Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - November 2023
EPUB 158kPDF 741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
Kapitel 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 57 : Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

1.   Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 211 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 56 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

–   Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.

–   Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.

–   Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen sind an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gehalten; sie bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit; besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen; die Konferenz der Präsidenten kann über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 58 beschließen; sie fasst ihren Beschluss nach dem Verfahren und innerhalb der Frist gemäß Artikel 211.

–   Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit dieses assoziierten Ausschusses fallen; falls der zuständige Ausschuss die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses missachtet, kann dieser assoziierte Ausschuss Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen; werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die geteilte Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss nicht angenommen, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

–   Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.

Ein Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.

Die mit dem Status des „zuständigen Ausschusses“ verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses. Insbesondere hat der federführende Ausschuss die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.

2.   Das Verfahren nach diesem Artikel ist auf die gemäß Artikel 105 vom federführenden Ausschuss anzunehmende Empfehlung nicht anwendbar.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen