Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Unter den Begriff „geistiges Eigentum“ fallen alle ausschließlichen Rechte an geistigen Werken. Dabei werden zwei Arten von Rechten unterschieden: einerseits die gewerblichen Schutzrechte, zu denen Erfindungen (Patente), Marken, gewerbliche Muster und Modelle sowie geografische Angaben gehören, und andererseits das Urheberrecht, das sich auf das Eigentum an künstlerischen und literarischen Werken bezieht. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Jahr 2009 hat die EU ausdrücklich die Zuständigkeit für die Rechte des geistigen Eigentums erhalten (Artikel 118).

Rechtsgrundlagen

Artikel 114 und 118 AEUV.

Ziele

Die Rechte des geistigen Eigentums sind einerseits in diversen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften geregelt und andererseits Gegenstand von EU-Rechtsvorschriften. In Artikel 118 AEUV heißt es wie folgt: „Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.“ Die Legislativtätigkeit der EU in diesem Bereich besteht in erster Linie in der Harmonisierung bestimmter spezifischer Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums durch Schaffung ihres eigenen Systems, wie etwa im Fall der Unionsmarke und des Unionsgeschmacksmusters und seit 2023 auch bei Patenten. In vielen Instrumenten der EU wird den internationalen Verpflichtungen Rechnung getragen, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Berner Übereinkunft und dem Abkommen von Rom sowie im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) der Welthandelsorganisation und der internationalen Verträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) aus dem Jahr 1996 ergeben.

Errungenschaften

A. Harmonisierung der Rechtsvorschriften

1. Marken, Muster und Modelle

In der EU beruht der Rechtsrahmen für Marken auf einem vierstufigen System für die Eintragung von Marken, das neben den einzelstaatlichen Systemen für Marken besteht, die mit der Markenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken) harmonisiert wurden. Mögliche Wege zum Markenschutz in der EU führen nicht nur über den jeweiligen Mitgliedstaat, sondern auch über die Benelux-Route, die 1994 eingeführte Unionsmarke und die internationale Route. Mit der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14. Juni 2017 (die EU-Verordnung über die Unionsmarke) werden alle vorherigen Verordnungen der EG/EU über die Gemeinschaftsmarke/Unionsmarke kodifiziert und aufgehoben. Die Kodifizierung erfolgte im Interesse der Klarheit, da das System der Unionsmarke bereits mehrmals erheblich geändert worden war. Die Unionsmarke ist einheitlich und hat unionsweit die gleiche Wirkung. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist für die Verwaltung der Unionsmarke und des Unionsgeschmacksmusters zuständig. In der Verordnung über die Unionsmarke sind zudem die an das EUIPO zu entrichtenden Gebühren festgelegt. Sie belaufen sich auf einen Betrag, mit dem sichergestellt ist, dass das EUIPO aus den Einnahmen hieraus seine Ausgaben decken kann und Komplementarität mit den bestehenden nationalen Markensystemen herrscht.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (in der geänderten Fassung) wurde ein Gemeinschaftssystem zum Schutz von Mustern und Modellen eingeführt. In den letzten Jahren hat die EU ihren Rahmen für Geschmacksmuster durch das EU-Paket zur Reform des Geschmacksmusterrechts von 2024 modernisiert und die Rechtsvorschriften überarbeitet, um den Schutz von Geschmacksmustern zu stärken und zu harmonisieren, was freiberuflichen Designern, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Branchen, in denen Geschmacksmuster eine wichtige Rolle spielen, zugutekommt. Die EU-Geschmacksmusterverordnung (Verordnung (EU) 2024/2822) trat am 1. Mai 2025 in Kraft und soll sicherstellen, dass das System des Geschmacksmusterschutzes an das digitale Zeitalter angepasst wird, indem die Konzepte und Begriffsbestimmungen erweitert werden, um sie besser auf aktuelle und künftige Umstände anwendbar werden zu lassen. Ziel ist es, die Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit der Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern zu verbessern, indem die Verfahren für KMU und geschmacksmusterintensive Wirtschaftszweige vereinfacht und die Höhe und Struktur der zu entrichtenden Gebühren optimiert werden.

Mit der Geschmacksmusterrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823) soll sichergestellt werden, dass das System zum Schutz von Geschmacksmustern an das digitale Zeitalter (insbesondere an das Aufkommen von 3D-Druckern) angepasst wird. Es soll deutlich zugänglicher und wirksamer werden, indem die Kosten gesenkt werden, die Verfahren durch Beschleunigung und größere Berechenbarkeit vereinfacht werden und die Rechtssicherheit erhöht wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Geschmacksmusterrichtlinie bis zum 9. Dezember 2027 in innerstaatliches Recht umsetzen.

Mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates (beide vom 18. Dezember 2006) wurde das EU-System für die Eintragung von Mustern und Modellen mit dem internationalen Eintragungssystem für gewerbliche Muster und Modelle der WIPO verknüpft.

2. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Durch das Urheberrecht wird sichergestellt, dass Autoren, Komponisten, Künstler, Filmemacher u. a. für ihre Werke Zahlungen erhalten und die Werke geschützt werden. Durch die Digitaltechnik hat sich die Art und Weise, wie Kreativinhalte produziert und verbreitet werden und wie der Zugang zu diesen Inhalten erfolgt, grundlegend geändert. Das EU-Urheberrecht besteht aus 13 Richtlinien und zwei Verordnungen, mit denen in ihrem Zusammenspiel wesentliche Rechte der Urheber, der ausübenden Künstler, der Produzenten und der Rundfunkveranstalter harmonisiert werden. Durch die Festlegung einiger EU-Normen werden nationale Unterschiede verringert, ein zur Förderung von Kreativität und Investitionen in Kreativität erforderliches Schutzniveau wird sichergestellt, kulturelle Vielfalt begünstigt und der Zugang von Verbrauchern und Unternehmen zu digitalen Inhalten und Diensten im gesamten Binnenmarkt erleichtert.

a. Urheberrecht

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790) vom 17. April 2019 sieht EU-weit harmonisierte Rechtsvorschriften zum Urheberrecht für Verbraucher, Kunst- und Kulturschaffende sowie Unternehmen vor. Im Rahmen dieser Richtlinie werden ein zusätzliches Urheberrecht für Presseverlage und eine faire Vergütung für urheberrechtlich geschützte Inhalte gewährt. Bislang waren Online-Plattformen rechtlich nicht dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf ihren Websites verwendet bzw. auf ihre Websites hochgeladen wurden. Das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke zu nichtkommerziellen Zwecken auf Online-Enzyklopädien wie Wikipedia ist von den neuen Anforderungen nicht betroffen. Mit der Richtlinie (EU) 2019/789 (die Satelliten- und Kabelrichtlinie) soll die Zahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme, die den Verbrauchern in der Union online zur Verfügung stehen, erhöht werden. Mit der Richtlinie wird das Ursprungslandprinzip eingeführt, um die Lizenzierung von Rechten für bestimmte Programme, die Rundfunkveranstalter auf ihren Online-Plattformen anbieten (z. B. Simultansendungen und Nachholfernsehen), zu erleichtern. Die Rundfunkveranstalter müssen in ihrem EU-Niederlassungsland (d. h. im Ursprungsland) eine urheberrechtliche Erlaubnis einholen, um Radioprogramme, Fernsehnachrichten und aktuelle Sendungen sowie vollständig finanzierte Eigenproduktionen in allen EU-Ländern online verfügbar zu machen.

Mit der Richtlinie über den Zugang zu Büchern und Druckwerken (Richtlinie (EU) 2017/1564 vom 13. September 2017) wird die Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen in geeigneten Formaten ermöglicht.

Mit der Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten (Verordnung (EU) 2017/1128 vom 14. Juni 2017) soll sichergestellt werden, dass Verbraucher, die Filme, Sportübertragungen, Musik, E-Books und Spiele gekauft oder abonniert haben, auch auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten auf diese Inhalte zugreifen können.

b. Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte

Diese Rechte sind zu Lebzeiten des Verfassers/Urhebers geschützt, und die Schutzdauer erlischt 70 Jahre nach dessen Tod. Mit der Richtlinie über die Schutzdauer des Urheberrechts aus dem Jahr 2011 (Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) wurde die Schutzdauer für Tonaufzeichnungen ausübender Künstler von 50 auf 70 Jahre nach der Aufzeichnung verlängert, und für die Urheber von Musik – also die Komponisten und die Verfasser des Textes eines Musikwerks – erlischt die Schutzdauer des Urheberrechts danach ebenfalls 70 Jahre nach ihrem Tod. Die Dauer von 70 Jahren ist mittlerweile als internationale Norm für den Schutz von Tonaufzeichnungen anzusehen. Derzeit sind Tonaufzeichnungen in 64 Staaten der Welt für mindestens 70 Jahre urheberrechtlich geschützt.

c. Computerprogramme und Datenbanken

Gemäß der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zu schützen. Ziel der Richtlinie 96/9/EG (Datenbankrichtlinie) ist der rechtliche Schutz von Datenbanken als „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“. Nach der Richtlinie ist für Datenbanken sowohl ein urheberrechtlicher Schutz vorgesehen, mit dem die geistige Schöpfung erfasst wird, als auch ein Schutzrecht „sui generis“, mit den Investitionen (finanzielle Mittel, Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie) in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank geschützt werden sollen.

Mit der Datenverordnung (Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828) sollen Vorschriften für die gemeinsame Nutzung von Daten festgelegt werden, die durch die Nutzung vernetzter Produkte oder verbundener Dienste (z. B. Internet der Dinge, Industriemaschinen) erzeugt werden. Die Verordnung schreibt die Offenlegung und Veröffentlichung von Daten vor, die durch Geschäftsgeheimnisse des Dateninhabers oder eines Dritten, Urheberrechte oder anderweitige Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden können, und ermöglicht den Nutzern den Zugriff auf die von ihnen erzeugten Daten. Ferner sind in der Verordnung neue Vorschriften enthalten, in denen festgelegt wird, wer auf Daten, die innerhalb der EU in allen Wirtschaftsbereichen generiert werden, zugreifen und diese nutzen kann.

Am 30. Mai 2022 verabschiedeten das Parlament und der Rat den Daten-Governance-Rechtsakt (die Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724), durch den Mechanismen eingeführt werden, um die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten des öffentlichen Sektors zu erleichtern, das Vertrauen in Datenvermittlungsdienste zu stärken und den Datenaltruismus in der gesamten EU zu fördern.

Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt „Omnibus-VII“ handelt es sich um ein Paket von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung und Konsolidierung verschiedener digitaler EU-Vorschriften wie der Datenverordnung und des Daten-Governance-Rechtsaktes. Einer der wichtigsten Punkte der von der Kommission am 19. November 2025 vorgeschlagenen Digital-Omnibus-Verordnung ist die Harmonisierung der Schnittstellen mit der Datenverordnung und dem Daten-Governance-Rechtsakt. Ziel dieser Überarbeitung ist es, eine kohärente Grundlage für die europäische Datenwirtschaft zu schaffen, in der Datenschutz und Innovationen kombiniert werden. Dabei soll die Komplexität durch eine Konsolidierung der Vorschriften und eine Vereinheitlichung der Terminologie verringert werden.

d. Vermiet- und Verleihrechte

Die Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (die Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht) war das erste EU-Rechtsinstrument, das sich mit Urheberrechten befasst und einen horizontalen Ansatz verfolgt. Es wird ein unverzichtbares Recht auf Vergütung eingeführt, da das schöpferische und künstlerische Werk von Urhebern und ausübenden Künstlern ein angemessenes Einkommen als Grundlage für weitere schöpferische und künstlerische Arbeiten erfordert und die für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen außerordentlich hoch sind.

e. Verwertungsgesellschaften

Für die Verbreitung von Inhalten, die durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, ist die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Rechtsinhaber erforderlich. Die Rechtsinhaber vertrauen ihre Rechte beispielsweise einer Verwertungsgesellschaft an, die diese Rechte dann im Namen der Rechtsinhaber wahrnimmt. Sofern eine Verwertungsgesellschaft die Rechtewahrnehmung nicht aus berechtigten Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, diese Rechte wahrzunehmen. In der Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten (Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt) werden Anforderungen an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegt, um hohe Standards für die Leitungsstrukturen, das Finanzmanagement, die Transparenz und die Berichterstattung sicherzustellen. Mit dieser Richtlinie soll dafür gesorgt werden, dass die Rechtsinhaber ein Mitspracherecht bei der Wahrnehmung ihrer Rechte haben und die Verwertungsgesellschaften durch EU-weit einheitliche Vorschriften besser funktionieren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verwertungsgesellschaften im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren.

3. Patente

Ein Patent ist ein Schutzrecht, das für jede Erfindung mit technischem Charakter gewährt werden kann, sofern sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Mit einem Patent wird seinem Inhaber das Recht gewährt, andere daran zu hindern, eine Erfindung, ohne seine Zustimmung herzustellen, zu gebrauchen oder zu veräußern. Durch Patente werden Unternehmen darin bestärkt, die notwendigen Investitionen in Innovationen zu tätigen. Einzelpersonen und Unternehmen erhalten dadurch einen Anreiz, Ressourcen für Forschung und Entwicklung einzusetzen. In Europa können technische Erfindungen entweder durch nationale Patente geschützt werden, die von den zuständigen nationalen Ämtern erteilt werden, oder aber durch europäische Patente, die zentral vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt werden. Das EPA ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation, einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der derzeit 39 Vertragsstaaten angehören. Die EU selbst ist kein Mitglied der Europäischen Patentorganisation.

Nach jahrelangen Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten billigten das Parlament und der Rat im Jahr 2012 die Rechtsgrundlage für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (einheitliches Patent). Im Wege eines internationalen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten wird ein einheitliches und spezialisiertes Patentgericht eingerichtet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ebnete mit seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 in den Rechtssachen C-146/13 und C-147/13, in denen das Patentpaket gebilligt wurde, den Weg für ein echtes europäisches Patent.

Seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2023 bietet das EU-Einheitspatent, das durch das Europäische Patentamt erteilt wird, einen Schutz mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden EU-Staaten. Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Erfindungen in allen EU-Mitgliedstaaten durch ein echtes EU-Patent schützen zu lassen. Außerdem haben sie die Möglichkeit, einheitliche Patente in einem einzigen Gerichtsverfahren vor dem neu eingerichteten Einheitlichen Patentgericht (EPG) anzufechten bzw. zu verteidigen. Dadurch werden die Verfahren gestrafft und Übersetzungskosten eingespart. Im EPG-Übereinkommen ist vorgesehen, dass der Vorrang des Unionsrechts zu achten ist (Artikel 20) und dass Entscheidungen des EuGH für das EPG bindend sind. Das EPG ist ein Gericht, das aktuell für 18 EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Es besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz hat eine dezentralisierte Struktur und umfasst eine Zentralkammer in Paris mit einer Abteilung in München und Mailand sowie eine Regionalkammer und verschiedene Lokalkammern in ganz Europa. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg und entscheidet über Beschwerden zu Entscheidungen des Gerichts erster Instanz sowie über Anträge für Wiederaufnahmeverfahren für Endentscheidungen des Gerichts. Jeder Spruchkörper des Berufungsgerichts tagt gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in einer multinationalen Zusammensetzung aus drei rechtlich qualifizierten Richtern und zwei technisch qualifizierten Richtern, die über Qualifikationen und Erfahrung auf dem Gebiet der betreffenden Technologie verfügen.

4. Geschäftsgeheimnisse

Die Geheimhaltung von Geschäftsinformationen („Know-how“) wird bereits seit Jahrhunderten praktiziert. In vielen Ländern gibt es Rechtsvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – sei es im Rahmen der Rechte des geistigen Eigentums oder in sonstiger Form. Das für vertrauliche Informationen gewährte Schutzniveau ist mit anderen Bereichen des geistigen Eigentums, wie etwa Patenten, Urheberrechten oder Marken, nicht vergleichbar. Es kann jedoch grundsätzlich unbegrenzt – und nicht nur für einen begrenzten Zeitraum – gelten. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen variiert von Land zu Land stärker, als dies in anderen Bereichen der Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der Fall ist, und kann im Vergleich zur Beantragung eines formellen Patentschutzes sogar vorteilhafter und finanziell günstiger sein. Im Jahr 2016 wurde eine Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, d. h. die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, verabschiedet.

5. Rechte des geistigen Eigentums für Pflanzensorten

Der Sortenschutz, auch als Züchterrecht bezeichnet, ist ein Recht des geistigen Eigentums, das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte gewährt wird. Mit den EU-Regelungen über den Schutz von Pflanzensorten, die auf den Grundsätzen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 beruhen, wird ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Landwirtschaft und des Gartenbaus geleistet. Diese Regelungen wurden durch Rechtsvorschriften der EU eingeführt. Durch diese Regelungen können für Pflanzensorten Rechte des geistigen Eigentums gewährt werden. Das Gemeinschaftliche Sortenamt befasst sich mit der Umsetzung und Anwendung der Regelungen.

6. Geografische Angaben

Im Rahmen des in der EU geltenden Systems der Rechte des geistigen Eigentums für den Bereich der Landwirtschaft sind die Bezeichnungen von Erzeugnissen, die als geografische Angaben eingetragen sind, in der EU und in Drittstaaten, mit denen ein besonderes Schutzabkommen unterzeichnet wurde, rechtlich vor Nachahmung und missbräuchlicher Nutzung geschützt. Bezeichnungen von Erzeugnissen können mit einer geografischen Angabe versehen werden, wenn sie einen spezifischen Bezug zu dem Ort haben, an dem das jeweilige Erzeugnis hergestellt wird. Dank dieser Angabe können die Verbraucher darauf vertrauen, dass es sich tatsächlich um hochwertige Erzeugnisse handelt, und diese Erzeugnisse besser von anderen Erzeugnissen unterscheiden. Gleichzeitig werden die Erzeuger bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse unterstützt. Geografische Angaben wurden als geistiges Eigentum anerkannt und erlangen bei Handelsverhandlungen zwischen der EU und Drittstaaten immer größere Bedeutung. So sind die Vereinigten Staaten nach wie vor besorgt über den Schutz geografischer Angaben durch die EU, der sich sowohl auf den Schutz von US-Marken als auch auf den Marktzugang für US-Erzeugnisse auswirkt, die gebräuchliche Bezeichnungen auf den Märkten in der Union und in Drittländern verwenden[1]. In der Verordnung über geografische Angaben für alkoholhaltige und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse) werden Erzeugnisse genannt, die aufgrund natürlicher und menschlicher Einflüsse, die an ihren Ursprungsort gebunden sind, Qualitäten, Eigenschaften oder Ansehen aufweisen. Erzeugnisse, die geprüft werden oder denen eine geografische Angabe zuerkannt wurde, werden in den Registern für geografische Angaben aufgeführt. Am 18. Oktober 2023 wurde eine ähnliche Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse angenommen: die Verordnung (EU) 2023/2411. Mit der Verordnung wird geografischen Angaben für industrielle Erzeugnisse, die mit ihrem geografischen Erzeugungsgebiet in Verbindung gebracht werden können (wie Schneidwaren aus Albacete, Böhmisches Glas und Porzellan aus Limoges) ein ähnlicher Schutz geboten, wie ihn regional erzeugte Lebensmittel oder Getränke genießen.

Auf internationaler Ebene wird im Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben) das EUIPO als zuständige Behörde für geografische Angaben benannt. Die Vereinigten Staaten sind nach wie vor sehr besorgt über die Ergebnisse der WIPO-Verhandlungen von 2015, das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen auszuweiten[2].

7. Bekämpfung von Nachahmung

Schätzungen zufolge belaufen sich die Einfuhren nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren in die EU auf rund 85 Mrd. EUR (bis zu 5 % der Gesamteinfuhren). Weltweit macht der Handel mit unerlaubt hergestellten Waren bis zu 2,5 % des Handels im Gegenwert von bis zu 338 Mrd. EUR aus, wodurch den Rechtsinhabern, den Regierungen und den Volkswirtschaften erheblicher Schaden entsteht.

Da durch die unterschiedlichen Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten eine wirksame Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie erschwert wird, verabschiedeten das Parlament und der Rat als ersten Schritt die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG). Mit dieser Richtlinie soll durch eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften die Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmung verstärkt werden, um für ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu sorgen. Es sind darin zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorgesehen. Mit der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (Verordnung (EU) Nr. 608/2013) werden Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Hinblick auf Waren, die einer zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen, erlassen.

B. Grundsatz der Erschöpfung von Rechten

1. Begriffsbestimmung

Diese Rechtsauffassung oder -lehre, die in allen Bereichen des gewerblichen Eigentums gilt, bedeutet, dass sich das gewerbliche Schutzrecht eines (z. B. durch ein Patent) geschützten Produkts erschöpft, nachdem dieses Produkt vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung von Dritten verkauft worden ist. In der EU hat der EuGH die EU-Verträge stets dahingehend ausgelegt, dass sich aus gewerblichen Schutzrechten entstehende Rechte innerhalb des Binnenmarkts durch Inverkehrbringen der betreffenden Waren (durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung) erschöpfen. Der Inhaber eines Rechts des gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentums, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschützt ist, kann sich nicht auf diese Vorschriften berufen, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurde.

2. Grenzen

Die Erschöpfung von Rechten auf EU-Ebene greift nicht beim Inverkehrbringen eines gefälschten Erzeugnisses oder bei Erzeugnissen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurden (Artikel 6 des TRIPS-Übereinkommens). Im Jahr 1999 entschied der EuGH in dem Urteil Sebago Inc. und Ancienne Maison Dubois & Fils SA/G-B Unic SA (Rechtssache C-173/98), dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, in ihren nationalen Gesetzen die Erschöpfung der Rechte einer Marke in Bezug auf Erzeugnisse vorzusehen, die in einem Drittland in Verkehr gebracht wurden.

3. Rechtsakte auf diesem Gebiet

Die EU-Rechtsvorschriften zur Erschöpfung gehen größtenteils auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Artikel 34 AEUV zu Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten[3] zurück. Diese Rechtsprechung findet ihren Niederschlag in jedem relevanten EU-Rechtsakt zu gewerblichen Schutzrechten.

C. Aktuelle Rechtsprechung des EuGH

Im Jahr 2012 entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache SAS (C-406/10), dass der Urheberrechtsschutz im Einklang mit der Richtlinie 91/250/EWG nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt, Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmiersprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie jedoch nicht urheberrechtlich geschützt sind (Randnummer 32). Der EuGH hob hervor, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die in einem Computerprogramm verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/250/EWG sind (Randnummer 39).

In seinem Urteil in der Rechtssache C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u. a.) stellte der EuGH fest, dass keine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, wenn jemand auf einer Website einen Hyperlink auf urheberrechtlich geschützte und ohne Erlaubnis des Verfassers auf einer anderen Website veröffentlichte Werke setzt und dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und nicht weiß, dass diese Werke unbefugt veröffentlicht wurden.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-484/14 vom 15. September 2016 stellte der EuGH fest, dass ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG erbracht wird, wenn ein WLAN der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Güter und Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, und er bestätigte, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Haftung eines Diensteanbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, besteht. Folglich können Urheberrechtsinhaber keinen Schadenersatz dafür geltend machen, dass das Netz von Dritten für die Verletzung ihrer Rechte genutzt worden ist. Wird die Internetverbindung mit einem Kennwort geschützt, so wird ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten des geistigen Eigentums der Rechtsinhaber einerseits und dem Recht der Zugangsanbieter auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Netznutzer auf Informationsfreiheit andererseits gewahrt.

In seinem Urteil vom 8. September 2020 in der Rechtssache C-265/19 (Recorded Artists Actors Performers Ltd/Phonographic Performance (Ireland) Ltd u. a.) entschied der EuGH, dass ein Mitgliedstaat ausübenden Künstlern aus Drittländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Recht auf Vergütung unter Berufung auf die Gegenseitigkeitsklausel im Rahmen des WIPO-Vertrags nicht verweigern darf. Alle Produzenten von Tonaufnahmen und ausübenden Künstler aus Ländern, die Vertragsparteien des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger sind, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH leitete die Kommission am 11. September 2023 eine Konsultation zu den Voraussetzungen für die Vergütung von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aus Drittländern für die Wiedergabe von aufgenommener Musik in der EU ein, da Interessenträger aus den Vereinigten Staaten Bedenken geäußert haben, dass die EU-Mitgliedstaaten Lizenzgebühren von Produzenten und ausübenden Künstlern aus den USA einbehalten.

Rolle des Europäischen Parlaments

Durch geistiges Eigentum wird ein Mehrwert für die Unternehmen und Volkswirtschaften in der Union geschaffen. Mit dem einheitlichen Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wird zur Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum beigetragen. Das Parlament ist daher bestrebt, auf eine Harmonisierung der Rechte des geistigen Eigentums hinzuwirken, und zwar durch die Schaffung eines einheitlichen EU-Systems, das neben den einzelstaatlichen Systemen besteht, wie etwa im Fall der Unionsmarke und der Unionsgeschmacksmuster sowie beim einheitlichen europäischen Patent.

In mehreren Entschließungen zu den Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere zum Rechtsschutz von Datenbanken und biotechnologischen Erfindungen sowie zum Urheberrecht, hat sich das Parlament dafür ausgesprochen, die jeweiligen Schutzrechte schrittweise zu harmonisieren. Es hat sich im Übrigen dagegen gewandt, dass Teile des menschlichen Körpers patentierbar sind. Am 27. Februar 2014 verabschiedete das Parlament eine Initiativentschließung zu Abgaben für Privatkopien (also zu dem Recht, von rechtmäßig erworbenen Inhalten Privatkopien anzufertigen), da das digitale private Kopieren infolge des technischen Fortschritts inzwischen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Außerdem hat es sehr tatkräftig an der Ausarbeitung des WIPO-Vertrags über Urheberrechtsausnahmen zugunsten von Menschen mit einer Sehbehinderung (Vertrag von Marrakesch) mitgewirkt.

Während der Überarbeitung des Urheberrechts der EU (siehe Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe a) wurde in der Öffentlichkeit eine hitzige Diskussion geführt – hauptsächlich über die Artikel 11 und 13 des Vorschlags für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Die Diskussion gipfelte darin, dass sich das Parlament in einer Abstimmung dafür aussprach, Medienhäusern zum einen das neue Recht einzuräumen, einen Anspruch auf Vergütung geltend zu machen, wenn ihre Inhalte auf bestimmten großen Nachrichtenplattformen genutzt werden, und zum anderen ein neues Recht einzuführen, mit dem die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet erleichtert wird. Die Kreativwirtschaft war darüber hocherfreut, während die Vertreter von Technologieunternehmen scharfe Kritik an den Vorschlägen übten. Letztendlich hatte eine Abstimmung im Europäischen Parlament einmal mehr maßgeblichen Einfluss auf die Annahme der EU-Urheberrechtsrichtlinie.

Für den Rechtsausschuss des Parlaments durchgeführte Studien legen nahe, dass künstliche Intelligenz (KI) den neuen Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes trotzt, insbesondere im Zusammenhang mit dem nicht offengelegten Training der KI zu urheberrechtlich geschütztem Material oder geschützten Daten und der anschließenden Generierung von Inhalten durch diese KI[4]. Die Fachabteilung Justiz, bürgerliche Freiheiten und institutionelle Angelegenheiten organisierte einen speziellen Workshop zu generativer KI und Urheberrecht, um die Arbeit des Rechtsausschusses des Parlaments in diesem Bereich zu unterstützen[5]. Zusätzlich ermöglicht eine Reihe von vertraglichen Vereinbarungen die Aushöhlung der Rechte des geistigen Eigentums an Daten oder erlaubt die Übernahme der Rechte des geistigen Eigentums der betroffenen Personen auf Grundlage dessen, dass die Veröffentlichung auf einer bestimmten Plattform erfolgte oder dass die Schaffung/Erfindung im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags stattfand. Zu solchen Vereinbarungen zählen:

  • rechtliche Regelungen, die den Urhebern Rechte des geistigen Eigentums aberkennen oder diese zwingen, nicht vergütete Lizenzen hinsichtlich der in den Diensten und auf den Servern der digitalen Plattformen platzierten Inhalte zu gewähren, und/oder solche Rechte an die Plattformen übertragen,
  • Buy-Out-Verträge, mit deren Hilfe die Plattformen die Rechte des geistigen Eigentums der Urheber übernehmen,
  • rechtliche Regelungen, die Angestellten, Erfindern oder Urhebern Rechte des geistigen Eigentums an im Rahmen ihres Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses geschaffenen Inhalten aberkennen und/oder solche Rechte an den Arbeitgeber übertragen („Auftragswerk“)[6].

 

[1]2025 National Trade Estimate Report on Foreign Trade Barriers, Büro des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten (Nationaler Bericht zur Einschätzung von Handelshemmnissen im Außenhandel), S. 148.
[2]Ebenda, S. 148.
[3]Siehe Centrafarm und Adriaan de Peijper/Sterling Drug Inc (Rechtssache C-15/74) und Merck & Co. Inc./Stephar BV und Petrus Stephanus Exler (Rechtssache C-187/80).
[4]Maciejewski, M., „Metaverse“, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Europäisches Parlament, Juni 2023, S. 57.
[5]Lucchi, N. und Hunter, S., „Generative AI and Copyright – Training, Creation, Regulation“, Fachabteilung Justiz, bürgerliche Freiheiten und institutionelle Angelegenheiten, Europäisches Parlament, 2025; Brando, A., „Technological Aspects of Generative AI in the Context of Copyright“, Fachabteilung Justiz, bürgerliche Freiheiten und institutionelle Angelegenheiten, Europäisches Parlament, 2025; Peukert, C., „The economics of copyright and AI – Empirical evidence and optimal policy“, Fachabteilung Justiz, bürgerliche Freiheiten und institutionelle Angelegenheiten, Europäisches Parlament, 2025.
[6]Macrez, F. u. a, „Buyout contracts imposed by platforms in the cultural and creative sector“, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Europäisches Parlament, Oktober 2023; Maciejewski, M., „Metaverse“, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Europäisches Parlament, Juni 2023.

JAGODA KAROLINA MACIEJEWSKA / Udo Bux / Mariusz Maciejewski