Vergabe öffentlicher Aufträge

In der gesamten EU vergibt die öffentliche Hand Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, die etwa 14 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU (mehr als 3 Billionen Euro jährlich) ausmachen. Somit ist die Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Innovation im EU-Binnenmarkt.

Rechtsgrundlage

Artikel 26, 34, 53 Absatz 1, 56, 57, 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Ziele

Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge sind von großer Bedeutung für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten. Der Anteil dieser Verträge am BIP der EU liegt bei etwa 14 %. Vor der Einführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft wurden lediglich 2 % der inländischen Aufträge an ausländische Unternehmen vergeben. Diese Aufträge sind beispielsweise im Bauwesen und in der Energie- und Telekommunikationswirtschaft von maßgeblicher Bedeutung. Allerdings wurden über lange Zeit inländische Unternehmen bevorzugt behandelt.

Mit der Anwendung der Grundsätze des Binnenmarkts wird dafür gesorgt, dass die Ressourcen der Wirtschaft optimal genutzt und öffentliche Gelder sinnvoll eingesetzt werden. Zudem wird so der Kauf hochwertiger Produkte und die Inanspruchnahme hochwertiger Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen ermöglicht. Durch die bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an die leistungsfähigsten Unternehmen in der EU wird die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der EU gefördert. Außerdem werden die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Effizienz aufrechterhalten und Risiken im Zusammenhang mit Betrug und Korruption verringert.

Errungenschaften

Bereits die Europäische Gemeinschaft hatte Rechtsvorschriften zur Koordinierung der nationalen Regelungen erlassen, in denen Auflagen für die Veröffentlichung von Ausschreibungen und die objektiven Kriterien zur Prüfung der Angebote festgelegt waren. Seit den 1960er-Jahren wurden mehrere normative Rechtsakte über die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet. Danach beschloss die Gemeinschaft, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu vereinfachen und aufeinander abzustimmen. Erlassen wurden z. B. die Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18/EG) und die Richtlinie zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/17/EG). Einige Jahre später wurden in einer Richtlinie gesonderte Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungswesen eingeführt, mit denen der Zugang zu den Verteidigungsmärkten anderer Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte (Richtlinie 2009/81/EG).

Reform

2014 nahmen das Europäische Parlament und der Rat ein neues Paket zur Vergabe öffentlicher Aufträge an, das drei Richtlinien umfasst:

  • die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG);
  • die Richtlinie über öffentliche Dienstleistungen (Richtlinie 2014/25/EU zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG) über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste;
  • die Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU), mit der ein Rechtsrahmen für die Vergabe von Konzessionen[1] eingeführt und dafür gesorgt wurde, dass alle Wirtschaftsakteure in der EU tatsächlich und diskriminierungsfrei Zugang zum EU-Markt haben, und mit der mehr Klarheit über die anwendbaren Rechtsvorschriften geschaffen wurde.

Im Jahr 2012 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vor, in dem das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit Drittländern geregelt werden sollte. Ziel war es, die Vorschriften für den Zugang von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und die entsprechenden Vergabeverfahren zu präzisieren. Zudem sollte die Position der EU bei Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern gestärkt werden. Nachdem die Verhandlungen zum Stillstand gekommen waren, legte die Kommission 2016 einen neuen Vorschlag vor. Die beiden gesetzgebenden Organe unterzeichneten am 23. Juni 2022 das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI). Mit dem IPI soll die weltweite Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge gefördert werden. Anschließend ist am 12. Juli 2023 die Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Verordnung (EU) 2022/2560) in Kraft getreten. Sie ermöglichte es der Kommission, gegen Verzerrungen vorzugehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten. Mit dem neuen Regelwerk wird sichergestellt, dass gegen drittstaatliche Subventionen im Rahmen einzelner Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgegangen werden kann. Öffentliche Auftraggeber in der EU werden dazu verpflichtet, Wirtschaftsteilnehmer, die verzerrende drittstaatliche Subventionen erhalten haben, von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.

Im April 2012 nahm die Kommission mit dem Ziel, bis Mitte 2016 die Umstellung auf die elektronische Vergabe abzuschließen, eine Strategie für die e-Vergabe an. Am 16. April 2014 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (Richtlinie 2014/55/EU).

Am 3. Oktober 2017 veröffentlichte die Kommission zwei Mitteilungen mit den Titeln „Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa“ und „Investitionen unterstützen durch eine freiwillige Ex-ante-Bewertung der Vergabeaspekte von Infrastrukturgroßprojekten“. Zudem veröffentlichte sie eine Empfehlung zu der Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe, mit der sie anstrebte, die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU im Rahmen des Strategiepakets für die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter zu verbessern.

Ursula von der Leyen hat – zu jener Zeit noch als Kandidatin für das Amt des Kommissionspräsidenten – in ihren politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 eine Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge angekündigt. Mit der Überarbeitung soll beispielsweise erreicht werden, dass Produkten aus der EU bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten strategisch bedeutsamen Wirtschaftszweigen der Vorzug gegeben werden kann. Es soll auch dazu beigetragen werden, dass ein EU-Mehrwert entsteht und die Versorgungssicherheit in Bezug auf wesentliche Technologien, Produkte und Dienstleistungen gewahrt wird. Ferner sollen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge modernisiert und vereinfacht werden. Am 13. Dezember 2024 leitete die Kommission eine Evaluierung der drei wichtigsten Rechtsakte ein, in denen die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU geregelt ist (das betraf die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Richtlinie über öffentliche Dienstleistungen und die Konzessionsrichtlinie). Dabei sollte mit Blick auf die gesamte EU bewertet werden, was diese Richtlinien gebracht und wie sie sich ausgewirkt haben, ob sie weiterhin ihren Zweck erfüllen, ob die angestrebten Ziele zu minimalen Kosten verwirklicht werden können und ob sie zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen geeignet sind.

Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Alle Verfahren müssen im Einklang mit den Grundsätzen des EU-Rechts stehen, beispielsweise mit dem freien Warenverkehr sowie der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und der Transparenz sind unentbehrlich. Außerdem müssen Wettbewerb, Vertraulichkeit und Effizienz aufrechterhalten werden.

A. Verfahrensarten

Für Ausschreibungen gelten nach Maßgabe eines Systems von Schwellenwerten verschiedene Verfahrensarten. In den Richtlinien sind zudem die Methoden zur Berechnung des Schätzwerts des betreffenden öffentlichen Auftrags[2] und Anweisungen für die anzuwendenden Verfahren enthalten. Beim offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben. Beim nichtoffenen Verfahren dürfen nur Bewerber, die eigens dazu aufgefordert werden, ein Angebot abgeben. Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens kann zwar jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Antrag auf Teilnahme stellen, aber nur die im Anschluss an eine Bewertung dazu aufgeforderten Bewerber dürfen ein Angebot abgeben. Der wettbewerbliche Dialog kommt in den Fällen zum Einsatz, in denen eine Vergabestelle[3] ihre Bedürfnisse nicht klar definieren kann. In diesem Fall dürfen nur die dazu aufgeforderten Bewerber an dem Dialog teilnehmen. Der Auftrag wird auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben. Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren, bei dem eine innovative Lösung gesucht wird, die noch nicht auf dem Markt verfügbar ist. Die Vergabestelle arbeitet mit einem oder mehreren Partnern aus dem Bereich Forschung und Entwicklung zusammen, um so während des Vergabeverfahrens eine neue innovative Lösung auszuhandeln. In besonderen Fällen können öffentliche Aufträge ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden.

B. Kriterien für die Auftragsvergabe

Die Vergabestellen müssen bei öffentlichen Aufträgen das wirtschaftlich günstigste Angebot annehmen. Dieses neue Vergabekriterium wurde mit der Reform der Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt. Beim wirtschaftlich günstigsten Angebot wird das beste Preis-Leistungs-Verhältnis hinsichtlich der Qualität, Umwelt- und Sozialfaktoren, Lebenszykluskosten und Innovation in Betracht gezogen, anstatt bloß das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu wählen.

C. Bestimmungen über Veröffentlichung und Transparenz

In jeder Phase der Vergabeverfahren muss für die erforderliche Transparenz Sorge getragen werden. Zu diesem Zweck werden insbesondere die wichtigsten Bestandteile von Vergabeverfahren und Informationen über Bewerber und Bieter veröffentlicht sowie ausreichende Unterlagen zu allen Phasen des Verfahrens bereitgestellt.

D. Rechtsmittel

In der Rechtsmittelrichtlinie (Richtlinie 2007/66/EG) ist ein wirksames Nachprüfungsverfahren für Verstöße gegen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Mit der Richtlinie wurde eine Stillhaltefrist eingeführt, mit der den Bietern nach der Zuschlagserteilung mindestens zehn Tage zur Prüfung des Beschlusses gewährt werden, bevor der Auftrag von den Vergabestellen unterzeichnet wird. So wird den Bietern die Möglichkeit geboten, den Beschluss anzufechten.

E. Sonstige Aspekte der Vergabe öffentlicher Aufträge

In den 2014 eingeführten Vorschriften wird der sozialen Inklusion und der Vereinfachung von Dienstleistungsaufträgen ein hoher Stellenwert beigemessen. Dabei sollen die Verwaltungslasten verringert sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit der „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ unterstützt werden. Zudem wird empfohlen, öffentliche Aufträge in Lose aufzuteilen. Zudem wird die e-Vergabe priorisiert, für die spezifische Techniken ausgearbeitet wurden. Mit den Richtlinien wird den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur internen Auftragsvergabe Rechnung getragen. Darin werden auch die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Korruptionsbekämpfung verschärft.

Überdies wird die umweltorientierte Auftragsvergabe in den Vordergrund gerückt, bei der die Umweltauswirkungen in Betracht gezogen werden und die Angabe von Umweltzeichen ermöglicht wird. Die umweltorientierte Beschaffung wird in der Mitteilung mit dem Titel „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“ wie folgt definiert: „Prozess, in dessen Rahmen die staatlichen Stellen versuchen, Güter, Dienstleistungen und Arbeitsverträge zu beschaffen, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Folgen für die Umwelt haben als vergleichbare Produkte mit der gleichen Hauptfunktion“. Die Kommission hat für mehrere Produktgruppen freiwillige Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge ausgearbeitet und schlägt in diesem Zusammenhang verbindliche Mindestkriterien und -ziele in sektorspezifischen Rechtsvorschriften vor, etwa in der Richtlinie über saubere Straßenfahrzeuge (Richtlinie (EU) 2019/1161), der Ökodesign-Verordnung, der Verordnung über neue Bauprodukte und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Am 11. März 2020 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage mit Kriterien der EU für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, damit Geräte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rechenzentren auf umweltschonende Weise und im Einklang mit den Zielen der EU in den Bereichen Energie, Klimaschutz und Ressourceneffizienz beschafft werden.

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie schlug die Kommission das Programm EU4Health vor, das eine erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Gesundheitswesen, auch in Bezug auf Arzneimittel, Impfstoffe und Systeme für Gesundheitsdaten, vorsah. Die Verordnung zur Einrichtung des Programms EU4Health für den Zeitraum 2021-2027 (Verordnung (EU) 2021/522) trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Kommission veröffentlichte neue Leitlinien für öffentliche Auftraggeber für die schnelle Beschaffung unentbehrlicher Geräte, leitete zusammen mit den Mitgliedstaaten fünf gemeinsame Auftragsvergabeverfahren für persönliche Schutzausrüstung ein, und legte den Schwerpunkt für die erweiterte Strategie für die Erholung nach der COVID-19-Pandemie auf die Digitalisierung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale e-Vergabeplattformen.

Im Oktober 2023 nahm der Rat die Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) an. Mit dieser Verordnung sollen die Verteidigungsausgaben erheblich erhöht, gemeinsame Investitionen in gemeinsame Projekte gefördert, die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten intensiviert, Investitionen in verschiedene Missionsfähigkeiten gestärkt, Synergieeffekte genutzt, Innovationen vorangetrieben und die europäische Verteidigungsindustrie gestärkt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Unterstützung von KMU liegt.

Rolle des Europäischen Parlaments

Vor der Annahme des Pakets zur Vergabe öffentlicher Aufträge am 15. Januar 2014 hatte das Europäische Parlament mehrere Entschließungen angenommen:

In diesen Entschließungen forderte es vereinfachende Maßnahmen und größere Rechtssicherheit sowie die Erzielung von optimalen Ergebnissen und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Auftragsvergabe.

Im Rahmen der Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU nahm das Europäische Parlament am 4. Oktober 2018 eine Entschließung zu dem Strategiepaket für die öffentliche Auftragsvergabe an. Darin forderte es eine schnellere Einführung digitaler Technologien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU, Maßnahmen zur Förderung von KMU und Sozialunternehmen, einen besseren Zugang für Unternehmen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten in Drittstaaten und eine Professionalisierung von Auftraggebern[4]. In einer Studie[5] wurde im November 2020 der Schluss gezogen, dass die zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Ungleichheit mit Blick auf das Professionalitätsniveau bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen maßgeblich zum ungleichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen beigetragen hat.

Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass der finanzielle Nutzen der jüngsten Gesetzgebungstätigkeit des Europäischen Parlaments bis zu 2,88 Mrd. EUR jährlich beträgt. Außerdem führten die im Jahr 2014 erlassenen Richtlinien der EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge dazu, dass der Gegenwert des Auftragsvolumens von unter 200 Mrd. EUR auf etwa 525 Mrd. EUR gestiegen ist[6].

Im April 2020 wurde ein Briefing zu dem Thema „EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge“[7] veröffentlicht, in dem untersucht wird, inwiefern dieser Rahmen zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Strategie für die Kreislaufwirtschaft beiträgt. Diese Forschungsarbeit war vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) in Auftrag gegeben worden. Sie bildete die Grundlage für die Entschließung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“, die das Europäische Parlament am 25. November 2020 angenommen hat.

Am 22. Februar 2021 wurde dem IMCO-Ausschuss eine umfassende Studie[8] zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Binnenmarkt vorgestellt. Darin wurden Vorschläge für Ansätze für zukünftige Krisen gemacht, einschließlich Reservefonds für die Entwicklung von Impfstoffen und der Koordinierung von Bestimmungen auf der Ebene der EU. In der Studie wurde hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Intensität der Krise schnell erkannten, dass koordinierte Anstrengungen bei der Beschaffung von medizinischer und persönlicher Schutzausrüstung wichtig sind.

Am 1. Dezember 2021 veranstaltete der IMCO-Ausschuss zusammen mit dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine öffentliche Anhörung zu dem Thema der nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge. Dabei sollte ermittelt werden, wie mit der Vergabe öffentlicher Aufträge die Ziele des europäischen Grünen Deals vorangebracht werden können.

Im Mai 2022 wurde eine Studie[9] für den IMCO-Ausschuss mit dem Titel „The Digital Single Market and the digitalisation of the public sector“ (Zum digitalen Binnenmarkt und der Digitalisierung des öffentlichen Sektors) veröffentlicht, in der das Potenzial einer EU-GovTech-Plattform zur Modernisierung des öffentlichen Sektors untersucht wird.

Am 9. September 2025 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu der Vergabe öffentlicher Aufträge an, in der es die Kommission aufforderte, den derzeitigen Regelungsrahmen zu vereinfachen, Bürokratie und Regelungsaufwand abzubauen, hohe Sozial- und Umweltstandards aufrechtzuerhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern.

Am 14. Oktober 2025 veröffentlichte die Kommission ihre Evaluierung der drei EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Evaluierung für den Zeitraum 2016-2024 ist Teil der Vorbereitungen für die bevorstehende Rechtsvorschrift über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die im zweiten Quartal 2026 vorgelegt werden soll. Dabei werden die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung beachtet. Die Evaluierung wurde am 11. November 2025 im IMCO-Ausschuss im Rahmen einer Aussprache mit der Kommission erörtert.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

 

[1]Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber bzw. Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen oder der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen beauftragen. Für Wirtschaftsteilnehmer, die eine Konzession erhalten haben, besteht das exklusive Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Bauwerke bzw. zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder dieses Recht zuzüglich einer Zahlung.
[2]„Öffentliche Aufträge“ sind zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einer oder mehreren öffentlichen Vergabestellen geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.
[3]„Vergabestellen“ sind Behörden, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
[4]Zu den einschlägigen Forschungsarbeiten gehört: Bovis, C., Contribution to Growth: European Public Procurement – Delivering improved rights for European citizens and businesses (Ein Beitrag zum Wachstum – die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU – verbesserte Rechte für Bürger und Unternehmen in der EU), Veröffentlichung für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Europäisches Parlament, Luxemburg 2019.
[5]Dahlberg, E., u. a., Legal obstacles in Member States to Single Market rules (Rechtliche Hindernisse in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Binnenmarktvorschriften), Veröffentlichung für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Europäisches Parlament, Luxemburg 2020.
[6]Zu den einschlägigen Forschungsarbeiten gehört: Becker, J., u. a., Contribution to Growth: European Public Procurement – Delivering Economic Benefits for Citizens and Businesses (Ein Beitrag zum Wachstum – die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU – wirtschaftliche Vorteile für Bürger und Unternehmen),Veröffentlichung für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Europäisches Parlament, Luxemburg 2019.
[7]Núñez Ferrer, J.: The EU’s Public Procurement Framework (Der EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge), Veröffentlichung für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Europäisches Parlament, Luxemburg 2020.
[8]Marcus, J. S., u. a., The impact of COVID-19 on the Internal Market (Auswirkungen von COVID-19 auf den Binnenmarkt), Veröffentlichung für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Europäisches Parlament, Luxemburg 2021.
[9]Hoekstra, M., u. a., The Digital Single Market and the digitalisation of the public sector, Veröffentlichung für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Europäisches Parlament, Luxemburg 2022.

Christina Ratcliff