Fahr- und Fluggastrechte
Es wurden gemeinsame Vorschriften ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass Passagiere im Fall einer erheblichen Verspätung oder Annullierung unabhängig vom Verkehrsträger ein Mindestmaß an Unterstützungsleistungen erhalten und insbesondere die schutzbedürftigsten Fahrgäste geschützt werden. Ferner werden mit diesen Vorschriften Verfahren zur Zahlung von Entschädigungen eingeführt. Es sind jedoch zahlreiche Ausnahmen für den Eisenbahn- oder Straßenverkehr möglich und die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen ist weiterhin hoch.
Rechtsgrundlage
Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Ziele
Mit den Rechtsvorschriften der EU über Fahr- und Fluggastrechte soll ein einheitliches Mindestniveau für den Schutz der Interessen der Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger sichergestellt werden, um die Mobilität und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.
Ergebnisse
Die Union hat Schritt für Schritt Bestimmungen eingeführt, um Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger zu schützen. Diese Rechtsvorschriften ergänzen die über den Schutz der Verbraucher[1] und über Pauschalreisen[2] sowie die geltenden internationalen Übereinkommen[3], die Charta der Grundrechte und die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen. Die Anwendung dieser Bestimmungen erweist sich jedoch als schwierig und es kommt oft zu Gerichtsverfahren. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung dieser Bestimmungen.
Diese Bestimmungen bilden ein Paket von „Grundrechten“, die für alle Verkehrsträger gelten: Nichtdiskriminierung, besonderer Schutz von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität[4], Information der Fahrgäste, nationale Aufsichtsstellen und Einrichtungen für die Bearbeitung von Beschwerden. Mit diesen Bestimmungen werden zudem für jeden Verkehrsträger Verfahren für Unterstützung und Entschädigung bei Annullierung oder erheblicher Verspätung eingeführt, die stets vom ausführenden Beförderer umgesetzt werden müssen.
A. Beförderung mit dem Flugzeug: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich gezogen und ihr Anwendungsbereich wurde in zahlreichen Gerichtsurteilen präzisiert[5].
Nichtbeförderung:
- Der Beförderer muss sich zunächst an Freiwillige wenden, denen Folgendes vorgeschlagen wird: i) eine frei ausgehandelte Entschädigung und ii) die Wahl zwischen einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und der Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt.
- Fluggäste, die nicht an Bord gehen können, erhalten folgendes Angebot: i) Unterstützung (Imbiss, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Übernachtung), ii) die Wahl zwischen einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und der Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt und iii) eine unverzügliche Entschädigung auf folgender Grundlage:
Flüge ≤ 1 500 km | Flüge 1 500 - 3 500 km EU-Flüge ≥ 1 500 km |
Flüge ≥ 3 500 km |
---|---|---|
250 EUR (125 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 2 Stunden Verspätung bei der Ankunft) | 400 EUR (200 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 3 Stunden Verspätung bei der Ankunft) | 600 EUR (300 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 4 Stunden Verspätung bei der Ankunft) |
- Unterstützung (Imbiss, Telefon und, falls notwendig, Übernachtung)[6];
- Wahl zwischen i) einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und ii) einer Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder iii) zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt;
- sofortige Entschädigung wie bei Nichtbeförderung, außer wenn der Fluggast vorab über die Annullierung des Flugs[7] informiert wurde oder außergewöhnliche Umstände vorliegen[8].
Verspätung von mindestens 2 Stunden bei Flügen bis zu 1 500 km, von mindestens 3 Stunden bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km und bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1 500 km sowie von mindestens 4 Stunden bei Flügen über 3 500 km:
- Unterstützung (Imbiss, Telefon und, falls notwendig, Übernachtung);
- bei einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden wird dem Fluggast die Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, der kostenlose Flug an den ursprünglichen Abflugort) sowie eine Entschädigung wie bei Annullierung angeboten[9].
Höherstufung/Herabstufung:
- Der Beförderer kann keinen Aufpreis verlangen, wenn er einen Fluggast höherstuft.
- Bei Herabstufung erstattet der Beförderer binnen sieben Tagen: i) 30 % des Preises des Flugtickets bei Flügen bis zu 1 500 km, ii) 50 % bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km und Flügen innerhalb der EU von mehr als 1 500 km oder iii) 75 % bei Flügen über 3 500 km.
Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität:
Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleiter haben stets Vorrang bei der Beförderung. Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Flugzeugs wird ihnen in allen Fällen, unabhängig von der Dauer dieser Verspätung, möglichst rasch Unterstützung gewährt (Imbiss, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Übernachtung).
Die Kommission hat im März 2013 einen neuen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgelegt (COM(2013) 130), um die Umsetzung der EU-Vorschriften weiter zu verbessern, indem die wichtigsten Grundsätze und impliziten Passagierrechte klar dargestellt werden, die in der Vergangenheit zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Fluggesellschaften und Fluggästen geführt haben. Dieser Vorschlag wurde im Februar 2014 in erster Lesung vom Parlament angenommen; im September 2019 stimmten die Mitglieder für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat. Das Mitentscheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und zwischen Parlament und Rat wurde noch keine endgültige Einigung gefunden. In Anhang III des Arbeitsprogramms der Kommission für 2021 wird dieser Vorschlag als vorrangiger anhängiger Vorschlag aufgeführt.
B. Beförderung mit der Eisenbahn: Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
Die Mitgliedstaaten können für den Inlandsschienenverkehr (bis 2024) und für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr oder für Verkehrsdienste, von denen ein erheblicher Teil außerhalb der Union erbracht wird, von den meisten dieser Bestimmungen abweichen[10].
Annullierung oder Verspätung von mehr als 60 Minuten:
- Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder ii) zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt und iii) einer Erstattung binnen eines Monats (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort);
- falls keine Erstattung erfolgt, Erhaltung des Anspruchs auf Beförderung und Entschädigung binnen eines Monats auf Wunsch des Fahrgastes (außer wenn dieser vor dem Kauf seines Fahrscheins Kenntnis von der Verspätung hatte): 25 % des bezahlten Fahrpreises für Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten, darüber hinaus 50 %;
- Imbiss im Bahnhof oder an Bord, soweit verfügbar, und Übernachtung, falls notwendig und möglich;
- der Beförderer wird von seiner Haftung befreit, wenn die Annullierung oder die Verspätung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Die Entschädigung muss jedoch auch dann gezahlt werden, wenn derartige Umstände vorliegen[11].
Die von der Kommission im September 2017 eingeleitete Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (COM(2017) 548) bildet die Grundlage für einen noch klareren rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen Luftfahrtunternehmen und Kunden. Mit der Verordnung sollen Vorschriften für den Eisenbahnverkehr festgelegt werden, damit die Fahrgäste wirksam geschützt werden und der Schienenverkehr gefördert wird. Sie sieht Folgendes vor:
- Nichtdiskriminierung zwischen Fahrgästen in Bezug auf Beförderungsbedingungen und Fahrscheinausstellungsbedingungen, einschließlich Personen mit eingeschränkter Mobilität und Fahrradfahrern;
- Rechte und Entschädigungsansprüche der Fahrgäste bei Störungen wie Ausfall oder Verspätung;
- Bereitstellung eines Mindestmaßes an genauen und zeitnahen Informationen in einem zugänglichen Format für die Fahrgäste, auch in Bezug auf die Fahrscheinausstellung.
Darüber hinaus umfassen die Rechte der Nutzer bei der Nutzung von Eisenbahnverkehrsdiensten die Bereitstellung von Informationen über diese Dienste und damit zusammenhängende Angelegenheiten sowohl vor als auch während und nach der Fahrt. Die Verordnung wurde im April 2021 vom Parlament in zweiter Lesung angenommen.
C. Beförderung mit See- oder Binnenschiffen: Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
Die Rechte der Fahrgäste, die (bei Strecken von mehr als 500 m) mit (motorbetriebenen) See- oder Binnenschiffen (mit mehr als zwölf Passagieren und drei Besatzungsmitgliedern) befördert werden, gelten für Reisende, die i) in einem Hafen der Union an Bord gehen oder ii) einen Hafen der Union ansteuern, wenn der Dienst von einem in der Union ansässigen Beförderungsunternehmen ausgeführt wird. Die Passagiere eines Kreuzfahrtschiffs müssen in einem europäischen Hafen an Bord gehen, um in den Genuss dieser Rechte zu kommen, und einige der Bestimmungen über Verspätungen gelten für sie nicht.
Annullierung oder Verspätung von mehr als 90 Minuten bei Abfahrt:
- Information der Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der ursprünglich vorgesehenen Abfahrtszeit;
- Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ii) einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort);
- Unterstützung (außer wenn der Fahrgast vor dem Kauf seines Fahrscheins Kenntnis von der Verspätung hatte): Imbiss, soweit verfügbar, und, falls notwendig, Übernachtung an Bord oder an Land. Die Übernachtung an Land ist auf drei Nächte und 80 EUR pro Nacht beschränkt. Die Übernachtung muss nicht gewährt werden, wenn die Annullierung oder die Verspätung durch die Witterungsverhältnisse verursacht worden ist.
Erhebliche Verspätung bei der Ankunft:
Entschädigung binnen eines Monats auf Wunsch des Fahrgasts, außer wenn dieser vor dem Kauf seines Fahrscheins Kenntnis von der Verspätung hatte oder wenn die Verspätung auf die Witterungsverhältnisse oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:
Entschädigung | 25 % des bezahlten Fahrpreises | 50 % des bezahlten Fahrpreises |
---|---|---|
Reisezeit ≤ 4 Stunden | Verspätung ≥ 1 Stunden | Verspätung ≥ 2 Stunden |
Reisezeit zwischen 4 und 8 Stunden | Verspätung ≥ 2 Stunden | Verspätung ≥ 4 Stunden |
Reisezeit zwischen 8 und 24 Stunden | Verspätung ≥ 3 Stunden | Verspätung ≥ 6 Stunden |
Reisezeit ≥ 24 Stunden | Verspätung ≥ 6 Stunden | Verspätung ≥ 12 Stunden |
Die Rechte von Fahrgästen, die mit dem Bus oder dem Reisebus reisen, kommen in ihrer Gesamtheit nur für regelmäßige Verbindungen über mehr als 250 km und nur dann zur Anwendung, wenn der Fahrgast im Gebiet eines Mitgliedstaats ein- oder aussteigt[12]. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten bis März 2021 von den meisten Bestimmungen der Verordnung abweichen (als Folge sind die Regelungen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und sehen oft kaum einen Schutz für die Interessen der Fahrgäste vor).
Annullierung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten bei Abfahrt:
- Information der Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der ursprünglich vorgesehenen Abfahrtszeit;
- Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ii) einer Erstattung binnen 14 Tagen (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort). Bietet der Beförderer diese Wahlmöglichkeit nicht an, muss er innerhalb eines Monats den Fahrpreis zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises erstatten;
- für Fahrten, die länger als 3 Stunden dauern, muss ab der 90. Verspätungsminute Unterstützung (Imbiss und, falls notwendig, Übernachtung, beschränkt auf 2 Nächte und 80 EUR pro Nacht) gewährt werden. Die Übernachtung muss nicht gewährt werden, wenn die Verspätung durch Witterungsverhältnisse oder durch eine Naturkatastrophe verursacht wird.
E. Reaktion auf die COVID-19-Krise
Angesichts der Ausbreitung von COVID-19 erließ die Kommission am 18. März 2020 Leitlinien zur Auslegung der EU-Verordnungen über Fahrgastrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit COVID-19, in denen sie darauf hinwies, dass die Fahrgäste das Recht haben, zwischen Erstattung und Weiterbeförderung zu wählen. Am 13. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zu Gutscheinen, die Fluggästen und Reisenden als Alternative zur Erstattung von stornierten Pauschalreisen und Transportleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie angeboten werden.
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament hat sich stets entschieden für die Rechte der Passagiere aller Verkehrsträger eingesetzt. Sein wichtigstes Ziel ist es jetzt, dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente, die in den vergangenen Jahren angenommen wurden, auch tatsächlich angewandt werden. Das Parlament hat sich in diesem Sinne für verständlichere Regeln, für die Bereitstellung klarer und präziser Fahr- bzw. Fluggastinformationen vor und während der Reise, für einfache und zügig wirksame Beschwerdewege und schließlich für eine bessere Überwachung der Anwendung der bestehenden Vorschriften ausgesprochen. Die wichtigsten Vorschläge, die in seinen beiden 2012 angenommenen Entschließungen enthalten sind, lauten: in den Rechtsvorschriften sollten die „außergewöhnlichen Umstände“ eindeutig definiert werden, die die Beförderer von bestimmten Verpflichtungen freistellen; die Beförderungsunternehmen sollten eine dauerhafte Hotline einrichten, die ohne Gebührenaufschlag erreichbar ist; es sollte eine Verpflichtung eingeführt werden, dass Fahrgastbeschwerden innerhalb von zwei Monaten bearbeitet werden müssen, und es sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der nationalen Durchsetzungsstellen ergriffen werden.
Das Parlament hat sich darüber hinaus für eine Verbesserung der bestehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich unlauterer oder missbräuchlicher Klauseln in Beförderungsverträgen und des besseren Zugangs zu Verkehrsinfrastrukturen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, sowie für die Einführung neuer Rechte ausgesprochen, etwa Mindestqualitätsvorschriften oder spezielle Regeln für den wirksamen Schutz des Fahr- bzw. Fluggastes bei multimodalen Reisen, wobei der letztgenannte Punkt voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten darauf verzichten, bei der Anwendung der Verordnungen über den Eisenbahn- oder Straßenverkehr auf Ausnahmeregelungen zurückzugreifen.
Die wichtigsten Beschlüsse des Europäischen Parlaments zu diesem Thema sind in den folgenden Dokumenten festgehalten:
- Entschließung vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft;
- Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–-2020;
- Entschließung vom 29. März 2012 zur Funktionsweise und Anwendung der geltenden Fluggastrechte;
- Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Rechten der Benutzer aller Verkehrsträger;
- Legislative Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr;
- Entschließung vom 7. Juli 2015 zur Bereitstellung multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme in Europa;
- Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen, in dem das Parlament die Kommission auffordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre am 18. März 2020 veröffentlichten Leitlinien zur Auslegung der EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit COVID-19 ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Davide Pernice