Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft

Vergangene und gegenwärtige Ressourcennutzungsmuster haben zu einer hohen Umweltbelastung, zu Umweltschäden und zur Erschöpfung der natürlichen Ressourcen geführt. Die EU-Abfallpolitik ist traditionell auf eine ökologisch nachhaltige Abfallbewirtschaftung ausgerichtet. Mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem Paket zur Kreislaufwirtschaft wurde der Grundstein für die Wandlung der EU-Wirtschaft zu einer nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 gelegt. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals bietet der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft eine zukunftsorientierte Agenda für eine sauberere und wettbewerbsfähigere EU.

Rechtsgrundlage

Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Ziele und Erfolge

Alle Erzeugnisse haben eine natürliche Grundlage. Die Wirtschaft der EU ist stark von natürlichen Ressourcen abhängig. Wenn wir weiterhin in der Weise konsumieren und produzieren, wie wir es bisher tun, werden die Schädigung der Umwelt und die Erschöpfung der natürlichen Ressourcen ebenso zunehmen wie das Abfallaufkommen. Der Umfang unserer derzeitigen Ressourcennutzung gefährdet den Zugang künftiger Generationen – und der Entwicklungsländer – zu ihrem gerechten Anteil an knappen Ressourcen. Die rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen war eine der ersten ökologischen Überlegungen, die die Grundlage der ersten Europäischen Verträge bildeten.

A. Ressourceneffizienz

Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa aus dem Jahr 2011 war Teil der Leitinitiative für Ressourceneffizienz der Strategie Europa 2020. Er unterstützte den Übergang zu nachhaltigem Wachstum durch eine ressourceneffiziente, CO2-arme Wirtschaft und enthielt eine Darstellung der bis 2050 erforderlichen strukturellen und technologischen Änderungen, einschließlich der bis 2020 zu erreichenden Etappenziele. In dem Fahrplan wurden Möglichkeiten zur Steigerung der Ressourcenproduktivität und zur Abkopplung des Wirtschaftswachstums von der Ressourcennutzung sowie den damit einhergehenden Umweltauswirkungen aufgeführt.

B. Abfallbewirtschaftung und -vermeidung

Die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) aus dem Jahr 2008 enthielt grundlegende Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung, wobei der Schwerpunkt auf der Abfallvermeidung lag. In der Abfallverbringungsverordnung ((EG) Nr. 1013/2006) wurden Vorschriften für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie zwischen der EU und Drittländern festgelegt; dabei ging es insbesondere um den Umweltschutz. Die Verordnung erfasste praktisch die Verbringung aller Arten von Abfällen (mit Ausnahme von radioaktivem Material) über Straße, Schiene, Wasserwege und Lufttransport. Mit der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurden die Kontrollbestimmungen durch strengere Auflagen für nationale Kontrollen und Planung verschärft.

C. Spezielle Rechtsvorschriften für Produktion und Abfallströme

Die Richtlinie 2000/53/EG zielte darauf ab, Abfälle aus Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu verringern. Außerdem wurden Hersteller und Importeure aufgefordert, den Anteil gefährlicher Stoffe zu reduzieren und stärker auf recyceltes Material zurückzugreifen.

Im Kern sollten mit der Verordnung über das Recycling von Schiffen ((EU) Nr. 1257/2013) durch das Recycling und die Behandlung von EU-Schiffen bedingte Unfälle, Verletzungen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Umweltschäden vermieden, gemindert und ausgeräumt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle des Schiffsrecyclings umweltgerecht behandelt werden.

Durch die Richtlinie 2002/96/EG in der durch die Richtlinie 2012/19/EU geänderten Fassung sollten die Sammlung, die Behandlung und die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten – wie Mobiltelefone, Computer, Haushaltsgeräte, Lampen, medizinische Geräte und Solarpaneel – verbessert werden. Die durch die Richtlinie 2011/65/EU aufgehobene Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) diente dem Schutz von Umwelt und Gesundheit: In der Richtlinie waren Einschränkungen für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium, Chrom und bromierten Flammschutzmitteln in den betreffenden Geräten festgelegt. Die Umsetzung der EEAG- und der RoHS-Richtlinien in den Mitgliedstaaten gestaltete sich jedoch schwierig: Nur ein Drittel der Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde gesammelt und sachgemäß behandelt.

Ziel der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren war es, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltbilanz solcher Produkte mit entsprechenden Vorschriften für Sammlung, Recycling, Behandlung und Entsorgung zu verbessern. In der Richtlinie wurden auch Grenzwerte für bestimmte gefährliche Stoffe (insbesondere Quecksilber und Kadmium) in Batterien und Akkumulatoren festgelegt. Nach der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates über radioaktiven Abfall und radioaktive Stoffe müssen Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden sind, in allen Mitgliedstaaten meldepflichtig werden. Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist durch die Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates und die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates geregelt.

Die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) (Richtlinie 94/62/EG) gilt für alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle. In der Änderungsrichtlinie 2004/12/EG werden Kriterien festgelegt und der Begriff „Verpackung“ definiert. Außerdem wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/720 die Verpackungsrichtlinie im Hinblick auf die Reduzierung der Verwendung von leichten Kunststofftragetaschen geändert, die oft nicht den Abfallbewirtschaftungsströmen zugeführt werden und sich in der Umwelt anhäufen, insbesondere in Form von Abfällen im Meer.

Ziel der Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfallrichtlinie 2006/21/EG) ist die Verringerung der beträchtlichen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die mit dem Aufkommen und dem Verschmutzungspotenzial alter und aktueller Bergbauabfälle verbunden sind.

D. Abfallbehandlung und -entsorgung

Durch die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG), die im Jahr 2024 überarbeitet wurde (Richtlinie (EU) 2024/3019) soll die Sammlung und Behandlung von Abwasser verbessert werden. Mit der Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie 1999/31/EG) sollten durch die Deponierung von Abfällen bedingte Umweltschäden, vor allem Auswirkungen auf Oberflächengewässer, Grundwasser, Boden und Luft sowie Gesundheit, verhindert oder gemindert werden. Die Umsetzung ist nach wie vor unzureichend, und es gibt immer noch eine große Anzahl illegaler Abfalldeponien.

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Fassung enthält Vorschriften für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten, einschließlich der Entstehung von Abfällen, sowie Sonderbestimmungen für Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Nach der jüngsten Überarbeitung sind auch Abfalldeponien erfasst.

E. Das Paket zur Kreislaufwirtschaft von 2018

Im Dezember 2015 legte die Kommission einen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und vier Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung der bereits genannten Rechtsakte vor: a) der Abfallrahmenrichtlinie, b) der Richtlinie über Abfalldeponien, c) der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle und d) der Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie über EEAG.

Die vier im Mai 2018 angenommenen Richtlinien ((EU) 2018/849, (EU) 2018/850, (EU) 2018/851 und (EU) 2018/852) umfassen unter anderem folgende wesentliche Elemente:

  • Bei Siedlungsabfällen soll in der EU bis 2035 eine Recyclingrate von 65 % (55 % bis 2025 und 60 % bis 2030) als gemeinsames Ziel erreicht werden.
  • Bei Verpackungsabfällen soll in der EU bis 2030 eine Recyclingrate von 70 % als gemeinsames Ziel erreicht werden.
  • Als verbindliches Ziel dürfen bis 2035 nur noch höchstens 10 % der Siedlungsabfälle deponiert werden.
  • Verboten werden soll die Ablagerung von getrennt gesammeltem Abfall auf Deponien, was eine getrennte Sammlung von Bioabfällen bis 2023 sowie von Textilabfällen und gefährlichen Haushaltsabfällen bis 2025 erfordert.

F. Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft

Am 16. Januar 2018 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung, in der sie eine Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft darlegte. Darin werden die zentralen Herausforderungen beschrieben, darunter die niedrigen Wiederverwendungs- und Recyclingquoten bei Kunststoffabfällen, die durch die Herstellung und Verbrennung von Kunststoffen verursachten Treibhausgasemissionen und Kunststoffabfälle im Meer. Die Kommission schlägt vor, dass bis 2030 alle Kunststoffverpackungen so gestaltet sein sollten, dass sie recycelt oder wiederverwendet werden können. Um sich diesem Ziel zu nähern, werden in der Strategie zahlreiche Maßnahmen dargelegt, hauptsächlich in vier Bereichen: 1) Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Qualität des Kunststoffrecyclings, 2) Eindämmung der Vermüllung durch Kunststoffabfälle, 3) Impulse für Investitionen und Innovationen in der Kunststoffwertschöpfungskette sowie 4) Unterstützung von Maßnahmen auf globaler Ebene.

