Energie aus erneuerbaren Quellen

Erneuerbare Energiequellen wie Wind-, Solar- und Wasserkraft, Meeresenergie und geothermische Energie, Biomasse und Biokraftstoffe bieten sauberere Alternativen zu fossilen Brennstoffen. Mit der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sinkt die Umweltverschmutzung, werden neue Energieoptionen erschlossen und wird die Abhängigkeit der EU von volatilen Preisen für fossile Brennstoffe verringert. Im Jahr 2022 entfielen 23 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Europäischen Union auf Energie aus erneuerbaren Quellen. Im Jahr 2023 haben die Gesetzgeber das Unionsziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Bruttoenergieverbrauch von 32 % auf 42,5 % bis 2030 angehoben, wobei ein Anteil von 45 % angestrebt wird.

Rechtsgrundlage und Ziele

Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Errungenschaften

A. Der europäische Grüne Deal

Am 11. Dezember 2019 hat die Union im europäischen Grünen Deal die Zusage gegeben, die energie-, klima- und umweltpolitischen Herausforderungen anzugehen und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Der Umbau des Energiesystems der Union ist dabei von grundlegender Bedeutung, da auf die Erzeugung und den Verbrauch von Energie mehr als 75 % ihrer Treibhausgasemissionen entfallen.

B. Richtlinie über erneuerbare Energie

1. Richtlinie über erneuerbare Energie bis 2020

In der ursprünglichen, am 23. April 2009 angenommenen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde festgelegt, dass bis 2020 ein Anteil von 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs in der EU und von 10 % des Energieverbrauchs jedes Mitgliedstaats im Verkehr aus erneuerbaren Quellen stammen müssen. In der Richtlinie wurden bindende nationale Ziele festgelegt und verankert, die mit dem Gesamtziel der EU im Einklang stehen. Zudem wurde den EU-Mitgliedstaaten darin vorgeschrieben, Richtzielpfade zur Verwirklichung ihrer Ziele zu entwickeln, nationale Aktionspläne für erneuerbare Energiequellen vorzulegen und alle zwei Jahre nationale Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen zu veröffentlichen. Zudem wurden in der Richtlinie verschiedene Mechanismen dargelegt, die die EU-Mitgliedstaaten für die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energiequellen nutzen konnten, darunter Förderregelungen, Herkunftsnachweise, gemeinsame Projekte, Zusammenarbeit mit Drittländern und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe.

2018 trat als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ die erste Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie in Kraft. In der Richtlinie, die bis Juni 2021 von den EU-Mitgliedstaaten der EU in innerstaatliches Recht umgesetzt werden musste, wurde ein neues bindendes Ziel für den Anteil erneuerbarer Energieträger festgelegt, wonach die EU bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 % ihres Endenergieverbrauchs durch Energie aus erneuerbaren Quellen decken muss, und die Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehr bis 2030 wurde auf 14 % erhöht.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die EU-Mitgliedstaaten nationale Energieziele vorlegen und bis März 2023 zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030 erstellen. Die NEKP werden alle zwei Jahre anhand von Fortschrittsberichten überwacht und von der Kommission bewertet, die befugt ist, auf EU-Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um die Pläne mit dem EU-Gesamtziel in Einklang zu bringen.

2. Richtlinie über erneuerbare Energie bis 2030

Im Jahr 2023 ergab sich aus drei wesentlichen Änderungen die zweite Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie. Im Juli 2021 zielte die erste Änderung im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ darauf ab, die Ziele der Union für erneuerbare Energie an ihre neuen Klimaschutzziele anzupassen.

Im März und Mai 2022 wurde mit der zweiten Änderung im Rahmen des REPowerEU-Plans, der in der Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine vorgelegt wurde, angestrebt, die Energiewende zu beschleunigen, was im Einklang mit der Entscheidung steht, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu verringern. Hierzu sollten Wärmepumpen installiert, die Solarstromleistung erhöht und erneuerbarer Wasserstoff und Biomethan importiert werden.

Im November 2022 zielte die dritte Änderung darauf ab, den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, indem bestimmte Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als von überwiegendem öffentlichem Interesse eingestuft werden. So können Genehmigungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energie schneller erteilt werden und sind bestimmte Abweichungen von den EU-Umweltvorschriften möglich.

In der Richtlinie über erneuerbare Energie, die im November 2023 in Kraft getreten ist, wird die Zielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 42,5 % angehoben, wobei die EU-Mitgliedstaaten bestrebt sind, einen Anteil von 45 % zu erreichen. Darin werden die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für neue Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Solarpaneele oder Windenergieanlagen beschleunigt und die Frist für die Genehmigung neuer Anlagen auf 12 Monate in Vorranggebieten für erneuerbare Energie und 24 Monate an anderen Orten festgelegt.

In der Richtlinie werden die folgenden sektorspezifischen Ziele und Innovationsziele für die EU-Mitgliedstaaten festgelegt:

  • Für die Industrie wird mit der Richtlinie ein bindendes Ziel, beim Gesamtverbrauch von Wasserstoff einen Anteil des Wasserstoffs aus erneuerbaren Quellen von 42 % bis 2030 und von 60 % bis 2035 zu erreichen, und ein Richtziel, den Anteil der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um 1,6 Prozentpunkte zu erhöhen, eingeführt.
  • Für Gebäude wird ein Richtziel von 49 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 festgelegt, wobei die Zielvorgaben für die Wärme- und Kälteversorgung bis 2025 jährlich um 0,8 Prozentpunkte und von 2026 bis 2030 um 1,1 Prozentpunkte steigen sollen.
  • Für den Verkehr wird als Zielvorgabe festgelegt, bis 2030 entweder einen Anteil von 29 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen oder die Treibhausgasemissionen durch verstärkte Nutzung fortschrittlicher Biokraftstoffe und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wie Wasserstoff um 14,5 % zu senken.
  • Für den Bereich Forschung und Innovation wird ein Richtziel eingeführt, bis 2030 bei der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen einen Anteil von 5 % aus innovativen Technologien zu erreichen.

3. Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

Mit der Verordnung (EU) 2020/1294 wird ein Finanzierungsmechanismus der EU eingeführt, mit dem die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, ihre individuellen und kollektiven Ziele im Bereich erneuerbare Energie zu erreichen. Über den Mechanismus werden EU-Mitgliedstaaten, die zur Finanzierung von Projekten beitragen (beitragende Mitgliedstaaten), mit EU-Mitgliedstaaten zusammengeführt, die bereit sind, auf ihrem Hoheitsgebiet neue Projekte aufzubauen (Aufnahmemitgliedstaaten). Die Kommission legt den Umsetzungsrahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten fest, wobei Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus von den EU-Mitgliedstaaten, mit Unionsmitteln oder durch Beiträge der Privatwirtschaft finanziert werden können. Die im Rahmen dieses Mechanismus erzeugte Energie wird auf die Zielvorgaben für erneuerbare Energie aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten angerechnet.

4. Transeuropäisches Energienetze

Bei den transeuropäischen Energienetzen (TEN-E 3.5.1) handelt es sich um eine Strategie mit einem Schwerpunkt auf der Vernetzung der Energieinfrastruktur der EU-Mitgliedstaaten, wobei es mit dem Ziel in Einklang gebracht wird, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. In der TEN-E-Verordnung sind EU-Vorschriften für länderübergreifende Energieinfrastruktur niedergelegt. Darin werden elf vorrangige Korridore und drei vorrangige Themenbereiche benannt, die neuen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) zwischen den EU-Mitgliedstaaten festgelegt und Projekte von gegenseitigem Interesse zwischen der EU und Drittländern eingeführt, und es wird der Stellenwert von Offshore-Windenergieprojekten hervorgehoben und die EU-Finanzierung künftiger Erdgasprojekte ausgeschlossen. Die Verordnung dient zudem dazu, die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen und neuen sauberen Energietechnologien in das Energiesystem zu fördern, derzeit von den Energiemärkten der Union abgeschnittene Regionen anzubinden, bestehende länderübergreifende Verbindungsleitungen zu stärken, die Zusammenarbeit mit Partnerländern zu fördern und Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren vorzuschlagen.

C. Künftige Maßnahmen

Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie

Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission auch einen Vorschlag zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Besteuerung von Energieerzeugnissen mit der Energie- und Klimapolitik der EU in Einklang zu bringen, saubere Technologien zu fördern und veraltete Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze abzuschaffen, mit denen derzeit Anreize für die Nutzung fossiler Brennstoffe gesetzt werden. Der Gesetzgebungsvorschlag wird derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat behandelt.

D. Ressourcenspezifische Aspekte

1. Solarenergie

Im REPowerEU-Plan wurde eine Strategie eingeführt, um die Solarstromleistung bis 2025 auf 320 GW zu verdoppeln und bis 2030 600 GW ans Netz zu bringen. Nach dem Plan ist vorgesehen, stufenweise eine rechtliche Verpflichtung zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen öffentlichen, gewerblichen und Wohngebäuden einzuführen, und er enthält eine Strategie zur Verdopplung des Einsatzes von Wärmepumpen in Fernwärme- und Gemeinschaftsheizanlagen. Nach dem Plan sind die EU-Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Pläne für die Ausweisung von Vorranggebieten für erneuerbare Energie mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren auszuarbeiten und zu verabschieden. In der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energie sind schnelle Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen festgelegt.

2. Biomasse, Biokraftstoffe und Wasserstoff

Die Richtlinie über erneuerbare Energie (Richtlinie (EU) 2018/2001) enthält das Ziel eines Anteils von 1 % bis 2025 und von 5,5 % bis 2030 für fortschrittliche Biokraftstoffe, Biogas und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO, d. h. Wasserstoff) im Verkehr.

Im Juli 2020 wurde mit der EU-Strategie für die Integration des Energiesystems und der Wasserstoffstrategie das Ziel eingeführt, bis 2024 in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 6 GW zu installieren und bis zu 1 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs zu erzeugen. Zudem sollen bis Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 40 GW installiert und bis zu 10 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden.

2022 wurde im REPowerEU-Plan die Zielvorgabe festgelegt, bis 2030 jeweils 10 Mio. Tonnen in der EU zu erzeugen bzw. einzuführen. 

2023 wurde in der Richtlinie über erneuerbare Energie das Richtziel festgelegt, beim Gesamtverbrauch von Wasserstoff bis 2030 einen Anteil von 42 % und bis 2035 in der Industrie einen Anteil von 60 % zu erreichen.

3. Offshore-Windenergie

Am 19. November 2020 veröffentlichte die Kommission eine EU-Strategie für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie. Mit der Strategie wird angestrebt, die Stromerzeugung der EU aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen von 12 GW im Jahr 2020 auf über 60 GW bis 2030 und auf 300 GW bis 2050 zu steigern.

In der TEN-E-Verordnung, die im Juni 2022 in Kraft trat, werden nicht bindende regionale Vereinbarungen für die Einführung von erneuerbarer Offshore-Energie eingeführt. Im Januar 2023 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf höhere nicht bindende Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit einer Gesamtleistung von 111 GW bis 2030 und 317 GW bis 2050.

4. Meeresenergie

Im Januar 2014 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Blaue Energie“ für die weitere Entwicklung der Meeresenergie. Dazu gehören Wellenenergie, Gezeitenenergie, Energie aus der Umwandlung von Meereswärme und Energie aus Salzgradientenkraftwerken. In der EU-Strategie für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie wurde auch hervorgehoben, dass die Branche der erneuerbaren Meeresenergie erheblich ausgebaut werden muss. Vorgeschlagen wurde ein Ausbau bis 2030 um den Faktor fünf und bis 2050 um den Faktor 25.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat sich stets für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesetzt und betont, dass für 2020 – und unlängst auch für 2030 – unbedingt bindende Ziele festgelegt werden müssen.

Im Januar 2018 befürwortete das Europäische Parlament mit Blick auf die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie im selben Jahr ein bindendes Ziel für die Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35 % erneuerbarer Energie zu erreichen und den Eigenverbrauch als Recht zu stärken. Nach den Verhandlungen mit dem Rat wurde das bindende Ziel der EU jedoch auf mindestens 32 % gesenkt.

Im Januar 2020 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es eine Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie und die Festlegung bindender nationaler Ziele forderte.

Im Mai 2021 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme und eine Entschließung zu einer europäischen Wasserstoffstrategie an, in denen es für die Dekarbonisierung und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bei der Strom- und Wasserstofferzeugung plädiert.

Im Februar 2022 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie an, in der es darauf hinwies, dass die installierte Leistung an Offshore-Windenergie bei 70 bis 79 GW liegen sollte, damit das Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen von 55 % bis 2030 zu wettbewerbsfähigen Preisen erreicht werden kann, und forderte, dieses Ziel zu übertreffen.

Im September 2022 schlug das Europäische Parlament in seinem Standpunkt zur Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie einen Anteil der erneuerbaren Energieträger von 45 % am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 vor.

Im Oktober 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Zielvorgabe angehoben, wonach bis 2030 ein Anteil an erneuerbarer Energie von 42,5 % zu erreichen ist, wobei angestrebt wird, einen Anteil von 45 % zu erreichen, wodurch sich der vorgeschriebene Prozentsatz für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU gegenüber heute nahezu verdoppelt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE).

Zur Startseite des Europäischen Parlaments zu Energie aus erneuerbaren Quellen.

 

Matteo Ciucci