Energie aus erneuerbaren Quellen

Erneuerbare Energiequellen wie Wind-, Solar- und Wasserkraft, Meeresenergie und geothermische Energie, Biomasse und Biokraftstoffe bieten sauberere Alternativen zu fossilen Brennstoffen. Mit der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sinkt die Umweltverschmutzung, werden neue Energieoptionen erschlossen und wird die Abhängigkeit der EU von volatilen Preisen für fossile Brennstoffe verringert. Im Jahr 2023 haben die Gesetzgeber das EU-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Bruttoenergieverbrauch von 32 % auf mindestens 42,5 % bis 2030 angehoben, wobei ein Anteil von 45 % angestrebt wird. Im Jahr 2023 entfielen 24,5 % des Endenergieverbrauchs der EU auf Energie aus erneuerbaren Quellen.

Rechtsgrundlage und Ziele

Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Errungenschaften

A. Der europäische Grüne Deal

Am 26. Februar 2025 verpflichtete sich die EU in dem Deal für eine saubere Industrie, den Ausbau der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, die Industrie zu dekarbonisieren und sicherzustellen, dass für saubere Technologien in ausreichendem Maße Produktionskapazitäten vorhanden sind. Der neue Deal für eine saubere Industrie ist eine Fortführung des europäischen Grünen Deals, in dem die energie-, klima- und umweltpolitischen Herausforderungen mit der Verpflichtung angegangen wurden, nach Maßgabe des Übereinkommens von Paris bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

B. Richtlinie über erneuerbare Energie

In der Richtlinie über erneuerbare Energie wird das Ziel der EU für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen für das Jahr 2030 festgelegt. Das Ziel besteht darin, den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU auf mindestens 42,5 % bis 2030 anzuheben, wobei ein Anteil von 45 % angestrebt wird. Mit der Richtlinie wird das Ziel der EU für Energie aus erneuerbaren Quellen mit ihren neuen klimapolitischen Bestrebungen in Einklang gebracht. Dabei wird die Energiewende beschleunigt, wozu auch der Beschluss dient, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu beenden. Zudem werden die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für neue Projekte für erneuerbare Energie verkürzt. In der Richtlinie wird die Frist für die Genehmigung neuer Anlagen auf 12 Monate in Vorranggebieten für erneuerbare Energie und 24 Monate an anderen Orten festgelegt.

In der Richtlinie werden die folgenden sektorspezifischen Teilziele für die EU-Mitgliedstaaten festgelegt:

  • Für die Industrie werden mit der Richtlinie zwei Ziele eingeführt, nämlich ein bindendes Ziel, beim Gesamtverbrauch von Wasserstoff einen Anteil des Wasserstoffs aus erneuerbaren Quellen von 42 % bis 2030 und von 60 % bis 2035 zu erreichen, und ein Richtziel, den Anteil der Nutzung von erneuerbarer Energie jährlich um 1,6 Prozentpunkte zu erhöhen.
  • Im Wirtschaftszweig Gebäude wird ein Richtziel von 49 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 festgelegt, wobei die Zielvorgaben für die Wärme- und Kälteversorgung bis 2025 jährlich um 0,8 Prozentpunkte und von 2026 bis 2030 um 1,1 Prozentpunkte steigen sollen. Ausgangspunkt ist jeweils der Anteil im Jahr 2020.
  • Für den Verkehr wird als Zielvorgabe festgelegt, bis 2030 entweder einen Anteil von 29 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen oder die Treibhausgasemissionen durch verstärkte Nutzung fortschrittlicher Biokraftstoffe und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wie Wasserstoff um 14,5 % zu senken (siehe Abschnitt D.2).
  • Für den Bereich Fernwärme und -kälte wird als Richtziel festgelegt, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Abwärme und -kälte im Jahresdurchschnitt um 2,2 Prozentpunkte zu erhöhen.
  • Für den Bereich Forschung und Innovation wird ein Richtziel eingeführt, bis 2030 bei der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen einen Anteil von 5 % aus innovativen Technologien zu erreichen.

In der Richtlinie wurden bindende nationale Ziele festgelegt und verankert, die mit dem Gesamtziel der EU im Einklang stehen. Zudem wurde den EU-Mitgliedstaaten darin vorgeschrieben, Richtzielpfade zur Verwirklichung ihrer Ziele zu entwickeln, nationale Aktionspläne für erneuerbare Energiequellen vorzulegen und alle zwei Jahre nationale Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen zu veröffentlichen. Zudem wurden in der Richtlinie verschiedene Mechanismen dargelegt, die die EU-Mitgliedstaaten für die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energiequellen nutzen konnten. Dazu zählen Förderregelungen, Herkunftsnachweise, gemeinsame Projekte, Zusammenarbeit mit Drittländern und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe.

Gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz müssen die EU-Mitgliedstaaten nationale Energieziele vorlegen und nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zehnjahreszeitraum 2021-2030 erstellen. Die NEKP werden alle zwei Jahre anhand von Fortschrittsberichten überwacht und von der Kommission bewertet, die befugt ist, auf EU-Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um die Pläne mit dem EU-Gesamtziel in Einklang zu bringen.

1. Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

Mit der Verordnung über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie wird ein Finanzierungsmechanismus der EU eingeführt, mit dem die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, ihre individuellen und kollektiven Ziele im Bereich erneuerbare Energie zu erreichen. Über den Mechanismus werden EU-Mitgliedstaaten, die zur Finanzierung von Projekten beitragen (beitragende Mitgliedstaaten), mit EU-Mitgliedstaaten zusammengeführt, die bereit sind, in ihrem Hoheitsgebiet neue Projekte aufzubauen (Aufnahmemitgliedstaaten). Die Kommission legt den Umsetzungsrahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten fest, wobei Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus von den EU-Mitgliedstaaten, mit Unionsmitteln oder durch Beiträge der Privatwirtschaft finanziert werden können. Die im Rahmen dieses Mechanismus erzeugte Energie wird auf die Zielvorgaben für erneuerbare Energie aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten angerechnet.

2. Transeuropäische Energienetze

Bei den transeuropäischen Energienetzen handelt es sich um eine Strategie mit einem Schwerpunkt auf der Vernetzung der Energieinfrastruktur der EU-Mitgliedstaaten, wobei es mit dem Ziel in Einklang gebracht wird, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. In der TEN-E-Verordnung sind EU-Vorschriften für länderübergreifende Energieinfrastruktur niedergelegt. Darin werden elf vorrangige Korridore und drei vorrangige Themenbereiche benannt, die neuen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) zwischen den EU-Mitgliedstaaten festgelegt und Projekte von gegenseitigem Interesse zwischen der EU und Drittländern eingeführt. Zusätzlich wird der Stellenwert von Offshore-Windenergieprojekten hervorgehoben und die EU-Finanzierung künftiger Erdgasprojekte ausgeschlossen. Die Verordnung dient zudem dazu, die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen und neuen sauberen Energietechnologien in das Energiesystem zu fördern, derzeit von den Energiemärkten der Union abgeschnittene Regionen anzubinden, bestehende länderübergreifende Verbindungsleitungen zu stärken, die Zusammenarbeit mit Partnerländern zu fördern und Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren vorzuschlagen.

C. Künftige Maßnahmen

Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie

Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission als Teil des Pakets „Fit für 55“ einen Vorschlag zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom als Teil der Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie. Der Vorschlag zielte darauf ab, die Besteuerung von Energieerzeugnissen mit der Energie- und Klimapolitik der EU in Einklang zu bringen, saubere Technologien zu fördern und veraltete Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze abzuschaffen, mit denen Anreize für die Nutzung fossiler Brennstoffe gesetzt wurden.

Im Februar 2025 forderte die Kommission in ihrem Aktionsplan für erschwingliche Energie den Rat auf, im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie abzuschließen. Dabei hob sie mehrere Optionen hervor, etwa die Senkung der nationalen Stromsteuern, die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze und die Abschaffung von Abgaben, mit denen nicht energiebezogene Maßnahmen finanziert werden.

D. Ressourcenspezifische Aspekte

1. Solarenergie

In der EU-Strategie für Solarenergie, die Teil des REPowerEU-Plans ist, wurde das Ziel festgelegt, die Solarstromleistung bis 2025 auf 320 GW zu verdoppeln und bis 2030 eine Leistung von 600 GW ans Netz zu bringen. Nach dem Plan ist vorgesehen, stufenweise eine rechtliche Verpflichtung zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen öffentlichen, gewerblichen und Wohngebäuden einzuführen. Außerdem enthält er eine Strategie zur Verdopplung des Einsatzes von Wärmepumpen in Fernwärme- und Gemeinschaftsheizanlagen. Nach dem Plan sind die EU-Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Pläne für die Ausweisung von Vorranggebieten für erneuerbare Energie mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren auszuarbeiten und zu verabschieden. In der Richtlinie über erneuerbare Energie sind schnelle Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen festgelegt.

2. Biomasse, Biokraftstoffe und Wasserstoff

Die Richtlinie über erneuerbare Energie enthält das Ziel eines Anteils von 1 % bis 2025 und von 5,5 % bis 2030 für fortschrittliche Biokraftstoffe, Biogas und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO, d. h. Wasserstoff) im Verkehr, wobei auf die RFNBO mindestens 1 Prozentpunkt entfallen soll.

Im Juli 2020 wurde mit der Strategie für die Integration des Energiesystems und der Wasserstoffstrategie das Ziel eingeführt, bis 2024 in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 6 GW zu installieren und bis zu 1 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs zu erzeugen. Zudem sollen bis 2030 Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 40 GW installiert und bis 2030 bis zu 10 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden.

2022 wurde im REPowerEU-Plan die Zielvorgabe festgelegt, bis 2030 jeweils 10 Mio. Tonnen in der EU zu erzeugen bzw. einzuführen. 

2023 wurde in der Richtlinie über erneuerbare Energie das Richtziel festgelegt, beim Gesamtverbrauch von Wasserstoff bis 2030 einen Anteil von 42 % und bis 2035 in der Industrie einen Anteil von 60 % zu erreichen.

3. Offshore-Windenergie

Am 19. November 2020 veröffentlichte die Kommission eine EU-Strategie für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie. Mit der Strategie wird angestrebt, die Stromerzeugung der EU aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen von 12 GW im Jahr 2020 auf über 60 GW bis 2030 und auf 300 GW bis 2050 zu steigern.

In der TEN-E-Verordnung, die im Juni 2022 in Kraft trat, werden nicht bindende regionale Vereinbarungen für die Einführung von erneuerbarer Offshore-Energie eingeführt. Im Januar 2023 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf höhere nicht bindende Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit einer Gesamtleistung von 111 GW bis 2030 und 317 GW bis 2050.

4. Meeresenergie

Im Januar 2014 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Blaue Energie“ für die weitere Entwicklung der Meeresenergie. Dazu gehören Wellenenergie, Gezeitenenergie, Energie aus der Umwandlung von Meereswärme und Energie aus Salzgradientenkraftwerken. In der EU-Strategie für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie wurde auch hervorgehoben, dass die Branche der erneuerbaren Meeresenergie erheblich ausgebaut werden muss. Vorgeschlagen wurde ein Ausbau bis 2030 um den Faktor 5 und bis 2050 um den Faktor 25.

5. Geothermische Energie

In den vergangenen Jahren ist das Interesse an geothermischer Energie gestiegen, zumal sich der EU mit dieser erneuerbaren Energiequelle viele Möglichkeiten bieten, ihre Energieziele zu erreichen. Im Jahr 2023 wurde geothermische Energie in die Liste der erneuerbaren Energiequellen aufgenommen. Im Jahr 2024 forderte das Europäische Parlament die Kommission in seiner Entschließung zum Potenzial geothermischer Energie als erneuerbare Wärme- und Kältequelle auf, eine EU-Geothermiestrategie vorzulegen, um zur Erreichung des in der EU-Strategie für Solarenergie genannten Ziels beizutragen, den Anteil der über Solarwärme und Geothermie gedeckten Energiebedarfs bis 2030 mindestens zu verdreifachen.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat sich stets für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesetzt und betont, dass für 2020 – und unlängst auch für 2030 – unbedingt bindende Ziele festgelegt werden müssen.

Im Januar 2018 befürwortete das Europäische Parlament mit Blick auf die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie im selben Jahr ein bindendes Ziel für die Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35 % erneuerbarer Energie zu erreichen und den Eigenverbrauch als Recht zu stärken. Nach den Verhandlungen mit dem Rat wurde das bindende Ziel der EU jedoch auf mindestens 32 % gesenkt.

Im Januar 2020 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ an, in der es eine Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie und die Festlegung bindender nationaler Ziele forderte.

Im Mai 2021 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme und eine Entschließung zu einer europäischen Wasserstoffstrategie an, in denen es für die Dekarbonisierung und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bei der Strom- und Wasserstofferzeugung plädiert.

Im Februar 2022 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie an, in der es darauf hinwies, dass die installierte Leistung an Offshore-Windenergie bei 70 bis 79 GW liegen sollte, damit das Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen von 55 % bis 2030 zu wettbewerbsfähigen Preisen erreicht werden kann, und die EU aufforderte, dieses Ziel zu übertreffen.

Im September 2022 unterstützte das Europäische Parlament das Ziel der Kommission, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 45 % anzuheben.

Im Oktober 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Zielvorgabe, bis 2030 einen Anteil an erneuerbarer Energie von 42,5 % zu erreichen, angehoben. Dabei wird angestrebt, einen Anteil von 45 % zu erreichen, sodass sich der vorgeschriebene Prozentsatz für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU gegenüber heute nahezu verdoppelt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) oder auf der Startseite des Europäischen Parlaments zu dem Thema „Energie aus erneuerbaren Quellen“.

 

Kristin BECKER / Matteo Ciucci