Es wurden gemeinsame Vorschriften ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass Passagiere im Fall einer erheblichen Verspätung oder Annullierung unabhängig vom Verkehrsträger ein Mindestmaß an Unterstützungsleistungen erhalten und insbesondere die schutzbedürftigsten Fahrgäste geschützt werden. Ferner sehen diese Vorschriften Verfahren zur Zahlung von Entschädigungen vor. Im Bereich des Eisenbahn- und des Straßenverkehrs sind jedoch zahlreiche Ausnahmen möglich, und es kommt nach wie vor häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschriften.

Rechtsgrundlage

Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Ziele

Mit den Rechtsvorschriften der Union über Fahr- und Fluggastrechte soll ein einheitliches Mindestniveau für den Schutz der Interessen der Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger sichergestellt werden, um die Mobilität und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.

Ergebnisse

Die Union hat Schritt für Schritt Rechtsvorschriften erlassen, um Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger zu schützen. Diese Rechtsvorschriften ergänzen jene über den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher[1] und über Pauschalreisen[2] sowie die geltenden internationalen Übereinkommen[3], die Charta der Grundrechte und die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erweist sich jedoch als schwierig, und es kommt oft zu Gerichtsverfahren. Der Gerichtshof der EU (EuGH) spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung dieser Bestimmungen.

Diese Bestimmungen bilden ein Paket von „Grundrechten“, die für alle Verkehrsträger gelten: Nichtdiskriminierung, besonderer Schutz von Menschen mit Behinderungen und mit eingeschränkter Mobilität[4], Information der Fahrgäste, nationale Aufsichtsstellen und Einrichtungen für die Bearbeitung von Beschwerden.

A. Beförderung mit dem Flugzeug: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich gezogen, und ihr Anwendungsbereich wurde in zahlreichen Gerichtsurteilen präzisiert[5].

Nichtbeförderung[6]:

  • Der Beförderer muss zunächst Freiwillige suchen, die von ihrer Buchung zurückzutreten und denen sodann als Gegenleistung Folgendes angeboten wird: i) eine frei ausgehandelte Entschädigung und ii) die Wahl zwischen einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und der Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt.
  • Fluggästen, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, muss Folgendes angeboten werden: i) Unterstützungsleistungen (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung), ii) die Wahl zwischen einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und der Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt und iii) eine unverzügliche Entschädigung in folgender Höhe:

Flüge ≤ 1 500 km Flüge 1 500-3 500 km
EU-Flüge ≥ 1 500 km
Flüge ≥ 3 500 km
250 EUR (125 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 2 Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel) 400 EUR (200 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 3 Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel) 600 EUR (300 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 4 Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel)

  • Unterstützungsleistungen (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung)[7];
  • Wahl zwischen i) einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und ii) einer Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder iii) zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt;
  • sofortige Entschädigung wie bei Nichtbeförderung, außer wenn der Fluggast vorab über die Annullierung des Flugs informiert wurde[8] oder außergewöhnliche Umstände[9] vorliegen.

Verspätungen:

Die nachstehend aufgeführten Fluggastrechte gelten bei Verspätungen von mindestens i) 2 Stunden bei Flügen bis zu 1 500 km, ii) 3 Stunden bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km sowie bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1 500 km und iii) 4 Stunden bei Flügen über 3 500 km.

  • Unterstützungsleistungen (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung);
  • bei einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden sollte dem Fluggast die Erstattung der Kosten des Flugtickets binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, der kostenlose Flug an den ursprünglichen Abflugort) sowie eine Entschädigung wie bei Annullierung angeboten werden[10].

Höherstufung/Herabstufung:

  • Der Beförderer kann keinen Aufpreis verlangen, wenn er einen Fluggast höherstuft.
  • Bei Herabstufung erstattet der Beförderer binnen sieben Tagen i) 30 % des Preises des Flugtickets bei Flügen bis zu 1 500 km, ii) 50 % bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km und Flügen innerhalb der EU von mehr als 1 500 km und iii) 75 % bei Flügen über 3 500 km.

Menschen mit Behinderungen und mit eingeschränkter Mobilität:

Fluggästen mit Behinderungen und mit eingeschränkter Mobilität und ihren Begleitpersonen muss bei der Beförderung stets Vorrang gegeben werden. Bei Nichtbeförderung oder bei Annullierung oder Verspätung des Flugs müssen ihnen in allen Fällen, unabhängig von der Dauer der Verspätung, Unterstützungsleistungen gewährt werden (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung).

Die Kommission legte im März 2013 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, um die Durchsetzung von EU-Vorschriften weiter zu verbessern, indem wesentliche Grundsätze und implizite Passagierrechte geklärt werden, die Anlass für zahlreiche Streitigkeiten zwischen Fluggesellschaften und Fluggästen waren. Das Parlament legte seinen Standpunkt in erster Lesung am 5. Februar 2014 fest. Im Rat hingegen geriet die Arbeit an dem Vorschlag zu Fluggastrechten im Jahr 2015 ins Stocken, wobei die COVID-19-Pandemie ein weiteres Hindernis für Fortschritte darstellte. Mit dem Ziel, eine allgemeine Ausrichtung festzulegen, nahm der Rat die Beratungen am 5. Dezember 2024 wieder auf, beschloss jedoch letztlich, seinen Standpunkt in erster Lesung in Form einer am 6. Juni 2025 gebilligten politischen Einigung festzulegen. Der Text des Rates wurde dem Parlament am 9. Oktober 2025 vorgelegt. Am 13. Oktober 2025 wurden die Leitlinien des Parlaments für Verhandlungen in zweiter Lesung angenommen. Die Verhandlungen in zweiter Lesung wurden mittlerweile aufgenommen.

B. Beförderung mit der Eisenbahn: Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Grundsätzlich gelten die EU-Fahrgastrechte für sämtliche Schienenpersonenverkehrsdienste in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Arten von Diensten vom Geltungsbereich dieser Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2021/782 ausnehmen. Solche Ausnahmen können für Stadt-, Vorort-, Regional- oder Fernverkehrszüge sowie für ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken betriebene Züge gelten. Die EU-Länder können ferner internationale Züge, die von ihrem Hoheitsgebiet aus in Drittländer fahren, vom Geltungsbereich dieser Rechte ausnehmen, wobei hierfür ein Großteil der betreffenden Fahrt, einschließlich mindestens eines fahrplanmäßigen Bahnhofshalts, außerhalb der Union liegen muss. Grenzüberschreitende internationale Eisenbahnfahrten zwischen EU-Ländern hingegen können nicht vom Geltungsbereich dieser Rechte ausgenommen werden.

Beim Verkauf einer Fahrkarte muss das Eisenbahnunternehmen bzw. der Fahrkartenverkäufer eindeutig über Folgendes informieren:

  • Reisebedingungen und etwaige Verbindungen während der Reise;
  • Fahrpläne, Tarife und Sonderangebote;
  • Störungen und Verspätungen (geplant und in Echtzeit);
  • Barrierefreiheit und Bordeinrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität;
  • Bordeinrichtungen wie WLAN, Toiletten und Fahrradstellplätze;
  • Verfahren bei Gepäckverlust und Beschwerdeverfahren;
  • Fahrgastrechte, einschließlich der Vorgehensweise bei Ausfall oder Verspätung des Zuges.

Während der Fahrt hält der Eisenbahnbetreiber die Fahrgäste über Dienste im Zug, den nächsten Haltebahnhof, Verspätungen und Sicherheitsinformationen auf dem Laufenden. Bei Ausfall oder Verspätung eines Zuges sollten die Fahrgäste Aktualisierungen in Echtzeit sowie klare Informationen über ihre Rechte und die verfügbaren Optionen erhalten.

Die genannte Verordnung wurde vom Parlament im April 2021 in zweiter Lesung angenommen. 2024 erließ die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/782 eine Durchführungsverordnung, um Fahrgästen die Beantragung einer Erstattung oder Entschädigung zu vereinfachen, indem ein Standardformular eingeführt wird, dass im Falle einer Verspätung oder eines Ausfalls von Schienenverkehrsdiensten zu verwenden ist (Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 der Kommission).

C. Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr: Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

Die Rechte der Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr (auf Strecken von mehr als 500 m, mit motorbetriebenen See- oder Binnenschiffen, die mehr als zwölf Fahrgäste befördern und deren Besatzung aus mehr als drei Personen besteht) können nur dann durchgesetzt werden, wenn sich i) der Einschiffungshafen oder ii) der Zielhafen in der Union befindet und wenn der Dienst von einem in der Union ansässigen Beförderungsunternehmen erbracht wird. Die Fahrgäste eines Kreuzfahrtschiffs müssen in einem Hafen in der Union an Bord gehen, um diese Rechte wahrnehmen zu können, und einige der Bestimmungen über Verspätungen gelten für sie nicht.

Annullierung oder Verspätung von mehr als 90 Minuten bei Abfahrt:

  • Information der Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
  • Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ii) einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort);
  • Unterstützungsleistungen (außer wenn der Fahrgast vor dem Kauf seines Fahrscheins über die Verspätung informiert wurde): Mahlzeiten, soweit verfügbar, und, falls notwendig, Unterbringung an Bord oder an Land. Die Unterbringung an Land ist auf drei Nächte und 80 EUR pro Nacht beschränkt. Die Unterbringung muss nicht gewährt werden, wenn die Annullierung oder die Verspätung durch schlechte Wetterbedingungen verursacht worden ist.

Erhebliche Verspätung bei der Ankunft:

Entschädigung binnen eines Monats auf Verlangen des Fahrgastes (außer wenn dieser vor dem Kauf seines Fahrscheins über die Verspätung informiert wurde oder wenn die Verspätung auf schlechte Wetterbedingungen oder höhere Gewalt zurückzuführen ist), und zwar in folgender Höhe:

Entschädigung 25 % des bezahlten Fahrpreises 50 % des bezahlten Fahrpreises
Fahrtdauer ≤ 4 Stunden Verspätung ≥ 1 Stunde Verspätung ≥ 2 Stunden
Fahrtdauer zwischen 4 und 8 Stunden Verspätung ≥ 2 Stunden Verspätung ≥ 4 Stunden
Fahrtdauer zwischen 8 und 24 Stunden Verspätung ≥ 3 Stunden Verspätung ≥ 6 Stunden
Fahrtdauer ≥ 24 Stunden Verspätung ≥ 6 Stunden Verspätung ≥ 12 Stunden

D. Beförderung im Kraftomnibusverkehr: Verordnung (EU) Nr. 181/2011

Die Rechte von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr können nur dann uneingeschränkt durchgesetzt werden, wenn ein Linienverkehrsdienst betroffen ist, bei dem die Wegstrecke mehr als 250 km beträgt, und wenn der Fahrgast im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein- oder aussteigt[11].

Annullierung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten bei Abfahrt:

  • Information der Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
  • Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ii) einer Erstattung binnen 14 Tagen (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort); bietet der Beförderer dem Fahrgast diese Wahlmöglichkeit nicht an, so muss der Fahrgast binnen eines Monats den Fahrpreis erstattet bekommen und hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises;
  • bei Fahrten, die länger als 3 Stunden dauern, müssen bei einer Verspätung ab 90 Minuten Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten und, falls notwendig, Unterbringung, beschränkt auf zwei Nächte und 80 EUR pro Nacht) gewährt werden. Die Unterbringung muss nicht gewährt werden, wenn die Verspätung durch schlechte Wetterbedingungen oder durch eine Naturkatastrophe verursacht wird.

E. Multimodale Reisen: Vorschlag für eine Verordnung (COM(2023)0752)

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung vom 29. November 2023 zielt darauf ab, die geltenden Normen für den Schutz von Passagieren im Luft-, Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Kraftomnibusverkehr zu ergänzen, indem sichergestellt wird, dass Passagiere ein ähnliches Schutzniveau genießen, wenn sie während einer Reise mit einem einzigen Fahrschein zwischen diesen Verkehrsträgern wechseln (z. B. Flugzeug-Bus oder Zug-Bus-Flugzeug).

In dem Gesetzgebungsvorschlag werden insbesondere die folgenden Aspekte behandelt: Bereitstellung von Informationen, Unterstützung bei einem verpassten Anschluss, Vorschriften zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Qualität der Dienste und Bearbeitung von Beschwerden.

Am 27. Juni 2025 nahm der Ausschuss für Verkehr und Tourismus des Parlaments seinen Bericht über den Vorschlag an. Die wichtigsten Punkte des Berichts sind folgende: Hat ein Passagier von einem Betreiber einen einzigen multimodalen Vertrag erworben, sollten der Schutz vor verpassten Anschlüssen sowie Hilfeleistungen nicht aufgrund des Wechsels zwischen Verkehrsträgern verloren gehen. Sollte ein verpasster Anschluss zu einer Reiseverspätung von 60 Minuten oder mehr führen, sollten dem Passagier bei Bedarf kostenlos Mahlzeiten, Erfrischungen und die Unterbringung in einem Hotel angeboten werden.

Da nur ein einziger multimodaler Vertrag einen umfassenden Schutz bietet, hat der Ausschuss für Verkehr und Tourismus eine Verpflichtung für Beförderer und Vermittler eingeführt, Reisende vor dem Kauf über die Art des betreffenden Beförderungsausweises (einziger multimodaler Beförderungsausweis, kombinierter multimodaler Beförderungsausweis oder getrennte multimodale Beförderungsausweise) zu informieren. Andernfalls sind Verkäufer in dem Fall, dass der Passagier einen Anschluss verpasst, verpflichtet, die Kosten des Beförderungsausweises sowie eine Ausgleichsleistung in Höhe von 75 % der Kosten des Beförderungsausweises zu zahlen.

Am 9. Juli 2025 beschloss das Parlament, interinstitutionelle Verhandlungen über den Vorschlag aufzunehmen. Diese sind noch nicht abgeschlossen.

F. Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte in der EU

Am 29. November 2023 legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte in der EU im Luft-, Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Kraftomnibusverkehr vor.

Der Ausschussbericht wurde am 4. Juli 2025 dem Plenum vorgelegt und der Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen wurde am 9. Juli 2025 im Plenum gebilligt. Die vom Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen sehen vor, dass Lücken bei der Durchsetzung geschlossen, die Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden mittels eines gemeinsamen europäischen Formulars verbessert und klare Zuständigkeiten für alle Interessenträger, einschließlich Vermittler, sichergestellt werden, wodurch den Passagieren mehr Transparenz, Barrierefreiheit und Fairness geboten wird.

Reaktion auf die COVID-19-Krise

Angesichts der Ausbreitung von COVID-19 nahm die Kommission am 18. März 2020 Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit COVID-19 an, in denen sie darauf hinwies, dass die Fahrgäste das Recht haben, zwischen einer Erstattung und einer Weiterbeförderung zu wählen. Am 13. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zu Gutscheinen für Passagiere und Reisende als Alternative zur Rückerstattung von Zahlungen für annullierte Pauschalreisen und Beförderungsdienstleistungen im Kontext der COVID-19-Pandemie.

Am 23. Mai 2022 nahm die Kommission den „Notfallplan für den Verkehr“ an, um Lehren aus der COVID-19-Pandemie zu ziehen und den Herausforderungen Rechnung zu tragen, mit denen der Verkehrssektor aufgrund des Kriegs Russlands gegen die Ukraine konfrontiert ist. Der Güter- und Personenverkehr wurde durch diese beiden Krisen stark beeinträchtigt.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat sich stets entschieden für die Rechte der Passagiere aller Verkehrsträger eingesetzt. Sein wichtigstes Ziel ist es, nun dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente, die in den vergangenen Jahren angenommen wurden, ordnungsgemäß angewendet werden. Das Parlament hat sich in diesem Sinne für leichter verständliche Regeln, für die Bereitstellung klarer und präziser Fahr- bzw. Fluggastinformationen vor und während der Reise, für einfache und kurze Beschwerdewege und schließlich für eine bessere Überwachung der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ausgesprochen.

Das Parlament hat sich darüber hinaus für eine Verbesserung der bestehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich irreführender oder missbräuchlicher Klauseln in Beförderungsverträgen, für eine Verbesserung des Zugangs zu Verkehrsinfrastrukturen für Fahr- bzw. Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität sowie für die Einführung neuer Rechte ausgesprochen, etwa Mindestqualitätsstandards oder spezielle Vorschriften für den Schutz der Fahr- bzw. Fluggäste bei multimodalen Reisen, wobei der letztgenannte Punkt voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten darauf verzichten, bei der Anwendung der Vorschriften über den Eisenbahn- oder Straßenverkehr auf Ausnahmeregelungen zurückzugreifen.

Die wichtigsten Beschlüsse des Europäischen Parlaments zu diesem Thema sind in den folgenden Dokumenten festgehalten:

 

[1]Zum Beispiel die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.
[2]Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen. Am 1. Juli 2018 wurde dieser Text (sowie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU) durch eine neue Richtlinie ersetzt, mit der der Tatsache Rechnung getragen wird, dass mittlerweile die allermeisten Pauschalreisen über das Internet vermarktet werden (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015).
[3]Die Vorschriften über die Haftung der Beförderer bei Unfällen wurden an die entsprechenden internationalen Übereinkommen angeglichen: das Übereinkommen von Montreal über den Luftverkehr (in EU-Recht umgesetzt und auf Inlandsflüge ausgeweitet mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002); das Übereinkommen von Athen über die Beförderung auf See (die einschlägigen Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 in EU-Recht umgesetzt und auf den Inlandsverkehr ausgeweitet); das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (die einschlägigen Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in EU-Recht umgesetzt und auf den Inlandsverkehr ausgeweitet). In Fällen, die nicht durch diese Übereinkommen oder deren Umsetzung in EU-Recht abgedeckt sind, finden die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung (Beförderung im Kraftomnibusverkehr und Beförderung auf Binnengewässern).
[4]Diese Menschen erhalten zum Beispiel ohne Mehrkosten eine angemessene Unterstützung; dafür ist jedoch die vorherige Benachrichtigung des Beförderers erforderlich.
[5]Im März 2013 hat die Kommission vorgeschlagen, die fraglichen Regelungen zu präzisieren (und insbesondere die „außergewöhnlichen Umstände“ besser zu definieren), um ihre Anwendung zu erleichtern. Dieser Vorschlag befindet sich immer noch in der Beratung und war am 5. Februar 2014 Gegenstand einer ersten Lesung im Parlament (ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 336). Inzwischen hat die Kommission am 10. Juni 2016 eine Auslegung der geltenden Vorschriften auf der Grundlage der Rechtsprechung angenommen.
[6]Der Begriff „Nichtbeförderung“ bezeichnet die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.
[7]Der EuGH hat entschieden, dass diese Unterstützung unabhängig vom Grund der Annullierung gewährt werden muss, und zwar ohne andere zeitliche oder finanzielle Einschränkungen als derjenigen, dass dem Fluggast nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden müssen.
[8]Spätestens zwei Wochen vor dem Flug. Diese Frist kann bei Weiterbeförderung verkürzt werden.
[9]Diese sind gemäß der Rechtsprechung des EuGH auf höhere Gewalt beschränkt.
[10]Der EuGH hat entschieden, dass Fluggäste, deren Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, Fluggästen gleichzustellen sind, deren Flug annulliert wurde. In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 war lediglich bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden die Möglichkeit einer Erstattung vorgesehen.
[11]Bestimmte Rechte gelten auch im Fall von Linienverkehrsdiensten mit kürzerer Wegstrecke (Information, Nichtdiskriminierung, Zugang für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität) oder Gelegenheitsverkehrsdiensten (Nichtdiskriminierung, Entschädigung bei Unfall oder bei Beschädigung von Mobilitätshilfen von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität).

Maja STRNAD MESKO