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Verfahren : 2024/2008(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0181/2024

Eingereichte Texte :

A9-0181/2024

Aussprachen :

PV 25/04/2024 - 2
CRE 25/04/2024 - 2

Abstimmungen :

PV 25/04/2024 - 7.5
CRE 25/04/2024 - 7.5

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0372

Angenommene Texte
PDF 151kWORD 54k
Donnerstag, 25. April 2024 - Straßburg
Interinstitutionelles Gremium für ethische Normen
P9_TA(2024)0372A9-0181/2024
Beschluss/Entscheidung
 Anlage

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen (2024/2008(ACI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 14. und 19. März 2024, in denen der Entwurf der interinstitutionellen Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen gebilligt wird,

–  unter Hinweis auf den Entwurf der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen (im Folgenden „Vereinbarung“),

–  unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2023 mit dem Titel „Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen“ und deren Anhänge (COM(2023)0311),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu der Verbesserung von Transparenz und Integrität in den Organen der EU durch die Einsetzung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zum Korruptionsverdacht gegen Katar und zu der umfassenderen Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Organen der EU(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 zur Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 zur Weiterverfolgung der vom Parlament geforderten Maßnahmen zur Stärkung der Integrität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2023 zur Einrichtung eines Ethikgremiums der EU(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 zu Empfehlungen für die Reform der Vorschriften des Europäischen Parlaments zu Transparenz, Integrität, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung(6),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0181/2024),

A.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EU-Organe für ihre demokratische Legitimität und für die Stärkung des Vertrauens der Bürger von größter Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament heute zu den transparentesten Gesetzgebern der Welt gehört;

B.  in der Erwägung, dass die Mängel behoben werden müssen, die sich aus dem derzeitigen Ethikrahmen ergeben, der über die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU hinweg fragmentiert ist und unterschiedliche Vorschriften, Verfahren und Durchsetzungsebenen umfasst;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. September 2021(7) vorgeschlagen hat, dass ein ambitioniertes, echtes und unabhängiges Ethikgremium eingerichtet wird, und dies in seinen nachfolgenden Entschließungen vom 16. Februar 2023(8) und 12. Juli 2023(9) bekräftigt hat;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Juni 2023 ihren Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen vorgelegt hat, in dem ein Normungsgremium vorgeschlagen wurde; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag der Kommission weit hinter den in den Entschließungen des Parlaments formulierten Zielen zurückblieb, da es in erster Linie an der Fähigkeit mangelte, Einzelfälle und mögliche Verstöße gegen Ethikvorschriften zu prüfen und Sanktionen zu empfehlen;

E.  in der Erwägung, dass die Entschließungen des Parlaments vom 16. Februar 2023(10) und vom 12. Juli 2023(11) als Verhandlungsmandat des Parlaments dienten;

F.  in der Erwägung, dass ein interinstitutionelles Ethikgremium dazu beitragen wird, das Vertrauen in die Organe der Union und ihre demokratische Legitimität zu stärken und eine institutionelle Kultur zu schaffen, die auf den strengsten Ethiknormen beruht;

G.  in der Erwägung, dass in den geltenden Ethikvorschriften des Parlaments in seiner Geschäftsordnung zahlreiche standardisierte schriftliche Erklärungen vorgesehen sind, darunter Erklärungen über private Interessen, Vermögenserklärungen, Erklärungen über die Kenntnis von Interessenkonflikten von Amtsträgern, Berichterstattern, Schattenberichterstattern bzw. Verfassern und Schattenverfassern von Stellungnahmen und Teilnehmern an offiziellen Delegationen oder interinstitutionellen Verhandlungen, Erklärungen über geplante Treffen mit Interessenvertretern, auch wenn die Teilnahme an die Assistenten der Mitglieder delegiert wird, Erklärungen der Berichterstatter bzw. Verfasser der Stellungnahmen zu Beiträgen, die ihre Dossiers betreffen, Erklärungen über die Teilnahme an von Dritten organisierten Veranstaltungen, Erklärungen über Geschenke und Erklärungen von interfraktionellen Arbeitsgruppen und inoffiziellen Gruppierungen über externe finanzielle Unterstützung;

1.  begrüßt die Vereinbarung, die die Entwicklung strenger gemeinsamer Ethiknormen und den Austausch bewährter Praktiken sowie auf Ersuchen eines Organs oder einer beratenden Einrichtung, das bzw. die Vertragspartei der Vereinbarung ist, die Prüfung von Einzelfällen durch unabhängige Sachverständige in Bezug auf eine Erklärung der Mitglieder des Organs oder der beratenden Einrichtung ermöglicht;

2.  betont, dass die endgültige Entscheidungsbefugnis für die Umsetzung bei den zuständigen Stellen der Organe oder Einrichtungen verbleibt; stellt fest, dass jede Konsultation der unabhängigen Sachverständigen zu einem Einzelfall mit dem Antrag einer Vertragspartei der Vereinbarung in Bezug auf ihre eigenen Mitglieder gemäß ihren internen Vorschriften beginnt; betont, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder als Fälle auf hoher Ebene, die über die Interessen des betreffenden Organs hinausgehen, in der Regel von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden sollten;

3.  bekräftigt jedoch, dass sich das Parlament weiterhin uneingeschränkt für ein unabhängiges Ethikgremium einsetzt, das in der Lage ist, auf eigene Initiative Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen für Sanktionen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Organe oder Einrichtungen auszusprechen, das sich aus unabhängigen Sachverständigen als ordentliche Mitglieder zusammensetzt, und das sich auf Mitglieder der Organe und Einrichtungen der EU vor, während und nach ihrer Amtszeit sowie auf das Personal erstreckt, wie in der Entschließung des Parlaments vom 16. September 2021(12) vorgesehen und in seinen Entschließungen vom 16. Februar 2023(13) und vom 12. Juli 2023(14) bekräftigt wurde;

4.  bedauert, dass der Europäische Rat beschlossen hat, sich der Vereinbarung nicht anzuschließen;

5.  bedauert, dass der Rat nicht bereit ist, den Geltungsbereich der Vereinbarung zumindest auf die Vertreter auf Ministerebene des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, auszuweiten, und geltend macht, dass es in den Verträgen keine Rechtsgrundlage für die Annahme gemeinsamer Mindeststandards für die Vertreter der Mitgliedstaaten gibt; verpflichtet sich, die erste Überprüfung der Vereinbarung zu nutzen, um diese rechtliche Lücke zu schließen, und fordert die künftigen Ratsvorsitze auf, die Bestimmungen des Abkommens in der Zwischenzeit freiwillig anzuwenden; ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Rates, wie die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Regeln gebunden werden könnten, die der Rat im Rahmen seiner Befugnis zur Selbstorganisation festlegt und die im Falle eines Widerspruchs zu nationalen Vorschriften Vorrang hätten; betont in diesem Zusammenhang, dass die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates handeln, wenn sie Rechtsakte der EU annehmen; verpflichtet sich, rechtlich klären zu lassen, ob der Rat seine Mitglieder an gemeinsame Mindeststandards binden könnte;

6.  ist der Ansicht, dass die bereitgestellten Mittel das ordnungsgemäße Funktionieren sowohl des interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen (im Folgenden „Gremium“) selbst ermöglichen müssen, das sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei des Abkommens und den fünf unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die die institutionellen Vertreter unterstützen und dem Gremium als Beobachter angehören, als auch die erforderliche Unterstützung dafür; bedauert, dass gemäß Artikel 17 des Abkommens alle Kosten, die sich aus einer Konsultation der unabhängigen Sachverständigen ergeben, von der antragstellenden Partei zu tragen sind, da dies zu einer Begrenzung der Zahl solcher Konsultationen führen könnte;

7.  ist der Ansicht, dass die unabhängigen Sachverständigen, die von den Vertragsparteien der Vereinbarung einvernehmlich ernannt werden, zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung festgelegten Anforderungen, in dem ein tadelloser beruflicher Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Ämtern in europäischen, nationalen oder internationalen öffentlichen Organisationen genannt werden, über einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen Ethik, Integrität und Transparenz verfügen müssen;

8.  betont die wesentliche Rolle der unabhängigen Sachverständigen bei der Prüfung von Einzelfällen auf Antrag einer Vertragspartei der Vereinbarung; ist der Ansicht, dass es für die Ausarbeitung oder Aktualisierung einer Ethiknorm von großem Nutzen wäre, wenn jede Partei eine kleine Zufallsstichprobe von Fällen an die unabhängigen Sachverständigen übermitteln würde;

9.  ist der Ansicht, dass sich das Gremium auf die bestehenden Befugnisse der Organe stützen sollte, um ihre Mitglieder um Informationen zu ersuchen, oder auf die Zustimmung der nationalen Behörden zum Austausch von Informationen; ist der Ansicht, dass die unabhängigen Sachverständigen in der Lage sein sollten, Informationen mit den nationalen Behörden auszutauschen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wobei diese Informationen mit der gleichen Vertraulichkeit behandelt werden sollten wie in der Behörde, aus der sie stammen; betont in diesem Zusammenhang, dass die unabhängigen Sachverständigen Zugang zu den Verwaltungsdokumenten der teilnehmenden Parteien haben sollten, insbesondere zu den Parteien, die sie zu einem Fall konsultieren, damit sie gut begründete und dokumentierte Bewertungen vornehmen können;

10.  stellt fest, dass die unabhängigen Sachverständigen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden benennen; ist der Ansicht, dass die unabhängigen Sachverständigen bei der Organisation ihrer Arbeit sowie bei der Einberufung ihrer eigenen Sitzungen völlig autonom sein sollten;

11.  ist der Ansicht, dass die begründete Empfehlung der unabhängigen Sachverständigen unbeschadet der Datenschutz-Grundverordnung und der persönlichen Rechte zusammen mit der Entscheidung der zuständigen Behörde oder beratenden Einrichtung, die eine Erklärung abgeben sollte, wenn die Empfehlungen nicht vollständig befolgt werden, veröffentlicht werden sollte;

12.  fordert das Gremium auf, bei Transparenz mit gutem Beispiel voranzugehen, indem es alle Empfehlungen, Jahresberichte, Beschlüsse und Angaben zu den Ausgaben in einem maschinenlesbaren offenen Datenformat veröffentlicht, das allen Bürgern zur Verfügung steht, und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, einschließlich unter anderem der schriftlichen Stellungnahme der unabhängigen Sachverständigen zu den Selbstbewertungen der Organe gemäß Artikel 10 der Vereinbarung und der anonymisierten und aggregierten jährlichen Jahresrechnung jedes Jahres, in der die von den Parteien vorgelegten Konsultationen und Fragen sowie die Folgemaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung zusammengefasst werden; betont, wie wichtig es ist, die Privatsphäre der betroffenen Personen in angemessenem Umfang und die Unschuldsvermutung zu schützen; fordert die Vertragsparteien des Abkommens auf, gemeinsame Leitlinien für die Konsultation der unabhängigen Sachverständigen und die Veröffentlichung ihrer Empfehlungen auszuarbeiten;

13.  ist der Ansicht, dass das Gremium, um seine volle Wirksamkeit zu gewährleisten, die Funktionen der bestehenden Organe, die für Ethik zuständig sind, miteinander kombinieren muss und dass daher in Fällen, die einer besonderen Prüfung bedürfen, oder zur Entwicklung oder Aktualisierung einer ethischen Norm jede teilnehmende Partei die unabhängigen Sachverständigen konsultieren sollte;

14.  betont, dass bestimmt werden muss, wie das Mandat des Vizepräsidenten, der das Parlament in dem Gremium vertritt, festgelegt wird, und dass geeignete Mechanismen in Bezug auf die Rechenschaftspflicht eingerichtet werden müssen;

15.  erachtet es als notwendig, klarzustellen, wer der stellvertretende Vertreter des Parlaments in diesem Gremium sein soll;

16.  ist der Ansicht, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen bei der Festlegung des Mandats des Vizepräsidenten, der das Parlament in diesem Gremium vertritt, sowie in Bezug auf die Rechenschaftspflicht des Vizepräsidenten und seines Stellvertreters eine wichtige Rolle spielen sollte; hält es für wesentlich, dass die Mitglieder des Parlaments an der Entwicklung von für sie verbindlichen Normen mitwirken;

17.  ist nach wie vor entschlossen, sich konstruktiv an der Überprüfung der Vereinbarung zu beteiligen, die drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchzuführen ist, um das Ethikgremium gemäß Artikel 21 der Vereinbarung zu verbessern und zu stärken;

18.  weist erneut auf seinen Standpunkt hin, dass das Gremium in der Lage sein sollte, mutmaßliche Verstöße gegen ethische Regeln durch Beamte und Bedienstete der EU-Organe von sich aus zu untersuchen und Untersuchungen vor Ort und auf der Grundlage von Aufzeichnungen anhand der Informationen durchzuführen, die es gesammelt oder von Dritten erhalten hat;

19.  billigt den Abschluss der beigefügten Vereinbarung;

20.  beauftragt seine Präsidentin, die Vereinbarung mit dem Präsidenten des Rates, der Präsidentin der Kommission, dem Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Präsidentin der Europäischen Zentralbank, dem Präsidenten des Rechnungshofs, dem Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und dem Präsidenten des Ausschusses der Regionen zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit seiner Anlage allen Vertragsparteien der Vereinbarung zur Information zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 159.
(2) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 109.
(3) ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 31.
(4) ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 27.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0281.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0292.
(7) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 159.
(8) ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 31.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0281.
(10) ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 27 und S. 31.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0281.
(12) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 159.
(13) ABl. C 283 vom 11.8.2023, S. 31.
(14) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0281.


ANLAGE

VEREINBARUNG zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht der interinstitutionellen Vereinbarung, die im ABl. L, 2024/1365, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2024/1365/oj veröffentlicht wurde.)

Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen