Allmähliche Einführung von Eudamed, Informationspflicht im Falle einerUnterbrechung der Lieferketten und Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Versorgungsunterbrechung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika (COM(2024)0043 – C9-0010/2024 – 2024/0021(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0043)
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0010/2024),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2024(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Unterbrechung oder Beendigung der Versorgung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika
Aserbaidschan, vor allem die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und die Fälle von Dr. Qubad İbadoğlu und İlhamiz Quliyev
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu Aserbaidschan, vor allem der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und den Fällen von Dr. Qubad İbadoğlu und İlhamiz Quliyev (2024/2698(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Aserbaidschan,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Aserbaidschan mittels Festnahmen und Schikanierung seitens der Justizbehörden die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, engagierte Bürger und die verbliebenen unabhängigen Medien wie Abzas Media intensiviert hat; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in ihren Listen derzeit fast 300 politische Gefangene in Aserbaidschan verzeichnen; in der Erwägung, dass Aserbaidschan im Index „Freedom in the World 2024“ von Freedom House als eines der am wenigsten freien Länder der Welt eingestuft wird und in dieser Rangliste noch hinter Russland und Belarus liegt;
B. in der Erwägung, dass Qubad İbadoğlu, ein Volkswirt und bekanntes Mitglied der Opposition, im Juli 2023 von Staatsorganen Aserbaidschans festgenommen wurde, sich bis zum 22. April 2024 in Haft befand und anschließend in Hausarrest überstellt wurde; in der Erwägung, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Festnahme infolge von Folter, unmenschlicher Haftbedingungen und der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung erheblich verschlechtert hat, wodurch sein Leben in Gefahr geraten ist;
C. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger İlhamiz Quliyev, nachdem er als Hinweisgeber dazu ausgesagt hatte, dass die Polizei gegen Regierungskritiker verwendete Beweismittel manipuliert, am 4. Dezember 2023 willkürlich unter dem zweifelhaften Vorwurf des Drogenhandels festgenommen wurde; in der Erwägung, dass ihm bis zu zwölf Jahre Haft drohen;
1. fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, İlhamiz Quliyev umgehend und bedingungslos freizulassen; nimmt zur Kenntnis, dass Qubad İbadoğlu freigelassen und unter Hausarrest gestellt wurde, und fordert die Staatsorgane auf, das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot aufzuheben und sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallenzulassen; fordert Aserbaidschan auf, dringend dafür zu sorgen, dass er eine unabhängige ärztliche Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl erhält, und ihm zu gestatten, sich im Ausland behandeln zu lassen;
2. fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, auch alle anderen politischen Gefangenen wie Tofiq Yaqublu, Akif Qurbanov und Bəxtiyar Hacıyev und die Menschenrechtsverteidiger und Journalisten Ülvi Həsənli, Sevinc Vaqifqızı, Nərgiz Absalamova, Hafiz Babalı, Elnara Qasımova, Əziz Orucov, Rüfət Muradlı, Əvəz Zeynallı, Elnur Şükürov, Ələsgər Məmmədli und Fərid İsmayılov sowie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union und Drittstaatsangehörige umgehend und bedingungslos freizulassen;
3. weist die Staatsorgane Aserbaidschans erneut darauf hin, dass sie verpflichtet sind, die Menschenwürde und die Grundfreiheiten zu achten, und fordert die Aufhebung der repressiven Rechtsvorschriften, mit denen unabhängige nichtstaatliche Organisationen und unabhängige Medien an den Rand der Legalität gedrängt werden;
4. ist der Ansicht, dass die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Aserbaidschan mit den Vorbereitungen des Landes auf die Ausrichtung der COP29 unvereinbar sind; fordert, dass die Organisatoren dafür sorgen, dass die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die wirksame Beteiligung der Zivilgesellschaft in der Vereinbarung mit dem Gastland uneingeschränkt verankert und garantiert werden;
5. fordert die Kommission auf, die Aussetzung der strategischen Partnerschaft mit Aserbaidschan im Energiebereich in Erwägung zu ziehen; besteht darauf, dass künftige Partnerschaftsabkommen von der Freilassung aller politischen Gefangenen und der Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage in dem Land abhängig gemacht werden;
6. fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, Anträge auf Treffen mit politischen Gefangenen in Aserbaidschan zu stellen;
7. bekräftigt seine Forderung, dass die Union im Rahmen ihrer globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen Amtsträger Aserbaidschans verhängt, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben;
8. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Aserbaidschans zu übermitteln.
Die vorgeschlagene Aufhebung des Gesetzes, das Genitalverstümmelung bei Frauen verbietet, in Gambia
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu der vorgeschlagenen Aufhebung des Gesetzes, das Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen verbietet, in Gambia (2024/2699(RSP))
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das Maputo-Protokoll und die Afrikanische Charta für die Rechte und das Wohl des Kindes,
– unter Hinweis auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 5, das auf die weltweite Beseitigung von Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen bis 2030 abzielt,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen durch das richtungsweisende Gesetz für Frauen von 2015 in Gambia verboten ist und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird;
B. in der Erwägung, dass das Parlament in Gambia am 18. März 2024 einen Vorschlag für ein Gesetz zur Aufhebung des Verbots in zweiter Lesung verabschiedet hat und der Vorschlag anschließend an einen parlamentarischen Ausschuss weitergeleitet wurde, der ihn nun mindestens drei Monate prüft, bevor er zur dritten und abschließenden Lesung wieder ins Parlament gelangt;
C. in der Erwägung, dass Gambia möglicherweise weltweit das erste Land ist, das das Verbot der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen aufhebt; in der Erwägung, dass dadurch das Risiko besteht, dass die Rechte von Frauen und Mädchen in der Region geschwächt werden;
D. in der Erwägung, dass durch die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen Menschenrechte erheblich verletzt sowie Mädchen und Frauen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen durch keine Religion und keine Kultur zu rechtfertigen ist, eine missbräuchliche, ausbeuterische und schädliche Praxis mit schwerwiegenden Folgen wie irreversiblen Schäden für die physische, psychische, reproduktive und sexuelle Gesundheit darstellt und zum Tod führen kann; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen dadurch daran gehindert werden, ihr Potenzial vollständig zu entfalten und an der Gesellschaft teilzuhaben;
E. in der Erwägung, dass Gambia weltweit zu dem Land mit den meisten Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen gehört und dass nach Angaben von UNICEF in Gambia 76 % der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren beschnitten wurden; in der Erwägung, dass weltweit mehr als 230 Millionen Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen sind;
1. fordert das Parlament in Gambia nachdrücklich auf, sein Bekenntnis zu internationalen Menschenrechtsnormen und zahlreichen internationalen und regionalen Abkommen, die Gambia unterzeichnet hat, unter Beweis zu stellen, um die Rechte von Frauen und Mädchen zu wahren, und daher den Vorschlag abzulehnen und Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen weiter unter Strafe zu stellen;
2. fordert die Regierung in Gambia nachdrücklich auf, sich mittels robuster Durchsetzungsmaßnahmen und Sensibilisierungs- und Aufklärungsbemühungen verstärkt dafür einzusetzen, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen verhindert und beseitigt wird und ihre Ursachen angegangen werden; fordert die Regierung in Gambia auf, mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Gemeinsamen Programms UNFPA-UNICEF zur Beseitigung von Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen;
3. ist bereit, mit der Regierung und den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten und durch gemeinschaftliches Engagement, auch führender Vertreter religiöser, traditioneller und kommunaler Gemeinschaften, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu bekämpfen sowie Überlebende und Frauenrechtsverteidiger zu unterstützen;
4. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen gemeinsam mit den Staatsorganen Gambias und in Abstimmung mit internationalen Partnern umgehend und systematisch anzugehen;
5. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Staatsorganen Gambias und der Afrikanischen Union zu übermitteln.
Das neue Sicherheitsgesetz in Hongkong und die Fälle Andy Li und Joseph John
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu der neuen Sicherheitsverordnung in Hongkong und den Fällen von Andy Li und Joseph John (2024/2700(RSP))
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Legislativrat von Hongkong am 19. März 2024 die Verordnung über den Schutz der nationalen Sicherheit (Safeguarding National Security Ordinance – SNSO) auf der Grundlage von Artikel 23 des Grundgesetzes von Hongkong verabschiedet hat; in der Erwägung, dass man mit der SNSO das von der Volksrepublik China eingeführte Gesetz über die nationale Sicherheit ausgeweitet und dadurch noch radikalere Verletzungen der Grundfreiheiten und Freiheitsrechte zugelassen hat, was gegen die chinesisch-britische und die chinesisch-portugiesische Erklärung sowie gegen den Grundsatz „ein Land, zwei Systeme“ und internationale Menschenrechtsverpflichtungen verstößt;
B. in der Erwägung, dass Andy Li, ein politisch engagierter Bürger, Demokratieverfechter und wichtiger Zeuge im Prozess gegen Jimmy Lai, angeblich unter Folter eine Verschwörung und Konspiration mit ausländischen Kräften gestanden hat; in der Erwägung, dass sich die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Folter deswegen besorgt gezeigt hat;
C. in der Erwägung, dass im Fall von Joseph John, der sowohl die Staatsbürgerschaft Hongkongs als auch Portugals besitzt, zum ersten Mal das Gesetz über die nationale Sicherheit extraterritorial auf einen EU-Bürger angewandt wurde; in der Erwägung, dass Joseph John festgenommen wurde, weil er angeblich antichinesische Social-Media-Inhalte platziert und aus Europa zur „Abspaltung“ aufgestachelt hat, und er deswegen am 11. April 2024 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde;
D. in der Erwägung, dass die Polin Aleksandra Bielakowska, die beabsichtigte, dem Prozess gegen Jimmy Lai beizuwohnen, nach ihrer Ankunft in Hongkong verhört und abgeschoben wurde;
1. verurteilt aufs Schärfste die Verabschiedung der Verordnung über den Schutz der nationalen Sicherheit (SNSO), mit der die letzten Überbleibsel der Grundfreiheiten in Hongkong ausgehöhlt wurden; ist entsetzt über die Ausschaltung prodemokratischer politischer Kräfte, der Zivilgesellschaft und der Nachrichtenmedien sowie über die Festnahme von über 200 Personen seit der Einführung des Gesetzes über die nationale Sicherheit; fordert die VR China und Hongkong nachdrücklich auf, das Gesetz über die nationale Sicherheit und die SNSO aufzuheben;
2. fordert die Regierung von Hongkong nachdrücklich auf, Andy Li, Joseph John, Jimmy Lai, Kok Tsz-lun und alle anderen prodemokratischen Vertreter und engagierten Bürger, die wegen der Wahrnehmung ihrer Freiheiten und demokratischen Rechte festgenommen wurden, umgehend und bedingungslos freizulassen und alle Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen;
3. hebt hervor, dass mit der SNSO die Pressefreiheit untergraben wird; fordert die Staatsorgane auf, Journalisten nicht länger zu schikanieren und strafrechtlich zu verfolgen;
4. ist beunruhigt darüber, dass die SNSO erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit des EU-Büros und der Generalkonsulate der Mitgliedstaaten sowie auf Bürger, Organisationen und Unternehmen aus der EU in Hongkong hat;
5. fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2020 zu Hongkong zu überprüfen und im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen Regierungschef John Lee und alle Amtsträger von Hongkong und der VR China zu verhängen, die für die Unterdrückung der Freiheiten in Hongkong verantwortlich sind;
6. verurteilt die Behinderung der Beobachtung von Gerichtsverfahren und betont, dass in Abstimmung mit gleichgesinnten Partnern vorrangig eine angemessene Unterstützung von und Berichterstattung über die entsprechende Beobachtung von Gerichtsverfahren und die Überwachung der Menschenrechte, einschließlich der Einrichtung von Anlaufstellen für Menschenrechtsverteidiger, angestrebt wird;
7. ist besorgt über die weltweite extraterritoriale und rückwirkende Anwendung der SNSO; verurteilt das gezielte Vorgehen gegen in der EU im Exil lebende Hongkonger Bürger und gegen Politiker und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit einer kritischen Haltung gegenüber der Regierung der VR China; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Auslieferungsabkommen mit der VR China und Hongkong auszusetzen und sogenannte Rettungsprogramme für gefährdete politisch engagierte Bürger und Journalisten in Hongkong einzuführen;
8. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung den anderen Organen der EU, der Regierung und dem Parlament der VR China, dem Regierungschef und dem Legislativrat von Hongkong sowie dem EU-Büro in Hongkong zu übermitteln.
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen (2024/2008(ACI))
– unter Hinweis auf die Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 14. und 19. März 2024, in denen der Entwurf der interinstitutionellen Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen gebilligt wird,
– unter Hinweis auf den Entwurf der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen (im Folgenden „Vereinbarung“),
– unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2023 mit dem Titel „Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen“ und deren Anhänge (COM(2023)0311),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu der Verbesserung von Transparenz und Integrität in den Organen der EU durch die Einsetzung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zum Korruptionsverdacht gegen Katar und zu der umfassenderen Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Organen der EU(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 zur Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 zur Weiterverfolgung der vom Parlament geforderten Maßnahmen zur Stärkung der Integrität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2023 zur Einrichtung eines Ethikgremiums der EU(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 zu Empfehlungen für die Reform der Vorschriften des Europäischen Parlaments zu Transparenz, Integrität, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung(6),
– gestützt auf Artikel 148 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0181/2024),
A. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EU-Organe für ihre demokratische Legitimität und für die Stärkung des Vertrauens der Bürger von größter Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament heute zu den transparentesten Gesetzgebern der Welt gehört;
B. in der Erwägung, dass die Mängel behoben werden müssen, die sich aus dem derzeitigen Ethikrahmen ergeben, der über die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU hinweg fragmentiert ist und unterschiedliche Vorschriften, Verfahren und Durchsetzungsebenen umfasst;
C. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. September 2021(7) vorgeschlagen hat, dass ein ambitioniertes, echtes und unabhängiges Ethikgremium eingerichtet wird, und dies in seinen nachfolgenden Entschließungen vom 16. Februar 2023(8) und 12. Juli 2023(9) bekräftigt hat;
D. in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Juni 2023 ihren Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen vorgelegt hat, in dem ein Normungsgremium vorgeschlagen wurde; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag der Kommission weit hinter den in den Entschließungen des Parlaments formulierten Zielen zurückblieb, da es in erster Linie an der Fähigkeit mangelte, Einzelfälle und mögliche Verstöße gegen Ethikvorschriften zu prüfen und Sanktionen zu empfehlen;
E. in der Erwägung, dass die Entschließungen des Parlaments vom 16. Februar 2023(10) und vom 12. Juli 2023(11) als Verhandlungsmandat des Parlaments dienten;
F. in der Erwägung, dass ein interinstitutionelles Ethikgremium dazu beitragen wird, das Vertrauen in die Organe der Union und ihre demokratische Legitimität zu stärken und eine institutionelle Kultur zu schaffen, die auf den strengsten Ethiknormen beruht;
G. in der Erwägung, dass in den geltenden Ethikvorschriften des Parlaments in seiner Geschäftsordnung zahlreiche standardisierte schriftliche Erklärungen vorgesehen sind, darunter Erklärungen über private Interessen, Vermögenserklärungen, Erklärungen über die Kenntnis von Interessenkonflikten von Amtsträgern, Berichterstattern, Schattenberichterstattern bzw. Verfassern und Schattenverfassern von Stellungnahmen und Teilnehmern an offiziellen Delegationen oder interinstitutionellen Verhandlungen, Erklärungen über geplante Treffen mit Interessenvertretern, auch wenn die Teilnahme an die Assistenten der Mitglieder delegiert wird, Erklärungen der Berichterstatter bzw. Verfasser der Stellungnahmen zu Beiträgen, die ihre Dossiers betreffen, Erklärungen über die Teilnahme an von Dritten organisierten Veranstaltungen, Erklärungen über Geschenke und Erklärungen von interfraktionellen Arbeitsgruppen und inoffiziellen Gruppierungen über externe finanzielle Unterstützung;
1. begrüßt die Vereinbarung, die die Entwicklung strenger gemeinsamer Ethiknormen und den Austausch bewährter Praktiken sowie auf Ersuchen eines Organs oder einer beratenden Einrichtung, das bzw. die Vertragspartei der Vereinbarung ist, die Prüfung von Einzelfällen durch unabhängige Sachverständige in Bezug auf eine Erklärung der Mitglieder des Organs oder der beratenden Einrichtung ermöglicht;
2. betont, dass die endgültige Entscheidungsbefugnis für die Umsetzung bei den zuständigen Stellen der Organe oder Einrichtungen verbleibt; stellt fest, dass jede Konsultation der unabhängigen Sachverständigen zu einem Einzelfall mit dem Antrag einer Vertragspartei der Vereinbarung in Bezug auf ihre eigenen Mitglieder gemäß ihren internen Vorschriften beginnt; betont, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder als Fälle auf hoher Ebene, die über die Interessen des betreffenden Organs hinausgehen, in der Regel von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden sollten;
3. bekräftigt jedoch, dass sich das Parlament weiterhin uneingeschränkt für ein unabhängiges Ethikgremium einsetzt, das in der Lage ist, auf eigene Initiative Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen für Sanktionen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Organe oder Einrichtungen auszusprechen, das sich aus unabhängigen Sachverständigen als ordentliche Mitglieder zusammensetzt, und das sich auf Mitglieder der Organe und Einrichtungen der EU vor, während und nach ihrer Amtszeit sowie auf das Personal erstreckt, wie in der Entschließung des Parlaments vom 16. September 2021(12) vorgesehen und in seinen Entschließungen vom 16. Februar 2023(13) und vom 12. Juli 2023(14) bekräftigt wurde;
4. bedauert, dass der Europäische Rat beschlossen hat, sich der Vereinbarung nicht anzuschließen;
5. bedauert, dass der Rat nicht bereit ist, den Geltungsbereich der Vereinbarung zumindest auf die Vertreter auf Ministerebene des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, auszuweiten, und geltend macht, dass es in den Verträgen keine Rechtsgrundlage für die Annahme gemeinsamer Mindeststandards für die Vertreter der Mitgliedstaaten gibt; verpflichtet sich, die erste Überprüfung der Vereinbarung zu nutzen, um diese rechtliche Lücke zu schließen, und fordert die künftigen Ratsvorsitze auf, die Bestimmungen des Abkommens in der Zwischenzeit freiwillig anzuwenden; ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Rates, wie die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Regeln gebunden werden könnten, die der Rat im Rahmen seiner Befugnis zur Selbstorganisation festlegt und die im Falle eines Widerspruchs zu nationalen Vorschriften Vorrang hätten; betont in diesem Zusammenhang, dass die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates handeln, wenn sie Rechtsakte der EU annehmen; verpflichtet sich, rechtlich klären zu lassen, ob der Rat seine Mitglieder an gemeinsame Mindeststandards binden könnte;
6. ist der Ansicht, dass die bereitgestellten Mittel das ordnungsgemäße Funktionieren sowohl des interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen (im Folgenden „Gremium“) selbst ermöglichen müssen, das sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei des Abkommens und den fünf unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die die institutionellen Vertreter unterstützen und dem Gremium als Beobachter angehören, als auch die erforderliche Unterstützung dafür; bedauert, dass gemäß Artikel 17 des Abkommens alle Kosten, die sich aus einer Konsultation der unabhängigen Sachverständigen ergeben, von der antragstellenden Partei zu tragen sind, da dies zu einer Begrenzung der Zahl solcher Konsultationen führen könnte;
7. ist der Ansicht, dass die unabhängigen Sachverständigen, die von den Vertragsparteien der Vereinbarung einvernehmlich ernannt werden, zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung festgelegten Anforderungen, in dem ein tadelloser beruflicher Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Ämtern in europäischen, nationalen oder internationalen öffentlichen Organisationen genannt werden, über einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen Ethik, Integrität und Transparenz verfügen müssen;
8. betont die wesentliche Rolle der unabhängigen Sachverständigen bei der Prüfung von Einzelfällen auf Antrag einer Vertragspartei der Vereinbarung; ist der Ansicht, dass es für die Ausarbeitung oder Aktualisierung einer Ethiknorm von großem Nutzen wäre, wenn jede Partei eine kleine Zufallsstichprobe von Fällen an die unabhängigen Sachverständigen übermitteln würde;
9. ist der Ansicht, dass sich das Gremium auf die bestehenden Befugnisse der Organe stützen sollte, um ihre Mitglieder um Informationen zu ersuchen, oder auf die Zustimmung der nationalen Behörden zum Austausch von Informationen; ist der Ansicht, dass die unabhängigen Sachverständigen in der Lage sein sollten, Informationen mit den nationalen Behörden auszutauschen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wobei diese Informationen mit der gleichen Vertraulichkeit behandelt werden sollten wie in der Behörde, aus der sie stammen; betont in diesem Zusammenhang, dass die unabhängigen Sachverständigen Zugang zu den Verwaltungsdokumenten der teilnehmenden Parteien haben sollten, insbesondere zu den Parteien, die sie zu einem Fall konsultieren, damit sie gut begründete und dokumentierte Bewertungen vornehmen können;
10. stellt fest, dass die unabhängigen Sachverständigen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden benennen; ist der Ansicht, dass die unabhängigen Sachverständigen bei der Organisation ihrer Arbeit sowie bei der Einberufung ihrer eigenen Sitzungen völlig autonom sein sollten;
11. ist der Ansicht, dass die begründete Empfehlung der unabhängigen Sachverständigen unbeschadet der Datenschutz-Grundverordnung und der persönlichen Rechte zusammen mit der Entscheidung der zuständigen Behörde oder beratenden Einrichtung, die eine Erklärung abgeben sollte, wenn die Empfehlungen nicht vollständig befolgt werden, veröffentlicht werden sollte;
12. fordert das Gremium auf, bei Transparenz mit gutem Beispiel voranzugehen, indem es alle Empfehlungen, Jahresberichte, Beschlüsse und Angaben zu den Ausgaben in einem maschinenlesbaren offenen Datenformat veröffentlicht, das allen Bürgern zur Verfügung steht, und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, einschließlich unter anderem der schriftlichen Stellungnahme der unabhängigen Sachverständigen zu den Selbstbewertungen der Organe gemäß Artikel 10 der Vereinbarung und der anonymisierten und aggregierten jährlichen Jahresrechnung jedes Jahres, in der die von den Parteien vorgelegten Konsultationen und Fragen sowie die Folgemaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung zusammengefasst werden; betont, wie wichtig es ist, die Privatsphäre der betroffenen Personen in angemessenem Umfang und die Unschuldsvermutung zu schützen; fordert die Vertragsparteien des Abkommens auf, gemeinsame Leitlinien für die Konsultation der unabhängigen Sachverständigen und die Veröffentlichung ihrer Empfehlungen auszuarbeiten;
13. ist der Ansicht, dass das Gremium, um seine volle Wirksamkeit zu gewährleisten, die Funktionen der bestehenden Organe, die für Ethik zuständig sind, miteinander kombinieren muss und dass daher in Fällen, die einer besonderen Prüfung bedürfen, oder zur Entwicklung oder Aktualisierung einer ethischen Norm jede teilnehmende Partei die unabhängigen Sachverständigen konsultieren sollte;
14. betont, dass bestimmt werden muss, wie das Mandat des Vizepräsidenten, der das Parlament in dem Gremium vertritt, festgelegt wird, und dass geeignete Mechanismen in Bezug auf die Rechenschaftspflicht eingerichtet werden müssen;
15. erachtet es als notwendig, klarzustellen, wer der stellvertretende Vertreter des Parlaments in diesem Gremium sein soll;
16. ist der Ansicht, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen bei der Festlegung des Mandats des Vizepräsidenten, der das Parlament in diesem Gremium vertritt, sowie in Bezug auf die Rechenschaftspflicht des Vizepräsidenten und seines Stellvertreters eine wichtige Rolle spielen sollte; hält es für wesentlich, dass die Mitglieder des Parlaments an der Entwicklung von für sie verbindlichen Normen mitwirken;
17. ist nach wie vor entschlossen, sich konstruktiv an der Überprüfung der Vereinbarung zu beteiligen, die drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchzuführen ist, um das Ethikgremium gemäß Artikel 21 der Vereinbarung zu verbessern und zu stärken;
18. weist erneut auf seinen Standpunkt hin, dass das Gremium in der Lage sein sollte, mutmaßliche Verstöße gegen ethische Regeln durch Beamte und Bedienstete der EU-Organe von sich aus zu untersuchen und Untersuchungen vor Ort und auf der Grundlage von Aufzeichnungen anhand der Informationen durchzuführen, die es gesammelt oder von Dritten erhalten hat;
19. billigt den Abschluss der beigefügten Vereinbarung;
20. beauftragt seine Präsidentin, die Vereinbarung mit dem Präsidenten des Rates, der Präsidentin der Kommission, dem Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Präsidentin der Europäischen Zentralbank, dem Präsidenten des Rechnungshofs, dem Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und dem Präsidenten des Ausschusses der Regionen zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
21. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit seiner Anlage allen Vertragsparteien der Vereinbarung zur Information zu übermitteln.
ANLAGE
VEREINBARUNG zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht der interinstitutionellen Vereinbarung, die im ABl. L, 2024/1365, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2024/1365/oj veröffentlicht wurde.)
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 – Einzelplan I – Europäisches Parlament
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2025 (2023/2221(BUI))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen(3) und auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen(4),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(5),
– unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 3. Oktober 2023 über den Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan(7),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(8) (Überarbeitung des MFR),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Mai 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2023 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2024(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Oktober 2023 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024(12),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024(13) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die diesem beigefügt sind,
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2025,
– unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 11. März 2024 gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 102 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 102 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,
– gestützt auf Artikel 102 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0180/2024),
A. in der Erwägung, dass sich der am 26. Februar 2024 vom Generalsekretär für den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für 2025 vorgeschlagene Haushaltsplan auf 2 507 233 329 EUR beläuft und eine Aufstockung um 5,21 % bzw. 124 132 017 EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2024 darstellt;
B. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer (Zwischen-)Prognose Winter 2024 für die EU mit einer Inflationsrate von 3 % im Jahr 2024 und von 2,5 % im Jahr 2025 rechnet; in der Erwägung, dass bei der Höhe der Ausgaben in Rubrik 7 des MFR 2021-2027 von einer jährlichen Preissteigerung von 2 % ausgegangen wird;
C. in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Parlaments von seiner Fähigkeit abhängt, seine Kerntätigkeiten in den Bereichen Haushalt, Gesetzgebung und Kontrolle auf höchstem Niveau auszuführen und gleichzeitig gegenüber anderen Organen der Union mit gutem Beispiel voranzugehen, wenn es darum geht, seine Ausgaben umsichtig und effizient zu planen und zu tätigen und den vorherrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen;
D. in der Erwägung, dass das Jahr 2025 das erste vollständige Jahr nach der Wahl sein wird, in dem wieder zum üblichen Tempo des politischen Kerngeschäfts und der unterstützenden Tätigkeiten zurückgekehrt wird;
E. in der Erwägung, dass das Parlament seinen im vergangenen Jahr eingeleiteten tiefgreifenden Reformprozess abgeschlossen hat, um einerseits seine internen Arbeitsmethoden zu überarbeiten, damit die parlamentarische Arbeit effizienter wird, und um andererseits seine institutionelle Rolle zu stärken, was dazu führt, dass das Parlament seine Funktionsweise als Mitgesetzgeber, als Teil der Haushaltsbehörde und als Entlastungsbehörde verbessert und seine Fähigkeit zur Ausübung demokratischer Kontrolle ausbaut;
Allgemeiner Rahmen
1. ist besorgt über die Sachlage im Zusammenhang mit der Rubrik 7 im derzeitigen MFR; weist darauf hin, dass die knappen Mittel das Ergebnis der Kürzungen sind, die der Rat bei der Einigung über den derzeitigen MFR (2021-2027) gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vornahm, in dem ohnehin ein sehr geringer Mittelumfang vorgesehen war; bedauert, dass der Rat den Vorschlag der Kommission, die Obergrenze der Rubrik 7 bei der Überarbeitung des MFR ab 2024 anzuheben, ablehnt; weist darauf hin, dass das Problem der Obergrenze der Rubrik 7 bei der Überarbeitung des MFR nicht angegangen wurde; hebt hervor, dass der prognostizierte negative Spielraum für 2025 den Einsatz besonderer Instrumente in Rubrik 7 zu diesem Zweck voraussetzt;
2. weist darauf hin, dass fast zwei Drittel des Haushalts durch in den Statuten verankerte Verpflichtungen bestimmt werden; weist erneut darauf hin, dass die Indexierung der Dienstbezüge und Entschädigungen gemäß dem Beamtenstatut und dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von der Kommission derzeit für Juli 2024, April 2025 und Juli 2025 auf 5,3 %, 0,6 % bzw. auf 3,7 % veranschlagt wird; stellt fest, dass der Haushaltsplan 2024 eine Indexierung der Dienstbezüge von 3,4 % ab Juli 2024 vorsieht; stellt fest, dass der Haushaltsausschuss die offiziell prognostizierte Entwicklung der Indexierung der Dienstbezüge überwachen wird;
3. billigt die während der Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss am 9. April 2024 erzielte Einigung, die Aufstockung gegenüber dem Haushaltsplan 2024 auf 4,87 % festzusetzen, was einem Gesamtvoranschlag von 2 499 233 329 EUR für 2025 entspricht, und die für die folgenden Haushaltslinien vorgeschlagenen Mittel entsprechend um insgesamt 11 000 000 EUR zu kürzen:
2 0 0 0 0 – Mieten, 2 0 0 7 – Errichtung von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume, 2 3 9 0 – EMAS-Tätigkeiten und Nachhaltigkeitsmaßnahmen, einschließlich Werbemaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments, 3 2 4 2 – Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, 3 2 4 3 – Besucherzentren des Europäischen Parlaments, 1 0 1 – Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben;
beschließt überdies, die Ausgaben im vom Präsidium am 11. März 2024 gebilligten Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags um 3 000 000 EUR zu erhöhen und die für die folgenden Haushaltslinien vorgeschlagenen Mittel entsprechend aufzustocken:
3 2 4 4 – Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittstaaten; 4 0 3 – Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene;
4. stellt fest, dass von der Aufstockung um 116 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2024 eine Aufstockung um 98 Mio. EUR auf Verpflichtungen aus den Statuten entfällt, wobei dies hauptsächlich die Anpassungen der Dienstbezüge für das Personal (54,7 Mio. EUR) und die Ausgaben für parlamentarische Assistenz (33,2 Mio. EUR) betrifft; stellt fest, dass die Erhöhung bei den nicht im Statut vorgesehenen Ausgaben zwischen den Jahren 2024 und 2025 geringer als 2 % ausfällt;
5. stellt fest, dass das Parlament für 2025 keine zusätzlichen Stellen beantragt;
6. stellt fest, dass die 98 Dauerplanstellen, die im Haushaltsplan 2023 geschaffen wurden, um die Anwendung von Artikel 29 Absatz 4 des Statuts zu erleichtern, aus dem Stellenplan 2025 gestrichen wurden;
Besuchergruppen und Ausstellungen „Erlebnis Europa“
7. weist darauf hin, dass Besuchergruppen an allen Arbeitsorten des Parlaments als wichtiges Instrument für die Mitglieder fungieren, wenn es darum geht, mit den Wählern in Kontakt zu treten und ihnen ihre parlamentarische Arbeit vorzustellen; betont, dass durch Besuchergruppen dazu beigetragen wird, für die Rolle des Parlaments bei den Wählern unionsweit zu werben;
8. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es aufgrund der finanziellen Einschränkungen bei den bestehenden Haushaltsmitteln immer schwieriger wird, solche Besuche zu organisieren, insbesondere für Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die geografisch weit von Brüssel und Straßburg entfernt sind; fordert ausreichende Mittel zur Deckung der Reise- und Unterbringungskosten unter Berücksichtigung der Inflationsraten und Preise sowohl in den Herkunftsländern der Besuchergruppen als auch in Brüssel und Straßburg; vertritt die Auffassung, dass eine Erhöhung der Zuweisung pro Person um 10 % erforderlich ist, um den herrschenden Bedingungen gerecht zu werden; fordert den Generalsekretär auf, den Quästoren so bald wie möglich eine Anhebung der Obergrenzen für die zu deckenden Kosten vorzuschlagen, um die Unterstützung der Mitglieder für den Besuch von Besuchergruppen im Parlament weiterzuführen und zu verstärken;
9. nimmt mit Besorgnis die interne Regelung für Besuchergruppen von Mitgliedern des Parlaments zur Kenntnis, die dazu führen, dass den akkreditierten parlamentarischen Assistenten unter bestimmten Umständen 30 % der Vorabkosten entstehen dürften; hebt die mangelnde Durchführbarkeit dieser Regelung und die damit verbundene finanzielle Belastung für akkreditierte parlamentarische Assistenten hervor; fordert das Präsidium auf, seine bestehende Regelung für Besuche zu überprüfen und zu aktualisieren, um Schwierigkeiten bei der Planung und Organisation von Besuchen zu überwinden;
10. verweist auf den Beschluss des Präsidiums vom 25. November 2019, bis Ende 2024 in allen Mitgliedstaaten Zentren für die Ausstellungen „Erlebnis Europa“ einzurichten; bedauert die Verzögerungen bei der Einrichtung der Ausstellungen „Erlebnis Europa“ in allen Mitgliedstaaten, die vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 aufgetreten sind, und stellt fest, dass derzeit nur zwölf von ihnen eröffnet sind; räumt ein, dass eine Reihe externer Faktoren, darunter die Volatilität der Grundstücksmärkte, zu diesen Verzögerungen beigetragen haben;
11. stellt fest, dass im Jahr 2025 fünf Zentren (in Athen, Zagreb, Den Haag, Sofia und Budapest) eröffnet werden sollen; fordert, dass so bald wie möglich in allen Mitgliedstaaten Ausstellungen „Erlebnis Europa“ eingerichtet werden; weist darauf hin, dass die Ausstellungen „Erlebnis Europa“ darauf abzielen, allen Bürgerinen und Bürgern ein besseres Verständnis der Funktionsweise der Unionsorgane zu vermitteln;
Infrastruktur
12. stellt fest, dass der Haushaltsausschuss den Beschluss des Präsidiums gebilligt hat, im Einklang mit seiner Entschließung vom 19. Oktober 2022 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023(14) eine umfassende Renovierung des SPAAK-Gebäudes durchzuführen; betont, dass das Gebäude aktuell eine sehr niedrige Energieeffizienzklasse aufweist und dringend flexibler gestaltet werden muss, um seinem Zweck gerecht zu werden; hebt hervor, dass das Parlament seinen eigenen Gebäudebestand energieeffizient und nachhaltig verwalten sollte, damit er mit den Zielen des Grünen Deals im Einklang steht; merkt an, dass die Renovierung jährlich erhebliche Einsparungen und eine beträchtliche Verringerung der CO2-Emissionen herbeiführen und dazu beitragen wird, dass die Anforderungen der überarbeiteten Energieeffizienz-Richtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingehalten werden; weist das Präsidium darauf hin, dass vor der Annahme wichtiger Beschlüsse über gebäudepolitische Fragen und die dazugehörige Finanzierung aufgrund ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt Transparenz sowie eine ordnungsgemäße Unterrichtung und Konsultation des Haushaltsausschusses, einschließlich eines Zugangs zu umfassenden Einzelheiten, erforderlich ist;
13. ist sich bewusst, dass mit den Renovierungsarbeiten im TREVES-II-Gebäude im Jahr 2025 begonnen werden muss, damit das Personal, das im Rahmen der Renovierung des SPAAK-Gebäudes umziehen muss, problemlos vorübergehend untergebracht werden kann;
14. begrüßt die Strategie des Parlaments, mit der dafür gesorgt werden soll, dass Menschen mit Behinderungen die Parlamentsgebäude vollkommen selbstständig nutzen können, und unterstützt weitere Maßnahmen und Anpassungen, die in diesem Zusammenhang notwendig sein werden; ist sich bewusst, dass der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Plenarsaal in Straßburg verbessert werden muss;
15. weist darauf hin, dass die Verwaltung des Parlaments derzeit ein umfassendes Konzept für die Festlegung der langfristigen Gebäudepolitik des Parlaments ausarbeitet, bei der im Einklang mit dem Paket „Fit für 55“ insbesondere Umweltverpflichtungen, Kosten und Haushaltszwänge, Energieeffizienz und Abfallbewirtschaftung berücksichtigt werden, und sieht der Veröffentlichung der Ergebnisse entgegen; fordert, dass eine Bestandsaufnahme der flexiblen Arbeitsmethoden vorgenommen wird, die infolge der Pandemie aufgekommen sind, wobei es einzuräumen gilt, dass die öffentliche Politikgestaltung nach wie vor effizienter ist, wenn bei politischen Verhandlungen, Debatten oder Aussprachen physische Präsenz herrscht;
16. nimmt zur Kenntnis, dass es den Gepflogenheiten entspricht, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende Finanzmittel zu Gebäudeprojekten beizusteuern; stellt fest, dass diese Sammelmittelübertragung systematisch bei den gleichen Kapiteln, Titeln und häufig bei genau denselben Haushaltslinien vorgenommen wird; stellt fest, dass die jährliche Sammelmittelübertragung auch anderen Zwecken als der Finanzierung von gebäudebezogenen Projekten dienen kann;
17. begrüßt die kontinuierlichen Bemühungen und Maßnahmen, die das Parlament in die Wege geleitet hat, um seine Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern; bekräftigt, dass es die bis 2024 zu erreichenden Zielvorgaben des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) des Parlaments uneingeschränkt unterstützt; erwartet, dass das Parlament bis Ende 2024 alle Ziele in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren im Rahmen des EMAS erreicht und für die kommenden Jahre die Annahme neuer ehrgeiziger Ziele in Angriff nimmt; nimmt insbesondere eine Reihe von Errungenschaften in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, darunter eine Verringerung der CO2-Emissionen um 44 % seit 2006, eine Verringerung des Papierverbrauchs um 66 % gegenüber 2014, die hohe Anzahl von Bediensteten, die zu Arbeit gehen oder mit dem Fahrrad fahren, die deutliche Verringerung der Nutzung von Kunststoff und der erfolgreiche Ausbau einer Infrastruktur für erneuerbare Energieträger, in deren Rahmen das Parlament im Jahr 2023 458 MWh Solarenergie erzeugen konnte;
18. nimmt den Anstieg der Preise für CO2-Gutschriften zur Kenntnis; weist darauf hin, dass Investitionen in die Energieeffizienz eine bewährte Methode sind, ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen; begrüßt und unterstützt die Investitionen in erneuerbare Energieträger und den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, insbesondere auch angesichts der Energiekrise und des geopolitischen Umfelds, und fordert, dass dieser Umstand in der nächsten mehrjährigen Gebäudestrategie berücksichtigt wird; stellt fest, dass das Parlament Fotovoltaik-Solarpaneele installiert hat und dies auch weiterhin tun wird, um den Anteil der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie weiter zu erhöhen und so das Ziel von 25 % zu erreichen; weist darauf hin, dass fast zwei Drittel des CO2-Fußabdrucks des Parlaments aus dem Personenverkehr stammen; begrüßt die Bemühungen des Parlaments, die CO2-Emissionen durch gecharterte Züge zu senken, und fordert eine Ausweitung der Möglichkeiten, Reisen zwischen den drei Arbeitsorten mit dem Zug vorzunehmen;
Sonstiges
19. weist darauf hin, dass sich die Europäische Union in einem anhaltenden Ringen um den Erhalt europäischer Werte und die Wahrung der Integrität der demokratischen Prozesse in der EU befindet; begrüßt die Maßnahmen, die das Parlament in Verfolgung dieser Ziele und zur Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation ergriffen hat; fordert die GD COMM und die Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments auf, weiterhin wirksame Strategien zur Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation zu entwickeln und umzusetzen; hebt hervor, dass eine der wirkmächtigsten Waffen gegen Desinformation eine positive, faktenbasierte Kommunikation zu den Tätigkeiten des Parlaments ist;
20. weist darauf hin, dass das Parlament die Mehrsprachigkeit nachdrücklich unterstützt und die Rechte von nationalen, regionalen und sprachlichen Minderheiten fördert; ist der Ansicht, dass das Parlament aktiv zur Bekämpfung von Desinformation beitragen kann, indem es seine Kommunikation bei Bedarf auch in den Sprachen von sprachlichen Minderheiten und Gemeinschaften ausweitet; fordert das Präsidium auf, mehr Kommunikationsmaterial des Parlaments, das den Bedürfnissen der nationalen, regionalen und sprachlichen Minderheiten in den Mitgliedstaaten gerecht wird, zu erstellen und dieses stärker zu verbreiten, beispielsweise in den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments und im Rahmen der Ausstellungen „Erlebnis Europa“, da auf diese Weise Versuchen, sich auf sprachliche Unterschiede zu berufen, um den Zusammenhalt zu beeinträchtigen, entgegengewirkt werden kann; weist in diesem Zusammenhang auf Anstrengungen hin, die die Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den baltischen Ländern seit Beginn des russischen Angriffskriegs in der Ukraine unternommen haben, um den Bürgerinnen und Bürgern in ukrainischer und russischer Sprache Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Vorgehen gegen russische Desinformation und Propaganda liegt, und empfiehlt, solche Tätigkeiten in ukrainischer und russischer Sprache auch künftig zu unterstützen und zu fördern; betont, dass es wichtig ist, dass sich die Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments im Rahmen einer Vielzahl an Programmen unter Einbindung von Gemeinschaften, Schulen und Universitäten vor Ort aktiv an der Umsetzung der Arbeit des Parlaments im Bereich der politischen Bildung beteiligen;
21. hebt das Potenzial der künstlichen Intelligenz (KI) für die Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats sowie für die verschiedenen Tätigkeiten in der Verwaltung des Parlaments hervor; begrüßt, dass KI-Projekte bereits für 2025 in Vorbereitung sind;
22. unterstützt die Ankündigung des Generalsekretärs im Haushaltsausschuss, den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für die Mitglieder und ihre Büros zu verringern und gleichzeitig die Digitalisierung der Prozesse innerhalb der Verwaltung zu beschleunigen; betont, dass Investitionen in die Digitalisierung mittelfristig zu einer Rendite führen und nicht aufgeschoben werden dürfen, um kurzfristige Kosteneinsparungen zu erzielen;
23. fordert das Parlament auf, weiterhin regelmäßige Bewertungen der Organisation seines Personalbedarfs durchzuführen und die Verteilung der Bediensteten innerhalb des Generalsekretariats des Parlaments zu optimieren, insbesondere durch eine Umverteilung freier Stellen zwischen Dienststellen, um eine möglichst gleichbleibende Personalausstattung aufrechtzuerhalten; fordert den Generalsekretär auf, eine Bewertung der Risiken vorzunehmen, die mit der Einstellung von immer mehr Vertragsbediensteten verbunden sind, einschließlich der Gefahr, dass eine Zwei-Klassen-Personalstruktur im Parlament entsteht; beharrt darauf, dass die wichtigsten dauerhaften Stellen und Aufgaben mit fest angestelltem Personal besetzt bzw. von diesem ausgeführt werden sollten;
24. betont, dass die Sicherstellung einer fairen geografischen Ausgewogenheit ein wichtiger Aspekt bei der Einrichtung eines wirklich europäischen öffentlichen Dienstes ist; stellt fest, dass das Parlament im Laufe der Jahre eine Reihe von Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen hat; stellt fest, dass noch weitere Verbesserungen möglich sind; stellt fest, dass das Präsidium den rechtlichen Rahmen für die Durchführung von länderspezifischen Auswahlverfahren geschaffen und beschlossen hat, das erste dieser Auswahlverfahren durchzuführen; hebt hervor, dass die Auswahlverfahren stets auf der Grundlage von Leistungen erfolgen sollten;
25. nimmt das bereits bestehende Verfahren für Anträge auf eine Verdolmetschung in die internationale Gebärdensprache im Rahmen einer Sitzung durch ein parlamentarisches Gremium zur Kenntnis; fordert den Generalsekretär auf, im Hinblick auf den Grundsatz des gleichen Zugangs für alle Bürgerinnen und Bürger weiterhin auch andere Möglichkeiten auszuloten, wie z. B. Instrumente der Spracherkennung und der maschinellen Übersetzung;
26. bekräftigt seine mehrfach im Plenum angenommene Forderung an das Präsidium, mit einer Überarbeitung der Geschäftsordnung zu beginnen, die es den Mitgliedern ermöglicht, ihr Recht auf Fernabstimmung bei der Inanspruchnahme von Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, bei chronischen Erkrankungen oder in Fällen höherer Gewalt wahrzunehmen, wobei die während der Pandemie in Bezug auf die technischen Aspekte dieser Abstimmungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden sollten;
27. fordert das Präsidium erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Restaurants im Parlament ihre Standards in Bezug auf Qualität, Effizienz und Erschwinglichkeit aufrechterhalten, und während der Spitzenzeiten wieder Zugangskontrollen an den Eingängen zum Selbstbedienungsrestaurant einzuführen; begrüßt die Einführung von Zugangskontrollen am Eingang des Selbstbedienungsrestaurants im WEISS-Gebäude in Straßburg während der Tagungen;
28. fordert, dass man sich tatsächlich zur Verwirklichung des Grundsatzes der Mehrsprachigkeit bekennt;
29. bekräftigt seine Forderung an die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium, die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und für Reisen außerhalb der Union zu überarbeiten; hebt hervor, dass bei einer solchen Überarbeitung die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden sollte, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten die Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen bei offiziellen Delegations- und Dienstreisen des Parlaments begleiten; betont, dass diese Änderung keinerlei Änderung der Mittelausstattung zur Folge hätte und haushaltsneutral wäre;
30. erwartet, dass der Umsetzung von Anträgen, über die das Plenum abstimmt, hohe Priorität eingeräumt wird;
o o o
31. stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2025 fest;
32. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Erforderliche Berichtigung des Haushaltsplans 2024 aufgrund der Revision des MFR
140k
50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Erforderliche Berichtigung des Haushaltsplans 2024 aufgrund der Revision des MFR (07432/2024 – C9-0048/2024 – 2024/0056(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024(2), der am 22. November 2023 endgültig erlassen wurde,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR-Verordnung)(6),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(7),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(8),
– unter Hinweis auf den Vorschlag vom 8. November 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023)0692),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(9),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der von der Kommission am 29. Februar 2024 angenommen wurde (COM(2024)0080),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der vom Rat am 19. März 2024 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 21. März 2024 zugeleitet wurde (07432/2024 – C9-0048/2024),
– gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0174/2024),
A. in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung, die der Einigung über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 beigefügt ist, ersucht haben, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzuschlagen, sobald eine Einigung über die Überarbeitung der MFR-Verordnung erzielt wurde, um den Haushaltsplan 2024 auf die überarbeitete MFR-Verordnung abzustimmen, und sich ihrerseits verpflichtet haben, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich zu prüfen;
B. in der Erwägung, dass der Schwerpunkt des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 daher darauf liegt, die notwendigen Änderungen, die sich aus der unlängst ausgehandelten Überarbeitung des MFR ergeben, in den Haushaltsplan 2024 aufzunehmen; in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 die Ausgaben um 5 833,7 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 4 143,6 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen aufgestockt werden;
C. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 zusätzlich zu den Änderungen, die sich aus der Überarbeitung des MFR ergeben, auch Änderungen an den haushaltstechnischen Erläuterungen zu Unterstützungsausgaben im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ enthält, damit dieses die Kosten für externes Personal für das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz decken kann, das entsprechend dem unlängst ausgehandelten Gesetz über künstliche Intelligenz eingerichtet werden soll;
1. begrüßt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der die vom Parlament in seiner Lesung des Haushaltsplans vorgeschlagenen erheblichen Aufstockungen umfasst, die aufgrund von Verzögerungen bei der Annahme der überarbeiteten MFR-Verordnung nicht in den Haushaltsplan 2024 aufgenommen werden konnten;
2. betont, dass der Haushaltsplan der Union 2024 mit der Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 zweckmäßiger, flexibler und besser auf die Herausforderungen ausgerichtet sein wird, denen sich die Union gegenübersieht;
3. begrüßt den Vorschlag, 4,8 Mrd. EUR aus der neu geschaffenen Ukrainereserve zu mobilisieren, um die Zahlung von Finanzhilfen an die Ukraine zu ermöglichen; weist darauf hin, dass für die Zahlung von Darlehen kein Berichtigungshaushaltsplan benötigt wird und die Union daher die ukrainische Regierung bereits unterstützt, damit sie grundlegende Dienstleistungen aufrechterhalten kann; betont, dass die finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Darlehen im Rahmen der Ukraine-Fazilität dem Land dabei helfen wird, das Funktionieren des Staates und die wesentlichen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, während die Ukraine zugleich auf dem Weg zum Wiederaufbau, zur Erholung, zu Reformen und zur Mitgliedschaft in der Union unterstützt wird;
4. hebt hervor, dass der durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 aufgenommene Eingliederungsplan für die Ukraine-Fazilität dazu beitragen wird, dass die Haushaltsbehörde die Ausgaben angemessen kontrollieren kann; begrüßt, dass in die Fazilität Zinszuschüsse für die Makrofinanzhilfe, die der Ukraine im Jahr 2022 gewährt wurde, aufgenommen wurden, wodurch die Belastung der Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt), insbesondere im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, verringert wird;
5. weist darauf hin, dass der Zinszuschuss für Mikrofinanzhilfedarlehen an die Ukraine von den Mitgliedstaaten gedeckt werden muss; bedauert, dass drei Vereinbarungen über nationale Beiträge immer noch nicht geschlossen wurden; betont, dass 5 Mio. EUR in den Haushaltsplan 2024 vorläufig und vorbehaltlich einer alternativen Finanzierungslösung im Einklang mit den der Haushaltsvereinbarung 2024 beigefügten einseitigen Erklärungen der Kommission und des Parlaments aufgenommen wurden; geht daher davon aus, dass die 5 Mio. EUR in einem künftigen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans für 2024 von der entsprechenden Haushaltslinie abgezogen werden;
6. begrüßt die Aufstockung des Europäischen Verteidigungsfonds (EEF) um 376 Mio. EUR im Jahr 2024, die sich aus der Verordnung zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) ergib(10)t; stellt fest, dass die Kommission im Gegensatz zu dem Finanzbogen, der dem STEP-Vorschlag beigefügt ist, nun der Auffassung ist, dass 2024 keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, den Mittelbedarf sorgfältig zu überwachen;
7. stellt fest, dass die Kommission am 5. März 2024 einen Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Verteidigungsprogramms – des Programms für die Europäische Verteidigungsindustrie – für den Zeitraum 2025-2027 vorgelegt hat, für das eine Übertragung von 1,5 Mrd. EUR aus dem EEF vorgesehen ist, was genau dem Betrag der im Rahmen der STEP-Verordnung vereinbarten EEF-Aufstockung entspricht; bekräftigt seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass neue politische Prioritäten neue Mittel erfordern; besteht darauf, dass die dem EEF für den verbleibenden MFR-Zeitraum zugewiesenen zusätzlichen Mittel für die Ziele der STEP-Verordnung verwendet werden, wie es von den Mitgesetzgebern vorgesehen wurde;
8. begrüßt die zusätzlichen 500 Mio. EUR für den Westbalkan, die vorbehaltlich der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan in die Reserve eingestellt wurden; weist darauf hin, dass es den Eingliederungsplan in der Fassung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 nicht für zweckmäßig hält, und beabsichtigt, im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2025 gemeinsam mit dem Rat den Eingliederungsplan zu überprüfen, um für eine angemessene politische und haushaltspolitische Kontrolle zu sorgen;
9. stellt fest, dass von den insgesamt 3,1 Mrd. EUR an Aufstockungen für Rubrik 6 zwischen 2024 und 2027, die bei der Überarbeitung des MFR vereinbart wurden, nur 500 Mio. EUR im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 enthalten sind; weist ferner darauf hin, dass geplante Umschichtungen von Mitteln innerhalb dieser Rubrik nicht berücksichtigt wurden; fordert die Kommission erneut auf, der Haushaltsbehörde detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, wie sie sämtliche Änderungen an Programmen und besonderen Instrumenten, die sich aus der Überarbeitung des MFR ergeben, zu handhaben gedenkt;
10. begrüßt, dass die Union aufgrund der im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 vorgesehenen höheren Finanzmittel für Naturkatastrophen und andere Notlagen besser in der Lage sein wird, auf Krisen zu reagieren; stellt fest, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 neue Haushaltslinien im Einklang mit dem Beschluss geschaffen werden, die Solidaritäts- und Soforthilfereserve in die Europäische Solidaritätsreserve für Naturkatastrophen und gesundheitliche Notlagen in der Union und in den Beitrittsländern und in die Soforthilfereserve für die rasche Reaktion auf Notlagen innerhalb und außerhalb der Union aufzuspalten; ist der Ansicht, dass die neue Organisation die Verwaltung der Mittel erleichtern wird, und weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist Anträge im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zügig zu bearbeiten und die beiden Reserven rechtzeitig zu mobilisieren, um eine rasche Auszahlung der Mittel sicherzustellen;
11. weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe für die Ukraine nicht durch die Ukraine-Fazilität gedeckt wird, und hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Bedarf weltweit hoch bleibt und in einem Kontext, in dem die Mittel für humanitäre Hilfe nicht ausreichen, im Jahr 2024 weiter steigen wird; fordert die Kommission unter Berücksichtigung der Ausführung des Haushaltsplans in den vergangenen Jahren auf, den Bedarf an humanitärer Hilfe genau zu beobachten und der Haushaltsbehörde rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Flexibilitätsinstrument im Rahmen der Überarbeitung des MFR für 2024 um rund 500 Mio. EUR aufgestockt wurde;
12. stellt fest, dass die Mittelzuweisung für 2024 für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Einklang mit der überarbeiteten MFR-Verordnung auf 33,8 Mio. EUR gekürzt wird; fordert die Kommission auf, die Durchführung des EGF zu überwachen, und fordert alle Organe auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit allen legitimen Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;
13. nimmt die Änderungen an den Erläuterungen zur Kenntnis, durch die das Programm „Digitales Europa“ in die Lage versetzt wird, die Kosten für die Einstellung von Vertragsbediensteten für das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz zu finanzieren, das im Rahmen des unlängst ausgehandelten Gesetzes über künstliche Intelligenz eingerichtet wurde; betont, dass eine solche Übergangslösung nur aufgrund unzureichender Ressourcen in Rubrik 7 (Verwaltung), der von der Kommission selbst verordneten konstanten Personaldecke und der Weigerung des Rates, die Verwaltungsausgaben bei der Überarbeitung des MFR zu berücksichtigen, notwendig ist; beharrt darauf, dass es sich bei der Deckung der Personalkosten für das neue Amt in dieser Form nur um eine Übergangslösung handeln kann und kein Präzedenzfall geschaffen wird, dass eine langfristige strukturelle Lösung unter Rubrik 7 über den aktuellen MFR hinaus gefunden werden muss und dass die Ausgaben im Rahmen der Rubrik 7 auf einem Niveau festgesetzt werden müssen, das eine effiziente und leistungsfähige Verwaltung der Union sicherstellt;
14. weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Durchführbarkeitsschreiben zur Bewertung der jeweiligen Lesungen des Haushaltsplans 2024 des Parlaments und des Rates erklärt hat, dass bei den Erläuterungen zum Haushaltsplan in der Regel die Rechtsgrundlage berücksichtigt werden und sie nur dann überprüft werden sollten, wenn dies erforderlich ist, um den Änderungen der geltenden Rechtsgrundlagen Rechnung zu tragen, und dass in den Erläuterungen keine Änderungen oder Anpassungen der allgemeinen und spezifischen Zielen oder Maßnahmen des Programms vorgeschlagen werden sollten, die nicht ausdrücklich in den Basisrechtsakten genannt sind; erwartet, dass die Kommission angesichts ihrer offensichtlichen Flexibilität bei der Änderung der Erläuterungen für das Programm „Digitales Europa“, um der Einstellung von externem Personal, das nicht mit der Durchführung des Programms in Zusammenhang steht, Rechnung zu tragen, im Sinne der Gleichbehandlung dieselbe Flexibilität anwendet, wenn sie Änderungen an den Erläuterungen bewertet, die das Parlament oder der Rat im Haushaltsverfahren 2025 möglicherweise vorschlagen;
15. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024;
16. beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
17. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Aufstockung der Mittel für die Europäische Staatsanwaltschaft nach der Beteiligung Polens und der erwarteten Beteiligung Schwedens
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Aufstockung der Mittel für die Europäische Staatsanwaltschaft nach der Beteiligung Polens und der erwarteten Beteiligung Schwedens (08805/2024 – C9-0147/2024 – 2024/0090(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, der am 22. November 2023(2) endgültig erlassen wurde,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) („MFR-Verordnung“),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4),
– gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(5),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2024, der von der Kommission am 9. April 2024 angenommen wurde (COM(2024)0090),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2024, der vom Rat am 22. April 2024 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (08805/2024 – C9‑0147/2024),
– gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0179/2024),
A. in der Erwägung, dass die Kommission, nachdem Polen am 5. Januar 2024 mitgeteilt hatte, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen zu wollen, am 29. Februar 2024 einen entsprechenden Durchführungsbeschluss angenommen hat, mit dem die Beteiligung Polens bestätigt wurde;
B. in der Erwägung, dass die schwedische Regierung am 26. Januar 2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, der den Weg für die Beteiligung Schwedens an der EUStA ebnen soll, die voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 bestätigt wird;
C. in der Erwägung, dass daher mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2024 der Haushaltsplan 2024 der EUStA um zusätzliche 3,6 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie um 20 zusätzliche Planstellen aufgestockt wird;
D. in der Erwägung, dass die Kommission mangels Spielraum in der Rubrik 2b (Resilienz und Werte) vorschlägt, die zusätzlichen Kosten durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu decken;
1. begrüßt nachdrücklich die Beteiligung Polens an der EUStA und die erwartete Beteiligung Schwedens, wodurch sich die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf 24 belaufen würde; stellt fest, dass die EUStA mit dieser Erweiterung auch in der Lage sein wird, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in diesen Mitgliedstaaten begangen werden, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und so die Interessen und den Haushalt der Union besser zu schützen und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit beizutragen;
2. betont, dass die EUStA mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden muss, unter anderem für die Anstellung von Europäischen Staatsanwälten, die erforderlichen Unterstützungsfunktionen und die damit verbundenen Betriebs- und Gehaltsausgaben; begrüßt daher, dass die Kommission der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, einen entsprechenden Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans mit der gebotenen Dringlichkeit vorzuschlagen;
3. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission der EUStA ab 2025 keine Dienste für digitale Arbeitsplätze mehr zur Verfügung stellen wird; stellt fest, dass die EUStA wiederholt die erforderlichen zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen gefordert hat, um den Übergang zur vollständigen Unabhängigkeit im Bereich IT zu vollziehen und die Sicherheit ihrer IT-Systeme sicherzustellen;
4. bedauert, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2024 nicht die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass die EUStA in vollem Umfang für die wirksame Durchführung ihrer Untersuchungen ausgestattet ist, ihre wachsende operative Arbeitsbelastung bewältigen kann und über ausreichende Ressourcen verfügt, um sich auf die für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige und sichere Unabhängigkeit ihrer IT-Systeme vorzubereiten; fordert die Kommission auf, die erforderlichen zusätzlichen Mittel gemäß dem Beschluss Nr. 016/2024 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2024 in einen künftigen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans aufzunehmen und IT-Dienste so lange zur Verfügung zu stellen, bis die EUStA mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist, um im Bereich IT unabhängig zu werden;
5. erachtet es als wichtig, dafür zu sorgen, dass die EUStA völlig unabhängig ist, was Haushaltsautonomie und ausreichende Ressourcen voraussetzt; stellt fest, dass EUStA die Möglichkeit, gemäß Artikel 100 ihrer Gründungsverordnung administrative Unterstützung von Eurojust in Anspruch zu nehmen, nicht wahrgenommen hat; weist darauf hin, dass sich die Kommission im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2022 verpflichtet hat, die Personalsituation der EUStA bis Ende 2023 zu bewerten; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Personalbewertung unverzüglich der Haushaltsbehörde zu übermitteln, damit sie sie bei ihrer Arbeit für den Haushaltsplan 2025 berücksichtigen kann;
6. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2024;
7. beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2024 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
8. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten (API) zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2018/1726 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates (COM(2022)0729 – C9-0428/2022 – 2022/0424(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0729),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0428/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0409/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und Übermittlung von API-Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 (COM(2022)0731 – C9-0427/2022 – 2022/0425(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0731),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0427/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0411/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung) (COM(2023)0161 – C9-0062/2023 – 2023/0081(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0161),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0062/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2023(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0343/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Die undemokratische Präsidentschaftswahl in Russland und ihre unrechtmäßige Ausweitung auf die besetzten Gebiete
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu der undemokratischen Präsidentschaftswahl in Russland und ihrer unrechtmäßigen Ausweitung auf die besetzten Gebiete (2024/2665(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation sowie auf die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, zu deren Einhaltung sich Russland als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verpflichtet hat,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf das Kopenhagener Dokument der OSZE von 1990,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf die Resolution ES-11/4 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Oktober 2022 mit dem Titel „Territoriale Unversehrtheit der Ukraine: Verteidigung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ und die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Unversehrtheit der Ukraine“,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 17. Juni 2023 zu der Absicht, „Wahlen“ in den besetzten Gebieten der Ukraine abzuhalten,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE vom 29. Januar 2024 zu dem Beschluss der Russischen Föderation, die OSZE nicht zur Beobachtung der Präsidentschaftswahl in Russland einzuladen,
– unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. März 2024 zu der Präsidentschaftswahl in Russland und ihrer Ungültigkeit im Hoheitsgebiet der Ukraine,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, Theodoros Rousopoulos, vom 18. März 2024 zu der „Wahl“ des Präsidenten in Russland,
– unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation, Mariana Kazarowa, vom 15. September 2023 mit dem Titel „Situation of human rights in the Russian Federation“ (Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 992/2020 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) vom 23. März 2021 zu Verfassungsänderungen und dem Verfahren für ihre Annahme in der Russischen Föderation,
– unter Hinweis auf die Resolution 2519 (2023) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 13. Oktober 2023 zu der Prüfung der Legitimität und Rechtmäßigkeit der Ad-hominem-Aufhebung der Begrenzung der Amtszeit des amtierenden Präsidenten der Russischen Föderation und auf ihren Bericht Nr. 15827 vom 22. September 2023 desselben Titels, auf den sie sich stützte,
– unter Hinweis auf die Resolution 2540 (2024) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 17. April 2024 mit dem Titel „Alexei Navalny’s death and the need to counter Vladimir Putin’s totalitarian regime and its war on democracy“ (Tod von Alexei Nawalny und Notwendigkeit, dem totalitären Regime Wladimir Putins und seinem Krieg gegen die Demokratie entgegenzutreten),
– unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 11. Juli 2023 mit dem Titel „Protecting Human Rights Defenders at Risk: EU entry, stay and support“ (Schutz gefährdeter Menschenrechtsverteidiger und ihre Einreise in die EU, ihr Aufenthalt in der EU und die Unterstützung dieser Personen),
– unter Hinweis auf Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass alle OSZE-Teilnehmerstaaten, einschließlich der Russischen Föderation, übereingekommen sind, dass der Wille des Volkes, der durch echte und regelmäßige Wahlen frei und fair zum Ausdruck gebracht wird, die Grundlage für die Autorität und Legitimität einer Regierung ist;
B. in der Erwägung, dass sich die OSZE-Teilnehmerstaaten verpflichtet haben, eine Reihe von Grundsätzen einzuhalten, wie sie im Kopenhagener Dokument von 1990 festgelegt sind, um unter anderem sicherzustellen, dass ein Wahlkampf in einer offenen und fairen Atmosphäre ohne Gewalt an, Einschüchterung von oder Angst vor Vergeltung an Kandidaten, Parteien oder Wählern geführt werden kann, und um dafür zu sorgen, dass die Stimmen in geheimer Abstimmung abgegeben und ehrlich gezählt und gemeldet werden;
C. in der Erwägung, dass die sogenannte, von Russland vom 15. bis 17. März 2024 abgehaltene Präsidentschaftswahl ohne politischen Wettbewerb und in einem überaus repressiven, von systemischer und schwerwiegender Unterdrückung geprägten Umfeld während des rechtswidrigen Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine stattgefunden hat; in der Erwägung, dass es Berichte gab, denen zufolge Wähler eingeschüchtert wurden und ihr Wahlrecht nicht ausüben konnten, Wahlurnen manipuliert, Protokolle in den Wahlkreisen massiv gefälscht und unabhängige inländische Wahlbeobachter inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass Russland in dem von ihm besetzten Hoheitsgebiet der Ukraine, d. h. auf der Krim und in den Gebieten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja rechtswidrig eine Stimmabgabe organisiert hat – bisweilen inmitten von Gewalt und Drohungen vonseiten bewaffneter Soldaten Russlands; in der Erwägung, dass Russland auch schon in Abchasien, Südossetien und Transnistrien gegen den Willen der staatlichen Stellen Georgiens und Moldaus unrechtmäßige Wahlen organisiert hat;
D. in der Erwägung, dass die Staatsorgane Russlands das BDIMR der OSZE nicht zur Beobachtung der Wahl eingeladen haben, was im Widerspruch zu den Zusagen und Verpflichtungen Russlands als Teilnehmerstaat der OSZE steht; in der Erwägung, dass dies die zweite Wahl in Russland in Folge war, die ohne unparteiische und unabhängige internationale Wahlbeobachter in dem Land abgehalten wurde;
E. in der Erwägung, dass sich die Zentrale Wahlkommission der Russischen Föderation in ungerechtfertigter Weise geweigert hat, Politiker, die dem Regime oder dem Angriffskrieg kritisch gegenüberstehen, als Kandidaten zuzulassen, darunter auch solche, die Berichten zufolge mehr als 100 000 Unterschriften gesammelt hatten, wie es auch die nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben;
F. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny, eine der einflussreichsten Persönlichkeiten der demokratischen Opposition und Träger des Sacharow-Preises für geistige Freiheit im Jahr 2021, am 16. Februar 2024 – nur wenige Wochen vor der sogenannten Präsidentschaftswahl – in einer Strafkolonie in Sibirien ermordet wurde; in der Erwägung, dass Alexei Nawalny eine unbegründete, politisch motivierte Haftstrafe verbüßte; in der Erwägung, dass für seine Ermordung Russland als Staat und insbesondere dessen Präsident Wladimir Putin die uneingeschränkte Verantwortung tragen;
G. in der Erwägung, dass gemäß der Verfassung Russlands von 1993 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten begrenzt war, Wladimir Putin jedoch seit 2000 an der Macht ist und verschiedene Wege gefunden hat, um diese Begrenzung zu umgehen; in der Erwägung, dass das Scheinreferendum von 2020 nicht als gültig erachtet werden kann und unter Verstoß gegen die Gesetze und internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation inszeniert wurde; in der Erwägung, dass die neuerliche Amtszeit von Wladimir Putin von zahlreichen Sachverständigen als verfassungswidrig angesehen wird; in der Erwägung, dass das Kreml-Regime seit 2022 verschiedene restriktive Gesetze für eine Überwachung von Wahlen umgesetzt hat, während Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch ins Visier genommen, inhaftiert und häufig angeklagt werden – oftmals unter Berufung auf ein neues, im Februar 2024 erlassenes Gesetz, wonach das Eigentum und die Vermögenswerte von Personen, die den Krieg in der Ukraine kritisieren, beschlagnahmt werden können;
H. in der Erwägung, dass das autoritäre Regime Russlands seit Jahrzehnten mit solchen zunehmend betrügerischen und zur Farce verkommenen „Wahlen“ den Anschein von Demokratie erwecken und sicherstellen will, dass weiterhin alle Macht in den Händen von Wladimir Putin konzentriert ist; in der Erwägung, dass die Regierung jede abweichende Meinung unterdrückt und sich dabei auf willfährige Sicherheitskräfte, eine dienstbare Justiz, eine staatlich kontrollierte Medienlandschaft, die für eine pausenlose Verbreitung von Propaganda und Desinformation sorgt, und eine Legislative stützt, die aus einer Regierungspartei und einer fügsamen und gleichsam zersplitterten Opposition besteht;
I. in der Erwägung, dass es sich bei den anderen bei dieser Scheinwahl aufgestellten Kandidaten um Vertreter der Kommunistischen Partei der Russischen Föderation (KPRF), der Partei „Neue Leute“ und der Liberaldemokratischen Partei Russlands (LDPR) handelte, gegen die die EU und die USA gegenwärtig Sanktionen verhängt haben, da sie den Krieg in der Ukraine unterstützen;
J. in der Erwägung, dass der „Wahlsieg“ Putins mit 87 % der Stimmen – eine für eine freie und faire Wahl augenscheinlich unvorstellbare Zahl – auf eindeutig manipulierte Ergebnisse aus Wahllokalen in ganz Russland, von der Republik Adygeja bis zum Gebiet Woronesch, zurückzuführen war; in der Erwägung, dass dies deutlich zeigt, auf welch skrupellose und eklatante Weise das Putin-Regime Wahlen missbraucht, um auch nach 24 Jahren weiterhin an der Macht zu bleiben;
K. in der Erwägung, dass die Staatsorgane Russlands seit dem Beginn des großangelegten Einmarschs des Landes in die Ukraine im Jahr 2022 die Unterdrückung der politischen Opposition, der Medien, der Zivilgesellschaft und der LGBTIQ-Gemeinschaft verstärkt und dabei die Rechte und individuellen Freiheiten noch weiter eingeschränkt haben, um innenpolitischen Dissens im Keim zu ersticken;
L. in der Erwägung, dass viele Wähler in Russland mutig ihre Wut auf und ihren Widerstand gegenüber dem Kreml-Regime und der als Wahl inszenierten Farce zum Ausdruck brachten, indem sie sich an Widerstandsaktionen in Wahllokalen beteiligten; in der Erwägung, dass am letzten Tag der sogenannten Wahl um die Mittagszeit große Menschenmengen zur Unterstützung der Protestaktion „Mittags gegen Putin“ in die Wahllokale strömten, zu der auch Alexei Nawalny aufgerufen hatte, bevor er im Gefängnis nach Folter und unmenschlicher Behandlung ermordet wurde;
M. in der Erwägung, dass das Kreml-Regime eine ganze Generation der Zivilgesellschaft, der demokratischen politischen Opposition und der Menschenrechtsorganisationen Russlands, darunter Memorial und die Moskauer Helsinki-Gruppe, geschwächt hat; in der Erwägung, dass die Zahl der politischen Gefangenen in Russland, die auf mindestens 1 000 Personen geschätzt wird, sogar höher liegt als in den Spätzeiten der Sowjetunion und dass die Zahl der Personen, die wegen ihrer Kritik an der Politik Putins, insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, inhaftiert sind, erheblich gestiegen ist; in der Erwägung, dass Russland nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten mindestens 22 Journalisten in Haft hält;
N. in der Erwägung, dass die Europäische Union häufig ihre uneingeschränkte Solidarität mit allen Dissidenten und der Bevölkerung Russlands zum Ausdruck gebracht hat, die sich trotz der Bedrohung ihrer Freiheit und ihres Lebens und trotz des Drucks seitens des Kremls und der Staatsmacht Russlands nach wie vor für Freiheit, Menschenrechte und Demokratie einsetzen; in der Erwägung, dass in der EU viele unterschiedliche russländische Dissidenten und Vertreter von Medien und Zivilgesellschaft leben, die sich zur Ausreise aus Russland gezwungen sahen, da sie wegen ihrer Kritik an der Regierung einem erheblichen Risiko von Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt waren;
O. in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation zu dem Schluss gekommen ist, dass es in Russland für zivilgesellschaftliches Handeln oder die politische Opposition keinen sicheren Raum mehr gibt;
P. in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrer Stellungnahme Nr. 992/2020 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Geschwindigkeit der Vorbereitung der Verfassungsänderungen von 2020 eindeutig unangemessen war, dass die 2020 eilig verabschiedeten Änderungen der Verfassung Russlands die Position des Präsidenten unverhältnismäßig gestärkt haben und dass die Ad-hominem-Aufhebung der Begrenzung der Amtszeit des derzeitigen und früheren Präsidenten der Logik der angenommenen Änderung, mit der das Mandat des Präsidenten auf zwei Amtszeiten begrenzt wird, widerspricht;
Q. in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats in ihren Resolutionen 2519 (2023) und 2540 (2024) die Regierungen der Staaten Europas aufgefordert hat, die Legitimität Wladimir Putins als Präsident nach dem Ende seiner laufenden Amtszeit nicht anzuerkennen und sämtliche Kontakte zu ihm abzubrechen, außer zu humanitären Zwecken und zum Zwecke des Strebens nach Frieden;
R. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Empfehlung von 2021 zur Ausrichtung der politischen Beziehungen zwischen der EU und Russland(1) ebenso wie die Parlamentarische Versammlung des Europarats in ihrer Resolution 2519 (2023) zu dem Schluss gekommen ist, dass die im Juni 2020 durchgesetzten Verfassungsänderungen rechtswidrig sind;
S. in der Erwägung, dass die Russische Föderation seit dem 24. Februar 2022 einen unrechtmäßigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine führt; in der Erwägung, dass dieser Angriffskrieg einen unverhohlenen und offenkundigen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts darstellt;
T. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof am 17. März 2023 einen Haftbefehl gegen Wladimir Putin erlassen hat, da er für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation und Verbringung ukrainischer Kinder während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verantwortlich ist;
1. verurteilt aufs Schärfste alle Wahlverstöße, die das Regime von Wladimir Putin während der sogenannten Präsidentschaftswahl in Russland vom 15. bis 17. März 2024 begangen hat, sowie die vorangegangene langjährige und systematische Repression und die Verletzung der bürgerlichen und politischen Rechte; hebt hervor, dass die sogenannte Präsidentschaftswahl in Russland in einem Klima der Angst und Unterdrückung und vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs gegen die Ukraine abgehalten wurde; stellt fest, dass es während der sogenannten Präsidentschaftswahl keine echten alternativen Kandidaten, keine freien Medien, keine vertrauenswürdigen Beobachter und keine politischen Freiheiten gab; kommt zu dem Schluss, dass die sogenannte Präsidentschaftswahl in Russland illegitim und undemokratisch war;
2. kommt zu dem Schluss, dass diese von den Staatsorganen Russlands aufgeführte Farce einzig und allein dem Ziel diente, Wladimir Putin, seiner Politik der unerbittlichen Unterdrückung im Inland und vor allem dem Angriffskrieg gegen die Ukraine den Anschein von Legitimität durch eine Wahl zu verleihen;
3. verurteilt unmissverständlich, dass diese unrechtmäßige sogenannte Wahl auch in den vorübergehend von Russland besetzten Teilen der Ukraine abgehalten wurde, nämlich in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol sowie in Teilen der Gebiete Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson; betont, dass die Abhaltung einer Wahl in diesen territorialen Einheiten eine klare Verletzung der Souveränität der Ukraine und einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere die Charta der Vereinten Nationen darstellt; missbilligt die Androhung von Gewalt durch die Vertreter der Staatsmacht Russlands, da Menschen in Anwesenheit bewaffneter Soldaten Russlands zur Stimmabgabe gezwungen wurden; bekräftigt, dass die Union, wie der Hohe Vertreter im Namen der Union erklärte, weder die Abhaltung noch das Ergebnis dieser sogenannten Wahl im Hoheitsgebiet der Ukraine anerkennt; fordert, dass die Union restriktive Maßnahmen gegen jene erlässt, die an der Organisation und Durchführung der unrechtmäßigen Wahl beteiligt waren;
4. betont, dass die Weigerung, eine unabhängige internationale Beobachtung der Präsidentschaftswahl in Russland gemäß den internationalen Verpflichtungen Russlands als OSZE-Teilnehmerstaat zuzulassen, auf ein beispielloses Maß an Rückschritten bei der Demokratie und einen kritischen Mangel an Bereitschaft zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen und zur Achtung der etablierten Grundsätze der Zusammenarbeit in internationalen Institutionen hindeutet; betont, dass die Entscheidung der Staatsorgane Russlands, die Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE nicht zur Beobachtung der Wahl einzuladen, zeigt, dass den Wählern eine unparteiische und unabhängige Bewertung der Wahl verwehrt werden soll;
5. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, das Ergebnis der Präsidentschaftswahl in Russland nicht als legitim anzuerkennen, da diese Wahl auch im unrechtmäßig besetzten Hoheitsgebiet der Ukraine abgehalten wurde und selbst innerhalb Russlands weder frei noch fair war, nicht den grundlegenden internationalen Wahlstandards entsprach und somit nicht demokratisch legitimiert war, und fordert nachdrücklich, die Beziehungen zu Putin auf Angelegenheiten zu beschränken, die für den Frieden in der Region sowie für humanitäre Zwecke und im Interesse der Menschenrechte notwendig sind, z. B. den Austausch von Gefangenen, die Rückkehr deportierter Kinder in die Ukraine oder die Forderung nach der Freilassung politischer Gefangener;
6. würdigt die Unerschrockenheit der Tausenden von Menschen in Russland, die gegen das Putin-Regime protestieren und versuchen, ihr Land in eine Demokratie umzuwandeln, auch durch Akte des Widerstands während der sogenannten Wahl, wie die Proteste, bei denen sich Menschenmengen am Sonntag, 17. März 2024, um 12 Uhr mittags vor und in den Wahllokalen in Russland und im Ausland einfanden;
7. bekräftigt, dass das Kreml-Regime und Wladimir Putin persönlich die strafrechtliche und politische Verantwortung für den Tod von Alexei Nawalny, ihrem profiliertesten Gegner, tragen; fordert eine internationale Untersuchung der Umstände seines Todes mit dem Ziel, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;
8. fordert weiterhin, alle politischen Gefangenen, darunter Wladimir Kara-Mursa, Oleg Orlow, Alexei Gorinow, Alexandra Skotschilenko, Dmitri Iwanow, Ioann Kurmojarow, Wiktorija Petrowa, Marija Ponomarenko, Dmitri Talantow, Juri Dmitrijew, Lilija Tschanyschewa, Xenija Fadejewa, Iwan Safronow und Ilja Jaschin, und alle zu Unrecht inhaftierten Journalisten, darunter Alsu Kurmasheva und Evan Gershkovich, umgehend und bedingungslos freizulassen und sie und ihre Familien zu entschädigen sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit in Russland wiederherzustellen und Menschenrechtsverletzungen in Russland einer verstärkten internationalen Kontrolle und Überwachung zu unterziehen;
9. fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, politischen Gefangenen in kritischem Gesundheitszustand, insbesondere Wladimir Kara-Mursa, sofortigen Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung zu gewähren; weist Russland erneut darauf hin, dass es seinen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte von Gefangenen nachkommen muss;
10. fordert die Staatsorgane Russlands auf, Konsularbeamten Zugang zu Gefangenen mit doppelter Staatsbürgerschaft zu gewähren;
11. bekräftigt, dass die EU ihre uneingeschränkte Solidarität mit der Zivilgesellschaft Russlands bekunden sollte, die sich den universellen demokratischen Werten verschrieben hat und den Imperialismus ablehnt, und dass die EU diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, unter Rückgriff auf die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bestrafen sollte; brandmarkt die Ausweitung der Menschenrechtsverletzungen durch das Kreml-Regime und verurteilt das anhaltende harte Vorgehen gegen Regierungskritiker, Menschenrechtsverteidiger, Kriegsgegner, unabhängige Journalisten, Rechtsanwälte, zu Verbrechen der Sowjetunion forschende Historiker sowie die zunehmende Unterdrückung von LGBTIQ-Aktivisten;
12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit internationalen Partnern und Organisationen zusammenzuarbeiten, um politische Gefangene zu unterstützen, insbesondere durch medizinische und rechtliche Unterstützung, die ihnen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt oder ganz verweigert wird, und nach Wegen zu suchen, um ihre Freilassung sicherzustellen; bekräftigt seine Forderung an die diplomatischen Vertretungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Russland, Gerichtsverfahren gegen russländische Oppositionelle und deren Haftbedingungen auch künftig genau zu überwachen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein für die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Russland weiter zu schärfen und Druck auf die Regierung Russlands auszuüben, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt;
13. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängige Medien und Menschenrechtsverteidiger in Russland weiterhin tatkräftig zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, aktiv mit der demokratischen Opposition Russlands, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ablehnt, zusammenzuarbeiten und ihr Unterstützung anzubieten;
14. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Dissidenten aus Russland, auch Rechtsanwälten, denen politische Verfolgung droht, humanitäre Visa auszustellen und anderweitige Unterstützung zu gewähren; bekräftigt seine Forderung nach einer unionsweiten Regelung für die Erteilung von Mehrfachvisa für Menschenrechtsverteidiger und politisch Verfolgte sowie nach der Nutzung bestehender Spielräume zur Schließung von Gesetzeslücken, wie sie von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in ihrem Bericht von 2023 mit dem Titel „Protecting Human Rights Defenders at Risk: EU entry, stay and support“ (Schutz gefährdeter Menschenrechtsverteidiger und ihre Einreise in die EU, ihr Aufenthalt in der EU und Unterstützung dieser Personen) vorgeschlagen wurde; betont in diesem Zusammenhang, dass sich solche Regelungen auch auf führende Oppositionelle, zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger und anderweitig politisch Verfolgte erstrecken könnten;
15. fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich auf eine Sachlage vorzubereiten, in der Russland – wie bereits jetzt Belarus – die Ausstellung von Pässen in seinen Konsulaten einstellt und es erforderlich sein könnte, dass die EU und all ihre Mitgliedstaaten die De-facto-Staatenlosigkeit anerkennen und Reisedokumente ausstellen, wie es in Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vorgesehen ist;
16. fordert, dass für Dissidenten aus Russland in der EU die Verfahren vereinfacht werden, damit sie Organisationen und Einrichtungen eintragen lassen, Bankkonten eröffnen und weitere Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und so ihre Arbeit im Exil fortsetzen können;
17. missbilligt, dass sich Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán entgegen der Linie der EU dazu entschieden hat, Wladimir Putin zu seiner betrügerischen Wiederwahl zu beglückwünschen;
18. bekundet seine Unterstützung für die Arbeit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation, Mariana Kazarowa, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ihr Mandat 2024 erneut verlängert;
19. bekräftigt seine vorbehaltlose Solidarität mit dem Volk der Ukraine sowie seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; verurteilt daher Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine erneut aufs Schärfste und fordert, dass Russland und seine Hilfstruppen alle militärischen Aktivitäten und die Angriffe auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur beenden, sämtliche Streitkräfte aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abziehen, die Deportation ukrainischer Zivilisten einstellen, alle inhaftierten Ukrainer, insbesondere Kinder, freilassen und die Verletzung oder Bedrohung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine dauerhaft einstellen;
20. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Staatsorganen Russlands zu übermitteln.
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Ausrichtung der politischen Beziehungen zwischen der EU und Russland (ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 170).
Ein neuer Verdacht auf die Einmischung Russlands im Europäischen Parlament angesichts der bevorstehenden Europawahl und die Auswirkungen auf die Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem neuen Verdacht auf die Einmischung Russlands im Europäischen Parlament angesichts der bevorstehenden Europawahl und den Auswirkungen auf die Europäische Union (2024/2696(RSP))
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 2024 mit dem Titel „Russland-Gate und die mutmaßliche Einmischung Russlands in die demokratischen Prozesse der Europäischen Union“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 2023 zu dem Thema „Empfehlungen für die Reform der Vorschriften des Europäischen Parlaments zu Transparenz, Integrität, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung“(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2022 zur Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und Russland, insbesondere seine Entschließung vom 23. November 2022 zur Einstufung der Russischen Föderation als dem Terrorismus Vorschub leistender Staat(5),
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 23. Januar 2024 mit dem Titel „2nd EEAS Report on Foreign Information Manipulation and Interference Threats – A Framework for Networked Defence“ (2. Bericht des EAD über ausländische Manipulation von Informationen und Bedrohungen durch Einmischung – ein Rahmen für eine vernetzte Verteidigung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Verteidigung der Demokratie (COM(2023)0630) und die darin enthaltenen Vorschläge für das Paket zur Verteidigung der Demokratie,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. April 2024,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Angriff gegen die Ukraine(6),
– unter Hinweis auf seine Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es Berichte darüber gibt, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure aus Drittländern immer häufiger versuchen, unmittelbar oder mittelbar in die demokratische Entscheidungsfindung und Wahlverfahren in der Union und ihren Mitgliedstaaten einzugreifen; in der Erwägung, dass es eindeutige Beweise für derartige Versuche Russlands gibt, sich weltweit und insbesondere in der EU und ihren Mitgliedstaaten in Wahlprozesse und politische Entscheidungen einzumischen, und zwar mit einem breiten Spektrum unterschiedlicher Methoden der hybriden Kriegsführung, die in eine umfassendere Strategie eingebettet sind, mit der das ordnungsgemäße Funktionieren der demokratischen und legislativen Prozesse in der EU untergraben werden soll; in der Erwägung, dass zu diesen Methoden unter anderem Cyberangriffe, auch auf das Europäische Parlament, die Vereinnahmung führender europäischer Entscheidungsträger, die Einmischung in Wahlen sowie die Finanzierung von Bewegungen und Lobbys gehören;
B. in der Erwägung, dass neue Untersuchungen und Berichte zeigen, dass bekannte Desinformationsnetzwerke in den vergangenen Monaten ihre Aktivitäten zur Verbreitung kremlfreundlicher Darstellungen in den sozialen Medien, insbesondere auf Plattformen wie X (vormals Twitter) und TikTok, ausgeweitet haben; in der Erwägung, dass es Beweise dafür gibt, dass Russlands Einflussnetzwerke KI und Bots in sozialen Medien eingesetzt haben und sich auf die groß angelegte Veröffentlichung politischer Anzeigen, die über Scheinkonten erworben werden, stützen; in der Erwägung, dass auch traditionelle Medien genutzt wurden, um ihre Interessen auf die politische Agenda zu setzen; in der Erwägung, dass dieser hybride Krieg die Vorstufe des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine war und fortgeführt wird; in der Erwägung, dass diese Einflussnahme aus dem Ausland eine Form des Drucks von außen darstellt, mit dem die Ausübung der Souveränität der Union und der Mitgliedstaaten konkret ausgehöhlt werden kann;
C. in der Erwägung, dass Russland systematisch Kontakte zu rechts- und linksextremen Parteien, Persönlichkeiten und Bewegungen unterhält, um Unterstützung von institutionellen Akteuren in der EU zu erhalten und dadurch seinen rechtswidrigen und kriminellen Handlungen einen legitimen Anstrich zu verleihen; in der Erwägung, dass eine Analyse des Abstimmungsverhaltens und der Reden im Europäischen Parlament gezeigt hat, dass diese Parteien am meisten mit Russland sympathisieren, einschließlich so extremer Appelle wie die im Januar 2024 geäußerte Forderung des Mitglieds des Europäischen Parlaments (MdEP) Miroslav Radačovský – der auch aus russischen Quellen für die Beobachtung der Parlamentswahlen in Russland im Jahr 2021 bezahlt wurde – nach der Zerstörung Europas; in der Erwägung, dass die ungarische Fidesz-Partei kremlfreundliche Botschaften und Propaganda verbreitet;
D. in der Erwägung, dass es in den Reihen der großen politischen Parteien auch „Russlandversteher“ gibt; in der Erwägung, dass mehrere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus EU-Mitgliedstaaten, darunter ehemalige Regierungschefs und Kabinettsmitglieder, nicht zuletzt Gerhard Schröder, gut bezahlte Posten in vom Kreml kontrollierten Energieunternehmen bekleiden; in der Erwägung, dass einige von ihnen selbst nach dem groß angelegten Einmarsch Russlands in die Ukraine beschlossen haben, nicht von ihrem Posten zurückzutreten, und weiterhin das blutbefleckte Geld des Kremls kassieren, wobei ihren politischen Parteien eine stille Mittäterschaft zukommt; in der Erwägung, dass sie ihren prorussischen Einfluss sowohl in der Innenpolitik als auch auf der europäischen Bühne nach wie vor nutzen;
E. in der Erwägung, dass Russland unter Präsident Putin die Demokratie, die Menschenrechte und die europäische Lebensweise als Bedrohung für seine diktatorische Herrschaft ansieht und daher seit Jahren eine Strategie verfolgt, mit der systematisch versucht wird, Demokratien sowohl in der EU als auch in den EU-Bewerberländern wie der Ukraine, Georgien, Moldau, auf dem Westbalkan und in anderen Nachbarländern wie Armenien zu schwächen und letztlich zu zerstören;
F. in der Erwägung, dass nach Medienberichten, die von polnischen, tschechischen und belgischen Sicherheitsdiensten sowie vom Premierminister Belgiens und vom Ministerpräsidenten Tschechiens bestätigt wurden, bestimmte Mitglieder des Europäischen Parlaments und bei der bevorstehenden Europawahl antretende Kandidaten Zahlungen von Russlands Regierung oder ihren Helfershelfern erhalten haben, um Propaganda und Desinformation zu verbreiten und die Wahl zum Europäischen Parlament in verschiedenen europäischen Ländern zu beeinflussen;
G. in der Erwägung, dass das tschechische Außenministerium am 27. März 2024, nachdem es ein prorussisches Netzwerk enttarnt hatte, das versuchte, über das in Prag ansässige Nachrichtenportal „Voice of Europe“ Beeinflussungsoperation mit Auswirkungen auf die Tschechische Republik und die EU durchzuführen, bekannt gab, dass es den ukrainischen Oligarchen Wiktor Medwedtschuk, einen Verbündeten des russischen Präsidenten Wladimir Putin, mit Sanktionen belegt hat, und zwar wegen seiner Handlungen mit dem Ziel, die Unterstützung in Europa für die Ukraine zu untergraben und die Wahl zum Europäischen Parlament 2024 zu beeinflussen, indem die EU als Kriegstreiber porträtiert und die Ukraine als hoffnungslos korruptes Land dargestellt wurde; in der Erwägung, dass die Website kurz nach dieser Enthüllung von den Behörden vom Netz genommen wurde, aber ab dem 11. April 2024 wieder online war – über eine Website, die von einem in Kasachstan ansässigen Anbieter von Cloud-Diensten und Website-Services gehostet wurde;
H. in der Erwägung, dass der belgische Premierminister Alexander De Croo am 28. März 2024 während einer Aussprache im belgischen Parlament erklärte, dass es auf der Grundlage von Ermittlungen belgischer Nachrichtendienste in Zusammenarbeit mit ihren tschechischen Amtskollegen offensichtlich sei, dass Russland an Mitglieder des Europäischen Parlaments herangetreten ist und einige von ihnen bezahlt habe, um Russlands Propaganda zu verbreiten; in der Erwägung, dass Premierminister De Croo am 12. April 2024 außerdem die Eröffnung der Strafverfolgung angekündigt, eine Dringlichkeitssitzung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) beantragt und die Ausweitung des Mandats für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Europäische Staatsanwaltschaft gefordert hat;
I. in der Erwägung, dass die polnische Agentur für innere Sicherheit am 28. März 2024 bekannt gab, dass sie im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungen mit anderen europäischen Sicherheitsdiensten Durchsuchungen wegen mutmaßlicher Spionage für Russland im Zusammenhang mit „Voice of Europe“ durchgeführt hat, bei denen große Bargeldsummen sichergestellt wurden, und die zur Anklage gegen einen polnischen Staatsangehörigen führten, der der Spionage für Russland verdächtigt wird; in der Erwägung, dass diese Person nach Angaben der Agentur für innere Sicherheit vermutlich in parlamentarische Kreise in Polen und der EU eingebunden gewesen war und Aufgaben im Auftrag und mit finanzieller Unterstützung von Mitarbeitern eines russischen Geheimdienstes ausgeführt haben soll;
J. in der Erwägung, dass die österreichischen Behörden am 29. März 2024 einen ehemaligen österreichischen Geheimdienstbeamten aufgrund mehrerer Anschuldigungen verhaftet haben, darunter die mutmaßliche Weitergabe von Mobiltelefondaten ehemaliger hochrangiger österreichischer Amtsträger an Geheimdienste Russlands, die Beteiligung an der Planung eines Einbruchs in die Wohnung eines prominenten Journalisten und die Ausarbeitung von „Verbesserungsvorschlägen“ nach einer von Russland angeordneten Tötung in Deutschland; in der Erwägung, dass der festgenommene ehemalige österreichische Geheimdienstmitarbeiter in engem Kontakt mit rechtsextremen Politikern der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) im Parlament und in der Regierung des Landes stand;
K. in der Erwägung, dass laut Medienberichten vom 16. April 2024 das US-amerikanische Federal Bureau of Investigation (FBI) das deutsche MdEP Maximilian Krah, den Spitzenkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD) bei der Europawahl und Mitglied des Ausschusses für internationalen Handel und des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung des Europäischen Parlaments, im vergangenen Dezember in New York wegen des Verdachts vernommen hat, Geld von Agenten des Kremls erhalten zu haben; in der Erwägung, dass Presseberichten vom 23. April 2024 zu entnehmen ist, dass ein Mitarbeiter des MdEP Maximilian Krah wegen des Verdachts der Spionage für China verhaftet wurde, was ein Muster der Zusammenarbeit mit böswilligen ausländischen Akteuren, die versuchen, die europäischen demokratischen Werte und Prozesse zu untergraben, zeigt;
L. in der Erwägung, dass die deutschen Behörden am 18. April 2024 zwei mutmaßliche Saboteure in Bayern festgenommen haben, die Militäranlagen für mögliche Bomben- oder Brandanschläge im Auftrag eines Geheimdienstes Russlands ausgespäht haben sollen, mit denen vermutlich darauf abgezielt wurde, die deutsche Unterstützung für die Ukraine im Krieg gegen Russland zu untergraben; in der Erwägung, dass die Festnahmen darauf hindeuten, dass Russlands Geheimdienste offenbar in neue Dimensionen vorstoßen, was neben Desinformationskampagnen und Cyberangriffen auch Angriffe auf militärische Einrichtungen einschließt;
M. in der Erwägung, dass ein tschechisches Medienunternehmen behauptet, dem tschechischen Geheimdienst liegen Tonaufnahmen vor, die die Zahlung von Geldern aus russischen Quellen an Petr Bystron – Kandidat für die Europawahl, Mitglied des Deutschen Bundestags und außenpolitischer Sprecher der AfD – belegen; in der Erwägung, dass dem deutschen Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ zufolge das Geld entweder in bar bei verdeckten Treffen in Prag übergeben oder über Kryptowährungen übertragen wurde; in der Erwägung, dass sich weiteren kürzlichen Enthüllungen renommierter deutscher Medien zufolge ein Mitarbeiter eines Mitglieds des Deutschen Bundestags für die AfD als Kontaktperson des russischen Inlandsgeheimdiensts FSB erwiesen hat; in der Erwägung, dass Medienberichten zufolge dieselbe Person von den deutschen Behörden bei der Einreise nach Deutschland aus Russland zweimal kontrolliert wurde und Barmittel in Höhe von 9 000 EUR mit sich führte;
N. in der Erwägung, dass VIGINUM, die für die Identifizierung digitaler Einflussnahme aus dem Ausland zuständige staatliche Agentur Frankreichs, am 12. Februar 2024 einen Bericht veröffentlicht hat, in dem eine umfangreiche russische Desinformationskampagne mit der Bezeichnung „Portal Kombat“ beschrieben wird, die 193 Websites umfasst, deren Aufgabe es ist, prorussische Narrative unter der russischsprachigen und europäischen Bevölkerung in Europa und den Vereinigten Staaten zu verbreiten; in der Erwägung, dass die französischen Behörden Ende 2023 darauf hingewiesen haben, dass die an mehreren Orten in Paris gesprühten Davidsterne Teil einer Destabilisierungsmaßnahme waren, die mit einem prorussischen Geschäftsmann aus der Republik Moldau in Verbindung stand;
O. in der Erwägung, dass Medienanalysen zufolge seit August 2023 16 rechtsextreme MdEP aus Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Italien, der Slowakei, Estland, Spanien, Kroatien, Dänemark und Belgien an Debatten und Interviews teilnahmen, die von „Voice of Europe“ organisiert wurden; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit dieser Politiker dazu neigt, Ausdrucksformen von Hass und Intoleranz wegen der ethnischen oder nationalen Herkunft oder der sexuellen Ausrichtung zu normalisieren und ein Bild von Russland als einem Land zu vermitteln, in dem die Werte der traditionellen Familie in Reinform gewahrt werden; in der Erwägung, dass die öffentlichen Äußerungen dieser Politiker zu gefährlichen Spaltungen in der Gesellschaft insgesamt führen und eine Bedrohung für die Demokratie sind;
P. in der Erwägung, dass Investigativjournalisten ein als Verschlusssache eingestuftes Addendum zum offiziellen außenpolitischen Konzept der Russischen Föderation veröffentlicht haben, in dem das Außenministerium Russlands fordert, eine offensive Informationskampagne und andere Maßnahmen durchzuführen, die sich auf den militärisch-politischen Bereich und die Bereiche Wirtschaft, Handel und Informationspsychologie erstrecken und gegen eine sogenannte Koalition unfreundlicher Länder, angeführt von den Vereinigten Staaten, gerichtet sind, in dem angemerkt wird, dass es wichtig sei, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem sich die Schwachstellen der Außen- und Innenpolitik dieser Länder ermitteln lassen, um praktische Maßnahmen zur Schwächung der Gegner Russlands zu entwickeln, und in dem es heißt, der Ausgang des Krieges Russlands in der Ukraine werde in hohem Maße die Grundzüge der künftigen Weltordnung bestimmen;
Q. in der Erwägung, dass in einer kürzlich veröffentlichten Studie der Kommission(7) festgestellt wurde, dass Online-Plattformen im ersten Jahr des Krieges Russlands gegen die Ukraine es dem Kreml ermöglichten, eine großangelegte Desinformationskampagne gegen die Europäische Union und ihre Verbündeten durchzuführen, mit der ein Gesamtpublikum von mindestens 165 Millionen Menschen erreicht wurde und die mindestens 16 Milliarden Seitenaufrufe zu verzeichnen hatte; in der Erwägung, dass die Finanzierung politischer Aktivitäten und Politiker durch Russland in der Europäischen Union auch dazu beiträgt, die Reichweite kremlfreundlicher Propaganda zu erhöhen, die sich unverhältnismäßig negativ auf den zivilgesellschaftlichen Diskurs im Internet auswirkt;
R. in der Erwägung, dass Russland mit seinem Netz an Kontakten und Beziehungen das Ziel verfolgt, politischen und wirtschaftlichen Einfluss zu gewinnen, um die Demokratie in der Europäischen Union zu destabilisieren; in der Erwägung, dass in Presseberichten auf Kontakte zwischen einigen Sezessionisten in Katalonien hingewiesen wurde, die sogar ein Treffen zwischen dem ehemaligen russischen Diplomaten Nikolai Sadownikow und dem damaligen Separatistenführer, ehemaligen Präsidenten Kataloniens und jetzigem MdEP Carles Puigdemont in Barcelona am Vorabend des rechtswidrigen Referendums in Katalonien im Oktober 2017 umfassten; in der Erwägung, dass einige MdEP und Mitglieder nationaler und regionaler Parlamente stets Einstellungen zum Ausdruck gebracht haben, die als prorussisch angesehen werden können, indem sie beispielsweise der Ukraine den Beginn des Konflikts zuschrieben, als inoffizielle Wahlbeobachter auf der Krim teilnahmen, den Wunsch nach einer Niederlage der Ukraine im Krieg äußerten, die Möglichkeit eines EU-Beitritts der Ukraine herunterspielten, sich gegen weitere Waffenlieferungen an die Ukraine aussprachen oder für territoriale Zugeständnisse der Regierung in Kyjiw plädierten; in der Erwägung, dass im März eine Delegation von AfD-Mitgliedern des Bayerischen Landtags eingeladen wurde, die sogenannte Präsidentschaftswahl in Russland zu beobachten, und diese anschließend in öffentlichen Erklärungen als offen, demokratisch und frei bewertet hat;
S. in der Erwägung, dass der Kreml eine Reihe rechtsextremer Parteien in Europa finanziell und ideologisch unterstützt und unter anderem der Partei von Marine Le Pen im Jahr 2013 ein Darlehen in Höhe von 9,4 Mio. EUR gewährt hat; in der Erwägung, dass Le Pen und ihre Parteimitglieder seither ihre kremlfreundliche Haltung noch weiter getrieben haben, indem sie an politischen Veranstaltungen in Russland teilgenommen haben, einschließlich ihrer Teilnahme an sogenannten Wahlbeobachtungsmissionen bei regionalen oder nationalen Scheinwahlen;
T. in der Erwägung, dass nach den Erkenntnissen mehrerer Untersuchungen Wahlvorschriften durch die Einmischung Russlands verletzt oder umgangen wurden, insbesondere die geltenden Bestimmungen über die Transparenz der Wahlkampffinanzierung mittels mutmaßlicher verdeckter Finanzierungen aus Drittländern, vornehmlich aus Russland;
U. in der Erwägung, dass glaubhafte Beweise dafür vorliegen, dass Peter Pelligrini, der damalige slowakische Ministerpräsident, im Jahr 2020 den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban um Hilfe gebeten hat, um im Vorfeld der Parlamentswahl in der Slowakei von 2020 die Unterstützung des Kremls zu erhalten; in der Erwägung, dass dies zu einem Besuch von Premierminister Pelligrini in Russland im Februar 2020, drei Tage vor der Wahl, führte; in der Erwägung, dass die Parlamentswahl von 2023 ein Ziel weiterer Einflussnahme- und Desinformationskampagnen war; in der Erwägung, dass Peter Pelligrini inzwischen zum Präsidenten der Slowakei gewählt worden ist und sein Amt im Juni 2024 antreten wird;
V. in der Erwägung, dass das Parlament im Anschluss an Berichte über ein lettisches MdEP, das den russischen Geheimdiensten umfangreiche Unterstützung leistete, eine eigene administrative Untersuchung eingeleitet hat, die dazu führte, dass Präsidentin Metsola Sanktionen gegen das MdEP verhängte, darunter eine Geldstrafe in Höhe von fünf Tagegeldern von insgesamt 1 750 EUR und ein Verbot, bis zum Ende der Wahlperiode im Juli bestimmte repräsentative Funktionen im Parlament auszuüben;
W. in der Erwägung, dass der Sonderausschuss des Europäischen Parlaments zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE und ING2), detailliert aufgezeigt hat, welche Bemühungen und Aktivitäten unter Anleitung aus Russland erfolgt sind, um die europäischen Demokratien und die Institutionen der EU zu unterwandern, zu beeinflussen und sich in ihr Handeln einzumischen;
X. in der Erwägung, dass einige Fraktionen vergeblich versucht haben, die letzte Verlängerung des Mandats des ING2-Sonderausschusses, gegen alle Formen von Korruption und ausländischer Einflussnahme im Europäischen Parlament vorzugehen, zu verweigern, und stattdessen für einen Untersuchungsausschuss plädierten, der sich ausschließlich mit Katargate befasst;
Y. in der Erwägung, dass die MdEP zwar regelmäßig mit Spähsoftware ins Visier genommen wurden, wie die jüngsten Enthüllungen über die Angriffe auf zwei MdEP und einen Mitarbeiter im Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung des Parlaments zeigen, dass es jedoch zu einem Anstieg von Cyberangriffen und ausländischer Einflussnahme auf die Arbeit des Europäischen Parlaments im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament gekommen ist;
Z. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im September 2023 infolge der Katargate-Enthüllungen seinen Rahmen für die interne Integrität aktualisiert und erheblich gestärkt hat, unter anderem durch eine eingehende Überarbeitung seiner Geschäftsordnung, des Verhaltenskodex für MdEP und der einschlägigen Beschlüsse des Präsidiums; in der Erwägung, dass gemäß dem überarbeiteten Verhaltenskodex jedes gewählte MdEP, das gegen die Transparenzvorschriften verstößt, vom Präsidenten des Europäischen Parlaments mit Sanktionen belegt werden kann;
AA. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Verbreitung von Desinformation und ausländischer Einflussnahme auf die europäische Demokratie zu bekämpfen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf genaue und vertrauenswürdige Nachrichtenquellen zu schützen und die europäische Informationslandschaft vor Manipulationen durch autoritäre Regime zu schützen; in der Erwägung, dass Reporter ohne Grenzen kürzlich zwölf Vorschläge für einen neuen Deal für das Recht auf Information vorgelegt hat;
AB. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. April 2024 zu folgendem Schluss gelangt ist: „Angesichts der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament betont der Europäische Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, jegliche Risiken, die sich durch Desinformation, einschließlich mittels künstlicher Intelligenz, sowie durch ausländische Informationsmanipulation und Einmischung in den Wahlprozess ergeben, eng zu überwachen und einzudämmen. Der Europäische Rat ersucht die EU-Organe und die nationalen Behörden zur Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten.“;
AC. in der Erwägung, dass die MdEP Präsidentin Roberta Metsola aufgefordert haben, im Vorfeld der kommenden Europawahl eine dringende Untersuchung der versuchten Einflussnahme durch Russland zu beantragen; in der Erwägung, dass bisher keine Antwort erfolgt ist;
1. ist entsetzt angesichts der glaubwürdigen Behauptungen, dass MdEP dafür bezahlt wurden, russische Propaganda zu verbreiten und Russland in seinen Bemühungen zu unterstützen, über europäische politische Parteien gezielt ein Netz von Abhängigkeiten zu schaffen, wobei diese Parteien dann als Sprachrohr für Kremlpropaganda fungieren;
2. ist empört, dass sich MdEP an einem prorussischen Medienportal, „Voice of Europe“, beteiligen, während Russland seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt; betont, dass die meisten der von den MdEP bei „Voice of Europe“ verbreiteten Ansichten nicht der Haltung der großen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen, die mit überwältigender Mehrheit den unrechtmäßigen Einmarsch Russlands in die Ukraine, seine Taktik der hybriden Kriegsführung gegen die europäische Demokratie und seine anderen aggressiven und antidemokratischen politischen Entscheidungen in den vergangenen Jahren anprangern;
3. verurteilt nachdrücklich sämtliche Versuche, vor allem die der Russischen Föderation, das Funktionieren der demokratischen Prozesse in Europa zu beeinträchtigen, und betont, dass diese Taktiken zu Konsequenzen führen müssen; fordert die politische Führung der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, diesen Machenschaften Russlands endlich mit der notwendigen Dringlichkeit und Entschlossenheit entgegenzutreten; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Maßnahmen in den angenommenen Sanktionspaketen, die sich gegen die Russische Föderation richten, weiterzuentwickeln und noch besser zu justieren, um die Fähigkeit der Russischen Föderation, ihren Angriffskrieg fortzusetzen, wirksamer zu begrenzen, und Schlupflöcher bei der Durchsetzung der derzeit geltenden restriktiven Maßnahmen zu schließen; bekräftigt seine Forderung, eine Sanktionsregelung gegen jene einzuführen, die an böswilliger Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland mitwirken;
4. ist entsetzt über aktuelle glaubwürdige Berichte, wonach Petr Bystron, ein führendes Mitglied der AfD (ID-Fraktion) und Mitglied des Deutschen Bundestags, Zahlungen in Höhe von bis zu 25 000 EUR angenommen hat, um prorussische Propaganda zu verbreiten;
5. bringt ferner seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das FBI das MdEP Maximilian Krah unlängst vernommen hat, und fordert die AfD auf, ihre finanziellen Beziehungen zum Kreml unverzüglich öffentlich anzugeben und den Zweck und die genaue Höhe aller Zahlungen, die aus mit dem Kreml verbundenen Quellen stammen, offenzulegen; bringt ferner seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Mitarbeiter des MdEP Maximilian Krah am 23. April 2024 aufgrund schwerwiegender Vorwürfe der Spionage für China festgenommen wurde;
6. ist äußerst besorgt über jüngste Berichte vom 17. April 2024 über zwei angebliche russische Spione mit doppelter deutscher und russischer Staatsangehörigkeit, die in Bayern verhaftet und beschuldigt wurden, Ziele für potenzielle Angriffe und Sabotageeinsätze, unter anderem gegen militärische Einrichtungen, ausgespäht zu haben; bekräftigt seine große Besorgnis über das Ausmaß der russischen Spionageaktivitäten in Deutschland und anderen Ländern wie Polen, wo ähnliche Umtriebe im März 2023 aufgedeckt wurden, und bekräftigt seine nachdrückliche Forderung nach einer entschlossenen Reaktion auf die Bedrohung, die von in Deutschland und anderen Ländern operierenden russischen Agenten ausgeht;
7. verurteilt aufs Schärfste die Praxis Russlands, illegale Einwanderer zu instrumentalisieren, indem es sie in das Gebiet der EU drängt, um benachbarte Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, Litauen, Lettland und Finnland, zu destabilisieren;
8. ist ebenso besorgt darüber, dass am 22. April 2024 drei Deutsche wegen des Verdachts festgenommen wurden, mit dem chinesischen Ministerium für Staatssicherheit zwecks Weitergabe von militärisch verwendbarer Technologie zusammenzuarbeiten; bekräftigt seine früheren Forderungen an die Mitgliedstaaten, alle Formen der Spionage in der EU wirksamer zu bekämpfen, was auch einen besseren Schutz kritischer Infrastrukturen sowie eine Vorgehensweise umfassen muss, bei der die Spionagetätigkeit gegenüber den dafür verantwortlichen Ländern klar und deutlich zur Sprache gebracht wird; betont, dass diese Enthüllungen über Spionagetätigkeiten wahrscheinlich nur die Spitze des Eisbergs sind und eine ernsthafte Bedrohung für unsere Sicherheit und Demokratie darstellen;
9. verurteilt aufs Schärfste, dass ein der AfD angehörender Mitarbeiter eines Mitglieds des Deutschen Bundestages gemäß einer beunruhigenden Enthüllung renommierter deutscher Medien vom Februar dieses Jahres als Kontaktperson des FSB tätig war, was erhebliche Besorgnis hinsichtlich einer möglichen Einflussnahme aus dem Ausland auf die politische Landschaft Deutschlands aufwirft; verurteilt darüber hinaus aufs Schärfste, dass dieselbe Person wiederholt bei der Einreise aus Russland nach Deutschland von den deutschen Behörden mit Barmitteln in Höhe von 9 000 EUR abgefangen wurde;
10. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Sanktionen anzunehmen, die denen entsprechen, die die tschechische Regierung gegen „Voice of Europe“ sowie Wiktor Medwedtschuk und Artem Martschewskyj verhängt hat; bedauert, dass „Voice of Europe“ seine Tätigkeit am 11. April 2024 von Kasachstan aus wieder aufnehmen konnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Portal „Voice of Europe“ in der gesamten Europäischen Union nicht zugänglich ist; stellt ferner fest, dass die Zugangsausweise der Mitglieder von „Voice of Europe“ für den Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments deaktiviert wurden;
11. gibt seine Zusage, die Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Ermittlungen zum Verhalten der betreffenden MdEP uneingeschränkt zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten; begrüßt, dass die belgischen Behörden eine Untersuchung der mutmaßlichen Einmischung Russlands in die Europawahl eingeleitet haben, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, festzustellen, ob die beteiligten MdEP nach ihrem jeweiligen Strafrecht strafrechtlich verfolgt werden können; fordert, dass die justizielle Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit internationalen Partnern gestärkt wird, damit es leichter wird, länderübergreifende kriminelle Aktivitäten und Netzwerke böswilliger Akteure aus dem Ausland, die verwerflichen Praktiken Vorschub leisten und so Einfluss auf die Wahl zum Europäischen Parlament nehmen und die Demokratie in der EU schwächen wollen, aufzudecken, einschlägige Ermittlungen durchzuführen und strafrechtlich zu verfolgen; verpflichtet sich, seine volle Unterstützung zu leisten und dabei uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; fordert die zuständigen parlamentarischen Gremien auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um für eine rechtzeitige Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Immunität der MdEP zu sorgen, sobald ein entsprechender Antrag von den zuständigen Behörden eingeht; fordert diese Gremien auf, so bald wie möglich nach ihren konstituierenden Sitzungen nach der kommenden Wahl zum Europäischen Parlament zusammenzutreten, um ihre Arbeit unverzüglich aufzunehmen, wenn entsprechende Anträge eingegangen sind; ist weiterhin bereit, seine internen Ethikvorschriften auf der Grundlage höchster Standards und seinen Rahmen für die interne Kontrolle und seinen Rechenschaftsrahmen sowie die Sanktionsmechanismen für festgestellte Verstöße gegen seinen Integritätsrahmen weiter zu verbessern; fordert, dass den Empfehlungen für eine Reform der Vorschriften des Europäischen Parlaments zu Transparenz, Integrität, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung, die am 13. Juli 2023 angenommen wurden, und der vollständigen Umsetzung seiner neuen Vorschriften über Transparenz und Integrität, die im September 2023 angenommen wurden, sowie der Überwachung aller internen Verhaltenskodizes und Beschlüsse, die vom Präsidium des Parlaments gebilligt wurden, höchste Aufmerksamkeit gewidmet wird;
12. begrüßt, dass sich der Beratende Ausschuss für den Verhaltenskodex mit dem Fall der betreffenden MdEP befasst; verpflichtet sich, den geltenden internen Sanktionsrahmen in vollem Umfang durchzusetzen und fordert, dass alle, die als amtierende MdEP oder Kandidaten bei der bevorstehenden Europawahl Geld von der Regierung Russlands oder ihren Helfershelfern erhalten haben oder von ihnen korrumpiert wurden, entlarvt werden; stellt fest, dass die mutmaßlichen Aktivitäten vor der jüngsten Annahme der Reform des Integritätsrahmens des Europäischen Parlaments erfolgten; ist der Ansicht, dass die Regeln das mutmaßliche verwerfliche Verhalten des MdEP nicht verhindert hätten; ist dennoch weiterhin bereit, die Funktionsweise seines Integritätsrahmens, der nach Katargate gestärkt wurde, und die darin festgelegte Sanktionierung weiter zu bewerten und zu verfeinern;
13. begrüßt die Forderung des belgischen Premierministers Alexander De Croo nach einer Dringlichkeitssitzung von Eurojust; begrüßt auch die Forderung, das Mandat des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu prüfen und erforderlichenfalls zu erweitern, damit diese Fälle strafrechtlich verfolgt werden können; begrüßt ferner die vom belgischen Ratsvorsitz angekündigte Vereinbarung, einen befristeten Krisenstab einzusetzen, um den Versuchen Russlands, sich in die bevorstehende Europawahl einzumischen, entgegenzuwirken, und betont, dass im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl zum Europäischen Parlament alle Behörden der Mitgliedstaaten und der EU ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Einflussnahme aus dem Ausland verstärken müssen, um die vollständige Integrität dieser wichtigen Wahl sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Redefreiheit, die Medienfreiheit und die Einhaltung der Rechtsvorschriften in allen demokratischen Prozessen gleichermaßen wichtig sind und nicht ungebührlich eingeschränkt werden dürfen;
14. bekräftigt, dass es frühere Fälle politischer Partnerschaften zwischen rechtsextremen Parteien in Europa und der russischen Führung wie das Bankdarlehen für die Partei von Le Pen in Frankreich, das Partnerschaftsabkommen zwischen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) und Putins Partei „Einiges Russland“ sowie zahlreiche Treffen und Austausche zwischen verschiedenen gewählten MdEP, einschließlich der Führung der deutschen Partei AfD, verurteilt hat;
15. ist besorgt über den österreichischen Spionagefall, in dem der ehemalige österreichische Geheimdienstbeamte Egisto Ott, der angeblich enge Beziehungen zum FPÖ-Politiker Hans-Jörg Jenewein unterhält, beschuldigt wird, für Russland spioniert und rechtswidrig personenbezogene Daten aus Polizeidatenbanken abgerufen zu haben, einschließlich der Weitergabe von Mobiltelefondaten ehemaliger hochrangiger österreichischer Amtsträger an russische Nachrichtendienste;
16. bringt seine Besorgnis angesichts glaubwürdiger Berichte über verstärkte Versuche Russlands zum Ausdruck, sich in die bevorstehenden Wahlen zum bulgarischen nationalen Parlament am 9. Juni 2024 einzumischen; äußert große Besorgnis über die Existenz eines von Russland kontrollierten Netzwerks von Desinformationsagenten, die auf Social-Media-Plattformen, in den herkömmlichen Medien, in der Wissenschaft sowie in nichtstaatlichen Organisationen und politischen Parteien aktiv sind; ist zutiefst besorgt über die zahlreichen Liegenschaften in Bulgarien, die sich derzeit im Besitz der russischen staatlichen Stellen befinden und von denen einige von strategischer Bedeutung sind und als Zentren der russischen Einmischung und der Einflussnahme auf die demokratischen Prozesse im Land dienen;
17. ist zutiefst besorgt über eine Reihe von politischen Maßnahmen und vertretenen Standpunkten der ungarischen Regierung, die unter der Führung von Premierminister Orbán bei zahlreichen wichtigen Anlässen eine prorussische und chinesische Position eingenommen hat;
18. verurteilt die Beteiligung Russlands an Desinformationskampagnen sowie die mutmaßlich intensiven Kontakte und zahlreichen Treffen zwischen den Agenten, die für die Einflussnahme Russlands auf eine sezessionistische Gruppe Kataloniens verantwortlich sind; schlägt vor, dass das Europäische Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen in Helsinki eine Untersuchung durchführt; fordert die zuständigen Justizbehörden auf, die Verbindungen der MdEP, die mit dem Kreml und Russlands Versuchen der Destabilisierung und Einflussnahme in der EU und ihren Mitgliedstaaten in Verbindung stehen, wirksam zu untersuchen; missbilligt sämtliche Angriffe auf die Richter, die die Ermittlungen in den Fällen zu Aktivitäten im Zusammenhang mit Einflussnahme leiten;
19. ist der Ansicht, dass die jüngsten Anschuldigungen zu ahndende Handlungen gemäß dem Verhaltenskodex darstellen könnten und, falls sich dies bestätigt, mit aller Entschlossenheit darauf reagiert werden muss; unterstreicht, wie wichtig es ist, umgehend gründliche interne Ermittlungen durchzuführen, um alle möglichen Fälle von Einflussnahme aus dem Ausland durch Russland und andere Länder im Europäischen Parlament in Augenschein zu nehmen; hebt hervor, dass diese Enthüllungen Teil eines größeren Musters russischer Einflussnahme sind, wie in den Abschlussberichten der Sonderausschüsse INGE und ING2 hervorgehoben wird;
20. ist der Ansicht, dass an den Vorwürfen in Bezug auf das betreffende MdEP nochmals deutlich wird, dass die Sicherheitskultur im Europäischen Parlament verbessert werden muss; bekräftigt daher seine Forderung nach der vollständigen Umsetzung der Empfehlungen in seiner Entschließung vom 13. Juli 2023 zu Empfehlungen für die Reform der Vorschriften des Europäischen Parlaments zu Transparenz, Integrität, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung, einschließlich einer obligatorischen Sicherheitsschulung für MdEP und das Personal, einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung und einer verstärkten Überprüfung des Personals, insbesondere von Personen, die an Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit teilnehmen; betont, dass viele nationale Parlamente und internationale Organisationen über legitime und gut funktionierende Systeme in diesem Bereich verfügen, und fordert diesbezüglich eine Prüfung bewährter Verfahren;
21. fordert das Parlament auf, dass für alle MdEP und ihre Büros sowie für die Bediensteten des Parlaments regelmäßige, verpflichtende und wirksame Schulungen zu den Themen Sicherheit, Einflussnahme, ethische Normen, Einhaltung der Regeln und Integrität eingeführt werden, wodurch sie dafür sensibilisiert werden sollen, dass sie potenzielle Ziele von ausländischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren sind; fordert die Dienststellen des Parlaments auf, wirksame Systeme zur Beobachtung und Überwachung einzurichten, damit Einflussnahme aus dem Ausland aufgedeckt wird, wobei die Mandatsfreiheit der MdEP zu respektieren ist;
22. weist darauf hin, dass Einflussnahme aus dem Ausland eine systemische Bedrohung ist, der energisch entgegengewirkt werden muss; weist ferner darauf hin, dass Russland zwar nach wie vor der Hauptursprung von Einflussnahme aus dem Ausland und Desinformation in der Europäischen Union ist, aber auch andere Länder solche Kampagnen durchgeführt haben; betont, dass die Reaktion der EU auf diese Bedrohungen nur dann wirksam sein kann, wenn sie auf einem übergreifenden, allumfassenden und langfristigen politischen Ansatz beruht, der von der EU und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt wird; ist nach wie vor entschlossen, seine Bemühungen im Kampf gegen die Einflussnahme aus dem Ausland in der EU in den kommenden Jahren fortzusetzen, unter anderem durch ein spezielles parlamentarisches Gremium; betont, dass Wachsamkeit und Schutz vor Einflussnahme aus dem Ausland im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament in diesem Jahr besonders wichtig sind;
23. hebt die wichtigsten Rechtsvorschriften über Medienfreiheit und digitale Rechte hervor, die die Europäische Union in den letzten Jahren angenommen hat, wie das Europäische Medienfreiheitsgesetz, die Verordnung über künstliche Intelligenz oder das Gesetz über digitale Dienste; betont jedoch, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um der Verbreitung böswilliger Desinformation im Internet Einhalt zu gebieten und das Recht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf zuverlässige Nachrichten zu schützen;
24. begrüßt, dass das Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen wurde, das neue Vorschriften auf der Ebene der Union zur Bekämpfung von Geldwäscherisiken im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen enthält;
25. fordert den EAD und die Kommission auf, in das bevorstehende 14. Sanktionspaket weitere vom Kreml gesteuerte Medienunternehmen sowie andere Rundfunk- und Medienorganisationen und Personen aufzunehmen, die für Propaganda- und Desinformationskampagnen in der EU verantwortlich sind;
26. betont, dass dem investigativen Journalismus eine entscheidende Aufgabe dabei zukommt, Versuche von Einflussnahme aus dem Ausland und verdeckte Aktivitäten aufzudecken; bekräftigt seine Forderung an die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten, für eine ausreichende und dauerhafte Finanzierung des investigativen Journalismus Sorge zu tragen; verurteilt aufs Schärfste die vom deutschen Auswärtigen Amt im Januar aufgedeckte groß angelegte Desinformationskampagne, die von Russland auf der Plattform X (vormals Twitter) orchestriert worden sein soll, um die öffentliche Meinung zu manipulieren;
27. verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden Bemühungen Russlands, die historische Erinnerung an die dunkelsten Zeiten Europas, wie den Terror des Nazi-Regimes, zu verfälschen und zu dem Zweck zu missbrauchen, seine derzeitige brutale, unrechtmäßige und unmenschliche Aggression und seine Expansionspolitik zu rechtfertigen, sowie seine Versuche, falsche historische Narrative gezielt zu verbreiten;
28. besteht darauf, dass mehr getan wird, um das europäische Informationsumfeld und das Recht der EU-Bürger auf Zugang zu verlässlichen Informationen zu schützen; weist erneut darauf hin, dass, wie in früheren Berichten des Europäischen Parlaments dargelegt, „Spiegelklauseln“ eingeführt werden müssen, nach denen die Öffnung des europäischen Informationsraums für Drittländer in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zugang europäischer Medien in diesen Ländern zu stehen hat; betont, dass Medienunternehmen, die für feindselige und autoritäre Regime tätig sind, keinen Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments haben sollten; besteht darauf, dass die Kennzeichnung auf Plattformen über die Identifizierung von Fälschungen hinausgehen sollte und auch eine positive Kennzeichnung mithilfe von Instrumenten, die von der Medienbranche geschaffen wurden, wie etwa der Journalism Trust Initiative, eingeführt werden sollte; bekundet in diesem Zusammenhang seine allgemeine Unterstützung für den von Reporter ohne Grenzen vorgeschlagenen neuen Deal für das Recht auf Information;
29. ist der Ansicht, dass mehr Anstrengungen erforderlich sind, um die europäische Demokratie angemessen zu schützen, und fordert die nationalen Behörden nachdrücklich auf, die Bürger der im Fall „Voice of Europe“ betroffenen Mitgliedstaaten umfassend zu informieren;
30. stellt fest, dass das Ziel der russischen Einmischung letztendlich darin besteht, die EU zu untergraben, zu spalten und zu schwächen und die Unterstützung für die Ukraine zu schmälern; betont, dass die hybriden Taktiken der Russischen Föderation die politische Agenda Russlands in der EU nicht im Geringsten voranbringen, sondern im Gegenteil zu weiteren Impulsen für die unerschütterliche Unterstützung der EU für die Ukraine bei ihrer Verteidigung gegen die illegale Besatzungsmacht führen;
31. betont, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine das massive Ausmaß der ausländischen Manipulation von Informationen in der EU und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, das heißt die Länder des westlichen Balkans und der Östlichen Partnerschaft, offengelegt hat; fordert die EU und ihre Nachbarländer auf, ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Desinformation und hybriden Bedrohungen sowie bei der Cybersicherheit zu verstärken;
32. fordert die Europäische Union auf, wachsam zu sein, wenn es um Versuche von Drittländern, einschließlich Russland, geht, ihre demokratischen Prozesse ungebührlich zu beeinflussen; warnt die Russische Föderation, dass hybride Desinformationskampagnen, Cyberangriffe und Beeinflussungsoperationen bereits schwerwiegende Angriffe auf die europäische Demokratie darstellen und jede physische Handlung auf europäischem Boden eine dramatische Eskalation bedeuten würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, Russlands Versuche, kritische Infrastruktur zu sabotieren, offenzulegen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen; betont, dass die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Wahlinfrastruktur, die vor und während einer Wahl durch physische Angriffe und Cyberangriffe besonders gefährdet ist, gestärkt werden müssen;
33. weist darauf hin, dass russische Akteure selbst dann, wenn das Gesetz die Quellen der politischen Finanzierung einschränkt, Wege gefunden haben, diese Einschränkungen zu umgehen und ihren Bundesgenossen Unterstützung anzubieten; weist insbesondere auf Belege über Darlehen ausländischer Banken hin (wie im Fall der französischen Partei „Front National“ im Jahr 2016) sowie über Kauf- und Geschäftsvereinbarungen (wie laut den Vorwürfen des „Spiegel“ und der „Süddeutschen Zeitung“ vom 17. Mai 2019 gegen die österreichische FPÖ sowie von „BuzzFeed“ und „L’Espresso“ vom 10. Juli 2019 gegen die italienische „Lega per Salvini Premier“) und über die Ermöglichung finanzieller Aktivitäten (wie von der britischen Presse über die Kampagne „Leave.eu“ berichtet wurde);
34. verurteilt, dass Kampagnen der Einflussnahme aus dem Ausland oft gegen bestimmte Minderheiten und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen gerichtet sind, und stellt fest, dass das gezielte Vorgehen gegen diese Minderheiten dem eigentlichen Zweck dient, die Attraktivität demokratischer und gleichberechtigter Gesellschaften zu untergraben;
35. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.
Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien: “Digital Services Act: – Application of the risk management framework to Russian disinformation campaigns” (Gesetz über digitale Dienste – Anwendung des Rahmens für das Risikomanagement auf Desinformationskampagnen Russlands), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023, https://data.europa.eu/doi/10.2759/764631.
Versuche der erneuten Vorlage eines Gesetzes über ausländische Agenten in Georgien und die damit verbundenen Einschränkungen für die Zivilgesellschaft
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu den Versuchen der erneuten Vorlage eines Gesetzes über ausländische Agenten in Georgien und den damit verbundenen Einschränkungen für die Zivilgesellschaft (2024/2703(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und des für Nachbarschaft und Erweiterung zuständigen Mitglieds der Kommission vom 17. April 2024 zu der Annahme des Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 4. April 2024 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2023,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2023 mit dem Titel „Mitteilung 2023 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2023)0690),
– unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits(1),
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, der Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zum Südkaukasus und des Ständigen Berichterstatters des Europäischen Parlaments für Georgien vom 18. April 2024 zu der erneuten Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland in Georgien,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit sowie auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln, in der Verfassung Georgiens verankerte Grundrechte darstellen;
B. in der Erwägung, dass sich Georgien als Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dazu verpflichtet hat, die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu achten;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union von Georgien, einem Bewerberland für den EU-Beitritt, erwartet, dass es das Assoziierungsabkommen und andere internationale Verpflichtungen, die es eingegangen ist, uneingeschränkt einhält und insbesondere die Voraussetzungen erfüllt und die Schritte unternimmt, die in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 festgelegt sind; in der Erwägung, dass der Europäische Rat Georgien den Status eines Bewerberlandes nur unter der Abrede zuerkannt hat, dass diese Schritte unternommen würden; in der Erwägung, dass Georgien mit dieser Empfehlung aufgefordert wurde, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft frei handeln kann (Schritt 9), und Desinformation über die EU und ihre Werte zu bekämpfen (Schritt 1), und in der Erwägung, dass der genannte Gesetzesentwurf beiden Zielen zuwiderläuft;
D. in der Erwägung, dass das georgische Parlament am 17. April 2024 das sogenannte Gesetz über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland mit 83 Stimmen ohne Gegenstimmen in erster Lesung gebilligt hat – trotz der Massendemonstrationen der Bürgerinnen und Bürger Georgiens und der Kritik der Präsidentin Georgiens, die den Gesetzesentwurf als eine „Sabotage des Weges des Landes nach Europa“ bezeichnet hatte, und obwohl der Gesetzesentwurf auf nationaler und internationaler Ebene verurteilt wurde und die europäischen Partner Georgiens wiederholt gefordert hatten, dass der Gesetzesentwurf zurückgezogen wird; in der Erwägung, dass Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, durch das Gesetz verpflichtet würden, sich innerhalb von zwei Monaten als „Organisationen, die die Interessen einer ausländischen Macht verfolgen“ registrieren zu lassen und sich selbst so zu bezeichnen; in der Erwägung, dass diese Organisationen zusätzlichen Kontroll- und Berichterstattungspflichten unterliegen würden und unter Umständen Sanktionen, darunter auch Geldbußen in Höhe von bis zu 25 000 GEL (etwa 8 710 EUR), gegen sie verhängt werden könnten; in der Erwägung, dass durch das Gesetz die Möglichkeiten der Medien und der Organisationen der Zivilgesellschaft, frei zu handeln, erheblich eingeschränkt würden;
E. in der Erwägung, dass das legitime Ziel, die Transparenz nichtstaatlicher Organisationen, die Mittel aus dem Ausland erhalten, sicherzustellen, in keiner Weise als Rechtfertigung dafür herangezogen werden darf, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen ihre Aktivitäten – insbesondere im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte – eingeschränkt werden;
F. in der Erwägung, dass dieser Gesetzesentwurf zu einer Zeit vorgelegt wird, die von zunehmenden Angriffen auf die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien in Georgien und von Maßnahmen gegen die Förderung der Demokratie durch internationale Geber geprägt ist, und dass dies offenbar ein Versuch ist, den Raum für die Zivilgesellschaft einzuschränken und kritische Stimmen in der Öffentlichkeit zum Schweigen zu bringen, unter anderem indem der Zugang zu Finanzmitteln aus dem Ausland eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass dieser Gesetzesentwurf lediglich die neueste von mehreren legislativen und anderen Initiativen der georgischen Regierung im Vorfeld der Wahl ist, zu denen auch gehört, dass Verfassungsänderungen zur Bekämpfung der „LGBT-Propaganda“ angekündigt wurden und eine Regelung zu verpflichtenden Geschlechterquoten für Frauen im Parlament rückgängig gemacht wurde, und mit denen demokratische Reformen gefährdet werden und zur Verbreitung von Desinformation über die EU, ihre Werte und ihre Politik beigetragen wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits in früheren Entschließungen Maßnahmen gefordert hat, um die destruktive Rolle zu schmälern, die die Interessen der Oligarchie in der Politik und Wirtschaft Georgiens spielen, darunter auch bei der politisch motivierten Verfolgung von Journalisten und politischen Gegnern wie dem ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili, dessen Freilassung aus humanitären Gründen das Parlament gefordert hat, damit er sich im Ausland medizinisch behandeln lassen kann;
1. verurteilt aufs Schärfste die erneute Vorlage des umstrittenen Entwurfs eines Gesetzes über die Transparenz der Einflussnahme aus dem Ausland, das der Zivilgesellschaft und den unabhängigen Medien verheerende Beschränkungen auferlegen und sie dadurch ihrer Handlungsfreiheit berauben würde, weshalb der Gesetzesentwurf massive Proteste der georgischen Öffentlichkeit, von Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängigen Medien und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Georgien sowie der europäischen und internationalen Partner des Landes hervorgerufen hat;
2. betont, dass der Gesetzesentwurf nicht mit den Werten und demokratischen Grundsätzen der EU vereinbar ist, den Bestrebungen Georgiens im Hinblick auf eine EU-Mitgliedschaft zuwiderläuft, dem Ansehen Georgiens auf internationaler Ebene schadet und die euro-atlantische Integration des Landes gefährdet;
3. betont, dass keine EU-Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden sollten, solange dieses Gesetz Teil der georgischen Rechtsordnung ist;
4. fordert das Parlament Georgiens daher nachdrücklich auf, die parlamentarischen Verfahren zur Annahme des Gesetzes einzustellen, und fordert die Regierung Georgiens nachdrücklich auf, den Verpflichtungen nachzukommen, die sie im März 2023 eingegangen ist, als sie ankündigte, dass sie ihren Gesetzesentwurf zur Einführung von Beschränkungen für die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien bedingungslos zurückziehen und ein solches Gesetz nicht erneut vorschlagen werde; fordert die Regierung Georgiens auf, auch keine weiteren Legislativvorschläge vorzulegen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten stehen und somit den Kopenhagener Kriterien für die EU-Mitgliedschaft zuwiderlaufen würden;
5. hebt hervor, dass der Gesetzesentwurf die Bestrebungen der großen Mehrheit der Bevölkerung Georgiens, in einer demokratischen Gesellschaft zu leben, die demokratischen Reformen und die Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit fortzusetzen, eine enge Zusammenarbeit mit den euro-atlantischen Partnern zu pflegen und sich dem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu verpflichten, untergräbt;
6. betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht, sich friedlich zu versammeln, und das Recht auf friedlichen Protest Grundfreiheiten sind und insbesondere in einem EU-beitrittswilligen Land unter allen Umständen geachtet werden müssen;
7. fordert die Regierung Georgiens nachdrücklich auf, die verfassungsmäßigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger Georgiens zu achten, und bringt vor diesem Hintergrund seine Besorgnis über die Berichte darüber zum Ausdruck, die Bereitschaftspolizei habe übermäßige Gewalt angewendet, um Demonstranten zu zerstreuen, die gegen den umstrittenen Gesetzesentwurf protestierten; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, gegen die für die unrechtmäßige und übermäßige Anwendung von Gewalt Verantwortlichen zu ermitteln und sie zur Rechenschaft zu ziehen;
8. betont, dass die Rolle der Zivilgesellschaft und unabhängiger Medien als öffentliche Kontrollinstanzen für eine demokratische Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist sowie entscheidend dafür, dass die für den EU-Beitritt notwendigen Reformen vorangebracht werden, und fordert die staatlichen Stellen Georgiens daher auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um ein entsprechend günstiges Umfeld zu gewährleisten, in dem die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien frei handeln können;
9. verurteilt, dass sich die Regierung Georgiens vom Beispiel ähnlicher, sehr umstrittener Rechtsvorschriften Russlands leiten lässt, darunter das Gesetz Russlands über ausländische Agenten, mit dem Organisationen und Aktivisten der Zivilgesellschaft bewusst gebrandmarkt und diskriminiert werden und das auch dazu genutzt wird, Widerstand gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu unterdrücken und alle noch verbleibenden kritischen Stimmen in dem Land zum Schweigen zu bringen;
10. erinnert daran, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14./15. Dezember 2023 unter der Abrede, dass die in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten einschlägigen Maßnahmen ergriffen werden, Georgien den Status eines Bewerberlandes zuerkannt hat; betont, dass Georgien mit dieser Empfehlung aufgefordert wurde, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft frei handeln kann, und Desinformation über die EU und ihre Werte zu bekämpfen, und hebt hervor, dass der genannte Gesetzesentwurf beiden Zielen zuwiderläuft;
11. erinnert die Regierung Georgiens an die Verpflichtungen, die sie eingegangen ist, und die Werte und Grundsätze, denen sie sich verschrieben hat, als sie die EU-Mitgliedschaft beantragt hat, und fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, das für Nachbarschaft und Erweiterung zuständige Mitglied der Kommission und die Präsidentin der Kommission auf, dies ebenfalls zu tun;
12. fordert die Kommission auf, eine Zwischenbewertung der Fortschritte Georgiens bei der Umsetzung der neun in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 genannten Schritte vorzulegen;
13. fordert die Kommission auf, umgehend die Auswirkungen des von Georgien geplanten Gesetzes über ausländische Agenten auf die kontinuierliche Erfüllung der Zielvorgaben für die Visaliberalisierung durch Georgien zu bewerten, insbesondere die Zielvorgaben in Bezug auf die Grundrechte, die ein wesentlicher Bestandteil der EU-Politik zur Visaliberalisierung sind;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfs auf die Rolle der EU als Geber in Georgien zu bewerten und gegenüber der Regierung und dem Parlament Georgiens diese möglichen Auswirkungen und die möglichen Folgen für die Bereitstellung von Finanzmitteln aus der EU im Allgemeinen deutlich zu machen;
15. fordert die Regierung Georgiens nachdrücklich auf, wieder den Weg in Richtung Europa einzuschlagen, ihrer Zusage nachzukommen, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu achten, zu stärken und zu fördern, sowie im Geiste des Engagements und einer Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Georgiens und der politischen Opposition auch tatsächlich auf die vollständige Umsetzung der Schritte hinzuwirken, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen für den Bewerberstatus und eine EU-Mitgliedschaft zu erfüllen;
16. missbilligt die persönliche Rolle, die Georgiens einziger Oligarch Bidsina Iwanischwili, der am 30. Dezember 2023 als „Ehrenvorsitzender“ der Partei „Georgischer Traum“ in die aktive Politik zurückgekehrt ist, in der aktuellen politischen Krise und bei einem weiteren Versuch, den prowestlichen Kurs des Landes zugunsten einer Ausrichtung auf Russland zu untergraben, spielt; fordert den Rat und die demokratischen Partner der EU erneut auf, aufgrund der Rolle, die Iwanischwili hinsichtlich der Verschlechterung des politischen Prozesses in Georgien und des Vorgehens gegen die Interessen der georgischen Bevölkerung spielt, die Verhängung persönlicher Sanktionen gegen ihn in Erwägung zu ziehen;
17. bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung für die legitimen europäischen Bestrebungen der Bevölkerung Georgiens und ihren Wunsch, in einem wohlhabenden Land ohne Korruption zu leben, das die Grundfreiheiten uneingeschränkt achtet, die Menschenrechte schützt und eine offene Gesellschaft und unabhängige Medien garantiert; betont, dass die Entscheidung, Georgien den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, auf dem Wunsch beruhte, die Errungenschaften und die demokratischen Bestrebungen der Zivilgesellschaft Georgiens sowie die überwältigende Unterstützung seiner Bürgerinnen und Bürger für den EU-Beitritt des Landes zu würdigen;
18. fordert die Partei „Georgischer Traum“, die die Mehrheit im Parlament hat, nachdrücklich auf, ihre vorgeschlagenen verfassungsrechtlichen Vorschriften zurückzuziehen, mit denen die Rechte von LGBTIQ-Personen eingeschränkt werden, was einen Angriff nicht nur auf die LGBTIQ-Gemeinschaft, sondern auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und eine freie Zivilgesellschaft darstellt;
19. fordert die staatlichen Stellen Georgiens erneut auf, den ehemaligen georgischen Präsidenten Micheil Saakaschwili aus humanitären Gründen freizulassen und ihm eine angemessene medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen; betont, dass sein Fall zudem ein Beleg dafür ist, wie wichtig es ist, eine echte Reform des Justizsystems durchzuführen;
20. fordert eine unparteiische und unabhängige, langfristige internationale Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, um die bevorstehende Parlamentswahl in dem Land im Oktober 2024 zu beobachten;
21. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie der Präsidentin, der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.
Irans beispielloser Angriff auf Israel und die dringende Notwendigkeit einer Deeskalation und einer Reaktion der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu Irans beispiellosem Angriff auf Israel und der Notwendigkeit einer Deeskalation und einer Reaktion der EU (2024/2704(RSP))
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. April 2024 zu den Angriffen der Islamischen Republik Iran auf Israel,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 vom 14. April 2024 zu Irans Angriff auf Israel,
– unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. April 2024 zu Iran,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 3. April 2024 zum Angriff in Damaskus,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran(1),
– unter Hinweis auf die EU-Terroristenliste und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die Liste(2),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. April 2024,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Haager Übereinkommen von 1899 und 1907 und die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU an den Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 12. September 2023 zur Überprüfung und Überwachung in Iran angesichts der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen von 1970,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Iran am 13. April 2024 zum ersten Mal israelisches Hoheitsgebiet angegriffen und mehr als 300 Drohnen und Flugkörper abgefeuert hat; in der Erwägung, dass die meisten Drohnen und Flugkörper von Israel, den USA, dem Vereinigten Königreich und Frankreich abgefangen wurden, die auch Luftaufklärung und Verteidigung von Jordanien aus lieferten; in der Erwägung, dass dennoch fünf Flugkörper israelisches Hoheitsgebiet getroffen haben, wobei der israelische Luftwaffenstützpunkt Newatim getroffen und ein siebenjähriges Mädchen aus der arabischen Beduinengemeinschaft schwer verletzt wurde; in der Erwägung, dass alle 170 Drohnen und 30 Marschflugkörper abgefangen wurden, bevor sie in israelisches Hoheitsgebiet gelangten, und dass 105 von 110 ballistischen Flugkörpern von den israelischen Abwehrsystemen gegen ballistische Flugkörper abgefangen wurden; in der Erwägung, dass die Hisbollah vor dem Angriff und während des Angriffs auch Raketen in Richtung Golanhöhen startete und die Huthi Israel angegriffen haben;
B. in der Erwägung, dass das iranische Konsulat in Damaskus (Syrien) am 1. April 2024 bei einem Luftangriff, der weithin Israel zugeschrieben wird, bombardiert wurde, und dass dabei sieben Offiziere, darunter zwei hochrangige iranische Generäle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC), getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden; in der Erwägung, dass das iranische Konsulat in Damaskus Berichten zufolge genutzt wurde, um 150 Angriffe auf US-amerikanische und israelische Ziele in der Region zu verüben; in der Erwägung, dass Iran nach dem Bombenanschlag „Bestrafung und Rache“ gefordert hat; in der Erwägung, dass die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen diplomatischer Räumlichkeit Schutz gewähren; in der Erwägung, dass alle Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Bedenken geäußert und eine Deeskalation der Lage gefordert haben; in der Erwägung, dass US-Beamte bestätigt haben, dass Israel in der Nacht vom 19. April 2024 einige Vergeltungsmaßnahmen mit Drohnenangriffen in der zentralen Provinz Isfahan durchgeführt hat;
C. in der Erwägung, dass die EU, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und andere die Angriffe einstimmig verurteilt und beide Seiten aufgefordert haben, auf eine Deeskalation der Lage hinzuarbeiten;
D. in der Erwägung, dass die abscheulichen Terroranschläge der Hamas in Israel vom 7. Oktober 2023, bei denen ihre Einsatzkräfte hauptsächlich Zivilpersonen brutal töteten und 253 Menschen als Geiseln entführten und in den Gazastreifen verbrachten, von denen 112 inzwischen freigelassen wurden, tiefgreifende und nachteilige Auswirkungen auf die Stabilität des gesamten Nahen Ostens hatten; in der Erwägung, dass der anschließende Krieg Israels gegen die Hamas-Terroristen im Gazastreifen zu einer unverhältnismäßigen militärischen Reaktion geführt hat, bei der Zehntausende Zivilpersonen, darunter viele humanitäre Helfer und Journalisten, getötet wurden und eine katastrophale humanitäre Lage, einschließlich eines beispiellosen Ausmaßes an Hungersnöten, verursacht wurde, da die Bevölkerung keinen sicheren und ungehinderten Zugang zu humanitärer Hilfe hat; in der Erwägung, dass die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 tiefgreifende und nachteilige Auswirkungen auf die Stabilität des gesamten Nahen Ostens haben;
E. in der Erwägung, dass Iran die terroristische Organisation Hamas in den besetzten palästinensischen Gebieten finanziell und logistisch unterstützt hat;
F. in der Erwägung, dass seit dem 7. Oktober 2023 Hunderte von Flugkörpern und Luftangriffen, die von der Hisbollah und ihren Verbündeten und Israel abgefeuert bzw. gestartet wurden, den Süden Libanons und den Norden Israels getroffen haben, wodurch 60 000 Israelis und 30 000 Libanesen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass Israels Luftangriffe im Libanon gegen Mitglieder der Hisbollah und der Hamas gerichtet waren;
G. in der Erwägung, dass Iran Milizen aus dem Libanon, dem Irak, Iran und Afghanistan nach Syrien gebracht hat, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und das Hoheitsgebiet von Syriens Regime zu kontrollieren; in der Erwägung, dass die von Iran unterstützten Milizen in Syrien Israel seit dem 7. Oktober 2023 verstärkt mit Drohnen und Raketen angreifen;
H. in der Erwägung, dass Irans Verbündeter in Syrien, das Assad-Regime, das Lager Jarmuk, das größte palästinensische Flüchtlingslager in Syrien, zwischen 2011 und 2015 belagert und beschossen und seine Bewohner aushungern lassen hat, wobei Hunderte Zivilpersonen getötet und mehr als 200 000 palästinensische Flüchtlinge vertrieben wurden;
I. in der Erwägung, dass die von Iran unterstützten Milizen im Irak negativen politischen und militärischen Einfluss ausgeübt haben und sich der Kontrolle der nationalen Verteidigungsbehörden entziehen; in der Erwägung, dass sie gezielt gegen US-amerikanische Militärstützpunkte sowie die irakische Region Kurdistan vorgegangen sind; in der Erwägung, dass eine pro-iranische Miliz im Irak sich zu den Angriffen vom 1. April 2024 auf einen israelischen Marinestützpunkt in Eilat bekannt hat;
J. in der Erwägung, dass Iran im Jemen erhebliche Unterstützung leistet und eng mit der Huthi-Bewegung verbunden ist; in der Erwägung, dass die Angriffe der Huthi seit Oktober 2023 gegen die internationale Handelsschifffahrt in der Meerenge Bab al-Mandab gerichtet sind, wodurch der Seeverkehr im Roten Meer erheblich gestört und die weltweite wirtschaftliche Stabilität gefährdet wurde; in der Erwägung, dass sie seit dem 19. November 2023 das in Japan registrierte Schiff Galaxy Leader gekapert haben und seine Besatzung, darunter drei EU-Bürger, als Geiseln halten; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und ihre europäischen Verbündeten Drohnenangriffe der Huthi abgefangen haben; in der Erwägung, dass die EU-Marineoperation ASPIDES im Februar 2024 eingerichtet wurde, um die internationale Seefahrt zu schützen; in der Erwägung, dass der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess im Jemen seit Oktober 2023 ins Stocken geraten ist; in der Erwägung, dass Irans frühere Angriffe, wie die Kaperung des Containerschiffs MSC Aries unter portugiesischer Flagge mit estnischer Besatzung in der Straße von Hormus, eine Gefahr für die internationale maritime Sicherheit darstellen;
K. in der Erwägung, dass das Nuklearprogramm Irans wiederholt gegen die Bestimmungen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) verstoßen hat, indem der Grenzwert für seine Lagerbestände an Uran überschritten wurde, die Anreicherungsaktivitäten auf 60 % erhöht wurden, die Tätigkeiten im Rahmen des JCPOA in kerntechnischen Anlagen wieder aufgenommen wurden und die Aufsicht durch die IAEO wirksam behindert wurde; in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten gegenüber dem IAEO-Gouverneursrat am 13. September 2023 tiefe Besorgnis über diese Entwicklungen zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass Iran Israel nach Spekulationen, wonach Israel iranische Nuklearanlagen ins Visier nehmen würde, davor gewarnt hat, dass es seine Nukleardoktrin überprüfen könnte;
L. in der Erwägung, dass Iran erhebliche militärische Unterstützung geleistet hat, unter anderem durch den Bau einer Drohnenfabrik in Russland und die Lieferung von mehreren Tausend Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge), von (Artillerie-)Munition und von ballistischen Boden-Boden-Flugkörpern, um Russland bei seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine zu unterstützen; in der Erwägung, dass diese Waffen wahllos gegen die Bevölkerung und die zivile Infrastruktur der Ukraine eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 20. Juli 2023 einen neuen Rahmen für restriktive Maßnahmen eingerichtet hat, die auf die militärische Unterstützung Russlands durch Iran abzielen;
M. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, friedliche Demonstranten, Journalisten, Künstler, die LGBTIQ-Gemeinschaft, Gewerkschaftler und Spitzensportler unter der brutalen nationalen und internationalen Repression durch Iran, auch auf EU-Boden, gelitten haben, insbesondere Gegner des iranischen Regimes, wie der ehemalige Vizepräsident des Europäischen Parlaments Alejo Vidal-Quadras, der vermutlich vom IRGC erschossen wurde; in der Erwägung, dass derzeit Tausende von politischen Gefangenen unter entsetzlichen Bedingungen inhaftiert sind, viele von ihnen in Todeszellen; in der Erwägung, dass Iran einer der weltweit größten Straftäter in Bezug auf die Todesstrafe ist, da dort 2023 nach Angaben von Amnesty International mindestens 853 Menschen hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass ethnische, religiöse und sexuelle Minderheiten in Iran nach wie vor gewaltsamer Unterdrückung ausgesetzt sind;
N. in der Erwägung, dass Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen das Problem der Geschlechterapartheid in Iran angesprochen haben; in der Erwägung, dass seit September 2022, nachdem Mahsa Dschina Amini getötet wurde, in Iran historische Proteste für Frauenrechte stattgefunden haben; in der Erwägung, dass Mahsa Dschina Amini und die iranische Bewegung „Frau, Leben, Freiheit“ 2023 mit dem Sacharow-Preis für geistige Freiheit ausgezeichnet wurden; in der Erwägung, dass das iranische Regime mit einer noch strengeren Gesetzgebung reagiert hat, wodurch die Kleidung von Frauen weiter eingeschränkt und die Geschlechtertrennung ausgeweitet wurde;
O. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten das IRGC im April 2019 als ausländische terroristische Organisation eingestuft haben; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit Anfang 2023 fordert, das IRGC in die EU-Liste terroristischer Organisationen aufzunehmen; in der Erwägung, dass das IRGC in den letzten 30 Jahren an der Planung bzw. Durchführung von Dutzenden von Operationen, Attentaten und Terroranschlägen auf EU-Boden beteiligt war, darunter das „Mykonos-Attentat“ 1992 in Berlin, der Bombenangriff auf einen Bus im Jahr 2012, bei dem fünf israelische Bürger und ein bulgarischer Staatsangehöriger getötet wurden, die Ermordung iranischer Dissidenten in den Jahren 2015 und 2017 in den Niederlanden, ein geplanter Bombenanschlag auf iranische Dissidenten 2018 in Paris, ein geplantes Attentat auf drei iranische Dissidenten 2018 in Dänemark und ein versuchter Brandanschlag 2022 auf eine Synagoge in Bochum (Deutschland); in der Erwägung, dass einige EU-Außenminister auf der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 16. April 2024 Sanktionen gegen das IRGC beantragt haben;
P. in der Erwägung, dass schätzungsweise zwei Dutzend unschuldige EU-Bürger als Teil der iranischen Geiseldiplomatie willkürlich inhaftiert wurden, um politische Gewinne zu erzwingen; in der Erwägung, dass Iran Dissidenten außerhalb seines eigenen Hoheitsgebiets entführt hat, um sie in Iran festzunehmen oder hinzurichten;
Q. in der Erwägung, dass Iran als Reaktion auf die von der EU gegen Iran verhängten Sanktionen Vergeltungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) ergriffen hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im November 2022 beschlossen hat, dass seine Delegationen und Ausschüsse nicht mehr mit Irans Staatsorganen zusammenarbeiten werden;
R. in der Erwägung, dass der Rat am 17. April 2024 beschlossen hat, seine Sanktionsregelung gegen Iran auf die Herstellung von iranischen Flugkörpern und Drohnen auszuweiten; in der Erwägung, dass die US-Regierung neue Sanktionen gegen die iranischen Programme für ballistische Flugkörper und Drohnen verhängt hat;
S. in der Erwägung, dass zwar ein Teil der iranischen Bevölkerung, der in den staatlichen Medien dargestellt wird, die Angriffe des iranischen Regimes unterstützt, diese jedoch von vielen Iranern im Land und im Ausland heftig kritisiert werden; in der Erwägung, dass mutmaßlich Maßnahmen ergriffen wurden, um nach dem Angriff abweichende Meinungen zu unterdrücken und kritische Äußerungen zu verhindern; in der Erwägung, dass das iranische Regime kein rechtmäßiger Vertreter des iranischen Volkes ist;
1. verurteilt aufs Schärfste Irans beispiellosen Drohnen- und Flugkörperangriff auf Israel in der Nacht vom 13. auf den 14. April 2024 sowie die damit verbundene ernsthafte Eskalation und Bedrohung der regionalen Sicherheit; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Sicherheit des Staates Israel und seiner Bürger; bekundet der Familie des Opfers aus der israelischen arabischen Beduinengemeinschaft, einem siebenjährigen Mädchen, das durch ein Schrapnell schwer verletzt wurde, sein Mitgefühl; verurteilt die gleichzeitigen Angriffe der Verbündeten Irans, nämlich der Hisbollah in den Golanhöhen und der Huthi-Bewegung vor der jemenitischen Küste;
2. bedauert den Anschlag auf das iranische Konsulat in Damaskus am 1. April 2024, der mehrere Todesopfer forderte; weist erneut darauf hin, wie wichtig der Grundsatz der Unverletzlichkeit der diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten ist, der nach dem Völkerrecht in allen Fällen geachtet werden muss;
3. fordert alle Parteien auf, jegliche weitere Eskalation zu vermeiden und ruft zu größtmöglicher Zurückhaltung und Deeskalation auf;
4. begrüßt den Beschluss der EU, die derzeitige Sanktionsregelung, die im Juli 2023 eingeführt wurde, auszuweiten und zu ergänzen, unter anderem durch Sanktionen gegen die Herstellung unbemannter Drohnen und Flugkörper durch Iran und ihre Lieferung an Russland und die Region des gesamten Nahen Ostens; fordert, dass diese Sanktionen umgehend verhängt werden; fordert, dass mehr Personen und Einrichtungen sanktioniert werden, wie etwa das Beit-e Rahbari (Büro des Obersten Führers Irans), der Generalstab der iranischen Streitkräfte, die Hauptverwaltung von Chatam al-Anbija und ihren Befehlshaber Gholam Ali Raschid, die Marine des IRGC, der iranische Verteidigungsminister Brigadegeneral Mohammad Resa Aschtiani und der Direktor der Organisation der Aerospace Industries Organisation Irans Seid Nuschin; stellt fest, dass die derzeitigen EU-Sanktionen nur sechs Personen und fünf Einrichtungen umfassen, die für das iranische Nuklearprogramm verantwortlich sind; betont, dass diese Sanktionen nach Juli 2024 verlängert werden müssen; fordert den Rat auf, zusätzliche Sanktionen im Banken-, Öl- und Luftverkehrssektor für den Fall vorzusehen, dass das iranische Regime die Lage in nicht hinnehmbarer Weise weiter verschlimmert, und Irans Staatsorganen diese vorbereitenden Maßnahmen im Voraus mitzuteilen; fordert den Rat nachdrücklich auf, die jüngsten Sanktionen der Vereinigten Staaten gegen Iran zu bewerten und den Mehrwert einer Synchronisierung der Sanktionsregelungen der EU und der Vereinigten Staaten zu berücksichtigen, soweit dies relevant und möglich ist; betont, dass diese Sanktionen so weit wie möglich mit den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, den G7-Staaten und anderen Verbündeten abgestimmt werden sollten;
5. bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), das IRGC in die EU-Liste terroristischer Organisationen aufzunehmen, und betont, dass dieser Beschluss längst überfällig ist; hebt hervor, dass in den letzten Jahren Dutzende Attentate und versuchte Attentate des IRGC auf europäischem Boden verübt wurden;
6. hebt die engen Verbindungen zwischen Iran/dem IRGC, seinen Verbündeten wie den Huthi, irakischen und syrischen Milizen und Organisationen, die auf der EU-Liste terroristischer Organisationen stehen, insbesondere der Hamas und des bewaffneten Flügels der Hisbollah, hervor; fordert den Rat und den VP/HR auf, die Hisbollah insgesamt auf die EU-Liste terroristischer Organisation zu setzen; verurteilt die Ausfuhr von Drohnen und Munition durch Iran zur Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine;
7. ist zutiefst besorgt über die fortlaufende Eskalation in der Region und die destabilisierende Rolle, die das iranische Regime und sein Netzwerk nichtstaatlicher Akteure im Nahen Osten spielen; ist äußerst beunruhigt über die große Gefahr einer zunehmenden regionalen Eskalation; verurteilt sämtliche Handlungen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die eine sich verschärfende Eskalation auslösen oder dazu beitragen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, deeskalierend zu agieren, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen, von der Androhung oder Anwendung von Gewalt abzusehen und äußerste Zurückhaltung zu üben; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, das Völkerrecht und das humanitäre Völkerrecht jederzeit uneingeschränkt zu achten und zu wahren;
8. fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen mit internationalen Partnern, auch mit den Golfstaaten, fortzusetzen und zu verstärken und dabei auf jüngste Initiativen und insbesondere auf das erste hochrangige Forum der EU und des Golf-Kooperationsrats auf Ministerebene vom 22. April 2024 aufzubauen und eine dringende Deeskalation sowie einen echten Dialog zu fördern;
9. hebt die tiefgreifenden Auswirkungen des Krieges im Gazastreifen auf die Stabilität der Region hervor; missbilligt den Terrorismus und die Kriegsverbrechen, die von der Hamas und anderen palästinensischen Terrorgruppen gegen Israel und gegen das israelische und das palästinensische Volk begangen wurden; fordert, dass alle israelischen Geiseln im Gazastreifen unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden und dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz umgehend Zugang zu allen israelischen Geiseln im Gazastreifen erhält, damit es sie medizinisch versorgen kann; betont, dass Israel verpflichtet ist, bei der Ausübung seines in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Rechts auf Selbstverteidigung das Völkerrecht einzuhalten; verurteilt die unverhältnismäßige militärische Reaktion Israels, die zu einer beispiellosen Zahl ziviler Todesopfer geführt hat; fordert Israel nachdrücklich auf, der hungernden Bevölkerung des Gazastreifens uneingeschränkten, ungehinderten und sicheren Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren und den Anordnungen des internationalen Gerichtshofs nachzukommen; betont, dass eine dauerhafte politische Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt die Stabilität und die Aussichten der Region erheblich verbessern würde; bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung für eine durch Verhandlungen erzielte Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967, bei der zwei souveräne, demokratische Staaten mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts in Frieden und garantierter Sicherheit nebeneinander bestehen;
10. stellt fest, dass Iran, Russland und China zunehmend kritische Informationen austauschen und durch Briefkastenfirmen sowie Bemühungen, ihre Bankensysteme und Öltransfers auf See mit abgeschalteten Ortungsgeräten zu verknüpfen, zusammenarbeiten, wodurch die EU-Sanktionen an Wirksamkeit verlieren; fordert eine bessere Durchsetzung der EU-Sanktionen, eine dringende Modernisierung der automatischen Identifizierungssysteme zur Bekämpfung von Sanktionen und der Umgehung von Embargos sowie eine verstärkte Überwachung und Überprüfung mutmaßlicher iranischer Schiffe;
11. verurteilt die anhaltende Nichteinhaltung der gesetzlichen Schutzverpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA und die Fortführung seines Nuklearprogramms über jede überzeugende zivile Rechtfertigung hinaus; betont, dass mehrere glaubwürdige Quellen erklärt haben, dass es sich bei Irans derzeitiger „Ausbruchszeit“ – die Zeit, die Iran benötigt, um ausreichend waffenfähiges Plutonium herzustellen – nur um Wochen handelt; fordert Irans Staatsorgane nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen und alle damit zusammenhängenden noch offenen Fragen anzugehen; fordert die E3 (Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich) und ihre Partner nachdrücklich auf, in Erwägung zu ziehen, Iran eine Frist aufzuerlegen, seinen Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA nachzukommen, und im Falle der Nichteinhaltung gemeinsam den Mechanismus für rückwirkende Sanktionen im Rahmen der Resolution 2231 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Anspruch zu nehmen;
12. in der Erwägung, dass die USA äußerst besorgt über die militärische Zusammenarbeit zwischen Iran und Nordkorea sind, insbesondere bei Atomraketen und ballistischen Flugkörpern; in der Erwägung, dass auch berechtigte Bedenken hinsichtlich der militärischen Zusammenarbeit Irans mit Russland und Pakistan und der verstärkten Zusammenarbeit Irans mit China im Bereich der Militärtechnologie bestehen; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über den Austausch von Langstreckenraketentechnologien und -waffen zwischen Nordkorea und Iran berichtet hat, die auch an Irans Stellvertretertruppen im Nahen Osten geliefert wurden; in der Erwägung, dass Nordkorea Iran kritische Raketenkomponenten geliefert hat, wodurch die Entwicklung ballistischer Flugkörper ermöglicht wurde, die in der Lage sind, deutlich weiter entfernte Ziele zu treffen, was Iran dabei geholfen hat, eine Raketenmacht zu werden;
13. weist darauf hin, dass die Hisbollah im Einklang mit der Resolution 1701 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ihre Waffen niederlegen muss; verurteilt ihre aktive Rolle bei der Unterdrückung oppositioneller Stimmen im Libanon und in Syrien, unter anderem durch die Ermordung mehrerer Hinweisgeber, die über die Explosion im Hafen von Beirut im August 2020 berichtet haben; verurteilt die Angriffe der Hisbollah auf Israel und die israelischen Luftangriffe im Libanon; fordert beide Parteien nachdrücklich auf, Zurückhaltung zu üben und die Feindseligkeiten einzustellen, damit die Spannungen nicht weiter eskalieren; fordert den Rat auf, die Hisbollah insgesamt zu einer terroristischen Organisation zu erklären;
14. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Anstrengungen zu konsolidieren und zu intensivieren, um für die sichere und sofortige Freilassung aller Geiseln des Schiffs Galaxy Leader zu sorgen, darunter zwei bulgarische, ein rumänischer und drei ukrainische Bürger, die seit dem 19. November 2023 von den Huthi festgehalten werden; fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre diplomatischen Kontakte zu diesem Zweck zu verstärken und mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um für die sichere Rückkehr der gefangenen Europäer ohne weitere Verzögerung zu sorgen; verurteilt aufs Schärfste das rechtswidrige Anhalten, Besteigen und die Kaperung der unter portugiesischer Flagge fahrenden MSC Aries und die Entführung ihrer Besatzung durch Organisationen, die unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Irans Regierung tätig sind; fordert nachdrücklich ihre sofortige Freilassung; begrüßt den Beschluss des Rates der Europäischen Union, in enger Zusammenarbeit mit regionalen Akteuren die EU-Marineoperation ASPIDES einzurichten, um für Freiheit der Schifffahrt vor der Küste Jemens zu sorgen;
15. verurteilt die Geiseldiplomatie Irans; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung von Johan Floderus, einem schwedischen Bürger und EU-Beamten, der willkürlich in Teheran festgenommen wurde und unter unmenschlichen Bedingungen in Iran inhaftiert ist; fordert die EU nachdrücklich auf, eine Strategie zur Bekämpfung der Geiseldiplomatie mit einer speziellen Taskforce auf den Weg zu bringen, um die Familien der Häftlinge besser zu unterstützen und weitere Geiselnahmen wirksam zu verhindern; fordert, von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen von EU-Bürgern nach Iran abzuraten; fordert Iran auf, alle EU-Bürger, einschließlich des derzeit im Europäischen Auswärtigen Dienst beschäftigten Beamten Johan Floderus, sowie alle anderen politischen Gefangenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen;
16. verurteilt die Sanktionen, die Irans Staatsorgane gegen MdEP verhängt haben; bekräftigt, dass der interparlamentarische Dialog ausgesetzt werden muss, solange diese Sanktionen gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments in Kraft sind;
17. fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der transnationalen Unterdrückung durch das iranische Regime in der EU auf den Weg zu bringen, und ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie technische Instrumente zur Verhinderung solcher Unterdrückung gefördert werden sollten; fordert Sanktionen gegen die Familienangehörigen hochrangiger Mitglieder des IRGC, die in der EU studieren oder arbeiten, sowie Maßnahmen, um jegliche Belästigung oder Einschüchterung der iranischen Diaspora in der EU, auch an Hochschulen, zu verhindern; fordert die europäischen Nachrichtendienste, CSIRT, das Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und Lageerfassung, die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit und die East StratCom Task Force auf, aktiv zusammenzuarbeiten, um Desinformation und Cyber- und Einschüchterungsoperationen Irans / des IRCG / des iranischen Geheimdienstes gegen die iranische Diaspora im Internet zu bekämpfen und zu unterbinden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Versuchen Irans, seine revolutionäre Ideologie auf EU-Boden zu verbreiten, aktiv entgegenzutreten;
18. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, der Zivilgesellschaft und der Opposition in Iran Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit und kostenlose und zugängliche virtuelle private Netze (VPN) oder andere Umgehungsinstrumente zur Verfügung zu stellen;
19. verurteilt das massive landesweite Vorgehen der iranischen Staatsorgane gegen Frauen, die gegen das empörende Verschleierungsgesetz verstoßen; nimmt mit großer Besorgnis den jüngsten sprunghaften Anstieg der Anwendung der Todesstrafe in Iran zur Kenntnis und bekräftigt seine Forderung nach deren Abschaffung;
20. spricht der Zivilgesellschaft und den demokratischen Kräften in Iran seine uneingeschränkte Unterstützung und Solidarität aus; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger, die Iran verlassen müssen, stärker zu unterstützen, unter anderem durch einen raschen Zugang zu Visa und Asyl, und denjenigen, die der iranischen Zivilgesellschaft helfen, technische Unterstützung zu leisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die iranische Seite die Verantwortung für diese Aktivitäten übernimmt;
21. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung und dem Parlament Irans sowie der Regierung und dem Parlament Israels zu übermitteln.