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Angenommene Texte
Mittwoch, 24. April 2024 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierte Rechtsakt: Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe
 Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bezüglich der Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung
 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Neuartige Lebensmittel - Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
 Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
 Verpackungen und Verpackungsabfälle
 Luftqualität und saubere Luft für Europa
 Notfallinstrument für den Binnenmarkt
 Änderung bestimmter Verordnungen im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
 Änderung bestimmter Richtlinien im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
 Schengener Grenzkodex
 Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
 Mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel
 Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
 Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
 Anwendungsbereich der Einlagensicherung, Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz (DGSD2)
 Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
 Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
 Europäischer Raum für Gesundheitsdaten
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown – Dänemark
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/003 – DE/Vallourec
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
 Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
 Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern
 Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
 Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
 Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
 Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
 Erzeugung und Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial
 Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts
 Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
 Vereinfachung bestimmter GAP-Bestimmungen
 Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren
 Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
 Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)
 Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
 Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften
 Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU – Änderung bestimmter Verordnungen
 Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU – Änderungsrichtlinie
 Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen
 Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
 Verwaltete Sicherheitsdienste
 Cybersolidaritätsverordnung
 Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union
 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten
 Schadstoffe in Oberflächengewässern und im Grundwasser
 EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
 Gesellschaftsrecht – Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren
 Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken
 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
 Sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche
 Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche
 Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
 Die laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihre Auswirkungen auf den Haushalt

Keine Einwände gegen einen delegierte Rechtsakt: Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe
PDF 127kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe zu erheben (C(2024)01219 – 2024/2606(DEA))
P9_TA(2024)0314B9-0213/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2024)01219),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 13. März 2024, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004(1) betreffend Drogenausgangsstoffe, insbesondere auf die Artikel 15 und 15a Absatz 5,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004(2) zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern, insbesondere auf die Artikel 30a und 30b Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung für einen Beschluss des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 23. April 2024 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der EU zu Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs zu Stoffen, die bei der Herstellung illegaler Drogen verwendet werden, unablässig aktualisiert werden muss, um gegen die Verbreitung sogenannter „Designer-Ausgangsstoffe“ vorzugehen, die chemisch eng mit den bisher genutzten Drogenausgangsstoffen verwandt sind und entwickelt wurden, um geltende Bestimmungen zu umgehen;

B.  in der Erwägung, dass die Natriumverbindung von Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxyphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) als neu entwickelter Drogenausgangsstoff identifiziert wurde, der zur Herstellung von MDMA (3,4-Methylendioxymethamphetamin), allgemein bekannt als Ecstasy, verwendet wird;

C.  in der Erwägung, dass sieben Ester von 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure) und sechs Ester von 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) als mögliche Ersatzstoffe für BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure – kontrollierte Vorstoffe, die unter das EU-Recht fallen – bei der Herstellung von illegalen Drogen wie MDMA, Methamphetamin und Amphetamin identifiziert wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Liste der erfassten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 so geändert werden muss, dass IMDPAM und die identifizierten Ester von BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure unter die harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen fallen, die in diesen Verordnungen festgelegt sind;

E.  in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs zu neu erfassten Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 fallen, möglichst umgehend in Kraft treten sollten, damit der Verwendung dieser Drogenausgangsstoffe zur Herstellung und zum Inverkehrbringen illegaler Drogen ein Riegel vorgeschoben wird;

F.  in der Erwägung, dass sich die Kommission im EU-Fahrplan zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität (COM(2023)0641) verpflichtet hat, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Annahmeverfahren für künftige delegierte Rechtsakte, mit denen weitere Stoffe in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden, zu beschleunigen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.


Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bezüglich der Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung
PDF 146kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bezüglich der Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung (2024/2006(REG))
P9_TA(2024)0315A9-0163/2024

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0163/2024),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass die Änderungen am 16. Juli 2024 in Kraft treten;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
Mitglieder können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken,
a)  wenn sie die Erklärung nicht unterzeichnet haben, in der sie sich dazu verpflichten, diesen Kodex einzuhalten sowie die für sie vom Parlament organisierten speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung zu absolvieren, oder
b)  wenn sie die speziellen Schulungen gemäß Buchstabe a nicht absolviert haben, was einen Verstoß gegen die in diesem Kodex festgelegten Fristen und Bedingungen darstellt.
Abänderungen 4 und 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 176 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident hinsichtlich des Verbots von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing/Belästigung und die Prävention von Mobbing/Belästigung festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing/Belästigung vorliegt.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage II – Nummer 5
5.   Die Mitglieder wenden bei Bedarf sofort und uneingeschränkt die bestehenden Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung an und reagieren unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe. Sie sollten an speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung teilnehmen, die für sie organisiert werden.
5.   Die Mitglieder wenden bei Bedarf uneingeschränkt die vom Präsidium festgelegten Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung an, indem sie unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe reagieren.
Die Mitglieder, die dies noch nicht getan haben, nehmen an speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung teil, die für sie vom Parlament organisiert werden. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen müssen diese Schulungen innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Mandats eines Mitglieds absolviert werden. Die Bescheinigungen für die Mitglieder über das Absolvieren dieser Schulungen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Neuartige Lebensmittel - Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
PDF 152kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel hinsichtlich der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ (C(2024)01612 – 2024/2691(DEA))
P9_TA(2024)0316B9-0225/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel hinsichtlich der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ (C(2024)01612),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 6,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(3),

–  unter Hinweis auf die Unionslisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(4) und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe(5) erstellt wurden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe(6),

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 alle Lebensmittelzutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen, um die Information der Verbraucher sicherzustellen; in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dementsprechend der Begriff „technisch hergestelltes Nanomaterial“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2283 definiert wird;

B.  in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Befugnis übertragen wird, die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien durch delegierte Rechtsakte an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder an auf internationaler Ebene vereinbarte Begriffsbestimmungen anzugleichen und anzupassen, damit die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden;

C.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 umfassende Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe erstellt wurden, die zur Verwendung zugelassen waren, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft trat, nachdem überprüft worden war, ob diese Stoffe den Bestimmungen jener Verordnung entsprechen;

Auswirkungen der Begriffsbestimmung

D.  in der Erwägung, dass mit der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ in der Delegierten Verordnung der Kommission bestimmt wird, ob ein Lebensmittel im Zutatenverzeichnis als „Nano“ gekennzeichnet werden muss, wie in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dargelegt;

E.  in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung der Kommission das Ziel verfolgt wird, Auslegungsprobleme, die sich aus der derzeitigen Begriffsbestimmung ergeben, anzugehen, indem objektive Elemente aufgenommen werden, anhand deren bestimmt werden kann, ob ein Nanomaterial „technisch hergestellt“ ist, z. B. indem die Formulierung „absichtlich hergestellt“ durch „hergestellt“ ersetzt wird;

F.  in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission Partikel, die sich nicht in einem festen Zustand befinden, wie z. B. Mizellen, Liposome oder Nano-Tröpfchen in einer Emulsion, und Inhaltsstoffe, bei denen weniger als 50 % Partikel einer Größe von weniger als 100 nm enthalten sind, von der Einstufung als Nanomaterialien in Lebensmitteln ausgenommen werden;

G.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Standardschwellenwert von 50 % oder mehr Partikeln im Nanomaßstab willkürlich ist und ein geringeres Schutzniveau bietet als die von einigen Mitgliedstaaten, wie Frankreich, vorgenommene Auslegung der in der Verordnung (EU) 2015/2283 enthaltenen Begriffsbestimmung; in der Erwägung, dass in der genannten Verordnung kein Schwellenwert für die Größenverteilung bei Partikeln unter 100 nm vorgesehen ist;

H.  in der Erwägung, dass mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung möglicherweise zahlreiche Nanostoffe vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ausgenommen würden, sodass diese nicht der verpflichtenden Kennzeichnung als „Nano“ unterliegen würden; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Begründung unter Punkt 3 darauf hinweist, dass die Anzahl der in Lebensmitteln verwendeten Materialien, die möglicherweise einen bestimmten Anteil an Nanopartikeln enthalten, begrenzt ist und dass die meisten, wenn nicht sogar alle dieser Materialien nicht neuartig sind, und dass die möglichen Auswirkungen des delegierten Rechtsakts daher nur eine sehr begrenzte Anzahl von Materialien betreffen werden;

I.  in der Erwägung, dass derzeit gerade Lebensmittelzusatzstoffe als Nanomaterialien in Lebensmitteln enthalten sein können; in der Erwägung, dass die nationale Agentur Frankreichs für Gesundheit und Sicherheit (ANSES) 37 Nanostoffe ermittelt hat, die in mehr als 900 Lebensmitteln verwendet werden(7); in der Erwägung, dass durch die von Verbraucherorganisationen und regierungsunabhängigen Organisationen (Agir pour l’Environnement(8), Que Choisir(9), 60 Millions de consommateurs(10) und AVICENN(11) in Frankreich, Foodwatch(12) und BUND(13) in Deutschland, Test Achats(14) in Belgien, Altroconsumo(15) in Italien und OCU(16) in Spanien) durchgeführten Prüfungen wiederholt das Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen mit einem erheblichen Anteil an Nanopartikeln nachgewiesen wurde, wobei es sich beispielsweise um den Lebensmittelfarbstoff Eisenoxid (E 172) handelt, der in Milcherzeugnissen, Backwaren und einigen Frühstücksgetreideprodukten verwendet wird und Nanopartikel unterhalb des Schwellenwerts von 50 % enthalten kann; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass das Fehlen einer angemessenen Kennzeichnung bestimmter Lebensmittelzutaten als „Nano“ in erster Linie auf eine mangelnde Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und weniger auf Schwierigkeiten bei der Auslegung zurückzuführen ist;

J.  in der Erwägung, dass eine von der Europäischen Chemikalienagentur in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2020 gezeigt hat, dass die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Kennzeichnung von Produkten des täglichen Bedarfs, die Nanomaterialien enthalten, fordern(17);

Widersprüche zu Empfehlungen und neuen wissenschaftlichen Fortschritten

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Definition von „technisch hergestellten Nanomaterialien“(18) Einwände gegen eine sehr ähnliche Begriffsbestimmung mit dem gleichen Schwellenwert von 50 %, mit der alle Lebensmittelzusatzstoffe ausgeschlossen wurden, erhoben hat, da die Begriffsbestimmung seiner Auffassung nach „gegen das grundlegende Ziel der Richtlinie verstößt, für ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher zu sorgen, indem eine Grundlage geschaffen wird, auf der die Endverbraucher Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können“; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem seinem Standpunkt Rechnung getragen wird;

L.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Titandioxid (E 171)(19) Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission erhoben hat, mit der Chargen von lebensmitteltauglichem Titandioxid (E 171), die weniger als 50 % Partikel mit einer Größe von weniger als 100 nm enthalten, zugelassen werden sollten;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit empfohlen hat(20), angesichts der derzeitigen Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheit anstelle der in der Empfehlung vorgeschlagenen 50 % einen niedrigeren Schwellenwert für den Anteil an Nanopartikeln, z. B. 10 %, für lebensmittelbezogene Anwendungen in Betracht zu ziehen;

N.  in der Erwägung, dass sich Hochschuleinrichtungen, Behörden, regierungsunabhängige Verbraucher- und Umweltorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen der Konsultation durch die Kommission für eine Begriffsbestimmung aussprachen, die alle Materialien einschließt, unabhängig davon, ob sie hergestellt werden, zufällig oder natürlich auftreten, sowie für einen Standardschwellenwert für Partikel von 10 % oder mehr in der Anzahlgrößenverteilung;

O.  in der Erwägung, dass neue wissenschaftliche Fortschritte und Erkenntnisse seit 2014 bestätigt haben, dass Nanomaterialien physiologische Barrieren überwinden können und häufig gefährlicher sind als Stoffe in Mikro- oder Makrozuständen(21);

P.  in der Erwägung, dass ANSES im April 2023 einen ausführlichen Bericht(22) veröffentlicht hat, in dem festgestellt wurde, dass die Definition von Nanomaterialien in der Empfehlung der Kommission vom 10. Juni 2022(23), die als Grundlage für die Überarbeitung der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ in der Verordnung (EU) 2015/2283 diente, in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich Lebensmittel, die Prävention von Gesundheits- und Umweltrisiken beeinträchtigen würde; in der Erwägung, dass ANSES betonte, dass der Schwellenwert von 50 % für den Anteil von Nanopartikeln, der in der horizontalen Definition des Begriffs „Nano“ enthalten ist, nicht auf fundierten wissenschaftlichen Argumenten beruht, und empfahl, einen niedrigeren Schwellenwert festzulegen;

Q.  in der Erwägung, dass es möglich ist, Nano-Lebensmittelzutaten auf der Grundlage eines Schwellenwerts von 10 % für den Anteil an Nanopartikeln zu ermitteln, da dies der Berücksichtigungsgrenzwert ist, den die französische Generaldirektion für Verbraucherfragen, Wettbewerb und Betrugsbekämpfung derzeit bei ihren Kontrolltätigkeiten anwendet(24);

Grundsatz der Vorsorge

R.  in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 AEUV der Grundsatz der Vorsorge als einer der Grundsätze der Union festgelegt ist;

S.  in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

1.  erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.  vertritt die Auffassung, dass die Delegierte Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang steht und dass sie die der Kommission in Artikel 31 jener Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse überschreitet;

4.  bedauert, dass mit dem vorgeschlagenen Schwellenwert von 50 % dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht Rechnung getragen wird;

5.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Vorsorge anzuwenden, die Sicherheit und Information der Verbraucher sicherzustellen und dem Konzept „Eine Gesundheit“ Rechnung zu tragen;

6.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(3) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
(5) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178.
(6) ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.
(7) https://www.anses.fr/en/content/first-application-anses-methodology-assessing-risks-nanomaterials-food.
(8) https://www.agirpourlenvironnement.org/communiques-presse/enquete-exclusive-des-analyses-revelent-la-presence-de-nanoparticules-dans-3980/.
(9) https://www.quechoisir.org/enquete-nanoparticules-taille-mini-doutes-maxi-n50748/.
(10) https://bibliotheque.60millions-mag.com/detail/publication/detail-top-right/561?issue_id=113421&switch_toc=archive.
(11) https://veillenanos.fr/wp-content/uploads/2023/01/Rapport-test-EN-20230113.pdf.
(12) https://www.foodwatch.org/de/potenziell-krebserregender-farbstoff-in-backzutaten-von-dr-oetker.
(13) https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/chemie/‌nanotechnologie_in_lebensmitteln_hintergrund.pdf.
(14) https://www.test-achats.be/sante/sante-au-quotidien/produits-testes/news/nanoparticules-affichage.
(15) https://www.altroconsumo.it/alimentazione/sicurezza-alimentare/news/nanoparticelle.
(16) https://www.ocu.org/toda-la-informacion?type=magazine-articles&magazine=ocu%20compra%20maestra&year=2019.
(17) https://echa.europa.eu/de/-/what-do-eu-citizens-think-about-nanomaterials-.
(18) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 92.
(19) ABl. C 395 vom 29.3.2021, S. 28.
(20) https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/assets/corporatenanotechnology121003.pdf.
(21) https://veillenanos.fr/en/dossier/nanos-and-health/nanos-health-risks/.
(22) Stellungnahme von ANSES (2023): Definition of nanomaterials: analysis, challenges and controversies (Definition von Nanomaterialien: Analyse, Herausforderungen und Kontroversen), https://www.anses.fr/en/system/files/AP2018SA0168RaEN.pdf.
(23) Empfehlung der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Definition von Nanomaterialien, ABl. C 229 vom 14.6.2022, S. 1.
(24) ANSES (2020) : Nanomatériaux dans les produits destinés à l’alimentation. Rapport d’expertise collective (Nanomaterialien in Lebensmitteln. Bericht einer Sachverständigengruppe) , https://www.anses.fr/fr/system/files/ERCA2016SA0226Ra.pdf (S. 86).


Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
PDF 130kWORD 54k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (COM(2021)0812 – C9-0472/2021 – 2021/0420(COD))
P9_TA(2024)0317A9-0147/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0812) und den geänderten Vorschlag (COM(2022)0384),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0472/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2021 (1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Oktober 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0147/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

P9_TC1-COD(2021)0420


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1679.)

(1) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 120.
(2) ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 68.


Verpackungen und Verpackungsabfälle
PDF 134kWORD 72k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM(2022)0677 – C9-0400/2022 – 2022/0396(COD))
P9_TA(2024)0318A9-0319/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0677),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0400/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),

–  unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die der französische Senat, das italienische Abgeordnetenhaus und der italienische Senat gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in denen erklärt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0319/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

P9_TC1-COD(2022)0396


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2025/40.)

(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 114.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. November 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0425).


Luftqualität und saubere Luft für Europa
PDF 132kWORD 57k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 – C9-0364/2022 – 2022/0347(COD))
P9_TA(2024)0319A9-0233/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0542),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0364/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2023(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. Juni 2023 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0233/2023),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(4);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung)

P9_TC1-COD(2022)0347


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2881.)

(1) ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 46.
(2) ABl. C, C/2023/251, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/251/oj
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(4) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0318).


Notfallinstrument für den Binnenmarkt
PDF 131kWORD 49k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (COM(2022)0459 – C9-0315/2022 – 2022/0278(COD))
P9_TA(2024)0320A9-0246/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0459),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114, 21 und 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0315/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0246/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

P9_TC1-COD(2022)0278


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/2747.)

(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0317).


Änderung bestimmter Verordnungen im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
PDF 130kWORD 48k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2019/1009 und (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (COM(2022)0461 – C9-0314/2022 – 2022/0279(COD))
P9_TA(2024)0321A9-0244/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0461),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0314/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0244/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

P9_TC1-COD(2022)0279


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/2748.)

(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.


Änderung bestimmter Richtlinien im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
PDF 140kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (COM(2022)0462 – C9-0313/2022 – 2022/0280(COD))
P9_TA(2024)0322A9-0245/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0462),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 91 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0313/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0245/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

P9_TC1-COD(2022)0280


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2749.)

(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.


Schengener Grenzkodex
PDF 129kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (COM(2021)0891 – C9-0473/2021 – 2021/0428(COD))
P9_TA(2024)0323A9-0280/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0891),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0473/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Mai 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Oktober 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0280/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

P9_TC1-COD(2021)0428


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1717.)

(1) ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 69.
(2) ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 114.


Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
PDF 127kWORD 60k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (COM(2023)0126 – C9-0034/2023 – 2023/0052(COD))
P9_TA(2024)0324A9-0396/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0126),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0034/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0396/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

P9_TC1-COD(2023)0052


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/3237.)

(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 154.


Mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel
PDF 333kWORD 95k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (COM(2023)0411 – C9-0238/2023 – 2023/0226(COD))
P9_TA(2024)0325A9-0014/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0411),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0238/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom zyprischen Parlament und vom ungarischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2023(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 17. April 2024(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0014/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 und der Richtlinie 98/44/EG [Abänd. 292]

P9_TC1-COD(2023)0226


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt(4) im Jahr 2001 haben bedeutende Fortschritte in der Biotechnologie zur Entwicklung neuer genomischer Techniken (NGT) geführt, insbesondere Genomeditierungstechniken, die Änderungen des Genoms an bestimmten Stellen ermöglichen. Die erheblichen Fortschritte in der Gentechnik haben bereits dazu beigetragen, dass in großem Umfang mittels markergestützter Selektion interessante Gene aus der biologischen Vielfalt ermittelt und mobilisiert werden. [Abänd. 1]

(1a)   Die Möglichkeit, neue genomische Techniken und die Ergebnisse ihrer Anwendung zu patentieren, könnte dazu führen, dass multinationale Saatgutunternehmen noch mehr Macht über den Zugang der Landwirte zu Saatgut erhalten. In einem Kontext, in dem große Unternehmen beim Saatgut bereits eine Monopolstellung innehaben und die natürlichen Ressourcen immer stärker kontrollieren, würde dies den Landwirten jede Handlungsfreiheit nehmen und sie von privaten Unternehmen abhängig machen. Aus diesem Grund muss die Patentierung dieser Erzeugnisse unbedingt verboten werden. [Abänd. 167]

(2)  Bei den NGT handelt es sich um eine breitgefächerte Gruppe von genomischen Techniken, von denen jede auf unterschiedliche Weise eingesetzt werden kann, um unterschiedliche Ergebnisse zu erzielen und unterschiedliche Erzeugnisse zu erzeugen. Sie können zu Organismen führen, deren Veränderungen dem entsprechen, was mit herkömmlichen Züchtungsmethoden erzielt werden kann, oder zu Organismen mit komplexeren Veränderungen. Bei NGT führen gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese) zu genetischen Veränderungen, ohne dass genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten (Transgenese) eingeführt wird. Sie stützen sich nur auf den Genpool der Züchter, d. h. auf die Gesamtheit der genetischen Informationen, die für die herkömmliche Züchtung vorhanden sind, auch von entfernt verwandten Pflanzenarten, die durch fortgeschrittene Züchtungstechniken gekreuzt werden können. Gezielte Mutageneseverfahren führen zu einer Veränderung der DNA-Sequenz an spezifischengezielten Stellen im Genom eines Organismus. Cisgenese-Techniken führen zur Einführung von genetischem Material, das bereits im Genpool der Züchter vorhanden ist, in das Genom eines Organismus. Die Intragenese ist eine Untergruppe der Cisgenese, bei der eine umgeordnete Kopie des genetischen Materials in das Genom eingeführt wird, die sich aus zwei oder mehr DNA-Sequenzen zusammensetzt, die bereits im Genpool des Züchters vorhanden sind. [Abänd. 2]

(3)  In der öffentlichen und privaten Forschung werden NGT bei einer größeren Vielfalt von Pflanzen und Merkmalen eingesetzt als bei den in der Union oder weltweit zugelassenen transgenen Techniken.(5) Dazu gehören Pflanzen mit verbesserter Toleranz oder Resistenz gegenüber Pflanzenkrankheiten und -schädlingen, Pflanzen mit Toleranz gegenüber Herbiziden, Pflanzen mit verbesserter Toleranz oder Resistenz gegen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltbelastungen, verbesserte Nährstoff- und Wassernutzungseffizienz, Pflanzen mit höheren Erträgen und Widerstandsfähigkeit sowie verbesserte Qualitätsmerkmale. Diese Arten neuer Pflanzen könnten in Verbindung mit der relativ einfachen und schnellen Anwendung dieser neuen Techniken den Landwirten, Verbrauchern und der Umwelt Vorteile bringen. So haben NGT das Potenzial, zu den Innovations- und Nachhaltigkeitszielen des europäischen Grünen Deals(6) und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(7), der Biodiversitätsstrategie(8) und Strategie für die Anpassung an den Klimawandel(9), zur globalen Ernährungssicherheit(10), zur Bioökonomie-Strategie(11) und zur strategischen Autonomie der Union(12) beizutragen. [Abänd. 3]

(4)  Die absichtliche Freisetzung von durch NGT gewonnenen Organismen in die Umwelt, einschließlich Erzeugnissen, die solche Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, sowie das Inverkehrbringen von aus diesen Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln unterliegen der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003(13) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie, im Falle von Lebens- und Futtermitteln, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003(14), während die Anwendung von Pflanzenzellen in geschlossenen Systemen der Richtlinie 2009/1/EG unterliegt und die grenzüberschreitende Verbringung von NGT-Pflanzen in Drittländer durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 (im Folgenden „GVO-Rechtsvorschriften der Union“) geregelt wird.

(5)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-528/16, Confédération paysanne u. a.(15), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass GVO, die mithilfe neuer Techniken/Methoden der Mutagenese hergestellt wurden, die seit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG aufgetaucht sind oder größtenteils entwickelt wurden, nicht als vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen angesehen werden können.

(6)  Mit dem Beschluss (EU) 2019/1904(16) forderte der Rat die Kommission auf, bis zum 30. April 2021 eine Untersuchung im Lichte dieses Urteils zum Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts sowie, abhängig von den Ergebnissen der Untersuchung, einen Vorschlag (mit einer Folgenabschätzung) zu unterbreiten.

(7)  Die Kommission kam in der Untersuchung zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren(17) zu dem Schluss, dass die GVO-Rechtsvorschriften der Union nicht dazu geeignet sind, die absichtliche Freisetzung von Pflanzen, die mithilfe bestimmter NGT gewonnen werden, und das Inverkehrbringen verwandter Erzeugnisse, einschließlich Lebens- und Futtermitteln, zu regeln. Insbesondere wurde in der Untersuchung der Schluss gezogen, dass das Zulassungsverfahren und die Anforderungen an die Risikobewertung von GVO nach den GVO-Rechtsvorschriften der Union nicht an die Vielfalt potenzieller Organismen und Erzeugnisse angepasst sind, die mit einigen NGT gewonnen werden können, nämlich gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese), und dass diese Anforderungen unverhältnismäßig oder unzureichend sein können. Angesichts der Menge wissenschaftlicher Erkenntnisse, die bereits vorliegen, vor allem in Bezug auf ihre Sicherheit, hat die Untersuchung gezeigt, dass dies insbesondere bei Pflanzen der Fall ist, die mit diesen Techniken gewonnen werden. Darüber hinaus sind die GVO-Rechtsvorschriften der Union für Pflanzen, die durch gezielte Mutagenese, Cisgenese und verwandte Erzeugnisse gewonnen werden, schwer um- und durchzusetzen. In bestimmten Fällen lassen sich genetische Veränderungen, die durch diese Techniken vorgenommen werden, mit Analysemethoden nicht von natürlichen Mutationen oder genetischen Veränderungen, die durch herkömmliche Züchtungstechniken vorgenommen werden, unterscheiden, während die Unterscheidung bei genetischen Veränderungen durch Transgenese im Allgemeinen möglich ist. Die GVO-Rechtsvorschriften der Union sind auch nicht geeignet, um die Entwicklung innovativer und vorteilhafter Erzeugnisse zu fördern, die zur Nachhaltigkeit, Ernährungssicherheit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelkette beitragen könnten.

(8)  Es ist daher erforderlich, einen spezifischen Rechtsrahmen für durch gezielte Mutagenese und Cisgenese gewonnene GVO sowie verwandte Erzeugnisse zu erlassen, wenn sie absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden.

(9)  Auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, sollte diese Verordnung auf GVO beschränkt werden, bei denen es sich um Pflanzen handelt, d. h. auf Organismen der taxonomischen Gruppen Archaeplastida oder Phaeophyceae, und Mikroorganismen, Pilze und Tiere, bei denen. Das verfügbare Wissen begrenzter ist, ausschließenzu anderen Organismen wie Mikroorganismen, Pilzen und Tieren sollte im Hinblick auf künftige diesbezügliche Gesetzesinitiativen überprüft werden. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung nur für Pflanzen gelten, die durch bestimmte NGT gewonnen werden: gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese) (im Folgenden „NGT-Pflanzen“), jedoch nicht durch andere neue genomische Techniken. Solche NGT-Pflanzen tragen kein genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten. GVO, die durch andere neue genomische Techniken hergestellt wurden, mit denen genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten (Transgenese) in einen Organismus eingeführt wird, sollten weiterhin ausschließlich den GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da die daraus resultierenden Pflanzen spezifische Risiken im Zusammenhang mit dem Transgen bergen könnten. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass die derzeitigen Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union für durch Transgenese gewonnene GVO zum gegenwärtigen Zeitpunkt angepasst werden müssen. [Abänd. 5]

(10)  Unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sollte der Rechtsrahmen für NGT-Pflanzen sollte den Zielen der GVO-Rechtsvorschriften der Union entsprechen, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die betreffenden Pflanzen und Erzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig den Besonderheiten von NGT-Pflanzen Rechnung zu tragen. Dieser Rechtsrahmen sollte die Entwicklung und das Inverkehrbringen von Pflanzen, Lebens- und Futtermitteln, die NGT-Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder daraus hergestellt werden, und anderen Erzeugnissen, die NGT-Pflanzen enthalten oder aus ihnen bestehen (im Folgenden „NGT-Erzeugnisse“), ermöglichen, um zu den Innovations- und Nachhaltigkeitszielen des europäischen Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beizutragen und die Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors der Union auf Unionsebene und weltweit zu stärken. [Abänd. 6]

(11)  Diese Verordnung stellt ein lex specialis im Hinblick auf die GVO-Rechtsvorschriften der Union dar. Es werden besondere Bestimmungen für NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse eingeführt. Wenn die vorliegende Verordnung jedoch keine spezifischen Vorschriften enthält, sollten NGT-Pflanzen und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Lebens- und Futtermitteln) weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union und den Vorschriften über GVO in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, wie der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder den Rechtsvorschriften über bestimmte Erzeugnisse wie Pflanzen- und forstliches Vermehrungsmaterial, unterliegen. [Abänd. 7]

(12)  Die potenziellen Risiken von NGT-Pflanzen sind unterschiedlich und reichen von Risikoprofilen, die denen herkömmlich gezüchteter Pflanzen ähneln, bis zu verschiedenen Arten und Graden von Gefahren und Risiken, die denen von durch Transgenese gewonnenen Pflanzen ähneln könnten. In dieser Verordnung sollten daher besondere Vorschriften festgelegt werden, um die Anforderungen an die Risikobewertung und das Risikomanagement an die potenziellen oder fehlenden Risiken anzupassen, die von NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnissen ausgehen.

(13)  In dieser Verordnung sollte zwischen zwei Kategorien von NGT-Pflanzen unterschieden werden.

(13a)   NGT-Pflanzen, die das Potenzial haben, in der Umwelt zu überdauern, sich zu vermehren oder zu verbreiten, und zwar innerhalb oder außerhalb der Felder, sollten mit größter Sorgfalt auf ihre Auswirkungen auf Natur und Umwelt hin geprüft werden. [Abänd. 8]

(14)  NGT-Pflanzen, die auch natürlich vorkommen oder durch herkömmliche Züchtungstechniken erzeugt werden könnten, und ihre Nachkommen, die mit herkömmlichen Züchtungstechniken gewonnen werden (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 1“), sollten als Pflanzen behandelt werden, die natürlich vorkommen oder durch herkömmliche Züchtungstechniken erzeugt wurden, da sie gleichwertig sind und ihre Risiken vergleichbar sind, wodurch in vollem Umfang von den GVO-Rechtsvorschriften der Union und den Anforderungen an GVO in sektorspezifischen Rechtsvorschriften abgewichen wird. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung die Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine NGT-Pflanze den natürlich vorkommenden oder herkömmlich gezüchteten Pflanzen gleichwertig ist, und es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Kriterien vor der Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnissen überprüfen und darüber entscheiden können. Diese Kriterien sollten objektiv sein und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie sollten Art und Umfang der genetischen Veränderungen abdecken, die in der Natur oder in Organismen, die mit herkömmlichen Züchtungsverfahren gewonnen wurden, beobachtet werden können, und Schwellenwerte sowohl für die Größe als auch für die Anzahl der genetischen Veränderungen des Genoms von NGT-Pflanzen enthalten. Da sich die wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in diesem Bereich rasch weiterentwickeln, sollte die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt werden, diese Kriterien unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts in Bezug auf Art und Umfang genetischer Veränderungen, die in der Natur oder durch herkömmliche Züchtung auftreten können, zu aktualisieren. [Abänd. 9]

(14a)   Angesichts der hohen Komplexität von Pflanzengenomen sollten die Kriterien, nach denen eine NGT-Pflanze als gleichwertig mit einer natürlich vorkommenden oder herkömmlich gezüchteten Pflanze angesehen wird, der Vielfalt der Genomgröße von Pflanzen und ihrer Merkmale Rechnung tragen. Polyploide Pflanzen enthalten mehr als zwei homologe Chromosomen. In dieser Kategorie polyploider Pflanzen haben die tetraploiden, hexaploiden und oktoploiden 4, 6 bzw. 8 Chromosomensätze. Polyploide Pflanzen weisen im Vergleich zu monoploiden Pflanzen in der Regel eine größere Anzahl genetischer Veränderungen auf. Aus diesen Gründen sollte bei jeder Begrenzung der Gesamtzahl der individuellen Veränderungen pro Pflanze die Anzahl der in einer Pflanze vorhandenen Chromosomensätze („Ploidie“) berücksichtigt werden. [Abänd. 10]

(15)  Alle NGT-Pflanzen, die nicht der Kategorie 1 angehören (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 2“), sollten weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da sie komplexere Änderungen des Genoms aufweisen.

(16)  NGT-Pflanzen und -Erzeugnisse der Kategorie 1 sollten weder den Vorschriften und Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union noch den Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union, die für GVO gelten, unterliegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Unternehmer und der Transparenz sollte vor der absichtlichen Freisetzung, einschließlich des Inverkehrbringens, eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 eingeholt werden.

(17)  Diese Erklärung sollte vor jeder absichtlichen Freisetzung von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 für andere Zwecke als das Inverkehrbringen eingeholt werden, z. B. für Feldversuche, die im Gebiet der Union durchgeführt werden sollen, da die Kriterien auf Daten beruhen, die vor den Feldversuchen verfügbar sind und nicht von diesen Feldversuchen abhängen. Wenn im Gebiet der Union keine Feldversuche durchgeführt werden sollen, sollten die Unternehmer diese Erklärung einholen, bevor sie das NGT-Erzeugnis der Kategorie 1 in Verkehr bringen.

(18)  Da die Kriterien für die Gleichwertigkeit einer NGT-Pflanze mit natürlich vorkommenden oder herkömmlich gezüchteten Pflanzen nicht mit der Art der Tätigkeit zusammenhängen, die die absichtliche Freisetzung der NGT-Pflanze erfordert, sollte eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1, die vor ihrer absichtlichen Freisetzung für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen im Gebiet der Union abgegeben wird, auch für das Inverkehrbringen verbundener NGT-Erzeugnisse gelten. Da in der Phase der Feldversuche große Unsicherheit darüber besteht, ob das Produkt auf den Markt gelangt, und da wahrscheinlich auch kleinere Unternehmen an solchen Freisetzungen beteiligt sind, sollte das Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanzen der Kategorie 1 vor Feldversuchen von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, da dies für die Unternehmen mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden wäre, und eine Entscheidung sollte nur auf Unionsebene getroffen werden, wenn andere zuständige nationale Behörden Stellung zum Überprüfungsbericht nehmen. Wird das Überprüfungsersuchen vor dem Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen gestellt und gibt es begründete Einwände anderer Mitgliedstaaten, sollte das Verfahren auf Unionsebenein Absprache mit der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) durchgeführt werden, um die Wirksamkeit des Überprüfungsverfahrens und die Kohärenz der Erklärungen über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 zu gewährleistensicherzustellen. [Abänd. 11]

(18a)   Für eine wirksame Auswahl neuer Sorten, die dem Agrarsektor helfen, die Ernährungssicherheit zu erhöhen sowie die Nachhaltigkeit, die Anpassung und die Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels zu verbessern, ist es notwendig, die Besonderheiten polyploider Pflanzen zu berücksichtigen, d. h. solcher Pflanzen, die mehr als zwei Genome enthalten. Bei solchen Pflanzen sollte die Höchstzahl der zulässigen genetischen Veränderungen für die Aufnahme in die NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Verhältnis zur Anzahl der in ihnen enthaltenen Genome stehen. [Abänd. 12]

(19)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) sollten strengenangemessenen Fristen unterliegen, um sicherzustellen, dass die Erklärungen über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden. [Abänd. 13]

(20)  Die Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 ist technischer Natur und beinhaltet keine Risikobewertung oder Risikomanagementerwägungen, und die Entscheidung über den Status hat lediglich deklaratorischen Charakter. Wenn das Verfahren auf Unionsebene durchgeführt wird, sollten solche Durchführungsbeschlüsse daher im Rahmen des Beratungsverfahrens erlassen werden, untermauert durch wissenschaftliche und technische Hilfe vonseiten der Behörde.

(21)  Entscheidungen, mit denen der Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erklärt wird, sollten der betreffenden NGT-Pflanze eine Kennnummer zuweisen, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit solcher Pflanzen zu gewährleisten, wenn sie in die Datenbank aufgenommen werden, und für die Zwecke der Kennzeichnung von aus ihnen gewonnenem Pflanzenvermehrungsmaterial. Die aufgelisteten Informationen müssen Angaben dazu enthalten, welche Technik(en) zur Gewinnung der Merkmale verwendet wurde(n). [Abänd. 14]

(22)  NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sollten weiterhin einem Rechtsrahmen unterliegen, der für herkömmlich gezüchtete Pflanzen gilt. Wie es bei herkömmlichen Pflanzen und Erzeugnissen der Fall ist, unterliegen diese NGT-Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften für Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, Lebens- und Futtermittel und andere Erzeugnisse, sowie horizontalen Rahmen wie den Naturschutzvorschriften und der Umwelthaftung. In dieser Hinsicht gelten Lebensmittel aus NGT-Pflanzen der Kategorie 1, die eine erheblich veränderte Zusammensetzung oder Struktur aufweisen, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen des Lebensmittels auswirkt, als neuartige Lebensmittel und fallen somit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) und werden in diesem Zusammenhang einer Risikobewertung unterzogen.

(23)  Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(19) verbietet die Verwendung von GVO und Erzeugnissen aus und mit GVO in der ökologischen/biologischen Produktion. Darin werden GVO für die Zwecke dieser Verordnung unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2001/18/EG definiert, wobei GVO, die durch die in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung gewonnen wurden, von dem Verbot ausgenommen sind. Infolgedessen werden NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in der ökologischen/biologischen Produktion verboten. Es ist jedoch notwendig, den Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 für die Zwecke der ökologischen/biologischen Produktion zu klären. Der EinsatzDerzeit muss die Vereinbarkeit des Einsatzes neuer genomischer Techniken ist derzeit nicht mit dem Konzeptmit den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion in der Verordnung (EG) 2018/848 und der Wahrnehmung ökologischer/biologischer Erzeugnisse durch die Verbraucher vereinbarweiter geprüft werden. Die Verwendung von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sollte daher auch in der ökologischen/biologischen Produktion verboten werden, bis eine derartige weitere Prüfung stattgefunden hat. [Abänd. 15]

(24)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um für Transparenz bei der Verwendung von NGT-Pflanzensorten der Kategorie 1 zu sorgen, um sicherzustellen, dass Produktionsketten, die von NGT frei bleiben wollen, dies tun können, und so das Vertrauen der Verbraucher zu wahren. NGT-Pflanzen, die eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten haben, sollten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank aufgeführt werden, in der auch Angaben über die zur Gewinnung des Merkmals bzw. der Merkmale verwendete(n) Technik(en) geführt werden. Um die Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Wahlmöglichkeiten der Unternehmer während der Forschung und Pflanzenzüchtung beim Verkauf von Saatgut an Landwirte oder bei der anderweitigen Bereitstellung von Pflanzenvermehrungsmaterial an Dritte zu gewährleisten, sollte Pflanzenvermehrungsmaterial von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 als NGT der Kategorie 1 gekennzeichnet werden. [Abänd. 16]

(25)  NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sollten weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da ihre Risiken auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands bewertet werden müssen. Es sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, um die Verfahren und bestimmte andere Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Besonderheiten von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die unterschiedlichen Risiken, die von diesen Pflanzen ausgehen können, anzupassen.

(26)  NGT-Pflanzen und -Erzeugnisse der Kategorie 2 sollten weiterhin einer Zustimmung oder Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bedürfen, damit sie in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden können. Angesichts der großen Vielfalt dieser NGT-Pflanzen wird der Umfang der für die Risikobewertung erforderlichen Informationen jedoch von Fall zu Fall variieren. Die Behörde empfahl in ihren wissenschaftlichen Gutachten zu durch Cisgenese und Intragenese entwickelten Pflanzen(20) und zu durch gezielte Mutagenese entwickelten Pflanzen(21) Flexibilität bei den Datenanforderungen für die Risikobewertung für diese Pflanzen. Auf der Grundlage der „Kriterien für die Risikobewertung von Pflanzen, die durch gezielte Mutagenese, Cisgenese und Intragenese erzeugt werden“(22) der Behörde sollten Überlegungen zur bisherigen sicheren Verwendung, zur Vertrautheit mit der Umwelt sowie zur Funktion und Struktur der veränderten/eingeführten Sequenz(en) bei der Bestimmung der Art und Menge der Daten, die für die Risikobewertung dieser NGT-Pflanzen erforderlich sind, hilfreich sein. Es ist daher notwendig, allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Risikobewertung dieser Pflanzen festzulegen und gleichzeitig Flexibilität und die Möglichkeit vorzusehen, die Risikobewertungsmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(27)  Die Anforderungen an den Inhalt von Anmeldungen für die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GVO enthalten oder aus ihnen bestehen, und an den Inhalt von Anträgen auf Zulassung für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt. Um die Kohärenz zwischen den Anmeldungen für die Zustimmung und den Anträgen auf Zulassung von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 zu gewährleisten, sollten diese Anmeldungen und Anträge inhaltlich identisch sein, mit Ausnahme derjenigen, die die Bewertung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln betreffen, da diese nur für Lebens- und -Futtermittel aus NGT-Pflanzen der Kategorie 2 relevant sind.

(28)  Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EURL) kam in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Laboratorien (ENGL) zu dem Schluss, dass analytische Tests nicht für alle durch gezielte Mutagenese und Cisgenese gewonnenen Erzeugnisse als durchführbar erachtet werden.(23) Wenn die vorgenommenen Veränderungen des genetischen Materials nicht spezifisch für die betreffende NGT-Pflanze sind, lassen sie keine Unterscheidung der NGT-Pflanze von herkömmlichen Pflanzen zu. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, sollten die Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Analysemethode angepasst werden, sofern der Anmelder oder der Antragsteller dies hinreichend begründet. Dies sollte in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten geschehen. Es sollte auch vorgesehen werden, dass das EURL mit Unterstützung des ENGL Leitlinien für Antragsteller zu den Mindestleistungsanforderungen für Analysemethoden annimmt. Die Modalitäten für die Validierung der Methode können ebenfalls angepasst werden.

(29)  Die Richtlinie 2001/18/EG schreibt einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen von GVO nach ihrer absichtlichen Freisetzung oder ihrem Inverkehrbringen vor, sieht jedoch Flexibilität bei der Gestaltung des Plans unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale des GVO, seiner voraussichtlichen Verwendung und des Aufnahmemilieus vor. Genetische Veränderungen bei NGT-Pflanzen der Kategorie 2 können von Veränderungen, die nur eine begrenzte Risikobewertung erfordern, bis hin zu komplexen Veränderungen, die eine gründlichere Analyse potenzieller Risiken erfordern, reichen. Daher sollten die Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen in Bezug auf Umweltauswirkungen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erfahrungen mit Feldversuchen, der Merkmale der betreffenden NGT-Pflanze, der Merkmale und des Umfangs ihrer voraussichtlichen Verwendung, insbesondere der bisherigen sicheren Verwendung der Pflanze und der Merkmale des Aufnahmemilieus, angepasst werden. DeshalbIn Anbetracht des Vorsorgeprinzips sollte keinein Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen erforderlichstets vorgeschrieben sein, wenn die Genehmigung erstmals erteilt wird. Bei der Erneuerung der Genehmigung kann von der Überwachungspflicht abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende NGT-Pflanze der Kategorie 2 wahrscheinlich keine überwachungsbedürftigen Risiken birgt, wie z. B. indirekte, verzögerte oder unvorhergesehene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt. [Abänd. 17]

(30)  Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte die Zulassung nach einer ersten Erneuerung unbefristet gültig sein, sofern zum Zeitpunkt der Erneuerung auf der Grundlage der Risikobewertung und der verfügbaren Informationen über die betreffende NGT-Pflanze nichts anderes beschlossen wird, vorbehaltlich einer Neubewertung, sobald neue Informationen vorliegen.

(31)  Aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollte der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Behörde zu einem Zulassungsantrag Stellung nehmen kann, nur verlängert werden, wenn zusätzliche Informationen für die Bewertung des Antrags erforderlich sind, und die Verlängerung sollte nicht länger sein als die ursprünglich vorgesehene Frist, es sei denn, dies ist durch die Art der Daten oder außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt.

(32)  Um die Transparenz und die Verbraucherinformation zu erhöhen, sollte es den Unternehmern gestattet sein, die Kennzeichnung von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 als GVO durch Informationen über das durch die genetische Veränderung verliehene Merkmal zu ergänzen. Um irreführende oder verwirrende Angaben zu vermeiden, sollte ein Vorschlag für eine solche Kennzeichnung in der Zustimmungsanmeldung oder im Zulassungsantrag enthalten sein und in der Zustimmung oder in der Zulassungsentscheidung angegeben werden.

(33)  Potenziellen Anmeldern oder Antragstellern für NGT-Pflanzen und -Erzeugnisse der Kategorie 2, die Merkmale enthalten, die zu einem nachhaltigen Agrar- und Lebensmittelsystem beitragen können, sollten regulatorische Anreize geboten werden, um die Entwicklung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 auf solche Merkmale auszurichten. Die Kriterien für die Auslösung dieser Anreize sollten sich auf weit gefasste Merkmalskategorien konzentrieren, die zur Nachhaltigkeit beitragen können (z. B. solche, die mit Toleranz oder Resistenz gegenüber biotischen und abiotischen Stressfaktoren, verbesserten Ernährungseigenschaften oder Ertragssteigerungen zusammenhängen) und auf dem Beitrag zum Wert für nachhaltigen Anbau und nachhaltige Nutzung gemäß [Artikel 52 Absatz 1 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union(24)] beruhen. Die Anwendbarkeit der Kriterien in der gesamten EU erlaubt es nicht, die Merkmale enger zu definieren, um sich auf spezifische Fragen zu konzentrieren oder lokale und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.

(34)  Anreize sollten in einem beschleunigten Verfahren für die Risikobewertung von Anträgen bestehen, die im Rahmen eines vollständig zentralisierten Verfahrens (Lebens- und Futtermittelerzeugnisse) bearbeitet werden, und in einer verbesserten Beratung vor der Antragstellung, um die Entwickler bei der Ausarbeitung der Unterlagen für die Zwecke der Umwelt-, Lebens- und Futtermittelsicherheitsbewertungen zu unterstützen, ohne die allgemeinen Bestimmungen über die Beratung vor Antragstellung, die Meldung von Studien und die Konsultation Dritter gemäß den Artikeln 32a, 32b und 32c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(25) zu beeinträchtigen.

(35)  Es sollten zusätzliche Anreize geschaffen werden, wenn es sich bei dem Anmelder oder Antragsteller um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt, um den Zugang dieser Unternehmen zu den Regulierungsverfahren zu fördern, die Diversifizierung der Entwickler von NGT-Pflanzen zu unterstützen und die Entwicklung von Pflanzenarten und Merkmalen durch kleine Züchter mithilfe von NGT zu fördern, indem KMU Gebührenbefreiungen für die Validierung von Nachweisverfahren gewährt werden und umfassendere Beratung vor der Antragstellung angeboten wird, die auch die Konzeption von Studien umfasst, die zum Zweck der Risikobewertung durchgeführt werden sollen.

(36)  Herbizidtolerante Pflanzen werden so gezüchtet, dass sie absichtlich tolerant gegenüber Herbiziden sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter geeigneten Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkraut führen, das gegen diese Herbizide resistent ist, oder dazu, dass die Menge der ausgebrachten Herbizide erhöht werden muss, unabhängig von der Züchtungstechnik. Aus diesem Grund sollten NGT-Pflanzen, die herbizidtolerante Merkmale aufweisen, nicht für Anreize gemäß diesem Rahmen in Betracht kommen. Diese Verordnung sollte jedoch keine anderen spezifischen Maßnahmen in Bezug auf herbizidtolerantein den Geltungsbereich der NGT-Pflanzen vorsehen, da solche Maßnahmen horizontal in dem [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union] getroffen werdender Kategorie 1 fallen. [Abänd. 18]

(37)   Damit NGT-Pflanzen zu den Nachhaltigkeitszielen des Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sowie der Biodiversitätsstrategie beitragen können, sollte der Anbau von NGT-Pflanzen in der Union erleichtert werden. Dies setzt voraus, dass für Züchter und Landwirte vorhersehbar ist, ob sie solche Pflanzen in der Union anbauen können. Daher würde die in Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Anbaus von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu erlassen, diese Ziele untergraben. [Abänd. 239]

(38)  Die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für das Zulassungsverfahren für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 dürften im Vergleich zu den derzeitigen GVO-Rechtsvorschriften der Union zu einem verstärkten Anbau von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in der Union führen. Dies macht es erforderlich, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Koexistenzmaßnahmen festlegen, um die Interessen der Erzeuger von herkömmlichen, ökologischen/biologischen und gentechnisch veränderten Pflanzen auszugleichen und den Erzeugern eine Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Produktionsarten zu geben, damit das Ziel der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, bis 2030 25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologisch/biologisch zu bewirtschaften, erreicht wird.

(39)  Um das Ziel eines wirksamen Funktionierens des Binnenmarkts zu erreichen, solltenund den freien Warenverkehr von NGT-Pflanzen und verwandte Erzeugnisse in den Genuss des freien Warenverkehrs kommen, sofern sie dieNGT-Erzeugnissen in der gesamten Union zu erreichen, sollte die absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen und das Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen auf harmonisierten Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der Union erfüllensowie auf den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren beruhen und zum Erlass eines Beschlusses führen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anwendbar ist. [Abänd. 20]

(40)  Angesichts der Neuartigkeit der NGT wird es wichtig sein, diefortschreitenden Entwicklung und die Präsenz von NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen auf dem Markt genau zu überwachen und alle damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit zu bewerten.neuer genomischer Techniken sollte die Kommission sollte regelmäßig und innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des ersten Beschlusses, mit dem die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnissen in der Union gestattet wird, eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen, um. Im Rahmen dieser Bewertung sollten die Fortschritte bei der Verfügbarkeit von NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnissen mit solchen Merkmalen oder Eigenschaften auf dem EU-Markt gemessen werden, um eine weitere Optimierung dieser Verordnung zu erreichenzu messen. [Abänd. 21]

(41)  Um in Bezug auf NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, sollten die Anforderungen dieser Verordnung in nichtdiskriminierender Weise für Erzeugnisse gelten, die ihren Ursprung in der Union haben und aus Drittländern eingeführt werden.

(42)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, damit NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse im Binnenmarkt frei verkehren können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(43)  Die Art der entwickelten NGT-Pflanzen und die Auswirkungen bestimmter Merkmale auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit entwickeln sich ständig weiter. Daher sollte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Belege für solche Entwicklungen und Auswirkungen und unter umfassender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis erhalten, die Liste der Merkmale anzupassen, die gefördert oder verhindert werden sollten, um die Ziele des Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen. [Abänd. 22]

(44)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(26) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(45)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Informationen übertragen werden, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass es sich bei einer NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, in Bezug auf die Erstellung und Vorlage der Mitteilung für diese Bestimmung und in Bezug auf die Methodik und die Informationsanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfungen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sowie von NGT-Lebens- und NGT-Futtermitteln im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Kriterien. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) ausgeübt werden.

(45a)   Das Europäische Parlament hat die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, keine Patente für biologische Stoffe zu erteilen und die Handlungsfreiheit und die Züchterausnahme für Sorten zu wahren. Es sollte sichergestellt werden, dass Züchter vollständigen Zugang zu dem genetischen Material von NGT-Pflanzen haben, die per definitionem keine transgenen Pflanzen sind. Der Zugang zu genetischem Material kann am besten gesichert werden, wenn die Rechte des Patentinhabers sich bereits in der Hand des Züchters erschöpfen (Züchterausnahme). Da die derzeitigen Bestimmungen des Patentrechts keine vollständige Züchterausnahme vorsehen, sollte sichergestellt werden, dass Patente die Nutzung von NGT-Pflanzen durch Züchter und Landwirte nicht einschränken. Die NGT-Pflanzen sollten daher nicht dem Patentrecht unterliegen, sondern zum Schutz des geistigen Eigentums ausschließlich dem System des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates, was die Inanspruchnahme der Züchterausnahme ermöglicht. NGT-Pflanzen, die daraus gewonnenen Samen, ihr Pflanzenmaterial, damit verbundenes genetisches Material wie Gene und Gensequenzen sowie Pflanzenmerkmale sollten von der Patentierbarkeit ausgenommen werden. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit sollte in allen Rechtsvorschriften in einheitlicher Weise angewendet werden. Um zu verhindern, dass zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und der Anwendung ihrer Bestimmungen Patente erteilt oder Patentanmeldungen eingereicht werden, sollte außerdem sichergestellt werden, dass Pflanzenmaterial ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist. Bei bereits erteilten oder anhängigen Patentanmeldungen für Pflanzenmaterial sollten die Wirkungen von Patenten weiter begrenzt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in der anstehenden Studie bewerten und sich damit befassen, wie das allgemeine Problem der Erteilung von Patenten auf Pflanzenmaterial unmittelbar oder mittelbar trotz früherer Bemühungen, Schlupflöcher zu schließen, weiter angegangen werden sollte. Im Rahmen der Bewertung sollte sich vor allem mit der Rolle und den Auswirkungen von Patenten auf den Zugang von Züchtern und Landwirten zu Pflanzenvermehrungsmaterial, auf die Saatgutvielfalt und erschwingliche Preise sowie auf die Innovation und insbesondere auf die Chancen für KMU befasst werden. Dem Bericht der Kommission sollten geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, um sicherzustellen, dass weitere notwendige Anpassungen des Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums vorgenommen werden. [Abänd. 23]

(46)  Die Kommission sollte regelmäßig Informationen sammeln, um die Leistung der Rechtsvorschriften bei der Entwicklung und Verfügbarkeit von NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnissen auf dem Markt zu bewerten, die zu den Zielen des Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beitragen können, und als Grundlage für eine Bewertung der Rechtsvorschriften. Es wurde ein breites Spektrum von Indikatoren ermittelt(28), die von der Kommission regelmäßig überprüft werden sollten. Die Indikatoren sollten die Überwachung potenzieller Gesundheits- und Umweltrisiken von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und damit verbundener NGT-Erzeugnisse, der Auswirkungen von NGT-Pflanzen auf die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sowie der Auswirkungen auf die ökologische/biologische Landwirtschaft und die Akzeptanz von NGT-Erzeugnissen durch die Verbraucher unterstützen. Ein erster Überwachungsbericht sollte drei Jahre nach der Anmeldung/Zulassung der ersten Erzeugnisse vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass nach der vollständigen Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften und danach in regelmäßigen Abständen genügend Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission sollte zwei Jahre nach der Veröffentlichung des ersten Überwachungsberichts eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen, damit die Auswirkungen der ersten Erzeugnisse, die der Überprüfung oder Zulassung unterzogen werden, voll zum Tragen kommen können.

(47)  Bestimmte Verweise auf Bestimmungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union in der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) müssen geändert werden, um die spezifischen Bestimmungen in diese Rechtsvorschriften aufzunehmen, die für NGT-Pflanzen gelten.

(47a)   Mit dem europäischen Grünen Deal, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie der EU geriet der ökologische/biologische Landbau in den Fokus eines Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, wobei bis 2030 erreicht werden soll, dass 25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden. Damit wird deutlich, dass das Bewusstsein für die ökologischen Vorteile des ökologischen/biologischen Landbaus, bei dem die Landwirte auf weniger Betriebsmittel angewiesen sind, sowie einer stabilen Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssouveränität wächst. Mit dieser Verordnung darf der Übergang der europäischen Lebensmittelsysteme zu einem Anteil des ökologischen/biologischen Landbaus von 25 % bis zum Jahr 2030 nicht erschwert werden. [Abänd. 241]

(47b)   Es sollten Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit von mit NGT hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt werden, um die genaue Kennzeichnung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zu erleichtern und damit sicherzustellen, dass den Unternehmern und den Verbrauchern genaue Informationen zur Verfügung stehen, sodass sie ihr Recht auf freie Wahl wirksam ausüben können und die Angaben in der Etikettierung leichter kontrolliert und überprüft werden können. Die Anforderungen an mit NGT hergestellte Lebensmittel und Futtermittel sollten ähnlich sein, damit bei einer Änderung des Endverwendungszwecks keine Informationslücken entstehen. [Abänd. 243]

(48)  Da die Anwendung dieser Verordnung den Erlass von Durchführungsrechtsakten erfordert, sollte sie rechtzeitig verschoben werden, um den Erlass solcher Maßnahmen zu ermöglichen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip besondere Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von Pflanzen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnen wurden (im Folgenden „NGT-Pflanzen“), in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen sowie für das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die solche Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, sowie für das Inverkehrbringen von anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die solche Pflanzen enthalten oder aus ihnen bestehen, wobei für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gesorgt wird. [Abänd. 24]

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

1.  NGT-Pflanzen,

2.  Lebensmittel, die NGT-Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder daraus hergestellt wurden oder aus NGT-Pflanzen hergestellte Zutaten enthalten,

3.  Futtermittel, die NGT-Pflanzen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden,

4.  andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die NGT-Pflanzen enthalten oder aus solchen bestehen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  die Begriffsbestimmungen für „Organismus“, „absichtliche Freisetzung“ und „Inverkehrbringen“ gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“ und „Futtermittel“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Begriffsbestimmung für „Rückverfolgbarkeit“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, die Begriffsbestimmung für „Pflanzen“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) und die Begriffsbestimmung für „Pflanzenvermehrungsmaterial“ gemäß [dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union(31)];

2.  „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine genetisch veränderte Pflanze, die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese oder eine Kombination daraus gewonnen wurde, sofern sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools der Züchterfür konventionelle Zuchtzwecke enthält, das während der Entwicklung der NGT-Pflanze vorübergehend eingeführt worden sein könnte; [Abänd. 25]

3.  „genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

4.  „gezielte Mutagenese“ bezeichnet Mutageneseverfahren, die zu Veränderungen der DNA-Sequenz an spezifischengezielten Stellen im Genom eines Organismus führen; [Abänd. 26]

5.  „Cisgenese“ bezeichnet Verfahren der genetischen Veränderung, die zur Einführung von bereits im Genpool der Züchter vorhandenem genetischem Material in das Genom eines Organismus führen;

6.  „Genpool der Züchterfür konventionelle Zuchtzwecke“ bezeichnet die Gesamtheit der genetischen Informationen, die in einer Art und anderen taxonomischen Arten vorhanden ist, mit denen sie gekreuzt werden kann, auch durch den Einsatz fortgeschrittener Techniken wie Embryonenrettung, induzierte Polyploidie und Brückenkreuzung; [Abänd. 27]

7.  „NGT-Pflanze der Kategorie 1“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die

a)  die Kriterien für die Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Pflanzen gemäß Anhang I erfüllt oder

b)  Nachkomme der unter Buchstabe a genannten NGT-Pflanzen ist, einschließlich der durch Kreuzung solcher Pflanzen gewonnenen Nachkommen, sofern keine weiteren Änderungen vorgenommen werden, die dazu führen würden, dass sie der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterliegt;

8.  „NGT-Pflanze der Kategorie 2“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, bei der es sich nicht um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt;

9.  „zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die als Lebensmittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden kann;

10.  „zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die als Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann;

11.  „aus einer NGT-Pflanze hergestellt“ bedeutet vollständig oder teilweise aus einer NGT-Pflanze gewonnen, aber keine NGT-Pflanze enthaltend oder daraus bestehend;

12.  „NGT-Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis außer Lebens- und Futtermittel, das eine NGT-Pflanze enthält oder aus einer solchen besteht, sowie Lebens- und Futtermittel, die eine solche Pflanze enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden;

13.  „NGT-Erzeugnis der Kategorie 1“ bezeichnet ein NGT-Erzeugnis, bei dem die NGT-Pflanze, die es enthält, aus der es besteht oder – im Fall von Lebens- oder Futtermitteln – aus der es hergestellt wird, eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 ist;

14.  „NGT-Erzeugnis der Kategorie 2“ bezeichnet ein NGT-Erzeugnis, bei dem die NGT-Pflanze, die es enthält, aus der es besteht oder – im Fall von Lebens- oder Futtermitteln – aus der es hergestellt wird, eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 ist;

15.  „kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)“ bezeichnet ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission2.

15a.   „Konzept ‚Eine Gesundheit‘“ bezeichnet ein integriertes, vereinheitlichendes Konzept, das darauf abzielt, die Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen und Ökosystemen nachhaltig ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren und mit dem anerkannt wird, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren sowie Pflanzen und der Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind; [Abänd. 28]

15b.   „chimärisches Protein“ Proteine, die durch die Verbindung von zwei oder mehr Genen oder Teile von Genen entstehen, die ursprünglich für separate Proteine kodiert waren. [Abänd. 29]

Artikel 4

Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen für andere Zwecke als das Inverkehrbringen und das Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen

Unbeschadet anderer Anforderungen des Unionsrechts darf eine NGT-Pflanze nur für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen absichtlich in die Umwelt freigesetzt werden, und ein NGT-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

(1)  es sich bei der Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt und

a)  sie eine Entscheidung zur Erklärung dieses Status gemäß Artikel 6 oder 7 erhalten hat oder

b)  sie ein Nachkomme der unter Buchstabe a genannten Pflanzen ist, sofern die Kriterien für die Gleichwertigkeit gemäß Anhang I weiterhin erfüllt sind, oder [Abänd. 30]

(2)  die Pflanze eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 ist und gemäß Kapitel III eine Zustimmung erhalten hat oder zugelassen wurde. [Abänd. 31]

Die Umsetzung, Durchsetzung und Anwendung dieser Verordnung haben nicht zum Ziel oder zur Folge, dass Einfuhren von NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen aus Drittländern, die dieselben Normen wie die in dieser Verordnung festgelegten erfüllen, verhindert oder erschwert werden. [Abänd. 32]

Artikel 4a

Ausschluss von der Patentierbarkeit

NGT-Pflanzen, Pflanzenmaterial, Teile davon, genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale sind nicht patentierbar. [Abänd. 33]

KAPITEL II

NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1

Artikel 5

Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 1

(1)  Die Vorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union für GVO gelten, gelten nicht für NGT-Pflanzen der Kategorie 1.

(2)  Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 gelten die Vorschriften gemäß Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii und Artikel 11 für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und für Erzeugnisse, die aus oder von solchen Pflanzen hergestellt werden. Die Kommission legt [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Entwicklung der Wahrnehmung durch die Verbraucher und die Erzeuger vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag beifügt. [Abänd. 34]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen zu erlassen, wobei mögliche damit verbundene Risiken und funktionelle Auswirkungen im Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen sind, um sie hinsichtlich der Arten und des Umfangs von Veränderungen, die auf natürliche Weise oder durch herkömmliche Züchtung entstehen können, an den neuesten wissenschaftlichen und technischen FortschrittEntwicklungen anzupassen. [Abänd. 35]

(3a)   Das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1, Vermehrungsgut oder Teilen davon in der ökologischen/biologischen Produktion oder in nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, die gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2018/848 in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, stellt keinen Verstoß gegen die genannte Verordnung dar. [Abänd. 36]

Artikel 6

Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 vor der absichtlichen Freisetzung für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen

(1)  Um die Erklärung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 zu erhalten, stellt die Person, die beabsichtigt, die absichtliche Freisetzung einer NGT-Pflanze zu einem anderen Zweck als dem Inverkehrbringen vorzunehmen, vor der absichtlichen Freisetzung bei der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, gemäß den Absätzen 2 und 3 und dem gemäß Artikel 27 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakt einen Antrag auf Überprüfung, ob die Kriterien des Anhangs Iin Anhang I und mindestens eines der Merkmale in Anhang III Teil 1 sowie die Ausschlusskriterien in Anhang III Teil 2 erfüllt sind (im Folgenden „Überprüfungsantrag“). Dieser Überprüfungsantrag ist an die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung gemäß den Absätzen 2 und 3 und im Einklang mit dem gemäß Artikel 6 Absatz 11a Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakt erfolgen soll. [Abänd. 37]

(2)  Beabsichtigt eine Person, eine solche absichtliche Freisetzung gleichzeitig in mehr als einem Mitgliedstaat vorzunehmen, so richtet sie das Ersuchen um Überprüfung an die zuständige Behörde eines dieser Mitgliedstaaten.

(3)  Das in Absatz 1 genannte Überprüfungsersuchen wird in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten – sofern gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorhanden – gestellt und enthält unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt werden können, Folgendes:

a)  Name und Anschrift des Antragstellers;

b)  Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze;

c)  Beschreibungeschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften, einschließlich Informationen über die Technik oder Techniken, mit der bzw. denen das Merkmal oder die Merkmale gewonnen wurde bzw. wurden, und einschließlich der Offenlegung der Sequenz der genetischen Veränderung; [Abänd. 38]

ca)   Patente oder anhängige Patentanmeldungen, die sich auf die gesamte NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder einen Teil davon beziehen; [Abänd. 253]

d)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass

i)  die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchtersfür konventionelle Zuchtzwecke enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 276 Absatz 11a Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsaktsdelegierten Rechtsakts, [Abänd. 39]

ii)  die NGT-Pflanze die Kriterien des Anhangs I und mindestens eines der Merkmale in Anhang III Teil 1 und die Ausschlusskriterien in Anhang III Teil 2 erfüllt; [Abänd. 40]

da)   Bezeichnung der Sorte; [Abänd. 41]

e)  in den in Absatz 2 genannten Fällen die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller beabsichtigt, die absichtliche Freisetzung vorzunehmen;

f)  einen Verweis auf die Teile des Überprüfungsersuchens und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersucht.

(4)  Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Überprüfungsersuchens unter Angabe des Eingangsdatums. Sie stellt das Ersuchen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

(5)  Enthält das Überprüfungsersuchen nicht alle erforderlichen Angaben, so wird es von der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Überprüfungsersuchens für unzulässig erklärt. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Unzulässigkeit des Überprüfungsersuchens und gibt die Gründe für ihre Entscheidung an.

(6)  Wird das Überprüfungsersuchen nicht gemäß Absatz 5 als unzulässig erachtet, prüft die zuständige Behörde, ob die NGT-Pflanze die Kriterien gemäß Anhang I erfüllt, und erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines Überprüfungsersuchens einen Überprüfungsbericht. Die zuständige Behörde kann bei der Erstellung des Überprüfungsberichts gegebenenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultieren. Die zuständige Behörde stellt den Überprüfungsbericht den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich zur Verfügung. [Abänd. 42]

(7)  Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission können innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Überprüfungsberichts Stellungnahmenbegründete Einwände zu dem Überprüfungsbericht in Bezug auf die Erfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien abgeben. Diese begründeten Einwände beziehen sich ausschließlich auf die in Anhang I und Anhang III festgelegten Kriterien und enthalten eine wissenschaftliche Begründung. [Abänd. 43]

(8)  Übermittelt kein Mitgliedstaat oder die Kommission nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist keine Stellungnahmebegründete wissenschaftliche Einwände, so erlässt die zuständige nationale Behörde, die den Überprüfungsbericht erstellt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen einen Beschluss, in dem sie erklärt, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt. SieDie zuständige nationale Behörde übermittelt den Beschluss unverzüglichinnerhalb von zehn Arbeitstagen dem Antragsteller, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. [Abänd. 311]

(9)  LegtErhebt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist eine Stellungnahme vor, so leiteteinen begründeten Einwand, so macht die zuständige Behörde, die den Überprüfungsbericht erstellt hat, die Stellungnahmenbegründeten Einwände unverzüglich an die Kommission weiteröffentlich zugänglich. [Abänd. 45]

(10)  Die Kommission erstellt nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme(n)begründeten Einwände einen Beschlussentwurf, in dem erklärt wird, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, und trägt dabei den Stellungnahmen Rechnung. Der Beschluss wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. [Abänd. 46]

(11)  Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der in den Absätzen 8 und 10 genannten Erklärungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 7

Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 vor dem Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen

(1)  Wurde eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht gemäß Artikel 6 abgegeben, so stellt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringen will, ein Überprüfungsersuchen bei der Behörde gemäß Absatz 2 und dem gemäß Artikel 27 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakt, um eine solche Erklärung vor dem Inverkehrbringen eines NGT-Erzeugnisses zu erhalten.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Überprüfungsersuchen wird in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten – sofern gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorhanden – gestellt und enthält unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt werden können, Folgendes:

a)  Name und Anschrift des Antragstellers;

b)  Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze;

ba)   Bezeichnung der Sorte; [Abänd. 48]

c)  Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften, einschließlich Informationen über die Technik oder Techniken, mit der bzw. denen das Merkmal oder die Merkmale gewonnen wurde bzw. wurden, und über die Offenlegung der Sequenz der genetischen Veränderung; [Abänd. 49]

d)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass

i)  die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts,

ii)  die NGT-Pflanze die Kriterien des Anhangs I erfüllt;

da)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen; [Abänd. 260]

e)  einen Verweis auf die Teile des Überprüfungsersuchens und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersucht.

(3)  Die Behörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Überprüfungsersuchens unter Angabe des Eingangsdatums. Sie stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission das Überprüfungsersuchen unverzüglich zur Verfügung und macht das Überprüfungsersuchen, relevante stützende Informationen und alle vom Antragsteller gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 übermittelten zusätzlichen Informationen nach Auslassung aller gemäß den Artikeln 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 11 der vorliegenden Verordnung als vertraulich eingestuften Informationen öffentlich zugänglich.

(4)  Enthält das Überprüfungsersuchen nicht alle erforderlichen Angaben, so wird es von der Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Überprüfungsersuchens für unzulässig erklärt. Die Behörde unterrichtet den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Unzulässigkeit des Überprüfungsersuchens und gibt die Gründe für ihre Entscheidung an.

(5)  Wird das Überprüfungsersuchen nicht gemäß Absatz 4 als unzulässig erachtet, so gibt die Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines Überprüfungsersuchens ihre Erklärung dazu ab, ob die NGT-Pflanze die Kriterien in Anhang I erfüllt. Die Behörde stellt die Erklärung der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Behörde veröffentlicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, nachdem sie alle gemäß den Artikeln 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 11 der vorliegenden Verordnung als vertraulich geltenden Informationen ausgelassen hat.

(6)  Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme der Behörde einen Entwurf eines Beschlusses, in dem erklärt wird, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, und trägt dabei der Stellungnahme Rechnung. Der Beschluss wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(7)  Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung des Beschlussesden endgültigen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union und veröffentlicht ihren Beschlussentwurf und die in Artikel 6 genannten begründeten Einwände auf einer zweckbestimmten und öffentlich zugänglichen Website. [Abänd. 50]

Artikel 8

System für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde

Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Übermittlung von Überprüfungsersuchen gemäß den Artikeln 6 und 7 und für den Austausch von Informationen gemäß diesem Titel ein und pflegt dieses System.

Artikel 9

Datenbank der Beschlüsse über die Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1

(1)  Die Kommission erstellt und unterhält eine Datenbank, in der die gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 10 und Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Beschlüsse über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 aufgeführt sind.

Die Datenbank enthält die folgenden Informationen:

a)  Namen und Anschrift des Antragstellers;

b)  die Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze der Kategorie 1; [Abänd. 51]

ba)   die Bezeichnung der Sorte; [Abänd. 52]

c)  eine zusammenfassende Beschreibung der zur Erzielung der genetischen Veränderung verwendeten Technik(en);

d)  Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften;

e)  eine Identifikationsnummer und

ea)   falls vorhanden, das Gutachten oder die Erklärung der EFSA gemäß Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 7 Absatz 5 und [Abänd. 53]

f)  den in Artikel 6 Absatz 8 oder 10 bzw. Artikel 7 Absatz 6 genannten Beschluss.

(2)  Diese Datenbank muss öffentlich und in einem Online-Format verfügbar sein. [Abänd. 54]

Artikel 10

Kennzeichnung von NGT-Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie 1, einschließlich Zuchtmaterial

NGT-Pflanzen der Kategorie 1, Erzeugnisse, die NGT-Pflanzen der Kategorie 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, Pflanzenvermehrungsmaterial, auch für Züchtungs- und wissenschaftliche Zwecke, das NGT-Pflanzen der Kategorie 1 enthält oder aus solchen besteht und entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt wird, trägt ein Etikett mit der Angabe „Kat. 1 NGT“, gefolgt von derNeuartige genomische Verfahren“. Bei Pflanzenvermehrungsmaterial ist die Kennnummer der NGT-Pflanzen, aus denen es gewonnen wurde, anzugeben. [Abänd. 264]

Grundlage für eine geeignete dokumentierte Rückverfolgbarkeit von NGT sind die Übermittlung und Speicherung der Information, dass ein Erzeugnis NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse enthält oder aus solchen besteht, und der eindeutigen Codes dieser NGT in jeder Phase des Inverkehrbringens. [Abänd. 265]

Artikel 11

Vertraulichkeit

(1)  Der in den Artikeln 6 und 7 genannte Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile der im Rahmen dieses Titels übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden, wobei eine nachprüfbare Begründung gemäß den Absätzen 3 und 6 beizufügen ist.

(2)  Die zuständige Behörde bzw. die Behörde prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen um vertrauliche Behandlung.

(3)  Die zuständige Behörde bzw. die Behörde darf eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:

a)  Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)  DNA-Sequenzinformationen; und

c)  Zuchtprofile und Zuchtstrategien.

(4)  Die zuständige Behörde bzw. die Behörde entscheidet nach Rücksprache mit dem Antragsteller, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß diesem Kapitel angemeldeten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen nicht veröffentlicht werden.

(6)  Die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 39e und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten entsprechend.

(7)  Im Falle einer Rücknahme des Überprüfungsersuchens durch den Antragsteller wahren die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde die von der zuständigen Behörde oder der Behörde gemäß diesem Artikel eingeräumte Vertraulichkeit. Wird die Anmeldung zurückgezogen, bevor die zuständige Behörde über das entsprechende Vertraulichkeitsersuchen befunden hat, sehen die Mitgliedstaaten, die Kommission und der/die betreffende(n) Wissenschaftliche(n) Ausschuss/Ausschüsse davon ab, die Informationen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde, öffentlich zu machen.

Artikel 11a

Widerruf der Entscheidung

Ergibt sich aus den Überwachungsergebnissen, dass ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht, oder stützen neue wissenschaftliche Daten eine solche Hypothese, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 8 oder ihre Stellungnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist dem Empfänger der Entscheidung per Einschreiben zu übermitteln, der binnen 15 Tagen Stellung nehmen kann. In diesem Fall ist das Inverkehrbringen der NGT-Pflanze bzw. des NGT-Erzeugnisses ab dem Tag nach Eingang des Einschreibens verboten. [Abänd. 266]

KAPITEL III

NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Artikel 12

Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2

Die Vorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union für GVO gelten, soweit sie nicht durch diese Verordnung ausgenommen sind, gelten für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und für NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2.

ABSCHNITT 1

Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen

Artikel 13

Inhalt der Anmeldung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/18/EG

In Bezug auf die absichtliche Freisetzung einer NGT-Pflanze der Kategorie 2 für andere Zwecke als das Inverkehrbringen umfasst die Anmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG Folgendes:

a)  Name und Anschrift des Anmelders;

b)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts;

c)  ein technisches Dossier mit den Informationen nach Anhang II, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der absichtlichen Freisetzung einer NGT-Pflanze oder einer Kombination von NGT-Pflanzen erforderlich sind, insbesondere:

i)  allgemeine Informationen, einschließlich Informationen über das Personal und dessen Ausbildung,

ii)  Angaben zu den NGT-Pflanzen der Kategorie 2,

iii)  Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und über das mögliche Aufnahmemilieu,

iv)  Informationen über die Wechselwirkungen zwischen der/den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 2 und der Umwelt,

v)  einen Überwachungsplan zur Ermittlung der Auswirkungen der NGT-Pflanze(n) der Kategorie 2 auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,

vi)  soweit relevant, Informationen über Kontrollmaßnahmen, Gegenmaßnahmen, Abfallbehandlung und Noteinsatzpläne,

vii)  einen Verweis auf die Teile der Anmeldung und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Anmelder unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG ersucht,

viii)  eine Zusammenfassung des Dossiers,

d)  die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den Grundsätzen und Kriterien in Anhang II Teile 1 und 2 und mit dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde.

ABSCHNITT 2

Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 außer Lebens- oder Futtermitteln

Artikel 14

Inhalt der Anmeldung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG

(1)  Für das Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 außer Lebens- und Futtermitteln muss die Anmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt werden, Folgendes enthalten:

a)  Name und Anschrift des Anmelders und seines in der Union niedergelassenen Vertreters (falls der Anmelder nicht in der Union niedergelassen ist);

b)  Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze der Kategorie 2;

c)  Anwendungsbereich der Anmeldung;

i)  Anbau,

ii)  andere Verwendungen (in der Anmeldung anzugeben);

d)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts;

e)  die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den Grundsätzen und Kriterien in Anhang II Teile 1 und 2 und mit dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde;

f)  die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Produkts, einschließlich besonderer Bedingungen für die Verwendung und die Handhabung;

g)  unter Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG einen Vorschlag für die Geltungsdauer der Zustimmung, die nicht über 10 Jahre hinausgehen sollte;

h)  gegebenenfalls einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG, einschließlich eines Vorschlags für den für den Überwachungsplan vorgesehenen Zeitraum; letzterer kann sich von dem für die Zustimmung vorgeschlagenen Zeitraum unterscheiden. Ist der Anmelder aufgrund der Ergebnisse einer gemäß Abschnitt 1 angemeldeten Freisetzung, der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale der NGT-Pflanze, der Merkmale und des Umfangs ihrer voraussichtlichen Verwendung sowie der Merkmale des Aufnahmemilieus gemäß dem gemäß Artikel 27 Buchstabe d erlassenen Durchführungsrechtsakt der Auffassung, dass für die NGT-Pflanze kein Überwachungsplan erforderlich ist, so kann der Anmelder vorschlagen, von der Vorlage eines Überwachungsplans abzusehen;

i)  einen Vorschlag für eine Kennzeichnung, die den Anforderungen von Anhang IV Abschnitt A.8 der Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung entspricht;

j)  vorgeschlagene Handelsnamen der Erzeugnisse und Namen der darin enthaltenen NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sowie ein Vorschlag für einen spezifischen Erkennungsmarker für die NGT-Pflanze der Kategorie 2, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004(32) der Kommission entwickelt wurde. Nach Erteilung der Zustimmung sollte jede neue Handelsbezeichnung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden;

k)  eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Erzeugnis verwendet werden soll. Unterschiede bei der Verwendung oder Bewirtschaftung dieses Erzeugnisses gegenüber ähnlichen Erzeugnissen mit genetisch nicht veränderten Organismen sind hervorzuheben;

l)  Probenahmeverfahren (einschließlich Verweisen auf bestehende amtliche oder standardisierte Probenahmeverfahren), Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung der NGT-Pflanze. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, sollten die Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Analysemethode gemäß den Bestimmungen im gemäß Artikel 27 Buchstabe e erlassenen Durchführungsakt und der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Leitlinien angepasst werden, sofern der Anmelder dies hinreichend begründet;

m)  Proben der NGT-Pflanze der Kategorie 2 und ihre Kontrollproben sowie Angabe des Ortes, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist;

n)  gegebenenfalls die in Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt geforderten Informationen;

o)  einen Verweis auf die Teile der Anmeldung und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Anmelder unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG und den Artikeln 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersucht;

p)  eine Zusammenfassung des Dossiers in standardisierter Form.

(2)  Der Anmelder hat in dieser Anmeldung Angaben über Daten oder Ergebnisse aus Freisetzungen der gleichen NGT-Pflanze der Kategorie 2 oder der gleichen Kombination von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 beizufügen, die er innerhalb oder außerhalb der Union bereits früher angemeldet und/oder vorgenommen hat oder gegenwärtig anmeldet und/oder vornimmt.

(3)  Die zuständige Behörde, die den Bewertungsbericht gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG erstellt, prüft die Anmeldung auf Einhaltung der Absätze 1 und 2.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für die Überwachung

In der schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG werden entweder die Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f festgelegt oder es wird erklärt, dass keine Überwachung erforderlich ist. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/18/EG findet keine Anwendung, wenn gemäß der Zustimmung keine Überwachung erforderlich ist.

Artikel 16

Kennzeichnung gemäß Artikel 23

Zusätzlich zu Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG ist in der schriftlichen Zustimmung die Kennzeichnung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung anzugeben. [Abänd. 56]

Artikel 17

Geltungsdauer der Zustimmung nach der Verlängerung

(1)  Die gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG erteilte Zustimmung ist nach der ersten Erneuerung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/18/EG unbefristet gültig, es sei denn, der in Artikel 17 Absatz 6 oder 8 genannte Beschluss sieht vor, dass die Erneuerung für einen begrenzten Zeitraum erfolgt, sofern dies auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Risikobewertung und der Erfahrungen mit der Verwendung, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung, sofern dies in der Zustimmung angegeben ist, gerechtfertigt ist.

(2)  Artikel 17 Absätze 6 und 8 letzter Satz der Richtlinie 2001/18/EG findet keine Anwendung.

(2a)   Ergibt sich aus den Überwachungsergebnissen, dass ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht, oder stützen neue wissenschaftliche Daten eine solche Hypothese, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist dem Empfänger der Entscheidung per Einschreiben zu übermitteln, der binnen 15 Tagen Stellung nehmen kann. In diesem Fall ist das Inverkehrbringen der NGT-Pflanze bzw. des NGT-Erzeugnisses ab dem Tag nach Eingang des Einschreibens verboten. [Abänd. 268]

ABSCHNITT 3

Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel und von NGT-Lebens- und -Futtermitteln der Kategorie 2

Artikel 18

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für

a)  NGT-Pflanzen der Kategorie 2 für die Verwendung als Lebens- oder als Futtermittel;

b)  Lebensmittel, die NGT-Pflanzen der Kategorie 2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden oder Zutaten enthalten, die aus NGT-Pflanzen der Kategorie 2 hergestellt wurden (im Folgenden „NGT-Lebensmittel der Kategorie 2“);

c)  Futtermittel, die NGT-Pflanzen der Kategorie 2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden (im Folgenden „NGT-Futtermittel der Kategorie 2“).

Artikel 19

Besondere Bestimmungen für den Antrag auf Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angefordert werden können, wird einem Antrag auf Zulassung einer NGT-Pflanze der Kategorie 2 zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder von NGT-Lebensmitteln oder -Futtermitteln der Kategorie 2 eine Kopie der Studien beigefügt, einschließlich, sofern verfügbar, durchgeführter unabhängiger Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, sowie jedes andere verfügbare Material, um nachzuweisen, dass

a)  die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts,

b)  das Lebensmittel oder Futtermittel die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfüllt, auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung des Lebens- oder Futtermittels, die gemäß den in Anhang II Teile 1 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätzen und Kriterien und dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde.

(2)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden einem Antrag auf Zulassung Methoden für die Probenahme (einschließlich Verweisen auf bestehende amtliche oder standardisierte Probenahmeverfahren), den Nachweis, die Identifizierung und Quantifizierung der NGT-Pflanze und gegebenenfalls für den Nachweis und die Identifizierung der NGT-Pflanze im NGT-Lebensmittel oder -Futtermittel beigefügt.

In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, werden die Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Analysemethode gemäß dem gemäß Artikel 27 Buchstabe e erlassenen Durchführungsrechtsakt und der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Leitlinien angepasst, sofern dies vom Antragsteller ordnungsgemäß begründet oder vom Referenzlabor der Europäischen Union gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 während des in Artikel 20 Absatz 4 genannten Verfahrens festgestellt wird.

(3)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist dem Antrag im Falle von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 oder von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die NGT-Pflanzen der Kategorie 2 enthalten oder aus ihnen bestehen, Folgendes beizufügen:

a)  die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den Grundsätzen und Kriterien in Anhang II Teile 1 und 2 und mit dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde;

b)  gegebenenfalls ein Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG, einschließlich eines Vorschlags für den für den Beobachtungsplan vorgesehenen Zeitraum. Dieser Zeitraum kann von der Geltungsdauer der Zulassung abweichen. Ist der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse einer gemäß Abschnitt 1 angemeldeten Freisetzung, der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale der NGT-Pflanze, der Merkmale und des Umfangs ihrer voraussichtlichen Verwendung sowie der Merkmale des Aufnahmemilieus gemäß dem gemäß Artikel 27 Buchstabe d erlassenen Durchführungsrechtsakt der Auffassung, dass für die NGT-Pflanze ein Überwachungsplan erforderlich ist, so kann der Antragsteller vorschlagen, von der Vorlage eines Überwachungsplans abzusehen.

(4)  Der Antrag muss auch einen Vorschlag für die Kennzeichnung gemäß Artikel 23 enthalten.

Artikel 20

Besondere Bestimmungen für die Stellungnahme der Behörde

(1)  Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gibt die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags eine Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung ab.

Ist die Behörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Sicherheitsbewertung des Lebens- oder Futtermittels gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchführt, der Auffassung, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, so fordert die Behörde oder die zuständige nationale Behörde über die Behörde den Antragsteller auf, diese Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. In diesem Fall wird die Sechsmonatsfrist um diese zusätzliche Frist verlängert. Die Verlängerung beträgt insgesamt jedoch höchstens sechs Monate, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(2)  Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Aufgaben überprüft die Behörde, ob alle vom Antragsteller vorgelegten Angaben und Unterlagen mit Artikel 19 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

(3)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 übermittelt die Behörde dem in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union die in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j sowie Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Angaben.

(4)  Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union testet und validiert die vom Antragsteller gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgeschlagene Nachweis-, Identifizierungs- und Quantifizierungsmethode oder bewertet, ob die vom. Rechtfertigt der Antragsteller vorgelegten Informationen die Anwendung angepasster Modalitäten rechtfertigen, um die in jenem Absatz genannten Anforderungen an die Nachweisverfahren zu erfüllen, so führt das Referenzlaboratorium der Europäischen Union eigene Untersuchungen und Analysen durch, um die behauptete Undurchführbarkeit zu bestätigen. In diesem Fall wird die Entscheidung des Referenzlaboratoriums der Union begründet und veröffentlicht. [Abänd. 228]

(5)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umfasst die Stellungnahme im Falle einer befürwortenden Stellungnahme für die Zulassung des Lebensmittels oder Futtermittels auch Folgendes:

a)  die vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union validierte Methode zum Nachweis, einschließlich Probenahme, und gegebenenfalls zur Identifizierung und Quantifizierung der NGT-Pflanze und zum Nachweis und zur Identifizierung der NGT-Pflanze in den NGT-Lebens- oder -Futtermitteln, sowie eine Begründung für etwaige Anpassungen der Methode in den in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen;

b)  die Angabe des Ortes, an dem geeignetes Referenzmaterial zugänglich ist.

(6)  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält die Stellungnahme auch einen Vorschlag für eine Kennzeichnung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 21

Gültigkeitsdauer der Zulassung nach der Verlängerung

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt die Zulassung nach der ersten Verlängerung unbefristet, es sei denn, die Kommission beschließt, die Zulassung aus berechtigten Gründen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Risikobewertung und der Erfahrungen mit der Verwendung, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung, sofern dies in der Zulassung angegeben ist, für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.

Ergibt sich aus den Überwachungsergebnissen, dass ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht, oder stützen neue wissenschaftliche Daten eine solche Hypothese, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist dem Empfänger der Entscheidung per Einschreiben zu übermitteln, der binnen 15 Tagen Stellung nehmen kann. In diesem Fall ist das Inverkehrbringen der NGT-Pflanze bzw. des NGT-Erzeugnisses ab dem Tag nach Eingang des Einschreibens verboten. [Abänd. 270]

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Artikel 22

Anreize für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2, die für die Nachhaltigkeit relevante Merkmale enthalten

(1)  Die Anreize dieses Artikels gelten für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und für NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2, wenn mindestens eines der durch die genetische Veränderung übertragenen Merkmale der NGT-Pflanze in Anhang III Teil 1Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../...(33) enthalten ist und keine Merkmale gemäß Teil 2 des genannten Anhangs vorhanden sind. [Abänd. 57]

(2)  Für Anträge auf Zulassung, die gemäß den Artikeln 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19 gestellt werden, gelten folgende Anreize:

a)  abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung gibt die Behörde ihre Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags ab, es sei denn, die Komplexität des Erzeugnisses erfordert die Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist. Die Frist kann unter den in Artikel 20 Absatz 1 Unterabschnitt 2 genannten Bedingungen verlängert werden;

b)  handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU, so wird er von der Zahlung der finanziellen Beiträge an das Referenzlaboratorium der Europäischen Union und das Europäische Netz der GVO-Laboratorien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ausgenommen.

(3)  Für die Zwecke der Risikobewertung gemäß Anhang II gilt zusätzlich zu Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 folgende Beratung vor Antragstellung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG in Verbindung mit Artikel 14 und für Zulassungsanträge gemäß Artikel 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19:

a)  auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers oder Anmelders geben die Mitarbeiter der Behörde Ratschläge zu plausiblen Risikohypothesen, die der potenzielle Antragsteller oder Anmelder auf der Grundlage der Eigenschaften einer Pflanze, eines Erzeugnisses oder einer hypothetischen Pflanze oder eines hypothetischen Erzeugnisses ermittelt hat und die durch die Bereitstellung der Informationen gemäß Anhang II Teile 2 und 3 behandelt werden müssen. Die Beratung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gestaltung von Studien zur Untersuchung der Risikohypothesen;

b)  handelt es sich bei dem potenziellen Antragsteller oder Anmelder um ein KMU, so kann er der Behörde mitteilen, wie er die unter Buchstabe a genannten plausiblen Risikohypothesen zu behandeln gedenkt, die er auf der Grundlage der Eigenschaften einer Pflanze, eines Erzeugnisses oder einer hypothetischen Pflanze oder eines hypothetischen Erzeugnisses ermittelt hat, einschließlich der Gestaltung der Studien, die er gemäß den Anforderungen von Anhang II Teile 2 und 3 durchzuführen gedenkt. Die Behörde berät zu den angemeldeten Informationen, einschließlich der Gestaltung der Studien.

(4)  Die in Absatz 3 genannte Beratung vor Antragstellung muss folgenden Anforderungen genügen:

a)  sie greift einer späteren Bewertung von Anträgen oder Anmeldungen durch das Gremium für genetisch veränderte Organismen der Behörde nicht vor und ist unverbindlich. Die Mitarbeiter der Behörde, die den Rat erteilen, dürfen nicht an wissenschaftlichen oder technischen Arbeiten beteiligt sein, die direkt oder indirekt für den Antrag oder die Anmeldung, der oder die Gegenstand der Beratung ist, relevant sind;

b)  für potenzielle Anmeldungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG in Verbindung mit Artikel 14 und für potenzielle Anträge gemäß den Artikeln 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19 betreffend eine NGT-Pflanze der Kategorie 2, die als Saatgut oder anderes Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, erteilt die Behörde gemeinsam oder in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die Anmeldung oder der Antrag eingereicht werden soll, eine Beratung vor der Antragstellung;

c)  sobald ein Antrag oder eine Anmeldung als gültig erachtet wurde, veröffentlicht die Behörde unverzüglich eine Zusammenfassung der Beratung vor der Einreichung. Artikel 38 Absatz 1a gilt entsprechend;

d)  potenzielle Antragsteller oder Antragsteller, die nachweisen, dass sie ein KMU sind, können die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Beratung vor Antragstellung zu verschiedenen Zeitpunkten anfordern.

(5)  Anträge auf Gewährung von Anreizen sind bei der Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens um Beratung gemäß Absatz 3 oder des Antrags gemäß den Artikeln 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19 zusammen mit folgenden Informationen einzureichen:

a)  die Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass das/die durch die genetische Veränderung der NGT-Pflanze der Kategorie 2 übertragene(n) beabsichtigte(n) Merkmal(e) die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt/erfüllen;

b)  gegebenenfalls die Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass es sich bei dem (potenziellen) Antragsteller oder Anmelder um ein KMU handelt;

c)  für die Zwecke von Absatz 3 Informationen über die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Aspekte, soweit sie bereits bereitgestellt werden können, sowie sonstige relevante Informationen.

(6)  Artikel 26 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gelten gegebenenfalls für Informationen, die der Behörde gemäß diesem Artikel vorgelegt werden.

(7)  Die Behörde legt die praktischen Modalitäten für die Durchführung der Absätze 3 bis 6 fest.

(8)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Listen der Merkmale von NGT-Pflanzen in Anhang III zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Erkenntnisse über die Auswirkungen dieser Merkmale auf die Nachhaltigkeit anzupassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  die Kommission berücksichtigt die Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung gemäß Artikel 30 Absatz 3;

b)  die Kommission führt eine aktuelle wissenschaftliche Literaturauswertung der Auswirkungen der Merkmale auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit durch, die sie in die Liste in Anhang III aufzunehmen oder daraus zu streichen beabsichtigt;

c)  gegebenenfalls berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Buchstabe h oder Artikel 19 Absatz 3 durchgeführten Überwachung von NGT-Pflanzen, die die durch ihre genetische Veränderung übertragenen Merkmale beherbergen.

Artikel 23

Kennzeichnung zugelassener NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/18/EG, den Artikeln 12, 13, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Artikel 4 Absätze 6 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und unbeschadet der Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der Union können bei der Kennzeichnung zugelassener NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2 auch die Merkmale angegeben werden, die durch die genetische Veränderung übertragen werden, wie in der Zustimmung oder Zulassung gemäß Kapitel III Abschnitte 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 24

Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von NGT-Pflanzen der Kategorie 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in Erzeugnissen zu vermeiden, die nicht unter die Richtlinie 2001/18/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen.

Artikel 25

Anbau

Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG gilt nicht für NGT-Pflanzen der Kategorie 2.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 11a und Artikel 22 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens 9 Monate vor Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 59]

(3)  Die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 11a, und Artikel 22 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 60]

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(34) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 11a und Artikel 22 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um 2 Monate verlängert. [Abänd. 61]

Artikel 27

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)   die Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass es sich bei einer Pflanze um eine NGT-Pflanze handelt; [Abänd. 62]

b)   die Ausarbeitung und die Vorlage der Überprüfungsersuchen gemäß den Artikeln 6 und 7; [Abänd. 63]

c)  die Methodik und die Informationsanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die Sicherheitsbewertungen von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und Kriterien;

d)  die Anwendung der Artikel 14 und 19, einschließlich der Vorschriften über die Ausarbeitung und Vorlage der Anmeldung oder des Antrags;

e)  angepasste Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an Analysemethoden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 19 Absatz 2.

Vor dem Erlass der in den Buchstaben a bis d genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörde. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 182/2011.

Artikel 29

Leitlinien

(1)  Vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht die Behörde ausführliche Leitlinien, um Anmelder oder Antragsteller bei der Ausarbeitung und Vorlage der Anmeldungen und des Antrags gemäß den Kapiteln II und III sowie bei der Durchführung des Anhangs II zu unterstützen.

(2)  Vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht das gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete Referenzlaboratorium der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel mit Unterstützung des Europäischen Netzes der GVO-Laboratorien ausführliche Leitlinien zur Unterstützung des Anmelders oder des Antragstellers bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 19 Absatz 2.

Artikel 30

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

(1)  Frühestens drei Jahre nach Erlass des ersten Beschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 8 oder Absatz 10 oder Artikel 7 Absatz 6 oder gemäß Kapitel III Abschnitte 2 oder 3 und danach alle fünf Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

(2)  In dem Bericht werden auch Fragen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Umwelt, die Gesundheit von Mensch und Tier, Veränderungen der Anbaumethoden sowie sozioökonomische und ethische Fragen behandelt, die sich bei der Anwendung dieser Verordnung ergeben haben könnten, ermittelt und behandelt. [Abänd. 64]

(3)  Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 legt die Kommission spätestens bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein detailliertes Programm zur Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung auf der Grundlage von Indikatoren fest, einschließlich der beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen und der systematischen Auswirkungen auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise zu treffen haben. [Abänd. 65]

(4)  Frühestens zwei Jahre nach der Veröffentlichung des ersten Berichts gemäß Absatz 1 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt, die Verbraucherinformation, das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit durch.

(5)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 4 genannten Bewertung vor.

(5a)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis Juni 2025 einen Bericht über die Rolle und die Auswirkungen von Patenten auf den Zugang von Züchtern und Landwirten zu vielfältigem Pflanzenvermehrungsmaterial sowie über Innovationen und insbesondere über die Chancen für KMU vor. In dem Bericht wird bewertet, ob zusätzlich zu den in Artikel 4a und Artikel 33a dieser Verordnung genannten rechtlichen Bestimmungen weitere rechtliche Bestimmungen erforderlich sind. Soweit dies angezeigt ist, um den Zugang von Züchtern und Landwirten zu Pflanzenvermehrungsmaterial, die Vielfalt des Saatguts und erschwingliche Preise sicherzustellen, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, mit dem weitere notwendige Anpassungen an dem Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums angegangen werden. [Abänd. 66]

(5b)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 2024 einen Bericht, in dem die Besonderheiten anderer nicht unter diese Rechtsvorschriften fallender Bereiche und deren Erfordernisse, etwa mit Blick auf Mikroorganismen, bewertet werden, sowie einen Vorschlag für weitere politische Maßnahmen vor. [Abänd. 67]

(5c)   Die Kommission bewertet alle vier Jahre die in Anhang I festgelegten Kriterien für die Gleichwertigkeit und aktualisiert sie erforderlichenfalls im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 5 Absatz 3. [Abänd. 68]

Artikel 31

Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften der Union

In Bezug auf NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gelten Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften der Union auf Anhang II oder Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG als Bezugnahmen auf Anhang II Teile 1 und 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 32

Überprüfung auf dem Verwaltungsweg

Entscheidungen oder Unterlassungen der Behörde im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse können von der Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder einer unmittelbar und individuell betroffenen Person überprüft werden.

Zu diesem Zweck muss bei der Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die betroffene Person von der betreffenden Handlung oder Unterlassung Kenntnis erlangt hat, ein Antrag gestellt werden.

Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten und verpflichtet die Behörde gegebenenfalls, ihre Entscheidung aufzuheben oder der Unterlassung abzuhelfen.

Artikel 33

Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

(1)  Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:"

„ii) den Anbau von GVO zur Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [Verweis auf die vorliegende Verordnung];“

"

(2)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) den Anbau von GVO zur Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [Verweis auf die vorliegende Verordnung];“

"

Artikel 33a

Änderungen der Richtlinie 98/44/EG(35)

1.   Artikel 4 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:"

c) NGT-Pflanzen, Pflanzenmaterial, Teile davon, genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale im Sinne der Verordnung (EU) .../... [ABl. bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen];

   d) Pflanzen, Pflanzenmaterial, Teile davon, genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale, die durch Techniken gewonnen werden können, die gemäß Anhang IB der Richtlinie 2001/18/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

"

b)   Folgender Absatz 4 wird angefügt:"

(4) Die Absätze 2 und 3 lassen die in Absatz 1 genannten Ausnahmen von der Patentierbarkeit unberührt.

"

2.   In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich der Schutz eines Patents für biologisches Material, das infolge der Erfindung bestimmte Eigenschaften besitzt, weder auf biologisches Material mit denselben Eigenschaften, das unabhängig von dem patentierten biologischen Material und nach einem im Wesentlichen biologischen Verfahren gewonnen wurde, noch auf biologisches Material, das durch Reproduktion oder Vermehrung aus Letzterem gewonnen wurde.

"

3.   In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:"

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Pflanzenerzeugnis, das genetische Informationen enthält oder aus solchen besteht, die durch ein patentierbares technisches Verfahren gewonnen wurden, nicht patentierbar, wenn es sich nicht von Pflanzenerzeugnissen unterscheidet, die dieselben genetischen Informationen enthalten oder aus ihnen bestehen, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus genetischen Informationen besteht oder sie enthält, nicht auf Pflanzenmaterial, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetischen Informationen enthalten sind und ihre Funktion erfüllen, das sich jedoch nicht von Pflanzenmaterial unterscheidet, das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurde oder gewonnen werden kann.

(4)   Der Schutz, der durch ein Patent für ein technisches Verfahren erteilt wird, das die Produktion eines Erzeugnisses ermöglicht, das aus genetischen Informationen besteht oder sie enthält, erstreckt sich nicht auf Pflanzenmaterial, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetischen Informationen enthalten sind und ihre Funktion erfüllen, das sich jedoch nicht von Pflanzenmaterial unterscheidet, das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurde oder gewonnen werden kann. [Abänd. 69, 291cp1, 230/rev1 and 291cp3]

"

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Artikel 4a und Artikel 33a gelten ab dem Datum des Inkrafttretens. [Abänd. 70]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin

ANHANG I

Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen

Eine NGT-Pflanze gilt als gleichwertig mit herkömmlichen Pflanzen, wenn sie sich von der Empfänger-/Elternpflanze durch nicht mehr als 20 genetische Veränderungen derdie folgenden unter den Nummern 1 bis 5und 1a genannten Arten in einer DNA-Sequenz unterscheidet, die eine Sequenzähnlichkeit mit der Zielstelle aufweist, die durch bioinformatische Werkzeuge vorhergesagt werden kann.Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 71]

1)  Die Anzahl der folgenden genetischen Veränderungen, die miteinander kombiniert werden können, ist nicht höher als drei je Proteinkodierungssequenz, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mutationen in Intronen und regulierenden Sequenzen von dieser Obergrenze ausgenommen sind:

a)   Ersatz oder Einführung von höchstens 20 Nukleotiden;

b)   Streichung einer beliebigen Anzahl von Nukleotiden; [Abänd. 72]

1a)   Die folgenden genetischen Veränderungen, die miteinander kombiniert werden können, erzeugen kein chimärisches Protein, das in Arten des Genpools für Zuchtzwecke nicht vorhanden ist, und unterbrechen kein endogenes Gen:

a)   Einfügen von im Genpool für Zuchtzwecke vorhandenen zusammenhängenden DNA-Sequenzen;

b)   Ersatz endogener DNA-Sequenzen durch im Genpool für Zuchtzwecke vorhandene zusammenhängende DNA-Sequenzen;

c)   Umkehrung oder Translokation von im Genpool für Zuchtzwecke vorhandenen zusammenhängenden endogenen DNA-Sequenzen. [Abänd. 73]

2)   Streichung einer beliebigen Anzahl von Nukleotiden; [Abänd. 74]

3)   sofern die genetische Veränderung ein endogenes Gen nicht unterbricht:

a)   gezielte Einführung einer zusammenhängenden DNA-Sequenz in den Genpool des Züchters;

b)   gezielter Ersatz einer endogenen DNA-Sequenz durch eine im Genpool des Züchters vorhandene zusammenhängende DNA-Sequenz; [Abänd. 75]

4)   gezielte Umkehrung einer Abfolge beliebiger Nukleotide; [Abänd. 76]

5)   jede andere gezielte Veränderung jeglicher Größe unter der Bedingung, dass die resultierenden DNA-Sequenzen bereits (möglicherweise mit Veränderungen gemäß den Nummern 1 und/oder 2) in einer Art aus dem Genpool der Züchter auftreten. [Abänd. 77]

ANHANG II

Risikobewertung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2

In Teil 1 dieses Anhangs werden die allgemeinen Grundsätze beschrieben, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 Buchstaben c und d, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a sowie bei der Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu befolgen sind. In Teil 2 werden spezifische Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und in Teil 3 spezifische Informationen für die Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 beschrieben.

Teil 1 – Allgemeine Grundsätze und Informationen

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt.

Art und Menge der Informationen, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG und für die Bewertung der Sicherheit von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 erforderlich sind, sind an ihr Risikoprofil anzupassen. Zu berücksichtigen sind u. a.:

a)  die Merkmale der NGT-Pflanzen, insbesondere die eingeführten Merkmale, die Funktion der veränderten oder eingeführten Genomsequenz(en) und die Funktion eines Gens, das durch die Einführung eines Cisgens oder von Teilen davon unterbrochen wird;

aa)   die Merkmale der Empfängerpflanze, etwa Allergenität, Genflusspotenzial, Unkrautpotenzial und ökologische Funktion; [Abänd. 78]

b)  frühere Erfahrungen mit dem Verzehr ähnlicher Pflanzen oder daraus gewonnener Erzeugnisse;

c)  frühere Erfahrung mit dem Anbau derselben Pflanzenarten oder Pflanzenarten, die ähnliche Merkmale aufweisen oder bei denen ähnliche Genomsequenzen verändert, eingeführt oder unterbrochen wurden;

d)  der Umfang und die Bedingungen der Freisetzung;

e)  die beabsichtigten Verwendungsbedingungen der NGT-Pflanze.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die Risikobewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 umfassen Folgendes:

a)  Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren,

b)  Expositionsbeurteilung,

c)  Risikobeschreibung.

Folgende Angaben sind immer erforderlich:

a)  Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

i)  Informationen zu den Empfängerpflanzen oder gegebenenfalls den Elternpflanzen,

ii)  molekulare Charakterisierung.

Die Informationen werden durch Zusammenstellung bereits verfügbarer Daten aus der wissenschaftlichen Literatur oder aus anderen Quellen oder erforderlichenfalls durch Generierung wissenschaftlicher Daten mittels Durchführung geeigneter experimenteller oder bioinformatischer Studien, bereitgestellt.

b)  Expositionsbeurteilung

Es sind Informationen über die Wahrscheinlichkeit jeder einzelnen möglichen schädlichen Auswirkung vorzulegen. Dies ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Merkmale des/der Aufnahmemilieus, der beabsichtigten Funktion, der Rolle in der Ernährung, des erwarteten Umfangs der Verwendung des Lebens- und Futtermittels in der EU und des Geltungsbereichs des Zulassungsantrags zu bewerten.

c)  Risikobeschreibung

Der Antragsteller stützt seine Risikobeschreibung von NGT-Pflanzen sowie -Lebensmitteln und Futtermitteln auf Informationen aus der Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren und der Expositionsbeurteilung. Zur Charakterisierung des Risikos werden für jede etwaige schädliche Auswirkung das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der schädlichen Auswirkung zueinander in Beziehung gesetzt, um eine quantitative oder semiquantitative Risikoeinschätzung abzugeben. Gegebenenfalls ist die Unsicherheit für jedes ermittelte Risiko zu beschreiben.

Informationen zur Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren gemäß den Teilen 2 und 3 sind nur erforderlich, wenn die spezifischen Merkmale und die beabsichtigte Verwendung der NGT-Pflanze der Kategorie 2 oder der NGT-Lebensmittel oder -Futtermittel der Kategorie 2 zu einer plausiblen Risikohypothese führen, auf die unter Verwendung der spezifizierten Informationen eingegangen werden kann.

Teil 2 – Spezifische Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 betreffend die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

1)  Analyse der agronomischen, phänotypischen und Zusammensetzungsmerkmale

2)  Persistenz und Invasivität

3)  Möglicher Transfer von Genen

4)  Wechselwirkungen zwischen der NGT-Pflanze und Zielorganismen

5)  Wechselwirkungen zwischen der NGT-Pflanze und Nichtzielorganismen

6)  Auswirkungen der spezifischen Verfahren für Anbau, Bewirtschaftung und Ernte

6a)   Auswirkungen auf den ökologischen/biologischen Anbau [Abänd. 79]

7)  Auswirkungen auf biogeochemische Prozesse

8)  Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

8a)   Auswirkungen auf den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt [Abänd. 80]

Teil 3 – Spezifische Informationen für die Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 in Bezug auf die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

1)  Analyse der agronomischen, phänotypischen und Zusammensetzungsmerkmale

2)  Toxikologie

3)  Allergenität

4)  Ernährungsphysiologische Bewertung

Anhang III

Merkmale nach Artikel 6 und Artikel 22 [Abänd. 81]

Teil 1

Merkmale, die die Anreize gemäß Artikel 22 rechtfertigen:

1)  Ertrag, einschließlich Ertragsstabilität und Ertrag unter Bedingungen mit geringem Betriebsmitteleinsatz, sofern diese Merkmale auch zu Nummer 2, 3 oder 4 dieses Anhangs beitragen; [Abänd. 82]

2)  Toleranz/Widerstandsfähigkeit gegenüber biotischen Stressfaktoren (z. B. Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren oder andere Schädlinge verursacht werden);

3)  Toleranz/Widerstandsfähigkeit gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel verursacht oder verschärft werden;

4)  effizientere Nutzung von Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen;

5)  Merkmale, die die Nachhaltigkeit der Lagerung, der Verarbeitung und des Vertriebs verbessern;

6)  Verbesserung der Qualität oder der ernährungsphysiologischen Eigenschaften;

7)  verringerter Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, sofern dies nicht im Widerspruch zu Anhang III Teil 2 steht. [Abänd. 83]

Teil 2

Merkmale, die die Anwendung der in Artikel 22 genannten Anreize ausschließen: Toleranz gegenüber Herbiziden.

(1) ABl. C, C/2024/893, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/893/oj.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Dieser Standpunkt entspricht den am 7. Februar 2024 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2024)0067).
(4)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(5)Erkenntnisse und Lösungen aus EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten zu Pflanzenzüchtungsstrategien können dazu beitragen, Herausforderungen beim Nachweis zu bewältigen, Rückverfolgbarkeit und Authentizität zu gewährleisten und Innovationen im Bereich neuer genomischer Techniken zu fördern. Mehr als 1000 Projekte wurden über das Siebte Forschungsrahmenprogramm und das Nachfolgeprogramm Horizont 2020 mit Investitionen in Höhe von mehr als 3 Mrd. EUR finanziert. Im Rahmen von Horizont Europa werden auch neue Verbundforschungsprojekte zu Pflanzenzüchtungsstrategien unterstützt, SWD(2021) 920092.
(6)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final0640).
(7)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final0381).
(8)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final0380).
(9)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final0082).
(10)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme, COM(2022) 133 final0133. Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), 2022, Gene Editing and agrifood systems, Rom, ISBN 978-92-5-137417-7.
(11)Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa – Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: aktualisierte Bioökonomie-Strategie, Amt für Veröffentlichungen, 2018, https://data.europa.eu/doi/10.2777/792130.
(12)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final0066).
(13)Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(14)Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(15)Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a./Premier ministre und Ministre de l’agriculture, de l’agroalimentaire et de la forêt, C-528/16, ECLI:EU:C:2018:583.
(16)Beschluss (EU) 2019/1904 des Rates vom 8. November 2019 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16 zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts sowie — falls angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen — einen Vorschlag zu unterbreiten (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 103).
(17)Untersuchung zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts und im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16, SWD(2021) 92 final.
(18)Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).
(19)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(20)GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins E., Bresson J.-L., Dalmay T., Dewhurst I.C., Epstein M.M., Firbank L.G., Guerche P., Hejatko J., Moreno F.J., Naegeli H., Nogué F., Sánchez Serrano J.J., Savoini G., Veromann E., Veronesi F., Casacuberta, J., Fernandez Dumont A., Gennaro A., Lenzi P., Lewandowska A., Munoz Guajardo I.P., Papadopoulou N. und Rostoks N., 2022, Updated scientific opinion on plants developed through cisgenesis and intragenesis, EFSA Journal 2022;20(10):7621, 33 Seiten, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7621.
(21)GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Naegeli H., Bresson J.-L., Dalmay T., Dewhurst I.C., Epstein M.M., Firbank L.G., Guerche P., Hejatko J., Moreno F.J., Mullins E., Nogué F., Sánchez Serrano J.J., Savoini G., Veromann E., Veronesi F., Casacuberta J., Gennaro A., Paraskevopoulos K., Raffaello T. und Rostoks N., 2020, Applicability of the EFSA Opinion on site-directed nucleases type 3 for the safety assessment of plants developed using site-directed nucleases type 1 and 2 and oligonucleotide-directed mutagenesis, EFSA Journal 2020;18(11):6299, 14 Seiten, https://doi. org/10.2903/j.efsa.2020.6299.
(22)GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins E., Bresson J.-L., Dalmay T., Dewhurst I.C., Epstein M.M., Firbank L.G., Guerche P., Hejatko J., Moreno F.J., Naegeli H., Nogué F., Rostoks N., Sánchez Serrano J.J., Savoini G., Veromann E., Veronesi F., Fernandez A., Gennaro A., Papadopoulou N., Raffaello T. und Schoonjans R., 2022, Statement on criteria for risk assessment of plants produced by targeted mutagenesis, cisgenesis and intragenesis, EFSA Journal 2022;20(10):7618, 12 Seiten, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7618.
(23)European Network of GMO Laboratories (ENGL), Detection of food and feed plant products obtained by new mutagenesis techniques, 26. März 2019 (JRC116289), 13. Juni 2023 (JRC133689; EUR 31521 EN).
(24)COM(2023) 414 final.
(25)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1).
(26)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(27)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28)SWD(2023) 412.
(29)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Abl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(30)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(31)COM(2023) 414 final.
(32)Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(33)*Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial (COM(2023)0414), (2023/0227(COD)).
(34)ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.
(35)Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, Abl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.


Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
PDF 342kWORD 109k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0226 – C9-0139/2023 – 2023/0111(COD))
P9_TA(2024)0326A9-0155/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0226),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0139/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0155/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen(3)

P9_TC1-COD(2023)0111


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(4),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Unionsrahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde im Anschluss an die globale Finanzkrise der Jahre 2008-2009 in Anlehnung an die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des Rates für Finanzstabilität(6) geschaffen. Er besteht aus der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8). Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute sowie für jedes andere unter die Richtlinie oder die Verordnung fallende Unternehmen (im Folgenden „Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsprobleme vermieden werden.

(1a)  Gegenwärtig beruht die Bankenunion auf nur zwei ihrer drei vorgesehenen Säulen, nämlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Da ihre dritte Säule – das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) – fehlt, ist sie nach wie vor unvollendet. Die Vollendung der Bankenunion ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Finanzstabilität, insbesondere da sie die Risiken des Teufelskreises mindert, der sich aus dem Staaten-Banken-Nexus ergibt.

(2)  Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Bedauerlicherweise kommen anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei kleineren und mittleren Instituten ▌.

(3)  Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind, für die Zwecke jener Verordnung als teilnehmende Mitgliedstaaten. Doch enthält die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 keinerlei Einzelheiten über das Verfahren, nach dem die Aufnahme der engen Zusammenarbeit bei abwicklungsbezogenen Aufgaben vorzubereiten ist. Diese Einzelheiten sollten daher festgelegt werden.

(4)  Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für nicht als Abwicklungseinheiten bestimmte Tochterunternehmen erforderlich sind, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn der Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, sollte er diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.

(5)  Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil eines Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne festgelegt werden müssen.

(6)  Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, darf der Ausschuss derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Um für Rechtssicherheit und für Angleichung an die bestehenden Verfahren für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses zu sorgen, sollten allerdings die Aufgaben der am Verbot von Ausschüttungen beteiligten Behörden präzisiert werden. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde zum Verbot solcher Ausschüttungen anweisen und diese den Beschluss des Ausschusses umsetzen sollte. In bestimmten Fällen könnte von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Ausschuss von seiner Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch macht, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden in solchen Fällen anweisen sollte, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission(9) ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich machen sollte.

(7)  In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt, von denen einige nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthalten sind. Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus kann dies zu Unsicherheit darüber führen, wer diese Befugnisse ausüben sollte und unter welchen Voraussetzungen sie ausgeübt werden sollten. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmte, nur in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Befugnisse in Bezug auf Unternehmen und Gruppen ausüben sollten, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. In solchen Fällen sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnisse anweisen können, wenn er es für notwendig hält. Insbesondere sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen können, von einem Institut oder Unternehmen die Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut oder Unternehmen Vertragspartei ist, oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU die Befugnis zur Aussetzung bestimmter finanzieller Pflichten ausüben können. Da für eine Erlaubnis zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), die auch für unter die MREL fallende Institute und Unternehmen gilt, jedoch keine nationalen Vorschriften angewandt werden müssen, sollte der Ausschuss diese Erlaubnis Instituten oder Unternehmen direkt erteilen können, ohne die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnis anweisen zu müssen.

(8)  Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Die MREL-Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung des Teils der MREL verwendet werden könnten, die mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden sollten, mit der Umsetzung des TLAC-Standards bei G-SRI in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken entstehen.

(9)  Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch darf der Ausschuss nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass der Ausschuss für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollte.

(10)  Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße wie bei einer Strategie, mit der ein offener Bank-Bail-in verfolgt wird, da der Ausschuss nicht sicherstellen muss, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.

(11)  Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als ausschließlich den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollte der Ausschuss, wenn er bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibriert, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen. Durch diese Vorgehensweise wird auch die Wahrscheinlichkeit eines moralischen Risikos verringert, indem sichergestellt wird, dass die Unternehmen nicht im Vorfeld davon ausgehen, dass Mittel aus dem jeweiligen Einlagensicherungssystem verwendet werden, um das Ziel von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel zu erreichen.

(13)  Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(14) ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig. Die Risiken, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen in nationales Recht ergeben, sollten verringert werden und der EZB sollte die wirksame und kohärente Anwendung ihrer Befugnis zur Ergreifung von Frühinterventionsmaßnahmen erleichtert werden. Solche Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die in der Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Bestimmungen zu Frühinterventionsmaßnahmen sollten deshalb in die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übernommen werden, um für die EZB ein einheitliches und direkt anwendbares Rechtsinstrument zu gewährleisten, und die Bedingungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollte die EZB gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die für den jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen auswählen müssen. Damit die EZB Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen kann, sollte sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.

(14)  Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(14a)  Benötigt der Ausschuss Informationen, die für die Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Vorbereitung einer möglichen Abwicklung eines Unternehmens oder die Durchführung einer Bewertung erforderlich sind, so sollten die EZB oder die jeweils zuständigen nationalen Behörden dem Ausschuss diese Informationen – soweit sie ihnen zur Verfügung stehen – übermitteln. Liegen der EZB oder den jeweils zuständigen nationalen Behörden die einschlägigen Informationen nicht schon vor, sollten der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und sich abstimmen, um die vom Ausschuss als erforderlich erachteten Informationen zu erheben. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Informationen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erheben.

(15)  Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen dem Ausschuss und der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sichergestellt sein. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Dabei sollte die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde die Gründe für ihre Einschätzung darlegen und einen Überblick über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen geben, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde den Ausschuss zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss der Ausschuss für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte der Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(16)  Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Mutterunternehmen, einschließlich Holdinggesellschaften, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch ein Mutterunternehmen sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.

(17)  Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, mit einer positiven Bewertung des öffentlichen Interesses angewandt werden können. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde, insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den georgrafisch relevanten Markt bestimmt wird.

(18)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden.

(19)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer und sie sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte es der Ausschuss daher bei gleichem Mittelumfang für vorzugswürdig befinden, wenn Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(19a)  Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren.

(19b)  Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört.

(20)  Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte bei der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, geprüft werden, ob die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.

(21)  Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen solcher Systeme im Rahmen von Präventivmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die EZB stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(22)  Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die unter den jeweiligen Umständen verlässlichste Art und Weise ermitteln, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.

(23)  Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten vorsorgliche Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.

(24)  Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“)(16) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite(17). Auch sollte für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen, dass Institute, die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen. Ist die EZB oder eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 18 der Richtlinie(EU) Nr. 806/2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(25)  Geht eine Abwicklungsmaßnahme mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einher, sollte eine zügige und rechtzeitige Abwicklung durch den Ausschuss sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss das betreffende Abwicklungskonzept festlegen können, noch bevor die Kommission die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe oder Unterstützung mit dem Binnenmarkt geprüft hat. Um in einem solchen Fall das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten bei Abwicklungskonzepten, die mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einhergehen, diese Beihilfen bzw. diese Unterstützung letztlich weiterhin von der Kommission genehmigt werden müssen. Damit die Kommission so früh wie möglich beurteilen kann, ob eine Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und um einen reibungslosen Informationsfluss zu gewährleisten, sollte ebenfalls festgelegt werden, dass der Ausschuss und die Kommission einander unverzüglich alle erforderlichen Informationen über eine mögliche Unterstützung aus dem Fonds weiterleiten, und sollten spezifische Vorschriften dazu festgelegt werden, welche Informationen der Ausschuss der Kommission wann für ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt übermitteln sollte.

(26)  Das Verfahren, nach dem die Abwicklung eröffnet wird, und das Verfahren, nach dem über die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entschieden wird, ähneln einander. Aus diesem Grund sollten die jeweiligen Aufgaben des Ausschusses und der EZB bzw. der zuständigen nationalen Behörde, wenn diese beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gegeben sind, bzw. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts gegeben sind, aneinander angeglichen werden.

(27)  Es ist möglich, dass bei einer an der Spitze einer Abwicklungsgruppe stehenden Abwicklungseinheit eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist, während die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden sind. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen solchen Unternehmen, wie konsolidierte Kapitalanforderungen, die erneut erfüllt werden müssen, und die Notwendigkeit zur Aktivierung von Mechanismen, mit denen Verluste nach oben und Kapital nach unten geschoben werden, könnten es erschweren, den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf für jedes Unternehmen getrennt zu bewerten und die erforderlichen Beträge zu bestimmen, die für jedes Unternehmen herabgeschrieben und umgewandelt werden müssen. Daher sollte das Verfahren festgelegt werden, nach dem in solchen Fällen von der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht wird, wobei der Ausschuss solchen wechselseitigen Abhängigkeiten Rechnung tragen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss in Fällen, in denen ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis und ein anderes Unternehmen derselben Gruppe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, ein Abwicklungskonzept für beide Unternehmen festlegen.

(28)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus ungewissen künftigen Ereignissen, insbesondere auch dem Ausgang von zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten erwachsen können, sollte festgelegt werden, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(18) in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.

(29)  Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist.

(30)  Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder sich nicht verlässlich schätzen lässt, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse insoweit auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut sorgfältig prüfen und dabei u. a. die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, den zeitlichen Rahmen für dessen Eintreten und die Höhe der Eventualverbindlichkeit berücksichtigen.

(31)  Unter bestimmten Umständen kann der Ausschuss, nachdem der Einheitliche Abwicklungsfonds einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, für seine Abwicklungsmaßnahme zusätzliche Finanzierungsquellen nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(32)  Der Erfolg einer Abwicklung hängt davon ab, wie rechtzeitig der Ausschuss auf relevante Informationen von den unter seine Zuständigkeit fallenden Instituten und Unternehmen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugreifen kann. In diesem Zusammenhang sollte er nicht nur Zugang zu Informationen haben, die der EZB als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Verfügung stehen, sondern auch zu statistischen Daten, die die EZB in ihrer Funktion als Zentralbank erhoben hat. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates(19) sollte der Ausschuss den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und die Genehmigung der EZB für die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eventuell notwendige weitere Übermittlung dieser Daten einholen. Da der Ausschuss für seine Bewertung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, Informationen darüber benötigen könnte, für wie viele Kunden ein Institut oder Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist, sollte er diese Informationen, die von dem nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen geführt werden, im Einzelfall erhalten können. Auch sollte der genaue Zeitpunkt für den indirekten Zugang des Ausschusses zu diesen Informationen festgelegt werden. Insbesondere wenn die relevanten Informationen einer Einrichtung oder Behörde zur Verfügung stehen, die verpflichtet ist, bei Informationsersuchen des Ausschusses mit diesem zusammenzuarbeiten, sollte diese Einrichtung oder Behörde dem Ausschuss die Informationen zur Verfügung stellen. Stehen die Informationen zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung, sollte der Ausschuss sie von der natürlichen oder juristischen Person, die über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt über die Informationen verfügt, nach entsprechender Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden einholen können. Um zu gewährleisten, dass die Informationen so weit wie möglich dem Bedarf des Ausschusses entsprechen, sollte der Ausschuss bestimmen können, nach welchem Verfahren und in welcher Form die Finanzunternehmen die Informationen für ihn bereitstellen sollten, wozu auch virtuelle Datenräume zählen. Um eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen zu gewährleisten, die im Besitz von Daten sein könnten, die für den Ausschuss relevant und für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und um eine Dopplung von Informationsersuchen an Institute und Unternehmen zu vermeiden, sollten die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, mit denen der Ausschuss zusammenarbeiten, die Verfügbarkeit von Informationen abklären und Informationen austauschen können sollte, darüber hinaus die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die betreffenden Einlagensicherungssysteme, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Stabilitätsmechanismus in diese Zusammenarbeit einbeziehen. Um zu gewährleisten, dass die für den einheitlichen Abwicklungsfonds getroffenen Finanzierungsvereinbarungen bei Bedarf rechtzeitig eingesetzt werden, sollte der Ausschuss die Kommission und die EZB informieren, sobald er die Aktivierung solcher Finanzierungsvereinbarungen für eventuell notwendig hält, und der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Finanzierungsvereinbarungen benötigen.

(33)  Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie bei Instituten und Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.

(34)  Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses. Aus diesem Grund sollte der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses auch mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sein wie der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Ausschusses.

(36)  Damit der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf bei seiner Plenarsitzung einer vorläufigen Bewertung unterziehen kann, bevor der Vorsitzende seinen endgültigen Entwurf vorlegt, sollte der Zeitraum, innerhalb dessen der Vorsitzende einen ersten Vorschlag für den jährlichen Haushalt des Ausschusses vorlegen kann, verlängert werden.

(37)  Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds könnten dessen verfügbare Finanzmittel leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen abgerufen werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den durch die Erhebung dieser Beiträge verursachten Kosten steht. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub wirkt sich nicht wesentlich auf die Fähigkeit des Ausschusses zur Nutzung des Einheitlichen Abwicklungsfonds aus.

(38)  Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel des Einheitlichen Abwicklungsfonds sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte der Ausschuss diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.

(39)  Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Einheitliche Abwicklungsfonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des einheitlichen Abwicklungsfonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.

(40)  Der Einheitliche Abwicklungsfonds kann genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei dem Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Ausschuss bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Einheitliche Abwicklungsfonds im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären, u. a. in Form von Garantien für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder als Deckung der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder -unternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit zur Rückzahlung an den Ausschuss im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Ausschusses gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben des Ausschusses ergeben, bei Insolvenz den gleichen Rang erhalten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, welche den Forderungen aus Einlagen und den Forderungen von Einlagensicherungssystemen im Rang vorgehen sollten. Da mit Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger, die aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds gezahlt werden, die Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen kompensiert werden sollen, sollten diese Entschädigungen nicht zu Forderungen des Ausschusses führen.

(41)  Da einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die die mögliche Rolle von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung betreffen, den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU ähneln, sollten sich die Änderungen, die mit der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommen werden, auch in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 widerspiegeln.

(42)  Transparenz ist zur Gewährleistung der Marktintegrität, der Marktdisziplin und des Anlegerschutzes von elementarer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz fördern und sich daran beteiligen kann, sollte er Informationen, die sich aus seinen eigenen Analysen, Bewertungen und Festlegungen, darunter auch seinen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit ergeben, offenlegen dürfen, sofern dies den Schutz des öffentlichen Interesses der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

(43)  Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)  Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die den durch die [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen entsprechen, ab demselben Datum gelten, zu dem die [Amt für Veröffentlichungen, bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] umgesetzt sein muss, d. h. dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen = 1 Monat nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] gelten.

(45)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 24a erhält folgende Fassung:"

„24a. ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“

"

b)  Die folgenden Nummern 24d und 24e werden eingefügt:"

„24d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

   24e. ‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

"

c)  Nummer 49 erhält folgende Fassung:"

„49. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und anderen Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 2 genannten Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

"

2.  In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:"

„1a Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenarbeit liefern die Mitgliedstaaten alle Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der ihm durch diese Verordnung und das Übereinkommen übertragenen Aufgaben anfordern kann.“

"

3.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden.“

"

b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)  Die Worte „Artikel 12 Absatz 2“ werden durch die Worte „Artikel 12 Absatz 3“ ersetzt.

ii)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

„Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 keine Anwendung mehr findet. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.“

"

4.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“

"

aa)  Absatz 9 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"

„aa) gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung, dass ein Institut als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen hat“;

"

ii)  Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"

„ja) eine Beschreibung, wie die in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele durch die verschiedenen Abwicklungsstrategien am besten erreicht werden könnten;“;

"

iii)  Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"

„pa) eine ausführliche und quantifizierte Liste der gedeckten Einlagen und erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.“;

"

b)  In Absatz 10 werden folgende Unterabsätze angefügt:"

„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können vom Ausschuss nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, nachdem die betreffende nationale Abwicklungsbehörde konsultiert wurde und wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.

Im Gruppenabwicklungsplan wird festgelegt, ob Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt, als Liquidationseinheiten einzustufen sind. Unbeschadet anderer Faktoren, die vom Ausschuss als relevant erachtet werden könnten, dürfen Unternehmen, die kritische Funktionen wahrnehmen, nicht als Liquidationseinheiten eingestuft werden.

"

ba)  In Absatz 11 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

-aa) ist eine detaillierte Beschreibung der Gründe für die Feststellung enthalten, dass ein Unternehmen der Gruppe als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gekommen ist, dass das Institut keine kritische Funktionen wahrnimmt, und wie das Verhältnis des Gesamtrisikobetrags und der Betriebserträge des Instituts zum Gesamtrisikobetrag und den Betriebserträgen der Gruppe sowie die Verschuldungsquote des Unternehmens der Gruppe im Kontext der Gruppe berücksichtigt wurden;

"

c)  Folgender Absatz 14 wird angefügt:"

„(14) Der Ausschuss legt für die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen keine Abwicklungspläne fest, wenn Artikel 22 Absatz 5 Anwendung findet oder im Hinblick auf das Unternehmen oder die Gruppe gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU nach geltendem nationalen Recht Insolvenzverfahren eingeleitet wurden.“

"

5.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 4 Unterabsatz 4 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „Unterabsatz 3“ ersetzt.

b)  In Absatz 7 werden die Worte „an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten“ durch die Worte „an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten“ und die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts“ durch die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe“ ersetzt.

c)  Absatz 10 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 2 wird das Wort „Institut“ durch die Worte „betroffenen Unternehmen“ ersetzt.

ii)  In Unterabsatz 3 wird das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

iii)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vom betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt, fasst der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde einen Beschluss. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt werden, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“

"

d)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(13a) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht am Ende jedes Abwicklungsplanungszyklus eine anonymisierte Liste, in der in aggregierter Form alle ermittelten wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, und einschlägige Maßnahmen zu deren Beseitigung dargestellt sind. Die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 88 finden Anwendung. “;

"

6.  Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“

"

b)  Folgender Absatz 7 wird angefügt:"

„(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.

______________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“

"

7.  In Artikel 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:"

„(8) Der Ausschuss ist für die Erteilung der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnisse an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen zuständig. Der Ausschuss teilt dem betroffenen Unternehmen seine Entscheidung mit.“

"

8.  Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jederzeit einhalten, wenn dies im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben ist und vom Ausschuss gemäß diesen Artikeln bestimmt wurde.“

"

9.  Artikel 12c wird wie folgt geändert:

a)  In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

b)  In Absatz 7 werden im einleitenden Teil die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Absatz 4“ und das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)  Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

ii)  in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

d)  Folgender Absatz 10 wird angefügt:"

„(10) Der Ausschuss kann Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
   b) die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

"

10.  In Artikel 12d Absatz 3 Unterabsatz 8 und Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

11.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 12da

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien

(1)  Wird Artikel 12d auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt der Ausschuss den in Artikel 12d Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:

   a) Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit oder gegebenenfalls die Größe des Teils der Abwicklungseinheit, auf den das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts angewendet wird;
   b) Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;
   ii) die nach Artikel 27 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;
   iii) die in den Artikeln 73 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Schutzbestimmungen;
   iiia) die erwarteten Eigenmittelanforderungen für Brückeninstitute, die zur Umsetzung des Marktaustritts der Abwicklungseinheit erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU durch das Brückeninstitut sicherzustellen;
   iiib ) die erwartete Forderung des übernehmenden Rechtsträgers nach kapitalneutraler Transaktion in Bezug auf die für das erwerbende Unternehmen geltenden Anforderungen;
   c) voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die ▌mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;
   ii) die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;
   iia) ein potenziell ungünstiges Marktumfeld zum Zeitpunkt der Abwicklung;
   d) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;
   e) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.

(3)  Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 12d Absatz 3 ergibt, oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

"

12.  In Artikel 12e Absatz 1 werden die Worte „um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs “ durch die Worte „um eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

13.  Artikel 12g wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen und auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“

"

ii)  In Unterabsatz 3 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „den Unterabsätzen 1 und 2“ ersetzt.

b)  Folgender Absatz 4 wird angefügt:"

„(4) Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums – sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein – dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden:

   a) an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;
   b) an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;
   c) an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.“

"

14.  Artikel 12k wird wie folgt geändert:

a)  ▌Folgender Absatz ▌wird eingefügt:"

„(1a) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen oder die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absätze 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen, wenn die Institute oder Unternehmen nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung diesen Anforderungen unterliegen. Die Frist für Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung].

Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich gegebenenfalls aus der Anwendbarkeit von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, die Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

   a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
   b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
   c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen punktueller Natur ist oder auf eine marktweite Störung zurückzuführen ist.

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b)  In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde“ durch die Worte „der Ausschuss“ ersetzt.

c)  In Absatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch die Worte „G-SRI oder Nicht-EU-G-SRI“ ersetzt.

d)  In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ bzw. „teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ durch die Worte „legt der Ausschuss“ bzw. „teilt der Ausschuss“ ersetzt.

15.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

Artikel 13

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)  Die EZB prüft ohne unangemessene Verzögerung und ergreift erforderlichenfalls Frühinterventionsmaßnahmen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

   a) das Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen und auf das Unternehmen trifft einer der folgenden Fälle zu:
   i) das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
   ii) die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die ▌Probleme anzugehen;
   b) das Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung oder wird in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.

Die EZB kann, wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet die EZB oder, je nach Anwendbarkeit, die zuständige Behörde gemäß Richtlinie 2014/65/EU oder der Ausschuss die zuständige nationale Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:

   a) die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens zu einer der folgenden Handlungen:
   i) Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;
   ii) Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;
   b) die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
   c) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Aktionsplan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;
   d) die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;
   e) die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;
   f) die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b.
   fa) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls das zuständige Organ des Unternehmens beschließt, die freiwillige Liquidation des Unternehmens einzuleiten.

(3)  Die EZB wählt die Frühinterventionsmaßnahmen rechtzeitig danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.

(4)  Für jede der in Absatz 2 genannten Maßnahmen setzt die EZB eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.

Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und dem Ausschuss und den betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden mitgeteilt. Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, so nimmt die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde nach Konsultation des Ausschusses und der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor.

(5)  Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.

Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen zeitnah mit.

"

16.  Folgende Artikel 13 a, 13b und 13c werden eingefügt:"

Artikel 13a

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.

Artikel 13b

Vorläufiger Verwalter

(1)  Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen, der

   a) das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst;
   b) vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet.

Die EZB gibt ihre Entscheidung für Option a oder b zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Unternehmen zu vertreten oder Entscheidungen im Namen des Unternehmens zu treffen.

Jeder vorläufige Administrator hat die in Artikel 91 Absätze 1, 2 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zu erfüllen. Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2)  Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Diese Befugnisse können von der EZB angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.

(3)  Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Diese können Folgendes umfassen:

   a) Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;
   b) Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
   c) Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen.

Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.

(4)  Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt. Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.

(5)  Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.

In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.

(6)  Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen, mindestens einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate, und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.

(7)  Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann einmal ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die EZB legt diese Voraussetzungen fest und begründet jede Verlängerung der Bestellung des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern.

(8)  Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.

(9)  Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.

Artikel 13c

Vorbereitung der Abwicklung

(1)  Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen teilen die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – dem Ausschuss unverzüglich alles Folgende mit:

   a) jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, die sie von einem Unternehmen oder einer Gruppe verlangen und mit denen eine Verschlechterung der Lage dieses Unternehmens oder dieser Gruppe angegangen werden soll;
   b) wenn die Aufsichtstätigkeit ergibt, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, die Einschätzung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;
   c) die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Der Ausschuss setzt die Kommission über jede gemäß Unterabsatz 1 empfangene Mitteilung in Kenntnis.

Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss genau, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2)  Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde teilt dem Ausschuss so früh wie möglich mit, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

   a) die Gründe für die Mitteilung;
   b) einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert, die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auf den Schutz von Einlegern und auf den Schutz von Kundengeldern, das Risiko, dass ein längerer Prozess die Gesamtkosten für Kunden und die Wirtschaft erhöhen, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Der Ausschuss teilt der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde seine Einschätzung so früh wie möglich mit.

Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Lage des Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit vom Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.

(3)  Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:

   a) die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;
   b) die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.

Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die EZB und die zuständigen nationalen Behörden befugt, vom Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die Erteilung dieser Informationen zu verlangen, und diese Informationen an den Ausschuss weiterzugeben.

(4)  Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen an potenzielle Erwerber zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um

   a) vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Abwicklung dieses Unternehmens vorzubereiten;
   b) Informationen zu der vom Ausschuss vorzunehmenden Einschätzung beizutragen, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(4a)  Beschließt der Ausschuss bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, das betreffende Unternehmen direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt er den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen, die die Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens haben könnte, gebührend Rechnung.

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der Ausschuss befugt,

   a) das betreffende Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die die für die Vermarktung des Unternehmens benötigten Informationen mit potenziellen Erwerbern oder vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können;
   b) von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Unternehmen zu verlangen.

Übt der Ausschuss seine Befugnis nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes aus, so findet Artikel 88 Anwendung.

(6)  Die Feststellung, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Befugnisse ausüben kann.

(7)  Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8)  Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten eng zusammen,

   a) wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens und einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;
   b) wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;
   c) während sie die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreifen bzw. Schritte unternehmen.

Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

"

17.  In Artikel 14 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:"

„c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;

   d) der Schutz der gedeckten Einlagen und, soweit möglich, auch des ungedeckten Teils der erstattungsfähigen Einlagen natürlicher Personen und Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

"

18.  Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für diese Zwecke gilt ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

   a) das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;
   b) das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

"

19.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
   b) Es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.
   c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der jeweils zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Zwecke seiner Bewertung anfordert.

Ist die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung ▌wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde nach der unverzüglichen Konsultation einer benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und gegebenenfalls eines institutsbezogenen Sicherungssystems, dessen Mitglied das Institut ist, vorgenommen. Die Konsultation des institutsbezogenen Sicherungssystems umfasst eine Erörterung der Verfügbarkeit von Maßnahmen durch das institutsbezogene Sicherungssystem, die den Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern könnten. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Zwecke seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.

(1a)  Der Ausschuss legt in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz 1 ein Abwicklungskonzept nur dann fest, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)  Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss – sollte er nach Absatz 1 eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten – seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 unverzüglich der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde mit.

(3)  Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“

"

b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“

"

ii)  Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und diese Ziele bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller erreicht würden.

Bei Abwicklungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, die vereinfachten Anforderungen für ein Institut gemäß Artikel 4 anzuwenden. Die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele gefährdet wären, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden würde.

Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, bewertet und vergleicht er die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die dem Unternehmen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht gewährt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes halten die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Einlagensicherungssysteme und gegebenenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU den Ausschuss über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Gewährung der in Artikel 18a Absatz 1 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen auf dem Laufenden, einschließlich etwaiger Kontakte mit der Kommission im Vorfeld der Mitteilung.

"

d)  Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen – entweder mit Hinweis auf die diskretionären Aspekte des Abwicklungskonzepts in den nicht unter Unterabsatz 3 fallenden Fällen oder mit Hinweis auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“

"

e)  Die folgenden Absätze werden angefügt:"

„(11) Sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um.

(11a)   Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Leitlinien und Anweisungen für die Anwendung der in Artikel 32 Absatz 5a der Richtlinie 2014/59/EU genannten technischen Regulierungsstandards.

"

20.  Folgender Artikel 18a wird eingefügt:"

Artikel 18a

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1)  Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:

   a) Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats außergewöhnlicher oder systembedingter Natur und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:
   i) in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
   ii) in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
   iii) in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das betreffende Institut oder Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
   b) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems▌ im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
   c) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Kreditinstituts gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.
   d) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) Die Maßnahmen sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde bestätigt wurde.
   b) Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme oder der Durchführung des Abhilfeplans oder der Bewertung gemäß Unterabsatz 7 dieses Absatzes offengelegt.
   c) Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren.
   d) Die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich erleiden wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder basierend auf aktuellen Erwartungen in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Kann dies nicht rechtzeitig geschehen, kann die zuständige Behörde ihre Bewertung auf die Bilanz des Instituts stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist▌. Die zuständige Behörde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Quantifizierung auf dem Marktwert der Aktiva, Passiva und außerbilanziellen Posten des Instituts oder Unternehmens beruht.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu sichern, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der EZB oder der jeweils zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so fordert die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde das Institut oder das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen. Der Abhilfeplan beschreibt die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die langfristige Rentabilität des Instituts oder des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrags zu erhalten oder wiederherzustellen, sowie den zugehörigen Zeitrahmen.

Befindet die EZB oder die zuständige nationale Behörde den einmaligen Abhilfeplan für unglaubwürdig oder nicht durchführbar oder hält das Institut oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so wird gemäß Artikel 18 bewertet, ob das Institut oder das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2a)  Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss über ihre Bewertung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen sowie die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen erfüllt sind.“

"

21.  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens, wenn sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 billigt oder Einwände dagegen erhebt oder – sollte dies früher der Fall sein – wenn der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft. Ergeht innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kein solcher Beschluss, so gilt das Abwicklungskonzept als von der Kommission genehmigt und tritt gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 in Kraft.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen diese alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“

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b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt dieser sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit dieser Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.

Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.

In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, sofern zutreffend und soweit diese Pflichten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.

Jeder nach diesem Absatz gefasste Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie befindet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Nach Erhalt eines solchen Beschlusses hat der Ausschuss sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“

"

c)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:"

„(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser sieben Tage aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“

"

22.  Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt sind, stellt der Ausschuss sicher, dass eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 vornimmt.“

"

b)  Folgender Absatz 8a wird eingefügt:"

„(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“

"

c)  In Absatz 18 wird folgender Buchstabe d angefügt:"

„d)  bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und jeglichen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“

"

23.  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

–  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:"

„(1) Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann die in Absatz 7a genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative feststellt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

"

–  Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“

"

ii)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB bzw. für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“

"

b)  Absatz 2 wird gestrichen.

c)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall dieses Unternehmens oder dieser Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Absatz 7a.“

"

d)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Sind bei einem in Absatz 1 genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.

"

24.  Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) von den Anteilseignern oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Verringerung, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung und Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;
   b) der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“

"

c)  Absatz 13 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,

   a) um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;
   b) um unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Deckung von Eventualverbindlichkeiten ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und das in Abwicklung befindliche Institut in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen, und um die Tätigkeiten, für die das Institut nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

"

25.  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch

"

b)  Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:"

„(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2b)  Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß ihrer Satzung erhoben wurden. Für diesen Austausch gilt Artikel 88 Absatz 6.

(2c)  Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU genannten benannten Behörden arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen. Die benannten Behörden und der Ausschuss stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:

   a) unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
   b) wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.“

"

d)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2, 2a, 2b und 4 und gemäß Artikel 74 Unterabsatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“

"

26.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 30a

Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen

(1)  Die Behörden, die die durch Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates** eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist.

(2)  Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3)  Der Ausschuss kann die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an nationale Abwicklungsbehörden weitergeben, wenn diese Weitergabe im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erfolgt.

______________________________

** Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

"

27.  ▌Artikel 31wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch erfolgt unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. In diesem Rahmen und zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen wird der Ausschuss:

   a) die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm alle erforderlichen Informationen, die sie sich beschafft haben, vorzulegen;
   b) einer nationalen Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf deren Ersuchen alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt.

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(3) Bei den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.“

"

28.  Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 45h, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.“

"

29.  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB gemäß ihrer Satzung erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er diese Behörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“

"

b)  Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

„(5) Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(6)  Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“

"

30.  In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:"

„aa) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“

"

30a.  Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

„Transparenz und Rechenschaftspflicht“

"

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(3a) Der Ausschuss veröffentlicht seine Strategien, Leitlinien, allgemeinen Anweisungen, Anleitungen und Arbeitspapiere zu Abwicklungen im Allgemeinen und zu den Abwicklungspraktiken und -methoden, die im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzuwenden sind, sofern eine solche Veröffentlichung nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen führt.“

"

31.  Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:"

„n) Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“

"

31a.  In Artikel 50 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„qa) Sicherstellung, dass die nationalen Abwicklungsbehörden zu den Leitlinien, allgemeinen Anweisungen, Strategien oder Leitfäden konsultiert werden, in denen Abwicklungsstrategien, -praktiken oder -methoden festgelegt werden, zu deren Umsetzung diese nationalen Abwicklungsbehörden beitragen werden.“

"

32.  Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil.“

"

b)  In Absatz 5 werden die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b“ durch die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b“ ersetzt.

33.  In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:"

„(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

(2)  Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

"

34.  Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“

"

b)  Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder beträgt fünf Jahre. ▌

Nach einer Amtszeit als Vorsitzender, als stellvertretender Vorsitzender oder als ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied kann der Amtsinhaber nicht für eines der beiden anderen Ämter ernannt werden.

"

c)  ▌Absatz 6▌ erhält folgende Fassung:

▌"

„(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine geschlechtsspezifisch ausgewogene Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und unterrichtet den Rat über die Auswahlliste. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis im Europäischen Parlament unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und ersucht um dessen Annahme. Im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“

"

e)  In Absatz 7 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"

„Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“

"

ea)  Absatz 8 wird gestrichen.

35.  Artikel 61 erhält folgende Fassung:"

Artikel 61

Aufstellung des Haushalts

(1)  Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und den Stellenplan für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss bei dessen Plenarsitzung vor.

Falls notwendig, ändert der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.

(2)  Ausgehend von dem vom Ausschuss bei seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss bei seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.

Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls bei seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.“

"

35a.  Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Plenarsitzung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers Standards für die interne Kontrolle festzulegen und geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.

"

36.  Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Liegen die verfügbaren Mittel nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase unter der dort angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss kann die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 70 bis zu drei Jahre lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nach Abschnitt 3 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen vier Jahren zu erreichen.

"

37.  Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

"

b)  Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"

„(3a) Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.

Fällt ein Institut oder Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert der Ausschuss die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht der Ausschuss die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet der Ausschuss die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“

"

38.  Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“

"

39.  In Artikel 74 wird folgender Absatz eingefügt:"

„Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen benötigen.“

"

40.  Artikel 76 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Stellt der Ausschuss fest, dass die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 genannten Zwecke voraussichtlich dazu führt, dass ein Teil der Verluste eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.“

"

b)  Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:"

„(5) Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.

(6)  Die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“

"

41.  Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger von gedeckten Einlagen und natürliche Personen sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die erstattungsfähige Einlagen halten, weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem dieses Kreditinstitut angehört, zu den in Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken und zu den dort genannten Bedingungen zum Schutz dieser Einleger vor Verlusten Beiträge leistet.

(2)  Der Ausschuss legt in enger Zusammenarbeit mit dem Einlagensicherungssystem die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 1 fest, nachdem er das Einlagensicherungssystem sowie erforderlichenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung gemäß Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen konsultiert hat.

(3)  Der Ausschuss setzt die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU und das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angeschlossen ist, über seine in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“

"

b)  In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

41a.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 79a

Berichterstattung über die Liquidität in Abwicklung

Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage der Liquidität in Abwicklung vor.

In dem Bericht wird untersucht, ob ein vorübergehender Liquiditätsengpass nach der Rekapitalisierung eines Instituts in Abwicklung unter anderem durch ein fehlendes Instrument in dem Abwicklungsinstrumentarium verursacht wird, und es werden die effizientesten Möglichkeiten zur Bewältigung vorübergehender Liquiditätsengpässe unter Berücksichtigung von Praktiken in anderen Rechtsräumen untersucht. Der Bericht soll konkrete politische Optionen aufzeigen.

Artikel 79b

Bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beratungen über die Bankenunion einen Bericht über die Wirksamkeit und den Umfang des internen Verlustübertragungsmechanismus in Abwicklungsgruppen vor, der sich aus der Reform des Krisenmanagementrahmens ergibt.

In dem Bericht wird insbesondere eine Bestandsaufnahme des Abwicklungsbereichs, des Grads der Einhaltung der internen MREL-Ziele und der Bedingungen für den Zugang zu den von der Branche finanzierten Sicherheitsnetzen, insbesondere dem Fonds, vorgenommen.“

"

42.  In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte „einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 “ durch die Worte „einen nach Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 gefassten Beschluss des Ausschusses“ ersetzt.“

43.  In Artikel 88 wird folgender Absatz 7 angefügt:"

„(7) Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege – auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden – sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Interessen überwiegt. Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung.“

"

43a.  In Artikel 94 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„aa) das Zusammenspiel zwischen dem bestehenden Rahmen und der Einrichtung des europäischen Einlagenversicherungssystems.“

"

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstaben a, b und c Ziffern i und ii, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstaben a, b und d, Nummer 19 Buchstaben d und e, Nummer 21, Nummer 23 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich und Nummer 23 Buchstaben b und d, Nummern 25 bis 35 und Nummern 39, 42 und 43 gelten jedoch ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 1 Monat ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.
(3)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.
(7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(8) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“
(10) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(13) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(16) COM(2018) 133 final.
(17) COM(2020) 822 final.
(18) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(20) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
PDF 378kWORD 110k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD))
P9_TA(2024)0327A9-0153/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0227),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0135/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0153/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen(3)

P9_TC1-COD(2023)0112


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(4),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“(6) des Rates für Finanzstabilität (FSB) geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlament und des Rates(7) sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8). Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute und alle anderen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen („Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.

(2)  Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Bedauerlicherweise kommen anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten▌.

(2a)  Das Ziel der Überarbeitung der Richtlinie 2014/59/EU besteht darin, das Geld der Steuerzahler besser zu schützen und neue systemische Mechanismen für Institute und Unternehmen, die nicht unter den bestehenden Abwicklungsrahmen fallen, zu schaffen. Mit diesem Rahmen soll die wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft verringert werden, indem die Gesamtkosten im Zusammenhang mit Bankzusammenbrüchen gesenkt werden. Die Verwendung von Steuergeldern sollte durch die Einführung eines überarbeiteten Rahmens erheblich reduziert werden, um sicherzustellen, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus häufiger und wirksamer genutzt wird.

(3)  Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn die Abwicklungsbehörden die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen, sollten sie diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.

(3a)  Eines der Hauptziele dieser Änderungsrichtlinie besteht darin, einen aktualisierten Ansatz einzuführen, um die Behörden in die Lage zu versetzen, den potenziellen Zusammenbruch einiger Banken oder einer Gruppe von Banken wirksam zu bewältigen. Dieser Ansatz sollte Transparenz und Berechenbarkeit fördern und gleichzeitig nachteilige wirtschaftliche Folgen so gering wie möglich halten. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem übergeordneten Grundsatz der Gläubigerbeteiligung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, wobei gleichzeitig die praktische Durchführbarkeit des Umgangs mit dem Zusammenbruch mittelgroßer Banken gewahrt bleibt.

(4)  Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für ein in Abwicklung befindliches Restinstitut nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.

(5)  Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, dürfen die Abwicklungsbehörden derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Jedoch könnte in bestimmten Fällen von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch machen, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die Befugnis ausüben sollten, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission(9) ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich bekannt geben sollte.

(6)  Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten daher vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die zuständigen Behörden Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen können, sollten sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.

(7)  Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit bereits bestehenden Befugnissen im Aufsichtsrahmen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) überlappen, gestrichen werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten können. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörden deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und die Abwicklungsbehörden sollten über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit die Abwicklungsbehörden so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren können, ist es wichtig, dass die Abwicklungsbehörde auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(8)  Wenn der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörde deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für diese Beurteilung durch die zuständige Behörde und eine Übersicht über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die Aufsichtsmaßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen beinhalten, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss die Abwicklungsbehörde für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte die Abwicklungsbehörde je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(9)  Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewerkstelligung des Ausfalls nicht ausreichen. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen ▌ auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde, insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den geografisch relevanten Markt bestimmt wird.

(9a)   Um sicherzustellen, dass die Bewertung der Auswirkungen auf regionaler Ebene auf Daten beruhen kann, die in der gesamten Union einheitlich verfügbar sind, sollte die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheiten der Ebene 1 oder 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) verstanden werden.

(10)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden.

(10a)  Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren.

(11)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollten die Abwicklungsbehörden daher Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einlagensicherungssystem für vorzugswürdig befinden, und die Bereitstellung von Finanzmitteln in gleicher Höhe aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden.

(11a)   Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört.

(12)  Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte das Ergebnis der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.

(12a)  Bei der Entscheidung zwischen Abwicklung und Liquidation sollte die Option mit niedrigeren Gesamtkosten bevorzugt werden. Bei dieser Bewertung sollten verschiedene Kosten berücksichtigt werden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Auszahlungen durch ein Einlagensicherungssystem, wie z. B. die für die Vermögensabschöpfung erforderliche Dauer und die während des Verfahrens entgangenen Einnahmen. In Fällen, in denen sowohl die Abwicklungs- als auch die Liquidationsoptionen ähnliche Kostenprofile aufweisen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, die weniger damit verbundene Risiken für die Wirtschaft mit sich bringt, was die öffentlichen Finanzen und die Auswirkungen auf die Stabilität der Wirtschaft einschließt.

(13)  Wird ein Institut oder Unternehmen bei Ausfall nicht abgewickelt, sollte es nach den nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahren liquidiert werden. Diese Verfahren können sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden. Wenngleich es angemessen ist, genügend Flexibilität für die Nutzung der bestehenden nationalen Verfahren zu lassen, sollte über bestimmte Aspekte doch Klarheit geschaffen werden, um den Marktaustritt der betreffenden Institute oder Unternehmen sicherzustellen.

(14)  Sichergestellt werden sollte, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde zügig ein Verfahren nach nationalem Recht einleitet, wenn ein Institut oder Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet und nicht abgewickelt wird. Ist nach nationalem Recht eine freiwillige Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach einem entsprechenden Beschluss der Anteilseigner möglich, sollte diese Option weiterbestehen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde eingreift, falls die Anteilseiger nicht zügig handeln.

(15)  Außerdem sollte festgelegt werden, dass derartige Verfahren letztlich zum Marktaustritt des ausfallenden Instituts oder Unternehmens oder zur Einstellung seiner Banktätigkeiten führen müssen. Dieses Ziel kann je nach nationalem Recht auf unterschiedliche Weise erreicht werden, insbesondere auch durch die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens oder von Teilen desselben, durch die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, durch die schrittweise Liquidation oder durch die Einstellung seiner Banktätigkeiten, einschließlich des Zahlungsverkehrs- und Einlagengeschäfts, mit dem Ziel, seine Vermögenswerte nach und nach zu veräußern, um Rückzahlungen an die betroffenen Gläubiger zu leisten. Um die Verfahren berechenbarer zu machen, sollte dieses Ergebnis jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreicht werden.

(16)  Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, einem Institut oder Unternehmen die Zulassung allein aus dem Grund zu entziehen, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und nicht abgewickelt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung zu entziehen, um das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach nationalem Recht zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen die nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren nicht in dem Moment eingeleitet werden können, in dem festgestellt wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, insbesondere auch, wenn das Institut oder Unternehmen noch nicht bilanzinsolvent ist. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch der Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde zu den Voraussetzungen gehört, unter denen mindestens eines der nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren eingeleitet und auf Institute oder Unternehmen, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, aber nicht abgewickelt werden, angewandt werden kann.

(17)  Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13) muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen präventive vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen von präventiven Maßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Richtlinie 2014/59/EU geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(18)  Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Qualität der Aktiva (Asset Quality Review) durchführen. Die zuständigen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die zuständigen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.

(19)  Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.

(20)  Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“)(17) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite(18). Für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen sollte als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen, dass Institute, die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(21)  Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Holdinggesellschaften als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch eine Holdinggesellschaft sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.

(22)  Es kann sein, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht befugt sind, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, die sich unter Umständen auch auf erstattungsfähige Einlagen erstrecken. Steht die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzlage des Kreditinstituts, ist es möglich, dass Einlagen in diesem Fall nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar betrachtet werden. Dies kann dazu führen, dass Einleger längere Zeit keinen Zugang zu ihren Einlagen haben. Um das Vertrauen der Einleger in den Bankensektor zu erhalten und die Finanzstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einleger für den Fall, dass sie aus Gründen, die keine Auszahlung an die Einleger zur Folge haben, nicht auf ihre Einlagen zugreifen können, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer Einlagen haben, um insbesondere ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Ein derartiges Verfahren sollte die Ausnahme bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu angemessenen Beträgen haben.

(23)  Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen können, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(19) in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.

(24)  Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist. Ferner sollte sichergestellt werden, dass diese Verbindlichkeiten und alle damit verbundenen Verpflichtungen oder Forderungen nach Anwendung des Bail-in-Instruments in jeder Hinsicht als erfüllt gelten. Dies ist insbesondere für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen relevant, die aus gerichtlichen Forderungen gegen das in Abwicklung befindliche Institut erwachsen.

(25)  Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder nicht verlässlich geschätzt werden kann, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Gutachter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut anhand einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, darunter insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Eventualverbindlichkeit.

(26)  Unter bestimmten Umständen können die Abwicklungsbehörden, nachdem der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für seine Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(27)  Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(20), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur MREL mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten in Einklang zu bringen, die zur Erfüllung jenes Teils der MREL verwendet werden könnten, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken erwachsen.

(28)  Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch dürfen die Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59/EU auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass die Abwicklungsbehörden für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollten.

(29)  Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße, da die Abwicklungsbehörden nicht sicherstellen müssen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.

(30)  Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als ausschließlich den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden, wenn sie bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibrieren, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen.

(32)  Zwischen dem Abwicklungsrahmen und dem Marktmissbrauchsrahmen bestehen Wechselwirkungen. So könnten insbesondere Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) als Insiderinformationen einzustufen sein, während deren vorzeitige Offenlegung jedoch das Abwicklungsverfahren gefährden könnte. Die in Abwicklung befindlichen Institute könnten dem begegnen, indem sie nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für die Offenlegung von Insiderinformationen einen Aufschub beantragen. Allerdings kann es sein, dass in der Vorbereitungsphase der Abwicklung für das in Abwicklung befindliche Institut kein rechter Anreiz besteht, von sich aus einen solchen Antrag zu stellen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis erhalten, für ein in Abwicklung befindliches Institut selbst einen Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beantragen.

(33)  Um die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Ausübung der Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen zu erleichtern und den Informationsaustausch zu fördern, sollte die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium einrichten und darin den Vorsitz führen.

(34)  Nach Abschluss der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten deren verfügbare Finanzmittel jeweils leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nutzen können.

(35)  Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollten die Abwicklungsbehörden diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.

(36)  Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die pro Jahr maximal eingefordert werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal eingefordert werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgesetzt werden.

(37)  Mit der Richtlinie 2014/59/EU wurde die Rangfolge von Einlagen im nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren teilweise harmonisiert. Dabei wurde eine dreistufige Rangfolge vorgesehen, wobei gedeckte Einlagen den höchsten Rang und erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleineren und mittleren Unternehmen oberhalb der Deckungssumme den zweithöchsten Rang erhielten. Für die übrigen Einlagen, d. h. die Einlagen von Großunternehmen oberhalb der Deckungssumme und Einlagen, die nicht für eine Erstattung durch das Einlagensicherungssystem infrage kommen, wurde zwar ein niedrigerer Rang vorgeschrieben, ihre Stellung darüber hinaus jedoch nicht harmonisiert. Für die Forderungen von Einlagensicherungssystemen schließlich wurde derselbe höhere Rang vorgesehen wie für gedeckte Einlagen. Allerdings hat sich diese Lösung für den Einlegerschutz als nicht optimal erwiesen. Die Teilharmonisierung hat dazu geführt, dass diese verbleibenden Einleger in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestellt sind, insbesondere da immer mehr Mitgliedstaaten beschlossen haben, auch den übrigen Einlagen rechtlich Vorrang einzuräumen. Diese Unterschiede haben bei Abwicklungsbewertungen auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der kontrafaktischen Insolvenzabwicklung für grenzübergreifend tätige Gruppen geführt. Darüber hinaus hätte die ▌dreistufige Rangfolge der Einlegerforderungen bei der Einhaltung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, zu Problemen führen können, insbesondere dann, wenn Einlagen, deren Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert wurde, mit vorrangigen Forderungen auf eine Stufe gestellt worden wären. Schließlich war es wegen der hohen Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nicht möglich, die verfügbaren Finanzmittel dieser Systeme effizienter und wirksamer für andere Interventionen als für die Erstattung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall zu verwenden, namentlich im Rahmen von Abwicklungen, alternativen Maßnahmen bei Insolvenz oder präventiven Maßnahmen. Der Schutz gedeckter Einlagen hängt nicht von der Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen ab, sondern wird vielmehr durch den obligatorischen Ausschluss vom Bail-in im Abwicklungsfall und durch die umgehende Erstattung durch das Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sichergestellt. Deshalb sollte der Rang von Einlagen in der gegenwärtigen Forderungsrangfolge geändert werden.

(37a)  Die Änderung der Rangfolge der Gläubiger verbessert nicht nur die Zugänglichkeit der Einlagensicherungssysteme und des einheitlichen Abwicklungsfonds anstatt die Nutzung öffentlicher Unterstützung, sondern ebnet auch den Weg für finanziell wirksamere Lösungen bei der Abwicklung von Finanzinstituten. Dies wiederum dürfte die Kosten für die Steuerzahler senken und eine effiziente Nutzung der verschiedenen Instrumente im Finanzökosystem der Union fördern.

(38)  Der Rang von Einlagen sollte vollständig harmonisiert werden, indem ein zweistufiger Ansatz eingeführt wird, bei dem ▌Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen höheren Rang erhalten als erstattungsfähige Einlagen von großen Unternehmen und Zentral- und Regionalregierungen. Dieser mehrstufige Ansatz soll einem breiten Spektrum von Einlegern einen besseren Schutz bieten, der den einzigartigen Merkmalen ihrer Einlagen Rechnung trägt, und gleichzeitig Unternehmen, die nicht unter den derzeitigen Rahmen fallen, die Möglichkeit der Abwicklung eröffnet. Zugleich sollte die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei Abwicklungen, Insolvenzen und präventiven Maßnahmen weiterhin nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass die einschlägige Konditionalität eingehalten und insbesondere die Kostenoptimierungsprüfung („Least Cost Test“) bestanden wird.

(41)  Die Änderungen an der Rangfolge von Einlagen ▌würden den Schutz gedeckter Einlagen bei Ausfall nicht beeinträchtigen, da dieser Schutz durch den obligatorischen Ausschluss gedeckter Einlagen von der Verlustabsorption im Abwicklungsfall und letztlich durch die Erstattung aus dem Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen weiterhin gewährleistet wäre.

(42)  Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder Restunternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit von Rückzahlungen an das abwicklungsspezifische Sicherheitsnetz im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben ergeben, bei der Insolvenz gegenüber den Forderungen aus Einlagen und gegenüber den Forderungen des Einlagensicherungssystems Vorrang genießen. Da Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielen, Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu kompensieren, sollten diese Entschädigungen keine Forderungen gegenüber diesen Mechanismen begründen.

(43)  Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und Interventionen von Einlagensicherungssystemen zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu erleichtern, wenn diese ▌nötig sind, um Verluste für die Einleger zu verhindern, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass das Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden kann, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des Einlagensicherungssystems, sowie Einlagen, die von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollte es dem Einlagensicherungssystem ebenfalls gestattet sein, zu diesem Zweck einen Beitrag zu leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteilungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt.

(44)  Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte sichergestellt werden, dass die Verluste, die das Einlagensicherungssystem infolge einer Intervention im Abwicklungsfall zu tragen haben könnte, nicht höher sind als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu trägen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Dieser Betrag sollte auf Basis der Kostenoptimierungsprüfung nach den Kriterien und der Methode der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich des Zeitwerts des Geldes und der Verzögerungen bei der Wiedereinziehung von Mitteln in Insolvenzverfahren. Diese Kriterien und diese Methode sollten auch herangezogen werden, wenn bei der nachträglichen Bewertung der Einhaltung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, und einer dem Einlagensicherungssystem gegebenenfalls zustehenden Entschädigung ermittelt wird, welche Behandlung das Einlagensicherungssystem erfahren hätte, wenn das Institut in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre. Zweitens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen den auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Unterdessen sollte die Summe aus dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu den Eigenmitteln des übernehmenden Unternehmens nicht über die Kosten hinausgehen, die laut Kostenoptimierungsprüfung für die Entschädigung gedeckter Einleger entstehen würden.

(45)  Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen darf, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass andere Einlagen als gedeckte Einlagen weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls eine finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bereitgestellt werden.

(46)  Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, wie der Beitrag des Einlagensicherungssystems bei der Berechnung der Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen angerechnet werden kann. Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Kürzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte das Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmen und darüber weitere Finanzmittel erhalten können, wenn dies erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. Sind diese Bedingungen erfüllt, sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu ermöglichen, es sei denn, der durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beigetragene Betrag überschreitet die Grenze von 5 % der Gesamtverbindlichkeiten, einschließlich Eigenmittel, dann sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems proportional zum überschüssigen Betrag sein. Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Instituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, jenen Instituten vorbehalten sein, für die der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Abwicklung vorsieht, da die von den Abwicklungsbehörden für diese Institute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, sollte außerdem nur für Institute mit einer Mindestaufzeichnung der Einhaltung der MREL verfügbar sein.

(47)  Da die EBA die Aufgabe hat, die Konvergenz der behördlichen Praktiken zu fördern, sollte die EBA die Gestaltung und Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen sowie die Maßnahmen und Vorbereitungen der Abwicklungsbehörden beobachten und darüber Bericht erstatten, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. In diesen Berichten sollte die EBA auch bewerten, wie transparent die von den Abwicklungsbehörden ergriffenen Maßnahmen für die einschlägigen externen Interessenträger sind und inwieweit sie zur Abwicklungsvorsorge und zur Abwicklungsfähigkeit der Institute beitragen. Darüber hinaus sollte die EBA darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten mit Blick auf Schuldtitel, die nach der Richtlinie 2014/59/EU bei der MREL berücksichtigungsfähig sind, zum Schutz von Kleinanlegern ergriffen haben, und sollte etwaige Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte vergleichen und bewerten. Der Anwendungsbereich der bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten sollte auf Unternehmen ausgeweitet werden, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, falls diese Anforderungen nicht auf derselben Grundlage festgelegt wurden wie die MREL. Im jährlichen Bericht über die MREL sollte die EBA bewerten, wie die Abwicklungsbehörden die neuen Vorschriften über die Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien umsetzen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, zur Sicherstellung einer kohärenten und koordinierten Krisenbewältigungs- und Abwicklungsregelung in der Union beizutragen, sollte die EBA Krisensimulationsübungen koordinieren und beaufsichtigen. Diese Simulationen sollten die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Abwicklungsbehörden und den Einlagensicherungssystemen während der Verschlechterung der Finanzlage von Instituten und Unternehmen zum Gegenstand haben und die Anwendung der verfügbaren Instrumente bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, bei Frühinterventionen und bei der Abwicklung in ihrer Gesamtheit testen. Betrachtet werden sollte dabei insbesondere die grenzüberschreitende Dimension der Interaktionen zwischen den einschlägigen Behörden und der Anwendung der verfügbaren Instrumente und Befugnisse. Falls relevant, sollten diese Krisensimulationen auch der Annahme und Umsetzung von Abwicklungskonzepten innerhalb der Bankenunion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Rechnung tragen.

(48)  Eine Folgenabschätzung von hoher Qualität ist für die Ausarbeitung solider faktengestützter Gesetzgebungsvorschläge von zentraler Bedeutung, und im Gesetzgebungsverfahren sind Fakten und Daten als Entscheidungsgrundlage unverzichtbar. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die EBA der Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, insbesondere auch für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Gesetzgebungsvorschlägen, benötigt.

(49)  Die Richtlinie 2014/59/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(50)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Die folgende Nummer 29a wird eingefügt:"

„29a. ‚alternative Maßnahme des privaten Sektors‘: jede Unterstützung, die nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen ist;“

"

b)  Nummer 35 erhält folgende Fassung:"

„35. ‚kritische Funktionen‘: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf regionaler Ebene zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte. Für die Zwecke dieser Nummer wird die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheit bewertet, die den Gebietseinheiten der Ebene 1 der gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates* entspricht, oder Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, wenn eine erhebliche Störung der Dienstleistungen auf NUTS-Ebene 2 ein erhebliches Risiko einer Systemkrise auf nationaler Ebene mit sich bringt;

________________

* Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)

"

c)  Nummer 71 erhält folgende Fassung:"

„71. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘: die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

"

d)  Die folgenden Nummern 83d und 83e werden eingefügt:"

„83d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘: ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

   83e. ‚G-SRI-Einheit‘: eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

"

e)  Folgende Nummer 93a wird eingefügt:"

„93a. ‚Einlage‘ für die Zwecke von Artikel 108 und 109 eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;“

"

2.  In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:"

„(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder eine wesentliche Änderung des Sanierungsplans erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

Kommt es in den 12 Monaten nach der letzten jährlichen Aktualisierung des Sanierungsplans nicht zu Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1, können die zuständigen Behörden bis zum darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Aktualisierung des Sanierungsplans absehen. Eine solche Befreiung darf nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume gewährt werden.

(3)  In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder des Erhalts von einer der folgenden Unterstützungen ausgegangen werden:

   a) einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
   b) einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;
   c) einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit oder Zinssätze.

(4)  In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, die nicht gemäß Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Sanierungsplans ausgenommen sind, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

"

3.  In Artikel 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung:"

„(5) Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.“

"

4.  In Artikel 8 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:"

„Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

5.  ▌Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:

i)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„aa) gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung, dass ein Institut als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen wahrnimmt;“

"

ii)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„ja) eine Beschreibung, wie die in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele durch die verschiedenen Abwicklungsstrategien am besten erreicht werden könnten;“

"

iii)  Folgender Buchstabe wird eingefügt: "

„pa) eine ausführliche und quantifizierte Liste der gedeckten Einlagen und erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen;“

"

b)  der folgende Absatz 8a wird eingefügt:"

„(8a) Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurden oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

"

c)  Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die EBA übermittelt der Kommission diese überarbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie].“

"

6.  Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 3 und 4 angefügt:"

„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können von den Abwicklungsbehörden nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.

Im Gruppenabwicklungsplan wird festgelegt, ob Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt, als Liquidationseinheiten einzustufen sind. Unbeschadet anderer Faktoren, die von den Abwicklungsbehörden als relevant erachtet werden könnten, dürfen Unternehmen, die kritische Funktionen wahrnehmen, nicht als Liquidationseinheiten eingestuft werden.

"

aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der in Artikel 10 niedergelegten Anforderungen und der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.“

"

ab)  In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„-aa) ist eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung enthalten, dass ein Unternehmen der Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis d als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen wahrnimmt, und wie der Anteil seines Gesamtrisikobetrags und seiner operativen Erträge am Gesamtrisikobetrag und den operativen Erträgen der Gruppe sowie die Verschuldungsquote des Unternehmens der Gruppe im Rahmen der Gruppe berücksichtigt wurden;

"

b)  Folgender Absatz 5a wird eingefügt:"

„(5a) Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurden oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

"

7.  In Artikel 13 Absatz 4 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:"

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

8.  In Artikel 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:"

„(5) Die EBA überwacht die Ausarbeitung interner Grundsätze für die in diesem Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen durch die Abwicklungsbehörden und deren Umsetzung. Die EBA erstattet der Kommission bis zum ... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über die bestehenden Praktiken bei Abwicklungsfähigkeitsbewertungen sowie etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

   a) eine Bewertung der von den Abwicklungsbehörden entwickelten Methoden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, in der insbesondere auch etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt werden;
   b) eine Bewertung der Testkapazitäten, die die Abwicklungsbehörden benötigen, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen;
   c) das Maß an Transparenz gegenüber den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die Methoden der Abwicklungsbehörden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und deren Ergebnisse.“

"

9.  In Artikel 16a wird folgender Absatz 7 angefügt:"

„(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen, so wenden die Abwicklungsbehörden die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Abwicklungsbehörde bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 genannten Informationen öffentlich zugänglich.

______________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).

"

10.  ▌Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:"

„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen effektiv abgebaut oder beseitigt, trifft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen oder beseitigen, und wird das Unternehmen verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.“

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(8a) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht am Ende jedes Abwicklungsplanungszyklus eine anonymisierte Liste, in der in aggregierter Form alle ermittelten wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, und einschlägige Maßnahmen zu deren Beseitigung dargestellt sind. Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach Artikel 84 der vorliegenden Richtlinie finden Anwendung. “;

"

11.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.“

"

b)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6, 6a oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

"

12.  Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:"

Artikel 27

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden umgehend Frühinterventionsmaßnahmen prüfen und diese erforderlichenfalls anwenden, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

   a) das Institut oder Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Voraussetzungen oder die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die von dem Institut oder Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie die Eigenmittel und Liquidität dieses Instituts oder Unternehmens kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und einer der folgenden Sachverhalte trifft zu:
   i) das Institut oder Unternehmen hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
   ii) die zuständige Behörde hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die ▌Probleme anzugehen;
   b) das Institut oder Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie oder wird in den auf die Bewertung durch die zuständige Behörde folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.

Die zuständige Behörde kann, wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß unterrichten.

(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes beinhalten:

   a) die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu einer der folgende Handlungen:
   i) Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;
   ii) Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;
   b) die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts oder Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
   c) die Aufforderung an das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Aktionsplan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;
   d) die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;
   e) die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens nach Artikel 28 zu entlassen oder abzulösen;
   f) die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 29.
   fa) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls das zuständige Organ des Unternehmens beschließt, die freiwillige Liquidation des Unternehmens einzuleiten.

(2)  Die zuständigen Behörden wählen die Frühinterventionsmaßnahmen rechtzeitig danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigen, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens verschlechtert.

(3)  Für jede der in Absatz 1a genannten Maßnahmen setzen die zuständigen Behörden eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu bewerten.

Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt. Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, nimmt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor.

(4)  Die EBA gibt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards heraus, um die übereinstimmende Anwendung von Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zu fördern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Artikel 28

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt werden und diese Bestellung der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde unterliegt.“

"

13.  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe f stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen können, der

   a) entweder das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorübergehend ablöst;
   b) oder vorübergehend mit dem Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zusammenarbeitet.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung für Option a oder b bekannt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts oder Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die zuständige Behörde, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, der vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zu vertreten oder Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass jeder vorläufige Verwalter die Anforderungen des Artikels 91 Absätze 1, 2 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt. Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2)  Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts oder des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Diese Befugnisse können von der zuständigen Behörde angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.

(3)  Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Zu dieser Rolle und diesen Funktionen kann es unter anderem gehören,

   a) die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu ermitteln;
   b) die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu führen, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
   c) Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens wiederhergestellt werden soll.

Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.“

"

b)  In Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Auf Verlangen der zuständigen Behörde erstattet der vorläufige Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen, mindestens einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.“

"

ca)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann einmal ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind und eine solche Entscheidung gegenüber den Anteilseignern zu begründen.“

"

14.  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen im Falle von Gruppen

"

b)  Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und hört die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an, bevor sie eine Frühinterventionsmaßnahme beschließt.

(2)  Nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung und Anhörung entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 zu treffen sind, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(3)  Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.

Nach der Unterrichtung und Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Frühinterventionsmaßnahme angewandt werden soll. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(4)  Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 27 auf mehr als ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden, bewerten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts oder Unternehmens sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen auf mehrere Institute oder Unternehmen zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen entscheiden.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie, nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe c dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe d dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

"

15.  Folgender Artikel 30a wird eingefügt:"

„Artikel 30a

Vorbereitung der Abwicklung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden unverzüglich über Folgendes unterrichten:

   a) jede der in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, zu der sie ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen verpflichten und die darauf abzielen, einer Verschlechterung der Lage eines Instituts, dieses Unternehmens oder einer Gruppe entgegenzuwirken;
   b) falls die Aufsichtstätigkeit zeigt, dass die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen erfüllt sind, die Bewertung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;
   c) die Anwendung einer jeden in Artikel 27 genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Die zuständigen Behörden überwachen in enger Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden genau, wie sich die Lage des Instituts oder Unternehmens entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage des betreffenden Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2)  Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

   a) die Gründe für die Mitteilung;
   b) einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Institut oder Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewerten die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei sie das Tempo der Verschlechterung der Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auf den Schutz von Einlegern und auf den Schutz von Kundengeldern, das Risiko, dass ein längerer Prozess die Gesamtkosten für Kunden und die Wirtschaft erhöhen, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Abwicklungsbehörden übermitteln diese Bewertung so früh wie möglich an die zuständigen Behörden.

Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit die Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit von den Abwicklungsbehörden je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

(3)  Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle von den Abwicklungsbehörden angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:

   a) die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens;
   b) die Durchführung der in Artikel 36 genannten Bewertung.

Liegen den zuständigen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen an die Abwicklungsbehörden weiterzugeben.

(4)  Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden schließen die Befugnis ein, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen an potenzielle Käufer zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, oder das Institut oder Unternehmen dazu zu verpflichten, um:

   a) die Abwicklung dieses Instituts oder Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 84 festgelegten Geheimhaltungspflichten vorzubereiten;
   b) Informationen zu der von der Abwicklungsbehörde vorzunehmenden Bewertung beizutragen, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(4a)  Beschließt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt sie den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens gebührend Rechnung.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die Informationen, die für die Vermarktung des betreffenden Instituts oder Unternehmens benötigt werden, mit potenziellen Käufern oder von der Abwicklungsbehörde hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können. In diesem Fall findet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung.

(6)  Die Feststellung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben können.

(7)  Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden eng zusammenarbeiten,

   a) wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen;
   b) wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;
   c) während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

"

16.  In Artikel 31 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:"

„c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;

   d) der Schutz der gedeckten Einlagen und, soweit möglich, auch des ungedeckten Teils der erstattungsfähigen Einlagen natürlicher Personen und Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

"

17.  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut ergreifen, wenn die Abwicklungsbehörden, nachdem sie gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, oder von Amts wegen nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren feststellen, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) Das Institut fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
   b) Es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.
   c) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bewertet, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde bewerten kann, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Bewertung vornehmen zu können, insbesondere einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert, bevor oder nachdem sie von der Abwicklungsbehörde über deren Absicht unterrichtet wurde, diese Bewertung vorzunehmen.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird von der Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde nach der Konsultation einer benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und gegebenenfalls eines institutsbezogenen Sicherungssystems, dessen Mitglied das Institut ist, unverzüglich vorgenommen. Die Konsultation des institutsbezogenen Sicherungssystems umfasst eine Erörterung der Verfügbarkeit von Maßnahmen durch das institutsbezogene Sicherungssystem, die den Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern könnten. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese für ihre Bewertung anfordert. Die zuständige Behörde kann der Abwicklungsbehörde auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.“

"

b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:"

„d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

"

ii)  Die Unterabsätze 2 bis 5 werden gestrichen.

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller der Fall wäre.

Bei Abwicklungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, die vereinfachten Anforderungen für ein Institut gemäß Artikel 4 anzuwenden. Die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele gefährdet wären, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden würde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung auf der Grundlage der ihr zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewertet und vergleicht, die für das Institut ▌sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.“

(5a)  Die EBA trägt zur Überwachung und Förderung der wirksamen und kohärenten Anwendung der in Absatz 5 genannten Bewertung des öffentlichen Interesses bei.

Bis zum … [zwei Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] legt die EBA einen Bericht über den Anwendungsbereich und die Anwendung von Absatz 5 in der gesamten Union vor. Dieser Bericht wird der Kommission übermittelt, um die Wirksamkeit der in Absatz 5 genannten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bewerten.

Auf der Grundlage des Ergebnisses des Berichts kann die EBA bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um Verfahren anzugleichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen. “

"

18.  Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:"

Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen▌, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 32b

Verfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, befugt ist, unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einzuleiten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das nach geltendem nationalen Recht in geordneter Weise liquidiert wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aus dem Markt austritt oder seine Banktätigkeiten einstellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, Voraussetzung für den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ist.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entzug der Zulassung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass eine einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleiten kann.“

"

19.  Folgender Artikel 32c wird eingefügt:"

„Artikel 32c

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden darf, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:

   a) Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats außergewöhnlicher oder systembedingter Natur und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:
   i) in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
   ii) in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
   iii) in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das Institut nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen.
   b) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems▌ im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
   c) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Kreditinstituts gemäß Artikel 32b, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.
   d) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b dieser Richtlinie gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) Die Maßnahmen sind solventen Instituten oder Unternehmen vorbehalten, was durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
   b) Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der zuständigen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme oder der Durchführung des Abhilfeplans oder der Bewertung gemäß Unterabsatz 7 dieses Absatzes offengelegt.
   c) die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren;
   d) Die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich erleiden wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut oder ein Unternehmen als solvent, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Können solche Überprüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde ihre Bewertung auf die Bilanz des Instituts oder Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist. Die zuständige Behörde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Quantifizierung auf den Marktwert der Aktiva, Passiva und außerbilanziellen Posten des Instituts oder Unternehmens gestützt wird.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Instituts oder Unternehmens zu sichern, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der Europäischen Zentralbank, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Institut oder Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so fordert die zuständige Behörde das Institut oder das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen. Der Abhilfeplan beschreibt die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die langfristige Rentabilität des Instituts oder des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrags zu erhalten oder wiederherzustellen, sowie den zugehörigen Zeitrahmen.

Befindet die zuständige Behörde den einmaligen Abhilfeplan für unglaubwürdig oder nicht durchführbar oder hält das Institut oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so wird gemäß Artikel 32 bewertet, ob das Institut oder das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(3)  Die EBA gibt bis zum [PO: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Art der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Tests, Bewertungen oder Übungen heraus, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen führen können.“

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20.  Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Für diese Zwecke gilt ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d genanntes Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

   a) das Unternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;
   b) das Unternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

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21.  Artikel 33a wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen und die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a bis h genannten Behörden unverzüglich unterrichten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben, nachdem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt wurde, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.“

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b)  In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einleger für den Fall, dass diese Befugnisse in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt werden und diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht verfügbar betrachtet werden, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“

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22.  Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts ablöst oder mit diesem zusammenarbeitet. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU gilt nicht für die Bestellung von Sonderverwaltern.“

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b)  Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts.“

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c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.“

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23.  Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 erfüllt sind, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich der Abwicklungsbehörde — und dem in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.“

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b)  der folgende Absatz 7a wird eingefügt:"

„(7a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 6 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“

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24.  In Artikel 37 wird der folgende Absatz 11 angefügt:"

„(11) Die EBA überwacht die Maßnahmen und die Vorbereitung der Abwicklungsbehörden, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Abwicklungsfall sicherzustellen. Die EBA erstattet der Kommission bis zum ... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über den aktuellen Stand der bestehenden Praktiken und etwaiger Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

   a) die vorhandenen Regelungen zur Umsetzung des Bail-in-Instruments und das Ausmaß des Engagements mit Finanzmarktinfrastrukturen und Drittlandsbehörden, sofern relevant;
   b) die bestehenden Regelungen für die operative Umsetzung anderer Abwicklungsinstrumente;
   c) das Ausmaß der Transparenz gegenüber einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Regelungen.“

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25.  Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:"

„Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut aufrechtzuerhalten oder eines der Abwicklungsziele zu verfolgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:“

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b)  In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren. Ermöglicht die Anwendung des Bail-in-Instruments, dass das Kapital des Brückeninstituts vollständig durch Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten bereitgestellt wird, kann von der Anforderung abgesehen werden, dass das Brückeninstitut ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen stehen muss.“

"

26.  In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:"

„b) eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts oder der Zweckgesellschaft selbst sicherzustellen, oder“

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27.  Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten einschließlich der zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeiten eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.“

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b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann einen in Absatz 4 genannten Beitrag leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, ist gemäß Artikel 109 ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden;
   b) der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus übersteigt nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.“

"

28.  Artikel 44a ▌wird wie folgt geändert:

a)  Die folgenden Absätze werden eingefügt:"

„(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut, das berücksichtigungsfähige Instrumente ausgibt, die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, diese Instrumente nur an vorhandene Einleger verkaufen darf, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU als Kleinanleger eingestuft sind, und nur, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind und die folgenden beiden Bedingungen zum Zeitpunkt des Kaufs gelten:

   a) der aggregierte Betrag, den der als Kleinanleger eingestufte Einleger in Instrumente im Sinne des vorliegenden Absatzes anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;
   b) der anfängliche Investitionsbetrag, der in ein oder mehrere Instrumente im Sinne des vorliegenden Absatzes angelegt wird, beträgt mindestens 30 000 EUR.

Das Kreditinstitut stellt auf der Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen sicher, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes zum Zeitpunkt des Kaufs erfüllt sind.

(6b)  Berücksichtigungsfähige Instrumente gemäß Absatz 6a, die von dem ausgebenden Kreditinstitut an seinen als Kleinanleger eingestuften Einleger verkauft werden, ohne die in diesem Absatz genannten Bedingungen zu erfüllen, werden nicht auf die Anforderungen gemäß Artikel 45e oder 45f angerechnet, solange diese Instrumente von dem Einleger gehalten werden, dem sie verkauft wurden.

(6c)  Die Abwicklungsbehörden überwachen im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 jährlich auf einer gruppen- und institutsspezifischen Grundlage, in welchem Ausmaß für die MREL berücksichtigungsfähige Instrumente von Kleinanlegern gehalten werden, und teilen der EBA die Ergebnisse mindestens einmal jährlich mit. “;

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b)  Die folgenden Absätze werden angefügt:"

„(7a) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Absätze 6a und 6b dieses Artikels auf Instrumente im Sinne von Absatz 6a anzuwenden, die vor dem ... [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] ausgegeben wurden.

(8)  Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstattet die EBA der Kommission über die Anwendung dieses Artikels Bericht. In diesem Bericht werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Befolgung dieses Artikels miteinander verglichen, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen mit Blick auf den Schutz von Kleinanlegern analysiert und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf grenzüberschreitende Geschäfte bewertet.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.“

"

29.  Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d genannten Institute und Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, soweit nach diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und von den Abwicklungsbehörden bestimmt, jederzeit einhalten.“

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30.  Artikel 45b wird wie folgt geändert:

a)  In den Absätzen 4, 5 und 7 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

b)  Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt;

ii)  in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt;

iii)  in Unterabsatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)  Folgender Absatz 10 wird angefügt:"

„(10) Die Abwicklungsbehörden können es Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen, hat die Abwicklungsbehörde die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
   b) die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

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31.  Artikel 45c wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der von den Abwicklungsbehörden zu nutzenden Methode für die Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für

   a) Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht selbst unterliegt;
   b) Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sofern das betreffende Unternehmen diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht auf derselben Grundlage unterliegt wie den in Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

c)  In Absatz 7 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

32.  Folgender Artikel 45ca wird eingefügt:"

Artikel 45ca

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien

(1)  Wird Artikel 45c auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt die Abwicklungsbehörde den in Artikel 45c Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:

   a) Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit oder gegebenenfalls die Größe des Teils der Abwicklungseinheit, auf den das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts angewendet wird;
   b) Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;
   ii) die nach Artikel 44 Absatz 2 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;
   iii) die in den Artikeln 73 bis 80 genannten Schutzbestimmungen;
   iiia) die erwarteten Eigenmittelanforderungen für Brückeninstitute, die zur Umsetzung des Marktaustritts der Abwicklungseinheit erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU durch das Brückeninstitut sicherzustellen;
   iiib) die erwartete Forderung des übernehmenden Rechtsträgers nach kapitalneutraler Transaktion in Bezug auf die für das erwerbende Unternehmen geltenden Anforderungen;
   c) voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die ▌mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;
   ii) die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;
   iia) ein potenziell ungünstiges Marktumfeld zum Zeitpunkt der Abwicklung;
   d) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;
   e) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.

(3)  Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 45c Absatz 3 ergibt, oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

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33.  In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:"

„Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI handelt, besteht aus“

"

34.  In Artikel 45f Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:"

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“

"

35.  Artikel 45l wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist, einschließlich des Artikels 45ca, und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;“

"

b)  In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:"

„Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung erlischt nach Vorlage des zweiten Berichts.“

"

35a.  In Artikel 45m wird folgender Absatz eingefügt:"

„(1a) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 bestimmen die Abwicklungsbehörden geeignete Übergangszeiträume für Institute oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f oder der Anforderungen in Artikel 45b Absätze 4, 5 oder 7, wenn die Institute oder Unternehmen infolge des Inkrafttretens der Richtlinie .../... [dieser Änderungsrichtlinie] diesen Anforderungen unterliegen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie].

Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

   a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
   b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
   c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen punktueller Natur ist oder auf eine marktweite Störung zurückzuführen ist.“

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36.  In Artikel 45m erhält Absatz 4 folgende Fassung:"

„(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI oder als ein Nicht-EU-G-SRI eingestuft wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.“

"

37.  In Artikel 46 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:"

„Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,

   a) um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind;
   b) um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, und um es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

"

38.  In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:"

„i) der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder“

"

39.  Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde die einmonatige Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans um einen weiteren Monat verlängern.“

"

b)  In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zusätzliche Elemente in den Reorganisationsplan aufnimmt.“

"

40.  In Artikel 53 erhält Absatz 3 folgende Fassung:"

„(3) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeit, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.“

"

41.  Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b dar;

"

b)  In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 5 und 6 folgende Fassung:"

„Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, mehr als 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergeben, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.

Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.“

"

c)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(2a) Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d melden der Abwicklungsbehörde jährlich

   a) die gesamten ausstehenden Beträge aller Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen,
   b) für die unter Buchstaben a genannten Posten:
   i) ihre Zusammensetzung, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
   ii) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
   iii) ob die Verbindlichkeit nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen ist,
   iv) ob sie in den vertraglichen Bestimmungen die gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel enthalten,
   v) wenn festgestellt wurde, dass es rechtlich oder anderweitig nicht möglich ist, die vertragliche Anerkennung des Bail-in gemäß Absatz 2 aufzunehmen, die Kategorie der Verbindlichkeit gemäß Absatz 7.

Sind Institute und Unternehmen Teil einer Abwicklungsgruppe, so erstellt die Abwicklungseinheit den Bericht über die Abwicklungsgruppe, soweit in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 vorgeschrieben.

"

d)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(8a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Verfahren sowie einheitliche Formate und Meldebögen für die Berichterstattung an die Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2a festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum ... [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

42.  Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

"

b)  Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a.“

"

43.  Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe m erhält folgende Fassung:"

„m) die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Erwerber einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten;“

"

ii)  Folgender Buchstabe n wird angefügt:"

„n) die Befugnis, im Namen des in Abwicklung befindlichen Instituts Ersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu stellen.“

"

b)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und der zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 22 bis 27 der Richtlinie 2013/36/EU einzuholen;“

"

44.  Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Absatz 1 gilt für jeden Finanzkontrakt, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:

   a) Nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, schafft der Kontrakt eine neue Verpflichtung oder ändert eine bestehende Verpflichtung wesentlich;
   b) der Kontrakt sieht die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vor, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.“

"

45.  In Artikel 74 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:"

„d) bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und etwaigen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“

"

45a.  In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt:"

„(6a) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“

"

46.  In Artikel 88 wird folgender Absatz 6a eingefügt:"

„(6a) Um die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und einschlägige Informationen auszutauschen, richtet die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium ein und führt darin den Vorsitz.

Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts entscheidet, welche Behörden an einer Sitzung oder an einer Tätigkeit des Abwicklungskollegiums teilnehmen, und berücksichtigt dabei die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Tätigkeit für diese Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben.

Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts informiert alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die Abwicklungsbehörde des in Absatz 1 genannten Instituts alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.“

"

46a.  In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt:"

„(4a) Die Bestimmungen von Artikel 84 schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“

"

47.  Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die in Artikel 32 oder 33 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums die folgenden Informationen:

   a) die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b oder, je nach Anwendbarkeit, in Artikel 33 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen oder die in Artikel 33 Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt;
   b) das Ergebnis der Bewertung, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt ist;
   c) die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können in die Mitteilungen aufgenommen werden, die nach Artikel 81 Absatz 3 an die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Adressaten übermittelt werden.“

"

b)  Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

48.  Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

49.  In Artikel 97 erhält Absatz 4 folgende Fassung:"

„(4) Die Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang.

Die zuständigen Behörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang und stellen sicher, dass für die an Drittlandsbehörden weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die jener nach Artikel 84 mindestens gleichwertig ist.“

"

50.  Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

"

b)  Die folgenden Unterabsätze 2 und 3 werden angefügt:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) bei Informationen zur Sanierung und Abwicklung die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen;
   b) bei anderen Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die in Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Voraussetzungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 beinhalten Informationen zur Sanierung und Abwicklung alle Informationen, die unmittelbar mit den Aufgaben der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie zusammenhängen, insbesondere Sanierungsplanungen und Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen und den Austausch mit den Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsplanung, Abwicklungspläne und Abwicklungsmaßnahmen.“

"

51.  In Artikel 101 erhält Absatz 2 folgende Fassung:"

„(2) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels voraussichtlich dazu führt, dass Teile der Verluste eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.“

"

52.  In Artikel 102 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:"

„Liegt nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Abwicklungsbehörden können die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 103 bis zu drei Jahre lang aufschieben, wenn der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen vier Jahren zu erreichen.“

"

53.  Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt die Abwicklungsbehörde jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

"

b)  Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"

„(3a) Die Abwicklungsbehörde fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 in Anspruch genommen werden muss.

Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 1 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert die Abwicklungsbehörde die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht die Abwicklungsbehörde die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet die Abwicklungsbehörde die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“

"

54.  In Artikel 104 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht das Dreifache von 12,5 % der in Artikel 102 festgelegten Zielausstattung.“

"

55.  Artikel 108 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im ihre nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

   a) folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
   i) Einlagen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/49/EU von der Deckung ausgeschlossen sind;
   ii) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen handelt, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
   iii) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von Zentral- und Regionalregierungen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
   iv) der Teil von Einlagen juristischer Personen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen handelt, die als erstattungsfähige Einlagen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
   b) folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
   i) gedeckte Einlagen,
   ii) Einlagensicherungssysteme für ihren Anspruch gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU,
   iii) erstattungsfähige Einlagen, die nicht in Buchstabe a Nummern ii und iii genannt sind, und
   iv) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden, und die nicht in Buchstabe a Nummer iv genannt sind.

"

b)  Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:"

„(8) Werden nur die in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Beiträge zur Abwicklung nach Artikel 101 Absatz 1 im Zusammenhang mit Verlusten, die andernfalls Gläubiger getragen hätten, entstanden sind.

(9)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 8 dieses Artikels und in Artikel 37 Absatz 7 genannten Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in ihrem nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren einen bevorzugten Rang erhalten, der höher ist als der Rang der Forderungen in Form von Einlagen und der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nach Absatz 1 dieses Artikels.“

"

56.  Artikel 109 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, ▌die folgenden Beträge beiträgt:

   a) bei Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit dem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 46 Absatz 1 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;
   b) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten:
   i) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einem höheren Rang haben als Einlagen, und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und
   ii) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen trägt das Einlagensicherungssystem, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten beinhaltet und die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 44 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, Folgendes bei:

   a) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der Einlagen, einschließlich der nicht gedeckten Einlagen, und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als Einlagen und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken; und
   b) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen, sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, vom Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital oder Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder von anderen Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, absieht.

In jedem Fall dürfen die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die vom Einlagensicherungssystem nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Kosten der Einlegerentschädigung.

Wird bei der Bewertung nach Artikel 74 festgestellt, dass die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung höher waren als die Verluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 nach Konsultation des Einlagensicherungssystems zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen festlegt.

Die Abwicklungsbehörde teilt ihre in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung dem Einlagensicherungssystem mit, dem das Institut angeschlossen ist. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“

"

b)  Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:"

„(2a) Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Kapitalinstrumente offen und transparent vermarktet und dass sie beim Verkauf nicht falsch dargestellt werden oder dass zwischen den potenziellen Käufern nicht diskriminiert wird. Eine jede Veräußerung dieser Art erfolgt zu kommerziellen Bedingungen.

(2b)  Der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird auf die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte angerechnet.

Lässt die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 samt dem von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleistete Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu, wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte zu erreichen. Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 44 und 101 für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgelegt sind.

Abweichend von der Beschränkung für Beiträge aus dem Einlagensicherungssystem gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist ein zusätzlicher Beitrag des Einlagensicherungssystems erforderlich, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 44 Absatz 7 erfüllt sind. Dieser zusätzliche Beitrag entspricht dem Betrag, der über die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b genannte 5 %-Grenze hinaus durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragen wird, multipliziert mit dem Anteil gedeckter Einlagen als Teil der Gesamtverbindlichkeiten im Rahmen der Übertragung.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Institute, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) das Institut wurde im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als eine Abwicklungseinheit eingestuft;
   b) das Institut hat sein MREL-Zwischen- oder Endziel je nach Anwendbarkeit in vier Quartalen innerhalb von vier Jahren bis sechs Monate vor der Feststellung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a übertreten. Der Vier-Jahres-Zeitraum berücksichtigt nicht die zwei aufeinander folgenden Quartale, die unmittelbar vor dieser Feststellung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls liegen.

"

c)  Absatz 3 wird gestrichen.

d)  In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

57.  In Artikel 111 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:"

„e) Nichteinhaltung der in Artikel 45e oder 45f genannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.“

"

58.  Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken stellen der Kommission auf Verlangen und innerhalb der angegebenen Frist alle Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der in Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.“

______________________________

* Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

"

59.  Folgender Artikel 128a wird eingefügt:"

„Artikel 128a

Krisenmanagement-Simulationen

(1)  Die EBA koordiniert regelmäßige unionsweite Übungen, um die Anwendung dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU in grenzübergreifenden Fällen mit Blick auf alle folgenden Aspekte zu testen:

   a) Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Sanierungsplanung;
   b) Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden vor dem Ausfall und während der Abwicklung von Finanzinstituten, insbesondere auch bei der Umsetzung der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungskonzepte.

(2)  Die EBA erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Übungen. Der Bericht wird veröffentlicht.“

"

Artikel 2

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.
(3)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.
(7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(8) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).
(10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(11) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(13) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(14) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(17) COM(2018) 133 final.
(18) COM(2020) 822 final.
(19) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(20) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(22) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(23) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


Anwendungsbereich der Einlagensicherung, Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz (DGSD2)
PDF 320kWORD 88k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (COM(2023)0228 – C9-0133/2023 – 2023/0115(COD))
P9_TA(2024)0328A9-0154/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0228),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0133/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0154/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz(2)

P9_TC1-COD(2023)0115


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.

(1a)  Gegenwärtig beruht die Bankenunion auf nur zwei ihrer drei vorgesehenen Säulen, nämlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Da ihre dritte Säule – das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) – fehlt, ist sie nach wie vor unvollendet. Die laufende Überprüfung des Rahmens der Union für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung soll den Weg für die längst fällige Vollendung der Bankenunion ebnen, einschließlich der Schaffung des EDIS. Die Vollendung der Bankenunion ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion und der Finanzstabilität, zumal sie die Risiken des Teufelskreises mindert, der sich aus der Verflechtung zwischen Staat und Banken ergibt.

(1b)  Um einen reibungslosen Übergang zur Vollendung der Bankenunion sicherzustellen, müssen die Funktionen, die Einlagensicherungssysteme erfüllen können, harmonisiert werden. Daher sollte die Anzahl der Ermessenspielräume nach nationalem Recht, die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehen sind, eingeschränkt werden, und alle Einlagensicherungssysteme sollten in der Lage sein, Abwicklungsmaßnahmen, präventive Maßnahmen und sonstige alternative Maßnahmen zur Auszahlung an die Einleger zu finanzieren.

(1c)  Mit dem Rahmen der Union für das Krisenmanagement im Bankensektor sollte jederzeit sichergestellt sein, dass Verluste nicht sozialisiert werden und Steuergelder nicht zur Unterstützung oder Rettung von Kreditinstituten, die sich in Schwierigkeiten befinden, verwendet werden.

(2)  Werden die Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht eingehalten, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden können bei verspäteter Zahlung von Beiträgen finanzielle Sanktionen verhängen. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen, benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit gegen Kreditinstitute, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Wenngleich die Anwendung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gegen Kreditinstitute in nationalen Rechtsvorschriften und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geregelt ist, muss sichergestellt werden, dass benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten.

(3)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Entwürfe von Regulierungsstandards für die Durchführung von Stresstests für Einlagensicherungssysteme ausarbeiten, um die Konvergenz der Verfahren der Einlagensicherungssysteme weiter zu fördern und die Einlagensicherungssysteme bei der Prüfung ihrer Widerstandsfähigkeit zu unterstützen.

(4)  Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch das Einlagensicherungssystem ausgenommen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten jedoch die Mittel, die diese Finanzinstitute von ihren Kunden erhalten und die sie bei einem Kreditinstitut im Namen ihrer Kunden im Rahmen der Erbringung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen hinterlegen, geschützt sein.

(5)  Das Spektrum der Einleger, die derzeit durch die Erstattung durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind, wurde so festgelegt, dass Kleinanleger abgesichert sind, während bei professionellen Anlegern davon ausgegangen wird, dass diese einen solchen Schutz nicht benötigen. Aus diesem Grund wurden staatliche Stellen von der Deckung ausgenommen. Allerdings können die meisten staatlichen Stellen (zu denen in einigen Mitgliedstaaten auch Schulen und Krankenhäuser zählen) nicht als professionelle Anleger angesehen werden. Infolgedessen muss sichergestellt werden, dass Einlagen aller Kleinanleger, einschließlich staatlicher Stellen, vom Schutz durch ein Einlagensicherungssystem profitieren können.

(6)  Bestimmte Ereignisse, darunter Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder die Auszahlung bestimmter Versicherungsleistungen, können vorübergehend zu hohen Einlagen führen. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU derzeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Einlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren, für eine Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind. Um den Einlegerschutz in der Union zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Schutzes solcher Einlagen zu verringern, ist es erforderlich, deren Schutz so anzupassen, dass – zusätzlich zur Deckungssumme von 100 000 EUR – während einer harmonisierten Laufzeit von sechs Monaten ein Mindestbetrag von 500 000 EUR und ein Höchstbetrag von 2 500 000 EUR geschützt sind. Im Anschluss an die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission die geschützten Beträge überprüfen, um festzustellen, ob der Höchstbetrag verringert werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, ob die geschützten Beträge verhältnismäßig sind und durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt werden.

(7)  Bei einer Immobilientransaktion können Mittel auf verschiedene Konten transferiert werden, bevor die Transaktion tatsächlich abgewickelt ist. Damit Einleger, die Immobilientransaktionen durchführen, auf einheitliche Weise geschützt sind, sollte daher der Schutz zeitweilig hoher Salden sowohl für die Erlöse aus einem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie als auch für die Mittel gelten, die binnen einer vorab festgelegten kurzen Frist für den Erwerb einer privaten Wohnimmobilie hinterlegt werden.

(8)  Um die rechtzeitige Auszahlung des von einem Einlagensicherungssystem zu erstattenden Betrags zu gewährleisten und die Verwaltungs- und Berechnungsvorschriften zu vereinfachen, sollte es bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags keinen Ermessensspielraum mehr zur Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten geben.

(9)  Es ist notwendig, die operativen Kapazitäten der Einlagensicherungssysteme zu optimieren und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass es bei der Ermittlung von Einlegern, die Anspruch auf Einlagen auf Begünstigtenkonten haben, oder bei der Beurteilung, ob Einleger den Schutz für zeitweilig hohe Salden in Anspruch nehmen können, nach wie vor den Einlegern und Kontoinhabern obliegt, ihre Ansprüche mit eigenen Mitteln nachzuweisen.

(10)  Für bestimmte Einlagen kann eine längere Erstattungsfrist gelten, da die Einlagensicherungssysteme verpflichtet sind, die Erstattungsforderung zu überprüfen. Um die Vorschriften unionsweit zu harmonisieren, sollte die Erstattungsfrist auf 20 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen begrenzt werden.

(11)  Die im Zusammenhang mit der Erstattung kleiner Beträge auf ruhenden Konten anfallenden Verwaltungskosten können höher sein als der Nutzen für den Einleger. Daher muss präzisiert werden, dass Einlagensicherungssysteme nicht verpflichtet sein sollten, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einlagen auf solchen Konten, die unter bestimmten, auf nationaler Ebene festzulegenden Schwellenwerten liegen, zu erstatten. Das Recht der Einleger, ihren Anspruch auf einen solchen Betrag geltend zu machen, sollte jedoch erhalten bleiben. Verfügt ein und derselbe Einleger zudem über weitere aktive Konten, sollten die Einlagensicherungssysteme den betreffenden Betrag bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigen.

(12)  Die Einlagensicherungssysteme können bei der Entschädigung der Einleger verschiedene Methoden anwenden, die von Barauszahlungen bis zu elektronischen Überweisungen reichen. Damit gewährleistet ist, dass sich die Erstattungsverfahren von Einlagensicherungssystemen zurückverfolgen lassen und die Ziele des Unionsrahmens zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gewahrt bleiben, sollten Erstattungen an Einleger standardmäßig per Überweisung erfolgen, wenn der zu erstattende Betrag 10 000 EUR übersteigt.

(13)  Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Allerdings hinterlegen bestimmte Finanzinstitute, darunter E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen, die von ihren Kunden erhaltenen Finanzmittel – oft vorübergehend – ebenfalls auf Bankkonten, um den Sicherungsanforderungen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8), der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10), nachzukommen. Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Finanzinstitute sollten solche Einlagen durch Einlagensicherungssysteme unter der Bedingung geschützt werden, dass die betreffenden Kunden bekannt sind oder ermittelt werden können.

(14)  Kunden von Finanzinstituten wissen nicht immer, bei welchem Kreditinstitut das Finanzinstitut ihre Gelder hinterlegt hat. Daher sollten Einlagensicherungssysteme solche Einlagen nicht mit Einlagen zusammenführen, die die betreffenden Kunden möglicherweise bei dem Kreditinstitut hinterlegt haben, bei dem das Finanzinstitut ihre Einlagen eingezahlt hat. Die Kreditinstitute haben möglicherweise keine Kenntnis von der Identität der Kunden, die Anspruch auf die auf den Kundenkonten gehaltene Summe haben, oder könnten nicht in der Lage sein, individuelle Daten dieser Kunden zu überprüfen und aufzuzeichnen. ▌

(15)  Bei der Entschädigung von Einlegern können Situationen entstehen, in denen bei den Einlagensicherungssystemen Bedenken hinsichtlich Geldwäsche aufkommen. Die Einlagensicherungssysteme sollten daher die Auszahlung an einen Einleger zurückhalten, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass eine zentrale Meldestelle ein Bank- oder Zahlungskonto gemäß den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche ausgesetzt hat.

(16)  In Artikel 9 der Richtlinie 2014/49/EU ist festgelegt, dass ein Einlagensicherungssystem, das im Rahmen von Abwicklungsverfahren Zahlungen leistet, gegen das betreffende Kreditinstitut eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen hat und dass diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein muss. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen dem Beitrag eines Einlagensicherungssystems zur Nutzung des Instruments eines offenen Bank-Bail-in und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie (Instrument der Unternehmensveräußerung / Instrument des Brückeninstituts), gefolgt von der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens, unterschieden. Um mit Blick auf das Bestehen und die Höhe einer Forderung eines Einlagensicherungssystems in verschiedenen Szenarien für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, muss festgelegt werden, dass in dem Fall, in dem das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts oder alternativer Maßnahmen beiträgt, mit denen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, einschließlich Einlagen, des Kreditinstituts auf einen Empfänger übertragen werden, dieses Einlagensicherungssystem eine Forderung gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens in dessen späteren Liquidationsverfahren nach nationalem Recht haben sollte. Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des verbleibenden Teils des Unternehmens übrigen Anteilseigner und Gläubiger des Kreditinstituts die Verluste dieses Kreditinstituts wirksam ausgleichen, und damit eine bessere Möglichkeit besteht, dass im Insolvenzfall Erstattungen an das Einlagensicherungssystem geleistet werden, sollte die Forderung des Einlagensicherungssystems im Rang mit den gedeckten Einlagen gleichgestellt sein. Wird das Instrument eines offenen Bank-Bail-in angewandt (d. h. das Kreditinstitut setzt seine Geschäftstätigkeit fort), leistet das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in Höhe des Betrags, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt würden, wenn sie Gegenstand des Bail-in wären, um die Verluste dieses Kreditinstituts aufzufangen. Daher sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Einlagensicherungssystems sonst keinen Sinn hätte.

(17)  Um für Konvergenz der Verfahren der Einlagensicherungssysteme zu sorgen, bei der Inanspruchnahme von Einlagen Rechtssicherheit für Einleger zu gewährleisten und um operative Hürden für Einlagensicherungssysteme zu verhindern, ist es wichtig, einen angemessen langen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen Einleger die Erstattung ihrer Einlagen verlangen können, wenn das Einlagensicherungssystem im Falle einer Auszahlung die Einleger nicht innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Fristen entschädigt hat.

(18)  Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Damit objektiv beurteilt werden kann, ob die Einlagensicherungssysteme diese Anforderung erfüllen, sollte für die Bestimmung der Höhe der gedeckten Einlagen und der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ein klarer Bezugszeitraum festgelegt werden. Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die Verwendung von Einlagensicherungssystemen sollte die Angemessenheit der Zielausstattung von 0,8 % genau überwacht und bewertet werden.

(19)  Zur Gewährleistung der Resilienz der Einlagensicherungssysteme sollten deren Finanzmittel aus stabilen und unwiderruflichen Beiträgen stammen. Bei bestimmten Finanzierungsquellen der Einlagensicherungssysteme, darunter Kredite und erwartete Wiedereinziehungen, bestehen zu hohe Abhängigkeiten, als dass sie auf die Mittel zur Erreichung der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems angerechnet werden könnten. Um die Bedingungen hinsichtlich der Erreichung der Zielausstattung durch die Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren und um sicherzustellen, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Branche finanziert werden, sollte zwischen Finanzmitteln, die auf die Zielausstattung anrechenbar sind, und Mitteln unterschieden werden, die als ergänzende Finanzierungsquellen betrachtet werden. Abflüsse von Finanzmitteln aus Einlagensicherungssystemen, einschließlich vorhersehbarer Rückzahlungen von Krediten, sind planbar und können mit Blick auf die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder des Einlagensicherungssystems berücksichtigt werden und sollten daher nicht dazu führen, dass die verfügbaren Finanzmittel zurückgehen und unter das Niveau der Zielausstattung sinken. Daher muss festgelegt werden, dass – sobald die Zielausstattung erstmalig erreicht worden ist – die Frist für einen Wiederauffüllungszeitraum von vier Jahren nur dann ausgelöst werden sollte, wenn ein Defizit an verfügbaren Finanzmitteln im Einlagensicherungssystem durch eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems (Auszahlung oder präventive, Abwicklungs- oder alternative Maßnahmen) verursacht wurde. Sind die verfügbaren Finanzmittel nach einer solchen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems um weniger als ein Drittel zurückgegangen, sollte der Wiederauffüllungszeitraum zwei Jahre betragen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode festgelegt wird, nach der die Einlagensicherungssysteme die Zielausstattung berechnen.

(20)  Die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems sollten unmittelbar genutzt werden können, damit sie bei plötzlich eintretenden Auszahlungsereignissen oder sonstigen Inanspruchnahmen bereitstehen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahren in der Union ist es angezeigt, Anforderungen hinsichtlich der Anlagestrategie der Einlagensicherungssysteme festzulegen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Einlagensicherungssystems, sein Mandat zu erfüllen, abzumildern. Ist ein Einlagensicherungssystem nicht für die Festlegung der Anlagestrategie zuständig, so sollte die dafür zuständige Behörde oder Einrichtung oder Stelle im Mitgliedstaat bei der Festlegung der Anlagestrategie auch die Grundsätze der Diversifizierung und der Investitionen in risikoarme und liquide Vermögenswerte beachten. Um die vollständige operative Unabhängigkeit und Flexibilität des Einlagensicherungssystems hinsichtlich des Zugangs zu seinen Mitteln zu wahren, sollten Mittel der Einlagensicherungssysteme, die bei der Finanzverwaltung hinterlegt sind, zweckgebunden und auf ein getrenntes Konto eingezahlt werden.

(21)  Die Option, bei der die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems durch Pflichtbeiträge erhoben werden, die von den Mitgliedsinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko entstehenden Kosten errichtet hat, wurde nie genutzt und sollte daher gestrichen werden.

(22)  Es ist notwendig, den Einlegerschutz zu verbessern, wobei eine kurzfristige Veräußerung der Vermögenswerte eines Einlagensicherungssystems vermieden und mögliche negative prozyklische Auswirkungen auf den Bankensektor, die auf die Erhebung von Sonderbeiträgen zurückzuführen sind, begrenzt werden müssen. Den Einlagensicherungssystemen sollte es daher gestattet sein, alternative Finanzierungsmechanismen zu nutzen, sodass sie jederzeit kurzfristige Finanzierungen aus anderen Quellen als Beiträgen erhalten können, auch vor der Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel und der in Form von Sonderbeiträgen erhobenen Mittel. Da die Kosten und die Verantwortung für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen in erster Linie von den Kreditinstituten getragen werden sollten, sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte alternative Finanzierungsmechanismen untersagt sein.

(23)  Zur Gewährleistung einer angemessen diversifizierten Anlage von Finanzmitteln aus einem Einlagensicherungssystem und konvergenter Praktiken sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um den Einlagensicherungssystemen diesbezüglich Orientierung an die Hand zu geben.

(24)  Wenngleich die primäre Rolle der Einlagensicherungssysteme darin besteht, abgesicherte Einleger zu entschädigen, können Maßnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizienter sein und einen ununterbrochenen Zugang zu Einlagen gewährleisten, indem Übertragungsstrategien erleichtert werden. Einlagensicherungssysteme können verpflichtet werden, zur Abwicklung von Kreditinstituten beizutragen. Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme in einigen Mitgliedstaaten präventive Maßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von Kreditinstituten wiederhergestellt wird, oder alternative Maßnahmen im Insolvenzfall finanzieren. Wenngleich solche präventiven und alternativen Maßnahmen den Schutz der Einlagen signifikant verbessern können, müssen diese Maßnahmen angemessenen Schutzbestimmungen unterliegen, auch in Form einer harmonisierten Kostenoptimierungsprüfung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Schutzbestimmungen sollten nur für Inanspruchnahmen gelten, die aus den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems finanziert werden, die unter diese Richtlinie fallen.

(24a)  Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei jeglicher Einbeziehung des Einlagensicherungssystems in jedem Szenario ein Schwerpunkt auf Kosteneffizienz und Transparenz gelegt wird. Dieser Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass bestimmten Marktteilnehmern keine unlauteren Vorteile gewährt werden. Transparenz und Kosteneffizienz sind Grundprinzipien, die der Integrität und der gerechten Funktionsweise des Einlagensicherungssystems zugrunde liegen.

(25)  Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts durch hinreichend frühe Inanspruchnahmen können entlang des Kontinuums der Instrumente zur Krisenbewältigung wirksam dazu beitragen, das Einlegervertrauen und die Finanzstabilität zu wahren. Diese Maßnahmen können verschiedene Formen annehmen – Kapitalhilfemaßnahmen durch Eigenmittelinstrumente (darunter Instrumente des harten Kernkapitals) oder andere Kapitalinstrumente, Garantien oder Kredite. Einlagensicherungssysteme haben auf unterschiedliche Weise auf diese Maßnahmen zurückgegriffen. Um mit Blick auf die Instrumente zur Krisenbewältigung ein Kontinuum zu wahren und sicherzustellen, dass der Rückgriff auf präventive Maßnahmen im Einklang mit dem Abwicklungsrahmen und den Beihilfevorschriften erfolgt, müssen der Zeitplan und die Bedingungen für deren Anwendung festgelegt werden. Präventive Maßnahmen sind nicht geeignet, um entstandene Verluste auszugleichen, wenn das Kreditinstitut bereits ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und sie sollten frühzeitig genutzt werden, um zu verhindern, dass sich die Finanzlage der Bank verschlechtert. Die benannten Behörden sollten daher überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems erfüllt sind. Diese Bedingungen für die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sollten unbeschadet der Bewertung durch die zuständige Behörde gelten, ob ein institutsbezogenes Sicherungssystem die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegten Kriterien erfüllt.

(26)  Um sicherzustellen, dass mit den präventiven Maßnahmen das jeweilige Ziel erreicht wird, sollten die Kreditinstitute der zuständigen Behörde einen Vermerk über die Maßnahmen vorlegen müssen, zu denen sie sich verpflichten. ▌In dem Vermerk sollten sämtliche Elemente aufgeführt sein, die darauf abzielen, Mittelabflüsse zu verhindern und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts zu stärken, sodass das Kreditinstitut künftig alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllen kann. Daher sollte der Vermerk Angaben zu Kapitalbeschaffungsmaßnahmen enthalten, einschließlich Regelungen über die Ausgabe von Rechten, die freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel, Passivmanagementoptionen, kapitalgenerierende Veräußerungen von Vermögenswerten, die Verbriefung von Portfolios sowie die Einbehaltung von Gewinnen, darunter Dividendenverbote und Verbote des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen. Darüber hinaus sollten in dem Vermerk die anfängliche Kapitallücke des Kreditinstituts, die durchgeführten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie die Vorkehrungen zur Verhinderung des Abflusses von Mitteln im Einzelnen dargelegt werden. Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute während der Umsetzung der im Vermerk vorgesehenen Maßnahmen auch ihre Liquiditätsposition stärken und von aggressiven Geschäftspraktiken sowie von der Ausschüttung von Dividenden oder variablen Vergütungen und vom Rückkauf eigener Aktien oder der Inanspruchnahme hybrider Kapitalinstrumente absehen. Ein solcher Vermerk sollte auch eine Ausstiegsstrategie für etwaige in Anspruch genommene Unterstützungsmaßnahmen enthalten. Das Kreditinstitut sollte der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen Reorganisationsplan vorlegen, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Präventive Maßnahmen, die einem Kreditinstitut gewährt werden, sollten ausgesetzt werden, wenn die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Ist das Kreditinstitut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c, so sollte das institutsbezogene Sicherungssystem den Reorganisationsplan nach Anhörung der zuständigen Behörde genehmigen. Ist die zuständige Behörde mit dem Reorganisationsplan nicht zufrieden, sollte sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die langfristige Rentabilität gesichert ist. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sind am besten in der Lage, die Relevanz und Glaubwürdigkeit der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zu bewerten. Um sicherzustellen, dass die benannten Behörden des Einlagensicherungssystems, das vom Kreditinstitut um Finanzierung einer präventiven Maßnahme ersucht wurde, beurteilen können, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung präventiver Maßnahmen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden mit den benannten Behörden zusammenarbeiten. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Reorganisationsplans zu unterstützen.

(26a)  Um gegebenenfalls das moralische Risiko zu mindern, sollten das Kreditinstitut, das von Einlagensicherungssystemen Unterstützung in Form von präventiven Maßnahmen erhält, seine Anteilseigner, seine Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der es angehört, aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung beitragen und eine angemessene Vergütung für die vom Einlagensicherungssystem gewährte präventive Maßnahme bereitstellen.

(27)  Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan, die Rückzahlung des im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrags oder die Einhaltung der Ausstiegsstrategie verlangen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Rentabilität des Kreditinstituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, so sollte das Einlagensicherungssystem dem Kreditinstitut keine weitere präventive Unterstützung gewähren, und die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die gleichen Konsequenzen sollten greifen, wenn das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht einhält. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Abhilfeplans zu unterstützen.

(28)  Um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt zu vermeiden, muss festgelegt werden, dass bei alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall die einschlägigen Stellen, die ein Kreditinstitut im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens vertreten (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter oder sonstiges), Vorkehrungen für die Vermarktung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts oder eines Teils davon in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren treffen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das Kreditinstitut oder jeglicher Intermediär, der im Namen des Kreditinstituts handelt, sollte Regelungen anwenden, die für die Vermarktung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, die potenziellen Käufern übertragen werden sollen, geeignet sind. In jedem Fall sollte die Verwendung staatlicher Mittel, sofern erforderlich, weiterhin den einschlägigen Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag unterliegen.

(29)  Da die Einlagensicherungssysteme in erster Linie für den Schutz gedeckter Einlagen sorgen sollen, sollten sie nur dann andere Inanspruchnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, finanzieren dürfen, wenn diese Maßnahmen günstiger sind als Auszahlungen. Die bei der Anwendung dieser Regel („Kostenoptimierungsprüfung“) gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass diesbezüglich mehrere Mängel bestehen, da im geltenden Rahmen nicht im Einzelnen festgelegt ist, wie die Kosten dieser Inanspruchnahmen oder die Kosten der Auszahlung bestimmt werden. Um eine einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung in der gesamten Union zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wie diese Kosten berechnet werden. Gleichzeitig sollten keine übermäßig strengen Bedingungen festgelegt werden, die eine Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen für andere Inanspruchnahmen als die Auszahlung de facto unmöglich machen würden. Bei der Kostenoptimierungsprüfung sollten die Einlagensicherungssysteme zunächst überprüfen, ob die Kosten für die Finanzierung der ausgewählten Maßnahme niedriger sind als die Kosten für die Erstattung der gedeckten Einlagen. Im Rahmen der Methode für die Kostenoptimierungsprüfung sollte der Zeitwert des Geldes berücksichtigt werden.

(30)  Die Liquidation kann ein langwieriger Prozess sein, dessen Effizienz von der Effizienz der nationalen Gerichte, den Insolvenzregelungen, den jeweiligen Merkmalen der einzelnen Bank und den Umständen des Ausfalls abhängt. Bei Inanspruchnahmen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen alternativer Maßnahmen sollte sich die Kostenoptimierungsprüfung auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und auf die Schätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie stützen. Die genaue Bewertung von Wiedereinziehungen im Rahmen eines Liquidationsverfahrens kann jedoch mit Blick auf die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen, die lange vor einer vorhersehbaren Liquidation erfolgen sollten, eine Herausforderung darstellen. Daher sollte das kontrafaktische Szenario für die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen entsprechend angepasst werden, und die erwarteten Wiedereinziehungen sollten in jedem Fall auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden, der auf der Höhe von Wiedereinziehungen in früheren Auszahlungsfällen beruht.

(31)  Die benannten Behörden sollten die Kosten der Maßnahme für das Einlagensicherungssystem, auch nach der Rückzahlung eines Kredits, einer Kapitalzuführung oder der Inanspruchnahme einer Garantie, abzüglich der erwarteten Erträge, der operativen Aufwendungen und der potenziellen Verluste, anhand eines kontrafaktischen Szenarios auf der Grundlage eines hypothetischen endgültigen Verlusts am Ende des Insolvenzverfahrens schätzen, wobei Wiedereinziehungen des Einlagensicherungssystems im Rahmen des Liquidationsverfahrens einer Bank zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollten im kontrafaktischen Szenario die möglichen Kosten der wirtschaftlichen und finanziellen Instabilität für das Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit, im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems zusätzliche Mittel einzusetzen, um die Einleger und die Finanzstabilität zu schützen und eine Ansteckung zu verhindern. Um ein faires und umfassenderes Bild der tatsächlichen Kosten einer Entschädigung der Einleger zu erhalten, sollte die Schätzung der Verluste, die durch die Erstattung gedeckter Einlagen entstehen, auch die indirekt durch die Entschädigung der Einleger anfallenden Kosten enthalten. Diese Kosten sollten ▌die Kosten umfassen, die dem Einlagensicherungssystem durch den Rückgriff auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten entstehen könnten. Um die einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, deren Gegenstand die Methode zur Berechnung der Kosten der verschiedenen Inanspruchnahmen eines Einlagensicherungssystems ist. Zur Gewährleistung, dass die Methode für die Kostenoptimierungsprüfung mit dem gesetzlichen oder vertraglichen Mandat des Einlagensicherungssystems ▌kohärent ist, sollte die EBA ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

(32)  Um den harmonisierten Einlegerschutz zu verbessern und die jeweiligen Zuständigkeiten in der gesamten Union festzulegen, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Auszahlung an Einleger sicherstellen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die Kreditinstitute, die Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, Einlagen und andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen, indem sie Einlagendienstleistungen auf grenzüberschreitender Basis anbieten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Um die Auszahlungsvorgänge und die Bereitstellung von Informationen für Einleger zu erleichtern, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gestattet sein, als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu fungieren.

(33)  Die Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen in der gesamten Union ist von entscheidender Bedeutung, um eine rasche und kosteneffiziente Entschädigung der Einleger zu gewährleisten, wenn Kreditinstitute Bankdienstleistungen über Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Angesichts des technologischen Fortschritts, der die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungen und die Fernidentifizierung fördert, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats gestattet sein, die Erstattungen direkt an Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichten, sofern der Verwaltungsaufwand und die Kosten geringer sind als bei der Erstattung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. Diese Flexibilität sollte den derzeitigen Kooperationsmechanismus ergänzen, wonach Einleger von Zweigstellen Erstattungen vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten. Zur Wahrung des Einlegervertrauens in den Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Einlagensicherungssysteme bei dieser Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie unter anderem eine Liste von Bedingungen vorschlägt, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen könnte, Erstattungen an Einleger von Zweigstellen im Aufnahmemitgliedstaat zu entrichten.

(34)  Welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angehört, kann sich ändern, wenn das Kreditinstitut seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder eine Tochtergesellschaft in eine Zweigstelle umwandelt oder umgekehrt. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU werden die Beiträge eines solchen Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung entrichtet wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen. Um sicherzustellen, dass die Übertragung von Beiträgen auf das empfangende Einlagensicherungssystem nicht von divergierenden nationalen Vorschriften über die Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen abhängt, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der Verbindlichkeiten berechnen, die dem empfangenden Einlagensicherungssystem infolge der Übertragung entstehen könnten. Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode für die Berechnung des zu übertragenden Betrags festgelegt wird, um eine neutrale Auswirkung der Übertragung auf die Finanzlage des empfangenden Einlagensicherungssystems und des ursprünglichen Einlagensicherungssystems in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken sicherzustellen.

(35)  In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen herstellen, die zur Bewertung der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes in Drittstaaten angewandt werden. Aus diesem Grund sollten sich in der Union belegene Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, einem Einlagensicherungssystem in dem Mitgliedstaat anschließen, in dem sie ihre Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen ausüben. Diese Anforderung würde auch die Kohärenz mit den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU gewährleisten, die darauf abzielen, robustere Aufsichts- und Abwicklungsrahmen für Gruppen aus Drittstaaten einzuführen, die Bankdienstleistungen in der Union erbringen. Es sollte jedoch vermieden werden, dass Einlagensicherungssysteme den wirtschaftlichen und finanziellen Risiken von Drittstaaten ausgesetzt sind. Einlagen bei Zweigstellen in Drittstaaten, die von Kreditinstituten in der Union eingerichtet wurden, sollten daher nicht unter den Schutz fallen.

(36)  Die standardisierte und regelmäßige Offenlegung von Informationen sorgt auf Einlegerseite für eine stärkere Sensibilisierung für die Einlagensicherung. Bei der Anpassung der Offenlegungspflichten an die technologischen Entwicklungen sollte den neuen digitalen Kommunikationskanälen Rechnung getragen werden, über die die Kreditinstitute mit Einlegern interagieren. Die Einleger sollten klare und einheitliche Informationen erhalten, aus denen hervorgeht, wie ihre Einlagen geschützt werden, und gleichzeitig sollte der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute oder Einlagensicherungssysteme verringert werden. Die EBA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen zum einen Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, der den Einlegern jährlich zu übermitteln ist, und zum anderen die im Muster enthaltenen Informationen festgelegt werden, die den Einlegern entweder von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten in bestimmten Situationen, einschließlich bei Verschmelzungen von Kreditinstituten, der Feststellung, dass Einlagen nicht verfügbar sind, oder der Erstattung von Einlagen von Kundengeldern, zu übermitteln sind.

(37)  Die Verschmelzung von Kreditinstituten oder die Umwandlung eines Tochterunternehmens in eine Zweigstelle oder umgekehrt könnte sich auf die wesentlichen Merkmale des Einlegerschutzes auswirken. Um Nachteile für Einleger zu vermeiden, deren Einlagen nach einer Verschmelzung bei beiden fusionierten Banken hinterlegt wären und deren Anspruch auf Einlagensicherung infolge von Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem geringer ausfiele, sollten alle Einleger über solche Änderungen informiert werden und das Recht haben, ihre Gelder entschädigungsfrei bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der der entgangenen Deckung der Einlagen entspricht.

(38)  Damit die Finanzstabilität gewahrt bleibt, eine Ansteckung vermieden wird und den Einlegern ermöglicht wird, gegebenenfalls ihr Recht auf Inanspruchnahme von Einlagen wahrzunehmen, sollten die benannten Behörden, betreffenden Einlagensicherungssysteme und Kreditinstitute die Einleger über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen informieren.

(39)  Um die Transparenz für Einleger zu erhöhen und die finanzielle Solidität und das Vertrauen der Einlagensicherungssysteme untereinander bei der Erfüllung ihres Mandats zu fördern, sollten die geltenden Meldepflichten verbessert werden. Aufbauend auf den geltenden Verpflichtungen, die es den Einlagensicherungssystemen ermöglichen, sämtliche benötigten Informationen von ihren Mitgliedsinstituten anzufordern, um eine Auszahlung vorzubereiten, sollten die Einlagensicherungssysteme auch in der Lage sein, Informationen anzufordern, die für die Vorbereitung einer Auszahlung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind. Die Mitgliedsinstitute sollten verpflichtet sein, auf Ersuchen eines Einlagensicherungssystems allgemeine Informationen über jegliche wesentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen. Um der EBA ein angemessenes Spektrum an Informationen über die Entwicklung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und über die Verwendung dieser Mittel zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die EBA jährlich über die Höhe der gedeckten Einlagen und verfügbaren Finanzmittel unterrichten und der EBA die Umstände mitteilen, die zur Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems für Auszahlungen oder andere Maßnahmen geführt haben. Um der gestärkten Rolle der Einlagensicherungssysteme bei der Bewältigung der Bankenkrise Rechnung zu tragen, wobei darauf abgezielt wird, die Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung zu erleichtern, sollten die Einlagensicherungssysteme das Recht haben, jährlich die Zusammenfassung der Abwicklungspläne von Kreditinstituten zu erhalten, damit sie insgesamt besser darauf vorbereitet sind, die Finanzmittel bereitzustellen.

(40)  Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Einlegerschutz erleichtern. Da die EBA über hochgradig spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission zur Annahme vorzulegen.

(41)  Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen von Kundengeldern, die Kriterien für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, b) die Methode, nach der die Kostenoptimierungsprüfung vorgenommen wird, und c) die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können.

(42)  Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen, um Folgendes festzulegen: a) Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, das Muster für Informationen, die entweder Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern übermitteln sollten, b) die Verfahren, die von Kreditinstituten bei der Übermittlung von Informationen an ihr Einlagensicherungssystem und die von Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden bei der Übermittlung von Informationen an die EBA einzuhalten sind, sowie die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen.

(43)  Die Richtlinie 2014/49/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)  Damit Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in der Union sind, sich einem Einlagensicherungssystem in der Union anschließen können, sollte diesen Zweigstellen hinreichend Zeit eingeräumt werden, um die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(45)  Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU genügt. Um dem spezifischen Geschäftsmodell dieser institutsbezogenen Sicherungssysteme und insbesondere der Relevanz der Funktionen Rechnung zu tragen, die für deren Mandat von grundlegender Bedeutung sind und die sie zusätzlich zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen erfüllen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den institutsbezogenen Sicherungssystemen zu gestatten, solche Funktionen weiterhin wahrzunehmen. Um ihnen ausreichend Zeit zu geben, sich an die neuen Bestimmungen, insbesondere die Schutzbestimmungen für die Anwendung von präventiven Maßnahmen, anzupassen, sollte den institutsbezogenen Sicherungssystemen außerdem ein dreijähriger Übergangszeitraum eingeräumt werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und ein hohes Maß an Einlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollten die Funktionen und Aufgaben, die zusätzlich zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen und Aufgaben wahrgenommen werden, über die Zielausstattung hinaus durch zusätzliche Finanzmittel finanziert werden. Institutsbezogene Sicherungssysteme sollten für ihre anderen Zwecke, die nicht zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen gehören, einen getrennten Fonds füllen, wie es zwischen der Europäischen Zentralbank, der zuständigen nationalen Behörde und den einschlägigen institutsbezogenen Sicherungssystemen ▌vereinbart wurde.

(46)  Damit die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden die für die Anwendung der neuen Vorschriften über die Verwendung von präventiven Maßnahmen erforderlichen operativen Kapazitäten aufbauen können, ist es angezeigt, eine spätere Anwendung dieser neuen Vorschriften vorzusehen.

(47)  Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung eines einheitlichen Einlegerschutzes in der Union, aufgrund der Risiken, die divergierende nationale Ansätze für die Integrität des Binnenmarkts nach sich ziehen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können und sich durch Änderung von Vorschriften, die auf Unionsebene bereits festgelegt sind, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/49/EU

Die Richtlinie 2014/49/EU wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen, die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für Maßnahmen, die darauf abzielen, den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen sicherzustellen, und legt die Verfahren dafür fest.“

"

b)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union.“

"

2.  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„3. ‚Einlage‘ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs tätigen, und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn“

"

b)  In Nummer 13 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„13. ‚Zahlungsverpflichtung‘ eine unwiderrufliche, vollständig besicherte Verpflichtung eines Kreditinstituts, einem Einlagensicherungssystem einen Geldbetrag zu zahlen, wenn dieser von diesem Einlagensicherungssystem abgerufen wird, vorausgesetzt die Sicherheiten“

"

c)  Die folgenden Nummern 19 bis 23 werden angefügt:"

19. ‚Abwicklungsbehörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;

   20. ‚Einlagen von Kundengeldern‘ Gelder, die Kontoinhaber, bei denen es sich um Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei einem Kreditinstitut für Rechnung ihrer Kunden hinterlegen;
   21. ‚Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen‘ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
   22. ‚Geldwäsche‘ Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]*;
   23. ‚Terrorismusfinanzierung‘ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420] **.“

"

d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Anteile an irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.“

____________________________________________

* [Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]

** [Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]

"

3.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] ein institutsbezogenes Sicherungssystem, das gemäß diesem Absatz als Einlagensicherungssystem anerkannt ist, seine verfügbaren Finanzmittel, die einer Zielausstattung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unterliegen, von den zusätzlichen Finanzmitteln für die Erfüllung anderer als der in der vorliegenden Richtlinie geregelten Mandate trennt.“

"

a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Einlagensicherungssystem die benannte Behörde und die für dieses Kreditinstitut zuständige Behörde hiervon umgehend in Kenntnis setzt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen ergreift, erforderlichenfalls auch die Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nachkommt. ▌

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen von Kreditinstituten gegen die ihnen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems obliegenden Pflichten verhängt werden können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

"

b)  Folgender Absatz 4a wird eingefügt:"

„(4a) Entrichtet ein Kreditinstitut die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Beiträge nicht innerhalb der vom Einlagensicherungssystem festgelegten Frist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem für die Dauer des Verzugs Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf den fälligen Betrag berechnet.“

"

c)  Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

„(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der in den Absätzen 4 und 4a genannten Maßnahmen den Verpflichtungen nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem die benannte Behörde unterrichtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde bewertet, ob das Institut die Voraussetzungen für eine weitere Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem noch erfüllt, und die zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bewertung unterrichtet.

(6)  Beschließt die zuständige Behörde, die Zulassung im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU zu entziehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Kreditinstitut nicht länger Mitglied des Einlagensicherungssystems ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagen, die zu dem Zeitpunkt gehalten werden, zu dem die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts bei dem Einlagensicherungssystem endet, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem abgesichert sind.“

"

ca)  In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, um Verstößen gegen diese Richtlinie durch Einlagensicherungssysteme abzuhelfen.“

"

d)  Absatz 8 wird gestrichen.

e)  Folgender Absatz 13 wird angefügt:"

„(13) ▌Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Umfang, Inhalt und Verfahren der in Absatz 10 genannten Stresstests aus.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

"

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:"

„(1) Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:“

"

ii)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,“

"

iv)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

„f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 16 der Verordnung (EU) …. [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420] die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind, ausgenommen, wenn ein Inhaber eine Auszahlung fordert und nachweist, dass die nicht erfolgte Feststellung der Identität nicht auf seine Handlungen zurückzuführen ist,“

"

v)  Buchstabe j wird gestrichen.

va)  Folgender Buchstabe wird angefügt:"

„ka) Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen der Union unterliegen.“

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind.“

"

5.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:"

„Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen mindestens bis zum Betrag von 500 000 EUR und höchstens bis zum Betrag von 2 500 000 EUR für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, geschützt sind:

"

ii)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, und Einlagen, die für solche Transaktionen bestimmt sind, sofern diese Transaktionen in einem Zeitraum von vier Monaten von einer natürlichen Person abgeschlossen werden und diese natürliche Person Dokumente vorlegen kann, die eine solche Transaktion belegen,“

"

iia)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

„Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten und entsprechend der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten geschützten Beträge vor, um festzustellen, ob der in jedem Unterabsatz genannte Höchstbetrag verringert werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, ob die geschützten Beträge verhältnismäßig sind und durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.“

"

b)  Folgender Absatz 2a wird eingefügt:"

„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme ergänzt.“

"

6.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 5 wird gestrichen.

aa)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute ihren Einlagensicherungssystemen mindestens einmal jährlich den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Einlagen melden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.“

"

b)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem Einlagenzinsen erstattet, die bis zu dem Tag aufgelaufen sind, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben oder belastet wurden. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme oder – unter den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umständen – die in jenem Absatz festgelegte Deckungssumme wird nicht überschritten.

Wenn die Zinssätze für bestimmte Einlagen den geltenden Marktzinssatz, der auf der Grundlage transparenter und öffentlich zugänglicher Daten bestimmt wird, deutlich übersteigen, ist das Einlagensicherungssystem befugt, die erstatteten Zinsen anzupassen, um dem zum Zeitpunkt der Feststellung durch die einschlägige Verwaltungsbehörde oder der Entscheidung durch das Gericht geltenden Marktzinssatz Rechnung zu tragen. Diese Anpassung ist vorzunehmen, um ein moralisches Risiko abzuwenden. Die Kriterien und Methoden für die Definition von ‚deutlich übersteigen‘ und für die Anpassung werden in transparenter Weise im Einklang mit den von der EBA entwickelten Leitlinien und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde festgelegt.

"

7.  Folgender Artikel 7a wird eingefügt:"

„Artikel 7a

Nachweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass entweder die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen oder dass er unter den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Umständen über die Einlagen verfügen kann.“

"

8.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.

"

-aa)  Absatz 2 wird gestrichen.

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, für die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8b genannten Einlagen eine längere Frist für die Erstattung anzuwenden, die 20 Arbeitstage ab dem Tag, an dem diese Einlagensicherungssysteme die vollständigen Unterlagen erhalten haben, die sie von einem Einleger oder gegebenenfalls von einem Kontoinhaber angefordert haben, um die Ansprüche zu prüfen und festzustellen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind, nicht überschreiten darf. Im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen müssen Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von weniger als sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, sicherstellen, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung eines entsprechenden Antrags Zugang zu einem angemessenen Betrag aus ihren gedeckten Einlagen erhalten, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

"

aa)  Absatz 4 wird gestrichen.

b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto), es sei denn, ein Einleger verfügt auch über Einlagen auf einem anderen, nicht ruhenden Konto;“

"

ii)  Buchstabe d wird gestrichen.

c)  Absatz 8 wird gestrichen.

d)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme – wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat – einen Schwellenwert für die Verwaltungskosten festlegen können, die diesen Einlagensicherungssystemen bei einer solchen Erstattung entstünden. Die Einlagensicherungssysteme sind nicht verpflichtet, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts entschädigen, wenn diese darum ersuchen.“

"

9.  Folgende Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt:"

„Artikel 8a

Erstattung von Einlagen über 10 000 EUR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entschädigen, wenn die zu erstattenden Beträge 10 000 EUR übersteigen.

Artikel 8b

Deckung von Einlagen von Kundengeldern

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen von Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) derartige Einlagen werden im Namen und ausschließlich für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können;
   b) derartige Einlagen werden zur Trennung von Kundengeldern im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind;
   c) die unter Buchstabe a genannten Kunden sind, unter der endgültigen Verantwortung des Unternehmens, das das Konto im Auftrag von Kunden hält, vor dem Tag identifiziert oder identifizierbar, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht die Gesamtheit der Einlagengelder, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung von gedeckten Einlagen ▌direkt an den Kunden durchführen.

(4)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8;

   c) die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA sämtliche der folgenden Aspekte:

   a) die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
   b) die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 8c

Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der in Artikel 48 Absatz 4 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] genannten Informationen bei ihr das Einlagensicherungssystem über das Ergebnis der in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) ... [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final] genannten Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß dieser Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 aussetzen, wenn einem Einleger oder einer Person, die Anspruch auf die auf ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 für die gleiche Dauer aussetzen wie in Artikel 20 der [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] festgelegt, wenn sie von der zentralen Meldestelle nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] darüber unterrichtet werden, dass diese Stelle beschlossen hat, eine Transaktion auszusetzen oder die Zustimmung zur Durchführung einer solchen Transaktion zu verweigern oder ein Bank- oder ein Zahlungskonto nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] auszusetzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht für Maßnahmen haftbar gemacht werden, die im Einklang mit den Anweisungen der zentralen Meldestelle ergriffen werden. Die Einlagensicherungssysteme verwenden jegliche von der zentralen Meldestelle erhaltenen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie.

_________________

* Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

** Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).“

"

10.  In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:"

„(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Einlagensicherungssysteme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von den Einlagensicherungssystemen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leisten Einlagensicherungssysteme im Rahmen der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsinstrumente oder im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie einen Beitrag, so entsteht ihnen für Verluste, die infolge von Beiträgen zur Abwicklung nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder zur Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass das verbleibende Kreditinstitut abgewickelt wird, eine Forderung gegenüber dem verbleibenden Kreditinstitut, deren Höhe dem von ihnen geleisteten Beitrag entspricht. Im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren muss diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt worden sind, die Erstattung ihrer Einlagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fordern können.“

"

11.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:"

„Für die Berechnung der Zielausstattung nach Unterabsatz 1 liegt der Bezugszeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erreicht werden soll, und diesem Zeitpunkt.

Bei der Feststellung, ob das Einlagensicherungssystem diese Zielausstattung erreicht hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten lediglich verfügbare Finanzmittel, die direkt von Mitgliedern an das Einlagensicherungssystem geleistet oder von diesen eingezogen wurden, ohne Verwaltungsgebühren und -entgelte. Diese verfügbaren Finanzmittel umfassen Kapitalerträge aus den Beiträgen der Mitglieder zum Einlagensicherungssystem, jedoch keine Erstattungssummen, die von unter die Einlagensicherung fallenden Einlegern während der Auszahlungsverfahren nicht in Anspruch genommen wurden, und keine Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems, einschließlich Kredite von anderen Einlagensicherungssystemen oder alternative Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 10 Absatz 9. Der ausstehende Betrag eines Kredits an ein anderes Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 12 wird als Vermögenswert des Einlagensicherungssystems, das den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Einlagensicherungssystems angerechnet.“

"

ii)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von vier Jahren zu erreichen.

Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 um weniger als ein Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zwei Jahren zu erreichen.

"

iia)  Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen getätigt hat, um Erstattungen an Einleger vorzunehmen.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die das Einlagensicherungssystem mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die auf Verlangen des Einlagensicherungssystems innerhalb von 48 Stunden zu leisten sind. Der Gesamtanteil solcher Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 2 erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Die EBA gibt Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen heraus, in denen Kriterien für die Zulässigkeit dieser Verpflichtungen festgelegt werden.“

"

c)  Absatz 4 wird gestrichen.

d)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme, benannte Behörden oder zuständige Behörden die Anlagestrategie für die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme festlegen und dass diese Anlagestrategie dem Grundsatz der Diversifizierung und Investitionen in risikoarme und liquide Vermögenswerte entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Anlagestrategie den Grundsätzen der Artikel 4, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission* entspricht.

____________________________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds. (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S 2).

"

e)  Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"

„(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre verfügbaren Finanzmittel ganz oder teilweise bei ihrer nationalen Zentralbank oder ihrem nationalen Schatzamt hinterlegen können, sofern dies für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizient ist und diese verfügbaren Finanzmittel auf einem gesonderten Konto geführt werden und dem Einlagensicherungssystem im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 ohne Weiteres zur Verfügung stehen.“

"

ea)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Finanzierungsregelungen der Einlagensicherungssysteme nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.“

"

f)  Absatz 10 wird gestrichen.

g)  Folgende Absätze 11, 12 und 13 werden angefügt:"

„(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen die aus den alternativen Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 9 erwachsenden Mittel verwenden können,▌bevor sie auf die verfügbaren Finanzmittel zurückgreifen und bevor sie die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge erheben. ▌

(12)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die in Absatz 2 genannte Zielausstattung angerechnet werden können, einschließlich der Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und der Kategorien der verfügbaren Finanzmittel, die aus Beiträgen stammen;
   b) die Einzelheiten des Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, nachdem ein Einlagensicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel im Einklang mit Artikel 11 verwendet hat.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(13)  Die EBA arbeitet bis zum ... [OP – Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien aus, um den Einlagensicherungssystemen bei der Diversifizierung ihrer verfügbaren Finanzmittel zu helfen und darzulegen, wie die Einlagensicherungssysteme in risikoarme Vermögenswerte investieren könnten, die für die Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen infrage kommen.“

"

12.  Artikel 11 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 11

Verwendung der Mittel

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel in erster Linie dazu verwenden, Einleger im Einklang mit Artikel 8 sicher zu entschädigen.▌

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag ermitteln, den ein Einlagensicherungssystem zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen soll, nachdem diese Abwicklungsbehörden das Einlagensicherungssystem zu den Ergebnissen der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e dieser Richtlinie konsultiert haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme unverzüglich auf diese Konsultation reagieren.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Einlagensicherungssystemen, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a zugunsten eines Kreditinstituts zu verwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) das Kreditinstitut wurde nicht gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft;
   b) das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen;
   c) sämtliche in Artikel 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

(4)  Werden Finanzmittel für präventive oder alternative Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel – erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen – unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:

   a) es müssen Einleger entschädigt werden oder es ist eine Intervention im Rahmen einer Abwicklung notwendig, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung;
   b) die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken nach der Finanzierung des Rückgriffs auf präventive Maßnahmen unter 40 % der Zielausstattung, es sei denn, der Tilgungsplan des Instituts oder der Institute, dem bzw. denen präventive Maßnahmen gewährt werden, sieht eine Erstattung durch diese Institute innerhalb von 12 Monaten vor, was dazu führt, dass die verfügbaren Finanzmittel 40 % der Zielausstattung übersteigen.

(5)  Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e dieser Richtlinie berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen,
   b) ▌alle in Artikel 11d dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind erfüllt,
   c) falls die Maßnahme in Form einer Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt, schließt diese Übertragung Verbindlichkeiten ein, die eine oder mehrere der folgenden Formen haben:
   i) gedeckte Einlagen,
   ii) erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen,
   iii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen sowie von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf außerhalb der Union befindliche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden,
   iv) alle Verbindlichkeiten, die in der nationalen Gläubigerrangfolge der Forderungen im Insolvenzfall gegenüber gedeckten Einlagen als vorrangig eingestuft wurden.

"

13.  Die folgenden Artikel 11a bis 11e werden eingefügt:"

„Artikel 11a

Präventive Maßnahmen

(1)  ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für die in Artikel 11 Absatz 3 genannten präventiven Maßnahmen verwenden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung solcher präventiven Maßnahmen ist ein Vermerk beigefügt, der die in Artikel 11b genannten Maßnahmen enthält;
   b) das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den im Vermerk nach Artikel 11b vorgesehenen Maßnahmen konsultiert;
   c) der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts in Verbindung mit Governance-Vereinbarungen, die eine solche Überwachung erleichtern, sowie weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem und eine häufigere Berichterstattung an die zuständigen Behörden umfassen;
   d) die Inanspruchnahme der präventiven Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem hängt vom wirksamen Zugang des Einlegers zu gedeckten Einlagen ab;
   e) die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten;
   f) das Kreditinstitut erfüllt seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, hat in den letzten fünf Jahren noch keine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erhalten und hat den Rückzahlungsplan vollständig eingehalten oder eine frühere außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder alle früheren präventiven Maßnahmen vollständig zurückgezahlt;
   fa) die präventiven Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Kreditinstitut oder Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird, es sei denn, das Fehlen dieser Maßnahme führt zu einer Beeinträchtigung der Finanzstabilität.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.

Gehört das begünstigte Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c an, so bestimmt dieses institutsbezogene Sicherungssystem auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e den Betrag der verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen, der der benannten Behörde mitgeteilt wird.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem ▌seine verfügbaren Finanzmittel nur dann für Kapitalhilfemaßnahmen, einschließlich Rekapitalisierungen, Wertminderungsmaßnahmen für Vermögenswerte und Garantien für Vermögenswerte, verwendet, wenn die Voraussetzungen von Artikel 11b erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine an dem unterstützten Kreditinstitut gehaltenen Anteile oder anderen Kapitalinstrumente ▌überträgt, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.

(4a)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

   a) die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen;
   b) die Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren, über die die Einlagensicherungssysteme gemäß Absatz 2 verfügen müssen;
   c) unter Berücksichtigung der in Artikel 11b festgelegten Anforderungen die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden, den benannten Behörden und den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels.

Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

„Artikel 11b

Anforderungen an die Finanzierung von präventiven Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde einen Vermerk über die Maßnahmen vorlegen, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der ▌geltenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Vermerk sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität verringert und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts verbessert werden sollen.

(2a)  Werden die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für präventive Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet, so weist die zuständige Behörde das begünstigte Kreditinstitut an, den Sanierungsplan im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU oder den Gruppensanierungsplan im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 dieser Richtlinie gegebenenfalls zu aktualisieren. Die zuständige Behörde weist das unterstützte Kreditinstitut an, die in Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Maßnahmen umzusetzen, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 6 der genannten Richtlinie erfüllt sind.

(3)  Wird eine Kapitalhilfemaßnahme ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nur die aktuelle Kapitallücke abdecken, und zwar auf der Grundlage der folgenden Elemente, wie im Vermerk aufgeführt:

   a) die anfängliche Kapitallücke, die bei einem Stresstest der Union, einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte oder einer gleichwertigen Prüfung oder während des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses festgestellt und von der zuständigen Behörde bestätigt wurde;
   b) Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Reorganisationsplans durchzuführen sind;
   c) Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen, einschließlich der in Absatz 5 genannten Maßnahmen;
   d) gegebenenfalls Beiträge der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger des unterstützten Kreditinstituts.

Bei der Bestimmung der Kapitallücke kann das Einlagensicherungssystem auch eine vorausschauende Bewertung der Angemessenheit des Eigenkapitals, darunter auch den in Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kapitalerhaltungsplan, berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein Kreditinstitut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ist, die Kapitallücke durch das institutsbezogene Sicherungssystem bestimmt wird.

Bei der Ermittlung der Kapitallücke unterrichtet das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde.

(4)  ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem in Absatz 1 genannten Vermerk eine Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen, darunter ein klar festgelegter Zeitplan des Kreditinstituts für die Erstattung aller rückzahlbaren, im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhaltenen Mittel, vorgesehen ist. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen, der Umsetzung des Sanierungsplans oder des Abschlusses der Bewertung nach Artikel 11c Absatz 3 offengelegt.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Dividenden oder variablen Vergütungen ausgezahlt oder Aktienrückkäufe vorgenommen werden und das unterstützte Kreditinstitut keine unwiderrufliche Verpflichtung zur Auszahlung von Dividenden oder variablen Vergütungen oder zu Aktienrückkäufen eingeht. Die zuständige Behörde kann dieses Verbot in Ausnahmefällen teilweise einschränken, wenn das Kreditinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass es rechtlich verpflichtet ist, die Dividenden auszuzahlen. ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschränkungen nach diesem Absatz so lange in Kraft bleiben, bis das unterstützte Kreditinstitut dem Einlagensicherungssystem den für die präventiven Maßnahmen verwendeten Betrag erstattet hat.

(5a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das begünstigte Kreditinstitut der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der ersten finanziellen Unterstützung einen Reorganisationsplan vorlegt. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist, um die langfristige Rentabilität zu sichern, so werden die präventiven Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Kreditinstitut ausgesetzt, und die zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die langfristige Rentabilität gesichert ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird der Reorganisationsplan, wenn ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c angehört, nach Konsultation der zuständigen Behörde vom institutsbezogenen Sicherungssystem genehmigt.

(6)  ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Reorganisationsplan nach Absatz 5a vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan des Kreditinstituts in Einklang stehen, der gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von der Kommission verlangt wird.

(6a)  Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Reorganisationsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Reorganisationsplan prüfen, um Maßnahmen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Bewertung und ihre Empfehlungen innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens.“

„Artikel 11c

Abhilfeplan

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn das Kreditinstitut die in dem Vermerk nach Artikel 11b Absatz 1 oder in dem Reorganisationsplan nach Artikel 11b Absatz 5a Unterabsatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt oder die Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen nach Artikel 11b Absatz 4 nicht befolgt.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem einen einmaligen Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen ▌, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zur präventiven Maßnahme geleistet hat, sowie den zugehörigen Zeitrahmen. Die benannte Behörde und das Einlagensicherungssystem konsultieren die zuständige Behörde zu den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen.

(3)  Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, oder hält das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht ein, so ergreift das Einlagensicherungssystem keine weiteren präventiven Maßnahmen zugunsten dieses Kreditinstituts, und die zuständigen Behörden bewerten gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(4)  Die EBA gibt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] Leitlinien heraus, in denen die Elemente des Reorganisationsplans festgelegt werden, der den in Artikel 11b Absätze 3 bis 5a genannten präventiven Maßnahmen und dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abhilfeplan beigefügt wird.“

„Artikel 11d

Alternative Maßnahmen

(1)  ▌Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Verwendung von Mitteln von Einlagensicherungssystemen für die in Artikel 11 Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen ▌sicher, dass die Kreditinstitute – wenn Einlagensicherungssysteme solche Maßnahmen finanzieren – die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die diese Kreditinstitute zu übertragen gedenken, vermarkten oder Vorkehrungen für die Vermarktung treffen. Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss eine solche Vermarktung sämtlichen der folgenden Anforderungen genügen:

   a) die Vermarktung erfolgt auf offene und transparente Weise und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt;
   b) bei der Vermarktung werden potenzielle Käufer weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt;
   c) bei der Vermarktung ist jeglicher Interessenkonflikt ausgeschlossen;
   d) bei der Vermarktung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss;
   e) mit der Vermarktung wird darauf abgezielt, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, falls im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 das Einlagensicherungssystem in Bezug auf ein Kreditinstitut in Anspruch genommen wird, und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass natürliche Personen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, um sie vor Verlusten zu schützen, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angeschlossen ist, die folgenden Beträge beiträgt:

   i) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben, und dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen;
   ii) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.“

„Artikel 11e

Kostenoptimierungsprüfung

(1)  Wird in Erwägung gezogen, Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen zu verwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Folgendes miteinander vergleichen:

   a) die geschätzten Kosten, die dem Einlagensicherungssystem durch die Finanzierung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen entstehen würden;
   b) die geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1.

(2)  Für den Vergleich nach Absatz 1 gilt Folgendes:

   a) bei der Schätzung der Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt das Einlagensicherungssystem die erwarteten Erträge, die operativen Aufwendungen und die potenziellen Verluste im Zusammenhang mit der Maßnahme;
   b) bei den in Artikel 11 Absätze 2 und 5 genannten Maßnahmen stützt sich das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und die Einschätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie;
   c) bei den in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger gemäß Absatz 1 Buchstabe b den erwarteten Anteil der Wiedereinziehungen, ▌die potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem und die potenziellen Kosten für das Einlagensicherungssystem, die aufgrund potenzieller wirtschaftlicher und finanzieller Instabilität entstehen könnten, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems, um Einleger zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren und eine Ansteckung zu verhindern;
   d) bei den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahmen multipliziert das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger den geschätzten Anteil der Wiedereinziehungen, der nach der in Absatz 5 Buchstabe b genannten Methode berechnet wird, mit 85 %.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrag, der zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 11 Absatz 2, für die präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 oder für die alternativen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 verwendet wird, den Betrag der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut nicht übersteigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden dem Einlagensicherungssystem sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für den Vergleich nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde dem Einlagensicherungssystem die geschätzten Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklung eines Kreditinstituts nach Artikel 11 Absatz 2 übermittelt.

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme so bald wie möglich nach der Durchführung alternativer Maßnahmen der zuständigen Behörde, der Abwicklungsbehörde und der benannten Behörde eine Zusammenfassung der Kernelemente der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Berechnung übermitteln. Diese Zusammenfassung umfasst insbesondere die Netto-Einziehungsquote, die sich aus den geschätzten Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger für das Einlagensicherungssystem ergibt, sowie eine umfassende Begründung der zugrundeliegenden Annahmen.

(5)  Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absatz 16 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, die den spezifischen Merkmalen der betreffenden Maßnahme Rechnung trägt;
   b) die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der erwarteten Wiedereinziehungen nach Absatz 2 Buchstabe c, der potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem und der potenziellen Kosten für das Einlagensicherungssystem, die aufgrund potenzieller wirtschaftlicher und finanzieller Instabilität entstehen könnten, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems, um Einleger zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren und eine Ansteckung zu verhindern;
   c) die Art und Weise, wie bei den Methoden gemäß den Buchstaben a, b und c gegebenenfalls die Änderung des Zeitwerts aufgrund potenzieller aufgelaufener Gewinne zu berücksichtigen ist.

Bei der Berechnung der potenziellen zusätzlichen Kosten für das Einlagensicherungssystem gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird im Rahmen dieser Methode Folgendes berücksichtigt:

   a) die mit dem Rückzahlungsverfahren verbundenen Verwaltungskosten;
   b) die Verwaltungskosten für die Erhebung von Beiträgen gemäß Artikel 10 Absatz 8, falls solche Beiträge für die Erstattung zugunsten der Einleger erforderlich sein sollten, und die Kosten für die Inanspruchnahme alternativer Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 10 Absatz 9, falls diese Regelungen in Anspruch genommen werden. 

Bei der Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b werden im Falle von ▌Maßnahmen nach Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Methode die Gefahren einer Ansteckung, die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken und jegliche Reputationsschäden für das Bankensystem, gegebenenfalls auch der Schutz der gemeinsamen Unternehmensmarke berücksichtigt, sowie welche Bedeutung die präventiven Maßnahmen für das gesetzliche oder vertragliche Mandat des Einlagensicherungssystems, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme, haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“

"

13a.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut eines jeden Einlagensicherungssystems ausgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, von Kreditinstituten, die einem Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.

(2)  Die Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder, und es werden in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle berücksichtigt. Bei diesen Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigt werden.

Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigten Methoden unterrichtet.

(3)  Um für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert werden.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

"

14.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden, sowie Einleger in Mitgliedstaaten, in denen die Kreditinstitute, die ihre Mitglieder sind, von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen.“

"

b)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen direkt zu entschädigen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

   i) Der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer solchen Erstattung sind geringer als die Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats;
   ii) das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt wäre;
   iia) die Erstattung erfolgt in derselben Währung, wie es bei einer Erstattung gemäß Unterabsatz 1 der Fall gewesen wäre.

"

c)  Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:"

„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem eines Aufnahmemitgliedstaats vorbehaltlich einer Vereinbarung mit einem Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten fungieren kann, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, und dass es für die entstandenen Kosten entschädigt wird.

(2b)  In den in den Absätzen 2 und 2a genannten Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats eine Vereinbarung über die Auszahlungsbedingungen, einschließlich in Bezug auf die Entschädigung für entstandene Kosten, die Kontaktstelle für Einleger, den Zeitplan und die Zahlungsmethode, getroffen haben. Das Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats übermittelt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über die Anzahl der Einleger, die Höhe der gedeckten Einlagen und mögliche diesbezügliche Änderungen.

"

d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats anschließt, oder wenn ein Teil der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats übertragen wird, das ursprüngliche Einlagensicherungssystem einen Betrag auf das empfangende Einlagensicherungssystem überträgt, der die zusätzlichen Verbindlichkeiten widerspiegelt, die dem empfangenden Einlagensicherungssystem infolge der Übertragung entstehen könnten, wobei die Auswirkungen der Übertragung auf die Finanzlage des empfangenden Einlagensicherungssystems und des ursprünglichen Einlagensicherungssystems in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken zu berücksichtigen ist. ▌

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Berechnung des zu übertragenden Betrags festgelegt wird, um eine neutrale Auswirkung der Übertragung auf die Finanzlage der beiden Einlagensicherungssysteme in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken sicherzustellen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren zu erlassen.

"

e)  Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"

„(3a) Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den in jenem Absatz genannten Betrag innerhalb eines Monats nach der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem überträgt.“

"

f)  Folgender Absatz 9 wird angefügt:"

„(9) Die EBA gibt bis zum ... [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] Leitlinien heraus, in denen ▌die jeweilige Rolle von Einlagensicherungssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Absatz 2 dargelegt wird, einschließlich einer Aufzählung der Umstände und Bedingungen, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats ▌Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 entschädigt.“

"

15.  Artikel 15 erhält folgende Fassung:"

Artikel 15

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union vor, sich einem Einlagensicherungssystem in ihrem Hoheitsgebiet anzuschließen, bevor sie solchen Zweigstellen die Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen in diesen Mitgliedstaaten gestatten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Zweigstellen gemäß Artikel 13 Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

"

16.  Folgender Artikel 15a wird eingefügt:"

Artikel 15a

Kreditinstitute, die Mitglieder sind und Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in Drittländern errichtet wurden, es sei denn – und vorbehaltlich der Zustimmung der benannten Behörde –, diese Einlagensicherungssysteme erheben entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten.

Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die benannten Behörden der Absicherung von Einlegern von Zweigstellen zustimmen sollten, die von Kreditinstituten, die Mitglieder von Einlagensicherungssystemen sind, in Drittländern errichtet wurden.

"

17.  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die Informationen zur Verfügung stellt, die diese Einleger benötigen, um das Einlagensicherungssystem zu ermitteln, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören. Die Kreditinstitute stellen diese Informationen in Form eines Informationsbogens zur Verfügung, der in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [ESAP-Verordnung]*** erstellt wird.

_______________________________________________

*** Verordnung (EU) XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom TT MM JJJJ zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen.“

"

b)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:"

„(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Informationsbogen sämtliche der folgenden Angaben enthält:

   i) grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen;
   ii) die Kontaktdaten des Kreditinstituts als erster Kontaktstelle für Informationen über den Inhalt des Informationsbogens;
   iii) die Deckungssumme für Einlagen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 in EUR oder gegebenenfalls in einer anderen Währung;
   iv) anwendbare Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme;
   v) die Sicherungsobergrenze im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten;
   vi) die Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts;
   vii) die Währung der Erstattung;
   viii) das Einlagensicherungssystem, das für den Schutz einer Einlage zuständig ist, einschließlich eines Verweises auf dessen Website.“

"

c)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute den in Absatz 1 genannten Informationsbogen vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen und anschließend immer dann zur Verfügung stellen, wenn sich die bereitgestellten Informationen ändern. Die Einleger bestätigen den Empfang dieses Informationsbogens, es sei denn, die Informationen werden öffentlich zugänglich gemacht.“

"

d)  In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleger auf ihren Kontoauszügen eine Bestätigung der Kreditinstitute erhalten, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, einschließlich eines Verweises auf den in Absatz 1 genannten Informationsbogen.“

"

e)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute die in Absatz 1 genannten Informationen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung stellen.“

"

f)  Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:"

„(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten, einer Umwandlung von Tochterunternehmen eines Kreditinstituts in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge ihre Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informieren, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Finanzstabilität eine kürzere Frist zu. In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen des Vorgangs auf den Einlegerschutz erläutert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine infolge eines Vorgangs nach Unterabsatz 1 verringerte Einlagensicherung Auswirkungen auf Einleger mit Einlagen bei den betreffenden Kreditinstituten hat, die betreffenden Kreditinstitute diese Einleger innerhalb von drei Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung informieren, dass sie ihre erstattungsfähigen Einlagen, einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, entschädigungsfrei bis zu einem Betrag abheben oder auf ein anderes Kreditinstitut übertragen können, der der entgangenen Deckung ihrer Einlagen entspricht.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, deren Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem endet, ihre Einleger mindestens einen Monat vor einer solchen Änderung darüber informieren. Diese Unterrichtung muss eine Erläuterung der Auswirkungen des Endes der Mitgliedschaft auf den Einlegerschutz umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger eines Kreditinstituts, das nicht mehr Mitglied des Einlagensicherungssystems ist, ihre Einlagen auf ein anderes Institut, das Mitglied desselben Einlagensicherungssystems ist, übertragen können, wobei ihnen durch die Übertragung keine Kosten entstehen dürfen.

"

g)  Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"

„(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme und betroffene Kreditinstitute die Einleger darüber informieren, einschließlich durch Veröffentlichung auf ihren Websites, wenn eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a vorgenommen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b getroffen hat.“

"

h)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute den Einlegern, die Internetbanking nutzen, die den Einlegern nach dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermitteln, es sei denn, ein Einleger ersucht darum, diese Informationen in Papierform zu erhalten.“

"

i)  Folgender Absatz 9 wird angefügt:"

„(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) Inhalt und Format des in Absatz 1a genannten Informationsbogens;
   b) das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen, die benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern in den in den Artikeln 8b und 8c sowie in den Absätzen 6, 7 und 7a des vorliegenden Artikels genannten Situationen mitteilen müssen, und deren Inhalt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

18.  Folgender Artikel 16a wird eingefügt:"

Artikel 16a

Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme von ihren angeschlossenen Kreditinstituten mindestens einmal jährlich sowie jederzeit ▌auf Anfrage alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine Erstattung an Einleger im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 vorzubereiten, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, mindestens einmal jährlich sowie jederzeit auf Anfrage Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

   a) Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute;
   b) Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von Mitgliedsinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.

Aus den unter den Buchstaben a und b genannten Informationen geht hervor, in welchen Mitgliedstaaten diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31. März den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31. Dezember des Vorjahres mitteilen. Bis zum selben Tag melden die Einlagensicherungssysteme der EBA zudem den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel, einschließlich des Anteils der aufgenommenen Mittel, der Zahlungsverpflichtungen und des Zeitplans für die Erreichung der Zielausstattung infolge einer Auszahlung von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss unverzüglich Folgendes mitteilen:

   a) ob festgestellt wurde, dass Einlagen aufgrund der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umstände nicht verfügbar sind, und deren Betrag;
   b) ob eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen angewandt wurde, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie gegebenenfalls und sobald verfügbar den Betrag der wiedereingezogenen Mittel, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Einziehungsverfahrens;
   c) die Verfügbarkeit und Nutzung alternativer Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 3;
   d) alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird:

   a) die Ausgangslage des Kreditinstituts;
   b) die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden, einschließlich der spezifischen Instrumente, die für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen verwendet wurden;
   c) der erwartete Betrag der verwendeten verfügbaren Finanzmittel.

(5)  Die EBA veröffentlicht die im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, dem Einlagensicherungssystem jährlich die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen▌.

(7)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die bei der Übermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen einzuhalten sind, die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen und der Inhalt dieser Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern näher festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

19.  Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am ... [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = drei Monate nach Inkrafttreten] einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Absatz 15 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = drei Monate nach Inkrafttreten].

(2)  Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der am [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung einhalten.

Artikel 3

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem ... [OP: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(3) ABl. C … vom …, S. ….
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(9) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(10) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
PDF 132kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022)0071 – C9-0050/2022 – 2022/0051(COD))
P9_TA(2024)0329A9-0184/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0071),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0050/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0184/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

P9_TC1-COD(2022)0051


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1760.)

(1) ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 81.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 1. Juni 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0209).


Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
PDF 128kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (COM(2021)0762 – C9-0454/2021 – 2021/0414(COD))
P9_TA(2024)0330A9-0301/2022
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0762),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0454/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. Juni 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0301/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

P9_TC1-COD(2021)0414


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2831.)

(1) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 95.
(2) ABl. C 375 vom 30.9.2022, S. 45.


Europäischer Raum für Gesundheitsdaten
PDF 130kWORD 49k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM(2022)0197 – C9-0167/2022 – 2022/0140(COD))
P9_TA(2024)0331A9-0395/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0197),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0167/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0395/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

P9_TC1-COD(2022)0140


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2025/327.)

(1) ABl. C 486 vom 21.12.2022, S. 123.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 64.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Dezember 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0462).


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown – Dänemark
PDF 143kWORD 53k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge eines Antrags Dänemarks – EGF/2023/004 DK/Danish Crown (COM(2024)0035 – C9-0040/2024 – 2024/0044(BUD))
P9_TA(2024)0332A9-0171/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0035 – C9‑0040/2024),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 12,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0171/2024),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge von insgesamt 751 Entlassungen(5) im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) in der Provinz Nordjütland mit 692 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 19. Mai 2023 bis zum 19. September 2023 und 59 Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum gestellt hat;

C.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 692 Entlassungen im Bezugszeitraum bezieht, namentlich 651 durch das Unternehmen Danish Crown (Danish Crown A/S) entlassene Arbeitnehmer und 41 durch zwei Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller des Unternehmens Danish Crown(6) entlassene Arbeitnehmer;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 59 entlassene Arbeitnehmer bezieht, deren Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten endete, wobei im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Einstellung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums bewirkt hat;

E.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt, was entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, einschließt;

F.  in der Erwägung, dass die dänische Schlachtbranche in einer Strukturkrise steckt; in der Erwägung, dass seit 2005 die Zahl der in Dänemark geschlachteten Schweine um 4,4 Millionen (20 %) zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass der Grund für diesen Rückgang vor allem die Entwicklung weg von der Aufzucht von Schlachtschweinen hin zur Aufzucht von Ferkeln für die Ausfuhr ist; in der Erwägung, dass wegen der niedrigen Schweinefleischpreise für dänische Landwirte und Landwirtinnen der Ferkelexport lukrativer ist als die Schweinemast;

G.  in der Erwägung, dass Danish Crown eine Gruppe von dänischen Lebensmittelunternehmen aus den Bereichen Schlachtung, Verarbeitung und Verkauf von hauptsächlich Schweine- und Rindfleisch ist; in der Erwägung, dass es zu den Entlassungen aufgrund der Schließung des Schlachthofs von Danish Crown in Sæby in der Gemeinde Frederikshavn infolge eines Rückgangs der Zahl von Schlachtschweinen gekommen ist;

H.  in der Erwägung, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden;

I.  in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;

J.  in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 882 212 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 137 021 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 878 001 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 259 020 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die dänischen Behörden den Antrag am 6. Dezember 2023 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Dänemark am 29. Februar 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.  stellt fest, dass sich der Antrag auf 751 entlassene Arbeitnehmer bezieht, die von der Schließung des Schlachthofs von Danish Crown in Sæby betroffen waren; stellt ferner fest, dass insgesamt 390 entlassene Arbeitnehmer zu unterstützende Begünstigte sein und voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Arbeitskräfte über niedrige formale Bildungsabschlüsse (46 %) bzw. über eher veraltete Qualifikationen und Kenntnisse (40 %) verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass 305 (41 %) der entlassenen Arbeitskräfte einen Migrationshintergrund haben und nicht fließend Dänisch sprechen und im EGF-Paket auch Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Kompetenzen, einschließlich der Verbesserung der Dänischkenntnisse, vorgeschlagen werden;

5.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Dänemark in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

6.  weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Motivation, Auffangmaßnahmen, Schulungen zu allgemeinen Kompetenzen, Weiterbildungs-/Umqualifizierungsschulungen und Beihilfen für die Arbeitssuche;

7.  begrüßt nachdrücklich, dass das Schulungsangebot unter Berücksichtigung mehrerer Studien wie des Jobbarometers 2023 (einer Bedarfsanalyse des lokalen Arbeitsmarkts in den Gemeinden Frederikshavn, Hjørring, Jammerbugt und Brønderslev), der halbjährlichen Arbejdsmarkedbalance mit einer Übersicht über mögliche freie Stellen, und der FremKom4-Analyse zu Kompetenzen zusammengestellt wurde, und dass das Angebot auf die Verstärkung allgemeiner Kompetenzen (auch Sprach- und Rechenkenntnisse), digitaler Kompetenzen und der Kompetenzsteigerung für Arbeitsplätze, für die es an Fachkräften mangelt, abzielt;

8.  betont insbesondere die Bedeutung von Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung, wonach im Rahmen des koordinierten Pakets sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen wird, die mit dem Wandel zu einer ressourceneffizienten und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Vermittlung der im digitalen Zeitalter erforderlichen Kompetenzen liegt;

9.  stellt fest, dass Dänemark am 16. Oktober 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 16. Oktober 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

10.  stellt fest, dass Dänemark seit dem 1. Juni 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. Juni 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

11.  hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden;

12.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

13.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

14.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

15.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Dänemarks (EGF/2023/004 DK/Danish Crown)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1299.)

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(5) Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.
(6) 37 durch das Unternehmen TekniClean A/S und vier durch die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde entlassene Arbeitnehmer.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/003 – DE/Vallourec
PDF 141kWORD 52k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2023/003 DE/Vallourec) (COM(2024)0030 – C9-0041/2024 – 2024/0049(BUD))
P9_TA(2024)0333A9-0166/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0030 – C9‑0041/2024),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  unter Hinweise auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0166/2024),

A.  in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Deutschland infolge von 1 518 Entlassungen(5) im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2, Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), tätig sind, den Antrag EGF/2023/003 DE/Vallourec auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingereicht hat, wobei die Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 26. April 2023 bis zum 26. August 2023 in den Nachbarstädten Düsseldorf und Mülheim an der Ruhr erfolgt sind;

C.  in der Erwägung, dass der Antrag 1 518 Arbeitnehmer betrifft, die von Vallourec Deutschland GmbH (VAD) entlassen wurden;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt, was entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, einschließt;

E.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland auswirken;

F.  in der Erwägung, dass VAD, die deutsche Tochtergesellschaft des Unternehmens Vallourec S.A., Frankreich, nahtlose warmgewalzte Stahlrohre in ihren beiden Stahlwerken in Deutschland hergestellt hat; in der Erwägung, dass nach Jahren finanzieller Verluste im Jahr 2018 eine Reihe von Umstrukturierungs- und Verkleinerungsmaßnahmen sowie eigens ein Sanierungsplan auf den Weg gebracht wurden, die Zugeständnisse der Arbeitnehmer an den Beschäftigungsbedingungen umfasste; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Lage nach der COVID-19-Pandemie trotz einiger Erfolge den deutschen Rohrwalzwerken weitere Schwierigkeiten bereitet hat und dass seit 2015 bereits mehr als 1 400 Arbeitsplätze im Zuge einer Umstrukturierung abgebaut wurden; in der Erwägung, dass Vallourec S.A. im Jahr 2021 beschlossen hatte, seine beiden Rohrwalzwerke in Deutschland zu verkaufen und die Produktion nach Brasilien auszulagern; in der Erwägung, dass dieser Verkauf gescheitert ist, was zur endgültigen Schließung der beiden Standorte und zur Entlassung der verbleibenden Arbeitnehmer zum 1. Januar 2025 geführt hat;

G.  in der Erwägung, dass VAD der Einrichtung einer Transfergesellschaft für jede Entlassungswelle zugestimmt und außerdem eine Vorruhestandsregelung für Arbeitskräfte des Jahrgangs 1966 oder früher sowie freiwillige Kündigungsregelungen für Personen angeboten hat, die bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine längere Unterstützung benötigen dürften;

H.  in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine stärker klimaneutrale und digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;

I.  in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der EU nachgekommen werden kann;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 984 627 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 974 379 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 4 783 057 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für die Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 191 322 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 15. November 2023 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland am 29. Februar 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.  stellt fest, dass der Antrag 1 518 Arbeitnehmer betrifft, die von dem Unternehmen Vallourec Deutschland GmbH (VAD) entlassen wurden; stellt ferner fest, dass es insgesamt 835 zu unterstützende Begünstigte geben;

4.  betont, dass diese Entlassungen voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben werden, die in den letzten Jahrzehnten tiefgreifende strukturelle Veränderungen mit einem deutlichen Rückgang der Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe und insbesondere in der Metallerzeugung erfahren hat; weist darauf hin, dass die Entlassungen dazu führen werden, dass die Arbeitslosenquote in den Städten Mülheim und Düsseldorf um 11,6 % bzw. 5,6 % steigt;

5.  weist darauf hin, dass die Profile der entlassenen Arbeitskräfte nicht den Kompetenzen entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind; betont ferner, dass sich die meisten betroffenen Arbeitnehmer in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer beruflichen Laufbahn befinden, da sie lange Zeit für VAD gearbeitet haben und über formale Qualifikationen verfügen, die auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt sind, wobei hinzukommt, dass 20,1 % von ihnen älter als 54 Jahre sind; betont, dass die Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte entsprechend der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Arbeitskräften daher eine Herausforderung darstellen wird, insbesondere angesichts der großen Zahl von Personen, die gleichzeitig entlassen werden; betont ferner, dass bei der Weiterbildung und Umschulung entlassener Arbeitnehmer dem mittel- bis langfristigen Qualifikationsbedarf im Hinblick auf den industriellen Wandel in eine klimaneutrale Zukunft Rechnung getragen werden muss;

6.  hält es für eine soziale Verantwortung der EU, diesen entlassenen Arbeitskräften die erforderlichen Qualifikationen für den ökologischen und gerechten Umbau der Industrie in der EU im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu vermitteln, da sie in einer Branche mit hohem CO2-Ausstoß tätig waren; betont, wie wichtig Forschung und Innovation sind, um Europas industrielle Fertigung zukunftsfähig zu machen und zu verhindern, dass die EU den Weg einer Dekarbonisierung durch Deindustrialisierung einschlägt; begrüßt deshalb die personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften im Rahmen des EGF angeboten werden, zu denen etwa Qualifizierungsmaßnahmen, Seminare, Berufsorientierungsmaßnahmen, Jobberatung sowie Transferkurzarbeitergeld gehören, damit die Region und der Arbeitsmarkt insgesamt für die Zukunft tragfähiger und stabiler gemacht werden;

7.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Deutschland in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde; begrüßt vor allem die Tatsache, dass unmittelbar nach der Entscheidung, die Rohrwalzwerke zu schließen, die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmervertreter Verhandlungen über einen Sozialplan und insbesondere die Gründung einer Transfergesellschaft aufgenommen haben. nimmt zur Kenntnis, dass VAD erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die sozialen Auswirkungen der Standortschließungen zu minimieren;

8.  weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildung, Berufsberatung, individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Unterstützung und Förderung einer Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen;

9.  begrüßt nachdrücklich die vorgeschlagene Maßnahme für die digitale Grundqualifizierung, mit der im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung auf die Verbreitung der im digitalen industriellen Zeitalter erforderlichen Kompetenzen abgezielt wird; nimmt zur Kenntnis, dass diese Maßnahme sich insbesondere an diejenigen Teilnehmenden richtet, die über keine oder nur sehr geringe digitale Kompetenzen verfügen; begrüßt, dass den Teilnehmenden Laptops zur Verfügung gestellt werden, damit sie dem Kurs folgen und zu Hause üben können, und dass ein besonderes Augenmerk auf die praktischen Kompetenzen gelegt wird, die es ihnen ermöglichen, Internet-Tools für die Arbeitssuche zu nutzen;

10.  stellt fest, dass Deutschland am 1. Dezember 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 1. Dezember 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

11.  stellt fest, dass Deutschland seit dem 1. Januar 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. Januar 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

12.  hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden;

13.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

14.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2023/003 DE/Vallourec)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1298.)

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11
(3) ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28
(5) Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
PDF 139kWORD 49k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission) (COM(2024)0084 – C9-0042/2024 – 2024/0003(BUD))
P9_TA(2024)0334A9-0173/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0084 – C9‑0042/2024),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung(3), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0173/2024),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in erster Linie auf aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen ausgerichtet sein sollte, die darauf abzielen, die Begünstigten rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu bringen und sie gleichzeitig auf eine grünere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten, wobei die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über den Erlass von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF gebührend zu berücksichtigen ist;

C.  in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des EGF zunächst so ausgeweitet hatte, dass bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung geleistet wird, sodass wirtschaftliche Folgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;

D.  in der Erwägung, dass mit der Annahme der neuen EGF-Verordnung im Jahr 2021 der Anwendungsbereich des EGF auch auf größere Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet wurde, die durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung oder Automatisierung ausgelöst werden, und dass auch der erforderliche Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF von 500 auf 200 Entlassungen gesenkt wurde;

E.  in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung bis zu 0,5 % dieses Höchstbetrags für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden können;

G.  in der Erwägung, dass technische Hilfe für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden kann, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe;

H.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 165 000 EUR etwa 0,49 % der für den EGF 2024 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht;

1.  ist mit der Mobilisierung von 165 000 EUR sowie damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;

2.  begrüßt, dass die Tätigkeit im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und der Verwaltung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (Gemeinsames System für die geteilte Mittelverwaltung – SFC) fortgesetzt wird, was eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF (zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat) und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;

4.  fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren, die während der COVID-19-Pandemie entwickelt wurden, anzupassen, insbesondere Maßnahmen, die dazu beitragen können, einen inklusiven grünen und digitalen Wandel zu beschleunigen und Kernprioritäten der Union, wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, zu unterstützen;

5.  betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission wird, wie es in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterhaltung einer eigenen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auszubauen, um die Sichtbarkeit der durch den EGF unter Beweis gestellten europäischen Solidarität in der Öffentlichkeit und die Transparenz des Handelns der Union zu erhöhen;

6.  erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF-Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit umfassend über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese unbedingt allgemein bekannt machen müssen;

7.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2024/000 TA 2024 – technische Hilfe auf Initiative der Kommission)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1300.)

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28


Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
PDF 119kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta (06509/2024 – C9-0059/2024 – 2023/0273(NLE))
P9_TA(2024)0335A9-0176/2024

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06509/2024),

–  unter Hinweis auf den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta und insbesondere auf Artikel 47,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 194 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0059/2024),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0176/2024),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta zu übermitteln.


Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern
PDF 213kWORD 66k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises (COM(2023)0930 – C9-0015/2024 – 2023/0441(CNS))
P9_TA(2024)0336A9-0178/2024

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0930),

–  gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0015/2024),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0178/2024),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/637 sollte auch über die Unionsbürger hinaus auf alle anderen Personen ausgeweitet werden, die Anspruch auf konsularischen Schutz eines Mitgliedstaats haben, damit diese Personen diesen Schutz aus einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen erhalten können wie nicht vertretene Bürger. Zu dieser Personengruppe können anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen gehören, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, sowie Personen, die vorübergehenden Schutz genießen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.
(2)  Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan 2021, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza, die immer zahlreicheren humanitären Krisen, Naturkatastrophen und menschengemachten Katastrophen sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Die Fähigkeit der Union, auf diese immer zahlreicheren Krisen zu reagieren, sollte gestärkt werden, um etwaige Mängel zu beheben und die Fähigkeit der Union zur Vorsorge, Informationsbeschaffung und Entscheidungsfindung vor und während Krisen zu stärken. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit und Nähe wichtige Aspekte bleiben.
(4)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend pragmatisch und flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit, Nähe und Sicherheit wichtige Aspekte bleiben.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.
(5)  Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb 48 Stunden die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, sollte die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte.
(7)  Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte. Darüber hinaus sollte ein erheblicher Personalabbau in der Botschaft oder im Konsulat, der die Effektivität und Effizienz ihrer Tätigkeit erheblich beeinträchtigen kann, berücksichtigt werden, da er die Probleme der Bürger, die konsularischen Beistand suchen, noch verschärfen könnte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.
(11)  Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen oder politisch motivierten Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.
(13)  Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz mit Blick auf die besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Opfer von Zwangsehen oder ehelicher Gefangenschaft, die rechtliche und psychologische Unterstützung erhalten sollten, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Um für mögliche konsularische Krisen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, vorzusorgen, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.
(19)  Um für mögliche konsularische Krisen vorzusorgen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, unter anderem Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Terroranschläge, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne, Mechanismen für eine rasche Reaktion und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren.
(23)  Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich bzw. öfter, sollten außerordentliche Umstände dies erfordern, im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren, sondern als kohärenter Ansatz zur zusätzlichen Unterstützung der Koordinierung der Bemühungen der vertretenen Mitgliedstaaten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, ermöglichen es Reisenden, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, abstimmen, um für ein möglichst kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Nach Möglichkeit sollte eine solche Koordinierung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.
(25)  Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, sollten regelmäßig aktualisiert werden, um Reisenden zu ermöglichen, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisen, abstimmen, um für ein kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Eine solche Koordinierung sollte zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden. Eine koordinierte Krisenreaktion der Union ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung effizient bereitgestellt und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten Informationen über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten zeitnah ausgetauscht werden, auch für Fälle von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln.
(26)  Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden und rechtzeitig Informationen von ihnen erhalten. Eine koordinierte Krisenreaktion der EU ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung schnell und effizient bereitgestellt wird und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten einschlägige Informationen aus erster Hand, etwa über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten, zeitnah ausgetauscht werden, um rasch und wirksam reagieren zu können, auch in Fällen von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln. In diesem Zusammenhang sollte der EAD in der Lage sein, automatisierte und kontinuierliche Informationen von den Mitgliedstaaten über die Lage in Drittländern zu erhalten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der freiwilligen Beteiligung, der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der Union seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der Union und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.
(28)  Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der EU seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der EU und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Um Unionsbürger, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten zu diesem Ziel beitragen, indem sie einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
(30)  Um EU-Bürger, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige und leicht zugängliche Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können, einschließlich Möglichkeiten zur elektronischen Kontaktaufnahme. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten in enger Abstimmung mit den Mitgliedstatten einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
(30a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Bürger leichten Zugang zu aktuellen Informationen über den konsularischen Schutz haben. In diesem Zusammenhang sollten die EU-Bürger unverzüglich über ihre Rechte und die Verfahren für die Wahrnehmung dieser Rechte in Drittländern informiert werden, insbesondere in Krisensituationen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
(31)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies für die Mitgliedstaaten mit sich bringt, bestünde eine Möglichkeit darin, den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiederzugeben, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission5 zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten könnten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie könnten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.
(31)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies mit sich bringt, sollten die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiedergeben, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten sollten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie sollten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.
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5 Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj).
5 Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj)
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats vier Wochen nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.
(32)  Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats drei Monate nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden.
(33)  In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden. Bei der Festsetzung der Frist sollte der Komplexität des Problems, der Einbeziehung des Personals der Einrichtung und der Dauer der Unterstützung Rechnung getragen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 a (neu)
(34a)  Zusätzlich zu den Einnahmen aus den Erstattungen der Mitgliedstaaten sollte eine angemessene Aufstockung des Haushalts und Personals des EAD gewährt werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Unterstützung bzw. Schutz für EU-Bürger sicherzustellen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
(41)  Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.
(41)  Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
-1.  In Artikel 4 wird folgender Unterabsatz 1a eingefügt:
„Anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und sonstige Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den gleichen Bedingungen, die für nicht vertretene Bürger gelten, wenn ein Wohnsitzmitgliedstaat nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind;
a)  die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind. Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, darf die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Sind Delegationen der Union die einzige Vertretung, die sich physisch in einem Drittland befindet, oder besteht aufgrund unzureichender Kapazitäten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten ein objektiver Bedarf an zusätzlicher Unterstützung für nicht vertretene Bürger in einer Krisensituation, so leisten die Delegationen der Union konsularische Unterstützung, einschließlich der Ausstellung von Rückkehrausweisen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/997.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger tragen die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen und Personen Rechnung, die aus irgendeinem Grund diskriminierungsgefährdet sind, darunter aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen, d. h. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 9 – Absatz 1
2.  Artikel 9 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung:
2.  In Artikel 9 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) bei der Unterstützung, Evakuierung und Rückführung in Notfällen,
entfällt
f)   bei Bedarf an einem EU-Rückkehrausweis nach der Richtlinie (EU) 2019/997*.
entfällt
fa)   bei Gerichtsverfahren in dringenden Fällen, in denen unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
__________________
__________________
* Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj).“
entfällt
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.
(2)  Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der EAD und die Delegationen der Union erhalten die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Deckung der Gemeinkosten und des zusätzlichen horizontalen Verwaltungsaufwands.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich aktualisiert und enthält:
(1)  Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich – oder unter außergewöhnlichen Umständen öfter – aktualisiert und enthält:
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der plausibelsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien;
a)  eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der wahrscheinlichsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, militärische, politische und gesundheitliche Risiken, Risiken im Zusammenhang mit Kriminalität sowie Naturkatastrophen;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.
Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls kann dabei mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammengearbeitet werden. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union arbeiten bei der Bereitstellung von Frühwarnsystemen zusammen, damit potenzielle Krisen oder Gefahren wie Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Drittland rechtzeitig erkannt werden können. Im Rahmen dieser Systeme werden Datenanalysen, Risikobewertungen und der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt, um frühzeitige Indikatoren für neu auftretende Bedrohungen zu liefern und so die Wirksamkeit der Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten geben ihren Bürgern im Einklang mit dem nationalen Recht die Möglichkeit, mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese darüber zu informieren.
(4)  Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit dem nationalen Recht proaktiv Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass ihre Bürger mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden registrieren oder diese darüber informieren, insbesondere wenn die betreffenden Länder nicht als vollumfänglich sicher gelten.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise.
(5)  Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise. Die Mitgliedstaaten sollten einander stets informieren, wenn sie von erhöhten Sicherheitsrisiken Kenntnis erlangen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Mitgliedstaaten verbessern mit den Delegationen der EU die Lageerfassung in Drittländern, unter anderem durch die regelmäßige Weitergabe aktualisierter Risikobewertungen und von Informationen bezüglich möglicher Bedrohungen für die Sicherheit der Unionsbürger sowie durch den Austausch von Informationen über ihre Reisehinweise.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
(5b)  Der EAD bietet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen zur Krisenvorsorge, -simulation und -reaktion für Beamte der EU und diplomatisches und konsularisches Personal der Mitgliedstaaten an, um deren Fähigkeit zur Bewältigung von Krisensituationen sowie zur Unterstützung von Unionsbürgern im Ausland zu verbessern.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 2
(2)  Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig.
(2)  Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig. Der EAD und die Kommission fördern die Einsatzbereitschaft dieser Experten und der gemeinsamen konsularischen Teams.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 4
(4)  Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum und – über das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen das Katastrophenschutzverfahren der Union ersuchen.
(4)  Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können auch das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, das Katastrophenschutzverfahren der Union sowie gegebenenfalls, wie gemäß dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung vorgesehen, EU-Missionen und -Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der EU-Schnelleingreifkapazität einbeziehen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 4 a (neu)
(4a)  In Kapitel 2 wird folgender Artikel 13ad eingefügt: „Artikel 13ad Besonderer Schutz von Kindern Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Delegationen der Union spezielle Maßnahmen, um das Recht von Kindern, die Unionsbürger sind, auf konsularischen Schutz in Drittländern sicherzustellen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ihre in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte verletzt werden. Bei der Gewährung konsularischer Hilfe für Kinder berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Mindestens einmal jährlich stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die folgenden Informationen zur Verfügung:
Alle sechs Monate stellen die Mitgliedstaaten dem EAD und der Kommission die folgenden Informationen zur Verfügung:
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.
(2)  Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 3
(3)  Auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren. Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen gehören:
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren, insbesondere durch:
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Wiedergabe des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 AEUV in den nationalen Reisepässen;
entfällt
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Bereitstellung digitaler Technologien und automatisierter Informationssysteme, etwa die Übermittlung von SMS über Telefonnetze, um Unionsbürgern bei der Einreise in ein Drittland wesentliche Kontaktdaten für den konsularischen Schutz und um ihnen in Krisensituationen Warnmeldungen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten drucken zudem den ersten Satz des Artikels 23 AEUV in den nationalen Reisepässe an einer sichtbaren Stelle ab.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger vier Wochen nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.
Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger drei Monate nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 14 – Absatz 6
(6)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die in allen Sprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 in Bezug auf die Registrierung und Benachrichtigung von Bürgern, die in Drittländer reisen oder sich dort aufhalten, sicherzustellen;
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
fb)  die Informationen und Warnhinweise gemäß Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe -a bereitzustellen;
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
fc)  die Erfassung von Reisen oder Aufenthalten oder Informationen dazu, die gemäß Artikel 13 Absatz 4 mitgeteilt werden, zu verarbeiten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 6
(6)  Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.
(6)  Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.
Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679. Die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten werden dabei nicht übermittelt, es sei denn, der betreffende Unionsbürger hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16b – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretenen Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie wirksam Zugang zu Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfen nach nationalem Recht haben.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Frühestens [acht Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Spätestens [fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
PDF 121kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union (07577/2024 – C9-0135/2024 – 2023/0353(NLE))
P9_TA(2024)0337A9-0177/2024

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07577/2024),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (12126/2023),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0135/2024),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0177/2024),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
PDF 130kWORD 53k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105 – C9-0058/2022 – 2022/0066(COD))
P9_TA(2024)0338A9-0234/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0105),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0058/2022),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0234/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

P9_TC1-COD(2022)0066


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1385).

(1) ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 93.


Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
PDF 133kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (COM(2023)0512 – C9-0328/2023 – 2023/0311(COD))
P9_TA(2024)0339A9-0003/2024
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0512),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 sowie Artikel 91 und Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0328/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2024(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0003/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

P9_TC1-COD(2023)0311


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2841.)

(1) ABl. C, C/2024/1595, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1595/oj.
(2) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.


Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
PDF 129kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausweitung der Richtlinie [XXXX] auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (COM(2023)0698 – C9-0398/2023 – 2023/0393(COD))
P9_TA(2024)0340A9-0059/2024
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0698),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0398/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2024(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0059/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

P9_TC1-COD(2023)0393


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2842.)

(1) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.


Erzeugung und Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial
PDF 629kWORD 230k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) (COM(2023)0414 – C9-0236/2023 – 2023/0227(COD))
P9_TA(2024)0341A9-0149/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0414),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0236/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0149/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, und (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) [Abänd. 1]

P9_TC1-COD(2023)0227


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Kleinbauern und -bäuerinnen und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, die am 28. September 2018 vom Menschenrechtsrat angenommen wurde, [Abänd. 2]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Seit den 1960er-Jahren gelten auf Unionsebene Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) von landwirtschaftlichen Kulturen, Gemüse, Reben und Pflanzen von Obstarten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM auf dem Gebiet der Union wird durch die Richtlinien 66/401/EWG des Rates(3), 66/402/EWG des Rates(4), 68/193/EWG des Rates(5), 2002/53/EG des Rates(6), 2002/54/EG des Rates(7), 2002/55/EG des Rates(8), 2002/56/EG des Rates(9), 2002/57/EG des Rates(10), 2008/72/EG des Rates(11) und 2008/90/EG(12) des Rates (im Folgenden „Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM“) geregelt. Diese Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM und waren daher für die Schaffung des Binnenmarktes von PVM in der Union von zentraler Bedeutung.

(2)  Die von der Kommission in den Jahren 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass sich diese Richtlinien erheblich auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die hohe Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und somit den Handel mit PVM innerhalb der Union erleichtert haben.

(3)  Die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM sind jedoch an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in den Bereichen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugungstechniken und der Pflanzenzucht anzupassen. Überdies bedarf es einer Aktualisierung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Änderungen der internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen. Diese Vorschriften müssen präzisiert werden, um eine einheitlichere Umsetzung zu ermöglichen. Dementsprechend sollten die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union ersetzt werden.

(4)  PVM bildet das Ausgangsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen in der UnionEU. Somit ist es unerlässlich für die Erzeugung von Rohstoffen für Lebens- und Futtermittelzwecke sowie für die effiziente Nutzung von Pflanzenressourcen. Es trägtsoll zum Schutz der Umwelt und zur Qualität der Lebensmittelkette und der Lebensmittelversorgung in der gesamten Union beiEU beitragen. Vor diesem Hintergrund scheinen die Verfügbarkeit, hohe Qualität und Vielfalt von PVM, einschließlich lokal angepasster Sorten, die den Vorteil haben können, eine größere Toleranz gegenüber biotischem oder abiotischem Stress aufzuweisen, äußerst wichtig zu sein, um den in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(13) geforderten Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau, zum Umweltschutz, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie zur Wirtschaft im Allgemeinen zu erreichen. [Abänd. 3]

(5)  Damit dieser Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gelingt, sollten die Rechtsvorschriften der UnionEU daher der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Anpassungsfähigkeit der Erzeugung von PVM an die sich verändernden landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und ökologischen Bedingungen zu gewährleistenauf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen, die biologische Vielfalt zu schützen und, wiederherzustellen und zu fördern und für Ernährungssicherheit zu sorgen sowie die steigenden Erwartungen von Landwirten und Verbrauchern hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Vielfalt und Nachhaltigkeit von PVM zu erfüllen. Mit dieser Verordnung sollten Innovationen für die Entwicklung von widerstandsfähigem PVM gefördert werden, das zur Verbesserung von Kulturpflanzen beitragen würde, die die Bodengesundheit fördern. [Abänd. 4]

(6)  Diese Verordnung sollte nur für PVM bestimmter Gattungen und Arten von erhöhter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gelten. Ob diese Bedeutung gegeben ist, sollte danach beurteilt werden, ob diese Gattungen und Arten auf einer bedeutenden Fläche angebaut werden und einen hohen Erzeugungswert in der Union aufweisen, ob sie für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union eine Rolle spielen und ob sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. In Bezug auf diese Fläche und den Erzeugungswert können verschiedene technische Aspekte eine Rolle spielen. Je nach den Umständen können sie auf der Grundlage von Faktoren wie der Gesamtgröße der Anbauflächen in verschiedenen Gebieten der Union, dem Vermarktungspotenzial von PVM in Bezug auf bestimmte Sektoren oder der Nachfrage nach diesen Arten durch Landwirte, Endnutzer und die Industrie berechnet werden.

(7)  Diese Gattungen und Arten sollten gelistet und nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert werden, d. h. als landwirtschaftliche Kulturen, Gemüse, Pflanzen von Obstarten oder Reben. Diese Klassifizierung ist erforderlich, um einen verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, da einige Arten nur für bestimmte Verwendungszwecke wichtig sind.

(8)  Einige Sorten können außerdem bestimmte Merkmale aufweisen, die beim Anbau unter bestimmten Bedingungen unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, durch die das Ziel der Verordnung, zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen, untergraben würde. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn diese Sorten unter geeigneten Anbaubedingungen angebaut werden, durch die diese unerwünschten agronomischen Auswirkungen vermieden werden. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder industriellen Werkstoffen gelten und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Daher sollte sich diese Verordnung nur auf die Bedingungen erstrecken, unter denen diese Sorten angebaut werden, auch für die Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen.

(9)  Die Definition von PVM sollte weit gefasst sein und sämtliche Pflanzen umfassen, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen in der Lage und bestimmt sind. Die Verordnung sollte zu diesem Zweck für Saatgut sowie alle anderen Formen von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium gelten, die dazu in der Lage und bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen.

(10)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf forstliches Vermehrungsgut erstrecken, da es besondere Merkmale aufweist und die Konzepte und anwendbare Terminologie sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund unterliegt forstliches Vermehrungsgut einem gesonderten Rechtsakt, nämlich der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(14)(15).

(11)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen erstrecken, da nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Schluss gezogen wurde, dass die Richtlinie 98/56/EG des Rates(16) den Anforderungen der Branche weiterhin angemessen gerecht wird.

(12)  Diese Verordnung sollte weder für in Drittländer ausgeführtes PVM noch für PVM gelten, das ausschließlichin irgendeiner Weise für amtliche Untersuchungen, Züchtungen, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wirdverkauft oder weitergegeben wird, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben. Der Grund dafür ist, dass für diese Kategorien von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- und Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der UnionEU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigen. [Abänd. 5]

(13)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das zwischen Personen für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit oder auf andere Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht. Es wäre unverhältnismäßig, Vorschriften für eine solche Verwendung von PVM aufzustellen, da diese Art von Weitergabe in der Regel auf sehr kleine Mengen beschränkt ist, dabei keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und sie auf private Tätigkeiten beschränkt ist.

(13a)   Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das in begrenzten Mengen im Sinne von Anhang VIIa zum Zweck der dynamischen Erhaltung auf irgendeine Weise in Anspruch genommen, verkauft oder übergeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, da für diese Art von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- oder Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der EU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigt. [Abänd. 6]

(14)  Um den Nutzern sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen, sollte PVM nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es zu den in einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorten gehört.

(15)  Es ist jedoch angezeigt, Unterlagen erforderlichenfalls von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte auszunehmen, da sie zwar einen bedeutenden Wert haben, aber häufig nicht unter die Definition einer Sorte fallen.

(16)  Um Identität, Qualität und Transparenz zu gewährleisten und den Nutzern eine sachkundige Entscheidung zu ermöglichen, sollte PVM in der Regel in vordefinierten Kategorien erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden. Diese Kategorien sollten verschiedenen Erzeugungs- und Qualitätsstufen entsprechen und auf der Grundlage der international festgelegten Terminologie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardsaatgut“ sowie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardmaterial“ bezeichnet werden.

(17)  PVM jeder dieser Kategorien sollte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, um ein höchstmögliches Maß an Identifizierung und Qualität zu gewährleisten und den neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zu diesen Normen sollten gegebenenfalls die Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)(17) (im Folgenden „OECD-Saatgutsysteme“), die Normen zu Saatkartoffeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Regeln für Probenahmen und Tests der Internationalen Vereinigung für die Saatgutprüfung (ISTA) gehören.

(18)  Gemäß diesen Normen sollte die Übereinstimmung von PVM mit den Anforderungen für die Kategorien „Vorstufen-“, „Basis-“ und „zertifiziertes Material/Saatgut“ durch Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen und den amtlichen Kontrollanbau durch die zuständigen Behörden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“) bestätigt und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.

(18a)   Vorschriften für die In-vitro-Erzeugung von Klonen und ihr Inverkehrbringen sollten ebenfalls festgelegt werden. [Abänd. 7]

(19)  Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM sollten aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung und Verwendung in der PVM-Branche besondere Vorschriften festgelegt werden. Um Transparenz, eine sachkundige Entscheidung der Nutzer und wirksame amtliche Kontrollen zu gewährleisten, sollten die selektierten Klone und polyklonales PVM in einem speziellen, von den zuständigen Behörden eingerichteten öffentlichen Register eingetragen werden. Ferner sollten Vorschriften für die Erhaltung der Klone festgelegt werden, um ihre Erhaltung und Identifizierung zu gewährleisten. [Abänd. 8]

(20)  Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung erhalten, die Zertifizierung von PVM bestimmter Arten und Kategorien unter amtlicher Aufsicht vorzunehmen und das amtliche Etikett herzustellen. Für die jeweilige amtliche Aufsicht durch die zuständige Behörde und den Widerruf dieser Zulassung oder ihre Änderung sollten Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass das gesamte Zertifizierungssystem wirksam funktioniert.

(21)  Um die höchstmögliche Reinheit und Homogenität von PVM sicherzustellen, sollte PVM in separaten Partien und getrennt von anderem Material, das sich von PVM unterscheidet, z. B. Getreide für Lebens- oder Futtermittel, gelagert werden.

(22)  Angesichts der großen Vielfalt von PVM sollten Unternehmer in der Lage sein, die Partien von PVM als einzelne Pflanzen oder in Verpackungen, Paketen oder Bündeln oder als lose Ware auf dem Markt bereitzustellen.

(23)  Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von PVM erlassen werden, um eine ordnungsgemäße Identifizierung dieses Materials nach Kategorie durch die Bestätigung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen an Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes und Standardsaatgut und -material zu gewährleisten.

(24)  Bei Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut und Material sollte ein amtliches Etikett von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, während für Standardsaatgut oder -material ein Etikett des Unternehmers ausgestellt werden sollte. Es ist notwendig, zwischen PVM, das einer Zertifizierung unterliegt (amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht) und PVM, das unter der Verantwortung des Unternehmers erzeugt wird, zu unterscheiden. Durch die Ausstellung eines spezifischen Etiketts soll es Unternehmern und Verbrauchern, die sich für PVM unterschiedlicher Standards entscheiden, erleichtert werden, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde auch die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Gestaltung ihrer amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Kategorien erleichtern.

(25)  Das amtliche Etikett sollte von einem befugten Unternehmer gedruckt und angebracht werden, und zwar unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Da bestimmte Unternehmer unter Umständen nicht über die Ressourcen für alle Zertifizierungstätigkeiten bzw. für den Druck aller amtlichen Etiketten verfügen, sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden auf Antrag der Unternehmer auch sämtliche Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen können.

(26)  Es sollten Vorschriften für den Inhalt und die Form des amtlichen Etiketts und des Etiketts des Unternehmers festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der jeweiligen Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für jede Kategorie und die Identifizierung dieser Etiketten zu gewährleisten.

(27)  Jedes amtliche Etikett und jedes Etikett des Unternehmers sollte eine Kennnummer enthalten, sodass die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des betreffenden PVM und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet sind.

(28)  In den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sowie im Rahmen von internationalen Verfahren und Normen ist vorgeschrieben, dass Saatgut bestimmter Arten nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf, da es für die Ernährungssicherheit und die industrielle Verarbeitung wichtig ist und die Interessen der Landwirte, die es verwenden, geschützt werden müssen. Aus diesem Grund sollte bestimmtes Saatgut nur dann als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn die Kosten für seine Erzeugung und sein Inverkehrbringen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, die Qualität des Saatguts für die Landwirte sowie die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, oder zu dem Zweck, einen hohen Wert der industriellen Verarbeitung sicherzustellen, stehen. Diese Kosten sollten ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts stehen, die den Anforderungen an Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entsprechen. Daher sollte eine Liste derjenigen Saatgutarten erstellt werden, deren Saatgut nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf.

(29)  Saatgut wird häufig in Sortenmischungen derselben Art oder in Artenmischungen in Verkehr gebracht. Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, sollte jedoch nur in Mischungen mit Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Normen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen eingehalten werden. Zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und der natürlichen Umwelt sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von unter diese Verordnung fallendem Saatgut mit Saatgut, das nicht zu den unter diese Verordnung fallenden Gattungen oder Arten gehört, zuzulassen. Der Grund dafür ist, dass diese Arten für den Zweck der Erhaltung am besten geeignet sind. Es sollten Vorschriften für diese Mischungen festgelegt werden, um ihre Identität und Qualität zu gewährleisten.

(30)  Es sollten Anforderungen an die Umverpackung und Neukennzeichnung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Identität und Qualität des jeweiligen PVM bei diesen Vorgängen nicht verändert werden.

(31)  Um die Sortenechtheit und -reinheit einzelner Saatgutpartien zu überprüfen, sollte ein Kontrollanbau durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardsaatgut sollten auf der Grundlage der geltenden internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen besondere Vorschriften festgelegt werden.

(32)  Bestimmte Typen von Sorten erfüllen die festgelegten Anforderungen an Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit nicht. Sie sind jedoch für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen wichtig, die für die genetische Vielfalt von Kulturpflanzen von entscheidender Bedeutung und für die Anpassung an Umweltveränderungen und künftige Erfordernisse unerlässlich sind. Es handelt sich um traditionell angebaute oder neue, vor Ort erzeugte Sorten, die unter besonderen örtlichen Bedingungen angebaut werden und an diese angepasst sind. Sie zeichnen sich insbesondere durch eine geringere Homogenität aufgrund einer hohenausreichenden genetischen und phänotypischen Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus. Diese Sorten werden als „Erhaltungssorten“ bezeichnet. Es ist angebracht anzuerkennen, dass die Erhaltung der genetischen Ressourcen ein dynamischer Prozess ist und dass neu gezüchtete Sorten, die an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, berücksichtigt werden sollten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Sorten trägt zu den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bei, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu fördern.((18)) Als Vertragspartei hat sich die Union verpflichtet, diese Ziele zu unterstützen. [Abänd. 9]

(33)  In Anbetracht dieser besonderen Merkmale der Erhaltungssorten und abweichend von den festgelegten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen sollten die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, das zu diesen Sorten gehört, unter weniger strengen Anforderungen zugelassen werden. Dieses Ziel steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und insbesondere mit dem Grundsatz des Schutzes der biologischen Vielfalt. Es ist daher sachdienlich, bei diesem Material vorzusehen, dass es die Anforderungen an Standardmaterial für die betreffende Art erfüllt. Dieses PVM, das zu Erhaltungssorten gehört, sollte daher mit der Angabe „Erhaltungssorte“ gekennzeichnet werden. Diese Sorten sollten auch registriert werden, sodass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist.

(34)  Die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen haben gezeigt, dass die Endnutzer von PVM (Hobbygärtner usw.) oft an der Verwendung von vielfältigerem PVM interessiert sind, das unterschiedlichen Anforderungen entspricht, ohne dass sie notwendigerweise dieselben Anforderungen an die Qualität stellen wie Unternehmer. Es sollte daher abweichend von bestimmten Vorschriften zugelassen sein, PVM an Endnutzer abzugeben, ohne dass die Anforderungen an die Sortenregistrierung und die Zertifizierung oder die Anforderungen für Standardmaterial erfüllt werden müssen. Diese Ausnahme ist notwendig, um eine größere Angebotsvielfalt von Sorten für Verbraucher sicherzustellen und gleichzeitig die allgemeinen Qualitätsanforderungen einzuhalten. Außerdem sollten aus Gründen der Transparenz und der besseren Kontrollen Vorschriften für die Verpackung und die Kennzeichnung von PVM, das nur für Endnutzer bestimmt ist, festgelegt werden. Aus demselben Grund sollten Unternehmer, die diese Ausnahme für die Abgabe an Endnutzer in Anspruch nehmen, diese Tätigkeit den zuständigen Behörden mitteilen.

(35)  In der UnionEU gibt es zahlreiche Genbanken, Organisationen und Netze, die sich um die dynamische Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bemühen. Zur Vereinfachung ihrer Tätigkeit sollte es gestattet sein, dass PVM, das an sie, von ihnen an Dritte, oder von ihnen untereinander und innerhalb von ihnen abgegeben wird, von den festgelegten Vorschriften an die Erzeugung und das Inverkehrbringen abweicht und stattdessen weniger strengen Vorschriften entspricht. [Abänd. 10]

(36)  Landwirte tauschen gewöhnlich kleine Mengen an Saatgut in natura oder in Form eines finanziellen Ausgleichs aus, um eine dynamische Verwaltung ihres eigenen SaatgutsPVM zu verwirklichen. Für den Austausch kleiner Mengen von SaatgutPVM zwischen Landwirten sollte daher eine Ausnahme von den festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, wobei die Höchstmengen auf EU-Ebene festgelegt werden. Eine solche Ausnahme könnte gelten, wenn dieses SaatgutPVM nicht zu einer Sorte gehört, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates((19)) erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese geringen Mengen für bestimmte Arten pro Jahr festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahme nicht missbraucht wird und sich nicht auf das Inverkehrbringen von Saatgut auswirktDer Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen für jede Art die Höchstmenge festgelegt wird, die ausgetauscht werden darf.. [Abänd. 11]

(37)  Gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sind für das Inverkehrbringen von PVM, das zu noch nicht registrierten Sorten gehört, von Sorten, die noch nicht umfassend getestet wurden, von Saatgut, das die geltenden Anforderungen nicht erfüllt und rasch auf dem Markt bereitgestellt werden soll, von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut, von PVM, das vorübergehend zugelassen werden soll, um vorübergehende Versorgungsschwierigkeiten zu beheben, und von PVM für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu gewissen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Zugehörigkeit von PVM zu einer registrierten Sorte und die Erfüllung bestimmter Identitäts- und Qualitätsanforderungen Ausnahmen von den festgelegten Anforderungen zulässig. Diese Ausnahmen waren für die Unternehmer und die zuständigen Behörden nützlich und notwendig, ohne dass dadurch Nachteile für den Binnenmarkt für PVM entstanden. Sie sollten daher beibehalten werden. Für diese Ausnahmen sollten Bedingungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht missbraucht werden und sich nicht negativ auf den Binnenmarkt für PVM auswirken.

(38)  Die Verwendung von PVM, das nicht zu einer Sorte im Sinne dieser Verordnung gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist (im Folgenden „heterogenes Material“), könnte insbesondere in der ökologischen Erzeugung und in der extensiven Landwirtschaft Vorteile bringen, indem die Resistenz verbessert und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturpflanzen erhöht wird. Daher sollte es zulässig sein, PVM aus heterogenem Material, mit Ausnahme von Futterpflanzen, zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen für die Sortenregistrierung und die anderen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung erfüllen zu müssen. Es sollten besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses Materials festgelegt werden. [Abänd. 12]

(38a)   Das heterogene Material sollte nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder Kategorie 2 im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(20)(21) [NGT-Verordnung] bestehen. [Abänd. 13]

(39)  Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union muss den höchstmöglichen Normen genügen. Daher sollte die Einfuhr von PVM aus Drittländern nur dann zulässig sein, wenn eine Bewertung der dort geltenden Identitäts- und Qualitätsnormen und des Zertifizierungssystems ergibt, dass dieses PVM Anforderungen erfüllt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind. Diese Bewertung sollte auf einer gründlichen Prüfung der von dem Drittland vorgelegten Informationen und seiner einschlägigen Rechtsvorschriften beruhen. Sie sollte ferner auf dem zufriedenstellenden Ergebnis eines von der Kommission in dem jeweiligen Drittland durchgeführten Audits beruhen, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet.

(40)  Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung und die Informationen festgelegt werden, die für das eingeführte PVM zur Verfügung gestellt werden müssen, damit es ordnungsgemäß identifiziert und zurückverfolgt werden kann, sodass die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und damit amtliche Kontrollen möglich sind.

(41)  Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen gewährleistet werden können, sollten Unternehmer registriert werden. Es ist angezeigt, dass sie in die Register eingetragen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates((22)) vorsehen, um den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verringern. Dies ist auch deshalb verhältnismäßig, weil die überwiegende Mehrheit der Unternehmer, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen, bereits in den Registern der Unternehmer gemäß der genannten Verordnung registriert sind.

(42)  Den Unternehmern, die im Bereich der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen tätig sind und beabsichtigen, es in Verkehr zu bringen, sollten besondere angemessene Verpflichtungen auferlegt werden, um ihre Rechenschaftspflicht, wirksamere amtliche Kontrollen und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Dabei sollten jedoch die besonderen Eigenschaften und Grenzen von Kleinstunternehmen berücksichtigt werden. [Abänd. 14]

(43)  Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheit und Qualität von in Verkehr gebrachtem PVM infrage gestellt werden können, wenn die Rückverfolgung von Material, das nicht den geltenden Normen entspricht, nicht möglich ist. Folglich muss ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit eingerichtet werden, das die Rücknahme vom Markt oder die Übermittlung von Informationen an Nutzer von PVM oder die zuständigen Behörden ermöglicht. Deshalb sollte die Aufbewahrung der Informationen und Aufzeichnungen über die Weitergabe von und zu Unternehmern verpflichtend für die Unternehmer sein. Für das Inverkehrbringen im Einzelhandel ist eine solche Aufzeichnung jedoch nicht angemessen.

(44)  Es ist sicherzustellen, dass das gesamte PVM der Gattungen und Arten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, im Allgemeinen der Registrierung der Sorte, zu der dieses PVM gehört, der Beschreibung der Sorte und den entsprechenden Vorschriften unterliegt.

(45)  Die Sorten sollten in ein nationales Sortenregister eingetragen werden, um sachkundige Entscheidungen durch die Nutzer und wirksamere amtliche Kontrollen zu gewährleisten.

(46)  Das nationale Sortenregister sollte zwei Arten von Sorten enthalten: Sorten, die auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung eingetragen wurden, wenn sie die Anforderungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllen, und Sorten, die auf der Grundlage einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen wurden, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt. Es ist erforderlich, dass diese beiden unterschiedlichen Beschreibungen vorhanden sind, um die beiden Sortenkategorien zu trennen, wobei die erste auf den Ergebnissen der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit beruht, während die andere auf historischen Daten über die Verwendung der Sorte und praktischen Erfahrungen beruht. Zudem können durch einen solchen Ansatz die notwendigen Informationen über die Merkmale der Sorten und ihre Identität geliefert werden.

(47)  Die registrierten Sorten sollten von den zuständigen Behörden über das EU-Sortenportal an das Sortenregister der Union übermittelt werden, um einen Überblick über alle in der Union zum Inverkehrbringen zugelassenen Sorten zu erhalten.

(48)  Bei herbizidtoleranten Sorten handelt es sich um Sorten, die gezielt so gezüchtet wurden, dass sie gegenüber Herbiziden tolerant sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter angemessenen Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkräutern, die gegen diese Herbizide resistent sind, zur Verbreitung solcher Resistenzgene in der Umwelt und dazu führen, dass die ausgebrachten Mengen an Herbiziden erhöht werden müssen. Da diese Verordnung zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll, sollten die für die Registrierung von Sorten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, in denen die Sorten angebaut werden sollen, in der Lage sein, den Anbau dieser Sorten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechenden Anbaubedingungen zu unterwerfen, um diese unerwünschten Auswirkungen zu vermeiden. Weisen Sorten neben der Herbizidtoleranz noch andere besondere Merkmale auf, die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, sollten sie auch den Anbaubedingungen unterliegen, um diesen agronomischen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten für jeden Zweck gelten, einschließlich Lebensmittel, Futtermittel und anderen Erzeugnissen, und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, einen Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung über die Phase der Erzeugung und des Inverkehrbringens von PVM hinaus zu leisten, erforderlich. [Abänd. 15]

(49)  Um zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen und dem wirtschaftlichen, ökologischen und breiteren gesellschaftlichen Bedarf gerecht zu werden, sollten neue Sorten aller Gattungen oder Arten im Vergleich zu den anderen Sorten derselben Gattung oder Art, die in demselben nationalen Sortenregister registriert sind, in bestimmten agronomischen, nutzungsbezogenen und ökologischen Aspekten eine Verbesserung aufweisen. Unter diese Aspekte fallen der Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz, die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden, die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels, eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen, der geringereden geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln, die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Anbau, Ernte, Lagerung, Verarbeitung und, Verteilung und Nutzung verbessern, und Merkmale in Bezug auf die Qualität oder, ernährungsphysiologische Merkmale (im Folgenden „Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung“) oder für die Verarbeitung wichtige Merkmale. Bei der Entscheidung über die Sortenregistrierung und um genügend Flexibilität für die Registrierung von Sorten mit den erstrebenswertesten Merkmalen zu bieten, sollten diese Aspekte für eine bestimmte Sorte in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Angesichts der erheblichen Ressourcen und Vorbereitungen, die für diese Untersuchung erforderlich sind, sollte sie für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. [Abänd. 16]

(50)  Da sich ökologische Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten auszeichnen, ist es angezeigt, dass ihre Registrierung einer angepassten Regelung in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Homogenität. Damit diese Sorten besser an den spezifischen Bedarf der ökologischen Erzeugung angepasst werden können, sollte ferner eine Prüfung ihres Wertes auf den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen Bedingungen durchgeführt werden.

(51)  Aus Gründen der Effizienz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Sorten, denen der Sortenschutz gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erteilt wurde, als unterscheidbar, homogen und beständig angesehen und es sollte davon ausgegangen werden, dass sie über eine vorschriftsmäßige Bezeichnung für die Zwecke dieser Verordnung verfügen.

(52)  Das Verfahren der Sortenregistrierung sollte genau festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Antragsteller und zuständige Behörden sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt, die formale Prüfung und den Zeitpunkt der Einreichung der Anträge, die technischen Prüfungen, die Prüfung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörde, zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung, die Vertraulichkeit, den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung, den Prüfbericht und die endgültige amtliche Beschreibung, die Prüfung der Sortenbezeichnung und die Entscheidung über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister festgelegt werden.

(53)  Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden und die Antragsteller sollten die zuständigen Behörden in ihre nationalen Sortenregister alle Sorten eintragen, die amtlich zugelassen sind oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die gemäß den Richtlinien 2002/53/EG, 2002/55/EG, 2008/90/EG und 68/193/EWG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Kataloge, Verzeichnisse oder Register eingetragen wurden. Da diese Sorten bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden und von Landwirten und anderen Unternehmern verwendet werden, sollten sie nicht einem neuen Registrierungsverfahren unterworfen werden.

(54)  Es sollten Vorschriften für die technische Prüfung von Sorten festgelegt werden, um festzustellen, ob sie unterscheidbar, homogen und beständig sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Prüfung für die Sortenzuchtbranche und der Tatsache, dass sie zur Ausstellung einer amtlichen Beschreibung führt, sollte diese technische Prüfung nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(55)  Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, die technische Prüfung im Hinblick auf den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte auf dem Betriebsgelände des Antragstellers und unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde durchzuführen. Dies ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen zu gewährleisten und die Kosten für die zuständige Behörde zu senken. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen übernehmen. Des Weiteren haben sich die mit der Züchtung neuer Sorten befassten Unternehmer aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden als qualifiziert erwiesen, solche Prüfungen durchzuführen, da sie über das entsprechende Fachwissen, die Kenntnisse und die geeigneten Mittel verfügen.

(56)  Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit und der hohen Qualität der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sollten die Räumlichkeiten der zuständigen Behörden, in denen diese Prüfungen stattfinden, vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (Community Plant Variety Office, im Folgenden „CPVO“) überprüft werden. Das Betriebsgelände der Antragsteller, auf dem die Prüfung des zufriedenstellenden Werts für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter amtlicher Aufsicht stattfindet, sollten von den jeweils zuständigen Behörden überprüft werden, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen.

(57)  Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte sollte zehn Jahre betragen, sodass Innovationen im Züchtungssektor gefördert werden und alte Sorten vom Markt genommen und durch neue ersetzt werden. Für Sorten von Gattungen oder Arten von Pflanzen von Obstarten und Reben sowie für Erhaltungssorten sollte diese Dauer jedoch 30 Jahre betragen, da diese Gattungen oder Arten mehr Zeit für die Vollendung ihres Erzeugungszyklus benötigen. [Abänd. 18]

(58)  Auf Antrag einer interessierten Person sollte die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte verlängert werden können, damit bestimmte Sorten weiterhin in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Bedarf festgestellt wird und sie weiterhin die geltenden Anforderungen erfüllen.

(59)  Es sollten Vorschriften für die Sortenerhaltung in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren festgelegt werden. Dies ist erforderlich, um die Sortenechtheit während der Geltungsdauer der Registrierung zu gewährleisten, die nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Erhaltung der jeweiligen Sorte durch den Antragsteller oder andere Personen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde mitgeteilt hat, gemäß bestimmten Anforderungen und unter amtlicher Kontrolle durch die zuständigen Behörden durchgeführt wird.

(60)  Es sollten Vorschriften für den Inhalt der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union sowie für die Aufbewahrung von Proben der registrierten Sorten (im Folgenden „amtliche Probe“ oder „Standardprobe“) festgelegt werden, die eine lebendige Beschreibung der Sorte darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen über die Sorte zugänglich sind, dass sie während der Geltungsdauer ihrer Registrierung identifiziert werden kann und dass Standardproben für den Kontrollanbau im Rahmen der Zertifizierung von PVM zur Verfügung stehen.

(61)  Die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sollten aufgehoben werden, da sie durch diese Verordnung ersetzt werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EU) 2016/2031 geändert werden, um Verweise auf diese Richtlinien zu streichen und dafür Sorge zu tragen, dass geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge ausschließlich durch diese Verordnung geregelt werden.

(62)  Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) sollte geändert werden, um die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im Einklang mit dieser Verordnung in ihren Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist notwendig, um einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen für die gesamte Pflanzenerzeugungs- und Lebensmittelkette zu gewährleisten, da die Verordnung (EU) 2017/625 auch für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) gilt.

(63)  In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen und für Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf PVM zu erlassen, insbesondere für die Festlegung von Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von PVM zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften, für die Einfuhr von PVM in die Union und sein Inverkehrbringen in der Union sowie für die Tätigkeiten der Unternehmer bei der Erzeugung von PVM.

(64)   Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte geändert werden, um die Bestimmung der Begriffe „Pflanzenvermehrungsmaterial“ und „heterogenes Material“ an die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung anzugleichen. Überdies sollte die Befugnis der Kommission, spezifische Bestimmungen für das Inverkehrbringen von PVM aus ökologischem heterogenem Material zu erlassen, aus der Verordnung (EU) 2018/848 gestrichen werden, da sämtliche Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus Gründen der Rechtsklarheit in dieser Verordnung festgelegt werden sollten. [Abänd. 19]

(65)  Damit die Liste der Gattungen und Arten von PVM, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Fläche und dem Wert der Erzeugung, der Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie angebaut werden, angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Listen zu ändern.

(66)  Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die geltenden internationalen Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie -saatgut zu ändern.

(67)  Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und den bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von heterogenem Material zu ändern.

(68)  Um den Inhalt der Sortenregister an die technischen Entwicklungen anzupassen und den bei der Sortenregistrierung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an diesen Inhalt zu ändern.

(69)  Um den Anbau von Sorten an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Annahme von Bedingungen für den Anbau von Sorten die herbizidtolerant sind oder andere Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Auswirkungen führen könnten, übertragen werden. Zu diesen Bedingungen sollten Maßnahmen auf dem Feld gehören, z. B. Fruchtwechsel, Überwachungsmaßnahmen, die Mitteilung dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung dieser Maßnahmen und die Angabe dieser Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.

(70)  Um die Untersuchungen und die Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung an die möglichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die mögliche Entwicklung internationaler Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung um bestimmte Elemente zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die erforderlichen Methoden für die Anbauprüfung, die durchgeführt werden muss, um den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung bestimmter Gattungen oder Arten zu bewerten und weitere Anforderungen festzulegen.

(71)  Um die Vorschriften für die Sortenbezeichnung an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die bei der Anwendung dieser Vorschriften gewonnenen Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch Festlegung spezifischer Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen zu ändern.

(72)  Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die technischen Prüfungen von Sorten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die praktischen Erfordernisse der zuständigen Behörden und der Unternehmer anzupassen und die bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gesammelten Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Prüfung des Betriebsgeländes von Unternehmern zur Durchführung technischer Prüfungen des zufriedenstellenden Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung zu ergänzen.

(73)  Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an neue politische Maßnahmen oder Vorschriften der Union im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestanforderungen für die Durchführung dieser Prüfung, die Festlegung der Methoden zur Bewertung der geprüften Merkmale, die Festlegung der Normen für die Evaluierung von und die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Prüfung sowie die Änderung der geprüften Merkmale zu ergänzen.

(74)  Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(25) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(75)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) ausgeübt werden.

(76)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Verbesserung der Leistung der Unternehmer sowie der Identität und Qualität des von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an die Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten für die amtliche Aufsicht der Unternehmer durch die zuständigen Behörden festzulegen.

(77)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Handhabung und das Inverkehrbringen von PVM zu gewährleisten und die entsprechenden Vorschriften an die bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für alle oder bestimmte Arten von PVM spezifische Anforderungen an das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, ihre Identifizierung, die Aufzeichnungen über diesen Vorgang und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung von Partien von PVM erlassen kann.

(78)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, die Nachverfolgung der bei der Anwendung ihrer Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen und die Verbesserung der Integrität des in Verkehr gebrachten PVM zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM festlegen kann.

(79)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Lesbarkeit, Erkennbarkeit und Sicherheit der Etiketten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Bestimmungen über die amtlichen Etiketten, die für bestimmte Ausnahmen verwendeten Etiketten und die für bestimmte Arten von PVM verwendeten Etiketten übertragen werden, in denen Inhalt, Größe, Farbe und Form dieser Etiketten für die jeweiligen Kategorien oder Arten von PVM festgelegt sind.

(80)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Nachverfolgung der bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften gewonnenen praktischen Erfahrungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Vorschriften für Saatgutmischungen übertragen werden.

(81)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von PVM auf der Einzelhandelsstufe und um das Inverkehrbringen von PVM so praktisch und artspezifisch wie möglich zu gestalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Anforderungen an die Handhabung von Kleinpackungen für Saatgut sowie von Packungen und Bündeln für anderes PVM, das an Endnutzer abgegeben wird, übertragen werden.

(82)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr das Inverkehrbringen von PVM der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, oder die Abweichung von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte zulassen und diese Zulassung aufheben und ändern kann.

(83)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer gewissen Flexibilität für die Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Maßnahmen, die an ihre agroklimatischen Bedingungen und höheren Qualitätsnormen angepasst sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM strengere Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats zu erlassen und solche Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM erlassen wurden, aufzuheben oder zu ändern.

(84)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer raschen Reaktion auf plötzlich auftretende Risiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Sofortmaßnahmen ergreifen kann, wenn die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder den Anbau anderer Arten darstellt und diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, sowie in Bezug auf die Aufhebung oder Änderung solcher Maßnahmen eines Mitgliedstaats.

(85)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten Der Kommission Durchführungsbefugnissesollte die Befugnis übertragen werden, damit sie Entscheidungengemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen spezifische Regeln über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zum Geltungsbereich und zu bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung treffen kannfestgelegt werden. [Abänd. 20]

(86)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einfuhr von PVM und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Anforderungen von Drittländern mit den entsprechenden Anforderungen der Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das in einem Drittland oder bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugt wird, als Voraussetzung für seine Einfuhr Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gelten.

(87)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Sicherstellung einer angemessenen Erhaltung der registrierten Sorten auch in Drittländern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie diejenigen, die in der Union festgelegt sind.

(88)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung ihrer Bestimmungen an die sich entwickelnden geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPO) oder an die vom CPVO erstellten Protokolle sowie an die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten festlegen kann.

(89)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Vorschriften über die Größe der für die amtlichen Nachkontrollen von PVM verwendeten Standardprobe registrierter Sorten sowie Vorschriften für die Erneuerung dieser Proben und die Bereitstellung dieser Proben für andere Mitgliedstaaten erlassen kann.

(90)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von PVM und Unternehmer eingeführt.

(91)  Diese Verordnung sollte drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer sich an ihre Bestimmungen anpassen können und genügend Zeit für den Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von Sorten von Pflanzen von Gemüse- und Obstarten sollten jedoch erst fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten. Dieser zusätzliche Zeitraum ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen treffen und die ersten Untersuchungen auf den Feldern gemäß diesen neuen Vorschriften durchführen können —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Erzeugung undim Hinblick auf das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) in der UnionEU und für das Inverkehrbringen von PVM in der EU festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugung von PVM auf dem Feld und an anderen Standorten, die Materialkategorien, die Anforderungen an die Identität und die Qualität, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, die Einfuhr, die Unternehmer und die Registrierung von Sorten. [Abänd. 21]

In dieser Verordnung sind ferner die Bedingungen für den Anbau bestimmter Sorten festgelegt, die herbizidtolerant sind oder die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, einschließlich des Anbaus zu Zwecken, die über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM hinausgehen, sowie zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Erzeugnissen. [Abänd. 22]

Artikel 2

Geltungsbereich und Ziele

(1)  Diese Verordnung gilt für die Gattungen und Arten, die für die jeweiligen in Anhang I Teile A bis E genannten Verwendungszwecke aufgeführt sind.

Ihre Anforderungen beziehen sich jeweils auf alle Arten von PVM, nur auf Saatgut bzw. nur auf anderes Material als Saatgut.

Die Anforderungen an die Erzeugung oder Einfuhr von PVM gelten nur für die Erzeugung im Hinblick auf sein Inverkehrbringen in der EU. [Abänd. 23]

(2)  Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)  Gewährleistung von Qualität, Sicherheit und Vielfalt bei der Auswahl von PVM und seiner Verfügbarkeit für Unternehmer, Landwirte und Endnutzer, [Abänd. 24]

b)  Gewährleistung gleicherfairer Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer in der gesamten UnionEU und des Funktionierens des Binnenmarktes für PVM, [Abänd. 25]

c)  Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der PVM-Branche in der Union,

d)  Beitrag zur dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, [Abänd. 26]

e)  Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, die an die gegenwärtigen und künftigen KlimabedingungenKlima- und Bodenbedingungen angepasst ist, [Abänd. 27]

f)  Beitrag zur Ernährungssicherheit und -souveränität. [Abänd. 28]

(3)  Der Kommission wird gemäß Artikel 75 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihndiesen Anhang an den neuesten Stand der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie an die Daten aus der Wirtschaft über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gattungen und Arten anzupassen, indem sie Gattungen und Arten in die Liste dieses Anhangs aufnimmt oder sie daraus streicht. [Abänd. 29]

In demden in Unterabsatz 1 genannten delegierten RechtsaktRechtsakten werden Gattungen oder Arten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: [Abänd. 30]

a)  Sie werden großflächig angebaut und weisen einen erheblichen Wert des in der Union in Verkehr gebrachten PVM auf.

b)  Sie sind im Vergleich zu anderen Gattungen und Arten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union.

c)  Sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;

ca)   An ihnen besteht ein Interesse hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit. [Abänd. 31]

Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt werden Gattungen oder Arten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie nicht mehr mindestens zwei der in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfüllen.

(4)  Diese Verordnung gilt nicht für:

a)  Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden; [Abänd. 32]

b)  forstliches Vermehrungsgut im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(27)+(28) und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden; [Abänd. 33]

c)  PVM, das ausschließlich zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird; [Abänd. 34]

d)  PVM, das zwischen Endnutzern für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht;

e)  PVM, das ausschließlich für amtliche Untersuchungen, die Zucht, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird.verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben und Tätigkeiten, die von Genbanken durchgeführt werden; [Abänd. 35]

ea)   die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in kleinen Mengen im Sinne von Anhang VIIa durch die in Artikel 29 genannten Erhaltungsorganisationen und ‑netze, unabhängig davon, ob unentgeltlich oder nicht, zum Zwecke der dynamischen Erhaltung; [Abänd. 353]

eb)   PVM, das von Landwirten für die eigene Verwendung hergestellt wird. [Abänd. 37]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Pflanzenvermehrungsmaterial“ (im Folgenden „PVM“) bezeichnet Pflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die dazu in der Lage und dafür bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen;

2.  „Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in der Union berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf die gewerbliche Verwertung von PVM beteiligt ist: [Abänd. 38]

a)  Erzeugung,

b)  Inverkehrbringen,

c)  Sortenerhaltung oder -vermehrung, [Abänd. 39]

d)  Erbringung von Leistungen für Identität und Qualität,

e)  Erhaltung, Lagerung, Trocknung, Verarbeitung, Behandlung, Verpackung, Versiegelung, Kennzeichnung, Probenahme oder Untersuchung;

3.  „Inverkehrbringen“ bzw. „Abgabe“ bezeichnet die folgenden gewerblichen Handlungen eines Unternehmers: Verkauf, Bereithaltung, unentgeltliche Weitergabe, Anbieten zum Verkauf, einschließlich des Online-Verkaufs, oder jede andere Art der Weitergabe oder den Vertrieb in der Union bzw. die Einfuhr in die Union, die auf die gewerbliche Verwertung des PVM ausgerichtet sind; [Abänd. 40]

4.  „Sorte“ bezeichnet eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;

5.  „Klon“ bezeichnet:

a)   einen einzelnen Pflanzennachkommen, der durch vegetative Vermehrung von einer anderen Einzelpflanze gewonnen wird und in genetischer Hinsicht mit dieser identisch bleibt, oder

b)   die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze; [Abänd. 41]

6.  „selektierter Klon“ bezeichnet einen Klon, der aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus selektiert und ausgewählt wurde, weil sie dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, und der der Beschreibung der SorteRebsorten und der Obstbaumarten entspricht, der er angehört, und der im Falle selektierter Klone, die nicht einer Sorte angehören, der Beschreibung der Art entspricht, der erbei denen eine solche intravarietale Variabilität aufgetreten ist und denen der selektierte Klon angehört; [Abänd. 42]

7.  „polyklonales Pflanzenvermehrungsmaterial“ bezeichnet Vermehrungsmaterial, das durch eine Selektion aus einereine Gruppe mehrerer unterschiedlicher einzelner Pflanzennachkommen, die von verschiedenenmit mindestens sieben Genotypen stammen und von denen jeder einzelne jeweils der Beschreibung dermithilfe der Prognose der genetischen Überlegenheit gewonnen wurde, durch quantitative genetische Instrumente erzeugt wurde und aus demselben experimentellen Satz einer bestimmten alten Sorte entsprichtbesteht, wobei der Großteil ihrer intravarietalen Vielfalt enthalten ist der er angehört; [Abänd. 43]

8.   „multiklonale Mischung“ bezeichnet eine Mischung selektierter Klone, die alle derselben Sorte oder Art angehören, wobei jeder einzelne von ihnen durch eine unabhängige Selektion gewonnen wurde; [Abänd. 44]

9.  „zuständige Behörde“ bezeichnet die zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung, die Zertifizierung und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;

10.  „amtliche Beschreibung“ bezeichnet eine Beschreibung, die von einer zuständigen Behörde erstellt wurde, die maßgeblichen Merkmale der Sorte umfasst und die Sorte durch Überprüfung ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit identifizierbar macht;

11.  „amtlich anerkannte Beschreibung“ bezeichnet eine von einer zuständigen Behörde anerkannte schriftliche Beschreibung einer Erhaltungssorte, die die besonderen Merkmale der Sorte umfasst und durch andere Mittel als die Überprüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte erlangt wurde;

12.  „Sortenerhaltung“ bezeichnet die Maßnahmen zur Kontrolle der Sortenreinheit und -identität, die getroffen werden, damit einedie Merkmale einer Sorte während der anschließenden Vermehrungszyklen weiter ihrer Beschreibung entsprichtentsprechen; [Abänd. 45]

13.  „Saatgut“ bezeichnet Saatgut im botanischen Sinn;

14.  „Vorstufensaatgut“ bezeichnet Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basissaatguts vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 46]

15.  „Basissaatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut oder vorausgegangenen Generationen von Basissaatgut erzeugt wurde, das zur Erzeugung weiterer Generationen von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 47]

16.  „zertifiziertes Saatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Saatguts erzeugt wurde, und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 48]

17.  „Standardsaatgut“ bezeichnet Saatgut mit Ausnahme von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 49]

18.  „Vorstufenmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basismaterials vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 50]

19.  „Basismaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial oder vorausgegangenen Generationen von Basismaterial erzeugt wurde, das zur Erzeugung und Zertifizierung weiterer Generationen von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 51]

20.  „zertifiziertes Material“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial, Basismaterial oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Materials erzeugt wurde und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 52]

21.  „Standardmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut und außer Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 53]

22.  „amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die amtliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenn diese Behörde alle einschlägigen Inspektionen vor Ort, Probenahmen und Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich des Kontrollanbaus, durchgeführt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;

23.  „Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht“ bezeichnet die Bescheinigung durch einen eigens ermächtigten Unternehmer, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den geltenden Anforderungen entspricht, wenn dieser Unternehmer mindestens eine oder mehrere der einschlägigen Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen oder den Etikettendruck unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt hat und man zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;

24.  „Kategorie“ von PVM bezeichnet eine Gruppe oder einzelne Einheit von PVM, die als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut oder Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardmaterial gilt und durch die Erfüllung spezifischer Identitäts- und Qualitätsanforderungen identifizierbar ist;

25.  „genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29), mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

26.  „Partie“ bezeichnet eine Einheit von PVM, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung identifizierbar ist;

27.  „heterogenes Material“ bezeichnet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe,

a)  die gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist,

b)  die durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird,

c)  bei der es sich um keine Sorte handelt und

d)  bei der es sich um keine Sortenmischung handelt;

28.  „Endnutzer“ bezeichnet jede Person, die PVM zu Zwecken erwirbt, weitergibt und nutzt, die außerhalb ihrer primären beruflichen Tätigkeit liegen; [Abänd. 54]

29.  „Erhaltungssorte“ bezeichnet eine Sorte, die

a)  unter bestimmten lokalen Bedingungen in der Unionentweder eine traditionell angebaut oder lokal neuangebaute Landsorte oder eine neu gezüchtete Sorte (moderne Landsorte) ist, die aus einer Selektion im eigenen Betrieb hervorgegangen ist oder im Rahmen der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen gezüchtet wurde und an diese Bedingungen angepasst ist und; [Abänd. 55]

aa)   keine F1-Hybridsorte ist; [Abänd. 56]

b)  durch ein hoheszufriedenstellendes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist; [Abänd. 57]

ba)   insgesamt oder in Bezug auf ihre genetischen Bestandteile keinen Rechten des geistigen Eigentums unterliegt, die die Nutzung zum Zwecke der Erhaltung, Forschung, Züchtung oder Bildung einschränken, einschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem ein Landwirt das im Betrieb angebaute PVM von dieser Sorte für diese Zwecke verwendet; [Abänd. 58]

30.  „Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,

b)  sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von PVM auf und

c)  ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des PVM und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses PVM in der Union; [Abänd. 59]

31.  „praktisch frei von Schädlingen“ bedeutet völlig frei von Schädlingen oderQualitätsschädlingen“ bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden PVM so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses PVM nicht übermäßig beeinträchtigen; [Abänd. 60]

32.  „Saatkartoffeln“ bezeichnet Knollen von Solanum tuberosum L., die zur Vermehrung anderervon Kartoffeln verwendet werden; [Abänd. 61]

33.  „Landwirt“ bezeichnet einen Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(30);

34.  „Abweicher“ bezeichnet in Bezug auf Saatgut oder andere Pflanzen Saatgut oder anderes PVM, das nicht der Beschreibung der Sorte oder der Art entspricht, der es gemäß dieser Verordnung angehören soll;

35.  „Hybridsorte“ bezeichnet eine Sorte, die mittels Kreuzung von zwei oder mehr anderen Sorten erzeugt wurde;

35a.   „dynamische Erhaltung“ bezeichnet die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb von Kulturpflanzenarten und zwischen unterschiedlichen Kulturpflanzenarten und umfasst sowohl In-situ-Erhaltung als auch Ex-situ-Erhaltung mit dem Ziel der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft auf eine Art und Weise und in einer Menge, die nicht zu einem langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, wodurch die Fähigkeit erhalten bleibt, den Bedürfnissen und Bestrebungen jetziger und künftiger Generationen gerecht zu werden; [Abänd. 354]

35b.   „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) …/… [NGT-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates; [Abänd. 63]

35c.   „Handelssaatgut“ bezeichnet Saatgut, das für Mischungen im Sinne des Artikels 21 erzeugt und in Verkehr gebracht wird, das als zu einer Art, nicht aber zu einer Sorte gehörend identifiziert werden kann und bei dem durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die Voraussetzungen dieser Verordnung für zertifiziertes Saatgut mit Ausnahme der Anforderung des Artikels 5 erfüllt; [Abänd. 64]

35d.   „Kleinverpackungen“ bezeichnet Verpackungen mit höchstens

a)   10 kg Saatgut oder Material für Getreide,

b)   5 kg Saatgut oder Material für Futterpflanzen, Rüben, Öl- und Faserpflanzen,

c)   10 kg Saatgut oder Material für Saatkartoffeln,

d)   500 g Saatgut oder Material für Hülsenfrüchte,

e)   100 g Saatgut oder Material für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;

f)   20 g Saatgut oder Material für andere Gemüsearten,

g)   10 Stecklingen für Obst- und Weinreben. [Abänd. 353]

Artikel 4

Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031

Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/2031 unberührt.

Jede Partie von PVM, das gemäß dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht wird, unterliegt auch den Vorschriften der Artikel 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN SORTEN, KATEGORIEN VON PVM, KENNZEICHNUNG, GENEHMIGUNGEN, HANDHABUNG, EINFUHREN UND AUSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM

Artikel 5

Zugehörigkeit zu einer registrierten Sorte

In der Union darf nur PVM erzeugt und in Verkehr gebracht werden, das zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

a)  als Unterlagen, wenn es mit einem Hinweis auf die Art, zu der es gehört, erzeugt und in Verkehr gebracht wird, der in einer angemessenen Weise auf dem Etikett angegeben ist,

b)  als heterogenes Material gemäß Artikel 27,

c)  als PVM, das gemäß Artikel 28 an Endnutzer abgegeben wird,

d)  als PVM, das zum Zweck der Erhaltung genetischer Ressourcen gemäß Artikel 29 erzeugt und in Verkehr gebracht wird,

e)  als SaatgutPVM, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird, [Abänd. 66]

f)   als Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31, [Abänd. 67]

g)  als PVM von noch nicht registrierten Sorten gemäß Artikel 32,

h)  im Falle von Versorgungsschwierigkeiten bei PVM gemäß Artikel 33.

Artikel 6

Zugehörigkeit zu bestimmten Kategorien von PVM

(1)  Nur PVM, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, darf in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle:

a)  Vorstufenmaterial oder -saatgut,

b)  Basismaterial oder -saatgut,

c)  zertifiziertes Material oder Saatgut,

d)  Standardmaterial oder -saatgut.

Wird in dieser Verordnung auf niedrigere oder höhere Kategorien in Bezug auf die Identität und Qualität von PVM verwiesen, so erfolgt diese Bestimmung auf der Grundlage der Reihenfolge der Buchstaben a bis d, wobei Buchstabe a den höchsten und Buchstabe d den niedrigsten Rang angibt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann PVM in folgenden Fällen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn es zu keiner der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien gehört:

a)  Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27,

b)  Abgabe an einen Endnutzer gemäß Artikel 28,

c)  Abgabe an und zwischen den in Artikel 29 genannten Erhaltungsnetzen,

d)  als SaatgutPVM, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird. [Abänd. 68]

e)   Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31. [Abänd. 69]

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial und -saatgut

Artikel 7

Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material

(1)  Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Saatgut ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durch den Unternehmer,

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil ATeile A und D, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird. [Abänd. 70]

(2)  Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Material ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht,

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil BTeile B und E, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird. [Abänd. 71]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen. Diese Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Entwicklungen der internationalen technischen und wirtschaftlichen Normen und könnenbetreffen lediglich die Anforderungen für Folgendes betreffen: [Abänd. 72]

a)  Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut auf dem Feld,

b)  Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut,

c)  Inverkehrbringen von Saatgut,

d)  Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material auf dem Feld,

e)  Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,

f)  Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,

g)  Erzeugung und Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifizierteszertifiziertem Material von Klonen, selektierten Klonenmultiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM, [Abänd. 73]

h)  Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde,

i)  Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Anhang II Teil A und Teil B genannten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien von PVM und gegebenenfalls für bestimmte Stufen, Klassen, Generationen oder andere Unterteilungen der betreffenden Kategorie festgelegt werden. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente: [Abänd. 74]

a)  die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,

b)  die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,

c)  die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,

d)  den Anbau auf dem Feld,

e)  die Ernte und Nachernte,

f)  die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderemanderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen, [Abänd. 75]

g)  die Zertifizierungsmethoden für PVM, einschließlich der Anwendung von molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden, sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,

h)  die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,

i)  die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,

j)  die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, um siezwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen anzupassenund unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 76]

Artikel 8

Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut und -material

(1)  Standardsaatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  unter der Verantwortung des Unternehmers,

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil ATeile A und D, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird. [Abänd. 77]

(2)  Standardmaterial darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  unter der Verantwortung des Unternehmers,

i

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil BTeile B und E, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird. [Abänd. 78]

(3)   Die Unternehmer legen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Erklärung über die von ihnen erzeugten Mengen an Standardsaatgut und -material je Art vor. [Abänd. 79]

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sowie an die geltenden internationalen Normen anzupassen. Diese Änderungen betreffen Folgendes:

a)  die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardsaatgut auf dem Feld,

b)  die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardsaatgut,

c)  die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut,

d)  die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardmaterial auf dem Feld,

e)  die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardmaterial,

f)  die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial,

g)  die Anforderungen an Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonalesdie Erzeugung und das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM aus Standardmaterial, [Abänd. 80]

h)  die Anforderungen an die Erzeugung von Standardmaterial durch In-vitro-Vermehrung,

i)  die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.

(4a)   Vor dem Erlass der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis i bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Anforderungen unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer. Diese delegierten Rechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 81]

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Teil A und Teil B für bestimmte Gattungen oder Arten von Standardsaatgut oder -material erlassen. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente: [Abänd. 82]

a)  die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,

b)  die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,

c)  die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,

d)  den Anbau auf dem Feld,

e)  die Ernte und Nachernte,

f)  die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen, [Abänd. 83]

g)  die Anwendung von international anerkannten molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union, [Abänd. 84]

h)  die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,

i)  die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,

j)  die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 85]

Artikel 9

Anforderungen an die Erzeugung, und das Inverkehrbringen und Registrierung von Klonen,von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM [Abänd. 86]

(1)  Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 bis 43 genannten Anforderungen wird Vorstufen-, Basis-, und zertifiziertes Material von selektierten Klonen und Standardmaterial von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM werden in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 und den Anforderungen in Anhang II Teil C bzw. Anhang III Teil C erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 87]

(2)  Klone, Selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM dürfen nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde in mindestens einem von einem Mitgliedstaat eingerichteten amtlichen Register für selektierte Klone und polyklonales PVM eingetragen sind. [Abänd. 88]

Dieses Register enthält alle Elemente, auf die im Antrag auf Eintragung eines Klons, eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und eines polyklonalen PVM Bezug genommen wird, wie in Anhang II Teil B, Teil C Nummer 2Artikel 53a dargelegt. [Abänd. 89]

(3)  Klone, Selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM werden zwecks Bewahrung ihrer Identität erhalten. Die für die Erhaltung der Klone, der selektierten Klone, der multiklonalen Mischungen und des polyklonalen PVM verantwortlichen Personen ergreifen alle Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass sie anhand der geführten Aufzeichnungen durch die zuständigen Behörden oder jede andere Person überprüft werden können. [Abänd. 90]

(3a)   Polyklonales PVM, das in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Register eingetragen ist, darf nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardmaterial gemäß Anhang III Teil C erfüllt. Im Einklang mit Artikel 17 wird dem polyklonalen PVM ein Etikett eines Unternehmers mit der Angabe „Polyklonales Material“ beigefügt. [Abänd. 91]

ABSCHNITT 3

Zulassung von Unternehmern und amtliche Aufsicht der zuständigen Behörden

Artikel 10

Zulassung von Unternehmern zur Durchführung der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht

(1)  Ein Unternehmer kann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Durchführung aller oder bestimmter für die Zertifizierung von PVM erforderlichen Tätigkeiten unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut und zur Ausstellungzum Ausdrucken eines amtlichen Etiketts dafür erhalten. [Abänd. 92]

Um eine solche Zulassung zu erhalten, erfüllt der Unternehmer je nach den zuzulassenden Tätigkeiten folgende Voraussetzungen:

a)  Er verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in Artikel 7 genannten Anforderungen zu erfüllen.

b)  Er ist für die Durchführung der in Anhang II genannten Inspektionen qualifiziert oder beschäftigt Personal, das für solche Inspektionen qualifiziert ist.

c)  Er beschäftigt Personal, das für die Durchführung der in Anhang II genannten Probenahmen qualifiziert ist, oder schließt Verträge mit Unternehmen oder Unternehmerverbänden, die qualifiziertes Personal für diese Tätigkeiten beschäftigen. [Abänd. 93]

d)  Er beschäftigt Fachpersonal und verfügt über die Ausrüstung für die Durchführung der in Anhang II genannten Untersuchungen oder nimmt LaboratorienPVM-Prüflaboratorien in Anspruch, die für diese Tätigkeiten qualifiziertes Personal beschäftigen. [Abänd. 94]

e)  Er hat die kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses, die die Qualität und Identität des PVM beeinträchtigen können, ermittelt und ist in der Lage, diese zu überwachen, und er führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung.

f)  Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Identifizierung von Partien gemäß Artikel 13 sicherzustellen.

g)  Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 42 sicherzustellen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente zu erlassen, die Folgendes betreffen: [Abänd. 95]

a)   das Verfahren für den Antrag des Unternehmers, [Abänd. 96]

b)   spezifische Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zu ergreifen sind, um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis g zu bestätigen. [Abänd. 97]

Artikel 11

Widerruf oder Änderung der Zulassung eines Unternehmers

Erfüllt ein zugelassener Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung unverzüglich oder ändert sie erforderlichenfalls, falls der Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift. Wird festgestellt, dass die Zulassung infolge eines Betrugs erteilt wurde, so verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.

Artikel 12

Amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden

(1)  Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden regelmäßige Audits durch, mindestens einmal pro Jahr Audits durchalle 18 Monate, um sicherzustellen, dass der Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllt. [Abänd. 98]

Sie organisieren ferner die Schulung und Prüfung des Personals, das die in dieser Verordnung vorgesehenen Feldinspektionen, Probenahmen und Untersuchungen durchführt.

(2)  Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden amtliche Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen an einem Teil der Kulturen am Erzeugungsort und an Partien von PVM durch, um die Übereinstimmung dieses Materials mit den Anforderungen gemäß Artikel 7 zu bestätigen.

Dieser Anteil wird auf der Grundlage der Bewertung des potenziellen Risikos der Nichterfüllung der genannten Anforderungen durch das PVM festgelegt.

(3)  DieDer Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsaktenwird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen die Anforderungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten festlegenfestgelegt werden. [Abänd. 99]

In solchen Durchführungsrechtsaktendelegierten Rechtsakten können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden: [Abänd. 100]

a)  die Risikokriterien gemäß Absatz 2 und der Mindestanteil der Kulturen und der Partien von PVM, die den Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu unterziehen sind,

b)  die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungstätigkeiten,

c)  die Nutzung bestimmter Akkreditierungssysteme durch den Unternehmer und die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die in diesem Artikel genannten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen sowie die Überwachungstätigkeiten aufgrund der Nutzung dieser Systeme im Sinne des Absatzes 2 einzuschränken. [Abänd. 101]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 102]

ABSCHNITT 4

Handhabungsvorschriften

Artikel 13

Partien

(1)  PVM ist in Partien in Verkehr zu bringen. Der Gehalt an Sorten und Arten jeder Partie muss hinreichend homogen gemischt sein, um sich von anderen Partien von PVM zu unterscheiden und für die Nutzer erkennbar zu sein. [Abänd. 103]

(2)  Während der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung dürfen Partien von PVM nur dann zu einer neuen Partie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Sorte und demselben Erntejahr angehören. [Abänd. 104]

Werden Partien, die verschiedene Zertifizierungskategorien umfassen, zusammengefasst, so fällt die neue Partie unter die Kategorie der Komponente der niedrigsten Kategorie. Das Zusammenfassen darf nur in einer Einrichtung und von Personen vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Zweck zugelassen sind.

(3)  Bei der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung können Partien von PVM in zwei oder mehrere neue Partien aufgeteilt werden.

(4)  Beim Zusammenfassen oder bei der Aufteilung von Partien von PVM gemäß den Absätzen 2 und 3 bewahrt der Unternehmer Aufzeichnungen zum Ursprung der neuen Partien auf.

(5)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen für alle oder bestimmte Arten von PVM erlassen, die die höchstzulässige Größe von Partien, ihre Identifizierung und Kennzeichnung, das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, die Aufzeichnung dieser Vorgänge und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Verpackungen, Bündel und Behälter

(1)  PVM wird in verschlossenen Verpackungen, Bündeln oder Behältern mit einer Versiegelung und einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Handelt es sich um anderes PVM als Saatgut und Saatkartoffeln, kann es auch in Form von einzelnen Pflanzen in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 105]

(2)  Die in Absatz 1 genannten Verpackungen, Bündel und Behälter sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne diesen Verschluss zu zerstören oder Spuren daran zu hinterlassen, die zeigen, dass die Verpackung, das Bündel oder der Behälter geöffnet wurde. Die Wirksamkeit des Verschlusses wird entweder durch die Aufnahme der in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Etiketten in den Verschluss oder durch die Verwendung eines Siegels gewährleistet. Die Verpackungen und Behälter sind von dieser Vorschrift ausgenommen, wenn der Verschluss nicht wiederverwendet werden kann.

(3)  Im Falle von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM werden diese Verpackungen, Bündel und Behälter von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde verschlossen. Diese Verpackungen und Behälter dürfen nicht wieder verschlossen werden, es sei denn, dies geschieht durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. Wird eine Verpackung, ein Bündel oder ein Behälter neu verschlossen, so sind das Datum des erneuten Verschließens und die Angaben zur verantwortlichen zuständigen Behörde auf dem in Artikel 15 genannten Etikett anzugeben.

(4)  Partien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM dürfen nur unter amtlicher Kontrolle oderdurch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde umverpackt, neu gekennzeichnet und neu versiegelt werden. [Abänd. 106]

(5)  Abweichend von Absatz 1 kannkönnen Saatgut und Saatkartoffeln von einem Unternehmer lose direkt an einen Landwirt abgegeben werden. [Abänd. 107]

Dieser Unternehmer muss von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sein. Er informiert die zuständige Behörde im Voraus über diese Tätigkeit und über die Partie, aus der das Saatgut stammtund die Saatkartoffeln stammen. [Abänd. 108]

Wird dasWerden Saatgut und Saatkartoffeln direkt in die Maschinen oder den Anhänger des Landwirts geladen, stellen der Unternehmer und der betreffende Landwirt die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts und dieser Saatkartoffeln sicher, indem sie Dokumente ausstellen und aufbewahren, aus denen die Art und Sorte, die Menge, der Zeitpunkt der Weitergabe und die Identifizierung der Partie hervorgehen. [Abänd. 109]

(5a)   Die zuständige Behörde oder der Unternehmer führen Aufzeichnungen über Folgendes:

a)   Genehmigung, Kauf, Verladung und Transport des PVM sowie

b)   Qualität, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des PVM. [Abänd. 110]

(6)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Anforderungen an die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM erlassen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von losem Saatgut und losen Saatkartoffeln festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 111]

ABSCHNITT 5

Kennzeichnungsanforderungen

Artikel 15

Amtliches Etikett

(1)  Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material und Saatgut werden gekennzeichnet und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung wird durch ein amtliches Etikett bescheinigt, das ausgestellt wird, nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind.

(2)  Das amtliche Etikett wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und trägt eine von der zuständigen Behörde vergebene laufende Nummer.

Es ist zu drucken:

a)  von der zuständigen Behörde, die das amtliche Etikett ausgestellt hat, falls der Unternehmer dies beantragt, oder, wenn der Unternehmer nicht dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durchzuführen, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 oder [Abänd. 112]

b)  vom Unternehmer oder Unternehmerverbänden unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde, wenn der Unternehmer dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 10 vorzunehmen. [Abänd. 113]

(3)  Das amtliche Etikett wird vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, an der Außenseite des Bündels, der Verpackung oder des Behälters angebracht.

(4)  Das amtliche Etikett wird neu ausgestellt. Es können amtliche Klebeetiketten verwendet werden, wenn dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und kein Risiko der Wiederverwendung besteht.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung von Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

a)  die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden ergriffen wurden, um das amtliche Etikett auszustellen,

b)  die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, um die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung zu erleichtern,

c)  die technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten.

Nach Erlass eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts kann das amtliche Etikett auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).

(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 werden Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material und Saatgut, die gemäß Artikel 39 aus Drittländern eingeführt werden, in der Union mit dem jeweiligen Etikett der OECD in Verkehr gebracht, mit dem sie bei der Einfuhr versehen waren. [Abänd. 114]

Artikel 16

Etikett des Unternehmers

Standardmaterial und Standardsaatgut sind mit einem Etikett des Unternehmers zu kennzeichnen. Mit diesem Etikett wird nachgewiesen, dass Standardmaterial oder Standardsaatgut die einschlägigen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der vom Unternehmer durchgeführten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen erfüllt.

Das Etikett des Unternehmers wird vom Unternehmer oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, ausgestellt, gedruckt und auf der Außenseite eines BündelsPflanzenbündels, einer Verpackung oder eines Behälters angebracht. Die auf dem Etikett des Unternehmers anzugebenden Informationen können durch den Unternehmer oder eine Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, auch direkt auf das Pflanzenbündel, die Verpackung oder den Behälter gedruckt werden. [Abänd. 115]

Artikel 17

Inhalt der Etiketten

(1)  Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind in zumindest einer der Amtssprachen der Union verfasst.

(2)  Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind lesbar, unverwischbar, bei Manipulationen nicht veränderbar, einseitig bedruckt, aus unzerreißbarem Material hergestellt, es sei denn, es handelt sich um ein Klebeetikett, noch nicht benutzt worden und deutlich sichtbar. Sie enthalten gegebenenfalls einen Verweis auf den Sortenschutz und im Falle weiterer Rechte des geistigen Eigentums einen Verweis auf das in Artikel 46 genannte Register. [Abänd. 116]

(3)  Sofern relevant, verwendet die zuständige Behörde kann jedeeine beliebige Stelle auf dem amtlichen Etikett oder dem Etikett des Unternehmers, abgesehen von den in Absatz 4 genannten Elementen, für zusätzliche Informationen verwenden. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts oder des Etiketts des Unternehmers gemäß Absatz 4 verwendet werden. Diese zusätzlichen Informationen sind rein sachbezogen, stellen keine Werbung dar und beziehen sich ausschließlich auf die Vorschriften der Erzeugung und des Inverkehrbringens oder die Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Organismen oder NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein). [Abänd. 117]

(4)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt, die Größe, die Farbe und die Form des amtlichen Etiketts bzw. des Etiketts des Unternehmers für die jeweiligen Kategorien oder Typen von PVM fest, und zwar für:

a)  das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett,

b)  das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers,

c)  das in Artikel 21 Absatz 1 genannte Etikett für Mischungen,

d)  das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Etikett für Erhaltungsmischungen,

e)  das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Etikett für umverpacktes und neu gekennzeichnetes Saatgut,

f)  das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das zu den Erhaltungssorten gehört,

g)  das in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte Etikett für PVM, das an Endnutzer abgegeben wird,

h)   das in Artikel 29 genannte Etikett für PVM, das von bestimmten Genbanken, Organisationen und Netzen in Verkehr gebracht wird, [Abänd. 118]

i)   das in Artikel 31 Absatz 2 genannte Etikett für Zuchtmaterial, [Abänd. 119]

j)  das in Artikel 32 Absatz 5 genannte Etikett für PVM von noch nicht registrierten Sorten,

k)  das in Artikel 33 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten zugelassen wird,

l)  das in Artikel 34 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut mit einer vorläufigen Zulassung für das Inverkehrbringen,

m)  das in Artikel 35 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut, das nicht endgültig zertifiziert ist,

n)  das in Artikel 40 Absätze 1 und 2 genannte Etikett für PVM, das aus Drittländern eingeführt wurde;

na)   das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Etikett für polyklonales Material. [Abänd. 120]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

(5)  Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Zulassung erteilen, am Rand des amtlichen Etiketts in einem Bereich, der nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des amtlichen Etiketts ist, andere Informationen als die in Absatz 4 genannten Inhalte und als Werbematerial mit der Überschrift „Nicht amtliche Informationen“ anzugeben. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts gemäß Absatz 4 verwendet werden.

Artikel 18

Verweis auf Partien

Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers werden für jede Partie ausgestellt.

Wird eine Partie derselben Sorte in zwei oder mehrere Partien aufgeteilt, so ist für jede Partie ein neues amtliches Etikett bzw. ein neues Etikett des Unternehmers auszustellen.

Werden mehrere Partien derselben Sorte in einer neuen Partie zusammengefasst, so ist ein neues amtliches Etikett oder Etikett des Unternehmers für diese neue Partie auszustellen.

Artikel 19

Nichteinhaltung der Anforderungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM

Wird bei amtlichen Kontrollen während des Inverkehrbringens von PVM festgestellt, dass Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut oder Material oder Standardsaatgut oder -materiales nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen für dieses PVM geltenden Anforderungen gemäß Artikel 7 oder 8 in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde, oder wurde die Sortenechtheit und -reinheit des PVM beim Kontrollanbau gemäß Artikel 24 nicht bestätigt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der betreffende Unternehmer gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf das betreffende PVM, sein Betriebsgelände und seine Erzeugungsmethoden ergreift. Mit diesen Maßnahmen wird eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgt: [Abänd. 121]

a)  Das entsprechende PVM erfüllt die jeweiligen Anforderungen.

b)  Das betreffende PVM wird vom Markt genommen oder als Material verwendet, das kein PVM ist.

c)  Das betreffende PVM – mit Ausnahme von Standardsaatgut oder Standardmaterial, heterogenem Saatgut oder heterogenem Material und PVM, das im Rahmen der Ausnahmen gemäß den Artikeln 27 bis 30 vermarktet wird – wird in einer niedrigeren Kategorie gemäß den für diese Kategorie geltenden Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 122]

d)  Gegebenenfalls kann der Unternehmer wird zusätzlich zum Widerruf oder der Änderung der Zulassung gemäß Artikel 11 mit weiteren Sanktionen belegt werden. [Abänd. 123]

Artikel 20

PVM, das nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf

(1)  PVM, das zu den in Anhang IV gelisteten Gattungen oder Arten gehört, darf nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV zu ändern.

Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art in Anhang IV aufgenommen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Es besteht ein Bedarf an strengeren Garantien für die Qualität des Saatguts der betreffenden Gattung oder Art.

b)  Die Kosten für die Zertifizierungstätigkeiten, die erforderlich sind, um das jeweilige Saatgut als Vorstufen-, Ausgangs- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, sind angemessen im Verhältnis zu

i)  der Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder der Sicherstellung eines hohen Wertes der industriellen Verarbeitung und

ii)  den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus den höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts erwachsen, die sich aus der Erfüllung der Anforderungen für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut im Vergleich zu denen für Standardsaatgut ergeben.

Diese Verhältnismäßigkeit beruht auf einer Gesamtbewertung der folgenden kombinierten Elemente: der Bedeutung der jeweiligen Gattung oder Art für die Lebens- und Futtermittelsicherheit der Union, dem Umfang ihrer Erzeugung in der Union, ihrer Nachfrage bei den Unternehmern und Akteuren der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, den Kosten für die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu den Kosten für die Erzeugung von anderem Saatgut derselben Gattung oder Art, den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu anderem Saatgut derselben Gattung oder Art ergeben.

Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art aus Anhang IV gestrichen, wenn eine der in Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2a)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigen, dass ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung befreit wird, die in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen auf die Erzeugung und Vermarktung von PVM in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, das speziell zu einer in Anhang IV aufgeführten Gattung oder Art gehört und in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung stützt sich auf eine Bewertung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung wird regelmäßig überprüft. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Genehmigung aufzuheben ist, wenn sie der Auffassung ist, dass sie angesichts der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 124]

ABSCHNITT 6

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN SAATGUTMISCHUNGEN, DIE UMVERPACKUNG VON SAATGUT UND DEN KONTROLLANBAU VON SAATGUT

Artikel 21

Saatgutmischungen

(1)  Mischungen von zertifiziertem Saatgut oder Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gattungen oder Arten, die in Anhang I Teil ATeile A und B gelistet sind und den Anforderungen der Artikel 5 bis 8 entsprechen, unabhängig davon, ob sie mit Handelssaatgut kombiniert sind, sowie von verschiedenen Sorten dieser Gattungen oder Arten können in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. [Abänd. 125]

Das in diesen Mischungen enthaltene Saatgut ist versehen mit

a)  einem amtlichen Etikett, wenn die Mischung nur aus zertifiziertem Saatgut besteht, oder

b)  einem Etikett des Unternehmers, wenn die Mischung nur aus Standardsaatgut oder aus zertifiziertem und Standardsaatgut besteht in allen anderen Fällen. [Abänd. 126]

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde die Liste der Sorten und der Komponenten von Handelssaatgut, aus denen sich die Mischung zusammensetzt, und deren Verhältnis zueinander, um die Zulässigkeit dieser Sorten zu überprüfen. [Abänd. 127]

(2)  Saatgutmischungen gemäß Absatz 1 dürfen nur von Unternehmern erzeugt werden, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind. Um eine Zulassung für die Erzeugung solcher Mischungen zu erhalten, erfüllen die Unternehmer die folgenden Anforderungen:

a)  Sie verfügen über geeignete Mischeinrichtungen und geeignete Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die fertige Mischung homogen ist und das angegebene Verhältnis zwischen den einzelnen Sorten in jedem Behälter erreicht werden kann.

b)  Sie verfügen über eine Person, die die direkte Verantwortung für den Misch- und Verpackungsvorgang hat.

c)  Sie führen ein Register mit Saatgutmischungen und deren Verwendungszweck.

(3)  Das Mischen und Verpacken des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Saatguts erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

Der Mischvorgang erfolgt so, dass das Risiko ausgeschlossen ist, dass nicht für die Beimischung bestimmtes Saatgut vorhanden ist, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die resultierende Mischung so homogen wie möglich ist.

Das Gewicht des Saatguts in einem einzigen Behälter, der eine Mischung aus sowohl kleinsamigen Arten als auch aus Arten enthält, deren Saatgut größer als Weizen ist, darf 40 kg nicht überschreiten.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und der bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen Vorschriften festlegen, die Folgendes betreffen:

a)  die Mischeinrichtungen und den Mischvorgang,

b)  die maximalen Größen der Partien für bestimmte Arten und Sorten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Erhaltungsmischungen

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 8 und Artikel 21 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von Saatgut verschiedener in Anhang I Teil A, B und C gelisteter Gattungen oder Arten sowie verschiedener Sorten dieser Gattungen oder Arten zusammen mit Saatgutund von Gattungen oder Arten anderer Teile des genannten Anhangs oder von Gattungen oder Arten, die nicht in diesem Anhang gelistet sind, zulassen, sofern bei einer solchen MischungMischungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: [Abänd. 128]

a)  Sie trägttragen zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei. [Abänd. 129]

b)  Sie istsind mit einem bestimmten Gebiet natürlich verbunden (im Folgenden „Quellgebiet“) und trägtUrsprungsregion“) und tragen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei. [Abänd. 130]

c)  Sie erfüllterfüllen die Anforderungen von Anhang V; [Abänd. 131]

ca)   Sie bestehen nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [NGT Regulation] oder aus einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der genannten Verordnung. [Abänd. 132]

Eine Solche Mischung stellt eine „ErhaltungsmischungMischungen stellen „Erhaltungsmischungen“ dar; dies muss auf dem Etikett vermerkt sein. [Abänd. 133]

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang V zu erlassen, der die folgenden Elemente betrifft:

a)  die Anforderungen für die Zulassung von Mischungen von Saatgut, das direkt an einem natürlichen Ort, der zu einemeiner bestimmten QuellgebietUrsprungsregion gehört, für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt gesammelt wurde (direkt geerntete Erhaltungsmischungen), [Abänd. 134]

b)  die Anforderungen für die Zulassung angebauter Erhaltungsmischungen,

c)  die Verwendung und den Inhalt bestimmter Arten,

d)  die Anforderungen an Versiegelung und Verpackung,

e)  die Anforderungen für die Zulassung von Unternehmern.

Diese Änderungendelegierten Rechtsakte stützen sich auf die bei der Durchführung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen sowie auf alle technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die Verbesserung der Qualität und Identifizierung von Erhaltungsmischungen. Sie können nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen. [Abänd. 135]

(3)  Die Unternehmer melden den jeweils zuständigen Behörden für jede Erzeugungssaison die Menge der von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen sowie gegebenenfalls die Namen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder der zu diesem Zweck anerkannten Organisationen mit.

Artikel 23

Umverpackung und Neukennzeichnung von SaatgutpartienPVM-Partien [Abänd. 136]

(1)  SaatgutpartienPVM-Partien von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut werden gemäß diesem Artikel und den Artikeln 14 und 15 umverpackt und neu gekennzeichnet, sofern dies für die Aufteilung oder das Zusammenfassen von Partien erforderlich ist. [Abänd. 137]

(2)  Die Umverpackung und Neukennzeichnung einer SaatgutpartiePVM-Partie erfolgt durch [Abänd. 138]

a)  den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder

b)  einen Saatgutprobennehmer, der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und ihr Bericht erstattet.

Im Falle von Buchstabe b wird der Unternehmer von der zuständigen Behörde im Voraus benachrichtigt, sodass er seine Zusammenarbeit mit dem Saatgutprobennehmer organisieren kann.

(3)  Der Unternehmer und der Saatgutprobennehmer, die die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien vornehmen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Umverpackung die Sortenechtheit und -reinheit der Saatgutpartie erhalten bleiben, keine Verunreinigungen auftreten und die sich daraus ergebende Saatgutpartie so homogen wie möglich ist.

(4)  Die Unternehmer und die Saatgutprobennehmer bewahren Aufzeichnungen über die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien drei Jahre lang nach der jeweiligen Neukennzeichnung und Umverpackung auf. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen umfassen:

a)  die Bezugsnummer der ursprünglichen Saatgutpartie,

b)  die Bezugsnummer der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,

c)  das Gewicht der ursprünglichen Saatgutpartie,

d)  das Gewicht der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,

e)  das Datum der endgültigen Entsorgung der Partie.

Diese Aufzeichnungen werden in einer Form geführt, die es ermöglicht, die Echtheit der ursprünglichen Saatgutpartie, die umverpackt und neu gekennzeichnet wird, zu ermitteln und zu überprüfen. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5)  Die ursprünglichen Siegel und Etiketten sind von der Saatgutpartie zu entfernen. Die Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer bewahren auch das Etikett jeder enthaltenen Saatgutpartie, das ersetzt wurde, auf.

Auf den neuen Etiketten ist entweder die ursprüngliche Bezugsnummer der Saatgutpartie oder eine von der zuständigen Behörde zugeteilte neue Bezugsnummer der Saatgutpartie anzugeben.

(6)  Vergibt die zuständige Behörde eine neue Bezugsnummer für die Saatgutpartie, so bewahrt sie entweder die vorherige Bezugsnummer für die Saatgutpartie auf oder stellt sicher, dass diese vorherige Nummer auf den neuen Etiketten angegeben wird.

(7)  Die Umverpackung von Mischungen von zertifiziertem Saatgut darf nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer festgestellt hat, dass das Verhältnis der verschiedenen Komponenten innerhalb einer Mischung während des Vorgangs der Umverpackung beibehalten wird.

Artikel 24

Kontrollanbau für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut

(1)  Nach der Erzeugung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut führen die zuständigen Behörden unmittelbar nach oder während der Saison, die auf die Ziehung der Proben folgt, zusätzlich zur Feldbesichtigung jährliche Feldversuche in Parzellen durch, in denen die Sorte mit einer amtlich validierten Saatgutprobe der Sorte verglichen wird, um festzustellen, ob die Sortenmerkmale im Erzeugungsverfahren unverändert geblieben sind, und um die Sortenechtheit und -reinheit der einzelnen Saatgutpartien zu überprüfen.

Diese Versuche dienen der Bewertung,

a)  ob die Anforderungen für die nächsten Kategorien oder Generationen erfüllt sind. Stellt sich bei solchen Versuchen der unmittelbar nachfolgenden Kategorie oder Generation heraus, dass die Sortenechtheit oder -reinheit des Saatguts nicht gewahrt wurde, so zertifiziert die zuständige Behörde das Saatgut der betreffenden Partie nicht;

b)  ob dieses Saatgut die jeweiligen Anforderungen an Identität, Qualität und andere Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Ergibt ein solcher Versuch, dass die Anforderungen des Artikels 7 nicht erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde die betreffende Partie vom Markt oder sorgt dafür, dass sie die geltenden Anforderungen erfüllt.

(2)  Welcher Anteil dieses Kontrollanbaus auf Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entfällt, wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung der jeweiligen Anforderungen durch das Saatgut festgelegt.

(3)  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Risikoanalyse wird anhand von Proben, die die zuständige Behörde dem geernteten Saatgut entnimmt, ein Kontrollanbau durchgeführt.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für den Kontrollanbau von Saatgut je Gattung und Art festlegt. Diese Vorschriften tragen den Entwicklungen der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und der internationalen Normen Rechnung und können für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien festgelegt werden. Sie können Folgendes betreffen:

a)  Kriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 2,

b)  das Anbauverfahren,

c)  die Auswertung der Ergebnisse der Versuche.

(5)  Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.

Artikel 25

Kontrollanbau von Standardsaatgut

(1)  Nach dem Inverkehrbringen von Standardsaatgut führen die zuständigen Behörden, wenn dies aufgrund der Risikoanalyse geboten erscheint, einen Kontrollanbau durch, um zu prüfen, ob das Saatgut die jeweiligen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie gegebenenfalls weiteredie in Artikel 8 und in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllt. [Abänd. 139]

(2)  Der Anteil des Kontrollanbaus wird auf der Grundlage einer Analyse des Risikos, dass das betreffende Saatgut nicht den genannten Anforderungen entspricht, festgelegt. Diese Risikoanalyse wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von territorialen Eigenschaften, dem Vorhandensein von Risiken für die Pflanzengesundheit in der Region und der Erfolgsbilanz des Unternehmers durchgeführt. [Abänd. 140]

(3)  Auf der Grundlage der Risikoanalyse der Nichteinhaltung der jeweiligen Vorschriften wird der in Absatz 1 genannte Kontrollanbau jährlich anhand von Proben durchgeführt, die von der zuständigen Behörde aus homogenen Saatgutpartien gezogen werden. Bei diesem Kontrollanbau werden die Identität und die Sortenreinheit des betreffenden Saatguts sowie seine Keimfähigkeit und analytische Reinheit bewertet.

(4)  Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.

ABSCHNITT 7

Ausnahmen von den Anforderungen der Artikel 5 bis 25

Artikel 26

PVM, das zu Erhaltungssorten gehört

(1)  Abweichend von Artikel 20 kann PVM von in Anhang IV aufgeführten Gattungen und Arten und PVM, das zu einer Erhaltungssorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b registriert ist, in der Union als Standardsaatgut oder -material erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardsaatgut und -material für die jeweilige Art gemäß Artikel 8 erfüllt. [Abänd. 141]

(2)  PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett des Unternehmers mit dem Hinweis „Erhaltungssorte“ versehen.

(3)  Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit. [Abänd. 142]

Artikel 27

PVM aus heterogenem Material

(1)  Abweichend von Artikel 5 kann PVM aus heterogenem Material, mit Ausnahme der Erzeugung und des Inverkehrbringens von in Anhang I aufgeführten Futterpflanzen, ohne Zugehörigkeit zu einer Sorte in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden. Das heterogenePVM aus heterogenem Material wird der zuständigen Behörde vor seiner Erzeugung und/oder seinem Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen in Anhang VI mitgeteilt und von ihr registriert. [Abänd. 143]

(2)  Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 und, Artikel 8, Artikel 13 Absätze 1 und 32 und 5 und den Artikeln 18 und 20 wird das in Absatz 1 genannte PVM aus heterogenem Material gemäß den in Anhang VI festgelegten Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 144]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen. Diese Änderungen können alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen und

a)  verbessern die Bereitstellung von Informationen in den Mitteilungen sowie die Beschreibung und die Identifizierung von heterogenem PVM auf der Grundlage der bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gewonnenen Erfahrungen,

b)  verbessern die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von heterogenem PVM auf der Grundlage der Erfahrungen aus den von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen;

c)  verbessern die Vorschriften für die Erhaltung von heterogenem PVM gegebenenfalls auf der Grundlage des Entstehens bewährter Verfahren. [Abänd. 145]

Diese Änderungen werden erlassen, um der Entwicklung der jeweiligen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und der internationalen Normen Rechnung zu tragen und die Erfahrungen zu berücksichtigen, die bei der Anwendung dieses Artikels auf alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten gesammelt wurden.

(4)  Jeder Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt und/oder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, übermittelt der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung darüber. Fordert die zuständige nationale Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Fristvon drei Monaten keine weiteren Informationen an, kann das PVM aus heterogenem Material in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 146]

(5)  Der Unternehmer stellt die Rückverfolgbarkeit des PVM aus heterogenem Material sicher, indem er Informationen aufbewahrt, anhand derer die Unternehmer identifiziert werden können, die ihm das für die Erzeugung von heterogenem Material verwendete Ausgangsmaterial (Elternmaterial) geliefert haben.

Der Unternehmer bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf.

Der Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt, das zum Inverkehrbringen bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:

a)  den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes mitgeteilte heterogene Material verwendet wird,

b)  die Art der Technik, die zur Erzeugung von heterogenem Material im Sinne von Absatz 1 verwendet wird,

c)  die Beschreibung des mitgeteilten heterogenen Materials,

d)  den ZuchtstandortZucht- oder Erzeugungsstandort des PVM aus heterogenem Material und den Standort der Erzeugung, [Abänd. 147]

e)  die Erzeugungsfläche für das PVM aus heterogenem Material und die erzeugte Menge.

Die zuständigen Behörden erhalten im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem Inverkehrbringen Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen. [Abänd. 148]

(6)  Artikel 54 gilt entsprechend für die Eignung der Bezeichnung von heterogenem Material.

(7)  Heterogenes Material, das gemäß Absatz 1 mitgeteilt wird, wird von den zuständigen Behörden in ein besonderes Register (im Folgenden „Register für heterogenes Material“) eingetragen. Die Eintragung ist für Unternehmer kostenlos. [Abänd. 149]

Die zuständigen Behörden führen, pflegen und veröffentlichen dieses Register, machen es online zugänglich und teilen der Kommission unverzüglich dessen Inhalt und Aktualisierungen mit. [Abänd. 150]

Artikel 28

PVM, das an Endnutzer abgegeben wird

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 12, 14, 15 und 20 darf PVM an Endnutzer abgegeben werden, wenn es alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)  Es ist mit einem Etikett des Unternehmers mit der Bezeichnung des PVM und dem Hinweis „Pflanzenvermehrungsmaterial für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ oder im Falle von Saatgut „Saatgut für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ versehen.

b)  Falls es nicht zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, ist eine Beschreibung auf der Grundlage privater Unterlagen in einem vom Unternehmer geführten Handelskatalog öffentlich zugänglich zu machen. Diese privaten Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.

c)  Es muss praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln sein, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – eine zufriedenstellende Keimfähigkeit verfügen.

d)  Es muss als einzelne Pflanzen oder, im Falle von Saatgut und Knollen, in kleinen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit. [Abänd. 151]

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Handhabung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kleinverpackungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 152]

Artikel 29

PVM, das an Genbanken, Organisationen und Netze für die dynamische Erhaltung und von ihnen,und von ihnen untereinander und zwischen ihnen abgegeben wird [Abänd. 153]

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann PVM an Genbanken, Organisationen und NetzenNetze, einschließlich Landwirten, die sich der dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen widmen, abgegeben werden, die das satzungsgemäße oder der zuständigen Behörde amtlich mitgeteilte Ziel verfolgenoder von diesen, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, oder es kann von ihnen untereinander und zwischen ihnen abgegeben werden, wobei alle Tätigkeiten ohne Erwerbszweck auszuüben sind. [Abänd. 154]

Es kann ferner ausgehend von diesen Genbanken, Organisationen oder Erhaltungsorganisationen oder ‑netzen oder ihren Mitgliedern an Personen abgegeben werden, die dieses PVM als Endverbraucher und nicht zu Erwerbszweckendynamisch erhalten, oder zu landwirtschaftlichen Zwecken abgegeben werden. [Abänd. 155]

In den in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen muss das PVM die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es wird in einem von diesen Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und ‑netzen geführten Register mit einer angemessenengrundlegenden Beschreibung dieses PVM aufgeführt, falls es nicht zu einer Sorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist. [Abänd. 156]

b)  Es wird von diesen Genbanken, Organisationen und NetzwerkenErhaltungsorganisationen und ‑netzen erhalten und Proben dieses PVM werden von ihnen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit die Mengen dies erlauben. [Abänd. 157]

c)  Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und es verfügt über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – zufriedenstellende Keimfähigkeit. [Abänd. 158]

(2)  Die Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und ‑netze teilen der zuständigen Behörde die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 und die betreffenden Arten mit. [Abänd. 159]

Artikel 30

SaatgutPVM, das zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird [Abänd. 160]

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 können Landwirte untereinander SaatgutPVM in natura oder gegen eine finanzielle Entschädigung austauschen, wenn dieses SaatgutPVM alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: [Abänd. 161]

1.  Es wird im eigenen Betrieb des jeweiligen Landwirts erzeugt. [Abänd. 162 - betrifft nicht die deutsche Fassung]

2.  Es stammt aus derden eigenen ErnteKulturen des jeweiligen Landwirts. [Abänd. 163]

3.  Es istIm Falle von Saatgut ist es nicht Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags, den der betreffende Landwirt mit einem Unternehmer für die Saatguterzeugung geschlossen hat. [Abänd. 164]

4.  EsDas PVM wird für die dynamische Verwaltung und Erhaltung des eigenen SaatgutsPVM des Landwirts verwendet, um einen Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu leisten. [Abänd. 165]

(2)  Solches SaatgutPVM erfüllt alle folgenden Anforderungen: [Abänd. 166]

a)  Es gehört nicht zu einer Sorte, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erteilt wurde.

b)  Es ist auf kleinehinsichtlich der Mengen beschränkt, die von den zuständigen Behörden für bestimmte Arten pro Jahr und Landwirt festgelegt werden, ohne dass gewerbliche Mittlerorganisationen oder öffentliche Angebote zu deren Inverkehrbringen genutzt werden. [Abänd. 167]

c)  Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Saatgut beeinträchtigen könnten, und esfür Saatgut weist es eine zufriedenstellende Keimfähigkeit auf. [Abänd. 168]

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Mengen je Art mit. [Abänd. 169]

Artikel 30a

Höchstmenge jeder Art, die ausgetauscht werden darf

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um für jede Art die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b genannte Höchstmenge festzulegen, die ausgetauscht werden darf. Diese Menge wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Landwirte sowie der Risiken für die Pflanzengesundheit festgelegt, wobei gleichzeitig die Entwicklung und Aufrechterhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Systeme gefördert wird. [Abänd. 170]

Artikel 31

Zuchtsaatgut

(1)   Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern die Zulassung erteilen, Saatgut der der Vorstufenkategorie vorangehenden Generationen an einen anderen Unternehmer zum Zwecke der Züchtung neuer Sorten (Züchtersaatgut) abzugeben.

Die zuständige Behörde legt bei der Erteilung der Zulassung die Dauer der Zulassung und die Mengen pro Art fest.

(2)   Das in Absatz 1 genannte PVM wird mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Züchtersaatgut“ versehen, das auf dem Behälter, dem Bündel bzw. der Verpackung dieses Materials angebracht wird.

Es wird versiegelt und mit einer Partienummer versehen, die zur Identifizierung verwendet wird, und es wird ein Kontrollanbau durchgeführt, bevor es als Vorstufensaatgut verwendet wird. [Abänd. 171]

Artikel 32

PVM von noch nicht registrierten Sorten

(1)  Abweichend von Artikel 5 kann eine zuständige Behörde Unternehmern die Zulassung erteilen, Vorstufensaatgut, Vorstufenmaterial, Basissaatgut und, Basismaterial, Standardsaatgut und Standardmaterial einer Sorte, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, zum Zwecke der Vermehrung zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: [Abänd. 172]

a)  Die jeweiligen Marktsektoren müssen dieses Material oder Saatgut im Voraus erwerben, sodass ausreichende Bestände zur Verfügung stehen, wenn die jeweilige Sorte registriert wird.

b)  Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.

c)  Das jeweilige PVM gehört zu einer Sorte, für die ein Antrag auf Eintragung in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 55 gestellt wurde.

Eine solche Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleinebegrenzte Mengen pro Art erteilt werden, wie von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge festgelegt. [Abänd. 173]

Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 174]

(2)  Abweichend von den Artikeln 5, 7, 10 bis 12, 15, 20, 23 und 24 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleinebegrenzte Mengen je Art, wie von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge festgelegt, die Zulassung erteilen, PVM zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, das zu einer Sorte gehört, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: [Abänd. 175]

a)  Das zugelassene PVM wird nur für Untersuchungen oder Versuche verwendet, die von Unternehmern durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der betreffenden Sorte in landwirtschaftlichen Betrieben zu sammeln.

b)  Das Inverkehrbringen erfolgt nur an diese Unternehmer, ohne dass danach ein weiteres Inverkehrbringen erfolgt, die einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen oder Versuche in Bezug auf die Informationen über den Anbau oder die Verwendung dieser Sorte erstellen.

c)  Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.

d)  Das zugelassene PVM entspricht den Anforderungen von Standard-PVM für die jeweilige Art.

(3)  Um eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erhalten, stellt der Unternehmer bei den zuständigen Behörden einen Antrag mit den folgenden Angaben:

a)   die Erzeugung des Bestands an Vorstufensaatgut und -material, Basissaatgut und -material sowie zertifiziertem Saatgut und Material, das vor der Sortenregistrierung zur Verfügung steht, und die geplanten Untersuchungen und Versuche für das Standardsaatgut und -material, [Abänd. 176]

b)  die Angaben zum Züchter der Sorte gemäß dem Antrag auf Eintragung,

c)  gegebenenfalls das Verfahren für die Sortenerhaltung,

d)  die Behörde, bei der der Antrag auf Eintragung der Sorte in ein Register gestellt wurde, sowie die Referenznummer des Antrags.

e)   der Standort, an dem die Erzeugung stattfinden wird, [Abänd. 177]

f)   die Materialmengen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen. [Abänd. 178]

(4)  Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt haben, teilen dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich mit.

(5)  Das in den Absätzen 1 und 2 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht gelistete Sorte“ versehen.

Artikel 33

Genehmigung im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten

(1)  Um vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit PVM zu beseitigen, die in der Union aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen oder anderer unvorhersehbarer Umstände auftreten können, kann diewird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um den Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung zu erteilen, Kategorien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material oder Saatgut in Verkehr zu bringen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: [Abänd. 179]

a)  Es gehört zu einer Sorte, die nicht in einem nationalen Sortenregister eingetragen ist.

b)  Es erfüllt weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Anforderungen.

Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 5, und Buchstabe b gilt abweichend von Artikel 7 Absatz 1.

In diesem Durchführungsrechtsakt könnendelegierten Rechtsakt werden die Höchstmengen, die pro Gattung oder Art in Verkehr gebracht werden dürfen, festgelegt sein. [Abänd. 180]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 181]

(2)  PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett versehen, auf dem gegebenenfalls angegeben wird, dass das betreffende PVM zu einer nicht registrierten Sorte gehört oder weniger strenge Qualitätsanforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten erfüllt.

(3)  DieDer Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktswird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um zu beschließen, dass die betreffende Genehmigung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diesdiese zur Behebung der vorübergehend auftretenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit dem betreffenden PVM nicht mehr notwendig oder verhältnismäßig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 182]

(4)  Die Mitgliedstaaten können ohne die in Absatz 1 genannte Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für eine begrenzte Menge je Gattung und Art, die für die betreffenden Versorgungsschwierigkeiten erforderlich ist, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut zulassen, dessen Keimfähigkeit um bis zu 15 Prozentpunkte gegenüber den in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Werten verringert ist.

(4a)   Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung nutzt, muss dies der Kommission mitteilen. [Abänd. 183]

(4b)   Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 184]

Artikel 34

Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen von Saatgut, das nicht als konform mit den geltenden Anforderungen an die Qualität zertifiziert ist, in dringenden Fällen

(1)  Die zuständigen Behörden können für einen Zeitraum von höchstens einem Monat das Inverkehrbringen von Saatgut als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut zulassen, bevor es hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Keimfähigkeit, den Höchstgehalt an anderen Arten oder die Reinheit als konform zertifiziert wurde, wenn es erforderlich ist, dieses Saatgut rasch auf dem Markt bereitzustellen, um einen dringenden Versorgungsbedarf zu decken.

(2)  Die Zulassung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage eines vom Unternehmer ausgestellten Berichts über die Analyse des Saatguts erteilt, in dem bescheinigt wird, dass das Saatgut die gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Anforderungen an die Keimfähigkeit, den Gehalt an anderen Arten oder die Reinheit erfüllt.

Der Name und die Anschrift des unmittelbaren Empfängers des Saatguts werden der zuständigen Behörde vom Unternehmer mitgeteilt. Der Unternehmer hält die Informationen über den vorläufigen Analysebericht für die zuständige Behörde bereit.

(3)  Das in Absatz 1 genannte Saatgut ist mit einem Etikett mit der Angabe „Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen“ versehen.

Artikel 35

Noch nicht zertifiziertes PVM

(1)  PVM, das in der Union erzeugt, jedoch noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann mit einem Hinweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)  Vor der Ernte wurde eine Feldinspektion durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt und bei dieser Inspektion wurde die Übereinstimmung dieses PVM mit den Anforderungen an die Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestätigt.

b)  Die Zertifizierung durch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde wurde eingeleitet.

c)  Die Anforderungen der Absätze 2 bis 55a sind erfüllt. [Abänd. 185]

(2)  Das in Absatz 1 genannte PVM darf nur von dem Unternehmer, der dieses PVM erzeugt hat, an den Unternehmer, der die Zertifizierung durchführen soll, abgegeben werden. Solches PVM darf vor seiner endgültigen Zertifizierung nicht an eine andere Person weitergegeben werden.

(3)  Das in Absatz 1 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut/Material“ zu versehen.

(4)  Handelt es sich bei der zuständigen Behörde, bei der das PVM geerntet wurde (im Folgenden „für die Erzeugung zuständige Behörde“), und der zuständigen Behörde, bei der das PVM gemäß Artikel 7 zertifiziert wird (im Folgenden „für die Zertifizierung zuständige Behörde“), um unterschiedliche Behörden, so tauschen sie die einschlägigen Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses PVM aus.

(5)  PVM, das in einem Drittland geerntet, aber noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann in der Union mit Verweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn

a)  in Bezug auf dieses Drittland ein Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 erlassen wurde,

b)  die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt sind und die Unternehmer des betreffenden Drittlandes der amtlichen Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt wurden,

c)  die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlandes untereinander die relevanten Informationen zum Inverkehrbringen dieses Materials austauschen und

d)  die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zertifizierung alle relevanten Informationen zur Erzeugung übermitteln, sofern dies beantragt wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verweise auf die für die Erzeugung zuständige Behörde als Verweise auf die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die in diesen Absätzen enthaltenen Verweise auf die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Verweise auf gleichwertige Anforderungen des Drittlandes, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 anerkannt wurden.

(5a)   Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 186]

Artikel 36

Strengere Anforderungen an die Erzeugung

(1)  Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten die Genehmigung erteilen, für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon strengere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen an die Erzeugung oder das Inverkehrbringen festzulegen, sofern diese strengeren Anforderungen den besonderen Erzeugungsbedingungen und agroklimatischen Erfordernissen dieses Mitgliedstaats in Bezug auf das jeweilige PVM entsprechen und den freien Verkehr von PVM, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken. [Abänd. 187]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

(2)  Um eine Genehmigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag, der folgende Elemente umfasst:

a)  den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und

b)  eine Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Anforderungen angesichts möglicher zusätzlicher Kosten für Vermarktung und Inverkehrbringen. [Abänd. 188]

(3)  Eine Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Umsetzung des Entwurfs der Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet eine Verbesserung von Identität und Qualität des betreffenden PVM und ist durch die besonderen landwirtschaftlichen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt.

b)  Der Entwurf der Bestimmungen ist im Hinblick auf das Ziel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahme notwendig und verhältnismäßig.

(4)  Gegebenenfalls überprüft jeder Mitgliedstaat bis zum … [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 5 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 7 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 24 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 5 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2002/57/EG angenommen hat, und hebt diese Maßnahme entweder auf oder ändert sie, um die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten und gemäß diesen Artikeln angenommenen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen zu erfüllen.

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen in Kenntnis.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn sie als überflüssig und/oder in Bezug auf ihr Ziel unverhältnismäßig angesehen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Sofortmaßnahmen

(1)  Stellt die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen, für die Umwelt oder für den Anbau anderer Arten dar, und kann einer solchen Gefahr durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unverzüglich geeignete vorläufige Sofortmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mit einer Frist versehen. Sie können Bestimmungen umfassen, durch die je nach der Schwere der Lage das Inverkehrbringen des betreffenden PVM eingeschränkt oder untersagt wird oder geeignete Bedingungen für seine Erzeugung oder sein Inverkehrbringen festgelegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden bei Nichteinhaltung der Schutzanforderungen oder anderer Anforderungen für den Anbau von Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, Maßnahmen getroffen, mit denen das Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenvermehrungsmaterials eingeschränkt oder untersagt wird, bis die Anforderungen wieder vollständig erfüllt sind. [Abänd. 189]

Solche Maßnahmen können auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Aus ausreichend gerechtfertigten zwingenden Dringlichkeitsgründen erlässt die Kommission zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für die menschliche Gesundheit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Wege des in Artikel 76 Absatz 3 genannten Verfahrens.

(2)  Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Absatz 1 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat angemessene, verhältnismäßige, zeitlich begrenzte vorläufige Sofortmaßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen können je nach der Schwere der Lage Bestimmungen umfassen, mit denen die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingeschränkt oder untersagt wird oder angemessene Bedingungen dafür festgelegt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und dem Zeitraum, für den sie gelten, und begründet dabei seinen Beschluss. Dieser Ansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen rasch und wirksam zu handeln, um die Gesundheit, die Umwelt und die wirtschaftlichen Interessen zu schützen. [Abänd. 190]

(3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 entscheiden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen in Anbetracht der jeweiligen Gefahr gemäß Absatz 1 nicht gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen bis zum Geltungsbeginn des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts bzw. der in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte beibehalten.

Artikel 38

Befristete Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung

(1)  Abweichend von den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 wird der und 20 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dassdie Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, damit befristete Versuche durchgeführt werden, um bessere Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung über die Gattungen und Arten, für die sie gilt, über die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einereinem registrierten SortePVM, über die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial oder -saatgut sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut sowie Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für heterogene Materialien sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut zu erkunden. [Abänd. 191]

Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, bei denen die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen im Vergleich zu den in den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 und 20 festgelegten Anforderungen untersucht wird. [Abänd. 192]

(2)  Die Durchführungsrechtsaktedelegierten Rechtsakte nach Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen und enthalten Angaben zu einem oder mehreren der folgenden ElementenElemente: [Abänd. 193]

a)  den betreffenden Gattungen oder Arten,

b)  den Versuchsbedingungen für die einzelnen Gattungen oder Arten,

c)  der Dauer der Versuche,

d)  den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.

Diese delegierten Rechtsakte werden an die Entwicklung der Techniken für die Erzeugung des betreffenden PVM angepasst und stützen sich auf alle von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vergleichsprüfungen. [Abänd. 194]

(3)  Die Kommission überprüft die Ergebnisse dieser Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, in dem sie gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Änderung der Artikel 2, 5, 6, 7 bis 9, 8 oder 20, 26, 27 und 47 bis 53 hinweist. [Abänd. 195]

ABSCHNITT 8

Einfuhren aus Drittländern

Artikel 39

Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung

(1)  PVM darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind.

Für Erhaltungsmischungen gemäß Artikel 22 und Für PVM, das den Ausnahmeregelungen der Artikel 26 bis 30 unterliegt, ist nach den Artikeln 22 bis 29 darf weder eine solche Einfuhr zulässiggenehmigt werden, noch wird eine solche Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 anerkannt, es sei denn, es hat seinen Ursprung in Nachbarländern. [Abänd. 196]

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass in einem Drittland oder in bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugtes PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, und zwar auf der Grundlage aller folgenden Elemente:

a)  einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten,

b)  eines von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Audits, aus dem hervorgeht, dass das betreffende PVM Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet,

c)  im Falle von Saatgut der Tatsache, dass das betreffende Land sich an den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, beteiligt und die Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association; ISTA) anwendet oder gegebenenfalls den Vorschriften des Verbands der amtlichen Saatgutanalytiker (AOSA) nachkommt.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission:

a)  die für die betreffenden Arten geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes,

b)  den Aufbau und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für die betreffende Branche geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können, und die Zuverlässigkeit der Verfahren der amtlichen Zertifizierung,

c)  die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Identifizierung und Qualität des PVM der betreffenden Art,

d)  die Zusicherungen des Drittlandes, dass

i)  die für die Erzeugungsstätten, aus denen PVM in die Union ausgeführt wird, geltenden Bedingungen Anforderungen erfüllen, die den in diesem Artikel genannten Anforderungen gleichwertig sind,

ii)  diese Erzeugungsstätten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden.

Die Kommission kann auch Audits durchführen, um die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstaben b bis d zu überprüfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

(3)  In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden, soweit dies für das jeweilige PVM angemessen ist:

a)  die Bedingungen im Zusammenhang mit Inspektionen in der Erzeugungsstätte, die in Drittländern durchgeführt werden,

b)  im Falle von Saatgut die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung durch das Drittland,

c)  die Bedingungen für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut,

d)  die Bedingungen für die Verpackung, die Versiegelung und die Kennzeichnung von PVM,

e)  die Bedingungen für die Erzeugung, die Identität und das Inverkehrbringen von PVM, zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften des Drittlandes vorgesehenen Voraussetzungen, sofern dies erforderlich ist, um besondere Aspekte der Identität und Qualität dieses PVM zu berücksichtigen,

f)  Anforderungen, die von den Unternehmern erfüllt werden müssen, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 4 festgelegt, falls die in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union eingetragenen Sorten in dem betreffenden Drittland erhalten werden sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40

Kennzeichnung von aus Drittländern eingeführtem PVM und dafür erforderliche Angaben

(1)  Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 39 darf nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem OECD-Etikett versehen ist.

Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett versehen ist, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausgestellt wurde.

Diese Etiketten enthalten alle folgenden Angaben:

a)  den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

b)  Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,

c)  das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,

d)  das Drittland der Erzeugung und die jeweilige zuständige Behörde,

e)  gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,

f)  im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,

g)  den Namen des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, derder Person, die das PVM einführt. [Abänd. 197]

(2)  Standardsaatgut und -material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem Etikett des Unternehmers versehen ist, das alle folgenden Angaben enthält:

a)  den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

b)  Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,

c)  das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,

d)  das Drittland der Erzeugung;

e)  gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,

f)  im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,

g)  den Namen des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, der Person, die das PVM einführt. [Abänd. 198]

(3)  PVM darf nur in die Union eingeführt werden, nachdem der Einführer die in Absatz 1 oder 2 genannten Angaben elektronisch an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats übermittelt hat.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) unverzüglich alle festgestellten Verstöße des eingeführten PVM gegen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit.

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMER

Artikel 41

Pflichten der Unternehmer, die PVM erzeugen

Unternehmer, die PVM zum Zweck der kommerziellen Nutzung erzeugen, müssen [Abänd. 199]

a)  sind in der Union ansässig,

b)  sind gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in das in Artikel 65 dieser Verordnung genannte Register eingetragen,

c)  stehen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen persönlich für den ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Verfügung oder benennen eine andere Person dafür,

d)  ermitteln und überwachen kritische Punkte im Prozess der Erzeugung oder des Inverkehrbringens, die die Identität und Qualität von PVM beeinflussen können,

e)  führen Aufzeichnungen über die Überwachung der kritischen Punkte gemäß Buchstabe b und stellend führen und sie den zuständigen Behörden auf entsprechende Aufforderung für eine Überprüfung zur Verfügung stellen, [Abänd. 200]

f)  stellen sicher, dass Partien von PVM gesondert ermittelt werden können,

g)  bewahren aktualisierte Informationen über die Anschrift des Betriebsgeländes und andere Orte auf, die für die Erzeugung von PVM genutzt werden,

h)  gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zum Betrieb und anderen Orten der Erzeugung, einschließlich der Betriebe und Felder dritter Vertragsparteien, und zu den Aufzeichnungen über die Überwachung sowie allen diesbezüglichen Unterlagen haben,

i)  ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhaltung der Identität des PVM gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung,

j)  stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde alle Verträge mit Dritten zur Verfügung.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e gelten nicht für Kleinstunternehmen. [Abänd. 201]

Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. [Abänd. 202]

Artikel 42

Rückverfolgbarkeit

(1)  Die Unternehmer stellen sicher, dass PVM auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens zurückverfolgt werden kann.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 bewahren die Unternehmer Informationen auf, anhand derer sie Folgendes identifizieren können:

a)  die Unternehmer, die ihnen das betreffende Saatgut und das betreffende Material geliefert haben,

b)  die Personen, an die sie PVM geliefert haben, mit Ausnahme von Endnutzern, und das betreffende PVM.

Auf Anfrage stellen sie diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(3)  Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen über das PVM und die in Absatz 2 genannten Unternehmer und Personen drei Jahre lang auf, nachdem es ihnen bzw. von ihnen geliefert wurde.

(3a)   Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. [Abänd. 203]

Artikel 43

Jährliche Mitteilung der geplanten Erzeugung und Zertifizierung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material

Die Unternehmer teilen den zuständigen Behörden jährlich Folgendes mit:

a)  mindestens einen Monat vor Beginn der Erzeugung ihre Absicht, Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen, und [Abänd. 204]

b)  die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, die in früheren Jahren begonnen hat und im betreffenden Jahr fortgesetzt wird.

In dieser Mitteilung geben sie die betreffenden Pflanzenarten, die Sorten und die Kategorien sowie den genauen Ort der Erzeugung an.

KAPITEL IV

SORTENREGISTRIERUNG

ABSCHNITT 1

SORTENREGISTER

Artikel 44

Einrichtung nationaler Sortenregister

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein einziges nationales Register für Sorten (im Folgenden „nationales Sortenregister“) in elektronischer Form ein und, veröffentlicht es und aktualisiert dieseses laufend; es enthält Folgendes: [Abänd. 205]

a)  alle Sorten, die gemäß dem in den Artikeln 55 bis 68 beschriebenen Verfahren eingetragen wurden,

b)  die in Artikel 26 genannten und gemäß Artikel 53 eingetragenen Erhaltungssorten.

(2)  PVM, das zu einer in mindestens einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorte gehört, darf in der Union im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

(3)  Nach der Einrichtung und jeder Aktualisierung ihrer nationalen Sortenregister teilen die Mitgliedstaaten diese der Kommission unverzüglich mit, damit sie in das in Artikel 45 genannte Sortenregister der Union aufgenommen werden können.

(4)  Dieser Artikel und die Artikel 45 bis 74 gelten nicht für Sorten, die ausschließlich als Komponenten von Hybridsorten gezüchtet werden.

Artikel 45

Einrichtung eines Sortenregisters der Union

(1)  Die Kommission richtet ein einziges Register der Sorten (im Folgenden „Sortenregister der Union“) in elektronischem Format ein und veröffentlicht und aktualisiert dieses.

(2)  Das Sortenregister der Union enthält die in den nationalen Sortenregistern eingetragenen und gemäß Artikel 44 mitgeteilten Sorten und wird monatlich aktualisiert. [Abänd. 206]

Das Sortenregister der Union kann über ein elektronisches Portal zugänglich sein, das auch andere Register für den Sortenschutz, für forstliches Vermehrungsgut oder für andere Pflanzen enthält.

Artikel 46

Inhalte der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union

(1)  Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle in Anhang VII aufgeführten Angaben zu den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorten.

Im Falle der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erhaltungssorten enthalten diese Register zumindest eine kurze Zusammenfassung der amtlich anerkannten Beschreibung, der ersten Ursprungsregion, der Bezeichnung und der Person, die sie erhält.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang VII durch Hinzufügung weiterer Elemente, die in die Sortenregister aufzunehmen sind, zu ändern, und zwar unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen zu ändern, wenn diese darauf hindeuten, dass die zuständigen Behörden oder die Unternehmer präzisere Informationen über die registrierten Sorten benötigen. [Abänd. 207]

ABSCHNITT 2

ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG VON SORTEN

Artikel 47

Anforderungen an die Eintragung in nationale Sortenregister

(1)  Sorten werden nur dann gemäß den Artikeln 55 bis 68 in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn

a)  sie Folgendes aufweisen:

i)  eine amtliche Beschreibung, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 und die Tatsache hervorgeht, dass sie im Falle der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, ausgenommen Ausläufergras, sowie der in Anhang I Teile D und E aufgeführten Arten die Anforderungen an einen zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 erfüllen, oder [Abänd. 208]

ii)  eine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 53, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt;

b)  sie eine Bezeichnung tragen, die gemäß Artikel 54 für geeignet erachtet wird;

c)  falls die Sorten genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, der Organismus in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder Artikel 7 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder gegebenenfalls in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG für den Anbau zugelassen ist;

d)  falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze abstammt;

e)  falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze gemäß Kapitel III der genannten Verordnung zugelassen wurde;

f)  falls die Sorten herbizidtolerant sind, sie den gemäß Absatz 3 festgelegten Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, wobei, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, von der jeweiligen zuständigen Behörde entsprechende Bedingungen festgelegt werden müssen, um die Entwicklung von Herbizidresistenzen bei Unkräutern aufgrund ihrer Verwendung zu vermeiden. Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Plan für die Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragung nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat; [Abänd. 209]

g)  falls die Sorten andere als die unter Buchstabe f genannten besonderen Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, sie Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wurden oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für ihre Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, und, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, den Bedingungen unterliegen, die von der jeweiligen zuständigen Behörde festgelegt wurden, um diese besonderen unerwünschten agronomischen Wirkungen, wie die Entwicklung von Resistenzen von Schädlingen gegen die jeweiligen Sorten oder unerwünschte Wirkungen auf Bestäuber, zu vermeiden. Hat ein Mitgliedstaat bereits Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragungen nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat. [Abänd. 210]

Eine Sorte kann nicht sowohl mit einer amtlichen Beschreibung als auch mit einer amtlich anerkannten Beschreibung registriert werden.

(2)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen an die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich der Versuchsgestaltung und der Anbaubedingungen in Bezug auf [Abänd. 211]

a)  Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der vom CPVO erstellten Protokolle oder anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Nachweise und

b)  spezifische Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung und Art gemäß Buchstabe a von ökologischen/biologischen Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, auf der Grundlage der geltenden Protokolle des UPOV oder des CPVO und insbesondere durch Anpassung der Anforderungen an die Homogenität.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Durch sie werden die jeweiligen Anforderungen an die Entwicklung internationaler Normen, sofern zutreffend, sowie an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst.

Bis zur Festlegung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt die Prüfung der Homogenität von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten Sorten, die nicht zu den in Artikel 68 Absatz 1 genannten Sorten gehören, anhand von Abweichern. Für selbstbestäubende Arten gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %. Bei frei abblühenden, fremdbefruchteten Sorten gilt ein Populationsstandard von 20 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 80 %.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um die Mindestanforderungen für den Anbauan die Anbaubedingungen zu erlassen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g festzulegen sind in Bezug auf [Abänd. 212]

ia)  Maßnahmen auf dem Feld, einschließlich Fruchtfolge, [Abänd. 213]

iib)  Überwachungsmaßnahmen, [Abänd. 214]

iiic) die Art der Mitteilung der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, [Abänd. 215]

ivd)  die Vorschriften für die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen, [Abänd. 216]

ve)  die Angabe der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen in den nationalen Sortenregistern. [Abänd. 217]

Diese Bedingungen entsprechen den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen.

(4)  Für die Zwecke der Eintragung einer Sorte in ihr nationales Sortenregister erkennt die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erstellte amtliche Beschreibung, amtlich anerkannte Beschreibung oder amtliche Prüfung der Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i an, sofern die beiden zuständigen Behörden gleichwertige Anerkennungssysteme anwenden. [Abänd. 218]

Artikel 48

Unterscheidbarkeit

(1)  Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Sorte als unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem besonderen Genotyp oder einer besonderen Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehendie zum gemäß Artikel 58 festgestellten Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. [Abänd. 219]

(2)  Das Bestehen einer anderen Sorte gemäß Absatz 1 gilt als allgemein bekannt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Sorte ist in einem nationalen Sortenregister oder in Unterlagen eingetragen, die der zuständigen Behörde von natürlichen oder juristischen Personen, die am Verkauf von PVM an Endnutzer oder an der dynamischen Erhaltung beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 220]

b)  Ein Antrag auf Eintragung der Sorte oder ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes für diese Sorte in der Union wurde gestellt.

c)  Es existiert eine amtliche Beschreibung dieser Sorte in der Union, sie ist weltweit allgemein bekannt oder die technische Prüfung gemäß Artikel 59 wurde durchgeführt.

(3)  Ist Absatz 2 Buchstabe c zutreffend, so stellt bzw. stellen die für die technischen Prüfungen zuständige(n) Person(en) den zuständigen Behörden die amtliche Beschreibung der von ihnen geprüften Sorte zur Verfügung.

Artikel 49

Homogenität

Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung und Art zu erwarten ist – in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur amtlichen Beschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

Artikel 50

Beständigkeit

Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall von Vermehrungszyklen am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Artikel 51

Erteilte Sortenschutzrechte

Wurde für eine Sorte gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Sortenschutz erteilt, so gilt diese Sorte für die Zwecke der amtlichen Beschreibung als unterscheidbar, homogen und beständig, und es wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b eine geeignete Bezeichnung besitzt.

Artikel 52

Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung

(1)  Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c gilt der Wert einer Sorte für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte als zufriedenstellend, wenn ihre Merkmale im Vergleich zu anderen Sorten derselben Art, die im nationalen Sortenregister des jeweiligen Mitgliedstaats eingetragen sind, in ihrer Gesamtheit eine deutliche Verbesserung für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung der Kulturpflanzen, anderer Pflanzen oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse bieten.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Merkmalen handelt es sich um die folgenden, je nach Art, Region, agrarökologischen Bedingungen und Verwendungen:

a)  den Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz,

b)  die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden,

c)  die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels,

d)  eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen,

e)  den geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln,

f)  die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Anbau, Ernte, Lagerung, Verarbeitung und, Verteilung und Nutzung verbessern, [Abänd. 221]

g)  die Qualität oder ernährungsphysiologischeernährungsphysiologischen Merkmale. oder Merkmale, die für die Verarbeitung von Bedeutung sind; [Abänd. 222]

ga)   die Reduzierung der vor oder nach der Ernte anfallenden Abfälle. [Abänd. 223]

(1a)   Die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung wird für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis ermöglicht. Wurde die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung durch eine zuständige Behörde oder unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 61 durchgeführt, so ist die Angabe in dem in Artikel 17 Absatz 5 genannten Bereich des Etiketts gestattet. Diese Angabe darf sich nur auf die Merkmale beziehen, bei denen sich bei der Prüfung eine deutliche Verbesserung gegenüber anderen Sorten derselben Art gezeigt hat. Das freiwillige System ermöglicht es den zuständigen Behörden, Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g aufgeführten Merkmale zu entwickeln. [Abänd. 224]

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen agrarökologischen Bedingungen zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten können gemeinsame Einrichtungen für die Durchführung der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einrichten.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie

a)  die Mindestanforderungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung festlegt,

b)  die Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gga aufgeführten Merkmale festlegt, [Abänd. 225]

c)  die Normen für die Bewertung und die Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung festlegt.

Mit diesen delegierten Rechtsakten werden die Anforderungen, Methoden und Normen der Buchstaben a bis c an die geltenden technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an alle neuen politischen Maßnahmen oder Vorschriften der Union zur nachhaltigen Landwirtschaft angepasst.

Wurden diese Vorschriften noch nicht festgelegt, können die Mitgliedstaaten solche Vorschriften für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen. Sie teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Mit diesen delegierten Rechtsakten wird sichergestellt, dass die Mindestanforderungen, Methoden und Standards gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c, die für Anhang I Teile D und E gelten, auf die besonderen Merkmale dieser Arten und ihre Endnutzungen sowie auf die Ziele Vielfalt und Innovation abgestimmt sind. [Abänd. 226]

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss erlassen, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, diese Vorschriften aufzuheben oder zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse als ungeeignet für die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte erachtet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 227]

(4)  Für die Zwecke der Registrierung ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, erfolgt die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach der genannten Verordnung, insbesondere nach Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g sowie Artikel 12 und Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, durchzuführen, so können die Untersuchungen unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder Bedingungen mit geringem Aufwand und nur mit den für den Abschluss der UntersuchungPrüfung unbedingt erforderlichen Behandlungen mit Pestiziden und anderen externen Produktionsmitteln durchgeführt werden. Gegebenenfalls erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über die Gründe dafür, dass keine Prüfungen unter ökologischen/biologischen Bedingungen durchgeführt werden, sowie über die Durchführung von Prüfungen unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen. [Abänd. 228]

(4a)   Die zuständigen Behörden können Prüfungen von konventionellem Saatgut unter Bedingungen mit geringem Aufwand, unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder unter Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus einbeziehen. [Abänd. 229]

(4b)   Bis zum … [10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Ergebnisse des freiwilligen Systems nach Absatz 1a und fasst die Ergebnisse dieser Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zusammen. [Abänd. 230]

Artikel 53

Registrierung von Erhaltungssorten

(1)  Abweichend von den Artikeln 48, 49, 50, 52, 55 Absatz 2, 56, 57 und 59 bis 65 wird eine Erhaltungssorte in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)  Sie verfügt über eine amtlich anerkannte Beschreibung, in der die Merkmale aufgeführt sind, aufgrund derer sie gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 29 als Erhaltungssorte eingestuft wird.

b)  Sie verfügt über einen Hinweis auf ihre erste Ursprungsregion, soweit bekannt, oder auf die örtlichen Bedingungen, unter denen sie neu gezüchtet wurde. [Abänd. 231]

c)  Sie ist mit einer Bezeichnung versehen, die Artikel 54 entspricht.

d)  Sie wird in der Union erhalten.

Die Registrierung gemäß diesem Artikel ist für den Antragsteller kostenlos. [Abänd. 232]

(2)  Eine Erhaltungssorte wird auf Antrag eines in der Union niedergelassenen Unternehmers in das nationale Sortenregister eingetragen. In diesem Antrag sind alle in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Elemente enthalten.

Die zuständige Behörde erkennt die Registrierung einer Erhaltungssorte an oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ihren Beschluss. Im Falle einer Ablehnung der Eintragung gibt sie die Gründe für diese Ablehnung an. [Abänd. 233]

(3)  Eine Sorte wird nicht als Erhaltungssorte in das nationale Sortenregister eingetragen, wenn

a)  sie bereits im Sortenregister der Union mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre oder innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der gemäß Artikel 71 Absatz 2 gewährten Frist aus dem Sortenregister der Union als Sorte mit amtlicher Beschreibung gestrichen wurde,

b)  sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

(4)  Die amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruht auf Ergebnissen nicht amtlicher Untersuchungen, auf Erkenntnissen aus der Praxis des Anbaus, der Vermehrung und der Nutzung oder auf sonstigen Informationen, insbesondere vonseiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Merkmale und Informationen festlegen, die diese Beschreibung gegebenenfalls für bestimmte Arten umfassen sollte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 234]

(5)  Die für die Erhaltung einer Erhaltungssorte verantwortliche Person bewahrt Proben davon auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 53a

Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons und von polyklonalem PVM im Register des jeweiligen Mitgliedstaats

(1)   Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:

a)   die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen sein muss,

b)   die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,

c)   gegebenenfalls die Beschreibung des polyklonalen PVM,

d)   den Erhaltungszüchter des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,

e)   einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört,

f)   eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,

g)   die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,

h)   Informationen darüber, ob der selektierte Klon oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.

(2)   Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss der selektierte Klon folgende Anforderungen erfüllen:

a)   Er wird innerhalb der Sorte, zu der er gehört, aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus, die dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, nach international anerkannten Methoden, die auf den Methoden der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beruhen, selektiert.

b)   Die Übereinstimmung des selektierten Klons mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

(3)   Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss das polyklonale PVM folgende Anforderungen erfüllen:

a)   Es wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentativen Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Dieser Plan beruht auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden und setzt sich aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen(31).

b)   Die Übereinstimmung des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

(4)   Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung im Register des Mitgliedstaats, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für die jeweilige Art von Material geltenden Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bzw. 3 erfüllt sind. [Abänd. 235]

Artikel 54

Eignung von Sortenbezeichnungen

(1)  Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b gilt die Bezeichnung einer Sorte nicht als geeignet, wenn

a)  ihrer Verwendung im Gebiet der Union das ältere Recht eines Dritten entgegensteht,

b)  sie ihren Verwendern allgemein Schwierigkeiten dabei bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben,

c)  sie mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann:

i)  unter der eine andere Sorte derselben oder einer eng verwandten Art in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union oder in Unterlagen eingetragen ist, die der zuständigen Behörde von einer natürlichen oder juristischen Person, die an der dynamischen Erhaltung beteiligt ist, vorgelegt werden; oder [Abänd. 236]

ii)  unter der Material einer anderen Sorte auf dem Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bereitgestellt worden ist,

es sei denn, diese in Ziffer i oder ii genannte Sorte besteht nicht mehr fort und ihre Bezeichnung hat keine größere Bedeutung erlangt, [Abänd. 237]

d)  sie mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die bei der Bereitstellung von Waren auf dem Markt allgemein benutzt werden oder nach den Rechtsvorschriften der Union als freizuhaltende Bezeichnung gelten,

e)  sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,

f)  sie geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Echtheit der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Bezeichnung, wenn eine Sorte bereits in anderen nationalen Sortenregistern eingetragen ist, nur dann als geeignet, wenn sie mit der eingetragenen Bezeichnung in diesen Registern übereinstimmt.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn

a)  die Bezeichnung in Bezug auf die jeweilige Sorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte oder

b)  das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(3)  Stellt die zuständige Behörde nach der Registrierung einer Sorte fest, dass die Bezeichnung der Sorte zum Zeitpunkt der Registrierung nicht geeignet im Sinne der Absätze 1 und 2 war, übermittelt der Antragsteller einen Antrag auf eine neue Bezeichnung. Die zuständige Behörde entscheidet nach Konsultation des CPVO über diesen Antrag.

Die zuständige Behörde kann die vorübergehende Verwendung der früheren Bezeichnung erlauben.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen in Bezug auf Folgendes festlegt:

a)  ihren Zusammenhang mit Marken,

b)  ihren Zusammenhang mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse,

c)  schriftliche Zustimmungen der Inhaber früherer Rechte zur Beseitigung von Hindernissen für die Eignung einer Bezeichnung,

d)  die Feststellung, ob eine Bezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe f zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte,

e)  die Verwendung einer Bezeichnung in Form eines Codes.

ABSCHNITT 3

VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG VON SORTEN IN DIE NATIONALEN SORTENREGISTER

Artikel 55

Stellung von Anträgen

Jeder in der Union niedergelassene Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister stellen.

Für die Stellung dieses Antrags kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr anfallen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 56

Inhalt des Antrags auf Eintragung einer Sorte

(1)  Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister umfasst Folgendes:

a)  einen Antrag auf Eintragung,

b)  die Bezeichnung des botanischen Taxons, zu dem die Sorte gehört,

c)  gegebenenfalls die Registernummer des Antragstellers, seinen Namen und seine Adresse sowie gegebenenfalls die Namen und Adressen der gemeinsamen Antragsteller sowie die Vollmachten für Verfahrensvertreter,

d)  den Vorschlag einereine vorläufige Bezeichnung, [Abänd. 238]

da)   eine von dem Antragsteller vorgeschlagene Sortenbezeichnung, die dem Antrag beigefügt werden kann, [Abänd. 239]

e)  die Namen und die Adresse der für die Sortenerhaltung verantwortlichen Person sowie gegebenenfalls die Registernummer dieser Person,

f)  eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Sorte, Informationen darüber, ob sie nur für bestimmte Jahreszeiten geeignet ist, und, sofern verfügbar, einen ausgefüllten technischen Fragebogen,

g)  eine Beschreibung des Verfahrens zur Sortenerhaltung,

h)  den Ort, an dem die Sorte gezüchtet wurde, und gegebenenfalls ihre besondere Ursprungsregion,

i)  Informationen darüber, ob die Sorte in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist und ob der Antragsteller Kenntnis von einem anhängigen Antrag auf Eintragung in ein solches Register hat,

j)  wenn die Sorte einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, den Nachweis, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau in der Union oder gegebenenfalls gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist, sowie den Nachweis, dass die Anbau- und Überwachungsvorschriften in der jeweiligen Vegetationsperiode eingehalten wurden, [Abänd. 240]

k)   wenn sich der Antrag auf Erhaltungssorten bezieht, Informationen über die Erstellung einer amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte, einen Nachweis dieser Beschreibung und etwaige Belegdokumente oder Veröffentlichungen, [Abänd. 241]

l)  bei einem Antrag für Sorten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Sortenschutzrecht erteilt wurde, den Nachweis, dass die Sorte durch ein solches Recht geschützt ist, und die zugehörige amtliche Beschreibung,

m)  wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(32) (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthält oder aus einer solchen besteht, den Nachweis, dass die Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze bzw. solchen Pflanzen abstammt,

n)  wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht, die Angabe dieser Tatsache,

o)  den beabsichtigten Verwendungszweck oder die Anbaubedingungen derfalls die Sorte, gegebenenfalls gemäß Artikel herbizidtolerant im Sinne des Artikels 47 Absatz 2.1 Buchstabe f ist oder im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g besondere Merkmale aufweist, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, die Angabe dieser Tatsache, [Abänd. 242]

oa)   die für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren, [Abänd. 243]

ob)   das Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Bestandteilen und Merkmalen innerhalb der Grenzen der für diese Sorte beantragten oder dem Antragsteller gewährten Rechte, auch wenn der Antragsteller eine vertragliche Lizenz unterzeichnet oder eine Zwangslizenz für die Nutzung eines Patents erhalten hat, das Eigentum eines anderen Unternehmers ist. [Abänd. 244]

(2)  Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister ist eine Probe einzureichen, die für die Prüfung der Sorte zu verwenden ist. Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats setzt eine Frist für die Einreichung dieser Probe fest und gibt deren Qualität und Menge vor.

Artikel 57

Formalprüfung des Antrags

(1)  Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats registriert jeden Antrag gemäß Artikel 55 und prüft, ob dieser die Anforderungen nach Artikel 56 erfüllt.

(2)  Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen gemäß Artikel 56, räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu berichtigen. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht, so lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab und stellt die Sortenregistrierung ein.

Artikel 58

Datum des Antrags auf Registrierung

Als Datum, an dem der Antrag auf Registrierung gestellt wird, gilt das Datum, an dem der Antrag, der die in Artikel 56 festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt, bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats eingeht.

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Antragsteller unverzüglich eine Bestätigung über die erfolgreiche Stellung des Antrags, einschließlich Angaben zum Datum der Antragstellung.

Artikel 59

Technische Prüfung der Sorte

(1)  Ergibt die Formalprüfung, dass der Antrag den Anforderungen gemäß Artikel 56 entspricht, wird eine technische Prüfung der Sorte durchgeführt.

Die technische Prüfung wird durch den Anbau der Sorte unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der Anbaubedingungen der Sorte durchgeführt. Als ergänzendes Instrument können andere Mittel, einschließlich des Einsatzes molekularbiologischer Methoden, eingesetzt werden, sofern dies für die Zwecke der technischen Prüfung, die betreffende Art oder die zu prüfenden Merkmale gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zweckmäßig ist.

Bei der technischen Prüfung wird Folgendes überprüft:

a)  die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte gemäß den Artikeln 48 bis 50,

b)  wenn es sich um die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Sorten handelt, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat.

(2)  Die technische Prüfung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 60 durchgeführt, sofern nicht die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Ausnahme gilt.

(3)  Ist bereits ein förmlicher Bericht über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte verfügbar, der vom CPVO oder einer anderen zuständigen Behörde erstellt wurde, so berücksichtigt die zuständige Behörde die in diesem Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen für den Abschluss der technischen Prüfung.

(4)  Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten technischen Prüfung kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 60

Audit der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darf die technische Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit nach den Artikeln 48 bis 50 erst dann durchführen, wenn ihre Räumlichkeiten und die diesem Zweck dienenden Arbeitsmodalitäten bei einem Audit des CPVO oder der Kommission als für die Durchführung dieser Prüfung geeignet befunden wurden.

Auf der Grundlage des Audits gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission der zuständigen Behörde gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Kommission kann weitere Audits durchführen und den zuständigen Behörden gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung ihrer Räumlichkeiten und Organisation sicherzustellen.

Artikel 61

Zulassung des Antragstellers zur Durchführung der technischen Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung

(1)  Abweichend von Artikel 59 Absatz 2, und nur für Unternehmer im Rahmen des freiwilligen Systems gemäß Artikel 52 Absatz 1a, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung erteilen, kann die technische Prüfung, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat, oder eineinen Teil davon vom Antragsteller durchgeführt werdendurchzuführen, wenn [Abänd. 245]

a)   dieser Antragsteller von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassen wurde, [Abänd. 246]

b)  die Prüfung unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der betreffenden zuständigen Behörde durchgeführt wird und

c)  die Prüfung auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände stattfindet;

ca)   die Prüfung nicht die Risikobewertung ersetzt, die in dem Antrag auf Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über genetisch veränderte Organismen gewonnene Pflanzen vorgesehen ist. [Abänd. 247]

(2)  Bevor sie die Zulassung zur Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters erteilt, prüft die zuständige Behörde das Betriebsgelände, die Ressourcen und die organisatorischen Kapazitäten des Antragstellers. Bei diesem Audit wird untersucht, ob das Betriebsgelände, die Laboreinrichtungen, die Organisation und die Durchführung der Anbauversuche für die Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 geeignet sind.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für das in Absatz 2 genannte Audit festlegt.

(4)  Auf der Grundlage des Audits gemäß Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Antragsteller gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und der Organisation der Prüfung sicherzustellen.

(5)  Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Audits weitere Audits durchführen und dem Antragsteller gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und seiner Arbeitsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Betriebsgelände und die Arbeitsverfahren des Antragstellers nach Ablauf dieser Frist nicht geeignet sind, kann sie die Zulassung gemäß Absatz 1 widerrufen oder ändern.

Artikel 62

Zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 59 festgelegten Anforderungen an die technische Prüfung zu ergänzen. Solche delegierten Rechtsakte können Folgendes betreffen:

a)  die Qualifikation, Schulung und Tätigkeiten des Personals der zuständigen Behörde oder des Antragstellers für die Zwecke der technischen Prüfung gemäß Artikel 61,

b)  die notwendige Ausrüstung, einschließlich Prüflaboratorien, die zur Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist,

c)  den Aufbau einer Sortenreferenzsammlung zum Vergleich der geprüften Sorten mit anderen Sorten, um die Unterscheidbarkeit zu bewerten, und die Lagerverwaltung einer solchen Referenzsammlung,

d)  die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen, einschließlich der Aufzeichnung von Tätigkeiten, Protokollen oder Leitlinien, die für die technische Prüfung genutzt werden sollen,

e)  die Durchführung von Anbauprüfungen und Labortests für bestimmte Gattungen oder Arten, einschließlich molekularbiologischer Methoden.

Diese delegierten Rechtsakte tragen den verfügbaren internationalen technischen und wissenschaftlichen Protokollen Rechnung.

(2)  Wurden keine Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt, werden die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit nationalen Protokollen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Elemente durchgeführt.

Artikel 63

Vertraulichkeit

(1)  Erweist sich bei der technischen Prüfung gemäß Artikel 59 eine Prüfung der genealogischen Komponenten als erforderlich, so werden die Ergebnisse dieser Prüfung und die Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt.

(2)  Im Falle von Sorten von PVM, die ausschließlich zur Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die industrielle Verwendung bestimmt sind, werden bestimmte Elemente der technischen Prüfung und die beabsichtigten Verwendungszwecke dieser Sorten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt, wenn deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Antragstellers beeinträchtigen könnte.

(3)  Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/625. Die zuständigen Behörden tragen der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen gebührend Rechnung, soweit eine solche Vertraulichkeit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vorgesehen ist. [Abänd. 248]

Artikel 64

Vorläufiger Prüfbericht und vorläufige amtliche Beschreibung

(1)  Im Anschluss an die technische Prüfung gemäß Artikel 59 erstellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit sowie gegebenenfalls die Merkmale des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 und erstellt auf der Grundlage dieses Berichts eine vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte.

(2)  Der vorläufige Prüfbericht kann sich auf Feststellungen anderer Prüfberichte beziehen, die von der betreffenden zuständigen Behörde, anderen zuständigen Behörden oder dem CPVO zu der betreffenden Sorte erstellt wurden.

(3)  Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte. Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Kalendertagen zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.

(4)  Sieht die zuständige Behörde den vorläufigen Prüfbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Registrierung der Sorte an, so verlangt sie vom Antragsteller gegebenenfalls zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sorte die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie den Wert für den nachhaltigen Anbau und/oder die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 erfüllt.

Artikel 65

Prüfbericht und endgültige amtliche Beschreibung

Nach Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Antragstellers zum vorläufigen Prüfbericht und zur vorläufigen amtlichen Beschreibung erstellt die zuständige Behörde einen endgültigen Prüfbericht und eine endgültige amtliche Beschreibung über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte, einschließlich einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse über den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung.

Die zuständigen Behörden stellen Dritten die Prüfberichte und die amtliche Beschreibung auf der Grundlage eines begründeten Antrags und vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz und der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften zur Verfügung.

Artikel 66

Prüfung der Bezeichnung einer Sorte

Nach der Formalprüfung des Antrags gemäß Artikel 57 und vor der Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 67 konsultiert die zuständige Behörde das CPVO bezüglich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung.

Das CPVO übermittelt der zuständigen Behörde eine Empfehlung zur Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung gemäß Artikel 54. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über diese Empfehlung.

Artikel 67

Beschluss über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister

(1)  Wird auf der Grundlage des in den Artikeln 55 bis 66 beschriebenen Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Sorte den Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 entspricht, beschließt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Eintragung der Sorte in das nationale Sortenregister.

(2)  Die zuständige Behörde erlässt einen Beschluss über die Verweigerung der Eintragung in das nationale Sortenregister, wenn

a)  sie feststellt, dass die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 48 nicht erfüllt sind, oder [Abänd. 249]

b)  der Antragsteller einer der in den Artikeln 55 bis 64 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist.

(3)  In einem Beschluss zur Verweigerung der Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister sind die Gründe für diese Verweigerung anzugeben.

(4)  Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2.

(5)  Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse kann nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Jeder Rechtsbehelf gegen einen Beschluss nach Absatz 1 hat aufschiebende Wirkung für die Eintragung der betreffenden Sorte.

(6)  Für den Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 68

Gemäß den Richtlinien 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/55/EG und 2008/90/EG eingetragene Sorten

(1)  Abweichend von den Artikeln 54 bis 67 tragen die zuständigen Behörden alle Sorten, die amtlich zugelassen sind oder vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG, und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/90/EG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Katalogen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen wurden, sowie Sorten mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG unverzüglich in ihre nationalen Sortenregister ein, ohne das in diesen Artikeln festgelegte Registrierungsverfahren anzuwenden. [Abänd. 250]

(2)  Abweichend von Artikel 53 werden Sorten, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/62/EG, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 321 Absatz 1 der Richtlinie 2009/145/EG zugelassen wurden, sowie Sorten, für die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] zugelassen wurdeneine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG vorliegt, unverzüglich in die nationalen Sortenregister als Erhaltungssorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen, ohne dass das in dem genannten Artikel vorgesehene Registrierungsverfahren angewendet wird. [Abänd. 251]

ABSCHNITT 4

Geltungsdauer der Registrierung und Sortenerhaltung

Artikel 69

Geltungsdauer der Registrierung

(1)  Die Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister (im Folgenden „Geltungsdauer der Registrierung“) beträgt zehn Jahre.

Für Erhaltungssorten und Sorten von Arten, die Pflanzen von Obstarten angehören, und von Vermehrungsgut von Reben, die in Anhang I Teil C bzw. D gelistet sind, beträgt diese Geltungsdauer der Registrierung jedoch 30 Jahre. [Abänd. 252]

Im Falle von Sorten, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.

Bei Sorten, die eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthalten oder aus einer solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum beschränkt, für den diese Pflanze gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

(2)  Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann in Übereinstimmung mit dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 70 um einen weiteren Zeitraum von zehn bzw. 30 Jahren verlängert werden.

Im Falle einer Sorte, die einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.

(3)  Für die Registrierung einer Sorte kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Jahresgebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 70

Verfahren und Bedingungen für die Verlängerung der Registrierung

(1)  Personen, die die Registrierung einer Sorte verlängern möchten, stellen frühestens 12 Monate und spätestens sechs Monate vor dem Ablaufen der Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 einen entsprechenden Antrag.

(2)  Der Antrag wird elektronisch gestellt. Ihm werden Nachweise beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)  Die Verlängerung der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann nur gewährt werden, wenn

a)  der Antragsteller hinreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Sorte weiterhin die jeweiligen Anforderungen des Artikels 47 Absatz 1 erfüllt,

b)  die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass es eine Person gibt, die gemäß Artikel 72 für die Sortenerhaltung verantwortlich ist.

(4)  Die zuständige Behörde kann von Amts wegen die Registrierung einer Sorte verlängern, wenn sie von den betreffenden Unternehmern und Landwirten weiterhin stark nachgefragt wird oder dies im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, sofern die Sorte nicht mehr durch einen Sortenschutztitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94geschützt ist und sofern die Sorte seit mindestens zwei Jahren von der Liste gestrichen ist. [Abänd. 253]

Artikel 71

Streichung aus nationalen Sortenregistern

(1)  Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats streicht eine Sorte aus dem nationalen Sortenregister, wenn

a)  sie auf der Grundlage neuer Nachweise zu dem Schluss kommt, dass die Registrierungsanforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht länger erfüllt sind,

b)  der Antragsteller die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 55, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 6 und Artikel 69 Absatz 3 festgesetzte Gebühr nicht entrichtet,

c)  die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person gemäß Artikel 72 dies beantragt oder diese Person die Sortenerhaltung eingestellt hat und keine andere Person die Verantwortung für die Erhaltung übernommen hat,

d)  die Sorte nicht länger gemäß den Anforderungen des Artikels 72 erhalten wird,

e)  die Sorte in einem Drittland erhalten wird, das bei den Kontrollen dieser Erhaltung keine Unterstützung gemäß Artikel 72 Absatz 7 geleistet hat,

f)  bei der Beantragung falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, von denen der Beschluss über die Registrierung abhing,

g)  innerhalb der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 abgelaufen ist.

(2)  Auf Antrag des Antragstellers kann die zuständige Behörde zulassen, dass eine Sorte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe g aus dem nationalen Sortenregister gestrichen wurde, bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Streichung aus dem Register weiter auf dem Markt bereitgestellt wird.

Dieser Antrag ist spätestens an dem Tag zu stellen, an dem die Geltungsdauer der Registrierung ausläuft.

(3)  Nach der Streichung aus einem nationalen Sortenregister gemäß Absatz 1 wird die betreffende Sorte unverzüglich aus dem Sortenregister der Union gestrichen, sofern sie nicht in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist.

Artikel 72

Sortenerhaltung

(1)  Die Erhaltung von Sorten, die in einem nationalen Sortenregister eingetragen sind, erfolgt durch den Antragsteller oder eine andere Person, die der zuständigen Behörde vom Antragsteller mitgeteilt wurde. Die zuständige Behörde erteilt dieser anderen Person die Zulassung, die Sortenerhaltung durchzuführen, wenn sie nachweist, dass sie dazu in der Lage ist, und die zuständige Behörde entzieht ihr diese Zulassung, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Namen und die Registernummer dieser Person mit.

(2)  Die Sortenerhaltung erfolgt in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren je nach Fall für die jeweiligen Gattungen, Arten oder besonderen Typen von Sorten.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Personen führen Aufzeichnungen über die Sortenerhaltung. Es ist der zuständigen Behörde jederzeit zu ermöglichen, die Sortenerhaltung anhand dieser Aufzeichnungen zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen umfassen auch die Erzeugung von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie die Erzeugungsstufen vor dem Vorstufenmaterial.

Der zuständigen Behörde wird auf Verlangen eine Standardprobe der betreffenden Sorte zur Verfügung gestellt.

(4)  Die zuständige Behörde kontrolliert, auf welche Weise die Sortenerhaltung durchgeführt wird; zu diesem Zweck kann sie Proben der betreffenden Sorten entnehmen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3.

(5)  Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person die Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, räumt sie dieser Person eine angemessene Frist ein, um Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder eine andere Person mit der Durchführung der Sortenerhaltung zu beauftragen. Werden innerhalb dieser Frist keine derartigen Maßnahmen ergriffen, streicht die zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

(6)  Erfolgt die Sortenerhaltung in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, unterstützen sich die zuständigen Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Kontrollen der Sortenerhaltung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

(7)  Erfolgt die Sortenerhaltung in einem Drittland, so ersuchen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, die Behörden des Drittlandes um Unterstützung bei den Kontrollen der Sortenerhaltung, wenn eine solche Erhaltung Gegenstand der Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 5 war. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

ABSCHNITT 5

AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTATION UND PROBEN

Artikel 73

Dokumentation zu nationalen Sortenregistern

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats bewahrt zu jeder Sorte, die im nationalen Sortenregister eingetragen ist, eine Akte auf, die Folgendes enthält:

a)  die amtliche Beschreibung oder die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte,

b)  den Prüfbericht und

c)  etwaige zusätzliche Prüfungsberichte gemäß Artikel 64 Absatz 4.

