Es wurden gemeinsame Vorschriften ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass Passagiere im Fall einer erheblichen Verspätung oder Annullierung unabhängig vom Verkehrsträger ein Mindestmaß an Unterstützungsleistungen erhalten und insbesondere die schutzbedürftigsten Fahrgäste geschützt werden. Ferner werden mit diesen Vorschriften Verfahren zur Zahlung von Entschädigungen eingeführt. Es sind jedoch zahlreiche Ausnahmen für den Eisenbahn- und den Straßenverkehr möglich, und die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Vorschriften ist weiterhin hoch.

Rechtsgrundlage

Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Ziele

Mit den Rechtsvorschriften der Union über Fahr- und Fluggastrechte soll ein einheitliches Mindestniveau für den Schutz der Interessen der Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger sichergestellt werden, um die Mobilität und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.

Ergebnisse

Die Union hat Schritt für Schritt Bestimmungen eingeführt, um Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger zu schützen. Diese Rechtsvorschriften ergänzen diejenigen über den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher[1] und über Pauschalreisen[2] sowie die geltenden internationalen Übereinkommen[3], die Charta der Grundrechte und die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen. Die Anwendung dieser Bestimmungen erweist sich jedoch als schwierig, und es kommt oft zu Gerichtsverfahren. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung dieser Bestimmungen.

Diese Bestimmungen bilden ein Paket von „Grundrechten“, die für alle Verkehrsträger gelten: Nichtdiskriminierung, besonderer Schutz von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität[4], Information der Fahrgäste, nationale Aufsichtsstellen und Einrichtungen für die Bearbeitung von Beschwerden.

A. Beförderung mit dem Flugzeug: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich gezogen, und ihr Anwendungsbereich wurde in zahlreichen Gerichtsurteilen präzisiert[5].

Nichtbeförderung:

  • Der Beförderer muss zunächst Freiwillige suchen, denen Folgendes angeboten wird: i) eine frei ausgehandelte Entschädigung und ii) die Wahl zwischen einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und der Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt.
  • Fluggästen, die nicht an Bord gehen können, muss Folgendes angeboten werden: i) Unterstützungsleistungen (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung), ii) die Wahl zwischen einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und der Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt und iii) eine unverzügliche Entschädigung in folgender Höhe:

Flüge ≤ 1 500 km Flüge 1 500-3 500 km
EU-Flüge ≥ 1 500 km
Flüge ≥ 3 500 km
250 EUR (125 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 2 Stunden Verspätung bei der Ankunft) 400 EUR (200 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 3 Stunden Verspätung bei der Ankunft) 600 EUR (300 EUR im Fall einer Weiterbeförderung mit weniger als 4 Stunden Verspätung bei der Ankunft)

  • Unterstützungsleistungen (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung)[6];
  • Wahl zwischen i) einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, dem kostenlosen Flug an den ursprünglichen Abflugort) und ii) einer Weiterbeförderung oder einer Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder iii) zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt;
  • sofortige Entschädigung wie bei Nichtbeförderung, außer wenn der Fluggast vorab über die Annullierung des Flugs informiert wurde[7] oder außergewöhnliche Umstände vorliegen[8].

Verspätung von mindestens 2 Stunden bei Flügen bis zu 1 500 km, von mindestens 3 Stunden bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km und bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1 500 km sowie von mindestens 4 Stunden bei Flügen über 3 500 km:

  • Unterstützungsleistungen (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung);
  • bei einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden wird dem Fluggast die Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, der kostenlose Flug an den ursprünglichen Abflugort) sowie eine Entschädigung wie bei Annullierung angeboten[9].

Höherstufung/Herabstufung:

  • Der Beförderer kann keinen Aufpreis verlangen, wenn er einen Fluggast höherstuft.
  • Bei Herabstufung erstattet der Beförderer binnen sieben Tagen i) 30 % des Preises des Flugtickets bei Flügen bis zu 1 500 km, ii) 50 % bei Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km und Flügen innerhalb der EU von mehr als 1 500 km und iii) 75 % bei Flügen über 3 500 km.

Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität:

Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität und ihren Begleitpersonen muss bei der Beförderung stets Vorrang gegeben werden. Bei Nichtbeförderung oder bei Annullierung oder Verspätung des Flugs müssen ihnen in allen Fällen, unabhängig von der Dauer der Verspätung, Unterstützungsleistungen gewährt werden (Mahlzeit, Nutzung eines Telefons und, falls notwendig, Unterbringung).

Die Kommission legte im März 2013 einen neuen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, um die Durchsetzung der EU-Vorschriften weiter zu verbessern, indem wesentliche Grundsätze und implizite Passagierrechte geklärt werden, die in der Vergangenheit Anlass für zahlreiche Streitigkeiten zwischen Fluggesellschaften und Fluggästen waren. Das Mitentscheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und eine endgültige Einigung zwischen Parlament und Rat steht noch aus.

Am 29. November 2023 legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte in der EU im Luft-, Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Kraftomnibusverkehr vor. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die einschlägigen Verordnungen harmonisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften über die Unterrichtung der Fahr- und Fluggäste über ihre Rechte vor und während der Reise, die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte und die Bearbeitung von Beschwerden von Fahr- und Fluggästen. Was den Luftverkehr betrifft, werden ein verbessertes Erstattungsverfahren für Flugscheine, die über einen Vermittler gebucht werden, sowie die Einführung von Dienstqualitätsnormen vorgeschlagen. Die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus zu dem Gesetzgebungsvorschlag steht noch aus und wird in der nächsten Wahlperiode erwartet.

B. Beförderung mit der Eisenbahn: Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf den Inlandsschienenverkehr (bis 2024) und den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr sowie in Bezug auf internationale Verkehrsdienste, wenn sie zu einem erheblichen Teil außerhalb der Union erbracht werden, von den meisten dieser Bestimmungen abweichen[10].

Ausfall oder Verspätung von mehr als 60 Minuten:

  • Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen oder ii) zu einem späteren, einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt und iii) einer Erstattung binnen eines Monats (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort);
  • falls keine Erstattung erfolgt, bleibt das Recht auf Beförderung bestehen, wobei binnen eines Monats auf Anfrage des Fahrgastes eine Entschädigung zu zahlen ist (außer wenn dieser vor dem Kauf seines Fahrscheins über die Verspätung informiert wurde), und zwar in folgender Höhe: 25 % des bezahlten Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten und 50 % ab einer Verspätung von 120 Minuten;
  • eine Mahlzeit im Bahnhof oder an Bord, soweit verfügbar, und Unterbringung, falls notwendig und möglich;
  • der Beförderer wird von seiner Haftung befreit, wenn die Annullierung oder die Verspätung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Die Entschädigung muss jedoch immer gezahlt werden – auch dann, wenn derartige Umstände vorliegen[11].

Die von der Kommission im September 2017 eingeleitete Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bildet die Grundlage für einen noch klareren rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen Beförderern und Kunden. Mit der Verordnung sollen Vorschriften für den Eisenbahnverkehr festgelegt werden, damit die Fahrgäste wirksam geschützt werden und der Schienenverkehr gefördert wird.

Die Verordnung wurde im April 2021 vom Parlament in zweiter Lesung angenommen (Verordnung (EU) 2021/782). Die Kommission plant, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/782 eine Durchführungsverordnung zu erlassen, um Fahrgästen die Beantragung einer Erstattung oder Entschädigung zu vereinfachen, indem ein Standardformular für den Fall einer Verspätung oder Annullierung von Schienenverkehrsdiensten eingeführt wird.

C. Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr: Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

Die Rechte der Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr (auf Strecken von mehr als 500 m, mit motorbetriebenen See- oder Binnenschiffen, die mehr als zwölf Fahrgäste befördern und deren Besatzung aus mehr als drei Personen besteht) können nur dann durchgesetzt werden, wenn sich i) der Einschiffungshafen oder ii) der Zielhafen in der Union befindet und wenn der Dienst von einem in der Union ansässigen Beförderungsunternehmen erbracht wird. Die Fahrgäste eines Kreuzfahrtschiffs müssen in einem Hafen in der Union an Bord gehen, um diese Rechte wahrnehmen zu können, und einige der Bestimmungen über Verspätungen gelten für sie nicht.

Annullierung oder Verspätung von mehr als 90 Minuten bei Abfahrt:

  • Information der Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
  • Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ii) einer Erstattung binnen sieben Tagen (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort);
  • Unterstützungsleistungen (außer wenn der Fahrgast vor dem Kauf seines Fahrscheins über die Verspätung informiert wurde): Mahlzeiten, soweit verfügbar, und, falls notwendig, Unterbringung an Bord oder an Land. Die Unterbringung an Land ist auf drei Nächte und 80 EUR pro Nacht beschränkt. Die Unterbringung muss nicht gewährt werden, wenn die Annullierung oder die Verspätung durch schlechte Wetterbedingungen verursacht worden ist.

Erhebliche Verspätung bei der Ankunft:

Entschädigung binnen eines Monats auf Verlangen des Fahrgastes (außer wenn dieser vor dem Kauf seines Fahrscheins über die Verspätung informiert wurde oder wenn die Verspätung auf schlechte Wetterbedingungen oder höhere Gewalt zurückzuführen ist), und zwar in folgender Höhe:

Entschädigung 25 % des bezahlten Fahrpreises 50 % des bezahlten Fahrpreises
Fahrtdauer ≤ 4 Stunden Verspätung ≥ 1 Stunde Verspätung ≥ 2 Stunden
Fahrtdauer zwischen 4 und 8 Stunden Verspätung ≥ 2 Stunden Verspätung ≥ 4 Stunden
Fahrtdauer zwischen 8 und 24 Stunden Verspätung ≥ 3 Stunden Verspätung ≥ 6 Stunden
Fahrtdauer ≥ 24 Stunden Verspätung ≥ 6 Stunden Verspätung ≥ 12 Stunden

Die Rechte von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr können nur dann uneingeschränkt durchgesetzt werden, wenn ein Linienverkehrsdienst betroffen ist, bei dem die Wegstrecke mehr als 250 km beträgt, und wenn der Fahrgast im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein- oder aussteigt[12].

Annullierung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten bei Abfahrt:

  • Information der Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
  • Wahl zwischen i) einer Weiterbeförderung oder der Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ii) einer Erstattung binnen 14 Tagen (und, falls notwendig, der kostenlosen Rückfahrt an den ursprünglichen Abfahrtsort). Bietet der Beförderer dem Fahrgast diese Wahlmöglichkeit nicht an, so muss der Fahrgast innerhalb eines Monats den Fahrpreis erstattet bekommen und hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises;
  • bei Fahrten, die länger als 3 Stunden dauern, müssen bei einer Verspätung ab 90 Minuten Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten und, falls notwendig, Unterbringung, beschränkt auf zwei Nächte und 80 EUR pro Nacht) gewährt werden. Die Unterbringung muss nicht gewährt werden, wenn die Verspätung durch schlechte Wetterbedingungen oder durch eine Naturkatastrophe verursacht wird.

E. Multimodale Reisen: Vorschlag für eine Verordnung (COM(2023)0752)

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung vom 29. November 2023 zielt darauf ab, die bestehenden Normen für den Schutz von Passagieren im Luft-, Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Kraftomnibusverkehr zu ergänzen, indem sichergestellt wird, dass Passagiere ein ähnliches Schutzniveau genießen, wenn sie während einer Reise zwischen diesen Verkehrsträgern wechseln.

In dem Gesetzgebungsvorschlag werden insbesondere die folgenden Aspekte behandelt: Bereitstellung von Informationen, Unterstützung bei einem verpassten Anschluss, Vorschriften zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Qualität der Dienste und Bearbeitung von Beschwerden.

Der Gesetzgebungsvorschlag soll in der nächsten Wahlperiode, nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024, vom Parlament geprüft werden.

Reaktion auf die COVID-19-Krise

Angesichts der Ausbreitung von COVID-19 nahm die Kommission am 18. März 2020 Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit COVID-19 an, in denen sie darauf hinwies, dass die Fahrgäste das Recht haben, zwischen einer Erstattung und einer Weiterbeförderung zu wählen. Am 13. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zu Gutscheinen für Passagiere und Reisende als Alternative zur Rückerstattung von Zahlungen für annullierte Pauschalreisen und Beförderungsdienstleistungen im Kontext der COVID-19-Pandemie.

Am 23. Mai 2022 nahm die Kommission den „Notfallplan für den Verkehr“ an, um Lehren aus der COVID-19-Pandemie zu ziehen und den Herausforderungen Rechnung zu tragen, mit denen der Verkehrssektor aufgrund des Kriegs Russlands gegen die Ukraine konfrontiert ist. Der Güter- und Personenverkehr wurde durch diese beiden Krisen stark beeinträchtigt.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat sich stets entschieden für die Rechte der Passagiere aller Verkehrsträger eingesetzt. Sein wichtigstes Ziel ist es jetzt, dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente, die in den vergangenen Jahren angenommen wurden, ordnungsgemäß angewendet werden. Das Parlament hat sich in diesem Sinne für leichter verständliche Regeln, für die Bereitstellung klarer und präziser Fahr- bzw. Fluggastinformationen vor und während der Reise, für einfache und zügig wirksame Beschwerdewege und schließlich für eine bessere Überwachung der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ausgesprochen.

Das Parlament hat sich darüber hinaus für eine Verbesserung der bestehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich irreführender oder missbräuchlicher Klauseln in Beförderungsverträgen, für eine Verbesserung des Zugangs zu Verkehrsinfrastrukturen für Fahr- bzw. Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität sowie für die Einführung neuer Rechte ausgesprochen, etwa Mindestqualitätsstandards oder spezielle Vorschriften für den Schutz der Fahr- bzw. Fluggäste bei multimodalen Reisen, wobei der letztgenannte Punkt voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten darauf verzichten, bei der Anwendung der Vorschriften über den Eisenbahn- oder Straßenverkehr auf Ausnahmeregelungen zurückzugreifen.

Die wichtigsten Beschlüsse des Europäischen Parlaments zu diesem Thema sind in den folgenden Dokumenten festgehalten:

 

[1]Zum Beispiel die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.
[2]Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen. Am 1. Juli 2018 wurde dieser Text (sowie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU) durch eine neue Richtlinie ersetzt, mit der der Tatsache Rechnung getragen wird, dass mittlerweile die allermeisten Pauschalreisen über das Internet vermarktet werden (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015).
[3]Die Vorschriften über die Haftung der Beförderer bei Unfällen wurden an die entsprechenden internationalen Übereinkommen angeglichen: Übereinkommen von Montreal über den Luftverkehr (in EU-Recht umgesetzt und auf Inlandsflüge ausgeweitet mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002); Übereinkommen von Athen über die Beförderung auf See (die einschlägigen Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 in EU-Recht umgesetzt und auf den Inlandsverkehr ausgeweitet); Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (die einschlägigen Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in EU-Recht umgesetzt und auf den Inlandsverkehr ausgeweitet). In Fällen, die nicht durch diese Übereinkommen oder deren Umsetzung in EU-Recht abgedeckt sind, finden die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung (Beförderung im Kraftomnibusverkehr und Beförderung auf Binnengewässern).
[4]Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität müssen zum Beispiel ohne Mehrkosten eine angemessene Unterstützung erhalten; dafür ist jedoch die vorherige Benachrichtigung des Beförderers erforderlich, und zwar 36 Stunden vor Abfahrt bei der Beförderung im Kraftomnibusverkehr und 48 Stunden vor Abfahrt bzw. Abflug bei den übrigen Verkehrsträgern.
[5]Im März 2013 hat die Kommission vorgeschlagen, die fraglichen Regelungen zu präzisieren (und insbesondere die „außergewöhnlichen Umstände“ besser zu definieren), um ihre Anwendung zu erleichtern. Dieser Vorschlag befindet sich immer noch in der Beratung und war am 5. Februar 2014 Gegenstand einer ersten Lesung im Parlament (ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 336). Inzwischen hat die Kommission eine Auslegung der geltenden Vorschriften auf der Grundlage der Rechtsprechung vom 10. Juni 2016 angenommen.
[6]Der EuGH hat entschieden, dass diese Unterstützung unabhängig vom Grund der Annullierung gewährt werden muss, und zwar ohne andere zeitliche oder finanzielle Einschränkungen als derjenigen, dass dem Fluggast nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden müssen.
[7]Wenigstens zwei Wochen vor dem Flug. Diese Frist kann bei Weiterbeförderung verkürzt werden.
[8]Diese sind gemäß der Rechtsprechung des EuGH auf höhere Gewalt beschränkt.
[9]Der EuGH hat entschieden, dass Fluggäste, deren Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, Fluggästen gleichzustellen sind, deren Flug annulliert wurde. In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 war lediglich bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden die Möglichkeit einer Erstattung vorgesehen.
[10]2017 hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung zu ändern, um die Inanspruchnahme von nationalen Ausnahmen zu beschränken. Dieser Vorschlag wird derzeit von den Rechtsetzungsinstanzen geprüft.
[11]Im Jahr 2013 entschied der Gerichtshof, dass Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei erheblicher Verspätung das Recht auf eine teilweise Rückerstattung des für die Fahrkarte gezahlten Preises haben, auch wenn diese Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde (C-509/11). Der von der Kommission 2017 vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Verordnung sieht eine Abschaffung dieser automatischen Entschädigung vor.
[12]Bestimmte Rechte gelten auch im Fall von Linienverkehrsdiensten mit kürzerer Wegstrecke (Information, Nichtdiskriminierung, Zugang für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität) oder Gelegenheitsverkehrsdiensten (Nichtdiskriminierung, Entschädigung bei Unfall oder bei Beschädigung von Mobilitätshilfen von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität).

OLENA KUZHYM / Davide Pernice