Energie aus erneuerbaren Quellen
Erneuerbare Energieträger (Windenergie, Solarenergie, Wasserkraft, Meeresenergie, Geothermie, Biomasse und Biokraftstoffe) sind Alternativen zu fossilen Brennstoffen. Mit ihrer Nutzung wird dazu beigetragen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, die Energieversorgung zu diversifizieren und die Abhängigkeit von unzuverlässigen und instabilen Märkten für fossile Brennstoffe, insbesondere Erdöl und Erdgas, zu verringern. Die EU-Rechtsvorschriften zur Förderung erneuerbarer Energieträger wurden in den vergangenen 15 Jahren erheblich weiterentwickelt. 2009 legten die Staats- und Regierungschefs der EU das Ziel fest, bis 2020 einen Anteil von mindestens 20% Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch der EU zu erreichen. 2018 wurde ein Anteil von mindestens 32% Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 vereinbart. Im Juli 2021 wurde den beiden gesetzgebenden Organen vor dem Hintergrund der neuen klimapolitischen Ziele der EU vorgeschlagen, die Zielvorgabe auf einen Anteil von 40% bis 2030 zu erhöhen. Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine und aufgrund der damit einhergehenden Energiekrise vereinbarte die EU, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland vor dem Jahr 2030 rasch zu reduzieren, indem die Energiewende beschleunigt wird. Derzeit wird der aktualisierte strategische Rahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den Zeitraum bis 2030 und nach 2030 diskutiert.
Rechtsgrundlage und Ziele
Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Ergebnisse
A. Erneuerbare-Energien-Richtlinie
1. Erneuerbare-Energien-Richtlinie: bis 2020
In der ursprünglichen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie 2009/28/EG zur Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG), die am 23. April 2009 im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde, ist verbindlich festgelegt, dass bis 2020 ein Anteil von 20% des Energieverbrauchs in der EU aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Darüber hinaus waren alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bei den Kraftstoffen den Anteil aus erneuerbaren Energiequellen bis 2020 auf 10% zu erhöhen. Zudem wurden in der Richtlinie verschiedene Mechanismen dargelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Zielvorgaben nutzen konnten (Förderregelungen, Herkunftsnachweise, gemeinsame Projekte, Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern), und es wurden Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgeschrieben.
Bis 2020 wurden mit der Richtlinie für jedes Land die bestehenden nationalen Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen bestätigt, wobei der Ausgangslage und dem Gesamtpotenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (von einem Anteil von 10% in Malta bis zu einem Anteil von 49% in Schweden) Rechnung getragen wurde. Jeder EU-Mitgliedstaat legte in nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen fest, wie er seine Ziele zu verwirklichen gedachte und wie er seinen allgemeinen Fahrplan für Maßnahmen zugunsten erneuerbarer Energiequellen gestaltete. Der Fortschritt bei der Verwirklichung der nationalen Ziele wurde alle zwei Jahre gemessen, nachdem die EU-Mitgliedstaaten ihre Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen veröffentlicht hatten.
2. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Neufassungen): bis 2030
Im Juli 2021 schlug die Kommission im Rahmen des Pakets zum europäischen Grünen Deal eine Änderung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor, um die darin formulierten Ziele für erneuerbare Energie an ihre neuen Klimaschutzziele anzupassen. Die Kommission schlug vor, die verbindliche Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energiemix der EU bis 2030 auf 40% anzuheben, und förderte mit zusätzlichen Zielvorgaben die Einführung erneuerbarer Kraftstoffe wie Wasserstoff in Industrie und Verkehr.
Im Mai 2022 schlug die Kommission im Rahmen ihres REPowerEU-Plans in der Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eine neue Änderung vor, um die Energiewende im Einklang mit der geplanten Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beschleunigen. Die Kommission schlug vor, Wärmepumpen zu installieren, die Solarstromleistung zu erhöhen und Wasserstoff und Biomethan aus erneuerbaren Quellen zu importieren, um den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 45% zu erhöhen.
Am 9. November 2022 schlug die Kommission noch eine weitere Änderung in Form einer Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vor. Nach diesem Vorschlag werden Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien als von überwiegendem öffentlichen Interesse eingestuft, wodurch schnellere Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und bestimmte Abweichungen von den EU-Umweltvorschriften möglich wären.
Derzeit wird der energiepolitische Rahmen für den Zeitraum bis 2030 und nach 2030 diskutiert.
Im Dezember 2018 trat die überarbeitete Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001) als Teil des Pakets Saubere Energie für alle Europäer in Kraft. Mit diesem Paket wird angestrebt, die Rolle der EU als weltweit führender Akteur im Bereich der erneuerbaren Energie zu bewahren und ganz allgemein dazu beizutragen, dass die EU ihren Emissionsreduktionsverpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris tatsächlich nachkommt. Die überarbeitete Richtlinie ist seit Dezember 2018 in Kraft. Sie musste bis Juni 2021 von den EU-Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden und ist seit dem 1. Juli 2021 anwendbar. In der Richtlinie wird ein neues verbindliches Ziel für den Anteil erneuerbarer Energieträger festgelegt, wonach die EU bis 2030 einen Anteil von mindestens 32% ihres Endenergieverbrauchs durch Energie aus erneuerbaren Quellen decken muss. Zudem wird durch eine Klausel die Möglichkeit eröffnet, bis 2023 eine Aufwärtskorrektur vorzunehmen und für den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehr bis 2030 ein erhöhtes Ziel von 14% festzulegen.
In Ermangelung überarbeiteter nationaler Ziele sollten die nationalen Ziele für erneuerbare Energiequellen für 2020 als Mindestbeitrag jedes Mitgliedstaats für 2030 herangezogen werden. Die EU-Mitgliedstaaten sollen ihr jeweiliges nationales Energieziel vorschlagen und im Rahmen von Horizont 2030 nationale Energie- und Klimapläne für zehn Jahre erstellen, für die alle zwei Jahre Fortschrittsberichte erstellt werden. Die Kommission bewertet diese Pläne und ergreift nötigenfalls Maßnahmen auf EU-Ebene, um die Pläne mit dem EU-Gesamtziel in Einklang zu bringen.
B. Der europäische Grüne Deal
Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission ihre Mitteilung über den europäischen Grünen Deal vorgelegt. Der Grüne Deal enthält eine detaillierte Vision, Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen, indem saubere, erschwingliche und sichere Energie bereitgestellt wird.
1. Der REPowerEU-Plan
Am 18. Mai 2022 wurde das Paket von Rechtsvorschriften für den Energiebereich, einschließlich der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie, in der Folge des russischen Einmarschs in die Ukraine durch den REPowerEU-Plan geändert, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu reduzieren. In der neuen Änderung wird vorgeschlagen, die verbindliche Zielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energiemix der EU bis 2030 auf 45% zu erhöhen und alle Unterziele an den Zielvorgaben nach dem neuen REPowerEU-Plan auszurichten, z. B. durch:
- eine stufenweise Einführung der Pflicht zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen Gebäuden,
- eine Zielvorgabe von jeweils zehn Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung und die Einfuhren von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030,
- eine Verdopplung des derzeitigen Einsatzes von Wärmepumpen in Einzelgebäuden,
- ein Ziel für Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen (75% für die Industrie und 5% für den Verkehr),
- eine Steigerung der Erzeugung von Biomethan auf 35 Mrd. Kubikmeter bis 2030.
2. Dem europäischen Grünen Deal zum Erfolg verhelfen
Am 14. Juli 2021 veröffentlichte die Kommission ein neues Legislativpaket zum Thema Energie mit dem Titel „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030. In der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird vorgeschlagen, die verbindliche Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energiemix der EU bis 2030 auf 40% anzuheben und auf nationaler Ebene neue Ziele festzulegen, darunter:
- ein neuer Richtwert von 49% für den Anteil der Nutzung erneuerbarer Energie bis 2030 für Gebäude,
- ein neuer Richtwert für eine jährliche Erhöhung des Anteils der Nutzung erneuerbarer Energie in der Industrie um 1,1 Prozentpunkte,
- eine für die Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Erhöhung des Anteils der Nutzung erneuerbarer Energie in der Wärme- und Kälteerzeugung um 1,1 Prozentpunkte,
- eine jährliche Erhöhung des Anteils der Nutzung von erneuerbarer Energie sowie von Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme und -kälte um einen Richtwert von 2,1 Prozentpunkten.
Im Bemühen um die Dekarbonisierung und Diversifizierung des Verkehrs wird Folgendes festgelegt:
- ein Zielpfad zu einer Verringerung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen im Verkehr um 13% bis 2030 für alle Verkehrsträger,
- ein Anteil von 2,2% an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas bis 2030 mit dem Zwischenziel eines Anteils von 0,5% bis 2025 (einmal gezählt),
- eine Zielvorgabe für einen Anteil von Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs aus erneuerbaren Quellen bis 2030 von 2,6% und für einen Anteil von 50% erneuerbarer Energie am Wasserstoffverbrauch in der Industrie bis 2030, auch für nichtenergetische Zwecke.
Derzeit wird weiterhin der künftige strategische Rahmen für den Zeitraum bis 2030 und nach 2030 diskutiert.
3. Saubere Energie für alle Europäer
Am 30. November 2016 veröffentlichte die Kommission im Rahmen der allgemeinen Strategie für die Energieunion ihr vorheriges Legislativpaket mit dem Titel Saubere Energie für alle Europäer. Im Dezember 2018 trat die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001) in Kraft, mit der die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit folgenden Maßnahmen gefördert wird:
- stärkere Verbreitung erneuerbarer Energieträger in der Stromerzeugungswirtschaft,
- durchgängige Berücksichtigung erneuerbarer Energieträger im Bereich Wärme und Kälte (für den jährlichen Anstieg des Anteils von erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteerzeugung wurde ein Richtwert von 1,3% eingeführt),
- Dekarbonisierung und Diversifizierung des Verkehrs im Zuge der Einführung
- eines Anteils erneuerbarer Energieträger am Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs von 14% bis 2030,
- eines Anteils von 3,5% an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas bis 2030 mit dem Zwischenziel eines Anteils von 1% bis 2025 (doppelt gezählt),
- eines Anteils von Biokraftstoffen der ersten Generation im Bereich Straßen- und Schienenverkehr von höchstens 7% und allmähliche Verringerung der Verwendung von Palmöl und anderen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biomasse-Brennstoffen, bei deren Verbrennung die CO2-Emissionen steigen, bis 2030 im Rahmen eines Zertifizierungssystems;
- Stärkung der EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie,
- Maßnahmen zur fristgerechten und kosteneffizienten Verwirklichung des verbindlichen Ziels auf EU-Ebene.
4. Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie
Die Kommission hat im Paket Saubere Energie für alle Europäer auf der Grundlage von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System einen Finanzierungsmechanismus der Union (Verordnung (EU) 2020/1294) eingerichtet. Dieser ist seit September 2020 in Kraft, und die Kommission ist noch mit der Umsetzung befasst. Für die neuen Ziele nach dem REPowerEU-Plan sind von heute bis 2027 zusätzliche Investitionen in Höhe von 210 Mrd. EUR erforderlich.
Mit diesem Mechanismus wird in erster Linie das Ziel verfolgt, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre individuellen und kollektiven Ziele im Bereich erneuerbare Energie zu erreichen. Über den Finanzierungsmechanismus werden Länder, die zur Finanzierung von Projekten beitragen (beitragende Mitgliedstaaten), mit Ländern zusammengeführt, die bereit sind, auf ihrem Hoheitsgebiet neue Projekte aufzubauen (Aufnahmemitgliedstaaten). Die Kommission legt den Umsetzungsrahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten für den Mechanismus fest, wobei Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus von den Mitgliedstaaten, mit Unionsmitteln oder durch Beiträge der Privatwirtschaft finanziert werden können.
Die im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus erzeugte Energie wird auf die Ziele für erneuerbare Energie aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet und im Hinblick auf das Ziel nach dem europäischen Grünen Deal, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, berücksichtigt.
C. Künftige Maßnahmen
1. Transeuropäisches Energienetz
Im Dezember 2020 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Vorschriften an, mit dem Regionen angebunden werden sollen, die derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnitten sind. Das Ziel der Überarbeitung besteht darin, im Einklang mit dem übergeordneten Ziel nach dem europäischen Grünen Deal, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, eine deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger im europäischen Energiesystem zu fördern.
Im Juli 2020 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zur Überarbeitung der Leitlinien für das transeuropäische Energienetz (TEN-E) an, in dem es fordert, das TEN-E zu aktualisieren und mit der Klimapolitik der EU in Einklang zu bringen. Die ursprüngliche Entscheidung Nr. 1254/96/EG wurde mehrmals überarbeitet, und mit der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wurden die derzeitigen Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur festgelegt.
2. Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie
Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG), in dem sie anregte, die Besteuerung von Energieerzeugnissen an der Energie- und Klimapolitik der EU auszurichten, saubere Technologien zu fördern und veraltete Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze, mit denen derzeit die Verwendung fossiler Brennstoffe gefördert wird, zu streichen.
D. Ressourcenspezifische Aspekte
1. Solarenergie
Im REPowerEU-Plan wurde eine Strategie eingeführt, um die Solarstromleistung bis 2025 auf 320 GW zu verdoppeln und bis 2030 600 GW ans Netz zu bringen. Außerdem ist nach dem Plan die stufenweise Einführung einer rechtlichen Verpflichtung zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen öffentlichen, gewerblichen und Wohngebäuden sowie eine Strategie zur Verdopplung des Einsatzes von Wärmepumpen in Fernwärme- und Gemeinschaftsheizanlagen vorgesehen. Nach dem Plan sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, Pläne für die Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren auszuarbeiten und zu verabschieden.
2. Biomasse und Biokraftstoffe
Die derzeit geltende Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001) enthält das Ziel eines Anteils von 3,5% bis 2030 und ein Zwischenziel eines Anteils von 1% bis 2025 für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas im Verkehr. Die vorhandene Obergrenze von 7% für den Anteil von Biokraftstoffen der ersten Generation wird für den Straßen- und Schienenverkehr beibehalten, die Kraftstoffanbieter werden auf der Ebene der EU verpflichtet, einen bestimmten Anteil (6,8%) von emissionsarmen Kraftstoffen und Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen bereitzustellen, und der Anwendungsbereich der EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie wird ausgeweitet (auf Biomasse und Biogas zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität). Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Erneuerbare-Energien-Richtlinie, in dem ein Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe und Biogas von 2,2% bis 2030 und ein Zwischenziel von 0,5% bis 2025 vorgesehen war, die an die neuen Zielvorgaben aus dem REPowerEU-Plan angeglichen werden müssen.
3. Wasserstoff
Im Juli 2020 nahm die Kommission die EU-Strategie zur Integration des Energiesystems und eine neue Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa an, um zu untersuchen, wie durch die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zur Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union beigetragen werden kann. Mit der Wasserstoffstrategie werden drei Ziele eingeführt: Bis 2024 sollen in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 6 GW installiert und 1 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden. Bis 2030 sollen in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 40 GW installiert und bis zu 10 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden. Ab 2030 soll erneuerbarer Wasserstoff großmaßstäblich eingesetzt werden. Im Mai 2022 legte die Kommission in ihrem REPowerEU-Plan eine Zielvorgabe von jeweils zehn Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung und die Einfuhren von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 fest.
4. Offshore-Windenergie
Am 19. November 2020 veröffentlichte die Kommission eine eigene EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie mit dem Titel Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials erneuerbarer Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft, in der der potenzielle Beitrag der erneuerbaren Offshore-Energie bewertet und über eine enge Definition der Faktoren der Energieerzeugung hinausgegangen wird. Mit der Strategie wird angestrebt, die Stromerzeugung der EU aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen von 12 GW im Jahr 2020 auf über 60 GW bis 2030 und auf 300 GW bis 2050 zu steigern. Darüber hinaus ist darin eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften für das transeuropäische Energienetz vorgesehen, um sie besser auf länderübergreifende Offshore-Infrastrukturen auszurichten.
5. Meeresenergie
Im Januar 2014 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel Blaue Energie – Erforderliche Maßnahmen zur Ausschöpfung des Potenzials der Meeresenergie der europäischen Meere und Ozeane bis 2020 und darüber hinaus. Die Mitteilung umfasst einen Aktionsplan für die weitere Entwicklung der Meeresenergie, darunter Wellenenergie, Gezeitenenergie, Energie aus der Umwandlung von Meereswärme und Energie aus Salzgradientenkraftwerken. In der EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft wurde außerdem hervorgehoben, dass die Branche der erneuerbaren Meeresenergie bis 2030 um den Faktor fünf und bis 2050 um den Faktor 25 ausgebaut werden muss.
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Parlament hat sich stets für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesetzt und betont, dass für 2020[1] – und unlängst auch für 2030 – unbedingt verbindliche Ziele festgelegt werden müssen.
Im Februar 2014 nahm es eine Entschließung an, in der die Vorschläge der Kommission für einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 als kurzsichtig und unambitioniert kritisiert wurden. Es forderte einen verbindlichen Anteil von 30% erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch auf EU-Ebene, der mithilfe einzelner einzelstaatlicher verbindlicher Ziele umgesetzt werden sollte, und eine Verlängerung der Gültigkeit der Ziele für Kraftstoffe im Verkehr über 2020 hinaus.
Im Juni 2016 nahm das Parlament eine Entschließung zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ an, in der es die Kommission aufforderte, ein ambitionierteres Energie- und Klimaschutzpaket für 2030 vorzulegen, durch das die Zielvorgabe für den Anteil an erneuerbaren Energiequellen auf mindestens 30% erhöht und das mittels einzelstaatlicher Ziele umgesetzt werden sollte. Die für 2020 bereits vereinbarten Zielvorgaben sollten bei der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie als Ausgangspunkt herangezogen werden.
Im Januar 2018 befürwortete das Parlament mit Blick auf die Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im selben Jahr ein verbindliches Ziel für die Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35% erneuerbarer Energie zu erreichen und den Eigenverbrauch als Recht zu stärken. Nach Verhandlungen mit dem Rat wurde das verbindliche Ziel der EU auf mindestens 32% gesenkt.
Im Januar 2020 nahm das Parlament eine Entschließung zum europäischen Grünen Deal an, in der es eine Reihe von Empfehlungen aussprach, auch zur Bereitstellung sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie. In diesem Sinne forderte es eine Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die Festlegung verbindlicher nationaler Ziele für jeden Mitgliedstaat. Zudem empfahl das Parlament, den Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle in allen Branchen und Politikbereichen umzusetzen.
Im Mai 2021 nahm das Parlament zwei Entschließungen zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme und zu einer europäischen Wasserstoffstrategie an, in denen es für die Dekarbonisierung und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bei der Strom- und Wasserstofferzeugung plädiert. Zudem forderte es die Kommission auf, Herkunftsnachweise für erneuerbaren Wasserstoff einzuführen und im Rahmen der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Leitlinien für staatliche Beihilfen die Diskussion zu gestalten, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voranzubringen.
Im Februar 2022 nahm das Parlament eine Entschließung zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie an. In der Entschließung wurde darauf hingewiesen, dass die installierte Leistung an Offshore-Windenergie bei 70 bis 79 GW liegen sollte, damit das Reduktionsziel für Treibhausgase von 55% bis 2030 zu wettbewerbsfähigen Preisen erreicht werden kann. Die Mitgliedstaaten sowie der öffentliche und private Sektor wurden aufgefordert, das Reduktionsziel von 55% bis 2030 zu übertreffen.
In seinem Standpunkt in erster Lesung vom 14. September 2022 zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie befürwortete das Parlament den Vorschlag der Kommission, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 45% zu erhöhen. In dem Bericht wurde der Vorschlag der Kommission dahingehend abgeändert, dass bestimmte Unterziele für Bereiche wie Verkehr, Gebäude, Fernwärme und Fernkälte heraufgesetzt wurden. Demnach sollen die Treibhausgasemissionen im Verkehrswesen um 16% gesenkt werden, indem ein höherer Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen und mehr erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wie Wasserstoff genutzt werden. In der Industrie soll die Nutzung erneuerbarer Energieträger jährlich um 1,9 Prozentpunkte gesteigert werden, in Fernwärmenetzen um 2,3 Prozentpunkte. Jeder Mitgliedstaat muss zwei grenzüberschreitende Vorhaben für den Ausbau grünen Stroms entwickeln. Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 100 TWh müssen bis 2030 ein drittes Vorhaben entwickeln. Zudem hat das Parlament Änderungsanträge angenommen, in denen gefordert wird, dass der Anteil der primären Holzbiomasse, der als Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden darf, schrittweise verringert wird.
Matteo Ciucci