1. Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.
Der Präsident kann jedoch jederzeit entscheiden, dass die Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.
2. Der Präsident erklärt die einzelnen Abstimmungen für eröffnet und für geschlossen.
Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
3. Für die Annahme oder Ablehnung eines Textes werden nur die abgegebenen Ja- und Nein‑Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt, ausgenommen in den Fällen, für die in den Verträgen eine spezifische Mehrheit vorgesehen ist.
4. Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen unklar ist, wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.
5. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt.