Umweltpolitik: allgemeine Grundsätze und grundlegender Rahmen

Europa ist mit komplexen Umweltproblemen konfrontiert, vom Klimawandel über den Verlust biologischer Vielfalt bis zur Erschöpfung von Ressourcen und zur Verschmutzung. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die EU eine Vielzahl umweltpolitischer Maßnahmen eingeführt, durch die Umweltbelange in den Mittelpunkt der politischen Agenda der EU gerückt wurden. Die vier wichtigsten Grundsätze der europäischen Umweltpolitik sind Vorsorge, Vorbeugung, die Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Verursacherprinzip.

Rechtsgrundlage

In Artikel 11, 191 und 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die EU im Bereich der Umweltpolitik Zuständigkeit hat. Zu den Bereichen, in denen sie tätig wird, gehören Luft- und Wasserverschmutzung, Abfallwirtschaft und Klimawandel.

Ursprung und Entwicklung

A. Internationale Erklärungen

Die erste Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen fand 1972 in Stockholm statt. Damit wurden Umweltfragen zum zentralen Punkt internationaler Belange, und dort wurden Grundsätze für ein solides Umweltmanagement angenommen, etwa die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen und der zugehörige Aktionsplan.

1992 fand der Umweltgipfel in Rio de Janeiro statt. Auf dieser Konferenz wurden mehrere Erklärungen von großer Wirkung angenommen, etwa die Agenda 21, die Rio-Erklärung, das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimarahmenkonvention) und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt.

B. Europäische Verträge

Auf dem Gipfeltreffen von Paris 1972 erklärte der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik zur Flankierung der Wirtschaftspolitik und forderte ein Aktionsprogramm zur Erhaltung der Umwelt, zur Verbesserung ihres Zustands sowie zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung und -belastung.

1987 wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte ein neuer Titel „Umwelt“ (Titel VII) eingeführt, der die erste Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Umweltpolitik bildete. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, die Qualität der Umwelt zu erhalten, die Gesundheit der Menschen zu schützen und eine besonnene Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen. Durch spätere Überarbeitungen der Verträge wurden das Engagement der Gemeinschaft für den Umweltschutz und die Rolle des Parlaments bei der Entwicklung des Umweltschutzes gestärkt.

1993 wurde die Umwelt durch den Vertrag von Maastricht (unter Titel XVI) zu einem offiziellen Politikbereich der EU erklärt. Mit dem Vertrag wurde das Mitentscheidungsverfahren eingeführt und die Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit zur allgemeinen Regel. Darüber hinaus wurden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten und den Grundsatz des nachhaltigen Wachstums zu wahren.

1999 wurde in Artikel 3c des Vertrags von Amsterdam die Einbeziehung des Umweltschutzes in die gesamte sektorbezogene Politik der EU zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung vorgeschrieben.

Im Jahr 2007 wurden der Klimawandel und die nachhaltige Entwicklung mit dem Vertrag von Lissabon zu Prioritäten erklärt. Der EU wurde damit zudem zum Abschluss internationaler Übereinkünfte Rechtspersönlichkeit verliehen.

Allgemeine Grundsätze

Die Umweltpolitik der EU beruht auf vier Grundsätzen:

  • Vorsorge: Kann eine Maßnahme oder politische Strategie der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit schaden und besteht anhaltende wissenschaftliche Unsicherheit hinsichtlich ihrer Auswirkungen, so sollte diese Maßnahme erst dann ergriffen werden, wenn weitere Nachweise vorliegen.
  • Vorbeugung: Damit wird darauf abgezielt, Umweltschäden zu verhindern, anstatt auf sie zu reagieren. Dies setzt voraus, dass vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden zu antizipieren und zu vermeiden.
  • Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung: Falls bereits Umweltschäden eingetreten sind, sind die Verursacher verpflichtet, dort geeignete Maßnahmen zur Behebung der Schäden zu ergreifen, wo sie entstanden sind.
  • Verursacherprinzip: Falls Schäden eingetreten sind, sind die Verursacher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Schäden zu ergreifen und die Kosten zu tragen. Die Umsetzung erfolgt durch die Umwelthaftungsrichtlinie, mit der Umweltschädigungen geschützter Arten, natürlicher Lebensräume, von Gewässern und von Böden verhindert oder behoben werden sollen.

Grundlegender Rahmen

A. Umweltaktionsprogramme

Seit 1973 verabschiedet die Kommission mehrjährige Umweltaktionsprogramme (UAP), in denen anstehende Legislativvorschläge und Ziele der EU-Umweltpolitik dargelegt werden. Im Mai 2022 trat das 8. UAP in Kraft, bei dem es sich um die rechtlich vereinbarte gemeinsame Agenda der EU für die Umweltpolitik bis Ende 2030 handelt. Dabei wird über sechs Hauptprioritäten auf die Umwelt- und Klimaziele aus dem europäischen Grünen Deal aufgebaut:

  • Erreichen der Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 (gegenüber 1990) und der Klimaneutralität bis 2050;
  • Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, Stärkung der Resilienz und Reduzierung der Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel;
  • Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • Verfolgung eines Null-Schadstoff-Ziels, unter anderem in Bezug auf Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in Europa;
  • Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden, Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;
  • Reduzierung der Umwelt- und Klimabelastung infolge von Erzeugung und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittelsystem.

B. Horizontale Initiativen

1. Nachhaltige Entwicklung

Im Jahr 2001 führte die EU ihre erste Strategie für nachhaltige Entwicklung ein und brachte damit Umweltaspekte in die Lissabon-Strategie ein. Als Reaktion auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von den Vereinten Nationen 2015 angenommen wurde, veröffentlichte die Kommission im Jahr 2016 eine Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“, in der sie darlegt, wie die Ziele für nachhaltige Entwicklung in die politischen Prioritäten der EU eingebunden werden sollen.

Die nachhaltige Entwicklung wurde zu einem vorrangigen Ziel der Innen- und Außenpolitik der EU, und die EU ist eine weltweit führende Partnerin bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele.

2. Dekarbonisierung

Die EU strebt an, spätestens 2050 klimaneutral zu sein. Das ist der Kernpunkt des 2019 geschaffenen europäischen Grünen Deals, der einen Plan zur Umgestaltung von Wirtschaft, Energie, Verkehr und Industrie in Europa für eine nachhaltigere Zukunft enthält. Mit dem im Jahr 2021 angenommenen Europäischen Klimagesetz wurde dieses Ziel durch die Festlegung eines EU-weiten rechtsverbindlichen Ziels der Klimaneutralität oder der Netto-Null-Treibhausgasemissionen spätestens 2050 in Rechtsvorschriften umgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass dieses Ziel über alle Politikbereiche der EU unterstützt wird und dass alle Bereiche der Wirtschaft und der Gesellschaft gleichermaßen dazu beitragen. Als Zwischenschritt hat sich die EU das Ziel gesetzt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Jahr 1990 zu senken. Die Verhandlungen über die Ziele für das Jahr 2040 sind im Gange. Im Jahr 2023 nahm die EU das Paket „Fit für 55“ an, mit dem alle politischen Instrumente überarbeitet wurden, die für die Verwirklichung des Klimaziels für 2030 relevant sind. Im Februar 2025 wurde der Deal für eine saubere Industrie als Teil der umfassenderen Strategie des Industrieplans zum europäischen Grünen Deal vorgestellt. Damit soll die EU weltweit führend bei der Entwicklung sauberer Technologien und der Verringerung der CO2-Emissionen werden, um spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Dekarbonisierung zu einem Wachstumsmotor zu machen.

3. Biologische Vielfalt

Im Jahr 2011 hat die EU ihre Biodiversitätsstrategie 2020 angenommen, in der sich die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen niederschlagen, dem wichtigsten internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt, dem die EU beigetreten ist. Im Mai 2020 legte die Kommission ihre Biodiversitätsstrategie für 2030 im Rahmen des europäischen Grünen Deals vor. Dabei handelt es sich um einen umfassenden, ambitionierten und langfristig ausgerichteten Plan zum Schutz der Natur und zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme. Laut dem Instrument der Kommission zur Nachverfolgung von Maßnahmen wurden bislang 51 Maßnahmen im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie abgeschlossen, 44 Maßnahmen laufen und 9 verzögern sich.

Im Juni 2024 nahmen die gesetzgebenden Organe die neue Verordnung über die Wiederherstellung der Natur an (Verordnung (EU) 2024/1991), mit der darauf abgezielt wird, mindestens 30 % der Land- und Meeresflächen der EU bis 2030 und 90 % aller sanierungsbedürftigen Ökosysteme bis 2050 wiederherzustellen.

4. Lebensmittelsysteme

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals stellte die Kommission im Mai 2020 ihre Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ vor, mit der die Lebensmittelsysteme fair, gesund und umweltfreundlich gestaltet werden sollen.

Am 19. Februar 2025 legte die Kommission eine Mitteilung zu einer „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ vor. In dem Dokument wird zugesichert, dass die EU weiterhin mit wichtigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten wird, um die Umsetzung international vereinbarter Zusagen zu stärken und bei der Verwirklichung globaler nachhaltiger Lebensmittelsysteme im Einklang mit der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung ambitionierter vorzugehen.

5. Abfallbewirtschaftung

In der Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2008 werden wichtige Begriffe wie Abfall, Recycling und Verwertung definiert und Grundprinzipien festgelegt, nach denen Abfälle bewirtschaftet werden müssen, ohne die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu gefährden oder die Natur und Schutzgebiete zu schädigen. Im Oktober 2025 traten neue Vorschriften in Kraft, um die Verschwendung von Lebensmitteln und Textilien in der gesamten EU zu vermeiden und zu verringern.

C. Internationale Zusammenarbeit in Umweltfragen

Der EU kommt bei internationalen Umweltverhandlungen eine Schlüsselrolle zu. Sie ist Vertragspartei zahlreicher weltweiter, regionaler und subregionaler multilateraler Umweltübereinkommen zu verschiedenen Themen wie Naturschutz und biologische Vielfalt, Klimawandel und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung. Die EU hat auch zur Ausarbeitung mehrerer wichtiger internationaler Übereinkommen beigetragen, die 2015 auf der Ebene der Vereinten Nationen angenommen wurden. Dazu gehören die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die die 17 globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung und die damit verbundenen 169 Zielvorgaben umfasst, das Pariser Klimaübereinkommen und der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge. Außerdem ist sie dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) beigetreten und bekräftigte damit ihr Engagement für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Eindämmung des illegalen Artenhandels. Darüber hinaus setzt sich die EU für die vollständige und rasche Umsetzung des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal aus dem Jahr 2022 ein, mit dem der Verlust an biologischer Vielfalt spätestens 2030 gestoppt und umgekehrt werden soll.

D. Umweltverträglichkeitsprüfungen und Beteiligung der Öffentlichkeit

Bestimmte öffentliche oder private Projekte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zum Beispiel der Bau einer Autobahn oder eines Flughafens, werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen. Darüber hinaus wird eine Reihe öffentlicher Vorhaben und Programme (z. B. in den Bereichen Landnutzung, Verkehr, Energie, Abfall oder Landwirtschaft) einem ähnlichen Verfahren unterzogen, das als strategische Umweltprüfung (SUP) bezeichnet wird. Mit beiden entsprechenden Richtlinien wird sichergestellt, dass vor der Genehmigung von Vorhaben, Programmen oder Projekten eine Umweltprüfung durchgeführt wird.

In beiden Fällen kommt der Anhörung der Öffentlichkeit eine zentrale Rolle zu. Dies geht auf das Übereinkommen von Aarhus von 1998 zurück, ein multilaterales Umweltübereinkommen, dem die EU und alle ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind. Der Öffentlichkeit werden darin drei Rechte zugesprochen: das Recht auf öffentliche Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, über die die Behörden verfügen (z. B. über den Zustand der Umwelt oder die Gesundheit des Menschen, soweit diese durch den Zustand der Umwelt beeinflusst wird), und das Recht auf den Zugang zu Gerichten, wenn die beiden anderen Rechte missachtet wurden. Diese Rechte wurden in den EU-Rechtsvorschriften durch zwei wichtige Richtlinien verankert, nämlich Richtlinie 2003/4/EG und Richtlinie 2003/35/EG.

E. Umsetzung, Durchsetzung und Überwachung

Die Wirksamkeit der Umweltpolitik der EU ist weitgehend abhängig von der Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Mangelhafte Anwendung und Durchsetzung sind nach wie vor ein wichtiges Thema. Die Überwachung sowohl des Zustands der Umwelt als auch des Grades der Umsetzung des EU-Umweltrechts ist von grundlegender Bedeutung.

Im Mai 2024 trat die neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in Kraft. Sie hat Handlungen zum Gegenstand, die gegen einschlägige rechtliche Verpflichtungen verstoßen, etwa Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der Verschlechterung von Lebensräumen, die illegale Verbringung oder Ablagerung von Abfällen, kriminelle Umweltverschmutzung und den illegalen Handel mit gefährlichen Stoffen.

Mit dem Gemeinschaftsnetz für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL) besteht ein internationales Netz der Umweltbehörden. Es wurde geschaffen, um die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu fördern, indem politischen Entscheidungsträgern, Umweltinspektoren und Mitarbeitenden der Strafverfolgungsbehörden eine Plattform für den Austausch von Ideen und über bewährte Verfahren geboten wird.

Im Mai 2016 begann die Kommission mit der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik und schuf damit ein Instrument zur regelmäßigen Berichterstattung, um die Durchführung der Umweltvorschriften der EU zu verbessern.

1990 wurde die Europäische Umweltagentur (EUA) mit Sitz in Kopenhagen gegründet, um die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung der Umweltpolitik zu unterstützen und die Öffentlichkeit über diesen Themenkreis zu unterrichten. Sie veröffentlichte 2025 ihren siebten Bericht zum Thema „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick“.

Zur Überwachung betreibt die EU auch das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), das Daten von Umweltbeobachtungssatelliten liefert. Zu Schadstoffen liefert das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) wichtige Umweltdaten aus mehr als 30 000 Industrieanlagen in der EU. Die Daten aus beiden Programmen sind frei zugänglich.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament spielt seit ihrer Schaffung im Jahr 1972 eine wichtige Rolle bei der Gestaltung der Umweltpolitik der EU. In seiner 8. Wahlperiode (2014-2019) befasste es sich unter anderem mit Rechtsvorschriften, die auf dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft beruhen (u. a. zu den Themen Abfall, Batterien, Altfahrzeuge, Deponierung), sowie mit Klimaschutzfragen (u. a. Ratifizierung des Übereinkommens von Paris, Lastenteilung, Anrechnung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen der EU, Reform des Emissionshandelssystems).

Während der 9. Wahlperiode (2019-2024) kam dem Europäischen Parlament eine zentrale Rolle bei den Erörterungen der Vorschläge zu, die die Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorlegte. Insbesondere trug das Parlament zur Gestaltung des 2021 angenommenen Europäischen Klimagesetzes sowie des 2023 angenommenen Pakets „Fit für 55“ bei.

In seiner laufenden zehnten Wahlperiode (2024-2029) setzt das Parlament und insbesondere sein Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit seine Bemühungen fort, die Union nachhaltiger, klimaresilienter und sauberer zu gestalten. Insbesondere arbeiten die Mitglieder an der Umsetzung des Grünen Deals und entsprechenden Ergebnissen, um einen fairen und gerechten Übergang zu einer ökologischeren Wirtschaft abzuschließen und die Folgen des Klimawandels zu bewältigen. Die Gewährleistung sichererer Lebensmittel für alle Europäerinnen und Europäer ist ebenfalls ein vorrangiges Thema, ebenso wie politische Maßnahmen im Zusammenhang mit Themen wie der Kreislaufwirtschaft, der biologischen Vielfalt, der Luft-, Wasser- und Bodenqualität sowie dem Einsatz von Chemikalien und Pestiziden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Umweltfragen, Klima und Lebensmittelsicherheit.

 

Judith BÜRGER / Evelyne Vande Lanoitte