Bei einer amtlich anerkannten Beschreibung enthält die Akte nur diese Beschreibung und die sie stützenden Dokumente.

Artikel 74

Proben der eingetragenen Sorten

Die zuständigen Behörden bewahren Proben der in den nationalen Sortenregistern eingetragenen Sorten auf und stellen sie Dritten auf Anfrage zur Verfügung.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Menge dieser Proben, die Vorschriften für ihren Ersatz für den Fall, dass die Menge der ursprünglichen Probe zu gering ist oder sie aufgrund ihrer Verwendung bei anderen Prüfungen nicht mehr ausreichend ist, und ihre Weitergabe an andere zuständige Behörden festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 75

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die BefugnisübertragungBefugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. [Abänd. 254]

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf eines jeden Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 2, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegtenangegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 255]

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 256]

Artikel 76

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG, SANKTIONEN UND ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 UND (EU) 2018/848

Artikel 77

Berichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:

a)  die Mengen an zertifiziertem und Standard-PVM und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art, wobei sie insbesondere die Mengen angeben, die für ökologische/biologische Sorten verwendet werden, die für die ökologische/biologische Erzeugung geeignet sind, [Abänd. 257]

b)  die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM aus heterogenem Material und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art,

c)  die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM von Erhaltungssorten pro Jahr und Art,

d)  die Zahl der Unternehmer, die die Ausnahmen betreffend die Abgabe an Endnutzer gemäß Artikel 28 in Anspruch nehmen, und die betreffenden Arten und die Gesamtmengen an PVM je Art, [Abänd. 258]

e)  die Zahl der Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und -netze mit dem satzungsmäßigen oder anderweitig erklärten Ziel, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, gemäß Artikel 29 sowie die betreffenden Arten, [Abänd. 259]

f)   die für das zwischen Landwirten in natura ausgetauschte Saatgut gemäß Artikel 30 festgelegten Mengen je Art, [Abänd. 260]

g)   die je Art zugelassenen Mengen an PVM, das für Untersuchungen und Versuche zur Züchtung neuer Sorten bestimmt ist, gemäß Artikel 31, [Abänd. 261]

h)  die Mengen an PVM je Gattung und Art, für die Artikel 33 Absatz 4 angewandt wurde,

i)  die aus Drittländern eingeführten Mengen an PVM je Gattung und Art gemäß Artikel 39,

j)  die gemäß Artikel 78 verhängten Sanktionen,

k)  die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmer,

ka)   die Fortschritte bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, d. h. die Zahl der Einrichtungen, die mitgeteilt haben, dass sie Artikel 29 in Anspruch nehmen, und andere damit zusammenhängende Daten. [Abänd. 331]

(2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 78

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, vorbeugend und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen. [Abänd. 262]

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei durch Betrug begangenen Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit dem nationalen Recht entweder mindestens dem erworbenen wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer oder einem Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers entsprechen.

Artikel 79

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets.“

"

Artikel 80

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:"

„k) die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial.;“

"

2.  In Artikel 3 wird folgende Nummer hinzugefügt:"

„52. Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+“;

_________

(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

[+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]“

"

3.  Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 22a

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial

(1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k gehören amtliche Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial, Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.

In diesen delegierten Rechtsakten werden Vorschriften über spezifische Anforderungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen festgelegt in Bezug auf

   a) die Einfuhr in die Union und das Inverkehrbringen in der Union von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k genannten Vorschriften über seine Identifizierung und Qualität unterliegt, und
   b) spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern bei der Erzeugung von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k unterliegt.

(3)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf

   a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen,
   b) die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die zur Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…++ zugelassen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen.

_________

++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein.

(4)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.“

"

4.  In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„c) Laboratorien, die von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung für die Durchführung von Analysen, Untersuchungen und Diagnosen von Saatgutproben akkreditiert sind.“

"

Artikel 81

Änderung der Verordnung (EU) 2018/848

Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)   Nummer 17 erhält folgende Fassung:"

17. ‚Pflanzenvermehrungsmaterial‘: Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+;“;

____________

(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

[+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]

"

b)   Nummer 18 erhält folgende Fassung:"

18. ‚ökologisches/biologisches heterogenes Material‘: heterogenes Material im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) …/…(*)++, das im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt wurde;“.

____________

(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

[++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]

"

2.   Artikel 13 wird gestrichen.

3.   In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 erhält Nummer 1.8.4 Absatz 2 folgende Fassung: „Alle Vermehrungsmethoden außer pflanzlichen Gewebekulturen, Zellkulturen, Keimplasma, Meristemen, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.“. [Abänd. 263]

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82

Aufhebungen

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG werden aufgehoben.

Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 83

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)  Artikel 40 Absatz 4 gilt drei Tage Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

b)  Artikel 52 gilt ab dem … [60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], sofern die entsprechenden Prüfungsanforderungen, -methoden und -standards für die Bewertung der in Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gbin Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten. Sie istMerkmale vorliegen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und giltgelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. [Abänd. 264]

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

GATTUNGEN UND ARTEN UND IHRE JEWEILIGE VERWENDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 2

TEIL A

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturen mit Ausnahme von Gemüse verwendet werden

Agrostis canina L.

Agrostis capillaris L.

Agrostis gigantea Roth

Agrostis stolonifera L.

Alopecurus pratensis L.

Arachis hypogaea L.

Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl

Avena nuda L.

Avena sativa L. (einschließlich A. byzantina K. Koch)

Avena strigosa Schreb.

Beta vulgaris L. partim

Biserrula pelecinus L.

Brassica juncea (L.) Czern.

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Brassica napus L. var. napus

Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Bromus catharticus Vahl

Bromus sitchensis Trin.

Cannabis sativa L.

Carthamus tinctorius L.

Carum carvi L.

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea Schreber

Festuca filiformis Pourr

Festuca ovina L.

Festuca pratensis Huds.

Festuca rubra L.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Galega orientalis Lam.

Glycine max (L.) Merr. partim

Gossypium spp.

Hedysarum coronarium L.

Helianthus annuus L.

Hordeum vulgare L.

Lathyrus cicera L.

Linum usitatissimum L.

Lolium multiflorum Lam.

Lolium perenne L.

Lolium x hybridum Hausskn

Lotus corniculatus L.

Lupinus albus L.

Lupinus angustifolius L.

Lupinus luteus L.

Medicago doliata Carmign.

Medicago italica (Mill.) Fiori

Medicago littoralis Rohde ex Loisel.

Medicago lupulina L.

Medicago murex Willd.

Medicago polymorpha L.

Medicago rugosa Desr.

Medicago sativa L.

Medicago sativa L. nothosubsp. varia (Martyn) Arcang.

Medicago scutellata (L.) Mill.

Medicago truncatula Gaertn.

Onobrychis viciifolia Scop.

Ornithopus compressus L.

Ornithopus sativus Brot.

Oryza sativa L.

Papaver somniferum L.

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phalaris aquatica L.

Phalaris canariensis L.

Phleum nodosum L.

Phleum pratense L.

Pisum sativum L. partim

Plantago lanceolata L.

Poa annua L.

Poa nemoralis L.

Poa palustris L.

Poa pratensis L.

Poa trivialis L.

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Secale cereale L.

Sinapis alba L.

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Trifolium alexandrinum L. Berseem

Trifolium fragiferum L.

Trifolium glanduliferum Boiss.

Trifolium hirtum All.

Trifolium hybridum L.

Trifolium incarnatum L.

Trifolium isthmocarpum Brot.

Trifolium michelianum Savi

Trifolium pratense L.

Trifolium repens L.

Trifolium resupinatum L.

Trifolium squarrosum L.

Trifolium subterraneum L.

Trifolium vesiculosum Savi

Trigonella foenum-graecum L.

Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.

Triticum aestivum L. subsp. aestivum

Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.

Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren

Vicia benghalensis L.

Vicia faba L. partim

Vicia pannonica Crantz

Vicia sativa L.

Vicia villosa Roth

xFestulolium Asch. & Graebn

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Zea mays L. partim

Cicer arietinum

Camelina sativa

Fagopyrum esculentum

Lens culinaris

Triticum monococcum

Chenopodium quinoa

Vicia ervilia

Vicia narbonensis

Tritordeum

Lathyrus sativus

Eragrostis tef

Ceratonia siliqua [Abänd. 265]

TEIL B

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Gemüse verwendet werden

Allium cepa L.

Allium fistulosum L.

Allium porrum L.

Allium sativum L.

Allium schoenoprasum L.

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L.

Beta vulgaris L. partim

Brassica oleracea L. partim

Brassica rapa L. partim

Capsicum annuum L.

Cichorium endivia L.

Cichorium intybus L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Cucumis melo L.

Cucumis sativus L.

Cucurbita maxima Duchesne

Cucurbita pepo L.

Cynara cardunculus L.

Daucus carota L.

Foeniculum vulgare Mill.

Lactuca sativa L.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Phaseolus coccineus L.

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L. partim

Raphanus sativus L. partim

Rheum rhabarbarum L.

Salvia hispanica. [Abänd. 266]

Scorzonera hispanica L.

Solanum lycopersicum L.

Solanum melongena L.

Spinacia oleracea L.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Vicia faba L. partim

Zea mays L. partim

Hybriden, die aus der Kreuzung der in diesem Teil genannten Arten entstehen.

TEIL C

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten verwendet werden

Castanea sativa Mill.

Citrus L.

Corylus avellana L.

Cydonia oblonga Mill.

Ficus carica L.

Fortunella Swingle

Fragaria L.

Juglans regia L.

Malus Mill.

Olea europaea L.

Pistacia vera L.

Poncirus Raf.

Prunus amygdalus Batsch

Prunus armeniaca L.

Prunus avium (L.) L.

Prunus cerasus L.

Prunus domestica L.

Prunus persica (L.) Batsch

Prunus salicina Lindley

Pyrus L.

Ribes L.

Rubus L.

Vaccinium L.

TEIL D

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Reben verwendet werden

Vitis L.

TEIL E

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet werden

Solanum tuberosum L.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT UND MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 7

TEIL A

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

1.   Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aufzuzeichnen. Das Etikett oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer bis zur Ausstellung des amtlichen Etiketts für das in Verkehr gebrachte Saatgut aufzubewahren.

b)  Die Vorfrucht auf dem Feld muss mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie der Kulturvereinbar sein, und das Feld muss ausreichend frei von solchen Pflanzen sein, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).

c)  Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass

i)  ein ausreichender Abstand von Pollenquellen derselben Art und/oder verschiedener Sorten und von jeder unerwünschten Fremdbestäubung gegeben ist, um gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen zu vermeiden, und

ii)  eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.

d)  Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder ihre Vektoren vorhanden sind.

e)  Die eingesetzten Maschinen und jegliche verwendete Ausrüstung sind zu kontrollieren, und Unkräuter oder Saatgut anderer Arten oder Sorten sind zu entfernen.

f)  Gegebenenfalls hat die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art zu erfolgen, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Erfüllung der nur für das betreffende PVM geltenden Anforderungen zu gewährleisten.

g)  Gegebenenfalls kann zur Vermehrung von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Es ist sicherzustellen, dass Pflanzen anderer Arten und anderer Sorten, die auf dem Feld als Sortenverunreinigungen auftreten und sich in einem oder mehreren Merkmalen der Sortenbeschreibung offensichtlich von der Sorte unterscheiden (im Folgenden „Abweicher“), nicht vorhanden sind. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.

Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.

b)  Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

c)  PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.

d)  Die Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.

e)  Sämtliche Kulturen auf dem Feld sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der angemessenen Häufigkeit und mit den für die betreffende Art, sofern gegeben, angemessenen Methoden amtlich oder unter amtlicher Aufsicht zu kontrollieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Methoden für die Inspektionen müssen den geltenden internationalen Normen entsprechen. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.

C.  Ernte und Nachernte:

a)  Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, je nachdem, was für die Sicherstellung von Identität und Reinheit sowie einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit am geeignetsten ist.

b)  Von jeder versiegelten Partie wird eine Saatgutprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode müssen für die betreffende Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

c)  Sämtliche Saatgutproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.

d)  Sämtliche Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis oder zertifiziertes Saatgut – wenn es für die Erzeugung weiterer Saatgutgenerationen verwendet wird – sowie mindestens 5 % der Saatgutpartien der Kategorie zertifiziertes Saatgut, das nicht mehr vermehrt wird, werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:

i)  ihre Sortenechtheit,

ii)  die Normen der Mindestsortenreinheit und

iii)  die Pflanzengesundheitsanforderungen.

Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.

Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

a)  Es weist eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind,

b)  ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann,

c)  es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist,

d)  ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist,

e)  ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschten Saatguts in der Partie sichergestellt ist,

f)  es hat eine Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist,

g)  ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden, und

h)  es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.

TEIL B

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN SOWIE PFLANZEN VON OBSTARTEN [Abänd. 267]

1.   Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Identität des Materials, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen oder des ausgesäten Saatguts, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit vom Unternehmer aufzuzeichnen. Das Etikett des Materials, nachdem es in Verkehr gebracht wurde, oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer aufzubewahren.

b)  Das Material ist so auszupflanzen, dass

i)  das Vorstufenmaterial in Einrichtungen aufbewahrt wird, die einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,

ii)  ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale und der Züchtungsverfahren jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

iii)  die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

c)  Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  PVM, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

c)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind in allen Phasen des Anbaus zu entsorgen.

d)  Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind Mutterpflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

e)  Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören.

f)  Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

g)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

h)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

C.  Ernte und Nachernte für Arten und Gattungen, die unter Anhang I Teil E fallen (Pflanzkartoffeln)

a)  Das Material ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Gesundheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

b)  Von jeder versiegelten Partie wird eine Knollenprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode sind für die betreffende Art angemessen und entsprechen den geltenden internationalen Normen.

c)  Sämtliche Knollenproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Qualität und Pflanzengesundheit für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen.

d)  Sämtliche Partien der Kategorien Vorstufen- oder Basismaterial und mindestens 5 % der Partien der Kategorie zertifiziertes Material werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:

i)  ihre Sortenechtheit,

ii)  die Normen der Mindestsortenreinheit,

iii)  ihre Keimfähigkeit,

iv)  die Pflanzengesundheitsanforderungen.

Partien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material werden einem risikobasierten amtlichen Nachkontrollanbau unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für den amtlichen Nachkontrollanbau verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.

Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es hat eine Mindestwuchskraft oder -keimfähigkeit, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

b)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.

TEIL C

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG, REGISTRIERUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN SELEKTIERTER KLONE, MULTIKLONALER MISCHUNGEN UND VON POLYKLONALEM PVM AUS VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 268]

1.   Anforderungen an die Erzeugung selektierter Klone, multiklonaler Mischungen und von polyklonalem PVM aus Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material [Abänd. 269]

A.  Auspflanzen:

a)  Die Identität des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM muss mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers bestimmt und vom Unternehmer aufgezeichnet werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die jeweiligen Mutterpflanzen für die Erzeugung jedes selektierten Klons und die jeweiligen Genotypen für die Erzeugung des polyklonalen PVM sind vom Unternehmer nach dem Inverkehrbringen des PVM aufzubewahren. [Abänd. 270]

b)  Das Material ist so auszupflanzen, dass

i)  ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gegeben ist und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, [Abänd. 271]

ii)  die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

c)  Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

c)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art und eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.

d)  Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen. [Abänd. 272]

e)  Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören. [Abänd. 273]

f)  Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

g)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

h)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

i)  Bei multiklonalen Mischungen ist die Mischung selektierter Klone, aus denen die multiklonale Mischung besteht, vor der endgültigen Verpackung des betreffenden PVM herzustellen und hat identische Anteile aller selektierten Klone, die die multiklonale Mischung bilden, zu enthalten. [Abänd. 274]

j)  Bei polyklonalem PVM ist die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten. [Abänd. 275]

2.   Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und von polyklonalem PVM

a)  Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:

i)  die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist,

ii)  die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,

iii)  gegebenenfalls die Beschreibung der Zusammensetzung der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

iv)  den Erhaltungszüchter des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

v)  einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört,

vi)  eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

vii)  die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,

viii)  Informationen darüber, ob der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.

b)  Der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, die für den jeweiligen Materialtyp gelten, damit sie registriert werden können:

i)  Das polyklonale PVM wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentative Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Bei polyklonalem PVM von Reben beruht dieser Plan auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden.

ii)  Bei Rebenvermehrungsmaterial setzt sich das polyklonale PVM aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen.

iii)  Die Übereinstimmung des selektierten Klons, jedes selektierten Klons der multiklonalen Mischung und jedes Genotyps des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für den jeweiligen Materialtyp geltenden Ziffern i bis iii erfüllt sind.

c)  Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material gemäß Teil B Nummer 2 gelten entsprechend. [Abänd. 276]

TEIL D

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELN KARTOFFELN [Abänd. 277]

1.   Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln Kartoffeln [Abänd. 278]

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Mutterpflanzen und ggf. die Bestäuberpflanzen sind so auszupflanzen, dass

i)  ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der durch die botanischen Merkmale und die Züchtungsverfahren je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gewährleistet und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

ii)  die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

b)  Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

c)  Die blühende Mutterpflanze ist je nach der betreffenden Gattung oder Art selbst- oder mit Pollen der umliegenden Bestäuberpflanzen fremdzubestäuben.

d)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Übereinstimmung mit der Identität der Sorte zu gewährleisten, oder bei Pflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, um die Übereinstimmung mit der Identität der Art, zu der sie gehören, ihre ausreichende Reinheit sowie eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.

e)  Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind im Falle von Mängeln als Saatgutquelle auszuschließen.

f)  Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut ermöglichen. Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen gehören.

g)  Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

h)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

i)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

a)  Es gehört zur Sorte und im Falle von Saatgut, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art.

b)  Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

c)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit die Qualität des Saatguts sichergestellt ist.

TEIL E

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE

1.   Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde

A.  In-vitro-Kultur

a)  Die Identität des durch In-vitro- bzw. In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials muss durch ein Etikett bestimmt und aufgezeichnet werden, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials ist aufzubewahren.

b)  Material, das von durch In-vivo-Vermehrung erzeugtem Material entnommen wird, ist zu sterilisieren.

B.  In-vitro-Erzeugung

a)  Klone, die dem unter Buchstabe A Buchstabe a genannten Material entnommen wurden, werden durch In-vitro-Vermehrung erzeugt.

b)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

c)  Klone, die den Anforderungen einer bestimmten Kategorie von PVM genügen, dürfen nicht mit Klonen anderer Kategorien vermischt werden.

d)  Die Zahl der aufeinanderfolgenden Vermehrungszyklen durch In-vitro-Vermehrung ist für die betreffenden Gattungen oder Arten gegebenenfalls begrenzt.

e)  Klone sind in allen Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Klonen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Klone gehören.

f)  Klone sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

g)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

h)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das durch In-vitro- oder In-vivo-Vermehrung erzeugte Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es gehört zur Sorte und im Falle von Material, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art, die auf dem Etikett angegeben wurde, indem

i)  die phänotypischen Eigenschaften des durch In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials gemäß Teil A Buchstabe a beobachtet werden,

ii)  Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus dem in Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Material erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,

iii)  Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus den Klonen gemäß Teil B Buchstabe a erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,

iv)  gegebenenfalls eine molekulare Analyse des unter Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Materials und/oder der Klone gemäß Teil B Buchstabe a durchgeführt wird.

b)  Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

c)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT UND -MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 8

TEIL A

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

1.   Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Standardsaatgut

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist zu bestimmen, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

b)  Auf dem Feld wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte der Kultur vereinbaren lässt; das Feld ist ausreichend frei von solchen Pflanzen, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).

c)  Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass

i)  im Einklang mit den Vorschriften über die Isolierung, die auf der Grundlage der botanischen Eigenschaften jeder Art und Züchtungsverfahren festgelegt wurden, ein ausreichender Abstand zwischen Pollenquellen derselben Arten und/oder der verschiedenen Sorten gegeben ist, damit Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung besteht und gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

ii)  eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.

d)  Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder Vektoren vorhanden sind.

e)  Maschinen und jegliche Ausrüstungsgegenstände, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass keine Unkräuter oder andere Arten vorhanden sind, die in Labortests schwer zu unterscheiden ist, müssen hinreichend geprüft werden.

f)  Gegebenenfalls erfolgt die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Gesundheit des betreffenden Materials zu gewährleisten.

g)  Gegebenenfalls kann für die Reproduktion von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.

B.  Erzeugung auf dem Feld:

a)  Es ist sicherzustellen, dass es auf dem Feld keine Abweicher gibt. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.

Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.

b)  Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

c)  PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.

d)  Die Mutterpflanzen sind gegebenenfalls während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen. [Abänd. 279]

e)  Sämtliche Feldbestände sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und gegebenenfalls mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden zu inspizieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Inspektionsmethoden müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine zuverlässige Beobachtung gewährleisten. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.

C.  Ernte und Nachernte:

a)  Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Reinheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

b)  Von jeder Partie wird eine Saatgutprobe gezogen und in einem Labor getestet, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art, einschließlich der Keimfähigkeit, erfüllt sind. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.

c)  Saatgutpartien werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:

i)  ihre Sortenechtheit,

ii)  die Normen der Mindestsortenreinheit,

iii)  ihre Keimfähigkeit und

iv)  die Pflanzengesundheitsanforderungen.

Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

a)  Es weist zumindest eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind.

b)  Ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann.

c)  Es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist.

d)  Ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist.

e)  Ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschter Pflanzen in der Partie sichergestellt ist.

f)  Es hat eine ausreichende Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist.

g)  Ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden.

h)  Es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.

TEIL B

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN, OBSTARTEN UND REBEN [Abänd. 280]

Mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer i Anhang III Teil A gilt Anhang II Teil B entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardmaterial entsprechend auch für Erhaltungssorten, die gemäß Artikel 26 in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 281]

Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 282]

TEIL C

ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG, DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON SELEKTIERTEN KLONEN, MULTIKLONALEN MISCHUNGEN UND POLYKLONALEM PVM AUS STANDARDMATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 283]

1.  Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden.1. Pflanzung

Anhang II Teil C Nummer 1 gilt entsprechend für das Anpflanzen von polyklonalem PVM. [Abänd. 284]

2.  Anhang II Teil C gilt entsprechend für die Registrierung, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM aus Standardmaterial2. Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art, auch bei deformierten oder beschädigten Pflanzen, sicherzustellen sowie für eine wirksame Erzeugung zu sorgen.

c)  Die jeweiligen Mutterpflanzen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen.

d)  Die jeweiligen Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen.

e)  Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren. [Abänd. 285]

2a.  Anforderungen an das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

b)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.

c)  Die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, ist vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten; eine Toleranz ist jedoch zulässig, wobei die Häufigkeit eines einzelnen Genotyps niemals das Doppelte der des seltensten Genotyps überschreiten darf. [Abänd. 286]

TEIL D

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELN KARTOFFELN [Abänd. 287]

Anhang II Teil D gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln Kartoffeln. [Abänd. 288]

TEIL E

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE

Anhang II Teil E gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von durch In-vitro-Vermehrung erzeugtem Standardmaterial.

ANHANG IV

GATTUNGEN UND ARTEN, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 20 ABSATZ 1 NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ODER MATERIAL ERZEUGT ODER IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

TEIL A

GATTUNGEN UND ARTEN, DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN KULTUREN, MIT AUSNAHME VON GEMÜSE, VERWENDET WERDEN UND DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

Agrostis canina L.

Agrostis capillaris L.

Agrostis gigantea Roth.

Agrostis stolonifera L.

Alopecurus pratensis L.

Arachis hypogaea L.

Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl.

Avena nuda L.

Avena sativa L.(einschließlich A. byzantina K. Koch.)

Avena strigosa Schreb.

Beta vulgaris L.

Brassica juncea (L.) Czern.

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Brassica napus L. var. napus

Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.

Brassica rapa L.

Bromus catharticus Vahl

Bromus sitchensis Trin.

Cannabis sativa L.

Carthamus tinctorius L.

Carum carvi L.

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea Schreb.

Festuca filiformis Pourr.

Festuca ovina L.

Festuca pratensis Huds.

Festuca rubra L.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

xFestulolium Asch. et Graebn.

Galega orientalis Lam.

Glycine max (L.) Merrill

Gossypium L.

Hedysarum coronarium L.

Helianthus annuus L.

Hordeum vulgare L.

Linum usitatissimum L.

Lolium × boucheanum Kunth

Lolium multiflorum Lam.

Lolium perenne L.

Lotus corniculatus L.

Lupinus albus L.

Lupinus angustifolius L.

Lupinus luteus L.

Medicago lupulina L.

Medicago sativa L.

Medicago × varia T. Martyn

Onobrychis viciifolia Scop.

Oryza sativa L.

Papaver somniferum L.

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phalaris aquatica L.

Phalaris canariensis L.

Phleum nodosum L.

Phleum pratense L.

Pisum sativum L.

Poa annua L.

Poa nemoralis L.

Poa palustris L.

Poa pratensis L.

Poa trivialis L.

Raphanus sativus L.

Secale cereale L.

Sinapis alba L.

Solanum tuberosum L.

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Trifolium alexandrinum L.

Trifolium hybridum L.

Trifolium incarnatum L.

Trifolium pratense L.

Trifolium repens L.

Trifolium resupinatum L.

Trigonella foenum-graecum L.

Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus.

Triticum aestivum L.

Triticum durum Desf.

Triticum spelta L.

Vicia faba L.

Vicia pannonica Crantz.

Vicia sativa L.

Vicia villosa Roth.

Zea mays L.

TEIL B

GATTUNGEN UND ARTEN, DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES MATERIAL ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

Solanum tuberosum L.

ANHANG IVa

ARTEN, DIE ALS HANDELSSAATGUT ERZEUGT UND VERMARKTET WERDEN DÜRFEN

Arachis hypogaea L.

Biserrula pelecinus

Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch

Cynodon dactylon L.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina)

Festuca filiformis Pour

Hedysarum coronarium L.

Lathyrus cicera

Medicago × varia T. Martyn Sand

Medicago doliata Carmingn

Medicago italica (Mill.) Fiori

Medicago littoralis

Medicago murex

Medicago polymorpha

Medicago rugosa

Medicago scutellata

Medicago truncatula

Medicago × varia Martyn Sand

Onobrychis viciifolia Scop

Ornithopus compressus

Ornithopus sativus

Phalaris aquatica L.

Plantago lanceolata

Poa annua

Poa nemoralis

Trifolium fragiferum

Trifolium glanduliferum

Trifolium hirtum

Trifolium isthmocarpum

Trifolium michelianum

Trifolium squarrosum

Trifolium subterraneum

Trifolium vesiculosum

Trigonella foenum-graecum L.

Vicia bengahalensis L.

Vicia pannonica Crantz

xFestulolium Asch. & Graebn. [Abänd. 289]

ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON ERHALTUNGSMISCHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 22

1.   Quellgebiet Ursprungsgebiet [Abänd. 290]

Die zuständigen Behörden können für die Erhaltungsmischungen bestimmte Quellgebiete Ursprungsgebiete ausweisen, mit denen solche Mischungen naturgemäß in Zusammenhang gebracht werden. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. [Abänd. 291]

Erstreckt sich das Quellgebiet Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so wird es im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung aller betroffenen Mitgliedstaaten ermittelt. [Abänd. 292]

2.   Arten

Die in den Erhaltungsmischungen verwendeten Arten und ggf. Unterarten sind

a)  typisch für die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets, [Abänd. 293]

b)  von Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen als Bestandteil der Mischung,

c)  geeignet dafür, die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets wiederherzustellen. [Abänd. 294]

Die Erhaltungsmischung darf die Arten Avena fatua, Avena sterilis und Cuscuta spp. nicht enthalten.

Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella, Rumex maritimus, Rumex acetosa, R. thyrsiflorus und Rumex maritimus R. sanguineus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten. [Abänd. 295]

3.   Zulassung von Unternehmern

Unternehmer müssen vor der Erzeugung von Erhaltungsmischungen eine Zulassung erhalten.

Der Unternehmer muss einen Antrag auf Erteilung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zulassung stellen, der alle folgende Angaben enthält:

a)  Name und Anschrift des Unternehmers,

b)  Ernteverfahren: die Angabe, ob die Mischung direkt geerntet oder vermehrt wird,

c)  Bestandteile als Arten und gegebenenfalls Unterarten und Sorten der Erhaltungsmischung, die typisch für die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, [Abänd. 296]

d)  die Menge der Mischung, für die die Zulassung gilt, [Abänd. 297]

e)  das Quellgebiet Ursprungsgebiet der Mischung, [Abänd. 298]

f)  den Entnahmeort und bei vermehrten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,

g)  die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets der Mischung, [Abänd. 299]

h)  das Jahr der Entnahme.

Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Nummer Absatz 4 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Nummer Absatz 5 bei vermehrten Erhaltungsmischungen zu überprüfen. [Abänd. 300]

Die zuständigen Behörden können eine Zulassung erteilen, in der das Zulassungsdatum und der Geltungsbereich der Zulassung entsprechend dem Antrag des Unternehmers und der Einhaltung der Anforderungen sowie die Beschränkung des Inverkehrbringens im Quellgebiet angegeben sind.

Unternehmer müssen vor Beginn jeder Erzeugungssaison die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die die Zulassung gelten soll, sowie die Größe und Lage des geplanten Entnahmeorts melden der zuständigen Behörde am Ende jedes Kalender- bzw. der geplanten Entnahmeorte und das Datum oder Steuerjahres die Daten der Entnahme melden Menge an zugelassenen Erhaltungsmischungen. [Abänd. 301]

4.   Erzeugung von direkt geernteten Erhaltungsmischungen

Direkt geerntete Erhaltungsmischungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)  Eine Saatgutmischung, die im Quellgebiet Ursprungsgebiet entnommen wurde (im Folgenden „direkt geerntete Erhaltungsmischung“), muss an einem Ort entnommen werden, an dem 40 Jahre lang vor dem Datum der Zulassung kein Saatgut ausgesät wurde. [Abänd. 302]

b)  Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, bei denen es sich um Arten und gegebenenfalls Unterarten handelt, muss dafür geeignet sein, die Art des Lebensraums des Quellgebiets wiederherzustellen.

c)  Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

d)  Die zuständigen Behörden können während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen und während der Entnahmetätigkeiten Sichtkontrollen an den Entnahmeorten durchführen, um sicherzustellen, dass die Mischung die Anforderungen für diese Erhaltungsmischungen erfüllt; die Ergebnisse dieser Sichtkontrollen sind festzuhalten.

e)  Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt; diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

f)  Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und müssen ausreichen, um die in Buchstabe e genannte Prüfung durchzuführen.

5.   Erzeugung von vermehrten Erhaltungsmischungen

Das Saatgut von Erhaltungsmischungen kann auch von einem zugelassenen Unternehmer nach dem folgenden Verfahren vermehrt werden:

a)  Das Saatgut der einzelnen Arten wird im Quellgebiet Ursprungsgebiet entnommen, oder es handelt sich um direkt geerntete Erhaltungsmischungen, die von anderen Unternehmern angekauft wurden. [Abänd. 303]

b)  Das in Buchstabe a genannte Saatgut wird außerhalb des Quellgebiets nach Arten getrennt vermehrt. Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig. [Abänd. 304]

c)  Das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums im Quellgebiet typisch sind.

d)  Diese Mischung kann auch Saatgut von Arten enthalten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind und die konventionell erzeugt wurden, wenn sie Buchstabe c entsprechen. [Abänd. 305]

e)  Das entnommene Saatgut, mit dem eine Erhaltungsmischung vermehrt wird, muss in seinem Quellgebiet an einem Entnahmeort entnommen worden sein, an dem vor dem Datum der Zulassung 40 Jahre lang durch den Unternehmer gemäß Nummer 3 kein Saatgut ausgesät wurde.

f)  Das Saatgut einer vermehrten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums im Quellgebiet und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

g)  Die Keimfähigkeit der in Buchstabe f genannten Bestandteile muss ausreichen, um die Art des Lebensraums im Quellgebiet wiederherzustellen.

h)  Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe g f erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. [Abänd. 306]

i)  Die Bestandteile einer vermehrten Erhaltungsmischung, bei denen es sich um Saatgut der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten handelt, müssen die Anforderungen an Standardsaatgut für die betreffenden Arten erfüllen, um vermischt werden zu können.

j)  Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

k)  Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und sind ausreichend, um die in Buchstabe j genannte Prüfung durchzuführen.

ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON PVM AUS HETEROGENEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 2

A.   Mitteilung über heterogenes Material

PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27 Absatz 2 darf in Verkehr gebracht werden, nachdem der Unternehmer den zuständigen Behörden eine Mitteilung über das heterogene Material in Form eines Dossiers übermittelt hat, das Folgendes enthält:

a)  die Kontaktangaben des Antragstellers,

b)  die Arten und die Bezeichnung des heterogenen Materials,

c)  die Beschreibung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B,

d)  eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c,

e)  eine repräsentative Probe.

Die Mitteilung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den zuständigen Behörden zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt. Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit der Mitteilung übermittelt wurde, gilt die Mitteilung und ihr Inhalt als von der zuständigen Behörde anerkannt, und das heterogene Material wird in das Register für heterogenes Material aufgenommen. Diese Aufnahme in das Register bleibt für den offiziellen Unternehmer kostenlos. [Abänd. 307]

B.   Beschreibung des heterogenen Materials

1.  Die Beschreibung des heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:

a)  eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:

i)  der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist,

ii)  der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe,

iii)  aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale,

b)  einer Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des heterogenen Materials eingesetzt wurde,

c)  einer Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet,

d)  einer Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,

e)  eines Verweises auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse.

2.  Das heterogene Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden entstehen: [Abänd. 308]

a)  Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist,

b)  On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist,

c)  jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.

C.   Anforderungen an die Identität von Partien von PVM aus heterogenem Material

PVM aus heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:

a)  das Anfangsmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,

b)  das Land der Züchtung oder der Erzeugung und

c)  die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.

D.   Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit von PVM aus heterogenem Material

1.  PVM aus heterogenem Material muss Anforderungen erfüllen, die denen entsprechen, die für die niedrigste Kategorie für die betreffende Art festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitätsanforderungen für anderes Material der niedrigsten Kategorie für die jeweilige Art erfüllen in Anhang IV aufgeführten Arten. [Abänd. 309]

Im Falle von Mängeln oder eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

2.  Abweichend von Buchstabe D Absatz 1 dürfen Unternehmer PVM aus heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Unternehmer die Keimfähigkeit des betreffenden PVM auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.

E.   Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von PVM aus heterogenem Material

1.  PVM aus heterogenem Material ist in Kleinpackungen und in den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen zu verpacken. Es darf nur dann in anderen Verpackungen oder Behältern enthalten sein, wenn diese so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.

2.  Der Unternehmer bringt auf den Verpackungen oder Behältern von PVM aus heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.

Dieses Etikett

i)  ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, neu ausgestellt und gut sichtbar,

ii)  enthält die in Buchstabe G dieses Anhangs genannten Informationen, es sei denn, diese Verpackung oder der Behälter wurde direkt mit diesen Informationen bedruckt oder beschriftet,

iii)  ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.

3.  Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.

4.  Abweichend von Buchstabe E Absätze 1 und 2 darf PVM aus heterogenem Material in verschlossenen und etikettierten Verpackungen und Behältnissen an Endnutzer in ungekennzeichneten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen verkauft werden, wenn der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des heterogenen Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.

F.   Erhaltung von heterogenem Material

1.  Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das heterogene Material den zuständigen Behörden mitgeteilt hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Mitteilung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt.

2.  Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.

3.  Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das heterogene Material nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

G.   Inhalt des Etiketts der Verpackungen

PVM aus heterogenem Material wird in Verpackungen in Verkehr gebracht, die mit einem Etikett mit den folgenden Angaben versehen sind:

1.  der Bezeichnung des heterogenen Materials und dem Vermerk „Heterogenes Material“,

2.  dem Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

3.  dem Namen und der Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode,

4.  dem Erzeugerland,

5.  der Bezugsnummer der Partie, die von dem für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmer vergeben wird,

6.  dem Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „Verschlossen“,

7.  der Art, zumindest der botanischen Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

8.  dem angegebenen Netto- oder Bruttogewicht oder der angegebenen Zahl bei PVM, ausgenommen Kleinpackungen,

9.  bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen einer Angabe der Art des Zusatzes und dem ungefähren Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht und

10.  gegebenenfalls der Keimfähigkeit.

H.   Höchstmengen an PVM aus heterogenem Material in Kleinverpackungen

Arten

Nettohöchstmasse (kg)

Futterpflanzen

10 [Abänd. 310]

Rüben

10

Getreide

30

Öl- und Faserpflanzen

10

Kartoffel/Erdapfel

30

Gemüse:

 

Hülsenfrüchte

5

Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

0,5

Alle anderen Gemüsearten

0,1

ANHANG VII

INHALT DER NATIONALEN SORTENREGISTER UND DES SORTENREGISTERS DER UNION GEMÄẞ ARTIKEL 46

Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle folgenden Elemente:

(a)  den Namen der Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört,

(b)  die Bezeichnung der Sorte und – für Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden – gegebenenfalls andere alternative Bezeichnungen, die für diese Sorte verwendet wurden,

(c)  den Namen und gegebenenfalls die Bezugsnummer des Antragstellers,

(d)  das Datum der Registrierung der Sorte und gegebenenfalls der Verlängerung der Registrierung,

(e)  das Datum, an dem die Geltungsdauer der Registrierung abläuft,

(f)  einen Verweis auf den Link der Datei, in der die amtliche Beschreibung der Sorte oder, falls zutreffend, die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte zu finden ist,

(g)  bei Sorten mit Erhaltungssorten eine amtlich anerkannter anerkannte Beschreibung und gegebenenfalls die Angabe der Region(en), in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und – bei neu gezüchteten Erhaltungssorten – an deren natürliche Gegebenheiten welche lokalen Anbaubedingungen sie angepasst ist („Ursprungsregion(en)“), [Abänd. 311]

(h)  den Namen der Person, die für die Erhaltung einer Sorte zuständig ist,

(i)  die Namen der Mitgliedstaaten, die die jeweiligen nationalen Sortenregister eingerichtet haben,

(j)  die Bezugsnummer, unter der die Sorte in die nationalen Sortenregister eingetragen wurde,

(k)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine „für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“ ist,

(l)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht,

(m)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine Komponentensorte einer anderen eingetragenen Sorte ist,

(n)  gegebenenfalls den Hinweis, dass der Sorte zugehöriges PVM nur in Form von Unterlagen erzeugt und in Verkehr gebracht wird,

(o)  gegebenenfalls einen Verweis auf den Link zu der Datei, in der die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 zu finden sind,

(p)  gegebenenfalls die Angabe der Vermehrungsmethode der Sorte, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine hybride oder eine synthetische Sorte handelt,

(q)  gegebenenfalls die Angabe, ob die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein) enthält oder aus einer solchen besteht, sowie die Kennnummer(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des [NGT-Vorschlags], die der bzw. den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 1 zugewiesen wurde(n), von der sie stammt bzw. von denen sie stammen,

(r)  gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht,

(s)  gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte herbizidtolerant ist, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen,

(t)  gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte andere Merkmale als aufweist, die unter Buchstabe s genannten aufweist zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen. [Abänd. 312]

ta)  gegebenenfalls die jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Komponenten, Merkmalen und dem Entwicklungsprozess, gegebenenfalls und sofern angemessen einschließlich der Anzahl der einschlägigen erteilten oder anhängigen Patente, die die zuständige Behörde vorlegen und aktualisieren muss; [Abänd. 313]

tb)  gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren. [Abänd. 314]

Anhang VIIa

HÖCHSTMENGEN FÜR DIE DYNAMISCHE ERHALTUNG

Die Menge gilt pro natürliche oder juristische Person, Jahr und Sorte/Akzession/Ökotyp/pflanzengenetische Ressource.

Arten

Nettohöchstmasse (kg)

Futterpflanzen

20

Rüben

20

Getreide

200

Öl- und Faserpflanzen

20

Kartoffel/Erdapfel

1000

Gemüse:

Hülsenfrüchte

75

Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

1

Alle anderen Samen von Gemüse

0,5

Vegetativ vermehrtes Gemüse

500 Pflanzen

Vermehrungsmaterial von Obst und Weinreben

150 Bestände

[Abänd. 315]

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLEN

Richtlinie 66/401/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1a

Artikel 2, Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

Artikel 2, 3 und 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B Nummer 1

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 36

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 83

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe A

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe B

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 3a

Artikel 7, Artikel 35

Artikel 4

Artikel 34

Artikel 4a

Artikel 31, Artikel 32

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 1b

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 10a

Artikel 15

Artikel 10b

Artikel 15

Artikel 10c

Artikel 15

Artikel 10d

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 11a

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 21, Artikel 22

Artikel 13a

Artikel 38

Artikel 14

Artikel 36

Artikel 14a

Artikel 7, Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 16

Artikel 39

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 76

Artikel 21a

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 22a

Artikel 7, 26 und 22

Artikel 23

Artikel 83

Artikel 23a

Artikel 24

Anhang I

Artikel 7

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Artikel 7, Artikel 13

Anhang IV

Artikel 17

Anhang V

Artikel 35

Richtlinie 66/402/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1a

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ca

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H

Artikel 3, Artikel 10

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 3

Artikel 20, Artikel 7

Artikel 3a

Artikel 7, Artikel 35

Artikel 4

Artikel 34

Artikel 4a

Artikel 31, Artikel 32

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 1b

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10a

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 11a

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 21

Artikel 13a

Artikel 38

Artikel 14

Artikel 36

Artikel 14a

Artikel 7, Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 16

Artikel 39

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 76

Artikel 21a

Artikel 7

Artikel 21b

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 22a

Artikel 7

Artikel 23

Artikel 83

Artikel 23a

Artikel 24

Anhang I

Artikel 7

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Artikel 7

Anhang IV

Artikel 17

Anhang V

Artikel 35

Richtlinie 68/193/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G

Artikel 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7, Artikel 8

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Anhang II Teil E, Anhang III Teil E

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 36

Artikel 5

Artikel 44

Artikel 5a

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 5b Absatz 1

Artikel 48

Artikel 5b Absatz 2

Artikel 50

Artikel 5b Absatz 3

Artikel 49

Artikel 5ba Absatz 1

Artikel 5ba Absatz 2

Artikel 5ba Absatz 3

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 5c

Artikel 47 Absatz 4

Artikel 5d

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 5e

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 5f

Artikel 47 Absatz 1, Anhang VII

Artikel 5g

Artikel 72

Artikel 7

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 15

Artikel 10a

Artikel 17

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 12

Artikel 12a

Artikel 13

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 33

Artikel 14a

Artikel 38

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 16

Artikel 38

Artikel 16a

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 16b

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 76

Artikel 17a

Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5

Artikel 18

Artikel 18a

Artikel 18b

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang II

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang III

Artikel 14 Absatz 6

Anhang IV

Artikel 17

Richtlinie 2002/53/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 50

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 49

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 52

Artikel 6

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 59

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 46, Anhang VII

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang VII

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 46, Anhang VII

Artikel 10

Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Anhang VII

Artikel 11

Artikel 72

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 71

Artikel 15

Artikel 71

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g

Artikel 17

Artikel 45

Artikel 18

Artikel 37

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 4

Artikel 20 Absätze 2 und 3

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 39

Artikel 23

Artikel 76

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 83

Artikel 28

Artikel 83

Richtlinie 2002/54/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 80

Artikel 4

Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 34, Artikel 35

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 36

Artikel 8

Artikel 63

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 24, Artikel 25

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13, Artikel 14

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15 Artikel 17 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 28

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 13, 14 und 23

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 19

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 15, Anhang II

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 15, Artikel 17 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 33

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 28

Artikel 76

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 30a

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 83

Artikel 35

Artikel 83

Anhang I

Artikel 17 Absatz 4

Anhang II

Artikel 13 Absatz 5

Anhang III

Artikel 17 Absatz 4

Anhang IV

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m, Artikel 35

Anhang V

Anhang VI

Richtlinie 2002/55/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 44

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 45

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 26

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 48

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 50

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 49

Artikel 6

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 59

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8

Artikel 56

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 44, Artikel 72

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54

Artikel 10

Artikel 44 Absatz 3, Anhang VII

Artikel 11

Artikel 72

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 69

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 70

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 71

Artikel 15

Artikel 71

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g

Artikel 17

Artikel 45

Artikel 18

Artikel 37

Artikel 19

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 2 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 22

Artikel 34, Artikel 35

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 36

Artikel 25

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 24, Artikel 25

Artikel 26

Artikel 13

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 4

Artikel 29

Artikel 14, Artikel 28

Artikel 30

Artikel 14, Artikel 28

Artikel 31

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 32

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 33

Artikel 38

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 6, Artikel 7

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 37

Artikel 39

Artikel 38

Artikel 33

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 24, Artikel 25

Artikel 41

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 42

Artikel 19

Artikel 43

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 26

Artikel 45

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4

Artikel 46

Artikel 76

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 26

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 83

Artikel 53

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang II

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang III

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang IV

Artikel 17 Absatz 4

Anhang V

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m

Anhang VI

Anhang VII

Richtlinie 2002/56/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 36

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17

Artikel 19

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 39

Artikel 22

Artikel 33

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 24

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 76

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 83

Artikel 31

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7 Absatz 3

Anhang II

Artikel 7 Absatz 3

Anhang III

Artikel 17

Anhang IV

Anhang V

Richtlinie 2002/57/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1, Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2, Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 3a

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 4

Artikel 7, Artikel 35

Artikel 5

Artikel 34

Artikel 6

Artikel 31, Artikel 32

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 63

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1a

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 9 Absatz 1b

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 38

Artikel 17

Artikel 36

Artikel 18

Artikel 7, Artikel 15

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 19a

Artikel 20

Artikel 39

Artikel 21

Artikel 33

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 7

Artikel 25

Artikel 76

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 7

Artikel 28

 

Artikel 29

 

Artikel 30

 

Artikel 31

Artikel 82

Artikel 32

Artikel 83

Artikel 33

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Artikel 7

Anhang IV

Artikel 17

Anhang V

Artikel 35

Anhang VI

Artikel 82

Anhang VII

Artikel 82

Richtlinie 2008/72/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 41, Artikel 42

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absätze 2 bis 4

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 44

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 5

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 45

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 18

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 28

Artikel 21

Artikel 76

Artikel 22

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 80

Artikel 24

Artikel 83

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 83

Artikel 27

Artikel 83

Anhang I

Anhang II und Anhang III

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Richtlinie 2008/90/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1, Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4, Artikel 29

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 41

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7, Artikel 8

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 47 Absatz 1, Artikel 54

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 13, Artikel 18

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 13 Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 10

Artikel 2 Nummer 4, Artikel 29, Artikel 30

Artikel 11

Artikel 33

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 80

Artikel 14

Artikel 24, Artikel 25

Artikel 15

Artikel 80

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 76

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 83

Anhang I

Anhang I

Anhang II

(1) ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.
(2)ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.
(3)Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).
(4)Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).
(5)Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
(6)Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
(7)Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
(8)Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
(9)Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
(10)Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
(11)Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).
(12)Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
(13)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(14)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).
(15)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(16)Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).
(17)Beschluss zur Überarbeitung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut [OECD/LEGAL/0308].
(18)Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).
(19)Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
(20) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).
(21)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(22)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(23)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(24)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(25)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(26)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(27)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).
(28)+ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung (… (COD)) in den Wortlaut einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(29)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(30)Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(31)Die Internationale Organisation für Rebe und Wein, Entschließung OIV-VITI 564B[1]2019.
(32)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. … vom …, S. …).
(33)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts
PDF 358kWORD 109k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) (COM(2023)0415 – C9-0237/2023 – 2023/0228(COD))
P9_TA(2024)0342A9-0142/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0415),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0237/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0142/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut)

P9_TC1-COD(2023)0228


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission(2),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

[nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates(5) enthält Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „FVG“).

(2)  Etwa 45 % der Landfläche der Union sind mit Wald bedeckt, der eine multifunktionale Rolle erfüllt, die gesellschaftliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, ökologische und kulturelle Funktionen umfasst. Wälder spielen unter anderem als Kohlenstoffsenke eine bedeutende Rolle in der Klimaschutzpolitik. Hochwertiges, an das Klima angepasstes und vielfältigesdiversifiziertes FVG ist unerlässlich, um diesen Bedarf zu decken. [Abänd. 1]

(3)  Angesichts neuer technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, der Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)(6) (im Folgenden „OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“), der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt und insbesondere des europäischen Grünen Deals(7) sowie der bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4)  Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung und Nutzung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen zu fördern, die auf eine Weise gewonnen, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden, die eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von FVG sicherstellt. Aufgrund der Dauer der Waldzyklen und der Kosten von Pflanzungen und langfristigen Forstinvestitionen ist es entscheidend, dass die Forstwirte absolut zuverlässige Informationen über die Herkunft und die genetischen Merkmale von FVG erhalten, das sie für die Pflanzung verwenden. Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird dieser Bedarf durch die Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit erfüllt. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung der weltweiten Wälder an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Erhaltung der Artenvielfalt und der Sicherstellung einer hohen genetischen Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien, wodurch das Anpassungspotenzial von FVG für die künftige Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden „Wiederaufforstung“) und die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden „Aufforstung“) erhöht wird. Eine Wiederaufforstung kann erforderlich sein, wenn Teile eines bestehenden Waldes von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Ausbrüchen von Krankheiten oder Schädlingsbefall oder anderen Katastrophen betroffen sind.

(5)  Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union zugunsten einer nachhaltigen Zukunft umzugestalten. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Verwirklichung der Klimaneutralität(8) und mit den drei Strategien zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals in Einklang stehen: der neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel(9), der neuen EU-Waldstrategie für 2030(10) und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030(11).

(6)  Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sind die einschlägigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaveränderungen sicherzustellen. Eines der Ziele der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel ist es daher, die Fähigkeit der Union, sich an den Klimawandel anzupassen, rasch zu verbessern, u. a. durch die Änderung der Vorschriften über FVG. Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die unionsweite Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gefördert werden. In diesem Sinne sollte die in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Zulassung von bestimmtem Ausgangsmaterial zu beschränken und die Abgabe von bestimmtem FVG an den Endnutzer zu untersagen, abgeschafft werden.

(7)  Hauptziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 sind die wirksame Aufforstung sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder in der Union, um die Absorption von CO2 zu erhöhen, das Auftreten und das Ausmaß von Waldbränden einzudämmen und die Bioökonomie unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze für die Förderung von Biodiversität voranzubringen. Die Gewährleistung der Wiederherstellung der Wälder und einer verstärkten nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist wesentlich für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit der Wälder. In diesem Zusammenhang heißt es in der neuen EU-Waldstrategie, dass für die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und ihre Wiederherstellung nach Klimaschäden geeignetes FVG in großen Mengen benötigt wird. Hierfür müssen Anstrengungen unternommen werden, um die forstgenetischen Ressourcen, von denen eine klimaresistentere Waldwirtschaft abhängt, zu sichern und nachhaltig zu nutzen. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Erzeugung und Verfügbarkeit von solchem FVG zu erhöhen, um besser über seine Eignung für künftige klimatische und ökologische Bedingungen zu informieren und um seine kooperative Erzeugung und Weitergabe über nationale Grenzen hinweg innerhalb der Union zu verbessern. Unternehmer sollten daher verpflichtet werden, die Nutzer vorab über die Eignung von FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen zu informieren.

(8)  In der Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt der Union bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Im Rahmen dieser Strategie sollen die Rechtsvorschriften der Union auf die Erhaltung der Artenvielfalt ausgerichtet werden und sie sollen eine hohe genetische Qualität und Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien gewährleisten. Damit soll die Versorgung mit qualitativ hochwertigem und genetisch vielfältigemdiversifiziertem FVG erleichtert werden, das an die derzeitigen und prognostizierten zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst ist. Die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, sind wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Förderung der Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Unter diese Verordnung fallende Baumarten und künstliche Hybride sollten den örtlichen Bedingungen genetisch angepasst und von hoher Qualität sein. [Abänd. 2]

(9)  Es gibt eine langfristige grenzüberschreitende Dimension aufgrund der Tatsache, dass sich die bereits beobachtete Migration der Vegetationszonen nach Norden in den kommenden Jahrzehnten deutlich beschleunigen dürfte. Daher ist die Anforderung dieser Verordnung, Informationen über die Zonen bereitzustellen, in denen Samen ausgepflanzt werden können oder FVG an die örtlichen Bedingungen angepasst ist, für die Forstwirte äußerst nützlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Zonen ausweisen, für deren lokale Bedingungen sich Samen eignen und in denen diese ausgesät werden können (im Folgenden „Samenübertragungszonen“). Ebenso sollten sie Gebiete ausweisen, an deren lokale Bedingungen FVG angepasst ist (im Folgenden „Einsatzgebiete“).

(10)  In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt vage in Bezug auf die forstlichen Zwecke. Der Klarheit halber werden im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Zwecke aufgeführt, für die die Nutzung von hochwertigem FVG wichtig ist.

(11)  FVG kann für die Aufforstung/Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen sowie für verschiedene Zwecke wie die Erzeugung von Holz und Biomaterialien, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, die Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz und die Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen erzeugt werden.

(12)  Die Forschung hat gezeigt, dass die Bewertung und Zulassung des Ausgangsmaterials in Bezug auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus wirkt sich die Pflanzung von hochwertigem FVG am richtigen Ort positiv auf den Zweck aus, für den dieses FVG verwendet wird. Der richtige Ort ist der Ort, an dem das FVG genetisch und phänotypisch dem Standort angepasst ist, an dem es angebaut wird, einschließlich der entsprechenden Klimaprojektionen für den Ort.

(13)  Um angesichts der gestiegenen Nachfrage nach FVG für eine ausreichende Versorgung mit FVG zu sorgen, sind tatsächliche oder potenzielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit FVG innerhalb der Union möglicherweise behindern. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn in den jeweiligen Unionsvorschriften über FVG die höchstmöglichen Normen festgelegt werden.

(14)  Die Unionsvorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für bestimmte Arten und künstliche Hybride gelten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Arten und künstlichen Hybriden sind wichtig für die Erzeugung von FVG für die Aufforstung, Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen zum Zwecke der Erzeugung von Holz und Biomaterialien, der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Wiederherstellung von Waldökosystemen, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.

(15)  Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von hochwertigem FVG zu gewährleisten. Um zur Schaffung widerstandsfähiger Wälder und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen beizutragen, sollten Nutzer vor dem Kauf von FVG über die Eignung dieses FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es verwendet werden soll, informiert werden.

(16)  Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgepflanzt wird, angepasst ist, sollten die zuständigen Behörden die Nachhaltigkeitsmerkmale des Ausgangsmaterials während des Zulassungsverfahrens für dieses Ausgangsmaterial bewerten. Diese Nachhaltigkeitsmerkmale sollten sich auf die Anpassung dieses Ausgangsmaterials an die klimatischen und ökologischen Bedingungen sowie auf die Freiheit der Bäume von Schädlingen und deren Symptomen beziehen.

(17)  FVG sollte nur von Ausgangsmaterial geerntet werden, das von den zuständigen Behörden bewertet und zugelassen wurde, um die höchstmögliche Qualität dieses FVG zu gewährleisten. Zugelassenes Ausgangsmaterial sollte in einem nationalen Register mit einem eigenen Registerzeichen und mit Verweis auf eine Zulassungseinheit eingetragen werden.

(17a)   Damit die Qualität der Samen gewahrt bleibt, sollten die Verpackungen so gestaltet sein, dass sie nach dem Öffnen unbrauchbar werden, sodass sichergestellt ist, dass die Nutzer jede Manipulation der Samen bemerken und sie dazu angehalten werden, den gesamten Inhalt sachgemäß aufzubrauchen, damit eine unsachgemäße Lagerung der Samen oder eine Verwendung, bei der die Samen verderben könnten, unterbunden wird. [Abänd. 3]

(18)  Zur Anpassung an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen internationaler Normen sollte die Verwendung biomolekularer Techniken als ergänzende Methode in das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial eingebunden werden. Mit diesen biomolekularen Techniken sollte es möglich sein, den Ursprung des Ausgangsmaterials zu bewerten oder das Ausgangsmaterial mithilfe von molekularen Markern auf das Vorhandensein von gegen Krankheiten resistenten Merkmalen zu überprüfen.

(19)  Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes (d. h. geerntetes) FVG sollten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ein Stammzertifikat ausstellen. Ein solches Stammzertifikat stellt die Identifizierung des FVG sicher, enthält Informationen über seinen Ursprung und liefert den Nutzern und den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden die am besten geeigneten Angaben. Es sollte zulässig sein, das Stammzertifikat in elektronischer Form auszustellen.

(19a)   Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Verzeichnis der ausgestellten Stammzertifikate einrichten und auf aktuellem Stand halten und dieses Verzeichnis der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. [Abänd. 4]

(20)  Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den zuständigen Behörden als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ zertifiziert werden und mit einem Verweis auf diese Kategorien in Verkehr gebracht werden. Diese Arten von Kategorien machen deutlich, welche Merkmale des Ausgangsmaterials bewertet wurden, und sie geben Aufschluss über die Qualität des FVG. Bei FVG von minderer Qualität (Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“) wird das Ausgangsmaterial auf seine grundlegenden Merkmale geprüft. Für FVG höherer Qualität (Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“) werden Elternbäume aufgrund herausragender Merkmale und Kreuzungspläne ausgelesen. Bei FVG der Kategorie „qualifiziert“ wird die Überlegenheit des FVG auf der Grundlage der Merkmale der Elternbäume beurteilt. Bei der Kategorie „geprüft“ ist die Überlegenheit dieses FVG entweder im Vergleich mit dem Ausgangsmaterial, von dem dieses FVG geerntet wurde, oder anhand eines Standards nachzuweisen. Für die FVG-Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollten einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gelten, um Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(21)  Die Vorschriften für die Zertifizierung sollten im Falle von FVG, das durch innovative Erzeugungsverfahren und insbesondere durch FVG-Erzeugungstechniken zur Erzeugung eines bestimmten Typs von FVG erzeugt wurde, nämlich Klonen, präzisiert werden. Da sich der Erzeugungsort dieser Klone vom Standort des ursprünglichen Baums (d. h. des Ausgangsmaterials), von dem der Klon stammt bzw. die Klone stammen, unterscheiden kann, sollten die Vorschriften geändert werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(22)  Die Anforderungen an Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, unterscheiden sich von denen an Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, da für diese beiden Typen von Ausgangsmaterial unterschiedliche Auslesekriterien gelten. Zum Zweck der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen sollten allesollte eine Höchstzahl der Bäume eines Baumbestands im Wald erhalten bleiben. Dies ist erforderlich, um zur Erhöhung der genetischen Vielfalt innerhalb einer einzigen Baumart beizutragen. Andererseits sollten bei Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, nur Bäume mit günstigen Merkmalen ausgewählt werden. Die MitgliedstaatenUnternehmer sollten daher die Möglichkeit haben, von den geltenden Vorschriften für die Zulassung von Ausgangsmaterial abzuweichen und Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, der zuständigen Behörde zu melden. [Abänd. 5]

(23)  Die Kategorie „quellengesichert“ ist die Mindestnorm, die für das Inverkehrbringen von FVG erforderlich ist, da eine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, kaum oder gar nicht stattgefunden hat. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Unternehmer Aufzeichnungen über den Standort des Ausgangsmaterials (d. h. die Herkunft), von dem das FVG gewonnen wird, führen. Der Ursprung dieses Ausgangsmaterials sollte angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dies steht im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und den Erfahrungen, die mit der Richtlinie 1999/105/EG gemacht wurden.

(24)  Gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und in Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG sollte die zuständige Behörde Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „ausgewählt“ bestimmt ist, auf der Grundlage der Beobachtung der Merkmale dieses Ausgangsmaterials und unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das von diesem Ausgangsmaterial geerntete FVG verwendet werden soll, bewerten. Die Gesamtqualität dieser Kategorie sollte sichergestellt werden. Da die Population ein hohes Maß an Homogenität aufweisen sollte, sollten Bäume, die im Vergleich zur durchschnittlichen Baumgröße in der Gesamtpopulation ungünstige Merkmale (z. B. geringere Größe) aufweisen, entfernt werden.

(25)  Zur Erzeugung von FVG der Kategorie „qualifiziert“ sollte der Unternehmer die Bestandteile des Ausgangsmaterials, die bei der Kreuzungsmethode verwendet werden, auf Einzelbaumebene aufgrund ihrer herausragenden Merkmale auswählen, z. B. hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen. Die zuständige Behörde sollte die Zusammensetzung und die vorgeschlagene Kreuzungsmethode dieser Bestandteile, das Anlageschema, die Isolierungsbedingungen und den Standort dieses Ausgangsmaterials zulassen. Dies ist wichtig, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(26)  An Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, sollten möglichst strenge Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG sollte durch einen Vergleich mit einer oder möglichst mit mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards ermittelt werden. Der Unternehmer wählt diese Standards auf der Grundlage des Zwecks aus, für den das FVG der Kategorie „geprüft“ verwendet werden soll. Besteht der Zweck des FVG in der Anpassung an den Klimawandel, wird das FVG mit Standards verglichen, die hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen eine gute Leistung aufweisen (z. B. praktische Freiheit von Schädlingen und deren Symptomen). Nach der Auswahl der Bestandteile des Ausgangsmaterials sollte der Unternehmer die Überlegenheit des FVG durch eine Vergleichsprüfung nachweisen oder die Überlegenheit des FVG durch eine genetische Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials beurteilen. Die zuständige Behörde sollte an jedem Schritt dieses Verfahrens beteiligt sein. Sie sollte den Versuchsplan und die Prüfungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials zulassen, die von dem Unternehmer vorgelegten Aufzeichnungen überprüfen und entweder die Ergebnisse der Prüfungen der Überlegenheit des FVG oder die genetische Prüfung zulassen. Dies ist erforderlich, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und andere geltende internationale Normen zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(27)  Die Bewertung von Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Um einen schnelleren Marktzugang für FVG der Kategorie „geprüft“ zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solches Ausgangsmaterial in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zuzulassen, während die Bewertung des Ausgangsmaterials noch nicht abgeschlossen ist. Diese Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen darauf hindeuten, dass dieses Ausgangsmaterial die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen wird, sobald die Prüfungen abgeschlossen sind. Diese frühzeitige Bewertung sollte innerhalb von höchstens zehn Jahren erneut überprüft werden.

(28)  Die Übereinstimmung von FVG mit den Anforderungen der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollte durch Inspektionen bestätigt werden, die von den zuständigen Behörden je nach Kategorie durchgeführt werden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“), und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.

(29)  Genetisch verändertes FVG darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003(13) für den Anbau zugelassen ist und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ angehört. FVG, das mit bestimmten neuen genomischen Verfahren gewonnen wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie einen Verweis auf die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel(14) ein] erfüllt und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ entspricht.

(30)  Das amtliche Etikett sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.

(31)  Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung für die Ausgabe und den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte Arten und bestimmte FVG-KategorienKategorien von FVG unter amtlicher Aufsicht erhalten. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Unternehmer dürfen jedoch erst mit dem Druck des Etiketts beginnen, wenn alle von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllt sind und nachdem die zuständige Behörde das betreffende FVG zertifiziert hatdurch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie über ausreichende Kompetenz, Infrastruktur und Ressourcen verfügen. Diese Zulassung ist aufgrund des offiziellen Status des amtlichen Etiketts und zur Gewährleistung der höchstmöglichen Qualitätsnormen für die Nutzer von FVG erforderlich. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Es sollten Vorschriften für den Entzug oder die Änderung dieser Zulassung festgelegt werden. [Abänd. 6]

(32)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Ausgangsmaterial festzulegen. Dadurch könnten nationale oder regionale Ansätze für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG umgesetzt werden, die auf die Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG, den Schutz der Umwelt oder einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen abstellen.

(33)  Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) eingerichteten Registern eingetragen werden. Durch eine solche Registrierung wird der Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer verringert. Sie ist für die Wirksamkeit des amtlichen Unternehmerregisters und zur Vermeidung von doppelten Einträgen erforderlich. Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Unternehmer fallen weitgehend in den Anwendungsbereich des amtlichen Unternehmerregisters gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031.

(34)  Vor dem Erwerb von PVMFVG sollten Unternehmer der zuständigen Behörde und den potenziellen Käufern ihres FVG alle notwendigen Informationen über dessen Identität und Eignung für die jeweiligen klimatischen und ökologischen Bedingungen des FVG zur Verfügung stellen, damit sie das FVG auswählen können, das für ihreeine bestimmte Region am besten geeignet ist. [Abänd. 7]

(35)  Für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete abgrenzen, um ein Gebiet oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen. Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.

(36)  Um einen wirksamen Überblick und Transparenz in Bezug auf das in der gesamten Union erzeugte und in Verkehr gebrachte FVG zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten und künstlichen Hybriden in elektronischem Format sowie eine nationale Liste, die als Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt werden sollte, erstellen, veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.

(37)  Aus demselben Grund sollte die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Listen eine Unionsliste des für die Erzeugung von FVG zugelassenen Ausgangsmaterials in elektronischer Form veröffentlichen. Diese Unionsliste sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.

(38)  Jeder Mitgliedstaat sollte einen Notfallplan erstellen und ihn auf dem neuesten Stand halten, um die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten sicherzustellen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, Katastrophen oder anderen Ereignisseen betroffen sind. Es sollten Vorschriften für den InhaltInhalt dieses Plans festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken umgehend, proaktiv und wirksam gehandelt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Inhalt dieses Plans an diein Übereinstimmung mit den besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen, und sie sollten die Möglichkeit haben, diesen Inhalt im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Diese Anforderung spiegelt auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wider, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union(16) auf freiwilliger Basis ergreifen sollten. Die Kommission sollte auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats die Ausarbeitung des Plans und gegebenenfalls seine Aktualisierung durch technische Hilfe unterstützen. [Abänd. 8]

(39)  FVG sollte auf allen Stufen der Erzeugung durch den Verweis auf die einzelnen Zulassungseinheiten getrennt gehalten werden. Diese Zulassungseinheiten sollten in Partien erzeugt und in Verkehr gebracht werden, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sein müssen. Es sollte zwischen Saatgutpartien und Pflanzenpartien unterschieden werden, um den Typ des FVG zu identifizieren und die Rückverfolgbarkeit bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem FVG geerntet wurde, sicherzustellen. Dadurch werden die Identität und die Qualität dieses FVG erhalten.

(40)  Samen sollten nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Sie sollten gekennzeichnet und nur in verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, damit ihre angemessene Identifizierung, Qualität und Rückverfolgbarkeit ermöglicht werden und Betrug vermieden wird.

(41)  Zur Verwirklichung des Ziels der europäischen Digitalstrategie(17), dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften über die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die zur Ausstellung eines Stammzertifikats und eines amtlichen Etiketts ergriffen werden, und über die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang zu ihnen und ihre Verwendung erleichtert werden, festzulegen.

(42)  Im Fall vorübergehender Schwierigkeiten beim Ernten von FVG von bestimmten Arten in ausreichenden Mengen sollte unter bestimmten Bedingungen Ausgangsmaterial, das weniger strenge Anforderungen erfüllt, vorübergehend zugelassen werden können. Diese niedrigeren Anforderungen sollten sich auf die Zulassung von Ausgangsmaterial beziehen, das für die Erzeugung verschiedener Kategorien von FVG bestimmt ist. Dies ist erforderlich, um unter widrigen Umständen ein flexibles Vorgehen sicherzustellen und Störungen des Binnenmarktes für FVG zu vermeiden.

(43)  FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass dieses eingeführte FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass bei der Einfuhr von FVG nicht nur Standards der Union eingehalten werden, sondern dass dabei auch ein nützlicher Beitrag zur Vielfalt und Nachhaltigkeit der Pflanzengenetik geleistet wird. [Abänd. 9]

(44)  Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die jeweils zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über die Einfuhr von FVG informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein Stammzertifikat oder eine sonstige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem betreffenden FVG. Dieses FVG sollte mit einem amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und den zuständigen Behörden die Durchführung der jeweiligen amtlichen Kontrollen zu erleichtern.

(45)  Um die Auswirkungen dieser Verordnung zu überwachen und die Kommission in die Lage zu versetzen, die eingeführten Maßnahmen zu bewerten, sollten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre über die jährlichen Mengen von zertifiziertem FVG, die angenommenen nationalen Notfallpläne, die den Nutzern über Websites und/oder in Pflanzanleitungen zur Verfügung gestellten Informationen darüber, wo FVG am besten ausgepflanzt werden kann, die Mengen von eingeführtem FVG und die verhängten Sanktionen Bericht erstatten.

(46)  Zur Anpassung an die Verschiebung der Vegetationszonen und der Verbreitungsgebiete von Baumarten infolge des Klimawandels sowie an alle anderen Entwicklungen der technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich des Klimawandels, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, für die diese Verordnung gilt, zu ändern.

(47)  Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer geltender internationaler Normen sowie zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um i) die Anforderungen an das für die Erzeugung von FVG bestimmte Ausgangsmaterial, das als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ zu zertifizieren ist, und ii) die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, zu ändern.

(48)  Um den Mitgliedstaaten einen flexibleren Ansatz zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die vorübergehende Zulassung des Inverkehrbringens von FVG, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie erfüllt, festzulegen.

(49)  Zur Anpassung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die von Partien von Früchten und Saatgut der unter diese Verordnung fallenden Arten zu erfüllen sind, die von Pflanzenteilen der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind, die in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, gelten, die von Pflanzgut der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind und die von Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an Endnutzer abgegeben werden soll, zu erfüllen sind.

(50)  Zur Anpassung an die europäische Digitalstrategie und die technischen Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierung von Dienstleistungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung des Stammzertifikats ergriffen wurden, sowie für die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, festzulegen.

(51)  Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(20) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung besonderer Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an die und den Inhalt der Meldung des Ausgangsmaterials übertragen werden.

(53)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Anerkennung und Nutzung von Stammzertifikaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um den Inhalt und das Muster für Stammzertifikate der Identität von FVG aus Samenquellen und Erntebeständen, von FVG von Samenplantagen oder Familieneltern und von FVG von Klonen und Klonmischungen festzulegen.

(54)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und eines harmonisierten Rahmens für die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Inhalts des amtlichen Etiketts, der zusätzlichen Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen, der Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG sowie zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten übertragen werden.

(55)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Branche für FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate übertragen werden.

(56)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Probleme bei der Versorgung mit FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um FVG einer oder mehrerer Arten, die mindere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in dieser Verordnung für die Zulassung von Ausgangsmaterial festgelegt sind, vorübergehend für das Inverkehrbringen zuzulassen.

(57)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zu entscheiden, um Möglichkeiten zur Verbesserung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Bewertung und die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zu erkunden.

(58)  Zur Verbesserung der Kohärenz der Vorschriften über FVG mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Pflanzengesundheit sollten die Artikel 36, 37, 40, 41, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gemäß dieser Verordnung gelten. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Pflanzenpässe sollte es zulässig sein, das amtliche Etikett für FVG mit dem Pflanzenpass zu kombinieren.

(59)  Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte geändert werden, um Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf FVG in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen. Dadurch sollen einheitlichere amtliche Kontrollen und eine konsequentere Durchsetzung der Vorschriften über FVG in allen Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union über die amtliche Kontrolle von Pflanzen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates, gewährleistet werden.

(60)  Die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sollten daher entsprechend geändert werden.

(61)  Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz sollte die Richtlinie 1999/105/EG aufgehoben werden.

(62)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Typen von FVG und Unternehmer eingeführt.

(63)  In Anbetracht der Zeit und der Ressourcen, die die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer benötigen, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts (im Folgenden „FVG“) und insbesondere über Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit dieses Ausgangsmaterials, Kategorien von FVG, Anforderungen in Bezug auf die Identität und Qualität von FVG, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, Einfuhren, Unternehmer, die Registrierung von Ausgangsmaterial, amtliche Kontrollen und die nationalen Notfallpläne festgelegt. [Abänd. 10]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für FVG der Baumarten und ihrer künstlichenkünstliche Hybriden, die in Anhang I zum Zweck des Inverkehrbringens aufgeführt sind. [Abänd. 11]

(2)  Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)  Sicherstellung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von hochwertigem FVG in der Union sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des FVG-Binnenmarkts; [Abänd. 12]

b)  Beitrag zur Schaffung widerstandsfähiger und produktiver Wälder, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Verhinderung der Nutzung invasiver Arten und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen und ihrer Funktionsfähigkeit, unter anderem durch die Förderung der inter- und intraspezifischen genetischen Variation; [Abänd. 13]

c)  Unterstützung der Erzeugung von Holz und Biomaterial, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.

(3)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung folgender Aspekte delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I entsprechend den Bestimmungen in Absatz 3 zu erlassen:

a)  Verschiebung von Vegetationszonen und von Verbreitungsgebieten von Baumarten infolge des Klimawandels;

b)  jegliche relevante Entwicklung des technischen oder wissenschaftlichen Kenntnisstands. [Abänd. 14]

Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  sie repräsentieren ein für die Erzeugung von FVG in der Union bedeutendes Gebiet und sind dafür von bedeutendem wirtschaftlichen Wert;

b)  sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;

c)  sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel als wichtig; und

d)  sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt als wichtig.

Mit den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride von der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie keine der Voraussetzungen in Unterabsatz 1 mehr erfüllen.

(4)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial einfügen];

b)  Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG;

c)  FVG, das für die Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird;

d)  FVG, das für amtliche Prüfungen, wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „forstliches Vermehrungsgut“ (im Folgenden „FVG“) bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung vonSaatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut bestimmt sind,, die zu Baumarten und ihren künstlichen Hybriden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gehören und zu einem der folgenden Zwecke zur Aufforstung, zur Wiederaufforstung und, für sonstige Baumpflanzmaßnahmen und Direktsaat verwendet werden: [Abänd. 15]

a)  Erzeugung von Holz und Biomaterial,

b)  Erhaltung der forstgenetischen Ressourcen sowie Erhaltung und Steigerung der biologischen Vielfalt, [Abänd. 16]

c)  Wiederherstellung von Waldökosystemen und anderen bewaldeten Flächen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit, [Abänd. 17]

ca)   Einrichtung oder Wiederherstellung von Agroforstsystemen, [Abänd. 18]

d)  Anpassung an den Klimawandel,

e)  Klimaschutz,

f)  Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen;

2.  „Aufforstung“ bezeichnet die Schaffung von Waldflächen durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat regional angepasster Baumarten auf Flächen, die bis dahin anders genutzt wurden, in deren Rahmen von einer Nutzung der Flächen als Nichtwald zu ihrer Nutzung als Wald übergegangen wird(21); [Abänd. 19]

3.  „Wiederaufforstung“ bezeichnet die Erneuerung eines Waldes durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat regional angepasster Baumarten auf als Wald eingestuften Flächen(22); [Abänd. 20]

3a.   „Agroforstwirtschaft“ bezeichnet die Anpflanzung von Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Änderung der Klassifizierung dieser Flächen; [Abänd. 120]

4.  „Saatgut“ bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut oder zur Direktsaat bestimmt sind; [Abänd. 21]

5.  „Pflanzgut“ bezeichnet eine Pflanze oder einen Pflanzenteil, die bzw. der bei der Pflanzenvermehrung verwendet wird, und umfasst aus Saatgut, aus Pflanzenteilen oder aus Pflanzen aus Naturverjüngung angezogene Pflanzen;

6.  „Pflanzenteile“ bezeichnet Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, für Mikrovermehrung verwendete Explantate und Embryonen, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und jegliche anderen Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden;

7.  „Erzeugung“ bezeichnet alle Stufen der Gewinnung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen sowie all dessen, was erforderlich ist, um geeignetes, der Aufbereitung von Saatgut zu Samen und der Anzucht von Pflanzen aus Pflanzgut zu erhalten, zum Zwecke des Inverkehrbringens des jeweiligen FVG; [Abänd. 22]

8.  „Samenquelle“ bezeichnet die Bäume innerhalb eines festgelegten Gebiets, in dem SamenSaatgut gewonnen werdenwird; [Abänd. 23]

9.  „Erntebestand“ bezeichnet eine abgegrenzte Population von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;

10.  „Samenplantage“ bezeichnet eine Anpflanzung ausgewählter Bäume, die alle durch einen Klon, eine Familie oder eine Herkunft identifiziert sind, die so isoliert oder bewirtschaftet wird, dass Bestäubung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Samenernten bewirtschaftet wird;

11.  „Familieneltern“ bezeichnet Bäume, die als Eltern zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters („Mutterbaum“) mit dem Pollen eines Vaterbaums (bei Vollgeschwistern) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Vaterbäume (bei Halbgeschwistern) verwendet werden;

12.  „Klon“ bezeichnet eine Gruppe von Individuen (Ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch Mikrovermehrung, in Form von Pfröpflingen oder Absenkern oder durch Teilung;

13.  „Klonmischung“ bezeichnet eine Mischung bestimmter Klone mit festgelegten Anteilen;

14.  „Ausgangsmaterial“ bezeichnet Folgendes: Samenquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon oder Klonmischungen;

15.  „Zulassungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit oder Individuen von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das von den zuständigen Behörden zugelassen wurde; [Abänd. 24]

16.  „Meldungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit oder Individuen von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, das den zuständigen Behörden gemeldet wurde; [Abänd. 25]

17.  „Saatgutpartie“ bezeichnet eine Menge extrahierter bzw. gereinigter Samen, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurden; [Abänd. 26]

18.  „Pflanzenpartie“ bezeichnet eine Menge Pflanzgut, dasPflanzen, die aus einer einzigen Saatgutpartie oder einer Menge vegetativ vermehrtem Pflanzgut gezogen wurde, dasvermehrter Pflanzen erzeugt wurden, die in einem abgegrenzten Gebiet angezogenerzeugt und einheitlich verarbeitet wurdewurden; [Abänd. 27]

19.  „PartienummerPartiecode“ bezeichnet die Identifikationsnummerden Identifikationscode einer Saatgutpartie bzw. einer Pflanzenpartie; [Abänd. 28]

20.  „Herkunft“ bezeichnet den Ort, an dem ein Baumbestand wächst;

21.  „Unterart“ bezeichnet eine Gruppe innerhalb einer Art, die sich in gewisser Weise phänotypisch und genetisch vom Rest der Gruppe unterscheidet;

22.  „Herkunftsgebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Art oder Unterart das Gebiet oder die Gruppe von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen, in dem oder in der sich Erntebestände oder Samenquellen mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen befinden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen;

23.  „autochthoner Erntebestand“ bezeichnet einen Erntebestand einheimischer Baumarten, der entweder durch Naturverjüngung oder künstlich aus FVG, das in demselben Erntebestand oder in Erntebeständen einheimischer Baumarten in unmittelbarer Nähe gewonnen wurde, kontinuierlich verjüngt wurde;

24.  „indigener Erntebestand“ bezeichnet einen autochthonen Erntebestand oder einen künstlich aus Samen angezogenen Erntebestand, wobei der Ursprung dieses Erntebestands und der Erntebestand selbst in demselben Herkunftsgebiet liegen;

25.  „Ursprung“ bezeichnet:

a)  im Falle einer autochthonen Samenquelle oder eines autochthonen Erntebestands den Ort, an dem die Bäume wachsen,

b)  im Falle einer nichtautochthonen Samenquelle oder eines nichtautochthonen Erntebestands den Ort, von dem die Samen oder Pflanzen ursprünglich stammen,

c)  im Falle einer Samenplantage die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,

d)  im Falle von Familieneltern die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,

e)  im Falle eines Klons den Ort, an dem sich das Ortet befindet oder ursprünglich befand oder an dem es ausgewählt wird oder ursprünglich ausgewählt wurde,

f)  im Falle einer Klonmischung die Orte, an denen sich die Ortets befinden oder ursprünglich befanden oder an denen sie ausgewählt wurden;

26.  „Standort des Ausgangsmaterials“ bezeichnet das geografische Gebiet bzw. die geografische(n) Position(en) des Ausgangsmaterials für jede Kategorie von FVG;

27.  „Ort der Erzeugung von Klonen, Klonmischungen oder Familieneltern“ bezeichnet den Ort oder die genaue geografische Position, an dem bzw. an der das FVG erzeugt wurde;

28.  „Ausgangsbestand“ bezeichnet eine Pflanze, eine Gruppe von Pflanzen, FVG, einen DNA-Bestand oder eine genetische Information des Klons bzw. – im Falle einer Klonmischung – der Klone, die, das oder der als Referenzmaterial für die Kontrolle der Identität des Klons bzw. der Klone dient;

29.  „Setzstange“ bezeichnet einen Steckling ohne Wurzeln;

30.  „Inverkehrbringen“ bezeichnet die folgenden gewerblichen Handlungen eines Unternehmers: Verkauf von FVG, Bereithalten oder Anbieten von FVG zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe von FVG, seinen Vertrieb, einschließlich Versand, in der Union oder seine Einfuhr in die Union, unabhängig davon, ob diese Handlungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen; [Abänd. 29]

31.  „Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die mit Genehmigung der zuständigen Behörden berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten zur kommerziellen Nutzung des FVG beteiligt ist: [Abänd. 30]

a)  Erzeugung, einschließlich Anzucht, Vermehrung und Erhaltung des FVG,

b)  Inverkehrbringen des FVG,

c)  Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung des FVG;

32.  „zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung von Ausgangsmaterial, die Zertifizierung von FVG und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;

33.  „quellengesichert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

34.  „ausgewählt“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt, der nach phänotypischen Merkmalen auf Populationsebene ausgelesen wurde, und das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;

35.  „qualifiziert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Bestandteile nach phänotypischen Merkmalen auf Individualebene ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt;

36.  „geprüft“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt und das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt;

37.  „amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die Zertifizierung von quellengesichertem, ausgewähltem, qualifiziertem und geprüftem FVG in dem Fall, dass alle einschlägigen Inspektionen und – gegebenenfalls – Probenahmen und Prüfungen des FVG von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden und dass der Schluss gezogen wurde, dass das FVG die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

38.  „Kategorie“ bezeichnet FVG, das als quellengesichertes, ausgewähltes, qualifiziertes oder geprüftes Vermehrungsgut gilt;

39.  „genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

40.  „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates(23);

41.  „Samenübertragungszonen“ bezeichnet ein Gebiet und/oder Höhenzonen, das bzw. die die zuständigen Behörden für die Verbringung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bzw. „ausgewählt“ benannt haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Herkunft des FVG, von Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;

42.  „Einsatzgebiet für Samenplantagen und Familieneltern“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Standortes der Samenplantagen bzw. der Familieneltern und ihrer Bestandteile, der Ergebnisse von Nachkommenschafts- und Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen; [Abänd. 31]

43.  „Einsatzgebiet für Klone und Klonmischungen“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs oder der Herkunft des Klons bzw. der Klone, der Ergebnisse von Nachkommenschafts-, Herkunfts- und Klonprüfungen und Herkunftsprüfungen, der Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen; [Abänd. 32]

44.  „FOREMATIS“ bezeichnet das Informationssystem der Kommission zu FVG;

45.  „Naturverjüngung“ bezeichnet die Erneuerung einesdes Waldes durch Bäume, die aus vor Ort heruntergefallenen und gekeimten Samen entstehennatürliche Prozesse mittels natürlicher Aussaat, Sprossung, Wurzeltrieb- oder Ablegerbildung; [Abänd. 33]

46.  „Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,

b)  sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von FVG auf, und

c)  ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des FVG und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses FVG in der Union;

47.  „praktisch frei von SchädlingenQualitätsschädlingen“ bedeutet völlig frei von SchädlingenQualitätsschädlingen oder bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden FVG so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses FVG nicht beeinträchtigen. [Abänd. 34]

KAPITEL II

AUSGANGSMATERIAL UND DAVON STAMMENDES FVG

Artikel 4

Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG

(1)  Für die Erzeugung von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2)  Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „ausgewählt“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „qualifiziert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „geprüft“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.

Bei der Bewertung der in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial dürfen nicht nur visuelle Überprüfungen, Dokumentenprüfungen, Prüfungen und Analysen vorgenommen oder weitere ergänzende Methoden angewandt werden, sondern auch biomolekulare Techniken eingesetzt werden, sofern diese als für die Zwecke dieser Zulassung besser geeignet erachtet werden.

Das Ausgangsmaterial für alle Kategorien wird im Hinblick auf seine in den Anhängen II bis V dargelegten Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, um den klimatischen und ökologischen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Zulassungseinheit zugelassen.

Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zu erlassen, das zur Erzeugung von Folgendem bestimmt ist:

a)  FVG der Kategorie „quellengesichert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Typen von Ausgangsmaterial, der effektiven Populationsgröße, dem Ursprung und dem Herkunftsgebiet sowie Nachhaltigkeitsmerkmalen;

b)  FVG der Kategorie „ausgewählt“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ursprung, der Isolierung, der effektiven Populationsgröße, dem Alter und dem Entwicklungsstand, der Homogenität, Nachhaltigkeitsmerkmalen, dem Volumenzuwachs, der Holzqualität sowie der Form oder dem Habitus;

c)  FVG der Kategorie „qualifiziert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Plantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen;

d)  FVG der Kategorie „geprüft“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Merkmalen, der Dokumentation, der Vorbereitung der Prüfungen, der Auswertung und Gültigkeit der Prüfungen, der genetischen Prüfung der Ausgangsmaterialbestandteile, der Vergleichsprüfung von FVG, der vorläufigen Zulassung sowie Frühtests;

e)   FVG im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates. [Abänd. 35]

Mit derartigen Änderungen werden die Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer anwendbarer internationaler Normen angepasst.

(3)  In das nationale Register gemäß Artikel 12 wird nur zugelassenes Ausgangsmaterial in Form einer Zulassungseinheit aufgenommen. Jeder Zulassungseinheit wird im nationalen Register ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.

(4)  Eine Zulassung für Ausgangsmaterial wird entzogen, wenn die in dieser Verordnung dargelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

(5)  Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ bestimmt ist, wird von den zuständigen Behörden nach der Zulassung in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.

(6)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V zu erlassen, um diese an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf den Einsatz biomolekularer Techniken, und an die einschlägigen internationalen Normen anzupassen.

Artikel 5

Anforderungen für das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt

(1)  Von zugelassenem Ausgangsmaterial stammendes FVG wird im Einklang mit den folgenden Vorschriften nur durch Unternehmer in Verkehr gebracht: [Abänd. 36]

a)  FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“, der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs II, III, IV bzw. V erfüllt;

b)  FVG der in Anhang I aufgeführten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt;

c)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt werden, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

i)  es gehört der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ an, und

ii)  es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt,

iii)  FVG der Kategorie „ausgewählt“ darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es durch Massenvermehrung aus Samen erzeugt wurde;

d)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das genetisch veränderte Organismen enthält oder bei dem es sich um solche Organismen handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

i)  es gehört der Kategorie „geprüft“ an und

ii)  es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und

iii)  sein Anbau ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union oder gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen;

iiia)   es wurde von der zuständigen Behörde zugelassen; [Abänd. 121]

iiib)   es trägt ein Etikett mit der Angabe „NGT“ gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen]; [Abänd. 121]

e)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] enthält oder bei dem es sich um eine solche Pflanze handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

i)  es gehört der Kategorie „geprüft“ an und

ii)  es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und

iii)  für die Pflanze wurde im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten, oder die Pflanze ist ein Nachkomme einer oder mehrerer derartiger Pflanzen;

f)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihm ein Verweis auf die Nummer seines Stammzertifikats bzw. die Nummern seiner Stammzertifikate beigefügt ist;

g)  es steht im Einklang mit den Artikeln 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, RNQPs und Schädlinge, die den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung unterliegen;

h)  im Falle von Samen darf FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden nur in Verkehr gebracht werden, wenn nicht nur die Buchstaben a bis g eingehalten werden, sondern zusätzlich Informationen über Folgendes verfügbar sind:

i)  Reinheit;

ii)  Keimfähigkeit der reinen Samen; wenn Prüfverfahren durchgeführt werden, können die zuständigen Behörden das Inverkehrbringen genehmigen, bevor die Prüfungsergebnisse vorliegen; Lieferanten sind verpflichtet, Käufern die Prüfungsergebnisse baldmöglichst mitzuteilen; [Abänd. 37]

iii)  Tausendkornmasse der reinen Samen;

iv)  Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Samen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses oder, falls die Zahl der keimfähigen Samen in einem begrenzten Zeitraum nicht oder nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm, unter Bezugnahme auf eine spezifische Methode. [Abänd. 38]

(2)  Die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in der Tabelle in Anhang VI festgelegt.

(3)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle in Anhang VI in Bezug auf die Kategorien zu erlassen, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf.

Mit einer derartigen Änderung werden diese Kategorien an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der einschlägigen internationalen Normen angepasst.

Artikel 6

Anforderungen an FVG, das von zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmtem Ausgangsmaterial stammt

Damit FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, für das die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gilt, in Verkehr gebracht werden darf, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)  FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“ angehört;

b)  der Ursprung des FVG ist von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen oder, sofern relevant, an das Ziel der assistierten Migration angepasst und [Abänd. 39]

c)  das FVG wird von alleneiner Höchstzahl von Individuen des gemeldeten Ausgangsmaterials gewonnen., die ausreichend zahlreich sind, um die genetische Vielfalt der Art zu erhalten; [Abänd. 40]

ca)   bei Arten, bei denen zum Zweck der Erhaltung forstlicher Genressourcen in der Regel die vegetative Vermehrung eingesetzt wird, ist eine Mischung einer ausreichend vielfältigen Anzahl von Klonen zu verwenden, um die genetische Vielfalt zu erhalten. [Abänd. 124]

Artikel 7

Vorübergehende Genehmigung des Inverkehrbringens von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, das die Anforderungen an die jeweilige Kategorie nicht erfüllt

(1)  Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, das nicht alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erwähnten Anforderungen an die jeweilige Kategorie erfüllt, nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 2 vorübergehend genehmigen. [Abänd. 41]

Die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige vorübergehende Genehmigungen und die jeweiligen Gründe für ihre Genehmigung.

(2)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Ermächtigung für den betreffenden Mitgliedstaat zu erlassen.

Zu diesen Bedingungen zählen:

a)  die Begründung für die Erteilung der Genehmigung zur Sicherstellung der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung;

b)  die maximale Geltungsdauerzeitliche Begrenzung der Genehmigung; [Abänd. 42]

c)  Verpflichtungen in Bezug auf amtlicheMindestanforderungen an die amtlichen Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen; [Abänd. 43]

d)  Inhalt und Form der Meldung gemäß Absatz 1.

Artikel 8

Besondere Anforderungen an bestimmte FVG-Pflanzenarten, -Kategorien und -Typen

Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung erforderlichenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie zu ergänzen, und zwar:

a)  in Bezug auf Partien von Früchten und Saatgutpartien der in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich der Artreinheit;

b)  in Bezug auf Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit und der Größe;

c)  in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, hinsichtlich Mängeln und Mindestabmessungen von Stecklingen und Setzstangen;

d)  in Bezug auf Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit, der Vitalität und der physiologischen Qualität;

e)  in Bezug auf Pflanzgut, das an Nutzer in Regionen mit mediterranem Klima abgegeben werden soll, hinsichtlich Mängeln, der Größe und des Alters der Pflanzen sowie gegebenenfalls der Größe des Containers.

Ein derartiger delegierter Rechtsakt muss sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung der jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie hinsichtlich der Bestimmungen über Inspektionen, Probenahmen und Prüfungen sowie Isolierungsabstände stützen. Mit einem derartigen Rechtsakt werden diese Anforderungen auf der Grundlage der Entwicklung der einschlägigen internationalen Normen, der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen oder der klimatischen und ökologischen Entwicklungen angepasst.

Artikel 9

Notfallplan und nationales Register

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt einen oder mehrere Notfallpläne, um für die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten zu sorgen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Krankheitsausbrüchen, Schädlingsbefällen, Katastrophen oder anderen Ereignissen betroffen sind, die relevant sind und in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU(24) entwickelten nationalen Risikobewertungen ermittelt wurden. Die Kommission stellt auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Unterstützung für die Erstellung des Notfallplans zur Verfügung. [Abänd. 44]

Ein solcher Notfallplan wird für diejenigen in Anhang I aufgeführten Baumarten bzw. künstlichen Hybriden dieser Baumarten erstellt, die von den Mitgliedstaaten als geeignet für dieihre derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat erachtet werden. [Abänd. 45]

Bei einem Notfallplan ist der prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden auf der Grundlage nationaler und/oder regionaler Klimamodellsimulationen für den betreffenden Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.

Im Rahmen des Notfallplans findet die Tatsache Berücksichtigung, dass über die nationalen Grenzen hinaus Gebiete betroffen sein können, und es erfolgt eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, um gemeinsam eine ausreichende präventive Versorgung mit FVG in betroffenen Gebieten, auch jenseits von Grenzen, sicherzustellen. [Abänd. 46]

(2)  Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Erstellung und laufenden Aktualisierung derartiger Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Interessenträger.

(3)  Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu Folgendem:

a)  Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die bei einem Ereignis, das zu einem erheblichen Mangel an FVG führt, an der Umsetzung des Notfallplans beteiligt sind, sowie Anordnungskette und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten natürlichen Personen, Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;

aa)   Ermittlung von Schwachstellen und Präventionsmaßnahmen, darunter insbesondere die Sicherung und die Erhöhung der Anzahl von Lagerstätten für Samen und von Baumschulen; [Abänd. 47]

b)  Zugang der zuständigen Behörden zu für die Notfallplanung gehaltenen FVG-Vorräten und der Betriebsstätte bzw. dem Gelände von Unternehmern – insbesondere Forstbaumschulen und Laboratorien, die FVG erzeugen – sowie von anderen einschlägigen Akteuren und natürlichen Personen;

c)  Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Aktivierung des Notfallplans benötigt werden;

d)  Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den erheblichen Mangel an FVG und Maßnahmen gegen den Mangel in dem Fall, dass ein erheblicher Mangel an FVG amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;

e)  Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung eines erheblichen Mangels an FVG;

f)  verfügbare vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem von einem erheblichen Mangel an FVG ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet und zu dessen potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie auf die Umwelt;

g)  Grundsätze für die geografische Abgrenzung des Gebiets bzw. der Gebiete, in dem bzw. in denen ein erheblicher Mangel an FVG aufgetreten ist;

h)  Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls, sofern vorhanden, der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen, die unter Buchstabe a erwähnt werden. [Abänd. 48]

Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf Klimamodellsimulationen zur prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung zu tragen.

(4)  Die Mitgliedstaaten richten ein in Artikel 12 genanntes nationales Register ein, [Abänd. 49]

a)  das die in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden enthält, die in Anbetracht der derzeitigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat relevant sind;

b)  in dem der prognostizierten künftigen Verbreitung dieser Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten erstellen binnen vier Jahren nach der Einrichtung ihrer nationalen Register Notfallpläne für die in ihren Registern aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden.

(5)  Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne auf der Grundlage eines Austauschs über bewährte Verfahren und Erfahrungen mit der Erstellung solcher Pläne untereinander und mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung in FOREMATIS zur Verfügung.

KAPITEL III

REGISTRIERUNG VON UNTERNEHMERN UND AUSGANGSMATERIAL SOWIE ABGRENZUNG VON HERKUNFTSGEBIETEN

Artikel 10

Unternehmerpflichten

(1)  Unternehmer werden im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in ein in Artikel 65 der genannten Verordnung vorgesehenes Register eingetragen.

Sie müssen in der Uniondem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. [Abänd. 50]

(2)  Unternehmer stellen der zuständigen Behörde und den Nutzern ihres FVG alledie erforderlichen Informationen über die Identität des FVG sowie Informationen über dessen Eignung für die derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen auf der Grundlage der verfügbaren Kenntnisse und Daten zur Verfügung. Diese Informationen werden dem potenziellen Käufer im Einklang mit den Leitlinien der zuständigen Behörde vor der Weitergabe des jeweiligen FVG über Websites, Pflanzleitfäden und andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt. [Abänd. 51]

Artikel 11

Abgrenzung von Herkunftsgebieten für bestimmte Kategorien

Die Mitgliedstaaten grenzen für die betreffenden Pflanzenarten von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, Herkunftsgebiete ab.

Die zuständigen Behörden erstellen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist, und veröffentlichen diese auf ihrer Website. Sie stellen diese Karten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über FOREMATIS zur Verfügung.

Artikel 12

Nationales Register und nationale Listen von Ausgangsmaterial

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 und 19 zugelassenen und gemäß Artikel 18 gemeldeten Ausgangsmaterials der verschiedenen Arten in elektronischer Form ein, veröffentlicht dieses und hält es auf dem neuesten Stand.

Dieses Register muss alle Einzelheiten zu jeder Einheit zugelassenen Ausgangsmaterials zusammen mit ihrem eigenen Registerzeichen enthalten.

Abweichend von Artikel 4 tragen die zuständigen Behörden das Ausgangsmaterial, das vor dem … [ABl.: Bitte Datum dieser Verordnung einfügen] in ihre jeweiligen nationalen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG aufgenommen wurde, unverzüglich in ihre nationalen Register ein, ohne das in dem genannten Artikel dargelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat erstellt eine nationale Liste von Ausgangsmaterial, die in Form einer Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt wird, veröffentlicht diese und hält sie auf dem neuesten Stand. Jeder Mitgliedstaat stellt diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die nationale Liste in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial vor. Für die Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ ist es zulässig, dass lediglich eine zusammenfassende Beschreibung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete enthalten ist.

In der nationalen Liste sind insbesondere folgende Einzelheiten anzugeben:

a)  botanischer Name;

b)  Kategorie;

c)  Ausgangsmaterial;Art des Ausgangsmaterials, [Abänd. 52]

d)  Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;

e)  Standort des Ausgangsmaterials: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:

i)  für die Kategorie „quellengesichert“ das Herkunftsgebiet sowie der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;

ii)  für die Kategorie „ausgewählt“ das Herkunftsgebiet und die geografische Position (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone);

iii)  für die Kategorie „qualifiziert“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;

iv)  für die Kategorie „geprüft“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;

f)  Fläche: Größe der Samenquelle(n), des Erntebestands bzw. der Erntebestände oder der Samenplantage(n);

g)  Ursprung:

i)  Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist;

ii)  für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;

h)  Zweck der Verwendung des FVG;

i)  im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“ Angabe dazu,

i)  ob es genetisch verändert ist oder

ii)  ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;

j)  im Falle der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ gegebenenfalls Informationen über den Ort derdas für die Erzeugung von Klonen oder Klonmischungen verwendete Erntegebiet. [Abänd. 53]

ja)   alle weiteren Informationen, soweit verfügbar; [Abänd. 54]

jb)   etwaige in Bezug auf das FVG bestehende Rechte des geistigen Eigentums. [Abänd. 134]

Artikel 13

Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials

(1)  Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 bereitgestellten nationalen Listen eine Liste mit dem Titel „Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts“.

Diese Liste wird in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung gestellt.

(2)  Die Liste gibt Aufschluss über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 12 Absatz 1 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich. [Abänd. 55]

Artikel 13a

Erzeugung aus Ausgangsmaterial

(1)   Vom Gewinn bis zur Vermarktung des FVG an den Endverbraucher muss für Rückverfolgbarkeit gesorgt sein.

(2)   Unternehmer setzen die zuständige Behörde vor der Ernte über ihre Absicht in Kenntnis, forstliches Vermehrungsgut zu ernten, damit die zuständige Behörde Kontrollen organisieren kann.

(3)   Unternehmer setzen die zuständige Behörde vor der Ernte über ihre Absicht in Kenntnis, forstliches Vermehrungsgut zu ernten, damit die zuständige Behörde Kontrollen organisieren kann.

(4)   Die Verbringung vom Ernteort ist nur mit einem Stammzertifikat zulässig.

(5)   Im Interesse einer möglichst großen genetischen Vielfalt innerhalb der gesamten Saatgutpartie sorgt der Saatguternter bei allen Stufen der Verarbeitung für eine gründliche Mischung der Saatgutpartie vor dem Inverkehrbringen oder der Aussaat. [Abänd. 56]

KAPITEL IV

STAMMZERTIFIKAT, KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG

Artikel 14

Stammzertifikat über die Identität

(1)  Nach dem Ernten von FVG von zugelassenem Ausgangsmaterial stellen die zuständigen Behörden auf Antrag eines Unternehmers für das gesamte geerntete FVG ein Stammzertifikat über die Identität (im Folgenden „Stammzertifikat“) aus, auf dem das eigene Registerzeichen des Ausgangsmaterials steht.

Mit dem Stammzertifikat wird bescheinigt, dass die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind und dass das FVG aus zugelassenem Ausgangsmaterial stammt. [Abänd. 57]

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Inhalt und das Muster des Stammzertifikats über die Identität für FVG fest:

a)  Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenquellen und Erntebeständen stammt;

b)  Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenplantagen oder Familieneltern stammt; und

c)  Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Klonen und Klonmischungen stammt;

ca)   Muster-Stammzertifikat für FVG, das aus einer Mischung stammt. [Abänd. 58]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Erlässt ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Maßnahmen im Hinblick auf eine anschließende vegetative Vermehrung, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt.

(3)  Im Falle des Mischens gemäß Artikel 15 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Registerzeichen der Mischungsbestandteile identifizierbar sind, und wird ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt.

(4)  Wird eine Partie gemäß Artikel 15 Absatz 1 in kleinere Partien unterteilt, die nicht einheitlich verarbeitet werden und anschließend vegetativ vermehrt werden, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt und es wird auf die Nummer des vorherigen Stammzertifikats Bezug genommen.

(4a)   Im Falle einer Mischung muss der Unternehmer der zuständigen Behörde die Mischung im Voraus ankündigen, damit die zuständige Behörde den Mischvorgang überwachen kann. [Abänd. 59]

(5)  Ein Stammzertifikat kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches Stammzertifikat“).

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

a)  digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen des Unternehmers und der zuständigen Behörden für die Ausstellung des Stammzertifikats; und

b)  Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.

(6a)   Alle Mitgliedstaaten richten eine nationale Liste der ausgestellten Stammzertifikate ein, halten sie auf dem aktuellen Stand und stellen diese Liste der Kommission und den zuständigen Behörden zur Verfügung. [Abänd. 60]

Artikel 15

Partien

(1)  FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung von Ausgangsmaterial nach den einzelnen Zulassungseinheiten von Ausgangsmaterialund Stammzertifikaten, wenn diese ausgestellt wurden, getrennt gehalten, damit das FVG bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem es geerntet wurde, zurückverfolgt werden kann. FVG wird von diesen einzelnen Zulassungseinheiten geerntet und in Partien in Verkehr gebracht, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sind. [Abänd. 61]

Jede Partie von FVG ist mit den folgenden Informationen zu kennzeichnen:

a)  PartienummerPartiecode; [Abänd. 62]

aa)   Zweck; [Abänd. 63]

b)  Code und Nummer des Stammzertifikats;

c)  botanischer Name;

d)  Kategorie von FVG;

e)  AusgangsmaterialArt des Ausgangsmaterials; [Abänd. 64]

f)  Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;

g)  Herkunftsgebiet für FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls für anderes FVG;

h)  gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Ursprung des Ausgangsmaterials autochthon oder indigen, nichtautochthon oder nichtindigen oder unbekannt ist;

i)  im Falle von Saatgut das Reifejahr, die Reinheit, der Keimungsgrad des reinen Saatguts, das Gewicht von 1000 reinen Samen, die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm sowie der Name der Saatgutprüfstelle; [Abänd. 65]

j)  Alter und Typ der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

k)  für die Kategorie „geprüft“,

i)  ob es sich um einen genetisch veränderten Organismus handelt;

ii)  ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;

ka)   etwaige in Bezug auf das FVG bestehende Rechte des geistigen Eigentums. [Abänd. 135]

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c halten die Mitgliedstaaten FVG, das anschließend vegetativ vermehrt wird, getrennt und kennzeichnen es entsprechend. Derartiges FVG muss von einer einzigen Zulassungseinheit der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ geerntet worden sein. In solchen Fällen wird das erzeugte FVG derselben Kategorie zugeordnet wie das ursprüngliche FVG.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für das Mischen von FVG jeweils die folgenden Bedingungen:

a)  innerhalb der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“ wird FVG gemischt, das von zwei oder mehr Zulassungseinheiten innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets stammt;

b)  im Falle des Mischens von FVG aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „quellengesichert“ wird die neue kombinierte Partie als „FVG von einer Samenquelle“ zertifiziert;

c)  im Falle des Mischens von FVG, das von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial stammt, mit FVG, das von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs stammt, wird die neue kombinierte Partie als Partie „unbekannten Ursprungs“ zertifiziert;

d)  im Falle des Mischens von FVG aus unterschiedlichen Reifejahren, das von einer einzigen Zulassungseinheit stammt, werden die tatsächlichen Reifejahre und die Anteile des FVG aus den einzelnen Jahren erfasst.

Im Falle des Mischens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c darf das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen durch den Code des Herkunftsgebiets ersetzt werden.

Artikel 16

Amtliches Etikett

(1)  Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einer zuständigen Behörde stellt für jede Partie von FVG ein amtliches Etikett aus, mit dem bescheinigt wird, dass das FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt. [Abänd. 66]

(1a)   Das amtliche Etikett wird gedruckt von:

a)   der zuständigen Behörde, falls der Unternehmer dies beantragt, oder

b)   dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. [Abänd. 67]

(2)  Die zuständigen Behörden ermächtigen den jeweiligen Unternehmer, ein amtliches Etikett zu drucken, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass das jeweilige FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt. Der Unternehmer darf das amtliche Etikett ausstellen und/oder drucken, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Unternehmer über dieausreichende Kompetenz, Infrastruktur und die Ressourcen verfügt, die zum Drucken des amtlichen Etiketts benötigt werden. [Abänd. 68]

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob der Unternehmer die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt.

Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 fest, dass ein Unternehmer die in dem genannten Absatz genannten Anforderungen nicht erfüllt, so widerruft bzw. ändert sie diese Ermächtigung unverzüglich.

(4)  Das amtliche Etikett enthält nebenoder ein anderes Dokument des Lieferanten mit den gemäß Artikel 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen enthält neben den gemäß dem genannten Artikel erforderlichen Informationen alle folgenden Informationen: [Abänd. 69]

a)  Nummer(n) des oder der gemäß Artikel 14 ausgestellten Stammzertifikats oder Stammzertifikate oder Verweis auf ein gemäß Artikel 14 Absatz 3 verfügbares anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung;

b)  Name des UnternehmersNamen der liefernden Unternehmer, einschließlich ihrer Anschrift und Registrierungsnummer, sowie Namen der Empfänger, einschließlich ihrer Anschrift; [Abänd. 70]

c)  gelieferte Menge;

d)  im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;

e)  Informationen darüber, ob das FVG vegetativ vermehrt wurde;

ea)   QR-Code mit Anweisungen zur Pflege, Lagerung und Anpflanzung des FVG. [Abänd. 71]

(5)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes in Bezug auf das amtliche Etikett fest:

a)  Inhalt des amtlichen Etiketts;

b)  zusätzliche Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen;

c)   Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG; [Abänd. 72]

d)  zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten;

da)   Angabe, ob es sich bei dem Material um ein Erzeugnis aus einer genetischen Veränderung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG handelt. [Abänd. 136]

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5a)   Verwendet der Unternehmer ein farbiges Etikett oder Dokument für eine beliebige Kategorie von FVG, so muss die Farbe des Etiketts oder Dokuments des Lieferanten der in Anhang VI angegebenen Farbe entsprechen. [Abänd. 73]

(6)  Ein amtliches Etikett kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung dieser amtlichen Etiketten zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

a)  digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen der Unternehmer und der zuständigen Behörden für die Ausstellung der amtlichen Etiketten;

b)  Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.

Artikel 17

Saatgutverpackungen

Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen, die beim Öffnen unbrauchbar werden, in Verkehr gebracht werden. Zur Verhinderung von Fäulnis kann die Umverpackung der verschlossenen Verpackungen des FVG an die Bedürfnisse des jeweiligen FVG angepasst werden. [Abänd. 74]

KAPITEL V

AUSNAHMEN VON ARTIKEL 4

Artikel 18

Ausnahme von der Zulassungspflicht für Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist

(1)  Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 darf Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, ohne Zulassung durch die zuständigen Behörden in ein nationales Register eingetragen werden.

(2)  Jeder Unternehmer, der Ausgangsmaterial zur Erhaltung in der Forstwirtschaft verwendeter forstgenetischer Ressourcen registriert, meldet dieses Ausgangsmaterial der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)  Das in Absatz 1 erwähnte Ausgangsmaterial wird den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Format von FOREMATIS gemeldet.

Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Meldungseinheit gemeldet.

In nationalen Registern wird jeder Meldungseinheit ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.

Bei der Meldung sind folgendedie in Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen anzugeben:.

a)   botanischer Name;

b)   Kategorie;

c)   Ausgangsmaterial;

d)   Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;

e)   Standort: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung sowie das Herkunftsgebiet und der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;

f)   Fläche: Größe der Samenquelle(n) oder des Erntebestands bzw. der Erntebestände;

g)   Ursprung: Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;

h)   Zweck: Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen. [Abänd. 75]

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an eine derartige Meldung und ihren Inhalt festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte tragen der Entwicklung anwendbarer internationaler Normen Rechnung und werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, durch Unternehmer

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, für bestimmte Arten zuzulassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  in dem Herkunftsgebiet, in dem sich das Ausgangsmaterial befindet, herrschen extreme Wetterbedingungen; und

b)  diese Wetterbedingungen wirken sich auf den Fortpflanzungszyklus des Ausgangsmaterials aus und führen dazu, dass seltener FVG von diesem Ausgangsmaterial geerntet wird.

Für Diese Ermächtigung ist die Zustimmungwird der Kommission erforderlichmitgeteilt. [Abänd. 76]

Artikel 20

Vorläufige Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon genehmigen, wenn auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer genetischen Prüfung oder von Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllen wird.

Artikel 21

Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung

(1)  Zur Bewältigung vorübergehender Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit FVG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend ermächtigen, das Inverkehrbringen von FVG einer oder mehrerer Arten zu genehmigen, das von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.

(2)  Handelt die Kommission im Einklang mit Absatz 1, so wird auf dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 ausgestellten amtlichen Etikett angegeben, dass das betreffende FVG von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.

(3)  Der in Absatz 1 erwähnte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung

(1)  Abweichend von den Artikeln 1, 4 und 5 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Arten oder künstlichen Hybriden, für die sie gilt, die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG organisiert werden.

Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, in deren Rahmen untersucht wird, ob neue Anforderungen im Vergleich zu jenen gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 dieser Verordnung realisierbar und angemessen sind.

(2)  Die in Absatz 1 erwähnten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und darin wird mindestens eines der folgenden Elemente festgelegt:

a)  die betreffenden Arten oder künstlichen Hybriden;

b)  die Versuchsbedingungen nach Arten oder künstlichen Hybriden;

c)  die Versuchsdauer;

d)  die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.

Bei diesen Rechtsakten wird der Entwicklung von Folgendem Rechnung getragen:

a)  Methoden zur Bestimmung des Ursprungs des Ausgangsmaterials, einschließlich des Einsatzes biomolekularer Techniken;

b)  Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen unter Berücksichtigung anwendbarer internationaler Normen;

c)  Vermehrungs- und Erzeugungsmethoden, einschließlich der Anwendung innovativer Erzeugungsverfahren;

d)  Methoden zur Entwicklung von Kreuzungsplänen in Bezug auf Ausgangsmaterialbestandteile;

e)  Methoden zur Bewertung der Merkmale von Ausgangsmaterial und FVG;

f)  Methoden für die Kontrolle des betreffenden FVG.

Im Rahmen dieser Rechtsakte erfolgt eine Anpassung an die Entwicklung der Techniken zur Erzeugung des betreffenden FVG, und sie stützen sich auf etwaige von den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergleichsversuche und ‑prüfungen.

(3)  Die Kommission überprüft die Ergebnisse der genannten Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, wobei sie erforderlichenfalls darauf hinweist, dass die Artikel 1, 4 oder 5 geändert werden müssen.

Artikel 23

Ermächtigung zur Annahme strengerer Anforderungen

(1)  Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder einen Teil davon strengere Erzeugungsanforderungen als jene in dem genannten Artikel anzunehmen, sofern diese Anforderungen den freien Verkehr von FVG, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 77]

(2)  Für die Zwecke einer Ermächtigung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag mit:

a)  dem Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen;

b)  einer Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen.

(3)  Eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  mit den beantragten Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass mindestens eines der folgenden Ziele erreicht wird:

i)  Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG;

ii)  Umweltschutz: Anpassung an den Klimawandel oder Beitrag zum Schutz, Steigerung der biologischen Vielfalt, oder Wiederherstellung von Waldökosystemen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit; [Abänd. 78]

b)  die beantragten Maßnahmen sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel gemäß Buchstabe a; und

c)  die Maßnahmen sind in Anbetracht der spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt.

(4)  Haben Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 1999/105/EG zusätzliche oder strengere Anforderungen angenommen, so überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen bis zum … [ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und heben sie auf oder ändern sie, damit diese Verordnung eingehalten wird.

Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen.

KAPITEL VI

EINFUHREN VON FVG

Artikel 24

Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung

(1)  FVG darf nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden, wenn im Einklang mit Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind. Der Verfahren für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit beruht auf einer detaillierten Untersuchung der Standards für Identität und Qualität sowie für andere spezifische, für FVG geltende Anforderungen. [Abänd. 79]

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage aller folgenden Aspekte beschließen, ob in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind:

a)  gründliche Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten; und

b)  zufriedenstellendes Ergebnis einer von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Prüfung in Fällen, in denen die Kommission eine derartige Prüfung als notwendig erachtet hat;

c)  das Drittland nimmt an dem OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel teil.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Bei Beschlüssen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission den Umstand, ob die Garantien der in dem betreffenden Drittland angewandten Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende Erzeugung von FVG aus diesem Ausgangsmaterial mit den Garantien für die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ übereinstimmen, die in den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 vorgesehen sind.

Artikel 25

Meldung und Bescheinigungen betreffend eingeführtes FVG

(1)  Unternehmer, die FVG in die Union einführen, unterrichten die jeweilige zuständige Behörde über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorab über die Einfuhr.

(2)  Eingeführtem FVG sind alle folgenden Elemente beizufügen:

a)  ein Stammzertifikat bzw. eine andere amtliche Bescheinigung, das bzw. die vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde;

b)  ein amtliches Etikett und

c)  Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu diesem FVG, die vom Unternehmer im jeweiligen Drittland zur Verfügung gestellt wurden;

ca)   ein neues, von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats ausgestelltes Stammzertifikat, das das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung im Sinne von Buchstabe a nach der Einfuhr ersetzt, oder eine Bescheinigung über das Vorhandensein dieses neuen Zertifikats. [Abänd. 80]

(3)  Nach der Einfuhr gemäß Absatz 1 ersetzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats:

a)  das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe a durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes Stammzertifikat und

b)  das amtliche Etikett nach Absatz 2 Buchstabe b durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes amtliches Etikett.

KAPITEL VII

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Durch die Einbeziehung von Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, wird ein breites Spektrum an nationalem Fachwissen und nationalen Perspektiven eingebracht, was zu einer fundierten und ausgewogenen Entscheidungsfindung bei delegierten Rechtsakten beiträgt. [Abänd. 81]

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(26).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL VIII

Berichterstattung, Sanktionen und Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625

Artikel 28

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:

a)  Mengen von zertifiziertem FVG pro Jahr, für das ein Stammzertifikat ausgestellt wurde; [Abänd. 82]

b)  Anzahl der von den Mitgliedstaaten angenommenen nationalen Notfallpläne zur Vorbereitung auf Schwierigkeiten bei der Versorgung mit FVG und für die Aktivierung dieser Notfallpläne benötigte Zeit und Ressourcen; [Abänd. 83]

c)  Anzahl der Websites und/oder nationalen Pflanzleitfäden mit Informationen über die am besten für das Pflanzen von FVG geeigneten Orte;

d)  Mengen von FVG, das auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung aus Drittländern eingeführt wurde, je Gattung und Art;

e)  gemäß Artikel 29 verhängte Sanktionen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für den Bericht gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen und alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die betrügerischen oder irreführenden Praktiken entspringen, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union.“

"

2.  In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:"

„(5a) Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ gemäß der Verordnung (EU) …/…*+ erzeugt oder in Verkehr gebracht wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.

Findet dieser Absatz Anwendung, so

   a) muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teile E und F dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten;
   b) muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil H dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.

______________________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“

+ ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“

"

3.  Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 31

Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„l. Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts.“

"

2.  In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:"

„52. ‚forstliches Vermehrungsgut‘ Vermehrungsgut gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des …*+.

______________________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“

+ ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“

"

3.  Nach Artikel 22a wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 22b

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut

(1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gehören amtliche Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens forstlichen Vermehrungsguts und von Unternehmern, die diesen Vorschriften unterliegen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei forstlichem Vermehrungsgut die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.

Diese delegierten Rechtsakte regeln

   a) spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens bestimmten forstlichen Vermehrungsguts in der Union, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft;
   b) spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern im Zusammenhang mit der Erzeugung bestimmten forstlichen Vermehrungsguts, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft; und
   c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

(3)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf

   a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken von Verstößen gegen die Vorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen;
   b) die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…*+ unter amtlicher Aufsicht amtliche Etiketten ausstellen dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

______________________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“

+ ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“

"

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG

Die Richtlinie 1999/105/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf diesen aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang I

LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN

Abies alba Mill.

Picea abies Karst.

Abies bornmulleriana

Picea sitchensis Carr.

Abies cephalonica Loud.

Pinus brutia Ten.

Abies grandis Lindl.

Pinus canariensis C. Smith

Abies pinsapo Boiss.

Pinus cembra L.

Acer campestre

Pinus contorta Loud

Acer platanoides L.

Pinus halepensis Mill.

Acer pseudoplatanus L.

Pinus leucodermis Antoine

Alnus cordata - Juglans regia

Pinus nigra Arnold

Alnus glutinosa Gaertn.

Pinus pinaster Ait.

Alnus incana Moench.

Pinus pinea L.

Betula pendula Roth.

Pinus radiata D. Don

Betula pubescens Ehrh.

Pinus sylvestris L.

Carpinus betulus L.

Pinus taeda

Castanea sativa Mill.

Populus nigra

Cedrus atlantica Carr.

Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten

Cedrus libani A. Richard

Populus tremula

Eucalyptus globulus

Prunus avium L.

Eucalyptus gunnii

Pseudotsuga menziesii Franco

Eucalyptus hybride gunnii x dalrympleana

Quercus cerris L.

Eucalyptus nitens

Quercus ilex L.

Fagus sylvatica L.

Quercus petraea Liebl.

Fraxinus angustifolia Vahl.

Quercus pubescens Willd.

Fraxinus excelsior L.

Quercus robur L.

Juglans major x regia

Quercus rubra L.

Juglans nigra

Quercus suber L.

Juglans nigra x regia

Robinia pseudoacacia L.

Larix decidua Mill.

Sorbus domestica

Larix x eurolepis Henry

Sorbus torminalis

Larix kaempferi Carr.

Tilia cordata Mill.

Larix sibirica Ledeb.

Tilia platyphyllos Scop.

Malus sylvestris

[Abänd. 84]

Anhang II

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „QUELLENGESICHERT“ BESTIMMT IST

A.  Allgemeine Anforderung:

Die Samenquelle oder der Erntebestand muss die von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.

B.  Besondere Anforderungen:

1.  Typ des Ausgangsmaterials

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.  Effektive Populationsgröße

Die Samenquelle oder der Erntebestand umfasst eine oder mehrere Baumgruppen (Baumbestände) oder einen einzelnen Bestand. Diese Bäume der Samenquellen oder des Erntebestands sind gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen in diesen Samenquellen oder Erntebeständen gewährleistet ist. [Abänd. 85]

3.  Ursprung und Herkunftsgebiet

a)  Das Herkunftsgebiet, der Standort, der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone des Ortes/der Orte, an dem/denen das FVG gewonnen wurde, werden im Stammzertifikat angegeben.

b)  Der Unternehmer stellt entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (Bibliografie, Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biomolekularer Techniken, fest, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um Material

i)  autochthonen,

ii)  nichtautochthonen,

iii)  indigenen,

iv)  nichtindigenen,

v)  unbekannten Ursprungs handelt.

Bei nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung dieses Ausgangsmaterials anzugeben, sofern er bekannt ist.

Die zuständige Behörde überprüft die vom Unternehmer vorgelegten Informationen.

4.  Nachhaltigkeitsmerkmale

a)  Die Bäume sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst, und überdies weisen Randpopulationen eine lokale Anpassung an extremere biotische und abiotische Faktoren auf. [Abänd. 86]

b)  Die Bäume sind praktisch frei von SchädlingenQualitätsschädlingen und deren Symptomen und widerstandsfähig gegen ungünstige klima- und standortspezifische Bedingungen am Ort, an dem sie wachsen. [Abänd. 87]

Anhang III

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „AUSGEWÄHLT“ BESTIMMT IST

A.  Allgemeine Anforderung:

Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand im Hinblick auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, und trägt den in Abschnitt B aufgeführten Anforderungen je nach dem Zweck in gebührender Weise Rechnung. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieses besonderen Zwecks für die Nutzung des FVG fest. Dieser Zweck wird in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben.

B.  Besondere Anforderungen:

1.  Ursprung: Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (Bibliografie, Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biomolekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei dem Erntebestand um einen autochthonen/indigenen, nichtautochthonen/nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

2.  Isolierung: Erntebestände stehen in ausreichender Entfernung von Erntebeständen schlechter Qualität derselben oder verwandter Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt. [Abänd. 88]

3.  Effektive Populationsgröße: Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt und zur Gewährleistung einer ausreichenden gegenseitigen Bestäubung umfassen die Erntebestände eine oder mehrere Baumgruppen. Diese Bäume sind in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist.

4.  Alter und Entwicklungsstand: Das Alter oder der Entwicklungsstand der Bäume in den Erntebeständen ist so beschaffen, dass die Auslesekriterien dieser Bäume eindeutig beurteilt werden können.

5.  Homogenität: Die Erntebestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume werden erforderlichenfalls entfernt.

6.  Nachhaltigkeitsmerkmale:

a)  Die Erntebestände sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst.

b)  Die Bäume sind praktisch frei von SchädlingenQualitätsschädlingen und deren Symptomen und widerstandsfähig gegen ungünstige Standortbedingungenklima- und standortspezifische Bedingungen am Ort, an dem sie wachsen. [Abänd. 89]

7.  Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muss das erzeugte Holzvolumen normalerweise höher sein als das unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzeugte allgemein anerkannte Durchschnittsvolumen.

8.  Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Die Holzqualität ist ein wesentliches Kriterium, wenn das FVG in der Forstwirtschaft zur Herstellung von Holz, Möbeln oder Zellstoff verwendet werden soll. In diesem Fall misst die zuständige Behörde diesem Kriterium mehr Gewicht bei.

9.  Form oder Habitus: Bäume in Erntebeständen weisen besonders gute morphologische Merkmale auf, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus ist der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering.

Anhang IV

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „QUALIFIZIERT“ BESTIMMT IST

1.  Samenplantagen

a)  Die zuständige Behörde lässt die Art und das Ziel des Kreuzungsplans, den Kreuzungsplan der zugehörigen Klone oder Familien und das Anlageschema, die zugehörigen Klone oder Familien, die Isolierung und den Standort sowie alle Änderungen derselben zu und registriert sie.

b)  Der Unternehmer wählt die zugehörigen Klone oder Familien werden aufgrund ihrer überragenden Merkmale aus und trägtausgewählt, wobei den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 90]

c)  Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein, der so erstellt wurde, dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.

d)  Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und bei der zuständigen Behörde zu registrieren.

e)  Der Unternehmer bewirtschaftet und beerntet Die Samenplantagen sind auf eine Weise zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt ist, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG in einer Analyse nachzuweisen. [Abänd. 91]

2.  Familieneltern

a)  Der Unternehmer wählt Die Eltern werden aufgrund ihrer überragenden Merkmale oder aber wegen ihrer Kombinationseignung ausausgewählt. Bei einer Auswahl auf der Grundlage überragender Merkmale wird den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung getragen. [Abänd. 92]

b)  Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Bestandteile, Isolierung und Standort sowie jedwede bedeutende Änderung dieser Parameter sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren.

c)  Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren.

d)  Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG in einer Analyse nachzuweisen.

3.  Klone

a)  Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die bei der zuständigen Behörde zugelassen und registriert wurden, identifizierbar sein.

b)  Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand der Beobachtung und der qualitativen Bewertung der Merkmale dieser Klone oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.

c)  Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung zu tragen ist.

d)  Die Zulassung ist von der zuständigen Behörde auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) zu begrenzen.

4.  Klonmischungen

a)  Klonmischungen müssen die in Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen.

b)  Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren. Jede Klonmischung muss eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen.

c)  Die Zulassung ist von der zuständigen Behörde auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) zu begrenzen.

ANHANG V

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „GEPRÜFT“ BESTIMMT IST

1.  ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a)  Allgemeines

Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die entsprechenden Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um eine oder mehrere Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen, so muss es die entsprechenden Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage des Zwecks, für den das FVG verwendet werden soll, fest.

Die Unternehmer bereiten diemelden der für die Zulassung des Ausgangsmaterials vorgesehenen Prüfungen vor, konzipieren sie und führen sie durch. Sie wertenzuständigen Behörde das Material, die Methoden und die Ergebnisse dieserder Prüfungen. Die vorgelegten Ergebnisse werden gemäß den international anerkannten Verfahren aus. Beiausgewertet. In Vergleichsprüfungen vergleicht der Unternehmer das zu prüfende FVG mit einemwerden ein oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewähltenmehrere zugelassene oder vorausgewählte Standards, wie in Nummer 3 Buchstabe b beschrieben, verwendet. [Abänd. 93]

aa)  Für jede in Anhang I aufgeführte Baumart muss eine Mindestanzahl von Prüfflächen mit einer Mindestgröße berücksichtigt werden. [Abänd. 94]

b)  Prüfmerkmale

i)  Der Unternehmer konzipiertDie Prüfungen werden zur Bewertung der unter Ziffer ii genannten relevanten Merkmale konzipiert, und gibt diese werden für jede Prüfung in den Prüfungsaufzeichnungen anangegeben. [Abänd. 95]

ii)  Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten, einschließlich der gegenwärtigen und künftigen klimatischen Bedingungen.

c)  Dokumentation

Der Unternehmer führt Aufzeichnungen, in denen er die Prüforte beschreibtstellt alle Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Prüfungsergebnisse erforderlich sind, einschließlich der standörtlichen und klimatischen Bedingungen, des Bodens, der Vornutzung, der Bestandsbegründung, der Bewirtschaftung und der Schäden durch abiotische/biotische Faktoren. Er legtAuf Anfrage stellt der Unternehmer diese Aufzeichnungen derden zuständigen Behörde auf Anfrage vorBehörden zur Verfügung. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über das Alter des Ausgangsmaterials und des FVG sowie über die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung. [Abänd. 96]

d)  Versuchsanstellung

i)  Der Unternehmer muss Jede Stichprobe von FVG muss, soweit es die Typen des Pflanzguts gestatten, in derselben Weise anziehen, auspflanzen und pflegenangezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. [Abänd. 97]

ii)  Der Unternehmer muss jedenJeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anlegenanzulegen, damit die individuellen Merkmale jedes zu prüfenden Bestandteils gemessen werden können. [Abänd. 98]

e)  Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i)  Der Unternehmer analysiert Die Versuchsergebnisse werden mithilfe international anerkannter Statistikverfahren und legtanalysiert; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal vorvorzulegen. [Abänd. 99]

ii)  Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Versuch durchgeführt wurde, weist das vorgeschlagene Einsatzgebiet aus und informiert über alle Merkmale des FVG, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen.

iv)  Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das FVG nicht mindestens die Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials aufweist, aus dem das FVG erzeugt wurde, einschließlich insbesondere der Widerstandsfähigkeit/Toleranz gegenüber Pflanzenschädlingen von wirtschaftlicher Bedeutung, dann wird dieses FVG nicht als Material der Kategorie „geprüft“ zertifiziert.

2.  ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER BESTANDTEILE DES AUSGANGSMATERIALS

a)  Die Bestandteile des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b)  Dokumentation

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist eine zusätzliche Dokumentation mit Informationen über Folgendes erforderlich:

i)  Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Bestandteile,

ii)  Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen FVG.

c)  Prüfverfahren

Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt werden:

i)  Der genetische Wert jedes Bestandteils ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für das geplante Einsatzgebiet des FVG relevant sind.

ii)  Der Prüfzeitraum muss hinreichend lang sein, um eine Ausprägung der geprüften Merkmale zu ermöglichen.

iii)  Die geschätzte Überlegenheit des in Verkehr zu bringenden FVG ist auf der Grundlage dieser genetischen Werte und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iv)  Prüfungen und genetische Bewertungen sind von der zuständigen Behörde zuzulassen.

d)  Auswertung

i)  Die geschätzte Überlegenheit des FVG ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen. Der Unternehmer bestimmt den Standard im Zuchtprogramm wird bestimmt und beschreibt diesen Standard in den Prüfberichten beschrieben. [Abänd. 100]

ii)  Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des FVG niedriger ist als der des Standards.

3.  ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON FVG

a)  Beprobung von FVG

i)  Die Stichprobe des FVG für Vergleichsprüfungen muss wirklich repräsentativ sein für das von dem zuzulassenden Ausgangsmaterial stammende FVG.

ii)  Generativ erzeugtes FVG für Vergleichsprüfungen muss

—  in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein und

—  mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.

Für die Erzeugung von solchem FVG ist die künstliche Bestäubung zulässig.

b)  Standards

i)  Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Ausgangsmaterial repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für die die Zertifizierung des FVG vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für den vorgesehenen Zweck in der Forstwirtschaft erwiesen hat. Die zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollten, sofern möglich,

—  Erntebestände sein, die nach den Kriterien des Anhangs III ausgewählt wurden, oder

—  Ausgangsmaterial sein, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ amtlich zugelassen wurde.

ii)  Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternbaumarten durch Standards vertreten sein.

iii)  Nach Möglichkeit sind mehrere Standards zu verwenden. Soweit gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene FVG oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Bestandteile ersetzt werden.

iv)  Die gleichen Standards sind in allen Prüfungen für eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen zu verwenden.

c)  Auswertung

i)  Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii)  Der Unternehmer gibt anEs ist anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen sind durch vorteilhafte Merkmale auszugleichen. [Abänd. 101]

4.  VORLÄUFIGE ZULASSUNG

Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.

5.  FRÜHTESTS

Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die zuständige Behörde Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise am forstlichen Standort geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale erfüllen die Anforderungen von Nummer 3.

Anhang VI

KATEGORIEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON FVG VON VERSCHIEDENEN TYPEN VON AUSGANGSMATERIAL

Ausgangsmaterial

Kategorie des FVG (Farbe des Etiketts, wenn farbige amtliche Etiketten verwendet werden)

Quellengesichert (Gelb)

Ausgewählt (Grün)

Qualifiziert (Rosa)

Geprüft (Blau)

Samenquelle

x

 

 

 

Erntebestand

x

x

 

x

Samenplantage

 

 

x

x

Familieneltern

 

 

x

x

Klon

 

 

x

x

Klonmischung

 

 

x

x

Anhang VII

Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2016/2031

In Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die folgenden Teile aufgenommen:

„TEIL G

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2

1.  Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

a)  das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,

b)  die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß. Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.

2.  Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

TEIL H

Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit dem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3

1.  Der Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für FVG gemäß Artikel 83 Absatz 5 kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

a)  Die Wörter „Pflanzenpass – Schutzgebiet“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,

b)  direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge,

c)  die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.

2.  Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.“

Anhang VIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 1999/105/EG des Rates

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Unterabsatz 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

-

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 4

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 und Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6 und 18

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 21

Artikel 5

-

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b

-

Artikel 6 Absatz 6

-

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 7

Artikel 23

Artikel 8

-

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 14 Absätze 2 bis 6

-

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 31

Artikel 17

-

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

-

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 23

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 14 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absätze 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

-

Artikel 28

-

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 33

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Artikel 8

Anhang VIII

Artikel 14

(1) ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.
(2)ABl. C 199 vom 14.7.1999, S. 1.
(3)ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 15.
(4)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom … Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …
(5)Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).
(6)Beschluss des Rates zur Einrichtung des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel [OECD/LEGAL/0355].
(7)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
(8)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(9)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
(10)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final).
(11)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(12)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(13)Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(14)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …).
(15)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(16)Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(17)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021)0118).
(18)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(19)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(20)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(21)FAO (2020) Global Forest Resources Assessment – Terms and Definitions. https://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.
(22)FAO (2020) Global Forest Resources Assessment – Terms and Definitions. https://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.
(23)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Richtlinien 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/53/EG und 2002/55/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. …).
(24)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(25)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(26)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
PDF 131kWORD 52k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023)0692 – C9-0408/2023 – 2023/0397(COD))
P9_TA(2024)0343A9-0085/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0692),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0408/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 30. Januar 2024(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. April 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltskontrollausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A9-0085/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

P9_TC1-COD(2023)0397


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1449.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den geeigneten Eingliederungsplan für die Fazilität für den Westbalkan

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Erklärung der Kommission zur Berichterstattung zur Kenntnis. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde gemäß den Verträgen beabsichtigen das Europäische Parlament und der Rat, den Eingliederungsplan der Fazilität zu überprüfen, beispielsweise in Bezug auf die Mittel pro Begünstigten, um eine angemessene politische und haushaltspolitische Kontrolle sicherzustellen. Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, diese Erklärung bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2025 je nach Sachlage gebührend zu berücksichtigen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Vereinfachung bestimmter GAP-Bestimmungen
PDF 134kWORD 48k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (COM(2024)0139 – C9-0120/2024 – 2024/0073(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0139)

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0120/2024),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. April 2024(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen

P9_TC1-COD(2024)0073


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1468.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren
PDF 131kWORD 55k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2023)0178 – C9-0120/2023 – 2023/0090(COD))
P9_TA(2024)0345A9-0382/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0178),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0120/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juni 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0382/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

P9_TC1-COD(2023)0090


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2025/14.)

(1) ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 142.


Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
PDF 133kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen, die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge (COM(2023)0661 – C9-0391/2023 – 2023/0378(COD))
P9_TA(2024)0346A9-0035/2024
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0661),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0391/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0035/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

P9_TC1-COD(2023)0378


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/3115.)

(1) ABl. C, C/2024/1588, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1588/oj.


Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)
PDF 131kWORD 55k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) (COM(2023)0314 – C9-0203/2023 – 2023/0177(COD))
P9_TA(2024)0347A9-0417/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0314),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0203/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0417/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

P9_TC1-COD(2023)0177


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/3005.)

(1) ABl. C, C/2023/1354, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1354/oj.
(2) ABl. C, C/2024/883, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/883/oj.


Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
PDF 130kWORD 57k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (COM(2022)0697 – C9-0412/2022 – 2022/0403(COD))
P9_TA(2024)0348A9-0398/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0697),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0412/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. März 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0398/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

P9_TC1-COD(2022)0403


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/2987.)

(1) ABl. C 204 vom 12.6.2023, S. 3.
(2) ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 49.


Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften
PDF 129kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (COM(2022)0698 – C9-0411/2022 – 2022/0404(COD))
P9_TA(2024)0349A9-0399/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0698),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0411/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0399/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

P9_TC1-COD(2022)0404


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2994.)

(1) ABl. C 204 vom 12.6.2023, S. 3.


Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU – Änderung bestimmter Verordnungen
PDF 129kWORD 76k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (COM(2022)0762 – C9-0417/2022 – 2022/0411(COD))
P9_TA(2024)0350A9-0302/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0762),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0417/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14 Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0302/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

P9_TC1-COD(2022)0411


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/2809.)

(1) ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 103.


Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU – Änderungsrichtlinie
PDF 128kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (COM(2022)0760 – C9-0415/2022 – 2022/0405(COD))
P9_TA(2024)0351A9-0303/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0760),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50, 51 Absatz 2 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0415/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0303/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG

P9_TC1-COD(2022)0405


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2811.)

(1) ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 103.


Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen
PDF 130kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen (COM(2022)0761 – C9-0416/2022 – 2022/0406(COD))
P9_TA(2024)0352A9-0300/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0761),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0416/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0300/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen

P9_TC1-COD(2022)0406


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/2810.)

(1) ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 103.


Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
PDF 131kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (COM(2022)0338 – C9-0226/2022 – 2022/0216(COD))
P9_TA(2024)0353A9-0250/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0338),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0226/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Oktober 2022(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0250/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

P9_TC1-COD(2022)0216


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1938.)

(1) ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 154.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. September 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0299).


Verwaltete Sicherheitsdienste
PDF 134kWORD 48k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste (COM(2023)0208 – C9-0137/2023 – 2023/0108(COD))
P9_TA(2024)0354A9-0307/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0208),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0137/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0307/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste

P9_TC1-COD(2023)0108


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2025/37.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Politische Erklärung der Kommission anlässlich des Erlasses der Verordnung (EU) 2025/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste(2)

Diese Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Cybersicherheit schafft die Möglichkeit, europäische Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung von verwalteten Sicherheitsdiensten zu entwickeln. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass es unbedingt einer gründlichen Überarbeitung der Verordnung zur Cybersicherheit bedarf, wozu unter anderem die Bewertung der Verfahren für die Vorbereitung, Annahme und Überprüfung der europäischen Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung gehört. Diese Überarbeitung sollte auf einer eingehenden Analyse und einer umfassenden Konsultation zu den Auswirkungen, der Wirksamkeit und der Effizienz des Funktionierens des europäischen Zertifizierungsrahmens für die Cybersicherheit beruhen. Die Analyse, die im Rahmen der in Artikel 67 der Verordnung zur Cybersicherheit genannten Bewertung vorgenommen wird, sollte laufende Tätigkeiten zur Entwicklung von Systemen wie etwa des europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung von Cloud-Diensten sowie Tätigkeiten in Bezug auf bereits übernommene Systeme wie etwa auf das auf Gemeinsamen Kriterien beruhende System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) umfassen.

Bei der Überarbeitung sollten insbesondere die Stärken und Schwächen der Verfahren zur Ausarbeitung von Systemen für die Cybersicherheitszertifizierung ermittelt und Empfehlungen für künftige Verbesserungen abgegeben werden. Außerdem sollten Aspekte im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessenträgern und der Transparenz des Verfahrens behandelt werden.

Demzufolge muss die Kommission, die für die Überarbeitung der Verordnung zur Cybersicherheit zuständig ist, bei der Vorlage der Überarbeitung bei den Rechtsetzungsorganen dafür Sorge tragen, dass bei der Überarbeitung gegebenenfalls die mit Blick auf Artikel 67 genannten erforderlichen Elemente berücksichtigt werden.

(1) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 167.
(2) ABl. L, 2025/37, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/37/oj.


Cybersolidaritätsverordnung
PDF 170kWORD 55k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung, Vorsorge und Bewältigung von Cybersicherheitsbedrohungen und ‑vorfällen (COM(2023)0209 – C9-0136/2023 – 2023/0109(COD))
P9_TA(2024)0355A9-0426/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0209),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0136/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 18. April 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. November 2023(3),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0426/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

P9_TC1-COD(2023)0109


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2025/38.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zur Mittelausstattung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung, Vorsorge und Bewältigung von Cybersicherheitsbedrohungen und ‑vorfällen (Cybersolidaritätsgesetz)(4)

1.  Der dem Vorschlag für das Cybersolidaritätsgesetz beigefügte Finanzbogen der Kommission wurde im April 2023 veröffentlicht. Seitdem haben sich die Schätzungen für relevante Zahlen aufgrund der Annahme oder der erwarteten Annahme anderer Rechtsakte geändert.

2.  Am 5. März 2024 erzielten die beiden gesetzgebenden Organe eine vorläufige politische Einigung, die im Finanzbogen vorgesehene Umschichtung von Mitteln von dem spezifischen Ziel 4 „Fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ auf das spezifische Ziel 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“ des Programms „Digitales Europa“ auf 22 Mio. EUR zu begrenzen.

3.  Um den Bedingungen der vorläufigen politischen Einigung Rechnung zu tragen, hat die Kommission den Finanzbogen zum Cybersolidaritätsgesetz in Bezug auf die Mittelausstattungen für die spezifischen Ziele 2 „Künstliche Intelligenz“, 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“ und 4 „Fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ unter Berücksichtigung der von den gesetzgebenden Organen vereinbarten Umschichtung aktualisiert.

4.  Dementsprechend belaufen sich die im aktualisierten Finanzbogen ausgewiesenen Mittelausstattungen für den Zeitraum 2025-2027 unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens auf

—  [544 726 000 EUR] für das spezifische Ziel 2 „Künstliche Intelligenz“ unter Berücksichtigung der Umschichtung von 65 Mio. EUR auf das spezifische Ziel 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“;

—  [44 451 000 EUR] für das spezifische Ziel 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“ (Teil unter direkter Mittelverwaltung durch die Kommission), einschließlich 26 Mio. EUR, die von den spezifischen Zielen 2 und 4 umgeschichtet wurden;

—  [353 190 613 EUR] für das spezifische Ziel 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“ (vom Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheit verwalteter Teil), einschließlich 61 Mio. EUR, die von den spezifischen Zielen 2 und 4 umgeschichtet wurden;

—  [167 162 423 EUR] für das spezifische Ziel 4 „Fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ unter Berücksichtigung der Umschichtung von 22 Mio. EUR auf das spezifische Ziel 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“.

5.  Die EU-Cybersicherheitsreserve wird aus der Mittelausstattung des spezifischen Ziels 3 „Cybersicherheit und Vertrauen“ (Teil unter direkter Mittelverwaltung durch die Kommission) finanziert (die sich nach dem aktualisierten Finanzbogen schätzungsweise auf [44 451 000] EUR belaufen wird).

(1)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 167.
(3) ABl. C, C/2024/1049, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1049/oj.
(4) ABl. L, 2025/38, 15.1.2025, ELI :http://data.europa.eu/eli/reg/2025/38/oj.


Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union
PDF 256kWORD 68k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2023)0459 – C9-0316/2023 – 2023/0288(COD))
P9_TA(2024)0356A9-0054/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0459),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0316/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0054/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)

P9_TC1-COD(2023)0288


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Korrekte, zeitnahe, zuverlässige und vergleichbare unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union sind für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die Maßnahmen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Europäische Beschäftigungsstrategie, die Europäische Säule sozialer Rechte, das Europäische Semester sowie die Umsetzung des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft betreffen. Sie sind ebenso wichtig, damit die Union die ihr nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) obliegenden Aufgaben erfüllen kann. [Abänd. 2]

(2)  Für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011(4) und die Überwachung angemessener Mindestlöhne gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sind für alle Mitgliedstaaten korrekte Informationen über die Entwicklung der Arbeitskosten pro Stunde, das Lohnniveau, die Quote der tarifvertraglichen Abdeckung, das Niveau der gesetzlichen Mindestlöhne und den Anteil der Arbeitnehmer, für die diese gelten, erforderlich.

(3)  Die Europäische Zentralbank verwendet im Kontext der einheitlichen Währungspolitik europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken, insbesondere über die Entwicklung der Arbeitskosten und die Lohnentwicklung, um Inflations- und Deflationsrisiken im Zusammenhang mit den Arbeitskosten zu überwachen. Daher sind genaue, aktuelle und vergleichbare Unionsstatistiken über die Entwicklung der Arbeitskosten erforderlich. Es ist wichtig, dass diese Analyse durch die Überwachung der mit den Gewinnen verbundenen Inflations- und Deflationsrisiken ergänzt wird.

(4)  Es ist erforderlich, den Erhebungsumfang der Statistik der offenen Stellen zu erweitern und die Aktualität des Arbeitskostenindex zu verbessern, da beide Indikatoren zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI)(6) gehören, die zur Überwachung der Geld- und Wirtschaftspolitik benötigt werden.

(4a)  Für Analysezwecke ist es wichtig, dass zurückliegende Daten in einem angemessenen Umfang zur Verfügung stehen, um Arbeitskostenindizes im Zeitverlauf bewerten zu können. Um den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Übermittlung jedoch auf zurückliegende Daten beschränkt werden, die mindestens die Kalenderjahre 2024 und 2025 abdecken.

(5)  Es ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um die Übermittlung des jährlichen geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu regeln und die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere Ziel 5 (Gleichstellung der Geschlechter), und Ziel 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), sowie die Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (Richtlinie über die Lohntransparenz) zu überwachen. [Abänd. 3]

(6)  Für die Verwirklichung, Überwachung und Bewertung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(8) sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Nach der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(9) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jährlich fristgerecht aktuelle Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle gemäß der Richtlinie (EU) 2023/970 bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte durch den angemessenen erforderlichen statistischen Rahmen für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle ergänzt werden.

(6a)  Im Einklang mit dem Aktionsplan für die Sozialwirtschaft(10) und den Zielen der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, insbesondere mit der Zielsetzung, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen Chancengleichheit genießen und einen gleichberechtigten Zugang zur Teilhabe an Gesellschaft und Wirtschaft haben, werden aktuelle, vergleichbare und genaue Daten über die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen benötigt. Diese Daten werden die dringend benötigte Bewertung der Fortschritte bei den gemeinsamen Bemühungen um die Verringerung der Unterschiede in der Beschäftigungsquote und um die Erhöhung der Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen ermöglichen.

(6b)  Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft erfordert aktuelle, vergleichbare und genaue Daten über Löhne und Arbeitsplatzmerkmale von Personen unterschiedlicher Rasse oder ethnischer Herkunft. Diese Daten werden die dringend benötigte Bewertung der Fortschritte beim Abbau von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungen und Entlohnung, ermöglichen.

(6c)  Das geschlechtsspezifische Rentengefälle bezeichnet den relativen Unterschied zwischen den durchschnittlichen Bruttorenten von Frauen und Männern. Es ist auf die unterschiedlichen beruflichen Laufbahnen zurückzuführen; die beruflichen Laufbahnen von Frauen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie kürzer sind, Lücken aufweisen und die Entlohnung sowie die geleisteten Arbeitsstunden geringer sind. Folglich sind Frauen im späteren Leben stärker von Armut bedroht als Männer. Mit den Daten über die Struktur der Einkommen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die Zusammensetzung der Arbeitskosten, die im Rahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken erhoben werden, kann auch zu einem besseren Verständnis über das geschlechtsspezifische Rentengefälle in den Mitgliedstaaten beigetragen werden.

(7)  Im Sinne der Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Förderung der Harmonisierung von Anwendungsbereich, Konzepten, Definitionen und Qualitätsberichten sollte diese Verordnung alle europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken abdecken.

(7a)  Um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern, ist es unerlässlich, dass die Daten die Qualitätsanforderungen erfüllen. Daher sollte die Kommission (Eurostat) weitere Leitlinien für den Umgang mit Daten aus Quellen von geringer Qualität bereitstellen.

(8)  In dieser Verordnung sollte den neuen Erfordernissen Rechnung getragen werden, die sich mit der Entwicklung und dem Zusammenwachsen der Union und des Euro-Währungsgebiets ergeben haben, vorausgesetzt, ihre Bestimmungen führen nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Auskunftspersonen oder die nationalen statistischen Stellen.

(9)  Damit der Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung für die Unternehmen, insbesondere für Sozialunternehmen, KMU und Kleinstunternehmen, begrenzt wird, sollten die nationalen statistischen Stellen Verwaltungs- und innovative Quellen, bei denen das Hauptziel nicht die Bereitstellung von Statistiken ist und die nationalen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bereits zur Verfügung stehen, als Ersatz oder Ergänzung für statistische Erhebungen in Betracht ziehen, wobei die Qualitätsanforderungen für amtliche Statistiken einzuhalten sind. Die neuesten technologischen und digitalen Entwicklungen können zu diesem Ziel beitragen. Allerdings muss die Anzahl der Quellen, aus denen Daten erhoben und übermittelt werden dürfen, auf das für die Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt werden. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, aus welchen Quellen, abgesehen von Erhebungsdaten und Verwaltungsdatensätzen, im Rahmen dieser Verordnung Daten erhoben und übermittelt werden dürfen. In jedem Fall sollte die Verarbeitung von Daten, die aus diesen anderen Quellen stammen, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) unberührt lassen.

(9a)  Die nationalen statistischen Stellen sollten im Umgang mit Unternehmen der in Artikel 338 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorgabe, dass die Kostenwirksamkeit zu wahren ist und der Wirtschaft keine übermäßigen Belastungen entstehen dürfen, Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass relevante Daten in angemessener Weise zwischen den Behörden ausgetauscht werden, damit der Meldeaufwand für Unternehmen so gering wie möglich ist.

(9b)  Der Rahmen für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken sollte kontinuierlich verbessert werden. Dazu gehören auch Aspekte der Datenqualität sowie die Verringerung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen. Neue Methoden und Verfahren sollten jedoch angemessen getestet werden, bevor sie Eingang in das Tagesgeschäft der nationalen statistischen Ämter finden. Zu diesem Zweck sollten die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Ämter Durchführbarkeits- und Pilotstudien durchführen. Diese Studien sollten von der Kommission initiiert werden, und die nationalen statistischen Ämter sollten auf freiwilliger Basis teilnehmen können. Damit die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden, sollten die Ergebnisse dieser Studien von der Kommission und den nationalen statistischen Ämtern einer sorgfältigen Analyse unterzogen werden. Diese Analyse sollte der Statistikgemeinschaft und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(10)  Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren der Arbeitsmarktstatistiken und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese verwenden sowie in die Statistiken integrieren dürfen, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union erforderlich ist.

(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten sowie die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten, einschließlich Daten in Privatbesitz.

(11a)  Die Verwendung von Techniken zur Extraktion von Daten aus dem Internet („Web Scraping“) zur Erhebung von Daten von Websites könnte, da es sich dabei in der Regel um eine unstrukturierte Durchsuchung von im Internet öffentlich verfügbaren Daten handelt und soweit die Zuverlässigkeit der Quellen keiner Bewertung unterzogen wird, gegen den Datenschutzgrundsatz der Richtigkeit verstoßen. Auch die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für amtliche Statistiken (z. B. des Grundsatzes der statistischen Genauigkeit und der Zuverlässigkeit der Quelldaten) könnte beeinträchtigt sein.

(12)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung hochwertiger europäischer unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) angehört und hat am 25. September 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(14)  Für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten bedarf es vor der ersten Datenerhebung mindestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens. Daher sollte sie frühestens ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(15)  Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken in der Union geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „statistische Einheit“ die natürliche oder juristische Person, über die die Daten erhoben oder zusammengestellt werden;

2.  „Unternehmen“ eine Reihe von rechtlichen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates(14); darunter fallen Nichtmarktproduzenten und andere institutionelle Einheiten, die zum Sektor Staat gehören;

2a.  „Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt; Sozialunternehmen können eine Vielzahl von Rechtsformen aufweisen(15);

3.  „örtliche Einheit“ ein Unternehmen oder einen Teil davon, das bzw. der sich an einem geografisch bestimmten Ort befindet;

4.  „gebietsansässiges Unternehmen“ bzw. „gebietsansässige örtliche Einheit“ ein Unternehmen bzw. eine örtliche Einheit, das bzw. die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;

5.  „Arbeitnehmer“ jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die in einem direkten, durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründeten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen steht und ein Arbeitsentgelt erhält, unabhängig von der Art der geleisteten Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet, einschließlich Saisonarbeit); das Entgelt eines Arbeitnehmers kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen, einschließlich Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Provisionen und Sachbezüge; [Abänd. 4]

6.  „Arbeitgeber“ ein Unternehmen oder eine örtliche Einheit, das bzw. die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer steht, das durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründet wurde; [Abänd. 5]

7.  „Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die ein Thema oder mehrere Themen abdecken;

8.  „Thema“ den über die statistischen Einheiten in einer Datenerhebung zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;

9.  „Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;

10.  „Variable“ ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann, wobei es sich um eine absolute Zahl, einen Anteil oder einen Verweis auf eine Position in einer Klassifizierung handeln kann;

11.  „Aufschlüsselung“ eine vordefinierte eigenständige, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;

12.  „Mikrodaten“ Daten, die nur eine statistische Einheit ohne direkte Kennung betreffen;

13.  „aggregierte Daten“ Daten, die sich auf eine Reihe mehrerer statistischer Einheiten beziehen;

14.  „statistische Grundgesamtheit“ die Menge der statistischen Einheiten, über die Informationen gewünscht und Schätzungen erforderlich sind;

15.  „Stichprobengrundlage“ eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende statistische Grundgesamtheit bestimmen;

16.  „Stichprobe“ eine Teilmenge einer Stichprobengrundlage, deren Elemente auf der Grundlage eines Verfahrens mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit ausgewählt wurden, das so konzipiert ist, dass es die Ableitung gültiger Schätzungen für die statistische Grundgesamtheit ermöglicht;

17.  „Auskunftsperson“ die Meldeeinheit, die der Behörde, die die Erhebung durchführt, Informationen liefert;

18.  „Erhebungsdaten“ Daten, die an einer Stichprobe von Auskunftspersonen erhoben und mithilfe geeigneter mathematischer Methoden auf die statistische Grundgesamtheit hochgerechnet werden;

19.  „Verwaltungsdatensätze“ Daten, die eine Verwaltungseinheit, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;

20.  „andere Quellen“ hochwertige und zuverlässige Daten, die eine Stelle, die keine Verwaltungseinheit ist, ohne die vorwiegende Absicht, Statistiken zu erstellen, erzeugt hat, einschließlich privater Aufzeichnungen, Websites und Datenbanken;

21.  „statistische Klassifikation“ eine geordnete Liste mit einer oder mehreren Detaillierungsgraden von verwandten, aber sich gegenseitig ausschließenden Kategorien, die zur Strukturierung von Informationen in einem bestimmten Statistikbereich entsprechend ihrer Ähnlichkeit verwendet wird;

22.  „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;

23.  „Zeitraum der Datenerhebung“ den Zeitraum, in dem die Daten erhoben werden;

24.  „Metadaten“ Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten auf strukturierte Weise beschreiben;

25.  „vorgeprüfte Daten“ Daten, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;

26.  „Qualitätsbericht“ einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens;

26a.  „zurückliegende Daten“ Daten, die einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung abdecken.

Artikel 3

Quellen und Methoden

(1)  Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken im Rahmen dieser Verordnung verwenden die Mitgliedstaaten eine oder eine Kombination der folgenden Quellen bzw. verwenden diese weiter, sofern sie die in Artikel 8 genannten Qualitätsstandards erfüllen:

a)  Erhebungsdaten,

b)  Verwaltungsdatensätze,

c)  andere Quellen.

(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten anderen Quellen, aus denen Daten erhoben und weitergegeben werden dürfen, zu ergänzen. Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die Nutzung dieser anderen Quellen zur Erreichung des Ziels nach dieser Verordnung und unbeschadet der Richtlinie 2002/58/EG notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sie der Sensibilität der Daten gebührend Rechnung trägt.

(2)  Erhebungen, die für die Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verwendet werden, beruhen auf Stichproben, die für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Die Stichproben der Unternehmen oder örtlichen Einheiten werden aus den nationalen statistischen Unternehmensregistern im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 gezogen.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Qualitätsberichte ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 3a

Anforderung an die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)  Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so muss diese Verarbeitung verhältnismäßig sein und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) erfolgen. Im Einklang mit dem in den genannten Verordnungen festgelegten Grundsatz der Datenminimierung müssen die nach der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Daten so weit aggregiert werden, dass Einzelpersonen nicht identifiziert werden können.

(2)  Für die im öffentlichen Interesse liegende Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken gelten angemessene Garantien gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725. Insbesondere muss die Einhaltung des Grundsatzes der Anonymisierung personenbezogener Daten sichergestellt werden.

Artikel 4

Datenanforderungen

(1)  Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken umfassen die folgenden Bereiche und Themen:

a)  Verdienste:

i)  Struktur der Verdienste;

ii)  geschlechtsspezifisches Lohngefälle;

iii)  arifvertragliche Abdeckung;

iv)  gegebenenfalls Niveau des gesetzlichen Mindestlohns;

v)  gegebenenfalls Abdeckung des gesetzlichen Mindestlohns;

b)  Arbeitskosten:

i)  Struktur der Arbeitskosten;

ii)  Arbeitskostenindex;

c)  Arbeitsnachfrage:

i)  offene Stellen.

Die Themen Arbeitskostenindex gemäß Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Buchstabe c Ziffer i umfassen ihre jeweiligen Frühschätzungen im Sinne von Artikel 5.

(2)  Für jedes in Absatz 1 aufgeführte Thema werden die Einzelthemen, die entsprechende Periodizität, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen im Anhang festgelegt.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der im Anhang aufgeführten Einzelthemen, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen zu ändern.

(4)  Bei der Ausübung der Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die Änderungen keinen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspersonen darstellen. Zu diesem Zweck werden Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 9 in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt werden müssen.

(5)  Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Daten übermittelt, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Themas (Struktur der Verdienste), für das Mikrodaten für einzelne Arbeitnehmer und örtliche Einheiten übermittelt werden.

(6)  Zur Bereitstellung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst bereitgestellt.

(7)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Elemente für jedes Thema festgelegt werden:

a)  Liste und Beschreibung von Variablen,

b)  statistische Klassifikationen und Aufschlüsselungen der Daten,

c)  Genauigkeitsziele,

d)  Metadaten, die mit derselben Periodizität, den Bezugszeiträumen und den Fristen wie der Daten, auf die sie sich beziehen, zu übermitteln sind,

e)  Datenerhebungszeiträume.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Frühschätzungen

(1)  Es werden Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und für offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i übermittelt:

a)  von Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre; und

b)  von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Euro-Währungsgebiet in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre.

(2)  Die Anteile an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU und im Euro-Währungsgebiet gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten der EU-Arbeitskräfteerhebung ermittelt.

(3)  Sollte sich die Liste der Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der höher ist als die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte, ändern, so teilt die Kommission (Eurostat) dies dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums mit, der für die Bewertung des Schwellenwerts von 3 % herangezogen wurde. Liegen die aktualisierten Anteile der Arbeitnehmer unter den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerten, so kann der betreffende Mitgliedstaat bzw. können die betreffenden Mitgliedstaaten die Übermittlung von Frühschätzungen ab dem Bezugsquartal des ersten Kalenderjahres nach dem Datum der Mitteilung einstellen. Liegen die aktualisierten Anteile über diesen Schwellenwerten, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bzw. übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten die Frühschätzungen ab dem ersten Referenzquartal des dritten Kalenderjahres nach dem Datum der Mitteilung.

Artikel 6

Statistische Einheiten und statistische Grundgesamtheit

(1)  Im Rahmen dieser Verordnung werden Statistiken für eine oder mehrere der folgenden statistischen Einheiten erstellt:

a)  Unternehmen,

b)  örtliche Einheiten,

c)  Arbeitnehmer.

(2)  Für die Themen Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle Unternehmen oder örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik(18) enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)  sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

(3)  Für die Themen Struktur der Verdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und geschlechtsspezifisches Lohngefälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitgeber alle örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)  sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

Für die Themen Struktur der Verdienste und geschlechtsspezifisches Lohngefälle umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitnehmer alle Arbeitnehmer, deren örtliche Einheit der gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Grundgesamtheit angehört.

(4)  Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b erstreckt sich die Übermittlung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle für den Bezugszeitraum 2026 auf alle örtlichen Einheiten, die Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern sind und die zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a ausgeschlossenen Tätigkeiten nicht unter den Abschnitt „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ der NACE-Systematik fallen.

(5)  Für das Thema Struktur der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)  sie sind Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern.

(5a)  Für alle im Anhang aufgeführten Themen erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten gesonderte Daten über Sozialunternehmen.

Artikel 7

Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:

a)  die im Rahmen von Ad-hoc-Datenerhebungen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Bereichen und Themen bereitzustellenden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf,

b)  die Bezugszeiträume und Übermittlungsfristen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Bezugsjahr 2028 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Ad-hoc-Erhebungen delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zu erlassen.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der in Absatz 1 genannten Ad-hoc-Informationen und Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:

a)  Liste und Beschreibung von Variablen,

b)  statistische Klassifikationen und Aufschlüsselungen der Daten,

c)  detaillierte Spezifikationen zu den abgedeckten statistischen Einheiten,

d)  zu übermittelnde Metadaten,

e)  Datenerhebungszeiträume.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 24 Monate vor Beginn des jeweiligen Referenzzeitraums gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, einschließlich zurückliegender Daten, die unter Verwendung der in Artikel 3 festgelegten Quellen und Methoden erhoben werden, die in Artikel 6 festgelegten statistischen Einheiten und die statistische Grundgesamtheit vollständig erfassen und genaue Schätzungen davon ermöglichen.

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte über die Quellen und Methoden für jedes der in Artikel 4 genannten Themen.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und ihren Inhalt festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

(6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle erheblichen Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.

(7)  Auf Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendige Informationen vor.

(8)  Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die verwendeten Quellen und Methoden sowie die Stichprobengrundlagen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die verwendeten Quellen und Methoden. In diesen Berichten gibt die Kommission (Eurostat) Empfehlungen zum Umgang mit den als minderwertig eingestuften Quellen und den aus diese Quellen erhobenen Daten ab.

Artikel 9

Durchführbarkeits- und Pilotstudien

(1)  Die Kommission (Eurostat) kann Durchführbarkeits- und Pilotstudien in die Wege leiten, um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern oder den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, zu begrenzen. Die Zielsetzung solcher Studien umfasst mindestens eines der folgenden Elemente:

a)  die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern,

b)  Erforschung neuer Möglichkeiten und Einführung neuer Funktionen, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden;

c)  Verbesserung der Integration zwischen Erhebungen und anderen Datenquellen;

d)  Verringerung des Aufwands für die Auskunftspersonen zu verringern;

e)  die Kosteneffizienz der Datenerhebung zu verbessern.

Bei den Studien werden die technologischen und digitalen Entwicklungen berücksichtigt.

(1a)  Die im Rahmen von Pilotstudien gemäß Absatz 1 erhobenen Daten beschränken sich auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereiche und Themen sowie auf die im Anhang angegebenen Einzelthemen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können sich auf freiwilliger Basis an diesen Studien beteiligen. Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) sicher, dass die Studien auf Unionsebene repräsentativ sind.

(3)  Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien. Diese Meldungen werden öffentlich zugänglich gemacht.

In den im ersten Unterabsatz genannten Berichten kann die Kommission (Eurostat) Empfehlungen dazu abgeben, wie Pilotstudien als dauerhafte Lösungen integriert werden sollten.

3a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure zu ergänzen, die die in Absatz 1 Artikels genannten Studien durchführen, sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck dieser Studien erfolgt.

Artikel 10

Finanzierung

(1)  Die EU kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan zu folgenden Zwecken gewähren:

a)  Verbesserung der Quellen, einschließlich der Stichprobengrundlagen, für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2029;

b)  Verbesserung der Methoden für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, einschließlich der in Artikel 9 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien.

Die EU finanziert keine Kosten für die regelmäßige Erstellung von Statistiken, die gemäß dieser Verordnung zu übermitteln sind.

(2)  Die finanzielle Beteiligung der EU darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der EU

(1)  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der EU durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) und der Verordnung (EURATOM EG) Nr. 2185/96 des Rates(20) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU vorliegt.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 12

Ausnahmeregelungen

(1)  Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten hinreichend begründete Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von einem Jahr gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Die Kommission stellt ferner sicher, dass die unter diese Verordnung fallenden Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die zuvor unter die aufgehobenen Verordnungen fielen, ohne Unterbrechung weiter erfüllt werden.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Aufhebung

(1)  Die Verordnungen (EG) Nr. 530/1999, (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

Bereiche, Themen und Einzelthemen: Periodizität der Bereitstellung von Daten, Bezugszeiträume und Frist für die Datenübermittlung pro Thema

Bereich

Thema

Einzelthema

Periodizität

Bezugszeitraum

Datenübermittlungsfrist (1) (2)

Erster Bezugszeitraum

Verdienste

Struktur der Verdienste

Verdienste

Jahres- und Monatsgesamtverdienst und alle seine Komponenten sowie Stundenverdienst für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.

Vierjährlich

Kalenderjahr

T+16 Monate

2026

Merkmale des Arbeitgebers

Wirtschaftliche, rechtliche, geografische und beschäftigungsbezogene Informationen über die örtliche Einheit, zu der jeder in der Stichprobe erfasste Arbeitnehmer gehört, und über ihr Unternehmen.

Merkmale des Arbeitnehmers

Individuelle demografische und geografische Informationen (einschließlich der Angaben darüber, ob es sich um einen Wanderarbeitnehmer oder einen Grenzgänger handelt)

sowie bildungsbezogene, vertragliche und berufliche Informationen über jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.

Arbeitszeiten

Informationen über bezahlte Arbeitszeiten für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.

Technische Angaben der Erhebung

Angaben zur Stichprobe und Datenerhebung für jeden in die Stichprobe einbezogenen Arbeitnehmer und seinen Arbeitgeber (z. B. Gewichte).

Geschlechtsspezifisches Lohngefälle

Stundenverdienst

Stundenverdienst von Arbeitnehmern nach Hauptmerkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer und entsprechende relative Unterschiede zwischen den Stundenverdiensten von Arbeitnehmern.

Jährlich

Kalenderjahr

T+13 Monate

2026

Arbeitnehmer

Anzahl der Arbeitnehmer nach Merkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.

 

Mindestlohn

Niveau der gesetzlichen Mindestlohns

Zweijährlich

Kalenderjahr

T+13 Monate

2026

Anteil der Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Mindestlohn gilt

Zweijährlich

Kalenderjahr

T+13 Monate

2026

Tarifvertragliche Abdeckung

Anzahl der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitnehmer

Zweijährlich

Kalenderjahr

T+13 Monate

2026

Arbeitskosten

Struktur der Arbeitskosten

Arbeitskosten

Gesamtkosten, die der Arbeitgeber für die Beschäftigung von Arbeitskräften trägt, und die Komponenten dieser Kosten.

Vierjährlich

Kalenderjahr

T+18 Monate

2028

Geleistete Arbeitsstunden

Von den wichtigsten Arten von Arbeitnehmern tatsächlich geleistete Arbeitsstunden.

Bezahlte Stunden

Für die wichtigsten Arten von Arbeitnehmern bezahlte Stunden.

Arbeitnehmer

Zahl der Arbeitnehmer nach wichtigsten Arten.

 

Örtliche Einheiten

Informationen über in der Stichprobe enthaltene örtliche Einheiten.

Arbeitskostenindex

Vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro Arbeitsstunde

Vierjährlicher Arbeitskostenindex pro Arbeitsstunde nach Kostenart; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Vierteljährlich

Kalenderquartal

—  Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage

—  Endgültige Daten: T+65 Tage

Erstes Quartal 2026

Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten

Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Vierteljährlicher Index der geleisteten Arbeitsstunden

Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Jährliche Arbeitskosten

Jährliche Arbeitskostenniveaus (Gewichte) nach Kostenart.

Jährlich

Kalenderjahr

Ende des ersten Quartals des Jahres „T+1“+65 Tage

Arbeitsnachfrage

Stellenangebote

Freie Stellen

Erfasste Informationen über freie Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Vierteljährlich

Kalenderquartal

—  Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage

—  Endgültige Daten: T+70 Tage

Erstes Quartal 2026

Besetzte Stellen

Erfasste Informationen über besetzte Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

(1)  Nach dem Ende des Bezugszeitraums „T“.

(2)  Fallen die genannten Fristenenden auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Frist tatsächlich am darauf folgenden Montag vor 12.00 Uhr (MEZ).

(1) ABl. C, C/2024/668, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/668/oj.
(2)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(3) ABl. C, C/2024/668, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/668/oj.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(5) Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Statistik über die Eurozone „Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone“ – COM(2002)0661 vom 27. November 2002.
(7) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).
(8) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(9) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21).
(10) COM(2021)0778.
(11) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
(12) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(13) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(14) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), siehe Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs.
(15) Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft (C/2023/1344) (ABl. C, C/2023/1344, 29.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1344/oj).
(16) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1725)
(17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1725http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj)
(18) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1)
(19) Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EURATOM) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(20) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (COM(2023)0660 – C9-0389/2023 – 2023/0379(COD))
P9_TA(2024)0357A9-0076/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0660),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0389/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0076/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24 April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten(1)

P9_TC1-COD(2023)0379


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Meldepflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um sicherzustellen, dass diese Pflichten ihren Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Pflichten allerdings gestrafft werden.

(2)  Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) müssen alle Referenzwert-Administratoren, unabhängig von der Systemrelevanz dieser Referenzwerte oder des Werts der Finanzinstrumente oder Kontrakte, bei denen diese Referenzwerte als Referenzzinssätze oder als Referenzwerte für die Wertentwicklung herangezogen werden, mehrere ausgesprochen detaillierte Anforderungen erfüllen, so u. a. in Bezug auf ihre Organisation, auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte, auf Aufsichtsfunktionen, auf Eingabedaten, auf Verhaltenskodizes, auf die Meldung von Verstößen sowie auf die Offenlegung von Methode und Referenzwert-Erklärungen. Für die Administratoren kleinerer Referenzwerte in der Union sind diese überaus detaillierten Anforderungen gemessen an den Zielen der Verordnung (EU) 2016/1011 (Wahrung der Finanzstabilität und Vermeidung nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen durch unzuverlässige Referenzwerte) mit einer unverhältnismäßig hohen Last verbunden. Diese Last sollte durch Fokussierung auf die wirtschaftlich für den Unionsmarkt relevantesten Referenzwerte verringert werden, d. h. durch Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf Referenzwerte, die zu den wichtigsten Politikbereichen der Union beitragen, nämlich die Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbereich der Titel II, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2016/1011 auf diese speziellen Referenzwerte begrenzt werden.

(2a)  Referenzwert-Administratoren, die weiterhin in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen möchten, sollten die Möglichkeit haben, eine freiwillige Beaufsichtigung zu beantragen, selbst wenn ihre Referenzwerte den Schwellenwert eines signifikanten Referenzwerts nicht erreichen oder nicht als signifikant eingestuft werden. Ebenso sollte es Referenzwert-Administratoren, deren Referenzwerte den Schwellenwert eines signifikanten Referenzwerts nicht erreichen und die eine aufsichtsrechtliche Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 erhalten möchten, nicht untersagt werden, dies zu tun.

(3)  Nach Artikel 18a der Verordnung (EU) 2016/1011 kann die Kommission bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, um deren fortgesetzte Verfügbarkeit in der Union sicherzustellen. Angesichts der Notwendigkeit, den Fokus der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ändern und ihren Anwendungsbereich auf kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte zu begrenzen, ist die spezielle Ausnahmeregelung für Devisenkassakurs-Referenzwerte nicht mehr erforderlich.

(4)  Nach Artikel 19d der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Administratoren signifikanter Referenzwerte bestrebt sein, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitzustellen, damit Mindeststandards für Klima-Referenzwerte geschaffen werden und ein umfassendes Angebot an Klima-Indizes in der Union bereitgestellt wird.

(5)  Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Referenzwert als signifikant zu betrachten ist, sind derzeit in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt. Referenzwerte werden unter anderem dann als signifikant betrachtet, wenn der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert bei ihnen erfüllt ist.

(6)  Referenzwert-Administratoren sollten die Verwendung der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte in der Union überwachen und der zuständigen Behörde oder – je nach Ort ihrer Ansiedlung – der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitteilen, wenn der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert bei einem ihrer Referenzwerte in der Summe überschritten ist. Es ist jedoch schwierig, einen solchen Schwellenwerte zu berechnen, insbesondere auf der Ebene der Union. Um die einheitliche Anwendung dieses Schwellenwerts sicherzustellen, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Berechnungsmethode näher zu spezifizieren. Darüber hinaus sollten die Administratoren von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden, bestrebt sein, einen global vereinbarten Identifizierungscode zur Identifizierung ihrer Referenzwerte zu erhalten.

(6a)  Damit Referenzwert-Administratoren genügend Zeit haben, um sich an die für signifikante Referenzwerte geltenden Anforderungen anzupassen, sollten sie diesen erst nach Ablauf von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung einer solchen Mitteilung unterliegen. Darüber hinaus sollten Referenzwert-Administratoren den betreffenden zuständigen Behörden oder der ESMA auf Ersuchen alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, in welchem Umfang dieser Referenzwert in der Union insgesamt verwendet wird.

(6b)  Unterlässt oder verweigert ein Referenzwert-Administrator es, den zuständigen Behörden mitzuteilen, dass bei der Verwendung eines seiner Referenzwerte der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, und haben die zuständigen Behörden klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass der Schwellenwert überschritten wurde, sollten die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die ESMA nach vorheriger Anhörung des Administrators den Schwellenwert als überschritten erklären können. Eine solche Erklärung sollte für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich ziehen wie eine Mitteilung von ihm selbst. Davon unberührt bleiben sollte die Möglichkeit der zuständigen Behörden oder der ESMA, Verwaltungssanktionen gegen Administratoren zu verhängen, die nicht mitteilen, dass bei einem ihrer Referenzwerte der geltende Schwellenwert überschritten wurde.

(7)  Märkte, Preise und Regulierungsumfeld sind im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen. Um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zur Präzisierung der Methode übertragen werden, nach der Administratoren und zuständige Behörden den Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, berechnen müssen.

(8)  In Ausnahmefällen kann es allerdings Referenzwerte geben, deren Verwendung in der Summe zwar unter dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Schwellenwert bleibt, die aufgrund der besonderen Marktlage eines Mitgliedstaats für diesen Mitgliedstaat aber von solcher Bedeutung sind, dass jeder etwaige Mangel an Verlässlichkeit ähnliche Auswirkungen hätte wie ein Referenzwert, dessen Verwendung über diesen Schwellenwert hinausgeht. Aus diesem Grund sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen solchen Referenzwert, wenn er von einem EU-Administrator bereitgestellt wird, anhand einer Reihe qualitativer Kriterien als signifikant einstufen können. Bei Referenzwerten, die von einem nicht in der EU angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, sollte es die ESMA sein, die einen solchen Referenzwert auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden als signifikant einstuft.

(9)  Um sicherzustellen, dass die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in den Mitgliedstaaten auf kohärente und koordinierte Weise erfolgt, sollten zuständige Behörden, die einen Referenzwert als signifikant einstufen wollen, die ESMA konsultieren. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die einen von einem in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert als signifikant einstufen will, auch die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats konsultieren. Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, welche von ihnen einen Referenzwert einstufen und beaufsichtigen sollte, sollten von der ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) beigelegt werden.

(10)  Um dem Recht auf Anhörung Genüge zu tun, sollte eine zuständige Behörde oder die ESMA – bevor sie einen Referenzwert als signifikant einstuft – dem Administrator dieses Referenzwerts Gelegenheit geben, alle für die Einstufung sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(11)  Um die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant so transparent wie möglich zu gestalten, sollten die zuständigen Behörden oder die ESMA einen Einstufungsbeschluss fassen und darin die Gründe darlegen, warum dieser Referenzwert als signifikant angesehen wird. Zuständige Behörden sollten einen solchen Beschluss auf ihrer Website veröffentlichen und die ESMA davon in Kenntnis setzen. Aus denselben Gründen sollte die ESMA, wenn sie einen Referenzwert auf Ersuchen einer zuständigen Behörde als signifikant einstuft, den Einstufungsbeschluss auf ihrer Website veröffentlichen und die ersuchende zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

(12)  EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (EU-CTB) und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU-PAB) sind besondere Referenzwertkategorien, die sich über die Vorschriften hinsichtlich ihrer Methode und der Offenlegungspflicht, denen ihr Administrator unterliegt, definieren. Aus diesem Grund und zur Vermeidung von Aussagen, die die Nutzer zu der Annahme veranlassen könnten, dass solche Referenzwerte den mit diesen Bezeichnungen verknüpften Standards entsprechen, sollten diese Referenzwerte – soweit erforderlich – einer Registrierungs-, Zulassungs-, Anerkennungs- oder Übernahmepflicht sowie einer Aufsicht unterliegen.

(12a)  Die regulatorische Behandlung von Rohstoff-Referenzwerten sollte auf ihre besonderen Merkmale zugeschnitten sein. Rohstoff-Referenzwerte, die den allgemeinen Vorschriften für finanzielle Referenzwerte unterliegen, sollten genauso behandelt werden wie andere finanzielle Referenzwerte und sollten nur dann unter die Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, wenn es sich um signifikante oder kritische Referenzwerte handelt und sie nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wurden. Rohstoff-Referenzwerte, die den besonderen Regelungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegen, sollten stets unter die genannte Verordnung fallen, damit ihre Bewertungen robust und zuverlässig sind.

(13)  Damit rechtzeitig mit der Beaufsichtigung signifikanter Referenzwerte begonnen werden kann, sollten die Administratoren von Referenzwerten, die entweder durch Erreichen des geltenden quantitativen Schwellenwerts oder durch eine entsprechende Einstufung signifikant geworden sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen eine Zulassung oder Registrierung oder – bei Referenzwerten, die von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt werden – eine Übernahme oder Anerkennung beantragen müssen.

(14)  Zur Minderung der Risiken bei der Verwendung von Referenzwerten, bei denen eine sichere Verwendung in der Union unter Umständen nicht möglich ist, und zur Warnung der potenziellen Nutzer sollten die zuständigen Behörden und die ESMA einen Warnhinweis in Form einer Bekanntmachung ausgeben können, aus dem hervorgeht, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts die geltenden Anforderungen, insbesondere die Zulassungs-, Registrierungs-, Übernahme- oder Anerkennungspflicht, nicht erfüllt. Nach Veröffentlichung eines solchen Warnhinweises sollten beaufsichtigte Unternehmen keine neuen Bezugnahmen auf solche Referenzwerte oder Referenzwert-Kombinationen mehr hinzufügen dürfen. Zur Vermeidung der Risiken bei der Verwendung von Referenzwerten, die angeblich die Voraussetzungen für die Bezeichnung EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert erfüllen, aber keiner angemessenen Aufsicht unterliegen, sollten beaufsichtigte Unternehmen auch keine neuen Bezugnahmen auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel, einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus beidem hinzufügen dürfen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht im Administratoren- und Referenzwert-Register der ESMA aufgeführt ist.

(15)  Um zu verhindern, dass es nach dem Verbot der Verwendung eines Referenzwerts zu potenziell übermäßigen Marktstörungen kommt, sollten die zuständigen Behörden oder die ESMA die vorübergehende weitere Verwendung eines solchen Referenzwerts gestatten können. Um für die Endanleger ein ausreichendes Maß an Transparenz und Schutz sicherzustellen, sollten die Nutzer von Referenzwerten, für die ein Warnhinweis in Form einer Bekanntmachung ausgegeben wurde, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine geeignete Alternative zur Ersetzung dieser Referenzwerte finden oder auf andere Weise sicherstellen, dass die Kunden angemessen über das Fehlen eines alternativen Referenzwerts informiert werden.

(16)  Nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 verschafft die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Referenzwert-Administrators diesem bis zur Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission vorübergehend Zugang zum Unionsmarkt. Da Gleichwertigkeitsbeschlüsse jedoch nur für eine außerordentlich begrenzte Zahl von Drittlands-Referenzwerten vorliegen, sollte eine solche Anerkennung den betreffenden Referenzwert-Administratoren dauerhaft Zugang zum Unionsmarkt verschaffen.

(17)  Bei Referenzwerten, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt, wird davon ausgegangen, dass sie in gleichwertiger Weise reguliert und beaufsichtigt werden wie Unionsreferenzwerte. In einem Drittstaat angesiedelte Administratoren signifikanter Referenzwerte, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt, sollten deshalb nicht zur Beantragung einer Übernahme oder Anerkennung verpflichtet sein.

(18)  Im Interesse der Transparenz und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten zuständige Behörden, die einen Referenzwert als signifikant einstufen, die potenziellen Nutzungsbeschränkungen für den Fall festlegen, dass der Administrator eines solchen Referenzwerts nicht zugelassen oder registriert ist oder die Übernahme- oder Anerkennungsanforderungen nicht erfüllt.

(19)  Zur Minderung der Risiken, die mit der Verwendung unzureichend beaufsichtigter signifikanter Referenzwerte einhergehen, wenn der Administrator eines Referenzwerts, der signifikant wird, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme beantragt oder eine solche Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung nicht erhält oder einem Administrator eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung entzogen wird, sollte die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die ESMA eine Bekanntmachung veröffentlichen, aus der hervorgeht, dass die von diesem Administrator bereitgestellten signifikanten Referenzwerte für eine Verwendung in der Union nicht geeignet sind.

(20)  Die Nutzer von Referenzwerten sind in Bezug auf den rechtlichen Status der Referenzwerte, die sie verwenden oder verwenden wollen, auf Transparenz angewiesen. Aus diesem Grund sollte die ESMA im Register der Administratoren und Referenzwerte diejenigen Referenzwerte aufführen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 den detailliertesten Anforderungen unterworfen werden, weil entweder ihre Verwendung in der Union den für signifikante Referenzwerte festgelegten Schwellenwert übersteigt, sie von einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der ESMA als signifikant eingestuft wurden oder weil es sich um kritische Referenzwerte handelt. Aus dem gleichen Grund sollte die ESMA in diesem Register auch EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte aufführen, die von zugelassenen oder registrierten Administratoren bereitgestellt werden. Ebenfalls in dem Register aufführen sollte die ESMA die Referenzwerte, deren weitere Verwendung eine zuständige Behörde oder sie selbst in einer Bekanntmachung untersagt hat. Zur weiteren Entlastung der Nutzer sollten alle derartigen Informationen auch über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zur Verfügung gestellt werden.

(20a)  Zwei Kategorien von ESG-bezogenen Referenzwerten unterliegen der Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten Mindeststandards, nämlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (EU-CTB) und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte (EU-PAB). Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 wurden Vorschriften für die Transparenz von Referenzwerten eingeführt, für die – in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen – geltend gemacht wird, bei ihrer Gestaltung würde Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) Rechnung getragen. Um ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf ESG-bezogene Angaben und ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzer aufrechtzuerhalten, ist es angezeigt, von den Nutzern zu verlangen, keine Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben zu verwenden, wenn zu den Referenzwerten die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte für die Verwendung aller Referenzwerte gelten, für die geltend gemacht wird, bei ihrer Gestaltung würde ESG-Faktoren Rechnung getragen, unabhängig davon, ob solche Referenzwerte in der Union oder in einem Drittland verwaltet werden.

Andere Kategorien von Referenzwerten mit ESG-bezogenen Angaben, die nicht als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte gelten, könnten jedoch zur Förderung wichtiger Strategien der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen und zur Verwirklichung der damit verbundenen Ziele oder zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals beitragen oder diesbezügliche Risiken bergen.

Daher ist es angezeigt, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage von Beiträgen der ESMA einen Bericht vorlegt, in dem die Verfügbarkeit von ESG-Referenzwerten auf den europäischen und globalen Märkten und ihre Marktakzeptanz bewertet werden und analysiert wird, ob sie als signifikante Referenzwerte gelten würden, und in dem die Kosten und die Auswirkungen auf die Marktverfügbarkeit sowie die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und der zu ihrer Messung verwendeten Methoden untersucht werden. Darüber hinaus sollte sie prüfen, ob Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben reguliert werden müssen, um ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzer dieser Referenzwerte sowie ein hohes Maß an Transparenz aufrechtzuerhalten, das Risiko von Grünfärberei zu verringern und die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften über nachhaltige Offenlegungspflichten sicherzustellen. Diesem Bericht sollte eine Folgenabschätzung und, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

(21)  Um einen nahtlosen Übergang zu der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen sicherzustellen ▌, sollten Administratoren, die zuvor gemäß der Verordnung (EU) 2019/2089 beaufsichtigt wurden, die bestehenden Registrierungen, Zulassungen, Anerkennungen oder Übernahmen für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung behalten. Mit dem genannten Zeitraum soll den zuständigen Behörden oder der ESMA ausreichend Zeit eingeräumt werden, zu entscheiden, ob einer der zuvor beaufsichtigten Administratoren gemäß dieser Verordnung eingestuft werden sollte. Im Falle einer Einstufung sollte Administratoren, die zuvor über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten, oder Administratoren, die sich freiwillig für diese Verordnung entscheiden, gestattet sein, ihren früheren Status beizubehalten, ohne dass sie erneut einen Antrag stellen müssen. Administratoren signifikanter Referenzwerte sollte es auf jeden Fall gestattet werden, ihren Status als Referenzwert-Administratoren mit Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung beizubehalten.

(22)  Um den zuständigen Behörden und der ESMA ausreichend Zeit einzuräumen, um Informationen über potenziell signifikante Referenzwerte zu sammeln und die bestehende Infrastruktur an den in dieser Änderungsverordnung vorgesehenen neuen Rahmen anzupassen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden.

(23)  Die Verordnung (EU) 2016/1011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(1a) Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a bis 23c, IV und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte. Titel II Artikel 10 und die Titel III, IV und VI gelten für Rohstoff-Referenzwerte, die unter Anhang II fallen.

"

b)  Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i wird gestrichen.

2.  Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

-a)  Nummer 17 Buchstabe m erhält folgende Fassung:"

„m) einen gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administrator;“

"

a)  Nummer 22 a wird gestrichen.

b)  Nummer 27 wird gestrichen.

3.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.

b)  Absatz 6 wird gestrichen.

4.  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 5 Unterabsatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

b)  Absatz 6 wird gestrichen.

5.  Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

b)  Absatz 4 wird gestrichen.

6.  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.

b)  Absatz 6 wird gestrichen.

7.  In Titel III erhält der Titel von Kapitel 2 folgende Fassung:"

Referenzzinssätze

"

7a.  Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.

"

8.  Artikel 18 a wird gestrichen.

8a.  Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Rohstoff- Referenzwerten und für Beiträge zu Rohstoff- Referenzwerten.“

"

9.  In Artikel 19a werden die folgenden Absätze angefügt:"

„(4) Administratoren, die nicht in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind, ist es nicht gestattet,

   a) EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen oder zu übernehmen,
   b) im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen für diese Referenzwerte anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, dass die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte den für die Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten geltenden Anforderungen entsprechen.

(4a)  Die Administratoren nehmen den Ausdruck „EU CTB“ in die Namen der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und den Ausdruck „EU PAB“ in die Namen der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte auf.

"

10.  Artikel 19d erhält folgende Fassung:"

„Artikel 19d

Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten

In der Union angesiedelte Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, müssen bestrebt sein, einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen.

"

11.  Artikel 24 erhält folgende Fassung:"

Artikel 24

Signifikante Referenzwerte

(1)  Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

   a) der Referenzwert wird in der Union über einen Zeitraum von sechs Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert mindestens 50 Mrd. EUR beträgt – berechnet auf der Grundlage der Merkmale des Referenzwerts, einschließlich
   i) der Bandbreite der Laufzeiten oder gegebenenfalls Fälligkeiten des Referenzwerts über einen Zeitraum von sechs Monaten;
   ii) aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, über einen Zeitraum von sechs Monaten;
   iii) aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend, über einen Zeitraum von sechs Monaten;
   b) der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5 oder dem in Absatz 6 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft.

(2)  Ein Administrator teilt ▌der ESMA und – bei Ansiedlung in einem Mitgliedstaat der Union – der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, umgehend mit, wenn bei einem oder mehreren seiner Referenzwerte der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert überschritten ist. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt ▌die ESMA auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass dieser Referenzwert entweder in einem Mitgliedstaat oder in der Union signifikant ist.

Auf Ersuchen stellt ein Administrator der ESMA und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, ▌Informationen im Hinblick darauf zur Verfügung, ob der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert tatsächlich überschritten wurde.

Hat eine zuständige Behörde oder ▌die ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert überschreitet, können die zuständige Behörde oder die ESMA eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben. Eine solche Bekanntmachung zieht für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich wie eine in Absatz 2 genannte Mitteilung. Die zuständige Behörde oder die ESMA teilt dem Administrator des betreffenden Referenzwerts mindestens zehn Arbeitstage vor einer solchen Bekanntmachung ihre Erkenntnisse mit und fordert den Administrator auf, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.

(3)  Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert alle folgenden Bedingungen erfüllt:

   a) Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
   b) Würde der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ oder unzuverlässig sind, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ▌die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union.
   c) Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der ESMA eingestuft.

Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Referenzwert die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien erfüllt, arbeitet sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant aus und setzt den betreffenden Administrator sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde von dessen Herkunftsmitgliedstaat über diesen Beschlussentwurf in Kenntnis. Die betreffende zuständige Behörde konsultiert auch die ESMA zu dem Beschlussentwurf.

Die betreffenden Administratoren und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Administrators haben – nachdem sie von der einstufenden zuständigen Behörde über den Beschlussentwurf in Kenntnis gesetzt wurden – 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben. Die einstufende zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die eingegangenen Bemerkungen und Stellungnahmen und trägt diesen Bemerkungen und Stellungnahmen vor Erlass eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.

Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über ihren Beschluss in Kenntnis und veröffentlicht diesen unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe für den Erlass und der Konsequenzen dieser Einstufung.“

(4)  Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird:

   a) ob die konsultierende zuständige Behörde ihr Urteil, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat,
   b) ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt wird, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ oder unzuverlässig sind, dies in der Union oder in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ▌die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen hätte.

Für die Zwecke des Buchstaben b trägt die ESMA – soweit relevant – den von der konsultierenden Behörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 bereitgestellten Informationen gebührend Rechnung.

(5)  Stellt die ESMA fest, dass ein Referenzwert die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen in der Union oder mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt, teilt sie dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit. ▌

Die ESMA arbeitet einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant in der Union aus und übermittelt diesen dem betreffenden Administrator und den jeweils zuständigen Behörden, wenn Buchstabe b Anwendung findet. Die betreffenden Administratoren und die jeweils zuständigen Behörden haben ab der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses der EMSA 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben. Die ESMA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme und Veröffentlichung eines endgültigen Beschlusses Rechnung.

(6)  Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert alle folgenden Bedingungen erfüllt:

   a) Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
   b) Würde der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ oder unzuverlässig sind, gäbe es in der Union oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ▌die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen.

Vor Erlass eines Einstufungsbeschlusses setzt die ESMA den Referenzwert-Administrator so bald wie möglich über ihre Absicht in Kenntnis und fordert ihn auf, ihr innerhalb von 15 Arbeitstagen eine begründete Erklärung vorzulegen, die sämtliche Informationen enthält, die für die Beurteilung, ob der Referenzwert als signifikant einzustufen ist, relevant sind.

Gegebenenfalls fordert die ESMA die zuständige Behörde des Staates, in dem der Administrator angesiedelt ist, so bald wie möglich auf, sämtliche Informationen zu liefern, die für die Beurteilung, ob der Referenzwert als signifikant einzustufen ist, relevant sind.

Die ESMA begründet jeden Einstufungsbeschluss und berücksichtigt, ob mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die ESMA veröffentlicht ihren begründeten Beschluss auf ihrer Website und benachrichtigt die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich.

(6a)  Administratoren von Referenzwerten, die die Anforderungen für eine Einstufung als kritische, signifikante Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte nicht erfüllen, können freiwillig den Zugang zu dem in Artikel 36 vorgesehenen Register beantragen, und zwar entweder im Wege einer Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme.

Administratoren, die sich freiwillig für diese Verordnung entscheiden, tun dies, indem sie ihre derzeitige Aufsichtsbehörde schriftlich für jeden Referenzwert unterrichten und jeder dieser als Referenzwerte wird dann als signifikant im Sinne der vorliegenden Verordnung eingestuft.

Der freiwillige Verzicht auf diese Regelungen steht administrativen Verantwortlichkeiten nicht entgegen, falls es während der Zeit der freiwilligen Eintragung im Register gemäß Artikel 36 zur Nichteinhaltung oder zu einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 kommt.

(7)  Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

   i) die Methode, einschließlich möglicher Datenquellen, anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert zu berechnen ist;
   ii) die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert in einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union überschreitet;
   iii) die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 3 zur Verfügung stellen müssen;
   iv) die in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b genannten Kriterien, wobei allen Daten, die dazu beitragen, die erheblichen und nachteiligen Auswirkungen des Wegfalls oder der Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewerten, Rechnung zu tragen ist;

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7a)  Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angemessenheit des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften vor. Dem Bericht wird, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. Eine solche Überprüfung erfolgt mindestens alle drei Jahre.

(7b)  Hält die ESMA eine frühere Überprüfung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften für angebracht, so stellt sie bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung des Schwellenwerts. Nach Eingang dieses Antrags überprüft die Kommission, ob der Schwellenwert neu bewertet werden muss, und handelt gemäß Absatz 7a.

"

12.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 24a

Anforderungen an die Administratoren signifikanter Referenzwerte

   (1) Der Administrator eines Referenzwerts, der das in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 jenes Artikels genannten Mitteilung die Zulassung oder Registrierung, und zwar bei der ESMA, wenn der Referenzwert in der Union signifikant ist oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Ansiedlung, wenn der Referenzwert in diesem Mitgliedstaat signifikant ist. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der betreffende Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der ESMA entweder
   a) eine Anerkennung ▌nach dem Verfahren des Artikels 32.
   b) eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33.
   (2) Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung beantragt der Administrator des betreffenden Referenzwerts, sofern er nicht bereits von einer zuständigen nationalen Behörde zugelassen oder registriert ist, die Zulassung oder Registrierung durch die einstufende zuständige Behörde gemäß Artikel 34.
   (2a) Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer in Artikel 24 Absatz 5 genannten Einstufung beantragt der Administrator des betreffenden Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, eine Zulassung oder Registrierung durch die ESMA gemäß Artikel 34. Ist dieser Administrator bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert, so wird die Zulassung oder Registrierung auf die ESMA übertragen.
   (3) Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des betreffenden Referenzwerts bei der ESMA entweder
   a) eine Anerkennung ▌nach dem Verfahren des Artikels 32.
   b) eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33.

Referenzwert-Administratoren aus Drittstaaten wählen einen übernehmenden Administrator in der Union.

   (4) Die ESMA oder die zuständigen Behörden nutzen die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, um sicherzustellen, dass die betreffenden Administratoren ihren Pflichten nachkommen.
   (5) Die zuständige Behörde oder die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden dürfen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
   a) der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der gemäß Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 2 nachzukommen,
   b) das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen,
   c) die ESMA hat dem Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen;
   d) die ESMA hat dem Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt,
   e) die Übernahme ist für den betreffenden Administrator ausgelaufen,
   f) die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung entzogen oder diese ausgesetzt.

Die zuständigen Behörden setzen die ESMA unverzüglich über alle von ihnen herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht alle herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Website. Die ESMA oder die zuständige Behörde entfernt die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich, sobald der Grund hierfür nicht mehr besteht.“

"

13.  In Titel III wird Kapitel 6 gestrichen.

13a.  Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2) Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte benannt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und orientieren sich an diesen Plänen bei den vertraglichen Rückfallklauseln für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds.

"

14.  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten

"

b)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen kritischen Referenzwert, einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn dieser Referenzwert oder diese Kombination aus Referenzwerten Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24a Absatz 5 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung ist. Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen kritischen Referenzwert, einen Rohstoff-Referenzwert, der unter Anhang II fällt, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht in dem in Artikel 36 genannten Register aufgeführt ist.

Zur Überprüfung des rechtlichen Status der Administratoren von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die unter Anhang II fallen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die sie verwenden wollen, konsultieren beaufsichtigte Unternehmen regelmäßig das in Artikel 28a genannte zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) oder das in Artikel 36 genannte Register der ESMA.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige Behörde im Anschluss an eine öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 24a Absatz 5 die Verwendung eines Referenzwerts, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, für einen Zeitraum von sechs Monaten, der einmal verlängert werden kann, oder für einen Zeitraum von 24 Monaten, der nicht verlängert werden kann, gestatten, wenn dies zur Vermeidung schwerwiegender Marktstörungen erforderlich ist – und zwar für folgende Zwecke:

   a) Market-Making zur Unterstützung der Kundentätigkeit im Zusammenhang mit Transaktionen, die am Tag des Wirksamwerdens des Verbots ausgeführt wurden;
   b) Transaktionen oder andere Tätigkeiten, die die Risikoposition des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Kunden des beaufsichtigten Unternehmens gegenüber dem verbotenen Referenzwert verringern oder absichern;
   c) Novationen von Transaktionen;
   d) Transaktionen, die zum Zweck der Beteiligung an einem Auktionsverfahren einer zentralen Gegenpartei im Falle des Ausfalls eines Mitglieds ausgeführt werden, einschließlich Transaktionen zur Absicherung des daraus resultierenden Risikos;
   e) Interpolation oder andere Verwendung, die in vertraglichen Rückfallmechanismen im Zusammenhang mit dem verbotenen Referenzwert vorgesehen ist.

"

c)  ▌Die neuen Absätze 1b, 1ba, 1bb und 1bc werden eingefügt:"

(1b) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das bei bestehenden Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds oder Finanzinstrumenten einen Referenzwert verwendet, der Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 5 ist, muss diesen Referenzwert innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung durch eine geeignete Alternative ersetzen oder eine Erklärung abgeben und auf seiner Website veröffentlichen, in der es den Kunden eine begründete Erklärung dafür gibt, weshalb es dazu nicht in der Lage ist.

(1ba)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf einen Referenzwert, sofern in seiner gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder seinen Marketingunterlagen oder in seiner Bezeichnung Angaben enthalten sind, wonach ESG-Faktoren in seiner Methode berücksichtigt werden, nur dann verwenden, wenn sein Administrator die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2a genannten Informationen offenlegt. Alle Offenlegungspflichten zur Methodik müssen mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Einklang stehen.

Dieser Absatz gilt sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Referenzwerte.“

"

ca)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert nach Anhang II, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt, wenn eine öffentliche Bekanntmachung über den verwendeten Referenzwert in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register aufgenommen wird, innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung auch diese Informationen in klarer und gut sichtbarer Form enthalten sind.“

"

cb)  Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt:"

„(2a) Administratoren von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden, müssen bestrebt sein, für jeden Referenzwert, den sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, einen global vereinbarten Identifizierungscode zu beantragen.“

"

15.  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird gestrichen.

b)  Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(2) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 24a Absätze 1 und 3 eine Anerkennung erlangen will, muss bis auf Artikel 11 Absatz 4 und die Artikel 16, 20, 21 und 23 die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, kann der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwenden, sofern dies der Einhaltung dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 gleichwertig ist.

Bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, und der Beurteilung, ob die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen befolgt werden, kann die ESMA Folgendes heranziehen:

   a) eine Bewertung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch einen unabhängigen externen Prüfer,
   b) eine Zertifizierung durch die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem dieser Administrator angesiedelt ist.

Wenn und insoweit ein Administrator aus einem Drittstaat nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, ist er nicht zur Einhaltung der Anforderungen verpflichtet, die nach Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 1 nicht für die Bereitstellung von auf regulierten Daten beruhenden Referenzwerten oder von Rohstoff-Referenzwerten gelten.

(3)  Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der eine Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine ▌juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt wurde, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in dessen Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist ▌gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig. Die ESMA kann gegen den rechtlichen Vertreter und den Administrator eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 48e verhängen, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße vorliegt oder wenn er bei einer Untersuchung oder einer Prüfung oder einem Ersuchen nach Kapitel 4 Abschnitt 1 nicht kooperiert oder einem Ersuchen nicht nachgekommen ist.

"

c)  Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 2 genannte Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 2 in Bezug auf seine(n) gemäß Artikel 24 eingestufte(n) Referenzwert(e) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Der antragstellende Administrator gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Die ESMA prüft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der ESMA verlangten zusätzlichen Angaben vor. Die in diesem Unterabsatz genannte Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller diese zusätzlichen Angaben vorlegt.“

"

15a.  Artikel 33 Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:"

(1) Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe in dem Kontroll- oder Rahmen für die Rechenschaftslegung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, durch den die genannte Person die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der ESMA die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

"

15b.  Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:"

„(3) Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen.“

"

15c.  Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:"

„(6) Wenn die zuständige Behörde des übernehmenden Administrators Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator die Einstellung der Übernahme zu verlangen, und informiert die ESMA darüber. Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung.“

"

16.  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig ist oder tätig werden will, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist, oder bei der ESMA

   a) eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als kritische Referenzwerte, als signifikante Referenzwerte, als Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen,
   b) eine Registrierung, wenn sie ein beaufsichtigtes Unternehmen (aber kein Administrator) ist, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde.“

"

aa)  Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1a) Erfüllen ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes die Bedingungen für eine Einstufung als kritischer Referenzwert im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c oder als signifikanter Referenzwert im Sinne von Artikel 24 Absätze 2, 5 und 6 oder beabsichtigt die Person, Referenzwerte im Sinne von Artikel 33 zu übernehmen, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Zu stellen ist der in Absatz 1 genannte Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer Vereinbarung, die ein beaufsichtigtes Unternehmen eingegangen ist, um einen vom Antragsteller bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden, oder gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 24a Absätze 2 und 3 genannten Fristen.“

"

16a.  Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:"

(1) Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:

   a) die Identität einschließlich, sofern verfügbar, der Rechtsträgerkennung (LEI) der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden;
   b) die Identität einschließlich, sofern verfügbar, der LEI der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;
   c) die Identität der Administratoren einschließlich, sofern verfügbar, der LEI, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die in Artikel 32 Absatz 7 genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;
   d) die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, und die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität der übernehmenden Administratoren oder der übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen.

"

17.  Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)   Buchstaben e bis j erhalten folgende Fassung:"

„e) die Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 2 veröffentlichten Bekanntmachung sind, samt zugehöriger Hyperlinks,

   f) die Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen zuständiger Behörden sind, und die der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 4 zur Kenntnis gebracht wurden, samt zugehöriger Hyperlinks,
   g) die Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen der ESMA sind, samt zugehöriger Hyperlinks,
   h) die Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand öffentlicher Bekanntmachungen sind, die von der ESMA und zuständigen Behörden gemäß Artikel 24a Absatz 5 herausgegeben wurden, samt zugehöriger Hyperlinks,
   i) die Liste der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die in der Union verwendet werden können,
   j) die Liste der kritischen Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN,“

"

b)  Folgender Buchstabe ja wird angefügt:"

ja) die Liste der Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen die in der Union verwendet werden können, einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN.

"

17a.  Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:"

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:

   a) Administratoren von kritischen Referenzwerten im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;
   b) Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32;
   c) Administratoren der Referenzwerte, die in der Union gemäß Artikel 24 Absätze 2, 5 und 6 signifikant sind;
   d) Administratoren, die in einem Drittland bereitgestellte Referenzwerte gemäß Artikel 33 übernehmen;
   e) Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte gemäß Artikel 3 Nummern 23a und 23b.

"

18.  In Artikel 41 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben k und l angefügt:"

„k) Sie können einen Referenzwert nach Artikel 24 Absatz 3 als signifikant einstufen.

   l) Sie können bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Kapitel 3A festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, verlangen, dass ein Administrator maximal 12 Monate lang
   i) keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt,
   ii) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte Bezug nimmt,
   iii) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation oder den Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.“

"

19.  Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) wenn gegen die Artikel 4 bis 16, die Artikel 19a, 19b, 19c und 21, die Artikel 23 bis 29 oder Artikel 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und.“

"

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:"

„i) bei Verstößen gegen die Artikel 4 bis 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 12 bis 16, Artikel 21, die Artikel 23 bis 29 und Artikel 34 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 31. Dezember 2023; oder“

"

ii)  Buchstabe h Ziffer i erhält folgende Fassung:"

„i) bei Verstößen gegen die Artikel 4 bis 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 bis 16, Artikel 21, die Artikel 23 bis 29 und Artikel 34 1 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 31. Dezember 2023 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist; oder“

"

19a.  Artikel 48e Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:"

Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer Untersuchung oder einer Prüfung oder einem Ersuchen nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nicht kooperiert hat oder dabei nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.“

"

19b.  Artikel 48f Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:"

Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer Untersuchung oder einer Prüfung oder einem Ersuchen nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nicht kooperiert hat oder dabei nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

"

19c.  In Artikel 54 wird ein neuer Absatz angefügt:"

(7a) Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission nach Konsultation der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Notwendigkeit vor, zusätzlich zu den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten auch Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben zu regulieren wobei sie die Situation und die Verfügbarkeit von ESG-Referenzwerten auf den europäischen und globalen Märkten sowie deren Marktakzeptanz berücksichtigt und analysiert, ob sie als signifikante Referenzwerte gelten würden, und untersucht die Kosten und die Auswirkungen auf die Marktverfügbarkeit und die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und der zu ihrer Messung verwendeten Methoden. In dem Bericht wird auch der Notwendigkeit der Kohärenz und Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2019/2088, der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2009/65/EG sowie mit den Leitlinien der ESMA zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden. Dem Bericht wird eine Folgenabschätzung und, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

"

20.  Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

"

b)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

"

21.  In Artikel 51 wird folgender Absatz eingefügt:"

„(4c) Die zuständigen nationalen Behörden, die beabsichtigen, einen Referenzwert einzustufen, der von einem Administrator bereitgestellt wird, der am ... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung –1 Tag] in das Register der ESMA eingetragen war, und die ESMA, die beabsichtigt, einen Referenzwert einzustufen, der am ... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung –1 Tag] in das Register der ESMA eingetragen war oder dessen Administrator in das Register der ESMA eingetragen war, tun dies bis zum ... [neun Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung].

Referenzwert-Administratoren, die am... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten, behalten diesen Status für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung. Wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte innerhalb von neun Monaten nach [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] eingestuft wird, sind die entsprechenden Administratoren nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme nach Artikel 24a Absätze 1, 2 bzw. 3 erneut zu beantragen.

Administratoren signifikanter Referenzwerte, die am... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten, sind nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 1 erneut zu beantragen, wenn einer bzw. mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a signifikant ist bzw. sind.

Referenzwert-Administratoren, die am ... [Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] über eine Zulassung, Registrierung, Übernahme oder Anerkennung verfügten, die sich bis zum ... [neun Monate nach Beginn der Anwendung dieser Änderungsverordnung] freiwillig für diese Verordnung entscheiden, sind nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme erneut zu beantragen.“

"

21a.  Artikel 53 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(2) ABl. C vom ..., S. .
(3) ABl. C vom ..., S. .
(4) ABl. C vom ..., S. .
(5) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


Schadstoffe in Oberflächengewässern und im Grundwasser
PDF 506kWORD 187k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (COM(2022)0540 – C9-0361/2022 – 2022/0344(COD))
P9_TA(2024)0358A9-0238/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0540),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0361/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2023(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0238/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

P9_TC1-COD(2022)0344


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)   Wasser ist kein kommerzielles Produkt wie jedes andere, sondern vielmehr ein Gemeingut und ein Erbe, das geschützt und als solches behandelt werden muss, damit die Ökosysteme erhalten bleiben und es universellen Zugang zu sauberem Wasser gibt. [Abänd. 1]

(-1a)   Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2010 das Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht anerkannt, das zum vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar ist. Nach dem Erfolg der Europäischen Bürgerinitiative von 2014 mit dem Titel „Right2Water“ hat die Kommission 2018 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie angenommen, und die entsprechende geänderte Richtlinie ist am 12. Januar 2021 in Kraft getreten. Diese Richtlinie enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern und sich dabei unter anderem auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und durchgeführten Maßnahmen zu stützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit des Rechts auf sauberes Wasser und Sanitärversorgung auch sicherstellen, indem sie die Qualität sowohl der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers verbessern. [Abänd. 2]

(1)  Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische Schadstoffe stellt sowohl eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt, eines der vorrangigen Ziele des 8. Umweltaktionsprogramms(5), bei. [Abänd. 3]

(1a)   Der Europäischen Umweltagentur zufolge befinden sich etwa 90 % der Fläche der Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand, etwa 75 % der Grundwasserkörper befinden sich in einem guten chemischen Zustand, 40 % der Oberflächengewässer befinden sich in einem guten oder sehr guten ökologischen Zustand, und 38 % der Oberflächenwasserkörper befinden sich in einem guten chemischen Zustand, während in dem Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „The European environment – state and outlook 2020: Knowledge for transition to a sustainable Europe“ festgestellt wurde, dass sich aufgrund der geringeren Verschmutzung die Wasserqualität verbessert hat, dass die Union jedoch weit davon entfernt ist, bis 2020 einen guten ökologischen Zustand für alle Wasserkörper zu erreichen. [Abänd. 4]

(1b)   Aus der Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2019 (im Folgenden „Eignungsprüfung“) ging hervor, dass die nächste Runde von Maßnahmenprogrammen eine Schlüsselrolle spielen wird, wenn es darum geht, die notwendigen Fortschritte bei der Verwirklichung der Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG bis zum Ablauf der Frist 2027 sicherzustellen, und dass derzeit mehr als die Hälfte aller europäischen Wasserkörper gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgenommen sind, was die Herausforderungen für die Mitgliedstaaten bezüglich der Verwirklichung der Umweltqualitätsstandards für prioritäre Stoffe innerhalb der festgelegten Frist mehr als erheblich macht. Darüber hinaus ergab die Eignungsprüfung, dass die Tatsache, dass die Umweltziele nicht vollständig verwirklicht wurden, im Wesentlichen auf eine unzureichende Finanzierung, eine schleppende Umsetzung und die unzureichende Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorbezogene Politik und nicht auf Mängel der Rechtsvorschriften zurückzuführen ist. [Abänd. 5]

(1c)   Einige Bevölkerungsgruppen, darunter indigene Völker, sind aufgrund geografischer und sozioökonomischer Faktoren stärker durch Wasserverschmutzung gefährdet als andere. Es wird davon ausgegangen, dass Bergbautätigkeiten in der Europäischen Union zunehmen werden, damit die Entwicklung der klimaneutralen Industrie sichergestellt werden kann. Wie im Bericht 09/2021 der Europäischen Umweltagentur(6) dargestellt, hat der Bergbau direkte Auswirkungen auf die Wasserqualität und ‑menge. Daher müssen die bestehenden rechtlichen Rahmenwerke besser umgesetzt und die Wassernutzung und Abwassereinleitung auch im Bergbau geplant und kontrolliert werden. [Abänd. 6]

(1d)   Viele Gebiete in der Union haben mit weitreichender und zunehmender Wasserknappheit zu kämpfen. Die massiven und anhaltenden Dürren, von denen in den letzten Jahren insbesondere die Mittelmeerregionen betroffen waren, gefährden die landwirtschaftliche Erzeugung und führen zu einem erheblichen Rückgang der Oberflächen- und Grundwasserreserven(7). [Abänd. 7]

(1e)   Wasser ist ein öffentliches Gut, das allen zugutekommt und das als unersetzbare und lebensnotwendige natürliche Ressource sorgfältig vor dem Hintergrund seiner sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension betrachtet werden muss. Der Klimawandel, der auch die immer häufiger auftretenden Naturkatastrophen und Wetterextreme umfasst, und der Verlust an biologischer Vielfalt wirken sich beide negativ auf die Wasserqualität und ‑menge aus, was zu einer Belastung für Wirtschaftszweige führt, die von der Verfügbarkeit von Wasser abhängig sind, darunter insbesondere die Landwirtschaft. [Abänd. 8]

(1f)   Zwar nennt die Europäische Umweltagentur (EUA) in ihrem Bericht „European waters – assessment of status and pressures“ (Europäische Gewässer – Bewertung des Zustands und der Belastungen) aus dem Jahr 2018 bestimmte landwirtschaftliche Praktiken als Hindernis für die Erreichung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers in der Union, zumal sie eine Verunreinigung durch Nitrat und Pestizide verursachen, es wurde jedoch in der EU in den letzten Jahrzehnten ein stetiger Rückgang des Einsatzes mineralischer Düngemittel und der Nährstoffüberschüsse festgestellt(8). Weitere wichtige Verunreinigungsquellen sind Einleitungen, die nicht an ein Kanalisationssystem angeschlossen sind, kontaminierte Standorte oder aufgegebene Industriestandorte. [Abänd. 9]

(1g)   Ein guter Zustand der Wasserkörper und eine effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen stellen eine Priorität für die Landwirtschaft dar, da Landwirte für ihre Tätigkeit auf Wasser angewiesen sind und daher ein eigenes Interesse an der nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen haben. [Abänd. 10]

(1h)   Um den Übergang zu einem nachhaltigeren und produktiveren Agrarsektor zu erleichtern, der gegenüber Wasserknappheit widerstandsfähig ist, sollten Anreize für Landwirte geschaffen werden, um die Wasserbewirtschaftung zu verbessern und die Modernisierung der Bewässerungssysteme und ‑techniken voranzutreiben. [Abänd. 11]

(1i)   Der Einsatz von Pestiziden kann die Qualität und Menge des Wassers, das der Landwirtschaft zur Verfügung steht, erheblich beeinträchtigen und zu nachteiligen Folgen für die aquatische und terrestrische Artenvielfalt führen. Es ist daher angezeigt, die Auswirkungen und den ökotoxikologischen Verbleib von Pestiziden und ihren Metaboliten in Wasserkörpern zu überwachen. [Abänd. 12]

(1j)   Es ist von entscheidender Bedeutung, die bisherigen Anstrengungen in Wirtschaftszweigen wie der Landwirtschaft zu berücksichtigen, wo es bereits möglich war, die Kontamination im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheit im Vergleich zu 2015-2017 um 14 % zu verringern, wobei der Prozentsatz bei Betrachtung der schädlichsten Schadstoffe 26 % beträgt. Die Zahlen zeigen somit einen kontinuierlichen Rückgang bei der Verwendung und der Gefährlichkeit von Chemikalien, wobei 2020 das zweite Jahr in Folge war, in dem der Einsatz von Pestiziden und insbesondere der gefährlichsten Pestizide erheblich zurückgegangen ist(9). [Abänd. 13]

(1k)   Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser stellt auch eine Bedrohung für die Landwirtschaft dar, da sie die Verfügbarkeit von Wasser für die Bewässerung von Pflanzen einschränkt und die Wasserknappheit weiter verschärft. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten daher Forschung und Innovation stärker unterstützen, um rasch Lösungen zur Bekämpfung der Knappheit und Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser umzusetzen, einschließlich Lösungen mit Blick auf Digitalisierung, Präzisionslandwirtschaft, optimierte Bewässerung und Modernisierung der Bewässerung und eine kreislauforientierte Ressourcennutzung, eine bessere klimaresiliente Wasserbewirtschaftung und eine gezieltere Anwendung von Pestiziden und Düngemitteln für Kulturpflanzen, umweltfreundlichere und sicherere Alternativen zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, widerstandsfähigere und nährstoffeffizientere Pflanzensorten und eine verstärkte Nutzung von behandeltem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung. Dies sollte dazu beitragen, ein nachhaltiges und widerstandsfähiges Lebensmittelsystem der Union zu schaffen und gleichzeitig die diffuse Verschmutzung durch die Landwirtschaft und den Bedarf an Wasserentnahme durch die Landwirtschaft zu verringern. [Abänd. 14]

(2)  Gemäß Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und auf dem Verursacherprinzip.

(2a)   Bei dem Bemühen um ein hohes Umweltschutzniveau und bei der Umsetzung des Null-Schadstoff-Aktionsplans sollte die Union den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der EU, den Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit, die Lebensmittelerzeugung und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln sowie einer gesunden und nachhaltigen Ernährung Rechnung tragen. [Abänd. 15]

(3)  Der europäische Grüne Deal(10) ist die Strategie der Union, um bis 2050 eine klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten, die Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren und gleichzeitig die Umweltverschmutzung zu minimieren. In der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit(11) und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan(12) wird speziell auf im europäischen Grünen Deal thematisierte Aspekte der Umweltverschmutzung eingegangen. Weitere besonders relevante und ergänzende Strategien sind die EU-Kunststoffstrategie von 2018(13), die Arzneimittelstrategie für Europa von 2021(14), die Biodiversitätsstrategie(15), die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(16), die EU-Bodenstrategie für 2030(17), die digitale Strategie der EU(18) und die EU-Datenstrategie(19).

(3a)   Die Ziele, einen „guten Zustand der Wasserkörper“ zu erreichen und die Verfügbarkeit von Wasser sicherzustellen, sind bereichsübergreifend und werden oft nicht in hinreichend kohärenter Weise verfolgt. Eine gute Wasserbewirtschaftung sollte in allen Politikbereichen der EU, die Wirtschaftszweige betreffen, in denen Wasser verbraucht wird, durchgängig berücksichtigt werden. [Abänd. 16]

(3b)   In der Eignungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass eine bessere Einbeziehung der wasserbezogenen Ziele in die Agrarpolitik erforderlich ist. Mit der neuen GAP wurden Maßnahmen für eine nachhaltigere Wasserbewirtschaftung eingeführt. Im Interesse einer stärkeren Kohärenz zwischen der Agrar- und der Wasserpolitik sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der neuen GAP voll ausschöpfen und wasserbezogene Fragen umfassend in ihre Strategiepläne einbeziehen, einschließlich der Nutzung der Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS), und die Entwicklung von Beratungsdiensten zur Förderung bewährter Verfahren im Bereich der Wasserbewirtschaftung unterstützen. [Abänd. 17]

(4)  Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) wurde ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(21) sind unionsweite Umweltqualitätsnormen für die 45 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung von Anhang X durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(22) auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(23) sind unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für in Pestiziden enthaltene Wirkstoffe sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens 12 Schadstoffen und deren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung solchersolche nationalen Schwellenwerte in Erwägung ziehenfestlegen müssen. Die Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt. [Abänd. 18]

(4a)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verschmutzung durch Einleitung, Emission oder Verlust prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch 20 Jahre, nachdem ein bestimmter prioritärer Stoff als gefährlich in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen wurde, eingestellt oder schrittweise beseitigt wird. Dieser Zeitplan sollte unbeschadet der Anwendung strengerer Fristen in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union gelten. [Abänd. 19]

(5)  Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind das Wissen über die Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-)Toxikologie der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Toxizität, Mobilität, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial. [Abänd. 20]

(6)  Die Kommission hat eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG sowie eine Überprüfung der Stofflisten in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie durchgeführt und ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Listen durch die Aufnahme neuer Stoffe, die Festlegung von Umweltqualitätsnormen oder Grundwasserqualitätsnormen für diese neu aufgenommenen Stoffe, die Überarbeitung der Umweltqualitätsnormen für einige bereits enthaltene Stoffe zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Festlegung von Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bereits darin aufgeführte und neu aufgenommene Stoffe zu ändern. Sie hat ferner ermittelt, welche zusätzlichen Stoffe sich in Sedimenten oder Biota anreichern können, und klargestellt, dass eine Trendüberwachung solcher Stoffe in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden sollte. Die Überprüfungen der Stofflisten wurden unterstützt durch eine umfassende Konsultation mit Sachverständigen der Kommissionsdienststellen, der Mitgliedstaaten und von Interessengruppen sowie dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“.

(7)  Im Zusammenhang mit fast allen Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer chemischen Zusammensetzung, Genehmigung oder Zulassung, der Emissionskontrolle während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte angehen oder angehen könntensollten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(24), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(25), der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(26), der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(27), der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(28), der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29), der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(30) und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(31). Damit die Mitgliedstaaten die Umweltziele in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG am besten und kostenwirksamsten erreichen können, sollten sie bei der Festlegung ihrer Maßnahmenprogramme dafür sorgen, dass Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang vor nachgeschalteten Maßnahmen erhalten und dass diese Maßnahmen mit den einschlägigen sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Verschmutzung im Einklang stehen. Wenn die Gefahr besteht, dass sich mit Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle kein guter Zustand der Gewässer erreichen lässt, sollten nachgeschaltete Maßnahmen angewandt werden. Die Kommission sollte Leitlinien für bewährte Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und die Komplementarität von nachgeschalteten Maßnahmen erarbeiten. [Abänd. 21]

(7a)   Wasserverschmutzung ist im Wesentlichen das Ergebnis von industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten, Einleitung von Abwässern und Siedlungsabflüssen, einschließlich Regenüberläufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in ihren Tätigkeiten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung an der Quelle sowie deren Durchsetzung Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck sollte für Kohärenz zwischen allen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Schadstoffemissionen an der Quelle gesorgt werden, um die Verschmutzung auf ein Niveau zu senken, das nicht mehr als schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme angesehen wird. [Abänd. 22]

(7b)   Um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften zur Verhütung der Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser in Bezug auf die rasche Entwicklung neuer und neu auftretender Chemikalien, die als Schadstoffe erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt bergen können, auf dem neuesten Stand sind, sollten die politischen Mechanismen zur Erkennung und Bewertung solcher Stoffe, die Anlass zu zunehmender Besorgnis geben, gestärkt werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Konzept ausgearbeitet werden, das die Überwachung und Analyse weiterer Stoffe oder Stoffgruppen auf den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser ermöglicht. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe oder Stoffgruppen sollten unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Anzahl solcher gemäß den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser zu beobachtenden und zu analysierenden Stoffe oder Stoffgruppen sollte nicht beschränkt sein. [Abänd. 23]

(8)  Den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht außer von den bereits regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten Schadstoffen eine erhebliche Gefahr aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und vielerorts werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten; auch pharmazeutische Stoffe werden häufig nachgewiesen. Daher sollte die Liste der Grundwasserschadstoffe um eine Untermenge bestimmter PFAS und um den Wert „PFAS insgesamt“ ergänzt werden. Für Oberflächengewässer sind Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe gelistet, aber auch von anderen PFAS geht neuen Erkenntnissen zufolge eine Gefahr aus. Daher sollte die Liste prioritärer Stoffe um eine Untermenge bestimmter PFAS und den Wert „PFAS insgesamt“ ergänzt werden. Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG durch Festlegung einer Qualitätsnorm für „PFAS insgesamt“ zu ändern. Die Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG hat auch bestätigt, dass von einer Reihe pharmazeutischer Stoffe in Oberflächengewässern eine Gefahr ausgeht, sodass diese Stoffe in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden sollten. [Abänd. 24]

(8a)   Glyphosat ist das in der Union am häufigsten für landwirtschaftliche Zwecke verwendete Herbizid. Als Wirkstoff gab es Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Toxizität. Im Dezember 2022 beschloss die Kommission, eine befristete Verlängerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Glyphosat um ein weiteres Jahr zu gewähren, bis die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Juli 2023 eine Neubewertung des Wirkstoffs vornimmt. Verschiedene aktuelle wissenschaftliche Studien(32) legen jedoch nahe, dass auf der Grundlage der aquatischen Toxizität von Glyphosat, AMPA und Herbiziden auf Glyphosatbasis eine Umweltqualitätsnorm (UQN) von weniger als 0,1 μg/l für alle Oberflächenwasserkörper in Betracht gezogen werden sollte. Angesichts der laufenden Bewertungen durch die zuständigen Regulierungsbehörden der Union und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einschlägiger Studien zu den Auswirkungen von Glyphosat auf Wassertiere und ‑pflanzen und im Interesse der Sicherstellung des guten chemischen Zustands der meisten Unionsgewässer sollte auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips in Bezug auf Glyphosat eine gemeinsame und einheitliche JD-UQN für Binnenoberflächengewässer und eine separate JD-UQN für andere Oberflächengewässer angenommen werden. [Abänd. 25]

(8b)   Atrazin ist ein Herbizid, das im Getreideanbau gegen einjährige zweikeimblättrige Unkräuter und einjährige Süßgräser zum Einsatz kommt. Gemäß der Entscheidung 2004/248/EG(33) der Kommission ist die Verwendung von Atrazin in Pflanzenschutzmitteln in der Union nicht mehr zulässig. Atrazin hat sich als endokriner Disruptor erwiesen, der nachweislich die Fortpflanzung und Entwicklung beeinträchtigt und krebserregend sein könnte. Die Europäische Umweltagentur hat bei ihren zwischen 2013 und 2020 vorgenommenen Bewertungen von Pestiziden anhand von Schwellenwerten für die Wirksamkeit und Qualität festgestellt, dass bei zwischen 4 % und 11 % der Grundwasser-Überwachungsstellen Überschreitungen eines oder mehrerer Pestizidwerte ermittelt wurden, wobei vor allem Atrazin und seine Metaboliten überhöhte Werte aufwiesen. Da Atrazin in den Oberflächengewässern und im Grundwasser in der Union nach wie vor anzutreffen ist und damit die Schwellenwerte für Atrazin nicht die Umweltqualitätsnorm für Pestizide und Metaboliten insgesamt überschreiten, sollte der Schwellenwert für Atrazin in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angepasst werden, auch im Einklang mit dem entsprechenden Schwellenwert in der Richtlinie (EU) 2020/2184(34). [Abänd. 26]

(8c)   Dem SCHEER(35) und der EMA(36) zufolge wurde die allgemeine Qualitätsnorm von 0,1 μg/L bzw. 0,5 µg/L für Grundwasser, die für einzelne Pestizide bzw. die Summe aller Pestizide vorgeschlagen wurde und in der Richtlinie 2006/118/EG enthalten ist, in den 1980er Jahren festgelegt und basierte auf der damals verfügbaren chemisch-analytischen Sensitivität. Es hat sich gezeigt, dass der Vorgabewert von 0,1 μg/L für einzelne Pestizide keinen ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit und das Grundwasserökosystem bietet und mitunter signifikant höher ist als die Schwellenwerte für viele Pestizide und Fungizide auf der Liste prioritärer Stoffe in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG. Wenn man auch die Stellungnahme des SCHEER berücksichtigt, wonach keine Grundwasser-Schwellenwerte höher sein sollten als die Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer, sollte die Kommission die Schwellenwerte für einzelne Pestizide und die Summe aller Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG überprüfen, indem sie moderne analytische Methoden anwendet und mit den besten verfügbaren toxikologischen Erkenntnissen vergleicht. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung und im Einklang mit dem Vorsorgeansatz, für den sich die Trinkwasserversorger im Europäischen Grundwassermemorandum(37) ausgesprochen haben, sollten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorübergehende Schwellenwerte festgelegt werden. [Abänd. 27]

(8d)   Bisphenol A sollte als prioritärer gefährlicher Stoff behandelt und in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Aus wissenschaftlichen Berichten geht hervor, dass auch andere Bisphenole als Bisphenol A potenziell endokrinschädigend sind und Mischungen dieser Bisphenole ein ökotoxikologisches Risiko darstellen. Da aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedenken hinsichtlich der sicheren Nutzung von Alternativen zu Bisphenolen mit potenziellen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen, sollte die Kommission einen Parameter „Bisphenole insgesamt“ und eine angemessene Umweltqualitätsnorm für die Gesamtheit der Bisphenole festlegen. [Abänd. 28]

(8e)   Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zufolge(38) unterscheiden sich Grundwasser-Ökosysteme grundlegend von Oberflächenwasser-Ökosystemen und können daher anfälliger für Stressfaktoren sein, da es ihnen an der Fähigkeit fehlt, sich von Störungen zu erholen. Daher sollte beim Festlegen von Schwellenwerten für Grundwasser ein Vorsorgeansatz angewandt werden, um die menschliche Gesundheit, Grundwasserökosysteme und grundwasserabhängige Ökosysteme zu schützen. Im Einklang mit den Ratschlägen der EMA sollten die Schwellenwerte für Grundwasser infolge dieser Anfälligkeit normalerweise 10-mal niedriger liegen als die entsprechenden Schwellenwerte für Oberflächengewässer. Wenn das tatsächlich für das Grundwasser-Ökosystem bestehende Risiko ermittelt werden kann, könnte es jedoch angemessen sein, die Schwellenwerte für Grundwasser auf einem anderen Niveau festzulegen. [Abänd. 29]

(9)  Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, aus denen Wasser für den menschlichen Verbrauch entnommen wird, zu identifizieren, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den Umfang der Aufbereitung zu verringern, die für die Gewinnung von für den menschlichen Gebrauch geeignetem Wasser erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Mikroplastik eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, aber es sind mehr Überwachungsdaten erforderlich, um die Notwendigkeit der Festlegung einer Umweltqualitätsnorm für Mikroplastik in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern zu bestätigen. Mikroplastik sollte daher in die Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser aufgenommen und, sobald die Kommission geeignete Überwachungsmethoden identifiziert hat, überwacht werden. Dabei sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(39) entwickelten Methoden zur Überwachung und Bewertung der Risiken von Mikroplastik im Trinkwasser berücksichtigt werden.

(9a)   Gemäß geltendem Unionsrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, betroffene und gefährdete Gewässer zu ermitteln, durch Nitrat gefährdete Gebiete auszuweisen, Aktionsprogramme auszuarbeiten und entsprechende Maßnahmen durchzuführen. In diesem Zusammenhang besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf bei der Harmonisierung der Kontrollmaßnahmen und der Systeme zur Messung der Wasserqualität zwischen den Mitgliedstaaten, damit unionsweit einheitliche Normen festgelegt werden können, die eine Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, wodurch Wettbewerbsproblemen im europäischen Agrarsektor, die zu Störungen des Binnenmarkts führen, vorgebeugt wird. [Abänd. 30]

(10)  Es bestehetSchätzungen zufolge waren 2019 zwischen 900 000 und 1,7 Millionen Todesfälle weltweit auf Infektionen mit antimikrobiell resistenten Krankheitserregern zurückzuführen(40). Gleichzeitig besteht die Sorge, dass sich durch gegen antimikrobielle Wirkstoffe resistentenresistente Mikroorganismen und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in der aquatischen Umwelt antimikrobielle Resistenzen entwickeln könnten, dies wurde bisher aber nur wenig überwacht. Gene, die antimikrobielle Resistenzen bewirken, sollten ebenfalls in die Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten aufgenommen und überwacht werden, sobald geeignete Überwachungsmethoden entwickelt worden sind. Dies steht im Einklang mit dem „Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“, den die Kommission im Juni 2017 angenommen hat, und mit der Arzneimittelstrategie für Europa, die ebenfalls auf dieses Problem eingeht. [Abänd. 31]

(10a)   Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU wird der Rahmen für die Erhebung vergleichbarer und zuverlässiger Daten zu antimikrobiellen Resistenzen in der Europäischen Union geschaffen, wobei hierzu auch die Überwachung des Abwassers von Schlachthöfen als potenzieller Träger antibiotikaresistenter Bakterien und damit eines möglichen Wegs der Umweltverschmutzung gehört. Antibiotikaresistente Bakterien wurden im Abwasser von Schlachthöfen nachgewiesen. [Abänd. 32]

(10b)   Es wurde Besorgnis über die Risiken von Sulfaten und Xanthaten in der aquatischen Umwelt geäußert. Sulfate beeinträchtigen nicht nur die Trinkwasserqualität, sondern wirken sich auch auf die Materialkreisläufe von Kohlenstoff, Stickstoff und Phosphor aus. Dies erhöht unter anderem die Nährstoffbelastung in Wasserkörpern und somit das Wachstum von Pflanzen und Algen und steigert das Nahrungsangebot für aquatische Organismen und führt so zu einer Abnahme des Sauerstoffs im Wasser. Sulfate und ihre Abbauprodukte, insbesondere Sulfide, können unter bestimmten Bedingungen toxische Auswirkungen auf Wasserorganismen haben. Ergebnisse von Standardtests belegen, dass einige Xanthate und ihre Abbauprodukte für aquatische Wirbellose und Fischarten toxisch sind und dass sie bioakkumulierbar sein können. Sulfate sind bereits in die Liste der Grundwasserschadstoffe aufgenommen, die bisherige Überwachung war aber unzureichend. Daher sollten Sulfate in die Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten aufgenommen werden. Xanthate sollten in die Beobachtungsliste für Oberflächengewässer aufgenommen werden. [Abänd. 33]

(10c)   Stoffe wie Mikroplastik stellen eine eindeutige Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt, aber auch für grundlegende Tätigkeiten wie die Entwicklung der Landwirtschaft dar. Das Vorhandensein solcher Stoffe und anderer Partikel kann nicht nur Auswirkungen auf das Wasser haben, mit dem Vieh und Pflanzen versorgt werden, sondern auch auf die Bodenfruchtbarkeit, wodurch die Gesundheit und die gute Entwicklung gegenwärtiger und künftiger Ernten beeinträchtigt werden(41). [Abänd. 34]

(11)  Mit den aktuellen und konventionellen Überwachungsmethoden für den chemischen Zustand von Wasserkörpern können die Auswirkungen komplexer Mischungen von Chemikalien auf die Wasserqualität im Allgemeinen nicht bestimmt werden. Angesichts des zunehmenden Bewusstseins dafür, wie relevant Mischungen sind und wie wichtig folglich eine wirkungsbasierte Überwachung zur Bestimmung des chemischen Zustands ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits hinreichend verlässliche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden für estrogene Stoffe gibt, sollten die Mitgliedstaaten diese Methoden anwenden, um die kumulativen Auswirkungen von estrogenen Stoffen in Oberflächengewässern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu bewerten. Auf diese Weise können wirkungsbasierte Ergebnisse mit den Ergebnissen verglichen werden, die mit den konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erzielt wurden. Anhand dieses Vergleichs wird dannDieser Vergleich sollte in einen von der Kommission veröffentlichten Evaluierungsbericht aufgenommen werden, in dem sie beurteilt, ob wirkungsbasierte Überwachungsmethoden robuste und korrekte Daten liefern und als zuverlässige Screening-Methoden angewendet werden können. Die Anwendung solcher Screening-Methoden hätte den Vorteil, dass die Auswirkungen aller und nicht nur der in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erfasst werden können. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie 2008/105/EG zu erlassen, um die Modalitäten festzulegen, gemäß denen die Mitgliedstaaten in Erwartung einer möglichen künftigen Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte für die Überwachung zur Bewertung des Vorhandenseins anderer Stoffe in Wasserkörpern wirkungsbasierte Methoden verwenden. Die Definition von Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie 2000/60/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sie künftig auch Auslösewerte abdecken könnte, die gegebenenfalls für die Bewertung der Ergebnisse der wirkungsbasierten Überwachung festgelegt werden. [Abänd. 35]

(11a)   Es sollten strengere Schwellenwerte festgelegt werden, wenn Grundwasserqualitätsnormen dazu führen könnten, dass die Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Wasserkörper nicht erreicht werden, wie in der Richtlinie 2006/118/EG vorgeschrieben. Diese Anforderung gemäß der Richtlinie 2006/118/EG sollte weiter ausgeweitet werden, um gefährdete Gebiete besser vor Verschmutzung zu schützen. [Abänd. 36]

(12)  Die Bewertung der Wasserschutzrechtsvorschriften der Union(42) (im Folgenden „Bewertung“) ergab, dass die Identifizierung und Listung von Oberflächengewässer und Grundwasser belastenden Schadstoffen und die Festlegung oder Überarbeitung der entsprechenden Qualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beschleunigt werden könnte. Wenn diese Aufgaben nichtDaher sollten im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß den Artikeln 16 und 17jeder zukünftigen Überarbeitung von Anhang I der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 102008/105/EG in Bezug auf die Liste prioritärer Stoffe und die entsprechenden UQN gemäß Teil A dieses Anhangs und Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG, sondern von der Kommission wahrgenommen würden, könnten das Funktionieren des Instruments der Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge von Listung, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse, verbessert und die Synergien zwischen dem Instrument der Beobachtungslisten und den Überprüfungen der Schadstofflisten gestärkt werden, und der Überprüfungszeitraum für die Schadstofflisten könnten schneller geändertsollte angepasst werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt schneller Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund und weil die Schadstofflisten und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse rasch angepasst werden müssen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Liste prioritärer Stoffe und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG und die Liste der Grundwasserschadstoffe und Qualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG zu ändern. Dabei sollte die Kommission die Ergebnisse der Überwachung der Stoffe in den Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten berücksichtigen. Folglich sollten die Artikel 16 und 17 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang X jener Richtlinie sowie Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG gestrichen werden, wobei die Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen beibehalten werden sollte. [Abänd. 37]

(12a)   Insgesamt deuten die Schlussfolgerungen der Eignungsprüfung darauf hin, dass die Richtlinien im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen, wobei Raum für Verbesserungen besteht, einschließlich einer beschleunigten Umsetzung ihrer Ziele, die durch eine Aufstockung der EU-Mittel erreicht werden könnte. Aus der Prüfung geht hervor, dass die Richtlinien bislang insgesamt zu einem höheren Schutzniveau bei Wasserkörpern und beim Management von Hochwasserrisiken geführt haben. [Abänd. 38]

(13)  Die Bewertung ergab ferner, dass bei den Qualitätsnormen und Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe bzw. Grundwasserschadstoffe festgelegt werden, zu große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Bisher galten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die nicht als prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG eingestuft wurden, nationale Umweltqualitätsnormen und sie wurden bei der Bewertung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern als physikalisch-chemische Qualitätskomponenten berücksichtigt. Für Grundwasser konnten die Mitgliedstaaten auch eigene Schwellenwerte festlegen, selbst für anthropogene synthetische Stoffe. Diese Flexibilität hat sowohl in Bezug auf die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten als auch den Umweltschutz zu suboptimalen Ergebnissen geführt. Daher ist es notwendig, dass ein Verfahren eingeführt wird, das eine Einigung auf Unionsebene über Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte ermöglicht, die auf diese Stoffe anzuwenden sind, wenn sie als von nationaler Bedeutung eingestuft werden, und dass Verzeichnisse der geltenden Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte eingerichtet werden.

(13a)   Jede Entscheidung über die Auswahl und Überprüfung von Stoffen und die Festlegung von Umweltqualitätsnormen sollte auf einer Risikobewertung beruhen und einem verhältnismäßigen, transparenten und wissenschaftlich fundierten Ansatz folgen, bei dem den Empfehlungen des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Interessenträger Rechnung getragen wird. [Abänd. 39]

(13b)   Während in der Richtlinie 2000/60/EG die für Fortschritte in Bezug auf Wassermenge und ‑qualität notwendigen Vorschriften festgelegt sind, hat die Eignungsprüfung gezeigt, dass die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie unter anderem auf den Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln sowie auf die regulatorische und ökologische Komplexität zurückzuführen sind, einschließlich möglicher Verzögerungen bei der Reaktion des Grundwassers auf Maßnahmen und in Bezug auf die Fristen für die Berichterstattung. Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands von Wasserkörpern durch die Wiederherstellung von Flüssen und Ökosystemleistungen bieten einen finanziellen Nutzen, der die Kosten überwiegt, und könnten unnötige Ausgaben für die Mitgliedstaaten verringern. Darüber hinaus deutet die Prüfung auf eine mangelnde Umsetzung, einen unzureichenden Umfang und unzureichende oder ungeeignete Wiederherstellungsmaßnahmen zur Gewährleistung der hydrologischen und ökologischen Konnektivität(43) hin. [Abänd. 40]

(14)  Darüber hinaus gewährleistet die Aufnahme einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe in die Definition des chemischen Zustands von Oberflächengewässern einen besser koordinierten, kohärenteren und transparenteren Ansatz bei der Überwachung und Bewertung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern und zugehöriger Informationen für die Öffentlichkeit. Sie erleichtert auch eine gezieltere Herangehensweise an die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur ganzheitlicheren, wirksameren und effizienteren Behandlung aller „chemischen Fragen“. Daher sollten die Definitionen der Begriffe „ökologischer Zustand“ und „chemischer Zustand“ geändert und die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die bisher Teil der Definition des Begriffs „ökologischer Zustand“ in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG waren, sollten in die Definition des Begriffs „chemischer Zustand“ einbezogen werden. Deshalb sollten das Konzept für Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und die entsprechenden Verfahren in die Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden.

(15)  Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG zur Anpassung der Liste der Schadstoffe, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationalernationale Schwellenwerte in Erwägung ziehenfestlegen müssen, zu ändern. [Abänd. 41]

(16)  Da eine rasche Anpassung an wissenschaftliche und technische Erkenntnisse notwendig ist und ein harmonisierter Ansatz und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union in Bezug auf einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gewährleistet werden muss, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG in Bezug auf die Liste der Schadstoffkategorien und Anhang II Teil C der genannten Richtlinie in Bezug auf die harmonisierten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe oder Schadstoffgruppen anzupassen. Diese harmonisierten Umweltqualitätsnormen sollten von den Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Zustands ihrer Oberflächengewässer angewandt werden, wenn festgestellt wird, dass von diesen Schadstoffen eine Gefahr ausgeht.

(17)  Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG hat ergeben, dass mehrere prioritäre Stoffe nicht mehr von unionsweiter Bedeutung sind und daher nicht mehr in Anhang I Teil A jener Richtlinie aufgeführt sein sollten. Diese Stoffe sollten daher als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft und zusammen mit den entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Anhang II Teil C der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Da diese Schadstoffe nicht mehr als von unionsweiter Bedeutung eingestuft werden, müssen die Umweltqualitätsnormen nur noch dann angewandt werden, wenn diese Schadstoffe noch von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung sein könnten.

(18)  Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen die nationalen Schwellenwerte für bestimmte Grundwasserschadstoffe harmonisiert werden. Daher sollte ein Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung als neuer Teil D in Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden. Die in dem Verzeichnis genannten harmonisierten Schwellenwerte gelten nur in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Schadstoffe den Zustand des Grundwassers beeinträchtigen. Für die Summe der beiden synthetischen Schadstoffe Trichlorethylen und Tetrachlorethylen müssen die nationalen Schwellenwerte harmonisiert werden, da nicht alle Mitgliedstaaten, in denen die Schadstoffe relevant sind, einen Schwellenwert für die Summe dieser Schadstoffe anwenden und die festgelegten nationalen Schwellenwerte nicht alle gleich sind. Der harmonisierte Schwellenwert sollte mit dem Parameterwert übereinstimmen, der gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 für die Summe dieser Schadstoffe im Trinkwasser festgelegt wurde.

(19)  Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil D der Richtlinie 2006/118/EG zur Anpassung des Verzeichnisses harmonisierter Schwellenwerte in Bezug auf die darin enthaltenen Schadstoffe und die harmonisierten Schwellenwerte an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ändern.

(20)  Alle Bestimmungen der Richtlinie 2006/118/EG über die Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers sollten nach Maßgabe der Aufnahme der dritten Kategorie harmonisierter Schwellenwerte in Anhang II Teil D der genannten Richtlinie sowie der Qualitätsnormen in Anhang I der genannten Richtlinie und der nationalen Schwellenwerte, die nach der Methode in Anhang II Teil A der genannten Richtlinie festgelegt werden, angepasst werden.

(20a)   Um angemessene Schutzstandards für Gebiete von großem ökologischem Wert, mit hoher Anfälligkeit oder mit starker Verschmutzung, wie Höhlen und Karstgebiete, mit Ökosystemen, die mit die größten Anfälligkeiten gegenüber Verschmutzungen aufweisen und eine wichtige Trinkwasserquelle darstellen, sowie für ehemalige Industriestandorte und andere Gebiete mit bekannter historischer Kontamination zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Bewertung des chemischen Zustands dieser Gebiete veröffentlichen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Überarbeitung der Richtlinie 2006/118/EG vorlegen. [Abänd. 42]

(21)  Um eine wirksame und kohärente Entscheidungsfindung zu gewährleisten und Synergien mit der Arbeit im Rahmen anderer Unionsrechtsvorschriften über Chemikalien zu entwickeln, sollte der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine ständige und klar umschriebene Rolle bei der Priorisierung von Stoffen, die in die Beobachtungslisten und in die Listen der Stoffe in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/105/EG und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden sollen, und bei der Herleitung angemessener, wissenschaftlich fundierter Qualitätsnormen eingeräumt werden. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA sollten die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern. Die ECHA sollte auch eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften gewährleisten, indem sie einschlägige wissenschaftliche Berichte öffentlich zugänglich macht und so für mehr Transparenz in Bezug auf Schadstoffe auf einer Beobachtungsliste oder die Entwicklung unionsweiter oder nationaler Umweltqualitätsnormen oder Schwellenwerte sorgt. Hinsichtlich der Bewertung der Schwellenwerte für pharmazeutische Stoffe sollte die ECHA mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur („EMA“) zusammenarbeiten. [Abänd. 43]

(22)  Die Bewertung ergab, dass zur Förderung einer besseren Umsetzung und Durchsetzung der Wasserschutzvorschriften der Union eine häufigere und gestraffte elektronische Berichterstattung erforderlich ist. Da die Europäische Umweltagentur (EUA) für die im Null-Schadstoff-Aktionsplan beschriebene regelmäßigere Überwachung der Verschmutzung zuständig ist, sollte sie eine solche häufigere und gestraffte Berichterstattung der Mitgliedstaaten erleichtern. Es ist wichtig, dass Umweltinformationen über den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers der Union der Öffentlichkeit und der Kommission zeitnah zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, der Kommission und der EUA die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Überwachungsdaten per automatisierten Berichterstattungs- und Datenübermittlungssystemen, z. B. in Form einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) oder vergleichbarer Mechanismen, zur Verfügung zu stellen. Der Verwaltungsaufwand dürfte insofern begrenzt sein, als die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, Geodatenthemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(44) sowie der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(45) fallen, öffentlich zugänglich zu machen. Zu diesen Geodatenthemen gehören der Standort und der Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen und die entsprechenden Messungen von Schadstoffen und des Zustands von Umweltmedien.

(23)   Eine bessere Integration der Datenströme, die der EUA gemäß den Wasserschutzrechtsvorschriften der Union gemeldet werden, und insbesondere der durch die Richtlinie 2008/105/EG vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen der Emissionen mit den Daten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) an das Industrieemissionsportal gemeldet werden, wird die Vorlage der Bestandsaufnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG vereinfachen und effizienter machen. Zugleich werden so der Verwaltungsaufwand und die Spitzenarbeitsbelastung bei der Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete verringert. In Verbindung mit der Abschaffung der Zwischenberichte über die Fortschritte der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, wird diese vereinfachte Berichterstattung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich verstärkt um die Meldung von Emissionen zu kümmern, die nicht unter die Rechtsvorschriften über Industrieemissionen fallen, sondern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG gemeldet werden müssen. [Abänd. 44]

(24)  Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine Unterscheidung eingeführt zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes (delegierte Rechtsakte) und der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte). Die Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG sollten an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden.

(25)  Die Befugnisübertragungen in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer ix der Richtlinie 2000/60/EG, in denen die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllen die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen der Anhänge der Richtlinie und den Erlass von Vorschriften zu ihrer Ergänzung betreffen. Sie sollten daher in Befugnisübertragungen an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden.

(26)  Die Befugnisübertragung in Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da er Anpassungen der Anhänge der Richtlinie betrifft. Er sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden.

(27)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 2 AEUV, da sie die Annahme technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands betrifft und somit darauf abzielt, einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Durchführung der genannten Richtlinie zu gewährleisten. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden. Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollte die Befugnisübertragung auch auf die Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 ausgeweitet werden. Die der Kommission übertragenen Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(47) ausgeübt werden.

(29)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung technischer Formate für die Berichterstattung über die Überwachung und die Meldung von Daten über den Wasserzustand gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(30)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/105/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung standardisierter Formate für die Berichterstattung über Emissionen aus Punktquellen, die nicht unter die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(48) fallen, an die EUA übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(31)  Es ist notwendig, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die besten verfügbaren Methoden im Bereich der Überwachung des Zustands von Wasserkörpern im Einklang mit den Überwachungsanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Daten und Dienste aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten zu nutzen, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Datenanalyse und Datenverarbeitung eröffnen, zum Einsatz kommen. [Abänd. 45]

(31a)   Industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende könnten die negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität verstärken. Die Abmilderung solcher künftigen Auswirkungen, wie Veränderungen der natürlichen Strömungsmuster und Temperaturen sowie der Wasserverschmutzung, erfordert eine Bewertung des gesamten Spektrums potenzieller Faktoren sowie der Maßnahmen, die zur Erreichung und Aufrechterhaltung einer guten Wasserqualität zu ergreifen sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende auf die Wasserqualität bewerten und die Kommission über neu ermittelte Bedrohungen informieren, damit die Beobachtungsliste entsprechend aktualisiert wird. Die Bewertung sollte der Öffentlichkeit leicht zugänglich sein, und die Aktualisierung sollte außerhalb der allgemeinen Aktualisierungszyklen stattfinden dürfen, um die Bewertung der Wasserqualität kontinuierlich zu verbessern. [Abänd. 46]

(31b)   Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal und in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 über die Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten für Bürger und nichtstaatliche Umweltorganisationen zu verbessern, die spezifische Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Verwaltungsakten mit Auswirkungen auf die Umwelt mit dem Umweltrecht haben. In der letztgenannten Mitteilung bekräftigt die Kommission Folgendes: „Der Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und über die nationalen Gerichte als Unionsgerichte trägt wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals bei. Auf diese Weise kann auch die Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz im demokratischen Raum gestärkt werden“. Diese Verpflichtungen sollten auch im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG umgesetzt werden. [Abänd. 47]

(31c)   Wie die Rechtsprechung des EuGH(49) bestätigt hat, sollten nichtstaatliche Organisationen im Umweltbereich und unmittelbar betroffene Einzelpersonen Klagebefugnis haben, um eine von einer Behörde getroffene Entscheidung anzufechten, die gegen die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Umweltziele verstößt. Um den Zugang zur Justiz in den betreffenden Angelegenheiten vor nationalen Gerichten in der gesamten Union zu verbessern und nichtstaatlichen Umweltorganisationen und direkt betroffenen Einzelpersonen die Möglichkeit zu geben, sich bei der Anfechtung von Entscheidungen, die gegen die Richtlinie 2000/60/EG verstoßen, auf das nationale Recht zu berufen, sollten in der Richtlinie 2000/60/EG Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichten festgelegt werden. [Abänd. 48]

(32)  Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifenden unfallbedingten und/oder fahrlässigen Verschmutzungen führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle strukturellerer, d. h. nicht unfallbedingter und/oder fahrlässiger, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Falls europäische Hilfe erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das im Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/20131313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(50) etwaige Hilfsangebote und deren Umsetzung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union koordiniert. Da Flussgebietseinheiten sich auch über das Gebiet der Union hinaus erstrecken können, würde die Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen zum Gewässerschutz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sowie eine angemessene Koordinierung mit den betreffenden Nichtmitgliedstaaten auch zu den Zielen beitragen, die in der Richtlinie 2000/60/EG für diese spezifischen Flussgebietseinheiten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt sind. Darüber hinaus sollten bewaffnete Konflikte, die in unmittelbarer geografischer Nähe zur Union stattfinden, aufgrund ihrer weitreichenden negativen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser, ebenfalls als außergewöhnliche Ereignisse betrachtet werden. Da sich die von solchen Konflikten betroffenen Einzugsgebiete bis innerhalb der Grenzen der Union erstrecken könnten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine angemessene Koordinierung mit den betreffenden Nichtmitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG verstärken. [Abänd. 49]

(32a)   Der Europäische Rechnungshof stellt in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 mit dem Titel „Das Verursacherprinzip: uneinheitliche Anwendung im Rahmen der umweltpolitischen Strategien und Maßnahmen der EU“ fest, dass die Mitgliedstaaten bereits rund 100 Mrd. EUR pro Jahr für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ausgeben und dass sie diesen Betrag voraussichtlich um mehr als 25 % erhöhen müssen, um die Ziele der EU-Rechtsvorschriften über die Abwasseraufbereitung und das Trinkwasser zu erreichen, wobei die Investitionen nicht inbegriffen sind, die erforderlich sind, um bestehende Infrastrukturen zu erneuern oder die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie zu erreichen. Darüber hinaus tragen die Nutzer in der Union durchschnittlich rund 70 % der Kosten für die Erbringung von Wasserdienstleistungen über Wassertarife, während die öffentlichen Haushalte die verbleibenden 30 % finanzieren, auch wenn es erhebliche Unterschiede zwischen Regionen und Mitgliedstaaten gibt. Die Haushalte in der Union tragen in der Regel einen Großteil der Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, auch wenn sie nur 10 % des Wassers verbrauchen, während die Wirtschaftszweige, die den größten Druck auf erneuerbare Süßwasserressourcen ausüben, am wenigsten zur Deckung dieser Kosten beitragen. [Abänd. 50]

(32b)   Die Kosten für Überwachungsprogramme zur Bestimmung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasser werden ausschließlich aus den Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert. Angesichts der Tatsache, dass sich die Zahl der in der aquatischen Umwelt entdeckten Chemikalien ständig ändert, dass es immer mehr neu auftretende Schadstoffe gibt, die erst seit Kurzem in Gewässern auftauchen, dass die chemischen Analysemethoden ständig verbessert werden müssen, um diese neu auftretenden und neuen Schadstoffe zu erkennen und ihre ökologischen Auswirkungen korrekt zu bewerten, und dass auch neue Überwachungsmethoden entwickelt werden müssen, um die Auswirkungen chemischer Gemische besser bewerten zu können, dürften diese Überwachungskosten noch weiter steigen. Zur Deckung dieser Kosten und im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die nachweislich oder potenziell negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt haben, die finanzielle Verantwortung für die Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffen übernehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erzeugt und in Oberflächengewässern und Grundwasser gefunden werden. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung dürfte das am besten geeignete Mittel sein, um dies zu erreichen, da es die finanzielle Belastung des Steuerzahlers begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte schaffen würde. Die Kommission sollte daher eine Folgenabschätzung erstellen, in der die Aufnahme eines Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die Richtlinie 2006/118/EG und die Richtlinie 2008/105/EG geprüft wird, der für prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG sowie für neu auftretende und neue Schadstoffe im Sinne der Beobachtungslisten der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG gilt. Der Folgenabschätzung sollte gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinien 2006/118/EG und 2008/105/EG beigefügt werden. [Abänd. 51]

(32c)   Die Überwachung einer größeren Anzahl von Stoffen oder Stoffgruppen führt zu höheren Kosten, aber auch zur Notwendigkeit der Stärkung der Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit knapperen Ressourcen. Vor diesem Hintergrund sollte die Kommission auf Wunsch der Mitgliedstaaten eine gemeinsame europäische Beobachtungsstelle zur Verwaltung der Überwachungsanforderungen einrichten und so ihren finanziellen und administrativen Aufwand verringern. Die Kommission sollte die Arbeitsweise der Beobachtungsstelle festlegen. Die Inanspruchnahme dieser Stelle sollte auf freiwilliger Basis und ungeachtet bereits von den Mitgliedstaaten getroffener Vorkehrungen erfolgen. [Abänd. 52]

(32d)   Es ist erwiesen, dass im Wassersektor Investitionsbedarf besteht und für einige Mitgliedstaaten EU-Finanzmittel entscheidend sind, um den rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie 2006/118/EG nachzukommen. Alle Mitgliedstaaten müssen ihre Ausgaben um mindestens 20 % erhöhen, um die Wassernormen der EU zu erfüllen, und es besteht ein Finanzierungsbedarf von insgesamt 289 Mrd. EUR bis 2030(51). Daher muss sichergestellt werden, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Überwachung und Kontrolle von Wasserkörpern in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, unter anderem über die einschlägigen Strukturfonds und Programme der Union sowie durch Beiträge des Privatsektors, auch im Rahmen des Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung, sobald dieser eingerichtet ist. [Abänd. 53]

(33)  Die Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(34)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität europäischer Süßwasservorkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzübergreifenden Charakters der Wasserverschmutzung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

(34a)   Die Mitgliedstaaten sollten Synergien zwischen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien sowohl für die Datenerhebung als auch für den Einsatz digitaler Instrumente wie Fernerkundungstechnologien oder Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste) fördern. [Abänd. 54]

(34b)   Die zuständigen Behörden sollten Ausbildungsmaßnahmen, Programme zur Kompetenzentwicklung und Investitionen in Humankapital fördern, um die wirksame Umsetzung der besten Technologien und innovativen Lösungen im Rahmen der Richtlinien zu unterstützen. Die entsprechenden Informationen sollten in den verschiedenen Landessprachen verfügbar gemacht werden, damit die einschlägigen Akteure vor Ort und die Bürger in ganz Europa einen besseren Zugang zu den relevanten Daten haben. [Abänd. 55]

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1, vierter Gedankenstrich Buchstabe e Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung: [Abänd. 56]"

„— zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, durch Unionsmaßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, und zwar mit dem Endziel, in der Meeresumwelt für natürlich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen.“

"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 24 erhält folgende Fassung:"

„24. ,guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers‘: der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erforderlich ist, das heißt, der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem keine Schadstoffe in Konzentrationen vorkommen, die höher sind als die Umweltqualitätsnormen für in Anhang I, Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführte prioritäre Stoffe und die Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 8d Absatz 1 der genannten Richtlinie;“

"

b)  Nummer 30 erhält folgende Fassung:"

„30. ,prioritäre Stoffe‘: Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind, das heißt, Stoffe, die in einem großen Teil der Mitgliedstaaten ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen;“

"

c)  Folgende Nummern 30a und 30b werden eingefügt:"

„30a. ,prioritäre gefährliche Stoffe‘: prioritäre Stoffe, die als ,gefährlich‘ eingestuft werden, weil sie in wissenschaftlichen Berichten, in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder in einschlägigen internationalen Übereinkünften als toxisch, persistent und bioakkumulierbar (PBT) oder sehr persistent und sehr akkumulierbar (vPvB) oder als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder sehr persistent und sehr mobil (vPvM) oder als Anlass zu ähnlichen Bedenken gebend eingestuft werden, sofern diese Bedenken für die aquatische Umwelt relevant sind, und für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv ergriffen werden müssen; [Abänd. 57]

   30b. ,einzugsgebietsspezifische Schadstoffe‘: Schadstoffe, die nicht oder nicht mehr als prioritäre Stoffe eingestuft werden, die aber von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Anhang II dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung der Belastung und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als erhebliche Risiken für oder durch die aquatische Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet eingestuft wurden;“

"

d)  Nummer 35 erhält folgende Fassung:"

„35. ,Umweltqualitätsnorm‘: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht überschritten werden darf, oder ein mit einer geeigneten und wissenschaftlich etablierten wirkungsbasierten Methode gemessener Auslösewert für die schädlichen Auswirkungen eines solchen Schadstoffs oder einer solchen Gruppe von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; [Abänd. 58]

* Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).“

"

da)   Nummer 37 erhält folgende Fassung:"

37. ‚Wasser für den menschlichen Gebrauch‘: Wasser entsprechend der Definition der Richtlinie (EU) 2020/2184; [Abänd. 59]

"

db)   Nummer 40 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

40. ‚Emmissionsgrenzwert‘: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG genannten, festgelegt werden. [Abänd. 60]

"

3.  In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt:"

„(4a) Im Falle außergewöhnlicher Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und längerer Dürren, oder erheblicher Verschmutzungen, die flussabwärts gelegene Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl die für die flussabwärts gelegenen Wasserkörper in diesen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden als auch die Kommission unverzüglich unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit veranlasst wird, um die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Vorfälle zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen.

Die Mitgliedstaaten informieren andere Mitgliedstaaten, die von dem relevanten Verschmutzungsvorfall beeinträchtigt werden könnten.

Zur weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs innerhalb der internationalen Flussgebietseinheiten sollten für alle internationalen Flussgebietseinheiten Vorkehrungen für die Kommunikation und Reaktion im Notfall getroffen werden. [Abänd. 61]

"

4.  Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:"

„iv) die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen durch, um die Verschmutzung durch prioritäreEinleitungen, Emissionen oder Verluste prioritärer Stoffe oder einzugsgebietsspezifischeeinzugsgebietsspezifischer Schadstoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch 20 Jahre, nachdem ein bestimmter prioritärer Stoff als gefährlich in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen wurde, zu beenden oder schrittweise einzustellen. Dieser Zeitplan gilt unbeschadet der Anwendung strengerer Fristen in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union;“ [Abänd. 62]

"

b)  Buchstabe b Ziffer iii Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/118/EG und Anhang IV jener Richtlinie vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt;“

"

ba)   Unter Buchstabe c wird folgender Unterabsatz 1a angefügt:"

Die Mitgliedstaaten legen strengere Standards oder Schwellenwerte fest, wenn dies erforderlich ist, um die in Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführten Gebiete, einschließlich der besonderen Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, angemessen zu schützen. Die im Zusammenhang mit solchen Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallenden Tätigkeiten. [Abänd. 63]

"

5.  Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Für jeden in Absatz 1 genannten Wasserkörper stellen die Mitgliedstaaten sowohl sicher, dass die Ziele des Artikels 4 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der auf Unionsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht werden, als auch, dass das mit dem angewandten Wasseraufbereitungsverfahren und gemäß dem Unionsrecht gewonnene Wasser die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* erfüllt.

* Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“

"

6.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zurgemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V undzu ergänzen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäßgemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ [Abänd. 64]

"

aa)   Folgender Absatz wird angefügt:"

(3a) Bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission eine umfassende Bewertung der möglichen Anwendung kontinuierlicher, präziser und in Echtzeit arbeitender (Online-)Verschmutzungsüberwachungs-systeme für die Messung der Wasserqualität, einschließlich der für die Mitgliedstaaten relevanten Aspekte der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit solcher Systeme, sowie der Anwendung harmonisierter Normen.

Die Kommission erlässt gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, um harmonisierte Normen für die Online-Wasserüberwachung festzulegen. [Abänd. 65]

"

b)  Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:"

„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren individuellen Überwachungsdaten, die gemäß Anhang V Nummer 1.3.4 und 2.4.3 erhoben wurden, und der sich daraus ergebende Zustand gemäß Anhang V der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur (EUA) und – ohne übermäßige Verzögerung und auf leicht zugängliche Weise – der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates*** zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate. [Abänd. 66]

(5)  Die EUA stellt sicher, dass die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, um sie über die einschlägigen Unionsportale zur Weiterverwendung durch die Kommission und die zuständigen Agenturen der Union bereitzustellen und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit aktuelle, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen, insbesondere über den Zustand, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates**** zugänglich zu machen.

* Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

** Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

*** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

**** Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).“

"

7.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Zur Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Ziele, Qualitätsnormen und Schwellenwerte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Folgendes festgelegt und umgesetzt wird:

   a) Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien;
   b) einschlägige Emissionsgrenzwerte;
   c) bei diffusen Auswirkungen Begrenzungen, gegebenenfalls einschließlich bewährter Umweltschutzpraktiken gemäß
   der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*,
   der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**,
   der Richtlinie 91/271/EWG des Rates***,
   der Richtlinie 91/676/EWG des Rates****,
   sonstigen Vorschriften des Unionsrechts, die in Bezug auf Punktquellen und diffuse Verschmutzung relevant sind.

* Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

** Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

*** Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

**** Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Sind aufgrund eines Qualitätsziels, einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts, die in der vorliegenden Richtlinie, in den Richtlinien 2006/118/EG oder 2008/105/EG oder in anderen Unionsvorschriften festgelegt sind, strengere Bedingungen erforderlich als sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden entsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.“

"

7a.   Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Bei diesen Maßnahmenprogrammen wird im Einklang mit dem einschlägigen sektorspezifischen Umweltschutzrecht der Union Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang eingeräumt. Nachgeschaltete Maßnahmen werden zusätzlich zu Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle angewandt, wenn das Risiko besteht, dass mit den Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle kein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten. Die Kommission erarbeitet Leitlinien für bewährte Verfahren für Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und die Komplementarität von nachgeschalteten Maßnahmen. [Abänd. 67]

"

7b.   Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

c) Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung – auch in der Landwirtschaft – fördern, um nicht die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele zu gefährden; [Abänd. 68]

"

8.  Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:"

„k) Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre gefährliche Stoffe und zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächengewässer festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden;“

"

8a.   Artikel 11 Absatz 5 Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:"

- die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert und – in gebührend gerechtfertigten Fällen – ausgesetzt werden, [Abänd. 69]

"

9.  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 12

Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.

Die Kommission reagiert auf jede Mitteilung eines Mitgliedstaats innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Wenn es darum geht, dass kein guter chemischer Zustand erreicht wird, wird die Kommission gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2008/105/EG tätig. [Abänd. 70]

(2)  Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils zeitnah, spätestens jedoch dreizwei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1. [Abänd. 71]

(3)  Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 informiert und ersucht, sich daran zu beteiligen. Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.“

"

9a.   In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:"

(4a) Die Kommission lehnt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete ab, wenn diese Pläne nicht die in Anhang VII dieser Richtlinie aufgeführten Elemente enthalten. [Abänd. 72]

"

9b.   Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 14a

Zugang zur Justiz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder die eine Rechtsverletzung geltend machen, im Einklang mit dem nationalen Recht Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dieser Richtlinie anzufechten, unter anderem:

   a) Pläne und Projekte, die möglicherweise gegen die Anforderungen nach Artikel 4 verstoßen, unter anderem, um eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern zu verhindern und einen guten Gewässerzustand, ein gutes ökologisches Potenzial und/oder einen guten chemischen Zustand des Wassers zu erreichen, soweit diese Anforderungen nicht bereits in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU vorgesehen sind;
   b) Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, Bewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 1 und ergänzende Programme oder Bewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 5.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und was als Rechtsverletzung gilt. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt jede nichtstaatliche Organisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, als Trägerin von Rechten, die verletzt werden können, und ihr Interesse als ausreichend.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Überprüfungsverfahren werden fair, gerecht und zeitnah durchgeführt und sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden. Diese Verfahren umfassen auch die Bereitstellung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes, gegebenenfalls einschließlich eines vorläufigen Rechtsschutzes.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den in diesem Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 73]

"

10.   Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 74]

10a.   In Artikel 15 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:"

Die Kommission nimmt spätestens bis … [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Leitlinien und Muster für den Inhalt, die Struktur und das Format der in Unterabsatz 1 genannten Zwischenberichte an. [Abänd. 75]

"

11.  Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen.

12.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) eine Zusammenfassung aller Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Chemikalien oder zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung gefährlicher Stoffe;“

"

b)   Absatz 4 wird gestrichen. [Abänd. 76]

13.  Artikel 20 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 20

Technische Anpassungen und Durchführung dieser Richtlinie

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Nummer 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsstandards an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen der Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten nach dem Interkalibrierungsverfahren gemäß Anhang V Nummer 1.4.1 zu ergänzen.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Daten zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Festlegung dieser Formate wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.“

"

14.  Folgender Artikel 20a wird eingefügt:"

„Artikel 20a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die jeweiligen von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

"

15.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

"

16.  Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Umweltqualitätsnormen und die gemäß den Artikeln 8 und 8d jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU.“

"

17.  Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

18.  Anhang VII, Teil A, Nummer 7.7. erhält folgende Fassung:"

„7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Verringerung der Emissionen prioritärer Stoffe und zur schrittweisen Einstellung der Emissionen prioritärer gefährlicher Stoffe ergriffen worden sind;“

"

18a.   In Anhang VII Teil A wird folgende Nummer eingefügt:"

7.7a. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Digitalisierung der Überwachungsaspekte des Wassersektors; [Abänd. 77]

"

19.  Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

20.  Anhang X wirdDie Anhänge IX und X werden gestrichen. [Abänd. 78]

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/118/EG

Die Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:

1.  Der Titel erhält folgende Fassung:"

„Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung“

"

2.  Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Mit dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele zu erreichen. In der Hierarchie der zu ergreifenden Maßnahmen haben Beschränkungen und andere Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang, unbeschadet der Bedeutung nachgeschalteter Maßnahmen, sofern angebracht. Diese Maßnahmen umfassen [Abänd. 79]

   a) Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und
   b) Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.
   ba) Kriterien für die Bewertung des guten ökologischen Zustands von Grundwasser. [Abänd. 80]

"

3.  Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:"

„2. ,Schwellenwert‘ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder auf Unionsebene gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;“

"

4.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Unter Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:"

„c) auf Unionsebene gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegte und in Anhang II Teil D der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Schwellenwerte.“

"

aa)   In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"

Die für das Grundwasser geltenden Schwellenwerte müssen zehnmal niedriger sein als die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer; nur in den Fällen, in denen das tatsächliche Risiko für die Grundwasserökosysteme festgestellt werden kann, kann es angebracht sein, Schwellenwerte für Grundwasser auf einem anderen Niveau festzusetzen. [Abänd. 81]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern festgelegt werden.“

"

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Alle in Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte mit. Die ECHA macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

"

ca)  In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einwohner der betreffenden Flussgebietseinheit oder des in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fallenden Teils der internationalen Flussgebietseinheit angemessen und rechtzeitig informiert werden. [Abänd. 82]

"

d)  Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der in ihren Hoheitsgebieten geltenden Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen– auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips – darauf hindeuten, dass ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden muss. Werden einschlägige Schwellenwerte auf Unionsebene festgelegt oder geändert, passen die Mitgliedstaaten die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Schwellenwerte an diese Werte an.“ [Abänd. 83]

"

e.   Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

(7) Die Kommission veröffentlicht ein Jahr nach Übermittlung der betreffenden Informationen an die ECHA seitens der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 einen Bericht über die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte. [Abänd. 84]

"

5.  Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder“

"

6.  Folgender Artikel 6a wird eingefügt:"

„Artikel 6a

Beobachtungsliste

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der ECHA erstellten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und damit verbundener Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Beobachtungsliste enthält höchstensmindestens fünf Stoffe oder Stoffgruppen sowie die Überwachungsmatrizes, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und die möglichen Analysemethoden für jeden Stoff. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach den verfügbaren Informationen, auch gemäß Unterabsatz 4, ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen können und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. In dieser, es sei denn, die Zahl der Stoffe oder Stoffgruppen, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen können, beträgt weniger als fünf; in diesem Fall enthält die Beobachtungsliste sind diealle diese Stoffe aufgeführt, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

Neben der Mindestzahl von Stoffen oder Stoffgruppen kann die Beobachtungsliste auch Indikatoren für die Verschmutzung enthalten.

Die Beobachtungsliste enthält für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. [Abänd. 85]

Sobald Geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte, antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am [ersten Tag des Monats 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] identifiziert. Sobald diese Überwachungsmethoden identifiziert wurden, werden diese StoffeMikroplastik und bestimmte antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in die Beobachtungsliste gemäß Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgenommen. Die Kommission prüft auch, ob die Aufnahme von Sulfaten in die erste Beobachtungsliste erforderlich ist, um die Verfügbarkeit von Daten über ihr Vorhandensein im Hinblick auf den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu verbessern. [Abänd. 86]

Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Verschmutzungsindikatoren für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt: [Abänd. 87]

   a) Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs,
   b) die gemäß der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellten Beobachtungslisten,
   c) Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten,
   d) die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme,
   e) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (einschließlich Mobilität in Böden und gegebenenfalls Partikelgröße), Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Stoffgruppe, einschließlich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates***, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates****, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates*****, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates******, der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates******* und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates******** gesammelten Informationen,
   f) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen und Nachweise, einschließlich Informationen über die Auswirkungen von stofflichen und thermischen Belastungen sowie Auswirkungen von Tage- und Untertageabbau- und ‑infrastrukturarbeiten auf Grundwasserökosysteme und grundwasserabhängige Ökosysteme sowie ihre Biodiversität, über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Daten oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, [Abänd. 88]
   g) Empfehlungen von Interessenträgern.

Die ECHA verfasst alle drei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 4 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird bis zum X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des 21. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zugänglich gemacht.

(2)  Eine erste Beobachtungsliste wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 24. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] erstellt. Die Beobachtungsliste wird danach spätestens alle 36 Monate aktualisiert oder häufiger, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Aktualisierung der Liste in der Übergangszeit zwischen den einzelnen Überprüfungen erforderlich machen würden. [Abänd. 89]

Die Mitgliedstaaten bewerten alle zwei Jahre die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende auf die Wasserqualität und unterrichten die Kommission über neu ermittelte Bedrohungen, damit sie die Beobachtungsliste entsprechend aktualisieren kann. Die Bewertung muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. [Abänd. 90]

Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission Stoffe oder Stoffgruppen aus der bestehenden Beobachtungsliste, deren Risiko für die aquatische Umwelt ihres Erachtens ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann. Wenn die Beobachtungsliste aktualisiert wird, kann ein einzelner Stoff oder eine einzelne Stoffgruppe für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Die aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen zusätzlichen Stoff, für den die Kommission unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein Risiko für die aquatische Umwelt bestehen könnte.

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe und Stoffgruppen, die in der Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum beginnt innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstellezwei Überwachungsstellen, zuzüglich der Anzahl der Stellen, die seiner Gesamtfläche in km² an Grundwasserkörpern geteilt durch 60 00030 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entsprichtentsprechen. [Abänd. 91]

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des saisonalen Überwachungszeitplans für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des Stoffes oder der Stoffgruppe. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten für einen bestimmten Stoff oder eine bestimmte Stoffgruppe aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu gewinnen, so kann er beschließen, für diesen Stoff oder diese Stoffgruppe keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff oder die Stoffgruppe mithilfe einer Methode überwacht wurde, die den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden entspricht, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.

(5)  Die ECHA überprüft die Ergebnisse der Überwachung am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten und bewertet, welche Stoffe oder Stoffgruppen für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe oder Stoffgruppen von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.

Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung bei der in Artikel 8 genannten Überprüfung der Anhänge I und II berücksichtigt.

* Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

** Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

*** Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

**** Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

***** Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

****** Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

******* Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

******** Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).“

"

6a.   Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 6aa

Verbesserung des Schutzes von Grundwasserökosystemen

Die Kommission veröffentlicht bis spätestens ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Bewertung der Auswirkungen physikalisch-chemischer Elemente wie des pH-Werts, des Sauerstoffgehalts und der Temperatur auf die Gesundheit von Grundwasser-Ökosystemen, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Überarbeitung dieser Richtlinie bei, um die entsprechenden Parameter festzulegen, harmonisierte Überwachungsmethoden vorzusehen und festzulegen, was einen ‚guten ökologischen Zustand‘ für Grundwasser darstellen würde. [Abänd. 92]

"

6b.   Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 6ab

Besondere Behandlung von Gebieten mit hohem ökologischen Wert oder hoher ökologischer Anfälligkeit oder Verschmutzung

Die Kommission veröffentlicht ... [spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung des chemischen Zustands von Gebieten mit hohem ökologischem Wert oder hoher ökologischer Anfälligkeit oder Verschmutzung wie Höhlen und Karstgebieten, ehemaligen Industriestandorten und anderen Gebieten mit bekannter historischer Kontamination, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie. [Abänd. 93]

"

6c.   Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Article 6ac

Die Kommission legt bis spätestens ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Folgenabschätzung vor, in der die Möglichkeit geprüft wird, einen Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung in diese Richtlinie zu integrieren und so sicherzustellen, dass Hersteller, die Produkte in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I aufgeführten Stoffe bzw. eine der dort aufgeführten Verbindungen oder Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und in der Beobachtungsliste gemäß jener Richtlinie aufgeführt sind, enthalten, zu den Kosten für Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG beitragen. Dieser Folgenabschätzung wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. [Abänd. 94]

"

6d.   Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 6ad

Europäische Beobachtungsstelle

Die Kommission richtet bis ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine gemeinsame Beobachtungsstelle zur Verwaltung der Beobachtungsanforderungen ein, wenn sie von den Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wird.

Die Kommission legt die Funktionsweise der Beobachtungsstelle fest, die unter anderem Folgendes umfasst:

   a) die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Beobachtungsstelle, die die von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Vorkehrungen unberührt lässt;
   b) die operativen Verfahren für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Beobachtungsstelle in Anspruch zu nehmen, wozu unter anderem die erforderliche Mitteilung an die Kommission über ihren genauen Beobachtungsbedarf oder ihre genauen Beobachtungskapazitäten, die genauen Protokolle für die Probenahme und die Dauer, während derer sie beabsichtigen, Teil des Mechanismus zu bleiben, gehören;
   c) die Finanzierungsquellen, zu denen die einschlägigen Strukturfonds und Programme der Union sowie Beiträge des Privatsektors gehören können, auch im Rahmen des Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung, sobald dieser gemäß Artikel 6ac eingerichtet wurde. [Abänd. 95]

"

7.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 8

Überprüfung der Anhänge I bis IV

(1)  Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = sechsvier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle sechsvier Jahre die Liste der Schadstoffe in Anhang I und die in diesem Anhang festgelegten Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie die Liste der Schadstoffe und Indikatoren in Anhang II Teil B. [Abänd. 96]

(2)  Auf der Grundlage der Überprüfung legt dieDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassengegebenenfalls Legislativvorschläge vor, um Anhang I durch Aufnahme oder Streichung von in diesem Anhang genannten Grundwasserschadstoffen und Qualitätsnormen für diese Schadstoffe an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II, und um Teil B durch Aufnahme von Schadstoffen oder Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. [Abänd. 97]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil D zu erlassen, um ihn durch Aufnahme oder Änderung harmonisierter Schwellenwerte für einen oder mehrere der in Teil B des genannten Anhangs aufgeführten Schadstoffe an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(4)  Beim Erlass delegierter Rechtsaktevon Legislativvorschlägen und delegierten Rechtsakten gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte. [Abänd. 98]

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Teile A und C und der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(6)  Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anhänge I und II erstellt die ECHA wissenschaftliche Berichte. Bei diesen Berichten wird Folgendes berücksichtigt:

   a) die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA,
   b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG eingerichteten Überwachungsprogramme,
   c) die gemäß Artikel 6a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie erhobenen Überwachungsdaten,
   d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie (EU) 2020/2184,
   e) Informationen und Anforderungen zur Bekämpfung der Bodenverschmutzung,
   f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten erfasster aktueller Informationen und/oder bürgerwissenschaftlicher Daten, wobei die Möglichkeiten, die die besten verfügbaren Technologien eröffnen, darunter möglicherweise künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, [Abänd. 99]
   g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern, einschließlich nationaler Regulierungsbehörden und anderer relevanter Stellen. [Abänd. 100]

(6a)   Bis zum 12. Januar 2025 legt die Kommission technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen unter den Parametern „PFAS insgesamt“ fest. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch Festlegung einer Qualitätsnorm für „PFAS insgesamt“ zu erlassen und Anhang I entsprechend zu ändern. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte bis zum 12. Januar 2026. [Abänd. 101]

(7)  Die ECHA erstellt alle sechsvier Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der in den Absätzen 2 und 3 genannten Überprüfung zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünfdrei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.“ [Abänd. 102]

"

8.  Folgender Artikel 8a wird eingefügt:"

„Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 22, 3 und 6a wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 103]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 22, 3 und 6a kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. [Abänd. 104]

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. [Abänd. 105 - betrifft nicht die deutsche Fassung]

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 22, 3 oder 6a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 106]

"

9.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

"

10.  Artikel 10 wird gestrichen.

11.  Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.

12.  Anhang II wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.

13.  Anhang III Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerten.“

"

14.  In Anhang IV Teil B Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends, einschließlich jahreszeitlich bedingter steigender Trends unter anderem infolge einer geringen Einleitung eines Wasserkörpers, ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,“ [Abänd. 107]

"

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2008/105/EG

Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

1.  Der Titel erhält folgende Fassung:"

„Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“

"

1a.   Artikel 1 wird wie folgt geändert:"

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. [Abänd. 108]

"

2.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1a Unterabsatz 1 wird folgende Ziffer iii angefügt:"

„iii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 44, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, und auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach Inkrafttreten dieser Richtlinie folgt], um eine Verschlechterung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern zu vermeiden und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen.“

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Auf Stoffe, für die in Anhang I Teil A eine Umweltqualitätsnorm für Biota oder eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente festgelegt ist, wenden die Mitgliedstaaten diese Umweltqualitätsnormen für Biota bzw. Sedimente an.

Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser an.“

"

c)  Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, auf der Grundlage der Überwachung in Sedimenten oder Biota im Rahmen der Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG.“

"

d)  Absatz 7 wird gestrichen.

e)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.“

"

3.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Schadstoffe, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in – je nach Zweckmäßigkeit – Sedimenten und Biota.[Abänd. 109]

______________

1a ABl. Bitte im Text die Nummer der Verordnung in Dokument COM (2022) 157 einfügen.

Die Bestandsaufnahmen der Emissionen werden in einer regelmäßig aktualisierten und für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen elektronischen Datenbank zur Verfügung gestellt. [Abänd. 110]

Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates elektronisch gemeldet werden. [Abänd. 111]

"

b)  Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und stellen sicher, dass die Emissionen – einschließlich derjenigen, die nicht an das gemäß der Verordnung (EU).../...++++ eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet wurden, in ihren gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete veröffentlicht werden. [Abänd. 112]

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Analysen abzuschließen sind.

Für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallenden prioritären Stoffe und Schadstoffe können die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Analyse verwendet werden. [Abänd. 113]

Für Emissionen aus Punktquellen, die nicht gemäß der Verordnung (EU).../...+++ gemeldet wurden, weil sie nicht in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen oder unter den in jener Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, wird die in Unterabsatz 1 festgelegte Berichterstattungspflicht durch elektronische Meldung an das gemäß jener Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal erfüllt.

Die Kommission erlässt, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats, des Granularitätsgrads und der Häufigkeit der in Unterabsatz 4 genannten Meldung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

"

d)  Absatz 5 wird gestrichen.

4.  Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)1. Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates* oder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** oder der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bewertet die Kommission als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Berichtsalle zwei Jahre, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden. [Abänd. 114]

In der Hierarchie der zu ergreifenden Maßnahmen haben Beschränkungen und andere Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle Vorrang. In diesem Zusammenhang unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung von Unionsrechtsakten, um sicherzustellen, dass Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen an der Quelle ein Ende gesetzt wird. [Abänd. 115]

* Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

** Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

*** Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).“

"

4a.   Artikel 7a Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 spätestens sechs Monate nach ihrer jährlichen Bewertung Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei. [Abänd. 116]

"

5.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 8

Überprüfung der Anhänge I und II

(1)  Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = sechsvier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle sechsvier Jahre die Liste der prioritären Stoffe und die für diese Stoffe in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen und die Liste der Schadstoffe in Anhang II Teil A. [Abänd. 117]

(2)  Auf der Grundlage der Überprüfung legt dieDer Kommission wird die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassengegebenenfalls Legislativvorschläge vor, um Anhang I an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, und zwar durch [Abänd. 118]

   a) Aufnahme oder Streichung von Stoffen in die oder aus der Liste prioritärer Stoffe,
   b) Einstufung oder Aufhebung der Einstufung bestimmter Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und/oder als ubiquitäre persistente bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) und/oder als Stoffe in dieser Liste, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln,
   c) Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung der von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, und zwar durch

   a) Aufnahme oder Streichung von Schadstoffen in die oder aus der Liste der Schadstoffkategorien in Anhang II Teil A,
   b) Aktualisierung der Methodik in Anhang II Teil B,
   c) Aufnahme derjenigen einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie, für die die Kommission festgestellt hat, dass gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegte Umweltqualitätsnormen anzuwenden sind, um eine harmonisierte und wissenschaftlich fundierte Umsetzung der in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu gewährleisten, und durch Listung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für diese Schadstoffe in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie.

(4)  Bei der Identifizierung einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe, für die die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf Unionsebene notwendig sein könnte, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

   a) das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist, einschließlich ihrer kumulativen Wirkungen, [Abänd. 119]
   b) die Diskrepanz zwischen den verschiedenen nationalen Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festgelegt wurden, und inwieweit diese Diskrepanz gerechtfertigt ist,
   c) die Zahl der Mitgliedstaaten, die bereits eine Umweltqualitätsnorm für die betreffenden einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe anwenden.

(5)  Prioritäre Stoffe, die infolge der in Absatz 1 genannten Überprüfung aus der Liste der prioritären Stoffe gestrichen wurden, weil sie kein unionsweites Risiko mehr darstellen, werden in Anhang II Teil C aufgenommen, in dem die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die entsprechenden harmonisierten Umweltqualitätsnormen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 8d angewendet werden, wenn die Schadstoffe von nationaler oder regionaler Bedeutung sind.

(6)  Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anhänge I und II erstellt die ECHA wissenschaftliche Berichte. Bei diesen wissenschaftlichen Berichten wird Folgendes berücksichtigt:

   a) die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA,
   b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG eingerichteten Überwachungsprogramme,
   c) die gemäß Artikel 8b Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie erhobenen Überwachungsdaten,
   d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates**,
   e) Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten;
   f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und/oder bürgerwissenschaftlicher Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
   g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern.

(6a)   Bis zum 12. Januar 2025 legt die Kommission technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen unter dem Parameter „PFAS insgesamt“ fest. Bis zum 12. Januar 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 9a zur Änderung dieser Richtlinie, indem sie einen Qualitätsstandard für „PFAS insgesamt“ festlegt und Anhang I entsprechend ändert. [Abänd. 120]

(6b)   Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von Bisphenolen fest, darunter mindestens Bisphenol-A, Bisphenol-B und Bisphenol-S unter dem Parameter „Bisphenole insgesamt“. Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 9a zur Änderung dieser Richtlinie, indem sie nach einem Ansatz des relativen Wirksamkeitsfaktors eine Umweltqualitätsnorm für „Bisphenole insgesamt“ festlegt und Anhang I entsprechend ändert. [Abänd. 121]

(7)  Die ECHA erstellt alle sechsvier Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünfdrei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt. [Abänd. 122]

* Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

** Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“

"

6.  Artikel 8a erhält folgende Fassung:"

„Artikel 8a

Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe

(1)  In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Nummer 1.4.3 jener Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen zusätzliche Karten vorlegen, die die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie identifizierten Stoffe darstellen:

   a) Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten,
   b) Stoffe, die bei der letzten Überprüfung gemäß Artikel 8 neu identifiziert wurden,
   c) Stoffe, für die bei der letzten Überprüfung gemäß Artikel 8 strengere Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten könnenstellen in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe darstellendar. Die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Karten gemäß Unterabsatz 1 bereitstellen, bemühen sich, die Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene sicherzustellen, und machen die Daten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** zugänglich. [Abänd. 123]

(2)  Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten und die in der Union nicht mehr zugelassen sind und verwendet werden, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. [Abänd. 124]

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] für einen Zeitraum von zwei Jahren das Vorkommen von Stoffen mit estrogener Wirkung in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden. Sie führen die Überwachung in jedem der beiden Jahre mindestens viermal an Orten durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 7-beta-Estradiol (E2), Estron (E1) und Alpha-Ethinylestradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang V der genannten Richtlinie überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können das Netz von Überwachungsstellen nutzen, die für die überblicksweise Überwachung repräsentativer Oberflächenwasserkörper gemäß Anhang V Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2000/60/EG identifiziert wurden.

3a.   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zweijahreszeitraums einen Bericht über die Zuverlässigkeit der wirkungsbasierten Methoden, indem sie die wirkungsbasierten Ergebnisse mit den Ergebnissen vergleicht, die mithilfe der konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Absatz 3 aufgeführten estrogenen Stoffe erzielt wurden, und zwar in Erwartung einer möglichen künftigen Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte.

Sobald wirkungsbasierte Methoden auch für andere Stoffe einsatzbereit sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dadurch zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, parallel zu konventionellen Überwachungsmethoden die wirkungsbasierten Methoden anzuwenden, um das Vorhandensein dieser Stoffe in Wasserkörpern zu bewerten. [Abänd. 125]

* Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).“

"

7.  Artikel 8b erhält folgende Fassung:"

„Artikel 8b

Beobachtungsliste

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der ECHA erstellten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die unionsweite Überwachungsdaten von den Mitgliedstaaten gesammelt werden müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehnmindestens fünf Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und die möglichen Analysemethoden an. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für unter den Stoffen ausgewählt werden, die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden nach den verfügbaren Informationen, auch gemäß Unterabsatz 4, ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen können und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, es sei denn, die Zahl der Stoffe oder Stoffgruppen, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.können, beträgt weniger als fünf; in diesem Fall enthält die Beobachtungsliste alle diese Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

Neben der Mindestzahl von Stoffen oder Stoffgruppen kann die Beobachtungsliste auch Indikatoren für die Verschmutzung enthalten.

Die Beobachtungsliste enthält für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. [Abänd. 126]

Sobald Geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte, antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am [ersten Tag des Monats 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] identifiziert. Sobald diese Überwachungsmethoden identifiziert wurden, werden diese StoffeMikroplastik und bestimmte antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in die Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 aufgenommen. Die Kommission prüft auch, ob die Aufnahme von Sulfaten, Xanthaten und nicht relevanten Metaboliten von Pestiziden (NRM) in die Beobachtungsliste erforderlich ist, um die Verfügbarkeit von Daten über ihr Vorhandensein im Hinblick auf den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu verbessern. [Abänd. 127]

Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Verschmutzungsindikatoren für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt: [Abänd. 128]

   a) die Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang I dieser Richtlinie,
   b) Empfehlungen der in Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG genannten Interessenträger,
   c) die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme,
   d) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Partikelgröße), Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt, einschließlich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EU) 2019/6, der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2009/128/EG gesammelten Informationen,
   e) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen und Nachweise, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen und Daten sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammeltegesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichebürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden. [Abänd. 129]

Die ECHA verfasst alle drei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 4 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Der erste ECHA-Bericht wird bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des 21. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zugänglich gemacht.

(2)  Die Beobachtungsliste wird bis zum X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der letzte Tag des 23. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] und danach spätestens alle 36 Monate aktualisiert oder häufiger, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Aktualisierung der Liste in der Übergangszeit zwischen den einzelnen Überprüfungen erforderlich machen würden.

Die Mitgliedstaaten bewerten alle zwei Jahre die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende auf die Wasserqualität und unterrichten die Kommission über neu ermittelte Bedrohungen, damit sie die Beobachtungsliste entsprechend aktualisieren kann. Die Bewertung muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, deren Risiko für die aquatische Umwelt ihres Erachtens ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann, aus der bestehenden Beobachtungsliste. Wenn die Beobachtungsliste aktualisiert wird, kann ein einzelner Stoff oder eine einzelne Stoffgruppe für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen neuen Stoff, für den die Kommission ausgehend von den wissenschaftlichen Berichten der ECHA der Auffassung ist, dass ein Risiko für die aquatische Umwelt besteht. [Abänd. 130]

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe und Stoffgruppen, die in der Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum beginnt innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des saisonalen Überwachungszeitplans für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des Stoffes oder der Stoffgruppe. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr. Die Frequenz ist höher außer für Stoffe, die klimatischen oder saisonalenempfindlich auf klimatische Schwankungen, einschließlich Niederschlägen, reagieren, und für Stoffe, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen unterworfen sind, für die die Überwachung so häufig durchgeführt wird wie imbei der Verwendung dieser Stoffe über kurze Zeiträume Höchststande erreicht, wie in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt ist. [Abänd. 131]

Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff oder eine bestimmte Stoffgruppe ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff oder diese Stoffgruppe keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff oder die Stoffgruppe mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009/90/EG* im Einklang steht.

(4)  Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.

(5)  Die ECHA überprüft die Ergebnisse der Überwachung am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten und bewertet, welche Stoffe oder Stoffgruppen für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe oder Stoffgruppen von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.

Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, so wird diese Bewertung bei der in Artikel 8 genannten Überprüfung der Anhänge I und II berücksichtigt.

* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).“

"

7a.   Der folgende Artikel 8ba wird eingefügt:"

Artikel 8ba

Die Kommission legt bis spätestens ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Folgenabschätzung vor, in der die Möglichkeit geprüft wird, einen Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung in diese Richtlinie zu integrieren und so sicherzustellen, dass Hersteller, die Produkte in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I aufgeführten Stoffe bzw. eine der dort aufgeführten Verbindungen oder Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben und in der Beobachtungsliste gemäß dieser Richtlinie aufgeführt sind, enthalten, zu den Kosten für Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG beitragen. Dieser Folgenabschätzung wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. [Abänd. 132]

"

7b.   Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 8bb

Europäische Beobachtungsstelle

Die Kommission richtet bis ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine gemeinsame Beobachtungsstelle zur Verwaltung der Beobachtungsanforderungen ein, wenn sie von den Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wird.

Die Kommission legt die Funktionsweise der Beobachtungsstelle fest, die unter anderem Folgendes umfasst:

   a) die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Beobachtungsstelle, die die von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Vorkehrungen unberührt lässt;
   b) die operativen Verfahren für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Beobachtungsstelle in Anspruch zu nehmen, wozu unter anderem die erforderliche Mitteilung an die Kommission über ihren genauen Beobachtungsbedarf oder ihre genauen Beobachtungskapazitäten, die genauen Protokolle für die Probenahme und die Dauer, die sie beabsichtigen, Teil des Mechanismus zu bleiben, gehören;
   c) die Finanzierungsquellen, zu denen die einschlägigen Strukturfonds und Programme der Union sowie Beiträge des Privatsektors gehören können, auch im Rahmen des Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung, sobald dieser gemäß Artikel 8ba eingerichtet wurde. [Abänd. 133]

"

8.  Folgender Artikel 8d wird eingefügt:"

„Artikel 8d

Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe

(1)  Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EU nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn von diesen Schadstoffen ein Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten ausgeht, und wenden diese an.

Die Mitgliedstaaten teilen der ECHA bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] die in Unterabsatz 1 genannten Umweltqualitätsnormen mit. Die ECHA macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)  Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Artikel 8 auf Unionsebene festgelegt und in Anhang II Teil C aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe. Die auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.

(3)  Die Einhaltung der nationalen oder der gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit sich ein Wasserkörper in einem guten chemischen Zustand im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000/60/EG befindet.

(3a)   Bei der Festlegung und Beantragung von UQN für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe können die Mitgliedstaaten die Bioverfügbarkeit von Metallen berücksichtigen. [Abänd. 134]

"

8a.   Artikel 9a Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 8 Absätze 3, 6a und 6b und Artikel 8a Absatz 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 135]

"

8b.   Artikel 9a Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 8 Absätze 3, 6a und 6b und Artikel 8a Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 136]

"

8c.   In Artikel 9a wird folgender Absatz 3a eingefügt:"

(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. [Abänd. 137]

"

8d.   In Artikel 9a erhält Absatz 5 folgende Fassung:"

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 , Artikel 8 Absätze 3, 6a oder 6b oder Artikel 8a Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 138]

"

9.  Artikel 10 wird gestrichen.

10.  Anhang I wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.

11.  Anhang VI der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] nachzukommen.

(2)  Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

ANHANG I

Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung:

„1.1.1. „Flüsse

Biologische Komponenten

Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt

Abfluss und Abflussdynamik,

Verbindung zu Grundwasserkörpern;

Durchgängigkeit des Flusses

Morphologische Bedingungen

Tiefen- und Breitenvariation,

Struktur und Substrat des Flussbetts,

Struktur der Uferzone.

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Versauerungszustand,

Nährstoffverhältnisse.

1.1.2  Seen

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt

Wasserstandsdynamik,

Wassererneuerungszeit,

Verbindung zum Grundwasserkörper;

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,

Struktur der Uferzone;

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Versauerungszustand,

Nährstoffverhältnisse.

1.1.3  Übergangsgewässer

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,

Struktur der Gezeitenzone;

Tidenregime

Süßwasserzustrom,

Wellenbelastung;

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Nährstoffverhältnisse.

1.1.4  Küstengewässer

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Struktur und Substrat des Meeresbodens,

Struktur der Gezeitenzone;

Tidenregime

Richtung der vorherrschenden Strömungen,

Wellenbelastung;

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Nährstoffverhältnisse.“

(2)  Unter Nummer 1.2.1 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(3)  Unter Nummer 1.2.2 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(4)  Unter Nummer 1.2.3 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(5)  Unter Nummer 1.2.4 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„ „Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(6)  Unter Nummer 1.2.5 wird die Tabelle wie folgt geändert:

(a)  Die fünfte Zeile (Spezifische synthetische Schadstoffe) wird gestrichen.

(b)  Die sechste Zeile (Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe) wird gestrichen.

(c)  Die siebte Zeile (Fußnote 1) wird gestrichen.

(7)  Nummer 1.2.6. wird gestrichen.

(8)  Unter Nummer 1.3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„Umfasst das Überwachungsnetz keine lokalen Probenahmestellen, sondern Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, so enthält die Karte des Überwachungsnetzes Angaben zu den Qualitätskomponenten und den Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern, die mithilfe dieser Überwachungsmethoden überwacht wurden. Es ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und gegebenenfalls das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Probenahmemethoden anwenden.“

(9)  Unter Nummer 1.3.1 erhält der letzte Abschnitt (Auswahl der Qualitätskomponenten) folgende Fassung:

„Auswahl der Qualitätskomponenten

Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht. Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich auf

a)  Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

b)  Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

c)  Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

d)  Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden, und

e)  andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden.

Hat die vorangegangene überblicksweise Überwachung jedoch ergeben, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind, so wird die überblicksweise Überwachung während des Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einmal durchgeführt.“

(10)  Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

„(a) Abschnitt 3 (Auswahl der Überwachungsstellen) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden.“

(b)  Abschnitt 4 (Auswahl der Qualitätskomponenten) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„– alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;“

10a.   Nummer 1.3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Überwachungsfrequenzen müssen so ausgewählt und gegebenenfalls erhöht werden, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen wird. Außerdem sind die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass den Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen bei der Stoffnutzung und Schwankungen der Wasserstände auf die Zustandsbeurteilungen Rechnung getragen wird und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers aufgrund anthropogener Belastungen und klimatischer Schwankungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Bei prioritären Stoffen, die anfällig für klimatische Schwankungen sind, und bei prioritären Stoffen, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei der Verwendung dieser Stoffe über kurze Zeiträume Höchststande erreichen kann, wird die Überwachung häufiger durchgeführt als bei anderen Stoffen. [Abänd. 139]

(11)  Unter Nummer 1.3.4 werden in der Tabelle in der sechsten Zeile unter der Überschrift „Physikalisch-chemisch“ die Wörter „Sonstige Schadstoffe“ durch „Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe“ ersetzt.

(12)  Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:

(a)  Ziffer vii Satz 2 wird gestrichen.

(b)  Ziffer viii wird gestrichen.

(c)  Ziffer ix erhält folgende Fassung:

„ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 20 binnen sechs Monaten nach Erlass des delegierten Rechtsakts veröffentlicht.“

(13)  Nummer 1.4.2 Ziffer iii wird gestrichen.

(14)  Nummer 1.4.3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn ein Wasserkörper alle in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Umweltqualitätsnormen und die gemäß den Artikeln 8 und 8d jener Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen erfüllt, wird sein chemischer Zustand als ,gut‘ eingestuft.“

(15)  Unter Nummer 2.2.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Umfasst das Überwachungsnetz keine lokalen Probenahmestellen, sondern Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.“

(16)  Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

„2.3.2. „Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers

Komponenten

Guter Zustand

Allgemein

Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen — wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen; — die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten; — nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.

Leitfähigkeit

Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.“

(17)  Unter Nummer 2.4.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Umfasst das Überwachungsnetz keine lokalen Probenahmestellen, sondern Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.“

(18)  Nummer 2.4.5 erhält folgende Fassung:

„2.4.5. Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet:

(a)  chemische Parameter, für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG Qualitätsnormen festgelegt wurden;

(b)  chemische Parameter, für die nationale Schwellenwerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden;

(c)  chemische Parameter, für die unionsweite Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden.

Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.

Vorbehaltlich Nummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen:

Gut: grün

Schlecht: rot.

Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trendsignifikante und anhaltende Trends, einschließlich jahreszeitlich bedingter Trends unter anderem infolge einer geringen Einleitung eines Wasserkörpers, zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen istsind. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet. [Abänd. 140]

Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen.“

ANHANG II

Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik., sowie Stoffe, aus denen bekanntermaßen Mikro-/Nanoplastik entsteht [Abänd. 141]

(2)  Folgende Nummer 13 wird hinzugefügt:

„13. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.“

ANHANG III

„ANHANG I

GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN

Anmerkung 1: Die Qualitätsnormen für die in den Einträgen 3 bis 7 aufgeführten Schadstoffe gelten ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 186 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] mit dem Ziel, bis spätestens 22. Dezember 2033 einen guten chemischen Wasserzustand zu erreichen. [Abänd. 142]

Ist bei einem bestimmten Grundwasserkörper, insbesondere einem Grundwasserkörper im ökologischen Netzwerk der besonderen Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen von Grundwasser- oder terrestrischen Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so werden gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festgelegt. Die im Zusammenhang mit solchen Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallenden Tätigkeiten. [Abänd. 143]

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

[Eintrag] Nummer

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

Qualitätsnorm(3) [µg/l, sofern nicht anders angegeben]

1

Nitrate

Nährstoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

50 mg/l

2 [Abänd. 144]

Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte(4)

Pestizide

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,10,05 (je Stoff)

0,50,25 (insgesamt)(5)

3

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – Summe von 24(6)

Industrielle Stoffe

Siehe Anmerkung 6

Siehe Anmerkung 6

0,0044(7)

3a [Abänd. 145]

PFAS – insgesamt

Industrielle Stoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(7a)

4 [Abänd. 146]

Carbamazepin

Arzneimittel

298-46-4

nicht anwendbar

0,250,025

5

Sulfamethoxazol

Arzneimittel

723-46-6

nicht anwendbar

0,01

6 [Abänd. 147]

Pharmazeutische Wirkstoffe – insgesamt(8)

Arzneimittel

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,250,025

7 [Abänd. 148]

Nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (NRM)

Pestizide

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,1(9) oder 1(10) oder 2,5 oder 5(11) (je Stoff)

0,5(9) oder 5(10) oder 12,5(11) (insgesamt)(12)

(1)   CAS: Chemical Abstracts Service

(2)   EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)   Dieser Parameter ist die als Jahresdurchschnitt ausgedrückte Qualitätsnorm. Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4)   ,Pestizide‘ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Sinne der Definitionen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

(4a)   Dieser Schwellenwert gilt nur bis zur Überprüfung durch die Kommission.

(5)   ,insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Der für die Summe aller einzelnen Pestizide festgelegte Schwellenwert gilt nur bis zur Überprüfung durch die Kommission.

(6)   Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer, ihrer EU-Nummer und ihrem Relativen Potenzfaktor (RPF) aufgeführt sind: Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9) (RPF 1), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8) (RPF 2), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1) (RPF 0,6), Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3) (RPF 10), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) (CAS 375-73-5, EU 206-793-1) (RPF 0,001), Perfluorhexansäure (PFHxA) (CAS 307-24-4, EU 206-196-6) (RPF 0,01), Perfluorbutansäure (PFBA) (CAS 375-22-4, EU 206-786-3) (RPF 0,05), Perfluorpentansäure (PFPeA) (CAS 2706-90-3, EU 220-300-7) (RPF 0,03), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) (CAS 2706-91-4, EU 220-301-2) (RPF 0,3005), Perfluordecansäure (PFDA) (CAS 335-76-2, EU 206-400-3) (RPF 7), Perfluordodecansäure (PFDoDA oder PFDoA) (CAS 307-55-1, EU 206-203-2) (RPF 3), Perfluorundecansäure (PFUnDA oder PFUnA) (CAS 2058-94-8, EU 218-165-4) (RPF 4), Perfluorheptansäure (PFHpA) (CAS 375-85-9, EU 206-798-9) (RPF 0,505), Perfluortridecansäure (PFTrDA) (CAS 72629-94-8, EU 276-745-2) (RPF 1,65), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) (CAS 375-92-8, EU 206-800-8) (RPF 1,3), Perfluordecansulfonsäure (PFDS) (CAS 335-77-3, EU 206-401-9) (RPF 2), Perfluortetradecansäure (PFTeDA) (CAS 376-06-7, EU 206-803-4) (RPF 0,3), Perfluorhexadecansäure (PFHxDA) (CAS 67905-19-5, EU 267-638-1) (RPF 0,02), Perfluoroctadecansäure (PFODA) (CAS 16517-11-6, EU 240-582-5) (RPF 0,02), Ammoniumperfluor(2-Methyl-3-oxahexanoat) (HFPO-DA oder Gen X) (CAS 62037-80-3) (RPF 0,06), Propansäure/Ammonium-2,2,3-trifluor-3-(1,1,2,2,3,3-hexafluor-3-(trifluormethoxy)propoxy)propionat (ADONA) (CAS 958445-44-8) (RPF 0,03), 2-(Perfluorhexyl)ethylalkohol (6:2 FTOH) (CAS 647-42-7, EU 211-477-1) (RPF 0,02), 2-(Perfluoroctyl)ethanol (8:2 FTOH) (CAS 678-39-7, EU 211-648-0) (RPF 0,04) und Essigsäure/2,2-difluor-2-((2,2,4,5-tetrafluor-5-(trifluormethoxy)-1,3-dioxolan-4-yl)oxy)- (C6O4) (CAS 1190931-41-9) (RPF 0,06).

(7)   Die Qualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 24 in Fußnote 6 aufgeführten PFAS, ausgedrückt als PFOA-Äquivalente auf der Grundlage der Potenzen der Stoffe im Verhältnis zu jenen der PFOA, d. h. den RPF in Fußnote 6.

(7a)   Die Qualitätsnorm wird von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt.

(8)   ,insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Arzneimittel, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten und Abbauprodukte.

(9)   Anwendbar auf NRM mit unzureichender Datenlage, d. h. NRM, für die keine zuverlässigen Versuchsdaten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe vorliegen.

(10)   Anwendbar auf NRM mit hinreichender Datenlage, d. h. NRM, für die zuverlässige Versuchsdaten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe vorliegen, die Daten aber nicht ausreichen, um die Datenlage der Stoffe als ,gut‘ einzustufen.

(11)   Anwendbar auf NRM mit guter Datenlage, d. h. NRM, für die zuverlässige Versuchsdaten oder ebenso zuverlässige, durch alternative wissenschaftlich validierte Methoden erfasste Daten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM auf jeweils mindestens eine Art von Algen, wirbellosen Tieren und Fischen vorliegen, sodass die sensibelste taxonomische Gruppe zuverlässig bestätigt werden kann, und für die eine Qualitätsnorm mithilfe eines deterministischen Ansatzes auf der Grundlage zuverlässiger Daten zur chronischen experimentellen Toxizität für diese taxonomische Gruppe berechnet werden kann; Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die neuesten Leitlinien heranziehen, die im Rahmen der gemeinsamen Umsetzungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG (Leitfaden Nr. 27 in der aktualisierten Fassung) erstellt wurden. Für einzelne NRM gilt die Qualitätsnorm von 2,5, außer wenn die nach dem deterministischen Ansatz berechnete Qualitätsnorm höher ist; in diesem Fall gilt eine Qualitätsnorm von 5.

(12)   ,Insgesamt‘ ist die Summe aller NRM in der jeweiligen Datenkategorie, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens ermittelt und quantifiziert wurden.“

ANHANG IV

Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:

(1)  In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Chemikalienagentur ECHA Schwellenwerte für Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren mitteilen. Die ECHA veröffentlicht diese Informationen unverzüglich.“

(1a)   In Teil B erhält der Titel folgende Fassung:

Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte gemäß Artikel 3 festzulegen haben [Abänd. 149]

(2)  In Teil B erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2. Von Menschen hergestellte synthetische Stoffe

Primidon

Trichlorethylen

Tetrachlorethylen“

(3)  In Teil C erhält der Titel folgende Fassung:

„Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festgelegt haben“

(4)  Folgender Teil D wird angefügt:

„Teil D

Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

[Eintrag] Nummer

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

Schwellenwert [µg/l, sofern nicht anders angegeben]

1

Trichlorethylen und Tetrachlorethylen (Summe beider Stoffe)

Industrielle Stoffe

79-01-6 und 127-18-4

201-167-4 und 204-825-9

10 (insgesamt)(3)

(1)   CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)   ,Insgesamt‘ ist die Summe der Konzentrationen von Trichlorethylen und Tetrachlorethylen.“

ANHANG V

Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Der Titel erhält folgende Fassung:

„UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE IN OBERFLÄCHENGEWÄSSERN“

(2)  Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

Anmerkung 1: Ist die UQN zwischen [] aufgeführt, muss dieser Wert noch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ bestätigt werden.

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

[Eintrag] Nr.

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

JD-UQN(3) Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

JD-UQN(3)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

UQN

Biota(6)

[µg/kg Nassgewicht]

oder UQN Sediment [µg/kg Trockengewicht], sofern angegeben

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

Als ubiquitärer persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff (uPBT) eingestuft

Als Stoff eingestuft, der sich in Sedimenten und/oder Biota anreichert

(1)

Alachlor wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(2)

Anthracen

Industrielle Stoffe

120-12-7

204-371-1

0,1

0,1

0,1

0,1

 

X

 

X

(3)   [Abänd. 150]

Atrazin

Herbizide

1912-24-9

217-617-8

0,60,1

0,60,01

2,0

2,0

 

 

 

 

(4)

Benzol

Industrielle Stoffe

71-43-2

200-753-7

10

8

50

50

 

 

 

 

(5)

Bromierte Diphenylether

Industrielle Stoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

0,14(7)

0,014(7)

[0,00028](7)

X(8)

X

X

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse)(9)

Metalle

7440-43-9

231-152-8

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

 

X

 

X

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(7)

C10-13Chloralkane(10)

Industrielle Stoffe

85535-84-8

287-476-5

0,4

0,4

1,4

1,4

 

X

 

X

(8)

Chlorfenvinphos wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

Organophosphatpestizide

2921-88-2

220-864-4

4,6 × 10-4

4,6 × 10-5

0,0026

5,2 × 10-4

 

X

X

X

(9a)

Cyclodienpestizide:

Aldrin

Dieldrin

Endrin

Isodrin

Organochlorpestizide

309-00-2

60-57-1

72-20-8

465-73-6

206-215-8

200-484-5

200-775-7

207-366-2

Σ = 0,01

Σ = 0,005

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

(9b)

DDT insgesamt(11)

Organochlorpestizide

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,025

0,025

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

 

Para-para-DDT

 

50-29-3

200-024-3

0,01

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

(10)

1,2-Dichlorethan

Industrielle Stoffe

107-06-2

203-458-1

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

(11)

Dichlormethan

Industrielle Stoffe

75-09-2

200-838-9

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

 

 

(12)

Bis(2ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

Industrielle Stoffe

117-81-7

204-211-0

1,3

1,3

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

X

(13)

Diuron

Herbizide

330-54-1

206-354-4

0,049

0,0049

0,27

0,054

 

 

 

 

(14)

Endosulfan

Organochlorpestizide

115-29-7

204-079-4

0,005

0,0005

0,01

0,004

 

X

 

 

(15)

Fluoranthen

Industrielle Stoffe

206-44-0

205-912-4

7,62 × 10-4

7,62 × 10-4

0,12

0,012

6,1

X

X

X

(16)

Hexachlorbenzol

Organochlorpestizide

118-74-1

204-273-9

 

 

0,5

0,05

20

X

 

X

(17)

Hexachlorbutadien

Industrielle Stoffe (Lösungsmittel)

87-68-3

201-765-5

9 × 10-4

 

0,6

0,6

21

X

 

X

(18)

Hexachlorcyclohexan

Insektizide

608-73-1

210-168-9

0,02

0,002

0,04

0,02

 

X

 

X

(19)

Isoproturon

Herbizide

34123-59-6

251-835-4

0,3

0,3

1,0

1,0

 

 

 

 

(20)

Blei und Bleiverbindungen

Metalle

7439-92-1

231-100-4

1,2 (12)

1,3

14

14

 

X

 

X

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

Metalle

7439-97-6

231-106-7

 

 

0,07

0,07

[10] (13)

X

X

X

(22)

Naphthalin

Industrielle Stoffe

91-20-3

202-049-5

2

2

130

130

 

 

 

 

(23)

Nickel und Nickelverbindungen

Metalle

7440-02-0

231-111-4

2(12)

3,1

8,2

8,2

 

 

 

 

(24)

Nonylphenole(14)

(4-Nonylphenol)

Industrielle Stoffe

84852-15-3

284-325-5

0,037

0,0018

2,1

0,17

 

X

 

 

(25)

Octylphenole(15)

((4-(1,1′,3,3′-tetramethylbutyl)-phenol))

Industrielle Stoffe

140-66-9

205-426-2

0,1

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

(26)

Pentachlorbenzol

Industrielle Stoffe

608-93-5

210-172-0

0,007

0,0007

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

X

(27)

Pentachlorphenol

Organochlorpestizide

87-86-5

201-778-6

0,4

0,4

1

1

 

X

 

 

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)(16)

Verbrennungsprodukte

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe der Benzo(a)pyrenäquivalente [0,6](17)

X

X

X

 

Benzo(a)pyren

 

50-32-8

200-028-5

 

 

0,27

0,027

[0,6]

 

 

 

Benzo(b)fluoranthen

 

205-99-2

205-911-9

 

 

0,017

0,017

siehe Fußnote 17

 

 

 

Benzo[k]fluoranthen

 

207-08-9

205-916-6

 

 

0,017

0,017

siehe Fußnote 17

 

 

 

Benzo(g,h,i)perylen

 

191-24-2

205-883-8

 

 

8,2 × 10-3

8,2 × 10-4

siehe Fußnote 17

 

 

 

Indeno(1,2,3-cd)pyren

 

193-39-5

205-893-2

 

 

nicht anwendbar

nicht anwendbar

siehe Fußnote 17

 

 

 

Chrysen

 

218-01-9

205-923-4

 

 

0,07

0,007

siehe Fußnote 17

 

 

 

Benzo(a)anthracen

 

56-55-3

200-280-6

 

 

0,1

0,01

siehe Fußnote 17

 

 

 

Dibenz(a,h)anthracen

53-70-3

200-181-8

 

 

0,014

0,0014

siehe Fußnote 17

 

 

 

(29)

Simazin wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(29a)

Tetrachlorethylen

Industrielle Stoffe

127-18-4

204-825-9

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

 

 

(29b)

Trichlorethylen

Industrielle Stoffe

79-01-6

201-167-4

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

(30)

Tributylzinnverbindungen(18) (Tributylzinn-Kation)

Biozide

36643-28-4

nicht anwendbar

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

[1,3](19)

X

X

X

(31)

Trichlorbenzole

Industrielle Stoffe (Lösungsmittel)

12002-48-1

234-413-4

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

 

 

(32)

Trichlormethan

Industrielle Stoffe

67-66-3

200-663-8

2,5

2,5

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

 

 

(33)

Trifluralin

Herbizide

1582-09-8

216-428-8

0,03

0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

X

 

 

(34)

Dicofol

Organochlorpestizide

115-32-2

204-082-0

[4,45 × 10-3]

[0,185 × 10-3]

nicht anwendbar(20)

nicht anwendbar(20)

[5,45]

X

 

X

(35)

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

Industrielle Stoffe

1763-23-1

217-179-8

Abgedeckt durch Stoffgruppe 65 (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – Summe von 24)

(36)

Quinoxyfen

Pflanzenschutzmittel

124495-18-7

nicht anwendbar

0,15

0,015

2,7

0,54

 

X

 

X

(37)

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen(21)

Industrielle Nebenprodukte

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PCDD + PCDF + PCB-DL

Äquivalente [3,5 10-5](22)

X

X

X

(38)

Aclonifen

Herbizide

74070-46-5

277-704-1

0,12

0,012

0,12

0,012

 

 

 

 

(39)

Bifenox

Herbizide

42576-02-3

255-894-7

0,012

0,0012

0,04

0,004

 

 

 

 

(40)

Cybutryn

Biozide

28159-98-0

248-872-3

0,0025

0,0025

0,016

0,016

 

 

 

 

(41)

Cypermethrin(23)

Pyrethroid-Pestizide

52315-07-8

257-842-9

3 × 10-5

3 × 10-6

6 × 10-4

6 × 10-5

 

 

 

X

(42)

Dichlorvos

Organphosphatpestizide

62-73-7

200-547-7

6 × 10-4

6 × 10-5

7 × 10-4

7 × 10-5

 

 

 

 

(43)

Hexabromcyclododecan (HBCDD)(24)

Industrielle Stoffe

Siehe Fußnote 24

Siehe Fußnote 24

[4,6 × 10-4]

[2 × 10-5]

0,5

0,05

[3,5]

X

X

X

(44)

Heptachlor und Heptachlorepoxid

Organochlorpestizide

76-44-8/1024-57-3

200-962-3/213-831-0

[1,7 × 10-7]

[1,7 × 10-7]

3 × 10-4

3 × 10-5

[0,013]

X

X

X

(45)

Terbutryn

Herbizide

886-50-0

212-950-5

0,065

0,0065

0,34

0,034

 

 

 

 

(46)

17-alpha-Ethinylestradiol (EE2)

Arzneimittel (Estrogene)

57-63-6

200-342-2

1,7 × 10-5

1,6 × 10-6

nicht deriviert

nicht deriviert

 

 

 

 

(47)

17-beta-Estradiol (E2)

Arzneimittel (Estrogene)

50-28-2

200-023-8

0,00018

9 × 10-6

nicht deriviert

nicht deriviert

 

 

 

 

(48)

Acetamiprid

Neonicotinoid-Pestizide

135410-20-7/160430-64-8

603-921-1

0,037

0,0037

0,16

0,016

 

 

 

 

(49)

Azithromycin

Arzneimittel (Makrolid-Antibiotika)

83905-01-5

617-500-5

0,019

0,0019

0,18

0,018

 

 

 

X

(50)

Bifenthrin

Pyrethroid-Pestizide

82657-04-3

617-373-6

9,5 × 10-5

9,5 × 10-6

0,011

0,001

 

 

 

X

(51)

Bisphenol-A (BPA)

Industrielle Stoffe

80-05-7

201-245-8

3,4 × 10-5

3,4 × 10-5

130

51

0,005

X

 

 

(52)

Carbamazepin

Arzneimittel

298-46-4

206-062-7

2,5

0,25

1,6 × 103

160

 

 

 

 

(53)

Clarithromycin

Arzneimittel (Makrolid-Antibiotika)

81103-11-9

658-034-2

0,13

0,013

0,13

0,013

 

 

 

X

(54)

Clothianidin

Neonicotinoid-Pestizide

210880-92-5

433-460-1

0,01

0,001

0,34

0,034

 

 

 

 

(55)

Deltamethrin

Pyrethroid-Pestizide

52918-63-5

258-256-6

1,7 × 10-6

1,7 × 10-7

1,7 × 10-5

3,4 × 10-6

 

 

 

X

(56)

Diclofenac

Arzneimittel

15307-86-5/15307-79-6

239-348-5/239-346-4

0,04

0,004

250

25

 

 

 

X

(57)

Erythromycin

Arzneimittel (Makrolid-Antibiotika)

114-07-8

204-040-1

0,5

0,05

1

0,1

 

 

 

X

(58)

Esfenvalerat

Pyrethroid-Pestizide

66230-04-4

613-911-9

1,7 × 10-5

1,7 × 10-6

0,0085

0,00085

 

 

 

X

(59)

Estron (E1)

Arzneimittel (Estrogene)

53-16-7

200-164-5

3,6 × 10-4

1,8 × 10-5

nicht deriviert

nicht deriviert

 

 

 

 

(60)   [Abänd. 151]

Glyphosat

Herbizide

1071-83-6

213-997-4

0,1(25)

86,7(26)

8,67 0,01

398,6

39,86

 

 

 

 

(61)

Ibuprofen

Arzneimittel

15687-27-1

239-784-6

0,22

0,022

 

 

 

 

 

X

(62)

Imidacloprid

Neonicotinoid-Pestizide

138261-41-3/105827-78-9

428-040-8

0,0068

6,8 × 10-4

0,057

0,0057

 

 

 

 

(63)

Nicosulfuron

Herbizide

111991-09-4

601-148-4

0,0087

8,7 × 10-4

0,23

0,023

 

 

 

 

(64)

Permethrin

Pyrethroid-Pestizide

52645-53-1

258-067-9

2,7× 10-4

2.7  × 10-5

0,0025

2,5 × 10-4

 

 

 

X

(65)

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – Summe von 24(27)

Industrielle Stoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PFOA-Äquivalente 0,0044(28)

Summe PFOA-Äquivalente 0,0044(28)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PFOA-Äquivalente 0,077(28)

X

X

X

(66)

Silber

Metalle

7440-22-4

231-131-3

0,01

0,006 (10 ‰ Salzgehalt)

0,17 (30 ‰ Salzgehalt)

0,022

nicht deriviert

 

 

 

 

(67)

Thiacloprid

Neonicotinoid-Pestizide

111988-49-9

601-147-9

0,01

0,001

0,05

0,005

 

 

 

 

(68)

Thiamethoxam

Neonicotinoid-Pestizide

153719-23-4

428-650-4

0,04

0,004

0,77

0,077

 

 

 

 

(69)

Triclosan

Biozide

3380-34-5

222-182-2

0,02

0,002

0,02

0,002

 

 

 

 

(70)

Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte insgesamt(29)

Pflanzenschutzmittel und Biozide

 

 

0,5(30)

0,5(30)

 

 

 

 

 

 

(70a)   [Abänd. 152]

Bisphenole

Industriechemikalien

nicht anwendbar

nicht anwendbar

*

*

*

*

 

 

 

 

(70b)   [Abänd. 153]

PFAS - insgesamt

Industriechemikalien

nicht anwendbar

nicht anwendbar

*

*

*

*

 

 

 

 

(70c)  [Abänd. 154]

Pharmazeutische Wirkstoffe - insgesamt

Arzneimittel

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,25

0,025

 

 

 

 

 

 

* Die Qualitätsnormen werden von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt.

(1)   CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)   EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)   Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4)   Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(5)   Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

(6)   Ist eine Biota-UQN angegeben, so findet diese statt der Wasser-UQN Anwendung unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen), 28 (PAK) und 51 (Bisphenol-A) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemischen Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen und PAK sowie Bisphenol-A in Fischen nicht geeignet. Für den Stoff Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission*, Anhang, Abschnitt 5.3 auf Fische, Krebstiere und Weichtiere.

(7)   Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154.

(8)   Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, Octa- und Decabromdiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3, 32536-52-0 und 1163-19-5).

(9)   Für Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: <40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis <50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis <100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis <200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥200 mg CaCO3/l).

(10)   Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysemethode definiert werden.

(11)   DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 50 29 3, EU 200 024 3), 1,1,1-Trichlor-2-(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS 789 02 6, EU 212 332 5), 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethylen (CAS 72 55 9, EU 200 784 6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 72 54 8, EU 200 783 0).

(12)  Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

(13)  Die UQN für Biota bezieht sich auf Methylquecksilber.

(14)  Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5).

(15)   Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2).

(16)  Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8) (RPF 1), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2) (RPF 0,1), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9) (RPF 0,1), Benzo(g,h,i)perylen (CAS 191-24-2) (RPF 0), Indeno(1,2,3-cd)pyren (CAS 193-39-5) (RPF 0,1), Chrysen (CAS 218-01-9) (RPF 0,01), Benzo(a)anthracen (CAS 56-55-3) (RPF 0,1) und Dibenz(a,h)anthracen (CAS 53-70-3) (RPF 1). Die PAK Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin werden getrennt aufgeführt.

(17)   Für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen von sieben der acht in Fußnote 16 aufgeführten PAK, ausgedrückt als Benzo(a)pyrenäquivalente auf der Grundlage der karzinogenen Potenzen der Stoffe im Vergleich zu Benzo(a)pyren, d. h. der RPF in Fußnote 16. Benzo(g,h,i)perylen muss nicht in Biota gemessen werden, um die Einhaltung der Biota-Gesamt-UQN zu bestimmen.

(18)   Tributylzinnverbindungen einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4).

(19)   Sediment-UQN

(20)   Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen.

(21)   Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen:

7 polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6, EU 217-122-7), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9)

10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0)

12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5'-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

(22)   Für die Gruppe der Dioxine und dioxinähnlichen Verbindungen (Nr. 37) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen der in Fußnote 21 aufgeführten Stoffe, ausgedrückt als Toxizitätsäquivalente auf der Grundlage der Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation 2005.

(23)   CAS 52315-07-8 bezieht sich auf ein Isomerengemisch von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8, EU 257-842-9), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2, EU 265-898-0), Theta-Cypermethrin (CAS 71691-59-1) und Zeta-Cypermethrin (CAS 52315-07-8, EU 257-842-9).

(24)   Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4, EU 247-148-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS 3194-55-6, EU 221-695-9), α-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-50-6), β-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-52-8).

(25)   Für Süßwasser, das für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.

(26)   Für Süßwasser, das nicht für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.

(27)  Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer, ihrer EU-Nummer und ihrem Relativen Potenzfaktor (RPF) aufgeführt sind:

Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9) (RPF 1), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8) (RPF 2), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1) (RPF 0,6), Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3) (RPF 10), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) (CAS 375-73-5, EU 206-793-1) (RPF 0,001), Perfluorhexansäure (PFHxA) (CAS 307-24-4, EU 206-196-6) (RPF 0,01), Perfluorbutansäure (PFBA) (CAS 375-22-4, EU 206-786-3) (RPF 0,05), Perfluorpentansäure (PFPeA) (CAS 2706-90-3, EU 220-300-7) (RPF 0,03), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) (CAS 2706-91-4, EU 220-301-2) (RPF 0,3005), Perfluordecansäure (PFDA) (CAS 335-76-2, EU 206-400-3) (RPF 7), Perfluordodecansäure (PFDoDA oder PFDoA) (CAS 307-55-1, EU 206-203-2) (RPF 3), Perfluorundecansäure (PFUnDA oder PFUnA) (CAS 2058-94-8, EU 218-165-4) (RPF 4), Perfluorheptansäure (PFHpA) (CAS 375-85-9, EU 206-798-9) (RPF 0,505), Perfluortridecansäure (PFTrDA) (CAS 72629-94-8, EU 276-745-2) (RPF 1,65), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) (CAS 375-92-8, EU 206-800-8) (RPF 1,3), Perfluordecansulfonsäure (PFDS) (CAS 335-77-3, EU 206-401-9) (RPF 2), Perfluortetradecansäure (PFTeDA) (CAS 376-06-7, EU 206-803-4) (RPF 0,3), Perfluorhexadecansäure (PFHxDA) (CAS 67905-19-5, EU 267-638-1) (RPF 0,02), Perfluoroctadecansäure (PFODA) (CAS 16517-11-6, EU 240-582-5) (RPF 0,02) und Ammoniumperfluor(2-Methyl-3-oxahexanoat) (HFPO-DA oder Gen X) (CAS 62037-80-3) (RPF 0,06), Propansäure/Ammonium-2,2,3-trifluor-3-(1,1,2,2,3,3-hexafluor-3-(trifluormethoxy)propoxy)propionat (ADONA) (CAS 958445-44-8) (RPF 0,03), 2-(Perfluorhexyl)ethylalkohol (6:2 FTOH) (CAS 647-42-7, EU 211-477-1) (RPF 0,02), 2-(Perfluoroctyl)ethanol (8:2 FTOH) (CAS 678-39-7, EU 211-648-0) (RPF 0,04) und Essigsäure/2,2-difluor-2-((2,2,4,5-tetrafluor-5-(trifluormethoxy)-1,3-dioxolan-4-yl)oxy)- (C6O4) (CAS 1190931-41-9) (RPF 0,06)

(28)   Für die Gruppe der PFAS (Nr. 65) bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen der 24 in Fußnote 27 aufgeführten PFAS, ausgedrückt als PFOA-Äquivalente auf der Grundlage der Potenzen der Stoffe im Verhältnis zu jenen der PFOA, d. h. den RPF in Fußnote 27.

(29)  ‚Pestizide‘ sind Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(30)  ,Insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.“

(3)  Teil B wird wie folgt geändert:

(a)  Unter Nummer 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.“

(b)  Unter Nummer 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.“

ANHANG VI

„„ANHANG II

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

Teil A: LISTE DER KATEGORIEN EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHER SCHADSTOFFE

1.  Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können.

2.  Organische Phosphorverbindungen

3.  Organische Zinnverbindungen

4.  Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

5.  Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

6.  Cyanide

7.  Metalle und Metallverbindungen

8.  Arsen und Arsenverbindungen

9.  Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.  Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik, sowie Stoffe, aus denen bekanntermaßen Mikro-/Nanoplastik entsteht. [Abänd. 155]

11.  Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.  Stoffe, die sich ungünstig auf die Sauerstoffbilanz auswirken und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen

13.  Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.

TEIL B VERFAHREN ZUR HERLEITUNG VON UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

Die Methoden zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe umfassen die folgenden Schritte:

(a)  Ermittlung der Rezeptoren und Kompartimente oder Matrizes, die durch den besorgniserregenden Stoff gefährdet sind;

(b)  Zusammenstellung und Qualitätsbewertung von Daten über die Eigenschaften des besorgniserregenden Stoffes, einschließlich seiner (Öko-)Toxizität, insbesondere aus Berichten über Labor-, Mesokosmos- und Feldstudien, die sowohl chronische als auch akute Wirkungen in Süßwasser- und in Salzwasserumgebungen abdecken;

(c)  Extrapolation von (Öko-)Toxizitätsdaten auf Nicht-Effekt- oder ähnliche Konzentrationen unter Verwendung deterministischer oder probabilistischer Methoden sowie Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsfaktoren zur Beseitigung von Unsicherheiten und Herleitung von Umweltqualitätsnormen;

(d)  Vergleich der UQN für verschiedene Rezeptoren und Kompartimente und Auswahl kritischer UQN, d. h. der UQN, die den empfindlichsten Rezeptor des relevantesten Kompartiments oder der relevantesten Matrix schützt.

da)   bei der Festlegung von UQN für Metalle sind Modelle für die Bioverfügbarkeit zu berücksichtigen, um den verschiedenen Wasserqualitätsparametern Rechnung zu tragen, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen. [Abänd. 156]

TEIL C: VERZEICHNIS HARMONISIERTER UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

[Eintrag] Nr.

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

JD-UQN(3)

Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

JD-UQN(3)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

UQN

Biota (6)

[µg/kg Nassgewicht] oder UQN Sediment, sofern angegeben [µg/kg Trockengewicht]

 

1

Alachlor(7)

Pestizide

15972-60-8

240-110-8

0,3

0,3

0,7

0,7

 

 

2

Tetrachlorkohlenstoff(7)

Industrielle Stoffe

56-23-5

200-262-8

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

 

3

Chlorfenvinphos (7)

Pestizid

470-90-6

207-432-0

0,1

0,1

0,3

0,3

 

 

4

Simazin(7)

Pestizide

122-34-9

204-535-2

1

1

4

4

 

 

(1)   CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)   EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)   Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4)   Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(5)  Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

(6)   Wird eine Biota-UQN angegeben, so findet diese statt der Wasser-UQN Anwendung unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die Biota-UQN auf Fische.

(7)   Stoff, der zuvor in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG als prioritärer Stoff aufgeführt war.“

(1) ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 41.
(2) Dieser Standpunkt entspricht den am 12. September 2023 angenommenen Abänderungen (ABl. C, C/2024/1777, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1777/oj).
(3)ABl. C vom , S. .
(4)ABl. C vom , S. .
(5) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030.
(6)Drivers of and pressures arising from selected key water management challenges: A European overview (Ausgewählte wesentliche Herausforderungen im Bereich Wasserbewirtschaftung: Triebkräfte und daraus resultierender Druck: Überblick über die Lage in Europa), Bericht 09/2021, EUA.
(7)https://www.oecd.org/agriculture/topics/water-and-agriculture/
(8)https://www.eea.europa.eu/publications/state-of-water
(9)https://food.ec.europa.eu/plants/pesticides/sustainable-use-pesticides/farm-fork-targets-progress/eu-trends_en
(10)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final.
(11)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt, COM(2020) 667 final.
(12)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.
(13)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.
(14)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Arzneimittelstrategie für Europa, COM(2020) 761 final.
(15)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, COM(2020) 380 final.
(16)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final.
(17)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen, COM(2021) 699 final.
(18)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, COM(2020) 67 final.
(19)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.
(20)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(21)Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(22)Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(23)Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(24)Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(25)Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(26)Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(27)Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(28)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(29)Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(30)Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(31)Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(32)„Transcriptomic signalling in zebrafish embryos exposed to environmental concentrations of glyphosate“ (Transkriptomische Signalgebung bei Zebrafischembryonen, die Konzentrationen von Glyphosat in der Umwelt ausgesetzt sind), 2022. „Effects of low-concentration glyphosate and aminomethyl phosphonic acid on zebrafish embryo development“ (Auswirkungen geringer Konzentrationen von Glyphosat und Aminomethylphosphonsäure auf die Entwicklung von Zebrafischembryonen), 2021. „Global transcriptomic profiling demonstrates induction of oxidative stress and compensatory cellular stress responses in brown trout exposed to glyphosate and Roundup“ (Erstellung globaler transkriptomischer Profile zeigt Verursachung von oxidativem Stress und ausgleichenden zellulären Stressreaktionen bei Forellen, die Glyphosat und Roundup ausgesetzt sind), 2018.
(33)Entscheidung 2004/248/EG der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Atrazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53).
(34)Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(35)SCHEER. Beitrag zur ENV-Konsultation: Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Wasserrahmenrichtlinie/Grundwasser­richtlinie/Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, März 2023. SCHEER. Groundwater quality standards for proposed additional pollutants in the annexes to the Groundwater Directive (2006/118/EC) (Grundwasserqualitätsnormen für vorgeschlagene zusätzliche Schadstoffe in den Anhängen der Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG)), Juli 2022.
(36)EMA. Assessing the toxicological risk to human health and groundwater communities from veterinary pharmaceuticals in groundwater - Scientific guideline (Bewertung des von Tierarzneimitteln im Grundwasser ausgehenden toxikologischen Risikos für die menschliche Gesundheit und Grundwassergemeinschaften – wissenschaftliche Leitlinie), April 2018.
(37)Europäisches Grundwassermemorandum: zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwassergewinnung für zukünftige Generationen, März 2022.
(38)EMA. Assessing the toxicological risk to human health and groundwater communities from veterinary pharmaceuticals in groundwater - Scientific guideline (Bewertung des von Tierarzneimitteln im Grundwasser ausgehenden toxikologischen Risikos für die menschliche Gesundheit und Grundwassergemeinschaften – wissenschaftliche Leitlinie), April 2018.
(39)Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(40)„Global burden of bacterial antimicrobial resistance in 2019: a systematic analysis“ (Die weltweite Last der bakteriellen antimikrobiellen Resistenz 2019: eine systematische Analyse), The Lancet, 19. Januar 2022, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0140673621027240?via%3Dihub
(41)https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2352186422000724
(42)Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Hochwasserrichtlinie, SWD(2019) 439 final.
(43)https://www.igb-berlin.de/sites/default/files/media-files/download-files/IGB_Policy_Brief_WFD_2019.pdf
(44)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(45)Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(46)Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(47)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(48)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die in Dokument COM(2022) 157 enthaltene Nummer der Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Richtlinie in die Fußnote einfügen.
(49)Rechtssache C-535/18, Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Mai 2020; IL u. a. gegen Land Nordrhein-Westfalen. Rechtssache C-664/15, Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017; Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation gegen Bezirkshauptmannschaft Gmünd.
(50)Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(51)OECD, 6th Roundtable on Financing Water (6. Runder Tisch zum Finanzbedarf im Bereich Wasser). Abrufbar unter: https://www.oecd.org/water/6th-Roundtable-on-Financing-Water-in-Europe-Summary-and-Highlights.pdf


EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
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Entschließung
Text
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (COM(2024)0029 – C9-0013/2024 – 2024/0016(CNS))
P9_TA(2024)0359A9-0161/2024

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2024)0029),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9‑0013/2024),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0161/2024),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(1)

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

2024/0016(CNS)

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz(4) („Verordnung über künstliche Intelligenz“) soll das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung künstlicher Intelligenz im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird.

(2)  Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates(5) im Jahr 2021 haben sich auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (KI) gewaltige technische Fortschritte vollzogen, und die KI ist weltweit zu einem äußerst strategischen und umkämpften Bereich geworden. Die Union steht an vorderster Front, wenn es darum geht, eine an Ethikmaßstäben orientierte und verantwortungsvolle Innovation im Bereich der vertrauenswürdigen KI zu fördern, gleichzeitig aber Schutzvorkehrungen zu schaffen und eine wirksame Governance aufzubauen.

(3)  Am 13. September 2023 kündigte die Kommission im Rahmen eines umfassenden Ansatzes zur Förderung verantwortungsvoller KI-Innovationen eine neue strategische Initiative an, mit der die Hochleistungsrechenkapazitäten der Union innovativen Start-up-Unternehmen aus der Union im Bereich der vertrauenswürdigen KI zugänglich gemacht werden sollen, damit sie ihre Modelle trainieren können. Die Arbeiten zur Schaffung von Schutzvorkehrungen für KI mittels der Verordnung (EU) 2024/…, zur Schaffung von Governance-Strukturen und zur Unterstützung von Innovationen durch den koordinierten Plan für künstliche Intelligenz werden durch diese Initiative ergänzt.

(3a)  Um die Hochleistungsrecheninfrastruktur der Union zu nutzen und ein innovatives europäisches KI-Ökosystem zu fördern, unter anderem durch die Einrichtung von KI-Fabriken in der gesamten Union, wird in der Mitteilung der Kommission vom 24. Januar 2024 zur Förderung von Start-ups und Innovationen im Bereich der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz ein strategischer Investitionsrahmen festgelegt, der es Start-up-Unternehmen und der Industrie in der Union ermöglicht, ihr Potenzial auszuschöpfen, bei vertrauenswürdigen fortgeschrittenen KI-Modellen, -Systemen und -Anwendungen weltweit führend zu werden.

(4)  Da die leistungsstärksten Hochleistungsrechenkapazitäten der Union, die Weltklasseniveau haben, in den Einrichtungen des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen („Gemeinsames Unternehmen“) zu finden sind, sollten diese Einrichtungen zugänglich gemacht werden, damit diese Kommissionsinitiative Wirklichkeit werden kann. Es ist folglich notwendig, zu den bestehenden sechs Zielen des Gemeinsamen Unternehmens ein weiteres Ziel in Bezug auf den Beitrag seiner Supercomputer zu dieser neuen KI-Initiative der Union festzulegen, um Fairness, Transparenz, Vertrauenswürdigkeit und eine positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen und um den Zielen und den Bedürfnissen der Union gerecht zu werden.

(5)  Das neue Ziel würde es dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichen, Tätigkeiten auf den Gebieten der Aufrüstung oder Anschaffung und des Betriebs von speziellen KI-Supercomputern oder Partitionen von Supercomputern durchzuführen, um ein schnelles maschinelles Lernen und ein schnelles Trainieren vertrauenswürdiger und an Ethikmaßstäben orientierter großer KI-Basismodelle zu ermöglichen und so die Wettbewerbsfähigkeit sowie die industrielle Basis der EU im KI-Bereich zu stärken. Das Gemeinsame Unternehmen sollte auch die Möglichkeit haben, eine neue Art des Zugangs zu seinen Rechenressourcen insbesondere für KI-Start-up-Unternehmen und die auf dem Gebiet der KI tätige breitere Wissenschaftsgemeinschaft zu schaffen sowie spezielle KI-Anwendungen, -Modelle und -Systeme zu entwickeln, die für den Betrieb auf seinen Supercomputern optimiert sind, unter gleichzeitiger Wahrung des offenen Zugangs, der Fairness und der Transparenz. Mit diesen Änderungen würden das Gemeinsame Unternehmen in die Lage versetzt, maßgeschneiderte Rechenkapazitäten und -dienste anzubieten, um ein groß angelegtes KI-Training zu ermöglichen und die KI-Entwicklung und ‑Verbreitung in der Union voranzutreiben, was nach der derzeit geltenden Verordnung nicht möglich ist.

(5a)   Das Gemeinsame Unternehmen sollte auf der Grundlage des Grundsatzes des offenen Zugangs eine zentrale Anlaufstelle einrichten, damit verschiedene Arten von Nutzern das Potenzial der KI im Hochleistungsrechnen voll ausschöpfen können. Die durch die KI-Fabriken gebotenen Möglichkeiten sollten Start-up-Unternehmen, kleinen und mittlere Unternehmen (KMU), dem Innovationsumfeld und Forschern, die an Unionsprogrammen teilnehmen, umfassend kommuniziert werden, wobei die zahlreichen Vorteile hervorgehoben werden sollten, die KI im Zusammenhang mit Hochleistungsrechenanwendungen bieten kann. Darüber hinaus sollte aufgrund der Zusammenarbeit der KI-Fabriken auf Unionsebene Rechenleistung als Dienst in der gesamten Union verfügbar gemacht werden, was von grundlegender Bedeutung für die angebotenen Unterstützungsdienste ist und zu einer weiteren Erleichterung des Zugangs zu dieser kritischen Infrastruktur führt. Das sollte auch dazu dienen, nachfrageorientierte EuroHPC-Supercomputer zu entwickeln, damit sichergestellt wird, dass die Infrastruktur den sich weiterentwickelnden Bedürfnissen der Nutzer und der verschiedenen Bereiche in der gesamten Union entspricht.

(5b)  In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2023 zur Verbesserung von Innovation und der industriellen und technologischen Wettbewerbsfähigkeit durch ein günstiges Umfeld für Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen(6) wird betont, dass expandierenden Jungunternehmen eine entscheidende Bedeutung bei der Förderung von Innovation, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Stärkung des Wirtschaftswachstums in der Union zukommt, und die Kommission und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine geeignete, auf der Skalierbarkeit basierende, Definition von expandierenden Jungunternehmen anzunehmen und dabei zu berücksichtigen, wie sie sich von Start-up-Unternehmen und KMU unterscheiden. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens sollte Zugangsbedingungen für diese speziellen KI-Supercomputer und einschlägigen Unterstützungsdienste für verschiedene Kategorien von Nutzern wie Start-up-Unternehmen, expandierende Jungunternehmen, KMU, Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren festlegen, mit dem Ziel, Kostendruck sowie fehlenden Fachkenntnissen über Ressourcen entgegenzuwirken.

(5c)  Da der Einsatz von Supercomputern für KI eine höhere Datennutzung erfordert, ist es wichtig, dass sie sich entweder in der Nähe eines bestehenden oder geplanten Rechenzentrums befinden oder über Hochgeschwindigkeitsnetze an ein bestehendes oder geplantes Rechenzentrum angeschlossen sind. Darüber hinaus sollten solche Rechenzentren die in Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) festgelegten Anforderungen vollständig erfüllen und in Zukunft mit den gemeinsamen europäischen Datenräumen vernetzt sein, um das Training von Modellen in sektorspezifischen Schlüsselbereichen zu erleichtern. Aufnahmeeinrichtungen sollte es ermöglicht werden, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen europäischen Datenräume wirksam zu nutzen, um ihre Infrastruktur zu verbessern, einschließlich für den Erwerb oder die Modernisierung von Rechenzentren. Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Initiativen sollten gestärkt werden.

(5d)  Da die Nutzung von Supercomputern für KI eine erhebliche Steigerung der Rechenleistung erfordert, die wiederum zu einem höheren Energieverbrauch führt, sollten die Aufnahmeeinrichtungen über Pläne in Bezug auf ihre Energieeffizienz und ökologische Nachhaltigkeit verfügen. Mit diesen Plänen sollte sichergestellt werden, dass der Supercomputer Zugang zu einem sicheren und stabilen Netzanschluss und zu einer sicheren und stabilen Stromversorgung hat, vorzugsweise aus sauberer, erschwinglicher Energie, einschließlich der Nutzung von Strombezugsverträgen, die auch auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen können, und der Nutzung von vor Ort erzeugtem Strom. Darüber hinaus sollten KI-Modelle die in der Verordnung (EU) 2054/… [Verordnung über künstliche Intelligenz] festgelegten Anforderungen an den Energieverbrauch erfüllen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sind einzuhalten.

(5e)  KI-Fabriken sollen umfassende Hochleistungsrechenunterstützungsdienste für KI-Start-up-Unternehmen, kleine innovative Unternehmen und das breitere Forschungs- und Innovationsumfeld bereitstellen. Diese Unterstützungsdienste sind von größter Bedeutung, um den Zugang zu Supercomputern zu erleichtern, indem sie spezielle Programmiereinrichtungen und algorithmische Unterstützung für die Weiterentwicklung, Erprobung, Bewertung und Validierung von KI-Trainingsmodellen und -systemen bieten. Darüber hinaus tragen sie zur Entwicklung von neuartigen Anwendungsfällen und neu entstehenden Anwendungen in für die Union strategischen Bereichen, unter anderem Robotik und Fertigung, neue Werkstoffe und Batterien, vernetztes und automatisiertes Fahren, Gesundheit und Pflege, Biotechnologie, Klimawandel und Anpassung an den Klimawandel, Dynamik komplexer Systeme, virtuelle Welten und digitale Zwillinge, Cybersicherheit, landwirtschaftliche Praxis, Forschung und Innovationen und dem öffentlichen Sektor, bei.

(6)  Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Beginn der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz anzugleichen, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich angewandt werden.

(7)  Die Verordnung (EU) 2021/1173 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/1173 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Die folgenden Nummern 3a und 3b werden eingefügt:"

„3b. ,spezieller Supercomputer für künstliche Intelligenz‘ oder ‚spezieller KI-Supercomputer‘ bezeichnet einen Supercomputer, der in erster Linie dafür ausgelegt ist, große Modelle künstlicher Intelligenz mit allgemeinem zivilem Verwendungszweck und neu entstehende Anwendungen der künstlichen Intelligenz zu trainieren sowie Technologien und Systeme zu entwickeln;

   3c. ‚Fabrik für künstliche Intelligenz‘ oder ‚KI-Fabrik‘ bezeichnet ein zentrales oder verteiltes offenes Ökosystem, in dem eine Infrastruktur für Hochleistungsrechendienste für künstliche Intelligenz bereitgestellt wird, die aus einem speziellen KI-Supercomputer oder einer KI-Partition eines Supercomputers oder einem für KI-Zwecke aufgerüsteten EuroHPC Supercomputer, einem zugehörigen Rechenzentrum, einem speziellen Zugang und KI-orientierten Hochleistungsrechendiensten besteht und das offen und aktiv die Talente entwickelt, anzieht, hält und zusammenführt, die die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen, um die Nutzer bei der Nutzung der Supercomputer für künstliche Intelligenz zu unterstützen und anzuleiten und Dienste anzubieten, die für die Instandhaltung dieser Supercomputer erforderlich sind;“.

"

b)  Nummer 9 erhält folgende Fassung:"

„9) ,EuroHPC-Supercomputer‘ bezeichnet ein Computersystem, das vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens mit anderen beteiligten Staaten oder einem Konsortium privater Partner steht; dies kann ein klassischer Hochleistungsrechner (Spitzenklasse-Supercomputer, Industrie-Supercomputer, spezieller KI-Supercomputer oder Mittelklasse-Supercomputer), ein Hybridsystem aus klassischem Supercomputer und Quantencomputer, ein Quantencomputer oder ein Quantensimulator sein;“.

"

2.  In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:"

„h) Entwicklung und Betrieb der KI-Fabriken zur Unterstützung der Weiterentwicklung eines hochgradig wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, vertrauenswürdigen und an Ethikmaßstäben orientierten Ökosystems der künstlichen Intelligenz in der Union.“

"

3.  In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:"

„h) Bereich ,KI-Fabriken‘ für eine vertrauenswürdige und ethische künstliche Intelligenz, der Tätigkeiten für die Bereitstellung einer KI-orientierten Infrastruktur für Hochleistungsrechendienste umfasst, um die Innovationskapazitäten und Kompetenzen des Ökosystems der künstlichen Intelligenz weiterzuentwickeln; diese Tätigkeiten betreffen unter anderem:

   i) Anschaffung und Betrieb spezieller KI-Supercomputer, die gemeinsam in Rechenzentren untergebracht werden oder über Hochgeschwindigkeitsnetze mit Rechenzentren verbunden sind,
   ii) Aufrüstung bestehender EuroHPC-Supercomputer mit Fähigkeiten der künstlichen Intelligenz,
   iii) Gewährung des Zugangs zu den speziellen KI-Supercomputern oder mit Fähigkeiten der künstlichen Intelligenz aufgerüsteten EuroHPC-Supercomputern sowie Ausweitung ihrer Nutzung auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer, einschließlich Start-up- und expandierende Unternehmen sowie KMU, Hochschuleinrichtungen und der breiteren Wissenschaftsgemeinschaft,
   iiia) umfassende Kommunikation über die Möglichkeiten, die die KI-Fabriken für Start-up- und expandierender Unternehmen sowie Forschungs- und Innovationsgemeinschaften bieten,
   iv) Betrieb zentraler oder verteilter Zentren für KI-orientierte Hochleistungsrechendienste zur Unterstützung des KI-Start-up- und KI-Forschungs- und ‑Innovationsökosystems mit Hilfe und Anleitung für die Nutzer, Förderungsmaßnahmen für die interdisziplinäre Forschung, algorithmischer Unterstützung, Unterstützung bei Weiterentwicklung, Training, Erprobung, Bewertung und Validierung von KI-Trainingsmodellen und ‑systemen und Unterstützung der Entwicklung neuer großer KI-Anwendungen in strategischen Bereichen▌,
   v) Betrieb von Supercomputer-freundlichen Programmiereinrichtungen, auch für die Parallelisierung von Anwendungen der künstlichen Intelligenz zur Optimierung der Nutzung von Hochleistungsrechenkapazitäten, und Betrieb anderer KI-tauglicher Hochleistungsrechendienste,

   vii) durch ein transparentes und offenes Verfahren, das gleiche Chancen ermöglicht, Gewinnung, Zusammenführung, Ausbildung und Haltung von Talenten, einschließlich Studenten, Entwicklern, Forschern, Wissenschaftlern und der Nutzergemeinschaft, um ihre Kompetenzen, ihre Fähigkeiten und ihr Wissen bei der Nutzung der EuroHPC-Supercomputer für künstliche Intelligenz weiterzuentwickeln, sowie Bereitstellung maßgeschneiderter Schulung,
   viii) Zusammenwirken mit den anderen KI-Fabriken, Zugänglichmachung ihrer Dienstleistungen in ganz Europa, ständige Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit und der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und Zusammenarbeit mit den EuroHPC-Kompetenzzentren und ‑Exzellenzzentren sowie mit einschlägigen Initiativen der Union für künstliche Intelligenz, wie den KI-Start-up-Zentren, den KI- und Datenökosystemen, den KI-Test- und ‑Versuchsanlagen, der europäischen zentralen KI-Plattform, den KI-orientierten digitalen Innovationszentren, dem mit KI befassten Europäischen Innovations- und Technologieinstitut und seinen Wissens- und Innovationsgemeinschaften, den mit KI befassten gemeinsamen Unternehmen und Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa, einschlägigen europäischen Forschungsinfrastrukturen und anderen damit verbundenen Initiativen,
   viiia) Instandhaltung und Optimierung von Supercomputern mit Fähigkeiten der künstlichen Intelligenz zur Sicherstellung ihrer Zuverlässigkeit und Leistung im Hinblick auf anspruchsvolle Rechenaufgaben.“

"

4.  ▌Artikel 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)  Folgender Buchstabe g wird angefügt:"

„g) für die Aufnahmeeinrichtungen der speziellen KI-Supercomputer gelten die folgenden zusätzlichen Auswahlkriterien:

   i) Nähe oder Verbindung über Hochgeschwindigkeitsnetze mit einem geplanten oder einem bestehenden Rechenzentrum gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791,
   ia) Zielvorstellungen und Pläne der Aufnahmeeinrichtung in Bezug auf die Energieeffizienz und ökologische Nachhaltigkeit der speziellen KI-Supercomputer im Rahmen eines Ansatzes, bei dem der gesamte Lebenszyklus berücksichtigt wird, der Verfügbarkeit eines angemessenen Zugangs zu sauberer, erschwinglicher Energie, auch durch Strombezugsverträge, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen können, und der Nutzung von vor Ort erzeugtem Strom,
   ii) Zielvorstellungen, Pläne und Fähigkeiten der Aufnahmeeinrichtung zur Bewältigung der Herausforderungen des KI-Start-up- und KI-Forschungs- und ‑Innovationsökosystems und der KI-Nutzergemeinschaft, Stärkung eines solchen Ökosystems durch die Förderung von Synergien und Innovation, auch Investitionen in künftige Technologien, sowie Beitrag und Bereitstellung eines unterstützenden zentralen oder verteilten KI-orientierten Hochleistungsrechendienstes,
   iii) Qualität und Relevanz der Erfahrung und des Know-hows im vorgesehenen Team, das für die unterstützenden KI-orientierten Hochleistungsrechendienste zuständig wäre,
   iv) Pläne für das Zusammenwirken und die Zusammenarbeit mit anderen KI-Fabriken, mit EuroHPC-Kompetenzzentren und EuroHPC-Exzellenzzentren und mit einschlägigen KI-Tätigkeiten wie den KI-Start-up-Zentren, den KI- und Datenökosystemen, den KI-Test- und ‑Versuchsanlagen, der europäischen zentralen KI-Plattform, den KI-orientierten digitalen Innovationszentren und anderen damit verbundenen Initiativen,
   v) bestehende Fähigkeiten und künftige Pläne der Aufnahmeeinrichtung als Beitrag zur Entwicklung, Gewinnung, Ausbildung und Haltung des Talentpools und zur Schaffung von Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Nutzung der Supercomputer, auch in der Form von Unterstützung für Start-up-Unternehmen durch Gründungs- oder Förderprogramme.
   ga) Eine bestehende Aufnahmeeinrichtung, die vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren und nach einem Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt wird, kann eine Fabrik für künstliche Intelligenz einrichten, wenn sie die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe g genannten Kriterien erfüllt.“

"

5.  In Artikel 9 wird folgender Absatz 6a angefügt:"

6a. Für die in Artikel 12a genannten speziellen KI-Supercomputer sowie für die in den Artikeln 11, 12, 12a, 14 und 15 genannten EuroHPC-Supercomputer richten die Aufnahmeeinrichtungen eine zentrale Anlaufstelle für Start-up- und expandierende Unternehmen, KMU und andere Nutzer ein, um ihnen den Zugang zu ihren Unterstützungsdiensten zu erleichtern und die Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zu unterstützen.“

"

6.  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l erhält folgende Fassung:"

„l. die besonderen Bedingungen, die gelten, wenn die Aufnahmeeinrichtung einen EuroHPC-Supercomputer zu industriellen Zwecken, einen speziellen KI-Supercomputer oder einen mit Fähigkeiten der künstlichen Intelligenz aufgerüsteten bestehenden EuroHPC-Supercomputer betreibt.“

"

7.  Folgender Artikel 12a wird eingefügt:"

Artikel 12a

Anschaffung von speziellen KI-Supercomputern und Eigentum daran

(1)  Das Gemeinsame Unternehmen schafft spezielle KI-Supercomputer an und ist deren Eigentümer.

(2)  Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der speziellen KI-Supercomputer.

Die restlichen Gesamtbetriebskosten der speziellen KI-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.

(3)  Die Auswahl der Lieferanten der speziellen KI-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die bedarfsgerecht ist und den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.

(4)  Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer von speziellen KI-Supercomputern auftreten, die Technologien enthalten, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.

(5)  Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von speziellen KI-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.

(6)  Die speziellen KI-Supercomputer müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers in der Union haben.

(7)  Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte spezielle KI-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. dieser Computer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Fall der Übereignung eines speziellen KI-Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss über die Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des speziellen KI-Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.“

"

8.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Das Gemeinsame Unternehmen kann eine Aufforderung zur Interessenbekundung einleiten, um die EuroHPC-Supercomputer, deren Eigentümer oder Miteigentümer es ist, aufzurüsten, das Leistungsniveau des Supercomputers auf Fast-Exa-Niveau zu erhöhen, die KI-Fähigkeiten des Supercomputers zu steigern oder die Betriebsleistung des Supercomputers auf andere Weise, auch durch Quantenbeschleuniger, zu erhöhen.“

"

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Der Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union zu den Anschaffungskosten der Aufrüstung entspricht dem Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union für den ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer, der über die erwartete verbleibende Lebensdauer des ursprünglichen Supercomputers abgeschrieben wird. Der Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union zu den zusätzlichen Betriebskosten der Aufrüstung entspricht dem Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union für den ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer.“

"

9.  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  Folgender Absatz 1b wird eingefügt:"

„(1b) Die speziellen KI-Supercomputer und die EuroHPC-Supercomputer, die mit KI-Fähigkeiten aufgerüstet wurden, werden in erster Linie für die Entwicklung, Erprobung, Bewertung und Validierung großer KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neuer KI-Anwendungen sowie für die Weiterentwicklung von KI-Lösungen in der Union, die Hochleistungsrechenleistung erfordern, und für die Ausführung großer KI-Algorithmen zur Lösung wissenschaftlicher Probleme eingesetzt.“

"

b)  Folgender Absatz 2b wird eingefügt:"

„(2b) Der Verwaltungsrat legt ▌Zugangsbedingungen für die speziellen KI-Supercomputer und die EuroHPC-Supercomputer, die gemäß Artikel 17 mit KI-Fähigkeiten aufgerüstet wurden, fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse des KI-Start-up- und KI-Forschungsökosystems. Der Verwaltungsrat kann besondere Zugangsbedingungen für verschiedene Arten von Nutzern oder Anwendungen festlegen, einschließlich eines speziellen Zugangs für Start-up- und expandierende Unternehmen und KMU. Die Sicherheit und die Qualität der Dienste sind für alle Nutzer innerhalb jeder Nutzerkategorie gleich. Nur Vorschläge zur Entwicklung vertrauenswürdiger und an Ethikmaßstäben orientierter Modelle, Systeme und Anwendungen der künstlichen Intelligenz, die mit den Vorschriften und Werten der Union im Einklang stehen, insbesondere mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Vertrags und Artikel und Werten, kommen für den Zugang in Betracht. Die Zugangskriterien, Methoden und Leitlinien für die Priorisierung des Zugangs werden im Einklang mit dem Ansatz der integrierten Ethik für künstliche Intelligenz und mit Unterstützung des Ethik-Bewertungsmechanismus von Horizont Europa festgelegt.

"

10.  Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Spitzenklasse-, Quanten- und speziellen KI-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und beträgt somit höchstens 50 % der gesamten Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer.“

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
(2) ABl. C, C/…/…, ….
(3) Stellungnahme vom …, ABl. C, C/…/…, ….
(4) Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („Verordnung über künstliche Intelligenz“) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (ABl. L, …).
(5) Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3, ELI: https://data.europa.eu/eli/reg/2021/1173/oj).
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0480.
(7) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).


Gesellschaftsrecht – Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren
PDF 128kWORD 50k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (COM(2023)0177 – C9-0121/2023 – 2023/0089(COD))
P9_TA(2024)0360A9-0394/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0177),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0121/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juni 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0394/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

P9_TC1-COD(2023)0089


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2025/25.)

(1) ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 82.


Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken
PDF 270kWORD 83k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (COM(2023)0031 – C9-0010/2023 – 2023/0008(COD))
P9_TA(2024)0361A9-0284/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0031),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0010/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0284/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013(2)

P9_TC1-COD(2023)0008


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken spielen bei der Politikgestaltung und der Entscheidungsfindung eine zentrale Rolle und sind daher für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere der Maßnahmen, mit denen der demografische Wandel, der ökologische und der digitale Wandel, der Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt, die Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung angegangen werden sollen, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)  Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren und werden in der europäische Statistik häufig als Bezugsgrundlage verwendet, insbesondere für die Bereitstellung von Stichprobengrundlagen für die Durchführung repräsentativer Erhebungen über Personen und Haushalte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates(5).

(3)  Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden. Die Bevölkerungsprojektionen werden auch für politische Analysen im Rahmen des Europäischen Semesters verwendet. Die Kommission (Eurostat) sollte über alle erforderlichen Statistiken verfügen, um Bevölkerungsprojektionen entsprechend dem Informationsbedarf der Union zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4)  Gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Bericht. Regionale und lokale Daten, auch für verschiedene Gebietstypen wie Grenzregionen, Städte und ihre funktionalen städtischen Gebiete, Metropolregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind für die Erstellung dieser Berichte und für die regelmäßige Überwachung der demografischen Entwicklung und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen im Gebiet der Union erforderlich.

(5)  Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gegenwärtig verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln.

(6)  Im Jahr 2017 hat der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) das Budapester Memorandum verabschiedet, in dem der Bedarf an jährlichen Statistiken über die Größe und bestimmte soziale, wirtschaftliche und demografische Merkmale der Bevölkerung sowie verbesserten Statistiken über die Wanderung festgestellt wurde. Zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung ihrer Bürgerinnen und Bürger bei allen Tätigkeiten und zur Wahrung der Bürgerrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Artikeln 10 und 19 AEUV verankert sind, sowie zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte benötigt die Union zuverlässige und vergleichbare Statistiken. Die Verordnung (EU) 2019/1700 bietet einen Rahmen für die Erhebung von Daten aus Stichproben, die es ermöglichen, Daten über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu erheben, soweit dies bei Stichproben möglich ist, und einige Aspekte der Gleichstellung und Diskriminierung zu analysieren, indem sozioökonomische Indikatoren und Informationen über Erfahrungen mit Diskriminierung erstellt werden. Darüber hinaus führen die Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) spezifische Studien und gezielte Erhebungen durch, mit denen die Verfügbarkeit von Gleichstellungsstatistiken auf Unionsebene weiter ausgeweitet werden kann. Zudem stellt die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Daten und Informationen bereit, die im Rahmen von Erhebungen der Lebens- und Arbeitsbedingungen erhoben werden. Die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) und diesen Agenturen sollte weiter verbessert werden, um der wachsenden Nachfrage der Nutzer nach zuverlässigen und umfassenden Daten über Gleichstellung und Vielfalt in der Union gerecht zu werden.

(6a)   Im Budapester Memorandum wurden auch verbesserte Statistiken über Wanderung sowie die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer bevölkerungs- und wanderungsbezogener Definitionen gefordert, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wurde, im Hinblick auf neu entstehende Arten von Wanderung statistisch fundierte, relevante und anwendbare Konzepte und Definitionen festzulegen. Frühere und aktuelle Ereignisse wie der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und andere humanitäre Krisen machen die Bedeutung zeitnaher und detaillierter Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz deutlich, die unerlässlich sind, um einen Überblick über die Wanderungsströme in die Union, innerhalb der Union und aus der Union zu erhalten.

(7)  Um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, sind für die Entwicklung und Bewertung wirksamer politischer Maßnahmen verbesserte Statistiken über den Energieverbrauch und die Effizienz von Wohnraum, detaillierte geografische Daten über die Verteilung der Bevölkerung sowie eingehendere Studien über die Beziehung zwischen Bevölkerung und Wohnraum erforderlich. Durch die COVID-19-Pandemie wurde deutlich, dass zuverlässige, häufige und zeitnahe Statistiken über Todesfälle in der Union erforderlich sind. Während der Datenbedarf durch eine freiwillige Datenerhebung der Mitgliedstaaten bei der Kommission (Eurostat) gedeckt wurde, benötigt die Union einen angemessenen Mechanismus für die obligatorische Erhebung solcher Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) mit der erforderlichen Häufigkeit, Aktualität und Detailgenauigkeit.

(7a)   Zur Überwachung der auf der Ebene der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und der Kernziele des zugehörigen Aktionsplans sowie der Europäischen Garantie für Kinder und zur Bewertung der Verteilungswirkung des Klimawandels und der politischen Maßnahmen im Allgemeinen benötigt die Union einen angemessenen Mechanismus für die obligatorische Erhebung solcher Daten innerhalb des ESS mit der erforderlichen Häufigkeit, Aktualität und Detailgenauigkeit.

(8)  Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedet auf Vorschlag der Statistikkommission der Vereinten Nationen alle zehn Jahre Resolutionen zur Weltbevölkerungs- und Wohnungszählung und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, Volks- und Wohnungszählungen im Einklang mit internationalen und regionalen Empfehlungen und unter Wahrung der Integrität, Zuverlässigkeit, Genauigkeit und des Werts der Ergebnisse der Bevölkerungs- und Wohnungszählungen durchzuführen. Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten diesen Empfehlungen Rechnung tragen.

(9)  Ein zentrales Ziel der Kommission besteht darin, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ zielt darauf ab, die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen um 25 % zu rationalisieren und zu vereinfachen, ohne dadurch die jeweiligen politischen Ziele zu untergraben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wurde ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In der Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen. Ein neuer Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte die in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien umsetzen und darauf aufbauen sowie den Verwaltungsaufwand durch eine wirksame und effiziente Weiterverwendung verfügbarer Datenquellen, einschließlich Verwaltungsdaten, verringern.

(10)  Die Bewertung der bestehenden Volks- und Wohnungsstatistiken(8) in der Union, der Statistiken über internationale Wanderungsströme, Migrantenbestände und den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie der Statistiken über Demografie hat gezeigt, dass der derzeitige Rechtsrahmen, bestehend aus den Verordnungen (EG) Nr. 862/2007(9), (EG) Nr. 763/2008(10) und (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu erheblichen Gesamtverbesserungen der Statistiken im Vergleich zur Lage im Jahr 2005 ohne den derzeitigen Rechtsrahmen geführt hat. Dieser Rahmen birgt jedoch das Potenzial für einen Mangel an Kohärenz und Vergleichbarkeit, der behoben werden sollte.

(11)  Der Klimawandel, der digitale Wandel, die sich wandelnde demografische Lage und die jüngsten Wanderungstrends haben zu einem Bedarf an aktuelleren, häufigeren und detaillierteren europäischen Statistiken über Bevölkerung, sozioökonomische Entwicklungen, Lebensereignisse und Wohnraum geführt, einschließlich Einzelheiten zu Themen oder Gruppen, die in den letzten zehn Jahren politisch und gesellschaftlich relevant geworden sind. Außerdem ist der bestehende Rechtsrahmen nicht flexibel genug, um sich an den sich wandelnden politischen Bedarf anzupassen und die Nutzung neuer Quellen auf nationaler und Unionsebene zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Struktur des bestehenden Rechtsrahmens in Form von drei gesonderten Verordnungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden, zu inhärenten Unstimmigkeiten in den Statistiken geführt. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 am 31. August 2028 endet, ist schließlich eine neue Rechtsgrundlage für die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen demografischen Statistiken erforderlich. Daher muss der derzeitige Rechtsrahmen durch einen neuen, kohärenteren und flexibleren Rechtsrahmen ersetzt werden, mit dem die einschlägigen Teile der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 aufgehoben werden sollten.

(12)  Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 umfasst Statistiken über das Land der Staatsangehörigkeit und den Geburtsort der Wohnbevölkerung (Migrantenbestände), über Wohnortwechsel zwischen Ländern (internationale Wanderungsströme) und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Wohnbevölkerung, während die anderen Statistiken nach dieser Verordnung Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsrecht und internationalem Schutz betreffen. Die Statistiken nach Artikel 3 der genannten Verordnungen sind daher eng miteinander verknüpft und sollten mit den Statistiken über die Wohnbevölkerung und ihre demografische Entwicklung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 übereinstimmen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Statistiken daher in einer einzigen Rechtsgrundlage zusammengefasst und Artikel 3 aus der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gestrichen werden.

(13)  Angesichts des sich rasch verändernden Charakters einiger Bevölkerungs- und Wohnungsmerkmale, insbesondere im Zusammenhang mit demografischen, sozioökonomischen und migrationsbezogenen Phänomenen, und der damit verbundenen Notwendigkeit einer raschen Ausrichtung und Anpassung der politischen Maßnahmen ist es erforderlich, dass zeitnah nach Ablauf des Bezugszeitraums Statistiken zur Verfügung stehen. Die Periodizität und Aktualität der Statistiken sollte daher spürbar verbessert werden, und zwar soweit möglich durch die Verwendung von Verwaltungsdaten und Verwaltungsdatensätzen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen statistischen Ämter mit angemessenen Ressourcen ausstatten.

(14)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) wurde eine rasterbasierte Methodik für die Definition von territorialen Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung in Rasterzellen mit einer Auflösung von 1 km² festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission(12) sieht als zeitlich befristete statistische Direktmaßnahme zu den Volks- und Wohnungszählungen 2021 wichtige Zensusergebnisse auf einem europaweiten Quadratkilometerraster vor. Ein Rechtsrahmen sollte die kontinuierliche Verbreitung georeferenzierter Bevölkerungsstatistiken auf der Grundlage von Gittern und deren Ausweitung auf Wohnungsstatistiken gewährleisten.

(15)  Gebietseinheiten und Statistikraster sollten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 definiert werden.

(16)  Zur Geokodierung von Standorten sollte das Thema „Statistische Einheiten“ gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) verwendet werden.

(17)  Der derzeitige Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken muss aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die derzeit getrennten statistischen Prozesse angemessen in einen gemeinsamen Rahmen integriert werden, der es dem ESS ermöglicht, wirksam auf den neuen Informationsbedarf der Union zu reagieren und statistische Innovationen zu fördern. Die statistischen Produkte müssen verbessert werden, um angesichts des demografischen, wanderungsbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Wandels und der entsprechenden Herausforderungen weiterhin relevant zu bleiben und so als Grundlage für die Politikgestaltung und die Entscheidungsfindung dienen zu können.

(18)  Die verbesserten regelmäßigen (jährliche und mehrmals pro Jahr vorzulegende) Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf der Grundlage administrativer Quellen sollten durch Informationen aus koordinierten Volks- und Wohnungszählungen in der Union ergänzt werden, die alle zehn Jahre im Einklang mit den Grundsätzen und Empfehlungen der Vereinten Nationen durchgeführt werden. Ebenso wichtig ist, dass die Volks- und Wohnungszählungen eine einzigartige Gelegenheit bieten, die amtliche Statistik sowohl in Bezug auf die Abläufe als auch auf die Ergebnisse sichtbar zu machen.

(19)  Die Volkszählungen der Union sollten kosteneffizienter werden, indem die in den Mitgliedstaaten verfügbaren umfangreichen Verwaltungsdaten oder eine Kombination verschiedener Quellen, einschließlich Quellen im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge und der Bereitstellung digitaler Dienste, auf der Grundlage von zwischen den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und Anbietern privater Datenbanken geschlossenen Protokollen in vollem Umfang genutzt werden. Bei den Volkszählungen sollte der Schutz personenbezogener Daten geachtet werden, indem die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für die Erhebung personenbezogener Daten getroffen werden, um eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu verhindern und die Grundrechte zu garantieren. Die Volkszählungen sollten auch dazu genutzt werden, die demografische Ausgangsbasis neu zu bestimmen, und Erhebungen über den Erfassungsbereich der Verwaltungsdatenquellen umfassen.

(20)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten nachhaltigen Zugang zu einer möglichst breiten Palette von Datenquellen haben, um europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken von hoher Qualität und auf kosteneffiziente Weise zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 rechtzeitig Zugang zu den Verwaltungsdaten erhalten und es ihnen gestattet ist, die Verwaltungsdaten, die sich im Besitz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden, unverzüglich zu nutzen. Beispielsweise können Statistiken über die Energieeffizienz von Gebäuden auf Verwaltungsdaten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14) beruhen. Die nationalen statistischen Stellen sollten in der Lage sein, Verwaltungsdaten aus den interoperablen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) auf nationaler Ebene verfügbar sind, regelmäßig und zeitnah vollständig weiterzuverwenden. Die nationalen statistischen Stellen müssen auch in Entscheidungen über die Gestaltung und Neuentwicklung einschlägiger Verwaltungsdatenquellen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass diese für die Erstellung amtlicher Statistiken weiterverwendet werden können.

(21)  In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene umfassende Datenbanken und Interoperabilitätssysteme in Bezug auf Aufenthalt, Lebensereignisse, Staatsangehörigkeit sowie Wanderungs- und grenzüberschreitende Bewegungen der Bevölkerung entwickelt, wie die mit den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014(16), (EU) 2018/1724(17), (EU) 2019/817(18) und (EU) 2019/818(19) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systeme. Sie liefern wertvolle Informationen, die für die Erstellung und Qualitätssicherung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken weiterverwendet werden können.

(22)  In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, der Kommission (Eurostat) die Weiterverwendung dieser Daten ausschließlich für statistische Zwecke zu ermöglichen, wobei die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) streng einzuhalten sind. Dies sollte insbesondere für die statistischen Daten gelten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden „CRRS“) im Einklang mit dem in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegten Zweck des CRRS und im Einklang mit den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, gespeichert sind. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der CRRS systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische, operative und Datenqualitätszwecke bereitstellen soll, sollte die Kommission (Eurostat) so weit wie möglich mit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zusammenarbeiten, um die erforderlichen europäischen Statistiken bereitzustellen.

(23)  Bei Daten in Privatbesitz handelt es sich um die riesigen Datenmengen, die private Einrichtungen infolge ihrer Tätigkeit besitzen und die von den statistischen Stellen und von der Kommission (Eurostat) zur Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden könnten. Solche Daten können den Erfassungsbereich, die Aktualität und die Krisenreaktionskapazitäten der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verbessern oder statistische Innovationen ermöglichen. Solche Daten können bestehende demografische Statistiken und Wanderungsstatistiken ergänzen, statistische Innovationen bewirken und sogar zur Erstellung frühzeitiger Schätzungen beitragen, wobei der Schutz der Rechte und Freiheiten der Dateninhaber sichergestellt werden muss. Die nationalen statistischen Ämter und andere zuständige nationale Stellen sowie die Kommission (Eurostat) sollten Zugang zu diesen Daten haben und diese nutzen und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 mit privaten Dateninhabern zusammenarbeiten.

(24)  Um die Vergleichbarkeit der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf Unionsebene zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass gemeinsame Definitionen des Begriffs „Bevölkerung“ verwendet und einheitlich umgesetzt werden. Um die einheitliche harmonisierte Bevölkerungsbasis konsequent, robust und kosteneffizient umzusetzen und gleichzeitig zeitnahe Ergebnisse zu gewährleisten, sollte es möglich sein, gegebenenfalls wissenschaftlich fundierte Modellierungstechniken und statistische Methoden wie „Lebenszeichen“ anzuwenden.

(25)  Die Mitgliedstaaten sollten ihre Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission (Eurostat) bereitzustellenden technischen Format bereitstellen. Internationale Normen, wie die Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten, und innerhalb der Union ausgearbeitete statistische oder technische Normen, wie Standards für Metadaten und Validierung oder Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens, sollten im erforderlichen Ausmaß für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken verwendet werden. Der AESS hat die ESS-Standards für Metadaten und Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gebilligt. Diese Standards sollen zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen und sollten daher eingeführt werden.

(26)  Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien in Bezug auf Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz erfüllen. Die Qualität dieser Statistiken sollte verbessert werden, soweit sich der Bedarf der Union weiterentwickelt, und es sollten Mechanismen zur Reaktion auf mögliche Situationen, in denen die Qualität der Daten nicht sichergestellt ist, eingerichtet werden. Geeignete Ergebnisse der von der Kommission (Eurostat) durchgeführten Qualitätsbewertung sollten den Nutzern von Statistiken öffentlich zugänglich sein, indem für den kostenlosen und einfachen Zugang zu diesen Statistiken über die Datenbanken der Kommission (Eurostat) auf ihrer Website und in ihren Veröffentlichungen gesorgt wird.

(26a)   Mit den europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte dem nach wie vor bestehenden Mangel an Daten über schutzbedürftige Gruppen, insbesondere schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen, begegnet werden, wie etwa Personen, die in Einrichtungen leben (beispielsweise in militärischen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Internaten und Studierendenwohnheimen, religiösen Einrichtungen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Waisenhäusern), Menschen, die über 75 Jahre alt sind, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Personen mit Migrationshintergrund und Staatenlose. Um diese Datenlücke zu schließen und zu verhindern, dass daraus soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten entstehen, sollten die Mitgliedstaaten Strategien und gezielte Lösungen für die Erhebung von Daten über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen entwickeln, insbesondere im Hinblick auf das Auffinden, Ansprechen, Überzeugen und Befragen schwer erreichbarer Bevölkerungsgruppen.

(26b)   Voraussetzung für angemessene, rechtzeitige und wirksame politische Maßnahmen sind zuverlässige und vergleichbare Daten, die nach Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit, sozioökonomischem Status, geografischem Gebiet und sonstigen Merkmalen im Einklang mit den in Artikel 338 Absatz 1 AEUV und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken und im Qualitätssicherungsrahmen des ESS festgelegten statistischen Grundsätzen aufgeschlüsselt sind. Diese Daten sind von Bedeutung, um demografische Entwicklungen und Entwicklungen im Bereich Wohnungswesen besser zu verstehen, intersektionale Diskriminierung zu bekämpfen und die Strategien, politischen Ziele und Maßnahmen der Union umzusetzen und zu bewerten, wie die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, die Europäische Garantie für Kinder, die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung, die Europäische Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, die sich allesamt in hohem Maße auf Daten über Haushalte und Familien stützen müssen. Die Aufschlüsselung von Statistiken nach Behinderungen sollte gefördert werden, indem bestehende und neue Verwaltungsdatenquellen verwendet werden, die zur Erfassung von Behinderungen herangezogen werden sollten. Die Erhebung und Nutzung dieser Daten sollte unter umfassender Achtung der Standards der Union und der Mitgliedstaaten für den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte erfolgen, insbesondere wenn Daten über Minderjährige betroffen sind. Bei der Aufschlüsselung nach Geschlecht sollten die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten berücksichtigt werden. In einigen Mitgliedstaaten ist es derzeit möglich, sich rechtlich als einem dritten, oftmals neutralen, Geschlecht zugehörig registrieren zu lassen. Diese Verordnung berührt nicht die entsprechenden nationalen Vorschriften, die einer solchen Registrierung Wirkung verleihen.

(27)  Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Bereitstellung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren Nutzung, einschließlich für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung bereitgestellt und genutzt werden.

(28)  Die Kommission (Eurostat) wahrt die statistische Geheimhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bereitgestellten Daten. In Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Bevölkerungsstatistiken sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, um eine hohe Qualität der europäischen Aggregate zu gewährleisten und die Offenlegung vertraulicher Daten in statistischen Produkten zu vermeiden, wobei eine Datenunterdrückung so weit wie möglich zu vermeiden ist.

(29)  Auf nationaler Ebene verfügbare Datenquellen sind nicht immer in der Lage, Phänomene im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit demografischen Lebensereignissen und der Ausübung des Rechts von Personen, Wohnraum zu erwerben und zu besitzen, der als Primär-, Ferien- und Zweitwohnung genutzt wird, in der gesamten Union genau zu erfassen. Es gibt auch Diskrepanzen bei den bilateralen Wanderungsströmen und Schwierigkeiten bei der Messung von Bevölkerungsgruppen, z. B. bei Migranten, Obdachlosen oder Staatenlosen. Daher sollte der Datenaustausch für die Zwecke der Erstellung von Bevölkerungs- und Wanderungsstatistiken und die Gewährleistung ihrer Qualität verstärkt und als eine weitere Datenquelle betrachtet werden. Ein solcher verstärkter Datenaustausch kann ein breites Spektrum relevanter Daten abdecken, von Daten, die eindeutig keine Identifizierung statistischer Einheiten direkt oder indirekt ermöglichen, bis hin zu Daten, die potenziell unter die Geheimhaltungspflicht fallen. Die Mitgliedstaaten sollten sich im eigenen Interesse und im Interesse der anderen Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Datennutzung beteiligen, einschließlich an Pilotprojekten zur Bewertung innovativer sicherer Lösungen. Die Kommission (Eurostat) sollte auch eine sichere Infrastruktur einrichten, um einen solchen Datenaustausch zu erleichtern und gleichzeitig alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für den Datenschutz zu gewährleisten.

(31)  Die Weitergabe vertraulicher Daten sollte nur auf der Grundlage eines Antrags erfolgen, der die Notwendigkeit der Weitergabe dieser Daten gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 begründet.

(32)  Längerfristig sollten die gemeinsamen Bemühungen im Rahmen des ESS zur Abmilderung grenzüberschreitender Probleme der statistischen Qualität, wie die Doppelzählung von in der Union ansässigen Personen, die Freizügigkeit genießen, beispielsweise von einheitlichen digitalen Identifikatoren profitieren, die auf Unionsebene mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeführt wurden.

(33)  Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679(21) und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG(22) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten die letztgenannten Verordnungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass personenbezogene Daten, die für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse verarbeitet werden, vertrauliche statistische Daten sind und daher dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Daher sollten diese Daten nur für statistische Zwecke und niemals für Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden. Für die Verarbeitung, den Austausch und die Archivierung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken im Rahmen dieser Verordnung sollten vorzugsweise anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden, damit die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 angenommenen Garantien sichergestellt sind. Werden personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet, so sollten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz und Genauigkeit, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit uneingeschränkt angewandt werden. Ebenso sollten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiter ausgeführten statistischen Grundsätze gelten.

(34)  Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten weiterentwickelt werden, um dem neu entstehenden Datenbedarf aufgrund sich ändernder politischer Prioritäten sowie der demografischen, wanderungsbedingten, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission (Eurostat) sollte Pilot- und Machbarkeitsstudien durchführen, in denen gegebenenfalls die Durchführbarkeit der betreffenden Anpassungen bewertet wird, und Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen berücksichtigen. Bei der Vorbereitung dieser Studien sollte die Kommission sicherstellen, dass sie auf Unionsebene repräsentativ sind und den nationalen Unterschieden Rechnung getragen wird. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Studien in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewerten.

(35)  Um demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen, technologischen Entwicklungen und der Notwendigkeit, rechtzeitig zielgerichtete politische Maßnahmen zu entwickeln, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste, Beschreibung, Periodizität und Bezugszeit der Einzelthemen, die Gegenstand der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sind, zu ändern, die Periodizitäten und Bezugszeiten im Anhang dieser Verordnung zu aktualisieren und die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis bereitzustellenden Informationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(23) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(35a)   Der Bedeutung europäischer Statistiken als wesentliches Element einer faktengestützten Entscheidungsfindung wird mit dem in der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) festgelegten Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken (Binnenmarktprogramm) Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Zielen und Vorschriften dieser Instrumente finanzielle Unterstützung aus dem Binnenmarktprogramm sowie aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung beantragen können, um ihre nationalen statistischen Systeme anzupassen, die Methodik und die Datenqualität der Statistiken zu verbessern und Ad-hoc-Datenerhebungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu planen und durchzuführen.

(36)  Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(26), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(28), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(29) und (EU) 2017/1939(30) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermächtigt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) zu untersuchen und diese zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(37)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Spezifikation der Daten- und Metadatenanforderungen, die technischen Formate und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten, den Inhalt und den Aufbau von Qualitätsberichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) ausgeübt werden.

(38)  Falls die Durchführung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates für die Bereitstellung von Daten mit einer Periodizität von weniger als zehn Jahren erfordern würde, sollte die Kommission, in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum, den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können.

(39)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 16. März 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(41)  Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Wohnraum geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Staatsangehörigkeit“ bezeichnet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer natürlichen Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung, Adoption oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;

2.  „üblicher Aufenthaltsort“ bezeichnet den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:

a)  Personen, die in den zwölf Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts überwiegend an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder

b)  Personen, die in den zwölf Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts an ihrem üblichen Aufenthaltsort eingetroffen sind und bei denen die Absicht oder die Erwartung besteht, sich nach der Ankunft mindestens zwölf Monate überwiegend dort aufzuhalten;

3.  „Lebenszeichen“ bezeichnet alle Informationen, die auf den tatsächlichen Aufenthalt und den üblichen Aufenthaltsort einer Person in dem betreffenden Gebiet hinweisen, einschließlich Informationen die aus jeder geeigneten Quelle oder Kombination von Quellen bezogen werden und einschließlich digitaler Spuren bezüglich der Person;

4.  ▌

5.  „internationale Wanderung“ bezeichnet ein Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hatte;

6.  „Zuwanderer“ bezeichnet eine Person, die im Bezugszeitraum international gewandert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort im Meldeland zu begründen;

7.  „Abwanderer“ bezeichnet eine Person, die während des Bezugszeitraums international gewandert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Meldelands zu begründen, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Meldeland hatte;

8.  „Binnenwanderung“ bezeichnet das Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets des Meldelands verlegt;

8a.   „schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen“ bezeichnet Gruppen von Einzelpersonen, bei denen ein tatsächliches oder empfundenes Hindernis in Bezug auf die vollständige und repräsentative Einbeziehung in die Erhebung statistischer Daten besteht, sei es, weil diese Gruppen nicht ausreichend erfasst werden oder weil spezifische Eigenschaften fehlen, um sie zu identifizieren;

9.  „Unterkunft“ bezeichnet ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bauwerk, einen Schutzraum oder ein Quartier, an dem sich eine oder mehrere Personen aufhalten, unabhängig davon, ob sie für die menschliche Beherbergung ausgelegt oder bestimmt sind;

10.  „Herkömmliche Wohnungen“ bezeichnet strukturell separate und unabhängige Räumlichkeiten an einem festen Ort, die für eine dauerhafte menschliche Unterbringung konzipiert sind und am Stichtag

a)  als üblicher Aufenthaltsort verwendet werden,

b)  unbewohnt sind oder

c)  als Zweit- oder Saisonwohnung verwendet werden;

x.  „Separate Räumlichkeiten“ bezeichnet von Wänden umgebene und von einem Dach oder einer Decke bedeckte Räumlichkeiten, in denen eine Person oder mehrere Personen unabhängig von anderen wohnen können;

xx.  „Unabhängig Räumlichkeiten“ bezeichnet Räumlichkeiten mit einem direkten Zugang von einer Straße oder einer Treppe, einem Durchgang, einer Galerie oder einem Gelände.

11.  „Wohngebäude“ bezeichnet ein dauerhaftes Bauwerk, das aus einer oder mehreren herkömmlichen Wohnungen besteht oder das für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist;

12.  „Haushalt“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich Unterkünfte ▌ teilen, oder eine Einzelperson, die nicht Teil eines anderen Haushalts ist;

12a.   „Einrichtung“ bezeichnet eine Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der langfristigen Unterbringung einer Gruppe von Personen und der Bereitstellung von Dienstleistungen ihres täglichen Bedarfs;

13.  „Familie“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die meistens im selben Haushalt leben und die durch Elternschaft oder durch eheliche, eingetragene oder eheähnliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind;

14.  „Verwaltungsdatensätze“ bezeichnet Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;

15.  „Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;

16.  „Thema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;

17.  „Einzelthema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;

18.  „Datensatz“ bezeichnet eine oder mehrere in strukturierter Form organisierte Variablen;

19.  „Volks- und Wohnungszählung“ bezeichnet die detaillierten zehnjährlichen Datensätze und Metadaten, die gemäß dieser Verordnung bereitzustellen sind;

20.  „statistische Einheit“ bezeichnet ein Mitglied einer Grundgesamtheit von Einheiten, d. h. Personen, Gegenstände oder Ereignisse, zu denen Daten erfasst und ▌ Statistiken erstellt werden;

21.  „Variable“ bezeichnet ein Merkmal einer statistischen Einheit, das mehr als eine Reihe von Werten aufweisen kann;

22.  „Aufschlüsselung“ bezeichnet eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;

23.  „nationale Ebene“ bezeichnet das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

24.  „regionale Ebene“ bezeichnet die NUTS-3-Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

25.  „lokale Ebene“ bezeichnet die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit ▌ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

26.  „Rasterebene“ bezeichnet ein Statistikraster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

27.  „Rahmen“ bezeichnet ein Verzeichnis, ein Material oder ein Gerät, das die Bestandteile der Zielgesamtheit begrenzt und identifiziert und je nach Nutzung den Zugang zu den Elementen ermöglichen oder zusätzliche Merkmale liefern kann;

28.  „Bezugszeitpunkt“ bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Statistiken beziehen;

29.  „Bezugszeitraum“ bezeichnet der Zeitraum, auf den sich die Ereignisstatistiken beziehen;

30.  „Bezugszeit“ bezeichnet entweder den Bezugszeitpunkt oder den Bezugszeitraum, je nachdem, ob sich die Statistiken auf Ereignisse oder andere statistische Einheiten beziehen;

31.  „Metadaten“ bezeichnet Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und Datensätze auf strukturierte Weise beschreiben;

32.  „vorgeprüfte Datensätze“ bezeichnet Datensätze, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;

33.  „Qualitätsbericht“ bezeichnet einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens.

Artikel 3

Bevölkerungsbasis

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Bevölkerungsbasis aus allen Personen, die zum Bezugszeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in der Union in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler, lokaler oder Rasterebene haben.

2.  Die Bevölkerungsbasis umfasst alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, ob die Person staatenlos ist oder war ▌.

3.  Von der Bevölkerungsbasis ausgenommen sind Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats haben, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von etwaigen familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Bindungen, die die Personen zu dem Mitgliedstaat haben.

4.  Personen ohne üblichen Aufenthaltsort wird als üblicher Aufenthaltsort der Ort zugeordnet, an dem sie sich zum Bezugszeitpunkt befinden.

5.  Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ auf alle Datensätze an, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, und dies für die nationale, regionale, lokale und Rasterebene.

6.  Bei der Anwendung der Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ verwenden die Mitgliedstaaten

a)  eine oder eine Kombination der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datenquellen,

b)  Schätzverfahren wie „Lebenszeichen“ sowie weitere wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden zur Berichtigung der tatsächlichen Anwesenheit am vermuteten üblichen Aufenthaltsort während des größten Teils der mit dem Bezugszeitpunkt endenden zwölf Monate und ▌ zur Schätzung der Zahl der Personen, die in den zwölf Monaten nach der Ankunft beabsichtigen, sich überwiegend dort aufzuhalten oder dies voraussichtlich tun werden.

6a.   Für die Zwecke der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat unterrichtet die Kommission den Rat am Ende jedes Bezugsjahres über die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten, wie sie der Kommission (Eurostat) am 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegt.

Artikel 4

Statistische Einheiten

Für die folgenden statistischen Einheiten werden Statistiken im Rahmen dieser Verordnung erstellt:

a)  Personen,

b)  Lebensereignisse,

c)  Familien,

d)  Haushalte,

e)  Wohngebäude, Unterkünfte, einschließlich Einrichtungen, und herkömmliche Wohnungen.

Artikel 5

Statistische Anforderungen

1.  Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:

a)  Demografie,

b)  Wohnung,

c)  Familien und Haushalte.

2.  Die Statistiken in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bereichen werden nach den im Anhang aufgeführten Themen und Einzelthemen in Datensätze gegliedert. Handelt es sich bei der statistischen Einheit um eine Person, so werden die Datensätze nach Geschlecht und Alter und gegebenenfalls nach anderen Merkmalen aufgeschlüsselt.

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Einzelthemen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit erlassen.

4.  Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels stellt die Kommission sicher, dass diese Rechtsakte keine erhebliche und unverhältnismäßige Belastung für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspersonen darstellen. Jedes neue Einzelthema wird im Rahmen von Pilotstudien, die von der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 durchgeführt werden, auf seine Durchführbarkeit hin geprüft.

5.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung zu stellen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:

a)  Titel der Variablen, ihre technischen Spezifikationen und Aufschlüsselungen,

b)  detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten,

c)  zu verwendende statistische Klassifikationen,

d)  Fristen für die Bereitstellung,

e)  technische Formate für die Bereitstellung von Datensätzen und Metadaten,

f)  Inhalt, Aufbau, Periodizität, Modalitäten und Fristen für die Bereitstellung der Qualitätsberichte sowie bei Bedarf und entsprechender Begründung weitere Spezifikationen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mindestens zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen, mit Ausnahme der Volks- und Wohnungszählung, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 24 Monate vor Beginn des Jahres, in das der Bezugszeitpunkt fällt, erlassen werden.

Artikel 6

Periodizität und Bezugszeiten

1.  Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich, halbjährlich, jährlich und im Abstand von mehreren Jahren sowie im Rahmen einer zehnjährlichen Volks- und Wohnungszählung europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.

2.  Die Jahre, die auf „1“ enden, sind die Bezugsjahre für die zehnjährliche Volks- und Wohnungszählung.

3.  Die Jahre, die auf „1“, „5“ und „8“ enden, sind die Bezugsjahre für mehrjährliche Statistiken.

4.  Die Periodizität und die Bezugszeit ▌ für jedes Einzelthema sind im Anhang festgelegt.

5.  Der erste Bezugszeitpunkt, für den jährliche Statistiken zum Thema „Bevölkerungsbestände“ vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2025. Die erste Bezugszeit, für die andere Statistiken gemäß dieser Verordnung vorzulegen sind, ist im Jahr 2026.

6.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung des Anhangs durch Aktualisierung der Periodizität und der Bezugszeiten zu erlassen.

Artikel 7

Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Statistiken

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Ad-hoc-Datensätze und Metadaten.

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis bereitzustellenden Datensätze und Metadaten festgelegt werden, wenn die Erhebung zusätzlicher Statistiken zur Deckung des zusätzlichen statistischen Bedarfs im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet wird, wobei zur Erhebung der angeforderten Daten bevorzugt Verwaltungsdatenquellen und Verwaltungsdatensätze herangezogen werden.

3.  In diesen in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:

a)  die im Rahmen von Ad-hoc-Datensätzen bereitzustellenden Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf,

b)  die Bezugszeiten.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Bezugsjahr 2027 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Ad-hoc-Erhebungen delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 zu erlassen.

5.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Eigenschaften der in Absatz 2 genannten Ad-hoc-Datensätze und Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:

a)  Titel der Variablen, ihre technischen Spezifikationen und Aufschlüsselungen,

b)  detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten,

c)  zu verwendende statistische Klassifikationen,

d)  Fristen für die Bereitstellung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens zwölf Monate vor Beginn der Bezugszeit gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Der Kommission zu übermittelnde Datensätze und Metadaten

1.  Zur Übermittlung der vorgeprüften Datensätze und Metadaten an die Kommission (Eurostat) im Einklang mit dem Anhang verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst übermittelt.

2.  Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten auf nationaler Ebene vor Ablauf der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d festgelegten Fristen für die Übermittlung, so legen sie sie der Kommission (Eurostat) unverzüglich und mindestens innerhalb von 21 Kalendertagen ab der Veröffentlichung auf nationaler Ebene vor.

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Folgendes ▌:

a)  überarbeitete Datensätze und Metadaten, wenn eine Überarbeitung vorgenommen wird, nachdem die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Datensätze ursprünglich bereitgestellt wurden,

b)  überarbeitete Datensätze und Metadaten für relevante Zeitreihen, wenn eine Überarbeitung von Datensätzen vorgenommen wird, die der Kommission (Eurostat) vor der Anwendung dieser Verordnung bereitgestellt wurden.

Die überarbeiteten Datensätze und Metadaten werden innerhalb von 14 Kalendertagen ab der Überarbeitung übermittelt und durch Qualitätsberichte gemäß Artikel 12 ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Entscheidung, Datensätze und Metadaten zu überarbeiten.

Artikel 9

Datenquellen und Methoden

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) verwenden eine oder eine Kombination der folgenden Datenquellen, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen:

a)  Verwaltungsdatenquellen,

b)  statistische Erhebungen oder andere statistische Datenerhebungen,

c)  andere Quellen, einschließlich Daten in Privatbesitz,

d)  Weiterverwendung von Daten, die aus dem Datenaustausch zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) im Rahmen des ESS stammen.

(2)  Die Mitgliedstaaten bewerten und überwachen die Qualität ihrer Datenquellen, einschließlich der Verwaltungsdatensätze und anderer verwendeter geeigneter Quellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, kontinuierlich innovative Quellen und Methoden zu entwickeln, und nutzen sie, um die im Rahmen dieser Verordnung erstellten Statistiken zu verbessern, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die den in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(4)  Die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf statistisch fundierten und gut dokumentierten Methoden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen und bewährter Verfahren wie „Lebenszeichen“▌ und anderer wissenschaftlich fundierter statistischer Schätzverfahren, die zur Erhebung von Daten über die Wohnbevölkerung in den Mitgliedstaaten verwendet werden.

(5)  Auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission (Eurostat) stellen die Mitgliedstaaten letzterer die Bewertungsergebnisse der Datenquellen, die Dokumentation der Methoden und die erforderlichen Erläuterungen bereit.

Artikel 10

Zeitnaher Zugang zu und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten

(1)  Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen Behörden, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind, die Weiterverwendung dieser Daten in ausreichender Zeit und Häufigkeit, um innerhalb der Fristen und im Einklang mit den spezifischen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung Statistiken zu erstellen und vorzulegen. Die nationalen statistischen Stellen und die für Verwaltungsunterlagen zuständigen nationalen Stellen richten die für die zeitnahe und kostenlose Gewährung des Zugangs zu diesen Unterlagen erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.

(1a)   Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken zum Einzelthema der energiebezogenen Gebäudemerkmale haben die nationalen statistischen Stellen zeitnah und regelmäßig Zugang zu den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 und dürfen Verwaltungsdaten aus diesen Datenbanken weiterverwenden.

(1b)   Für die Zwecke der Erstellung geschlechtsbasierter Aufschlüsselungen von Bevölkerungsdaten verwenden die nationalen statistischen Ämter die in den nationalen Verwaltungsdatenquellen verfügbaren Informationen.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) gespeichert sind▌, zuzugreifen und diese weiterzuverwenden. Insbesondere greift die Kommission (Eurostat) gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, über den CRRS auf Daten aus den interoperablen IT-Großsystemen (LSIT) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen maßgeschneiderten statistischen Daten und Metadaten – soweit nach dem Unionsrecht möglich – für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.

Artikel 11

Listen der Länder und Gebiete

(1)  Enthalten die Datensätze Informationen nach Ländern oder Gebieten, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 spezifische Aufschlüsselungen.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung oder Aktualisierung der Listen der Länder und Gebiete, die für die Aufschlüsselungen der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. ▌

(3)  Durchführungsrechtsakte, mit denen mehr als ein Drittel der Aufschlüsselungskategorien der Länder oder Gebiete geändert wird, gelten frühestens 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Artikel 12

Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Datensätze und Metadaten zu sichern.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um

a)  die Vorschriften über die Bevölkerungsbasis gemäß Artikel 3 Verordnung einheitlich und unabhängig von den verwendeten Datenquellen umzusetzen,

b)  schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen zu erfassen oder zu schätzen,

c)  die Vollständigkeit und Genauigkeit der erfassten Bevölkerung gemäß Artikel 3 zu kontrollieren,

d)  Rahmen festzulegen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1700 geeignet sind,

e)  mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen in der Union, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensereignissen und dem Recht von Personen, innerhalb der Union grenzüberschreitend Wohneigentum zu erwerben, zu besitzen und zu nutzen, zu vermeiden, etwa durch die Einführung einheitlicher digitaler Identifikatoren,

f)  mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung zu vermeiden und eine bessere Vergleichbarkeit der Wanderungsströme sicherzustellen,

g)  der Kommission (Eurostat) alle Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit der veröffentlichten europäischen Statistiken sicherzustellen.

(2a)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen und der Daten, auch mit Blick auf deren Veröffentlichung in benutzerfreundlicher Form auf der Website der Kommission (Eurostat).

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. März 2027 und danach jedes Jahr, das auf „0“, „3“ oder „7“ endet, einen Qualitätsbericht, in dem die Qualität der bereitgestellten Statistiken und die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums bereitgestellten Datensätze beschrieben werden. Solche Qualitätsberichte enthalten Angaben zu den verwendeten Datenquellen und Methoden, der Anwendung der Konzepte und Definitionen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Qualität der ausgewählten Datenquellen, Datenkorrekturen und deren Gründen und Auswirkungen sowie zu den Methoden zur Kontrolle der statistischen Offenlegung. Ferner wird in solchen Qualitätsberichten ausführlich dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umgesetzt haben und wie die in Absatz 2 genannten Qualitätskriterien erfüllt wurden.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte dürfen keine wesentlichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.

Sie werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(4a)   Für jegliche in solchen Durchführungsrechtsakten vorgesehene größere Anpassung kann finanzielle und technische Unterstützung gemäß Artikel 15 oder eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1a gewährt werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der bereitgestellten Statistiken auswirken würden, und ergreifen unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Problems.

(6)  Auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Informationen notwendig sind, z. B. die Ergebnisse der Bewertung der Datenquellen und die Dokumentation der Methoden.

Artikel 13

Gemeinsame Nutzung von Daten

(1)  Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Verzeichnis aufgeführt sind (nationale statistische Stellen), sowie zwischen diesen ▌nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) ist ausschließlich die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken, die unter diese Verordnung fallen, und die Verbesserung ihrer Qualität.

(2)  Im Interesse einer sicheren gemeinsamen Nutzung von Daten innerhalb des ESS sind alle erforderlichen Garantien in Bezug auf den physischen, technischen und logischen Schutz der Daten zu treffen, einschließlich einer sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung. Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die ▌nationalen statistischen Stellen können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 genannten Zweck nutzen. Die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Stellen, die diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 nutzen, gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung gemeinsam Verantwortliche. Falls die nationalen statistischen Stellen eine andere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung nutzen, stellen sie sicher, dass diese Infrastruktur mindestens das gleiche Maß an Sicherheit bietet wie die von der Kommission (Eurostat) geschaffene Infrastruktur.

(3)  Handelt es sich bei den betreffenden Daten um vertrauliche Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder um personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, kann die Weitergabe dieser Daten ▌auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern

a)  sie sich jeweils im Einzelfall auf ein Ersuchen stützt, das die Notwendigkeit begründet, die Daten auszutauschen, insbesondere im Hinblick auf die konkret zu behandelnden Qualitätsfragen,

b)  sie sich ▌auf Technologien zum Schutz der Privatsphäre stützt, die speziell für die Umsetzung der Grundsätze der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 konzipiert sind, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit,

c)  sie Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unberührt lässt.

(3a)   Für die Zwecke der gemeinsamen Datennutzung gemäß Absatz 1 werden nichtvertrauliche Daten von nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie von diesen nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemeinsam genutzt.

(4)  Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten testen und bewerten im Rahmen von Pilotstudien die Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung sowie die Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre▌.

(5)  Werden in den gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchgeführten Pilotstudien ▌wirksame und sichere Lösungen für die gemeinsame Datennutzung für die in Absatz 1 genannten Zwecke ermittelt, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen technische Spezifikationen für die gemeinsame Datennutzung und Maßnahmen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Pilot- und Durchführbarkeitsstudien

(1)  Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Durchführbarkeitsstudien ein, die Folgendes zum Ziel haben:

a)  Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen und ihrer Qualität, einschließlich Daten in öffentlichem und privatem Besitz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,

b)  Entwicklung und Bewertung der Durchführbarkeit der Umsetzung neuer ▌Einzelthemen, statistischer Einheiten, Variablen und ihrer Aufschlüsselungen,

ba)   Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen, Verbesserung der Methoden für die Bereitstellung von Statistiken über die Behinderung von Menschen und Erprobung aufgeschlüsselter Statistiken, einschließlich ihrer Vergleichbarkeit, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Bereichen Datenschutz und Kontrolle der Offenlegung,

c)  Entwicklung neuer Methoden und statistischer Techniken zur Verbesserung der Qualität und zur Verbesserung der Informationen über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen,

d)  Verringerung der Diskrepanzen bei den Daten über Wanderungsströme und Sicherstellung ihrer besseren Vergleichbarkeit,

da)   Verringerung der etwaigen Untererfassung oder Doppelerfassung von Personen,

e)  Erprobung und Bewertung der Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung innerhalb des ESS sowie der Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre▌ gemäß Artikel 13 Absatz 4.

(2)  Die Mitgliedstaaten können sich an diesen Studien beteiligen, gewährleisten jedoch zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.

(3)  Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.

Artikel 15

Finanzierung

(1)  Im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung wird den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Stellen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu folgenden Zwecken ein finanzieller Beitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 eingerichteten Binnenmarktprogramm bereitgestellt:

a)  Anpassungen der für die Entwicklung und Umsetzung neuer oder verbesserter Datenquellen, Methoden, gemeinsamer Datennutzung, statistischer Einheiten, Themen, Einzelthemen, Variablen und deren Aufschlüsselungen erforderlichen Infrastrukturen und Schulungen in den nationalen statistischen Systemen,

aa)   Vorbereitung und Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen gemäß Artikel 7,

b)  Beteiligung der Mitgliedstaaten an repräsentativen Pilot- und Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 14.

(1a)   Die Höhe des gemäß diesem Artikel bereitgestellten finanziellen Beitrags der Union wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

Darüber hinaus können die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Stellen im Einklang mit den jeweils geltenden Vorschriften Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Die Mitgliedstaaten können ferner Unterstützung aus dem Instrument für technische Unterstützung beantragen, um die Qualität von Statistiken zu verbessern und Methoden gemäß den Anforderungen dieser Verordnung zu entwickeln, wobei dies im Einklang mit den Vorschriften des Instruments für technische Unterstützung und dessen Ziel erfolgen muss, die Produktion und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie die diesbezügliche Qualitätskontrolle zu verbessern.

(2)  Der finanzielle Beitrag der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof und der EUStA die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen und hält das Europäische Parlament über ihre vorbereitenden Arbeiten auf dem Laufenden.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) unterstützt, der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Ausnahmeregelungen

(1)  Erfordert die Anwendung dieser Verordnung ▌größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission diesem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von sieben Jahren gewähren.

(1a)   Erfordert ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission diesem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von drei Jahren gewähren.

(2)  Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Bei Gewährung solcher Ausnahmeregelungen stellt die Kommission ferner sicher, dass die Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die unter die vorliegende Verordnung fallen und zuvor durch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 oder durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 abgedeckt waren, ohne Unterbrechung fortgeführt werden.

(3)  Der Mitgliedstaat stellt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung.

(4)  Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1, 1a und 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:

1.  Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Rates vom 11. Juli 2007 zu europäischen Statistiken über Asyl sowie über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf Einwanderungsbestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer“

2.  In Artikel 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen.

3.  In Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben a, b, c, f und g gestrichen.

3a.   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: "

„d) ‚Staatsangehörigkeit‘ die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates*(33);

"

4.  Artikel 3 wird gestrichen.

5.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 9c

Zeitnaher Zugang zu und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten

(1)  Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen Behörden, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke dieser Verordnung relevant sind, die Weiterverwendung dieser Daten in ausreichender Zeit und Häufigkeit, um innerhalb der Fristen und im Einklang mit den spezifischen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung Statistiken zu erstellen und vorzulegen. Die nationalen statistischen Stellen und die für Verwaltungsunterlagen zuständigen nationalen Stellen richten die für die zeitnahe und kostenlose Gewährung des Zugangs zu diesen Unterlagen erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) gespeichert sind▌, zuzugreifen und diese weiterzuverwenden. Insbesondere greift die Kommission (Eurostat) gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 und den Verordnungen zur Einrichtung der Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, über den CRRS auf Daten aus den interoperablen IT-Großsystemen (LSIT) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen maßgeschneiderten statistischen Daten und Metadaten – soweit nach dem Unionsrecht möglich – für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.“

"

6.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 10a

Listen der Länder und Gebiete

Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) .../...*(34) werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen dieser Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länder- und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß dieser Verordnung fälligen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2026 erstmals an.

________

* Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (ABl. ...).“

"

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

Bereiche, Themen und Einzelthemen mit Periodizität und Bezugszeit nach Einzelthema

Bereich

Thema

Einzelthema

Periodizität

Bezugszeit (Datum oder Zeitraum)

Demografie

Bevölkerungsbestände

Grundlegende Merkmale der Person

6M

30.6.JJ und

31.12.JJ

A

31.12.JJ

MA

31.12.JJ

D

31.12.JJ

Sozioökonomische Merkmale der Person

A

31.12.JJ

MA

31.12.JJ

D

31.12.JJ

Fruchtbarkeit

Geburten

Q

Monat

A

Jahr

Legale Schwangerschaftsabbrüche1

A

Jahr

Sterblichkeit

Todesfälle

Q

Monat, Woche

A

Jahr

Todesfälle bei Säuglingen

A

Jahr

Später Fätaltod

A

Jahr

Partnerschaften

Ehen und eingetragene Partnerschaften

A

Jahr

 

Merkmale von Personen, die eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingehen

A

Jahr

 

Scheidungen und aufgelöste eingetragene Partnerschaften

A

Jahr

Wanderung

Zuwanderer

Q

Monat

A

Jahr

Abwanderer

Q

Monat

A

Jahr

Binnenwanderung

A

Jahr

Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedstaaten und der Union

Personen, die die Staatsangehörigkeit erworben haben

A

Jahr

Personen, die die Staatsangehörigkeit verloren/aufgegeben haben

A

Jahr

Wohnung

Unterkunft

Merkmale der Unterkunft

D

31.12.JJ

Herkömmliche Wohnungen

Grundlegende Gebäudemerkmale

MA

31.12.JJ

D

31.12.JJ

Energiebezogene Gebäudemerkmale

MA

(A ab 2031)

31.12.JJ

D

31.12.JJ

Belegte herkömmliche Wohnungen

Merkmale belegter herkömmlicher Wohnungen

D

31.12.JJ

Nutzung belegter herkömmlicher Wohnungen

D

31.12.JJ

Familien und Haushalte

Familien

Merkmale der Familie

D

31.12.JJ

Haushalte

Merkmale des Haushalts

A

31.12.JJ

MA

31.12.JJ

Situation der Person im Haushalt

A

31.12.JJ

D

31.12.JJ

_______________________________________

1 Bereitstellung auf freiwilliger Basis.

Legende

Periodizität

Vierteljährlich

Q

Alle 6 Monate

6M

Jährlich

A

Mehrjährlich (Jahre, die auf „1“, „5“, „8“ enden)

MA

Zehnjährlich (Jahre, die auf „1“ enden)

D

(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 148.
(2)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 56. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌
(3)ABl. C vom , S. .
(4)ABl. C vom , S. .
(5)Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).
(6)Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).
(7)Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(8)SWD(2023) 13.
(9)Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(10)Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
(11)Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(12)Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 der Kommission vom 21. November 2018 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 19).
(13)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(14)Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(15)Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L,2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
(16)Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(17)Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(18)Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
(19)Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
(20)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(21)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(22)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(23)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(24)Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
(25)Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(26)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(27)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(28)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(29)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(30)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(31)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(32)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(33)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der in (2023/0008(COD)) enthaltenen Verordnung und in den Fußnotentext Nummer, Datum, Titel, Amtsblattfundstelle jener Verordnung einfügen.“
(34)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der in (2023/0008(COD)) enthaltenen Verordnung und in den Fußnotentext Nummer, Datum, Titel, Amtsblattfundstelle jener Verordnung einfügen.


Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
PDF 128kWORD 53k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU (COM(2021)0663 – C9-0395/2021 – 2021/0341(COD))
P9_TA(2024)0362A9-0029/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0663),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0395/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0029/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

P9_TC1-COD(2021)0341


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1619.)

(1) ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 87.


Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
PDF 133kWORD 61k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (COM(2021)0664 – C9-0397/2021 – 2021/0342(COD))
P9_TA(2024)0363A9-0030/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0664),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0397/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0030/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

P9_TC1-COD(2021)0342


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1623.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu Artikel 1 Nummer 253 der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Artikel 518c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Kommission wird eine faire und ausgewogene Bewertung des Stands des Bankenbinnenmarkts vornehmen und dabei insbesondere die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einschließlich der Anwendungsebene der Eigenmitteluntergrenze und der Bestimmungen über die Befreiung von Kapital- und Liquiditätsanforderungen, berücksichtigen. Sie wird dieses Vorhaben auf der Grundlage von Beiträgen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Zentralbank / des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durchführen und die interessierten Parteien konsultieren, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage des Berichts einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(1) ABl. C 233 vom 16.6.2022, S. 14.
(2) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 40.


Sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche
PDF 131kWORD 75k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (COM(2021)0423 – C9-0342/2021 – 2021/0250(COD))
P9_TA(2024)0364A9-0150/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0423),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission (C9‑0342/2021) unterbreitet wurde,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0150/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

P9_TC1-COD(2021)0250


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1640.)

(1) ABl. C 210 vom 25.5.2022, S. 15.
(2) ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 89.


Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche
PDF 130kWORD 76k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (COM(2021)0420 – C9-0339/2021 – 2021/0239(COD))
P9_TA(2024)0365A9-0151/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0420),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0339/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0151/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

P9_TC1-COD(2021)0239


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1624.)

(1) ABl. C 210 vom 25.5.2022, S. 5.
(2) ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 89.


Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
PDF 130kWORD 71k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (COM(2021)0421 – C9-0340/2021 – 2021/0240(COD))
P9_TA(2024)0366A9-0128/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0421),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0340/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0128/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

P9_TC1-COD(2021)0240


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1620.)

(1) ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 89.


Die laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihre Auswirkungen auf den Haushalt
PDF 161kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihren Auswirkungen auf den Haushalt (2024/2683(RSP))
P9_TA(2024)0367B9-0223/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen und des Europarates,

–  unter Hinweis auf das Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit, das die Venedig-Kommission auf ihrer 106. Plenartagung am 11. und 12. März 2016 in Venedig angenommen hat,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(2) (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“),

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2023) 8999 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die auf Initiative der Kommission durchgeführte Neubewertung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 im Anschluss an den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 in Bezug auf Ungarn,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorenen EU-Geldern(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zur Lage in Ungarn und den eingefrorenen EU-Geldern(6),

–  unter Hinweis auf die Ungarn betreffenden Länderkapitel in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf das Gutachten zum ungarischen Gesetz LXXXVIII von 2023 über den Schutz der nationalen Souveränität, das die Venedig-Kommission auf ihrer 138. Plenartagung am 15. und 16. März 2024 in Venedig angenommen hat,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV festgelegt sind, in der Charta zum Ausdruck kommen und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind; in der Erwägung, dass diese Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die Grundlage für die Rechte der in der EU lebenden Menschen bilden;

B.  in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr aufgetreten ist, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen, auf das Wesen der Union selbst und auf die im EU-Recht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger hat;

C.  in der Erwägung, dass sich der Anwendungsbereich von Artikel 7 EUV nicht wie jener von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Verpflichtungen aus den Verträgen beschränkt und dass die EU prüfen kann, ob in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte besteht;

D.  in der Erwägung, dass der Rat 2018 auf Vorschlag des Europäischen Parlaments das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV eingeleitet hat, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch Ungarn zu begegnen; in der Erwägung, dass im Rat seit Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV sechs Anhörungen zur Lage in Ungarn stattgefunden haben, der Rat bislang jedoch weder einen Versuch unternommen hat, das Bestehen einer solchen Gefahr festzustellen, noch Empfehlungen an die ungarische Regierung gerichtet hat;

E.  in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung von größter Bedeutung ist, da sie das Instrument darstellt, das einen wirksamen Schutz der EU-Mittel ermöglicht;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, Ungarn im Rahmen von REPowerEU eine Vorfinanzierung in Höhe von 0,9 Mrd. EUR zu gewähren; in der Erwägung, dass eine solche Vorfinanzierung ohne Bedingungen, nicht aber ohne Kontrollen erfolgen kann;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. September 2022 festgestellt hat, dass seit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch Ungarn fortbestehen oder sich deutlich verschärft haben, unter anderem in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, Korruption, Interessenkonflikte, die Unabhängigkeit der Medien und Medienpluralismus, die Funktionsweise des Verfassungs- und des Wahlsystems und den zivilgesellschaftlichen Raum;

H.  in der Erwägung, dass in einigen dieser Bereiche seit der Annahme der genannten Entschließung nur geringfügige Verbesserungen zu beobachten sind und dass die Lage in den meisten Bereichen nach wie vor sehr beunruhigend ist und sich in einigen anderen Bereichen weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass infolge der Maßnahmen der ungarischen Regierung neue schwerwiegende Probleme aufgetreten sind;

I.  in der Erwägung, dass im April 2024 Zehntausende Ungarinnen und Ungarn auf die Straße gingen, um gegen Vereinnahmung durch den Staat und Korruption zu protestieren;

J.  in der Erwägung, dass die ungarische Regierung 2023 ein Legislativpaket mit Justizreformen angenommen hat, das auf eine Verbesserung bestimmter Aspekte der Unabhängigkeit der Justiz abzielt und unter anderem die Stärkung der Unabhängigkeit des Landesrichterrats vorsieht; in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit im Justizsystem bestehen, unter anderem in Bezug auf

   Vorschriften über die Unabsetzbarkeit des derzeitigen Präsidenten des Obersten Gerichts Ungarns (Kúria),
   das Fehlen sinnvoller Sicherheitsvorkehrungen und Garantien für die Unabhängigkeit der Kúria,
   die mangelnde Transparenz und Automatisierung des Systems für die Zuweisung von Rechtssachen in der Kúria und die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Regeln für die Zusammensetzung gerichtlicher Kammern,
   die Ausübung politischen und administrativen Drucks auf die Unabhängigkeit des Landesrichterrats und seiner Mitglieder, auch im Wege von Verleumdungskampagnen,
   Vorschriften über die Ernennung, Beförderung und Unabsetzbarkeit von Richtern,
   das Fehlen sinnvoller Sicherheitsvorkehrungen und Garantien für die Unabhängigkeit von mit der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen befassten Richtern,
   eine zunehmende Anzahl von Hürden, die Vorabbefassungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erschweren,
   mangelhafte Vorschriften über Immunität und Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Richter,
   politische Einflussnahme auf die Arbeit von Staatsanwaltschaften und einzelnen Staatsanwälten,
   den Mangel an effizienten Unterstützungsdiensten für Opfer von Straftaten;

K.  in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung und mit Interessenkonflikten bestehen, unter anderem in Bezug auf

   fehlende Erfolge bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und rechtskräftigen Urteilen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene,
   das Fehlen strenger Vorschriften über Lobbyarbeit, Drehtüreffekte und eine wirksame Kontrolle von Vermögenserklärungen,
   den Mangel an Kompetenzen, Befugnissen und angemessenen Ressourcen der Integritätsbehörde sowie ihren mangelnden Zugang zu Informationen,
   den Mangel an öffentlichen Konsultationen und Debatten über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung,
   die mangelnde Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaften, auch in Fällen von Fahrlässigkeit, Pflichtverletzungen und kriminellem Verhalten,
   politische Einflussnahme auf die Arbeit von in Korruptionsfällen und Strafsachen auf hoher Ebene ermittelnden Staatsanwaltschaften;

L.  in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Medienfreiheit und dem Medienpluralismus bestehen, unter anderem in Bezug auf

   die mangelnde funktionale Unabhängigkeit der Medienbehörde und des Koordinators für digitale Dienste,
   die mangelnde redaktionelle und finanzielle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien und den mangelnden Pluralismus der politischen Ansichten, die in den öffentlich-rechtlichen Medien zum Ausdruck gebracht werden, die von der Regierungsmehrheit zu Zwecken politischer Propaganda genutzt werden,
   missbräuchliche staatliche Werbung in regierungsfreundlichen Medien und den Mangel an diesbezüglicher Regulierung und Transparenz,
   Verleumdungskampagnen gegen unabhängige Journalisten und Medien,
   eine zunehmende Anzahl von Beschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen,
   das Fehlen ernsthafter Untersuchungen in Bezug auf den Einsatz von Spähsoftware gegen investigative Journalisten und Medienschaffende,
   die Konzentration des Medienmarkts und den übermäßigen Einfluss der Regierung auf die Medienlandschaft, unter anderem durch die Mitteleuropäische Presse- und Medienstiftung (Közép-Európai Sajtó és Média Alapítvány, KESMA),
   mögliche Untersuchungen gegen Medien und Journalisten durch das Amt für den Schutz der Souveränität (Szuverenitásvédelmi Hivatal, SZH);

M.  in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit dem Verfassungs- und dem Wahlsystem und mit der Gewaltenteilung bestehen, unter anderem in Bezug auf

   das Fehlen gleicher Bedingungen bei Wahlkampagnen im Vorfeld von Wahlen auf lokaler und nationaler Ebene und die häufigen Änderungen des Wahlgesetzes,
   den Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen,
   die Aufrechterhaltung der offiziellen Gefahrensituation, durch die der Regierung weitreichende Notstandsbefugnisse verliehen werden und es ihr ermöglicht wird, höherrangige Gesetze durch Notstandsdekrete außer Kraft zu setzen,
   das Fehlen einer ernsthaften öffentlichen Konsultation zu wichtigen Gesetzentwürfen,
   die Entmachtung unabhängiger Stellen und die Ausübung von Druck auf ihre Unabhängigkeit,
   die Verwendung von Omnibusgesetzen zur gleichzeitigen Änderung verschiedener Gesetze;

N.  in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Zivilgesellschaft bestehen, unter anderem in Bezug auf

   die abschreckende Wirkung verschiedener Gesetze, mit denen das Bestehen und die Funktionsweise unabhängiger zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt werden sollen, wie etwa das Gesetz über die Transparenz von Organisationen, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, und das Gesetz über den Schutz der nationalen Souveränität,
   Verleumdungskampagnen und Schikanen gegen Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen,
   den Mangel an öffentlichen Mitteln für unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und die finanzielle Unterstützung regierungsfreundlicher und regierungsnaher Organisationen,
   die mögliche Überwachung von sowie mögliche Untersuchungen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und ihre Vertreter durch das Amt für den Schutz der Souveränität;

O.  in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU bestehen, unter anderem in Bezug auf

   die Funktionsweise der mit der Ausführung des EU-Haushalts betrauten Behörden,
   systembedingte Unregelmäßigkeiten, Mängel und Schwächen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich eines hohen Anteils von Ausschreibungsverfahren mit nur einem Angebot und eines mangelnden Wettbewerbs im System der Vergabe öffentlicher Aufträge,
   Schwächen der Prüf- und Kontrollmechanismen, die eine wirtschaftliche Verwendung von EU-Mitteln sicherstellen sollen,
   unzureichende Kapazitäten für die Prävention und Ahndung von Betrug, Korruption und anderen Verstößen gegen das EU-Recht im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts oder dem Schutz der finanziellen Interessen der EU,
   die nicht ordnungsgemäße Anwendung des ARACHNE-Instruments,
   mangelnde Transparenz bei der Verwendung von EU-Mitteln durch Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse,
   den nicht erfolgten Beitritt Ungarns zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);

P.  in der Erwägung, dass nach wie vor schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Binnenmarkts bestehen, unter anderem in Bezug auf

   diskriminierende Praktiken gegenüber Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die für die ungarische Regierung von strategischem Interesse sind,
   den Missbrauch öffentlicher und legislativer Befugnisse und den Einsatz von Einschüchterungstechniken gegen Wirtschaftsakteure, die in Bereichen tätig sind, die für die ungarische Regierung von strategischem Interesse sind;

Q.  in der Erwägung, dass die ungarische Regierung auch andere in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 geäußerte Bedenken im Zusammenhang mit den Grundrechten nicht ausgeräumt hat, unter anderem in Bezug auf

   die Freiheit der Lehre,
   die Religionsfreiheit,
   das Recht auf Gleichbehandlung, einschließlich der Rechte von LGBTIQ-Personen,
   die Rechte von Menschen, die einer Minderheit angehören, einschließlich Roma und Juden, und der Schutz vor hetzerischen Äußerungen, die gegen Minderheiten gerichtet sind,
   die Grundrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen,
   wirtschaftliche und soziale Rechte;

R.  in der Erwägung, dass das Gesetz über den Schutz der nationalen Souveränität am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass infolgedessen das neue Amt für den Schutz der Souveränität eingerichtet und das ungarische Strafgesetzbuch dahin gehend geändert wurde, dass nunmehr unter anderem die Verwendung von Mitteln aus dem Ausland für politische Kampagnen mit Haftstrafen geahndet werden kann; in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarates in ihrer Erklärung vom 27. November 2023 darauf hingewiesen hat, dass dieser Gesetzesentwurf eine erhebliche Bedrohung der Menschenrechte darstellt und verworfen werden sollte; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Gutachten vom 18. März 2024 festgestellt hat, dass die Beschränkung der ausländischen Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen üblich ist und grundsätzlich im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren und Normen steht, dass jedoch in den geänderten Rechtsvorschriften nicht klar festgelegt wird, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wahlkampagnen verboten sind und wie festgestellt werden kann, dass sie aus ausländischen Mitteln finanziert wurden; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem Gutachten ferner festgestellt hat, dass die Änderungen weder der Zusammenarbeit politischer Parteien auf internationaler Ebene Rechnung tragen, noch Ausnahmen für Finanzierungen durch internationale Organisationen vorsehen, noch die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, wie sie sich beispielsweise aus der EU-Mitgliedschaft ergeben, sicherstellen; in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Februar 2024 beschlossen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da sie der Auffassung war, dass die Rechtsvorschriften gegen mehrere Bestimmungen des primären und des sekundären EU-Rechts verstoßen, darunter die demokratischen Werte der EU, den Grundsatz der Demokratie und das Wahlrecht der Bürgerinnen und Bürger der EU sowie mehrere in der Charta verankerte Grundrechte, wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die Selbstbelastungsfreiheit und das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen, die Anforderungen des EU-Rechts in Bezug auf den Datenschutz und mehrere für den Binnenmarkt geltende Vorschriften;

S.  in der Erwägung, dass der EuGH nach der Annahme des Zwischenberichts in seinem Urteil in der Rechtssache C-823/21, Kommission/Ungarn(7), festgestellt hat, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Asylrecht verstoßen hat, dass es die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, von der vorherigen Abgabe einer Absichtserklärung bei einer ungarischen Botschaft in einem Drittstaat abhängig gemacht hat;

T.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 10. November 2022 in der Rechtssache Bakirdzi und E.C./Ungarn (49636/14 und 65678/14), das seit dem 3. April 2023 rechtskräftig ist, und seinem Urteil vom 30. März 2023 in der Rechtssache Szolcsán/Ungarn (24408/16), das seit dem 30. Juni 2023 rechtskräftig ist, Verstöße in Bezug auf das Wahlrecht von nationalen Minderheiten angehörenden Wählern bzw. in Bezug auf die Bildung von Roma-Kindern in gesonderten Klassen oder Schulen ohne angemessene Maßnahmen zum Ausgleich von Ungleichheiten festgestellt hat;

U.  in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats in seinen Entscheidungen über die noch ausstehende verstärkte Überwachung der Umsetzung des Urteils des EGMR in den Rechtssachen Szabó und Vissy/Ungarn(8), Gazsó/Ungarn(9), Ilias und Ahmed/Ungarn(10) und Baka/Ungarn(11) erneut seine Besorgnis über die nicht erfolgte Umsetzung dieser Urteile bekräftigt hat;

V.  in der Erwägung, dass die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem Evaluierungsbericht über die fünfte Evaluierungsrunde zu Ungarn zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des in Ungarn bestehenden Rahmens zur Verhinderung von Korruption bei Personen in Führungspositionen und Mitgliedern der Nationalen Polizei Ungarns und des Nationalen Schutzdienstes geäußert hat; in der Erwägung, dass die GRECO darauf hingewiesen hat, dass ein gemeinsames und allgemeines Merkmal der öffentlichen Verwaltung und der Strafverfolgungsbehörden in Ungarn darin besteht, dass die meisten Maßnahmen im Hinblick auf Integrität und Korruptionsbekämpfung auf Beamte auf niedriger und mittlerer Ebene abzielen, der Integritätsrahmen für Personen in Führungspositionen jedoch sehr schwach ist und die Bedingungen für die Ernennung von Führungskräften in der Polizei und im Nationalen Schutzdienst die Gefahr einer Politisierung bergen;

W.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz in ihrem Bericht einige positive Entwicklungen in Ungarn begrüßte, jedoch Bedenken hinsichtlich der Abschaffung der Gleichbehandlungsbehörde, der Stigmatisierung von Studierenden aus benachteiligten Verhältnissen und Familien mit niedrigem Einkommen wie Roma-Studierenden, der erheblichen Verschlechterung der Menschenrechte von LGBTI-Personen, des zunehmend fremdenfeindlichen öffentlichen Diskurses und politischer Reden, die sich insbesondere gegen Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten, Muslime und LGBTI-Personen richten, der äußerst begrenzten Wirksamkeit des Rechtsrahmens gegen Hetze, der Nichtumsetzung der nationalen Strategien zur sozialen Eingliederung, der Beendigung der staatlichen Unterstützung zur Integration für Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, und des eingeschränkten Zugangs zu Asyl im Land zum Ausdruck gebracht hat;

X.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau in seinen abschließenden Bemerkungen seine Besorgnis über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte und die Tatsache zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gleichstellungspolitik Ungarns ausschließlich auf dem Konzept der Familie beruht und die vorrangige Rolle einer Frau als die einer Hausfrau und Mutter ansieht, und Ungarn empfohlen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um dem öffentlichen Anti-Gender-Diskurs ein Ende zu setzen;

Y.  in der Erwägung, dass die Vertreterin für Medienfreiheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Erklärung im Anschluss an einen offiziellen Besuch in Ungarn erklärt hat, dass sich bei der Betrachtung der Lage der Medienfreiheit in Ungarn der Eindruck eines systemischen Vorgehens entstehe, bei dem einige Stimmen nicht die gleichen grundlegenden Voraussetzungen hätten, um gehört zu werden;

Z.  in der Erwägung, dass der Rat Ungarn in seiner Empfehlung zum nationalen Reformprogramm Ungarns 2023 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Ungarns 2023 (COM(2023)0617) empfohlen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Angemessenheit des Systems der sozialen Sicherung zu verbessern, den Zugang zu wirksamen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu verbessern, einen wirksamen sozialen Dialog sicherzustellen und den Rechtsrahmen und den Wettbewerb im Dienstleistungssektor im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarkts und der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern;

AA.  in der Erwägung, dass die ungarische Regierung mehrere Urteile des ungarischen Verfassungsgerichts, des EuGH und des EGMR im Zusammenhang mit Verletzungen der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch Ungarn nicht umgesetzt und die große Mehrheit der im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023 enthaltenen Empfehlungen oder der Empfehlungen anderer internationaler Gremien wie der GRECO, der Venedig-Kommission und anderer nicht weiterverfolgt hat;

1.  ist entsetzt über die anhaltende systemische und vorsätzliche Verletzung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn, für die die ungarische Regierung verantwortlich ist;

2.  betont, dass sich die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in Ungarn seit der Auslösung von Artikel 7 Absatz 1 EUV erheblich verschlechtert hat, und bringt sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Fehlen entschlossener Maßnahmen der Kommission und des Rates zu einem Zusammenbruch der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in dem Land beigetragen hat und das Land gemäß den einschlägigen Indizes zu einem hybriden Regime der Wahlautokratie geworden ist;

3.  verurteilt die Annahme des Gesetzes für den Schutz der nationalen Souveränität und die Schaffung des Amtes für den Schutz der Souveränität mit weitreichenden Befugnissen und einem strengen Überwachungs- und Sanktionssystem, das grundlegend gegen demokratische Standards wie den Grundsatz freier und fairer Wahlen, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte sowie gegen mehrere EU-Rechtsvorschriften verstößt; begrüßt das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Ungarn in dieser Angelegenheit; fordert die ungarische Regierung auf, das Gesetz unverzüglich aufzuheben; fordert die Kommission auf, beim EuGH als einstweilige Maßnahme die sofortige Aussetzung der Anwendung des oben genannten Gesetzes zu beantragen, da dieses Gesetz den Grundsatz freier und fairer Wahlen beeinträchtigt;

4.  bedauert, dass der Rat nicht in der Lage ist, im laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV bedeutende Fortschritte zu erzielen, und bekräftigt seine Forderung, die Lage zu verbessern, indem regelmäßige Anhörungen abgehalten werden, seit Langem bestehende und neue Probleme, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte auswirken, rasch angegangen werden und konkrete Empfehlungen mit Fristen für die Umsetzung abgegeben werden; fordert den Rat auf, nach jeder Anhörung ein ausführliches Protokoll und Schlussfolgerungen zu veröffentlichen; beharrt darauf, dass das Parlament in allen Verfahren im Zusammenhang mit Artikel 7 EUV die Möglichkeit haben sollte, dem Rat seinen begründeten Vorschlag vorzulegen und an Anhörungen nach Artikel 7 EUV teilzunehmen, und in jeder Phase des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV einzuleiten, und fordert den Europäischen Rat auf, festzustellen, ob Ungarn schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Werte der EU gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV begangen hat, falls vor Ende des belgischen Ratsvorsitzes keine Fortschritte erzielt werden; betont, dass der Rat für den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte mitverantwortlich ist und dass ein Versäumnis dieses Schutzes lang anhaltende und potenziell schädliche Folgen hätte;

5.  hebt hervor, dass dem Ratsvorsitz eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, die Arbeit des Rates an den EU-Rechtsvorschriften voranzubringen, die Kontinuität der EU-Agenda sicherzustellen und den Rat in den Beziehungen zu den anderen EU-Organen zu vertreten; bekräftigt seine Bedenken, dass die Regierung Ungarns – da sie das EU-Recht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht einhält und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht wahrt – diese Aufgabe im Jahr 2024 nicht zuverlässig wahrnehmen kann; bedauert, dass der Rat noch keine Lösung für dieses Problem gefunden hat und dass Vertreter der ungarischen Regierung bei den Tagungen des Rates über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, einschließlich der Sitzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen und des Haushalts der EU, den Vorsitz führen würden; betont, dass sich diese Herausforderung zum entscheidenden Zeitpunkt der Europawahl und der Bildung der Kommission stellt; bedauert, dass keine Lösung gefunden wurde, und bekräftigt seine Bereitschaft, Maßnahmen zu ergreifen, um die Glaubwürdigkeit der EU in Bezug auf die in Artikel 2 EUV verankerten Werte im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Rat zu verteidigen;

6.  fordert den Rat und die Kommission auf, der Bekämpfung des systematischen Rückbaus der Rechtsstaatlichkeit und dem Zusammenwirken der verschiedenen in seinen Entschließungen festgestellten Verstöße gegen Werte mehr Aufmerksamkeit zu widmen; betont, dass die EU alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte mit gleicher Entschlossenheit verteidigen sollte und dass das Versäumnis, dies zu tun, die demokratischen Institutionen untergräbt und letztlich die Menschenrechte und das Leben aller Menschen in Ländern, in denen diese Werte verletzt werden, beeinträchtigt;

7.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die zur Verfügung stehenden Instrumente – insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim EuGH und Klagen wegen unterlassener Vollstreckung seiner Urteile – in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die EU gründet, durch Ungarn zu begegnen; weist auf die Bedeutung der Konditionalitätsverordnung hin und begrüßt den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2023, in dem bestätigt wird, dass das Risiko für den EU-Haushalt seit Dezember 2022 unverändert geblieben ist, was zu einer Verlängerung der im Rahmen der Verordnung erlassenen Maßnahmen geführt hat; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf andere Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu ergreifen;

8.  bekräftigt in diesem Zusammenhang seine tiefe Besorgnis darüber, dass in dem Beschluss die Ansicht vertreten wird, dass die horizontale grundlegende Voraussetzung der Charta in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erfüllt gewesen sein soll, sodass die staatlichen Stellen Ungarns Erstattungsanträge in Höhe von bis zu 10,2 Mrd. EUR einreichen konnten, ohne dass angemessene Kontrollmechanismen oder Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorhanden gewesen wären, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder den Schutz des EU-Haushalts sicherzustellen; weist erneut auf den Antrag des Parlaments vom 25. März 2024 hin, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses C(2023) 9014 gemäß Artikel 263 AEUV vor dem EuGH zu überprüfen; sieht einer raschen Lösung dieser Angelegenheit erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission erneut auf, ihren Beschluss zu widerrufen, insbesondere vor dem Hintergrund der seit seiner Annahme ergriffenen nationalen Maßnahmen und der Enthüllungen des ehemaligen ungarischen Justizministers, die auf einen Mangel an Unabhängigkeit der Strafverfolgung und politische Einmischung in Strafverfahren hindeuten; fordert die Kommission auf, die Mittel einzufrieren, bis alle einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig umgesetzt sind, die angenommenen Maßnahmen sich in der Praxis als wirksam erwiesen haben und Ungarn alle einschlägigen Urteile des EuGH und des EGMR umgesetzt hat; fordert die Kommission auf, die im Rahmen der EU-Finanzierung gewährten Vorfinanzierungen gründlich zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Mittel im Einklang mit den Zielen der jeweiligen Rechtsvorschriften ausgeführt werden; fordert Ungarn erneut auf, der EUStA unverzüglich beizutreten; fordert die Kommission auf, Ungarn nachdrücklich aufzufordern, sich an der EUStA zu beteiligen;

9.  besteht darauf, dass die Maßnahmen, die für die Freigabe von EU-Mitteln erforderlich sind, wie sie in den einschlägigen Beschlüssen im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen(12), der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität(13) und der Konditionalitätsverordnung festgelegt sind, kohärent und als Gesamtpaket bewertet werden müssen und dass keine Zahlungen geleistet werden sollten, wenn in einem oder mehreren Bereichen Fortschritte erzielt werden, in einem anderen jedoch nach wie vor Mängel bestehen; betont, dass es unverständlich ist, dass unter Verweis auf Verbesserungen der Unabhängigkeit der Justiz Mittel im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen freigegeben werden, während die Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Konditionalitätsverordnung aufgrund anhaltender Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz weiterhin blockiert sind;

10.  nimmt die Einrichtung der Integritätsbehörde als eine der Abhilfemaßnahmen, die im Rahmen der Konditionalitätsverordnung umgesetzt werden sollten, zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die bloße Einrichtung der Behörde nicht als ausreichend angesehen werden kann, um den aktuellen Bedenken Rechnung zu tragen, und ist der Ansicht, dass die Umsetzung der jeweiligen Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der Funktion dieser Behörde in der Praxis bewertet werden sollte; ist der Ansicht, dass die Integritätsbehörde, wenn sie mit angemessenen Vorrechten und Durchführungsbefugnissen ausgestattet wird, das Potenzial hat, einige der Bedenken im Zusammenhang mit der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn auszuräumen, insbesondere hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sie in der Praxis nicht über die Kompetenz und die Vorrechte verfügt, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, wie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit gezeigt hat; beharrt darauf, dass ihr weitere Befugnisse übertragen werden und diese Befugnisse umsetzbar sein müssen, insbesondere indem ihr ein angemessener Zugang zu den einschlägigen Datenbanken gewährt wird, ihre Untersuchungsbefugnisse gestärkt werden und die Annahme ihrer Empfehlungen verbindlich vorgeschrieben wird;

11.  betont, dass die Einhaltung des EU-Rechts, einschließlich der Binnenmarktvorschriften, ein Grundpfeiler des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit ist; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Evaluierung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten auch eine Bewertung der Lage des Binnenmarkts in den jeweiligen Mitgliedstaaten durchzuführen; ist besorgt über den Machtmissbrauch und die systemischen diskriminierenden Vorgehensweisen der ungarischen Behörden gegen Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die für die ungarische Regierung und Oligarchen von strategischer Bedeutung sind; betont, dass dies zu einem Umfeld von Diskriminierung und Angst geführt hat, das im Widerspruch zu den Säulen des Binnenmarkts steht und einige Unternehmen und ihre legitimen Geschäftsinteressen ernsthaft gefährdet und sie de facto vom ungarischen Markt verdrängt; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften zu legen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gesetze in Bereichen, die für die ungarische Regierung von strategischer Bedeutung sind, mit dem geltenden EU-Recht im Einklang stehen; betont, dass die Kommission verpflichtet ist, Beschwerden von Unternehmen, gegen die die ungarischen Behörden systematisch vorgehen, rasch weiterzuverfolgen und einschlägige Fälle vor den EuGH zu bringen;

12.  bedauert, dass Ungarn sein Vetorecht im Rat missbraucht und die Gewährung von wesentlicher Hilfe an die Ukraine verhindert hat, wodurch die strategischen Interessen der EU untergraben werden; verurteilt die allgemeine Politik der ungarischen Regierung gegenüber Russland;

13.  fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln diese Mittel nicht vorenthalten werden, wie in der Konditionalitätsverordnung festgelegt; fordert die Kommission auf, Wege zu finden, wie EU-Mittel über lokale und regionale Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft verteilt werden können, wenn die jeweilige Regierung hinsichtlich der Mängel bei der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit nicht kooperiert;

14.  betont, dass die ungarischen Behörden für Transparenz und Chancengleichheit für Einzelpersonen, Unternehmen, die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen und lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Zugang zu EU-Mitteln erhalten möchten, sorgen und eine unabhängige gerichtliche Kontrolle sowie unparteiische und wirksame Beschwerdemechanismen sicherstellen müssen; verurteilt die gemeldeten systemischen diskriminierenden Praktiken gegen Hochschulen, Journalisten, politische Parteien und die Zivilgesellschaft sowie Unternehmen in bestimmten Branchen;

15.  fordert die Kommission auf, die unabhängige Zivilgesellschaft in Ungarn zu unterstützen, die die in Artikel 2 EUV verankerten Werte schützt, insbesondere über das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“; fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende Strategie für die Zivilgesellschaft zum Schutz und zur Weiterentwicklung des zivilgesellschaftlichen Raums in der EU anzunehmen, in der alle bestehenden Instrumente zusammengefasst sind und die eine Reihe konkreter Maßnahmen zum Schutz und zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Raums enthält;

16.  fordert die Kommission und den Rat erneut auf, umgehend Verhandlungen mit dem Parlament über einen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung und über die Einbeziehung eines ständigen Politikzyklus der EU-Organe aufzunehmen;

17.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(3) ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 463.
(4) ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 74.
(5) ABl. C, C/2023/1223, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1223/oj.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2024)0053.
(7) Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn, C-823/21, ECLI:EU:C:2023:504.
(8) Urteil des EGMR vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn, 37148/14, das seit dem 6. Juni 2016 rechtskräftig ist.
(9) Urteil des EGMR vom 16. Juli 2016, Gazsó/Ungarn, 48322/12, das seit dem 16. Oktober 2015 rechtskräftig ist.
(10) Urteil des EGMR vom 14. März 2017, Ilias und Ahmed/Ungarn, 47287/15.
(11) Urteil des EGMR vom 23. Juni 2016, Baka/Ungarn, 20261/12.
(12) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.
(13) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

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