Energie aus erneuerbaren Quellen

Erneuerbare Energieträger (Windenergie, Solarenergie, Wasserkraft, Meeresenergie, Geothermie, Biomasse und Biokraftstoffe) sind Alternativen zu fossilen Brennstoffen. Mit ihrer Nutzung wird dazu beigetragen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, die Energieversorgung zu diversifizieren und die Abhängigkeit von unzuverlässigen und instabilen Märkten für fossile Brennstoffe, insbesondere Erdöl und Erdgas, zu verringern. Die EU-Rechtsvorschriften zur Förderung erneuerbarer Energieträger wurden im Laufe der vergangenen 15 Jahren erheblich weiterentwickelt. Im Jahr 2021 entfielen 21,8% des Bruttoendenergieverbrauchs der EU auf Energie aus erneuerbaren Quellen. Im Jahr 2023 haben die beiden gesetzgebenden Organe das EU-Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 auf 42,5% angehoben, wobei angestrebt wird, einen Anteil von 45% zu erreichen.

Rechtsgrundlage und Ziele

Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ergebnisse

A. Richtlinie über erneuerbare Energie

1. Richtlinie über erneuerbare Energie bis 2020

In der ursprünglichen, am 23. April 2009 angenommenen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde festgelegt, dass bis 2020 ein Anteil von 20% des Bruttoendenergieverbrauchs in der EU und von 10% des Energieverbrauchs jedes Mitgliedstaats im Verkehr aus erneuerbaren Quellen stammen müssen. In der Richtlinie wurden bindende nationale Ziele festgelegt und verankert, die mit dem Gesamtziel der EU im Einklang stehen, und die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Richtzielpfade zur Verwirklichung ihrer Ziele zu entwickeln, nationale Aktionspläne für erneuerbare Energiequellen vorzulegen und alle zwei Jahre nationale Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen zu veröffentlichen. Zudem wurden in der Richtlinie verschiedene Mechanismen dargelegt, die die Mitgliedstaaten für die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energiequellen nutzen konnten (Förderregelungen, Herkunftsnachweise, gemeinsame Projekte, Zusammenarbeit mit Drittländern und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe).

Im Dezember 2018 trat als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energie in Kraft. In der Richtlinie, die bis Juni 2021 von den Mitgliedstaaten der EU in innerstaatliches Recht umgesetzt werden musste, wurde ein neues bindendes Ziel für den Anteil erneuerbarer Energieträger festgelegt, wonach die EU bis 2030 einen Anteil von mindestens 32% ihres Endenergieverbrauchs durch Energie aus erneuerbaren Quellen decken muss, und die Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehr bis 2030 wurde auf 14% erhöht. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die EU-Mitgliedstaaten nationale Energieziele vorlegen und bis März 2023 zehnjährige nationale Energie- und Klimapläne (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030 erstellen. Die NEKP werden alle zwei Jahre anhand von Fortschrittsberichten überwacht und von der Kommission bewertet, die auf EU-Ebene Maßnahmen ergreifen kann, um die Pläne mit dem EU-Gesamtziel in Einklang zu bringen.

2. Richtlinie über erneuerbare Energie bis 2030

Die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energie, die durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 aktualisiert wurde, ist das Ergebnis von drei größeren Änderungen. Im Juli 2021 zielte die erste Änderung im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ darauf ab, die Ziele der Union für erneuerbare Energie an ihre neuen Klimaschutzziele anzupassen, die bindende Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energiequellen in der EU bis 2030 auf 40% anzuheben und die Einführung erneuerbarer Kraftstoffe wie Wasserstoff in Industrie und Verkehr durch zusätzliche Teilziele voranzubringen. Im Mai 2022 zielte die zweite Änderung im Rahmen des REPowerEU-Plans, der nach dem Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine angenommen wurde, darauf ab, die Energiewende im Einklang mit dem Beschluss, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu verringern, zu beschleunigen. Hierzu wurde das bindende Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen für die EU bis 2030 auf 45% erhöht, und dazu sollten Wärmepumpen installiert, die Solarstromleistung erhöht und erneuerbarer Wasserstoff und Biomethan importiert werden. Im November 2022 zielte die dritte Änderung (veröffentlicht als Verordnung des Rates) darauf ab, den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, indem Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als von überwiegendem öffentlichem Interesse eingestuft werden, wodurch Genehmigungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energie schneller erteilt werden können und bestimmte Abweichungen von den EU-Umweltvorschriften möglich sind.

Im Oktober 2023 wurde mit der Aktualisierung der Richtlinie über erneuerbare Energie (REE) die Zielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf 42,5% angehoben, wobei die Mitgliedstaaten bestrebt sind, einen Anteil von 45% zu erreichen. Mit der neuen Richtlinie werden die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für neue Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Solarpaneele oder Windenergieanlagen beschleunigt und die Frist für die Genehmigung neuer Anlagen auf 12 Monate in „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energie und 24 Monate an anderen Orten festgelegt. Für den Verkehr wird als Zielvorgabe festgelegt, bis 2030 entweder einen Anteil von 29% Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen oder die Treibhausgasemissionen durch verstärkte Nutzung fortschrittlicher Biokraftstoffe und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wie Wasserstoff um 14,5% zu senken. Für die Industrie wird mit der Richtlinie ein bindendes Ziel, beim Gesamtverbrauch von Wasserstoff einen Anteil des Wasserstoffs aus erneuerbaren Quellen von 42% bis 2030 und von 60% bis 2035 zu erreichen, und ein Richtziel, den Anteil der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um 1,6 Prozentpunkte zu erhöhen, eingeführt. Außerdem wird für die Mitgliedstaaten ein Richtziel eingeführt, bis 2030 bei der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen einen Anteil von 5% aus innovativen Technologien zu erreichen.

B. Der europäische Grüne Deal

Am 11. Dezember 2019 wurde im europäischen Grünen Deal die Zusage gegeben, die energie-, klima- und umweltpolitischen Herausforderungen anzugehen und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Der Umbau des Energiesystems ist dabei von grundlegender Bedeutung, da auf die Erzeugung und den Verbrauch von Energie mehr als 75% der Treibhausgasemissionen der EU entfallen.

Im Juli und Dezember 2021 wurde mit dem Paket „Fit für 55“, einem Paket von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie, Klima und biologische Vielfalt, begonnen, den europäischen Grünen Deal in die Tat umzusetzen. Das Paket umfasste Vorschläge zur Richtlinie über erneuerbare Energie, zur Energieeffizienzrichtlinie, zur Energiebesteuerungsrichtlinie, zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, zum Paket für den Wasserstoffmarkt und den dekarbonisierten Gasmarkt, zur Verordnung über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor, zum Klima-Sozialfonds und zu mehreren weiteren Vorschlägen.

Im März und Mai 2022 wurde nach dem Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine mit dem REPowerEU-Plan das Paket „Fit für 55“ geändert, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu verringern. Auf der Grundlage des REPowerEU-Plans hat die EU mehrere Maßnahmen angenommen, darunter die Verordnung über Genehmigungen, mit der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energie vereinfacht und beschleunigt wurden, wobei der Schwerpunkt auf bestimmten Technologien und Projekten wie Photovoltaik, Windenergie und Wärmepumpen sowie auf dem Repowering lag.

Bei den Verhandlungen über diese wichtigen Dossiers wurden erhebliche Fortschritte erzielt und im Laufe des Jahres 2023 im Wesentlichen bereits abgeschlossen.

1. Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

Mit der Verordnung (EU) 2020/1294 wird ein Finanzierungsmechanismus der EU eingeführt, mit dem den Mitgliedstaaten dabei geholfen werden soll, ihre individuellen und kollektiven Ziele im Bereich erneuerbare Energie zu erreichen. Über den Mechanismus werden Mitgliedstaaten, die zur Finanzierung von Projekten beitragen (beitragende Mitgliedstaaten), mit Mitgliedstaaten zusammengeführt, die bereit sind, auf ihrem Hoheitsgebiet neue Projekte aufzubauen (Aufnahmemitgliedstaaten). Die Kommission legt den Umsetzungsrahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten für den Mechanismus fest, wobei Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus von den Mitgliedstaaten, mit Unionsmitteln oder durch Beiträge der Privatwirtschaft finanziert werden können. Die im Rahmen dieses Mechanismus erzeugte Energie wird auf die Zielvorgaben für erneuerbare Energie aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.

C. Künftige Maßnahmen

1. Transeuropäisches Energienetze

Bei den transeuropäischen Energienetzen (TEN-E) handelt es sich um eine Strategie mit einem Schwerpunkt auf der Vernetzung der Energieinfrastruktur der Mitgliedstaaten der EU. In der TEN-E-Verordnung sind im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 EU-Vorschriften für länderübergreifende Energieinfrastruktur niedergelegt. Darin werden elf vorrangige Korridore und drei vorrangige Themenbereiche benannt, die neuen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) zwischen den EU-Mitgliedstaaten festgelegt und Projekte von gegenseitigem Interesse zwischen der EU und Drittländern eingeführt, und es wird der Stellenwert von Offshore-Windenergieprojekten hervorgehoben und die EU-Finanzierung künftiger Erdgasprojekte ausgeschlossen. Die Verordnung dient zudem dazu, die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen und neuen sauberen Energietechnologien in das Energiesystem zu fördern, derzeit von den Energiemärkten der Union abgeschnittene Regionen anzubinden, bestehende länderübergreifende Verbindungsleitungen zu stärken, die Zusammenarbeit mit Partnerländern zu fördern und Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren vorzuschlagen.

2. Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie

Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG), in dem sie anregte, die Besteuerung von Energieerzeugnissen an der Energie- und Klimapolitik der EU auszurichten, saubere Technologien zu fördern und veraltete Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze, mit denen derzeit die Verwendung fossiler Brennstoffe gefördert wird, zu streichen.

D. Ressourcenspezifische Aspekte

1. Solarenergie

Im REPowerEU-Plan wurde eine Strategie eingeführt, um die Solarstromleistung bis 2025 auf 320 GW zu verdoppeln und bis 2030 600 GW ans Netz zu bringen. Außerdem ist nach dem Plan die stufenweise Einführung einer rechtlichen Verpflichtung zur Anbringung von Solaranlagen auf neuen öffentlichen, gewerblichen und Wohngebäuden sowie eine Strategie zur Verdopplung des Einsatzes von Wärmepumpen in Fernwärme- und Gemeinschaftsheizanlagen vorgesehen. Nach dem Plan sind die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Pläne für die Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energie mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren auszuarbeiten und zu verabschieden.

2. Biomasse, Biokraftstoffe und Wasserstoff

Die Richtlinie über erneuerbare Energie (Richtlinie (EU) 2018/2001) enthält das Ziel eines Anteils von 1% bis 2025 und von 5,5% bis 2030 für fortschrittliche Biokraftstoffe, Biogas und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) im Verkehr.

Im Juli 2020 wurden mit der EU-Strategie für die Integration des Energiesystems und der Wasserstoffstrategie drei Ziele eingeführt: Bis 2024 sollen in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 6 GW installiert und 1 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden, bis 2030 sollen in der EU für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Elektrolyseure mit einer Gesamtleistung von mindestens 40 GW installiert und bis zu 10 Mio. Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden, und ab 2030 soll erneuerbarer Wasserstoff großmaßstäblich eingesetzt werden. Im Mai 2022 wurde im REPowerEU-Plan die doppelte Zielvorgabe festgelegt, bis 2030 jeweils zehn Millionen Tonnen in der EU zu erzeugen bzw. einzuführen. Im Oktober 2023 wurde in der Richtlinie über erneuerbare Energie das Richtziel festgelegt, beim Gesamtverbrauch von Wasserstoff bis 2030 einen Anteil von 42% und bis 2035 in der Industrie einen Anteil von 60% zu erreichen.

3. Offshore-Windenergie

Am 19. November 2020 veröffentlichte die Kommission eine EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie, mit der angestrebt wird, die Stromerzeugung der EU aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen von 12 GW im Jahr 2020 auf über 60 GW bis 2030 und auf 300 GW bis 2050 zu steigern. In der TEN-E-Verordnung, die im Juni 2022 in Kraft trat, werden nicht bindende regionale Vereinbarungen für die Einführung von erneuerbarer Offshore-Energie eingeführt. Im Januar 2023 einigten sich die Mitgliedstaaten auf höhere nicht bindende Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit einer Gesamtleistung von 111 GW bis 2030 und 317 GW bis 2050.

4. Meeresenergie

Im Januar 2014 veröffentlichte die Kommission einen Aktionsplan zu blauer Energie für die weitere Entwicklung der Meeresenergie, darunter Wellenenergie, Gezeitenenergie, Energie aus der Umwandlung von Meereswärme und Energie aus Salzgradientenkraftwerken. In der EU-Strategie zur erneuerbaren Offshore-Energie wurde außerdem hervorgehoben, dass die Branche der erneuerbaren Meeresenergie bis 2030 um den Faktor fünf und bis 2050 um den Faktor 25 ausgebaut werden muss.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat sich stets für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesetzt und betont, dass für 2020 – und unlängst auch für 2030 – unbedingt bindende Ziele festgelegt werden müssen.

Im Januar 2018 befürwortete das Europäische Parlament mit Blick auf die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie im selben Jahr ein bindendes Ziel für die Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 35% erneuerbarer Energie zu erreichen und den Eigenverbrauch als Recht zu stärken. Nach Verhandlungen mit dem Rat wurde das bindende Ziel der EU auf mindestens 32% gesenkt.

Im Januar 2020 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es eine Überarbeitung der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen forderte, wobei für jeden Mitgliedstaat bindende nationale Ziele festgelegt werden sollten, und forderte, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Wirtschaftszweigen und bei allen Maßnahmen umzusetzen.

Im Mai 2021 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme und eine Entschließung zu einer europäischen Wasserstoffstrategie an, in denen es sich für die Dekarbonisierung der Strom- und Wasserstofferzeugung und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bei deren Erzeugung ausspricht und die Kommission auffordert, Herkunftsnachweise für erneuerbaren Wasserstoff einzuführen und den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voranzubringen.

Im Februar 2022 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie an. In der Entschließung wurde darauf hingewiesen, dass die installierte Leistung an Offshore-Windenergie bei 70 bis 79 GW liegen sollte, damit das Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen von 55% bis 2030 zu wettbewerbsfähigen Preisen erreicht werden kann, und gefordert, das Reduktionsziel von 55% bis 2030 zu übertreffen.

Im September 2022 befürwortete das Europäische Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung zur Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energie den Vorschlag der Kommission, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 45% zu erhöhen.

Im Oktober 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Zielvorgabe angehoben, wonach bis 2030 ein Anteil an erneuerbarer Energie von 42,5% zu erreichen ist, wobei angestrebt wird, einen Anteil von 45% zu erreichen, wodurch sich der vorgeschriebene Prozentsatz für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU gegenüber heute nahezu verdoppelt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE).

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Matteo Ciucci