Mehrjähriger Finanzrahmen

Bislang gab es sechs mehrjährige Finanzrahmen (MFR), einschließlich des derzeitigen für den Zeitraum von 2021 bis 2027. Seit dem Vertrag von Lissabon basiert der MFR nicht mehr auf einer interinstitutionellen Vereinbarung, sondern auf einer Verordnung. Mit dem für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellten MFR soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der EU innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Der MFR umfasst Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der EU. In der MFR-Verordnung werden Ausgabenobergrenzen für weit gefasste Ausgabenkategorien festgelegt, die als Rubriken bezeichnet werden. Die Kommission legte nach ihren ursprünglichen Vorschlägen vom 2. Mai 2018 und infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie am 27. Mai 2020 einen Vorschlag für einen Aufbauplan (NextGenerationEU) vor, der überarbeitete Vorschläge für den MFR 2012-2027 und für Eigenmittel enthielt und in dessen Rahmen ein Aufbauinstrument mit einer Finanzausstattung von 750 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) eingerichtet werden sollte. Dieses Paket wurde am 16. Dezember 2020 im Anschluss an interinstitutionelle Verhandlungen angenommen. Eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR und gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung sind zum 1. Januar 2024 fällig. Das Parlament fordert, dass diese Frist vorgezogen wird.

Rechtsgrundlage

Hintergrund

In den 1980er-Jahren entstand aufgrund eines zunehmenden Ungleichgewichts zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln und dem tatsächlichen Bedarf an Haushaltsmitteln in den Beziehungen zwischen den Organen ein konfliktträchtiges Klima. Mit dem Konzept einer mehrjährigen finanziellen Vorausschau sollten die Konflikte entschärft, die Haushaltsdisziplin gestärkt und der Haushaltsvollzug durch eine gründlichere Planung verbessert werden. Die erste interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) zu diesem Zweck wurde 1988 geschlossen. Sie enthielt die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum von 1988 bis 1992 (auch als „Delors-Paket I“ bezeichnet) und war darauf ausgerichtet, die notwendigen Mittel für den Haushaltsvollzug der Einheitlichen Europäischen Akte bereitzustellen. Am 29. Oktober 1993 wurde eine neue IIV einschließlich der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 1993-1999 („Delors-Paket II“) beschlossen, in der die Mittel für die Strukturfonds verdoppelt und die Eigenmittelobergrenze (1.4.1) erhöht werden konnten. Die dritte IIV, die sich auf die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum von 2000 bis 2006 bezog und auch als „Agenda 2000“ bezeichnet wurde, wurde am 6. Mai 1999 unterzeichnet. Eines der Hauptziele bestand damals darin, die notwendigen Mittel zur Finanzierung der Erweiterung bereitzustellen. Die vierte IIV, die den Zeitraum von 2007 bis 2013 umfasste, wurde am 17. Mai 2006 vereinbart.

Seit dem Vertrag von Lissabon beruht der MFR nicht mehr auf einer interinstitutionellen Vereinbarung, sondern auf einer Verordnung des Rates, die im Rahmen eines besonderen Legislativverfahrens einstimmig angenommen wird und für die die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist. Im MFR sind gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht nur die „jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen“ festgelegt, sondern „auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen“.

Der fünfte MFR, der für den Zeitraum 2014-2020 galt, war der erste, bei dem ein realer Rückgang der Gesamtbeträge zu verzeichnen war. Eine der Vorbedingungen des Parlaments für die Annahme des MFR war deshalb eine obligatorische Halbzeitbewertung, um den Bedarf an Haushaltsmitteln während des MFR-Zeitraums neu bewerten und gegebenenfalls anpassen zu können. Mit der Vereinbarung wurde unter anderem eine größere Flexibilität gewährleistet, damit die geplanten Beträge in vollem Umfang genutzt werden können, und eine Verständigung über den Weg zu einem echten EU-Eigenmittelsystem. Am 20. Juni 2017 wurde ein überarbeiteter MFR für den Zeitraum von 2014 bis 2020 angenommen, der zusätzliche Unterstützung für migrationsbezogene Maßnahmen, Arbeitsplätze und Wachstum umfasste. Durch eine Aufstockung des Flexibilitätsinstruments und der Soforthilfereserve können seitdem mehr Mittel einfacher zwischen Haushaltsrubriken und Haushaltsjahren umgeschichtet werden, sodass eine Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse und neue Prioritäten erfolgen kann.

Der Mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027

Am 2. Mai 2018 legte die Kommission ihren Legislativvorschlag für den MFR 2021-2027 vor. Die Kommission schlug Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 134,6 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) vor, was 1,11% des Bruttonationaleinkommen (BNE) der EU-27 entspricht. In dem Vorschlag waren unter anderem Aufstockungen für die Bereiche Grenzmanagement, Migration, Sicherheit, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Forschung vorgesehen. Kürzungen wurden insbesondere für die Bereiche Kohäsion und Agrarpolitik vorgeschlagen. Die Gesamtstruktur sollte gestrafft werden (von 58 auf 37 Ausgabenprogramme), und die Kommission schlug eine Reihe von speziellen Instrumenten außerhalb der MFR-Obergrenzen vor, um die Flexibilität der EU-Haushaltsplanung zu verbessern. Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) sollte in den MFR aufgenommen werden. Darüber hinaus schlug die Kommission vor, durch die Einführung mehrerer neuer Kategorien an Eigenmitteln die Einnahmenseite zu modernisieren.

Das Parlament nahm am 14. März 2018 und am 30. Mai 2018 jeweils eine Entschließung zum MFR 2021-2027 an. Am 14. November 2018 legte das Parlament sein Verhandlungsmandat im Einzelnen dar, das auch Änderungen der Vorschläge für die MFR-Verordnung und die IIV sowie vollständige, nach Rubriken und Programmen aufgeschlüsselte Zahlen umfasste. Darin war festgelegt, dass die Obergrenze des MFR für die Mittel für Verpflichtungen von 1,0% des BNE der EU-28 auf 1,3% des BNE der EU-27, d. h. 1 324 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) erhöht werden sollte, eine Erhöhung um 16,7% gegenüber dem Vorschlag der Kommission. Die Mittelausstattung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik sollte preisbereinigt aufrechterhalten werden, während die Mittelausstattung für verschiedene Prioritäten aufgestockt werden sollte, darunter die Programme Horizont Europa, Erasmus+ und LIFE. Eine neue Garantie für Kinder in Höhe von 5,9 Mrd. EUR und ein neuer Fonds für eine faire Energiewende mit einem Umfang von 4,8 Mrd. EUR sollten geschaffen werden. Die Finanzmittel für die dezentralen, mit Migration und Grenzmanagement befassten Agenturen sollten um mehr als das Vierfache auf über 12 Mrd. EUR aufgestockt werden. Es sollte festgelegt werden, dass sich der Beitrag aus dem EU-Haushalt zur Verwirklichung der Klimaziele im Zeitraum von 2021 bis 2027 auf mindestens 25% der MFR-Ausgaben belaufen muss, wobei Klimaschutzbelange in allen relevanten Politikbereichen berücksichtigt werden sollten. Dieser Anteil sollte spätestens im Jahr 2027 auf 30% erhöht werden. Die Halbzeitrevision des MFR sollte verbindlich vorgeschrieben sein.

Am 30. November 2018 und 5. Dezember 2019 hat der Rat den Entwurf einer „Verhandlungsbox“ veröffentlicht, in dem auch horizontale und bereichsspezifische Fragen im Bereich der Ausgabenprogramme, die normalerweise unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fallen, behandelt werden, was vom Parlament kritisiert wurde[1]. Der Rat sprach sich für einen Gesamtbetrag für den MFR in Höhe von 1 087 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) für Mittel für Verpflichtungen (1,07% des BNE der EU-27) aus und blieb damit weit hinter den Erwartungen des Parlaments zurück.

Nach der Europawahl aktualisierte das Parlament am 10. Oktober 2019 und am 13. Mai 2020 sein Mandat und forderte die Kommission auf, einen Vorschlag für einen MFR-Notfallplan vorzulegen, in dem ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen vorgesehen ist, falls der aktuelle MFR aufgrund der Uneinigkeit im Rat verlängert werden muss.

Unterdessen legte die Kommission am 14. Januar 2020 einen Vorschlag für einen Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen des europäischen Grünen Deals als zusätzliches Element im Paket der MFR-Vorschläge vor.

Infolge der COVID-19-Krise und der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der notwendigen Ausgangsbeschränkungen veröffentlichte die Kommission am 27. und 28. Mai 2020[2] Vorschläge für einen MFR in Höhe von 1 100 Mrd. EUR und ein zusätzliches Aufbauinstrument mit der Bezeichnung „NextGenerationEU“ (NGEU)[3] in Höhe von 750 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018), davon 500 Mrd. EUR in Form von Zuschüssen und 250 Mrd. EUR als Darlehen. Das Paket umfasste Legislativvorschläge für neue Finanzierungsinstrumente sowie Änderungen an MFR-Programmen, die bereits vorgelegt wurden. Die Finanzierung des zusätzlichen Pakets sollte durch Anleihen auf den Finanzmärkten gesichert werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission auch den Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss geändert, um Anleihen in Höhe von insgesamt bis zu 750 Mrd. EUR zu ermöglichen. Schließlich war im Paket der Kommission im Rahmen des MFR 2014-2020 eine Anhebung der Obergrenze für Verpflichtungen im Jahr 2020 um 11,5 Mrd. EUR vorgesehen, um bereits 2020 vor der Annahme des neuen MFR Unterstützung zu mobilisieren.

Am 21. Juli 2020 nahm der Europäische Rat Schlussfolgerungen[4] zu den Aufbaumaßnahmen (NextGenerationEU), dem MFR 2021-2027 und den Eigenmitteln an. Die Aufbaumaßnahmen in Höhe von 750 Mrd. EUR für die Jahre 2021-2023 wurden gebilligt. Allerdings wurde das Zuschusselement von 500 Mrd. EUR auf 390 Mrd. EUR gekürzt, und das Darlehenselement von 250 Mrd. EUR auf 360 Mrd. EUR erhöht. Der Europäische Rat lehnte die Korrektur des bestehenden MFR für das Jahr 2020 nach oben ab. Die Gesamtobergrenze für Verpflichtungen im MFR 2021-2027 wurde auf 1 074,3 Mrd. EUR festgesetzt. Ferner wurde in den Schlussfolgerungen festgehalten, dass eine Konditionalitätsregelung eingeführt werden soll, um den Haushalt und das Aufbauinstrument NGEU zu schützen. Es wurde eine Einigung über eine neue Eigenmittelquelle auf Grundlage nicht rezyklierter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ab 1. Januar 2021 erzielt, und es wurde der Plan gefasst, im Zuge des MFR 2021-2027 auf die Einführung neuer Eigenmittel hinzuarbeiten, die für die vorzeitige Rückzahlung von Krediten im Rahmen von NGEU verwendet werden sollen. Als Rechtsgrundlage von NGEU wurde Artikel 122 AEUV vorgeschlagen, nach dem es der EU gestattet ist, im Rat mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen zu ergreifen, die der Wirtschaftslage angemessen sind, ohne das Parlament in das Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.

Das Parlament bezog in seiner Entschließung vom 23. Juli 2020 Stellung zu diesen Schlussfolgerungen, indem es die Schaffung des Aufbauinstruments einen historischen Schritt nannte, jedoch die Kürzungen, die an zukunftsorientierten Programmen vorgenommen wurden bedauerte. Es wies mit Nachdruck darauf hin, dass Programme für Klimaschutz, digitalen Wandel, Gesundheit, Jugend, Kultur, Infrastruktur, Forschung, Grenzmanagement und Solidarität durch gezielte Steigerungen zusätzlich zu den vom Europäischen Rat vorgeschlagenen Summen herausgestellt werden müssen. Des Weiteren bekräftigte das Parlament, dass es dem MFR ohne eine Vereinbarung zur Reform des Eigenmittelsystems der EU mit dem Ziel, zumindest die Kosten für das Aufbauinstrument (Hauptforderung und Zinsen) zu decken, um dessen Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit sicherzustellen, nicht zustimmen werde. Das Parlament forderte zudem in seiner Eigenschaft als Teil der Haushaltsbehörde, in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsmethode beim Aufbauinstrument vollumfänglich einbezogen zu werden.

Trilaterale Gespräche zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission wurden im August 2020 aufgenommen und am 10. November 2020 abgeschlossen. Die Verordnung des Rates zur Festlegung des MFR für die Jahre 2021 bis 2027 wurde am 17. Dezember 2020 nach Einholung der Zustimmung des Parlaments angenommen.

Alle 27 Mitgliedstaaten haben den Eigenmittelbeschluss bis zum 31. Mai 2021 ratifiziert, sodass die EU im Rahmen von NGEU mit der Emission von Schuldtiteln auf den Kapitalmärkten beginnen konnte.

Ein neuer Mechanismus zum Schutz des EU-Haushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, eine weitere Bedingung des Parlaments für seine Zustimmung, trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mehrjähriger Finanzrahmen (EU-27) (in Mio. EUR, Preise von 2018)

Mittel für Verpflichtungen 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt2021-2027
1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales 19 712 19 666 19 133 18 633 18 518 18 646 18 473 132 781
2. Zusammenhalt, Resilienz und Werte 49 741 51 101 52 194 53 954 55 182 56 787 58 809 377 768
2a. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt 45 411 45 951 46 493 47 130 47 770 48 414 49 066 330 235
2b. Resilienz und Werte 4 330 5 150 5 701 6 824 7 412 8 373 9 743 47 533
3. Natürliche Ressourcen und Umwelt 55 242 52 214 51 489 50 617 49 719 48 932 48 161 356 374
davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen 38 564 38 115 37 604 36 983 36 373 35 772 35 183 258 594
4. Migration und Grenzmanagement 2 324 2 811 3 164 3 282 3 672 3 682 3 736 22 671
5. Sicherheit und Verteidigung 1 700 1 725 1 737 1 754 1 928 2 078 2 263 13 185
6. Nachbarschaft und die Welt 15 309 15 522 14 789 14 056 13 323 12 592 12 828 98 419
7. Europäische öffentliche Verwaltung 10 021 10 215 10 342 10 454 10 554 10 673 10 843 73 102
davon: Verwaltungsausgaben der Organe 7 742 7 878 7 945 7 997 8 025 8 077 8 188 55 852
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT 154 049 153 254 152 848 152 750 152 896 153 390 155 113 1 074 300
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT 156 557 154 822 149 936 149 936 149 936 149 936 149 936 1 061 058

Dem Parlament ist es gelungen, insbesondere Folgendes durchzusetzen:

  • Zuweisung von weiteren 15 Mrd. EUR im Vergleich zu dem Vorschlag vom Juli 2020 für die Leitprogramme Horizont Europa, Erasmus+, EU4Health, InvestEU, Grenzschutzfonds, das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), humanitäre Hilfe, Rechte und Werte, Kreatives Europa;
  • ein rechtsverbindlicher Fahrplan für die Einführung von neuen EU-Eigenmitteln;
  • eine schrittweise Steigerung der Gesamtobergrenze für den MFR 2021-2027 von 1 074,3 Mrd. EUR auf 1 085,3 Mrd. EUR zu Preisen von 2018;
  • weitere 1 Mrd. EUR für das Flexibilitätsinstrument;
  • ein neuer Verfahrensschritt (das „Haushaltskontrollverfahren“) zur Einrichtung künftiger Krisenmechanismen auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV, mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt;
  • Beteiligung des Parlaments an der Nutzung von externen zweckgebundenen Einnahmen des NGEU, eine allgemeine Neubewertung von externen zweckgebundenen Einnahmen, Anleihen und Darlehen im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung sowie von Vereinbarungen für die Zusammenarbeit in künftigen MFR-Verhandlungen;
  • eine verbesserte Methode zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben, um das Ziel zu erreichen, mindestens 30% der Ausgaben des MFR bzw. von NGEU zur Unterstützung von Klimazielen zu verwenden[5];
  • ein neues jährliches Ziel im Hinblick auf die biologische Vielfalt (7,5% für 2024 und 10% für 2026 sowie 2027) und die Entwicklung einer Methode zur Messung von Ausgaben, die der Gleichstellung zuträglich sind;
  • eine Reform der Erhebung, Qualität und Vergleichbarkeit von Daten zu Begünstigten, um den EU-Haushalt, einschließlich NGEU-Ausgaben, besser schützen zu können.

Weitere Komponenten des MFR 2021-2027 im Einklang mit den Prioritäten des Parlaments sind:

  • die Integration des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan der EU;
  • allgemeine Finanzierungsniveaus für den Bereich Landwirtschaft und Zusammenhalt in einer Größenordnung, die mit dem Zeitraum 2014-2020 vergleichbar ist;
  • die Schaffung des Fonds für einen gerechten Übergang.

Die Aufstockungen (11 Mrd. EUR) werden aus einem neuen Mechanismus finanziert, der mit den von der EU verhängten Geldbußen verknüpft ist und im Zeitraum 2022-2027 automatisch zusätzliche Zuweisungen an die betreffenden Programme zur Folge hat. Die Gesamtobergrenze des siebenjährigen MFR wird daher schrittweise auf 1 085,3 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 ansteigen, d. h., real um 2 Mrd. EUR höher sein als die entsprechende Obergrenze des MFR 2014-2020 (1 083,3 Mrd. EUR zu Preisen von 2018, ohne das Vereinigte Königreich, mit dem EEF). Weitere Aufstockungen (2,5 Mrd. EUR) stammen aus Mitteln, die innerhalb der vom Europäischen Rat festgelegten Obergrenzen nicht zugewiesen wurden. 1 Mrd. EUR stammen aus Rückflüssen aus der AKP-Investitionsfazilität (EEF) zugunsten des NDICI/Europa in der Welt. 0,5 Mrd. EUR stammen aus im Bereich der Forschung zugunsten von Horizont Europa freigegebenen Mitteln (Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung).

Gemäß der IIV sollen Rückzahlungen und Zinsen bei der Einziehung von Schuldforderungen im Rahmen der MFR-Obergrenzen für den Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem EU-Haushalt finanziert werden, auch durch ausreichende Einnahmen aus neuen Eigenmitteln, die nach 2021 eingeführt wurden. Dies erfolgt jedoch unbeschadet der Herangehensweise an diese Thematik im Rahmen von künftigen MFR ab dem Jahr 2028, und das Ziel besteht ausdrücklich darin, EU-Programme und -Mittel zu schützen.

Am 22. Dezember 2021 schlug die Kommission neue Eigenmittel und eine gezielte Änderung der MFR-Verordnung vor. Das Parlament nahm am 13. September 2022 eine Interimsentschließung zu dieser Änderung an. Ziel der Änderung ist unter anderem die Einführung eines neuen Mechanismus, mit dem eine automatische Anhebung der Obergrenzen ab 2025 ermöglicht wird, damit etwaige zusätzliche Einnahmen aus neuen Eigenmitteln für die vorzeitige Rückzahlung von NextGenerationEU-Schulden verwendet werden können.

Die Kommission hat erklärt, dass sie bis spätestens 1. Januar 2024[6] eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR und gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung vorlegen wird. In ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2022 zur Entlastung und zum Wiederaufbau der Ukraine stellte sie fest, dass „dieser durch einen Krieg in Europa entstandene unvorhergesehene Bedarf [...] die Mittel, die im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen zur Verfügung stehen, [deutlich übersteigt]“.

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates wurde der MFR im Rahmen eines vom Parlament am 24. November 2022 im Dringlichkeitsverfahren angenommenen Pakets geändert. Damit wird die derzeit für die Darlehen an die Mitgliedstaaten geltende Haushaltsdeckung auf Makrofinanzhilfedarlehen an die Ukraine für die Jahre 2023 und 2024 ausgeweitet: Im Falle eines Ausfalls würden die erforderlichen Beträge über die MFR-Obergrenzen hinaus bis zur Eigenmittelobergrenze (aus dem sogenannten Spielraum) in Anspruch genommen. Im Jahr 2023 sollen der Ukraine insgesamt 18 Mrd. EUR an Makrofinanzhilfe bereitgestellt werden.

Am 19. Mai 2022 forderte das Parlament „so bald wie möglich, spätestens jedoch im ersten Quartal 2023, einen Legislativvorschlag für eine umfassende Überarbeitung des MFR vorzulegen“. Um die Führung zu übernehmen, nahm das Parlament am 15. Dezember 2022 eine Entschließung mit dem Titel „Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan“ an, in deren Rahmen es seine wesentlichen Forderungen darlegte:

  • ausreichende Flexibilität und Krisenreaktionskapazität;
  • zusätzliche Mittel, um neue politische Ziele zu finanzieren oder bestehende Unterfinanzierungen auszugleichen;
  • Verbuchung der Rückzahlung der Schulden im Rahmen von NGEU über die Obergrenzen hinaus, um den Druck durch steigende Zinssätze zu verringern, Programme zu sichern und Spielraum für den Haushalt zu schaffen, um bei Bedarf reagieren zu können.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Haushaltsausschusses.

 

[1]Siehe hierzu beispielsweise die Ziffern 14 bis 16 der Entschließung des Parlaments vom 10. Oktober 2019.
[5]Am 21. Juni 2022 hat die Kommission ihren Ansatz zur durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes im MFR für den Zeitraum 2021 bis 2027 und im Rahmen von NGEU in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.
[6]Dies wurde in der Absichtserklärung der Kommission vom 14. September 2022 an das Parlament und den Rat zur Lage der Union für 2022 bestätigt.

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