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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 194 : Abstimmung (1)

1.   Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.

Der Präsident kann jedoch jederzeit entscheiden, dass die Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.

2.   Der Präsident erklärt die einzelnen Abstimmungen für eröffnet und für geschlossen.

Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

3.   Für die Annahme oder Ablehnung eines Textes werden nur die abgegebenen Ja- und Nein‑Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt, ausgenommen in den Fällen, für die in den Verträgen eine spezifische Mehrheit vorgesehen ist.

4.   Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen unklar ist, wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

5.   Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt.

6.   Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

(1) Artikel 194 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 225).
Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen