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Ab dem 20. Juli gültige Geschäftsordnung
Artikel 29 - Bildung der Fraktionen

 

  1. Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

    Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel gemeinsam eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung gebildet wurde.

  2. Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 19 Mitglieder.
  3. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
  4. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Mitglieder und der Vorstand anzugeben.
  5. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.