Energieeffizienz kommt aus strategischer Sicht besondere Bedeutung in der Energieunion zu, die auf dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beruht. Energieeffizienzmaßnahmen werden als Mittel anerkannt, das es ermöglicht, eine nachhaltige Energieversorgung zu erzielen, Treibhausgasemissionen zu senken, die Versorgungssicherheit zu verbessern, die Kosten für die Einfuhr von Energie zu senken und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Rechtsvorschriften der EU zur Energieeffizienz wurden in den vergangenen 15 Jahren erheblich weiterentwickelt. 2023 erhöhten die beiden gesetzgebenden Organe das Energieeffizienzziel, d. h. das Ziel für die Verringerung des Endenergieverbrauchs in der EU, auf 11,7% bis spätestens 2030.

Rechtsgrundlage

Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ergebnisse

A. Richtlinie zur Energieeffizienz

1. Richtlinie zur Energieeffizienz: Blick nach vorne bis 2020

Mit der ursprünglichen Richtlinie zur Energieeffizienz (Richtlinie 2012/27/EU), die im Dezember 2012 in Kraft getreten ist, wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Richtwerte für die Energieeffizienz festzulegen, um sicherzustellen, dass die EU ihr Hauptziel erreicht, nämlich den Energieverbrauch bis 2020 um 20% zu senken. In absoluten Zahlen durfte sich der Energieverbrauch der EU bis 2020 auf höchstens 1 474 bzw. 1 078 Millionen Tonnen Rohöleinheiten für Primär- bzw. Endenergie belaufen. Den Mitgliedstaaten stand es frei, diese Mindestanforderungen im Zuge ihrer Bemühungen, Energie einzusparen, zu verschärfen. Mit der Richtlinie wurde auch eine Reihe verbindlicher Maßnahmen eingeführt, die den Mitgliedstaaten helfen sollten, dieses Ziel zu erreichen, und es wurden rechtsverbindliche Vorschriften für Endverbraucher und Energieversorger festgelegt. Die Mitgliedstaaten mussten ihre für jeweils drei Jahre zu erstellenden nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz veröffentlichen.

2. Überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz: Perspektiven für 2030

Im November 2018 schlug die Kommission im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ eine Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie vor, um die EU-Ziele zur Verringerung des Primär- und Endenergieverbrauchs bis 2030 auf 32,5% gegenüber den Prognosen für den Energieverbrauch aus dem Jahr 2007 für das Jahr 2030 anzuheben. In absoluten Zahlen würde sich der Energieverbrauch der EU bis 2030 auf höchstens 1 128 bzw. 846 Millionen Tonnen Rohöleinheiten für Primär- und Endenergie belaufen. Durch die Richtlinie wurden die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ihren jährlichen Energieverbrauch bis 2030 um durchschnittlich 4,4% zu senken. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 mussten die Mitgliedstaaten nationale Energieziele vorlegen und zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030 erstellen. Sie müssen ferner alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vorlegen, die von der Kommission kontrolliert und bewertet werden, die auf EU-Ebene Maßnahmen ergreifen kann, um die Pläne mit dem Gesamtziel der EU in Einklang zu bringen. Die neue Richtlinie trat im Dezember 2018 in Kraft und wurde von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Juni 2020 in nationales Recht umgesetzt.

Im Juli 2021 schlug die Kommission im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ eine erste Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie vor, um die darin formulierten Energieeffizienzziele an die neuen Klimaschutzziele der EU anzupassen, und verankerte den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Pfeiler der Energieunion in der Gesetzgebung. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilität, bei der Planung, in der Politik und bei größeren Investitionsentscheidungen bewertet werden. Die Kommission schlug vor, die verbindlichen jährlichen Energieeinsparziele der EU auf mindestens 9% bis 2030, gemessen an den aktualisierten Prognosen für 2030 aus dem Jahr 2020, anzuheben (dies entspricht Energieeffizienzzielen für den Primär- und Endenergieverbrauch von 39% bzw. 36% bis 2030, gemessen an den alten Prognosen für 2030 aus dem Jahr 2007). In absoluten Zahlen würde sich der Energieverbrauch der EU bis 2030 gemäß dem Vorschlag auf höchstens 1 023 bzw. 787 Millionen Tonnen Rohöleinheiten für Primär- und Endenergie belaufen.

In dem Vorschlag forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, nationale Richtziele für die Senkung des Energieverbrauchs festzulegen, stellte den Mitgliedstaaten eine Formel zur Berechnung ihrer Beiträge bereit, führte verstärkte automatische Mechanismen zur Schließung von Lücken ein und verpflichtete die Mitgliedstaaten, zwischen 2024 und 2030 neue jährliche Energieeinsparungen im Umfang von 1,5% ihres Endenergieverbrauchs zu erzielen. Ferner wurden verschärfte Anforderungen an öffentliche Gebäude eingeführt, wie etwa das Ziel, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um 1,7% zu senken, und das Ziel, mindestens 3% der Gesamtfläche der Gebäude der öffentlichen Verwaltung zu renovieren. Außerdem wurde vorgeschlagen, die Energiearmut zu verringern, indem schutzbedürftigen Kunden Vorrang eingeräumt wird, und es wurden Auditpflichten sowie Anforderungen an die technische Kompetenz, insbesondere für große Energieverbraucher, eingeführt.

Im Mai 2022 schlug die Kommission im Rahmen ihres REPowerEU-Plans nach Russlands Aggression gegen die Ukraine eine zweite Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie vor, mit der das verbindliche Energieeffizienzziel weiter erhöht wird, nämlich von 9% auf 13%. In absoluten Zahlen würde sich der Energieverbrauch der EU bis 2030 gemäß dem Vorschlag auf höchstens 980 bzw. 750 Millionen Tonnen Rohöleinheiten für Primär- und Endenergie belaufen.

Die Kommission erörterte in dem Vorschlag kurzfristige Verhaltensänderungen, durch die die Nachfrage nach Gas und Öl um 5% gesenkt werden sollte, und hielt die Mitgliedstaaten dazu an, an die Haushalte und die Industrie gerichtete spezielle Kommunikationskampagnen zu starten und steuerliche Maßnahmen zu ergreifen, um Anreize für Energieeinsparungen zu schaffen, wie zum Beispiel ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf energieeffiziente Heizsysteme und Gebäudeisolierungen sowie auf energieeffiziente Geräte und Produkte. Ferner legte sie Notfallmaßnahmen für den Fall schwerwiegender Versorgungsunterbrechungen dar und kündigte Leitlinien zu Priorisierungskriterien für Kunden sowie Leitlinien für einen Plan zur koordinierten Senkung der Nachfrage in der EU an. Zwischen Juli und Dezember 2022 wurde die Richtlinie durch die Einführung neuer Ziele für die Verringerung der Nachfrage im Energiebinnenmarkt (2.1.9) ergänzt, darunter ein freiwilliges Gasreduktionsziel von 15% (oder 45 Mrd. Kubikmetern) zwischen August 2022 und März 2023, ein freiwilliges Ziel der Bruttostromreduzierung um 10% zwischen Dezember 2022 und März 2023 und ein verbindliches Ziel für die Verringerung des Stroms in Spitzenlastzeiten von 5%.

Mit der neuen Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791), die seit dem 10. Oktober 2023 in Kraft ist, werden die Energieeffizienzziele der EU festgelegt, d. h. die Senkung des Verbrauchs an Primär- und Endenergie auf EU-Ebene auf 11,7% bis 2030 gegenüber den Prognosen für den Energieverbrauch für 2030 aus dem Jahr 2020. In absoluten Zahlen wird sich der Energieverbrauch der EU bis 2030 auf höchstens 992,5 bzw. 763 Millionen Tonnen Rohöleinheiten für Primär- und Endenergie belaufen. Jeder Mitgliedstaat wird einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs festlegen, um das verbindliche Ziel der Union für den Endenergieverbrauch zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen erzielen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8% des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2023, in Höhe von 1,3% ab 1. Januar 2024, in Höhe von 1,5% ab 1. Januar 2026 und in Höhe von 1,9% ab 1. Januar 2028 entsprechen. Mit der Richtlinie wird die Verpflichtung für den öffentlichen Sektor eingeführt, eine Vorbildfunktion zu übernehmen: Die öffentlichen Einrichtungen in der EU müssen ihren gesamten Endenergieverbrauch im Vergleich zu 2021 jährlich um mindestens 1,9% senken und jährlich mindestens 3% der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude renovieren. Außerdem werden Berichtspflichten für Rechenzentren, spezielle einzige Anlaufstellen für kleine und mittlere Unternehmen, Haushalte und öffentliche Einrichtungen sowie Verpflichtungen für die Planung der Wärme- und Kälteversorgung in Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern eingeführt.

B. Allgemeiner Rahmen

1. Energieeffizienz von Gebäuden

a. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie (EU) 2010/31), die 2018 geändert wurde, soll sichergestellt werden, dass jeder Mitgliedstaat bis 2050 über einen hochgradig energieeffizienten Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen verfügt. Mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden verpflichtende langfristige Renovierungsstrategien eingeführt, durch die sichergestellt werden soll, dass der Bestand sowohl an öffentlichen als auch an privaten Gebäuden in den Mitgliedstaaten durch Renovierungsmaßnahmen bis 2050 in einen hochgradig energieeffizienten Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen umgewandelt wird. Die Richtlinie sorgt für eine beschleunigte Umwandlung bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude bis 2050 und gibt vor, dass alle neuen Gebäude ab 2021 Niedrigstenergiegebäude sein müssen. Zudem wird die Modernisierung aller Gebäude unter Einsatz intelligenter Technologien gefördert.

Am 15. Dezember 2021 schlug die Kommission die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor, um sie an ihre Bestrebungen hinsichtlich Klimaneutralität anzupassen. Im Rahmen der Überarbeitung wurden das Zukunftsbild und die zur Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 erforderlichen Instrumente beschrieben, emissionsfreie Gebäude neu definiert und bestehende Begriffsbestimmungen, z. B. für „Niedrigstenergiegebäude“ und „umfassende Renovierungen“, treffender formuliert. Langfristige Renovierungsstrategien werden durch nationale Gebäuderenovierungspläne ersetzt, die geeigneter und besser zu überwachen sind und bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt werden müssen. Die Mindestenergiestandards werden angehoben, sodass alle neuen Gebäude in der EU generell bis 2030 und alle neuen öffentlichen Gebäude bis 2027 emissionsfrei sein müssen, alle Nichtwohngebäude der Gesamtenergieeffizienzklasse G renoviert werden und bis 2027 mindestens Klasse F bzw. bis 2030 Klasse E erreichen müssen, und alle Wohngebäude bis 2030 mindestens Klasse F und bis 2033 Klasse E erreichen müssen. Mit der Überarbeitung wird sichergestellt, dass es bis 2025 vergleichbare nationale Standards für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gibt. Darüber hinaus werden bis 2024 freiwillige Renovierungspässe und bis 2026 ein Intelligenzfähigkeitsindikator eingeführt. Zur Linderung von Energiearmut wird finanzielle Unterstützung bereitgestellt.

Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine und im Einklang mit dem REPowerEU-Plan änderte die Kommission am 18. Mai 2022 die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und optimierte die Förderung von Solarenergie in Gebäuden. Hierzu führte sie unter anderem eine selektive Verpflichtung zur schrittweisen Installation von Solaranlagen auf Dächern (Europäische Solardach-Initiative) und Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs ein.

b. Strategie für die Renovierungswelle

Im Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission zur Förderung der Renovierung die Strategie für eine Renovierungswelle, die darauf abzielt, die Renovierungsquoten in den nächsten zehn Jahren mindestens zu verdoppeln und sicherzustellen, dass Renovierungen zu mehr Energie- und Ressourceneffizienz führen. Die Initiative zur Renovierungswelle baut auf den im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ vereinbarten Maßnahmen auf, insbesondere auf der Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, eine langfristige Renovierungsstrategie für Gebäude zu veröffentlichen, und auf den gebäudebezogenen Aspekten der nationalen Energie- und Klimapläne der einzelnen Mitgliedstaaten.

2. Kraft-Wärme-Kopplung

Im Rahmen des Pakets zur Energieunion verabschiedete die Kommission 2016 eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und die Verknüpfung von Strom- und Fernwärmesystemen zu verbessern, wodurch der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen gesteigert und die Wiederverwendung der in der Industrie erzeugten Abwärme und -kälte gefördert würde. Rechtsvorschriften für diese Strategie wurden in das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ aufgenommen.

Aufgrund der Überarbeitung der Richtlinie zur Energieeffizienz im Jahr 2018 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Potenzial der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der Fernwärme und der Fernkälte in ihrem Hoheitsgebiet zu bewerten und auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen, der wirtschaftlichen Machbarkeit und der technischen Eignung (mit einigen Ausnahmen) eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

Die von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie von Juli 2021 sieht eine ambitioniertere Planung und Weiterverfolgung umfassender Bewertungen, eine überarbeitete Definition des Begriffs „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ und zusätzliche Kriterien für spezifische Emissionen bei hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung vor (270 g CO2/kWh). Im Mai 2022 wurden die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Änderung in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dazu verpflichtet, die Installation von Solaranlagen auf Gebäuden zu fördern.

3. Energieeffizienz von Produkten

Im Hinblick auf die Energieeffizienz von Produkten wurden auf EU-Ebene mehrere Maßnahmen eingeleitet, darunter Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Richtlinie 2009/125/EG) und die Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369). Mit dem neuen Rahmen für die Kennzeichnung der Energieeffizienz von Produkten werden die Klassen A+, A++ oder A+++ aufgehoben, und stattdessen wird wieder eine einfachere Skala von A bis G eingeführt. Zwischen 2021 und 2023 nahm die Kommission mehrere Verordnungen über Ökodesign und über die Energieverbrauchskennzeichnung in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an verschiedene Produktarten an.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament fordert seit jeher ehrgeizigere Energieeffizienzziele und strengere Vorschriften.

Am 17. Januar 2018 nahm das Parlament in erster Lesung Abänderungen an, in der es als Mindestziel forderte, die Energieeffizienz in der EU bis 2030 um 35% zu steigern, was über dem von der Kommission vorgeschlagenen Ziel von 30% lag.

Am 15. Januar 2020 nahm das Parlament eine Entschließung zum europäischen Grünen Deal an, in der es dazu aufforderte, die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden im Einklang mit den mittlerweile ambitionierteren Klimazielen der EU zu überarbeiten. Am 17. September 2020 nahm es eine Entschließung zu der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials des Gebäudebestands der EU an und forderte die Kommission auf, kohärente Maßnahmen auszuarbeiten, um Anreize für eine raschere und umfassendere Renovierung von Gebäuden zu schaffen. 

Am 14. September 2022 nahm das Parlament eine Abänderung an, in deren Rahmen es das von der Kommission als Teil des REPowerEU-Plans vorgeschlagene Energieeffizienzziel der EU gegenüber den Projektionen von 2020 anhob, nämlich auf mindestens 13% des Endenergieverbrauchs bis 2030. Dies entspricht einem Grenzwert von 740 Millionen Tonnen Rohöläquivalent für den Endenergieverbrauch und 960 Millionen Tonnen Rohöläquivalent für den Primärenergieverbrauch.

Am 14. März 2023 legte das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung fest, dass Wohngebäude spätestens ab 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E und spätestens ab 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen müssen (während die Kommission in ihrem Vorschlag von den Klassen F bzw. E gesprochen hatte). Außerdem müssen unterstützende Maßnahmen gegen Energiearmut ergriffen werden. Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude müssten dieselben Gesamtenergieeffizienzklassen bis 2027 bzw. 2030 erreichen. Eine begrenzte Reihe von Ausnahmen würde für besondere Gebäude (Denkmäler, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude oder Kirchen, Gebetsstätten usw.) und für öffentliche Sozialwohnungen gelten, wenn Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die nicht durch Einsparungen bei den Energierechnungen kompensiert werden können, und für sozial schwache Haushalte würden gezielte Zuschüsse und Subventionen bereitgestellt werden. Derzeit laufen interinstitutionelle Verhandlungen zwischen Parlament und Rat.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie.

 

Matteo Ciucci