KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN
Artikel 204 : Rücküberweisung an einen Ausschuss
1. Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden.
Die Absicht, einen Antrag auf Rücküberweisung an den Ausschuss zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2. Der Antrag auf Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gestellt werden. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
3. Ein solcher Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der in Absatz 1 und 2 genannten einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.
4. Durch die Rücküberweisung wird die Prüfung des Gegenstands ausgesetzt.
5. Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.