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Angenommene Texte
Mittwoch, 24. April 2024 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierte Rechtsakt: Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe
 Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bezüglich der Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung
 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Neuartige Lebensmittel - Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
 Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
 Verpackungen und Verpackungsabfälle
 Luftqualität und saubere Luft für Europa
 Notfallinstrument für den Binnenmarkt
 Änderung bestimmter Verordnungen im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
 Änderung bestimmter Richtlinien im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
 Schengener Grenzkodex
 Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
 Mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel
 Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
 Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
 Anwendungsbereich der Einlagensicherung, Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz (DGSD2)
 Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
 Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
 Europäischer Raum für Gesundheitsdaten
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown – Dänemark
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/003 – DE/Vallourec
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
 Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
 Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern
 Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
 Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
 Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
 Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
 Erzeugung und Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial
 Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts
 Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
 Vereinfachung bestimmter GAP-Bestimmungen
 Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren
 Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
 Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)
 Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
 Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften
 Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU – Änderung bestimmter Verordnungen
 Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU – Änderungsrichtlinie
 Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen
 Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
 Verwaltete Sicherheitsdienste
 Cybersolidaritätsverordnung
 Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union
 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten
 Schadstoffe in Oberflächengewässern und im Grundwasser
 EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
 Gesellschaftsrecht – Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren
 Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken
 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
 Sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche
 Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche
 Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
 Die laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Ungarn zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und ihre Auswirkungen auf den Haushalt

Keine Einwände gegen einen delegierte Rechtsakt: Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe
PDF 127kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe zu erheben (C(2024)01219 – 2024/2606(DEA))
P9_TA(2024)0314B9-0213/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2024)01219),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 13. März 2024, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004(1) betreffend Drogenausgangsstoffe, insbesondere auf die Artikel 15 und 15a Absatz 5,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004(2) zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern, insbesondere auf die Artikel 30a und 30b Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung für einen Beschluss des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 23. April 2024 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der EU zu Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs zu Stoffen, die bei der Herstellung illegaler Drogen verwendet werden, unablässig aktualisiert werden muss, um gegen die Verbreitung sogenannter „Designer-Ausgangsstoffe“ vorzugehen, die chemisch eng mit den bisher genutzten Drogenausgangsstoffen verwandt sind und entwickelt wurden, um geltende Bestimmungen zu umgehen;

B.  in der Erwägung, dass die Natriumverbindung von Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxyphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) als neu entwickelter Drogenausgangsstoff identifiziert wurde, der zur Herstellung von MDMA (3,4-Methylendioxymethamphetamin), allgemein bekannt als Ecstasy, verwendet wird;

C.  in der Erwägung, dass sieben Ester von 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure) und sechs Ester von 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) als mögliche Ersatzstoffe für BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure – kontrollierte Vorstoffe, die unter das EU-Recht fallen – bei der Herstellung von illegalen Drogen wie MDMA, Methamphetamin und Amphetamin identifiziert wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Liste der erfassten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 so geändert werden muss, dass IMDPAM und die identifizierten Ester von BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure unter die harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen fallen, die in diesen Verordnungen festgelegt sind;

E.  in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs zu neu erfassten Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 fallen, möglichst umgehend in Kraft treten sollten, damit der Verwendung dieser Drogenausgangsstoffe zur Herstellung und zum Inverkehrbringen illegaler Drogen ein Riegel vorgeschoben wird;

F.  in der Erwägung, dass sich die Kommission im EU-Fahrplan zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität (COM(2023)0641) verpflichtet hat, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Annahmeverfahren für künftige delegierte Rechtsakte, mit denen weitere Stoffe in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden, zu beschleunigen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.


Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bezüglich der Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung
PDF 146kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bezüglich der Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung (2024/2006(REG))
P9_TA(2024)0315A9-0163/2024

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0163/2024),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass die Änderungen am 16. Juli 2024 in Kraft treten;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
Mitglieder können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken,
a)  wenn sie die Erklärung nicht unterzeichnet haben, in der sie sich dazu verpflichten, diesen Kodex einzuhalten sowie die für sie vom Parlament organisierten speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung zu absolvieren, oder
b)  wenn sie die speziellen Schulungen gemäß Buchstabe a nicht absolviert haben, was einen Verstoß gegen die in diesem Kodex festgelegten Fristen und Bedingungen darstellt.
Abänderungen 4 und 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 176 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident hinsichtlich des Verbots von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing/Belästigung und die Prävention von Mobbing/Belästigung festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing/Belästigung vorliegt.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage II – Nummer 5
5.   Die Mitglieder wenden bei Bedarf sofort und uneingeschränkt die bestehenden Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung an und reagieren unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe. Sie sollten an speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung teilnehmen, die für sie organisiert werden.
5.   Die Mitglieder wenden bei Bedarf uneingeschränkt die vom Präsidium festgelegten Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung an, indem sie unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe reagieren.
Die Mitglieder, die dies noch nicht getan haben, nehmen an speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung teil, die für sie vom Parlament organisiert werden. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen müssen diese Schulungen innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Mandats eines Mitglieds absolviert werden. Die Bescheinigungen für die Mitglieder über das Absolvieren dieser Schulungen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Neuartige Lebensmittel - Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
PDF 152kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel hinsichtlich der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ (C(2024)01612 – 2024/2691(DEA))
P9_TA(2024)0316B9-0225/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel hinsichtlich der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ (C(2024)01612),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 6,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(3),

–  unter Hinweis auf die Unionslisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(4) und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe(5) erstellt wurden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe(6),

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 alle Lebensmittelzutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen, um die Information der Verbraucher sicherzustellen; in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dementsprechend der Begriff „technisch hergestelltes Nanomaterial“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2283 definiert wird;

B.  in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Befugnis übertragen wird, die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien durch delegierte Rechtsakte an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder an auf internationaler Ebene vereinbarte Begriffsbestimmungen anzugleichen und anzupassen, damit die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden;

C.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 umfassende Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe erstellt wurden, die zur Verwendung zugelassen waren, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft trat, nachdem überprüft worden war, ob diese Stoffe den Bestimmungen jener Verordnung entsprechen;

Auswirkungen der Begriffsbestimmung

D.  in der Erwägung, dass mit der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ in der Delegierten Verordnung der Kommission bestimmt wird, ob ein Lebensmittel im Zutatenverzeichnis als „Nano“ gekennzeichnet werden muss, wie in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dargelegt;

E.  in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung der Kommission das Ziel verfolgt wird, Auslegungsprobleme, die sich aus der derzeitigen Begriffsbestimmung ergeben, anzugehen, indem objektive Elemente aufgenommen werden, anhand deren bestimmt werden kann, ob ein Nanomaterial „technisch hergestellt“ ist, z. B. indem die Formulierung „absichtlich hergestellt“ durch „hergestellt“ ersetzt wird;

F.  in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission Partikel, die sich nicht in einem festen Zustand befinden, wie z. B. Mizellen, Liposome oder Nano-Tröpfchen in einer Emulsion, und Inhaltsstoffe, bei denen weniger als 50 % Partikel einer Größe von weniger als 100 nm enthalten sind, von der Einstufung als Nanomaterialien in Lebensmitteln ausgenommen werden;

G.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Standardschwellenwert von 50 % oder mehr Partikeln im Nanomaßstab willkürlich ist und ein geringeres Schutzniveau bietet als die von einigen Mitgliedstaaten, wie Frankreich, vorgenommene Auslegung der in der Verordnung (EU) 2015/2283 enthaltenen Begriffsbestimmung; in der Erwägung, dass in der genannten Verordnung kein Schwellenwert für die Größenverteilung bei Partikeln unter 100 nm vorgesehen ist;

H.  in der Erwägung, dass mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung möglicherweise zahlreiche Nanostoffe vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ausgenommen würden, sodass diese nicht der verpflichtenden Kennzeichnung als „Nano“ unterliegen würden; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Begründung unter Punkt 3 darauf hinweist, dass die Anzahl der in Lebensmitteln verwendeten Materialien, die möglicherweise einen bestimmten Anteil an Nanopartikeln enthalten, begrenzt ist und dass die meisten, wenn nicht sogar alle dieser Materialien nicht neuartig sind, und dass die möglichen Auswirkungen des delegierten Rechtsakts daher nur eine sehr begrenzte Anzahl von Materialien betreffen werden;

I.  in der Erwägung, dass derzeit gerade Lebensmittelzusatzstoffe als Nanomaterialien in Lebensmitteln enthalten sein können; in der Erwägung, dass die nationale Agentur Frankreichs für Gesundheit und Sicherheit (ANSES) 37 Nanostoffe ermittelt hat, die in mehr als 900 Lebensmitteln verwendet werden(7); in der Erwägung, dass durch die von Verbraucherorganisationen und regierungsunabhängigen Organisationen (Agir pour l’Environnement(8), Que Choisir(9), 60 Millions de consommateurs(10) und AVICENN(11) in Frankreich, Foodwatch(12) und BUND(13) in Deutschland, Test Achats(14) in Belgien, Altroconsumo(15) in Italien und OCU(16) in Spanien) durchgeführten Prüfungen wiederholt das Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen mit einem erheblichen Anteil an Nanopartikeln nachgewiesen wurde, wobei es sich beispielsweise um den Lebensmittelfarbstoff Eisenoxid (E 172) handelt, der in Milcherzeugnissen, Backwaren und einigen Frühstücksgetreideprodukten verwendet wird und Nanopartikel unterhalb des Schwellenwerts von 50 % enthalten kann; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass das Fehlen einer angemessenen Kennzeichnung bestimmter Lebensmittelzutaten als „Nano“ in erster Linie auf eine mangelnde Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und weniger auf Schwierigkeiten bei der Auslegung zurückzuführen ist;

J.  in der Erwägung, dass eine von der Europäischen Chemikalienagentur in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2020 gezeigt hat, dass die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Kennzeichnung von Produkten des täglichen Bedarfs, die Nanomaterialien enthalten, fordern(17);

Widersprüche zu Empfehlungen und neuen wissenschaftlichen Fortschritten

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Definition von „technisch hergestellten Nanomaterialien“(18) Einwände gegen eine sehr ähnliche Begriffsbestimmung mit dem gleichen Schwellenwert von 50 %, mit der alle Lebensmittelzusatzstoffe ausgeschlossen wurden, erhoben hat, da die Begriffsbestimmung seiner Auffassung nach „gegen das grundlegende Ziel der Richtlinie verstößt, für ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher zu sorgen, indem eine Grundlage geschaffen wird, auf der die Endverbraucher Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können“; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem seinem Standpunkt Rechnung getragen wird;

L.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Titandioxid (E 171)(19) Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission erhoben hat, mit der Chargen von lebensmitteltauglichem Titandioxid (E 171), die weniger als 50 % Partikel mit einer Größe von weniger als 100 nm enthalten, zugelassen werden sollten;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit empfohlen hat(20), angesichts der derzeitigen Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheit anstelle der in der Empfehlung vorgeschlagenen 50 % einen niedrigeren Schwellenwert für den Anteil an Nanopartikeln, z. B. 10 %, für lebensmittelbezogene Anwendungen in Betracht zu ziehen;

N.  in der Erwägung, dass sich Hochschuleinrichtungen, Behörden, regierungsunabhängige Verbraucher- und Umweltorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen der Konsultation durch die Kommission für eine Begriffsbestimmung aussprachen, die alle Materialien einschließt, unabhängig davon, ob sie hergestellt werden, zufällig oder natürlich auftreten, sowie für einen Standardschwellenwert für Partikel von 10 % oder mehr in der Anzahlgrößenverteilung;

O.  in der Erwägung, dass neue wissenschaftliche Fortschritte und Erkenntnisse seit 2014 bestätigt haben, dass Nanomaterialien physiologische Barrieren überwinden können und häufig gefährlicher sind als Stoffe in Mikro- oder Makrozuständen(21);

P.  in der Erwägung, dass ANSES im April 2023 einen ausführlichen Bericht(22) veröffentlicht hat, in dem festgestellt wurde, dass die Definition von Nanomaterialien in der Empfehlung der Kommission vom 10. Juni 2022(23), die als Grundlage für die Überarbeitung der Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ in der Verordnung (EU) 2015/2283 diente, in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich Lebensmittel, die Prävention von Gesundheits- und Umweltrisiken beeinträchtigen würde; in der Erwägung, dass ANSES betonte, dass der Schwellenwert von 50 % für den Anteil von Nanopartikeln, der in der horizontalen Definition des Begriffs „Nano“ enthalten ist, nicht auf fundierten wissenschaftlichen Argumenten beruht, und empfahl, einen niedrigeren Schwellenwert festzulegen;

Q.  in der Erwägung, dass es möglich ist, Nano-Lebensmittelzutaten auf der Grundlage eines Schwellenwerts von 10 % für den Anteil an Nanopartikeln zu ermitteln, da dies der Berücksichtigungsgrenzwert ist, den die französische Generaldirektion für Verbraucherfragen, Wettbewerb und Betrugsbekämpfung derzeit bei ihren Kontrolltätigkeiten anwendet(24);

Grundsatz der Vorsorge

R.  in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 AEUV der Grundsatz der Vorsorge als einer der Grundsätze der Union festgelegt ist;

S.  in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

1.  erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.  vertritt die Auffassung, dass die Delegierte Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang steht und dass sie die der Kommission in Artikel 31 jener Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse überschreitet;

4.  bedauert, dass mit dem vorgeschlagenen Schwellenwert von 50 % dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht Rechnung getragen wird;

5.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Vorsorge anzuwenden, die Sicherheit und Information der Verbraucher sicherzustellen und dem Konzept „Eine Gesundheit“ Rechnung zu tragen;

6.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(3) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
(5) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178.
(6) ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.
(7) https://www.anses.fr/en/content/first-application-anses-methodology-assessing-risks-nanomaterials-food.
(8) https://www.agirpourlenvironnement.org/communiques-presse/enquete-exclusive-des-analyses-revelent-la-presence-de-nanoparticules-dans-3980/.
(9) https://www.quechoisir.org/enquete-nanoparticules-taille-mini-doutes-maxi-n50748/.
(10) https://bibliotheque.60millions-mag.com/detail/publication/detail-top-right/561?issue_id=113421&switch_toc=archive.
(11) https://veillenanos.fr/wp-content/uploads/2023/01/Rapport-test-EN-20230113.pdf.
(12) https://www.foodwatch.org/de/potenziell-krebserregender-farbstoff-in-backzutaten-von-dr-oetker.
(13) https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/chemie/‌nanotechnologie_in_lebensmitteln_hintergrund.pdf.
(14) https://www.test-achats.be/sante/sante-au-quotidien/produits-testes/news/nanoparticules-affichage.
(15) https://www.altroconsumo.it/alimentazione/sicurezza-alimentare/news/nanoparticelle.
(16) https://www.ocu.org/toda-la-informacion?type=magazine-articles&magazine=ocu%20compra%20maestra&year=2019.
(17) https://echa.europa.eu/de/-/what-do-eu-citizens-think-about-nanomaterials-.
(18) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 92.
(19) ABl. C 395 vom 29.3.2021, S. 28.
(20) https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/assets/corporatenanotechnology121003.pdf.
(21) https://veillenanos.fr/en/dossier/nanos-and-health/nanos-health-risks/.
(22) Stellungnahme von ANSES (2023): Definition of nanomaterials: analysis, challenges and controversies (Definition von Nanomaterialien: Analyse, Herausforderungen und Kontroversen), https://www.anses.fr/en/system/files/AP2018SA0168RaEN.pdf.
(23) Empfehlung der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Definition von Nanomaterialien, ABl. C 229 vom 14.6.2022, S. 1.
(24) ANSES (2020) : Nanomatériaux dans les produits destinés à l’alimentation. Rapport d’expertise collective (Nanomaterialien in Lebensmitteln. Bericht einer Sachverständigengruppe) , https://www.anses.fr/fr/system/files/ERCA2016SA0226Ra.pdf (S. 86).


Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
PDF 130kWORD 54k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (COM(2021)0812 – C9-0472/2021 – 2021/0420(COD))
P9_TA(2024)0317A9-0147/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0812) und den geänderten Vorschlag (COM(2022)0384),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0472/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2021 (1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Oktober 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0147/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

P9_TC1-COD(2021)0420


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1679.)

(1) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 120.
(2) ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 68.


Verpackungen und Verpackungsabfälle
PDF 134kWORD 72k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM(2022)0677 – C9-0400/2022 – 2022/0396(COD))
P9_TA(2024)0318A9-0319/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0677),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0400/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),

–  unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die der französische Senat, das italienische Abgeordnetenhaus und der italienische Senat gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in denen erklärt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0319/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG(3)

P9_TC1-COD(2022)0396


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Produkte benötigen geeignete Verpackungen als Schutz und um problemlos von dem Ort, an dem sie hergestellt werden sollen, zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen verursachen Unsicherheit und zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsakteure.

(2)  Darüber hinaus werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht – 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt – und Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die großen und ständig zunehmenden Mengen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und Sammlung sowie schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. ▌Mit dieser Verordnung sollten daher Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie sollte diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.

(3)  Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) enthält Anforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpackungen, beispielsweise grundlegende Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Verpackungen und ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, und durch die Richtlinie werden Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling festgelegt.

(4)  Im Jahr 2014 hat die Kommission in ihrer Eignungsprüfung in Bezug auf die Richtlinie 94/62/EG empfohlen, die grundlegenden Anforderungen ▌,die als ein entscheidendes Instrument zur Erreichung einer besseren Umweltverträglichkeit von Verpackungen angesehen wurden, anzupassen, um sie „konkreter und leichter durchsetzbar“ zu gestalten und sie zu stärken.

(5)  Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegt wurde, enthält der neue „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegt wurde, die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen zu verschärfen, damit alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sind, und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen an den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. In dem Aktionsplan wird ferner das Erfordernis hervorgehoben, Lebensmittelabfälle zu verringern. Die Kommission verpflichtet sich, zu prüfen, ob eine unionsweite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert.

(6)  Kunststoffverpackungen sind das Material mit der höchsten CO2-Intensität. Im Hinblick auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung. Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 dargelegten europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft enthält der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, mehr recycelte Kunststoffe zu verwenden und zu einer nachhaltigeren Verwendung von Kunststoffen beizutragen. Der Unionshaushalt und das Eigenmittelsystem tragen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff bei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates(7) ein nationaler Beitrag eingeführt, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden. Diese Eigenmittel gehören zu den Anreizen zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.

(7)  In seinen am 11. Dezember 2020 angenommenen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ betonte der Rat, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG die Bestimmungen aktualisiert und konkretere, wirksamere und leichter umsetzbare Bestimmungen festgelegt werden sollten, um nachhaltige Verpackungen im Binnenmarkt zu fördern und die Komplexität von Verpackungen zu minimieren und so wirtschaftlich machbare Lösungen zu fördern und die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern sowie besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterial, insbesondere im Hinblick auf Materialien von Lebensmittelverpackungen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren; außerdem sollen Verpackungen auf leicht verständliche Weise gekennzeichnet werden, um die Verbraucher über die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu informieren und darüber, wo Verpackungsabfälle entsorgt werden sollten, um das Recycling zu erleichtern.

(8)  In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(8) bekräftigte das Europäische Parlament das Ziel, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen, und forderte die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie ehrgeizige grundlegende Anforderungen für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält, um übermäßige Verpackungen – auch im elektronischen Handel – zu verringern, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern.

(9)  Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates(9)(10), in der Verpackungen nicht als spezifische Produktkategorie behandelt werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass in delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/...(11) erlassen werden, zusätzliche oder detailliertere Anforderungen für die Verpackung bestimmter Produkte festgelegt werden können, insbesondere in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen, sofern durch die Gestaltung oder Neugestaltung von Produkten umweltschonendere Verpackungen verwendet werden können.

(10)  Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Definition von Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden, um Dopplungen in der Terminologie zu vermeiden. Demzufolge entsprechen die Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen.

(11)   Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind – in diesem Fall würden sie als „Serviceverpackung“ gelten – oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel‑ und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

(12)   Die Begriffsbestimmung von Primärproduktionsverpackungen sollte nicht zu einer Erweiterung der Produkte, die als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten, führen. Durch die Einführung der Begriffsbestimmung und ihre Verwendung in der Begriffsbestimmung von „Hersteller“ wird sichergestellt, dass die juristische oder natürliche Person, die diese Art von Verpackung erstmals bereitstellt, als Hersteller im Sinne dieser Verordnung gilt und nicht die Unternehmen des Primärsektors (z. B. Landwirte), die solche Verpackungen verwenden.

(13)  Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dieses Gegenstands dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) zu fördern, und gewährleistet die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer. Farben, Tinten, Firnisse, Lacke und Klebstoffe, die direkt auf einem Produkt angebracht sind, sollten nicht unter die Definition von „Verpackungen“ fallen. Hingegen fallen Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, unter die Definition von „Verpackungen“, da es sich bei dem Klebstoff um ein Klebemittel und nicht um ein Etikett handelt. Wenn ein bestimmtes Material, aus dem eine Verpackungseinheit besteht, nur einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in keinem Fall mehr als 5 % ihrer Gesamtmasse ausmacht, sollte zudem eine solche Verpackungseinheit nicht als Verbundverpackung gelten. In der Begriffsbestimmung für Verbundverpackungen in der vorliegenden Verordnung sollten Einwegverpackungen, die teilweise aus Kunststoffen bestehen, unabhängig vom Schwellenwert nicht von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ausgenommen werden.

(14)   Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits‑ und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Als Inverkehrbringen sollte gelten, wenn die Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, indem sie vom Hersteller oder Einführer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich für den Handel, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, diesen Anforderungen nicht genügen müssen.

(15)  Im Einklang mit der in ▌der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielen, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf Volumen und Gewicht zu verringern und das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus wird mit den Maßnahmen das Ziel verfolgt, die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, durch den Ausbau hochwertiger Recyclingsysteme zu fördern, wodurch die Recyclingquoten für alle Verpackungen erhöht werden und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert wird, und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren.

(16)   Im Einklang mit der Abfallhierarchie, nach der die Abfallbeseitigung über Deponien die am wenigsten präferierte Option ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Menge an deponierten Verpackungsabfällen verringern.

(17)  Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie für wiederverwendbare Verpackungen in bestimmten Verpackungskategorien eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt.

(18)  Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft ▌und der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (im Folgenden „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“), und um einen verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien während ihres gesamten Lebenszyklus sowie den Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und angesichts der Bedeutung von Verpackungen für den Alltag, ist es erforderlich, dass in dieser Verordnung die Auswirkungen von Verpackungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt sowie auf die allgemeine Nachhaltigkeitsleistung – auch im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft – angegangen werden, die sich aus dem Vorhandensein besorgniserregender Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Herstellung über die Verwendung bis zum Ende des Lebenszyklus, einschließlich der Abfallbewirtschaftung, ergeben.

(19)  Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass bestimmte Schwermetalle und andere besorgniserregende Stoffe in ihrer Zusammensetzung begrenzt werden. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit dargelegt, sollen besorgniserregende Stoffe so wenig wie möglich verwendet und, soweit möglich, substituiert werden; für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, muss nach und nach auf die schädlichsten Chemikalien verzichtet werden. Dementsprechend sollte die Verwendung besorgniserregender Stoffe als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder einer Komponente der Verpackung minimiert werden, um sicherzustellen, dass sich Verpackungen sowie aus Verpackungen recycelte Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus nicht nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken.

(20)   Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe Tausender synthetischer Chemikalien, die sowohl in der Union als auch in der übrigen Welt in einer breiten Palette von Anwendungen eingesetzt werden. In Bezug auf die PFAS-Menge in Tonnen sind Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einer der wichtigsten Sektoren. Alle PFAS, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind entweder selbst sehr persistent oder werden in der Umwelt zu sehr persistenten PFAS abgebaut. Bei besonderer Betrachtung der Endpunkte für die menschliche Gesundheit, die nach einer langfristigen Exposition von Menschen als besonders besorgniserregend gelten, d. h. Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität, einschließlich Auswirkungen auf oder durch Laktation, und spezifische Zielorgan-Toxizität hat eine große Zahl an PFAS eine Einstufung für mindestens einen dieser fünf Endpunkte; basierend auf den physikalischen Eigenschaften von PFAS, insbesondere Persistenz, sowie den festgestellten Auswirkungen einiger PFAS auf die Gesundheit stellen PFAS eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar.

(21)   PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien führen unweigerlich zu einer Exposition von Menschen. Da die Gefahren durch PFAS nicht mit einem Schwellenwert verbunden sind, stellt die Exposition gegenüber PFAS aus Lebensmittelkontaktmaterialien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar. PFAS sollten daher in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, beschränkt werden. Um Überschneidungen mit den in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Beschränkungen für die Verwendung von PFAS zu vermeiden, sollte die Kommission eine Evaluierung durchführen, um zu bewerten, ob diese Beschränkung geändert oder aufgehoben werden muss.

(22)   Bei Bisphenol A (BPA) handelt es sich um eine chemische Verbindung, die bei der Herstellung von Materialien verwendet wird, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, etwa bei Mehrweggeschirr aus Kunststoff oder Auskleidungen von Dosen, hauptsächlich als Schutzschicht. Nach einer 2023 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichten Bewertung kann die Exposition gegenüber BPA, die durch den Übergang in Lebensmittel und Getränke und die anschließende Aufnahme durch die Verbraucher auftreten kann, auf niedrigem Niveau ein Risiko für Verbraucher darstellen.

(23)   In Anbetracht des laufenden Verfahrens zu Bisphenol A (BPA) wird im Einklang mit den Befugnissen, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) über Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, übertragen wurden, eine Beschränkung der Verwendung von BPA unter anderem für alle Lebensmittelverpackungen gelten. Diese vorgeschlagene Beschränkung wird voraussichtlich vor Ende 2024 mit einem allgemeinen Übergangszeitraum von 18 Monaten angenommen.

(24)  Im Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegten EU‑Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollte die Politik der Union sich auf den Grundsatz stützen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. Die Kommission betont in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006(15) und (EG) Nr. 1272/2008(16) des Europäischen Parlaments und des Rates als die Eckpfeiler der Chemikalienregulierung in der Union gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Beurteilung und das Management von Chemikalien in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften ergänzt werden sollten. Die Verwendung von Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen wird somit an der Quelle beschränkt; die Stoffe werden in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den in Titel VIII festgelegten Vorschriften und Verfahren geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Abschnitten des Lebenszyklus des Stoffes, einschließlich der Abfallphase, zu schützen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die ▌genannte Verordnung für den Erlass oder die Änderung von Beschränkungen für Stoffe gilt, die zur Verwendung bei der Herstellung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen erzeugt oder dabei verwendet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen enthalten sind.

In Bezug auf Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen, sei daran erinnert, dass mit dieser Verordnung für ein hohes Verbraucherschutzniveau bei verpackten Lebensmitteln gesorgt werden soll. Es ist möglich, dass Stoffe in Verpackungen, Verpackungsbestandteilen und Verpackungsabfällen auch Beschränkungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, wie z. B. Beschränkungen und Verboten für persistente organische Schadstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates(17).

(25)  Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Beschränkungen und, soweit für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, anwendbar, zu der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten.

(26)  In den Entscheidungen 2001/171/EG(18) und 2009/292/EG(19) der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Ausnahmen von den Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die auch im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um diese Ausnahmen jedoch zu ändern oder aufzuheben ▌oder um die Konzentrationsgrenzwerte für die genannten Metalle in dieser Verordnung zu senken, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit gilt für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich derselbe Grenzwert in Bezug auf gefährliche Stoffe. Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen können. In solchen Fällen sollte die Verwendung unterschiedlicher Grenzwerte für recyceltes Material und für Primärrohstoffe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden. Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen.

(27)  Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung keine Beschränkung der Verwendung von Stoffen aus Gründen der chemischen Sicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, es sei denn, es besteht eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt; dies gilt unter anderem für die Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin geregelt werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsakte der Union sind. Die Verordnung sollte dennoch auch die Beschränkung von Stoffen ermöglichen (in erster Linie aus anderen Gründen als der chemischen Sicherheit oder der Lebensmittelsicherheit), die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen – insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und die Recyclingverfahren – auswirken.

(28)  Verpackungen so zu gestalten, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Maßnahmen, um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Recyclingquoten von Verpackungen zu erhöhen und die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen zu fördern. Für eine Reihe von Verpackungsformaten wurden im Rahmen freiwilliger Branchenregelungen Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung von Verpackungen festgelegt; dies betrifft auch einige Mitgliedstaaten, die diese Kriterien für die Zwecke der Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt haben. Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie zu schaffen sowie um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu fördern, ist es wichtig, verbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, indem die Kriterien und die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage einer Methode für die recyclingorientierte Gestaltung auf Unionsebene harmonisiert werden. Um das im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegte Ziel, dass bis 2030 alle Verpackungen in wirtschaftlich tragfähiger Weise recyclingfähig ▌sein sollen, zu erreichen, sollten recyclingfähige Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sein und auf der Grundlage von Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für die in Anhang II aufgeführten Verpackungskategorien Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, unterteilt in die Stufen A, B oder C, festgelegt werden, sodass die Verpackungen als recyclingfähig gelten sollten und folglich in Verkehr gebracht werden dürfen. Liegt eine Verpackung unterhalb der Stufe C, so sollte sie als technisch nicht recyclingfähig gelten, und ihr Inverkehrbringen sollte beschränkt werden. Verpackungen sollten diesen Kriterien jedoch erst ab dem 1. Januar 2030 genügen müssen, um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen der Stufe B entsprechen, damit sie in Verkehr gebracht werden können.

(29)   „Recycling von Materialien“ im Sinne dieser Verordnung sollte die Begriffsbestimmung für „Recycling“ und „stoffliche Verwertung“ der Richtlinie 2008/98/EG ergänzen. Das Recycling von Materialien hält die Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft in Umlauf und sollte daher die biologische Abfallbehandlung ausschließen. Die Begriffsbestimmung für „Recycling von Materialien“ sollte die Berechnung der Recyclingziele, die gemäß dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, nicht berühren. Diese Zielvorgaben und ihre Berechnung stützen sich auf die Begriffsbestimmung für „Recycling“ der Richtlinie 2008/98/EG.

(30)   Hochwertiges Recycling bedeutet, dass die recycelten Materialien aufgrund ihrer bewahrten technischen Merkmale die gleiche oder eine höhere Qualität als der Ausgangsstoff aufweisen und als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder ähnliche Nutzungen verwendet werden können. Recycelte Materialien können mehrmals recycelt werden. Um die Erzeugung von recycelten Rohstoffen von hoher Qualität zu ermöglichen, ist das Sammeln von ordnungsgemäß getrennten Verpackungsabfällen von entscheidender Bedeutung. Der Unterschied zwischen dem Recycling von Materialien und hochwertigem Recycling besteht darin, dass beim Recycling von Materialien die Verpackungsmaterialien zu Materialien recycelt werden, während beim hochwertigen Recycling die Verpackungen zu Materialien von solcher Qualität recycelt werden, dass sie in derselben Qualitätsstufe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können.

(31)  Da durch die Bewertung der recyclingorientierten Gestaltung allein nicht sichergestellt werden kann, dass Verpackungen in der Praxis recycelt werden, ist es notwendig, eine einheitliche Methode und einen Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungsabfälle in großem Maßstab wirksam auf der Grundlage einer getrennten Sammlung nach dem etablierten Stand der Technik und etablierter Sortier- und Recyclingverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, recycelt werden. Folglich sollte ab 2035 eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials durchgeführt werden, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der auf Artikel 6 beruhenden Methode und den auf Artikel 6 beruhenden Schwellenwerten. Die Schwellenwerte für „in großem Maßstab recycelt“ sollten unter Berücksichtigung des in dieser Verordnung festgelegten Ziels für die jährliche Menge recycelten Materials festgelegt werden. Aller Voraussicht nach werden die Mitgliedstaaten der Kommission bereits im Jahr 2030 die ersten Daten über die Mengen an Verpackungsabfällen pro Verpackungskategorie, für die die Überwachungspflichten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 Absatz 4 gelten, gemeldet haben. Die Hersteller, im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die Verpackungsabfallbewirtschafter in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, sollten sicherstellen, dass Verpackungsabfälle getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, recycelt werden, und dem Hersteller alle technischen Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

(32)  Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung von Verpackungen nach Verpackungskategorien festzulegen. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Beurteilung der Frage zu erlassen, ob die Verpackung in großem Maßstab recycelt wird, auch für Kategorien von Verpackungen, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind. ▌

(33)  Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte zugelassen werden, dass Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine ▌zusätzliche Frist von fünf Jahren erhalten, um die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung neuer Materialien, und die geplante Festlegung eines Recyclingpfads sollte in den technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden. Diese Informationen sollten unter anderem verwendet werden, um erforderlichenfalls die Durchführungsrechtsakte über Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung zu ändern. Der Wirtschaftsakteur sollte vor dem Inverkehrbringen einer innovativen Verpackung dies auch der Kommission und der zuständigen Behörde anzeigen.

(34)  Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht verbindlich für Primärverpackungen im Sinne der ▌Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) ▌und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(21), die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für äußere Umhüllungen im Sinne der oben genannten Rechtsakte gelten, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um den spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen.

Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) fallen, und von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) fallen sowie für Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(25) verwendet werden, nicht verbindlich gelten. Verkaufsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Kautschuk, Keramik oder Porzellan sollten ebenfalls ausgenommen werden, außer von Absatz 6aa, da sie in sehr geringen Mengen in Verkehr gebracht werden, d. h. jede Kategorie macht weniger als 1 % des Gewichts der in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen aus.

(35)  Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern; solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere wenn sie Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen besser recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung für die einzelnen Verpackungskategorien zu erlassen.

(36)  Um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden können. Die verstärkte Nutzung recycelter Materialien unterstützt die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft mit gut funktionierenden Märkten für recycelte Materialien, verringert Kosten, Abhängigkeiten und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärrohstoffen und ermöglicht eine ressourceneffizientere Nutzung von Materialien. Was die verschiedenen Verpackungsmaterialien betrifft, so enthalten Kunststoffverpackungen den geringsten Anteil an recycelten Materialien. Um diesen Bedenken auf die am besten geeignete Weise Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Verwendung von recycelten Kunststoffen zu erhöhen, indem verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf unterschiedlichen Ebenen festgelegt werden, abhängig von der Kontaktempfindlichkeit(26) der verschiedenen Kunststoffverpackungen, und indem sichergestellt wird, dass die Zielvorgaben bis 2030 verbindlich werden. Um schrittweise die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten ab 2040 höhere Zielvorgaben gelten.

(37)  Es sollte klargestellt werden, dass Papiermaterial, das aus dem Prozess der Zerfaserung von Holz entsteht, nicht unter die Definition von Kunststoff im Sinne der vorliegenden Verordnung fällt.

(38)  Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit und die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, ist es angezeigt, für Primärverpackungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, für kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, und für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, eine Ausnahme von der Verpflichtung, dass Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil enthalten müssen, vorzusehen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Umhüllung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne ▌ ▌ der Verordnung (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG gelten, wenn sie spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss.

(39)   Um die in dieser Verordnung genannten Ziele für die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erreichen, sollte die Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der Umweltleistung biobasierter Kunststoffverpackungen veröffentlichen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Nachhaltigkeitsanforderungen und ‑zielvorgaben vorlegen.

(40)  Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass der Kunststoffanteil von Verpackungen einen bestimmten Mindestprozentsatz an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr enthält.

(41)   Die Zugrundelegung des Herstellerbetriebs als Berechnungsgrundlage bedeutet, dass dem Erzeuger der Verpackung eine gewisse Flexibilität bei der Erreichung des Mindestprozentsatzes des Rezyklatanteils eingeräumt wird. Der Begriff „Herstellerbetrieb“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf nur eine Industrieanlage bezieht, die die Verpackung herstellt.

(42)  Für Wirtschaftsakteure sollte ein Anreiz geschaffen werden, den Rezyklatanteil im Kunststoffanteil der Verpackung zu erhöhen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage des Prozentsatzes des Rezyklatanteils in Verpackungen sicherzustellen. Die Gebührenanpassung sollte in diesen Fällen auf gemeinsamen Regeln für die Berechnung und Überprüfung des in solchen Verpackungen enthaltenen Rezyklatanteils beruhen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestehende Systeme beizubehalten, die einen vorherigen und fairen Zugang zu recyceltem Material gewähren, um die Mindestziele für den Rezyklatanteil zu erreichen, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Darüber hinaus sollte für die recycelten Materialien ein vorrangiger Zugang zu Marktpreisen gewährt werden, und die Menge der Rezyklate, zu denen vorrangiger Zugang gewährt wird, sollte der Menge der Verpackungen entsprechen, die der Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht hat.

(43)  Um im Falle von Verbraucher-Kunststoffabfällen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der vorhandenen Rezyklatanteile, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr zurückgewonnen wurden, wobei die Auswirkungen des Recyclingverfahrens auf die Umwelt zu berücksichtigen sind, und für die Festlegung des Formats für die technische Dokumentation zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsbestimmungen ▌im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) zu erlassen.

(44)   Um einen Binnenmarkt für das hochwertige Recycling von Kunststoffen und die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, sollte der Kunststoffanteil in Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen werden, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr enthalten. Die Verpackungsart ist so zu verstehen, dass sie sich auf das vorherrschende Polymer bezieht, aus dem die Verpackung besteht, während das Verpackungsformat als Bezugnahme auf die Größe und Form einer bestimmten Verpackungseinheit zu verstehen ist.

(45)   Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, ist aus mehreren Gründen erforderlich. Erstens ist der Klimawandel ein globales Phänomen ohne Grenzen und seine Auswirkungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Quelle der Treibhausgasemissionen: in Ländern mit geringen Treibhausgasemissionen kann es Auswirkungen des Klimawandels geben, die nicht im Verhältnis zu ihrem individuellen Beitrag zu den globalen Treibhausgasemissionen stehen. Zweitens sind Gewässersysteme miteinander verbunden, unter anderem durch Meeresströmungen, und frühere Erfahrungen zeigen, dass sich die Verschmutzung, auch im Zusammenhang mit Kunststoffabfällen, in einem Teil des Planeten weit auf andere Ozeane und Kontinente ausbreiten kann. Drittens können Emissionen in den Boden nicht nur lokale, sondern auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben, insbesondere wenn diese Emissionen in die Wasserkreisläufe der Natur gelangen. Die Förderung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen beruht auf der Prämisse, dass der Rezyklatanteil selbst auf ökologisch nachhaltige Weise hergestellt wurde, sodass der CO2-Fußabdruck verringert und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Art und Weise, in der der Rezyklatanteil erzielt wird, die Umweltvorteile der Verwendung eines solchen Rezyklatanteils in nachfolgenden Kunststoffverpackungen nicht zunichte macht. Daher ist es notwendig, die damit verbundenen Umweltprobleme in nichtdiskriminierender Weise in Bezug sowohl auf im Inland hergestellte als auch auf eingeführte Kunststoffverpackungen anzugehen. Zu diesem Zweck sollten Einfuhren in die Union gleichwertigen Bedingungen in Bezug auf Emissionen und getrennte Sammlung sowie Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien unterliegen.

(46)  Die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen ist von entscheidender Bedeutung für unmittelbare, positive Auswirkungen auf die Sammelquote, die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Rezyklate. Sie ermöglicht ein hochwertiges Recycling und fördert die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe. Die Annäherung an eine „Recyclinggesellschaft“ trägt dazu bei, das Abfallaufkommen zu vermeiden und Abfall als Ressource zu nutzen, indem vermieden wird, Ressourcen auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie zu binden, was sich nachteilig auf die Umwelt auswirken und eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung außer Acht lassen würde. Durch die getrennte Sammlung wird auch die Mischung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen vermieden, die Sicherheit der Abfälle und ihrer Verbringung gewährleistet und Verschmutzung vermieden, wie dies in internationalen Vorschriften wie dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung(28), dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982(29), dem Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 29. Dezember 1972 (im Folgenden „Londoner Übereinkommen“) und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 (im Folgenden „Londoner Protokoll“) und der Anlage V des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (MARPOL), in seiner durch das zugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung, vorgesehen ist.

(47)  Darüber hinaus haben die Beratungen auf internationaler Ebene in den verschiedenen Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe zur Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe, auch in der Meeresumwelt, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene gezeigt, dass die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Kunststoffen intensiviert werden müssen, um deren Umweltauswirkungen zu begrenzen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, damit die Entstehung von Abfällen vermieden und die Nutzung natürlicher Ressourcen verringert wird, sowie den Willen möglicher Vertragsparteien gezeigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung(30) verpflichtet die Vertragsparteien, die Umwelt vor Luftverschmutzung zu schützen und sich darum zu bemühen, die Luftverschmutzung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, zu begrenzen und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern. Nach dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen(31) sind die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um grenzüberschreitende Auswirkungen der Wasserverschmutzung zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern. Im Einklang mit der Rio-Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 sollte der Verursacher grundsätzlich die Kosten der Umweltverschmutzung tragen. Daher sollten industrielle Tätigkeiten wie das Recycling von Kunststoffen mit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung einhergehen.

(48)  Das Umweltziel der Förderung von Inhaltsstoffen, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen werden, setzt voraus, dass das Kunststoffrecycling so erfolgt, dass die dadurch verursachte Umweltverschmutzung minimiert wird. Andernfalls würde die industriebedingte Verschmutzung im Zuge des Recyclings den ökologischen Mehrwert der Förderung der Verwendung von recyceltem Kunststoff verringern oder zunichte machen. In Bezug auf Recyclingtechnologien für Verbraucher-Kunststoffabfälle sollten Nachhaltigkeitskriterien entwickelt werden. Sie sollten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, und Ressourceneffizienz gewährleisten. Dementsprechend sollte das Recycling auf umweltverträgliche Weise erfolgen, was zu einer hohen Qualität der Recyclingverfahren und -produkte führt und hohe Standards für die Recyclingbranchen gewährleistet. Indem ein angemessenes Maß an Nachhaltigkeit der Recyclingtechnologie und folglich des Recyclings sichergestellt wird, wird die Förderung der Verwendung von Rezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen zu einer umweltverträglichen Maßnahme. In den Beratungen während der Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe ist auch betont worden, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Recyclingtechnologien umweltverträglich funktionieren.

(49)   Die Methode zur Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für den Fall gelten, dass der aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnene Rezyklatanteil außerhalb der Union recycelt und gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte, sollte ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sichergestellt werden muss, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, auf die Möglichkeit, ein hochwertiges Recycling zu gewährleisten, auf das Niveau der Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren und auf das Niveau der Ressourceneffizienz. Solche Erwägungen sind von entscheidender Bedeutung, um die Kreislauffähigkeit der Ressourcen zu erreichen und somit den Druck auf erschöpfliche natürliche Ressourcen zu verringern.

(50)  Es sei daran erinnert, dass Lebensmittelkontaktmaterialien, die recycelten Kunststoff enthalten, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission(32) erfüllen sollten, wozu auch Anforderungen an Recyclingtechnologien gehören. In Bezug auf Kunststoffverpackungen – außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) – ist es angezeigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen an den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten, auch im Hinblick auf den Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis. Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen an den Rezyklatanteil vorzusehen oder die Ausnahmeregelungen zu überarbeiten. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen.

(51)  Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur vorübergehenden Änderung der Zielvorgaben für den verpflichtenden Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen zu erlassen. Bei der Bewertung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen prüfen.

(52)  Bei anderen Materialien als Kunststoffen wie Glas oder Aluminium ist klar die Tendenz zu erkennen, Primärrohstoffe durch recycelte Materialien zu ersetzen, die sich aufgrund der Entwicklung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds und der Erwartungen der Verbraucher voraussichtlich fortsetzen wird. Dennoch sollte die Kommission die Verwendung von recycelten Materialien in anderen Verpackungsmaterialien als Kunststoffen genau überwachen und prüfen, ob es angemessen ist, weitere Maßnahmen, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben, vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen höhere Rezyklatanteile verwendet werden.

(53)  Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Materialrecyclingströme häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten für kompostierbare Verpackungen die jeweils geeignete Abfallbewirtschaftung in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen, beispielsweise für Erzeugnisse, bei denen die Trennung zwischen Inhalt und Verpackung, etwa bei Teebeuteln, besonders komplex ist.

(54)  Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Wenn die Mitgliedstaaten die in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Bestimmung anwenden und geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, sollte diesen Mitgliedstaaten außerdem ▌Flexibilität bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, ob sie in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung kompostierbarer Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder ein System für ein anderes Getränkeprodukt, sofern diese nicht aus Verpackungsmaterial aus Metall bestehen, sehr leichter Kunststofftragetaschen und leichter Kunststofftragetaschen und anderer Verpackungen, für die die Mitgliedstaaten schon vor Annahme dieser Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben hatten, gestatten. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2‑Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen ▌Verpackungen dem Recycling von Materialien zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(55)   Außerdem sollte biologisch abbaubarer Abfall nicht zu Kontaminanten im Kompost führen. Die Bestimmungen der Norm EN 13432 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sollten im Hinblick auf die Kompostierungszeiten, die zulässigen Kontaminationsgrade und die Beschränkungen für die Freisetzung von Mikroplastik überarbeitet werden, damit diese Materialien in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen in geeigneter Weise verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte in der Union eine vergleichbare Norm für die Eigenkompostierung festgelegt werden.

(56)   Wie in dem in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 dargelegten „EU‑Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ beschrieben, bedeutet die Einhaltung der Normen für die industrielle Kompostierung nicht, dass bei der Eigenkompostierung eine Zersetzung erfolgt. Bei der industriellen Kompostierung sind hohe Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit erforderlich. Bei der Eigenkompostierung, die von Privatpersonen, auch in Gemeinschaften, durchgeführt wird, hängen die tatsächlichen Bedingungen in hohem Maße von den örtlichen klimatischen Gegebenheiten und dem Verhalten der Verbraucher ab. Daher besteht die Gefahr, dass der biologische Abbau bei der Eigenkompostierung langsamer als bei der industriellen Kompostierung erfolgt oder nicht abgeschlossen wird. Insbesondere sollte die Eigenkompostierung für Kunststoffverpackungen nur für bestimmte Anwendungen und im Kontext der spezifischen lokalen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden.

(57)  Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung ▌der Liste der kompostierbaren Verpackungen vorlegen, wenn dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Kunststoffe auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist und wenn aufgrund der besonderen Bedingungen sichergestellt ist, dass die Verwendung solcher Materialien der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zugutekommt.

(58)  Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen an kompostierbare Verpackungen zu erleichtern, ist es notwendig, für kompostierbare Verpackungen eine Konformitätsvermutung vorzusehen, die den harmonisierten Normen entspricht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) erlassen wurden. Dabei sollten detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Parameter, einschließlich der Kompostierungszeiten und zulässigen Kontaminationsgrade sollten den tatsächlichen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. In der derzeitigen Norm für die industrielle Kompostierung wird keine Konformitätsvermutung mehr vorgesehen, da sie überarbeitet und durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden muss. Bevor jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die derzeitige Norm als Orientierungshilfe herangezogen werden. Was eigenkompostierbare Verpackungen anbelangt, so sollte die Kommission gegebenenfalls die Ausarbeitung einer EN-Norm verlangen.

(59)  Es sei daran erinnert, dass alle Verpackungen, die dafür vorgesehen sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, einschließlich kompostierbarer Verpackungen, die Anforderungen ▌der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen müssen. Gegebenenfalls können die nach Rechtsakten der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien vorzulegenden Unterlagen und Informationen auch als die Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind, dienen.

(60)  Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden, gleichzeitig jedoch ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt und ihre Recyclingfähigkeit ermöglicht wird. Der Erzeuger der Verpackung sollte die Verpackung anhand der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der bestehenden harmonisierten Norm EN 13428:2004 Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Solange jedoch noch keine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die bestehende Norm EN 13428:2004 verwendet werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre Verpackungen auswirken, die im Rahmen der EU‑Regelung für geschützte geografische Angaben, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) für Wein, und der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) für Spirituosen, eingetragen und geschützt sind, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen, oder die unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) fallen.

Dies sollte sich auch nicht negativ auf die Gestaltung von Verpackungen auswirken, die nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für Muster und Marken oder internationalen Übereinkünften mit Wirkung in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist. Diese Ausnahme ist nur insoweit gerechtfertigt, als neue Vorschriften zur Minimierung von Verpackungen die Form der Verpackung so beeinflussen werden, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der eines anderen Unternehmens zu bewirken, und die Gestaltung ihre neuen und individuellen Merkmale nicht mehr behalten kann. Um Missbrauchsrisiken vorzubeugen, sollte die Ausnahme nur für Marken- und Geschmacksmusterrechte gelten, die vor dem  ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geschützt wurden. Dagegen können die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von recycelten Materialien und die Wiederverwendung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die nur dazu bestimmt sind, das wahrgenommene Produktvolumen zu erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da sie die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für übermäßige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen.

(61)  Um die Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen zu erfüllen, sollte besonders darauf geachtet werden, Leerräume in Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, zu begrenzen.

(62)  Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen zu diesen Anforderungen zu erstellen und messbare Gestaltungskriterien festzulegen, gegebenenfalls mit Obergrenzen für das Höchstgewicht oder den Leerraum für bestimmte Verpackungsformate sowie mit einer standardisierten Verpackungsgestaltung, die die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen erfüllt.

(63)  Um die Kreislauffähigkeit und die nachhaltige Nutzung von Verpackungen zu fördern, sollten Anreize für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung zu präzisieren und sicherzustellen, dass er nicht nur mit der Gestaltung von Verpackungen verknüpft ist, die die höchstmögliche ▌Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen ermöglichen und den Sicherheits-, Qualitäts- und Hygieneanforderungen beim Entleeren, Entladen, Wiederbefüllen oder Wiederbeladen entsprechen muss, sondern auch mit der Einrichtung von Wiederverwendungssystemen, die die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren und Kriterien und Formate für wiederverwendbare Verpackungen festzulegen, darunter eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen, eine standardisierte Gestaltung sowie Anforderungen an Wiederverwendungssysteme (einschließlich Hygieneanforderungen).

(64)  Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie die Verpackungsabfälle ▌angemessen entsorgen können. Das am besten dafür geeignete Mittel ist die Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen und die Kombination mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern. Das Erfordernis, dass ein solches harmonisiertes Kennzeichnungssystem für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihren Lebensumständen wie Alter und Sprachkenntnissen, verständlich ist, sollte ein entscheidender Faktor bei seiner Gestaltung sein. Das kann durch Piktogramme und eine möglichst sparsame Verwendung von Sprache erreicht werden. Damit würden auch die sonst anfallenden Kosten für die Übersetzung der verwendeten Sprache minimiert.

(65)   Die Sortierung ist ein wesentlicher Schritt, um für eine bessere Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu sorgen. Der Ausbau der Sortierkapazitäten, insbesondere durch technologische Innovationen, sollte gefördert werden, um eine bessere Qualität bei der Sortierung und damit auch bei den Ausgangsstoffen für das Recycling zu erreichen.

(66)  Um den Verbrauchern die Sortierung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollte ein System harmonisierter Symbole eingeführt werden, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern angebracht werden müssen, damit die Verbraucher die Symbole bei der Entsorgung einander zuordnen können. Die Symbole sollten eine angemessene Abfallbewirtschaftung ermöglichen, indem sie die Verbraucher über die Kompostierungseigenschaften solcher Verpackungen informieren, um insbesondere eine dahingehende Verunsicherung der Verbraucher zu vermeiden, dass kompostierbare Verpackungen als solche für die Eigenkompostierung nicht geeignet sind, sondern nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen kompostiert werden können, oder um zu vermeiden, dass kompostierbare Verpackungen in der Natur entsorgt werden. Mit diesem Ansatz sollte die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen verbessert werden, was zu einer höheren Qualität des Recyclings von Verpackungsabfällen und zu einem gewissen Grad an Harmonisierung der Systeme zur Sammlung von Verpackungsabfällen auf dem Binnenmarkt führen wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Symbole, die mit den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystemen verbunden sind, zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben, die an Pfand- und Rücknahmesystemen gebunden sind, die kraft nationaler Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. Da Transportverpackungen nicht mithilfe von Systemen zur Sammlung von Siedlungsabfällen gesammelt werden, sollte die Verwendung dieser Symbole für Transportverpackungen mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel nicht verbindlich vorgeschrieben werden.

(67)  Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils in Verpackungen sollte nicht verpflichtend sein, da diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten. Die Erzeuger werden jedoch verpflichtet, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, und möglicherweise möchten sie dies auf ihren Verpackungen angeben, um die Verbraucher darüber zu informieren. Um sicherzustellen, dass diese Informationen EU‑weit einheitlich übermittelt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des Rezyklatanteils harmonisiert werden.

(68)   Die Kennzeichnung des biobasierten Kunststoffanteils in Verpackungen sollte ebenfalls nicht verpflichtend sein, da es eine Reihe von Bedingungen gibt, die biobasierte Kunststoffe erfüllen müssen, damit die Nachhaltigkeit gewährleistet ist, und da mehr wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwendung biobasierter Kunststoffe während ihres gesamten Lebenszyklus mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 über einen EU‑Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe dargelegt, im Einklang steht. Die Erzeuger möchten diese Informationen jedoch möglicherweise auf ihren Verpackungen anbringen, um die Verbraucher über den biobasierten Kunststoffanteil dieser Verpackungen zu informieren. Um sicherzustellen, dass diese Informationen EU‑weit einheitlich erteilt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des biobasierten Kunststoffanteils harmonisiert werden.

(69)  Um die Endabnehmer über die Wiederverwendbarkeit, die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und den Standort von Sammelstellen für wiederverwendbare Verpackungen zu informieren, sollte auf solchen Verpackungen ein QR‑Code oder ein anderer Datenträger angebracht werden, der die entsprechenden Informationen enthält. Der QR‑Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger sollte Informationen enthalten, die die Nachverfolgung und Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtern, oder eine Schätzung des Durchschnitts, falls diese Berechnung nicht machbar ist. Das Etikett sollte für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber verfügen, freiwillig sein. Darüber hinaus sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen an der Verkaufsstelle eindeutig gekennzeichnet werden.

(70)  Verpackungen sollten nicht mit zu vielen Etiketten versehen werden. Um dies zu vermeiden, sollten für den Fall, dass andere Rechtsakte der Union vorschreiben, dass Informationen über das verpackte Produkt über einen Datenträger digital verfügbar sein müssen, die gemäß dieser Verordnung für die Verpackung erforderlichen Informationen und die für das verpackte Produkt erforderlichen Informationen über denselben Datenträger zugänglich sein. Dieser Datenträger sollte die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsakte der Union erfüllen. Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/...(37) oder andere Rechtsvorschriften der Union fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden. Enthalten Verpackungen besorgniserregende Stoffe, so sollte dies unter Nutzung einer standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologie, wie in den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, angegeben werden. Diese Informationen sollten es ermöglichen, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass Abfallbewirtschafter Zugang zu einschlägigen Informationen über die chemische Zusammensetzung haben, damit sie die am besten geeignete Abfallbewirtschaftungsoption im Einklang mit der Abfallhierarchie bestimmen und somit das Kreislaufprinzip von Verpackungen voranbringen können.

(71)  Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über Merkmale von Verpackungen und ihre angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden. Es dürfte möglich sein, Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mittels eines entsprechenden Symbols im gesamten Anwendungsgebiet dieser Regelung lediglich mit Hilfe eines QR‑Codes oder einer anderen standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologie zu identifizieren, um anzuzeigen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommt. Dieses Symbol sollte Verbrauchern oder Nutzern die Recyclingfähigkeit von Verpackungen klar und eindeutig anzeigen.

(72)   Verpackungen, die unter obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, sollten mit einem Etikett versehen sein, das den Verbraucher darüber informiert, dass diese Verpackungen unter ein solches System fallen und daher über spezifische Sammelstellen, die von nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gesammelt werden sollten. Bei diesem Etikett sollte es sich um eine harmonisierte EU‑Kennzeichnung handeln, die von der Kommission festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben, die an Pfand- und Rücknahmesystemen gebunden sind, die kraft nationaler Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden.

(73)   Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38) dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, es sei denn, es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in denen letztere Vorrang haben und für diese spezifischen Aspekte gelten sollten. Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(39) sieht vor, dass die Anbringung eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das bestimmten Anforderungen nicht genügt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.

(74)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten, [. sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Abfallsortierung weiter zu verbessern, die Bedingungen für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen und detaillierte harmonisierte Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Ausarbeitung dieser Spezifikationen sollte die Kommission den Text möglichst konzis halten und wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Die harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem gebunden sind, sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pfandgebühren, die möglicherweise in den Mitgliedstaaten anfallen, gestaltet werden. Aufgrund des neuen Systems sollte die Entscheidung 97/129/EG der Kommission(40) am  ... [42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben und ihr Inhalt in diesen Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden.

(75)  Die Wirtschaftsakteure sollten sicherstellen, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung einhalten. Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung in Bezug auf ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sicherzustellen und somit den freien Verkehr von Verpackungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ihre Nachhaltigkeit zu verbessern.

(76)  Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.

(77)  Es sollte sichergestellt werden, dass Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackungen und des Verpackungsmaterials nachzuweisen. Diese Informationen und Unterlagen sollten entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt werden.

(78)  Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Daher sollten die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen diesen Anforderungen entsprechen und dass die von den Erzeugern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

(79)  Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt.

(80)  Da der Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, nachdem sie vom Erzeuger oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollte er in Bezug auf die geltenden Anforderungen dieser Verordnung die gebotene Sorgfalt walten lassen. Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung der Verpackung die Einhaltung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt.

(81)  Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahe stehen und bei der Gewährleistung der Konformität der Verpackungen eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Verpackung zur Verfügung stellen.

(82)  Jeder Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine solche Verpackung so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte als Erzeuger gelten und die Verantwortung für die Erzeugerpflichten tragen.

(83)  Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Verpackungen über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

(84)  Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren, die solche Verpackungen befüllen oder anderweitig verwenden, Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie und im Interesse der Förderung innovativer Verpackungen mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Diese Verpflichtung sollte nicht für wiederverwendbare Verpackungen gelten.

(85)  Um ein hohes Umweltschutzniveau auf dem Binnenmarkt sowie ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und -hygiene zu gewährleisten und um die Erreichung der Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollten keine unnötigen oder vermeidbaren Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Anhang V dieser Verordnung enthält eine Liste dieser Verpackungsformate. Um die Liste an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste zu erlassen. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen, in denen Anhang V näher erläutert wird, einschließlich Beispielen für die Verpackungen und Vorgaben hinsichtlich der Ausnahmen von den Beschränkungen.

(86)  Um das Ziel der Kreislauffähigkeit und der nachhaltigen Verwendung von Verpackungen weiter zu verfolgen, muss das Risiko begrenzt werden, dass Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden, in der Praxis nicht wiederverwendet werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher wiederverwendbare Verpackungen zurückgeben. Am besten ist dies zu erreichen, wenn die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, dazu verpflichtet werden, für die Einrichtung eines Wiederverwendungssystems zu sorgen, damit solche Verpackungen den Wirtschaftskreislauf durchlaufen und wiederholt verwendet werden können. Um den größtmöglichen Nutzen solcher Systeme sicherzustellen, sollten Mindestanforderungen für offene und geschlossene Kreislaufsysteme festgelegt werden. Die Bestätigung der Konformität von wiederverwendbaren Verpackungen mit einem Wiederverwendungssystem sollte Teil der technischen Dokumentation solcher Verpackungen sein. Wiederverwendungssysteme können sich hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer geografischen Abdeckung und Reichweite unterscheiden und von kleineren lokalen Systemen bis hin zu größeren Systemen, die sich über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken können, reichen.

(87)  Wiederverwendbare Verpackungen müssen für ihre Nutzer sicher sein. Daher müssen Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, sicherstellen, dass eine wiederverwendbare Verpackung vor ihrer erneuten Verwendung einem Aufbereitungsverfahren unterzogen wird, für das Anforderungen festgelegt werden sollten.

(88)  Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Aufbereitungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall.

(89)  Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme betrachtet werden, die zur Verwirklichung der Abfallvermeidungsziele gemäß der vorliegenden Verordnung beiträgt und für diese erforderlich ist.

(90)  Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, über die Bedingungen für eine sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter informieren. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen. Die Wirtschaftsakteure sollten von der Haftung im Falle von Problemen mit der Lebensmittelsicherheit befreit werden, die sich aus der Verwendung von Behältern ergeben könnten, die von Verbrauchern bereitgestellt werden.

(91)  Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungsziele ▌für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Bei der Umsetzung solcher Ziele sollten die während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts erzielten Umweltvorteile berücksichtigt werden. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungslösungen erhöht werden. ▌Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollten verboten werden. Die Verbraucher sollten stets die Möglichkeit haben, Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen in wiederverwendbaren Behältern oder unter Verwendung eigener Behälter zu Bedingungen zu erwerben, die nicht unvorteilhafter sind als bei Lebensmitteln und Getränken, die in Einwegverpackungen angeboten werden. Wirtschaftsakteure, die Lebensmittel oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Lebensmittel oder Getränke in eigenen Behältern und Lebensmittel und Getränkte in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben.

(92)  Unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungsverpflichtungen ausnehmen können. Diese Bedingungen sollten mit hohen Recyclingquoten und geltenden Abfallvermeidungsquoten in dem befreienden Mitgliedstaat in Verbindung stehen, einschließlich einer ersten Zwischenquote der Abfallvermeidung von 3 % bis 2028 sowie der Annahme eines betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplans durch die Wirtschaftsakteure.

(93)   Das Inverkehrbringen von Verpackungen, die unter Artikel 25 Absatz 1 Anhang V Nummern 3 und 4 dieser Verordnung fallen, für grenzüberschreitende Beförderungsmittel, bei denen Catering-Dienstleistungen an Bord verfügbar sind, wie Luftfahrzeuge, Flugzeuge, Züge, Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Jachten und Boote, sollte als Reise mit diesen Verpackungen in die Union oder innerhalb der Union verstanden werden. Reisen innerhalb der Union sollten als eine Situation verstanden werden, in der das Beförderungsmittel von einem Ort in der Union abfährt und an einem Ort in der Union ankommt.

(94)  Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele ▌für die Wirtschaftsakteure gelten. Zielvorgaben in Bezug auf Getränke sollten ▌für die Endvertreiber gelten. Einige spezifische Getränke, die als verderblich gelten und empfindlich für mikrobiologischen Verderb durch Bakterien oder Hefen sind, benötigen eine spezifische aseptische Technologie, damit sie vor Verderb geschützt sind und gleichzeitig eine lange Haltbarkeitsdauer haben. Daher sollten Milch und andere verderbliche Getränke von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Getränkeverpackungen ausgenommen werden. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe, des Volumens oder verkauften Gewichts in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems ▌oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Methode für deren Berechnung ▌übertragen werden.

(95)  In einigen Fällen ist die Verwendung von Einwegtransportverpackungen nicht notwendig, da es eine breite Palette gut funktionierender wiederverwendbarer Alternativen gibt. Um sicherzustellen, dass solche Alternativen wirksam genutzt werden, sollte von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie beim Transport von Produkten zwischen verschiedenen Standorten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen einem Wirtschaftsakteur und seinen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nur wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, mit Verpackungsformaten wie Paletten, faltbaren Kunststoffkisten, Getränkekästen aus Kunststoff, starren oder flexiblen Massengutbehältern oder Fässern. Aus denselben Gründen sollte diese Verpflichtung auch für Wirtschaftsakteure gelten, die Produkte innerhalb eines Mitgliedstaats transportieren. Bei einigen spezifischen Transportverpackungen, wie es bei Kartons der Fall ist, können wiederverwendbare Alternativen für kontaktempfindliche Produkte keine Option sein; sie müssen zwischen den Verwendungen spezifisch gewaschen werden, und bei anderen Anwendungen ist die Zahl der Kreislaufdurchgänge sehr gering. Daher sollten Kartons von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Transportverpackungen ausgenommen werden.

(96)  Die Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele kann für kleinere Wirtschaftsakteure eine Herausforderung darstellen. Daher sollten bestimmte Wirtschaftsakteure von der Verpflichtung zur Einhaltung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen ausgenommen werden, und zwar wenn sie weniger als ein bestimmtes Verpackungsvolumen in Verkehr bringen und die Definition von Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG(41) der Kommission erfüllen oder ihre Verkaufsfläche ▌unter einer bestimmten Größe liegt. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um ▌weitere Ausnahmen für andere Wirtschaftsakteure vorzusehen oder Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate, für die die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gelten, bei schwerwiegenden Problemen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt, die die Erreichung dieser Ziele verhindern, einzuführen.

(97)  Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele ▌überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem 1. Januar 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen.

(98)   Da ein Wirtschaftsakteur möglicherweise über mehrere verschiedene Verpackungsformate verfügt, sollte die Erreichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung auf der Grundlage der Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder des Gesamtgewichts von Lebensmitteln oder der Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder des Gesamtvolumens von Getränken, die in Verkehr gebracht werden, berechnet werden.

(99)  Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und des Vermüllungspotenzials sollten Bestimmungen beibehalten werden, die auf eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen abzielen, wie es bereits in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung(42) vorgesehen ist. In Anbetracht der derzeit unterschiedlichen Ansätze und der begrenzten Berichterstattungspflichten in Bezug auf Kunststofftragetaschen lässt sich nur schwer beurteilen, ob mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung das Ziel einer „dauerhaften“ Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten erreicht wurde und ob sich dadurch der Verbrauch anderer Arten von Kunststofftragetaschen nicht erhöht hat. Daher ist es notwendig, die Definition des Begriffs „dauerhafte Verringerung des Verbrauchs“ zu harmonisieren, ein gemeinsames Ziel festzulegen und neue Berichterstattungspflichten einzuführen.

(100)  Angesichts der Ergebnisse der Bewertungsstudie zu Kunststofftragetaschen müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen zu verringern und mögliche Substitutionseffekte durch sehr leichte Kunststofftragetaschen und dickere Kunststofftragetaschen über 50 Mikron zu prüfen.

(101)   Da sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 50 Mikron) sehr wahrscheinlich zu Abfall werden und zur Meeresverschmutzung beitragen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um ihr Inverkehrbringen auf unbedingt notwendige Verwendungszwecke zu beschränken. Diese Kunststoffbeutel sollten nicht als Verpackungen für lose Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, außer aus hygienischen Gründen oder zur Verpackung von feuchten losen Lebensmitteln wie rohem Fleisch, Fisch oder Milcherzeugnissen.

(102)  Um eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Sofern die Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu solchen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.

(103)   Eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftragetaschen sollte nicht zu einer Substitution durch anderes Verpackungsmaterial führen. Die Kommission sollte die Verwendung von anderem Material überwachen und ein Ziel sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs solchen Materials vorschlagen.

(104)  Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen zu gewährleisten, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.

(105)  Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Verpackungen u. a. in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Verpackungen, kompostierbare Verpackungen, Minimierung von Verpackungen, wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme auf Unionsebene harmonisiert werden. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen, einschließlich im Hinblick auf Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden, zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen und verpackte Produkte vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren, insbesondere dahin gehend, dass der Lebenszyklus von Verpackungen und verpackten Produkten das durchschnittliche Verbraucherverhalten repräsentiert und dass von vorsätzlicher oder unbeabsichtigter Umgehung abgeschreckt wird.

(106)  In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame technische Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung ebenfalls unterstreichen.

(107)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Nutzung gemeinsamer technischer Spezifikationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gemeinsame technische Spezifikationen für die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendungssysteme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben und Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden zu bestimmen. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppe berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger gebührend konsultieren.

(108)  Um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte als Konformitätsbewertungsverfahren das in dieser Verordnung enthaltene Modul für die interne Fertigungskontrolle auf der Grundlage der Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(43) angewendet werden.

(109)  Die CE-Kennzeichnung auf Verpackungen sollte nicht angeben, dass die Verpackung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sondern lediglich, dass das verpackte Produkt den gegebenenfalls geltenden Produktvorschriften der Union entspricht. Nach den Produktvorschriften der Union ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt in der Regel entweder auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung anzubringen. Die Anforderung, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung angeben soll, kann zu Verwirrung und Missverständnissen in Bezug auf die Frage führen, ob sich die Kennzeichnung auf die Verpackung selbst oder auf das verpackte Produkt bezieht, und letztlich zu Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Sicherheit und Konformität der betreffenden verpackten Produkte führen.

(110)  Stattdessen sollte die Übereinstimmung der Verpackung mit den Anforderungen dieser Verordnung anhand der EU‑Konformitätserklärung nachgewiesen werden.

(111)  Die Erzeuger sollten eine EU‑Konformitätserklärung erstellen, die Informationen über die Konformität der Verpackung mit dieser Verordnung enthält. Die Erzeuger können auch aufgrund anderer Rechtsakte der Union verpflichtet sein, eine EU‑Konformitätserklärung auszustellen. Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU‑Konformitätserklärung in Bezug auf alle Rechtsvorschriften der Union ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU‑Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen enthält.

(112)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(44)wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen gelten, um sicherzustellen, dass Verpackungen, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleisten.

(113)  Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern, für neue Chancen in der Wirtschaft zu sorgen sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

(114)  Trotz der Anforderungen und Ziele in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen gemäß der Richtlinie 94/62/EG ist das Aufkommen von Verpackungsabfällen in absoluten Zahlen und pro Kopf gestiegen, und Vieles deutet auf einen weiteren starken Rückgang bei der Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen hin, der dadurch verstärkt wird, dass immer mehr unterwegs verzehrt und im elektronischen Handel eingekauft wird. Mit der Weiterentwicklung von Produkten, Materialien und Verbrauchsmustern ist die Verwendung von Einwegverpackungen, vor allem aus Kunststoff, erheblich gestiegen. Dies hängt mit der Einzelhandelslandschaft zusammen, in der die Vertriebsnetze immer größer werden, sowie mit der Herstellung und Verpackung von Produkten in Hochgeschwindigkeitsanlagen, wodurch ein Abwärtsdruck auf den Markt für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung ausgeübt wird.

(115)  Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten entstehen, zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.

(116)  Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Umsetzung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte das System von Frühwarnberichten aufrechterhalten werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. Bei der Erweiterung dieses Systems, das im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG zur Verwirklichung der Recyclingziele herangezogen wurde, sollten auch Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen einbezogen werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 und 2035 erreicht werden müssen.

(117)  Da die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen ein wichtiges Element der Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen ist, sollten die Mitgliedstaaten diesem Thema in den Abfallbewirtschaftungsplänen, die im Rahmen der Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Verpflichtung erstellt werden, ein eigenes Kapitel widmen. Was die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Wiederverwendung anbelangt, so sollten diese in die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsprogramme aufgenommen werden. Ein solches Kapitel sollte in den Abfallbewirtschaftungsplan und in das Abfallvermeidungsprogramm aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der nächsten regelmäßigen Bewertung dieses Plans bzw. Programms gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder zu einem früheren Zeitpunkt.

(118)  Diese Verordnung baut auf den Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG auf.

(119)  Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher ist es wichtig, dass die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Abfallaufkommen zu verringern, indem übermäßige Verpackungen und die Verwendung bestimmter Verpackungsformate vermieden, die Lebensdauer von Verpackungen verlängert und Produkte so umgestaltet werden, dass keine oder weniger Verpackungen erforderlich sind, beispielsweise durch den Verkauf in loser Form, und indem von Einwegverpackungen auf wiederverwendbare Verpackungen umgestellt wird.

(120)  Um eine ambitionierte und nachhaltige Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten Zielvorgaben für die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 festgelegt werden. Wenn das Ziel einer Verringerung um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 bedeuten. Die Mitgliedstaaten sollten das Aufkommen an Verpackungsabfällen bis 2035 um 10 % gegenüber 2018 reduzieren; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 führen. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 29 % gegenüber dem Ausgangswert bedeuten würde, und für 2040 sollte ein Reduktionsziel von 15 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 37 % gegenüber dem Ausgangswert darstellen würde. Die Mitgliedstaaten, die für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten einerseits und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe andererseits unterschiedliche Systeme eingerichtet haben, sollten ihre Sonderform beibehalten können.

(121)   Da die Entstehung von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe nicht mit dem Verbrauch der Haushalte zusammenhängt, können die Pro-Kopf-Vermeidungsziele als solche nicht für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe gelten.

(122)  Die Mitgliedstaaten können diese Ziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen, Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele für die Abfallvermeidung hinausgehen. Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich des Risikos einer Verlagerung von schwereren auf leichtere Verpackungsmaterialien bewusst sein und Maßnahmen priorisieren, mit denen dieses Risiko minimiert wird.

(123)  Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern auferlegt werden. Zu diesem Zweck stützt sich die vorliegende Verordnung auf die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, um sicherzustellen, dass das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet wird, um die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung vollständig zu erfassen und geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden zu erleichtern. Mit der vorliegenden Verordnung soll pro Verpackungseinheit eindeutig ein Hersteller definiert werden, sei es für leere Verpackungen oder für Verpackungen, die Produkte enthalten. Grundsätzlich sollte der Hersteller der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsakteur sein, der vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus als in dem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber verpackte Produkte erstmals auf dem Markt dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Dies schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten. Wenn also ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder aus einem Drittstaat kauft und dieses verpackte Produkt in dem Mitgliedstaat liefert, in dem es ansässig ist, sollte dieses Unternehmen als Hersteller gelten, da es das erste Unternehmen ist, das das verpackte Produkt vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus bereitstellt. Bei Online-Plattformen sollte das ursprüngliche Anbieten eines Produkts als Bereitstellen im Sinne der Begriffsbestimmung für Hersteller gelten. Um jedoch jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die Transportverpackungen, wiederverwendbare Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen an der Verkaufsstelle befüllen, so gering wie möglich zu halten, sollte der Hersteller der Erzeuger, Vertreiber oder Importeur sein, der diese Verpackung vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus erstmals bereitstellt, da dieser Wirtschaftsakteur am besten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen kann.

(124)  Andererseits könnte der Hersteller, wenn die Verpackung oder das verpackte Produkt mittels Fernabsatzverträgen direkt dem Endabnehmer bereitgestellt wird, auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen sein. In diesen Fällen sollte der Hersteller, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat benennen, in dem der Endabnehmer ansässig ist. Ist der Hersteller in einem Drittland niedergelassen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ebenfalls verpflichtend ist, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht erfüllt werden. Um die Einhaltung des Verursacherprinzips zu gewährleisten und im Zusammenhang mit der Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung muss für Gewissheit in der Frage gesorgt werden, welche Art von Hersteller für Verpackungsabfälle verantwortlich ist, insbesondere im Falle von „Logistikunternehmen“. Logistikunternehmen sind Unternehmen, die Waren aus Drittländern erhalten und die mit den eingeführten Waren umgehen (z. B. Auspacken und Umpacken in kleinere Formate/Mengen, um den Kundenwünschen nachzukommen), bevor sie die Waren ohne die ursprüngliche Transportverpackung oder mit der vollständigen oder teilweisen ursprünglichen Transportverpackung an ihre Kunden, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden können, versenden. In diesem Fall sollte daher ein Hersteller für die (ursprünglichen) Transportverpackungen aus Drittländern ermittelt werden, die beim Logistikunternehmen verbleiben und in der Union zu Abfall werden. Das Logistikunternehmen hat in der Regel kein Eigentum an den Waren, sollte aber für die Verpackungen aus Drittländern, mit denen es bei seiner Tätigkeit umgeht, als Hersteller betrachtet werden.

(125)   Zusätzlich zu den Kosten, die den Herstellern gemäß Artikel 40 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung und bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG auferlegt werden, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die notwendigen Kosten zu decken, die sich aus den Reinigungstätigkeiten ergeben, einschließlich des Transports und der anschließenden Behandlung von Verpackungsabfällen, die im Abfall enthalten sind, als Teil der gesamten Abfallbewirtschaftungskosten von Verpackungen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen sollten. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt werden.

(126)  Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen dahin gehend nachkommen, die Abfallbewirtschaftung der Verpackungen sicherzustellen, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat ein Register erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller verpflichtend registrieren sollten.

(127)  Die Registrierungsanforderungen sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung insbesondere dann zu erleichtern, wenn die Hersteller Verpackungen in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Registrierungsanforderungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein gemeinsames Format für die Eintragung im Register und die Berichterstattung an das Register festzulegen, wobei die zu übermittelnden Daten im Einzelnen aufzuführen sind.

(128)  Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, einschließlich Akteure im elektronischen Handel, die Verpackungen und verpackte Produkte in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für ihre Bewirtschaftung am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Es sei daran erinnert, dass gemäß der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2024 Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden müssen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise sollten die Hersteller, um die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, die Kennzeichnung von Abfallbehältern finanzieren. Eine solche Verpflichtung stünde im Einklang mit dem Verursacherprinzip und den in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung.

(129)   In Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung ist die vorliegende Verordnung „lex specialis“ gegenüber der Richtlinie 2008/98/EG. Daher sollten Bestimmungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung in der vorliegenden Verordnung Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der genannten Richtlinie haben. Dieser Grundsatz betrifft beispielsweise die Anforderungen an die Registrierung der Hersteller, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung und die Berichterstattung.

(130)   Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung an die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen ist, sollten die Mitgliedstaaten andere Kriterien anwenden dürfen, etwa Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Verwendung von gefährlichen Stoffen oder andere Kriterien im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG.

(131)  Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Die Mitgliedstaaten könnten bei der Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern für einzelne Organisationen und Organisationen für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die kollektive Einhaltung der Vorschriften zwischen den einzelnen Herstellern und den Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden, um den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Hersteller zu begrenzen. Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zulassen können, da sich der Wettbewerb zwischen ihnen für die Verbraucher vorteilhaft auswirken kann. Die zuständige Behörde sollte den Herstellern oder den betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung für das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren in Rechnung stellen können.

(132)   Wenn die Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, die eine Organisation für Herstellerverantwortung erhebt, als öffentliche Einnahme eingestuft werden, wie es im Falle einer staatlich geführten Organisation für Herstellerverantwortung der Fall ist, und um die Haushaltsvorschriften einzuhalten, nach denen die öffentlichen Einnahmen auf genaue Daten gestützt sein müssen, kann der Mitgliedstaat verlangen, dass die Informationen gemäß Anhang IX Teile B und C häufiger als einmal jährlich vom Hersteller an die für das Register zuständige Behörde übermittelt werden. Im Falle staatlich geführter Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für das Mandat des Herstellers nicht gelten, da kein solches Mandat erteilt wurde.

(133)  In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, wie die Verpflichtungen zur Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die in der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(45), einschließlich deren Artikel 30 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichteten Herstellerregister anzuwenden sind. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte jeder Hersteller, der Verpackungen im Wege von Fernabsatzverträgen direkt Verbrauchern in einem Mitgliedstaat anbietet, unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, als Unternehmer im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung erhalten, bevor sie es ihnen ermöglichen, ihre Dienste zu nutzen. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065.

(134)   Ähnliche unerwünschte Situationen von Mitnahmeeffekten könnten bei Fulfilment-Dienstleistern auftreten. Die vorliegende Verordnung enthält einige Bestimmungen, um diese zu verhindern, wobei in Bezug auf Anbieter von Online-Plattformen ein ähnlicher Ansatz wie jener der Verordnung (EU) 2022/2065 verwendet wird.

(135)   Das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister gilt als öffentliches Register nach der Verordnung (EU) 2022/2065. Daher sollten Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, sich nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, oder die betreffenden Unternehmer auffordern, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. Was die öffentlich zugänglichen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung betrifft, so kann „sich nach besten Kräften bemühen“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 üblicherweise eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat eine Online-Schnittstelle für den automatisierten Datenabgleich gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtet hat. Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze im Wege eines schriftlichen Mandats damit einverstanden sind, diese Kosten ganz oder teilweise im Namen der Hersteller zu akzeptieren.

(136)   Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze im Namen der Hersteller im Wege eines schriftlichen Mandats damit einverstanden sind, diese Kosten ganz oder teilweise zu akzeptieren.

(137)  Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen und die Kennzeichnung von Abfallbehältern festlegen, soweit in dieser Verordnung keine vollständige Harmonisierung dieser Maßnahmen enthalten ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und dieser Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung vorsehen können, sofern diese Maßnahmen keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen. Diese Verordnung regelt nicht, welcher Betreiber für die Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig ist, und andere nationale vertragliche Vereinbarungen über die Sammlung von Verpackungsabfällen.

(138)  Die Mitgliedstaaten sollten Rücknahme- und Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einrichten, damit diese entsprechend der Abfallhierarchie der am besten geeigneten Abfallbewirtschaftung zugeführt werden. Die Systeme sollten allen interessierten Parteien, insbesondere Wirtschaftsakteuren und Behörden, offenstehen und unter Rücksichtnahme auf die Umwelt und die Gesundheit, Sicherheit und Hygiene der Verbraucher eingerichtet werden. Im Sinne der Nichtdiskriminierung sollten die Rücknahme- und Sammelsysteme auch für die Verpackungen eingeführter Produkte gelten.

(139)   Die Mitgliedstaaten haben möglicherweise bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und -recyclingsysteme eingerichtet, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Die Mitgliedstaaten können diese Systeme weiterhin nutzen, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen.

(140)  Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um ein den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entsprechendes Recycling zu fördern. Diese Verpflichtung ist angesichts des Mindestprozentsatzes für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen besonders relevant.

(141)   Die Sammlung von Verpackungen ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung ihrer Kreislauffähigkeit und eines starken Markts für Sekundärrohstoffe. Die Festlegung einer verbindlichen Sammelquote ist ein Anreiz, effiziente und gezielte Sammelsysteme auf nationaler Ebene zu entwickeln und somit die Menge der sortierten und potenziell recycelten Abfälle zu erhöhen.

(142)  Es hat sich gezeigt, dass mit gut funktionierenden Pfand- und Rücknahmesystemen eine sehr hohe Sammelquote und hochwertiges Recycling erzielt werden kann, insbesondere bei Getränkeflaschen und Dosen. Um das in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegte Ziel für die getrennte Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu erreichen und die Erhöhung der Sammelquoten für Getränkebehälter aus Metall und deren hochwertiges Recycling voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme einrichten. Diese Systeme werden dazu beitragen, das Angebot an hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erweitern, die für einen geschlossenen Recyclingkreislauf geeignet sind, und das achtlose Wegwerfen von Getränkebehältern zu verringern.

(143)  Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, andere Verpackungen für andere Produkte oder aus anderen Materialien in die Pfand- und Rücknahmesysteme einbeziehen, insbesondere Einwegflaschen aus Glas, und sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungen, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. Sie sollten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen auch für wiederverwendbare Verpackungen in Erwägung ziehen. ▌ Ein Mitgliedstaat sollte unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, etwa die Erhebung des Pfands an der Verkaufsstelle im Falle des Verbrauchs in Gaststätten oder die Verpflichtung für alle Endvertreiber, die Pfandverpackungen unabhängig vom von ihnen verteilten Verpackungsmaterial und ‑format oder von ihrer Verkaufsfläche anzunehmen.

(144)   Mit dieser Verordnung sollte der Vielfalt der in der Union existierenden Pfand- und Rücknahmesysteme Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass technische Entwicklungen in diesen Systemen nicht behindert werden, wenn sie die Bedingungen und Kriterien für die Erhöhung der Sammelquoten und die Gewährleistung einer besseren Recyclingqualität erfüllen.

(145)  Aufgrund der Beschaffenheit der Produkte und der Unterschiede in ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen sollten für Verpackungen von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und weinähnlichen Erzeugnissen, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnissen, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, Pfand- und Rücknahmesysteme jedoch nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch Pfand- und Rücknahmesysteme für solche Getränkeverpackungen sowie für andere Getränkeverpackungen und Nichtgetränkeverpackungen einrichten.

(146)  Bis zum 1. Januar 2029 sollten alle Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen erfüllen, mit Ausnahme von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystemen, die das Ziel für die getrennte Sammlung von 90 % bis zum 1. Januar 2029 erreichen. Diese Anforderungen werden zu mehr Kohärenz und höheren Rückgabequoten in den Mitgliedstaaten beitragen. Sie wurden auf der Grundlage von Stellungnahmen der Interessenträger, Analysen durch Sachverständige und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme festgelegt. Die Anforderungen sind so ausgelegt, dass sie Innovationen ermöglichen und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, um sich an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

(147)  Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit sollten sicherstellen, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und sich bemühen, die Pfandrückgabe zu ermöglichen.

(148)  Mitgliedstaaten, die 2026 ohne Pfand- und Rücknahmesystem eine Sammelquote von 80 % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, können beantragen, dass kein Pfand- und Rücknahmesystem eingerichtet werden muss.

(149)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Pfand- und Rücknahmesystem auf subnationaler Ebene umzusetzen, wobei den entsprechenden nationalen Verwaltungseinheiten und den Besonderheiten der überseeischen Gebiete Rechnung zu tragen ist, sofern diese die Umweltverträglichkeit und wirtschaftliche Leistung eines solchen Systems und seine vollständige Vereinbarkeit mit der in dieser Verordnung festgelegten Sammelquote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall nachweisen.

(150)  Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung der Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.

(151)   Die Anforderungen an Sammlung, Sortierung, Umverteilung an Befüller und Reinigung sind für Einweg-Pfand- und Rücknahmesysteme und für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme völlig unterschiedlich. Daher sollten die Mindestanforderungen an Pfand- und Rücknahmesysteme nicht für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme gelten. Stattdessen sollten spezifische Anforderungen für Wiederverwendungssysteme gelten.

(152)  Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. In Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Recyclingziele und während in dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung der Erreichung dieser Ziele in Aussicht genommen werden, ▌sollte es dennoch möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die Kommission sollte jedoch ermächtigt werden, den von einem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Umsetzungsplan abzulehnen.

(153)  Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingzielvorgaben für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Es ist jedoch noch nicht angebracht, die für 2030 festgelegten Ziele zu ändern, da sich gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor Schwierigkeiten haben, die bestehenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeuger zu ermutigen, recyclingfähigere Verpackungen in Verkehr zu bringen und so die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Recyclingziele zu erreichen. Künftig sollten der Kommission ▌detailliertere Daten über die Verpackungsströme und Verpackungsabfallrecyclingströme gemeldet werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Ziele darauf zu prüfen, ob sie beizubehalten oder zu erhöhen sind. Um den Auswirkungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfung nicht vor der geplanten allgemeinen Bewertung der vorliegenden Verordnung erfolgen, d. h. sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei dieser Prüfung sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, neue detailliertere Ziele einzuführen.

(154)  Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten über recycelte Verpackungsabfälle zuverlässig und genau sind. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen, der um die durchschnittlichen Verlustraten zu korrigieren ist, die vor dem Eintritt der Abfälle in das Recyclingverfahren auftreten. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen berichten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(155)  Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Rezyklatanteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Aufbereitung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die verfüllt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen – mit Ausnahme des Recyclings –, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, im Einklang mit der Definition von Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(156)  Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder entsorgt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die – mit Ausnahme des Recyclings – demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(157)   Bei der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes des Rezyklatanteils sollte die Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Recyclingtechnologien deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit bewerten, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen. Die Kommission sollte auch das Potenzial solcher Technologien für die Verwendung als irreführende Behauptungen zum Umweltschutz berücksichtigen.

(158)   Angaben zu Verpackungsmerkmalen, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, wie Recyclingfähigkeit, Höhe des Rezyklatanteils und Wiederverwendbarkeit, sollten nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht werden, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und gemäß den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Methoden und Vorschriften. Es sollte auch angegeben werden, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.

(159)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle zu berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission(47) zur Festlegung von Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind.

(160)  Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(48) Anwendung.

(161)  Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen.

(162)  Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran mitwirken, die Endabnehmer, insbesondere die Verbraucher, über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zu informieren. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten der Verpackungen, die Bedeutung der Etiketten auf Verpackungen und andere Hinweise in Bezug auf die Entsorgung von Verpackungsabfällen umfassen. Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Verbraucher auch darüber informieren, dass als kompostierbar gekennzeichnete Verpackungen nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar und nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind. Es sollten keine Verpackungen weggeworfen werden. Die Hersteller sollten auch darauf hinweisen, dass die Endabnehmer eine wichtige Rolle dabei spielen, eine umweltverträgliche Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen sicherzustellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endabnehmer sowie für die Berichterstattung über Verpackungen sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Plakate innen und außen und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Verpackung angebrachten QR‑Code bereitgestellt werden.

(163)   Die getrennte Sammlung in Privathaushalten ist eine wichtige Komponente zur Erhöhung der Sammelquote bei Verpackungen und zur Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, spezifische Maßnahmen für die getrennte Sammlung in Privathaushalten zu ergreifen, die dem Standort und den Gewohnheiten der Verbraucher Rechnung tragen.

(164)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr Informationen über die Erreichung der Recyclingziele übermitteln. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu bewerten, sollten auch Daten über den Verbrauch von sehr leichten und dicken Kunststofftragetaschen übermittelt werden, um beurteilen zu können, ob der Verbrauch dieser Tragetaschen infolge der Maßnahmen zur Verringerung von leichten Kunststofftragetaschen gestiegen ist. Die Übermittlung von Daten über den jährlichen Verbrauch an sehr dicken Tragetaschen sollte den Mitgliedstaaten freigestellt werden. Um bewerten zu können, ob die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden verpflichtenden Pfand- und Rücknahmesysteme wirksam sind oder ob Ausnahmen der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Einrichtung dieser Systeme gerechtfertigt sind, ist es wichtig, im Rahmen der Berichterstattung der Mitgliedstaaten Informationen über die Sammelquote solcher Verpackungen einzuholen.

(165)  Um die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten auch Daten über die Menge an recycelten Verpackungsabfällen nach Verpackungskategorie und die Mengen der ▌erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen nach Verpackungskategorie übermitteln. Die Berichterstattung sollte jährlich erfolgen. Die Kommission sollte diese Daten hinzufügen und sie veröffentlichen, um die jährliche Entwicklung der in großem Maßstab recycelten Verpackungsabfälle zu überwachen.

(166)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf elektronischem Wege Daten übermitteln und ihr einen Bericht über die Qualitätskontrolle vorlegen. Darüber hinaus sollte den Daten zu den Recyclingzielen ein Bericht beigefügt werden, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen wurden, um ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen einzurichten.

(167)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten zu gewährleisten, sollten der Kommission Befugnisse übertragen werden, damit sie Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Daten bezüglich der Erreichung der Recyclingziele, der Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallen, und der Daten, die für die Festlegung der Methode zur Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab erforderlich sind, festlegen kann. Ein solcher Durchführungsrechtsakt sollte auch Vorschriften zur Bestimmung der Menge angefallener Verpackungsabfälle und zum Format für die Datenübermittlung enthalten. Außerdem sollte darin die Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person und das Format für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden, da diese zur Unterstützung der Überwachung und vollständigen Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf Kunststofftragetaschen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, eine aufgeschlüsselte und verpflichtende Berichterstattung über die verschiedenen Kategorien von Kunststofftragetaschen sicherzustellen. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte den Beschluss (EU) 2018/896(49) und die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission(50) ersetzen.

(168)  Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Verordnung dargelegten Zielvorgaben überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten Datenbanken über Verpackungen einrichten und sicherstellen, dass diese Datenbanken gut funktionieren.

(169)  Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, die Richtigkeit zumindest eines Teils der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, und die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(51) zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollte für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Mit den in der Verordnung (EU) 2019/1020 enthaltenen Marktüberwachungsmechanismen werden die Anforderungen an die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgelegt und Schutzmechanismen vorgesehen, um die Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Verpackungen zu überprüfen.

(170)  Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. Um eine bessere Angleichung an den spezifischen Charakter der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erreichen und sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung auf der Ermittlung der Nichtkonformität mit diesen Anforderungen liegt, sollten Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Verpackungen definiert werden, die durch Nichtkonformität mit einer Nachhaltigkeitsanforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur eine Nachhaltigkeitsanforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen können, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden.

(171)  Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, ▌um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

(172)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass Verpackungen entweder nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, ▌um darüber zu entscheiden, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

(173)  Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht bewerten, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern sollte es den Behörden melden, die für die Kontrolle der Risiken zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(52), der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, der Verordnung (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurden.

(174)  Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Um zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, beizutragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, ▌Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(53) und 2014/25/EU(54) des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische verpflichtende Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festzulegen sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz sollte durch verbindliche Anforderungen sichergestellt werden, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Verpackungen maximiert wird. Die Anforderungen sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Anforderungen können sich auf technische Spezifikationen, Auswahlkriterien oder Klauseln für die Auftragsausführung beziehen und müssen nicht unbedingt kumulativ erforderlich sein. (Öffentliche) Auftraggeber sollten, unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung, Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge hinausgehen.

(175)  Die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse, die sich nicht darauf beziehen festzustellen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht konforme Verpackungen begründet sind oder nicht, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(176)  Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss dafür Sorge getragen werden, dass Verpackungen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung gerecht werden, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder als Teil eines verpackten Produkts eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt sollte dabei Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Falls sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen, die nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten.

(177)  Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und den Zollsystemen ermöglicht werden. Es sollten zwei unterschiedliche Arten der Datenübermittlung im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke unterschieden werden. Erstens sollten Verbote, die von den Marktüberwachungsbehörden im Anschluss an die Identifizierung nicht konformer Verpackungen verhängt wurden, dem Zoll über das ICSMS zur Verwendung durch die für Kontrollen an den Außengrenzen benannten Behörden mitgeteilt werden, um Verpackungen zu identifizieren, die von einer solchen Verbotsmaßnahme betroffen sein könnten. Für diese erste Art der Datenübermittlung sollte das elektronische ▌Zollrisikomanagementsystem ▌(Customs Risk Management System, CRMS) gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447(55) ▌der Kommission verwendet werden, unbeschadet etwaiger künftiger Entwicklungen des Zollrisikomanagements. Zweitens ist ein Fallmanagement erforderlich, wenn die Zollbehörden nicht konforme Verpackungen feststellen, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die Schlussfolgerung der Marktüberwachungsbehörden und das Ergebnis der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll unterstützt diese zweite Art der Datenübermittlung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen.

(178)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vernetzung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über diese Vernetzung festzulegen.

(179)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(56) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen.

(180)  Um sicherzustellen, dass die Produktanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 überwacht und durchgesetzt werden können und einer angemessenen Marktüberwachung unterliegen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert werden, damit die Richtlinie (EU) 2019/904 in ihren Anwendungsbereich aufgenommen wird. Die ab dem 1. Januar 2030 geltenden Anforderungen in Bezug auf den Anteil recycelter Kunststoffe in Getränkeflaschen aus Kunststoff sollten aus der Richtlinie (EU) 2019/904 gestrichen werden, da dieser Belang ausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt wird. Die entsprechenden Berichterstattungspflichten sollten ebenfalls gestrichen werden.

(181)   Mit dieser Verordnung werden allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen festgelegt. Jedoch gelten bestimmte Einwegkunststoffartikel, die unter die Richtlinie (EU) 2019/904 fallen, etwa Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschließlich Flaschen, als Verpackungen. Die Richtlinie (EU) 2019/904 ist „lex specialis“ gegenüber der vorliegenden Verordnung. Bei Konflikten zwischen der Richtlinie (EU) 2019/904 und der vorliegenden Verordnung sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang haben. Mit der Richtlinie (EU) 2019/904 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, einschließlich Vermarktungsbeschränkungen. Solche Vermarktungsbeschränkungen sollten gelten und Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung haben. Die vorliegende Verordnung enthält eine Beschränkung des Inverkehrbringens der in ihrem Anhang V Nummer 3 aufgeführten Kunststoffartikel, wohingegen die Richtlinie (EU) 2019/904 es den Mitgliedstaaten erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verringerung des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffartikel zu erreichen. Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 weniger restriktiv sein können als ein Verbot des Inverkehrbringens, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang gegenüber der Richtlinie (EU) 2019/904 haben, was solche unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallenden Produkte betrifft, um der Verringerung von Einwegkunststoffverpackungen einen Schub zu verleihen und die Menge von Einwegkunststoffverpackungen in der Umwelt zu verringern. Folglich sollten die Mitgliedstaaten keine Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 erlassen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechend geändert werden.

(182)   Da der Rezyklatanteil im Kunststoffanteil von Verpackungen mit der vorliegenden Verordnung nicht vor dem 1. Januar 2030 geregelt wird, sollten die Bestimmungen in Bezug auf Anforderungen an den Rezyklatanteil für Getränkeflaschen aus Kunststoff in der Richtlinie (EU) 2019/904 bis zu dem genannten Datum in Kraft bleiben.

(183)  Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu stärken, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, sollten gegen Wirtschaftsakteure, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr bringen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

(184)   Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, zu denen natürliche oder juristische Personen gehören könnten, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen oder verpackten Produkten mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben.

(185)  Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU‑Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen.

(186)  Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, KMU bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch Leitlinien, die von der Kommission zu erstellen sind, um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf KMU liegen sollte.

(187)  Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und einen ehrgeizigen und gleichzeitig harmonisierten Rahmen für Verpackungen zu schaffen, ist es erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, in der Anforderungen an Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus festgelegt werden. Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher aufgehoben werden.

(188)  Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden ergreifen können und gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsakteure gewahrt bleibt, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden.

(189)  Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Kontinuität bis zur Annahme neuer Vorschriften durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten und für Kontinuität bei der Anwendung des Eigenmittelsystems der Union in Bezug auf Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu sorgen, sollten bestimmte Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleiben.

(190)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen und die Gewährleistung des freien Verkehrs für Verpackungen im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.

(2)  Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.

(3)  Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(57) bei.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen oder verwendet werden.

(2)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich:

a)  eines Gegenstands, der erforderlich ist, um einem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;

b)  eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;

c)  eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;

d)  eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Verteilung des Produkts ausgelegt und vorgesehen sind, auch „Serviceverpackung“ genannt;

e)  eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;

f)  durchlässiger Tee- oder Kaffeebeutel oder durchlässiger Beutel für ein anderes Getränkeprodukt oder Einzelportionseinheiten für bei Gebrauch aufweichende Systeme, die Tee, Kaffee oder ein anderes Getränkeprodukt enthalten, die dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

g)  einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder System für ein anderes Getränkeprodukt, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;

2.   „Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und üblicherweise aus der Verpackung verzehrt werden;

3.   „Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(58) gestaltet und bestimmt sind;

4.  „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen darstellen;

5.  „Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;

6.  „Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, ▌mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;

7.  „Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden;

8.  „innovative Verpackungen“ eine Verpackungsform, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung einer oder mehrerer Verpackungsfunktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung ▌von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, nicht jedoch Verpackungen, die das Ergebnis von Änderungen bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;

9.  „Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt;

10.  „kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(59), (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(60), (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(61), (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates(62) und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission(63), der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(64) oder der Richtlinie 2008/68/EG bestimmt sind;

11.  „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

12.  „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Verpackungen auf dem Unionsmarkt;

13.  „Wirtschaftsakteure“ Erzeuger, Lieferanten von Verpackungen, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister;

14.  „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, außer wenn eine natürliche oder juristische Person eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind, in welchem Fall „Erzeuger“ diese natürliche oder juristische Person bezeichnet, jedoch mit Ausnahme des Falles von Transportverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Serviceverpackungen, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbare Begriffsbestimmung für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fällt und der Anbieter der Verpackung im selben Mitgliedstaat ansässig ist, in welchem Fall „Erzeuger“ den Anbieter der Verpackung bezeichnet;

15.  „Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(65), entweder

a)  in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus und in demselben Hoheitsgebiet Transportverpackungen, Serviceverpackungen, einschließlich wiederverwendbare Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, erstmals bereitstellt oder

b)  in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus und in demselben Hoheitsgebiet Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a aufgeführten verpackt sind, erstmals bereitstellt oder

c)  in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen ist und Transportverpackungen, Serviceverpackungen, einschließlich wiederverwendbare Serviceverpackungen, oder Primärproduktionsverpackungen oder Produkte, die in anderen Verpackungen als den zuvor genannten verpackt sind, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellt oder

d)  in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne der Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist gemäß Buchstaben a bis c der Hersteller;

16.  „Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert ▌;

17.  „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

18.  „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;

19.  „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

20.  „ ▌Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;

21.  „Endvertreiber“ die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert;

22.  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;

23.  „Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt;

24.  „Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, ein bestimmtes Material macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von ▌Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt;

25.  „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs „Abfall“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;

26.  „Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Menge an Verpackungsabfällen verringert wird, indem weniger oder keine Verpackungen als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden;

27.  „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

28.  „Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem anderen Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann;

29.  „Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein;

30.  „Wiederverwendungssysteme“ organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem ermöglichen, sowie Pfand- und Rücknahmesysteme, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden ▌;

31.  „Aufbereitung“ jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen;

32.  „Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein dem Endabnehmer gehörendes Behältnis die Verpackungsfunktion erfüllt oder bei dem ein vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworbenes Behältnis vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem Produkt oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird;

33.  „Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können;

34.  „Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 – Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige;

35.   „Verkaufsfläche“ die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für deren Bezahlung sowie für den Aufenthalt und den Verkehr von Kunden vorgesehen ist; Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder andere Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze, zählen nicht dazu; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche;

36.  „recyclingorientierte Gestaltung“ eine Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, sichergestellt wird;

37.   „Recyclingfähigkeit“ die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen nach Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, großmaßstäblichem Recycling und der Verwendung von Recyclingstoffen anstelle von Primärrohstoffen;

38.  „in großem Maßstab recycelte VerpackungsabfälleVerpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können;

39.   „Recycling von Materialien“ jede Form der Verwertung, bei der Abfallmaterial erneut zu Materialien oder Stoffen verarbeitet wird, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederverwertung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder Füllstoff verwendet werden;

40.   „hochwertiges Recycling“ jedes Recyclingverfahren, aus dem recyceltes Material von – auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale – der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen wird, das als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet wird;

41.  „Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, sowie für die Festlegung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung ist;

42.  „integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheiden und aus einem anderen Material bestehen kann, der aber wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit seine Funktionsfähigkeit sichergestellt wird, und der in der Regel zur gleichen Zeit wie die Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;

43.  „separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material besteht, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss, ▌und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, sowie Verpackungsbestandteile, die einfach durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können;

44.  „Verpackungseinheit“ eine vollständige Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die zusammen eine Verpackungsfunktion erfüllen, d. h. beispielsweise als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden;

45.  „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und die Primärrohstoffe ersetzen können;

46.  „Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben und in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland in Verkehr gebracht wurden;

47.  „kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich, sofern erforderlich, durch physikalische Behandlung, anaerobe Zersetzung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden;

48.   „eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen;

49.   „biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob sie biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind;

50.  „Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind;

51.  „Kunststoff“ ein Material, das aus Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, einschließlich eines Polymers, dem ▌Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

52.  „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden;

53.  „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;

54.  „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;

55.  „dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron;

56.  „sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron;

57.  „Abfallbehälter“ Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel;

58.  „Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;

59.  „Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, eine Pfandgebühr entrichten muss, die ▌zurückerstattet wird, wenn ▌die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird;

60.  „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

61.  „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

62.  „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind;

63.  „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;

64.  „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Lebensende bestehen;

65.  „Verpackung, mit der ein Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten;

66.  „Verpackung, mit der ein ernstes Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die ein Risiko bergen, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat;

67.  „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;

68.  „Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Aufbereitung geschickt werden, nicht als Abfall gelten;

69.   „öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU.

Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.

Für die Begriffe „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Risiko“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ ▌gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Für die Begriffe „besorgniserregende Stoffe“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/...(66) festgelegten Begriffsbestimmungen.

Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Definition von „Verpackungen“ gemäß Absatz 1 Nummer 1 fallen.

Artikel 4

Freier Verkehr

(1)  Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

(3)  Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die ▌dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.

(4)  Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

Kapitel II

Nachhaltigkeitsanforderungen

Artikel 5

Anforderungen an Stoffe in Verpackungen

(1)  Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.

(2)   Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen.

Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die chemische Sicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.

Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse aufzeigt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss vor und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich

a)  der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken;

b)  der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit ihrer chemischen Sicherheit zusammenhängenden Gründen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen des Stoffes dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer chemischen Sicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission bewertet das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Bewertung vor.

(4)  Unbeschadet der Beschränkungen für Chemikalien gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.

(5)   Ab dem ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen dieser Verpackungen, die diese Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Unionsrechtsakt verboten ist:

a)  25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymerer PFAS werden nicht bestimmt);

b)  250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS, optional mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und

c)  50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender den Durchführungsbehörden einen Nachweis des als Gehalt von PFAS oder Nicht‑PFAS gemessenen Fluors vor.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jeder Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), als PFAS, mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.

Bis zum ... [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021 oder der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.

(6)  Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

(7)  Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um den Grenzwert für die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen gemäß Absatz 4 zu senken.

(8)  Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen der in Absatz 4 genannte Grenzwert auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/E der Kommission festgelegten Ausnahmen erlassen.

(9)   Bis zum ... [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung durch, um zu beurteilen, ob dieser Artikel und die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration bedenklicher Stoffen in Verpackungsmaterial auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 6

Recyclingfähige Verpackungen

(1)  Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.

(2)  Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  Sie sind recyclingorientiert gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können.

b)  Wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der in Buchstabe a festgelegten Bedingung konform.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den beiden in diesem Absatz festgelegten Bedingungen konform.

Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2030 oder ab zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Absatz 2 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2035 oder ab fünf Jahren nach Inkrafttreten der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)  Der Erzeuger gemäß Artikel 15 bewertet die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.

Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen bis zum 1. Januar 2030 oder zum Zeitpunkt 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder B recyclingfähig sind.

Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen bis zum 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A oder B recyclingfähig sind.

(4)  Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)   Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und verschiedene Leistungsmerkmale für Recycling auf der Grundlage der Tabelle 3 in Anhang II und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien.

Die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Leistungsmerkmale für Recycling werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen

i)  wird die Fähigkeit berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können;

ii)  werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt;

iii)  werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt;

iv)  werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen;

v)  werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein solcher Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für Chemikalien gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

b)   die Art und Weise, wie die Bewertung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 recyclingfähig sind;

c)   für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit;

d)   ein Rahmen für die Anpassung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse der möglichen Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 64 erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Recyclingkriterien für zusätzliche Verpackungskategorien festzulegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einzuführen.

Die Wirtschaftsakteure müssen den neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts entsprechen.

(5)  Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte

a)  zur Festlegung der Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

i)   die Menge der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien;

ii)  die Menge der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;

b)  zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. Dieser Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

i)  eine technische Dokumentation der Menge der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen verbracht werden;

ii)  ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Daten müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

(6)   Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(7)   Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien den Schwellenwert für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für seine Änderung vorlegen.

(8)   Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden achtzehn Monate ab dem Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 4 und der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 5 die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, auf der Grundlage der Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die gemäß den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 4 und den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5 im Einzelnen festgelegt werden, angepasst.

Bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings von in Absatz 11 Buchstabe g genannten Verpackungsmaterialien.

(9)  Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich durch mechanische Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen könnten, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.

Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.

Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.

(10)  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen ab dem 1. Januar 2030 innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erstmals in Verkehr gebracht wurden, in Verkehr gebracht werden.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen werden der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung gestellt.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung einhalten.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission darüber.

Die Kommission bewertet die Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4.

Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 9 genannte technische Dokumentation beizufügen, und die Verpackung muss somit den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.

Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des Unterabsatzes 1 an.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.

(11)  Dieser Artikel gilt nicht für

a)  Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;

b)  kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

c)  kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;

d)   äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;

e)  kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

f)   Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;

g)   Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil oder Gummi, leichter Keramik, leichtem Porzellan oder leichtem Wachs; Für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.

(12)   Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet sie die Angemessenheit ihres Fortbestands und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 7

Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

(1)  Bis zum 1. Januar 2030 oder zum Zeitpunkt drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und ‑format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Herstellerbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden:

a)  30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen;

b)  10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

c)  30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

d)  35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Kunststoffverpackungen.

(2)  Bis zum 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Herstellerbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden:

a)  50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen ▌;

b)   25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET;

c)  65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

d)  65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Kunststoffverpackungen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels werden recycelte Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen, die

a)  innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 und der Richtlinie 2008/98/EG gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung, der Richtlinie 2019/904 und der Richtlinie 2008/98/EG genannten Normen gleichwertig sind, gesammelt wurden, und

b)  gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(67) gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten; diese Vorschriften müssen den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sein, die für eine in der Union errichtete und dieselbe Tätigkeit ausübende Anlage gelten; diese Bedingung gilt nur für den Fall, dass diese Grenzwerte und Werte für eine in der Union gelegene Anlage gelten würden, die die gleiche Tätigkeit ausübt wie eine entsprechende Anlage in dem Drittland.

(4)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a)  Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;

b)  kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

c)  kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;

d)  äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;

e)   kompostierbare Kunststoffverpackungen;

f)   Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;

g)   kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die in der Regel für Kleinkinder verwendet werden, im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

h)   Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen.

(5)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a)   Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn der Rezyklatanteil eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führen, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;

b)  jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.

(6)  Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen ist von den Wirtschaftsakteuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(7)  Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils angepasst werden. Bei jeder solchen Anpassung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.

(8)  Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII ▌. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von recycelten Materialien in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, von unabhängigen Dritten prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 und im delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 9 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission im Hinblick auf die verfügbaren Recyclingtechnologien ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)   Bis 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der im letzten Satz von Absatz 8 genannten Prüfung delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien. Für die Zwecke dieses Artikels werden recycelte Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen, deren Recycling entweder

a)  in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder

b)  in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat.

(10)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für den Fall gelten, dass der aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnene Rezyklatanteil außerhalb der Union recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)  Bis zum 1. Januar 2029 oder zum Zeitpunkt zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts einzuhalten.

(12)  Bis zum 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder eine Überarbeitung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 erforderlich sind.

Wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nach den einschlägigen Unionsvorschriften nicht zugelassen oder in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage dieser Prüfung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)  Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und

b)  gegebenenfalls die in Absatz 4 festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern.

(13)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze der Rezyklatanteile zu ändern, wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit oder übermäßiger Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen gerechtfertigt ist und wenn sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben können, durch die die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 übermäßig erschwert wird. Bei der Bewertung der Begründung einer solchen Anpassung prüft die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für diese Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben.

(14)   Bis zum … [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Mindestprozentsätze an recycelten Materialien für 2030 überprüft werden und bewertet wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die für 2040 festgelegten Prozentsätze auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Prozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an recycelten Materialien notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an recycelten Materialien für 2040, beigefügt.

(15)  Bis zum ... [[sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung recycelter Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von recycelten Materialien in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 8

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen

(1)   Bis zum ... [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(68) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien.

(2)   Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um

a)  Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;

b)  Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;

c)  die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnenen Materialien zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Lebensmittelkontaktverpackungen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;

d)  gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Nummer 49 zu ändern.

Artikel 9

Kompostierbare Verpackungen

(1)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe f und ▌an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber ▌bis zum … [36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 vereinbar sein, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben.

(2)  Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit und Bioabfällen und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:

a)  aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen;

b)  andere als die in Buchstabe a genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.

(3)  Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, ein Recycling gemäß Artikel 6 ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

(4)  Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(5)  Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(6)   Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen an kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Heimkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan, Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.

Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, eine harmonisierte Norm zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen an die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.

Artikel 10

Minimierung von Verpackungen

(1)  Bis zum 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

(2)  Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen ▌, die nicht die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien ▌erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates(69), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(70) fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(71) oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(72) fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, oder das verpackte Erzeugnis oder Getränk gehört zu geografischen Ursprungsbezeichnungen, die nach den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein und der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen, geschützt sind oder unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen.

Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt lediglich für Musterrechte and Marken, die am … [Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] geschützt sind, und nur in dem Fall, dass die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen i) sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirkt, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder ii) sich in einer Weise auf die Marke auswirkt, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken.

(3)   Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen an die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und ‑formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.

(4)  Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:

a)  eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden;

b)  die Anforderungen an die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien;

c)  Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen – wie Modellierungen und Simulationen –, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.

Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 die Funktion von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 und in erster Linie die im genannten Artikel festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.

Artikel 11

Wiederverwendbare Verpackungen

(1)  Verpackungen, die ab dem … [Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet oder wiederbefüllt werden zu können;

b)  sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele ▌Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;

c)   sie erfüllen die Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene;

d)  sie können entleert oder entladen werden, ohne dass die Verpackung beschädigt und somit eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert wird;

e)  sie können unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;

f)  sie können gemäß Anhang VI Teil B aufbereitet werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;

g)  sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, wobei die Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts gewahrt und die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts, möglich bleiben müssen;

h)  sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und

i)  wenn sie zu Abfall werden, erfüllen sie die spezifischen Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6.

(2)   Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem sie für die Verpackungsformate von wiederverwendbaren Verpackungen, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kreislaufdurchgänge festlegt.

(3)  Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

Kapitel III

Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

Artikel 12

Kennzeichnung von Verpackungen

(1)  Ab dem ... [42 Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des in den Absätzen 6 und 7 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Das Etikett beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 2 muss auf dem Etikett angegeben werden, dass das Material kompostierbar, jedoch nicht für die Heimkompostierung geeignet ist, und die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder Verpackungen, die Teil eines Pfand- und Rückgabesystems sind.

Zusätzlich zu dem harmonisierten Etikett nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR‑Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.

Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einem klaren und eindeutigen Etikett versehen. Zusätzlich zu dem nationalen Etikett können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbetikett versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit diesem harmonisierten Farbetikett versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

(2)  Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem ... [48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Etikett, das die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder EU‑weiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR‑Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gilt die Verpflichtung, ein Etikett und einen QR‑Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.

(4)  Werden ▌Verpackungen gemäß Artikel 7 ab dem ... [42 Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett und gegebenenfalls der QR‑Code oder ein anderer digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 dargelegten Methode beruhen. Ist ▌eine Verpackung mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(5)  Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Etiketten und der QR‑Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht. Ist dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Etiketten über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.

Die auf den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Etiketten und im QR‑Code oder in einem anderen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.

Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 2 bis 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)  unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(73) dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;

b)  die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.

Ist nach einem Rechtsakt der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.

(6)  Bis zum  ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Bei der Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei den von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfandgebühren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)  Bis zum  ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zum 1. Januar 2030 wird die Identifizierung besorgniserregender Stoffe mittels standardisierter und offener digitaler Technologien ebenfalls einbezogen und umfasst mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist. Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe der in Unterabsatz 1 genannten Technologien gekennzeichnet.

(8)  Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU‑Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.

(9)  Bis zum  ... [2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, nur mit einem entsprechenden Symbol in einem QR‑Code oder einer anderen standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologie gekennzeichnet, um anzuzeigen, dass der Erzeuger seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder Abnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.

(10)   Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder Abnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Etiketten hinsichtlich eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht verbieten.

(11)   Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den oben genannten Rechtsakten kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.

(12)   Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen hergestellt oder eingeführt werden, dürfen bis zu 36 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 vermarktet werden.

Artikel 13

Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen

(1)  Bis zum  .... [42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behälter für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behälter, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.

(2)   Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältern gemäß Absatz 1 festzulegen. Bei der Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältern muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Aussagen

Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und

b)  in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.

Die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.

Kapitel VI

Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VI und VIII genannten Pflichten

Artikel 15

Pflichten der Erzeuger

(1)  Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.

(2)  Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.

Wurde durch das in Artikel 38 genannte einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU‑Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.

(3)  Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU‑Konformitätserklärung fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen der Einwegverpackung und zehn Jahre ab dem Inverkehrbingen der wiederverwendbaren Verpackung auf.

(4)  Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden ▌. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem Konformitätsbewertungsverfahren durch, das in Artikel 38 und Anhang VII vorgesehen ist, oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.

(5)  Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6)  Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR‑Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den QR‑Code oder andere digitale Datenträger gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder den Datenträger gemäß Artikel 12 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben müssen klar, verständlich und lesbar sein.

(7)  Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

(8)  Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Abweichend von Absatz 8 gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

(10)  Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 11 vorgesehenen Anforderungen.

(11)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.

(12)   Wenn im Falle von Transportverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Serviceverpackungen die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am  ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbare Begriffsbestimmung für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fällt und der Anbieter der Verpackung in der Europäischen Union ansässig ist, dann gilt der Anbieter der Verpackung für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger.

Artikel 16

Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien

(1)  Jeder Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien händigt dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und des Verpackungsmaterials mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

(2)  Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.

Artikel 17

Pflichten der Bevollmächtigten

(1)  Ein Erzeuger kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten technischen Dokumentation gemäß den Artikeln 5 bis 11 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)  Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)  Bereithaltung der EU‑Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden fünf Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der Einwegverpackungen und zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der wiederverwendbaren Verpackungen;

b)  auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;

c)  auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind;

d)  auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

e)  Beendigung des Mandats, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.

Artikel 18

Pflichten der Importeure

(1)  Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.

(2)  Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass

a)  das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;

b)  die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;

c)  den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind;

d)  der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.

Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den gemäß den Artikeln 5 bis 12 geltenden Anforderungen genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.

(3)  Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Informationen auf dem Datenträger oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.

(4)  Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

(5)  Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(6)  Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(7)  Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)  Die Importeure halten fünf Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der Einwegverpackungen und zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der wiederverwendbaren Verpackungen eine Kopie der EU‑Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.

(9)  Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.

(10)  Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 19

Pflichten der Vertreiber

(1)  Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.

(2)  Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

a)  der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;

b)  die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;

c)  der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.

(3)  Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht erfüllen, so stellt er diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger die Anforderungen erfüllt.

Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(4)   Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen verwenden. Der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken ist untersagt.

(5)  Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6)  Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt.

Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 20

Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

(1)   Erzeuger, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Dienstleister und dem Erzeuger über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Informationen zur Verfügung.

(2)   Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Dienstleister und dem Erzeuger über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu prüfen, ob die in Absatz 1 genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 nutzt oder indem er vom Erzeuger Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung haften die Erzeuger für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.

Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Erzeuger erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Dienstleister den Erzeuger auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.

Versäumt es der Erzeuger, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Erzeuger zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Erzeuger die Gründe für die Aussetzung mit.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates(74) hat ein betroffener Erzeuger, wenn ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.

(4)   Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Artikel 21

Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten

Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. Wenn im Falle von Transportverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Serviceverpackungen die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am  ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbare Begriffsbestimmung für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fällt und der Anbieter der Verpackung in der Europäischen Union ansässig ist, dann gilt der Anbieter der Verpackung für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger.

Artikel 22

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)  Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

a)  die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen bezogen haben;

b)  die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen geliefert haben.

(2)  Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen fünf Jahre nach dem Bezug der Einwegverpackungen sowie zehn Jahre nach dem Bezug der wiederverwendbaren Verpackungen vorlegen können.

Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen fünf Jahre nach der Lieferung der Einwegverpackungen sowie zehn Jahre nach der Lieferung der wiederverwendbaren Verpackungen vorlegen können.

Artikel 23

Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter

Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungsabfälle über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2008/98.

Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder durch andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG

Kapitel V

Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in Kapitel VIII genannten Pflichten

Artikel 24

Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen

(1)  Bis zum 1. Januar 2030 oder zum Zeitpunkt 36 Monate nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel mit Verpackungen befüllen, sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 50 % beträgt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Methode für die Berechnung des Leerraumverhältnisses gemäß Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum gestellt werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, dies betrifft insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßigen Formen, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen der Versandetiketten zu ermöglichen.

(2)  Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff

a)  „Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;

b)  „Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.

Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.

(3)   Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellt der Wirtschaftsakteur, der die Verkaufsverpackungen befüllt, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verpackung und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.

Für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol, Styropor-Chips oder anderen Füllmaterialien befüllt ist, als leerer Raum.

Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen, die diese Merkmale aufweisen, wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung an der Auffüllstelle beurteilt. Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase gelten nicht als Leerraum.

(4)  Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(5)   Bis zum  ... [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission das Leerraumverhältnis gemäß Absatz 1 sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 4 und prüft die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.

Artikel 25

Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

(1)  Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure ▌Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Zwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.

(3)   Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.

(4)  Die Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von den Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 in der am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbaren Fassung ausnehmen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.

(5)  Bis zum … [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und ihrer Ausnahmen und berücksichtigt die Verfügbarkeit von alternativen Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung überprüft die Kommission diese Bestimmung und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt mit dem Ziel der Verringerung der Verpackungsabfälle anzupassen, und prüft auf dieser Grundlage, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(6)   Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen und eine Liste mit Beispielen von Obst und Gemüse, die von Anhang V Nummer 2 ausgenommen sind, gehören.

Artikel 26

Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen

(1)  Die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen, einschließlich eines Anreizes zur Sicherstellung der Sammlung, vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 27 und Anhang VI entspricht. Dieser Absatz wird als erfüllt angesehen, wenn in den Mitgliedstaaten bereits Wiederverwendungssysteme bestehen.

(2)  Die Konformität des Systems mit diesen Anforderungen wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.

Artikel 27

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen

(1)  Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die entsprechenden Systeme für die jeweiligen wiederverwendbaren Verpackungen die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)  Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, aufbereitet werden.

(3)   Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können Dritte benennen, die für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich sind. Die benannten Dritten stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, zu denen die wiederverwendbaren Verpackungen gehören, die Anforderungen von Anhang VI Teil A erfüllen.

Haben die Wirtschaftsakteure Dritte gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von den Dritten in ihrem Namen erfüllt.

(4)   Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossene Kreislaufsystemen gemäß Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an die Sammelstelle(n) zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.

Artikel 28

Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung

(1)  Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so informieren sie die Endabnehmer über

a)  die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;

b)  die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;

c)  die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.

Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.

(2)  Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle Anforderungen anderer Rechtsakte der Union in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.

(3)  Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen und Behältnisse den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn die Verpackungen die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.

(4)  Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere wenn sie das Behältnis für das verkaufte Lebensmittel oder Getränk für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben können.

(5)   Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.

Artikel 29

Wiederverwendungsziele

(1)  Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten im Hoheitsgebiet der Union, einschließlich für den elektronischen Handel, verwendet werden, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästchen, Massengutbehälter, Kübeln, Fässern und Kanistern aller Größen und Materialien, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.

Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % dieser Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die in Absatz 1 aufgeführte Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen allen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 der Kommission in der am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbaren Fassung dienen, sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(3)  Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die in Absatz 1 aufgeführte Transportverpackungen oder Verkaufspackungen für den Transport zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, sicher, dass solche Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(4)  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,

a)   die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;

b)   die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind;

c)  die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(75) stehen;

d)  in Form von Kartons.

(5)  Ab 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von Kartons, verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher verwendeten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.

Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % dieser Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

(6)  Ab 1. Januar 2030 stellt der Endvertreiber, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellt, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2040 bemüht sich der Wirtschaftsakteur, dass mindestens 40 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

Der Endvertreiber trägt mit den unter seiner Marke erzeugten verpackten Produkten angemessen zur Erreichung der Ziele bei.

(7)  Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für

a)   Getränke, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als sehr leicht verderblich gelten, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der KN‑Codes 2202 9911 und 2202 9915;

b)   Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c)  aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(76);

d)  Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränken des KN‑Codes 2206 00;

e)  alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(77) fallen.

(8)  Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, in denen die in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkte ausführlicher erläutert werden.

(9)  Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie ihre Verwertung und Rücknahme über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endabnehmer müssen die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder ergreift Maßnahmen, um die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems anzuzeigen, was auch die Auszahlung des entsprechenden Pfands bedeuten kann.

(10)  Endvertreiber sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m² verfügen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.

(11)  Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2000 Einwohnern oder in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km² gelegen ist. Die in Absatz 6 festgelegten Anforderungen gelten jedoch für alle Siedlungen/Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern. Verkauft der Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so muss er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge tragen. Verfügt der Endvertreiber in diesem Falle über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel, so werden die relevanten Getränke und Produkte, die auf diesen Verkaufsflächen auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.

(12)  Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Endvertreiber Pools bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen. Diese Pools dürfen nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmachen und bestehen aus bis zu fünf Endvertreibern.

Dieses Pools dürfen nur Getränkekategorien abdecken, die von Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die Begrenzung auf fünf Endvertreiber gilt nicht, wenn sie unter demselben Markennamen tätig sind.

Gewähren die Mitgliedstaaten die Möglichkeit nach diesem Absatz, so umfassen die Informationen, die der Pool der Behörde des Mitgliedstaats zur Verfügung stellt, mindestens Folgendes:

a)  die an dem Pool beteiligten Wirtschaftsakteure und

b)  den als Poolmanager benannten Wirtschaftsakteur, der als Kontaktstelle fungiert.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls weitere Informationspflichten festlegen, die für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz erforderlich sind.

Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Informationen, auch in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten.

Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für diese Pooling-Vereinbarungen festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Menge der Verpackungen, die jeder Akteur in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Wirtschaftsakteure ansässig sind, zu berücksichtigen sind.

(13)  Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres

a)  höchstens 1000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben und

b)  der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbaren Fassung entsprochen haben.

Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a genannten Schwellenwerts zu erlassen.

(14)   Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:

a)  Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen;

b)  der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die jeweiligen Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 eine Abfallvermeidung von mindestens 3 % gegenüber dem Ausgangswert von 2018 erreicht hat;

c)  die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und ‑recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.

Der Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

(15)  Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 festgelegten Mindestziele, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

(16)   Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf in Verkaufsverpackungen bereitgestellte Getränke festlegen, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, soweit diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

(17)   Die in diesem Artikel angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

(18)   Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)  Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel genannten hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht;

b)  Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern;

c)  Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.

(19)   Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft und bewertet wird, inwieweit diese Ziele zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist, wie die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen ist, und ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist. Die Bewertung der Kommission beinhaltet eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Abschätzungen über die Folgen für die Beschäftigung übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.

Artikel 30

Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungsziele

(1)  Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die diese Verpackungen verwenden, Folgendes:

a)  die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;

b)  die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a genannten Formate fallen.

(2)  Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber, die diese Produkte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

a)  die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen von Getränken ▌, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems auf dem Markt bereitgestellt wurden;

b)  die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen von Getränken ▌, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit anderen Mitteln als den unter Buchstabe a ▌genannten auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(3)  Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 29 festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Verpflichtung, die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten der in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 31

Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden

(1)  Die in Artikel 29 Absätze 1 bis 8 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Zielvorgaben.

(2)  Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.

(3)  Der erste Berichtszeitraum betrifft das am 1. Januar 2030 beginnende Kalenderjahr.

(4)  Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.

(5)  Die zuständigen Behörden können alle zusätzlichen Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(6)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Berichte.

(7)   Die Kommission richtet bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.

Artikel 32

Wiederbefüllungsverpflichtung für die Mitnahmebranche

(1)   Bis zum ... [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]

a)  sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können;

b)  sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und in der Regel aus dem Behältnis verzehrt werden, auf dem Markt bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Endvertreiber bieten die in das vom Verbraucher mitgebrachte Behältnis gefüllten Waren zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit an, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht.

Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder ‑schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.

Artikel 33

Wiederverwendungsangebot für die Mitnahmebranche

(1)   Bis zum … [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen die Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, in Verpackungen zum Mitnehmen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, den Verbrauchern die Wahl einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems einräumen.

(2)  Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder ‑schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.

(3)  Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Waren zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit anbieten, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht.

(4)  Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fallen.

(5)  Ab 2030 bemüht sich der Wirtschaftsakteur, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten anzubieten.

(6)  Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als die in Absatz 5 festgelegten Mindestziele, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

Kapitel VI

Kunststofftragetaschen

Artikel 34

Kunststofftragetaschen

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.

Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Person oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.

(2)  Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(3)  Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen – wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten – und nationale Reduktionszielvorgaben festlegen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.

(5)   Bis zum … [sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielvorgaben und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgaben vor.

Kapitel VI

Konformität von Verpackungen

Artikel 35

Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 und der Artikel 24 und 27 dieser Verordnung werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.

Artikel 36

Konformitätsvermutung

(1)  Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)   Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden nach Absatz 1 von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt, so wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3)  Verpackungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten als konform mit den Anforderungen oder Teilen davon, die von den in den Artikeln 5 bis 12, 24 und 27 genannten Normen abgedeckt sind.

Artikel 37

Gemeinsame ▌Spezifikationen

(1)  Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 genannten gemeinsamen ▌Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie den in den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 festgelegten Anforderungen entsprechen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen ▌Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame ▌Spezifikationen für die in den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Es wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die einschlägigen Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 12 und 27 abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und

b)  die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 genannten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)  Der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war;

ii)  der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen

–  werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen;

–  stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder

–  stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die Bedingungen nach Absatz 2 als erfüllt erachtet.

(4)  Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung der Fundstellen einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 abdecken ▌.

(5)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 und 27 nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission beurteilt diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Artikel 38

Konformitätsbewertungsverfahren

Die Bewertung der Konformität von Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.

Artikel 39

EU‑Konformitätserklärung

(1)  Aus der EU‑Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in den Artikeln 5 bis 12 aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)  Die EU‑Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3)  Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU‑Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU‑Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU‑Konformitätserklärungen handeln.

(4)  Mit der Ausstellung der EU‑Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(5)   Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.

Kapitel VIII

Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Zuständige Behörde

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 8, Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 zuständig sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für

a)  die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;

b)  die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;

c)  die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;

d)   die Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;

e)  die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.

(3)  Bis zum  ... [5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

Artikel 41

Frühwarnbericht

(1)  Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben.

(2)  Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)  eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b)  eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;

c)  Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.

Artikel 42

Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen und der daraus entstehenden Abfälle und Vermüllung vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

ABSCHNITT 2

Abfallvermeidung

Artikel 43

Vermeidung von Verpackungsabfällen

(1)  Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle

a)  bis 2030 um mindestens 5 %

b)  bis 2035 um mindestens 10 %

c)  bis 2040 um mindestens 15 %.

Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, bestimmt die Kommission bis zum  ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Korrekturfaktor, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Bezugsjahr und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.

(2)   Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen eingerichtet haben – eines für Verpackungsabfälle aus Haushalten und eines für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe – diese Systeme beibehalten.

(3)   Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, das Aufkommen an Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.

(4)  Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, um das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Zusätzlich zu Maßnahmen nach dieser Verordnung können diese Maßnahmen die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder anderer geeigneter Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Sie müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem AEUV keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, das das Ziel der Abfallminimierung erfüllt.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(78) schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.

(6)  Für die Zwecke des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber auch den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

(7)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Unbeschadet der Absätze 4 und 6 dieses Artikels kann die Kommission den Mitgliedstaaten gestatten, bei der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 das beantragte Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass

a)  eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zugrunde zu legenden Jahres zu verzeichnen ist,

b)  die Zunahme lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist,

c)  die Zunahme nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist, und

d)  dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.

(8)  Bis zum ... [7 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

ABSCHNITT 3

Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 44

Herstellerregister

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Artikel 44 Absatz 14 genannten Durchführungsrechtsakte ein Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller von Verpackungen zu überwachen.

Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(2)  Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.

(3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einem schriftlichen Mandat von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.

(4)  Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

(5)  Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

(6)  Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit.

(7)  Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B genannten Informationen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berichterstattung von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage nationaler Normen, falls vorhanden, geprüft und zertifiziert wird.

(8)   Hersteller, die auf dem Markt des Mitgliedstaats eine Menge von Verpackungen oder verpackten Produkten von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht haben, oder, falls anwendbar, ihr Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung übermitteln entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß Absatz 2 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil C genannten Informationen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Hersteller und gegebenenfalls die Bevollmächtigten des Herstellers oder die Organisation für Herstellerverantwortung für ein bestimmtes Kalenderjahr nur dann auf der Grundlage des vorstehenden Unterabsatzes Bericht erstatten dürfen, wenn sie eine Verpackungsmenge platzieren, für die der Höchstschwellenwert in einem Kalenderjahr unter 10 Tonnen liegt, sofern der betreffende Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügt, um

a)  die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und

b)  sicherzustellen, dass die Datenbank gemäß Artikel 57 vollständig ist und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden.

(9)   Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teile B und C genannten Informationen vierteljährlich der für das Register gemäß dem vorliegenden Artikel zuständigen Behörde zu melden.

(10)   Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung melden die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung die betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Wiederverwendungssystembetreiber der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil D aufgeführten Informationen. Nach nationalem Recht können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die in Anhang IX Teil D aufgeführten Informationen übermitteln.

(11)  Die für das Register zuständige Behörde

a)  erhält die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;

b)  gibt Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß den Absätzen 5 und 6 vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;

c)  kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;

d)  kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen;

e)  empfängt die in den Absätzen 7 und 8 genannte Berichterstattung und überwacht sie.

(12)  Der Hersteller oder, falls anwendbar, der vom Hersteller Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gestrichen, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.

(13)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ist jedoch zu wahren. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.

(14)  Die Kommission erlässt bis zum  ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu meldenden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die Gegenstand der Berichterstattung sind, festzulegen.

Das Format für die Berichterstattung muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1)  Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller ▌eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen oder verpackten Produkte, die sie ▌erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen.

(2)   Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken:

a)  Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13; und

b)  Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission(79) und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, falls jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen.

Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.

(3)  Ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen in auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung verpackter Produkte auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung nach den Buchstaben a und b gilt.

(5)  Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie ihnen ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:

a)  Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;

b)  eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.

Verkauft ein Hersteller seine Produkte über den Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Namen der Hersteller im schriftlichen Auftrag nachkommen.

(6)   Nach Erhalt der in Absatz 5 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter von Online-Plattformen nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.

Artikel 46

Organisation für Herstellerverantwortung

(1)  Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung zugelassenen Organisation die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.

(2)  Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen.

(3)  Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.

(4)  Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich ▌Informationen über die Menge der Verpackungen oder verpackten Produkte, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden, und über den Umfang der zurückgewonnenen und recycelten Materialien im Verhältnis zur Menge der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen der Herstellerverantwortung erfüllt haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Menge der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.

(5)   Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleich behandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Verpackungsmengen – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – unverhältnismäßig zu belasten.

Artikel 47

Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung

(1)  Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt ein Hersteller eine Zulassung bei der zuständigen Behörde; im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung obliegt dies den Organisationen, die mit der Herstellerverantwortung betraut wurden.

(2)  Die Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 enthalten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die abhängig davon, ob die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, variieren können, sowie die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen an die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die achtzehn Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung befugten Herstellern sein.

(3)  Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass

a)  die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;

b)  die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem abgedeckten Gebiet und Volumen ist, und in Bezug auf Menge und Art der Verpackungen oder verpackten Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, auf dem Markt eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden;

c)  die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;

d)  die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden;

e)  die Anforderung gemäß Absatz 6 erfüllt ist.

(4)  Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, oder die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die betreffende Zulassung entsprechend den gemeldeten Änderungen zu ändern.

(5)  Die zuständige Behörde kann entscheiden, die betreffende Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen in Bezug auf die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und mit dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten oder Änderungen zu melden, die die Zulassungsbedingungen betreffen, oder den Betrieb eingestellt hat.

(6)  Der Hersteller bzw. die benannte Organisation für Herstellerverantwortung, je nachdem, ob die Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfolgt, bietet eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf diese Garantie festlegen. Eine solche Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.

ABSCHNITT 4

Rücknahme-, Sammel- und Pfandsysteme

Artikel 48

Rücknahme- und Sammelsysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.

(2)   Um ein qualitativ hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass umfassende Infrastrukturen für die Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme können einen vorrangigen Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so zurückgewonnen wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.

(3)  Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung dieser Verpackungsabfälle oder von Fraktionen dieser Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Systeme

a)  stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;

b)  decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten, die von ausreichender Kapazität sein muss;

c)  stehen auch Importprodukten offen, die im Hinblick auf die Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem AEUV keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen, und im Hinblick auf alle weiteren Bedingungen keine Benachteiligung erfahren dürfen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.

(6)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.

(7)   Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.

Artikel 49

Verbindliche Sammlung

Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelzielvorgaben fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß Artikel 52 und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.

Artikel 50

Pfand- und Rücknahmesysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:

a)  Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und

b)  Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.

Die Mitgliedstaaten, können die Menge der ab dem Verpackungsort auf dem Markt anfallenden Verpackungsabfälle zur Berechnung der Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a und b, die im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgelegt sind, heranziehen.

(2)  Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfandsysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden, und um sicherzustellen, dass an der Verkaufsstelle eine Pfandgebühr erhoben werden muss. Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn ein Produkt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes verzehrt wird, sofern das Öffnen der Pfandverpackung, der Konsum des Produkts und die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes erfolgt.

Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt nicht für Transportverpackungen für

a)  Wein und Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014;b) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränken des KN‑Codes 2206 00;

c)  alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fallen;

d)  Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.

Die Mitgliedstaaten können Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.

(3)  ▌ Die Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:

a)  Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 Absätze 4 und 6 des jeweiligen Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht mehr als 80 % der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt wurden. Wurde der Kommission noch keine solche Berichterstattung übermittelt, so begründet der Mitgliedstaat auf der Grundlage geprüfter nationaler Daten und einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen, dass die Bedingungen für die Ausnahme gemäß diesem Absatz erfüllt sind;

b)  spätestens 12 Monate vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Sammelquote von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.

(4)  Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, den Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Buchstabe b des genannten Absatzes entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(5)  Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Das Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.

(6)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons ▌einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.

(7)  Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.

(8)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Möglichkeit, Einwegverpackungen an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben.

(9)  Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien erfüllen.

Die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 festgelegte 90%-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90%-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.

Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität des Pfand- und Rücknahmesystems maximiert werden kann.

(10)   Die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Unterabsatz 4 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

ABSCHNITT 5

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

Artikel 51

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)  Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen;

b)  Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Anforderungen an die Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle;

c)  Anforderungen an die Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Zielvorgaben gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfandsysteme einen Mindestanteil ihres Budgets für die Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen bereitstellen.

ABSCHNITT 6

Recyclingziele und Förderung des Recyclings

Artikel 52

Recyclingziele und Förderung des Recyclings

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:

a)  bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

b)  bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

i)  50 % bei Kunststoffen

ii)  25 % bei Holz

iii)  70 % bei Eisenmetallen

iv)  50 % bei Aluminium

v)  70 % bei Glas

vi)  75 % bei Papier und Karton

c)  bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

d)  bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

i)  55 % bei Kunststoffen

ii)  30 % bei Holz

iii)  80 % bei Eisenmetallen

iv)  60 % bei Aluminium

v)  75 % bei Glas

vi)  85 % bei Papier und Karton

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi und Buchstabe d Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

a)  Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;

b)  die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;

c)  die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und

d)  spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.

(3)  Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Plan nach wie vor nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht – was bedeutet, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, die Ziele innerhalb der vom Mitgliedstaat beantragten zusätzlichen Frist, jedoch nicht in mehr als fünf Jahren, zu erreichen –, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.

(4)  Bis zum … [sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

(5)  Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

a)  die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;

b)  die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.

(6)  Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.

Artikel 53

Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele

(1)  Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.

(2)  Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle müssen vollständig berechnet werden.

Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen:

a)  Die in einem Mitgliedstaat in dem betreffenden Jahr auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen oder

b)  die Menge der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle.

Die Berechnungen auf der Grundlage der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Ansätze werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des in Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

(4)  Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern

a)  dieser Output anschließend recycelt wird;

b)  das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.

(6)  Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(7)  Die Menge an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

(8)  Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.

(9)  Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.

(10)  Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, können nur in Bezug auf den Mitgliedstaat als recycelt angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(11)  Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Unterlagen vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union ▌entsprechen.

Artikel 54

Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung

(1)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

a)  von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und

b)  von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.

(2)  Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Mengen an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

ABSCHNITT 7

Information und Berichterstattung

Artikel 55

Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:

a)  die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren;

b)  die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen;

c)  die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten;

d)  die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 auf Verpackungen angebracht oder aufgedruckt sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind;

e)  die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, wie Littering oder Entsorgung in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen;

f)  die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2; Die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Heimkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen.

Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d gelten ab dem … [42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:

a)  über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;

b)  durch Öffentlichkeitsarbeit;

c)  im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen;

d)  durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.

(3)  Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.

Artikel 56

Berichterstattung an die Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

a)  Daten über die Durchführung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und über wiederverwendbare Verpackungen;

b)  den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4;

c)  die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderem Material übermitteln.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden ▌für jedes Kalenderjahr Daten über:

a)  die Mengen der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien;

b)  die Mengen der ▌gesammelten Verpackungsabfälle für jedes ▌Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52;

c)  die Mengen recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie.

(3)  Der erste Berichtszeitraum betrifft

a)  in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird;

b)  in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das am 1. Januar 2028 beginnende Kalenderjahr.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten innerhalb von 19 Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, elektronisch zur Verfügung. Sie übermitteln die Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.

(5)  Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.

(6)  Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die gemäß Artikel 53 Absätze 7 und 11 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.

(7)  Bis zum … [24 Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:

a)  Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung des Aufkommens von Verpackungsabfällen und des Formats für die Berichterstattung;

b)  der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für ihre Berichterstattung;

c)   den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 3 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr, um die Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erreichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern für Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.

Artikel 57

Datenbanken über Verpackungen

(1)  Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten ▌die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle – falls noch nicht vorhanden – zu gewährleisten, um die Berichterstattung an die Kommission zu ermöglichen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:

a)  Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;

b)  die in Anhang XII aufgeführten Daten.

(3)   Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem Format zugänglich sein, das maschinenlesbar ist, aktualisierten Zugang zu Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden wie folgt bereitgestellt:

a)  über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder

b)  öffentliche Berichte in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats.

Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von diesen Anforderungen unberührt.

Kapitel IX

Schutzklauselverfahren

Artikel 58

Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist

(1)  Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen und verpackten Produkten mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 bewerten die Überwachungsbehörden bei Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsakten der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern melden es den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden. Bei diesen Behörden handelt es sich um die zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

(3)  Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(4)  Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffende Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(5)  Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen auf ihrem nationalen Markt zu untersagen, die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(6)  Die in Absatz 5 genannten Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)  Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 dieser Verordnung;

b)  Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.

(7)  Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls sie der beschlossenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(8)  Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

Vorläufige Maßnahmen können einen längeren oder kürzeren Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(9)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.

Artikel 59

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.

Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)  Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

(4)  Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.

Artikel 60

Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 bewerten die Überwachungsbehörden bei Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsakten der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern melden es den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden. Bei diesen Behörden handelt es sich um die zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

(3)  Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffende Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4)  Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(5)  Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 61

Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen

(1)  Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und – bei verpackten Produkten – des Produkts selbst.

(2)   Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.

(4)  Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens zwei Jahre nach dem Erlass des in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62

Formale Nichtkonformität

(1)  Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)  Die EU‑Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

b)  die EU‑Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

c)  der in Artikel 12 genannte QR‑Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;

d)  die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;

e)  die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

f)  eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt;

g)  die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate oder übermäßiger Verpackungen gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten;

h)  in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt;

i)  in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;

j)  die Anforderungen in Bezug auf die Nachfüllstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt;

k)  die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht;

l)   die Anforderungen in Bezug auf recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt;

m)   die Anforderungen in Bezug auf den Mindestrezyklatanteil für Verpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt;

(2)  Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

(3)  Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis k fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.

Kapitel X

Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 63

Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)  Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage bei ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis  ... [60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtakte zur Festlegung von Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Anforderungen gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später nach dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.

(3)  Die Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge stützen sich auf die Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 bis 11 und die folgenden Elemente:

a)  Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Arbeiten unter Verwendung der betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte vergeben wurden;

b)  wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;

c)   die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;

d)   die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;

e)   die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.

(4)   Die Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge können folgende Form haben:

a)  technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU;

b)  Auswahlkriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU; oder

c)  Klauseln für die Auftragsausführung im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU.

Diese Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.

(5)   Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgelegten verbindlichen Anforderungen abweichen. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von den verbindlichen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.

Kapitel XI

Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 64

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 12, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 12 und 18 und Artikel 63 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem  ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 12, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 12 und 18 und Artikel 63 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 12, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 12 und 18 und Artikel 63 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 65

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL XII

ÄNDERUNGEN

Artikel 66

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

1.  In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:"

„X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1);

X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom  ... über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L …, ELI: …)(80).“; +

"

(2)  Anhang II Nummer 8 wird gestrichen.

Artikel 67

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904

Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:

1-a.   In Artikel 2 Absatz 2 wird am Ende des Satzes folgender Wortlaut angefügt: „sofern in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

Artikel 22 Absatz 4a hat Vorrang, wenn ein Widerspruch zu Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 gegeben ist.

2.  In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b am 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.

3.  In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e am 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.

4.  Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“

"

5.   Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:

a)  Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:"

„7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:

   a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
   b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
   c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, | |einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
   8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
   9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.“

"

b)  Die folgenden Nummern werden angefügt:"

„10. Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird;

   11. Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden.
   12. Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden*(81).

________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom  ... über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L ..., ELI: …).“

"

Kapitel XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 68

Sanktionen

(1)  Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ▌ Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

(2)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass die Geldbuße von der einschlägigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)  Bis zum ... [1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 69

Evaluierung

Bis zum ... [8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 70

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben,

Es gelten jedoch folgende Übergangsbestimmungen:

a)  Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt weiterhin bis zum ... [30 Monate nach dem Inkrafttreten des in Artikel 12 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts];

b)   Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich weiterhin bis zum 31. Dezember 2029;

c)  Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG gelten weiterhin bis zum ... [letzter Tag des Kalenderjahres, nachdem 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind];

d)  Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG gelten weiterhin bis zum ... [letzter Tag desselben Kalenderjahres, in dem der Zeitraum von 36 Monaten nach Inkrafttreten endet], mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum ...[letzter Tag des Kalenderjahres, nachdem 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind] gilt; ▌

e)   Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 erlässt, aufgehoben werden;

f)   Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Zwecken bis zum ... [3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt nicht für nationale Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] aufrechterhalten werden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 71

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem [48 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/die Präsidentin

ANHANG I

INDIKATIVE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE UNTER DIE DEFINITION VON VERPACKUNGEN NACH ARTIKEL 3 NUMMER 1 FALLEN

Unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a fallende Gegenstände

Verpackungen

Schachteln für Süßigkeiten

Folien um CD-Hüllen

Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumen- und Pflanzentöpfe, die nur für ▌Verkauf und ▌Transport von Pflanzen bestimmt sind

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Tee- und Kaffee-Folienbeutel

Schachteln für Zahnpastatuben

Keine Verpackungen

Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen

Werkzeugkästen

Wachsschichten um Käse

Wurstschalen

Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)

Druckerpatronen

CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)

CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichter (Behälter für Kerzen)

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

Unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben d und e fallende Gegenstände

Verpackungen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden

Papier- oder Kunststofftragetaschen

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Brottüten

Aluminiumfolie

Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Keine Verpackungen

Rührstäbchen

Einwegbesteck

Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)

Papierbackformen (die leer verkauft werden)

Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden

Unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben b und c fallende Gegenstände

Verpackungen

Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind

Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist

An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber

Heftklammern

Kunststoffhüllen

Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Keine Verpackungen

Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)

Aufkleber zur Reifenkennzeichnung (EU 2020/740)

ANHANG II

KATEGORIEN UND PARAMETER FÜR DIE BEWERTUNG DER RECYCLINGFÄHIGKEIT VON VERPACKUNGEN

Tabelle 1

Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, ‑arten und ‑kategorien gemäß Artikel 6

Kat.

Nr. (neu)

Vorherrschendes

Verpackungsmaterial

Verpackungsart

Format (Beispiele, nicht erschöpfend)

Farbe /

Optische Transmission

1

Glas

Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas

Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Behälter, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen

2

Papier/Pappe

Verpackungen aus Papier/Pappe

Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen)

3

Papier/Pappe

Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe

Getränkekartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe mit Metall- oder Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe mit Kunststofffolien/-fenstern

4

Metall

Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl

Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Röhren) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl

5

Metall

Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium – starr

Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Röhren, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium

6

Metall

Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium – halbstarr und flexibel

Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Röhren, Folien, flexible Folien) aus Aluminium

7

Kunststoffe

PET – starr

Flaschen und Fläschchen

Transparent, klar / farbig, opak

8

Kunststoffe

PET – starr

Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Gläser, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen)

Transparent, klar / farbig, opak

9

Kunststoffe

PET – flexibel

Folien

Natur / farbig

10

Kunststoffe

PE – starr

Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Röhrchen

natur / farbig

11

Kunststoffe

PE – flexibel

Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen

natur / farbig

12

Kunststoffe

PP – starr

Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Röhrchen

Natur / farbig

13

Kunststoffe

PP – flexibel

Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen

Natur / farbig

14

Kunststoffe

HDPE und PP – starr

Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten

Natur / farbig

15

Kunststoffe

PS und XPS – starr

Starre Formate (einschließlich Milchverpackungen, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen)

Natur / farbig

16

Kunststoffe

EPS – starr

Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen / Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen)

Natur / farbig

17

Kunststoffe

Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien – starr

Starre Formate, einschließlich z. B. Massengutbehälter, Fässer

18

Kunststoffe

Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien – flexibel

Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich z. B. flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien

19

Kunststoffe

Biologisch abbaubare Kunststoffe[1] – starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA)

Starre und flexible Formate

20

Holz, Kork

Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork

Paletten, Kisten, Kästen

21

Textilien

Natürliche und synthetische Textilfasern

Taschen

22

Steingut aus Keramik oder Porzellan

Ton, Stein

Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge

(1) Bitte beachten Sie, dass diese Kategorie Kunststoffe enthält, die leicht biologisch abbaubar sind (d. h. nachweislich kann mehr als 90 % des Ausgangsmaterials innerhalb von sechs Monaten durch biologische Prozesse in CO2, Wasser und Mineralien umgewandelt werden), unabhängig davon, welche Ausgangsstoffe für ihre Herstellung verwendet werden. Biobasierte Polymere, die nicht leicht biologisch abbaubar sind, fallen unter die anderen einschlägigen Kunststoffkategorien.

Tabelle 2

Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und ‑kategorien gemäß Artikel 6

Materialien

Kategorien

Verbindung zu Anhang II Tabelle 1

Kunststoffe

PET – starr

Kat. 7, 8

PE starr, PP starr, HDPE und PP starr

Kat. 10, 12, 14

Folien/flexibel

Kat. 9, 11, 13, 18

PS, XPS, EPS

Kat. 15, 16

Andere starre Kunststoffe

Kat. 17

Biologisch abbaubar (starr und flexibel)

Kat. 19

Papier/Pappe

Papier/Pappe (ausgenommen Getränkekartons)

Kat. 2, 3

Getränkekartons

Kat. 3

Metall

Aluminium

Kat. 5, 6

Stahl

Kat. 4

Glas

Glas

Kat. 1

Holz

Holz, Kork

Kat. 20

Andere

Textilien, Keramik/Porzellan und andere

Kat. 21, 22

Tabelle 3

Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit

Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken.

Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für recyclingorientierte Gestaltung („Design for Recycling“, DfR). Mit den Kriterien für recyclingorientierte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt.

Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für recyclingorientierte Gestaltung wird für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Anhang II Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen sollte beschränkt werden.

Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“ („Recycled at Scale“, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung „in großem Maßstab recycelt“ im Hinblick auf jährlich recyceltes Verpackungsmaterial werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Nummer 38 festgelegten Zielvorgabe bestimmt.

2030

2035

2038

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit

Recyclingorientierte Gestaltung (DfR)

Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR)

Recyclingorientierte Gestaltung (DfR)

Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“)

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit

Recyclingorientierte Gestaltung (DfR)

Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“)

Stufe A

größer oder gleich 95 %

Stufe A

größer oder gleich 95 %

Stufe A RaS

Stufe A

größer oder gleich 95 %

Stufe A RaS

Stufe B

größer oder gleich 80 %

Stufe B

größer oder gleich 80 %

Stufe B RaS

Stufe B

größer oder gleich 80 %

Stufe B RaS

Stufe C

größer oder gleich 70 %

Stufe C

größer oder gleich 70 %

Stufe C RaS

Stufe C

KANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN

größer oder gleich 70 %

Stufe C RaS

TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG

Weniger als 70 %

TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG

Weniger als 70 %

NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT

(unter den in Artikel 3 Nummer 38 genannten Schwellenwerten).

TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG

weniger als 70 %

NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT

(unter den in Artikel 3 Nummer 38 genannten Schwellenwerten).

Tabelle 4

Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung gemäß Artikel 6

Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung (gemäß Artikel 6 Absatz 4). Die Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung dieser Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen:

–  die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Verbraucher oder in den Verarbeitungsbetrieben,

–  die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute,

–  die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und

–  die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen.

Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung zu berücksichtigen.

Parameter für die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung

Relevanz des Parameters

Zusatzstoffe

Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die dabei entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden.

Etiketten

Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs/Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus.

Hüllen

Die Abdeckungsrate der Hülle über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Hüllen die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen.

Das Material der Hülle kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.

Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile

Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw.

Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.

Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken.

Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit auswirken. Somit kann es beim Sortier- und Recyclingverfahren zu einem Verlust kommen.

Klebemittel

Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden.

Lösliche Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben.

Farben

Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen.

Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen.

Materialzusammensetzung

Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen.

Barrieren/Beschichtungen

Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften (Barriere) zu verleihen, oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung).

Durch Verpackungen mit Barrieren/Beschichtungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen.

Druckfarben und Lacke / Druck / Kodierung

Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren (Druckfarben) auf das Material aufgebracht werden, oder eine Schutzbeschichtung aus Harz und/oder Zelluloseester, die in einem flüchtigen Lösungsmittel (Lack) gelöst wird. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings.

Durch Druckfarben mit bedenklichen Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen.

Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit

Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind.

Leichte Zerlegbarkeit

Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen.

ANHANG III

KOMPOSTIERBARE VERPACKUNGEN

Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

a)  Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden;

b)  sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden;

c)  sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch ▌oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze ▌und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;

d)  durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht;

e)  durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen ▌erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen;

f)  durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert.

ANHANG IV

METHODE FÜR DIE BEWERTUNG DER MINIMIERUNG VON VERPACKUNGEN

Teil I

Leistungskriterien

1.  Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zur Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsakte der Union mit Anforderungen an die Produktqualität enthalten.

2.  Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung und Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum, Hygiene.

3.  Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen.

4.   Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Anlass des Verkaufs, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist.

5.  Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Anwendern und Verbrauchern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes, Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen.

6.  Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung gewährleisten. Die Anforderungen können Folgendes umfassen: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung, Druckentlastungsverschluss.

7.  Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können.

8.  Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von recycelten Materialien gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder ‑volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um z. B. eine größere Anzahl von Umläufen / Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (z. B. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem PCR – Post-Consumer-Rezyklat).

TEIL II

Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und ‑gewichts von Verpackungen

Die Bewertung des Mindestvolumens und ‑gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:

a)   die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und ‑volumens. Mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren;

b)  für jedes in Teil I aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität – einschließlich Sicherheit und Hygiene – für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;

c)  alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden.

ANHANG V

BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER VERWENDUNG BESTIMMTER VERPACKUNGSFORMATE

 

Verpackungsformat

Beschränkung

Beispiele

1.

Einwegumverpackungen aus Kunststoff

Kunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung ▌erforderlich sind.

Umverpackungsfolie, Schrumpffolie

2.

Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse

Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen.

Netze, Beutel, Schalen, Behälter

3.

Einwegkunststoffverpackungen

Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen.

Schalen, Einwegteller und ‑becher, Beutel, ▌Kisten

4.

Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe

Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:

A)   Die Verpackungen werden zusammen mit zubereiteten, zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln ohne weitere Zubereitung bereitgestellt;

B)  die Verpackungen sind erforderlich, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist, etwa Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeheime.

Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten

5.

Einwegverpackungen für den ▌Beherbergungssektor ▌, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind

Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor gemäß der NACE Rev. 2 – Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind.

Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für ▌Seifenstücke

6.

Sehr leichte Kunststofftragetaschen

Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel

ANHANG VI

ANFORDERUNGEN FÜR WIEDERVERWENDUNGSSYSTEME UND WIEDERBEFÜLLUNGSSTATIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)   „Governance-Leitlinien“ die Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs festgelegt werden;

b)  „geschlossenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern;

c)  „offenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern;

d)  „Systembetreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die Systemteilnehmer ist und ein Wiederverwendungssystem betreibt;

e)  „Systemteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die an dem Wiederverwendungssystem teilnimmt und mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchführt: die Verpackung entweder von den Endverbrauchern oder von anderen Systemteilnehmern abholt, aufbereitet, unter den Systemteilnehmern verteilt, transportiert, mit Produkten befüllt, verpackt oder den Endabnehmern anbietet. Ein Wiederverwendungssystem kann einen oder mehrere Teilnehmer umfassen, die diese Maßnahmen durchführen.

Teil A

Anforderungen an Wiederverwendungssysteme

1.  Allgemeine Anforderungen an Wiederverwendungssysteme

Die folgenden Anforderungen gelten für alle Wiederverwendungssysteme und müssen gleichzeitig erfüllt sein:

a)  Das System verfügt über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Leitlinien beschrieben;

b)  durch die Governance-Struktur wird sichergestellt, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können;

c)  die Governance-Struktur ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen;

d)  die Governance-Struktur ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer;

e)   das System ist so gestaltet, dass gewährleistet ist, dass in ihm im Kreislaufdurchgang befindliche Mehrwegverpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 erlassenen delegierten Rechtsakt genannte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen;

f)  das System verfügt über Vorschriften, durch die seine Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen an die Verwendung von Verpackungen, festgelegt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und mit denen Folgendes geregelt wird:

i)  Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen;

ii)  Beschreibung der Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden;

iii)  Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen;

iv)  detaillierte Anforderungen an die Aufbereitung von Verpackungen;

v)  Anforderungen an die Sammlung von Verpackungen;

vi)  Anforderungen an die Lagerung von Verpackungen;

vii)  Anforderungen an die Befüllung oder Beladung von Verpackungen;

viii)  Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen;

ix)  Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Endabnehmer;

g)  der Systembetreiber kontrolliert das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird;

h)  das System verfügt über Berichterstattungsvorschriften, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen;

i)  die Gestaltung der Verpackung wird im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt;

j)  das System gewährleistet eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer;

k)   das System gewährleistet die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind.

Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Teil A Nummer 1 Buchstaben b, g, h und j ausgenommen.

Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Teil A Nummer 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ausgenommen.

2.  Anforderungen an geschlossene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)  Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Nutzern oder Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert;

b)  das System ermöglicht die Sammlung, Aufbereitung und Umverteilung von Verpackungen;

c)  die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden.

3.  Anforderungen an offene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen folgende Anforderungen gleichzeitig erfüllt sein:

a)  Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet;

b)  das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Aufbereitung und Umverteilung von Verpackungen;

c)  eine Aufbereitung, die den Anforderungen in Teil B dieses Anhangs entspricht, ist Teil des Systems.

Teil B

Aufbereitung

1.  Das Aufbereitungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der hierfür Verantwortlichen bergen und seine Auswirkungen auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Aufbereitung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben.

2.  Die Aufbereitung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:

a)  Bewertung des Zustands der Verpackungen;

b)  Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile;

c)  Beförderung der entfernten Bestandteile zu einem geeigneten Verwertungsverfahren;

d)  Reinigung und Waschen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen;

e)  Reparatur von Verpackungen;

f)  Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit.

3.  Gegebenenfalls sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Aufbereitung anzuwenden und zu wiederholen.

4.  Das aufbereitete Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten.

Teil C

Anforderungen an die Wiederbefüllung

▌Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Sie enthalten klare und präzise Angaben zu folgenden Punkten:

i)  Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit der Endabnehmer die Wiederbefüllungsstation nutzen kann;

ii)  Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können;

iii)   Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen gemäß geltendem Recht sicherzustellen;

b)  sie verfügen über eine Messvorrichtung, um das Behältnis des Endabnehmers wiegen zu können, oder sie bieten eine ähnliche Möglichkeit dafür, dem Endnutzer eine bestimmte Menge für den Kauf zu sichern;

c)  der vom Endabnehmer gezahlte Preis darf das Gewicht des wiederzubefüllenden Behältnisses nicht einschließen.

ANHANG VII

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN

Modul A

Interne Fertigungskontrolle

1.  Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Verpackung den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügt.

2.  Technische Dokumentation

Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den einschlägigen Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.

In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a)  eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;

b)  Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen ▌; usw.

c)  Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind;

d)  eine Liste mit

i)  den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden;

ii)  den gemeinsamen ▌Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;

iii)  sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;

iv)  falls harmonisierte Normen und/oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden – den Teilen, die angewendet wurden;

v)  falls harmonisierte Normen und/oder gemeinsame ▌Spezifikationen nicht angewendet werden – einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden;

e)  eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und

f)  Prüfberichte.

3.  Herstellung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.

4.  Konformitätserklärung

Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Verpackung für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.  Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG VIII

EU‑KONFORMITÄTSERKLÄRUNG NR.*…

1.  Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung):

2.  Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.  Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger:

4.  Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung:

5.  Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union):

6.  Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.  Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) ... hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums, und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen):

8.  Zusätzliche Angaben;

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

* (Kennnummer der Erklärung)

ANHANG IX

ANGABEN IN BEZUG AUF DIE REGISTRIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG AN DAS REGISTER NACH ARTIKEL 44

Teil I

A. Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben

1.  Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vorzulegenden Informationen umfassen Folgendes:

a)  Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen in dem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, gegebenenfalls Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle;

b)   wenn ein Hersteller zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten;

c)  nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer;

d)  eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt – einschließlich des von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt.

2.  Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beauftragt, so umfassen die vom Hersteller zu übermittelnden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Web- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, sowie den Auftrag des vertretenen Herstellers, eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen.

3.  Im Falle einer vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 beauftragten Organisation für Herstellerverantwortung, die der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nachkommt, muss diese zusätzlich zu den nach Teil A Nummer 1 dieses Anhangs erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:

a)  Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Web- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller;

b)  gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers;

c)  vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt.

Teil II

Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben

B.  Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben

a)  nationale Identifikationsnummer des Herstellers;

b)  Berichtszeitraum;

c)  Mengen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitstellt;

d)  Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu gewährleisten.

C.  Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben

a)   nationale Identifikationsnummer des Herstellers;

b)   Berichtszeitraum;

c)   Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1;

d)   Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu gewährleisten.

Tabelle 1

 

Mengen nach Gewicht, die in dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden

Glas

 

Folien

 

Papier/Pappe

 

Eisenmetalle

 

Aluminium

 

Holz

 

Sonstige

 

Gesamt

 

D.  Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben

a)   Mengen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren verbracht werden;

b)   Mengen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und entsorgten oder innerhalb oder außerhalb der Union verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3;

c)   Mengen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5.

ANHANG X

MINDESTANFORDERUNGEN AN PFAND- UND RÜCKNAHMESYSTEME

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

„Systembetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.

Allgemeine Mindestanforderungen an Pfand- und Rücknahmesysteme

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a)  Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen;

b)  die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder ‑kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen;

c)  es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten;

d)  es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen;

e)  Mindestanforderungen an die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann;

f)  der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit;

g)  die Systembetreiber nehmen ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems;

h)  die Systembetreiber koordinieren die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems;

i)  die Systembetreiber bewahren Folgendes in schriftlicher Form auf:

i)  ein Statut über seine interne Organisation;

ii)  Nachweise über sein Finanzierungssystem;

iii)  eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten;

j)  ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf ▌die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;

k)  die Systembetreiber müssen alle Informationen bereitstellen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen;

l)  die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und ‑formats anzunehmen und den Endabnehmern die Pfandgebühr zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich die Pfandgebühr nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren;

m)  Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Verbrauchern zurückgezahlt;

n)  alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;

o)  die Gebühren sind transparent;

neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung einer Pfandgebühr, die der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.

ANHANG XI

NACH ARTIKEL 52 ABSATZ 2 BUCHSTABE D VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

a)  eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

b)  eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;

c)  die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

d)  die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;

e)  einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen;

f)  Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;

g)  gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.

ANHANG XII

VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN IHRE DATENBANKEN ÜBER VERPACKUNGSABFÄLLE EINZUGEBENDE DATEN

(GEMÄẞ DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TABELLEN 1 BIS 4)

1.  Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen:

a)  Mengen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (erzeugt + importiert + gelagert – ausgeführt) (Tabelle 1)

b)  Mengen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2)

2.  Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen:

a)  für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3):

i)  Mengen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden;

ii)  Mengen an erzeugten Verpackungsabfällen;

iii)  Mengen an entsorgten, verwerteten und recycelten Verpackungen;

b)  der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4)

c)  die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5)

Tabelle 1

Menge der im Inland erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen)

 

Produziertes Gewicht

–  Ausgeführtes Gewicht

+ Eingeführtes Gewicht

+ Gelagertes Gewicht

= Gesamt

Glas

 

 

 

 

 

Folien

 

 

 

 

 

Papier/Pappe ▌

 

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

Tabelle 2

Gesamtmenge der im nationalen Hoheitsgebiet erstmals auf dem Markt bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)

 

Erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen)

Wiederverwendbare Verpackungen

Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen

Gewicht in t

Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen

Gewicht in t

Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen

Glas

 

 

 

 

 

Folien

 

 

 

 

 

Papier/Pappe ▌

 

 

 

 

 

Eisenmetalle (einschließlich Weißblech ▌)

 

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

Tabelle 3

Menge je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, erzeugten Verpackungsabfällen und im Inland entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen

Material

Kategorie

Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden (in t)

Verpackungsabfallaufkommen (in t)

Verpackungen insgesamt

Entsorgte Abfälle (in t)

Verpackungsabfälle insgesamt

Verwertet (in t)

Verpackungen insgesamt

Wiederverwerteter Abfall (in t)

Verpackungen insgesamt

Entsorgte Abfälle (in t)

Verpackungsabfälle insgesamt

Verwertet (in t)

Verpackungen insgesamt

Wiederverwerteter Abfall (in t)

Innerhalb des Hoheitsgebietes

Außerhalb des Hoheitsgebietes

Kunststoffe

PET – starr

 

 

 

 

 

 

 

 

PE starr, PP starr, HDPE und PP starr

 

 

 

 

 

 

 

 

Folien/flexibel

 

 

 

 

 

 

 

 

PS, XPS, EPS

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere starre Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

Biologisch abbaubar (starr und flexibel)

 

 

 

 

 

 

 

 

Papier/Pappe

Papier/Pappe (ausgenommen Getränkekartons)

 

 

 

 

 

 

 

 

Getränkekartons

 

 

 

 

 

 

 

 

Metall

Aluminium

 

 

 

 

 

 

 

 

Stahl

 

 

 

 

 

 

 

 

Glas

Glas

 

 

 

 

 

 

 

 

Holz

Holz, Kork

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere

Textilien, Keramik/Porzellan und andere

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 4

Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Person, die im Inland verbraucht werden

 

Im Inland verbrauchte Kunststofftragetaschen

Anzahl pro Person

Tonnen pro Person

Sehr leichte Kunststofftragetaschen

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron

 

 

Leichte Kunststofftragetaschen

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron

 

 

Dicke Kunststofftragetaschen

Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron

 

 

Tabelle 5

Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen

 

Erstmals im Inland in Verkehr gebrachte Verpackungen (in t)

Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Inland getrennt gesammelt (in t)

Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l

 

 

Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l

 

 

ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 114.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. November 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0425).
(3)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4)ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 114.
(5)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(6)Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(7)Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(8)ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 11.
(9)Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, ..., ELI: ...).
(10)+ABl.: Bitte im Text die Nummer der im Dokument PE-CONS 106/23 (2022/0095(COD)) enthaltenen Verordnung und in der Fußnote die Nummer, das Datum und die Amtsblattfundstelle der genannten Verordnung einfügen.
(11)++ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 106/23 (2022/0095 (COD)) einfügen.
(12)Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(13)Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
(14)Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(15)Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(16)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(17)Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(18)Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20).
(19)Entscheidung 2009/292/EG der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 44).
(20)Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(21)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(22)Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(23)Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(24)Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(25)Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
(26)Kontaktempfindliche Verpackungen sind Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176), die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1), die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) und die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) fallen.
(27)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28)ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.
(29)ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
(30)ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 13.
(31)ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 44.
(32)Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3).
(33)Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(34)Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(35)Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(36)Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(37)+ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 106/23 (2022/0095 (COD)) einfügen.
(38)Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(39)Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L 2024/825 vom 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).
(40)Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28).
(41)Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(42)Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11).
(43)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(44)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(45)Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(46)Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141).
(47)Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66).
(48)Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(49)Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6).
(50)Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).
(51)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). ▌
(52)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(53)Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(54)Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(55)Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(56)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(57)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(58)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(59)Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
(60)Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
(61)Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(62)Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).
(63)Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU‑Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142).
(64)Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(65)Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(66)+ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 106/23 (2022/0095 (COD)) einfügen.
(67)Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(68)Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(69)Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
(70)Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).
(71)Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(72)Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
(73)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(74)Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(75)Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(76)Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
(77)Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(78)Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(79)Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151).
(80)ABl.: bitte in den Text die Nummer, das Datum der Annahme und die Veröffentlichungsangaben dieser Verordnung [2022/0396(COD)] einfügen.
(81)+ABl.: Bitte in den Text die Nummer dieser Verordnung [2022/0396 (COD)] einfügen und die entsprechende Fußnote vervollständigen.


Luftqualität und saubere Luft für Europa
PDF 132kWORD 57k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 – C9-0364/2022 – 2022/0347(COD))
P9_TA(2024)0319A9-0233/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0542),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0364/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2023(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. Juni 2023 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0233/2023),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(4);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung)(5)

P9_TC1-COD(2022)0347


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(6),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(7),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(8),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2004/107/EG(9) und 2008/50/EG(10) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden in wesentlichen Punkten geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinien vorzunehmen.

(2)  Die Kommission legte am 11. Dezember 2019 mit ihrer Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft hat sich die Kommission insbesondere verpflichtet, die Luftqualität weiter zu verbessern und die Luftqualitätsnormen der Union stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Im europäischen Grünen Deal kündigte die Kommission darüber hinaus eine Stärkung der Bestimmungen zur Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne an.

(3)  In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ hat die Kommission einen „Null-Schadstoff-Aktionsplan“ erstellt, in dem unter anderem auf die Schadstoffaspekte des europäischen Grünen Deals eingegangen und zugesagt wird, dass bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung um mehr als 55 % und die Anzahl der Ökosysteme in der Union, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 % reduziert werden sollen.

(4)  Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein schrittweiser Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige Luftqualitätsnormen in der Union verfolgt werden, indem ▌Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus festgelegt werden und eine Perspektive für die Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel zusammen mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) verfolgt werden.

(5)   Im September 2021 aktualisierte die WHO die Luftqualitätsleitlinien auf Grundlage einer systematischen Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung. Die aktualisierten Luftqualitätsleitlinien der WHO heben neue Erkenntnisse über Auswirkungen bei geringer Exposition gegenüber Luftverschmutzung hervor und formulieren niedrigere Luftqualitätsrichtlinien für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und für Stickstoffdioxid im Vergleich zu früheren Leitlinien. Diese Richtlinie trägt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, einschließlich der aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO, Rechnung.

(6)   In den letzten drei Jahrzehnten hat die Gesetzgebung der Union und der Mitgliedstaaten zu einer stetigen Verringerung der Schadstoffemissionen und zu entsprechenden Verbesserungen der Luftqualität geführt. Die strategischen Optionen, die im Rahmen der Folgenabschätzung zu dieser Richtlinie analysiert wurden, deuten auf einen zusätzlichen sozioökonomischen Nettonutzen einer weiteren Verringerung der Luftverschmutzung hin, wobei die prognostizierten monetarisierten gesundheitlichen und ökologischen Vorteile die erwarteten Umsetzungskosten deutlich überwiegen.

(7)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip und von den Grundsätzen leiten lassen, dass vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an der Quelle bekämpft werden sollten und dass der Verursacher zahlen sollte, leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals, wobei auch das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt anerkannt werden sollte, das in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 28. Juli 2022 verabschiedeten Resolution 76/300 verankert ist. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur menschlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt und zur Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, zum Wohlergehen der Bürger, zur Gleichstellung und zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu den Gesundheitskosten, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen und der entsprechenden Infrastruktur; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; den Auswirkungen der Fiskalpolitik; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme, auch für Angehörige der Gesundheitsberufe; den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere von der WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz, den besten verfügbaren Technologien und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen sowie der zeitlichen Entwicklung der Umweltintegrität und des Anspruchsniveaus.

(8)   Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere zu den SDG 3, 7, 10, 11 und 13.

(9)  In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) niedergelegten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (das „8. Umweltaktionsprogramm“) wird unter anderem das Ziel festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin unter anderem vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, eine bessere internationale Zusammenarbeit, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.

(10)  Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sowie unter anderem die direkten und indirekten luftverschmutzungsbedingten Gesundheitskosten, sozioökonomische Auswirkungen, Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und verhaltensbezogene, steuerliche sowie technologische Entwicklungen regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage ihrer Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die Kommission sollte die erste Überprüfung bis zum 31. Dezember 2030 durchführen. Bei der Durchführung einer Überprüfung sollte die Kommission Optionen und Zeitpläne für die Angleichung der Luftqualitätsnormen an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen, ob zusätzliche Luftschadstoffe abgedeckt werden sollten und ob die Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen für die Erreichung und die grenzüberschreitende Luftverschmutzung geändert werden sollten. Im Anschluss an ihre Überprüfung sollte die Kommission, sofern sie dies für erforderlich hält, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vorlegen. Sofern die Kommission es für erforderlich hält, sollte sie auch Vorschläge zur Einführung oder Überarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle vorlegen, um zur Erreichung der vorgeschlagenen überarbeiteten Luftqualitätsnormen auf Unionsebene beizutragen, und weitere Maßnahmen vorschlagen, die auf Unionsebene zu treffen sind.

(11)  Für die Beurteilung der Luftqualität sollte ein einheitlicher Ansatz gelten, nach dem gemeinsame Beurteilungskriterien angewendet werden. Bei der Beurteilung der Luftqualität sollte der Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme Rechnung getragen werden. Daher sollte das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten in Gebiete aufgeteilt werden, die der Bevölkerungsdichte und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition entsprechen.

(12)  In Gebieten, in denen die Beurteilungsschwellen überschritten werden, sollten ortsfeste Messungen vorgeschrieben werden. Durch Modellierungsanwendungen und orientierende Messungen, die die Daten aus ortsfesten Messungen ergänzen, können punktbezogene Daten im Hinblick auf die geografische Verteilung der Konzentration interpretiert werden. Ferner sollte die Anwendung solcher ergänzender Beurteilungsverfahren in Gebieten, in denen die Grenz- oder Zielwerte eingehalten werden, die Beurteilungsschwelle jedoch überschritten wird, eine Verringerung der erforderlichen Mindestzahl ortsfester Messungen ermöglichen. In Gebieten, in denen Grenz- oder Zielwerte überschritten werden, sollten zwei Jahre nach dem Erlass von Durchführungsrechtsakten zu Modellierungsanwendungen und zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen zusätzlich zu den vorgeschriebenen ortsfesten Messungen ▌Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Luftqualität verwendet werden. Eine zusätzliche Überwachung der Hintergrundkonzentrationen und der Ablagerung von Schadstoffen in der Luft sollte ebenfalls durchgeführt werden, um bessere Kenntnisse über Schadstoffwerte und -ausbreitung zu gewinnen.

(13)  Gegebenenfalls sollten Modellierungsanwendungen angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration von Schadstoffen interpretiert werden können, was dazu beitragen kann, die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente, wie z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte oder Online-Politikanwendungen, zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des Weltraumprogramms der Union, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre, bereitgestellt werden.

(14)  Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen sowohl in ländlichen Gebieten als auch in städtischen Gebieten überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern. Für Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet weniger als 10 000 km2 beträgt, würden Messungen an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund ausreichen.

(15)  Es sollten ausführliche Messungen von Feinstaub (PM2,5) im Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse zu den Auswirkungen dieses Schadstoffs zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) , angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates(13), sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.

(16)  Damit gewährleistet ist, dass die gesammelten Daten zur Luftverschmutzung hinreichend repräsentativ und unionsweit vergleichbar sind, ist es wichtig, dass für die Beurteilung der Luftqualität standardisierte Messtechniken und gemeinsame Kriterien für die Anzahl und die Wahl der Standorte der Probenahmestellen Anwendung finden. Da die Luftqualität auch mithilfe anderer Techniken als Messungen beurteilt werden kann, müssen Kriterien für die Verwendung und der erforderliche Genauigkeitsgrad dieser Techniken festgelegt werden.

(17)  Die Bereitstellung von Referenzmessmethoden wird als ein wichtiger Punkt angesehen. Die Kommission hat bereits die Ausarbeitung von EN-Normen für die Messung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und für die Bewertung der Leistung von Sensorsystemen zur Bestimmung der Konzentrationen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln (PM10 und PM2,5) in der Luft in Auftrag gegeben, um diese Normen kurzfristig zu entwickeln und zu beschließen. Solange genormte EN-Verfahren nicht vorhanden sind, sollten internationale genormte Referenzmessmethoden, nationale genormte Referenzmessmethoden oder technische Spezifikationen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) verwendet werden dürfen.

(18)  Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere in Bezug auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr, Heiz- und Kühlanlagen und der Energieerzeugung. Deshalb sollten Emissionen von Luftschadstoffen vermieden, verhindert oder verringert werden und angemessene Luftqualitätsnormen sollten unter anderem auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der Empfehlungen der WHO, festgelegt werden.

(19)  Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon eine Reihe von erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben und mit mehreren nicht übertragbaren Krankheiten, ungünstigen Gesundheitszuständen und erhöhter Sterblichkeit in Verbindung gebracht werden. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen und aufgrund von Ablagerung.

(20)   Auch wenn die Luftverschmutzung ein universelles Gesundheitsproblem ist, sind die Risiken nicht gleichmäßig über die Bevölkerung verteilt und empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen stärker gefährdet als andere. Diese Richtlinie trägt den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und gefährdeter Gruppen in Bezug auf Luftverschmutzung Rechnung und zielt darauf ab, sie zu informieren und zu schützen.

(21)   Laut dem Bericht der Europäische Umweltagentur Nr. 22/2018 mit dem Titel „Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe“, ist die Gesundheit von Menschen mit niedrigerem sozioökonomischem Status in der Regel stärker von Luftverschmutzung beeinträchtigt als die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung, was sowohl auf ihre höhere Exposition als auch ihre größere Vulnerabilität zurückzuführen ist. Diese Richtlinie trägt den sozialen Aspekten der Luftverschmutzung und den sozioökonomischen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen Rechnung.

(22)  Die Auswirkungen von ▌Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die Nahrungskette, und die Umwelt entstehen auch über die Ablagerung; die Anreicherung dieser Stoffe im Boden und der Schutz des Grundwassers sollten beachtet werden.

(23)  Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid – sollte gemäß den aktuellsten Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten, aber nicht als Ersatz für diese, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition als ergänzende Luftqualitätsnorm eingeführt werden.

(24)  Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien, bestehend aus den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG, hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als andere Arten von Luftqualitätsnormen, wie etwa Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenz werte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Arsen, Benzol, Blei, Cadmium, Kohlenmonoxid, Nickel, Partikeln (PM10 und PM2,5) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.

(25)  Damit sich die Mitgliedstaaten auf die in dieser Richtlinie festgelegten überarbeiteten Luftqualitätsnormen vorbereiten können und Rechtskontinuität gewährleistet ist, sollten die Grenz- und Zielwerte während eines Übergangszeitraums mit den in den aufgehobenen Richtlinien festgelegten Werten identisch sein, bis die neuen Grenzwerte gelten.

(26)  Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet. Einige dieser Luftschadstoffe sind Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) sind. Bodennahes Ozon beeinträchtigt nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die Vegetation und die Ökosysteme. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielwertvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen, Luftqualitätsfahrplänen und gegebenenfalls Luftqualitätsplänen bestimmt werden.

(27)  Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der Empfehlungen der WHO aktualisiert werden.

(28)  Zum Schutz der gesamten Bevölkerung sowie besonders empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen vor kurzzeitigen Expositionen gegenüber erhöhten Konzentrationen von Schadstoffen sollten eine Alarmschwelle und eine Informationsschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die mit der Exposition verbundenen Gefahren für die Gesundheit informiert und falls erforderlich bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden.

(29)  Nach Artikel 193 AEUV können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden. Dieser Notifizierung kann eine Erläuterung des Verfahrens zur Festlegung dieser Luftqualitätsnormen und der hierzu verwendeten wissenschaftlichen Informationen beigefügt werden.

(30)  Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Fristen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und, soweit möglich, die Zielwerte ▌und langfristigen Ziele für Ozon zu erreichen.

(31)  Quecksilber ist ein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sehr gefährlicher Stoff. Er ist in der gesamten Umwelt vorhanden und kann sich in Form von Methylquecksilber in Organismen anreichern und sich insbesondere in Organismen, die weiter oben in der Nahrungskette stehen, konzentrieren. In die Atmosphäre gelangtes Quecksilber kann über weite Strecken transportiert werden.

(32)  Mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Quecksilberemissionen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes und unter Berücksichtigung von Produktion, Verwendung, Abfallmanagement und Emissionen geschützt werden . Die Bestimmungen in dieser Richtlinie über die Überwachung von Quecksilber ergänzen diese Verordnung und dienen ihr als Informationsgrundlage.

(33)  Die von der Luftverschmutzung ausgehende Risiken für die Vegetation und für natürliche Ökosysteme sind außerhalb der städtischen Gebiete am größten. Die Beurteilung solcher Risiken und die Einhaltung der kritischen Werte zum Schutz der Vegetation sollten daher auf Standorte außerhalb bebauter Gebiete konzentriert werden. Bei dieser Beurteilung sollten die Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 im Hinblick auf die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme und die Berichterstattung über diese Auswirkungen berücksichtigt und ergänzt werden.

(34)  Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel (PM10) -Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen sollten ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben können, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden. Der Abzug dieser natürlichen Beiträge hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zur Verringerung ihrer gesundheitlichen Auswirkungen zu ergreifen.

(35)   Es ist wichtig, dass die Luftqualität an Luftverschmutzungsschwerpunkten systematisch überwacht wird, auch dort, wo der Verschmutzungsgrad in hohem Maß von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, durch die Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen ausgesetzt sein können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Probenahmestellen in den Luftverschmutzungsschwerpunkten einrichten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit an diesen Schwerpunkten so gering wie möglich zu halten.

(36)  Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es ausnahmsweise möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete Verlängerungen gewährt, sollte jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Luftqualitätsfahrplan erstellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Fahrplan geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Die Mitgliedstaaten sollten auch nachweisen, dass die Maßnahmen des Fahrplans umgesetzt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

(37)  Für Gebiete oder Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte ▌oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden. Für Überschreitungen der Zielwerte für Ozon sollten Luftqualitätspläne ausgearbeitet und aktualisiert werden, es sei denn, es besteht unter den gegebenen Umständen kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen und die Maßnahmen zur Behebung der Überschreitungen würden unverhältnismäßige Kosten verursachen.

(38)   Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien sichergestellt ist, sollten solche Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne soweit möglich aufeinander und auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinien 2002/49/EG(16) und 2010/75/EU(17) und der Richtlinie (EU) 2016/2284 ▌des Europäischen Parlaments und des Rates abgestimmt werden.

(39)   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(18) bedeutet die Tatsache, dass ein Luftqualitätsplan erstellt wurde jedoch nicht per se, dass ein Mitgliedstaat seinen Pflichten nachgekommen ist, um sicherzustellen, dass das Luftverschmutzungsniveau die durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen nicht überschreitet.

(40)  Luftqualitätsfahrpläne sollten bereits vor 2030 erstellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten die Grenzwerte oder gegebenenfalls die Zielwerte für Ozon bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichen werden, damit die Schadstoffwerte entsprechend gesenkt werden. Im Luftqualitätsfahrplan sollten Strategien und Maßnahmen festgelegt werden, um diese Grenzwerte und gegebenenfalls Zielwerte bis zum Erreichen der Frist zu erfüllen. Im Interesse der Rechtsklarheit und unbeschadet der verwendeten spezifischen Begriffe sollte ein Luftqualitätsfahrplan als eine Art von Luftqualitätsplan im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.

(41)  Es sollten Pläne für kurzfristige Maßnahmen aufgestellt werden, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die kurzfristig zu ergreifen sind, wenn die Gefahr besteht, dass eine oder mehrere einschlägige Alarmschwelle(n) überschritten werden, um diese Gefahr einzudämmen und die Dauer der Überschreitung zu begrenzen. ▌Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Umständen von der Erstellung solcher Pläne für kurzfristige Maßnahmen für Ozon absehen können, wenn kein nennenswertes Potenzial zur Verringerung des Risikos, der Dauer oder des Schweregrads einer solchen Überschreitung besteht.

(42)  Luftverschmutzung unterliegt keinen Grenzen und wird in der gesamten Union geteilt. Für die meisten Mitgliedstaaten wird ein erheblicher Teil der Verschmutzung außerhalb ihres Hoheitsgebiets verursacht. Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, Zielwerte für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel (PM10 und PM2,5) sind die betroffenen Mitgliedstaaten verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um die Quellen der Luftverschmutzung und die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Quellen zu ermitteln und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, wie die Koordinierung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen, in denen jeder Mitgliedstaat die Verschmutzungsquellen in seinem Hoheitsgebiet behandeln sollte, um solche Überschreitungen zu beseitigen, sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über eine solche Zusammenarbeit informiert und eingeladen werden, an ihr teilzunehmen und sie zu unterstützen, und sie sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaaten auf Anfrage gegebenenfalls technische Unterstützung zu leisten.

(43)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft, Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit sowie zu Luftqualitätsplänen, Luftqualitätsfahrplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte, soweit verfügbar, auch die Öffentlichkeit in kohärenter und leicht verständlicher Form Zugang haben.

(44)   Um einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zu Luftqualitätsinformationen sicherzustellen, sollten diese Informationen über digitale und gegebenenfalls nicht digitale Kommunikationskanäle veröffentlicht werden.

(45)  Der Kommission sollten Informationen über die Konzentrationen und die Ablagerung der geregelten Schadstoffe übermittelt werden, damit sie über eine Grundlage für regelmäßige Berichte verfügt. Die Daten sind der Kommission in standardisierter Form zu übermitteln, um die Verarbeitung und den Vergleich der Informationen über die Luftqualität zu erleichtern.

(46)  Die Verfahren für die Erstellung, Beurteilung und Übermittlung von Daten über die Luftqualität müssen angepasst werden, damit die Informationen hauptsächlich auf elektronischem Weg und über das Internet bereitgestellt werden können und damit diese Verfahren mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) vereinbar sind.

(47)  Die Kriterien und Techniken zur Beurteilung der Luftqualität sollten an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die zu liefernden Informationen wiederum an diese angepasst werden können.

(48)  Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs(20) festgelegt, dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung einer Behörde einzulegen, nicht auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit beschränken, die sich am vorangehenden Verwaltungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen ▌Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. Darüber hinaus ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs(21) zumindest der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zur Justiz zu gewähren.

(49)  Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechtecharta“) verankerten Grundsätze. Ist die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absätze 1 bis 5, 20 Absatz1 und 2 geschädigt worden und wurde dieser Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen das Recht haben, bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken zu können. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über Schadenersatz, Zugang zu Gerichten und Sanktionen wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Diese Vorschriften zielen somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzen damit die in den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben, des Rechts auf Unversehrtheit und des Rechts auf Gesundheitsversorgung konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(50)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung ▌dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, für die Festlegung weiterer technischer Einzelheiten für Modellierungsanwendungen, für die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen, zu den Nachweisen und Abzügen von Überschreitungen, die auf natürliche Quellen zurückzuführen sind, für die Bestimmung der Emissionsbeiträgen durch die Aufwirbelung von Partikeln nach dem Ausbringen von Streusand oder Streusalz im Winterdienst, zu den Anforderungen an Prognosen, die im Hinblick auf die Verlängerung der Fristen für die Erreichung der Werte durchgeführt werden, und zu den Informationen, die in den Umsetzungsberichten enthalten sein müssen, und für ▌Anforderungen zur Übermittlung von Informationen und zur Berichterstattung über die Luftqualität in Bezug auf i) die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Informationen über die Luftqualität, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen müssen, sowie von Fristen für die Übermittlung dieser Informationen und ii) die Vereinfachung der Übermittlung von Daten und des Austauschs von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) ausgeübt werden.

(51)  Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie weiterhin ihre Ziele erreicht, insbesondere die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftqualität auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III bis VII, IX und X dieser Richtlinie zu erlassen, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf die Beurteilung der Luftqualität, die für die Aufnahme in die Pläne für kurzfristige Maßnahmen in Betracht zu ziehenden Maßnahmen und die Information der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(23) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(53)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen.

(54)   Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Luftqualitätsvorschriften zur Erreichung eines Null-Schadstoff-Ziels, sodass die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau verbessert wird, das nicht mehr als schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme oder die biologische Vielfalt angesehen wird, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Luftschadstoffen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

(1)  Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Luftqualität zur Verwirklichung eines Null-Schadstoff-Zieles festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.

(2)  In dieser Richtlinie werden Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele festgelegt. Diese in Anhang I aufgeführten Luftqualitätsnormen werden gemäß Artikel 3 regelmäßig nach Maßgabe der WHO-Empfehlungen überprüft ▌.

(3)  Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm sowie erweiterte Synergieeffekte zwischen der Politik der Union für die Luftqualität und anderen einschlägigen Maßnahmen der Union umzusetzen.

Artikel 2

Gegenstand

▌In dieser Richtlinie werden Bestimmungen zu Folgendem festgelegt:

1.  ▌Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

2.  ▌Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten;

3.  ▌Überwachung der aktuellen Luftqualität und der langfristigen Tendenzen sowie der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;

4.  ▌Gewährleistung der unionsweiten Vergleichbarkeit der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;

5.  ▌Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;

6.  ▌Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden und Gremien bei der Verringerung der Luftverschmutzung.

Artikel 3

Regelmäßige Überprüfung

(1)  Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse wie etwa überarbeitete WHO-Luftqualitätsleitlinien dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

(2)  Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung wird bewertet, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um das Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe erfasst werden sollten.

Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, werden bei der Überprüfung die Optionen und die Zeitpläne für die Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet.

Bei der Überprüfung werden außerdem alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bewertet, darunter die Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen für das Erreichen der Werte und über grenzüberschreitende Luftverschmutzung, sowie die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, unter anderem – falls angezeigt – zu den an den in Artikel 10 genannten Großmessstationen gemessenen Luftschadstoffen, die derzeit nicht in Anhang I aufgeführt sind.

Für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:

a)  die aktuellsten wissenschaftlichen Informationen einschlägiger Einrichtungen der Union, internationaler Organisationen wie der WHO und des Übereinkommens der UNECE über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution) und anderer einschlägiger wissenschaftlicher Organisationen,

b)  Verhaltensänderungen, haushaltspolitische Maßnahmen und technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,

c)  die tatsächliche Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einschließlich der Auswirkungen von Ozon auf die Vegetation in den Mitgliedstaaten,

d)   luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheits- und Umweltkosten,

e)   die Art ergänzender Maßnahmen, die zur Verwirklichung neuer Ziele umgesetzt werden, und ihre sozioökonomischen Auswirkungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Maßnahmen,

f)  Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zur Verringerung von Schadstoffen und zur Verbesserung der Luftqualität,

g)   einschlägige Rechtsvorschriften auf Unionsebene zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle für Branchen und Aktivitäten, die zur Luftverschmutzung beitragen, einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften,

h)   einschlägige Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zwecke der Überprüfung vorgelegt haben,

i)   die Einführung strengerer Luftqualitätsnormen durch einzelne Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 AEUV.

(3)  Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Überprüfung.

(4)  Wenn die Kommission dies aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung für erforderlich hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Außerdem legt die Kommission, sofern sie es für erforderlich hält, Vorschläge zur Einführung oder Überarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle vor, um zur Verwirklichung der vorgeschlagenen überarbeiteten Luftqualitätsnormen auf Unionsebene beizutragen.

(5)   Stellt die Kommission während der Überprüfung fest, dass es in einem größeren Gebiet innerhalb der Union weiterer Maßnahmen zur Verwirklichung der geltenden Luftqualitätsnormen bedarf, so kann sie weitere auf Unionsebene zu ergreifende Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Luft“ ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/654/EWG des Rates(24), an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat;

2.   „Luftqualitätsnormen“ sind Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele;

3.  „Schadstoff“ ist jeder in der Luft vorhandene Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann;

4.  „Wert“ ist die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf Flächen in einem bestimmten Zeitraum;

5.  „Gesamtablagerung “ ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen wie Boden, Vegetation, Gewässer oder Gebäude gelangt;

6.  „PM10“ sind die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM10, EN 12341, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;

7.  „PM2,5“ sind die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM2,5, EN 12341, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 μm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;

8.  „Stickstoffoxide“ bezeichnet die Summe der Volumenmischungsverhältnisse (ppbv) von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt in der Einheit der Massenkonzentration von Stickstoffdioxid (μg/m3);

9.  „Arsen“, „Cadmium“, „Blei“, „Nickel“ und „Benzo[a]pyren“ bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;

10.  „polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;

11.  „gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d. h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren;

12.  „flüchtige organische Verbindungen“ (VOC) sind organische Verbindungen anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;

13.  „Ozonvorläuferstoffe“ sind Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen;

14.  „Ruß“ (black carbon, BC) bezeichnet kohlenstoffhaltige Aerosole, die durch Lichtabsorption gemessen werden;

15.  „ultrafeine Partikel“ (UFP) sind Partikel mit einem Durchmesser von höchstens 100 nm, wobei UFP als Konzentration der Partikelzahl pro Kubikzentimeter für einen Größenbereich mit einer unteren Grenze von ▌10 nm und ohne obere Grenze gemessen werden;

16.   „oxidatives Potenzial von Partikeln“ bezeichnet ein Maß der Kapazität von Partikeln zur Oxidierung potenzieller Zielmoleküle;

17.  „Gebiet“ ist ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat;

18.   „Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der von diesem Mitgliedstaat für die Zwecke der Bestimmung des Indikators für die durchschnittliche Exposition ausgewiesen wurde und einer NUTS-1- oder einer NUTS-2-Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) oder einer Kombination aus zwei oder mehr aneinander angrenzenden NUTS-1- oder NUTS-2-Regionen entspricht, sofern ihre gesamte kombinierte Größe kleiner ist als das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und höchstens 85 000 km2 ausmacht;

19.  „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250 000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer Bevölkerungsdichte pro km2, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;

20.  „Beurteilung“ bezeichnet alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Schadstoffwertes;

21.  „Beurteilungsschwelle“ ist der Wert, anhand dessen das zur Beurteilung der Luftqualität erforderliche Verfahren bestimmt wird;

22.  „ortsfeste Messungen“ sind kontinuierlich oder stichprobenartig an Probenahmestellen an für mindestens ein Kalenderjahr festgelegten Orten durchgeführte Messungen zur Ermittlung der Werte entsprechend den jeweiligen Datenqualitätszielen;

23.  „orientierende Messungen“ sind Messungen, die entweder in regelmäßigen Abständen während eines Kalenderjahres oder im Wege von Stichproben durchgeführt werden, um die Werte im Einklang mit Datenqualitätszielen zu ermitteln, die weniger streng sind als die für ortsfeste Messungen vorgeschriebenen Datenqualitätsziele;

24.   „Modellierungsanwendung“ bezeichnet die Anwendung eines Modellierungssystems, die als Abfolge von Modellen und Untermodellen zu verstehen ist, einschließlich aller erforderlichen Eingabedaten und einer etwaigen Nachbearbeitung;

25.  „objektive Schätzung“ bezeichnet ▌Informationen über die Konzentration oder Ablagerung eines bestimmten Schadstoffs, die im Wege einer Sachverständigenanalyse erlangt wurden und den Einsatz statistischer Instrumente ▌umfassen können;

26.  „räumliche Repräsentativität“ bezeichnet einen Beurteilungsansatz, bei dem die an einer Probenahmestelle erfassten Luftqualitätsparameter für ein ausdrücklich abgegrenztes geografisches Gebiet insofern repräsentativ sind, als die Luftqualitätsparameter innerhalb dieses Gebiets nicht um mehr als einen vordefinierten Toleranzwert von den an der Probenahmestelle erfassten Parametern abweichen;

27.   „Luftverschmutzungsschwerpunkte“ bezeichnet die Orte innerhalb eines Gebiets mit den höchsten Konzentrationen, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist, und zwar über einen Zeitraum, der im Verhältnis zu dem Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist, und zwar auch dann, wenn die Verschmutzung in hohem Maße durch die Emissionen starker Verschmutzungsquellen wie etwa nahe gelegener überlasteter Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, einer einzigen industriellen Quelle oder eines Industriegebiets mit zahlreichen Quellen, von Häfen, von Flughäfen, der schadstoffintensiven Beheizung von Wohngebäuden oder einer Kombination hieraus beeinflusst wird;

28.  „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten und Stadtrandgebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;

29.  „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung, der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme sind;

30.  „Großmessstation“ bezeichnet eine Messstation für den städtischen oder ländlichen Hintergrund, an der mehrere Probenahmestellen zusammengelegt sind, um langfristige Daten zu mehreren Schadstoffen zu erheben;

31.  „Grenzwert“ ist ein Wert, der ▌aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht mehr überschritten werden darf;

32.  „Zielwert ▌“ ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen ▌ auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;

33.  „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;

34.  „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss und nach Erreichen des Ziels nicht mehr überschritten werden darf;

35.  „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein zu erreichendes Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, mit dem das Ziel verfolgt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern;

36.  „kritischer Wert“ ist ein Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann;

37.  „Alarmschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen;

38.  „Informationsschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind;

39.  „langfristiges Ziel“ ist ein Wert zum wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist, es sei denn, dies ist mit verhältnismäßigen Maßnahmen nicht erreichbar;

40.  „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;

41.  „Luftqualitätsplan“ ist ein Plan, in dem Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Grenzwerte, der Zielwerte ▌oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt werden, wenn diese Ziele überschritten wurden oder diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden;

42.   „Luftqualitätsfahrplan“ ist ein Luftqualitätsplan, der vor Ablauf der Frist für das Erreichen der Grenz- und der Zielwerte angenommen wird und in dem Strategien und Maßnahmen zum Erreichen dieser Grenz- und Zielwerte innerhalb dieser Frist festgelegt sind;

43.  „Plan für kurzfristige Maßnahmen“ bezeichnet einen Plan, in dem Notfallmaßnahmen festgelegt sind, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die unmittelbare Gefahr der Überschreitung der Alarmschwellen zu verringern oder die Dauer der Überschreitung zu beschränken;

44.  „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die dauerhaft oder vorübergehend empfindlicher oder sensibler auf die Auswirkungen der Luftverschmutzung ▌reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, und zwar aufgrund spezifischer Merkmale, die die gesundheitlichen Folgen der Exposition verstärken, oder weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können;

45.  „betroffene Öffentlichkeit“ bezeichnet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Artikel 9, 19 oder 20 betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben; im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, ein Interesse haben.

Artikel 5

Verantwortungsbereiche

Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

a)  Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes;

b)  Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);

c)  Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten;

d)  Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;

e)  Analyse der Beurteilungsmethoden;

f)  Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;

g)  Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung;

h)  Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;

i)  Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen;

j)   Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X.

Artikel 6

Festlegung von Gebieten und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition

Die Mitgliedstaaten legen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition fest, auch auf der Ebene von Ballungsräumen, sofern dies für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zweckdienlich ist. In allen Gebieten und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten.

KAPITEL II

BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT UND DER ABLAGERUNGSRATEN

Artikel 7

Beurteilungsverfahren

(1)  Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), ▌Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Benzo[a]pyren und Ozon in der Luft gelten die in Anhang II festgelegten Beurteilungsschwellen.

Alle Gebiete werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.

(2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Absatz 1 genannte Einstufung mindestens alle fünf Jahre gemäß dem in ▌Absatz 3 festgelegten Verfahren. Jedoch sind die Einstufungen bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die sich auf die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), ▌ Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Benzo[a]pyren oder Ozon in der Luft auswirken, häufiger zu überprüfen.

(3)   Die Überschreitung der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen die Daten nicht für den gesamten Zeitraum der vorausgegangenen fünf Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, in bzw. an denen üblicherweise die höchsten Schadstoffwerte auftreten, mit Informationen aus Emissionsinventaren und den Ergebnissen aus Modellierungsanwendungen verbinden, um Überschreitungen der Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

Artikel 8

Beurteilungskriterien

(1)  Die Mitgliedstaaten beurteilen die Luftqualität in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Schadstoffe in allen ihren Gebieten anhand der in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Kriterien sowie gemäß Anhang IV.

(2)  In allen Gebieten, die als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Beurteilungsschwellen für die Schadstoffe gemäß Artikel 7 überschritten werden, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen durchgeführt werden, um die Luftqualität zu beurteilen und angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftschadstoffe sowie über die räumliche Repräsentativität der ortsfesten Messungen zu erhalten.

(3)  Ab dem Datum zwei Jahre nach dem Erlass der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden in allen Gebieten, in denen die Schadstoffwerte einen einschlägigen Grenz- oder Zielwert gemäß Anhang I überschreiten, zusätzlich zu ortsfesten Messungen Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Luftqualität herangezogen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen müssen ▌Auskunft über die räumliche Verteilung von Schadstoffen geben. Wenn Modellierungsanwendungen herangezogen werden, müssen sie auch Auskunft über die räumliche Repräsentativität ortsfester Messungen geben, und sie müssen immer dann, wenn es angezeigt ist, mindestens aber alle fünf Jahre durchgeführt werden.

(4)  In allen Gebieten, die als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Beurteilungsschwellen für die Schadstoffe gemäß Artikel 7 unterschritten werden, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination hieraus.

(5)  Die Ergebnisse von Modellierungsanwendungen, die gemäß den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 9 Absatz 3 herangezogen werden, oder von orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Grenz- und die Zielwerte berücksichtigt.

Sind ortsfeste Messungen mit einem Gebiet für die räumliche Repräsentativität, das das mithilfe der Modellierungsanwendung berechnete Überschreitungsgebiet abdeckt, verfügbar, so kann sich ein Mitgliedstaat dafür entscheiden, die modellierte Überschreitung nicht als Überschreitung der einschlägigen Grenz- und Zielwerte zu melden.

(6)  Ergeben gemäß den Absätzen 3 oder 4 herangezogene Modellierungsanwendungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts ▌in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen und dem Gebiet der räumlichen Repräsentativität erfasst wird, so kann an etwaigen zusätzlichen Luftverschmutzungsschwerpunkten in dem von der Modellierungsanwendung ermittelten Gebiet mindestens eine zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messung durchgeführt werden.

Ergeben gemäß Artikel 9 Absatz 3 herangezogene Modellierungsanwendungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen und ihrem Gebiet der räumlichen Repräsentativität erfasst wird, so wird an etwaigen zusätzlichen Luftverschmutzungsschwerpunkten in dem von der Modellierungsanwendung ermittelten Gebiet mindestens eine zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messung durchgeführt.

Werden zusätzliche ortsfeste Messungen herangezogen, so werden diese Messungen innerhalb von zwei Kalenderjahren, nachdem die Überschreitung modelliert wurde, eingerichtet. Werden zusätzliche orientierende Messungen herangezogen, so werden diese Messungen innerhalb eines Kalenderjahres., nachdem die Überschreitung modelliert wurde, eingerichtet. Die Messungen umfassen im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B mindestens ein Kalenderjahr, um die Konzentration des betreffenden Schadstoffs zu beurteilen.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, keine zusätzlichen ortsfesten oder orientierenden Messungen durchzuführen, so wird die von den Modellierungsanwendungen ermittelte Überschreitung für die Beurteilung der Luftqualität herangezogen.

(7)   Die Kommission legt bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere technische Einzelheiten zu Folgendem fest:

a)   Modellierungsanwendungen, einschließlich dazu, inwiefern Ergebnisse aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität berücksichtigt werden und wie potenzielle Überschreitungen, die mit diesen Beurteilungsmethoden ermittelt werden, überprüft werden können;

b)   Bestimmung der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  Die Verwendung von Bioindikatoren wird erwogen, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen, und zwar auch im Einklang mit der Überwachung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284.

Artikel 9

Probenahmestellen

(1)  Der Standort von Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), ▌, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Benzo[a]pyren und Ozon in der Luft wird im Einklang mit Anhang IV festgelegt.

(2)  In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III ▌Abschnitt A und Abschnitt C ▌festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.

(3)  Für Gebiete, in denen der Wert der Schadstoffe die einschlägige Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, aber nicht die jeweiligen Grenzwerte ▌, Zielwerte ▌und kritischen Werte gemäß Anhang I ▌, kann die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen im Einklang mit Anhang III Abschnitte A und C um bis zu 50 % verringert werden, sofern

a)  zusätzlich zu den mithilfe der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gesammelten Informationen orientierende Messungen oder Modellierungsanwendungen ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Grenzwerte, Zielwerte ▌, kritische Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit liefern;

b)  die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung von orientierenden Messungen und Modellierungsanwendungen ausreichen, um bei der Ermittlung der Konzentration des relevanten Schadstoffs die in Anhang V Abschnitte A und B festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die die in Anhang V Abschnitt E festgelegten Anforderungen erfüllen;

c)  die Zahl der orientierenden Messungen – sofern sie zur Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes herangezogen werden – mindestens der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt sind;

d)  für die Ozonbeurteilung an allen verbleibenden Ozon messenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B Stickstoffdioxid gemessen wird.

(4)  Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden eine oder mehrere Probenahmestellen eingerichtet, die auf das Überwachungsziel gemäß Anhang VII Abschnitt 3 Teil A ausgerichtet sind und an Standorten gemäß Teil C des genannten Abschnitts Daten zu den Konzentrationen der unter Teil B des genannten Abschnitts aufgeführten Ozonvorläuferstoffe liefern sollen.

(5)   Die Konzentration von Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der nach Anhang III Abschnitt A Tabelle 2 erforderlichen Ozonprobenahmestellen zu messen. Außer bei Messstationen für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B, wo andere Messmethoden angewandt werden können, sind diese Messungen kontinuierlich vorzunehmen.

(6)  Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung der Probenahmestellen, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und Stickstoffdioxid verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III ▌Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.

(7)  Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen einschlägiger Grenzwerte oder Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlagerung erforderlich ist. Eine Verlagerung dieser Probenahmestellen wird von Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen untermauert, stellt nach Möglichkeit die Kontinuität der Messungen sicher und erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität. Eine ausführliche Begründung jeder Verlagerung solcher Probenahmestellen ist im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.

(8)   Um den Emissionsbeitrag von Benzo[a]pyren in der Luft beurteilen zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Probenahmestellen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Zu diesen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gehören mindestens: Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3-cd]pyren und Dibenz[a,h]anthracen. Die Probenahmestellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo[a]pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können.

(9)   Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Werte von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Abschnitt D und Anhang VII Abschnitt 4. Die Konzentration von Ruß kann an denselben Stationen überwacht werden.

Artikel 10

Großmessstationen

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.

Mitgliedstaaten mit einer Fläche von mehr als 10 000 km2 und höchstens 100 000 km2 richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den ländlichen Hintergrund ein. Jeder Mitgliedstaat mit einer Fläche von mehr als 100 000 km2 richtet mindestens eine Großmessstation pro 100 000 km2 an einer Messstation für den ländlichen Hintergrund ein.

(2)  Die Standorte der Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund werden gemäß Anhang IV Abschnitt B festgelegt.

(3)  Alle Probenahmestellen, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitte B und C entsprechen und sich an Großmessstationen befinden, können berücksichtigt werden, um die Anforderungen an die Mindestanzahl der Probenahmestellen für die relevanten Schadstoffe gemäß Anhang III zu erfüllen.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann gemeinsam mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten eine oder mehrere gemeinsame Großmessstationen einrichten, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen. Dies berührt nicht die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, mindestens eine Großmessstation für den städtischen Hintergrund einzurichten, und die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats mit einer Fläche von mehr als 10 000 km2, mindestens eine Großmessstation für den ländlichen Hintergrund einzurichten.

(5)   Die Messungen an ▌Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und an Großmessstationen für den ländlichen Hintergrund umfassen die in Anhang VII Abschnitt 1, Tabellen 1 und 2 aufgeführten Schadstoffe und können außerdem die in Tabelle 3 des genannten Abschnitts aufgeführten Schadstoffe umfassen.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann sich dafür entscheiden, die Konzentration von Ruß, ultrafeinen Partikeln oder Ammoniak an der Hälfte seiner Großmessstationen für den ländlichen Hintergrund nicht zu messen, wenn die Zahl seiner Großmessstationen für den ländlichen Hintergrund die Zahl seiner Großmessstationen für den städtischen Hintergrund im Verhältnis von mindestens 2 zu 1 überschreitet, sofern die Auswahl seiner Großmessstationen für diese Schadstoffe repräsentativ ist.

(7)  Gegebenenfalls ist die Überwachung mit der Überwachungsstrategie und den Messungen des EMEP-Programms, der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (Aerosol, Clouds and Trace Gases Research Infrastructure, ACTRIS) und der Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 zu koordinieren.

Artikel 11

Referenzmessmethoden, Modellierungsanwendungen und Datenqualitätsziele

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI Abschnitte A und C festgelegten Referenzmessmethoden an.

Andere Messmethoden können jedoch angewandt werden, sofern die in Anhang VI Abschnitte B, C und D ▌festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen Modellierungsanwendungen für die Luftqualität gemäß den in Anhang VI Abschnitt E festgelegten Bedingungen.

(3)  Die Daten für die Beurteilung der Luftqualität erfüllen die Datenqualitätsziele gemäß Anhang V.

KAPITEL III

KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT

Artikel 12

Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte, der Zielwerte ▌ und der Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration ▌ liegen

(1)  In Gebieten, in denen die Werte von Schadstoffen in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten Grenzwerten liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte.

(2)  In Gebieten, in denen die Werte von Schadstoffen in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitte 1 und 2 festgelegten Zielwerten liegen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um diese Werte unter den Zielwerten zu halten.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, die langfristigen Ziele für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen und die Ozonwerte nach Erreichen dieser langfristigen Ziele unter diesen Werten zu halten – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung, flüchtige organische Verbindungen biogenen Ursprungs und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(3)  In Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber diesen Schadstoffen liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter den Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration.

(4)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen und zu erhalten, um im Einklang mit den WHO-Empfehlungen das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Null-Schadstoff-Ziel zu erreichen und die Werte unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu halten.

Artikel 13

Grenzwerte, Zielwerte ▌und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schadstoffwerte in der Luft nirgendwo in ihren Gebieten die in Anhang I Abschnitt I festgelegten jeweiligen Grenzwerte überschreiten.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen ▌alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, und stellen so sicher, dass die Schadstoffwerte nirgendwo in ihren Gebieten die jeweiligen Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 2 überschreiten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Teil B in ihren gesamten Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Ziele für die durchschnittliche Konzentrationsexposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Teil C überschritten werden, eingehalten werden.

(4)  Die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wird nach Anhang IV beurteilt.

(5)  Die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition sind nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 5 Teil A zu beurteilen.

(6)  Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für die Einhaltung der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden.

(7)  Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Luftqualitätsnormen, die strenger sind als die in dem vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission. ▌

Artikel 14

Kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten kritischen Werte entsprechend der Beurteilung nach Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 und Abschnitt B Nummer 3 eingehalten werden.

Artikel 15

Überschreitungen der Alarm- oder Informationsschwellen

(1)  Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Teil A festgelegt.

(2)  Die Informationsschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) und Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Teil B festgelegt.

(3)   Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Teil A festgelegten Alarmschwellen überschritten oder ist aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten davon auszugehen, dass eine solche Alarmschwelle überschritten wird, so führen die Mitgliedstaaten – falls angezeigt – unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind.

(4)  Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle oder wenn aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten von einer solchen Überschreitung auszugehen ist, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit gemäß Anhang X Nummern 2 und 3 schnellstmöglich und nach Möglichkeit innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter strengere Alarmschwellen oder Informationsschwellen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.

Artikel 16

Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

(1)  Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Folgendes bestimmen:

a)  Gebiete, in denen Überschreitungen der Grenzwerte für einen bestimmten Schadstoff natürlichen Quellen zuzurechnen sind, und

b)  Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen Überschreitungen des in den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegten Wertes auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.

(3)  Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, so setzt sie den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, dass sie so lange nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung natürlichen Quellen zuzurechnen ist, bis der Mitgliedstaat geeignete zusätzliche Informationen vorlegt.

(4)   Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Details zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen zuzurechnenden Überschreitungen vor. In diesen technischen Details legt sie die Inhalte der Nachweise fest, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorzulegen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst

(1)  Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission eine Liste dieser in Absatz 1 genannten Gebiete sowie Informationen über die Konzentrationen und Quellen von PM10 in diesen Gebieten bereit.

Die Mitgliedstaaten legen außerdem die Nachweise dafür vor, dass etwaige Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung dieser Konzentrationen getroffen wurden.

(3)  Unbeschadet des Artikels 16 müssen die Mitgliedstaaten im Falle der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebiete den Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 nur insoweit erstellen, als Überschreitungen auf andere PM10-Quellen als die Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind.

(4)   Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Details zur Methode für die Bestimmung der Emissionsbeiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst sowie die Informationen fest, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorlegen müssen, die gegebenenfalls Informationen über den Beitrag der Aufwirbelung zu den täglichen Konzentrationswerten umfassen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahme von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte

(1)  Können in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2.5), Stickstoffdioxid, Benzol oder Benzo[a]pyren nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Frist eingehalten werden, so können die Mitgliedstaaten diese Frist für dieses bestimmte Gebiet um einen Zeitraum verlängern, der mit einem Luftqualitätsfahrplan untermauert ist, sofern die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  bis zum 1. Januar 2040, sofern durch standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, orografische Grenzen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge gerechtfertigt oder wenn die erforderlichen Reduzierungen nur dadurch erreicht werden können, dass ein erheblicher Teil der bestehenden Haushaltsheizungen, die die Quelle der die Überschreitungen verursachenden Verschmutzung sind, ausgetauscht werden, oder

b)  bis zum 1. Januar 2035, wenn dies durch Prognosen gerechtfertigt ist, in denen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte auch dann nicht innerhalb der Frist erreicht werden können, wenn die erwarteten Auswirkungen der im Luftqualitätsfahrplan ermittelten effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung berücksichtigt werden.

Wenn eine Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes verlängert wurde, die Ziele jedoch innerhalb der verlängerten Frist nicht erreicht werden können, kann der Mitgliedstaat die Frist für dieses bestimmte Gebiet ein zweites und letztes Mal um einen Zeitraum verlängern, der spätestens zwei Jahre nach dem Ende der ersten verlängerten Frist endet und der mit einem aktualisierten Luftqualitätsfahrplan untermauert wird, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten können eine Frist gemäß Absatz 1 verlängern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)   Für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird bis zum 31. Dezember 2028 ein Luftqualitätsfahrplan erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 6, 7 und 8 aufgeführten Anforderungen erfüllt.

b)   Der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Luftqualitätsfahrplan wird durch Informationen über in Anhang VIII Abschnitt B aufgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung ergänzt und zeigt auf, wie die Zeiträume der Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden.

c)   Der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Luftqualitätsfahrplan stützt sich auf Prognosen für die Luftqualität, die auch die für die Zwecke von Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 und Nummer 7 Buchstabe e durchgeführten Prognosen umfassen, aus denen hervorgeht, wie die Grenzwerte schnellstmöglich und spätestens bis zum Ablauf der verlängerten Frist unter Rückgriff auf angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen erreicht werden.

d)   In dem in Buchstabe a genannten Luftqualitätsfahrplan wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen auf kohärente und leicht verständliche Weise über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden.

e)   In dem in Buchstabe a genannten Luftqualitätsfahrplan wird dargelegt, wie zusätzliche Gelder, auch im Wege der einschlägigen Programme der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Förderprogrammen der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.

f)   Die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 sind während des gesamten Zeitraums der Verlängerung der Frist erfüllt.

g)   Wird eine Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert, geht aus dem in dem genannten Unterabsatz genannten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan hervor, dass der erste Luftqualitätsfahrplan umgesetzt wurde oder dass Maßnahmen zu seiner Umsetzung ergriffen wurden, und er wird durch eine Analyse ergänzt, in der nachgewiesen wird, dass sich die ursprünglichen gemäß Buchstabe c dieses Absatzes abgegebenen Prognosen für die Einhaltung nicht realisiert haben.

(3)   Während des Zeitraums der Verlängerung einer Frist gemäß Absatz 1 stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)   Die Maßnahmen in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftqualitätsfahrplan – gegebenenfalls in der aktualisierten Fassung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes – werden umgesetzt, was der Mitgliedstaat im Wege eines Umsetzungsberichts nachweist, der aktualisierte Prognosen für die Emissionen und nach Möglichkeit für die Konzentrationen umfasst und der Kommission alle zweieinhalb Jahre und erstmals bis zum 30. Juni 2031 übermittelt wird. Falls angezeigt, kann auf die aktuellsten Programme und gemeldeten Emissionsprognosen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und den dazugehörigen informativen Inventarbericht Bezug genommen werden, und der Umsetzungsbericht kann gegebenenfalls in den aktualisierten Fahrplan aufgenommen werden.

b)   Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Luftqualitätsfahrplan wird gemäß Artikel 19 Absatz 5 aktualisiert.

c)   Die Konzentrationswerte für den betreffenden Schadstoff weisen ab dem 1. Januar 2035 einen allgemeinen Abwärtstrend im Einklang mit einem indikativen Zielpfad für die Einhaltung auf, der in einem gemäß Anhang VIII Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe e erstellten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan abgeschätzt wurde.

d)   Die Umsetzungsberichte und die aktualisierten Luftqualitätsfahrpläne werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme übermittelt.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b anwendbar ist, teilt dies der Kommission bis zum 31. Januar 2029 mit und übermittelt ihr den in Absatz 1 genannten Luftqualitätsfahrplan und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund stichhaltig ist und die in dem genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass die Ziele nicht bis zum Ablauf einer gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängerten Frist erreicht werden können, teilt dies der Kommission bis zum 31. Januar 2034 mit und übermittelt ihr den in Absatz 1 genannten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die zweite und letzte Verlängerung geltend gemachte Grund stichhaltig und die in dem genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten untermauern die für die Erstellung der Prognosen, die als Grund für eine Verlängerung herangezogen werden, verwendeten Methoden und Daten.

Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Prognosen für die Luftqualität, die voraussichtlichen Auswirkungen der von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen auf die Luftqualität in diesem Mitgliedstaat sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen auf die Luftqualität.

Hat die Kommission neun Monate nach Eingang dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 als erfüllt.

Werden Einwände erhoben, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Anpassungen vorzunehmen oder einen neuen Luftqualitätsfahrplan vorzulegen, damit die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

(5)   Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere technische Details zu den Anforderungen an für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels erstellte Prognosen fest, um darzulegen, wie die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte unter Rückgriff auf angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen erreicht werden. Außerdem legt sie fest, welche Informationen für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels in die Umsetzungsberichte aufgenommen werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

PLÄNE

Artikel 19

Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne

(1)  Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert oder Zielwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete Luftqualitätspläne, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der betreffende Grenzwert bzw. Zielwert erreicht und die Dauer der Überschreitung so kurz wie möglich, in keinem Fall jedoch länger als vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, erstellt. ▌

Wird die Überschreitung eines Grenzwerts in einem bestimmten Gebiet bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und ergreifen gegebenenfalls zusätzliche und wirksamere Maßnahmen und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Fahrplans gemäß Absatz 5.

(2)  Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in Gebietseinheiten, die mindestens ein Gebiet umfassen, einen Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten ▌ Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten▌, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der Zielwert für Ozon erreicht und die Dauer der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Zielwerts für Ozon festgestellt wurde, erstellt. ▌

Wird die Überschreitung eines Zielwerts für Ozon in einer bestimmten Gebietseinheit bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Fahrplans gemäß Absatz 5.

Die Mitgliedstaaten können jedoch davon absehen, derartige Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zu erstellen, um der Überschreitung der Zielwerte für Ozon entgegenzuwirken, wenn in Anbetracht der geografischen und meteorologischen Bedingungen kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen besteht und die Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.

Wird kein Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan erstellt, legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung dafür vor, warum kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Überschreitung besteht, was zu der Entscheidung geführt hat, keinen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan aufzustellen.

Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle fünf Jahre das Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen überprüfen.

Für Gebietseinheiten ▌, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen ▌enthält, mit denen unter die genannte Richtlinie fallende Ozonvorläuferstoffe angegangen werden.

(3)  Wird gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition verstoßen, so erstellen die Mitgliedstaaten ▌ Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition behoben und der Zeitraum des Verstoßes so kurz wie möglich gehalten wird. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, erstellt. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, mit denen der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition behoben und der Zeitraum des Verstoßes so kurz wie möglich gehalten wird.

(4)  Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit▌ ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten oder Zielwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Anhang I Abschnitt 2 Teil B und unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten ▌ einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte ▌ bis zum Ablauf der Frist für die Erreichung der Werte zu erreichen. Diese Luftqualitätsfahrpläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, erstellt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Erstellung solcher Fahrpläne absehen, wenn das Basisszenario nach den in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 erforderlichen Informationen zeigt, dass der Grenzwert oder Zielwert mit den bereits geltenden Maßnahmen erreicht wird, auch wenn die Überschreitung auf vorübergehende Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Schadstoffwerte in einem einzigen Jahr beeinflussen. Wird kein Fahrplan gemäß dem vorliegenden Unterabsatz erstellt, so legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung vor.

(5)   Werden im dritten Kalenderjahr nach Ablauf der Frist für die Erstellung eines Luftqualitätsplans oder eines Luftqualitätsfahrplans weiterhin Grenzwerte oder Zielwerte überschritten bzw. Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition nicht eingehalten, und unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan oder den Luftqualitätsfahrplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die prognostizierten Emissionen und Konzentrationen, spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Erstellung des vorherigen Luftqualitätsplans oder Luftqualitätsfahrplans und ergreifen zusätzliche und wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung bzw. der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.

(6)  Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:

a)  die in Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 7 aufgeführten Informationen,

b)  gegebenenfalls die in Anhang VIII Abschnitt A Nummern 8, 9 und 10 aufgeführten Informationen,

c)  ▌Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.

Die Mitgliedstaaten beziehen gegebenenfalls die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein.

Die Mitgliedstaaten bewerten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen für die betreffenden Schadstoffe. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.

Müssen für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt werden, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne.

Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinien 2002/49/EG, 2010/75/EU und (EU) 2016/2284 sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.

(7)  Die Mitgliedstaaten konsultieren gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(26) die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen und wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit bei der Konsultation der Öffentlichkeit Zugang zu dem Entwurf des Luftqualitätsplans bzw. Entwurf des Luftqualitätsfahrplans hat, der die gemäß Anhang VIII erforderlichen Mindestinformationen und, soweit möglich, eine nichttechnische Zusammenfassung der in diesem Unterabsatz genannten Informationen enthält.

Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller Interessenträger an der Ausarbeitung, Durchführung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, angeregt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die Angehörige der Gesundheitsberufe vertreten, und betreffende Wirtschaftsverbände angeregt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen.

(8)  Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.

Artikel 20

Pläne für kurzfristige Maßnahmen

(1)  Besteht in einem bestimmten Gebiet die Gefahr, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die Mitgliedstaaten Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die im Notfall kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken.

Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht.

Ist das Potenzial zur Verringerung des Risikos einer solchen Überschreitung bei Partikeln (PM10 und PM2,5) unter Berücksichtigung der lokalen geografischen und meteorologischen Bedingungen und der Besonderheiten von Haushaltsheizungen stark begrenzt, so können die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen aufstellen, dessen Schwerpunkt ausschließlich auf spezifischen Maßnahmen zum Schutz sowohl der Gesamtbevölkerung als auch empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen sowie leicht verständlichen Informationen über empfohlenes Verhalten zur Verringerung der Exposition gegenüber der gemessenen oder prognostizierten Überschreitung liegt.

(2)  Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im Rahmen ihrer Pläne für kurzfristige Maßnahmen auch die in Anhang IX festgelegte Liste von Maßnahmen und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen▌, dass in diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen, sofern angezeigt, Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen, Landwirtschaft sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.

(3)  Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung des Plans für kurzfristige Maßnahmen, der Entwurf von Plänen für kurzfristige Maßnahmen und etwaige Aktualisierungen solcher Pläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG.

(4)  Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Organisationen, die Angehörige der Gesundheitsberufe vertreten, und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(5)  ▌Die Pläne für kurzfristige Maßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 23 übermittelt.

(6)   Bei der Erstellung ihrer Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die im Notfall zu ergreifen sind, können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch über bewährte Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.

Artikel 21

Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

(1)  Trägt der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung eines Grenzwerts, eines Zielwerts für Ozon, einer Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder einer Alarmschwelle in einem anderen Mitgliedstaat bei, setzt dieser andere Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, von dem die Luftverschmutzung ausging, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung, der Beiträge dieser Quellen zu Überschreitungen in einem anderen Mitgliedstaat und der zur Beseitigung dieser Quellen einzeln und in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zusammen, unter anderem durch die Einsetzung gemeinsamer Expertenteams und mit technischer Unterstützung durch die Kommission, und sehen koordinierte Maßnahmen vor, beispielsweise die Koordinierung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, in deren Rahmen jeder Mitgliedstaat die Verschmutzungsquellen in seinem Hoheitsgebiet angeht, um solche Überschreitungen zu beheben.

Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah und unterrichten die Kommission spätestens ▌ drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 entsprechend.

(3)  Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen oder entsprechende Unterstützung zu leisten. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung koordinierter Tätigkeiten gemäß dem genannten Absatz vorzulegen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.

(4)  Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 20, gemeinsame koordinierte Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benachbarten Gebiete in anderen Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen unverzüglich erhalten.

(5)  Bei Überschreitung der Alarmschwellen oder der Informationsschwellen in Gebieten nahe den Landesgrenzen sind die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über diese Überschreitungen zu unterrichten. Diese Informationen sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(6)   In der Mitteilung gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr Folgendes angeben:

a)  Gebiete, in denen der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung der Grenzwerte oder Zielwerte in diesen Gebieten beiträgt;

b)  Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zu den Überschreitungen der Werte beiträgt, die sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition in diesen Einheiten ergeben.

Ein Mitgliedstaat kann den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission auch die Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten für eine durchschnittliche Exposition sowie Informationen über Konzentrationen samt entsprechender Nachweise übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die Luftverschmutzung aus grenzüberschreitenden Quellen, auch aus Drittländern, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, erheblich zu den Überschreitungen beiträgt. Die Kommission kann diese Informationen, falls angezeigt, für die Zwecke von Artikel 18 berücksichtigen.

(7)  Bei der Ausarbeitung der Pläne gemäß den Absätzen 2 und 4 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 5 streben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit Bewerberländern, an. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Kommission um technische Unterstützung ersuchen.

KAPITEL V

INFORMATIONS- UND BERICHTSPFLICHT

Artikel 22

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die Angehörige der Gesundheitsberufe vertreten, und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:

a)  Luftqualität gemäß Anhang ▌X,

b)   Standort der Probenahmestellen für alle Luftschadstoffe sowie Informationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Datenabdeckung je Probenahmestelle und Schadstoff;

c)  eine etwaige Fristverlängerung gemäß Artikel 18,

d)  Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,

e)  Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden,

f)  Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten ▌, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration, Alarmschwellen und Informationsschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung; die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf die Umwelt sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex fest, der zumindest für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon stündliche Aktualisierungen umfasst, und machen ihn über eine öffentliche Quelle in leicht verständlicher Form zugänglich, sofern eine Verpflichtung zur Überwachung dieser Schadstoffe gemäß dieser Richtlinie besteht. Dieser Index kann gegebenenfalls weitere Schadstoffe umfassen. Der Luftqualitätsindex muss so weit wie möglich in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den Empfehlungen der WHO entsprechen. Der Luftqualitätsindex baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf und enthält Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, einschließlich Informationen, die auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind. Alternativ können die Mitgliedstaaten den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindex verwenden, um die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Beschließt ein Mitgliedstaat, den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Index nicht zu verwenden, wird auf nationaler Ebene ein Verweis auf diesen Index zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen Informationen über Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Exposition gegenüber Luftverschmutzung und zum Schutz vor Luftverschmutzung öffentlich zugänglich und fördern die öffentliche Auslage dieser Informationen an Orten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie etwa Gesundheitsversorgungseinrichtungen.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde.

(5)  Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos, auf kohärente und leicht verständliche Weise über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) unter Sicherstellung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 23

Übermittlung von Informationen und Berichten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission Informationen über die Luftqualität innerhalb der Fristen gemäß den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten und unabhängig von der Einhaltung der Datenqualitätsziele im Hinblick auf die Datenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B übermittelt werden.

(2)  Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen der Kommission speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte ▌, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte spätestens neun Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:

a)  im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste der Gebiete nach Artikel 6 oder etwaiger Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition;

b)  Liste der Gebiete und der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition sowie Werte der beurteilten Schadstoffe;

c)  für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte, die Zielwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe über dem Wert liegen, der sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ergibt, ist Folgendes anzugeben:

i)  Tage und Zeiträume, an bzw. in denen diese Werte festgestellt wurden;

ii)  gegebenenfalls eine Beurteilung der gemäß den Artikeln 16 und 17 der Kommission gemeldeten Beiträge natürlicher Quellen sowie von Partikeln, die nach dem Ausbringen von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst aufgewirbelt werden, zu den beurteilten Werten.

(3)  Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit Absatz 1 Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Zeiträume, in denen die Alarmschwelle oder die Informationsschwelle überschritten wurden.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang IV Abschnitt D genannten Informationen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie dazu aufgefordert wurden.

(5)  Die Kommission erlässt ▌im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um

a)  zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel innerhalb welcher Fristen zu übermitteln haben;

b)  zu ermitteln, wie die Übermittlung von Daten und der Austausch von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten vereinfacht werden kann.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 24

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III bis VII, IX und X zu erlassen, um bei der Beurteilung der Luftqualität, bei den für die Aufnahme in die Pläne für kurzfristige Maßnahmen in Betracht zu ziehenden Maßnahmen und bei der Information der Öffentlichkeit den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Diese Änderungen dürfen jedoch keine direkte oder indirekte Änderung bewirken in Bezug auf

a)  die in Anhang I festgelegten Grenzwerte, Zielwerte ▌und langfristigen Ziele für Ozon, kritischen Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition oder

b)  die Fristen für die Erfüllung eines der Parameter unter Buchstabe a.

Artikel 25

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem „Ausschuss für Luftqualität“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ZUGANG ZU GERICHTEN, SCHADENERSATZ UND SANKTIONEN

Artikel 27

Zugang zu Gerichten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standorte und Anzahl der Probenahmestellen gemäß Artikel 9 im Einklang mit den einschlägigen in den Anhängen III und IV, die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19 und die Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 des jeweiligen Mitgliedstaats anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  sie haben ein ausreichendes Interesse;

b)  sie machen ▌ eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichendes Interesse im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b – verletzt werden können.

(2)  Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, darf nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können, sodass der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

(4)  Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren bei einer Verwaltungsbehörde vorzuschreiben, und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach nationalem Recht besteht.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.

Artikel 28

Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstoß der zuständigen Behörden gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 ▌ dieser Richtlinie geschädigt wird, das Recht haben, für diese Schädigung Schadenersatz zu verlangen und zu erwirken.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen ▌ nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz nach Absatz 1 unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

(3)  Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.

Artikel 29

Sanktionen

(1)  Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(28) legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. ▌

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß Absatz 1 festgelegten Sanktionen gegebenenfalls folgende Umstände gebührend berücksichtigt werden:

a)  Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes;

b)  die Auswirkung auf die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;

c)  wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes, einschließlich einer zuvor ausgesprochenen Verwarnung oder einer verwaltungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Sanktion;

d)  der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 7, 9, 14, 15, 16, 18, 21 bis 30, 33, 34 und 41 bis 45, den Artikeln 5 bis 8, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9, den Artikeln 10, 11 und 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 17 Absatz 4, den Artikeln 18 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2, 3 und 5, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis X bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie darüber hinaus die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 31

Aufhebung von Rechtsakten

(1)  Die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG, in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien, werden mit Wirkung vom ... [ein Tag nach dem Ende der Umsetzungsfrist] aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht gemäß Anhang XI Teil B bleiben hiervon unberührt.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 32

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2, Artikel 4 Nummern 1, 3 bis 6, 8, 10 bis 13, 17, 19, 20, 31, 32 und 35 bis 40, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 4 gelten ab dem ... [Tag nach dem in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum].

Artikel 33

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

LUFTQUALITÄTSNORMEN

Abschnitt 1 – Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Tabelle 1 – Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Mittelungszeitraum

Grenzwert

 

PM2,5

 

 

1 Tag

25 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

10 µg/m³

 

PM10

 

 

1 Tag

45 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

 

Stickstoffdioxid (NO2)

1 Stunde

200 μg/m3

darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

50 µg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

 

Schwefeldioxid (SO2)

1 Stunde

350 μg/m3

darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

50 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

 

Benzol

 

 

Kalenderjahr

3,4 μg/m3

 

Kohlenmonoxid (CO)

Höchster 8-Stunden-

Mittelwert pro Tag(1)

10 mg/m3

 

1 Tag

4 mg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Blei (Pb)

 

 

Kalenderjahr

0,5 μg/m3

 

Arsen (As)

 

 

Kalenderjahr

6,0 ng/m³

 

Cadmium (Cd)

 

 

Kalenderjahr

5,0 ng/m³

 

Nickel (Ni)

 

 

Kalenderjahr

20 ng/m³

 

Benzo[a]pyren

 

 

Kalenderjahr

1,0 ng/m³

 

(1)  (1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

Tabelle 2 – Bis zum ... [UMSETZUNGSFRIST] zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Mittelungszeitraum

Grenzwert

 

PM2,5

 

 

Kalenderjahr

25 µg/m³

 

PM10

 

 

1 Tag

50 μg/m3

darf nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

40 μg/m3

 

Stickstoffdioxid (NO2)

1 Stunde

200 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

40 μg/m3

 

Schwefeldioxid (SO2)

1 Stunde

350 μg/m3

darf nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

125 μg/m3

darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden

Benzol

 

 

Kalenderjahr

5 μg/m3

 

Kohlenmonoxid (CO)

Höchster 8-Stunden-

Mittelwert pro Tag(1)

10 mg/m3

 

Blei (Pb)

 

 

Kalenderjahr

0,5 μg/m3

 

 

 

(2)  (1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

Tabelle 3 – Bis zum ... [UMSETZUNGSFRIST] zu erreichende Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Arsen (As)

 

 

Kalenderjahr

6,0 ng/m³

 

Cadmium (Cd)

 

 

Kalenderjahr

5,0 ng/m³

 

Nickel (Ni)

 

 

Kalenderjahr

20 ng/m³

 

Benzo[a]pyren

 

 

Kalenderjahr

1,0 ng/m³

 

Abschnitt 2 – Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

A.  Begriffsbestimmungen und Kriterien

Die „kumulierte Ozonbelastung oberhalb des Grenzwertes von 40 Teilen pro Milliarde“ (AOT40), ausgedrückt in „(μg/m3) × Stunden“, ist die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen von mehr als 80 μg/m3 (= 40 ppb) als 1-Stunden-Mittelwert und 80 μg/m3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an jedem Tag.

B.  Zielwerte für Ozon

Ziel

Mittelungszeitraum

Zielwert

 

Schutz der menschlichen Gesundheit

Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag(1)

120 μg/m3

darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre(2) (3)

Schutz der Vegetation

Mai bis Juli

AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

18 000 μg/m3 × h, gemittelt über fünf Jahre(2)

(1)  Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(2)  Können die über drei bzw. fünf Jahre gemittelten Werte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, so sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte für Ozon vorgeschrieben:

—  Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

—  Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

(3)  Bis zum 1. Januar 2030 darf der Wert von 120 µg/m3 an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre

C.  Bis zum 1. Januar 2050 zu erreichende langfristige Ziele für Ozon (O3)

Ziel

Mittelungszeitraum

Langfristiges Ziel

Schutz der menschlichen Gesundheit

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres

100 μg/m3 (1)

 

Schutz der Vegetation

Mai bis Juli

AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

6 000 μg/m3 × h

(1)   99. Perzentil (d. h. drei Überschreitungstage pro Jahr).

Abschnitt 3 – Kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Mittelungszeitraum

Kritischer Wert

Schwefeldioxid (SO2)

Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März)

20 μg/m3

Stickstoffoxide (NOx)

Kalenderjahr

30 μg/m3 NOx

Abschnitt 4 – Alarm- und Informationsschwellen

A.  Alarmschwellen ▌

Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind als Stundenmittelwerte über drei aufeinanderfolgende Stunden und die Werte für PM10 und PM2,5 als Tagesmittelwerte an drei oder weniger aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist.

Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen; für die Zwecke der Durchführung von Artikel 20 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.

Schadstoff

Mittelungszeitraum

Alarmschwelle

Schwefeldioxid (SO2)

1 Stunde

350 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

1 Stunde

200 μg/m3

PM2,5

1 Tag

50 μg/m3

PM10

1 Tag

90 μg/m3

Ozon

1 Stunde

240 μg/m3

B.  Informationsschwellen

Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind über eine Stunde und die Werte für PM10 und PM2,5 über einen Tag an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist.

Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen.

Schadstoff

Mittelungszeitraum

Informationsschwelle

Schwefeldioxid (SO2) 

1 Stunde

275 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2) 

1 Stunde

150 μg/m3

PM2,5 

1 Tag

50 μg/m3

PM10 

1 Tag

90 μg/m3

Ozon 

1 Stunde

180 μg/m3

(3)  ▌

Abschnitt 5 – Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2

A.  Indikator für die durchschnittliche Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in µg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an allen Probenahmestellen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang III Abschnitt B in jeder Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre.

Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen.

Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition erfüllt wurde.

B.  Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition

Ab 2030 darf der AEI folgende Werte nicht überschreiten:

1.   für PM2,5:

(a)   wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 10,0 µg/m3 betrug: einen Wert, der 10 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 8,5 µg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, es sei denn, der AEI entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 gemäß Teil C;

(b)  wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 12,0 µg/m3 und ≥ 10,0 µg/m3 betrug: einen Wert, der 15 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 9,0 µg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist;

(c)  wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI ≥ 12,0 µg/m3 betrug: 25 % niedriger als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI;

2.   für NO2:

(a)  wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 20,0 µg/m3 betrug: einen Wert, der 15 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 15,0 µg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, es sei denn, der AEI entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber NO2 gemäß Teil C;

(b)  wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI ≥ 20,0 µg/m3 betrug: 25 % niedriger als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI.

Bei der Berechnung der Werte für die Jahre 2030, 2031 und 2032 können die Mitgliedstaaten das Jahr 2020 bei der Berechnung des AEI für das Referenzjahr ausnehmen.

C.  Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition

Das Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition entspricht jeweils folgendem AEI-Wert.

Schadstoff

Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition

PM2,5

AEI = 5 µg/m3

NO2

AEI = 10 µg/m3

ANHANG II

Beurteilungsschwellen

Abschnitt 1 – Beurteilungsschwellen für den Schutz der menschlichen Gesundheit

Schadstoff

Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)

PM2,5

5 µg/m3

PM10

15 µg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

10 µg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

40 µg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Benzol

1,7 µg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

4 mg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Blei (Pb)

0,25 µg/m3

Arsen (As)

3,0 ng/m3

Cadmium (Cd)

2,5 ng/m3

Nickel (Ni)

10 ng/m3

Benzo[a]pyren

0,30 ng/m3

Ozon (O3)

100 µg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)

(1)  99. Perzentil (d. h. drei Überschreitungstage pro Jahr).

Abschnitt 2 – Beurteilungsschwellen für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Schadstoff

Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)

Schwefeldioxid (SO2)

8 μg/m3 (Durchschnittswert zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März)

Stickstoffoxide (NOx)

19,5 μg/m3

ANHANG III

Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen

A.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Zielwerten für Ozon, langfristigen Zielen sowie Alarmschwellen und Informationsschwellen

1.  Diffuse Quellen

Tabelle 1 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie von Alarmschwellen und Informationsschwellen (für alle Schadstoffe außer Ozon)

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen

NO2, SO2, CO, Benzol

▌PM10

▌PM2,5

Pb, Cd, As, Ni

in PM10

Benzo[a]pyren in PM10

0-249

2

2

2

1

1

250-499

2

2

2

1

1

500-749

2

2

2

1

1

750-999

3

2

2

2

2

1 000-1 499

4

3

3

2

2

1 500-1 999

5

3

4

2

2

2 000-2 749

6

4

4

2

3

2 750-3 749

7

5

5

2

3

3 750-4 749

8

5

6

3

4

4 750-5 999

9

6

7

4

5

6 000+

10

7

8

5

5

Tabelle 2 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte für Ozon, der langfristigen Ziele und der ▌ Alarmschwellen und Informationsschwellen (ausschließlich für Ozon)

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen ▌(1)

< 250

1

< 500

2

< 1 000

2

< 1 500

3

< 2 000

4

< 2 750

5

< 3 750

6

≥ 3 750

eine zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner

(4)  (1) Mindestens eine Probenahmestelle muss in Gebieten liegen, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.

Tabelle 3 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie von Alarmschwellen und Informationsschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon)

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird

NO2, SO2, CO, Benzol

▌PM10

▌PM2,5

Pb, Cd, As, Ni

in PM10

Benzo[a]pyren in PM10

0-249

1

1

1

1

1

250-499

1

1

1

1

1

500-749

1

1

1

1

1

750-999

2

1

1

1

1

1 000-1 499

2

1

2

1

1

1 500-1 999

3

2

2

1

1

2 000-2 749

3

2

2

1

2

2 750-3 749

4

2

3

1

2

3 750-4 749

4

3

3

2

2

4 750-5 999

5

3

4

2

3

6 000+

5

4

4

3

3

Tabelle 4 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte für Ozon, der langfristigen Ziele und der Alarmschwellen und Informationsschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (ausschließlich für Ozon)

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird(1)

< 250

1

< 500

1

< 1 000

1

< 1 500

2

< 2 000

2

< 2 750

3

< 3 750

3

≥ 3 750

eine zusätzliche Probenahmestelle je 4 Mio. Einwohner

(5)  (1) Mindestens eine Probenahmestelle muss in Gebieten liegen, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.

Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen 1 bis 4 gemäß diesem Abschnitt umfasst gemäß Anhang IV Abschnitt B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt, sofern sich die Anzahl der Probenahmestellen dadurch nicht erhöht. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss sich diese jedoch an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt befinden.

Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der an Luftverschmutzungsschwerpunkten vorgeschriebenen Probenahmestellen ▌ in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5- und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Abschnitt B.

2.  Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung zu berechnen. Die Standorte der Probenahmestellen können so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU kontrolliert werden kann.

B.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Für PM2,5 und NO2 ist für diesen Zweck jeweils mindestens eine Probenahmestelle je Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition sowie mindestens eine Probenahmestelle pro Million Einwohner für städtische Gebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein.

C.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der kritischen Werte für SO2 und NOx und der langfristigen Ziele für Ozon

1.  Kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Falls die maximale Konzentration den kritischen Wert überschreitet

eine Probenahmestelle je 20 000 km2

Falls die maximale Konzentration die Beurteilungsschwelle überschreitet

eine Probenahmestelle je 40 000 km2

Im Falle von Inselgebieten wird die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Vegetation berechnet.

2.  Langfristiges Ziel für Ozon zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation

Bei Messungen für den ländlichen Hintergrund sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land mindestens eine Probenahmestelle je 50 000 km2 vorhanden ist. In orografisch stark gegliedertem Gelände wird eine Probenahmestelle je 25 000 km2 empfohlen.

D.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln bei denen hohe Konzentrationen zu erwarten sind

An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikel gemessen. Die Probenahmestellen zur Messung von ultrafeinen Partikeln müssen gegebenenfalls mit den Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Abschnitt A dieses Anhangs identisch und an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 4 gelegen sein. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 5 Millionen Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 5 Millionen Einwohnern richten mindestens eine ▌ Probenahmestelle für ortsfeste Messungen an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten.

Bei Mitgliedstaaten mit mehr als 2 Millionen Einwohnern werden Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, ▌ bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel nicht berücksichtigt.

ANHANG IV

Beurteilung der Luftqualität und Standort der Probenahmestellen

A.  Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten folgendermaßen beurteilt:

1.  Die Luftqualität wird an allen Standorten beurteilt, mit Ausnahme der unter Nummer 2 genannten Standorte.

Für den Standort der Probenahmestellen gelten die Bestimmungen der Abschnitte B und C. Die unter den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Standorte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierungsanwendungen beurteilt wird.

2.  Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte und Zielwerte wird an folgenden Standorten nicht beurteilt:

a)  an Standorten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b)  nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 auf Fabrikgeländen oder in Industriegebieten, für die alle relevanten Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c)  auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger und Fahrradfahrer für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben – auf dem Mittelstreifen der Straßen.

B.  Großräumige Standortbestimmung für Probenahmestellen

1.  Information

Bei der Bestimmung des Standorts von Probenahmestellen werden die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten nationalen Rasterdaten über Emissionen, an das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister gemeldete Emissionsdaten und, sofern verfügbar, lokale Emissionsinventare berücksichtigt.

2.  Schutz der menschlichen Gesundheit

a)  Der Standort von Probenahmestellen, an denen zum Schutz der menschlichen Gesundheit Messungen vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass zuverlässige Daten zu sämtlichen folgenden Aspekten gewonnen werden:

i)  den Konzentrationswerten an Luftverschmutzungsschwerpunkten in den Gebieten ▌;

ii)  den Konzentrationswerten für andere Bereiche innerhalb von Gebieten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, und zwar sowohl an Messstationen für den städtischen Hintergrund als auch an Messstationen für den ländlichen Hintergrund;

iii)  den Ablagerungsraten von Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.

b)  Der Standort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle vermieden wird, was bedeutet, dass der Standort der Probenahmestelle – soweit möglich – so zu wählen ist, dass die Luftproben an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags des Straßenverkehrs für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge, an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags von Haushaltsheizungen für die Luftqualität eines Bereichs von nicht weniger als 25 m × 25 m und an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags von Industriegebieten oder anderen Quellen wie Häfen oder Flughäfen für die Luftqualität eines Bereichs von nicht weniger als 250 m × 250 m repräsentativ sind.

c)  Soll die Luftqualität an Luftverschmutzungsschwerpunkten beurteilt werden, so werden die Probenahmestellen in Bereichen innerhalb von Gebieten eingerichtet, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist. Derartige Probenahmestellen müssen, sofern dies sinnvoll und soweit dies möglich ist, in Bereichen gelegen sein, in denen empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum exponiert sind, der im Verhältnis zum Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wohngebiete, Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für betreutes Wohnen und Gebiete mit Bürogebäuden.

d)  Probenahmestellen an Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher entsprechender Quellen ▌ erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

e)  Probenahmestellen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag von entsprechenden Quellen erfasst, bei denen es sich nicht um nahe (d. h. weniger als 5 km entfernt) liegende städtische Gebiete, Hauptverkehrsstraßen oder Industriegebiete handelt.

f)  Soll der Beitrag des Straßenverkehrs beurteilt werden, so müssen die Probenahmestellen so gelegen sein, dass sie Daten über die Straßen liefern, auf denen die höchsten Konzentrationen auftreten, wobei das Verkehrsaufkommen (die größte Verkehrsdichte in dem Gebiet), die örtlichen Ausbreitungsbedingungen und die räumliche Flächennutzung (z. B. in Straßenschluchten) berücksichtigt werden.

g)  Soll der Beitrag von Haushaltsheizungen beurteilt werden, so sind die Probenahmestellen in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quellen aufzustellen. ▌

h)  Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen oder Flughäfen beurteilt werden, so ist mindestens eine Probenahmestelle in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Luv der wichtigsten Quelle aufgestellt. Die Probenahmestellen können so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.

i)  Probenahmestellen sind, sofern möglich, auch für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind. In Gebieten, in denen die Werte von Luftschadstoffen die Beurteilungsschwelle überschreiten, wird der Bereich, für den die einzelnen Probenahmestellen repräsentativ sein sollen, klar festgelegt. Die verschiedenen repräsentativen Bereiche, die für diese Probenahmestellen festgelegt werden, decken, sofern möglich, das gesamte Gebiet ab. Die Konzentrationen in Bereichen eines Gebiets, die nicht von den Probenahmestellen dieses Gebiets erfasst werden, werden anhand geeigneter Methoden bewertet.

j)  Sofern dies aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.

k)  Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden nach Möglichkeit mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt.

3.  Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, müssen mehr als 20 km von städtischen Gebieten bzw. mehr als 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industriegebieten oder Autobahnen bzw. Hauptverkehrsstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein, was bedeutet, dass der Standort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 1 000 km2 repräsentativ sind. Die Mitgliedstaaten können aufgrund der geografischen Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders gefährdeter Bereiche vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren Bereich repräsentativ ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.

4.  Zusätzliche Kriterien für Probenahmestellen für Ozon

Für ortsfeste und orientierende Messungen gelten folgende Kriterien:

Art der Probenahmestelle

Ziele der Messungen

Repräsentativität(1)

Kriterien für die großräumige Standortbestimmung

Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit:

Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein)

1 bis

10 km2

Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;

Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; sofern dies sinnvoll und soweit dies möglich ist, Standorte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;

Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.

Ozon-Messstationen in vorstädtischen Gebieten

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften

10 bis

100 km2

In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtung bzw. Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrscht bzw. vorherrschen;

Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;

gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln.

Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung

Subregionale Ebene

(100 bis

1 000 km2)

Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;

repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen;

in offenem Gelände ▌.

Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung

Regionale/nationale/kontinentale Ebene

(1 000 bis

10 000 km2)

Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;

zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen ▌;

Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.

(6)  (1) Probenahmestellen sind, sofern möglich, für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.

Bei der Standortwahl für Messstationen in ländlichen Gebieten und Messstationen für den ländlichen Hintergrund zur Messung von Ozonwerten ist gegebenenfalls eine Abstimmung mit den Überwachungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission(29) vorzunehmen.

5.  Kriterien für die Bestimmung des räumlich repräsentativen Bereichs der Probenahmestellen

Bei der Bestimmung des räumlich repräsentativen Bereichs werden folgende Eigenschaften berücksichtigt:

a)  Das geografische Gebiet kann Bereiche umfassen, die nicht aneinandergrenzen, muss jedoch innerhalb der Grenzen des betreffenden Gebiets liegen.

b)  Bei einer Beurteilung anhand von Modellierungsanwendungen wird ein zwecktaugliches Modellierungssystem angewendet und am Standort der Messstation werden durch Modellierung ermittelte Konzentrationen verwendet, um zu vermeiden, dass systematische Modellierungsmessfehler die Beurteilung verzerren.

c)  Es können andere Messgrößen als absolute Konzentrationen berücksichtigt werden (z. B. Perzentile).

d)  Je nach den Eigenschaften der Messstationen können für die verschiedenen Schadstoffe unterschiedliche Toleranzwerte und mögliche Abscheidewerte gelten.

e)  Der Jahresmittelwert der gemessenen Schadstoffkonzentration wird als Messgröße für die Luftqualität im jeweiligen Jahr herangezogen.

C.  Kleinräumige Standortbestimmung für Probenahmestellen

Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)  Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (im Allgemeinen sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° bzw. bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie in einem Bogen von mindestens 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen mindestens 1,5 m entfernt sein und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, müssen mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

b)  Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass ▌ kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn es sich um eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte handelt. Die Entscheidung für einen solchen höher situierten Einlass ist umfassend zu dokumentieren.

c)  Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind und denen die Bevölkerung nicht ausgesetzt sein dürfte, zu vermeiden.

d)  Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

e)  Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen für die Messung des Beitrags des Straßenverkehrs mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.

f)  Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für Hintergrundwerte gelten ▌ die EMEP-Leitlinien und -Kriterien.

g)  Bei der Messung der Ozonkonzentration stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Probenahmestelle in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Industrieöfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

h)   Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

i)  Störquellen;

ii)  Sicherheit;

iii)  Zugänglichkeit;

iv)  Stromversorgung und Telefonleitungen;

v)  Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung;

vi)  Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

vii)  Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;

viii)  planerische Anforderungen.

D.  Standortbestimmung, deren Überprüfung und Dokumentation

1.  Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung und erfassen Informationen zur Unterstützung der Netzplanung und der Wahl aller Messstellenstandorte. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen.

2.  Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten, detaillierten Karten und Fotografien der Umgebung der Messstellenstandorte in den Haupthimmelsrichtungen sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen.

3.  Die Dokumentation umfasst Nachweise für die Gründe der Netzplanung und für die Einhaltung der Abschnitte B und C, und zwar insbesondere:

a)  eine Begründung für die Auswahl von Standorten, die in Bezug auf jeden Schadstoff für die höchsten Verschmutzungsgrade in dem Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind;

b)  die Gründe für die Auswahl von Standorten, die für die allgemeine Exposition der Bevölkerung repräsentativ sind; und

c)  jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte.

4.  Werden in einem Gebiet orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 3.

5.  Werden orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen oder objektive Schätzungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten und, sofern verfügbar, lokale Emissionsinventare.

6.  Bei Ozonmessungen nehmen die Mitgliedstaaten eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse vor, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen.

7.  Gegebenenfalls sind die Liste der Ozonvorläuferstoffe, das angestrebte Ziel deren Messung sowie die bei Probenahme und Messung angewandten Methoden zu dokumentieren.

8.  Gegebenenfalls enthält die Dokumentation auch Informationen zu den angewandten Messmethoden für die chemische Zusammensetzung von PM2,5.

9.  Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen dieses Anhangs festgelegten Auswahlkriterien, die Netzplanung und die Messstellenstandorte werden mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen. Wird bei einer derartigen Überprüfung festgestellt, dass die Netzplanung und die Messstellenstandorte nicht mehr aktuell sind, so aktualisiert die zuständige Behörde sie so bald wie möglich.

10.  Nach jeder Überprüfung und anderen relevanten Änderungen am Überwachungsnetz wird die Dokumentation aktualisiert und über geeignete Kommunikationskanäle veröffentlicht.

ANHANG V

Datenqualitätsziele

A.  Unsicherheit bei Messungen und Modellierungsanwendungen zur Beurteilung der Luftqualität

Tabelle 1 – Mess- und Modellierungsunsicherheit bei Langzeitmittelwerten (Jahresmittelwerten) von Konzentrationen

 

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen(1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierungsanwendungen und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5

3,0 µg/m3

30 %

4,0 µg/m3

40 %

1,7

PM10

4,0 µg/m3

20 %

6,0 µg/m3

30 %

1,3

SO2 / NO2 / NOx

6,0 µg/m3

30 %

8,0 µg/m3

40 %

1,4

Benzol

0,85 µg/m3

25 %

1,2 µg/m3

35 %

1,7

Blei

0,125 µg/m3

25 %

0,175 µg/m3

35 %

1,7

Arsen

2,4 ng/m3

40 %

3,0 ng/m3

50 %

1,1

Cadmium

2,0 ng/m3

40 %

2,5 ng/m3

50 %

1,1

Nickel

8,0 ng/m3

40 %

10,0 ng/m3

50 %

1,1

Benzo[a]pyren

0,5 ng/m3

50 %

0,6 ng/m3

60 %

1,1

(7)  (1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Kalibrierung und Validierung von Modellierungsanwendungen) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Tabelle 2 – Mess- und Modellierungsunsicherheit bei Kurzzeitmittelwerten (Tages-, 24-Stunden-, 8-Stunden- und Stundenmittelwerten) von Konzentrationen

 

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen(1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierungsanwendungen und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5 (24-Stunden-Werte)

6,3 µg/m3

25 %

8,8 µg/m3

35 %

2,5

PM10 (24-Stunden-Werte)

11,3 µg/m3

25 %

22,5 µg/m3

50 %

2,2

NO2 (Tageswerte)

7,5 µg/m3

15 %

12,5 µg/m3

25 %

3,2

NO2 (Stundenwerte)

30 µg/m3

15 %

50 µg/m3

25 %

3,2

SO2 (Tageswerte)

7,5 µg/m3

15 %

12,5 µg/m3

25 %

3,2

SO2 (Stundenwerte)

52,5 µg/m3

15 %

87,5 µg/m3

25 %

3,2

CO (24-Stunden-Werte)

0,6 mg/m3

15 %

1,0 mg/m3

25 %

3,2

CO (8-Stunden-Werte)

1,0 mg/m3

10 %

2,0 mg/m3

20 %

4,9

Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)

18 µg/m3

15 %

30 µg/m3

25 %

2,2

(8)  (1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Kalibrierung und Validierung von Modellierungsanwendungen) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Bei der Bewertung der Einhaltung der Datenqualitätsziele nach den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts wird die Messunsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Beurteilungsmethoden ▌ im Einklang mit der jeweiligen für den entsprechenden Schadstoff geltenden EN-Norm berechnet. Bei Methoden, für die keine Norm vorliegt, wird die Unsicherheit der Beurteilungsmethode im Einklang mit den Grundsätzen des Leitfadens zur Angabe der Unsicherheit bei Messungen („Evaluation of measurement data – Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“, JCGM 100:2008) des Gemeinsamen Leitausschusses Metrologie (Joint Committee for Guides in Metrology, JCGM) und den Verfahren gemäß Teil 5 der Norm ISO 5725:1998 beurteilt. Wenn keine entsprechende EN-Norm vorliegt, wird die Unsicherheit bei orientierenden Messungen ▌ im Einklang mit der Leitlinie zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Anhang VI Abschnitt B berechnet.

Die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte und Zielwerte, die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte ▌ oder Zielwerte. Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Alarmschwellen, Informationsschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt.

Vor 2030 gelten die relativen Werte für maximale Unsicherheiten in den Tabellen 1 und 2 für alle Schadstoffe – mit Ausnahme der Werte für PM2,5 und NO2/NOx in Tabelle 1, bei denen die höchstzulässigen Unsicherheiten bei ortsfesten Messungen 25 % bzw. 15 % betragen. Ab 2030 darf die Unsicherheit der Messdaten für die Beurteilung der Luftqualität ▌ den in diesem Abschnitt angegebenen absoluten bzw. relativen Wert – je nachdem, welcher Wert höher ist – nicht überschreiten.

Die maximale Unsicherheit der Modellierungsanwendungen ist auf den Wert der Unsicherheit ortsfester Messungen multipliziert mit dem jeweiligen maximalen Verhältnis festgelegt. Die Erreichung des Qualitätsziels für die Modellierung (d. h. ein Qualitätsindikator kleiner oder gleich 1) wird im jeweiligen Beurteilungsbereich und -zeitraum an mindestens 90 % der vorhandenen Messstationen überprüft. An der jeweiligen Messstation wird der Qualitätsindikator für die Modellierung als der Quotient aus der mittleren quadratischen Abweichung der Messungen von den Modellierungsergebnissen und der/den quadratischen Summe(n) der Unsicherheiten bei Modellierungsanwendungen und Messungen über den gesamten Beurteilungszeitraum berechnet. Es sei darauf hingewiesen, dass bei Jahresmittelwerten anstatt der Summe ein Einzelwert verwendet wird. Sämtliche ortsfeste Messungen im Beurteilungsbereich der Modellierungsanwendung, die die Datenqualitätsziele erfüllen (d. h. deren Messunsicherheit und Messdatenabdeckung den Werten aus den Abschnitten A bzw. B dieses Anhangs entsprechen), werden bei der Beurteilung der Unsicherheit der Modellierungsanwendung einbezogen. Das maximale Verhältnis ist dabei so auszulegen, dass es für den gesamten Konzentrationsbereich gilt.

Für die Kurzzeitmittelwerte der Konzentrationen entspricht die zur Überprüfung der Erreichung des Modellierungsqualitätsziels herangezogene maximale Unsicherheit der Messdaten dem absoluten Wert der mithilfe des relativen Werts aus diesem Abschnitt berechneten Unsicherheit oberhalb des Grenzwerts, und sie sinkt linear vom absoluten Wert am Grenzwert auf einen Schwellenwert bei Nullkonzentration(30). Sowohl das kurzfristige als auch das langfristige Qualitätsziel für die Modellierung sind zu erfüllen.

Bei der Modellierung des Jahresmittelwerts der Benzol-, ▌ Arsen-, Cadmium-, Blei-, Nickel- und Benzo[a]pyren-Konzentrationen darf die maximale Unsicherheit der für die Überprüfung der Erreichung des Qualitätsziels verwendeten Messdaten den in diesem Abschnitt genannten relativen Wert nicht überschreiten.

Bei der Modellierung des Jahresmittelwerts der PM10-, PM2,5- und Stickstoffdioxid-Konzentrationen darf die maximale Unsicherheit der für die Überprüfung der Erreichung des Qualitätsziels verwendeten Messdaten den in diesem Abschnitt genannten absoluten bzw. relativen Wert nicht überschreiten.

Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so sind Hinweise auf Beschreibungen der Modellierungsanwendung und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen.

Die Unsicherheit der objektiven Schätzung darf die Unsicherheit orientierender Messungen nicht um mehr als das geltende maximale Verhältnis überschreiten und nicht höher als 85 % sein. Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert ▌ oder Zielwert ▌ ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.

B.  Messdatenabdeckung für die Luftqualitätsbeurteilung

Die „Datenabdeckung“ bezieht sich auf den Anteil des Kalenderjahres, für den gültige Messdaten vorliegen, und wird als Prozentsatz ausgedrückt.

Luftschadstoff

Mindestdatenabdeckung

Ortsfeste Messungen(1)

Orientierende Messungen(2)

Jahresmittelwerte

1-Stunden-, 8-Stunden- oder 24-Stunden-Mittelwerte ▌

Jahresmittelwerte

1-Stunden-, 8-Stunden- oder 24-Stunden-Mittelwerte ▌

SO2, NO2, NOx, CO ▌

85 % ▌

85 % ▌

13 %

50 % ▌

O3 und damit zusammenhängendes NO und NO2

85 %

85 %

13 %

50 %

PM10, PM2,5 

85 %

85 %

13 %

50 %

Benzol

85 %

-

13 %

-

Benzo[a]pyren, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, gesamtes gasförmiges Quecksilber, partikel- und gasförmiges zweiwertiges Quecksilber

30 %

-

13 %

-

As, Cd, Ni, Pb 

45 %

-

13 %

-

Ruß, Ammoniak (NH3), ultrafeine Partikel, Größenverteilung der ultrafeinen Partikel

80 %

-

13 %

-

Salpetersäure, Levoglucosan, organischer Kohlenstoff, elementarer Kohlenstoff, chemische Zusammensetzung von PM2,5, oxidatives Potenzial von Partikeln

45 %

 

13 %

 

Gesamtablagerung 

-

-

30 %

-

(1)  Für O3 sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung für das gesamte Kalenderjahr sowie jeweils für den Zeitraum April bis September und Oktober bis März zu erfüllen.

Für AOT40 sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung während des Zeitraums zu erfüllen, der für die Berechnung des AOT40-Wertes festgelegt wurde.

(2)  Bei O3 gilt die Mindestdatenabdeckung für den Zeitraum April bis September (während der Winterperiode ist kein Kriterium für die Mindestdatenabdeckung vorgeschrieben).

Für SO2, NO2, CO, O3, PM10, PM2,5 und Benzol sind über das gesamte Kalenderjahr kontinuierlich ortsfeste Messungen vorzunehmen.

In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung je nach Schadstoff und Messmethode bzw. Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen.

Zur Beurteilung der Jahresmittelwerte mithilfe orientierender Messungen und bei Schadstoffen mit einer Mindestdatenabdeckung unter 80 % mithilfe ortsfester Messungen können die Mitgliedstaaten Stichprobenmessungen anstelle kontinuierlicher Messungen durchführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, den erforderlichen Datenqualitätszielen und der Mindestdatenabdeckung für orientierende Messungen gerecht wird. Diese Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ (ISO 11222 (2002)) niedergelegt ist.

Die üblichen Wartungsarbeiten der Messgeräte dürfen nicht während Perioden besonders starker Luftverschmutzung vorgenommen werden.

Bei der Messung der Konzentration von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist eine mindestens vierundzwanzigstündige Probenahme erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie zusammen als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Diese Vorschriften für Einzelproben gelten auch für Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz im Vergleich zu den entsprechenden Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten dürfen für die Gesamtablagerung anstelle einer „bulk“-Probenahme nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 % ausmacht. Die Ablagerungsraten sind generell in μg/m2 pro Tag anzugeben.

C.  Kriterien für die Aggregation der Daten für die Luftqualitätsbeurteilung

Bei der Aggregation der Daten zur Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

Parameter

Erforderlicher Anteil gültiger Daten

1 Stunden-Mittelwerte

75 % (d. h. 45 Minuten)

8 Stunden-Mittelwerte

75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)

24 Stunden-Mittelwerte

75 % der 1-Stunden-Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte im Laufe eines Tages)

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. mindestens 18 8-Stunden-Werte im Laufe eines Tages)

D.  Methoden zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte und zur Schätzung der statistischen Parameter zur Berücksichtigung einer geringen Datenabdeckung oder signifikanter Datenverluste

Unabhängig davon, ob die Datenqualitätsziele für die Datenabdeckung erreicht werden, wird die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte und Zielwerte ▌ beurteilt, sofern die verfügbaren Daten eine verlässliche Beurteilung zulassen. Messungen im Zusammenhang mit Kurzzeitgrenzwerten und Zielwerten ▌, die nur einen Teil des Kalenderjahres abdecken und nicht ausreichend gültige Daten gemäß den Anforderungen nach Abschnitt B liefern, können dennoch einen Verstoß gegen die Bestimmungen darstellen. Ist dies der Fall und sind keine eindeutigen Gründe vorhanden, an der Qualität der gültigen Messdaten zu zweifeln, so gilt dies als eine Überschreitung des Grenzwerts bzw. Zielwerts und ist als solche zu melden.

E.  Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

Für Gebiete, in denen in Bezug auf die Luftqualität Modellierungsanwendungen oder objektive Schätzungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt:

a)  Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,

b)  eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der jeweiligen Methode,

c)  Quellen der Daten und Informationen,

d)  Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere der Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets, in dem die Schadstoffkonzentrationen einen Grenzwert, einen Zielwert ▌ oder ein langfristiges Ziel überschreiten, sowie aller Bereiche, in denen die Konzentrationen die Beurteilungsschwelle überschreiten,

e)  Bevölkerung, die potenziell einer Konzentration oberhalb eines zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Grenzwertes ausgesetzt ist.

F.  Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

1.  Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A sicherzustellen, müssen die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicherstellen:

a)  Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 8 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden.

b)  Die Einrichtungen, die Netze und einzelne Probenahmestellen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Sicherstellung der kontinuierlichen Präzision und Einsatzfähigkeit der Messgeräte eine regelmäßige Wartung und technische Überprüfungen vorsieht. Das Qualitätssystem wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von dem zuständigen nationalen Referenzlabor überprüft.

c)  Für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt, und die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den diesbezüglichen unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.

d)  Die nationalen Referenzlaboratorien werden von der gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörde oder Stelle beauftragt und nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen. Diese Laboratorien sind auch zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, ebenso wie für die Koordinierung – auf nationaler Ebene – der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und für den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden. Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, werden ebenfalls nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen akkreditiert.

e)  Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen. Die Teilnahme für andere Schadstoffe wird empfohlen. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, so schafft das nationale Referenzlabor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe und legt der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Bericht zu den entsprechenden Maßnahmen vor.

f)  Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Gemeinsamen Forschungsstelle eingerichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.

g)  Das Europäische Netz nationaler Referenzlaboratorien ist für die regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorgenommene Überprüfung der in den beiden ersten Spalten der Tabellen 1 und 2 in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Messunsicherheiten zuständig und legt der Kommission anschließend Vorschläge für gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

2.  Alle nach Artikel 23 übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.

G.  Förderung harmonisierter Ansätze für Luftqualitätsmodellierungen

Zur Förderung und Unterstützung der harmonisierten Anwendung wissenschaftlich fundierter Ansätze zur Modellierung der Luftqualität durch die zuständigen Behörden mit Schwerpunkt auf der Modellanwendung stellen die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicher:

a)  Die benannten Referenzeinrichtungen nehmen an dem von der Gemeinsamen Forschungsstelle eingerichteten Europäischen Netz für Luftqualitätsmodellierung teil.

b)  Unbeschadet der erforderlichen Anpassung von Modellen aufgrund außergewöhnlicher Umstände werden die von dem Netz per wissenschaftlichem Konsens ermittelten bewährten Verfahren zur Modellierung der Luftqualität bei den entsprechenden Anwendungen der Luftqualitätsmodellierung umgesetzt, um den Erfordernissen der Rechtsvorschriften der Union zu entsprechen.

c)  Die Qualität der entsprechenden Anwendungen der Luftqualitätsmodellierung wird regelmäßig überprüft und mithilfe von Vergleichsprüfungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle vorgenommen werden, verbessert.

d)  Das Europäische Netz für Luftqualitätsmodellierung ist für die regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorgenommene Überprüfung der in den letzten Spalten der Tabellen 1 und 2 in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Verhältnisse der Unsicherheit von Modellierungen zuständig und legt der Kommission anschließend Vorschläge für gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

ANHANG VI

Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

A.  Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), ▌ Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Ozon und anderen Schadstoffen in der Luft sowie der Ablagerungsraten

1.  Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration in der Luft

Die Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration ist die in der Norm EN 14212:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschriebene Methode.

2.  Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden in der Luft

Die Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in der Norm EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.

3.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 ist die in der Norm EN 12341:2023 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

4.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 ist die in der Norm EN 12341:2023 ‚Außenluft — Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes‘ beschriebene Methode.

5.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von ▌ Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme von ▌ Arsen, Cadmium, Blei und Nickel ist die in der Norm EN 12341:2023 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode. Die Referenzmethode für die Messung der Konzentration von ▌ Arsen, Cadmium, Blei und Nickel ist die in der Norm EN 14902:2005 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

6.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol ist die in der Norm EN 14662 „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen“ (Teile 1 (2005), 2 (2005) und 3 (2016)) beschriebene Methode.

7.  Referenzmethode zur Messung der Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration ist die in der Norm EN 14626:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschriebene Methode.

8.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft ist die in der Norm EN 12341:2023 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode. Die Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Benzo[a]pyren in der Luft ist die in der Norm EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in der Luft“ beschriebene Methode. Solange keine durch eine EN-Norm geregelte Methode für die anderen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten national genormte Methoden oder durch ISO-Normen geregelte Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.

9.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft ist die in der Norm EN 15852:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers“ beschriebene Methode.

10.  Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel ist die in der Norm EN 15841:2009 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition“ beschriebene Methode.

Die Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber ist die in der Norm EN 15853:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition“ beschriebene Methode.

Die Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 8 Absatz 6 ist die in der Norm EN 15980:2011 „Luftqualität – Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschriebene Methode.

11.  Referenzmethode zur Messung der Ozonkonzentration in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in der Norm EN 14625:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschriebene Methode.

12.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von elementarem und organischem Kohlenstoff in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme von elementarem und organischem Kohlenstoff ist die in der Norm EN 12341:2023 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode. Die Referenzmethode für die Messung der Konzentration von elementarem und organischem Kohlenstoff in der Luft ist die in der Norm EN 16909:2017 „Außenluft – Messung von auf Filtern gesammeltem elementarem Kohlenstoff (EC) und organisch gebundenem Kohlenstoff (OC)“ beschriebene Methode.

13.  Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von NO3-, SO4²-, Cl-, NH4+, Na+, K+, Mg²+ und Ca²+in PM2,5 in der Luft

Die Referenzmethode für die Probenahme von NO3-, SO4²-, Cl-, NH4+, Na+, K+, Mg²+ und Ca²+ in PM2,5 ist die in der Norm EN 12341:2023 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode. Die Referenzmethode für die Messung der Konzentration von NO3-, SO4²-, Cl-, NH4+, Na+, K+, Mg²+ und Ca²+ in PM2,5 in der Luft ist die in der Norm EN 16913:2017 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung von NO3-, SO4²-, Cl-, NH4+, Na+, K+, Mg²+, Ca²+ in PM2,5 wie auf Filtern abgeschieden“ beschriebene Methode.

14.  Methoden für die Probenahme und Messung der Konzentration von flüchtigen organischen Verbindungen, bei denen es sich um Ozonvorläuferstoffe handelt, Methan, ultrafeinen Partikeln, Ruß, der Größenverteilung ultrafeiner Partikel, Ammoniak, partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber, Salpetersäure und Levoglucosan sowie des oxidativen Potenzials von Partikeln

Solange keine durch eine EN-Norm geregelte Methode für die Probenahme und Messung der Konzentration von flüchtigen organischen Verbindungen, bei denen es sich um Ozonvorläuferstoffe handelt, Methan, ultrafeinen Partikeln, Ruß, der Größenverteilung ultrafeiner Partikel, Ammoniak, partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber, Salpetersäure und Levoglucosan sowie des oxidativen Potenzials von Partikeln vorliegt, können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Methoden sie für die Probenahme und Messung im Einklang mit Anhang V verwenden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Messziele, einschließlich der in Anhang VII Abschnitt 3 Teil A und Anhang VII Abschnitt 4 Teil A festgelegten Messziele. Sofern durch internationale Normen, EN-Normen oder nationale Normen geregelte Referenzmethoden für die Messung oder technische Spezifikationen des CEN vorliegen, so können diese verwendet werden.

B.  Nachweis der Gleichwertigkeit

1.  Die Mitgliedstaaten können auch andere Methoden anwenden, wenn sie nachweisen können, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Referenzmethoden erzielt werden, oder – bei Partikeln – eine andere Methode, wenn sie nachweisen können, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist, etwa eine automatische Messmethode, die den Anforderungen der Norm EN 16450:2017 “Außenluft – Automatische Messeinrichtungen zur Bestimmung der Staubkonzentration (PM10; PM2,5)“ entspricht. In diesem Fall müssen die mit dieser anderen Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit sie in Bezug auf die Ergebnisse, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären, gleichwertig sind.

2.  Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.

3.  Bei der Beurteilung, ob der Bericht gemäß Nummer 2 akzeptabel ist, stützt sich die Kommission auf ihre Leitlinien für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Haben die Mitgliedstaaten vorläufige Faktoren zur ungefähren Berechnung der Gleichwertigkeit verwendet, so ist die ungefähre Berechnung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Kommissionsleitlinien zu bestätigen oder anzupassen.

4.  Die Mitgliedstaaten nehmen die Korrekturen gegebenenfalls auch rückwirkend an Messdaten aus der Vergangenheit vor, damit die Daten leichter vergleichbar sind.

C.  Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 K und ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa zugrunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (einschließlich ▌ Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und Benzo[a]pyren) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen – Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen – zugrunde gelegt.

D.  Gegenseitige Anerkennung der Daten

Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen, akzeptieren die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten, sofern die Prüflaboratorien nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.

Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse werden anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt. In den Prüfberichten ist nachzuweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.

E.  Referenzanwendungen zur Modellierung der Luftqualität

Solange keine CEN-Norm für die Qualitätsziele der Modellierung vorliegt, können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Modellierungsanwendungen sie im Einklang mit Anhang V Abschnitt F verwenden.

ANHANG VII

MESSUNGEN AN GROSSMESSSTATIONEN SOWIE MESSUNGEN DER MASSENKONZENTRATION UND DER CHEMISCHEN ZUSAMMENSETZUNG VON PM2,5, OZONVORLÄUFERSTOFFEN UND ULTRAFEINEN PARTIKELN

ABSCHNITT 1 – SCHADSTOFFMESSUNGEN AN GROSSMESSSTATIONEN

Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und Großmessstationen für den ländlichen Hintergrund umfassen die in den Tabellen 1 bzw. 2 aufgeführten Schadstoffe.

Tabelle 1 – An Großmessstation zu für den städtischen Hintergrund zu messende Schadstoffe

Schadstoff

Art der Messung

PM10, PM2,5, ultrafeine Partikel, Ruß

Ortsfeste Messungen

NO2, O3

Ortsfeste Messungen

SO2, CO

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Größenverteilung der ultrafeinen Partikel

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Benzo[a]pyren, soweit erforderlich andere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe(1)

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Gesamtablagerung von Benzo[a]pyren(2) und soweit erforderlich anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Arsen, Cadmium, Blei und Nickel

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Gesamtablagerung(2) von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und Quecksilber

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Benzol

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Chemische Zusammensetzung von PM2,5 gemäß Anhang VII Abschnitt 1

Ortsfeste oder orientierende Messungen

1 Benzo[a]pyren und soweit erforderlich die anderen in Artikel 9 Absatz 8 aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe.

2 Lässt die Lage einer Großmessstation für den städtischen Hintergrund die Anwendung der Leitlinien und Kriterien des EMEP gemäß Anhang IV Abschnitt C Buchstabe f nicht zu, so kann die entsprechende Ablagerungsmessung an einer separaten Messstation für den städtischen Hintergrund innerhalb des Repräsentativitätsgebiets durchgeführt werden.

Tabelle 2 – An Großmessstation zu für den ländlichen Hintergrund zu messende Schadstoffe

Schadstoff

Art der Messung

PM10, PM2,5, ultrafeine Partikel, Ruß

Ortsfeste Messungen

NO2, O3 und Ammoniak (NH3)

Ortsfeste Messungen

SO2, CO

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Gesamtablagerung von Benzo[a]pyren und soweit erforderlich anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Gesamtablagerung von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und Quecksilber

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Benzo[a]pyren, soweit erforderlich andere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe(1)

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Arsen, Cadmium, Blei und Nickel

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Chemische Zusammensetzung von PM2,5 gemäß Anhang VII Abschnitt 1

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Gesamtes gasförmiges Quecksilber

Ortsfeste oder orientierende Messungen

(1)   Benzo[a]pyren und soweit erforderlich die anderen in Artikel 9 Absatz 8 aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe.

Tabelle 3 – Schadstoffe, deren Messung an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und Großmessstationen für den ländlichen Hintergrund empfohlen wird, sofern sie nicht unter die Anforderungen gemäß den Tabellen 1 und 2 fallen 

Schadstoff

Art der Messung

Größenverteilung der ultrafeinen Partikel

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Oxidatives Potenzial von Partikeln

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Ammoniak (NH3)

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Levoglucosan, gemessen als Teil der chemischen Zusammensetzung von PM2,5

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Gesamtes gasförmiges Quecksilber

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Partikel- und gasförmiges zweiwertiges Quecksilber

Ortsfeste oder orientierende Messungen

Salpetersäure

Ortsfeste oder orientierende Messungen

ABSCHNITT 2 – Messung der Massenkonzentration und der chemischen Zusammensetzung von PM2,5

A.  Ziele

Mit diesen Messungen soll vor allem sichergestellt werden, dass angemessene Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen Hintergrund und Messstationen für den ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkte, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellierungsanwendungen – auch für städtische Gebiete – von großer Bedeutung.

B.  Stoffe

Die Messungen von PM2,5 müssen zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:

SO42–

Na+

NH4+

Ca2+

elementarer Kohlenstoff (EC)

NO3

K+

Cl

Mg2+

organischer Kohlenstoff (OC)

C.  Standortkriterien

Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden.

Abschnitt 3 – Messung von Ozonvorläuferstoffen

A.  Ziele

Die Hauptzielsetzung der Messungen von Ozonvorläuferstoffen besteht in der Ermittlung von Trends bei den Ozonvorläuferstoffen, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Einheitlichkeit von Emissionsinventaren, einem besseren Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe, der Anwendung photochemischer Modelle und der Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen.

B.  Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2) sowie gegebenenfalls Methan (CH4) und flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen ▌ hängt vom angestrebten Ziel ab und kann durch zusätzliche Verbindungen, die von Interesse sind, ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten können die ihrer Ansicht nach passende Methode zur Erreichung des angestrebten Ziels wählen. Für Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide wird die Referenzmethode gemäß Anhang VI angewendet.

Nachfolgend ist eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen aufgeführt:

Chemische Familie

Stoff

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Formel

CAS-Nummer

Alkohole

Holzgeist

Methanol

CH4O

67-56-1

Alkohol

Ethanol

C2H6O

64-17-5

Aldehyde

Formaldehyd

Methanal

CH2O

50-00-0

Acetaldehyd

Ethanal

C2H4O

75-07-0

Methacrolein

2-Methylpropenal

C4H6O

78-85-3

Alkine

Acetylen

Ethin

C2H2

74-86-2

Alkane

Äthan

Ethan

C2H6

74-84-0

Propan

Propan

C3H8

74-98-6

n-Butan

Butan

C4H10

106-97-8

Isobutan

2-Methylpropan

C4H10

75-28-5

n-Pentan

Pentan

C5H12

109-66-0

Isopentan

2-Methylbutan

C5H12

78-78-4

n-Hexan

Hexan

C6H14

110-54-3

Isohexan

2-Methylpentan

C6H14

107-83-5

n-Heptan

Heptan

C7H16

142-82-5

n-Oktan

Oktan

C8H18

111-65-9

Iso-Oktan

2,2,4-Trimethylpentan

C8H18

540-84-1

Alkene

Ethylen

Ethen

C2H4

75-21-8

Propen/Propylen

Propen

C3H6

115-07-1

1,3-Butadien

Buta-1,3-dien

C4H6

106-99-0

1-Buten

But-1-en

C4H8

106-98-9

trans-2-Buten

(E)-But-2-en

C4H8

624-64-6

cis-2-Buten

(Z)-But-2-en

C4H8

590-18-1

1-Penten

Pent-1-en

C5H10

109-67-1

2-Penten

(Z)-Pent-2-en

C5H10

627-20-3 (cis-2-Penten)

(E)-Pent-2-en

646-04-8 (trans-2-Penten)

Aromatische Kohlenwasserstoffe

Benzol

Benzen

C6H6

71-43-2

Toluol/Methylbenzol

Toluol

C7H8

108-88-3

Ethylbenzol

Ethylbenzen

C8H10

100-41-4

m- + p-Xylol

1,3-Dimethylbenzen

(m-Xylol)

C8H10

108-38-3

(m-Xylol)

1,4-Dimethylbenzen

(p-Xylol)

106-42-3

(p-Xylol)

o-Xylol

1,2-Dimethylbenzen

(o-Xylol)

C8H10

95-47-6

1,2,4-Trimethylbenzol

1,2,4-Trimethylbenzol

C9H12

95-63-6

1,2,3-Trimethylbenzol

1,2,3-Trimethylbenzol

C9H12

526-73-8

1,3,5-Trimethylbenzol

1,3,5-Trimethylbenzol

C9H12

108-67-8

Ketone

Aceton

Propan-2-on

C3H6O

67-64-1

Methylethylketon

Butan-2-on

C4H8O

78-93-3

Methylvinylketon

But-3-en-2-on

C4H6O

78-94-4

Terpene

Isopren

2-Methylbuta-1,3-dien

C5H8

78-79-5

p-Cymol

1-Methyl-4-(1-methylethyl)benzen

C10H14

99-87-6

Limonen

1-Methyl-4-(1-methylethenyl)-cyclohexen

C10H16

138-86-3

-Myrcen

7-Methyl-3-methylen-1,6-octadien

C10H16

123-35-3

-Pinen

2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en

C10H16

80-56-8

-Pinen

6,6-Dimethyl-2-methylenbicyclo[3.1.1]heptan

C10H16

127-91-3

Camphen

2,2-Dimethyl-3-methylenbicyclo[2.2.1]heptan

C10H16

79-92-5

3-Carene

3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-en

C10H16

13466-78-9

1,8-Cineol

1,3,3-Trimethyl-2-oxabicyclo[2.2.2]octan

C10H18O

470-82-6

C.  Standortkriterien

Die Messungen müssen an gemäß den Anforderungen nach dieser Richtlinie errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die in Teil A dieses Abschnitts erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

Abschnitt 4 – Messung ultrafeiner Partikel (UFP)

A.  Ziele

Mit diesen Messungen soll sichergestellt werden, dass an Standorten, an denen hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten und die hauptsächlich von Emissionsquellen aus dem Luft-, Schiffs- oder Straßenverkehr (z. B. Flughäfen, Häfen, Straßen), Industriegebieten oder Haushaltsheizungen beeinflusst sind, ausreichende Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der UFP-Konzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden.

B.  Stoffe

Ultrafeine Partikel

C.  Standortkriterien

Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V ▌ an Standorten aufgestellt, an denen wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten, und zwar in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quellen.

ANHANG VIII

In den Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen zu berücksichtigende Informationen

A.  Nach Artikel 19 Absatz 6 zu übermittelnde Informationen

1.  Ort der Überschreitung

a)  Region;

b)  Ortschaft/Ortschaften (Karten);

c)  Probenahmestelle(n) (Karte, geografische Koordinaten).

2.  Allgemeine Informationen

a)  Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition oder sonstigen Gebietseinheit ▌ (einschließlich städtischer Gebiete, Industriegebiete oder ländlicher Gebiete);

b)  Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets (in km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung;

c)  Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die ab mindestens fünf Jahren vor der Überschreitung gemessen wurden bis zu den aktuellsten Daten, einschließlich eines Vergleichs mit den Grenzwerten oder der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.

3.  Zuständige Behörden

Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zuständigen Behörden.

4.  Ursprung der Verschmutzung unter Berücksichtigung der Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 sowie der Informationen aus dem nationalen Luftreinhalteprogramm

a)  Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind;

b)  Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (in Tonnen/Jahr);

c)  Beurteilung der Emissionsmenge (z. B. auf kommunaler, regionaler, nationaler Ebene und grenzüberschreitende Einträge);

d)  Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt.

5.  Beschreibung des Basisszenarios, das als Grundlage für den Luftqualitätsplan oder den Luftqualitätsfahrplan dient, um die Auswirkungen eines Nichttätigwerdens aufzuzeigen, einschließlich der prognostizierten Entwicklung der Emissionen sowie Konzentrationen.

6.  Ermittlung und Einzelheiten der Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die für die Auswahl in Betracht kommen:

a)  Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigten Maßnahmen, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde;

b)  Quantifizierung oder Schätzung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) und, sofern verfügbar, Verringerung der Konzentration durch jede unter Buchstabe a genannte Maßnahme.

7.  Ausgewählte Maßnahmen und ihre erwarteten Auswirkungen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der in Artikel 19 festgelegten Fristen

a)  Auflistung ausgewählter Maßnahmen, einschließlich einer Liste mit Informationen (etwa Modellierung und Ergebnisse der Beurteilung der Maßnahmen) zur Erfüllung der entsprechenden Luftqualitätsnorm gemäß Anhang I; erforderlichenfalls, wenn die Liste der Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe a Maßnahmen mit einem möglichen hohen Potenzial zur Verbesserung der Luftqualität enthält, diese aber nicht zur Annahme ausgewählt wurden, eine Erläuterung der Gründe, warum die Maßnahmen nicht zur Annahme ausgewählt werden;

b)  Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und zuständige Akteure;

c)  Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) durch die Kombination der Maßnahmen gemäß Buchstabe a;

d)  erwartete quantifizierte Konzentrationsminderung (in µg/m³) durch die unter Buchstabe a genannte Kombination von Maßnahmen an jeder Probenahmestelle, an der die Grenzwerte, die Zielwerte oder der Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschritten werden;

e)  indikativer Zielpfad für die Einhaltung und Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsfahrplan oder Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der Kombination der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen

f)  bei Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen eine Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern die Pläne oder Fahrpläne Maßnahmen vorsehen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, einschließlich des Zeitplans für die Umsetzung.

8.  Anhang 1 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Weitere Hintergrundinformationen

a)  Klimadaten;

b)  topografische Daten;

c)  gegebenenfalls Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele;

d)  Auflistung und Beschreibung aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten;

e)  sozioökonomische Informationen über das betreffende Gebiet, um Fragen der Umweltgerechtigkeit und den Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu fördern;

f)  eine Beschreibung der verwendeten Methode und der Annahmen oder Daten, die den Projektionen der Entwicklung der Luftqualität zugrunde gelegt wurden, einschließlich, soweit möglich, der Unsicherheitsmarge der Projektionen und Sensitivitätsszenarien zur Berücksichtigung des günstigsten, wahrscheinlichsten und ungünstigsten Szenarios;

g)  Hintergrunddokumente und -informationen, die bei der Bewertung verwendet wurden.

9.  Anhang 2 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 Absatz 7 durchgeführten Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Ergebnisse im endgültigen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigt wurden.

10.  Anhang 3 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Beurteilung der Maßnahmen (bei Aktualisierung des Luftqualitätsplans)

a)  Beurteilung des Zeitplans für die Durchführung der Maßnahmen aus dem vorherigen Luftqualitätsplan;

b)  Abschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen aus dem vorherigen Luftqualitätsplan auf die Emissionsminderung und Schadstoffkonzentrationen.

B.  Vorläufige Liste der Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung

1.  Informationen zum Stand der Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Richtlinien

2.  Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, z. B.:

a)  Verringerung der Emissionen aus ortsfesten Quellen, indem sichergestellt wird, dass Schadstoff produzierende kleine und mittlere ortsfeste Verbrennungsanlagen (auch für Biomasse) mit emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet oder durch neue Anlagen ersetzt werden und dass die Energieeffizienz von Gebäuden verbessert wird;

b)  Verringerung der Emissionen von Fahrzeugen durch Nachrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen und emissionsmindernden Einrichtungen. Der Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung einer solchen Ausrüstung ist in Erwägung zu ziehen;

(9)  c) öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung von ▌ Kraft- und Brennstoffen, Verbrennungsanlagen mit dem Ziel einer Emissionsminderung und emissionsfreien Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates(32);

d)  Verringerung der Emissionen durch den Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen des kollektiven und öffentlichen Verkehrs und/oder von Fahrzeugen, die mit modernen digitalen Lösungen zur Emissionsminderung ausgestattet sind;

e)  Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Effizienz, Erschwinglichkeit und Konnektivität des kollektiven und öffentlichen Verkehrs;

f)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;

g)  Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Stadtplanung und Verkehrsmanagement, einschließlich:

i)  Verkehrsüberlastungsgebühren, wie Straßenbenutzungsgebühren und kilometerabhängige Nutzungsgebühren;

ii)  Wahl des Straßenmaterials;

iii)  Parkgebühren auf öffentlichen Flächen und sonstige finanzielle Anreize und gestaffelte Gebühren für umweltschädliche und emissionsfreie Fahrzeuge;

iv)  Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten, einschließlich Niedrigemissionszonen und Nullemissionszonen;

v)  Einrichtung von verkehrsarmen Stadtvierteln, Superblocks und autofreien Stadtvierteln;

vi)  Einrichtung autofreier Straßen;

vii)  Vorkehrungen für die Zurücklegung der „letzten Meile“ ohne (Abgas-)Emissionen;

viii)  Förderung von Carsharing und Fahrgemeinschaften;

ix)  Einführung intelligenter Verkehrssysteme;

x)  Schaffung von multimodalen Knotenpunkten, die verschiedene nachhaltige Verkehrslösungen und Parkmöglichkeiten miteinander verbinden;

xi)  Schaffung von Anreizen für das Radfahren und Zufußgehen, z. B. durch die Ausweitung des Raumangebots für Radfahrer und Fußgänger, die Priorisierung von Radfahrern und Fußgängern bei der Infrastrukturplanung und den Ausbau des Radwegenetzes;

xii)  Planung kompakter Städte;

h)  Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf aktive Mobilität und umweltfreundlichere Verkehrsmittel (z. B. zu Fuß gehen, Radfahren, öffentliche Verkehrsmittel oder Eisenbahn), einschließlich:

i)  Elektrifizierung des öffentlichen Verkehrs, Stärkung des öffentlichen Nahverkehrsnetzes sowie Vereinfachung des Zugangs und der Nutzung, z. B. durch digitale und vernetzte Buchungssysteme und Echtzeit-Fahrgastinformationen für Transitnutzer;

ii)  Sicherstellung einer reibungslosen Intermodalität beim Pendelverkehr zwischen Stadt und Land, z. B. zwischen Bahn und Fahrrad sowie zwischen Personenkraftwagen und öffentlichem Verkehr (z. B. Park-and-Ride-Systeme);

iii)  Neuausrichtung steuerlicher und wirtschaftlicher Anreize auf eine aktive und geteilte Mobilität, einschließlich Anreizen für das Pendeln zur Arbeit per Rad und zu Fuß;

iv)  Abwrackprämien für die umweltschädlichsten Fahrzeuge;

i)  Maßnahmen zur Förderung einer Umstellung auf emissionsfreie Fahrzeuge und nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte im privaten und gewerblichen Bereich;

j)  Maßnahmen zur Sicherstellung der vorrangigen Verwendung von emissionsarmen Kraft- und Brennstoffen in kleinen, mittleren und großen ortsfesten und mobilen Quellen;

k)  Maßnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung aus industriellen Quellen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sowie mittels wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern, Gebühren und Emissionshandel, unter Berücksichtigung der Besonderheiten von KMU;

l)  Verringerung der Emissionen aus dem See- und Luftverkehr durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe, den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die Nutzung wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung ihrer Einführung und die Festlegung spezifischer Anforderungen an Schiffe und Boote am Liegeplatz und im Hafenverkehr bei gleichzeitiger Beschleunigung der landseitigen Stromversorgung und Elektrifizierung von Schiffen und Hafenarbeitsmaschinen;

m)  Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus der Landwirtschaft;

n)  Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen;

o)  Maßnahmen zur Förderung von Verhaltensänderungen.

ANHANG IX

NOTFALLMASSNAHMEN, DIE FÜR DIE AUFNAHME IN DIE PLÄNE FÜR KURZFRISTIGE MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 20 IN BETRACHT KOMMEN

Kurzfristig in Betracht zu ziehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen, die abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Schadstoff zum Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle beitragen:

a)  Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen, insbesondere in der Umgebung von Standorten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden;

b)  kostengünstige oder kostenlose öffentliche Verkehrsmittel;

c)  Aussetzung des Baustellenbetriebs;

d)  Straßenreinigung;

e)  flexible Arbeitsorganisation.

ANHANG X

UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

1.  Die Mitgliedstaaten legen der Öffentlichkeit mindestens folgende Informationen vor:

a)  stündlich aktuelle Daten aus jeder Probenahmestelle zu Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5), Kohlenmonoxid und Ozon; dabei sind Daten aus allen Probenahmestellen, bei denen aktuelle Daten verfügbar sind, sowie mindestens die Daten aus der in Anhang III festgelegten Mindestzahl an Probenahmestellen vorzulegen, wenn die Messmethode für aktuelle Daten geeignet ist, ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit möglichst viele Informationen aufgrund aktueller Daten zur Verfügung stellen und ihre Messverfahren diesbezüglich schrittweise anpassen; falls verfügbar, sind außerdem aktuelle Daten aus Modellierungsanwendungen vorzulegen;

b)  die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe und, sofern möglich, deren Vergleich mit den neuesten von der WHO empfohlenen Richtwerten für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;

c)  Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:

i)  Ort oder Gebiet der Überschreitung bzw. des Verstoßes,

ii)  Beginn und Dauer der Überschreitung bzw. des Verstoßes,

iii)  die gemessenen Konzentrationswerte im Vergleich zu den geltenden Luftqualitätsnormen oder, im Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, im Vergleich zu dem Indikator für die durchschnittliche Exposition;

d)  mindestens folgende Daten zu den Auswirkungen auf die Gesundheit ▌:

i)  gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und, soweit möglich, jedes unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffs für die Allgemeinbevölkerung,

ii)  gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und, soweit möglich, jedes unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffs für empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen,

iii)  Beschreibung möglicher Symptome,

iv)  empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, unterteilt in Vorsichtsmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung sowie für empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen,

v)  weitere Informationsquellen;

e)  Informationen über die Auswirkungen auf die Vegetation;

f)  Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;

g)  Informationen zu Messreihen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls deren Ergebnissen.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)  Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

i)  Ort oder Gebiet der Überschreitung,

ii)  Art der überschrittenen Schwelle (Alarmschwelle oder Informationsschwelle),

iii)  Beginn und Dauer der Überschreitung,

iv)  höchste 1-Stunden-Konzentration und höchster 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration für Ozon;

b)  Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

i)  geografisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Alarmschwelle oder Informationsschwelle,

ii)  erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (d. h. Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;

c)  Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

i)  Informationen über gefährdete Bevölkerungsgruppen,

ii)  Beschreibung möglicher Symptome,

iii)  der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen,

iv)  weitere Informationsquellen;

d)  Informationen über kurzfristige Aktionspläne und vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus anthropogenen Quellen;

e)  Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Exposition;

f)  im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist.

3.  Tritt eine Überschreitung von Grenzwerten, Zielwerten, Alarm- oder Informationsschwellen bzw. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung bzw. eines derartigen Verstoßes, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im vorliegenden Anhang genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

ANHANG XI

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit Listen ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 31)

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)

nur Nummer 3.8 des Anhangs

Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission

(ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4)

nur die Artikel 1 und 2

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)

 

 

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 31)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2004/107/EG

15.  Februar 2007

2008/50/EG

11.  Juni 2010

(EU)  2015/1480

31.  Dezember 2016

_____________

ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Vorliegende Richtlinie

Richtlinie 2008/50/EG

Richtlinie 2004/107/EG

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 32

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2

Anhang II Abschnitt B

Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6

Anhang II Abschnitt II

Artikel 8

Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 1 bis 5 ▌und 10

Artikel 9

Artikel 7, Artikel 10

Anhang V Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1

Artikel 4 Absätze 7, 8 und 11

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 11

Artikel 8 und 11

Artikel 4 Absätze 12 und 13

Artikel 12

Artikel 12, Artikel 17 Absätze 1 und 3 und Artikel 18

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 13, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 1 und 3

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

 

Artikel 19

Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 23

Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 26

Artikel 7

Artikel 23

Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 27

Anhang III Abschnitt D

Artikel 5 Absätze 1 und 4

Artikel 24

Artikel 28

Artikel 4 Absatz 15

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 6

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 9

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 10

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 34

Artikel 11

Artikel 33

Artikel 35

Artikel 12

Anhang I

Anhänge VII, XI, XII, XIII und XIV

Anhang I

Anhang II

Anhang II Abschnitt B

Anhang II Abschnitt I

Anhang III

Anhänge V und IX

Anhang III Abschnitt IV

Anhang IV

Anhänge III und VIII

Anhang III Abschnitte I, II und III

Anhang V

Anhang I

Anhang IV

Anhang VI

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhänge IV und X

Anhang VIII

Anhang XV

Anhang IX

Anhang X

Anhang XVI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XVII

(1) ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 46.
(2) ABl. C, C/2023/251, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/251/oj
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(4) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0318).
(5)* DER TEXT WURDE TEILWEISE VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(6)ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 46.
(7)ABl. C, C/2023/251, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/251/oj.
(8) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(9)Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).
(10)Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(11)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(12)Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(13)Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
(14)Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(15)Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).
(16)Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(17)Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(18)Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2014, ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, C‑404/13, ECLI:EU:C:2014:2382, Rn. 49, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2020, Europäische Kommission/Italienische Republik, C‑644/18, ECLI:EU:C:2020:895, Rn. 154.
(19)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(20)Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2021, LB u. a./College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren, C‑826/18, ECLI:EU:C:2021:7, Rn. 58 und 59.
(21)Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2008, Dieter Janecek/Freistaat Bayern, C‑237/07, ECLI:EU:C:2008:447, Rn. 42, Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2014, ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, C‑404/13, ECLI:EU:C:2014:2382, Rn. 56, Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2019, Lies Craeynest and Others/Brussels Hoofdstedelijk Gewest and Brussels Instituut voor Milieubeheer, C‑723/17, ECLI:EU:C:2019:533, Rn. 56, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe e.V./Freistaat Bayern, C‑752/18, ECLI:EU:C:2019:1114, Rn. 56.
(22)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(23)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(24)Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1).
(25)Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(26)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(27)Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(28)Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(29)Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom 30.11.2006, S. 1).
(30)Der Schwellenwert wird auf jeweils 4, 3, 10, 3 und 5 ug/m3 für PM10, PM2,5, O3, NO2 bzw. SO2 sowie auf 0,5 mg/m3 für CO festgesetzt. Diese Werte entsprechen dem aktuellen Wissensstand und werden mindestens alle fünf Jahre aktualisiert, um Entwicklungen beim Stand der Technik Rechnung zu tragen.
(31)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(32)Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).


Notfallinstrument für den Binnenmarkt
PDF 131kWORD 49k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (COM(2022)0459 – C9-0315/2022 – 2022/0278(COD))
P9_TA(2024)0320A9-0246/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0459),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114, 21 und 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0315/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltsausschusses,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0246/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)(4)

P9_TC1-COD(2022)0278


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21, 46 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(6),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Krise, haben gezeigt, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen im Binnenmarkt und seine Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Dies kann sich auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts stören. Darüber hinaus fehlten während dieser Krisen geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen, sie deckten nicht alle Aspekte des Binnenmarkts ab oder sie ermöglichten keine rechtzeitige und wirksame Reaktion auf solche Krisen.

(2)  In der Anfangsphase der COVID-19-Krise führten die Mitgliedstaaten Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt sowie unterschiedliche Maßnahmen in Bezug auf die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein, die in der Krise von entscheidender Bedeutung waren oder für die Reaktion darauf unerlässlich; diese Hindernisse und Maßnahmen waren jedoch nicht immer gerechtfertigt. Die Ad-hoc-Maßnahmen der Kommission zur Wiederherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften reichten nicht aus. Die Union war nicht ausreichend vorbereitet, um für eine effiziente Herstellung, Beschaffung und Verteilung krisenrelevanter nicht medizinischer Waren wie persönlicher Schutzausrüstung zu sorgen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter nicht medizinischer Waren während der COVID-19-Krise waren zwangsläufig reaktiv. Die COVID-19-Krise hat auch offenbart, dass es keinen zufriedenstellenden Informationsaustausch und Überblick über die Produktionskapazitäten in der gesamten Union sowie die Schwachstellen bei den unionsweiten und globalen Lieferketten gibt.

(3)   Außerdem hatten unkoordinierte Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit besondere Auswirkungen auf Branchen, die auf Wanderarbeitnehmer angewiesen sind, einschließlich Arbeitnehmern in den Grenzregionen, denen in dieser Zeit eine wesentliche Rolle für den Binnenmarkt zukam.

(4)  Im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) konnte der Rat Informationen austauschen und bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise koordinieren, während die Mitgliedstaaten in anderen Situationen unabhängig gehandelt haben. Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich jedoch um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Notfallplanungsmaßnahmen gab und nicht klar war, mit welcher nationalen Behörde Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf Notfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf. Außerdem wurde deutlich, dass durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten die Engpässe bei Waren verschärft und weitere Hindernisse für den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr geschaffen wurden.

(5)  Repräsentative Verbände der Wirtschaftsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der COVID-19-Krise nicht über ausreichende Informationen über Einschränkungen des freien Verkehrs oder die Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten. Das ist unter anderem auf fehlende Transparenz der Behörden der Mitgliedstaaten zurückzuführen sowie darauf, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und war andererseits durch sprachliche Beschränkungen und den Verwaltungsaufwand bedingt, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten verbunden war, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld. Dieser Mangel an Informationen hinderte die Wirtschaftsteilnehmer daran, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie ▌ihre Rechte auf freien Verkehr ausüben oder ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen könnten. Die Verfügbarkeit von Informationen über Einschränkungen des freien Verkehrs und Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene und Unionsebene muss verbessert werden.

(6)   Trotz des anfänglichen Mangels an Koordinierung spielten die Binnenmarktvorschriften eine wichtige Rolle bei der Abmilderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise und bei der Sicherstellung einer zügigen Erholung der Volkswirtschaft der Union, indem ungerechtfertigte und unverhältnismäßige nationale Beschränkungen, die in den einseitigen Reaktionen der Mitgliedstaaten enthalten waren, ausgeschlossen wurden und ein starker Anreiz für die Suche nach gemeinsamen Lösungen geboten und so die Solidarität gefördert wurde.

(7)  Die Ereignisse in Verbindung mit der COVID-19-Krise haben auch deutlich gemacht, dass die Union koordiniert vorgehen und besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, was insbesondere angesichts der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Weitere Krisen, die eine schnellere Reaktion erfordern, um Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verhindern und schwerwiegende Störungen der Lieferketten zu vermeiden, die für die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sind beispielsweise Waldbrände, Erdbeben oder groß angelegte Cyberangriffe. Die Tatsache, dass es sich bei solchen Krisen um Ausnahmesituationen und plötzliche Ereignisse außergewöhnlicher Art und Größenordnung handelt, bedeutet, dass solche Ereignisse eher unerwartet sind. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen als nächste auftreten und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Hinblick auf die Auswirkungen einer Vielzahl von Krisen auf den Binnenmarkt Anwendung findet.

(8)  Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Sie kann zu Hindernissen für den freien Verkehr oder zu Unterbrechungen der Lieferketten führen. Unterbrechungen der Lieferketten können Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verschärfen und die Produktion behindern, was zu zusätzlichen Handelshemmnissen und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern führt und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Störungen der Lieferketten können auch dazu führen, dass unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Lösung dieser Lieferkettenprobleme ergriffen oder wahrscheinlich ergriffen werden, was zur Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt führt. Die Verordnung sollte sich mit beiden Arten von Auswirkungen auf den Binnenmarkt befassen und Maßnahmen einführen, um Hindernisse für den freien Verkehr oder Unterbrechungen der Lieferkette, die zu Engpässen bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen führen, zu vermeiden.

(9)   Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten Sicherheitsvorfälle, die mittels Ad-hoc-Benachrichtigungen zur Frühwarnung gemäß dieser Verordnung gemeldet werden, so definiert werden, dass Ereignisse ausgeschlossen werden, die nur geringfügige vorhersehbare Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, oder auf die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen haben, die für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind.

(10)  Um sicherzustellen, dass der in dieser Verordnung festgelegte Rahmen für Maßnahmen seine volle Wirkung im Rahmen des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt entfalten kann, sollte die Kommission ermächtigt werden, detaillierte Vorkehrungen für die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation festzulegen. In diesen detaillierten Vorkehrungen in Form eines Notfallrahmens sollten die spezifischen technischen und operativen Aspekte der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten darin Vorkehrungen für die operative Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Krisenkommunikation festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein spezielles Verzeichnis aller zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellt werden, die an der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Rahmens beteiligt sind. In diesem Verzeichnis sollten insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten angegeben werden, die den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat im Überwachungs- und im Notfallmodus im Einklang mit dem nationalen Recht übertragen wurden. Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten auch den sicheren Austausch von Informationen betreffend die Konsultation der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner in Bezug auf ihre jeweiligen Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Reaktion auf die Auswirkungen einer potenziellen Krise umfassen.

(11)  Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise umgesetzt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, ▌einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf nationale Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, nicht berühren. Diese Verordnung sollte daher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung unberührt lassen.

(12)  Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Mittel vorgesehen, um in Krisenzeiten das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen und seiner strategischen Lieferketten zu gewährleisten, einschließlich des freien Verkehrs von Waren, und Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, sowie der Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden. Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Forum für angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch geschaffen. Außerdem sind darin die Mittel für die rechtzeitige Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Informationen, die für eine gezielte Reaktion und ein angemessenes Marktverhalten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger während einer Krise erforderlich sind, vorgesehen.

(13)  Nach Möglichkeit sollte diese Verordnung die Antizipation von Ereignissen und Krisen ermöglichen, indem es der Union ermöglicht wird, weiterhin auf laufenden Analysen strategisch wichtiger Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts ▌aufzubauen.

(14)   Durch die Stärkung der Resilienz und Vorsorge der Wirtschaft der Union in Bezug auf kritische Rohstoffe ergänzt die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen diese Verordnung, die es der Kommission ermöglicht, im Überwachungs- oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt gezielte Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Bedrohung oder Unterbrechung der Versorgung mit Waren von entscheidender Bedeutung eintritt, auch in Bezug auf kritische Rohstoffe.

(15)  Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnungen (EU) 2022/123(8), (EU) 2022/2370(9) und (EU) 2022/2371(10) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2022/2372(11) des Rates über Krisenvorsorge und -reaktion im Bereich der Gesundheit. Der EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit sollte in Bezug auf Unterbrechungen der Lieferkette und Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten oder andere medizinische Gegenmaßnahmen Vorrang vor dieser Verordnung haben, wenn die Bedingungen dieses Rahmens erfüllt sind. Daher sollten Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372, sofern sie in die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 angenommene Liste aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs ▌.

(16)  Diese Verordnung sollte die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen ergänzen, die vom Rat gemäß dem Beschluss 2014/415/EU des Rates(12) im Hinblick auf die Arbeit des Rates zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen auf den Binnenmarkt gesteuert wird, die eine Beschlussfassung in Bezug auf die Notfallplanung und die Durchführung von Überwachungs- und Notfallmaßnahmen erfordern. Diese Verordnung sollte die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates(13) unberührt lassen.

(17)  Diese Verordnung sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union (Union Civil Protection Mechanism, UCPM) unberührt lassen. Diese Verordnung sollte das UCPM ergänzen und es, sofern erforderlich, in Bezug auf die Verfügbarkeit kritischer Waren und den freien Verkehr von Katastrophenschutzkräften, einschließlich ihrer Ausrüstung, für Krisen, die in den Anwendungsbereich des UCPM fallen, unterstützen.

(18)  Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), einschließlich ihres allgemeinen Rahmens für die vorübergehende Einführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und das Meldesystem für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, unberührt lassen.

(19)  Die vorliegende Verordnung sollte die in Artikel 55 und 57 festgelegten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) über das Krisenmanagement, durchgeführt durch den Beschluss (EU) 2019/300 der Kommission(16), unberührt lassen.

(20)  Diese Verordnung sollte den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM) unberührt lassen. Lebensmittel sollten jedoch den Bestimmungen zu dem freien Verkehr dieser Verordnung unterliegen, einschließlich der Bestimmungen ▌über Beschränkungen der Rechte auf freien Verkehr. Die ▌Maßnahmen für Lebensmittel können auch daraufhin überprüft werden, ob sie mit anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar sind.

(21)   Die vorliegende Verordnung sollte die Fähigkeit der Kommission, im Einklang mit Unionsrecht Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit zuständigen Behörden in Ländern außerhalb der Union einzuleiten, nicht berühren – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferketten zu finden. Dies kann gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren umfassen.

(22)   Eine der während der COVID-19-Krise ermittelten Herausforderungen war das Fehlen eines Netzes zur Gewährleistung der Vorsorge und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits. Daher sollte die Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele durch einen Governance-Mechanismus unterstützt werden. Auf Unionsebene sollte mit dieser Verordnung ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, um die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die reibungslose, wirksame und harmonisierte Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Der Ausschuss sollte die Kommission in bestimmten Fragen beraten und unterstützen, unter anderem bei der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung sowie bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, und er sollte einschlägige Themen zu drohenden oder aktuellen Krisen analysieren und erörtern.

(23)   Die Kommission sollte den Vorsitz im Ausschuss führen und das Sekretariat stellen. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen. Der Vorsitz sollte einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in den Ausschuss einladen. Um geeignete Beratung zu den Tätigkeiten des Ausschusses zu erhalten und um für eine angemessene Beteiligung von Sachverständigen zu sorgen, sollte der Vorsitz auf Ad-hoc-Basis Sachverständige einladen, als Beobachter an der Arbeit des Ausschusses sowie an bestimmten Sitzungen teilnehmen können, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Um eine kohärente und koordinierte Reaktion der Union auf verschiedene Krisen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken könnten, sicherzustellen, sollte der Vorsitz auch Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses einladen. Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit sollte der Vorsitz Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Ausschusses im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften einladen. Der Vorsitz sollte Beobachter einladen können, sich mit einschlägigem Fachwissen, Informationen und Erkenntnissen an den Diskussionen zu beteiligen; Beobachter sollten jedoch nicht an der Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen des Ausschusses involviert sein.

(24)   Der Ausschuss sollte spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Notfallrahmen, dem Überwachungsmodus für den Binnenmarkt und dem Notfallmodus für den Binnenmarkt haben. Zu diesen Aufgaben gehören Aussprachen und die Beratung der Kommission in Bezug auf die Bewertung der Kriterien, die bei der Aktivierung der verschiedenen Modi zu berücksichtigen sind, sowie in Bezug auf die Bewertung, ob die spezifischen Voraussetzungen für den Einsatz konkreter Reaktionsmaßnahmen erfüllt sind. Die Kommission sollte vom Ausschuss angenommenen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten weitestgehend Rechnung tragen.

(25)   Um die Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zu gewährleisten, wird der Ausschuss aufgefordert, in seiner Geschäftsordnung vorzusehen, dass seine Mitglieder und Beobachter keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere in Anwendung dieser Verordnung gewonnene oder generierte sensible und vertrauliche Informationen preisgeben und die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einhalten, die der der Bediensteten der Kommission gleichwertig ist.

(26)   Um insbesondere in Krisenzeiten für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, sollte der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitz des Ausschusses einladen können, vor diesem Ausschuss zu erscheinen. Das Europäische Parlament sollte so bald wie möglich über alle vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet werden. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs im Rahmen dieser Verordnung geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.

(27)  Um die Einbeziehung der wichtigsten Interessenträger, insbesondere Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und der Zivilgesellschaft, auszuweiten, sollte die Kommission außerdem eine Plattform der Interessenträger einrichten, damit freiwilliges Handeln bei Binnenmarkt-Notfällen erleichtert und gefördert wird.

(28)   Um im Zusammenhang mit dem Notfallrahmen und im Rahmen des Überwachungs- und Notfallmodus für den Binnenmarkt für eine wirksame Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungsbüro benennen, das für den Kontakt mit dem von der Kommission benannten Verbindungsbüro auf Unionsebene und mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Die zentralen Verbindungsbüros sollten als Anlaufstelle für die Kontakte der jeweils zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten fungieren und Informationen von diesen Behörden, gegebenenfalls auch von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, sammeln. Die zentralen Verbindungsbüros sollten außerdem für die Koordinierung und den Informationsaustausch zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bereits bestehende Behörde als ihr zentrales Verbindungsbüro zu benennen. Diese Verbindungsbüros sollten den zentralen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem alle krisenrelevanten Informationen übermitteln, und zwar möglichst in Echtzeit.

(29)   Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit der Kommission, eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen, unberührt lassen.

(30)   Die vorliegende Verordnung sollte die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) getroffenen Maßnahmen unberührt lassen.

(31)   Diese Verordnung lässt die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates(19), in der harmonisierte Mindestvorschriften festgelegt sind, um sicherzustellen, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten wesentlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden, um die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, zu stärken und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, und ergänzt sie.

(32)   Um besser auf potenzielle künftige Krisen, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, haben oder Störungen der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verursachen könnten, vorbereitet zu sein und widerstandsfähiger zu sein, sollte die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle ermutigen und unterstützen. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es freistehen, zu entscheiden, ob sie sich an solchen freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen. Die Teilnahme an der Ausarbeitung solcher freiwilliger Krisenprotokolle sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. In den freiwilligen Krisenprotokollen sollten die spezifischen Parameter der zu erwartenden Störungen sowie eine Zuweisung der spezifischen Rollen jedes einzelnen Teilnehmers, eine Beschreibung der Mechanismen zur Aktivierung solcher Protokolle und die damit verbundenen Maßnahmen festgelegt werden. Die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen, können ebenfalls in die Ausarbeitung solcher freiwilligen Krisenprotokolle einbezogen werden. Bei der Festlegung der Parameter für die zu berücksichtigenden Störungen sollten die Wirtschaftsteilnehmer auf ihre bisherigen Erfahrungen mit Beschränkungen des freien Verkehrs und Unterbrechungen der Lieferkette, die durch verschiedene Krisen verursacht wurden, zurückgreifen können.

(33)   Um die Erfahrungen aus früheren Krisen zu nutzen, sollte die Kommission Schulungsprogramme und -materialien für öffentliche und private Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, ausarbeiten und verwalten. Die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen und an Simulationen sollte freiwillig bleiben.

(34)   Diese Verordnung sollte im Rahmen der Krisenvorsorge die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen in Bezug auf kritische Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen, für die es möglich wäre, Stresstests und -simulationen durchzuführen. Insbesondere sollte die Kommission Szenarien und Parameter für bestimmte Industriezweige entwickeln, die die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfassen. Um die Krisenvorsorge aller Akteure sicherzustellen, müssen Vorschriften für Stresstests festgelegt werden, die mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Ausarbeitung von Strategien für die Krisenvorsorge, einschließlich Strategien für die Krisenkommunikation und den Austausch von Informationen über in schwierigen Situationen geltende Beschränkungen, erleichtern und fördern. Die Ermittlung der Schwerpunktsektoren sollte auf bestehenden indikatorgestützten Instrumenten beruhen, mit denen die Entwicklung der Lieferketten in der Union überwacht wird, um potenzielle Notlagen zu ermitteln, wobei einschlägige spezifische Kriterien wie Handelsströme, Nachfrage und Angebot, Konzentration des Angebots, Erzeugung und Erzeugungskapazitäten in der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu berücksichtigen sind.

(35)  Es sollte möglich sein, Informationen über Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung über das Netz auszutauschen, das zwischen den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene eingerichtet wurde. Solche Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung sollten der Kommission bei erheblichen Sicherheitsvorfällen übermittelt werden, damit die Union die Entwicklung einer potenziellen, unmittelbar drohenden oder andauernden Krise besser verfolgen kann und so ein höheres Maß an Vorsorge für den Fall des Entstehens oder der Entwicklung einer Krise gewährleistet wird.

(36)  Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen ▌für das ▌Funktionieren des Binnenmarkts während des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Der Durchführungsrechtsakt des Rates für die Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt sollte Elemente enthalten, die untrennbar mit der Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aktivierung verbunden sind, nämlich eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der betreffenden Krise auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, im Binnenmarkt und auf seine Lieferketten, eine Liste der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, und die zu ergreifenden Überwachungsmaßnahmen. Erfordert die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außerdem die Annahme einer Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen oder beider, so sollte diese Liste gleichzeitig mit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt angenommen werden und daher untrennbar mit dieser Aktivierung verbunden sein. Aus diesem Grund sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse für die Annahme dieser Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen und deren Aktualisierung übertragen werden. Es sollte möglich sein, den Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder den Notfallmodus für den Binnenmarkt durch einen Durchführungsrechtsakt des Rates auf einen Vorschlag der Kommission auszuweiten. Sollte sich herausstellen, dass keiner der beiden Modi aktiviert sein muss, sollte der jeweilige Modus deaktiviert werden.

(37)   Um sicherzustellen, dass der Ausschuss angemessene Informationen über einen potenziellen Binnenmarkt-Notfall erhält, muss eine Überwachung vorgesehen werden. Eine solche Überwachung sollte sich auf Lieferketten oder Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung beziehen, für die der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, und die Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind. Die Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sollte von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen über Faktoren durchgeführt werden, die sich auf die Verfügbarkeit der ausgewählten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, wie Erzeugungskapazität, Verfügbarkeit der erforderlichen Arbeitskräfte, Lagerbestände, Beschränkungen bei den Lieferanten, Diversifizierungs- und Substitutionsmöglichkeiten, Nachfragebedingungen und Engpässe.

Das Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen im Rahmen einer solchen Überwachung sollte an alle Akteure entlang der jeweiligen Lieferkette für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und an andere einschlägige Interessenträger gerichtet werden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die Erhebung von Informationen über Störungen des freien Verkehrs bei den Wirtschaftsteilnehmern entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist besonders wichtig, da der Mangel an geeigneten Arbeitskräften eine der Hauptursachen für Unterbrechungen der Lieferketten ist. Die Überwachung von Störungen der Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung von Waren und Dienstleistungen beteiligt sind, durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte weit gefasst werden und sich auf Arbeitnehmer, Dienstleister, Unternehmensvertreter und andere Personen erstrecken, die an Forschung, Entwicklung und Inverkehrbringen von Waren beteiligt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Informationen über die zentralen Verbindungsbüros an die Kommission und den Ausschuss übermitteln. Diese Informationen sollten es dem Ausschuss ermöglichen, die Kommission in Bezug auf die Notwendigkeit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zu beraten.

(38)  Bei nationalen Maßnahmen, die nicht gemäß dieser Verordnung harmonisiert sind und die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr bei Binnenmarkt-Notfällen betreffen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Maßnahmen in vollem Einklang mit dem AEUV und anderen Bestimmungen des Unionsrechts wie der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) sowie den Richtlinien 2004/38/EG(21), 2005/36/EG(22), 2006/123/EG(23) und (EU) 2015/1535(24) des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen erlassen, sollten diese gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Einklang mit dem Unionsrecht entsprechen.

Darüber hinaus sollten solche Maßnahmen im Einklang mit diesen Grundsätzen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen, und die Mitgliedstaaten sollten alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, der durch Maßnahmen verursacht wird, die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erlassen wurden. Zudem sollten solche Maßnahmen die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage gebührend berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall, die den freien Verkehr einschränken, aufheben, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Im Allgemeinen wären nationale Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs, die nicht im Rahmen dieser Verordnung harmonisiert sind, grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert wird, und sollten daher aufgehoben werden.

(39)   Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die dem AEUV oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden. Beispielsweise sollte die Tatsache, dass einige Beschränkungen während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt ausdrücklich verboten sind, nicht als Rechtfertigung solcher Beschränkungen außerhalb dieses Modus oder als Rechtfertigung für andere mögliche, mit dem Unionsrecht unvereinbare Beschränkungen, die durch diese Verordnung nicht ausdrücklich verboten sind, ausgelegt werden.

(40)   In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen betreffend dieses Recht sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.

(41)   Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderen Rechtsvorschriften der Union zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.

(42)   In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Artikel 46 AEUV ist die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV herzustellen. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Freizügigkeit weiter gestärkt, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung.

(43)   Es ist angezeigt, bestimmte nationale Maßnahmen zu verbieten, die die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr beschränken und die während eines Binnenmarkt-Notfalls oder als Reaktion darauf nicht verhängt werden sollten, weil sie offensichtlich unverhältnismäßig sind. Daher sollten solche Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Harmonisierungsvorschriften und nicht des AEUV oder anderer Rechtsvorschriften der Union bewertet werden.

(44)   Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die zu Diskriminierung, die auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort des eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen.

(45)   Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, in ihren Wohnsitzmitgliedstaat zurückzukehren, wenn sie sich beim Ausbruch einer Krise in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

(46)   Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, aus zwingenden familiären Gründen in andere Mitgliedstaaten zu reisen, wenn eine solche Reise in dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, unter denselben Umständen weiterhin erlaubt ist.

(47)   Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Staatsangehörigen und Einwohnern im Falle von Binnenmarkt-Notfällen die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Um solche Reisen zu erleichtern, sollten es andere Mitgliedstaaten diesen Staatsangehörigen und Einwohnern gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um in den Mitgliedstaat zu reisen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder durch ihr Hoheitsgebiet zu reisen, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben.

(48)   Beschränkungen des freien Verkehrs, auch in Form von Verwaltungsanforderungen und -verfahren wie Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, sind verboten, es sei denn, sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Wenn gerechtfertigte und verhältnismäßige Verwaltungsanforderungen und -verfahren im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei einem Binnenmarkt-Notfall der Erleichterung der Einhaltung dieser Anforderungen und der Bearbeitung dieser Verfahren für Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck und wenn dies erforderlich ist, um den freien Verkehr solcher Dienstleistungserbringer oder bestimmter Kategorien von Dienstleistungserbringern zu erleichtern, sollte die Kommission entsprechende Vorkehrungen treffen, einschließlich digitaler Lösungen und Vorlagen.

(49)   In dieser Verordnung werden Verpflichtungen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf nationale Maßnahmen festgelegt, die während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt erlassen werden und das Recht auf Freizügigkeit einschränken. Alle derartigen Beschränkungen sollten mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2004/38/EG, im Einklang stehen. Diese Verpflichtungen sollten bestehende Informations- oder Mitteilungspflichten, die weiterhin gelten, unberührt lassen. Die Freizügigkeit ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Krise haben gezeigt, dass Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit Ausstrahlungseffekte auf alle anderen Grundfreiheiten haben können. Fehlende Informationen über krisenbedingte Beschränkungen der Freizügigkeit können Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern bei der Steuerung ihrer Tätigkeiten während einer Krise zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. Derzeit gibt es kein geltendes Transparenzsystem, das Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern Informationen über Beschränkungen der Freizügigkeit liefert.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit als Reaktion auf eine Krise eingeschränkt wird, sowie entsprechende Änderungen umgehend nach ihrer Annahme mitteilen. Dem Wortlaut der Vorschriften sollten die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Angaben, die ihren Erlass stützen, der Anwendungsbereich der Maßnahmen, der Zeitpunkt der Annahme und Anwendung sowie die Dauer der Maßnahmen beigefügt sein. Um sicherzustellen, dass die Unionsbürger und Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen über Beschränkungen des freien Verkehrs erhalten können, sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit so bald wie möglich eindeutige, umfassende und aktuelle Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Maßnahmen, insbesondere ihr Anwendungsbereich, ihr Geltungsbeginn und ihre Dauer, erläutert werden. Diese Information sollten auch der Kommission übermittelt werden. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die einschlägigen Informationen auf einer speziellen Website veröffentlichen, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist.

(50)  Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen nur ▌ im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission aktiviert werden können, in denen die Gründe für ihre Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen anzugeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.

(51)  Um außerdem die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement sicherzustellen, sollte die Kommission nur ▌ auf die Aktivierung der Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt zurückgreifen, sofern der Rat einen Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert hat und wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden („zweistufige Aktivierung“). In jedem derartigen Durchführungsrechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise sollte die Notwendigkeit der Aktivierung von Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt angegeben werden.

(52)   Um eine genaue Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob die Einführung spezifischer Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt die Verringerung schwerwiegender Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen oder der unmittelbaren Gefahr derartiger Engpässe bei einem Binnenmarkt-Notfall ermöglichen würde, sollte die Kommission in der Lage sein, von Wirtschaftsteilnehmern in Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen Informationen anzufordern. Diese Auskunftsersuchen sollten gegebenenfalls Folgendes betreffen: Produktionskapazitäten und Lagerbestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsstätten, die sich in der Union sowie in Ländern außerhalb der Union befinden, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben, mit denen sie Verträge geschlossen haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, den Zeitplan oder eine Schätzung der erwarteten Produktionsleistung für die bevorstehenden drei Monate für jede Produktionsstätte in der Union und in Ländern außerhalb der Union, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben oder mit denen sie Verträge geschlossen haben, sowie Einzelheiten zu einschlägigen Unterbrechungen oder Engpässen in Lieferketten. Um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätten des Wirtschaftsteilnehmers befinden, umfassend einbezogen wird, sollte die Kommission diesem Mitgliedstaat umgehend eine Kopie des Auskunftsersuchens übermitteln, und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats sollte die Kommission die von ihr erlangten Informationen mit sicheren Mitteln an diesen Mitgliedstaat weitergeben.

(53)  Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Beschaffung durch die Kommission für oder im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört wurden, benötigt werden, der Kommission noch nicht vorliegen und nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können. Stellt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen, so sollte sie sicherstellen, dass der Nutzen für das öffentliche Interesse die möglichen Unannehmlichkeiten für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer überwiegt. Die Kommission sollte den Aufwand berücksichtigen, den ein solches Auskunftsersuchen insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit sich bringen könnte, und die Fristen für die Beantwortung entsprechend festlegen. Wenn die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Geschäftstätigkeit erheblich stören könnte, sollte es diesem Wirtschaftsteilnehmer gestattet sein, die Bereitstellung der angeforderten Informationen zu verweigern. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte verpflichtet sein, der Kommission die Gründe für die Verweigerung der verlangten Auskünfte mitzuteilen. Diese Gründe sollten insbesondere das Risiko der Haftung für Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten aufgrund von Verträgen, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, und im Falle von Waren, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verwendet werden können, einschließlich nationaler Reserven, das Risiko der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit umfassen.

(54)   Die maximale Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer sollte 20 Arbeitstage betragen. Die konkrete jeweilige Frist sollte von Fall zu Fall festgelegt werden und könnte unter bestimmten Umständen kürzer sein. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Möglichkeit haben, eine einmalige Verlängerung zu beantragen, durch die – vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Kommission – die Gesamtfrist über 20 Arbeitstage hinaus verlängert werden könnte. Es sollte vorgesehen werden, dass jeder Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Fristverlängerung bei der Kommission gemäß den in der Einzelentscheidung festgelegten Modalitäten für die Kommunikation gestellt wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die ursprüngliche Frist bis zur Beantwortung des Antrags auf Fristverlängerung durch die Kommission in vollem Umfang anwendbar ist.

(55)  Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch ermöglichen, dass die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren ausgelöst wird, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren ▌, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften für die Waren, die dem allgemeinen Rahmen für die Produktsicherheit unterliegen, vorsehen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Waren in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Bei harmonisierten Waren sollten die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen ▌ der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren gegenüber allen anderen anhängigen Anträgen für andere Erzeugnisse Vorrang einräumen. ▌ Die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren für krisenrelevante Waren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen derartiger Waren, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen sollten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gelten, bis ihre Gültigkeit im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission auf das Gebiet der Union ausgedehnt wird. Die Gültigkeit derartiger Zulassungen, die eine Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren darstellen, sollte auf die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt begrenzt sein.

Um die Erhöhung des Angebots an harmonisierten und nicht harmonisierten krisenrelevanten Waren zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung bzw. die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot eingeführt werden. Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Normen stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die ▌ europäischen Normen bieten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. In Fällen, in denen es keine derartigen europäischen Normen gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission ausschließlich in Bezug auf harmonisierte krisenrelevante Waren gemeinsame technische Spezifikationen erlassen können, die eine Konformitätsvermutung bieten, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.

(56)  Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen harmonisierten Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16 Rechtsakte: der Richtlinien 2000/14/EG(25), 2006/42/EU(26), 2010/35/EU(27), ▌ 2014/29/EU(28), 2014/30/EU(29), ▌ 2014/33/EU(30), 2014/34/EU(31), 2014/35/EU(32), 2014/53/EU(33), 2014/68/EU(34) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/424(35), (EU) 2016/425(36), (EU) 2016/426(37), (EU) Nr. 305/2011(38), (EU) 2023/988(39) und (EU) 2023/1230(40) des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Änderungen, mit denen in jedem der jeweiligen Rechtsakte Verfahren für Notfallmaßnahmen festgelegt werden, sollten erst dann anwendbar werden, wenn sie tatsächlich aktiviert werden. Die Aktivierung der Notfallverfahren im Rahmen der einzelnen Rechtsakte sollte von der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung abhängig gemacht werden und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Erzeugnisse sowie die Dauer des Binnenmarkt-Notfalls beschränkt sein.

(57)  In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden und anhaltenden Engpässen bei oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach krisenrelevanten Waren ▌ können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren, z. B. vorrangige Ersuchen, als unerlässlich für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erweisen.

(58)  Die Kommission sollte in der Lage sein, als letztes Mittel zur Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt und wenn die Herstellung oder Lieferung bestimmter krisenrelevanter Waren durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden könnte, Ersuchen an in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer zu richten, bestimmte krisenrelevante Waren herzustellen oder zu liefern. Bei der Erteilung eines derartigen Ersuchens sollte die Kommission die möglichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt und die Gefahr einer Verschärfung von Marktverzerrungen berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Auswahl der Empfänger und Begünstigten der Ersuchen diskriminierungsfrei erfolgen.

(59)  Vorrangige Ersuchen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und fundierten Daten beruhen. Bei derartigen Ersuchen sollte den berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer sowie den Kosten und dem Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung getragen werden. In dem vorrangigen Ersuchen sollte eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens vollständig dem Wirtschaftsteilnehmer obliegt. Beschließt der Wirtschaftsteilnehmer, das vorrangige Ersuchen abzulehnen, so steht es ihm auch frei, zu entscheiden, ob er eine ausdrückliche Ablehnung ausspricht und ob er eine Begründung vorlegt, wenn er die Kommission über seine Ablehnung unterrichtet.

(60)  Wenn das Ersuchen angenommen wird, sollte die Verpflichtung, dem vorrangigen Ersuchen nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Jedem vorrangigen Ersuchen sollte ein fairer und angemessener Preis zugrunde gelegt werden. Die Berechnung dieses Preises sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreise der vergangenen Jahre erfolgen können, vorbehaltlich einer Begründung jeder Erhöhung bzw. Senkung, z. B. unter Berücksichtigung der Inflation oder der Produktionskosten. Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der Versorgung mit krisenrelevanten Waren zukommt, die für die Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung, einem vorrangigen Ersuchen nachzukommen, keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung von dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Leistungsverpflichtungen ergeben können, soweit die Verletzung der Leistungsverpflichtungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war. Wirtschaftsteilnehmern, die in den Anwendungsbereich eines vorrangigen Ersuchens fallen könnten, sollte es gestattet sein, in den Bedingungen ihrer Handelsverträge den möglichen Folgen eines vorrangigen Ersuchens Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen sollte die Haftung für fehlerhafte Produkte gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates(41) von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben.

(61)  Hat der Wirtschaftsteilnehmer ein vorrangiges Ersuchen ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann gegen den Wirtschaftsteilnehmer vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch eine Geldbuße verhängt werden. Es sollte nicht möglich sein, Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die ein vorrangiges Ersuchen nicht ausdrücklich angenommen haben.

(62)  Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen oder über ein diesbezügliches Risiko unterrichtet, so sollte die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen können▌, Maßnahmen zu ergreifen, um für die rasche Erhöhung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu sorgen. Die Kommission sollte die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer prüfen. Diese Empfehlungen können Maßnahmen umfassen, die darauf abzielen, den Ausbau, die Umwidmung oder die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren oder neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern und die einschlägigen und geltenden Genehmigungs-, Zulassungs- und Registrierungsanforderungen zu beschleunigen.

(63)  Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so sollte die Kommission diese Informationen an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterleiten und die Koordinierung der Reaktion straffen. Um die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen während eines Binnenmarkt-Notfalls sicherzustellen und den Binnenmarkt-Notfall zu beenden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit empfehlen können, diese Waren oder Dienstleistungen zu verteilen. Die Kommission sollte bei der Koordinierung dieser Verteilung Unterstützung bieten.

(64)  Zusätzlich zu der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(42) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) vorgesehenen Möglichkeit einer gemeinsamen Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollten ein oder mehrere Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, für sie oder in ihrem Namen ein Beschaffungsverfahren für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen einzuleiten, um die Kaufkraft und Verhandlungsposition der Kommission im Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu nutzen. Eine solche Beschaffung sollte den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb krisenrelevanter Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen durch den öffentlichen Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern umfassen, die von dem öffentlichen Auftraggeber zur Bewältigung der Krise ausgewählt wurden. Die Kommission sollte das einschlägige Beschaffungsverfahren für oder im Namen der Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien durchführen können oder als Großhändler auftreten dürfen, indem sie Lieferungen und Dienstleistungen kauft und einlagert und an von ihr ausgewählte teilnehmende Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen weiterverkauft, spendet oder verpachtet.

(65)  Während der COVID-19-Krise wurde deutlich, dass die Kommission in der Lage sein sollte, krisenrelevante Waren und Dienstleistungen gemeinsam mit Ländern außerhalb der Union wie den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und den europäischen Mikrostaaten zu beschaffen. Gemeinsame Beschaffungsverfahren, die für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen oder von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung eingeleitet werden, sollten sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und keine Diskriminierung oder Handelsbeschränkung darstellen und auch keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen oder direkte finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Länder haben, die nicht an dem gemeinsamen Beschaffungsverfahren teilnehmen. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit Unterstützung der Kommission und des Ausschusses koordinieren, bevor Verfahren für die Beschaffung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen eingeleitet werden. Während der Notfallphase sollten die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das es ermöglicht, die unter die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(43) fallenden öffentlichen Auftraggeber zu ermitteln, die in Notfällen krisenrelevante Waren und Dienstleistungen beschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Zwecke der Einhaltung der Koordinierungsklausel gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen über laufende und geplante Beschaffungen durch die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen in ihrem Hoheitsgebiet auf die zentralen Verbindungsbüros verlassen können.

(66)  Die Vereinbarung über die Beschaffung durch die Kommission für einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) oder in ihrem Namen oder die gemeinsame Beschaffung zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vorsehen, nach der sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen. Ist eine solche Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so sollte darin festgelegt werden, dass es den teilnehmenden Mitgliedstaaten möglich ist, ihr eigenes Beschaffungsverfahren einzuleiten, wenn in den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Beschaffungsbedarf besteht und eine solche Beschaffung die laufende gemeinsame Beschaffung oder die Beschaffung für die Mitgliedstaaten oder im Namen der Mitgliedstaaten nach Einschätzung der Kommission nicht beeinträchtigt.

Mit der Ausschließlichkeitsklausel soll sichergestellt werden, dass die laufende gemeinsame Beschaffung oder Beschaffung für die Mitgliedstaaten oder im Namen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Die De-minimis-Beschaffung hat keine Auswirkungen auf diese Beschaffung, weshalb es öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen der Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, Beschaffungsverfahren einzuleiten, die unter den Schwellenwerten der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(44) liegen. Da die Beschaffung durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der nicht an der laufenden Ausschreibung teilnimmt, die laufende Beschaffung nicht untergräbt, sollte die in dieser Verordnung festgelegte Ausschließlichkeitsklausel auch nicht für diese Art von Beschaffung gelten. Beschließt ein Mitgliedstaat, sich an der gemeinsamen Beschaffung oder an der Beschaffung für oder im Namen von Mitgliedstaaten für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu beteiligen, so sollte er die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Verbindungsbüros nutzen können, um alle öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen in seinem Hoheitsgebiet über die laufende Beschaffung zu informieren, die die Anwendung der Ausschließlichkeitsklausel auslöst.

(67)  Transparenz ist ein Grundprinzip für eine wirksame Vergabe öffentlicher Aufträge, das den Wettbewerb verbessert, die Effizienz erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft. Das Europäische Parlament sollte über Verfahren für gemeinsame Beschaffungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden und auf Antrag Zugang zu den im Rahmen dieser Verfahren geschlossenen Verträgen erhalten, sofern die Geheimhaltung und alle vertraulichen Daten, die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und sensible Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, angemessen geschützt werden.

(68)   Es ist notwendig, den Informationsinhabern Garantien dafür zu bieten, dass die Informationen, die sie infolge der Anwendung dieser Verordnung bereitstellen, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verarbeitet und verwendet werden. Die im Rahmen von Überwachungs-, Informations- und Prioritätsanforderungen erhaltenen Informationen werden nur von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten, den Behörden der Mitgliedstaaten und ihrem Personal oder von Einzelpersonen, einschließlich Mitgliedern und Beobachtern des Ausschusses, genutzt. Diese Informationen sollten nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(69)   Da der Ausschuss als beratendes Gremium für die Kommission tätig ist, sollte er die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(45) und (EU, Euratom) 2015/444(46) der Kommission festgelegten Grundsätze, Standards und Vorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen einhalten, zu denen unter anderem die Bestimmungen über die Verarbeitung und Speicherung solcher Informationen zählen. Bedienstete der Kommission und anderer Organe und Einrichtungen der Union, die Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses haben, sollten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsanforderungen gemäß Artikel 339 AEUV unterliegen.

(70)  Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten entsprechen, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679(47) und (EU) 2018/1725(48) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(71)   Es ist notwendig, Vorschriften für digitale Instrumente festzulegen, um darauf vorbereitet zu sein, zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle zu reagieren, das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in Krisenzeiten und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen und Behörden sicherzustellen. In dieser Verordnung sollten auch Vorschriften für digitale Instrumente festgelegt werden, die die Priorisierung und Beschleunigung der Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anmeldeverfahren gewährleisten, um die Freizügigkeit und die sichere Übermittlung und den sicheren Informationsaustausch zu erleichtern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre bestehenden digitalen Instrumente weiterverwenden oder so weit wie möglich ausweiten. Ist dies nicht möglich, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, neue digitale Instrumente einrichten. Die Kommission sollte die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.

(72)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Spezifikationen des Notfallrahmens in Bezug auf Vorsorge, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Möglichkeit übertragen werden, Risikominderungsmaßnahmen, insbesondere Verwaltungsvereinbarungen, digitale Instrumente und Vorlagen, zu erlassen, um die Freizügigkeit zu erleichtern. Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen bei einem Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung technischer Aspekte spezifischer digitaler Instrumente zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(49) ausgeübt werden.

(73)   Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(74)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und auf Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 28 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta. ▌

(75)  Diese Verordnung sollte die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner unberührt lassen.

(76)   Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Umweltschutz, das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen gemäß der Charta berührt, einschließlich des Rechts der Arbeitskräfte und Beschäftigten, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen, und des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder ihren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(77)   Andere Rechtsakte der Union, z. B. solche, die die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen vorsehen, berühren diese Verordnung nicht. Daher sollten in Fällen, in denen auch andere Rechtsakte der Union Bestimmungen über Auskunftsersuchen der Kommission enthalten, die denselben Zweck haben wie die in dieser Verordnung vorgesehenen, nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt durch den Rat nur die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über Auskunftsersuchen gelten.

(78)  Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen.

(79)  Der Unionsrahmen sollte interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Überwachungs- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, insbesondere Grenzregionen, enthalten.

(80)   Die Kommission sollte die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung regelmäßig bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der auch eine Bewertung der Arbeit des Ausschusses, Stresstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, die Kriterien für die Aktivierung des Überwachungsmodus und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie den Einsatz digitaler Instrumente umfasst. Darüber hinaus sollten innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt Berichte vorgelegt werden. Diese Berichte sollten eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise, die zur Aktivierung des Modus geführt hat, und insbesondere eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen enthalten. In diesen Berichten könnten erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht werden, und es könnten ihnen gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

(81)   Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates(50) sieht einen Mechanismus für bilaterale Gespräche und Meldungen über Probleme, die das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen, vor. Zur Vermeidung von Doppelregelungen bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 sollte in keiner Weise die Wahrnehmung der auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind, berühren. Sie sollte auch das Recht, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.

(82)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose und störungsfreie Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung von Überwachungs- und Notfallmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, damit im Krisenfall die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I

Gegenstand, Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen harmonisierter Maßnahmen zur wirksamen Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Rahmen soll

a)   den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, garantieren und erleichtern;

b)   die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherstellen, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen haben oder voraussichtlich ergreifen werden;

c)   Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhindern.

(3)  Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)  Vorschriften für die Einrichtung und Arbeitsweise eines Notfall- und Resilienzausschusses für den Binnenmarkt, der die Kommission bei der Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung unterstützt und berät,

b)   Notfallmaßnahmen zur Antizipation, Planung und Resilienz,

c)   im Überwachungsmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen,

d)  im Notfallmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, auch Arbeitnehmern, in diesem Modus,

e)   Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Überwachungs- und Notfallmodus für den Binnenmarkt,

f)   Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Instrumente und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, im Binnenmarkt.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(51);

b)  Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/123▌;

c)  sonstige medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371, die in der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 erstellten Liste aufgeführt sind;

d)  Halbleiter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates(52);

e)  Energieerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(53), elektrischen Strom im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der genannten Richtlinie und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 3 der genannten Richtlinie;

f)  Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(54) aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen;

g)   Verteidigungsgüter im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(55) oder im Sinne des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten im Einklang mit Unionsrecht.

(3)  Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels gelten die Artikel 20 bis 23 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.

(4)  Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union mit spezifischen Vorschriften für die Krisenreaktion oder das Krisenmanagement, z. B.:

a)   Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(56) über ein Katastrophenschutzverfahren der Union;

b)   einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/479 in Bezug auf die Befugnis der Kommission, zu beurteilen, ob die Einschränkung der Ausfuhr von Waren im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union angemessen ist;

c)   Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372 in Bezug auf den EU-Rahmen für die Gesundheitssicherheit;

d)   Beschluss 2014/415/EU zur Festlegung der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), einschließlich der Rolle der IPCR als politische Koordinierungsstelle, und Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung dieser Regelung.

(5)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union ▌, einschließlich der Kartell‑, Fusions‑ und Beihilfevorschriften.

(6)  Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

(7)   Diese Verordnung berührt nicht die Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Grundrechte. Diese Verordnung berührt insbesondere in keiner Weise die Ausübung des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich (möglicherweise) äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört;

2.  „Überwachungsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;

3.  „Notfallmodus für den Binnenmarkteinen Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder, wenn eine solche ernsthafte Störung Gegenstand unterschiedlicher nationaler Maßnahmen ist oder sein dürfte, das Funktionieren seiner Lieferketten ernsthaft stören;

4.  „Bereiche von entscheidender Bedeutung“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten ▌für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von entscheidender und grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung im Fall einer drohenden Krise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben kann;

5.  „Waren von entscheidender Bedeutung“ oder „Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung“, zusammen „Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung“, Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten in Bereichen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, und die in einem vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;

6.  „krisenrelevante Waren“ oder „krisenrelevante Dienstleistungen“, zusammen „krisenrelevante Waren und Dienstleistungen“, Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten sicherzustellen, und die für die Reaktion auf eine Krise als wesentlich erachtet werden und in einem vom Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;

7.   „bedeutende Ereignisse“ Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten;

8.   „betroffener Wirtschaftsteilnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferkette mit der Fähigkeit oder Kapazität, Folgendes herzustellen oder zu vertreiben:

a)  Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung;

b)  krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen;

c)  Bestandteile der unter den Buchstaben a und b genannten Waren;

9.  „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(57).

Kapitel II

Governance

Artikel 4

Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt

(1)  Es wird ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.

(2)  Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten je nach Art der Krise gegebenenfalls einen sektorspezifischen Ad-hoc-Vertreter benennen.

(3)  Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Ausschuss, und die Kommission stellt das Sekretariat des Ausschusses. ▌

(4)   Der Vorsitz des Ausschusses (im Folgenden „Vorsitz“) lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in den Ausschuss ein.

(5)   Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige einladen, als Beobachter an der Arbeit des Ausschusses und an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Zu diesen Sachverständigen können Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern gehören.

(6)   Der Vorsitz lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses ein.

(7)   Der Vorsitz lädt Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Ausschusses im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften ein.

(8)   Beobachter haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Ausschusses. Gegebenenfalls kann der Vorsitz diese Beobachter ersuchen, Informationen und Erkenntnisse beizutragen.

(9)   Der Ausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.

(10)   Der Ausschuss kann im Rahmen seiner in Artikel 5 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen. Die Kommission trägt diesen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten auf transparente Weise weitestgehend Rechnung.

Artikel 5

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 9 bis 13 unterstützt und berät der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:

a)  Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit für einen einfacheren Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in dem in Artikel 9 genannten Notfallrahmen enthalten wären;

b)  Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission gemäß Artikel 13 und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde;

c)   Sammeln von Informationen zur Vorausschau eines möglichen Auftretens einer Krise, Durchführung von Datenanalysen und Bereitstellung von Marktinformationen;

d)   Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, und der Wirtschaftszweige sowie gegebenenfalls der Sozialpartner zur Einholung von Marktinformationen im Einklang mit Artikel 43;

e)   Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;

f)   Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind;

g)   Beratung bei der Ermittlung der zur Antizipierung und Planung zu wählenden Maßnahmen bei gleichzeitiger Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und Beratung bei der Umsetzung der gewählten Maßnahmen.

(2)   Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:

a)  Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind, um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;

b)  Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Kandidatenländer und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen;

c)   Analyse und Erörterung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden.

(3)   Für die Zwecke des in Artikel 18 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:

a)  Analyse krisenrelevanter Informationen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholt wurden;

b)  Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind;

c)  Beratung bei der Ermittlung der zu wählenden Maßnahmen, die zur Reaktion auf Unionsebene auf einen Binnenmarkt-Notfall beschlossen wurden, und Beratung bei der Durchführung der gewählten Maßnahmen;

d)  Überprüfung der nationalen Krisenmaßnahmen;

e)  Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf EFTA-Länder, Kandidatenländer und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen;

f)   Analyse und Erörterung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden;

g)   gegebenenfalls Erstellung einer Liste der Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und für die gemeinsame Vorlagen und Formulare festgelegt werden müssen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

(4)   Die Kommission stellt die Beteiligung an der Arbeit des Ausschusses aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Der Ausschuss arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und dem durch die Verordnung (EU) 2024/...(58)(59) eingesetzten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit und den Europäischen Rahmen für kritische Rohstoffe, durchgeführt werden. Der Ausschuss stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM und mit der Unterstützungsfähigkeit „Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung“ im Rahmen der IPCR sicher.

(5)   Der Ausschuss nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 6

Notfall- und Resilienzdialog

(1)   Um den Dialog zwischen den Organen der Union zu intensivieren und für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitz des Ausschusses auffordern, vor dem Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen, um Informationen zu allen Fragen zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere nach jeder Sitzung des Ausschusses und nach jeder Deaktivierung des Überwachungs- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(2)   Das Europäische Parlament wird so bald wie möglich über alle gemäß dieser Verordnung vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet.

(3)   Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

Artikel 7

Notfall- und Resilienzplattform

(1)  Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen branchenspezifischen Dialog und Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Insbesondere bietet die Plattform interessierten Kreisen Funktionen für Folgendes:

a)  Meldung freiwilliger Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sind,

b)  Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung, Stellungnahmen und Berichten zu krisenrelevanten Themen,

c)  Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und die Vermeidung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen könnten.

(2)  Die Kommission und der Ausschuss berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des branchenspezifischen Dialogs und der in Absatz 1 genannten Partnerschaften sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß dem genannten Absatz.

Artikel 8

Verbindungsbüros

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro.

(2)   Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats ist für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit folgenden Stellen zuständig:

a)   den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß Absatz 4;

b)   den jeweils zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat, insbesondere mit den in Artikel 24 genannten nationalen zentralen Anlaufstellen.

(3)   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sammelt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Beiträge der jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

(4)  Die Kommission benennt ein ▌Verbindungsbüro auf Unionsebene ▌.

(5)   Das Verbindungsbüro auf Unionsebene stellt die Koordinierung und den Informationsaustausch, auch den Austausch von krisenrelevanten Informationen, mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sicher.

Titel II

Notfallplanung für den Binnenmarkt

Artikel 9

Notfallrahmen

(1)  Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der detaillierten Modalitäten für einen Notfallrahmen erlassen, der die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt betrifft. In diesem Durchführungsrechtsakt werden die Modalitäten für Folgendes festgelegt:

a)  die Zusammenarbeit zwischen den ▌zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Einrichtungen auf Unionsebene während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt ▌;

b)  ▌den sicheren Informationsaustausch;

c)  ein koordiniertes Konzept für die ▌Krisenkommunikation im Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Vorkehrungen für die rechtzeitige Zusammenarbeit und einen sicheren Informationsaustausch zwischen der Kommission, den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

a)  Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 8 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 24 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;

b)  Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer ▌, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Binnenmarkt-Notfälle;

c)   Konsultation der Sozialpartner zu den Auswirkungen ihrer Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung einer möglichen Krise auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

d)  Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt ▌;

e)  Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter ▌Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen.

(4)   Um das Funktionieren des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens sicherzustellen, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten vorschlagen, den Rahmen nach Bedarf zu aktualisieren.

(5)   Um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in einem Notfallmodus für den Binnenmarkt zu fördern und zu erleichtern, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Bemühungen um die Festlegung einheitlicher digitaler Formulare für die Zwecke der Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung von Tätigkeiten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 10

Freiwillige Krisenprotokolle

(1)  Der Ausschuss kann der Kommission empfehlen, die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer zur Bewältigung von Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt einzuleiten.

(2)  Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung dieser freiwilligen Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer. Die Wirtschaftsteilnehmer können auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sich an den freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen.

(3)  Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes:

a)  die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;

b)  die Rolle der einzelnen Teilnehmer im Rahmen des freiwilligen Krisenprotokolls und die vorbereitenden Maßnahmen, die sie ergreifen müssen, sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, um die Krise abzumildern und darauf zu reagieren;

c)  ein klares Verfahren zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aktivierung und des Zeitraums, in dem die Maßnahmen ergriffen werden müssen, sobald das Krisenprotokoll aktiviert wurde;

d)  Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung von möglichen Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß beschränkt sind.

(4)  Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle ein. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen hinzuziehen.

Artikel 11

Schulungen und Simulationen

(1)   Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der zentralen Verbindungsbüros in regelmäßigen Abständen Schulungen in den Bereichen Krisenvorsorge und -koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.

(2)   Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um im Rahmen des Überwachungs- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Dieses Programm kann konkret Folgendes umfassen:

a)  Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen;

b)  Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls der von Ländern außerhalb der Union und von internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren;

c)  Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene;

d)  Förderung der Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.

(3)  Die Kommission entwickelt Schulungsprogramme und -materialien für Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, und stellt diese zur Verfügung. Falls angezeigt, kann die Kommission Interessenträger zur Teilnahme an Schulungen und Simulationen einladen.

(4)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Beratung und Unterstützung in Bezug auf Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen bereitstellen, wobei die Bedürfnisse und Interessen des betreffenden Mitgliedstaats besonders zu berücksichtigen sind.

Artikel 12

Stresstests

(1)   Die Kommission führt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses Stresstests durch und koordiniert diese, darunter auch Simulationen, die darauf abzielen, eine Krise im Binnenmarkt zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten.

(2)  Konkret geht die Kommission in diesem Zusammenhang folgenden Aufgaben nach:

a)   Entwicklung von Szenarien und Parametern in einem spezifischen Sektor, mit denen die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfasst werden, zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen in diesem Sektor;

b)   Erleichterung und Förderung der Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge;

c)   Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren.

(3)   Bei der Bestimmung des in Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Sektors nutzt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Bestandsaufnahmen.

(4)   Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests auf Unionsebene durch. Zu diesem Zweck lädt die Kommission das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein. Die Kommission kann ferner andere relevante Akteure, die an der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle beteiligt sind, zu einer Teilnahme auf freiwilliger Basis einladen.

(5)   Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann die Kommission in bestimmten geografischen Gebieten oder Grenzregionen dieser Mitgliedstaaten Stresstests durchführen.

(6)   Die Kommission teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Stresstests mit und veröffentlicht diesbezüglich einen Bericht.

Artikel 13

Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung

(1)  Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unmittelbar über alle bedeutenden Ereignisse▌.

(2)  Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen ▌Behörden der Mitgliedstaaten erlassen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen so behandeln zu können, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der ▌Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.

(3)  Bei der Feststellung, ob Ereignisse▌ einer Warnmeldung gemäß Absatz 1 bedürfen sollten, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:

a)  die Marktstellung oder die Zahl der von dem Ereignis betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;

b)  die Dauer oder voraussichtliche Dauer des Ereignisses;

c)  das geografische Gebiet, den Anteil des Binnenmarkts, der von dem Ereignis betroffen ist, seine grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie seine Auswirkungen auf besonders anfällige oder exponierte geografische Gebiete▌ wie etwa die Gebiete in äußerster Randlage▌;

d)  die Auswirkungen dieser Ereignisse auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Waren.

Titel III

Überwachung des Binnenmarkts

Kapitel I

Überwachungsmodus für den Binnenmarkt

Artikel 14

Kriterien für die Aktivierung

(1)  Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Elemente vorliegen, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt. Der Rat kann den Überwachungsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:

a)  eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, im Binnenmarkt sowie auf seine Lieferketten,

b)  eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und

c)  die zu treffenden Überwachungsmaßnahmen, einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

(2)   Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Elemente vorliegen, zwecks Feststellung, ob der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, berücksichtigen die Kommission und der Rat mindestens die folgenden Kriterien:

a)   die voraussichtliche Zeit bis zur erwarteten Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt,

b)   die Zahl oder die Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die voraussichtlich von der Krise betroffen sein werden,

c)   das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Krise auf Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und

d)   das von der Krise voraussichtlich betroffene geografische Gebiet, insbesondere die Auswirkungen auf Grenzregionen und Gebiete in äußerster Randlage.

Artikel 15

Verlängerung und Deaktivierung

(1)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses einen Vorschlag zur Verlängerung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt▌. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Überwachungsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.

(2)  Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Elemente in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung nicht mehr vorliegen, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur vollständigen oder teilweisen Deaktivierung des Überwachungsmodus. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Überwachungsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates deaktivieren.

Kapitel II

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 16

Überwachung

(1)  Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 14 aktiviert, so überwachen die zuständigen ▌Behörden der Mitgliedstaaten die ▌Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung oder Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind.

(2)  Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere Mittel für die Sammlung von Informationen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Überwachung gewonnen wurden, sowie für deren aggregierte Verarbeitung ▌auf elektronischem Wege. Unbeschadet der im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen solche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen, sichergestellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für ▌Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung tätig sind▌. Der Inhalt dieses Verzeichnisses muss stets vertraulich behandelt werden.

(4)  Auf der Grundlage des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen ▌Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Informationen nicht aus anderen Quellen bezogen werden können, Ersuchen um eine freiwillige Bereitstellung von Informationen an die wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet tätig sind. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen freiwillig im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Die zuständigen ▌Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und den Ausschuss.

(5)  Die zuständigen ▌Behörden der Mitgliedstaaten tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird.

(6)  Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachungstätigkeiten eingeholt wurden, legt die Kommission dem Ausschuss einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor.

(7)  Die Kommission kann den Ausschuss auffordern, die aggregierten Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 4 erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit ihrer Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern, und stellt in diesem Fall die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen sicher und achtet ihre wirtschaftliche Sensibilität.

(8)   Die Kommission kann überdies einschlägige Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, die sie durch andere Mittel oder Systeme der Überwachung erhalten hat.

Titel IV

Binnenmarkt-Notfall

Kapitel I

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 17

Kriterien für die Aktivierung

(1)  Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 3 genannten Elemente vorliegen, zwecks Feststellung, ob der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, prüfen die Kommission und der Rat auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise, ob die Krise ein oder mehrere Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit von Personen schafft, die sich auf mindestens einen Sektor essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt auswirken.

Führt die Krise zu einer Störung des Funktionierens der Lieferketten, so prüfen die Kommission und der Rat zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien, ob die Waren oder Dienstleistungen diversifiziert oder substituiert werden können oder ob die betroffenen Arbeitnehmer ersetzt werden können.

(2)   Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigen die Kommission und der Rat konkret folgende Indikatoren:

a)   die Zahl der gemäß Artikel 13 Absatz 1 gemeldeten bedeutenden Ereignisse,

b)  die Tatsache, dass die Krise ▌zur Aktivierung eines der folgenden Mechanismen geführt hat:

i)  eines einschlägigen Krisenreaktionsmechanismus des Rates, einschließlich der IPCR,

ii)  des Katastrophenschutzverfahrens der Union (UPCM) oder

iii)  eines der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2022/2372 geschaffenen Notfallrahmens,

c)  eine Schätzung der Zahl oder der Marktstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Marktnachfrage nach diesen oder eine Schätzung der Zahl der Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind,

d)  eine Schätzung der Arten von Waren und Dienstleistungen oder der Zahl der von der Krise betroffenen Personen, einschließlich Arbeitnehmer,

e)  die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Krise in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf essenzielle gesellschaftliche Funktionen oder wirtschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit,

f)  die Tatsache, dass die von der Krise betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage waren, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden,

g)  die geografischen Gebiete, einschließlich Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage, die von der Krise betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind,

h)  die Bedeutung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots an den Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung dieser Waren oder Dienstleistungen und

i)  das Fehlen von oder Engpässe bei ersatzweise zu verwendenden Waren▌ oder Dienstleistungen.

Artikel 18

Aktivierung

(1)   Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur aktiviert, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

(2)  Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde.

Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt und der Anwendung der in Artikel 16 festgelegten Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Wurde der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus für den Binnenmarkt diesen teilweise oder vollständig ersetzen.

(3)  Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nimmt gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an.

(4)  Der Rat kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktivieren und gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen annehmen. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Die Liste der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf Vorschlag der Kommission geändert werden.

Artikel 19

Verlängerung und Deaktivierung

(1)  Ist die Kommission ▌der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 17 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.

(2)  Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann er eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(3)  Die gemäß den Artikeln 27 bis 35 ▌ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. ▌

Kapitel II

Freier Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall

Abschnitt I

Maßnahmen zur ▌Erleichterung des freien Verkehrs

Artikel 20

▌Beschränkungen des freien Verkehrs während des Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1)  Unbeschadet des Artikels 21 stellen die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall ▌sicher, dass diese Maßnahmen ▌mit dem Unionsrecht ▌im Einklang stehen, auch in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Begründetheit und Verhältnismäßigkeit.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Interessenträger klar und unmissverständlich über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern.

Artikel 21

Unzulässige Beschränkungen des Rechts auf freien Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall

Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten davon ab, Folgendes einzuführen:

a)   nicht befristete Maßnahmen;

b)  Verbote der unionsinternen Ausfuhr oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen oder Durchfuhrverbote oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren;

c)  Maßnahmen zur Beschränkung der unionsinternen Ausfuhr von Waren oder Maßnahmen gleicher Wirkung oder Maßnahmen zur Beschränkung der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen▌, wenn diese Beschränkungen zu Folgendem führen:

i)  Störungen der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen▌ oder

ii)  Engpässen oder der Verschärfung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt▌;

d)  Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, die ▌auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort ihres eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen;

e)   Maßnahmen, durch die Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, das Recht auf Ausreise aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben oder das Recht auf Durchreise durch einen Mitgliedstaat, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, verweigert wird;

f)   Maßnahmen zum Verbot von Geschäftsreisen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, der Herstellung von ▌krisenrelevanten Waren oder ihrem Inverkehrbringen oder den damit verbundenen Kontrollen und Wartungsarbeiten;

g)   Maßnahmen zum Verbot von Reisen zwischen Mitgliedstaaten aus zwingenden familiären Gründen, wenn solche Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, zulässig sind;

h)   Maßnahmen zur Beschränkung von Reisen von Dienstleistern, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, durch die letztere daran gehindert werden, zwischen Mitgliedstaaten zu reisen, um den Ort ihrer Tätigkeit oder ihren Arbeitsplatz zu erreichen, wenn innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, keine solchen Reisebeschränkungen gelten;

i)   Maßnahmen zur Beschränkung

i)  von Reisen von Anbietern krisenrelevanter Dienstleistungen, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder an der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, oder von Katastrophenschutzkräften oder

ii)  des Transports der Ausrüstung solcher Katastrophenschutzkräfte zum Ort ihrer Tätigkeit.

Artikel 22

Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen

(1)  Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission zwecks Erleichterung der Freizügigkeit von Personen gemäß Artikel 21 Buchstaben f bis i im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltungstechnische Vorkehrungen treffen oder den Mitgliedstaaten digitale Instrumente zur Verfügung stellen, um es ihnen zu erleichtern, in Zusammenarbeit mit den anderen betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission die in den entsprechenden Bestimmungen genannten Kategorien von Personen zu ermitteln und die dort genannten Fakten zu überprüfen.

(2)  Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass eine Person oder ein Wirtschaftsteilnehmer die im Zusammenhang mit nationalen Notfallmaßnahmen festgelegten allgemeinen Anforderungen erfüllt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr der betreffenden Personen oder Wirtschaftsteilnehmer und ihrer Ausrüstung darstellt, so kann sie ▌im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen ▌vorgeben, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

(3)   Unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts und der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren räumen die Mitgliedstaaten den Melde-, Registrierungs- und Genehmigungsverfahren in Bezug auf Anbieter krisenrelevanter Dienstleistungen Vorrang ein.

(4)   Die Kommission ermittelt die Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Bereitstellung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und deren Freizügigkeit erleichtern werden muss, indem nach Konsultation des Ausschusses im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

(5)  Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(6)   Die Kommission macht Informationen über die von ihr gemäß dem vorliegenden Artikel ergriffenen Abhilfemaßnahmen auf einer eigens eingerichteten Website öffentlich zugänglich.

Abschnitt II

Transparenz und administrative Hilfe

Artikel 23

Transparenz

(1)  Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 Absatz 4 aktiviert, so teilen die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Notfallmaßnahmen, die sie als Reaktion auf die Krise ergriffen haben, unverzüglich und nach ihrer Annahme der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene mit. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn durch die Maßnahmen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt wird und sie nicht bereits unter eine in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Informations- oder Mitteilungspflicht fallen. Diese Mitteilungen enthalten

a)  die Gründe für die Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sowie alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Daten, die ihre Annahme stützen;

b)  den Anwendungsbereich der Maßnahmen;

c)  das Datum der Annahme, den Geltungsbeginn und die Dauer der Maßnahmen ▌.

(2)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene den Entwurf der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor deren Annahme zusammen mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen übermitteln.

(3)   Die Übermittlung gemäß Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich klare, umfassende und zeitnahe Informationen zur Verfügung, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erläutert werden.

(5)  Die Kommission koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und veröffentlicht auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen auf einer eigens dafür vorgesehenen, in allen Amtssprachen der Union verfügbaren Website einschlägige Informationen über etwaige Beschränkungen der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit, einschließlich Informationen über den Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden nationalen Maßnahmen, sowie, soweit möglich, Echtzeitinformationen. Die betreffende Website kann eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen über diese Maßnahmen enthalten.

(6)  Die Kommission stellt die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 erhaltenen Informationen dem Ausschuss zur Verfügung.

(7)  Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sind über ein von der Kommission bereitgestelltes gesichertes Instrument zu übermitteln.

Artikel 24

Zentrale Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten betreiben nationale zentrale Anlaufstellen, die den Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern Folgendes bieten:

a)  Unterstützung bei der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern, die während dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden;

b)  Unterstützung bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die einschlägige zentrale Anlaufstelle von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Sie sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Informationen auch in einer Amtssprache der Union zugänglich, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, und bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in anderen Amtssprachen der Union bereitzustellen, wobei sie die Lage und die Bedürfnisse der Grenzregionen besonders berücksichtigen.

Artikel 25

Zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene

(1)  Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ein und betreibt diese.

(2)  Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene bietet den Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern Folgendes:

a)  Unterstützung bei der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt für die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, relevant sind und sich darauf auswirken;

b)  Unterstützung bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt auf Unionsebene eingeführt wurden;

c)  Aufstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.

(3)   Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen.

Kapitel III

Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall

Abschnitt I

Auskunftsersuchen, Notfallverfahren, Produktvorschriften und Vorranganfragen

Artikel 26

Erfordernis der zweistufigen Aktivierung

(1)  Die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt werden von der Kommission erst erlassen, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und der Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 eine Liste erstellt hat.

(2)  In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer Maßnahme gemäß diesem Kapitel werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

Artikel 27

Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer

(1)  ▌Die Kommission kann die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer in den Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen bereitzustellen, wenn

a)   schwerwiegende Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Engpässe bestehen;

b)   die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine der in Artikel 28 oder in den Artikeln 34 bis 39 vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist, solche Engpässe oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe zu verringern;

c)   die über den Ausschuss bereitgestellten oder auf anderem Wege von den Mitgliedstaaten in der Notfallphase oder im Überwachungsmodus für den Binnenmarkt eingeholten Informationen nicht ausreichen, und

d)   die Kommission nicht in der Lage ist, diese Informationen aus anderen Quellen einzuholen.

Die Kommission prüft nach Konsultation des Ausschusses, ob die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen stellen, wenn

a)  der Kommission innerhalb der bestimmten Frist keine Informationen auf freiwilliger Basis gemäß Absatz 1 übermittelt werden, oder

b)  die Informationen, die die Kommission durch die freiwillige Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 oder aus anderen Quellen, die während der Notfallphase oder des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt zur Verfügung stehen, erhält, nach wie vor nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Einführung der in Artikel 28 oder den Artikeln 34 bis 39 festgelegten Maßnahmen die schwerwiegenden Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe verringern würde und ob solche Maßnahmen ergriffen werden sollten.

(3)   Vor dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses geht die Kommission wie folgt vor:

a)   Sie bewertet die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziele, und

b)   sie trägt dem Verwaltungsaufwand, den ein solches Ersuchen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere für KMU mit sich bringen könnte, gebührend Rechnung und legt die Fristen für die Übermittlung der Informationen entsprechend fest.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchen sind auf gezielte Informationen über Folgendes zu begrenzen:

a)  ▌die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände in Bezug auf krisenrelevante Waren ▌in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der einschlägige Wirtschaftsteilnehmer betreibt, mit denen er Verträge geschlossen hat oder von denen er Lieferungen bezieht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt zu wahren sind;

b)   soweit verfügbar, den Zeitplan in Bezug auf die erwartete Produktionsleistung bei krisenrelevanten Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder mit denen er Verträge geschlossen hat, für die drei Monate nach Eingang des Auskunftsersuchens;

c)  relevante Störungen oder Engpässe in Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen.

(5)   In dem Durchführungsrechtsakt, der ein Auskunftsersuchen der Kommission an die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 2 vorsieht,

a)   sind die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die für das Auskunftsersuchen von Belang sind, anzugeben;

b)   ist die Kategorie der Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen tätig sind und von dem Auskunftsersuchen betroffen sind, anzugeben;

c)   sind die angeforderten Informationen anzugeben und erforderlichenfalls eine Vorlage mit Fragen bereitzustellen, die an die einzelnen einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden könnten;

d)   ist nachzuweisen, dass das außergewöhnliche Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe b besteht, für das um die Informationen ersucht wird, und muss eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Absatz 3 Buchstabe a enthalten sein;

e)   ist der Zweck des Ersuchens, die beabsichtigte Nutzung der angeforderten Informationen und die Dauer dieser Nutzung zu erläutern, und

f)   ist der Zeitrahmen anzugeben, innerhalb dessen der Wirtschaftsteilnehmer die Kommission auffordern kann, das Ersuchen zu ändern.

Das Auskunftsersuchen gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ist in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache abzufassen und muss dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Anstrengungen Rechnung tragen, die Wirtschaftsteilnehmer unternehmen müssen, um die Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn es sich um KMU handelt.

(6)  Nachdem die Kommission das ▌Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 gestellt hat, richtet sie einen ▌Einzelbeschluss an jeden der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Kategorien und fordert sie darin auf, entweder die in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen oder zu erläutern, weshalb sie diese Informationen nicht bereitstellen können. Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, falls angezeigt, auch von den Mitgliedstaaten einholen.

(7)  Die gemäß Absatz 6 angenommenen Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, müssen in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der angeforderten Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf diese Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls ▌erforderlich sein.

Diese Beschlüsse enthalten alle der folgenden Elemente:

a)  einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2;

b)  eine Beschreibung der Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu dem Beschluss gegeben haben;

c)  Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 42, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen sowie Garantien für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 43 in Bezug auf den Inhalt der Antwort;

d)  Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten;

e)  eine angemessene Frist von höchstens 20 Arbeitstagen, innerhalb derer die Informationen bereitzustellen sind oder die Begründung für die Verweigerung der Bereitstellung der Informationen vorzulegen ist.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Frist berücksichtigt die Kommission insbesondere die Größe des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die Beschäftigten sowie den Aufwand, der für die Zusammentragung und Bereitstellung von Informationen erforderlich ist.

Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls dies aufgrund des Ernstes der Lage erforderlich ist. Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung.

(8)   Kann die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Betrieb erheblich stören, so kann dieser Wirtschaftsteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Informationen verweigern, wobei er der Kommission die Gründe für die Verweigerung mitteilen muss. Die Kommission legt weder eine solche Verweigerung der Bereitstellung der angeforderten Informationen noch die Gründe für diese Verweigerung offen.

(9)   Die Kommission übermittelt der einschlägigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, unverzüglich eine Abschrift des in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens. Auf Antrag dieser zuständigen nationalen Behörde übermittelt die Kommission die von dem jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.

(10)   Nach Erhalt von Informationen aufgrund eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens geht die Kommission wie folgt vor:

a)   Sie verwendet die Informationen nur in einer Weise, die mit dem Zweck, für den um sie ersucht wurde, vereinbar ist;

b)   soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, stellt sie sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Vertraulichkeit und Integrität der angeforderten Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, gewahrt und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt werden;

c)   sie löscht die Informationen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer und die einschlägige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über die Löschung der Informationen, es sei denn, die Archivierung der Informationen ist nach nationalem Recht aus Gründen der Transparenz vorgeschrieben.

(11)  Jeder einschlägige Wirtschaftsteilnehmer oder jede Person, die ordnungsgemäß ermächtigt wurde, diesen Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten, stellt die angeforderten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union über den Informationsaustausch bereit. ▌

(12)  Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(13)   Die gemäß diesem Artikel gestellten Auskunftsersuchen dürfen sich nicht auf Informationen beziehen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

Artikel 28

Aktivierung der in den einschlägigen Produktvorschriften der Union vorgesehenen Notfallverfahren

(1)   Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei bestimmten krisenrelevanten Waren, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Notfallverfahren aktivieren, die in den durch die ▌Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(60)(61) und die Richtlinie (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(62)(63) geänderten Rechtsakten der Union für diese krisenrelevanten Waren vorgesehen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für diese Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.

(2)  Eine Aktivierung von Notfallverfahren gemäß Absatz 1 gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 29

Vorranganfragen

(1)  Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation der Mitgliedstaaten, in denen die Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen sind, und unter größtmöglicher Berücksichtigung ihres Standpunkts eine Anfrage an einen oder mehrere in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer richten, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln (im Folgenden „Vorranganfragen“), wenn

a)  ein schwerwiegender und anhaltender Engpass bei krisenrelevanten Waren besteht, die Gegenstand der Anfrage sind, und

b)  die Herstellung oder Lieferung dieser Waren nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 35 oder in Titel V genannten Maßnahmen, erreicht werden konnte.

(2)  Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten der in diesem Artikel genannten Vorranganfragen diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.

(3)  Die Kommission stützt die in diesem Artikel genannten Vorranganfragen auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind. Die Kommission gibt in der Vorranganfrage ausdrücklich an, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, diese Anfrage abzulehnen.

(4)  Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den die Vorranganfrage gemäß Absatz 1 gerichtet ist, diese Anfrage ausdrücklich angenommen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)  die Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss;

b)  die Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, und die Menge, in der sie geliefert werden müssen;

c)  die Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist;

d)  die Begünstigten der Vorranganfrage, und

e)  der Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 6 festgelegten Bedingungen.

(5)  Vorranganfragen gemäß Absatz 4 sind zu einem fairen und angemessenen Preis zu stellen, mit dem den Opportunitätskosten angemessen Rechnung getragen wird, die dem Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu bestehenden Erfüllungsverpflichtungen entstehen, indem er der Vorranganfrage nachkommt. Vorranganfragen haben Vorrang vor allen früheren privaten oder öffentlichen Erfüllungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind.

(6)  Der Wirtschaftsteilnehmer, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 gestellt wird, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Erfüllungsverpflichtung, sofern

a)  der Verstoß gegen die Erfüllungsverpflichtung erforderlich ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung zu erreichen;

b)  der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erfüllt wurde, und

c)  die Annahme der Vorranganfrage nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige Leistungsverpflichtung ungebührlich zu umgehen.

(7)  Die Vorranganfragen dürfen keine Waren umfassen, deren Herstellung oder Lieferung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit oder Verteidigung der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

(8)  Die Kommission erlässt den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union.

(9)  Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10)  Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser Anfrage nicht nach, so kann die Kommission, sofern sie dies als notwendig und verhältnismäßig erachtet, im Wege eines Beschlusses eine Geldbuße gegen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verhängen. Diese Geldbuße beträgt höchstens 100 000 EUR. Gegen KMU verhängte Geldbußen betragen höchstens 25 000 EUR.

Artikel 30

Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die einer ausdrücklich angenommenen Vorranganfrage nicht nachkommen

(1)   Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 29 Absatz 10 genannten Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Nichtnachkommens in Bezug auf die angenommene Vorranganfrage und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission eine Geldbuße gemäß Artikel 29 Absatz 10 festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 31

Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen

(1)  Für die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 29 Absatz 10 gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.

(2)  Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission davon Kenntnis erhält, dass einer angenommenen Vorranganfrage nicht nachgekommen wurde. In Fällen, in denen angenommenen Vorranganfragen anhaltend oder wiederholt nicht nachgekommen wird, läuft die Verjährungsfrist hingegen ab dem Tag, an dem der Vorranganfrage nachgekommen wird.

(3)  Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, sicherzustellen, dass der Vorranganfrage nachgekommen wird, unterbricht die Verjährungsfrist.

(4)  Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Nichtnachkommen verantworten müssen.

(5)  Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 32

Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen

(1)  Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 29 Absatz 10 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2)  Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)  Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird unterbrochen durch

a)  die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b)  jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

(4)  Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

(5)  Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen ruht, solange

a)  eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)  die Vollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

Artikel 33

Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen

(1)  Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 29 Absatz 10 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

a)  der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte;

b)  den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes treffen könnte.

(2)  Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer Frist, die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a gesetzt wird und mindestens 21 Tage beträgt, zur vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.

(3)  Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ▌äußern konnten.

(4)  Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ▌werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer ▌hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Abschnittl II

Sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

Artikel 34

Solidarität und koordinierte Verteilung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

(1)   Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an die entsprechenden zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.

(2)   Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen anderen Mitgliedstaaten empfehlen, diese Waren oder Dienstleistungen nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität mittels der effizientesten Nutzung dieser Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.

Artikel 35

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen

(1)  Wird die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat nicht ausreichen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann sie den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen gewährleisten so schnell wie möglich eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien sowie die Nutzung vorhandener Vorräte, um die Verfügbarkeit und die Versorgung mit solchen Waren oder Dienstleistungen zu verbessern.

(2)  Insbesondere umfassen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes:

a)  die Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren,

b)  die Erleichterung des Ausbaus bestehender Kapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten,

c)  das Ziel, die einschlägigen Genehmigungs- und Zulassungserfahren, einschließlich Umweltgenehmigungen, die sich auf die Herstellung und den Vertrieb krisenrelevanter Waren beziehen oder auswirken, zu beschleunigen,

d)   das Ziel, die Zulassungs- und Registrierungsanforderungen für krisenrelevante Dienste zu beschleunigen,

e)   das Ziel, die einschlägigen Produktgenehmigungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu beschleunigen, die keinen EU-Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten unterliegen.

Titel V

Vergabe öffentlicher Aufträge

Kapitel I

Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Kommission für oder im Namen von Mitgliedstaaten während eines Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder eines Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 36

Ersuchen der Mitgliedstaaten an die Kommission, für sieoder in ihrem Namen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen

(1)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, für dieoder im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu beschaffen.

(2)  Die Kommission prüft unverzüglich und in Absprache mit dem Ausschuss den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1. Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht bachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.

(3)  Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe für die oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten zu,

a)  teilt sie ihre Absicht, das Vergabeverfahren durchzuführen, allen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und lädt die interessierten Mitgliedstaaten ein, sich daran zu beteiligen,

b)   arbeitet sie einen Vorschlag für eine Vereinbarung aus, die mit den beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Auftragsvergabe für sie oder in ihrem Namen zu tätigen.

In der Vereinbarung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschlags werden die genauen Bedingungen für die Beschaffung festgelegt, einschließlich der praktischen Modalitäten, der vorgeschlagenen Höchstmengen, der Bedingungen für den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Anmietung für die oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich der Preise und Lieferfristen.

(4)   Storniert die Kommission das Vergabeverfahren gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“), so setzt sie die beteiligten Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis, damit sie unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren in die Wege leiten können.

Artikel 37

Festlegung und Umsetzung des Verhandlungsmandats der Kommission

(1)  Mit der in Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Vereinbarung ▌wird der Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, um für die oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten die relevanten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen durch den Abschluss neuer Verträge zu beschaffen. Dieses Verhandlungsmandat umfasst die Zuschlagskriterien.

(2)   Die Kommission fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, Vertreter zu benennen, die an der Aushandlung der Vereinbarung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b sowie an der Vorbereitung des öffentlichen Beschaffungsverfahrens teilnehmen.

(3)  Gemäß dieser Rahmenvereinbarung ist die Kommission berechtigt, bei der Beschaffung für die oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über die Bereitstellung solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

(4)  Unbeschadet des Artikels 171 der Haushaltsordnung führt die Kommission die Vergabeverfahren für die oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch, einschließlich der Annahme des Vergabebeschlusses, und schließt die daraus resultierenden Verträge mit den Wirtschaftsteilnehmern.

(5)   Bei der Durchführung der Vergabeverfahren und bei der Umsetzung der sich daraus ergebenden Vereinbarungen stellt die Kommission sicher, dass die beteiligten Mitgliedstaaten auf diskriminierungsfreie Weise behandelt werden.

Artikel 36

Modalitäten der Beschaffung durch die Kommission für die oder im Namen der Mitgliedstaaten

(1)  Die Beschaffung im Rahmen dieser Verordnung wird von der Kommission im Einklang mit den für ihre eigenen Beschaffungsverfahren geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung ▌durchgeführt.

(2)  Wenn dies aufgrund äußerster Dringlichkeit hinreichend gerechtfertigt oder unbedingt erforderlich ist, um sich an unvorhergesehene Umstände im Zuge der Entwicklung des Binnenmarkt-Notfalls anzupassen, und sofern die Änderung den Auftragsgegenstand nicht wesentlich verändert, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer

a)   den unterzeichneten Auftrag über den Schwellenwert von 50 % und bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, oder

b)   im Einvernehmen mit der einfachen Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten gestatten, sich einem unterzeichneten Auftrag anzuschließen oder einen zusätzlichen Auftrag mit dem ausgewählten Auftragnehmer zu unterzeichnen.

(3)   Eine Änderung gilt als wesentliche Änderung des Gegenstands des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Vereinbarung, wenn sich der Auftrag oder die Vereinbarung dadurch wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Auftrag bzw. der Vereinbarung unterscheidet, d. h., wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)   mit der Änderung werden relevante Bedingungen eingeführt oder gestrichen, die — wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten;

b)   mit der wesentlichen Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Vereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise der ursprünglichen Vereinbarung nicht vorgesehen war;

c)   mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Vereinbarung erheblich erweitert.

Kapitel II

Gemeinsame Auftragsvergabe während des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt und des Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 39

Gemeinsames Vergabeverfahren

(1)   ▌Die Kommission und ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber aus den beteiligten Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung ein gemeinsames Vergabeverfahren für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchführen. Die Mitgliedstaaten können die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.

(2)   Die Beteiligung an gemeinsamen Beschaffungsverfahren muss allen Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und den Bewerberländern der EU sowie dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt offenstehen.

(3)   Dem gemeinsamen Vergabeverfahren geht eine Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und Ländern außerhalb der EU voraus, in der die praktischen Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Zuschlagskriterien im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht festgelegt werden.

(4)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren und gewährt auf Antrag Zugang zu den Verträgen, die im Rahmen dieser Verfahren geschlossen werden, vorbehaltlich des angemessenen Schutzes sensibler Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsbeziehungen und der Interessen der EU.

KAPITEL III

Beschaffung durch die Mitgliedstaaten im Notfallmodus für den Binnenmarkt

Artikel 40

Konsultation und Koordinierung in Bezug auf die individuelle Beschaffung durch die Mitgliedstaaten

Wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 aktiviert wurde, bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, sich gegenseitig und die Kommission über die laufenden Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu informieren.

Vor der Einleitung neuer Vergabeverfahren im Einklang mit der geltenden Vergaberichtlinie müssen die Mitgliedstaaten

a)  einander über die Absicht eines ihrer öffentlichen Auftraggeber oder sonstigen Auftraggeber unterrichten, Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen einzuleiten;

b)  die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu der am besten geeigneten Art und Weise der Auftragsvergabe konsultieren; und

c)  ihre Vergabeverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.

Artikel 41

Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt sieht die Vereinbarung über die Beschaffung durch die Kommission für einen oder mehrere beteiligten Mitgliedstaat(en) oder in ihrem Namen oder die gemeinsame Beschaffung zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vor, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen.

Ist eine Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so wird darin festgelegt, dass die beteiligten Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission und nach Konsultation aller anderen beteiligten Mitgliedstaaten ihr eigenes Vergabeverfahren für die Beschaffung zusätzlicher Mengen krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen einleiten dürfen, die Gegenstand der laufenden gemeinsamen Beschaffung oder Beschaffung durch die Kommission für die oder im Namen der Mitgliedstaaten sind, und zwar in einer Weise, die die laufende Beschaffung nicht beeinträchtigt. Das Ersuchen um eine solche Vereinbarung ist an die Kommission zu richten, die sie zur Prüfung an die anderen beteiligten Mitgliedstaaten weiterleitet.

(2)   Die Ausschließlichkeitsklausel gilt für alle neuen Aufträge, einschließlich einzelner Aufträge in Rahmenverträgen, die von den öffentlichen Auftraggebern oder sonstigen Auftraggebern der beteiligten Mitgliedstaaten während der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Erwägung gezogen werden.

Titel VI

Datenschutz, Vertraulichkeit, Sicherheitsvorschriften und digitale Instrumente

Artikel 42

Schutz personenbezogener Daten

(1)  Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(64) bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.

(2)  Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn es für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In solchen Fällen gelten gegebenenfalls die Bedingungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

(3)  Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Inanspruchnahme der durch diese Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, so werden personenbezogene Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifizierbar ist.

Artikel 43

Vorschriften zur Verschwiegenheit und zur Sicherheit für den Schutz der erlangten Informationen

(1)   Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des EU-Rechts und des nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich im Hinblick auf Empfehlungen und zu ergreifende Maßnahmen.

(3)   Die Kommission gibt keine Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führen würde.

(4)   Der Ausschuss ist an die Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gebunden.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Informationen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

Artikel 44

Digitale Instrumente

(1)   Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] richten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ermangelung geeigneter bestehender Instrumente oder IT-Infrastrukturen interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung ein, unterhalten diese und aktualisieren sie regelmäßig. Diese Instrumente oder Infrastrukturen werden außerhalb eines Notfallmodus für den Binnenmarkt entwickelt, um zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle reagieren zu können. Sie umfassen unter anderem standardisierte, sichere und wirksame digitale Instrumente für die sichere Sammlung und den sicheren Austausch von Informationen sowie ein spezielles zentrales digitales Portal oder eine eigene Website, auf dem Bürger und Unternehmen Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsformulare finden und einreichen können.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest, wobei sie nach Möglichkeit bestehende IT-Instrumente oder -Portale nutzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Titel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 45

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 46

Berichterstattung, Überprüfung und Bewertung

(1)  Bis zum ... [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre ▌führt die Kommission eine Bewertung des Funktionierens und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.

(2)  Darüber hinaus führt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Krise durchgeführten Maßnahmen durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Maßnahmen vor, die zur Aktivierung dieses Modus geführt hat, durchgeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(3)  Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte enthalten insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte:

a)   des Beitrags dieser Verordnung zum reibungslosen und effizienten Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr und die Vermeidung abweichender nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen würden,

b)   der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere:

i)  die Auswirkungen der im Rahmen der Notfallphase durchgeführten Maßnahmen, vor allem Maßnahmen in Bezug auf Belastungstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, digitale Instrumente, Resilienz und Verfügbarkeit von Waren,

ii)  die Auswirkungen der während des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen,

iii)  die Auswirkungen der während des Notfallmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen, insbesondere auf die in der Charta verankerten Grundrechte, und zwar auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts,

c)   der Tätigkeit des Ausschusses, so auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer einschlägiger krisenrelevanter Gremien auf EU-Ebene, insbesondere der IPCR, der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen und des Katastrophenschutzverfahrens der Union;

d)  der Angemessenheit der Kriterien für die Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Ausschuss der Kommission auf deren Anfrage die gewünschten Informationen.

Erforderlichenfalls kann die Kommission auch einschlägige spezialisierte oder wissenschaftliche Erkenntnisse bei den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU anfordern und einholen.

Artikel 47

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98

Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 2

Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt nicht das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, und im Falle von Interessenkonflikten das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließlich Streikmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.“;

"

2.  Folgender Artikel wird angefügt:"

„Artikel 5a

(1)  Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*(65) im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung aktiviert, so gelten die Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung nicht mehr für die krisenrelevanten Waren, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(2)  In den Fällen, in denen Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, bleiben die Verpflichtungen unberührt, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus gemäß der Verordnung (EU) 2024/...+ aktiviert wird.

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, …ELI: ...)“

"

Artikel 48

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... [18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(2) ABl. L 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0317).
(4)* DER TEXT WURDE TEILWEISE VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET
(5)ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(6)ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(7)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(8)Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).
(9)Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1).
(10)Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).
(11)Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64).
(12)Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 53).
(13)Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).
(14)Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(15)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(16) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55).
(17)Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34).
(18)Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(19) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164).
(20) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).
(21) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(22) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(23) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(24) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(25) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
(26) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(27) Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
(28) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
(29) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(30) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
(31) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
(32) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(33) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(34) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).
(35) Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).
(36) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(37) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
(38) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(39) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(40) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1).
(41) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
(42) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(43) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(44) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(45)Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(46)Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(47)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(48)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(49) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(50)Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).
(51)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(52)Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).
(53)Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(54)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(55)Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(56)Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(57) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(58)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der im Dokument PE‑CONS 78/23 (2023/0079(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text einfügen.
(59)Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, ELI: … ).
(60)+ ABl.: Bitte in den Text die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS Nr. … (2022/0279(COD)) und in die Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel, die Amtsblattfundstelle und die ELI-Kennung jener Verordnung einfügen.
(61)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (…) zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, ..., …, ELI: ...).
(62)++ ABl.: Bitte in den Text die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS Nr. … (2022/0280(COD)) und in die Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel, die Amtsblattfundstelle und die ELI-Kennung jener Richtlinie einfügen.
(63)Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (…) zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, …, …, ELI: …).
(64) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)
(65)+ ABl.: Bitte im Text die Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.


Änderung bestimmter Verordnungen im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2019/1009 und (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (COM(2022)0461 – C9-0314/2022 – 2022/0279(COD))
P9_TA(2024)0321A9-0244/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0461),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0314/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0244/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls(3)

P9_TC1-COD(2022)0279


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(7)(8) werden Bestimmungen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen sowie von Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung für die Bürger, Unternehmen und Behörden sichergestellt werden sollen. Diese Verordnung gilt für Waren und Dienstleistungen.

(2)  Mit der Verordnung (EU) 2024/…(9) werden Maßnahmen festgelegt, die auf kohärente, transparente, effiziente, verhältnismäßige und rechtzeitige Weise angewandt werden sollten, um die Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern und zu minimieren.

(3)  Mit der Verordnung (EU) 2024/…++ wird ein mehrstufiger Mechanismus festgelegt, bestehend aus Notfallplanung sowie einem Überwachungs- und einem Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(4)  Um den durch die Verordnung (EU) 2024/…++ geschaffenen Rahmen zu ergänzen, für Kohärenz zu sorgen und seine Wirksamkeit weiter zu erhöhen, sollte sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten krisenrelevanten Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können, sodass ein Beitrag zur Bewältigung und Abmilderung von Störungen dieses Marktes geleistet wird.

(5)  In einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union sind harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertung bestimmter Produkte festgelegt. Zu diesen Rechtsakten gehören die Verordnungen (EU) Nr. 305/2011(10), (EU) 2016/424(11), (EU) 2016/425(12), (EU) 2016/426(13) und (EU) 2023/1230(14) des Europäischen Parlaments und des Rates (die geänderten Verordnungen). Diese Rechtsakte, ausgenommen Verordnung (EU) Nr. 305/2011, beruhen auf den Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung. Darüber hinaus sind die Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 auch an die Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) angelehnt.

(6)  Weder in den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG noch in den besonderen Bestimmungen der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Verfahren vorgesehen, die in Krisenfällen Anwendung finden sollen. Es ist daher angebracht, gezielte Anpassungen der geänderten Verordnungen vorzunehmen, um eine Reaktion auf die Auswirkungen von Krisen, die Produkte betreffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und unter die geänderten Verordnungen fallen, zu ermöglichen.

(7)  Die Erfahrungen aus vorhergehenden Krisen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt hatten, haben gezeigt, dass die in den sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren nicht auf die Erfordernisse von Krisenreaktionsszenarien zugeschnitten sind und nicht die erforderliche regulatorische Flexibilität bieten. Es ist daher angebracht, eine Rechtsgrundlage für solche Krisenreaktionsverfahren zu schaffen, um die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/…++ angenommenen Maßnahmen zu ergänzen.

(8)  Nicht harmonisierte Produkte können auch als krisenrelevante Waren eingestuft werden. Daher könnten einige der einschlägigen Mechanismen dieser Verordnung, insbesondere die Konformitätsvermutung zusammen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung auf der Grundlage nationaler Anforderungen oder nationaler oder internationaler Normen, eine zusätzliche Möglichkeit bieten, die Vermutung der Sicherheit nicht harmonisierter krisenrelevanter Waren während einer Krise nachzuweisen. Dies würde das Inverkehrbringen dieser Waren während einer Krise erleichtern.

(9)  Um die potenziellen Auswirkungen von Störungen auf den Binnenmarkt im Fall einer Krise zu bewältigen und um sicherzustellen, dass krisenrelevante Waren während des Notfallmodus für den Binnenmarkt rasch in Verkehr gebracht werden können, ist es angebracht, die Konformitätsbewertungsstellen zu verpflichten, den Anträgen auf Konformitätsbewertung solcher Waren Vorrang vor allen anhängigen Anträgen für Produkte einzuräumen, die nicht als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. Im Rahmen einer solchen Priorisierung sollte es den Konformitätsbewertungsstellen nicht gestattet sein, den Herstellern zusätzliche unverhältnismäßige Kosten in Rechnung zu stellen. Alle zusätzlichen Kosten, die Herstellern von Konformitätsbewertungsstellen in Rechnung gestellt werden, sollten absolut verhältnismäßig zu den tatsächlichen zusätzlichen Anstrengungen sein, die die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle zur Umsetzung der Priorisierung unternimmt, und auf die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt begrenzt sein. Die Abwälzung bestimmter zusätzlicher und verhältnismäßiger Kosten durch die Konformitätsbewertungsstellen auf die Hersteller sollte eine Ausnahme bleiben und einer fairen Kostenverteilung zwischen allen Interessenträgern entsprechen, die an den Bemühungen zur Eindämmung der Störungen des Binnenmarkts beteiligt sind. Die mit einer Konformitätsbewertung verbundenen Kosten sollten nicht zu einem Hindernis für den Markteintritt potenzieller neuer Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, werden und die Entstehung innovativer Produkte nicht einschränken. Darüber hinaus sollte den gemäß den geänderten Verordnungen notifizierten Konformitätsbewertungsstellen nahegelegt werden, ihre Prüfkapazitäten für Produkte zu erhöhen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und für die sie notifiziert wurden.

(10)  Notfallverfahren sollten in den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und (EU) 2023/1230 festgelegt werden. Diese Verfahren sollten erst nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Ware, die unter diese Verordnungen fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Ware eingestuft wurde und die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung dieser Verfahren gemäß der genannten Verordnung erlassen hat.

(11)  Für den Fall, dass sich beispielsweise die Störungen des Binnenmarkts auf die Konformitätsbewertungsstellen auswirken könnten oder die Prüfkapazitäten für Produkte, die als krisenrelevanten Waren eingestuft wurden, nicht ausreichen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit haben, ausnahmsweise und vorübergehend das Inverkehrbringen von Produkten zu genehmigen, die nicht den üblichen, in den jeweiligen sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden.

(12)  Bei Produkten, die in den Anwendungsbereich der geänderten Verordnungen fallen und als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, sollten die zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit einem anhaltenden Binnenmarkt-Notfall von der Verpflichtung zur Durchführung der in den geänderten Verordnungen festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren abweichen können, wenn die Einbeziehung einer notifizierten Stelle verbindlich ist. In solchen Fällen sollten diese Behörden Genehmigungen für das Inverkehrbringen und die etwaige Inbetriebnahme dieser Produkte erteilen können, sofern die Konformität mit allen grundlegenden bzw. wesentlichen Sicherheitsanforderungen sichergestellt ist. Es sollte möglich sein, die Einhaltung dieser Anforderungen auf verschiedene Weise nachzuweisen, unter anderem durch die Prüfung von Mustern, die der Hersteller, der eine Genehmigung beantragt hat, den nationalen Behörden zur Verfügung stellt. Die spezifischen Verfahren, die zum Nachweis der Konformität angewandt wurden, und ihre Ergebnisse sollten in der von der zuständigen nationalen Behörde erteilten Genehmigung klar beschrieben werden.

(13)   Da die durch die geänderten Verordnungen harmonisierten wesentlichen Sicherheitsanforderungen weiterhin gelten werden und eine zuständige nationale Behörde die Möglichkeit haben sollte, die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Produkten ohne CE-Kennzeichnung ausnahmsweise, vorübergehend und zusätzlich zu den in diesen Verordnungen festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren zu erteilen, werden mit dieser Verordnung die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts weiter verbessert. Daher wird mit dieser Verordnung sowohl dem Kontext Rechnung getragen, der sich aus den vollständig harmonisierten Vorschriften ergibt, die sich aus den geänderten Verordnungen ergeben, als auch den ergänzenden Vorschriften, die sich aus den an ihnen vorgenommenen Änderungen ergeben. Durch diese Änderungen würde es den nationalen Behörden ermöglicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen anzuerkennen, und die Kommission verpflichtet, die Gültigkeit solcher nationalen Genehmigungen im Wege von Durchführungsrechtsakten vom Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats auf das Gebiet der gesamten Union auszudehnen, sofern mit den in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in diesen geänderten Verordnungen festgelegten grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen eingehalten werden. Ein solches paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zum Konformitätsbewertungsverfahren der Union ist in außergewöhnlichen Krisenzeiten gerechtfertigt und verhältnismäßig, um das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit, des Lebens und der Sicherheit von Personen zu erreichen. Indem in dieser Änderungsverordnung keine automatische gegenseitige Anerkennung jeder nationalen Genehmigung vorgesehen wird, die in Krisenzeiten von Konformitätsbewertungsverfahren abweicht, soll eine Umgehung oder Untergrabung des CE-Kennzeichnungsverfahrens verhindert und damit das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Produkten auf dem Unionsmarkt, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aufrechterhalten werden.

Daher sollten diese neuen abweichenden Vorschriften, soweit mit ihnen die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Produkten, die nur auf nationaler Ebene zugelassen wurden, verboten wird, die harmonisierten Produktvorschriften und das Vertrauen der Verbraucher in die CE-Kennzeichnung unberührt lassen, die nur angebracht werden darf, wenn alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Indem mit den abweichenden Vorschriften ein zusätzlicher, paralleler Weg für das ausnahmsweise Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls geboten wird, wird es neuen Herstellern ermöglicht, ihre Produkte rasch in Verkehr zu bringen, ohne den Abschluss der regulären Konformitätsbewertungsverfahren abzuwarten. Ein solches beschleunigtes und außerordentliches Inverkehrbringen trägt zu einer raschen Zunahme des Angebots an krisenrelevanten Waren bei und stellt gleichzeitig eine Erleichterung für die Hersteller dar, da sie dadurch erste Chargen oder Produktserien vor Abschluss der Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr bringen können. Sobald die Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, sollten die nachfolgenden Chargen oder Produktserien in vollem Umfang den einschlägigen geltenden Vorschriften entsprechen und damit in den freien Warenverkehr eingeführt werden können. Die Koexistenz abweichender Ausnahmeregelungen neben den bestehenden Vorschriften während eines Binnenmarkt-Notfalls ermöglicht den Übergang zu den bestehenden Vorschriften, sodass die Hersteller ihre Produkte nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt weiter in den Verkehr bringen können.

(14)   Hat die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt, so sollten die darin festgelegten Bedingungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte nur für jene Produkte gelten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht wurden. In diesem Durchführungsrechtsakt kann vorgesehen werden, dass die Vorteile des freien Warenverkehrs auch für Produkte gewährt werden, die bereits auf der Grundlage bereits bestehender Genehmigungen in Verkehr gebracht wurden. Alle bereits bestehenden Genehmigungen, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilt wurden, sollten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission für bestimmte Waren keine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen dieser Waren mehr bieten, und die Mitgliedstaaten sollten die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Waren, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht zurückgenommen oder zurückgerufen werden müssen, es sei denn, in Bezug auf diese Waren werden spezifische Sicherheitsbedenken festgestellt, die dazu führen, dass die Kommission im Wege eines anderen Durchführungsrechtsakts Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen ergreifen muss.

(15)   Die Gültigkeit aller Genehmigungen, die während eines aktiven Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Notfallverfahren erteilt wurden und die das Inverkehrbringen von Produkten, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, betreffen, sollte automatisch am Tag des Auslaufens oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt enden. Es sollte jedoch auch möglich sein, Genehmigungen von kürzerer Gültigkeit zu erteilen. Nach Ablauf einer Genehmigung sollten krisenrelevante Waren nicht mehr auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Der Ablauf einer Genehmigung sollte jedoch nicht automatisch zu einer Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Waren führen, die bereits auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht wurden. In Fällen, in denen das Inverkehrbringen unter Verstoß gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt ist oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die von dieser Genehmigung erfassten Waren ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, sollten die nationalen Marktüberwachungsbehörden befugt sein, alle ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß den geänderten Verordnungen zu ergreifen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der sektorspezifischen Notfallverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über die Folgemaßnahmen und die Verfahren festzulegen, die in Bezug auf die im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen Notfallverfahren in Verkehr gebrachten Waren zu ergreifen bzw. zu befolgen sind.

(16)   Um einen zeitnahen Informationsaustausch sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen zur Genehmigung krisenrelevanter Waren unterrichtet werden. Das in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) vorgesehene Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bietet bereits die erforderlichen Funktionen, um eine rasche Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen, weshalb die Mitgliedstaaten es für diesen Zweck nutzen können sollten. Darüber hinaus sollten auch Informationen über alle Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen ausgetauscht werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen diese Informationen im ICSMS zugänglich sein, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen aufgrund von Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, im Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden müssen. Eine doppelte Eingabe wird durch die Datenschnittstelle zwischen dem Safety Gate und dem ICSMS verhindert, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 betrieben wird.

(17)   Alle von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren sollten zumindest bestimmte Informationen enthalten, die die Bewertung stützen, dass die betreffenden Waren die grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen, und bestimmte Elemente enthalten, mit denen sich ihre Rückverfolgbarkeit sicherstellen lässt. Die die Rückverfolgbarkeit betreffenden Elemente sollten spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung, die Begleitdokumente oder an jegliche weiteren Mittel umfassen, mit denen sich die Identifizierung der betreffenden Waren sicherstellen lässt und aufgrund deren sie entlang der Lieferkette rückverfolgt werden können. Um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union sicherzustellen, sollten in Durchführungsrechtsakten der Kommission, mit denen die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen ausgedehnt wird, auch die gemeinsamen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genannt werden. Zu diesen Anforderungen sollten konkrete Bestimmungen hinsichtlich der Angabe gehören, dass es sich bei der betroffenen Ware um eine „krisenrelevante Ware“ handelt. Bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Anpassungen der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit krisenrelevanter Produkte, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, vorzunehmen.

(18)  Wenn ein Binnenmarkt-Notfall zu einem exponentiellen Anstieg der Nachfrage nach bestimmten Produkten führt, ist es angebracht, zur Unterstützung der Bemühungen der Wirtschaftsteilnehmer zur Deckung dieser Nachfrage technische Referenzen bereitzustellen, die die Hersteller für die Konzeption und Herstellung krisenrelevanter Waren, die die grundlegenden bzw. wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, verwenden können sollten.

(19)  In einigen sektorspezifischen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Hersteller die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen kann, wenn sein Produkt mit einer harmonisierten Europäischen Norm übereinstimmt. Darüber hinaus sieht der mit der Verordnung (EU) 2023/988 geschaffene allgemeine Rahmen für Produktsicherheit der Union unter bestimmten Bedingungen einen Mechanismus für die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot vor, wenn ein Produkt den einschlägigen Europäischen Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Für den Fall, dass solche Normen nicht existieren oder ihre Einhaltung durch die krisenbedingten Störungen übermäßig erschwert werden könnte, sollten alternative Krisenreaktionsmechanismen vorgesehen werden.

(20)  In Bezug auf die Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach Europäischen Normen, den einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaaten oder den einschlägigen internationalen Normen hergestellt wurden, die von einem anerkannten internationalen Normungsgremium entwickelt wurden und von der Kommission als für das Erreichen von Konformität geeignet eingestuft wurden sowie ein Schutzniveau bieten, das dem der harmonisierten Normen gleichwertig ist, die einschlägigen und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung gemäß dem mit dieser Verordnung eingeführten Notfallmechanismus in Verkehr gebracht werden, sollten nicht automatisch zurückgenommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt, in dem die Europäischen oder die einschlägigen nationalen oder internationalen Normen aufgeführt sind, seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines harmonisierten Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage einer in einem solchen Durchführungsrechtsakt festgelegten Konformitätsvermutung in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Nach dem Ablauf der Gültigkeit eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte die Einhaltung der Europäischen oder der einschlägigen nationalen oder internationalen Normen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.

(21)   Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2023/988 sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach Europäischen oder nationalen Normen der Mitgliedstaaten oder einschlägigen internationalen Normen, die von einem anerkannten internationalen Normungsgremium entwickelt wurden, hergestellt wurden, die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllen. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung im Rahmen des mit dieser Verordnung eingeführten Notfallmechanismus in Verkehr gebracht werden, sollten nicht automatisch aus dem Verkehr genommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt, in dem die Europäischen oder die einschlägigen nationalen oder internationalen Normen aufgeführt sind, seine Gültigkeit verliert. Gibt es Hinweise darauf, dass das Produkt, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage der in einem solchen Durchführungsrechtsakt festgelegten Konformitätsvermutung in Verkehr gebracht wurde, gefährlich ist, so sollten die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 ergreifen dürfen. Sobald ein solcher Durchführungsrechtsakt seine Gültigkeit verliert, sollte der Nachweis der Einhaltung dieser Europäischen bzw. der einschlägigen internationalen oder nationalen Normen der Mitgliedstaaten keine Vermutung der Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung mehr begründen.

(22)  Darüber hinaus sollte die Kommission in Bezug auf die Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 die Möglichkeit haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollte für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht automatisch aus dem Verkehr genommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen können, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Sobald der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen nicht mehr gilt, sollte der Nachweis der Konformität mit diesen gemeinsamen Spezifikationen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.

(23)  Damit das von den harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten gebotene Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird, müssen Vorschriften für eine verstärkte Marktüberwachung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Waren, die als krisenrelevant eingestuft wurden, unter anderem durch die Ermöglichung einer engeren Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden.

(24)   Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Verordnungen sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen, einschließlich der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Bestimmungen, durch Wirtschaftsakteure und Konformitätsbewertungsstellen zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diese Vorschriften von den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der jeweiligen notifizierenden Behörde, durchgesetzt werden.

(25)  Nach ihrer üblichen Vorgehensweise sollte die Kommission im Rahmen der frühen Etappen der Ausarbeitung aller Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen systematisch die einschlägigen Interessenträger konsultieren.

(26)  Die Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 sollten daher entsprechend geändert werden.

(27)  Damit diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung(EU) 2024/…++ Anwendung findet, sollte ihre Anwendung aufgeschoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„29. „krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   30. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. …).“

"

2.  Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL VIa

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 38a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.

(2)  Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…+ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Bauprodukte erlassen, die gemäß den Artikeln 38b und 38c in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen.

Artikel 38b

Priorisierung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von als krisenrelevante Waren eingestuften Bauprodukten

(1)  Dieser Artikel gilt für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 durch die notifizierten Stellen unterliegen.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Bauprodukte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 38c

Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht worden, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird; oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, in denen die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale festgelegt sind und deren Verweise im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch die schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Leistungsbewertung und Leistungserklärung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden, oder, falls es keine einschlägige anwendbare europäische Norm oder keine einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, können mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)   Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet der Artikel 4 und 6 können die Verfahren und Kriterien, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, bzw. Teile davon zur Bewertung und Erklärung der Leistung der unter diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallenden Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale verwendet werden. Die Leistungserklärung auf der Grundlage der Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, auf die in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt verwiesen wird, verliert automatisch ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt ausläuft oder deaktiviert wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Bauprodukte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen bergen oder die erklärte Leistung nicht erbringen, behalten die Leistungserklärungen von Bauprodukten, die gemäß diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, abweichend von Artikel 38a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ihre Gültigkeit.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Kriterien und Verfahren für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nicht korrekt ist, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und ändert ▌den Durchführungsrechtsakt, in dem auf die betreffende Norm verwiesen bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls oder hebt ihn auf, sofern dies angezeigt ist.

Artikel 38d

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates** eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

_______________

* Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

** Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

3.  In Artikel 64 wird folgender Absatz 2a eingefügt:"

„(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

____________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

"

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/424

Die Verordnung (EU) 2016/424 wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„28. „krisenrelevante Waren“: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   29. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. …).“

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

KAPITEL VA

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 43a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erlassen hat.

(2)  Die Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht oder in Seilbahnen eingebaut werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen.

Artikel 43b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen

(1)  Dieser Artikel gilt für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 43c

Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, die die obligatorische Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern

(1)  Abweichend von Artikel 18 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder den Einbau eines bestimmten Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, das in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern, nicht ▌ durchgeführt wurden, für das jedoch die Erfüllung aller einschlägigen wesentlichen Anforderungen nach Anhang II im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, in eine Seilbahn im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht oder in Seilbahnen eingebaut werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(4)   Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Die Hersteller von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil alle einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌ gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht oder in eine Seilbahn eingebaut werden darf. Die Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, eine fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das in Verkehr gebracht oder in eine Seilbahn eingebaut wurde, zu ergreifen sind ▌.

(7)  Abweichend von den Artikeln 7, 20 und 21 dürfen Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 7 findet keine Anwendung.

(8)   Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Die ▌Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels lässt die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 43d

Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird; oder:
   b) Die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung abdecken und deren Fundstellen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger anwendbarer nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)   Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 17 wird bei Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen ▌oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebrachte Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ▌als mit den in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Anforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation gemäß Absatz 1 den wesentlichen Anforderungen ▌ nach Anhang II ▌nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 43e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/425

Die Verordnung (EU) 2016/425 wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:"

19. ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   20. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.“

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. …).

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL VIa

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 41a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende PSA erlassen hat.

(2)  Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für PSA, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 41d Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gemäß den Artikeln 41c und 41d in Verkehr gebrachter PSA erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 41b

Priorisierung der Konformitätsbewertung krisenrelevanter PSA

(1)  Dieser Artikel gilt für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten PSA vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von PSA gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten PSA, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 41c

Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 19 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 19 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, für die jedoch die Erfüllung aller in Anhang II der vorliegenden Richtlinie genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffende PSA in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf PSA, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

(4)   Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Hersteller von PSA, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffende PSA alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die PSA in Verkehr gebracht werden darf. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden PSA;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende PSA sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachte PSA zu ergreifen sind▌.

(7)  Abweichend von den Artikeln 7, 16 und 17 dürfen PSA, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 7 findet keine Anwendung.

(8)   Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

(9)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen, in Artikel 19 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 41d

Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf PSA, die als krisenrelevante Ware eingestuft wurde, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen geeignete Normen aufgelistet oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird.
   b) Die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen, in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf Europäische Normen oder Verweise auf einschlägige nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine Europäische Norm oder keine einschlägige nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)   Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 14 wird bei PSA, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die PSA, die unter die in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebrachte PSA, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den in Anhang I genannten grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen ▌nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis▌. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben, wenn sie es für zweckmäßig erachtet.

Artikel 41e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/426

Die Verordnung (EU) 2016/426 wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:"

„32. ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   33. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.“

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. …).

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL Va

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 40a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Artikel 40b bis 40e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Geräte und Ausrüstungen erlassen hat.

(2)  Die Artikel 40b bis 40e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Geräte und Ausrüstungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…+ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Artikel 40b bis 40e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 40c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Geräten und Ausrüstungen erlassen, die gemäß den Artikeln 40c und 40d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Ausrüstungen

(1)  Dieser Artikel gilt für alle Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Geräte und Ausrüstungen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 40a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Ausrüstungen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Ausrüstungen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 40c

Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung, das bzw. die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in Anhang I dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang I der vorliegenden Verordnung niedergelegten wesentlichen Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf dem Gerät bzw. der Ausrüstung, auf das bzw. die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass es bzw. sie als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

(4)   Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Der Hersteller eines Geräts oder einer Ausrüstung, das bzw. die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklärt auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung alle in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllt, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Geräts oder der betreffenden Ausrüstung;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Gerät oder die in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Ausrüstung zu ergreifen sind▌.

(7)  Abweichend von den Artikeln 6, 16 und 17 dürfen Geräte und Ausrüstungen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.

(8)   Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Geräte und Ausrüstungen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

(9)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen, in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 40d

Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Geräte oder Ausrüstungen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Geräte oder Ausrüstungen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 auf harmonisierte Normen veröffentlicht, die die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einschlägigen wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird.
   b) Die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten ▌ wesentlichen Anforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf Europäische Normen oder Verweise auf einschlägige nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine Europäische Norm oder keine einschlägige nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)   Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 13 wird bei Geräten oder Ausrüstungen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen ▌oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Geräte oder Ausrüstungen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 40a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendete Geräte oder Ausrüstungen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen ▌ nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Artikel 40e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EU) 2023/988

Die Verordnung (EU) 2023/988 wird wie folgt geändert:

(1)   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen.“

"

(2)  In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„29. ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   30. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. …).“

"

(3)   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL IIA

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 8a

Aktivierung von Notfallverfahren, Verhältnis zu anderen Bestimmungen dieser Verordnung und Deaktivierung

(1)   Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte erlassen hat.

(2)   Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)   Die Artikel 8b bis 8d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 8b

Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot im Zusammenhang mit einem Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1)   Zusätzlich zu der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung niedergelegten Konformitätsvermutung kann bei schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ berücksichtigt wurden und durch die die Möglichkeiten der Hersteller, einschlägige Europäische Normen zu nutzen, deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erheblich eingeschränkt werden, die Konformität mit dem in Artikel 5 niedergelegten allgemeinen Sicherheitsgebot auch für die Zwecke der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt vermutet werden, wenn das Produkt den nationalen Anforderungen in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die in Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

(2)   Zusätzlich zu den Fällen, in denen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 7 Absatz 1 die Konformität mit dem in Artikel 5 niedergelegten allgemeinen Sicherheitsgebot vermutet wird, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden für die Zwecke der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt die Auffassung vertreten, dass bei Produkten, die anderen einschlägigen Europäischen Normen als denen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, einschlägigen internationalen Normen, die von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurden, oder einschlägigen nationalen Normen, die von einer nationalen Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurden, entsprechen, die Konformität mit dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot in Bezug auf die durch diese Normen geregelten Risiken und Risikokategorien vermutet wird, es sei denn, diese Normen sind im Hinblick auf die anderen Elemente der Artikel 6 und 8 der vorliegenden Verordnung nicht geeignet.

(3)   Artikel 7 Absatz 3 gilt für die im Einklang mit diesem Artikel begründete Konformitätsvermutung.

Artikel 8c

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für unter diese Verordnung fallende Produkte, die in dem in Artikel 8a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.“

"

Artikel 6

Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1230

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„37. ‚krisenrelevante Waren‘ bezeichnen krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   38. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ bezeichnet den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.“

__________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. …).

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

KAPITEL IVA

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 25a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)   Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Maschinen und dazugehörige Produkte erlassen hat.

(2)   Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Maschinen und dazugehörige Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)   Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 25c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Maschinen und dazugehörige Produkte erlassen, die gemäß den Artikeln 25c und 25d in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen und dazugehörigen Produkten

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Arten von Maschinen und dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.

(2)   Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 25a gestellt wurden.

(3)   Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Maschinen und dazugehörigen Produkten gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)   Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 25c

Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)   Abweichend von Artikel 25 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und für die die in Artikel 25 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Verordnung niedergelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang III der vorliegenden Verordnung niedergelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung für einen begrenzten Zeitraum auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffende Maschine oder das dazugehörige Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf Maschinen oder den dazugehörigen Produkten, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Genehmigung Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.

(4)   Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)   Die Hersteller von Maschinen oder den dazugehörigen Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte alle einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)   Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung muss die Bedingungen und Anforderungen enthalten, unter denen die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschinen und der betreffenden dazugehörigen Produkte;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffenden Maschinen und die betreffenden dazugehörigen Produkte sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zu ergreifen sind.

(7)   Abweichend von den Artikeln 4, 23 und 24 dürfen Maschinen oder die dazugehörigen Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 4 findet keine Anwendung.

(8)   Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Maschinen und die dazugehörigen Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

(6)   Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der in Artikel 25 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 25d

Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)   In Bezug auf Maschinen oder die dazugehörigen Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Maschinen oder die dazugehörigen Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf Europäische Normen oder Verweise auf einschlägige nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine Europäische Norm oder keine einschlägige nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)   Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppe, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)   Unbeschadet des Artikels 20 wird bei Maschinen und den dazugehörigen Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)   Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die unter die in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 25a Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.

(7)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und ändert, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, oder hebt ihn auf.

Artikel 25e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)   Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“

"

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [Datum, das mit dem Datum des Inkrafttretens der im Dokument PE-CONS Nr. … (2022/0278(COD)) enthaltenen Verordnung identisch ist].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(3)* DER TEXT WURDE TEILWEISE VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4)ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(5)ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(6)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(7) Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. …).
(8)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS Nr. …/… (2022/0278(COD)) sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle der gleichen Verordnung einfügen.
(9)++Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der im Dokument PE-CONS Nr. … (2022/0278(COD)) enthaltenen Verordnung einfügen.
(10)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(11)Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).
(12)Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(13)Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
(14)Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1).
(15)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(16)Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(17)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).


Änderung bestimmter Richtlinien im Hinblick auf die Schaffung des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (COM(2022)0462 – C9-0313/2022 – 2022/0280(COD))
P9_TA(2024)0322A9-0245/2023
BERICHTIGUNGEN

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0462),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 91 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0313/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0245/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, ▌2014/29/EU, 2014/30/EU, ▌2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls(3)

P9_TC1-COD(2022)0280


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(7)(8) werden Bestimmungen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen sowie von Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung für die Bürger, Unternehmen und Behörden sichergestellt werden sollen. Diese Verordnung gilt für Waren und Dienstleistungen.

(2)  Mit der Verordnung (EU) 2024/…(9) werden Maßnahmen festgelegt, die auf kohärente, transparente, effiziente, verhältnismäßige und rechtzeitige Weise angewandt werden sollten, um die Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern und zu minimieren.

(3)  Mit der Verordnung (EU) 2024/…++ wird ein mehrstufiger Mechanismus festgelegt, bestehend aus Notfallplanung sowie einem Überwachungs- und einem Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(4)  Um den durch die Verordnung (EU) 2024/…++ geschaffenen Rahmen zu ergänzen, für Kohärenz zu sorgen und seine Wirksamkeit weiter zu erhöhen, sollte sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten krisenrelevanten Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können, sodass ein Beitrag zur Bewältigung und Abmilderung von Störungen dieses Marktes geleistet wird.

(5)  In einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union sind harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festgelegt. Zu diesen Rechtsakten gehören die Richtlinien 2000/14/EG(10), 2006/42/EG(11), 2010/35/EU(12), 2014/29/EU(13), 2014/30/EU(14), ▌ 2014/33/EU(15), 2014/34/EU(16), 2014/35/EU(17), 2014/53/EU(18) und 2014/68/EU(19) des Europäischen Parlaments und des Rates (die geänderten Richtlinien). Darüber hinaus beruhen die meisten dieser Rechtsakte auf den Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und sind ferner an die Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) angelehnt.

(6)  Weder in den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG noch in den besonderen Bestimmungen der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Verfahren vorgesehen, die in Krisenfällen Anwendung finden sollen. Es ist daher angebracht, gezielte Anpassungen der geänderten Richtlinien vorzunehmen, um eine Reaktion auf die Auswirkungen von Krisen, die Produkte betreffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und unter die geänderten Richtlinien fallen, zu ermöglichen.

(7)  Die Erfahrungen aus vorhergehenden Krisen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt hatten, haben gezeigt, dass die in den sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren nicht auf die Erfordernisse von Krisenreaktionsszenarien zugeschnitten sind und nicht die erforderliche regulatorische Flexibilität bieten. Es ist daher angebracht, eine Rechtsgrundlage für solche Krisenreaktionsverfahren zu schaffen, um die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/…++ angenommenen Maßnahmen zu ergänzen.

(8)  Um die potenziellen Auswirkungen von Störungen auf den Binnenmarkt im Fall einer Krise zu bewältigen und um sicherzustellen, dass harmonisierte krisenrelevante Waren während des Notfallmodus für den Binnenmarkt rasch in Verkehr gebracht werden können, ist es angebracht, die Konformitätsbewertungsstellen zu verpflichten, den Anträgen auf Konformitätsbewertung solcher Waren Vorrang vor allen anhängigen Anträgen für Produkte einzuräumen, die nicht als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. Im Rahmen einer solchen Priorisierung sollte es den Konformitätsbewertungsstellen nicht gestattet sein, den Herstellern zusätzliche unverhältnismäßige Kosten in Rechnung zu stellen. Alle zusätzlichen Kosten, die Herstellern von Konformitätsbewertungsstellen in Rechnung gestellt werden, sollten absolut verhältnismäßig zu den tatsächlichen zusätzlichen Anstrengungen sein, die die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle zur Umsetzung der Priorisierung unternimmt, und auf die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt begrenzt sein. Die Abwälzung bestimmter zusätzlicher und verhältnismäßiger Kosten durch die Konformitätsbewertungsstellen auf die Hersteller sollte eine Ausnahme bleiben und einer fairen Kostenverteilung zwischen allen Interessenträgern entsprechen, die an den Bemühungen zur Eindämmung der Störungen des Binnenmarkts beteiligt sind. Die mit einer Konformitätsbewertung verbundenen Kosten sollten nicht zu einem Hindernis für den Markteintritt potenzieller neuer Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, werden und die Entstehung innovativer Produkte nicht einschränken. Darüber hinaus sollte den gemäß den geänderten Richtlinien notifizierten Konformitätsbewertungsstellen nahegelegt werden, ihre Prüfkapazitäten für Produkte zu erhöhen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und für die sie notifiziert wurden.

(9)  Notfallverfahren sollten in den Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, ▌ 2014/29/EU, 2014/30/EU, ▌ 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU festgelegt werden. Diese Verfahren sollten erst nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Ware, die unter diese Richtlinien fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Ware eingestuft wurde und die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung dieser Verfahren gemäß der genannten Verordnung erlassen hat.

(10)  Für den Fall, dass sich beispielsweise die Störungen des Binnenmarkts auf die Konformitätsbewertungsstellen auswirken könnten oder die Prüfkapazitäten für Produkte, die als krisenrelevanten Waren eingestuft wurden, nicht ausreichen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit haben, ausnahmsweise und vorübergehend das Inverkehrbringen von Produkten zu genehmigen, die nicht den üblichen, in den jeweiligen sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden.

(11)  Bei Produkten, die in den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinien fallen und als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, sollten die zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit einem anhaltenden Binnenmarkt-Notfall von der Verpflichtung zur Durchführung der in den geänderten Richtlinien festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren abweichen können, wenn die Einbeziehung einer notifizierten Stelle verbindlich ist. In solchen Fällen sollten diese Behörden Genehmigungen für das Inverkehrbringen und die etwaige Inbetriebnahme dieser Produkte erteilen können, sofern die Konformität mit allen grundlegenden bzw. wesentlichen Sicherheitsanforderungen sichergestellt ist. Es sollte möglich sein, die Einhaltung dieser Anforderungen auf verschiedene Weise nachzuweisen, unter anderem durch die Prüfung von Mustern, die der Hersteller, der eine Genehmigung beantragt hat, den nationalen Behörden zur Verfügung stellt. Die spezifischen Verfahren, die zum Nachweis der Konformität angewandt wurden, und ihre Ergebnisse sollten in der von der zuständigen nationalen Behörde erteilten Genehmigung klar beschrieben werden.

(12)   Da die durch die geänderten Richtlinien harmonisierten wesentlichen Sicherheitsanforderungen weiterhin gelten werden und eine zuständige nationale Behörde die Möglichkeit haben sollte, die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Produkten ohne CE-Kennzeichnung ausnahmsweise, vorübergehend und zusätzlich zu den in diesen Richtlinien festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren zu erteilen, werden mit dieser Richtlinie die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts weiter verbessert. Daher wird mit dieser Richtlinie sowohl dem Kontext Rechnung getragen, der sich aus den vollständig harmonisierten Vorschriften ergibt, die sich aus den geänderten Richtlinien ergeben, als auch den ergänzenden Vorschriften, die sich aus den an ihnen vorgenommenen Änderungen ergeben. Durch diese Änderungen würde es den nationalen Behörden ermöglicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen anzuerkennen, und die Kommission verpflichtet, die Gültigkeit solcher nationalen Genehmigungen im Wege von Durchführungsrechtsakten vom Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats auf das Gebiet der gesamten Union auszudehnen, sofern mit den in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in diesen geänderten Richtlinien festgelegten grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen eingehalten werden. Ein solches paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zum Konformitätsbewertungsverfahren der Union ist in außergewöhnlichen Krisenzeiten gerechtfertigt und verhältnismäßig, um das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit, des Lebens und der Sicherheit von Personen zu erreichen. Indem in dieser Richtlinie keine automatische gegenseitige Anerkennung jeder nationalen Genehmigung vorgesehen wird, die in Krisenzeiten von Konformitätsbewertungsverfahren abweicht, soll eine Umgehung oder Untergrabung des CE-Kennzeichnungsverfahrens verhindert und damit das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Produkten auf dem Unionsmarkt, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aufrechterhalten werden.

Daher sollten diese neuen abweichenden Vorschriften, soweit mit ihnen die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Produkten, die nur auf nationaler Ebene zugelassen wurden, verboten wird, die harmonisierten Produktvorschriften und das Vertrauen der Verbraucher in die CE-Kennzeichnung unberührt lassen, die nur angebracht werden darf, wenn alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Indem mit den abweichenden Vorschriften ein zusätzlicher, paralleler Weg für das ausnahmsweise Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls geboten wird, wird es neuen Herstellern ermöglicht, ihre Produkte rasch in Verkehr zu bringen, ohne den Abschluss der regulären Konformitätsbewertungsverfahren abzuwarten. Ein solches beschleunigtes und außerordentliches Inverkehrbringen trägt zu einer raschen Zunahme des Angebots an krisenrelevanten Waren bei und stellt gleichzeitig eine Erleichterung für die Hersteller dar, da sie dadurch erste Chargen oder Produktserien vor Abschluss der Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr bringen können. Sobald die Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, sollten die nachfolgenden Chargen oder Produktserien in vollem Umfang den einschlägigen geltenden Vorschriften entsprechen und damit in den freien Warenverkehr eingeführt werden können. Die Koexistenz abweichender Ausnahmeregelungen neben den bestehenden Vorschriften während eines Binnenmarkt-Notfalls ermöglicht den Übergang zu den bestehenden Vorschriften, sodass die Hersteller ihre Produkte nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt weiter in den Verkehr bringen können.

(13)   Hat die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt, so sollten die darin festgelegten Bedingungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte nur für jene Produkte gelten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht wurden. In diesem Durchführungsrechtsakt kann vorgesehen werden, dass die Vorteile des freien Warenverkehrs auch für Produkte gewährt werden, die bereits auf der Grundlage bereits bestehender Genehmigungen in Verkehr gebracht wurden. Alle bereits bestehenden Genehmigungen, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilt wurden, sollten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission für bestimmte Waren keine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen dieser Waren mehr bieten, und die Mitgliedstaaten sollten die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Waren, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht zurückgenommen oder zurückgerufen werden müssen, es sei denn, in Bezug auf diese Waren werden spezifische Sicherheitsbedenken festgestellt, die dazu führen, dass die Kommission im Wege eines anderen Durchführungsrechtsakts Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen ergreifen muss.

(14)   Die Gültigkeit aller Genehmigungen, die während eines aktiven Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Notfallverfahren erteilt wurden und die das Inverkehrbringen von Produkten, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, betreffen, sollte automatisch am Tag des Auslaufens oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt enden. Es sollte jedoch auch möglich sein, Genehmigungen von kürzerer Gültigkeit zu erteilen. Nach Ablauf einer Genehmigung sollten krisenrelevante Waren nicht mehr auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Der Ablauf einer Genehmigung sollte jedoch nicht automatisch zu einer Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Waren führen, die bereits auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht wurden. In Fällen, in denen das Inverkehrbringen unter Verstoß gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt ist oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die von dieser Genehmigung erfassten Waren ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, sollten die nationalen Marktüberwachungsbehörden befugt sein, alle ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß den geänderten Richtlinien zu ergreifen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der sektorspezifischen Notfallverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über die Folgemaßnahmen und die Verfahren festzulegen, die in Bezug auf die im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen Notfallverfahren in Verkehr gebrachten Waren zu ergreifen bzw. zu befolgen sind.

(15)   Um einen zeitnahen Informationsaustausch sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen zur Genehmigung krisenrelevanter Waren unterrichtet werden. Das in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) vorgesehene Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bietet bereits die erforderlichen Funktionen, um eine rasche Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen, weshalb die Mitgliedstaaten es für diesen Zweck nutzen können sollten. Darüber hinaus sollten auch Informationen über alle Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen ausgetauscht werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen diese Informationen im ICSMS zugänglich sein, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen aufgrund von Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, im Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden müssen. Eine doppelte Eingabe wird durch die Datenschnittstelle zwischen dem Safety Gate und dem ICSMS verhindert, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 betrieben wird.

(16)   Alle von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren sollten zumindest bestimmte Informationen enthalten, die die Bewertung stützen, dass die betreffenden Waren die grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen, und bestimmte Elemente enthalten, mit denen sich ihre Rückverfolgbarkeit sicherstellen lässt. Die die Rückverfolgbarkeit betreffenden Elemente sollten spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung, die Begleitdokumente oder an jegliche weiteren Mittel umfassen, mit denen sich die Identifizierung der betreffenden Waren sicherstellen lässt und aufgrund deren sie entlang der Lieferkette rückverfolgt werden können. Um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union sicherzustellen, sollten in Durchführungsrechtsakten der Kommission, mit denen die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen ausgedehnt wird, auch die gemeinsamen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genannt werden. Zu diesen Anforderungen sollten konkrete Bestimmungen hinsichtlich der Angabe gehören, dass es sich bei der betroffenen Ware um eine „krisenrelevante Ware“ handelt. Bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Anpassungen der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit krisenrelevanter Produkte, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, vorzunehmen.

(17)  Wenn ein Binnenmarkt-Notfall zu einem exponentiellen Anstieg der Nachfrage nach bestimmten Produkten führt, ist es angebracht, zur Unterstützung der Bemühungen der Wirtschaftsteilnehmer zur Deckung dieser Nachfrage technische Referenzen bereitzustellen, die die Hersteller für die Konzeption und Herstellung krisenrelevanter Waren, die die grundlegenden bzw. wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, verwenden können sollten.

(18)  In einigen sektorspezifischen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Hersteller die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen kann, wenn sein Produkt mit einer harmonisierten Europäischen Norm übereinstimmt. Für den Fall, dass solche Normen nicht existieren oder ihre Einhaltung durch die krisenbedingten Störungen übermäßig erschwert werden könnte, sollten alternative Krisenreaktionsmechanismen vorgesehen werden.

(19)  In Bezug auf die Richtlinien 2006/42/EG, ▌2014/29/EU, 2014/30/EU, ▌2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach Europäischen Normen, den einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaaten oder den einschlägigen internationalen Normen hergestellt wurden, die von einem anerkannten internationalen Normungsgremium entwickelt wurden und von der Kommission als für das Erreichen von Konformität geeignet eingestuft wurden sowie ein Schutzniveau bieten, das dem der harmonisierten Normen gleichwertig ist, die einschlägigen und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung gemäß dem mit dieser Richtlinie eingeführten Notfallmechanismus in Verkehr gebracht werden, sollten nicht automatisch zurückgenommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt, in dem die Europäischen oder die einschlägigen nationalen oder internationalen Normen aufgeführt sind, seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines harmonisierten Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage einer in einem solchen Durchführungsrechtsakt festgelegten Konformitätsvermutung in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Nach dem Ablauf der Gültigkeit eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte die Einhaltung der Europäischen oder der einschlägigen nationalen oder internationalen Normen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.

(20)  Darüber hinaus sollte die Kommission in Bezug auf die Richtlinien 2006/42/EG, ▌2014/29/EU, 2014/30/EU, ▌2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU die Möglichkeit haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollte für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht automatisch aus dem Verkehr genommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen können, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Sobald der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen nicht mehr gilt, sollte der Nachweis der Konformität mit diesen gemeinsamen Spezifikationen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.

(21)  Damit das von den harmonisierten Produkten gebotene Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird, müssen Vorschriften für eine verstärkte Marktüberwachung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Waren, die als krisenrelevant eingestuft wurden, unter anderem durch die Ermöglichung einer engeren Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden.

(22)   Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien, einschließlich der mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Bestimmungen, durch Wirtschaftsakteure und Konformitätsbewertungsstellen zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diese Vorschriften von den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der jeweiligen notifizierenden Behörde, durchgesetzt werden.

(23)  Nach ihrer üblichen Vorgehensweise sollte die Kommission im Rahmen der frühen Etappen der Ausarbeitung aller Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen systematisch die einschlägigen sektorspezifischen Interessenträger konsultieren.

(24)  Die Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, ▌2014/29/EU, 2014/30/EU, ▌2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG

Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„g) ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   h) ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. …).

"

2.   Folgende Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 17a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/…++ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur für in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte Geräte und Maschinen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/…++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 17c Absatz 7 ▌dieser Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, die gemäß Artikel 17c in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

(1)  Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 17a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 17c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats genehmigen, das bzw. die in Artikel 12 genannt und in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffenden Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf den Geräten und Maschinen, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Hersteller von Geräten oder Maschinen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Geräte oder Maschinen alle geltenden ▌Anforderungen hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Solche Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen ▌hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Geräts oder der betreffenden Maschine;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffenden in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte oder Maschinen zu ergreifen sind.

(7)  Abweichend von den Artikeln 6 und 11 dürfen Geräte und Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende Gerät bzw. die betreffende Maschine befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

(9)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 17d

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

3.   Artikel 18 erhält folgende Fassung:"

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.“

_____________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/42/EG

Die Richtlinie 2006/42/EG wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:"

„n) „krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   o) „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. ...).“

"

2.   Folgende Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 21b

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++ ▌ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f ausschließlich auf Geräte und Maschinen Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 21d Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Geräte und Maschinen erlassen, die gemäß den Artikeln 21d und 21e in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

Artikel 21c

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

(1)  Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 21b gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 ▌dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 21d

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und für die die in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in der vorliegenden Richtlinie genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffende Maschine oder das betreffende Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf den Geräten und Maschinen, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.

(5)  Die Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffende Maschine alle geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌ gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Solche Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschine;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende Maschine sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffenden in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen zu ergreifen sind ▌.

(7)  Abweichend von den Artikeln 6 und 16 dürfen Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 6 findet keine Anwendung.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Maschinen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Die ▌ Anwendung des in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Genehmigungsverfahrens lässt die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 21e

Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Maschinen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Maschinen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die geltenden, in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die geltenden einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 7 wird bei Maschinen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Maschinen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und ändert, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, oder hebt ihn auf.

Artikel 21f

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

** Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).“

"

3.   In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:"

„(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.“

"

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2010/35/EU

Die Richtlinie 2010/35/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„27. „krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   28. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL 5a

NOTFALLVERFAHREN

Artikel 33a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende ortsbewegliche Druckgeräte erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 33c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gemäß Artikel 33c in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 erlassen.

Artikel 33b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

(1)  Dieser Artikel gilt für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 33a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Absatz 2 entstehen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 33c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräts, das in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei dem die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind, im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie niedergelegt wurden, eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das betreffende ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 erlassen.

Auf den ortsbeweglichen Druckgeräten, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38a Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Die Hersteller und die Einführer ▌ eines ortsbeweglichen Druckgeräts, das dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌ gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Solche Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, eine fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende ortsbewegliche Druckgerät sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.

(7)  Abweichend von den Artikeln 14 und 16 dürfen ortsbewegliche Druckgeräte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 16 findet keine Anwendung.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende ortsbewegliche Druckgerät befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Die ▌Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 33d

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

3.   Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 38a Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

_____________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

"

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2014/29/EU

▌Die Richtlinie 2014/29/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„18. ‚krisenrelevante Waren‘: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   19. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel ▌wird eingefügt:"

„KAPITEL 5a

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 38a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++▌ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Behälter erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Behälter Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Behältern gemäß den Artikeln 38c und 38d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern

(1)  Dieser Artikel gilt für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Behälter vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Behältern gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Behälter, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 38c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, der in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, für den jedoch die Erfüllung aller einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde▌.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen nicht sichergestellt wird, dass die in der vorliegenden Richtlinie genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der betreffende Behälter in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf dem Behälter, für den die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss die Information angebracht sein, dass er als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Darstellung dieser Informationen festgelegt. Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.

(5)  Hersteller von Behältern, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Behälter alle einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Behälter in Verkehr gebracht ▌werden darf. Solche Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für den betreffenden Behälter sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den in Verkehr gebrachten Behälter zu ergreifen sind.

(7)  Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Behälter, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung und anderen Aufschriften versehen sein und darf Artikel 5 keine Anwendung finden.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Behälter befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Die ▌Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels darf die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht berühren.

Artikel 38d

Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Behälter, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Behälter geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger anwendbarer nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Behältern, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen ▌oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Behälter, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachte Behälter, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen ▌nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 38e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2014/30/EU

Die Richtlinie 2014/30/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:"

„26. ‚krisenrelevante Waren‘: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   27. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel ▌wird eingefügt:"

„KAPITEL 5a

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 40a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++▌ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Geräte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Geräten gemäß Artikel 40b erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40b

Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Geräte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Geräte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* für harmonisierte Normen veröffentlicht, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger anwendbarer nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 13 wird bei Geräten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen ▌oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 40a Absatz 3 ▌der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachte Geräte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen ▌nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 40c

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

3.  In Artikel 41 wird folgender Absatz ▌eingefügt:"

„(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

"

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2014/33/EU

Die Richtlinie 2014/33/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: "

„22. ‚krisenrelevante Waren‘: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   23. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.“

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. ...).

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL 5a

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 41a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e ausschließlich auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.▌

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

▌Artikel 41c Absatz 8 dieser Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen, die gemäß den Artikeln 41c und 41d in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 41b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

(1)  Dieser Artikel gilt für alle Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 15 und 16 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf eine Konformitätsbewertung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Montagebetriebe und Herstellern keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 41c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 15 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen eines bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge, das in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Abweichend von Artikel 16 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen ▌ eines bestimmten Aufzugs, der in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren ▌, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(3)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in der vorliegenden Richtlinie genannten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 oder 2 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 oder 2 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(4)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

(5)  Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 oder 4 erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(6)  Aufzugmontagebetriebe oder Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(7)  In jeder gemäß Absatz 1 bzw. 2 erteilten Genehmigung müssen die Bedingungen und Anforderungen aufgeführt sein, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr gebracht ▌ werden darf. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu ergreifen sind.

(8)  Abweichend von den Artikeln 3, 18 und 19 dürfen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 bzw. 2 erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 3 findet keine Anwendung.

(9)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels gültig ist, sind in Bezug auf die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie haben die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Maßnahmen zu unterrichten.

(10)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 5 dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 41d

Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder

   b) die Möglichkeiten der Montagebetriebe bzw. Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 14 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen ▌oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller und Montagebetriebe nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen ▌ nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Begründung und ändert, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, oder hebt ihn auf.

Artikel 41e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 7

Änderung der Richtlinie 2014/34/EU

▌ Die Richtlinie 2014/34/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: "

„27. „krisenrelevante Waren“: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   28. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL 5a

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 38a

Anwendung der Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++▌ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Produkte erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e ausschließlich auf Produkte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Anwendung finden, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die gemäß den Artikeln 38c und 38d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten

(1)  Dieser Artikel gilt für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Produkte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Produkten gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 38c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts, das in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Produkts für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf dem Produkt, dessen Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass es als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Die Hersteller von Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Produkt alle geltenden grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  In jeder gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung müssen die Bedingungen und Anforderungen aufgeführt sein, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Produkts;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachten oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendeten Erzeugnisse zu ergreifen sind.

(7)  Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 13 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 38d

Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die einschlägigen in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 17 wird bei Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Produkte, die unter die in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang II aufgeführten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen ▌ nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Artikel 38e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2014/35/EU

▌ Die Richtlinie 2014/35/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:"

„15. ‚krisenrelevante Waren‘: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   16. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL 4a

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 22a

Anwendung der Notfallverfahren ▌

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß ▌ Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende elektrische Betriebsmittel erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für elektrische Betriebsmittel gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmitteln gemäß Artikel 22c erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22b

▌Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf elektrische Betriebsmittel, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche elektrischen Betriebsmittel geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder

   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige anwendbare nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet der Artikel 12, 13 und 14 wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass elektrische Betriebsmittel, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 22a Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachte elektrische Betriebsmittel, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ▌als mit den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitszielen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und ändert, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, oder hebt ihn auf.

Artikel 22c

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in Artikel 22a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in Artikel 22a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 2014/53/EU

▌ Die Richtlinie 2014/53/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt:"

„27. ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   28. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) …/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL Va

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 43a

Anwendung der Notfallverfahren ▌

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Funkanlagen erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für Funkanlagen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Funkanlagen erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

(1)  Dieser Artikel gilt für alle Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Funkanlagen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Funkanlagen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 43c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 17 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei der die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie niedergelegten grundlegenden Anforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffende Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf Funkanlagen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Hersteller von Funkanlagen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌ gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen ▌erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Funkanlage;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende Funkanlage sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachte Funkanlage zu ergreifen sind.

(7)  Abweichend von den Artikeln 9, 19 und 20 dürfen Funkanlagen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 9 findet keine Anwendung.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Funkanlagen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 43d

▌Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Funkanlagen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen anwendbaren grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger anwendbarer nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 16 wird bei Funkanlagen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Funkanlagen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachte Funkanlagen, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ▌als mit den einschlägigen in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen ▌ nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 43e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2014/68/EU

▌ Die Richtlinie 2014/68/EU wird wie folgt geändert:

1.   In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:"

„33. ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*+;

   34. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/…++.

_____________________

* Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. ...).“

"

2.   Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL 5a

NOTFALLVERFAHREN

„Artikel 43a

Anwendung der Notfallverfahren ▌

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/...++ in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Druckgeräte und Baugruppen Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/...++ als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde.

Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43b

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen

(1)  Dieser Artikel gilt für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2)  Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 genannten Druckgeräte und Baugruppen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

(3)  Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(4)  Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Druckgeräte und Baugruppen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Artikel 43c

Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

(1)  Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Druckgeräts oder einer bestimmten Baugruppe, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und bei denen die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht ▌durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2)  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.

(4)  Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(5)  Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(6)  Jede ▌ gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Solche Genehmigungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

   a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde;
   b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe;
   c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/…++ aktiviert wurde;
   d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe sicherzustellen;
   e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Druckgerät oder die in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Baugruppe zu ergreifen sind.

(7)  Abweichend von den Artikeln 5, 18 und 19 dürfen Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, ▌nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Druckgeräte oder Baugruppen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates* und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(9)  Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels dargelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der in Artikel 14 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Artikel 43d

▌Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

(1)  In Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Druckgeräte und Baugruppen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken:

   a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder
   b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen anwendbaren in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/...++ geführt haben, erheblich eingeschränkt.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 dargelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger anwendbarer nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

(3)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden ▌gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten ▌bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

(4)  Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

(5)  Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.

(6)  Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Druckgeräte oder Baugruppen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendete Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ▌als mit den einschlägigen in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen konform.

(7)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen ▌ nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 43e

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

____________________

* Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

"

Artikel 11

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [Tag des Geltungsbeginns der Verordnung in Dokument PE-CONS Nr. ... (2022/0278(COD)] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Geltungsbeginns der im Dokument PE-CONS Nr. ... (2022/0278(COD) enthaltenen Verordnung + 1 Tag einfügen] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)  Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(3)* DER TEXT WURDE TEILWEISE VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4)ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.
(5)ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.
(6)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(7)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS …/… (2022/0278(COD)) und in die Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel, die Amtsblattfundstelle und die ELI-Kennung jener Verordnung einfügen.
(8) Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz) (ABl. …).
(9)++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der im Dokument PE-CONS Nr. … (2022/0278(COD)) enthaltenen Verordnung einfügen.
(10)Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
(11)Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(12)Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
(13)Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
(14)Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(15)Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
(16)Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
(17)Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(18)Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(19)Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).
(20)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(21) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).


Schengener Grenzkodex
PDF 129kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (COM(2021)0891 – C9-0473/2021 – 2021/0428(COD))
P9_TA(2024)0323A9-0280/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0891),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0473/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Mai 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Oktober 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0280/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

P9_TC1-COD(2021)0428


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1717.)

(1) ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 69.
(2) ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 114.


Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
PDF 127kWORD 60k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (COM(2023)0126 – C9-0034/2023 – 2023/0052(COD))
P9_TA(2024)0324A9-0396/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0126),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0034/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0396/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte(2)

P9_TC1-COD(2023)0052


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie (EU) 2015/413 erleichtert den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und verringert dadurch die Straflosigkeit gebietsfremder Zuwiderhandelnder. Wirksame grenzüberschreitende Ermittlungen und eine wirksame Durchsetzung von Sanktionen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten erhöhen die Straßenverkehrssicherheit, da sie gebietsfremde Fahrer dazu anhalten, weniger Verstöße zu begehen und sicherer zu fahren.

(2)   Wissen der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger über die geltenden Vorschriften, über die Sanktionen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten verhängt werden, und darüber, dass eine Strafe sehr wahrscheinlich unvermeidlich ist, fördert die Straßenverkehrssicherheit und verringert die Anzahl der Verkehrsdelikte und der Gefahren im Straßenverkehr.

(3)  Der Alltag der Durchsetzungsbehörden, die an den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten beteiligt sind, hat gezeigt, dass der derzeitige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/413 wirksame Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die von gebietsfremden Fahrern begangen werden, und die Durchsetzung von Geldstrafen oder Geldbußen nicht im gewünschten Umfang erleichtert. Dies führt zu einer weitgehenden Straflosigkeit gebietsfremder Fahrer und vermindert die Straßenverkehrssicherheit in der Union. Darüber hinaus werden die Verfahrens- und Grundrechte gebietsfremder Fahrer bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nicht immer geachtet, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen oder Geldstrafen und bei den Rechtsbehelfsverfahren. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Wirksamkeit der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die mit in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden, weiter zu verbessern, um dazu beizutragen, dass das Ziel der Union, die Zahl der Todesopfer bei allen Verkehrsträgern bis 2050 auf nahezu null zu senken, erreicht und der Schutz der Grund- und Verfahrensrechte gebietsfremder Fahrer gestärkt wird.

(4)  In ihrem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit 2021-2030(5) hat sich die Kommission erneut zu ihrem ehrgeizigen Ziel bekannt, die Zahl der Toten und Schwerverletzten auf den Straßen der Union bis 2050 auf nahezu null zu senken („Vision Null“), sowie zu dem mittelfristigen Ziel, die Zahl der Toten und Schwerverletzten bis 2030 um 50 % zu senken, ein Ziel, das ursprünglich 2017 von den Verkehrsministerinnen und ‑ministern der Union in der Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit festgelegt wurde. Um diese Ziele zu erreichen, kündigte die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“(6) ihre Absicht an, die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zu überarbeiten.

(5)  Der Geltungsbereich der Richtlinie sollte auf weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ausgeweitet werden, um die Gleichbehandlung der Fahrer zu gewährleisten. Angesichts der Rechtsgrundlage, auf der die Richtlinie (EU) 2015/413 erlassen wurde, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sollten die aufzunehmenden Delikte einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit aufweisen, sodass gefährliche und leichtfertige Verhaltensweisen angegangen werden, die eine ernste Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs sollte auch dem technischen Fortschritt bei der automatischen Erfassung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten Rechnung tragen.

(6)  Die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte werden nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten entweder als Ordnungswidrigkeiten ▌oder als Straftaten eingestuft, die von Verwaltungs- oder Justizbehörden vor die für Verwaltungs- oder Strafsachen zuständigen Gerichte gebracht werden können, je nach den anwendbaren nationalen Verfahren. Jedoch verfolgen die Mitgliedstaaten diese Delikte in den meisten Fällen im Rahmen von Massenverfahren; wenn daher die genaue Ermittlung des Fahrers nach den nationalen Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats als Voraussetzung für die Verhängung der einschlägigen Sanktion vorgeschrieben ist, sind die Anforderungen für die Anwendung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie in den meisten Fällen – insbesondere, wenn die Delikte als Ordnungswidrigkeit eingestuft sind – nicht erfüllt und kann daher die genannte Richtlinie nicht angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Behörden des Deliktsmitgliedstaats über ein durchführbares Verfahren verfügen, um die einschlägigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats um Amtshilfe zu ersuchen; dabei sollten genau definierte Maßnahmen zum Einsatz kommen, mit denen die Rechte der betroffenen Personen nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, um Zuwiderhandelnde mit der nach ihren nationalen Rechtsvorschriften geforderten Sicherheit ermitteln zu können. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2014/41/EU als erfüllt gelten; in diesem Fall sollten die darin vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/41/EU gebunden sind, angewandt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass ein spezifischer Rechtsrahmen der Union die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regelt, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht.

Daher darf die Anwendung dieser Richtlinie nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die sich aus anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union in Strafsachen ergeben, insbesondere aus dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates(9), der Richtlinie 2014/41/EU in Bezug auf die Verfahren für den Austausch von Beweismitteln und die Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 5 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(10). Darüber hinaus sollten bei Strafverfahren, die spezifische Garantien für die betroffenen Personen erfordern, die Verfahrensgarantien für Verdächtige und beschuldigte Personen, die in den Richtlinien 2010/64/EU(11), 2012/13/EU(12), 2013/48/EU(13), (EU) 2016/343(14), (EU) 2016/800(15) und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) verankert sind, ebenfalls von der Umsetzung dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(7)  Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der nationalen Kontaktstellen sollten klar abgegrenzt werden, um sicherzustellen, dass sie nahtlos mit allen Behörden zusammenarbeiten, die an den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten beteiligt sind, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die nationalen Kontaktstellen sollten für diese zuständigen Behörden stets erreichbar sein und deren Anfragen unverzüglich beantworten. Dies sollte unabhängig von der Art des Delikts oder dem rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie insbesondere unabhängig davon, ob die zuständige Behörde über nationale, subnationale oder lokale Zuständigkeiten verfügt, der Fall sein.

(8)  Die Grundlagen des mit der Richtlinie (EU) 2015/413 eingerichteten Systems für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch haben sich als wirksam erwiesen. Allerdings sind weitere Verbesserungen und Anpassungen erforderlich, um Probleme zu beheben, die durch fehlende, fehlerhafte oder ungenaue Daten bedingt sind. Daher sollten den Mitgliedstaaten weitere Verpflichtungen auferlegt werden, bestimmte Daten in die einschlägigen Datenbanken einzupflegen und auf dem neuesten Stand zu halten, um den Informationsaustausch wirksamer zu gestalten.

(9)   Eine Reihe von Mitgliedstaaten stehen derzeit vor dem Phänomen, dass schwerwiegende Verkehrsdelikte mit in anderen Mitgliedstaaten gemieteten Fahrzeugen begangen werden. Wenn Fahrer solcher Mietwagen ein Verkehrsdelikt begangen haben, entgehen sie einer Strafe, da sie Unterschiede in den Vorschriften zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen sowie Mängel im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Amtshilfe ausnutzen können.

(10)  Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats sollte ▌die Möglichkeit haben, automatisierte Suchen in Fahrzeugregistern durchzuführen, um Daten über Endnutzer von Fahrzeugen abzurufen, sofern solche Informationen vorhanden sind. Darüber hinaus sollte eine Speicherfrist für die Daten zur Identität der früheren Eigentümer, Halter und Endnutzer der Fahrzeuge festgelegt werden, um den Behörden die für die Ermittlungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(11)  Die Übermittlung des Antrags auf Offenlegung von Fahrzeugzulassungsdaten und der Austausch der Datenelemente in grenzüberschreitenden Fällen sollten über ein einziges elektronisches System erfolgen. Daher sollte die automatisierte Suchabfrage von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 – aufbauend auf dem bereits bestehenden technischen Rahmen – nur über die Nutzung der streng gesicherten Software-Anwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (Eucaris) und geänderte Versionen dieser Software erfolgen. Diese Software-Anwendung sollte einen zügigen, kosteneffizienten, sicheren und zuverlässigen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen und somit die Effizienz der Ermittlungen erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten keine Informationen über andere Wege austauschen, die weniger kosteneffizient wären und den Schutz der übermittelten Daten möglicherweise nicht gewährleisten könnten. Beim Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten könnten die zuständigen Behörden auf ungewöhnliche Anfragen stoßen, die zu einem Verdacht auf Missbrauch des Informationsaustauschverfahrens führen und geeignete Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden erforderlich machen könnten. Solche ungewöhnlichen Anfragen können insbesondere Ersuchen sein, die hinsichtlich ihrer Häufigkeit oder ihrem Inhalt unüblich sind, plötzlich erfolgen oder nur bestimmte Straftaten betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten Eucaris speziell für automatisierte Abfragen von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person, die Amtshilfe bei der Zustellung des Verkehrsdeliktbescheids und der Folgedokumente sowie die Amtshilfe bei Durchsetzungsmaßnahmen nutzen.

(12)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Suchen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Es sollten jedoch Übergangsmaßnahmen für den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten auf der Grundlage des bestehenden elektronischen Systems getroffen werden, um bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften einen nahtlosen Datenaustausch zu gewährleisten.

(13)  In Fällen, in denen die betroffene Person anhand der aus dem Fahrzeugregister erlangten Informationen nicht mit der Sicherheit ermittelt werden kann, die nach den Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Identität der betroffenen Person festzustellen. Zu diesem Zweck sollte ein Amtshilfeverfahren eingeführt werden, das darauf abzielt, die betroffene Person zu ermitteln, entweder durch ein Ersuchen um Bestätigung auf der Grundlage von Informationen, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats befinden, oder durch ein Ersuchen um gezielte Ermittlungen durch die einschlägigen zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats.

(14)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein elektronisches Standardformular für das Ersuchen und die Antwort darauf verwenden, um die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats angeforderten zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die für die Ermittlung der betroffenen Person erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Kontaktstellen nutzen, um eine streng gesicherte und effiziente Übermittlung sowohl des ausgehenden Amtshilfeersuchens als auch der eingehenden Antwort darauf zu ermöglichen. Die angeforderten Informationen müssen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen eingeholt werden. Bei der Einholung der Informationen und der Beantwortung des Ersuchens trägt der ersuchte Mitgliedstaat sowohl dem Erfordernis einer rechtzeitigen Benachrichtigung der betreffenden Person Rechnung als auch dem Erfordernis, dass der ersuchende Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte rechtzeitig unternehmen kann, insbesondere in Bezug auf die Verjährungsfristen nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats.

(15)  Die Gründe, aus denen die Amtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person von der zuständigen Behörde des Zulassungs- oder Wohnsitzmitgliedstaats abgelehnt werden kann, sollten ausgeführt werden. Insbesondere sollten Garantien eingeführt werden, um zu verhindern, dass die Identität geschützter Personen, z. B. geschützter Zeugen, im Rahmen dieser Verfahren offengelegt wird.

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, nationale Verfahren zur Ermittlung der betroffenen Person zu nutzen, die sie anwenden würden, wenn das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Delikt von einer gebietsansässigen Person begangen worden wäre. Die Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendbarkeit spezifischer Maßnahmen, die im Rahmen solcher Verfahren getroffen werden, sollte verbessert werden, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die ein Einräumen oder Abstreiten der Begehung des Delikts erfordern, oder in Bezug auf die Verpflichtung der betroffenen Personen zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der betroffenen Person. Da diese Maßnahmen für die betroffenen Personen die gleiche Rechtswirkung haben sollten wie in innerstaatlichen Fällen, sollten für diese Personen auch dieselben Standards in Bezug auf Grund- und Verfahrensrechte gelten.

(17)  Wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht der Mitgliedstaaten ausdrücklich den Zugang zu oder die Möglichkeit des Austauschs von Informationen aus anderen nationalen Datenbanken oder Datenbanken der Union für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/413 vorsieht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Informationen auch aus solchen Datenbanken auszutauschen, wobei die Grundrechte gebietsfremder Fahrer zu achten sind.

(18)  Die betroffene Person ist möglicherweise weder mit der Rechtsordnung des Deliktsmitgliedstaats vertraut noch spricht sie dessen Amtssprache(n), weshalb ihre Verfahrens- und Grundrechte besser gewahrt werden sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt des Verkehrsdeliktbescheids festgelegt und das derzeitige Musterformblatt für ein Informationsschreiben mit lediglich grundlegenden Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/413 nicht mehr verwendet werden.

(19)  Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Sanktionen für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2015/413 fallenden Delikte nicht nur Geldstrafen oder Geldbußen, sondern etwa auch Beschränkungen der Fahrerlaubnis nach sich ziehen können, sollte der Verkehrsdeliktbescheid mindestens für juristische Laien verständlich formuliert sein und detaillierte Informationen über die rechtliche Einstufung und die rechtlichen Folgen des Delikts enthalten. Das Verteidigungsrecht sollte auch dadurch gestärkt werden, dass detaillierte Informationen darüber bereitgestellt werden, wo, wann und wie diese Rechte ▌im Deliktsmitgliedstaat ausgeübt werden können. In dieser Hinsicht sollten gebietsfremde Fahrer ausreichend Zeit erhalten, um einen Rechtsbehelf, zum Beispiel Berufung, einzulegen. Gegebenenfalls sollten auch Abwesenheitsverfahren beschrieben werden, da die betroffene Person nicht unbedingt in den Deliktsmitgliedstaat zurückkehren wird, um sich an dem Verfahren zu beteiligen. Zahlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Abmilderung der Sanktionen sollten ebenso leicht verständlich dargelegt werden, um Anreize für eine freiwillige Zusammenarbeit zu schaffen. Da der Verkehrsdeliktbescheid das erste Dokument sein sollte, das die betroffene Person erhält, sollte er schließlich die Informationen gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(17), die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d Informationen darüber umfassen sollten, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen, und die Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) enthalten. Diese Informationen sollten im Verkehrsdeliktbescheid entweder direkt oder in Form eines Verweises auf den Ort, an dem sie abgerufen werden können, angegeben werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Straßenverkehrsteilnehmern die Überprüfung der Echtheit der Verkehrsdeliktbescheide und Folgedokumente erleichtern. Dazu sollten sie einander und der Kommission auf sicherem Wege die Muster für die von ihren Behörden in grenzüberschreitenden Fällen auszustellenden Verkehrsdeliktbescheide und Muster für die Folgedokumente zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten sollten einander auch mitteilen, welche zuständigen Behörden zum Ausstellen der genannten Dokumente berechtigt sind.

(20)  Werden gebietsfremde Personen bei einer Verkehrskontrolle kontrolliert und daraufhin Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Begehung eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts eingeleitet, so sollte der Verkehrsdeliktbescheid an den gebietsfremden Fahrer gesandt werden. In Fällen einer Kontrolle vor Ort im Zusammenhang mit der Begehung eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, in denen die zuständige Behörde die Sanktion für das begangene Delikt vor Ort durchgesetzt hat, indem sie den Fahrer zur Zahlung vor Ort veranlasst hat, sollten dem Fahrer vor Ort nur bestimmte wesentliche Elemente ausgehändigt werden.

(21)  Um sicherzustellen, dass tatsächlich die betroffene Person den Verkehrsdeliktbescheid und etwaige Folgedokumente erhält, und um eine irrtümliche Beteiligung nicht betroffener Dritter zu vermeiden, sollten Vorschriften für die Zustellung von Dokumenten festgelegt werden.

(22)  In Fällen, in denen es nicht möglich ist, Dokumente per Post, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel zu übermitteln, sollte die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Möglichkeit haben, sich auf die zuständige Behörde des Zulassungs- oder Wohnsitzmitgliedstaats zu berufen, um die Zustellung der Schriftstücke und Mitteilungen an die betroffene Person nach dessen nationalen Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Kontaktstellen nutzen, um eine gesicherte und effiziente Übermittlung sowohl des ausgehenden Ersuchens um Zustellung der Verfahrensunterlagen als auch der eingehenden Antwort darauf zu ermöglichen.

(23)  Sowohl der Verkehrsdeliktbescheid als auch etwaige Folgedokumente sollten in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs übermittelt werden. In den Fällen, in denen ein Verkehrsdeliktbescheid und andere Folgedokumente in einer Sprache übermittelt werden, die der Empfänger nicht versteht, sollte die betroffene Person beantragen dürfen, die Folgedokumente in einer anderen EU-Amtssprache ihrer Wahl, die nicht die Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs ist, zu erhalten. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaat sollte diesen Antrag bewilligen.

(24)  Für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats die Sprachstandards und die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken und ihre jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhalten, sollte eine wirksame rechtliche Überprüfung vorgesehen werden.

(25)  Um missbräuchliche Praktiken wie diejenigen, die während der Umsetzung der vorherigen Richtlinie aufgetreten sind, zu verhindern und um die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die von den durch diese Richtlinie eingeführten grenzüberschreitenden Verfahren betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden und nationalen Kontaktstellen den ihnen übertragenen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, ohne die in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu beauftragen. Insbesondere das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der von diesen Verfahren betroffenen Personen, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie das Recht auf Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des mit dieser Richtlinie eingerichteten Mechanismus für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch erfordern, dass nur die benannten zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein sollten, diese Verfahren einzuleiten, durchzuführen und durchzusetzen. Dies sollte die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt lassen, technische Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die von in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen erbracht werden, wie Postdienste, den Bau oder die Wartung der Radargeräte oder Drogen- oder Alkoholanalysen durch private Laboratorien. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren sollte es den Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf die in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen zurückgegriffen haben, ermöglichen, sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden voll funktionsfähig und in der Lage sind, die grenzüberschreitenden Austauschverfahren unter uneingeschränkter Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie abzuwickeln.

(26)   Es muss hervorgehoben werden, dass ein erhebliches Problem der Nichtdurchsetzung bei Verkehrsdelikten, die von Gebietsfremden begangen wurden, besteht und dass Änderungen des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geänderten Fassung, in dem die Definition einer Entscheidung festgelegt ist, möglicherweise nicht ausreichen, um dieses Problem wirksam zu bewältigen.

(27)   Da der Rahmenbeschluss 2005/214/JI nicht auf die massenhafte Bearbeitung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zugeschnitten ist, die mit geringfügigen Geldstrafen oder Geldbußen, die oft als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, belegt sind, und um die Gleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fahrern zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie spezifische Bestimmungen zur Bereitstellung von Amtshilfe festgelegt werden, um Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für Verkehrsdelikte grenzüberschreitend durchzusetzen.

(28)   Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Richtlinie die Möglichkeit haben, Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für Verkehrsdelikte grenzüberschreitend durchzusetzen, um die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Fahrer zu gewährleisten. Dies steht der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI nicht entgegen.

(29)   Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Lösungen für den grenzüberschreitenden elektronischen Zugang zu Registern für Verkehrsdelikte prüfen, die von den nationalen Behörden verwaltet werden, um zu beurteilen, wie der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Bescheiden verbessert werden kann.

(30)  Der Umfang der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, sollte auf Elemente ausgeweitet werden, die in engem Zusammenhang mit dem Ziel der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit stehen. Dies sollte auch Informationen über die Zahl der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte durch Fahrer von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen umfassen, die von der zuständigen Behörde festgestellt wurden, damit die Kommission ▌ den Sachstand in den Mitgliedstaaten analysieren und Initiativen auf einer soliden Faktengrundlage vorschlagen kann. Um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten auszugleichen und die Berichterstattung mit dem Evaluierungszeitplan der Kommission in Einklang zu bringen, sollte der Berichtszeitraum verlängert werden. Es sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, damit der laufende zweijährige Berichtszeitraum zu Ende geführt werden kann.

(31)   Um die Ziele des EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 – die nächsten Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“ zu erreichen, könnte erwogen werden, wie gegen die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte vorgegangen werden kann, die von Fahrern von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen begangen werden. Zu diesem Zweck müssen verschiedene Mittel zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern geprüft werden, sofern den betroffenen Personen ein gleichwertiger Schutz gewährt wird und die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden. Es sollten auch maßgeschneiderte digitale Lösungen geprüft werden. Dies würde das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zu schließen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen, sofern diese Übereinkünfte die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren übertreffen und helfen, sie weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.

(32)  Da Daten zur Ermittlung eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 darstellen und der Rechtsrahmen der Union für die Verarbeitung personenbezogener Daten seit der Annahme der Richtlinie (EU) 2015/413 erheblich geändert wurde, sollten die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden.

(33)  Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 überprüft die Kommission andere Rechtsakte der Union über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Zwecke, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs jener Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser Überprüfung(19) ist die Richtlinie (EU) 2015/413 als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt worden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen sollte, wenn die Verarbeitung in ihren sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich fällt.

(34)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725(20) innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs erfolgen.

(35)  Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungstätigkeiten, die zur Feststellung der Identität der betroffenen Person und zur Übermittlung des Verkehrsdeliktbescheids und der Folgedokumente an die betroffenen Personen erforderlich sind, ist in der Richtlinie (EU) 2015/413 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt. Im Einklang mit diesen Vorschriften schafft die vorliegende Richtlinie die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, personenbezogene Daten zum Zwecke der Amtshilfe bei der Ermittlung der Personen zu verarbeiten, die für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß der vorliegenden Richtlinie haftbar sind.

(36)  In einigen Mitgliedstaaten werden die personenbezogenen Daten von betroffenen gebietsfremden Personen in einem Servernetz (im Folgenden „Cloud“) gespeichert. Unbeschadet der Vorschriften über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Sicherheitsvorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie einander über Cybersicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit diesen Daten unterrichten.

(37)  Es sollte ein Online-Portal eingerichtet werden, um den Verkehrsteilnehmern in der Union umfassende Informationen über die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten verständlich und barrierefrei zugänglich sein. Sie sollten Informationen zu Rechtsbehelfen enthalten sowie zu den Rechten der von dieser Richtlinie betroffenen Personen, einschließlich der Rechte in Bezug auf Sprachen, Informationen zu den Datenschutzregeln und den anzuwendenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls die nichtfinanziellen Auswirkungen sowie die Regelungen und verfügbaren Mittel für die Zahlung der Bußgelder. Als nichtfinanzielle Auswirkungen gelten Strafpunktesysteme oder die Tatsache, dass die Begehung eines bestimmten Verkehrsdelikts zu einem Fahrverbot durch einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis der betroffenen Person führen kann.

(38)  Die Kommission sollte Initiativen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Verkehrsvorschriften in der Union verbessern, in angemessener Höhe finanziell unterstützen, einschließlich von Informationskampagnen über Unterschiede in der Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf den Nachbarländern in der gesamten Union.

(39)   Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen sicherzustellen, dass die Einnahmen aus Geldstrafen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die im Rahmen dieser Richtlinie durchgesetzt werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Transparenz hinsichtlich der Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit genutzt werden.

(40)  Um dem technischen Fortschritt in den betreffenden Bereichen oder Änderungen der einschlägigen Rechtsakte der Union Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Richtlinie durch Änderung zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den Grundsätzen durchführt, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(41)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/413 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahren und technischen Spezifikationen einschließlich Cybersicherheitsmaßnahmen festzulegen, und zwar für die automatisierte Suche im Zusammenhang mit den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, dem Inhalt des elektronischen Standardformulars für das Ersuchen, den Mitteln zur Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person, dem Inhalt der elektronischen Formulare für das Amtshilfeersuchen zur Zustellung des Verkehrsdeliktbescheids und der Folgedokumente ▌ sowie der Nutzung und Pflege des Portals für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen. Die technischen Lösungen sollten an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen und die einschlägigen Lösungen für ein interoperables Europa angepasst werden, auf die im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Rechtsakt über ein interoperables Europa)(23) Bezug genommen wird. Die Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden(24).

(42)  Die Richtlinie (EU) 2015/413 sollte daher entsprechend geändert werden.

(43)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mechanismen für die Durchsetzung oder die Einziehung der Geldbußen und Geldstrafen vorhanden sind.

(44)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich ein hohes Schutzniveau für alle Straßenverkehrsteilnehmer in der Union und die Gleichbehandlung aller Fahrer zu gewährleisten, indem die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten verbessert wird und die Grundrechte von Gebietsfremden – wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden – gestärkt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) angehört und hat am [TT.MM.JJJJ] eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2015/413 wird wie folgt geändert:

1.   Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung:"

„RICHTLINIE (EU) 2024/... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom … zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amtshilfe zu die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten“;

"

2.   Artikel 1 erhält folgende Fassung:"

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie soll allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert werden, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.“

"

3.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„i) Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug,

   j) gefährliches Überholen,
   k) gefährliches Parken oder Anhalten,
   l) Überfahren einer oder mehrerer durchgezogener ▌ Linien,
   m) Fahren in verbotener Fahrtrichtung,
   n) Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Notfallfahrzeuge,
   o) Fahren mit einem überladenen Fahrzeug,
   p) Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen,
   q) Fahrerflucht,
   r) Nichtbeachtung der Vorschriften bei Bahnübergängen.“

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus folgenden Rechtsakten der Union bzw. folgenden Bestimmungen des Unionsrechts ergeben:

   a) Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates*;
   b) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**;
   c) Verfahren für die Behandlung von Schriftstücken nach Artikel 5 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union***;
   d) die Bestimmungen über die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU****, 2012/13/EU*****, 2013/48/EU******, (EU) 2016/343*******, (EU) 2016/800******** und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates*********.

_________________

* Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

** Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

*** ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

**** Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

***** Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

****** Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

******* Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

******** Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

********* Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).“

"

4.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Die Buchstaben a, j und l erhalten folgende Fassung:"

„a) ‚Fahrzeug‘ jedes Beförderungsmittel, das nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder Deliktsmitgliedstaats zulassungspflichtig ist, und das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird. Dies schließt jede Kombination von Fahrzeugen oder deren Anhänger mit ein;

   j) ‚unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens‘ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines bestehenden dauerhaften oder vorübergehenden Straßenabschnitts ▌ im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   l) ‚nationale Kontaktstelle‘ die Behörden, die für die Zwecke des eingehenden oder ausgehenden automatisierten Austauschs von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß Artikel 4, der eingehenden oder ausgehenden Amtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5c, der eingehenden und ausgehenden Amtshilfeersuchen zur Übersendung von Verkehrsdeliktbescheiden oder Folgedokumenten an die betroffene Person gemäß Artikel 5e und der eingehenden und ausgehenden Amtshilfeersuchen und Antworten auf Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 5f benannt wurden.“

"

b)  Die folgenden Buchstaben werden angefügt:"

„o) ‚Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug‘ die Nichteinhaltung eines ausreichenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ▌ im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

   p) ‚gefährliches Überholen‘ das Überholen eines anderen Fahrzeugs oder Straßenverkehrsteilnehmers in einer Weise, die gegen die geltenden Vorschriften über das Überholen verstößt, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   q) ‚gefährliches Parken‘ das Parken oder Anhalten eines Fahrzeugs in einer Weise, die gegen die geltenden Vorschriften über Parken oder Anhalten in gefährlicher Weise verstößt, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats. Die Nichtzahlung von Parkgebühren und andere ähnliche Delikte gelten nicht als gefährliches Parken;
   r) ‚Überfahren einer oder mehrerer durchgezogener ▌ Linien‘ den Fahrspurwechsel durch unrechtmäßiges Überfahren mindestens einer durchgezogenen ▌ Linie im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   s) ‚Fahren in verbotener Fahrtrichtung‘ das Fahren mit einem Fahrzeug entgegen der festgelegten Verkehrsrichtung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   t) ‚Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Notfallfahrzeuge‘ die Nichteinhaltung der Vorschriften, die es Notfallfahrzeugen wie Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen ermöglichen, durchzufahren und zum Notfallort zu gelangen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   u) ‚Fahren mit einem überladenen Fahrzeug‘ das Fahren mit einem Fahrzeug, das nicht den Anforderungen an die höchstzulässigen Gewichte oder die höchstzulässigen Achslasten entspricht, die in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates oder in den Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats für Fahrzeuge oder Beförderungen, für die die genannte Richtlinie keine entsprechenden Anforderungen vorsieht, festgelegt sind;
   v) ‚Verkehrsdeliktbescheid‘ die erste Mitteilung, die der betroffenen Person von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausgestellt wird und die mindestens die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen enthält;
   w) ‚Folgedokumente‘ alle Entscheidungen bzw. alle sonstigen Dokumente, die die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats nach dem Verkehrsdeliktbescheid im Zusammenhang mit diesem Bescheid oder mit dem betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt vor der Phase des Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, die zum Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen befugt ist, ausfertigt;
   x) ‚▌ betroffene Person‘ die Person, die nach dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats als persönlich haftbar für ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt nach Artikel 2 Absatz 1 ermittelt wird, oder der Eigentümer, der Halter, der Endnutzer oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt nach Artikel 2 Absatz 1 begangen wurde, ungeachtet dessen, dass diese Person im Einklang mit dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats nicht als persönlich haftbar ermittelt wurde;
   y) ‚Endnutzer‘ jede ▌ Person, die nicht der Eigentümer oder der Halter des Fahrzeugs ist, sondern eine andere im Fahrzeugregister des Zulassungsmitgliedstaats eingetragene Person, die dieses Fahrzeug rechtmäßig nutzen darf oder für seinen täglichen Betrieb verantwortlich ist, insbesondere im Rahmen eines langfristigen Leasing- oder Mietvertrags oder als Teil einer Beschäftigten zur Verfügung gestellten Fahrzeugflotte;
   z) ‚Wohnsitzmitgliedstaat‘ jeden Mitgliedstaat, bei dem mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist;
   za) ‚Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen‘ die Nichtbeachtung von Zufahrtsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugklassen im Dienste der Straßenverkehrssicherheit in klar und sichtbar abgegrenzten Bereichen wie Fußgänger- und Schulzonen sowie Fahrradspuren im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; In den folgenden Fällen fallen Verhaltensweisen, die dieser Definition entsprechen, nicht unter diese Richtlinie:
   i) Informationen über die Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, den derzeitigen Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in Zonen mit Zufahrtsbeschränkungen sowie Daten über dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen wurden nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission erstellt und über den nationalen Zugangspunkt zugänglich gemacht**;
   ii) Nichtbeachtung der Vorschriften im Zusammenhang mit Gebühren und sonstigen Entgelten, die vor der Einfahrt in Bereiche mit Zufahrtsbeschränkungen zu zahlen sind;
   zb) ‚Fahrerflucht‘ eine Situation, in der der Zuwiderhandelnde nach der Verursachung eines Unfalls oder einer Verkehrskollision wegfährt, um sich den Folgen des Unfalls oder der Verkehrskollision zu entziehen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   zc) ‚Nichtbeachtung der Vorschriften bei Bahnübergängen‘ das Nichtanhalten an einem Bahnübergang oder gefährliches Verhalten bei Bahnübergängen im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
   zd) ‚zuständige Behörde‘ die Behörde, die verantwortlich ist für die Zulassung von Fahrzeugen oder die Registrierung von Fahrern, für die Einleitung der Folgemaßnahmen oder die Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten nach Artikel 2 Absatz 1 oder die Durchsetzung der einschlägigen Sanktionen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

________________

* Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

** Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 1).“

"

5.  Folgender Artikel ▌wird eingefügt:"

„Artikel 3a

Nationale Kontaktstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für

   a) den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß Artikel 4,
   b) die eingehenden und ausgehenden Amtshilfeersuchen und Antworten auf Amtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5c,
   c) die eingehenden und ausgehenden Amtshilfeersuchen und Antworten auf Amtshilfeersuchen zur Zustellung des Verkehrsdeliktbescheids oder der Folgedokumente an die betroffene Person gemäß Artikel 5e und
   d) die eingehenden und ausgehenden Amtshilfeersuchen und Antworten auf Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 5f.

Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass ihre nationalen Kontaktstellen untereinander zusammenarbeiten, damit alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und damit die in Artikel 5c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Fristen eingehalten werden.“

"

6.  Artikel 4 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 4

Verfahren für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten

(1)  Für Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats festgestellt wurden, gestattet der Zulassungsmitgliedstaat den nationalen Kontaktstellen des Deliktsmitgliedstaats Zugang zu den folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:

   a) Daten zum Fahrzeug;
   b) Daten zu Haltern und – sofern verfügbar – zu Eigentümern und zu den Endnutzern der Fahrzeuge ▌.

Die Elemente der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, sind im Anhang aufgeführt.

Eine Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt ferner sicher, dass jede ausgehende Anfrage den Namen der zuständigen Behörde, die die Anfrage stellt, den Benutzernamen der Person, die die Anfrage bearbeitet, und die Fallnummer der Anfrage enthält.

(1a)   Um im Falle von Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 gegebenenfalls festzustellen, ob ein einschlägiges Verkehrsdelikt mit einem Fahrzeug begangen wurde, kann die zuständige Behörde zunächst über ihre nationale Kontaktstelle Zugang ausschließlich zu den in Abschnitt 2 Teil II des Anhangs enthaltenen technischen Fahrzeugdaten beantragen. Wird festgestellt, dass ein Delikt begangen wurde, so kann die zuständige Behörde anschließend über ihre nationale Kontaktstelle Zugang zu den in Abschnitt 2 Teile III, IV, V und VI des Anhangs enthaltenen personenbezogenen Daten zu der betroffenen Person beantragen.

(1b)   Der Deliktsmitgliedstaat verwendet die Daten, die er im Zuge von Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erlangt hat, um festzustellen, wer für diese die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats persönlich haftbar ist.

(4)  Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass mindestens in den folgenden Fällen eine spezifische Meldung zurückgesandt wird, in der mitgeteilt wird, dass zum Zeitpunkt des Delikts

   a) das Fahrzeug als verschrottet gemeldet war;
   b) das Fahrzeug in einem nationalen Register als gestohlen registriert war;
   c) das amtliche ▌ Kennzeichen des Fahrzeugs in einem nationalen Register als gestohlen registriert war;
   d) im nationalen Fahrzeugregister keine Informationen über ein zugelassenes Fahrzeug zu finden waren;
   e) sich die Sucheingabe aufgrund einiger nationaler Syntax-Anforderungen als nicht korrekt herausgestellt hat;
   f) die Informationen nicht offengelegt werden dürfen, weil die angeforderten Informationen die Identität einer nach dem nationalen Recht des Zulassungsmitgliedstaats geschützten Person offenbaren würden.

(8a)   Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass keine anderen personenbezogenen Datenelemente mitgeteilt werden als diejenigen, die sich auf das begangene Delikt beziehen.

(8b)   Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass nur seine zuständigen Behörden Zugang zum Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten über ihre nationalen Kontaktstellen haben.

(8c)  Für die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5c, 5e bzw. 5f stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass jedes Amtshilfeersuchen den Namen der zuständigen Behörde, die die Anfrage stellt, den Benutzernamen der Person, die die Anfrage bearbeitet, und die Fallnummer der Anfrage enthält.“

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7.  Folgender Artikel ▌wird eingefügt:"

„Artikel 4a

Nationale Fahrzeugregister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Abschnitt 2 Teile I, II und IV des Anhangs aufgeführten Datenelemente aktuell sind, wenn sie in ihren nationalen Fahrzeugregistern verfügbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewahren für die Zwecke dieser Richtlinie die in Abschnitt 2 Teile IV und V des Anhangs genannten Datenelemente – sofern verfügbar – nach einer Änderung des Eigentümers, des Halters oder des Endnutzers des betreffenden Fahrzeugs im Sinne des Rechts des Mitgliedstaats für mindestens zwölf Monate und nicht länger als notwendig im nationalen Fahrzeugregister auf.“

"

8.  Artikel 5 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 5

Verkehrsdeliktbescheid zu den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

(1)  Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats beschließt, ob sie in Bezug auf die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einleitet.

Beschließt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, solche Maßnahmen einzuleiten, so unterrichtet sie die betroffene Person mittels eines Verkehrsdeliktbescheids und unter Einhaltung der in Artikel 5a Absatz 2 genannten Frist über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt und gegebenenfalls über den Beschluss, Folgemaßnahmen einzuleiten.

Der Verkehrsdeliktbescheid kann anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Zwecken dienen, die für die Durchsetzung erforderlich sind, wie etwa einer Aufforderung zur Offenlegung der Identität und der Anschrift der haftbaren Person, einer Anfrage, ob die betroffene Person die Begehung des Delikts zugibt oder abstreitet, oder einer Zahlungsaufforderung.

(2)  Der Verkehrsdeliktbescheid enthält mindestens

   a) einen Hinweis darauf, dass der Verkehrsdeliktbescheid für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wurde;
   b) den Namen, die Postanschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats;
   c) alle relevanten Informationen über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt, insbesondere Daten zu dem Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, einschließlich des amtlichen Fahrzeugkennzeichens, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, die Art des Delikts, eine genaue Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Angaben zu dem Aufnahmegerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde;
   d) ausführliche Informationen über die rechtliche Einstufung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts sowie die geltenden Sanktionen und sonstigen Rechtsfolgen des betreffenden Verkehrsdelikts einschließlich Informationen über den Entzug der Fahrerlaubnis (auch über Strafpunkte oder andere Beschränkungen der Fahrerlaubnis) nach dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats;
   e) ausführliche Informationen darüber, wo und wie die Verteidigungsrechte wahrgenommen oder ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss, das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt zu verfolgen, eingelegt werden kann, auch über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs und die Frist für dessen Einlegung, sowie darüber, ob und unter welchen Bedingungen Abwesenheitsverfahren Anwendung finden, jeweils nach dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats;
   f) gegebenenfalls Angaben zu Maßnahmen, die zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5d ergriffen wurden, und zu den Folgen der Nichtzusammenarbeit;
   g) gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die internationale Kontonummer (IBAN) der Behörde, bei der eine Geldbuße oder Geldstrafe beglichen werden kann, sowie ausführliche Informationen über die Zahlungsfrist und über praktikable alternative und barrierefreie Zahlungsmethoden, insbesondere spezifische Software-Anwendungen, sofern diese Methoden sowohl für Gebietsansässige als auch für Gebietsfremde zugänglich sind;
   h) klare und umfassende Informationen über die geltenden Datenschutzvorschriften, die Rechte der betroffenen Personen, einen Hinweis darauf, wo ▌ die gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates, – einschließlich Informationen über die Quelle der personenbezogenen Daten – oder gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellten Informationen abgerufen werden können, oder einen Hinweis darauf, dass die allgemein geltenden Datenschutzvorschriften auf dem in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Portal verfügbar sind;
   i) gegebenenfalls ausführliche Informationen darüber, ob und wie die Sanktionen für die Delikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 abgemildert werden können, auch durch die vorzeitige Begleichung einer Geldbuße oder Geldstrafe;
   j) gegebenenfalls während des in Artikel 5h Absatz 2 genannten Übergangszeitraums einen eindeutigen Hinweis, wonach die übermittelnde private ▌ Einrichtung vom Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 5h ermächtigt ist, und eine genaue Aufschlüsselung der geforderten Beträge unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage;
   ja) einen Link und, sofern möglich, einen QR-Code zu dem in Artikel 8 genannten Portal.

(3)  Falls ein gebietsfremder Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft wurde und die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt nicht vor Ort durchgesetzt hat, stellt diese zuständige Behörde sicher, dass der gebietsfremde Fahrer den in Absatz 2 genannten Verkehrsdeliktbescheid erhält. Dieser Verkehrsdeliktbescheid wird gemäß Artikel 5a Absatz 2 dem gebietsfremden Fahrer übermittelt.

(3a)   Falls ein gebietsfremder Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft wurde und die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt vor Ort durchgesetzt hat, stellt diese zuständige Behörde sicher, dass der gebietsfremde Fahrer mindestens die folgenden Informationen erhält:

   a) eine Quittung der finanziellen Transaktion oder einen Bescheid über eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Geldbuße oder Geldstrafe;
   b) Kontaktinformationen der zuständigen Behörde;
   c) Informationen zu den begangenen Delikten und, sofern relevant, dazu, wie die Vorschriften zukünftig eingehalten werden können;
   d) sofern möglich einen Link oder einen QR-Code zu dem in Artikel 8 genannten Portal.

Diese Informationen werden in einer der Amtssprachen des Deliktsmitgliedstaats oder einer anderen von der zuständigen Behörde für geeignet erachteten EU-Amtssprache bereitgestellt.

(4)  Auf Antrag betroffener Personen und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften stellt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats den Zugang zu allen ▌ Informationen im Besitz der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats im Zusammenhang mit den Ermittlungen bei einem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 sicher. Der Deliktsmitgliedstaat kann den Antrag auf Erhalt solcher Informationen als Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die verhängte Sanktion ansehen; in diesem Fall muss er die betroffene Person im Verkehrsdeliktbescheid auf klare und prägnante Weise darüber sowie über die rechtlichen und verfahrenstechnischen Auswirkungen eines solchen Antrags unterrichten.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beginn der Fristen, in denen Gebietsfremde ihren Anspruch auf Rechtsbehelf oder die Abmilderung der Sanktionen gemäß Absatz 2 Buchstaben e und i geltend machen können, verhältnismäßig ist, um eine wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten, und dem Tag der postalischen oder elektronischen Absendung oder des postalischen oder elektronischen Eingangs des Verkehrsdeliktbescheids oder des amtlichen Beschlusses über die Haftbarkeit der betroffenen Person entspricht.

"

9.  Folgende Artikel ▌werden eingefügt:"

„Artikel 5a

Zustellung des Verkehrsdeliktbescheids und der Folgedokumente

(1)  Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt den ▌ betroffenen Personen den Verkehrsdeliktbescheid und die Folgedokumente per Post, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates*(26).

(2)  Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass der Verkehrsdeliktbescheid und etwaige Folgedokumente wie im Recht des Deliktsmitgliedstaats vorgesehen übermittelt werden. Der an den Halter, Eigentümer oder Endnutzer eines Fahrzeugs gerichtete Verkehrsdeliktbescheid wird spätestens elf Monate nach dem Zeitpunkt des betreffenden Verkehrsdelikts ausgestellt, falls die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfolgreich waren und die zuständige Behörde die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs mit dem Maß an Sicherheit ermitteln konnte, das nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Waren die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht erfolgreich oder konnte die zuständige Behörde die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln, das nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, wird der Verkehrsdeliktbescheid spätestens fünf Monate, nachdem die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats diese Informationen ermittelt hat, ausgestellt.

(9)  Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, das Gerichtsverfahren aus der Ferne per Videoverbindung zu verfolgen.

Artikel 5b

Übersetzung des Verkehrsdeliktbescheids und der maßgeblichen Folgedokumente

(1)  Beschließt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, in Bezug auf die Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einzuleiten, so stellt sie den Verkehrsdeliktsbescheid und alle maßgeblichen Folgedokumente in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs aus.

Für die Zwecke dieses Artikels entscheiden die zuständigen Behörden darüber, ob ein Folgedokument maßgeblich ist. Die zuständigen Behörden müssen jedoch berücksichtigen, dass die betroffene Person die Anschuldigungen verstehen und in der Lage sein muss, ihr Recht auf Verteidigung in vollem Umfang auszuüben. Dazu gehören insbesondere alle Informationen über das Delikt, die Art des begangenen Delikts, die verhängte Strafe, die gegen diese Entscheidung verfügbaren Rechtsbehelfe, die hierfür vorgesehene Frist und die Angabe der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist.

(2)  Die zuständigen Behörden entscheiden im konkreten Fall darüber, ob etwaige weitere Dokumente maßgeblich sind.

(3)  Es ist nicht erforderlich, Passagen maßgeblicher Dokumente zu übersetzen, die nicht relevant dafür sind, die betroffenen Personen in die Lage zu versetzen, Kenntnis von der gegen sie erhobenen Anschuldigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu nehmen.

(4)  Auf Antrag der betroffenen Person muss die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats der betroffenen Person gestatten, die Folgedokumente in einer anderen EU-Amtssprache als der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs zu erhalten.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übersetzung des Verkehrsdeliktbescheids und der Folgedokumente mindestens den Qualitätsstandards gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2010/64/EU entspricht.

(6)  Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass der Verkehrsdeliktbescheid und die Folgedokumente, die den betroffenen Personen zugestellt werden, auf Antrag der betroffenen Person, die geltend macht, dass die betreffenden Dokumente nicht dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 5, 5a und 5e entsprechen, von der betroffenen zuständigen Behörde wirksam und zügig überprüft werden.

Artikel 5c

Amtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person

(1)  Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, wenn die zuständigen Behörden des ▌ Deliktsmitgliedstaats nach Ausschöpfung aller anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere nachdem sie

   a) eine automatisierte Suche gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt haben und
   b) andere Datenbanken, die ausdrücklich im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zulässig sind, konsultiert haben,

die betroffene Person weiterhin nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln können, das nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um die Folgemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 einzuleiten oder durchzuführen.

(1a)   Die Mitgliedstaaten leisten Amtshilfe gemäß dem vorliegenden Artikel; wenn jedoch nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/41/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, dürfen die durch die Richtlinie 2014/41/EU gebundenen Mitgliedstaaten die genannte Richtlinie nur untereinander anwenden.

(2)  Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie um Amtshilfe ersucht, um zusätzliche Informationen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 einzuholen. Das Ersuchen kann nur von einer zuständigen Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gestellt werden. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats verwendet die erlangten Daten, um festzustellen, wer für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, die im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats begangen wurden, persönlich haftbar ist.

(3)  Hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats beschlossen, um Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu ersuchen, so übermittelt sie über ihre nationale Kontaktstelle ▌ der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats ein elektronisch strukturiertes ▌ Ersuchen.

Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann ersucht werden,

   b) die Identität und Anschrift der betroffenen Person im Einklang mit dem nationalen Recht festzustellen, unter anderem durch Nutzung anderer nationaler Datenbanken wie Führerscheinregister oder Melderegister;
   c) den Eigentümer, Halter oder Endnutzer des Fahrzeugs aufzufordern, Informationen zur Identität Anschrift und, wo verfügbar, anderen Kontaktinformationen der haftbaren Person gemäß den geltenden nationalen Verfahren zu übermitteln, so als wären die Ermittlungen von nationalen Behörden angeordnet worden.

(4)  ▌Sofern sie nicht beschließt, einen der in Absatz 7 aufgeführten Ablehnungsgründe geltend zu machen, oder die angeforderten Informationen nicht eingeholt werden können, holt die zuständige Behörde des Zulassungs- oder Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen gemäß Absatz 3 unverzüglich ein. Unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungs- oder Wohnsitzmitgliedstaats die für die Beantwortung des Ersuchens erforderlichen Informationen ermittelt hat, beantwortet sie das Ersuchen elektronisch über ihre nationale Kontaktstelle.

Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats befolgt bei der Einholung der zusätzlichen Informationen die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausdrücklich erwünschten Formalitäten und Verfahren, soweit diese nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.

(7)  Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Bereitstellung der gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen ablehnen. Sie darf dies nur tun, wenn

   a) nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die eine Bereitstellung der Informationen unmöglich machen;
   b) die Bereitstellung der angeforderten Informationen dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen oder laufende Ermittlungen zu einer Straftat gefährden würde;
   c) die Bereitstellung der angeforderten Informationen wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder schaden, die Informationsquelle beeinträchtigen oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
   d) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen mit den Verpflichtungen des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre;
   e) durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen die Sicherheit eines Einzelnen gefährdet oder die Identität einer Person, die nach dem nationalen Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats geschützt ist, preisgegeben würde.

Spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungs- oder Wohnsitzmitgliedstaats entschieden hat, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen oder feststellt, dass es nicht möglich ist, die angeforderten Informationen zu ermitteln, teilt sie dies dem Deliktsmitgliedstaat elektronisch über die nationale Kontaktstelle mit. Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann in den Fällen gemäß den Buchstaben b, c und e beschließen, nicht anzugeben, welchen Ablehnungsgrund sie geltend macht.

(11)  Das elektronisch strukturierte Ersuchen ▌ muss folgende Angaben enthalten:

   b) Datenelemente zu der betroffenen Person, die über die automatisierte Suche nach Artikel 4 Absatz 1 eingeholt wurden;
   c) falls verfügbar, die visuelle Erfassung des Fahrers durch Aufnahmegeräte, insbesondere Kameras der Geschwindigkeitsüberwachung;
   d) Daten zu dem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1;
   e) Daten zu dem beteiligten Fahrzeug;
   f) einen Grund für das Amtshilfeersuchen.

Artikel 5d

Nationale Maßnahmen zur Erleichterung der Ermittlung der haftbaren Person

(1)  Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen des nationalen Rechts alle Maßnahmen ergreifen, um die haftbare Person zu ermitteln, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person, sofern die Grund- und Verfahrensrechte des Unionsrechts und des nationalen Rechts gewahrt bleiben.

(2)  Gemäß Absatz 1 können die zuständigen Behörden insbesondere

   a) betroffenen Personen im Zusammenhang mit die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Dokumente zustellen, auch solche, mit denen die betroffenen Personen aufgefordert werden, ihre Haftbarkeit für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte einzuräumen;
   b) betroffenen Personen auferlegte Verpflichtungen, einschließlich damit verbundener Sanktionen, die für die Ermittlung der haftbaren Person von Belang sind, so weit wie möglich anwenden.

Artikel 5e

Amtshilfe bei der Zustellung des Verkehrsdeliktbescheids und der Folgedokumente

(1)   Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den betroffenen Personen den Verkehrsdeliktbescheid oder die Folgedokumente über die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats übermitteln, wenn

   a) die Anschrift des Empfängers unvollständig, nicht genau bekannt oder unbekannt ist;
   b) nach den Verfahrensvorschriften im nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats ein anderer Nachweis über die Dokumentenzustellung erforderlich ist als jener, der per Post, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel erlangt werden kann;
   c) das Dokument nicht per Post, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel zugestellt werden konnte;
   d) der Deliktsmitgliedstaat Grund zur Annahme hat, dass die Zustellung des Dokuments per Post, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel in dem betreffenden Fall unwirksam oder unangemessen ist.

Die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats und des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kommunizieren miteinander über ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen.

(2)   Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass der Verkehrsdeliktbescheid und die Folgedokumente, die gemäß Absatz 1 zuzustellen sind, entweder nach dem jeweiligen nationalen Recht oder nach einem von dem Deliktsmitgliedstaat erwünschten Verfahren zugestellt werden, sofern dies hinreichend begründet und das betreffende Verfahren nicht mit dem jeweiligen nationalen Recht unvereinbar ist.

(3)   Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde eine elektronisch strukturierte Antwort bereitstellt, die Folgendes enthält:

   a) wenn die Zustellung erfolgreich war, das Datum der Zustellung und Angaben zur Person, die das Dokument in Empfang genommen hat;
   b) wenn die Zustellung nicht erfolgreich war, einen Grund dafür, warum der Verkehrsdeliktbescheid oder das Folgedokument nicht zugestellt wurde.

Die Antwort über eine erfolgreiche Zustellung gilt als Nachweis für die Zustellung des Dokuments.

Artikel 5f

Amtshilfe bei Durchsetzungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchsetzung im Falle der Nichtzahlung eines Bußgeldes, das wegen der Begehung eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1 verhängt wurde.

(2)   Nach Zustellung des Verkehrsdeliktbescheids an die betroffene Person und im Falle der Nichtzahlung eines von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats verhängten Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt kann diese Behörde die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats um Unterstützung bei der Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 ersuchen.

(3)   Das Amtshilfeersuchen muss die folgenden Kriterien erfüllen:

   a) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt ist nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats verwaltungsrechtlicher Art, bestandskräftig und durchsetzbar;
   b) der Deliktsmitgliedstaat ist im Besitz eines Nachweises für die Zustellung der Aufforderung zur Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt an die betroffene Person;
   c) die betroffene Person wurde über die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsentscheidung, mit der ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verhängt wurde, gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats informiert und hatte die Möglichkeit, diese Rechtsbehelfe einzulegen; und
   d) das Bußgeld für ein Verkehrsdelikt beläuft sich auf mehr als 70 EUR.

(4)   Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt das Ersuchen um die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Amtshilfe an den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat in elektronisch strukturierter Form.

(5)   Kann die betroffene Person nachweisen, dass die Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt geleistet wurde, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats mit.

(6)   Die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erkennen die Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt, die gemäß diesem Artikel übermittelt wurde, ohne weitere Formalitäten an und ergreifen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen für deren Durchsetzung, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung gemäß Absatz 8 geltend zu machen.

(7)   Die Durchsetzung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unterliegt den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats.

(8)   Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann die Anerkennung und Durchsetzung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verweigern, wenn festgestellt wurde, dass

   a) die Durchsetzung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderläuft;
   b) nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats Immunitäten bestehen, die die Durchsetzung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unmöglich machen;
   c) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist;
   d) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt nicht bestandskräftig ist;
   e) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt nicht gemäß Artikel 5b übersetzt wurde;
   f) das Ersuchen unvollständig ist und von den zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats nicht vervollständigt werden kann oder
   g) ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte oder Rechtsgrundsätze vorliegt.

Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

(9)   Der Geldbetrag, der im Rahmen der Durchsetzung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt erhalten wurde, fließt dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat zu, sofern zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde. Der Betrag wird in der Währung des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erhoben, je nachdem, worum ersucht wird.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 stehen der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen dazu beitragen, die Verfahren zur Durchsetzung von Geldbußen oder Geldstrafen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.

Artikel 5g

Technische Spezifikationen für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und Amtshilfe

(1)  Die Mitgliedstaaten verwenden eine eigens konzipierte und streng gesicherte Software-Anwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (Eucaris) sowie geänderte Versionen dieser Software für den Austausch von Informationen oder die Abwicklung der Amtshilfe gemäß Artikel 3a Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1 sicher, kosteneffizient, zügig und zuverlässig ist und mit interoperablen Mitteln innerhalb einer dezentralen Struktur durchgeführt wird.

(2)  Die Kommission erlässt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren, Inhalte und technischen Softwarespezifikationen, einschließlich Cybersicherheitsmaßnahmen, für elektronisch strukturierte Anfragen und Antworten gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und der Mittel zur Übermittlung der Informationen für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen, einschließlich der Verwendung einheitlicher Musterformblätter, sowie der Verfahren gemäß den Artikeln 4, 5c, 5e und 5f.

(3)  Die über Eucaris ausgetauschten Nachrichten werden verschlüsselt übertragen.

(4)  Bei der Festlegung der Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den folgenden Elementen Rechnung:

   i) Möglichkeit für die zuständigen Behörden, einen direkten und indirekten Zugang zu ermitteln, wenn das Ersuchen nicht von einem bekannten Mitglied der elektronischen Kommunikationsplattform stammt;
   ii) Möglichkeit für den Zulassungsmitgliedstaat, vor der Übermittlung der Zulassungsdaten an den Deliktsmitgliedstaat nähere Informationen zum Delikt anzufordern, und die Möglichkeit, die Übermittlung von Zulassungsdaten abzulehnen, wenn der Deliktsmitgliedstaat die erste Anforderung näherer Informationen nicht innerhalb eines Monats beantwortet;
   iii) Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Ersuchen einzusehen, um sicherzustellen, dass sie hinreichend begründet sind und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;
   iv) Protokoll der Zugriffe, bei dem die Mitglieder bei ungewöhnlich hohen Zugriffsspitzen automatisch eine Warnmeldung erhalten und
   v) Festlegung von Verfahren, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, geeignete Maßnahmen als Reaktion auf diese Warnmeldungen und auf ungewöhnliche Ersuchen zu ergreifen, um die Risiken für die Daten zu mindern, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Überwachung, dem Management und der Minderung von Risiken zu organisieren, insbesondere im Hinblick auf die Nichtübermittlung von Daten als Antwort auf ungewöhnliche Ersuchen abweichend von Artikel 4 Absatz 1;
   vi) Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Daten im synchronen Single-Modus und im asynchronen Batch-Modus auszutauschen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Bis die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar sind, werden die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a genannten Suchen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI** beschriebenen Verfahren durchgeführt, die zusammen mit dem Anhang dieser Richtlinie Anwendung finden.

(6)  Jeder Mitgliedstaat trägt selbst die Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung, der Pflege und der Aktualisierung der Software-Anwendung und ihrer geänderten Versionen entstehen.

Artikel 5h

Juristische Personen des privaten Rechts

(1)  Zwei Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden keine in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragen.

(2)  Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die zuständigen Behörden Verfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten einleiten und durchführen dürfen, wie den Informationsaustausch, die Durchsetzung oder jede Form der Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie.

_________________

* Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

** Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).“

"

10.  Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 6

Berichterstattung und Überwachung

(2)  Bis zum … [vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle vier Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Der Bericht enthält Daten und Statistiken für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums.

(3)  Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Anfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Anfragen, aufgeschlüsselt je nach Grund der Ergebnislosigkeit. Diese Informationen können auf den über Eucaris bereitgestellten Daten beruhen.

Der Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen und etwaige damit zusammenhängende Probleme, auf die die Mitgliedstaaten gestoßen sind. In der Beschreibung ist mindestens Folgendes anzugeben:

   a) die Gesamtzahl der erfassten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die automatisch oder ohne Ermittlung der betroffenen Person vor Ort festgestellt wurden;
   b) die Zahl der erfassten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die mit Fahrzeugen begangen wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und automatisch oder ohne Ermittlung der betroffenen Person vor Ort festgestellt wurden;
   c) die Anzahl der ortsfesten oder beweglichen automatischen Aufnahmegeräte einschließlich Kameras der Geschwindigkeitsüberwachung;
   d) die Zahl der von Gebietsfremden freiwillig gezahlten Geldbußen oder Geldstrafen;
   e) die Zahl der elektronisch übermittelten Amtshilfeersuchen und Antworten gemäß Artikel 5c Absatz 3 sowie die Zahl solcher Ersuchen, bei denen die Informationen nicht bereitgestellt wurden;
   f) die Zahl der elektronisch übermittelten Amtshilfeersuchen und Antworten gemäß Artikel 4a und Artikel 5c und 5e Absatz 1 sowie die Zahl solcher Ersuchen, bei denen die Dokumente nicht zugestellt werden konnten;
   fa) die Zahl der elektronisch übermittelten Amtshilfeersuchen und Antworten gemäß Artikel 5f, die Zahl der Ersuchen, bei denen die Sanktionen durchgesetzt werden konnten sowie die Zahl der Ersuchen, bei denen die Sanktionen nicht durchgesetzt werden konnten.

(3a)   Der Bericht enthält auch die Zahl und die Art der in Artikel 2 Absatz 1 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte, die von Fahrern begangen wurden, deren Fahrzeuge in einem Drittland zugelassen sind.

(4)  Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte und unterrichtet den in Artikel 10a genannten Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eingang der Berichte aller Mitgliedstaaten über deren Inhalt.

Artikel 7

Zusätzliche Verpflichtungen

Juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Endnutzer von Fahrzeugen, die dem Datenaustausch im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen, haben das Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555 gemeldete Cybersicherheitsvorfälle, die Daten betreffen, die in virtuellen oder physischen Cloud- oder Cloud-Hosting-Diensten gespeichert sind.“

"

10.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 7a

Finanzielle Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen

Die Kommission leistet finanzielle Unterstützung für Initiativen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Vorschriften über die Straßenverkehrssicherheit in der Union, insbesondere für den Austausch bewährter Verfahren, und dem Einsatz intelligenter Durchsetzungsmethoden und -techniken in den Mitgliedstaaten, durch die die Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden ausgebaut werden, beitragen. Finanzielle Unterstützung kann auch für Sensibilisierungskampagnen für grenzüberschreitende Durchsetzungsmaßnahmen und für Informationskampagnen in der gesamten Union über Unterschiede in der Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten geleistet werden.“

"

11.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 8

Informationsportal ▌ über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(1)  Die Kommission errichtet und pflegt ein in allen Amtssprachen der Union verfügbares Online-Portal für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen, über das die Straßenverkehrsteilnehmer über die auf dem Gebiet dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften unterrichtet werden, einschließlich – wo dies von besonderer Bedeutung ist – zu der Frage, wie die Einhaltung der Regeln sichergestellt werden kann. Dazu gehören Informationen zu Rechtsbehelfen, zu den Rechten der von dieser Richtlinie betroffenen Personen, einschließlich der Rechte in Bezug auf Sprachen, Informationen zu den Datenschutzregeln und den anzuwendenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls die nichtfinanziellen Auswirkungen sowie die Regelungen und verfügbaren Mittel für die Zahlung der Bußgelder.

(4)  Das Portal für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen muss mit der Schnittstelle, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, und anderen Portalen oder Plattformen mit ähnlichem Zweck wie dem Europäischen Justizportal kompatibel sein.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen ▌ der Kommission für die Zwecke dieses Artikels aktuelle Informationen bereit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einen Link zum Onlineportal auf den Websites der zuständigen Behörden.

________________

* Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).“

"

11.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 8a

Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten

Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen eine Übererfüllung der Bestimmungen dieser Richtlinie erlauben und dazu beitragen, die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.“

"

12.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 9

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um diesen zu aktualisieren, wenn das in Anbetracht des technischen Fortschritts oder aufgrund von Rechtsakten der Union mit unmittelbarer Relevanz für eine Aktualisierung des Anhangs erforderlich ist.“

"

13.  Folgende Artikel ▌werden eingefügt:"

„Artikel 10a

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der ▌ Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 10b

Berichterstattung durch die Kommission

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 18 Monate nach Erhalt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Berichte von allen Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 10c

Berichterstattung in der Übergangszeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 6. Mai 2026 einen umfassenden Bericht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3.

Der umfassende Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Anfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Anfragen.

Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils der Delikte, bei denen anschließend ein Verkehrsdeliktbescheid übermittelt wurde.

________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

"

14.   Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 11a

Überprüfung

Bis zum … [drei Jahre nach der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat für eine erneute Überarbeitung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Hinzufügung weiterer Delikte angefügt, soweit die Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass dies positive und quantifizierbare Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat.“

"

15.  Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

16.  Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum ... [30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG

Für die Suche gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 1a erforderliche Datenelemente

1.  Datenelemente für die Suchanfrage (ausgehende Anfrage)

Datenelement

O ▌ (1)

Bemerkungen

Zulassungsmitgliedstaat

O

Unterscheidungszeichen(2) des Mitgliedstaats der Zulassung des erfassten Fahrzeugs

Amtliches Kennzeichen

O

Vollständiges amtliches Kennzeichen des erfassten Fahrzeugs

Angaben zum Delikt und/oder zur Fahrzeugprüfung

O

 

Ort des Delikts

O

Adresse oder Kilometer des Straßenabschnitts, an der/dem das Delikt begangen wurde

Deliktsmitgliedstaat und/oder Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen und/oder die Fahrzeugprüfung durchgeführt wurde

O

Unterscheidungszeichen(3) des Deliktsmitgliedstaats

Zuständige Behörde

O

Name der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1, die für die Beantragung der Daten oder das Verfahren zuständig ist

Benutzername

O

Benutzername der Person gemäß Artikel 4 Absatz 1, die für die Beantragung der Daten oder das Verfahren zuständig ist

Fallnummer

O

Fallnummer, die von der für das Verfahren zuständigen Behörde, die eine Anfrage gemäß Artikel 4 Absatz 1 stellt, ausgestellt wird

Referenzdatum des Delikts und/oder der Fahrzeugkontrolle

O

 

Referenzdatum des Delikts und/oder der Fahrzeugkontrolle

O

 

Zweck der Suche

O

Code zur Angabe der Art des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikts gemäß Artikel 2 Absatz 1

1.  = Geschwindigkeitsübertretung

2.  = Trunkenheit im Straßenverkehr

3.  = Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

4.  = Überfahren eines roten Lichtzeichens

5.  = unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens

10.  = Fahren unter Drogeneinfluss

11.  = Nichttragen eines Schutzhelms

12.  = rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren

[…] = Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug

[…] = gefährliches Überholen

[…] = gefährliches Parken oder Anhalten

[…] = Überfahren einer oder mehrerer durchgezogener ▌ Linien

[…] = Fahren in verbotener Fahrtrichtung

[…] = Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Notfallfahrzeuge

[…] = Fahren mit einem überladenen Fahrzeug

[…] = Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen

[…] = Fahrerflucht

[…] = Nichtbeachtung der Vorschriften bei Bahnübergängen

(1)   O = obligatorische Übermittlung der Einzeldaten. ▌

(2)(3) Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 37 des unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschlossenen Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 oder EUCARIS-Mitgliedstaatencode.

2.  Datenelemente, die infolge der Suchanfrage gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a bereitgestellt werden

Abschnitt I. Fahrzeugdaten gemäß Artikel 4 Absatz 1

Datenelement

O/F (4)

Bemerkungen (5)

Amtliches Kennzeichen

O

(Code A) vollständiges amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs der Suchanfrage

Fahrgestellnummer/FIN

O

(Code E) vollständige Fahrgestellnummer/FIN des Fahrzeugs der Suchanfrage

Zulassungsmitgliedstaat

O

Unterscheidungszeichen(6) des Mitgliedstaats der Zulassung des Fahrzeugs der Suchanfrage

Marke

O

(Code D.1) Marke des Fahrzeugs der Suchanfrage, z. B. Ford, Opel, Renault

Handelsbezeichnung(en) des Fahrzeugs

O

(Code D.3) Handelsbezeichnung des Fahrzeugs der Suchanfrage, z. B. Focus, Astra, Megane

EU-Fahrzeugklasse

O

(Code J) z. B. N1, M2, N2, L, T

Datum der Erstzulassung

O

(Code B) Datum der ersten Zulassung des Fahrzeugs der Suchanfrage

Datum der letzten Zulassung

O

(Code I) Datum der letzten Zulassung des Fahrzeugs der Suchanfrage

Sprache

O

Sprache des Fahrzeugzulassungsdokuments

Frühere Anfragen

F

Daten früherer Anfragen in Bezug auf das Fahrzeug der Suchanfrage

(4)   O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern im nationalen Register des Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.

(5)   Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.

(6)   Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 37 des unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschlossenen Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 oder EUCARIS-Mitgliedstaatencode.

Abschnitt II. Angaben zum Fahrzeug gemäß Artikel 4 Absatz 1a

Datenelement

O/F (7)

Bemerkungen (8)

Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder

O

(Code F.1)

Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs

O

(Code F.2)

Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse der in Betrieb befindlichen Fahrzeugkombination

O

(Code F.3)

Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung

O

(Code G)

Anzahl der Achsen;

O

(Code L)

Radstand (in mm)

O

(Code M)

Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3 500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen:

O

(Code N)

Achse 1 (in kg)

(Code N.1)

Gegebenenfalls Achse 2 (in kg)

(Code N.2)

Gegebenenfalls Achse 3 (in kg)

(Code F.3)

Gegebenenfalls Achse 4 (in kg)

(Code N.4)

Gegebenenfalls Achse 5 (in kg)

(Code N.5)

Technisch zulässige Anhängelast:

O

(Code O)

Gebremst (in kg)

(Code O.1)

Ungebremst (in kg)

(Code N.2)

Motor:

F

(Code P)

Kraftstoffart oder Energiequelle

 

(Code P.3)

EURO-Schadstoffklasse

F

(Code V.9)

(7)   O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern im nationalen Register des Mitgliedstaats vorhanden. F = fakultative Übermittlung des Datenelements.

(8)   Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.

Abschnitt III. Angaben zu Eigentümern bzw. Haltern des Fahrzeugs

Datenelement

O/F (9)

Bemerkungen (10)

Angaben zu Haltern des Fahrzeugs

(Code C.1)

Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments.

Name bzw. Firmenname der Zulassungsinhaber

O

(Code C.1.1)

Für Nachnamen, Infixe, Titel sind getrennte Felder zu verwenden; der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname(n)

O

(Code C.1.2)

Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; der bzw. die Name(n) ist bzw. sind in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

(Code C.1.3)

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Elektronische Kommunikationsmittel

F

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Sendungen per Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Natürliche oder juristische Person

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

O

Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma

Angaben zu Eigentümern des Fahrzeugs

 

(Code C.2) Die Angaben beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs.

Name bzw. Firmenname des Eigentümers

O

(Code C.2.1)

Vorname(n)

O

(Code C.2.2)

Anschrift

O

(Code C.2.3)

Elektronische Kommunikationsmittel

F

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Sendungen per Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

Rechtsperson

O

Natürliche oder juristische Person

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

O

Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma

(9)   O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern im nationalen Register des Mitgliedstaats vorhanden. F = fakultative Übermittlung des Datenelements.

(10)   Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.

Abschnitt IV. Angaben zu Endnutzern der Fahrzeuge

Datenelement

O/F (11)

Bemerkungen

Angaben zu Endnutzern des Fahrzeugs

 

Die Angaben beziehen sich auf den Endnutzer des Fahrzeugs.

Name der Endnutzer/der Firma gemäß Register

O

Für Nachnamen, Infixe, Titel sind getrennte Felder zu verwenden; der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname(n)

O

Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; der bzw. die Name(n) ist bzw. sind in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Elektronische Kommunikationsmittel

F

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Sendungen per Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Natürliche oder juristische Person

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

O

Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma

(11)   O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern im nationalen Register des Mitgliedstaats vorhanden. F = fakultative Übermittlung des Datenelements.

Abschnitt V. Angaben zum Zeitpunkt des Delikts über frühere Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 Gegenstand der Abfrage nach Abschnitt 1 dieses Anhangs ist

Datenelement

O/F (12)

Bemerkungen (13)

Angaben zu früheren Haltern des Fahrzeugs

(Code C.1)

Die Angaben beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments.

Name bzw. Firmenname der früheren Zulassungsinhaber

O

(Code C.1.1)

Für Nachnamen, Infixe, Titel sind getrennte Felder zu verwenden; der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname(n)

O

(Code C.1.2)

Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; der bzw. die Name(n) ist bzw. sind in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

(Code C.1.3)

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Elektronische Kommunikationsmittel

F

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Sendungen per Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Natürliche oder juristische Person

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

O

Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma.

Angaben zu früheren Eigentümern des Fahrzeugs

(Code C.2) Die Daten beziehen sich auf den früheren Eigentümer des Fahrzeugs.

Name bzw. Firmenname des früheren Eigentümers

O

(Code C.2.1)

Vorname(n)

O

(Code C.2.2)

Anschrift

O

(Code C.2.3)

Elektronische Kommunikationsmittel

F

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Sendungen per Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Natürliche oder juristische Person

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

O

Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma.

(12)   O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern im nationalen Register des Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.

(13)   Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.

Abschnitt VI. Daten zum Zeitpunkt des Delikts in Bezug auf die Person, die früher Endnutzer des Fahrzeugs war, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 Gegenstand der Abfrage nach Abschnitt 1 dieses Anhangs ist

Datenelement

O/F (14)

Bemerkungen

Angaben zu früheren Endnutzern des Fahrzeugs

Die Angaben beziehen sich auf den früheren Endnutzer des Fahrzeugs.

Name des früheren Endnutzers/der früheren Firma gemäß Register

O

Für Nachnamen, Infixe, Titel sind getrennte Felder zu verwenden; der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Vorname(n)

O

Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; der bzw. die Name(n) ist bzw. sind in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Elektronische Kommunikationsmittel

F

E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Sendungen per Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

O

Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma.

(14)   O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern im nationalen Register des Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.

(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 154.
(2)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(3)ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 154.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(5)SWD(2019) 283 final.
(6)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final).
(7)Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).
(8)Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
(9)Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
(10)ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
(11)Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
(12)Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
(13)Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
(14)Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
(15)Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
(16)Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
(17)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(18)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(19)COM(2020) 262 final
(20)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(21)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
(22)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(23)COM(2022) 720 final
(24)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(25)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(26)


Mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel
PDF 333kWORD 95k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (COM(2023)0411 – C9-0238/2023 – 2023/0226(COD))
P9_TA(2024)0325A9-0014/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0411),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0238/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom zyprischen Parlament und vom ungarischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2023(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 17. April 2024(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0014/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 und der Richtlinie 98/44/EG [Abänd. 292]

P9_TC1-COD(2023)0226


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt(4) im Jahr 2001 haben bedeutende Fortschritte in der Biotechnologie zur Entwicklung neuer genomischer Techniken (NGT) geführt, insbesondere Genomeditierungstechniken, die Änderungen des Genoms an bestimmten Stellen ermöglichen. Die erheblichen Fortschritte in der Gentechnik haben bereits dazu beigetragen, dass in großem Umfang mittels markergestützter Selektion interessante Gene aus der biologischen Vielfalt ermittelt und mobilisiert werden. [Abänd. 1]

(1a)   Die Möglichkeit, neue genomische Techniken und die Ergebnisse ihrer Anwendung zu patentieren, könnte dazu führen, dass multinationale Saatgutunternehmen noch mehr Macht über den Zugang der Landwirte zu Saatgut erhalten. In einem Kontext, in dem große Unternehmen beim Saatgut bereits eine Monopolstellung innehaben und die natürlichen Ressourcen immer stärker kontrollieren, würde dies den Landwirten jede Handlungsfreiheit nehmen und sie von privaten Unternehmen abhängig machen. Aus diesem Grund muss die Patentierung dieser Erzeugnisse unbedingt verboten werden. [Abänd. 167]

(2)  Bei den NGT handelt es sich um eine breitgefächerte Gruppe von genomischen Techniken, von denen jede auf unterschiedliche Weise eingesetzt werden kann, um unterschiedliche Ergebnisse zu erzielen und unterschiedliche Erzeugnisse zu erzeugen. Sie können zu Organismen führen, deren Veränderungen dem entsprechen, was mit herkömmlichen Züchtungsmethoden erzielt werden kann, oder zu Organismen mit komplexeren Veränderungen. Bei NGT führen gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese) zu genetischen Veränderungen, ohne dass genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten (Transgenese) eingeführt wird. Sie stützen sich nur auf den Genpool der Züchter, d. h. auf die Gesamtheit der genetischen Informationen, die für die herkömmliche Züchtung vorhanden sind, auch von entfernt verwandten Pflanzenarten, die durch fortgeschrittene Züchtungstechniken gekreuzt werden können. Gezielte Mutageneseverfahren führen zu einer Veränderung der DNA-Sequenz an spezifischengezielten Stellen im Genom eines Organismus. Cisgenese-Techniken führen zur Einführung von genetischem Material, das bereits im Genpool der Züchter vorhanden ist, in das Genom eines Organismus. Die Intragenese ist eine Untergruppe der Cisgenese, bei der eine umgeordnete Kopie des genetischen Materials in das Genom eingeführt wird, die sich aus zwei oder mehr DNA-Sequenzen zusammensetzt, die bereits im Genpool des Züchters vorhanden sind. [Abänd. 2]

(3)  In der öffentlichen und privaten Forschung werden NGT bei einer größeren Vielfalt von Pflanzen und Merkmalen eingesetzt als bei den in der Union oder weltweit zugelassenen transgenen Techniken.(5) Dazu gehören Pflanzen mit verbesserter Toleranz oder Resistenz gegenüber Pflanzenkrankheiten und -schädlingen, Pflanzen mit Toleranz gegenüber Herbiziden, Pflanzen mit verbesserter Toleranz oder Resistenz gegen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltbelastungen, verbesserte Nährstoff- und Wassernutzungseffizienz, Pflanzen mit höheren Erträgen und Widerstandsfähigkeit sowie verbesserte Qualitätsmerkmale. Diese Arten neuer Pflanzen könnten in Verbindung mit der relativ einfachen und schnellen Anwendung dieser neuen Techniken den Landwirten, Verbrauchern und der Umwelt Vorteile bringen. So haben NGT das Potenzial, zu den Innovations- und Nachhaltigkeitszielen des europäischen Grünen Deals(6) und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(7), der Biodiversitätsstrategie(8) und Strategie für die Anpassung an den Klimawandel(9), zur globalen Ernährungssicherheit(10), zur Bioökonomie-Strategie(11) und zur strategischen Autonomie der Union(12) beizutragen. [Abänd. 3]

(4)  Die absichtliche Freisetzung von durch NGT gewonnenen Organismen in die Umwelt, einschließlich Erzeugnissen, die solche Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, sowie das Inverkehrbringen von aus diesen Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln unterliegen der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003(13) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie, im Falle von Lebens- und Futtermitteln, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003(14), während die Anwendung von Pflanzenzellen in geschlossenen Systemen der Richtlinie 2009/1/EG unterliegt und die grenzüberschreitende Verbringung von NGT-Pflanzen in Drittländer durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 (im Folgenden „GVO-Rechtsvorschriften der Union“) geregelt wird.

(5)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-528/16, Confédération paysanne u. a.(15), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass GVO, die mithilfe neuer Techniken/Methoden der Mutagenese hergestellt wurden, die seit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG aufgetaucht sind oder größtenteils entwickelt wurden, nicht als vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen angesehen werden können.

(6)  Mit dem Beschluss (EU) 2019/1904(16) forderte der Rat die Kommission auf, bis zum 30. April 2021 eine Untersuchung im Lichte dieses Urteils zum Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts sowie, abhängig von den Ergebnissen der Untersuchung, einen Vorschlag (mit einer Folgenabschätzung) zu unterbreiten.

(7)  Die Kommission kam in der Untersuchung zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren(17) zu dem Schluss, dass die GVO-Rechtsvorschriften der Union nicht dazu geeignet sind, die absichtliche Freisetzung von Pflanzen, die mithilfe bestimmter NGT gewonnen werden, und das Inverkehrbringen verwandter Erzeugnisse, einschließlich Lebens- und Futtermitteln, zu regeln. Insbesondere wurde in der Untersuchung der Schluss gezogen, dass das Zulassungsverfahren und die Anforderungen an die Risikobewertung von GVO nach den GVO-Rechtsvorschriften der Union nicht an die Vielfalt potenzieller Organismen und Erzeugnisse angepasst sind, die mit einigen NGT gewonnen werden können, nämlich gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese), und dass diese Anforderungen unverhältnismäßig oder unzureichend sein können. Angesichts der Menge wissenschaftlicher Erkenntnisse, die bereits vorliegen, vor allem in Bezug auf ihre Sicherheit, hat die Untersuchung gezeigt, dass dies insbesondere bei Pflanzen der Fall ist, die mit diesen Techniken gewonnen werden. Darüber hinaus sind die GVO-Rechtsvorschriften der Union für Pflanzen, die durch gezielte Mutagenese, Cisgenese und verwandte Erzeugnisse gewonnen werden, schwer um- und durchzusetzen. In bestimmten Fällen lassen sich genetische Veränderungen, die durch diese Techniken vorgenommen werden, mit Analysemethoden nicht von natürlichen Mutationen oder genetischen Veränderungen, die durch herkömmliche Züchtungstechniken vorgenommen werden, unterscheiden, während die Unterscheidung bei genetischen Veränderungen durch Transgenese im Allgemeinen möglich ist. Die GVO-Rechtsvorschriften der Union sind auch nicht geeignet, um die Entwicklung innovativer und vorteilhafter Erzeugnisse zu fördern, die zur Nachhaltigkeit, Ernährungssicherheit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelkette beitragen könnten.

(8)  Es ist daher erforderlich, einen spezifischen Rechtsrahmen für durch gezielte Mutagenese und Cisgenese gewonnene GVO sowie verwandte Erzeugnisse zu erlassen, wenn sie absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden.

(9)  Auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, sollte diese Verordnung auf GVO beschränkt werden, bei denen es sich um Pflanzen handelt, d. h. auf Organismen der taxonomischen Gruppen Archaeplastida oder Phaeophyceae, und Mikroorganismen, Pilze und Tiere, bei denen. Das verfügbare Wissen begrenzter ist, ausschließenzu anderen Organismen wie Mikroorganismen, Pilzen und Tieren sollte im Hinblick auf künftige diesbezügliche Gesetzesinitiativen überprüft werden. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung nur für Pflanzen gelten, die durch bestimmte NGT gewonnen werden: gezielte Mutagenese und Cisgenese (einschließlich Intragenese) (im Folgenden „NGT-Pflanzen“), jedoch nicht durch andere neue genomische Techniken. Solche NGT-Pflanzen tragen kein genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten. GVO, die durch andere neue genomische Techniken hergestellt wurden, mit denen genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten (Transgenese) in einen Organismus eingeführt wird, sollten weiterhin ausschließlich den GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da die daraus resultierenden Pflanzen spezifische Risiken im Zusammenhang mit dem Transgen bergen könnten. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass die derzeitigen Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union für durch Transgenese gewonnene GVO zum gegenwärtigen Zeitpunkt angepasst werden müssen. [Abänd. 5]

(10)  Unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sollte der Rechtsrahmen für NGT-Pflanzen sollte den Zielen der GVO-Rechtsvorschriften der Union entsprechen, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die betreffenden Pflanzen und Erzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig den Besonderheiten von NGT-Pflanzen Rechnung zu tragen. Dieser Rechtsrahmen sollte die Entwicklung und das Inverkehrbringen von Pflanzen, Lebens- und Futtermitteln, die NGT-Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder daraus hergestellt werden, und anderen Erzeugnissen, die NGT-Pflanzen enthalten oder aus ihnen bestehen (im Folgenden „NGT-Erzeugnisse“), ermöglichen, um zu den Innovations- und Nachhaltigkeitszielen des europäischen Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beizutragen und die Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors der Union auf Unionsebene und weltweit zu stärken. [Abänd. 6]

(11)  Diese Verordnung stellt ein lex specialis im Hinblick auf die GVO-Rechtsvorschriften der Union dar. Es werden besondere Bestimmungen für NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse eingeführt. Wenn die vorliegende Verordnung jedoch keine spezifischen Vorschriften enthält, sollten NGT-Pflanzen und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Lebens- und Futtermitteln) weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union und den Vorschriften über GVO in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, wie der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder den Rechtsvorschriften über bestimmte Erzeugnisse wie Pflanzen- und forstliches Vermehrungsmaterial, unterliegen. [Abänd. 7]

(12)  Die potenziellen Risiken von NGT-Pflanzen sind unterschiedlich und reichen von Risikoprofilen, die denen herkömmlich gezüchteter Pflanzen ähneln, bis zu verschiedenen Arten und Graden von Gefahren und Risiken, die denen von durch Transgenese gewonnenen Pflanzen ähneln könnten. In dieser Verordnung sollten daher besondere Vorschriften festgelegt werden, um die Anforderungen an die Risikobewertung und das Risikomanagement an die potenziellen oder fehlenden Risiken anzupassen, die von NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnissen ausgehen.

(13)  In dieser Verordnung sollte zwischen zwei Kategorien von NGT-Pflanzen unterschieden werden.

(13a)   NGT-Pflanzen, die das Potenzial haben, in der Umwelt zu überdauern, sich zu vermehren oder zu verbreiten, und zwar innerhalb oder außerhalb der Felder, sollten mit größter Sorgfalt auf ihre Auswirkungen auf Natur und Umwelt hin geprüft werden. [Abänd. 8]

(14)  NGT-Pflanzen, die auch natürlich vorkommen oder durch herkömmliche Züchtungstechniken erzeugt werden könnten, und ihre Nachkommen, die mit herkömmlichen Züchtungstechniken gewonnen werden (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 1“), sollten als Pflanzen behandelt werden, die natürlich vorkommen oder durch herkömmliche Züchtungstechniken erzeugt wurden, da sie gleichwertig sind und ihre Risiken vergleichbar sind, wodurch in vollem Umfang von den GVO-Rechtsvorschriften der Union und den Anforderungen an GVO in sektorspezifischen Rechtsvorschriften abgewichen wird. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung die Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine NGT-Pflanze den natürlich vorkommenden oder herkömmlich gezüchteten Pflanzen gleichwertig ist, und es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Kriterien vor der Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnissen überprüfen und darüber entscheiden können. Diese Kriterien sollten objektiv sein und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie sollten Art und Umfang der genetischen Veränderungen abdecken, die in der Natur oder in Organismen, die mit herkömmlichen Züchtungsverfahren gewonnen wurden, beobachtet werden können, und Schwellenwerte sowohl für die Größe als auch für die Anzahl der genetischen Veränderungen des Genoms von NGT-Pflanzen enthalten. Da sich die wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in diesem Bereich rasch weiterentwickeln, sollte die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt werden, diese Kriterien unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts in Bezug auf Art und Umfang genetischer Veränderungen, die in der Natur oder durch herkömmliche Züchtung auftreten können, zu aktualisieren. [Abänd. 9]

(14a)   Angesichts der hohen Komplexität von Pflanzengenomen sollten die Kriterien, nach denen eine NGT-Pflanze als gleichwertig mit einer natürlich vorkommenden oder herkömmlich gezüchteten Pflanze angesehen wird, der Vielfalt der Genomgröße von Pflanzen und ihrer Merkmale Rechnung tragen. Polyploide Pflanzen enthalten mehr als zwei homologe Chromosomen. In dieser Kategorie polyploider Pflanzen haben die tetraploiden, hexaploiden und oktoploiden 4, 6 bzw. 8 Chromosomensätze. Polyploide Pflanzen weisen im Vergleich zu monoploiden Pflanzen in der Regel eine größere Anzahl genetischer Veränderungen auf. Aus diesen Gründen sollte bei jeder Begrenzung der Gesamtzahl der individuellen Veränderungen pro Pflanze die Anzahl der in einer Pflanze vorhandenen Chromosomensätze („Ploidie“) berücksichtigt werden. [Abänd. 10]

(15)  Alle NGT-Pflanzen, die nicht der Kategorie 1 angehören (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 2“), sollten weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da sie komplexere Änderungen des Genoms aufweisen.

(16)  NGT-Pflanzen und -Erzeugnisse der Kategorie 1 sollten weder den Vorschriften und Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union noch den Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union, die für GVO gelten, unterliegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Unternehmer und der Transparenz sollte vor der absichtlichen Freisetzung, einschließlich des Inverkehrbringens, eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 eingeholt werden.

(17)  Diese Erklärung sollte vor jeder absichtlichen Freisetzung von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 für andere Zwecke als das Inverkehrbringen eingeholt werden, z. B. für Feldversuche, die im Gebiet der Union durchgeführt werden sollen, da die Kriterien auf Daten beruhen, die vor den Feldversuchen verfügbar sind und nicht von diesen Feldversuchen abhängen. Wenn im Gebiet der Union keine Feldversuche durchgeführt werden sollen, sollten die Unternehmer diese Erklärung einholen, bevor sie das NGT-Erzeugnis der Kategorie 1 in Verkehr bringen.

(18)  Da die Kriterien für die Gleichwertigkeit einer NGT-Pflanze mit natürlich vorkommenden oder herkömmlich gezüchteten Pflanzen nicht mit der Art der Tätigkeit zusammenhängen, die die absichtliche Freisetzung der NGT-Pflanze erfordert, sollte eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1, die vor ihrer absichtlichen Freisetzung für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen im Gebiet der Union abgegeben wird, auch für das Inverkehrbringen verbundener NGT-Erzeugnisse gelten. Da in der Phase der Feldversuche große Unsicherheit darüber besteht, ob das Produkt auf den Markt gelangt, und da wahrscheinlich auch kleinere Unternehmen an solchen Freisetzungen beteiligt sind, sollte das Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanzen der Kategorie 1 vor Feldversuchen von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, da dies für die Unternehmen mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden wäre, und eine Entscheidung sollte nur auf Unionsebene getroffen werden, wenn andere zuständige nationale Behörden Stellung zum Überprüfungsbericht nehmen. Wird das Überprüfungsersuchen vor dem Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen gestellt und gibt es begründete Einwände anderer Mitgliedstaaten, sollte das Verfahren auf Unionsebenein Absprache mit der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) durchgeführt werden, um die Wirksamkeit des Überprüfungsverfahrens und die Kohärenz der Erklärungen über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 zu gewährleistensicherzustellen. [Abänd. 11]

(18a)   Für eine wirksame Auswahl neuer Sorten, die dem Agrarsektor helfen, die Ernährungssicherheit zu erhöhen sowie die Nachhaltigkeit, die Anpassung und die Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels zu verbessern, ist es notwendig, die Besonderheiten polyploider Pflanzen zu berücksichtigen, d. h. solcher Pflanzen, die mehr als zwei Genome enthalten. Bei solchen Pflanzen sollte die Höchstzahl der zulässigen genetischen Veränderungen für die Aufnahme in die NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Verhältnis zur Anzahl der in ihnen enthaltenen Genome stehen. [Abänd. 12]

(19)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) sollten strengenangemessenen Fristen unterliegen, um sicherzustellen, dass die Erklärungen über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden. [Abänd. 13]

(20)  Die Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 ist technischer Natur und beinhaltet keine Risikobewertung oder Risikomanagementerwägungen, und die Entscheidung über den Status hat lediglich deklaratorischen Charakter. Wenn das Verfahren auf Unionsebene durchgeführt wird, sollten solche Durchführungsbeschlüsse daher im Rahmen des Beratungsverfahrens erlassen werden, untermauert durch wissenschaftliche und technische Hilfe vonseiten der Behörde.

(21)  Entscheidungen, mit denen der Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erklärt wird, sollten der betreffenden NGT-Pflanze eine Kennnummer zuweisen, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit solcher Pflanzen zu gewährleisten, wenn sie in die Datenbank aufgenommen werden, und für die Zwecke der Kennzeichnung von aus ihnen gewonnenem Pflanzenvermehrungsmaterial. Die aufgelisteten Informationen müssen Angaben dazu enthalten, welche Technik(en) zur Gewinnung der Merkmale verwendet wurde(n). [Abänd. 14]

(22)  NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sollten weiterhin einem Rechtsrahmen unterliegen, der für herkömmlich gezüchtete Pflanzen gilt. Wie es bei herkömmlichen Pflanzen und Erzeugnissen der Fall ist, unterliegen diese NGT-Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften für Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, Lebens- und Futtermittel und andere Erzeugnisse, sowie horizontalen Rahmen wie den Naturschutzvorschriften und der Umwelthaftung. In dieser Hinsicht gelten Lebensmittel aus NGT-Pflanzen der Kategorie 1, die eine erheblich veränderte Zusammensetzung oder Struktur aufweisen, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen des Lebensmittels auswirkt, als neuartige Lebensmittel und fallen somit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) und werden in diesem Zusammenhang einer Risikobewertung unterzogen.

(23)  Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(19) verbietet die Verwendung von GVO und Erzeugnissen aus und mit GVO in der ökologischen/biologischen Produktion. Darin werden GVO für die Zwecke dieser Verordnung unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2001/18/EG definiert, wobei GVO, die durch die in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung gewonnen wurden, von dem Verbot ausgenommen sind. Infolgedessen werden NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in der ökologischen/biologischen Produktion verboten. Es ist jedoch notwendig, den Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 für die Zwecke der ökologischen/biologischen Produktion zu klären. Der EinsatzDerzeit muss die Vereinbarkeit des Einsatzes neuer genomischer Techniken ist derzeit nicht mit dem Konzeptmit den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion in der Verordnung (EG) 2018/848 und der Wahrnehmung ökologischer/biologischer Erzeugnisse durch die Verbraucher vereinbarweiter geprüft werden. Die Verwendung von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sollte daher auch in der ökologischen/biologischen Produktion verboten werden, bis eine derartige weitere Prüfung stattgefunden hat. [Abänd. 15]

(24)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um für Transparenz bei der Verwendung von NGT-Pflanzensorten der Kategorie 1 zu sorgen, um sicherzustellen, dass Produktionsketten, die von NGT frei bleiben wollen, dies tun können, und so das Vertrauen der Verbraucher zu wahren. NGT-Pflanzen, die eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten haben, sollten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank aufgeführt werden, in der auch Angaben über die zur Gewinnung des Merkmals bzw. der Merkmale verwendete(n) Technik(en) geführt werden. Um die Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Wahlmöglichkeiten der Unternehmer während der Forschung und Pflanzenzüchtung beim Verkauf von Saatgut an Landwirte oder bei der anderweitigen Bereitstellung von Pflanzenvermehrungsmaterial an Dritte zu gewährleisten, sollte Pflanzenvermehrungsmaterial von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 als NGT der Kategorie 1 gekennzeichnet werden. [Abänd. 16]

(25)  NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sollten weiterhin den Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union unterliegen, da ihre Risiken auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands bewertet werden müssen. Es sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, um die Verfahren und bestimmte andere Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Besonderheiten von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die unterschiedlichen Risiken, die von diesen Pflanzen ausgehen können, anzupassen.

(26)  NGT-Pflanzen und -Erzeugnisse der Kategorie 2 sollten weiterhin einer Zustimmung oder Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bedürfen, damit sie in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden können. Angesichts der großen Vielfalt dieser NGT-Pflanzen wird der Umfang der für die Risikobewertung erforderlichen Informationen jedoch von Fall zu Fall variieren. Die Behörde empfahl in ihren wissenschaftlichen Gutachten zu durch Cisgenese und Intragenese entwickelten Pflanzen(20) und zu durch gezielte Mutagenese entwickelten Pflanzen(21) Flexibilität bei den Datenanforderungen für die Risikobewertung für diese Pflanzen. Auf der Grundlage der „Kriterien für die Risikobewertung von Pflanzen, die durch gezielte Mutagenese, Cisgenese und Intragenese erzeugt werden“(22) der Behörde sollten Überlegungen zur bisherigen sicheren Verwendung, zur Vertrautheit mit der Umwelt sowie zur Funktion und Struktur der veränderten/eingeführten Sequenz(en) bei der Bestimmung der Art und Menge der Daten, die für die Risikobewertung dieser NGT-Pflanzen erforderlich sind, hilfreich sein. Es ist daher notwendig, allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Risikobewertung dieser Pflanzen festzulegen und gleichzeitig Flexibilität und die Möglichkeit vorzusehen, die Risikobewertungsmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(27)  Die Anforderungen an den Inhalt von Anmeldungen für die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GVO enthalten oder aus ihnen bestehen, und an den Inhalt von Anträgen auf Zulassung für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt. Um die Kohärenz zwischen den Anmeldungen für die Zustimmung und den Anträgen auf Zulassung von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 zu gewährleisten, sollten diese Anmeldungen und Anträge inhaltlich identisch sein, mit Ausnahme derjenigen, die die Bewertung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln betreffen, da diese nur für Lebens- und -Futtermittel aus NGT-Pflanzen der Kategorie 2 relevant sind.

(28)  Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EURL) kam in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Laboratorien (ENGL) zu dem Schluss, dass analytische Tests nicht für alle durch gezielte Mutagenese und Cisgenese gewonnenen Erzeugnisse als durchführbar erachtet werden.(23) Wenn die vorgenommenen Veränderungen des genetischen Materials nicht spezifisch für die betreffende NGT-Pflanze sind, lassen sie keine Unterscheidung der NGT-Pflanze von herkömmlichen Pflanzen zu. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, sollten die Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Analysemethode angepasst werden, sofern der Anmelder oder der Antragsteller dies hinreichend begründet. Dies sollte in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten geschehen. Es sollte auch vorgesehen werden, dass das EURL mit Unterstützung des ENGL Leitlinien für Antragsteller zu den Mindestleistungsanforderungen für Analysemethoden annimmt. Die Modalitäten für die Validierung der Methode können ebenfalls angepasst werden.

(29)  Die Richtlinie 2001/18/EG schreibt einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen von GVO nach ihrer absichtlichen Freisetzung oder ihrem Inverkehrbringen vor, sieht jedoch Flexibilität bei der Gestaltung des Plans unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale des GVO, seiner voraussichtlichen Verwendung und des Aufnahmemilieus vor. Genetische Veränderungen bei NGT-Pflanzen der Kategorie 2 können von Veränderungen, die nur eine begrenzte Risikobewertung erfordern, bis hin zu komplexen Veränderungen, die eine gründlichere Analyse potenzieller Risiken erfordern, reichen. Daher sollten die Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen in Bezug auf Umweltauswirkungen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erfahrungen mit Feldversuchen, der Merkmale der betreffenden NGT-Pflanze, der Merkmale und des Umfangs ihrer voraussichtlichen Verwendung, insbesondere der bisherigen sicheren Verwendung der Pflanze und der Merkmale des Aufnahmemilieus, angepasst werden. DeshalbIn Anbetracht des Vorsorgeprinzips sollte keinein Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen erforderlichstets vorgeschrieben sein, wenn die Genehmigung erstmals erteilt wird. Bei der Erneuerung der Genehmigung kann von der Überwachungspflicht abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende NGT-Pflanze der Kategorie 2 wahrscheinlich keine überwachungsbedürftigen Risiken birgt, wie z. B. indirekte, verzögerte oder unvorhergesehene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt. [Abänd. 17]

(30)  Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte die Zulassung nach einer ersten Erneuerung unbefristet gültig sein, sofern zum Zeitpunkt der Erneuerung auf der Grundlage der Risikobewertung und der verfügbaren Informationen über die betreffende NGT-Pflanze nichts anderes beschlossen wird, vorbehaltlich einer Neubewertung, sobald neue Informationen vorliegen.

(31)  Aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollte der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Behörde zu einem Zulassungsantrag Stellung nehmen kann, nur verlängert werden, wenn zusätzliche Informationen für die Bewertung des Antrags erforderlich sind, und die Verlängerung sollte nicht länger sein als die ursprünglich vorgesehene Frist, es sei denn, dies ist durch die Art der Daten oder außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt.

(32)  Um die Transparenz und die Verbraucherinformation zu erhöhen, sollte es den Unternehmern gestattet sein, die Kennzeichnung von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 als GVO durch Informationen über das durch die genetische Veränderung verliehene Merkmal zu ergänzen. Um irreführende oder verwirrende Angaben zu vermeiden, sollte ein Vorschlag für eine solche Kennzeichnung in der Zustimmungsanmeldung oder im Zulassungsantrag enthalten sein und in der Zustimmung oder in der Zulassungsentscheidung angegeben werden.

(33)  Potenziellen Anmeldern oder Antragstellern für NGT-Pflanzen und -Erzeugnisse der Kategorie 2, die Merkmale enthalten, die zu einem nachhaltigen Agrar- und Lebensmittelsystem beitragen können, sollten regulatorische Anreize geboten werden, um die Entwicklung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 auf solche Merkmale auszurichten. Die Kriterien für die Auslösung dieser Anreize sollten sich auf weit gefasste Merkmalskategorien konzentrieren, die zur Nachhaltigkeit beitragen können (z. B. solche, die mit Toleranz oder Resistenz gegenüber biotischen und abiotischen Stressfaktoren, verbesserten Ernährungseigenschaften oder Ertragssteigerungen zusammenhängen) und auf dem Beitrag zum Wert für nachhaltigen Anbau und nachhaltige Nutzung gemäß [Artikel 52 Absatz 1 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union(24)] beruhen. Die Anwendbarkeit der Kriterien in der gesamten EU erlaubt es nicht, die Merkmale enger zu definieren, um sich auf spezifische Fragen zu konzentrieren oder lokale und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.

(34)  Anreize sollten in einem beschleunigten Verfahren für die Risikobewertung von Anträgen bestehen, die im Rahmen eines vollständig zentralisierten Verfahrens (Lebens- und Futtermittelerzeugnisse) bearbeitet werden, und in einer verbesserten Beratung vor der Antragstellung, um die Entwickler bei der Ausarbeitung der Unterlagen für die Zwecke der Umwelt-, Lebens- und Futtermittelsicherheitsbewertungen zu unterstützen, ohne die allgemeinen Bestimmungen über die Beratung vor Antragstellung, die Meldung von Studien und die Konsultation Dritter gemäß den Artikeln 32a, 32b und 32c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(25) zu beeinträchtigen.

(35)  Es sollten zusätzliche Anreize geschaffen werden, wenn es sich bei dem Anmelder oder Antragsteller um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt, um den Zugang dieser Unternehmen zu den Regulierungsverfahren zu fördern, die Diversifizierung der Entwickler von NGT-Pflanzen zu unterstützen und die Entwicklung von Pflanzenarten und Merkmalen durch kleine Züchter mithilfe von NGT zu fördern, indem KMU Gebührenbefreiungen für die Validierung von Nachweisverfahren gewährt werden und umfassendere Beratung vor der Antragstellung angeboten wird, die auch die Konzeption von Studien umfasst, die zum Zweck der Risikobewertung durchgeführt werden sollen.

(36)  Herbizidtolerante Pflanzen werden so gezüchtet, dass sie absichtlich tolerant gegenüber Herbiziden sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter geeigneten Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkraut führen, das gegen diese Herbizide resistent ist, oder dazu, dass die Menge der ausgebrachten Herbizide erhöht werden muss, unabhängig von der Züchtungstechnik. Aus diesem Grund sollten NGT-Pflanzen, die herbizidtolerante Merkmale aufweisen, nicht für Anreize gemäß diesem Rahmen in Betracht kommen. Diese Verordnung sollte jedoch keine anderen spezifischen Maßnahmen in Bezug auf herbizidtolerantein den Geltungsbereich der NGT-Pflanzen vorsehen, da solche Maßnahmen horizontal in dem [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union] getroffen werdender Kategorie 1 fallen. [Abänd. 18]

(37)   Damit NGT-Pflanzen zu den Nachhaltigkeitszielen des Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sowie der Biodiversitätsstrategie beitragen können, sollte der Anbau von NGT-Pflanzen in der Union erleichtert werden. Dies setzt voraus, dass für Züchter und Landwirte vorhersehbar ist, ob sie solche Pflanzen in der Union anbauen können. Daher würde die in Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Anbaus von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu erlassen, diese Ziele untergraben. [Abänd. 239]

(38)  Die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für das Zulassungsverfahren für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 dürften im Vergleich zu den derzeitigen GVO-Rechtsvorschriften der Union zu einem verstärkten Anbau von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in der Union führen. Dies macht es erforderlich, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Koexistenzmaßnahmen festlegen, um die Interessen der Erzeuger von herkömmlichen, ökologischen/biologischen und gentechnisch veränderten Pflanzen auszugleichen und den Erzeugern eine Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Produktionsarten zu geben, damit das Ziel der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, bis 2030 25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologisch/biologisch zu bewirtschaften, erreicht wird.

(39)  Um das Ziel eines wirksamen Funktionierens des Binnenmarkts zu erreichen, solltenund den freien Warenverkehr von NGT-Pflanzen und verwandte Erzeugnisse in den Genuss des freien Warenverkehrs kommen, sofern sie dieNGT-Erzeugnissen in der gesamten Union zu erreichen, sollte die absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen und das Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen auf harmonisierten Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der Union erfüllensowie auf den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren beruhen und zum Erlass eines Beschlusses führen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anwendbar ist. [Abänd. 20]

(40)  Angesichts der Neuartigkeit der NGT wird es wichtig sein, diefortschreitenden Entwicklung und die Präsenz von NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen auf dem Markt genau zu überwachen und alle damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit zu bewerten.neuer genomischer Techniken sollte die Kommission sollte regelmäßig und innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des ersten Beschlusses, mit dem die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnissen in der Union gestattet wird, eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen, um. Im Rahmen dieser Bewertung sollten die Fortschritte bei der Verfügbarkeit von NGT-Pflanzen oder NGT-Erzeugnissen mit solchen Merkmalen oder Eigenschaften auf dem EU-Markt gemessen werden, um eine weitere Optimierung dieser Verordnung zu erreichenzu messen. [Abänd. 21]

(41)  Um in Bezug auf NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, sollten die Anforderungen dieser Verordnung in nichtdiskriminierender Weise für Erzeugnisse gelten, die ihren Ursprung in der Union haben und aus Drittländern eingeführt werden.

(42)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, damit NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse im Binnenmarkt frei verkehren können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(43)  Die Art der entwickelten NGT-Pflanzen und die Auswirkungen bestimmter Merkmale auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit entwickeln sich ständig weiter. Daher sollte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Belege für solche Entwicklungen und Auswirkungen und unter umfassender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis erhalten, die Liste der Merkmale anzupassen, die gefördert oder verhindert werden sollten, um die Ziele des Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen. [Abänd. 22]

(44)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(26) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(45)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Informationen übertragen werden, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass es sich bei einer NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, in Bezug auf die Erstellung und Vorlage der Mitteilung für diese Bestimmung und in Bezug auf die Methodik und die Informationsanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfungen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sowie von NGT-Lebens- und NGT-Futtermitteln im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Kriterien. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) ausgeübt werden.

(45a)   Das Europäische Parlament hat die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, keine Patente für biologische Stoffe zu erteilen und die Handlungsfreiheit und die Züchterausnahme für Sorten zu wahren. Es sollte sichergestellt werden, dass Züchter vollständigen Zugang zu dem genetischen Material von NGT-Pflanzen haben, die per definitionem keine transgenen Pflanzen sind. Der Zugang zu genetischem Material kann am besten gesichert werden, wenn die Rechte des Patentinhabers sich bereits in der Hand des Züchters erschöpfen (Züchterausnahme). Da die derzeitigen Bestimmungen des Patentrechts keine vollständige Züchterausnahme vorsehen, sollte sichergestellt werden, dass Patente die Nutzung von NGT-Pflanzen durch Züchter und Landwirte nicht einschränken. Die NGT-Pflanzen sollten daher nicht dem Patentrecht unterliegen, sondern zum Schutz des geistigen Eigentums ausschließlich dem System des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates, was die Inanspruchnahme der Züchterausnahme ermöglicht. NGT-Pflanzen, die daraus gewonnenen Samen, ihr Pflanzenmaterial, damit verbundenes genetisches Material wie Gene und Gensequenzen sowie Pflanzenmerkmale sollten von der Patentierbarkeit ausgenommen werden. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit sollte in allen Rechtsvorschriften in einheitlicher Weise angewendet werden. Um zu verhindern, dass zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und der Anwendung ihrer Bestimmungen Patente erteilt oder Patentanmeldungen eingereicht werden, sollte außerdem sichergestellt werden, dass Pflanzenmaterial ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist. Bei bereits erteilten oder anhängigen Patentanmeldungen für Pflanzenmaterial sollten die Wirkungen von Patenten weiter begrenzt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in der anstehenden Studie bewerten und sich damit befassen, wie das allgemeine Problem der Erteilung von Patenten auf Pflanzenmaterial unmittelbar oder mittelbar trotz früherer Bemühungen, Schlupflöcher zu schließen, weiter angegangen werden sollte. Im Rahmen der Bewertung sollte sich vor allem mit der Rolle und den Auswirkungen von Patenten auf den Zugang von Züchtern und Landwirten zu Pflanzenvermehrungsmaterial, auf die Saatgutvielfalt und erschwingliche Preise sowie auf die Innovation und insbesondere auf die Chancen für KMU befasst werden. Dem Bericht der Kommission sollten geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, um sicherzustellen, dass weitere notwendige Anpassungen des Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums vorgenommen werden. [Abänd. 23]

(46)  Die Kommission sollte regelmäßig Informationen sammeln, um die Leistung der Rechtsvorschriften bei der Entwicklung und Verfügbarkeit von NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnissen auf dem Markt zu bewerten, die zu den Zielen des Grünen Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und der Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beitragen können, und als Grundlage für eine Bewertung der Rechtsvorschriften. Es wurde ein breites Spektrum von Indikatoren ermittelt(28), die von der Kommission regelmäßig überprüft werden sollten. Die Indikatoren sollten die Überwachung potenzieller Gesundheits- und Umweltrisiken von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und damit verbundener NGT-Erzeugnisse, der Auswirkungen von NGT-Pflanzen auf die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sowie der Auswirkungen auf die ökologische/biologische Landwirtschaft und die Akzeptanz von NGT-Erzeugnissen durch die Verbraucher unterstützen. Ein erster Überwachungsbericht sollte drei Jahre nach der Anmeldung/Zulassung der ersten Erzeugnisse vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass nach der vollständigen Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften und danach in regelmäßigen Abständen genügend Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission sollte zwei Jahre nach der Veröffentlichung des ersten Überwachungsberichts eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen, damit die Auswirkungen der ersten Erzeugnisse, die der Überprüfung oder Zulassung unterzogen werden, voll zum Tragen kommen können.

(47)  Bestimmte Verweise auf Bestimmungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union in der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) müssen geändert werden, um die spezifischen Bestimmungen in diese Rechtsvorschriften aufzunehmen, die für NGT-Pflanzen gelten.

(47a)   Mit dem europäischen Grünen Deal, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie der EU geriet der ökologische/biologische Landbau in den Fokus eines Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, wobei bis 2030 erreicht werden soll, dass 25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden. Damit wird deutlich, dass das Bewusstsein für die ökologischen Vorteile des ökologischen/biologischen Landbaus, bei dem die Landwirte auf weniger Betriebsmittel angewiesen sind, sowie einer stabilen Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssouveränität wächst. Mit dieser Verordnung darf der Übergang der europäischen Lebensmittelsysteme zu einem Anteil des ökologischen/biologischen Landbaus von 25 % bis zum Jahr 2030 nicht erschwert werden. [Abänd. 241]

(47b)   Es sollten Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit von mit NGT hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt werden, um die genaue Kennzeichnung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zu erleichtern und damit sicherzustellen, dass den Unternehmern und den Verbrauchern genaue Informationen zur Verfügung stehen, sodass sie ihr Recht auf freie Wahl wirksam ausüben können und die Angaben in der Etikettierung leichter kontrolliert und überprüft werden können. Die Anforderungen an mit NGT hergestellte Lebensmittel und Futtermittel sollten ähnlich sein, damit bei einer Änderung des Endverwendungszwecks keine Informationslücken entstehen. [Abänd. 243]

(48)  Da die Anwendung dieser Verordnung den Erlass von Durchführungsrechtsakten erfordert, sollte sie rechtzeitig verschoben werden, um den Erlass solcher Maßnahmen zu ermöglichen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip besondere Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von Pflanzen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnen wurden (im Folgenden „NGT-Pflanzen“), in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen sowie für das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die solche Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, sowie für das Inverkehrbringen von anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die solche Pflanzen enthalten oder aus ihnen bestehen, wobei für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gesorgt wird. [Abänd. 24]

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

1.  NGT-Pflanzen,

2.  Lebensmittel, die NGT-Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder daraus hergestellt wurden oder aus NGT-Pflanzen hergestellte Zutaten enthalten,

3.  Futtermittel, die NGT-Pflanzen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden,

4.  andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die NGT-Pflanzen enthalten oder aus solchen bestehen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  die Begriffsbestimmungen für „Organismus“, „absichtliche Freisetzung“ und „Inverkehrbringen“ gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“ und „Futtermittel“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Begriffsbestimmung für „Rückverfolgbarkeit“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, die Begriffsbestimmung für „Pflanzen“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) und die Begriffsbestimmung für „Pflanzenvermehrungsmaterial“ gemäß [dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union(31)];

2.  „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine genetisch veränderte Pflanze, die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese oder eine Kombination daraus gewonnen wurde, sofern sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools der Züchterfür konventionelle Zuchtzwecke enthält, das während der Entwicklung der NGT-Pflanze vorübergehend eingeführt worden sein könnte; [Abänd. 25]

3.  „genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

4.  „gezielte Mutagenese“ bezeichnet Mutageneseverfahren, die zu Veränderungen der DNA-Sequenz an spezifischengezielten Stellen im Genom eines Organismus führen; [Abänd. 26]

5.  „Cisgenese“ bezeichnet Verfahren der genetischen Veränderung, die zur Einführung von bereits im Genpool der Züchter vorhandenem genetischem Material in das Genom eines Organismus führen;

6.  „Genpool der Züchterfür konventionelle Zuchtzwecke“ bezeichnet die Gesamtheit der genetischen Informationen, die in einer Art und anderen taxonomischen Arten vorhanden ist, mit denen sie gekreuzt werden kann, auch durch den Einsatz fortgeschrittener Techniken wie Embryonenrettung, induzierte Polyploidie und Brückenkreuzung; [Abänd. 27]

7.  „NGT-Pflanze der Kategorie 1“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die

a)  die Kriterien für die Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Pflanzen gemäß Anhang I erfüllt oder

b)  Nachkomme der unter Buchstabe a genannten NGT-Pflanzen ist, einschließlich der durch Kreuzung solcher Pflanzen gewonnenen Nachkommen, sofern keine weiteren Änderungen vorgenommen werden, die dazu führen würden, dass sie der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterliegt;

8.  „NGT-Pflanze der Kategorie 2“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, bei der es sich nicht um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt;

9.  „zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die als Lebensmittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden kann;

10.  „zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die als Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann;

11.  „aus einer NGT-Pflanze hergestellt“ bedeutet vollständig oder teilweise aus einer NGT-Pflanze gewonnen, aber keine NGT-Pflanze enthaltend oder daraus bestehend;

12.  „NGT-Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis außer Lebens- und Futtermittel, das eine NGT-Pflanze enthält oder aus einer solchen besteht, sowie Lebens- und Futtermittel, die eine solche Pflanze enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden;

13.  „NGT-Erzeugnis der Kategorie 1“ bezeichnet ein NGT-Erzeugnis, bei dem die NGT-Pflanze, die es enthält, aus der es besteht oder – im Fall von Lebens- oder Futtermitteln – aus der es hergestellt wird, eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 ist;

14.  „NGT-Erzeugnis der Kategorie 2“ bezeichnet ein NGT-Erzeugnis, bei dem die NGT-Pflanze, die es enthält, aus der es besteht oder – im Fall von Lebens- oder Futtermitteln – aus der es hergestellt wird, eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 ist;

15.  „kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)“ bezeichnet ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission2.

15a.   „Konzept ‚Eine Gesundheit‘“ bezeichnet ein integriertes, vereinheitlichendes Konzept, das darauf abzielt, die Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen und Ökosystemen nachhaltig ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren und mit dem anerkannt wird, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren sowie Pflanzen und der Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind; [Abänd. 28]

15b.   „chimärisches Protein“ Proteine, die durch die Verbindung von zwei oder mehr Genen oder Teile von Genen entstehen, die ursprünglich für separate Proteine kodiert waren. [Abänd. 29]

Artikel 4

Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen für andere Zwecke als das Inverkehrbringen und das Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen

Unbeschadet anderer Anforderungen des Unionsrechts darf eine NGT-Pflanze nur für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen absichtlich in die Umwelt freigesetzt werden, und ein NGT-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

(1)  es sich bei der Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt und

a)  sie eine Entscheidung zur Erklärung dieses Status gemäß Artikel 6 oder 7 erhalten hat oder

b)  sie ein Nachkomme der unter Buchstabe a genannten Pflanzen ist, sofern die Kriterien für die Gleichwertigkeit gemäß Anhang I weiterhin erfüllt sind, oder [Abänd. 30]

(2)  die Pflanze eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 ist und gemäß Kapitel III eine Zustimmung erhalten hat oder zugelassen wurde. [Abänd. 31]

Die Umsetzung, Durchsetzung und Anwendung dieser Verordnung haben nicht zum Ziel oder zur Folge, dass Einfuhren von NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen aus Drittländern, die dieselben Normen wie die in dieser Verordnung festgelegten erfüllen, verhindert oder erschwert werden. [Abänd. 32]

Artikel 4a

Ausschluss von der Patentierbarkeit

NGT-Pflanzen, Pflanzenmaterial, Teile davon, genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale sind nicht patentierbar. [Abänd. 33]

KAPITEL II

NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1

Artikel 5

Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 1

(1)  Die Vorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union für GVO gelten, gelten nicht für NGT-Pflanzen der Kategorie 1.

(2)  Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 gelten die Vorschriften gemäß Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii und Artikel 11 für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und für Erzeugnisse, die aus oder von solchen Pflanzen hergestellt werden. Die Kommission legt [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Entwicklung der Wahrnehmung durch die Verbraucher und die Erzeuger vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag beifügt. [Abänd. 34]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen zu erlassen, wobei mögliche damit verbundene Risiken und funktionelle Auswirkungen im Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen sind, um sie hinsichtlich der Arten und des Umfangs von Veränderungen, die auf natürliche Weise oder durch herkömmliche Züchtung entstehen können, an den neuesten wissenschaftlichen und technischen FortschrittEntwicklungen anzupassen. [Abänd. 35]

(3a)   Das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1, Vermehrungsgut oder Teilen davon in der ökologischen/biologischen Produktion oder in nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, die gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2018/848 in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, stellt keinen Verstoß gegen die genannte Verordnung dar. [Abänd. 36]

Artikel 6

Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 vor der absichtlichen Freisetzung für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen

(1)  Um die Erklärung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 zu erhalten, stellt die Person, die beabsichtigt, die absichtliche Freisetzung einer NGT-Pflanze zu einem anderen Zweck als dem Inverkehrbringen vorzunehmen, vor der absichtlichen Freisetzung bei der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, gemäß den Absätzen 2 und 3 und dem gemäß Artikel 27 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakt einen Antrag auf Überprüfung, ob die Kriterien des Anhangs Iin Anhang I und mindestens eines der Merkmale in Anhang III Teil 1 sowie die Ausschlusskriterien in Anhang III Teil 2 erfüllt sind (im Folgenden „Überprüfungsantrag“). Dieser Überprüfungsantrag ist an die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung gemäß den Absätzen 2 und 3 und im Einklang mit dem gemäß Artikel 6 Absatz 11a Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakt erfolgen soll. [Abänd. 37]

(2)  Beabsichtigt eine Person, eine solche absichtliche Freisetzung gleichzeitig in mehr als einem Mitgliedstaat vorzunehmen, so richtet sie das Ersuchen um Überprüfung an die zuständige Behörde eines dieser Mitgliedstaaten.

(3)  Das in Absatz 1 genannte Überprüfungsersuchen wird in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten – sofern gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorhanden – gestellt und enthält unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt werden können, Folgendes:

a)  Name und Anschrift des Antragstellers;

b)  Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze;

c)  Beschreibungeschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften, einschließlich Informationen über die Technik oder Techniken, mit der bzw. denen das Merkmal oder die Merkmale gewonnen wurde bzw. wurden, und einschließlich der Offenlegung der Sequenz der genetischen Veränderung; [Abänd. 38]

ca)   Patente oder anhängige Patentanmeldungen, die sich auf die gesamte NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder einen Teil davon beziehen; [Abänd. 253]

d)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass

i)  die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchtersfür konventionelle Zuchtzwecke enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 276 Absatz 11a Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsaktsdelegierten Rechtsakts, [Abänd. 39]

ii)  die NGT-Pflanze die Kriterien des Anhangs I und mindestens eines der Merkmale in Anhang III Teil 1 und die Ausschlusskriterien in Anhang III Teil 2 erfüllt; [Abänd. 40]

da)   Bezeichnung der Sorte; [Abänd. 41]

e)  in den in Absatz 2 genannten Fällen die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller beabsichtigt, die absichtliche Freisetzung vorzunehmen;

f)  einen Verweis auf die Teile des Überprüfungsersuchens und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersucht.

(4)  Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Überprüfungsersuchens unter Angabe des Eingangsdatums. Sie stellt das Ersuchen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

(5)  Enthält das Überprüfungsersuchen nicht alle erforderlichen Angaben, so wird es von der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Überprüfungsersuchens für unzulässig erklärt. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Unzulässigkeit des Überprüfungsersuchens und gibt die Gründe für ihre Entscheidung an.

(6)  Wird das Überprüfungsersuchen nicht gemäß Absatz 5 als unzulässig erachtet, prüft die zuständige Behörde, ob die NGT-Pflanze die Kriterien gemäß Anhang I erfüllt, und erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines Überprüfungsersuchens einen Überprüfungsbericht. Die zuständige Behörde kann bei der Erstellung des Überprüfungsberichts gegebenenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultieren. Die zuständige Behörde stellt den Überprüfungsbericht den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich zur Verfügung. [Abänd. 42]

(7)  Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission können innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Überprüfungsberichts Stellungnahmenbegründete Einwände zu dem Überprüfungsbericht in Bezug auf die Erfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien abgeben. Diese begründeten Einwände beziehen sich ausschließlich auf die in Anhang I und Anhang III festgelegten Kriterien und enthalten eine wissenschaftliche Begründung. [Abänd. 43]

(8)  Übermittelt kein Mitgliedstaat oder die Kommission nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist keine Stellungnahmebegründete wissenschaftliche Einwände, so erlässt die zuständige nationale Behörde, die den Überprüfungsbericht erstellt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen einen Beschluss, in dem sie erklärt, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt. SieDie zuständige nationale Behörde übermittelt den Beschluss unverzüglichinnerhalb von zehn Arbeitstagen dem Antragsteller, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. [Abänd. 311]

(9)  LegtErhebt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist eine Stellungnahme vor, so leiteteinen begründeten Einwand, so macht die zuständige Behörde, die den Überprüfungsbericht erstellt hat, die Stellungnahmenbegründeten Einwände unverzüglich an die Kommission weiteröffentlich zugänglich. [Abänd. 45]

(10)  Die Kommission erstellt nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme(n)begründeten Einwände einen Beschlussentwurf, in dem erklärt wird, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, und trägt dabei den Stellungnahmen Rechnung. Der Beschluss wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. [Abänd. 46]

(11)  Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der in den Absätzen 8 und 10 genannten Erklärungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 7

Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 vor dem Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen

(1)  Wurde eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht gemäß Artikel 6 abgegeben, so stellt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringen will, ein Überprüfungsersuchen bei der Behörde gemäß Absatz 2 und dem gemäß Artikel 27 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakt, um eine solche Erklärung vor dem Inverkehrbringen eines NGT-Erzeugnisses zu erhalten.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Überprüfungsersuchen wird in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten – sofern gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorhanden – gestellt und enthält unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt werden können, Folgendes:

a)  Name und Anschrift des Antragstellers;

b)  Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze;

ba)   Bezeichnung der Sorte; [Abänd. 48]

c)  Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften, einschließlich Informationen über die Technik oder Techniken, mit der bzw. denen das Merkmal oder die Merkmale gewonnen wurde bzw. wurden, und über die Offenlegung der Sequenz der genetischen Veränderung; [Abänd. 49]

d)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass

i)  die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts,

ii)  die NGT-Pflanze die Kriterien des Anhangs I erfüllt;

da)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen; [Abänd. 260]

e)  einen Verweis auf die Teile des Überprüfungsersuchens und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersucht.

(3)  Die Behörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Überprüfungsersuchens unter Angabe des Eingangsdatums. Sie stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission das Überprüfungsersuchen unverzüglich zur Verfügung und macht das Überprüfungsersuchen, relevante stützende Informationen und alle vom Antragsteller gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 übermittelten zusätzlichen Informationen nach Auslassung aller gemäß den Artikeln 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 11 der vorliegenden Verordnung als vertraulich eingestuften Informationen öffentlich zugänglich.

(4)  Enthält das Überprüfungsersuchen nicht alle erforderlichen Angaben, so wird es von der Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Überprüfungsersuchens für unzulässig erklärt. Die Behörde unterrichtet den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Unzulässigkeit des Überprüfungsersuchens und gibt die Gründe für ihre Entscheidung an.

(5)  Wird das Überprüfungsersuchen nicht gemäß Absatz 4 als unzulässig erachtet, so gibt die Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines Überprüfungsersuchens ihre Erklärung dazu ab, ob die NGT-Pflanze die Kriterien in Anhang I erfüllt. Die Behörde stellt die Erklärung der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Behörde veröffentlicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, nachdem sie alle gemäß den Artikeln 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 11 der vorliegenden Verordnung als vertraulich geltenden Informationen ausgelassen hat.

(6)  Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme der Behörde einen Entwurf eines Beschlusses, in dem erklärt wird, ob es sich bei der NGT-Pflanze um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt, und trägt dabei der Stellungnahme Rechnung. Der Beschluss wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(7)  Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung des Beschlussesden endgültigen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union und veröffentlicht ihren Beschlussentwurf und die in Artikel 6 genannten begründeten Einwände auf einer zweckbestimmten und öffentlich zugänglichen Website. [Abänd. 50]

Artikel 8

System für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde

Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Übermittlung von Überprüfungsersuchen gemäß den Artikeln 6 und 7 und für den Austausch von Informationen gemäß diesem Titel ein und pflegt dieses System.

Artikel 9

Datenbank der Beschlüsse über die Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1

(1)  Die Kommission erstellt und unterhält eine Datenbank, in der die gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 10 und Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Beschlüsse über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 aufgeführt sind.

Die Datenbank enthält die folgenden Informationen:

a)  Namen und Anschrift des Antragstellers;

b)  die Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze der Kategorie 1; [Abänd. 51]

ba)   die Bezeichnung der Sorte; [Abänd. 52]

c)  eine zusammenfassende Beschreibung der zur Erzielung der genetischen Veränderung verwendeten Technik(en);

d)  Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften;

e)  eine Identifikationsnummer und

ea)   falls vorhanden, das Gutachten oder die Erklärung der EFSA gemäß Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 7 Absatz 5 und [Abänd. 53]

f)  den in Artikel 6 Absatz 8 oder 10 bzw. Artikel 7 Absatz 6 genannten Beschluss.

(2)  Diese Datenbank muss öffentlich und in einem Online-Format verfügbar sein. [Abänd. 54]

Artikel 10

Kennzeichnung von NGT-Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie 1, einschließlich Zuchtmaterial

NGT-Pflanzen der Kategorie 1, Erzeugnisse, die NGT-Pflanzen der Kategorie 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, Pflanzenvermehrungsmaterial, auch für Züchtungs- und wissenschaftliche Zwecke, das NGT-Pflanzen der Kategorie 1 enthält oder aus solchen besteht und entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt wird, trägt ein Etikett mit der Angabe „Kat. 1 NGT“, gefolgt von derNeuartige genomische Verfahren“. Bei Pflanzenvermehrungsmaterial ist die Kennnummer der NGT-Pflanzen, aus denen es gewonnen wurde, anzugeben. [Abänd. 264]

Grundlage für eine geeignete dokumentierte Rückverfolgbarkeit von NGT sind die Übermittlung und Speicherung der Information, dass ein Erzeugnis NGT-Pflanzen und NGT-Erzeugnisse enthält oder aus solchen besteht, und der eindeutigen Codes dieser NGT in jeder Phase des Inverkehrbringens. [Abänd. 265]

Artikel 11

Vertraulichkeit

(1)  Der in den Artikeln 6 und 7 genannte Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile der im Rahmen dieses Titels übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden, wobei eine nachprüfbare Begründung gemäß den Absätzen 3 und 6 beizufügen ist.

(2)  Die zuständige Behörde bzw. die Behörde prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen um vertrauliche Behandlung.

(3)  Die zuständige Behörde bzw. die Behörde darf eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:

a)  Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)  DNA-Sequenzinformationen; und

c)  Zuchtprofile und Zuchtstrategien.

(4)  Die zuständige Behörde bzw. die Behörde entscheidet nach Rücksprache mit dem Antragsteller, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß diesem Kapitel angemeldeten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen nicht veröffentlicht werden.

(6)  Die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 39e und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten entsprechend.

(7)  Im Falle einer Rücknahme des Überprüfungsersuchens durch den Antragsteller wahren die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde die von der zuständigen Behörde oder der Behörde gemäß diesem Artikel eingeräumte Vertraulichkeit. Wird die Anmeldung zurückgezogen, bevor die zuständige Behörde über das entsprechende Vertraulichkeitsersuchen befunden hat, sehen die Mitgliedstaaten, die Kommission und der/die betreffende(n) Wissenschaftliche(n) Ausschuss/Ausschüsse davon ab, die Informationen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde, öffentlich zu machen.

Artikel 11a

Widerruf der Entscheidung

Ergibt sich aus den Überwachungsergebnissen, dass ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht, oder stützen neue wissenschaftliche Daten eine solche Hypothese, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 8 oder ihre Stellungnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist dem Empfänger der Entscheidung per Einschreiben zu übermitteln, der binnen 15 Tagen Stellung nehmen kann. In diesem Fall ist das Inverkehrbringen der NGT-Pflanze bzw. des NGT-Erzeugnisses ab dem Tag nach Eingang des Einschreibens verboten. [Abänd. 266]

KAPITEL III

NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Artikel 12

Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2

Die Vorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union für GVO gelten, soweit sie nicht durch diese Verordnung ausgenommen sind, gelten für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und für NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2.

ABSCHNITT 1

Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen

Artikel 13

Inhalt der Anmeldung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/18/EG

In Bezug auf die absichtliche Freisetzung einer NGT-Pflanze der Kategorie 2 für andere Zwecke als das Inverkehrbringen umfasst die Anmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG Folgendes:

a)  Name und Anschrift des Anmelders;

b)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts;

c)  ein technisches Dossier mit den Informationen nach Anhang II, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der absichtlichen Freisetzung einer NGT-Pflanze oder einer Kombination von NGT-Pflanzen erforderlich sind, insbesondere:

i)  allgemeine Informationen, einschließlich Informationen über das Personal und dessen Ausbildung,

ii)  Angaben zu den NGT-Pflanzen der Kategorie 2,

iii)  Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und über das mögliche Aufnahmemilieu,

iv)  Informationen über die Wechselwirkungen zwischen der/den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 2 und der Umwelt,

v)  einen Überwachungsplan zur Ermittlung der Auswirkungen der NGT-Pflanze(n) der Kategorie 2 auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,

vi)  soweit relevant, Informationen über Kontrollmaßnahmen, Gegenmaßnahmen, Abfallbehandlung und Noteinsatzpläne,

vii)  einen Verweis auf die Teile der Anmeldung und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Anmelder unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG ersucht,

viii)  eine Zusammenfassung des Dossiers,

d)  die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den Grundsätzen und Kriterien in Anhang II Teile 1 und 2 und mit dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde.

ABSCHNITT 2

Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 außer Lebens- oder Futtermitteln

Artikel 14

Inhalt der Anmeldung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG

(1)  Für das Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 außer Lebens- und Futtermitteln muss die Anmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt werden, Folgendes enthalten:

a)  Name und Anschrift des Anmelders und seines in der Union niedergelassenen Vertreters (falls der Anmelder nicht in der Union niedergelassen ist);

b)  Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze der Kategorie 2;

c)  Anwendungsbereich der Anmeldung;

i)  Anbau,

ii)  andere Verwendungen (in der Anmeldung anzugeben);

d)  eine Kopie der durchgeführten Studien und sonstiges verfügbares Material, um nachzuweisen, dass die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts;

e)  die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den Grundsätzen und Kriterien in Anhang II Teile 1 und 2 und mit dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde;

f)  die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Produkts, einschließlich besonderer Bedingungen für die Verwendung und die Handhabung;

g)  unter Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG einen Vorschlag für die Geltungsdauer der Zustimmung, die nicht über 10 Jahre hinausgehen sollte;

h)  gegebenenfalls einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG, einschließlich eines Vorschlags für den für den Überwachungsplan vorgesehenen Zeitraum; letzterer kann sich von dem für die Zustimmung vorgeschlagenen Zeitraum unterscheiden. Ist der Anmelder aufgrund der Ergebnisse einer gemäß Abschnitt 1 angemeldeten Freisetzung, der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale der NGT-Pflanze, der Merkmale und des Umfangs ihrer voraussichtlichen Verwendung sowie der Merkmale des Aufnahmemilieus gemäß dem gemäß Artikel 27 Buchstabe d erlassenen Durchführungsrechtsakt der Auffassung, dass für die NGT-Pflanze kein Überwachungsplan erforderlich ist, so kann der Anmelder vorschlagen, von der Vorlage eines Überwachungsplans abzusehen;

i)  einen Vorschlag für eine Kennzeichnung, die den Anforderungen von Anhang IV Abschnitt A.8 der Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung entspricht;

j)  vorgeschlagene Handelsnamen der Erzeugnisse und Namen der darin enthaltenen NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sowie ein Vorschlag für einen spezifischen Erkennungsmarker für die NGT-Pflanze der Kategorie 2, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004(32) der Kommission entwickelt wurde. Nach Erteilung der Zustimmung sollte jede neue Handelsbezeichnung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden;

k)  eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Erzeugnis verwendet werden soll. Unterschiede bei der Verwendung oder Bewirtschaftung dieses Erzeugnisses gegenüber ähnlichen Erzeugnissen mit genetisch nicht veränderten Organismen sind hervorzuheben;

l)  Probenahmeverfahren (einschließlich Verweisen auf bestehende amtliche oder standardisierte Probenahmeverfahren), Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung der NGT-Pflanze. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, sollten die Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Analysemethode gemäß den Bestimmungen im gemäß Artikel 27 Buchstabe e erlassenen Durchführungsakt und der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Leitlinien angepasst werden, sofern der Anmelder dies hinreichend begründet;

m)  Proben der NGT-Pflanze der Kategorie 2 und ihre Kontrollproben sowie Angabe des Ortes, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist;

n)  gegebenenfalls die in Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt geforderten Informationen;

o)  einen Verweis auf die Teile der Anmeldung und andere ergänzende Informationen, um deren vertrauliche Behandlung der Anmelder unter Angabe nachprüfbarer Gründe gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG und den Artikeln 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersucht;

p)  eine Zusammenfassung des Dossiers in standardisierter Form.

(2)  Der Anmelder hat in dieser Anmeldung Angaben über Daten oder Ergebnisse aus Freisetzungen der gleichen NGT-Pflanze der Kategorie 2 oder der gleichen Kombination von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 beizufügen, die er innerhalb oder außerhalb der Union bereits früher angemeldet und/oder vorgenommen hat oder gegenwärtig anmeldet und/oder vornimmt.

(3)  Die zuständige Behörde, die den Bewertungsbericht gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG erstellt, prüft die Anmeldung auf Einhaltung der Absätze 1 und 2.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für die Überwachung

In der schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG werden entweder die Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f festgelegt oder es wird erklärt, dass keine Überwachung erforderlich ist. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/18/EG findet keine Anwendung, wenn gemäß der Zustimmung keine Überwachung erforderlich ist.

Artikel 16

Kennzeichnung gemäß Artikel 23

Zusätzlich zu Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG ist in der schriftlichen Zustimmung die Kennzeichnung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung anzugeben. [Abänd. 56]

Artikel 17

Geltungsdauer der Zustimmung nach der Verlängerung

(1)  Die gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG erteilte Zustimmung ist nach der ersten Erneuerung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/18/EG unbefristet gültig, es sei denn, der in Artikel 17 Absatz 6 oder 8 genannte Beschluss sieht vor, dass die Erneuerung für einen begrenzten Zeitraum erfolgt, sofern dies auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Risikobewertung und der Erfahrungen mit der Verwendung, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung, sofern dies in der Zustimmung angegeben ist, gerechtfertigt ist.

(2)  Artikel 17 Absätze 6 und 8 letzter Satz der Richtlinie 2001/18/EG findet keine Anwendung.

(2a)   Ergibt sich aus den Überwachungsergebnissen, dass ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht, oder stützen neue wissenschaftliche Daten eine solche Hypothese, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist dem Empfänger der Entscheidung per Einschreiben zu übermitteln, der binnen 15 Tagen Stellung nehmen kann. In diesem Fall ist das Inverkehrbringen der NGT-Pflanze bzw. des NGT-Erzeugnisses ab dem Tag nach Eingang des Einschreibens verboten. [Abänd. 268]

ABSCHNITT 3

Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel und von NGT-Lebens- und -Futtermitteln der Kategorie 2

Artikel 18

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für

a)  NGT-Pflanzen der Kategorie 2 für die Verwendung als Lebens- oder als Futtermittel;

b)  Lebensmittel, die NGT-Pflanzen der Kategorie 2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden oder Zutaten enthalten, die aus NGT-Pflanzen der Kategorie 2 hergestellt wurden (im Folgenden „NGT-Lebensmittel der Kategorie 2“);

c)  Futtermittel, die NGT-Pflanzen der Kategorie 2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden (im Folgenden „NGT-Futtermittel der Kategorie 2“).

Artikel 19

Besondere Bestimmungen für den Antrag auf Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und unbeschadet etwaiger zusätzlicher Informationen, die gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angefordert werden können, wird einem Antrag auf Zulassung einer NGT-Pflanze der Kategorie 2 zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder von NGT-Lebensmitteln oder -Futtermitteln der Kategorie 2 eine Kopie der Studien beigefügt, einschließlich, sofern verfügbar, durchgeführter unabhängiger Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, sowie jedes andere verfügbare Material, um nachzuweisen, dass

a)  die Pflanze eine NGT-Pflanze ist, einschließlich der Tatsache, dass sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools des Züchters enthält, wenn dieses genetische Material während der Entwicklung der Pflanze vorübergehend eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit den Informationsanforderungen des gemäß Artikel 27 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts,

b)  das Lebensmittel oder Futtermittel die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfüllt, auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung des Lebens- oder Futtermittels, die gemäß den in Anhang II Teile 1 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätzen und Kriterien und dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde.

(2)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden einem Antrag auf Zulassung Methoden für die Probenahme (einschließlich Verweisen auf bestehende amtliche oder standardisierte Probenahmeverfahren), den Nachweis, die Identifizierung und Quantifizierung der NGT-Pflanze und gegebenenfalls für den Nachweis und die Identifizierung der NGT-Pflanze im NGT-Lebensmittel oder -Futtermittel beigefügt.

In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, werden die Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Analysemethode gemäß dem gemäß Artikel 27 Buchstabe e erlassenen Durchführungsrechtsakt und der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Leitlinien angepasst, sofern dies vom Antragsteller ordnungsgemäß begründet oder vom Referenzlabor der Europäischen Union gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 während des in Artikel 20 Absatz 4 genannten Verfahrens festgestellt wird.

(3)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist dem Antrag im Falle von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 oder von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die NGT-Pflanzen der Kategorie 2 enthalten oder aus ihnen bestehen, Folgendes beizufügen:

a)  die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach den Grundsätzen und Kriterien in Anhang II Teile 1 und 2 und mit dem gemäß Artikel 27 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakt durchgeführt wurde;

b)  gegebenenfalls ein Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG, einschließlich eines Vorschlags für den für den Beobachtungsplan vorgesehenen Zeitraum. Dieser Zeitraum kann von der Geltungsdauer der Zulassung abweichen. Ist der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse einer gemäß Abschnitt 1 angemeldeten Freisetzung, der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale der NGT-Pflanze, der Merkmale und des Umfangs ihrer voraussichtlichen Verwendung sowie der Merkmale des Aufnahmemilieus gemäß dem gemäß Artikel 27 Buchstabe d erlassenen Durchführungsrechtsakt der Auffassung, dass für die NGT-Pflanze ein Überwachungsplan erforderlich ist, so kann der Antragsteller vorschlagen, von der Vorlage eines Überwachungsplans abzusehen.

(4)  Der Antrag muss auch einen Vorschlag für die Kennzeichnung gemäß Artikel 23 enthalten.

Artikel 20

Besondere Bestimmungen für die Stellungnahme der Behörde

(1)  Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gibt die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags eine Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung ab.

Ist die Behörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Sicherheitsbewertung des Lebens- oder Futtermittels gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchführt, der Auffassung, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, so fordert die Behörde oder die zuständige nationale Behörde über die Behörde den Antragsteller auf, diese Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. In diesem Fall wird die Sechsmonatsfrist um diese zusätzliche Frist verlängert. Die Verlängerung beträgt insgesamt jedoch höchstens sechs Monate, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(2)  Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Aufgaben überprüft die Behörde, ob alle vom Antragsteller vorgelegten Angaben und Unterlagen mit Artikel 19 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

(3)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 übermittelt die Behörde dem in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union die in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j sowie Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Angaben.

(4)  Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union testet und validiert die vom Antragsteller gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgeschlagene Nachweis-, Identifizierungs- und Quantifizierungsmethode oder bewertet, ob die vom. Rechtfertigt der Antragsteller vorgelegten Informationen die Anwendung angepasster Modalitäten rechtfertigen, um die in jenem Absatz genannten Anforderungen an die Nachweisverfahren zu erfüllen, so führt das Referenzlaboratorium der Europäischen Union eigene Untersuchungen und Analysen durch, um die behauptete Undurchführbarkeit zu bestätigen. In diesem Fall wird die Entscheidung des Referenzlaboratoriums der Union begründet und veröffentlicht. [Abänd. 228]

(5)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umfasst die Stellungnahme im Falle einer befürwortenden Stellungnahme für die Zulassung des Lebensmittels oder Futtermittels auch Folgendes:

a)  die vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union validierte Methode zum Nachweis, einschließlich Probenahme, und gegebenenfalls zur Identifizierung und Quantifizierung der NGT-Pflanze und zum Nachweis und zur Identifizierung der NGT-Pflanze in den NGT-Lebens- oder -Futtermitteln, sowie eine Begründung für etwaige Anpassungen der Methode in den in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen;

b)  die Angabe des Ortes, an dem geeignetes Referenzmaterial zugänglich ist.

(6)  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält die Stellungnahme auch einen Vorschlag für eine Kennzeichnung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 21

Gültigkeitsdauer der Zulassung nach der Verlängerung

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt die Zulassung nach der ersten Verlängerung unbefristet, es sei denn, die Kommission beschließt, die Zulassung aus berechtigten Gründen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Risikobewertung und der Erfahrungen mit der Verwendung, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung, sofern dies in der Zulassung angegeben ist, für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.

Ergibt sich aus den Überwachungsergebnissen, dass ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht, oder stützen neue wissenschaftliche Daten eine solche Hypothese, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist dem Empfänger der Entscheidung per Einschreiben zu übermitteln, der binnen 15 Tagen Stellung nehmen kann. In diesem Fall ist das Inverkehrbringen der NGT-Pflanze bzw. des NGT-Erzeugnisses ab dem Tag nach Eingang des Einschreibens verboten. [Abänd. 270]

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Artikel 22

Anreize für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2, die für die Nachhaltigkeit relevante Merkmale enthalten

(1)  Die Anreize dieses Artikels gelten für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und für NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2, wenn mindestens eines der durch die genetische Veränderung übertragenen Merkmale der NGT-Pflanze in Anhang III Teil 1Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../...(33) enthalten ist und keine Merkmale gemäß Teil 2 des genannten Anhangs vorhanden sind. [Abänd. 57]

(2)  Für Anträge auf Zulassung, die gemäß den Artikeln 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19 gestellt werden, gelten folgende Anreize:

a)  abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung gibt die Behörde ihre Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags ab, es sei denn, die Komplexität des Erzeugnisses erfordert die Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist. Die Frist kann unter den in Artikel 20 Absatz 1 Unterabschnitt 2 genannten Bedingungen verlängert werden;

b)  handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU, so wird er von der Zahlung der finanziellen Beiträge an das Referenzlaboratorium der Europäischen Union und das Europäische Netz der GVO-Laboratorien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ausgenommen.

(3)  Für die Zwecke der Risikobewertung gemäß Anhang II gilt zusätzlich zu Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 folgende Beratung vor Antragstellung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG in Verbindung mit Artikel 14 und für Zulassungsanträge gemäß Artikel 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19:

a)  auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers oder Anmelders geben die Mitarbeiter der Behörde Ratschläge zu plausiblen Risikohypothesen, die der potenzielle Antragsteller oder Anmelder auf der Grundlage der Eigenschaften einer Pflanze, eines Erzeugnisses oder einer hypothetischen Pflanze oder eines hypothetischen Erzeugnisses ermittelt hat und die durch die Bereitstellung der Informationen gemäß Anhang II Teile 2 und 3 behandelt werden müssen. Die Beratung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gestaltung von Studien zur Untersuchung der Risikohypothesen;

b)  handelt es sich bei dem potenziellen Antragsteller oder Anmelder um ein KMU, so kann er der Behörde mitteilen, wie er die unter Buchstabe a genannten plausiblen Risikohypothesen zu behandeln gedenkt, die er auf der Grundlage der Eigenschaften einer Pflanze, eines Erzeugnisses oder einer hypothetischen Pflanze oder eines hypothetischen Erzeugnisses ermittelt hat, einschließlich der Gestaltung der Studien, die er gemäß den Anforderungen von Anhang II Teile 2 und 3 durchzuführen gedenkt. Die Behörde berät zu den angemeldeten Informationen, einschließlich der Gestaltung der Studien.

(4)  Die in Absatz 3 genannte Beratung vor Antragstellung muss folgenden Anforderungen genügen:

a)  sie greift einer späteren Bewertung von Anträgen oder Anmeldungen durch das Gremium für genetisch veränderte Organismen der Behörde nicht vor und ist unverbindlich. Die Mitarbeiter der Behörde, die den Rat erteilen, dürfen nicht an wissenschaftlichen oder technischen Arbeiten beteiligt sein, die direkt oder indirekt für den Antrag oder die Anmeldung, der oder die Gegenstand der Beratung ist, relevant sind;

b)  für potenzielle Anmeldungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG in Verbindung mit Artikel 14 und für potenzielle Anträge gemäß den Artikeln 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19 betreffend eine NGT-Pflanze der Kategorie 2, die als Saatgut oder anderes Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, erteilt die Behörde gemeinsam oder in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die Anmeldung oder der Antrag eingereicht werden soll, eine Beratung vor der Antragstellung;

c)  sobald ein Antrag oder eine Anmeldung als gültig erachtet wurde, veröffentlicht die Behörde unverzüglich eine Zusammenfassung der Beratung vor der Einreichung. Artikel 38 Absatz 1a gilt entsprechend;

d)  potenzielle Antragsteller oder Antragsteller, die nachweisen, dass sie ein KMU sind, können die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Beratung vor Antragstellung zu verschiedenen Zeitpunkten anfordern.

(5)  Anträge auf Gewährung von Anreizen sind bei der Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens um Beratung gemäß Absatz 3 oder des Antrags gemäß den Artikeln 5 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 19 zusammen mit folgenden Informationen einzureichen:

a)  die Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass das/die durch die genetische Veränderung der NGT-Pflanze der Kategorie 2 übertragene(n) beabsichtigte(n) Merkmal(e) die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt/erfüllen;

b)  gegebenenfalls die Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass es sich bei dem (potenziellen) Antragsteller oder Anmelder um ein KMU handelt;

c)  für die Zwecke von Absatz 3 Informationen über die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Aspekte, soweit sie bereits bereitgestellt werden können, sowie sonstige relevante Informationen.

(6)  Artikel 26 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gelten gegebenenfalls für Informationen, die der Behörde gemäß diesem Artikel vorgelegt werden.

(7)  Die Behörde legt die praktischen Modalitäten für die Durchführung der Absätze 3 bis 6 fest.

(8)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Listen der Merkmale von NGT-Pflanzen in Anhang III zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Erkenntnisse über die Auswirkungen dieser Merkmale auf die Nachhaltigkeit anzupassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  die Kommission berücksichtigt die Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung gemäß Artikel 30 Absatz 3;

b)  die Kommission führt eine aktuelle wissenschaftliche Literaturauswertung der Auswirkungen der Merkmale auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit durch, die sie in die Liste in Anhang III aufzunehmen oder daraus zu streichen beabsichtigt;

c)  gegebenenfalls berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Buchstabe h oder Artikel 19 Absatz 3 durchgeführten Überwachung von NGT-Pflanzen, die die durch ihre genetische Veränderung übertragenen Merkmale beherbergen.

Artikel 23

Kennzeichnung zugelassener NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/18/EG, den Artikeln 12, 13, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Artikel 4 Absätze 6 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und unbeschadet der Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der Union können bei der Kennzeichnung zugelassener NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2 auch die Merkmale angegeben werden, die durch die genetische Veränderung übertragen werden, wie in der Zustimmung oder Zulassung gemäß Kapitel III Abschnitte 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 24

Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von NGT-Pflanzen der Kategorie 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in Erzeugnissen zu vermeiden, die nicht unter die Richtlinie 2001/18/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen.

Artikel 25

Anbau

Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG gilt nicht für NGT-Pflanzen der Kategorie 2.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 11a und Artikel 22 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens 9 Monate vor Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 59]

(3)  Die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 11a, und Artikel 22 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 60]

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(34) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 11a und Artikel 22 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um 2 Monate verlängert. [Abänd. 61]

Artikel 27

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)   die Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass es sich bei einer Pflanze um eine NGT-Pflanze handelt; [Abänd. 62]

b)   die Ausarbeitung und die Vorlage der Überprüfungsersuchen gemäß den Artikeln 6 und 7; [Abänd. 63]

c)  die Methodik und die Informationsanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die Sicherheitsbewertungen von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und Kriterien;

d)  die Anwendung der Artikel 14 und 19, einschließlich der Vorschriften über die Ausarbeitung und Vorlage der Anmeldung oder des Antrags;

e)  angepasste Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an Analysemethoden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 19 Absatz 2.

Vor dem Erlass der in den Buchstaben a bis d genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörde. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 182/2011.

Artikel 29

Leitlinien

(1)  Vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht die Behörde ausführliche Leitlinien, um Anmelder oder Antragsteller bei der Ausarbeitung und Vorlage der Anmeldungen und des Antrags gemäß den Kapiteln II und III sowie bei der Durchführung des Anhangs II zu unterstützen.

(2)  Vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht das gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete Referenzlaboratorium der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel mit Unterstützung des Europäischen Netzes der GVO-Laboratorien ausführliche Leitlinien zur Unterstützung des Anmelders oder des Antragstellers bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 19 Absatz 2.

Artikel 30

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

(1)  Frühestens drei Jahre nach Erlass des ersten Beschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 8 oder Absatz 10 oder Artikel 7 Absatz 6 oder gemäß Kapitel III Abschnitte 2 oder 3 und danach alle fünf Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

(2)  In dem Bericht werden auch Fragen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Umwelt, die Gesundheit von Mensch und Tier, Veränderungen der Anbaumethoden sowie sozioökonomische und ethische Fragen behandelt, die sich bei der Anwendung dieser Verordnung ergeben haben könnten, ermittelt und behandelt. [Abänd. 64]

(3)  Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 legt die Kommission spätestens bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein detailliertes Programm zur Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung auf der Grundlage von Indikatoren fest, einschließlich der beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen und der systematischen Auswirkungen auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise zu treffen haben. [Abänd. 65]

(4)  Frühestens zwei Jahre nach der Veröffentlichung des ersten Berichts gemäß Absatz 1 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt, die Verbraucherinformation, das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit durch.

(5)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 4 genannten Bewertung vor.

(5a)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis Juni 2025 einen Bericht über die Rolle und die Auswirkungen von Patenten auf den Zugang von Züchtern und Landwirten zu vielfältigem Pflanzenvermehrungsmaterial sowie über Innovationen und insbesondere über die Chancen für KMU vor. In dem Bericht wird bewertet, ob zusätzlich zu den in Artikel 4a und Artikel 33a dieser Verordnung genannten rechtlichen Bestimmungen weitere rechtliche Bestimmungen erforderlich sind. Soweit dies angezeigt ist, um den Zugang von Züchtern und Landwirten zu Pflanzenvermehrungsmaterial, die Vielfalt des Saatguts und erschwingliche Preise sicherzustellen, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, mit dem weitere notwendige Anpassungen an dem Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums angegangen werden. [Abänd. 66]

(5b)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 2024 einen Bericht, in dem die Besonderheiten anderer nicht unter diese Rechtsvorschriften fallender Bereiche und deren Erfordernisse, etwa mit Blick auf Mikroorganismen, bewertet werden, sowie einen Vorschlag für weitere politische Maßnahmen vor. [Abänd. 67]

(5c)   Die Kommission bewertet alle vier Jahre die in Anhang I festgelegten Kriterien für die Gleichwertigkeit und aktualisiert sie erforderlichenfalls im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 5 Absatz 3. [Abänd. 68]

Artikel 31

Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften der Union

In Bezug auf NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gelten Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften der Union auf Anhang II oder Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG als Bezugnahmen auf Anhang II Teile 1 und 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 32

Überprüfung auf dem Verwaltungsweg

Entscheidungen oder Unterlassungen der Behörde im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse können von der Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder einer unmittelbar und individuell betroffenen Person überprüft werden.

Zu diesem Zweck muss bei der Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die betroffene Person von der betreffenden Handlung oder Unterlassung Kenntnis erlangt hat, ein Antrag gestellt werden.

Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten und verpflichtet die Behörde gegebenenfalls, ihre Entscheidung aufzuheben oder der Unterlassung abzuhelfen.

Artikel 33

Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

(1)  Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:"

„ii) den Anbau von GVO zur Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [Verweis auf die vorliegende Verordnung];“

"

(2)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) den Anbau von GVO zur Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [Verweis auf die vorliegende Verordnung];“

"

Artikel 33a

Änderungen der Richtlinie 98/44/EG(35)

1.   Artikel 4 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:"

c) NGT-Pflanzen, Pflanzenmaterial, Teile davon, genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale im Sinne der Verordnung (EU) .../... [ABl. bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen];

   d) Pflanzen, Pflanzenmaterial, Teile davon, genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale, die durch Techniken gewonnen werden können, die gemäß Anhang IB der Richtlinie 2001/18/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

"

b)   Folgender Absatz 4 wird angefügt:"

(4) Die Absätze 2 und 3 lassen die in Absatz 1 genannten Ausnahmen von der Patentierbarkeit unberührt.

"

2.   In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich der Schutz eines Patents für biologisches Material, das infolge der Erfindung bestimmte Eigenschaften besitzt, weder auf biologisches Material mit denselben Eigenschaften, das unabhängig von dem patentierten biologischen Material und nach einem im Wesentlichen biologischen Verfahren gewonnen wurde, noch auf biologisches Material, das durch Reproduktion oder Vermehrung aus Letzterem gewonnen wurde.

"

3.   In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:"

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Pflanzenerzeugnis, das genetische Informationen enthält oder aus solchen besteht, die durch ein patentierbares technisches Verfahren gewonnen wurden, nicht patentierbar, wenn es sich nicht von Pflanzenerzeugnissen unterscheidet, die dieselben genetischen Informationen enthalten oder aus ihnen bestehen, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus genetischen Informationen besteht oder sie enthält, nicht auf Pflanzenmaterial, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetischen Informationen enthalten sind und ihre Funktion erfüllen, das sich jedoch nicht von Pflanzenmaterial unterscheidet, das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurde oder gewonnen werden kann.

(4)   Der Schutz, der durch ein Patent für ein technisches Verfahren erteilt wird, das die Produktion eines Erzeugnisses ermöglicht, das aus genetischen Informationen besteht oder sie enthält, erstreckt sich nicht auf Pflanzenmaterial, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetischen Informationen enthalten sind und ihre Funktion erfüllen, das sich jedoch nicht von Pflanzenmaterial unterscheidet, das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wurde oder gewonnen werden kann. [Abänd. 69, 291cp1, 230/rev1 and 291cp3]

"

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Artikel 4a und Artikel 33a gelten ab dem Datum des Inkrafttretens. [Abänd. 70]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin

ANHANG I

Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen

Eine NGT-Pflanze gilt als gleichwertig mit herkömmlichen Pflanzen, wenn sie sich von der Empfänger-/Elternpflanze durch nicht mehr als 20 genetische Veränderungen derdie folgenden unter den Nummern 1 bis 5und 1a genannten Arten in einer DNA-Sequenz unterscheidet, die eine Sequenzähnlichkeit mit der Zielstelle aufweist, die durch bioinformatische Werkzeuge vorhergesagt werden kann.Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 71]

1)  Die Anzahl der folgenden genetischen Veränderungen, die miteinander kombiniert werden können, ist nicht höher als drei je Proteinkodierungssequenz, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mutationen in Intronen und regulierenden Sequenzen von dieser Obergrenze ausgenommen sind:

a)   Ersatz oder Einführung von höchstens 20 Nukleotiden;

b)   Streichung einer beliebigen Anzahl von Nukleotiden; [Abänd. 72]

1a)   Die folgenden genetischen Veränderungen, die miteinander kombiniert werden können, erzeugen kein chimärisches Protein, das in Arten des Genpools für Zuchtzwecke nicht vorhanden ist, und unterbrechen kein endogenes Gen:

a)   Einfügen von im Genpool für Zuchtzwecke vorhandenen zusammenhängenden DNA-Sequenzen;

b)   Ersatz endogener DNA-Sequenzen durch im Genpool für Zuchtzwecke vorhandene zusammenhängende DNA-Sequenzen;

c)   Umkehrung oder Translokation von im Genpool für Zuchtzwecke vorhandenen zusammenhängenden endogenen DNA-Sequenzen. [Abänd. 73]

2)   Streichung einer beliebigen Anzahl von Nukleotiden; [Abänd. 74]

3)   sofern die genetische Veränderung ein endogenes Gen nicht unterbricht:

a)   gezielte Einführung einer zusammenhängenden DNA-Sequenz in den Genpool des Züchters;

b)   gezielter Ersatz einer endogenen DNA-Sequenz durch eine im Genpool des Züchters vorhandene zusammenhängende DNA-Sequenz; [Abänd. 75]

4)   gezielte Umkehrung einer Abfolge beliebiger Nukleotide; [Abänd. 76]

5)   jede andere gezielte Veränderung jeglicher Größe unter der Bedingung, dass die resultierenden DNA-Sequenzen bereits (möglicherweise mit Veränderungen gemäß den Nummern 1 und/oder 2) in einer Art aus dem Genpool der Züchter auftreten. [Abänd. 77]

ANHANG II

Risikobewertung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2

In Teil 1 dieses Anhangs werden die allgemeinen Grundsätze beschrieben, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 Buchstaben c und d, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a sowie bei der Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu befolgen sind. In Teil 2 werden spezifische Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und in Teil 3 spezifische Informationen für die Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 beschrieben.

Teil 1 – Allgemeine Grundsätze und Informationen

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt.

Art und Menge der Informationen, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG und für die Bewertung der Sicherheit von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 erforderlich sind, sind an ihr Risikoprofil anzupassen. Zu berücksichtigen sind u. a.:

a)  die Merkmale der NGT-Pflanzen, insbesondere die eingeführten Merkmale, die Funktion der veränderten oder eingeführten Genomsequenz(en) und die Funktion eines Gens, das durch die Einführung eines Cisgens oder von Teilen davon unterbrochen wird;

aa)   die Merkmale der Empfängerpflanze, etwa Allergenität, Genflusspotenzial, Unkrautpotenzial und ökologische Funktion; [Abänd. 78]

b)  frühere Erfahrungen mit dem Verzehr ähnlicher Pflanzen oder daraus gewonnener Erzeugnisse;

c)  frühere Erfahrung mit dem Anbau derselben Pflanzenarten oder Pflanzenarten, die ähnliche Merkmale aufweisen oder bei denen ähnliche Genomsequenzen verändert, eingeführt oder unterbrochen wurden;

d)  der Umfang und die Bedingungen der Freisetzung;

e)  die beabsichtigten Verwendungsbedingungen der NGT-Pflanze.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und die Risikobewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 umfassen Folgendes:

a)  Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren,

b)  Expositionsbeurteilung,

c)  Risikobeschreibung.

Folgende Angaben sind immer erforderlich:

a)  Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

i)  Informationen zu den Empfängerpflanzen oder gegebenenfalls den Elternpflanzen,

ii)  molekulare Charakterisierung.

Die Informationen werden durch Zusammenstellung bereits verfügbarer Daten aus der wissenschaftlichen Literatur oder aus anderen Quellen oder erforderlichenfalls durch Generierung wissenschaftlicher Daten mittels Durchführung geeigneter experimenteller oder bioinformatischer Studien, bereitgestellt.

b)  Expositionsbeurteilung

Es sind Informationen über die Wahrscheinlichkeit jeder einzelnen möglichen schädlichen Auswirkung vorzulegen. Dies ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Merkmale des/der Aufnahmemilieus, der beabsichtigten Funktion, der Rolle in der Ernährung, des erwarteten Umfangs der Verwendung des Lebens- und Futtermittels in der EU und des Geltungsbereichs des Zulassungsantrags zu bewerten.

c)  Risikobeschreibung

Der Antragsteller stützt seine Risikobeschreibung von NGT-Pflanzen sowie -Lebensmitteln und Futtermitteln auf Informationen aus der Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren und der Expositionsbeurteilung. Zur Charakterisierung des Risikos werden für jede etwaige schädliche Auswirkung das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der schädlichen Auswirkung zueinander in Beziehung gesetzt, um eine quantitative oder semiquantitative Risikoeinschätzung abzugeben. Gegebenenfalls ist die Unsicherheit für jedes ermittelte Risiko zu beschreiben.

Informationen zur Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren gemäß den Teilen 2 und 3 sind nur erforderlich, wenn die spezifischen Merkmale und die beabsichtigte Verwendung der NGT-Pflanze der Kategorie 2 oder der NGT-Lebensmittel oder -Futtermittel der Kategorie 2 zu einer plausiblen Risikohypothese führen, auf die unter Verwendung der spezifizierten Informationen eingegangen werden kann.

Teil 2 – Spezifische Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 betreffend die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

1)  Analyse der agronomischen, phänotypischen und Zusammensetzungsmerkmale

2)  Persistenz und Invasivität

3)  Möglicher Transfer von Genen

4)  Wechselwirkungen zwischen der NGT-Pflanze und Zielorganismen

5)  Wechselwirkungen zwischen der NGT-Pflanze und Nichtzielorganismen

6)  Auswirkungen der spezifischen Verfahren für Anbau, Bewirtschaftung und Ernte

6a)   Auswirkungen auf den ökologischen/biologischen Anbau [Abänd. 79]

7)  Auswirkungen auf biogeochemische Prozesse

8)  Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier

8a)   Auswirkungen auf den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt [Abänd. 80]

Teil 3 – Spezifische Informationen für die Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 in Bezug auf die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

1)  Analyse der agronomischen, phänotypischen und Zusammensetzungsmerkmale

2)  Toxikologie

3)  Allergenität

4)  Ernährungsphysiologische Bewertung

Anhang III

Merkmale nach Artikel 6 und Artikel 22 [Abänd. 81]

Teil 1

Merkmale, die die Anreize gemäß Artikel 22 rechtfertigen:

1)  Ertrag, einschließlich Ertragsstabilität und Ertrag unter Bedingungen mit geringem Betriebsmitteleinsatz, sofern diese Merkmale auch zu Nummer 2, 3 oder 4 dieses Anhangs beitragen; [Abänd. 82]

2)  Toleranz/Widerstandsfähigkeit gegenüber biotischen Stressfaktoren (z. B. Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren oder andere Schädlinge verursacht werden);

3)  Toleranz/Widerstandsfähigkeit gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel verursacht oder verschärft werden;

4)  effizientere Nutzung von Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen;

5)  Merkmale, die die Nachhaltigkeit der Lagerung, der Verarbeitung und des Vertriebs verbessern;

6)  Verbesserung der Qualität oder der ernährungsphysiologischen Eigenschaften;

7)  verringerter Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, sofern dies nicht im Widerspruch zu Anhang III Teil 2 steht. [Abänd. 83]

Teil 2

Merkmale, die die Anwendung der in Artikel 22 genannten Anreize ausschließen: Toleranz gegenüber Herbiziden.

(1) ABl. C, C/2024/893, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/893/oj.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Dieser Standpunkt entspricht den am 7. Februar 2024 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2024)0067).
(4)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(5)Erkenntnisse und Lösungen aus EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten zu Pflanzenzüchtungsstrategien können dazu beitragen, Herausforderungen beim Nachweis zu bewältigen, Rückverfolgbarkeit und Authentizität zu gewährleisten und Innovationen im Bereich neuer genomischer Techniken zu fördern. Mehr als 1000 Projekte wurden über das Siebte Forschungsrahmenprogramm und das Nachfolgeprogramm Horizont 2020 mit Investitionen in Höhe von mehr als 3 Mrd. EUR finanziert. Im Rahmen von Horizont Europa werden auch neue Verbundforschungsprojekte zu Pflanzenzüchtungsstrategien unterstützt, SWD(2021) 920092.
(6)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final0640).
(7)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final0381).
(8)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final0380).
(9)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final0082).
(10)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme, COM(2022) 133 final0133. Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), 2022, Gene Editing and agrifood systems, Rom, ISBN 978-92-5-137417-7.
(11)Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation, Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa – Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: aktualisierte Bioökonomie-Strategie, Amt für Veröffentlichungen, 2018, https://data.europa.eu/doi/10.2777/792130.
(12)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final0066).
(13)Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(14)Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(15)Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a./Premier ministre und Ministre de l’agriculture, de l’agroalimentaire et de la forêt, C-528/16, ECLI:EU:C:2018:583.
(16)Beschluss (EU) 2019/1904 des Rates vom 8. November 2019 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16 zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts sowie — falls angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen — einen Vorschlag zu unterbreiten (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 103).
(17)Untersuchung zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts und im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16, SWD(2021) 92 final.
(18)Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).
(19)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(20)GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins E., Bresson J.-L., Dalmay T., Dewhurst I.C., Epstein M.M., Firbank L.G., Guerche P., Hejatko J., Moreno F.J., Naegeli H., Nogué F., Sánchez Serrano J.J., Savoini G., Veromann E., Veronesi F., Casacuberta, J., Fernandez Dumont A., Gennaro A., Lenzi P., Lewandowska A., Munoz Guajardo I.P., Papadopoulou N. und Rostoks N., 2022, Updated scientific opinion on plants developed through cisgenesis and intragenesis, EFSA Journal 2022;20(10):7621, 33 Seiten, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7621.
(21)GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Naegeli H., Bresson J.-L., Dalmay T., Dewhurst I.C., Epstein M.M., Firbank L.G., Guerche P., Hejatko J., Moreno F.J., Mullins E., Nogué F., Sánchez Serrano J.J., Savoini G., Veromann E., Veronesi F., Casacuberta J., Gennaro A., Paraskevopoulos K., Raffaello T. und Rostoks N., 2020, Applicability of the EFSA Opinion on site-directed nucleases type 3 for the safety assessment of plants developed using site-directed nucleases type 1 and 2 and oligonucleotide-directed mutagenesis, EFSA Journal 2020;18(11):6299, 14 Seiten, https://doi. org/10.2903/j.efsa.2020.6299.
(22)GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins E., Bresson J.-L., Dalmay T., Dewhurst I.C., Epstein M.M., Firbank L.G., Guerche P., Hejatko J., Moreno F.J., Naegeli H., Nogué F., Rostoks N., Sánchez Serrano J.J., Savoini G., Veromann E., Veronesi F., Fernandez A., Gennaro A., Papadopoulou N., Raffaello T. und Schoonjans R., 2022, Statement on criteria for risk assessment of plants produced by targeted mutagenesis, cisgenesis and intragenesis, EFSA Journal 2022;20(10):7618, 12 Seiten, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7618.
(23)European Network of GMO Laboratories (ENGL), Detection of food and feed plant products obtained by new mutagenesis techniques, 26. März 2019 (JRC116289), 13. Juni 2023 (JRC133689; EUR 31521 EN).
(24)COM(2023) 414 final.
(25)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1).
(26)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(27)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28)SWD(2023) 412.
(29)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Abl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(30)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(31)COM(2023) 414 final.
(32)Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(33)*Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial (COM(2023)0414), (2023/0227(COD)).
(34)ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.
(35)Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, Abl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.


Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
PDF 342kWORD 109k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0226 – C9-0139/2023 – 2023/0111(COD))
P9_TA(2024)0326A9-0155/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0226),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0139/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0155/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen(3)

P9_TC1-COD(2023)0111


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(4),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Unionsrahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde im Anschluss an die globale Finanzkrise der Jahre 2008-2009 in Anlehnung an die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des Rates für Finanzstabilität(6) geschaffen. Er besteht aus der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8). Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute sowie für jedes andere unter die Richtlinie oder die Verordnung fallende Unternehmen (im Folgenden „Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsprobleme vermieden werden.

(1a)  Gegenwärtig beruht die Bankenunion auf nur zwei ihrer drei vorgesehenen Säulen, nämlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Da ihre dritte Säule – das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) – fehlt, ist sie nach wie vor unvollendet. Die Vollendung der Bankenunion ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Finanzstabilität, insbesondere da sie die Risiken des Teufelskreises mindert, der sich aus dem Staaten-Banken-Nexus ergibt.

(2)  Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Bedauerlicherweise kommen anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei kleineren und mittleren Instituten ▌.

(3)  Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind, für die Zwecke jener Verordnung als teilnehmende Mitgliedstaaten. Doch enthält die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 keinerlei Einzelheiten über das Verfahren, nach dem die Aufnahme der engen Zusammenarbeit bei abwicklungsbezogenen Aufgaben vorzubereiten ist. Diese Einzelheiten sollten daher festgelegt werden.

(4)  Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für nicht als Abwicklungseinheiten bestimmte Tochterunternehmen erforderlich sind, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn der Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, sollte er diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.

(5)  Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil eines Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne festgelegt werden müssen.

(6)  Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, darf der Ausschuss derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Um für Rechtssicherheit und für Angleichung an die bestehenden Verfahren für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses zu sorgen, sollten allerdings die Aufgaben der am Verbot von Ausschüttungen beteiligten Behörden präzisiert werden. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde zum Verbot solcher Ausschüttungen anweisen und diese den Beschluss des Ausschusses umsetzen sollte. In bestimmten Fällen könnte von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Ausschuss von seiner Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch macht, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden in solchen Fällen anweisen sollte, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission(9) ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich machen sollte.

(7)  In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt, von denen einige nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthalten sind. Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus kann dies zu Unsicherheit darüber führen, wer diese Befugnisse ausüben sollte und unter welchen Voraussetzungen sie ausgeübt werden sollten. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmte, nur in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Befugnisse in Bezug auf Unternehmen und Gruppen ausüben sollten, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. In solchen Fällen sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnisse anweisen können, wenn er es für notwendig hält. Insbesondere sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen können, von einem Institut oder Unternehmen die Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut oder Unternehmen Vertragspartei ist, oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU die Befugnis zur Aussetzung bestimmter finanzieller Pflichten ausüben können. Da für eine Erlaubnis zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), die auch für unter die MREL fallende Institute und Unternehmen gilt, jedoch keine nationalen Vorschriften angewandt werden müssen, sollte der Ausschuss diese Erlaubnis Instituten oder Unternehmen direkt erteilen können, ohne die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnis anweisen zu müssen.

(8)  Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Die MREL-Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung des Teils der MREL verwendet werden könnten, die mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden sollten, mit der Umsetzung des TLAC-Standards bei G-SRI in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken entstehen.

(9)  Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch darf der Ausschuss nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass der Ausschuss für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollte.

(10)  Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße wie bei einer Strategie, mit der ein offener Bank-Bail-in verfolgt wird, da der Ausschuss nicht sicherstellen muss, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.

(11)  Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als ausschließlich den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollte der Ausschuss, wenn er bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibriert, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen. Durch diese Vorgehensweise wird auch die Wahrscheinlichkeit eines moralischen Risikos verringert, indem sichergestellt wird, dass die Unternehmen nicht im Vorfeld davon ausgehen, dass Mittel aus dem jeweiligen Einlagensicherungssystem verwendet werden, um das Ziel von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel zu erreichen.

(13)  Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(14) ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig. Die Risiken, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen in nationales Recht ergeben, sollten verringert werden und der EZB sollte die wirksame und kohärente Anwendung ihrer Befugnis zur Ergreifung von Frühinterventionsmaßnahmen erleichtert werden. Solche Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die in der Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Bestimmungen zu Frühinterventionsmaßnahmen sollten deshalb in die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übernommen werden, um für die EZB ein einheitliches und direkt anwendbares Rechtsinstrument zu gewährleisten, und die Bedingungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollte die EZB gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die für den jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen auswählen müssen. Damit die EZB Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen kann, sollte sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.

(14)  Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(14a)  Benötigt der Ausschuss Informationen, die für die Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Vorbereitung einer möglichen Abwicklung eines Unternehmens oder die Durchführung einer Bewertung erforderlich sind, so sollten die EZB oder die jeweils zuständigen nationalen Behörden dem Ausschuss diese Informationen – soweit sie ihnen zur Verfügung stehen – übermitteln. Liegen der EZB oder den jeweils zuständigen nationalen Behörden die einschlägigen Informationen nicht schon vor, sollten der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und sich abstimmen, um die vom Ausschuss als erforderlich erachteten Informationen zu erheben. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Informationen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erheben.

(15)  Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen dem Ausschuss und der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sichergestellt sein. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Dabei sollte die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde die Gründe für ihre Einschätzung darlegen und einen Überblick über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen geben, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde den Ausschuss zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss der Ausschuss für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte der Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(16)  Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Mutterunternehmen, einschließlich Holdinggesellschaften, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch ein Mutterunternehmen sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.

(17)  Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, mit einer positiven Bewertung des öffentlichen Interesses angewandt werden können. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde, insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den georgrafisch relevanten Markt bestimmt wird.

(18)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden.

(19)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer und sie sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte es der Ausschuss daher bei gleichem Mittelumfang für vorzugswürdig befinden, wenn Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(19a)  Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren.

(19b)  Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört.

(20)  Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte bei der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, geprüft werden, ob die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.

(21)  Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen solcher Systeme im Rahmen von Präventivmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die EZB stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(22)  Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die unter den jeweiligen Umständen verlässlichste Art und Weise ermitteln, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.

(23)  Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten vorsorgliche Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.

(24)  Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“)(16) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite(17). Auch sollte für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen, dass Institute, die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen. Ist die EZB oder eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 18 der Richtlinie(EU) Nr. 806/2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(25)  Geht eine Abwicklungsmaßnahme mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einher, sollte eine zügige und rechtzeitige Abwicklung durch den Ausschuss sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss das betreffende Abwicklungskonzept festlegen können, noch bevor die Kommission die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe oder Unterstützung mit dem Binnenmarkt geprüft hat. Um in einem solchen Fall das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten bei Abwicklungskonzepten, die mit staatlichen Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds einhergehen, diese Beihilfen bzw. diese Unterstützung letztlich weiterhin von der Kommission genehmigt werden müssen. Damit die Kommission so früh wie möglich beurteilen kann, ob eine Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und um einen reibungslosen Informationsfluss zu gewährleisten, sollte ebenfalls festgelegt werden, dass der Ausschuss und die Kommission einander unverzüglich alle erforderlichen Informationen über eine mögliche Unterstützung aus dem Fonds weiterleiten, und sollten spezifische Vorschriften dazu festgelegt werden, welche Informationen der Ausschuss der Kommission wann für ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt übermitteln sollte.

(26)  Das Verfahren, nach dem die Abwicklung eröffnet wird, und das Verfahren, nach dem über die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entschieden wird, ähneln einander. Aus diesem Grund sollten die jeweiligen Aufgaben des Ausschusses und der EZB bzw. der zuständigen nationalen Behörde, wenn diese beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gegeben sind, bzw. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts gegeben sind, aneinander angeglichen werden.

(27)  Es ist möglich, dass bei einer an der Spitze einer Abwicklungsgruppe stehenden Abwicklungseinheit eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist, während die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden sind. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen solchen Unternehmen, wie konsolidierte Kapitalanforderungen, die erneut erfüllt werden müssen, und die Notwendigkeit zur Aktivierung von Mechanismen, mit denen Verluste nach oben und Kapital nach unten geschoben werden, könnten es erschweren, den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf für jedes Unternehmen getrennt zu bewerten und die erforderlichen Beträge zu bestimmen, die für jedes Unternehmen herabgeschrieben und umgewandelt werden müssen. Daher sollte das Verfahren festgelegt werden, nach dem in solchen Fällen von der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht wird, wobei der Ausschuss solchen wechselseitigen Abhängigkeiten Rechnung tragen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss in Fällen, in denen ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis und ein anderes Unternehmen derselben Gruppe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, ein Abwicklungskonzept für beide Unternehmen festlegen.

(28)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus ungewissen künftigen Ereignissen, insbesondere auch dem Ausgang von zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten erwachsen können, sollte festgelegt werden, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(18) in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.

(29)  Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist.

(30)  Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder sich nicht verlässlich schätzen lässt, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse insoweit auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut sorgfältig prüfen und dabei u. a. die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, den zeitlichen Rahmen für dessen Eintreten und die Höhe der Eventualverbindlichkeit berücksichtigen.

(31)  Unter bestimmten Umständen kann der Ausschuss, nachdem der Einheitliche Abwicklungsfonds einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, für seine Abwicklungsmaßnahme zusätzliche Finanzierungsquellen nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(32)  Der Erfolg einer Abwicklung hängt davon ab, wie rechtzeitig der Ausschuss auf relevante Informationen von den unter seine Zuständigkeit fallenden Instituten und Unternehmen sowie von öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugreifen kann. In diesem Zusammenhang sollte er nicht nur Zugang zu Informationen haben, die der EZB als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Verfügung stehen, sondern auch zu statistischen Daten, die die EZB in ihrer Funktion als Zentralbank erhoben hat. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates(19) sollte der Ausschuss den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten gewährleisten und die Genehmigung der EZB für die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eventuell notwendige weitere Übermittlung dieser Daten einholen. Da der Ausschuss für seine Bewertung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, Informationen darüber benötigen könnte, für wie viele Kunden ein Institut oder Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist, sollte er diese Informationen, die von dem nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen geführt werden, im Einzelfall erhalten können. Auch sollte der genaue Zeitpunkt für den indirekten Zugang des Ausschusses zu diesen Informationen festgelegt werden. Insbesondere wenn die relevanten Informationen einer Einrichtung oder Behörde zur Verfügung stehen, die verpflichtet ist, bei Informationsersuchen des Ausschusses mit diesem zusammenzuarbeiten, sollte diese Einrichtung oder Behörde dem Ausschuss die Informationen zur Verfügung stellen. Stehen die Informationen zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung, sollte der Ausschuss sie von der natürlichen oder juristischen Person, die über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt über die Informationen verfügt, nach entsprechender Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden einholen können. Um zu gewährleisten, dass die Informationen so weit wie möglich dem Bedarf des Ausschusses entsprechen, sollte der Ausschuss bestimmen können, nach welchem Verfahren und in welcher Form die Finanzunternehmen die Informationen für ihn bereitstellen sollten, wozu auch virtuelle Datenräume zählen. Um eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen zu gewährleisten, die im Besitz von Daten sein könnten, die für den Ausschuss relevant und für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und um eine Dopplung von Informationsersuchen an Institute und Unternehmen zu vermeiden, sollten die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, mit denen der Ausschuss zusammenarbeiten, die Verfügbarkeit von Informationen abklären und Informationen austauschen können sollte, darüber hinaus die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die betreffenden Einlagensicherungssysteme, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Stabilitätsmechanismus in diese Zusammenarbeit einbeziehen. Um zu gewährleisten, dass die für den einheitlichen Abwicklungsfonds getroffenen Finanzierungsvereinbarungen bei Bedarf rechtzeitig eingesetzt werden, sollte der Ausschuss die Kommission und die EZB informieren, sobald er die Aktivierung solcher Finanzierungsvereinbarungen für eventuell notwendig hält, und der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Finanzierungsvereinbarungen benötigen.

(33)  Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie bei Instituten und Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.

(34)  Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses. Aus diesem Grund sollte der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses auch mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sein wie der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Ausschusses.

(36)  Damit der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf bei seiner Plenarsitzung einer vorläufigen Bewertung unterziehen kann, bevor der Vorsitzende seinen endgültigen Entwurf vorlegt, sollte der Zeitraum, innerhalb dessen der Vorsitzende einen ersten Vorschlag für den jährlichen Haushalt des Ausschusses vorlegen kann, verlängert werden.

(37)  Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds könnten dessen verfügbare Finanzmittel leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen abgerufen werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den durch die Erhebung dieser Beiträge verursachten Kosten steht. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub wirkt sich nicht wesentlich auf die Fähigkeit des Ausschusses zur Nutzung des Einheitlichen Abwicklungsfonds aus.

(38)  Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel des Einheitlichen Abwicklungsfonds sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte der Ausschuss diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.

(39)  Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Einheitliche Abwicklungsfonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des einheitlichen Abwicklungsfonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.

(40)  Der Einheitliche Abwicklungsfonds kann genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei dem Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Ausschuss bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Einheitliche Abwicklungsfonds im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären, u. a. in Form von Garantien für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder als Deckung der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder -unternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit zur Rückzahlung an den Ausschuss im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Ausschusses gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben des Ausschusses ergeben, bei Insolvenz den gleichen Rang erhalten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, welche den Forderungen aus Einlagen und den Forderungen von Einlagensicherungssystemen im Rang vorgehen sollten. Da mit Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger, die aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds gezahlt werden, die Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen kompensiert werden sollen, sollten diese Entschädigungen nicht zu Forderungen des Ausschusses führen.

(41)  Da einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die die mögliche Rolle von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung betreffen, den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU ähneln, sollten sich die Änderungen, die mit der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommen werden, auch in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 widerspiegeln.

(42)  Transparenz ist zur Gewährleistung der Marktintegrität, der Marktdisziplin und des Anlegerschutzes von elementarer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz fördern und sich daran beteiligen kann, sollte er Informationen, die sich aus seinen eigenen Analysen, Bewertungen und Festlegungen, darunter auch seinen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit ergeben, offenlegen dürfen, sofern dies den Schutz des öffentlichen Interesses der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

(43)  Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)  Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die den durch die [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen entsprechen, ab demselben Datum gelten, zu dem die [Amt für Veröffentlichungen, bitte Nummer der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU einfügen] umgesetzt sein muss, d. h. dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen = 1 Monat nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] gelten.

(45)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 24a erhält folgende Fassung:"

„24a. ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“

"

b)  Die folgenden Nummern 24d und 24e werden eingefügt:"

„24d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

   24e. ‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

"

c)  Nummer 49 erhält folgende Fassung:"

„49. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und anderen Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 2 genannten Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

"

2.  In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:"

„1a Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenarbeit liefern die Mitgliedstaaten alle Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der ihm durch diese Verordnung und das Übereinkommen übertragenen Aufgaben anfordern kann.“

"

3.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden.“

"

b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)  Die Worte „Artikel 12 Absatz 2“ werden durch die Worte „Artikel 12 Absatz 3“ ersetzt.

ii)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

„Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 keine Anwendung mehr findet. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.“

"

4.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“

"

aa)  Absatz 9 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"

„aa) gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung, dass ein Institut als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen hat“;

"

ii)  Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"

„ja) eine Beschreibung, wie die in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele durch die verschiedenen Abwicklungsstrategien am besten erreicht werden könnten;“;

"

iii)  Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"

„pa) eine ausführliche und quantifizierte Liste der gedeckten Einlagen und erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.“;

"

b)  In Absatz 10 werden folgende Unterabsätze angefügt:"

„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können vom Ausschuss nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, nachdem die betreffende nationale Abwicklungsbehörde konsultiert wurde und wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.

Im Gruppenabwicklungsplan wird festgelegt, ob Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt, als Liquidationseinheiten einzustufen sind. Unbeschadet anderer Faktoren, die vom Ausschuss als relevant erachtet werden könnten, dürfen Unternehmen, die kritische Funktionen wahrnehmen, nicht als Liquidationseinheiten eingestuft werden.

"

ba)  In Absatz 11 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

-aa) ist eine detaillierte Beschreibung der Gründe für die Feststellung enthalten, dass ein Unternehmen der Gruppe als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gekommen ist, dass das Institut keine kritische Funktionen wahrnimmt, und wie das Verhältnis des Gesamtrisikobetrags und der Betriebserträge des Instituts zum Gesamtrisikobetrag und den Betriebserträgen der Gruppe sowie die Verschuldungsquote des Unternehmens der Gruppe im Kontext der Gruppe berücksichtigt wurden;

"

c)  Folgender Absatz 14 wird angefügt:"

„(14) Der Ausschuss legt für die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen keine Abwicklungspläne fest, wenn Artikel 22 Absatz 5 Anwendung findet oder im Hinblick auf das Unternehmen oder die Gruppe gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU nach geltendem nationalen Recht Insolvenzverfahren eingeleitet wurden.“

"

5.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 4 Unterabsatz 4 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „Unterabsatz 3“ ersetzt.

b)  In Absatz 7 werden die Worte „an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten“ durch die Worte „an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten“ und die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts“ durch die Worte „Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe“ ersetzt.

c)  Absatz 10 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 2 wird das Wort „Institut“ durch die Worte „betroffenen Unternehmen“ ersetzt.

ii)  In Unterabsatz 3 wird das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

iii)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vom betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt, fasst der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde einen Beschluss. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt werden, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“

"

d)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(13a) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht am Ende jedes Abwicklungsplanungszyklus eine anonymisierte Liste, in der in aggregierter Form alle ermittelten wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, und einschlägige Maßnahmen zu deren Beseitigung dargestellt sind. Die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 88 finden Anwendung. “;

"

6.  Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“

"

b)  Folgender Absatz 7 wird angefügt:"

„(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.

______________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“

"

7.  In Artikel 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:"

„(8) Der Ausschuss ist für die Erteilung der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnisse an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen zuständig. Der Ausschuss teilt dem betroffenen Unternehmen seine Entscheidung mit.“

"

8.  Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jederzeit einhalten, wenn dies im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben ist und vom Ausschuss gemäß diesen Artikeln bestimmt wurde.“

"

9.  Artikel 12c wird wie folgt geändert:

a)  In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

b)  In Absatz 7 werden im einleitenden Teil die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Absatz 4“ und das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)  Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

ii)  in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

d)  Folgender Absatz 10 wird angefügt:"

„(10) Der Ausschuss kann Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
   b) die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

"

10.  In Artikel 12d Absatz 3 Unterabsatz 8 und Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

11.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 12da

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien

(1)  Wird Artikel 12d auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt der Ausschuss den in Artikel 12d Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:

   a) Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit oder gegebenenfalls die Größe des Teils der Abwicklungseinheit, auf den das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts angewendet wird;
   b) Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;
   ii) die nach Artikel 27 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;
   iii) die in den Artikeln 73 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Schutzbestimmungen;
   iiia) die erwarteten Eigenmittelanforderungen für Brückeninstitute, die zur Umsetzung des Marktaustritts der Abwicklungseinheit erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU durch das Brückeninstitut sicherzustellen;
   iiib ) die erwartete Forderung des übernehmenden Rechtsträgers nach kapitalneutraler Transaktion in Bezug auf die für das erwerbende Unternehmen geltenden Anforderungen;
   c) voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die ▌mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;
   ii) die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;
   iia) ein potenziell ungünstiges Marktumfeld zum Zeitpunkt der Abwicklung;
   d) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;
   e) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.

(3)  Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 12d Absatz 3 ergibt, oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

"

12.  In Artikel 12e Absatz 1 werden die Worte „um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs “ durch die Worte „um eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

13.  Artikel 12g wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen und auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“

"

ii)  In Unterabsatz 3 werden die Worte „Unterabsatz 1“ durch die Worte „den Unterabsätzen 1 und 2“ ersetzt.

b)  Folgender Absatz 4 wird angefügt:"

„(4) Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums – sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein – dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden:

   a) an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist;
   b) an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind;
   c) an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.“

"

14.  Artikel 12k wird wie folgt geändert:

a)  ▌Folgender Absatz ▌wird eingefügt:"

„(1a) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen oder die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absätze 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen, wenn die Institute oder Unternehmen nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung diesen Anforderungen unterliegen. Die Frist für Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung].

Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich gegebenenfalls aus der Anwendbarkeit von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, die Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

   a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
   b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
   c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen punktueller Natur ist oder auf eine marktweite Störung zurückzuführen ist.

"

b)  In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde“ durch die Worte „der Ausschuss“ ersetzt.

c)  In Absatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch die Worte „G-SRI oder Nicht-EU-G-SRI“ ersetzt.

d)  In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ bzw. „teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden“ durch die Worte „legt der Ausschuss“ bzw. „teilt der Ausschuss“ ersetzt.

15.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

Artikel 13

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)  Die EZB prüft ohne unangemessene Verzögerung und ergreift erforderlichenfalls Frühinterventionsmaßnahmen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

   a) das Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen und auf das Unternehmen trifft einer der folgenden Fälle zu:
   i) das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
   ii) die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die ▌Probleme anzugehen;
   b) das Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung oder wird in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.

Die EZB kann, wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet die EZB oder, je nach Anwendbarkeit, die zuständige Behörde gemäß Richtlinie 2014/65/EU oder der Ausschuss die zuständige nationale Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:

   a) die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens zu einer der folgenden Handlungen:
   i) Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;
   ii) Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;
   b) die Aufforderung des Leitungsorgans des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
   c) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Aktionsplan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;
   d) die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;
   e) die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen;
   f) die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b.
   fa) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls das zuständige Organ des Unternehmens beschließt, die freiwillige Liquidation des Unternehmens einzuleiten.

(3)  Die EZB wählt die Frühinterventionsmaßnahmen rechtzeitig danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.

(4)  Für jede der in Absatz 2 genannten Maßnahmen setzt die EZB eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.

Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und dem Ausschuss und den betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden mitgeteilt. Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, so nimmt die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde nach Konsultation des Ausschusses und der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor.

(5)  Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.

Umfasst eine Gruppe Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen zeitnah mit.

"

16.  Folgende Artikel 13 a, 13b und 13c werden eingefügt:"

Artikel 13a

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.

Artikel 13b

Vorläufiger Verwalter

(1)  Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen, der

   a) das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst;
   b) vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet.

Die EZB gibt ihre Entscheidung für Option a oder b zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Unternehmen zu vertreten oder Entscheidungen im Namen des Unternehmens zu treffen.

Jeder vorläufige Administrator hat die in Artikel 91 Absätze 1, 2 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zu erfüllen. Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2)  Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Diese Befugnisse können von der EZB angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.

(3)  Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Diese können Folgendes umfassen:

   a) Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens;
   b) Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
   c) Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen.

Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.

(4)  Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt. Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.

(5)  Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.

In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.

(6)  Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen, mindestens einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate, und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.

(7)  Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann einmal ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die EZB legt diese Voraussetzungen fest und begründet jede Verlängerung der Bestellung des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern.

(8)  Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.

(9)  Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.

Artikel 13c

Vorbereitung der Abwicklung

(1)  Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen teilen die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – dem Ausschuss unverzüglich alles Folgende mit:

   a) jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, die sie von einem Unternehmen oder einer Gruppe verlangen und mit denen eine Verschlechterung der Lage dieses Unternehmens oder dieser Gruppe angegangen werden soll;
   b) wenn die Aufsichtstätigkeit ergibt, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, die Einschätzung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;
   c) die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Der Ausschuss setzt die Kommission über jede gemäß Unterabsatz 1 empfangene Mitteilung in Kenntnis.

Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss genau, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2)  Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde teilt dem Ausschuss so früh wie möglich mit, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

   a) die Gründe für die Mitteilung;
   b) einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Fälle und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert, die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auf den Schutz von Einlegern und auf den Schutz von Kundengeldern, das Risiko, dass ein längerer Prozess die Gesamtkosten für Kunden und die Wirtschaft erhöhen, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Der Ausschuss teilt der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde seine Einschätzung so früh wie möglich mit.

Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Lage des Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen der Ausschuss und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit vom Ausschuss je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.

(3)  Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:

   a) die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind;
   b) die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.

Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die EZB und die zuständigen nationalen Behörden befugt, vom Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die Erteilung dieser Informationen zu verlangen, und diese Informationen an den Ausschuss weiterzugeben.

(4)  Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen an potenzielle Erwerber zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um

   a) vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Abwicklung dieses Unternehmens vorzubereiten;
   b) Informationen zu der vom Ausschuss vorzunehmenden Einschätzung beizutragen, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(4a)  Beschließt der Ausschuss bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, das betreffende Unternehmen direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt er den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen, die die Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens haben könnte, gebührend Rechnung.

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der Ausschuss befugt,

   a) das betreffende Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die die für die Vermarktung des Unternehmens benötigten Informationen mit potenziellen Erwerbern oder vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können;
   b) von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Unternehmen zu verlangen.

Übt der Ausschuss seine Befugnis nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes aus, so findet Artikel 88 Anwendung.

(6)  Die Feststellung, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Befugnisse ausüben kann.

(7)  Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8)  Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten eng zusammen,

   a) wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens und einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen;
   b) wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;
   c) während sie die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreifen bzw. Schritte unternehmen.

Die EZB, die zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

"

17.  In Artikel 14 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:"

„c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;

   d) der Schutz der gedeckten Einlagen und, soweit möglich, auch des ungedeckten Teils der erstattungsfähigen Einlagen natürlicher Personen und Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

"

18.  Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für diese Zwecke gilt ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

   a) das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;
   b) das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

"

19.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
   b) Es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.
   c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der jeweils zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen. Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Zwecke seiner Bewertung anfordert.

Ist die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung ▌wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde nach der unverzüglichen Konsultation einer benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und gegebenenfalls eines institutsbezogenen Sicherungssystems, dessen Mitglied das Institut ist, vorgenommen. Die Konsultation des institutsbezogenen Sicherungssystems umfasst eine Erörterung der Verfügbarkeit von Maßnahmen durch das institutsbezogene Sicherungssystem, die den Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern könnten. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Zwecke seiner Bewertung anfordert. Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.

(1a)  Der Ausschuss legt in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz 1 ein Abwicklungskonzept nur dann fest, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)  Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss – sollte er nach Absatz 1 eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten – seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 unverzüglich der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde mit.

(3)  Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“

"

b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“

"

ii)  Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und diese Ziele bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller erreicht würden.

Bei Abwicklungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, die vereinfachten Anforderungen für ein Institut gemäß Artikel 4 anzuwenden. Die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele gefährdet wären, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden würde.

Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, bewertet und vergleicht er die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die dem Unternehmen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht gewährt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes halten die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Einlagensicherungssysteme und gegebenenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU den Ausschuss über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Gewährung der in Artikel 18a Absatz 1 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen auf dem Laufenden, einschließlich etwaiger Kontakte mit der Kommission im Vorfeld der Mitteilung.

"

d)  Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen – entweder mit Hinweis auf die diskretionären Aspekte des Abwicklungskonzepts in den nicht unter Unterabsatz 3 fallenden Fällen oder mit Hinweis auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“

"

e)  Die folgenden Absätze werden angefügt:"

„(11) Sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um.

(11a)   Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Leitlinien und Anweisungen für die Anwendung der in Artikel 32 Absatz 5a der Richtlinie 2014/59/EU genannten technischen Regulierungsstandards.

"

20.  Folgender Artikel 18a wird eingefügt:"

Artikel 18a

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1)  Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:

   a) Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats außergewöhnlicher oder systembedingter Natur und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:
   i) in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
   ii) in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
   iii) in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das betreffende Institut oder Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
   b) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems▌ im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
   c) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Kreditinstituts gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.
   d) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) Die Maßnahmen sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde bestätigt wurde.
   b) Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme oder der Durchführung des Abhilfeplans oder der Bewertung gemäß Unterabsatz 7 dieses Absatzes offengelegt.
   c) Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren.
   d) Die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich erleiden wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder basierend auf aktuellen Erwartungen in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Kann dies nicht rechtzeitig geschehen, kann die zuständige Behörde ihre Bewertung auf die Bilanz des Instituts stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist▌. Die zuständige Behörde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Quantifizierung auf dem Marktwert der Aktiva, Passiva und außerbilanziellen Posten des Instituts oder Unternehmens beruht.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu sichern, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der EZB oder der jeweils zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so fordert die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde das Institut oder das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen. Der Abhilfeplan beschreibt die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die langfristige Rentabilität des Instituts oder des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrags zu erhalten oder wiederherzustellen, sowie den zugehörigen Zeitrahmen.

Befindet die EZB oder die zuständige nationale Behörde den einmaligen Abhilfeplan für unglaubwürdig oder nicht durchführbar oder hält das Institut oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so wird gemäß Artikel 18 bewertet, ob das Institut oder das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2a)  Die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss über ihre Bewertung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen sowie die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen erfüllt sind.“

"

21.  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens, wenn sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 billigt oder Einwände dagegen erhebt oder – sollte dies früher der Fall sein – wenn der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft. Ergeht innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kein solcher Beschluss, so gilt das Abwicklungskonzept als von der Kommission genehmigt und tritt gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 in Kraft.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen diese alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt dieser sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit dieser Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß dieser Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.

Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.

In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, sofern zutreffend und soweit diese Pflichten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.

Jeder nach diesem Absatz gefasste Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie befindet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Nach Erhalt eines solchen Beschlusses hat der Ausschuss sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“

"

c)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:"

„(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser sieben Tage aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“

"

22.  Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt sind, stellt der Ausschuss sicher, dass eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 vornimmt.“

"

b)  Folgender Absatz 8a wird eingefügt:"

„(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“

"

c)  In Absatz 18 wird folgender Buchstabe d angefügt:"

„d)  bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und jeglichen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“

"

23.  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

–  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:"

„(1) Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen – sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – nur dann die in Absatz 7a genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative feststellt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

"

–  Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“

"

ii)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB bzw. für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“

"

b)  Absatz 2 wird gestrichen.

c)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall dieses Unternehmens oder dieser Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Absatz 7a.“

"

d)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Sind bei einem in Absatz 1 genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.

"

24.  Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) von den Anteilseignern oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Verringerung, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung und Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden;
   b) der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“

"

c)  Absatz 13 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,

   a) um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind;
   b) um unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Deckung von Eventualverbindlichkeiten ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und das in Abwicklung befindliche Institut in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen, und um die Tätigkeiten, für die das Institut nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

"

25.  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch

"

b)  Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:"

„(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2b)  Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß ihrer Satzung erhoben wurden. Für diesen Austausch gilt Artikel 88 Absatz 6.

(2c)  Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU genannten benannten Behörden arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen. Die benannten Behörden und der Ausschuss stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:

   a) unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
   b) wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.“

"

d)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden und den zuständigen nationalen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2, 2a, 2b und 4 und gemäß Artikel 74 Unterabsatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“

"

26.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 30a

Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen

(1)  Die Behörden, die die durch Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates** eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen die einzige oder wichtigste Anlaufstelle für Bankgeschäfte ist.

(2)  Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3)  Der Ausschuss kann die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an nationale Abwicklungsbehörden weitergeben, wenn diese Weitergabe im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erfolgt.

______________________________

** Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

"

27.  ▌Artikel 31wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch erfolgt unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. In diesem Rahmen und zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen wird der Ausschuss:

   a) die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm alle erforderlichen Informationen, die sie sich beschafft haben, vorzulegen;
   b) einer nationalen Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf deren Ersuchen alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt.

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(3) Bei den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden – wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind – den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.“

"

28.  Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 45h, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.“

"

29.  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB gemäß ihrer Satzung erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er diese Behörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“

"

b)  Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

„(5) Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(6)  Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“

"

30.  In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:"

„aa) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“

"

30a.  Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

„Transparenz und Rechenschaftspflicht“

"

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(3a) Der Ausschuss veröffentlicht seine Strategien, Leitlinien, allgemeinen Anweisungen, Anleitungen und Arbeitspapiere zu Abwicklungen im Allgemeinen und zu den Abwicklungspraktiken und -methoden, die im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzuwenden sind, sofern eine solche Veröffentlichung nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen führt.“

"

31.  Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:"

„n) Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“

"

31a.  In Artikel 50 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„qa) Sicherstellung, dass die nationalen Abwicklungsbehörden zu den Leitlinien, allgemeinen Anweisungen, Strategien oder Leitfäden konsultiert werden, in denen Abwicklungsstrategien, -praktiken oder -methoden festgelegt werden, zu deren Umsetzung diese nationalen Abwicklungsbehörden beitragen werden.“

"

32.  Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil.“

"

b)  In Absatz 5 werden die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b“ durch die Worte „Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b“ ersetzt.

33.  In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:"

„(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

(2)  Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

"

34.  Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“

"

b)  Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder beträgt fünf Jahre. ▌

Nach einer Amtszeit als Vorsitzender, als stellvertretender Vorsitzender oder als ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied kann der Amtsinhaber nicht für eines der beiden anderen Ämter ernannt werden.

"

c)  ▌Absatz 6▌ erhält folgende Fassung:

▌"

„(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine geschlechtsspezifisch ausgewogene Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und unterrichtet den Rat über die Auswahlliste. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis im Europäischen Parlament unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und ersucht um dessen Annahme. Im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“

"

e)  In Absatz 7 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"

„Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“

"

ea)  Absatz 8 wird gestrichen.

35.  Artikel 61 erhält folgende Fassung:"

Artikel 61

Aufstellung des Haushalts

(1)  Der Vorsitzende erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und den Stellenplan für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss bei dessen Plenarsitzung vor.

Falls notwendig, ändert der Ausschuss den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.

(2)  Ausgehend von dem vom Ausschuss bei seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss bei seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.

Bis zum 30. November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls bei seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.“

"

35a.  Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Plenarsitzung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers Standards für die interne Kontrolle festzulegen und geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.

"

36.  Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Liegen die verfügbaren Mittel nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase unter der dort angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss kann die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 70 bis zu drei Jahre lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nach Abschnitt 3 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen vier Jahren zu erreichen.

"

37.  Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

"

b)  Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"

„(3a) Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.

Fällt ein Institut oder Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert der Ausschuss die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht der Ausschuss die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet der Ausschuss die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“

"

38.  Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“

"

39.  In Artikel 74 wird folgender Absatz eingefügt:"

„Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen benötigen.“

"

40.  Artikel 76 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Stellt der Ausschuss fest, dass die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 genannten Zwecke voraussichtlich dazu führt, dass ein Teil der Verluste eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.“

"

b)  Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:"

„(5) Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.

(6)  Die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“

"

41.  Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger von gedeckten Einlagen und natürliche Personen sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die erstattungsfähige Einlagen halten, weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem dieses Kreditinstitut angehört, zu den in Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken und zu den dort genannten Bedingungen zum Schutz dieser Einleger vor Verlusten Beiträge leistet.

(2)  Der Ausschuss legt in enger Zusammenarbeit mit dem Einlagensicherungssystem die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 1 fest, nachdem er das Einlagensicherungssystem sowie erforderlichenfalls die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung gemäß Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen konsultiert hat.

(3)  Der Ausschuss setzt die benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU und das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angeschlossen ist, über seine in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“

"

b)  In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

41a.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 79a

Berichterstattung über die Liquidität in Abwicklung

Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage der Liquidität in Abwicklung vor.

In dem Bericht wird untersucht, ob ein vorübergehender Liquiditätsengpass nach der Rekapitalisierung eines Instituts in Abwicklung unter anderem durch ein fehlendes Instrument in dem Abwicklungsinstrumentarium verursacht wird, und es werden die effizientesten Möglichkeiten zur Bewältigung vorübergehender Liquiditätsengpässe unter Berücksichtigung von Praktiken in anderen Rechtsräumen untersucht. Der Bericht soll konkrete politische Optionen aufzeigen.

Artikel 79b

Bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beratungen über die Bankenunion einen Bericht über die Wirksamkeit und den Umfang des internen Verlustübertragungsmechanismus in Abwicklungsgruppen vor, der sich aus der Reform des Krisenmanagementrahmens ergibt.

In dem Bericht wird insbesondere eine Bestandsaufnahme des Abwicklungsbereichs, des Grads der Einhaltung der internen MREL-Ziele und der Bedingungen für den Zugang zu den von der Branche finanzierten Sicherheitsnetzen, insbesondere dem Fonds, vorgenommen.“

"

42.  In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte „einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 “ durch die Worte „einen nach Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 gefassten Beschluss des Ausschusses“ ersetzt.“

43.  In Artikel 88 wird folgender Absatz 7 angefügt:"

„(7) Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege – auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden – sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Interessen überwiegt. Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung.“

"

43a.  In Artikel 94 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„aa) das Zusammenspiel zwischen dem bestehenden Rahmen und der Einrichtung des europäischen Einlagenversicherungssystems.“

"

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstaben a, b und c Ziffern i und ii, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 13 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstaben a, b und d, Nummer 19 Buchstaben d und e, Nummer 21, Nummer 23 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich und Nummer 23 Buchstaben b und d, Nummern 25 bis 35 und Nummern 39, 42 und 43 gelten jedoch ab dem... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 1 Monat ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.
(3)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.
(7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(8) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“
(10) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(13) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(16) COM(2018) 133 final.
(17) COM(2020) 822 final.
(18) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(20) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
PDF 378kWORD 110k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD))
P9_TA(2024)0327A9-0153/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0227),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0135/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0153/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen(3)

P9_TC1-COD(2023)0112


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(4),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“(6) des Rates für Finanzstabilität (FSB) geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlament und des Rates(7) sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8). Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute und alle anderen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen („Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.

(2)  Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Bedauerlicherweise kommen anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten▌.

(2a)  Das Ziel der Überarbeitung der Richtlinie 2014/59/EU besteht darin, das Geld der Steuerzahler besser zu schützen und neue systemische Mechanismen für Institute und Unternehmen, die nicht unter den bestehenden Abwicklungsrahmen fallen, zu schaffen. Mit diesem Rahmen soll die wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft verringert werden, indem die Gesamtkosten im Zusammenhang mit Bankzusammenbrüchen gesenkt werden. Die Verwendung von Steuergeldern sollte durch die Einführung eines überarbeiteten Rahmens erheblich reduziert werden, um sicherzustellen, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus häufiger und wirksamer genutzt wird.

(3)  Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn die Abwicklungsbehörden die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen, sollten sie diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.

(3a)  Eines der Hauptziele dieser Änderungsrichtlinie besteht darin, einen aktualisierten Ansatz einzuführen, um die Behörden in die Lage zu versetzen, den potenziellen Zusammenbruch einiger Banken oder einer Gruppe von Banken wirksam zu bewältigen. Dieser Ansatz sollte Transparenz und Berechenbarkeit fördern und gleichzeitig nachteilige wirtschaftliche Folgen so gering wie möglich halten. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem übergeordneten Grundsatz der Gläubigerbeteiligung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, wobei gleichzeitig die praktische Durchführbarkeit des Umgangs mit dem Zusammenbruch mittelgroßer Banken gewahrt bleibt.

(4)  Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für ein in Abwicklung befindliches Restinstitut nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.

(5)  Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, dürfen die Abwicklungsbehörden derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Jedoch könnte in bestimmten Fällen von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch machen, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die Befugnis ausüben sollten, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission(9) ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich bekannt geben sollte.

(6)  Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten daher vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die zuständigen Behörden Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen können, sollten sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.

(7)  Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit bereits bestehenden Befugnissen im Aufsichtsrahmen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) überlappen, gestrichen werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten können. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörden deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und die Abwicklungsbehörden sollten über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit die Abwicklungsbehörden so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren können, ist es wichtig, dass die Abwicklungsbehörde auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(8)  Wenn der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörde deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für diese Beurteilung durch die zuständige Behörde und eine Übersicht über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die Aufsichtsmaßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen beinhalten, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss die Abwicklungsbehörde für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte die Abwicklungsbehörde je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(9)  Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewerkstelligung des Ausfalls nicht ausreichen. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen ▌ auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde, insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den geografisch relevanten Markt bestimmt wird.

(9a)   Um sicherzustellen, dass die Bewertung der Auswirkungen auf regionaler Ebene auf Daten beruhen kann, die in der gesamten Union einheitlich verfügbar sind, sollte die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheiten der Ebene 1 oder 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) verstanden werden.

(10)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden.

(10a)  Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren.

(11)  Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollten die Abwicklungsbehörden daher Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einlagensicherungssystem für vorzugswürdig befinden, und die Bereitstellung von Finanzmitteln in gleicher Höhe aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden.

(11a)   Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört.

(12)  Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte das Ergebnis der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.

(12a)  Bei der Entscheidung zwischen Abwicklung und Liquidation sollte die Option mit niedrigeren Gesamtkosten bevorzugt werden. Bei dieser Bewertung sollten verschiedene Kosten berücksichtigt werden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Auszahlungen durch ein Einlagensicherungssystem, wie z. B. die für die Vermögensabschöpfung erforderliche Dauer und die während des Verfahrens entgangenen Einnahmen. In Fällen, in denen sowohl die Abwicklungs- als auch die Liquidationsoptionen ähnliche Kostenprofile aufweisen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, die weniger damit verbundene Risiken für die Wirtschaft mit sich bringt, was die öffentlichen Finanzen und die Auswirkungen auf die Stabilität der Wirtschaft einschließt.

(13)  Wird ein Institut oder Unternehmen bei Ausfall nicht abgewickelt, sollte es nach den nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahren liquidiert werden. Diese Verfahren können sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden. Wenngleich es angemessen ist, genügend Flexibilität für die Nutzung der bestehenden nationalen Verfahren zu lassen, sollte über bestimmte Aspekte doch Klarheit geschaffen werden, um den Marktaustritt der betreffenden Institute oder Unternehmen sicherzustellen.

(14)  Sichergestellt werden sollte, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde zügig ein Verfahren nach nationalem Recht einleitet, wenn ein Institut oder Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet und nicht abgewickelt wird. Ist nach nationalem Recht eine freiwillige Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach einem entsprechenden Beschluss der Anteilseigner möglich, sollte diese Option weiterbestehen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde eingreift, falls die Anteilseiger nicht zügig handeln.

(15)  Außerdem sollte festgelegt werden, dass derartige Verfahren letztlich zum Marktaustritt des ausfallenden Instituts oder Unternehmens oder zur Einstellung seiner Banktätigkeiten führen müssen. Dieses Ziel kann je nach nationalem Recht auf unterschiedliche Weise erreicht werden, insbesondere auch durch die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens oder von Teilen desselben, durch die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, durch die schrittweise Liquidation oder durch die Einstellung seiner Banktätigkeiten, einschließlich des Zahlungsverkehrs- und Einlagengeschäfts, mit dem Ziel, seine Vermögenswerte nach und nach zu veräußern, um Rückzahlungen an die betroffenen Gläubiger zu leisten. Um die Verfahren berechenbarer zu machen, sollte dieses Ergebnis jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreicht werden.

(16)  Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, einem Institut oder Unternehmen die Zulassung allein aus dem Grund zu entziehen, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und nicht abgewickelt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung zu entziehen, um das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach nationalem Recht zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen die nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren nicht in dem Moment eingeleitet werden können, in dem festgestellt wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, insbesondere auch, wenn das Institut oder Unternehmen noch nicht bilanzinsolvent ist. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch der Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde zu den Voraussetzungen gehört, unter denen mindestens eines der nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren eingeleitet und auf Institute oder Unternehmen, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, aber nicht abgewickelt werden, angewandt werden kann.

(17)  Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13) muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen präventive vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen von präventiven Maßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Richtlinie 2014/59/EU geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(18)  Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Qualität der Aktiva (Asset Quality Review) durchführen. Die zuständigen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die zuständigen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.

(19)  Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.

(20)  Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“)(17) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite(18). Für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen sollte als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen, dass Institute, die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(21)  Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Holdinggesellschaften als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch eine Holdinggesellschaft sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.

(22)  Es kann sein, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht befugt sind, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, die sich unter Umständen auch auf erstattungsfähige Einlagen erstrecken. Steht die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzlage des Kreditinstituts, ist es möglich, dass Einlagen in diesem Fall nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar betrachtet werden. Dies kann dazu führen, dass Einleger längere Zeit keinen Zugang zu ihren Einlagen haben. Um das Vertrauen der Einleger in den Bankensektor zu erhalten und die Finanzstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einleger für den Fall, dass sie aus Gründen, die keine Auszahlung an die Einleger zur Folge haben, nicht auf ihre Einlagen zugreifen können, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer Einlagen haben, um insbesondere ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Ein derartiges Verfahren sollte die Ausnahme bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu angemessenen Beträgen haben.

(23)  Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen können, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(19) in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.

(24)  Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist. Ferner sollte sichergestellt werden, dass diese Verbindlichkeiten und alle damit verbundenen Verpflichtungen oder Forderungen nach Anwendung des Bail-in-Instruments in jeder Hinsicht als erfüllt gelten. Dies ist insbesondere für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen relevant, die aus gerichtlichen Forderungen gegen das in Abwicklung befindliche Institut erwachsen.

(25)  Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder nicht verlässlich geschätzt werden kann, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Gutachter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut anhand einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, darunter insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Eventualverbindlichkeit.

(26)  Unter bestimmten Umständen können die Abwicklungsbehörden, nachdem der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für seine Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(27)  Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(20), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur MREL mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten in Einklang zu bringen, die zur Erfüllung jenes Teils der MREL verwendet werden könnten, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken erwachsen.

(28)  Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch dürfen die Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59/EU auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass die Abwicklungsbehörden für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollten.

(29)  Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße, da die Abwicklungsbehörden nicht sicherstellen müssen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.

(30)  Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als ausschließlich den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden, wenn sie bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibrieren, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen.

(32)  Zwischen dem Abwicklungsrahmen und dem Marktmissbrauchsrahmen bestehen Wechselwirkungen. So könnten insbesondere Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) als Insiderinformationen einzustufen sein, während deren vorzeitige Offenlegung jedoch das Abwicklungsverfahren gefährden könnte. Die in Abwicklung befindlichen Institute könnten dem begegnen, indem sie nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für die Offenlegung von Insiderinformationen einen Aufschub beantragen. Allerdings kann es sein, dass in der Vorbereitungsphase der Abwicklung für das in Abwicklung befindliche Institut kein rechter Anreiz besteht, von sich aus einen solchen Antrag zu stellen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis erhalten, für ein in Abwicklung befindliches Institut selbst einen Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beantragen.

(33)  Um die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Ausübung der Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen zu erleichtern und den Informationsaustausch zu fördern, sollte die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium einrichten und darin den Vorsitz führen.

(34)  Nach Abschluss der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten deren verfügbare Finanzmittel jeweils leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nutzen können.

(35)  Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollten die Abwicklungsbehörden diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.

(36)  Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die pro Jahr maximal eingefordert werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal eingefordert werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgesetzt werden.

(37)  Mit der Richtlinie 2014/59/EU wurde die Rangfolge von Einlagen im nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren teilweise harmonisiert. Dabei wurde eine dreistufige Rangfolge vorgesehen, wobei gedeckte Einlagen den höchsten Rang und erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleineren und mittleren Unternehmen oberhalb der Deckungssumme den zweithöchsten Rang erhielten. Für die übrigen Einlagen, d. h. die Einlagen von Großunternehmen oberhalb der Deckungssumme und Einlagen, die nicht für eine Erstattung durch das Einlagensicherungssystem infrage kommen, wurde zwar ein niedrigerer Rang vorgeschrieben, ihre Stellung darüber hinaus jedoch nicht harmonisiert. Für die Forderungen von Einlagensicherungssystemen schließlich wurde derselbe höhere Rang vorgesehen wie für gedeckte Einlagen. Allerdings hat sich diese Lösung für den Einlegerschutz als nicht optimal erwiesen. Die Teilharmonisierung hat dazu geführt, dass diese verbleibenden Einleger in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestellt sind, insbesondere da immer mehr Mitgliedstaaten beschlossen haben, auch den übrigen Einlagen rechtlich Vorrang einzuräumen. Diese Unterschiede haben bei Abwicklungsbewertungen auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der kontrafaktischen Insolvenzabwicklung für grenzübergreifend tätige Gruppen geführt. Darüber hinaus hätte die ▌dreistufige Rangfolge der Einlegerforderungen bei der Einhaltung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, zu Problemen führen können, insbesondere dann, wenn Einlagen, deren Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert wurde, mit vorrangigen Forderungen auf eine Stufe gestellt worden wären. Schließlich war es wegen der hohen Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nicht möglich, die verfügbaren Finanzmittel dieser Systeme effizienter und wirksamer für andere Interventionen als für die Erstattung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall zu verwenden, namentlich im Rahmen von Abwicklungen, alternativen Maßnahmen bei Insolvenz oder präventiven Maßnahmen. Der Schutz gedeckter Einlagen hängt nicht von der Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen ab, sondern wird vielmehr durch den obligatorischen Ausschluss vom Bail-in im Abwicklungsfall und durch die umgehende Erstattung durch das Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sichergestellt. Deshalb sollte der Rang von Einlagen in der gegenwärtigen Forderungsrangfolge geändert werden.

(37a)  Die Änderung der Rangfolge der Gläubiger verbessert nicht nur die Zugänglichkeit der Einlagensicherungssysteme und des einheitlichen Abwicklungsfonds anstatt die Nutzung öffentlicher Unterstützung, sondern ebnet auch den Weg für finanziell wirksamere Lösungen bei der Abwicklung von Finanzinstituten. Dies wiederum dürfte die Kosten für die Steuerzahler senken und eine effiziente Nutzung der verschiedenen Instrumente im Finanzökosystem der Union fördern.

(38)  Der Rang von Einlagen sollte vollständig harmonisiert werden, indem ein zweistufiger Ansatz eingeführt wird, bei dem ▌Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen höheren Rang erhalten als erstattungsfähige Einlagen von großen Unternehmen und Zentral- und Regionalregierungen. Dieser mehrstufige Ansatz soll einem breiten Spektrum von Einlegern einen besseren Schutz bieten, der den einzigartigen Merkmalen ihrer Einlagen Rechnung trägt, und gleichzeitig Unternehmen, die nicht unter den derzeitigen Rahmen fallen, die Möglichkeit der Abwicklung eröffnet. Zugleich sollte die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei Abwicklungen, Insolvenzen und präventiven Maßnahmen weiterhin nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass die einschlägige Konditionalität eingehalten und insbesondere die Kostenoptimierungsprüfung („Least Cost Test“) bestanden wird.

(41)  Die Änderungen an der Rangfolge von Einlagen ▌würden den Schutz gedeckter Einlagen bei Ausfall nicht beeinträchtigen, da dieser Schutz durch den obligatorischen Ausschluss gedeckter Einlagen von der Verlustabsorption im Abwicklungsfall und letztlich durch die Erstattung aus dem Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen weiterhin gewährleistet wäre.

(42)  Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder Restunternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit von Rückzahlungen an das abwicklungsspezifische Sicherheitsnetz im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben ergeben, bei der Insolvenz gegenüber den Forderungen aus Einlagen und gegenüber den Forderungen des Einlagensicherungssystems Vorrang genießen. Da Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielen, Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu kompensieren, sollten diese Entschädigungen keine Forderungen gegenüber diesen Mechanismen begründen.

(43)  Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und Interventionen von Einlagensicherungssystemen zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu erleichtern, wenn diese ▌nötig sind, um Verluste für die Einleger zu verhindern, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass das Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden kann, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des Einlagensicherungssystems, sowie Einlagen, die von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollte es dem Einlagensicherungssystem ebenfalls gestattet sein, zu diesem Zweck einen Beitrag zu leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteilungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt.

(44)  Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte sichergestellt werden, dass die Verluste, die das Einlagensicherungssystem infolge einer Intervention im Abwicklungsfall zu tragen haben könnte, nicht höher sind als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu trägen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Dieser Betrag sollte auf Basis der Kostenoptimierungsprüfung nach den Kriterien und der Methode der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich des Zeitwerts des Geldes und der Verzögerungen bei der Wiedereinziehung von Mitteln in Insolvenzverfahren. Diese Kriterien und diese Methode sollten auch herangezogen werden, wenn bei der nachträglichen Bewertung der Einhaltung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, und einer dem Einlagensicherungssystem gegebenenfalls zustehenden Entschädigung ermittelt wird, welche Behandlung das Einlagensicherungssystem erfahren hätte, wenn das Institut in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre. Zweitens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen den auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Unterdessen sollte die Summe aus dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu den Eigenmitteln des übernehmenden Unternehmens nicht über die Kosten hinausgehen, die laut Kostenoptimierungsprüfung für die Entschädigung gedeckter Einleger entstehen würden.

(45)  Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen darf, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass andere Einlagen als gedeckte Einlagen weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls eine finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bereitgestellt werden.

(46)  Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, wie der Beitrag des Einlagensicherungssystems bei der Berechnung der Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen angerechnet werden kann. Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Kürzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte das Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmen und darüber weitere Finanzmittel erhalten können, wenn dies erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. Sind diese Bedingungen erfüllt, sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu ermöglichen, es sei denn, der durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beigetragene Betrag überschreitet die Grenze von 5 % der Gesamtverbindlichkeiten, einschließlich Eigenmittel, dann sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems proportional zum überschüssigen Betrag sein. Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Instituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, jenen Instituten vorbehalten sein, für die der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Abwicklung vorsieht, da die von den Abwicklungsbehörden für diese Institute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, sollte außerdem nur für Institute mit einer Mindestaufzeichnung der Einhaltung der MREL verfügbar sein.

(47)  Da die EBA die Aufgabe hat, die Konvergenz der behördlichen Praktiken zu fördern, sollte die EBA die Gestaltung und Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen sowie die Maßnahmen und Vorbereitungen der Abwicklungsbehörden beobachten und darüber Bericht erstatten, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. In diesen Berichten sollte die EBA auch bewerten, wie transparent die von den Abwicklungsbehörden ergriffenen Maßnahmen für die einschlägigen externen Interessenträger sind und inwieweit sie zur Abwicklungsvorsorge und zur Abwicklungsfähigkeit der Institute beitragen. Darüber hinaus sollte die EBA darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten mit Blick auf Schuldtitel, die nach der Richtlinie 2014/59/EU bei der MREL berücksichtigungsfähig sind, zum Schutz von Kleinanlegern ergriffen haben, und sollte etwaige Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte vergleichen und bewerten. Der Anwendungsbereich der bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten sollte auf Unternehmen ausgeweitet werden, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, falls diese Anforderungen nicht auf derselben Grundlage festgelegt wurden wie die MREL. Im jährlichen Bericht über die MREL sollte die EBA bewerten, wie die Abwicklungsbehörden die neuen Vorschriften über die Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien umsetzen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, zur Sicherstellung einer kohärenten und koordinierten Krisenbewältigungs- und Abwicklungsregelung in der Union beizutragen, sollte die EBA Krisensimulationsübungen koordinieren und beaufsichtigen. Diese Simulationen sollten die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Abwicklungsbehörden und den Einlagensicherungssystemen während der Verschlechterung der Finanzlage von Instituten und Unternehmen zum Gegenstand haben und die Anwendung der verfügbaren Instrumente bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, bei Frühinterventionen und bei der Abwicklung in ihrer Gesamtheit testen. Betrachtet werden sollte dabei insbesondere die grenzüberschreitende Dimension der Interaktionen zwischen den einschlägigen Behörden und der Anwendung der verfügbaren Instrumente und Befugnisse. Falls relevant, sollten diese Krisensimulationen auch der Annahme und Umsetzung von Abwicklungskonzepten innerhalb der Bankenunion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Rechnung tragen.

(48)  Eine Folgenabschätzung von hoher Qualität ist für die Ausarbeitung solider faktengestützter Gesetzgebungsvorschläge von zentraler Bedeutung, und im Gesetzgebungsverfahren sind Fakten und Daten als Entscheidungsgrundlage unverzichtbar. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die EBA der Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, insbesondere auch für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Gesetzgebungsvorschlägen, benötigt.

(49)  Die Richtlinie 2014/59/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(50)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Die folgende Nummer 29a wird eingefügt:"

„29a. ‚alternative Maßnahme des privaten Sektors‘: jede Unterstützung, die nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen ist;“

"

b)  Nummer 35 erhält folgende Fassung:"

„35. ‚kritische Funktionen‘: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf regionaler Ebene zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte. Für die Zwecke dieser Nummer wird die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheit bewertet, die den Gebietseinheiten der Ebene 1 der gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates* entspricht, oder Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, wenn eine erhebliche Störung der Dienstleistungen auf NUTS-Ebene 2 ein erhebliches Risiko einer Systemkrise auf nationaler Ebene mit sich bringt;

________________

* Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)

"

c)  Nummer 71 erhält folgende Fassung:"

„71. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘: die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

"

d)  Die folgenden Nummern 83d und 83e werden eingefügt:"

„83d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘: ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

   83e. ‚G-SRI-Einheit‘: eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

"

e)  Folgende Nummer 93a wird eingefügt:"

„93a. ‚Einlage‘ für die Zwecke von Artikel 108 und 109 eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;“

"

2.  In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:"

„(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder eine wesentliche Änderung des Sanierungsplans erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

Kommt es in den 12 Monaten nach der letzten jährlichen Aktualisierung des Sanierungsplans nicht zu Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1, können die zuständigen Behörden bis zum darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Aktualisierung des Sanierungsplans absehen. Eine solche Befreiung darf nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume gewährt werden.

(3)  In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder des Erhalts von einer der folgenden Unterstützungen ausgegangen werden:

   a) einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
   b) einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;
   c) einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit oder Zinssätze.

(4)  In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, die nicht gemäß Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Sanierungsplans ausgenommen sind, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

"

3.  In Artikel 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung:"

„(5) Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.“

"

4.  In Artikel 8 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:"

„Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

5.  ▌Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:

i)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„aa) gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung, dass ein Institut als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen wahrnimmt;“

"

ii)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„ja) eine Beschreibung, wie die in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele durch die verschiedenen Abwicklungsstrategien am besten erreicht werden könnten;“

"

iii)  Folgender Buchstabe wird eingefügt: "

„pa) eine ausführliche und quantifizierte Liste der gedeckten Einlagen und erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen;“

"

b)  der folgende Absatz 8a wird eingefügt:"

„(8a) Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurden oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

"

c)  Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die EBA übermittelt der Kommission diese überarbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie].“

"

6.  Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 3 und 4 angefügt:"

„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können von den Abwicklungsbehörden nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.

Im Gruppenabwicklungsplan wird festgelegt, ob Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt, als Liquidationseinheiten einzustufen sind. Unbeschadet anderer Faktoren, die von den Abwicklungsbehörden als relevant erachtet werden könnten, dürfen Unternehmen, die kritische Funktionen wahrnehmen, nicht als Liquidationseinheiten eingestuft werden.

"

aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der in Artikel 10 niedergelegten Anforderungen und der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.“

"

ab)  In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„-aa) ist eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung enthalten, dass ein Unternehmen der Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis d als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen wahrnimmt, und wie der Anteil seines Gesamtrisikobetrags und seiner operativen Erträge am Gesamtrisikobetrag und den operativen Erträgen der Gruppe sowie die Verschuldungsquote des Unternehmens der Gruppe im Rahmen der Gruppe berücksichtigt wurden;

"

b)  Folgender Absatz 5a wird eingefügt:"

„(5a) Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurden oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

"

7.  In Artikel 13 Absatz 4 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:"

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

8.  In Artikel 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:"

„(5) Die EBA überwacht die Ausarbeitung interner Grundsätze für die in diesem Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen durch die Abwicklungsbehörden und deren Umsetzung. Die EBA erstattet der Kommission bis zum ... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über die bestehenden Praktiken bei Abwicklungsfähigkeitsbewertungen sowie etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

   a) eine Bewertung der von den Abwicklungsbehörden entwickelten Methoden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, in der insbesondere auch etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt werden;
   b) eine Bewertung der Testkapazitäten, die die Abwicklungsbehörden benötigen, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen;
   c) das Maß an Transparenz gegenüber den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die Methoden der Abwicklungsbehörden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und deren Ergebnisse.“

"

9.  In Artikel 16a wird folgender Absatz 7 angefügt:"

„(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen, so wenden die Abwicklungsbehörden die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission* berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Abwicklungsbehörde bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 genannten Informationen öffentlich zugänglich.

______________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).

"

10.  ▌Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:"

„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen effektiv abgebaut oder beseitigt, trifft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen oder beseitigen, und wird das Unternehmen verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.“

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(8a) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht am Ende jedes Abwicklungsplanungszyklus eine anonymisierte Liste, in der in aggregierter Form alle ermittelten wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, und einschlägige Maßnahmen zu deren Beseitigung dargestellt sind. Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach Artikel 84 der vorliegenden Richtlinie finden Anwendung. “;

"

11.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.“

"

b)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6, 6a oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

"

12.  Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:"

Artikel 27

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden umgehend Frühinterventionsmaßnahmen prüfen und diese erforderlichenfalls anwenden, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

   a) das Institut oder Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Voraussetzungen oder die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die von dem Institut oder Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie die Eigenmittel und Liquidität dieses Instituts oder Unternehmens kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und einer der folgenden Sachverhalte trifft zu:
   i) das Institut oder Unternehmen hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;
   ii) die zuständige Behörde hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die ▌Probleme anzugehen;
   b) das Institut oder Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie oder wird in den auf die Bewertung durch die zuständige Behörde folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.

Die zuständige Behörde kann, wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß unterrichten.

(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes beinhalten:

   a) die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu einer der folgende Handlungen:
   i) Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;
   ii) Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;
   b) die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts oder Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;
   c) die Aufforderung an das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Aktionsplan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;
   d) die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;
   e) die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens nach Artikel 28 zu entlassen oder abzulösen;
   f) die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 29.
   fa) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls das zuständige Organ des Unternehmens beschließt, die freiwillige Liquidation des Unternehmens einzuleiten.

(2)  Die zuständigen Behörden wählen die Frühinterventionsmaßnahmen rechtzeitig danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigen, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens verschlechtert.

(3)  Für jede der in Absatz 1a genannten Maßnahmen setzen die zuständigen Behörden eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu bewerten.

Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt. Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, nimmt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor.

(4)  Die EBA gibt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards heraus, um die übereinstimmende Anwendung von Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zu fördern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Artikel 28

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt werden und diese Bestellung der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde unterliegt.“

"

13.  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe f stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen können, der

   a) entweder das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorübergehend ablöst;
   b) oder vorübergehend mit dem Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zusammenarbeitet.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung für Option a oder b bekannt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts oder Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die zuständige Behörde, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, der vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zu vertreten oder Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass jeder vorläufige Verwalter die Anforderungen des Artikels 91 Absätze 1, 2 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt. Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2)  Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts oder des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Diese Befugnisse können von der zuständigen Behörde angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.

(3)  Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Zu dieser Rolle und diesen Funktionen kann es unter anderem gehören,

   a) die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu ermitteln;
   b) die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu führen, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;
   c) Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens wiederhergestellt werden soll.

Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.“

"

b)  In Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Auf Verlangen der zuständigen Behörde erstattet der vorläufige Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen, mindestens einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.“

"

ca)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann einmal ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind und eine solche Entscheidung gegenüber den Anteilseignern zu begründen.“

"

14.  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen im Falle von Gruppen

"

b)  Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und hört die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an, bevor sie eine Frühinterventionsmaßnahme beschließt.

(2)  Nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung und Anhörung entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 zu treffen sind, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(3)  Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.

Nach der Unterrichtung und Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Frühinterventionsmaßnahme angewandt werden soll. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(4)  Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 27 auf mehr als ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden, bewerten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts oder Unternehmens sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen auf mehrere Institute oder Unternehmen zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen entscheiden.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie, nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe c dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe d dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

"

15.  Folgender Artikel 30a wird eingefügt:"

„Artikel 30a

Vorbereitung der Abwicklung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden unverzüglich über Folgendes unterrichten:

   a) jede der in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, zu der sie ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen verpflichten und die darauf abzielen, einer Verschlechterung der Lage eines Instituts, dieses Unternehmens oder einer Gruppe entgegenzuwirken;
   b) falls die Aufsichtstätigkeit zeigt, dass die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen erfüllt sind, die Bewertung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;
   c) die Anwendung einer jeden in Artikel 27 genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Die zuständigen Behörden überwachen in enger Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden genau, wie sich die Lage des Instituts oder Unternehmens entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage des betreffenden Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2)  Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

   a) die Gründe für die Mitteilung;
   b) einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Institut oder Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewerten die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei sie das Tempo der Verschlechterung der Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auf den Schutz von Einlegern und auf den Schutz von Kundengeldern, das Risiko, dass ein längerer Prozess die Gesamtkosten für Kunden und die Wirtschaft erhöhen, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Abwicklungsbehörden übermitteln diese Bewertung so früh wie möglich an die zuständigen Behörden.

Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit die Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit von den Abwicklungsbehörden je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

(3)  Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle von den Abwicklungsbehörden angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:

   a) die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens;
   b) die Durchführung der in Artikel 36 genannten Bewertung.

Liegen den zuständigen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen an die Abwicklungsbehörden weiterzugeben.

(4)  Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden schließen die Befugnis ein, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen an potenzielle Käufer zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, oder das Institut oder Unternehmen dazu zu verpflichten, um:

   a) die Abwicklung dieses Instituts oder Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 84 festgelegten Geheimhaltungspflichten vorzubereiten;
   b) Informationen zu der von der Abwicklungsbehörde vorzunehmenden Bewertung beizutragen, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(4a)  Beschließt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt sie den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens gebührend Rechnung.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die Informationen, die für die Vermarktung des betreffenden Instituts oder Unternehmens benötigt werden, mit potenziellen Käufern oder von der Abwicklungsbehörde hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können. In diesem Fall findet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung.

(6)  Die Feststellung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben können.

(7)  Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden eng zusammenarbeiten,

   a) wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen;
   b) wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;
   c) während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

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16.  In Artikel 31 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:"

„c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;

   d) der Schutz der gedeckten Einlagen und, soweit möglich, auch des ungedeckten Teils der erstattungsfähigen Einlagen natürlicher Personen und Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

"

17.  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut ergreifen, wenn die Abwicklungsbehörden, nachdem sie gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, oder von Amts wegen nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren feststellen, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) Das Institut fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
   b) Es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.
   c) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bewertet, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde bewerten kann, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Bewertung vornehmen zu können, insbesondere einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert, bevor oder nachdem sie von der Abwicklungsbehörde über deren Absicht unterrichtet wurde, diese Bewertung vorzunehmen.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird von der Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde nach der Konsultation einer benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und gegebenenfalls eines institutsbezogenen Sicherungssystems, dessen Mitglied das Institut ist, unverzüglich vorgenommen. Die Konsultation des institutsbezogenen Sicherungssystems umfasst eine Erörterung der Verfügbarkeit von Maßnahmen durch das institutsbezogene Sicherungssystem, die den Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern könnten. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese für ihre Bewertung anfordert. Die zuständige Behörde kann der Abwicklungsbehörde auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.“

"

b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:"

„d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

"

ii)  Die Unterabsätze 2 bis 5 werden gestrichen.

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller der Fall wäre.

Bei Abwicklungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, die vereinfachten Anforderungen für ein Institut gemäß Artikel 4 anzuwenden. Die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele gefährdet wären, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden würde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung auf der Grundlage der ihr zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewertet und vergleicht, die für das Institut ▌sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.“

(5a)  Die EBA trägt zur Überwachung und Förderung der wirksamen und kohärenten Anwendung der in Absatz 5 genannten Bewertung des öffentlichen Interesses bei.

Bis zum … [zwei Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] legt die EBA einen Bericht über den Anwendungsbereich und die Anwendung von Absatz 5 in der gesamten Union vor. Dieser Bericht wird der Kommission übermittelt, um die Wirksamkeit der in Absatz 5 genannten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bewerten.

Auf der Grundlage des Ergebnisses des Berichts kann die EBA bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um Verfahren anzugleichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen. “

"

18.  Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:"

Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen▌, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 32b

Verfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, befugt ist, unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einzuleiten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das nach geltendem nationalen Recht in geordneter Weise liquidiert wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aus dem Markt austritt oder seine Banktätigkeiten einstellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, Voraussetzung für den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ist.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entzug der Zulassung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass eine einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleiten kann.“

"

19.  Folgender Artikel 32c wird eingefügt:"

„Artikel 32c

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden darf, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:

   a) Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats außergewöhnlicher oder systembedingter Natur und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:
   i) in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
   ii) in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,
   iii) in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das Institut nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen.
   b) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems▌ im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
   c) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Kreditinstituts gemäß Artikel 32b, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.
   d) Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b dieser Richtlinie gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) Die Maßnahmen sind solventen Instituten oder Unternehmen vorbehalten, was durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
   b) Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der zuständigen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme, die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme oder der Durchführung des Abhilfeplans oder der Bewertung gemäß Unterabsatz 7 dieses Absatzes offengelegt.
   c) die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren;
   d) Die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich erleiden wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut oder ein Unternehmen als solvent, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Können solche Überprüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde ihre Bewertung auf die Bilanz des Instituts oder Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist. Die zuständige Behörde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Quantifizierung auf den Marktwert der Aktiva, Passiva und außerbilanziellen Posten des Instituts oder Unternehmens gestützt wird.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Instituts oder Unternehmens zu sichern, indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der Europäischen Zentralbank, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Institut oder Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so fordert die zuständige Behörde das Institut oder das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen. Der Abhilfeplan beschreibt die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die langfristige Rentabilität des Instituts oder des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrags zu erhalten oder wiederherzustellen, sowie den zugehörigen Zeitrahmen.

Befindet die zuständige Behörde den einmaligen Abhilfeplan für unglaubwürdig oder nicht durchführbar oder hält das Institut oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so wird gemäß Artikel 32 bewertet, ob das Institut oder das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(3)  Die EBA gibt bis zum [PO: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Art der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Tests, Bewertungen oder Übungen heraus, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen führen können.“

"

20.  Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Für diese Zwecke gilt ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d genanntes Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

   a) das Unternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;
   b) das Unternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

"

21.  Artikel 33a wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen und die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a bis h genannten Behörden unverzüglich unterrichten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben, nachdem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt wurde, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.“

"

b)  In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einleger für den Fall, dass diese Befugnisse in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt werden und diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht verfügbar betrachtet werden, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“

"

22.  Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts ablöst oder mit diesem zusammenarbeitet. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU gilt nicht für die Bestellung von Sonderverwaltern.“

"

b)  Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts.“

"

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.“

"

23.  Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 erfüllt sind, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich der Abwicklungsbehörde — und dem in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.“

"

b)  der folgende Absatz 7a wird eingefügt:"

„(7a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 6 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“

"

24.  In Artikel 37 wird der folgende Absatz 11 angefügt:"

„(11) Die EBA überwacht die Maßnahmen und die Vorbereitung der Abwicklungsbehörden, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Abwicklungsfall sicherzustellen. Die EBA erstattet der Kommission bis zum ... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über den aktuellen Stand der bestehenden Praktiken und etwaiger Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

   a) die vorhandenen Regelungen zur Umsetzung des Bail-in-Instruments und das Ausmaß des Engagements mit Finanzmarktinfrastrukturen und Drittlandsbehörden, sofern relevant;
   b) die bestehenden Regelungen für die operative Umsetzung anderer Abwicklungsinstrumente;
   c) das Ausmaß der Transparenz gegenüber einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Regelungen.“

"

25.  Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:"

„Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut aufrechtzuerhalten oder eines der Abwicklungsziele zu verfolgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:“

"

b)  In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren. Ermöglicht die Anwendung des Bail-in-Instruments, dass das Kapital des Brückeninstituts vollständig durch Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten bereitgestellt wird, kann von der Anforderung abgesehen werden, dass das Brückeninstitut ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen stehen muss.“

"

26.  In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:"

„b) eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts oder der Zweckgesellschaft selbst sicherzustellen, oder“

"

27.  Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten einschließlich der zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeiten eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.“

"

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann einen in Absatz 4 genannten Beitrag leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, ist gemäß Artikel 109 ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden;
   b) der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus übersteigt nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.“

"

28.  Artikel 44a ▌wird wie folgt geändert:

a)  Die folgenden Absätze werden eingefügt:"

„(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut, das berücksichtigungsfähige Instrumente ausgibt, die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, diese Instrumente nur an vorhandene Einleger verkaufen darf, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU als Kleinanleger eingestuft sind, und nur, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind und die folgenden beiden Bedingungen zum Zeitpunkt des Kaufs gelten:

   a) der aggregierte Betrag, den der als Kleinanleger eingestufte Einleger in Instrumente im Sinne des vorliegenden Absatzes anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;
   b) der anfängliche Investitionsbetrag, der in ein oder mehrere Instrumente im Sinne des vorliegenden Absatzes angelegt wird, beträgt mindestens 30 000 EUR.

Das Kreditinstitut stellt auf der Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen sicher, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes zum Zeitpunkt des Kaufs erfüllt sind.

(6b)  Berücksichtigungsfähige Instrumente gemäß Absatz 6a, die von dem ausgebenden Kreditinstitut an seinen als Kleinanleger eingestuften Einleger verkauft werden, ohne die in diesem Absatz genannten Bedingungen zu erfüllen, werden nicht auf die Anforderungen gemäß Artikel 45e oder 45f angerechnet, solange diese Instrumente von dem Einleger gehalten werden, dem sie verkauft wurden.

(6c)  Die Abwicklungsbehörden überwachen im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 jährlich auf einer gruppen- und institutsspezifischen Grundlage, in welchem Ausmaß für die MREL berücksichtigungsfähige Instrumente von Kleinanlegern gehalten werden, und teilen der EBA die Ergebnisse mindestens einmal jährlich mit. “;

"

b)  Die folgenden Absätze werden angefügt:"

„(7a) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Absätze 6a und 6b dieses Artikels auf Instrumente im Sinne von Absatz 6a anzuwenden, die vor dem ... [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] ausgegeben wurden.

(8)  Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstattet die EBA der Kommission über die Anwendung dieses Artikels Bericht. In diesem Bericht werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Befolgung dieses Artikels miteinander verglichen, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen mit Blick auf den Schutz von Kleinanlegern analysiert und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf grenzüberschreitende Geschäfte bewertet.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.“

"

29.  Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d genannten Institute und Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, soweit nach diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und von den Abwicklungsbehörden bestimmt, jederzeit einhalten.“

"

30.  Artikel 45b wird wie folgt geändert:

a)  In den Absätzen 4, 5 und 7 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

b)  Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)  In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt;

ii)  in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt;

iii)  in Unterabsatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)  Folgender Absatz 10 wird angefügt:"

„(10) Die Abwicklungsbehörden können es Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen, hat die Abwicklungsbehörde die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;
   b) die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

"

31.  Artikel 45c wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der von den Abwicklungsbehörden zu nutzenden Methode für die Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für

   a) Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht selbst unterliegt;
   b) Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sofern das betreffende Unternehmen diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht auf derselben Grundlage unterliegt wie den in Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

c)  In Absatz 7 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

32.  Folgender Artikel 45ca wird eingefügt:"

Artikel 45ca

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien

(1)  Wird Artikel 45c auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt die Abwicklungsbehörde den in Artikel 45c Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:

   a) Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit oder gegebenenfalls die Größe des Teils der Abwicklungseinheit, auf den das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts angewendet wird;
   b) Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;
   ii) die nach Artikel 44 Absatz 2 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;
   iii) die in den Artikeln 73 bis 80 genannten Schutzbestimmungen;
   iiia) die erwarteten Eigenmittelanforderungen für Brückeninstitute, die zur Umsetzung des Marktaustritts der Abwicklungseinheit erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU durch das Brückeninstitut sicherzustellen;
   iiib) die erwartete Forderung des übernehmenden Rechtsträgers nach kapitalneutraler Transaktion in Bezug auf die für das erwerbende Unternehmen geltenden Anforderungen;
   c) voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   i) alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die ▌mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;
   ii) die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;
   iia) ein potenziell ungünstiges Marktumfeld zum Zeitpunkt der Abwicklung;
   d) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;
   e) ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.

(3)  Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 45c Absatz 3 ergibt, oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

"

33.  In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:"

„Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI handelt, besteht aus“

"

34.  In Artikel 45f Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:"

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“

"

35.  Artikel 45l wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist, einschließlich des Artikels 45ca, und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;“

"

b)  In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:"

„Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung erlischt nach Vorlage des zweiten Berichts.“

"

35a.  In Artikel 45m wird folgender Absatz eingefügt:"

„(1a) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 bestimmen die Abwicklungsbehörden geeignete Übergangszeiträume für Institute oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f oder der Anforderungen in Artikel 45b Absätze 4, 5 oder 7, wenn die Institute oder Unternehmen infolge des Inkrafttretens der Richtlinie .../... [dieser Änderungsrichtlinie] diesen Anforderungen unterliegen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie].

Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum ... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am ... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

   a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
   b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
   c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen punktueller Natur ist oder auf eine marktweite Störung zurückzuführen ist.“

"

36.  In Artikel 45m erhält Absatz 4 folgende Fassung:"

„(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI oder als ein Nicht-EU-G-SRI eingestuft wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.“

"

37.  In Artikel 46 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:"

„Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,

   a) um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind;
   b) um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, und um es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

"

38.  In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:"

„i) der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder“

"

39.  Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde die einmonatige Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans um einen weiteren Monat verlängern.“

"

b)  In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zusätzliche Elemente in den Reorganisationsplan aufnimmt.“

"

40.  In Artikel 53 erhält Absatz 3 folgende Fassung:"

„(3) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeit, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.“

"

41.  Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b dar;

"

b)  In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 5 und 6 folgende Fassung:"

„Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, mehr als 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergeben, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.

Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.“

"

c)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(2a) Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d melden der Abwicklungsbehörde jährlich

   a) die gesamten ausstehenden Beträge aller Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen,
   b) für die unter Buchstaben a genannten Posten:
   i) ihre Zusammensetzung, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
   ii) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
   iii) ob die Verbindlichkeit nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen ist,
   iv) ob sie in den vertraglichen Bestimmungen die gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel enthalten,
   v) wenn festgestellt wurde, dass es rechtlich oder anderweitig nicht möglich ist, die vertragliche Anerkennung des Bail-in gemäß Absatz 2 aufzunehmen, die Kategorie der Verbindlichkeit gemäß Absatz 7.

Sind Institute und Unternehmen Teil einer Abwicklungsgruppe, so erstellt die Abwicklungseinheit den Bericht über die Abwicklungsgruppe, soweit in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 vorgeschrieben.

"

d)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(8a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Verfahren sowie einheitliche Formate und Meldebögen für die Berichterstattung an die Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2a festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum ... [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

42.  Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

"

b)  Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a.“

"

43.  Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe m erhält folgende Fassung:"

„m) die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Erwerber einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten;“

"

ii)  Folgender Buchstabe n wird angefügt:"

„n) die Befugnis, im Namen des in Abwicklung befindlichen Instituts Ersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu stellen.“

"

b)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und der zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 22 bis 27 der Richtlinie 2013/36/EU einzuholen;“

"

44.  Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Absatz 1 gilt für jeden Finanzkontrakt, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:

   a) Nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, schafft der Kontrakt eine neue Verpflichtung oder ändert eine bestehende Verpflichtung wesentlich;
   b) der Kontrakt sieht die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vor, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.“

"

45.  In Artikel 74 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:"

„d) bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und etwaigen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“

"

45a.  In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt:"

„(6a) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“

"

46.  In Artikel 88 wird folgender Absatz 6a eingefügt:"

„(6a) Um die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und einschlägige Informationen auszutauschen, richtet die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium ein und führt darin den Vorsitz.

Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts entscheidet, welche Behörden an einer Sitzung oder an einer Tätigkeit des Abwicklungskollegiums teilnehmen, und berücksichtigt dabei die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Tätigkeit für diese Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben.

Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts informiert alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die Abwicklungsbehörde des in Absatz 1 genannten Instituts alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.“

"

46a.  In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt:"

„(4a) Die Bestimmungen von Artikel 84 schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“

"

47.  Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die in Artikel 32 oder 33 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums die folgenden Informationen:

   a) die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b oder, je nach Anwendbarkeit, in Artikel 33 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen oder die in Artikel 33 Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt;
   b) das Ergebnis der Bewertung, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt ist;
   c) die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können in die Mitteilungen aufgenommen werden, die nach Artikel 81 Absatz 3 an die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Adressaten übermittelt werden.“

"

b)  Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

48.  Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

"

49.  In Artikel 97 erhält Absatz 4 folgende Fassung:"

„(4) Die Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang.

Die zuständigen Behörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang und stellen sicher, dass für die an Drittlandsbehörden weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die jener nach Artikel 84 mindestens gleichwertig ist.“

"

50.  Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

"

b)  Die folgenden Unterabsätze 2 und 3 werden angefügt:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) bei Informationen zur Sanierung und Abwicklung die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen;
   b) bei anderen Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die in Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Voraussetzungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 beinhalten Informationen zur Sanierung und Abwicklung alle Informationen, die unmittelbar mit den Aufgaben der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie zusammenhängen, insbesondere Sanierungsplanungen und Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen und den Austausch mit den Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsplanung, Abwicklungspläne und Abwicklungsmaßnahmen.“

"

51.  In Artikel 101 erhält Absatz 2 folgende Fassung:"

„(2) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels voraussichtlich dazu führt, dass Teile der Verluste eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.“

"

52.  In Artikel 102 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:"

„Liegt nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Abwicklungsbehörden können die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 103 bis zu drei Jahre lang aufschieben, wenn der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen vier Jahren zu erreichen.“

"

53.  Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt die Abwicklungsbehörde jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

"

b)  Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"

„(3a) Die Abwicklungsbehörde fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 in Anspruch genommen werden muss.

Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 1 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert die Abwicklungsbehörde die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht die Abwicklungsbehörde die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet die Abwicklungsbehörde die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“

"

54.  In Artikel 104 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht das Dreifache von 12,5 % der in Artikel 102 festgelegten Zielausstattung.“

"

55.  Artikel 108 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im ihre nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

   a) folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
   i) Einlagen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/49/EU von der Deckung ausgeschlossen sind;
   ii) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen handelt, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
   iii) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von Zentral- und Regionalregierungen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
   iv) der Teil von Einlagen juristischer Personen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen handelt, die als erstattungsfähige Einlagen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
   b) folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
   i) gedeckte Einlagen,
   ii) Einlagensicherungssysteme für ihren Anspruch gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU,
   iii) erstattungsfähige Einlagen, die nicht in Buchstabe a Nummern ii und iii genannt sind, und
   iv) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden, und die nicht in Buchstabe a Nummer iv genannt sind.

"

b)  Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:"

„(8) Werden nur die in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Beiträge zur Abwicklung nach Artikel 101 Absatz 1 im Zusammenhang mit Verlusten, die andernfalls Gläubiger getragen hätten, entstanden sind.

(9)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 8 dieses Artikels und in Artikel 37 Absatz 7 genannten Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in ihrem nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren einen bevorzugten Rang erhalten, der höher ist als der Rang der Forderungen in Form von Einlagen und der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nach Absatz 1 dieses Artikels.“

"

56.  Artikel 109 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, ▌die folgenden Beträge beiträgt:

   a) bei Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit dem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 46 Absatz 1 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;
   b) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten:
   i) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einem höheren Rang haben als Einlagen, und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und
   ii) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen trägt das Einlagensicherungssystem, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten beinhaltet und die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 44 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, Folgendes bei:

   a) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der Einlagen, einschließlich der nicht gedeckten Einlagen, und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als Einlagen und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken; und
   b) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen, sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, vom Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital oder Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder von anderen Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, absieht.

In jedem Fall dürfen die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die vom Einlagensicherungssystem nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Kosten der Einlegerentschädigung.

Wird bei der Bewertung nach Artikel 74 festgestellt, dass die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung höher waren als die Verluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 nach Konsultation des Einlagensicherungssystems zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen festlegt.

Die Abwicklungsbehörde teilt ihre in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung dem Einlagensicherungssystem mit, dem das Institut angeschlossen ist. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“

"

b)  Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:"

„(2a) Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Kapitalinstrumente offen und transparent vermarktet und dass sie beim Verkauf nicht falsch dargestellt werden oder dass zwischen den potenziellen Käufern nicht diskriminiert wird. Eine jede Veräußerung dieser Art erfolgt zu kommerziellen Bedingungen.

(2b)  Der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird auf die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte angerechnet.

Lässt die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 samt dem von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleistete Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu, wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte zu erreichen. Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 44 und 101 für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgelegt sind.

Abweichend von der Beschränkung für Beiträge aus dem Einlagensicherungssystem gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist ein zusätzlicher Beitrag des Einlagensicherungssystems erforderlich, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 44 Absatz 7 erfüllt sind. Dieser zusätzliche Beitrag entspricht dem Betrag, der über die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b genannte 5 %-Grenze hinaus durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragen wird, multipliziert mit dem Anteil gedeckter Einlagen als Teil der Gesamtverbindlichkeiten im Rahmen der Übertragung.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Institute, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) das Institut wurde im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als eine Abwicklungseinheit eingestuft;
   b) das Institut hat sein MREL-Zwischen- oder Endziel je nach Anwendbarkeit in vier Quartalen innerhalb von vier Jahren bis sechs Monate vor der Feststellung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a übertreten. Der Vier-Jahres-Zeitraum berücksichtigt nicht die zwei aufeinander folgenden Quartale, die unmittelbar vor dieser Feststellung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls liegen.

"

c)  Absatz 3 wird gestrichen.

d)  In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

57.  In Artikel 111 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:"

„e) Nichteinhaltung der in Artikel 45e oder 45f genannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.“

"

58.  Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken stellen der Kommission auf Verlangen und innerhalb der angegebenen Frist alle Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der in Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.“

______________________________

* Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

"

59.  Folgender Artikel 128a wird eingefügt:"

„Artikel 128a

Krisenmanagement-Simulationen

(1)  Die EBA koordiniert regelmäßige unionsweite Übungen, um die Anwendung dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU in grenzübergreifenden Fällen mit Blick auf alle folgenden Aspekte zu testen:

   a) Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Sanierungsplanung;
   b) Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden vor dem Ausfall und während der Abwicklung von Finanzinstituten, insbesondere auch bei der Umsetzung der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungskonzepte.

(2)  Die EBA erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Übungen. Der Bericht wird veröffentlicht.“

"

Artikel 2

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.
(3)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.
(7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(8) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).
(10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(11) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(13) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(14) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(17) COM(2018) 133 final.
(18) COM(2020) 822 final.
(19) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(20) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(22) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(23) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


Anwendungsbereich der Einlagensicherung, Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz (DGSD2)
PDF 320kWORD 88k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (COM(2023)0228 – C9-0133/2023 – 2023/0115(COD))
P9_TA(2024)0328A9-0154/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0228),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0133/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0154/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz(2)

P9_TC1-COD(2023)0115


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.

(1a)  Gegenwärtig beruht die Bankenunion auf nur zwei ihrer drei vorgesehenen Säulen, nämlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Da ihre dritte Säule – das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) – fehlt, ist sie nach wie vor unvollendet. Die laufende Überprüfung des Rahmens der Union für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung soll den Weg für die längst fällige Vollendung der Bankenunion ebnen, einschließlich der Schaffung des EDIS. Die Vollendung der Bankenunion ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion und der Finanzstabilität, zumal sie die Risiken des Teufelskreises mindert, der sich aus der Verflechtung zwischen Staat und Banken ergibt.

(1b)  Um einen reibungslosen Übergang zur Vollendung der Bankenunion sicherzustellen, müssen die Funktionen, die Einlagensicherungssysteme erfüllen können, harmonisiert werden. Daher sollte die Anzahl der Ermessenspielräume nach nationalem Recht, die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehen sind, eingeschränkt werden, und alle Einlagensicherungssysteme sollten in der Lage sein, Abwicklungsmaßnahmen, präventive Maßnahmen und sonstige alternative Maßnahmen zur Auszahlung an die Einleger zu finanzieren.

(1c)  Mit dem Rahmen der Union für das Krisenmanagement im Bankensektor sollte jederzeit sichergestellt sein, dass Verluste nicht sozialisiert werden und Steuergelder nicht zur Unterstützung oder Rettung von Kreditinstituten, die sich in Schwierigkeiten befinden, verwendet werden.

(2)  Werden die Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht eingehalten, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden können bei verspäteter Zahlung von Beiträgen finanzielle Sanktionen verhängen. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen, benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit gegen Kreditinstitute, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Wenngleich die Anwendung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gegen Kreditinstitute in nationalen Rechtsvorschriften und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) geregelt ist, muss sichergestellt werden, dass benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten.

(3)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Entwürfe von Regulierungsstandards für die Durchführung von Stresstests für Einlagensicherungssysteme ausarbeiten, um die Konvergenz der Verfahren der Einlagensicherungssysteme weiter zu fördern und die Einlagensicherungssysteme bei der Prüfung ihrer Widerstandsfähigkeit zu unterstützen.

(4)  Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch das Einlagensicherungssystem ausgenommen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten jedoch die Mittel, die diese Finanzinstitute von ihren Kunden erhalten und die sie bei einem Kreditinstitut im Namen ihrer Kunden im Rahmen der Erbringung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen hinterlegen, geschützt sein.

(5)  Das Spektrum der Einleger, die derzeit durch die Erstattung durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind, wurde so festgelegt, dass Kleinanleger abgesichert sind, während bei professionellen Anlegern davon ausgegangen wird, dass diese einen solchen Schutz nicht benötigen. Aus diesem Grund wurden staatliche Stellen von der Deckung ausgenommen. Allerdings können die meisten staatlichen Stellen (zu denen in einigen Mitgliedstaaten auch Schulen und Krankenhäuser zählen) nicht als professionelle Anleger angesehen werden. Infolgedessen muss sichergestellt werden, dass Einlagen aller Kleinanleger, einschließlich staatlicher Stellen, vom Schutz durch ein Einlagensicherungssystem profitieren können.

(6)  Bestimmte Ereignisse, darunter Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder die Auszahlung bestimmter Versicherungsleistungen, können vorübergehend zu hohen Einlagen führen. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU derzeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Einlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren, für eine Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind. Um den Einlegerschutz in der Union zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Schutzes solcher Einlagen zu verringern, ist es erforderlich, deren Schutz so anzupassen, dass – zusätzlich zur Deckungssumme von 100 000 EUR – während einer harmonisierten Laufzeit von sechs Monaten ein Mindestbetrag von 500 000 EUR und ein Höchstbetrag von 2 500 000 EUR geschützt sind. Im Anschluss an die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission die geschützten Beträge überprüfen, um festzustellen, ob der Höchstbetrag verringert werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, ob die geschützten Beträge verhältnismäßig sind und durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt werden.

(7)  Bei einer Immobilientransaktion können Mittel auf verschiedene Konten transferiert werden, bevor die Transaktion tatsächlich abgewickelt ist. Damit Einleger, die Immobilientransaktionen durchführen, auf einheitliche Weise geschützt sind, sollte daher der Schutz zeitweilig hoher Salden sowohl für die Erlöse aus einem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie als auch für die Mittel gelten, die binnen einer vorab festgelegten kurzen Frist für den Erwerb einer privaten Wohnimmobilie hinterlegt werden.

(8)  Um die rechtzeitige Auszahlung des von einem Einlagensicherungssystem zu erstattenden Betrags zu gewährleisten und die Verwaltungs- und Berechnungsvorschriften zu vereinfachen, sollte es bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags keinen Ermessensspielraum mehr zur Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten geben.

(9)  Es ist notwendig, die operativen Kapazitäten der Einlagensicherungssysteme zu optimieren und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass es bei der Ermittlung von Einlegern, die Anspruch auf Einlagen auf Begünstigtenkonten haben, oder bei der Beurteilung, ob Einleger den Schutz für zeitweilig hohe Salden in Anspruch nehmen können, nach wie vor den Einlegern und Kontoinhabern obliegt, ihre Ansprüche mit eigenen Mitteln nachzuweisen.

(10)  Für bestimmte Einlagen kann eine längere Erstattungsfrist gelten, da die Einlagensicherungssysteme verpflichtet sind, die Erstattungsforderung zu überprüfen. Um die Vorschriften unionsweit zu harmonisieren, sollte die Erstattungsfrist auf 20 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen begrenzt werden.

(11)  Die im Zusammenhang mit der Erstattung kleiner Beträge auf ruhenden Konten anfallenden Verwaltungskosten können höher sein als der Nutzen für den Einleger. Daher muss präzisiert werden, dass Einlagensicherungssysteme nicht verpflichtet sein sollten, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einlagen auf solchen Konten, die unter bestimmten, auf nationaler Ebene festzulegenden Schwellenwerten liegen, zu erstatten. Das Recht der Einleger, ihren Anspruch auf einen solchen Betrag geltend zu machen, sollte jedoch erhalten bleiben. Verfügt ein und derselbe Einleger zudem über weitere aktive Konten, sollten die Einlagensicherungssysteme den betreffenden Betrag bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigen.

(12)  Die Einlagensicherungssysteme können bei der Entschädigung der Einleger verschiedene Methoden anwenden, die von Barauszahlungen bis zu elektronischen Überweisungen reichen. Damit gewährleistet ist, dass sich die Erstattungsverfahren von Einlagensicherungssystemen zurückverfolgen lassen und die Ziele des Unionsrahmens zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gewahrt bleiben, sollten Erstattungen an Einleger standardmäßig per Überweisung erfolgen, wenn der zu erstattende Betrag 10 000 EUR übersteigt.

(13)  Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Allerdings hinterlegen bestimmte Finanzinstitute, darunter E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen, die von ihren Kunden erhaltenen Finanzmittel – oft vorübergehend – ebenfalls auf Bankkonten, um den Sicherungsanforderungen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8), der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10), nachzukommen. Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Finanzinstitute sollten solche Einlagen durch Einlagensicherungssysteme unter der Bedingung geschützt werden, dass die betreffenden Kunden bekannt sind oder ermittelt werden können.

(14)  Kunden von Finanzinstituten wissen nicht immer, bei welchem Kreditinstitut das Finanzinstitut ihre Gelder hinterlegt hat. Daher sollten Einlagensicherungssysteme solche Einlagen nicht mit Einlagen zusammenführen, die die betreffenden Kunden möglicherweise bei dem Kreditinstitut hinterlegt haben, bei dem das Finanzinstitut ihre Einlagen eingezahlt hat. Die Kreditinstitute haben möglicherweise keine Kenntnis von der Identität der Kunden, die Anspruch auf die auf den Kundenkonten gehaltene Summe haben, oder könnten nicht in der Lage sein, individuelle Daten dieser Kunden zu überprüfen und aufzuzeichnen. ▌

(15)  Bei der Entschädigung von Einlegern können Situationen entstehen, in denen bei den Einlagensicherungssystemen Bedenken hinsichtlich Geldwäsche aufkommen. Die Einlagensicherungssysteme sollten daher die Auszahlung an einen Einleger zurückhalten, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass eine zentrale Meldestelle ein Bank- oder Zahlungskonto gemäß den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche ausgesetzt hat.

(16)  In Artikel 9 der Richtlinie 2014/49/EU ist festgelegt, dass ein Einlagensicherungssystem, das im Rahmen von Abwicklungsverfahren Zahlungen leistet, gegen das betreffende Kreditinstitut eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen hat und dass diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein muss. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen dem Beitrag eines Einlagensicherungssystems zur Nutzung des Instruments eines offenen Bank-Bail-in und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie (Instrument der Unternehmensveräußerung / Instrument des Brückeninstituts), gefolgt von der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens, unterschieden. Um mit Blick auf das Bestehen und die Höhe einer Forderung eines Einlagensicherungssystems in verschiedenen Szenarien für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, muss festgelegt werden, dass in dem Fall, in dem das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts oder alternativer Maßnahmen beiträgt, mit denen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, einschließlich Einlagen, des Kreditinstituts auf einen Empfänger übertragen werden, dieses Einlagensicherungssystem eine Forderung gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens in dessen späteren Liquidationsverfahren nach nationalem Recht haben sollte. Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des verbleibenden Teils des Unternehmens übrigen Anteilseigner und Gläubiger des Kreditinstituts die Verluste dieses Kreditinstituts wirksam ausgleichen, und damit eine bessere Möglichkeit besteht, dass im Insolvenzfall Erstattungen an das Einlagensicherungssystem geleistet werden, sollte die Forderung des Einlagensicherungssystems im Rang mit den gedeckten Einlagen gleichgestellt sein. Wird das Instrument eines offenen Bank-Bail-in angewandt (d. h. das Kreditinstitut setzt seine Geschäftstätigkeit fort), leistet das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in Höhe des Betrags, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt würden, wenn sie Gegenstand des Bail-in wären, um die Verluste dieses Kreditinstituts aufzufangen. Daher sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Einlagensicherungssystems sonst keinen Sinn hätte.

(17)  Um für Konvergenz der Verfahren der Einlagensicherungssysteme zu sorgen, bei der Inanspruchnahme von Einlagen Rechtssicherheit für Einleger zu gewährleisten und um operative Hürden für Einlagensicherungssysteme zu verhindern, ist es wichtig, einen angemessen langen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen Einleger die Erstattung ihrer Einlagen verlangen können, wenn das Einlagensicherungssystem im Falle einer Auszahlung die Einleger nicht innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Fristen entschädigt hat.

(18)  Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Damit objektiv beurteilt werden kann, ob die Einlagensicherungssysteme diese Anforderung erfüllen, sollte für die Bestimmung der Höhe der gedeckten Einlagen und der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ein klarer Bezugszeitraum festgelegt werden. Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die Verwendung von Einlagensicherungssystemen sollte die Angemessenheit der Zielausstattung von 0,8 % genau überwacht und bewertet werden.

(19)  Zur Gewährleistung der Resilienz der Einlagensicherungssysteme sollten deren Finanzmittel aus stabilen und unwiderruflichen Beiträgen stammen. Bei bestimmten Finanzierungsquellen der Einlagensicherungssysteme, darunter Kredite und erwartete Wiedereinziehungen, bestehen zu hohe Abhängigkeiten, als dass sie auf die Mittel zur Erreichung der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems angerechnet werden könnten. Um die Bedingungen hinsichtlich der Erreichung der Zielausstattung durch die Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren und um sicherzustellen, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Branche finanziert werden, sollte zwischen Finanzmitteln, die auf die Zielausstattung anrechenbar sind, und Mitteln unterschieden werden, die als ergänzende Finanzierungsquellen betrachtet werden. Abflüsse von Finanzmitteln aus Einlagensicherungssystemen, einschließlich vorhersehbarer Rückzahlungen von Krediten, sind planbar und können mit Blick auf die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder des Einlagensicherungssystems berücksichtigt werden und sollten daher nicht dazu führen, dass die verfügbaren Finanzmittel zurückgehen und unter das Niveau der Zielausstattung sinken. Daher muss festgelegt werden, dass – sobald die Zielausstattung erstmalig erreicht worden ist – die Frist für einen Wiederauffüllungszeitraum von vier Jahren nur dann ausgelöst werden sollte, wenn ein Defizit an verfügbaren Finanzmitteln im Einlagensicherungssystem durch eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems (Auszahlung oder präventive, Abwicklungs- oder alternative Maßnahmen) verursacht wurde. Sind die verfügbaren Finanzmittel nach einer solchen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems um weniger als ein Drittel zurückgegangen, sollte der Wiederauffüllungszeitraum zwei Jahre betragen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode festgelegt wird, nach der die Einlagensicherungssysteme die Zielausstattung berechnen.

(20)  Die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems sollten unmittelbar genutzt werden können, damit sie bei plötzlich eintretenden Auszahlungsereignissen oder sonstigen Inanspruchnahmen bereitstehen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahren in der Union ist es angezeigt, Anforderungen hinsichtlich der Anlagestrategie der Einlagensicherungssysteme festzulegen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Einlagensicherungssystems, sein Mandat zu erfüllen, abzumildern. Ist ein Einlagensicherungssystem nicht für die Festlegung der Anlagestrategie zuständig, so sollte die dafür zuständige Behörde oder Einrichtung oder Stelle im Mitgliedstaat bei der Festlegung der Anlagestrategie auch die Grundsätze der Diversifizierung und der Investitionen in risikoarme und liquide Vermögenswerte beachten. Um die vollständige operative Unabhängigkeit und Flexibilität des Einlagensicherungssystems hinsichtlich des Zugangs zu seinen Mitteln zu wahren, sollten Mittel der Einlagensicherungssysteme, die bei der Finanzverwaltung hinterlegt sind, zweckgebunden und auf ein getrenntes Konto eingezahlt werden.

(21)  Die Option, bei der die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems durch Pflichtbeiträge erhoben werden, die von den Mitgliedsinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko entstehenden Kosten errichtet hat, wurde nie genutzt und sollte daher gestrichen werden.

(22)  Es ist notwendig, den Einlegerschutz zu verbessern, wobei eine kurzfristige Veräußerung der Vermögenswerte eines Einlagensicherungssystems vermieden und mögliche negative prozyklische Auswirkungen auf den Bankensektor, die auf die Erhebung von Sonderbeiträgen zurückzuführen sind, begrenzt werden müssen. Den Einlagensicherungssystemen sollte es daher gestattet sein, alternative Finanzierungsmechanismen zu nutzen, sodass sie jederzeit kurzfristige Finanzierungen aus anderen Quellen als Beiträgen erhalten können, auch vor der Verwendung ihrer verfügbaren Finanzmittel und der in Form von Sonderbeiträgen erhobenen Mittel. Da die Kosten und die Verantwortung für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen in erster Linie von den Kreditinstituten getragen werden sollten, sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte alternative Finanzierungsmechanismen untersagt sein.

(23)  Zur Gewährleistung einer angemessen diversifizierten Anlage von Finanzmitteln aus einem Einlagensicherungssystem und konvergenter Praktiken sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um den Einlagensicherungssystemen diesbezüglich Orientierung an die Hand zu geben.

(24)  Wenngleich die primäre Rolle der Einlagensicherungssysteme darin besteht, abgesicherte Einleger zu entschädigen, können Maßnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizienter sein und einen ununterbrochenen Zugang zu Einlagen gewährleisten, indem Übertragungsstrategien erleichtert werden. Einlagensicherungssysteme können verpflichtet werden, zur Abwicklung von Kreditinstituten beizutragen. Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme in einigen Mitgliedstaaten präventive Maßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von Kreditinstituten wiederhergestellt wird, oder alternative Maßnahmen im Insolvenzfall finanzieren. Wenngleich solche präventiven und alternativen Maßnahmen den Schutz der Einlagen signifikant verbessern können, müssen diese Maßnahmen angemessenen Schutzbestimmungen unterliegen, auch in Form einer harmonisierten Kostenoptimierungsprüfung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Schutzbestimmungen sollten nur für Inanspruchnahmen gelten, die aus den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems finanziert werden, die unter diese Richtlinie fallen.

(24a)  Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei jeglicher Einbeziehung des Einlagensicherungssystems in jedem Szenario ein Schwerpunkt auf Kosteneffizienz und Transparenz gelegt wird. Dieser Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass bestimmten Marktteilnehmern keine unlauteren Vorteile gewährt werden. Transparenz und Kosteneffizienz sind Grundprinzipien, die der Integrität und der gerechten Funktionsweise des Einlagensicherungssystems zugrunde liegen.

(25)  Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts durch hinreichend frühe Inanspruchnahmen können entlang des Kontinuums der Instrumente zur Krisenbewältigung wirksam dazu beitragen, das Einlegervertrauen und die Finanzstabilität zu wahren. Diese Maßnahmen können verschiedene Formen annehmen – Kapitalhilfemaßnahmen durch Eigenmittelinstrumente (darunter Instrumente des harten Kernkapitals) oder andere Kapitalinstrumente, Garantien oder Kredite. Einlagensicherungssysteme haben auf unterschiedliche Weise auf diese Maßnahmen zurückgegriffen. Um mit Blick auf die Instrumente zur Krisenbewältigung ein Kontinuum zu wahren und sicherzustellen, dass der Rückgriff auf präventive Maßnahmen im Einklang mit dem Abwicklungsrahmen und den Beihilfevorschriften erfolgt, müssen der Zeitplan und die Bedingungen für deren Anwendung festgelegt werden. Präventive Maßnahmen sind nicht geeignet, um entstandene Verluste auszugleichen, wenn das Kreditinstitut bereits ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und sie sollten frühzeitig genutzt werden, um zu verhindern, dass sich die Finanzlage der Bank verschlechtert. Die benannten Behörden sollten daher überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems erfüllt sind. Diese Bedingungen für die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sollten unbeschadet der Bewertung durch die zuständige Behörde gelten, ob ein institutsbezogenes Sicherungssystem die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegten Kriterien erfüllt.

(26)  Um sicherzustellen, dass mit den präventiven Maßnahmen das jeweilige Ziel erreicht wird, sollten die Kreditinstitute der zuständigen Behörde einen Vermerk über die Maßnahmen vorlegen müssen, zu denen sie sich verpflichten. ▌In dem Vermerk sollten sämtliche Elemente aufgeführt sein, die darauf abzielen, Mittelabflüsse zu verhindern und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts zu stärken, sodass das Kreditinstitut künftig alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllen kann. Daher sollte der Vermerk Angaben zu Kapitalbeschaffungsmaßnahmen enthalten, einschließlich Regelungen über die Ausgabe von Rechten, die freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel, Passivmanagementoptionen, kapitalgenerierende Veräußerungen von Vermögenswerten, die Verbriefung von Portfolios sowie die Einbehaltung von Gewinnen, darunter Dividendenverbote und Verbote des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen. Darüber hinaus sollten in dem Vermerk die anfängliche Kapitallücke des Kreditinstituts, die durchgeführten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie die Vorkehrungen zur Verhinderung des Abflusses von Mitteln im Einzelnen dargelegt werden. Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute während der Umsetzung der im Vermerk vorgesehenen Maßnahmen auch ihre Liquiditätsposition stärken und von aggressiven Geschäftspraktiken sowie von der Ausschüttung von Dividenden oder variablen Vergütungen und vom Rückkauf eigener Aktien oder der Inanspruchnahme hybrider Kapitalinstrumente absehen. Ein solcher Vermerk sollte auch eine Ausstiegsstrategie für etwaige in Anspruch genommene Unterstützungsmaßnahmen enthalten. Das Kreditinstitut sollte der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen Reorganisationsplan vorlegen, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Präventive Maßnahmen, die einem Kreditinstitut gewährt werden, sollten ausgesetzt werden, wenn die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Ist das Kreditinstitut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c, so sollte das institutsbezogene Sicherungssystem den Reorganisationsplan nach Anhörung der zuständigen Behörde genehmigen. Ist die zuständige Behörde mit dem Reorganisationsplan nicht zufrieden, sollte sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die langfristige Rentabilität gesichert ist. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sind am besten in der Lage, die Relevanz und Glaubwürdigkeit der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zu bewerten. Um sicherzustellen, dass die benannten Behörden des Einlagensicherungssystems, das vom Kreditinstitut um Finanzierung einer präventiven Maßnahme ersucht wurde, beurteilen können, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung präventiver Maßnahmen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden mit den benannten Behörden zusammenarbeiten. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Reorganisationsplans zu unterstützen.

(26a)  Um gegebenenfalls das moralische Risiko zu mindern, sollten das Kreditinstitut, das von Einlagensicherungssystemen Unterstützung in Form von präventiven Maßnahmen erhält, seine Anteilseigner, seine Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der es angehört, aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung beitragen und eine angemessene Vergütung für die vom Einlagensicherungssystem gewährte präventive Maßnahme bereitstellen.

(27)  Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan, die Rückzahlung des im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrags oder die Einhaltung der Ausstiegsstrategie verlangen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Rentabilität des Kreditinstituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, so sollte das Einlagensicherungssystem dem Kreditinstitut keine weitere präventive Unterstützung gewähren, und die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die gleichen Konsequenzen sollten greifen, wenn das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht einhält. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung eines solchen Abhilfeplans zu unterstützen.

(28)  Um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt zu vermeiden, muss festgelegt werden, dass bei alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall die einschlägigen Stellen, die ein Kreditinstitut im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens vertreten (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter oder sonstiges), Vorkehrungen für die Vermarktung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts oder eines Teils davon in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren treffen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das Kreditinstitut oder jeglicher Intermediär, der im Namen des Kreditinstituts handelt, sollte Regelungen anwenden, die für die Vermarktung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, die potenziellen Käufern übertragen werden sollen, geeignet sind. In jedem Fall sollte die Verwendung staatlicher Mittel, sofern erforderlich, weiterhin den einschlägigen Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag unterliegen.

(29)  Da die Einlagensicherungssysteme in erster Linie für den Schutz gedeckter Einlagen sorgen sollen, sollten sie nur dann andere Inanspruchnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, finanzieren dürfen, wenn diese Maßnahmen günstiger sind als Auszahlungen. Die bei der Anwendung dieser Regel („Kostenoptimierungsprüfung“) gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass diesbezüglich mehrere Mängel bestehen, da im geltenden Rahmen nicht im Einzelnen festgelegt ist, wie die Kosten dieser Inanspruchnahmen oder die Kosten der Auszahlung bestimmt werden. Um eine einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung in der gesamten Union zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wie diese Kosten berechnet werden. Gleichzeitig sollten keine übermäßig strengen Bedingungen festgelegt werden, die eine Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen für andere Inanspruchnahmen als die Auszahlung de facto unmöglich machen würden. Bei der Kostenoptimierungsprüfung sollten die Einlagensicherungssysteme zunächst überprüfen, ob die Kosten für die Finanzierung der ausgewählten Maßnahme niedriger sind als die Kosten für die Erstattung der gedeckten Einlagen. Im Rahmen der Methode für die Kostenoptimierungsprüfung sollte der Zeitwert des Geldes berücksichtigt werden.

(30)  Die Liquidation kann ein langwieriger Prozess sein, dessen Effizienz von der Effizienz der nationalen Gerichte, den Insolvenzregelungen, den jeweiligen Merkmalen der einzelnen Bank und den Umständen des Ausfalls abhängt. Bei Inanspruchnahmen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen alternativer Maßnahmen sollte sich die Kostenoptimierungsprüfung auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und auf die Schätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie stützen. Die genaue Bewertung von Wiedereinziehungen im Rahmen eines Liquidationsverfahrens kann jedoch mit Blick auf die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen, die lange vor einer vorhersehbaren Liquidation erfolgen sollten, eine Herausforderung darstellen. Daher sollte das kontrafaktische Szenario für die Kostenoptimierungsprüfung für präventive Maßnahmen entsprechend angepasst werden, und die erwarteten Wiedereinziehungen sollten in jedem Fall auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden, der auf der Höhe von Wiedereinziehungen in früheren Auszahlungsfällen beruht.

(31)  Die benannten Behörden sollten die Kosten der Maßnahme für das Einlagensicherungssystem, auch nach der Rückzahlung eines Kredits, einer Kapitalzuführung oder der Inanspruchnahme einer Garantie, abzüglich der erwarteten Erträge, der operativen Aufwendungen und der potenziellen Verluste, anhand eines kontrafaktischen Szenarios auf der Grundlage eines hypothetischen endgültigen Verlusts am Ende des Insolvenzverfahrens schätzen, wobei Wiedereinziehungen des Einlagensicherungssystems im Rahmen des Liquidationsverfahrens einer Bank zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollten im kontrafaktischen Szenario die möglichen Kosten der wirtschaftlichen und finanziellen Instabilität für das Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit, im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems zusätzliche Mittel einzusetzen, um die Einleger und die Finanzstabilität zu schützen und eine Ansteckung zu verhindern. Um ein faires und umfassenderes Bild der tatsächlichen Kosten einer Entschädigung der Einleger zu erhalten, sollte die Schätzung der Verluste, die durch die Erstattung gedeckter Einlagen entstehen, auch die indirekt durch die Entschädigung der Einleger anfallenden Kosten enthalten. Diese Kosten sollten ▌die Kosten umfassen, die dem Einlagensicherungssystem durch den Rückgriff auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten entstehen könnten. Um die einheitliche Anwendung der Kostenoptimierungsprüfung zu gewährleisten, sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, deren Gegenstand die Methode zur Berechnung der Kosten der verschiedenen Inanspruchnahmen eines Einlagensicherungssystems ist. Zur Gewährleistung, dass die Methode für die Kostenoptimierungsprüfung mit dem gesetzlichen oder vertraglichen Mandat des Einlagensicherungssystems ▌kohärent ist, sollte die EBA ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

(32)  Um den harmonisierten Einlegerschutz zu verbessern und die jeweiligen Zuständigkeiten in der gesamten Union festzulegen, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Auszahlung an Einleger sicherstellen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die Kreditinstitute, die Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, Einlagen und andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen, indem sie Einlagendienstleistungen auf grenzüberschreitender Basis anbieten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Um die Auszahlungsvorgänge und die Bereitstellung von Informationen für Einleger zu erleichtern, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gestattet sein, als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu fungieren.

(33)  Die Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen in der gesamten Union ist von entscheidender Bedeutung, um eine rasche und kosteneffiziente Entschädigung der Einleger zu gewährleisten, wenn Kreditinstitute Bankdienstleistungen über Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Angesichts des technologischen Fortschritts, der die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungen und die Fernidentifizierung fördert, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats gestattet sein, die Erstattungen direkt an Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichten, sofern der Verwaltungsaufwand und die Kosten geringer sind als bei der Erstattung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. Diese Flexibilität sollte den derzeitigen Kooperationsmechanismus ergänzen, wonach Einleger von Zweigstellen Erstattungen vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten. Zur Wahrung des Einlegervertrauens in den Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Einlagensicherungssysteme bei dieser Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie unter anderem eine Liste von Bedingungen vorschlägt, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen könnte, Erstattungen an Einleger von Zweigstellen im Aufnahmemitgliedstaat zu entrichten.

(34)  Welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angehört, kann sich ändern, wenn das Kreditinstitut seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder eine Tochtergesellschaft in eine Zweigstelle umwandelt oder umgekehrt. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU werden die Beiträge eines solchen Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung entrichtet wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen. Um sicherzustellen, dass die Übertragung von Beiträgen auf das empfangende Einlagensicherungssystem nicht von divergierenden nationalen Vorschriften über die Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen abhängt, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der Verbindlichkeiten berechnen, die dem empfangenden Einlagensicherungssystem infolge der Übertragung entstehen könnten. Die EBA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode für die Berechnung des zu übertragenden Betrags festgelegt wird, um eine neutrale Auswirkung der Übertragung auf die Finanzlage des empfangenden Einlagensicherungssystems und des ursprünglichen Einlagensicherungssystems in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken sicherzustellen.

(35)  In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen herstellen, die zur Bewertung der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes in Drittstaaten angewandt werden. Aus diesem Grund sollten sich in der Union belegene Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, einem Einlagensicherungssystem in dem Mitgliedstaat anschließen, in dem sie ihre Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen ausüben. Diese Anforderung würde auch die Kohärenz mit den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU gewährleisten, die darauf abzielen, robustere Aufsichts- und Abwicklungsrahmen für Gruppen aus Drittstaaten einzuführen, die Bankdienstleistungen in der Union erbringen. Es sollte jedoch vermieden werden, dass Einlagensicherungssysteme den wirtschaftlichen und finanziellen Risiken von Drittstaaten ausgesetzt sind. Einlagen bei Zweigstellen in Drittstaaten, die von Kreditinstituten in der Union eingerichtet wurden, sollten daher nicht unter den Schutz fallen.

(36)  Die standardisierte und regelmäßige Offenlegung von Informationen sorgt auf Einlegerseite für eine stärkere Sensibilisierung für die Einlagensicherung. Bei der Anpassung der Offenlegungspflichten an die technologischen Entwicklungen sollte den neuen digitalen Kommunikationskanälen Rechnung getragen werden, über die die Kreditinstitute mit Einlegern interagieren. Die Einleger sollten klare und einheitliche Informationen erhalten, aus denen hervorgeht, wie ihre Einlagen geschützt werden, und gleichzeitig sollte der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute oder Einlagensicherungssysteme verringert werden. Die EBA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen zum einen Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, der den Einlegern jährlich zu übermitteln ist, und zum anderen die im Muster enthaltenen Informationen festgelegt werden, die den Einlegern entweder von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten in bestimmten Situationen, einschließlich bei Verschmelzungen von Kreditinstituten, der Feststellung, dass Einlagen nicht verfügbar sind, oder der Erstattung von Einlagen von Kundengeldern, zu übermitteln sind.

(37)  Die Verschmelzung von Kreditinstituten oder die Umwandlung eines Tochterunternehmens in eine Zweigstelle oder umgekehrt könnte sich auf die wesentlichen Merkmale des Einlegerschutzes auswirken. Um Nachteile für Einleger zu vermeiden, deren Einlagen nach einer Verschmelzung bei beiden fusionierten Banken hinterlegt wären und deren Anspruch auf Einlagensicherung infolge von Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem geringer ausfiele, sollten alle Einleger über solche Änderungen informiert werden und das Recht haben, ihre Gelder entschädigungsfrei bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der der entgangenen Deckung der Einlagen entspricht.

(38)  Damit die Finanzstabilität gewahrt bleibt, eine Ansteckung vermieden wird und den Einlegern ermöglicht wird, gegebenenfalls ihr Recht auf Inanspruchnahme von Einlagen wahrzunehmen, sollten die benannten Behörden, betreffenden Einlagensicherungssysteme und Kreditinstitute die Einleger über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen informieren.

(39)  Um die Transparenz für Einleger zu erhöhen und die finanzielle Solidität und das Vertrauen der Einlagensicherungssysteme untereinander bei der Erfüllung ihres Mandats zu fördern, sollten die geltenden Meldepflichten verbessert werden. Aufbauend auf den geltenden Verpflichtungen, die es den Einlagensicherungssystemen ermöglichen, sämtliche benötigten Informationen von ihren Mitgliedsinstituten anzufordern, um eine Auszahlung vorzubereiten, sollten die Einlagensicherungssysteme auch in der Lage sein, Informationen anzufordern, die für die Vorbereitung einer Auszahlung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind. Die Mitgliedsinstitute sollten verpflichtet sein, auf Ersuchen eines Einlagensicherungssystems allgemeine Informationen über jegliche wesentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen. Um der EBA ein angemessenes Spektrum an Informationen über die Entwicklung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und über die Verwendung dieser Mittel zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme die EBA jährlich über die Höhe der gedeckten Einlagen und verfügbaren Finanzmittel unterrichten und der EBA die Umstände mitteilen, die zur Verwendung der Mittel des Einlagensicherungssystems für Auszahlungen oder andere Maßnahmen geführt haben. Um der gestärkten Rolle der Einlagensicherungssysteme bei der Bewältigung der Bankenkrise Rechnung zu tragen, wobei darauf abgezielt wird, die Verwendung der Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen bei der Abwicklung zu erleichtern, sollten die Einlagensicherungssysteme das Recht haben, jährlich die Zusammenfassung der Abwicklungspläne von Kreditinstituten zu erhalten, damit sie insgesamt besser darauf vorbereitet sind, die Finanzmittel bereitzustellen.

(40)  Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Einlegerschutz erleichtern. Da die EBA über hochgradig spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission zur Annahme vorzulegen.

(41)  Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen von Kundengeldern, die Kriterien für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, b) die Methode, nach der die Kostenoptimierungsprüfung vorgenommen wird, und c) die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können.

(42)  Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie festgelegt – befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen, um Folgendes festzulegen: a) Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens, das Muster für Informationen, die entweder Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern übermitteln sollten, b) die Verfahren, die von Kreditinstituten bei der Übermittlung von Informationen an ihr Einlagensicherungssystem und die von Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden bei der Übermittlung von Informationen an die EBA einzuhalten sind, sowie die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen.

(43)  Die Richtlinie 2014/49/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)  Damit Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in der Union sind, sich einem Einlagensicherungssystem in der Union anschließen können, sollte diesen Zweigstellen hinreichend Zeit eingeräumt werden, um die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(45)  Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU genügt. Um dem spezifischen Geschäftsmodell dieser institutsbezogenen Sicherungssysteme und insbesondere der Relevanz der Funktionen Rechnung zu tragen, die für deren Mandat von grundlegender Bedeutung sind und die sie zusätzlich zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen erfüllen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den institutsbezogenen Sicherungssystemen zu gestatten, solche Funktionen weiterhin wahrzunehmen. Um ihnen ausreichend Zeit zu geben, sich an die neuen Bestimmungen, insbesondere die Schutzbestimmungen für die Anwendung von präventiven Maßnahmen, anzupassen, sollte den institutsbezogenen Sicherungssystemen außerdem ein dreijähriger Übergangszeitraum eingeräumt werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und ein hohes Maß an Einlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollten die Funktionen und Aufgaben, die zusätzlich zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen und Aufgaben wahrgenommen werden, über die Zielausstattung hinaus durch zusätzliche Finanzmittel finanziert werden. Institutsbezogene Sicherungssysteme sollten für ihre anderen Zwecke, die nicht zu den unter diese Richtlinie fallenden Funktionen gehören, einen getrennten Fonds füllen, wie es zwischen der Europäischen Zentralbank, der zuständigen nationalen Behörde und den einschlägigen institutsbezogenen Sicherungssystemen ▌vereinbart wurde.

(46)  Damit die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden die für die Anwendung der neuen Vorschriften über die Verwendung von präventiven Maßnahmen erforderlichen operativen Kapazitäten aufbauen können, ist es angezeigt, eine spätere Anwendung dieser neuen Vorschriften vorzusehen.

(47)  Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung eines einheitlichen Einlegerschutzes in der Union, aufgrund der Risiken, die divergierende nationale Ansätze für die Integrität des Binnenmarkts nach sich ziehen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können und sich durch Änderung von Vorschriften, die auf Unionsebene bereits festgelegt sind, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/49/EU

Die Richtlinie 2014/49/EU wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen, die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für Maßnahmen, die darauf abzielen, den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen sicherzustellen, und legt die Verfahren dafür fest.“

"

b)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union.“

"

2.  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„3. ‚Einlage‘ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs tätigen, und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn“

"

b)  In Nummer 13 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"

„13. ‚Zahlungsverpflichtung‘ eine unwiderrufliche, vollständig besicherte Verpflichtung eines Kreditinstituts, einem Einlagensicherungssystem einen Geldbetrag zu zahlen, wenn dieser von diesem Einlagensicherungssystem abgerufen wird, vorausgesetzt die Sicherheiten“

"

c)  Die folgenden Nummern 19 bis 23 werden angefügt:"

19. ‚Abwicklungsbehörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;

   20. ‚Einlagen von Kundengeldern‘ Gelder, die Kontoinhaber, bei denen es sich um Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei einem Kreditinstitut für Rechnung ihrer Kunden hinterlegen;
   21. ‚Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen‘ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
   22. ‚Geldwäsche‘ Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]*;
   23. ‚Terrorismusfinanzierung‘ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420] **.“

"

d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Anteile an irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.“

____________________________________________

* [Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]

** [Bitte vollständigen Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420]

"

3.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] ein institutsbezogenes Sicherungssystem, das gemäß diesem Absatz als Einlagensicherungssystem anerkannt ist, seine verfügbaren Finanzmittel, die einer Zielausstattung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unterliegen, von den zusätzlichen Finanzmitteln für die Erfüllung anderer als der in der vorliegenden Richtlinie geregelten Mandate trennt.“

"

a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Einlagensicherungssystem die benannte Behörde und die für dieses Kreditinstitut zuständige Behörde hiervon umgehend in Kenntnis setzt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen ergreift, erforderlichenfalls auch die Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nachkommt. ▌

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen von Kreditinstituten gegen die ihnen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems obliegenden Pflichten verhängt werden können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

"

b)  Folgender Absatz 4a wird eingefügt:"

„(4a) Entrichtet ein Kreditinstitut die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Beiträge nicht innerhalb der vom Einlagensicherungssystem festgelegten Frist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem für die Dauer des Verzugs Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf den fälligen Betrag berechnet.“

"

c)  Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

„(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der in den Absätzen 4 und 4a genannten Maßnahmen den Verpflichtungen nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem die benannte Behörde unterrichtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde bewertet, ob das Institut die Voraussetzungen für eine weitere Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem noch erfüllt, und die zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bewertung unterrichtet.

(6)  Beschließt die zuständige Behörde, die Zulassung im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU zu entziehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Kreditinstitut nicht länger Mitglied des Einlagensicherungssystems ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagen, die zu dem Zeitpunkt gehalten werden, zu dem die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts bei dem Einlagensicherungssystem endet, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem abgesichert sind.“

"

ca)  In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, um Verstößen gegen diese Richtlinie durch Einlagensicherungssysteme abzuhelfen.“

"

d)  Absatz 8 wird gestrichen.

e)  Folgender Absatz 13 wird angefügt:"

„(13) ▌Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Umfang, Inhalt und Verfahren der in Absatz 10 genannten Stresstests aus.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

"

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:"

„(1) Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:“

"

ii)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,“

"

iv)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

„f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 16 der Verordnung (EU) …. [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM(2021)0420] die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind, ausgenommen, wenn ein Inhaber eine Auszahlung fordert und nachweist, dass die nicht erfolgte Feststellung der Identität nicht auf seine Handlungen zurückzuführen ist,“

"

v)  Buchstabe j wird gestrichen.

va)  Folgender Buchstabe wird angefügt:"

„ka) Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen der Union unterliegen.“

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind.“

"

5.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:"

„Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen mindestens bis zum Betrag von 500 000 EUR und höchstens bis zum Betrag von 2 500 000 EUR für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, geschützt sind:

"

ii)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, und Einlagen, die für solche Transaktionen bestimmt sind, sofern diese Transaktionen in einem Zeitraum von vier Monaten von einer natürlichen Person abgeschlossen werden und diese natürliche Person Dokumente vorlegen kann, die eine solche Transaktion belegen,“

"

iia)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

„Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten und entsprechend der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten geschützten Beträge vor, um festzustellen, ob der in jedem Unterabsatz genannte Höchstbetrag verringert werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, ob die geschützten Beträge verhältnismäßig sind und durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sichergestellt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.“

"

b)  Folgender Absatz 2a wird eingefügt:"

„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme ergänzt.“

"

6.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 5 wird gestrichen.

aa)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute ihren Einlagensicherungssystemen mindestens einmal jährlich den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Einlagen melden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.“

"

b)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem Einlagenzinsen erstattet, die bis zu dem Tag aufgelaufen sind, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben oder belastet wurden. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme oder – unter den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umständen – die in jenem Absatz festgelegte Deckungssumme wird nicht überschritten.

Wenn die Zinssätze für bestimmte Einlagen den geltenden Marktzinssatz, der auf der Grundlage transparenter und öffentlich zugänglicher Daten bestimmt wird, deutlich übersteigen, ist das Einlagensicherungssystem befugt, die erstatteten Zinsen anzupassen, um dem zum Zeitpunkt der Feststellung durch die einschlägige Verwaltungsbehörde oder der Entscheidung durch das Gericht geltenden Marktzinssatz Rechnung zu tragen. Diese Anpassung ist vorzunehmen, um ein moralisches Risiko abzuwenden. Die Kriterien und Methoden für die Definition von ‚deutlich übersteigen‘ und für die Anpassung werden in transparenter Weise im Einklang mit den von der EBA entwickelten Leitlinien und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde festgelegt.

"

7.  Folgender Artikel 7a wird eingefügt:"

„Artikel 7a

Nachweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass entweder die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen oder dass er unter den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Umständen über die Einlagen verfügen kann.“

"

8.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

-a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.

"

-aa)  Absatz 2 wird gestrichen.

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, für die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8b genannten Einlagen eine längere Frist für die Erstattung anzuwenden, die 20 Arbeitstage ab dem Tag, an dem diese Einlagensicherungssysteme die vollständigen Unterlagen erhalten haben, die sie von einem Einleger oder gegebenenfalls von einem Kontoinhaber angefordert haben, um die Ansprüche zu prüfen und festzustellen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind, nicht überschreiten darf. Im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen müssen Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von weniger als sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, sicherstellen, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung eines entsprechenden Antrags Zugang zu einem angemessenen Betrag aus ihren gedeckten Einlagen erhalten, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

"

aa)  Absatz 4 wird gestrichen.

b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto), es sei denn, ein Einleger verfügt auch über Einlagen auf einem anderen, nicht ruhenden Konto;“

"

ii)  Buchstabe d wird gestrichen.

c)  Absatz 8 wird gestrichen.

d)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme – wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat – einen Schwellenwert für die Verwaltungskosten festlegen können, die diesen Einlagensicherungssystemen bei einer solchen Erstattung entstünden. Die Einlagensicherungssysteme sind nicht verpflichtet, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts entschädigen, wenn diese darum ersuchen.“

"

9.  Folgende Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt:"

„Artikel 8a

Erstattung von Einlagen über 10 000 EUR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entschädigen, wenn die zu erstattenden Beträge 10 000 EUR übersteigen.

Artikel 8b

Deckung von Einlagen von Kundengeldern

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen von Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) derartige Einlagen werden im Namen und ausschließlich für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können;
   b) derartige Einlagen werden zur Trennung von Kundengeldern im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind;
   c) die unter Buchstabe a genannten Kunden sind, unter der endgültigen Verantwortung des Unternehmens, das das Konto im Auftrag von Kunden hält, vor dem Tag identifiziert oder identifizierbar, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht die Gesamtheit der Einlagengelder, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung von gedeckten Einlagen ▌direkt an den Kunden durchführen.

(4)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8;

   c) die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA sämtliche der folgenden Aspekte:

   a) die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
   b) die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 8c

Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der in Artikel 48 Absatz 4 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] genannten Informationen bei ihr das Einlagensicherungssystem über das Ergebnis der in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) ... [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – COM/2021/420 final] genannten Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß dieser Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 aussetzen, wenn einem Einleger oder einer Person, die Anspruch auf die auf ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 für die gleiche Dauer aussetzen wie in Artikel 20 der [bitte Kurzverweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] festgelegt, wenn sie von der zentralen Meldestelle nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] darüber unterrichtet werden, dass diese Stelle beschlossen hat, eine Transaktion auszusetzen oder die Zustimmung zur Durchführung einer solchen Transaktion zu verweigern oder ein Bank- oder ein Zahlungskonto nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – COM(2021) 423 final] auszusetzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht für Maßnahmen haftbar gemacht werden, die im Einklang mit den Anweisungen der zentralen Meldestelle ergriffen werden. Die Einlagensicherungssysteme verwenden jegliche von der zentralen Meldestelle erhaltenen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie.

_________________

* Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

** Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).“

"

10.  In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:"

„(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Einlagensicherungssysteme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von den Einlagensicherungssystemen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leisten Einlagensicherungssysteme im Rahmen der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsinstrumente oder im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie einen Beitrag, so entsteht ihnen für Verluste, die infolge von Beiträgen zur Abwicklung nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder zur Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass das verbleibende Kreditinstitut abgewickelt wird, eine Forderung gegenüber dem verbleibenden Kreditinstitut, deren Höhe dem von ihnen geleisteten Beitrag entspricht. Im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren muss diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt worden sind, die Erstattung ihrer Einlagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fordern können.“

"

11.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:"

„Für die Berechnung der Zielausstattung nach Unterabsatz 1 liegt der Bezugszeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erreicht werden soll, und diesem Zeitpunkt.

Bei der Feststellung, ob das Einlagensicherungssystem diese Zielausstattung erreicht hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten lediglich verfügbare Finanzmittel, die direkt von Mitgliedern an das Einlagensicherungssystem geleistet oder von diesen eingezogen wurden, ohne Verwaltungsgebühren und -entgelte. Diese verfügbaren Finanzmittel umfassen Kapitalerträge aus den Beiträgen der Mitglieder zum Einlagensicherungssystem, jedoch keine Erstattungssummen, die von unter die Einlagensicherung fallenden Einlegern während der Auszahlungsverfahren nicht in Anspruch genommen wurden, und keine Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems, einschließlich Kredite von anderen Einlagensicherungssystemen oder alternative Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 10 Absatz 9. Der ausstehende Betrag eines Kredits an ein anderes Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 12 wird als Vermögenswert des Einlagensicherungssystems, das den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Einlagensicherungssystems angerechnet.“

"

ii)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von vier Jahren zu erreichen.

Haben sich die verfügbaren Mittel nach erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 um weniger als ein Drittel der Zielausstattung verringert, so setzen die Einlagensicherungssysteme den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zwei Jahren zu erreichen.

"

iia)  Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen getätigt hat, um Erstattungen an Einleger vorzunehmen.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die das Einlagensicherungssystem mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die auf Verlangen des Einlagensicherungssystems innerhalb von 48 Stunden zu leisten sind. Der Gesamtanteil solcher Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 2 erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Die EBA gibt Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen heraus, in denen Kriterien für die Zulässigkeit dieser Verpflichtungen festgelegt werden.“

"

c)  Absatz 4 wird gestrichen.

d)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme, benannte Behörden oder zuständige Behörden die Anlagestrategie für die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme festlegen und dass diese Anlagestrategie dem Grundsatz der Diversifizierung und Investitionen in risikoarme und liquide Vermögenswerte entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Anlagestrategie den Grundsätzen der Artikel 4, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission* entspricht.

____________________________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds. (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S 2).

"

e)  Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"

„(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre verfügbaren Finanzmittel ganz oder teilweise bei ihrer nationalen Zentralbank oder ihrem nationalen Schatzamt hinterlegen können, sofern dies für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizient ist und diese verfügbaren Finanzmittel auf einem gesonderten Konto geführt werden und dem Einlagensicherungssystem im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 ohne Weiteres zur Verfügung stehen.“

"

ea)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Finanzierungsregelungen der Einlagensicherungssysteme nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.“

"

f)  Absatz 10 wird gestrichen.

g)  Folgende Absätze 11, 12 und 13 werden angefügt:"

„(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen die aus den alternativen Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 9 erwachsenden Mittel verwenden können,▌bevor sie auf die verfügbaren Finanzmittel zurückgreifen und bevor sie die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge erheben. ▌

(12)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) die Methode für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die in Absatz 2 genannte Zielausstattung angerechnet werden können, einschließlich der Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und der Kategorien der verfügbaren Finanzmittel, die aus Beiträgen stammen;
   b) die Einzelheiten des Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, nachdem ein Einlagensicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel im Einklang mit Artikel 11 verwendet hat.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(13)  Die EBA arbeitet bis zum ... [OP – Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien aus, um den Einlagensicherungssystemen bei der Diversifizierung ihrer verfügbaren Finanzmittel zu helfen und darzulegen, wie die Einlagensicherungssysteme in risikoarme Vermögenswerte investieren könnten, die für die Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen infrage kommen.“

"

12.  Artikel 11 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 11

Verwendung der Mittel

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel in erster Linie dazu verwenden, Einleger im Einklang mit Artikel 8 sicher zu entschädigen.▌

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag ermitteln, den ein Einlagensicherungssystem zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen soll, nachdem diese Abwicklungsbehörden das Einlagensicherungssystem zu den Ergebnissen der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e dieser Richtlinie konsultiert haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme unverzüglich auf diese Konsultation reagieren.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Einlagensicherungssystemen, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a zugunsten eines Kreditinstituts zu verwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) das Kreditinstitut wurde nicht gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft;
   b) das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen;
   c) sämtliche in Artikel 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

(4)  Werden Finanzmittel für präventive oder alternative Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel – erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen – unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:

   a) es müssen Einleger entschädigt werden oder es ist eine Intervention im Rahmen einer Abwicklung notwendig, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung;
   b) die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken nach der Finanzierung des Rückgriffs auf präventive Maßnahmen unter 40 % der Zielausstattung, es sei denn, der Tilgungsplan des Instituts oder der Institute, dem bzw. denen präventive Maßnahmen gewährt werden, sieht eine Erstattung durch diese Institute innerhalb von 12 Monaten vor, was dazu führt, dass die verfügbaren Finanzmittel 40 % der Zielausstattung übersteigen.

(5)  Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) das Einlagensicherungssystem hat bestätigt, dass die Kosten der Maßnahme die im Einklang mit Artikel 11e dieser Richtlinie berechneten Kosten für die Entschädigung der Einleger nicht übersteigen,
   b) ▌alle in Artikel 11d dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind erfüllt,
   c) falls die Maßnahme in Form einer Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt, schließt diese Übertragung Verbindlichkeiten ein, die eine oder mehrere der folgenden Formen haben:
   i) gedeckte Einlagen,
   ii) erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen,
   iii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen sowie von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf außerhalb der Union befindliche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden,
   iv) alle Verbindlichkeiten, die in der nationalen Gläubigerrangfolge der Forderungen im Insolvenzfall gegenüber gedeckten Einlagen als vorrangig eingestuft wurden.

"

13.  Die folgenden Artikel 11a bis 11e werden eingefügt:"

„Artikel 11a

Präventive Maßnahmen

(1)  ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für die in Artikel 11 Absatz 3 genannten präventiven Maßnahmen verwenden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung solcher präventiven Maßnahmen ist ein Vermerk beigefügt, der die in Artikel 11b genannten Maßnahmen enthält;
   b) das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den im Vermerk nach Artikel 11b vorgesehenen Maßnahmen konsultiert;
   c) der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts in Verbindung mit Governance-Vereinbarungen, die eine solche Überwachung erleichtern, sowie weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem und eine häufigere Berichterstattung an die zuständigen Behörden umfassen;
   d) die Inanspruchnahme der präventiven Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem hängt vom wirksamen Zugang des Einlegers zu gedeckten Einlagen ab;
   e) die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten;
   f) das Kreditinstitut erfüllt seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, hat in den letzten fünf Jahren noch keine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erhalten und hat den Rückzahlungsplan vollständig eingehalten oder eine frühere außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder alle früheren präventiven Maßnahmen vollständig zurückgezahlt;
   fa) die präventiven Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Kreditinstitut oder Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird, es sei denn, das Fehlen dieser Maßnahme führt zu einer Beeinträchtigung der Finanzstabilität.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.

Gehört das begünstigte Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c an, so bestimmt dieses institutsbezogene Sicherungssystem auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenoptimierungsprüfung gemäß Artikel 11e den Betrag der verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen, der der benannten Behörde mitgeteilt wird.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem ▌seine verfügbaren Finanzmittel nur dann für Kapitalhilfemaßnahmen, einschließlich Rekapitalisierungen, Wertminderungsmaßnahmen für Vermögenswerte und Garantien für Vermögenswerte, verwendet, wenn die Voraussetzungen von Artikel 11b erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine an dem unterstützten Kreditinstitut gehaltenen Anteile oder anderen Kapitalinstrumente ▌überträgt, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.

(4a)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

   a) die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen;
   b) die Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren, über die die Einlagensicherungssysteme gemäß Absatz 2 verfügen müssen;
   c) unter Berücksichtigung der in Artikel 11b festgelegten Anforderungen die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden, den benannten Behörden und den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels.

Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

„Artikel 11b

Anforderungen an die Finanzierung von präventiven Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde einen Vermerk über die Maßnahmen vorlegen, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der ▌geltenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Vermerk sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität verringert und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts verbessert werden sollen.

(2a)  Werden die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für präventive Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet, so weist die zuständige Behörde das begünstigte Kreditinstitut an, den Sanierungsplan im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU oder den Gruppensanierungsplan im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 33 dieser Richtlinie gegebenenfalls zu aktualisieren. Die zuständige Behörde weist das unterstützte Kreditinstitut an, die in Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Maßnahmen umzusetzen, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 6 der genannten Richtlinie erfüllt sind.

(3)  Wird eine Kapitalhilfemaßnahme ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nur die aktuelle Kapitallücke abdecken, und zwar auf der Grundlage der folgenden Elemente, wie im Vermerk aufgeführt:

   a) die anfängliche Kapitallücke, die bei einem Stresstest der Union, einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte oder einer gleichwertigen Prüfung oder während des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses festgestellt und von der zuständigen Behörde bestätigt wurde;
   b) Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Reorganisationsplans durchzuführen sind;
   c) Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen, einschließlich der in Absatz 5 genannten Maßnahmen;
   d) gegebenenfalls Beiträge der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger des unterstützten Kreditinstituts.

Bei der Bestimmung der Kapitallücke kann das Einlagensicherungssystem auch eine vorausschauende Bewertung der Angemessenheit des Eigenkapitals, darunter auch den in Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kapitalerhaltungsplan, berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein Kreditinstitut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ist, die Kapitallücke durch das institutsbezogene Sicherungssystem bestimmt wird.

Bei der Ermittlung der Kapitallücke unterrichtet das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde.

(4)  ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem in Absatz 1 genannten Vermerk eine Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen, darunter ein klar festgelegter Zeitplan des Kreditinstituts für die Erstattung aller rückzahlbaren, im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhaltenen Mittel, vorgesehen ist. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen, der Umsetzung des Sanierungsplans oder des Abschlusses der Bewertung nach Artikel 11c Absatz 3 offengelegt.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Dividenden oder variablen Vergütungen ausgezahlt oder Aktienrückkäufe vorgenommen werden und das unterstützte Kreditinstitut keine unwiderrufliche Verpflichtung zur Auszahlung von Dividenden oder variablen Vergütungen oder zu Aktienrückkäufen eingeht. Die zuständige Behörde kann dieses Verbot in Ausnahmefällen teilweise einschränken, wenn das Kreditinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass es rechtlich verpflichtet ist, die Dividenden auszuzahlen. ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschränkungen nach diesem Absatz so lange in Kraft bleiben, bis das unterstützte Kreditinstitut dem Einlagensicherungssystem den für die präventiven Maßnahmen verwendeten Betrag erstattet hat.

(5a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das begünstigte Kreditinstitut der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der ersten finanziellen Unterstützung einen Reorganisationsplan vorlegt. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist, um die langfristige Rentabilität zu sichern, so werden die präventiven Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Kreditinstitut ausgesetzt, und die zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die langfristige Rentabilität gesichert ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird der Reorganisationsplan, wenn ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c angehört, nach Konsultation der zuständigen Behörde vom institutsbezogenen Sicherungssystem genehmigt.

(6)  ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Reorganisationsplan nach Absatz 5a vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan des Kreditinstituts in Einklang stehen, der gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von der Kommission verlangt wird.

(6a)  Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Reorganisationsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Reorganisationsplan prüfen, um Maßnahmen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Bewertung und ihre Empfehlungen innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens.“

„Artikel 11c

Abhilfeplan

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn das Kreditinstitut die in dem Vermerk nach Artikel 11b Absatz 1 oder in dem Reorganisationsplan nach Artikel 11b Absatz 5a Unterabsatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt oder die Strategie zur Aufhebung der präventiven Maßnahmen nach Artikel 11b Absatz 4 nicht befolgt.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem einen einmaligen Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen ▌, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zur präventiven Maßnahme geleistet hat, sowie den zugehörigen Zeitrahmen. Die benannte Behörde und das Einlagensicherungssystem konsultieren die zuständige Behörde zu den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen.

(3)  Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, oder hält das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht ein, so ergreift das Einlagensicherungssystem keine weiteren präventiven Maßnahmen zugunsten dieses Kreditinstituts, und die zuständigen Behörden bewerten gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(4)  Die EBA gibt bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] Leitlinien heraus, in denen die Elemente des Reorganisationsplans festgelegt werden, der den in Artikel 11b Absätze 3 bis 5a genannten präventiven Maßnahmen und dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abhilfeplan beigefügt wird.“

„Artikel 11d

Alternative Maßnahmen

(1)  ▌Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Verwendung von Mitteln von Einlagensicherungssystemen für die in Artikel 11 Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen ▌sicher, dass die Kreditinstitute – wenn Einlagensicherungssysteme solche Maßnahmen finanzieren – die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die diese Kreditinstitute zu übertragen gedenken, vermarkten oder Vorkehrungen für die Vermarktung treffen. Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss eine solche Vermarktung sämtlichen der folgenden Anforderungen genügen:

   a) die Vermarktung erfolgt auf offene und transparente Weise und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt;
   b) bei der Vermarktung werden potenzielle Käufer weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt;
   c) bei der Vermarktung ist jeglicher Interessenkonflikt ausgeschlossen;
   d) bei der Vermarktung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss;
   e) mit der Vermarktung wird darauf abgezielt, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, falls im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 das Einlagensicherungssystem in Bezug auf ein Kreditinstitut in Anspruch genommen wird, und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass natürliche Personen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, um sie vor Verlusten zu schützen, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angeschlossen ist, die folgenden Beträge beiträgt:

   i) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben, und dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen;
   ii) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.“

„Artikel 11e

Kostenoptimierungsprüfung

(1)  Wird in Erwägung gezogen, Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen zu verwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Folgendes miteinander vergleichen:

   a) die geschätzten Kosten, die dem Einlagensicherungssystem durch die Finanzierung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen entstehen würden;
   b) die geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1.

(2)  Für den Vergleich nach Absatz 1 gilt Folgendes:

   a) bei der Schätzung der Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt das Einlagensicherungssystem die erwarteten Erträge, die operativen Aufwendungen und die potenziellen Verluste im Zusammenhang mit der Maßnahme;
   b) bei den in Artikel 11 Absätze 2 und 5 genannten Maßnahmen stützt sich das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b auf die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Kreditinstituts nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und die Einschätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der genannten Richtlinie;
   c) bei den in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger gemäß Absatz 1 Buchstabe b den erwarteten Anteil der Wiedereinziehungen, ▌die potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem und die potenziellen Kosten für das Einlagensicherungssystem, die aufgrund potenzieller wirtschaftlicher und finanzieller Instabilität entstehen könnten, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems, um Einleger zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren und eine Ansteckung zu verhindern;
   d) bei den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahmen multipliziert das Einlagensicherungssystem bei der Schätzung der Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger den geschätzten Anteil der Wiedereinziehungen, der nach der in Absatz 5 Buchstabe b genannten Methode berechnet wird, mit 85 %.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrag, der zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 11 Absatz 2, für die präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 oder für die alternativen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 verwendet wird, den Betrag der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut nicht übersteigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden dem Einlagensicherungssystem sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für den Vergleich nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde dem Einlagensicherungssystem die geschätzten Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zur Abwicklung eines Kreditinstituts nach Artikel 11 Absatz 2 übermittelt.

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme so bald wie möglich nach der Durchführung alternativer Maßnahmen der zuständigen Behörde, der Abwicklungsbehörde und der benannten Behörde eine Zusammenfassung der Kernelemente der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Berechnung übermitteln. Diese Zusammenfassung umfasst insbesondere die Netto-Einziehungsquote, die sich aus den geschätzten Kosten der Erstattung zugunsten der Einleger für das Einlagensicherungssystem ergibt, sowie eine umfassende Begründung der zugrundeliegenden Annahmen.

(5)  Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absatz 16 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, die den spezifischen Merkmalen der betreffenden Maßnahme Rechnung trägt;
   b) die Methode für die Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der erwarteten Wiedereinziehungen nach Absatz 2 Buchstabe c, der potenziellen zusätzlichen Finanzierungskosten für das Einlagensicherungssystem und der potenziellen Kosten für das Einlagensicherungssystem, die aufgrund potenzieller wirtschaftlicher und finanzieller Instabilität entstehen könnten, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel im Rahmen des Mandats des Einlagensicherungssystems, um Einleger zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren und eine Ansteckung zu verhindern;
   c) die Art und Weise, wie bei den Methoden gemäß den Buchstaben a, b und c gegebenenfalls die Änderung des Zeitwerts aufgrund potenzieller aufgelaufener Gewinne zu berücksichtigen ist.

Bei der Berechnung der potenziellen zusätzlichen Kosten für das Einlagensicherungssystem gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird im Rahmen dieser Methode Folgendes berücksichtigt:

   a) die mit dem Rückzahlungsverfahren verbundenen Verwaltungskosten;
   b) die Verwaltungskosten für die Erhebung von Beiträgen gemäß Artikel 10 Absatz 8, falls solche Beiträge für die Erstattung zugunsten der Einleger erforderlich sein sollten, und die Kosten für die Inanspruchnahme alternativer Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 10 Absatz 9, falls diese Regelungen in Anspruch genommen werden. 

Bei der Berechnung der geschätzten Kosten für die Erstattung zugunsten der Einleger nach Absatz 1 Buchstabe b werden im Falle von ▌Maßnahmen nach Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Methode die Gefahren einer Ansteckung, die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken und jegliche Reputationsschäden für das Bankensystem, gegebenenfalls auch der Schutz der gemeinsamen Unternehmensmarke berücksichtigt, sowie welche Bedeutung die präventiven Maßnahmen für das gesetzliche oder vertragliche Mandat des Einlagensicherungssystems, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme, haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“

"

13a.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut eines jeden Einlagensicherungssystems ausgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, von Kreditinstituten, die einem Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.

(2)  Die Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder, und es werden in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle berücksichtigt. Bei diesen Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigt werden.

Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigten Methoden unterrichtet.

(3)  Um für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert werden.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

"

14.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden, sowie Einleger in Mitgliedstaaten, in denen die Kreditinstitute, die ihre Mitglieder sind, von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen.“

"

b)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen direkt zu entschädigen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

   i) Der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer solchen Erstattung sind geringer als die Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats;
   ii) das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt wäre;
   iia) die Erstattung erfolgt in derselben Währung, wie es bei einer Erstattung gemäß Unterabsatz 1 der Fall gewesen wäre.

"

c)  Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:"

„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem eines Aufnahmemitgliedstaats vorbehaltlich einer Vereinbarung mit einem Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten fungieren kann, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, und dass es für die entstandenen Kosten entschädigt wird.

(2b)  In den in den Absätzen 2 und 2a genannten Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats eine Vereinbarung über die Auszahlungsbedingungen, einschließlich in Bezug auf die Entschädigung für entstandene Kosten, die Kontaktstelle für Einleger, den Zeitplan und die Zahlungsmethode, getroffen haben. Das Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats übermittelt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über die Anzahl der Einleger, die Höhe der gedeckten Einlagen und mögliche diesbezügliche Änderungen.

"

d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats anschließt, oder wenn ein Teil der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein Einlagensicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats übertragen wird, das ursprüngliche Einlagensicherungssystem einen Betrag auf das empfangende Einlagensicherungssystem überträgt, der die zusätzlichen Verbindlichkeiten widerspiegelt, die dem empfangenden Einlagensicherungssystem infolge der Übertragung entstehen könnten, wobei die Auswirkungen der Übertragung auf die Finanzlage des empfangenden Einlagensicherungssystems und des ursprünglichen Einlagensicherungssystems in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken zu berücksichtigen ist. ▌

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Berechnung des zu übertragenden Betrags festgelegt wird, um eine neutrale Auswirkung der Übertragung auf die Finanzlage der beiden Einlagensicherungssysteme in Bezug auf die von diesen abgedeckten Risiken sicherzustellen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren zu erlassen.

"

e)  Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"

„(3a) Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den in jenem Absatz genannten Betrag innerhalb eines Monats nach der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem überträgt.“

"

f)  Folgender Absatz 9 wird angefügt:"

„(9) Die EBA gibt bis zum ... [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] Leitlinien heraus, in denen ▌die jeweilige Rolle von Einlagensicherungssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Absatz 2 dargelegt wird, einschließlich einer Aufzählung der Umstände und Bedingungen, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats ▌Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 entschädigt.“

"

15.  Artikel 15 erhält folgende Fassung:"

Artikel 15

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union vor, sich einem Einlagensicherungssystem in ihrem Hoheitsgebiet anzuschließen, bevor sie solchen Zweigstellen die Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen in diesen Mitgliedstaaten gestatten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Zweigstellen gemäß Artikel 13 Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

"

16.  Folgender Artikel 15a wird eingefügt:"

Artikel 15a

Kreditinstitute, die Mitglieder sind und Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in Drittländern errichtet wurden, es sei denn – und vorbehaltlich der Zustimmung der benannten Behörde –, diese Einlagensicherungssysteme erheben entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten.

Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die benannten Behörden der Absicherung von Einlegern von Zweigstellen zustimmen sollten, die von Kreditinstituten, die Mitglieder von Einlagensicherungssystemen sind, in Drittländern errichtet wurden.

"

17.  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die Informationen zur Verfügung stellt, die diese Einleger benötigen, um das Einlagensicherungssystem zu ermitteln, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören. Die Kreditinstitute stellen diese Informationen in Form eines Informationsbogens zur Verfügung, der in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [ESAP-Verordnung]*** erstellt wird.

_______________________________________________

*** Verordnung (EU) XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom TT MM JJJJ zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen.“

"

b)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:"

„(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Informationsbogen sämtliche der folgenden Angaben enthält:

   i) grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen;
   ii) die Kontaktdaten des Kreditinstituts als erster Kontaktstelle für Informationen über den Inhalt des Informationsbogens;
   iii) die Deckungssumme für Einlagen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 in EUR oder gegebenenfalls in einer anderen Währung;
   iv) anwendbare Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme;
   v) die Sicherungsobergrenze im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten;
   vi) die Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts;
   vii) die Währung der Erstattung;
   viii) das Einlagensicherungssystem, das für den Schutz einer Einlage zuständig ist, einschließlich eines Verweises auf dessen Website.“

"

c)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute den in Absatz 1 genannten Informationsbogen vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen und anschließend immer dann zur Verfügung stellen, wenn sich die bereitgestellten Informationen ändern. Die Einleger bestätigen den Empfang dieses Informationsbogens, es sei denn, die Informationen werden öffentlich zugänglich gemacht.“

"

d)  In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleger auf ihren Kontoauszügen eine Bestätigung der Kreditinstitute erhalten, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, einschließlich eines Verweises auf den in Absatz 1 genannten Informationsbogen.“

"

e)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute die in Absatz 1 genannten Informationen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung stellen.“

"

f)  Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:"

„(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten, einer Umwandlung von Tochterunternehmen eines Kreditinstituts in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge ihre Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informieren, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Finanzstabilität eine kürzere Frist zu. In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen des Vorgangs auf den Einlegerschutz erläutert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine infolge eines Vorgangs nach Unterabsatz 1 verringerte Einlagensicherung Auswirkungen auf Einleger mit Einlagen bei den betreffenden Kreditinstituten hat, die betreffenden Kreditinstitute diese Einleger innerhalb von drei Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung informieren, dass sie ihre erstattungsfähigen Einlagen, einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, entschädigungsfrei bis zu einem Betrag abheben oder auf ein anderes Kreditinstitut übertragen können, der der entgangenen Deckung ihrer Einlagen entspricht.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, deren Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem endet, ihre Einleger mindestens einen Monat vor einer solchen Änderung darüber informieren. Diese Unterrichtung muss eine Erläuterung der Auswirkungen des Endes der Mitgliedschaft auf den Einlegerschutz umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger eines Kreditinstituts, das nicht mehr Mitglied des Einlagensicherungssystems ist, ihre Einlagen auf ein anderes Institut, das Mitglied desselben Einlagensicherungssystems ist, übertragen können, wobei ihnen durch die Übertragung keine Kosten entstehen dürfen.

"

g)  Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"

„(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme und betroffene Kreditinstitute die Einleger darüber informieren, einschließlich durch Veröffentlichung auf ihren Websites, wenn eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a vorgenommen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b getroffen hat.“

"

h)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute den Einlegern, die Internetbanking nutzen, die den Einlegern nach dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermitteln, es sei denn, ein Einleger ersucht darum, diese Informationen in Papierform zu erhalten.“

"

i)  Folgender Absatz 9 wird angefügt:"

„(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

   a) Inhalt und Format des in Absatz 1a genannten Informationsbogens;
   b) das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen, die benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern in den in den Artikeln 8b und 8c sowie in den Absätzen 6, 7 und 7a des vorliegenden Artikels genannten Situationen mitteilen müssen, und deren Inhalt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

18.  Folgender Artikel 16a wird eingefügt:"

Artikel 16a

Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme von ihren angeschlossenen Kreditinstituten mindestens einmal jährlich sowie jederzeit ▌auf Anfrage alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine Erstattung an Einleger im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 vorzubereiten, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, mindestens einmal jährlich sowie jederzeit auf Anfrage Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

   a) Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute;
   b) Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von Mitgliedsinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.

Aus den unter den Buchstaben a und b genannten Informationen geht hervor, in welchen Mitgliedstaaten diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31. März den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31. Dezember des Vorjahres mitteilen. Bis zum selben Tag melden die Einlagensicherungssysteme der EBA zudem den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel, einschließlich des Anteils der aufgenommenen Mittel, der Zahlungsverpflichtungen und des Zeitplans für die Erreichung der Zielausstattung infolge einer Auszahlung von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss unverzüglich Folgendes mitteilen:

   a) ob festgestellt wurde, dass Einlagen aufgrund der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umstände nicht verfügbar sind, und deren Betrag;
   b) ob eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen angewandt wurde, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie gegebenenfalls und sobald verfügbar den Betrag der wiedereingezogenen Mittel, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Einziehungsverfahrens;
   c) die Verfügbarkeit und Nutzung alternativer Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 3;
   d) alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird:

   a) die Ausgangslage des Kreditinstituts;
   b) die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden, einschließlich der spezifischen Instrumente, die für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen verwendet wurden;
   c) der erwartete Betrag der verwendeten verfügbaren Finanzmittel.

(5)  Die EBA veröffentlicht die im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, dem Einlagensicherungssystem jährlich die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen▌.

(7)  Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die bei der Übermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen einzuhalten sind, die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen und der Inhalt dieser Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern näher festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [OP: Bitte Datum einfügen = zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

"

19.  Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am ... [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = drei Monate nach Inkrafttreten] einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Absatz 15 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = drei Monate nach Inkrafttreten].

(2)  Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der am [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung einhalten.

Artikel 3

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und 11e in Bezug auf präventive Maßnahmen nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem ... [OP: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2)* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(3) ABl. C … vom …, S. ….
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(9) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(10) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
PDF 132kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022)0071 – C9-0050/2022 – 2022/0051(COD))
P9_TA(2024)0329A9-0184/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0071),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0050/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0184/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

P9_TC1-COD(2022)0051


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1760.)

(1) ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 81.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 1. Juni 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0209).


Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (COM(2021)0762 – C9-0454/2021 – 2021/0414(COD))
P9_TA(2024)0330A9-0301/2022
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0762),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0454/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. Juni 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0301/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit(3)

P9_TC1-COD(2021)0414


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Ziele der Union unter anderem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf die nachhaltige Entwicklung Europas hinzuwirken – auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt.

(2)  Gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ▌hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf gerechte und angemessene sowie gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen ▌. Artikel 27 der Charta schützt das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der ▌Arbeitnehmer im Unternehmen. Nach Artikel 8 der Charta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Nach Artikel 12 der Charta hat jede Person das Recht, sich auf allen Ebenen frei mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen. In Artikel 16 der Charta wird die unternehmerische Freiheit anerkannt. Artikel 21 der Charta sieht das Recht auf Nichtdiskriminierung vor.

(3)  In Grundsatz Nr. 5 der am 17. November 2017 in Göteborg proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte(7) (im Folgenden „Säule“) ist festgelegt, dass ▌Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben; dass im Einklang mit der Gesetzgebung und Kollektiv- bzw. Tarifverträgen die notwendige Flexibilität für Arbeitgeber zu gewährleisten ist, damit sie sich schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen können; ▌ dass innovative Arbeitsformen, die gute Arbeitsbedingungen sicherstellen, zu fördern sind, dass Unternehmertum und Selbstständigkeit zu unterstützen sind; dass berufliche Mobilität zu erleichtern ist und dass Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, zu unterbinden sind, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge. In Grundsatz Nr. 7 der Säule ist festgelegt, dass Arbeitnehmer das Recht haben, zu Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, dass sie im Fall einer Kündigung das Recht haben, zuvor die Gründe zu erfahren, dass sie das Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist haben und dass sie das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. In Grundsatz Nr. 10 der Säule ist festgelegt, dass Arbeitnehmer das Recht auf ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Beschäftigung haben. Auf dem Sozialgipfel von Porto im Mai 2021 wurde der Aktionsplan zur ▌Säule begrüßt(8) ▌.

(4)  Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt, steigert die Produktivität und erhöht die Flexibilität, birgt jedoch auch einige Risiken für Beschäftigung und Arbeitsbedingungen. Algorithmenbasierte Technologien, einschließlich automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme, haben das Entstehen und Wachsen digitaler Arbeitsplattformen ermöglicht. Neue Formen der digitalen Interaktion und neue Technologien in der Arbeitswelt können, wenn sie gut reguliert und eingesetzt werden, Möglichkeiten für den Zugang zu menschenwürdigen und hochwertigen Arbeitsplätzen für Menschen schaffen, die traditionell keinen Zugang dazu hatten. Bei unreguliertem Einsatz können sie jedoch auch zu einer technologiegestützten Überwachung führen, Machtungleichgewichte und Intransparenz bei der Entscheidungsfindung erhöhen und Risiken für menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichbehandlung und das Recht auf Privatsphäre mit sich bringen.

(5)  Plattformarbeit wird von Einzelpersonen über die digitale Infrastruktur digitaler Arbeitsplattformen, die ihren Kunden eine Dienstleistung anbieten, ausgeführt. Sie kommt in einer Vielzahl von Bereichen vor und zeichnet sich durch eine große Heterogenität in Bezug auf die Arten digitaler Arbeitsplattformen, die abgedeckten Branchen und die ausgeführten Tätigkeiten sowie die Profile der Personen aus, die Plattformarbeit leisten. Mithilfe von Algorithmen regeln die digitalen Arbeitsplattformen mehr oder minder – je nach Geschäftsmodell – die Arbeitsleistung, die Vergütung und die Beziehung zwischen ihren Kunden und den Personen, die die Arbeit ausführen ▌. Plattformarbeit kann ausschließlich online über elektronische Tools (im Folgenden „Online-Plattformarbeit“) oder auch hybrid in einer Kombination aus Online-Kommunikationsprozess und anschließender Leistungserbringung in der realen Welt (im Folgenden „Plattformarbeit vor Ort“) ausgeführt werden. Bei vielen der bestehenden digitalen Arbeitsplattformen handelt es sich um internationale Wirtschaftsakteure, die ihre Tätigkeiten und Geschäftsmodelle in mehreren Mitgliedstaaten oder grenzüberschreitend betreiben.

(6)  Plattformarbeit kann Möglichkeiten bieten, einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden, durch eine Nebentätigkeit zusätzliches Einkommen zu generieren oder die Arbeitszeit flexibler zu gestalten. Gleichzeitig haben die meisten Personen, die Plattformarbeit leisten, eine weitere Arbeitsstelle oder eine andere Einkommensquelle und werden häufig niedrig entlohnt, und die Plattformarbeit entwickelt sich rasch weiter, was zu neuen Geschäftsmodellen und Beschäftigungsformen führt, die bisweilen von den bestehenden Schutzsystemen nicht erfasst werden. Daher ist es wichtig, diesen Prozess mit angemessenen Garantien für Personen zu begleiten, die Plattformarbeit leisten, und zwar unabhängig von der Art des Vertragsverhältnisses. Die Plattformarbeit kann insbesondere zu unvorhersehbaren Arbeitszeiten führen und die Grenzen zwischen Arbeitsverhältnis und selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten verwischen▌. Eine Falscheinstufung des Beschäftigungsstatus hat Folgen für die betroffenen Personen, da sie deren Zugang zu bestehenden Arbeits- und Sozialrechten einschränken dürfte. Außerdem schafft sie nachteilige Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer ▌korrekt einstufen, und wirkt sich in den Mitgliedstaaten auf die Systeme der Arbeitsbeziehungen, die Steuerbemessungsgrundlage sowie auf die Tragweite und Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme aus. Derartige Herausforderungen stellen sich zwar auch jenseits der Plattformarbeit, ▌sind jedoch in der Plattformwirtschaft ▌besonders akut und dringlich.

(7)  Gerichtsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass der Beschäftigungsstatus bei bestimmten Arten der Plattformarbeit immer wieder falsch eingestuft wird, insbesondere in Branchen, in denen digitale Arbeitsplattformen ein gewisses Maß an Steuerung oder Kontrolle ▌ausüben. Während digitale Arbeitsplattformen Personen, die über sie arbeiten, oftmals als Selbstständige oder „unabhängige Auftragnehmer“ einstufen, sind viele Gerichte dagegen zu der Einschätzung gelangt, dass die Plattformen diese Personen de facto steuern und kontrollieren und sie dabei häufig in ihre Hauptgeschäftstätigkeiten einbinden▌. Jene Gerichte haben Scheinselbstständige daher neu eingestuft, und zwar als von den Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer. ▌

(8)  Durch algorithmengesteuerte automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme werden zunehmend Funktionen ersetzt, die in Unternehmen üblicherweise von Managern wahrgenommen werden, wie das Zuweisen von Aufgaben, die Bepreisung einzelner Aufträge, die Festlegung der Arbeitszeiten, das Erteilen von Anweisungen, die Bewertung der geleisteten Arbeit, das Schaffen von Anreizen oder der Einsatz von Sanktionen. Digitale Arbeitsplattformen nutzen solche algorithmischen Systeme in der Regel insbesondere dazu, die Plattformarbeit über ihre Infrastruktur zu organisieren und zu verwalten. Personen, die Plattformarbeit leisten, welche einem solchen algorithmischen Management unterliegt, haben oft keinen Zugang zu Informationen darüber, wie die Algorithmen funktionieren, welche personenbezogenen Daten verwendet werden und wie ihr Verhalten die Entscheidungen der automatisierten Systeme beeinflusst. Auch Arbeitnehmervertreter, andere Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, sowie Arbeitsaufsichtsbehörden und andere zuständige Behörden haben keinen Zugang zu diesen Informationen. Darüber hinaus sind den Personen, die Plattformarbeit leisten, die Gründe für die von den automatisierten Systemen getroffenen oder unterstützten Entscheidungen oft nicht bekannt, und sie haben keine Möglichkeit, eine Erläuterung dieser Entscheidungen zu erhalten, diese Entscheidungen mit einer Kontaktperson zu erörtern oder sie anzufechten und eine Berichtigung und gegebenenfalls eine Entschädigung zu verlangen.

(9)  Wenn Plattformen in mehreren Mitgliedstaaten oder grenzüberschreitend tätig sind, ist nicht immer klar, wo und von wem die Plattformarbeit ausgeführt wird, insbesondere bei Online-Plattformarbeit. Außerdem verfügen die nationalen Behörden über keinen einfachen Zugang zu Daten über digitale Arbeitsplattformen wie etwa die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit leisten, sowie deren Beschäftigungsstatus und Arbeitsbedingungen. Dies erschwert die Durchsetzung der geltenden Vorschriften▌.

(10)  Eine Reihe von Rechtsinstrumenten sieht Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen und die Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union vor. Dazu gehören insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen(9), ▌die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitszeit(10), die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit(11) sowie andere spezifische Instrumente zu Aspekten wie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, schwangere Arbeitnehmerinnen, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit oder Entsendung von Arbeitnehmern. Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) festgestellt, dass „Bereitschaftszeiten“, in denen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, andere Tätigkeiten auszuüben, erheblich eingeschränkt sind, als Arbeitszeit anzusehen sind(12). Mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) wird ein allgemeiner Rahmen mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von in der Union ansässigen Unternehmen oder Betrieben festgelegt.

(11)  In der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige(14) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um für alle ▌Arbeitnehmer und Selbstständigen eine formelle und tatsächliche Absicherung, Angemessenheit und Transparenz bei den Sozialschutzsystemen zu gewährleisten.▌

(12)  Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) ▌gewährleistet den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; insbesondere sieht sie bestimmte Rechte und Pflichten sowie Garantien in Bezug auf die rechtmäßige, faire und transparente Verarbeitung personenbezogener Daten vor, auch im Hinblick auf die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall. ▌

(13)  Mit der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) werden Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, die von Online-Plattform-Betreibern angeboten werden, gefördert.

(14)  Zwar sehen die bestehenden Rechtsakte der Union bestimmte allgemeine Schutzbestimmungen vor, doch erfordern die Herausforderungen der Plattformarbeit einige weitere spezifische Maßnahmen. Um für die Entwicklung der Plattformarbeit einen angemessenen und nachhaltigen Rahmen zu setzen, muss die Union zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Plattformarbeit Mindestrechte für Personen, die Plattformarbeit leisten, und Vorschriften zur Verbesserung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten festlegen. Es sollten Maßnahmen eingeleitet werden, die die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die in der Union Plattformarbeit leisten, erleichtern, und die Transparenz der Plattformarbeit, auch in grenzüberschreitenden Situationen, sollte verbessert werden. Zudem sollten Personen, die Plattformarbeit leisten, Rechte zuerkannt werden, durch die Transparenz, Fairness und Rechenschaftspflicht gefördert werden sollen. Diese Rechte sollten auch darauf abzielen, Arbeitnehmer zu schützen und die Arbeitsbedingungen im algorithmischen Management, einschließlich der Durchführung von Tarifverhandlungen, zu verbessern. Dies sollte im Hinblick darauf erfolgen, mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, und dem Ziel dienen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für digitale Arbeitsplattformen und Offline-Dienstleistungsanbieter zu schaffen und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der Union zu unterstützen.

(15)  Die Kommission hat ▌gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Sozialpartner in einer zweistufigen Konsultation zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit befragt. Die Sozialpartner konnten sich nicht darauf einigen, über diese Frage in Verhandlungen einzutreten. Es ist jedoch wichtig, in diesem Bereich Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen und den derzeitigen Rechtsrahmen so anzupassen, dass dem Phänomen der Plattformarbeit, einschließlich der Nutzung automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme, Rechnung getragen wird.

(16)  Darüber hinaus führte die Kommission umfassende Gespräche mit einschlägigen Interessenträgern, darunter digitale Arbeitsplattformen, Vereinigungen Plattformarbeit leistender Personen, Sachverständige aus Hochschulen, Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen sowie Vertreter der Zivilgesellschaft.

(17)  Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Beide Ziele werden parallel verfolgt; sie verstärken sich gegenseitig und sind untrennbar miteinander verbunden und keines ist dem anderen untergeordnet. In Bezug auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b AEUV enthält diese Richtlinie Vorschriften, die darauf abzielen, die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu unterstützen und die Arbeitsbedingungen und die Transparenz der Plattformarbeit, auch in grenzüberschreitenden Situationen, sowie den Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit algorithmischem Management zu verbessern. In Bezug auf Artikel 16 AEUV werden mit dieser Richtlinie Vorschriften mit dem Ziel eingeführt, den Schutz natürlicher Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verbessern, indem Transparenz, Fairness und Rechenschaftspflicht der relevanten algorithmischen Managementverfahren in der Plattformarbeit erhöht werden.

(18)  Diese Richtlinie sollte für Personen gelten, die Plattformarbeit in der Union leisten und die im Sinne der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. bei denen nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen wird, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs ▌zu berücksichtigen ist. ▌Die Bestimmungen über das algorithmische Management im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch ▌Personen gelten, die ▌Plattformarbeit leisten und keinen Arbeitsvertrag haben bzw. nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.

(19)  In dieser Richtlinie sollten verbindliche Vorschriften festgelegt werden, die für alle digitalen Arbeitsplattformen gelten, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und unabhängig von dem ansonsten anwendbaren Recht, sofern die Plattformarbeit, die über diese digitalen Arbeitsplattformen organisiert wird, in der Union geleistet wird.▌

(20)  Digitale Arbeitsplattformen unterscheiden sich von anderen Online-Plattformen dadurch, dass automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme eingesetzt werden, um die Arbeit zu organisieren, die von Einzelpersonen für den Empfänger einer von der Plattform angebotenen Dienstleistung auf dessen einmalige oder wiederholte Anfrage hin ausgeführt wird. Über automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme werden personenbezogene Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, verarbeitet und Entscheidungen getroffen oder unterstützt, die sich unter anderem auf die Arbeitsbedingungen auswirken. Diese Merkmale machen digitale Arbeitsplattformen zu einer anderen Form der Organisation der Dienstleistungserbringung durch Freiberufler als traditionellere Formen der Organisation der Dienstleistungserbringung, wie z. B. herkömmliche Formen von Fahr- oder Beförderungsdiensten. Darüber hinaus geht die zunehmende Komplexität der strukturellen Organisation digitaler Arbeitsplattformen mit ihrer raschen Entwicklung einher, wodurch häufig Systeme mit einer „variablen Geometrie“ bei der Arbeitsorganisation entstehen. So könnten beispielsweise digitale Arbeitsplattformen eine Dienstleistung erbringen, deren Empfänger die digitale Arbeitsplattform selbst oder ein eigenständiges Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe ist, oder die Arbeit so organisieren, dass die traditionellen Muster, die in den Systemen der Dienstleistungserbringung üblicherweise erkennbar sind, verschwimmen.

Dies könnte auch bei Mikroarbeits- oder Crowdwork-Plattformen der Fall sein, bei denen es sich um eine Art digitaler Online-Arbeitsplattform handelt, die Unternehmen und anderen Kunden Zugang zu einer großen und flexiblen Belegschaft für die Erledigung kleiner Aufgaben bietet, die über einen Computer mit Internetanschluss aus der Ferne ausgeführt werden können, wie etwa Tagging. Die Aufgaben werden aufgeteilt und auf eine große Zahl von Personen (die „Crowd“) verteilt, die sie asynchron ausführen können.

(21)  Zur Organisation der von den Einzelpersonen geleisteten Arbeit sollte mindestens gehören, dass die digitale Arbeitsplattform eine wichtige Rolle bei der Abstimmung zwischen der Nachfrage nach der Dienstleistung und dem Arbeitsangebot der Einzelperson übernimmt, die ein Vertragsverhältnis – unabhängig von dessen Qualifizierung und Art – mit der digitalen Arbeitsplattform hat und für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe zur Verfügung steht. Dies kann auch andere Tätigkeiten wie die Zahlungsabwicklung umfassen. Online-Plattformen, die die Arbeit von Einzelpersonen nicht organisieren, sondern – ohne weiter involviert zu sein – lediglich die Mittel bereitstellen, mit denen Dienstleistungsanbieter den Endnutzer erreichen können, indem sie beispielsweise Angebot oder Nachfrage nach Dienstleistungen auflisten oder verfügbare Dienstleistungsanbieter in einem bestimmten Bereich aggregieren und anzeigen, sollten nicht als digitale Arbeitsplattform betrachtet werden. Ebenso wenig sollten Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern (z. B. kurzfristige Vermietung von Unterkünften) oder darin besteht, Waren von Nicht-Gewerbetreibenden weiterverkaufen zu lassen, oder Plattformen, die Freiwilligentätigkeit organisieren, unter die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ fallen. Sie sollte auf Dienstleistungsanbieter beschränkt sein, bei denen die Organisation der von der Person geleisteten Arbeit – hierzu zählen etwa die Personen- oder Güterbeförderung sowie Reinigungsdienstleistungen – eine notwendige und wesentliche Komponente darstellt und nicht nur untergeordneter und rein nebensächlicher Natur ist.

(22)   Die Regelungen und Verfahren für die Arbeitnehmervertretung sind je nach den historischen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Zu den grundlegenden Voraussetzungen für einen gut funktionierenden sozialen Dialog zählen starke, unabhängige Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen mit Zugang zu einschlägigen Informationen, die für die Teilnahme am sozialen Dialog und die Achtung der Grundrechte auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen erforderlich sind.

(23)  Gemäß dem Übereinkommen 135 (1971) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Arbeitnehmervertreter, das bislang von 24 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, können Arbeitnehmervertreter Personen sein, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind, und zwar Gewerkschaftsvertreter, d. h. von Gewerkschaften oder von deren Mitgliedern bestellte oder gewählte Vertreter, oder gewählte Vertreter, d. h. Vertreter, die von den Arbeitnehmern des Betriebs im Einklang mit Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von Gesamtarbeitsverträgen frei gewählt werden und deren Funktionen sich nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die in dem betreffenden Land als ausschließliches Vorrecht der Gewerkschaften anerkannt sind. Nach diesem Übereinkommen darf in Fällen, in denen in einem Betrieb sowohl Gewerkschaftsvertreter als auch gewählte Vertreter tätig sind, das Vorhandensein gewählter Vertreter nicht dazu benutzt werden, die Stellung der beteiligten Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben, und ist die Zusammenarbeit zwischen den gewählten Vertretern und den beteiligten Gewerkschaften und ihren Vertretern zu fördern.

(24)  Die Mitgliedstaaten haben das ILO-Übereinkommen 98 (1949) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen ratifiziert, dem zufolge Handlungen, die darauf gerichtet sind, von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberorganisation abhängige Organisationen von Arbeitnehmern ins Leben zu rufen oder Organisationen von Arbeitnehmern durch Geldmittel oder auf sonstige Weise zu unterstützen, um sie unter den Einfluss eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberorganisation zu bringen, als Einmischung gelten, vor der die Mitgliedstaaten der ILO Arbeitnehmerorganisationen schützen müssen. Es ist wichtig, gegen solche Handlungen vorzugehen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter bei der Festlegung oder Durchführung der praktischen Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung im Rahmen dieser Richtlinie im Geiste der Zusammenarbeit und unter gebührender Beachtung ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten handeln, wobei sowohl die Interessen des Unternehmens oder Betriebs als auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

(25)  In einigen Fällen besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Personen, die Plattformarbeit leisten, und der digitalen Arbeitsplattform, sondern die Personen stehen in einer vertraglichen Beziehung mit einem Vermittler, über den sie Plattformarbeit leisten. Diese Form der Organisation von Plattformarbeit führt häufig zu vielfältigen und komplexen Mehrparteienverhältnissen, einschließlich Unterauftragsketten, sowie dazu, dass Unklarheit über die jeweiligen Verantwortlichkeiten von digitaler Plattform und Vermittler besteht. Personen, die über Vermittler Plattformarbeit leisten, sind hinsichtlich einer Falscheinstufung ihres Beschäftigungsstatus sowie des Einsatzes automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme denselben Risiken ausgesetzt wie Personen, die die Plattformarbeit unmittelbar für die digitale Arbeitsplattform leisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen im Rahmen dieser Richtlinie denselben Schutz genießen wie Personen, die Plattformarbeit leisten und in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit der digitalen Arbeitsplattform stehen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Mechanismen schaffen, gegebenenfalls auch über Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung.

(26)  Um Scheinselbstständigkeit in der Plattformarbeit zu bekämpfen und die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus zu erleichtern, sollten in den Mitgliedstaaten geeignete Verfahren ▌bestehen, mit denen eine Falscheinstufung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, verhindert und dagegen vorgegangen werden kann. Ziel dieser Verfahren sollte es sein, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten besteht, und dadurch sicherzustellen, dass Plattformbeschäftigte dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer im Einklang mit einschlägigem Unionsrecht, nationalem Recht oder Kollektiv- bzw. Tarifverträgen genießen. Folgt aus den zugrunde liegenden Fakten, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, so sollte(n) die als Arbeitgeber fungierende(n) Partei/Parteien eindeutig angegeben werden und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten im Rahmen des Unionsrechts, des nationalen Rechts und der in dem Tätigkeitsbereich geltenden Kollektiv- bzw. Tarifverträge einhalten.

(27)  Wird festgestellt, dass eine Partei ein Arbeitgeber ist und die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Leiharbeitsunternehmen gemäß der Richtlinie 2008/104/EG erfüllt, so gelten die Verpflichtungen aus jener Richtlinie.

(28)  Der Grundsatz des Vorrangs der Faktenlage gemäß der ILO-Empfehlung 198 (2006) betreffend das Arbeitsverhältnis, wonach sich die Ermittlung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses in erster Linie an den Fakten, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung samt Vergütung beziehen, und nicht an der Beschreibung des Verhältnisses seitens der Parteien orientieren sollte, ist im Fall der Plattformarbeit, bei der die Vertragsbedingungen oft unilateral von einer Partei bestimmt werden, von besonderer Relevanz.

(29)  Der Missbrauch des Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit, sei es auf nationaler Ebene oder in grenzüberschreitenden Situationen, stellt eine Form der falsch deklarierten Erwerbstätigkeit dar, die häufig mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung steht. Wenn eine Person die typischen Kriterien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, aber als selbstständig erwerbstätig bezeichnet wird, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Solche falschen Erklärungen werden häufig abgegeben, um bestimmte rechtliche oder steuerliche Verpflichtungen zu umgehen und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Unternehmen zu schaffen. Der Gerichtshof hat entschieden(17), dass die Einstufung als Selbstständiger nach innerstaatlichem Recht nicht ausschließt, dass eine Person nach dem Unionsrecht als Arbeitnehmer eingestuft wird(18), wenn ihre Selbstständigkeit nur fiktiv ist und damit ein tatsächliches Arbeitsverhältnis verschleiert wird.

(30)  Die Gewährleistung einer korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus sollte einer Verbesserung der Bedingungen echter Selbstständiger, die Plattformarbeit leisten, nicht entgegenstehen. In der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2022 mit Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kommission Tarifverträge zwischen Solo-Selbstständigen und digitalen Arbeitsplattformen in Bezug auf Arbeitsbedingungen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen; diese Mitteilung kann zu diesem Zweck als nützliche Orientierungshilfe dienen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Einführung solcher Tarifverträge nicht die Ziele dieser Richtlinie unterläuft, insbesondere die korrekte Einstufung von Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf ihren Beschäftigungsstatus.

(31)  Kontrolle und Steuerung können konkret unterschiedliche Formen annehmen, denn das Modell der Plattformwirtschaft entwickelt sich ständig weiter; so könnte die digitale Arbeitsplattform nicht nur auf direktem Weg, sondern auch durch die Anwendung von Sanktionen oder andere Formen der Benachteiligung oder des Drucks Steuerung und Kontrolle ausüben. Im Zusammenhang mit Plattformarbeit ist es für die Personen, die Plattformarbeit leisten, häufig schwierig, angemessenen Zugang zu den Instrumenten und Informationen zu erhalten, die benötigt werden, um vor einer zuständigen Behörde die tatsächliche Art ihres Vertragsverhältnisses und die daraus abgeleiteten Rechte geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Umgang mit Personen, die Plattformarbeit leisten, über automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme durch einen undurchsichtigen Informationsfluss seitens der digitalen Arbeitsplattform gekennzeichnet. Diese Merkmale der Plattformarbeit verfestigen das Phänomen der Falscheinstufung als Scheinselbstständigkeit und behindern somit die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus und den Zugang zu menschenwürdigen Lebens- und Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen festlegen, die für Personen, die Plattformarbeit leisten, das Verfahren zur korrekten Bestimmung ihres Beschäftigungsstatus wirksam erleichtern. Vor diesem Hintergrund ist die Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses zugunsten der Personen, die Plattformarbeit leisten, ein wirksames Instrument, das erheblich zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten beiträgt. Daher sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem solchen Verhältnis um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten handelt, wenn Tatsachen auf eine Kontrolle und Steuerung hindeuten.

(32)  Eine wirksame gesetzliche Vermutung setzt voraus, dass das nationale Recht die Person, die Plattformarbeit leistet, in die Lage versetzt, sich auf die Vermutung zu berufen. Die Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der gesetzlichen Vermutung sollte nicht aufwändig sein, und einer Person, die Plattformarbeit leistet, sollte die Aufgabe erleichtert werden nachzuweisen, dass im Beschäftigungsverhältnis mit der digitalen Arbeitsplattform ein Machtungleichgewicht besteht. Zweck der Vermutung ist es, das Machtungleichgewicht zwischen den Personen, die Plattformarbeit leisten, und der digitalen Arbeitsplattform wirksam anzugehen und zu korrigieren. Die Modalitäten der gesetzlichen Vermutung sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, soweit diese die Einführung einer wirksamen widerlegbaren gesetzlichen Vermutung der Beschäftigung gewährleisten, die eine Verfahrenserleichterung zugunsten von Personen darstellt, die Plattformarbeit leisten, und nicht dazu führen, dass die Belastung durch die Anforderungen für Personen, die Plattformarbeit leisten, oder ihre Vertreter in Verfahren zur Feststellung ihres Beschäftigungsstatus erhöht wird. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung sollte nicht automatisch zur Neueinstufung von Personen führen, die Plattformarbeit leisten. Möchte die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, sollte sie nachweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.

(33)  Im Einklang mit dem Ziel dieser Richtlinie, die Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte zu verbessern, indem deren Arbeitsverhältnis korrekt bestimmt und dadurch sichergestellt wird, dass sie die entsprechenden Rechte gemäß dem Unionsrecht, dem nationalen Recht und Kollektiv- bzw. Tarifverträgen genießen, sollte die gesetzliche Vermutung in allen einschlägigen administrativen und gerichtlichen Verfahren gelten, wenn es um den Beschäftigungsstatus der Plattformarbeit leistenden Person geht. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht dazu, die gesetzliche Vermutung in Steuer-, Straf- und Sozialversicherungsverfahren anzuwenden, doch ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Vermutung gemäß dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten wirksam angewandt wird. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindern, im nationalen Recht diese Vermutung in den betreffenden oder anderen administrativen und gerichtlichen Verfahren anzuwenden oder die Ergebnisse von Verfahren anzuerkennen, in denen die Vermutung angewandt wurde, um neu eingestuften Arbeitnehmern Rechte in anderen Rechtsgebieten zu verschaffen.

(34)  Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die gesetzliche Vermutung keine rückwirkende Rechtswirkung in Bezug auf die Zeit vor dem ... [Umsetzungsdatum dieser Richtlinie] entfalten und daher nur für den Zeitraum ab diesem Datum gelten, auch bei Vertragsverhältnissen, die vor diesem Datum eingegangen wurden und zu diesem Datum noch bestehen. Geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit dem etwaigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor diesem Datum und daraus resultierende Rechte und Pflichten bis zu diesem Datum sollten daher nur auf der Grundlage des vor dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechts und des Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/1152, beurteilt werden.

(35)  Das Verhältnis zwischen einer Plattformarbeit leistenden Person und einer digitalen Arbeitsplattform erfüllt – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs  – möglicherweise nicht die Voraussetzungen, um als Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats eingestuft zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Möglichkeit besteht, die gesetzliche Vermutung ▌zu widerlegen ▌, indem auf der Grundlage der oben genannten Voraussetzungen nachgewiesen wird, dass es sich in dem betreffenden Fall nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Digitale Arbeitsplattformen haben einen vollständigen Überblick über alle Sachverhaltselemente, die die Rechtsnatur der Beziehung bestimmen, insbesondere über die Algorithmen, über die sie ihre Tätigkeiten verwalten. Daher sollte die Beweislast bei ihnen liegen, wenn sie geltend machen, dass es sich bei dem fraglichen Vertragsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Eine erfolgreiche Widerlegung der Vermutung in administrativen oder gerichtlichen Verfahren sollte der Anwendung der Vermutung in späteren Gerichts- oder Berufungsverfahren nach dem nationalen Verfahrensrecht nicht entgegenstehen.

(36)  Um Rechtssicherheit und Transparenz für alle beteiligten Parteien zu gewährleisten, ist eine wirksame Umsetzung der gesetzlichen Vermutung durch einen Rahmen für unterstützende Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. Diese Maßnahmen sollten Folgendes beinhalten: die Bereitstellung umfassender Informationen für die Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Leitlinien in Form konkreter und praktischer Empfehlungen für digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, die Sozialpartner und die zuständigen nationalen Behörden sowie wirksame Kontrollen und Inspektionen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, gegebenenfalls auch durch die Festlegung von Zielen für solche Kontrollen und Inspektionen.

(37)  Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die gegenseitige Zusammenarbeit nutzen, unter anderem durch den Austausch von Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, um die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, sicherzustellen.

(38)  Diese Maßnahmen sollten die korrekte Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstützen, gegebenenfalls einschließlich der Bestätigung einer Einstufung als echter Selbstständiger. Damit diese Behörden ihre Aufgaben bei der Durchsetzung dieser Richtlinie wahrnehmen können, müssen sie personell angemessen ausgestattet sein, wobei die Entscheidung über die Personalausstattung der nationalen Behörden bei den Mitgliedstaaten liegt. Dies erfordert eine angemessene Ausstattung der zuständigen nationalen Behörden mit Personal, das über die erforderlichen Kompetenzen verfügt und Zugang zu geeigneten Schulungen hat, sowie die Verfügbarkeit von technischem Fachwissen im Bereich des algorithmischen Managements. Das IAO-Übereinkommen 81 (1947) über die Arbeitsaufsicht liefert Anhaltspunkte für die Bestimmung der Zahl der Aufsichtsbeamten, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten. Eine Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde, die zu einer Änderung des Beschäftigungsstatus einer Plattformarbeit leistenden Person führt, sollte von den zuständigen nationalen Behörden bei ihrer Entscheidung über durchzuführende Inspektionen und Kontrollen berücksichtigt werden.

(39)  Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wurde ▌ein allgemeiner Rahmen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen, doch ist es notwendig, besondere Vorschriften festzulegen, die den spezifischen Bedenken in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Nutzung automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme im Kontext der Plattformarbeit Rechnung tragen. In Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679 ist bereits vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext festlegen können. Die vorliegende Richtlinie sieht spezifischere Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Systeme im Zusammenhang mit Plattformarbeit vor und gewährleistet damit ein höheres Maß an Schutz der personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten. Mit der vorliegenden Richtlinie werden im Vergleich zur Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere spezifischere Vorschriften für den Einsatz und die Transparenz der automatisierten Entscheidungsfindung festgelegt. Die vorliegende Richtlinie führt auch zusätzliche Maßnahmen gegenüber der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit der Plattformarbeit ein, um den Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen insbesondere in Fällen zu gewährleisten, in denen durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Entscheidungen getroffen oder unterstützt werden. Vor diesem Hintergrund sollten die in der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten verwendeten Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 verstanden werden.

(40)  Nach den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in transparenter Weise verarbeitet werden. Daraus ergeben sich gewisse Einschränkungen in Bezug darauf, wie digitale Arbeitsplattformen personenbezogene Daten mittels automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme verarbeiten können. Im besonderen Fall der Plattformarbeit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten freiwillig zugestimmt haben. Aufgrund des Machtungleichgewichts zwischen einer Plattformarbeit leistenden Person und der digitalen Arbeitsplattform können Personen, die Plattformarbeit leisten, häufig nicht frei entscheiden oder sind nicht in der Lage, ihre Einwilligung ohne Beeinträchtigung ihres Vertragsverhältnisses zu verweigern oder zu widerrufen. Daher sollten digitale Arbeitsplattformen die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, nicht aufgrund der Annahme verarbeiten, dass eine Plattformarbeit leistende Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zugestimmt hat.

(41)  Digitale Arbeitsplattformen sollten mittels automatisierter Überwachungssysteme und mittels automatisierter Systeme, die eingesetzt werden, um Entscheidungen zu unterstützen oder zu treffen, die sich auf Plattformarbeit leistende Personen auswirken, keine personenbezogenen Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand oder im Zusammenhang mit den privaten Gesprächen der Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten und keine personenbezogenen Daten erheben, solange die Plattformarbeit leistende Person keine Plattformarbeit anbietet oder ausführt; sie sollten ferner keine personenbezogenen Daten verarbeiten, um die Ausübung der Grundrechte, einschließlich des Vereinigungsrechts, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen oder des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung im Sinne der Charta, vorherzusagen oder um Schlüsse zu ziehen in Bezug auf Rasse oder ethnische Herkunft, Migrationsstatus, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Behinderung, Gesundheitszustand, einschließlich chronischer Krankheiten oder HIV-Status, den emotionalen oder psychischen Zustand, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person.

(42)  Digitale Arbeitsplattformen sollten keine biometrischen Daten von Plattformarbeit leistenden Personen zum Zweck der Identifizierung verarbeiten, d. h. zur Feststellung der Identität einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten mehrerer Personen (1:n-Abgleich). Dies berührt nicht die Möglichkeit der digitalen Arbeitsplattformen, eine biometrische Verifizierung vorzunehmen, d. h. die Identität einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor bereitgestellten Daten derselben Person (1:1-Abgleich oder Authentifizierung) festzustellen, wenn eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ansonsten rechtmäßig ist.

(43)  Biometriegestützte Daten sind mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Eigenschaften, Signalen oder Merkmalen einer natürlichen Person, wie Gesichtsausdrücke, Bewegungen, Pulsfrequenz, Stimme, Tastenanschläge oder Gangart, die die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen oder auch nicht.

(44)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme, die von digitalen Arbeitsplattformen genutzt werden, dürfte zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten von Plattformarbeit leistenden Personen führen. Daher sollten digitale Arbeitsplattformen stets eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß den Anforderungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen. In Anbetracht der Auswirkungen, die Entscheidungen automatisierter Entscheidungssysteme auf Personen, die Plattformarbeit leisten, und insbesondere auf Plattformbeschäftigte haben, werden in dieser Richtlinie spezifischere Vorschriften für die Konsultation von Personen, die Plattformarbeit leisten, und ihrer Vertreter im Rahmen von Datenschutz-Folgenabschätzungen festgelegt.

(45)  Zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sollten digitale Arbeitsplattformen Transparenz- und Informationspflichten in Bezug auf automatisierte Überwachungssysteme ▌ und automatisierte Systeme ▌unterliegen, die genutzt werden, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich auf Plattformarbeit leistende Personen, einschließlich ihrer Arbeitsbedingungen, auswirken, wie etwa auf ihren Zugang zu Arbeitsaufträgen, ihren Verdienst, ihre ▌ Sicherheit und Gesundheit, ihre Arbeitszeit, ihre Beförderung oder gleichwertige Maßnahmen sowie ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos. ▌ Zudem sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf solche automatisierten Systeme erhalten sollten sowie in welcher Form und wann. Die einzelnen Plattformbeschäftigten sollten diese Informationen in knapper, einfacher und verständlicher Form erhalten, sofern die Systeme und ihre Merkmale sie und gegebenenfalls ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffen, damit sie ordnungsgemäß unterrichtet werden. Sie sollten auch das Recht haben, umfassende und detaillierte Informationen über alle einschlägigen Systeme anzufordern. Umfassende und detaillierte Informationen über diese automatisierten Systeme sollten auch den Vertretern der Plattformarbeit leistenden Personen sowie den zuständigen nationalen Behörden auf deren Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(46)  Zusätzlich zu dem Recht auf Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die die betroffene Person einem Verantwortlichen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 bereitgestellt hat, sollten Plattformarbeit leistende Personen das Recht haben, alle personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeitsleistung im Rahmen der automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssysteme einer digitalen Arbeitsplattform generiert werden, einschließlich Bewertungen und Überprüfungen, ungehindert und in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, um sie an Dritte, einschließlich einer anderen digitalen Arbeitsplattform, zu übermitteln oder übermitteln zu lassen. Digitale Arbeitsplattformen sollten Plattformarbeit leistenden Personen Instrumente zur Verfügung stellen, um eine wirksame und unentgeltliche Datenübertragbarkeit zu erleichtern, damit sie ihre Rechte gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen können.

(47)  In einigen Fällen beenden digitale Arbeitsplattformen ihre Beziehung zu einer Person, die Plattformarbeit leistet, formell nicht, sondern beschränken das Konto der betreffenden Person. Dies ist als eine Form der Einschränkung der Möglichkeit zu verstehen, Plattformarbeit über das Konto zu verrichten, einschließlich der Beschränkung des Zugangs zum Konto oder des Zugangs zu Arbeitsaufträgen.

(48)  Bei der Verwaltung der Plattformarbeit leistenden Personen greifen digitale Arbeitsplattformen in großem Umfang auf automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme zurück. Die elektronische Überwachung kann einen Eingriff in die Privatsphäre der Plattformarbeit leistenden Personen darstellen, und von solchen Systemen getroffene oder unterstützte Entscheidungen, beispielsweise jene im Zusammenhang mit den angebotenen Arbeitsaufträgen, dem Verdienst, ihrer Sicherheit und Gesundheit, ihrer Arbeitszeit, ihrem Zugang zu Schulungen, ihrer Beförderung oder ihrem Status innerhalb der Organisation sowie ihrem vertraglichen Status, wirken sich unmittelbar auf diese Personen aus, die möglicherweise keinen direkten Kontakt zu einem menschlichen Manager oder Vorgesetzten haben. Digitale Arbeitsplattformen sollten daher eine menschliche Aufsicht gewährleisten und regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, bewerten, wie sich einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Überwachungs- oder Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, auf Plattformarbeit leistende Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auswirken. In den Bewertungsprozess sollten Arbeitnehmervertreter einbezogen werden.

Digitale Arbeitsplattformen sollten sicherstellen, dass sie hierfür ausreichende personelle Ressourcen zur Verfügung haben. Die Personen, die von der digitalen Arbeitsplattform mit Aufsichtsfunktionen betraut werden, sollten über die für die Wahrnehmung dieser Funktion erforderlichen Kompetenzen, Schulungen und Befugnisse verfügen und insbesondere berechtigt sein, automatisierte Entscheidungen aufzuheben. Sie sollten vor Entlassung, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Benachteiligungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geschützt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass digitale Arbeitsplattformen systematische Mängel beim Einsatz automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme beheben. Wird im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ein hohes Risiko der Diskriminierung am Arbeitsplatz oder der Verletzung der Rechte Plattformarbeit leistender Personen festgestellt, so sollten digitale Arbeitsplattformen daher geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, einschließlich der Möglichkeit, den Einsatz der Systeme zu beenden.

(49)  Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu wahren, wenn Letztere einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen sind. Dazu gehört mindestens das Recht der betroffenen Person auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management und in Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen von Entscheidungen über die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses oder des Kontos der Plattformarbeit leistenden Person oder einer gleichermaßen nachteiligen Entscheidung auf Plattformarbeit leistende Personen, sollten diese Entscheidungen immer von Menschen getroffen werden. Zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management in der Plattformarbeit sollten Plattformarbeit leistende Personen das Recht haben, von der digitalen Arbeitsplattform unverzüglich eine Erklärung für eine Entscheidung, das Fehlen einer Entscheidung oder eine Reihe von Entscheidungen zu erhalten, die von automatisierten Entscheidungssystemen unterstützt oder gegebenenfalls getroffen werden.

Zu diesem Zweck sollte die digitale Arbeitsplattform ihnen die Möglichkeit bieten, die Fakten, Umstände und Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, mit einer Kontaktperson bei der digitalen Arbeitsplattform zu erörtern und zu klären. Da bestimmte Entscheidungen besonders erhebliche negative Auswirkungen auf die Plattformarbeit leistenden Personen und insbesondere auf ihren potenziellen Verdienst haben können, sollte die digitale Arbeitsplattform darüber hinaus, wenn sie das Konto einer Person, die Plattformarbeit leistet, einschränkt, aussetzt oder beendet, die Vergütung für die von dieser Person geleistete Arbeit verweigert oder wesentliche Aspekte des Vertragsverhältnisses anrührt, diese Entscheidung gegenüber der Plattformarbeit leistenden Person zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch an dem Tag, an dem diese Entscheidungen wirksam werden, schriftlich begründen. Sind die Erklärungen oder Begründungen nicht zufriedenstellend oder sind die Plattformarbeit leistenden Personen der Auffassung, dass ihre Rechte durch eine Entscheidung verletzt wurden, so sollten sie außerdem das Recht haben, die digitale Arbeitsplattform um Überprüfung der Entscheidung zu ersuchen und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens, eine begründete Antwort zu erhalten.

Verstoßen solche Entscheidungen gegen die Rechte der betroffenen Personen, wie grundlegende Arbeitnehmerrechte, das Recht auf Nichtdiskriminierung oder auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, so sollte die digitale Arbeitsplattform diese Entscheidungen unverzüglich berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden leisten und die erforderlichen Schritte unternehmen, um ähnliche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden, einschließlich der Beendigung des Einsatzes automatisierter Systeme. Betreffend die Überprüfung von Entscheidungen durch Menschen sollten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1150 in Bezug auf gewerbliche Nutzer Vorrang haben.

(50)  Mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(19) wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit eingeführt, darunter auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu evaluieren, und es wurden die von Arbeitgebern anzuwendenden allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung festgelegt. Automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme können erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und die körperliche und geistige Gesundheit von Plattformbeschäftigten haben.

Durch die algorithmische Steuerung, Bewertung und Disziplinierung erhöht sich der Arbeitsaufwand durch eine verstärkte Überwachung, wodurch sich das von den Arbeitnehmern geforderte Arbeitstempo erhöht und die Pausen im Workflow verkürzt werden und sich die Arbeitstätigkeit über den gewöhnlichen Arbeitsplatz und die normalen Arbeitszeiten hinaus ausdehnt. Die eingeschränkten Möglichkeiten des arbeitsplatzbasierten Lernens und der Einflussnahme auf die Aufgaben infolge des Einsatzes intransparenter Algorithmen sowie die bereits erwähnte Arbeitsintensivierung und Unsicherheit dürften den Stress und das Unbehagen der Arbeitskräfte erhöhen. Daher sollten digitale Arbeitsplattformen diese Gefahren evaluieren, bewerten, ob die Schutzvorkehrungen der Systeme angemessen sind, um den Gefahren zu begegnen, und geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie sollten vermeiden, dass der Einsatz solcher Systeme zu übermäßigem Druck auf die Beschäftigten führt oder deren Gesundheit gefährdet. Um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu stärken, sollte die digitale Arbeitsplattform Plattformbeschäftigten, ihren Vertretern und den zuständigen Behörden ihre Risikoevaluierung und die Bewertung der Risikominderungsmaßnahmen zur Verfügung stellen.

(51)  Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die auf Unionsebene durch die Richtlinie 2002/14/EG geregelt wird, ist für die Förderung eines wirksamen sozialen Dialogs von entscheidender Bedeutung. Da die Einführung automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme durch digitale Arbeitsplattformen oder wesentliche Änderungen im Einsatz dieser Systeme sich unmittelbar auf die Arbeitsorganisation und die individuellen Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten auswirken, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass digitale Arbeitsplattformen die Vertreter der Plattformbeschäftigten vor der Beschlussfassung auf der geeigneten Ebene unterrichten und effektiv anhören. Angesichts der technischen Komplexität algorithmischer Managementsysteme sollten die Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden, damit sich die Vertreter der Plattformbeschäftigten erforderlichenfalls mit Unterstützung eines von den Plattformbeschäftigten oder ihren Vertretern ausgewählten Sachverständigen in abgestimmter Weise auf die Konsultation vorbereiten können. Die in der Richtlinie 2002/14/EG festgelegten Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung bleiben von der vorliegenden Richtlinie unberührt.

(52)  In Ermangelung von Arbeitnehmervertretern sollte es möglich sein, dass die Arbeitnehmer von der digitalen Arbeitsplattform unmittelbar über die Einführung oder wesentliche Änderung im Einsatz automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme informiert werden.

(53)  Zu den Personen, die Plattformarbeit leisten, gehören auch Selbstständige ▌. Von digitalen Arbeitsplattformen genutzte automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme wirken sich in ähnlicher Weise auf den Schutz ihrer persönlichen Daten und ihre Verdienstmöglichkeiten aus wie auf die von Plattformbeschäftigten. Daher sollten die Rechte nach ▌ der vorliegenden Richtlinie betreffend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des algorithmischen Managements, insbesondere in Bezug auf die Transparenz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme, Beschränkungen der Verarbeitung oder Erhebung personenbezogener Daten und die Überwachung und Überprüfung wichtiger Entscheidungen durch Menschen, auch für Personen ▌ gelten, die Plattformarbeit leisten, aber in keinem Arbeitsverhältnis ▌stehen. Die Rechte betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Unterrichtung und Anhörung von Plattformbeschäftigten und ihren Vertretern, die gemäß dem Unionsrecht speziell für Arbeitnehmer gelten, sollten nicht auf sie Anwendung finden. In der Verordnung (EU) 2019/1150 sind Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Fairness und Transparenz für Selbstständige, die Plattformarbeit leisten, vorgesehen, sofern diese als gewerbliche Nutzer im Sinne der genannten Verordnung gelten. Hinsichtlich der Überprüfung wichtiger Entscheidungen durch Menschen sollten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1150 in Bezug auf gewerbliche Nutzer Vorrang haben.

(54)  Die Pflichten digitaler Arbeitsplattformen, auch in Bezug auf die Unterrichtung und Konsultation im Zusammenhang mit automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen, gelten unabhängig davon, ob diese Systeme von der digitalen Arbeitsplattform selbst oder von einem externen Dienstleister, der Datenverarbeitung im Auftrag der digitalen Arbeitsplattform durchführt, verwaltet werden.

(55)  Damit die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen können, dass digitale Arbeitsplattformen die arbeitsrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ▌einhalten, insbesondere wenn sie in einem anderen Land als dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem der Plattformbeschäftigte seine Arbeit ausführt, sollten die digitalen Arbeitsplattformen den zuständigen ▌Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, die von Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit melden. Eine systematische und transparente Information, auch auf grenzüberschreitender Ebene, ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um unlauteren Wettbewerb zwischen digitalen Arbeitsplattformen zu verhindern. Diese Verpflichtung sollte nicht an die Stelle der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Melde- oder Notifizierungspflichten treten.

(56)  Die Europäische Arbeitsbehörde trägt zur Gewährleistung einer fairen Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union bei und erleichtert insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts, koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen, führt Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Sie spielt daher eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten vieler digitaler Arbeitsplattformen sowie mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in der Plattformarbeit.

(57)  Informationen über Personen, die über digitale Arbeitsplattformen Plattformarbeit leisten, sowie über ihre Zahl, ihren Vertrags- oder Beschäftigungsstatus und die allgemeinen Bedingungen für diese Vertragsverhältnisse sind von wesentlicher Bedeutung, um ▌die zuständigen Behörden bei der korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Plattformarbeit leistenden Personen und der Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen sowie die Vertreter von ▌Plattformbeschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Vertretungsfunktionen ▌zu unterstützen. Die Behörden und Vertreter sollten auch das Recht haben, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten ▌betreffend die bereitgestellten Informationen zu ersuchen.

(58)  In mehreren Mitgliedstaaten konnte nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in Lieferplattformen nachgewiesen werden. Diese Praktiken erfolgen mithilfe gefälschter Identitäten, wobei arbeitsberechtigte Personen, die Plattformarbeit leisten, sich auf der Plattform registrieren und ihre Konten an Migranten ohne gültige Ausweispapiere und an Minderjährige vermieten. Dies führt zu einem unzureichenden Schutz dieser Personen, zu denen auch illegal aufhältige Drittstaatsangehörige gehören, deren Situation es häufig mit sich bringt, dass der Zugang zur Justiz aus Furcht vor Repressalien oder der Abschiebung eingeschränkt ist. Die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) enthält Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflichten und Vorschriften für Vermittler tragen zusammen mit der Richtlinie 2009/52/EG erheblich dazu bei, gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der Plattformarbeit vorzugehen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass digitale Arbeitsplattformen eine zuverlässige Überprüfung der Identität von Plattformbeschäftigten gewährleisten.

(59)  Es wurde ein umfangreiches System an Vorschriften zur Durchsetzung des sozialen Besitzstands in der Union entwickelt, die zum Teil auf diese Richtlinie angewandt werden sollten, damit sichergestellt ist, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, Zugang zu zeitnaher, wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und einen Anspruch auf Rechtsbehelfe haben, einschließlich auf eine angemessene Entschädigung für entstandenen Schaden. Insbesondere sollten Personen, die Plattformarbeit leisten, angesichts des grundlegenden Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz auch nach dem Ende des Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses, in dessen Verlauf es zu einem vermuteten Verstoß gegen die in dieser Richtlinie verankerten Rechte gekommen ist, in den Genuss dieses Schutzes kommen.

(60)  Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, sollten – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – in der Lage sein, eine oder mehrere Plattformarbeit leistende Personen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu vertreten, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder Pflichten durchzusetzen. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Personen, die Plattformarbeit leisten, ist eine Möglichkeit, Verfahren zu erleichtern, die andernfalls aufgrund von verfahrenstechnischen und finanziellen Hindernissen oder aus Furcht vor Repressalien nicht eingeleitet würden.

(61)  Plattformarbeit zeichnet sich durch das Fehlen eines gemeinsamen Arbeitsplatzes aus, an dem die Plattformarbeit leistenden Personen einander kennenlernen und miteinander und mit ihren Vertretern kommunizieren können – auch im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Interessen gegenüber der digitalen Arbeitsplattform. Daher ist es notwendig, digitale Kommunikationskanäle im Einklang mit der Arbeitsorganisation der digitalen Arbeitsplattform einzurichten, über die Plattformarbeit leistende Personen sich privat und sicher untereinander austauschen und von ihren Vertretern kontaktiert werden können. Digitale Arbeitsplattformen sollten solche Kommunikationskanäle innerhalb ihrer digitalen Infrastruktur oder über ähnlich wirksame Mittel einrichten, wobei der Schutz personenbezogener Daten zu achten und vom Zugriff auf oder von der Überwachung dieser Kommunikationskanäle abzusehen ist.

(62)  Personen, die Plattformarbeit leisten, sind insbesondere bei der Arbeit vor Ort dem Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt, ohne über einen physischen Arbeitsplatz zu verfügen, an dem sie Beschwerden einreichen können. Belästigung und sexuelle Belästigung können sich negativ auf die Gesundheit und Sicherheit von Plattformbeschäftigten auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die Plattformarbeit Präventivmaßnahmen vorsehen, einschließlich der Einrichtung wirksamer Meldekanäle. Ferner wird den Mitgliedstaaten empfohlen, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung bei der Plattformarbeit zu unterstützen und insbesondere geeignete Meldekanäle für Selbstständige einzurichten.

(63)  In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren betreffend die Rechte und Pflichten nach der vorliegenden Richtlinie befinden sich die Informationen zur Arbeitsorganisation, die eine Bestimmung des Beschäftigungsstatus möglich machen, und insbesondere betreffend die Frage, ob die digitale Arbeitsplattform bestimmte Aspekte der Arbeitsleistung kontrolliert oder diese steuert, sowie andere Informationen zum Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme möglicherweise im Besitz der digitalen Arbeitsplattform und sind für die Personen, die Plattformarbeit leisten, und die zuständigen Behörden nicht leicht zugänglich. Nationale Gerichte oder zuständige Behörden sollten daher in der Lage sein anzuordnen, dass die digitale Arbeitsplattform alle relevanten Beweismittel offenlegt, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, einschließlich vertraulicher Informationen, die wirksamen Maßnahmen zu deren Schutz unterliegen.

(64)  Da in der vorliegenden Richtlinie gegenüber der Verordnung (EU) 2016/679 spezifischere und zusätzliche Vorschriften im Zusammenhang mit Plattformarbeit festgelegt sind, die den Schutz ▌personenbezogener Daten ▌von Personen, die Plattformarbeit leisten, gewährleisten, sollten die in ▌der Verordnung (EU) 2016/679 genannten nationalen Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zuständig sein. Der verfahrensrechtliche Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere deren Kapitel VI, VII und VIII sollten für die Durchsetzung der spezifischeren und zusätzlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie gelten, insbesondere in Bezug auf Aufsicht, Zusammenarbeit und Kohärenzverfahren, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, was auch die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag einschließt.

(65)  Der Einsatz automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme im Zusammenhang mit der Plattformarbeit ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, verbunden und wirkt sich auf die Arbeitsbedingungen und die Rechte der Plattformbeschäftigten unter ihnen aus, was sowohl datenschutzrechtliche Fragen als auch Fragen in anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht aufwirft. Datenschutzaufsichtsbehörden und andere zuständige Behörden sollten folglich bei der Durchsetzung dieser Richtlinie – auch auf grenzüberschreitender Ebene – zusammenarbeiten, indem sie beispielsweise einschlägige Informationen untereinander austauschen, ohne dass dadurch die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden beeinträchtigt wird.

(66)  Um den Schutz durch diese Richtlinie wirksam zu gestalten, ist es äußerst wichtig, dass Personen, die Plattformarbeit leisten und ihre jeweiligen durch die Richtlinie gewährten Rechte ausüben, vor Kündigung, im Fall von Plattformbeschäftigten, oder vor Beendigung des Vertrags, im Fall von Selbstständigen, sowie vor Maßnahmen gleicher Wirkung wie etwa der Aussetzung des Kontos geschützt werden.

(67)  Da die beiden Ziele dieser Richtlinie, d. h. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit und der Schutz personenbezogener Daten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit, gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(68)  Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, sodass das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, günstigere Bestimmungen für Personen, die Plattformarbeit leisten, einzuführen oder beizubehalten. Gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen erworbene Ansprüche sollten weiterhin gelten, unter anderem in Bezug auf Mechanismen zur Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses, es sei denn, durch diese Richtlinie werden günstigere Bestimmungen eingeführt. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf weder dazu genutzt werden, bestehende Rechte abzubauen, die in geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht festgelegt sind, noch darf sie als Rechtfertigung dienen, das allgemeine Schutzniveau in dem von der Richtlinie erfassten Bereich zu senken oder Vertretern übertragene Befugnisse abzuschwächen.

(69)  Die Autonomie der Sozialpartner ist zu achten. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Sozialpartnern erlauben können, unter bestimmten Voraussetzungen Kollektiv- oder Tarifverträge beizubehalten, auszuhandeln, zu schließen und durchzusetzen, die von bestimmten Vorschriften abweichen, wobei das generelle Schutzniveau für die Plattformbeschäftigten zu wahren ist.

(70)  Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten unnötige administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten werden daher ersucht, die Auswirkungen ihrer Umsetzungsmaßnahmen auf KMU zu prüfen, um – mit besonderem Augenmerk auf Kleinstunternehmen und dem Verwaltungsaufwand – sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig belastet werden.▌

(71)  Die Mitgliedstaaten können die Sozialpartner mit der Umsetzung dieser Richtlinie betrauen, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden. Darüber hinaus sollten sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sozialpartner wirksam einbezogen werden, und um den sozialen Dialog zu fördern und zu verbessern, damit die Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt werden.

(72)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(21) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(73)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) angehört und hat am 2. Februar 2022 eine Stellungnahme(23) abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen und den Schutz personenbezogener Daten in der Plattformarbeit zu verbessern, indem

a)  Maßnahmen zur Erleichterung der korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, eingeführt werden,

b)  die Transparenz, Fairness, menschliche Aufsicht, Sicherheit und Rechenschaftspflicht beim algorithmischen Management von Plattformarbeit gefördert werden und

c)  die Transparenz von Plattformarbeit, auch in grenzüberschreitenden Situationen, verbessert wird.

(2)  In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die auf jede Person, die Plattformarbeit in der Union leistet und die nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht bzw. bei der nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, Anwendung finden, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.

Mit dieser Richtlinie werden auch Vorschriften festgelegt, mit denen der Schutz natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessert wird, indem Maßnahmen zum algorithmischen Management bereitgestellt werden, die für Personen gelten, die in der Union Plattformarbeit leisten, einschließlich derjenigen, die weder über einen Arbeitsvertrag verfügen noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.

(3)  Diese Richtlinie gilt für digitale Arbeitsplattformen, die in der Union geleistete Plattformarbeit organisieren, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und unabhängig von dem ansonsten anwendbaren Recht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)  „digitale Arbeitsplattform“ jede natürliche oder juristische Person, die eine ▌Dienstleistung erbringt, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)  Sie wird zumindest teilweise auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website oder eine mobile Anwendung, aus der Ferne bereitgestellt;

b)  sie wird auf Verlangen eines Empfängers der Dienstleistung erbracht;

c)  sie umfasst als notwendigen und wesentlichen Bestandteil die Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit, unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten Ort ausgeführt wird;

d)  sie geht mit dem Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme einher;

(2)  „Plattformarbeit“ jede Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und in der Union von einer Person auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler und der Person ausgeführt wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Person oder einem Vermittler und dem Empfänger der Dienstleistung besteht;

(3)  „Person, die Plattformarbeit leistet“, jede Person, die Plattformarbeit verrichtet, unabhängig davon, welcher Art das Vertragsverhältnis ist oder wie die beteiligten Parteien dieses vertraglich qualifizieren;

(4)  „Plattformbeschäftigter“ jede Person, die Plattformarbeit leistet und nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder als in einem Arbeitsverhältnis stehend gilt, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist;

(5)  „Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die – für die Zwecke der Bereitstellung von Plattformarbeit für oder über eine digitale Arbeitsplattform –

a)  ein Vertragsverhältnis mit dieser digitalen Arbeitsplattform und der Plattformarbeit leistenden Person begründet, oder

b)  sich in einer Unterauftragskette zwischen dieser digitalen Arbeitsplattform und der Plattformarbeit leistenden Person befindet;

(6)  „Arbeitnehmervertreter“ die Vertreter der Plattformbeschäftigten, wie Gewerkschaften und Vertreter, die von den Plattformbeschäftigten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten frei gewählt werden;

(7)  „Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten“ Arbeitnehmervertreter und, soweit sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind, Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Plattformbeschäftigte handelt;

(8)  „automatisierte Überwachungssysteme“ Systeme, die zur elektronischen Kontrolle, Überwachung oder Bewertung der Arbeitsleistung von Personen, die Plattformarbeit leisten, oder der Tätigkeiten, die innerhalb der Arbeitsumgebung ausgeführt werden, einschließlich durch Erhebung personenbezogener Daten, eingesetzt werden oder diese unterstützen;

(9)  „automatisierte Entscheidungssysteme“ Systeme, die eingesetzt werden, um elektronisch Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich erheblich auf Personen, die Plattformarbeit leisten, unter anderem auf die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten, auswirken, insbesondere Entscheidungen, die sich auf ihre Einstellung, den Zugang zu Arbeitsaufträgen und deren Organisation, ihren Verdienst, einschließlich der Bepreisung einzelner Aufträge, ihre Sicherheit und ihre Gesundheit, ihre Arbeitszeit, ihren Zugang zu Fortbildung, die Beförderung oder Maßnahmen gleicher Wirkung, ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos, auswirken.

(2)  Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ in Absatz 1 Nummer 1 schließt Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht oder die es Nicht-Gewerbetreibenden ermöglichen, Waren weiterzuverkaufen, nicht ein.

Artikel 3

Vermittler

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen digitale Arbeitsplattformen Vermittler einsetzen, Personen, die Plattformarbeit leisten und ein Vertragsverhältnis mit einem Vermittler haben, denselben Schutz im Rahmen dieser Richtlinie genießen wie jene, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen, um geeignete Mechanismen zu schaffen, zu denen gegebenenfalls Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung gehören.

KAPITEL II

BESCHÄFTIGUNGSSTATUS

Artikel 4

Korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus

(1)  Die Mitgliedstaaten halten geeignete und wirksame Verfahren bereit, mit denen die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, überprüft und gewährleistet wird, um – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs – feststellen zu können, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wie es in den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder gemäß den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten definiert ist, einschließlich über die Anwendung der Vermutung eines Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 5.

(2)  Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, stützt sich in erster Linie auf die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, einschließlich des Einsatzes automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme bei der Organisation der Plattformarbeit, wobei die Frage, wie das Verhältnis in einer eventuell zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung eingestuft wird, unerheblich ist. ▌

(3)  Wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, so ist nach nationalem Recht eindeutig anzugeben, welche Partei oder Parteien die Verpflichtungen des Arbeitgebers übernimmt bzw. übernehmen.

Artikel 5

Gesetzliche Vermutung

(1)  Das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, wird rechtlich als Arbeitsverhältnis angesehen, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tatsachen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten, festgestellt werden. Möchte die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, hat sie nachzuweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.

(2)  Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten eine wirksame widerlegbare gesetzliche Vermutung des Arbeitsverhältnisses fest, die eine Erleichterung des Verfahren zugunsten von Personen, die Plattformarbeit leisten, darstellt; ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese gesetzliche Vermutung nicht dazu führt, dass die Belastung von Personen, die Plattformarbeit leisten, oder von ihren Vertretern durch Anforderungen im Verfahren zur Bestimmung ihres Beschäftigungsstatus erhöht wird.

(3)  Die gesetzliche Vermutung gilt in allen einschlägigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, wenn es um die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus der Person geht, die Plattformarbeit leistet.

Die gesetzliche Vermutung gilt nicht in Verfahren, die Steuerfragen, Strafsachen oder Sozialversicherungsfragen betreffen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die gesetzliche Vermutung in diesen Verfahren nach nationalem Recht anwenden.

(4)  Personen, die Plattformarbeit leisten, und – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten – ihre Vertreter haben das Recht, das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Verfahren zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Person, die Plattformarbeit leistet, einzuleiten.

(5)  Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass eine Person, die Plattformarbeit leistet, möglicherweise falsch eingestuft ist, so leitet sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geeignete Maßnahmen oder Verfahren ein, um den Beschäftigungsstatus dieser Person zu bestimmen.

(6)  Bei Vertragsverhältnissen, die vor dem in Artikel 29 Absatz 1 genannten Datum eingegangen wurden und zu dem in Artikel 29 Absatz 1 genannten Datum noch laufen, gilt die in diesem Artikel genannte gesetzliche Vermutung nur für den Zeitraum ab diesem Datum.

Artikel 6

Rahmen für die unterstützenden Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen einen Rahmen für die unterstützenden Maßnahmen fest, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der gesetzlichen Vermutung zu gewährleisten. Sie müssen insbesondere

a)  geeignete Leitlinien für digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, und die Sozialpartner aufstellen, einschließlich in Form von konkreten und praktischen Empfehlungen, damit diese die gesetzliche Vermutung verstehen und umsetzen können, auch in Bezug auf die Verfahren zur Widerlegung dieser Vermutung;

b)  im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Leitlinien aufstellen und geeignete Verfahren für die zuständigen nationalen Behörden festlegen, einschließlich zur Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen nationalen Behörden, damit diese digitale Arbeitsplattformen, die die Vorschriften zur korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus nicht einhalten, proaktiv ermitteln, ausmachen und verfolgen können;

c)  wirksame Kontrollen und Inspektionen, die von den nationalen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten durchgeführt werden, vorsehen und insbesondere gegebenenfalls Kontrollen und Inspektionen auf bestimmten digitalen Arbeitsplattformen vorsehen, bei denen das Vorliegen eines Beschäftigungsstatus einer Person, die Plattformarbeit leistet, von einer zuständigen nationalen Behörde festgestellt wurde, wobei sicherzustellen ist, dass diese Kontrollen und Inspektionen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

d)  geeignete Schulungen für die zuständigen nationalen Behörden bereitstellen und sicherstellen, dass Fachkenntnisse im Bereich des algorithmischen Managements verfügbar sind, um diese Behörden in die Lage zu versetzen, die in Buchstabe b aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen.

KAPITEL III

ALGORITHMISCHES MANAGEMENT

Artikel 7

Einschränkungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme

(1)  Digitale Arbeitsplattformen dürfen mittels automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme nicht

a)  personenbezogene Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand der Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten;

b)  personenbezogene Daten über private Gespräche verarbeiten, einschließlich des Austauschs mit anderen Personen, die Plattformarbeit leisten, und deren Vertretern;

c)  personenbezogene Daten erheben, während die Person, die Plattformarbeit leistet, die Plattformarbeit nicht ausführt oder anbietet;

d)  personenbezogene Daten verarbeiten, um die Ausübung von Grundrechten nach Maßgabe der Charta, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen oder dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung, vorherzusagen;

e)  personenbezogene Daten verarbeiten, um Schlüsse zu ziehen in Bezug auf Rasse oder ethnische Herkunft, Migrationsstatus, politische Ansichten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, eine Behinderung, den Gesundheitszustand, einschließlich chronischer Krankheiten oder einer Infektion mit HIV, den emotionalen oder psychischen Zustand, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person;

f)  biometrische Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 einer Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten, um die Identität dieser Person festzustellen, indem diese Daten mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten von Personen abgeglichen werden.

(2)  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für alle Personen, die Plattformarbeit leisten, ab Beginn des Einstellungs- oder Auswahlverfahrens.

(3)  Dieser Artikel gilt neben automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen auch für digitale Arbeitsplattformen, wenn diese automatisierte Systeme nutzen, um Entscheidungen zu unterstützen oder zu treffen, die sich in irgendeiner Weise auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auswirken.

Artikel 8

Datenschutz-Folgenabschätzung

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine digitale Arbeitsplattform mittels automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme ist ein Verarbeitungsverfahren, das voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge hat. Digitale Arbeitsplattformen, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der genannten Verordnung agieren, holen die Ansichten der Personen, die Plattformarbeit leisten, und ihrer Vertreter ein, wenn sie gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Abschätzung der Folgen der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme auf den Schutz personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich auf die in Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Einschränkungen bei der Verarbeitung, durchführen.

(2)  Digitale Arbeitsplattformen stellen den Arbeitnehmervertretern die Abschätzung zur Verfügung.

Artikel 9

Transparenz ▌ automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, Vertreter der Plattformbeschäftigen und auf Ersuchen die zuständigen nationalen Behörden über die Nutzung automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme zu informieren.

Diese Informationen ▌betreffen Folgendes:

a)  Alle Arten von Entscheidungen, die von einem automatisierten Entscheidungssystem unterstützt oder getroffen wurden, einschließen der Fälle, in denen solche Systeme Entscheidungen unterstützen oder treffen, die sich nicht in erheblicher Weise auf Personen, die Plattformarbeit leisten, auswirken;

b)  in Bezug auf automatisierte Überwachungssysteme:

i)  die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden;

ii)  die Kategorien von Daten und Tätigkeiten, die von solchen Systemen kontrolliert, überwacht oder bewertet werden, einschließlich der Bewertung durch den Dienstleistungsempfänger;

iii)  das Ziel der Überwachung und die Art und Weise, wie dieses mit dem System erreicht werden soll;

iv)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der durch solche Systeme verarbeiteten personenbezogenen Daten und jede Übermittlung oder Übertragung solcher personenbezogener Daten, auch innerhalb einer Unternehmensgruppe;

c)  in Bezug auf automatisierte Entscheidungssysteme:

i)  die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden;

ii)  die Kategorien von Entscheidungen, die von solchen Systemen getroffen oder unterstützt werden;

iii)  die Kategorien von Daten und die wichtigsten Parameter, die diese Systeme berücksichtigen, und die relative Bedeutung dieser Parameter bei der automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich der Art und Weise, wie die ▌personenbezogenen Daten oder das Verhalten der Person, die Plattformarbeit leistet, die Entscheidungen beeinflussen;

iv)  die Gründe für Entscheidungen in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos einer Person, die Plattformarbeit leistet, die Verweigerung der Bezahlung für von ihr geleistete Arbeit sowie für Entscheidungen in Bezug auf ihren vertraglichen Status oder für jede Entscheidung mit gleichwertiger oder nachteiliger Wirkung.

▌(2)   Digitale Arbeitsplattformen stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem schriftlichen Dokument zur Verfügung, bei dem es sich auch um ein elektronisches Dokument ▌handeln kann. Die Informationen sind in ▌transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache darzustellen.

(3)  Personen, die Plattformarbeit leisten, erhalten prägnante Informationen über die Systeme und ihre Merkmale, die sich direkt auf sie, einschließlich gegebenenfalls auf ihre Arbeitsbedingungen, auswirken, spätestens am ersten Arbeitstag, vor der Einführung von Änderungen, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation oder die Überwachung der Arbeitsleistung auswirken, oder jederzeit auf Anfrage. Ferner erhalten sie auf Anfrage umfassende und detaillierte Informationen über alle relevanten Systeme und ihre Merkmale.

(4)  Arbeitnehmervertreter erhalten umfassende und detaillierte Informationen über alle relevanten Systeme und ihre Merkmale. Diese Informationen erhalten sie vor der Anwendung dieser Systeme oder vor der Einführung von Änderungen, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation oder die Überwachung der Arbeitsleistung auswirken, oder jederzeit auf Anfrage. Zuständige nationale Behörden erhalten umfassende und detaillierte Informationen jederzeit auf Anfrage.

(5)  Digitale Arbeitsplattformen stellen Personen, die sich in einem Einstellungs- oder Auswahlverfahren befinden, die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Einklang mit Absatz 2 zur Verfügung gestellt, sind prägnant formuliert, betreffen nur die automatisierten Überwachungs- oder Entscheidungssysteme, die in diesem Verfahren zur Anwendung kommen, und werden vor Beginn dieses Verfahrens bereitgestellt.

(6)  Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht auf die Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeit im Rahmen der automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssysteme einer digitalen Arbeitsplattform generiert werden, einschließlich Bewertungen und Überprüfungen, ohne dass dadurch die Rechte des Empfängers der Dienstleistung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angetastet werden. Die digitale Arbeitsplattform stellt Personen, die Plattformarbeit leisten, unentgeltlich Instrumente zur Verfügung, die die wirksame Ausübung ihrer in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 und im ersten Satz dieses Absatzes genannten Rechte auf Datenübertragung erleichtern. Auf Antrag der Person, die Plattformarbeit leistet, übermittelt die digitale Arbeitsplattform diese personenbezogenen Daten direkt an einen Dritten.

Artikel 10

Aufsicht über automatisierte Systeme durch Menschen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen überwachen und unter Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern regelmäßig, und jedenfalls alle zwei Jahre, bewerten, wie sich einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, auf Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich gegebenenfalls auf ihre Arbeitsbedingungen und ihre Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auswirken.

(2)  Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, für ausreichende personelle Ressourcen zu sorgen, um die Auswirkungen einzelner Entscheidungen wirksam zu überwachen und zu beurteilen, die durch automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme getroffen oder unterstützt werden ▌. Die Personen, die von der digitalen Arbeitsplattform mit Aufsichts- und Beurteilungsfunktionen betraut werden, verfügen über die für die Wahrnehmung dieser Funktion erforderlichen Kompetenzen, Schulungen und Befugnisse, einschließlich für die Aufhebung automatisierter Entscheidungen. Sie sollten vor Entlassung oder Maßnahmen gleicher Wirkung, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Benachteiligungen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen geschützt sein.

(3)  Wird bei der Überwachung und Bewertung gemäß Absatz 1 ein hohes Risiko der Diskriminierung am Arbeitsplatz durch den Einsatz automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme ermittelt oder festgestellt, dass einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, die Rechte einer Person, die Plattformarbeit leistet, verletzt haben, so leitet die digitale Arbeitsplattform die erforderlichen Schritte ein, gegebenenfalls einschließlich einer Änderung des automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystems oder einer Einstellung seiner Nutzung, um solche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden.

(4)  Informationen über die Bewertung gemäß Absatz 1 wird Vertretern von Plattformbeschäftigten übermittelt. Digitale Arbeitsplattformen stellen diese Informationen auch Personen, die Plattformarbeit leisten, und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

(5)  Jedwede Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses oder des Kontos einer Person, die Plattformarbeit leistet, oder jede andere Entscheidung mit gleichwertigen nachteiligen Auswirkungen ist von Menschen zu treffen.

Artikel 11

Menschliche Überprüfung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, das Recht haben, von der digitalen Arbeitsplattform unverzüglich eine Erklärung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung zu erhalten. Die Erklärung in mündlicher oder schriftlicher Form ist in transparenter und verständlicher Form in klarer und einfacher Sprache abzufassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Personen, die Plattformarbeit leisten, Zugang zu einer von der digitalen Arbeitsplattform benannten Kontaktperson gewähren, mit der sie die Fakten, Umstände und Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, erörtern und klären können. Digitale Arbeitsplattformen stellen sicher, dass betreffende Kontaktpersonen über die für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen.

Digitale Arbeitsplattformen übermitteln den Personen, die Plattformarbeit leisten, unverzüglich und spätestens an dem Tag, an dem die Entscheidung wirksam wird, eine schriftliche Begründung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem unterstützte oder, sofern zutreffend, getroffene Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos der Person, die Plattformarbeit leistet, die Verweigerung der Bezahlung für von der Person, die Plattformarbeit leistet, geleistete Arbeit, den vertraglichen Status der Person, die Plattformarbeit leistet, für jede Entscheidung mit ähnlicher Wirkung oder für jede andere Entscheidung, die sich auf die zentralen Aspekte des Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses auswirkt.

(2)  Personen, die Plattformarbeit leisten, und – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – Vertreter, die im Namen der Personen, die Plattformarbeit leisten, handeln, haben das Recht, die digitale Arbeitsplattform um Überprüfung der in Absatz 1 genannten Entscheidungen zu ersuchen. Die digitale Arbeitsplattform beantwortet ein solches Ersuchen, indem sie der Person, die Plattformarbeit leistet, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von Wochen nach Eingang des Ersuchens, eine hinreichend genaue und angemessen begründete Antwort in einem schriftlichen Dokument übermittelt, bei dem es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann.

(3)  Verstößt die in Absatz 1 genannte Entscheidung gegen die Rechte einer Person, die Plattformarbeit leistet, so berichtigt die digitale Arbeitsplattform diese Entscheidung unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Entscheidung. Ist eine solche Berichtigung nicht möglich, so bietet die digitale Arbeitsplattform eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden an. Die digitale Arbeitsplattform leitet in jedem Fall die erforderlichen Schritte ein, gegebenenfalls einschließlich einer Änderung des automatisierten Entscheidungssystems oder einer Einstellung seiner Nutzung, um solche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden.

(4)  Dieser Artikel lässt die im einzelstaatlichen Recht festgelegten bzw. gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Kollektiv- bzw. Tarifverträgen geregelten Disziplinar- und Kündigungsverfahren unberührt.

(5)  Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Plattformarbeit leisten und auch „gewerbliche Nutzer“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 sind.

Artikel 12

Sicherheit und Gesundheitsschutz

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und der damit zusammenhängenden Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit müssen digitale Arbeitsplattformen in Bezug auf Plattformbeschäftigte

a)  die Risiken automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme für deren Sicherheit und Gesundheit beurteilen – insbesondere die Risiken für mögliche Arbeitsunfälle sowie psychosoziale und ergonomische Risiken;

b)  bewerten, ob die Schutzvorkehrungen dieser Systeme angesichts der besonderen Merkmale der Arbeitsumgebung den ermittelten Risiken angemessen sind;

c)  geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen einführen.

(2)  In Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 1 stellen digitale Arbeitsplattformen eine wirksame Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung von Plattformbeschäftigten und/oder ihren Vertretern gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates sicher.

(3)  Digitale Arbeitsplattformen dürfen automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme nicht in einer Weise einsetzen, durch die übermäßiger Druck auf Plattformbeschäftigte ausgeübt oder die Sicherheit und körperliche und psychische Gesundheit von Plattformbeschäftigten auf andere Weise gefährdet wird.

(4)  Dieser Artikel gilt neben automatisierten Entscheidungssystemen auch für Fälle, in denen automatisierte Systeme genutzt werden, um Entscheidungen zu unterstützen oder zu treffen, die sich in irgendeiner Weise auf Plattformbeschäftigte auswirken.

(5)  Um die Sicherheit und Gesundheit von Plattformbeschäftigten, einschließlich vor Gewalt und Belästigung, zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung wirksamer Meldekanäle, ergreifen.

Artikel 13

Unterrichtung und Anhörung

(1)  Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 89/391/EWG in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung oder die Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG.

(2)  Zusätzlich zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Richtlinien stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern durch digitale Arbeitsplattformen im Sinne des Artikels 2 Buchstaben f und g der Richtlinie 2002/14/EG auch auf Entscheidungen erstrecken, die voraussichtlich zur Einführung automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme oder zu wesentlichen Änderungen bei deren Nutzung führen. Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter nach den gleichen Modalitäten für die Ausübung der Rechte auf Unterrichtung und Anhörung, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.

(3)  Die Vertreter der Plattformbeschäftigten ▌können von einem Sachverständigen ihrer Wahl unterstützt werden, sofern dies erforderlich ist, um die Angelegenheit, die Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung ist, zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Beschäftigt eine digitale Arbeitsplattform in dem betreffenden Mitgliedstaat mehr als 250 Arbeitnehmer, so werden die Kosten für den Sachverständigen ▌von der digitalen Arbeitsplattform getragen, sofern sie verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, wie oft um einen Sachverständigen ersucht werden darf, wobei die Wirksamkeit der Unterstützung durch Sachverständige gewährleistet sein muss.

Artikel 14

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Gibt es keine Vertreter von Plattformbeschäftigten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die digitale Arbeitsplattform die betreffenden Plattformbeschäftigten direkt über Entscheidungen informiert, die wahrscheinlich zur Einführung automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme oder zu wesentlichen Änderungen bei deren Nutzung führen. Die Informationen werden in einem schriftlichen Dokument, wobei es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann, zur Verfügung gestellt und in transparenter verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache dargestellt.

Artikel 15

Spezielle Regelungen für Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Vertreter von Plattformbeschäftigten handelt

Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt, müssen nur insoweit in der Lage sein, die Arbeitnehmervertretern in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 4, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 gewährten Rechte auszuüben, als sie im Namen von Personen, die Plattformarbeit leisten und keine Plattformbeschäftigten sind, in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten handeln.

KAPITEL IV

TRANSPARENZ IN BEZUG AUF PLATTFORMARBEIT

Artikel 16

Anmeldung von Plattformarbeit

▌Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass digitale Arbeitsplattformen ▌den zuständigen ▌Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird,▌ die von Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit melden, wobei sie die im Recht der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren einhalten.

Dies berührt nicht die spezifischen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, wonach bei grenzüberschreitenden Situationen die Arbeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden ist.

Artikel 17

Zugang zu einschlägigen Informationen über Plattformarbeit

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden sowie die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, von digitalen Arbeitsplattformen folgende Informationen erhalten:

a)  die Zahl der Personen, die Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, aufgeschlüsselt nach dem Ausmaß ihrer Tätigkeit sowie deren Vertrags- oder Beschäftigungsstatus,

b)  die von der digitalen Arbeitsplattform festgelegten und für diese Vertragsverhältnisse geltenden allgemeinen Bedingungen,

c)  die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit, die durchschnittliche wöchentliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Einkommen aus der Tätigkeit von Personen, die regelmäßig Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten,

d)  die Vermittler, mit denen die digitale Arbeitsplattform in einem vertraglichen Verhältnis steht.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen nationalen Behörden Informationen über die von Personen, die Plattformarbeit leisten, geleistete Arbeit und ihren Beschäftigungsstatus bereitstellen.

(3)  Die Informationen gemäß Absatz 1 werden für jeden Mitgliedstaat bereitgestellt, in dem Personen über die betreffende digitale Arbeitsplattform Plattformarbeit leisten. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c werden Informationen nur auf Anfrage bereitgestellt. Die Informationen werden mindestens alle sechs Monate aktualisiert, und in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b jedes Mal, wenn die Bedingungen inhaltlich geändert werden.

(4)  Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten betreffend die bereitgestellten Informationen zu ersuchen, einschließlich Einzelheiten betreffend den Arbeitsvertrag. Die digitalen Arbeitsplattformen legen auf ein solches Ersuchen unverzüglich eine begründete Antwort vor.

(5)  In Bezug auf digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Absatz 3 genannte Regelmäßigkeit, mit der Informationen zu aktualisieren sind, auf einmal pro Jahr beschränkt wird.

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 18

Anspruch auf Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich jener, deren Arbeitsverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis beendet ist, Zugang zu zeitnaher, wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und einen Anspruch auf Rechtsbehelfe haben, einschließlich auf eine angemessene Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, wenn die ihnen aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte verletzt werden, ohne dass die Artikel 79 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 berührt werden.

Artikel 19

Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Personen, die Plattformarbeit leisten

Unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, und juristische Personen, die im Einklang mit ▌den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein berechtigtes Interesse an der Verteidigung der Rechte von Plattformarbeit leistenden Personen haben, an allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren teilnehmen können, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder Pflichten durchzusetzen. Sie können – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten – im Namen oder zur Unterstützung einer oder mehrerer Plattformarbeit leistender Personen handeln, wenn gegen Rechte oder Pflichten aus dieser Richtlinie verstoßen wird.

Artikel 20

Kommunikationskanäle für Personen, die Plattformarbeit leisten

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass digitale Arbeitsplattformen Personen, die Plattformarbeit leisten, die Möglichkeit bieten, über die digitale Infrastruktur der digitalen Arbeitsplattformen oder über ähnlich wirksame Mittel privat und sicher miteinander in Kontakt zu treten und miteinander zu kommunizieren sowie von ihren Vertretern kontaktiert zu werden, wobei die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ▌einzuhalten sind; sie schreiben ferner vor, dass digitale Arbeitsplattformen davon absehen, auf diese Kontakte und Kommunikation zuzugreifen oder diese zu überwachen.

Artikel 21

Zugang zu Beweismitteln

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte oder zuständigen Behörden in Verfahren betreffend die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anordnen können, dass die digitale Arbeitsplattform alle relevanten Beweismittel offenlegt, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für das Verfahren erachten. Sie gewährleisten, dass die nationalen Gerichte bei der Anordnung der Offenlegung solcher Informationen über wirksame Maßnahmen zu deren Schutz verfügen.

▌Artikel 22

Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich ihrer Vertreter, vor jedweder Benachteiligung durch die digitale Arbeitsplattform und vor jedweden negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie Beschwerde bei der digitalen Arbeitsplattform eingereicht oder ein Verfahren angestrengt haben mit dem Ziel, die Einhaltung der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte durchzusetzen.

Artikel 23

Kündigungsschutz

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung, die Beendigung des Vertrags oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie jegliche Vorbereitung einer Kündigung, einer Beendigung des Vertrags oder von Maßnahmen gleicher Wirkung in Bezug auf Personen, die Plattformarbeit leisten, zu untersagen, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass diese Personen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben.

(2)  Plattformarbeit leistende Personen, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist, ihr Vertrag deshalb beendet worden ist, oder dass sie deshalb Maßnahmen gleicher Wirkung ausgesetzt sind, können von der digitalen Arbeitsplattform verlangen, dass sie stichhaltige Gründe für die Kündigung, die Beendigung des Vertrags oder die Maßnahme gleicher Wirkung anführt. Die digitale Arbeitsplattform legt diese Gründe unverzüglich schriftlich dar.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die in Absatz 2 genannten Personen, die Plattformarbeit leisten, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle Tatsachen anführen, die darauf schließen lassen, dass eine solche Kündigung, Beendigung des Vertrags oder Maßnahme mit gleicher Wirkung erfolgt ist, die digitale Arbeitsplattform nachzuweisen hat, dass die Kündigung, Beendigung des Vertrags oder Maßnahme mit gleicher Wirkung aus anderen als den in Absatz 1 angeführten Gründen erfolgt ist.

▌(4)  Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Absatz 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle obliegt.

(5)  Sofern von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, findet Absatz 3 in Strafverfahren keine Anwendung.

Artikel 24

Überwachung und Sanktionen

(1)  Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist/sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Artikel 7 bis 11 dieser Richtlinie in Bezug auf Datenschutzangelegenheiten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig. Die Obergrenze für Bußgelder gemäß Artikel 83 Absatz 5 der genannten Verordnung findet auf Verstöße gegen die Artikel 7 bis 11 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Behörden und andere zuständige nationale Behörden arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung dieser Richtlinie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, insbesondere wenn Fragen zu den Auswirkungen automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme auf ▌Personen, die Plattformarbeit leisten, auftreten. Zu diesem Zweck tauschen diese Behörden entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative sachdienliche Informationen aus, einschließlich Informationen, die sie im Rahmen von Inspektionen oder Untersuchungen erhalten haben.

(3)  Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten mit Unterstützung der Europäischen Kommission durch den Austausch einschlägiger Informationen und bewährter Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Vermutung zusammen.

(4)  Verrichten Personen, die Plattformarbeit leisten, Plattformarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die digitale Arbeitsplattform niedergelassen ist, so tauschen die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen zum Zweck der Durchsetzung dieser Richtlinie aus.

(5)  Unbeschadet des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß anderen Bestimmungen dieser Richtlinie ▌erlassen wurden, oder gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften zu Rechten, die unter diese Richtlinie fallen, anwendbar sind. Die Sanktionen ▌müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zur Art, Schwere und Dauer des Verstoßes des Unternehmens und der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sein.

(6)  Im Fall von Verstößen im Zusammenhang mit der Weigerung digitaler Arbeitsplattformen, einer gerichtlichen Entscheidung zur Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, nachzukommen, sehen die Mitgliedstaaten Sanktionen vor, die auch finanzielle Sanktionen umfassen können.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Förderung von Tarifverhandlungen in der Plattformarbeit

Die Mitgliedstaaten ergreifen, unbeschadet der Autonomie der Sozialpartner und unter Berücksichtigung der Vielfalt der nationalen Gepflogenheiten, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Sozialpartner und zur Ermutigung zur Ausübung des Rechts auf Tarifverhandlungen in der Plattformarbeit, einschließlich Maßnahmen zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten und zur Erleichterung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management gemäß Kapitel III dieser Richtlinie.

Artikel 26

Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen

(1)  Diese Richtlinie rechtfertigt nicht die Verringerung des den Plattformbeschäftigten in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus, einschließlich in Bezug auf bestehende Verfahren zur korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, sowie in Bezug auf bestehende Vorrechte ihrer Vertreter.

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie für Plattformbeschäftigte günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Plattformbeschäftigten günstigeren Kollektiv- bzw. Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen. ▌

(3)  Diese Richtlinie lässt andere Rechte unberührt, die Plattformarbeit leistenden Personen durch andere Rechtsakte der Union erteilt worden sind.

Artikel 27

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die Plattformarbeit leisten, und die digitalen Arbeitsplattformen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie die breite Öffentlichkeit von den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie von den einschlägigen Bestimmungen, die in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Gegenstand bereits in Kraft sind, einschließlich von Informationen über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung, Kenntnis erhalten. Diese Informationen werden in klarer, umfassender und auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglicher Weise zur Verfügung gestellt.

Artikel 28

Kollektiv- bzw. Tarifverträge und spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 26 Absatz 1 per Gesetz oder durch Kollektiv- bzw. Tarifverträge spezifischere Vorschriften vorsehen, um den Schutz der Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern gestatten, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Kollektiv- bzw. Tarifverträge beizubehalten, auszuhandeln, zu schließen und durchzusetzen, bei denen – unter Wahrung des generellen Schutzniveaus für die Plattformbeschäftigten – Regelungen bezüglich der Plattformarbeit getroffen werden, die von den in den Artikeln 12 und 13 genannten Regelungen und, wenn sie den Sozialpartnern gemäß Artikel 29 Absatz 4 ihre Durchführung übertragen, von den in Artikel 17 genannten Regelungen abweichen.

Artikel 29

Umsetzung und Durchführung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ... [zwei Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sozialpartner wirksam einbezogen werden, und um den sozialen Dialog zu fördern und zu verbessern, damit diese Richtlinie tatsächlich durchgeführt wird.

(4)  Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.

Artikel 30

Überprüfung durch die Kommission

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Unionsebene sowie wichtiger Interessenträger wie auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen überprüft die Kommission spätestens bis ... [5 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Umsetzung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften vor. Bei einer solchen Überprüfung richtet die Kommission besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen des Einsatzes von Vermittlern auf die allgemeine Umsetzung dieser sowie auf die Wirksamkeit der gemäß Artikel 5 eingeführten widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am … ▌

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

_________________

(1) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 95.
(2) ABl. C 375 vom 30.9.2022, S. 45.
(3)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4)ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 95.
(5)ABl. C 375 vom 30.9.2022, S. 45.
(6)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(7)Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
(8)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“, COM(2021)0102.
(9)Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).
(10)Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
(11)Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).
(12)Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache C-518/15, Ville de Nivelles gegen Rudy Matzak, ECLI: EU:C:2018:82).
(13)Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
(14)ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1.
(15)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(16)Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(17)Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2004, Debra Allonby gegen Accrington & Rossendale College, Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional und Secretary of State for Education and Employment, C-256/01, ECLI:EU:C:2004:18; vom 11. November 2010, Dita Danosa gegen LKB Līzings SIA, C-232/09, ECLI:EU:C:2010:674 und vom 4. Dezember 2014 FNV Kunsten Informatie en Media gegen Staat der Nederlanden, C-413/13, ECLI:EU:C:2014:2411.
(18)Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache C-66/85, Deborah Lawrie-Blum gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:1986:284; vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-428/09, Union syndicale Solidaires Isère gegen Premier ministre und andere, ECLI:EU:C:2010:612; vom 4. Dezember 2014 in der Rechtssache C-413/13, FNV Kunsten Informatie en Media gegen Staat der Nederlanden, ECLI:EU:C:2014:2411; vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C-229/14, Ender Balkaya gegen Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH, ECLI:EU:C:2015:455; vom 17. November 2016 in der Rechtssache C-216/15, Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH, ECLI:EU:C:2016:883; vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-658/18, UX gegen Governo della Repubblica italiana, ECLI:EU:C:2020:572; ferner Beschluss des Gerichtshofs vom 22. April 2020, B gegen Yodel Delivery Network Ltd., C‑692/19, ECLI:EU:C:2020:288.
(19)Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(20)Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
(21)ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(22)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(23)ABl. C ...


Europäischer Raum für Gesundheitsdaten
PDF 130kWORD 49k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM(2022)0197 – C9-0167/2022 – 2022/0140(COD))
P9_TA(2024)0331A9-0395/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0197),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0167/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0395/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten(4)

P9_TC1-COD(2022)0140


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 16 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(6),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit dieser Verordnung wird der europäische Raum für Gesundheitsdaten (European Health Data Space, im Folgenden „EHDS“) eingerichtet, um den Zugang natürlicher Personen zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und ihre Kontrolle über diese Daten im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung (Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten) zu verbessern und ▌andere Zwecke in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflege mit gesellschaftlichem Nutzen wie Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Vorbereitung und Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen, unter anderem zur Prävention und Bewältigung künftiger Pandemien, Patientensicherheit, personalisierte Medizin, amtliche Statistik oder Regulierungstätigkeiten (Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten) besser zu erreichen. Darüber hinaus soll das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen und technischer Rahmen insbesondere für die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung von Systemen für elektronische Patientenakten (electronic health records, EHR) (im Folgenden „EHR-Systeme“) im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird. Der EHDS ist eine wesentliche Komponente für die Schaffung einer starken und widerstandsfähigen Europäischen Gesundheitsunion.

(2)  Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass ein zeitnaher Zugang zu hochwertigen elektronischen Gesundheitsdaten für die Vorsorge und Reaktion bei Gesundheitsbedrohungen und für die Prävention, Diagnose und Behandlung sowie für die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten unerlässlich ist. Ein solcher zeitnaher Zugang kann durch eine effiziente Überwachung und Beobachtung der öffentlichen Gesundheit möglicherweise zu einer wirksameren Bewältigung künftiger Pandemien, geringeren Kosten und einer besseren Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen beitragen und letztlich dabei helfen, mehr Leben zu retten. Im Jahr 2020 passte die Kommission ihr mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission(8) eingerichtetes System für das klinische Patientenmanagement im Eilverfahren an, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, elektronische Gesundheitsdaten von COVID‑19-Patienten auszutauschen, die während des Höhepunkts der Pandemie den Gesundheitsdienstleister wechselten oder sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begaben; dies war jedoch nur eine Notfalllösung, die verdeutlichte, dass ein struktureller und kohärenter Ansatz auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union erforderlich ist, um die Verfügbarkeit elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung zu verbessern und den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu erleichtern und so wirksame politische Maßnahmen zu steuern und zu hohen Standards für die menschliche Gesundheit beizutragen.

(3)  Durch die COVID-19-Krise wurde die Arbeit des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste (e-Health), eines freiwilligen Netzwerks von Behörden für digitale Gesundheit, zur tragenden Säule für die Entwicklung mobiler Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps und der technischen Aspekte der digitalen COVID-Zertifikate der EU. In der Pandemie hat sich auch gezeigt, wie wichtig die gemeinsame Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten ist, die auffindbar (Findable), zugänglich (Accessible), interoperabel (Interoperable) und wiederverwendbar (Resuable) sind („FAIR-Prinzipien“), und dass sichergestellt werden muss, dass elektronische Gesundheitsdaten so offen wie möglich ▌sind, wobei der Grundsatz der Datenminimierung zu achten ist. Es sollte sichergestellt werden, dass Synergien zwischen dem EHDS, der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft (European Open Science Cloud, EOSC)(9) und den europäischen Forschungsinfrastrukturen sowie die Erkenntnisse aus Lösungen für den Datenaustausch, die im Rahmen der Europäischen COVID-19-Datenplattform entwickelt wurden, genutzt werden.

(3a)   Angesichts der Sensibilität personenbezogener Gesundheitsdaten soll diese Verordnung sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene ausreichende Garantien bieten, um ein hohes Maß an Datenschutz, Sicherheit, Vertraulichkeit und ethischer Nutzung sicherzustellen. Solche Garantien sind notwendig, um das Vertrauen in den sicheren Umgang mit Gesundheitsdaten natürlicher Personen zur Primär- und Sekundärnutzung zu fördern.

(4)  Die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und – für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union – der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11). Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sind gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu verstehen.

(5)  Immer mehr Menschen in Europa überschreiten nationale Grenzen, um zu arbeiten, zu studieren, Verwandte zu besuchen oder zu reisen. Um den Austausch von Gesundheitsdaten zu erleichtern und den Bürgerinnen und Bürgern die benötigte Handlungskompetenz zu verleihen, sollten sie auf ihre Gesundheitsdaten in einem elektronischen Format zugreifen können, das in der gesamten Union anerkannt und akzeptiert werden kann. Solche personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten könnten personenbezogene Daten über die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdiensten, aus denen Informationen über ihren Gesundheitszustand hervorgehen, personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über den körperlichen Zustand oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und speziell das Ergebnis einer Analyse einer Probe von biologischem Material der betreffenden natürlichen Person sind, sowie Datendeterminanten für die Gesundheit wie Verhalten, Umwelt, physische Einflüsse, medizinische Versorgung, soziale Faktoren oder erziehungs-/bildungsbezogene Faktoren umfassen. Elektronische Gesundheitsdaten schließen auch Daten ein, die ursprünglich für Zwecke der Forschung, der Statistik, der Bewertung von Gesundheitsbedrohungen, der Politikgestaltung oder der Regulierung erhoben wurden und nach den Vorschriften in Kapitel IV zur Verfügung gestellt werden können. Die elektronischen Gesundheitsdaten betreffen alle Kategorien dieser Daten, unabhängig davon, ob diese Daten von der betroffenen Person oder anderen natürlichen oder juristischen Personen wie Angehörigen der Gesundheitsberufe bereitgestellt oder im Zusammenhang mit der Gesundheit oder dem Wohlbefinden einer natürlichen Person verarbeitet werden, und sollten auch gefolgerte und abgeleitete Daten, etwa zu Diagnosen, Tests und medizinischen Untersuchungen, sowie automatisch erfasste und aufgezeichnete Daten umfassen.

(5b)   In Gesundheitssystemen werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in der Regel in elektronischen Patientenakten erfasst, die üblicherweise die Krankengeschichte, Diagnosen und Behandlungen, Medikationen, Allergien und Immunisierungen einer natürlichen Person sowie ihre Radiologiebilder und Laborergebnisse und andere medizinische Daten enthalten, die auf verschiedene Einrichtungen des Gesundheitssystems (Hausärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegedienste) verteilt sind. Um natürlichen Personen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten sowie deren gemeinsame Nutzung und Änderung zu ermöglichen, haben einige Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen ergriffen und eine zentrale Infrastruktur eingerichtet, mit der die von Gesundheitsdienstleistern und natürlichen Personen genutzten EHR-Systeme miteinander verbunden werden. Alternativ unterstützen einige Mitgliedstaaten öffentliche und private Gesundheitsdienstleister bei der Einrichtung von Räumen für personenbezogene Gesundheitsdaten, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Gesundheitsdienstleistern zu ermöglichen. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch Zugangsdienste für Gesundheitsdaten für Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe unterstützt oder bereitgestellt (z. B. über Portale für Patienten oder Angehörige der Gesundheitsberufe). Sie haben ferner Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass über EHR-Systeme oder Wellness-Anwendungen, elektronische Gesundheitsdaten an das zentrale EHR-System übermittelt werden können (einige Mitgliedstaaten nutzen dafür z. B. ein Zertifizierungssystem). Allerdings haben nicht alle Mitgliedstaaten solche Systeme eingerichtet, und wo sie umgesetzt wurden, erfolgte dies auf fragmentierte Weise. Um den freien Verkehr personenbezogener Gesundheitsdaten in der gesamten Union zu erleichtern und negative Folgen für Patienten zu vermeiden, die eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen, muss die Union tätig werden, um sicherzustellen, dass der Zugang von Einzelpersonen zu ihren eigenen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verbessert wird und sie in die Lage versetzt werden, diese weiterzugeben. In diesem Zusammenhang sollten angemessene Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ergriffen werden, um die Fragmentierung, Heterogenität und Spaltung zu verringern und ein benutzerfreundliches und intuitives System in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Jedes Element des digitalen Wandels im Gesundheitswesen sollte möglichst inklusiv sein und auch jenen natürlichen Personen zugutekommen, die nur begrenzte Möglichkeiten für den Zugang zu digitalen Diensten und für deren Nutzung haben, einschließlich Menschen mit Behinderungen.

(6)  Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 enthält besondere Bestimmungen über die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der EHDS baut auf diesen Rechten auf und ergänzt einige von ihnen wie im Fall von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten. Diese Rechte gelten unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, der Art des Gesundheitsdienstleisters, den Datenquellen oder dem Versicherungsmitgliedstaat der natürlichen Person. Die Rechte und Vorschriften im Zusammenhang mit der Primärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten nach den Kapiteln II und III dieser Verordnung betreffen alle Kategorien dieser Daten, unabhängig davon, wie sie erhoben wurden oder von wem sie bereitgestellt wurden, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt oder ob der Verantwortliche den Status einer öffentlichen oder privaten Organisation hat. Die zusätzlichen Rechte auf Zugang zu und Übertragbarkeit personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten sollten die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte auf Zugang und Übertragbarkeit unberührt lassen. Natürliche Personen haben diese Rechte weiterhin unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen.

(8)  Die durch die Verordnung (EU) 2016/679 verliehenen Rechte sollten weiterhin gelten. Das in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verankerte Recht einer natürlichen Person auf Datenzugang sollte im Gesundheitswesen weiter ergänzt werden. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sind die Verantwortlichen nicht verpflichtet, sofortigen Zugang zu gewähren. Das Recht auf Zugang zu Gesundheitsdaten wird an vielen Orten nach wie vor dadurch umgesetzt, dass die angeforderten Gesundheitsdaten in Papierform oder als gescannte Dokumente bereitgestellt werden, was ein zeitaufwendiges Verfahren für den Verantwortlichen, der den Zugang gewährt, etwa ein Krankenhaus oder einen anderen Gesundheitsdienstleister, ist. Dies verlangsamt den ▌Zugang natürlicher Personen zu Gesundheitsdaten ▌und kann negative Folgen für natürliche Personen haben, wenn diese aufgrund dringender Umstände im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand diesen Zugang unmittelbar benötigen. Aus diesem Grund ist es notwendig, natürlichen Personen einen effizienteren Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu bieten. Sie sollten das Recht haben, unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit über einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten kostenlos und unmittelbar auf die festgelegten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, wie die Patientenkurzakte, zuzugreifen. Dieses Recht sollte unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, der Art des Gesundheitsdienstleisters, den Datenquellen oder dem Versicherungsmitgliedstaat der natürlichen Person umgesetzt werden. Der Geltungsbereich dieses ergänzenden Rechts gemäß der vorliegenden Verordnung und die Bedingungen für seine Ausübung unterscheiden sich in gewisser Weise vom Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Letzteres gilt für alle personenbezogenen Daten, die sich im Besitz eines Verantwortlichen befinden, und wird gegenüber einem einzelnen Verantwortlichen geltend gemacht, der bis zu einem Monat Zeit hat, um auf eine Anfrage zu antworten. Das Recht auf Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemäß der vorliegenden Verordnung sollte auf die Kategorien von Daten beschränkt sein, die in seinen Geltungsbereich fallen, über einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten ausgeübt werden und umgehend eine Antwort liefern. Die Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten weiterhin gelten, damit Einzelpersonen die Rechte beider Rahmen in Anspruch nehmen können. Insbesondere das Recht auf Erhalt einer Papierfassung der elektronischen Gesundheitsdaten sollte bestehen bleiben, da dies eines der in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte ist.

(9)  Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass der unmittelbare Zugang natürlicher Personen zu bestimmten Arten ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten die Sicherheit natürlicher Personen gefährden oder unethisch ▌sein kann. Beispielsweise könnte es unethisch sein, einem Patienten die Diagnose einer unheilbaren Krankheit, die vermutlich zum baldigen Tod führen wird, auf elektronischem Wege mitzuteilen, anstatt zunächst im Patientengespräch. Daher sollte es in derartigen Situationen möglich sein, die Gewährung dieses Zugangs für einen begrenzten Zeitraum zu verzögern, zum Beispiel bis zu dem Moment, an dem der Patient und der Angehörige eines Gesundheitsberufs miteinander in Kontakt treten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine derartige Ausnahme zu definieren, wenn es sich dabei um eine im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handelt.

(9a)   Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die erstmalige Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, etwa die Verpflichtung, die Erfassung genetischer Daten von der Einwilligung der natürlichen Person oder anderen Garantien abhängig zu machen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Daten bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfasst werden, in einem elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sollte davon unberührt bleiben.

(10)  Natürliche Personen sollten die Möglichkeit haben, ihren elektronischen Patientenakten elektronische Gesundheitsdaten hinzuzufügen oder zusätzliche Informationen in ihrer eigenen persönlichen Patientenakte zu speichern, auf die Angehörige der Gesundheitsberufe zur Ergänzung der ihnen vorliegenden Informationen zugreifen können. ▌Informationen, die von natürlichen Personen hinzugefügt werden, sind möglicherweise weniger zuverlässig als elektronische Gesundheitsdaten, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegeben und überprüft werden, und haben nicht den gleichen klinischen oder rechtlichen Wert wie die von Angehörigen der Gesundheitsberufe bereitgestellten Informationen. Daher sollten sie von den von Fachpersonal bereitgestellten Daten eindeutig unterscheidbar sein. Diese Möglichkeit für natürliche Personen personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten hinzuzufügen und zu ergänzen, sollte sie nicht dazu berechtigen, von Angehörigen der Gesundheitsberufe bereitgestellte personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zu ändern.

(10a)   Indem natürliche Personen leichteren und schnelleren Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erhalten, können sie auch mögliche Fehler wie falsche Angaben oder falsch zugeordnete Patientenakten erkennen. In solchen Fällen sollte es natürlichen Personen ermöglicht werden, die Berichtigung unrichtiger elektronischer Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenlos online über einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten zu beantragen. Derartige Anträge auf Berichtigung sollten von den Datenverantwortlichen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet werden, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Angehörigen der Gesundheitsberufe mit einschlägiger Spezialisierung, die für die Behandlung der natürlichen Personen verantwortlich sind.

(11)  ▌Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 ist das Recht auf Datenübertragbarkeit auf Daten beschränkt, die auf der Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags verarbeitet werden und die die betroffene Person einem Verantwortlichen zur Verfügung stellt ▌. Außerdem hat die natürliche Person gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nur insoweit Anspruch auf direkte Übermittlung der personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen an einen anderen, als dies technisch machbar ist. Die besagte Verordnung sieht jedoch keine Verpflichtung vor, die technische Machbarkeit dieser direkten Übertragung zu ermöglichen. Dieses Recht sollte im Rahmen dieser Verordnung ergänzt werden, sodass natürliche Personen in die Lage versetzt werden, den von ihnen gewählten Angehörigen der Gesundheitsberufe zumindest Zugang zu den prioritären Kategorien ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren und diese Gesundheitsdaten herunterzuladen. Darüber hinaus sollten natürliche Personen das Recht haben, einen Gesundheitsdienstleister aufzufordern, einen Teil ihrer elektronischen Gesundheitsdaten an einen eindeutig bestimmten Empfänger im Bereich der Sozialversicherung oder der Erstattungsdienste zu übermitteln. Eine solche Übertragung sollte nur in eine Richtung erfolgen.

(12)  Der in dieser Verordnung festgelegte Rahmen sollte auf dem in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Recht auf Datenübertragbarkeit aufbauen, indem sichergestellt wird, dass natürliche Personen als betroffene Personen ihre elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich abgeleiteter Daten, im europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten unabhängig von der Rechtsgrundlage der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten übermitteln können. Angehörige der Gesundheitsberufe sollten die Ausübung der Rechte natürlicher Personen nicht behindern, etwa indem sie sich weigern, elektronische Gesundheitsdaten aus einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, die im interoperablen und zuverlässigen europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten bereitgestellt werden.

(12a)   Der Zugang zu persönlichen Patientenakten durch Gesundheitsdienstleister oder andere Personen sollte für natürliche Personen transparent sein. Die Zugangsdienste für Gesundheitsdaten sollten detaillierte Informationen über den Zugriff auf Daten bereitstellen, etwa darüber, wann welche Stelle oder Person auf welche Daten zugegriffen hat. Natürliche Personen sollten auch die Möglichkeit haben, automatische Benachrichtigungen beim Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten über die Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe zu aktivieren oder zu deaktivieren. Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Einzelheiten in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen.

(13)  Es könnte sein, dass natürliche Personen nur bestimmte Teile ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zugänglich machen wollen, andere Teile hingegen nicht. Dies kann insbesondere bei sensiblen Gesundheitsproblemen wie solchen im Zusammenhang mit der psychischen oder sexuellen Gesundheit, sensiblen Verfahren wie Abtreibungen oder Daten zu bestimmten Medikamenten, durch die andere sensible Sachverhalte offengelegt werden könnten, von Bedeutung sein. Eine solche selektive Weitergabe personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten sollte daher unterstützt und durch Beschränkungen umgesetzt werden, die von natürlichen Personen gleichermaßen innerhalb eines Mitgliedstaats und für die grenzüberschreitende Weitergabe von Daten festgelegt werden können. Diese Beschränkungen sollten eine ausreichende Detailliertheit ermöglichen, sodass Teile von Datensätzen, etwa Bestandteile der Patientenkurzakten, beschränkt werden können. Vor der Festlegung der Beschränkungen sollten natürliche Personen über die Risiken für die Patientensicherheit informiert werden, die mit der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitsdaten verbunden sind. Da sich die Nichtfreigabe bestimmter personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten auf die Bereitstellung oder Qualität der für die natürliche Person erbrachten Gesundheitsdienstleistungen auswirken kann, sollte die natürliche Person die Verantwortung dafür übernehmen, dass der Gesundheitsdienstleister die Daten bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nicht berücksichtigen kann. Da solche Beschränkungen jedoch lebensbedrohliche Folgen haben können, sollte der Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten im Notfall auch ohne Einwilligung möglich sein, wenn dadurch lebenswichtige Interessen geschützt werden. Spezifischere Rechtsvorschriften über die Mechanismen für Beschränkungen, die eine natürliche Person für Teile ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten auferlegt, könnten von den Mitgliedstaaten im nationalen Recht vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf die ärztliche Haftpflicht in dem Fall, dass von der natürlichen Person Beschränkungen festgelegt wurden.

(13a)   Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der dort bestehenden unterschiedlichen Befindlichkeiten in Bezug auf den Grad der Kontrolle von Patienten über ihre Gesundheitsdaten die Möglichkeit haben, ein absolutes Recht auf Widerspruch gegen den Zugang sämtlicher Personen mit Ausnahme des ursprünglichen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vorzusehen, ohne dass ein Notfall Vorrang hat. Wenn sie sich dafür entscheiden, sollten sie Vorschriften und besondere Garantien für derartige Mechanismen festlegen. Solche Vorschriften und besonderen Garantien können sich auch auf bestimmte Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten beziehen, etwa auf genetische Daten. Ein derartiges Widerspruchsrecht bedeutet, dass personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in Bezug auf Personen, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, über den Gesundheitsdienstleister, der die Behandlung erbracht hat, hinaus nicht über die im Rahmen des EHDS eingerichteten Dienste zur Verfügung gestellt werden. Für natürliche Personen, die von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, können die Mitgliedstaaten die Erfassung und Speicherung elektronischer Gesundheitsdaten in einem EHR-System vorschreiben, das von dem Gesundheitsdienstleister, der die Gesundheitsdienstleistungen erbracht hat, genutzt wird und nur für sie zugänglich ist. Hat eine natürliche Person von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, so werden durchgeführte Behandlungen von Gesundheitsdienstleistern weiterhin im Einklang mit den geltenden Vorschriften dokumentiert und diese können weiterhin auf die von ihnen gespeicherten Daten zugreifen. Natürliche Personen, die von einem derartigen Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, sollten ihre Entscheidung rückgängig machen können. In diesem Fall sind personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die während des Widerspruchszeitraums generiert wurden, möglicherweise nicht über die Zugangsdienste und MyHealth@EU verfügbar.

(15)  Ein rascher und uneingeschränkter Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu den Patientenakten ist von grundlegender Bedeutung, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, Doppelarbeit und Fehler zu vermeiden und die Kosten zu senken. Aufgrund mangelnder Interoperabilität können Angehörige der Gesundheitsberufe jedoch in vielen Fällen nicht auf die vollständigen Patientenakten zugreifen und daher bei der Diagnose und Behandlung keine optimalen medizinischen Entscheidungen treffen, was sowohl für die Systeme als auch für natürliche Personen mit erheblichen Kosten verbunden ist und zu schlechteren Gesundheitsergebnissen für natürliche Personen führen kann. Elektronische Gesundheitsdaten, die in interoperablem Format vorliegen und zwischen Gesundheitsdienstleistern ausgetauscht werden können, verringern auch den Verwaltungsaufwand für die Angehörigen der Gesundheitsberufe, der entsteht, wenn Gesundheitsdaten manuell in elektronische Systeme eingegeben oder kopiert werden müssen. Daher sollten für Angehörige der Gesundheitsberufe geeignete elektronische Mittel, wie geeignete elektronische Geräte und Portale für Angehörige der Gesundheitsberufe oder andere Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe eingerichtet werden, damit diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zurückgreifen können. Da es schwierig ist, im Voraus abschließend zu bestimmen, welche der vorhandenen Daten in den prioritären Kategorien während einer bestimmten Behandlungsphase medizinisch relevant sind, sollten die Angehörigen der Gesundheitsberufe einen umfassenden Zugang haben. Beim Zugang zu Daten über ihre Patienten sollten Angehörige der Gesundheitsberufe die geltenden Rechtsvorschriften, Verhaltenskodizes, deontologische Leitlinien oder andere Bestimmungen über ethisches Verhalten in Bezug auf den Austausch von Informationen oder den Zugang dazu, insbesondere in lebensbedrohlichen oder extremen Situationen, einhalten, um die Nutzung ihres Zugangs auf das in der spezifischen Behandlungsphase relevante Maß zu beschränken. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Gesundheitsdienstleister beim Zugriff auf personenbezogene Gesundheitsdaten den Grundsatz der Datenminimierung befolgen und den Zugriff auf solche Daten beschränken, die für eine bestimmte Dienstleistung unbedingt notwendig und gerechtfertigt sind. Die Bereitstellung von Zugangsdiensten für Angehörige der Gesundheitsberufe ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, die durch diese Verordnung zugewiesen wird und deren Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erfordert. Die vorliegende Verordnung sieht Bedingungen und Garantien für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen des Zugangsdienstes für Angehörige der Gesundheitsberufe im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 vor, etwa detaillierte Bestimmungen über die Protokollierung, um den betroffenen Personen Transparenz zu bieten. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch die nationalen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Bereitstellung von Gesundheitsversorgung unberührt lassen, einschließlich der Rechtsvorschriften, in denen die Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die verschiedene Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten verarbeiten können, festgelegt sind.

(15b)   Um die Ausübung der ergänzenden Rechte in Bezug auf den Zugang und die Übertragbarkeit, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen werden, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten oder mehrere solcher Zugangsdienste einrichten. Diese Dienste können als Online-Patientenportal, über eine mobile Anwendung oder auf andere Weise auf nationaler oder regionaler Ebene oder von Gesundheitsdienstleistern bereitgestellt werden. Sie sollten barrierefrei gestaltet sein, auch für Menschen mit Behinderungen. Die Bereitstellung eines solchen Dienstes, der natürlichen Personen einen einfachen Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ermöglicht, ist von wesentlichem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen dieser Dienste ist für die Wahrnehmung der mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgabe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich. In der vorliegenden Verordnung sind die erforderlichen Bedingungen und Garantien für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen der Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten vorgesehen, wie die elektronische Identifizierung natürlicher Personen, die auf diese Dienste zugreifen.

(15c)   Natürliche Personen sollten die Möglichkeit haben, anderen natürlichen Personen ihrer Wahl, etwa Angehörigen oder anderen Nahestehenden, eine Genehmigung für den Zugang oder die Kontrolle des Zugangs zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder für die Nutzung digitaler Gesundheitsdienste in ihrem Namen zu erteilen. Solche Genehmigungen können auch in anderen Situationen aus praktischen Gründen sinnvoll sein. Zur Umsetzung dieser Genehmigungen sollten von den Mitgliedstaaten Dienste für Vertretungsbevollmächtigte eingerichtet werden, die mit Zugangsdiensten für personenbezogene Gesundheitsdaten, wie Patientenportalen oder patientenseitigen mobilen Anwendungen, verknüpft sein sollten. Die Dienste für Vertretungsbevollmächtigte sollten es auch Vormunden ermöglichen, im Namen ihrer Mündel zu handeln; in solchen Fällen könnten Genehmigungen automatisch erteilt werden. Zusätzlich zu diesen Diensten für Vertretungsbevollmächtigte sollten die Mitgliedstaaten auch leicht zugängliche Dienste zur Unterstützung natürlicher Personen einrichten, die über angemessen geschultes Personal verfügen, das diesen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte behilflich ist. Für Fälle, in denen es den Interessen oder dem Willen von Minderjährigen zuwiderlaufen könnte, wenn ihre Vormunde Einsicht in bestimmte personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten über sie erhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechende Einschränkungen und Schutzbestimmungen im nationalen Recht vorzusehen und für die erforderliche technische Umsetzung zu sorgen. Bei den Zugangsdiensten für personenbezogene Gesundheitsdaten, wie Portalen oder mobilen Anwendungen für Patienten, sollten solche Genehmigungen akzeptiert werden, sodass bevollmächtigte natürliche Personen Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten im Geltungsbereich der Genehmigung erhalten, damit diese die gewünschte Wirkung erzielen kann. Digitale Lösungen für Vertretungsbevollmächtigte sollten mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und den technischen Spezifikationen der Brieftasche für die Europäische Digitale Identität im Einklang stehen, um eine horizontale Lösung mit erhöhter Benutzerfreundlichkeit sicherzustellen. Dies sollte dazu beitragen, sowohl den administrativen als auch den finanziellen Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, indem das Risiko der Entwicklung paralleler Systeme, die nicht in der gesamten Union interoperabel sind, verringert wird.

(15d)   In einigen Mitgliedstaaten wird die Gesundheitsversorgung von Teams für die Verwaltung der medizinischen Grundversorgung erbracht, d. h. Gruppen von Angehörigen der Gesundheitsberufe mit Schwerpunkt auf der Grundversorgung (Allgemeinmediziner), die ihre Tätigkeiten im Bereich der Grundversorgung auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Plans für die Gesundheitsversorgung ausführen. Darüber hinaus gibt es in mehreren Mitgliedstaaten andere Arten von Teams aus Angehörigen der Gesundheitsberufe für andere Behandlungszwecke. Im Zusammenhang mit der Primärnutzung von Gesundheitsdaten im europäischen Raum für Gesundheitsdaten sollte Angehörigen der Gesundheitsberufe, die derartigen Teams angehören, Zugang gewährt werden.

(16b)   Die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden sind für die Überwachung und Durchsetzung jener Verordnung zuständig, insbesondere für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und für die Bearbeitung von Beschwerden natürlicher Personen. Mit dem EHDS werden zusätzliche Rechte für natürliche Personen im Rahmen der Primärnutzung eingeführt, die über die in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Rechte auf Zugang und Übertragbarkeit hinausgehen und diese Rechte ergänzen. Diese zusätzlichen Rechte sollten ebenfalls von den gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Behörden mit den finanziellen und personellen Ressourcen, Räumlichkeiten und der Infrastruktur ausgestattet werden, die sie benötigen, um diese zusätzliche Aufgabe wahrnehmen zu können. Die Aufsichtsbehörde oder die Behörden, die für die Überwachung und Durchsetzung der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung im Einklang mit der Verordnung zuständig sind, sollten für die Verhängung von Geldbußen zuständig sein. Nach der Rechtsordnung Dänemarks sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht zulässig. Die Vorschriften über Geldbußen können so angewandt werden, dass die Geldbußen in Dänemark von den zuständigen nationalen Gerichten als strafrechtliche Sanktion verhängt werden, sofern eine solche Anwendung der Vorschriften die gleiche Wirkung hat wie von Aufsichtsbehörden verhängte Geldbußen. In jeden Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16c)   Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, ethische Grundsätze wie die vom Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste am 26. Januar 2022 angenommenen europäischen Ethikgrundsätze für das digitale Gesundheitswesen und den Grundsatz der Vertraulichkeit zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten bei der Anwendung dieser Verordnung einzuhalten, und deren Bedeutung anerkennen, da die europäischen Ethikgrundsätze für das digitale Gesundheitswesen Behandelnden, Forschern, Innovatoren, politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsbehörden Orientierungshilfen bieten.

(17)  Die verschiedenen Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten sind für die verschiedenen Szenarien der Gesundheitsversorgung unterschiedlich relevant. Die verschiedenen Kategorien weisen auch unterschiedliche Grade der Standardisierung auf, weshalb die Umsetzung von Mechanismen für ihren Austausch je nach Kategorie unterschiedlich komplex ist. Daher sollten die Interoperabilität und der Datenaustausch schrittweise verbessert werden, und für die verschiedenen Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten bedarf es einer Priorisierung. Das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste hat unter anderem Patientenkurzakten, elektronische Verschreibungen und Abgaben, Laborergebnisse und -berichte, Entlassungsberichte, medizinische Bilder und Bildberichte als die Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten mit der größten Relevanz für die meisten Situationen der Gesundheitsversorgung ermittelt, die von den Mitgliedstaaten daher als prioritäre Kategorien bei der Ermöglichung des Zugangs und der Übermittlung betrachtet werden sollten. Wenn solche prioritären Datenkategorien Gruppen elektronischer Gesundheitsdaten entsprechen, sollte diese Verordnung nicht nur für die gesamten Gruppen gelten, sondern auch für einzelne Dateneinträge, die unter diese fallen. Da beispielsweise der Impfstatus Teil einer Patientenkurzakte ist, sollten die mit der Patientenkurzakte verbundenen Rechte und Anforderungen auch für einen solchen spezifischen Impfstatus gelten, auch wenn dieser getrennt von der gesamten Patientenkurzakte verarbeitet wird. Wird festgestellt, dass zusätzliche Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten für Zwecke der Gesundheitsversorgung ausgetauscht werden müssen, sollten der Zugang zu diesen zusätzlichen Kategorien und deren Austausch im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht werden. Die zusätzlichen Kategorien sollten zunächst auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und ihr Austausch in grenzüberschreitenden Situationen zwischen den zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten sollte auf freiwilliger Basis ermöglicht werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Datenaustausch in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten gelten, in denen grenzüberschreitende Gesundheitsdienste häufiger erbracht werden und noch schnellere Verfahren erfordern als in der Union allgemein.

(19)  Der Umfang der Verfügbarkeit personenbezogener Gesundheitsdaten und genetischer Daten in elektronischem Format variiert zwischen den Mitgliedstaaten. Der EHDS sollte es natürlichen Personen erleichtern, diese Daten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, und ihnen eine bessere Kontrolle über den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und über deren Weitergabe ermöglichen. Dies würde auch zur Verwirklichung des im Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ genannten Ziels beitragen, dass bis 2030 100 % der Unionsbürger Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten haben. Um elektronische Gesundheitsdaten zugänglich und übertragbar zu machen, sollten diese Daten – zumindest für bestimmte Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten wie Patientenkurzakten, elektronische Verschreibungen und Abgaben, medizinische Bilder und Bildberichte, Laborergebnisse und Entlassungsberichte – vorbehaltlich Übergangsfristen in einem interoperablen gemeinsamen europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten abgerufen und übermittelt werden. Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten einem Gesundheitsdienstleister oder einer Apotheke von einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt oder von einem anderen Datenverantwortlichen im europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten übermittelt, so sollte das Format akzeptiert werden, und der Empfänger sollte in der Lage sein, die Daten zu lesen und für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen oder die Abgabe eines Arzneimittels zu nutzen, damit sie die Erbringung der Gesundheitsdienstleistungen oder die Abgabe des Arzneimittels auf elektronische Verschreibung unterstützen können. Das Format sollte so gestaltet sein, dass dadurch die Übersetzung der damit dargestellten elektronischen Gesundheitsdaten in die Amtssprachen der Union so weit wie möglich erleichtert wird. Die Empfehlung (EU) 2019/243 der Kommission(13) liefert die Grundlage für ein solches gemeinsames europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten. Die Interoperabilität des EHDS sollte zu einer hohen Qualität der europäischen Gesundheitsdatensätze beitragen. Die Verwendung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten sollte auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene stärker verbreitet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten im Wege von Durchführungsrechtsakten auf zusätzliche Datenkategorien auszuweiten, die von den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, verwendet werden. Das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten kann für die Verwendung auf Ebene der EHR-Systeme und auf Ebene der nationalen Kontaktstellen in MyHealth@EU für den grenzüberschreitenden Datenaustausch unterschiedliche Profile aufweisen.

(20)  Während EHR-Systeme weit verbreitet sind, variiert der Digitalisierungsgrad der Gesundheitsdaten in den Mitgliedstaaten abhängig von den Datenkategorien und vom Anteil der Gesundheitsdienstleister, die Gesundheitsdaten in elektronischer Form erfassen. Um die Umsetzung der Rechte betroffener Personen auf Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Austausch zu unterstützen, muss die Union tätig werden, damit eine weitere Fragmentierung vermieden wird. Als Beitrag zu einer hohen Qualität und Kontinuität der Gesundheitsversorgung sollten bestimmte Kategorien von Gesundheitsdaten systematisch in elektronischer Form und unter Einhaltung spezifischer Datenqualitätsanforderungen erfasst werden. Das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten sollte die Grundlage für Spezifikationen bilden, die die Registrierung und den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten betreffen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Datenqualitätsanforderungen zu erlassen.

(21)  Die Telemedizin wird zu einem immer wichtigeren Instrument, mit dem Patienten Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten und Ungerechtigkeiten beseitigt werden können, und sie hat das Potenzial, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abzubauen und die Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger der Union über Grenzen hinweg zu stärken. Digitale und andere technologische Instrumente können die medizinische Versorgung in abgelegenen Gebieten erleichtern. Wenn digitale Dienstleistungen mit der physischen Erbringung einer Gesundheitsdienstleistung im Zusammenhang stehen, sollten sie als Teil dieser Gesundheitsdienstleistung berücksichtigt werden. Nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Mitgliedstaaten für ihre Gesundheitspolitik zuständig, insbesondere für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, einschließlich der Regulierung von Tätigkeiten wie jenen von Online-Apotheken, Telemedizin und anderen Dienstleistungen, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erbracht und erstattet werden. Unterschiede in der Gesundheitspolitik sollten jedoch keine Hindernisse für den freien Verkehr elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, einschließlich der Telemedizin, etwa im Fall von Online-Apotheken, darstellen.

(22)  In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten natürliche Personen in grenzüberschreitenden Situationen mithilfe von elektronischen Identifizierungsmitteln, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, identifizieren, sowie Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung solcher elektronischen Identifizierungsmittel festgelegt. Der EHDS erfordert einen sicheren Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich in grenzüberschreitenden Szenarien ▌. Bei Zugangsdiensten für elektronische Gesundheitsdaten und telemedizinischen Diensten sollten die Rechte natürlicher Personen unabhängig von ihrem Versicherungsmitgliedstaat umgesetzt werden, weshalb die Identifizierung natürlicher Personen mithilfe elektronischer Identifizierungsmittel, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wurden, unterstützt werden sollte. Angesichts der Möglichkeit von Herausforderungen beim Identitätsabgleich in grenzüberschreitenden Situationen müssen die Mitgliedstaaten für natürliche Personen, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen und Gesundheitsversorgung erhalten, möglicherweise zusätzliche Zugangstoken oder -codes ausgeben. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte für die interoperable, grenzüberschreitende Identifizierung und Authentifizierung von natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erlassen, einschließlich etwaiger zusätzlicher Mechanismen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass natürliche Personen ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in grenzüberschreitenden Situationen ausüben können.

(22a)   Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige Behörden für digitale Gesundheit einrichten, die mit der Planung und Umsetzung von Standards für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übermittlung sowie mit der Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe betraut werden, entweder als gesonderte Einrichtungen oder als Teil derzeit bestehender Behörden. Die Bediensteten der Behörde für digitale Gesundheit sollten keine finanziellen oder sonstigen Interessen an Branchen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung nationaler Akteure an der Zusammenarbeit auf Unionsebene erleichtern, Fachwissen bündeln und die Konzeption von Lösungen, die zur Erreichung der Ziele des EHDS erforderlich sind, beratend begleiten. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Behörden für digitale Gesundheit, die sich mit elektronischen Patientenakten, Interoperabilität, Sicherheit oder Normung befassen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Behörden für digitale Gesundheit insbesondere mit den gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingerichteten Aufsichtsstellen zusammenarbeiten. Sie können auch mit dem Europäischen Ausschuss für künstliche Intelligenz gemäß dem [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)], der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), dem Europäischen Dateninnovationsrat gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) und den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zusammenarbeiten.

(22b)   Jede natürliche oder juristische Person sollte unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende rechtsverbindliche Entscheidungen einer Behörde für digitale Gesundheit haben. Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn eine Behörde für digitale Gesundheit eine Beschwerde nicht bearbeitet oder die natürliche oder juristische Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Für Gerichtsverfahren gegen eine Behörde für digitale Gesundheit sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Behörde für digitale Gesundheit ihren Sitz hat.

(23)  Die Behörden für digitale Gesundheit sollten über ausreichende technische Kompetenzen verfügen und gegebenenfalls Sachverständige verschiedener Organisationen zusammenbringen. Die Tätigkeiten der Behörden für digitale Gesundheit sollten sorgfältig geplant und überwacht werden, um ihre Effizienz sicherzustellen. Die Behörden für digitale Gesundheit sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechte natürlicher Personen sicherzustellen, indem sie nationale, regionale und lokale technische Lösungen wie Vermittlungslösungen für nationale Patientenakten und Patientenportale ▌einrichten. Dabei sollten sie gemeinsame Standards und Spezifikationen für solche Lösungen anwenden, die Anwendung der Standards und Spezifikationen bei Auftragsvergaben fördern sowie andere innovative Mittel einsetzen, einschließlich der Kostenerstattung für Lösungen, die den Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen des EHDS entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete Schulungsinitiativen umgesetzt werden. Insbesondere sollten die Angehörigen der Gesundheitsberufe über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung informiert und diesbezüglich geschult werden. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Behörden für digitale Gesundheit auf nationaler Ebene und auf Unionsebene mit anderen Stellen zusammenarbeiten, darunter Versicherer, Gesundheitsdienstleister, Angehörige der Gesundheitsberufe, Hersteller von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen sowie andere Akteure aus dem Gesundheits- oder Informationstechnologiesektor, Stellen für die Abwicklung von Erstattungsregelungen, Stellen für die Bewertung von Gesundheitstechnologien, Regulierungsbehörden und Agenturen für Arzneimittel, Behörden für Medizinprodukte, Beschaffer sowie Behörden für Cybersicherheit oder elektronische Identifizierung.

(24)  Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übermittlung sind in grenzüberschreitenden Gesundheitssituationen von Bedeutung, da dies die Kontinuität der Gesundheitsversorgung fördern kann, wenn natürliche Personen in andere Mitgliedstaaten reisen oder ihren Wohnort wechseln. Noch wichtiger ist die Kontinuität der Versorgung und der rasche Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Bewohner von Grenzregionen, die regelmäßig die Grenze überqueren, um Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen. In vielen Grenzregionen liegt der Fall vor, dass bestimmte spezialisierte Gesundheitsdienste auf der anderen Grenzseite näher gelegen sind als die Gesundheitsdienste im eigenen Mitgliedstaat. Für Situationen, in denen eine natürliche Person die Dienste eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesundheitsdienstleisters in Anspruch nimmt, ist eine Infrastruktur für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erforderlich. Der schrittweise Ausbau der Infrastruktur und ihre Finanzierung sollten berücksichtigt werden. Eine freiwillige Infrastruktur für diesen Zweck – MyHealth@EU – wurde als Teil der Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(17) eingerichtet. Mit MyHealth@EU haben die Mitgliedstaaten natürlichen Personen erstmals die Möglichkeit gegeben, ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten während Auslandsaufenthalten an Gesundheitsdienstleister weiterzugeben. Aufbauend auf dieser Erfahrung sollte die Beteiligung an der mit dieser Verordnung geschaffenen digitalen Infrastruktur MyHealth@EU für die Mitgliedstaaten obligatorisch sein. Durch technische Spezifikationen für die Infrastruktur von MyHealth@EU sollte der Austausch prioritärer Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten sowie zusätzlicher Kategorien ermöglicht werden, unterstützt durch das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten. Diese Spezifikationen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden und auf den grenzüberschreitenden Spezifikationen des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten beruhen, ergänzt durch weitere Spezifikationen zur Cybersicherheit, zur technischen und semantischen Interoperabilität, zum Betrieb und zur Verwaltung von Dienstleistungen. Mit dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sich an der Infrastruktur zu beteiligen, die technischen Spezifikationen für MyHealth@EU einzuhalten und Gesundheitsdienstleister, einschließlich Apotheken, an sie anbinden, da dies erforderlich ist, um die mit dieser Verordnung geschaffenen Rechte natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und deren Nutzung unabhängig vom Mitgliedstaat durchsetzen zu können. ▌

(25)  ▌MyHealth@EU bietet eine gemeinsame Infrastruktur für die Mitgliedstaaten ▌, damit auf effiziente und sichere Weise Konnektivität und Interoperabilität sichergestellt werden, um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu unterstützen, ohne dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten vor und nach der Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten über diese Infrastruktur berührt werden. Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation ihrer nationalen Kontaktstellen und für [die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck] der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen vor und nach der Übermittlung von Daten über diese Infrastruktur zuständig. Die Kommission sollte die Einhaltung der erforderlichen Anforderungen durch die nationalen Kontaktstellen durch Konformitätsüberprüfungen überwachen. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes einer nationalen Kontaktstelle sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die betroffenen Dienste, die von dieser nationalen Kontaktstelle bereitgestellt werden, auszusetzen. Die Kommission sollte im Namen der Mitgliedstaaten innerhalb dieser Infrastruktur als Auftragsverarbeiterin auftreten und zentrale Dienste für diese Infrastruktur erbringen. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und einen Rahmen für das Risikomanagement bei der Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu schaffen, sollten die spezifischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche und die Pflichten der Kommission als Auftragsverarbeiterin im Wege von Durchführungsrechtsakten detailliert festgelegt werden. Für die Daten und Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat ist allein dieser Mitgliedstaat zuständig. Diese Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen dieser Infrastruktur als Aufgabe, die im öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeführt wird. Diese Verarbeitung ist für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der genannten Verordnung in grenzüberschreitenden Situationen erforderlich.

(26)  Zusätzlich zu den Diensten in MyHealth@EU für den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten auf der Grundlage des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten können andere Dienste oder ergänzende Infrastrukturen beispielsweise dann erforderlich sein, wenn Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eintreten oder die Architektur von MyHealth@EU für bestimmte Anwendungsfälle nicht geeignet ist. Beispiele für solche Anwendungsfälle sind die Unterstützung von Impfpassfunktionen, einschließlich des Austauschs von Informationen über Impfkalender oder der Überprüfung von Impfzertifikaten oder anderen gesundheitsbezogenen Zertifikaten. Dies wäre auch wichtig, um zusätzliche Funktionen für die Bewältigung von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einzuführen, wie z. B. die Unterstützung der Kontaktnachverfolgung zwecks Eindämmung von Infektionskrankheiten. Über MyHealth@EU sollte der Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten mit Kontaktstellen einschlägiger Drittländer und internationaler Organisationen unterstützt werden, um zur Kontinuität der Gesundheitsversorgung beizutragen. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitend mobile Bevölkerungsgruppen mit benachbarten Drittländern, für Bewerberländer und für die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete. Die Anbindung solcher nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit in Drittländern oder die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene eingerichteten digitalen Systemen sollte einer Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die ▌Kontaktstelle die technischen Spezifikationen, Datenschutzvorschriften und anderen Anforderungen von MyHealth@EU einhält. Da mit der Anbindung an MyHealth@EU auch die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in Drittländer verbunden ist, etwa die Weitergabe einer Patientenkurzakte, wenn der Patient in diesem Drittland Gesundheitsversorgung in Anspruch nimmt, müssen darüber hinaus entsprechende Übermittlungsinstrumente gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 vorhanden sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um diese Drittländer und internationalen Organisationen an MyHealth@EU anzubinden. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte sollten die nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(27)  Zur Ermöglichung eines reibungslosen Austauschs elektronischer Gesundheitsdaten und zur Wahrung der Rechte von natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe sollten EHR-Systeme, die im Binnenmarkt der Union in Verkehr gebracht werden, in der Lage sein, hochwertige elektronische Gesundheitsdaten sicher zu speichern und zu übermitteln. Es ist ein wesentliches Ziel des EHDS, ▌den sicheren und freien Verkehr elektronischer Gesundheitsdaten in der gesamten Union sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte für EHR-Systeme, mit denen eine oder mehrere prioritäre Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten verarbeitet werden, eine verbindliche Regelung zur Selbstbewertung der Konformität eingeführt werden, um die Marktfragmentierung zu überwinden und gleichzeitig einen verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen. Mithilfe dieser Selbstbewertung wird für EHR-Systeme die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Interoperabilität, Sicherheit und Protokollierung für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten nachgewiesen, die durch die beiden obligatorischen, durch diese Verordnung harmonisierten EHR-Komponenten, nämlich die „europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme“ und die „europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme“, festgelegt wurden. Bei diesen beiden Komponenten liegt der Schwerpunkt auf der Datenumwandlung, auch wenn sie indirekte Anforderungen an das Datenregister und die Datendarstellung in EHR-Systemen beinhalten können. Die technischen Spezifikationen für die „europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme“ und die „europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme“ sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden und auf der Verwendung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten beruhen. Die Komponenten sollten so konzipiert sein, dass sie wiederverwendbar sind und nahtlos mit anderen Komponenten in ein größeres Softwaresystem integriert werden können. In Bezug auf die Sicherheit dieser Komponenten sollten diese Anforderungen spezifische Elemente von EHR-Systemen abdecken, da ihre allgemeineren Sicherheitseigenschaften bereits durch andere Mechanismen wie ▌die ▌Verordnung 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates(18) [Cyberresilienzgesetz 2022/0272(COD)] unterstützt werden sollten. Zur Unterstützung dieses Prozesses sollten europäische digitale Prüfumgebungen eingerichtet werden, mit denen automatisierte Mittel bereitgestellt werden, um zu prüfen, ob die harmonisierten Komponenten eines EHR-Systems die Anforderungen in Kapitel III dieser Verordnung erfüllen. Zu diesem Zweck sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen für diese Umgebung übertragen werden. Die Kommission sollte die für die Prüfumgebung erforderliche Software entwickeln und quelloffen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Prüfumgebungen betreiben, da sie näher an den Herstellern und besser in der Lage sind, diese zu unterstützen. Die Hersteller sollten diese Umgebungen nutzen, um ihre Produkte zu prüfen, bevor sie sie in Verkehr bringen, wobei sie weiterhin die volle Verantwortung für die Konformität ihrer Produkte tragen. Die Ergebnisse der Prüfung sollten in die technische Dokumentation des Produkts aufgenommen werden. Entspricht das EHR-System oder ein Teil davon europäischen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, so sollte in der technischen Dokumentation auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen angegeben werden. Um die Vergleichbarkeit zu fördern, sollte die Kommission ein einheitliches Muster für die technische Dokumentation erstellen.

(27a)   Den EHR-Systemen sollte ein Informationsblatt beigefügt werden, das Informationen für berufliche Nutzer enthält. Liegt dem EHR-System kein derartiges Informationsblatt und keine klare und vollständige Gebrauchsanweisung in einem für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Format bei, so sollten der Hersteller des betreffenden EHR-Systems, sein Bevollmächtigter und alle anderen betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet sein, dem EHR-System dieses Informationsblatt und diese Gebrauchsanweisung beizufügen.

(28)  Während EHR-Systeme, die vom Hersteller speziell zur Verarbeitung einer oder mehrerer bestimmter Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten bestimmt sind, einer verbindlichen Selbstzertifizierung unterliegen sollten, sollten für allgemeine Zwecke bestimmte Softwareanwendungen, auch wenn sie im Bereich der Gesundheitsversorgung eingesetzt werden, nicht als EHR-Systeme betrachtet werden und daher nicht den Bestimmungen in Kapitel III unterliegen. Dies betrifft Fälle wie Textverarbeitungssoftware, die für das Verfassen von Berichten verwendet wird, die den beschreibenden elektronischen Patientenakten beigefügt werden sollen, Middleware für allgemeine Zwecke oder Software für die Datenbankverwaltung, die als Teil von Datenspeicherlösungen verwendet wird.

(28a)   Mit dieser Verordnung wird für die beiden obligatorischen harmonisierten EHR-Komponenten von EHR-Systemen eine verbindliche Regelung zur Selbstbewertung der Konformität eingeführt, um sicherzustellen, dass über die in der Union in Verkehr gebrachten EHR-Systeme Daten im europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten ausgetauscht werden können und dass sie über die erforderlichen Protokollierungskapazitäten verfügen. Die Erklärung der Konformität durch den Hersteller wird dadurch gerechtfertigt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen auf verhältnismäßige Weise garantiert wird, ohne die Mitgliedstaaten oder die Hersteller übermäßig zu belasten.

(28aa)   Die Mitgliedstaaten sollten auf bestehenden Mechanismen aufbauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen einleiten. Unterliegen EHR-Systeme in Bezug auf Aspekte, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, anderen Rechtsvorschriften der Union, die ebenfalls die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, so sollte mit der CE-Kennzeichnung angegeben werden, dass die Systeme auch die Anforderungen dieser anderen Rechtsvorschriften erfüllen.

(28b)   Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, Anforderungen in Bezug auf andere Komponenten von EHR-Systemen und die Bedingungen für die Anbindung von Gesundheitsdienstleistern an ihre jeweilige nationale Infrastruktur festzulegen, die auf nationaler Ebene einer Bewertung durch Dritte unterzogen werden können. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Systeme für elektronische Patientenakten, digitale Gesundheitsprodukte und entsprechende Dienstleistungen zu fördern, sollte für größtmögliche Transparenz in Bezug auf nationale Vorschriften zur Festlegung von Anforderungen an EHR-Systeme und von Bestimmungen über deren Konformitätsbewertung in Bezug auf andere Aspekte als die harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen gemäß der Verordnung gesorgt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese nationalen Anforderungen mitteilen, damit diese über die erforderlichen Informationen verfügt, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen die harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen nicht behindern oder nachteilig mit diesen zusammenwirken.

(29)  Bestimmte Komponenten von EHR-Systemen könnten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 als Medizinprodukte oder im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) als In-vitro-Diagnostika gelten. Software oder Softwaremodule, die unter die Definition eines Medizinprodukts, eines In-vitro-Diagnostikums oder eines Hochrisikosystems der künstlichen Intelligenz (KI) fallen, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746 und der Verordnung […] des Europäischen Parlaments und des Rates [KI-Gesetz 2021/0106(COD)] zertifiziert werden. Während derartige Produkte die Anforderungen der jeweils geltenden Verordnung erfüllen müssen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die jeweilige Konformitätsbewertung im Rahmen eines gemeinsamen bzw. koordinierten Verfahrens durchgeführt wird, um den Verwaltungsaufwand für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure zu begrenzen. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität sollten nur dann gelten, wenn der Hersteller eines Medizinprodukts, eines In-vitro-Diagnostikums oder eines Hochrisiko-KI-Systems, mit dem elektronische Gesundheitsdaten zur Verarbeitung im Rahmen des EHR-Systems bereitgestellt werden, die Interoperabilität mit diesem EHR-System beansprucht. In diesem Fall sollten die Bestimmungen über gemeinsame Spezifikationen für EHR-Systeme auf diese Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Hochrisiko-KI-Systeme Anwendung finden.

(30)  Zur weiteren Förderung der Interoperabilität und Sicherheit können die Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für die Beschaffung, Erstattung, Finanzierung oder Nutzung von EHR-Systemen auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Organisation, Erbringung oder Finanzierung von Gesundheitsdiensten beibehalten oder festlegen. Solche spezifischen Vorschriften sollten den freien Verkehr von EHR-Systemen in der Union nicht behindern. Einige Mitgliedstaaten haben eine verbindliche Zertifizierung von EHR-Systemen oder eine verbindliche Interoperabilitätsprüfung für deren Anbindung an nationale digitale Gesundheitsdienste eingeführt. Solche Anforderungen kommen in der Regel bei Beschaffungen zum Tragen, die von Gesundheitsdienstleistern, nationalen oder regionalen Behörden organisiert werden. Die verbindliche Zertifizierung von EHR-Systemen auf Unionsebene sollte eine Ausgangsbasis bilden, die bei Beschaffungen auf nationaler Ebene genutzt werden kann.

(31)  Damit die Patienten ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam wahrnehmen können, sollten Gesundheitsdienstleister die Bestimmungen dieser Verordnung auch dann einhalten, wenn sie ein eigenes EHR-System für ihre internen Tätigkeiten entwickeln und verwenden, ohne es gegen Bezahlung oder Vergütung in Verkehr zu bringen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Gesundheitsdienstleister alle für die Hersteller ▌geltenden Anforderungen auch für ein solches intern entwickeltes System, das sie in Betrieb nehmen, erfüllen. Diese Gesundheitsdienstleister benötigen jedoch möglicherweise zusätzliche Zeit, um sich vorzubereiten. Aus diesem Grund sollten diese Anforderungen für solche Systeme erst nach einem verlängerten Übergangszeitraum gelten.

(32)  Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess für EHR-Systeme entsprechen. Die Wirtschaftsakteure sollten für die Einhaltung ihrer jeweiligen Rolle in diesem Prozess verantwortlich sein und sicherstellen, dass alle EHR-Systeme, die sie auf dem Markt bereitstellen, die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(33)  Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität und Sicherheit sollte von den Herstellern von EHR-Systemen durch die Umsetzung gemeinsamer Spezifikationen nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Durchführungsbefugnisse erhalten, um solche gemeinsamen Spezifikationen für Datensätze, Kodierungssysteme, technische Spezifikationen, einschließlich Standards, Spezifikationen und Profile für den Datenaustausch, sowie Anforderungen und Grundsätze in Bezug auf Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Patientensicherheit und Schutz personenbezogener Daten sowie Spezifikationen und Anforderungen im Zusammenhang mit dem Identifizierungsmanagement und der Nutzung der elektronischen Identifizierung festzulegen. Die Behörden für digitale Gesundheit sollten zur Entwicklung solcher gemeinsamen Spezifikationen beitragen. Die gemeinsamen Spezifikationen sollten gegebenenfalls auf bestehenden harmonisierten Normen für die harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen beruhen und mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vereinbar sein. Wenn gemeinsame Spezifikationen im Zusammenhang mit Datenschutzanforderungen für EHR-Systeme von besonderer Bedeutung sind, sollten sie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 vor ihrer Annahme einer Konsultation mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterliegen.

(34)  Um eine angemessene und wirksame Durchsetzung der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen sicherzustellen, sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingeführte System der Marktüberwachung und der Konformität von Produkten gelten. Je nach der auf nationaler Ebene festgelegten Organisation könnten solche Marktüberwachungstätigkeiten entweder von den Behörden für digitale Gesundheit, die für die ordnungsgemäße Umsetzung von Kapitel II sorgen, oder von einer gesonderten Marktüberwachungsbehörde mit Zuständigkeit für EHR-Systeme durchgeführt werden. Die Benennung von Behörden für digitale Gesundheit als Marktüberwachungsbehörden könnte zwar wichtige praktische Vorteile für Tätigkeiten im Bereich Gesundheit und Pflege mit sich bringen, doch sollten Interessenkonflikte vermieden werden, indem z. B. verschiedene Aufgaben getrennt werden.

(34aa)   Die Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörden sollten weder direkt noch indirekt in wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Interessenkonflikte geraten, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten, und sie sollten sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die die Unparteilichkeit ihres beruflichen Verhaltens direkt oder indirekt beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten das Auswahlverfahren für Marktüberwachungsbehörden festlegen und veröffentlichen. Sie sollten sicherstellen, dass das Verfahren transparent ist und Interessenkonflikte verhindert werden.

(35)  Nutzer von Wellness-Anwendungen, etwa in Form mobiler Anwendungen, sollten über die Fähigkeit dieser Anwendungen informiert werden, an EHR-Systeme oder nationale elektronische Gesundheitslösungen angeschlossen zu werden und Daten an sie zu übertragen, wenn Daten, die von den Wellness-Anwendungen erzeugt werden, für Gesundheitszwecke nützlich sind. Die Fähigkeit dieser Anwendungen, Daten in einem interoperablen Format zu exportieren, ist auch für die Zwecke der Datenübertragbarkeit relevant. Gegebenenfalls sollten die Nutzer über die Konformität solcher Anwendungen mit den Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen informiert werden. Allerdings wäre angesichts der großen Zahl von Wellness-Anwendungen und des Umstands, dass bei vielen von ihnen die erstellten Daten für Gesundheitszwecke nur begrenzt relevant sind, ein Zertifizierungssystem für diese Anwendungen nicht verhältnismäßig. Daher sollte eine verpflichtende Kennzeichnungsregelung für Wellness-Anwendungen, für die Interoperabilität mit EHR-Systemen beansprucht wird, als geeigneter Mechanismus eingeführt werden, um die Einhaltung der Anforderungen für die Nutzer von Wellness-Anwendungen transparent zu machen und sie bei der Wahl geeigneter Wellness-Anwendungen mit hohen Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards zu unterstützen. Die Kommission sollte in Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zu Form und Inhalt einer solchen Kennzeichnung festlegen.

(35a)   Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, andere Aspekte der Verwendung von Wellness-Anwendungen gemäß Artikel 31 zu regulieren, sofern die entsprechenden Vorschriften mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

(36)  Die Verbreitung von Informationen über zertifizierte EHR-Systeme und mit einer Kennzeichnung (Label) versehene Wellness-Anwendungen ist erforderlich, damit Beschaffer und Nutzer solcher Produkte interoperable Lösungen für ihre spezifischen Bedürfnisse finden können. Daher sollte auf Unionsebene eine Datenbank zu interoperablen EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2017/745 und […] [KI-Gesetz (COM(0106)0206)] fallen, eingerichtet werden, die mit der durch die Verordnung (EU) 2017/745 eingerichteten Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) vergleichbar ist. Die Ziele der EU-Datenbank für interoperable EHR-Systeme und Wellness-Anwendungen sollten darin bestehen, die Transparenz insgesamt zu erhöhen, die Überschneidung von Berichtsanforderungen zu vermeiden und den Informationsfluss zu straffen und zu erleichtern. Medizinprodukte und KI-Systeme sollten weiterhin in den bestehenden Datenbanken, die mit der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. [...] [KI-Gesetz 2021/0106(COD)] eingerichtet wurden, registriert werden, aber zusätzlich sollte die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen, soweit vom Hersteller beansprucht, angegeben werden, damit die Beschaffer darüber informiert sind.

(37)  Ohne bestehende vertragliche oder andere Mechanismen zu behindern oder zu ersetzen, zielt diese Verordnung darauf ab, einen gemeinsamen Mechanismus für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung in der gesamten Union einzurichten. Im Rahmen dieses Mechanismus sollten Dateninhaber die Daten, über die sie verfügen, auf der Grundlage einer Datengenehmigung oder einer Datenanfrage zur Verfügung stellen. Für die Zwecke der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung sollte eine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, e oder f der Verordnung (EU) 2016/679 in Kombination mit Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung erforderlich sein. Die vorliegende Verordnung bildet im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 eine Rechtsgrundlage für die Sekundärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, einschließlich der Garantien, die die Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf rechtmäßige Zwecke, vertrauenswürdige Governance für die Gewährung des Zugangs zu Gesundheitsdaten (durch die Einbeziehung von Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten) und die Verarbeitung in einer sicheren Umgebung sowie die in der Datengenehmigung festgelegten Modalitäten für die Datenverarbeitung ermöglichen. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten keine weiteren Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung im Rahmen der vorliegenden Verordnung beibehalten oder einführen, einschließlich Beschränkungen und spezifischer Bestimmungen, die die Einwilligung natürlicher Personen erfordern, ausgenommen in den in Artikel 33 Absatz 8b genannten Fällen. Gleichzeitig sollten Datenantragsteller eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachweisen, auf der sie gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten beantragen könnten, und die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen. Gleichzeitig sollte die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die vom Datenantragsteller bereitgestellten Informationen überprüfen und auf dieser Grundlage in der Lage sein, eine Datengenehmigung zur Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Einklang mit dieser Verordnung zu erteilen, die die in Kapitel IV dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Konkreter formuliert begründet die vorliegende Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten, die sich im Besitz der Inhaber von Gesundheitsdaten befinden, die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben i und j jener Verordnung für die Inhaber von Gesundheitsdaten, die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen, während die Rechtsgrundlage für die ursprüngliche Verarbeitung (z. B. Durchführung einer Behandlung) unberührt bleibt. ▌Mit der vorliegenden Verordnung werden den Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten auch Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 übertragen und, soweit zutreffend, die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt. ▌Stützt sich der Nutzer von Gesundheitsdaten auf eine Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725, sollten die entsprechenden Garantien nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.

(37b)   Die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten kann großen gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringen. Die Nutzung von Realdaten und von Erkenntnissen aus der Praxis, einschließlich der von Patienten gemeldeten Ergebnisse, für evidenzbasierte regulatorische und politische Zwecke sowie für Forschung, Bewertung von Gesundheitstechnologien und klinische Ziele sollte gefördert werden. Realdaten und Erkenntnisse aus der Praxis verfügen über das Potenzial, die derzeit zur Verfügung gestellten Gesundheitsdaten zu ergänzen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass die Datensätze, die durch die vorliegende Verordnung für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, so vollständig wie möglich sind. Diese Verordnung enthält die erforderlichen Garantien, um bestimmte Risiken, die mit der Verwirklichung dieser Vorteile verbunden sind, zu mindern. Die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten beruht auf pseudonymisierten oder anonymisierten Daten, um die Identifizierung der betroffenen Personen auszuschließen.

(37c)   Um die Notwendigkeit der Datennutzer, über umfassende und repräsentative Datensätze zu verfügen, mit der Autonomie natürlicher Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die als besonders sensibel gelten, in Einklang zu bringen, sollten natürliche Personen ein Mitspracherecht bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung gemäß dieser Verordnung haben, und zwar in Form eines Rechts, der Bereitstellung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zu widersprechen. Im Hinblick darauf sollte ein leicht verständlicher und zugänglicher benutzerfreundlicher Widerspruchsmechanismus vorgesehen werden. Darüber hinaus ist es unerlässlich, natürlichen Personen ausreichende und vollständige Informationen über ihr Widerspruchsrecht, einschließlich der Vor- und Nachteile bei der Ausübung dieses Rechts, zur Verfügung zu stellen. Natürliche Personen sollten nicht verpflichtet sein, Gründe für den Widerspruch anzugeben, und sie sollten die Möglichkeit haben, ihre Entscheidung jederzeit zu überdenken. Für bestimmte Zwecke, die in engem Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse stehen, wie z. B. Tätigkeiten zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder wissenschaftliche Forschung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, im Hinblick auf ihren nationalen Kontext einen Mechanismus für den Zugang zu Daten natürlicher Personen einzurichten, die von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, um sicherzustellen, dass in diesen Situationen vollständige Datensätze zur Verfügung gestellt werden können. Diese Mechanismen sollten den Anforderungen für die Sekundärnutzung gemäß dieser Verordnung entsprechen. Wissenschaftliche Forschung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses könnte beispielsweise Forschungsarbeiten umfassen, die sich mit einem ungedeckten medizinischen Bedarf, auch für seltene Krankheiten, oder neu auftretende Gesundheitsgefahren befassen. Die Vorschriften über eine solche Übergehung des Widerspruchs sollten den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, um das öffentliche Interesse im Bereich legitimer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Ziele zu verwirklichen. Eine solche Vorrangregelung sollte nur Nutzern von Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen, bei denen es sich um öffentliche Stellen handelt, einschließlich einschlägiger europäischer Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut sind, oder einer anderen Einrichtung, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut ist oder im Auftrag einer Behörde handelt, und nur unter der Bedingung, dass die Daten auf alternative Weise nicht rechtzeitig und wirksam erlangt werden können. Diese Nutzer von Gesundheitsdaten sollten begründen, dass die Verwendung der Vorrangregelung für einen individuellen Zugangsantrag oder eine individuelle Datenanfrage erforderlich ist. Wird ein solcher Vorrang geltend gemacht, so gelten weiterhin die Garantien nach Kapitel IV, insbesondere das Verbot der Rekonstruktion der Identität, einschließlich des Versuchs einer solchen Rekonstruktion, durch Datennutzer.

(38)  Im Zusammenhang mit dem EHDS sind die elektronischen Gesundheitsdaten bereits vorhanden und werden von Gesundheitsdienstleistern, Berufsverbänden, öffentlichen Einrichtungen, Regulierungsbehörden, Forschungseinrichtungen, Versicherern usw. im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhoben. ▌Diese Daten sollten auch für die Sekundärnutzung verfügbar gemacht werden. Ein Großteil der vorhandenen gesundheitsbezogenen Daten ist jedoch nicht für andere Zwecke nutzbar als für den ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung. Dies schränkt Akteure aus Forschung und Innovation, politische Entscheidungsträger, Regulierungsbehörden und Ärzte in ihren Möglichkeiten ein, diese Daten für andere Zwecke wie Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Regulierung, Patientensicherheit oder personalisierte Medizin zu verwenden. Damit die Vorteile der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten voll ausgeschöpft werden können, sollten alle Inhaber von Gesundheitsdaten daran mitwirken, indem sie verschiedene Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, deren Inhaber sie sind, für die Sekundärnutzung zur Verfügung stellen, unter der Voraussetzung, dass diese Anstrengungen stets unter Anwendung wirksamer und sicherer Verfahren und unter gebührender Beachtung von Berufspflichten, zu denen auch Geheimhaltungspflichten gehören, erfolgen. In begründeten Fällen, z. B. bei einem komplexen und aufwendigen Antrag, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Frist verlängern, innerhalb deren die Inhaber von Gesundheitsdaten der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten zur Verfügung stellen müssen.

(39)  Die Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, die für die Sekundärnutzung verarbeitet werden können, sollten allgemein und flexibel genug sein, um den sich wandelnden Bedürfnissen der Nutzer von Gesundheitsdaten gerecht zu werden, aber auf Daten zu Gesundheit oder gesundheitsrelevanten Einflussfaktoren beschränkt bleiben. Sie können auch einschlägige Daten aus dem Gesundheitssystem (elektronische Patientenakten, Daten zu Krankenversicherungsleistungen, Verordnungsdaten, Daten aus Krankheitsregistern, Genomdaten usw.) sowie Daten zu gesundheitsrelevanten Einflussfaktoren einschließen (z. B. Konsum bestimmter Substanzen, sozioökonomischer Status, Verhalten, einschließlich Umweltfaktoren wie Verschmutzung, Strahlung, Umgang mit bestimmten chemischen Stoffen). Sie umfassen auch einige Kategorien von Daten, die ursprünglich für andere Zwecke wie Forschung, Statistik, Patientensicherheit, Regulierungstätigkeiten oder Politikgestaltung erhoben wurden (z. B. Register für die Politikgestaltung, Register über Nebenwirkungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten usw.). So stehen beispielsweise in einigen Bereichen, etwa für Krebserkrankungen (Europäisches Krebsinformationssystem) oder seltene Krankheiten (Europäische Plattform für die Registrierung seltener Krankheiten, ERN-Register usw.) europäische Datenbanken zur Verfügung, die die (Weiter-)Verwendung von Daten erleichtern. Auch automatisch mithilfe von Medizinprodukten generierte Daten und von Personen selbst erzeugte Daten, z. B. Daten von Wellness-Anwendungen, können dazugehören. Daten über klinische Prüfungen und klinische Untersuchungen sollten nach Abschluss der klinischen Prüfung oder klinischen Untersuchung aufgenommen werden, ohne dass die freiwillige Weitergabe von Daten durch die Sponsoren laufender Prüfungen und Untersuchungen beeinträchtigt wird. Daten für die Sekundärnutzung sollten vorzugsweise in einem strukturierten elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden, das ihre Verarbeitung durch Computersysteme erleichtert. Dies sollte Formate wie Datensätze in einer relationalen Datenbank, XML-Dokumente oder CSV-Dateien umfassen, aber auch Freitext, Audios, Videos und Bilder, die als computerlesbare Dateien bereitgestellt werden.

(39aa)   Der Nutzer von Gesundheitsdaten, der nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Zugang zu Datensätzen erhält, könnte die Daten durch verschiedene Korrekturen, Anmerkungen und andere Verbesserungen anreichern, z. B. durch Ergänzung fehlender oder unvollständiger Daten, wodurch die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Daten im Datensatz verbessert würde. Nutzer von Gesundheitsdaten sollten dazu ermutigt werden, den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten kritische Fehler in Datensätzen zu melden. Um die Verbesserung der ursprünglichen Datenbank und die anschließende Nutzung der angereicherten Datensätze zu unterstützen, sollten die so verbesserten Datensätze dem ursprünglichen Dateninhaber zusammen mit einer Beschreibung der Änderungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Dateninhaber sollte den neuen Datensatz verfügbar machen oder, wenn dies nicht erfolgt, der Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten eine Begründung dafür mitteilen, z. B. wenn die Anreicherung von geringer Qualität ist. Auch für nicht personenbezogene elektronische Daten sollte die Sekundärnutzung sichergestellt werden. Insbesondere Genomdaten zu Krankheitserregern haben einen erheblichen Wert für die menschliche Gesundheit, wie sich während der COVID-19-Pandemie gezeigt hat. Der zeitnahe Zugang zu solchen Daten und ihr frühzeitiger Austausch haben sich als wesentlich für die rasche Entwicklung von Nachweismethoden, medizinischen Gegenmaßnahmen und Reaktionen auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit erwiesen. Der größte Nutzen aus der Arbeit an der Genomik von Krankheitserregern wird erzielt, wenn in den Arbeitsbereichen öffentliche Gesundheit und Forschung Datensätze gemeinsam genutzt und Informationen und Verbesserungsvorschläge ausgetauscht werden.

(39b)   Um die Wirksamkeit der Sekundärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu erhöhen und die durch diese Verordnung gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, sollte die Verfügbarkeit der in Kapitel IV beschriebenen elektronischen Gesundheitsdaten im EHDS in einer Weise ermöglicht werden, dass die Daten möglichst zugänglich, hochwertig, bereit und geeignet sind, einen wissenschaftlichen, innovativen und gesellschaftlichen Wert und eine hohe Qualität zu schaffen. Bei den Arbeiten an der Umsetzung des EHDS und weiteren Verbesserungen der Datensätze sollte Datensätzen Vorrang eingeräumt werden, die am besten geeignet sind, einen solchen Wert und eine solche Qualität zu schaffen.

(40)  ▌Die öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhalten häufig Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Mitgliedstaaten oder der Union für die Erhebung und Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für Forschung, Statistik (amtlich und nicht amtlich) oder ähnliche Zwecke, auch in Bereichen, in denen die Erhebung solcher Daten fragmentiert oder schwierig ist, wie seltene Krankheiten, Krebs usw. Diese Daten, die von Inhabern von Gesundheitsdaten mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten erhoben und verarbeitet werden, sollten den Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten ▌zur Verfügung gestellt werden, um die Wirkung der öffentlichen Investitionen zu maximieren und Forschung, Innovation, Patientensicherheit oder Politikgestaltung zum Nutzen der Gesellschaft zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten spielen private Einrichtungen, darunter private Gesundheitsdienstleister und Berufsverbände, eine zentrale Rolle im Gesundheitswesen. Die Gesundheitsdaten, deren Inhaber solche Einrichtungen sind, sollten ebenfalls für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei den Inhabern von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten sollte es sich daher um Einrichtungen handeln, die Gesundheits- oder Pflegedienstleister sind oder Forschungsarbeiten in Bezug auf den Gesundheits- oder Pflegesektor durchführen oder Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, die für den Gesundheits- oder Pflegesektor bestimmt sind. Bei solchen Einrichtungen kann es sich um öffentliche, nicht gewinnorientierte oder private Einrichtungen handeln. Im Einklang mit dieser Definition sollten Pflegeheime, Tagesbetreuungszentren, Einrichtungen, die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen oder geschäftliche und technologische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege wie orthopädische Leistungen erbringen, und Unternehmen, die Pflegedienste erbringen, als Inhaber von Gesundheitsdaten gelten. Juristische Personen, die Wellness-Anwendungen entwickeln, sollten ebenfalls Inhaber von Gesundheitsdaten sein. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die die oben genannten Kategorien von Gesundheits- und Gesundheitsdaten sowie Sterblichkeitsregister verarbeiten, sollten ebenfalls als Inhaber von Gesundheitsdaten gelten. Um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollten natürliche Personen und Kleinstunternehmen in der Regel von den Pflichten als Inhaber von Gesundheitsdaten ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Pflichten der Dateninhaber in ihren nationalen Rechtsvorschriften auf natürliche Personen und Kleinstunternehmen auszuweiten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Lichte der Grundsätze der Wirksamkeit und Effizienz sollten die Mitgliedstaaten im Wege nationaler Rechtsvorschriften beschließen können, dass die Pflichten als Dateninhaber für bestimmte Kategorien von Dateninhabern von Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten wahrgenommen werden. Diese Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten sollten juristische Personen sein, die in der Lage sind, von Dateninhabern bereitgestellte elektronische Gesundheitsdaten zu verarbeiten und für die Sekundärnutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten nehmen andere Aufgaben wahr als die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Datenvermittlungsdienste. „Vermittlungsstelle für Gesundheitsdaten“ bezeichnet eine juristische Person, die in der Lage ist, von Dateninhabern für die Sekundärnutzung bereitgestellte elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Erfassung, bereitzustellen, zu verarbeiten, zu beschränken oder sie auszutauschen.

(40c)   Elektronische Gesundheitsdaten, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, einschließlich Daten über klinische Prüfungen, Untersuchungen und Studien, können für die Sekundärnutzung sehr nützlich sein und Innovationen innerhalb der Union zum Nutzen der Patienten in der Union fördern. Um Anreize für eine kontinuierliche Führungsrolle der Union in diesem Bereich zu schaffen, werden die Daten klinischer Prüfungen und klinischer Untersuchungen über den EHDS für die Sekundärnutzung [...] ausgetauscht. Sie sollten so weit wie möglich zur Verfügung gestellt werden, wobei alle zum Schutz dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese Verordnung sollte nicht dazu verwendet werden, einen solchen Schutz zu verringern oder zu umgehen, und sie sollte mit den einschlägigen Transparenzbestimmungen des Unionsrechts, wie denjenigen für Daten zu klinischen Prüfungen und klinischen Untersuchungen, im Einklang stehen. Es ist Sache der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, zu bewerten, wie dieser Schutz gewahrt werden und gleichzeitig den Nutzern von Gesundheitsdaten der Zugang zu diesen Daten so weit wie möglich gewährt werden kann. Wenn sie dazu nicht in der Lage ist, sollte sie den Nutzer der Gesundheitsdaten informieren und erläutern, warum es nicht möglich ist, Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Rechtliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen könnten gemeinsame vertragliche Vereinbarungen über den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, spezifische Verpflichtungen in Bezug auf diese Rechte innerhalb der Datengenehmigung, die Vorverarbeitung der Daten zur Generierung abgeleiteter Daten, durch die ein Geschäftsgeheimnis geschützt wird, die für den Nutzer aber immer noch brauchbar sind, oder die Konfiguration der sicheren Verarbeitungsumgebung, sodass diese Daten für den Nutzer von Gesundheitsdaten nicht zugänglich sind, umfassen.

(41)  Die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS sollte es öffentlichen, privaten, nicht gewinnorientierten Einrichtungen sowie einzelnen Forschern ermöglichen, für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecke Zugang zu Gesundheitsdaten für Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Bildung, Patientensicherheit, Regulierungstätigkeiten oder personalisierte Medizin zu erhalten. Der Zugang zu Daten für die Sekundärnutzung sollte dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft dienen. Insbesondere mit der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Forschungs- und Entwicklungszwecke sollte dazu beigetragen werden, dass der Gesellschaft neue Arzneimittel, Medizinprodukte, Gesundheitsprodukte und ‑dienstleistungen zu erschwinglichen und fairen Preisen für die Bürgerinnen und Bürger der Union zur Verfügung stehen und dass der Zugang und die Verfügbarkeit dieser Produkte und Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten verbessert werden. Zu den Tätigkeiten, für die der Zugang im Rahmen dieser Verordnung rechtmäßig ist, kann die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten durch öffentliche Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehören, darunter öffentliche Aufgaben wie Gesundheitsüberwachung, Planung und Berichterstattung, Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie Sicherstellung der Patientensicherheit, der Qualität der Versorgung und der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme. Für öffentliche Einrichtungen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union kann der regelmäßige Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten über einen längeren Zeitraum erforderlich sein, auch zur Erfüllung ihres Mandats nach Maßgabe dieser Verordnung. Öffentliche Stellen können solche Forschungstätigkeiten unter Einbeziehung von Dritten, einschließlich Unterauftragnehmern, durchführen, solange die öffentliche Stelle jederzeit die Aufsicht über diese Tätigkeiten ausübt. Mit der Bereitstellung der Daten sollten auch Tätigkeiten unterstützt werden, die mit wissenschaftlicher Forschung ▌zusammenhängen. Der Begriff der Zwecke wissenschaftlicher Forschung sollte weit ausgelegt werden und beispielsweise die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und privat finanzierte Forschung einschließen. Beispiele hierfür sind Innovationstätigkeiten, einschließlich des Trainierens von KI-Algorithmen, die in der Gesundheitsversorgung oder Pflege natürlicher Personen eingesetzt werden könnten, sowie die Bewertung und Weiterentwicklung bestehender Algorithmen und Produkte für solche Zwecke. Der EHDS sollte auch zur Grundlagenforschung beitragen; während die Vorteile für Endnutzer und Patienten in der Grundlagenforschung möglicherweise weniger unmittelbar sind, ist diese Forschung für den langfristigen gesellschaftlichen Nutzen von entscheidender Bedeutung. In einigen Fällen könnten die Informationen zu bestimmten natürlicher Personen (z. B. Genomdaten natürlicher Personen mit einer bestimmten Krankheit) die Diagnose oder Behandlung anderer natürlicher Personen unterstützen. Für öffentliche Stellen ist es erforderlich, über den für Notlagen ausgelegten Geltungsbereich von Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/2854 hinauszugehen. Die öffentlichen Stellen können jedoch die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten um Unterstützung bei der Verarbeitung oder Verlinkung von Daten ersuchen. Die vorliegende Verordnung sieht zwar einen Kanal vor, über den öffentliche Stellen Zugang zu Informationen erhalten können, die sie zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen, erweitert jedoch nicht das Mandat dieser öffentlichen Stellen. ▌

(41aa)   Jedes Bestreben, die Daten für Maßnahmen zum Nachteil der betroffenen natürlichen Person zu verwenden, beispielsweise, um Versicherungsbeiträge zu erhöhen, Handlungen durchzuführen, die möglicherweise zum Nachteil der natürlichen Personen in Verbindung mit Beschäftigung, Rente oder Bankwesen wären, einschließlich bei der Vergabe von Hypotheken, Produkte oder Behandlungen zu bewerben, Entscheidungen im Einzelfall zu automatisieren, die Identität natürlicher Personen zu rekonstruieren oder schädliche Produkte zu entwickeln, sollte verboten werden. Dieses Verbot gilt für Tätigkeiten, die gegen ethische Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen, mit Ausnahme ethischer Bestimmungen im Zusammenhang mit Einwilligung, dem Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten einzulegen, und dem Widerspruchsrecht, wobei in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts diese Verordnung Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Es sollte auch verboten sein, Dritten, die nicht in der Datengenehmigung genannt sind, Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diese anderweitig bereitzustellen. Die Identität der befugten Personen, insbesondere des Projektleiters, die das Recht auf Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung haben, sollte in der Datengenehmigung angegeben werden. Die Projektleiter sind die Personen, die hauptsächlich für die Beantragung des Zugangs zu den elektronischen Gesundheitsdaten und die Verarbeitung der angeforderten Daten in der sicheren Verarbeitungsumgebung im Auftrag des Nutzers von Gesundheitsdaten zuständig sind.

(41ab)   Mit dieser Verordnung sollte keine Ermächtigung zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung geschaffen werden. Die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung durch die zuständigen Behörden sollte nicht zu den sekundären Zwecken gehören, die unter diese Verordnung fallen. Daher sollten Gerichte und andere Einrichtungen des Justizsystems nicht als Datennutzer für die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten im Rahmen dieser Verordnung betrachtet werden. Darüber hinaus sollten Gerichte und andere Einrichtungen des Justizsystems nicht unter die Definition des Begriffs „Inhaber von Gesundheitsdaten“ fallen und daher nicht Adressaten der Verpflichtungen sein, die den Inhabern von Gesundheitsdaten gemäß dieser Verordnung obliegen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden, für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen elektronische Gesundheitsdaten zu erhalten, bleiben unberührt. Ebenso fallen elektronische Gesundheitsdaten, die sich zum Zwecke von Gerichtsverfahren im Besitz von Gerichten befinden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(42)  Die Einrichtung einer oder mehrerer Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten, die den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in den Mitgliedstaaten unterstützen, ist ein wesentliches Element zur Förderung der Sekundärnutzung gesundheitsbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine oder mehrere Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten einrichten, um beispielsweise ihrer verfassungsrechtlichen, organisatorischen und administrativen Struktur Rechnung zu tragen. Bei mehr als einer Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte jedoch eine von ihnen als Koordinierungsstelle benannt werden. Richtet ein Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten ein, so sollte er auf nationaler Ebene Vorschriften festlegen, die die koordinierte Beteiligung dieser Stellen am EHDS-Ausschuss sicherstellen. Insbesondere sollte der betreffende Mitgliedstaat eine Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Stellen fungiert, und für eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit den anderen Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten, dem EHDS-Ausschuss und der Kommission sorgen. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten können sich hinsichtlich Organisation und Größe unterscheiden, von einer speziell für den Zweck eingerichteten eigenständigen Organisation bis zu einem Referat oder einer Abteilung in einer bestehenden Organisation ▌. Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten ihre Entscheidungen über den Zugang zu elektronischen Daten für die Sekundärnutzung unbeeinflusst treffen und jegliche Interessenkonflikte vermeiden. Mitglieder der Leitungs- und Entscheidungsstellen und das Personal jeder Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten daher von jeder nicht mit ihren Aufgaben zu vereinbarenden Handlung absehen und keine nicht vereinbare Tätigkeit ausüben. Die Unabhängigkeit von Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte jedoch nicht bedeuten, dass sie keinen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen in Bezug auf ihre finanziellen Ausgaben unterliegen oder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Jede Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte mit Finanzmitteln, technischen Ressourcen, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur so ausgestattet werden, wie es für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten in der Union, erforderlich ist. Jede Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte über einen eigenen, öffentlichen Jahreshaushalt verfügen, der Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein kann. Für einen besseren Zugang zu Gesundheitsdaten und ergänzend zu Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 sollten die Mitgliedstaaten den Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten die Befugnis übertragen, Entscheidungen über den Zugang zu Gesundheitsdaten und deren Sekundärnutzung zu treffen. Dies könnte dadurch geschehen, dass den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 benannten zuständigen Stellen neue Aufgaben zugewiesen werden oder dass bestehende oder neue sektorale Stellen bestimmt werden, die für die genannten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gesundheitsdaten zuständig sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter der Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen und Kompetenzen verfügen.

(43)  Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten die Anwendung von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung überwachen und zu seiner einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten ▌. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten auch mit Interessengruppen, einschließlich Patientenorganisationen, zusammenarbeiten. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten Inhaber von Gesundheitsdaten, bei denen es sich um kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt, insbesondere Ärzte und Apotheken, unterstützen. Da die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten einschließt, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung, und die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten weiterhin die einzigen für die Durchsetzung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sein. ▌Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten die Datenschutzbehörden über alle verhängten Sanktionen und alle möglichen Probleme im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung für die Sekundärnutzung ▌informieren und alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen austauschen, um die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften sicherzustellen. Zusätzlich zu den Aufgaben, die zur Sicherstellung einer wirksamen Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten erforderlich sind, sollte die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten darauf hinarbeiten, die Verfügbarkeit zusätzlicher Gesundheitsdatensätze auszuweiten ▌und die Entwicklung gemeinsamer Standards zu fördern. Sie sollten erprobte modernste Techniken nutzen, die sicherstellen, dass die elektronischen Gesundheitsdaten in einer Weise verarbeitet werden, bei der die Privatsphäre in Bezug auf die Informationen in den Daten, deren Sekundärnutzung erlaubt wird, gewahrt bleibt; dazu gehören auch Techniken zur Pseudonymisierung, Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten können Datensätze so bearbeiten, dass sie die Anforderungen der Datennutzer entsprechend der erteilten Datengenehmigung erfüllen. In diesem Zusammenhang sollten die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren und Techniken zu erarbeiten und auszutauschen. Dazu gehören auch Vorschriften für die Anonymisierung von Mikrodatensätzen. Soweit relevant, sollte die Kommission die Verfahren und Anforderungen sowie die technischen Instrumente für ein einheitliches Verfahren zur Anonymisierung und Pseudonymisierung der elektronischen Gesundheitsdaten festlegen.

(44)  Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten für Transparenz bei der Sekundärnutzung sorgen, indem sie die Öffentlichkeit über die erteilten Genehmigungen und ihre Begründungen, die Maßnahmen zum Schutz der Rechte natürlicher Personen, die Art und Weise, wie natürliche Personen ihre Rechte in Bezug auf die Sekundärnutzung ausüben können, und die Ergebnisse der Sekundärnutzung – z. B. durch Links zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen – informieren. Diese Informationen über die Ergebnisse der Sekundärnutzung sollten gegebenenfalls auch eine vom Nutzer der Gesundheitsdaten bereitzustellende Zusammenfassung für Laien umfassen. Diese Transparenzpflichten ergänzen die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verpflichtungen. Die in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Ausnahmen könnten angewendet werden. Werden solche Ausnahmen angewendet, so tragen diese Transparenzpflichten dazu bei, eine faire und transparente Verarbeitung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, z. B. Informationen über den Zweck und die verarbeiteten Datenkategorien, sodass natürliche Personen verstehen können, ob ihre Daten gemäß Datengenehmigungen für die Sekundärnutzung bereitgestellt werden.

(44a)  Natürliche Personen sollten über die Inhaber von Gesundheitsdaten über wesentliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit informiert werden, die von Nutzern von Gesundheitsdaten festgestellt wurden. Natürliche Personen sollten das Recht haben, zu beantragen, dass sie nicht über solche Erkenntnisse informiert werden. Die Mitgliedstaaten könnten hierfür Bedingungen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 den Umfang der Verpflichtung zur Unterrichtung natürlicher Personen einschränken können, wenn dies zu ihrem Schutz auf der Grundlage der Patientensicherheit und der Ethik erforderlich ist, indem sie die Übermittlung ihrer Informationen aufschieben, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe den natürlichen Personen Informationen, die sich möglicherweise auf sie auswirken können, mitteilen und erläutern kann.

(44b)   Im Sinne der Transparenz sollten Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten auch alle zwei Jahre Tätigkeitsberichte veröffentlichen, die einen Überblick über ihre Tätigkeiten enthalten. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten benannt, sollte die Koordinierungsstelle einen gemeinsamen Bericht erstellen und veröffentlichen. Die Tätigkeitsberichte sollten einer im EHDS-Ausschuss vereinbarten Struktur folgen und einen Überblick über die Tätigkeiten bieten, einschließlich Informationen über Entscheidungen über Anträge, Prüfungen und die Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern. Zu diesen Interessenträgern können Vertreter natürlicher Personen, Patientenorganisationen, Angehörige der Gesundheitsberufe, Forscher und Ethikausschüsse gehören.

▌(46)  Um die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu unterstützen, sollten die Dateninhaber davon absehen, die Daten zurückzuhalten, ungerechtfertigte Gebühren zu verlangen, die nicht transparent sind oder in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung von Daten (und gegebenenfalls zu den Grenzkosten für die Datenerhebung) stehen, von den Datennutzern zu verlangen, sie als Mitherausgeber ihrer Forschungsarbeiten zu nennen, oder andere Praktiken anzuwenden, die Datennutzer von Datenanfragen abhalten könnten. Handelt es sich bei einem Inhaber von Gesundheitsdaten um eine öffentliche Stelle, so sollte der mit seinen Kosten verbundene Teil der Gebühren nicht die Kosten der erstmaligen Erhebung der Daten abdecken. Ist für die Erteilung einer Datengenehmigung eine Ethikprüfung erforderlich, so sollte diese Prüfung einzelfallbezogen erfolgen. ▌

(47)  Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten ▌sollten für ihre Arbeit Gebühren unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2022/868 vorgesehenen horizontalen Vorschriften erheben dürfen. Bei der Höhe dieser Gebühren kann der Situation und den Interessen von KMU, einzelnen Forschern oder öffentlichen Einrichtungen Rechnung getragen werden. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Strategien für die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, die ermäßigte Gebühren für bestimmte Kategorien von Datennutzern ermöglichen. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten in der Lage sein, die Kosten ihrer Tätigkeiten durch Gebühren zu decken, die auf verhältnismäßige, gerechtfertigte und transparente Weise festgelegt werden. Dies kann zu höheren Gebühren für einige Nutzer führen, wenn die Bearbeitung ihrer Anträge auf Datenzugang und Datenanfragen mehr Arbeit erfordert. Die Inhaber von Gesundheitsdaten sollten auch Gebühren für die Bereitstellung von Daten, die ihren Kosten entsprechen, erheben dürfen. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten über die Höhe dieser Gebühren entscheiden, die auch die vom Inhaber der Gesundheitsdaten verlangten Gebühren umfassen würden. Solche Gebühren sollten den Inhabern von Gesundheitsdaten durch die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten in einer einzigen Rechnung in Rechnung gestellt werden. Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte dann den entsprechenden Teil an den Inhaber der Gesundheitsdaten übermitteln. Um ein harmonisiertes Konzept für die Gebührenpolitik und ‑struktur sicherzustellen, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen. Für die nach der vorliegenden Verordnung erhobenen Gebühren sollten die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/2854 gelten.

(48)  Um die Durchsetzung der Vorschriften über die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu verbessern, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die für den Fall, dass Nutzer oder Inhaber von Gesundheitsdaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Geldbußen oder Durchsetzungsmaßnahmen durch die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten oder den vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss dieser Nutzer oder Inhaber von Gesundheitsdaten aus dem EHDS-Rahmen nach sich ziehen können. Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte befugt sein, die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen, und den Nutzern oder Inhabern von Gesundheitsdaten die Möglichkeit einräumen, auf etwaige Feststellungen zu antworten und Verstöße abzustellen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbußen oder das Ausmaß der Durchsetzungsmaßnahmen in jedem Einzelfall sollten die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten die in dieser Verordnung festgelegten Kostenspielräume und Kriterien berücksichtigen und sicherstellen, dass die Maßnahmen oder Geldbußen verhältnismäßig sind.

(49)  Angesichts der Sensibilität elektronischer Gesundheitsdaten ist es erforderlich, die Risiken für die Privatsphäre natürlicher Personen durch Anwendung des Grundsatzes der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verringern. Daher sollten in allen Fällen, in denen dies ausreicht, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Datennutzer personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten verwenden muss, sollte er die Verwendung dieser Art von Daten in seinem Antrag eindeutig begründen, und die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte die Gültigkeit dieser Begründung bewerten. Die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten sollten nur in pseudonymisiertem Format zur Verfügung gestellt werden. Unter Berücksichtigung der spezifischen Zwecke der Verarbeitung sollten die Daten so früh wie möglich in der Kette der Bereitstellung von Daten für die Sekundärnutzung anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Die Pseudonymisierung und Anonymisierung kann von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder von den Inhabern von Gesundheitsdaten vorgenommen werden. Als Verantwortliche können Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten und Inhaber von Gesundheitsdaten diese Aufgaben an Auftragsverarbeiter delegieren. Wenn eine Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten Zugang zu einem anonymisierten oder pseudonymisierten Datensatz gewährt, sollte sie den neuesten Stand der Anonymisierungs- oder Pseudonymisierungstechnologie und ‑standards anwenden und dadurch so weit wie möglich sicherstellen, dass die Identität natürlicher Personen nicht rekonstruiert werden kann. Solche Technologien und Standards für die Anonymisierung von Daten sollten weiterentwickelt werden. Nutzer von Gesundheitsdaten dürfen nicht versuchen, die Identität natürlicher Personen aus den nach dieser Verordnung bereitgestellten Datensätzen zu rekonstruieren, vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Geldbußen und Durchsetzungsmaßnahmen oder möglicher strafrechtlicher Sanktionen, sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. ▌Darüber hinaus kann ein Antragsteller für Gesundheitsdaten die für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stellen ersuchen, auf eine Gesundheitsdatenanfrage zu antworten, auch in einem anonymisierten oder aggregierten statistischen Format. In diesem Fall würde der Nutzer von Gesundheitsdaten nur nicht personenbezogene Daten verarbeiten, und die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten bliebe alleiniger Verantwortlicher für alle personenbezogenen Daten, die zur Beantwortung der Gesundheitsdatenanfrage erforderlich sind.

(50)  Um sicherzustellen, dass alle für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stellen Genehmigungen in ähnlicher Weise ausstellen, ist es erforderlich, für ähnliche Anfragen in verschiedenen Mitgliedstaaten ein einheitliches Standardverfahren für die Erteilung von Datengenehmigungen festzulegen. Der Antragsteller sollte den Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten verschiedene Informationen zur Verfügung stellen, die der Stelle bei der Bewertung des Antrags auf Datenzugang und bei der Entscheidung helfen, ob der Antragsteller eine Datengenehmigung für die Sekundärnutzung von Daten erhalten kann, wobei auch zwischen den verschiedenen Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten für Kohärenz zu sorgen ist. Die im Rahmen des Antrags auf Datenzugang bereitgestellten Informationen sollten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, um eine gründliche Bewertung zu ermöglichen, da eine Datengenehmigung nur erteilt werden sollte, wenn alle in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus sollte sie gegebenenfalls eine Erklärung des Antragstellers für Gesundheitsdaten enthalten, dass die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Daten nicht die Gefahr einer Stigmatisierung oder einer Schädigung der Würde von Einzelpersonen oder Gruppen, auf die sich der angeforderte Datensatz bezieht, birgt. Eine Ethikprüfung kann auf der Grundlage des nationalen Rechts verlangt werden. Ist dies der Fall, sollten bestehende Ethikgremien solche Bewertungen für die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten durchführen können. Die bestehenden Ethikgremien der Mitgliedstaaten sollten der Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten zu diesem Zweck ihr Fachwissen zur Verfügung stellen. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, Ethikgremien oder Fachwissen zu ethischen Fragen zu einem integralen Bestandteil der Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten zu machen. Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten und gegebenenfalls die Inhaber von Gesundheitsdaten sollten die Nutzer von Gesundheitsdaten bei der Auswahl der geeigneten Datensätze oder Datenquellen für den vorgesehenen Zweck der Sekundärnutzung unterstützen. Benötigt der Antragsteller Daten in einem anonymisierten und aggregierten statistischen Format, so sollte er eine Datenanfrage stellen, in der die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten ersucht wird, direkt das Ergebnis zu übermitteln. Eine Verweigerung einer Datengenehmigung durch die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte den Antragsteller nicht daran hindern, einen neuen Antrag auf Datenzugang einzureichen. Die Kommission sollte ein harmonisiertes Vorgehen der verschiedenen Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sicherstellen und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Antragsteller für Gesundheitsdaten begrenzen, indem sie die Harmonisierung der Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten sowie der Gesundheitsdatenanfragen unterstützt, unter anderem durch die Erstellung einschlägiger Vorlagen.

(51)  Angesichts ihrer begrenzten Ressourcen können die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten Priorisierungsregeln anwenden, z. B. die Priorisierung öffentlicher Einrichtungen gegenüber privaten Einrichtungen; innerhalb derselben Prioritätskategorie sollten sie jedoch weder bestimmte Einrichtungen im eigenen Land noch Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten bevorzugen oder benachteiligen. Der Nutzer von Gesundheitsdaten sollte in der Lage sein, die Dauer der Datengenehmigung zu verlängern, um beispielsweise Prüfern wissenschaftlicher Veröffentlichungen Zugang zu den Datensätzen zu gewähren oder eine zusätzliche Analyse des Datensatzes auf der Grundlage der ersten Erkenntnisse zu ermöglichen. Dafür wäre eine Änderung der Genehmigung für Gesundheitsdaten erforderlich und kann eine Zusatzgebühr erhoben werden. Allerdings sollten diese zusätzlichen Verwendungen des Datensatzes in allen Fällen aus der Datengenehmigung hervorgehen. Vorzugsweise sollte der Nutzer von Gesundheitsdaten sie in seinem Erstantrag auf Erteilung der Datengenehmigung angeben. Die Kommission sollte ein harmonisiertes Vorgehen der verschiedenen Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sicherstellen, indem sie die Harmonisierung der Datengenehmigungen unterstützt.

(52)  Wie die COVID-19-Krise gezeigt hat, benötigen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mit einem gesetzlichen Mandat im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere die Kommission, längerfristig und wiederkehrend Zugang zu Gesundheitsdaten. Dies kann nicht nur unter besonderen, durch Unionsrecht oder nationales Recht festgelegten Umständen in Krisenzeiten zutreffen, sondern auch, wenn es darum geht, regelmäßig wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung für die Politik der Union bereitzustellen. Der Zugang zu diesen Daten kann in bestimmten Mitgliedstaaten oder im gesamten Gebiet der Union erforderlich sein. Diese Nutzer von Gesundheitsdaten sollten von einem beschleunigten Verfahren profitieren können, bei dem die Daten in der Regel in weniger als zwei Monaten bereitgestellt werden, wobei die Frist in komplexeren Fällen um einen Monat verlängert werden kann.

(53)  Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, vertrauenswürdige Dateninhaber zu benennen, für die das Datengenehmigungsverfahren in vereinfachter Weise durchgeführt würde, um den Verwaltungsaufwand für die Stellen für Zugang zu Gesundheitsdaten bei der Verwaltung von Anträgen auf die von ihnen verarbeiteten Daten zu verringern. Vertrauenswürdigen Dateninhabern sollte es ermöglicht werden, die im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens eingereichten Anträge auf Zugang zu Daten unter Berücksichtigung ihres Fachwissens im Umgang mit der Art der von ihnen verarbeiteten Gesundheitsdaten zu bewerten und eine Empfehlung in Bezug auf eine Datengenehmigung abzugeben. Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte weiterhin für die Erteilung der endgültigen Datengenehmigung zuständig sein und nicht an die Empfehlung des vertrauenswürdigen Dateninhabers gebunden sein. Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten sollten nicht als vertrauenswürdige Inhaber von Gesundheitsdaten benannt werden.

(54)  Angesichts der Sensibilität elektronischer Gesundheitsdaten sollten die Datennutzer keinen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten haben. Der Zugang zu den angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung sollte über eine sichere Verarbeitungsumgebung erfolgen. Um strenge technische Vorkehrungen und Sicherheitsgarantien für die elektronischen Gesundheitsdaten sicherzustellen, sollte die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten oder, wo zutreffend, der vertrauenswürdige Dateninhaber den Zugang zu diesen Daten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung gewähren, wobei die hohen technischen und sicherheitsbezogenen Standards gemäß dieser Verordnung einzuhalten sind. ▌Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer solchen sicheren Umgebung sollte mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen, einschließlich – wenn die sichere Umgebung von einem Dritten verwaltet wird – der Anforderungen in Artikel 28 und gegebenenfalls in Kapitel V. Eine solche sichere Verarbeitungsumgebung sollte die mit den Verarbeitungstätigkeiten verbundenen Datenschutzrisiken verringern und verhindern, dass elektronische Gesundheitsdaten direkt an die Datennutzer übermittelt werden. Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten oder der Dateninhaber, der diesen Dienst erbringt, sollte jederzeit die Kontrolle über den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten behalten, der den Datennutzern entsprechend den Bedingungen der erteilten Datengenehmigung gewährt wird. Nur nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die keine elektronischen Gesundheitsdaten enthalten, sollten von den Datennutzern aus einer solchen sicheren Verarbeitungsumgebung extrahiert werden. Somit stellt es eine wesentliche Schutzmaßnahme dar, die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer elektronischen Gesundheitsdaten zu Zwecken der Sekundärnutzung zu wahren. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsstandards unterstützen, um die Sicherheit und Interoperabilität der verschiedenen sicheren Umgebungen zu fördern.

(54a)  In der Verordnung (EU) 2022/868 sind die allgemeinen Vorschriften für den Umgang mit Datenaltruismus festgelegt. Da im Gesundheitswesen mit sensiblen Daten umgegangen wird, sollten im Wege des in der Verordnung (EU) 2022/868 vorgesehenen Regelwerks zusätzliche Kriterien festgelegt werden. Sieht ein solches Regelwerk die Nutzung einer sicheren Verarbeitungsumgebung für diesen Sektor vor, so sollte diese Umgebung den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 benannten Stellen zusammenarbeiten, um die Tätigkeit datenaltruistischer Organisationen im Gesundheits- oder Pflegesektor zu überwachen.

(55)  Für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen einer erteilten Genehmigung oder einer Datenanfrage sollten die Inhaber von Gesundheitsdaten, einschließlich vertrauenswürdiger Inhaber, die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten und die Nutzer von Gesundheitsdaten der Reihe nach für einen bestimmten Teil des Prozesses und gemäß ihren entsprechenden Rollen im Prozess als Verantwortliche gelten. Der Inhaber von Gesundheitsdaten sollte als Verantwortlicher für die Offenlegung der angefragten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten gelten, wogegen die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten bei der Aufbereitung der Daten und deren Bereitstellung für den Nutzer der Gesundheitsdaten gelten sollte. Der Nutzer von Gesundheitsdaten sollte als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in pseudonymisierter Form in der sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß der Datengenehmigung gelten. Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte als Auftragsverarbeiter im Namen des Nutzers von Gesundheitsdaten für die vom Nutzer von Gesundheitsdaten durchgeführte Verarbeitung gemäß einer Datengenehmigung in der sicheren Verarbeitungsumgebung sowie für eine Verarbeitung, um eine Antwort auf eine Datenanfrage zu erzeugen, gelten. Gleichermaßen sollte der vertrauenswürdige Inhaber von Gesundheitsdaten als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für den Nutzer von Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung oder einer Datenanfrage gelten. Der vertrauenswürdige Inhaber von Gesundheitsdaten sollte als Auftragsverarbeiter für den Nutzer von Gesundheitsdaten gelten, wenn er Daten über eine sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt.

(55b)  Um einen inklusiven und nachhaltigen Rahmen für die länderübergreifende Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu schaffen, sollte eine grenzüberschreitende Infrastruktur eingerichtet werden. HealthData@EU sollte die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten beschleunigen und gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöhen, die Privatsphäre natürlicher Personen wahren und interoperabel sein. Aufgrund der Sensibilität von Gesundheitsdaten sollten nach Möglichkeit Grundsätze wie „Datenschutz durch Technikgestaltung“, „Datenschutz durch Voreinstellung“ und „Besser die Fragen zu den Daten bringen, statt die Daten selbst zu übertragen“ eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten als organisatorische und technische Zugangstore für Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten benennen und diese Kontaktstellen mit HealthData@EU verbinden. Der Datenzugangsdienst der Union sollte sich auch mit HealthData@EU verbinden. Darüber hinaus könnten ▌Forschungsinfrastrukturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates(21) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (European Research Infrastructure Consortium, ERIC) oder gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2481(22) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet wurden, oder ähnliche Strukturen, die durch andere Rechtsvorschriften der Union geschaffen wurden, sowie andere Arten von Einrichtungen, einschließlich Infrastrukturen im Rahmen des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (European Strategy Forum on Research Infrastructures, ESFRI) und Infrastrukturen unter dem Dach der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft (European Open Science Cloud, EOSC) zur Teilnahme an HealthData@EU befugt werden. Nationale Kontaktstellen von Drittländern und auf internationaler Ebene eingerichtete Systeme könnten ebenfalls zur Teilnahme an HealthData@EU befugt werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die Digitalstrategie der Kommission fördert die Verknüpfung der verschiedenen gemeinsamen europäischen Datenräume. HealthData@EU sollte daher die Sekundärnutzung verschiedener Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten ermöglichen, einschließlich der Verknüpfung der Gesundheitsdaten mit Daten aus anderen Datenräumen wie Umwelt, Landwirtschaft, Soziales usw. Eine solche Interoperabilität zwischen dem Gesundheitswesen und Bereichen wie Umwelt, Soziales und Landwirtschaft könnte für zusätzliche Erkenntnisse über Gesundheitsdeterminanten von Bedeutung sein. Die Kommission könnte im Rahmen von HealthData@EU eine Reihe von Diensten bereitstellen, einschließlich der Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stellen und befugten Teilnehmern bei der Bearbeitung von Anträgen auf grenzüberschreitenden Zugang, der Pflege von Katalogen der über die Infrastruktur verfügbaren elektronischen Gesundheitsdaten, der Auffindbarkeit von Netzen und Abfragen von Metadaten sowie von Konnektivitäts- und Compliance-Diensten. Die Kommission kann auch eine sichere Umgebung einrichten, die es ermöglicht, auf Antrag der Verantwortlichen Daten aus verschiedenen nationalen Infrastrukturen zu übermitteln und zu analysieren. ▌Im Interesse der IT-Effizienz, der Rationalisierung und der Interoperabilität des Datenaustauschs sollten die bestehenden Systeme für die gemeinsame Datennutzung so weit wie möglich weiterverwendet werden, z. B. das technische System, das für den Austausch von Nachweisen nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung („Once Only Principle“) im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) eingerichtet wurde.

(55c)  Da die Verbindung zu HealthData@EU auch die Übermittlung personenbezogener Daten des Antragstellers oder des Nutzers von Gesundheitsdaten in Drittländer mit sich bringen könnte, müssen für eine solche Weitergabe einschlägige Übermittlungsinstrumente gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 vorhanden sein.

(56)  Bei grenzüberschreitenden Registern oder Datenbanken wie den Registern der Europäischen Referenznetzwerke für seltene Krankheiten, die Daten von verschiedenen Gesundheitsdienstleistern in mehreren Mitgliedstaaten erhalten, sollte die für den Zugang zu Gesundheitsdaten verantwortliche Stelle, der der Koordinator des Registers angehört, für die Gewährung des Zugangs zu den Daten zuständig sein.

(57)  Das Genehmigungsverfahren für den Zugang zu personenbezogenen Gesundheitsdaten in verschiedenen Mitgliedstaaten kann für Datennutzer repetitiv und umständlich sein. Soweit möglich sollten Synergieeffekte geschaffen werden, um den Aufwand und die Hindernisse für die Datennutzer zu verringern. Dieses Ziel lässt sich unter anderem dadurch erreichen, dass der Grundsatz der einmaligen Antragstellung („Single Application Principle“) befolgt wird, d. h. der Datennutzer kann mit einem einzigen Antrag die Genehmigung mehrerer Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder von verschiedenen befugten Teilnehmern einholen.

(58)  Die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollten Informationen über die verfügbaren Datensätze und deren Merkmale bereitstellen, damit die Datennutzer grundlegende Fakten über den Datensatz in Erfahrung bringen und deren mögliche Relevanz für ihre Zwecke beurteilen können. Aus diesem Grund sollte jeder Datensatz zumindest Informationen über die Quelle, die Art der Daten und die Bedingungen für die Bereitstellung der Daten enthalten. Der Inhaber von Gesundheitsdaten sollte mindestens jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist. Dementsprechend sollte ein EU-Datensatzkatalog erstellt werden, um die Auffindbarkeit der im EHDS verfügbaren Datensätze zu erleichtern, Dateninhaber bei der Veröffentlichung ihrer Datensätze zu unterstützen, alle Interessenträger, einschließlich der breiten Öffentlichkeit, auch unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, über die im EHDS abgelegten Datensätze zu informieren (z. B. Datenqualitäts- und -nutzenlabels, Datensatz-Auskunftsblätter) und für die Datennutzer aktuelle Informationen über Datenqualität und -nutzen der Datensätze bereitzustellen.

(59)  Informationen über die Qualität und den Nutzwert von Datensätzen erhöhen den Wert der Ergebnisse datenintensiver Forschung und Innovation erheblich und fördern gleichzeitig eine faktengestützte Entscheidungsfindung in Regulierung und Politik. Die Verbesserung der Qualität und des Nutzwerts von Datensätzen durch fundierte Entscheidungen der Kunden sowie die Harmonisierung der diesbezüglichen Anforderungen auf Unionsebene unter Berücksichtigung der auf Unions- und internationaler Ebene bestehenden Normen, Leitlinien und Empfehlungen für die Datenerhebung und den Datenaustausch (d. h. FAIR-Prinzipien: Findable, Accessible, Interoperable and Reusable – auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar) kommt auch Dateninhabern, Angehörigen der Gesundheitsberufe, natürlichen Personen und der Wirtschaft der Union insgesamt zugute. Ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel für Datensätze würde die Datennutzer über die qualitäts- und nutzwertbezogenen Merkmale eines Datensatzes informieren und es ihnen ermöglichen, die für ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Datensätze auszuwählen. Das Datenqualitäts- und -nutzenlabel soll nicht verhindern, dass Datensätze über den EHDS bereitgestellt werden, sondern einen Mechanismus für Transparenz zwischen Dateninhabern und Datennutzern bieten. So sollte beispielsweise ein Datensatz, der keinerlei Anforderung an Datenqualität und -nutzen erfüllt, trotzdem zur Verfügung gestellt, aber mit der Klasse gekennzeichnet werden, die der niedrigsten Qualität und dem geringsten Nutzwert entspricht. Die Anforderungen, die in dem in Artikel 10 der Verordnung […] [KI-Gesetz 2021/0106(COD)] dargelegten Rahmen und der einschlägigen Dokumentation gemäß Anhang IV festgelegt sind, sollten bei der Entwicklung des Rahmens für Datenqualität und -nutzen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten durch Kommunikationsmaßnahmen den Bekanntheitsgrad des Datenqualitäts- und -nutzenlabels erhöhen. Die Kommission könnte diese Tätigkeiten unterstützen. Die Verwendung von Datensätzen könnte von ihren Nutzern entsprechend ihrem Nutzen und ihrer Qualität priorisiert werden.

(60)  Der EU-Datensatzkatalog sollte für Dateninhaber und andere Datenbanknutzer mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand verbunden, benutzerfreundlich, zugänglich und kosteneffizient sein, nationale Datenkataloge miteinander verbinden und eine redundante Registrierung von Datensätzen verhindern. Der EU-Datensatzkatalog könnte mit der Initiative data.europa.eu abgestimmt werden, wobei die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/868 davon unberührt bleiben. Die Interoperabilität zwischen dem EU-Datensatzkatalog, den nationalen Datenkatalogen und den ▌Datensatzkatalogen in europäischen Forschungsinfrastrukturen und anderen einschlägigen Infrastrukturen für die gemeinsame Datennutzung sollte sichergestellt werden.

(61)  Derzeit arbeiten verschiedene Berufsverbände, die Kommission und andere Institutionen gemeinsam an der Festlegung von Mindestdatenfeldern und anderen Merkmalen bestimmter Datensätze (z. B. Register). In Bereichen wie Krebs, seltene Krankheiten, Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen, Risikobewertung und Statistiken sind diese Arbeiten bereits fortgeschritten und sollten bei der Festlegung neuer Standards und krankheitsspezifischer harmonisierter Vorlagen für strukturierte Datenelemente berücksichtigt werden. Viele Datensätze sind jedoch nicht harmonisiert, was Probleme bezüglich der Vergleichbarkeit verursacht und die grenzüberschreitende Forschung erschwert. Daher sollten in Durchführungsrechtsakten ausführlichere Vorschriften festgelegt werden, mit denen eine harmonisierte ▌Kodierung und Registrierung elektronischer Gesundheitsdaten sichergestellt wird, um ihre konsistente Bereitstellung für die Sekundärnutzung zu ermöglichen. Solche Datensätze können Daten aus Registern für seltene Krankheiten, Datenbanken über Arzneimittel für seltene Leiden, Krebsregister und Register hochrelevanter Infektionskrankheiten umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, mit den europäischen elektronischen Gesundheitssystemen und ‑diensten und interoperablen Anwendungen einen nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen, damit ein hohes Niveau an Vertrauen und Sicherheit erreicht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung gefördert und der Zugang zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung sichergestellt wird. Bestehende Gesundheitsdateninfrastrukturen und ‑register können zur Festlegung und Umsetzung von Datenstandards und Interoperabilität beitragen und sollten genutzt werden, um für Kontinuität zu sorgen und auf vorhandenem Fachwissen aufzubauen.

(62)  Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazitäten und der Leistungsfähigkeit im Bereich der digitalen Gesundheitssysteme für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten beim Ausbau ihrer Kapazitäten unterstützt werden. In diesem Zusammenhang gehören vergleichende Leistungsbewertungen (Benchmarking) und der Austausch bewährter Verfahren zu den einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene. Sie sollten den besonderen Bedingungen der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern wie Zivilgesellschaft, Forschern, medizinischen Gesellschaften und KMU Rechnung tragen.

(62a)   Die Verbesserung der Kompetenz im Bereich der digitalen Gesundheit sowohl von natürlichen Personen als auch von Angehörigen der Gesundheitsberufe ist von entscheidender Bedeutung, um Vertrauen, Sicherheit und eine angemessene Nutzung von Gesundheitsdaten und somit eine erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung zu erreichen. Die Angehörigen der Gesundheitsberufe stehen im Zusammenhang mit der Digitalisierung vor einem tiefgreifenden Wandel und werden im Rahmen der Umsetzung des EHDS weitere digitale Instrumente erhalten. Die Angehörigen der Gesundheitsberufe müssen ihre digitalen Kompetenzen im Gesundheitsbereich und ihre digitalen Fähigkeiten weiterentwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Möglichkeit geben, an Kursen zur digitalen Kompetenz teilzunehmen, um sich auf die Arbeit mit Systemen für elektronische Patientenakten vorzubereiten. Solche Kurse sollten es Angehörigen der Gesundheitsberufe und IT-Betreibern ermöglichen, ausreichende Schulungen in der Arbeit mit neuen digitalen Infrastrukturen zu erhalten, um die Cybersicherheit und eine ethische Verwaltung von Gesundheitsdaten sicherzustellen. Die Schulungen sollten regelmäßig in Absprache und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Sachverständigen entwickelt und überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Verbesserung der Kompetenz im Bereich der digitalen Gesundheit ist von grundlegender Bedeutung, um natürliche Personen in die Lage zu versetzen, die tatsächliche Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten zu übernehmen und ihre Gesundheit und Pflege aktiv zu verwalten, und um zu verstehen, wie sich die Verwaltung dieser Daten sowohl für die Primär‑ als auch für die Sekundärnutzung auswirkt. Unterschiedliche Bevölkerungsgruppen verfügen über ein unterschiedliches Maß an digitaler Kompetenz, wodurch die Fähigkeit natürlicher Personen, ihr Recht auf Kontrolle ihrer elektronischen Gesundheitsdaten auszuüben, beeinträchtigt werden kann. Die Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, sollten daher die Kompetenz und das öffentliche Bewusstsein im Bereich digitale Gesundheit fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Umsetzung dieser Verordnung zum Abbau von Ungleichheit beiträgt und Menschen mit mangelnden digitalen Fähigkeiten dabei nicht diskriminiert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte Menschen mit Behinderungen und schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich Migranten und älteren Menschen, gewidmet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gezielte nationale Programme für digitale Kompetenz einrichten, einschließlich Programmen zur Maximierung der sozialen Inklusion und um sicherzustellen, dass alle natürlichen Personen ihre Rechte gemäß dieser Verordnung wirksam ausüben können. Die Mitgliedstaaten sollten natürlichen Personen auch patientenorientierte Leitlinien im Hinblick auf die Verwendung elektronischer Patientenakten und die Primärnutzung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zur Verfügung stellen. Die Leitlinien sollten auf das Kompetenzniveau des Patienten in Bezug auf digitale Gesundheit abgestimmt sein, wobei den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

(63)  Auch die Mittelverwendung sollte zur Erreichung der Ziele des EHDS beitragen. Öffentliche Beschaffer, zuständige nationale Behörden in den Mitgliedstaaten, einschließlich Behörden für digitale Gesundheit und Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten, sowie die Kommission sollten sich bei der Festlegung der Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Zuweisung von Unionsmitteln, einschließlich der Struktur- und Kohäsionsfonds, auf die für Interoperabilität, Sicherheit und Datenqualität anwendbaren technischen Spezifikationen, Normen und Profile sowie auf andere im Rahmen dieser Verordnung entwickelte Anforderungen beziehen. Die Unionsmittel sollten unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Digitalisierungsgrads der Gesundheitssysteme auf transparente Weise unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Sekundärnutzung erfordert zusätzliche Ressourcen für die Gesundheitssysteme, insbesondere für die öffentlichen Systeme. Diese zusätzliche Belastung sollte während der Umsetzungsphase des EHDS angesprochen und minimiert werden.

(63a)   Um das EHDS umzusetzen, sind angemessene Investitionen in den Aufbau von Kapazitäten und Schulungen sowie ein gut finanziertes Engagement für die öffentliche Konsultation und Beteiligung sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Union erforderlich. Die wirtschaftlichen Kosten für die Umsetzung dieser Verordnung sollten sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der Union getragen werden, und es sollte für eine faire Aufteilung dieser Belastung zwischen den nationalen und den Unionsmitteln gesorgt werden.

(64)  Bestimmte Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten können auch dann noch besonders sensibel sein, wenn sie in anonymisiertem und somit nicht personenbezogenem Format vorliegen, wie es bereits in der Verordnung (EU) 2022/868 ausdrücklich vorgesehen ist. Selbst bei Anwendung modernster Anonymisierungstechniken besteht nach wie vor ein Restrisiko, dass die Fähigkeit zur Rekonstruktion der Identität über die nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich eingesetzten Mittel hinaus verfügbar sein oder werden könnte. Ein solches Restrisiko besteht im Zusammenhang mit seltenen Krankheiten (eine lebensbedrohliche oder zu chronischer Invalidität führende Erkrankung, von der höchstens fünf von 10 000 Personen in der Union betroffen sind), bei denen die begrenzte Zahl von Fällen die Möglichkeit einschränkt, die veröffentlichten Daten vollständig zu aggregieren, damit die Privatsphäre natürlicher Personen gewahrt bleibt, und gleichzeitig ein angemessenes Granularitätsniveau und somit die Aussagekraft aufrechtzuerhalten. Das Restrisiko kann verschiedene Arten von Gesundheitsdaten betreffen, je nach Grad der Granularität und Beschreibung der Merkmale der betroffenen Personen oder der Zahl der betroffenen Personen; es können auch Daten in elektronischen Patientenakten, Krankheitsregistern, Biobanken oder personenbezogene Daten usw. betroffen sein, bei denen die Identifizierungsmerkmale breiter sind und in Kombination mit anderen Informationen (z. B. in sehr kleinen geografischen Gebieten) oder durch die technologische Entwicklung von Methoden, die zum Zeitpunkt der Anonymisierung nicht verfügbar waren, die Möglichkeit besteht, dass die Identität betroffener Personen mit Mitteln, die über die nach vernünftigem Ermessen verwendeten Mittel hinausgehen, rekonstruiert wird. Das Auftreten eines solchen Risikos der Rekonstruktion der Identität natürlicher Personen wäre äußerst bedenklich und würde die Akzeptanz der in dieser Verordnung vorgesehenen Politik und Vorschriften für die Sekundärnutzung gefährden. Darüber hinaus sind Aggregationsverfahren für nicht personenbezogene Daten, die beispielsweise Geschäftsgeheimnisse enthalten, wie bei der Berichterstattung über klinische Prüfungen und klinische Untersuchungen, weniger erprobt, und die Verfolgung von Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen außerhalb der Union ist schwieriger, da es keinen ausreichenden internationalen Schutzstandard gibt. Daher besteht für diese Arten von Gesundheitsdaten nach der Anonymisierung oder Aggregierung weiterhin ein Risiko der Rekonstruktion der Identität, das zunächst nicht angemessen gemindert werden konnte. Dies fällt unter die in Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Kriterien. Diese Arten von Gesundheitsdaten würden somit unter die in Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868 festgelegte Befugnis zur Übermittlung an Drittländer fallen. Die Schutzmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko der Rekonstruktion der Identität stehen sollten, müssten den Besonderheiten verschiedener Datenkategorien oder unterschiedlicher Anonymisierungs- oder Aggregationsverfahren Rechnung tragen und werden im Zusammenhang mit dem delegierten Rechtsakt im Rahmen der Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868 näher ausgeführt.

(64b)   Die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener Gesundheitsdaten für die im EHDS vorgesehenen Zwecke im Rahmen von Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Datenzugangsanwendungen, Datengenehmigungen und Datenanfragen birgt ein höheres Risiko des unbefugten Zugriffs auf solche personenbezogenen Daten sowie der Möglichkeit von Cybersicherheitsvorfällen. Personenbezogene Gesundheitsdaten sind besonders sensibel, da sie häufig intime Informationen darstellen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen und deren Weitergabe an unbefugte Dritte erhebliches Leid verursachen kann. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegten Grundsätze wird durch diese Verordnung die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, des Rechts auf Privatsphäre und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sichergestellt. Um die vollständige Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gemäß der Verordnung und ein besonders hohes Maß an Schutz und Sicherheit sicherzustellen und das Risiko eines unrechtmäßigen Zugriffs auf diese personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu verringern, sieht die Verordnung vor, dass personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten ausschließlich in der Union zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben gespeichert und verarbeitet werden dürfen, es sei denn, es gilt ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679.

(64d)   Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für Einrichtungen aus Drittländern oder internationale Organisationen sollte nur auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips erfolgen. Die Bereitstellung von Gesundheitsdaten an ein Drittland kann nur erfolgen, wenn die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegt hat, dass das betreffende Drittland die Verwendung von Gesundheitsdaten durch Einrichtungen der Union unter denselben Bedingungen und mit denselben Garantien wie innerhalb der Union gestattet. Die Kommission sollte die Lage in diesen Drittländern und internationalen Organisationen überwachen, eine Liste aufstellen und für eine regelmäßige Überprüfung sorgen. Sollte die Kommission feststellen, dass ein Drittland den Zugang nicht mehr zu denselben Bedingungen gewährleistet, sollte es den entsprechenden Durchführungsrechtsakt aufheben.

(65)  Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Gesundheitsdaten, zu fördern, sollte ein Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS-Ausschuss) eingerichtet werden. Die Kommission sollte sich an dessen Tätigkeiten beteiligen und den Ko-Vorsitz führen. Der EHDS-Ausschuss sollte schriftliche Beiträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union abgeben können, unter anderem, indem er die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung, der Zertifizierung, aber auch im Hinblick auf die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten und die Finanzierung dieser Tätigkeiten unterstützt. Dies kann auch den Austausch von Informationen über Risiken und Vorfälle in sicheren Verarbeitungsumgebungen umfassen. Diese Art des Informationsaustauschs berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten, wie die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Im Allgemeinen lassen die Tätigkeiten des EHDS-Ausschusses die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt. Da auf nationaler Ebene die Behörden für digitale Gesundheit, die mit der Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten befasst sind, und die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten, die mit der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten befasst sind, unterschiedliche Stellen sein können und daher die Funktionen unterschiedlich sind und in jedem dieser Bereiche eine gesonderte Zusammenarbeit erfolgen muss, sollte der EHDS-Ausschuss in der Lage sein, Untergruppen einzusetzen, die sich mit beiden Funktionen befassen, sowie gegebenenfalls weitere Untergruppen. Im Interesse einer effizienten Arbeitsweise sollten die Behörden für digitale Gesundheit und die für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stellen mit verschiedenen anderen Stellen und Behörden auf nationaler Ebene, aber auch auf Unionsebene Netzwerke und Verbindungen aufbauen. Diese Stellen könnten Datenschutzbehörden, Einrichtungen für Cybersicherheit und elektronische Identifizierung, Normungsgremien sowie Einrichtungen und Sachverständigengruppen gemäß den Verordnungen 2023/2854, […] und […] [KI-Gesetz und Rechtsakt zur Cybersicherheit] umfassen. Der EHDS-Ausschuss sollte unabhängig, im öffentlichen Interesse und im Einklang mit seinem Verhaltenskodex tätig sein.

(65a)   Wenn die nach Ansicht des EHDS-Ausschusses relevanten Fragen erörtert werden, sollte der Ausschuss Beobachter einladen können, beispielsweise den Europäischen Datenschutzbeauftragten, Vertreter der Organe der Union, einschließlich des Europäischen Parlaments, und andere Interessenträger.

(65b)   Es sollte ein Forum der Interessengruppen eingerichtet werden, das den EHDS-Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät, indem es Beiträge der Interessengruppen zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung liefert. Das Forum der Interessengruppen sollte sich aus Vertretern der Patienten, der Verbraucher, der Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Industrie, der wissenschaftlichen Forschung und der Hochschulen zusammensetzen. Er sollte ausgewogen zusammengesetzt sein und die Ansichten der verschiedenen relevanten Interessengruppen sollten vertreten sein. Sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Interessen sollten vertreten sein.

(66)  Um eine ordnungsgemäße laufende Verwaltung der grenzüberschreitenden Infrastrukturen für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten sicherzustellen, ist es erforderlich, Lenkungsgruppen einzurichten, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese Gruppen sollten operative Entscheidungen über die laufende technische Verwaltung der Infrastrukturen und ihre technische Entwicklung treffen, einschließlich technischer Änderungen der Infrastrukturen, der Verbesserung der Funktionen oder Dienste oder der Sicherstellung der Interoperabilität mit anderen Infrastrukturen, digitalen Systemen oder Datenräumen. Ihre Tätigkeiten erstrecken sich nicht auf einen Beitrag zur Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten, die diese Infrastrukturen betreffen. Diese Gruppen können auch Vertreter anderer befugter Teilnehmer als Beobachter zu ihren Sitzungen einladen. Diese Gruppen sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einschlägige Sachverständige konsultieren.

(66a)   Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht habe, eine Beschwerde bei einer Behörde für digitale Gesundheit oder einer Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten einzureichen, wenn die natürliche oder juristische Person der Ansicht ist, dass ihre Rechte oder Interessen gemäß dieser Verordnung beeinträchtigt wurden. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Behörde für digitale Gesundheit oder die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sollte die natürliche oder juristische Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Verlauf und das Ergebnis der Beschwerde informieren. Erfordert der Fall weitere Ermittlungen oder eine Koordinierung mit einer anderen Behörde für digitale Gesundheit oder einer Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten, sollte die betroffene natürliche oder juristische Person über den Zwischenstand informiert werden. Um die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern, sollte jede Behörde für digitale Gesundheit und jede Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, wobei die Möglichkeit, andere Kommunikationsmittel zu nutzen, nicht ausgeschlossen werden sollte. Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit ihren personenbezogenen Daten, so sollte die Behörde für digitale Gesundheit oder die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten die Beschwerde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 den Aufsichtsbehörden übermitteln. Die Behörden für digitale Gesundheit oder die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten arbeiten bei der Bearbeitung und Beilegung von Beschwerden zusammen, unter anderem durch den unverzüglichen Austausch aller einschlägigen Informationen auf elektronischem Wege.

(66b)   Natürliche Personen, die sich in ihren Rechten nach dieser Verordnung verletzt sehen, sollten das Recht haben, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten tätig sind, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde einzulegen.

(66f)   Die Behörde für digitale Gesundheit, die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten, der Inhaber der Gesundheitsdaten oder der Nutzer der Gesundheitsdaten sollte jeden Schaden ersetzen, der einer Person durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Tätigkeit entstehen könnte. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Natürliche Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.

(66h)   Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten gemäß dieser Verordnung verhängt, oder anstelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden. Für die Verhängung von Sanktionen einschließlich Geldbußen sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren, entsprechen.

(66j)   Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es den Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten ermöglichen, bei bestimmten Verstößen gegen diese Verordnung Geldbußen zu verhängen, wobei bestimmte Verstöße, wie etwa die Rekonstruktion der Identität natürlicher Personen, das Herunterladen personenbezogener Gesundheitsdaten außerhalb der sicheren Verarbeitungsumgebung und die Verarbeitung von Daten für verbotene Zwecke oder außerhalb einer Datengenehmigung, als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind. In dieser Verordnung sollten die Verstöße sowie die Obergrenze der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung angegeben werden, wobei diese Geldbußen von der zuständigen Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände und insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie der Maßnahmen festzusetzen sind, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sicherzustellen und die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern. Werden Geldbußen gegen Unternehmen verhängt, sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen verhängt werden können. Auch wenn die Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten bereits Geldbußen verhängt oder eine Verwarnung erteilt haben, können sie ihre anderen Befugnisse ausüben oder andere Sanktionen nach Maßgabe dieser Verordnung verhängen.

(66k)   Nach der Rechtsordnung Dänemarks sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht vorgesehen. Es sollte möglich sein, die Vorschriften über Geldbußen so anzuwenden, dass die Geldbuße in Dänemark durch die zuständigen nationalen Gerichte als Strafe verhängt wird, sofern eine solche Anwendung der Vorschriften die gleiche Wirkung wie die von den Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen hat. Daher sollte das zuständige nationale Gericht die Empfehlung der Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten, die die Geldbuße in die Wege geleitet hat, berücksichtigen. In jedem Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(67)  Da die Ziele dieser Verordnung die Stärkung der Handlungskompetenz natürlicher Personen, indem die Kontrolle über ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten verbessert und ihre Freizügigkeit durch die Sicherstellung der Mitnahmefähigkeit ihrer Gesundheitsdaten unterstützt wird, die Förderung eines echten Binnenmarkts für digitale Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen sowie die Sicherstellung eines kohärenten und effizienten Rahmens für die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten natürlicher Personen für Forschung, Innovation, Politikgestaltung und Regulierungstätigkeiten – von den Mitgliedstaaten allein durch Koordinierungsmaßnahmen nicht ausreichend verwirklicht werden können, wie die Bewertung der digitalen Aspekte der Richtlinie 2011/24/EU gezeigt hat, sondern vielmehr durch Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechte natürlicher Personen in Bezug auf ihre elektronischen Gesundheitsdaten, die Sicherstellung der Interoperabilität elektronischer Gesundheitsdaten und die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens und gemeinsamer Garantien für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(68)  Um sicherzustellen, dass der EHDS seine Zwecke erfüllt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Primär- und Sekundärnutzung von elektronischen Gesundheitsdaten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(24) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(69)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) ausgeübt werden.

(70)  Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und dazu u. a. wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festlegen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Sanktion in jedem Einzelfall sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung festgelegten Spielräume und Kriterien berücksichtigen. Die Rekonstruktion der Identität natürlicher Personen sollte als schwerer Verstoß gegen diese Verordnung angesehen werden.

(70a)   Die Umsetzung des EHDS erfordert umfangreiche Entwicklungsarbeiten in den Mitgliedstaaten und zentralen Diensten. Um die Fortschritte zu verfolgen, sollte die Kommission bis zur vollständigen Anwendung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten. Diese Berichte können Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen sowie eine Bewertung der erzielten Fortschritte enthalten.

(71)  Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen, um zu bewerten, ob die Ziele der Verordnung wirkungsvoll und effizient erreicht werden, ob sie konsistent und immer noch relevant ist und einen EU-Mehrwert bietet. Die Kommission sollte acht Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung eine Teilbewertung dieser Verordnung ▌vornehmen und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten eine Gesamtbewertung. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen nach jeder Bewertung einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse übermitteln.

(72)  Für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Umsetzung des EHDS sollte der Europäische Interoperabilitätsrahmen(26) als gemeinsamer Bezugspunkt betrachtet werden, um die rechtliche, organisatorische, semantische und technische Interoperabilität sicherzustellen.

(73)  Die Bewertung der digitalen Aspekte der Richtlinie 2011/24/EU zeigt, dass das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste nur begrenzt wirksam ist, aber auch großes Potenzial für Maßnahmen der EU in diesem Bereich besteht, wie die Arbeit während der Pandemie verdeutlicht hat. Daher wird Artikel 14 der Richtlinie aufgehoben und durch die geltende Verordnung ersetzt, und die Richtlinie wird entsprechend geändert.

(73a)   Diese Verordnung ergänzt die wesentlichen Anforderungen der Verordnung 2024/... [Cyberresilienzgesetz 2022/0272(COD)] für elektronische Patientenakten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wobei es sich um Produkte mit digitalen Elemente im Sinne der Verordnung 2024/... [Cyberresilienzgesetz 2022/0272(COD)] handelt und die daher auch den wesentlichen Anforderungen der Verordnung 2024/... [Cyberresilienzgesetz 2022/0272(COD)] entsprechen sollten. Ihre Hersteller sollten die Konformität nach Maßgabe dieser Verordnung nachweisen. Zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften können die Hersteller eine einzige technische Dokumentation erstellen, die die in beiden Rechtsakten vorgeschriebenen Elemente enthält. Es sollte möglich sein, die Konformität von Systemen für elektronische Patientenakten mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung 2024/... [Cyberresilienzgesetz 2022/0272(COD)] durch den Bewertungsrahmen gemäß dieser Verordnung nachzuweisen, mit Ausnahme der Verwendung der Testumgebung gemäß dieser Verordnung.

(74)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am 12. Juli 2022 die gemeinsame Stellungnahme Nr. 03/2022 abgegeben.

(75)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV, unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des AEUV einzuschränken.

(76)  Da technische Vorbereitungen erforderlich sind, sollte diese Verordnung ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten gelten. Um die erfolgreiche Umsetzung des EHDS und die Schaffung wirksamer Bedingungen für die europäische Zusammenarbeit bei Gesundheitsdaten zu unterstützen, sollte ein schrittweiser Ansatz für ihre Umsetzung verfolgt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird der europäische Raum für Gesundheitsdaten („European Health Data Space – EHDS“) mit gemeinsamen Vorschriften, ▌Standards ▌, Infrastrukturen und einem Governance-Rahmen geschaffen, um den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Zwecke der Primär- und Sekundärnutzung dieser Daten zu erleichtern.

(2)  Diese Verordnung

a)  präzisiert und ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Primär- und Sekundärnutzung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten;

b)  legt gemeinsame Vorschriften für elektronische Patientenaktensysteme (im Folgenden „EHR-Systeme“) in Bezug auf zwei obligatorische Softwarekomponenten fest, nämlich die „europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme“ und die „europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben nc und nd, sowie für Wellness-Anwendungen, für die eine Interoperabilität mit EHR-Systemen in Bezug auf diese beiden Komponenten in der Union für die Primärnutzung geltend gemacht wird;

c)  legt gemeinsame Vorschriften und gemeinsame Mechanismen für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten fest;

d)  führt eine ▌grenzüberschreitende Infrastruktur ein, die die unionsweite Primärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ermöglicht;

e)  richtet eine ▌grenzüberschreitende Infrastruktur für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten ein;

f)  schafft eine Governance und Koordinierung auf nationaler und europäischer Ebene für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten.

(4)  Andere Rechtsakte der Union betreffend den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, deren Austausch oder deren Sekundärnutzung sowie die Anforderungen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit elektronischen Gesundheitsdaten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1725, (EU) 536/2014(27), (EG) Nr. 223/2009(28), (EU) 2022/868 und (EU) 2023/2854 sowie die Richtlinien 2002/58/EG(29) und (EU) 2016/943(30), bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt.

4a.   Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sind gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verstehen.

(5)  Die Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)] bleiben in Bezug auf die Sicherheit von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und KI-Systemen, die mit EHR-Systemen interagieren, von der vorliegenden Verordnung unberührt.

(6)  Die vorliegende Verordnung berührt nicht das Unionsrecht oder das nationale Recht in Bezug auf die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten zum Zwecke der Berichterstattung, der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Informationen oder des Nachweises oder der Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen oder des Unionsrechts oder des nationalen Rechts in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten und deren Offenlegung.

(6a)   Die vorliegende Verordnung berührt nicht die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Weiterverarbeitung durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder durch private Einrichtungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht mit einer Aufgabe von öffentlichem Interesse betraut sind, zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Aufgabe.

(6b)   Die vorliegende Verordnung berührt nicht den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, der im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder Verwaltungsvereinbarungen zwischen öffentlichen oder privaten Einrichtungen vereinbart wurde.

(7)  Die vorliegende Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a)  im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b)  durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)  die Begriffsbestimmungen für „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Pseudonymisierung“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Dritter“, „Einwilligung“, „genetische Daten“, „Gesundheitsdaten“ und „internationale Organisation“ im Sinne des Artikels 4 Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 15 und 26 der Verordnung (EU) 2016/679;

b)  die Begriffsbestimmungen für „Gesundheitsversorgung“, „Versicherungsmitgliedstaat“, „Behandlungsmitgliedstaat“, „Angehöriger der Gesundheitsberufe“, „Gesundheitsdienstleister“, „Arzneimittel“ und „Verschreibung“ im Sinne des Artikels 3 Buchstaben a, c, d, f, g, i und k der Richtlinie 2011/24/EU;

c)  die Begriffsbestimmungen für „Daten“, „Zugang“, „Datenaltruismus“, „öffentliche Stelle“ und „sichere Verarbeitungsumgebung“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 13, 16, 17 und 20 der Verordnung (EU) 2022/868;

d)  die Begriffsbestimmungen für „Bereitstellung auf dem Markt“, „Inverkehrbringen“, „Marktüberwachung“, Marktüberwachungsbehörde“, „Nichtkonformität“, „Hersteller“, „Einführer“, „Händler“, „Wirtschaftsakteur“, „Korrekturmaßnahme“, ▌„Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 13, 16, ▌22 und 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;

e)  die Begriffsbestimmungen für „Medizinprodukt“, „Zweckbestimmung“, „Gebrauchsanweisung“, „Leistung“, „Gesundheitseinrichtung“ und „gemeinsame Spezifikationen“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 12, 14, 22, 36, und 71 der Verordnung (EU) 2017/745;

f)  die Begriffsbestimmungen für „elektronische Identifizierung“, „elektronisches Identifizierungsmittel“ und „Personenidentifizierungsdaten“ im Sinne des Artikels 3 Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

g)  die Begriffsbestimmung für „öffentliche Auftraggeber“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(31);

h)  die Begriffsbestimmung für „öffentliche Gesundheit“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(32).

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich folgende Begriffsbestimmungen:

a)  „personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten“ bezeichnet Daten über die Gesundheit und genetische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummern 13 und 15 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern sie in elektronischer Form verarbeitet werden;

b)  „nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten“ bezeichnet elektronische Gesundheitsdaten, die keine personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten sind und zu denen sowohl Daten zählen, die anonymisiert wurden, sodass sie sich nicht mehr auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, als auch Daten, die sich nie auf eine betroffene Person bezogen haben;

c)  „elektronische Gesundheitsdaten“ bezeichnet personenbezogene oder nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten;

d)  „Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten“ bezeichnet die Verarbeitung ▌elektronischer Gesundheitsdaten für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zur Beurteilung, Erhaltung oder Wiederherstellung des Gesundheitszustands der natürlichen Person, auf die sich die Daten beziehen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie für die einschlägigen Sozialleistungen und für die einschlägigen Dienste der Verwaltung oder Kostenerstattung;

e)  „Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten“ bezeichnet die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die in Kapitel IV der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke, sofern es sich nicht um die Zwecke handelt, für die sie ursprünglich erhoben oder erstellt wurden;

f)  „Interoperabilität“ bezeichnet die Fähigkeit sowohl von Organisationen als auch von Software-Anwendungen oder Geräten desselben Herstellers oder von unterschiedlichen Herstellern, ▌zusammenzuwirken; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen, Software-Anwendungen oder Geräten ohne Veränderung des Dateninhalts durch von ihnen unterstützte Prozesse ein;

h)  „Registrierung elektronischer Gesundheitsdaten“ bezeichnet die Aufzeichnung von Gesundheitsdaten in einem elektronischen Format, durch manuelle Dateneingabe, durch Erhebung von Daten durch ein Gerät oder durch Umwandlung nicht elektronischer Gesundheitsdaten in ein elektronisches Format, damit sie in einem EHR-System oder einer Wellness-Anwendung verarbeitet werden können;

i)  „Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten“ bezeichnet einen Online-Dienst wie ein Portal oder eine mobile Anwendung, der natürlichen Personen, die nicht in beruflicher Funktion handeln, den Zugang zu ihren eigenen elektronischen Gesundheitsdaten oder elektronischen Gesundheitsdaten der natürlichen Personen, auf deren elektronische Gesundheitsdaten sie rechtmäßig zugreifen dürfen, ermöglicht;

j)  „Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe“ bezeichnet einen von einem EHR-System unterstützten Dienst, der es Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglicht, auf die Daten natürlicher Personen, die sich in ihrer Behandlung befinden, zuzugreifen;

m)  „elektronische Patientenakte“ („EHR“ – electronic health record) bezeichnet eine Sammlung elektronischer Gesundheitsdaten, die sich auf eine natürliche Person beziehen, im Gesundheitssystem erfasst sind und zum Zweck der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen verarbeitet werden;

n)  „EHR-System“ („System für elektronische Patientenakten“) bezeichnet jedes System, bei dem das Gerät oder die Software es ermöglicht, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die zu den in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gehören und vom Hersteller zur Verwendung durch Gesundheitsdienstleister bei der Patientenversorgung oder durch Patienten für den Zugang zu ihren Gesundheitsdaten bestimmt sind, zu speichern, zu vermitteln, zu exportieren, zu importieren, zu konvertieren, zu bearbeiten oder anzuzeigen;

na)   „Inbetriebnahme“ bezeichnet den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden EHR-Systems in der Union;

nb)   „Software-Komponente“ oder „Komponente“ bezeichnet einen eigenständigen Teil einer Software, der eine bestimmte Funktionalität bereitstellt oder bestimmte Funktionen oder Prozeduren ausführt und der unabhängig oder in Verbindung mit anderen Komponenten betrieben werden kann;

nc)   „europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme“ (oder „Interoperabilitätskomponente“) bezeichnet eine Softwarekomponente des EHR-Systems, die in Artikel 5 genannte personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in dem in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Format bereitstellt und empfängt; die europäische Interoperabilitätskomponente ist unabhängig von der europäischen Protokollierungskomponente;

nd)   „europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme“ (oder „Protokollierungskomponente“) bezeichnet eine Softwarekomponente des EHR-Systems, die protokollierte Informationen über den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder anderer Einzelpersonen zu in Artikel 5 genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Anhang II Nummer 3.4 dieser Verordnung festgelegten Format bereitstellt; die europäische Protokollierungskomponente ist unabhängig von der europäischen Interoperabilitätskomponente;

p)  „CE-Konformitätskennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller angibt, dass ein EHR-System den einschlägigen Anforderungen genügt, die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) festgelegt sind;

pa)   „Risiko“ bezeichnet die Kombination aus Schweregrad einer Schädigung und Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Gefahr, die die Schädigung der Gesundheit, der Sicherheit oder der Informationssicherheit verursacht;

q)  „schwerwiegendes Vorkommnis“ bezeichnet jede Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder der Leistung eines auf dem Markt bereitgestellten EHR-Systems, die direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hat, hätte haben können oder haben könnte:

i)  den Tod einer natürlichen Person oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person oder eine schwere Beeinträchtigung der Rechte einer natürlichen Person;

ii)  eine schwerwiegende Störung von Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen im Gesundheitswesen;

xa)   „Pflege“ bezeichnet eine professionelle Dienstleistung, die darauf abzielt, den besonderen Bedürfnissen einer Person gerecht zu werden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder anderer körperlicher oder geistiger Leiden Hilfe, einschließlich präventiver und unterstützender Maßnahmen, benötigt, um wesentlichen Aktivitäten des täglichen Lebens nachzugehen, damit ihre persönliche Selbständigkeit unterstützt wird;

y)  „Gesundheitsdateninhaber“ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen im Gesundheits- oder im Pflegesektor, darunter soweit erforderlich Erstattungsdienste sowie natürliche oder juristische Personen, die Produkte oder Dienstleistungen für die Gesundheitsversorgung, den Gesundheits- oder den Pflegesektor entwickeln, die Wellness-Anwendungen entwickeln oder herstellen, die Forschungstätigkeiten im Bereich des Gesundheits- oder Pflegesektors durchführen, oder als Sterblichkeitsregister fungieren, sowie Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, die entweder

a)  nach dem geltenden Unionsrecht oder den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ▌dazu berechtigt oder verpflichtet sind, in ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten für die Erbringung von Gesundheits- oder Pflegeleistungen oder für Zwecke der öffentlichen Gesundheit, der Kostenerstattung, der Forschung, der Innovation, der Politikgestaltung, der amtlichen Statistik, der Patientensicherheit oder der Regulierung zu verarbeiten; oder

b)  dazu befähigt sind, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten durch die Kontrolle der technischen Konzeption eines Produkts und der damit zusammenhängenden Dienste zur Verfügung zu stellen und sie auch zu registrieren, bereitzustellen, den Zugang zu ihnen einzuschränken oder sie auszutauschen.

z)  „Gesundheitsdatennutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die aufgrund einer Datengenehmigung, einer Datenanfrage oder einer Zugangsgenehmigung eines befugten Teilnehmers von HealthData@EU rechtmäßig Zugang zu ▌elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung erhalten hat;

aa)  „Datengenehmigung“ bezeichnet eine Verwaltungsentscheidung, die von einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ▌zwecks Verarbeitung bestimmter in der Datengenehmigung angegebener elektronischer Gesundheitsdaten für spezifische Sekundärnutzungszwecke ▌auf der Grundlage der in Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen an einen Gesundheitsdatennutzer ergeht;

ab)  „Datensatz“ bezeichnet eine strukturierte Sammlung elektronischer Gesundheitsdaten;

aba)   „Datensätze mit großen Auswirkungen auf die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten“ bezeichnet Datensätze, deren Weiterverwendung aufgrund ihrer Relevanz für die Gesundheitsforschung mit erheblichen Vorteilen verbunden ist;

ac)  „Datensatzkatalog“ bezeichnet eine Sammlung von Datensatzbeschreibungen, die systematisch angeordnet ist und aus einem nutzerorientierten öffentlichen Teil besteht, in dem Informationen über einzelne Datensatzparameter über ein Online-Portal elektronisch zugänglich sind;

ad)  „Datenqualität“ bezeichnet den Umfang, in dem sich die Elemente elektronischer Gesundheitsdaten für ihre bestimmungsgemäße Primärnutzung und die Sekundärnutzung eignen;

ae)  „Datenqualitäts- und -nutzenlabel“ bezeichnet ein grafisches Diagramm samt einer Skala, in dem die Datenqualität und die Nutzungsbedingungen eines Datensatzes beschrieben werden;

aea)   „Wellness-Anwendung“ bezeichnet ein Gerät oder eine Software, das bzw. die vom Hersteller dazu bestimmt ist, von einer natürlichen Person für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten verwendet zu werden, die speziell für die Bereitstellung von Informationen über die Gesundheit einzelner Personen oder für die Leistung von Pflege zu anderen Zwecken als der Gesundheitsversorgung bestimmt sind.

KAPITEL II

Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten

Abschnitt 1

Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Primärnutzung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

Artikel 3

[Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Primärnutzung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten]

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die technische Umsetzung der in diesem Abschnitt genannten Rechte fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Prioritäre Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung

(1)  Werden Daten elektronisch verarbeitet, so gelten für die Zwecke dieses Kapitels die folgenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten als prioritäre Kategorien:

a)  Patientenkurzakten;

b)  elektronische Verschreibungen;

c)  elektronische Abgaben;

d)  medizinische Bildgebungsstudien und damit zusammenhängende auf Bildgebung gestützte Befunde;

e)  Ergebnisse medizinischer Untersuchungen, einschließlich Labor- und anderer diagnostischer Ergebnisse und damit zusammenhängender Berichte;

f)  Entlassungsberichte.

Die wesentlichen Merkmale der prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten sind in Anhang I festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften vorsehen, dass zusätzliche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung gemäß diesem Kapitel abgerufen und ausgetauscht werden. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten grenzüberschreitende Spezifikationen für diese Datenkategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2ab und Artikel 12 Absatz 8 festlegen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I durch das Hinzufügen, die Änderung oder die Entfernung der Hauptmerkmale der in Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ▌anzupassen. Die Änderungen müssen die folgenden kumulativen Kriterien erfüllen:

a)  das Merkmal ist für die Gesundheitsversorgung natürlicher Personen relevant;

b)  das Merkmal in der geänderten Form wird nach den neuesten Informationen in den meisten Mitgliedstaaten verwendet;

c)  die Änderungen zielen darauf ab, die prioritären Kategorien an die technische Entwicklung und die internationalen Normen anzupassen.

Artikel 6

Europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten

(1)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und damit auch das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten fest. Dieses Format muss gängig und maschinenlesbar sein und die Übertragung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zwischen verschiedenen Softwareanwendungen, Geräten und Gesundheitsdienstleistern ermöglichen. Das Format sollte die Übermittlung strukturierter und unstrukturierter Gesundheitsdaten unterstützen. Das Format umfasst folgende Elemente:

a)  harmonisierte Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten und definierenden Strukturen wie Datenfeldern und Datengruppen für die ▌Darstellung klinischer Inhalte und anderer Bestandteile der elektronischen Gesundheitsdaten;

b)  Kodierungssysteme und Werte für Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten;

c)  technische Interoperabilitätsspezifikationen für den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten, einschließlich ihrer inhaltlichen Darstellung, Standards und Profilen.

(2)  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ▌

(2a)  Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten regelmäßige Aktualisierungen des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten bereit, um einschlägige Überarbeitungen der Kodierungssysteme und Nomenklaturen für das Gesundheitswesen zu integrieren.

(2ab)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen festlegen, mit denen das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten auf weitere in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten ausgeweitet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in dem in Absatz 1 genannten europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten ausgegeben werden. Werden solche Daten zur Primärnutzung automatisch übermittelt, muss der empfangende Anbieter das Format der Daten akzeptieren und in der Lage sein, es zu lesen.

Artikel 7

Registrierung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen die einschlägigen personenbezogenen Gesundheitsdaten, die ganz oder teilweise zumindest unter die in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien fallen, in ▌dem elektronischen Format in einem EHR-System registrieren.

(1a)   Wenn sie Daten in einem elektronischen Format verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der Personen, die sie behandeln, mit Informationen über die erbrachten Gesundheitsdienstleistungen aktualisiert werden.

(2)  Sind die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ▌in einem Behandlungsmitgliedstaat registriert, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Registrierung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt.

(3)  Im Wege von Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission die Anforderungen an die Datenqualität, einschließlich Semantik, Einheitlichkeit, Kohärenz der Datenregistrierung, Genauigkeit und Vollständigkeit, für die Registrierung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im EHR-System, soweit dies relevant ist. ▌

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei der Registrierung oder Aktualisierung von Gesundheitsdaten werden in den elektronischen Patientenakten der Angehörige der Gesundheitsberufe, der Zeitpunkt und der Leistungserbringer im Gesundheitsbereich, der die Registrierung oder Aktualisierung vorgenommen hat, angegeben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass auch andere Aspekte der Registrierung von Daten aufgezeichnet werden müssen.

Artikel 8a

Recht natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

(1)  Natürliche Personen haben das Recht, über die in Artikel 8aa genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu erhalten – zumindest zu den in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien, die für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen verarbeitet werden. Der Zugang muss sofort nach der Registrierung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem EHR-System unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit kostenlos und in leicht lesbarer, konsolidierter und zugänglicher Form gewährt werden.

(2)  Natürliche Personen oder ihre Vertreter im Sinne von Artikel 8aa Absatz 2 haben das Recht, über die in Artikel 8aa genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten eine elektronische Kopie zumindest ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien in dem in Artikel 6 genannten europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten kostenlos herunterzuladen.

(3)  Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 beschränken, insbesondere wenn dies angesichts der Patientensicherheit sowie ethischer Grundsätze zum Schutz der natürlichen Person erforderlich ist, indem sie deren Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für einen begrenzten Zeitraum hinauszögern, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe der natürlichen Person die unter Umständen folgenreichen Informationen bezüglich ihrer Gesundheit auf angemessene Weise mitteilen und erläutern kann.

Artikel 8aa

Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten für natürliche Personen und ihre Vertreter

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten oder mehrere solcher Zugangsdienste eingerichtet werden, die natürlichen Personen den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und die Ausübung der in den Artikeln 8a bis 8f und Artikel 8h genannten Rechte ermöglichen. Diese Zugangsdienste sind für die natürlichen Personen und ihre Vertreter kostenlos.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Funktionalität von Zugangsdiensten für Gesundheitsdaten mindestens ein Dienst für Vertretungsbevollmächtigte eingerichtet wird, damit

a)  natürliche Personen andere natürliche Personen ihrer Wahl bevollmächtigen können, in ihrem Namen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum und erforderlichenfalls nur für einen bestimmten Zweck Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder Teilen davon zu erhalten, und diese Vollmachten verwalten können; und

b)  gesetzliche Vertreter von Patienten Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten der natürlichen Personen erhalten können, deren Angelegenheiten sie im Einklang mit dem nationalen Recht verwalten.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für solche Vollmachten, Handlungen von Vormunden und Vertretern fest.

(2aa)  Eine solche Vollmacht muss über die Dienste für Vertretungsbevollmächtigte in transparenter und leicht verständlicher Weise, kostenlos und in elektronischer Form oder in Papierform erteilt werden können. Natürliche Personen und diejenigen, die in ihrem Namen handeln, sind über ihre Vollmachtsrechte zu informieren, sowie darüber, wie sie diese ausüben können und was sie von dem Vollmachtsverfahren erwarten können.

Die Dienste für Vertretungsbevollmächtigte müssen einen einfachen Beschwerdemechanismus für natürliche Personen bereitstellen.

(2ab)  Die Dienste für Vertretungsbevollmächtigte müssen zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel sein. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen fest, um die Interoperabilität der Dienste für Vertretungsbevollmächtigte der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2b)  Die Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten sowie die Dienste für Vertretungsbevollmächtigte müssen für Menschen mit Behinderungen, schutzbedürftige Gruppen oder Personen mit geringen digitalen Kenntnissen leicht zugänglich sein.

Artikel 8b

Recht natürlicher Personen, Informationen in ihre eigene elektronische Patientenakte aufzunehmen

Natürliche Personen oder ihre in Artikel 8aa Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten oder mit diesen Diensten verbundene Anwendungen im Sinne von Artikel 8aa Informationen in ihre eigene elektronische Patientenakte aufzunehmen. Diese Informationen müssen in solchen Fällen klar als von der natürlichen Person oder ihrem Vertreter eingegeben erkennbar sein. Natürliche Personen dürfen nicht die Möglichkeit haben, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegebenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit verbundenen Informationen direkt zu ändern.

Artikel 8c

Recht auf Berichtigung für natürliche Personen

Die in Artikel 8aa genannten elektronischen Gesundheitsdatendienste müssen natürlichen Personen die Möglichkeit bieten, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten auf einfache Weise online zu beantragen, um so ihr Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 auszuüben. Gegebenenfalls validiert der Verantwortliche die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben mit einem einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können es natürlichen Personen auch ermöglichen, andere Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 online über die in Artikel 8aa genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten auszuüben.

Artikel 8d

Recht auf Datenübertragbarkeit für natürliche Personen

(1)  Natürliche Personen haben das Recht, einem Gesundheitsdienstleister Zugang zu gewähren oder ihn aufzufordern, ihre elektronischen Gesundheitsdaten ganz oder teilweise an einen anderen Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme.

(2)  Natürliche Personen haben das Recht, dass in Fällen, in denen die Gesundheitsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, die elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 6 genannten europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten über die in Artikel 12 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur übermittelt werden. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten akzeptieren und in der Lage sein, sie zu lesen.

(3)  Natürliche Personen haben das Recht, einen Gesundheitsdienstleister aufzufordern, einen Teil ihrer elektronischen Gesundheitsdaten unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme an einen eindeutig bestimmten Empfänger im Bereich der Sozialversicherung oder der Erstattungsdienste zu übermitteln. Eine solche Übertragung darf nur in eine Richtung erfolgen.

(4)  Haben natürliche Personen eine elektronische Kopie ihrer prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 erhalten, so können sie diese Daten in dem in Artikel 6 genannten europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten an Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl übermitteln. Der empfangende Dienstleister muss diese Daten akzeptieren und sie gegebenenfalls lesen können.

Artikel 8e

Recht auf Beschränkung des Zugangs

Natürliche Personen haben das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu ihren in Artikel 8a genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ganz oder teilweise zu beschränken.

Bei der Ausübung dieses Rechts sind die natürlichen Personen darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung des Zugangs Auswirkungen auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen für sie haben kann.

Die Tatsache, dass die natürliche Person eine Beschränkung vorgenommen hat, darf für die Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein.

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für solche Beschränkungsmechanismen fest.

Artikel 8f

Recht auf Auskunft über den Zugriff auf Daten

Natürliche Personen haben das Recht, Informationen, einschließlich automatischer Benachrichtigungen, über jeden Zugriff auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs gemäß Artikel 4 Absatz 4, zu erhalten.

Die Informationen werden unverzüglich und kostenlos über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten bereitgestellt. Die Informationen müssen nach jedem Zugriff auf Daten mindestens drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)  den Gesundheitsdienstleister oder andere Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen haben;

b)  das Datum und den Zeitpunkt des Zugriffs;

c)  die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, auf die zugegriffen wurde.

Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen Einschränkungen dieses Rechts vorsehen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Weitergabe die lebenswichtigen Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der natürlichen Person gefährden würde.

Artikel 8h

Recht der natürlichen Personen, sich gegen die Primärnutzung zu entscheiden

(1)  Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche Personen das Recht haben, den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die in einem EHR-System gespeichert sind, über die in den Artikeln 8aa und -9b genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten abzulehnen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Ausübung dieses Rechts reversibel ist.

Wenn ein Mitgliedstaat ein solches Recht einräumt, legt er Vorschriften und besondere Schutzmaßnahmen für einen solchen Widerspruchsmechanismus fest. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass der Gesundheitsdienstleister oder der Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erhält, wenn die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich ist, selbst wenn der Patient das Recht auf Widerspruch gegen die Primärnutzung ausgeübt hat.

Artikel 9a

Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

(1)  Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten in elektronischem Format verarbeiten, haben sie über die in Artikel -9b genannten Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe unabhängig vom Versicherungsmitgliedstaat und dem Behandlungsmitgliedstaat Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten natürlichen Personen.

(1a)  Unterscheiden sich die Versicherungsmitgliedstaaten der behandelten natürlichen Person und die Behandlungsmitgliedstaaten, so wird der grenzüberschreitende Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten der behandelten natürlichen Person über die in Artikel 12 genannte Infrastruktur gewährt.

(2)  Der in den Absätzen 1 und 1a genannte Zugang umfasst mindestens die prioritären Kategorien im Sinne von Artikel 5.

Im Einklang mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsätzen legen die Mitgliedstaaten auch Vorschriften dafür fest, auf welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten den verschiedenen Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder bei verschiedenen Aufgaben der Gesundheitsversorgung Zugriff erteilt wird.

In diesen Vorschriften wird die Möglichkeit von Beschränkungen gemäß Artikel 8e berücksichtigt.

(2a)  Im Falle einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat gelten die in den Absätzen 1a und 2 genannten Vorschriften der Behandlungsmitgliedstaaten.

(3)  Wurde der Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch die natürliche Person gemäß Artikel 8e Absatz 1 beschränkt, so werden die Gesundheitsdienstleister oder Angehörigen der Gesundheitsberufe nicht über den beschränkten Inhalt der elektronischen Gesundheitsdaten informiert.

Ist der Zugang zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person erforderlich, kann der Gesundheitsdienstleister oder der Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den gesperrten elektronischen Gesundheitsdaten erhalten.

Solche Ereignisse müssen in einem klaren und verständlichen Format protokolliert werden und für die betroffene Person leicht zugänglich sein.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen.

Artikel 9b

Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe

Für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, auch für die grenzüberschreitende Versorgung, über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten erhalten.

Diese Dienste sind nur Angehörigen der Gesundheitsberufe zugänglich, die im Besitz eines gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels oder anderer elektronischer Identifizierungsmittel sind, die den in Artikel 23 genannten gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, und der Zugang ist kostenlos.

Die elektronischen Gesundheitsdaten in den elektronischen Patientenakten müssen benutzerfreundlich dargestellt sein, damit sie von den Angehörigen der Gesundheitsberufe leicht genutzt werden können.

Artikel 9

Identifizierungsmanagement

(1)  Nutzt eine natürliche Person ▌Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 8aa, so hat diese natürliche Person das Recht, sich mit allen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln elektronisch auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Mechanismen vorsehen, damit ein angemessener Identitätsabgleich in grenzüberschreitenden Situationen sichergestellt wird.

(2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für den interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest. Der Mechanismus muss die Übertragbarkeit personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im grenzüberschreitenden Kontext erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dienste, die im Rahmen des in Absatz 2 dieses Artikels genannten interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus erforderlich sind, als Teil der grenzüberschreitenden digitalen Gesundheitsinfrastruktur gemäß Artikel 12 Absatz 3 auf Unionsebene ein.

(4)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission setzen den grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. der Union um.

Artikel 9a

Entschädigung für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

Der empfangende Anbieter ist nicht verpflichtet, den Gesundheitsdienstleister für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten zu entschädigen. Ein Gesundheitsdienstleister oder ein Dritter darf von den betroffenen Personen weder direkt noch indirekt eine Gebühr, eine Entschädigung oder Kosten für die gemeinsame Nutzung von Daten oder den Zugang zu ihnen verlangen.

Abschnitt 1a

Artikel 10

Behörde für digitale Gesundheit

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Behörde für digitale Gesundheit, die für die Umsetzung und Durchsetzung dieses Kapitels auf nationaler Ebene zuständig ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung über die Namen und die Kontaktdaten der Behörden für digitale Gesundheit. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für digitale Gesundheit benannt und besteht die Behörde für digitale Gesundheit aus mehreren Organisationen, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Beschreibung, aus der die Aufgabentrennung zwischen diesen verschiedenen Einrichtungen hervorgeht. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Behörden für digitale Gesundheit, so muss er eine Behörde benennen, die als Koordinator fungiert.

(2)  Die Behörden für digitale Gesundheit werden damit betraut und ihnen wird die Befugnis erteilt:

a)  die Umsetzung der in den Kapiteln II und III vorgesehenen Rechte und Pflichten durch die Annahme erforderlicher nationaler, regionaler oder lokaler technischer Lösungen und die Festlegung einschlägiger Vorschriften und Mechanismen sicherzustellen;

b)  dafür zu sorgen, dass natürlichen Personen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern vollständige und aktuelle Informationen über die Umsetzung der in den Kapiteln II und III vorgesehenen Rechte und Pflichten jederzeit zur Verfügung stehen;

c)  sicherzustellen, dass die Umsetzung der unter Buchstabe a genannten technischen Lösungen im Einklang mit den Kapiteln II und III sowie Anhang II erfolgt;

d)  auf Unionsebene zur Entwicklung technischer Lösungen beizutragen, die es natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, ihre in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten auszuüben;

e)  Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer in Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erleichtern(34);

f)  die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit zu beaufsichtigen und mit anderen Behörden für digitale Gesundheit sowie der Kommission bei der Weiterentwicklung von MyHealth@EU zusammenzuarbeiten;

g)  die Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten auf nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Interessenträgern sicherzustellen;

h)  auf Unionsebene zur Entwicklung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten sowie zur Ausarbeitung gemeinsamer Spezifikationen zu Qualitäts-, Interoperabilitäts-, Sicherheits-, Benutzerfreundlichkeits-, Zugänglichkeits-, Nichtdiskriminierungs- und Grundrechtsbelangen gemäß Artikel 23 und der Spezifikationen zur EU-Datenbank für EHR-Systeme und Wellness-Anwendungen gemäß Artikel 32 beizutragen;

i)  gegebenenfalls Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 28 durchzuführen, wobei Interessenkonflikte zu verhindern sind;

j)  nationale Kapazitäten für die Umsetzung der Interoperabilität und Sicherheit der Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten aufzubauen und sich am Informationsaustausch und Kapazitätsaufbau auf Unionsebene zu beteiligen;

l)  mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, sich an den Tätigkeiten zum Umgang mit den Risiken von EHR-Systemen und mit schwerwiegenden Vorkommnissen zu beteiligen und die Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 29 zu überwachen;

m)  mit anderen einschlägigen Einrichtungen und Stellen auf lokaler, regionaler, nationaler oder Unionsebene zusammenarbeiten, um die Interoperabilität, Datenübertragbarkeit und Sicherheit elektronischer Gesundheitsdaten sicherzustellen ▌;

n)  mit den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2022/2555 sowie mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, darunter die für Cybersicherheit und elektronische Identifizierung zuständigen Behörden.

(4)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Behörde für digitale Gesundheit mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können.

(5)  Die Behörden für digitale Gesundheit vermeiden jegliche Interessenkonflikte. Das Personal der Behörden für digitale Gesundheit handelt im öffentlichen Interesse und unabhängig.

(5a)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Behörden für digitale Gesundheit aktiv mit den Vertretern der relevanten Interessenträger zusammen und konsultieren diese, einschließlich der Patientenvertreter, der Erbringer von Gesundheitsleistungen und der Vertreter der Angehörigen der Gesundheitsberufe, einschließlich der Berufsverbände im Gesundheitswesen, der Verbraucherorganisationen und der Industrieverbände.

Artikel 10a

Berichterstattung durch die Behörde für digitale Gesundheit

(1)  Die Behörde für digitale Gesundheit veröffentlicht alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der einen umfassenden Überblick über ihre Tätigkeiten liefert. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für digitale Gesundheit, so ist eine von ihnen für den Bericht verantwortlich und fordert die erforderlichen Informationen von den anderen Behörden für digitale Gesundheit an. Der zweijährliche Tätigkeitsbericht folgt einer Struktur, die auf Unionsebene im EHDS-Ausschuss vereinbart wird ▌. Der Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)  alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

b)  Prozentsatz der natürlichen Personen, die Zugang zu verschiedenen Datenkategorien ihrer elektronischen Patientenakten haben;

c)  Informationen über die Bearbeitung von Ersuchen natürlicher Personen um die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung;

d)  Zahl der an MyHealth@EU angeschlossenen Gesundheitsdienstleister unterschiedlicher Art, einschließlich Apotheken, Krankenhäusern und anderen Versorgungsstellen, berechnet:

a)  in absoluten Zahlen;

b)  als Anteil aller Gesundheitsdienstleister derselben Art; und

c)  als Anteil der natürlichen Personen, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen können;

e)  Mengen an elektronischen Gesundheitsdaten verschiedener Kategorien, die über MyHealth@EU grenzüberschreitend ausgetauscht werden;

f)  Anzahl der Fälle von Nichtkonformität bezüglich der verbindlichen Anforderungen.

Artikel 11

Recht auf Beschwerde bei einer Behörde für digitale Gesundheit

(1)  Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam Beschwerde bei einer Behörde für digitale Gesundheit im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen. Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß den Artikeln 8a bis 8f und Artikel 8h der vorliegenden Verordnung, so leitet die Behörde für digitale Gesundheit die Beschwerde an die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 weiter. Die Behörde für digitale Gesundheit stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um ihr die Bewertung und Untersuchung zu erleichtern.

(2)  Die zuständige Behörde für digitale Gesundheit, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer im Einklang mit dem nationalen Recht über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung, gegebenenfalls auch darüber, dass die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 weitergeleitet wurde und dass die Aufsichtsbehörde von diesem Zeitpunkt an der einzige Ansprechpartner für den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit ist.

(3)  Die Behörden für digitale Gesundheit in den verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um Beschwerden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von und dem Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu bearbeiten und zu lösen, einschließlich des Austauschs aller relevanten Informationen auf elektronischem Wege, ohne unangemessene Verzögerung.

(3a)   Jede Behörde für digitale Gesundheit muss die Einlegung von Beschwerden erleichtern.

Artikel 11a

Beziehung zu den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz

Die für die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Artikel 8a bis 8f und Artikel 8h zuständig. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung. Sie sind befugt, Geldbußen bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 jener Verordnung genannten Betrag zu verhängen. Diese Aufsichtsbehörden und die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Behörden für digitale Gesundheit arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

Abschnitt 2

Grenzüberschreitende Infrastruktur für die Primärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

Artikel 12

MyHealth@EU

(1)  Die Kommission richtet eine zentrale Interoperabilitätsplattform für digitale Gesundheit, MyHealth@EU, ein, die durch ihre Dienste den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zwischen den nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit in den Mitgliedstaaten unterstützt und erleichtert.

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit als organisatorische und technische Schnittstelle für die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Primärnutzung. Die nationale Kontaktstelle muss mit allen anderen nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit und mit der zentralen Interoperabilitätsplattform für digitale Gesundheit in der grenzüberschreitenden Infrastruktur MyHealth@EU verbunden sein. Handelt es sich bei der benannten nationalen Kontaktstelle um eine Einrichtung aus mehreren Organisationen, die für die Durchführung verschiedener Dienste zuständig sind, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Beschreibung davon, wie die Aufgabentrennung zwischen diesen Organisationen erfolgt. ▌Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum [Geltungsbeginn dieser Verordnung] über den Namen ihrer nationalen Kontaktstelle. Eine solche Kontaktstelle kann innerhalb der Behörde für digitale Gesundheit gemäß Artikel 10 dieser Verordnung eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen bezüglich der benannten Kontaktstellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(3)  Jede nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit ermöglicht den Austausch der in Artikel 5 Absatz 1 genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten mit nationalen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten über MyHealth@EU. Der Austausch erfolgt auf der Grundlage des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten. Wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Kategorien zulassen, ermöglicht die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit den Austausch zusätzlicher Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, sofern die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen zusätzlichen Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und deren Austausch gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen haben.

(4)  Im Wege von Durchführungsrechtsakten erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die technische Entwicklung von MyHealth@EU sowie detaillierte Vorschriften über die Sicherheit, Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und legt fest, welche Bedingungen für die Konformitätsüberprüfungen für den Anschluss und die weitere Anbindung an MyHealth@EU erforderlich sind ▌. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Gesundheitsdienstleister mit ihren nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit verbunden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ▌verbundene Gesundheitsdienstleister in die Lage versetzt werden, elektronische Gesundheitsdaten wechselseitig mit der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit auszutauschen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Apotheken, einschließlich Online-Apotheken, in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte elektronische Verschreibungen unter den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU festgelegten Bedingungen einlösen können. Die Apotheken haben Zugang zu elektronischen Verschreibungen, die ihnen aus anderen Mitgliedstaaten über MyHealth@EU übermittelt werden, und nehmen diese an, sofern die Anforderungen in Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU erfüllt sind. Geben Apotheken Arzneimittel auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung aus einem anderen Mitgliedstaat ab, so melden sie die Abgabe dem Mitgliedstaat, der die Verschreibung ausgestellt hat, über MyHealth@EU.

(7)  Bei den Verarbeitungsvorgängen, an denen sie beteiligt sind, fungieren die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit als gemeinsam Verantwortliche für die über MyHealth@EU übermittelten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten. Die Kommission fungiert als Auftragsverarbeiter.

(8)  Die Kommission legt im Einklang mit Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Anforderungen an die Cybersicherheit, die technische Interoperabilität, die semantische Interoperabilität, den Betrieb und das Dienstmanagement in Bezug auf die Verarbeitung durch den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Auftragsverarbeiter und seine Verantwortlichkeiten gegenüber den Verantwortlichen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)  Die in Absatz 2 genannten nationalen Kontaktstellen müssen die Bedingungen für den Anschluss und die weitere Anbindung an MyHealth@EU erfüllen, die in Absatz 4 festgelegt sind. Ihre Konformität wird durch von der Kommission durchgeführte Konformitätskontrollen überprüft.

Artikel 13

Zusätzliche grenzüberschreitende digitale Gesundheitsdienste und -infrastrukturen

(1)  Die Mitgliedstaaten können über MyHealth@EU zusätzliche Dienste zur Erleichterung der Telemedizin, der mobilen Gesundheitsfürsorge, des Zugriffs natürlicher Personen auf ihre übersetzten Gesundheitsdaten und des Austauschs oder der Überprüfung von Bescheinigungen über den Gesundheitszustand, einschließlich Impfausweisen, sowie Dienste zur Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Überwachung der öffentlichen Gesundheit oder zur Förderung digitaler Gesundheitssysteme und -dienste und interoperabler Anwendungen bereitstellen, um ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit zu erreichen, die Kontinuität der Versorgung zu verbessern und den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Dienste fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten mit anderen Infrastrukturen wie dem klinischen Patientenmanagementsystem sowie sonstigen Diensten oder Infrastrukturen in den Bereichen Gesundheit, Pflege oder soziale Sicherheit, die befugte Teilnehmer an MyHealth@EU werden können, fördern. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieses Austauschs fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Anbindung einer anderen Infrastruktur an die zentrale Plattform für digitale Gesundheit sowie deren Abtrennung unterliegen einem Beschluss der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, der auf dem Ergebnis der Konformitätsüberprüfung der technischen Aspekte eines solchen Austauschs gemäß Unterabsatz 1 beruht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Eine nationale Kontaktstelle eines Drittlands oder ein auf internationaler Ebene eingerichtetes System kann ein befugter Teilnehmer von MyHealth@EU werden, sofern sie die Anforderungen von MyHealth@EU für die Zwecke des Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gemäß Artikel 12 erfüllen, die sich aus einer solchen Verbindung ergebende Übermittlung den Vorschriften in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht und die Anforderungen in Bezug auf rechtliche, organisatorische, operative, semantische, technische und Cybersicherheitsmaßnahmen denjenigen gleichwertig sind, die für die Mitgliedstaaten beim Betrieb der MyHealth@EU-Dienste gelten. Die Anforderungen in Unterabsatz 1 werden mittels einer Konformitätsüberprüfung durch die Kommission überprüft.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Konformitätsüberprüfung kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, die nationale Kontaktstelle des Drittlands oder des auf internationaler Ebene eingerichteten Systems an MyHealth@EU anzuschließen bzw. die Verbindung zu trennen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission führt die Liste der nationalen Kontaktstellen eines Drittlands oder der auf internationaler Ebene eingerichteten Systeme, die gemäß diesem Absatz an MyHealth@EU angeschlossen sind, und macht sie öffentlich zugänglich.

Kapitel III

EHR-Systeme und Wellness-Anwendungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen für EHR-Systeme (System für elektronische Patientenakten)

Artikel 13a

EHR-harmonisierte Komponenten

(1)  EHR-Systeme müssen eine „europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme“ und eine „europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme“ (im Folgenden „harmonisierte Komponenten“) gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels umfassen.

(2)  Dieses Kapitel gilt nicht für Software für allgemeine Zwecke, die im Gesundheitswesen verwendet wird.

Artikel 13b

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1)  In Artikel 13a Absatz 1 genannte EHR-Systeme dürfen nur dann in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.

(2)  EHR-Systeme, die innerhalb von in der Union ansässigen Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden, sowie EHR-Systeme, die einer in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person als Dienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535(35) des Europäischen Parlaments und des Rates angeboten werden, gelten als in Betrieb genommen.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von EHR-Systemen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Erwägungen heraus verbieten oder einschränken, die Aspekte der in dieser Verordnung geregelten harmonisierten Komponenten betreffen.

Artikel 14

Zusammenspiel mit den Rechtsvorschriften über Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und KI-Systeme

(1)  EHR-Systeme müssen eine „europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme“ und eine „europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme“ (im Folgenden „harmonisierte Komponenten“) gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels umfassen.

(3)  Hersteller von Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Hersteller von In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746, die geltend machen, dass diese Medizinprodukte mit den harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen interoperabel sind, müssen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme und die europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme nachweisen, die in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Für solche Medizinprodukte gilt Artikel 23 dieses Kapitels.

(4)  Anbieter von nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallenden Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)], die geltend machen, dass diese KI-Systeme mit den harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen interoperabel sind, müssen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die europäische Interoperabilitätskomponente für EHR-Systeme und die europäische Protokollierungskomponente für EHR-Systeme gemäß Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung nachweisen. Für solche Hochrisiko-KI-Systeme gilt Artikel 23 dieses Kapitels.

(5)  Die Mitgliedstaaten können bestehende spezifische Vorschriften für die Beschaffung, Erstattung oder Finanzierung von EHR-Systemen im Zusammenhang mit der Organisation, Erbringung oder Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen beibehalten oder neue festlegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Funktionsweise oder die Konformität der harmonisierten Komponenten nicht beeinträchtigen.

Artikel 16

Angaben

In dem Informationsblatt, den Gebrauchsanweisungen oder anderen Begleitinformationen zu EHR-Systemen sowie bei der Bewerbung von EHR-Systemen dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die den beruflichen Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1807 hinsichtlich der Zweckbestimmung, Interoperabilität und Sicherheit des Systems irreführen können, indem sie

a)  dem EHR-System Funktionen und Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt;

b)  den beruflichen Nutzer nicht über die zu erwartenden Einschränkungen hinsichtlich der Interoperabilität oder der Sicherheitsfunktionen des EHR-Systems in Bezug auf seine Zweckbestimmung informieren;

c)  andere Verwendungsmöglichkeiten für das EHR-System empfehlen als diejenigen, für die in der technischen Dokumentation angegeben wird, dass sie Teil der Zweckbestimmung sind.

Artikel 16a

Beschaffung, Erstattung und Finanzierung von EHR-Systemen

Die Mitgliedstaaten können bestehende spezifische Vorschriften für die Beschaffung, Erstattung oder Finanzierung von EHR-Systemen im Zusammenhang mit der Organisation, Erbringung oder Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen beibehalten oder neue festlegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Funktionsweise oder die Konformität der harmonisierten Komponenten nicht beeinträchtigen.

Abschnitt 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf EHR-Systeme

Artikel 17

Pflichten der Hersteller von EHR-Systemen

(1)  Die Hersteller von EHR-Systemen

a)  stellen sicher, dass die harmonisierten Komponenten ihrer EHR-Systeme und die EHR-Systeme als solche, soweit in diesem Kapitel Anforderungen für sie festgelegt sind, den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 genügen;

aa)   stellen sicher, dass die Komponenten ihrer EHR-Systeme nicht durch andere Komponenten desselben EHR-Systems behindert oder beeinträchtigt werden;

b)  erstellen die technische Dokumentation zu ihren EHR-Systemen gemäß Artikel 24, bevor sie ihre Systeme auf den Markt bringen, und halten sie anschließend auf dem neuesten Stand;

c)  sorgen dafür, dass ihren EHR-Systemen kostenlos für den Nutzer das in Artikel 25 vorgesehene Informationsblatt sowie eine klare und vollständige Gebrauchsanweisung beigefügt werden;

d)  stellen die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 26 aus;

e)  bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 27 an;

ea)   geben den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die Website, die E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten des EHR-Systems an; in der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann, und. die Kontaktdaten müssen so abgefasst sein, dass die Benutzer und Marktüberwachungsbehörden diese leicht verstehen können;

f)  kommen den in Artikel 32 genannten Registrierungspflichten nach;

g)  ergreifen in Bezug auf ihre EHR-Systeme ohne schuldhaftes Zögern alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen oder rufen solche Systeme zurück oder nehmen sie vom Markt, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass diese Systeme nicht oder nicht mehr den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II genügen; unterrichten die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre EHR-Systeme bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, über die Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen, einschließlich des Zeitplans für die Umsetzung, wenn die Konformität dieser harmonisierten Komponenten ihres EHR-Systems hergestellt worden ist und wenn sie zurückgerufen oder zurückgenommen worden sind;

h)  setzen die Händler ihrer EHR-Systeme und gegebenenfalls den Bevollmächtigten, die Einführer und die Nutzer von der Nichtkonformität sowie von etwaigen Korrekturmaßnahmen, Rückrufen oder Rücknahmen des Systems vom Markt in Kenntnis;

i)  setzen die Händler ihrer EHR-Systeme und gegebenenfalls den Bevollmächtigten, die Einführer und die Nutzer über etwaige vorgeschriebene vorbeugende Wartungen und deren Häufigkeit in Kenntnis;

j)  stellen den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen in der Amtssprache des Mitgliedstaats zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen EHR-Systems mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erforderlich sind;

k)  arbeiten in der Amtssprache des Mitgliedstaats mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die Konformität ihrer EHR-Systeme, die sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, mit den in Anhang II und Artikel 27a festgelegten grundlegenden Anforderungen herzustellen;

ka)   richten Beschwerdewege ein, führen ein Beschwerderegister für nicht konforme EHR-Systeme und halten die Händler über eine solche Überwachung auf dem Laufenden.

(2)  Die Hersteller von EHR-Systemen sorgen dafür, dass sie über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Konzeption, Entwicklung und Einführung der in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben nc und nd definierten Komponenten eines EHR-Systems weiterhin den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 genügen. Änderungen an der Konzeption des EHR-Systems oder an den Merkmalen dieser harmonisierten Komponenten werden angemessen berücksichtigt, und die technische Dokumentation wird entsprechend aktualisiert.

(3)  Die Hersteller von EHR-Systemen bewahren die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des ▌von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems noch 10 Jahre lang auf.

Der in den technischen Unterlagen enthaltene Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik wird auf begründeten Antrag den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt, sofern der Quellcode oder die Programmierlogik erforderlich ist, damit sie die Einhaltung der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen überprüfen können.

(3a)   Ein Hersteller von EHR-Systemen, der außerhalb der Union niedergelassen ist, stellt sicher, dass seinem Bevollmächtigten die erforderliche Dokumentation ohne Weiteres zugänglich ist, um die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen zu können.

(3b)   Die Hersteller händigen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form aus, die für den Nachweis der Konformität des EHR-Systems mit den in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen und den in Artikel 23 genannten gemeinsamen Spezifikationen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken zusammen, die mit dem von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen EHR-System verbunden sind.

Artikel 18

Bevollmächtigte

(1)  Hersteller von EHR-Systemen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung des EHR-Systems in der Union schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.

(2)  Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem mit dem Hersteller vereinbarten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)  Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden während des in Artikel 17 Absatz 3 genannten Zeitraums;

b)  auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung einer Kopie des Auftrags an Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des EHR-Systems mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II sowie den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 erforderlich sind;

ba)   unverzügliche Unterrichtung des Herstellers, wenn der Bevollmächtigte Grund zu der Annahme hat, dass ein EHR-System nicht mehr den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen genügt;

bb)   unverzügliche Unterrichtung des Herstellers über Beschwerden von Verbrauchern oder beruflichen Nutzern;

c)  auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden: Zusammenarbeit bei allen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf EHR-Systeme, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören;

d)  Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus der vorliegenden Verordnung verletzt;

e)  Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.

(2c)   Im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten müssen durch die detaillierten Vorkehrungen für den Wechsel mindestens die folgenden Aspekte geregelt werden:

a)  Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags des bisherigen Bevollmächtigten und Zeitpunkt des Beginns des Auftrags des neuen Bevollmächtigten;

b)  Übergabe von Dokumenten, einschließlich der Vertraulichkeitsaspekte und Eigentumsrechte.

(2d)   Ist der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen und ist er seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 17 nicht nachgekommen, so ist der Bevollmächtigte für die Nichteinhaltung dieser Verordnung auf der gleichen Grundlage wie der Hersteller mit diesem als Gesamtschuldner rechtlich haftbar.

Artikel 19

Pflichten der Einführer

(1)  Einführer bringen in der Union nur EHR-Systeme in Verkehr, die den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen sowie den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 genügen.

(2)  Bevor Einführer ein EHR-System auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass

a)  der Hersteller die technische Dokumentation erstellt und die EU-Konformitätserklärung ausgestellt hat;

aa)   der Hersteller bekannt ist und ein Bevollmächtigter gemäß Artikel 18 benannt wurde;

b)  das EHR-System nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Artikel 27 versehen ist;

c)  dem EHR-System das in Artikel 25 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen, einschließlich Wartungsmaßnahmen, auch in barrierefreien Formaten beiliegen.

(3)  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten unter denen sie erreichbar sind, in einem dem EHR-System beiliegenden Dokument an. Als Anschrift ist eine einzige Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Benutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Sie sorgen dafür, dass eine zusätzliche Kennzeichnung die Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.

(4)  Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Einführer sicher, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a beeinträchtigt wird.

(5)  Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht oder nicht mehr den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a genügt, so stellt er dieses System erst dann auf dem Markt bereit bzw. ruft oder nimmt es zurück, falls es bereits auf den Markt gebracht wurde, bis die Konformität des Systems hergestellt worden ist. Der Einführer setzt den Hersteller des EHR-Systems, die Nutzer und die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er das EHR-System auf dem Markt, in dem dieser Fall auftritt, bereitgestellt hat, unverzüglich davon in Kenntnis und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder die Rücknahmen des Systems. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen darstellt, unterrichtet er unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, sowie den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten.

(6)  Die Einführer halten während des in Artikel 17 Absatz 3 genannten Zeitraums eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die technische Dokumentation diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden kann.

(7)  Die Einführer händigen den Marktüberwachungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen sowie mit dem Hersteller und gegebenenfalls mit dem Bevollmächtigten des Herstellers in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Marktüberwachungsbehörde ihren Sitz hat, zusammen. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um ihre EHR-Systeme mit den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf diese Komponenten gemäß Anhang II in Einklang zu bringen oder um sicherzustellen, dass ihre EHR-Systeme zurückgenommen oder zurückgerufen werden.

(7a)   Die Einführer richten Meldewege ein und sorgen dafür, dass sie zugänglich sind, damit die Nutzer Beschwerden einreichen können, und führen ein Beschwerderegister für nichtkonforme EHR-Systeme und Rückrufe von EHR-Systemen. Die Einführer überprüfen, ob die in Artikel 17 Absatz 2 genannten eingerichteten Beschwerdekanäle öffentlich zugänglich sind und es ihnen ermöglichen, Beschwerden einzureichen und Risiken im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit und Sicherheit oder mit anderen Aspekten des Schutzes des öffentlichen Interesses sowie schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem EHR-System zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so stellt der Einführer sie bereit, wobei er die Anforderungen an die Zugänglichkeit für schutzbedürftige Gruppen und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.

(7b)   Die Einführer gehen Beschwerden und Informationen über Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten EHR-System nach und erfassen diese Beschwerden sowie Rückrufe von Systemen und etwaige Korrekturmaßnahmen, die zur Herstellung der Konformität des EHR-Systems ergriffen wurden, in dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe ka genannten Register oder in ihrem eigenen internen Register. Die Einführer unterrichten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Bevollmächtigten rechtzeitig über die durchgeführte Prüfung und deren Ergebnisse.

Artikel 20

Pflichten der Händler

(1)  Bevor Händler ein EHR-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob

a)  der Hersteller die EU-Konformitätserklärung ausgestellt hat;

b)  das EHR-System mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist;

c)  dem EHR-System das in Artikel 25 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen in zugänglichen Formaten beiliegt;

d)  der Einführer gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Anforderungen eingehalten hat.

(2)  Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II beeinträchtigt wird.

(3)  Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II genügt, so stellt er dieses erst dann auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des EHS-Systems hergestellt worden ist. Außerdem setzt der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das EHR-System auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich davon in Kenntnis. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen darstellt, unterrichtet er die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Händler niedergelassen ist, sowie den Hersteller und den Einführer.

(4)  Die Händler händigen einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen sowie mit dem Hersteller, dem Einführer und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die EHR-Systeme mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen in Einklang zu bringen oder sie zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Artikel 21

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers eines EHR-Systems auch für andere Wirtschaftsakteure gelten

Ein Einführer, Händler oder Nutzer gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in Artikel 17 festgelegten Pflichten, wenn er eine der folgenden Handlungen vornimmt:

a)  er stellt ein EHR-System unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereit;

b)  er verändert ein bereits auf dem Markt befindliches EHR-System derart, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen beeinträchtigt werden kann;

c)  er nimmt Änderungen am EHR-System vor, die zu einer Änderung der vom Hersteller erklärten Zweckbestimmung führen.

Artikel 22

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:

a)  sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben;

b)  sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.

Abschnitt 3

Konformität des EHR-Systems

Artikel 23

Gemeinsame Spezifikationen

(1)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen, einschließlich eines gemeinsamen Musterdokuments und einer Frist für die Umsetzung dieser gemeinsamen Spezifikationen. Gegebenenfalls tragen die gemeinsamen Spezifikationen den Besonderheiten der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 genannten Medizinprodukte und Hochrisiko-KI-Systemen Rechnung, einschließlich der modernsten Standards für IT-Systeme im Gesundheitswesen und des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen umfassen folgende Angaben:

a)  Anwendungsbereich;

b)  Anwendbarkeit auf verschiedene Kategorien von EHR-Systemen oder deren Funktionen;

c)  Version;

d)  Gültigkeitsdauer;

e)  normativer Teil;

f)  erläuternder Teil, einschließlich einschlägiger Durchführungsleitlinien.

(3)  Die gemeinsamen Spezifikationen können Angaben zu Folgendem umfassen:

a)  Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten und definierenden Strukturen wie Datenfeldern und Datengruppen für die Darstellung klinischer Inhalte und anderer Bestandteile der elektronischen Gesundheitsdaten;

b)  Kodierungssysteme und Werte für Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten, wobei sowohl die künftige Harmonisierung der Terminologie als auch ihre Kompatibilität mit den bestehenden nationalen Terminologien gebührend zu berücksichtigen sind;

c)  sonstige Anforderungen an die Datenqualität, z. B. die Vollständigkeit und Genauigkeit der elektronischen Gesundheitsdaten;

d)  technische Spezifikationen, Standards und Profile für den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten;

e)  Anforderungen und Grundsätze in Bezug auf Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Patientensicherheit und Schutz elektronischer Gesundheitsdaten;

f)  Spezifikationen und Anforderungen in Bezug auf das Identifizierungsmanagement und die Verwendung der elektronischen Identifizierung.

(4)  EHR-Systeme, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne der Artikel 13a und 14, die den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten als konform mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II, für die diese Spezifikationen oder Teile davon gelten.

(5)  Wenn gemeinsame Spezifikationen zu Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen an EHR-Systeme Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systeme betreffen, die unter andere Rechtsakte als die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 oder die Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)] fallen, so kann vor der Annahme dieser gemeinsamen Spezifikationen eine Konsultation der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz gemäß Artikel 56 der Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)] und des EDSA erfolgen.

(6)  Wenn gemeinsame Spezifikationen zu Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen an Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systeme, die unter andere Rechtsakte wie die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 oder die Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)] fallen, EHR-Systeme betreffen, so stellt die Kommission sicher, dass vor der Annahme dieser gemeinsamen Spezifikationen eine Konsultation des EHDS-Ausschusses bzw. des EDSA erfolgt.

Artikel 24

Technische Dokumentation

(1)  Die Hersteller erstellen die technische Dokumentation, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; sie wird stets auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)  Die technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, dass das EHR-System die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllt, und dass den Marktüberwachungsbehörden alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das EHR-System diesen Anforderungen genügt. Sie enthält mindestens die in Anhang III aufgeführten Elemente und einen Verweis auf die in einer in Artikel 26a genannten europäischen digitalen Prüfumgebung gewonnenen Ergebnisse.

(3)  Die technische Dokumentation wird in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer leicht verständlichen Sprache abgefasst. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Dokumentation in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.

(4)  Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technische Dokumentation oder eine Übersetzung von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, so setzt sie für die Vorlage dieser Dokumentation oder Übersetzung eine Frist von 30 Tagen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt. Erfüllt der Hersteller die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, so kann die Marktüberwachungsbehörde verlangen, dass er innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle auf eigene Kosten durchführen lässt, um die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 zu überprüfen.

Artikel 25

Informationsblatt zum EHR-System

(1)  EHR-Systeme werden mit einem Informationsblatt bereitgestellt, das präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die beruflichen Nutzer relevanten, zugänglichen und verständlichen Form enthält.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Informationsblatt wird Folgendes angegeben:

a)  Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktangaben des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;

b)  Bezeichnung und Version des EHR-Systems sowie sein Erscheinungsdatum;

c)  Zweckbestimmung des EHR-Systems;

d)  Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, für deren Verarbeitung das EHR-System ausgelegt ist;

e)  Standards, Formate und Spezifikationen sowie deren Versionen, die vom EHR-System unterstützt werden.

(3)  ▌Hersteller dürfen die in Absatz 2 genannten Informationen alternativ in die in Artikel 32 genannte EU-Datenbank ▌eingeben, anstatt das in Absatz 1 genannte Informationsblatt mit dem EHR-System bereitzustellen.

Artikel 26

EU-Konformitätserklärung

(1)  Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass der Hersteller des EHR-Systems nachgewiesen hat, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind.

(2)  Ist für EHR-Systeme in Bezug auf Aspekte, die nicht unter diese Verordnung fallen, aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung erstellt, die alle für das EHR-System geltenden Rechtsakte der Union erfasst. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Rechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht.

(3)  Die EU-Konformitätserklärung enthält ▌die in Anhang IV aufgeführten Angaben und wird in eine oder mehrere Amtssprachen der Union übersetzt, die von dem/den Mitgliedstaat(en) vorgeschrieben wird/werden, in dem/denen das EHR-System bereitgestellt wird.

(3a)   Digitale EU-Konformitätserklärungen werden während der voraussichtlichen Lebensdauer des EHR-Systems und in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des EHR-Systems online zugänglich gemacht.

(4)  Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des EHR-Systems mit den Anforderungen dieser Verordnung, wenn es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

(4b)   Die Kommission veröffentlicht ein standardisiertes, einheitliches Muster für die EU-Konformitätserklärung und stellt es in digitaler Form in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.

Artikel 26a

Europäische digitale Prüfumgebung

(1)  Die Kommission entwickelt eine europäische digitale Prüfumgebung für die Bewertung der harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen. Die Kommission stellt die Software, die die europäische digitale Prüfumgebung unterstützt, als quelloffene Software zur Verfügung.

(2)  Die Mitgliedstaaten richten eine digitale Prüfumgebung für die Bewertung der harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen ein. Diese Umgebungen müssen den gemeinsamen Spezifikationen für die europäischen digitalen Prüfumgebungen entsprechen, die in Absatz 4 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über ihre digitalen Prüfumgebungen.

(3)  Vor dem Inverkehrbringen von EHR-Systemen müssen die Hersteller die in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfumgebungen für die Bewertung der harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen verwenden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in die in Absatz 24 genannte Dokumentation aufgenommen. Bei den mit positiven Ergebnissen geprüften Elementen wird von der Konformität mit der vorliegenden Verordnung ausgegangen.

(4)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die gemeinsamen Spezifikationen für die europäische digitale Prüfumgebung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27

CE-Kennzeichnung

(1)  Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen zum EHR-System und gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht.

(1a)   Die CE-Kennzeichnung wird angebracht, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht wird.

(2)  Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 27a

Nationale Anforderungen und Berichterstattung an die Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten können nationale Anforderungen für EHR-Systeme und Bestimmungen über deren Konformitätsbewertung in Bezug auf andere Aspekte als die harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen einführen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten nationalen Anforderungen oder Bestimmungen zur Bewertung dürfen die harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen weder behindern noch beeinträchtigen.

(3)  Wenn die Mitgliedstaaten Regelungen gemäß Absatz 1 erlassen, unterrichten sie die Kommission darüber.

Abschnitt 4

Marktüberwachung von EHR-Systemen

Artikel 28

Marktüberwachungsbehörden

(1)  Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für EHR-Systeme in Bezug auf die Anforderungen an EHR-Systeme und die Risiken von EHR-Systemen, die unter Kapitel III der vorliegenden Verordnung fallen.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörde oder die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden. Sie statten ihre Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, personellen, finanziellen und technischen Ressourcen, Ausrüstungen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Kapitels zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der Marktüberwachungsbehörden mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(3)  Die gemäß diesem Artikel benannten Marktüberwachungsbehörden können die gemäß Artikel 10 benannten Behörden für digitale Gesundheit sein. Nimmt eine Behörde für digitale Gesundheit Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde wahr, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jegliche Interessenkonflikte verhindert werden.

(4)  Die Marktüberwachungsbehörden erstatten der Kommission jährlich über die Ergebnisse ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten Bericht.

(4b)   Wenn ein Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur nicht mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeitet oder wenn die bereitgestellten Informationen und Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, können die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung des betreffenden EHR-Systems auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, bis der Hersteller kooperiert oder vollständige und korrekte Informationen bereitstellt, oder um es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(5)  Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten kooperieren miteinander und mit der Kommission. Die Kommission organisiert den dafür erforderlichen Informationsaustausch.

(6)  Bei Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 sind die in Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 bzw. Artikel 59 der Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)] genannten Behörden für die Marktüberwachung zuständig.

Artikel 29

Umgang mit den Risiken von EHR-Systemen und mit schwerwiegenden Vorkommnissen

(1)  Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Rechte natürlicher Personen sowie für den Schutz personenbezogener Daten darstellt, so führt sie eine Bewertung des betreffenden EHR-Systems durch, die alle einschlägigen, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen abdeckt. Ihre Bevollmächtigten und alle anderen relevanten Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck, soweit notwendig, mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende EHR-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieses Risiko nicht mehr birgt, um das EHR-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer angemessenen Frist zurückzurufen.

(1a)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(1b)   Kommt eine Marktüberwachungsbehörde zu dem Schluss, dass ein EHR-System der Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen oder anderen Aspekten des Schutzes öffentlicher Interessen schadet, so stellt der Hersteller der betroffenen Person oder dem betroffenen Nutzer und gegebenenfalls anderen Dritten, die von dem der Person oder dem Nutzer zugefügten Schaden betroffen sind, unbeschadet der Datenschutzvorschriften unverzüglich Informationen und gegebenenfalls Unterlagen zur Verfügung.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur sorgt dafür, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die betreffenden EHR-Systeme, die er in der Union in Verkehr gebracht hat, getroffen werden.

(3)  Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission sowie die Marktüberwachungsbehörden – bzw. gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 – anderer Mitgliedstaaten ohne schuldhaftes Zögern über die von ihr gemäß Absatz 1 angeordneten Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden EHR-Systems notwendigen Daten, den Ursprung und die Lieferkette des EHR-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(3a)   Betrifft eine Feststellung einer Marktüberwachungsbehörde oder ein schwerwiegendes Vorkommnis, über das sie informiert wird, den Schutz personenbezogener Daten, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde ohne schuldhaftes Zögern die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und arbeitet mit ihnen zusammen.

(4)  Hersteller von EHR-Systemen, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, melden jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit einem EHR-System ▌den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein solches schwerwiegendes Vorkommnis aufgetreten ist, sowie den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen solche EHR-Systeme in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Der Bericht enthält auch eine Beschreibung der vom Hersteller ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Nutzer von EHR-Systemen, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, derartige Vorkommnisse melden können.

Diese Meldung erfolgt unmittelbar und unbeschadet der Pflicht zur Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555, nachdem der Hersteller den kausalen Zusammenhang zwischen dem EHR-System und dem schwerwiegenden Vorkommnis oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs festgestellt hat, oder auf jeden Fall spätestens drei Tage, nachdem der Hersteller Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorkommnis im Zusammenhang mit dem EHR-System erlangt hat.

(5)  Die in Absatz 4 genannten Behörden unterrichten die anderen Behörden unverzüglich über das schwerwiegende Vorkommnis und die Korrekturmaßnahmen, die der Hersteller ergriffen hat oder plant oder die von ihm verlangt werden, um das Risiko eines Wiederauftretens des schwerwiegenden Vorkommnisses zu minimieren.

(6)  Handelt es sich bei der Marktüberwachungsbehörde nicht um die Behörde für digitale Gesundheit, so arbeitet sie mit der Behörde für digitale Gesundheit zusammen. Sie informiert die Behörde für digitale Gesundheit über alle schwerwiegenden Vorkommnisse, über EHR-Systeme, die ein Risiko etwa in Bezug auf Interoperabilität, Sicherheit und Patientensicherheit bergen, sowie über alle Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen solcher EHR-Systeme vom Markt.

(6b)   Bei Vorkommnissen, die ein Risiko für die Sicherheit der Patienten oder die Informationssicherheit darstellen, können die Marktüberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen ergreifen und sofortige Korrekturmaßnahmen verlangen.

Artikel 30

Umgang mit Nichtkonformität

(1)  Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde unter anderem zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den Hersteller des betreffenden EHR-Systems, seinen Bevollmächtigten und alle anderen relevanten Wirtschaftsakteure auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das EHR-System mit den Vorschriften in Einklang zu bringen:

a)  das EHR-System genügt nicht den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23;

b)  die technische Dokumentation ist ▌nicht verfügbar, nicht vollständig oder entspricht nicht Artikel 24;

c)  die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 26 ausgestellt;

d)  die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder nicht im Einklang mit Artikel 27 angebracht;

da)   den in Artikel 32 genannten Registrierungspflichten wurde nicht nachgekommen.

(1a)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb einer angemessenen Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des EHR-Systems auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das EHR-System vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen EHR-Systems, zu seinem Ursprung, zur Art der mutmaßlichen Nichtkonformität und zu dem mit ihr verbundenen Risiko; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)  Nichterfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II durch das EHR-System.

b)  Die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 sind mangelhaft;

d)  Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden EHR-Systems sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

e)  Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(2)  Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des EHR-Systems zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Artikel 30a

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1a Einwände gegen eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)  Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nicht konforme EHR-System von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

Abschnitt 5

Sonstige Bestimmungen über die Interoperabilität

Artikel 31

▌Kennzeichnung von Wellness-Anwendungen

(1)  Macht der Hersteller einer Wellness-Anwendung geltend, dass sie mit einem EHR-System in Bezug auf die harmonisierten Komponenten von EHR-Systemen interoperabel ist und damit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II sowie den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 entspricht, muss diese Anwendung mit einer Kennzeichnung versehen werden, die deutlich auf die Konformität mit diesen Anforderungen hinweist. Die Kennzeichnung wird vom Hersteller der Wellness-Anwendung ausgestellt.

(2)  Die Kennzeichnung enthält die folgenden Angaben:

a)  Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, für die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II bestätigt wurde;

b)  Verweis auf gemeinsame Spezifikationen zum Nachweis der Konformität;

c)  Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung.

(3)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und den Inhalt der Kennzeichnung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  Die Kennzeichnung wird in mindestens einer Amtssprache der Union oder mindestens einer leicht verständlichen Sprache erstellt, die von den Mitgliedstaaten ▌ festgelegt werden, in denen die Wellness-Anwendung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

(5)  Die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(6)  Ist die Wellness-Anwendung integraler Bestandteil eines Geräts oder in ein Gerät eingebettet, nachdem es in Betrieb genommen wurde, so ist die zugehörige Kennzeichnung in der Anwendung selbst oder auf dem Gerät anzubringen und im Falle von Software ein digitales Kennzeichen. Zur Anzeige der Kennzeichnung können auch zweidimensionale 2D-Barcodes verwendet werden.

(7)  Die Marktüberwachungsbehörden prüfen, ob die Wellness-Anwendungen die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(8)  Die Anbieter von Wellness-Anwendungen, für die eine Kennzeichnung ausgestellt wurde, stellen sicher, dass jeder einzelnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Anwendung die Kennzeichnung kostenlos beigefügt ist.

(9)  Die Händler von Wellness-Anwendungen, für die eine Kennzeichnung ausgestellt wurde, stellen Kunden in der Verkaufsstelle die Kennzeichnung in elektronischer Form ▌bereit.

Artikel 31a

Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen

(1)  Hersteller von Wellness-Anwendungen können geltend machen, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, nachdem die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, werden die Nutzer solcher Wellness-Anwendungen ordnungsgemäß von dieser Interoperabilität und ihren Auswirkungen unterrichtet.

(2)  Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen bedeutet keine automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur nach Einwilligung der natürlichen Person und in Übereinstimmung mit Artikel 8B dieser Verordnung möglich, und die Interoperabilität ist ausschließlich auf diesen Zweck beschränkt. Die Hersteller von Wellness-Anwendungen, die Interoperabilität mit einem EHR-System geltend machen, müssen sicherstellen, dass der Nutzer wählen kann, welche Kategorien von Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung er in das EHR-System einspeisen möchte und unter welchen Umständen diese gemeinsame Nutzung oder Übermittlung erfolgt.

Abschnitt 5a

Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen

Artikel 32

EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen

(1)  Die Kommission erstellt und pflegt eine öffentliche Datenbank mit Informationen zu EHR-Systemen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 26 ausgestellt wurde, und zu Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 31 ausgestellt wurde.

(2)  Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines EHR-Systems gemäß Artikel 14 oder einer Wellness-Anwendung gemäß Artikel 31 muss der Hersteller eines solchen EHR-Systems bzw. einer Wellness-Anwendung oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die erforderlichen Daten in die in Absatz 1 genannte EU-Datenbank eingeben, wobei auch die Ergebnisse der in Artikel 26a genannten Prüfumgebung aufzunehmen sind.

(3)  Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden zudem in der gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 bzw. der Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)] eingerichteten Datenbank registriert. In diesen Fällen müssen die Informationen auch an die in Absatz 1 genannte EU-Datenbank weitergeleitet werden.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der erforderlichen Daten festzulegen, die von den Herstellern von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen gemäß Absatz 2 registriert werden müssen.

KAPITEL IV

Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten

Abschnitt 1

Allgemeine Bedingungen für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten

Artikel 32a

Anwendbarkeit auf Gesundheitsdateninhaber

Die folgenden Kategorien von Gesundheitsdateninhabern sind von den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Gesundheitsdateninhaber befreit:

a)  einzelne Forscher und natürliche Personen;

b)  juristische Personen, die als Kleinstunternehmen gemäß der Definition in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten.

Die Mitgliedstaaten können durch nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass die in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Gesundheitsdateninhaber für die in Absatz 1 genannten Gesundheitsdateninhaber gelten, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Die Mitgliedstaaten können durch nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Pflichten bestimmter Kategorien von Dateninhabern von Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten erfüllt werden. In diesem Fall wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Daten von mehreren Dateninhabern zur Verfügung gestellt werden.

Die nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels festgelegten nationalen Rechtsvorschriften werden der Kommission bis zum [Geltungsbeginn von Kapitel IV] mitgeteilt. Jede spätere Rechtsvorschrift oder jede Änderung, die sich auf sie auswirkt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 33

Mindestkategorien elektronischer Daten für die Sekundärnutzung

(1)  Die Gesundheitsdateninhaber stellen die folgenden Kategorien elektronischer Daten für die Sekundärnutzung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zur Verfügung:

a)  elektronische Gesundheitsdaten aus elektronischen Patientenakten;

b)  Daten zu gesundheitsrelevanten Faktoren, einschließlich sozio-ökonomischer, umweltbedingter und verhaltensbezogener Gesundheitsfaktoren;

ba)   aggregierte Daten über den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten Ressourcen, die Bereitstellung von und den Zugang zur Gesundheitsversorgung, die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung und die Finanzierung;

c)  ▌Daten zu Erregern mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit;

d)  Verwaltungsdaten zur Gesundheitsversorgung, einschließlich Daten zu Verabreichungen, Forderungen und Erstattungen;

e)  humangenetische, epigenomische und genomische Daten;

ea)   weitere menschliche molekulare Daten wie proteomische, transkriptomische, metabolomische, lipidomische und andere omische Daten;

f)  automatisch durch Medizinprodukte generierte personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten▌;

fa)   Daten aus Wellness-Anwendungen;

g)  Daten über den beruflichen Status, die Spezialisierung und die Einrichtung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die an der Behandlung einer natürlichen Person beteiligt sind;

h)  bevölkerungsbezogene Daten aus Gesundheitsregistern (Register zur öffentlichen Gesundheit);

i)  ▌Daten aus medizinischen Registern und Mortalitätsregistern;

j)  ▌Daten aus klinischen Feldversuchen, klinischen Studien und klinischen Prüfungen, die der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung [SOHO], der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 unterliegen;

k)  weitere Gesundheitsdaten von Medizinprodukten ▌;

ka)   Daten aus Registern für Arzneimittel und Medizinprodukte;

l)  Daten aus Forschungskohorten, Fragebögen und Erhebungen zum Thema Gesundheit, nach der ersten Veröffentlichung der Ergebnisse;

m)  ▌Gesundheitsdaten aus Biobanken und zugehörigen Datenbanken.

(6)  Erlangt eine öffentliche Stelle Daten in einer Notstandssituation im Sinne des Artikels 15 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/2854 und gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung, so kann sie von einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten technische Unterstützung bei der Verarbeitung der Daten oder bei deren Kombination mit anderen Daten zur gemeinsamen Analyse erhalten.

(8)  Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften vorsehen, dass zusätzliche Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(8a)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung und Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten festlegen, die verschiedene Verbesserungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten auf der Grundlage einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 enthalten, wie Korrektur, Anmerkung und Anreicherung.

(8b)   Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene strengere Maßnahmen und zusätzliche Garantien einführen, um die Sensibilität und den Wert der Daten, die unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben e, fa, m und ea fallen, zu schützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden der Kommission unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 33a

Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse

Elektronische Gesundheitsdaten, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und/oder unter das gesetzliche Datenschutzrecht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen, werden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt. Diesbezüglich gilt Folgendes:

a)  Die Gesundheitsdateninhaber unterrichten die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle elektronischen Gesundheitsdaten, die Inhalte oder Informationen enthalten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, oder Geschäftsgeheimnisse und/oder die unter das gesetzliche Datenschutzrecht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen, und identifizieren diese. Sie geben an, welche Teile der Datensätze betroffen sind, und begründen, warum die Daten den spezifischen Schutz benötigen, dem die Daten unterliegen. Diese Informationen werden bei der Übermittlung der Beschreibungen des Datensatzes gemäß Artikel 41 Absatz 2 für die in ihrem Besitz befindlichen Datensätze an die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder spätestens nach Erhalt einer Anfrage der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereitgestellt.

b)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ergreifen alle spezifischen geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher, organisatorischer und technischer Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, von Geschäftsgeheimnissen und/oder des in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehenen Rechts auf Datenschutz zu wahren, wobei die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Maßnahmen bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten liegt.

c)  Bei der Erteilung von Datengenehmigungen können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten den Zugang zu bestimmten elektronischen Gesundheitsdaten von rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen abhängig machen. Solche Maßnahmen können vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesundheitsdateninhabern und Gesundheitsdatennutzern über den Austausch von Daten umfassen, die Informationen oder Inhalte enthalten, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Die Kommission arbeitet unverbindliche Mustervertragsbestimmungen für solche Vereinbarungen aus und empfiehlt diese.

d)  Wenn die Gewährung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für Sekundärzwecke ein ernstes Risiko birgt, das nicht auf zufriedenstellende Weise beseitigt werden kann, dass die Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse und/oder das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehene Recht auf Datenschutz verletzt werden, verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Gesundheitsdatennutzer den entsprechenden Zugang. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten unterrichtet den Gesundheitsdatennutzer über diese Verweigerung und erläutert, warum es nicht möglich ist, Zugang zu gewähren. Gesundheitsdateninhaber und Gesundheitsdatennutzer haben das Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 38b einzulegen.

Artikel 34

Zwecke, für die elektronische Gesundheitsdaten zur Sekundärnutzung verarbeitet werden können

(1)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren einem Gesundheitsdatennutzer nur dann Zugang zu den in Artikel 33 genannten elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, wenn die ▌Verarbeitung der Daten durch den Datennutzer für einen der folgenden Zwecke erforderlich ist:

a)  ▌öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz, z. B. Tätigkeiten zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gefahren für die Gesundheit und zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit oder Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Qualitäts- und Sicherheitsniveaus für die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Patientensicherheit, Arzneimittel oder Medizinprodukte;

b)  Politikgestaltung und Regulierungstätigkeiten zur Unterstützung von öffentlichen Stellen oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Regulierungsbehörden, im Gesundheits- oder Pflegesektor bei der Wahrnehmung ihrer in ihren Mandaten festgelegten Aufgaben;

c)  Statistiken, wie nationale, multinationale und unionsweite amtliche Statistiken im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 223/2009(36) über den Gesundheits- oder Pflegesektor;

d)  Bildungs- oder Lehrtätigkeiten im Gesundheits- oder Pflegebereich auf der Ebene der Berufs- oder Hochschulbildung;

e)  wissenschaftliche Forschung im Bereich des Gesundheits- oder Pflegesektors, die zur öffentlichen Gesundheit oder zur Bewertung von Gesundheitstechnologien beiträgt oder ein hohes Maß an Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung, von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sicherstellt, mit dem Ziel, Endnutzern wie Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsverwaltungen zugutezukommen, einschließlich:

i)  Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten für Produkte oder Dienstleistungen;

ii)  Training, Erprobung und Bewertung von Algorithmen, auch in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika, KI-Systemen und digitalen Gesundheitsanwendungen ▌;

h)  Verbesserung der Pflege, Optimierung der Behandlung und Gesundheitsversorgung auf der Grundlage der elektronischen Gesundheitsdaten anderer natürlicher Personen.

(2)  Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Zwecke ist öffentlichen Stellen sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorbehalten, die die ihnen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht übertragenen Aufgaben wahrnehmen, und dies gilt auch dann, wenn diese öffentlichen Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung dieser Aufgaben einen Dritten mit der Datenverarbeitung beauftragen.

Artikel 35

Unerlaubte Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten

Gesundheitsdatennutzer dürfen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung nur auf der Grundlage und im Einklang mit den in einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 oder Datenanfragen gemäß Artikel 47 festgelegten Zwecken verarbeiten.

Insbesondere ist es verboten, für die folgenden Zwecke auf elektronische Gesundheitsdaten, die mittels einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 oder einer nach Artikel 47 gestellten Datenanfrage erlangt wurden, zuzugreifen und diese zu verarbeiten:

a)  Treffen von Entscheidungen zum Schaden einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer elektronischen Gesundheitsdaten; unter „Entscheidungen“ sind solche zu verstehen, die rechtliche, soziale oder wirtschaftliche Auswirkungen haben oder die natürliche Person in ähnlich erheblicher Weise betreffen;

b)  Treffen von Entscheidungen in Bezug auf eine natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen in Bezug auf Stellenangebote oder das Anbieten ungünstigerer Bedingungen bei der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich, um sie von der Inanspruchnahme eines Versicherungs- oder Kreditvertrags auszuschließen oder ihre Beiträge und Versicherungsprämien oder Darlehensbedingungen zu ändern, oder sonstige Entscheidungen in Bezug auf eine natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen, die eine Diskriminierung aufgrund der erhobenen Gesundheitsdaten bewirken;

c)  Werbe- oder Vermarktungstätigkeiten ▌;

e)  Entwicklung von Produkten oder Diensten, die Einzelpersonen, der öffentlichen Gesundheit oder Gesellschaften insgesamt schaden können, darunter illegale Drogen, alkoholische Getränke, Tabak- und Nikotinerzeugnisse, Waffen oder Produkte oder Dienstleistungen, die so konzipiert sind oder verändert werden, dass sie zur Abhängigkeit verleiten oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen;

eb)   Tätigkeiten, die im Widerspruch zu ethischen Bestimmungen des nationalen Rechts stehen;

Abschnitt 2

Governance der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten und ihre Mechanismen

Artikel 36

Zugangsstellen für Gesundheitsdaten

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die für die Erfüllung der in den Artikeln 37, 38 und 39 genannten Aufgaben zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue öffentliche Stellen einrichten oder sich bestehender öffentlicher Stellen oder interner Dienststellen innerhalb öffentlicher Stellen bedienen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen. Die in Artikel 37 festgelegten Aufgaben können auf verschiedene Zugangsstellen für Gesundheitsdaten aufgeteilt werden. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, so benennt er eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit Koordinierungsfunktion, die für die Koordinierung der Aufgaben mit den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sowohl innerhalb des Mitgliedstaats als auch gegenüber den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten muss einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union leisten. Zu diesem Zweck arbeiten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten untereinander und mit der Kommission sowie – in Fragen des Datenschutzes – mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zusammen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit den personellen und finanziellen Ressourcen und dem erforderlichen Fachwissen ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Ist nach nationalem Recht eine Bewertung durch Ethikgremien erforderlich, stellen diese Gremien der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten Fachwissen zur Verfügung. Alternativ können die Mitgliedstaaten Ethikgremien vorsehen, die in die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten integriert sind.

Die Mitgliedstaaten stellen auch die technischen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastruktur sicher, die für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind.

(2a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Aufgaben der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhindert werden. Dazu können organisatorische Schutzmaßnahmen gehören wie die funktionale Trennung zwischen den verschiedenen Aufgaben der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, einschließlich der Bewertung von Anträgen, des Empfangs und der Aufbereitung von Datensätzen, einschließlich Anonymisierung, Pseudonymisierung sowie der Bereitstellung von Daten in sicheren Verarbeitungsumgebungen.

(3)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten aktiv mit Vertretern der relevanten Interessenträger zusammen, insbesondere mit Vertretern der Patienten, Dateninhaber und Datennutzer, und sie verhindern jegliche Interessenkonflikte. ▌

(3a)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung verhindern die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten jegliche Interessenkonflikte. Das Personal der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten muss im öffentlichen Interesse und unabhängig handeln.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung über die Namen der nach Absatz 1 benannten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten. Sie teilen der Kommission auch alle späteren diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 36

Datenzugangsdienst der Union

(1)  Die Kommission nimmt die in den Artikeln 37 und 39 festgelegten Aufgaben in Bezug auf Gesundheitsdateninhaber wahr, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt.

(2)  Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen für die wirksame Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Erfüllung ihrer Pflichten bereitgestellt werden.

(3)  Sofern kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt, gelten Verweise auf die Aufgaben und Pflichten der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in dieser Verordnung auch für die Kommission, wenn Dateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, betroffen sind.

Artikel 37

Aufgaben der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten

(1)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)  sie entscheiden über Anträge auf Datenzugang gemäß Artikel 45, erteilen Datengenehmigungen gemäß Artikel 46 für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, die in ihren ▌Zuständigkeitsbereich für die Sekundärnutzung fallen, und stellen diese aus und sie entscheiden über Datenanfragen gemäß Artikel 47 in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/868, wozuf Folgendes zählt:

iii)  sie sie gewähren Gesundheitsdatennutzern aufgrund einer Datengenehmigung Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 50;

iv)   sie überwachen und beaufsichtigen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch Gesundheitsdatennutzer und Gesundheitsdateninhaber;

vi)   sie fordern elektronische Gesundheitsdaten gemäß Artikel 33 von einschlägigen Dateninhabern aufgrund einer Datengenehmigung oder einer Datenanfrage, der stattgegeben wurde, an;

d)  sie verarbeiten in Artikel 33 genannte elektronische Gesundheitsdaten, beispielsweise durch Empfang, Kombination, Aufbereitung und Zusammenstellung der von Gesundheitsdateninhabern angeforderten erforderlichen Daten, Pseudonymisierung oder Anonymisierung der Daten;

f)  sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit von Rechten des geistigen Eigentums und den gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutz sowie die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 35a und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechte sowohl des Gesundheitsdateninhabers als auch des Gesundheitsdatennutzers zu wahren;

j)  sie arbeiten mit den Dateninhabern zusammen und beaufsichtigen diese, um die kohärente und präzise Umsetzung des Datenqualitäts- und -nutzenlabels gemäß Artikel 56 sicherzustellen;

k)  sie unterhalten ein Managementsystem zur Aufzeichnung und Verarbeitung von Datenzugangsanträgen, Datenanfragen, der Entscheidungen über diese Anträge sowie der erteilten Datengenehmigungen und beantworteten Datenanfragen, das mindestens Informationen über den Namen des Datenzugangsantragstellers, den Zweck des Zugangs, das Ausstellungsdatum, die Dauer der Datengenehmigung und eine Beschreibung des Datenzugangsantrags oder der Datenanfrage enthält;

l)  sie unterhalten ein öffentliches Informationssystem, um den Verpflichtungen nach Artikel 38 nachzukommen;

m)  sie kooperieren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bei der Festlegung gemeinsamer Standards, technischer Anforderungen und geeigneter Maßnahmen ▌für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung;

n)  sie kooperieren auf Unionsebene und nationaler Ebene und beraten die Kommission in Bezug auf Techniken und bewährte Verfahren für die Sekundärnutzung und Verwaltung elektronischer Gesundheitsdaten;

o)  sie erleichtern den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, die in anderen Mitgliedstaaten gehostet werden, mithilfe von HealthData@EU und kooperieren eng miteinander und mit der Kommission;

q)  sie veröffentlichen auf elektronischem Wege Folgendes:

i)  einen nationalen Datensatzkatalog, der genaue Angaben über die Quelle und die Art der elektronischen Gesundheitsdaten gemäß den Artikeln 55, 56 und 58 sowie die Bedingungen für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten enthält. Der nationale Datensatzkatalog wird auch den zentralen Informationsstellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/868 zur Verfügung gestellt.

ii)  alle Anträge und Anfragen zu Gesundheitsdaten ohne unangemessene Verzögerung nach dem ersten Empfang;

iia)   alle erteilten Gesundheitsdatengenehmigungen oder Gesundheitsdatenanfragen sowie Ablehnungsentscheidungen, einschließlich ihrer Begründung, innerhalb von 30 Arbeitstagen nach ihrer Erteilung;

iii)  Maßnahmen im Zusammenhang mit Nichtkonformität gemäß Artikel 43;

iv)  die von den Gesundheitsdatennutzern gemäß Artikel [XX] mitgeteilten Ergebnisse;

v)   ein öffentliches Informationssystem, um den Verpflichtungen des Artikels 37a nachzukommen;

vi)   Informationen über den Anschluss einer nationalen Kontaktstelle eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, sobald diese ein befugter Teilnehmer an HealthData@EU wird, auf elektronischem Wege, zumindest auf einer leicht zugänglichen Website oder einem Webportal.

r)  sie kommen den Verpflichtungen gegenüber natürlichen Personen gemäß Artikel 37a nach;

t)  sie nehmen alle weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen dieser Verordnung wahr.

(2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehen die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten wie folgt vor:

a)  sie arbeiten mit den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ▌in Bezug auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten und mit dem EHDS-Ausschuss zusammen;

c)  sie arbeiten mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Patientenorganisationen, mit Vertretern natürlicher Personen, mit Angehörigen der Gesundheitsberufe, Forschern und Ethikausschüssen – gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht – zusammen;

d)  sie arbeiten mit anderen zuständigen nationalen Stellen, einschließlich der nationalen zuständigen Stellen für die Beaufsichtigung der datenaltruistischen Organisationen gemäß der Verordnung (EU) 2022/868, der zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 und der zuständigen nationalen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und der Verordnung [...] [Gesetz über künstliche Intelligenz 2021/0106(COD)], zusammen, soweit dies relevant ist.

(3)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können öffentliche Stellen unterstützen, wenn diese auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2854 auf elektronische Gesundheitsdaten zugreifen.

(3a)   Erlangt eine öffentliche Stelle Daten in einer Notstandssituation im Sinne des Artikels 15 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/2854, so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung technische Unterstützung bei der Verarbeitung der Daten oder bei deren Kombination mit anderen Daten zur gemeinsamen Analyse leisten.

Artikel 37a

Pflichten der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gegenüber natürlichen Personen

(1)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich und leicht durchsuchbar und für natürliche Personen zugänglich. Dazu gehören Angaben über

a)  die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zugangs für den Gesundheitsdatennutzer;

b)  die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte natürlicher Personen ergriffen werden;

c)  die geltenden Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten;

d)  die Modalitäten, unter denen natürliche Personen ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen können;

da)   die Identität und die Kontaktdaten der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten;

db)   die Aufzeichnungen darüber, wer Zugang zu welchen elektronischen Gesundheitsdatensätzen erhalten hat, sowie die Genehmigung bezüglich der Zwecke der Verarbeitung dieser Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1;

e)  die Ergebnisse oder Resultate der Projekte, für die die elektronischen Gesundheitsdaten verwendet wurden.

(2)  Hat ein Mitgliedstaat vorgesehen, dass das Opt-out-Recht im Sinne von Artikel 48a bei den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ausgeübt werden kann, so stellen die betreffenden Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ▌öffentliche Informationen über das Opt-out-Verfahren bereit und erleichtern die Ausübung dieses Rechts.

(3)  Wird eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Gesundheitsdatennutzer über einen signifikanten Befund in Bezug auf die Gesundheit einer natürlichen Person gemäß Artikel 41a Absatz 5 dieser Verordnung informiert, so unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten den Dateninhaber über diesen Befund. Der Dateninhaber unterrichtet die natürliche Person oder die behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen. Natürliche Personen haben das Recht, zu beantragen, dass sie nicht über solche Erkenntnisse informiert werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die breite Öffentlichkeit ▌über die Aufgaben und den Nutzen der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten.

Artikel 39

Berichterstattung durch die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten

(1)  Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten veröffentlicht alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht und macht ihn auf ihrer Website öffentlich zugänglich. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, so ist die in Artikel 37 Absatz 1 genannte Koordinierungsstelle für den Bericht verantwortlich und fordert die erforderlichen Informationen von den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten an. Der Tätigkeitsbericht folgt einer im EHDS-Ausschuss vereinbarten Struktur. Der Tätigkeitsbericht enthält mindestens die folgenden Kategorien von Informationen:

a)  Informationen über die eingereichten Anträge auf Datenzugang und Datenanfragen für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, wie die Art der Antragsteller, die Anzahl der erteilten oder abgelehnten Datengenehmigungen, die Kategorien der Zugangszwecke und die Kategorien der elektronischen Gesundheitsdaten, auf die zugegriffen wurde, sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten;

c)  Informationen über die Erfüllung rechtlicher und vertraglicher Verpflichtungen durch Gesundheitsdatennutzer und Gesundheitsdateninhaber sowie über die Anzahl und Höhe der von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhängten Geldbußen;

d)  Informationen über Audits, die bei Gesundheitsdatennutzern durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung in der sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung erfolgte;

e)  Informationen über interne Audits und Audits durch Dritte hinsichtlich der Übereinstimmung der sicheren Verarbeitungsumgebungen mit den, wie in Artikel 50 Absatz 3 dieser Verordnung genannt, festgelegten Normen, Spezifikationen und Anforderungen;

f)  Informationen über die Bearbeitung von Anfragen natürlicher Personen betreffend die Wahrnehmung ihrer Datenschutzrechte;

g)  eine Beschreibung ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einbeziehung und Konsultation einschlägiger Interessenträger ▌;

i)  Einnahmen aus Datengenehmigungen und Datenanfragen;

k)  durchschnittliche Anzahl der zwischen der Antragstellung und dem Datenzugang verstrichenen Tage;

l)  Anzahl der von Dateninhabern ausgegebenen Datenqualitätslabel, aufgeschlüsselt nach Qualitätskategorie;

m)  Anzahl der einer Peer-Review unterzogenen Forschungsveröffentlichungen, politischen Papiere und Regulierungsverfahren, für die Daten verwendet wurden, auf die über den EHDS zugegriffen wurde;

n)  Anzahl der digitalen Gesundheitsprodukte und -dienste, einschließlich KI-Anwendungen, die mithilfe von Daten entwickelt wurden, auf die über den EHDS zugegriffen wurde.

(2)  Der Bericht wird der Kommission und dem EHDS-Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des zweijährigen Berichtszeitraums übermittelt. Der Bericht wird über die Website der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 41

Pflichten der Gesundheitsdateninhaber

(1)  Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Rahmen einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 oder einer Datenanfrage gemäß Artikel 47 auf Anfrage einschlägige elektronische Gesundheitsdaten gemäß Artikel 33 zur Verfügung.

(1b)   Der Gesundheitsdateninhaber stellt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, und zwar spätestens drei Monate nach Erhalt der Anfrage der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. In begründeten Fällen kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.

(1ba)  Der Gesundheitsdateninhaber muss seinen Verpflichtungen gegenüber natürlichen Personen gemäß Artikel 35d nachkommen.

(2)  Der Gesundheitsdateninhaber übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ▌Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 55. Der Gesundheitsdateninhaber muss mindestens einmal jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist.

(3)  Ist dem Datensatz ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel gemäß Artikel 56 beigefügt, so stellt der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit des Labels bestätigen kann.

(6)  Die Gesundheitsdateninhaber nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gewährleisten den Zugang zu den Daten mithilfe vertrauenswürdiger offener Datenbanken, um den uneingeschränkten Zugang für alle Nutzer sowie die Speicherung und elektronische Archivierung der Daten zu gewährleisten. Vertrauenswürdige, offene, öffentlich zugängliche Datenbanken führen eine solide, transparente und nachhaltige Governance und ein transparentes Modell für den Zugang der Nutzer ein.

Artikel 41a

Pflichten der Gesundheitsdatennutzer

(1)  Die Gesundheitsdatennutzer dürfen auf die in Artikel 33 genannten elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung nur im Einklang mit einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46, einer Datenanfrage gemäß Artikel 47 oder – in den in Artikel 45 Absatz 3 genannten Fällen – einer Datenzugangsgenehmigung des betreffenden befugten Teilnehmers zugreifen und diese verarbeiten.

(2)  Bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten in den in Artikel 50 genannten sicheren Verarbeitungsumgebungen ist es den Gesundheitsdatennutzern untersagt, Dritten, die nicht in der Datengenehmigung genannt sind, Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diese Daten anderweitig zugänglich zu machen.

(2a)  Gesundheitsdatennutzer dürfen die Identität der natürlichen Personen, auf die sich die elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die sie aufgrund der Datengenehmigung, der Datenanfrage oder der Entscheidung über den Zugang eines befugten Teilnehmers in HealthData@EU erhalten haben, nicht rekonstruieren oder versuchen, sie zu rekonstruieren.

(3)  Die Gesundheitsdatennutzer veröffentlichen innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung oder nach Erhalt der Beantwortung der Datenanfrage gemäß Artikel 47 die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der für die Gesundheitsversorgung relevanten Informationen.

Diese Frist kann in begründeten Fällen im Zusammenhang mit den zulässigen Zwecken der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten durch die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten verlängert werden, insbesondere in Fällen, in denen das Ergebnis in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder einer anderen wissenschaftlichen Veröffentlichung veröffentlicht wird.

Diese Resultate oder Ergebnisse dürfen nur anonyme Daten enthalten.

Die Gesundheitsdatennutzer informieren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, von denen sie eine Datengenehmigung erhalten haben, und unterstützen sie dabei, die Informationen über die von den Gesundheitsdatennutzern bereitgestellten Ergebnisse oder Resultate auch auf den Websites der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung auf Websites von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten erfolgt unbeschadet der Veröffentlichungsrechte in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder einer anderen wissenschaftlichen Veröffentlichung.

Wann immer die Gesundheitsdatennutzer elektronische Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel verwendet haben, müssen sie die Quellen der elektronischen Gesundheitsdaten und die Tatsache, dass die elektronischen Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS gewonnen wurden, offenlegen.

(4)  Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichten die Gesundheitsdatennutzer die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle wesentlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Gesundheit der natürlichen Person, deren Daten in dem Datensatz enthalten sind.

(5)  Die Gesundheitsdatennutzer arbeiten mit der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zusammen, wenn die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ihre Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 42

Gebühren

(1)  Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, einschließlich EU-Zugangsdiensten oder vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabern im Sinne von Artikel 49, können Gebühren für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung erheben.

Diese Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung der Daten stehen und dürfen den Wettbewerb nicht einschränken.

Diese Gebühren müssen die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Datenzugang oder einer Datenanfrage, zur Erteilung, Verweigerung oder Änderung einer Datengenehmigung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder zur Beantwortung einer Datenanfrage gemäß Artikel 47, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Konsolidierung, Aufbereitung, Anonymisierung, Pseudonymisierung und Bereitstellung der elektronischen Gesundheitsdaten, decken.

Für bestimmte Arten von Datennutzern mit Sitz in der Union, wie öffentliche Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und Einrichtungen mit einem gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Forscher an Universitäten oder Kleinstunternehmen, können die Mitgliedstaaten ermäßigte Gebühren festlegen.

(2)  Die Gebühren können einen Ausgleich für die Kosten umfassen, die dem Gesundheitsdateninhaber für die Zusammenstellung und Aufbereitung der elektronischen Gesundheitsdaten entstehen, die für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Gesundheitsdateninhaber muss der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Schätzung dieser Kosten vorlegen. Handelt es sich bei dem Gesundheitsdateninhaber um eine öffentliche Stelle, findet Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/868 keine Anwendung ▌. Der Teil der Gebühren, der mit den Kosten des Gesundheitsdateninhabers zusammenhängt, wird dem Gesundheitsdateninhaber ausgezahlt.

(4)  Alle Gebühren, die Gesundheitsdatennutzern gemäß diesem Artikel von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder den Gesundheitsdateninhabern in Rechnung gestellt werden, müssen transparent und diskriminierungsfrei sein.

(5)  Einigen sich Dateninhaber und Datennutzer nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Datengenehmigung auf die Höhe der Gebühren, so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Gebühren proportional zu den Kosten der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung festsetzen. Sind der Dateninhaber oder der Datennutzer mit der von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgesetzten Gebühr nicht einverstanden, so haben sie Zugang zu den in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2854 vorgesehenen Streitbeilegungsstellen.

(5a)   Bevor die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung gemäß Artikel 46 erteilt oder eine Datenanfrage gemäß Artikel 47 beantwortet, informiert sie den Antragsteller über die zu erwartenden Gebühren. Der Antragsteller wird über die Möglichkeit informiert, den Antrag zurückzuziehen. Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, so werden ihm nur die bereits angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

(6)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Grundsätze ▌für die Gebührenpolitik und die Gebührenstrukturen, einschließlich der Abzüge für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Stellen, fest, um die Kohärenz und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43

Durchsetzung durch die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten

(2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe ra haben die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten das Recht, von den Gesundheitsdateninhabern und Gesundheitsdatennutzern alle erforderlichen Informationen anzufordern und zu erhalten, um die Einhaltung dieses Kapitels zu überprüfen.

(3)  Stellen die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten fest, dass ein Gesundheitsdatennutzer oder ein Gesundheitsdateninhaber die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, so teilen sie dies dem Gesundheitsdatennutzer oder Gesundheitsdateninhaber sofort mit und ergreifen geeignete Maßnahmen. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gibt dem betreffenden Gesundheitsdatennutzer oder Gesundheitsdateninhaber Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.

Betrifft die Feststellung der Nichtkonformität einen möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten unverzüglich die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und übermittelt ihnen alle sachdienlichen Informationen zu dieser Feststellung.

(4)  Im Hinblick auf die Nichtkonformität eines Nutzers von Gesundheitsdaten sind die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten befugt, die gemäß Artikel 46 erteilte Datengenehmigung zu widerrufen und die betroffene Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten durch den Gesundheitsdatennutzer unverzüglich zu stoppen, und sie ergreifen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um eine konforme Verarbeitung durch die Gesundheitsdatennutzer sicherzustellen.

Im Rahmen solcher Maßnahmen können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gegebenenfalls auch Verfahren ausschließen oder einleiten, um den Gesundheitsdatennutzer im Einklang mit dem nationalen Recht von jeglichem Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS im Zusammenhang mit der Sekundärnutzung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auszuschließen.

(5)  Bei Nichtkonformität eines Gesundheitsdateninhabers in Fällen, in denen der Gesundheitsdateninhaber den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten elektronische Gesundheitsdaten mit der eindeutigen Absicht vorenthält, die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu behindern, oder hält er die in Artikel 41 Absatz 1b festgelegten Fristen nicht ein, ist die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten befugt, gegen den Gesundheitsdateninhaber ▌für jeden Tag des Verzugs ein Zwangsgeld zu verhängen, das transparent und verhältnismäßig sein muss. Die Höhe der Geldbußen wird von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Einklang mit dem nationalen Recht festgelegt. Bei wiederholten Verstößen des Gesundheitsdateninhabers gegen die Verpflichtung zur ▌Zusammenarbeit mit der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann diese Stelle den Gesundheitsdateninhaber für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von der Einreichung von Anträgen auf Datenzugang gemäß Kapitel IV ausschließen oder ein Verfahren nach nationalem Recht einleiten, wobei er gegebenenfalls weiterhin verpflichtet ist, Daten gemäß Kapitel IV zugänglich zu machen.

(6)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten teilen dem betroffenen Gesundheitsdatennutzer oder Gesundheitsdateninhaber unverzüglich die gemäß den Absätzen 4 und 5 verhängten Maßnahmen und die Gründe dafür mit und setzen dem Gesundheitsdatennutzer oder Gesundheitsdateninhaber eine angemessene Frist, damit er den Maßnahmen nachkommen kann.

(7)  Alle ▌Maßnahmen, die von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gemäß Absatz 4 auferlegt werden, werden den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten über das in Absatz 8 genannte Instrument mitgeteilt. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können diese Informationen auf ihren Websites zur Verfügung stellen.

(8)  Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Architektur eines IT-Instruments fest, das dazu dient, die in diesem Artikel genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit Nichtkonformität, insbesondere Zwangsgelder, Widerruf von Datengenehmigungen und Ausschlüsse, als Teil der HealthData@EU-Infrastruktur zu unterstützen und gegenüber anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten transparent zu machen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10)  Die Kommission gibt drei Jahre nach Beginn der Anwendung von Kapitel 4 in enger Zusammenarbeit mit dem EHDS-Ausschuss Leitlinien zu Durchsetzungsmaßnahmen heraus, einschließlich Zwangsgeldern und anderen Maßnahmen, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten anzuwenden sind.

Artikel 43a

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Bußgeldern durch Zugangsstellen für Gesundheitsdaten

(1)  Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel in Bezug auf Verstöße nach den Absätzen 4 und 5 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2)  Die Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu den in Artikel 43 Absätze 4 und 5 genannten Maßnahmen oder anstelle dieser Maßnahmen verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Höhe wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)  Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)  ob von anderen zuständigen Behörden wegen desselben Verstoßes bereits Sanktionen oder Bußgelder verhängt wurden;

c)  Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

d)  etwaige Maßnahmen des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers, um den verursachten Schaden zu mindern;

e)  den Grad der Verantwortung des Gesundheitsdatennutzers unter Berücksichtigung der von ihm gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben e und f und Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

f)  etwaige einschlägige frühere Verstöße des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers;

g)  das Ausmaß der Zusammenarbeit mit der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, um den Verstoß abzustellen und die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Verstoßes abzumildern;

h)  die Art und Weise, wie der Verstoß der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten bekannt wurde, insbesondere ob und in welchem Umfang der Gesundheitsdatennutzer den Verstoß gemeldet hat;

i)  falls gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand bereits Maßnahmen nach Artikel 43 Absätze 4 und 5 angeordnet wurden: die Einhaltung dieser Maßnahmen;

j)   jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

(3)  Verstößt ein Gesundheitsdateninhaber oder Gesundheitsdatennutzer vorsätzlich oder fahrlässig bei gleichen oder miteinander verbundenen Genehmigungen für Gesundheitsdaten oder Anfragen nach Gesundheitsdaten gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so darf der Gesamtbetrag der Geldbuße den für den schwersten Verstoß festgelegten Betrag nicht übersteigen.

(4)  Gemäß Absatz 2 werden Verstöße gegen die Pflichten des Gesundheitsdateninhabers oder Gesundheitsdatennutzers gemäß Artikel 41 und Artikel 41a Absätze 1, 4, 5 und 7 mit Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(5)  Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen erden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a)  Gesundheitsdatennutzer, die elektronische Gesundheitsdaten verarbeiten, die sie mit einer gemäß Artikel 46 erteilten Datengenehmigung für die in Artikel 35 genannten Zwecke erhalten haben;

b)  Gesundheitsdatennutzer, die personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten aus sicheren Verarbeitungsumgebungen extrahieren;

c)  Rekonstruktion der Identität der natürlichen Personen, auf die sich die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die sie auf der Grundlage der Datengenehmigung oder Datenanfrage gemäß Artikel 41a Absatz 3 erhalten haben, oder der Versuch einer solchen Rekonstruktion;

d)  die Nichtkonformität mit Durchsetzungsmaßnahmen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 43.

(6)  Unbeschadet der Korrekturbefugnisse der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gemäß Artikel 43 kann jeder Mitgliedstaat festlegen, ob und inwieweit gegen Behörden und Einrichtungen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat Geldbußen verhängt werden können.

(7)  Die Ausübung der Befugnisse der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten nach diesem Artikel unterliegt angemessenen Verfahrensgarantien im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren.

(8)  Sieht das System des Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel in einer Weise angewandt werden, die im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen sicherstellt, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung haben wie die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhängten Geldbußen. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Bestimmungen ihrer Rechtsvorschriften, die sie gemäß diesem Absatz erlassen, bis zum ... [Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung] sowie unverzüglich über jedes spätere Änderungsgesetz oder jede spätere Änderung, die sie betreffen.

Artikel 43b

Beziehung zu den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz

Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und Durchsetzung des Rechts auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung gemäß Artikel 48a zuständig. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung. Sie sind befugt, Geldbußen bis zu der in Artikel 83 der genannten Verordnung genannten Höhe zu verhängen. Diese Aufsichtsbehörden und die in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

Abschnitt 3

Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

Artikel 44

Datenminimierung und Zweckbegrenzung

(1)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen sicher, dass der Zugang nur zu den beantragten elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wird, die angemessen, relevant und auf das für den Verarbeitungszweck Notwendige beschränkt sind, den der Gesundheitsdatennutzer im Datenzugangsantrag angegeben hat und der mit der erteilten Datengenehmigung übereinstimmt.

(2)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen ▌elektronische Gesundheitsdaten in einem anonymisierten Format zur Verfügung, wenn der Zweck der Verarbeitung durch den Gesundheitsdatennutzer mit diesen Daten erreicht werden kann, wobei die vom Gesundheitsdatennutzer angegebenen Informationen berücksichtigt werden.

(3)  Hat der Gesundheitsdatennutzer nachgewiesen, dass der Zweck der Verarbeitung nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann, gewähren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format. Die Informationen, die erforderlich sind, um die Pseudonymisierung rückgängig zu machen, stehen nur der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder einer Stelle zur Verfügung, die nach nationalem Recht als vertrauenswürdiger Dritter fungiert.

Artikel 45

Anträge auf Datenzugang

(1)  Eine natürliche oder juristische Person kann bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Datenzugang zu den in Artikel 34 genannten Zwecken stellen.

(2)  Der Antrag auf Datenzugang muss Folgendes enthalten:

-a)   Identität des Antragstellers für Gesundheitsdaten, Beschreibung der beruflichen Funktionen und Tätigkeiten, einschließlich der Identität der natürlichen Personen, die Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten haben werden, wenn eine Datengenehmigung erteilt wird; die Liste der natürlichen Personen kann aktualisiert werden und ist in diesem Fall der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mitzuteilen;

a)  für welche der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zwecke der Zugang beantragt wird;

ab)  ausführliche Erläuterung der beabsichtigten Nutzung und des erwarteten Nutzens im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Gesundheitsdaten und wie dieser Nutzen zu den unter Buchstabe a genannten Zwecken beiträgt;

b)  eine Beschreibung der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich ihres Umfangs und ihrer Zeitspanne, ihres Formats, ihrer Datenquellen, soweit möglich, einschließlich der geografischen Abdeckung, wenn Daten von Gesundheitsdateninhabern in mehreren Mitgliedstaaten oder von befugten Teilnehmern im Sinne von Artikel 52 angefordert werden;

c)  eine Beschreibung, ob elektronische Gesundheitsdaten in pseudonymisierter oder anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden müssen, im Falle einer pseudonymisierten Form eine Begründung, warum die Verarbeitung nicht mit anonymisierten Daten erfolgen kann;

ea)   für den Fall, dass der Antragsteller beabsichtigt, bereits in seinem Besitz befindliche Datensätze in die sichere Verarbeitungsumgebung zu überführen, eine Beschreibung dieser Datensätze;

f)  eine Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen und vorgesehen sind, um jeglichen Missbrauch der elektronischen Gesundheitsdaten zu verhindern sowie die Rechte und Interessen des Gesundheitsdateninhabers und der betroffenen natürlichen Personen zu schützen, einschließlich der Verhinderung einer Rekonstruktion der Identität natürlicher Personen aus dem Datensatz;

g)  eine begründete Angabe des Zeitraums, in dem die elektronischen Gesundheitsdaten für die Verarbeitung in einer sicheren Verarbeitungsumgebung benötigt werden;

h)  eine Beschreibung der für ein sicheres Umfeld erforderlichen Instrumente und Rechenressourcen;

ha)   gegebenenfalls Informationen über die Bewertung der ethischen Aspekte der Verarbeitung, die im Einklang mit dem nationalen Recht eingeholt wurde und die an die Stelle einer eigenen Ethikbewertung treten kann;

hb)   wenn der Antragsteller eine Ausnahme nach Artikel 48a Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte, die nach nationalem Recht erforderlichen Erläuterungen gemäß dem genannten Artikel.

(3)  Beantragt ein Antragsteller Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten von Gesundheitsdateninhabern, die in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder von den in Artikel 52 genannten befugten Teilnehmern, so stellt er einen einzigen Antrag auf Datenzugang über die ▌Zugangsstelle für Gesundheitsdaten der Hauptniederlassung des Antragstellers oder eines dieser Dateninhaber oder über die von der Kommission in der in Artikel 52 genannten grenzüberschreitenden Infrastruktur HealthData@EU bereitgestellten Dienste. Der Antrag wird automatisch an die befugten Teilnehmer und die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten der Mitgliedstaaten weitergeleitet, in denen die im Antrag auf Datenzugang genannten Gesundheitsdateninhaber niedergelassen sind.

(4)  Beantragt der Antragsteller, auf die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format zugreifen, werden zusammen mit dem Antrag auf Datenzugang folgende zusätzliche Informationen bereitgestellt:

a)  eine Beschreibung, wie bei der Verarbeitung das geltende Unionsrecht und das nationale Recht zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, befolgt würden;

(5)  ▌Die öffentlichen Stellen und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen dieselben Informationen zur Verfügung, wie nach Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 4 vorgesehen – mit Ausnahme der Informationen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe g, an deren Stelle sie Informationen über den Zeitraum übermitteln, in dem der Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten erfolgen kann, die Häufigkeit dieses Zugangs oder die Häufigkeit der Datenaktualisierungen.

Artikel 46

Datengenehmigung

(1)  Nur wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind, beschließen die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren:

a)  der im Antrag auf Zugang zu den Daten beschriebene Zweck entspricht einem oder mehreren der in Artikel 34 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke;

b)  die angeforderten Daten sind für den oder die im Antrag auf Zugang zu den Gesundheitsdaten beschriebenen Zweck(e) erforderlich, angemessen und verhältnismäßig, wobei die Bestimmungen zur Datenminimierung und Zweckbegrenzung in Artikel 44 berücksichtigt werden;

c)  die Verarbeitung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere wenn im Falle pseudonymisierter Daten hinreichend begründet ist, dass der Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann;

e)  der Antragsteller ist im Hinblick auf die Zweckbestimmungen der Datennutzung qualifiziert und verfügt überangemessenes Fachwissen, einschließlich beruflicher Qualifikationen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Pflege, öffentliche Gesundheit, Forschung, im Einklang mit der ethischen Praxis und den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

f)  der Antragsteller weist ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen nach, um einen Missbrauch der elektronischen Gesundheitsdaten zu verhindern und die Rechte und Interessen des Dateninhabers und der betroffenen natürlichen Personen zu schützen;

g)  die Informationen über die Bewertung der ethischen Aspekte der Verarbeitung stehen – soweit zutreffend – im Einklang mit dem nationalen Recht;

h)  wenn der Antragsteller von einer Ausnahme nach Artikel 48a Absatz 3 Gebrauch machen möchte, die Erläuterungen, die nach den gemäß diesem Artikel erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind;

ha)  alle anderen Anforderungen dieses Kapitels werden vom Antragsteller für Gesundheitsdaten erfüllt.

(1a)  Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten berücksichtigt ferner die folgenden Risiken:

a)  Risiken für die nationale Verteidigung, die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung;

c)  Risiko der Untergrabung vertraulicher Daten in staatlichen Datenbanken von Regulierungsbehörden;

(2)  Kommt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt sind und die in Absatz 1A genannten Risiken hinreichend gemindert sind, erteilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten lehnen jeden Antrag ab, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.

Wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Datengenehmigung nicht erfüllt sind, aber die Anforderungen für die Übermittlung einer Antwort in einem anonymen statistischen Format gemäß Artikel 47 erfüllt sind, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten beschließen, eine Antwort in einem anonymen statistischen Format gemäß Artikel 47 zu übermitteln, wenn dieser Ansatz die Risiken mindert und der Zweck des Antrags auf Datenzugang auf diese Weise erfüllt werden kann, sofern der Antragsteller dieser Verfahrensänderung zustimmt.

(3)  Abweichend von der Verordnung (EU) 2022/868 erteilt oder verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Datenzugang. Stellt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten fest, dass der Datenzugangsantrag unvollständig ist, so teilt sie dies dem Gesundheitsdatenantragsteller mit und gibt ihm die Möglichkeit, seinen Antrag zu vervollständigen. Kommt der Antragsteller für Gesundheitsdaten dieser Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nach, wird keine Genehmigung erteilt. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann die Frist für die Beantwortung eines Antrags auf Datenzugang erforderlichenfalls um drei weitere Monate verlängern, wobei sie der Dringlichkeit und Komplexität des Antrags und dem Umfang der zur Entscheidung vorgelegten Anträge Rechnung trägt. In diesem Fall teilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Antragsteller so rasch wie möglich mit, dass für die Prüfung des Antrags mehr Zeit benötigt wird, und begründet die Verzögerung. ▌

(3a)   Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Datenzugang für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 45 Absatz 3 bleiben die in Artikel 52 genannten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die befugten Teilnehmer an HealthData@EU für Entscheidungen über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einklang mit den Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.

Die betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und befugten Teilnehmer unterrichten einander über ihre Entscheidungen und können die Informationen bei der Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten berücksichtigen.

Eine von einer betroffenen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erteilte Datengenehmigung kann mittels gegenseitiger Anerkennung von den anderen betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten übernommen werden.

(3b)   Die Mitgliedstaaten sehen ein beschleunigtes Antragsverfahren für öffentliche Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit einem gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit vor, wenn die Verarbeitung der Daten für die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke erfolgen soll. Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens erteilt oder verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Datenzugang.

Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann die Frist für die Beantwortung eines Antrags auf Datenzugang erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängern.

(4)  Nach Erteilung der Datengenehmigung fordert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten unverzüglich beim Gesundheitsdateninhaber an. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dem Gesundheitsdatennutzer die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt von den Gesundheitsdateninhabern bereit, es sei denn, die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gibt an, dass sie die Daten innerhalb eines längeren angegebenen Zeitrahmens bereitstellen wird.

(4a)   In den in Absatz 3a genannten Fällen können die betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die befugten Teilnehmer, die eine Datengenehmigung erteilt haben, beschließen, den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in der von der Kommission bereitgestellten sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 52 Absatz 10 zu ermöglichen.

(5)  Verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Erteilung einer Datengenehmigung, so begründet sie dies gegenüber dem Antragsteller für Gesundheitsdaten.

(6)  Erteilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung, so legt sie in der Datengenehmigung die für den Gesundheitsdatennutzer geltenden allgemeinen Bedingungen fest. Die Datengenehmigung muss Folgendes enthalten:

a)  Kategorien, Spezifikation und Format der von der Datengenehmigung erfassten elektronischen Gesundheitsdaten, auf die zugegriffen wird, einschließlich ihrer Quellen, und ob auf die elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format in der sicheren Verarbeitungsumgebung zugegriffen wird;

b)  eine ausführliche Beschreibung des Zwecks, für den die Daten bereitgestellt werden;

ba)   wenn eine Ausnahme nach Artikel 48a Absatz 3 beantragt wurde, Angaben dazu, ob die Ausnahme gewährt wurde oder nicht, und den Grund für diese Entscheidung;

baa)   die Identität der befugten Personen, insbesondere des Projektleiters, die das Recht auf Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung haben;

c)  Gültigkeitsdauer der Datengenehmigung;

d)  Informationen über die technischen Merkmale und Instrumente, die dem Gesundheitsdatennutzer in der sicheren Verarbeitungsumgebung zur Verfügung stehen;

e)  vom Gesundheitsdatennutzer zu entrichtende Gebühren;

f)  etwaige zusätzliche besondere Bedingungen in der erteilten Datengenehmigung.

(7)  Datennutzer haben das Recht, auf die elektronischen Gesundheitsdaten entsprechend der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erteilten Datengenehmigung in einer sicheren Verarbeitungsumgebung zuzugreifen und sie zu verarbeiten.

(9)  Eine Datengenehmigung wird so lange erteilt, wie es für die beantragten Zwecke erforderlich ist, längstens jedoch für zehn Jahre. Diese Frist kann auf Antrag des Gesundheitsdatennutzers auf der Grundlage von Argumenten und Unterlagen zur Rechtfertigung dieser Verlängerung einen Monat vor Ablauf der Datengenehmigung einmalig um einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren verlängert werden. ▌Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann steigende Gebühren erheben, um den Kosten und Risiken einer Speicherung der elektronischen Gesundheitsdaten über einen längeren Zeitraum als den ursprünglichen Zeitraum Rechnung zu tragen. Um diese Kosten und Gebühren zu senken, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Gesundheitsdatennutzer auch vorschlagen, den Datensatz in einem Speichersystem mit verringerter Kapazität zu speichern. Solche reduzierten Kapazitäten dürfen die Sicherheit des verarbeiteten Datensatzes nicht beeinträchtigen. Die in der sicheren Verarbeitungsumgebung befindlichen elektronischen Gesundheitsdaten werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Datengenehmigung gelöscht. Auf Antrag des Gesundheitsdatennutzers kann die Formel für die Erstellung des angeforderten Datensatzes von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gespeichert werden.

(10)  Muss die Datengenehmigung aktualisiert werden, stellt der Gesundheitsdatennutzer einen Antrag auf Änderung der Datengenehmigung.

(13)  Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Logo zur Bekanntmachung des Beitrags des EHDS entwickeln. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 47

Gesundheitsdatenanfrage

(1)  Der Antragsteller kann eine Gesundheitsdatenanfrage für die in Artikel 34 genannten Zwecke vorlegen, und zwar ausschließlich um eine Antwort in einem anonymisierten statistischen Format zu erhalten. Eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten darf eine Gesundheitsdatenanfrage in keinem anderen Format beantworteten, und der Nutzer von Gesundheitsdaten darf keinen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten erhalten, die für diese Antwort verwendet wurden.

(2)  Eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)  eine Beschreibung der Identität, der beruflichen Funktion und der Tätigkeiten des Antragstellers;

b)  eine ausführliche Erläuterung der beabsichtigten Verwendung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der Angabe, zu welchem der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zwecke der Zugang beantragt wird;

ba)   nach Möglichkeit eine Beschreibung der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten, ihres Formats und ihrer Datenquellen;

bb)   eine inhaltliche Beschreibung der Statistik;

bd)   eine Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen, die zur Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs der elektronischen Gesundheitsdaten vorgesehen sind;

be)   eine Beschreibung, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Verarbeitung befolgt würden;

bf)   wenn der Antragsteller von einer Ausnahme nach Artikel 48a Absatz 3 Gebrauch machen möchte, die nach dem nationalen Recht gemäß diesem Artikel erforderlichen Erläuterungen.

(2a)   Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten prüft, ob der Antrag vollständig ist, und berücksichtigt die in Artikel 46 Absatz 1a genannten Risiken.

(3)  ▌ Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten bewertet die Gesundheitsdatenanfrage innerhalb von drei Monaten und übermittelt dem Nutzer von Gesundheitsdaten das Resultat nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten.

Artikel 47a

Muster zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Muster für den Antrag auf Datenzugang gemäß Artikel 45, die Datengenehmigung gemäß Artikel 46 und die Datenanfrage gemäß Artikel 47 fest.

Artikel 48a

Recht, der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zu widersprechen

(1)  Natürliche Personen haben das Recht, der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung im Rahmen dieser Verordnung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Ausübung dieses Rechts ist reversibel.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen einen barrierefreien und leicht verständlichen Widerspruchsmechanismus für die Ausübung dieses Rechts vor, sodass natürlichen Personen die Möglichkeit geboten wird, ausdrücklich ihren Wunsch zu äußern, dass ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten nicht für eine Sekundärnutzung verarbeitet werden.

(2a)   Nachdem eine natürliche Person von der Widerspruchsklausel Gebrauch gemacht hat und wenn sie betreffende personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Datensatz identifiziert werden können, dürfen die sie betreffenden personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund von Datengenehmigungen gemäß Artikel 46 oder Datenanfragen gemäß Artikel 47, die nach dem Widerspruch der natürlichen Person erteilt bzw. getätigt wurden, weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten dieser natürlichen Person für die Sekundärnutzung aufgrund von Datengenehmigungen oder Datenanfragen, die vor dem Widerspruch der natürlichen Person erteilt bzw. getätigt wurden, darf hiervon nicht berührt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht einen Mechanismus einrichten, um Daten, für die eine Widerspruchsklausel nach Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:

a)  Der Datenzugang oder der Datenantrag wird von einer öffentlichen Stelle oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut ist, oder von einer anderen Organisation gestellt, die mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut ist oder im Namen oder im Auftrag einer Behörde handelt, wenn dies für einen der folgenden Zwecke erforderlich ist:

i)  für die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Zwecke;

ii)  für wissenschaftliche Forschung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses.

b)  Die Daten können nicht rechtzeitig und wirksam unter gleichwertigen Bedingungen auf anderem Wege erhalten werden.

c)  Der Antragsteller hat die Begründung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe h oder Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe be vorgelegt.

Die unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen werden kumulativ erfüllt.

Die nationalen Rechtsvorschriften, die einen solchen Mechanismus vorsehen, enthalten spezifische und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen.

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, in seinem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass Zugang zu Daten beantragt wird, bei denen gemäß diesem Absatz Widerspruch eingelegt wurde, und sind diese Kriterien erfüllt, so können die Daten, bei denen gemäß Absatz 1 Widerspruch eingelegt wurde, bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer iii und vi, und Buchstabe b berücksichtigt werden.

(4)  Die in Absatz 3 genannten Ausnahmen sollten den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, um das öffentliche Interesse im Bereich rechtmäßiger wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Ziele zu verwirklichen.

(5)  Jede Verarbeitung gemäß der Ausnahme nach Absatz 3 entspricht den Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere dem Verbot der erneuten Identifizierung, einschließlich Versuchen, gemäß Artikel 41 Absatz 2a. Jede in Absatz 3 genannte Maßnahme mit Gesetzescharakter enthält besondere Bestimmungen über die Sicherheit und den Schutz der Rechte natürlicher Personen.

(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre gesetzlichen Bestimmungen, die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassen, unverzüglich mit wie auch alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(7)  Erfordern die Zwecke, für die ein Inhaber von Gesundheitsdaten personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten verarbeitet, die Identifizierung einer betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr, so darf der Inhaber von Gesundheitsdaten nicht verpflichtet werden, zusätzliche Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person ausschließlich zum Zweck der Einhaltung des Widerspruchsrechts nach diesem Artikel aufzubewahren, zu erwerben oder zu verarbeiten.

Artikel 49

Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten eines vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers

(1)  Erhält eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Datenzugang gemäß Artikel 45 oder eine Datenanfrage gemäß Artikel 47, der bzw. die sich nur auf elektronische Gesundheitsdaten erstreckt, die sich im Besitz eines gemäß Absatz 2 benannten vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers befinden, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 6 Anwendung.

(1a)   Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren festlegen, nach dem Gesundheitsdateninhaber die Benennung als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber beantragen können, sofern ein Gesundheitsdateninhaber folgende Bedingungen erfüllt:

a)  er kann über eine sichere Verarbeitungsumgebung, die den Anforderungen von Artikel 50 entspricht, Zugang zu Gesundheitsdaten gewähren;

b)  er verfügt über das erforderliche Fachwissen, um Anträge auf Datenzugang und Datenanfragen zu bewerten;

c)  er bietet die erforderlichen Garantien, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten benennen nach einer Prüfung dieser Bedingungen durch die zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten vertrauenswürdige einzelne Dateninhaber.

Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren ein, mit dem regelmäßig überprüft wird, ob der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber diese Bedingungen weiterhin erfüllt.

Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten geben die vertrauenswürdigen einzelnen Dateninhaber in dem in Artikel 55 genannten Datensatzkatalog an.

(2)  Anträge auf Datenzugang und Datenanfragen gemäß Absatz 1 werden bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eingereicht, die sie an den zuständigen vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber weiterleiten kann.

(3)  Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber bewertet den Antrag auf Datenzugang bzw. die Datenanfrage anhand der in Artikel 46 Absätze 1 und 1a bzw. der in Artikel 47 Absätze 2 und 2a aufgeführten Kriterien.

(4)  Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber übermittelt seine Bewertung einhergehend mit einem Vorschlag für eine Entscheidung an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bewertung entscheidet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über den Antrag auf Datenzugang oder die Datenanfrage gemäß diesem Artikel. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ist nicht an den Vorschlag des vertrauenswürdigen Dateninhabers gebunden.

(5)  Nach der Entscheidung der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, die Datengenehmigung zu erteilen oder der Datenanfrage stattzugeben, nimmt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d und in Artikel 37 Absatz 1 Ziffer iii genannten Aufgaben wahr.

(5a)   Der Zugangsdienst der Union für elektronische Gesundheitsdaten kann Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber benennen. In diesem Fall finden die Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung.

Artikel 50

Sichere Verarbeitungsumgebung

(1)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung nur über eine sichere Verarbeitungsumgebung mit technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen. Bei einer sicheren Verarbeitungsumgebung werden insbesondere die folgenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten:

a)  der Zugang zur sicheren Verarbeitungsumgebung wird auf befugte natürliche Personen begrenzt, die in der jeweiligen Datengenehmigung aufgeführt sind;

b)  das Risiko des unbefugten Lesens, Kopierens, Änderns oder Entfernens elektronischer Gesundheitsdaten, die in der sicheren Verarbeitungsumgebung gehostet werden, wird durch modernste technische und organisatorische Maßnahmen minimiert;

c)  die Eingabe elektronischer Gesundheitsdaten und die Inspektion, Änderung oder Löschung elektronischer Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung werden auf eine begrenzte Zahl befugter identifizierbarer Personen beschränkt;

d)  es wird sichergestellt, dass Gesundheitsdatennutzer nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die von ihrer Datengenehmigung erfassten Daten zugreifen können;

e)  es werden identifizierbare Protokolle über den Zugang zur und die Tätigkeiten in der sicheren Verarbeitungsumgebung für den Zeitraum geführt, der für die Verifizierung und Prüfung aller Verarbeitungsvorgänge in dieser Umgebung erforderlich ist. Die Protokolle über den Zugang sollten mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden;

f)  die Befolgung wird gewährleistet und die in diesem Artikel genannten Sicherheitsmaßnahmen werden überwacht, um potenzielle Sicherheitsbedrohungen zu mindern.

(2)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen sicher, dass elektronische Gesundheitsdaten von Gesundheitsdateninhabern in dem durch die Datengenehmigung festgelegten Format von Gesundheitsdateninhabern hochgeladen und vom Gesundheitsdatennutzer in einer sicheren Verarbeitungsumgebung abgerufen werden können.

Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen durch eine Überprüfung sicher, dass die Gesundheitsdatennutzer nur in der Lage sind, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, einschließlich elektronischer Gesundheitsdaten in einem anonymisierten statistischen Format, aus der sicheren Verarbeitungsumgebung herunterzuladen.

(3)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sorgen für regelmäßige Audits der sicheren Verarbeitungsumgebungen, auch durch Dritte, und ergreifen Abhilfemaßnahmen für alle in den sicheren Verarbeitungsumgebungen festgestellten Mängel, Risiken oder Schwachstellen.

(3a)   Werden von anerkannten datenaltruistischen Organisationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/868 personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten unter Verwendung einer sicheren Verarbeitungsumgebung verarbeitet, erfüllen diese Umgebungen auch die in Absatz 1 Buchstaben a bis f dieses Artikels festgelegten Sicherheitsmaßnahmen.

(4)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Informationssicherheit, die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Interoperabilität der sicheren Verarbeitungsumgebungen fest, auch die technischen Merkmale und Instrumente, die dem Gesundheitsdatennutzer in der sicheren Verarbeitungsumgebung zur Verfügung stehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 51

Verantwortlichkeit

(1)  Der Gesundheitsdateninhaber gilt gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 1a als Verantwortlicher für die Weitergabe der beantragten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an die Zugangstelle für Gesundheitsdaten. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gilt als für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verantwortlich, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt. Ungeachtet des vorstehenden Satzes gilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Namen des Gesundheitsdatennutzers aufgrund einer Datengenehmigung in der sicheren Verarbeitungsumgebung als für die Verarbeitung verantwortlich, wenn sie Daten über diese Umgebung bereitstellt, sowie als für die Verarbeitung verantwortlich, wenn eine Antwort auf eine Datenanfrage gemäß Artikel 46 generiert werden soll.

(1a)   In den in Artikel 49 genannten Fällen gilt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für den Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung oder einer Datenanfrage. Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber gilt als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, wenn er Daten über eine sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt.

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Vereinbarungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern im Fall von Artikel 51 Absätze 1 und 1a festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4

Grenzüberschreitende Infrastruktur für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten

Artikel 52

▌HealthData@EU ▌

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten. Diese nationale Kontaktstelle fungiert als organisatorisches und technisches Zugangstor, das es ermöglicht und dafür zuständig ist, elektronische Gesundheitsdaten für die grenzüberschreitende Sekundärnutzung bereitzustellen. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung über den Namen und die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstelle. Bei der nationalen Kontaktstelle kann es sich um die Koordinierungsstelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten nach Artikel 36 handeln. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(1a)   Der Datenzugangsdienst der Union fungiert als Kontaktstelle der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten und ist für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zuständig.

(2)  Die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen und die in Absatz 1a genannte Kontaktstelle haben Anschluss an die grenzüberschreitende Infrastruktur für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten (HealthData@EU). Die nationalen Kontaktstellen und die in Absatz 1a genannte Kontaktstelle erleichtern den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zur Sekundärnutzung für unterschiedliche befugte Teilnehmer der Infrastruktur. Die nationalen Kontaktstellen arbeiten eng untereinander und mit der Kommission zusammen.

(4)  Gesundheitsbezogene Forschungsinfrastrukturen oder ähnliche Strukturen, deren Arbeit auf dem Unionsrecht beruht und die die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten für Zwecke der Forschung, Politikgestaltung, Statistik, Patientensicherheit oder Regulierung fördern, können befugte Teilnehmer von HealthData@EU werden und sich damit verbinden.

(5)  Drittländer oder internationale Organisationen können befugte Teilnehmer werden, sofern sie die Vorschriften des Kapitels IV einhalten, in der Union ansässigen Datennutzern unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewähren, die ihren Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen, und Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen festgestellt wird, dass eine nationale Kontaktstelle eines Drittlands oder ein auf internationaler Ebene eingerichtetes System die Anforderungen von HealthData@EU für die Zwecke der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten erfüllt, Kapitel IV entspricht und in der Union ansässigen Gesundheitsdatennutzern zu gleichwertigen Bedingungen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt, zu denen sie/es Zugang hat. Die Einhaltung dieser rechtlichen, organisatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen, auch der Normen für sichere Verarbeitungsumgebungen gemäß Artikel 50, wird unter der Kontrolle der Kommission überprüft. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich.

(6)  Jede nationale Kontaktstelle und jeder befugte Teilnehmer erwirbt die für den Anschluss und die Teilnahme an HealthData@EU erforderlichen technischen Fähigkeiten. Sie erfüllen die Anforderungen und technischen Spezifikationen, die erforderlich sind, damit die grenzüberschreitende Infrastruktur betrieben werden kann und sie sich innerhalb der Infrastruktur ▌ vernetzen können.

(8)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten HealthData@EU ein, um den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zu fördern und zu erleichtern, indem sie die nationalen Kontaktstellen für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten ▌ und die befugten Teilnehmer dieser Infrastruktur sowie die in Absatz 9 genannte zentrale Plattform miteinander vernetzen.

(9)  Die Kommission entwickelt, errichtet und betreibt eine zentrale Plattform für HealthData@EU, indem sie IT-Dienste bereitstellt, die erforderlich sind, um den Informationsaustausch zwischen den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten als Teil der grenzüberschreitenden Infrastruktur für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu ermöglichen und zu unterstützen. Die Kommission verarbeitet elektronische Gesundheitsdaten nur als Auftragsverarbeiterin im Auftrag der ▌ Verantwortlichen.

(10)  Auf Anfrage von zwei oder mehr nationalen Kontaktstellen im Rahmen dieser Infrastruktur kann die Kommission eine sichere Verarbeitungsumgebung für Daten aus mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellen, die den Anforderungen des Artikels 50 entspricht. Stellen zwei oder mehr nationale Kontaktstellen oder befugte Teilnehmer elektronische Gesundheitsdaten in die von der Kommission verwaltete sichere Verarbeitungsumgebung ein, so gelten sie für die Zwecke der Datenverarbeitung in dieser Umgebung als gemeinsam Verantwortliche und die Kommission als Auftragsverarbeiterin.

(11)  Die nationalen Kontaktstellen fungieren als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitungsvorgänge, die in HealthData@EU abgewickelt werden und an denen sie beteiligt sind, und die Kommission fungiert als ihre Auftragsverarbeiterin, ohne dass die Aufgaben der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten vor und nach einem solchen Verarbeitungsvorgang beeinträchtigt werden.

(12)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, die Interoperabilität von HealthData@EU mit anderen einschlägigen, gemeinsamen europäischen Datenräumen gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 und der Verordnung (EU) 2023/2854 zu gewährleisten.

(13)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)  Anforderungen, technische Spezifikationen und die IT-Architektur von HealthData@EU, durch die der neueste Stand der Datensicherheit, der Vertraulichkeit und des Schutzes elektronischer Gesundheitsdaten in der grenzüberschreitenden Infrastruktur sichergestellt wird;

aa)   Bedingungen und Konformitätsprüfungen ▌, um HealthData@EU beizutreten und damit verbunden zu bleiben, sowie Bedingungen für die vorübergehende Abschaltung oder den endgültigen Ausschluss von HealthData@EU, einschließlich besonderer Bestimmungen für Fälle von schwerem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen;

b)  die Mindestkriterien, die die nationalen Kontaktstellen und die befugten Teilnehmer der Infrastruktur erfüllen müssen;

c)  die Zuständigkeiten der ▌ Verantwortlichen und der an den grenzüberschreitenden Infrastrukturen beteiligten Auftragsverarbeiter;

d)  die Zuständigkeiten der ▌Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter für die sichere Umgebung, die von der Kommission verwaltet wird;

e)  gemeinsame Spezifikationen für die Architektur von HealthData@EU und dessen Interoperabilität mit anderen gemeinsamen europäischen Datenräumen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(14)  Nach einem positiven Ergebnis der Konformitätsüberprüfung kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes Beschlüsse darüber fassen, ob sich einzelne befugte Teilnehmer der Infrastruktur anschließen können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 53

Zugang zu grenzüberschreitenden Registern oder Datenbanken elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

(1)  Bei grenzüberschreitenden Registern und Datenbanken ist die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, in der der Gesundheitsdateninhaber für das jeweilige Register oder die jeweilige Datenbank registriert ist, dafür zuständig, über Datenzugangsanträge zu entscheiden und den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung zu gewähren. Haben solche Register oder Datenbanken gemeinsam Verantwortliche, so handelt es sich bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, die über Datenzugangsanträge entscheidet, um den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren, um die Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem einer der gemeinsam Verantwortlichen ansässig ist.

(2)  Schließen sich Register oder Datenbanken aus mehreren Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu einem einzigen Netz von Registern oder Datenbanken zusammen, können die zugehörigen Register einen Koordinator benennen, um die Bereitstellung von Daten aus dem Registernetz für die Sekundärnutzung sicherzustellen. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem der Koordinator des Netzes ansässig ist, ist dafür zuständig, über die Datenzugangsanträge zu entscheiden und für das Netz von Registern oder Datenbanken Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren.

Abschnitt 5

Qualität und Nutzen von Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

Artikel 55

Beschreibung des Datensatzes und Datensatzkatalog

(1)  Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt über einen öffentlich zugänglichen und standardisierten maschinenlesbaren Datensatzkatalog Informationen in Form von Metadaten über die verfügbaren Datensätze und deren Eigenschaften bereit. Eine Beschreibung jedes Datensatzes enthält Informationen über die Quelle, den Umfang, die wichtigsten Eigenschaften, die Art der elektronischen Gesundheitsdaten und die Bedingungen für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten.

(1a)   Die Beschreibungen der Datensätze im nationalen Datensatzkatalog der Mitgliedstaaten müssen zumindest in einer Amtssprache der Union verfügbar sein. Der vom Datenzugangsdienst der Union bereitgestellte Datensatzkatalog für die Organe der Union ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar.

(1b)   Der Datensatzkatalog wird auch den zentralen Informationsstellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/868 zur Verfügung gestellt.

(2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mindestelemente fest, die die Gesundheitsdateninhaber über Datensätze und deren Eigenschaften bereitstellen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 56

Datenqualitäts- und -nutzenlabel

(1)  Datensätze, die über die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereitgestellt werden, können von den Gesundheitsdateninhabern mit einem Datenqualitäts- und -nutzenlabel der Union versehen werden.

(2)  Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten, die mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten erhoben und verarbeitet wurden, tragen ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel entsprechend den in Absatz 3 genannten Elementen.

(3)  Das Datenqualitäts- und -nutzenlabel umfasst gegebenenfalls folgende Elemente:

a)  für die Datendokumentation: Metadaten, Supportdokumentation, Datenwörterbuch, verwendetes Format und verwendete Normen, Herkunft und gegebenenfalls Datenmodell;

b)  für die Bewertung der technischen Qualität: Vollständigkeit, Eindeutigkeit, Genauigkeit, Validität, Aktualität und Kohärenz der Daten;

c)  für die Prozesse des Datenqualitätsmanagements: Ausgereiftheit der Prozesse des Datenqualitätsmanagements, einschließlich Überprüfungs- und Auditverfahren, Prüfung von Verzerrungen;

d)  für die Bewertung des Erfassungsbereichs: Zeitraum, Bevölkerungsanteil und gegebenenfalls Repräsentativität der Stichprobenpopulation sowie durchschnittliche Zeitspanne, in der eine natürliche Person in einem Datensatz erscheint;

e)  für die Informationen über Zugang und Bereitstellung: Zeit zwischen der Erhebung der elektronischen Gesundheitsdaten und ihrer Aufnahme in den Datensatz, Zeit für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten nach Genehmigung eines Antrags auf Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten;

f)  für die Informationen über Datenänderungen: Zusammenführung von Daten und Hinzufügung zu einem bestehenden Datensatz, einschließlich Verknüpfungen mit anderen Datensätzen.

fa)   Ist dem Datensatz ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel gemäß Artikel 56 beigefügt, so stellt der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit des Labels bestätigen kann.

(3a)   Hat eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten Grund zu der Annahme, dass ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel möglicherweise ungenau ist, so bewertet sie, ob die Daten die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, und widerruft die Kennzeichnung, wenn die Daten nicht die erforderliche Qualität aufweisen.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Elemente für das Datenqualitäts- und -nutzenlabel zu ändern. In diesen delegierten Rechtsakten kann auch die Liste in Absatz 3 geändert werden, indem Anforderungen an das Datenqualitäts- und -nutzenlabel hinzugefügt, geändert oder gestrichen werden.

(5)  Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Elemente im Wege von Durchführungsrechtsakten die visuellen Merkmale und technischen Spezifikationen des Datenqualitäts- und -nutzenlabels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte tragen den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung [...] [KI-Gesetz 2021/0106(COD)] und gegebenenfalls etwaigen angenommenen gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen zur Unterstützung dieser Anforderungen Rechnung.

Artikel 57

EU-Datensatzkatalog

(1)  Die Kommission erstellt einen EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Kataloge von Datensätzen, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in allen Mitgliedstaaten erstellt wurden, und die Kataloge von Datensätzen der ▌ befugten Teilnehmer von HealthData@EU verbindet, und macht sie öffentlich zugänglich.

(2)  Der EU-Datensatzkatalog und die nationalen Datensatzkataloge sowie die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 58

Mindestspezifikationen für Datensätze

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestspezifikationen für Datensätze, deren Sekundärnutzung als elektronische Gesundheitsdaten von großer Wirkung ist, festlegen, wobei sie bestehende Infrastrukturen, Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Union berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

Zusätzliche Maßnahmen

Artikel 59

Kapazitätsaufbau

Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen mit dem Ziel, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Stärkung der digitalen Gesundheitssysteme für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen der unterschiedlichen Kategorien der beteiligten Interessenträger aufzubauen. Als Unterstützung des Kapazitätsaufbaus legt die Kommission in enger Zusammenarbeit und Konsultation mit den Mitgliedstaaten Indikatoren für die Selbstbewertung bei der Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten fest.

Artikel 59a

Schulung und Information von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1)  Die Mitgliedstaaten entwickeln und führen Schulungsprogramme für Angehörige der Gesundheitsberufe durch oder gewähren ihnen Zugang dazu, damit sie ihre Rolle bei der Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten und beim Zugang zu diesen Daten verstehen und wirksam wahrnehmen können, auch in Bezug auf die Artikel 4, 7 und 9. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht.

(2)  Die Schulungen und Informationen sind für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe zugänglich und erschwinglich, unbeschadet der Organisation der Gesundheitsversorgung auf nationaler Ebene.

Artikel 59b

Kompetenzen im Bereich der digitalen Gesundheit und Zugang zur digitalen Gesundheit

(1)  Die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen Kompetenzen im Bereich der digitalen Gesundheit und einschlägige Kompetenzen und Fähigkeiten von Patienten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht.

(2)  Sensibilisierungskampagnen oder -programme zielen insbesondere darauf ab, Patienten und die breite Öffentlichkeit über die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen des Europäischen Raums für Gesundheitsdaten, einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte, sowie über die Vorteile, Risiken und potenziellen Gewinne der Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten für Wissenschaft und Gesellschaft zu informieren.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Kampagnen und Programme sind auf die Bedürfnisse spezifischer Gruppen zugeschnitten und werden entwickelt, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(4)  Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zur Infrastruktur, die für die wirksame Verwaltung der elektronischen Gesundheitsdaten natürlicher Personen sowohl bei der Primär- als auch bei der Sekundärnutzung erforderlich ist.

Artikel 60

Zusätzliche Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Finanzierung durch die Union

(1)  Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt 1 der Richtlinie 2014/24/EU, einschließlich digitaler Gesundheitsbehörden und Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verweisen ▌ auf die anwendbaren technischen Spezifikationen, Normen und Profile gemäß den Artikeln 6, 12, 23, 50, 52 und 56 ▌ für die Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der Erstellung ihrer Ausschreibungsunterlagen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie bei der Festlegung der Bedingungen für eine Unionsfinanzierung im Zusammenhang mit dieser Verordnung, einschließlich der grundlegenden Voraussetzungen für die Struktur- und Kohäsionsfonds.

(2)  Bei den Kriterien für den Erhalt von Finanzmitteln aus der Union werden die in den Kapiteln II, III und IV dargelegten Anforderungen berücksichtigt.

Artikel 60a

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, zu denen die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte gehören, gewährleisten die Mitgliedstaaten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung ein besonders hohes Maß an Schutz und Sicherheit. In diesem Zusammenhang darf diese Verordnung einer Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung des nationalen Kontextes nicht entgegenstehen, wonach in Fällen, in denen personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten von Gesundheitsdienstleistern zwecks Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen oder von der mit MyHealth@EU verbundenen nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit verarbeitet werden, die Speicherung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 5 zum Zwecke der Primärnutzung im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen in der Union erfolgt.

Artikel 60aa

Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und sichere Verarbeitungsumgebungen

(1)  Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, einzelne Dateninhaber und der Datenzugangsdienst der Union speichern und verarbeiten personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in der Europäischen Union bei der Pseudonymisierung, Anonymisierung und anderen Vorgängen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 45 bis 49 über sichere Verarbeitungsumgebungen im Sinne von Artikel 50 und Artikels 52 Absatz 8 oder über HealthData@EU. Diese Anforderung gilt für jede Stelle, die diese Aufgaben in deren Namen wahrnimmt.

(2)  Ausnahmsweise dürfen die in Absatz 1 genannten Daten in einem Drittland, einem Gebiet oder einem oder mehreren spezifischen Sektoren in diesem Drittland, für die ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, gespeichert und verarbeitet werden.

Artikel 61

Übertragung nicht personenbezogener elektronischer Daten in Drittländer

(1)  Von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereitgestellte, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die für Gesundheitsdatennutzer in einem Drittland aufgrund einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 oder einer Datenanfrage gemäß Artikel 47 oder für befugte Teilnehmer in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, auf elektronischen Gesundheitsdaten einer natürlichen Person beruhen und unter eine der Kategorien von Artikel 33 ▌ fallen, gelten als hochsensibel im Sinne von Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868, sofern ihre Übertragung in Drittländer, insbesondere angesichts der begrenzten Zahl der an diesen Daten beteiligten natürlichen Personen, der geografischen Streuung oder der in naher Zukunft zu erwartenden technologischen Entwicklungen, das Risiko einer Rekonstruktion der Identität durch Mittel birgt, die über diejenigen hinausgehen, die nach vernünftigem Ermessen zum Einsatz kommen können.

(2)  Die Maßnahmen zum Schutz der in Absatz 1 genannten Datenkategorien ▌ werden in dem Delegierten Rechtsakt im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868 näher ausgeführt.

Artikel 62

Internationaler Zugang von Staaten zu nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ▌

(1)  ▌ Die digitalen Gesundheitsbehörden, die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die befugten Teilnehmer der grenzüberschreitenden Infrastrukturen gemäß den Artikeln 12 und 52 und die Gesundheitsdatennutzer treffen alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, um eine Übertragung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, auch was einen staatlichen Zugriff in Drittländern betrifft, von in der Union gespeicherten, nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu verhindern, wenn dies im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde.

(2)  Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einer digitalen Gesundheitsbehörde, einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder Datennutzern die Übertragung von oder die Zugangsgewährung zu im Rahmen dieser Verordnung in der Union gespeicherten nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verlangt wird, sind jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem antragstellenden Drittland und der Union oder eine solche Übereinkunft zwischen dem antragstellenden Drittland und einem Mitgliedstaat gestützt sind.

(3)  Besteht keine in Absatz 2 genannte internationale Übereinkunft und ergeht an eine digitale Gesundheitsbehörde, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder Datennutzer ein Urteil eines Gerichts eines Drittlands oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, im Rahmen dieser Verordnung in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten zu übertragen oder Zugang dazu zu gewähren, und würde die Befolgung eines solchen Urteils oder einer solchen Entscheidung den Adressaten in Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bringen, so erfolgt die Übertragung dieser Daten an die Drittlandsbehörde oder die Zugangsgewährung für diese nur dann,

a)  wenn das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass eine solche Entscheidung oder ein solches Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und weiter vorsieht, dass eine solche Entscheidung oder ein solches Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem z. B. darin eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,

b)  wenn der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und

c)  wenn das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem Recht dieses Drittlandes befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.

(4)  Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllt, stellt die digitale Gesundheitsbehörde, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder eine datenaltruistische Stelle aufgrund einer angemessenen Auslegung der Anfrage die zulässige Mindestmenge der darin verlangten Daten bereit.

(5)  Die digitalen Gesundheitsbehörden, Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder Datennutzer teilen dem Dateninhaber mit, dass ein Antrag einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands auf Zugang zu seinen Daten vorliegt, bevor sie dem Antrag nachkommen, außer wenn der Antrag Strafverfolgungszwecken dient und solange dies zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen erforderlich ist.

Artikel 63

Zusätzliche Maßnahmen für die Übertragung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

▌ Die Übertragung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt. Die Mitgliedstaaten können über die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 5 dieser Verordnung und die im Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen hinaus im Einklang mit und unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen für den internationalen Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übermittlung, auch Beschränkungen, beibehalten oder einführen.

Artikel 63b

Datenzugangsanträge und Datenanfragen aus Drittländern

(1)  Unbeschadet der Artikel 45, 46 und 47 gelten für von den Mitgliedstaaten benannte Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und Datenzugangsdienste der Union Datenzugangsanträge und Datenanfragen, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Datennutzer eingereicht werden, als zulässig, wenn das betreffende Drittland

a)  von einem in Artikel 52 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt erfasst wird oder

b)  Antragstellern aus der EU in diesem Drittland Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten unter Bedingungen gewährt wird, die nicht restriktiver sind als in dieser Verordnung vorgesehen und daher unter die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte fallen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, dass ein Drittland die Kriterien des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich.

Die Kommission überwacht die Entwicklungen in Drittländern und internationalen Organisationen, die sich auf die Funktionsweise der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte auswirken könnten, und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieses Artikels.

Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Drittland die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b nicht länger erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, um das betreffende Drittland, dem der Zugang gewährt wird, zu streichen.

KAPITEL VI

Europäische Steuerung und Koordinierung

Artikel 64

Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS-Ausschuss)

(1)  Es wird ein Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) eingerichtet, der die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erleichtern soll. Der EHDS-Ausschuss setzt sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammen, einem Vertreter für Primärzwecke und einem Vertreter für Sekundärzwecke, die von jedem Mitgliedstaat jeweils benannt werden. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder des EHDS-Ausschusses verpflichten sich, im öffentlichen Interesse und unabhängig zu handeln.

(1a)   Ein Vertreter der Kommission und einer der in Absatz 1 genannten Vertreter der Mitgliedstaten führen gemeinsam den Vorsitz in den Sitzungen des EHDS-Ausschusses.

(1b)   Die in Artikel 28 genannten Marktüberwachungsbehörden, der Europäische Datenschutzausschuss, der Europäische Datenschutzbeauftragte, die EMA, das ECDC und die ENISA werden zu den Sitzungen eingeladen, wenn die Fragen nach Ansicht des Ausschusses relevant sind.

(1c)   Der Ausschuss kann auch andere nationale Behörden, Sachverständige und Beobachter sowie andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Forschungsinfrastrukturen und andere ähnliche Strukturen zu seinen Sitzungen einladen.

(1d)   Der Ausschuss kann gegebenenfalls mit anderen externen Sachverständigen zusammenarbeiten.

(2)  Je nach den Funktionen betreffend die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten kann der EHDS-Ausschuss in Untergruppen für bestimmte Themen arbeiten, in denen Behörden für digitale Gesundheit oder Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten vertreten sind. Die Untergruppen unterstützen den EHDS-Ausschuss mit spezifischem Fachwissen. Die Untergruppen können bei Bedarf gemeinsame Sitzungen abhalten.

(3)  Der EHDS-Ausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung und einen Verhaltenskodex. In dieser Geschäftsordnung werden die Zusammensetzung, die Organisation, die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit der Untergruppen sowie die Zusammenarbeit des EHDS-Ausschusses mit dem Beirat geregelt. Hinsichtlich der Abstimmungsregeln entscheidet der EHDS-Ausschuss nach Möglichkeit einvernehmlich. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet der EHDS-Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.

(5)  Der EHDS-Ausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Gremien, Stellen und Sachverständigen zusammen, wie dem Europäischen Dateninnovationsrat gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/868, den gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2854 eingerichteten zuständigen Stellen, den gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 910/2014 eingerichteten Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Cybersicherheitsstellen, einschließlich der ENISA, und der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft, um fortschrittliche Lösungen für eine den FAIR-Prinzipien entsprechende Datennutzung in Forschung und Innovation zu finden.

(7)  Der EHDS-Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird.

(7a)   Der EHDS-Ausschuss veröffentlicht Sitzungstermine und Sitzungsprotokolle und gibt alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit heraus.

(8)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des EHDS-Ausschusses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 64a

Forum der Interessengruppen

(1)  Hiermit wird ein Forum der Interessengruppen eingerichtet, um den Informationsaustausch zu erleichtern und die Zusammenarbeit mit Interessengruppen bei der Durchführung dieser Verordnung zu fördern.

(2)  Das Forum der Interessengruppen setzt sich aus den relevanten Interessengruppen zusammen, einschließlich Vertretern von Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Industrie, Verbraucherorganisationen, Wissenschaftlern und Hochschulen. Das Forum der Interessengruppen muss ausgewogen zusammengesetzt sein und die Ansichten der verschiedenen Interessengruppen vertreten. Wenn gewerbliche Interessen im Forum der Interessengruppen vertreten sind, muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Großunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen bestehen. Auch die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten müssen ausgewogen berücksichtigt werden.

(3)  Die Mitglieder des Forums der Interessengruppen werden von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und ein transparentes Auswahlverfahren ernannt. Die Mitglieder des Forums der Interessengruppen geben jährlich eine Erklärung über ihre Interessen ab, die bei Bedarf aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht wird.

(4)  Das Forum der Interessengruppen kann gegebenenfalls ständige oder zeitweilige Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung zu prüfen. Das Forum der Interessengruppen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)  Das Forum der Interessengruppen hält regelmäßige Sitzungen ab, und ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

(6)  Das Forum der Interessengruppen erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 65

Aufgaben des EHDS-Ausschusses

(1)  Der EHDS-Ausschuss hat in Bezug auf die Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten gemäß den Kapiteln II und III folgende Aufgaben:

a)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Praktiken der Behörden für digitale Gesundheit;

b)  schriftliche Beiträge betreffend Fragen der Koordinierung der Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf Ebene der Mitgliedstaaten und Austausch einschlägiger bewährter Verfahren, unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Ebene und insbesondere in Bezug auf:

i)  die Bestimmungen der Kapitel II und III;

ii)  die Entwicklung von Online-Diensten, die Angehörigen der Gesundheitsberufe und natürlichen Personen den sicheren Zugang, samt einer sicheren elektronischen Identifizierung, zu elektronischen Gesundheitsdaten erleichtern;

iii)  sonstige Aspekte der Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten.

c)  Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden für digitale Gesundheit durch Kapazitätsaufbau, Einrichtung der Struktur für die zweijährliche Tätigkeitsberichterstattung ▌und Informationsaustausch;

d)  Austausch von Informationen zwischen den Ausschussmitgliedern über Risiken, die mit EHR-Systemen verbunden sind, und über schwerwiegende Vorfälle sowie deren Handhabung;

e)  Erleichterung des Meinungsaustauschs über die Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten mit dem in Artikel 64a genannten Forum der Interessengruppen sowie mit Regulierungsbehörden und politischen Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen.

(2)  Der EHDS-Ausschuss hat in Bezug auf die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten gemäß Kapitel IV folgende Aufgaben:

a)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Praktiken der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des Kapitels IV, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten;

b)  schriftliche Beiträge betreffend Fragen der Koordinierung der Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf Ebene der Mitgliedstaaten und Austausch einschlägiger bewährter Verfahren, insbesondere in Bezug auf

i)  Durchführung der Vorschriften für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten;

ii)  technische Spezifikationen oder bestehende Normen in Bezug auf die Anforderungen des Kapitels IV;

iii)  Anreizmaßnahmen zur Förderung der Datenqualität und Verbesserung der Interoperabilität;

iv)  Maßnahmen zu den Gebühren, die durch die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die Gesundheitsdateninhaber zu erheben sind;

va)   Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die an der Behandlung natürlicher Personen beteiligt sind;

vi)  sonstige Aspekte der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten.

ba)   Erstellung von Leitlinien in Konsultation und Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Patientenvertretern, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Forschern, um Nutzern von Gesundheitsdaten zu helfen, ihre Pflichten gemäß Artikel 41 Absatz 5 zu erfüllen, insbesondere um zu bestimmen, ob ihre Befunde klinisch signifikant sind;

c)  Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten durch Kapazitätsaufbau, Schaffung der Struktur für die zweijährliche Tätigkeitsberichterstattung ▌und Informationsaustausch;

d)  Informationsaustausch über Risiken und Vorfälle betreffend die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten und deren Handhabung;

f)  Erleichterung des Meinungsaustauschs über die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten mit dem in Artikel 64a genannten Forum der Interessengruppen sowie mit Gesundheitsdateninhabern, Gesundheitsdatennutzern, Regulierungsbehörden und politischen Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen.

Artikel 66

Die Lenkungsgruppen für die Infrastrukturen MyHealth@EU und HealthData@EU

(1)  ▌Zwei Lenkungsgruppen werden hiermit für die grenzüberschreitenden Infrastrukturen gemäß den Artikeln 12 und 52 eingerichtet; die Lenkungsgruppe MyHealth@EU und die Lenkungsgruppe HealthData@EU. Jede Gruppe setzt sich aus einem Vertreter pro Mitgliedstaat der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zusammen.

(1a)   Die Lenkungsgruppen treffen operative Entscheidungen über die Entwicklung und den Betrieb der in den Artikeln 12 und 52 genannten grenzüberschreitenden Infrastrukturen.

(1b)   Die Lenkungsgruppen treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so erfordert die Annahme eines Beschlusses die Unterstützung von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit, wobei jeder Mitgliedstaat über eine Stimme verfügt.

(2)  Die Zusammensetzung, die Organisation, die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit der Lenkungsgruppen sind in der von diesen Gruppen verabschiedeten Geschäftsordnung festgelegt.

(3)  Andere befugte Teilnehmer können aufgefordert werden, Informationen und Meinungen zu relevanten Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen gemäß den Artikeln 12 und 52 auszutauschen. Wenn diese Teilnehmer eingeladen werden, haben sie eine Beobachterrolle.

(3a)   Interessenträger und maßgebliche Dritte, einschließlich Patientenvertreter, Vertreter von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbraucher- und Industrievertreter, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppen als Beobachter eingeladen werden.

(4)  Die Gruppen wählen den Vorsitz für ihre Sitzungen.

(5)  Die Gruppen werden von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird.

Artikel 66a

Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf das Funktionieren des europäischen Raums für Gesundheitsdaten

(1)  Die in Absatz 1 genannten Dienste müssen ausreichende Qualitätsstandards in Bezug auf Verfügbarkeit, Sicherheit, Kapazität, Interoperabilität, Wartung, Überwachung und Weiterentwicklung erfüllen, um ein wirksames Funktionieren des europäischen Raums für Gesundheitsdaten sicherzustellen. Die Kommission stellt diese im Einklang mit den operativen Beschlüssen der einschlägigen Lenkungsgruppen zur Verfügung.

(4)  Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Infrastrukturen und Dienste zur Unterstützung des europäischen Raums für Gesundheitsdaten, die sie gemäß Absatz 1 bereitstellt.

(4a)   Zusätzlich zu ihrer Rolle gemäß den Artikeln 36, 36a und 52 Absatz 1a bei der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU befinden, und zu ihren Aufgaben gemäß Kapitel III, einschließlich Artikel 26a, stellt die Kommission allen einschlägigen verbundenen Stellen die Entwicklung, die Wartung, das Hosting und den Betrieb der Infrastrukturen und zentralen Dienste zur Verfügung, die für das Funktionieren des europäischen Raums für Gesundheitsdaten erforderlich sind:

a)  einen interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4,

b)  die zentralen Dienste und Infrastrukturen für die digitale Gesundheit von MyHealth@EU gemäß Artikel 12 Absatz 1,

c)  Konformitätsprüfungen für die Anbindung berechtigter Teilnehmer an MyHealth@EU gemäß Artikel 12 Absatz 9,

d)  die zusätzlichen grenzüberschreitenden digitalen Gesundheitsdienste und -infrastrukturen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 dieser Verordnung,

e)  ein Dienst im Rahmen von HealthData@EU, mit dem gemäß Artikel 45 Absatz 3 Anträge auf Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten von Gesundheitsdateninhabern in mehreren Mitgliedstaaten oder von anderen befugten Teilnehmern gestellt und diese automatisch an die zuständigen Kontaktstellen weitergeleitet werden,

f)  die zentralen Dienste und Infrastrukturen von HealthData@EU gemäß Artikel 52 Absätze 6 und 7,

g)  eine sichere Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 52 Absatz 8, in der die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten beschließen können, Daten gemäß Artikel 46 Absatz 5a bereitzustellen,

h)  Konformitätsprüfungen für die Anbindung berechtigter Teilnehmer an HealthData@EU gemäß Artikel 52 Absatz 12,

i)  ein föderierter EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Datensatzkataloge gemäß Artikel 57 miteinander verbindet,

j)  ein Sekretariat für den EHDS-Ausschuss gemäß Artikel 64 Absatz 7,

k)  ein Sekretariat für die Lenkungsgruppen gemäß Artikel 66 Absatz 5.

KAPITEL VII

Befugnisübertragung und Ausschuss

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 68a

Horizontale Beschwerden

(1)  Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam Beschwerde bei einer Behörde für digitale Gesundheit einzulegen, wenn sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des Kapitels II bezieht, oder bei einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, wenn sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des Kapitels IV bezieht, wenn ihre Rechte oder Interessen beeinträchtigt werden.

(2)  Die Behörde für digitale Gesundheit oder Zugangstelle für Gesundheitsdaten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens und über die Entscheidung über die Beschwerde.

(3)  Die Behörde für digitale Gesundheit und die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen leicht zugängliche Instrumente für die Einreichung von Beschwerden bereit.

(4)  Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 8a bis 8f und Artikel 8h der vorliegenden Verordnung, wird die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt. Die Behörde für digitale Gesundheit oder Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dieser Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Bewertung und Untersuchung der Beschwerde zu ermöglichen.

KAPITEL VIII

Verschiedenes

Artikel 69

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über sonstige Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 43 und 43a geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ▌

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung:

a)  Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,

b)  Maßnahmen, die der Rechtsverletzer ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben,

c)  etwaige frühere Verstöße des Rechtsverletzers,

d)  die finanziellen Vorteile, die der Rechtsverletzer durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die er durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können,

e)  etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,

f)  den Jahresumsatz des Rechtsverletzers im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 69a

Recht auf Schadensersatz

Jede Person, der infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat das Recht, nach Maßgabe des nationalen Rechts und des EU-Rechts Schadenersatz zu erhalten.

Artikel 69b

Vertretung einer natürlichen Person

Ist eine natürliche Person der Ansicht, dass die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte verletzt wurden, so hat sie das Recht, eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, satzungsgemäße, im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt und auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder die in Artikel 68a genannten Rechte wahrzunehmen.

Artikel 70

Bewertung, Überprüfung und Fortschrittsbericht

(1)  Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung dieser Verordnung vor ▌und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt ist. Die Bewertung umfasst Folgendes:

a)  die Möglichkeiten, die Interoperabilität zwischen Systemen für elektronische Patientenakten und anderen als den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Diensten für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten weiter auszubauen,

b)  die Notwendigkeit, die Datenkategorien gemäß Artikel 33 und die Zwecke der Verwendung gemäß Artikel 34 zu aktualisieren,

c)  die Umsetzung und Nutzung der in Artikel 48a genannten Widerspruchsmechanismen für die Sekundärnutzung durch natürliche Personen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die wissenschaftliche Forschung und die Grundrechte,

d)  die Durchführung und Anwendung strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 8b,

e)  die Nutzung und Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 9 genannten Rechts,

f)  eine Bewertung des Zertifizierungsrahmens für Systeme für elektronische Patientenakten in Kapitel III und die Notwendigkeit, weitere Instrumente für die Konformitätsbewertung einzuführen und einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vorzulegen,

g)  eine Bewertung des Funktionierens des Binnenmarkts für die Systeme für elektronische Patientenakten,

h)  eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der Bestimmungen über die Sekundärnutzung gemäß Kapitel IV,

i)  sowie die Erhebung der in Artikel 42 genannten Gebühren;

(2)  Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung oder andere geeignete Maßnahmen beigefügt sind. Diese Bewertung umfasst eine Überprüfung der Effizienz und Funktionsweise der Systeme für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zwecks Weiterverarbeitung, die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 6a genannten Unionsrechts oder nationalen Rechts durchgeführt wird, im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieser Verordnung.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen, und die Kommission trägt diesen Informationen in dem Bericht gebührend Rechnung.

(4)  Die Kommission legt dem Rat jedes Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zu ihrer vollständigen Anwendung einen Fortschrittsbericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollständige Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Angaben über den Grad der Fortschritte und die Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten, einschließlich einer Bewertung, ob die in Artikel 72 dieser Verordnung festgelegten Fristen erreicht werden können, und der Bericht kann auch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten enthalten, wie der Stand der Vorbereitung auf die Anwendung dieser Verordnung verbessert werden kann.

Artikel 71

Änderung der Richtlinie 2011/24/EG

Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU wird mit Wirkung von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestrichen.

KAPITEL IX

Späterer Geltungsbeginn sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 72

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt zwei Jahre nach ▌Inkrafttreten, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

Die Artikel 2a, 5, 6, 8a, 8aa, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8h, -9a, -9b, 12 Absatz 3, 5, 6, 13a, 13b, 13a, 13b, 14, ▌31, 31a und 32 in den Kapiteln II und III gelten wie folgt:

a)  vier Jahre nach Inkrafttreten für die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und für Systeme für elektronische Patientenakten, die vom Hersteller zur Verarbeitung solcher Datenkategorien ▌bestimmt sind;

b)  sechs Jahre nach Inkrafttreten für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten sowie für Systeme für elektronische Patientenakten, die vom Hersteller zur Verarbeitung solcher Datenkategorien bestimmt sind;

c)  ein Jahr nach dem in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Datum für Änderungen der Hauptmerkmale personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in Anhang 1, sofern dieses Datum des Geltungsbeginns nach dem Datum des Geltungsbeginns gemäß den Buchstaben a und b für die betreffenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten liegt.

Die in Artikel 2a Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten erlassen und gelten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

Kapitel III gilt für Systeme für elektronische Patientenakten, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 in der EU in Betrieb genommen werden, ab sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens.

Kapitel IV gilt vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens, mit Ausnahme von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b, e, ea, j und l, der sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens gilt, und Artikel 52 Absatz 5, der zehn Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens gilt.

Die in Artikel 48a Absatz 5, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 13, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 55 und Artikel 56 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten erlassen und gelten vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang I

Hauptmerkmale der prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung

Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten

Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten

1.  Patientenkurzakte

Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:

1.  Angaben zur Person

2.  Kontaktdaten

3.  Angaben zur Versicherung

4.  Allergien

5.  Medizinische Warnungen

6.  Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises

7.  Aktuelle, gelöste, geschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung

8.  Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte

9.  Medizinprodukte und Implantate

10.   Medizinische oder Pflegeverfahren

11.  Funktionszustand

12.  Derzeitige und relevante frühere Medikation

13.  Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund

14.  Anamnese bezüglich Schwangerschaften

15.  Vom Patienten bereitgestellte Daten

16.  Vom Patienten bereitgestellte Daten Beobachteter Gesundheitszustand

17.  Behandlungsplan

18.  Angaben zu seltenen Krankheiten, z. B. Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit

2.  Elektronische Verschreibung

Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen.

3.  Elektronische Abgabe

Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung.

4.  Medizinisches Bild und Bildbefund

Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln.

5.  Laborergebnis

Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen.

6.  Entlassungs-bericht

Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten.

Anhang II

Grundlegende Anforderungen an die harmonisierten Komponenten der Systeme für elektronische Patientenakten und an Produkte, für die Interoperabilität mit Systemen für elektronische Patientenakten geltend gemacht wird

Die in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten sinngemäß auch für Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, KI-Systeme und Wellness-Anwendungen, für die Interoperabilität mit Systemen für elektronische Patientenakten geltend gemacht wird.

1.  Allgemeine Anforderungen

1.1.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten (EHR-System) müssen die von seinem Hersteller vorgesehene Leistung erbringen und so konzipiert und hergestellt sein, dass sie unter üblichen Einsatzbedingungen für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und ihre Verwendung die Patientensicherheit nicht gefährdet.

1.2.  Die harmonisierten Komponenten des Systems für elektronische Patientenakten müssen so konzipiert und ausgestaltet sein, dass das System unter Berücksichtigung der vom Hersteller bereitgestellten Anweisungen und Informationen geliefert und installiert werden kann, ohne dass seine Merkmale und seine Leistung während der vorgesehenen Nutzung beeinträchtigt werden.

1.3.  Ein System für elektronische Patientenakten muss so konzipiert und ausgestaltet sein, dass mit seinen Interoperabilitäts-, Sicherheits- und Schutzfunktionen die Rechte natürlicher Personen im Einklang mit dem beabsichtigten Zweck des Systems für elektronische Patientenakten, wie in Kapitel II dieser Verordnung dargelegt, gewahrt werden.

1.4.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten, das dazu bestimmt ist, zusammen mit anderen Produkten, einschließlich Medizinprodukten, betrieben zu werden, muss so konzipiert und hergestellt sein, dass Interoperabilität und Kompatibilität zuverlässig und sicher sind und personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zwischen dem Produkt und dem System für elektronische Patientenakten in Bezug auf diese beiden Komponenten ausgetauscht werden können.

2.  Anforderungen an die Interoperabilität

2.1.  Wenn ein System für elektronische Patientenakten für die Speicherung oder Zwischenspeicherung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ausgelegt ist, muss es über die europäische Interoperabilitätskomponente für Systeme für elektronische Patientenakten eine Schnittstelle bieten, die den Zugang zu den von ihm im europäischen Austauschformat für Patientenakten verarbeiteten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ermöglicht.

2.1a.   Wenn ein System für elektronische Patientenakten für die Speicherung oder Zwischenspeicherung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ausgelegt ist, muss es in der Lage sein, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten im europäischen Austauschformat für Patientenakten über die europäische Interoperabilitätskomponente für Systeme für elektronische Patientenakten zu empfangen.

2.1b.   Wenn ein System für elektronische Patientenakten so ausgelegt ist, dass es Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gewährt, muss es in der Lage sein, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten im europäischen Austauschformat für Patientenakten über die europäische Interoperabilitätskomponente für Systeme für elektronische Patientenakten zu empfangen.

2.3.  Ein System für elektronische Patientenakten, das eine Funktion für die Eingabe strukturierter personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten enthält, muss die Eingabe von Daten mit ausreichender Granularität ermöglichen, damit die eingegebenen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten im europäischen Austauschformat für Patientenakten bereitgestellt werden können.

2.4.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten dürfen keine Funktionen enthalten, die den autorisierten Zugang, die gemeinsame Nutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten oder die Verwendung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für zulässige Zwecke verbieten, einschränken oder unangemessen erschweren.

2.5.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten dürfen keine Funktionen enthalten, die das autorisierte Exportieren personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zwecks Ersetzung des Systems für elektronische Patientenakten durch ein anderes Produkt verbieten, einschränken oder unangemessen erschweren.

3.  Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an die Protokollierung

▌3.2.  Ein System für elektronische Patientenakten, das für die Nutzung durch Angehörige der Gesundheitsberufe konzipiert ist, muss zuverlässige Mechanismen zur Identifizierung und Authentifizierung der Angehörigen der Gesundheitsberufe bieten ▌.

▌3.4.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten, die so konzipiert sind, dass sie Anbietern von Gesundheitsleistungen oder anderen Personen den Zugriff auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten ermöglichen, müssen über ausreichende Protokollierungsmechanismen verfügen, die zumindest die folgenden Informationen über jedes Zugriffsereignis oder jede Gruppe von Ereignissen aufzeichnen:

a)  Identifizierung des Gesundheitsdienstleisters oder anderer Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen haben;

b)  Identifizierung der spezifischen Person bzw. Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen hat bzw. haben;

c)  Kategorien der Daten, auf die zugegriffen wurde;

d)  Uhrzeit und Datum des Zugriffs;

e)  Herkunft der Daten.

3.6.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten müssen Instrumente oder Mechanismen zur Überprüfung und Analyse der Protokolldaten enthalten, oder sie müssen den Anschluss und die Verwendung externer Software für diese Zwecke unterstützen.

3.8.  Die harmonisierten Komponenten eines Systems für elektronische Patientenakten, die personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten speichern, müssen unterschiedliche Aufbewahrungsfristen und Zugriffsrechte unterstützen, die der Herkunft und den Kategorien der elektronischen Gesundheitsdaten Rechnung tragen.

▌ Anhang III

Technische Dokumentation

Die in Artikel 24 genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit sie für die harmonisierten Komponenten von Systemen für elektronische Patientenakten in dem betreffenden System für elektronische Patientenakten von Belang sind:

1.  ausführliche Beschreibung des Systems für elektronische Patientenakten einschließlich

a)  Verwendungszweck, Datum und Version des Systems für elektronische Patientenakten;

b)  Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, für deren Verarbeitung das System für elektronische Patientenakten ausgelegt ist;

c)  Interaktion oder Verwendung des Systems für elektronische Patientenakten mit Hardware oder Software, die nicht Teil des Systems für elektronische Patientenakten selbst sind;

d)  Versionen der betreffenden Software oder Firmware und etwaige Anforderungen in Bezug auf die Aktualisierung der Versionen;

e)  Beschreibung aller Formen, in denen das System für elektronische Patientenakten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

f)  Beschreibung der Hardware, auf der das System für elektronische Patientenakten betrieben werden soll;

g)  Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie die Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder ineinandergreifen und in den Gesamtprozess integriert sind, gegebenenfalls einschließlich beschrifteter bildlicher Darstellungen (z. B. Schaubilder und Zeichnungen) mit eindeutiger Benennung der wichtigsten Teile/Komponenten und ausreichenden Erläuterungen zum Verständnis der Zeichnungen und Schaubilder;

h)  der technischen Spezifikationen, wie etwa Funktionen, Abmessungen und Leistungsmerkmale des Systems für elektronische Patientenakten sowie etwaige Varianten/Konfigurationen und Zubehörteile, die üblicherweise in der dem Anwender – beispielsweise in Form von Broschüren, Katalogen und ähnlichen Publikationen – verfügbar gemachten Produktspezifikation erscheinen, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Datenstrukturen und Einzelheiten zur Speicherung und zur Datenein- und -ausgabe;

i)  Beschreibung aller an dem System während seines Lebenszyklus vorgenommenen Änderungen;

j)  Gebrauchsanweisungen für die Nutzer und gegebenenfalls Installationsanweisungen;

2.  ausführliche Beschreibung eines etwaigen bestehenden Systems zur Bewertung der Leistung des Systems für elektronische Patientenakten;

3.  Verweise auf etwaige gemeinsame Spezifikationen, die im Einklang mit Artikel 23 angewandt werden und deren Einhaltung beansprucht wird;

4.  die Ergebnisse und kritischen Analysen aller Überprüfungs- und Validierungstests, die durchgeführt wurden, um die Konformität des Systems für elektronische Patientenakten mit den in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, insbesondere mit den geltenden grundlegenden Anforderungen, nachzuweisen.

5.  eine Kopie des in Artikel 25 genannten Informationsblatts;

6.  eine Kopie der EU-Konformitätserklärung.

Anhang IV

EU-Konformitätserklärung

Die EU-Konformitätserklärung für die harmonisierten Komponenten von Systemen für elektronische Patientenakten enthält alle folgenden Angaben:

1.  Bezeichnung des Systems für elektronische Patientenakten, die Version und jede weitere eindeutige Angabe zur Identifizierung des Systems für elektronische Patientenakten;

2.  Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;

3.  eine Erklärung darüber, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung trägt;

4.  eine Versicherung, dass das betreffende System für elektronische Patientenakten den Bestimmungen in Kapitel III der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, in denen die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung vorgesehen ist, entspricht, ergänzt durch das Ergebnis der in Artikel 26a genannten Prüfumgebung.

5.  Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen, die angewandt werden und deren Einhaltung beansprucht wird;

6.  Verweise auf gemeinsame Spezifikationen, die angewandt werden und deren Einhaltung beansprucht wird;

7.  Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, Unterschrift sowie Name und Funktion des Unterzeichners und gegebenenfalls Angabe der Person, in deren Namen die Erklärung unterzeichnet wurde;

8.  gegebenenfalls zusätzliche Informationen.

(1) Abl. C 486 vom 21.12.2022, S. 123.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 64.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Dezember 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0462).
(4)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(5)ABl. C 486 vom 21.12.2022, S. 123.
(6)ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 64.
(7) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(8)Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 35).
(9) EOSC-Portal (eosc-portal.eu).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(12) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(13) Empfehlung (EU) 2019/243 der Kommission vom 6. Februar 2019 über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten (ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 18).
(14) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(15).Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
(16) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
(17) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
(18) Cyberresilienzgesetz, 2022/0272(COD).
(19) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(20) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(21)Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(22) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(23)Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(24)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(25)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(26)Europäische Kommission, Europäischer Interoperabilitätsrahmen.
(27) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
(28) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(29) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 32).
(30) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(31) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(32) Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).
(33)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(34)Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(35)Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(36) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown – Dänemark
PDF 143kWORD 53k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge eines Antrags Dänemarks – EGF/2023/004 DK/Danish Crown (COM(2024)0035 – C9-0040/2024 – 2024/0044(BUD))
P9_TA(2024)0332A9-0171/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0035 – C9‑0040/2024),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 12,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0171/2024),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2023/004 DK/Danish Crown auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge von insgesamt 751 Entlassungen(5) im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) in der Provinz Nordjütland mit 692 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 19. Mai 2023 bis zum 19. September 2023 und 59 Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum gestellt hat;

C.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 692 Entlassungen im Bezugszeitraum bezieht, namentlich 651 durch das Unternehmen Danish Crown (Danish Crown A/S) entlassene Arbeitnehmer und 41 durch zwei Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller des Unternehmens Danish Crown(6) entlassene Arbeitnehmer;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 59 entlassene Arbeitnehmer bezieht, deren Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten endete, wobei im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Einstellung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums bewirkt hat;

E.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt, was entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, einschließt;

F.  in der Erwägung, dass die dänische Schlachtbranche in einer Strukturkrise steckt; in der Erwägung, dass seit 2005 die Zahl der in Dänemark geschlachteten Schweine um 4,4 Millionen (20 %) zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass der Grund für diesen Rückgang vor allem die Entwicklung weg von der Aufzucht von Schlachtschweinen hin zur Aufzucht von Ferkeln für die Ausfuhr ist; in der Erwägung, dass wegen der niedrigen Schweinefleischpreise für dänische Landwirte und Landwirtinnen der Ferkelexport lukrativer ist als die Schweinemast;

G.  in der Erwägung, dass Danish Crown eine Gruppe von dänischen Lebensmittelunternehmen aus den Bereichen Schlachtung, Verarbeitung und Verkauf von hauptsächlich Schweine- und Rindfleisch ist; in der Erwägung, dass es zu den Entlassungen aufgrund der Schließung des Schlachthofs von Danish Crown in Sæby in der Gemeinde Frederikshavn infolge eines Rückgangs der Zahl von Schlachtschweinen gekommen ist;

H.  in der Erwägung, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden;

I.  in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;

J.  in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 882 212 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 137 021 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 878 001 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 259 020 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die dänischen Behörden den Antrag am 6. Dezember 2023 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Dänemark am 29. Februar 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.  stellt fest, dass sich der Antrag auf 751 entlassene Arbeitnehmer bezieht, die von der Schließung des Schlachthofs von Danish Crown in Sæby betroffen waren; stellt ferner fest, dass insgesamt 390 entlassene Arbeitnehmer zu unterstützende Begünstigte sein und voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Arbeitskräfte über niedrige formale Bildungsabschlüsse (46 %) bzw. über eher veraltete Qualifikationen und Kenntnisse (40 %) verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass 305 (41 %) der entlassenen Arbeitskräfte einen Migrationshintergrund haben und nicht fließend Dänisch sprechen und im EGF-Paket auch Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Kompetenzen, einschließlich der Verbesserung der Dänischkenntnisse, vorgeschlagen werden;

5.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Dänemark in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

6.  weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Motivation, Auffangmaßnahmen, Schulungen zu allgemeinen Kompetenzen, Weiterbildungs-/Umqualifizierungsschulungen und Beihilfen für die Arbeitssuche;

7.  begrüßt nachdrücklich, dass das Schulungsangebot unter Berücksichtigung mehrerer Studien wie des Jobbarometers 2023 (einer Bedarfsanalyse des lokalen Arbeitsmarkts in den Gemeinden Frederikshavn, Hjørring, Jammerbugt und Brønderslev), der halbjährlichen Arbejdsmarkedbalance mit einer Übersicht über mögliche freie Stellen, und der FremKom4-Analyse zu Kompetenzen zusammengestellt wurde, und dass das Angebot auf die Verstärkung allgemeiner Kompetenzen (auch Sprach- und Rechenkenntnisse), digitaler Kompetenzen und der Kompetenzsteigerung für Arbeitsplätze, für die es an Fachkräften mangelt, abzielt;

8.  betont insbesondere die Bedeutung von Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung, wonach im Rahmen des koordinierten Pakets sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen wird, die mit dem Wandel zu einer ressourceneffizienten und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Vermittlung der im digitalen Zeitalter erforderlichen Kompetenzen liegt;

9.  stellt fest, dass Dänemark am 16. Oktober 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 16. Oktober 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

10.  stellt fest, dass Dänemark seit dem 1. Juni 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. Juni 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

11.  hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden;

12.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

13.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

14.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

15.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Dänemarks (EGF/2023/004 DK/Danish Crown)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1299.)

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(5) Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung.
(6) 37 durch das Unternehmen TekniClean A/S und vier durch die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde entlassene Arbeitnehmer.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2023/003 – DE/Vallourec
PDF 141kWORD 52k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2023/003 DE/Vallourec) (COM(2024)0030 – C9-0041/2024 – 2024/0049(BUD))
P9_TA(2024)0333A9-0166/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0030 – C9‑0041/2024),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  unter Hinweise auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0166/2024),

A.  in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Deutschland infolge von 1 518 Entlassungen(5) im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2, Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), tätig sind, den Antrag EGF/2023/003 DE/Vallourec auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingereicht hat, wobei die Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 26. April 2023 bis zum 26. August 2023 in den Nachbarstädten Düsseldorf und Mülheim an der Ruhr erfolgt sind;

C.  in der Erwägung, dass der Antrag 1 518 Arbeitnehmer betrifft, die von Vallourec Deutschland GmbH (VAD) entlassen wurden;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt, was entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, einschließt;

E.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland auswirken;

F.  in der Erwägung, dass VAD, die deutsche Tochtergesellschaft des Unternehmens Vallourec S.A., Frankreich, nahtlose warmgewalzte Stahlrohre in ihren beiden Stahlwerken in Deutschland hergestellt hat; in der Erwägung, dass nach Jahren finanzieller Verluste im Jahr 2018 eine Reihe von Umstrukturierungs- und Verkleinerungsmaßnahmen sowie eigens ein Sanierungsplan auf den Weg gebracht wurden, die Zugeständnisse der Arbeitnehmer an den Beschäftigungsbedingungen umfasste; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Lage nach der COVID-19-Pandemie trotz einiger Erfolge den deutschen Rohrwalzwerken weitere Schwierigkeiten bereitet hat und dass seit 2015 bereits mehr als 1 400 Arbeitsplätze im Zuge einer Umstrukturierung abgebaut wurden; in der Erwägung, dass Vallourec S.A. im Jahr 2021 beschlossen hatte, seine beiden Rohrwalzwerke in Deutschland zu verkaufen und die Produktion nach Brasilien auszulagern; in der Erwägung, dass dieser Verkauf gescheitert ist, was zur endgültigen Schließung der beiden Standorte und zur Entlassung der verbleibenden Arbeitnehmer zum 1. Januar 2025 geführt hat;

G.  in der Erwägung, dass VAD der Einrichtung einer Transfergesellschaft für jede Entlassungswelle zugestimmt und außerdem eine Vorruhestandsregelung für Arbeitskräfte des Jahrgangs 1966 oder früher sowie freiwillige Kündigungsregelungen für Personen angeboten hat, die bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine längere Unterstützung benötigen dürften;

H.  in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine stärker klimaneutrale und digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;

I.  in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der EU nachgekommen werden kann;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 984 627 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 974 379 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 4 783 057 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für die Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 191 322 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 15. November 2023 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland am 29. Februar 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.  stellt fest, dass der Antrag 1 518 Arbeitnehmer betrifft, die von dem Unternehmen Vallourec Deutschland GmbH (VAD) entlassen wurden; stellt ferner fest, dass es insgesamt 835 zu unterstützende Begünstigte geben;

4.  betont, dass diese Entlassungen voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben werden, die in den letzten Jahrzehnten tiefgreifende strukturelle Veränderungen mit einem deutlichen Rückgang der Arbeitsplätze im produzierenden Gewerbe und insbesondere in der Metallerzeugung erfahren hat; weist darauf hin, dass die Entlassungen dazu führen werden, dass die Arbeitslosenquote in den Städten Mülheim und Düsseldorf um 11,6 % bzw. 5,6 % steigt;

5.  weist darauf hin, dass die Profile der entlassenen Arbeitskräfte nicht den Kompetenzen entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind; betont ferner, dass sich die meisten betroffenen Arbeitnehmer in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer beruflichen Laufbahn befinden, da sie lange Zeit für VAD gearbeitet haben und über formale Qualifikationen verfügen, die auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt sind, wobei hinzukommt, dass 20,1 % von ihnen älter als 54 Jahre sind; betont, dass die Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte entsprechend der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Arbeitskräften daher eine Herausforderung darstellen wird, insbesondere angesichts der großen Zahl von Personen, die gleichzeitig entlassen werden; betont ferner, dass bei der Weiterbildung und Umschulung entlassener Arbeitnehmer dem mittel- bis langfristigen Qualifikationsbedarf im Hinblick auf den industriellen Wandel in eine klimaneutrale Zukunft Rechnung getragen werden muss;

6.  hält es für eine soziale Verantwortung der EU, diesen entlassenen Arbeitskräften die erforderlichen Qualifikationen für den ökologischen und gerechten Umbau der Industrie in der EU im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu vermitteln, da sie in einer Branche mit hohem CO2-Ausstoß tätig waren; betont, wie wichtig Forschung und Innovation sind, um Europas industrielle Fertigung zukunftsfähig zu machen und zu verhindern, dass die EU den Weg einer Dekarbonisierung durch Deindustrialisierung einschlägt; begrüßt deshalb die personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften im Rahmen des EGF angeboten werden, zu denen etwa Qualifizierungsmaßnahmen, Seminare, Berufsorientierungsmaßnahmen, Jobberatung sowie Transferkurzarbeitergeld gehören, damit die Region und der Arbeitsmarkt insgesamt für die Zukunft tragfähiger und stabiler gemacht werden;

7.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Deutschland in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde; begrüßt vor allem die Tatsache, dass unmittelbar nach der Entscheidung, die Rohrwalzwerke zu schließen, die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmervertreter Verhandlungen über einen Sozialplan und insbesondere die Gründung einer Transfergesellschaft aufgenommen haben. nimmt zur Kenntnis, dass VAD erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die sozialen Auswirkungen der Standortschließungen zu minimieren;

8.  weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildung, Berufsberatung, individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Unterstützung und Förderung einer Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen;

9.  begrüßt nachdrücklich die vorgeschlagene Maßnahme für die digitale Grundqualifizierung, mit der im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung auf die Verbreitung der im digitalen industriellen Zeitalter erforderlichen Kompetenzen abgezielt wird; nimmt zur Kenntnis, dass diese Maßnahme sich insbesondere an diejenigen Teilnehmenden richtet, die über keine oder nur sehr geringe digitale Kompetenzen verfügen; begrüßt, dass den Teilnehmenden Laptops zur Verfügung gestellt werden, damit sie dem Kurs folgen und zu Hause üben können, und dass ein besonderes Augenmerk auf die praktischen Kompetenzen gelegt wird, die es ihnen ermöglichen, Internet-Tools für die Arbeitssuche zu nutzen;

10.  stellt fest, dass Deutschland am 1. Dezember 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 1. Dezember 2023 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

11.  stellt fest, dass Deutschland seit dem 1. Januar 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 1. Januar 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

12.  hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden;

13.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

14.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2023/003 DE/Vallourec)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1298.)

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11
(3) ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28
(5) Im Sinne von Artikel 3 der EGF-Verordnung


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
PDF 139kWORD 49k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2024/000 TA 2024 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission) (COM(2024)0084 – C9-0042/2024 – 2024/0003(BUD))
P9_TA(2024)0334A9-0173/2024

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0084 – C9‑0042/2024),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung(3), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0173/2024),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in erster Linie auf aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen ausgerichtet sein sollte, die darauf abzielen, die Begünstigten rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu bringen und sie gleichzeitig auf eine grünere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten, wobei die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über den Erlass von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF gebührend zu berücksichtigen ist;

C.  in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des EGF zunächst so ausgeweitet hatte, dass bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung geleistet wird, sodass wirtschaftliche Folgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;

D.  in der Erwägung, dass mit der Annahme der neuen EGF-Verordnung im Jahr 2021 der Anwendungsbereich des EGF auch auf größere Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet wurde, die durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung oder Automatisierung ausgelöst werden, und dass auch der erforderliche Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF von 500 auf 200 Entlassungen gesenkt wurde;

E.  in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des MFR der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführung des EGF überwachen und alle Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass allen gerechtfertigten Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung bis zu 0,5 % dieses Höchstbetrags für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden können;

G.  in der Erwägung, dass technische Hilfe für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden kann, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe;

H.  in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 165 000 EUR etwa 0,49 % der für den EGF 2024 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht;

1.  ist mit der Mobilisierung von 165 000 EUR sowie damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;

2.  begrüßt, dass die Tätigkeit im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und der Verwaltung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (Gemeinsames System für die geteilte Mittelverwaltung – SFC) fortgesetzt wird, was eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF (zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat) und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;

4.  fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren, die während der COVID-19-Pandemie entwickelt wurden, anzupassen, insbesondere Maßnahmen, die dazu beitragen können, einen inklusiven grünen und digitalen Wandel zu beschleunigen und Kernprioritäten der Union, wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, zu unterstützen;

5.  betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission wird, wie es in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterhaltung einer eigenen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auszubauen, um die Sichtbarkeit der durch den EGF unter Beweis gestellten europäischen Solidarität in der Öffentlichkeit und die Transparenz des Handelns der Union zu erhöhen;

6.  erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF-Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit umfassend über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese unbedingt allgemein bekannt machen müssen;

7.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2024/000 TA 2024 – technische Hilfe auf Initiative der Kommission)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/1300.)

(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28


Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
PDF 119kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta (06509/2024 – C9-0059/2024 – 2023/0273(NLE))
P9_TA(2024)0335A9-0176/2024

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06509/2024),

–  unter Hinweis auf den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta und insbesondere auf Artikel 47,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 194 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0059/2024),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0176/2024),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta zu übermitteln.


Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern
PDF 213kWORD 66k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises (COM(2023)0930 – C9-0015/2024 – 2023/0441(CNS))
P9_TA(2024)0336A9-0178/2024

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0930),

–  gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0015/2024),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0178/2024),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/637 sollte auch über die Unionsbürger hinaus auf alle anderen Personen ausgeweitet werden, die Anspruch auf konsularischen Schutz eines Mitgliedstaats haben, damit diese Personen diesen Schutz aus einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen erhalten können wie nicht vertretene Bürger. Zu dieser Personengruppe können anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen gehören, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, sowie Personen, die vorübergehenden Schutz genießen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.
(2)  Häufigkeit und Ausmaß der Krisen, die zu Ersuchen um konsularischen Schutz führen, nehmen zu. Die COVID-19-Pandemie, die Krise in Afghanistan 2021, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Konflikt in Sudan, die Rückholungen aus Israel und Gaza, die immer zahlreicheren humanitären Krisen, Naturkatastrophen und menschengemachten Katastrophen sowie weitere ähnliche Krisen haben Gelegenheit geboten, Unzulänglichkeiten zu erkennen und darüber nachzudenken, wie die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz weiter erleichtert werden kann. Die Fähigkeit der Union, auf diese immer zahlreicheren Krisen zu reagieren, sollte gestärkt werden, um etwaige Mängel zu beheben und die Fähigkeit der Union zur Vorsorge, Informationsbeschaffung und Entscheidungsfindung vor und während Krisen zu stärken. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und zur Vereinfachung der Verfahren für Bürger und Konsularbehörden sollten die Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2015/637 präzisiert und gestrafft werden, um die Wirksamkeit des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürger insbesondere in Krisensituationen zu verbessern. Die in den Mitgliedstaaten und der Union verfügbaren Ressourcen sollten sowohl vor Ort in Drittländern als auch auf Ebene der Hauptstädte bestmöglich genutzt werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit und Nähe wichtige Aspekte bleiben.
(4)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Konsularbehörden und Bürger sollten detailliertere Kriterien festgelegt werden, anhand deren leichter beurteilt werden kann, ob ein Unionsbürger als nicht vertreten anzusehen ist und somit von dem Mitgliedstaat, an dessen Konsularbehörden er sich gewandt hat, konsularischen Schutz erhalten kann. Diese Kriterien sollten ausreichend pragmatisch und flexibel sein und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. der Reiseeinschränkungen oder der Sicherheitslage in dem betreffenden Drittland, angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erreichbarkeit, Nähe und Sicherheit wichtige Aspekte bleiben.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.
(5)  Als erstes Kriterium sollten die Konsularbehörden berücksichtigen, wie schwierig es für einen Bürger ist, innerhalb 48 Stunden die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und insbesondere die dem Bürger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Betracht zu ziehen sind. Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, sollte die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Beispielsweise sollte ein Bürger, der aufgrund des Verlusts von Reisedokumenten einen EU-Rückkehrausweis benötigt, grundsätzlich als nicht vertreten gelten, wenn das Erreichen der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Übernachtung oder Flugreise erfordern würde, da von ihm nicht erwartet werden kann, unter solchen Umständen zu reisen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte.
(7)  Der Begriff der fehlenden Vertretung sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf konsularischen Schutz ausgelegt werden. Wenn der konsularische Schutz durch eine Verweisung des Bürgers an die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wahrscheinlich beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der ersuchten Botschaft oder des ersuchten Konsulats erfordert, sollte der Bürger ebenfalls als nicht vertreten betrachtet werden. Dies ist besonders in Krisensituationen von Bedeutung, in denen eine nicht rechtzeitige Leistung von Hilfe besonders negative Auswirkungen auf den Bürger haben könnte. Darüber hinaus sollte ein erheblicher Personalabbau in der Botschaft oder im Konsulat, der die Effektivität und Effizienz ihrer Tätigkeit erheblich beeinträchtigen kann, berücksichtigt werden, da er die Probleme der Bürger, die konsularischen Beistand suchen, noch verschärfen könnte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.
(11)  Anträge sollten nicht weitergeleitet werden, wenn dadurch der konsularische Schutz beeinträchtigt würde, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein sofortiges Handeln der Botschaft oder des Konsulats des Mitgliedstaats, an den sich der Bürger gewandt hat, erfordert. Dies könnte beispielsweise bei schweren medizinischen Notfällen oder offensichtlich willkürlichen oder politisch motivierten Verhaftungen der Fall sein. Außerdem sollten nicht vertretene Bürger über solche Weiterleitungen auf dem Laufenden gehalten werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.
(13)  Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger sollten die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz mit Blick auf die besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen – wie unbegleitete Minderjährige, Opfer von Zwangsehen oder ehelicher Gefangenschaft, die rechtliche und psychologische Unterstützung erhalten sollten, Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder diskriminierungsgefährdete Personen, wie sie in Artikel 21 der Charta genannt sind – Rechnung tragen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Um für mögliche konsularische Krisen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, vorzusorgen, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.
(19)  Um für mögliche konsularische Krisen vorzusorgen, die die Unterstützung nicht vertretener Bürger erfordern, unter anderem Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Terroranschläge, sollte die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union in Drittländern den Austausch über für diese Bürger relevante Angelegenheiten, einschließlich ihrer Sicherheit, die Erstellung gemeinsamer konsularischer Notfallpläne, Mechanismen für eine rasche Reaktion und die Organisation konsularischer Übungen umfassen. In diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, dass die Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion in diese konsularische Zusammenarbeit vor Ort einbezogen werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren.
(23)  Zur wirksamen Koordinierung der konsularischen Hilfe sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne gegebenenfalls auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der federführenden Staaten berücksichtigen, d. h. der in einem bestimmten Drittland vertretenen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfe für nicht vertretene Bürger zuständig sind. Zur Überprüfung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit sollten die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne jährlich bzw. öfter, sollten außerordentliche Umstände dies erfordern, im Rahmen konsularischer Übungen evaluiert werden. Gleichzeitig sollten gemeinsame konsularische Notfallpläne nicht so verstanden werden, dass sie bestehende nationale Krisenpläne der Mitgliedstaaten ersetzen oder die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Leistung konsularischer Hilfe für ihre eigenen Staatsangehörigen berühren, sondern als kohärenter Ansatz zur zusätzlichen Unterstützung der Koordinierung der Bemühungen der vertretenen Mitgliedstaaten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, ermöglichen es Reisenden, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, abstimmen, um für ein möglichst kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Nach Möglichkeit sollte eine solche Koordinierung zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.
(25)  Reisehinweise, d. h. Informationen der Mitgliedstaaten über die relative Sicherheit von Reisen in bestimmte Drittländer, sollten regelmäßig aktualisiert werden, um Reisenden zu ermöglichen, fundierte Entscheidungen über bestimmte Reiseziele, einschließlich Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, zu treffen. Die Bereitstellung von Reisehinweisen fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch ist es angebracht, dass sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit Krisen, abstimmen, um für ein kohärentes Niveau der Hinweise zu sorgen. Dazu könnte auch gehören, sich unter Nutzung der sicheren Plattform des EAD auf eine gemeinsame Struktur der in den Reisehinweisen angegebenen Risikoniveaus zu einigen. Eine solche Koordinierung sollte zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, d. h. wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Risikoniveaus ihrer Reisehinweise zu ändern.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden. Eine koordinierte Krisenreaktion der Union ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung effizient bereitgestellt und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten Informationen über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten zeitnah ausgetauscht werden, auch für Fälle von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln.
(26)  Eine effiziente Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Krisenreaktion. Um eine solche Koordinierung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten durch das Krisenreaktionszentrum des EAD und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission unterstützt werden und rechtzeitig Informationen von ihnen erhalten. Eine koordinierte Krisenreaktion der EU ist besonders wichtig in Fällen, in denen Evakuierungen erforderlich sind; sie trägt dazu bei, dass die verfügbare Unterstützung schnell und effizient bereitgestellt wird und die verfügbaren Evakuierungskapazitäten bestmöglich genutzt werden. Aus diesem Grund sollten einschlägige Informationen aus erster Hand, etwa über die verfügbaren Evakuierungskapazitäten, zeitnah ausgetauscht werden, um rasch und wirksam reagieren zu können, auch in Fällen von Rettungs- und Evakuierungseinsätzen mit militärischen Mitteln. In diesem Zusammenhang sollte der EAD in der Lage sein, automatisierte und kontinuierliche Informationen von den Mitgliedstaaten über die Lage in Drittländern zu erhalten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der freiwilligen Beteiligung, der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der Union seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der Union und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.
(28)  Gemeinsame konsularische Teams sollten auf den Grundsätzen der Solidarität mit den vertretenen Mitgliedstaaten, der Gleichheit bei Entscheidungen über interne Arbeitsstrukturen, der Einfachheit in Bezug auf die Zusammensetzung der Teams, der Kostenteilung – wobei jeder Mitgliedstaat, jedes Organ oder jede Einrichtung der EU seine bzw. ihre eigenen operativen Kosten trägt – der Flexibilität, der Sichtbarkeit der koordinierten Reaktion der EU und der Offenheit gegenüber den betreffenden Drittländern beruhen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Um Unionsbürger, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten zu diesem Ziel beitragen, indem sie einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
(30)  Um EU-Bürger, die Hilfe benötigen, zu unterstützen, ist es wichtig, ihnen zuverlässige und leicht zugängliche Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie konsularische Hilfe in Drittländern in Anspruch nehmen können, einschließlich Möglichkeiten zur elektronischen Kontaktaufnahme. Die Kommissionsdienststellen und der EAD sollten in enger Abstimmung mit den Mitgliedstatten einschlägige Informationen bereitstellen, einschließlich Informationen von Mitgliedstaaten über ihre konsularischen Netze und über Drittländer, in denen sie praktische Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger getroffen haben. Zu ihrer leichteren Verarbeitung sollten diese Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
(30a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Bürger leichten Zugang zu aktuellen Informationen über den konsularischen Schutz haben. In diesem Zusammenhang sollten die EU-Bürger unverzüglich über ihre Rechte und die Verfahren für die Wahrnehmung dieser Rechte in Drittländern informiert werden, insbesondere in Krisensituationen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
(31)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies für die Mitgliedstaaten mit sich bringt, bestünde eine Möglichkeit darin, den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiederzugeben, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission5 zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten könnten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie könnten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.
(31)  Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihr Recht auf konsularischen Schutz weiter zu schärfen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der geringen Kosten, die dies mit sich bringt, sollten die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Artikel 23 AEUV in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen wiedergeben, um das Bewusstsein der Bürger für das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden zu schärfen, wie dies bereits in der Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission zum Ausdruck kommt. Die Mitgliedstaaten sollten auch Informationen über das Recht nicht vertretener Bürger auf konsularischen Schutz in Reisehinweisen und Kampagnen im Zusammenhang mit konsularischer Hilfe aufnehmen. Sie sollten auch mit Personenverkehrsdienstleistern und Verkehrsknotenpunkten, die Reisen in Drittländer anbieten, zusammenarbeiten, indem sie sie beispielsweise auffordern, relevante Informationen über das Recht auf konsularischen Schutz in das Kundeninformationsmaterial aufzunehmen.
__________________
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5 Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj).
5 Empfehlung K(2007) 5841 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/355/oj)
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats vier Wochen nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.
(32)  Die Finanzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/637 sollten angepasst werden, um Erstattungen zu vereinfachen und weiterhin eine Aufteilung der finanziellen Lasten sicherzustellen. Insbesondere sollte es nicht vertretenen Bürgern möglich sein, die Kosten für die vom Hilfe leistenden Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats direkt zu erstatten, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich aus der Beantragung von Erstattungen bei dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ergibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Einforderung dieser Kosten zu verzichten. Da nicht vertretene Bürger in bestimmten Situationen möglicherweise nicht in der Lage sind, bei der Stellung des Hilfeersuchens Zahlungen zu leisten, insbesondere wenn ihr Bargeld und ihre Mittel für den Zugang zu Geldern gestohlen wurden, ist festzulegen, dass sie von den Konsularbehörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung aufgefordert werden können. Auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung können die Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats drei Monate nach Gewährung der Hilfe die Erstattung der Kosten verlangen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden.
(33)  In Fällen, in denen die Kosten nicht direkt vom Bürger erstattet wurden – d. h. weder unmittelbar bei der Stellung des Ersuchens noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies auf der Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung beantragt hat –, sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat berechtigt sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, zur Kostenerstattung aufzufordern. Um zu vermeiden, dass Erstattungen nach langen Zeiträumen beantragt werden, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, eine geeignete Frist für die Beantragung bzw. die Erstattung eingeräumt werden. Bei der Festsetzung der Frist sollte der Komplexität des Problems, der Einbeziehung des Personals der Einrichtung und der Dauer der Unterstützung Rechnung getragen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 a (neu)
(34a)  Zusätzlich zu den Einnahmen aus den Erstattungen der Mitgliedstaaten sollte eine angemessene Aufstockung des Haushalts und Personals des EAD gewährt werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Unterstützung bzw. Schutz für EU-Bürger sicherzustellen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
(41)  Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.
(41)  Bei der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und gezielte Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen sorgen. Dies sollte, soweit möglich, die Verschlüsselung dieser personenbezogenen Daten und die spezifische Erteilung von Zugriffsrechten für Bedienstete umfassen, die Zugang zu den genannten Arten besonderer Kategorien personenbezogener Daten haben.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
-1.  In Artikel 4 wird folgender Unterabsatz 1a eingefügt:
„Anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und sonstige Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den gleichen Bedingungen, die für nicht vertretene Bürger gelten, wenn ein Wohnsitzmitgliedstaat nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind;
a)  die Schwierigkeit für den betreffenden Bürger, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sicher zu erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht zu werden, wobei Art und Dringlichkeit der erbetenen Hilfe und die dem Bürger zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind. Auch wenn der angemessene Zeitraum von den Besonderheiten jedes Hilfeersuchens abhängt, darf die Frist, innerhalb deren die Bürger die Botschaft oder das Konsulat ihres Mitgliedstaats sicher erreichen oder von dieser bzw. diesem erreicht werden können, in keinem Fall 48 Stunden überschreiten;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Sind Delegationen der Union die einzige Vertretung, die sich physisch in einem Drittland befindet, oder besteht aufgrund unzureichender Kapazitäten der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten ein objektiver Bedarf an zusätzlicher Unterstützung für nicht vertretene Bürger in einer Krisensituation, so leisten die Delegationen der Union konsularische Unterstützung, einschließlich der Ausstellung von Rückkehrausweisen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/997.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Bei der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger tragen die Mitgliedstaaten einem intersektionalen Ansatz in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen und Personen Rechnung, die aus irgendeinem Grund diskriminierungsgefährdet sind, darunter aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen, d. h. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 9 – Absatz 1
2.  Artikel 9 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung:
2.  In Artikel 9 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) bei der Unterstützung, Evakuierung und Rückführung in Notfällen,
entfällt
f)   bei Bedarf an einem EU-Rückkehrausweis nach der Richtlinie (EU) 2019/997*.
entfällt
fa)   bei Gerichtsverfahren in dringenden Fällen, in denen unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
__________________
__________________
* Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj).“
entfällt
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.
(2)  Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger nach Artikel 5 Absatz 10 des Beschlusses 2010/427/EU. Diese Unterstützung kann die Erfüllung konkreter Aufgaben der konsularischen Hilfe auf Ersuchen und im Namen von Mitgliedstaaten umfassen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, stellen der Delegation der Union unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die in dem betreffenden Fall von Belang sind.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der EAD und die Delegationen der Union erhalten die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Deckung der Gemeinkosten und des zusätzlichen horizontalen Verwaltungsaufwands.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich aktualisiert und enthält:
(1)  Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 12 erstellen und vereinbaren die Mitgliedstaaten und der EAD für jedes Drittland einen gemeinsamen konsularischen Notfallplan. Der gemeinsame konsularische Notfallplan wird jährlich – oder unter außergewöhnlichen Umständen öfter – aktualisiert und enthält:
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der plausibelsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien;
a)  eine Analyse der konsularischen Situation in dem Land, einschließlich einer Übersicht über die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, einer Schätzung der Zahl und des Aufenthaltsorts der Unionsbürger und einer Risikobewertung der wahrscheinlichsten die Unionsbürger betreffenden Szenarien, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, militärische, politische und gesundheitliche Risiken, Risiken im Zusammenhang mit Kriminalität sowie Naturkatastrophen;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.
Soweit anwesend, koordinieren die Delegationen der Union die Erstellung und Vereinbarung der gemeinsamen konsularischen Notfallpläne auf der Grundlage der Beiträge der Botschaften oder Konsulate der in dem betreffenden Drittland vertretenen Mitgliedstaaten und der Konsularbehörden nicht vertretener Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls kann dabei mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammengearbeitet werden. Die gemeinsamen konsularischen Notfallpläne werden allen Mitgliedstaaten, dem EAD und den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union arbeiten bei der Bereitstellung von Frühwarnsystemen zusammen, damit potenzielle Krisen oder Gefahren wie Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Drittland rechtzeitig erkannt werden können. Im Rahmen dieser Systeme werden Datenanalysen, Risikobewertungen und der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt, um frühzeitige Indikatoren für neu auftretende Bedrohungen zu liefern und so die Wirksamkeit der Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten geben ihren Bürgern im Einklang mit dem nationalen Recht die Möglichkeit, mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden zu registrieren oder diese darüber zu informieren.
(4)  Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit dem nationalen Recht proaktiv Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass ihre Bürger mit geeigneten Mitteln und Instrumenten ihre Reisen in Drittländer oder ihren Aufenthalt in Drittländern bei zuständigen nationalen Behörden registrieren oder diese darüber informieren, insbesondere wenn die betreffenden Länder nicht als vollumfänglich sicher gelten.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise.
(5)  Die Mitgliedstaaten tauschen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen, frühzeitig Informationen über Änderungen ihrer Reisehinweise für Bürger aus und bemühen sich um ein kohärentes Niveau der Reisehinweise. Die Mitgliedstaaten sollten einander stets informieren, wenn sie von erhöhten Sicherheitsrisiken Kenntnis erlangen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Mitgliedstaaten verbessern mit den Delegationen der EU die Lageerfassung in Drittländern, unter anderem durch die regelmäßige Weitergabe aktualisierter Risikobewertungen und von Informationen bezüglich möglicher Bedrohungen für die Sicherheit der Unionsbürger sowie durch den Austausch von Informationen über ihre Reisehinweise.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
(5b)  Der EAD bietet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen zur Krisenvorsorge, -simulation und -reaktion für Beamte der EU und diplomatisches und konsularisches Personal der Mitgliedstaaten an, um deren Fähigkeit zur Bewältigung von Krisensituationen sowie zur Unterstützung von Unionsbürgern im Ausland zu verbessern.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 2
(2)  Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig.
(2)  Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von gemeinsamen konsularischen Teams unterstützt werden, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, die in dem von der Krise betroffenen Drittland nicht vertreten sind, des EAD und der Kommissionsdienststellen zusammensetzen. Die gemeinsamen konsularischen Teams stehen für eine schnelle Entsendung in von einer konsularischen Krise betroffene Drittländer zur Verfügung. Die Beteiligung an gemeinsamen konsularischen Teams ist freiwillig. Der EAD und die Kommission fördern die Einsatzbereitschaft dieser Experten und der gemeinsamen konsularischen Teams.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 4
(4)  Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum und – über das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen das Katastrophenschutzverfahren der Union ersuchen.
(4)  Bei der Leistung von Hilfe können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch Instrumente der Union wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und sein Krisenreaktionszentrum unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können auch das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtete Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, das Katastrophenschutzverfahren der Union sowie gegebenenfalls, wie gemäß dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung vorgesehen, EU-Missionen und -Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der EU-Schnelleingreifkapazität einbeziehen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13a – Absatz 4 a (neu)
(4a)  In Kapitel 2 wird folgender Artikel 13ad eingefügt: „Artikel 13ad Besonderer Schutz von Kindern Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Delegationen der Union spezielle Maßnahmen, um das Recht von Kindern, die Unionsbürger sind, auf konsularischen Schutz in Drittländern sicherzustellen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ihre in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte verletzt werden. Bei der Gewährung konsularischer Hilfe für Kinder berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Mindestens einmal jährlich stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die folgenden Informationen zur Verfügung:
Alle sechs Monate stellen die Mitgliedstaaten dem EAD und der Kommission die folgenden Informationen zur Verfügung:
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.
(2)  Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD machen die in Absatz 1 genannten Informationen in einer Weise öffentlich zugänglich, die die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13b – Absatz 3
(3)  Auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereit.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren. Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen gehören:
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre Bürger über ihr Recht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV zu informieren, insbesondere durch:
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Wiedergabe des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 AEUV in den nationalen Reisepässen;
entfällt
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Bereitstellung digitaler Technologien und automatisierter Informationssysteme, etwa die Übermittlung von SMS über Telefonnetze, um Unionsbürgern bei der Einreise in ein Drittland wesentliche Kontaktdaten für den konsularischen Schutz und um ihnen in Krisensituationen Warnmeldungen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 13c – Absatz 1a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten drucken zudem den ersten Satz des Artikels 23 AEUV in den nationalen Reisepässe an einer sichtbaren Stelle ab.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger vier Wochen nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.
Ist ein nicht vertretener Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem nicht vertretenen Bürger verlangen, eine Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat den betreffenden nicht vertretenen Bürger drei Monate nach Gewährung der Hilfe auffordern, diese Kosten zu zahlen. Dass der nicht vertretene Bürger bei Stellung des Ersuchens um Hilfe nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Kosten zu zahlen, berührt nicht sein Recht auf konsularischen Schutz.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 14 – Absatz 6
(6)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen erlassen, die in allen Sprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und für die Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 2 und für die Rückzahlung der Kosten durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, nach Absatz 3 zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 in Bezug auf die Registrierung und Benachrichtigung von Bürgern, die in Drittländer reisen oder sich dort aufhalten, sicherzustellen;
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
fb)  die Informationen und Warnhinweise gemäß Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe -a bereitzustellen;
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
fc)  die Erfassung von Reisen oder Aufenthalten oder Informationen dazu, die gemäß Artikel 13 Absatz 4 mitgeteilt werden, zu verarbeiten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 6
(6)  Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.
(6)  Bei der Verarbeitung der in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Union für angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte der betroffenen Personen. Sie führen auch interne Strategien ein und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und deren unbefugte Übermittlung zu verhindern.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16a – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.
Für die Zwecke dieser Richtlinie übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 13a genannten Aufgaben und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679. Die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten werden dabei nicht übermittelt, es sei denn, der betreffende Unionsbürger hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 16b – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretenen Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht vertretene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie wirksam Zugang zu Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfen nach nationalem Recht haben.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie (EU) 2015/637
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Frühestens [acht Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Spätestens [fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
PDF 121kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union (07577/2024 – C9-0135/2024 – 2023/0353(NLE))
P9_TA(2024)0337A9-0177/2024

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07577/2024),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (12126/2023),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0135/2024),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0177/2024),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
PDF 130kWORD 53k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105 – C9-0058/2022 – 2022/0066(COD))
P9_TA(2024)0338A9-0234/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0105),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0058/2022),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0234/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

P9_TC1-COD(2022)0066


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1385).

(1) ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 93.


Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
PDF 133kWORD 47k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (COM(2023)0512 – C9-0328/2023 – 2023/0311(COD))
P9_TA(2024)0339A9-0003/2024
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0512),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 sowie Artikel 91 und Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0328/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2024(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0003/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen(3)

P9_TC1-COD(2023)0311


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91 und Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die ▌Union gründet auf den im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(7) (auch Behindertenrechtskonvention, im Folgenden „VN-BRK“) verankerten Werten der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenrechte und ist der Bekämpfung von Diskriminierungen – auch aus Gründen einer Behinderung – verpflichtet.

(2)  In Artikel 26 der Charta anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

(3)  Jeder Unionsbürger hat das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EUV und im AEUV sowie in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In Artikel 18 der VN-BRK wird auch das Recht von Menschen mit Behinderungen unter anderem auf Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes gleichberechtigt mit anderen anerkannt.

(4)  Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, welche ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen.

(5)  Die Union ist Vertragspartei der VN-BRK und ist an dessen Bestimmungen gebunden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der VN-BRK und sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an dieses Übereinkommen gebunden. Obwohl die VN-BRK von der Union und allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, muss die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten vorangetrieben werden.

(6)  Gemäß der VN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen unter anderem jene, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen umweltbedingten, administrativen, technologischen und gesellschaftlichen Barrieren zu einer diskriminierenden Behandlung führen können. Zweck der VN-BRK ist es folglich, die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen ohne jegliche Form der Diskriminierung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde, ihrer individuelle Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, und ihre Unabhängigkeit zu fördern, um so ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft sowie ihre gleichberechtigte Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. In der VN-BRK wird zudem anerkannt, dass es wichtig ist, die Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und diese Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit zu akzeptieren, und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Chancengleichheit und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden kann. In der VN‑BRK wird festgestellt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Ferner werden darin die schwierigen Bedingungen anerkannt, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder eines sonstigen Status ausgesetzt sind.

(7)  Die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der ▌Kommission am 17. November 2017 in Göteborg gemeinsam proklamierte Europäische Säule sozialer Rechte(8) (im Folgenden „Säule“) sieht in Grundsatz Nr. 3 vor, dass jede Person, unabhängig unter anderem von einer Behinderung, in Bezug auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit hat und dass die Chancengleichheit unterrepräsentierter Gruppen gefördert werden muss. Darüber hinaus wird in Grundsatz Nr. 17 der ▌Säule ▌anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Einkommensbeihilfen, die ein würdevolles Leben sicherstellen, Dienstleistungen ▌, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, und ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Arbeitsumfeld haben.

(8)   Mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, die mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 angenommen wurde, sollen die vielfältigen Herausforderungen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, angegangen werden und Fortschritte in allen Bereichen der VN-BRK sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene erzielt werden.

(9)  Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ▌zielt darauf ab, den Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu verbessern, indem durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird, und dazu beizutragen, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt, einschließlich des Zugangs zu Websites und auf Mobilgeräten angebotenen öffentlichen Dienstleistungen, zu erhöhen und die Barrierefreiheit einschlägiger Informationen zu verbessern. Darüber hinaus zielt die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) darauf ab, den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zu verbessern.

(10)   Darüber hinaus garantiert das Unionsrecht das Recht auf Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Verkehrsmitteln und andere Rechte. Zu den Beispielen für solche Rechte gehört das Recht von Fahrgästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität auf kostenlose Hilfeleistung im Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busverkehr, das jeweils in den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2006(11), (EU) 2021/782(12), (EU) Nr. 1177/2010(13) und (EU) Nr. 181/2011(14) des Europäischen Parlaments und des Rates verankert ist. Das Unionsrecht, insbesondere Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15), ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren für gebührenpflichtige Straßen, Brücken oder Tunnel sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung solcher Maut- oder Benutzungsgebühren für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen genutzt werden oder sich in deren Eigentum befinden, vorzusehen.

(11)  Menschen mit Behinderungen können bei den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnmitgliedstaats die Anerkennung des Behindertenstatus beantragen, da dies in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. ▌Verfahren zur Prüfung von Behinderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ▌. Wenn die zuständigen Behörden oder Stellen den Behindertenstatus eines Antragstellers anerkennen, können sie eine Bescheinigung, einen Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument zur Anerkennung des Behindertenstatus des Antragstellers ausstellen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine Definition des Behindertenstatus gibt, können Ansprüche auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geltend gemacht werden, wenn Personen mit Behinderungen Dienstleistungen oder Vorteile gewährt werden.

(12)  In der VN-BRK wird anerkannt, dass die Diskriminierung und soziale Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen auf umweltbedingte, systembedingte und einstellungsbedingte Barrieren in der Gesellschaft zurückzuführen sind und nicht auf ihre Beeinträchtigung. Wird der Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten nicht gegenseitig anerkannt, sehen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Grundrechte auf Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Freizügigkeit häufig mit besonderen und erheblichen Schwierigkeiten und Hindernissen konfrontiert ▌. Dies gilt insbesondere für Kurzaufenthalte oder Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16), wonach Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Für Zeiträume von mehr als drei Monaten müssen gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, und in diesem Fall sieht Artikel 8 der genannten Richtlinie vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern verlangen kann, sich bei den zuständigen Behörden anzumelden.

(13)  Menschen mit Behinderungen, die sich für längere Zeiträume zu Beschäftigungs-, Studien- oder anderen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaaten begeben, können – sofern in den Rechtsvorschriften nicht anders vorgesehen oder anders von den Mitgliedstaaten vereinbart – ihre Behinderung von den zuständigen Behörden oder Stellen des anderen Mitgliedstaats prüfen und förmlich anerkennen lassen und können eine Bescheinigung, einen Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument ▌, mit dem ihr Behindertenstatus ▌anerkannt wird, oder eine Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gemäß den geltenden Vorschriften des fraglichen Mitgliedstaats erhalten.

(14)   Um die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, zu fördern, sollte der kontinuierliche gleichberechtigte Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen durch die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für die Dauer dieses Programms sichergestellt werden. Die Mobilitätsprogramme der Union umfassen Programme, die von der Union eingerichtet wurden, um die Mobilität von Personen in einen anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum zum Zwecke der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder einer beruflichen Tätigkeit, zu Zwecken im Zusammenhang mit staatsbürgerlichem Engagement oder mit Kultur zu fördern, wie das Programm für das Europäische Solidaritätskorps oder Erasmus+, die durch die Verordnungen (EU) 2021/888(17) bzw. (EU) 2021/817(18) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden.

(15)  Personen mit einem anerkannten Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderungsind bei Reisen oder Aufenthalten für eine kurze Zeit in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat dagegen regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten und Hindernisse konfrontiert, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in dem Mitgliedstaat, in den sie reisen oder den sie besuchen, nicht anerkannt wird und wenn sie nicht im Besitz einer Bescheinigung, eines Ausweises oder eines anderen förmlichen Dokuments sind, mit dem ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt wird. Insbesondere Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen stoßen oft auf besondere Schwierigkeiten, wenn sie auf Reisen oder beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ihre Behinderung nachweisen müssen.

(16)  ▌ Menschen mit Behinderungen, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder diesen besuchen, werden bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber Menschen ohne Behinderungen sowie Menschen mit Behinderungen, die Inhaber einer Bescheinigung, eines Ausweises oder eines anderen förmlichen Dokuments sind, mit dem der Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in den sie reisen oder den sie besuchen, erheblich benachteiligt.

(17)  Außerdem verunsichert es Menschen mit Behinderungen erheblich, wenn sie nicht wissen, ob oder in welchem Umfang ihr Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und förmliche Dokumente, mit denen diese anerkannt werden, bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden ▌. Dieses Problem wird durch die begrenzte Verfügbarkeit von Online-Informationen über ihre spezifischen Rechte und verfügbare Vorteile noch verschärft. Letztlich können Menschen mit Behinderungen davon abgehalten werden, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben und uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzuhaben und in diese einbezogen zu werden.

(18)   Die Unionsbürger haben in einer Reihe von Petitionen an das Europäische Parlament Bedenken hinsichtlich der fehlenden gegenseitigen Anerkennung von Behinderungen in der Union geäußert und die Einführung eines unionsweiten Behindertenausweise gefordert.

(19)  Neben diversen sichtbaren und unsichtbaren, physischen, sozialen und anderen Hindernissen beim Zugang zum öffentlichen und privaten Raum und zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen sind der Mangel an angemessenen Vorkehrungen und hohe Kosten entscheidende Faktoren, die viele Menschen mit Behinderungen vom Reisen abhalten. Menschen mit Behinderungen haben besondere Bedürfnisse, durch die zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung entstehen und die den Einsatz von Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich solcher, die nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als persönliche Assistenzkräfte anerkannt sind, oder von Gebärdensprachdolmetschern oder Assistenztieren erfordern können, wodurch ihre Reisekosten höher sind als bei Menschen ohne Behinderungen. Die fehlende Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in anderen Mitgliedstaaten könnte ihren Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, wie kostenlosem Eintritt oder ermäßigten Tarifen, vorrangigen Sitzplätzen in öffentlichen Verkehrsmitteln und reservierten Parkplätzen, einschränken und wirkt sich auf ihre Reisekosten, ihr Leben, ihre soziale und wirtschaftliche Integration und ihre persönliche Autonomie aus. Darüber hinaus kann es aufgrund des weitverbreiteten Mangels an Wissen über Maßnahmen zur psychosozialen, kognitiven, physischen oder sensorischen Barrierefreiheit zu diskriminierendem Verhalten gegenüber Menschen mit Behinderungen kommen.

(20)  Eine Vorzugsbehandlung wie persönliche Assistenzkräfte, vorrangiger Zugang oder die Möglichkeit, Warteschlangen zu umgehen, unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich angeboten wird, ist oft wichtig, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen zu ermöglichen und sie in vollem Umfang zu nutzen ▌. Wenn jedoch in dem Mitgliedstaat, den sie besuchen oder in den sie reisen, ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte förmliche Dokumente zur Anerkennung ihres Status oder Anspruchs nicht gegenseitig anerkannt werden, kann es sein, dass Menschen mit Behinderungen nicht in den Genuss der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen kommen, die Behörden oder private Anbieter in solchen Mitgliedstaaten den Inhabern einer Bescheinigung, eines Ausweises oder anderer förmlicher Dokumente zur Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, die in einem Mitgliedstaat, in den sie reisen oder den sie besuchen, ausgestellt wurden, gewähren.

(21)  Auch wenn das 2016 auf den Weg gebrachte Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis, an dem acht Mitgliedstaaten teilnahmen, ein freiwilliges Instrument mit beschränktem Anwendungsbereich war, hat es doch gezeigt, dass es Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und in einigen Fällen im Verkehrsbereich sowie bei kurzen grenzüberschreitenden Reisen in der Union zugutekommt, wenn die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird, und dass die mit dem Ausweis angestrebten Ziele weiterhin den aktuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen. Darüber hinaus umfasste das Pilotprojekt weitere Beispiele für Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewähren.

(22)  Menschen mit Behinderungen können angesichts ihres Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung bei den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnmitgliedstaats die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen beantragen, mit dem das Recht auf bestimmte, Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze anerkannt wird. Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Antragsverfahren ▌auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, mit dem Menschen mit Behinderungen oder ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, einen Parkausweis erhalten können, sowie über Kriterien, die zu erfüllen sind, um einen solchen Ausweis zuerkannt zu bekommen.

(23)  Die Empfehlung 98/376/EG des Rates(19) bietet ein europäisches Muster eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, das die Anerkennung solcher Parkausweise in allen Mitgliedstaaten erleichtert ▌. Aufgrund des nicht bindenden Charakters dieser Empfehlung haben jedoch ihre Umsetzung und die Einführung spezifischer nationaler Ergänzungen des empfohlenen Musters oder Abweichungen davon ▌zu einer Vielzahl unterschiedlicher Parkausweise für Menschen mit Behinderungen geführt. Diese Vielzahl hemmt die grenzüberschreitende Anerkennung dieser Parkausweise in den Mitgliedstaaten und behindert den Zugang von Menschen mit Behinderungen ▌zu bestimmten Parkbedingungen und Stellplätzen in anderen Mitgliedstaaten, die Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind. Zudem wurde diese Empfehlung nicht aktualisiert, um den aktuellen technologischen und digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Außerdem traten in den Mitgliedstaaten Probleme mit Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen auf, da das Format in der Regel recht einfach und leicht zu fälschen ist und sich in der Praxis von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet, was eine Überprüfung erschwert. Die Ziele der Empfehlung 98/376/EG werden in Anbetracht dieser Richtlinie nicht mehr erreicht, da in dieser Richtlinie in diesem Bereich detailliertere rechtsverbindliche Vorschriften enthalten sind. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen, die vor dem Geltungsbeginn der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie im Einklang mit der genannten Empfehlung ausgestellt wurden, dieselbe Wirkung wie dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen in ihrem Hoheitsgebiet zuzuerkennen.

(24)  Um Menschen mit Behinderungen ▌Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen auch im Zusammenhang mit entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, darunter Personenverkehrsdienste, Aktivitäten und Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnmitgliedstaat zu erleichtern, sollten die verbleibenden Hindernisse und Schwierigkeiten bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich aus der fehlenden gegenseitigen Anerkennung des Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten förmlichen Dokumente, mit denen dieser Status bzw. dieser Anspruch anerkannt wird, sowie ihrer Parkrechte ergeben, beseitigt werden.

(25)  Damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern angeboten werden, bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter ausüben und sämtliche Verkehrsmittel sowie Parkmöglichkeiten und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter nutzen können, ist es daher notwendig, den Rahmen, die Regeln und die gemeinsamen Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen Musters, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus oder eines Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie für längere Zeiträume als einen Kurzaufenthalt auf Personen anzuwenden, die einen anerkannten Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung haben.

(26)  Die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollte Personen mit einem in einem Mitgliedstaat anerkanntem Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern bei einer Vielzahl von entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt werden, sowie den Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen erleichtern und garantieren, die auf der Grundlage von nationalen Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus – wenn es solche förmlichen Dokumente gibt – und Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt werden, gelten.

(27)  Neben Parkbedingungen und Stellplätzen betreffen die unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen ein breites Spektrum an Aktivitäten, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, einschließlich Aktivitäten, die unentgeltlich von Behörden oder privaten Anbietern in verschiedenen Bereichen wie Kultur, Freizeit, Tourismus, Sport, öffentlichem und privatem Verkehr und allgemeiner oder beruflicher Bildung entweder auf obligatorischer Basis – auf der Grundlage nationaler oder lokaler Vorschriften oder rechtlicher Verpflichtungen – oder ▌auf freiwilliger Basis, insbesondere durch private Anbieter, bereitgestellt werden.

(28)  Beispiele für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sind freier Eintritt, ermäßigte Tarife, ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren für gebührenpflichtige Straßen, Brücken oder Tunnel, vorrangiger Zugang, Zugang zu Zonen mit Verkehrsbeschränkungen und Fußgängerzonen, vorrangige Sitzplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln, ausgewiesene und barrierefreie Sitzplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln, Parks und anderen öffentlichen Bereichen, barrierefreie Sitzplätze bei kulturellen oder öffentlichen Veranstaltungen, persönliche Assistenzkräfte, Assistenztiere, etwa Blinden- oder Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit Sehbehinderungen, Hilfe am Strand beim Hineingehen ins Wasser, Unterstützung, z. B. Zugang zu Unterlagen in Braille-Schrift, Audioguides oder Gebärdendolmetschen ▌, Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Assistenz, Ausleihen eines Rollstuhls, Ausleihen eines schwimmenden Rollstuhls, Beschaffung von Touristeninformationen in barrierefreien Formaten und Nutzung eines Elektromobils auf Straßen oder eines Rollstuhls auf Fahrradwegen ohne Bußgeld. Zu den Beispielen für Parkbedingungen und Stellplätze gehören kostenlose und breitere oder reservierte Parkplätze sowie der Zugang zu Gebieten wie z. B. emissionsarmen Zonen, in denen der Verkehr gemäß nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt ist. Bei Personenverkehrsdiensten im Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busverkehr können – zusätzlich zu den Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen ▌angeboten werden – Assistenztiere, etwa Blinden- oder Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit Sehbehinderungen, persönliche Assistenzkräfte, Gebärdensprachdolmetschern oder andere Personen, die Personen mit Behinderungen ▌oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ▌begleiten oder unterstützen, kostenlos oder zu einem herabgesetzten Preis reisen oder, sofern praktisch durchführbar, neben der Person mit Behinderungen, die sie begleiten, sitzen. Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, werden von den Menschen mit Behinderungen selbst oder von deren rechtlichem Betreuer benannt und können je nach den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen auch kurzfristig wechseln.

(29)   Persönliche Assistenzkräfte begleiten oder unterstützen Menschen mit Behinderungen oder führen Verrichtungen des täglichen Lebens – bei Bedarf im Rahmen eines Vertragsverhältnisses entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – aus, um die persönliche Autonomie und eine unabhängige Lebensführung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihnen ein Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Persönliche Assistenzkräfte sollten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in der Lage sein, Menschen mit Behinderungen, die den Europäischen Behindertenausweis oder den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nutzen, bei Reisen oder bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu begleiten oder zu unterstützen, sofern sie nach geltendem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften das Recht haben, sich innerhalb der Union zu bewegen.

(30)   Im Einklang mit einschlägigem Unionsrecht sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass die Betreiber grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Reisenden, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises sind, beim Kauf eines Fahrscheins klare Informationen über die Sonderkonditionen oder die Vorzugsbehandlung, die für die verschiedenen Streckenabschnitte während der gesamten Reise gelten, gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 181/2011 und (EU) Nr. 1177/2010 bereitstellen oder gemäß Verordnung (EU) 2021/782 auf Anfrage zur Verfügung stellen, damit nicht die Situation eintritt, dass Reisende, die Inhaber des Europäischen Behindertenausweises sind, bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat mit demselben Verkehrsträger über kein gültiges Reisedokument verfügen.

(31)  Die Ausstellung, die Verlängerung und der Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in einem Mitgliedstaat ist gemäß dieser Richtlinie und den geltenden Vorschriften, Verfahren und Zuständigkeiten dieses Mitgliedstaats für die Prüfung und Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und der Parkrechte für Menschen mit Behinderungen zu regeln. Stellen die Mitgliedstaaten den Europäischen Behindertenausweis direkt aus, sollten sie die Zustimmung der betreffenden Person einholen. Die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Behindertenausweises sollte kostenlos erfolgen, während die Neuausstellung dieses Ausweises im Falle des Verlusts oder der Beschädigung einer Gebühr unterliegen kann. Die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Parkausweises sollte entweder kostenlos oder gegen eine Gebühr erfolgen. Die möglichen Gebühren, die für die Neuausstellung des Europäischen Behindertenausweises bei Verlust oder Beschädigung oder für die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erhoben werden, sollten weder die jeweiligen Verwaltungskosten übersteigen noch in einer solchen Höhe festgelegt werden, dass Menschen mit Behinderungen daran gehindert oder davon abgebracht werden, diese Ausweise zu erlangen oder wiederzuerlangen.

(32)  Zusätzlich zur physischen Version des Europäischen Behindertenausweises sollten die Mitgliedstaaten eine digitale Version des Ausweises vorsehen; sie sollten in der Lage sein, eine digitale Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, nachdem technische Spezifikationen ▌im Wege von ▌Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden. Solche Spezifikationen sollten auf den Erfahrungen aus früheren und laufenden Arbeiten auf europäischer Ebene zur Digitalisierung von Zertifikaten und Dokumenten, wie dem mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingeführten digitalen COVID-Zertifikat der EU, aufbauen und sollten die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Wege einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollten über diese Möglichkeiten informiert werden und es sollte ihnen freigestellt werden, entweder den physischen oder den digitalen Europäischen Behindertenausweis oder beide Versionen zu verwenden. In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen durch eine digitale Version ergänzt wird, sollten Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises und, wenn sie dies wünschen, sowohl die digitale als auch die physische Version beantragen können.

(33)  Die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über den Behindertenstatus des Ausweisinhabers, d. h. ▌Gesundheitsdaten ▌ im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(21), die in eine der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung fallen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie hat im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, zu erfolgen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften geeignete Datenschutzgarantien insbesondere in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Sicherheit, Echtheit, Integrität und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten Daten gewährleisten.

(34)  Der für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Mitgliedstaat sollte derjenige sein, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht hat und in dem ein Behindertenstatus oder ein Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geprüft wird. Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bzw. eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollten diese während ihres Aufenthalts in jedem anderen Mitgliedstaat nutzen können.

(35)  Der Europäische Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen sollen alle Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang wirksam auszuüben und auch gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen bei entgeltlich und unentgeltlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Menschen mit Behinderungen ▌, die zu beruflichen oder ausbildungsbezogenen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder einen anderen Mitgliedstaat besuchen.

(36)  Der vorgesehene Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen lässt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats unberührt, den Behindertenstatus oder den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung zu prüfen und anzuerkennen oder besondere Bedingungen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Eintritt oder ermäßigte Tarife zu bestimmten Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, auch wenn sie von Assistenztieren Gebrauch machen, ▌oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, anzubieten. Behörden oder private Anbieter werden weder verpflichtet, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen einzuführen, noch wird eine zentrale Unionsliste der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten erstellt. Behörden und private Anbieter können bestimmte Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nur einer bestimmten Gruppe von Menschen mit Behinderungen anbieten, je nach den Bedürfnissen dieser bestimmten Gruppe.

(37)   Ein Europäischer Behindertenausweis kann als Nachweis des Behindertenstatus erforderlich sein, um das Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich angebotene Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen zu den gleichen Bedingungen wahrzunehmen, die Menschen mit Behinderungen oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gemäß dieser Richtlinie angeboten werden oder ihnen vorbehalten sind. Es sollte jedoch nicht eines Europäischen Behindertenausweises bedürfen, um Anspruch auf Rechte zu erhalten oder Rechte auszuüben, die in anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind, einschließlich jener, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Ist im Einklang mit dem Unionsrecht eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen erforderlich, so sollte der Europäische Behindertenausweis nicht als Nachweis für eine Behinderung erforderlich sein, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, seine nationale Bescheinigung, seinen nationalen Ausweis oder anderes nationales förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.

(38)   Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004(22) und (EG) Nr. 987/2009(23) des Europäischen Parlaments und des Rates, besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung oder Sozialhilfe im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Da das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, den gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, gilt diese Richtlinie auch nicht für entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, oder für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden und die sich von Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen, die diese zusätzlichen Kriterien nicht erfüllen, bereitgestellt werden, unterscheiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht dazu genutzt werden, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen bereits angeboten werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, indem sie von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden.

(39)  Um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sollten alle einschlägigen Informationen über die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren, die für den Erhalt des Europäischen Behindertenausweises ▌oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und dessen anschließende Nutzung gelten, in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form für Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882, einschließlich Gebärdensprache, Braille-Schrift, assistiver Formate und Audioformate bzw. ‑funktionen, von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten darauf abzielen, sicherzustellen, dass solche Informationen einen Komplexitätsgrad nicht überschreiten, der über dem Niveau B1 (Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats liegt.

(40)   Die Kommission sollte eine eigene Webseite der Union einrichten. Auf dieser Webseite der Union sollte sich ein Link zu der nationalen Website jedes Mitgliedstaats befinden. Die Webseite der Union sollte im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in allen Amtssprachen der Union, in der internationalen Gebärdensprache und in den nationalen Gebärdensprachen der Mitgliedstaaten sowie in barrierefreier Form und lesefreundlichem Format zur Verfügung stehen. Die Informationen auf dieser Webseite sollten leicht verständlich sein und das Sprachniveau B1 (untere Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats nicht überschreiten.

(41)   Menschen mit Behinderungen, insbesondere jene mit nicht sichtbaren Behinderungen, erhalten aufgrund mangelnden Problembewusstseins, von Missverständnissen oder von Kommunikationsproblemen nicht immer die für ihre Behinderung am besten geeignete Unterstützung und Hilfe, etwa bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umgang mit nationalen Behörden sowie in Notfällen. Um Anreize für Dienstleister zu schaffen und Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Behörden und privaten Anbieter für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sensibilisieren und sie ermutigen, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen anzubieten. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Behörden und private Anbieter dadurch ermutigen, dass sie beispielsweise Informationen über mögliche Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bereitstellen sowie Schulungen zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen anbieten, um die Relevanz, Wirksamkeit und Inklusivität der angebotenen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, solche Maßnahmen in Absprache mit Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen zu entwickeln, umzusetzen und zu bewerten.

(42)   Behörden, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten diese Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form, einschließlich auf der offiziellen Website von Behörden – falls vorhanden –, oder in anderer angemessener Weise öffentlich zugänglich machen, und zwar im Einklang mit den einschlägigen in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen, einschließlich Gebärdensprache, Braille-Schrift, assistiver Formate und Audioformate bzw. ‑funktionen. Private Anbieter, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten ebenfalls dazu angehalten werden, solche Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form öffentlich zugänglich zu machen.

(43)  Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Fälschungs- oder Betrugsrisiken in Bezug auf den Europäischen Behindertenausweis oder den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen zu verhindern, und die betrügerische Ausstellung, betrügerische Verwendung und Fälschung dieser Ausweise aktiv bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über solche Fälle austauschen, um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, da die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus der Eckpfeiler des Europäischen Behindertenausweises ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung oder Betrug den Rechten von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird und dass diese Maßnahmen nicht zur Stigmatisierung dieser Menschen führen. Die Mitgliedstaaten sollten Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen bei der Gestaltung und Durchführung der Maßnahmen konsultieren.

(44)  Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen die digitalen Merkmale der physischen Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Personen mit Behinderungen festgelegt werden, um Betrug zu verhindern und zu bekämpfen, sowie die Datenfelder des einheitlichen Formats der Ausweise gemäß dieser Richtlinie geändert werden, wenn solche Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhindern, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen und die Interoperabilität sicherzustellen.

(45)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Mitgliedstaaten, die beschließen, ihre physische Version durch eine digitale zu ergänzen, sowie in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Sicherheits- und die digitalen Merkmale und die Interoperabilität der physischen Version der Ausweise übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) ausgeübt werden.

(46)   Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) muss die Kommission bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren. Die Kommission kann auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren, wenn solche Rechtsakte für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung sind.

(47)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und sollten ▌geeignete Abhilfemaßnahmen schaffen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, sowie öffentliche Stellen, etwa Gleichstellungsstellen, private Vereinigungen, Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Namen oder zur Unterstützung einer Person mit Behinderungen mit deren Einverständnis tätig werden können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Mittel Artikel 13 der VN‑BRK und dem Grundsatz angemessener Vorkehrungen gemäß Artikel 2 der VN‑BRK Rechnung tragen.

(48)  Die Mitgliedstaaten sollten im Falle, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und die in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechte verletzt oder nicht eingehalten werden, geeignete Maßnahmen ergreifen. Geeignete Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und könnten verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen wie Verwarnungen, Geldbußen oder die Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie andere Arten von Sanktionen umfassen.

(49)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta und der VN-BRK anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen, die ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 26 der Charta zu fördern.

(50)  Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen oder diesen zu besuchen, zu verbessern und somit Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens mit Regeln und gemeinsamen Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

a)  die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises ▌an Menschen mit Behinderungen als Nachweis für den Behindertenstatus bzw. den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, indem ihnen, einschließlich denjenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, und gegebenenfalls Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, gleichberechtigter Zugang zu Menschen mit Behinderungen aus diesem Mitgliedstaat angebotenen oder vorbehaltenen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen, auch unentgeltlich bereitgestellt, ▌gewährt wird;

b)   die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für den Anspruch auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze, mit dem Ziel, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, indem ihnen und gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich ihren persönlichen Assistenzkräften, gleichberechtigter Zugang zu Menschen mit Behinderungen aus diesem Mitgliedstaat angebotenen oder vorbehaltenen Parkbedingungen und Stellplätzen gewährt wird;

c)  gemeinsame Mustervorlagen für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von Behörden oder privaten Anbietern Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen im Zusammenhang mit Kurzaufenthalten angeboten werden:

a)  Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 AEUV,

b)  Personenverkehrsdienste,

c)  sonstige Aktivitäten und Einrichtungen, auch unentgeltliche.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, für Zeiträume an, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen, und zwar für die Dauer des Programms.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet reisen oder sich dort aufhalten, für Zeiträume anzuwenden, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen.

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für

a)  Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009,

b)  besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung,

c)  Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG,

d)   entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden,

e)   Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.

(4)  Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Bewertung und Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder für die Gewährung des Anspruchs auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Sie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, ▌auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Bescheinigung, einen Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, auszustellen.

(5)  Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten ▌, besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Zugang oder ermäßigte Tarife ▌für Menschen mit Behinderungen, einschließlich für diejenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, sowie ▌für Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihre persönlichen Assistenzkräfte, zu gewähren oder deren Gewährung vorzuschreiben.

(6)  Diese Richtlinie lässt die Ansprüche unberührt, die Menschen mit Behinderungen oder ihren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen, einschließlich ihren persönlichen Assistenzkräften, oder Assistenztieren aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts zustehen, einschließlich Ansprüchen, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten. Es bedarf keines Europäischen Behindertenausweises als Nachweis für eine Behinderung, um Zugang zu den in diesem Absatz genannten Rechten, für die im Einklang mit dem Unionsrecht eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen vorgeschrieben ist, zu erhalten oder sie wahrzunehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat entschließt sich, die nationale Bescheinigung, den nationalen Ausweis oder das andere nationale förmliche Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.  „Unionsbürger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.  „Familienangehöriger“ ein Familienmitglied eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG oder im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, das sein Recht auf Freizügigkeit ▌ausübt;

3.  „Menschen mit Behinderungen“ Personen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;

4.  „persönliche Assistenzkraft“ eine Person, die Menschen mit Behinderungen begleitet oder unterstützt und nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt ist;

5.  „Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen“ jegliche besonderen Konditionen, einschließlich finanzieller Art, oder jegliche differenzierte Behandlung in Bezug auf Hilfe und Unterstützung, die Menschen mit Behinderungen ▌oder gegebenenfalls ▌ihren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, oder Assistenztieren geboten werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen;

6.  „Parkbedingungen und Stellplätze“ reservierte Parkplätze für Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls deren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, entweder exklusiv oder im Allgemeinen, sowie jegliche Parkvorteile oder Vorzugskonditionen ▌, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen;

7.   „Kurzaufenthalt“ eine Reise oder einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von bis zu drei Monaten;

8.   „Assistenztier“ ein Tier, das im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für einen Menschen mit Behinderungen Unterstützung leistet oder Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 4

Begünstigte

Diese Richtlinie gilt für

a)  Unionsbürger sowie Familienangehörige ▌, deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzmitgliedstaats anerkannt wurde, einschließlich indem ihnen ▌im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren eine Bescheinigung, ein Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument ausgestellt wurde, und die möglicherweise von anderen Personen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, oder von Assistenztieren – was mit dem Buchstaben „A“ auf ihrem Europäischen Behindertenausweis vermerkt werden kann – begleitet oder unterstützt werden,

b)  Unionsbürger sowie Familienangehörige ▌, deren Anspruch auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, von den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzmitgliedstaats anerkannt wurde, einschließlich indem ihnen ▌im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren ein Parkausweis für Menschen mit Behinderungen oder ein anderes Dokument ausgestellt wurde, und die von anderen Personen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, begleitet oder unterstützt werden.

In Bezug auf Buchstabe a darf der Buchstabe „A“ auf dem Europäischen Behindertenausweis auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten hinzugefügt werden.

Artikel 5

Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen ▌

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung ihres Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung – wenn es solche förmlichen Dokumente gibt – Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen erhalten, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden.

(2)  Sofern in ▌dieser Richtlinie oder in anderen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen ▌sicher, dass, wenn die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nach Absatz 1 günstige Bedingungen für Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönliche Assistenzkräfte, oder besondere Bedingungen für Assistenztiere umfassen, diese günstigen oder besonderen Bedingungen Personen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises begleiten oder unterstützen, einschließlich persönliche Assistenzkräfte oder Assistenztiere, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.

Artikel 6

Gleichberechtigter Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Parkbedingungen und Stellplätzen erhalten, die Menschen mit Behinderungen in diesem Mitgliedstaat vorbehalten sind.

(2)   Sofern in dieser Richtlinie oder in anderen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn in Bezug auf die Parkbedingungen und Stellplätze nach Absatz 1 günstige Bedingungen für Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönliche Assistenzkräfte, vorgesehen sind, diese günstigen Bedingungen den Personen, die Inhaber des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.

Kapitel II

Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Artikel 7

Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises

(1)  Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Behindertenausweises entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang I ein. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am … [42 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, gemäß den in Absatz 7 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten in das physische Format auf.

(2)  Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Behindertenausweis wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3)  Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Behindertenausweises im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.

(4)  Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzmitgliedstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert. Falls der Europäische Behindertenausweis nicht direkt ausgestellt wird, werden Menschen mit Behinderungen über die Möglichkeit, diesen Ausweis zu beantragen, informiert. Seine Ausstellung an den Begünstigten und seine Verlängerung erfolgen kostenfrei und innerhalb der gleichen Frist, die ▌für die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder für das Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gilt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Europäischen Behindertenausweises eine Gebühr für die im Zusammenhang mit seiner Neuausstellung entstehenden Kosten zu erheben. Wird eine solche Gebühr erhoben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht davon abbringt, die Neuausgabe des Europäischen Behindertenausweises zu beantragen.

(5)  Der Europäische Behindertenausweis wird als physische Version ausgestellt und innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat, spätestens jedoch am … [42 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] um ein barrierefreies digitales Format ergänzt. Menschen mit Behinderungen können die physische Version des Ausweises, die digitale Version oder beide beantragen. Die digitale Version des Europäischen Behindertenausweises darf nur die in Anhang I angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten. Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.

(6)  Die Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Europäische Behindertenausweis die längste mögliche Gültigkeit aufweist, wobei gegebenenfalls der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder der Dauer von Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Wohnsitzmitgliedstaats eines Menschen mit Behinderungen ausgestellt wurden, Rechnung getragen wird.

(7)  Bis zum … [12 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar durch

a)  die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem neuesten Stand befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Behindertenausweises und

b)  die Festlegung digitaler Merkmale, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Behindertenausweises gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen (z. B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von mit elektronischen Mitteln zur Prävention und Bekämpfung von Betrug digital auf physischen Versionen des Ausweises gespeicherten Daten).

(8)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Behindertenausweises in Anhang I zu erlassen, wenn diese Änderung erforderlich ist, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, ▌Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen und die Interoperabilität sicherzustellen. In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.

Artikel 8

Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(1)  Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang II ein. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am … [42 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden und in den in Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden, in die physische Version auf.

(2)  Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3)  Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.

(4)  Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird vom Wohnsitzmitgliedstaat auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert. Er wird innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 90 Tagen ab dem Tag der Antragstellung ausgestellt oder verlängert, es sei denn, es werden notwendige Bewertungen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen kostenlos ausstellen und verlängern oder eine Gebühr für die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung erheben. Wird eine solche Gebühr erhoben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen zu beantragen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen alle bestehenden Parkausweise für Menschen mit Behinderungen ersetzt, die gemäß der Empfehlung 98/376/EG auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene auf Antrag des Inhabers und in jedem Fall bis zum… [fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ausgestellt wurden. Bis zu diesem Datum können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Parkausweise für Menschen mit Behinderungen, die vor dem ... [42 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] ausgestellt wurden, im Einklang mit der Empfehlung 98/376/EG in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen haben.

(6)  Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird als physische Version ausgestellt oder verlängert. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die physische Version des Ausweises um eine digitale Version zu ergänzen, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat. In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Ausweises um eine digitale Version ergänzt wird, können Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises oder, wenn sie es wünschen, sowohl die physische als auch die digitale Version beantragen. Die digitale Version darf nur die in Anhang II angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen enthalten. Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es muss durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.

(7)  Bis zum … [12 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar um

a)  die Festlegung des QR-Codes und, sofern angemessen, anderer auf dem neuesten Stand befindlicher digitaler Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, für die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, und

b)  die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, mit denen die Sicherheit der physischen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gewährleistet wird, einschließlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Interoperabilitätsfragen, z. B. gemeinsame Anwendungen der Union für das Auslesen von mit elektronischen Mitteln zur Prävention und Bekämpfung von Betrug digital auf physischen Ausweisen gespeicherten Daten.

(8)  Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in Anhang II zu erlassen, wenn diese Änderung erforderlich ist, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen und die Interoperabilität ▌sicherzustellen. In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.

Kapitel III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9

Digitale Versionen und gemeinsame technische Spezifikationen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um barrierefreie digitale Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die die in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Datenfelder enthalten, festzulegen und die Interoperabilität sicherzustellen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für das digitale Speichermedium auf den Ausweisen in Bezug auf Aspekte wie die Überprüfung der Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und ihrer Serien- oder Dokumentennummer, die Überprüfung ihrer Echtheit, die Verhütung von Fälschung und Betrug, das Auslesen dieser Ausweise durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Ausweise im Rahmen einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

(4)  Vor dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(26) enthaltenen Grundsätzen.

Artikel 10

Überwachung und Einhaltung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung oder Betrug und gehen aktiv gegen jedwede betrügerische Ausstellung, betrügerische Verwendung und Fälschung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vor.

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat eine schwere oder systematische missbräuchliche Verwendung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Behindertenausweises bzw. Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in seinem Hoheitsgebiet fest, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat den ausstellenden Mitgliedstaat darüber. Der ausstellende Mitgliedstaat sorgt für angemessene Folgemaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die missbräuchliche Verwendung dieser Ausweise aus.

(3)  Die Mitgliedstaaten überprüfen gegebenenfalls, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Behindertenausweis bzw. dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen eingehalten und die damit einhergehenden Rechte – auch in Bezug auf Assistenztiere – der Menschen mit Behinderungen, die Inhaber dieser Ausweise sind, sowie der Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, gewahrt werden.

Artikel 11

Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, einschließlich digitalen Formaten und Formaten in Leichter Sprache, sowie auf Antrag in den von Menschen mit Behinderungen gewünschten assistiven Formaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und informieren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen – auch in barrierefreier Form – über das Vorhandensein des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und die Bedingungen für deren Beantragung, Nutzung und Verlängerung. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine europäische Sensibilisierungskampagne durch und fördert fortlaufend die Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sensibilisierung von Behörden und privaten Anbietern für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und ermutigen diese Behörden und Anbieter, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sowie Parkbedingungen und Stellplätze in einem möglichst breiten Spektrum an Dienstleistungen, anderen Aktivitäten und Einrichtungen anzubieten.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung gestellt, einschließlich auf den offiziellen Websites von Behörden oder durch andere geeignete Mittel.

Artikel 12

Zuständige Behörden oder Stellen und nationale Kontaktstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern. Bis zum … [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Kontaktstellen mit.

Artikel 13

Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen aktiv angehört und einbezogen werden.

Kapitel IV

Befugnisübertragung und Durchführungsbefugnisse

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 sowie Artikel 8 Absätze 7 und 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 und Artikel 8 Absätze 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 oder Artikel 8 Absätze 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Durchsetzung und Rechtsmittel

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)  Zu den in Absatz 1 genannten Instrumenten zählen

a)   Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen oder von ihnen benannte Vertreter, die in ihrem Namen und mit ihrer Zustimmung bzw. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters handeln, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden oder Stellen über die Ausstellung, Erneuerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises Beschwerde einlegen können;

b)  Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, wenn die Verpflichtungen oder Rechte, die in dieser Richtlinie und in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, nicht eingehalten oder verletzt werden;

c)  Bestimmungen, wonach eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und mit ihrem Einverständnis zum Schutz ihrer Rechte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können:

(a)  öffentliche Stellen;

(b)  private Vereinigungen, Organisationen oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, wie Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 17

Nichteinhaltung und Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Vorschriften über angemessene Maßnahmen wie Sanktionen, die gegen Behörden, Stellen oder private Anbieter zu ergreifen sind, wenn diese die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhalten oder verletzen, und treffen alle für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen.

(2)  Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.

Artikel 18

Zugang zu Informationen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ▌Behörden die Informationen über die Sonderkonditionen, Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie Menschen mit Behinderungen nach den Artikeln 5 und 6 zur Verfügung stellen, öffentlich zugänglich machen, auch über ihre offizielle Website – falls vorhanden – oder in anderer angemessener Weise.

Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Website ein, die allgemeine Informationen über das Ziel und die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen enthält, gegebenenfalls einschließlich Verweisen auf die für Ausstellung, Erneuerung und Entzug dieser Ausweise zuständigen Behörden oder Stellen. Diese Website umfasst auch verfügbare allgemeine Informationen über Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden für Menschen mit Behinderungen angeboten werden, und leitet die Nutzer für spezifischere Informationen an spezifische Websites einschlägiger Behörden weiter. Diese Websites können ebenso solche Informationen von privaten Anbietern auf nationaler Ebene enthalten.

(2)   Ferner halten die Mitgliedstaaten private Anbieter an, Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätz, die sie nach den Artikeln 5 und 6 anbieten, in barrierefreiem Format öffentlich zugänglich zu machen.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise ▌auf der offiziellen Website des privaten Anbieters oder der Behörde – falls vorhanden – oder in anderer angemessener Weise zur Verfügung gestellt, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.

(4)   Im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht stellen Betreiber von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten gegebenenfalls sicher, dass Fahrgästen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises sind, klare Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die in den verschiedenen Abschnitten ihrer Reise gelten, angeboten werden.

Artikel 19

Webseite der Union

(1)   Bis zum … [48 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] richtet die Kommission eine eigene Webseite der Union für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen ein. Auf dieser Webseite der Union befindet sich ein Link zu den in Artikel 18 genannten nationalen Websites.

(2)   Die Webseite der Union steht im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in allen Amtssprachen der Union, in internationaler Gebärdensprache und in den nationalen Gebärdensprachen der Mitgliedstaaten sowie in barrierefreier und lesefreundlicher Form zur Verfügung. Die Informationen auf der Webseite der Union müssen leicht verständlich sein und dürfen das Sprachniveau B1 (untere Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats nicht überschreiten.

Artikel 20

Berichterstattung und Bewertung

(1)  Bis zum … [78 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Bericht untersucht und bewertet unter anderem die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Lichte sozialer, ▌wirtschaftlicher, technologischer sowie sonstiger einschlägiger Entwicklungen, insbesondere die Auswirkungen etwaiger Gebühren, das Ausmaß, in dem durch die Umsetzung dieser Richtlinie ihre Ziele erreicht wurden, und ihr Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, um festzustellen, ob in Bezug auf die Richtlinie Verbesserungsbedarf besteht.

Dieser Bericht enthält auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen Gründen, die gemäß den Richtlinien 79/7/EWG(27), 2000/43/EG(28), 2000/78/EG(29) oder 2004/113/EG(30) geschützt sind, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen verstanden wird.

(3)   Bis zum ... [54 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] führt die Kommission eine Bewertung aller verbleibenden Lücken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen durch. Die Kommission trägt dem Ergebnis dieser Bewertung bei ihrer Entscheidung, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um solche Lücken zu schließen, gebührend Rechnung.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen rechtzeitig die notwendigen Informationen, damit diese den in Absatz 1 genannten Bericht erstellen kann.

(5)  In dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die Standpunkte von Menschen mit Behinderungen, ▌relevanten nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, sowie wirtschaftlichen Interessenträgern berücksichtigt.

Artikel 21

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [30 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … [42 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] an.

(2)  Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

ANHANG I

FORMAT DES EUROPÄISCHEN BEHINDERTENAUSWEISES

Text auf der VORDERSEITE: „European Disability Card“ in englischer Sprache sowie in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats.

RÜCKSEITE: Informationen, die vom ausstellenden Mitgliedstaat festzulegen sind, in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats.

20240424-P9_TA(2024)0339_DE-p0000002.png

1.  Die Größe des Ausweises entspricht dem Format ID-1 nach ISO/IEC 7810.

2.  Der Ausweis verfügt über Folgendes:

–  Lichtbild des Ausweisinhabers

–  Vor- und Nachname des Ausweisinhabers

–  Geburtsdatum des Ausweisinhabers

–  Seriennummer oder Dokumentennummer des Ausweises

3.  Der Ausweis ist hellblau und dunkelblau, entsprechend der Abbildung in diesem Anhang und gemäß folgenden Referenzen:

–  dunkelblau: CMYK 100, 90, 10, 0

RGB 0, 68, 148

–  hellblau: CMYK 94, 63, 7, 1

RGB 0, 110, 183

4.  Auf dem Ausweis sind sein Ausstellungsdatum und sein Ablaufdatum angegeben.

5.  Der Ausweis enthält einen Ländercode mit einem Sternenkreis, der für die Union steht.

6.  Die verwendete Schriftart ist ARIAL Regular oder, wenn dies nicht möglich ist, eine serifenlose Schriftart. Zwischen den im Vordergrund und im Hintergrund verwendeten Farben besteht ausreichend Kontrast.

7.  Die Worte „Europäischer Behindertenausweis“ werden in der Schriftart Arial sowie in Braille unter Verwendung der Abmessungen des Marburger Codes angezeigt.

8.  Der optionale Buchstabe „A“ (in Schrift und in Braille) darf hinzugefügt werden, wenn der Ausweis die Person mit Behinderungen zur Begleitung durch eine oder mehrere persönliche Assistenzkräfte, durch andere Begleit- oder Unterstützungspersonen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt sind, oder durch Assistenztiere berechtigt. Der Buchstabe „A“ kann auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten hinzugefügt werden.

9.  Ein QR-Code oder möglicherweise andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention von Betrug verwenden, sind nach Annahme der in Artikel 7 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte hinzuzufügen.

Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

(10)   Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.

ANHANG II

FORMAT DES EUROPÄISCHEN PARKAUSWEISES FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

VORDERSEITE

20240424-P9_TA(2024)0339_DE-p0000003.png

RÜCKSEITE

20240424-P9_TA(2024)0339_DE-p0000004.png

1.  Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen hat folgende Abmessungen:

–   Höhe: 106 mm

–   Breite: 148 mm

2.  Der Ausweis ist dunkelblau und gelb, entsprechend den Abbildungen in diesem Anhang und unter Verwendung der folgenden Referenzen:

–  dunkelblau: CMYK 100, 90, 10, 0

RGB 0, 68, 148

–  gelb: CMYK 94, 63, 7, 1

RGB 255, 237, 0

(3)  Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderung ist auf der Vorder- und der Rückseite jeweils senkrecht in zwei Hälften unterteilt:

a)  Die linke Seite der Vorderseite enthält:

–  Rollstuhlfahrersymbol in dunkelblau auf gelbem Untergrund

–  Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Ausweises

–  Seriennummer des Ausweises

–  Name ▌der ausstellenden Behörde/Organisation

–  amtliches Kennzeichen, wenn der Ausweis einem Fahrzeug zugeordnet ist und der Mitgliedstaat dies vorschreibt; in Mitgliedstaaten, in denen das amtliche Kennzeichen nicht angegeben werden muss, entfällt das entsprechende Datenfeld auf dem Ausweis.

b)  Die rechte Hälfte der Vorderseite enthält:

–  in Großbuchstaben die Aufschrift „Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen“ in englischer Sprache und in der Landessprache bzw. den Landessprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Braille unter Verwendung der Abmessung des Marburger Codes;

–  im Hintergrund die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats umrahmt von einem Sternenkreis, der für die ▌Union steht;

–  einen QR-Code und möglicherweise andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention von Betrug verwenden, die nach Annahme der in Artikel 8 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte hinzuzufügen sind.

Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

c)  Die linke Hälfte der Rückseite enthält Folgendes:

–  Name und Vorname des Ausweisinhabers

–  

–  Geburtsdatum des Ausweisinhabers

d)  Die rechte Hälfte der Rückseite enthält in englischer Sprache und in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats:

–  den Vermerk: „Dieser Ausweis berechtigt den Inhaber bzw. die Inhaberin zur Inanspruchnahme der Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten sind.“

–  den Vermerk: „Der Ausweis ist bei Benutzung so im vorderen Teil des Fahrzeugs anzubringen, dass seine Vorderseite zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.“

(4)  ▌Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst▌. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen ▌als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs▌. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine ▌Fassung des Ausweises ▌, die lateinische Buchstaben verwendet.

(1) ABl. C, C/2024/1595, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1595/oj.
(2) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.
(3)* DER TEXT WURDE TEILWEISE VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4)ABl. C, C/2024/1595, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1595/oj.
(5)ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.
(6)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(7)ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 37.
(8)ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
(9)Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(10)Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
(11)Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
(12)Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).
(13)Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
(14)Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(15)Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
(16)Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(17)Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).
(18)Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).
(19)Empfehlung des Rates 98/376/EG vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25).
(20)Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).
(21)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(22)Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(23)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(24)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(25)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(26)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(27)Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
(28)Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(29)Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(30)Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).


Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
PDF 129kWORD 44k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausweitung der Richtlinie [XXXX] auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (COM(2023)0698 – C9-0398/2023 – 2023/0393(COD))
P9_TA(2024)0340A9-0059/2024
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0698),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0398/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2024(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0059/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/…(2) auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat(3)

P9_TC1-COD(2023)0393


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(5)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken und die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, einen anderen Mitgliedstaat für einen Kurzaufenthalt zu bereisen oder zu besuchen, zu verbessern, werden mit der Richtlinie (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(6)(7) der Rahmen, die Regeln und die gemeinsamen Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Formats, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus oder eines Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung für den Zugang zu den gleichen Bedingungen, zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von privaten Anbietern oder Behörden bei einer Vielzahl entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt werden, und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland festgelegt.

(2)   In Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass das Handeln der Union unter anderem darauf abzielen muss, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage sollte eine Reihe von Vorschriften festgelegt werden, in denen festgelegt wird, bei welchen Rechten Begünstigte der Richtlinie (EU) 2024/...(8) und diese Drittstaatsangehörige gleich behandelt werden.

(3)   Nach Artikel 67 Absatz 2 AEUV und für die Zwecke dieser Richtlinie müssen Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden.

(4)  Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, gegenüber Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/...(9) fallen, zu stärken und um die Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung in der gesamten Union sicherzustellen und so auch eine wirksame und uneingeschränkte Teilhabe und Inklusion dieser Personen auf gleichberechtigter Grundlage mit Unionsbürgern zu gewährleisten, ist es nötig, die in der Richtlinie (EU) 2024/...(10) niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen anzuwenden, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde, sowie gegebenenfalls auf ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, oder auf Assistenztiere. So sollten beispielsweise Drittstaatsangehörige, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates(11) oder internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates(12)(13)++ genießen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass sie sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde.

(5)   Alle Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/...(14) sollten aufgrund der vorliegenden Richtlinie entsprechend für Drittstaatsangehörige gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(6)   Insbesondere sollte diese Richtlinie zwar die geltenden Unionsvorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unberührt lassen, könnte jedoch diesen Personen die Ausübung ihres Rechts, sich innerhalb der Union frei zu bewegen oder zu reisen, erleichtern, sofern sie bereits ein solches Recht auf Mobilität haben, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in allen Mitgliedstaaten sicherstellt. Wenn Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sind, sich rechtmäßig innerhalb der Union frei bewegen oder rechtmäßig innerhalb der Union reisen, werden sie die Rechte auf gegenseitige Anerkennung gemäß dieser Richtlinie genießen.

(7)  Daher sollten die Mitgliedstaaten alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie (EU) 2024/...(15) festgelegten Vorschriften in Bezug auf ▌den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweise für den Behindertenstatus oder den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und ihres anerkannten Rechts auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze, mit denen Zugang zu den gleichen Bedingungen, zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich angebotene Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen gewährt wird, und auf Parkbedingungen und Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sowie gegebenenfalls für Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, oder Assistenztiere, gleichermaßen für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten ▌. Die Vorschriften über die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt, dass Drittstaatsangehörigen Rechte auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, in gleicher Weise wie Begünstigten der Richtlinie (EU) 2024/...(16) gewährt werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/...(17) in einer Sprache bereitzustellen, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie verstehen.

(9)   Drittstaatsangehörige mit Behinderungen sind einem erhöhten Risiko von mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird festgestellt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Ferner werden darin die schwierigen Bedingungen anerkannt, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder eines sonstigen Status ausgesetzt sind.

(10)   Die der Kommission aus dem Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/…(18) erwachsenden Verpflichtungen sollten sich auch auf Drittstaatsangehörige erstrecken, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Der in dem Artikel genannte Bericht der Kommission sollte auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen gemäß den Richtlinien 79/7/EWG(19), 2000/43/EG(20), 2000/78/EG(21) oder 2004/113/EG(22) geschützten Gründen verstanden wird, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthalten.

(11)  Nach den Artikeln 1 ▌und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem ▌AEUV ▌beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(13)  Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich die Ausweitung der Regeln, Rechte und Pflichten der Richtlinie (EU) 2024/…(23) auf Menschen mit Behinderungen▌, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/…(24) fallen, sowie auf Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich ihren Assistenzkräften, oder Assistenztiere, wodurch auch ihre Möglichkeiten zum Reisen oder zur freien Bewegung in anderen Mitgliedstaaten verbessert werden, – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens von Regeln und gemeinsamen Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Richtlinie (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(25)(26) niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten gelten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung sowie Rechte auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt wurden, sowie für Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder für Assistenztiere im Sinne von Artikel 3 Nummern 4 und 8 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ jegliche Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ▌ist ▌.

Artikel 3

Durch diese Richtlinie werden ▌geltende Vorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, nicht berührt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um den besonderen Sprachbedürfnissen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich, sofern angezeigt, durch Spracherleichterungen, gerecht zu werden.

Artikel 5

Drittstaatsangehörige, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden, fallen unter Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/…(27).

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem [42 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] an.

(2)  Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.▌

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

(1) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.
(2)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(3)* DER TEXT WURDE TEILWEISE VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.
(5)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(6)Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (ABl. L … vom …, ELI: …).
(7)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der im Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) enthaltenen Richtlinie sowie Nummer, Datum, Amtsblattfundstelle und ELI-Kennung jener Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.
(8)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(9)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(10)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(11)Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(12)Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlament und des Rates vom ... über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L vom ..., ELI:...).
(13)++Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der im Dokument PE-CONS 70/23 (2016/0223(COD)) enthaltenen Verordnung und in der Fußnote die Nummer, das Datum und die Amtsblattfundstelle der genannten Verordnung einfügen.
(14)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(15)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(16)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(17)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(18)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(19)Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
(20)Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Amtsblatt L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(21)Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(22)Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
(23)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(24)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.
(25)Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (ABl. L … vom …, ELI: …).
(26)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte in den Text die Nummer der im Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) enthaltenen Richtlinie sowie Nummer, Datum, Amtsblattfundstelle und ELI-Kennung jener Richtlinie in den Fußnotentext einfügen.
(27)+Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der Richtlinie in Dokument PE-CONS …/24 (2023/0311(COD)) einfügen.


Erzeugung und Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial
PDF 629kWORD 230k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) (COM(2023)0414 – C9-0236/2023 – 2023/0227(COD))
P9_TA(2024)0341A9-0149/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0414),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0236/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0149/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, und (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) [Abänd. 1]

P9_TC1-COD(2023)0227


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Kleinbauern und -bäuerinnen und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, die am 28. September 2018 vom Menschenrechtsrat angenommen wurde, [Abänd. 2]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Seit den 1960er-Jahren gelten auf Unionsebene Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) von landwirtschaftlichen Kulturen, Gemüse, Reben und Pflanzen von Obstarten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM auf dem Gebiet der Union wird durch die Richtlinien 66/401/EWG des Rates(3), 66/402/EWG des Rates(4), 68/193/EWG des Rates(5), 2002/53/EG des Rates(6), 2002/54/EG des Rates(7), 2002/55/EG des Rates(8), 2002/56/EG des Rates(9), 2002/57/EG des Rates(10), 2008/72/EG des Rates(11) und 2008/90/EG(12) des Rates (im Folgenden „Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM“) geregelt. Diese Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM und waren daher für die Schaffung des Binnenmarktes von PVM in der Union von zentraler Bedeutung.

(2)  Die von der Kommission in den Jahren 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass sich diese Richtlinien erheblich auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die hohe Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und somit den Handel mit PVM innerhalb der Union erleichtert haben.

(3)  Die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM sind jedoch an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in den Bereichen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugungstechniken und der Pflanzenzucht anzupassen. Überdies bedarf es einer Aktualisierung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Änderungen der internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen. Diese Vorschriften müssen präzisiert werden, um eine einheitlichere Umsetzung zu ermöglichen. Dementsprechend sollten die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union ersetzt werden.

(4)  PVM bildet das Ausgangsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen in der UnionEU. Somit ist es unerlässlich für die Erzeugung von Rohstoffen für Lebens- und Futtermittelzwecke sowie für die effiziente Nutzung von Pflanzenressourcen. Es trägtsoll zum Schutz der Umwelt und zur Qualität der Lebensmittelkette und der Lebensmittelversorgung in der gesamten Union beiEU beitragen. Vor diesem Hintergrund scheinen die Verfügbarkeit, hohe Qualität und Vielfalt von PVM, einschließlich lokal angepasster Sorten, die den Vorteil haben können, eine größere Toleranz gegenüber biotischem oder abiotischem Stress aufzuweisen, äußerst wichtig zu sein, um den in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(13) geforderten Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau, zum Umweltschutz, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie zur Wirtschaft im Allgemeinen zu erreichen. [Abänd. 3]

(5)  Damit dieser Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gelingt, sollten die Rechtsvorschriften der UnionEU daher der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Anpassungsfähigkeit der Erzeugung von PVM an die sich verändernden landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und ökologischen Bedingungen zu gewährleistenauf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen, die biologische Vielfalt zu schützen und, wiederherzustellen und zu fördern und für Ernährungssicherheit zu sorgen sowie die steigenden Erwartungen von Landwirten und Verbrauchern hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Vielfalt und Nachhaltigkeit von PVM zu erfüllen. Mit dieser Verordnung sollten Innovationen für die Entwicklung von widerstandsfähigem PVM gefördert werden, das zur Verbesserung von Kulturpflanzen beitragen würde, die die Bodengesundheit fördern. [Abänd. 4]

(6)  Diese Verordnung sollte nur für PVM bestimmter Gattungen und Arten von erhöhter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gelten. Ob diese Bedeutung gegeben ist, sollte danach beurteilt werden, ob diese Gattungen und Arten auf einer bedeutenden Fläche angebaut werden und einen hohen Erzeugungswert in der Union aufweisen, ob sie für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union eine Rolle spielen und ob sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. In Bezug auf diese Fläche und den Erzeugungswert können verschiedene technische Aspekte eine Rolle spielen. Je nach den Umständen können sie auf der Grundlage von Faktoren wie der Gesamtgröße der Anbauflächen in verschiedenen Gebieten der Union, dem Vermarktungspotenzial von PVM in Bezug auf bestimmte Sektoren oder der Nachfrage nach diesen Arten durch Landwirte, Endnutzer und die Industrie berechnet werden.

(7)  Diese Gattungen und Arten sollten gelistet und nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert werden, d. h. als landwirtschaftliche Kulturen, Gemüse, Pflanzen von Obstarten oder Reben. Diese Klassifizierung ist erforderlich, um einen verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, da einige Arten nur für bestimmte Verwendungszwecke wichtig sind.

(8)  Einige Sorten können außerdem bestimmte Merkmale aufweisen, die beim Anbau unter bestimmten Bedingungen unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, durch die das Ziel der Verordnung, zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen, untergraben würde. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn diese Sorten unter geeigneten Anbaubedingungen angebaut werden, durch die diese unerwünschten agronomischen Auswirkungen vermieden werden. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder industriellen Werkstoffen gelten und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Daher sollte sich diese Verordnung nur auf die Bedingungen erstrecken, unter denen diese Sorten angebaut werden, auch für die Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen.

(9)  Die Definition von PVM sollte weit gefasst sein und sämtliche Pflanzen umfassen, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen in der Lage und bestimmt sind. Die Verordnung sollte zu diesem Zweck für Saatgut sowie alle anderen Formen von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium gelten, die dazu in der Lage und bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen.

(10)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf forstliches Vermehrungsgut erstrecken, da es besondere Merkmale aufweist und die Konzepte und anwendbare Terminologie sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund unterliegt forstliches Vermehrungsgut einem gesonderten Rechtsakt, nämlich der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(14)(15).

(11)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen erstrecken, da nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Schluss gezogen wurde, dass die Richtlinie 98/56/EG des Rates(16) den Anforderungen der Branche weiterhin angemessen gerecht wird.

(12)  Diese Verordnung sollte weder für in Drittländer ausgeführtes PVM noch für PVM gelten, das ausschließlichin irgendeiner Weise für amtliche Untersuchungen, Züchtungen, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wirdverkauft oder weitergegeben wird, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben. Der Grund dafür ist, dass für diese Kategorien von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- und Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der UnionEU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigen. [Abänd. 5]

(13)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das zwischen Personen für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit oder auf andere Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht. Es wäre unverhältnismäßig, Vorschriften für eine solche Verwendung von PVM aufzustellen, da diese Art von Weitergabe in der Regel auf sehr kleine Mengen beschränkt ist, dabei keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und sie auf private Tätigkeiten beschränkt ist.

(13a)   Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das in begrenzten Mengen im Sinne von Anhang VIIa zum Zweck der dynamischen Erhaltung auf irgendeine Weise in Anspruch genommen, verkauft oder übergeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, da für diese Art von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- oder Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der EU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigt. [Abänd. 6]

(14)  Um den Nutzern sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen, sollte PVM nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es zu den in einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorten gehört.

(15)  Es ist jedoch angezeigt, Unterlagen erforderlichenfalls von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte auszunehmen, da sie zwar einen bedeutenden Wert haben, aber häufig nicht unter die Definition einer Sorte fallen.

(16)  Um Identität, Qualität und Transparenz zu gewährleisten und den Nutzern eine sachkundige Entscheidung zu ermöglichen, sollte PVM in der Regel in vordefinierten Kategorien erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden. Diese Kategorien sollten verschiedenen Erzeugungs- und Qualitätsstufen entsprechen und auf der Grundlage der international festgelegten Terminologie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardsaatgut“ sowie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardmaterial“ bezeichnet werden.

(17)  PVM jeder dieser Kategorien sollte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, um ein höchstmögliches Maß an Identifizierung und Qualität zu gewährleisten und den neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zu diesen Normen sollten gegebenenfalls die Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)(17) (im Folgenden „OECD-Saatgutsysteme“), die Normen zu Saatkartoffeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Regeln für Probenahmen und Tests der Internationalen Vereinigung für die Saatgutprüfung (ISTA) gehören.

(18)  Gemäß diesen Normen sollte die Übereinstimmung von PVM mit den Anforderungen für die Kategorien „Vorstufen-“, „Basis-“ und „zertifiziertes Material/Saatgut“ durch Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen und den amtlichen Kontrollanbau durch die zuständigen Behörden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“) bestätigt und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.

(18a)   Vorschriften für die In-vitro-Erzeugung von Klonen und ihr Inverkehrbringen sollten ebenfalls festgelegt werden. [Abänd. 7]

(19)  Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM sollten aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung und Verwendung in der PVM-Branche besondere Vorschriften festgelegt werden. Um Transparenz, eine sachkundige Entscheidung der Nutzer und wirksame amtliche Kontrollen zu gewährleisten, sollten die selektierten Klone und polyklonales PVM in einem speziellen, von den zuständigen Behörden eingerichteten öffentlichen Register eingetragen werden. Ferner sollten Vorschriften für die Erhaltung der Klone festgelegt werden, um ihre Erhaltung und Identifizierung zu gewährleisten. [Abänd. 8]

(20)  Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung erhalten, die Zertifizierung von PVM bestimmter Arten und Kategorien unter amtlicher Aufsicht vorzunehmen und das amtliche Etikett herzustellen. Für die jeweilige amtliche Aufsicht durch die zuständige Behörde und den Widerruf dieser Zulassung oder ihre Änderung sollten Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass das gesamte Zertifizierungssystem wirksam funktioniert.

(21)  Um die höchstmögliche Reinheit und Homogenität von PVM sicherzustellen, sollte PVM in separaten Partien und getrennt von anderem Material, das sich von PVM unterscheidet, z. B. Getreide für Lebens- oder Futtermittel, gelagert werden.

(22)  Angesichts der großen Vielfalt von PVM sollten Unternehmer in der Lage sein, die Partien von PVM als einzelne Pflanzen oder in Verpackungen, Paketen oder Bündeln oder als lose Ware auf dem Markt bereitzustellen.

(23)  Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von PVM erlassen werden, um eine ordnungsgemäße Identifizierung dieses Materials nach Kategorie durch die Bestätigung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen an Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes und Standardsaatgut und -material zu gewährleisten.

(24)  Bei Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut und Material sollte ein amtliches Etikett von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, während für Standardsaatgut oder -material ein Etikett des Unternehmers ausgestellt werden sollte. Es ist notwendig, zwischen PVM, das einer Zertifizierung unterliegt (amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht) und PVM, das unter der Verantwortung des Unternehmers erzeugt wird, zu unterscheiden. Durch die Ausstellung eines spezifischen Etiketts soll es Unternehmern und Verbrauchern, die sich für PVM unterschiedlicher Standards entscheiden, erleichtert werden, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde auch die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Gestaltung ihrer amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Kategorien erleichtern.

(25)  Das amtliche Etikett sollte von einem befugten Unternehmer gedruckt und angebracht werden, und zwar unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Da bestimmte Unternehmer unter Umständen nicht über die Ressourcen für alle Zertifizierungstätigkeiten bzw. für den Druck aller amtlichen Etiketten verfügen, sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden auf Antrag der Unternehmer auch sämtliche Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen können.

(26)  Es sollten Vorschriften für den Inhalt und die Form des amtlichen Etiketts und des Etiketts des Unternehmers festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der jeweiligen Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für jede Kategorie und die Identifizierung dieser Etiketten zu gewährleisten.

(27)  Jedes amtliche Etikett und jedes Etikett des Unternehmers sollte eine Kennnummer enthalten, sodass die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des betreffenden PVM und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet sind.

(28)  In den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sowie im Rahmen von internationalen Verfahren und Normen ist vorgeschrieben, dass Saatgut bestimmter Arten nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf, da es für die Ernährungssicherheit und die industrielle Verarbeitung wichtig ist und die Interessen der Landwirte, die es verwenden, geschützt werden müssen. Aus diesem Grund sollte bestimmtes Saatgut nur dann als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn die Kosten für seine Erzeugung und sein Inverkehrbringen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, die Qualität des Saatguts für die Landwirte sowie die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, oder zu dem Zweck, einen hohen Wert der industriellen Verarbeitung sicherzustellen, stehen. Diese Kosten sollten ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts stehen, die den Anforderungen an Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entsprechen. Daher sollte eine Liste derjenigen Saatgutarten erstellt werden, deren Saatgut nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf.

(29)  Saatgut wird häufig in Sortenmischungen derselben Art oder in Artenmischungen in Verkehr gebracht. Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, sollte jedoch nur in Mischungen mit Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Normen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen eingehalten werden. Zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und der natürlichen Umwelt sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von unter diese Verordnung fallendem Saatgut mit Saatgut, das nicht zu den unter diese Verordnung fallenden Gattungen oder Arten gehört, zuzulassen. Der Grund dafür ist, dass diese Arten für den Zweck der Erhaltung am besten geeignet sind. Es sollten Vorschriften für diese Mischungen festgelegt werden, um ihre Identität und Qualität zu gewährleisten.

(30)  Es sollten Anforderungen an die Umverpackung und Neukennzeichnung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Identität und Qualität des jeweiligen PVM bei diesen Vorgängen nicht verändert werden.

(31)  Um die Sortenechtheit und -reinheit einzelner Saatgutpartien zu überprüfen, sollte ein Kontrollanbau durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardsaatgut sollten auf der Grundlage der geltenden internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen besondere Vorschriften festgelegt werden.

(32)  Bestimmte Typen von Sorten erfüllen die festgelegten Anforderungen an Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit nicht. Sie sind jedoch für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen wichtig, die für die genetische Vielfalt von Kulturpflanzen von entscheidender Bedeutung und für die Anpassung an Umweltveränderungen und künftige Erfordernisse unerlässlich sind. Es handelt sich um traditionell angebaute oder neue, vor Ort erzeugte Sorten, die unter besonderen örtlichen Bedingungen angebaut werden und an diese angepasst sind. Sie zeichnen sich insbesondere durch eine geringere Homogenität aufgrund einer hohenausreichenden genetischen und phänotypischen Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus. Diese Sorten werden als „Erhaltungssorten“ bezeichnet. Es ist angebracht anzuerkennen, dass die Erhaltung der genetischen Ressourcen ein dynamischer Prozess ist und dass neu gezüchtete Sorten, die an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, berücksichtigt werden sollten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Sorten trägt zu den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bei, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu fördern.((18)) Als Vertragspartei hat sich die Union verpflichtet, diese Ziele zu unterstützen. [Abänd. 9]

(33)  In Anbetracht dieser besonderen Merkmale der Erhaltungssorten und abweichend von den festgelegten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen sollten die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, das zu diesen Sorten gehört, unter weniger strengen Anforderungen zugelassen werden. Dieses Ziel steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und insbesondere mit dem Grundsatz des Schutzes der biologischen Vielfalt. Es ist daher sachdienlich, bei diesem Material vorzusehen, dass es die Anforderungen an Standardmaterial für die betreffende Art erfüllt. Dieses PVM, das zu Erhaltungssorten gehört, sollte daher mit der Angabe „Erhaltungssorte“ gekennzeichnet werden. Diese Sorten sollten auch registriert werden, sodass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist.

(34)  Die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen haben gezeigt, dass die Endnutzer von PVM (Hobbygärtner usw.) oft an der Verwendung von vielfältigerem PVM interessiert sind, das unterschiedlichen Anforderungen entspricht, ohne dass sie notwendigerweise dieselben Anforderungen an die Qualität stellen wie Unternehmer. Es sollte daher abweichend von bestimmten Vorschriften zugelassen sein, PVM an Endnutzer abzugeben, ohne dass die Anforderungen an die Sortenregistrierung und die Zertifizierung oder die Anforderungen für Standardmaterial erfüllt werden müssen. Diese Ausnahme ist notwendig, um eine größere Angebotsvielfalt von Sorten für Verbraucher sicherzustellen und gleichzeitig die allgemeinen Qualitätsanforderungen einzuhalten. Außerdem sollten aus Gründen der Transparenz und der besseren Kontrollen Vorschriften für die Verpackung und die Kennzeichnung von PVM, das nur für Endnutzer bestimmt ist, festgelegt werden. Aus demselben Grund sollten Unternehmer, die diese Ausnahme für die Abgabe an Endnutzer in Anspruch nehmen, diese Tätigkeit den zuständigen Behörden mitteilen.

(35)  In der UnionEU gibt es zahlreiche Genbanken, Organisationen und Netze, die sich um die dynamische Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bemühen. Zur Vereinfachung ihrer Tätigkeit sollte es gestattet sein, dass PVM, das an sie, von ihnen an Dritte, oder von ihnen untereinander und innerhalb von ihnen abgegeben wird, von den festgelegten Vorschriften an die Erzeugung und das Inverkehrbringen abweicht und stattdessen weniger strengen Vorschriften entspricht. [Abänd. 10]

(36)  Landwirte tauschen gewöhnlich kleine Mengen an Saatgut in natura oder in Form eines finanziellen Ausgleichs aus, um eine dynamische Verwaltung ihres eigenen SaatgutsPVM zu verwirklichen. Für den Austausch kleiner Mengen von SaatgutPVM zwischen Landwirten sollte daher eine Ausnahme von den festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, wobei die Höchstmengen auf EU-Ebene festgelegt werden. Eine solche Ausnahme könnte gelten, wenn dieses SaatgutPVM nicht zu einer Sorte gehört, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates((19)) erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese geringen Mengen für bestimmte Arten pro Jahr festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahme nicht missbraucht wird und sich nicht auf das Inverkehrbringen von Saatgut auswirktDer Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen für jede Art die Höchstmenge festgelegt wird, die ausgetauscht werden darf.. [Abänd. 11]

(37)  Gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sind für das Inverkehrbringen von PVM, das zu noch nicht registrierten Sorten gehört, von Sorten, die noch nicht umfassend getestet wurden, von Saatgut, das die geltenden Anforderungen nicht erfüllt und rasch auf dem Markt bereitgestellt werden soll, von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut, von PVM, das vorübergehend zugelassen werden soll, um vorübergehende Versorgungsschwierigkeiten zu beheben, und von PVM für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu gewissen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Zugehörigkeit von PVM zu einer registrierten Sorte und die Erfüllung bestimmter Identitäts- und Qualitätsanforderungen Ausnahmen von den festgelegten Anforderungen zulässig. Diese Ausnahmen waren für die Unternehmer und die zuständigen Behörden nützlich und notwendig, ohne dass dadurch Nachteile für den Binnenmarkt für PVM entstanden. Sie sollten daher beibehalten werden. Für diese Ausnahmen sollten Bedingungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht missbraucht werden und sich nicht negativ auf den Binnenmarkt für PVM auswirken.

(38)  Die Verwendung von PVM, das nicht zu einer Sorte im Sinne dieser Verordnung gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist (im Folgenden „heterogenes Material“), könnte insbesondere in der ökologischen Erzeugung und in der extensiven Landwirtschaft Vorteile bringen, indem die Resistenz verbessert und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturpflanzen erhöht wird. Daher sollte es zulässig sein, PVM aus heterogenem Material, mit Ausnahme von Futterpflanzen, zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen für die Sortenregistrierung und die anderen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung erfüllen zu müssen. Es sollten besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses Materials festgelegt werden. [Abänd. 12]

(38a)   Das heterogene Material sollte nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder Kategorie 2 im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(20)(21) [NGT-Verordnung] bestehen. [Abänd. 13]

(39)  Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union muss den höchstmöglichen Normen genügen. Daher sollte die Einfuhr von PVM aus Drittländern nur dann zulässig sein, wenn eine Bewertung der dort geltenden Identitäts- und Qualitätsnormen und des Zertifizierungssystems ergibt, dass dieses PVM Anforderungen erfüllt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind. Diese Bewertung sollte auf einer gründlichen Prüfung der von dem Drittland vorgelegten Informationen und seiner einschlägigen Rechtsvorschriften beruhen. Sie sollte ferner auf dem zufriedenstellenden Ergebnis eines von der Kommission in dem jeweiligen Drittland durchgeführten Audits beruhen, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet.

(40)  Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung und die Informationen festgelegt werden, die für das eingeführte PVM zur Verfügung gestellt werden müssen, damit es ordnungsgemäß identifiziert und zurückverfolgt werden kann, sodass die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und damit amtliche Kontrollen möglich sind.

(41)  Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen gewährleistet werden können, sollten Unternehmer registriert werden. Es ist angezeigt, dass sie in die Register eingetragen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates((22)) vorsehen, um den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verringern. Dies ist auch deshalb verhältnismäßig, weil die überwiegende Mehrheit der Unternehmer, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen, bereits in den Registern der Unternehmer gemäß der genannten Verordnung registriert sind.

(42)  Den Unternehmern, die im Bereich der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen tätig sind und beabsichtigen, es in Verkehr zu bringen, sollten besondere angemessene Verpflichtungen auferlegt werden, um ihre Rechenschaftspflicht, wirksamere amtliche Kontrollen und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Dabei sollten jedoch die besonderen Eigenschaften und Grenzen von Kleinstunternehmen berücksichtigt werden. [Abänd. 14]

(43)  Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheit und Qualität von in Verkehr gebrachtem PVM infrage gestellt werden können, wenn die Rückverfolgung von Material, das nicht den geltenden Normen entspricht, nicht möglich ist. Folglich muss ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit eingerichtet werden, das die Rücknahme vom Markt oder die Übermittlung von Informationen an Nutzer von PVM oder die zuständigen Behörden ermöglicht. Deshalb sollte die Aufbewahrung der Informationen und Aufzeichnungen über die Weitergabe von und zu Unternehmern verpflichtend für die Unternehmer sein. Für das Inverkehrbringen im Einzelhandel ist eine solche Aufzeichnung jedoch nicht angemessen.

(44)  Es ist sicherzustellen, dass das gesamte PVM der Gattungen und Arten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, im Allgemeinen der Registrierung der Sorte, zu der dieses PVM gehört, der Beschreibung der Sorte und den entsprechenden Vorschriften unterliegt.

(45)  Die Sorten sollten in ein nationales Sortenregister eingetragen werden, um sachkundige Entscheidungen durch die Nutzer und wirksamere amtliche Kontrollen zu gewährleisten.

(46)  Das nationale Sortenregister sollte zwei Arten von Sorten enthalten: Sorten, die auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung eingetragen wurden, wenn sie die Anforderungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllen, und Sorten, die auf der Grundlage einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen wurden, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt. Es ist erforderlich, dass diese beiden unterschiedlichen Beschreibungen vorhanden sind, um die beiden Sortenkategorien zu trennen, wobei die erste auf den Ergebnissen der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit beruht, während die andere auf historischen Daten über die Verwendung der Sorte und praktischen Erfahrungen beruht. Zudem können durch einen solchen Ansatz die notwendigen Informationen über die Merkmale der Sorten und ihre Identität geliefert werden.

(47)  Die registrierten Sorten sollten von den zuständigen Behörden über das EU-Sortenportal an das Sortenregister der Union übermittelt werden, um einen Überblick über alle in der Union zum Inverkehrbringen zugelassenen Sorten zu erhalten.

(48)  Bei herbizidtoleranten Sorten handelt es sich um Sorten, die gezielt so gezüchtet wurden, dass sie gegenüber Herbiziden tolerant sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter angemessenen Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkräutern, die gegen diese Herbizide resistent sind, zur Verbreitung solcher Resistenzgene in der Umwelt und dazu führen, dass die ausgebrachten Mengen an Herbiziden erhöht werden müssen. Da diese Verordnung zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll, sollten die für die Registrierung von Sorten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, in denen die Sorten angebaut werden sollen, in der Lage sein, den Anbau dieser Sorten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechenden Anbaubedingungen zu unterwerfen, um diese unerwünschten Auswirkungen zu vermeiden. Weisen Sorten neben der Herbizidtoleranz noch andere besondere Merkmale auf, die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, sollten sie auch den Anbaubedingungen unterliegen, um diesen agronomischen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten für jeden Zweck gelten, einschließlich Lebensmittel, Futtermittel und anderen Erzeugnissen, und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, einen Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung über die Phase der Erzeugung und des Inverkehrbringens von PVM hinaus zu leisten, erforderlich. [Abänd. 15]

(49)  Um zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen und dem wirtschaftlichen, ökologischen und breiteren gesellschaftlichen Bedarf gerecht zu werden, sollten neue Sorten aller Gattungen oder Arten im Vergleich zu den anderen Sorten derselben Gattung oder Art, die in demselben nationalen Sortenregister registriert sind, in bestimmten agronomischen, nutzungsbezogenen und ökologischen Aspekten eine Verbesserung aufweisen. Unter diese Aspekte fallen der Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz, die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden, die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels, eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen, der geringereden geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln, die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Anbau, Ernte, Lagerung, Verarbeitung und, Verteilung und Nutzung verbessern, und Merkmale in Bezug auf die Qualität oder, ernährungsphysiologische Merkmale (im Folgenden „Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung“) oder für die Verarbeitung wichtige Merkmale. Bei der Entscheidung über die Sortenregistrierung und um genügend Flexibilität für die Registrierung von Sorten mit den erstrebenswertesten Merkmalen zu bieten, sollten diese Aspekte für eine bestimmte Sorte in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Angesichts der erheblichen Ressourcen und Vorbereitungen, die für diese Untersuchung erforderlich sind, sollte sie für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. [Abänd. 16]

(50)  Da sich ökologische Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten auszeichnen, ist es angezeigt, dass ihre Registrierung einer angepassten Regelung in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Homogenität. Damit diese Sorten besser an den spezifischen Bedarf der ökologischen Erzeugung angepasst werden können, sollte ferner eine Prüfung ihres Wertes auf den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen Bedingungen durchgeführt werden.

(51)  Aus Gründen der Effizienz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Sorten, denen der Sortenschutz gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erteilt wurde, als unterscheidbar, homogen und beständig angesehen und es sollte davon ausgegangen werden, dass sie über eine vorschriftsmäßige Bezeichnung für die Zwecke dieser Verordnung verfügen.

(52)  Das Verfahren der Sortenregistrierung sollte genau festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Antragsteller und zuständige Behörden sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt, die formale Prüfung und den Zeitpunkt der Einreichung der Anträge, die technischen Prüfungen, die Prüfung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörde, zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung, die Vertraulichkeit, den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung, den Prüfbericht und die endgültige amtliche Beschreibung, die Prüfung der Sortenbezeichnung und die Entscheidung über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister festgelegt werden.

(53)  Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden und die Antragsteller sollten die zuständigen Behörden in ihre nationalen Sortenregister alle Sorten eintragen, die amtlich zugelassen sind oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die gemäß den Richtlinien 2002/53/EG, 2002/55/EG, 2008/90/EG und 68/193/EWG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Kataloge, Verzeichnisse oder Register eingetragen wurden. Da diese Sorten bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden und von Landwirten und anderen Unternehmern verwendet werden, sollten sie nicht einem neuen Registrierungsverfahren unterworfen werden.

(54)  Es sollten Vorschriften für die technische Prüfung von Sorten festgelegt werden, um festzustellen, ob sie unterscheidbar, homogen und beständig sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Prüfung für die Sortenzuchtbranche und der Tatsache, dass sie zur Ausstellung einer amtlichen Beschreibung führt, sollte diese technische Prüfung nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(55)  Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, die technische Prüfung im Hinblick auf den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte auf dem Betriebsgelände des Antragstellers und unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde durchzuführen. Dies ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen zu gewährleisten und die Kosten für die zuständige Behörde zu senken. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen übernehmen. Des Weiteren haben sich die mit der Züchtung neuer Sorten befassten Unternehmer aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden als qualifiziert erwiesen, solche Prüfungen durchzuführen, da sie über das entsprechende Fachwissen, die Kenntnisse und die geeigneten Mittel verfügen.

(56)  Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit und der hohen Qualität der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sollten die Räumlichkeiten der zuständigen Behörden, in denen diese Prüfungen stattfinden, vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (Community Plant Variety Office, im Folgenden „CPVO“) überprüft werden. Das Betriebsgelände der Antragsteller, auf dem die Prüfung des zufriedenstellenden Werts für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter amtlicher Aufsicht stattfindet, sollten von den jeweils zuständigen Behörden überprüft werden, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen.

(57)  Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte sollte zehn Jahre betragen, sodass Innovationen im Züchtungssektor gefördert werden und alte Sorten vom Markt genommen und durch neue ersetzt werden. Für Sorten von Gattungen oder Arten von Pflanzen von Obstarten und Reben sowie für Erhaltungssorten sollte diese Dauer jedoch 30 Jahre betragen, da diese Gattungen oder Arten mehr Zeit für die Vollendung ihres Erzeugungszyklus benötigen. [Abänd. 18]

(58)  Auf Antrag einer interessierten Person sollte die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte verlängert werden können, damit bestimmte Sorten weiterhin in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Bedarf festgestellt wird und sie weiterhin die geltenden Anforderungen erfüllen.

(59)  Es sollten Vorschriften für die Sortenerhaltung in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren festgelegt werden. Dies ist erforderlich, um die Sortenechtheit während der Geltungsdauer der Registrierung zu gewährleisten, die nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Erhaltung der jeweiligen Sorte durch den Antragsteller oder andere Personen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde mitgeteilt hat, gemäß bestimmten Anforderungen und unter amtlicher Kontrolle durch die zuständigen Behörden durchgeführt wird.

(60)  Es sollten Vorschriften für den Inhalt der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union sowie für die Aufbewahrung von Proben der registrierten Sorten (im Folgenden „amtliche Probe“ oder „Standardprobe“) festgelegt werden, die eine lebendige Beschreibung der Sorte darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen über die Sorte zugänglich sind, dass sie während der Geltungsdauer ihrer Registrierung identifiziert werden kann und dass Standardproben für den Kontrollanbau im Rahmen der Zertifizierung von PVM zur Verfügung stehen.

(61)  Die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sollten aufgehoben werden, da sie durch diese Verordnung ersetzt werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EU) 2016/2031 geändert werden, um Verweise auf diese Richtlinien zu streichen und dafür Sorge zu tragen, dass geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge ausschließlich durch diese Verordnung geregelt werden.

(62)  Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) sollte geändert werden, um die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im Einklang mit dieser Verordnung in ihren Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist notwendig, um einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen für die gesamte Pflanzenerzeugungs- und Lebensmittelkette zu gewährleisten, da die Verordnung (EU) 2017/625 auch für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) gilt.

(63)  In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen und für Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf PVM zu erlassen, insbesondere für die Festlegung von Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von PVM zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften, für die Einfuhr von PVM in die Union und sein Inverkehrbringen in der Union sowie für die Tätigkeiten der Unternehmer bei der Erzeugung von PVM.

(64)   Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte geändert werden, um die Bestimmung der Begriffe „Pflanzenvermehrungsmaterial“ und „heterogenes Material“ an die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung anzugleichen. Überdies sollte die Befugnis der Kommission, spezifische Bestimmungen für das Inverkehrbringen von PVM aus ökologischem heterogenem Material zu erlassen, aus der Verordnung (EU) 2018/848 gestrichen werden, da sämtliche Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus Gründen der Rechtsklarheit in dieser Verordnung festgelegt werden sollten. [Abänd. 19]

(65)  Damit die Liste der Gattungen und Arten von PVM, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Fläche und dem Wert der Erzeugung, der Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie angebaut werden, angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Listen zu ändern.

(66)  Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die geltenden internationalen Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie -saatgut zu ändern.

(67)  Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und den bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von heterogenem Material zu ändern.

(68)  Um den Inhalt der Sortenregister an die technischen Entwicklungen anzupassen und den bei der Sortenregistrierung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an diesen Inhalt zu ändern.

(69)  Um den Anbau von Sorten an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Annahme von Bedingungen für den Anbau von Sorten die herbizidtolerant sind oder andere Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Auswirkungen führen könnten, übertragen werden. Zu diesen Bedingungen sollten Maßnahmen auf dem Feld gehören, z. B. Fruchtwechsel, Überwachungsmaßnahmen, die Mitteilung dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung dieser Maßnahmen und die Angabe dieser Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.

(70)  Um die Untersuchungen und die Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung an die möglichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die mögliche Entwicklung internationaler Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung um bestimmte Elemente zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die erforderlichen Methoden für die Anbauprüfung, die durchgeführt werden muss, um den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung bestimmter Gattungen oder Arten zu bewerten und weitere Anforderungen festzulegen.

(71)  Um die Vorschriften für die Sortenbezeichnung an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die bei der Anwendung dieser Vorschriften gewonnenen Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch Festlegung spezifischer Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen zu ändern.

(72)  Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die technischen Prüfungen von Sorten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die praktischen Erfordernisse der zuständigen Behörden und der Unternehmer anzupassen und die bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gesammelten Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Prüfung des Betriebsgeländes von Unternehmern zur Durchführung technischer Prüfungen des zufriedenstellenden Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung zu ergänzen.

(73)  Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an neue politische Maßnahmen oder Vorschriften der Union im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestanforderungen für die Durchführung dieser Prüfung, die Festlegung der Methoden zur Bewertung der geprüften Merkmale, die Festlegung der Normen für die Evaluierung von und die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Prüfung sowie die Änderung der geprüften Merkmale zu ergänzen.

(74)  Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(25) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(75)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) ausgeübt werden.

(76)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Verbesserung der Leistung der Unternehmer sowie der Identität und Qualität des von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an die Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten für die amtliche Aufsicht der Unternehmer durch die zuständigen Behörden festzulegen.

(77)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Handhabung und das Inverkehrbringen von PVM zu gewährleisten und die entsprechenden Vorschriften an die bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für alle oder bestimmte Arten von PVM spezifische Anforderungen an das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, ihre Identifizierung, die Aufzeichnungen über diesen Vorgang und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung von Partien von PVM erlassen kann.

(78)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, die Nachverfolgung der bei der Anwendung ihrer Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen und die Verbesserung der Integrität des in Verkehr gebrachten PVM zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM festlegen kann.

(79)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Lesbarkeit, Erkennbarkeit und Sicherheit der Etiketten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Bestimmungen über die amtlichen Etiketten, die für bestimmte Ausnahmen verwendeten Etiketten und die für bestimmte Arten von PVM verwendeten Etiketten übertragen werden, in denen Inhalt, Größe, Farbe und Form dieser Etiketten für die jeweiligen Kategorien oder Arten von PVM festgelegt sind.

(80)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Nachverfolgung der bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften gewonnenen praktischen Erfahrungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Vorschriften für Saatgutmischungen übertragen werden.

(81)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von PVM auf der Einzelhandelsstufe und um das Inverkehrbringen von PVM so praktisch und artspezifisch wie möglich zu gestalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Anforderungen an die Handhabung von Kleinpackungen für Saatgut sowie von Packungen und Bündeln für anderes PVM, das an Endnutzer abgegeben wird, übertragen werden.

(82)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr das Inverkehrbringen von PVM der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, oder die Abweichung von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte zulassen und diese Zulassung aufheben und ändern kann.

(83)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer gewissen Flexibilität für die Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Maßnahmen, die an ihre agroklimatischen Bedingungen und höheren Qualitätsnormen angepasst sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM strengere Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats zu erlassen und solche Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM erlassen wurden, aufzuheben oder zu ändern.

(84)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer raschen Reaktion auf plötzlich auftretende Risiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Sofortmaßnahmen ergreifen kann, wenn die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder den Anbau anderer Arten darstellt und diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, sowie in Bezug auf die Aufhebung oder Änderung solcher Maßnahmen eines Mitgliedstaats.

(85)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten Der Kommission Durchführungsbefugnissesollte die Befugnis übertragen werden, damit sie Entscheidungengemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen spezifische Regeln über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zum Geltungsbereich und zu bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung treffen kannfestgelegt werden. [Abänd. 20]

(86)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einfuhr von PVM und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Anforderungen von Drittländern mit den entsprechenden Anforderungen der Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das in einem Drittland oder bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugt wird, als Voraussetzung für seine Einfuhr Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gelten.

(87)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Sicherstellung einer angemessenen Erhaltung der registrierten Sorten auch in Drittländern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie diejenigen, die in der Union festgelegt sind.

(88)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung ihrer Bestimmungen an die sich entwickelnden geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPO) oder an die vom CPVO erstellten Protokolle sowie an die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten festlegen kann.

(89)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Vorschriften über die Größe der für die amtlichen Nachkontrollen von PVM verwendeten Standardprobe registrierter Sorten sowie Vorschriften für die Erneuerung dieser Proben und die Bereitstellung dieser Proben für andere Mitgliedstaaten erlassen kann.

(90)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von PVM und Unternehmer eingeführt.

(91)  Diese Verordnung sollte drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer sich an ihre Bestimmungen anpassen können und genügend Zeit für den Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von Sorten von Pflanzen von Gemüse- und Obstarten sollten jedoch erst fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten. Dieser zusätzliche Zeitraum ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen treffen und die ersten Untersuchungen auf den Feldern gemäß diesen neuen Vorschriften durchführen können —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Erzeugung undim Hinblick auf das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) in der UnionEU und für das Inverkehrbringen von PVM in der EU festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugung von PVM auf dem Feld und an anderen Standorten, die Materialkategorien, die Anforderungen an die Identität und die Qualität, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, die Einfuhr, die Unternehmer und die Registrierung von Sorten. [Abänd. 21]

In dieser Verordnung sind ferner die Bedingungen für den Anbau bestimmter Sorten festgelegt, die herbizidtolerant sind oder die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, einschließlich des Anbaus zu Zwecken, die über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM hinausgehen, sowie zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Erzeugnissen. [Abänd. 22]

Artikel 2

Geltungsbereich und Ziele

(1)  Diese Verordnung gilt für die Gattungen und Arten, die für die jeweiligen in Anhang I Teile A bis E genannten Verwendungszwecke aufgeführt sind.

Ihre Anforderungen beziehen sich jeweils auf alle Arten von PVM, nur auf Saatgut bzw. nur auf anderes Material als Saatgut.

Die Anforderungen an die Erzeugung oder Einfuhr von PVM gelten nur für die Erzeugung im Hinblick auf sein Inverkehrbringen in der EU. [Abänd. 23]

(2)  Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)  Gewährleistung von Qualität, Sicherheit und Vielfalt bei der Auswahl von PVM und seiner Verfügbarkeit für Unternehmer, Landwirte und Endnutzer, [Abänd. 24]

b)  Gewährleistung gleicherfairer Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer in der gesamten UnionEU und des Funktionierens des Binnenmarktes für PVM, [Abänd. 25]

c)  Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der PVM-Branche in der Union,

d)  Beitrag zur dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, [Abänd. 26]

e)  Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, die an die gegenwärtigen und künftigen KlimabedingungenKlima- und Bodenbedingungen angepasst ist, [Abänd. 27]

f)  Beitrag zur Ernährungssicherheit und -souveränität. [Abänd. 28]

(3)  Der Kommission wird gemäß Artikel 75 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihndiesen Anhang an den neuesten Stand der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie an die Daten aus der Wirtschaft über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gattungen und Arten anzupassen, indem sie Gattungen und Arten in die Liste dieses Anhangs aufnimmt oder sie daraus streicht. [Abänd. 29]

In demden in Unterabsatz 1 genannten delegierten RechtsaktRechtsakten werden Gattungen oder Arten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: [Abänd. 30]

a)  Sie werden großflächig angebaut und weisen einen erheblichen Wert des in der Union in Verkehr gebrachten PVM auf.

b)  Sie sind im Vergleich zu anderen Gattungen und Arten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union.

c)  Sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;

ca)   An ihnen besteht ein Interesse hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit. [Abänd. 31]

Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt werden Gattungen oder Arten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie nicht mehr mindestens zwei der in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfüllen.

(4)  Diese Verordnung gilt nicht für:

a)  Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden; [Abänd. 32]

b)  forstliches Vermehrungsgut im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(27)+(28) und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden; [Abänd. 33]

c)  PVM, das ausschließlich zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird; [Abänd. 34]

d)  PVM, das zwischen Endnutzern für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht;

e)  PVM, das ausschließlich für amtliche Untersuchungen, die Zucht, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird.verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben und Tätigkeiten, die von Genbanken durchgeführt werden; [Abänd. 35]

ea)   die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in kleinen Mengen im Sinne von Anhang VIIa durch die in Artikel 29 genannten Erhaltungsorganisationen und ‑netze, unabhängig davon, ob unentgeltlich oder nicht, zum Zwecke der dynamischen Erhaltung; [Abänd. 353]

eb)   PVM, das von Landwirten für die eigene Verwendung hergestellt wird. [Abänd. 37]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Pflanzenvermehrungsmaterial“ (im Folgenden „PVM“) bezeichnet Pflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die dazu in der Lage und dafür bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen;

2.  „Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in der Union berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf die gewerbliche Verwertung von PVM beteiligt ist: [Abänd. 38]

a)  Erzeugung,

b)  Inverkehrbringen,

c)  Sortenerhaltung oder -vermehrung, [Abänd. 39]

d)  Erbringung von Leistungen für Identität und Qualität,

e)  Erhaltung, Lagerung, Trocknung, Verarbeitung, Behandlung, Verpackung, Versiegelung, Kennzeichnung, Probenahme oder Untersuchung;

3.  „Inverkehrbringen“ bzw. „Abgabe“ bezeichnet die folgenden gewerblichen Handlungen eines Unternehmers: Verkauf, Bereithaltung, unentgeltliche Weitergabe, Anbieten zum Verkauf, einschließlich des Online-Verkaufs, oder jede andere Art der Weitergabe oder den Vertrieb in der Union bzw. die Einfuhr in die Union, die auf die gewerbliche Verwertung des PVM ausgerichtet sind; [Abänd. 40]

4.  „Sorte“ bezeichnet eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;

5.  „Klon“ bezeichnet:

a)   einen einzelnen Pflanzennachkommen, der durch vegetative Vermehrung von einer anderen Einzelpflanze gewonnen wird und in genetischer Hinsicht mit dieser identisch bleibt, oder

b)   die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze; [Abänd. 41]

6.  „selektierter Klon“ bezeichnet einen Klon, der aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus selektiert und ausgewählt wurde, weil sie dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, und der der Beschreibung der SorteRebsorten und der Obstbaumarten entspricht, der er angehört, und der im Falle selektierter Klone, die nicht einer Sorte angehören, der Beschreibung der Art entspricht, der erbei denen eine solche intravarietale Variabilität aufgetreten ist und denen der selektierte Klon angehört; [Abänd. 42]

7.  „polyklonales Pflanzenvermehrungsmaterial“ bezeichnet Vermehrungsmaterial, das durch eine Selektion aus einereine Gruppe mehrerer unterschiedlicher einzelner Pflanzennachkommen, die von verschiedenenmit mindestens sieben Genotypen stammen und von denen jeder einzelne jeweils der Beschreibung dermithilfe der Prognose der genetischen Überlegenheit gewonnen wurde, durch quantitative genetische Instrumente erzeugt wurde und aus demselben experimentellen Satz einer bestimmten alten Sorte entsprichtbesteht, wobei der Großteil ihrer intravarietalen Vielfalt enthalten ist der er angehört; [Abänd. 43]

8.   „multiklonale Mischung“ bezeichnet eine Mischung selektierter Klone, die alle derselben Sorte oder Art angehören, wobei jeder einzelne von ihnen durch eine unabhängige Selektion gewonnen wurde; [Abänd. 44]

9.  „zuständige Behörde“ bezeichnet die zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung, die Zertifizierung und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;

10.  „amtliche Beschreibung“ bezeichnet eine Beschreibung, die von einer zuständigen Behörde erstellt wurde, die maßgeblichen Merkmale der Sorte umfasst und die Sorte durch Überprüfung ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit identifizierbar macht;

11.  „amtlich anerkannte Beschreibung“ bezeichnet eine von einer zuständigen Behörde anerkannte schriftliche Beschreibung einer Erhaltungssorte, die die besonderen Merkmale der Sorte umfasst und durch andere Mittel als die Überprüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte erlangt wurde;

12.  „Sortenerhaltung“ bezeichnet die Maßnahmen zur Kontrolle der Sortenreinheit und -identität, die getroffen werden, damit einedie Merkmale einer Sorte während der anschließenden Vermehrungszyklen weiter ihrer Beschreibung entsprichtentsprechen; [Abänd. 45]

13.  „Saatgut“ bezeichnet Saatgut im botanischen Sinn;

14.  „Vorstufensaatgut“ bezeichnet Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basissaatguts vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 46]

15.  „Basissaatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut oder vorausgegangenen Generationen von Basissaatgut erzeugt wurde, das zur Erzeugung weiterer Generationen von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 47]

16.  „zertifiziertes Saatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Saatguts erzeugt wurde, und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 48]

17.  „Standardsaatgut“ bezeichnet Saatgut mit Ausnahme von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 49]

18.  „Vorstufenmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basismaterials vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 50]

19.  „Basismaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial oder vorausgegangenen Generationen von Basismaterial erzeugt wurde, das zur Erzeugung und Zertifizierung weiterer Generationen von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 51]

20.  „zertifiziertes Material“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial, Basismaterial oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Materials erzeugt wurde und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 52]

21.  „Standardmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut und außer Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 53]

22.  „amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die amtliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenn diese Behörde alle einschlägigen Inspektionen vor Ort, Probenahmen und Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich des Kontrollanbaus, durchgeführt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;

23.  „Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht“ bezeichnet die Bescheinigung durch einen eigens ermächtigten Unternehmer, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den geltenden Anforderungen entspricht, wenn dieser Unternehmer mindestens eine oder mehrere der einschlägigen Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen oder den Etikettendruck unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt hat und man zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;

24.  „Kategorie“ von PVM bezeichnet eine Gruppe oder einzelne Einheit von PVM, die als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut oder Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardmaterial gilt und durch die Erfüllung spezifischer Identitäts- und Qualitätsanforderungen identifizierbar ist;

25.  „genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29), mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

26.  „Partie“ bezeichnet eine Einheit von PVM, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung identifizierbar ist;

27.  „heterogenes Material“ bezeichnet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe,

a)  die gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist,

b)  die durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird,

c)  bei der es sich um keine Sorte handelt und

d)  bei der es sich um keine Sortenmischung handelt;

28.  „Endnutzer“ bezeichnet jede Person, die PVM zu Zwecken erwirbt, weitergibt und nutzt, die außerhalb ihrer primären beruflichen Tätigkeit liegen; [Abänd. 54]

29.  „Erhaltungssorte“ bezeichnet eine Sorte, die

a)  unter bestimmten lokalen Bedingungen in der Unionentweder eine traditionell angebaut oder lokal neuangebaute Landsorte oder eine neu gezüchtete Sorte (moderne Landsorte) ist, die aus einer Selektion im eigenen Betrieb hervorgegangen ist oder im Rahmen der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen gezüchtet wurde und an diese Bedingungen angepasst ist und; [Abänd. 55]

aa)   keine F1-Hybridsorte ist; [Abänd. 56]

b)  durch ein hoheszufriedenstellendes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist; [Abänd. 57]

ba)   insgesamt oder in Bezug auf ihre genetischen Bestandteile keinen Rechten des geistigen Eigentums unterliegt, die die Nutzung zum Zwecke der Erhaltung, Forschung, Züchtung oder Bildung einschränken, einschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem ein Landwirt das im Betrieb angebaute PVM von dieser Sorte für diese Zwecke verwendet; [Abänd. 58]

30.  „Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,

b)  sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von PVM auf und

c)  ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des PVM und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses PVM in der Union; [Abänd. 59]

31.  „praktisch frei von Schädlingen“ bedeutet völlig frei von Schädlingen oderQualitätsschädlingen“ bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden PVM so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses PVM nicht übermäßig beeinträchtigen; [Abänd. 60]

32.  „Saatkartoffeln“ bezeichnet Knollen von Solanum tuberosum L., die zur Vermehrung anderervon Kartoffeln verwendet werden; [Abänd. 61]

33.  „Landwirt“ bezeichnet einen Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(30);

34.  „Abweicher“ bezeichnet in Bezug auf Saatgut oder andere Pflanzen Saatgut oder anderes PVM, das nicht der Beschreibung der Sorte oder der Art entspricht, der es gemäß dieser Verordnung angehören soll;

35.  „Hybridsorte“ bezeichnet eine Sorte, die mittels Kreuzung von zwei oder mehr anderen Sorten erzeugt wurde;

35a.   „dynamische Erhaltung“ bezeichnet die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb von Kulturpflanzenarten und zwischen unterschiedlichen Kulturpflanzenarten und umfasst sowohl In-situ-Erhaltung als auch Ex-situ-Erhaltung mit dem Ziel der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft auf eine Art und Weise und in einer Menge, die nicht zu einem langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, wodurch die Fähigkeit erhalten bleibt, den Bedürfnissen und Bestrebungen jetziger und künftiger Generationen gerecht zu werden; [Abänd. 354]

35b.   „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) …/… [NGT-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates; [Abänd. 63]

35c.   „Handelssaatgut“ bezeichnet Saatgut, das für Mischungen im Sinne des Artikels 21 erzeugt und in Verkehr gebracht wird, das als zu einer Art, nicht aber zu einer Sorte gehörend identifiziert werden kann und bei dem durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die Voraussetzungen dieser Verordnung für zertifiziertes Saatgut mit Ausnahme der Anforderung des Artikels 5 erfüllt; [Abänd. 64]

35d.   „Kleinverpackungen“ bezeichnet Verpackungen mit höchstens

a)   10 kg Saatgut oder Material für Getreide,

b)   5 kg Saatgut oder Material für Futterpflanzen, Rüben, Öl- und Faserpflanzen,

c)   10 kg Saatgut oder Material für Saatkartoffeln,

d)   500 g Saatgut oder Material für Hülsenfrüchte,

e)   100 g Saatgut oder Material für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;

f)   20 g Saatgut oder Material für andere Gemüsearten,

g)   10 Stecklingen für Obst- und Weinreben. [Abänd. 353]

Artikel 4

Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031

Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/2031 unberührt.

Jede Partie von PVM, das gemäß dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht wird, unterliegt auch den Vorschriften der Artikel 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN SORTEN, KATEGORIEN VON PVM, KENNZEICHNUNG, GENEHMIGUNGEN, HANDHABUNG, EINFUHREN UND AUSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM

Artikel 5

Zugehörigkeit zu einer registrierten Sorte

In der Union darf nur PVM erzeugt und in Verkehr gebracht werden, das zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

a)  als Unterlagen, wenn es mit einem Hinweis auf die Art, zu der es gehört, erzeugt und in Verkehr gebracht wird, der in einer angemessenen Weise auf dem Etikett angegeben ist,

b)  als heterogenes Material gemäß Artikel 27,

c)  als PVM, das gemäß Artikel 28 an Endnutzer abgegeben wird,

d)  als PVM, das zum Zweck der Erhaltung genetischer Ressourcen gemäß Artikel 29 erzeugt und in Verkehr gebracht wird,

e)  als SaatgutPVM, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird, [Abänd. 66]

f)   als Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31, [Abänd. 67]

g)  als PVM von noch nicht registrierten Sorten gemäß Artikel 32,

h)  im Falle von Versorgungsschwierigkeiten bei PVM gemäß Artikel 33.

Artikel 6

Zugehörigkeit zu bestimmten Kategorien von PVM

(1)  Nur PVM, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, darf in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle:

a)  Vorstufenmaterial oder -saatgut,

b)  Basismaterial oder -saatgut,

c)  zertifiziertes Material oder Saatgut,

d)  Standardmaterial oder -saatgut.

Wird in dieser Verordnung auf niedrigere oder höhere Kategorien in Bezug auf die Identität und Qualität von PVM verwiesen, so erfolgt diese Bestimmung auf der Grundlage der Reihenfolge der Buchstaben a bis d, wobei Buchstabe a den höchsten und Buchstabe d den niedrigsten Rang angibt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann PVM in folgenden Fällen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn es zu keiner der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien gehört:

a)  Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27,

b)  Abgabe an einen Endnutzer gemäß Artikel 28,

c)  Abgabe an und zwischen den in Artikel 29 genannten Erhaltungsnetzen,

d)  als SaatgutPVM, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird. [Abänd. 68]

e)   Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31. [Abänd. 69]

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial und -saatgut

Artikel 7

Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material

(1)  Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Saatgut ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durch den Unternehmer,

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil ATeile A und D, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird. [Abänd. 70]

(2)  Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Material ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht,

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil BTeile B und E, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird. [Abänd. 71]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen. Diese Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Entwicklungen der internationalen technischen und wirtschaftlichen Normen und könnenbetreffen lediglich die Anforderungen für Folgendes betreffen: [Abänd. 72]

a)  Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut auf dem Feld,

b)  Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut,

c)  Inverkehrbringen von Saatgut,

d)  Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material auf dem Feld,

e)  Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,

f)  Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,

g)  Erzeugung und Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifizierteszertifiziertem Material von Klonen, selektierten Klonenmultiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM, [Abänd. 73]

h)  Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde,

i)  Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Anhang II Teil A und Teil B genannten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien von PVM und gegebenenfalls für bestimmte Stufen, Klassen, Generationen oder andere Unterteilungen der betreffenden Kategorie festgelegt werden. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente: [Abänd. 74]

a)  die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,

b)  die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,

c)  die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,

d)  den Anbau auf dem Feld,

e)  die Ernte und Nachernte,

f)  die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderemanderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen, [Abänd. 75]

g)  die Zertifizierungsmethoden für PVM, einschließlich der Anwendung von molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden, sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,

h)  die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,

i)  die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,

j)  die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, um siezwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen anzupassenund unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 76]

Artikel 8

Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut und -material

(1)  Standardsaatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  unter der Verantwortung des Unternehmers,

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil ATeile A und D, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird. [Abänd. 77]

(2)  Standardmaterial darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

b)  es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

i)  unter der Verantwortung des Unternehmers,

i

ii)  gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil BTeile B und E, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird. [Abänd. 78]

(3)   Die Unternehmer legen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Erklärung über die von ihnen erzeugten Mengen an Standardsaatgut und -material je Art vor. [Abänd. 79]

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sowie an die geltenden internationalen Normen anzupassen. Diese Änderungen betreffen Folgendes:

a)  die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardsaatgut auf dem Feld,

b)  die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardsaatgut,

c)  die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut,

d)  die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardmaterial auf dem Feld,

e)  die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardmaterial,

f)  die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial,

g)  die Anforderungen an Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonalesdie Erzeugung und das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM aus Standardmaterial, [Abänd. 80]

h)  die Anforderungen an die Erzeugung von Standardmaterial durch In-vitro-Vermehrung,

i)  die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.

(4a)   Vor dem Erlass der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis i bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Anforderungen unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer. Diese delegierten Rechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 81]

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Teil A und Teil B für bestimmte Gattungen oder Arten von Standardsaatgut oder -material erlassen. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente: [Abänd. 82]

a)  die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,

b)  die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,

c)  die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,

d)  den Anbau auf dem Feld,

e)  die Ernte und Nachernte,

f)  die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen, [Abänd. 83]

g)  die Anwendung von international anerkannten molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union, [Abänd. 84]

h)  die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,

i)  die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,

j)  die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 85]

Artikel 9

Anforderungen an die Erzeugung, und das Inverkehrbringen und Registrierung von Klonen,von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM [Abänd. 86]

(1)  Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 bis 43 genannten Anforderungen wird Vorstufen-, Basis-, und zertifiziertes Material von selektierten Klonen und Standardmaterial von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM werden in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 und den Anforderungen in Anhang II Teil C bzw. Anhang III Teil C erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 87]

(2)  Klone, Selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM dürfen nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde in mindestens einem von einem Mitgliedstaat eingerichteten amtlichen Register für selektierte Klone und polyklonales PVM eingetragen sind. [Abänd. 88]

Dieses Register enthält alle Elemente, auf die im Antrag auf Eintragung eines Klons, eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und eines polyklonalen PVM Bezug genommen wird, wie in Anhang II Teil B, Teil C Nummer 2Artikel 53a dargelegt. [Abänd. 89]

(3)  Klone, Selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM werden zwecks Bewahrung ihrer Identität erhalten. Die für die Erhaltung der Klone, der selektierten Klone, der multiklonalen Mischungen und des polyklonalen PVM verantwortlichen Personen ergreifen alle Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass sie anhand der geführten Aufzeichnungen durch die zuständigen Behörden oder jede andere Person überprüft werden können. [Abänd. 90]

(3a)   Polyklonales PVM, das in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Register eingetragen ist, darf nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardmaterial gemäß Anhang III Teil C erfüllt. Im Einklang mit Artikel 17 wird dem polyklonalen PVM ein Etikett eines Unternehmers mit der Angabe „Polyklonales Material“ beigefügt. [Abänd. 91]

ABSCHNITT 3

Zulassung von Unternehmern und amtliche Aufsicht der zuständigen Behörden

Artikel 10

Zulassung von Unternehmern zur Durchführung der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht

(1)  Ein Unternehmer kann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Durchführung aller oder bestimmter für die Zertifizierung von PVM erforderlichen Tätigkeiten unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut und zur Ausstellungzum Ausdrucken eines amtlichen Etiketts dafür erhalten. [Abänd. 92]

Um eine solche Zulassung zu erhalten, erfüllt der Unternehmer je nach den zuzulassenden Tätigkeiten folgende Voraussetzungen:

a)  Er verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in Artikel 7 genannten Anforderungen zu erfüllen.

b)  Er ist für die Durchführung der in Anhang II genannten Inspektionen qualifiziert oder beschäftigt Personal, das für solche Inspektionen qualifiziert ist.

c)  Er beschäftigt Personal, das für die Durchführung der in Anhang II genannten Probenahmen qualifiziert ist, oder schließt Verträge mit Unternehmen oder Unternehmerverbänden, die qualifiziertes Personal für diese Tätigkeiten beschäftigen. [Abänd. 93]

d)  Er beschäftigt Fachpersonal und verfügt über die Ausrüstung für die Durchführung der in Anhang II genannten Untersuchungen oder nimmt LaboratorienPVM-Prüflaboratorien in Anspruch, die für diese Tätigkeiten qualifiziertes Personal beschäftigen. [Abänd. 94]

e)  Er hat die kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses, die die Qualität und Identität des PVM beeinträchtigen können, ermittelt und ist in der Lage, diese zu überwachen, und er führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung.

f)  Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Identifizierung von Partien gemäß Artikel 13 sicherzustellen.

g)  Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 42 sicherzustellen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente zu erlassen, die Folgendes betreffen: [Abänd. 95]

a)   das Verfahren für den Antrag des Unternehmers, [Abänd. 96]

b)   spezifische Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zu ergreifen sind, um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis g zu bestätigen. [Abänd. 97]

Artikel 11

Widerruf oder Änderung der Zulassung eines Unternehmers

Erfüllt ein zugelassener Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung unverzüglich oder ändert sie erforderlichenfalls, falls der Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift. Wird festgestellt, dass die Zulassung infolge eines Betrugs erteilt wurde, so verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.

Artikel 12

Amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden

(1)  Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden regelmäßige Audits durch, mindestens einmal pro Jahr Audits durchalle 18 Monate, um sicherzustellen, dass der Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllt. [Abänd. 98]

Sie organisieren ferner die Schulung und Prüfung des Personals, das die in dieser Verordnung vorgesehenen Feldinspektionen, Probenahmen und Untersuchungen durchführt.

(2)  Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden amtliche Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen an einem Teil der Kulturen am Erzeugungsort und an Partien von PVM durch, um die Übereinstimmung dieses Materials mit den Anforderungen gemäß Artikel 7 zu bestätigen.

Dieser Anteil wird auf der Grundlage der Bewertung des potenziellen Risikos der Nichterfüllung der genannten Anforderungen durch das PVM festgelegt.

(3)  DieDer Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsaktenwird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen die Anforderungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten festlegenfestgelegt werden. [Abänd. 99]

In solchen Durchführungsrechtsaktendelegierten Rechtsakten können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden: [Abänd. 100]

a)  die Risikokriterien gemäß Absatz 2 und der Mindestanteil der Kulturen und der Partien von PVM, die den Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu unterziehen sind,

b)  die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungstätigkeiten,

c)  die Nutzung bestimmter Akkreditierungssysteme durch den Unternehmer und die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die in diesem Artikel genannten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen sowie die Überwachungstätigkeiten aufgrund der Nutzung dieser Systeme im Sinne des Absatzes 2 einzuschränken. [Abänd. 101]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 102]

ABSCHNITT 4

Handhabungsvorschriften

Artikel 13

Partien

(1)  PVM ist in Partien in Verkehr zu bringen. Der Gehalt an Sorten und Arten jeder Partie muss hinreichend homogen gemischt sein, um sich von anderen Partien von PVM zu unterscheiden und für die Nutzer erkennbar zu sein. [Abänd. 103]

(2)  Während der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung dürfen Partien von PVM nur dann zu einer neuen Partie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Sorte und demselben Erntejahr angehören. [Abänd. 104]

Werden Partien, die verschiedene Zertifizierungskategorien umfassen, zusammengefasst, so fällt die neue Partie unter die Kategorie der Komponente der niedrigsten Kategorie. Das Zusammenfassen darf nur in einer Einrichtung und von Personen vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Zweck zugelassen sind.

(3)  Bei der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung können Partien von PVM in zwei oder mehrere neue Partien aufgeteilt werden.

(4)  Beim Zusammenfassen oder bei der Aufteilung von Partien von PVM gemäß den Absätzen 2 und 3 bewahrt der Unternehmer Aufzeichnungen zum Ursprung der neuen Partien auf.

(5)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen für alle oder bestimmte Arten von PVM erlassen, die die höchstzulässige Größe von Partien, ihre Identifizierung und Kennzeichnung, das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, die Aufzeichnung dieser Vorgänge und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Verpackungen, Bündel und Behälter

(1)  PVM wird in verschlossenen Verpackungen, Bündeln oder Behältern mit einer Versiegelung und einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Handelt es sich um anderes PVM als Saatgut und Saatkartoffeln, kann es auch in Form von einzelnen Pflanzen in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 105]

(2)  Die in Absatz 1 genannten Verpackungen, Bündel und Behälter sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne diesen Verschluss zu zerstören oder Spuren daran zu hinterlassen, die zeigen, dass die Verpackung, das Bündel oder der Behälter geöffnet wurde. Die Wirksamkeit des Verschlusses wird entweder durch die Aufnahme der in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Etiketten in den Verschluss oder durch die Verwendung eines Siegels gewährleistet. Die Verpackungen und Behälter sind von dieser Vorschrift ausgenommen, wenn der Verschluss nicht wiederverwendet werden kann.

(3)  Im Falle von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM werden diese Verpackungen, Bündel und Behälter von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde verschlossen. Diese Verpackungen und Behälter dürfen nicht wieder verschlossen werden, es sei denn, dies geschieht durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. Wird eine Verpackung, ein Bündel oder ein Behälter neu verschlossen, so sind das Datum des erneuten Verschließens und die Angaben zur verantwortlichen zuständigen Behörde auf dem in Artikel 15 genannten Etikett anzugeben.

(4)  Partien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM dürfen nur unter amtlicher Kontrolle oderdurch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde umverpackt, neu gekennzeichnet und neu versiegelt werden. [Abänd. 106]

(5)  Abweichend von Absatz 1 kannkönnen Saatgut und Saatkartoffeln von einem Unternehmer lose direkt an einen Landwirt abgegeben werden. [Abänd. 107]

Dieser Unternehmer muss von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sein. Er informiert die zuständige Behörde im Voraus über diese Tätigkeit und über die Partie, aus der das Saatgut stammtund die Saatkartoffeln stammen. [Abänd. 108]

Wird dasWerden Saatgut und Saatkartoffeln direkt in die Maschinen oder den Anhänger des Landwirts geladen, stellen der Unternehmer und der betreffende Landwirt die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts und dieser Saatkartoffeln sicher, indem sie Dokumente ausstellen und aufbewahren, aus denen die Art und Sorte, die Menge, der Zeitpunkt der Weitergabe und die Identifizierung der Partie hervorgehen. [Abänd. 109]

(5a)   Die zuständige Behörde oder der Unternehmer führen Aufzeichnungen über Folgendes:

a)   Genehmigung, Kauf, Verladung und Transport des PVM sowie

b)   Qualität, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des PVM. [Abänd. 110]

(6)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Anforderungen an die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM erlassen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von losem Saatgut und losen Saatkartoffeln festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 111]

ABSCHNITT 5

Kennzeichnungsanforderungen

Artikel 15

Amtliches Etikett

(1)  Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material und Saatgut werden gekennzeichnet und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung wird durch ein amtliches Etikett bescheinigt, das ausgestellt wird, nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind.

(2)  Das amtliche Etikett wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und trägt eine von der zuständigen Behörde vergebene laufende Nummer.

Es ist zu drucken:

a)  von der zuständigen Behörde, die das amtliche Etikett ausgestellt hat, falls der Unternehmer dies beantragt, oder, wenn der Unternehmer nicht dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durchzuführen, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 oder [Abänd. 112]

b)  vom Unternehmer oder Unternehmerverbänden unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde, wenn der Unternehmer dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 10 vorzunehmen. [Abänd. 113]

(3)  Das amtliche Etikett wird vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, an der Außenseite des Bündels, der Verpackung oder des Behälters angebracht.

(4)  Das amtliche Etikett wird neu ausgestellt. Es können amtliche Klebeetiketten verwendet werden, wenn dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und kein Risiko der Wiederverwendung besteht.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung von Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

a)  die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden ergriffen wurden, um das amtliche Etikett auszustellen,

b)  die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, um die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung zu erleichtern,

c)  die technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten.

Nach Erlass eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts kann das amtliche Etikett auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).

(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 werden Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material und Saatgut, die gemäß Artikel 39 aus Drittländern eingeführt werden, in der Union mit dem jeweiligen Etikett der OECD in Verkehr gebracht, mit dem sie bei der Einfuhr versehen waren. [Abänd. 114]

Artikel 16

Etikett des Unternehmers

Standardmaterial und Standardsaatgut sind mit einem Etikett des Unternehmers zu kennzeichnen. Mit diesem Etikett wird nachgewiesen, dass Standardmaterial oder Standardsaatgut die einschlägigen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der vom Unternehmer durchgeführten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen erfüllt.

Das Etikett des Unternehmers wird vom Unternehmer oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, ausgestellt, gedruckt und auf der Außenseite eines BündelsPflanzenbündels, einer Verpackung oder eines Behälters angebracht. Die auf dem Etikett des Unternehmers anzugebenden Informationen können durch den Unternehmer oder eine Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, auch direkt auf das Pflanzenbündel, die Verpackung oder den Behälter gedruckt werden. [Abänd. 115]

Artikel 17

Inhalt der Etiketten

(1)  Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind in zumindest einer der Amtssprachen der Union verfasst.

(2)  Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind lesbar, unverwischbar, bei Manipulationen nicht veränderbar, einseitig bedruckt, aus unzerreißbarem Material hergestellt, es sei denn, es handelt sich um ein Klebeetikett, noch nicht benutzt worden und deutlich sichtbar. Sie enthalten gegebenenfalls einen Verweis auf den Sortenschutz und im Falle weiterer Rechte des geistigen Eigentums einen Verweis auf das in Artikel 46 genannte Register. [Abänd. 116]

(3)  Sofern relevant, verwendet die zuständige Behörde kann jedeeine beliebige Stelle auf dem amtlichen Etikett oder dem Etikett des Unternehmers, abgesehen von den in Absatz 4 genannten Elementen, für zusätzliche Informationen verwenden. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts oder des Etiketts des Unternehmers gemäß Absatz 4 verwendet werden. Diese zusätzlichen Informationen sind rein sachbezogen, stellen keine Werbung dar und beziehen sich ausschließlich auf die Vorschriften der Erzeugung und des Inverkehrbringens oder die Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Organismen oder NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein). [Abänd. 117]

(4)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt, die Größe, die Farbe und die Form des amtlichen Etiketts bzw. des Etiketts des Unternehmers für die jeweiligen Kategorien oder Typen von PVM fest, und zwar für:

a)  das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett,

b)  das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers,

c)  das in Artikel 21 Absatz 1 genannte Etikett für Mischungen,

d)  das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Etikett für Erhaltungsmischungen,

e)  das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Etikett für umverpacktes und neu gekennzeichnetes Saatgut,

f)  das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das zu den Erhaltungssorten gehört,

g)  das in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte Etikett für PVM, das an Endnutzer abgegeben wird,

h)   das in Artikel 29 genannte Etikett für PVM, das von bestimmten Genbanken, Organisationen und Netzen in Verkehr gebracht wird, [Abänd. 118]

i)   das in Artikel 31 Absatz 2 genannte Etikett für Zuchtmaterial, [Abänd. 119]

j)  das in Artikel 32 Absatz 5 genannte Etikett für PVM von noch nicht registrierten Sorten,

k)  das in Artikel 33 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten zugelassen wird,

l)  das in Artikel 34 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut mit einer vorläufigen Zulassung für das Inverkehrbringen,

m)  das in Artikel 35 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut, das nicht endgültig zertifiziert ist,

n)  das in Artikel 40 Absätze 1 und 2 genannte Etikett für PVM, das aus Drittländern eingeführt wurde;

na)   das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Etikett für polyklonales Material. [Abänd. 120]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

(5)  Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Zulassung erteilen, am Rand des amtlichen Etiketts in einem Bereich, der nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des amtlichen Etiketts ist, andere Informationen als die in Absatz 4 genannten Inhalte und als Werbematerial mit der Überschrift „Nicht amtliche Informationen“ anzugeben. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts gemäß Absatz 4 verwendet werden.

Artikel 18

Verweis auf Partien

Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers werden für jede Partie ausgestellt.

Wird eine Partie derselben Sorte in zwei oder mehrere Partien aufgeteilt, so ist für jede Partie ein neues amtliches Etikett bzw. ein neues Etikett des Unternehmers auszustellen.

Werden mehrere Partien derselben Sorte in einer neuen Partie zusammengefasst, so ist ein neues amtliches Etikett oder Etikett des Unternehmers für diese neue Partie auszustellen.

Artikel 19

Nichteinhaltung der Anforderungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM

Wird bei amtlichen Kontrollen während des Inverkehrbringens von PVM festgestellt, dass Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut oder Material oder Standardsaatgut oder -materiales nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen für dieses PVM geltenden Anforderungen gemäß Artikel 7 oder 8 in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde, oder wurde die Sortenechtheit und -reinheit des PVM beim Kontrollanbau gemäß Artikel 24 nicht bestätigt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der betreffende Unternehmer gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf das betreffende PVM, sein Betriebsgelände und seine Erzeugungsmethoden ergreift. Mit diesen Maßnahmen wird eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgt: [Abänd. 121]

a)  Das entsprechende PVM erfüllt die jeweiligen Anforderungen.

b)  Das betreffende PVM wird vom Markt genommen oder als Material verwendet, das kein PVM ist.

c)  Das betreffende PVM – mit Ausnahme von Standardsaatgut oder Standardmaterial, heterogenem Saatgut oder heterogenem Material und PVM, das im Rahmen der Ausnahmen gemäß den Artikeln 27 bis 30 vermarktet wird – wird in einer niedrigeren Kategorie gemäß den für diese Kategorie geltenden Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 122]

d)  Gegebenenfalls kann der Unternehmer wird zusätzlich zum Widerruf oder der Änderung der Zulassung gemäß Artikel 11 mit weiteren Sanktionen belegt werden. [Abänd. 123]

Artikel 20

PVM, das nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf

(1)  PVM, das zu den in Anhang IV gelisteten Gattungen oder Arten gehört, darf nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV zu ändern.

Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art in Anhang IV aufgenommen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Es besteht ein Bedarf an strengeren Garantien für die Qualität des Saatguts der betreffenden Gattung oder Art.

b)  Die Kosten für die Zertifizierungstätigkeiten, die erforderlich sind, um das jeweilige Saatgut als Vorstufen-, Ausgangs- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, sind angemessen im Verhältnis zu

i)  der Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder der Sicherstellung eines hohen Wertes der industriellen Verarbeitung und

ii)  den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus den höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts erwachsen, die sich aus der Erfüllung der Anforderungen für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut im Vergleich zu denen für Standardsaatgut ergeben.

Diese Verhältnismäßigkeit beruht auf einer Gesamtbewertung der folgenden kombinierten Elemente: der Bedeutung der jeweiligen Gattung oder Art für die Lebens- und Futtermittelsicherheit der Union, dem Umfang ihrer Erzeugung in der Union, ihrer Nachfrage bei den Unternehmern und Akteuren der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, den Kosten für die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu den Kosten für die Erzeugung von anderem Saatgut derselben Gattung oder Art, den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu anderem Saatgut derselben Gattung oder Art ergeben.

Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art aus Anhang IV gestrichen, wenn eine der in Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2a)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigen, dass ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung befreit wird, die in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen auf die Erzeugung und Vermarktung von PVM in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, das speziell zu einer in Anhang IV aufgeführten Gattung oder Art gehört und in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung stützt sich auf eine Bewertung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung wird regelmäßig überprüft. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Genehmigung aufzuheben ist, wenn sie der Auffassung ist, dass sie angesichts der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 124]

ABSCHNITT 6

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN SAATGUTMISCHUNGEN, DIE UMVERPACKUNG VON SAATGUT UND DEN KONTROLLANBAU VON SAATGUT

Artikel 21

Saatgutmischungen

(1)  Mischungen von zertifiziertem Saatgut oder Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gattungen oder Arten, die in Anhang I Teil ATeile A und B gelistet sind und den Anforderungen der Artikel 5 bis 8 entsprechen, unabhängig davon, ob sie mit Handelssaatgut kombiniert sind, sowie von verschiedenen Sorten dieser Gattungen oder Arten können in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. [Abänd. 125]

Das in diesen Mischungen enthaltene Saatgut ist versehen mit

a)  einem amtlichen Etikett, wenn die Mischung nur aus zertifiziertem Saatgut besteht, oder

b)  einem Etikett des Unternehmers, wenn die Mischung nur aus Standardsaatgut oder aus zertifiziertem und Standardsaatgut besteht in allen anderen Fällen. [Abänd. 126]

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde die Liste der Sorten und der Komponenten von Handelssaatgut, aus denen sich die Mischung zusammensetzt, und deren Verhältnis zueinander, um die Zulässigkeit dieser Sorten zu überprüfen. [Abänd. 127]

(2)  Saatgutmischungen gemäß Absatz 1 dürfen nur von Unternehmern erzeugt werden, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind. Um eine Zulassung für die Erzeugung solcher Mischungen zu erhalten, erfüllen die Unternehmer die folgenden Anforderungen:

a)  Sie verfügen über geeignete Mischeinrichtungen und geeignete Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die fertige Mischung homogen ist und das angegebene Verhältnis zwischen den einzelnen Sorten in jedem Behälter erreicht werden kann.

b)  Sie verfügen über eine Person, die die direkte Verantwortung für den Misch- und Verpackungsvorgang hat.

c)  Sie führen ein Register mit Saatgutmischungen und deren Verwendungszweck.

(3)  Das Mischen und Verpacken des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Saatguts erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

Der Mischvorgang erfolgt so, dass das Risiko ausgeschlossen ist, dass nicht für die Beimischung bestimmtes Saatgut vorhanden ist, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die resultierende Mischung so homogen wie möglich ist.

Das Gewicht des Saatguts in einem einzigen Behälter, der eine Mischung aus sowohl kleinsamigen Arten als auch aus Arten enthält, deren Saatgut größer als Weizen ist, darf 40 kg nicht überschreiten.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und der bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen Vorschriften festlegen, die Folgendes betreffen:

a)  die Mischeinrichtungen und den Mischvorgang,

b)  die maximalen Größen der Partien für bestimmte Arten und Sorten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Erhaltungsmischungen

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 8 und Artikel 21 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von Saatgut verschiedener in Anhang I Teil A, B und C gelisteter Gattungen oder Arten sowie verschiedener Sorten dieser Gattungen oder Arten zusammen mit Saatgutund von Gattungen oder Arten anderer Teile des genannten Anhangs oder von Gattungen oder Arten, die nicht in diesem Anhang gelistet sind, zulassen, sofern bei einer solchen MischungMischungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: [Abänd. 128]

a)  Sie trägttragen zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei. [Abänd. 129]

b)  Sie istsind mit einem bestimmten Gebiet natürlich verbunden (im Folgenden „Quellgebiet“) und trägtUrsprungsregion“) und tragen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei. [Abänd. 130]

c)  Sie erfüllterfüllen die Anforderungen von Anhang V; [Abänd. 131]

ca)   Sie bestehen nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [NGT Regulation] oder aus einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der genannten Verordnung. [Abänd. 132]

Eine Solche Mischung stellt eine „ErhaltungsmischungMischungen stellen „Erhaltungsmischungen“ dar; dies muss auf dem Etikett vermerkt sein. [Abänd. 133]

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang V zu erlassen, der die folgenden Elemente betrifft:

a)  die Anforderungen für die Zulassung von Mischungen von Saatgut, das direkt an einem natürlichen Ort, der zu einemeiner bestimmten QuellgebietUrsprungsregion gehört, für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt gesammelt wurde (direkt geerntete Erhaltungsmischungen), [Abänd. 134]

b)  die Anforderungen für die Zulassung angebauter Erhaltungsmischungen,

c)  die Verwendung und den Inhalt bestimmter Arten,

d)  die Anforderungen an Versiegelung und Verpackung,

e)  die Anforderungen für die Zulassung von Unternehmern.

Diese Änderungendelegierten Rechtsakte stützen sich auf die bei der Durchführung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen sowie auf alle technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die Verbesserung der Qualität und Identifizierung von Erhaltungsmischungen. Sie können nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen. [Abänd. 135]

(3)  Die Unternehmer melden den jeweils zuständigen Behörden für jede Erzeugungssaison die Menge der von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen sowie gegebenenfalls die Namen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder der zu diesem Zweck anerkannten Organisationen mit.

Artikel 23

Umverpackung und Neukennzeichnung von SaatgutpartienPVM-Partien [Abänd. 136]

(1)  SaatgutpartienPVM-Partien von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut werden gemäß diesem Artikel und den Artikeln 14 und 15 umverpackt und neu gekennzeichnet, sofern dies für die Aufteilung oder das Zusammenfassen von Partien erforderlich ist. [Abänd. 137]

(2)  Die Umverpackung und Neukennzeichnung einer SaatgutpartiePVM-Partie erfolgt durch [Abänd. 138]

a)  den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder

b)  einen Saatgutprobennehmer, der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und ihr Bericht erstattet.

Im Falle von Buchstabe b wird der Unternehmer von der zuständigen Behörde im Voraus benachrichtigt, sodass er seine Zusammenarbeit mit dem Saatgutprobennehmer organisieren kann.

(3)  Der Unternehmer und der Saatgutprobennehmer, die die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien vornehmen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Umverpackung die Sortenechtheit und -reinheit der Saatgutpartie erhalten bleiben, keine Verunreinigungen auftreten und die sich daraus ergebende Saatgutpartie so homogen wie möglich ist.

(4)  Die Unternehmer und die Saatgutprobennehmer bewahren Aufzeichnungen über die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien drei Jahre lang nach der jeweiligen Neukennzeichnung und Umverpackung auf. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen umfassen:

a)  die Bezugsnummer der ursprünglichen Saatgutpartie,

b)  die Bezugsnummer der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,

c)  das Gewicht der ursprünglichen Saatgutpartie,

d)  das Gewicht der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,

e)  das Datum der endgültigen Entsorgung der Partie.

Diese Aufzeichnungen werden in einer Form geführt, die es ermöglicht, die Echtheit der ursprünglichen Saatgutpartie, die umverpackt und neu gekennzeichnet wird, zu ermitteln und zu überprüfen. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5)  Die ursprünglichen Siegel und Etiketten sind von der Saatgutpartie zu entfernen. Die Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer bewahren auch das Etikett jeder enthaltenen Saatgutpartie, das ersetzt wurde, auf.

Auf den neuen Etiketten ist entweder die ursprüngliche Bezugsnummer der Saatgutpartie oder eine von der zuständigen Behörde zugeteilte neue Bezugsnummer der Saatgutpartie anzugeben.

(6)  Vergibt die zuständige Behörde eine neue Bezugsnummer für die Saatgutpartie, so bewahrt sie entweder die vorherige Bezugsnummer für die Saatgutpartie auf oder stellt sicher, dass diese vorherige Nummer auf den neuen Etiketten angegeben wird.

(7)  Die Umverpackung von Mischungen von zertifiziertem Saatgut darf nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer festgestellt hat, dass das Verhältnis der verschiedenen Komponenten innerhalb einer Mischung während des Vorgangs der Umverpackung beibehalten wird.

Artikel 24

Kontrollanbau für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut

(1)  Nach der Erzeugung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut führen die zuständigen Behörden unmittelbar nach oder während der Saison, die auf die Ziehung der Proben folgt, zusätzlich zur Feldbesichtigung jährliche Feldversuche in Parzellen durch, in denen die Sorte mit einer amtlich validierten Saatgutprobe der Sorte verglichen wird, um festzustellen, ob die Sortenmerkmale im Erzeugungsverfahren unverändert geblieben sind, und um die Sortenechtheit und -reinheit der einzelnen Saatgutpartien zu überprüfen.

Diese Versuche dienen der Bewertung,

a)  ob die Anforderungen für die nächsten Kategorien oder Generationen erfüllt sind. Stellt sich bei solchen Versuchen der unmittelbar nachfolgenden Kategorie oder Generation heraus, dass die Sortenechtheit oder -reinheit des Saatguts nicht gewahrt wurde, so zertifiziert die zuständige Behörde das Saatgut der betreffenden Partie nicht;

b)  ob dieses Saatgut die jeweiligen Anforderungen an Identität, Qualität und andere Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Ergibt ein solcher Versuch, dass die Anforderungen des Artikels 7 nicht erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde die betreffende Partie vom Markt oder sorgt dafür, dass sie die geltenden Anforderungen erfüllt.

(2)  Welcher Anteil dieses Kontrollanbaus auf Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entfällt, wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung der jeweiligen Anforderungen durch das Saatgut festgelegt.

(3)  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Risikoanalyse wird anhand von Proben, die die zuständige Behörde dem geernteten Saatgut entnimmt, ein Kontrollanbau durchgeführt.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für den Kontrollanbau von Saatgut je Gattung und Art festlegt. Diese Vorschriften tragen den Entwicklungen der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und der internationalen Normen Rechnung und können für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien festgelegt werden. Sie können Folgendes betreffen:

a)  Kriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 2,

b)  das Anbauverfahren,

c)  die Auswertung der Ergebnisse der Versuche.

(5)  Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.

Artikel 25

Kontrollanbau von Standardsaatgut

(1)  Nach dem Inverkehrbringen von Standardsaatgut führen die zuständigen Behörden, wenn dies aufgrund der Risikoanalyse geboten erscheint, einen Kontrollanbau durch, um zu prüfen, ob das Saatgut die jeweiligen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie gegebenenfalls weiteredie in Artikel 8 und in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllt. [Abänd. 139]

(2)  Der Anteil des Kontrollanbaus wird auf der Grundlage einer Analyse des Risikos, dass das betreffende Saatgut nicht den genannten Anforderungen entspricht, festgelegt. Diese Risikoanalyse wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von territorialen Eigenschaften, dem Vorhandensein von Risiken für die Pflanzengesundheit in der Region und der Erfolgsbilanz des Unternehmers durchgeführt. [Abänd. 140]

(3)  Auf der Grundlage der Risikoanalyse der Nichteinhaltung der jeweiligen Vorschriften wird der in Absatz 1 genannte Kontrollanbau jährlich anhand von Proben durchgeführt, die von der zuständigen Behörde aus homogenen Saatgutpartien gezogen werden. Bei diesem Kontrollanbau werden die Identität und die Sortenreinheit des betreffenden Saatguts sowie seine Keimfähigkeit und analytische Reinheit bewertet.

(4)  Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.

ABSCHNITT 7

Ausnahmen von den Anforderungen der Artikel 5 bis 25

Artikel 26

PVM, das zu Erhaltungssorten gehört

(1)  Abweichend von Artikel 20 kann PVM von in Anhang IV aufgeführten Gattungen und Arten und PVM, das zu einer Erhaltungssorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b registriert ist, in der Union als Standardsaatgut oder -material erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardsaatgut und -material für die jeweilige Art gemäß Artikel 8 erfüllt. [Abänd. 141]

(2)  PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett des Unternehmers mit dem Hinweis „Erhaltungssorte“ versehen.

(3)  Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit. [Abänd. 142]

Artikel 27

PVM aus heterogenem Material

(1)  Abweichend von Artikel 5 kann PVM aus heterogenem Material, mit Ausnahme der Erzeugung und des Inverkehrbringens von in Anhang I aufgeführten Futterpflanzen, ohne Zugehörigkeit zu einer Sorte in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden. Das heterogenePVM aus heterogenem Material wird der zuständigen Behörde vor seiner Erzeugung und/oder seinem Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen in Anhang VI mitgeteilt und von ihr registriert. [Abänd. 143]

(2)  Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 und, Artikel 8, Artikel 13 Absätze 1 und 32 und 5 und den Artikeln 18 und 20 wird das in Absatz 1 genannte PVM aus heterogenem Material gemäß den in Anhang VI festgelegten Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 144]

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen. Diese Änderungen können alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen und

a)  verbessern die Bereitstellung von Informationen in den Mitteilungen sowie die Beschreibung und die Identifizierung von heterogenem PVM auf der Grundlage der bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gewonnenen Erfahrungen,

b)  verbessern die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von heterogenem PVM auf der Grundlage der Erfahrungen aus den von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen;

c)  verbessern die Vorschriften für die Erhaltung von heterogenem PVM gegebenenfalls auf der Grundlage des Entstehens bewährter Verfahren. [Abänd. 145]

Diese Änderungen werden erlassen, um der Entwicklung der jeweiligen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und der internationalen Normen Rechnung zu tragen und die Erfahrungen zu berücksichtigen, die bei der Anwendung dieses Artikels auf alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten gesammelt wurden.

(4)  Jeder Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt und/oder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, übermittelt der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung darüber. Fordert die zuständige nationale Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Fristvon drei Monaten keine weiteren Informationen an, kann das PVM aus heterogenem Material in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 146]

(5)  Der Unternehmer stellt die Rückverfolgbarkeit des PVM aus heterogenem Material sicher, indem er Informationen aufbewahrt, anhand derer die Unternehmer identifiziert werden können, die ihm das für die Erzeugung von heterogenem Material verwendete Ausgangsmaterial (Elternmaterial) geliefert haben.

Der Unternehmer bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf.

Der Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt, das zum Inverkehrbringen bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:

a)  den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes mitgeteilte heterogene Material verwendet wird,

b)  die Art der Technik, die zur Erzeugung von heterogenem Material im Sinne von Absatz 1 verwendet wird,

c)  die Beschreibung des mitgeteilten heterogenen Materials,

d)  den ZuchtstandortZucht- oder Erzeugungsstandort des PVM aus heterogenem Material und den Standort der Erzeugung, [Abänd. 147]

e)  die Erzeugungsfläche für das PVM aus heterogenem Material und die erzeugte Menge.

Die zuständigen Behörden erhalten im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem Inverkehrbringen Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen. [Abänd. 148]

(6)  Artikel 54 gilt entsprechend für die Eignung der Bezeichnung von heterogenem Material.

(7)  Heterogenes Material, das gemäß Absatz 1 mitgeteilt wird, wird von den zuständigen Behörden in ein besonderes Register (im Folgenden „Register für heterogenes Material“) eingetragen. Die Eintragung ist für Unternehmer kostenlos. [Abänd. 149]

Die zuständigen Behörden führen, pflegen und veröffentlichen dieses Register, machen es online zugänglich und teilen der Kommission unverzüglich dessen Inhalt und Aktualisierungen mit. [Abänd. 150]

Artikel 28

PVM, das an Endnutzer abgegeben wird

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 12, 14, 15 und 20 darf PVM an Endnutzer abgegeben werden, wenn es alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)  Es ist mit einem Etikett des Unternehmers mit der Bezeichnung des PVM und dem Hinweis „Pflanzenvermehrungsmaterial für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ oder im Falle von Saatgut „Saatgut für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ versehen.

b)  Falls es nicht zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, ist eine Beschreibung auf der Grundlage privater Unterlagen in einem vom Unternehmer geführten Handelskatalog öffentlich zugänglich zu machen. Diese privaten Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.

c)  Es muss praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln sein, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – eine zufriedenstellende Keimfähigkeit verfügen.

d)  Es muss als einzelne Pflanzen oder, im Falle von Saatgut und Knollen, in kleinen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit. [Abänd. 151]

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Handhabung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kleinverpackungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 152]

Artikel 29

PVM, das an Genbanken, Organisationen und Netze für die dynamische Erhaltung und von ihnen,und von ihnen untereinander und zwischen ihnen abgegeben wird [Abänd. 153]

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann PVM an Genbanken, Organisationen und NetzenNetze, einschließlich Landwirten, die sich der dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen widmen, abgegeben werden, die das satzungsgemäße oder der zuständigen Behörde amtlich mitgeteilte Ziel verfolgenoder von diesen, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, oder es kann von ihnen untereinander und zwischen ihnen abgegeben werden, wobei alle Tätigkeiten ohne Erwerbszweck auszuüben sind. [Abänd. 154]

Es kann ferner ausgehend von diesen Genbanken, Organisationen oder Erhaltungsorganisationen oder ‑netzen oder ihren Mitgliedern an Personen abgegeben werden, die dieses PVM als Endverbraucher und nicht zu Erwerbszweckendynamisch erhalten, oder zu landwirtschaftlichen Zwecken abgegeben werden. [Abänd. 155]

In den in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen muss das PVM die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es wird in einem von diesen Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und ‑netzen geführten Register mit einer angemessenengrundlegenden Beschreibung dieses PVM aufgeführt, falls es nicht zu einer Sorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist. [Abänd. 156]

b)  Es wird von diesen Genbanken, Organisationen und NetzwerkenErhaltungsorganisationen und ‑netzen erhalten und Proben dieses PVM werden von ihnen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit die Mengen dies erlauben. [Abänd. 157]

c)  Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und es verfügt über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – zufriedenstellende Keimfähigkeit. [Abänd. 158]

(2)  Die Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und ‑netze teilen der zuständigen Behörde die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 und die betreffenden Arten mit. [Abänd. 159]

Artikel 30

SaatgutPVM, das zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird [Abänd. 160]

(1)  Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 können Landwirte untereinander SaatgutPVM in natura oder gegen eine finanzielle Entschädigung austauschen, wenn dieses SaatgutPVM alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: [Abänd. 161]

1.  Es wird im eigenen Betrieb des jeweiligen Landwirts erzeugt. [Abänd. 162 - betrifft nicht die deutsche Fassung]

2.  Es stammt aus derden eigenen ErnteKulturen des jeweiligen Landwirts. [Abänd. 163]

3.  Es istIm Falle von Saatgut ist es nicht Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags, den der betreffende Landwirt mit einem Unternehmer für die Saatguterzeugung geschlossen hat. [Abänd. 164]

4.  EsDas PVM wird für die dynamische Verwaltung und Erhaltung des eigenen SaatgutsPVM des Landwirts verwendet, um einen Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu leisten. [Abänd. 165]

(2)  Solches SaatgutPVM erfüllt alle folgenden Anforderungen: [Abänd. 166]

a)  Es gehört nicht zu einer Sorte, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erteilt wurde.

b)  Es ist auf kleinehinsichtlich der Mengen beschränkt, die von den zuständigen Behörden für bestimmte Arten pro Jahr und Landwirt festgelegt werden, ohne dass gewerbliche Mittlerorganisationen oder öffentliche Angebote zu deren Inverkehrbringen genutzt werden. [Abänd. 167]

c)  Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Saatgut beeinträchtigen könnten, und esfür Saatgut weist es eine zufriedenstellende Keimfähigkeit auf. [Abänd. 168]

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Mengen je Art mit. [Abänd. 169]

Artikel 30a

Höchstmenge jeder Art, die ausgetauscht werden darf

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um für jede Art die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b genannte Höchstmenge festzulegen, die ausgetauscht werden darf. Diese Menge wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Landwirte sowie der Risiken für die Pflanzengesundheit festgelegt, wobei gleichzeitig die Entwicklung und Aufrechterhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Systeme gefördert wird. [Abänd. 170]

Artikel 31

Zuchtsaatgut

(1)   Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern die Zulassung erteilen, Saatgut der der Vorstufenkategorie vorangehenden Generationen an einen anderen Unternehmer zum Zwecke der Züchtung neuer Sorten (Züchtersaatgut) abzugeben.

Die zuständige Behörde legt bei der Erteilung der Zulassung die Dauer der Zulassung und die Mengen pro Art fest.

(2)   Das in Absatz 1 genannte PVM wird mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Züchtersaatgut“ versehen, das auf dem Behälter, dem Bündel bzw. der Verpackung dieses Materials angebracht wird.

Es wird versiegelt und mit einer Partienummer versehen, die zur Identifizierung verwendet wird, und es wird ein Kontrollanbau durchgeführt, bevor es als Vorstufensaatgut verwendet wird. [Abänd. 171]

Artikel 32

PVM von noch nicht registrierten Sorten

(1)  Abweichend von Artikel 5 kann eine zuständige Behörde Unternehmern die Zulassung erteilen, Vorstufensaatgut, Vorstufenmaterial, Basissaatgut und, Basismaterial, Standardsaatgut und Standardmaterial einer Sorte, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, zum Zwecke der Vermehrung zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: [Abänd. 172]

a)  Die jeweiligen Marktsektoren müssen dieses Material oder Saatgut im Voraus erwerben, sodass ausreichende Bestände zur Verfügung stehen, wenn die jeweilige Sorte registriert wird.

b)  Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.

c)  Das jeweilige PVM gehört zu einer Sorte, für die ein Antrag auf Eintragung in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 55 gestellt wurde.

Eine solche Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleinebegrenzte Mengen pro Art erteilt werden, wie von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge festgelegt. [Abänd. 173]

Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 174]

(2)  Abweichend von den Artikeln 5, 7, 10 bis 12, 15, 20, 23 und 24 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleinebegrenzte Mengen je Art, wie von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge festgelegt, die Zulassung erteilen, PVM zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, das zu einer Sorte gehört, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: [Abänd. 175]

a)  Das zugelassene PVM wird nur für Untersuchungen oder Versuche verwendet, die von Unternehmern durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der betreffenden Sorte in landwirtschaftlichen Betrieben zu sammeln.

b)  Das Inverkehrbringen erfolgt nur an diese Unternehmer, ohne dass danach ein weiteres Inverkehrbringen erfolgt, die einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen oder Versuche in Bezug auf die Informationen über den Anbau oder die Verwendung dieser Sorte erstellen.

c)  Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.

d)  Das zugelassene PVM entspricht den Anforderungen von Standard-PVM für die jeweilige Art.

(3)  Um eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erhalten, stellt der Unternehmer bei den zuständigen Behörden einen Antrag mit den folgenden Angaben:

a)   die Erzeugung des Bestands an Vorstufensaatgut und -material, Basissaatgut und -material sowie zertifiziertem Saatgut und Material, das vor der Sortenregistrierung zur Verfügung steht, und die geplanten Untersuchungen und Versuche für das Standardsaatgut und -material, [Abänd. 176]

b)  die Angaben zum Züchter der Sorte gemäß dem Antrag auf Eintragung,

c)  gegebenenfalls das Verfahren für die Sortenerhaltung,

d)  die Behörde, bei der der Antrag auf Eintragung der Sorte in ein Register gestellt wurde, sowie die Referenznummer des Antrags.

e)   der Standort, an dem die Erzeugung stattfinden wird, [Abänd. 177]

f)   die Materialmengen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen. [Abänd. 178]

(4)  Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt haben, teilen dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich mit.

(5)  Das in den Absätzen 1 und 2 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht gelistete Sorte“ versehen.

Artikel 33

Genehmigung im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten

(1)  Um vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit PVM zu beseitigen, die in der Union aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen oder anderer unvorhersehbarer Umstände auftreten können, kann diewird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um den Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung zu erteilen, Kategorien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material oder Saatgut in Verkehr zu bringen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: [Abänd. 179]

a)  Es gehört zu einer Sorte, die nicht in einem nationalen Sortenregister eingetragen ist.

b)  Es erfüllt weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Anforderungen.

Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 5, und Buchstabe b gilt abweichend von Artikel 7 Absatz 1.

In diesem Durchführungsrechtsakt könnendelegierten Rechtsakt werden die Höchstmengen, die pro Gattung oder Art in Verkehr gebracht werden dürfen, festgelegt sein. [Abänd. 180]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 181]

(2)  PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett versehen, auf dem gegebenenfalls angegeben wird, dass das betreffende PVM zu einer nicht registrierten Sorte gehört oder weniger strenge Qualitätsanforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten erfüllt.

(3)  DieDer Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktswird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um zu beschließen, dass die betreffende Genehmigung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diesdiese zur Behebung der vorübergehend auftretenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit dem betreffenden PVM nicht mehr notwendig oder verhältnismäßig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 182]

(4)  Die Mitgliedstaaten können ohne die in Absatz 1 genannte Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für eine begrenzte Menge je Gattung und Art, die für die betreffenden Versorgungsschwierigkeiten erforderlich ist, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut zulassen, dessen Keimfähigkeit um bis zu 15 Prozentpunkte gegenüber den in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Werten verringert ist.

(4a)   Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung nutzt, muss dies der Kommission mitteilen. [Abänd. 183]

(4b)   Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 184]

Artikel 34

Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen von Saatgut, das nicht als konform mit den geltenden Anforderungen an die Qualität zertifiziert ist, in dringenden Fällen

(1)  Die zuständigen Behörden können für einen Zeitraum von höchstens einem Monat das Inverkehrbringen von Saatgut als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut zulassen, bevor es hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Keimfähigkeit, den Höchstgehalt an anderen Arten oder die Reinheit als konform zertifiziert wurde, wenn es erforderlich ist, dieses Saatgut rasch auf dem Markt bereitzustellen, um einen dringenden Versorgungsbedarf zu decken.

(2)  Die Zulassung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage eines vom Unternehmer ausgestellten Berichts über die Analyse des Saatguts erteilt, in dem bescheinigt wird, dass das Saatgut die gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Anforderungen an die Keimfähigkeit, den Gehalt an anderen Arten oder die Reinheit erfüllt.

Der Name und die Anschrift des unmittelbaren Empfängers des Saatguts werden der zuständigen Behörde vom Unternehmer mitgeteilt. Der Unternehmer hält die Informationen über den vorläufigen Analysebericht für die zuständige Behörde bereit.

(3)  Das in Absatz 1 genannte Saatgut ist mit einem Etikett mit der Angabe „Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen“ versehen.

Artikel 35

Noch nicht zertifiziertes PVM

(1)  PVM, das in der Union erzeugt, jedoch noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann mit einem Hinweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)  Vor der Ernte wurde eine Feldinspektion durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt und bei dieser Inspektion wurde die Übereinstimmung dieses PVM mit den Anforderungen an die Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestätigt.

b)  Die Zertifizierung durch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde wurde eingeleitet.

c)  Die Anforderungen der Absätze 2 bis 55a sind erfüllt. [Abänd. 185]

(2)  Das in Absatz 1 genannte PVM darf nur von dem Unternehmer, der dieses PVM erzeugt hat, an den Unternehmer, der die Zertifizierung durchführen soll, abgegeben werden. Solches PVM darf vor seiner endgültigen Zertifizierung nicht an eine andere Person weitergegeben werden.

(3)  Das in Absatz 1 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut/Material“ zu versehen.

(4)  Handelt es sich bei der zuständigen Behörde, bei der das PVM geerntet wurde (im Folgenden „für die Erzeugung zuständige Behörde“), und der zuständigen Behörde, bei der das PVM gemäß Artikel 7 zertifiziert wird (im Folgenden „für die Zertifizierung zuständige Behörde“), um unterschiedliche Behörden, so tauschen sie die einschlägigen Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses PVM aus.

(5)  PVM, das in einem Drittland geerntet, aber noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann in der Union mit Verweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn

a)  in Bezug auf dieses Drittland ein Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 erlassen wurde,

b)  die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt sind und die Unternehmer des betreffenden Drittlandes der amtlichen Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt wurden,

c)  die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlandes untereinander die relevanten Informationen zum Inverkehrbringen dieses Materials austauschen und

d)  die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zertifizierung alle relevanten Informationen zur Erzeugung übermitteln, sofern dies beantragt wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verweise auf die für die Erzeugung zuständige Behörde als Verweise auf die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die in diesen Absätzen enthaltenen Verweise auf die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Verweise auf gleichwertige Anforderungen des Drittlandes, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 anerkannt wurden.

(5a)   Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 186]

Artikel 36

Strengere Anforderungen an die Erzeugung

(1)  Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten die Genehmigung erteilen, für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon strengere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen an die Erzeugung oder das Inverkehrbringen festzulegen, sofern diese strengeren Anforderungen den besonderen Erzeugungsbedingungen und agroklimatischen Erfordernissen dieses Mitgliedstaats in Bezug auf das jeweilige PVM entsprechen und den freien Verkehr von PVM, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken. [Abänd. 187]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

(2)  Um eine Genehmigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag, der folgende Elemente umfasst:

a)  den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und

b)  eine Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Anforderungen angesichts möglicher zusätzlicher Kosten für Vermarktung und Inverkehrbringen. [Abänd. 188]

(3)  Eine Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Umsetzung des Entwurfs der Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet eine Verbesserung von Identität und Qualität des betreffenden PVM und ist durch die besonderen landwirtschaftlichen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt.

b)  Der Entwurf der Bestimmungen ist im Hinblick auf das Ziel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahme notwendig und verhältnismäßig.

(4)  Gegebenenfalls überprüft jeder Mitgliedstaat bis zum … [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 5 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 7 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 24 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 5 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2002/57/EG angenommen hat, und hebt diese Maßnahme entweder auf oder ändert sie, um die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten und gemäß diesen Artikeln angenommenen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen zu erfüllen.

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen in Kenntnis.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn sie als überflüssig und/oder in Bezug auf ihr Ziel unverhältnismäßig angesehen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Sofortmaßnahmen

(1)  Stellt die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen, für die Umwelt oder für den Anbau anderer Arten dar, und kann einer solchen Gefahr durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unverzüglich geeignete vorläufige Sofortmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mit einer Frist versehen. Sie können Bestimmungen umfassen, durch die je nach der Schwere der Lage das Inverkehrbringen des betreffenden PVM eingeschränkt oder untersagt wird oder geeignete Bedingungen für seine Erzeugung oder sein Inverkehrbringen festgelegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden bei Nichteinhaltung der Schutzanforderungen oder anderer Anforderungen für den Anbau von Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, Maßnahmen getroffen, mit denen das Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenvermehrungsmaterials eingeschränkt oder untersagt wird, bis die Anforderungen wieder vollständig erfüllt sind. [Abänd. 189]

Solche Maßnahmen können auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Aus ausreichend gerechtfertigten zwingenden Dringlichkeitsgründen erlässt die Kommission zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für die menschliche Gesundheit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Wege des in Artikel 76 Absatz 3 genannten Verfahrens.

(2)  Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Absatz 1 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat angemessene, verhältnismäßige, zeitlich begrenzte vorläufige Sofortmaßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen können je nach der Schwere der Lage Bestimmungen umfassen, mit denen die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingeschränkt oder untersagt wird oder angemessene Bedingungen dafür festgelegt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und dem Zeitraum, für den sie gelten, und begründet dabei seinen Beschluss. Dieser Ansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen rasch und wirksam zu handeln, um die Gesundheit, die Umwelt und die wirtschaftlichen Interessen zu schützen. [Abänd. 190]

(3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 entscheiden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen in Anbetracht der jeweiligen Gefahr gemäß Absatz 1 nicht gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen bis zum Geltungsbeginn des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts bzw. der in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte beibehalten.

Artikel 38

Befristete Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung

(1)  Abweichend von den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 wird der und 20 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dassdie Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, damit befristete Versuche durchgeführt werden, um bessere Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung über die Gattungen und Arten, für die sie gilt, über die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einereinem registrierten SortePVM, über die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial oder -saatgut sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut sowie Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für heterogene Materialien sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut zu erkunden. [Abänd. 191]

Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, bei denen die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen im Vergleich zu den in den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 und 20 festgelegten Anforderungen untersucht wird. [Abänd. 192]

(2)  Die Durchführungsrechtsaktedelegierten Rechtsakte nach Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen und enthalten Angaben zu einem oder mehreren der folgenden ElementenElemente: [Abänd. 193]

a)  den betreffenden Gattungen oder Arten,

b)  den Versuchsbedingungen für die einzelnen Gattungen oder Arten,

c)  der Dauer der Versuche,

d)  den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.

Diese delegierten Rechtsakte werden an die Entwicklung der Techniken für die Erzeugung des betreffenden PVM angepasst und stützen sich auf alle von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vergleichsprüfungen. [Abänd. 194]

(3)  Die Kommission überprüft die Ergebnisse dieser Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, in dem sie gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Änderung der Artikel 2, 5, 6, 7 bis 9, 8 oder 20, 26, 27 und 47 bis 53 hinweist. [Abänd. 195]

ABSCHNITT 8

Einfuhren aus Drittländern

Artikel 39

Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung

(1)  PVM darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind.

Für Erhaltungsmischungen gemäß Artikel 22 und Für PVM, das den Ausnahmeregelungen der Artikel 26 bis 30 unterliegt, ist nach den Artikeln 22 bis 29 darf weder eine solche Einfuhr zulässiggenehmigt werden, noch wird eine solche Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 anerkannt, es sei denn, es hat seinen Ursprung in Nachbarländern. [Abänd. 196]

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass in einem Drittland oder in bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugtes PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, und zwar auf der Grundlage aller folgenden Elemente:

a)  einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten,

b)  eines von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Audits, aus dem hervorgeht, dass das betreffende PVM Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet,

c)  im Falle von Saatgut der Tatsache, dass das betreffende Land sich an den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, beteiligt und die Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association; ISTA) anwendet oder gegebenenfalls den Vorschriften des Verbands der amtlichen Saatgutanalytiker (AOSA) nachkommt.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission:

a)  die für die betreffenden Arten geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes,

b)  den Aufbau und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für die betreffende Branche geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können, und die Zuverlässigkeit der Verfahren der amtlichen Zertifizierung,

c)  die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Identifizierung und Qualität des PVM der betreffenden Art,

d)  die Zusicherungen des Drittlandes, dass

i)  die für die Erzeugungsstätten, aus denen PVM in die Union ausgeführt wird, geltenden Bedingungen Anforderungen erfüllen, die den in diesem Artikel genannten Anforderungen gleichwertig sind,

ii)  diese Erzeugungsstätten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden.

Die Kommission kann auch Audits durchführen, um die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstaben b bis d zu überprüfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

(3)  In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden, soweit dies für das jeweilige PVM angemessen ist:

a)  die Bedingungen im Zusammenhang mit Inspektionen in der Erzeugungsstätte, die in Drittländern durchgeführt werden,

b)  im Falle von Saatgut die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung durch das Drittland,

c)  die Bedingungen für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut,

d)  die Bedingungen für die Verpackung, die Versiegelung und die Kennzeichnung von PVM,

e)  die Bedingungen für die Erzeugung, die Identität und das Inverkehrbringen von PVM, zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften des Drittlandes vorgesehenen Voraussetzungen, sofern dies erforderlich ist, um besondere Aspekte der Identität und Qualität dieses PVM zu berücksichtigen,

f)  Anforderungen, die von den Unternehmern erfüllt werden müssen, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 4 festgelegt, falls die in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union eingetragenen Sorten in dem betreffenden Drittland erhalten werden sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40

Kennzeichnung von aus Drittländern eingeführtem PVM und dafür erforderliche Angaben

(1)  Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 39 darf nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem OECD-Etikett versehen ist.

Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett versehen ist, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausgestellt wurde.

Diese Etiketten enthalten alle folgenden Angaben:

a)  den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

b)  Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,

c)  das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,

d)  das Drittland der Erzeugung und die jeweilige zuständige Behörde,

e)  gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,

f)  im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,

g)  den Namen des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, derder Person, die das PVM einführt. [Abänd. 197]

(2)  Standardsaatgut und -material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem Etikett des Unternehmers versehen ist, das alle folgenden Angaben enthält:

a)  den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

b)  Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,

c)  das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,

d)  das Drittland der Erzeugung;

e)  gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,

f)  im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,

g)  den Namen des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, der Person, die das PVM einführt. [Abänd. 198]

(3)  PVM darf nur in die Union eingeführt werden, nachdem der Einführer die in Absatz 1 oder 2 genannten Angaben elektronisch an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats übermittelt hat.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) unverzüglich alle festgestellten Verstöße des eingeführten PVM gegen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit.

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMER

Artikel 41

Pflichten der Unternehmer, die PVM erzeugen

Unternehmer, die PVM zum Zweck der kommerziellen Nutzung erzeugen, müssen [Abänd. 199]

a)  sind in der Union ansässig,

b)  sind gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in das in Artikel 65 dieser Verordnung genannte Register eingetragen,

c)  stehen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen persönlich für den ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Verfügung oder benennen eine andere Person dafür,

d)  ermitteln und überwachen kritische Punkte im Prozess der Erzeugung oder des Inverkehrbringens, die die Identität und Qualität von PVM beeinflussen können,

e)  führen Aufzeichnungen über die Überwachung der kritischen Punkte gemäß Buchstabe b und stellend führen und sie den zuständigen Behörden auf entsprechende Aufforderung für eine Überprüfung zur Verfügung stellen, [Abänd. 200]

f)  stellen sicher, dass Partien von PVM gesondert ermittelt werden können,

g)  bewahren aktualisierte Informationen über die Anschrift des Betriebsgeländes und andere Orte auf, die für die Erzeugung von PVM genutzt werden,

h)  gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zum Betrieb und anderen Orten der Erzeugung, einschließlich der Betriebe und Felder dritter Vertragsparteien, und zu den Aufzeichnungen über die Überwachung sowie allen diesbezüglichen Unterlagen haben,

i)  ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhaltung der Identität des PVM gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung,

j)  stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde alle Verträge mit Dritten zur Verfügung.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e gelten nicht für Kleinstunternehmen. [Abänd. 201]

Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. [Abänd. 202]

Artikel 42

Rückverfolgbarkeit

(1)  Die Unternehmer stellen sicher, dass PVM auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens zurückverfolgt werden kann.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 bewahren die Unternehmer Informationen auf, anhand derer sie Folgendes identifizieren können:

a)  die Unternehmer, die ihnen das betreffende Saatgut und das betreffende Material geliefert haben,

b)  die Personen, an die sie PVM geliefert haben, mit Ausnahme von Endnutzern, und das betreffende PVM.

Auf Anfrage stellen sie diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(3)  Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen über das PVM und die in Absatz 2 genannten Unternehmer und Personen drei Jahre lang auf, nachdem es ihnen bzw. von ihnen geliefert wurde.

(3a)   Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. [Abänd. 203]

Artikel 43

Jährliche Mitteilung der geplanten Erzeugung und Zertifizierung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material

Die Unternehmer teilen den zuständigen Behörden jährlich Folgendes mit:

a)  mindestens einen Monat vor Beginn der Erzeugung ihre Absicht, Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen, und [Abänd. 204]

b)  die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, die in früheren Jahren begonnen hat und im betreffenden Jahr fortgesetzt wird.

In dieser Mitteilung geben sie die betreffenden Pflanzenarten, die Sorten und die Kategorien sowie den genauen Ort der Erzeugung an.

KAPITEL IV

SORTENREGISTRIERUNG

ABSCHNITT 1

SORTENREGISTER

Artikel 44

Einrichtung nationaler Sortenregister

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein einziges nationales Register für Sorten (im Folgenden „nationales Sortenregister“) in elektronischer Form ein und, veröffentlicht es und aktualisiert dieseses laufend; es enthält Folgendes: [Abänd. 205]

a)  alle Sorten, die gemäß dem in den Artikeln 55 bis 68 beschriebenen Verfahren eingetragen wurden,

b)  die in Artikel 26 genannten und gemäß Artikel 53 eingetragenen Erhaltungssorten.

(2)  PVM, das zu einer in mindestens einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorte gehört, darf in der Union im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

(3)  Nach der Einrichtung und jeder Aktualisierung ihrer nationalen Sortenregister teilen die Mitgliedstaaten diese der Kommission unverzüglich mit, damit sie in das in Artikel 45 genannte Sortenregister der Union aufgenommen werden können.

(4)  Dieser Artikel und die Artikel 45 bis 74 gelten nicht für Sorten, die ausschließlich als Komponenten von Hybridsorten gezüchtet werden.

Artikel 45

Einrichtung eines Sortenregisters der Union

(1)  Die Kommission richtet ein einziges Register der Sorten (im Folgenden „Sortenregister der Union“) in elektronischem Format ein und veröffentlicht und aktualisiert dieses.

(2)  Das Sortenregister der Union enthält die in den nationalen Sortenregistern eingetragenen und gemäß Artikel 44 mitgeteilten Sorten und wird monatlich aktualisiert. [Abänd. 206]

Das Sortenregister der Union kann über ein elektronisches Portal zugänglich sein, das auch andere Register für den Sortenschutz, für forstliches Vermehrungsgut oder für andere Pflanzen enthält.

Artikel 46

Inhalte der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union

(1)  Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle in Anhang VII aufgeführten Angaben zu den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorten.

Im Falle der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erhaltungssorten enthalten diese Register zumindest eine kurze Zusammenfassung der amtlich anerkannten Beschreibung, der ersten Ursprungsregion, der Bezeichnung und der Person, die sie erhält.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang VII durch Hinzufügung weiterer Elemente, die in die Sortenregister aufzunehmen sind, zu ändern, und zwar unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen zu ändern, wenn diese darauf hindeuten, dass die zuständigen Behörden oder die Unternehmer präzisere Informationen über die registrierten Sorten benötigen. [Abänd. 207]

ABSCHNITT 2

ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG VON SORTEN

Artikel 47

Anforderungen an die Eintragung in nationale Sortenregister

(1)  Sorten werden nur dann gemäß den Artikeln 55 bis 68 in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn

a)  sie Folgendes aufweisen:

i)  eine amtliche Beschreibung, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 und die Tatsache hervorgeht, dass sie im Falle der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, ausgenommen Ausläufergras, sowie der in Anhang I Teile D und E aufgeführten Arten die Anforderungen an einen zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 erfüllen, oder [Abänd. 208]

ii)  eine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 53, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt;

b)  sie eine Bezeichnung tragen, die gemäß Artikel 54 für geeignet erachtet wird;

c)  falls die Sorten genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, der Organismus in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder Artikel 7 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder gegebenenfalls in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG für den Anbau zugelassen ist;

d)  falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze abstammt;

e)  falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze gemäß Kapitel III der genannten Verordnung zugelassen wurde;

f)  falls die Sorten herbizidtolerant sind, sie den gemäß Absatz 3 festgelegten Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, wobei, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, von der jeweiligen zuständigen Behörde entsprechende Bedingungen festgelegt werden müssen, um die Entwicklung von Herbizidresistenzen bei Unkräutern aufgrund ihrer Verwendung zu vermeiden. Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Plan für die Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragung nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat; [Abänd. 209]

g)  falls die Sorten andere als die unter Buchstabe f genannten besonderen Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, sie Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wurden oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für ihre Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, und, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, den Bedingungen unterliegen, die von der jeweiligen zuständigen Behörde festgelegt wurden, um diese besonderen unerwünschten agronomischen Wirkungen, wie die Entwicklung von Resistenzen von Schädlingen gegen die jeweiligen Sorten oder unerwünschte Wirkungen auf Bestäuber, zu vermeiden. Hat ein Mitgliedstaat bereits Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragungen nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat. [Abänd. 210]

Eine Sorte kann nicht sowohl mit einer amtlichen Beschreibung als auch mit einer amtlich anerkannten Beschreibung registriert werden.

(2)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen an die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich der Versuchsgestaltung und der Anbaubedingungen in Bezug auf [Abänd. 211]

a)  Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der vom CPVO erstellten Protokolle oder anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Nachweise und

b)  spezifische Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung und Art gemäß Buchstabe a von ökologischen/biologischen Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, auf der Grundlage der geltenden Protokolle des UPOV oder des CPVO und insbesondere durch Anpassung der Anforderungen an die Homogenität.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Durch sie werden die jeweiligen Anforderungen an die Entwicklung internationaler Normen, sofern zutreffend, sowie an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst.

Bis zur Festlegung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt die Prüfung der Homogenität von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten Sorten, die nicht zu den in Artikel 68 Absatz 1 genannten Sorten gehören, anhand von Abweichern. Für selbstbestäubende Arten gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %. Bei frei abblühenden, fremdbefruchteten Sorten gilt ein Populationsstandard von 20 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 80 %.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um die Mindestanforderungen für den Anbauan die Anbaubedingungen zu erlassen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g festzulegen sind in Bezug auf [Abänd. 212]

ia)  Maßnahmen auf dem Feld, einschließlich Fruchtfolge, [Abänd. 213]

iib)  Überwachungsmaßnahmen, [Abänd. 214]

iiic) die Art der Mitteilung der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, [Abänd. 215]

ivd)  die Vorschriften für die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen, [Abänd. 216]

ve)  die Angabe der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen in den nationalen Sortenregistern. [Abänd. 217]

Diese Bedingungen entsprechen den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen.

(4)  Für die Zwecke der Eintragung einer Sorte in ihr nationales Sortenregister erkennt die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erstellte amtliche Beschreibung, amtlich anerkannte Beschreibung oder amtliche Prüfung der Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i an, sofern die beiden zuständigen Behörden gleichwertige Anerkennungssysteme anwenden. [Abänd. 218]

Artikel 48

Unterscheidbarkeit

(1)  Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Sorte als unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem besonderen Genotyp oder einer besonderen Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehendie zum gemäß Artikel 58 festgestellten Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. [Abänd. 219]

(2)  Das Bestehen einer anderen Sorte gemäß Absatz 1 gilt als allgemein bekannt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Sorte ist in einem nationalen Sortenregister oder in Unterlagen eingetragen, die der zuständigen Behörde von natürlichen oder juristischen Personen, die am Verkauf von PVM an Endnutzer oder an der dynamischen Erhaltung beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 220]

b)  Ein Antrag auf Eintragung der Sorte oder ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes für diese Sorte in der Union wurde gestellt.

c)  Es existiert eine amtliche Beschreibung dieser Sorte in der Union, sie ist weltweit allgemein bekannt oder die technische Prüfung gemäß Artikel 59 wurde durchgeführt.

(3)  Ist Absatz 2 Buchstabe c zutreffend, so stellt bzw. stellen die für die technischen Prüfungen zuständige(n) Person(en) den zuständigen Behörden die amtliche Beschreibung der von ihnen geprüften Sorte zur Verfügung.

Artikel 49

Homogenität

Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung und Art zu erwarten ist – in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur amtlichen Beschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

Artikel 50

Beständigkeit

Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall von Vermehrungszyklen am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Artikel 51

Erteilte Sortenschutzrechte

Wurde für eine Sorte gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Sortenschutz erteilt, so gilt diese Sorte für die Zwecke der amtlichen Beschreibung als unterscheidbar, homogen und beständig, und es wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b eine geeignete Bezeichnung besitzt.

Artikel 52

Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung

(1)  Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c gilt der Wert einer Sorte für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte als zufriedenstellend, wenn ihre Merkmale im Vergleich zu anderen Sorten derselben Art, die im nationalen Sortenregister des jeweiligen Mitgliedstaats eingetragen sind, in ihrer Gesamtheit eine deutliche Verbesserung für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung der Kulturpflanzen, anderer Pflanzen oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse bieten.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Merkmalen handelt es sich um die folgenden, je nach Art, Region, agrarökologischen Bedingungen und Verwendungen:

a)  den Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz,

b)  die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden,

c)  die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels,

d)  eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen,

e)  den geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln,

f)  die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Anbau, Ernte, Lagerung, Verarbeitung und, Verteilung und Nutzung verbessern, [Abänd. 221]

g)  die Qualität oder ernährungsphysiologischeernährungsphysiologischen Merkmale. oder Merkmale, die für die Verarbeitung von Bedeutung sind; [Abänd. 222]

ga)   die Reduzierung der vor oder nach der Ernte anfallenden Abfälle. [Abänd. 223]

(1a)   Die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung wird für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis ermöglicht. Wurde die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung durch eine zuständige Behörde oder unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 61 durchgeführt, so ist die Angabe in dem in Artikel 17 Absatz 5 genannten Bereich des Etiketts gestattet. Diese Angabe darf sich nur auf die Merkmale beziehen, bei denen sich bei der Prüfung eine deutliche Verbesserung gegenüber anderen Sorten derselben Art gezeigt hat. Das freiwillige System ermöglicht es den zuständigen Behörden, Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g aufgeführten Merkmale zu entwickeln. [Abänd. 224]

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen agrarökologischen Bedingungen zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten können gemeinsame Einrichtungen für die Durchführung der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einrichten.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie

a)  die Mindestanforderungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung festlegt,

b)  die Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gga aufgeführten Merkmale festlegt, [Abänd. 225]

c)  die Normen für die Bewertung und die Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung festlegt.

Mit diesen delegierten Rechtsakten werden die Anforderungen, Methoden und Normen der Buchstaben a bis c an die geltenden technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an alle neuen politischen Maßnahmen oder Vorschriften der Union zur nachhaltigen Landwirtschaft angepasst.

Wurden diese Vorschriften noch nicht festgelegt, können die Mitgliedstaaten solche Vorschriften für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen. Sie teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Mit diesen delegierten Rechtsakten wird sichergestellt, dass die Mindestanforderungen, Methoden und Standards gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c, die für Anhang I Teile D und E gelten, auf die besonderen Merkmale dieser Arten und ihre Endnutzungen sowie auf die Ziele Vielfalt und Innovation abgestimmt sind. [Abänd. 226]

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss erlassen, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, diese Vorschriften aufzuheben oder zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse als ungeeignet für die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte erachtet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 227]

(4)  Für die Zwecke der Registrierung ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, erfolgt die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach der genannten Verordnung, insbesondere nach Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g sowie Artikel 12 und Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, durchzuführen, so können die Untersuchungen unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder Bedingungen mit geringem Aufwand und nur mit den für den Abschluss der UntersuchungPrüfung unbedingt erforderlichen Behandlungen mit Pestiziden und anderen externen Produktionsmitteln durchgeführt werden. Gegebenenfalls erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über die Gründe dafür, dass keine Prüfungen unter ökologischen/biologischen Bedingungen durchgeführt werden, sowie über die Durchführung von Prüfungen unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen. [Abänd. 228]

(4a)   Die zuständigen Behörden können Prüfungen von konventionellem Saatgut unter Bedingungen mit geringem Aufwand, unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder unter Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus einbeziehen. [Abänd. 229]

(4b)   Bis zum … [10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Ergebnisse des freiwilligen Systems nach Absatz 1a und fasst die Ergebnisse dieser Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zusammen. [Abänd. 230]

Artikel 53

Registrierung von Erhaltungssorten

(1)  Abweichend von den Artikeln 48, 49, 50, 52, 55 Absatz 2, 56, 57 und 59 bis 65 wird eine Erhaltungssorte in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)  Sie verfügt über eine amtlich anerkannte Beschreibung, in der die Merkmale aufgeführt sind, aufgrund derer sie gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 29 als Erhaltungssorte eingestuft wird.

b)  Sie verfügt über einen Hinweis auf ihre erste Ursprungsregion, soweit bekannt, oder auf die örtlichen Bedingungen, unter denen sie neu gezüchtet wurde. [Abänd. 231]

c)  Sie ist mit einer Bezeichnung versehen, die Artikel 54 entspricht.

d)  Sie wird in der Union erhalten.

Die Registrierung gemäß diesem Artikel ist für den Antragsteller kostenlos. [Abänd. 232]

(2)  Eine Erhaltungssorte wird auf Antrag eines in der Union niedergelassenen Unternehmers in das nationale Sortenregister eingetragen. In diesem Antrag sind alle in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Elemente enthalten.

Die zuständige Behörde erkennt die Registrierung einer Erhaltungssorte an oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ihren Beschluss. Im Falle einer Ablehnung der Eintragung gibt sie die Gründe für diese Ablehnung an. [Abänd. 233]

(3)  Eine Sorte wird nicht als Erhaltungssorte in das nationale Sortenregister eingetragen, wenn

a)  sie bereits im Sortenregister der Union mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre oder innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der gemäß Artikel 71 Absatz 2 gewährten Frist aus dem Sortenregister der Union als Sorte mit amtlicher Beschreibung gestrichen wurde,

b)  sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

(4)  Die amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruht auf Ergebnissen nicht amtlicher Untersuchungen, auf Erkenntnissen aus der Praxis des Anbaus, der Vermehrung und der Nutzung oder auf sonstigen Informationen, insbesondere vonseiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Merkmale und Informationen festlegen, die diese Beschreibung gegebenenfalls für bestimmte Arten umfassen sollte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 234]

(5)  Die für die Erhaltung einer Erhaltungssorte verantwortliche Person bewahrt Proben davon auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 53a

Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons und von polyklonalem PVM im Register des jeweiligen Mitgliedstaats

(1)   Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:

a)   die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen sein muss,

b)   die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,

c)   gegebenenfalls die Beschreibung des polyklonalen PVM,

d)   den Erhaltungszüchter des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,

e)   einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört,

f)   eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,

g)   die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,

h)   Informationen darüber, ob der selektierte Klon oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.

(2)   Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss der selektierte Klon folgende Anforderungen erfüllen:

a)   Er wird innerhalb der Sorte, zu der er gehört, aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus, die dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, nach international anerkannten Methoden, die auf den Methoden der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beruhen, selektiert.

b)   Die Übereinstimmung des selektierten Klons mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

(3)   Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss das polyklonale PVM folgende Anforderungen erfüllen:

a)   Es wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentativen Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Dieser Plan beruht auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden und setzt sich aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen(31).

b)   Die Übereinstimmung des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

(4)   Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung im Register des Mitgliedstaats, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für die jeweilige Art von Material geltenden Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bzw. 3 erfüllt sind. [Abänd. 235]

Artikel 54

Eignung von Sortenbezeichnungen

(1)  Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b gilt die Bezeichnung einer Sorte nicht als geeignet, wenn

a)  ihrer Verwendung im Gebiet der Union das ältere Recht eines Dritten entgegensteht,

b)  sie ihren Verwendern allgemein Schwierigkeiten dabei bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben,

c)  sie mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann:

i)  unter der eine andere Sorte derselben oder einer eng verwandten Art in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union oder in Unterlagen eingetragen ist, die der zuständigen Behörde von einer natürlichen oder juristischen Person, die an der dynamischen Erhaltung beteiligt ist, vorgelegt werden; oder [Abänd. 236]

ii)  unter der Material einer anderen Sorte auf dem Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bereitgestellt worden ist,

es sei denn, diese in Ziffer i oder ii genannte Sorte besteht nicht mehr fort und ihre Bezeichnung hat keine größere Bedeutung erlangt, [Abänd. 237]

d)  sie mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die bei der Bereitstellung von Waren auf dem Markt allgemein benutzt werden oder nach den Rechtsvorschriften der Union als freizuhaltende Bezeichnung gelten,

e)  sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,

f)  sie geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Echtheit der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Bezeichnung, wenn eine Sorte bereits in anderen nationalen Sortenregistern eingetragen ist, nur dann als geeignet, wenn sie mit der eingetragenen Bezeichnung in diesen Registern übereinstimmt.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn

a)  die Bezeichnung in Bezug auf die jeweilige Sorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte oder

b)  das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(3)  Stellt die zuständige Behörde nach der Registrierung einer Sorte fest, dass die Bezeichnung der Sorte zum Zeitpunkt der Registrierung nicht geeignet im Sinne der Absätze 1 und 2 war, übermittelt der Antragsteller einen Antrag auf eine neue Bezeichnung. Die zuständige Behörde entscheidet nach Konsultation des CPVO über diesen Antrag.

Die zuständige Behörde kann die vorübergehende Verwendung der früheren Bezeichnung erlauben.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen in Bezug auf Folgendes festlegt:

a)  ihren Zusammenhang mit Marken,

b)  ihren Zusammenhang mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse,

c)  schriftliche Zustimmungen der Inhaber früherer Rechte zur Beseitigung von Hindernissen für die Eignung einer Bezeichnung,

d)  die Feststellung, ob eine Bezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe f zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte,

e)  die Verwendung einer Bezeichnung in Form eines Codes.

ABSCHNITT 3

VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG VON SORTEN IN DIE NATIONALEN SORTENREGISTER

Artikel 55

Stellung von Anträgen

Jeder in der Union niedergelassene Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister stellen.

Für die Stellung dieses Antrags kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr anfallen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 56

Inhalt des Antrags auf Eintragung einer Sorte

(1)  Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister umfasst Folgendes:

a)  einen Antrag auf Eintragung,

b)  die Bezeichnung des botanischen Taxons, zu dem die Sorte gehört,

c)  gegebenenfalls die Registernummer des Antragstellers, seinen Namen und seine Adresse sowie gegebenenfalls die Namen und Adressen der gemeinsamen Antragsteller sowie die Vollmachten für Verfahrensvertreter,

d)  den Vorschlag einereine vorläufige Bezeichnung, [Abänd. 238]

da)   eine von dem Antragsteller vorgeschlagene Sortenbezeichnung, die dem Antrag beigefügt werden kann, [Abänd. 239]

e)  die Namen und die Adresse der für die Sortenerhaltung verantwortlichen Person sowie gegebenenfalls die Registernummer dieser Person,

f)  eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Sorte, Informationen darüber, ob sie nur für bestimmte Jahreszeiten geeignet ist, und, sofern verfügbar, einen ausgefüllten technischen Fragebogen,

g)  eine Beschreibung des Verfahrens zur Sortenerhaltung,

h)  den Ort, an dem die Sorte gezüchtet wurde, und gegebenenfalls ihre besondere Ursprungsregion,

i)  Informationen darüber, ob die Sorte in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist und ob der Antragsteller Kenntnis von einem anhängigen Antrag auf Eintragung in ein solches Register hat,

j)  wenn die Sorte einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, den Nachweis, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau in der Union oder gegebenenfalls gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist, sowie den Nachweis, dass die Anbau- und Überwachungsvorschriften in der jeweiligen Vegetationsperiode eingehalten wurden, [Abänd. 240]

k)   wenn sich der Antrag auf Erhaltungssorten bezieht, Informationen über die Erstellung einer amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte, einen Nachweis dieser Beschreibung und etwaige Belegdokumente oder Veröffentlichungen, [Abänd. 241]

l)  bei einem Antrag für Sorten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Sortenschutzrecht erteilt wurde, den Nachweis, dass die Sorte durch ein solches Recht geschützt ist, und die zugehörige amtliche Beschreibung,

m)  wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(32) (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthält oder aus einer solchen besteht, den Nachweis, dass die Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze bzw. solchen Pflanzen abstammt,

n)  wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht, die Angabe dieser Tatsache,

o)  den beabsichtigten Verwendungszweck oder die Anbaubedingungen derfalls die Sorte, gegebenenfalls gemäß Artikel herbizidtolerant im Sinne des Artikels 47 Absatz 2.1 Buchstabe f ist oder im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g besondere Merkmale aufweist, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, die Angabe dieser Tatsache, [Abänd. 242]

oa)   die für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren, [Abänd. 243]

ob)   das Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Bestandteilen und Merkmalen innerhalb der Grenzen der für diese Sorte beantragten oder dem Antragsteller gewährten Rechte, auch wenn der Antragsteller eine vertragliche Lizenz unterzeichnet oder eine Zwangslizenz für die Nutzung eines Patents erhalten hat, das Eigentum eines anderen Unternehmers ist. [Abänd. 244]

(2)  Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister ist eine Probe einzureichen, die für die Prüfung der Sorte zu verwenden ist. Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats setzt eine Frist für die Einreichung dieser Probe fest und gibt deren Qualität und Menge vor.

Artikel 57

Formalprüfung des Antrags

(1)  Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats registriert jeden Antrag gemäß Artikel 55 und prüft, ob dieser die Anforderungen nach Artikel 56 erfüllt.

(2)  Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen gemäß Artikel 56, räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu berichtigen. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht, so lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab und stellt die Sortenregistrierung ein.

Artikel 58

Datum des Antrags auf Registrierung

Als Datum, an dem der Antrag auf Registrierung gestellt wird, gilt das Datum, an dem der Antrag, der die in Artikel 56 festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt, bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats eingeht.

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Antragsteller unverzüglich eine Bestätigung über die erfolgreiche Stellung des Antrags, einschließlich Angaben zum Datum der Antragstellung.

Artikel 59

Technische Prüfung der Sorte

(1)  Ergibt die Formalprüfung, dass der Antrag den Anforderungen gemäß Artikel 56 entspricht, wird eine technische Prüfung der Sorte durchgeführt.

Die technische Prüfung wird durch den Anbau der Sorte unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der Anbaubedingungen der Sorte durchgeführt. Als ergänzendes Instrument können andere Mittel, einschließlich des Einsatzes molekularbiologischer Methoden, eingesetzt werden, sofern dies für die Zwecke der technischen Prüfung, die betreffende Art oder die zu prüfenden Merkmale gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zweckmäßig ist.

Bei der technischen Prüfung wird Folgendes überprüft:

a)  die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte gemäß den Artikeln 48 bis 50,

b)  wenn es sich um die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Sorten handelt, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat.

(2)  Die technische Prüfung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 60 durchgeführt, sofern nicht die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Ausnahme gilt.

(3)  Ist bereits ein förmlicher Bericht über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte verfügbar, der vom CPVO oder einer anderen zuständigen Behörde erstellt wurde, so berücksichtigt die zuständige Behörde die in diesem Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen für den Abschluss der technischen Prüfung.

(4)  Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten technischen Prüfung kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 60

Audit der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darf die technische Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit nach den Artikeln 48 bis 50 erst dann durchführen, wenn ihre Räumlichkeiten und die diesem Zweck dienenden Arbeitsmodalitäten bei einem Audit des CPVO oder der Kommission als für die Durchführung dieser Prüfung geeignet befunden wurden.

Auf der Grundlage des Audits gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission der zuständigen Behörde gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Kommission kann weitere Audits durchführen und den zuständigen Behörden gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung ihrer Räumlichkeiten und Organisation sicherzustellen.

Artikel 61

Zulassung des Antragstellers zur Durchführung der technischen Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung

(1)  Abweichend von Artikel 59 Absatz 2, und nur für Unternehmer im Rahmen des freiwilligen Systems gemäß Artikel 52 Absatz 1a, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung erteilen, kann die technische Prüfung, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat, oder eineinen Teil davon vom Antragsteller durchgeführt werdendurchzuführen, wenn [Abänd. 245]

a)   dieser Antragsteller von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassen wurde, [Abänd. 246]

b)  die Prüfung unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der betreffenden zuständigen Behörde durchgeführt wird und

c)  die Prüfung auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände stattfindet;

ca)   die Prüfung nicht die Risikobewertung ersetzt, die in dem Antrag auf Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über genetisch veränderte Organismen gewonnene Pflanzen vorgesehen ist. [Abänd. 247]

(2)  Bevor sie die Zulassung zur Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters erteilt, prüft die zuständige Behörde das Betriebsgelände, die Ressourcen und die organisatorischen Kapazitäten des Antragstellers. Bei diesem Audit wird untersucht, ob das Betriebsgelände, die Laboreinrichtungen, die Organisation und die Durchführung der Anbauversuche für die Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 geeignet sind.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für das in Absatz 2 genannte Audit festlegt.

(4)  Auf der Grundlage des Audits gemäß Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Antragsteller gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und der Organisation der Prüfung sicherzustellen.

(5)  Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Audits weitere Audits durchführen und dem Antragsteller gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und seiner Arbeitsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Betriebsgelände und die Arbeitsverfahren des Antragstellers nach Ablauf dieser Frist nicht geeignet sind, kann sie die Zulassung gemäß Absatz 1 widerrufen oder ändern.

Artikel 62

Zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 59 festgelegten Anforderungen an die technische Prüfung zu ergänzen. Solche delegierten Rechtsakte können Folgendes betreffen:

a)  die Qualifikation, Schulung und Tätigkeiten des Personals der zuständigen Behörde oder des Antragstellers für die Zwecke der technischen Prüfung gemäß Artikel 61,

b)  die notwendige Ausrüstung, einschließlich Prüflaboratorien, die zur Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist,

c)  den Aufbau einer Sortenreferenzsammlung zum Vergleich der geprüften Sorten mit anderen Sorten, um die Unterscheidbarkeit zu bewerten, und die Lagerverwaltung einer solchen Referenzsammlung,

d)  die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen, einschließlich der Aufzeichnung von Tätigkeiten, Protokollen oder Leitlinien, die für die technische Prüfung genutzt werden sollen,

e)  die Durchführung von Anbauprüfungen und Labortests für bestimmte Gattungen oder Arten, einschließlich molekularbiologischer Methoden.

Diese delegierten Rechtsakte tragen den verfügbaren internationalen technischen und wissenschaftlichen Protokollen Rechnung.

(2)  Wurden keine Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt, werden die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit nationalen Protokollen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Elemente durchgeführt.

Artikel 63

Vertraulichkeit

(1)  Erweist sich bei der technischen Prüfung gemäß Artikel 59 eine Prüfung der genealogischen Komponenten als erforderlich, so werden die Ergebnisse dieser Prüfung und die Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt.

(2)  Im Falle von Sorten von PVM, die ausschließlich zur Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die industrielle Verwendung bestimmt sind, werden bestimmte Elemente der technischen Prüfung und die beabsichtigten Verwendungszwecke dieser Sorten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt, wenn deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Antragstellers beeinträchtigen könnte.

(3)  Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/625. Die zuständigen Behörden tragen der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen gebührend Rechnung, soweit eine solche Vertraulichkeit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vorgesehen ist. [Abänd. 248]

Artikel 64

Vorläufiger Prüfbericht und vorläufige amtliche Beschreibung

(1)  Im Anschluss an die technische Prüfung gemäß Artikel 59 erstellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit sowie gegebenenfalls die Merkmale des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 und erstellt auf der Grundlage dieses Berichts eine vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte.

(2)  Der vorläufige Prüfbericht kann sich auf Feststellungen anderer Prüfberichte beziehen, die von der betreffenden zuständigen Behörde, anderen zuständigen Behörden oder dem CPVO zu der betreffenden Sorte erstellt wurden.

(3)  Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte. Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Kalendertagen zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.

(4)  Sieht die zuständige Behörde den vorläufigen Prüfbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Registrierung der Sorte an, so verlangt sie vom Antragsteller gegebenenfalls zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sorte die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie den Wert für den nachhaltigen Anbau und/oder die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 erfüllt.

Artikel 65

Prüfbericht und endgültige amtliche Beschreibung

Nach Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Antragstellers zum vorläufigen Prüfbericht und zur vorläufigen amtlichen Beschreibung erstellt die zuständige Behörde einen endgültigen Prüfbericht und eine endgültige amtliche Beschreibung über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte, einschließlich einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse über den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung.

Die zuständigen Behörden stellen Dritten die Prüfberichte und die amtliche Beschreibung auf der Grundlage eines begründeten Antrags und vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz und der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften zur Verfügung.

Artikel 66

Prüfung der Bezeichnung einer Sorte

Nach der Formalprüfung des Antrags gemäß Artikel 57 und vor der Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 67 konsultiert die zuständige Behörde das CPVO bezüglich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung.

Das CPVO übermittelt der zuständigen Behörde eine Empfehlung zur Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung gemäß Artikel 54. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über diese Empfehlung.

Artikel 67

Beschluss über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister

(1)  Wird auf der Grundlage des in den Artikeln 55 bis 66 beschriebenen Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Sorte den Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 entspricht, beschließt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Eintragung der Sorte in das nationale Sortenregister.

(2)  Die zuständige Behörde erlässt einen Beschluss über die Verweigerung der Eintragung in das nationale Sortenregister, wenn

a)  sie feststellt, dass die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 48 nicht erfüllt sind, oder [Abänd. 249]

b)  der Antragsteller einer der in den Artikeln 55 bis 64 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist.

(3)  In einem Beschluss zur Verweigerung der Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister sind die Gründe für diese Verweigerung anzugeben.

(4)  Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2.

(5)  Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse kann nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Jeder Rechtsbehelf gegen einen Beschluss nach Absatz 1 hat aufschiebende Wirkung für die Eintragung der betreffenden Sorte.

(6)  Für den Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 68

Gemäß den Richtlinien 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/55/EG und 2008/90/EG eingetragene Sorten

(1)  Abweichend von den Artikeln 54 bis 67 tragen die zuständigen Behörden alle Sorten, die amtlich zugelassen sind oder vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG, und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/90/EG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Katalogen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen wurden, sowie Sorten mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG unverzüglich in ihre nationalen Sortenregister ein, ohne das in diesen Artikeln festgelegte Registrierungsverfahren anzuwenden. [Abänd. 250]

(2)  Abweichend von Artikel 53 werden Sorten, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/62/EG, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 321 Absatz 1 der Richtlinie 2009/145/EG zugelassen wurden, sowie Sorten, für die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] zugelassen wurdeneine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG vorliegt, unverzüglich in die nationalen Sortenregister als Erhaltungssorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen, ohne dass das in dem genannten Artikel vorgesehene Registrierungsverfahren angewendet wird. [Abänd. 251]

ABSCHNITT 4

Geltungsdauer der Registrierung und Sortenerhaltung

Artikel 69

Geltungsdauer der Registrierung

(1)  Die Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister (im Folgenden „Geltungsdauer der Registrierung“) beträgt zehn Jahre.

Für Erhaltungssorten und Sorten von Arten, die Pflanzen von Obstarten angehören, und von Vermehrungsgut von Reben, die in Anhang I Teil C bzw. D gelistet sind, beträgt diese Geltungsdauer der Registrierung jedoch 30 Jahre. [Abänd. 252]

Im Falle von Sorten, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.

Bei Sorten, die eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthalten oder aus einer solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum beschränkt, für den diese Pflanze gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

(2)  Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann in Übereinstimmung mit dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 70 um einen weiteren Zeitraum von zehn bzw. 30 Jahren verlängert werden.

Im Falle einer Sorte, die einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.

(3)  Für die Registrierung einer Sorte kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Jahresgebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Artikel 70

Verfahren und Bedingungen für die Verlängerung der Registrierung

(1)  Personen, die die Registrierung einer Sorte verlängern möchten, stellen frühestens 12 Monate und spätestens sechs Monate vor dem Ablaufen der Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 einen entsprechenden Antrag.

(2)  Der Antrag wird elektronisch gestellt. Ihm werden Nachweise beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)  Die Verlängerung der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann nur gewährt werden, wenn

a)  der Antragsteller hinreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Sorte weiterhin die jeweiligen Anforderungen des Artikels 47 Absatz 1 erfüllt,

b)  die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass es eine Person gibt, die gemäß Artikel 72 für die Sortenerhaltung verantwortlich ist.

(4)  Die zuständige Behörde kann von Amts wegen die Registrierung einer Sorte verlängern, wenn sie von den betreffenden Unternehmern und Landwirten weiterhin stark nachgefragt wird oder dies im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, sofern die Sorte nicht mehr durch einen Sortenschutztitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94geschützt ist und sofern die Sorte seit mindestens zwei Jahren von der Liste gestrichen ist. [Abänd. 253]

Artikel 71

Streichung aus nationalen Sortenregistern

(1)  Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats streicht eine Sorte aus dem nationalen Sortenregister, wenn

a)  sie auf der Grundlage neuer Nachweise zu dem Schluss kommt, dass die Registrierungsanforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht länger erfüllt sind,

b)  der Antragsteller die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 55, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 6 und Artikel 69 Absatz 3 festgesetzte Gebühr nicht entrichtet,

c)  die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person gemäß Artikel 72 dies beantragt oder diese Person die Sortenerhaltung eingestellt hat und keine andere Person die Verantwortung für die Erhaltung übernommen hat,

d)  die Sorte nicht länger gemäß den Anforderungen des Artikels 72 erhalten wird,

e)  die Sorte in einem Drittland erhalten wird, das bei den Kontrollen dieser Erhaltung keine Unterstützung gemäß Artikel 72 Absatz 7 geleistet hat,

f)  bei der Beantragung falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, von denen der Beschluss über die Registrierung abhing,

g)  innerhalb der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 abgelaufen ist.

(2)  Auf Antrag des Antragstellers kann die zuständige Behörde zulassen, dass eine Sorte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe g aus dem nationalen Sortenregister gestrichen wurde, bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Streichung aus dem Register weiter auf dem Markt bereitgestellt wird.

Dieser Antrag ist spätestens an dem Tag zu stellen, an dem die Geltungsdauer der Registrierung ausläuft.

(3)  Nach der Streichung aus einem nationalen Sortenregister gemäß Absatz 1 wird die betreffende Sorte unverzüglich aus dem Sortenregister der Union gestrichen, sofern sie nicht in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist.

Artikel 72

Sortenerhaltung

(1)  Die Erhaltung von Sorten, die in einem nationalen Sortenregister eingetragen sind, erfolgt durch den Antragsteller oder eine andere Person, die der zuständigen Behörde vom Antragsteller mitgeteilt wurde. Die zuständige Behörde erteilt dieser anderen Person die Zulassung, die Sortenerhaltung durchzuführen, wenn sie nachweist, dass sie dazu in der Lage ist, und die zuständige Behörde entzieht ihr diese Zulassung, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Namen und die Registernummer dieser Person mit.

(2)  Die Sortenerhaltung erfolgt in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren je nach Fall für die jeweiligen Gattungen, Arten oder besonderen Typen von Sorten.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Personen führen Aufzeichnungen über die Sortenerhaltung. Es ist der zuständigen Behörde jederzeit zu ermöglichen, die Sortenerhaltung anhand dieser Aufzeichnungen zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen umfassen auch die Erzeugung von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie die Erzeugungsstufen vor dem Vorstufenmaterial.

Der zuständigen Behörde wird auf Verlangen eine Standardprobe der betreffenden Sorte zur Verfügung gestellt.

(4)  Die zuständige Behörde kontrolliert, auf welche Weise die Sortenerhaltung durchgeführt wird; zu diesem Zweck kann sie Proben der betreffenden Sorten entnehmen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3.

(5)  Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person die Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, räumt sie dieser Person eine angemessene Frist ein, um Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder eine andere Person mit der Durchführung der Sortenerhaltung zu beauftragen. Werden innerhalb dieser Frist keine derartigen Maßnahmen ergriffen, streicht die zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

(6)  Erfolgt die Sortenerhaltung in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, unterstützen sich die zuständigen Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Kontrollen der Sortenerhaltung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

(7)  Erfolgt die Sortenerhaltung in einem Drittland, so ersuchen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, die Behörden des Drittlandes um Unterstützung bei den Kontrollen der Sortenerhaltung, wenn eine solche Erhaltung Gegenstand der Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 5 war. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

ABSCHNITT 5

AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTATION UND PROBEN

Artikel 73

Dokumentation zu nationalen Sortenregistern

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats bewahrt zu jeder Sorte, die im nationalen Sortenregister eingetragen ist, eine Akte auf, die Folgendes enthält:

a)  die amtliche Beschreibung oder die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte,

b)  den Prüfbericht und

c)  etwaige zusätzliche Prüfungsberichte gemäß Artikel 64 Absatz 4.

Bei einer amtlich anerkannten Beschreibung enthält die Akte nur diese Beschreibung und die sie stützenden Dokumente.

Artikel 74

Proben der eingetragenen Sorten

Die zuständigen Behörden bewahren Proben der in den nationalen Sortenregistern eingetragenen Sorten auf und stellen sie Dritten auf Anfrage zur Verfügung.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Menge dieser Proben, die Vorschriften für ihren Ersatz für den Fall, dass die Menge der ursprünglichen Probe zu gering ist oder sie aufgrund ihrer Verwendung bei anderen Prüfungen nicht mehr ausreichend ist, und ihre Weitergabe an andere zuständige Behörden festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 75

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die BefugnisübertragungBefugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. [Abänd. 254]

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf eines jeden Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 2, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegtenangegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 255]

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 256]

Artikel 76

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG, SANKTIONEN UND ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 UND (EU) 2018/848

Artikel 77

Berichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:

a)  die Mengen an zertifiziertem und Standard-PVM und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art, wobei sie insbesondere die Mengen angeben, die für ökologische/biologische Sorten verwendet werden, die für die ökologische/biologische Erzeugung geeignet sind, [Abänd. 257]

b)  die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM aus heterogenem Material und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art,

c)  die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM von Erhaltungssorten pro Jahr und Art,

d)  die Zahl der Unternehmer, die die Ausnahmen betreffend die Abgabe an Endnutzer gemäß Artikel 28 in Anspruch nehmen, und die betreffenden Arten und die Gesamtmengen an PVM je Art, [Abänd. 258]

e)  die Zahl der Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und -netze mit dem satzungsmäßigen oder anderweitig erklärten Ziel, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, gemäß Artikel 29 sowie die betreffenden Arten, [Abänd. 259]

f)   die für das zwischen Landwirten in natura ausgetauschte Saatgut gemäß Artikel 30 festgelegten Mengen je Art, [Abänd. 260]

g)   die je Art zugelassenen Mengen an PVM, das für Untersuchungen und Versuche zur Züchtung neuer Sorten bestimmt ist, gemäß Artikel 31, [Abänd. 261]

h)  die Mengen an PVM je Gattung und Art, für die Artikel 33 Absatz 4 angewandt wurde,

i)  die aus Drittländern eingeführten Mengen an PVM je Gattung und Art gemäß Artikel 39,

j)  die gemäß Artikel 78 verhängten Sanktionen,

k)  die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmer,

ka)   die Fortschritte bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, d. h. die Zahl der Einrichtungen, die mitgeteilt haben, dass sie Artikel 29 in Anspruch nehmen, und andere damit zusammenhängende Daten. [Abänd. 331]

(2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

Artikel 78

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, vorbeugend und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen. [Abänd. 262]

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei durch Betrug begangenen Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit dem nationalen Recht entweder mindestens dem erworbenen wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer oder einem Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers entsprechen.

Artikel 79

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets.“

"

Artikel 80

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:"

„k) die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial.;“

"

2.  In Artikel 3 wird folgende Nummer hinzugefügt:"

„52. Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+“;

_________

(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

[+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]“

"

3.  Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 22a

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial

(1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k gehören amtliche Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial, Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.

In diesen delegierten Rechtsakten werden Vorschriften über spezifische Anforderungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen festgelegt in Bezug auf

   a) die Einfuhr in die Union und das Inverkehrbringen in der Union von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k genannten Vorschriften über seine Identifizierung und Qualität unterliegt, und
   b) spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern bei der Erzeugung von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k unterliegt.

(3)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf

   a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen,
   b) die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die zur Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…++ zugelassen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen.

_________

++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein.

(4)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.“

"

4.  In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„c) Laboratorien, die von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung für die Durchführung von Analysen, Untersuchungen und Diagnosen von Saatgutproben akkreditiert sind.“

"

Artikel 81

Änderung der Verordnung (EU) 2018/848

Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)   Nummer 17 erhält folgende Fassung:"

17. ‚Pflanzenvermehrungsmaterial‘: Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+;“;

____________

(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

[+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]

"

b)   Nummer 18 erhält folgende Fassung:"

18. ‚ökologisches/biologisches heterogenes Material‘: heterogenes Material im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) …/…(*)++, das im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt wurde;“.

____________

(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

[++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]

"

2.   Artikel 13 wird gestrichen.

3.   In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 erhält Nummer 1.8.4 Absatz 2 folgende Fassung: „Alle Vermehrungsmethoden außer pflanzlichen Gewebekulturen, Zellkulturen, Keimplasma, Meristemen, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.“. [Abänd. 263]

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82

Aufhebungen

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG werden aufgehoben.

Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 83

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)  Artikel 40 Absatz 4 gilt drei Tage Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

b)  Artikel 52 gilt ab dem … [60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], sofern die entsprechenden Prüfungsanforderungen, -methoden und -standards für die Bewertung der in Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gbin Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten. Sie istMerkmale vorliegen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und giltgelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. [Abänd. 264]

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

GATTUNGEN UND ARTEN UND IHRE JEWEILIGE VERWENDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 2

TEIL A

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturen mit Ausnahme von Gemüse verwendet werden

Agrostis canina L.

Agrostis capillaris L.

Agrostis gigantea Roth

Agrostis stolonifera L.

Alopecurus pratensis L.

Arachis hypogaea L.

Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl

Avena nuda L.

Avena sativa L. (einschließlich A. byzantina K. Koch)

Avena strigosa Schreb.

Beta vulgaris L. partim

Biserrula pelecinus L.

Brassica juncea (L.) Czern.

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Brassica napus L. var. napus

Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Bromus catharticus Vahl

Bromus sitchensis Trin.

Cannabis sativa L.

Carthamus tinctorius L.

Carum carvi L.

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea Schreber

Festuca filiformis Pourr

Festuca ovina L.

Festuca pratensis Huds.

Festuca rubra L.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Galega orientalis Lam.

Glycine max (L.) Merr. partim

Gossypium spp.

Hedysarum coronarium L.

Helianthus annuus L.

Hordeum vulgare L.

Lathyrus cicera L.

Linum usitatissimum L.

Lolium multiflorum Lam.

Lolium perenne L.

Lolium x hybridum Hausskn

Lotus corniculatus L.

Lupinus albus L.

Lupinus angustifolius L.

Lupinus luteus L.

Medicago doliata Carmign.

Medicago italica (Mill.) Fiori

Medicago littoralis Rohde ex Loisel.

Medicago lupulina L.

Medicago murex Willd.

Medicago polymorpha L.

Medicago rugosa Desr.

Medicago sativa L.

Medicago sativa L. nothosubsp. varia (Martyn) Arcang.

Medicago scutellata (L.) Mill.

Medicago truncatula Gaertn.

Onobrychis viciifolia Scop.

Ornithopus compressus L.

Ornithopus sativus Brot.

Oryza sativa L.

Papaver somniferum L.

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phalaris aquatica L.

Phalaris canariensis L.

Phleum nodosum L.

Phleum pratense L.

Pisum sativum L. partim

Plantago lanceolata L.

Poa annua L.

Poa nemoralis L.

Poa palustris L.

Poa pratensis L.

Poa trivialis L.

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Secale cereale L.

Sinapis alba L.

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Trifolium alexandrinum L. Berseem

Trifolium fragiferum L.

Trifolium glanduliferum Boiss.

Trifolium hirtum All.

Trifolium hybridum L.

Trifolium incarnatum L.

Trifolium isthmocarpum Brot.

Trifolium michelianum Savi

Trifolium pratense L.

Trifolium repens L.

Trifolium resupinatum L.

Trifolium squarrosum L.

Trifolium subterraneum L.

Trifolium vesiculosum Savi

Trigonella foenum-graecum L.

Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.

Triticum aestivum L. subsp. aestivum

Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.

Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren

Vicia benghalensis L.

Vicia faba L. partim

Vicia pannonica Crantz

Vicia sativa L.

Vicia villosa Roth

xFestulolium Asch. & Graebn

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Zea mays L. partim

Cicer arietinum

Camelina sativa

Fagopyrum esculentum

Lens culinaris

Triticum monococcum

Chenopodium quinoa

Vicia ervilia

Vicia narbonensis

Tritordeum

Lathyrus sativus

Eragrostis tef

Ceratonia siliqua [Abänd. 265]

TEIL B

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Gemüse verwendet werden

Allium cepa L.

Allium fistulosum L.

Allium porrum L.

Allium sativum L.

Allium schoenoprasum L.

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L.

Beta vulgaris L. partim

Brassica oleracea L. partim

Brassica rapa L. partim

Capsicum annuum L.

Cichorium endivia L.

Cichorium intybus L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Cucumis melo L.

Cucumis sativus L.

Cucurbita maxima Duchesne

Cucurbita pepo L.

Cynara cardunculus L.

Daucus carota L.

Foeniculum vulgare Mill.

Lactuca sativa L.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Phaseolus coccineus L.

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L. partim

Raphanus sativus L. partim

Rheum rhabarbarum L.

Salvia hispanica. [Abänd. 266]

Scorzonera hispanica L.

Solanum lycopersicum L.

Solanum melongena L.

Spinacia oleracea L.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Vicia faba L. partim

Zea mays L. partim

Hybriden, die aus der Kreuzung der in diesem Teil genannten Arten entstehen.

TEIL C

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten verwendet werden

Castanea sativa Mill.

Citrus L.

Corylus avellana L.

Cydonia oblonga Mill.

Ficus carica L.

Fortunella Swingle

Fragaria L.

Juglans regia L.

Malus Mill.

Olea europaea L.

Pistacia vera L.

Poncirus Raf.

Prunus amygdalus Batsch

Prunus armeniaca L.

Prunus avium (L.) L.

Prunus cerasus L.

Prunus domestica L.

Prunus persica (L.) Batsch

Prunus salicina Lindley

Pyrus L.

Ribes L.

Rubus L.

Vaccinium L.

TEIL D

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Reben verwendet werden

Vitis L.

TEIL E

Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet werden

Solanum tuberosum L.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT UND MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 7

TEIL A

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

1.   Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aufzuzeichnen. Das Etikett oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer bis zur Ausstellung des amtlichen Etiketts für das in Verkehr gebrachte Saatgut aufzubewahren.

b)  Die Vorfrucht auf dem Feld muss mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie der Kulturvereinbar sein, und das Feld muss ausreichend frei von solchen Pflanzen sein, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).

c)  Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass

i)  ein ausreichender Abstand von Pollenquellen derselben Art und/oder verschiedener Sorten und von jeder unerwünschten Fremdbestäubung gegeben ist, um gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen zu vermeiden, und

ii)  eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.

d)  Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder ihre Vektoren vorhanden sind.

e)  Die eingesetzten Maschinen und jegliche verwendete Ausrüstung sind zu kontrollieren, und Unkräuter oder Saatgut anderer Arten oder Sorten sind zu entfernen.

f)  Gegebenenfalls hat die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art zu erfolgen, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Erfüllung der nur für das betreffende PVM geltenden Anforderungen zu gewährleisten.

g)  Gegebenenfalls kann zur Vermehrung von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Es ist sicherzustellen, dass Pflanzen anderer Arten und anderer Sorten, die auf dem Feld als Sortenverunreinigungen auftreten und sich in einem oder mehreren Merkmalen der Sortenbeschreibung offensichtlich von der Sorte unterscheiden (im Folgenden „Abweicher“), nicht vorhanden sind. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.

Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.

b)  Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

c)  PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.

d)  Die Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.

e)  Sämtliche Kulturen auf dem Feld sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der angemessenen Häufigkeit und mit den für die betreffende Art, sofern gegeben, angemessenen Methoden amtlich oder unter amtlicher Aufsicht zu kontrollieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Methoden für die Inspektionen müssen den geltenden internationalen Normen entsprechen. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.

C.  Ernte und Nachernte:

a)  Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, je nachdem, was für die Sicherstellung von Identität und Reinheit sowie einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit am geeignetsten ist.

b)  Von jeder versiegelten Partie wird eine Saatgutprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode müssen für die betreffende Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

c)  Sämtliche Saatgutproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.

d)  Sämtliche Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis oder zertifiziertes Saatgut – wenn es für die Erzeugung weiterer Saatgutgenerationen verwendet wird – sowie mindestens 5 % der Saatgutpartien der Kategorie zertifiziertes Saatgut, das nicht mehr vermehrt wird, werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:

i)  ihre Sortenechtheit,

ii)  die Normen der Mindestsortenreinheit und

iii)  die Pflanzengesundheitsanforderungen.

Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.

Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

a)  Es weist eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind,

b)  ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann,

c)  es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist,

d)  ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist,

e)  ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschten Saatguts in der Partie sichergestellt ist,

f)  es hat eine Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist,

g)  ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden, und

h)  es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.

TEIL B

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN SOWIE PFLANZEN VON OBSTARTEN [Abänd. 267]

1.   Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Identität des Materials, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen oder des ausgesäten Saatguts, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit vom Unternehmer aufzuzeichnen. Das Etikett des Materials, nachdem es in Verkehr gebracht wurde, oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer aufzubewahren.

b)  Das Material ist so auszupflanzen, dass

i)  das Vorstufenmaterial in Einrichtungen aufbewahrt wird, die einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,

ii)  ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale und der Züchtungsverfahren jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

iii)  die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

c)  Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  PVM, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

c)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind in allen Phasen des Anbaus zu entsorgen.

d)  Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind Mutterpflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

e)  Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören.

f)  Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

g)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

h)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

C.  Ernte und Nachernte für Arten und Gattungen, die unter Anhang I Teil E fallen (Pflanzkartoffeln)

a)  Das Material ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Gesundheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

b)  Von jeder versiegelten Partie wird eine Knollenprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode sind für die betreffende Art angemessen und entsprechen den geltenden internationalen Normen.

c)  Sämtliche Knollenproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Qualität und Pflanzengesundheit für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen.

d)  Sämtliche Partien der Kategorien Vorstufen- oder Basismaterial und mindestens 5 % der Partien der Kategorie zertifiziertes Material werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:

i)  ihre Sortenechtheit,

ii)  die Normen der Mindestsortenreinheit,

iii)  ihre Keimfähigkeit,

iv)  die Pflanzengesundheitsanforderungen.

Partien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material werden einem risikobasierten amtlichen Nachkontrollanbau unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für den amtlichen Nachkontrollanbau verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.

Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es hat eine Mindestwuchskraft oder -keimfähigkeit, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

b)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.

TEIL C

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG, REGISTRIERUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN SELEKTIERTER KLONE, MULTIKLONALER MISCHUNGEN UND VON POLYKLONALEM PVM AUS VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 268]

1.   Anforderungen an die Erzeugung selektierter Klone, multiklonaler Mischungen und von polyklonalem PVM aus Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material [Abänd. 269]

A.  Auspflanzen:

a)  Die Identität des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM muss mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers bestimmt und vom Unternehmer aufgezeichnet werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die jeweiligen Mutterpflanzen für die Erzeugung jedes selektierten Klons und die jeweiligen Genotypen für die Erzeugung des polyklonalen PVM sind vom Unternehmer nach dem Inverkehrbringen des PVM aufzubewahren. [Abänd. 270]

b)  Das Material ist so auszupflanzen, dass

i)  ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gegeben ist und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, [Abänd. 271]

ii)  die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

c)  Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

c)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art und eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.

d)  Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen. [Abänd. 272]

e)  Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören. [Abänd. 273]

f)  Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

g)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

h)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

i)  Bei multiklonalen Mischungen ist die Mischung selektierter Klone, aus denen die multiklonale Mischung besteht, vor der endgültigen Verpackung des betreffenden PVM herzustellen und hat identische Anteile aller selektierten Klone, die die multiklonale Mischung bilden, zu enthalten. [Abänd. 274]

j)  Bei polyklonalem PVM ist die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten. [Abänd. 275]

2.   Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und von polyklonalem PVM

a)  Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:

i)  die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist,

ii)  die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,

iii)  gegebenenfalls die Beschreibung der Zusammensetzung der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

iv)  den Erhaltungszüchter des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

v)  einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört,

vi)  eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

vii)  die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,

viii)  Informationen darüber, ob der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.

b)  Der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, die für den jeweiligen Materialtyp gelten, damit sie registriert werden können:

i)  Das polyklonale PVM wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentative Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Bei polyklonalem PVM von Reben beruht dieser Plan auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden.

ii)  Bei Rebenvermehrungsmaterial setzt sich das polyklonale PVM aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen.

iii)  Die Übereinstimmung des selektierten Klons, jedes selektierten Klons der multiklonalen Mischung und jedes Genotyps des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für den jeweiligen Materialtyp geltenden Ziffern i bis iii erfüllt sind.

c)  Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material gemäß Teil B Nummer 2 gelten entsprechend. [Abänd. 276]

TEIL D

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELN KARTOFFELN [Abänd. 277]

1.   Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln Kartoffeln [Abänd. 278]

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Mutterpflanzen und ggf. die Bestäuberpflanzen sind so auszupflanzen, dass

i)  ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der durch die botanischen Merkmale und die Züchtungsverfahren je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gewährleistet und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

ii)  die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

b)  Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

B.  Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

c)  Die blühende Mutterpflanze ist je nach der betreffenden Gattung oder Art selbst- oder mit Pollen der umliegenden Bestäuberpflanzen fremdzubestäuben.

d)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Übereinstimmung mit der Identität der Sorte zu gewährleisten, oder bei Pflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, um die Übereinstimmung mit der Identität der Art, zu der sie gehören, ihre ausreichende Reinheit sowie eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.

e)  Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind im Falle von Mängeln als Saatgutquelle auszuschließen.

f)  Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut ermöglichen. Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen gehören.

g)  Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

h)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

i)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

a)  Es gehört zur Sorte und im Falle von Saatgut, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art.

b)  Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

c)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit die Qualität des Saatguts sichergestellt ist.

TEIL E

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE

1.   Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde

A.  In-vitro-Kultur

a)  Die Identität des durch In-vitro- bzw. In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials muss durch ein Etikett bestimmt und aufgezeichnet werden, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials ist aufzubewahren.

b)  Material, das von durch In-vivo-Vermehrung erzeugtem Material entnommen wird, ist zu sterilisieren.

B.  In-vitro-Erzeugung

a)  Klone, die dem unter Buchstabe A Buchstabe a genannten Material entnommen wurden, werden durch In-vitro-Vermehrung erzeugt.

b)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

c)  Klone, die den Anforderungen einer bestimmten Kategorie von PVM genügen, dürfen nicht mit Klonen anderer Kategorien vermischt werden.

d)  Die Zahl der aufeinanderfolgenden Vermehrungszyklen durch In-vitro-Vermehrung ist für die betreffenden Gattungen oder Arten gegebenenfalls begrenzt.

e)  Klone sind in allen Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Klonen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Klone gehören.

f)  Klone sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

g)  Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

h)  Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das durch In-vitro- oder In-vivo-Vermehrung erzeugte Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es gehört zur Sorte und im Falle von Material, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art, die auf dem Etikett angegeben wurde, indem

i)  die phänotypischen Eigenschaften des durch In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials gemäß Teil A Buchstabe a beobachtet werden,

ii)  Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus dem in Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Material erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,

iii)  Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus den Klonen gemäß Teil B Buchstabe a erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,

iv)  gegebenenfalls eine molekulare Analyse des unter Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Materials und/oder der Klone gemäß Teil B Buchstabe a durchgeführt wird.

b)  Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

c)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT UND -MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 8

TEIL A

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

1.   Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Standardsaatgut

A.  Aussaat oder Auspflanzen:

a)  Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist zu bestimmen, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

b)  Auf dem Feld wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte der Kultur vereinbaren lässt; das Feld ist ausreichend frei von solchen Pflanzen, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).

c)  Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass

i)  im Einklang mit den Vorschriften über die Isolierung, die auf der Grundlage der botanischen Eigenschaften jeder Art und Züchtungsverfahren festgelegt wurden, ein ausreichender Abstand zwischen Pollenquellen derselben Arten und/oder der verschiedenen Sorten gegeben ist, damit Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung besteht und gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

ii)  eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.

d)  Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder Vektoren vorhanden sind.

e)  Maschinen und jegliche Ausrüstungsgegenstände, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass keine Unkräuter oder andere Arten vorhanden sind, die in Labortests schwer zu unterscheiden ist, müssen hinreichend geprüft werden.

f)  Gegebenenfalls erfolgt die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Gesundheit des betreffenden Materials zu gewährleisten.

g)  Gegebenenfalls kann für die Reproduktion von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.

B.  Erzeugung auf dem Feld:

a)  Es ist sicherzustellen, dass es auf dem Feld keine Abweicher gibt. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.

Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.

b)  Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

c)  PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.

d)  Die Mutterpflanzen sind gegebenenfalls während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen. [Abänd. 279]

e)  Sämtliche Feldbestände sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und gegebenenfalls mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden zu inspizieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Inspektionsmethoden müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine zuverlässige Beobachtung gewährleisten. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.

C.  Ernte und Nachernte:

a)  Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Reinheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

b)  Von jeder Partie wird eine Saatgutprobe gezogen und in einem Labor getestet, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art, einschließlich der Keimfähigkeit, erfüllt sind. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.

c)  Saatgutpartien werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:

i)  ihre Sortenechtheit,

ii)  die Normen der Mindestsortenreinheit,

iii)  ihre Keimfähigkeit und

iv)  die Pflanzengesundheitsanforderungen.

Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

2.   Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

a)  Es weist zumindest eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind.

b)  Ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann.

c)  Es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist.

d)  Ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist.

e)  Ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschter Pflanzen in der Partie sichergestellt ist.

f)  Es hat eine ausreichende Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist.

g)  Ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden.

h)  Es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.

TEIL B

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN, OBSTARTEN UND REBEN [Abänd. 280]

Mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer i Anhang III Teil A gilt Anhang II Teil B entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardmaterial entsprechend auch für Erhaltungssorten, die gemäß Artikel 26 in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 281]

Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 282]

TEIL C

ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG, DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON SELEKTIERTEN KLONEN, MULTIKLONALEN MISCHUNGEN UND POLYKLONALEM PVM AUS STANDARDMATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 283]

1.  Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden.1. Pflanzung

Anhang II Teil C Nummer 1 gilt entsprechend für das Anpflanzen von polyklonalem PVM. [Abänd. 284]

2.  Anhang II Teil C gilt entsprechend für die Registrierung, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM aus Standardmaterial2. Anbau auf dem Feld:

a)  Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

b)  Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art, auch bei deformierten oder beschädigten Pflanzen, sicherzustellen sowie für eine wirksame Erzeugung zu sorgen.

c)  Die jeweiligen Mutterpflanzen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen.

d)  Die jeweiligen Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen.

e)  Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren. [Abänd. 285]

2a.  Anforderungen an das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM

Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

b)  Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.

c)  Die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, ist vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten; eine Toleranz ist jedoch zulässig, wobei die Häufigkeit eines einzelnen Genotyps niemals das Doppelte der des seltensten Genotyps überschreiten darf. [Abänd. 286]

TEIL D

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELN KARTOFFELN [Abänd. 287]

Anhang II Teil D gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln Kartoffeln. [Abänd. 288]

TEIL E

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE

Anhang II Teil E gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von durch In-vitro-Vermehrung erzeugtem Standardmaterial.

ANHANG IV

GATTUNGEN UND ARTEN, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 20 ABSATZ 1 NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ODER MATERIAL ERZEUGT ODER IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

TEIL A

GATTUNGEN UND ARTEN, DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN KULTUREN, MIT AUSNAHME VON GEMÜSE, VERWENDET WERDEN UND DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

Agrostis canina L.

Agrostis capillaris L.

Agrostis gigantea Roth.

Agrostis stolonifera L.

Alopecurus pratensis L.

Arachis hypogaea L.

Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl.

Avena nuda L.

Avena sativa L.(einschließlich A. byzantina K. Koch.)

Avena strigosa Schreb.

Beta vulgaris L.

Brassica juncea (L.) Czern.

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Brassica napus L. var. napus

Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.

Brassica rapa L.

Bromus catharticus Vahl

Bromus sitchensis Trin.

Cannabis sativa L.

Carthamus tinctorius L.

Carum carvi L.

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea Schreb.

Festuca filiformis Pourr.

Festuca ovina L.

Festuca pratensis Huds.

Festuca rubra L.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

xFestulolium Asch. et Graebn.

Galega orientalis Lam.

Glycine max (L.) Merrill

Gossypium L.

Hedysarum coronarium L.

Helianthus annuus L.

Hordeum vulgare L.

Linum usitatissimum L.

Lolium × boucheanum Kunth

Lolium multiflorum Lam.

Lolium perenne L.

Lotus corniculatus L.

Lupinus albus L.

Lupinus angustifolius L.

Lupinus luteus L.

Medicago lupulina L.

Medicago sativa L.

Medicago × varia T. Martyn

Onobrychis viciifolia Scop.

Oryza sativa L.

Papaver somniferum L.

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phalaris aquatica L.

Phalaris canariensis L.

Phleum nodosum L.

Phleum pratense L.

Pisum sativum L.

Poa annua L.

Poa nemoralis L.

Poa palustris L.

Poa pratensis L.

Poa trivialis L.

Raphanus sativus L.

Secale cereale L.

Sinapis alba L.

Solanum tuberosum L.

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Sorghum sudanense (Piper) Stapf.

Trifolium alexandrinum L.

Trifolium hybridum L.

Trifolium incarnatum L.

Trifolium pratense L.

Trifolium repens L.

Trifolium resupinatum L.

Trigonella foenum-graecum L.

Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus.

Triticum aestivum L.

Triticum durum Desf.

Triticum spelta L.

Vicia faba L.

Vicia pannonica Crantz.

Vicia sativa L.

Vicia villosa Roth.

Zea mays L.

TEIL B

GATTUNGEN UND ARTEN, DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES MATERIAL ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

Solanum tuberosum L.

ANHANG IVa

ARTEN, DIE ALS HANDELSSAATGUT ERZEUGT UND VERMARKTET WERDEN DÜRFEN

Arachis hypogaea L.

Biserrula pelecinus

Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch

Cynodon dactylon L.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina)

Festuca filiformis Pour

Hedysarum coronarium L.

Lathyrus cicera

Medicago × varia T. Martyn Sand

Medicago doliata Carmingn

Medicago italica (Mill.) Fiori

Medicago littoralis

Medicago murex

Medicago polymorpha

Medicago rugosa

Medicago scutellata

Medicago truncatula

Medicago × varia Martyn Sand

Onobrychis viciifolia Scop

Ornithopus compressus

Ornithopus sativus

Phalaris aquatica L.

Plantago lanceolata

Poa annua

Poa nemoralis

Trifolium fragiferum

Trifolium glanduliferum

Trifolium hirtum

Trifolium isthmocarpum

Trifolium michelianum

Trifolium squarrosum

Trifolium subterraneum

Trifolium vesiculosum

Trigonella foenum-graecum L.

Vicia bengahalensis L.

Vicia pannonica Crantz

xFestulolium Asch. & Graebn. [Abänd. 289]

ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON ERHALTUNGSMISCHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 22

1.   Quellgebiet Ursprungsgebiet [Abänd. 290]

Die zuständigen Behörden können für die Erhaltungsmischungen bestimmte Quellgebiete Ursprungsgebiete ausweisen, mit denen solche Mischungen naturgemäß in Zusammenhang gebracht werden. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. [Abänd. 291]

Erstreckt sich das Quellgebiet Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so wird es im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung aller betroffenen Mitgliedstaaten ermittelt. [Abänd. 292]

2.   Arten

Die in den Erhaltungsmischungen verwendeten Arten und ggf. Unterarten sind

a)  typisch für die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets, [Abänd. 293]

b)  von Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen als Bestandteil der Mischung,

c)  geeignet dafür, die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets wiederherzustellen. [Abänd. 294]

Die Erhaltungsmischung darf die Arten Avena fatua, Avena sterilis und Cuscuta spp. nicht enthalten.

Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella, Rumex maritimus, Rumex acetosa, R. thyrsiflorus und Rumex maritimus R. sanguineus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten. [Abänd. 295]

3.   Zulassung von Unternehmern

Unternehmer müssen vor der Erzeugung von Erhaltungsmischungen eine Zulassung erhalten.

Der Unternehmer muss einen Antrag auf Erteilung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zulassung stellen, der alle folgende Angaben enthält:

a)  Name und Anschrift des Unternehmers,

b)  Ernteverfahren: die Angabe, ob die Mischung direkt geerntet oder vermehrt wird,

c)  Bestandteile als Arten und gegebenenfalls Unterarten und Sorten der Erhaltungsmischung, die typisch für die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, [Abänd. 296]

d)  die Menge der Mischung, für die die Zulassung gilt, [Abänd. 297]

e)  das Quellgebiet Ursprungsgebiet der Mischung, [Abänd. 298]

f)  den Entnahmeort und bei vermehrten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,

g)  die Art des Lebensraums des Quellgebiets Ursprungsgebiets der Mischung, [Abänd. 299]

h)  das Jahr der Entnahme.

Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Nummer Absatz 4 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Nummer Absatz 5 bei vermehrten Erhaltungsmischungen zu überprüfen. [Abänd. 300]

Die zuständigen Behörden können eine Zulassung erteilen, in der das Zulassungsdatum und der Geltungsbereich der Zulassung entsprechend dem Antrag des Unternehmers und der Einhaltung der Anforderungen sowie die Beschränkung des Inverkehrbringens im Quellgebiet angegeben sind.

Unternehmer müssen vor Beginn jeder Erzeugungssaison die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die die Zulassung gelten soll, sowie die Größe und Lage des geplanten Entnahmeorts melden der zuständigen Behörde am Ende jedes Kalender- bzw. der geplanten Entnahmeorte und das Datum oder Steuerjahres die Daten der Entnahme melden Menge an zugelassenen Erhaltungsmischungen. [Abänd. 301]

4.   Erzeugung von direkt geernteten Erhaltungsmischungen

Direkt geerntete Erhaltungsmischungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)  Eine Saatgutmischung, die im Quellgebiet Ursprungsgebiet entnommen wurde (im Folgenden „direkt geerntete Erhaltungsmischung“), muss an einem Ort entnommen werden, an dem 40 Jahre lang vor dem Datum der Zulassung kein Saatgut ausgesät wurde. [Abänd. 302]

b)  Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, bei denen es sich um Arten und gegebenenfalls Unterarten handelt, muss dafür geeignet sein, die Art des Lebensraums des Quellgebiets wiederherzustellen.

c)  Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

d)  Die zuständigen Behörden können während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen und während der Entnahmetätigkeiten Sichtkontrollen an den Entnahmeorten durchführen, um sicherzustellen, dass die Mischung die Anforderungen für diese Erhaltungsmischungen erfüllt; die Ergebnisse dieser Sichtkontrollen sind festzuhalten.

e)  Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt; diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

f)  Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und müssen ausreichen, um die in Buchstabe e genannte Prüfung durchzuführen.

5.   Erzeugung von vermehrten Erhaltungsmischungen

Das Saatgut von Erhaltungsmischungen kann auch von einem zugelassenen Unternehmer nach dem folgenden Verfahren vermehrt werden:

a)  Das Saatgut der einzelnen Arten wird im Quellgebiet Ursprungsgebiet entnommen, oder es handelt sich um direkt geerntete Erhaltungsmischungen, die von anderen Unternehmern angekauft wurden. [Abänd. 303]

b)  Das in Buchstabe a genannte Saatgut wird außerhalb des Quellgebiets nach Arten getrennt vermehrt. Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig. [Abänd. 304]

c)  Das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums im Quellgebiet typisch sind.

d)  Diese Mischung kann auch Saatgut von Arten enthalten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind und die konventionell erzeugt wurden, wenn sie Buchstabe c entsprechen. [Abänd. 305]

e)  Das entnommene Saatgut, mit dem eine Erhaltungsmischung vermehrt wird, muss in seinem Quellgebiet an einem Entnahmeort entnommen worden sein, an dem vor dem Datum der Zulassung 40 Jahre lang durch den Unternehmer gemäß Nummer 3 kein Saatgut ausgesät wurde.

f)  Das Saatgut einer vermehrten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums im Quellgebiet und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

g)  Die Keimfähigkeit der in Buchstabe f genannten Bestandteile muss ausreichen, um die Art des Lebensraums im Quellgebiet wiederherzustellen.

h)  Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe g f erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. [Abänd. 306]

i)  Die Bestandteile einer vermehrten Erhaltungsmischung, bei denen es sich um Saatgut der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten handelt, müssen die Anforderungen an Standardsaatgut für die betreffenden Arten erfüllen, um vermischt werden zu können.

j)  Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

k)  Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und sind ausreichend, um die in Buchstabe j genannte Prüfung durchzuführen.

ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON PVM AUS HETEROGENEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 2

A.   Mitteilung über heterogenes Material

PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27 Absatz 2 darf in Verkehr gebracht werden, nachdem der Unternehmer den zuständigen Behörden eine Mitteilung über das heterogene Material in Form eines Dossiers übermittelt hat, das Folgendes enthält:

a)  die Kontaktangaben des Antragstellers,

b)  die Arten und die Bezeichnung des heterogenen Materials,

c)  die Beschreibung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B,

d)  eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c,

e)  eine repräsentative Probe.

Die Mitteilung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den zuständigen Behörden zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt. Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit der Mitteilung übermittelt wurde, gilt die Mitteilung und ihr Inhalt als von der zuständigen Behörde anerkannt, und das heterogene Material wird in das Register für heterogenes Material aufgenommen. Diese Aufnahme in das Register bleibt für den offiziellen Unternehmer kostenlos. [Abänd. 307]

B.   Beschreibung des heterogenen Materials

1.  Die Beschreibung des heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:

a)  eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:

i)  der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist,

ii)  der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe,

iii)  aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale,

b)  einer Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des heterogenen Materials eingesetzt wurde,

c)  einer Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet,

d)  einer Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,

e)  eines Verweises auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse.

2.  Das heterogene Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden entstehen: [Abänd. 308]

a)  Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist,

b)  On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist,

c)  jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.

C.   Anforderungen an die Identität von Partien von PVM aus heterogenem Material

PVM aus heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:

a)  das Anfangsmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,

b)  das Land der Züchtung oder der Erzeugung und

c)  die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.

D.   Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit von PVM aus heterogenem Material

1.  PVM aus heterogenem Material muss Anforderungen erfüllen, die denen entsprechen, die für die niedrigste Kategorie für die betreffende Art festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitätsanforderungen für anderes Material der niedrigsten Kategorie für die jeweilige Art erfüllen in Anhang IV aufgeführten Arten. [Abänd. 309]

Im Falle von Mängeln oder eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

2.  Abweichend von Buchstabe D Absatz 1 dürfen Unternehmer PVM aus heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Unternehmer die Keimfähigkeit des betreffenden PVM auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.

E.   Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von PVM aus heterogenem Material

1.  PVM aus heterogenem Material ist in Kleinpackungen und in den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen zu verpacken. Es darf nur dann in anderen Verpackungen oder Behältern enthalten sein, wenn diese so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.

2.  Der Unternehmer bringt auf den Verpackungen oder Behältern von PVM aus heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.

Dieses Etikett

i)  ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, neu ausgestellt und gut sichtbar,

ii)  enthält die in Buchstabe G dieses Anhangs genannten Informationen, es sei denn, diese Verpackung oder der Behälter wurde direkt mit diesen Informationen bedruckt oder beschriftet,

iii)  ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.

3.  Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.

4.  Abweichend von Buchstabe E Absätze 1 und 2 darf PVM aus heterogenem Material in verschlossenen und etikettierten Verpackungen und Behältnissen an Endnutzer in ungekennzeichneten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen verkauft werden, wenn der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des heterogenen Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.

F.   Erhaltung von heterogenem Material

1.  Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das heterogene Material den zuständigen Behörden mitgeteilt hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Mitteilung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt.

2.  Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.

3.  Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das heterogene Material nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

G.   Inhalt des Etiketts der Verpackungen

PVM aus heterogenem Material wird in Verpackungen in Verkehr gebracht, die mit einem Etikett mit den folgenden Angaben versehen sind:

1.  der Bezeichnung des heterogenen Materials und dem Vermerk „Heterogenes Material“,

2.  dem Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

3.  dem Namen und der Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode,

4.  dem Erzeugerland,

5.  der Bezugsnummer der Partie, die von dem für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmer vergeben wird,

6.  dem Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „Verschlossen“,

7.  der Art, zumindest der botanischen Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

8.  dem angegebenen Netto- oder Bruttogewicht oder der angegebenen Zahl bei PVM, ausgenommen Kleinpackungen,

9.  bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen einer Angabe der Art des Zusatzes und dem ungefähren Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht und

10.  gegebenenfalls der Keimfähigkeit.

H.   Höchstmengen an PVM aus heterogenem Material in Kleinverpackungen

Arten

Nettohöchstmasse (kg)

Futterpflanzen

10 [Abänd. 310]

Rüben

10

Getreide

30

Öl- und Faserpflanzen

10

Kartoffel/Erdapfel

30

Gemüse:

 

Hülsenfrüchte

5

Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

0,5

Alle anderen Gemüsearten

0,1

ANHANG VII

INHALT DER NATIONALEN SORTENREGISTER UND DES SORTENREGISTERS DER UNION GEMÄẞ ARTIKEL 46

Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle folgenden Elemente:

(a)  den Namen der Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört,

(b)  die Bezeichnung der Sorte und – für Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden – gegebenenfalls andere alternative Bezeichnungen, die für diese Sorte verwendet wurden,

(c)  den Namen und gegebenenfalls die Bezugsnummer des Antragstellers,

(d)  das Datum der Registrierung der Sorte und gegebenenfalls der Verlängerung der Registrierung,

(e)  das Datum, an dem die Geltungsdauer der Registrierung abläuft,

(f)  einen Verweis auf den Link der Datei, in der die amtliche Beschreibung der Sorte oder, falls zutreffend, die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte zu finden ist,

(g)  bei Sorten mit Erhaltungssorten eine amtlich anerkannter anerkannte Beschreibung und gegebenenfalls die Angabe der Region(en), in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und – bei neu gezüchteten Erhaltungssorten – an deren natürliche Gegebenheiten welche lokalen Anbaubedingungen sie angepasst ist („Ursprungsregion(en)“), [Abänd. 311]

(h)  den Namen der Person, die für die Erhaltung einer Sorte zuständig ist,

(i)  die Namen der Mitgliedstaaten, die die jeweiligen nationalen Sortenregister eingerichtet haben,

(j)  die Bezugsnummer, unter der die Sorte in die nationalen Sortenregister eingetragen wurde,

(k)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine „für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“ ist,

(l)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht,

(m)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine Komponentensorte einer anderen eingetragenen Sorte ist,

(n)  gegebenenfalls den Hinweis, dass der Sorte zugehöriges PVM nur in Form von Unterlagen erzeugt und in Verkehr gebracht wird,

(o)  gegebenenfalls einen Verweis auf den Link zu der Datei, in der die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 zu finden sind,

(p)  gegebenenfalls die Angabe der Vermehrungsmethode der Sorte, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine hybride oder eine synthetische Sorte handelt,

(q)  gegebenenfalls die Angabe, ob die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein) enthält oder aus einer solchen besteht, sowie die Kennnummer(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des [NGT-Vorschlags], die der bzw. den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 1 zugewiesen wurde(n), von der sie stammt bzw. von denen sie stammen,

(r)  gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht,

(s)  gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte herbizidtolerant ist, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen,

(t)  gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte andere Merkmale als aufweist, die unter Buchstabe s genannten aufweist zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen. [Abänd. 312]

ta)  gegebenenfalls die jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Komponenten, Merkmalen und dem Entwicklungsprozess, gegebenenfalls und sofern angemessen einschließlich der Anzahl der einschlägigen erteilten oder anhängigen Patente, die die zuständige Behörde vorlegen und aktualisieren muss; [Abänd. 313]

tb)  gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren. [Abänd. 314]

Anhang VIIa

HÖCHSTMENGEN FÜR DIE DYNAMISCHE ERHALTUNG

Die Menge gilt pro natürliche oder juristische Person, Jahr und Sorte/Akzession/Ökotyp/pflanzengenetische Ressource.

Arten

Nettohöchstmasse (kg)

Futterpflanzen

20

Rüben

20

Getreide

200

Öl- und Faserpflanzen

20

Kartoffel/Erdapfel

1000

Gemüse:

Hülsenfrüchte

75

Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

1

Alle anderen Samen von Gemüse

0,5

Vegetativ vermehrtes Gemüse

500 Pflanzen

Vermehrungsmaterial von Obst und Weinreben

150 Bestände

[Abänd. 315]

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLEN

Richtlinie 66/401/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1a

Artikel 2, Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

Artikel 2, 3 und 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B Nummer 1

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 36

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 83

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe A

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe B

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 3a

Artikel 7, Artikel 35

Artikel 4

Artikel 34

Artikel 4a

Artikel 31, Artikel 32

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 1b

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 10a

Artikel 15

Artikel 10b

Artikel 15

Artikel 10c

Artikel 15

Artikel 10d

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 11a

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 21, Artikel 22

Artikel 13a

Artikel 38

Artikel 14

Artikel 36

Artikel 14a

Artikel 7, Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 16

Artikel 39

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 76

Artikel 21a

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 22a

Artikel 7, 26 und 22

Artikel 23

Artikel 83

Artikel 23a

Artikel 24

Anhang I

Artikel 7

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Artikel 7, Artikel 13

Anhang IV

Artikel 17

Anhang V

Artikel 35

Richtlinie 66/402/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1a

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ca

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

Artikel 3, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H

Artikel 3, Artikel 10

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 3

Artikel 20, Artikel 7

Artikel 3a

Artikel 7, Artikel 35

Artikel 4

Artikel 34

Artikel 4a

Artikel 31, Artikel 32

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 1b

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10a

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 11a

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 21

Artikel 13a

Artikel 38

Artikel 14

Artikel 36

Artikel 14a

Artikel 7, Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 16

Artikel 39

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 76

Artikel 21a

Artikel 7

Artikel 21b

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 22a

Artikel 7

Artikel 23

Artikel 83

Artikel 23a

Artikel 24

Anhang I

Artikel 7

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Artikel 7

Anhang IV

Artikel 17

Anhang V

Artikel 35

Richtlinie 68/193/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G

Artikel 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7, Artikel 8

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Anhang II Teil E, Anhang III Teil E

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 36

Artikel 5

Artikel 44

Artikel 5a

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 5b Absatz 1

Artikel 48

Artikel 5b Absatz 2

Artikel 50

Artikel 5b Absatz 3

Artikel 49

Artikel 5ba Absatz 1

Artikel 5ba Absatz 2

Artikel 5ba Absatz 3

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 5c

Artikel 47 Absatz 4

Artikel 5d

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 5e

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 5f

Artikel 47 Absatz 1, Anhang VII

Artikel 5g

Artikel 72

Artikel 7

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 15

Artikel 10a

Artikel 17

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 12

Artikel 12a

Artikel 13

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 33

Artikel 14a

Artikel 38

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 16

Artikel 38

Artikel 16a

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 16b

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 76

Artikel 17a

Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5

Artikel 18

Artikel 18a

Artikel 18b

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang II

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang III

Artikel 14 Absatz 6

Anhang IV

Artikel 17

Richtlinie 2002/53/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 50

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 49

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 52

Artikel 6

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 59

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 46, Anhang VII

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang VII

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 46, Anhang VII

Artikel 10

Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Anhang VII

Artikel 11

Artikel 72

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 71

Artikel 15

Artikel 71

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g

Artikel 17

Artikel 45

Artikel 18

Artikel 37

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 4

Artikel 20 Absätze 2 und 3

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 39

Artikel 23

Artikel 76

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 83

Artikel 28

Artikel 83

Richtlinie 2002/54/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 80

Artikel 4

Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 34, Artikel 35

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 36

Artikel 8

Artikel 63

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 24, Artikel 25

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13, Artikel 14

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15 Artikel 17 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 28

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 13, 14 und 23

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 19

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 15, Anhang II

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 15, Artikel 17 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 33

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 28

Artikel 76

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 30a

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 83

Artikel 35

Artikel 83

Anhang I

Artikel 17 Absatz 4

Anhang II

Artikel 13 Absatz 5

Anhang III

Artikel 17 Absatz 4

Anhang IV

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m, Artikel 35

Anhang V

Anhang VI

Richtlinie 2002/55/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 44

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 45

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 26

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 48

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 50

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 49

Artikel 6

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 59

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 63

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8

Artikel 56

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 44, Artikel 72

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54

Artikel 10

Artikel 44 Absatz 3, Anhang VII

Artikel 11

Artikel 72

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 69

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 70

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 71

Artikel 15

Artikel 71

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g

Artikel 17

Artikel 45

Artikel 18

Artikel 37

Artikel 19

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 2 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absatz 4

Artikel 22

Artikel 34, Artikel 35

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 36

Artikel 25

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 24, Artikel 25

Artikel 26

Artikel 13

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 4

Artikel 29

Artikel 14, Artikel 28

Artikel 30

Artikel 14, Artikel 28

Artikel 31

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 32

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 33

Artikel 38

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 6, Artikel 7

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 37

Artikel 39

Artikel 38

Artikel 33

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 24, Artikel 25

Artikel 41

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 42

Artikel 19

Artikel 43

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 26

Artikel 45

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4

Artikel 46

Artikel 76

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 26

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 83

Artikel 53

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang II

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang III

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Anhang IV

Artikel 17 Absatz 4

Anhang V

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m

Anhang VI

Anhang VII

Richtlinie 2002/56/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 36

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17

Artikel 19

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 39

Artikel 22

Artikel 33

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 80

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 39

Artikel 24

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 76

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 83

Artikel 31

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7 Absatz 3

Anhang II

Artikel 7 Absatz 3

Anhang III

Artikel 17

Anhang IV

Anhang V

Richtlinie 2002/57/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1, Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2, Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2, Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 3a

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 4

Artikel 7, Artikel 35

Artikel 5

Artikel 34

Artikel 6

Artikel 31, Artikel 32

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 63

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1a

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 9 Absatz 1b

Artikel 10, Artikel 12

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 38

Artikel 17

Artikel 36

Artikel 18

Artikel 7, Artikel 15

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 35, Artikel 39

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 19a

Artikel 20

Artikel 39

Artikel 21

Artikel 33

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 7

Artikel 25

Artikel 76

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 7

Artikel 28

 

Artikel 29

 

Artikel 30

 

Artikel 31

Artikel 82

Artikel 32

Artikel 83

Artikel 33

Artikel 83

Anhang I

Artikel 7

Anhang II

Artikel 7

Anhang III

Artikel 7

Anhang IV

Artikel 17

Anhang V

Artikel 35

Anhang VI

Artikel 82

Anhang VII

Artikel 82

Richtlinie 2008/72/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 41, Artikel 42

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absätze 2 bis 4

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 44

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 5

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 45

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 18

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 28

Artikel 21

Artikel 76

Artikel 22

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 80

Artikel 24

Artikel 83

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 83

Artikel 27

Artikel 83

Anhang I

Anhang II und Anhang III

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Richtlinie 2008/90/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1, Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4, Artikel 29

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 41

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7, Artikel 8

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 47 Absatz 1, Artikel 54

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 13, Artikel 18

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 13 Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 15, Artikel 17

Artikel 10

Artikel 2 Nummer 4, Artikel 29, Artikel 30

Artikel 11

Artikel 33

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 39

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 80

Artikel 14

Artikel 24, Artikel 25

Artikel 15

Artikel 80

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 76

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 83

Anhang I

Anhang I

Anhang II

(1) ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.
(2)ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.
(3)Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).
(4)Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).
(5)Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
(6)Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
(7)Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
(8)Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
(9)Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
(10)Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
(11)Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).
(12)Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
(13)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(14)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).
(15)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(16)Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).
(17)Beschluss zur Überarbeitung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut [OECD/LEGAL/0308].
(18)Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).
(19)Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
(20) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).
(21)+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(22)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(23)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(24)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(25)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(26)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(27)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).
(28)+ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung (… (COD)) in den Wortlaut einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(29)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(30)Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(31)Die Internationale Organisation für Rebe und Wein, Entschließung OIV-VITI 564B[1]2019.
(32)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. … vom …, S. …).
(33)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts
PDF 358kWORD 109k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) (COM(2023)0415 – C9-0237/2023 – 2023/0228(COD))
P9_TA(2024)0342A9-0142/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0415),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0237/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0142/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut)

P9_TC1-COD(2023)0228


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission(2),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

[nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates(5) enthält Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „FVG“).

(2)  Etwa 45 % der Landfläche der Union sind mit Wald bedeckt, der eine multifunktionale Rolle erfüllt, die gesellschaftliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, ökologische und kulturelle Funktionen umfasst. Wälder spielen unter anderem als Kohlenstoffsenke eine bedeutende Rolle in der Klimaschutzpolitik. Hochwertiges, an das Klima angepasstes und vielfältigesdiversifiziertes FVG ist unerlässlich, um diesen Bedarf zu decken. [Abänd. 1]

(3)  Angesichts neuer technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, der Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)(6) (im Folgenden „OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“), der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt und insbesondere des europäischen Grünen Deals(7) sowie der bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4)  Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung und Nutzung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen zu fördern, die auf eine Weise gewonnen, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden, die eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von FVG sicherstellt. Aufgrund der Dauer der Waldzyklen und der Kosten von Pflanzungen und langfristigen Forstinvestitionen ist es entscheidend, dass die Forstwirte absolut zuverlässige Informationen über die Herkunft und die genetischen Merkmale von FVG erhalten, das sie für die Pflanzung verwenden. Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird dieser Bedarf durch die Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit erfüllt. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung der weltweiten Wälder an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Erhaltung der Artenvielfalt und der Sicherstellung einer hohen genetischen Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien, wodurch das Anpassungspotenzial von FVG für die künftige Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden „Wiederaufforstung“) und die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden „Aufforstung“) erhöht wird. Eine Wiederaufforstung kann erforderlich sein, wenn Teile eines bestehenden Waldes von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Ausbrüchen von Krankheiten oder Schädlingsbefall oder anderen Katastrophen betroffen sind.

(5)  Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union zugunsten einer nachhaltigen Zukunft umzugestalten. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Verwirklichung der Klimaneutralität(8) und mit den drei Strategien zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals in Einklang stehen: der neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel(9), der neuen EU-Waldstrategie für 2030(10) und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030(11).

(6)  Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sind die einschlägigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaveränderungen sicherzustellen. Eines der Ziele der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel ist es daher, die Fähigkeit der Union, sich an den Klimawandel anzupassen, rasch zu verbessern, u. a. durch die Änderung der Vorschriften über FVG. Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die unionsweite Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gefördert werden. In diesem Sinne sollte die in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Zulassung von bestimmtem Ausgangsmaterial zu beschränken und die Abgabe von bestimmtem FVG an den Endnutzer zu untersagen, abgeschafft werden.

(7)  Hauptziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 sind die wirksame Aufforstung sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder in der Union, um die Absorption von CO2 zu erhöhen, das Auftreten und das Ausmaß von Waldbränden einzudämmen und die Bioökonomie unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze für die Förderung von Biodiversität voranzubringen. Die Gewährleistung der Wiederherstellung der Wälder und einer verstärkten nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist wesentlich für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit der Wälder. In diesem Zusammenhang heißt es in der neuen EU-Waldstrategie, dass für die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und ihre Wiederherstellung nach Klimaschäden geeignetes FVG in großen Mengen benötigt wird. Hierfür müssen Anstrengungen unternommen werden, um die forstgenetischen Ressourcen, von denen eine klimaresistentere Waldwirtschaft abhängt, zu sichern und nachhaltig zu nutzen. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Erzeugung und Verfügbarkeit von solchem FVG zu erhöhen, um besser über seine Eignung für künftige klimatische und ökologische Bedingungen zu informieren und um seine kooperative Erzeugung und Weitergabe über nationale Grenzen hinweg innerhalb der Union zu verbessern. Unternehmer sollten daher verpflichtet werden, die Nutzer vorab über die Eignung von FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen zu informieren.

(8)  In der Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt der Union bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Im Rahmen dieser Strategie sollen die Rechtsvorschriften der Union auf die Erhaltung der Artenvielfalt ausgerichtet werden und sie sollen eine hohe genetische Qualität und Vielfalt innerhalb der Arten und Saatgutpartien gewährleisten. Damit soll die Versorgung mit qualitativ hochwertigem und genetisch vielfältigemdiversifiziertem FVG erleichtert werden, das an die derzeitigen und prognostizierten zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst ist. Die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, sind wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Förderung der Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Unter diese Verordnung fallende Baumarten und künstliche Hybride sollten den örtlichen Bedingungen genetisch angepasst und von hoher Qualität sein. [Abänd. 2]

(9)  Es gibt eine langfristige grenzüberschreitende Dimension aufgrund der Tatsache, dass sich die bereits beobachtete Migration der Vegetationszonen nach Norden in den kommenden Jahrzehnten deutlich beschleunigen dürfte. Daher ist die Anforderung dieser Verordnung, Informationen über die Zonen bereitzustellen, in denen Samen ausgepflanzt werden können oder FVG an die örtlichen Bedingungen angepasst ist, für die Forstwirte äußerst nützlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Zonen ausweisen, für deren lokale Bedingungen sich Samen eignen und in denen diese ausgesät werden können (im Folgenden „Samenübertragungszonen“). Ebenso sollten sie Gebiete ausweisen, an deren lokale Bedingungen FVG angepasst ist (im Folgenden „Einsatzgebiete“).

(10)  In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt vage in Bezug auf die forstlichen Zwecke. Der Klarheit halber werden im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Zwecke aufgeführt, für die die Nutzung von hochwertigem FVG wichtig ist.

(11)  FVG kann für die Aufforstung/Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen sowie für verschiedene Zwecke wie die Erzeugung von Holz und Biomaterialien, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, die Anpassung an den Klimawandel, den Klimaschutz und die Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen erzeugt werden.

(12)  Die Forschung hat gezeigt, dass die Bewertung und Zulassung des Ausgangsmaterials in Bezug auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus wirkt sich die Pflanzung von hochwertigem FVG am richtigen Ort positiv auf den Zweck aus, für den dieses FVG verwendet wird. Der richtige Ort ist der Ort, an dem das FVG genetisch und phänotypisch dem Standort angepasst ist, an dem es angebaut wird, einschließlich der entsprechenden Klimaprojektionen für den Ort.

(13)  Um angesichts der gestiegenen Nachfrage nach FVG für eine ausreichende Versorgung mit FVG zu sorgen, sind tatsächliche oder potenzielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit FVG innerhalb der Union möglicherweise behindern. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn in den jeweiligen Unionsvorschriften über FVG die höchstmöglichen Normen festgelegt werden.

(14)  Die Unionsvorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für bestimmte Arten und künstliche Hybride gelten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Arten und künstlichen Hybriden sind wichtig für die Erzeugung von FVG für die Aufforstung, Wiederaufforstung und sonstige Arten von Baumpflanzmaßnahmen zum Zwecke der Erzeugung von Holz und Biomaterialien, der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Wiederherstellung von Waldökosystemen, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung der nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.

(15)  Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von hochwertigem FVG zu gewährleisten. Um zur Schaffung widerstandsfähiger Wälder und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen beizutragen, sollten Nutzer vor dem Kauf von FVG über die Eignung dieses FVG für die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es verwendet werden soll, informiert werden.

(16)  Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgepflanzt wird, angepasst ist, sollten die zuständigen Behörden die Nachhaltigkeitsmerkmale des Ausgangsmaterials während des Zulassungsverfahrens für dieses Ausgangsmaterial bewerten. Diese Nachhaltigkeitsmerkmale sollten sich auf die Anpassung dieses Ausgangsmaterials an die klimatischen und ökologischen Bedingungen sowie auf die Freiheit der Bäume von Schädlingen und deren Symptomen beziehen.

(17)  FVG sollte nur von Ausgangsmaterial geerntet werden, das von den zuständigen Behörden bewertet und zugelassen wurde, um die höchstmögliche Qualität dieses FVG zu gewährleisten. Zugelassenes Ausgangsmaterial sollte in einem nationalen Register mit einem eigenen Registerzeichen und mit Verweis auf eine Zulassungseinheit eingetragen werden.

(17a)   Damit die Qualität der Samen gewahrt bleibt, sollten die Verpackungen so gestaltet sein, dass sie nach dem Öffnen unbrauchbar werden, sodass sichergestellt ist, dass die Nutzer jede Manipulation der Samen bemerken und sie dazu angehalten werden, den gesamten Inhalt sachgemäß aufzubrauchen, damit eine unsachgemäße Lagerung der Samen oder eine Verwendung, bei der die Samen verderben könnten, unterbunden wird. [Abänd. 3]

(18)  Zur Anpassung an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen internationaler Normen sollte die Verwendung biomolekularer Techniken als ergänzende Methode in das Verfahren für die Zulassung von Ausgangsmaterial eingebunden werden. Mit diesen biomolekularen Techniken sollte es möglich sein, den Ursprung des Ausgangsmaterials zu bewerten oder das Ausgangsmaterial mithilfe von molekularen Markern auf das Vorhandensein von gegen Krankheiten resistenten Merkmalen zu überprüfen.

(19)  Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes (d. h. geerntetes) FVG sollten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ein Stammzertifikat ausstellen. Ein solches Stammzertifikat stellt die Identifizierung des FVG sicher, enthält Informationen über seinen Ursprung und liefert den Nutzern und den für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden die am besten geeigneten Angaben. Es sollte zulässig sein, das Stammzertifikat in elektronischer Form auszustellen.

(19a)   Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Verzeichnis der ausgestellten Stammzertifikate einrichten und auf aktuellem Stand halten und dieses Verzeichnis der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. [Abänd. 4]

(20)  Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den zuständigen Behörden als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ zertifiziert werden und mit einem Verweis auf diese Kategorien in Verkehr gebracht werden. Diese Arten von Kategorien machen deutlich, welche Merkmale des Ausgangsmaterials bewertet wurden, und sie geben Aufschluss über die Qualität des FVG. Bei FVG von minderer Qualität (Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“) wird das Ausgangsmaterial auf seine grundlegenden Merkmale geprüft. Für FVG höherer Qualität (Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“) werden Elternbäume aufgrund herausragender Merkmale und Kreuzungspläne ausgelesen. Bei FVG der Kategorie „qualifiziert“ wird die Überlegenheit des FVG auf der Grundlage der Merkmale der Elternbäume beurteilt. Bei der Kategorie „geprüft“ ist die Überlegenheit dieses FVG entweder im Vergleich mit dem Ausgangsmaterial, von dem dieses FVG geerntet wurde, oder anhand eines Standards nachzuweisen. Für die FVG-Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollten einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gelten, um Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(21)  Die Vorschriften für die Zertifizierung sollten im Falle von FVG, das durch innovative Erzeugungsverfahren und insbesondere durch FVG-Erzeugungstechniken zur Erzeugung eines bestimmten Typs von FVG erzeugt wurde, nämlich Klonen, präzisiert werden. Da sich der Erzeugungsort dieser Klone vom Standort des ursprünglichen Baums (d. h. des Ausgangsmaterials), von dem der Klon stammt bzw. die Klone stammen, unterscheiden kann, sollten die Vorschriften geändert werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(22)  Die Anforderungen an Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, unterscheiden sich von denen an Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, da für diese beiden Typen von Ausgangsmaterial unterschiedliche Auslesekriterien gelten. Zum Zweck der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen sollten allesollte eine Höchstzahl der Bäume eines Baumbestands im Wald erhalten bleiben. Dies ist erforderlich, um zur Erhöhung der genetischen Vielfalt innerhalb einer einzigen Baumart beizutragen. Andererseits sollten bei Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, nur Bäume mit günstigen Merkmalen ausgewählt werden. Die MitgliedstaatenUnternehmer sollten daher die Möglichkeit haben, von den geltenden Vorschriften für die Zulassung von Ausgangsmaterial abzuweichen und Ausgangsmaterial, das für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, der zuständigen Behörde zu melden. [Abänd. 5]

(23)  Die Kategorie „quellengesichert“ ist die Mindestnorm, die für das Inverkehrbringen von FVG erforderlich ist, da eine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, kaum oder gar nicht stattgefunden hat. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Unternehmer Aufzeichnungen über den Standort des Ausgangsmaterials (d. h. die Herkunft), von dem das FVG gewonnen wird, führen. Der Ursprung dieses Ausgangsmaterials sollte angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dies steht im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und den Erfahrungen, die mit der Richtlinie 1999/105/EG gemacht wurden.

(24)  Gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und in Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG sollte die zuständige Behörde Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „ausgewählt“ bestimmt ist, auf der Grundlage der Beobachtung der Merkmale dieses Ausgangsmaterials und unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das von diesem Ausgangsmaterial geerntete FVG verwendet werden soll, bewerten. Die Gesamtqualität dieser Kategorie sollte sichergestellt werden. Da die Population ein hohes Maß an Homogenität aufweisen sollte, sollten Bäume, die im Vergleich zur durchschnittlichen Baumgröße in der Gesamtpopulation ungünstige Merkmale (z. B. geringere Größe) aufweisen, entfernt werden.

(25)  Zur Erzeugung von FVG der Kategorie „qualifiziert“ sollte der Unternehmer die Bestandteile des Ausgangsmaterials, die bei der Kreuzungsmethode verwendet werden, auf Einzelbaumebene aufgrund ihrer herausragenden Merkmale auswählen, z. B. hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen. Die zuständige Behörde sollte die Zusammensetzung und die vorgeschlagene Kreuzungsmethode dieser Bestandteile, das Anlageschema, die Isolierungsbedingungen und den Standort dieses Ausgangsmaterials zulassen. Dies ist wichtig, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(26)  An Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, sollten möglichst strenge Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG sollte durch einen Vergleich mit einer oder möglichst mit mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards ermittelt werden. Der Unternehmer wählt diese Standards auf der Grundlage des Zwecks aus, für den das FVG der Kategorie „geprüft“ verwendet werden soll. Besteht der Zweck des FVG in der Anpassung an den Klimawandel, wird das FVG mit Standards verglichen, die hinsichtlich der Anpassung an die örtlichen klimatischen und ökologischen Bedingungen eine gute Leistung aufweisen (z. B. praktische Freiheit von Schädlingen und deren Symptomen). Nach der Auswahl der Bestandteile des Ausgangsmaterials sollte der Unternehmer die Überlegenheit des FVG durch eine Vergleichsprüfung nachweisen oder die Überlegenheit des FVG durch eine genetische Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials beurteilen. Die zuständige Behörde sollte an jedem Schritt dieses Verfahrens beteiligt sein. Sie sollte den Versuchsplan und die Prüfungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials zulassen, die von dem Unternehmer vorgelegten Aufzeichnungen überprüfen und entweder die Ergebnisse der Prüfungen der Überlegenheit des FVG oder die genetische Prüfung zulassen. Dies ist erforderlich, um die Angleichung an die geltenden internationalen Normen gemäß dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und andere geltende internationale Normen zu erreichen und den mit der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(27)  Die Bewertung von Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Um einen schnelleren Marktzugang für FVG der Kategorie „geprüft“ zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solches Ausgangsmaterial in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zuzulassen, während die Bewertung des Ausgangsmaterials noch nicht abgeschlossen ist. Diese Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen darauf hindeuten, dass dieses Ausgangsmaterial die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen wird, sobald die Prüfungen abgeschlossen sind. Diese frühzeitige Bewertung sollte innerhalb von höchstens zehn Jahren erneut überprüft werden.

(28)  Die Übereinstimmung von FVG mit den Anforderungen der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollte durch Inspektionen bestätigt werden, die von den zuständigen Behörden je nach Kategorie durchgeführt werden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“), und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.

(29)  Genetisch verändertes FVG darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003(13) für den Anbau zugelassen ist und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ angehört. FVG, das mit bestimmten neuen genomischen Verfahren gewonnen wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie einen Verweis auf die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel(14) ein] erfüllt und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ entspricht.

(30)  Das amtliche Etikett sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.

(31)  Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung für die Ausgabe und den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte Arten und bestimmte FVG-KategorienKategorien von FVG unter amtlicher Aufsicht erhalten. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Unternehmer dürfen jedoch erst mit dem Druck des Etiketts beginnen, wenn alle von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllt sind und nachdem die zuständige Behörde das betreffende FVG zertifiziert hatdurch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie über ausreichende Kompetenz, Infrastruktur und Ressourcen verfügen. Diese Zulassung ist aufgrund des offiziellen Status des amtlichen Etiketts und zur Gewährleistung der höchstmöglichen Qualitätsnormen für die Nutzer von FVG erforderlich. Dadurch erhalten die Unternehmer mehr Flexibilität in Bezug auf das anschließende Inverkehrbringen dieses FVG. Es sollten Vorschriften für den Entzug oder die Änderung dieser Zulassung festgelegt werden. [Abänd. 6]

(32)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Ausgangsmaterial festzulegen. Dadurch könnten nationale oder regionale Ansätze für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG umgesetzt werden, die auf die Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG, den Schutz der Umwelt oder einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen abstellen.

(33)  Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) eingerichteten Registern eingetragen werden. Durch eine solche Registrierung wird der Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer verringert. Sie ist für die Wirksamkeit des amtlichen Unternehmerregisters und zur Vermeidung von doppelten Einträgen erforderlich. Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Unternehmer fallen weitgehend in den Anwendungsbereich des amtlichen Unternehmerregisters gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031.

(34)  Vor dem Erwerb von PVMFVG sollten Unternehmer der zuständigen Behörde und den potenziellen Käufern ihres FVG alle notwendigen Informationen über dessen Identität und Eignung für die jeweiligen klimatischen und ökologischen Bedingungen des FVG zur Verfügung stellen, damit sie das FVG auswählen können, das für ihreeine bestimmte Region am besten geeignet ist. [Abänd. 7]

(35)  Für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete abgrenzen, um ein Gebiet oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen. Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.

(36)  Um einen wirksamen Überblick und Transparenz in Bezug auf das in der gesamten Union erzeugte und in Verkehr gebrachte FVG zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten und künstlichen Hybriden in elektronischem Format sowie eine nationale Liste, die als Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt werden sollte, erstellen, veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.

(37)  Aus demselben Grund sollte die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Listen eine Unionsliste des für die Erzeugung von FVG zugelassenen Ausgangsmaterials in elektronischer Form veröffentlichen. Diese Unionsliste sollte Informationen über das Ausgangsmaterial enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht oder durch bestimmte neue genomische Verfahren erzeugt wurde.

(38)  Jeder Mitgliedstaat sollte einen Notfallplan erstellen und ihn auf dem neuesten Stand halten, um die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten sicherzustellen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, Katastrophen oder anderen Ereignisseen betroffen sind. Es sollten Vorschriften für den InhaltInhalt dieses Plans festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken umgehend, proaktiv und wirksam gehandelt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Inhalt dieses Plans an diein Übereinstimmung mit den besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen, und sie sollten die Möglichkeit haben, diesen Inhalt im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Diese Anforderung spiegelt auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wider, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union(16) auf freiwilliger Basis ergreifen sollten. Die Kommission sollte auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats die Ausarbeitung des Plans und gegebenenfalls seine Aktualisierung durch technische Hilfe unterstützen. [Abänd. 8]

(39)  FVG sollte auf allen Stufen der Erzeugung durch den Verweis auf die einzelnen Zulassungseinheiten getrennt gehalten werden. Diese Zulassungseinheiten sollten in Partien erzeugt und in Verkehr gebracht werden, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sein müssen. Es sollte zwischen Saatgutpartien und Pflanzenpartien unterschieden werden, um den Typ des FVG zu identifizieren und die Rückverfolgbarkeit bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem FVG geerntet wurde, sicherzustellen. Dadurch werden die Identität und die Qualität dieses FVG erhalten.

(40)  Samen sollten nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Sie sollten gekennzeichnet und nur in verschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, damit ihre angemessene Identifizierung, Qualität und Rückverfolgbarkeit ermöglicht werden und Betrug vermieden wird.

(41)  Zur Verwirklichung des Ziels der europäischen Digitalstrategie(17), dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften über die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die zur Ausstellung eines Stammzertifikats und eines amtlichen Etiketts ergriffen werden, und über die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang zu ihnen und ihre Verwendung erleichtert werden, festzulegen.

(42)  Im Fall vorübergehender Schwierigkeiten beim Ernten von FVG von bestimmten Arten in ausreichenden Mengen sollte unter bestimmten Bedingungen Ausgangsmaterial, das weniger strenge Anforderungen erfüllt, vorübergehend zugelassen werden können. Diese niedrigeren Anforderungen sollten sich auf die Zulassung von Ausgangsmaterial beziehen, das für die Erzeugung verschiedener Kategorien von FVG bestimmt ist. Dies ist erforderlich, um unter widrigen Umständen ein flexibles Vorgehen sicherzustellen und Störungen des Binnenmarktes für FVG zu vermeiden.

(43)  FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass dieses eingeführte FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass bei der Einfuhr von FVG nicht nur Standards der Union eingehalten werden, sondern dass dabei auch ein nützlicher Beitrag zur Vielfalt und Nachhaltigkeit der Pflanzengenetik geleistet wird. [Abänd. 9]

(44)  Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die jeweils zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über die Einfuhr von FVG informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein Stammzertifikat oder eine sonstige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem betreffenden FVG. Dieses FVG sollte mit einem amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und den zuständigen Behörden die Durchführung der jeweiligen amtlichen Kontrollen zu erleichtern.

(45)  Um die Auswirkungen dieser Verordnung zu überwachen und die Kommission in die Lage zu versetzen, die eingeführten Maßnahmen zu bewerten, sollten die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre über die jährlichen Mengen von zertifiziertem FVG, die angenommenen nationalen Notfallpläne, die den Nutzern über Websites und/oder in Pflanzanleitungen zur Verfügung gestellten Informationen darüber, wo FVG am besten ausgepflanzt werden kann, die Mengen von eingeführtem FVG und die verhängten Sanktionen Bericht erstatten.

(46)  Zur Anpassung an die Verschiebung der Vegetationszonen und der Verbreitungsgebiete von Baumarten infolge des Klimawandels sowie an alle anderen Entwicklungen der technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich des Klimawandels, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, für die diese Verordnung gilt, zu ändern.

(47)  Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer geltender internationaler Normen sowie zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um i) die Anforderungen an das für die Erzeugung von FVG bestimmte Ausgangsmaterial, das als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ zu zertifizieren ist, und ii) die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, zu ändern.

(48)  Um den Mitgliedstaaten einen flexibleren Ansatz zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die vorübergehende Zulassung des Inverkehrbringens von FVG, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie erfüllt, festzulegen.

(49)  Zur Anpassung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die von Partien von Früchten und Saatgut der unter diese Verordnung fallenden Arten zu erfüllen sind, die von Pflanzenteilen der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind, die in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, gelten, die von Pflanzgut der unter diese Verordnung fallenden Arten und künstlichen Hybriden zu erfüllen sind und die von Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an Endnutzer abgegeben werden soll, zu erfüllen sind.

(50)  Zur Anpassung an die europäische Digitalstrategie und die technischen Entwicklungen hinsichtlich der Digitalisierung von Dienstleistungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung des Stammzertifikats ergriffen wurden, sowie für die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, festzulegen.

(51)  Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(20) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung besonderer Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an die und den Inhalt der Meldung des Ausgangsmaterials übertragen werden.

(53)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Anerkennung und Nutzung von Stammzertifikaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um den Inhalt und das Muster für Stammzertifikate der Identität von FVG aus Samenquellen und Erntebeständen, von FVG von Samenplantagen oder Familieneltern und von FVG von Klonen und Klonmischungen festzulegen.

(54)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und eines harmonisierten Rahmens für die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Inhalts des amtlichen Etiketts, der zusätzlichen Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen, der Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG sowie zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten übertragen werden.

(55)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Branche für FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate übertragen werden.

(56)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Probleme bei der Versorgung mit FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um FVG einer oder mehrerer Arten, die mindere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in dieser Verordnung für die Zulassung von Ausgangsmaterial festgelegt sind, vorübergehend für das Inverkehrbringen zuzulassen.

(57)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zu entscheiden, um Möglichkeiten zur Verbesserung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Bewertung und die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG zu erkunden.

(58)  Zur Verbesserung der Kohärenz der Vorschriften über FVG mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Pflanzengesundheit sollten die Artikel 36, 37, 40, 41, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG gemäß dieser Verordnung gelten. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 über Pflanzenpässe sollte es zulässig sein, das amtliche Etikett für FVG mit dem Pflanzenpass zu kombinieren.

(59)  Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte geändert werden, um Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf FVG in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen. Dadurch sollen einheitlichere amtliche Kontrollen und eine konsequentere Durchsetzung der Vorschriften über FVG in allen Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union über die amtliche Kontrolle von Pflanzen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates, gewährleistet werden.

(60)  Die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sollten daher entsprechend geändert werden.

(61)  Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz sollte die Richtlinie 1999/105/EG aufgehoben werden.

(62)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Typen von FVG und Unternehmer eingeführt.

(63)  In Anbetracht der Zeit und der Ressourcen, die die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer benötigen, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts (im Folgenden „FVG“) und insbesondere über Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit dieses Ausgangsmaterials, Kategorien von FVG, Anforderungen in Bezug auf die Identität und Qualität von FVG, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, Einfuhren, Unternehmer, die Registrierung von Ausgangsmaterial, amtliche Kontrollen und die nationalen Notfallpläne festgelegt. [Abänd. 10]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für FVG der Baumarten und ihrer künstlichenkünstliche Hybriden, die in Anhang I zum Zweck des Inverkehrbringens aufgeführt sind. [Abänd. 11]

(2)  Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)  Sicherstellung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von hochwertigem FVG in der Union sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des FVG-Binnenmarkts; [Abänd. 12]

b)  Beitrag zur Schaffung widerstandsfähiger und produktiver Wälder, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Verhinderung der Nutzung invasiver Arten und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen und ihrer Funktionsfähigkeit, unter anderem durch die Förderung der inter- und intraspezifischen genetischen Variation; [Abänd. 13]

c)  Unterstützung der Erzeugung von Holz und Biomaterial, der Anpassung an den Klimawandel, des Klimaschutzes und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen.

(3)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung folgender Aspekte delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I entsprechend den Bestimmungen in Absatz 3 zu erlassen:

a)  Verschiebung von Vegetationszonen und von Verbreitungsgebieten von Baumarten infolge des Klimawandels;

b)  jegliche relevante Entwicklung des technischen oder wissenschaftlichen Kenntnisstands. [Abänd. 14]

Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  sie repräsentieren ein für die Erzeugung von FVG in der Union bedeutendes Gebiet und sind dafür von bedeutendem wirtschaftlichen Wert;

b)  sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;

c)  sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel als wichtig; und

d)  sie gelten aufgrund ihres Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt als wichtig.

Mit den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten werden Arten und künstliche Hybride von der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie keine der Voraussetzungen in Unterabsatz 1 mehr erfüllen.

(4)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial einfügen];

b)  Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG;

c)  FVG, das für die Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird;

d)  FVG, das für amtliche Prüfungen, wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „forstliches Vermehrungsgut“ (im Folgenden „FVG“) bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung vonSaatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut bestimmt sind,, die zu Baumarten und ihren künstlichen Hybriden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gehören und zu einem der folgenden Zwecke zur Aufforstung, zur Wiederaufforstung und, für sonstige Baumpflanzmaßnahmen und Direktsaat verwendet werden: [Abänd. 15]

a)  Erzeugung von Holz und Biomaterial,

b)  Erhaltung der forstgenetischen Ressourcen sowie Erhaltung und Steigerung der biologischen Vielfalt, [Abänd. 16]

c)  Wiederherstellung von Waldökosystemen und anderen bewaldeten Flächen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit, [Abänd. 17]

ca)   Einrichtung oder Wiederherstellung von Agroforstsystemen, [Abänd. 18]

d)  Anpassung an den Klimawandel,

e)  Klimaschutz,

f)  Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen;

2.  „Aufforstung“ bezeichnet die Schaffung von Waldflächen durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat regional angepasster Baumarten auf Flächen, die bis dahin anders genutzt wurden, in deren Rahmen von einer Nutzung der Flächen als Nichtwald zu ihrer Nutzung als Wald übergegangen wird(21); [Abänd. 19]

3.  „Wiederaufforstung“ bezeichnet die Erneuerung eines Waldes durch Anpflanzung und/oder gezielte Aussaat regional angepasster Baumarten auf als Wald eingestuften Flächen(22); [Abänd. 20]

3a.   „Agroforstwirtschaft“ bezeichnet die Anpflanzung von Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Änderung der Klassifizierung dieser Flächen; [Abänd. 120]

4.  „Saatgut“ bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut oder zur Direktsaat bestimmt sind; [Abänd. 21]

5.  „Pflanzgut“ bezeichnet eine Pflanze oder einen Pflanzenteil, die bzw. der bei der Pflanzenvermehrung verwendet wird, und umfasst aus Saatgut, aus Pflanzenteilen oder aus Pflanzen aus Naturverjüngung angezogene Pflanzen;

6.  „Pflanzenteile“ bezeichnet Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, für Mikrovermehrung verwendete Explantate und Embryonen, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und jegliche anderen Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden;

7.  „Erzeugung“ bezeichnet alle Stufen der Gewinnung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen sowie all dessen, was erforderlich ist, um geeignetes, der Aufbereitung von Saatgut zu Samen und der Anzucht von Pflanzen aus Pflanzgut zu erhalten, zum Zwecke des Inverkehrbringens des jeweiligen FVG; [Abänd. 22]

8.  „Samenquelle“ bezeichnet die Bäume innerhalb eines festgelegten Gebiets, in dem SamenSaatgut gewonnen werdenwird; [Abänd. 23]

9.  „Erntebestand“ bezeichnet eine abgegrenzte Population von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;

10.  „Samenplantage“ bezeichnet eine Anpflanzung ausgewählter Bäume, die alle durch einen Klon, eine Familie oder eine Herkunft identifiziert sind, die so isoliert oder bewirtschaftet wird, dass Bestäubung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Samenernten bewirtschaftet wird;

11.  „Familieneltern“ bezeichnet Bäume, die als Eltern zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters („Mutterbaum“) mit dem Pollen eines Vaterbaums (bei Vollgeschwistern) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Vaterbäume (bei Halbgeschwistern) verwendet werden;

12.  „Klon“ bezeichnet eine Gruppe von Individuen (Ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch Mikrovermehrung, in Form von Pfröpflingen oder Absenkern oder durch Teilung;

13.  „Klonmischung“ bezeichnet eine Mischung bestimmter Klone mit festgelegten Anteilen;

14.  „Ausgangsmaterial“ bezeichnet Folgendes: Samenquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon oder Klonmischungen;

15.  „Zulassungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit oder Individuen von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das von den zuständigen Behörden zugelassen wurde; [Abänd. 24]

16.  „Meldungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit oder Individuen von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG, das für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, das den zuständigen Behörden gemeldet wurde; [Abänd. 25]

17.  „Saatgutpartie“ bezeichnet eine Menge extrahierter bzw. gereinigter Samen, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurden; [Abänd. 26]

18.  „Pflanzenpartie“ bezeichnet eine Menge Pflanzgut, dasPflanzen, die aus einer einzigen Saatgutpartie oder einer Menge vegetativ vermehrtem Pflanzgut gezogen wurde, dasvermehrter Pflanzen erzeugt wurden, die in einem abgegrenzten Gebiet angezogenerzeugt und einheitlich verarbeitet wurdewurden; [Abänd. 27]

19.  „PartienummerPartiecode“ bezeichnet die Identifikationsnummerden Identifikationscode einer Saatgutpartie bzw. einer Pflanzenpartie; [Abänd. 28]

20.  „Herkunft“ bezeichnet den Ort, an dem ein Baumbestand wächst;

21.  „Unterart“ bezeichnet eine Gruppe innerhalb einer Art, die sich in gewisser Weise phänotypisch und genetisch vom Rest der Gruppe unterscheidet;

22.  „Herkunftsgebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Art oder Unterart das Gebiet oder die Gruppe von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen, in dem oder in der sich Erntebestände oder Samenquellen mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen befinden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen;

23.  „autochthoner Erntebestand“ bezeichnet einen Erntebestand einheimischer Baumarten, der entweder durch Naturverjüngung oder künstlich aus FVG, das in demselben Erntebestand oder in Erntebeständen einheimischer Baumarten in unmittelbarer Nähe gewonnen wurde, kontinuierlich verjüngt wurde;

24.  „indigener Erntebestand“ bezeichnet einen autochthonen Erntebestand oder einen künstlich aus Samen angezogenen Erntebestand, wobei der Ursprung dieses Erntebestands und der Erntebestand selbst in demselben Herkunftsgebiet liegen;

25.  „Ursprung“ bezeichnet:

a)  im Falle einer autochthonen Samenquelle oder eines autochthonen Erntebestands den Ort, an dem die Bäume wachsen,

b)  im Falle einer nichtautochthonen Samenquelle oder eines nichtautochthonen Erntebestands den Ort, von dem die Samen oder Pflanzen ursprünglich stammen,

c)  im Falle einer Samenplantage die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,

d)  im Falle von Familieneltern die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkünfte oder andere relevante geografische Informationen,

e)  im Falle eines Klons den Ort, an dem sich das Ortet befindet oder ursprünglich befand oder an dem es ausgewählt wird oder ursprünglich ausgewählt wurde,

f)  im Falle einer Klonmischung die Orte, an denen sich die Ortets befinden oder ursprünglich befanden oder an denen sie ausgewählt wurden;

26.  „Standort des Ausgangsmaterials“ bezeichnet das geografische Gebiet bzw. die geografische(n) Position(en) des Ausgangsmaterials für jede Kategorie von FVG;

27.  „Ort der Erzeugung von Klonen, Klonmischungen oder Familieneltern“ bezeichnet den Ort oder die genaue geografische Position, an dem bzw. an der das FVG erzeugt wurde;

28.  „Ausgangsbestand“ bezeichnet eine Pflanze, eine Gruppe von Pflanzen, FVG, einen DNA-Bestand oder eine genetische Information des Klons bzw. – im Falle einer Klonmischung – der Klone, die, das oder der als Referenzmaterial für die Kontrolle der Identität des Klons bzw. der Klone dient;

29.  „Setzstange“ bezeichnet einen Steckling ohne Wurzeln;

30.  „Inverkehrbringen“ bezeichnet die folgenden gewerblichen Handlungen eines Unternehmers: Verkauf von FVG, Bereithalten oder Anbieten von FVG zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe von FVG, seinen Vertrieb, einschließlich Versand, in der Union oder seine Einfuhr in die Union, unabhängig davon, ob diese Handlungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen; [Abänd. 29]

31.  „Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die mit Genehmigung der zuständigen Behörden berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten zur kommerziellen Nutzung des FVG beteiligt ist: [Abänd. 30]

a)  Erzeugung, einschließlich Anzucht, Vermehrung und Erhaltung des FVG,

b)  Inverkehrbringen des FVG,

c)  Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung des FVG;

32.  „zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung von Ausgangsmaterial, die Zertifizierung von FVG und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;

33.  „quellengesichert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

34.  „ausgewählt“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt, der nach phänotypischen Merkmalen auf Populationsebene ausgelesen wurde, und das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;

35.  „qualifiziert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Bestandteile nach phänotypischen Merkmalen auf Individualebene ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt;

36.  „geprüft“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt und das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt;

37.  „amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die Zertifizierung von quellengesichertem, ausgewähltem, qualifiziertem und geprüftem FVG in dem Fall, dass alle einschlägigen Inspektionen und – gegebenenfalls – Probenahmen und Prüfungen des FVG von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden und dass der Schluss gezogen wurde, dass das FVG die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

38.  „Kategorie“ bezeichnet FVG, das als quellengesichertes, ausgewähltes, qualifiziertes oder geprüftes Vermehrungsgut gilt;

39.  „genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

40.  „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates(23);

41.  „Samenübertragungszonen“ bezeichnet ein Gebiet und/oder Höhenzonen, das bzw. die die zuständigen Behörden für die Verbringung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bzw. „ausgewählt“ benannt haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Herkunft des FVG, von Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen;

42.  „Einsatzgebiet für Samenplantagen und Familieneltern“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Standortes der Samenplantagen bzw. der Familieneltern und ihrer Bestandteile, der Ergebnisse von Nachkommenschafts- und Herkunftsprüfungen, von Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen; [Abänd. 31]

43.  „Einsatzgebiet für Klone und Klonmischungen“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ angepasst ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ursprungs oder der Herkunft des Klons bzw. der Klone, der Ergebnisse von Nachkommenschafts-, Herkunfts- und Klonprüfungen und Herkunftsprüfungen, der Umweltbedingungen und von Prognosen hinsichtlich künftiger Klimaveränderungen; [Abänd. 32]

44.  „FOREMATIS“ bezeichnet das Informationssystem der Kommission zu FVG;

45.  „Naturverjüngung“ bezeichnet die Erneuerung einesdes Waldes durch Bäume, die aus vor Ort heruntergefallenen und gekeimten Samen entstehennatürliche Prozesse mittels natürlicher Aussaat, Sprossung, Wurzeltrieb- oder Ablegerbildung; [Abänd. 33]

46.  „Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,

b)  sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von FVG auf, und

c)  ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des FVG und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses FVG in der Union;

47.  „praktisch frei von SchädlingenQualitätsschädlingen“ bedeutet völlig frei von SchädlingenQualitätsschädlingen oder bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden FVG so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses FVG nicht beeinträchtigen. [Abänd. 34]

KAPITEL II

AUSGANGSMATERIAL UND DAVON STAMMENDES FVG

Artikel 4

Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG

(1)  Für die Erzeugung von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2)  Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „ausgewählt“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „qualifiziert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.

Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „geprüft“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.

Bei der Bewertung der in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial dürfen nicht nur visuelle Überprüfungen, Dokumentenprüfungen, Prüfungen und Analysen vorgenommen oder weitere ergänzende Methoden angewandt werden, sondern auch biomolekulare Techniken eingesetzt werden, sofern diese als für die Zwecke dieser Zulassung besser geeignet erachtet werden.

Das Ausgangsmaterial für alle Kategorien wird im Hinblick auf seine in den Anhängen II bis V dargelegten Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, um den klimatischen und ökologischen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Zulassungseinheit zugelassen.

Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zu erlassen, das zur Erzeugung von Folgendem bestimmt ist:

a)  FVG der Kategorie „quellengesichert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Typen von Ausgangsmaterial, der effektiven Populationsgröße, dem Ursprung und dem Herkunftsgebiet sowie Nachhaltigkeitsmerkmalen;

b)  FVG der Kategorie „ausgewählt“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ursprung, der Isolierung, der effektiven Populationsgröße, dem Alter und dem Entwicklungsstand, der Homogenität, Nachhaltigkeitsmerkmalen, dem Volumenzuwachs, der Holzqualität sowie der Form oder dem Habitus;

c)  FVG der Kategorie „qualifiziert“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit Plantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen;

d)  FVG der Kategorie „geprüft“, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Merkmalen, der Dokumentation, der Vorbereitung der Prüfungen, der Auswertung und Gültigkeit der Prüfungen, der genetischen Prüfung der Ausgangsmaterialbestandteile, der Vergleichsprüfung von FVG, der vorläufigen Zulassung sowie Frühtests;

e)   FVG im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates. [Abänd. 35]

Mit derartigen Änderungen werden die Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und die Entwicklung des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer anwendbarer internationaler Normen angepasst.

(3)  In das nationale Register gemäß Artikel 12 wird nur zugelassenes Ausgangsmaterial in Form einer Zulassungseinheit aufgenommen. Jeder Zulassungseinheit wird im nationalen Register ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.

(4)  Eine Zulassung für Ausgangsmaterial wird entzogen, wenn die in dieser Verordnung dargelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

(5)  Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ bestimmt ist, wird von den zuständigen Behörden nach der Zulassung in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.

(6)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V zu erlassen, um diese an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf den Einsatz biomolekularer Techniken, und an die einschlägigen internationalen Normen anzupassen.

Artikel 5

Anforderungen für das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt

(1)  Von zugelassenem Ausgangsmaterial stammendes FVG wird im Einklang mit den folgenden Vorschriften nur durch Unternehmer in Verkehr gebracht: [Abänd. 36]

a)  FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“, der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs II, III, IV bzw. V erfüllt;

b)  FVG der in Anhang I aufgeführten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ angehört und von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und wenn das jeweilige Ausgangsmaterial die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt;

c)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt werden, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

i)  es gehört der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ an, und

ii)  es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs III, IV bzw. V erfüllt,

iii)  FVG der Kategorie „ausgewählt“ darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es durch Massenvermehrung aus Samen erzeugt wurde;

d)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das genetisch veränderte Organismen enthält oder bei dem es sich um solche Organismen handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

i)  es gehört der Kategorie „geprüft“ an und

ii)  es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und

iii)  sein Anbau ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union oder gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen;

iiia)   es wurde von der zuständigen Behörde zugelassen; [Abänd. 121]

iiib)   es trägt ein Etikett mit der Angabe „NGT“ gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen]; [Abänd. 121]

e)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, das eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] enthält oder bei dem es sich um eine solche Pflanze handelt, darf nur unter den folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

i)  es gehört der Kategorie „geprüft“ an und

ii)  es stammt von gemäß Artikel 4 zugelassenem Ausgangsmaterial, das die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und

iii)  für die Pflanze wurde im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen] eine Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 erhalten, oder die Pflanze ist ein Nachkomme einer oder mehrerer derartiger Pflanzen;

f)  FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihm ein Verweis auf die Nummer seines Stammzertifikats bzw. die Nummern seiner Stammzertifikate beigefügt ist;

g)  es steht im Einklang mit den Artikeln 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, RNQPs und Schädlinge, die den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung unterliegen;

h)  im Falle von Samen darf FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden nur in Verkehr gebracht werden, wenn nicht nur die Buchstaben a bis g eingehalten werden, sondern zusätzlich Informationen über Folgendes verfügbar sind:

i)  Reinheit;

ii)  Keimfähigkeit der reinen Samen; wenn Prüfverfahren durchgeführt werden, können die zuständigen Behörden das Inverkehrbringen genehmigen, bevor die Prüfungsergebnisse vorliegen; Lieferanten sind verpflichtet, Käufern die Prüfungsergebnisse baldmöglichst mitzuteilen; [Abänd. 37]

iii)  Tausendkornmasse der reinen Samen;

iv)  Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Samen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses oder, falls die Zahl der keimfähigen Samen in einem begrenzten Zeitraum nicht oder nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm, unter Bezugnahme auf eine spezifische Methode. [Abänd. 38]

(2)  Die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in der Tabelle in Anhang VI festgelegt.

(3)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle in Anhang VI in Bezug auf die Kategorien zu erlassen, unter denen FVG der verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf.

Mit einer derartigen Änderung werden diese Kategorien an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der einschlägigen internationalen Normen angepasst.

Artikel 6

Anforderungen an FVG, das von zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmtem Ausgangsmaterial stammt

Damit FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, für das die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gilt, in Verkehr gebracht werden darf, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)  FVG der in Anhang I aufgeführten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es der Kategorie „quellengesichert“ angehört;

b)  der Ursprung des FVG ist von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen oder, sofern relevant, an das Ziel der assistierten Migration angepasst und [Abänd. 39]

c)  das FVG wird von alleneiner Höchstzahl von Individuen des gemeldeten Ausgangsmaterials gewonnen., die ausreichend zahlreich sind, um die genetische Vielfalt der Art zu erhalten; [Abänd. 40]

ca)   bei Arten, bei denen zum Zweck der Erhaltung forstlicher Genressourcen in der Regel die vegetative Vermehrung eingesetzt wird, ist eine Mischung einer ausreichend vielfältigen Anzahl von Klonen zu verwenden, um die genetische Vielfalt zu erhalten. [Abänd. 124]

Artikel 7

Vorübergehende Genehmigung des Inverkehrbringens von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, das die Anforderungen an die jeweilige Kategorie nicht erfüllt

(1)  Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen von FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, das nicht alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erwähnten Anforderungen an die jeweilige Kategorie erfüllt, nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 2 vorübergehend genehmigen. [Abänd. 41]

Die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige vorübergehende Genehmigungen und die jeweiligen Gründe für ihre Genehmigung.

(2)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Ermächtigung für den betreffenden Mitgliedstaat zu erlassen.

Zu diesen Bedingungen zählen:

a)  die Begründung für die Erteilung der Genehmigung zur Sicherstellung der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung;

b)  die maximale Geltungsdauerzeitliche Begrenzung der Genehmigung; [Abänd. 42]

c)  Verpflichtungen in Bezug auf amtlicheMindestanforderungen an die amtlichen Kontrollen bei den Unternehmern, die von der Genehmigung Gebrauch machen; [Abänd. 43]

d)  Inhalt und Form der Meldung gemäß Absatz 1.

Artikel 8

Besondere Anforderungen an bestimmte FVG-Pflanzenarten, -Kategorien und -Typen

Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung erforderlichenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie zu ergänzen, und zwar:

a)  in Bezug auf Partien von Früchten und Saatgutpartien der in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich der Artreinheit;

b)  in Bezug auf Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit und der Größe;

c)  in Bezug auf Normen für die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt werden, hinsichtlich Mängeln und Mindestabmessungen von Stecklingen und Setzstangen;

d)  in Bezug auf Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden hinsichtlich der Qualität im Zusammenhang mit allgemeinen Merkmalen, der Gesundheit, der Vitalität und der physiologischen Qualität;

e)  in Bezug auf Pflanzgut, das an Nutzer in Regionen mit mediterranem Klima abgegeben werden soll, hinsichtlich Mängeln, der Größe und des Alters der Pflanzen sowie gegebenenfalls der Größe des Containers.

Ein derartiger delegierter Rechtsakt muss sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung der jeweiligen Anforderungen an jeden FVG-Typ, jede FVG-Pflanzenart oder jede FVG-Kategorie hinsichtlich der Bestimmungen über Inspektionen, Probenahmen und Prüfungen sowie Isolierungsabstände stützen. Mit einem derartigen Rechtsakt werden diese Anforderungen auf der Grundlage der Entwicklung der einschlägigen internationalen Normen, der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen oder der klimatischen und ökologischen Entwicklungen angepasst.

Artikel 9

Notfallplan und nationales Register

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt einen oder mehrere Notfallpläne, um für die ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten zu sorgen, die von Extremwetterereignissen, Waldbränden, Krankheitsausbrüchen, Schädlingsbefällen, Katastrophen oder anderen Ereignissen betroffen sind, die relevant sind und in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU(24) entwickelten nationalen Risikobewertungen ermittelt wurden. Die Kommission stellt auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Unterstützung für die Erstellung des Notfallplans zur Verfügung. [Abänd. 44]

Ein solcher Notfallplan wird für diejenigen in Anhang I aufgeführten Baumarten bzw. künstlichen Hybriden dieser Baumarten erstellt, die von den Mitgliedstaaten als geeignet für dieihre derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat erachtet werden. [Abänd. 45]

Bei einem Notfallplan ist der prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden auf der Grundlage nationaler und/oder regionaler Klimamodellsimulationen für den betreffenden Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.

Im Rahmen des Notfallplans findet die Tatsache Berücksichtigung, dass über die nationalen Grenzen hinaus Gebiete betroffen sein können, und es erfolgt eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, um gemeinsam eine ausreichende präventive Versorgung mit FVG in betroffenen Gebieten, auch jenseits von Grenzen, sicherzustellen. [Abänd. 46]

(2)  Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Erstellung und laufenden Aktualisierung derartiger Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Interessenträger.

(3)  Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu Folgendem:

a)  Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die bei einem Ereignis, das zu einem erheblichen Mangel an FVG führt, an der Umsetzung des Notfallplans beteiligt sind, sowie Anordnungskette und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten natürlichen Personen, Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;

aa)   Ermittlung von Schwachstellen und Präventionsmaßnahmen, darunter insbesondere die Sicherung und die Erhöhung der Anzahl von Lagerstätten für Samen und von Baumschulen; [Abänd. 47]

b)  Zugang der zuständigen Behörden zu für die Notfallplanung gehaltenen FVG-Vorräten und der Betriebsstätte bzw. dem Gelände von Unternehmern – insbesondere Forstbaumschulen und Laboratorien, die FVG erzeugen – sowie von anderen einschlägigen Akteuren und natürlichen Personen;

c)  Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Aktivierung des Notfallplans benötigt werden;

d)  Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den erheblichen Mangel an FVG und Maßnahmen gegen den Mangel in dem Fall, dass ein erheblicher Mangel an FVG amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;

e)  Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung eines erheblichen Mangels an FVG;

f)  verfügbare vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem von einem erheblichen Mangel an FVG ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet und zu dessen potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie auf die Umwelt;

g)  Grundsätze für die geografische Abgrenzung des Gebiets bzw. der Gebiete, in dem bzw. in denen ein erheblicher Mangel an FVG aufgetreten ist;

h)  Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls, sofern vorhanden, der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen, die unter Buchstabe a erwähnt werden. [Abänd. 48]

Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf Klimamodellsimulationen zur prognostizierten künftigen Verbreitung der relevanten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung zu tragen.

(4)  Die Mitgliedstaaten richten ein in Artikel 12 genanntes nationales Register ein, [Abänd. 49]

a)  das die in Anhang I aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden enthält, die in Anbetracht der derzeitigen klimatischen und ökologischen Bedingungen im betreffenden Mitgliedstaat relevant sind;

b)  in dem der prognostizierten künftigen Verbreitung dieser Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten erstellen binnen vier Jahren nach der Einrichtung ihrer nationalen Register Notfallpläne für die in ihren Registern aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden.

(5)  Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne auf der Grundlage eines Austauschs über bewährte Verfahren und Erfahrungen mit der Erstellung solcher Pläne untereinander und mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung in FOREMATIS zur Verfügung.

KAPITEL III

REGISTRIERUNG VON UNTERNEHMERN UND AUSGANGSMATERIAL SOWIE ABGRENZUNG VON HERKUNFTSGEBIETEN

Artikel 10

Unternehmerpflichten

(1)  Unternehmer werden im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in ein in Artikel 65 der genannten Verordnung vorgesehenes Register eingetragen.

Sie müssen in der Uniondem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. [Abänd. 50]

(2)  Unternehmer stellen der zuständigen Behörde und den Nutzern ihres FVG alledie erforderlichen Informationen über die Identität des FVG sowie Informationen über dessen Eignung für die derzeitigen und prognostizierten künftigen klimatischen und ökologischen Bedingungen auf der Grundlage der verfügbaren Kenntnisse und Daten zur Verfügung. Diese Informationen werden dem potenziellen Käufer im Einklang mit den Leitlinien der zuständigen Behörde vor der Weitergabe des jeweiligen FVG über Websites, Pflanzleitfäden und andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt. [Abänd. 51]

Artikel 11

Abgrenzung von Herkunftsgebieten für bestimmte Kategorien

Die Mitgliedstaaten grenzen für die betreffenden Pflanzenarten von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, Herkunftsgebiete ab.

Die zuständigen Behörden erstellen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist, und veröffentlichen diese auf ihrer Website. Sie stellen diese Karten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über FOREMATIS zur Verfügung.

Artikel 12

Nationales Register und nationale Listen von Ausgangsmaterial

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 und 19 zugelassenen und gemäß Artikel 18 gemeldeten Ausgangsmaterials der verschiedenen Arten in elektronischer Form ein, veröffentlicht dieses und hält es auf dem neuesten Stand.

Dieses Register muss alle Einzelheiten zu jeder Einheit zugelassenen Ausgangsmaterials zusammen mit ihrem eigenen Registerzeichen enthalten.

Abweichend von Artikel 4 tragen die zuständigen Behörden das Ausgangsmaterial, das vor dem … [ABl.: Bitte Datum dieser Verordnung einfügen] in ihre jeweiligen nationalen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG aufgenommen wurde, unverzüglich in ihre nationalen Register ein, ohne das in dem genannten Artikel dargelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat erstellt eine nationale Liste von Ausgangsmaterial, die in Form einer Zusammenfassung des nationalen Registers vorgelegt wird, veröffentlicht diese und hält sie auf dem neuesten Stand. Jeder Mitgliedstaat stellt diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die nationale Liste in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial vor. Für die Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ ist es zulässig, dass lediglich eine zusammenfassende Beschreibung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete enthalten ist.

In der nationalen Liste sind insbesondere folgende Einzelheiten anzugeben:

a)  botanischer Name;

b)  Kategorie;

c)  Ausgangsmaterial;Art des Ausgangsmaterials, [Abänd. 52]

d)  Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;

e)  Standort des Ausgangsmaterials: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung und eine der folgenden Angaben:

i)  für die Kategorie „quellengesichert“ das Herkunftsgebiet sowie der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;

ii)  für die Kategorie „ausgewählt“ das Herkunftsgebiet und die geografische Position (Breiten- und Längengrade und Höhenlage oder Breiten- und Längengradbereich und Höhenzone);

iii)  für die Kategorie „qualifiziert“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;

iv)  für die Kategorie „geprüft“ die genaue(n) geografische(n) Position(en) (Breiten- und Längengrade und Höhenlage), an der bzw. an denen das Ausgangsmaterial erhalten wird;

f)  Fläche: Größe der Samenquelle(n), des Erntebestands bzw. der Erntebestände oder der Samenplantage(n);

g)  Ursprung:

i)  Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist;

ii)  für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;

h)  Zweck der Verwendung des FVG;

i)  im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“ Angabe dazu,

i)  ob es genetisch verändert ist oder

ii)  ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;

j)  im Falle der Kategorie „qualifiziert“ bzw. „geprüft“ gegebenenfalls Informationen über den Ort derdas für die Erzeugung von Klonen oder Klonmischungen verwendete Erntegebiet. [Abänd. 53]

ja)   alle weiteren Informationen, soweit verfügbar; [Abänd. 54]

jb)   etwaige in Bezug auf das FVG bestehende Rechte des geistigen Eigentums. [Abänd. 134]

Artikel 13

Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials

(1)  Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 bereitgestellten nationalen Listen eine Liste mit dem Titel „Unionsliste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts“.

Diese Liste wird in elektronischer Form über FOREMATIS zur Verfügung gestellt.

(2)  Die Liste gibt Aufschluss über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 12 Absatz 1 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich. [Abänd. 55]

Artikel 13a

Erzeugung aus Ausgangsmaterial

(1)   Vom Gewinn bis zur Vermarktung des FVG an den Endverbraucher muss für Rückverfolgbarkeit gesorgt sein.

(2)   Unternehmer setzen die zuständige Behörde vor der Ernte über ihre Absicht in Kenntnis, forstliches Vermehrungsgut zu ernten, damit die zuständige Behörde Kontrollen organisieren kann.

(3)   Unternehmer setzen die zuständige Behörde vor der Ernte über ihre Absicht in Kenntnis, forstliches Vermehrungsgut zu ernten, damit die zuständige Behörde Kontrollen organisieren kann.

(4)   Die Verbringung vom Ernteort ist nur mit einem Stammzertifikat zulässig.

(5)   Im Interesse einer möglichst großen genetischen Vielfalt innerhalb der gesamten Saatgutpartie sorgt der Saatguternter bei allen Stufen der Verarbeitung für eine gründliche Mischung der Saatgutpartie vor dem Inverkehrbringen oder der Aussaat. [Abänd. 56]

KAPITEL IV

STAMMZERTIFIKAT, KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG

Artikel 14

Stammzertifikat über die Identität

(1)  Nach dem Ernten von FVG von zugelassenem Ausgangsmaterial stellen die zuständigen Behörden auf Antrag eines Unternehmers für das gesamte geerntete FVG ein Stammzertifikat über die Identität (im Folgenden „Stammzertifikat“) aus, auf dem das eigene Registerzeichen des Ausgangsmaterials steht.

Mit dem Stammzertifikat wird bescheinigt, dass die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind und dass das FVG aus zugelassenem Ausgangsmaterial stammt. [Abänd. 57]

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Inhalt und das Muster des Stammzertifikats über die Identität für FVG fest:

a)  Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenquellen und Erntebeständen stammt;

b)  Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Samenplantagen oder Familieneltern stammt; und

c)  Muster-Stammzertifikat für FVG, das von Klonen und Klonmischungen stammt;

ca)   Muster-Stammzertifikat für FVG, das aus einer Mischung stammt. [Abänd. 58]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Erlässt ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Maßnahmen im Hinblick auf eine anschließende vegetative Vermehrung, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt.

(3)  Im Falle des Mischens gemäß Artikel 15 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Registerzeichen der Mischungsbestandteile identifizierbar sind, und wird ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt.

(4)  Wird eine Partie gemäß Artikel 15 Absatz 1 in kleinere Partien unterteilt, die nicht einheitlich verarbeitet werden und anschließend vegetativ vermehrt werden, so wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt und es wird auf die Nummer des vorherigen Stammzertifikats Bezug genommen.

(4a)   Im Falle einer Mischung muss der Unternehmer der zuständigen Behörde die Mischung im Voraus ankündigen, damit die zuständige Behörde den Mischvorgang überwachen kann. [Abänd. 59]

(5)  Ein Stammzertifikat kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches Stammzertifikat“).

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung elektronischer Stammzertifikate zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

a)  digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen des Unternehmers und der zuständigen Behörden für die Ausstellung des Stammzertifikats; und

b)  Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.

(6a)   Alle Mitgliedstaaten richten eine nationale Liste der ausgestellten Stammzertifikate ein, halten sie auf dem aktuellen Stand und stellen diese Liste der Kommission und den zuständigen Behörden zur Verfügung. [Abänd. 60]

Artikel 15

Partien

(1)  FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung von Ausgangsmaterial nach den einzelnen Zulassungseinheiten von Ausgangsmaterialund Stammzertifikaten, wenn diese ausgestellt wurden, getrennt gehalten, damit das FVG bis zu dem zugelassenen Ausgangsmaterial, von dem es geerntet wurde, zurückverfolgt werden kann. FVG wird von diesen einzelnen Zulassungseinheiten geerntet und in Partien in Verkehr gebracht, die hinreichend homogen und von anderen Partien von FVG unterscheidbar sind. [Abänd. 61]

Jede Partie von FVG ist mit den folgenden Informationen zu kennzeichnen:

a)  PartienummerPartiecode; [Abänd. 62]

aa)   Zweck; [Abänd. 63]

b)  Code und Nummer des Stammzertifikats;

c)  botanischer Name;

d)  Kategorie von FVG;

e)  AusgangsmaterialArt des Ausgangsmaterials; [Abänd. 64]

f)  Registerzeichen oder Code des Herkunftsgebiets;

g)  Herkunftsgebiet für FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls für anderes FVG;

h)  gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Ursprung des Ausgangsmaterials autochthon oder indigen, nichtautochthon oder nichtindigen oder unbekannt ist;

i)  im Falle von Saatgut das Reifejahr, die Reinheit, der Keimungsgrad des reinen Saatguts, das Gewicht von 1000 reinen Samen, die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm sowie der Name der Saatgutprüfstelle; [Abänd. 65]

j)  Alter und Typ der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

k)  für die Kategorie „geprüft“,

i)  ob es sich um einen genetisch veränderten Organismus handelt;

ii)  ob es sich um eine NGT-Pflanze handelt;

ka)   etwaige in Bezug auf das FVG bestehende Rechte des geistigen Eigentums. [Abänd. 135]

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c halten die Mitgliedstaaten FVG, das anschließend vegetativ vermehrt wird, getrennt und kennzeichnen es entsprechend. Derartiges FVG muss von einer einzigen Zulassungseinheit der Kategorie „ausgewählt“, der Kategorie „qualifiziert“ oder der Kategorie „geprüft“ geerntet worden sein. In solchen Fällen wird das erzeugte FVG derselben Kategorie zugeordnet wie das ursprüngliche FVG.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für das Mischen von FVG jeweils die folgenden Bedingungen:

a)  innerhalb der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“ wird FVG gemischt, das von zwei oder mehr Zulassungseinheiten innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets stammt;

b)  im Falle des Mischens von FVG aus einem einzigen Herkunftsgebiet von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „quellengesichert“ wird die neue kombinierte Partie als „FVG von einer Samenquelle“ zertifiziert;

c)  im Falle des Mischens von FVG, das von nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial stammt, mit FVG, das von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs stammt, wird die neue kombinierte Partie als Partie „unbekannten Ursprungs“ zertifiziert;

d)  im Falle des Mischens von FVG aus unterschiedlichen Reifejahren, das von einer einzigen Zulassungseinheit stammt, werden die tatsächlichen Reifejahre und die Anteile des FVG aus den einzelnen Jahren erfasst.

Im Falle des Mischens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c darf das Registerzeichen wie in Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen durch den Code des Herkunftsgebiets ersetzt werden.

Artikel 16

Amtliches Etikett

(1)  Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einer zuständigen Behörde stellt für jede Partie von FVG ein amtliches Etikett aus, mit dem bescheinigt wird, dass das FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt. [Abänd. 66]

(1a)   Das amtliche Etikett wird gedruckt von:

a)   der zuständigen Behörde, falls der Unternehmer dies beantragt, oder

b)   dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. [Abänd. 67]

(2)  Die zuständigen Behörden ermächtigen den jeweiligen Unternehmer, ein amtliches Etikett zu drucken, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass das jeweilige FVG die in Artikel 5 erwähnten Anforderungen erfüllt. Der Unternehmer darf das amtliche Etikett ausstellen und/oder drucken, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Unternehmer über dieausreichende Kompetenz, Infrastruktur und die Ressourcen verfügt, die zum Drucken des amtlichen Etiketts benötigt werden. [Abänd. 68]

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob der Unternehmer die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt.

Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 fest, dass ein Unternehmer die in dem genannten Absatz genannten Anforderungen nicht erfüllt, so widerruft bzw. ändert sie diese Ermächtigung unverzüglich.

(4)  Das amtliche Etikett enthält nebenoder ein anderes Dokument des Lieferanten mit den gemäß Artikel 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen enthält neben den gemäß dem genannten Artikel erforderlichen Informationen alle folgenden Informationen: [Abänd. 69]

a)  Nummer(n) des oder der gemäß Artikel 14 ausgestellten Stammzertifikats oder Stammzertifikate oder Verweis auf ein gemäß Artikel 14 Absatz 3 verfügbares anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung;

b)  Name des UnternehmersNamen der liefernden Unternehmer, einschließlich ihrer Anschrift und Registrierungsnummer, sowie Namen der Empfänger, einschließlich ihrer Anschrift; [Abänd. 70]

c)  gelieferte Menge;

d)  im Falle von FVG der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;

e)  Informationen darüber, ob das FVG vegetativ vermehrt wurde;

ea)   QR-Code mit Anweisungen zur Pflege, Lagerung und Anpflanzung des FVG. [Abänd. 71]

(5)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes in Bezug auf das amtliche Etikett fest:

a)  Inhalt des amtlichen Etiketts;

b)  zusätzliche Informationen im Falle von Samen und kleinen Mengen von Samen;

c)   Farbe des Etiketts für bestimmte Kategorien oder andere Typen von FVG; [Abänd. 72]

d)  zusätzliche Informationen im Falle bestimmter Gattungen oder Arten;

da)   Angabe, ob es sich bei dem Material um ein Erzeugnis aus einer genetischen Veränderung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG handelt. [Abänd. 136]

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5a)   Verwendet der Unternehmer ein farbiges Etikett oder Dokument für eine beliebige Kategorie von FVG, so muss die Farbe des Etiketts oder Dokuments des Lieferanten der in Anhang VI angegebenen Farbe entsprechen. [Abänd. 73]

(6)  Ein amtliches Etikett kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten festlegen, um für deren Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Artikel und für eine angemessene, zuverlässige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung dieser amtlichen Etiketten zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)  Der Kommission wird gemäß Artikel 26 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen dieser Artikel ergänzt wird, indem Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

a)  digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen der Unternehmer und der zuständigen Behörden für die Ausstellung der amtlichen Etiketten;

b)  Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden und mit der die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, der Zugang dazu und ihre Verwendung erleichtert werden sollen.

Artikel 17

Saatgutverpackungen

Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen, die beim Öffnen unbrauchbar werden, in Verkehr gebracht werden. Zur Verhinderung von Fäulnis kann die Umverpackung der verschlossenen Verpackungen des FVG an die Bedürfnisse des jeweiligen FVG angepasst werden. [Abänd. 74]

KAPITEL V

AUSNAHMEN VON ARTIKEL 4

Artikel 18

Ausnahme von der Zulassungspflicht für Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist

(1)  Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 darf Ausgangsmaterial, das zur Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, ohne Zulassung durch die zuständigen Behörden in ein nationales Register eingetragen werden.

(2)  Jeder Unternehmer, der Ausgangsmaterial zur Erhaltung in der Forstwirtschaft verwendeter forstgenetischer Ressourcen registriert, meldet dieses Ausgangsmaterial der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)  Das in Absatz 1 erwähnte Ausgangsmaterial wird den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Format von FOREMATIS gemeldet.

Das Ausgangsmaterial wird unter Bezugnahme auf die Meldungseinheit gemeldet.

In nationalen Registern wird jeder Meldungseinheit ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.

Bei der Meldung sind folgendedie in Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen anzugeben:.

a)   botanischer Name;

b)   Kategorie;

c)   Ausgangsmaterial;

d)   Registerzeichen oder gegebenenfalls Kurzfassung davon bzw. Code des Herkunftsgebiets;

e)   Standort: gegebenenfalls eine Kurzbezeichnung sowie das Herkunftsgebiet und der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone;

f)   Fläche: Größe der Samenquelle(n) oder des Erntebestands bzw. der Erntebestände;

g)   Ursprung: Angabe dazu, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial Angabe des Ursprungs, falls bekannt;

h)   Zweck: Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen. [Abänd. 75]

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen an eine derartige Meldung und ihren Inhalt festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte tragen der Entwicklung anwendbarer internationaler Normen Rechnung und werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, durch Unternehmer

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmer ermächtigen, Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ bestimmt ist, für bestimmte Arten zuzulassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  in dem Herkunftsgebiet, in dem sich das Ausgangsmaterial befindet, herrschen extreme Wetterbedingungen; und

b)  diese Wetterbedingungen wirken sich auf den Fortpflanzungszyklus des Ausgangsmaterials aus und führen dazu, dass seltener FVG von diesem Ausgangsmaterial geerntet wird.

Für Diese Ermächtigung ist die Zustimmungwird der Kommission erforderlichmitgeteilt. [Abänd. 76]

Artikel 20

Vorläufige Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ bestimmt ist, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon genehmigen, wenn auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer genetischen Prüfung oder von Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllen wird.

Artikel 21

Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung

(1)  Zur Bewältigung vorübergehender Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit FVG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend ermächtigen, das Inverkehrbringen von FVG einer oder mehrerer Arten zu genehmigen, das von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.

(2)  Handelt die Kommission im Einklang mit Absatz 1, so wird auf dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 ausgestellten amtlichen Etikett angegeben, dass das betreffende FVG von Ausgangsmaterial stammt, das weniger strenge Anforderungen als jene in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllt.

(3)  Der in Absatz 1 erwähnte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung

(1)  Abweichend von den Artikeln 1, 4 und 5 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass zeitlich befristete Versuche zur Suche nach besseren Alternativen zu Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Arten oder künstlichen Hybriden, für die sie gilt, die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial sowie die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG organisiert werden.

Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, in deren Rahmen untersucht wird, ob neue Anforderungen im Vergleich zu jenen gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 dieser Verordnung realisierbar und angemessen sind.

(2)  Die in Absatz 1 erwähnten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und darin wird mindestens eines der folgenden Elemente festgelegt:

a)  die betreffenden Arten oder künstlichen Hybriden;

b)  die Versuchsbedingungen nach Arten oder künstlichen Hybriden;

c)  die Versuchsdauer;

d)  die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.

Bei diesen Rechtsakten wird der Entwicklung von Folgendem Rechnung getragen:

a)  Methoden zur Bestimmung des Ursprungs des Ausgangsmaterials, einschließlich des Einsatzes biomolekularer Techniken;

b)  Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstgenetischer Ressourcen unter Berücksichtigung anwendbarer internationaler Normen;

c)  Vermehrungs- und Erzeugungsmethoden, einschließlich der Anwendung innovativer Erzeugungsverfahren;

d)  Methoden zur Entwicklung von Kreuzungsplänen in Bezug auf Ausgangsmaterialbestandteile;

e)  Methoden zur Bewertung der Merkmale von Ausgangsmaterial und FVG;

f)  Methoden für die Kontrolle des betreffenden FVG.

Im Rahmen dieser Rechtsakte erfolgt eine Anpassung an die Entwicklung der Techniken zur Erzeugung des betreffenden FVG, und sie stützen sich auf etwaige von den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergleichsversuche und ‑prüfungen.

(3)  Die Kommission überprüft die Ergebnisse der genannten Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, wobei sie erforderlichenfalls darauf hinweist, dass die Artikel 1, 4 oder 5 geändert werden müssen.

Artikel 23

Ermächtigung zur Annahme strengerer Anforderungen

(1)  Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder einen Teil davon strengere Erzeugungsanforderungen als jene in dem genannten Artikel anzunehmen, sofern diese Anforderungen den freien Verkehr von FVG, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 77]

(2)  Für die Zwecke einer Ermächtigung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag mit:

a)  dem Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen;

b)  einer Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen.

(3)  Eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  mit den beantragten Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass mindestens eines der folgenden Ziele erreicht wird:

i)  Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG;

ii)  Umweltschutz: Anpassung an den Klimawandel oder Beitrag zum Schutz, Steigerung der biologischen Vielfalt, oder Wiederherstellung von Waldökosystemen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit; [Abänd. 78]

b)  die beantragten Maßnahmen sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel gemäß Buchstabe a; und

c)  die Maßnahmen sind in Anbetracht der spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt.

(4)  Haben Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 1999/105/EG zusätzliche oder strengere Anforderungen angenommen, so überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen bis zum … [ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und heben sie auf oder ändern sie, damit diese Verordnung eingehalten wird.

Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen.

KAPITEL VI

EINFUHREN VON FVG

Artikel 24

Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung

(1)  FVG darf nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden, wenn im Einklang mit Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind. Der Verfahren für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit beruht auf einer detaillierten Untersuchung der Standards für Identität und Qualität sowie für andere spezifische, für FVG geltende Anforderungen. [Abänd. 79]

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage aller folgenden Aspekte beschließen, ob in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen erfüllt, die jenen, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten, gleichwertig sind:

a)  gründliche Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten; und

b)  zufriedenstellendes Ergebnis einer von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Prüfung in Fällen, in denen die Kommission eine derartige Prüfung als notwendig erachtet hat;

c)  das Drittland nimmt an dem OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel teil.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Bei Beschlüssen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission den Umstand, ob die Garantien der in dem betreffenden Drittland angewandten Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende Erzeugung von FVG aus diesem Ausgangsmaterial mit den Garantien für die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ übereinstimmen, die in den Artikeln 4 und 5 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 vorgesehen sind.

Artikel 25

Meldung und Bescheinigungen betreffend eingeführtes FVG

(1)  Unternehmer, die FVG in die Union einführen, unterrichten die jeweilige zuständige Behörde über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorab über die Einfuhr.

(2)  Eingeführtem FVG sind alle folgenden Elemente beizufügen:

a)  ein Stammzertifikat bzw. eine andere amtliche Bescheinigung, das bzw. die vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde;

b)  ein amtliches Etikett und

c)  Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu diesem FVG, die vom Unternehmer im jeweiligen Drittland zur Verfügung gestellt wurden;

ca)   ein neues, von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats ausgestelltes Stammzertifikat, das das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung im Sinne von Buchstabe a nach der Einfuhr ersetzt, oder eine Bescheinigung über das Vorhandensein dieses neuen Zertifikats. [Abänd. 80]

(3)  Nach der Einfuhr gemäß Absatz 1 ersetzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats:

a)  das Stammzertifikat oder die amtliche Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe a durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes Stammzertifikat und

b)  das amtliche Etikett nach Absatz 2 Buchstabe b durch ein neues im betreffenden Mitgliedstaat ausgestelltes amtliches Etikett.

KAPITEL VII

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Durch die Einbeziehung von Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, wird ein breites Spektrum an nationalem Fachwissen und nationalen Perspektiven eingebracht, was zu einer fundierten und ausgewogenen Entscheidungsfindung bei delegierten Rechtsakten beiträgt. [Abänd. 81]

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(26).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL VIII

Berichterstattung, Sanktionen und Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625

Artikel 28

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:

a)  Mengen von zertifiziertem FVG pro Jahr, für das ein Stammzertifikat ausgestellt wurde; [Abänd. 82]

b)  Anzahl der von den Mitgliedstaaten angenommenen nationalen Notfallpläne zur Vorbereitung auf Schwierigkeiten bei der Versorgung mit FVG und für die Aktivierung dieser Notfallpläne benötigte Zeit und Ressourcen; [Abänd. 83]

c)  Anzahl der Websites und/oder nationalen Pflanzleitfäden mit Informationen über die am besten für das Pflanzen von FVG geeigneten Orte;

d)  Mengen von FVG, das auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung aus Drittländern eingeführt wurde, je Gattung und Art;

e)  gemäß Artikel 29 verhängte Sanktionen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für den Bericht gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen und alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die betrügerischen oder irreführenden Praktiken entspringen, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union.“

"

2.  In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:"

„(5a) Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ gemäß der Verordnung (EU) …/…*+ erzeugt oder in Verkehr gebracht wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.

Findet dieser Absatz Anwendung, so

   a) muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teile E und F dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten;
   b) muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil H dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthalten.

______________________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“

+ ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“

"

3.  Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 31

Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„l. Erzeugung und Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts.“

"

2.  In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:"

„52. ‚forstliches Vermehrungsgut‘ Vermehrungsgut gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des …*+.

______________________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“

+ ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“

"

3.  Nach Artikel 22a wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 22b

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut

(1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gehören amtliche Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens forstlichen Vermehrungsguts und von Unternehmern, die diesen Vorschriften unterliegen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei forstlichem Vermehrungsgut die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.

Diese delegierten Rechtsakte regeln

   a) spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens bestimmten forstlichen Vermehrungsguts in der Union, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft;
   b) spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern im Zusammenhang mit der Erzeugung bestimmten forstlichen Vermehrungsguts, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gelten, zur Reaktion auf Verstöße gegen die Unionsvorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft; und
   c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

(3)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l überprüft wird, sowie für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf

   a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken von Verstößen gegen die Vorschriften über forstliches Vermehrungsgut mit einem bestimmten Ursprung oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen;
   b) die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…*+ unter amtlicher Aufsicht amtliche Etiketten ausstellen dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

______________________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … … (ABl. …).“

+ ABl.: Bitte die Nummer der vorliegenden Verordnung und die Organe in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.“

"

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG

Die Richtlinie 1999/105/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf diesen aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang I

LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN

Abies alba Mill.

Picea abies Karst.

Abies bornmulleriana

Picea sitchensis Carr.

Abies cephalonica Loud.

Pinus brutia Ten.

Abies grandis Lindl.

Pinus canariensis C. Smith

Abies pinsapo Boiss.

Pinus cembra L.

Acer campestre

Pinus contorta Loud

Acer platanoides L.

Pinus halepensis Mill.

Acer pseudoplatanus L.

Pinus leucodermis Antoine

Alnus cordata - Juglans regia

Pinus nigra Arnold

Alnus glutinosa Gaertn.

Pinus pinaster Ait.

Alnus incana Moench.

Pinus pinea L.

Betula pendula Roth.

Pinus radiata D. Don

Betula pubescens Ehrh.

Pinus sylvestris L.

Carpinus betulus L.

Pinus taeda

Castanea sativa Mill.

Populus nigra

Cedrus atlantica Carr.

Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten

Cedrus libani A. Richard

Populus tremula

Eucalyptus globulus

Prunus avium L.

Eucalyptus gunnii

Pseudotsuga menziesii Franco

Eucalyptus hybride gunnii x dalrympleana

Quercus cerris L.

Eucalyptus nitens

Quercus ilex L.

Fagus sylvatica L.

Quercus petraea Liebl.

Fraxinus angustifolia Vahl.

Quercus pubescens Willd.

Fraxinus excelsior L.

Quercus robur L.

Juglans major x regia

Quercus rubra L.

Juglans nigra

Quercus suber L.

Juglans nigra x regia

Robinia pseudoacacia L.

Larix decidua Mill.

Sorbus domestica

Larix x eurolepis Henry

Sorbus torminalis

Larix kaempferi Carr.

Tilia cordata Mill.

Larix sibirica Ledeb.

Tilia platyphyllos Scop.

Malus sylvestris

[Abänd. 84]

Anhang II

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „QUELLENGESICHERT“ BESTIMMT IST

A.  Allgemeine Anforderung:

Die Samenquelle oder der Erntebestand muss die von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.

B.  Besondere Anforderungen:

1.  Typ des Ausgangsmaterials

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.  Effektive Populationsgröße

Die Samenquelle oder der Erntebestand umfasst eine oder mehrere Baumgruppen (Baumbestände) oder einen einzelnen Bestand. Diese Bäume der Samenquellen oder des Erntebestands sind gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen in diesen Samenquellen oder Erntebeständen gewährleistet ist. [Abänd. 85]

3.  Ursprung und Herkunftsgebiet

a)  Das Herkunftsgebiet, der Standort, der Breiten- und Längengradbereich und die Höhenzone des Ortes/der Orte, an dem/denen das FVG gewonnen wurde, werden im Stammzertifikat angegeben.

b)  Der Unternehmer stellt entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (Bibliografie, Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biomolekularer Techniken, fest, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um Material

i)  autochthonen,

ii)  nichtautochthonen,

iii)  indigenen,

iv)  nichtindigenen,

v)  unbekannten Ursprungs handelt.

Bei nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung dieses Ausgangsmaterials anzugeben, sofern er bekannt ist.

Die zuständige Behörde überprüft die vom Unternehmer vorgelegten Informationen.

4.  Nachhaltigkeitsmerkmale

a)  Die Bäume sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst, und überdies weisen Randpopulationen eine lokale Anpassung an extremere biotische und abiotische Faktoren auf. [Abänd. 86]

b)  Die Bäume sind praktisch frei von SchädlingenQualitätsschädlingen und deren Symptomen und widerstandsfähig gegen ungünstige klima- und standortspezifische Bedingungen am Ort, an dem sie wachsen. [Abänd. 87]

Anhang III

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „AUSGEWÄHLT“ BESTIMMT IST

A.  Allgemeine Anforderung:

Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand im Hinblick auf den besonderen Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, und trägt den in Abschnitt B aufgeführten Anforderungen je nach dem Zweck in gebührender Weise Rechnung. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieses besonderen Zwecks für die Nutzung des FVG fest. Dieser Zweck wird in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben.

B.  Besondere Anforderungen:

1.  Ursprung: Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (Bibliografie, Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biomolekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei dem Erntebestand um einen autochthonen/indigenen, nichtautochthonen/nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist. Für nichtautochthones/nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

2.  Isolierung: Erntebestände stehen in ausreichender Entfernung von Erntebeständen schlechter Qualität derselben oder verwandter Arten oder von Erntebeständen verwandter Arten, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen/indigenen Erntebestände umgebenden Erntebeständen um nichtautochthone/nichtindigene Erntebestände oder um Erntebestände unbekannten Ursprungs handelt. [Abänd. 88]

3.  Effektive Populationsgröße: Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt und zur Gewährleistung einer ausreichenden gegenseitigen Bestäubung umfassen die Erntebestände eine oder mehrere Baumgruppen. Diese Bäume sind in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist.

4.  Alter und Entwicklungsstand: Das Alter oder der Entwicklungsstand der Bäume in den Erntebeständen ist so beschaffen, dass die Auslesekriterien dieser Bäume eindeutig beurteilt werden können.

5.  Homogenität: Die Erntebestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume werden erforderlichenfalls entfernt.

6.  Nachhaltigkeitsmerkmale:

a)  Die Erntebestände sind gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst.

b)  Die Bäume sind praktisch frei von SchädlingenQualitätsschädlingen und deren Symptomen und widerstandsfähig gegen ungünstige Standortbedingungenklima- und standortspezifische Bedingungen am Ort, an dem sie wachsen. [Abänd. 89]

7.  Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muss das erzeugte Holzvolumen normalerweise höher sein als das unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen erzeugte allgemein anerkannte Durchschnittsvolumen.

8.  Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Die Holzqualität ist ein wesentliches Kriterium, wenn das FVG in der Forstwirtschaft zur Herstellung von Holz, Möbeln oder Zellstoff verwendet werden soll. In diesem Fall misst die zuständige Behörde diesem Kriterium mehr Gewicht bei.

9.  Form oder Habitus: Bäume in Erntebeständen weisen besonders gute morphologische Merkmale auf, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus ist der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering.

Anhang IV

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „QUALIFIZIERT“ BESTIMMT IST

1.  Samenplantagen

a)  Die zuständige Behörde lässt die Art und das Ziel des Kreuzungsplans, den Kreuzungsplan der zugehörigen Klone oder Familien und das Anlageschema, die zugehörigen Klone oder Familien, die Isolierung und den Standort sowie alle Änderungen derselben zu und registriert sie.

b)  Der Unternehmer wählt die zugehörigen Klone oder Familien werden aufgrund ihrer überragenden Merkmale aus und trägtausgewählt, wobei den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 90]

c)  Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein, der so erstellt wurde, dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.

d)  Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und bei der zuständigen Behörde zu registrieren.

e)  Der Unternehmer bewirtschaftet und beerntet Die Samenplantagen sind auf eine Weise zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt ist, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG in einer Analyse nachzuweisen. [Abänd. 91]

2.  Familieneltern

a)  Der Unternehmer wählt Die Eltern werden aufgrund ihrer überragenden Merkmale oder aber wegen ihrer Kombinationseignung ausausgewählt. Bei einer Auswahl auf der Grundlage überragender Merkmale wird den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung getragen. [Abänd. 92]

b)  Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Bestandteile, Isolierung und Standort sowie jedwede bedeutende Änderung dieser Parameter sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren.

c)  Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren.

d)  Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG in einer Analyse nachzuweisen.

3.  Klone

a)  Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die bei der zuständigen Behörde zugelassen und registriert wurden, identifizierbar sein.

b)  Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand der Beobachtung und der qualitativen Bewertung der Merkmale dieser Klone oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.

c)  Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind aufgrund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt B Nummern 4 und 6 bis 9 unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, für den das daraus gewonnene FVG verwendet werden soll, Rechnung zu tragen ist.

d)  Die Zulassung ist von der zuständigen Behörde auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) zu begrenzen.

4.  Klonmischungen

a)  Klonmischungen müssen die in Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen.

b)  Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind von der zuständigen Behörde zuzulassen und zu registrieren. Jede Klonmischung muss eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen.

c)  Die Zulassung ist von der zuständigen Behörde auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) zu begrenzen.

ANHANG V

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON FVG DER KATEGORIE „GEPRÜFT“ BESTIMMT IST

1.  ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a)  Allgemeines

Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die entsprechenden Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um eine oder mehrere Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen, so muss es die entsprechenden Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage des Zwecks, für den das FVG verwendet werden soll, fest.

Die Unternehmer bereiten diemelden der für die Zulassung des Ausgangsmaterials vorgesehenen Prüfungen vor, konzipieren sie und führen sie durch. Sie wertenzuständigen Behörde das Material, die Methoden und die Ergebnisse dieserder Prüfungen. Die vorgelegten Ergebnisse werden gemäß den international anerkannten Verfahren aus. Beiausgewertet. In Vergleichsprüfungen vergleicht der Unternehmer das zu prüfende FVG mit einemwerden ein oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewähltenmehrere zugelassene oder vorausgewählte Standards, wie in Nummer 3 Buchstabe b beschrieben, verwendet. [Abänd. 93]

aa)  Für jede in Anhang I aufgeführte Baumart muss eine Mindestanzahl von Prüfflächen mit einer Mindestgröße berücksichtigt werden. [Abänd. 94]

b)  Prüfmerkmale

i)  Der Unternehmer konzipiertDie Prüfungen werden zur Bewertung der unter Ziffer ii genannten relevanten Merkmale konzipiert, und gibt diese werden für jede Prüfung in den Prüfungsaufzeichnungen anangegeben. [Abänd. 95]

ii)  Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten, einschließlich der gegenwärtigen und künftigen klimatischen Bedingungen.

c)  Dokumentation

Der Unternehmer führt Aufzeichnungen, in denen er die Prüforte beschreibtstellt alle Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Prüfungsergebnisse erforderlich sind, einschließlich der standörtlichen und klimatischen Bedingungen, des Bodens, der Vornutzung, der Bestandsbegründung, der Bewirtschaftung und der Schäden durch abiotische/biotische Faktoren. Er legtAuf Anfrage stellt der Unternehmer diese Aufzeichnungen derden zuständigen Behörde auf Anfrage vorBehörden zur Verfügung. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über das Alter des Ausgangsmaterials und des FVG sowie über die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung. [Abänd. 96]

d)  Versuchsanstellung

i)  Der Unternehmer muss Jede Stichprobe von FVG muss, soweit es die Typen des Pflanzguts gestatten, in derselben Weise anziehen, auspflanzen und pflegenangezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. [Abänd. 97]

ii)  Der Unternehmer muss jedenJeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anlegenanzulegen, damit die individuellen Merkmale jedes zu prüfenden Bestandteils gemessen werden können. [Abänd. 98]

e)  Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i)  Der Unternehmer analysiert Die Versuchsergebnisse werden mithilfe international anerkannter Statistikverfahren und legtanalysiert; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal vorvorzulegen. [Abänd. 99]

ii)  Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Versuch durchgeführt wurde, weist das vorgeschlagene Einsatzgebiet aus und informiert über alle Merkmale des FVG, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen.

iv)  Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das FVG nicht mindestens die Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials aufweist, aus dem das FVG erzeugt wurde, einschließlich insbesondere der Widerstandsfähigkeit/Toleranz gegenüber Pflanzenschädlingen von wirtschaftlicher Bedeutung, dann wird dieses FVG nicht als Material der Kategorie „geprüft“ zertifiziert.

2.  ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER BESTANDTEILE DES AUSGANGSMATERIALS

a)  Die Bestandteile des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b)  Dokumentation

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist eine zusätzliche Dokumentation mit Informationen über Folgendes erforderlich:

i)  Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Bestandteile,

ii)  Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen FVG.

c)  Prüfverfahren

Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt werden:

i)  Der genetische Wert jedes Bestandteils ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für das geplante Einsatzgebiet des FVG relevant sind.

ii)  Der Prüfzeitraum muss hinreichend lang sein, um eine Ausprägung der geprüften Merkmale zu ermöglichen.

iii)  Die geschätzte Überlegenheit des in Verkehr zu bringenden FVG ist auf der Grundlage dieser genetischen Werte und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iv)  Prüfungen und genetische Bewertungen sind von der zuständigen Behörde zuzulassen.

d)  Auswertung

i)  Die geschätzte Überlegenheit des FVG ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen. Der Unternehmer bestimmt den Standard im Zuchtprogramm wird bestimmt und beschreibt diesen Standard in den Prüfberichten beschrieben. [Abänd. 100]

ii)  Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des FVG niedriger ist als der des Standards.

3.  ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON FVG

a)  Beprobung von FVG

i)  Die Stichprobe des FVG für Vergleichsprüfungen muss wirklich repräsentativ sein für das von dem zuzulassenden Ausgangsmaterial stammende FVG.

ii)  Generativ erzeugtes FVG für Vergleichsprüfungen muss

—  in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein und

—  mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.

Für die Erzeugung von solchem FVG ist die künstliche Bestäubung zulässig.

b)  Standards

i)  Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Ausgangsmaterial repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für die die Zertifizierung des FVG vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für den vorgesehenen Zweck in der Forstwirtschaft erwiesen hat. Die zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollten, sofern möglich,

—  Erntebestände sein, die nach den Kriterien des Anhangs III ausgewählt wurden, oder

—  Ausgangsmaterial sein, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ amtlich zugelassen wurde.

ii)  Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternbaumarten durch Standards vertreten sein.

iii)  Nach Möglichkeit sind mehrere Standards zu verwenden. Soweit gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene FVG oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Bestandteile ersetzt werden.

iv)  Die gleichen Standards sind in allen Prüfungen für eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen zu verwenden.

c)  Auswertung

i)  Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii)  Der Unternehmer gibt anEs ist anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen sind durch vorteilhafte Merkmale auszugleichen. [Abänd. 101]

4.  VORLÄUFIGE ZULASSUNG

Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.

5.  FRÜHTESTS

Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die zuständige Behörde Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise am forstlichen Standort geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale erfüllen die Anforderungen von Nummer 3.

Anhang VI

KATEGORIEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON FVG VON VERSCHIEDENEN TYPEN VON AUSGANGSMATERIAL

Ausgangsmaterial

Kategorie des FVG (Farbe des Etiketts, wenn farbige amtliche Etiketten verwendet werden)

Quellengesichert (Gelb)

Ausgewählt (Grün)

Qualifiziert (Rosa)

Geprüft (Blau)

Samenquelle

x

 

 

 

Erntebestand

x

x

 

x

Samenplantage

 

 

x

x

Familieneltern

 

 

x

x

Klon

 

 

x

x

Klonmischung

 

 

x

x

Anhang VII

Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2016/2031

In Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die folgenden Teile aufgenommen:

„TEIL G

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2

1.  Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

a)  das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,

b)  die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß. Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.

2.  Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

TEIL H

Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit dem amtlichen Etikett, gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3

1.  Der Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für FVG gemäß Artikel 83 Absatz 5 kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

a)  Die Wörter „Pflanzenpass – Schutzgebiet“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich,

b)  direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge,

c)  die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite wie das amtliche Etikett.

2.  Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.“

Anhang VIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 1999/105/EG des Rates

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Unterabsatz 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

-

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 4

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 und Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6 und 18

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 21

Artikel 5

-

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b

-

Artikel 6 Absatz 6

-

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 7

Artikel 23

Artikel 8

-

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 14 Absätze 2 bis 6

-

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 31

Artikel 17

-

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

-

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 23

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 6, Artikel 5 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 14 Absätze 1 und 5, Artikel 16 Absätze 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

-

Artikel 28

-

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 33

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Artikel 8

Anhang VIII

Artikel 14

(1) ABl. C, C/2024/1583, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1583/oj.
(2)ABl. C 199 vom 14.7.1999, S. 1.
(3)ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 15.
(4)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom … Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …
(5)Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).
(6)Beschluss des Rates zur Einrichtung des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel [OECD/LEGAL/0355].
(7)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
(8)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(9)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
(10)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final).
(11)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(12)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(13)Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(14)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …).
(15)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(16)Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(17)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021)0118).
(18)Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(19)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(20)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(21)FAO (2020) Global Forest Resources Assessment – Terms and Definitions. https://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.
(22)FAO (2020) Global Forest Resources Assessment – Terms and Definitions. https://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.
(23)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Richtlinien 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/53/EG und 2002/55/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. …).
(24)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(25)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(26)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
PDF 131kWORD 52k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023)0692 – C9-0408/2023 – 2023/0397(COD))
P9_TA(2024)0343A9-0085/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0692),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0408/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 30. Januar 2024(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. April 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltskontrollausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A9-0085/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

P9_TC1-COD(2023)0397


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1449.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den geeigneten Eingliederungsplan für die Fazilität für den Westbalkan

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Erklärung der Kommission zur Berichterstattung zur Kenntnis. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde gemäß den Verträgen beabsichtigen das Europäische Parlament und der Rat, den Eingliederungsplan der Fazilität zu überprüfen, beispielsweise in Bezug auf die Mittel pro Begünstigten, um eine angemessene politische und haushaltspolitische Kontrolle sicherzustellen. Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, diese Erklärung bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2025 je nach Sachlage gebührend zu berücksichtigen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Vereinfachung bestimmter GAP-Bestimmungen
PDF 134kWORD 48k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (COM(2024)0139 – C9-0120/2024 – 2024/0073(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0139)

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0120/2024),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. April 2024(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen

P9_TC1-COD(2024)0073


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1468.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren
PDF 131kWORD 55k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2023)0178 – C9-0120/2023 – 2023/0090(COD))
P9_TA(2024)0345A9-0382/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0178),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0120/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juni 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0382/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020(2)

P9_TC1-COD(2023)0090


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Bei mobilen Maschinen und Geräten mit eigenem Antrieb, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) fallen und die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden (im Folgenden „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“), kann es gelegentlich oder regelmäßig vorkommen, dass sie auf öffentlichen Straßen verkehren müssen, um insbesondere von einem Einsatzort zum nächsten zu gelangen.

(2)   Diese Verordnung sollte nur für Maschinen und Geräte mit eigenem Antrieb gelten. Gezogene Maschinen und Geräte werden von dieser Verordnung nicht erfasst, da diese in der Regel von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) fallen. Solche Maschinen und Geräte sollten von der Verordnung (EU) 2018/858 erfasst werden, da diese die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger regelt. Die Kommission sollte sich mit der Notwendigkeit befassen, im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858 detaillierte technische Anforderungen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit der spezifischen Kategorie gezogener Maschinen und Geräte festzulegen, insoweit diese Maschinen und Geräte nicht entsprechenden Anforderungen nach bestehenden Vorschriften unterliegen.

(3)  Bestimmte Aspekte der Konstruktion und des Baus von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sind bereits durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8), die Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) oder die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und die Richtlinie 2006/42/EG.

(4)  Was die Sicherheit mobiler Maschinen und Geräte betrifft, so ist die Richtlinie 2006/42/EG der wichtigste Rechtsakt, der für diese Maschinen und Geräte gilt, wenn sie in der Union in Verkehr gebracht werden. Sie enthält grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Funktionsfähigkeit mobiler Maschinen und Geräte im Gelände, z. B. das Abbremsen, Anhalten, Bremsen, die Fahrerplätze, Rückhaltevorrichtungen usw. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Richtlinie sind jedoch nur so beschaffen, dass sie die Sicherheit beim Einsatz der Maschinen und Geräte, nicht aber die Sicherheitsaspekte dieser Maschinen und Geräte beim Verkehr auf öffentlichen Straßen betreffen.

(5)  Da keine harmonisierten Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten bestehen, sind Wirtschaftsakteure, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, mit erheblichen Kosten im Zusammenhang mit den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten konfrontiert. Darüber hinaus ist die Straßenverkehrssicherheit für diese Maschinen und Geräte nicht einheitlich im gesamten Gebiet der Union gewährleistet. Daher müssen auf Unionsebene harmonisierte Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden.

(6)  Für die Zwecke der Entwicklung und des Funktionierens des Binnenmarkts der Union ist es angezeigt, harmonisierte Systeme der Typgenehmigung und der Einzelgenehmigung für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, einzurichten.

(7)   Ziel dieser Verordnung ist es, die Risiken anzugehen, die mit dem geplanten Verkehr von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten auf öffentlichen Straßen verbunden sind. Daher sollten nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in der Praxis nicht auf öffentlichen Straßen verkehren werden, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(8)  Da mit dieser Verordnung den Risiken begegnet werden soll, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ergeben, die für die Ausführung von Arbeiten und nicht für die Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern konstruiert und gebaut sind (ausgenommen die Beförderung von Materialien, die zum Betrieb der Maschine beitragen), sollte diese Verordnung nicht für Maschinen und Geräte gelten, deren einziger Zweck die reine Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern ist. Folglich fallen alle Arten neuer Vorrichtungen für die persönliche Mobilität (Elektroroller und Elektroroller mit Sitz, Fahrräder mit Trethilfe, einschließlich Fahrrädern mit elektromotorischem Hilfsantrieb und solcher, die für die Beförderung von gewerblicher Ladung bestimmt sind, selbstbalancierende Fahrzeuge, einschließlich selbstbalancierender persönlicher Transportfahrzeuge und Hoverboards, elektrische Einräder, elektrische Skateboards und „One-Wheel“-Bretter usw.) nicht unter diese Verordnung.

(9)  Da mit dieser Verordnung darauf abgezielt wird, die Teilnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die für die Ausführung von Arbeiten und nicht für die Beförderung von Arbeitnehmern konstruiert und gebaut sind, am Straßenverkehr zu regeln, sollten mobile Maschinen und Geräte, die mit mehr als drei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, ausgestattet sind, ebenfalls von dieser Verordnung ausgenommen werden. Jeder Platz sollte als Sitzplatz gelten, wenn er für die Benutzung während des Verkehrs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts auf öffentlichen Straßen ausgelegt ist und vernünftigerweise als solcher genutzt werden kann, und wenn eine erwachsene 5-Perzentil-Frau dort sitzen kann.

(10)   Diese Verordnung sollte ausschließlich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, erfassen, die ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht werden und bei denen es sich entweder um neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eines in der Union niedergelassenen Herstellers oder aus einem Drittland eingeführte – neue oder gebrauchte – nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte handelt.

(11)   Diese Verordnung sollte für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, unabhängig von ihrem Antriebssystem gelten; daher sollte sie auch für Maschinen und Geräte mit Elektromotor oder Hybridantrieb gelten. Diese Verordnung sollte die Anforderungen an die elektrische Sicherheit in Bezug auf elektrische Antriebe, die in der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegt sind, unberührt lassen.

(12)  Langsame nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte weisen den größten Anteil am Markt für mobile Maschinen und Geräte auf. Zudem haben bestimmte Mitgliedstaaten für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Straßenverkehr festgelegt. Da sich Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr proportional zur Fahrgeschwindigkeit verhalten, wäre es darüber hinaus inkohärent, wenn ein Rahmen, der lediglich auf Sicherheitsrisiken von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, nicht jedoch von gewöhnlichen Fahrzeugen abzielt, auch entweder schnelle nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte oder nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h abdecken würde. Daher sollte diese Verordnung nicht für mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h oder mehr als 40 km/h gelten.

(13)  In einigen genau definierten Fällen sollten die Hersteller die Wahl haben, nationale Regelungen, die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung zu verwenden. Angesichts der Besonderheiten von Prototypen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die unter der Verantwortung des Herstellers für die Durchführung spezifischer Entwicklungsprüfungsprogramme oder Betriebsprüfungen auf der Straße verwendet werden, von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut sind oder dafür angepasst wurden, und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die hauptsächlich in Steinbrüchen oder auf Flughäfen verwendet werden, ist es angezeigt, den Herstellern Flexibilität bezüglich des anzuwendenden Genehmigungssystems einzuräumen.

(14)   Dies kann auch bei kleinen und mittleren Unternehmen der Fall sein, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in einer Anzahl von auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Einheiten herstellen, die pro Jahr und in jedem Mitgliedstaat 70 Einheiten je Typ nicht überschreitet.

(15)   Während die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Regelungen für die in den Erwägungsgründen 9 und 9a genannten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte einzuführen, sollten die Mitgliedstaaten, die keine solche Regelung eingeführt haben, von den Herstellern verlangen, dass sie für diese Maschinen und Geräte die vorliegende Verordnung befolgen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die eine solche Regelung eingeführt haben, den Herstellern die Möglichkeit geben, diese Verordnung zu befolgen, um in den Genuss des freien Warenverkehrs zu kommen.

(16)  Da nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte aufgrund ihrer übermäßigen Abmessungen in bestimmten Fällen keine ausreichende Manövrierfähigkeit auf öffentlichen Straßen zulassen oder aufgrund ihrer übermäßigen Masse, ihrer übermäßigen Achslasten oder ihres übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen könnten, oder aufgrund ihres vollautomatischen Fahrsystems für die Nutzung im Straßenverkehr, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Teilnahme solcher Maschinen und Geräte am Straßenverkehr oder ihre Zulassung zu verbieten, auch wenn sie gemäß dieser Verordnung eine Typgenehmigung erhalten haben. Im Hinblick auf ein hohes Maß an Harmonisierung für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in der gesamten Union ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten nur den Verkehr auf öffentlichen Straßen einer begrenzten Zahl von Maschinen und Geräten verbieten. Daher sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission ausreichend hohe Schwellenwerte festlegen und den Verkehr von so vielen Maschinen und Geräten mit Typgenehmigung wie möglich auf ihren öffentlichen Straßen erlauben.

(17)  Um die Gefahr von Verletzungen von Personen und Schäden an der Straßeninfrastruktur zu minimieren, während eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät auf einer öffentlichen Straße verkehrt, sollten technische Anforderungen festgelegt werden. Die technischen Anforderungen sollten Aspekte der Straßenverkehrssicherheit umfassen, wie die Integrität der Fahrzeugstruktur, die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsmesser, Bremsanlagen, Lenkanlage, Sichtfeld sowie Massen und Abmessungen. Diese technischen Anforderungen sollten Synergien zwischen dem Arbeitsbetrieb und dem Betrieb im Straßenverkehr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte berücksichtigen. Um diese technischen Anforderungen ausreichend zukunftssicher zu halten, kann die Kommission Vorschriften für zusätzliche Anforderungen aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts festlegen, wie etwa Fahrerassistenzsysteme und automatisierte und ferngesteuerte Fahrsysteme.

(18)  Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte diese Verordnung die Verwendung von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ermöglichen, die eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) oder der Verordnung (EU) 2018/858 erhalten haben.

(19)  Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.

(20)  Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der Eckpfeiler des EU-Typgenehmigungsverfahrens darstellt, richtig eingeführt worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig durch die zuständige Behörde oder einen hierfür benannten ausreichend qualifizierten technischen Dienst überprüft werden. Die Zahl der Stichproben sollte im Verhältnis zu den Produktionsmengen stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen – etwa ausreichende finanzielle, personelle und materielle Ressourcen – verfügen, einschließlich einer ausreichenden Zahl kompetenter Mitarbeiter, ausreichend Fachwissen, Verfahren und anderer Vorkehrungen, um die Befugnisse auszuüben, die ihnen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) übertragen wurden.

(21)  Im Interesse der Rechtssicherheit muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen – und zwar in Bezug auf die von den technischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfassten oder abgedeckten Aspekte –, und dass Anhang I der genannten Verordnung dahin gehend geändert wird, dass dort eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung aufgenommen wird.

(22)   Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben, bei dem sie unter anderem Informationen über die Konformität eines Produkts mit dieser Verordnung anfordern können und der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten kann, wenn sichergestellt werden soll, dass in Fällen von Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Die Wirtschaftsakteure, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sind der Hersteller oder ein Bevollmächtigter, dem der Hersteller eine Vollmacht zu diesem Zweck erteilt hat. Der Hersteller sollte sicherstellen, dass immer ein mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter ernannt wird, solange der Hersteller über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügt.

(23)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des EU-Typgenehmigungsverfahrens und des EU-Einzelgenehmigungsverfahrens und bestimmter Verwaltungsvorschriften dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) ausgeübt werden.

(24)  Von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung eines durchgängig hohen Maßes von Sicherheit und Gesundheit im Binnenmarkt ist die engere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden durch Informationsaustausch sowie koordinierte Bewertungen unter der Leitung einer Koordinierungsbehörde. Das würde auch dazu führen, dass die knappen Ressourcen auf nationaler Ebene effizienter genutzt werden. Hierzu sollte für die Mitgliedstaaten und die Kommission ein beratendes Forum eingerichtet werden, das der Förderung bewährter Verfahren dient und über das Informationen ausgetauscht und Tätigkeiten zur Durchsetzung dieser Verordnung koordiniert werden können. Angesichts der Einrichtung eines solchen Forums und seiner Aufgaben sollte es nicht erforderlich sein, so wie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgeschrieben, eine getrennte Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit einzurichten. Das Forum sollte jedoch für die Zwecke des Unionsnetzwerks für Produktkonformität gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung als Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit betrachtet werden.

(25)  Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, die die Methode für die Festlegung der Schwellenwerte, die in Bezug auf die übermäßigen Abmessungen und Massen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten angewandt werden können, die Anwendbarkeit der Elemente der technischen Anforderungen, die Festlegung detaillierter technischer Anforderungen, Prüfverfahren und ‑methoden, virtuelle Prüfungen, Vorkehrungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion und die Festlegung von Vorschriften für technische Dienste betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(15) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26)  Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten und gegebenenfalls auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die Frage prüfen, ob ein ausschließlicher Gesetzgebungsvorschlag ▌ vorgelegt oder der Übergangszeitraum für die nationale Typgenehmigung verlängert werden soll.

(28)  Damit die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden sowie die Wirtschaftsakteure sich auf die Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten neuen Vorschriften einstellen können, sollte ein Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung festgelegt werden, der nach dem Inkrafttreten liegt. Ferner ist eine Übergangsfrist vorzusehen, die es den Herstellern während dieses Zeitraums ermöglicht, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu entsprechen und vom freien Warenverkehr zu profitieren, oder den einschlägigen nationalen Typgenehmigungsvorschriften zu entsprechen.

(29)   Im Hinblick auf die Erleichterung der Umsetzung der harmonisierten europäischen Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nach ihrem Inkrafttreten während der Übergangsfrist davon absehen, neue nationale technische Vorschriften für die Genehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, zu erlassen, die nicht an die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften angeglichen sind. Die Übergangsfrist gilt nur in den Mitgliedstaaten, in denen es während dieses Zeitraums bestehende oder neue nationale technische Vorschriften für die Genehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gibt.

(30)   Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das das Recht auf Achtung der Wohnung gemäß Artikel 7 der Charta umfasst.

(31)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von harmonisierten technischen Vorschriften, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für die EU-Typgenehmigung und die EU-Einzelgenehmigung neuer nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte während der Teilnahme am Straßenverkehr sowie der Vorschriften und Verfahren für die Marktüberwachung solcher Maschinen und Geräte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  In dieser Verordnung werden technische Anforderungen, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für die EU-Typgenehmigung und die EU-Einzelgenehmigung sowie das Inverkehrbringen aller neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, festgelegt.

(2)  Ferner werden in dieser Verordnung Vorschriften und Verfahren für die Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte („Fahrzeuge der Klasse U“), die in Verkehr gebracht werden und dazu bestimmt sind, gelegentlich oder regelmäßig mit oder ohne Fahrzeugführer auf einer öffentlichen Straße zu verkehren.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;

b)   nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;

c)  nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit mehr als drei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes;

d)  Maschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG, die in erster Linie für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder Tiere oder jeglicher Güter bestimmt sind, unter Ausnahme von Instrumenten oder Hilfseinrichtungen, die für die Ausführung von Arbeiten erforderlich sind, von Materialien, die bei Arbeiten entstehen oder dafür erforderlich sind oder die zwischengelagert werden sollen, sowie von auf Baustellen transportierten Materialien;

e)  Fahrzeuge, einschließlich Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger, zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge und gezogene auswechselbare Geräte, die ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 fallen;

f)  nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum = Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen] in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(3)   Bei den folgenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten kann der Hersteller entscheiden, gegebenenfalls die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung zu beantragen oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten:

a)   nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, bei denen die Anzahl der Einheiten pro Jahr und in jedem Mitgliedstaat 70 Einheiten je Typ nicht überschreitet;

b)   Prototypen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die unter der Verantwortung des Herstellers zur Durchführung spezifischer Entwicklungsprüfungsprogramme oder Betriebsprüfungen auf der Straße verwendet werden, sofern sie eigens für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden;

c)   nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die zur hauptsächlichen Verwendung in Steinbrüchen, in Häfen oder in Flughafenanlagen konstruiert und gebaut sind;

d)   Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut sind oder dafür angepasst wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ selbstfahrende mobile Maschinen und Geräte mit einem Antriebssystem, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen und speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden;

2.   „neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in der Union noch nie in Verkehr gebracht wurden;

3.  „System“ eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere spezifische Funktionen in einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät erfüllen und den technischen Anforderungen unterliegen;

4.   „vollautomatisiertes Fahrsystem“ ein Fahrsystem einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich autonom ohne Überwachung durch einen Fahrer fortbewegen kann;

5.  „Bauteil“ eine Einrichtung, die Teil einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts sein soll, und unabhängig von dieser Maschine bzw. diesem Gerät typgenehmigt werden kann;

6.  „selbstständige technische Einheit“ eine Einrichtung, die Teil einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts sein soll und separat typgenehmigt werden kann;

7.  „EU-Typgenehmigung“ die Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde, der zufolge ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;

8.   „EU-Einzelgenehmigung“ die Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde, der zufolge eine bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein bestimmtes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelausführung handelt, den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;

9.  „Marktüberwachungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist;

10.  „Genehmigungsbehörde“ die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemeldete Behörde dieses Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sowie für die Ausstellung und gegebenenfalls die Rücknahme oder die Versagung von Genehmigungsbogen, die als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten fungiert, die die technischen Dienste benennt und die dafür sorgt, dass der Hersteller seine Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion erfüllt;

11.  „nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung beteiligt oder dafür zuständig ist;

12.  „technischer Dienst“ eine unabhängige Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;

13.  „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Maschinen und Geräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;

14.  „Bevollmächtigter des Herstellers für die Marktüberwachung“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung der in Artikel 9 genannten Aufgaben beauftragt wurde;

15.   „Bevollmächtigter des Herstellers für die Typgenehmigung“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller auf der Grundlage einer Vereinbarung ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung sämtlicher Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit der EU-Typgenehmigung und den einschlägigen Verfahren, einschließlich der in den Artikeln 18, 19 und 22 genannten Aufgaben, beauftragt wurde. Diese Vereinbarung muss auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;

16.  „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät, die bzw. das in einem Drittstaat gefertigt wurde, in Verkehr bringt;

17.  „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät auf dem Markt bereitstellt;

18.  „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung, den Einführer oder den Händler;

19.  „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts in der Union;

20.  „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

21.  „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts in der Union;

22.  „Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die unbefristete oder befristete Inbetriebnahme einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts im Straßenverkehr in der Union, die die Identifizierung der Maschine bzw. des Geräts und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;

23.  „EU-Typgenehmigungsbogen“ das von der Genehmigungsbehörde ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß dieser Verordnung typgenehmigt ist;

24.   „EU-Einzelgenehmigungsbogen“ das von der Genehmigungsbehörde ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein bestimmtes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät gemäß dieser Verordnung einzelgenehmigt ist;

25.  „Übereinstimmungsbescheinigung“ das vom Hersteller gemäß dieser Verordnung ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine hergestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein hergestelltes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät mit dem genehmigten Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten übereinstimmt;

26.  „Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten“ eine bestimmte Gruppe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, einschließlich Varianten und Versionen von Varianten dieser Maschinen und Geräte, denen mindestens die folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam sind:

a)  Hersteller;

b)  Typbezeichnung durch den Hersteller;

c)  wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale;

d)  Rahmen: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden);

27.  „Variante“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte des gleichen Typs, die sich gegebenenfalls zumindest in folgender Hinsicht nicht unterscheiden:

a)  Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus;

b)  Vervollständigungsstufe;

c)  Antriebssystem (Verbrennungsmotor/Hybridantrieb/Elektromotor/Hybrid-Elektroantrieb oder sonstige);

d)  Funktionsprinzip;

e)  Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, gegenseitige Verbindung);

f)  Art der Kraftübertragung;

g)  Schutzstrukturen;

h)  gebremste Achsen (Anzahl);

28.  „Version einer Variante“ Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, die in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind;

29.  „technische Anforderungen“ die in Artikel 16 aufgeführten technischen Anforderungen;

30.  „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 4;

31.  „Inhaber einer EU-Typgenehmigung“ die natürliche oder juristische Person, die eine EU-Typgenehmigung beantragt hat und an die ein EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde;

32.  „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ein erhebliches Risiko darstellen“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung – unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens – ein erhebliches Risiko in Bezug auf den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen und andere von dieser Verordnung erfasste Aspekte darstellen;

33.  „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, die dem Endverwender bereits bereitgestellt wurden, abzielt;

34.  „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte, die sich in der Lieferkette befinden, auf dem Markt bereitgestellt werden;

35.   „virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen, einschließlich Berechnungen, zum Nachweis, dass eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät die technischen Anforderungen erfüllt, ohne dass die Verwendung eines physischen Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer physischen selbstständigen technischen Einheit erforderlich ist;

36.   „Sitzplatz“ jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist.

Artikel 4

Fahrzeugklasse der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Fahrzeugklasse für alle nach dieser Verordnung typgenehmigten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte: „Klasse U“.

KAPITEL II

PFLICHTEN

Artikel 5

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für die Genehmigung und Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Errichtung und Benennung solcher Behörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(3)  Bei der Meldung sind Name und Anschrift, einschließlich der elektronischen Anschrift, sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.

(4)  Die Mitgliedstaaten gestatten nur die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Verkehr auf öffentlichen Straßen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die dieser Verordnung entsprechen.

(5)  Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Verkehr auf öffentlichen Straßen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(6)  Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten den Verkehr auf öffentlichen Straßen oder die Zulassung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, beschränken oder untersagen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)  Die Maschinen und Geräte würden aufgrund ihrer übermäßigen Abmessungen keine ausreichende Manövrierfähigkeit auf öffentlichen Straßen gewährleisten; ▌

b)  die Maschinen und Geräte könnten aufgrund ihrer übermäßigen Masse, ihrer übermäßigen Achslasten oder ihres übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen;

c)   die Maschinen und Geräte unterliegen aufgrund ihres vollautomatischen oder ferngesteuerten Fahrsystems für die Nutzung im Straßenverkehr Beschränkungen im nationalen Verkehrsrecht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methode für die Bestimmung von im Wege der im nachstehenden Unterabsatz genannten Durchführungsrechtsakte zu erlassenden EU-weiten Schwellenwerten in Bezug auf die Höchstmasse der Maschinen und Geräte im beladenen Zustand im Straßenverkehr, die maximalen Achslasten oder den maximalen Bodendruck, bei deren Überschreitung die Abmessungen, Gewichte und Massen der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte als übermäßig im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten, zu erlassen. ▌

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Schwellenwerte im Einklang mit dieser Methode. Diese Schwellenwerte können je nach Gruppe der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte unterschiedlich sein.

(7)  Die Mitgliedstaaten organisieren und führen Marktüberwachungsaktivitäten und Kontrollen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf den Markt gelangen, gemäß den Kapiteln IV, V und VII der Verordnung (EU) 2019/1020 durch.

(8)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Recht berechtigt sind, die ihnen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse auszuüben.

Artikel 6

Pflichten der Genehmigungsbehörden

(1)  Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen.

(2)  Die Genehmigungsbehörden genehmigen nur solche nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3)  Die Genehmigungsbehörden nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unabhängig und unparteiisch wahr. Sie arbeiten effizient und wirksam miteinander zusammen und tauschen Informationen aus, die für ihre Rolle und Funktionen von Belang sind.

(4)   Um die Marktüberwachungsbehörden in die Lage zu versetzen, Kontrollen durchzuführen, stellen die Genehmigungsbehörden ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die mit der Typgenehmigung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verbindung stehen, bei denen die Einhaltung der Vorschriften nachgeprüft wird. Diese Informationen umfassen mindestens die Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen. Die Genehmigungsbehörden stellen den Marktüberwachungsbehörden diese Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(5)   Wurde eine Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel IX unterrichtet, dass eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät vermutlich ein erhebliches Risiko darstellt oder die Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der erteilten Typgenehmigung und berichtigt oder widerruft die Typgenehmigung gegebenenfalls je nach den Gründen und der Schwere der aufgezeigten Abweichungen.

Artikel 7

Allgemeine Pflichten der Hersteller

(1)  Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entweder zu einem Typ gehören, für den eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und dass sie entsprechend diesem Typ entwickelt und hergestellt werden, oder dass für sie eine EU-Einzelgenehmigung erteilt wurde.

(2)  Außerdem stellen die Hersteller sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung mit den gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schildern und Angaben versehen sind, dass ihnen die Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt und dass die Unterlagen, Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.

(3)  Für die Zwecke der Marktüberwachung benennt ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den in Artikel 18 genannten oder einen zusätzlichen Bevollmächtigten handeln kann. Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt gemäß Artikel 9 die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat.

(4)  Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf ihren nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder, wenn dies nicht möglich ist, ▌ in den diesen Maschinen und Geräten beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift ist eine einzige Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(5)  Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts unmittelbar beteiligt ist.

(6)  Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sichergestellt ist. Veränderungen der Konstruktion oder der Merkmale einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts sowie Veränderungen der Anforderungen, die die Maschine bzw. das Gerät erklärungsgemäß erfüllt, werden im Einklang mit Kapitel V berücksichtigt.

(7)  Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, in ihrer Verantwortung befinden, stellen Hersteller sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht gefährden.

(8)   Die Hersteller stellen sicher, dass ihre nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nicht so konstruiert sind, dass sie Strategien oder andere Mittel aufweisen, die ihre bei Prüfverfahren gezeigten Leistungen unter Bedingungen, mit denen beim normalen Betrieb vernünftigerweise gerechnet werden kann, in einer dieser Verordnung zuwiderlaufenden Weise verändern.

Artikel 8

Besondere Pflichten der Hersteller

(1)  Hersteller, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass typgenehmigte von ihnen auf dem Markt bereitgestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, und um den Nutzer über diese Nichtübereinstimmung zu informieren.

Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich im Einzelnen über die Nichtübereinstimmung und alle ergriffenen Maßnahmen.

(2)  Hersteller, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von einer von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten unverzüglich die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitgestellt wurden, darüber und machen dabei ausführliche Angaben zum Risiko und den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Die Hersteller unterrichten die Nutzer unverzüglich auf geeignete Weise.

(3)  Die Hersteller halten die Beschreibungsunterlagen und eine Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit.

(4)  Die Hersteller händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen über die Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens in einer Übersetzung in eine für diese Behörde leicht zu verstehenden Sprache aus.

Die Hersteller kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Abwendung von Risiken, die mit ihren nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die von ihnen in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, verbunden sind.

(5)  Die Hersteller prüfen jede eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bezüglich der Nichteinhaltung der Vorschriften bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben.

Im Falle einer begründeten Beschwerde setzen die Hersteller ihre Händler und Einführer unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Hersteller führen Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Beschwerden, einschließlich einer Beschreibung des Problems und der erforderlichen Einzelheiten zur Identifizierung des betroffenen Typs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.

Artikel 9

Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung

Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht soll der Bevollmächtigte folgende Aufgaben wahrnehmen dürfen:

a)  Zugang zu der in Artikel 19 genannten Beschreibungsmappe und zu den Übereinstimmungsbescheinigungen erhalten;

b)  auf begründetes Verlangen einer Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion einer typgenehmigten von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines typgenehmigten von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts gemäß dieser Verordnung an diese Behörde aushändigen;

c)  auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden bei allen Maßnahmen gemäß Kapitel IX dieser Verordnung kooperieren, die mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in den Bereich ihrer Vollmacht fallen, verbunden sind;

d)   den Hersteller unverzüglich über Beschwerden und Berichte im Zusammenhang mit Risiken, mutmaßlichen Vorkommnissen oder Problemen bezüglich der Nichteinhaltung unterrichten, die mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in den Bereich ihrer Vollmacht fallen, verbunden sind;

e)   das Recht haben, die Vollmacht ohne Sanktionen zu beenden, falls der Hersteller seinen Pflichten aus dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Beendigt ein Bevollmächtigter eines Herstellers die Vollmacht aus den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gründen, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat.

Artikel 10

Allgemeine Pflichten der Einführer

(1)  Die Einführer stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entweder zu einem Typ gehören, für den eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und diesem Typ entsprechen, oder dass für sie eine EU-Einzelgenehmigung erteilt wurde.

(2)  Die Einführer stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung mit den gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schildern und Angaben versehen sind, dass ihnen die Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, dass die Unterlagen, Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden und dass gegebenenfalls die Pflichten nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 erfüllt wurden.

(3)  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den diesen Maschinen und Geräten beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift ist eine einzige Anlaufstelle, an der der Einführer kontaktiert werden kann, anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4)  Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, in ihrer Verantwortung befinden, stellen Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht gefährden.

Artikel 11

Besondere Pflichten der Einführer

(1)  Die Einführer dürfen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, erst auf dem Markt bereitstellen, wenn ihre Übereinstimmung hergestellt ist.

(2)  Einführer, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(3)  Einführer, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von einer von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten unverzüglich den Hersteller sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Maschine bzw. das Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.

Der Einführer unterrichtet diese auch über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(4)  Die Einführer halten zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eine Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigung für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die Beschreibungsunterlagen diesen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.

(5)  Die Einführer händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Übereinstimmung einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts erforderlich sind, in einer für die betreffende Behörde leicht verständlichen Sprache aus. Die Einführer arbeiten mit dieser Behörde auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Abwendung der Risiken ergriffen werden, die von einer von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. von einem von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät ausgehen.

(6)  Die Einführer führen Aufzeichnungen über Beschwerden und Rückrufe im Zusammenhang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, und halten ihre Händler über diese Beschwerden und Rückrufe auf dem Laufenden.

Artikel 12

Allgemeine Pflichten der Händler

(1)  Wenn Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung auf dem Markt bereitstellen, gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.

(2)  Bevor Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte sind mit den gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schildern und Angaben versehen;

b)  die Übereinstimmungsbescheinigung ist der Maschine bzw. dem Gerät beigefügt;

c)  die Unterlagen, Informationen und Anweisungen für den Nutzer wurden gemäß dieser Verordnung erstellt;

d)  falls erforderlich sind die Pflichten gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 Absatz 3 erfüllt.

(3)  Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung in ihrer Verantwortung befinden, stellen Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht gefährden.

Artikel 13

Besondere Pflichten der Händler

(1)  Haben Händler hinreichenden Grund zu der Annahme, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte nicht dieser Verordnung entsprechen, so unterrichten sie hiervon den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und stellen diese Maschinen und Geräte erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Übereinstimmung hergestellt ist.

(2)  Händler, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten hiervon den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat.

(3)  Händler, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von einer von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten unverzüglich den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Maschine bzw. dieses Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben.

Der Händler unterrichtet diese ferner über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(4)  Die Händler stellen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sicher, dass der Hersteller der nationalen Behörde die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt oder dass der Einführer der nationalen Behörde die in Artikel 11 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt. Die Händler kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Abwendung von Risiken, die mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind.

(5)  Die Händler unterrichten unverzüglich den betreffenden Hersteller über jede bei ihnen eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bezüglich der Nichtübereinstimmung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 14

Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller:

a)  wenn der Einführer oder Händler eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für deren Inbetriebnahme verantwortlich ist;

b)  wenn der Einführer oder Händler diese Maschinen und Geräte so verändert, dass die Einhaltung dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure identifizieren gegenüber den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

a)  alle Wirtschaftsakteure, die ihnen eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät geliefert haben;

b)  alle Wirtschaftsakteure, denen sie eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät geliefert haben.

Artikel 16

Technische Anforderungen an nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte für den Verkehr auf öffentlichen Straßen

(1)  Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte müssen so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sein, dass die Gefahr von Verletzungen der Insassen und anderer Personen sowie von Beschädigungen der Straßeninfrastruktur in der Nähe der Maschinen und Geräte so gering wie möglich gehalten wird, während diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf einer öffentlichen Straße verkehren.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen für folgende Elemente zu erlassen:

a)  die Festigkeit der Fahrzeugstruktur;

b)  bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsmesser;

c)  Bremseinrichtungen;

d)  Lenkung;

e)  Sichtfeld;

f)  Scheibenwischer;

g)  Scheiben und deren Einbau;

h)  Einrichtungen für indirekte Sicht;

i)  Beleuchtung, Anbau von Beleuchtungseinrichtungen sowie optische Warneinrichtungen und Kennzeichnungen;

j)  Außenseite und Zubehör im Straßenverkehr, einschließlich Arbeitsaggregaten und Schwingstruktur;

k)  akustische Warneinrichtungen und deren Einbau;

l)  Heizungssysteme, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen;

m)  Anbringungsstellen für Kennzeichen;

n)  vorgeschriebene Schilder und Angaben;

o)  Abmessungen;

p)  Massen ▌;

q)  Energiespeichersysteme;

r)  Reifen;

s)  Rückwärtsgang;

t)  Spurweiten;

u)  mechanische Verbindungseinrichtungen;

v)  Sitzplätze und Rückhaltevorrichtungen des Fahrzeugführers und anderer Insassen;

w)  spezifische Ergänzungen des Betriebshandbuchs für die Nutzung im Straßenverkehr;

x)  Betätigungseinrichtungen des Nutzers ▌.

In den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten können detaillierte Vorschriften für jegliche anderen Elemente festgeschrieben werden, wenn dies aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlich ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte enthalten gegebenenfalls auch detaillierte Vorschriften zu Folgendem:

a)  Prüfverfahren, die aus den in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren ausgewählt wurden;

b)  Prüfmethoden;

c)  Grenzwerte oder Parameter in Bezug auf eines der in Unterabsatz 1 aufgeführten Elemente;

d)  Beschreibung der Ausrüstung oder Teile, mit denen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ausgerüstet sein müssen;

e)  besondere Merkmale der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.

Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können unterschiedliche detaillierte Vorschriften für unterschiedliche Gruppen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten enthalten, und sie müssen angeben, ob ihre Bestimmungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gelten, die auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugführer, ohne Fahrzeugführer oder in beiden Konfigurationen verkehren sollen.

(3)   Beim Erlass der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an gemäß anderen Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1230, geltende Anforderungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte angepasst sind, mit diesen in Einklang stehen und sie ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission angemessene Konsultationen, unter anderem mit den einschlägigen Interessenträgern, durch.

Artikel 17

Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

(1)  Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie nicht dieser Verordnung entsprechen.

(2)  Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entsprechen nur dann dieser Verordnung, wenn die in ihr für diese Maschinen und Geräte festgelegten Pflichten erfüllt sind.

KAPITEL III

EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 18

Antrag auf EU-Typgenehmigung

(1)   Der Hersteller oder seine Bevollmächtigten reicht bzw. reichen bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf eine EU-Typgenehmigung und die in Artikel 19 genannte Beschreibungsmappe ein.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so benennt er einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Hat der Hersteller seinen Sitz in der EU, so kann er einen solchen Bevollmächtigten benennen.

(2)  Die EU-Typgenehmigung beinhaltet die Genehmigung einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts als Ganzes durch einen einzigen Vorgang.

(3)  Für einen bestimmten Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten darf nur ein Antrag auf EU-Typgenehmigung in nur einem Mitgliedstaat und nur bei einer Genehmigungsbehörde in diesem Mitgliedstaat gestellt werden.

(4)  Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag auf eine EU-Typgenehmigung einzureichen.

Artikel 19

Beschreibungsmappe

(1)  Bei der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 18 Absatz 1 legt der Hersteller oder legen seine Bevollmächtigten der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.

(2)  Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:

a)  einen Beschreibungsbogen;

b)  alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen relevanten Informationen;

c)  eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

d)  alle Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens angefordert werden.

(3)  Die Beschreibungsmappe wird in Papierform oder in einem vom technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt.

(4)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 20

Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der EU-Typgenehmigungsverfahren

(1)  Die Genehmigungsbehörden erteilen für jeden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nur eine EU-Typgenehmigung.

(2)  Die Genehmigungsbehörden überprüfen alle folgenden Punkte:

a)  die in Artikel 23 genannten Modalitäten für die Übereinstimmung der Produktion und

b)  die Übereinstimmung des Typs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit den geltenden technischen Anforderungen.

Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, obwohl den einschlägigen technischen Anforderungen entsprechend, ein erhebliches Risiko darstellt, so kann sie die Erteilung der EU-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt sie den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung ihrer Entscheidung und Belegen für ihre Feststellungen.

(3)  Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem unverzüglich über die Versagung oder Rücknahme einer EU-Typgenehmigung und über die Gründe für ihre Entscheidung.

(4)  Die Genehmigungsbehörde erstellt Beschreibungsunterlagen, die Folgendes enthalten:

a)  eine Beschreibungsmappe, die aus den Prüfberichten und allen weiteren vom technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen besteht;

b)  ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung angibt und die aufeinanderfolgenden Schritte bei der Verwaltung des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere die Daten der Revisionen und Aktualisierungen, darlegt. Die Genehmigungsbehörde hält die Informationen aus den Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden Genehmigung zehn Jahre lang bereit.

(5)  Die Kommission kann Zugang zu dem in Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 genannten gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem haben. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das Format der über dieses System bereitzustellenden elektronischen Dokumente, der Austauschmechanismus und die Verfahren zur Unterrichtung von Behörden über die Erteilung von EU-Typgenehmigungen, über deren Änderungen, Versagungen und Rücknahmen und über die einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

EU-Typgenehmigungsbogen

(1)  Wird eine EU-Typgenehmigung erteilt, so stellt die Genehmigungsbehörde dem Hersteller oder seinen Bevollmächtigten einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.

Der EU-Typgenehmigungsbogen bleibt so lange gültig, wie die EU-Typgenehmigung gültig ist.

Der EU-Typgenehmigungsbogen wird von der Genehmigungsbehörde geändert, wenn die betreffende EU-Typgenehmigung geändert wird.

(2)  Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält alle folgenden Anlagen:

a)  die Beschreibungsunterlagen;

b)  die Anlage mit den Prüfergebnissen;

c)  Name und Unterschriftsprobe und Dienststellung der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person;

d)  ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung.

(3)  Die EU-Typgenehmigungsbögen werden gemäß einem harmonisierten System nummeriert, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Ausstellung eines EU-Typgenehmigungsbogens über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte einschließlich seiner Anlagen.

(4)  Der EU-Typgenehmigungsbogen wird auf der Grundlage des Musters ausgestellt, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Für jeden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten muss die Genehmigungsbehörde

a)  alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, ausfüllen;

b)  das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen erstellen;

c)  dem Hersteller oder seinen Bevollmächtigten den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen unverzüglich ausstellen.

(5)  Die Kommission legt das Muster für die unter Absatz 2 Buchstabe b genannte Anlage mit den Prüfergebnissen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Im Falle einer EU-Typgenehmigung, deren Gültigkeit gemäß Artikel 30 eingeschränkt wurde, sind diese Einschränkungen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(7)  Die Genehmigungsbehörde erstellt eine Liste der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte und fügt diese Liste dem EU-Typgenehmigungsbogen bei. Die Kommission legt das Muster für diese Liste im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Nachweis der Konformität für die EU-Typgenehmigung

(1)  Für die Zwecke der Erteilung der EU-Typgenehmigung wird die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere der geltenden technischen Anforderungen nachgewiesen.

(2)  Der Hersteller oder seine Bevollmächtigten weist bzw. weisen die Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen durch Erstellung technischer Unterlagen nach.

(3)  Die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen enthalten eine Konformitätserklärung des Herstellers oder, sofern in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Prüfungen vorgesehen sind, die einschlägigen Prüfberichte, die sich aus den folgenden Prüfverfahren ergeben:

a)  vom Hersteller durchgeführten Prüfungen; für die in diesem Unterabsatz genannten Prüfverfahren ist die Verantwortung der Typgenehmigungsbehörde auf die Überprüfung beschränkt, dass das Dossier sowohl die Erklärung als auch die Prüfberichte enthält;

b)  Prüfungen, die von einem für die Ausübung dieser Tätigkeit benannten technischen Dienst oder von dem in Artikel 43 genannten akkreditierten internen technischen Dienst dieses Herstellers durchgeführt werden;

c)  Prüfungen, die vom Hersteller unter der Aufsicht eines technischen Dienstes durchgeführt werden, der für die Ausübung dieser Tätigkeit benannt wurde, mit Ausnahme eines akkreditierten internen technischen Dienstes gemäß Artikel 43.

(4)  Für die EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wurden, akzeptiert, wenn sie ordnungsgemäß in die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eingebaut und integriert worden sind und die Übereinstimmung dieser Maschinen und Geräte mit den geltenden technischen Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(5)  Die Form der in Absatz 3 genannten Prüfberichte entspricht den allgemeinen Anforderungen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Der Hersteller oder seine Bevollmächtigten stellt bzw. stellen der Genehmigungsbehörde so viele nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zur Verfügung, wie dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten für die Durchführung der in diesen delegierten Rechtsakten vorgeschriebenen Prüfungen vorgesehen ist.

Die erforderlichen Prüfungen werden an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.

Der Hersteller oder seine Bevollmächtigten kann bzw. können jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät auswählen, die bzw. das für diesen Typ zwar nicht repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.

(7)  Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können auf Antrag des Herstellers oder seiner Bevollmächtigten virtuelle Prüfverfahren als Alternative zu den in Absatz 3 genannten Prüfverfahren in Bezug auf jene Anforderungen angewandt werden, die in den gemäß Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

(8)  Virtuelle Prüfverfahren erfüllen die Bedingungen der gemäß Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakte.

(9)  Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse virtueller Prüfungen genauso aussagekräftig sind wie die Ergebnisse physischer Prüfungen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Anforderungen, deren Einhaltung mittels virtueller Prüfungen geprüft werden kann, und der Bedingungen, unter denen solche virtuellen Prüfungen durchzuführen sind, zu erlassen.

Artikel 23

Übereinstimmung der Produktion

(1)  Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um direkt, in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder auf der Grundlage der bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Überprüfung zu überprüfen, ob angemessene Produktionsvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit dem genehmigten Typ und den dokumentierten Kontrollplänen übereinstimmen, die mit dem Inhaber der EU-Typgenehmigung für jede Genehmigung zu vereinbaren sind.

(2)  Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Inhaber einer EU-Typgenehmigung eine ausreichende Anzahl von Mustern von Übereinstimmungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 ausgestellt und ob der Inhaber der EU-Typgenehmigung angemessene Vorkehrungen getroffen hat, damit sichergestellt ist, dass die Angaben in den Übereinstimmungsbescheinigungen korrekt sind.

(3)  Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen, um direkt, in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder auf der Grundlage der bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Überprüfung zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 weiterhin angemessen sind, damit die hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Übereinstimmungsbescheinigungen weiterhin Artikel 28 entsprechen.

(4)  Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, kann an Proben, die in den Räumlichkeiten des Inhabers der EU-Typgenehmigung, einschließlich der Fertigungsstätten, entnommen wurden, jede Kontrolle oder Prüfung durchführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich ist.

(5)  Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den vereinbarten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr als geeignet betrachtet werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift sie entweder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird, oder sie nimmt die betreffende EU-Typgenehmigung zurück. Die Genehmigungsbehörde kann beschließen, alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen gemäß Kapitel IX zu ergreifen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die detaillierten Vorkehrungen bezüglich der Übereinstimmung der Produktion, wie beispielsweise die detaillierten Bedingungen, unter denen Genehmigungsbehörden die bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführte Überprüfung nicht ablehnen können, zu erlassen.

KAPITEL V

ÄNDERUNG VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Der Inhaber einer EU-Typgenehmigung unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen.

(2)  Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der in Artikel 25 festgelegten Verfahren anzuwenden ist.

(3)  Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsbehörde nach Konsultation des Inhabers einer EU-Typgenehmigung entscheiden, dass eine Änderung der EU-Typgenehmigung erteilt werden muss.

(4)  Der Inhaber einer zu ändernden EU-Typgenehmigung stellt bei der Genehmigungsbehörde, die die zu ändernde EU-Typgenehmigung erteilt hat, einen Antrag auf Änderung einer EU-Typgenehmigung.

(5)  Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass für die Zwecke einer Änderung einer EU-Typgenehmigung Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Inhaber der zu ändernden EU-Typgenehmigung entsprechend.

Die in Artikel 25 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind.

Artikel 25

Änderungen der EU-Typgenehmigung

(1)  Ermittelt die Genehmigungsbehörde, dass sich die Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert haben, so genehmigt sie eine Änderung der EU-Typgenehmigung, für die der Antrag gemäß Artikel 24 eingereicht wurde.

(2)  Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die Änderung als „Revision“, wenn Kontrollen oder Prüfungen nicht wiederholt werden müssen.

In einem solchen Fall gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(3)  Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die Änderung als „Erweiterung“, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a)  es sind weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich;

b)  Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, wurden geändert;

c)  neue Anforderungen im Rahmen von Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, werden auf die typgenehmigten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte anwendbar.

(4)  Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten der Beschreibungsunterlagen oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung der Beschreibungsunterlagen ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, die dem Typgenehmigungsbogen beigefügt sind, ebenfalls so zu ändern, dass daraus entweder das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

(5)  Eine Änderung der EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 3 Buchstabe c genannten neuen Anforderungen für diesen Typ einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts aus technischer Sicht irrelevant sind.

Artikel 26

Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen

(1)  Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber einer EU-Typgenehmigung die revidierten Dokumente oder gegebenenfalls die konsolidierte, aktualisierte Fassung, einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.

(2)  Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der neuen Ausstellung müssen auf diesem aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen leicht ersichtlich sein. Alle einschlägigen Abschnitte dieses Bogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen werden aktualisiert.

Der aktualisierte Bogen und seine Anlagen werden dem Inhaber der EU-Typgenehmigung von der Genehmigungsbehörde ausgestellt.

(3)  Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem über alle an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.

KAPITEL VI

GÜLTIGKEIT EINER EU-TYPGENEHMIGUNG

Artikel 27

Erlöschen der Gültigkeit

(1)  EU-Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer erteilt.

(2)  Eine EU-Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

a)  die Produktion der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung wird freiwillig endgültig eingestellt;

b)  für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung werden neue Anforderungen verbindlich, die für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme gelten, und die Typgenehmigung kann nicht gemäß Kapitel V aktualisiert werden;

c)  die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung ist aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 30 Absatz 3 befristet;

d)  die EU-Typgenehmigung wurde gemäß Artikel 23 Absatz 5 zurückgenommen.

Im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die EU-Typgenehmigung und der entsprechende EU-Typgenehmigungsbogen für das Inverkehrbringen der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts jedoch 24 Monate nach dem Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten neuen Anforderungen ungültig.

(3)  Ist nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante betroffen, so wird die EU-Typgenehmigung für die jeweilige nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das jeweilige nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

(4)  Wird die Produktion eines bestimmten Typs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten endgültig eingestellt, so setzt der Inhaber der EU-Typgenehmigung die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für diese nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. für dieses nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät erteilt hat, davon in Kenntnis.

(5)  Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem.

(6)  Unbeschadet der Absätze 4 und 5 setzt der Inhaber einer EU-Typgenehmigung in Fällen, in denen eine EU-Typgenehmigung für eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät ungültig wird, die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis.

Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit.

(7)  Die Mitteilung gemäß Absatz 6 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der letzten hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.

KAPITEL VII

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND VORGESCHRIEBENES SCHILD MIT ANGABEN

Artikel 28

Übereinstimmungsbescheinigung

(1)  Der Hersteller legt für alle nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die in Übereinstimmung mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit EU-Typgenehmigung hergestellt wurden, eine Übereinstimmungsbescheinigung vor.

(2)  Die Übereinstimmungsbescheinigung wird dem Endnutzer zusammen mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten kostenlos ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Inhaber einer EU-Typgenehmigung abhängig gemacht werden.

(3)  Die Übereinstimmungsbescheinigung kann in Papierform oder in elektronischem Format vorgelegt werden.

Beantragt der Käufer jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eine Bescheinigung in Papierform, so stellt der Hersteller diese Bescheinigung in Papierform kostenlos zur Verfügung.

(4)   Die Genehmigungsbehörde, die die Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format erhält,

a)  stellt sicher, dass die Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission auf sie zugreifen können; und

b)  erteilt Lesezugriff.

Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und die Struktur ihres Datennetzes fest, um die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen empfangen zu können, vorzugsweise durch die Nutzung bestehender Systeme für den Austausch strukturierter Daten.

(5)  Der Hersteller stellt dem Eigentümer der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in den zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine und Geräte auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Das Wort „Duplikat“ muss in der Sprache, in der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, auf der Vorderseite jedes Duplikats deutlich sichtbar sein.

(6)  Der Hersteller verwendet das Muster der Papierform und des elektronischen Formats für eine Übereinstimmungsbescheinigung, das die Kommission im Wege der in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte festlegt.

Jeder Datenaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt mittels Protokollen für den sicheren Datenaustausch, die in den in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:

a)  das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung;

b)  die Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung der Fälschung der Übereinstimmungsbescheinigung; und

c)  die Vorschriften darüber, wie die Übereinstimmungsbescheinigung zu unterzeichnen ist.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform erforderlichen Angaben Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:

a)  das Grundformat und die Grundstruktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen;

b)  die Mindestanforderungen an den sicheren Datenaustausch, einschließlich der Vorbeugung von Datenverfälschung und Datenmissbrauch und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der elektronischen Daten wie die Verwendung einer digitalen Signatur;

c)  die Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format.

Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 2 erlassen.

(8)   Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats abzufassen. Jede Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in ihre eigenen Amtssprachen übersetzt wird.

(9)  Die zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigte Person gehört der Organisation des Herstellers an und ist von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau oder bezüglich der Übereinstimmung der Produktion der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte zu übernehmen.

(10)  Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen enthalten. ▌

(11)  Im Titel der Übereinstimmungsbescheinigung muss für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte der Vermerk „Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte die vollständige Bezeichnung und das Datum dieser Verordnung/des angenommenen Rechtsakts einfügen] zugelassen wurden (vorläufige Genehmigung)“, enthalten sein.

(12)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle jedes Mitgliedstaats die Übereinstimmungsbescheinigung auch elektronisch übermitteln.

Artikel 29

Vorgeschriebenes Schild mit Angaben von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

(1)  Der Hersteller ▌ bringt an allen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, ein vorgeschriebenes Schild mit Angaben an.

(2)  Das vorgeschriebene Schild mit Angaben muss dem Muster entsprechen, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – 30 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlassen.

KAPITEL VIII

NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE

Artikel 30

Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte

(1)  Der in Artikel 18 genannte Antrag kann für einen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gestellt werden, der neue Technologien oder Konzepte enthält, die mit den geltenden technischen Anforderungen unvereinbar sind.

(2)  Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  in dem Antrag werden die Gründe angegeben, aus denen die betreffenden Technologien oder Konzepte mit den geltenden technischen Anforderungen unvereinbar sind;

b)  in dem Antrag werden die Auswirkungen in Bezug auf die abgedeckten Aspekte der neuen Technologie sowie die Maßnahmen beschrieben, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die abgedeckten Aspekte ein Schutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet ist wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird;

c)  die Beschreibungen und Ergebnisse der Prüfungen, die von einem für die Ausübung dieser Tätigkeit benannten technischen Dienst oder von dem in Artikel 41 genannten akkreditierten internen technischen Dienst dieses Herstellers durchgeführt wurden, belegen, dass die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt ist.

(3)  Für die Erteilung einer solchen EU-Typgenehmigung mit Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte ist eine Autorisierung durch die Kommission erforderlich. Die Erteilung dieser Autorisierung oder die Verweigerung einer Autorisierung erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In diesem Durchführungsrechtsakt wird gegebenenfalls festgelegt, ob die damit erteilte Autorisierung Beschränkungen, einschließlich einer Gültigkeitsdauer, unterliegt.

Die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate.

(4)  Bis zur Entscheidung über die Autorisierung durch die Kommission darf die Genehmigungsbehörde eine vorläufige EU-Typgenehmigung erteilen.

Eine solche EU-Typgenehmigung gilt jedoch nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für einen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, für den die beantragte Ausnahme gilt, und in den Mitgliedstaaten, deren Genehmigungsbehörde diese Genehmigung gemäß Absatz 5 anerkannt hat.

Die Genehmigungsbehörde, die die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, unterrichtet die Kommission und die anderen Genehmigungsbehörden unverzüglich mittels eines Dossiers mit den in Absatz 2 genannten Informationen darüber, dass alle in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung von Mustern für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke dieses Absatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Eine andere als die in Absatz 4 genannte Genehmigungsbehörde kann die in Absatz 4 genannte vorläufige EU-Typgenehmigung schriftlich anerkennen, sodass die Gültigkeit dieser vorläufigen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erweitert wird.

(6)  Verweigert die Kommission die Autorisierung, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 3 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Tag der Anwendbarkeit des Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Absatz 3 aufgehoben wird.

Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte dürfen jedoch in dem Mitgliedstaat, dessen Genehmigungsbehörde die Genehmigung erteilt hat, und in jedem Mitgliedstaat, dessen Genehmigungsbehörde die Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn

a)  die Maschine oder das Gerät in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung hergestellt wurde, bevor sie ungültig wurde,

b)  die Maschine oder das Gerät mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild und Angaben versehen ist,

c)  die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung dieser Maschine bzw. diesem Gerät beigefügt ist und

d)  die Unterlagen, Informationen und Anweisungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.

Artikel 31

Anschließende Änderungen der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  Autorisiert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 30, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte so anzupassen, dass sie den technologischen Entwicklungen Rechnung tragen.

(2)  Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen in dem Beschluss der Kommission zur Autorisierung der Ausnahme aufgehoben.

(3)  Wurden die notwendigen Schritte zur Änderung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Durchführungsbeschlusses, der gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung zu verlängern.

KAPITEL VIIIa

EINZELGENEHMIGUNG

Artikel 32

EU-Einzelgenehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine EU-Einzelgenehmigung für eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät, die bzw. das den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)   Ein Antrag auf eine EU-Einzelgenehmigung für eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät wird vom Eigentümer des Fahrzeugs, dem Hersteller, dem Bevollmächtigten des Herstellers oder dem Einführer eingereicht.

(3)   In den in Artikel 16 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten können unterschiedliche detaillierte Vorschriften für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgesehen sein, die Gegenstand einer Einzelgenehmigung sind. Diese Vorschriften betreffen die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Prüfverfahren und bestehen aus zerstörungsfreien und vereinfachten Verfahren zum Nachweis der Konformität der einzelnen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des einzelnen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts durch physische, virtuelle und mechanische Bewertung.

(4)   Die EU-Einzelgenehmigung wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für den EU-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IX

SCHUTZKLAUSELN

Artikel 33

Nationale Bewertung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die mutmaßlich ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den Anforderungen entsprechen

(1)  Hat die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats aufgrund ihrer eigenen Marktüberwachungstätigkeiten oder von Informationen, die sie von einer Genehmigungsbehörde oder von einem Hersteller erhalten hat, oder aufgrund von Beschwerden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät ein erhebliches Risiko darstellt oder nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so nimmt sie eine Bewertung der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts anhand der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.

(2)  Die betreffenden Wirtschaftsakteure und die zuständigen Genehmigungsbehörden arbeiten uneingeschränkt mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Artikel 34

Nationale Verfahren für den Umgang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den Anforderungen entsprechen

(1)  Gelangt die Marktüberwachungsbehörde durch die Bewertung gemäß Artikel 33 zu dem Schluss, dass eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät ein erhebliches Risiko darstellt oder nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, unverzüglich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das betreffende nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät dieses Risiko nicht mehr darstellt oder die Übereinstimmung hergestellt wird. Dieser Zeitraum steht in einem angemessenem Verhältnis zu dem Risiko oder der Nichtübereinstimmung.

(2)  Wirtschaftsakteure stellen gemäß den in den Artikeln 7 bis 14 festgelegten Pflichten sicher, dass für alle betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die sie in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen haben, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(3)  Ergreifen Wirtschaftsakteure innerhalb des in Absatz 1 ▌ genannten Zeitraums keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder erfordert das Risiko ein rasches Handeln, so treffen die nationalen Behörden alle geeigneten vorläufigen beschränkenden Maßnahmen, um die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, einschließlich des Verbots einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, oder die Inbetriebnahme der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um sie von diesem Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(4)  Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Absatz 3 genannten beschränkenden Maßnahmen.

Artikel 35

Korrekturmaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene

(1)  Ergreifen nationale Behörden entweder eine Korrekturmaßnahme oder eine beschränkende Maßnahme gemäß Artikel 34, so unterrichten sie die Kommission und die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem.

Ferner unterrichten sie unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, über ihre Erkenntnisse. Bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die ein erhebliches Risiko darstellen, werden diese Korrekturmaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen auch über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) gemeldet.

Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, einschließlich der für die Identifizierung der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte erforderlichen Daten, ihrer Herkunft ▌, der Art der behaupteten Nichtkonformität oder des damit verbundenen Risikos, der Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen ▌ sowie gegebenenfalls der vom betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die Maßnahme ▌ ergreift, gibt an, ob das Risiko oder die Nichtkonformität auf einem der folgenden Gründe beruht:

a)  der Nichteinhaltung dieser Verordnung durch die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte oder

b)  Mängel in den gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen Rechtsakten.

(3)  Die Mitgliedstaaten außer dem Mitgliedstaat, der Maßnahmen ▌ ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Meldung über alle von ihnen erlassenen Maßnahmen ▌ und weitere ihnen vorliegende Informationen, die die Nichtkonformität oder das Risiko der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte betreffen sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(4)  Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 Einwände gegen eine gemeldete nationale Maßnahme, so stellen die anderen Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet unverzüglich ähnliche Maßnahmen ▌ in Bezug auf die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ergriffen werden.

(5)  Wenn ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 einen Einwand gegen eine gemeldete nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats erhebt oder die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass eine gemeldete nationale Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure.

(6)  Auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Maßnahmen ▌ auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)  Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Absatz 6 genannte Entscheidung. Die Mitgliedstaaten setzen die in den in Absatz 6 genannten Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen unverzüglich durch und unterrichten die Kommission entsprechend.

(8)  Hält die Kommission eine gemeldete nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt oder für mit dem Unionsrecht unvereinbar, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß der Entscheidung der Kommission nach Absatz 6 zurück oder passt sie an.

(9)  Wird das Risiko oder die Nichtkonformität auf Mängel in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten zurückgeführt, so schlägt die Kommission die erforderlichen Änderungen der betreffenden Rechtsakte vor.

(10)  Wenn eine Korrekturmaßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel als gerechtfertigt gilt oder Gegenstand der in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte ist, so steht diese Maßnahme den Eigentümern der betroffenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Wurden vor dem Erlass der Korrekturmaßnahme Reparaturen auf Kosten des Inhabers der Zulassungsbescheinigung durchgeführt, so erstattet der Hersteller diese Kosten bis zur Höhe der Kosten für die im Rahmen der Korrekturmaßnahme verlangten Reparaturen.

Artikel 36

Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen

(1)   Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass eine erteilte Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so lehnt sie die Anerkennung einer solchen Genehmigung ab.

(2)   Die Genehmigungsbehörde meldet diese Ablehnung der Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Wird die Nichtkonformität der Typgenehmigung innerhalb eines Monats nach der Meldung durch die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, bestätigt, so widerruft diese Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung.

(3)   Erhebt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Absatz 2 Einwände, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(4)   Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung darüber, ob die Ablehnung der Anerkennung der EU-Typgenehmigung nach Absatz 1 gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.

(5)   Stellt die Kommission fest, dass eine erteilte Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so konsultiert sie unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteur. Auf der Grundlage der Konsultation gemäß Unterabsatz 1 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über die Ablehnung der Anerkennung der Typgenehmigung nach Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Artikel 33, 34 und 35 gelten für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die Gegenstand einer nichtkonformen Typgenehmigung sind und die bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden.

KAPITEL X

TECHNISCHE INFORMATIONEN

Artikel 37

Für Nutzer bestimmte Informationen

(1)  Ein Hersteller darf keine technischen Informationen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben liefern, die von den von der Genehmigungsbehörde genehmigten Angaben abweichen.

(2)  Der Hersteller stellt den Nutzern alle einschlägigen Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, in denen alle Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verwendung einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts beschrieben werden. Die Genehmigungsbehörden geben an, welche Informationen und Anweisungen mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in spezifischen Ergänzungen des Betriebshandbuchs für die Nutzung im Straßenverkehr zu machen.

(4)  Das Betriebshandbuch für die Nutzung im Straßenverkehr, einschließlich der in Absatz 2 genannten Informationen, wird zusammen mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zur Verfügung gestellt und wie folgt geliefert:

a)  in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und

b)  in Papierform oder in einem leicht zugänglichen elektronischen Format.

Wird die Betriebsanleitung in elektronischem Format zur Verfügung gestellt, so stellt der Hersteller ▌ Informationen darüber bereit, wie auf dieses Handbuch zuzugreifen oder wo es zu finden ist, und zwar in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen.

KAPITEL XI

BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Artikel 38

Anforderungen für technische Dienste

(1)  Die benennenden Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass ein technischer Dienst vor seiner Benennung nach Artikel 40 die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(2)  Ein technischer Dienst wird nach den nationalen Rechtsvorschriften eingerichtet und verfügt über Rechtspersönlichkeit, sofern es sich nicht um den technischen Dienst einer Typgenehmigungsbehörde oder den akkreditierten internen technischen Dienst des Herstellers gemäß Artikel 41 handelt.

(3)  Ein technischer Dienst muss ein unabhängiger Dritter sein, der mit dem Prozess der Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte bewertet, prüft oder kontrolliert, an deren Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als Stelle gelten, die die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.

(4)  Ein technischer Dienst, seine oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Kategorien, für die sie gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt sind, zuständig sind, dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte sein oder an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien vertreten. Dies schließt die Verwendung von bewerteten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nach Absatz 3, die für den Betrieb des technischen Dienstes erforderlich sind, oder die Verwendung solcher nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

(5)  Ein technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.

(6)  Technische Dienste und ihre Mitarbeiter müssen unabhängig sein und führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(7)  Ein technischer Dienst muss in der Lage sein, die Tätigkeiten aller Kategorien, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt:

a)  entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen,

b)  Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

c)  Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten der Kategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, und

d)  erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 44 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Bestimmungen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.

(8)  Der technische Dienst, seine oberste Leitungsebene und sein Bewertungspersonal sind unparteiisch. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt werden, beeinträchtigen kann.

(9)  Technische Dienste schließen eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)  Informationen, die die Mitarbeiter eines technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift dazu erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde oder im Fall anderslautender Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats. Eigentumsrechte werden geschützt.

Artikel 39

Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen

(1)  Ein technischer Dienst darf nur mit Zustimmung der benennenden Genehmigungsbehörde einige seiner Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.

(2)  Vergibt ein technischer Dienst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er diese einem Zweigunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach Artikel 38 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.

(3)  Ein technischer Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(4)  Ein technischer Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.

Artikel 40

Benennung von technischen Diensten

(1)  Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt:

a)  Kategorie A: technische Dienste, die die in dieser Verordnung genannten Prüfungen in eigenen Einrichtungen durchführen;

b)  Kategorie B: technische Dienste, die die in dieser Verordnung genannten Prüfungen beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;

c)  Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;

d)  Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.

(2)  Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als technischer Dienst benannt werden.

(3)  Technische Dienste eines Drittlands, bei denen es sich nicht um nach Artikel 41 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 44 notifiziert werden, wenn die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. Dies hindert einen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 38 Absatz 2 gegründeten technischen Dienst nicht daran, Zweigunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt vom benannten technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

Artikel 41

Akkreditierte interne technische Dienste des Herstellers

(1)  Ein akkreditierter interner technischer Dienst eines Herstellers darf nur für die Erfüllung von Tätigkeiten der Kategorie A gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a benannt werden. Dieser technische Dienst stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf nicht an Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sein.

(2)  Ein akkreditierter interner technischer Dienst wird von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats benannt und erfüllt folgende Anforderungen:

a)  der akkreditierte interne technische Dienst wird von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) und im Einklang mit den in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften akkreditiert;

b)  der akkreditierte interne technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach;

c)  weder der akkreditierte interne technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte;

d)  der akkreditierte interne technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört.

(3)  Ein akkreditierter interner technischer Dienst muss für die Zwecke des Artikels 44 der Kommission nicht notifiziert werden; allerdings werden der benennenden Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen von dem Unternehmen, zu dem er gehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle Informationen über die Akkreditierung übermittelt.

Artikel 42

Vorschriften für die Bewertung von technischen Diensten und akkreditierten internen technischen Diensten

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Vorschriften, die die technischen Dienste für ihre Bewertung gemäß Artikel 43 und für die Akkreditierung interner technischer Dienste gemäß Artikel 41 erfüllen müssen, zu erlassen.

Artikel 43

Bewertung der Fähigkeiten der technischen Dienste

(1)  Die benennende Genehmigungsbehörde erstellt einen Bewertungsbericht als Nachweis der Bewertung des geprüften technischen Dienstes und gegebenenfalls der Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.

(2)  Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die in einem gemäß Artikel 42 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Der Bewertungsbericht wird mindestens alle drei Jahre überprüft.

(3)  Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt. Basiert die Bewertung nicht auf einer Akkreditierungsbescheinigung, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass der technische Dienst die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so legt die benennende Genehmigungsbehörde der Kommission die Unterlagen vor, die die Kompetenz des technischen Dienstes belegen, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der technische Dienst regelmäßig von der benennenden Genehmigungsbehörde überwacht wird und den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte genügt.

(4)  Die Genehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 als technischer Dienst benannt werden will, weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind.

(5)  Ein akkreditierter interner technischer Dienst hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

Artikel 44

Notifizierungsverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorien eines jeden technischen Dienstes, den sie benannt haben, sowie alle anschließenden Änderungen dieser Benennungen. Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welche im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gegenstände die technischen Dienste benannt wurden.

(2)  Ein technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 40 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde, die für die Typgenehmigung zuständig ist, nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels notifiziert wurde.

(3)  Der in Absatz 2 genannte technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie oder Kategorien der Tätigkeiten, die er nach Artikel 40 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden notifiziert werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren einschlägigen Änderungen der Benennung.

(5)  Ist es in Anwendung eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 40 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.

(6)  Die Kommission veröffentlicht die Liste der nach diesem Artikel notifizierten technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.

Artikel 45

Änderungen der Benennungen

(1)  Falls eine benennende Genehmigungsbehörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass ein technischer Dienst die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass er seinen Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Benennung ein, setzt sie aus oder nimmt sie zurück, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diese Anforderungen nicht erfüllt wurden oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Der Mitgliedstaat, der diesen technischen Dienst notifiziert hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission ändert die in Artikel 44 Absatz 6 genannten veröffentlichten Informationen entsprechend ab.

(2)  Wird die Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgenommen oder stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses technischen Dienstes entweder von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet oder für die benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 46

Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste

(1)  Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz eines technischen Dienstes oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch einen technischen Dienst anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)  Der Mitgliedstaat der benennenden Genehmigungsbehörde erteilt der Kommission auf Ersuchen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Aufrechterhaltung der Benennung des betreffenden technischen Dienstes.

(3)  Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)  Stellt die Kommission fest, dass ein technischer Dienst die Anforderungen für seine Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie hierüber den Mitgliedstaat der benennenden Genehmigungsbehörde.

Die Kommission fordert diesen Mitgliedstaat auf, erforderlichenfalls die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen.

Ergreift ein Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Benennung des betreffenden technischen Dienstes einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet den von diesen Durchführungsrechtsakten betroffenen Mitgliedstaat und aktualisiert die nach Artikel 44 Absatz 6 veröffentlichten Informationen entsprechend.

Artikel 47

Pflichten der technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1)  Technische Dienste führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß dieser Verordnung durch.

(2)  Die technischen Dienste überwachen die Prüfungen, die für die Genehmigung oder die Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlich sind, oder führen diese selbst durch. Ein technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.

(3)  Ein technischer Dienst muss stets

a)  seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und

b)  seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 38 Absatz 10 und des Artikels 48 auf Anforderung Informationen über seine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.

(4)  Stellt ein technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese vom Hersteller verlangt, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und erst dann einen Typgenehmigungsbogen ausstellt, wenn die angemessenen Korrekturmaßnahmen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde getroffen wurden.

(5)  Wurde bereits ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für die benennende Genehmigungsbehörde tätiger technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion fest, dass eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit. Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 23 vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

Artikel 48

Informationspflichten der technischen Dienste

(1)  Die technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:

a)  jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann;

b)  alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben;

c)  jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben.

(2)  Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

KAPITEL XII

DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 49

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem mit ▌ der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Technischen Ausschuss – Landwirtschaftliche Fahrzeuge (TC-AV) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 oder Artikel 42 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7)   Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 vor dem … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 wird folgende Nummer angefügt:"

„71. [Verordnung XXX] über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020.“

"

Artikel 52

Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung

(1)  Das von der Kommission im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/858 eingerichtete Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) prüft

a)  Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Auslegung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen;

b)  die Ergebnisse der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung und der Marktüberwachung;

c)  Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste;

d)  von Wirtschaftsakteuren begangene Verstöße;

e)  die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen nach Kapitel IX;

f)  die Planung, Koordinierung und Ergebnisse der Marktüberwachungstätigkeiten.

(2)  Artikel 11 Absätze 1, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2018/858 gilt entsprechend. Wann immer es für die Umsetzung dieser Verordnung zweckmäßig ist, werden Interessenträger, die mit Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr befasst sind, eingeladen, als Beobachter am Forum teilzunehmen.

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung

a)  gelten Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht;

b)  gelten die Bezugnahmen auf „ADCO“ in Artikel 11 Absatz 8, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/1020 als Bezugnahmen auf das Forum.

Artikel 53

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum – den genauen Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung – einfügen] mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2)  Zu Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören mindestens

a)  die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder bei gemäß Kapitel IX getroffenen Korrekturmaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen;

b)  die Verfälschung der Ergebnisse von Prüfungen für die Typgenehmigung, für die Übereinstimmung im Betrieb oder für die Marktüberwachung;

c)  die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Versagung oder einer Rücknahme des EU-Typgenehmigungsbogens führen könnten;

d)  die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;

e)  die Bereitstellung genehmigungspflichtiger nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure;

f)  die Nichterfüllung der für Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten;

g)  die Nichtkonformität technischer Dienste in Bezug auf die für ihre Benennung geltenden Anforderungen.

Artikel 54

Überprüfung

(1)  Bis zum ... [96 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, dem sie gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

(2)  Der Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und berücksichtigt die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen und die in Absatz 3 genannten Informationen.

(3)  Bis zum ... [84 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Folgendes:

a)  die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung;

b)  die Anzahl der nach dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen und EU-Einzelgenehmigungen ▌;

c)  die nationalen Anforderungen für die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, die nationale Einzelgenehmigung und die nationale Typgenehmigung sowie die Anzahl der seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten solchen Genehmigungen.

Artikel 55

Übergangsbestimmungen

Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten bis elf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nationale Rechtsvorschriften über die nationale Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf diejenigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte anwenden, die zwischen dem ... [Bitte Datum des Geltungsbeginns einfügen] und elf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Während dieses Zeitraums kann der Hersteller entweder eine EU-Typgenehmigung bzw. eine EU-Einzelgenehmigung beantragen oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

Artikel 56

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ab dem ... [Datum des Inkrafttretens] können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für eine neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein neues nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät erteilen, und dürfen sie – unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 und des Kapitels IX – die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einer neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. eines neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts nicht untersagen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält, falls ein Hersteller dies beantragt.

Sobald die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für eine neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein neues nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät erteilt haben, verweigern sie nicht die Erteilung weiterer EU-Typgenehmigungen oder weiterer EU-Einzelgenehmigungen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält, falls ein Hersteller dies beantragt.

Diese Verordnung gilt ab dem [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen – 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

(1) ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 142.
(2)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET
(3)ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 142.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(5)Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(6)Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(7)Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(8)Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
(9)Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(10)Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(11)Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1).
(12)Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(13)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(14)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(15)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(16)Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(17)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).


Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
PDF 133kWORD 46k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen, die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge (COM(2023)0661 – C9-0391/2023 – 2023/0378(COD))
P9_TA(2024)0346A9-0035/2024
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0661),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0391/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0035/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen, die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge(2)

P9_TC1-COD(2023)0378


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)   Es sind mehr Klarheit, Transparenz und Kohärenz erforderlich, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sicherzustellen, da gesunde Pflanzen für eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Gartenbauerzeugnisse unerlässlich sind und zu Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit beitragen.

(2)  Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Diese Vorschriften umfassen die Einstufung und Auflistung geregelter Schädlinge, Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, Erhebungen, Meldungen von Ausbrüchen, Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingen, falls im Gebiet der Union festgestellt, und Zertifizierung.

(3)  Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ vereinfacht werden sollten.

(4)   Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen und harmonisierte, standardisierte und digitalisierte Verfahren zu fördern, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um die Bürokratie zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung zu begrenzen.

(5)  Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Anzahl und die Orte der abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden diesbezüglichen Maßnahmen im vorherigen Kalenderjahr mit.

(6)  Wie die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben, ist es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzenschutzpolitik auf Unionsebene wirksamer, die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zu melden. Die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete durch einen Mitgliedstaat an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Unternehmer trägt dazu bei, sich über das Auftreten und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings zu informieren und über die nächsten zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden. Daher sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 verpflichtet werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen zu melden. Eine solche Verpflichtung bringt keinen neuen Verwaltungsaufwand mit sich, da die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete eine bestehende Verpflichtung gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(6) ist und derzeit von allen Mitgliedstaaten praktiziert wird. Durch die Festlegung dieser Verpflichtung in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird die Klarheit über die geltenden Vorschriften für abgegrenzte Gebiete weiter erhöht, wobei die entsprechende Verpflichtung in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgehoben werden sollte, um Überschneidungen der jeweiligen Bestimmungen zu vermeiden.

(7)  Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Zahl und die Orte der eingerichteten abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden im vorherigen Kalenderjahr ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, zudem lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich und hat keinen praktischen Nutzen zusätzlich zur Verpflichtung zur sofortigen Meldung der abgegrenzten Gebiete. Sie sollte daher aus diesem Artikel gestrichen werden.

(8)   Aus Gründen der Kohärenz mit der Änderung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 sollten die Meldungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 19 Absatz 4 ebenfalls über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der genannten Verordnung erfolgen.

(9)   Erfahrungsgemäß benötigen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Unterstützung von Sachverständigen, um rasch gegen ein neues Auftreten von bestimmten Schädlingen in ihrem Hoheitsgebiet vorgehen zu können. Daher sollte ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden „das Team“) eingerichtet werden, das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge zu treffenden Maßnahmen sowie bei den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. Um das Gebiet der Union vor möglichen Ausbrüchen in Drittländern zu schützen, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares pflanzengesundheitliches Risiko für dieses Gebiet darstellen, könnte das Team auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des betreffenden Drittlandes auch zur Verfügung stehen, um Drittländern bei einem Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen, in ihrem Gebiet Soforthilfe zu leisten.

(10)   Um eine angemessene Arbeitsweise des Teams sicherzustellen, sollten Vorschriften zu seiner Benennung, Zusammensetzung und Finanzierung durch die Kommission festgelegt werden. Aus Gründen der besseren Koordinierung und Effizienz sollten die Mitglieder des Teams von der Kommission in Absprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern aus einer Reihe von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen ernannt werden, die über unterschiedliche Fachkenntnisse im Bereich der Pflanzengesundheit verfügen sollten.

(11)  Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen über das Auftreten bestimmter Schädlinge im Gebiet der Union. Dabei handelt es sich um Unionsquarantäneschädlinge, Schädlinge, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen unterliegen, prioritäre Schädlinge bzw. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Einrichtung melden. Um die Rationalisierung und Digitalisierung der Berichterstattung zu verbessern, sollten die betreffenden Artikel dahin gehend geändert werden, dass die Meldungen über das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Meldesystem zu übermitteln sind.

(12)  Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die Mehrjahresprogramme für Erhebungen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren aufgestellt. Um die Herausforderungen bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms für Erhebungen bewältigen zu können und den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden zu verringern, sollte dieser Zeitraum auf zehn Jahre verlängert werden, und es sollte eine Verpflichtung zur Überprüfungen und Aktualisierung bestehen.

(13)  In Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist festgelegt, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Kriterien in Bezug auf Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der genannten Verordnung erfüllt sind, unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die von diesem Schädling ausgehenden Risiken ergreift.

(14)  Während der Umsetzung dieser Bestimmung äußerten einige Mitgliedstaaten Zweifel am genauen Anwendungsbereich des Begriffs „Maßnahmen“ und insbesondere daran, ob er sich auf Maßnahmen bezieht, die im Rahmen der Einfuhr oder des internen Warenverkehrs ergriffen werden, um das Eindringen und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union zu verhindern. Daher und aus Gründen der Rechtsklarheit und Vollständigkeit sollte Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Maßnahmen das Verbot der Verbringung in das Gebiet der Union, der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, des Besitzes, der Vermehrung oder der Freisetzung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union sowie Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union umfassen können. Gemäß den Artikeln 8 und 48 der genannten Verordnung sollte es jedoch weiterhin gestattet sein, Ausnahmen von diesen Verboten zu gewähren, wenn dies beispielsweise für einschlägige Forschungs- oder Züchtungsvorhaben in Bezug auf Resistenzen oder Toleranzen erforderlich ist.

(15)  In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, falls Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen Absatz 1 des genannten Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der genannten Verordnung unterrichten. Dieser Artikel enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verhindern.

(16)  In Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden „RNQPs“) oberhalb der festgelegten Schwellenwerte auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen betrifft, wenn diese in das Gebiet der Union verbracht oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, ist jedoch keine Meldepflicht für die Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften vorgesehen.

  Daher sollte Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 dahin gehend geändert werden, dass vorgesehen wird, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über RNQPs die erforderlichen Maßnahmen ▌ ergreifen und die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland über das in Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte elektronische Meldesystem unterrichten.

(17)  Folglich sollte Artikel 104 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Meldungen bei Auftreten von Schädlingen betrifft, auch einen Verweis auf Artikel 37 Absatz 10 der genannten Verordnung enthalten.

(18)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko gemäß Artikel 42 Absatz 1 zu erlassen. Dieses Verfahren sollte alle folgenden Elemente umfassen: die Erstellung der jeweiligen Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen, die Verfahren ▌der jeweiligen Bewertung, die Behandlung von Dossiers, die die Vertraulichkeit und den Datenschutz betreffen. Dies ist notwendig, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass ein bestimmtes Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer gewährleisten könnte.

(19)  In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union abweichend von dem jeweiligen Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den besonderen und gleichwertigen Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, zuzulassen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind derzeit in den Anhängen VI bzw. VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072(7) aufgeführt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Kommission Nachweise erhalten hat, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder in denen ein Drittland eine solche befristete Ausnahme beantragt und schriftliche Garantien dafür vorgelegt hat, dass die Maßnahmen, die es in seinem Hoheitsgebiet anwendet, das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ausgehende Risiko wirksam verringern, und eine Bewertung ergeben hat, dass das Risiko für das Gebiet der Union durch die Anwendung bestimmter befristeter Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann.

(20)  Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die solche Ausnahmen vorsehen. Aus Gründen der Vollständigkeit sollten in diesen Rechtsakten auch die befristeten und verhältnismäßigen Maßnahmen festgelegt werden, die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu senken ▌ .

(21)  Damit sie rechtzeitig überprüft werden können, sollte die Geltungsdauer all dieser Durchführungsrechtsakte fünf Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist, sollte es möglich sein, diesen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu verlängern und die betreffende Ausnahmeregelung an geänderte Bedingungen zu knüpfen, um etwaigen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken.

(22)  Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Elementen zu erlassen, die das Verfahren betreffen, das zur Gewährung befristeter Ausnahmen von Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 einzuhalten ist. Dies ist notwendig, weil die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben, dass ein standardisiertes Verfahren für die Gewährung solcher befristeter Ausnahmeregelungen erforderlich ist, um Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer zu gewährleisten.

(23)  Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen wird, dass ihre Verbringung in das Gebiet der Union Verboten, besonderen Anforderungen oder gar keinen Anforderungen unterliegt. Die Erfahrung mit der Anwendung dieses Artikels hat jedoch gezeigt, dass das Einführen dieser Waren in das Gebiet der Union in bestimmten Fällen besonderen Maßnahmen unterliegen könnte, die das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß verringern, während für einige der betreffenden Schädlinge ▌ eine umfassende Bewertung noch aussteht. Aus diesem Grund sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus der gemäß Artikel 42 Absatz 3 angenommenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet wurde und für sie noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen wurde. Um jedes Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, sollten in diesen Rechtsakten befristete Maßnahmen in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, und die Befristung sollte auf den verhältnismäßigen, angemessenen Zeitraum begrenzt sein, der für die Durchführung der vollständigen Bewertung erforderlich ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.

(24)  Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gleichwertige Anforderungen auf Antrag eines bestimmten Drittlands fest, wenn das betreffende Drittland im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit durch die Anwendung einer oder mehrerer festgelegter Maßnahmen ein Pflanzenschutzschutzniveau gewährleistet, das den besonderen Anforderungen an die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist.

(25)  Die Erfahrung mit der Durchführung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass die Festlegung von Anforderungen, die nur den besonderen Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind, weder angemessen noch möglich ist, wenn solche Anforderungen für die Verbringung nicht bestehen. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, wenn die Unionsvorschriften Schädlinge betreffen, die nur in Drittländern und nicht im Gebiet der Union vorkommen, und wenn nur Vorschriften für die Einfuhr von Waren in das Gebiet der Union erlassen wurden.

(26)  Aus diesem Grund sollte das von dem jeweiligen Drittland beantragte Pflanzenschutzniveau auch den geltenden besonderen Anforderungen an das Verbringen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus allen oder bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union gleichwertig sein.

(27)  Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben, welche besondere Anforderung erfüllt ist, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe muss den vollständigen Wortlaut der betreffenden Anforderung enthalten.

(28)  Die praktische Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung erlassenen Anforderungen Bezug genommen werden sollte, d. h. auf Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f der genannten Verordnung, sofern die betreffende Bestimmung mehrere verschiedene Optionen für solche Anforderungen vorsieht. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, da in Artikel 71 Absatz 2 der genannten Verordnung auf den gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt Bezug genommen wird. Außerdem wird es den zuständigen Behörden, den Unternehmern und den Drittländern mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über RNQPs und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bieten.

(29)  Aus diesem Grund sollte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Verweis auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte enthalten. Darüber hinaus sollte der Verweis auf Artikel 37 Absatz 2 gestrichen werden, da er für den Inhalt der zusätzlichen Erklärung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nicht relevant ist. Die Kommission sollte sicherstellen, dass bis zum Geltungsbeginn dieser Bestimmung die Vorschriften über das Vorhandensein von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aktualisiert werden, indem die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angepasst werden.

(30)   Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, kein Pflanzenpass benötigt wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Endnutzer, die die betreffenden Pflanzen, die betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden anderen Gegenstände im Fernabsatz erhalten.

(31)   Wie die Erfahrung seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, wäre es angemessen, dass das Beifügen eines Pflanzenpasses in bestimmten Fällen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht erforderlich ist, selbst wenn sie im Fernabsatz vertrieben werden. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie festlegen kann, dass die in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bestimmung unter bestimmten Bedingungen auf bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die im Fernabsatz vertrieben werden, keine Anwendung findet. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(32)  Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzenpässe von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände anzubringen, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.

(33)  Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer Merkmale ▌ praktisch nicht möglich ist, Pflanzenpässe an Handelseinheiten bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anzubringen. Stattdessen sollten die Handelseinheiten dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 an die Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bleiben jeweils anwendbar.

(34)  Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, durch die gestattet wird, dass bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aufgrund ihrer Größe, ihrer Form, der Art der Verpackung oder anderer spezifischer Merkmale, die diese Anbringung undurchführbar machen, ohne einen an ihre Handelseinheiten angebrachten Pflanzenpass verbracht werden können. In diesem Zusammenhang müssen die Modalitäten festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass der Pflanzenpass weiterhin verwendet wird, auch wenn er nicht angebracht ist, und sich weiterhin auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht ▌. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(35)   Gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind an den Grenzkontrollstellen Pflanzenpässe auszustellen, die die Pflanzengesundheitszeugnisse für in das Gebiet der Union verbrachte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ersetzen. Anstatt Pflanzenpässe an den Grenzkontrollstellen auszustellen, dürfen die Mitgliedstaaten das Pflanzengesundheitszeugnis bereits durch eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzen, die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beigefügt ist, bis diese den Ort erreichen, an dem der Pflanzenpass ausgestellt wird. Um zum Digitalisierungsprozess beizutragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Informationssystem in höherem Maße zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in solchen Fällen die in diesem System enthaltenen Informationen zu verwenden, sofern das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses in diesem System zugänglich ist und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Angesichts der Garantien, die das elektronische Informationssystem in Bezug auf den sicheren Zugang zu Dokumenten bietet, sollte die oben genannte Option nicht mehr auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt werden, in dem die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr durchgeführt werden. Aus ähnlichen Gründen sollte diese Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auch nicht mehr für die Verwendung amtlich beglaubigter Kopien gelten.

(36)  Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung durch Festlegung der Elemente zu erlassen, die in amtlichen Attestierungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, enthalten sein müssen, die nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden keine derartigen internationalen Standards angenommen, und derzeit werden von keiner internationalen Organisation Vorbereitungen für die Ausarbeitung solcher Standards durchgeführt. Daher und in Ermangelung solcher internationalen Standards ist es nicht möglich, auf der Grundlage von Artikel 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die erforderlichen Elemente für die jeweiligen amtlichen Attestierungen festgelegt werden. Da es keinen solchen delegierten Rechtsakt gibt, kann die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union nicht mit diesen amtlichen Attestierungen als Alternative zu Pflanzengesundheitszeugnissen erfolgen.

(37)  Darüber hinaus werden gemäß bestimmten Durchführungsrechtsakten, die gemäß den Richtlinien 77/93/EWG(9) und 2000/29/EG(10) des Rates erlassen wurden, weiterhin Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht, die von anderen amtlichen Attestierungen als Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet werden, die in mehreren Drittländern ausgestellt wurden. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich insbesondere um die Entscheidungen 93/365/EG(11), 93/422/EWG(12), 93/423/EWG(13) und den Durchführungsbeschluss 2013/780/EU(14) der Kommission. Diese Beschlüsse wurden in Ermangelung einschlägiger internationaler Standards erlassen.

(38)  Die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der noch geltenden Beschlüsse gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass diese amtlichen Attestierungen angemessene Garantien für den Pflanzenschutz im Gebiet der Union bieten, obwohl es niemals entsprechende internationale Standards gab. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass amtliche Attestierungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 weiterhin verwendet werden, sollte die Bedingung, dass die Elemente dieses delegierten Rechtsakts nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind, aus Artikel 99 Absatz 1 gestrichen werden.

(39)  Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein. Um sicherzustellen, dass ein solches elektronisches System auch für die Übermittlung von Berichten wie den Berichten über die Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen, Schädlingen, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen unterliegen, und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen angewandt werden kann, sollte der erste Satz des genannten Artikels geändert werden, um auch die Übermittlung von Berichten durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen. Dies ist notwendig, um das Berichterstattungssystem zu rationalisieren und den Prozess der Digitalisierung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu stärken.

(40)  Die Verordnung (EU) 2016/2031 sollte daher entsprechend geändert werden.

(41)   Seit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625(15) hat die Erfahrung gezeigt, dass die Meldung des Fehlens des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönlichen Verwendung in die Union verbracht werden, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko unverhältnismäßig erhöht. Sofern solche Sendungen den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, sollte ihre Meldung daher von Artikel 66 Absatz 5 der genannten Verordnung ausgenommen werden, wenn die Nichteinhaltung das Pflanzengesundheitszeugnis oder andere amtliche Attestierungen gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft. Um jedoch einen wirksamen Überblick über den Ursprung und die Art der Nichteinhaltungen in jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über diese Nichteinhaltungen führen und der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich eine Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen übermitteln. Um die Rationalisierung und Digitalisierung der Berichterstattung zu verbessern, sollten diese Berichte über das gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt werden.

(42)  Damit sich die Drittländer und ihre Unternehmer an die neuen Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der jeweiligen RNQP-Vorschriften anpassen können, sollte die Änderung von Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem … [18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(6) „Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen. Diese Meldungen erfolgen über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.“

"

2.  In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:"

„(8) Die Meldungen nach Absatz 2 und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete nach Absatz 4 erfolgen über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.“

"

3.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 19a

Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit

(1)  Es wird ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden „das Team“) eingerichtet, das sich aus Sachverständigen zusammensetzt und das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/2031 bei einem neuen Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen zu treffenden Maßnahmen sowie bei den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. In hinreichend begründeten Fällen kann das Team ferner Drittländern, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares Pflanzengesundheitsrisiko für dieses Gebiet darstellen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes hin Soforthilfe leisten, wenn es zu einem Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen, kommt.

In jedem Unterstützungsfall benennt die Kommission spezifische Mitglieder des Teams auf Grundlage des Fachwissens der Teammitglieder und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland.

Dies Unterstützung umfasst insbesondere Folgendes:

   a) Unterstützung vor Ort oder Fernunterstützung bei wissenschaftlichen, technischen oder auf das Management bezogene Fragen im Hinblick auf die Tilgung der betreffenden Schädlinge, die Prävention ihrer Ausbreitung und andere Maßnahmen, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des von dem Auftreten von Schädlingen oder vom Verdacht eines Auftretens betroffenen Mitgliedstaats oder Drittlands,
   b) spezifische wissenschaftliche Beratung zu den geeigneten Diagnosemethoden in Abstimmung mit dem in Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten einschlägigen Referenzlaboratorium der Europäischen Union und gegebenenfalls mit anderen Referenzlaboratorien,
   c) spezifische Unterstützung für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer sowie gegebenenfalls mit den Referenzlaboratorien.

Der Inhalt, die Bedingungen und der Zeitplan für diese Unterstützung werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland sowie dem Mitgliedstaat, der den oder die Sachverständigen zur Verfügung stellt, festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission eine Liste der Sachverständigen vorlegen, die sie für die Benennung als Mitglieder des Teams vorschlagen, und diese Liste entsprechend aktualisieren. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden vorgeschlagenen Sachverständigen alle relevanten Informationen über das berufliche Profil und das Fachgebiet.

(3)   Die Mitglieder des Teams haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Beteiligung an den Aktivitäten des Teams vor Ort und gegebenenfalls für ihre Tätigkeit als Teamleiter oder Berichterstatter zu bestimmten Themen der Einsätze.

Diese Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den Vorschriften für die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten für Sachverständige gezahlt.“

"

4.  Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge. Diese Berichte werden an das von der Kommission zu diesem Zweck eingerichtete elektronische System für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß Artikel 103 übermittelt.“

"

5.  Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Die Mehrjahresprogramme für Erhebungen werden für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren aufgestellt. Die Programme werden auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und der Situation im Bereich der Pflanzengesundheit in dem betreffenden Gebiet überprüft und aktualisiert.“

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen. Diese Meldungen sind an das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103 zu übermitteln“

"

6.  Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte werden an das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103 übermittelt.“

"

7.  Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Notfallpläne können für mehrere prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und einem ähnlichen Wirtsartenspektrum erstellt werden. In diesen Fällen besteht ein Notfallplan aus einem allgemeinen Teil für alle darin erfassten prioritären Schädlinge und speziellen Teilen für jeden der betreffenden prioritären Schädlinge. Die Mitgliedstaaten können gleichermaßen bei der Synchronisierung von Plänen für bestimmte Arten und gegebenenfalls für prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und sich überschneidenden oder angrenzenden Spektren zusammenarbeiten.“

"

8.  Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge. Sie können das Verbot der Verbringung in das Gebiet, der Verbringung innerhalb des Gebiets, des Besitzes, der Vermehrung oder der Freisetzung dieses Schädlings im Gebiet der Union und/oder Anforderungen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets umfassen.“

"

9.  Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1. Diese Meldungen sind an das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103 zu übermitteln“

"

10.  In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:"

„(10) Wurden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ▌ und melden diese Nichteinhaltung und diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103.

Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen auch dem Drittland, aus dem die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union eingeführt wurden.“

"

11.  In Artikel 42 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko zu erlassen.

Dieses Verfahren umfasst alle folgenden Elemente:

   a) die Erstellung der jeweiligen Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko,
   b) die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen,
   c) die Verfahren der jeweiligen Bewertung,
   d) die Behandlung von Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.“

"

12.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 42a

Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41

(1)  Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 und von den besonderen und gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 in Bezug auf das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem oder mehreren Drittländern in das Gebiet der Union erlassen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet ist.

Mit diesen Durchführungsrechtsakten werden

   a) befristete Maßnahmen in Bezug auf das Verbringen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union im Einklang mit den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen festgelegt und
   b) die entsprechenden Teile des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 geändert, indem ein Verweis auf die Ausnahmeregelung für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eingefügt wird.

(2)  Die befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

   a) i) die Kommission hat Nachweise erhalten, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder ii) das betreffende Drittland hat bei der Kommission einen Antrag gestellt, der amtliche schriftliche Garantien dafür enthält, dass in seinem Hoheitsgebiet vor dem und zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dem jeweiligen Pflanzenschutzrisiko zu begegnen, und
   b) eine ▌ Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 zu erlassen. In diesem delegierten Rechtsakt werden die folgenden Elemente des Verfahrens festgelegt:

   a) die Ausarbeitung, der Inhalt und die Vorlage des jeweiligen Antrags und der Dossiers durch die betreffenden Drittländer,
   b) die nach Erhalt dieser Anträge und Dossiers zu ergreifenden Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation wissenschaftlicher Gremien oder der Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten oder Studien,
   c) die Behandlung von Anträgen und Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.

(4)  Abweichend von Artikel 42 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Rechtsakten erlassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) Das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko ist noch nicht vollständig bewertet.
   b) Eine vorläufige Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.
   c) In Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen.

In diesen Durchführungsrechtsakten werden befristete Maßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Union auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.

(5)  In den in den Absätzen 1 ▌ und 4 genannten Durchführungsrechtsakten wird vorgesehen, dass das betreffende Drittland jährlich über die Anwendung der jeweiligen befristeten Maßnahmen Bericht erstattet. Führt der betreffende Bericht zu dem Schluss, dass dem betreffenden Risiko durch die gemeldeten Maßnahmen nicht angemessen begegnet wird, so wird der Rechtsakt, in dem diese Maßnahmen vorgesehen sind, bei Bedarf unverzüglich aufgehoben oder geändert.

(6)  Die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte ▌ darf fünf Jahre nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann jedoch erneuert werden, und die betreffende Ausnahmeregelung kann an geänderte Bedingungen geknüpft werden, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist.

(7)  Die in den Absätzen 1 ▌ und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

"

13.  Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf das Einführen der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus anderen Drittländern in das Gebiet der Union und/oder ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;“

"

14.  Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung. Im Falle einer oder mehrerer Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 37 Absatz 7 in Bezug auf unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge enthält diese Angabe den vollständigen Wortlaut der für die betreffende Kategorie geltenden Option.“

"

15.   In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:"

„(3) Die Kommission kann anhand von Durchführungsrechtsakten Fälle definieren, in denen die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bestimmung unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die im Fernabsatz vertrieben werden, nicht gilt. In diesen Durchführungsrechtsakten können bestimmte Anwendungsbedingungen genauer definiert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

"

16.  In Artikel 88 werden folgende Absätze angefügt:"

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen zur

   a) Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ▌, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist, weil ihre Größe, Form, Art der Verpackung oder die Geschwindigkeit ihres Handels diese Anbringung unmöglich macht oder stark erschwert, und
   b) Vorschriften festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass der betreffende Pflanzenpass, auch wenn er nicht angebracht ist, sich stets auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

"

17.   Artikel 94 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eintrittsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch i) eine amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzt wird. Die amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur so lange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist; oder ii) es werden unter der Bedingung, dass das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses in dem elektronischen Informationssystem gemäß Artikel 103 verfügbar ist, die in diesem System enthaltenen Informationen während der Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände bis zu dem Ort, an dem der Pflanzenpass ausgestellt wird, den zuständigen Behörden auf Verlangen breitgestellt.“

"

18.  Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.“

"

19.  In Artikel 103 erhält Satz 1 folgende Fassung:"

„Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen und Berichte übermitteln können.“

"

20.  Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 10, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen.“

"

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

In Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 wird folgender Absatz eingefügt:"

„(5a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen und die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönliche Verwendung in die Union verbracht werden, sind von der in Absatz 5 festgelegten Meldepflicht ausgenommen, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft.

Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über diese Nichteinhaltungen und übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich eine Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen.

Dieser Bericht wird über das IMSOC übermittelt.“

"

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 14 gilt ab … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(1) ABl. C, C/2024/1588, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1588/oj.
(2)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(3)ABl. C, C/2024/1588, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1588/oj.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(5)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(6)Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(7)Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(9)Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20).
(10)Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(11)Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes (ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 38).
(12)Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes (ABl. L 195 vom 4.8.1993, S. 51).
(13)Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes (ABl. L 195 vom 4.8.1993, S. 55).
(14)Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 61).
(15) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)
PDF 131kWORD 55k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) (COM(2023)0314 – C9-0203/2023 – 2023/0177(COD))
P9_TA(2024)0347A9-0417/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0314),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0203/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0417/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(3)

P9_TC1-COD(2023)0177


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung(6), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2016 „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“(7) bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Juni 2017(8) wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. Darüber hinaus haben über 3 000 Personen die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investment unterzeichnet, die ein verwaltetes Vermögen von über 100 Billionen EUR repräsentieren. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung „über den europäischen Grünen Deal“(9) veröffentlicht. Am 30. Juni 2021 unterzeichneten das Europäische Parlament und der Rat das Europäische Klimagesetz, mit dem das in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ festgelegte Ziel, Wirtschaft und Gesellschaft der Union bis 2050 klimaneutral zu gestalten, im Unionsrecht verankert wird.

(2)  Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in der Union sicherzustellen und die Erderwärmung deutlich unter der 1,5-Grad-Grenze zu halten. Die nachhaltige Entwicklung steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird in den Verträgen der Union anerkannt.

(3)  Um die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung in der Union zu erreichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Dafür ist es notwendig, das Potenzial des Binnenmarkts in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital hin zu nachhaltigen Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen und die Entstehung solcher Hindernisse zu verhindern und Regeln und Standards festzulegen, um einerseits nachhaltige Finanzierungen zu fördern und andererseits Investitionen zu bremsen, die sich nachteilig auf die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung auswirken können.

(4)  Der Ansatz der EU für nachhaltiges und inklusives Wachstum ist in den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, um einen gerechten Übergang zu diesem Ziel und zu politischen Maßnahmen sicherzustellen, bei denen niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus bietet der soziale Besitzstand der EU, einschließlich der Strategien der Union der Gleichheit(10), Standards in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichstellung, Zugänglichkeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Nichtdiskriminierung.

(5)  Die Finanzmärkte spielen eine entscheidende Rolle bei der Kanalisierung von Kapital in Investitionen, die für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich sind. Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“(11), in dem sie ihre Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen aufstellte. Die Ziele dieses Aktionsplans bestehen darin, Nachhaltigkeitsfaktoren in das Risikomanagement einzubeziehen und Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.

(6)  Im Rahmen des Aktionsplans hat die Kommission eine Studie mit dem Titel „Study on sustainability-related ratings, data and research“ (Studie über nachhaltigkeitsbezogene Ratings, Daten und Forschung)(12) in Auftrag gegeben, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen auf dem Markt für nachhaltigkeitsbezogene Produkte und Dienstleistungen vorzunehmen, die wichtigsten Marktteilnehmer zu ermitteln und mögliche Mängel aufzuzeigen. Diese Studie enthielt eine Bestandsaufnahme und Klassifizierung der auf dem Markt vorhandenen Marktakteure, Nachhaltigkeitsprodukte und -dienstleistungen sowie eine Analyse der Nutzung und der wahrgenommenen Qualität von nachhaltigkeitsbezogenen Produkten und Dienstleistungen durch die Marktteilnehmer. In der Studie wurden bestehende Interessenkonflikte, der Mangel an Transparenz und Genauigkeit der Methoden für Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings („ESG-Ratings“) und die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Terminologie und die Tätigkeiten der ESG-Rating-Anbieter hervorgehoben.

(7)  Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine neue nachhaltige Strategie vorgelegt. Die neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen wurde am 6. Juli 2021(13) angenommen..

(8)  Als Folgemaßnahme kündigte die Kommission in der neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen eine öffentliche Konsultation zu ESG-Ratings an, die in eine Folgenabschätzung einfließen soll. In der öffentlichen Konsultation, die 2022 stattfand, bestätigten die Interessenträger ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz der ESG-Rating-Methoden und -ziele und der Klarheit der ESG-Rating-Tätigkeiten. Da Vertrauen für das Funktionieren der Finanzmärkte von zentraler Bedeutung ist, sollte diese mangelnde Transparenz und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings dringend beseitigt werden.

(9)  Auf internationaler Ebene hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im November 2021 einen Bericht veröffentlicht, der eine Reihe von Empfehlungen zu Anbietern von ESG-Ratings und Datenprodukten enthält(14). Die Kommission und die ESMA sollten die Anwendung der im November 2021 veröffentlichten IOSCO-Empfehlungen für ESG-Ratings berücksichtigen, wenn sie bewerten, ob ein Drittland oder ein ESG-Rating-Anbieter die Anforderungen dieser Verordnung für die Zwecke der Gleichwertigkeit, Übernahme oder Anerkennung erfüllt.

(10)  ESG-Ratings spielen auf den globalen Kapitalmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer und Emittenten diese ESG-Ratings zunehmend für den Prozess fundierter, nachhaltiger Investitions- und Finanzierungsentscheidungen nutzen. Unter anderem verwenden Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen diese ESG-Ratings häufig als Referenz für die Nachhaltigkeitsleistung oder für die mit ihrer Anlagetätigkeit verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen. Damit wirken sich ESG-Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Um sicherzustellen, dass die in der Union verwendeten ESG-Ratings unabhängig, wenn möglich vergleichbar, unparteiisch, systematisch und von angemessener Qualität sind, ist es wichtig, dass ESG-Rating-Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Verantwortung und guten Unternehmensführung durchgeführt werden und zugleich zur Agenda der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen beitragen. Eine bessere Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der ESG-Ratings würde die Effizienz dieses rasch wachsenden Markts steigern und so Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals erleichtern.

(11)  ESG-Ratings spielen eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des Unionsmarkts für nachhaltige Finanzierungen, da sie wichtige Informationsquellen für Anlagestrategien, Risikomanagement und Offenlegungspflichten von Anlegern und Finanzinstituten bereitstellen. Daher muss sichergestellt werden, dass ESG-Ratings den Nutzern wesentliche entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen und dass die Nutzer von ESG-Ratings die Ziele, die ESG-Ratings verfolgen, sowie die spezifischen Aspekte und Parameter, die diese Ratings messen, besser verstehen.

(12)  Die verschiedenen Geschäftsmodelle des ESG-Rating-Markts müssen anerkannt werden. Ein erstes Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Nutzers, bei dem die Nutzer in erster Linie Anleger sind, die ESG-Ratings für Anlageentscheidungen erwerben. Ein zweites Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Emittenten, bei dem Unternehmen ESG-Ratings erwerben, um Risiken und Chancen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten. Um für eine größere Zuverlässigkeit der in der EU abgegebenen Ratings zu sorgen, sollten bewertete Objekte oder Emittenten eines bewerteten Objekts die Möglichkeit haben, die vom ESG-Rating-Anbieter verwendeten Daten zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann ein bewertetes Objekt oder ein Emittent eines bewerteten Objekts auf Antrag auf den Datensatz zugreifen, der für die Abgabe seines Ratings verwendet wurde. Dies würde dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts die Möglichkeit geben, auf etwaige sachliche Fehler in dem verwendeten Datensatz hinzuweisen, die sich möglicherweise auf die Qualität künftiger Ratings auswirken könnten. Hierbei sollte es sich um ein reines Instrument zur Überprüfung von Fakten handeln; bewertete Objekte oder Emittenten eines bewerteten Objekts sollten in keinem Fall in der Lage sein, die Ratingmethoden oder das Ratingergebnis in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Mitteilung an den Emittenten sollte nur vor der ersten Abgabe des Ratings und nicht für nachfolgende Aktualisierungen gelten. Diese Bestimmung dient dazu, das bewertete Unternehmen darüber zu informieren, dass der ESG-Rating-Anbieter bewertet wird.

(13)  Die Mitgliedstaaten regeln und überwachen weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen für die Abgabe von ESG-Ratings. Bei ihren Bestrebungen, die Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen und den Zielen des europäischen Grünen Deals sicherzustellen, würden die Mitgliedstaaten angesichts der schon bestehenden Unterschiede und mangels Transparenz und gemeinsamer Vorschriften unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen, was das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für den ESG-Rating-Markt von Nachteil sein würde. ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings für die Verwendung durch Finanzinstitute und -unternehmen in der Union abgeben, würden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Unterschiedliche Standards und Marktgepflogenheiten würden es schwierig machen, Klarheit über die Erstellung von ESG-Ratings zu erhalten und deren Vergleich zu ermöglichen, wodurch ungleiche Marktbedingungen für die Nutzer und zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt entstehen und Investitionsentscheidungen verzerrt werden könnten.

(14)  Diese Verordnung ergänzt den bestehenden EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen. Letztlich sollten ESG-Ratings den Informationsfluss erleichtern, um Anlageentscheidungen zu erleichtern.

(15)   Für die angemessene Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sollte sich diese Verordnung auf das Konzept „einer Tätigkeit in der Union“ stützen, wobei zu unterscheiden ist, ob die ESG-Rating-Anbieter innerhalb oder außerhalb der Union niedergelassen sind. In dem ersten Fall sollten in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(15) fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) fallen, insbesondere in Bezug auf Emittenten aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel auf geregelten EU-Märkten zugelassen sind, oder an Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten. Im zweiten Fall sollten außerhalb der Union niedergelassene Anbieter nur dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre Ratings im Rahmen von Abonnements oder sonstigen vertragliche Beziehungen an dieselben Unternehmen abgeben und verbreiten wie in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter.

(16)   Mit dieser Verordnung soll die Ausgabe, den Vertrieb und gegebenenfalls die Veröffentlichung von ESG-Ratings festgelegt werden, ohne deren Verwendung zu regeln. Angesichts des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung, der an das Konzept der Tätigkeit in der Union gebunden ist, sollten die Nutzer von ESG-Ratings mit ESG-Rating-Anbietern zusammenarbeiten, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen oder registriert sind. In einigen wenigen Fällen kann sich ein Nutzer in der Union jedoch dafür entscheiden, mit einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zusammenzuarbeiten, der nicht nach dieser Verordnung zugelassen oder anerkannt ist. In solchen Fällen sollten bestimmte Bedingungen streng eingehalten werden, um jegliches Umgehungsrisiko zu vermeiden.

(17)   Um die Bandbreite der Produkte, für die diese Verordnung gilt, angemessen zu definieren, beschränkt sich die Definition des ESG-Ratings auf Stellungnahmen oder Punktbewertungen, die sowohl auf einer etablierten Methode als auch auf einem definierten Ranking-System beruhen. So sollte beispielsweise die Einstufung eines Objekts in eine Kategorie oder eine Skala, die entweder positiv oder negativ ist, auf der Grundlage einer etablierten Methode in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechte oder Governance-Faktoren oder auf die Exposition gegenüber Risiken als Ranking-System im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.

(18)  Diese Verordnung sollte nicht für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über die Faktoren Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance gelten, die nicht zur Erstellung eines ESG-Ratings führen. Darüber hinaus sollten solche Vorschriften nicht für Produkte oder Dienstleistungen gelten, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, darunter Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(17). Externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen und Käuferstellungnahmen zu grünen Anleihen, zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen, zu Darlehen und zu anderen Arten von Schuldtiteln sollten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine ESG-Ratings des Bewerters oder des Anbieters von Käuferstellungnahmen enthalten. Die externen Bewertungen umfassen Berichte vor der Emission, z. B. über Finanzierungsrahmen, Bewertungen nach der Emission, etwa Erlösverwendungsberichte, und Wirkungsberichte. Darüber hinaus sollten diese Vorschriften nicht für Ratings gelten, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, die nicht auf Investitions- und Finanzanalysen oder eine entsprechende Entscheidungsfindung ausgerichtet sind. Schließlich sollten diese Vorschriften nicht für ESG-Kennzeichnungstätigkeiten gelten, wenn diese für Unternehmen, Finanzinstrumente oder entsprechende Produkte vorgenommen werden. Diese Ausnahme ist an ESG-Gütesiegel geknüpft, die nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind.

(19)   Diese Verordnung sollten grundsätzlich nicht für Ratings gelten, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erstellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich diese Verordnung nicht versehentlich auf Maßnahmen des ESZB auswirkt, mit denen bei der Verfolgung des vorrangigen Ziels des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen, im geldpolitischen Sicherheitenrahmen des ESZB klimapolitische oder sonstige ökologische, soziale und Governance-bezogene Erwägungen berücksichtigt werden sollen.

(20)   Legt ein Unternehmen oder Finanzinstitut Informationen über seine eigenen Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen oder über die seiner Wertschöpfungskette offen, so sollten diese Informationen nicht als ESG-Rating im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.

(21)   Diese Verordnung sollte nicht für private ESG-Ratings gelten, die aufgrund eines Einzelauftrags erstellt werden und ausschließlich der Person zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder Verbreitung durch Abonnement oder auf anderem Wege bestimmt sind. Die Verordnung sollte auch nicht für von regulierten Finanzunternehmen abgegebene ESG-Ratings gelten, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden.

(22)   Um das Funktionieren des Binnenmarkts und das Niveau des Anlegerschutzes weiter zu verbessern, ist es wichtig, für ausreichende und kohärente Transparenz in Bezug auf ESG-Ratings zu sorgen, die von regulierten Finanzunternehmen abgegeben werden und in ihre Finanzprodukte oder -dienstleistungen eingebunden sind, wenn solche Ratings offengelegt werden und daher für Dritte sichtbar sind. Die Anleger sollten angemessene Informationen über die den ESG-Ratings zugrunde liegenden Methoden erhalten, die in den Marketingmitteilungen offengelegt werden sollten. Daher sollte diese Verordnung auch die mit der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingeführten Offenlegungspflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen ergänzen. Eine ähnliche Offenlegung sollte auch von allen anderen regulierten Finanzunternehmen in der Union verlangt werden, die im Rahmen ihrer Marketingmitteilungen ein ESG-Rating offenlegen, ohne unter die Verordnung (EU) 2019/2088 zu fallen. Die Anleger sollten über einen Link zur einschlägigen Website dieselben Informationen erhalten, wie sie von den ESG-Rating-Anbietern gemäß Anhang III Nummer 1 der vorliegenden Verordnung verlangt werden, wobei die Informationen zu berücksichtigen ist, die bereits von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegt wurden. Sonstige regulierte Finanzunternehmen sollten dieselben Informationen offenlegen, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Überschneidungen mit Informationen zu verhindern, die bereits gemäß geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden. Generell sollten Überschneidungen bei den geltenden Offenlegungspflichten vermieden werden. Um auch hier Doppelregelungen zu verhindern, sollten regulierte Finanzunternehmen, die ESG-Ratings abgeben und diese Ratings in Finanzprodukte oder -dienstleistungen einbinden, die sie Dritten anbieten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(23)   Organisationen ohne Erwerbszweck, die ESG-Ratings für nichtkommerzielle Zwecke abgeben und diese Ratings kostenlos veröffentlichen, sollten nicht als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden. Sie sollten sich jedoch bemühen, die in dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen soweit anwendbar zu berücksichtigen. Organisationen ohne Erwerbszweck, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte erheben oder die von Nutzern Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, sollten den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(24)   Natürliche Personen, einschließlich Hochschulangehörige und Journalisten, die ESG-Ratings für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlichen und verbreiten, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(25)   Zur Bewertung des ESG-Profils von Unternehmen und als Teil ihrer nachhaltigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen stützen sich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen u. a. sowohl auf externe ESG-Ratings als auch auf externe ESG-Datenprodukte. Die Finanzinstitute sollten im Falle von Vorwürfen der Grünfärberei in Bezug auf ihre Finanzprodukte die Verantwortung tragen, während die alleinige Verbreitung von auf proprietären oder etablierten Methoden fußenden ESG-Informationen über Unternehmen oder Finanzprodukte, zu denen unter anderem Datensätze zu Emissionen und Daten über Kontroversen gehören, nicht unter diese Verordnung fallen sollte. Die Kommission sollte eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, bei der bewertet wird, ob der festgelegte Anwendungsbereich ausreicht, um das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in die Nachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten und -dienstleistungen sicherzustellen, und bei Bedarf eine Erweiterung des Kreises der unter diese Verordnung fallenden ESG-Datenprodukte und der Anbieter von ESG-Datenprodukten ins Auge fassen.

(26)  Es ist wichtig, Vorschriften festzulegen, die sicherstellen, dass ESG-Ratings, die von in der Union zugelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, von angemessener Qualität sind, angemessenen Anforderungen unterliegen, wobei das Vorhandensein verschiedener Geschäftsmodelle zu akzeptieren ist, und für die Marktintegrität sorgen. Diese Vorschriften würden für allgemeine ESG-Ratings gelten, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren erfassen, sowie für Ratings, die nur einen einzigen Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktor oder eine Teilkomponente dieses Faktors berücksichtigen. Anstelle einer einzigen ESG-Kennzahl, die die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance zusammenfasst, sollten getrennte Ratings für Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) abgegeben werden. Wenn die ESG-Rating-Anbieter beschließen, aggregierte Ratings abzugeben, sollten sie die Bewertung und die Gewichtung der einzelnen Komponenten (E, S und G) offenlegen, und zwar in einer Weise, die Vergleichbarkeit ermöglicht, damit die einzelnen E-, S- und G-Kategorien miteinander verglichen werden können.

(27)  Da ESG-Ratings von ▌außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern verwendet werden, müssen Anforderungen eingeführt werden, auf deren Grundlage außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter ▌ihre Dienste in der Union anbieten dürfen. Dies ist notwendig, um die Marktintegrität, den Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen. Daher werden drei mögliche Regelungen für ▌außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagen: Gleichwertigkeit, Übernahme und Anerkennung. Als übergeordneter Grundsatz sollten die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittland der Beaufsichtigung und Regulierung von ESG-Ratings in der Union gleichwertig sein. Daher können ESG-Ratings, die von einem ESG-Rating-Anbieter, die in einem Drittland niedergelassen und zugelassen oder registriert sind, abgegeben werden, in der Union nur dann angeboten werden, wenn die Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Drittlandsregelung getroffen hat. Um jedoch negative Auswirkungen einer möglichen abrupten Einstellung des Anbietens von ESG-Ratings in der Union durch einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter ▌zu verhindern, müssen auch bestimmte andere Mechanismen, d. h. Übernahme und Anerkennung, vorgesehen werden. Jeder ESG-Rating-Anbieter mit einer Gruppenstruktur sollte in der Lage sein, den Übernahmemechanismus für die außerhalb der Union entwickelten ESG-Ratings zu nutzen▌. Zu diesem Zweck sollten sie innerhalb der Gruppe einen zugelassenen ESG-Rating-Anbieter in der Union einrichten. Dieser zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollte sicherstellen, dass die Abgabe und Verbreitung übernommener ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Darüber hinaus muss der in der Union niedergelassene Anbieter über das erforderliche Fachwissen verfügen, um die Abgabe und Verbreitung von ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen Anbieters zu überwachen. Es sollte ein objektiver Grund dafür vorliegen, warum die übernommenen Ratings von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter abgegeben werden. Die Anforderung, die Einhaltung der Anforderungen gemäß dieser Verordnung nachzuweisen, sollte nicht für jedes einzelne Rating, sondern für die vom Anbieter angewandten allgemeinen Methoden und Verfahren nachgewiesen werden. Kleinere ESG-Rating-Anbieter, deren konsolidierter jährlicher Nettoumsatzerlös aus all ihren Tätigkeiten unter dem quantitativen Schwellenwert liegt, der unter Bezugnahme auf den in der Rechnungslegungsrichtlinie für die Definition kleiner Gruppen festgelegten Höchstbetrag festgelegt ist, sollten die Anerkennungsregelung in Anspruch nehmen können. Wenn der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Anbieter in einem Drittland beaufsichtigt wird, sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, um einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Behörde des Drittlands sicherzustellen.

(28)   Der Begriff der Niederlassung erstreckt sich auf tatsächliche und faktische Tätigkeiten, die im Rahmen dauerhafter Strukturen ausgeübt werden. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es wichtig, den Grad der Stabilität der Strukturen, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten in der Union und die Besonderheiten der erbrachten wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(29)   Die Europäische Union ist einer der wichtigsten Märkte für ESG-Ratings. Sie ist auch eine der ersten Rechtsordnungen, die eine Verordnung über die Transparenz und Integrität von ESG-Rating-Tätigkeiten ausarbeiten. Die Kommission sollte weiterhin mit den internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Konvergenz der für ESG-Rating-Anbieter geltenden Vorschriften zu fördern.

(30)  Um ein hohes Maß an Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings in der Union abgeben, zugelassen werden. Daher müssen harmonisierte Bedingungen für eine solche Zulassung und das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug einer solchen Zulassung festgelegt werden. Die ESG-Rating-Anbieter, die zugelassen wurden, sollten die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für ihre Erstzulassung unterrichten. Wesentliche Änderungen umfassen die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb der Union. Um den ESG-Rating-Anbietern mehr Klarheit zu verschaffen, sollte die ESMA festlegen, was eine wesentliche Änderung darstellt, indem sie entsprechende Leitlinien herausgibt.

(31)  Um ein hohes Maß an Informationen für Anleger und andere Anwender von ESG-Ratings sicherzustellen, sollten Informationen über ESG-Ratings und ESG-Rating-Anbieter über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP)(19) bereitgestellt werden. Das ESAP sollte der Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu diesen Informationen bieten.

(32)  Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, unabhängige, kontinuierliche und begründbare Rating-Methoden anwenden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ermutigt werden, sich mit beiden Aspekten des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit zu befassen. Die ESG-Rating-Anbieter sollten die ESG-Rating-Methoden laufend und mindestens einmal jährlich überprüfen und dabei europäische und internationale Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf die E-, S- oder G-Faktoren auswirken. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass es den ESG-Rating-Anbietern selbst überlassen bleibt, ihre eigenen Methoden im Einklang mit diesen Grundsätzen festzulegen.

(33)  Die ESG-Rating-Anbieter sollten der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenlegen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten und in ihren einzelnen ESG-Rating-Produkten verwenden. Angesichts der Verwendung von ESG-Ratings durch die Anleger sollte in den Rating-Produkten ausdrücklich angegeben werden, auf welche Dimension des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit sich das Rating bezieht, ob es sich sowohl um ein wesentliches finanzielles Risiko für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts als auch um die wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts bzw. des Emittenten des bewerteten Objekts auf die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen handelt oder ob nur eines davon berücksichtigt wird. Außerdem sollte ausdrücklich angegeben werden, ob die Ratings andere Dimensionen betreffen. Aus demselben Grund sollten ESG-Rating-Anbieter detailliertere Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen für ESG-Ratings für die Nutzer von ESG-Ratings bereitstellen. Diese Informationen sollten es den Nutzern von ESG-Ratings ermöglichen, bei der Beurteilung, ob sie sich auf diese ESG-Ratings stützen oder nicht, ihre eigene Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen behindert werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ebenfalls offenlegen, ob sie E-, S- oder G-Faktoren oder eine Zusammenfassung dieser Faktoren berücksichtigt haben, welches Rating den einzelnen relevanten Faktoren erteilt und welche Gewichtung jedem dieser Faktoren in der Zusammenfassung zugeordnet wurde. Die ESG-Rating-Anbieter sollten auch die Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen offenlegen, einschließlich Informationen über eine mögliche Zusammenarbeit mit den Interessenträgern des bewerteten Objekts oder dem Emittenten des bewerteten Objekts. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ferner Informationen über die Beschränkungen der verwendeten Methode offenlegen, wenn sie beispielsweise nur eine der beiden Dimensionen des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit bewerten oder wenn das ESG-Rating als relativer oder absoluter Wert ausgedrückt wird.

(34)   Es wird empfohlen, die Ziele der Union und internationale Standards für jeden Faktor zu berücksichtigen, um ein ausreichendes Qualitätsniveau der ESG-Ratings sicherzustellen. In diesem Sinne sollten die ESG-Rating-Anbieter Informationen darüber bereitstellen, ob das Rating neben anderen einschlägigen internationalen Vereinbarungen für den E-Faktor die Ausrichtung an den Zielen des Übereinkommens von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), für den S-Faktor die Einhaltung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen und für den G-Faktor die Ausrichtung an internationalen Standards mit Blick auf Steuerhinterziehung und Steuervermeidung berücksichtigt.

(35)   Die Verordnung (EU) 2019/2088, die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) und die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) stellen wegweisende Gesetzesinitiativen dar, um die Verfügbarkeit, Qualität und Schlüssigkeit von ESG-Anforderungen in der gesamten Wertschöpfungskette der Finanzmarktteilnehmer zu verbessern, was zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Qualität von ESG-Ratings beitragen dürfte.

(36)   Diese Verordnung sollte keinen Einfluss auf die Methoden oder den Inhalt des ESG-Ratings nehmen. Durch die Vielfalt der von den ESG-Rating-Anbietern verwendeten Methoden wird sichergestellt, dass die vielen unterschiedlichen Anforderungen der Nutzer erfüllt werden können, während zugleich der Wettbewerb auf dem Markt gefördert wird.

(37)   Zwar kann ein ESG-Rating-Anbieter die Ausrichtung an der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Taxonomie als relevanten Faktor oder zentralen Leistungsindikator (KPI) in seiner Rating-Methode verwenden, doch dürfen Ratings, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als ESG-Gütezeichen betrachtet werden, die die Einhaltung von oder die Ausrichtung an der Verordnung (EU) 2020/852 oder an andere Standards anzeigen oder sicherstellen.

(38)  ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass sie ESG-Ratings abgeben, die unabhängig, unparteiisch, systematisch und von angemessener Qualität sind. Es ist wichtig, organisatorische Anforderungen einzuführen, die die Vermeidung und Eindämmung potenzieller Interessenkonflikte sicherstellen. Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter Interessenkonflikte vermeiden und wo diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umgehen. ESG-Rating-Anbieter sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die die Unabhängigkeit des ESG-Rating-Anbieters oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, und die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es ESG-Rating-Anbietern darüber hinaus nicht gestattet sein, eine Reihe anderer Dienstleistungen innerhalb desselben Unternehmens anzubieten, darunter Beratungsdienstleistungen, Kreditratings, Benchmarking, Anlagetätigkeiten, Prüfungstätigkeiten oder Bank-, Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten. Schließlich sollten ESG-Rating-Anbieter geeignete interne Strategien und Verfahren in Bezug auf Mitarbeiter und andere am Ratingverfahren beteiligte Personen festlegen, um Interessenkonflikte zu verhindern, zu ermitteln, zu beseitigen oder zu regeln und die Qualität, Integrität und Gründlichkeit des ESG-Rating- und -Überprüfungsprozesses jederzeit sicherzustellen. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen und eine Aufsichtsfunktion zählen.

(39)   Um dem Risiko von Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten einige Tätigkeiten von separaten juristischen Personen angeboten werden. Einige dieser Tätigkeiten könnten jedoch innerhalb derselben juristischen Person angeboten werden, wenn die Anbieter über ausreichende Vorkehrungen und Verfahren verfügen, um zu gewährleisten, dass jede Tätigkeit unabhängig ausgeübt wird und keine potenziellen Risiken von Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten entstehen. Eine solche Ausnahmeregelung sollte für Bonitätsbewertungen sowie für Prüfungs- und Beratungstätigkeiten nicht möglich sein. Die Beratungstätigkeit umfasst die Ausarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen. In Bezug auf die Entwicklung von Referenzwerten sollte die ESMA bewerten, ob die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken eines Interessenkonflikts angemessen oder ausreichend sind, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Referenzwert-Administrator Referenzwerte anbietet, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, insbesondere EU-Referenzwerte zum Klimawandel und am Übereinkommen von Paris orientierte Referenzwerte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(22).

(40)   Die Mitarbeiter von ESG-Rating-Anbietern und andere am Ratingprozess beteiligte Personen dürfen sich nicht an der Festlegung eines ESG-Ratings eines bewerteten Unternehmens beteiligen oder dieses anderweitig beeinflussen, wenn es Anzeichen für eine Überprüfung der eigenen Leistung, ein Eigeninteresse, eine Lobbytätigkeit oder eine Vertrautheit aufgrund finanzieller, persönlicher, geschäftlicher, beschäftigungsbezogener oder sonstiger Beziehungen zwischen diesen Personen und dem bewerteten Unternehmen gibt, aufgrund derer ein objektiver, verständiger und sachkundiger Dritter unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen zu dem Schluss kommen würde, dass die Unabhängigkeit dieser Personen beeinträchtigt ist. Wenn während des Zeitraums, in dem Mitarbeiter von ESG-Rating-Anbietern oder andere in den Ratingprozess involvierte Personen an den Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, ein bewertetes Unternehmen mit einem anderen Unternehmen fusioniert oder dieses erwirbt, sollten diese Personen alle aktuellen oder kürzlich bestehenden Interessen oder Beziehungen ermitteln und bewerten, die unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen die Unabhängigkeit dieser Personen und ihre Fähigkeit, nach dem Datum des Inkrafttretens der Fusion oder Übernahme weiterhin an den Bewertungstätigkeiten beteiligt zu sein, beeinträchtigen könnten.

(41)  Um mehr Klarheit zu schaffen und das Vertrauen in die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, müssen Anforderungen für die laufende Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern in der Union festgelegt werden. Aufgrund der erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den Tätigkeiten von Ratingagenturen und ESG-Rating-Anbietern und der damit verbundenen engen Ausrichtung der zentralen Aspekte des Rechtsrahmens für ESG-Rating-Anbieter an dem für Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) geltenden Rechtsrahmen und zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften und einer einheitlichen Aufsicht wird es – angesichts des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gefassten Beschlusses, die ESMA mit der Aufsicht zu betrauen, – als verständlich erachtet, die ESMA ebenfalls mit der Beaufsichtigung der ESG-Ratinganbieter zu betrauen. Dies stellt keinen Präzedenzfall dar und sollte nicht als Begründung einer Praxis oder Politik für die Zuweisung von Aufsichtsbefugnissen im Finanzsektor ausgelegt werden.

(42)   Neben ihrer Verwendung im Finanzsektor werden ESG-Ratingbeurteilungen auch bei der Auftragsvergabe und im Zusammenhang mit Lieferketten verwendet. Daher sollte die ESMA bei ihrer Überwachung von ESG-Rating-Anbietern die Unterscheidung zwischen ESG-Rating-Anbietern im Finanzsektor und in anderen Branchen berücksichtigen.

(43)  Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Ratings beteiligten Personen, bei rechtlichen Vertretern, die im Rahmen der Anerkennungsregelung benannt wurden, bei bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten und Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen, anfordern können.

(44)  Die ESMA sollte ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere ESG-Ratingagenturen dazu zwingen können, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung zuzustimmen. Um sicherzustellen, dass die ESMA in der Lage ist, diese Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen, sollte die ESMA Sanktionen oder Zwangsgelder verhängen können.

(45)  Angesichts ihrer Aufgabe, ESG-Rating-Anbieter zuzulassen und zu beaufsichtigen, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und der Kommission vorlegen. Die ESMA sollte näher angeben, welche Informationen für die Zulassung von ESG-Rating-Anbietern erforderlich sind. Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis (AEUV) übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) in Form von delegierten Rechtsakten zu erlassen.

(46)  Bei der Zulassung und Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern sollte die ESMA beaufsichtigten Unternehmen Aufsichtsgebühren in Rechnung stellen können. Diese Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der ESG-Rating-Anbieter und zum Umfang ihrer Beaufsichtigung stehen.

(47)  Zur Präzisierung weiterer technischer Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die Spezifikationen des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen, zu Gebührenarten, Gebührenanlässen, Gebührenhöhe und zur Zahlungsweise der Gebühren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(25) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48)  Kleinere ESG-Rating-Anbieter müssen durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützt werden, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in den Markt eintreten können. Vor diesem Hintergrund sollte eine befristete Regelung eingeführt werden, um den Markteintritt kleinerer ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern und die Entwicklung bestehender kleinerer ESG-Rating-Anbieter zu unterstützen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union tätig waren. Innerhalb dieses befristeten und fakultativen Rahmens sollten ESG-Rating-Anbieter, die als kleine Unternehmen oder als kleine Gruppen eingestuft werden, sich ohne Zulassung bei der ESMA registrieren lassen können und lediglich besonderen Bestimmungen über organisatorische Anforderungen und Bestimmungen über Transparenzanforderungen unterliegen. Die ESMA sollte befugt sein, Informationen anzufordern, allgemeine Untersuchungen, Prüfungen vor Ort durchzuführen und Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen. Die ESMA sollte auch sicherstellen, dass die Gefahr einer Umgehung vermieden wird, indem insbesondere verhindert wird, dass kleine Unternehmen innerhalb mittlerer oder großer Gruppen von den Bestimmungen dieser Regelung profitieren. Sobald diese befristete Regelung ausläuft, sollten diese kleinen ESG-Rating-Anbieter eine Zulassung beantragen und in den Genuss einer verhältnismäßigen Regelung in Bezug auf die Governance-Anforderungen kommen, die mit Aufsichtsgebühren einhergehen, die in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters stehen.

(49)   Beantragt ein Unternehmen oder ein Anleger ein ESG-Rating von mindestens zwei ESG-Rating-Anbietern, so sollte es erwägen, mindestens einen ESG-Rating-Anbieter mit einem Marktanteil von höchstens 10 % in der Union zu beauftragen.

(50)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung zur Behebung der Mängel und Schwachstellen von ESG-Ratings, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(51)  Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV gelten.

(52)   Die Europäische Zentralbank hat ihre Initiativstellungnahme am 4. Oktober 2023 abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Vergleichbarkeit (soweit möglich), Verantwortung, Zuverlässigkeit, verantwortungsvolle Verwaltung und Unabhängigkeit von ESG-Rating-Tätigkeiten zu verbessern und so zur Transparenz und Qualität von ESG-Ratings und zur Agenda der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen beizutragen. Sie soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz bieten sowie Grünfärberei oder andere Arten von Fehlinformationen, einschließlich Social Washing, verhindern, indem Transparenzanforderungen in Bezug auf ESG-Ratings und Vorschriften für die Organisation und das Verhalten von ESG-Rating-Anbietern eingeführt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben ▌werden▌. Folgende ESG-Rating-Anbieter gelten als in der Union tätig:

a)  in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten;

b)  außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung oder zur Verbreitung bestimmt sind,

b)  von regulierten Finanzunternehmen abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden,

c)  von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die

i)  in einem Produkt oder einer Dienstleistung enthalten sind, wenn diese Produkte oder Dienstleistungen bereits durch das Unionsrecht geregelt sind, einschließlich der Verordnung (EU) 2019/2088, der Richtlinien 2013/36/EU(26), (EU) 2014/65, 2009/138/EG(27), 2009/65/EG(28), 2011/61/EU(29) und (EU) 2016/2341(30) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 883/2014 der Kommission(31), der Verordnungen (EU) 2020/1503(32), (EU) 2023/1114(33) und (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, und

ii)  einem Dritten gegenüber offengelegt werden;

wenn ein reguliertes Finanzunternehmen in der Union in den von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfassten Fällen Dritten gegenüber im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating offenlegt, so stellt es auf seiner Website diejenigen Informationen ein, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 erforderlich sind, und es stellt in dieser Marketingmitteilung einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit, sofern es nicht Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegt;

die gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels durch die regulierten Finanzunternehmen im Einklang mit den durch diese sektorspezifischen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnissen,

d)  ESG-Ratings, die von außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern abgegeben werden, die nicht nach Titel II zugelassen oder anerkannt sind und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)  das ESG-Rating wird ausschließlich auf eigene Initiative des in der Union niedergelassenen Nutzers ohne vorherige Kontaktaufnahme, Aufforderung, Werbung oder sonstige Initiative des ESG-Rating-Anbieters oder eines Dritten im Namen des Anbieters verbreitet; ein ESG-Rating, das in der Union von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter, dessen Marktanteil mit Blick auf seine ESG-Rating-Tätigkeiten in der Union wesentlich wird oder der über eine Website in mindestens einer Amtssprache der Union verfügt, die in internationalen Finanzkreisen nicht üblich ist, verbreitet wird, gilt nicht als auf eigene Initiative des Nutzers verbreitet;

ii)  es gibt keinen Ersatz für die Ratings, die von einem nach dieser Verordnung zugelassenen ESG-Rating-Anbieter angeboten werden;

die in Unterabsatz 1 genannte Initiative eines Nutzers berechtigt den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter nicht, ESG-Ratings wiederholt an diesen Nutzer oder ESG-Ratings an andere Nutzer in der Union weiterzugeben,

e)  die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über Umwelt-, Sozial- und Menschenrechte sowie über Governance-Faktoren,

f)  Ratings nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, ESG-bezogene Punktebewertungen oder Bewertungen, die im Rahmen der Ratingmethoden oder als Beitrag oder Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung erstellt oder veröffentlicht werden,

g)  Produkte oder Dienstleistungen, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, einschließlich Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie (EU) 2014/65,

h)  externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen und Käuferstellungnahmen zu grünen Anleihen, zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen, zu Darlehen und zu anderen Arten von Schuldtiteln, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine vom Bewerter oder vom Anbieter von Käuferstellungnahmen erstellten ESG-Ratings enthalten,

i)  ESG-Ratings, die von Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten erstellt werden, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,

j)  ESG-Ratings, die von einem zugelassenen ESG-Rating-Anbieter erstellt werden, wenn sie von einem Dritten veröffentlicht oder verbreitet werden,

k)  ESG-Ratings, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erstellt werden, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,

l)   verpflichtende Offenlegungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,

m)   Offenlegungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) 2020/852,

n)   ESG-Ratings, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, die nicht auf Investitionen und finanzielle Analysen oder Entscheidungen ausgerichtet sind,

o)   Kennzeichnungstätigkeiten, sofern die den betreffenden Unternehmen, Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten gewährten Gütezeichen nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind,

p)  ESG-Ratings, die von gemeinnützigen Organisationen für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlicht oder verbreitet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens sollten gemeinnützige Organisationen, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte erheben oder die von Nutzern Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(3)  Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstabe c offenzulegenden Informationen festgelegt werden, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Überschneidungen mit Informationen zu verhindern, die bereits gemäß geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010(34), (EU) Nr. 1094/2010(35) und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergänzen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „ESG-Rating“ eine Stellungnahme, eine Punktebewertung oder eine Kombination aus beidem, die sich auf das Profil oder die Merkmale eines bewerteten Objekts mit Blick auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechte sowie Governance-Faktoren oder die Exposition gegenüber Risiken oder die Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechte sowie auf Governance-Faktoren bezieht und die sowohl auf einer etablierten Methodik als auch auf einem festgelegten, aus Rating-Kategorien bestehenden Rankingsystem beruht▌, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating ausdrücklich als „ESG-Rating“, als „ESG-Stellungnahme“ oder als „ESG-Punktebewertung“ bezeichnet wird;

2.  „ESG-Stellungnahme“ ein ESG-Urteil, das auf einer regelbasierten Methodik und einem festgelegten, aus Ratingkategorien bestehenden Rankingsystem beruht, wobei ein Rating-Analyst direkt am Rating-Prozess oder -System beteiligt ist;

3.  „ESG-Punktebewertung“ eine anhand einer regelbasierten Methodik aus Daten abgeleitete ESG-Messgröße, die ausschließlich auf einem zuvor festgelegten statistischen oder algorithmischen System oder Modell beruht, ohne dass ein Analyst zusätzliche wesentliche analytische Daten beitragen würde;

4.  „ESG-Rating-Anbieter“ eine juristische Person, deren Tätigkeit Folgendes umfasst:

a)  die Ausgabe und

b)  die Veröffentlichung oder den Vertrieb von ESG-Ratings auf professioneller Basis;

5.  „reguliertes Finanzunternehmen in der Union“ ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, bei dem es sich handelt um

a)  ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(36),

b)  eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2014/65;

c)  einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(37), eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(38) und eines Verwalters des ELTIF im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates(39),

d)  eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG,

e)  ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG,

f)  ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG,

g)  eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341

h)  eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009(40) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde,

i)  einen alternativen Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder einen AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird,

j)  einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG,

k)  eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(41);

l)  einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(42),

m)  eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde,

n)  eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(43),

o)  eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 dieser Richtlinie von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist,

p)  eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

q)  ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(44),

r)  ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(45),

s)  ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503,

t)  einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2023/1114, der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt,

u)  ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

v)  ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402,

w)  einen Administrator von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,

x)  eine Ratingagentur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

6.  „Rating-Analyst“ eine Person, die analytische Aufgaben für die Zwecke der Abgabe von ESG-Ratings ausführt;

7.  „bewertetes Objekt“ eine juristische Person, ein Finanzinstrument, ein Finanzprodukt, eine Behörde oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bzw. das im ESG-Rating▌ ausdrücklich oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob ein solches Rating angefordert wurde, und unabhängig davon, ob die juristische Person Informationen für dieses ESG-Rating▌ bereitgestellt hat;

8.   „Finanzinstrument“ sämtliche Instrumente, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie (EU) 2014/65 aufgeführt sind;

9.  „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, der ein ESG-Rating im Rahmen eines Abonnements oder einer anderen vertraglichen Beziehung zur Verfügung gestellt wird;

10.  „zuständige Behörden“ die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 30 und für die Zwecke dieser Verordnung benannten Behörden;

11.   „Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines ESG-Rating-Anbieters, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des ESG-Rating-Anbieters festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen und Personen umfassen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich führen;

12.  „Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich leitet/leiten, und das Mitglied oder die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des ESG-Rating-Anbieters;

13.  „Gruppe von ESG-Rating-Anbietern“ eine Gruppe von in der Union niedergelassenen Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU sowie aus miteinander verbundenen Unternehmen besteht, deren Tätigkeit die Abgabe von ESG-Ratings einschließt.

Titel II

Abgabe von ESG-Ratings in der Union

Artikel 4

Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Union

Es gelten die folgenden Anforderungen für juristische Personen, die als ESG-Rating-Anbieter in der Union tätig sein möchten:

a)  eine von der ESMA gemäß Artikel 6 erteilte Zulassung,

b)  ein Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 10,

c)  eine Zulassung zur Übernahme gemäß Artikel 11,

d)  eine Anerkennung gemäß Artikel 12.

Artikel 5

Befristete Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter

(1)  Ein in der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der nach den Kriterien von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe eingestuft wird und in der Union tätig werden möchte, unterliegt nur dann den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 5 und 7, den Bestimmungen der Artikel 23 und 24 sowie den in den Artikeln 32 bis 37 genannten Befugnissen, sofern er

a)  die ESMA über seine Absicht unterrichtet, in der Union tätig zu werden,

b)  von der ESMA vor Aufnahme seine Tätigkeit in der Union registriert wurde.

(2)  Wird ein in Absatz 1 genannter ESG-Rating-Anbieter gemäß den in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien nicht mehr als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe eingestuft oder sind seit seiner Registrierung gemäß Absatz 1 drei Jahre vergangen – je nachdem, was zuerst eintritt –, so unterliegt der ESG-Rating-Anbieter allen Bestimmungen dieser Verordnung und muss innerhalb von sechs Monaten eine Zulassung gemäß Titel II Kapitel 1 beantragen.

(3)  Die in Absatz 1 genannten ESG-Ratinganbieter können sich dafür entscheiden, diese Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden. Entscheiden sich ESG-Rating-Anbieter für eine freiwillige Anwendung, so gilt diese Verordnung in ihrer Gesamtheit für sie.

Kapitel 1

Zulassung von in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern für eine Tätigkeit in der Union

Artikel 6

Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union

(1)  In der Union niedergelassene juristische Personen, die in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a tätig sein möchten, müssen eine Zulassung bei der ESMA beantragen.

(2)  Der Zulassungsantrag muss alle in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates(46) gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und den ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern.

(3)  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum ... [neun Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)  Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Bedingungen für die Erstzulassung jederzeit erfüllen.

(5)  ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für die Erstzulassung unterrichten, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

Artikel 7

Prüfung des Antrags auf Zulassung von ESG-Rating-Anbietern durch die ESMA

(1)  Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr der Antragsteller zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

(2)  Nachdem die ESMA geprüft hat, ob ein Antrag vollständig ist, teilt sie dem Antragsteller das Ergebnis dieser Prüfung mit.

(3)  Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss zur Zulassung oder Verweigerung der Zulassung.

(4)  Die ESMA kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 120 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller

a)  beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen,

b)  eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)  eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 22 beantragt.

(5)  Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

(6)  Legt der Antragsteller innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine zusätzlichen Informationen vor oder fasst die ESMA innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 genannten Frist keinen Beschluss, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 8

Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses

(1)  Die ESMA lässt den Antragsteller als ESG-Rating-Anbieter zu, wenn sie bei der Prüfung des in Artikel 7 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(2)  Die ESMA unterrichtet den Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen über den in Absatz 1 genannten Beschluss.

(3)  Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 2 gefassten Beschluss.

(4)  Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

Artikel 9

Entzug oder Aussetzung der Zulassung

(1)  Die ESMA entzieht einem ESG-Rating-Anbieter die Zulassung oder setzt sie aus, wenn

a)  der ESG-Rating-Anbieter in den letzten zwölf Monaten vor dem Entzug oder der Aussetzung ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine ESG-Ratings abgegeben hat,

b)  der ESG-Rating-Anbieter die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)  der ESG-Rating-Anbieter die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

d)  der ESG-Rating-Anbieter in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(2)  Der Beschluss über den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung wird in der gesamten Union sofort wirksam. Die ESMA unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss. Der ESG-Rating-Anbieter wird ebenfalls über den gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss unterrichtet.

Kapitel 2

Tätigkeit in der Union eines außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters

Artikel 10

Gleichwertigkeitsbeschluss

(1)  Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter▌, der ▌in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b tätig sein möchte, kann dies nur dann tun, wenn er in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ▌ist eine juristische Person, ist in dem betreffenden Drittland als ESG-Rating-Anbieter zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland.

b)  Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter▌ hat der ESMA mitgeteilt, dass er ▌in der Union tätig sein möchte, und der ESMA den Nachweis der Zulassung oder Registrierung, die für die Zulassung oder Registrierung in dem Drittland erforderlichen einschlägigen Unterlagen sowie den Namen der für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständigen Behörde vorgelegt und von der ESMA eine Bestätigung über die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen erhalten.

c)  Die Kommission hat einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Absatz 2 erlassen.

d)  Die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2)  Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands gewährleisten, dass

a)  die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind,

b)  die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt wird.

Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 48 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission kann die Anwendung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass

a)  dieses Drittland sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt,

b)  die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

(4)  Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)  der Mechanismus für den regelmäßigen und Ad-hoc-Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandsbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten relevanten Informationen über den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter,

b)  der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Behörde eines Drittlands der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene oder registrierte, von ihr beaufsichtigte ESG-Rating-Anbieter in dem Drittland gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder Registrierung oder gegen andere nationale Rechtsvorschriften verstößt,

c)  die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;

d)  der Mechanismus für die unverzügliche Unterrichtung der ESMA, wenn eine zuständige Behörde eines Drittlands Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf den ESG-Rating-Anbieter ergreift, einschließlich aller Änderungen, die sich auf die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ESG-Rating-Anbieter auswirken könnten;

e)  der Mechanismus für die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Drittlandsbehörde, wenn die ESMA eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 35 an einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter richtet.

Wird die ESMA davon in Kenntnis gesetzt, dass ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter die Voraussetzungen für eine Zulassung in seinem Herkunftsland nicht mehr erfüllt, so streicht die ESMA ihn für die Zwecke des Unterabsatzes 1 aus dem in Artikel 14 genannten Register.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüft die ESMA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Informationen, ob diese vollständig sind. Hält die ESMA die Informationen für unvollständig, setzt sie eine Frist fest, innerhalb derer der ESG-Rating-Anbieter zusätzliche Informationen vorlegen muss. Nachdem die ESMA die Vollständigkeit der Übermittlung bewertet hat, unterrichtet sie den ESG-Rating-Anbieter spätestens 60 Arbeitstage nach dem Datum der ursprünglichen Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens.

Artikel 11

Übernahme von ESG-Ratings eines außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters

(1)  Ein in der Union niedergelassener und gemäß Artikel 8 zugelassener ESG-Rating-Anbieter darf ESG-Ratings, die von einem zur selben Gruppe gehörenden und außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter ▌abgegeben werden, übernehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat bei der ESMA die Zulassung einer solchen Übernahme beantragt.

b)  Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter erfüllt die folgenden Anforderungen an die minimale Substanz:

i)  Er verfügt über eigene Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung in einem Mitgliedstaat;

ii)  er hat mindestens ein eigenes aktives Bankkonto in der Union;

iii)  er verfügt mit Blick auf die Art, den Umfang oder die Komplexität seiner Tätigkeiten in der Union über eine angemessene Präsenz für Analysen und Entscheidungsfindung in der Union.

c)  Die Übernahme des ESG-Ratings beeinträchtigt nicht die Qualität der Bewertung des bewerteten Unternehmens oder die Durchführung von Prüfungen oder Inspektionen vor Ort, sofern dies in der vom ESG-Rating-Anbieter verwendeten ESG-Rating-Methode vorgesehen ist.

d)  Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ▌hat überprüft und kann gegenüber der ESMA kontinuierlich nachweisen, dass die Abgabe und Verbreitung der übernommenen ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter weist die Einhaltung dieser Anforderungen nach, ohne auf das für jedes einzelne Rating angewandte spezifische Verfahren verweisen zu müssen.

e)  Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ▌verfügt über das erforderliche Fachwissen, um die ▌ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters ▌wirksam zu überwachen und damit verbundene Risiken zu steuern.

f)  Es gibt einen objektiven Grund, warum die ESG-Ratings für ihre Verwendung in der Union übernommen werden müssen, wozu Faktoren wie die Eigenheiten der ESG-Ratings, die notwendige Nähe der Erstellung der ESG-Ratings zum Emittenten oder zu einer bestimmten wirtschaftlichen Realität, eine bestimmte Branche, Kompetenzzentren für Teilkomponenten der ESG-Faktoren, die Verfügbarkeit spezifischer, für die Erstellung der ESG-Ratings erforderlicher Fähigkeiten, die materielle Verfügbarkeit von Eingabedaten und die Erstellung von ESG-Ratings im Rahmen der Zusammenarbeit eines globalen Teams gehören können.

g)  Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die ESMA die Einhaltung dieser Verordnung durch den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter ▌kontinuierlich überwachen kann, wo dies für das übernommene Rating von Relevanz ist.

h)  Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter ▌beaufsichtigt wird, besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

(2)  Ein ESG-Rating-Anbieter, der einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 Buchstabe a stellt, legt der ESMA alle notwendigen Informationen vor, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)  Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Übernahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a und spätestens binnen 85 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Übernahme. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit.

(4)  Ein übernommenes ESG-Rating gilt als ein vom übernehmenden ESG-Rating-Anbieter abgegebenes ESG-Rating. Der übernehmende Anbieter darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

(5)  Ein ESG-Rating-Anbieter, der ESG-Ratings eines außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters▌ übernommen hat, bleibt für solche ESG-Ratings und für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in vollem Umfang verantwortlich.

(6)  Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, unbeschadet der anwendbaren Maßnahmen, Geldbußen und Sanktionen gemäß den Artikeln 35 bis 37 von dem übernehmenden ESG-Rating-Anbieter die Einstellung der Übernahme zu verlangen.

Artikel 12

Anerkennung von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern

(1)  Bis zum Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses nach Artikel 10 durch die Kommission oder, falls ein solcher angenommen wurde, im Falle der Aufhebung des Gleichwertigkeitsbeschlusses können außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die mit allen ihren Tätigkeiten in den drei vorausgegangenen Jahren einen konsolidierten jährlichen Nettoumsatzerlös ▌erzielt haben, der unter dem in Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, in der Union tätig sein, sofern die ESMA den jeweiligen ESG-Rating-Anbieter ▌gemäß diesem Artikel anerkannt hat. Gehört der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU an, so sollte der konsolidierte Nettoumsatzerlös auf konsolidierter Basis bewertet werden. Für diese Zwecke kann die ESMA entweder eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder eine Zertifizierung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, berücksichtigen.

(2)  Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter▌, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und bei der ESMA eine Anerkennung beantragen.

(3)  Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter▌, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter ist eine in der Union ansässige juristische Person, die vom betreffenden ESG-Rating-Anbieter ▌ausdrücklich benannt wurde, um in seinem Namen ▌zu handeln, und ist ▌gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig und weist nach, dass der ESG-Rating-Anbieter den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen kontinuierlich nachkommt. Der gesetzliche Vertreter stellt der ESMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um ihr gegenüber nachzuweisen, dass der ESG-Rating-Anbieter die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

(4)  Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ▌muss der ESMA vor der Anerkennung nach Absatz 1 folgende Informationen übermitteln:

a)  alle Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der in Anhang I aufgeführten Informationen,

b)  alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ▌alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen zu erfüllen,

c)  die Liste seiner aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die in der Union verbreitet werden sollen,

d)  gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Drittlandsbehörde, die für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Anerkennung gemäß Absatz 2 prüft die ESMA den Antrag und entscheidet über die Anerkennung. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen nach der Entscheidung mit.

(5)  Die ESMA erkennt den in Absatz 1 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter ▌an, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ▌hat alle in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.

b)  Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter ▌beaufsichtigt wird, strebt die ESMA eine geeignete Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen Behörde des Drittlands an, in dem der ESG-Rating-Anbieter seinen Sitz hat, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

(6)  Eine Anerkennung wird nicht gewährt, wenn die ESMA an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Verordnung entweder durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter aus einem Drittland niedergelassen ist, oder gegebenenfalls durch Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittlands gehindert wird.

(7)  Die ESMA verhängt gemäß Artikel 36 Geldbußen, setzt die Anerkennung nach Absatz 1 aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der ESG-Rating-Anbieter

a)  in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die den Interessen der Nutzer seiner ESG-Ratings oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist,

b)  in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat,

c)  die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.

(8)  Erfüllt der von der ESMA gemäß diesem Artikel anerkannte ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr, so teilt er dies der ESMA unverzüglich mit.

Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA binnen drei Monaten mit, ob er weiterhin seine Dienstleistungen in der Union anbieten möchte, und stellt binnen zwölf Monaten einen Antrag auf Zulassung. Erfolgt keine solche Mitteilung, stellt der ESG-Rating-Anbieter seine Tätigkeit in der Union ein.

(9)  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 2 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen festzulegen. Die ESMA legt diese Entwürfe spätestens zum [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13

Kooperationsvereinbarungen

(1)  Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b unterliegen Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses, die den in Artikel 46 genannten Garantien mindestens gleichwertig sind. Der im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen durchgeführte Informationsaustausch dient der Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden.

(2)  In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die ESMA die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(47) an.

Kapitel 3

Register und Zugänglichkeit von Informationen

Artikel 14

Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP)

(1)  Die ESMA erstellt und führt ein Register, das Informationen zu allen folgenden Punkten enthält:

a)  die Identität der gemäß Artikel 8 zugelassenen oder gemäß Artikel 5 registrierten ESG-Rating-Anbieter,

b)  die Identität der außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter▌, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden,

c)  die Identität des übernehmenden ESG-Rating-Anbieters und des in Artikel 11 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters, dessen ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung des ESG-Rating-Anbieters, dessen ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind,

d)  die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter ▌, des in der Union ansässigen gesetzlichen Vertreters dieser ESG-Rating-Anbieter und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter ▌zuständigen Drittlandsbehörden.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird erforderlichenfalls umgehend aktualisiert.

(3)  Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde.

(4)  Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)  Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt.

b)  Die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:

i)  einen vollständigen Firmennamen und gegebenenfalls den für Marketingzwecke verwendeten Namen sowie die Kurzform des Namens des ESG-Rating-Anbieters, der die Informationen übermittelt;

ii)  die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)  die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2859;

iv)  die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2859;

v)  Metadaten, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt der ESG-Rating-Anbieter die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(6)  Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(7)  Die in Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 1 genannten Informationen werden ab dem 1. Januar 2028 über das ESAP zugänglich gemacht. Für diese Zwecke fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt, umfassen die Metadaten in Bezug auf die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung, die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(8)  Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)  etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b)  die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c)  für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.

Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)  Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Titel III

Integrität und Zuverlässigkeit der ESG-Rating-Tätigkeiten

Kapitel 1

Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze

(1)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Rating-Tätigkeiten unabhängig sind, auch von allen politischen und wirtschaftlichen Einflüssen oder Einschränkungen.

(2)  ESG-Rating-Anbieter verfügen über Vorschriften und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ihre ESG-Ratings gemäß dieser Verordnung abgegeben, veröffentlicht und verbreitet werden.

(3)  ESG-Rating-Anbieter verwenden Systeme, Ressourcen und Verfahren, die geeignet sind und wirksam dazu beitragen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen können.

(4)  ESG-Rating-Anbieter legen schriftliche Strategien und Verfahren fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre ESG-Ratings auf einer gründlichen Analyse aller ▌Informationen beruhen, die ihnen zur Verfügung stehen und die für ihre Analyse im Einklang mit ihren Rating-Methoden relevant sind.

(5)  ESG-Rating-Anbieter legen interne Strategien und Verfahren für vertiefte Prüfungen fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der Bewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(6)  ESG-Rating-Anbieter geben sich solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und setzen diese um.

(7)  ESG-Rating-Anbieter wenden für die von ihnen abgegebenen ESG-Ratings kontinuierlich und auf transparente Weise strenge, systematische, unabhängige und belegbare Rating-Methoden an.

(8)  ESG-Rating-Anbieter überprüfen die ESG-Rating-Methoden gemäß Absatz 7 laufend und mindestens einmal jährlich.

(9)  ESG-Rating-Anbieter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Absatz 3 zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

(10)  ESG-Rating-Anbieter schaffen und unterhalten eine ständige, unabhängige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung übergreifender Aspekte der Abgabe ihrer ESG-Ratings sicherzustellen.

Die Aufsichtsfunktion muss mit den erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnissen ausgestattet sein und Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie muss direkten Zugang zum Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters haben.

ESG-Rating-Anbieter entwickeln und unterhalten robuste Verfahren für ihre Aufsichtsfunktion.

(11)  ▌ESG-Rating-Anbieter treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ihren ESG-Ratings zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. ESG-Rating-Anbieter weisen deutlich und ausdrücklich darauf hin, dass ihre ESG-Ratings ihre eigene Meinung ausdrücken.

(12)  ESG-Rating-Anbieter informieren das bewertete Objekt oder den Emittenten des bewerteten Objekts während seiner Arbeitszeiten und mindestens zwei volle Arbeitstage vor der ersten Herausgabe des ESG-Ratings, um dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten des bewerteten Objekts die Möglichkeit zu geben, den ESG-Rating-Anbieter über sachliche Fehler zu informieren. Zu diesem Zweck stellen ESG-Rating-Anbieter auf Antrag des bewerteten Objekts oder des Emittenten des bewerteten Objekts die in Anhang III Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Informationen und das Datum der letzten Aktualisierung der Daten sowie gegebenenfalls alle anderen diesbezüglich erhobenen, geschätzten oder berechneten Daten kostenlos und auf nichtgewerblicher Grundlage zur Verfügung.

(13)  ESG-Rating-Anbieter legen keine Informationen über ihr geistiges Kapital, ihr geistiges Eigentum, ihr Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen offen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(48) gelten würden.

(14)  ESG-Rating-Anbieter ändern ihre ESG-Ratings nur im Einklang mit ihren gemäß Artikel 23 veröffentlichten Rating-Methoden.

Artikel 16

Trennung der ESG-Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten

(1)  ESG-Rating-Anbieter dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)  Beratungstätigkeiten für Anleger oder Unternehmen,

b)  Abgabe und Verbreitung von Ratings im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

c)  Entwicklung von Referenzwerten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011,

d)  Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2014/65,

e)  Abschlussprüfungen und Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU,

f)  Tätigkeiten von Kreditinstituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 Buchstaben d und f aufgeführten Tätigkeiten erbringen, sofern sie spezifische Maßnahmen, einschließlich der in den Artikeln 25 und 26 genannten Maßnahmen, ergreifen, mit denen

a)  sichergestellt wird, dass jede Tätigkeit autonom ausgeübt wird, und das Entstehen potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten vermieden wird,

b)  sichergestellt wird, dass Mitarbeiter von ESG-Rating-Anbietern, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben.

Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen berücksichtigt der ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls auch die Tätigkeiten der Gruppe, der er angehört.

(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können ESG-Rating-Anbieter bei der ESMA die Zulassung zur Entwicklung von Referenzwerten beantragen, sofern sie spezifische Maßnahmen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Maßnahmen, ergreifen. Die ESMA prüft, ob die von dem betreffenden ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nicht angemessen oder unzureichend sind, so findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA etwaige wesentliche Änderungen bei den vom ESG-Rating-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder bei deren Umsetzung vor deren Umsetzung mit. Die ESMA prüft, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nach wie vor angemessen und hinreichend sind. Andernfalls findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Die ESMA fasst ihren Beschluss gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen über die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. über die wesentlichen Änderungen oder innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen, wenn die Prüfung Teil ihrer Bewertung des Zulassungsantrags ist.

(4)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Tätigkeiten ausüben.

(5)  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu treffenden Maßnahmen und Schutzvorkehrungen festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens zum [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die Erbringung anderer als der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten nicht zu Interessenkonflikten führt. Im Falle drohender Interessenkonflikte sehen ESG-Rating-Anbieter davon ab, solche anderen Dienstleistungen anzubieten.

Artikel 17

Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligte Personen

(1)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass Rating-Analysten, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen oder deren Dienste ihnen – etwa im Wege einer vertraglichen Vereinbarung – zur Verfügung gestellt ▌werden und die direkt an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind, einschließlich Analysten, die direkt am Rating-Prozess beteiligt sind, und Personen, die an der Bereitstellung von ESG-Punktebewertungen beteiligt sind, angemessen geschult sind und über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, gegebenenfalls auch über ein ausreichendes Verständnis des potenziellen wesentlichen finanziellen Risikos für das bewertete Unternehmen und der potenziellen wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft im Allgemeinen.

(2)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit einem bewerteten Objekt bzw. dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder mit Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit einem bewerteten Objekt verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Personen, die direkt an der Festlegung eines einzelnen Ratings für ein bewertetes Objekt beteiligt sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters dürfen von bewerteten Unternehmen oder von Unternehmen der Gruppe des bewerteten Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds oder Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, weder kaufen oder verkaufen noch Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich nicht direkt an der Festlegung eines ESG-Ratings des betreffenden bewerteten Objekts beteiligen oder dieses in anderer Weise beeinflussen, wenn diese Personen

a)  Finanzinstrumente des bewerteten Objekts besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds und Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,

b)  Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Objekt verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds und Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,

c)  im vorausgegangenen Jahr bei dem bewerteten Unternehmen oder einem Unternehmen der Gruppe des bewerteten Objekts beschäftigt waren oder ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu dem bewerteten Unternehmen oder einem Unternehmen der Gruppe des bewerteten Objekts unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist.

(5)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen sowie Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters

a)  unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und des Spektrums seiner ESG-Rating-Tätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der ESG-Rating-Anbieter vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen,

b)  vertrauliche Informationen, die dem ESG-Rating-Anbieter anvertraut wurden, weder an Personen weitergeben, die nicht direkt an der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten und Mitarbeitern von Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden sind, noch an andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen einer Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden ist, zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt wurden oder unter deren Kontrolle stehen,

c)  vertrauliche Informationen zu keinem anderen Zweck als der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten, einschließlich für den Handel mit Finanzinstrumenten, verwenden oder weitergeben,

d)  von keinem Geschäftspartner des ESG-Rating-Anbieters Geld, Geschenke oder Vergünstigungen verlangen oder annehmen.

(6)  In Absatz 1 aufgeführte Personen, die der Auffassung sind, dass das Verhalten einer anderen in Absatz 1 aufgeführten Person rechtswidrig ist, setzen die Aufsichtsfunktion unverzüglich davon in Kenntnis. Der ESG-Rating-Anbieter stellt sicher, dass eine solche Meldung keine negativen Auswirkungen auf die meldende Person hat.

(7)  Beendet ein Rating-Analyst seine Beschäftigung beim ESG-Rating-Anbieter und schließt er sich binnen eines Jahres einem bewerteten Objekt bzw. einem Emittenten eines bewerteten Objekts an, an dessen Rating er direkt beteiligt war, so überprüft der ESG-Rating-Anbieter die Arbeit des Rating-Analysten während des Jahres vor seinem Ausscheiden.

(8)  Die in Absatz 1 genannten Personen sowie Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters nehmen keine Schlüsselposition in der Geschäftsleitung eines bewerteten Objekts bzw. eines Emittenten eines bewerteten Objekts ein, an dessen Rating sie beteiligt waren, und zwar für neun Monate nach Abgabe eines solchen Ratings.

Artikel 18

Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1)  ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über ihre ESG-Rating-Tätigkeiten. Diese Aufzeichnungen enthalten die in den Anhängen I und II genannten Angaben.

(2)  ESG-Rating-Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang in einer Form auf, die es ermöglicht, die Festlegung eines ESG-Ratings zu wiederholen und vollständig nachzuvollziehen.

Artikel 19

Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

(1)  ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über von Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte eingereichte Beschwerden und veröffentlichen diese auf ihrer Website. ESG-Rating-Anbieter veröffentlichen auf ihrer Website zudem klare Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden sowie ihre Kontaktdaten.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Verfahren stellen sicher, dass

a)  der ESG-Rating-Anbieter das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden veröffentlicht,

b)  Beschwerden zeitnah und fair geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(49) zuwiderlaufen,

c)  die Untersuchung unabhängig von jeder Person geführt wird, die Gegenstand der Beschwerde war.

(3)  Beschwerden können eingereicht werden in Bezug auf

a)  die Datenquellen, die für ein bestimmtes ESG-Rating verwendet werden, sachliche Irrtümer und Fehler,

b)  die Art und Weise, wie die Rating-Methode in Bezug auf ein bestimmtes ESG-Rating angewandt wurde,

c)  die Frage, ob ein bestimmtes ESG-Rating für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts repräsentativ ist.

Artikel 20

Begründete Bedenken

(1)  ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme begründeter Bedenken, die Interessenträger unter Angabe ihrer Namen und ihrer Position äußern.

(2)  ESG-Rating-Anbieter – mit Ausnahme kleinerer ESG-Rating-Anbieter, deren Nettoumsatzerlös unterhalb der gemäß der Richtlinie 2013/34/EU für kleine Unternehmen geltenden Höchstgrenze liegt –, bemühen sich, auf die begründeten Bedenken binnen 30 Arbeitstagen zu antworten.

Artikel 21

Auslagerung

(1)  Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf die Qualität der internen Kontrolle des ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung nicht wesentlich beeinträchtigen▌.

(2)  ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich.

(3)  ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen in vollem Umfang verantwortlich.

Artikel 22

Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung

(1)  Ein ESG-Rating-Anbieter kann bei der ESMA beantragen, von der Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 genannten Anforderungen ausgenommen zu werden.

(2)  Bei der Prüfung eines solchen Antrags prüft die ESMA, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Bei dem ESG-Rating-Anbieter handelt es sich um ein kleines ▌Unternehmen oder eine kleine Gruppe nach den in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien.

b)  Der ESG-Rating-Anbieter hat Maßnahmen und Verfahren, insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, sicherstellen, eingeführt, die dafür sorgen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird.

c)  Der ESG-Rating-Anbieter hat nachgewiesen, dass die Größe des ESG-Rating-Anbieters nicht auf eine solche Weise bestimmt wird, dass die Einhaltung ▌dieser Verordnung umgangen wird.

d)  Der ESG-Anbieter hat mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs oder der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden ESG-Rating-Anbieters oder der Art oder des Spektrums der von ihm abgegebenen ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA den betreffenden ESG-Rating-Anbieter von allen in Absatz 1 genannten Anforderungen bzw. – in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage der vom ESG-Rating-Anbieter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d vorgelegten Angaben – nur von einigen dieser Anforderungen ausnehmen.

Kapitel 2

Transparenzanforderungen

Artikel 23

Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit

(1)  ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website mindestens die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang I Buchstabe d und in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen. Diese Informationen sollten in klarer und transparenter Weise veröffentlicht und in einem gesonderten Bereich der Website des ESG-Rating-Anbieters ausgewiesen werden.

(2)  Anstelle eines einzigen ESG-Parameters, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, werden separate E-, S- und G-Ratings abgegeben. ESG-Rating-Anbieter machen die in diesem Artikel und in Artikel 24 genannten Angaben gesondert für jeden Faktor.

(3)  Abweichend von Absatz 2 können ESG-Rating-Anbieter ein einziges ESG-Rating abgeben, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, wenn sie unbeschadet weiterer Offenlegungspflichten nach dieser Verordnung die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe h genannten Informationen bereitstellen.

(4)  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Pflichten hinausgehen.

(5)  Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Absatz 4 spätestens zum [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(6)  Der ESG-Rating-Anbieter stellt die in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen spätestens zu dem Zeitpunkt bereit, zu dem er mit der Abgabe von ESG-Ratings beginnt.

(7)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 24

Offenlegung von ESG-Ratings gegenüber Nutzern und bewerteten Unternehmen

(1)  ESG-Rating-Anbieter stellen den Nutzern von ESG-Ratings und den bewerteten Unternehmen mindestens die in Anhang III Nummer 2 genannten Informationen kontinuierlich zur Verfügung.

(2)  ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ein ESG-Rating, dessen Offenlegung sie einem Abonnenten genehmigen, eine Verknüpfung mit den Informationen nach Anhang III Nummer 1 aufweist.

(3)  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Pflichten hinausgehen.

(4)  Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens zum [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(5)  Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Kapitel 3

Unabhängigkeit und Interessenkonflikte

Artikel 25

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)  ESG-Rating-Anbieter verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Abgabe eines ESG-Ratings Beteiligten vorsehen.

(2)  ESG-Rating-Anbieter unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die abgegebenen ESG-Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäfts- oder anderen Beziehungen beeinflusst werden, weder von den ESG-Rating-Anbietern selbst noch von ihren Anteilseignern, ihrer Geschäftsleitung, ihren Rating-Analysten, ihren Mitarbeitern oder von anderen natürlichen Personen, deren Leistungen die ESG-Rating-Anbieter in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können, oder von anderen, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihnen verbundenen Personen oder von Drittanbietern, an die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden.

(3)  Besteht bei einem ESG-Rating-Anbieter das Risiko eines Interessenkonflikts aufgrund der Eigentumsstruktur, der Mehrheitsbeteiligung oder der Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters, eines Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter steht, eines Unternehmens, das im Eigentum oder unter der Kontrolle des ESG-Rating-Anbieters steht, oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eines Drittanbieters, wird die ESMA tätig. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter auffordern, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen.

Wird ein in Unterabsatz 1 genannter Interessenkonflikt nicht angemessen durch spezifische Risikominderungsmaßnahmen bewältigt ▌, so fordert die ESMA den ESG-Rating-Anbieter auf, den Verstoß zu beenden. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter erforderlichenfalls auffordern, entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die zu dem Interessenkonflikt führen, oder die Abgabe der ESG-Ratings einzustellen.

(4)  Anteilseignern oder Mitgliedern eines ESG-Rating-Anbieters, die bei diesem ESG-Rating-Anbieter oder in einem Unternehmen, das die Möglichkeit hat, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diesen ESG-Rating-Anbieter auszuüben, einen maßgeblichen Einfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2013/34/EU ausüben, ist Folgendes untersagt:

a)  einen maßgeblichen Einfluss bei einem anderen ESG-Rating-Anbieter auszuüben;

c)  berechtigt oder befugt zu sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters zu bestellen oder abzuberufen;

d)  dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters als Mitglied anzugehören.

Dieser Absatz gilt weder für Investitionen in andere ESG-Rating-Anbieter, die derselben Gruppe von ESG-Rating-Anbietern angehören, noch für Investitionen in ESG-Rating-Anbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gemäß den in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien handelt.

(5)  ESG-Rating-Anbieter legen der ESMA alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte offen, einschließlich Interessenkonflikten, die sich aus dem Eigentum oder der Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter ergeben.

(6)  ESG-Rating-Anbieter legen Strategien, Verfahren und wirksame organisatorische Vorkehrungen für die Ermittlung, Offenlegung, Vermeidung, Bewältigung und Minderung von Interessenkonflikten fest und führen diese durch. ESG-Rating-Anbieter überprüfen und aktualisieren diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen regelmäßig. Diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen sollen insbesondere Interessenkonflikte, die auf die Eigentums- oder Kontrollverhältnisse des ESG-Rating-Anbieters oder andere Interessen in der Gruppe des ESG-Rating-Anbieters zurückzuführen sind, oder Interessenkonflikte, die von anderen Personen verursacht werden, die in Bezug auf die Festlegung des ESG-Ratings Einfluss auf oder Kontrolle über den ESG-Rating-Anbieter ausüben, verhindern, bewältigen und mindern.

(7)  ESG-Rating-Anbieter überprüfen ihre Tätigkeiten mindestens einmal jährlich, um potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln.

Artikel 26

Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten von Mitarbeitern

(1)  ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe eines ESG-Ratings beteiligt sind,

a)  über die Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, und einer wirksamen Verwaltung und Aufsicht unterliegen,

b)  keiner unzulässigen Einflussnahme oder Interessenkonflikten ausgesetzt sind,

c)  keine Vergütung erhalten und ihre Leistung nicht auf eine Art und Weise beurteilt wird, mit der ein Interessenkonflikt oder eine andere Situation ▌, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des ESG-Ratings auswirkt, ausgelöst werden könnte,

d)  keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters beeinträchtigt werden,

e)  nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung eines ESG-Ratings zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der ESG-Rating-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften,

f)  wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten besteht, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf das ESG-Rating auswirken können.

(2)  ESG-Rating-Anbieter legen zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die das ESG-Rating bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangen vor Verbreitung des ESG-Ratings eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung.

Artikel 27

Faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung der Nutzer von ESG-Ratings

(1)  ESG-Rating-Anbieter ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 kann die ESMA ESG-Rating-Anbieter auffordern, ihr dokumentierte Nachweise zu ihrer Preisgestaltung einschließlich der Gebührenstruktur und der Bepreisungskriterien vorzulegen. Die ESMA kann Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 35 ergreifen und beschließen, Geldbußen gemäß Artikel 36 zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die Gebühren von ESG-Rating-Anbietern nicht fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.

Kapitel 4

Beaufsichtigung durch die ESMA

Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 28

Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden.

Artikel 29

ESMA

(1)  Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung heraus und aktualisiert sie, einschließlich der Verfahren und detaillierten Voraussetzungen für die Delegation von Aufgaben.

(2)  Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA spätestens zum … [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung heraus und aktualisiert sie.

(3)  Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung und berücksichtigt auch die von ihr gemäß dieser Verordnung ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgeldern. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Entwicklung des Markts für ESG-Ratings und eine Bewertung der Anwendung der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Drittlandsregelungen.

Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Jahresbericht vor.

(4)  Die ESMA veröffentlicht jährlich auf ihrer Website eine Liste der ESG-Rating-Anbieter, die in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Register aufgeführt sind, mit Angabe ihres gesamten Marktanteils in der Union. Die Veröffentlichung umfasst eine Bestandsaufnahme der Marktstruktur einschließlich des Konzentrationsgrades und der Vielfalt der ESG-Rating-Anbieter.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 wird der Marktanteil anhand des mit ESG-Rating-Tätigkeiten auf Konzernebene in der Union erzielten Jahresumsatzes ermittelt.

(6)  Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA und die EIOPA, bevor sie Leitlinien herausgibt und aktualisiert und Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegt.

Artikel 30

Zuständige Behörden

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens zum … [15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine zuständige Behörde.

(2)  Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter für die Anwendung dieser Verordnung angemessen ist.

Artikel 31

Ausübung der in den Artikeln 32 bis 34 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 32, 33 und 34 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 32

Informationsersuchen

(1)  Die ESMA kann bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und bei Emittenten bewerteter Objekte sowie bei Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind, durch einfaches Ersuchen oder durch einen Beschluss verlangen, dass sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.

(2)  Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)  Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)  sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)  sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)  sie legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, und das Format, in dem die Informationen bereitgestellt werden müssen;

e)  sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht sachlich falsch oder irreführend sein darf;

f)  sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 36 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)  Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)  Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)  sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)  sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)  sie legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, und das Format, in dem die Informationen bereitgestellt werden müssen;

e)  sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 37 verhängt werden können, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f)  sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 36 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind;

g)  sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die von den Rechtsanwälten erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)  Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 33

Allgemeine Untersuchungen

(1)  Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)  Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;

b)  beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)  jede in Artikel 32 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)  jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung zustimmt;

e)  Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)  Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 37 Absatz 1 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 36 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)  Die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 3 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)  Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der betreffenden zuständigen Behörde unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5)  Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6)  Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 34

Vor-Ort-Prüfungen

(1)  Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 32 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Vor-Ort-Prüfungen ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

(2)  Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfungen bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3)  Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfung bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 33 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung.

(4)  Die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 33 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5)  Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen.

(6)  Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 33 Absatz 1.

(7)  Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

(8)  Setzt die Vor-Ort-Prüfung nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9)  Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Abschnitt 2

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Artikel 35

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Aufsichtsmaßnahmen:

a)  Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters,

b)  vorübergehendes Verbot für den ESG-Rating-Anbieter, ESG-Ratings zu veröffentlichen oder zu verbreiten, bis der Verstoß beendet ist,

c)  Aufforderung an den ESG-Rating-Anbieter, den Verstoß zu beenden,

d)  Verhängung von Geldbußen nach Artikel 36,

e)  öffentliche Bekanntmachung.

(2)  Die ESMA kann außerdem gegenüber jeder Person, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreifen,

i)  wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind oder die ESMA die Zulassung oder Anerkennung entzogen oder ausgesetzt hat,

ii)  wenn die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(3)  Die ESMA kann außerdem die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Aufsichtsmaßnahme ergreifen, wenn eine ESG-Rating-Tätigkeit eines in der Union tätigen ESG-Rating-Anbieters eine schwerwiegende Bedrohung für die Marktintegrität oder den Anlegerschutz in der Union darstellt.

Um festzustellen, ob eine Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, kann die ESMA ihre ihr gemäß den Artikeln 32 bis 34 übertragenen Befugnisse gegenüber der betreffenden Person oder gegenüber jedem Dritten nutzen, der die Person in die Lage versetzt, die ESG-Rating-Tätigkeit auszuüben.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(5)  Wenn sie die in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)  Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,

b)  der Frage, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht,

c)  der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,

d)  des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

e)  der Finanzkraft des ESG-Rating-Anbieters, wie sie sich aus seinem jährlichen Nettogesamtumsatz ablesen lässt,

f)  der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen von Anlegern und auf andere Nutzer,

g)  der Höhe der durch den Verstoß von dem ESG-Rating-Anbieter erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit solche Gewinne und Verluste sich beziffern lassen,

h)  des Ausmaßes der Zusammenarbeit des ESG-Rating-Anbieters mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieses ESG-Rating-Anbieters einzuziehen,

i)  früherer Verstöße des ESG-Rating-Anbieters,

j)  Maßnahmen, die der ESG-Rating-Anbieter nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(6)  Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede nach Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit. Die ESMA veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung enthält alle der folgenden Punkte:

a)  den Hinweis, dass der ESG-Rating-Anbieter das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen,

b)  gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat,

c)  den Hinweis, dass die ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

(7)  Die ESMA kann außerdem den ESG-Rating-Anbieter, der den Verstoß begangen hat, auffordern, die Nutzer seiner ESG-Ratings von der von der ESMA gemäß Absatz 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.

Artikel 36

Geldbußen

(1)  Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 10 % des jährlichen Nettogesamtumsatzes des ESG-Rating-Anbieters, der auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Abschlüsse berechnet wird, die vom Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters gebilligt wurden. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte dafür findet, dass eine Person vorsätzlich gehandelt hat, um den Verstoß zu begehen.

(2)  Handelt es sich bei dem ESG-Rating-Anbieter um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Nettogesamtumsatz entweder der jährliche Nettogesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(3)  Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 35 Absatz 5 festgelegten Kriterien.

(4)  Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen der ESG-Rating-Anbieter direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

(5)  Hat ein ESG-Rating-Anbieter als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen Verstoß gegen diese Verordnung begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 37

Zwangsgelder

(1)  Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)  einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten,

b)  die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen zu verpflichten,

i)  Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 32 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,

ii)  sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 32 angeordneten Untersuchung vorgelegte Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen,

iii)  eine per Beschluss gemäß Artikel 34 angeordnete Vor-Ort-Prüfung zu dulden.

(2)  Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die ESMA verhängt das Zwangsgeld für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ESG-Rating-Anbieter oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.

(4)  Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 38

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)  Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte der Union nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten.

(2)  Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.

(3)  Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(4)  Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Abschnitt 3

Verfahren und Überprüfung

Artikel 39

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1)  Stellt die ESMA fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung gibt, benennt sie innerhalb der ESMA einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Dieser benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt an der Beaufsichtigung der ESG-Ratings, auf die sich der Verstoß bezieht, beteiligt sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

(3)  Der Untersuchungsbeauftragte hat die Befugnis, nach Artikel 32 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 33 und 34 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

(4)  Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(5)  Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(6)  Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis.

(7)  Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und ‒ wenn die betreffenden Personen darum ersuchen ‒ nach der gemäß Artikel 40 erfolgten Anhörung dieser Personen beurteilt der Rat der Aufseher der ESMA, ob eine oder mehrere Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, die betreffenden Verstöße begangen haben, und ergreift, wenn er zu dem Schluss kommt, dass solche Verstöße begangen wurden, eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 35 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 36.

(8)  Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(9)  Die Kommission ergänzt diese Verordnung durch den Erlass weiterer Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und über die Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, indem detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Sanktionen erlassen werden.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 47 erlassen.

(10)  Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die jeweiligen nationalen Behörden. Die ESMA sieht davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 40

Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

(1)  Bevor die ESMA einen Beschluss gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 fasst, gibt sie den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 35 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2)  Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 41

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Abschnitt 4

Gebühren und Übertragung von Aufgaben

Artikel 42

Aufsichtsgebühren

(1)  Die ESMA stellt den ESG-Rating-Anbietern gemäß dem nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt angemessene Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung ‒ insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 43 ‒ entstehen können, voll ab.

(2)  Die Höhe der jeweiligen Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters.

Die Kommission erlässt spätestens zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47, um diese Verordnung durch Festlegung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der jeweiligen Begründung, der Zahlungsweise und gegebenenfalls der Art und Weise, in der die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei der Durchführung von Arbeiten gemäß dieser Verordnung entstanden sind, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 43, zu ergänzen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Gebühren festgelegt, die der Größe der ESG-Rating-Anbieter und dem Umfang ihrer Beaufsichtigung angemessen sind und entsprechen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen sie im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU als kleine Unternehmen oder kleine Gruppen eingestuft sind.

Kapitel 5

Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden

Artikel 43

Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1)  Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen:

a)  die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32,

b)  die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 33 und 34 durchzuführen.

(2)  Bevor die ESMA gemäß Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a)  den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,

b)  den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe,

c)  die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)  Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle Fixkosten sowie variable Kosten, die bei der Ausführung der übertragenen Aufgaben oder der der ESMA gewährten Unterstützung angefallen sind.

(4)  Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Die ESMA kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(5)  Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Die ESMA delegiert keine Aufsichtsbefugnisse, einschließlich Zulassungsbeschlüssen, abschließender Bewertungen und Folgebeschlüssen in Bezug auf Verstöße.

Artikel 44

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und Mandate erforderlichen Informationen.

Artikel 45

Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden

(1)  Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass im Hoheitsgebiet ihres eigenen oder eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstoßen wird oder wurde, so setzt sie die ESMA davon in Kenntnis. Hält eine zuständige Behörde es für Untersuchungszwecke für angemessen, kann sie der ESMA vorschlagen zu prüfen, ob es nötig ist, von den Befugnissen nach Artikel 32 in Bezug auf den am Verstoß beteiligten ESG-Rating-Anbieter Gebrauch zu machen.

(2)  Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Die ESMA unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

(3)  Eine mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die der Auffassung ist, dass ein ESG-Rating-Anbieter, der in dem in Artikel 14 genannten Register aufgeführt ist und dessen ESG-Ratings im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verwendet werden, in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des Finanzsystems in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt wird, kann die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.

(4)  Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist, so teilt sie dies der mitteilenden zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung und setzt die mitteilende zuständige Behörde schriftlich davon in Kenntnis.

Artikel 46

Berufsgeheimnis

(1)  Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht auf der Grundlage von Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts.

(2)  Alle Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der EIOPA und dem ESRB ausgetauscht werden und die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich, es sei denn,

a)  die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;

b)  die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich;

c)  die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

Titel IV

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 47

Ausübung und Widerruf der Befugnisübertragung und Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(7)  Haben bei Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(8)  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 48

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission(50) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(51).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Titel V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 49

Übergangsbestimmungen

(1)  ESG-Rating-Anbieter, die ▌zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, müssen der ESMA spätestens zum … [19 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mitteilen, ob sie ▌weiterhin in der Union tätig sein und eine Zulassung oder Anerkennung gemäß den Verfahren nach Maßgabe von Titel II beantragen wollen. In diesem Fall müssen sie die Zulassung oder Anerkennung innerhalb von vier Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung beantragen. Geht bei der ESMA innerhalb dieser vier Monate kein solcher Antrag ein, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeiten ein.

(2)  Nach der Unterrichtung der ESMA gemäß Absatz 1 wird der ESG-Rating-Anbieter vorübergehend in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen, und er darf solange, bis sein Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde, weiterhin in der Union tätig sein und von einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der derselben Gruppe gemäß Artikel 11 angehört, abgegebene ESG-Ratings übernehmen.

(3)  Abweichend von Absatz 1 müssen ESG-Rating-Anbieter, die gemäß den in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien als kleine ▌Unternehmen oder als kleine Gruppen eingestuft sind und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, die ESMA binnen 22 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 unterrichten. Erfolgt innerhalb von 22 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine solche Unterrichtung, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeit ein.

Artikel 50

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie folgt geändert:

In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:"

„(3) Legt ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating offen, so stellt er auf seiner Website dieselben Informationen wie die Informationen ein, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der Verordnung X (Verordnung über ESG-Ratings) erforderlich sind, und er stellt in dieser Marketingmitteilung einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Unterabsatz 1 genannten Informationen näher festzulegen, und tragen dabei den gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bereits offengelegten Informationen Rechnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

"

Artikel 51

Überprüfung

(1)  Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung spätestens zum … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(2)  Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen. Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission Marktentwicklungen und die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Nachweise. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)  die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, auf die Lücke bei den Investitionen, die zur Erreichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(52) festgelegten Klimaziele der Union erforderlich sind, sowie auf die Umlenkung privater Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen,

b)  die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Marktstruktur, einschließlich der Entwicklung der Zahl und der Vielfalt der ESG-Rating-Anbieter,

c)  ob der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung für die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele gemäß Artikel 1 geeignet ist und ob Anbieter von Datenprodukten zu Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- sowie Governance-Faktoren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,

d)  ob die Anforderungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die in der Union tätig werden wollen, angemessen sind,

e)  das Funktionieren des Marktes für ESG-Rating-Anbieter in der EU einschließlich potenzieller Interessenkonflikte und seine Beaufsichtigung durch die ESMA,

f)  ob die vorliegende Verordnung einschließlich des in Artikel 28 genannten Grundsatzes, keine Einflussnahme auszuüben, zur Verbesserung der Qualität und Verlässlichkeit von ESG-Ratings beiträgt und den Rückgriff auf irreführende ESG-Ratings eindämmt.

(3)  Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem Bericht ein Rechtsetzungsvorschlag zur Änderung einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

ANGABEN IM ZULASSUNGSANTRAG

Ein Zulassungsantrag muss alle folgenden Angaben enthalten:

a)  vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI);

b)  Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson;

c)  Rechtsstatus des Antragstellers;

d)  Eigentumsstruktur des Antragstellers;

e)  die Identität der Unternehmen innerhalb der Eigentumsstruktur, die ESG-Ratings abgeben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten durchführen werden;

f)  die Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung des Antragstellers und ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

g)  Zahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligter Personen sowie ihr beim Antragsteller erworbenes und ihr allgemeines Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

h)  die erwartete Marktabdeckung der ESG-Ratings des Antragstellers;

i)  eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren und Methoden für die Abgabe und Überprüfung von ESG-Ratings und die Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter voraussichtlich gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Richtlinie 2013/34/EU offengelegte Informationen heranziehen wird und ob voraussichtlich Methoden zum Einsatz kommen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und den Vorgaben und Zielen des Übereinkommens von Paris oder anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen Rechnung tragen;

j)  vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 15 der Verordnung;

k)  gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten;

l)  gegebenenfalls Angaben zu anderen Tätigkeiten einschließlich voraussichtlicher Übernahmen, die der Antragsteller durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

m)   gegebenenfalls Angaben zu den von den ESG-Rating-Anbietern ergriffenen und in Artikel 16 Absätze 2 und 3 genannten spezifischen Maßnahmen;

n)   gegebenenfalls Angaben zu früheren ESG-Rating-Tätigkeiten.

ANHANG II

ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

(1)  Aufbewahrungspflichten

ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über alle folgenden Punkte:

a)  für jedes ESG-Rating (falls angezeigt):

i)  die Identität der an der Festlegung des ESG-Ratings beteiligten Rating-Analysten, die Identität der Personen, die das ESG-Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes ESG-Rating handelt, und das Datum, zu dem die ESG-Rating-Maßnahme durchgeführt wurde;

ii)  die Identität der für die Entwicklung der regelbasierten Methodik verantwortlichen Personen und die Identität der Personen, die die Rating-Methode genehmigt haben;

b)  die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Nutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;

c)  die Kontenaufzeichnungen für jeden Abonnenten der ESG-Ratings;

d)  die Aufzeichnungen zur Dokumentation der etablierten Verfahren und Rating-Methoden, die der ESG-Rating-Anbieter zur Bestimmung von ESG-Ratings verwendet;

e)  die internen Aufzeichnungen und externen Mitteilungen und Dateien, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für Entscheidungen über ein ESG-Rating herangezogen wurden;

f)  Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von dem ESG-Rating-Anbieter angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;

g)  die für die Bestimmung eines ESG-Ratings verwendete Methodik;

h)  Änderungen oder Abweichungen von Standardverfahren und -methoden;

i)  alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

(2)  Auslagerung

Wenn ESG-Rating-Anbieter Funktionen oder relevante Dienstleistungen oder Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines ESG-Ratings an einen Dienstleister auslagern, stellt der ESG-Rating-Anbieter sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.

b)  Der ESG-Rating-Anbieter leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.

c)  Der ESG-Rating-Anbieter verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.

d)  Der Dienstleister unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.

e)  Der ESG-Rating-Anbieter kann die Auslagerungsvereinbarungen, sofern erforderlich, beenden.

f)  Der ESG-Rating-Anbieter trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des ESG-Ratings zu vermeiden.

ANHANG III

OFFENLEGUNGSPFLICHTEN

(1)  Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit

Gemäß Artikel 23 der Verordnung veröffentlichen ESG-Rating-Anbieter auf ihrer Website und über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) mindestens Folgendes:

a)  einen ▌Überblick über die verwendeten Rating-Methoden (und diesbezügliche Änderungen), einschließlich der Angabe, ob die Analyse vergangenheits- oder zukunftsorientiert ist, sowie den abgedeckten Zeithorizont;

b)  die verwendete Klassifikation der Wirtschaftsbereiche;

c)  einen ▌Überblick über die ▌Datenquellen einschließlich der Angabe, ob die Daten aus gemäß der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Nachhaltigkeitserklärungen oder aus gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegten Informationen stammen und ob die Quellen öffentlich oder nicht öffentlich sind, und einen Überblick über die Datenprozesse, die Schätzung der Eingabedaten bei Nichtverfügbarkeit und die Häufigkeit der Datenaktualisierungen;

d)  die Eigentumsstruktur des ESG-Rating-Anbieters;

e)  Informationen darüber, ob und inwiefern die Methoden auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;

f)  Informationen über das eindeutig festgelegte Ziel der Ratings und die Angabe, ob mit dem Rating Risiken, Auswirkungen oder gemäß dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit beides oder etwaige andere Dimensionen bewertet werden, und, im Falle der doppelten Wesentlichkeit, die Anteile der Wesentlichkeit von Risiken und Auswirkungen;

g)  den Anwendungsbereich des Ratings, d. h., ob es einen einzelnen Faktor E, S oder G abdeckt oder ob es sich um ein aggregiertes Rating (Aggregation der Faktoren E, S und G) handelt oder ob es spezifische Aspekte wie etwa Übergangsrisiken abdeckt;

h)  im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: Gewichtung der drei übergeordneten Kategorien von ESG-Faktoren (zum Beispiel 33 % Umwelt, 33 % Soziales, 33 % Governance) und Erläuterung der Gewichtungsmethode, einschließlich des Gewichts jedes einzelnen E-, S- und G-Faktors;

i)  innerhalb der E-, S- oder G-Faktoren Spezifizierung der Themen, die von dem ESG-Rating/der ESG-Punktebewertung abgedeckt werden, und Angabe, ob sie den Themen aus den gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechen;

j)  Angaben dazu, ob das Rating in absoluten oder relativen Werten ausgedrückt ist;

k)  gegebenenfalls Verweis auf den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) bei der Datenerhebung oder beim Rating/Scoring von Daten, einschließlich Informationen zu gegenwärtigen Einschränkungen oder Risiken beim Einsatz von KI;

l)  allgemeine Informationen über die Kriterien für die Festlegung der Gebühren für die Kunden unter Angabe der verschiedenen berücksichtigten Elemente und allgemeine Informationen über das Geschäfts-/Zahlungsmodell;

m)  etwaige Einschränkungen bei den Datenquellen und Methoden, die für die Erstellung von ESG-Ratings verwendet werden;

n)   die größten Risiken der Entstehung von Interessenkonflikten und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen;

o)   ob ein ESG-Rating eines bewerteten Objekts den E-Faktor abdeckt und Angaben dazu, ob das Rating den Vorgaben und Zielen des Übereinkommens von Paris oder anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen Rechnung trägt;

p)   ob ein ESG-Rating eines Unternehmens den S- und den G-Faktor abdeckt und Angaben dazu, ob das Rating einschlägigen internationalen Übereinkommen Rechnung trägt;

q)   etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die den ESG-Rating-Anbietern zur Verfügung stehenden Informationen.

(2)  Zusätzliche Offenlegungspflichten gegenüber Nutzern von ESG-Ratings und Unternehmen mit ESG-Rating, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen

Im Einklang mit Artikel 24 und zusätzlich zu der in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Mindestoffenlegungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit stellen ESG-Rating-Anbieter Nutzern und bewerteten Objekten bzw. Emittenten bewerteter Objekte, die Gegenstand eines solchen Ratings sind, folgende Informationen zur Verfügung:

a)  einen detaillierteren Überblick über die verwendeten Rating-Methoden (und diesbezügliche Änderungen), einschließlich folgender Angaben:

i)  gegebenenfalls wissenschaftliche Erkenntnisse und Annahmen, auf denen die Ratings beruhen,

ii)  die relevanten KPI je E-, S- und G-Faktor und die Gewichtungsmethode,

iii)  im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: das Ergebnis der Bewertung für jede Kategorie von ESG-Faktoren in einer Form, mit der die Vergleichbarkeit der E-, der S- und der G-Kategorie sichergestellt ist,

iv)  etwaige Mängel bei den Methoden und die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen,

v)  Strategien für die Überarbeitung der Methoden,

vi)  wenn ein ESG-Rating aufgrund wesentlicher Änderungen der Rating-Methode, der Modelle, der grundlegenden Annahmen oder der Datenquellen (einschließlich Schätzungen) hoch- oder herabgestuft wurde: die Gründe für diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das betreffende Rating,

vii)  letztes Datum der Überarbeitung,

viii)   sofern das ESG-Rating den E-Faktor abdeckt: die Angabe, ob und inwieweit das ESG-Rating mit dem Anteil der Taxonomiekonformität gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 korreliert oder auf andere internationale Übereinkünfte abgestimmt ist, sowie eine Erläuterung etwaiger wesentlicher Abweichungen hiervon;

b)  einen detaillierteren Überblick über die Datenprozesse, einschließlich folgender Angaben:

i)  eine detailliertere Erläuterung der verwendeten Datenquellen – auch ob sie öffentlich oder nicht öffentlich sind, ob sie Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit unterliegen, wobei anzugeben ist, ob sie sich aus den gemäß den Artikeln 19 und 29b der Richtlinie 2013/34/EU zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten und der Offenlegung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2019/2088 entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, und ob und inwiefern Angaben zu Übergangsplänen von Unternehmen, die sich aus dieser Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, herangezogen werden,

ii)  gegebenenfalls die Verwendung von Schätzungen und Branchendurchschnitt sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Methodik,

iii)  die Grundsätze für die Aktualisierung von Daten und die Überarbeitung historischer Daten, Datum der letzten Datenaktualisierungen,

iv)  Kontrollen der Datenqualität, ihre Häufigkeit und der Abhilfeprozess im Falle von Problemen,

v)  gegebenenfalls alle Schritte, die ergriffen wurden, um Beschränkungen bei den Datenquellen zu beseitigen;

c)  gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit mit bewerteten Unternehmen, einschließlich der Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter Vor-Ort-Prüfungen oder Besuche durchgeführt hat, mit Angabe der Häufigkeit;

d)  wenn ein ESG-Rating-Anbieter ein unbeauftragtes Rating abgibt: einen deutlich sichtbaren Hinweis diesbezüglich in dem Rating, einschließlich der Angabe, ob das Unternehmen oder ein mit diesem verbundener Dritter vorab von seinem Rating in Kenntnis gesetzt wurde, ob es bzw. er in den Ratingprozess eingebunden war und ob der ESG-Rating-Anbieter Zugang zu Unterlagen der Geschäftsführung und zu anderen einschlägigen internen Unterlagen des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten gehabt hat;

e)  gegebenenfalls eine Erläuterung der KI-Methodik, die bei der Datenerhebung oder dem Rating-Verfahren verwendet wurde;

f)  im Falle wichtiger neuer Informationen über ein bewertetes Objekt, die das Ergebnis eines ESG-Ratings beeinflussen können, teilen die ESG-Rating-Anbieter mit, wie sie diese Informationen berücksichtigt haben und ob sie das entsprechende ESG-Rating geändert haben;

g)  die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Angaben sind – falls angezeigt – für jedes weitergegebene ESG-Rating spezifisch.

(1) ABl. C, C/2023/1354, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1354/oj.
(2) ABl. C, C/2024/883, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/883/oj.
(3)* DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
(4)ABl. C , C/2024/883, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/883/oj
(5)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024.
(6)Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (UN 2015).
(7)COM(2016)0739.
(8)CO EUR 17, CONCL. Nummer 5.
(9)Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019)0640.
(10)Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter; LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie; Strategischer Rahmen für die Roma; Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(11)Aktionsplan der Kommission: Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018)0097).
(12)Europäische Kommission, Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, „Study on sustainability-related ratings, data and research“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2874/14850.
(13)Mitteilung der Kommission über die Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft COM(2021)0390.
(14)IOSCO-Bericht über ESG-Ratings und Anbieter von Datenprodukten, abrufbar unter: https://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD690.pdf.
(15)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(16)Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(17)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(18)Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(19)Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
(20)Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
(21)Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
(22)Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(23)Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(24)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(25)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(26)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(27)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(28)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(29)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(30)Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(31)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 883/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Eintragung einer Bzeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jamón de Serón (g.g.A.)) (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 3).
(32)Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
(33)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
(34)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(35)Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(36)Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(37)Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
(38)Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
(39)Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
(40)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(41)Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(42)Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(43)Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(44)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(45)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(46)Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Abl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(47)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(48)Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(49)Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(50)Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
(51)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(52)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).


Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
PDF 130kWORD 57k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (COM(2022)0697 – C9-0412/2022 – 2022/0403(COD))
P9_TA(2024)0348A9-0398/2023
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0697),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0412/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. März 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0398/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union(3)

P9_TC1-COD(2022)0403


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(4),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) trägt dazu bei, das Systemrisiko zu verringern, indem sie den Markt für die außerbörslich gehandelten (im Folgenden: „OTC-“)Derivate transparenter macht und die mit OTC-Derivaten verbundenen Gegenparteiausfallrisiken und operationellen Risiken mindert.

(2)  Nachhandelsinfrastrukturen sind ein grundlegender Aspekt der Kapitalmarktunion und für eine Reihe von Nachhandelsprozessen, insbesondere auch das Clearing, verantwortlich. Ein effizientes und wettbewerbsfähiges Clearingsystem in der Union ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte der Union von wesentlicher Bedeutung und ein Eckpfeiler der Finanzstabilität der Union. Deshalb ist es notwendig, weitere Vorschriften festzulegen, um in der Union Clearingdienste im Allgemeinen und jene der zentralen Gegenparteien (CCPs) im Besonderen effizienter zu machen, indem die Verfahren, insbesondere für die Erbringung zusätzlicher Dienste oder die Ausführung zusätzlicher Tätigkeiten und für die Änderung der Risikomodelle der CCPs, verschlankt werden und indem die Liquidität erhöht, das Clearing bei CCPs in der Union gefördert, der Rahmen für die Tätigkeit von CCPs modernisiert und CCPs sowie anderen Finanzakteuren die nötige Flexibilität gegeben wird, damit sie im Binnenmarkt konkurrieren können.

(3)  Die Marktteilnehmer aus der Union müssen mehr Optionen für den Zugang zu sicheren und effizienten Clearingdiensten haben. Um Geschäfte auf sich ziehen zu können, müssen CCPs sicher und belastbar sein. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind Maßnahmen festgelegt, um die Transparenz der Derivatemärkte zu erhöhen und Risiken durch Clearing und den Austausch von Nachschusszahlungen zu mindern. Somit spielen CCPs bei der Minderung finanzieller Risiken eine wichtige Rolle. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Stabilität von Unions-CCPs weiter zu verbessern, insbesondere indem bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens geändert werden. In Anerkennung der Rolle der Unions-CCPs bei der Wahrung der Finanzstabilität der Union gilt es außerdem, die Beaufsichtigung von Unions-CCPs weiter zu verstärken, wobei das Augenmerk insbesondere ihrer Rolle im Finanzsystem im Allgemeinen und dem Umstand gelten sollte, dass sie grenzüberschreitende Dienste erbringen.

(4)  Das zentrale Clearing ist ein globales Geschäft, und die Marktteilnehmer aus der Union sind international tätig. Seit der Annahme der Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten▌ wurden jedoch unter anderem auch von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) wiederholt Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Risiken für die Finanzstabilität der Union geäußert▌, die aus der übermäßigen Konzentration des Clearings in einigen Drittstaaten-CCPs erwachsen, insbesondere aufgrund der potenziellen Risiken, die in einem Stressszenario entstehen können. Um kurzfristig das Risiko von Klippeneffekten zu mindern, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der darauf folgenden abrupten Unterbrechung des Zugangs von Unionsmarktteilnehmern zu CCPs im Vereinigten Königreich einhergingen, erließ die Kommission eine Reihe von Gleichwertigkeitsbeschlüssen, wodurch der Zugang zu CCPs im Vereinigten Königreich erhalten blieb. Jedoch rief die Kommission die Marktteilnehmer in der Union auf, auf mittlere Sicht ihre übermäßigen Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs abzubauen. Die Kommission wiederholte diesen Aufruf in ihrer Mitteilung „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“▌. Die Risiken und Auswirkungen übermäßiger Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs waren Gegenstand des Berichts, den die ESMA im Dezember 2021 im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 veröffentlichte. In dem entsprechenden Bericht wurde geschlussfolgert, dass einige Dienste dieser systemrelevanten CCPs im Vereinigten Königreich von so wesentlicher Systemrelevanz seien, dass die derzeitigen Regelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr ausreichten, um die Risiken für die Finanzstabilität der Union zu steuern. Um die aus der fortbestehenden übermäßigen Abhängigkeit von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs erwachsenden potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, aber auch um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für die Drittstaaten-CCPs zu verbessern, die weniger Risiken für die Finanzstabilität der Union mit sich bringen, ist es notwendig, den mit der Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingeführten Rahmen passgenauer auf die von den verschiedenen Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zuzuschneiden.

(5)  Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht und den Einschussanforderungen freigestellt. Um mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Rahmen für gruppeninterne Geschäfte zu schaffen, sollten die Regelung für Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch einen einfacheren Rahmen ersetzt werden. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher so geändert werden, dass anstelle eines Gleichwertigkeitsbeschlusses eine Liste der Drittstaaten maßgeblich ist, für die keine Freistellung gewährt werden sollte. Darüber hinaus sollte Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse nur im Zusammenhang mit Artikel 11 der genannten Verordnung vorgesehen sind. Da Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) auf gruppeninterne Geschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verweist, sollte der Artikel 382 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls entsprechend geändert werden.

(6)  Da Unternehmen mit Sitz in Ländern, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel im Sinne der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates(11) aufweisen (im Folgenden „Drittstaaten mit hohem Risiko“), oder mit Sitz in Drittstaaten, die in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, weniger strengen regulatorischen Rahmenbedingungen unterliegen, können deren Tätigkeiten das Risiko für die Finanzstabilität der Union, auch aufgrund eines größeren Gegenparteiausfallrisikos und eines höheren rechtlichen Risikos, erhöhen. Deshalb sollten diese Unternehmen im Rahmen für gruppeninterne Geschäfte nicht berücksichtigt werden dürfen.

(7)  Strategische Mängel in den nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit Blick auf Steuerzwecke sind nicht unbedingt die einzigen Faktoren, die die mit Derivatekontrakten verbundene Risiken, insbesondere auch das Gegenparteiausfallrisiko und das rechtliche Risiko, beeinflussen können. Andere Faktoren, wie beispielsweise der Aufsichtsrahmen, spielen ebenfalls eine Rolle. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Drittstaaten zu ermitteln, deren Unternehmen keine gruppeninternen Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen dürfen, obwohl diese Drittstaaten nicht als Drittstaaten mit hohem Risiko eingestuft oder in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Da gruppeninterne Geschäfte geringeren regulatorischen Anforderungen unterliegen, sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden die Risiken bei Geschäften, an denen Unternehmen aus Drittstaaten beteiligt sind, sorgfältig überwachen und bewerten.

(8)  Um für Kreditinstitute aus der Union und aus Drittstaaten, die Clearingdienste für Altersversorgungssysteme anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte eine Ausnahme von der Clearingpflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Fall eingeführt werden, dass eine finanzielle Gegenpartei der Union oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht unterliegt, ein Geschäft mit einem in einem Drittstaat niedergelassenen Altersversorgungssystem eingeht, das nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats von der Clearingpflicht befreit ist.

(9)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird das zentrale Clearing als wichtigstes Risikominderungsverfahren für OTC-Derivate gefördert. Die mit einem OTC-Derivatekontrakt verbundenen Risiken werden daher am besten gemindert, wenn der betreffende OTC-Derivatekontrakt durch eine CCP gecleart wird, die nach der genannten Verordnung zugelassen oder anerkannt ist (im Folgenden „zugelassene oder anerkannte CCP“). Folglich sollten bei der Berechnung der Position, die mit den nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Clearingschwellen abgeglichen wird, nur jene Derivatekontrakte berücksichtigt werden, die nicht durch eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden. Damit die derzeitige umsichtige Abdeckung der Clearingpflicht durch die neue Methode nicht beeinträchtigt wird, sollte die ESMA ermächtigt werden, erforderlichenfalls auch eine aggregierte Clearingschwelle festzulegen.

(10)   Durch die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (im Folgenden „PTRR“) werden die Risiken wie Kreditrisiken und operationellen Risiken von Derivateportfolios gemindert, weshalb sie ein wertvolles Instrument sind, um die Resilienz des OTC-Derivatemarkts zu verbessern. Teil der Dienste sind u. a. die Portfoliokomprimierung, die Portfoliooptimierung und die Portfolioanpassung. Die PTRR-Dienstleister setzen häufig komplexe Finanzinstrumente ein, um sicherzustellen, dass die aus der Verringerung von Nachhandelsrisiken resultierenden Geschäfte nicht der Clearingpflicht unterliegen. Hierdurch werden die Nutzbarkeit und Zugänglichkeit von PTRR-Diensten für die Teilnehmer fortgeschrittener Finanzmärkte eingeschränkt und die Vorteile, die sich aus der Nutzung der PTRR-Dienste ergeben, verringert, da die Verwendung komplexer Produkte, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, das Risiko im Finanzsystem erhöht. Angesichts der Vorteile von PTRR-Diensten sollte deren Nutzung erleichtert werden, sie sollten zudem einer größeren Gruppe von Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten Geschäfte, die aus PTRR-Diensten resultieren, von der Clearingpflicht ausgenommen werden. Um die sichere und effiziente Nutzung von PTRR-Diensten zu gewährleisten, sollte die Ausnahme an angemessene Bedingungen geknüpft werden, die von der ESMA eingehender präzisiert und ergänzt werden müssen.

(11)  Es ist notwendig, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen, die mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs (im Folgenden „Tier-2-CCPs“) verbunden sind, welche Clearingdienste erbringen, die von der ESMA nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingdienste von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden. Im Dezember 2021 gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass bestimmte Clearingdienste, die von zwei Tier-2-CCPs, namentlich für auf Euro und polnische Zloty lautende Zinsderivate, auf Euro lautende Kreditausfallswaps und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate erbracht würden, von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten seien. Wie die ESMA in ihrem Bewertungsbericht vom Dezember 2021 feststellte, könnten sich, falls diese Tier-2-CCPs in eine finanzielle Notlage geraten sollten, Veränderungen bei den anerkennungsfähigen Sicherheiten, Einschüssen oder Abschlägen dieser CCPs negativ auf die Anleihemärkte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und ganz allgemein auf die Finanzstabilität der Union auswirken. Darüber hinaus könnten Verwerfungen an den für die Umsetzung der Geldpolitik relevanten Märkten den für die emittierenden Zentralbanken entscheidenden Transmissionsmechanismus behindern. Deshalb ist es angemessen, von finanziellen Gegenparteien und clearingpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien zu verlangen, dass sie direkt oder indirekt Konten bei Unions- CCPs unterhalten und eine repräsentative Anzahl von Geschäfte clearen. Diese Anforderung sollte dazu beitragen, dass diese Tier-2-CCPs weniger Clearingdienste ▌von wesentlicher Systemrelevanz erbringen. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit auf Euro lautende Kreditausfallswaps, ist es zudem angemessen, dass die Anforderung nur für auf Euro und polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate sowie zudem für andere Clearingdienste gilt, die in künftigen Bewertungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden.

(12)   Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, die der Clearingpflicht unterliegen und die Clearingschwellen in einer der Kategorien von Derivatekontrakten überschreiten, die von der ESMA als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden. Bei der Überprüfung, ob sie der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen, sollten Gegenparteien, die Teil von Gruppen mit Sitz in der Union sind, die Derivatekontrakte berücksichtigen, die zu den Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz gehören und von einem beliebigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, einschließlich in Drittstaaten niedergelassener Unternehmen, gecleart werden, da diese Kontrakte zu einem übermäßigen Risiko der Gruppe als Ganzes beitragen könnten. Derivatekontrakte von in Drittstaaten gelegenen Tochterunternehmen von Unionsgruppen sollten ebenfalls einbezogen werden, um zu verhindern, dass diese Gruppen ihre Clearingtätigkeiten außerhalb der Union verlagern, um die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu umgehen. Eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt und einer Gruppe angehört, sollte die Repräsentativitätspflicht auf der Basis ihrer eigenen Geschäfte erfüllen müssen. Unternehmen aus Drittstaaten, die nach Unionsrecht nicht der Clearingpflicht unterliegen, sind nicht verpflichtet, ein aktives Konto zu führen.

(13)   Bei der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos handelt es sich um eine neue Anforderung. Es sollte angemessen berücksichtigt werden, dass die Anforderung neu ist und die Marktteilnehmer sich schrittweise darauf einrichten müssen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Marktteilnehmer die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos erfüllen können, indem sie dauerhaft funktionale Konten bei Unions-CCPs einrichten. Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte operative Elemente umfassen. Das Konto sollte für das rasche Clearing einer erheblichen Anzahl von Geschäften, die von einer Tier-2-CCP übertragen wurden, und für das Clearing aller neuen Geschäfte in den Kategorien von Derivatekontrakten, die als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden, geeignet sein. Diese operativen Elemente sollten auch dazu beitragen, Gegenparteien anzuregen, Geschäfte in die Union zu verlagern. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, die Situation von Gegenparteien zu berücksichtigen, die bereits einen erheblichen Teil ihrer Geschäfte mit auf Euro und polnische Zloty lautenden Zinsderivaten und mit auf Euro lautenden kurzfristigen Zinsderivaten bei Unions-CCPs clearen. Diese Gegenparteien sollten nicht den operativen Anforderungen im Zusammenhang mit der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen.

(14)   Um sicherzustellen, dass die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu dem übergeordneten Ziel beiträgt, übermäßige Risikopositionen gegenüber Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz, die von Drittstaaten-CCPs erbracht werden, zu verringern, und dass das Konto nicht ruht, sollte eine Mindestanzahl von Derivatekontrakten auf den aktiven Konten gecleart werden. Diese Kontrakte sollten für die verschiedenen Unterkategorien von Derivatekontrakten repräsentativ sein, die zu Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz gehören (im Folgenden „Repräsentativitätspflicht“). Im Rahmen der Repräsentativitätspflicht sollte die Vielfalt der Portfolios finanzieller und nichtfinanzieller Gegenparteien abgebildet werden, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen. Kontrakte mit unterschiedlicher Laufzeit und unterschiedlicher Größe sollten über aktive Konten gecleart werden, sowie auch Kontrakte unterschiedlicher wirtschaftlicher Art, einschließlich aller Kategorien von Zinsderivaten, die gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205(12) und (EU) 2016/1178(13) der Kommission der Clearingpflicht unterliegen, soweit sie auf polnische Zloty lauten. Für die Festlegung der Mindestanzahl von Derivatekontrakten, die über aktive Konten gecleart werden sollten, sollte die ESMA unter den Derivatekontrakten, die zu den Clearingdiensten von mit wesentlicher Systemrelevanz gehören, bis zu drei Derivatekategorien ermitteln. Die ESMA sollte ferner bis zu fünf der relevantesten Unterkategorien von Geschäften pro Derivatekategorie auf der Grundlage einer Kombination von Umfang und Laufzeit ermitteln. Die Gegenparteien sollten dann verpflichtet werden, mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum in jeder relevanten Unterkategorie zu clearen. Die Zahl der zu clearenden Derivatekontrakte sollte mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum im Jahresdurchschnitt betragen, woraus folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob die Gegenparteien die Repräsentativitätspflicht erfüllen, die Gesamtzahl der Geschäfte während eines Jahres berücksichtigen sollten. Im Interesse eines ausgewogenen Vorgehens und zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung von Gegenparteien, die nur in begrenztem Umfang in den verschiedenen von der ESMA festgelegten Unterkategorien von Derivatkontrakten tätig sind, sollte für die Repräsentativitätspflicht ein De-minimis-Schwellenwert gelten. Darüber hinaus muss das spezifische Geschäftsmodell der Altersversorgungssysteme der Union angemessen berücksichtigt werden. In etlichen Fällen umfassen solche Systeme eine begrenzte Anzahl von Geschäften mit Zinsderivaten, die konzentriert, langfristig und mit einem hohen Nominalwert abgeschlossen werden. Deshalb ist es angebracht, eine verminderte Repräsentativitätspflicht vorzusehen, bei der in den wichtigsten Unterkategorien pro Bezugszeitraum ein Handel anstelle von fünf gecleart werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Zwangsgelder für die Fälle festlegen, in denen eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die operativen Kriterien oder die Repräsentativitätspflicht nicht nachkommt.

(15)   Die ESMA spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der wesentlichen Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs und von deren Clearingdiensten. Binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Auftreten eines Risikos für die Finanzstabilität sollte die ESMA die Auswirkungen dieser Verordnung hinsichtlich der Verringerung der Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Tier-2-CCPs bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission darüber Bericht erstatten. Die ESMA sollte alle von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen sowie quantitative Schwellenwerte vorschlagen und ihnen eine Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse beifügen. Die ESMA sollte bei der Erstellung ihrer Bewertung und ihres Berichts mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und dem durch diese Verordnung eingerichteten gemeinsamen Überwachungsmechanismus zusammenarbeiten. Binnen sechs Monaten nach Erhalt des ESMA-Berichts sollte die Kommission einen eigenen Bericht erstellen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden kann.

(16)  Mit dem Ziel, das Clearing in der Union zu fördern und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern, und dafür zu sorgen, dass die Kunden ihre Optionen kennen und in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, wo sie ihre Derivatekontrakte clearen wollen, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste in zugelassenen oder anerkannten CCPs erbringen, ihre Kunden über die Möglichkeit informieren, einen Derivatekontrakt über eine Unions-CCP zu clearen. Die bereitgestellten Informationen sollten Informationen über alle Kosten umfassen, die den Kunden von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienste erbringen, in Rechnung gestellt werden. Die Informationen über die Kosten, die Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste erbringen, offenlegen sollten, sollten auf die Unions-CCPs beschränkt sein, für die sie Clearingdienste erbringen. Die Verpflichtung, die Kunden über die Möglichkeit des Clearings eines Derivatekontrakts über eine Unions-CCP zu informieren, unterscheidet sich von der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos und soll allgemeiner gelten, um sicherzustellen, dass das Clearingangebot der Unions-CCPs bekannt ist.

(17)  Um sicherzugehen, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen über die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern bzw. Kunden bei anerkannten Drittstaaten-CCPs verfügen, sollte für diese Clearingmitglieder bzw. Kunden eine Meldepflicht eingeführt werden. Bei den meldepflichtigen Informationen sollte zwischen Wertpapiergeschäften, an einem geregelten Markt gehandelten Derivategeschäften und OTC-Derivategeschäften unterschieden werden. Die ESMA sollte den genauen Inhalt und das Format der meldepflichtigen Informationen präzisieren und dabei sicherstellen, dass mit der Verpflichtung nur dann zusätzliche Meldepflichten geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, damit der Verwaltungsaufwand für Clearingmitglieder oder Kunden möglichst gering gehalten wird.

(18)   Nach dem derzeitigen Rahmen erhält die ESMA Geschäftsdaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), die einen unionsweiten Überblick über die Märkte, jedoch nicht über das Risikomanagement der CCPs bieten. Die ESMA sollte daher zusätzlich zu diesen Daten zeitnahe und verlässliche Informationen über die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der CCPs verlangen, damit sie ihr Mandat hinsichtlich der Finanzstabilität erfüllen kann. Dementsprechend sollte eine förmliche Pflicht zur Meldung von CCP-Risikomanagementdaten durch Unions-CCPs an die ESMA geschaffen werden. Die Einführung einer solchen Anforderung würde auch dazu beitragen, die Standardisierung und Vergleichbarkeit der Daten weiter zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Daten regelmäßig geliefert werden.

(19)  Die neuerlichen Stresssituationen auf den Rohstoffmärkten haben deutlich gemacht, dass die Behörden ein umfassendes Bild von den Derivatetätigkeiten und den Risikopositionen der nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, benötigen. Der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, deren gruppeninterne Geschäfte von der Meldepflicht ausgenommen sind, sollten ihre Derivatepositionen von ihrem Unionsmutterunternehmen in aggregierter Form melden lassen. Die Meldung sollte wöchentlich auf Unternehmensebene erfolgen und nach Art der Derivate aufgeschlüsselt werden. Die entsprechenden Angaben sollten der ESMA und der für die einzelnen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Ferner sollten die von den Aufsichtsbehörden geäußerten Bedenken hinsichtlich der Qualität der von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldeten Daten berücksichtigt werden. Die Unternehmen, die der Meldepflicht gemäß der genannten Verordnung unterliegen, sollten daher verpflichtet sein, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, indem sie geeignete Verfahren und Vorkehrungen festlegen, um vor Übermittlung der Daten deren Qualität zu sichern. Die ESMA sollte Leitlinien herausgeben, um solche Verfahren und Regelungen näher zu bestimmen, und dabei die Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Anforderungen berücksichtigen. Damit die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, wenn die gemeldeten Daten offensichtliche Fehler aufweisen. Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um zu präzisieren, was für die Zwecke der Verhängung dieser Sanktionen einen offensichtlichen Fehler darstellt. Auch wenn die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Berichterstattung zu delegieren, bleiben sie verantwortlich, wenn die Daten, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Berichterstattung delegiert haben, gemeldet werden, unrichtig sind oder doppelt vorkommen.

(20)  Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jederzeit um die Risikopositionen auf Unternehmens- und Gruppenebene wissen und in der Lage sind, diese Risikopositionen zu überwachen, sollten die zuständigen Behörden wirksame Verfahren für die Zusammenarbeit einrichten, um die Positionen in Kontrakten, die nicht über eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden, berechnen und die Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Unternehmens- und Gruppenebene aktiv bewerten und einschätzen zu können. Damit die ESMA einen Gesamtüberblick über das Geschäft mit OTC-Derivaten von in der Union niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien und deren Mutterunternehmen erhält, sollten die für diese nichtfinanziellen Gegenparteien und Mutterunternehmen zuständigen Behörden der ESMA regelmäßig Bericht erstatten. Diese Meldungen sollten nicht die bereits im Rahmen anderer Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelten Angaben wiederholen, sondern stattdessen Informationen über die Entwicklung der Portfolios dieser nichtfinanziellen Gegenparteien zwischen zwei Meldestichtagen sowie eine Bewertung der Risiken liefern, denen diese Gegenparteien ausgesetzt sein könnten. Die Behörden, die für die nichtfinanziellen Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, zuständig sind, sollten zusammenarbeiten, um den Meldeaufwand möglichst gering zu halten und die Intensität und Art der Tätigkeit dieser nichtfinanziellen Gegenparteien im Bereich der OTC-Derivate zu bewerten.

(21)  Es muss sichergestellt werden, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission(15) hinsichtlich der Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, angesichts der Marktentwicklungen weiterhin angemessen ist. Auch muss sichergestellt werden, dass die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Clearingschwellen hinsichtlich der Werte dieser Schwellenwerte die verschiedenen Risiken und Merkmale von anderen Derivaten als Zins-, Devisen-, Kredit- und Aktienderivaten adäquat und korrekt abbilden. Die ESMA sollte diese Delegierte Verordnung daher überprüfen und gegebenenfalls präzisieren und Änderungen daran vorschlagen. Die ESMA wird aufgerufen, unter anderem mehr Granularität bei Warenderivaten zu erwägen und vorzusehen. Diese Granularität könnte erreicht werden, indem die Clearingschwellen nach Sektor und Typ getrennt werden, etwa indem zwischen agrarischen, energetischen oder metallischen Rohstoffen unterschieden oder nach anderen Merkmalen, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien, ökologisch nachhaltigen Investitionen oder kryptobezogenen Merkmalen differenziert wird. Bei der Überprüfung sollte sich die ESMA bemühen, einschlägige Interessenträger zu konsultieren, die über spezifische Kenntnisse zu bestimmten Rohstoffen bzw. Waren verfügen.

(22)  Nichtfinanzielle Gegenparteien, die für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte Sicherheiten austauschen▌, sollten genügend Zeit haben, die Vereinbarungen für den Austausch solcher Sicherheiten auszuhandeln und zu testen.

(23)   Zur Verhinderung einer Marktfragmentierung und zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass in einigen Drittstaaten keine gleichwertigen Anforderungen für den Austausch von Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes gelten, sollte für diese Produkte keine Anforderung in Bezug auf Risikomanagementverfahren für den rechtzeitigen, genauen und ordnungsgemäß getrennten Austausch von Sicherheiten gelten, solange keine ausreichende internationale Konvergenz in Bezug auf ihre Behandlung besteht. Die ESMA sollte in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA) (im Folgenden zusammen „ESA“) die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in Drittstaaten und die Entwicklung der Risikopositionen von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegenden Gegenparteien in Bezug auf Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden, überwachen und der Kommission mindestens alle drei Jahre über die Ergebnisse dieser Überwachung berichten. Wenn die Kommission einen solchen Bericht erhalten hat, sollte sie prüfen, ob internationale Entwicklungen zu einer stärkeren Konvergenz bei der Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und ob die Ausnahmeregelung die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet. In einem solchen Fall sollte die Kommission befugt sein, die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes zu beenden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass in der Union adäquate Anforderungen gelten, um das Gegenparteiausfallrisiko in Bezug auf solche Kontrakte zu mindern, während zugleich jeglicher Spielraum für Aufsichtsarbitrage ausgeräumt wird.

(24)   Um die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an Ersteinschusszahlungen zu erfüllen, verwenden zahlreiche Marktteilnehmer in der Union branchenweit Pro-forma-Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen. Da diese Modelle branchenweit verwendet werden, ist es unwahrscheinlich, dass sie durch die Präferenzen jedes einzelnen Anwenders oder durch die unterschiedlichen Bewertungen jeder einzelnen zuständigen Behörde, die die Verwendung dieser Modelle durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen genehmigt, wesentlich verändert werden. In der Praxis führt die Verwendung ein und desselben Modells durch eine Vielzahl von Gegenparteien in der Union zu einem Koordinierungsproblem, da dieses Modell von einer Vielzahl von zuständigen Behörden validiert werden muss. Zur Lösung dieses Problems sollte die EBA mit der Aufgabe betraut werden, als zentrale Validierungsstelle für solche Pro-forma-Modelle zu fungieren. Die EBA sollte in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle validieren, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Zur Unterstützung ihrer Arbeit sollte die EBA Rückmeldungen von den zuständigen Behörden, der ESMA und der EIOPA einholen und deren gemeinsame Standpunkte koordinieren. Da die zuständigen Behörden weiterhin für die Genehmigung der Verwendung dieser Pro-forma-Modelle und für die Überwachung ihrer Umsetzung auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich wären, sollte die EBA die zuständigen Behörden bei ihren Genehmigungsverfahren hinsichtlich der allgemeinen Aspekte der Umsetzung dieser Pro-forma-Modelle unterstützen. Außerdem sollte die EBA als zentrale Anlaufstelle für Gespräche mit der Branche dienen, um eine wirksamere Koordinierung der Union hinsichtlich der Gestaltung dieser Modelle sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sind weiterhin für die Genehmigung der Verwendung solcher Modelle und für die Überwachung der Umsetzung dieser Modelle auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.

(25)   Zentralbanken, öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und öffentliche Einrichtungen können frei entscheiden, ob sie für das Clearing ihrer Derivatekontrakte Clearingdienste von CCPs in Anspruch nehmen wollen. Entscheiden sie sich für die Inanspruchnahme solcher Dienste, wird ihnen nahegelegt, das Clearing grundsätzlich über die Unions-CCPs vorzunehmen, wo die gesuchten Produkte verfügbar sind. Da die Modalitäten der Beteiligung dieser Rechtsträger an CCPs in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und es unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Berechnung der Risikopositionen dieser Rechtsträger gegenüber Unions-CCPs und ihres Beitrags zu den Finanzmitteln dieser CCPs gibt, wäre eine weitere Harmonisierung dieser Aspekte mittels ESMA-Leitlinien wünschenswert.

(26)   Die ESA sollten technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Aufsichtsverfahren ausarbeiten, mit denen die anfängliche und laufende Validierung der Risikomanagementverfahren sichergestellt wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten nur die finanziellen Gegenparteien, die besonders aktiv im Handel mit nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten sind, den in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Verfahren unterliegen.

(27)  Um ein unionsweit stimmiges und konvergentes Vorgehen der zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten zugelassene CCPs oder in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Clearingdienste und -tätigkeiten mit Finanzinstrumenten anstreben, auch für Clearingdienste und andere Tätigkeiten mit Nichtfinanzinstrumenten zugelassen werden können. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für CCPs als Unternehmen und nicht für bestimmte Dienste. Cleart eine CCP neben Finanzinstrumenten auch nichtfinanzielle Instrumente, sollte die für die CCP zuständige Behörde sicherstellen können, dass die CCP bei allen von ihr angebotenen Diensten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt.

(28)  Wenn Unions-CCPs ihr Produktangebot um Clearingdienste erweitern und neue Produkte für Clearingdienste auf den Markt bringen wollen, sind sie mit Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen und Schwierigkeiten und im Einklang mit dem Ziel, die Attraktivität des Clearingsystems der Union zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Zulassung von Unions-CCPs oder zur Ausweitung ihrer Zulassung daher vereinfacht werden und konkrete Fristen umfassen, wobei zugleich für eine angemessene Einbeziehung der ESMA und des▌ Kollegiums von Unions-CCP gesorgt werden sollte. Erstens sollte die zuständige Behörde den Eingang des Antrags zügig bestätigen, damit sich die Prüfung der Vollständigkeit eines Zulassungsantrags durch die zuständigen Behörden nicht erheblich und möglicherweise auf unbestimmte Zeit verzögert▌. Um sicherzustellen, dass in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung als CCP anstreben, mit ihren Anträgen alle erforderlichen Unterlagen und Angaben übermitteln, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen bereitzustellen sind, welche Informationen diese Unterlagen enthalten sollten und in welchem Format sie zu übermitteln sind. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte die ESMA die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehenden Anforderungen und Verfahren für die Dokumentation berücksichtigen und deren Einreichung nach Möglichkeit straffen, um eine übermäßig lange Markteinführungszeit zu verhindern und sicherzustellen, dass die Informationen, die von der eine Zulassungsausweitung beantragenden CCP vorzulegen sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Wesentlichkeit der Änderung stehen, für die die CCP einen Antrag stellt, wobei darauf zu achten ist, dass der Gesamtprozess nicht übermäßig komplex, aufwändig und unverhältnismäßig wird. Zweitens sollten die in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung als CCP anstreben, sämtliche Unterlagen über eine zentrale Datenbank einreichen können, um eine effiziente und zeitgleiche Prüfung der Anträge sicherzustellen. Drittens sollte die für eine CCP zuständige Behörde während der Prüfung Fragen dieser zuständigen Behörde, der ESMA oder des Kollegiums an die in der Union niedergelassene juristische Person, die eine Zulassung als CCP anstrebt, koordinieren und übermitteln, um für einen schnellen, flexiblen und kooperativen Ablauf mit Blick auf eine umfassende Überprüfung sicherzustellen. Um Doppelaufwand und unnötige Verzögerungen zu verhindern, sollten alle Fragen und darauffolgenden Klarstellungen ebenfalls zeitgleich zwischen der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium weitergeleitet werden.

(29)  Derzeit herrscht Unsicherheit darüber, wann eine zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit durch die bestehende Zulassung einer CCP gedeckt ist. Diese Unsicherheit muss unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beseitigt werden, sofern die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit, die nicht durch die bestehende Zulassung einer CCP abgedeckt ist, die Risiken für die CCP nicht wesentlich erhöht. In einem solchen Fall sollte die zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit nicht das gesamte Prüfverfahren durchlaufen, sondern in den Genuss eines beschleunigten Verfahrens kommen. Für das beschleunigte Verfahren sollte keine gesonderte Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums erforderlich sein, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre; vielmehr sollten die ESMA und die Mitglieder des Kollegiums die für die CCP zuständige Behörde mit einem Beitrag bei der Beurteilung der Frage unterstützen, ob die Ausweitung für das beschleunigte Verfahren in Frage kommt. Zur Sicherstellung der aufsichtlichen Konvergenz sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie das Verfahren für die Übermittlung ihrer Beiträge und der Beiträge des Kollegiums näher zu bestimmen.

(30)  Um den Verwaltungsaufwand für CCPs und die zuständigen Behörden zu verringern, ohne das Gesamtrisikoprofil einer CCP zu verändern, sollten CCPs bei ihren zuständigen Behörden beantragen können, dass Ausweitungen von Dienstleistungen für geringfügige Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ohne Zulassung vorgenommen werden, wenn eine CCP der Auffassung ist, dass die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf ihr Risikoprofil hat, insbesondere wenn die neue Clearingdienste oder die neue Clearingtätigkeit den Diensten stark ähnelt, für die die CCP bereits zugelassen ist. Damit CCPs solche geringfügigen Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit rasch umsetzen können, sollten CCPs im Zusammenhang mit solchen