Energie aus erneuerbaren Quellen

Erneuerbare Energieträger (Windenergie, Solarenergie, Wasserkraft, Meeresenergie, Geothermie, Biomasse und Biokraftstoffe) sind Alternativen zu fossilen Brennstoffen. Mit ihrer Nutzung wird dazu beigetragen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, die Energieversorgung zu diversifizieren und die Abhängigkeit von unzuverlässigen und instabilen Märkten für fossile Brennstoffe, insbesondere Erdöl und Erdgas, zu verringern. Die EU-Rechtsvorschriften zur Förderung erneuerbarer Energieträger wurden in den vergangenen 15 Jahren erheblich weiterentwickelt. Im Jahr 2018 legten die Staats- und Regierungsoberhäupter der EU das Ziel fest, bis 2030 einen Anteil von 32% Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch der EU zu erreichen. Im Einklang mit dem Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe im März 2023 darauf, die Zielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 42,5% zu erhöhen, wobei angestrebt wird, einen Anteil von 45% zu erreichen. Derzeit wird der aktualisierte strategische Rahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den Zeitraum bis 2030 und nach 2030 diskutiert.

Rechtsgrundlage und Ziele

Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ergebnisse

A. Richtlinie über erneuerbare Energie

1. Richtlinie über erneuerbare Energie (REE I): bis 2020

In der ursprünglichen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie 2009/28/EG zur Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG), die am 23. April 2009 im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde, ist verbindlich festgelegt, dass bis 2020 ein Anteil von 20% des Energieverbrauchs in der EU aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Gemäß der Richtlinie waren alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bei den Kraftstoffen den Anteil aus erneuerbaren Energiequellen auf 10% zu erhöhen, darin wurden verschiedene Mechanismen dargelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Zielvorgaben nutzen konnten (Förderregelungen, Herkunftsnachweise, gemeinsame Projekte, Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern), und es wurden Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgeschrieben. Bis 2020 wurden mit der Richtlinie für jedes Land die bestehenden nationalen Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen bestätigt, wobei der Ausgangslage und dem Gesamtpotenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (von einem Anteil von 10% in Malta bis zu einem Anteil von 49% in Schweden) Rechnung getragen wurde. Jeder EU-Mitgliedstaat legte in nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen fest, wie er seine Ziele zu verwirklichen gedachte und wie er seinen allgemeinen Fahrplan für Maßnahmen zugunsten erneuerbarer Energiequellen gestaltete. Der Fortschritt bei der Verwirklichung der nationalen Ziele wurde alle zwei Jahre gemessen, nachdem die EU-Mitgliedstaaten ihre Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen veröffentlicht hatten.

Im Dezember 2018 trat als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 in Kraft, mit der angestrebt wurde, dass die EU ihre Rolle als weltweit führender Akteur im Bereich der erneuerbaren Energie bewahrt und ihren Emissionsreduktionsverpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris tatsächlich nachkommt. In der Richtlinie, die bis Juni 2021 von den Mitgliedstaaten der EU in innerstaatliches Recht umgesetzt werden musste, wurde ein neues verbindliches Ziel für den Anteil erneuerbarer Energieträger festgelegt, wonach die EU bis 2030 einen Anteil von mindestens 32% ihres Endenergieverbrauchs durch Energie aus erneuerbaren Quellen decken muss. Zudem wurde durch eine Klausel die Möglichkeit eröffnet, bis 2023 eine Aufwärtskorrektur vorzunehmen und für den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehr bis 2030 ein erhöhtes Ziel von 14% festzulegen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die EU-Mitgliedstaaten nationale Energieziele vorlegen und zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030 erstellen. Die NEKP werden alle zwei Jahre anhand von Fortschrittsberichten überwacht und von der Kommission bewertet, die auf EU-Ebene Maßnahmen ergreifen kann, um die Pläne mit dem EU-Gesamtziel in Einklang zu bringen.

2. Richtlinie über erneuerbare Energie (REE II/III/IV): bis 2030

Im Juli 2021 schlug die Kommission im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ eine Änderung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (REE II) vor, um die darin formulierten Ziele für erneuerbare Energie an ihre neuen Klimaschutzziele anzupassen. Die Kommission schlug vor, die verbindliche Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energiemix der EU bis 2030 auf 40% anzuheben, und förderte mit zusätzlichen Zielvorgaben die Einführung erneuerbarer Kraftstoffe wie Wasserstoff in Industrie und Verkehr.

Im Mai 2022 schlug die Kommission im Rahmen ihres REPowerEU-Plans in der Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eine erste Änderung (REE III) vor, um die Energiewende im Einklang mit der geplanten Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beschleunigen. Die Kommission schlug vor, Wärmepumpen zu installieren, die Solarstromleistung zu erhöhen und Wasserstoff und Biomethan aus erneuerbaren Quellen zu importieren, um den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 45% zu erhöhen.

Am 9. November 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine zweite Änderung (REE IV) in Form einer Verordnung des Rates vor, um den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen. Nach diesem Vorschlag werden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als von überwiegendem öffentlichen Interesse eingestuft, wodurch Genehmigungen für diese Anlagen schneller erteilt werden können und bestimmte Abweichungen von den EU-Umweltvorschriften möglich sind.

Im März 2023 einigten sich das Parlament und der Rat informell darauf, die Zielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 42,5% anzuheben, wobei die Mitgliedstaaten bestrebt sind, einen Anteil von 45% zu erreichen, und erstmals die Industrie einbezogen wurde, indem bindende Ziele (bis 2030 müssen 42% des Gesamtverbrauchs von Wasserstoff auf Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen entfallen) und Richtziele (die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen soll jährlich um 1,6% steigen) festgelegt wurden.

Derzeit wird der energiepolitische Rahmen für den Zeitraum bis 2030 und nach 2030 diskutiert.

B. Der europäische Grüne Deal

Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission ihre Mitteilung über den europäischen Grünen Deal vorgelegt. Der Grüne Deal enthält eine detaillierte Vision, Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen, indem saubere, erschwingliche und sichere Energie bereitgestellt wird.

1. Der REPowerEU-Plan

Am 18. Mai 2022 wurde das Paket von Rechtsvorschriften für den Energiebereich, einschließlich der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie, in der Folge des Einmarschs Russlands in die Ukraine durch den REPowerEU-Plan geändert, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern. In der neuen Änderung wird vorgeschlagen, die bindende Zielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energiemix der EU bis 2030 auf 45% zu erhöhen und alle Unterziele an den Zielvorgaben nach dem neuen REPowerEU-Plan auszurichten, z. B. durch

  • eine stufenweise Einführung der Pflicht zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen Gebäuden,
  • eine Zielvorgabe von jeweils zehn Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung und die Einfuhren von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030,
  • eine Verdopplung des derzeitigen Einsatzes von Wärmepumpen in Einzelgebäuden,
  • ein Ziel für Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen (75% für die Industrie und 5% für den Verkehr),
  • eine Steigerung der Erzeugung von Biomethan auf 35 Mrd. Kubikmeter bis 2030.

2. Dem europäischen Grünen Deal zum Erfolg verhelfen

Am 14. Juli 2021 veröffentlichte die Kommission ein Legislativpaket zum Thema Energie mit dem Titel „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“. In der Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie wird vorgeschlagen, die bindende Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energiemix der EU bis 2030 auf 40% anzuheben und auf nationaler Ebene neue Ziele festzulegen, darunter

  • ein neuer Richtwert von 49% für den Anteil der Nutzung erneuerbarer Energie bis 2030 für Gebäude,
  • ein neuer Richtwert für eine jährliche Erhöhung des Anteils der Nutzung erneuerbarer Energie in der Industrie um 1,1 Prozentpunkte,
  • eine für die Mitgliedstaaten bindende jährliche Erhöhung des Anteils der Nutzung erneuerbarer Energie in der Wärme- und Kälteerzeugung um 1,1 Prozentpunkte,
  • eine jährliche Erhöhung des Anteils der Nutzung von erneuerbarer Energie sowie von Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme und -kälte um einen Richtwert von 2,1 Prozentpunkten.

Im Bemühen um die Dekarbonisierung und Diversifizierung des Verkehrs wird Folgendes festgelegt:

  • ein Zielpfad zu einer Verringerung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen im Verkehr um 13% bis 2030 für alle Verkehrsträger,
  • ein Anteil von 2,2% an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas bis 2030 mit dem Zwischenziel eines Anteils von 0,5% bis 2025 (einmal gezählt),
  • eine Zielvorgabe für einen Anteil von Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen bis 2030 von 2,6% und für einen Anteil von 50% erneuerbarer Energie am Wasserstoffverbrauch in der Industrie bis 2030, auch für nichtenergetische Zwecke.

Derzeit wird weiterhin der künftige strategische Rahmen für den Zeitraum bis 2030 und nach 2030 diskutiert.

3. Saubere Energie für alle Europäer

Am 30. November 2016 veröffentlichte die Kommission im Rahmen der allgemeinen Strategie für die Energieunion das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“. Im Dezember 2018 trat die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energie (Richtlinie (EU) 2018/2001) in Kraft, mit der die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit folgenden Maßnahmen gefördert wird:

  • stärkere Verbreitung erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugungswirtschaft,
  • durchgängige Berücksichtigung erneuerbarer Energieträger im Bereich Wärme und Kälte (für den jährlichen Anstieg des Anteils von erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteerzeugung wurde ein Richtwert von 1,3% eingeführt),
  • Dekarbonisierung und Diversifizierung des Verkehrs im Zuge der Einführung
    • eines Anteils erneuerbarer Energieträger am Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs von 14% bis 2030,
    • eines Anteils von 3,5% an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas bis 2030 mit dem Zwischenziel eines Anteils von 1% bis 2025 (doppelt gezählt),
    • eines Anteils von Biokraftstoffen der ersten Generation im Bereich Straßen- und Schienenverkehr von höchstens 7% und allmähliche Verringerung der Verwendung von Palmöl und anderen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biomasse-Brennstoffen, bei deren Verbrennung die CO2-Emissionen steigen, bis 2030 im Rahmen eines Zertifizierungssystems;
  • Stärkung der EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie,
  • Maßnahmen zur fristgerechten und kosteneffizienten Verwirklichung des bindenden Ziels auf EU-Ebene.

4. Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

Im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1294 ein EU-Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage von Artikel 33 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 eingeführt, die seit September 2020 in Kraft ist. Mit diesem Mechanismus wird in erster Linie das Ziel verfolgt, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre individuellen und kollektiven Ziele im Bereich erneuerbare Energie zu erreichen. Über den Finanzierungsmechanismus werden Mitgliedstaaten, die zur Finanzierung von Projekten beitragen (beitragende Mitgliedstaaten), mit Mitgliedstaaten zusammengeführt, die bereit sind, auf ihrem Hoheitsgebiet neue Projekte aufzubauen (Aufnahmemitgliedstaaten). Die Kommission legt den Umsetzungsrahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten für den Mechanismus fest, wobei Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus von den Mitgliedstaaten, mit Unionsmitteln oder durch Beiträge der Privatwirtschaft finanziert werden können. Die im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus erzeugte Energie wird auf die Zielvorgaben für erneuerbare Energie aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet und trägt dazu bei, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Für die neuen Ziele nach dem REPowerEU-Plan sind von 2022 bis 2027 zusätzliche Investitionen in Höhe von 210 Mrd. EUR erforderlich.

C. Künftige Maßnahmen

1. Transeuropäisches Energienetze

Bei den transeuropäischen Energienetzen (TEN-E) handelt es sich um eine Strategie mit einem Schwerpunkt auf der Vernetzung der Energieinfrastruktur der Mitgliedstaaten der EU.

Am 23. Juni 2022 trat die überarbeitete TEN-E-Verordnung mit neuen EU-Vorschriften für länderübergreifende Energieinfrastruktur in Kraft. In der neuen Verordnung werden im Einklang mit den aktualisierten Zielvorgaben für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 elf vorrangige Korridore und drei vorrangige Themenbereiche festgelegt, die neuen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) zwischen den EU-Mitgliedstaaten festgelegt, Projekte von gegenseitigem Interesse zwischen der EU und Drittländern eingeführt, der Stellenwert von Offshore-Windenergieprojekten hervorgehoben und die EU-Finanzierung künftiger Erdgasprojekte ausgeschlossen. Zudem wird mit der Verordnung die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen und neuen sauberen Energietechnologien in das Energiesystem gefördert und die Anbindung von derzeit von den Energiemärkten der Union abgeschnittenen Regionen fortgesetzt, bestehende länderübergreifende Verbindungsleitungen werden gestärkt, die Zusammenarbeit mit Partnerländern wird gefördert, und es werden Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren vorgeschlagen.

2. Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie

Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG), in dem sie anregte, die Besteuerung von Energieerzeugnissen an der Energie- und Klimapolitik der EU auszurichten, saubere Technologien zu fördern und veraltete Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze, mit denen derzeit die Verwendung fossiler Brennstoffe gefördert wird, zu streichen.

D. Ressourcenspezifische Aspekte

1. Solarenergie

Im REPowerEU-Plan wurde eine Strategie eingeführt, um die Solarstromleistung bis 2025 auf 320 GW zu verdoppeln und bis 2030 600 GW ans Netz zu bringen. Außerdem ist nach dem Plan die stufenweise Einführung einer rechtlichen Verpflichtung zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen öffentlichen, gewerblichen und Wohngebäuden sowie eine Strategie zur Verdopplung des Einsatzes von Wärmepumpen in Fernwärme- und Gemeinschaftsheizanlagen vorgesehen. Nach dem Plan sind die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Pläne für die Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energie mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren auszuarbeiten und zu verabschieden.

2. Biomasse und Biokraftstoffe

Die derzeit geltende Richtlinie über erneuerbare Energie (Richtlinie (EU) 2018/2001) enthält das Ziel eines Anteils von 3,5% bis 2030 und ein Zwischenziel eines Anteils von 1% bis 2025 für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas im Verkehr. Die vorhandene Obergrenze von 7% für den Anteil von Biokraftstoffen der ersten Generation wird für den Straßen- und Schienenverkehr beibehalten, die Kraftstoffanbieter werden auf der Ebene der EU verpflichtet, einen bestimmten Anteil (6,8%) von emissionsarmen Kraftstoffen und Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen bereitzustellen, und der Anwendungsbereich der EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie wird ausgeweitet (auf Biomasse und Biogas zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität). Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über erneuerbare Energie, in dem ein Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe und Biogas von 2,2% bis 2030 und ein Zwischenziel von 0,5% bis 2025 vorgesehen war, die an die neuen Zielvorgaben aus dem REPowerEU-Plan angeglichen werden müssen. Im März 2023 einigten sich das Parlament und der Rat informell darauf, den Rechtsrahmen für die Nutzung erneuerbarer Energie im Verkehr zu stärken (Verringerung der Treibhausgasintensität um 14,5% oder Erreichung eines Anteils von 29% Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch), einschließlich eines kombinierten Teilziels von 5,5% für fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, einschließlich eines Mindestniveaus von 1% für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. 

3. Wasserstoff

Im Juli 2020 nahm die Kommission die EU-Strategie zur Integration des Energiesystems und eine neue Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa an, um zu untersuchen, wie durch die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zur Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union beigetragen werden kann. Mit der Wasserstoffstrategie wurden drei Ziele eingeführt: Bis 2024 sollen in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 6 GW installiert und 1 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden. Bis 2030 sollen in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 40 GW installiert und bis zu 10 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden. Ab 2030 soll erneuerbarer Wasserstoff großmaßstäblich eingesetzt werden. Im Mai 2022 legte die Kommission in ihrem REPowerEU-Plan eine Zielvorgabe von jeweils zehn Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung und die Einfuhren von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 fest. Im März 2023 einigten sich das Parlament und der Rat informell darauf, eine bindende Zielvorgabe mit einem Anteil von 42% Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen am Gesamtverbrauch von Wasserstoff in der Industrie bis 2030 festzulegen.

4. Offshore-Windenergie

Am 19. November 2020 veröffentlichte die Kommission eine eigene EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie mit dem Titel Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials erneuerbarer Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft, in der der potenzielle Beitrag der erneuerbaren Offshore-Energie bewertet und über eine enge Definition der Faktoren der Energieerzeugung hinausgegangen wird. Mit der Strategie wird angestrebt, die Stromerzeugung der EU aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen von 12 GW im Jahr 2020 auf über 60 GW bis 2030 und auf 300 GW bis 2050 zu steigern. In der TEN-E-Verordnung, die im Juni 2022 in Kraft trat, werden konkrete Schritte zur Verwirklichung der Ziele der Strategie zur Nutzung von Offshore-Energie festgelegt. Mit den jüngsten Änderungen der Richtlinie über erneuerbare Energie im Zuge des REPowerEU-Plans werden Genehmigungsverfahren verkürzt und vereinfacht.

5. Meeresenergie

Im Januar 2014 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Blaue Energie – Erforderliche Maßnahmen zur Ausschöpfung des Potenzials der Meeresenergie der europäischen Meere und Ozeane bis 2020 und darüber hinaus“. Die Mitteilung umfasst einen Aktionsplan für die weitere Entwicklung der Meeresenergie, darunter Wellenenergie, Gezeitenenergie, Energie aus der Umwandlung von Meereswärme und Energie aus Salzgradientenkraftwerken. In der EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft wurde außerdem hervorgehoben, dass die Branche der erneuerbaren Meeresenergie bis 2030 um den Faktor fünf und bis 2050 um den Faktor 25 ausgebaut werden muss.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat sich stets für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesetzt und betont, dass für 2020 – und unlängst auch für 2030 – unbedingt bindende Ziele festgelegt werden müssen.

Im Februar 2014 nahm das Parlament eine Entschließung an, in der es einen verbindlichen Anteil von 30% erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch auf EU-Ebene, der mithilfe einzelner einzelstaatlicher verbindlicher Ziele umgesetzt werden sollte, und eine Verlängerung der Gültigkeit der Ziele für Kraftstoffe im Verkehr über 2020 hinaus forderte.

Im Juni 2016 nahm das Parlament eine Entschließung an, in der es die Forderung bekräftigte, die Zielsetzung für den bis 2030 zu erreichenden Anteil an erneuerbaren Energiequellen auf mindestens 30% zu erhöhen, die mittels einzelstaatlicher Ziele umgesetzt werden muss, und die für 2020 bereits vereinbarten Zielvorgaben als Mindeststandards heranzuziehen, wenn die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen überarbeitet wird.

Im Januar 2018 befürwortete das Parlament mit Blick auf die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie im selben Jahr ein bindendes Ziel für die Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35% erneuerbarer Energie zu erreichen und den Eigenverbrauch als Recht zu stärken. Nach Verhandlungen mit dem Rat wurde das bindende Ziel der EU auf mindestens 32% gesenkt.

Im Januar 2020 nahm das Parlament eine Entschließung an, in der es eine Überarbeitung der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen forderte, wobei für jeden Mitgliedstaat verbindliche nationale Ziele festgelegt werden sollten, und forderte, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Wirtschaftszweigen und bei allen Maßnahmen umzusetzen.

Im Mai 2021 nahm das Parlament eine Entschließung zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme und eine Entschließung zu einer europäischen Wasserstoffstrategie an, in denen es sich für die Dekarbonisierung der Strom- und Wasserstofferzeugung und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bei deren Erzeugung ausspricht und die Kommission auffordert, Herkunftsnachweise für erneuerbaren Wasserstoff einzuführen und den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voranzubringen.

Im Februar 2022 nahm das Parlament eine Entschließung zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie an. In der Entschließung wurde darauf hingewiesen, dass die installierte Leistung an Offshore-Windenergie bei 70 bis 79 GW liegen sollte, damit das Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen von 55% bis 2030 zu wettbewerbsfähigen Preisen erreicht werden kann, und die Mitgliedstaaten sowie der öffentliche und private Sektor wurden aufgefordert, das Reduktionsziel von 55% bis 2030 zu übertreffen.

Im September 2022 befürwortete das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung zur Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie den Vorschlag der Kommission, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 45% zu erhöhen.

Im März 2023 hat das Parlament mit dem Rat eine vorläufige Einigung über die Anhebung der bindenden Zielvorgabe der EU erzielt, wonach bis 2030 ein Anteil an erneuerbarer Energie von mindestens 42,5% zu erreichen ist, wobei angestrebt wird, einen Anteil von 45% zu erreichen, wodurch sich der vorgeschriebene Prozentsatz für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU gegenüber heute nahezu verdoppelt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie.

 

Matteo Ciucci