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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 2 : ERKLÄRUNGEN

Artikel 136 : Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

1.   Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfindet oder ob ein Zeitraum von 30 Minuten für kurze und genau formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen wird.

2.   Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen.

3.   Über die Entschließungsanträge wird in der frühestmöglichen Abstimmungsstunde abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.

4.   Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.

5.   Wird ein gemeinsamer Entschließungsantrag von Fraktionen eingereicht, die eine klare Mehrheit vertreten, kann der Präsident den Antrag zuerst zur Abstimmung bringen.

6.   Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände anders entscheidet.

7.   Der oder die Verfasser eines gemäß Absatz 2 oder Artikel 150 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind berechtigt, ihn vor der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

8.   Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden. Dieser Absatz und Absatz 7 finden auch auf gemäß Artikel 114 und 115 eingereichte Entschließungsanträge Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen