Kernenergie
Die Kernenergie ist eine CO2-arme Alternative zu fossilen Brennstoffen, die fast 26 % des in der EU erzeugten Stroms liefert. Allerdings wird die Kernenergie seit der Katastrophe von Tschernobyl 1986 und dem Unglück in Fukushima 2011 sehr kontrovers diskutiert. Während die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie Kernkraft in ihren Energiemix aufnehmen möchten, zielen die Rechtsvorschriften der EU darauf ab, die Sicherheitsnormen von Kernkraftwerken zu verbessern, einen unbedenklichen Umgang mit radioaktiven Abfällen sicherzustellen und für die sichere Entsorgung dieser Abfälle Sorge zu tragen.
Rechtsgrundlage
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag), Artikel 40-52 (Investitionen, gemeinsame Unternehmen und Versorgung) und 92-99 (gemeinsamer Markt auf dem Kerngebiet).
Ziele
Die sechs Gründerstaaten wandten sich der Kernenergie zu, um dem allgemeinen Mangel an „herkömmlichen“ Energieträgern der 1950er Jahre zu begegnen, da sie in der Kernenergie die Chance sahen, Unabhängigkeit bei der Energieversorgung zu erreichen. Da die Investitionskosten im Bereich der Kernenergie die Möglichkeiten der einzelnen Länder überschritten, schlossen sich die Gründerstaaten zur Europäischen Atomgemeinschaft zusammen.
Errungenschaften
A. Kerntechnische Sicherheit
Die kerntechnische Sicherheit umfasst den sicheren Betrieb kerntechnischer Anlagen, den Strahlenschutz und die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittstaaten. Die EU will so das konkrete Denken und Handeln im Bereich kerntechnische Sicherheit voranbringen, auch durch die Umsetzung strengster Normen für nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz. Die Mitgliedstaaten müssen in Bezug auf die Anforderungen an die kerntechnische Sicherheit, die Genehmigung kerntechnischer Anlagen sowie Überwachung und Durchsetzung jeweils einen nationalen Rahmen einführen. Eine weitere Priorität der EU besteht darin, die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und die Stilllegung und Sanierung ehemaliger Kernkraftwerke und -anlagen zu fördern.
1. Gesetzgebungstätigkeit
a. Euratom-Vertrag
Mit der Richtlinie zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen (2013/59/Euratom) wurden einheitliche grundlegende Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Patienten festgelegt. Sie enthält genaue Parameter und lässt nur einen geringen Ermessensspielraum zu. Die Richtlinie gilt unter normalen Bedingungen, bezieht sich aber auch auf geplante Expositionssituationen und Notfall-Expositionssituationen. Die Anforderungen an die Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen wurden verschärft, um den Lehren aus dem Nuklearunfall von Fukushima 2011 Rechnung zu tragen.
b. Richtlinie über nukleare Sicherheit
Nach dem Nuklearunfall von Fukushima 2011 unterzog die Kommission alle Kernkraftwerke der EU einer umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertung, um die Sicherheit und Stabilität der kerntechnischen Anlagen im Fall extremer Naturereignisse zu beurteilen. Die Kommission bewertete die geltenden EU-Sicherheitsnormen insgesamt positiv, betonte jedoch, dass weitere Aktualisierungen erforderlich seien, um für eine größere Einheitlichkeit unter den Mitgliedstaaten zu sorgen und im Bereich der internationalen bewährten Verfahren aufzuholen. Die Kommission hat gemeinsam mit der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit nationale Aktionspläne zur Planung der physischen Nachrüstung von Reaktoren in der EU erstellt, die einer Begutachtung durch Fachkollegen unterzogen wurden.
Daher wurden die EU-weiten Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen 2014 aktualisiert (Richtlinie 2014/87/Euratom). Im Februar 2015 schlug die Kommission vor, die in den Artikeln 41 und 44 des Euratom-Vertrags festgelegten Informationsanforderungen zu überarbeiten und an die neuen politischen Entwicklungen anzupassen.
Im Jahr 2018 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates) vor, die das bislang geltende Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ersetzt und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags ergänzt.
Im Juni 2021 trat das neue Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit mit einer Finanzausstattung von 300 Mio. EUR für den Zeitraum 2021-2027 in Kraft.
2. Strahlenschutz
Die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt dar. In der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom Dezember 2013 wurden grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung festgelegt. Damit wurden fünf bestehende Richtlinien ersetzt und die EU-Rechtsvorschriften vereinfacht. Es wurden rechtsverbindliche Anforderungen zum Schutz vor Radonexposition innerhalb von Gebäuden, zur Verwendung von Baumaterialien und zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen eingeführt. Darüber hinaus wird in der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates hauptsächlich die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch behandelt.
In mehreren Verordnungen (darunter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission) sind die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittstaaten nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl festgelegt. In der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates sind die Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls festgelegt.
Die Beziehungen im Bereich Kernenergie nach dem Brexit fallen unter das Abkommen zwischen der Euratom und dem Vereinigten Königreich, das einen stabilen Rahmen für die Fortsetzung der Zusammenarbeit und des Handels mit dem Vereinigten Königreich in diesem Bereich bietet.
3. Verbringung radioaktiver Stoffe und Abfälle
1992 wurde in der EU ein System der genehmigungspflichtigen Verbringung radioaktiver Abfälle eingeführt und durch die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente erheblich geändert. Gemäß Artikel 20 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre über die Umsetzung der Richtlinie Bericht erstatten. In der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates wurden Vorschriften für die Kontrolle über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt.
4. Abfallbewirtschaftung
2011 wurde mit der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ein Rechtsrahmen für die Abfallbehandlung in der EU geschaffen. Darin sind die genaue Überwachung nationaler Programme zur Errichtung und Verwaltung von Endlagern sowie rechtlich bindende Sicherheitsnormen vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben ihre ersten nationalen Programme 2015 veröffentlicht und müssen alle drei Jahre nationale Berichte über die Umsetzung der Richtlinie vorlegen.
5. Stilllegung
Zur Stilllegung einer kerntechnischen Anlage gehören Tätigkeiten, die von der Abschaltung und Entfernung von Kernmaterial bis hin zur Standortsanierung und vollständigen Beseitigung radiologischer Gefahren reichen und letztlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen. Im Juni 2018 nahm die Kommission zwei Vorschläge für eine Verordnung des Rates (COM(2018)0466 und COM(2018)0467) zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle an, die die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien (Kosloduj), in der Slowakei (Bohunice) und in Litauen (Ignalina) sowie kerntechnischer Forschungsanlagen an vier Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission betreffen. Die für den Zeitraum von 2021-2027 vorgeschlagene Mittelausstattung beläuft sich auf
- 466 Mio. EUR, wobei der für den Zeitraum von 2021-2027 geltende Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm nicht mehr als 50 % betragen darf;
- 552 Mio. EUR, wobei der für den Zeitraum von 2021-2027 geltende Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für das Ignalina-Programm nicht mehr als 86 % betragen darf.
Die Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates und die Verordnung (EU) 2021/101 des Rates wurden am 25. Januar 2021 angenommen. Sie gelten seit dem 1. Januar 2021 und traten am 21. Februar 2021 in Kraft.
6. Sicherung von Kernmaterialien
Zur Errichtung eines Sicherungssystems, das dazu dient, die ausschließliche Verwendung von Kernmaterial zu dem von ihren Nutzern deklarierten Zweck und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen, wurden mehrere Verordnungen angenommen und geändert, so zum Beispiel die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission. Diese Sicherungsmaßnahmen decken den gesamten Kernbrennstoffkreislauf ab, von der Gewinnung des Kernmaterials in den Mitgliedstaaten bzw. seiner Einfuhr aus Ländern oder seiner Ausfuhr in Länder außerhalb der EU. Innerhalb der EU ist die Kommission für die Kontrolle von Kernmaterial, das für zivile Zwecke bestimmt ist, zuständig.
B. Forschung, Ausbildungsmaßnahmen und Informationen auf dem Gebiet der Kernenergie
Die Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie in der EU wird durch mehrjährige Rahmenprogramme finanziert. Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie ist eine eigenständige Ergänzung des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020. Für den Zeitraum 2021-2025 wurden für das Euratom-Programm 1,38 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt, wobei die Mittel auf drei Einzelbereiche verteilt wurden: indirekte Maßnahmen im Bereich der Fusionsforschung (583 Mio. EUR), indirekte Maßnahmen zu Kernspaltung und Strahlenschutz (266 Mio. EUR) und direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (532 Mio. EUR).
Rolle des Europäischen Parlaments
Gemäß dem Euratom-Vertrag kommt dem Europäischen Parlament beim Beschlussfassungsverfahren nur eine beratende Funktion zu, weshalb es eine eher untergeordnete Rolle spielt. Dennoch hat es konsequent darauf hingewiesen, dass die Aufgabenverteilung zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten geklärt, der EU-Rahmen für viele Aspekte kerntechnischer Anlagen gestärkt und die Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz verbessert werden müssen.
Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ die Entscheidung der Kommission über die Einführung von „Stresstests“ für die Kernkraftwerke in der EU. In einer weiteren Entschließung vom 14. März 2013 wies es auf die Grenzen der „Stresstests“, die 2012 von der Kommission durchgeführt wurden, hin und forderte, weitere Kriterien, insbesondere in Bezug auf Materialermüdung, menschliches Versagen und Schwachstellen in den Reaktorbehältern, in die Tests einzubeziehen. Das Europäische Parlament forderte mit Nachdruck die vollständige Umsetzung der Sicherheitsverbesserungen.
Das Europäische Parlament unterstützte in seiner Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, der in erster Lesung angenommen wurde, den Vorschlag der Kommission, die Ausfuhr radioaktiver Abfälle absolut zu verbieten, während der Rat sich dafür aussprach, die Ausfuhr unter sehr strengen Bedingungen zu erlauben.
Nach der Katastrophe von Fukushima unterstützte das Europäische Parlament am 14. März 2013 in seiner Entschließung zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission, die kerntechnischen Anlagen in der EU einem Stresstestverfahren zu unterziehen, kritisierte jedoch deren begrenzten Umfang und forderte, dass in Zukunft zusätzliche Kriterien einbezogen werden.
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 24. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aktualisierung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, der in erster Lesung angenommen wurde, ein weiteres Mal eine Änderung der Rechtsgrundlage. Damit wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle zukünftigen, bereits bestehenden sowie unfall- oder notfallbedingten Expositionen erweitert, und es wurden strengere Auflagen für die zulässigen Höchstwerte festgelegt. Darüber hinaus wurden die Sätze für Geldstrafen und Schadenersatz erhöht. Außerdem wurde das System zur Unterrichtung der Öffentlichkeit verbessert.
Am 21. April 2021 nahm die Kommission eine Reihe von Änderungen an der im Juli 2020 in Kraft getretenen EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) vor, in denen die Aufnahme der Kernenergie in die Taxonomie signalisiert wurde. In den Vorschriften, die in einem delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission) niedergelegt sind, werden detaillierte Kriterien für die grüne Finanzierung festgelegt, jedoch werden Erdgas und Kernenergie ausgenommen, wozu es eine gesonderte Entscheidung des Europäischen Parlaments zu einem späteren Zeitpunkt geben soll.
Am 1. März 2022 lehnte das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu Russlands Aggression gegen die Ukraine „die Äußerungen, mit denen die russischen Seite andeutet, dass sie unter Umständen auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen zurückgreifen könnte“, kategorisch ab, erinnerte die Russische Föderation an ihre internationalen Verpflichtungen und warnte vor den Gefahren einer nuklearen Eskalation des Konflikts.
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 einschließlich der jüngsten Entwicklungen des Krieges gegen die Ukraine und der EU-Sanktionen gegen Russland und ihrer Umsetzung weitere Strafmaßnahmen. Unter anderem forderte es, dass „gegen Einfuhren von Öl, Kohle, Kernbrennstoff und Gas aus Russland mit sofortiger Wirkung ein vollständiges Embargo verhängt wird“, „ein Plan vorgelegt wird, mit dem die Energieversorgungssicherheit der EU auch kurzfristig weiterhin gewahrt wird“ und „klar über Schritte zur Aufhebung der einzelnen Sanktionsmaßnahmen [informiert wird], falls Russland Schritte zur Wiederherstellung der Unabhängigkeit […] der Ukraine […] unternimmt“. Es verurteilte darüber hinaus die Besetzung in Betrieb befindlicher oder stillgelegter kerntechnischer Anlagen und Standorte auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine durch die Streitkräfte Russlands.
Am 11. Juli 2022 beschloss das Europäische Parlament, nachdem es einen Einspruch gegen den ergänzenden delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie zum Klimaschutz angenommen hatte, mit dem unter strengen Bedingungen bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Erdgas und Kernenergie in die Liste der von der EU-Taxonomie erfassten Wirtschaftstätigkeiten aufgenommen wurden, kein Veto gegen den Vorschlag der Kommission einzulegen.
Die interinstitutionellen Verhandlungen über die vorgeschlagene Reform der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU mündeten in eine Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament in Bezug auf Differenzverträge, um Energieinvestitionen zu fördern. Diese Differenzverträge sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Energieerzeuger entschädigen, wenn die Marktpreise zu stark fallen, aber Zahlungen von ihnen einziehen, wenn die Preise zu hoch sind. Auf Differenzverträge kann bei allen Investitionen in neue Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Kernenergie zurückgegriffen werden. Das Europäische Parlament billigte die Einigung auf seiner Plenartagung am 11. April 2024.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie.
Corinne Cordina