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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli 2025
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 215 : Untersuchungsausschüsse

1.   Gemäß Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) kann das Parlament zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments festgelegt wurde, noch zu dem in Absatz 11 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.

2.   Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.   Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in der Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.

4.   Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen zahlenmäßige Zusammensetzung.

5.   Die Untersuchungsausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

6.   Zu jedem beliebigen Verfahrenszeitpunkt sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen in einem Untersuchungsausschuss teilzunehmen.

7.   Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und seine stellvertretenden Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.

8.   In der Zeit zwischen zwei Sitzungen üben die Koordinatoren des Ausschusses in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung durch den Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung aus.

9.   Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 174 an. Der Vorstand des Ausschusses:

–   kann jedoch die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten beteiligten Mitgliedern des Ausschusses beschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält;

–   beschließt jedoch über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Beratungen effizient und rasch durchführen kann sowie die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

10.   Um Vorlage von Dokumenten und Zeugenaussagen gemäß dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS wird vom Präsidenten auf Antrag des Untersuchungsausschusses förmlich ersucht. Artikel 127 findet Anwendung, wenn ein Ersuchen um Vorlage von Dokumenten oder um Zeugenaussagen ohne hinreichende Begründung abgelehnt wird.

Untersuchungsausschüsse können gemäß dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS und dieser Geschäftsordnung

–   Informationsreisen in die Mitgliedstaaten organisieren,

–   um Dokumente und Sachverständigenberichte ersuchen,

–   Zeugen laden,

–   Beamte und sonstige Bedienstete der Union oder der Mitgliedstaaten anhören,

–   nationale Behörden um Unterstützung bei den eigenen Ermittlungen ersuchen,

–   die Parlamente des betroffenen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei den Ermittlungen ersuchen.

Der Präsident kann die Zeugen einladen, unter Eid auszusagen. Niemand ist verpflichtet, unter Eid auszusagen, es wird jedoch ein förmlicher Vermerk angefertigt, wenn ein Zeuge die Aussage unter Eid ablehnt.

11.   Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten mit einem Bericht über die Ergebnisse ab, den er dem Parlament innerhalb eines Zeitraums vorlegt, der zwölf Monate ab der konstituierenden Sitzung des Ausschusses nicht überschreitet. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen. Der Bericht kann gegebenenfalls Minderheitenansichten in Übereinstimmung mit den in Artikel 56 vorgesehenen Bedingungen enthalten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament auf der Tagung, die auf die Vorlage des Berichts folgt, eine Aussprache über den Bericht ab.

12.   Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

13.   Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VI zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten. Der Präsident trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Ergebnisse der Untersuchungen.

(1) Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/167/oj).
Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2025Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen