TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 3 : BESONDERE ANHÖRUNGEN ZUR KONTROLLE UND PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN
Artikel 141 :
Besondere Anhörungen zur Kontrolle
1. Um ein oder mehrere Kommissionsmitglieder zu einem Thema von großer politischer Bedeutung zu befragen, kann die Konferenz der Präsidenten auf Vorschlag des Präsidenten, eines Ausschusses oder von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, kurzfristig eine besondere Anhörung zur Kontrolle einberufen.
2. Die Konferenz der Präsidenten legt die Zahl der Mitglieder fest, die von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern für eine besondere Anhörung zur Kontrolle ernannt werden. Gegebenenfalls stellen die Fraktionen sicher, dass die betroffenen Ausschüsse angemessen vertreten sind.
3. Der Vorsitz einer besonderen Anhörung zur Kontrolle wird vom Präsidenten oder – im Wege der Delegation – von einem der Vizepräsidenten geführt. Sie ist vollständig öffentlich, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt.
4. Die einer Fraktion zugewiesene Redezeit wird als Block behandelt. Jede Fraktion teilt die Redezeit ihres Blocks unter denjenigen ihrer Mitglieder auf, die an der Anhörung teilnehmen. Die den fraktionslosen Mitgliedern zugewiesene Redezeit wird nicht als Block behandelt.
5. Nach Abschluss der besonderen Anhörung zur Kontrolle kann ihr Vorsitz der Konferenz der Präsidenten im Namen der Mitglieder, die an der Anhörung teilgenommen haben, schriftliche Empfehlungen unterbreiten.