Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eines der Ziele der Europäischen Union. Mit Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung und Änderungen der Verträge ist es nach und nach gelungen, diesen Grundsatz zu festigen und ihn in der EU anzuwenden. Das Europäische Parlament hat sich seit jeher entschlossen für die Geschlechtergleichstellung starkgemacht.

Rechtsgrundlage

Die Gleichstellung von Frauen und Männern stellt einen Grundwert der Europäischen Union dar und ist in den EU-Verträgen verankert, insbesondere in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in den Artikeln 8, 10, 19, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Der Grundsatz, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit gleich bezahlt werden sollten, ist seit 1957 in den Verträgen verankert (heute Artikel 157 AEUV).

Nach Artikel 153 AEUV kann die EU generell im Bereich Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen tätig werden. Außerdem kann sie nach Artikel 157 AEUV Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau ergreifen. Ferner können gemäß Artikel 19 AEUV Rechtsvorschriften zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung, unter anderem aus Gründen des Geschlechts, erlassen werden.

Auf der Grundlage der Artikel 79, 82 und 83 AEUV wurden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern, erlassen.

Ziele

Gemäß Artikel 23 der Charta ist „die Gleichheit von Frauen und Männern […] in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen“.

Darüber hinaus steht „der Grundsatz der Gleichheit […] der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen“.

Die EU soll nach Artikel 8 AEUV bei all ihren Tätigkeiten auch darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, was gemeinhin auch als Gender-Mainstreaming bezeichnet wird.

In der 19. Erklärung, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, beigefügt ist, haben sich die EU und die Mitgliedstaaten verpflichtet, „jede Art der häuslichen Gewalt zu bekämpfen […], um solche strafbaren Handlungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen“.

Erfolge

A. Die wichtigsten Rechtsvorschriften

Zu diesem Thema wurden unter anderem folgende EU-Rechtsvorschriften angenommen, die meisten davon im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens:

Zudem trat für die EU am 1. Oktober 2023 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Kraft (auch als Übereinkommen von Istanbul bekannt), bei dem die EU zur 38. Vertragspartei wurde.

B. Fortschritte durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)

Der EuGH spielte eine wichtige Rolle bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. In diesem Zusammenhang gab es zahlreiche wegweisende Urteile:

  • Defrenne-II-Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache C-43/75): Der EuGH erkannte die unmittelbare Geltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts von Männern und Frauen an. Er entschied, dass der Grundsatz nicht nur für öffentliche Behörden gilt, sondern auch für alle Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln.
  • Bilka-Urteil vom 13. Mai 1986 (Rechtssache C-170/84): Der EuGH entschied, dass wenn Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, dies als „mittelbare Diskriminierung“ gilt und gegen den ehemaligen Artikel 119 des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verstößt, wenn wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausschließen von der betrieblichen Altersversorgung auf objektiv gerechtfertigten Gründen beruht, die nichts mit der Diskriminierung wegen des Geschlechts zu tun hatten.
  • Barber-Urteil vom 17. Mai 1990 (Rechtssache C-262/88): Der EuGH entschied, dass alle Formen von betrieblicher Altersrente einem Entgelt im Sinne des ehemaligen Artikels 119 gleichzustellen sind und der Grundsatz der Gleichbehandlung daher auf sie anwendbar ist. Er entschied, dass männliche Arbeitnehmer ihre Rechte in Bezug auf Alters- und Hinterbliebenenrenten im gleichen Alter wie ihre Kolleginnen ausüben können sollten.
  • Marschall-Urteil vom 11. November 1997 (Rechtssache C-409/95): Der EuGH erklärte, dass das Gemeinschaftsrecht keiner nationalen Regelung entgegensteht, nach der in Tätigkeitsbereichen, in denen Frauen weniger vertreten sind als Männer, vorrangig Bewerberinnen zu befördern sind (positive Diskriminierung), sofern dieser Vorteil nicht automatisch gewährt wird, männliche Bewerber jedenfalls berücksichtigt werden und sie nicht schon im Vorhinein von einer Bewerbung ausgeschlossen werden.
  • Paquay-Urteil vom 11. Oktober 2007 (Rechtssache C-460/06): Der EuGH erklärte, dass eine Entlassung wegen Schwangerschaft bzw. der Geburt eines Kindes gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt.
  • Test-Achats-Urteil vom 1. März 2011 (Rechtssache C-236/09): Der EuGH erklärte Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates für ungültig, weil er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verstößt. Bei der Festlegung von Versicherungsprämien und -leistungen müssen für Männer und Frauen dieselben versicherungsmathematischen Berechnungen angewandt werden.
  • Kuso-Urteil vom 12. September 2013 (Rechtssache C-614/11): Der EuGH entschied, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen folgendermaßen auszulegen ist: Eine nationale Regelung in Form einer Dienstordnung, die Bestandteil eines Arbeitsvertrags ist, der in einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur EU geschlossen wurde, und die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalters endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, eine nach der Richtlinie verbotene Diskriminierung begründet, wenn die betreffenden Beschäftigten das Pensionsantrittsalter nach diesem Beitritt erreichen.
  • Villar-Láiz-Urteil vom 8. Mai 2019 (Rechtssache C-161/18): Der EuGH stellte fest, dass die spanischen Rechtsvorschriften über die Berechnung der Altersrente von Teilzeitbeschäftigten gegen das Unionsrecht verstoßen, wenn weibliche Arbeitskräfte dadurch besonders benachteiligt werden.
  • Praxair-Urteil vom 8. Mai 2019 (Rechtssache C-486/18): Der EuGH erklärte, dass die Berechnung der Entlassungsentschädigung und der Zuwendung für die Wiedereingliederung von Bediensteten, die während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis arbeiten, auf der Grundlage des Entgelts für in Vollzeit erbrachten Arbeitsleistungen erfolgen muss. Dem entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften führen zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
  • Ortiz-Mesonero-Urteil vom 18. September 2019 (Rechtssache C-366/18): Um sich besser um seine Kinder kümmern zu können, wollte ein Vater in festen Schichten arbeiten. Das wurde ihm jedoch verweigert. Der EuGH entschied, dass die Richtlinien hier keine Anwendung finden und dass sie keine Bestimmung enthalten, die die Mitgliedstaaten verpflichten würde, einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Antrags auf Elternurlaub Anspruch auf feste Arbeitszeiten zu gewähren, wenn er normalerweise im Rahmen eines Wechselschichtmodells arbeitet.
  • Hakelbracht-Urteil vom 20. Juni 2019 (Rechtssache C-404/18): Der EuGH entschied, dass, wenn eine Person geltend macht, wegen ihres Geschlechts diskriminiert zu werden, und eine Beschwerde einreicht, andere Arbeitnehmer, die die mutmaßlich diskriminierte Person formell oder informell unterstützen, geschützt werden müssen, da sie von ihrem Arbeitgeber wegen dieser Unterstützung benachteiligt werden könnten.
  • Tesco-Stores-Urteil vom 3. Juni 2021 (Rechtssache C-624/19): In seinem Urteil verwies der EuGH zunächst auf sein Urteil in der Rechtssache Praxair MRC (C-486/18), wonach sich das Verbot diskriminierender Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auch auf Tarifverträge und Verträge zwischen Privaten zur Regelung des Entgelts erstreckt. Ferner verwies der EuGH auf seine sonstige ständige Rechtsprechung, die es Gerichten ermöglicht, andere geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen in Bezug auf das Entgelt auf der Grundlage der strittigen Regelung zu bewerten. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Artikel 157 AEUV dahin auszulegen ist, dass er in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, in denen ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei „gleichwertiger Arbeit“ geltend gemacht wird, unmittelbare horizontale Wirkung entfaltet.
  • Gutachten 1/19 des EuGH vom 6. Oktober 2021 zum Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul: In dem Gutachten werden die Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und deren Rechtsgrundlage präzisiert.
  • Tesorería-General-de-la-Seguridad-Social-Urteil vom 24. Februar 2022 (Rechtssache C-389/20): Der EuGH entschied, dass Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden. Weibliche und männliche Beschäftigte sollten dieselben Rechte haben und nicht wegen des Geschlechts diskriminiert werden.
  • BVAEB-Urteil vom 5. Mai 2022 (Rechtssache C-405/20): Der EuGH erklärte, dass Artikel 157 AEUV und Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinie 2006/54/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die eine degressive jährliche Anpassung des Pensionsbetrags der nationalen Beamten nach Maßgabe seiner Höhe vorsieht (wobei die Anpassung ab einem bestimmten Pensionsbetrag ganz entfällt), nicht entgegenstehen, wenn sich diese Regelung auf einen signifikant höheren Anteil männlicher als weiblicher Pensionsbezieher ungünstig auswirkt. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Fall, dass mit der Anpassung in kohärenter und systematischer Weise die Ziele der Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschieds zwischen den staatlich finanzierten Pensionen verfolgt werden, ohne dass sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

C. Weitere EU-Initiativen

  • Die europäische Säule sozialer Rechte umfasst die Gleichstellung der Geschlechter als einen der 20 Grundsätze. Damit soll das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit sowie die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen sichergestellt werden, unter anderem auf dem Arbeitsmarkt, bei Beschäftigungsbedingungen und beim beruflichen Aufstieg.
  • Die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 ist ein umfassendes Strategiedokument der Kommission. Zu ihren Hauptzielen gehören die Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt, die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen, die Verringerung der geschlechtsbedingten Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt, die Verwirklichung einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männern in verschiedenen Wirtschaftszweigen, die Bekämpfung des Lohn- und Rentengefälles zwischen Frauen und Männern, der Abbau des Gefälles bei Betreuungs- und Pflegeaufgaben und die Verwirklichung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Entscheidungspositionen und Politik. Im Rahmen der Strategie wird ein zweigleisiger Ansatz aus Gender-Mainstreaming in Kombination mit gezielten Maßnahmen verfolgt. Bei der Umsetzung der Strategie ist Intersektionalität ein bereichsübergreifendes Prinzip.
  • Mit der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung werden erschwingliche, zugängliche und hochwertige Betreuungs- und Pflegedienste in der gesamten EU gefördert. Damit sollen die Bedingungen sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Personen, sei es in einem professionellen oder informellen Umfeld, verbessert werden. Investitionen in hochwertige Pflege und Betreuung führen auch zur Verbesserung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und der Geschlechtergleichstellung, insbesondere zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles.
  • Die Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung(22. Mai 2019) entspricht einem aus der Strategie für Pflege und Betreuung abgeleiteten Vorschlag der Kommission. Es sollen die Ziele im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung überarbeitet werden, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erhöhen. Diese Ziele wurden 2002 festgelegt und werden auch als Barcelona-Ziele bezeichnet.
  • Die Empfehlung des Rates über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege(8. Dezember 2022) baut ebenfalls auf der EU-Strategie für Pflege und Betreuung auf. Sie zielt darauf ab, den Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Hintergrund ist, dass Millionen Frauen aufgrund von Betreuungs- und Pflegepflichten in Teilzeit arbeiten müssen oder nicht am Arbeitsmarkt teilhaben können. Betreuungs- und Pflegepflichten können sich zudem nachteilig auf das Einkommen und die Altersrente von Frauen auswirken.
  • Mit der Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion wird die Widerstandsfähigkeit von Frauen gefördert. Im Hinblick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Einkommenssicherheit und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, jungen Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen empfiehlt der Rat, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Antrag die Mindestsicherung auch einzelnen Haushaltsmitgliedern gewährt werden kann.
  • Im Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Behinderungen sind unterstützende Maßnahmen vorgesehen, die speziell darauf abzielen, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen mit Behinderungen zu verbessern.

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E. Jüngste Entwicklungen

Am 7. März 2025 nahm die Kommission den Fahrplan für die Frauenrechte an.

Mit dem Fahrplan wird die Agenda zur Gleichstellung der Geschlechter vorangebracht. Es wird eine langfristige politische Vision für Fortschritte bei den Frauenrechten festgelegt und es werden Leitlinien für die künftigen Maßnahmen im Rahmen der nächsten Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter ab 2026 sowie für das auswärtige Handeln der EU bereitgestellt. Der Fahrplan enthält eine Erklärung der Grundsätze für eine geschlechtergerechte Gesellschaft. Darin ist eine langfristige Vision für die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung festgelegt, die auf folgenden zentralen Grundsätzen und politischen Zielen beruht:

  • Leben ohne geschlechtsspezifische Gewalt, z. B. durch die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, etwa sexualisierte Gewalt aufgrund fehlender Einwilligung, einschließlich Vergewaltigung, und durch die Unterstützung und den Schutz für Gewaltopfer,
  • höchste Gesundheitsstandards, indem die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Zugang von Frauen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und die damit verbundenen Rechte unterstützt und ergänzt werden, und zwar unter uneingeschränkter Achtung der Verträge, und indem die geschlechtersensible medizinische Forschung, klinische Studien, Diagnostik und Behandlungen gefördert werden,
  • Lohngleichheit und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung, z. B. durch die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles, die Förderung der Finanzkompetenz von Frauen und Mädchen und das Vorgehen gegen die Unterbewertung von Berufen, die von Frauen ausgeübt werden,
  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und Betreuungsaufgaben, vor allem durch das Vorantreiben der gleichberechtigten Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern und die Förderung von Investitionen im Langzeitpflegesektor zur Gewährleistung hochwertiger Arbeitsplätze,
  • gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten und angemessene Arbeitsbedingungen, etwa durch die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles, die Unterbindung sexueller Belästigung in der Arbeitswelt und die Gewährleistung hochwertiger Arbeitsplätze und gleicher Karriereaussichten,
  • hochwertige und inklusive Bildung, z. B. durch die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses auf allen Bildungsniveaus und durch die Ermutigung von Mädchen und Frauen, sich in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) zu engagieren, sowie durch die Ermutigung von Jungen und Männern, sich im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen zu engagieren,
  • politische Teilhabe und gleichberechtigte Vertretung, unter anderem durch die Förderung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen Ebenen des öffentlichen und politischen Lebens durch die Gewährleistung der Sicherheit von Frauen im öffentlichen Leben und die Bekämpfung von Sexismus, und
  • institutionelle Mechanismen zur Durchsetzung der Frauenrechte, insbesondere durch die Gewährleistung einer spezialisierten institutionellen Infrastruktur für die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender-Mainstreaming, und eine tragfähige Finanzierung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und von Frauenrechtsorganisationen.

Die Kommission hat andere EU-Organe, insbesondere das Parlament und den Rat, aufgefordert, die Erklärung der Grundsätze für eine geschlechtergerechte Gesellschaft bis spätestens Ende 2025 zu befürworten und sich an diese Verpflichtung zu halten.

Das Parlament hielt am 11. März 2025 die erste Plenardebatte über den Fahrplan für die Frauenrechte ab.

Im März 2025 veröffentlichte die Kommission zudem ihren Bericht von 2025 über die Gleichstellung der Geschlechter in der EU. Darin wird ein Überblick über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 gegeben. Zwar gab es laut dem Bericht mit der Annahme der allerersten Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen im Jahr 2024 erhebliche Fortschritte bei den Rechtsvorschriften, aber die in der Erklärung von Peking eingegangenen Verpflichtungen wurden bisher noch nicht vollständig erfüllt.

Das Parlament nahm am 13. November 2025 eine Entschließung zur Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2025 an, in der es die Kommission aufforderte, eine ehrgeizige Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter für die Jahre 2026-2030 vorzulegen. Darin enthalten sein sollen konkrete legislative und nichtlegislative Maßnahmen in wichtigen Bereichen, z. B. bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, der Gewährleistung eines uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugangs zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles bei Beschäftigung, Entlohnung und Renten und der Stärkung der Mechanismen zur Bekämpfung von Rückschritten bei der Demokratie und Angriffen auf die Rechte von Frauen und der LGBTIQ-Gemeinschaft.

Laut dem Gleichstellungsindex 2025 des EIGE, aus dem der Stand der Geschlechtergleichstellung in der EU hervorgeht, erreichte die EU im Jahr 2024 63,4 von 100 Punkten.

F. EU-Förderung

Die Förderung der Geschlechtergleichstellung und des Gender-Mainstreamings in allen Tätigkeiten der EU stellt eine ihrer Kernaufgaben dar und dient als treibende Kraft für Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung. Sie ist ein Ziel, das über das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ aus dem EU-Langzeithaushalt (Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027) unterstützt wird. Das Programm wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/692 eingerichtet und ersetzt das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“. Bei zwei der vier Aktionsbereiche liegt der Fokus einerseits auf der Förderung von Rechten, dem Diskriminierungsverbot und der Gleichstellung, einschließlich der Geschlechtergleichstellung und dem Voranbringen der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung) und andererseits auf der Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsbezogener Gewalt (Aktionsbereich Daphne).

Mehr EU-Gelder stehen auch für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zur Verfügung, insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), aus dem Projekte zur Förderung der sozialen Inklusion, zur Armutsbekämpfung und zur Investition in die Menschen finanziert werden, sowie anderer kohäsionspolitischer Fonds, der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und von InvestEU.

Über die ARF werden 723,8 Mrd. EUR an Darlehen und Zuschüssen bereitgestellt, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und bei Investitionen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bis Ende 2026 zu unterstützen. In der ARF-Verordnung werden Frauen als eine der Gruppen aufgeführt, die von der COVID-19-Krise negativ betroffen sind. Zu den Zielen der Verordnung zählt die Abmilderung der Folgen der Krise für Frauen.

Der mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichtete Klima-Sozialfonds trägt den Bedürfnissen von Frauen Rechnung. Es wird anerkannt, dass Frauen unverhältnismäßig stark von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, und zwar insbesondere alleinerziehende Mütter, alleinstehende Frauen, Frauen mit Behinderungen und alleinlebende ältere Frauen. Außerdem wird anerkannt, dass Frauen darüber hinaus anderen und komplexeren Mobilitätsmustern unterliegen.

G. Auswärtiges Handeln der EU

Der dritte EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter (GAP III) zielt darauf ab, die Lücke im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels 5 der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und die Verringerung der Frauenarmut zu schließen. Mit dem Aktionsplan wird ein transformativer, intersektionaler und menschenrechtsbasierter Ansatz verfolgt. Das ehrgeizige Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass bis 2025 mindestens 85 % aller neuen außenpolitischen Maßnahmen der EU geschlechtergerecht sind. Außerdem sollen Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt befähigt werden, gleichberechtigt am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilzuhaben, Führungsrollen zu übernehmen und in allen öffentlichen und privaten Bereichen ein Mitspracherecht bei Entscheidungsprozessen zu haben.

Der GAP III wurde über den ursprünglichen Zeitraum von 2021 bis 2025 hinaus bis zum Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2027 verlängert.

 

Isabel Garcia Tamara / Georgiana Sandu