- Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende
Fraktionen bilden.
Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von
Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem
Artikel gemeinsam eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß,
dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den
betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das
Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung
gebildet wurde.
- Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel
der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es
mindestens 19 Mitglieder.
- Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
- Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden.
In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Mitglieder und der Vorstand
anzugeben.
- Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
|