Als Teil der Strategie und infolge eines Vorschlags der Kommission vom 28. Mai 2018 einigten sich der Rat und das Parlament darauf, die Verschmutzung durch Kunststoff durch die Festlegung strenger neuer Beschränkungen für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff zu verringern (Richtlinie (EU) 2019/904). Zu den Produkten, die in der EU verboten sind, gehören Plastikbesteck, Kunststoffteller und Trinkhalme, Speisen- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol sowie Wattestäbchen aus Kunststoff. Ab 2025 gilt für die Mitgliedstaaten das verbindliche Ziel, dass alle PET-Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen müssen. Bis 2030 müssen alle Kunststoffflaschen zu mindestens 30 % aus recycelten Stoffen hergestellt werden.

G. Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des europäischen Grünen Deals

Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa wurde am 11. März 2020 veröffentlicht und bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals, der neuen Agenda der EU für nachhaltiges Wachstum. Mit ihm wurden Maßnahmen angekündigt, die sich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten erstrecken und sich beispielsweise auf deren Gestaltung konzentrieren, Kreislaufwirtschaftsprozesse und einen nachhaltigen Verbrauch fördern und sicherstellen sollen, dass die genutzten Ressourcen so lange wie möglich in der EU-Wirtschaft verbleiben. Daraus sind insbesondere folgende Vorschriften hervorgegangen:

Im November 2022 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zu einem Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe.

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Juli 2023 die neue Batterieverordnung verabschiedet. Damit werden die Umweltauswirkungen des Batteriesektors minimiert, der vor dem Hintergrund neuer sozioökonomischer Bedingungen, technologischer Entwicklungen, Märkte und Batterienutzungen ein exponentielles Wachstum erfährt.

Angesichts der steigenden Menge an Abfällen, die aus der EU in Drittländer verbracht werden, und als Reaktion auf die Aufforderung im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, die illegale Verbringung von Abfällen weiter zu bekämpfen, ist am 20. Mai 2024 eine neue Verordnung über die Verbringung von Abfällen in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die EU ihre Herausforderungen bei der Abfallbewirtschaftung nicht auf Drittländer abwälzt, und die Verbringung von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der EU zu erleichtern. Die Verbringung von Abfällen in OECD-Länder wird überwacht und kann ausgesetzt werden, wenn sie zu schwerwiegenden Umweltproblemen im Bestimmungsland führt. Die Ausfuhr von Abfällen in Nicht-OECD-Länder wird verboten und nur zulässig sein, wenn die betreffenden Länder in der Lage sind, sie nachhaltig zu bewirtschaften.

Am 11. Februar 2025 trat eine neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Kraft. Mit dieser Verordnung sollen Verpackungsabfälle reduziert werden, indem

  • verbindliche Zielvorgaben für den Anteil an wiederverwendbaren und recycelten Materialien festgelegt werden,
  • bestimmte Arten von Einwegverpackungen beschränkt werden und
  • die Minimierung der verwendeten Verpackungen vorgeschrieben wird.

Der Textilkonsum in Europa steht nach Lebensmitteln, Wohnungsbau und Mobilität an vierter Stelle, was die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel angeht. Am 30. März 2023 veröffentlichte die Kommission die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien, in der konkrete Maßnahmen dargelegt werden, um sicherzustellen, dass Textilerzeugnisse, die in der EU in Verkehr gebracht werden, bis 2030 nachhaltig und recycelbar sind, keine gefährlichen Stoffe enthalten und unter Einhaltung bestimmter sozialer Standards und Umweltstandards hergestellt werden. Am 15. Februar 2025 haben sich das Parlament und der Rat auf Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie geeinigt, die auf Lebensmittel- und Textilabfälle abzielen. Die neuen Vorschriften umfassen verbindliche Ziele im Hinblick auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen und ein neues System der Herstellerverantwortung, wodurch Bekleidungshersteller dazu verpflichtet werden, die Kosten für die Sammlung, das Sortieren und das Recycling von Textilabfällen zu tragen.

Im Juli 2023 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Aufhebung der Bestimmungen über Altfahrzeuge vor, um die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit zu erhöhen.

Am 6. Oktober 2023 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zur Erhöhung der Rückgabequote von Geräten, die in den Anwendungsbereich der EEAG-Richtlinie fallen.

Am 16. Oktober 2023 schlug die Kommission eine Verordnung über die Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik aufgrund der Freisetzung von Kunststoffgranulat vor. Dieser Vorschlag soll dazu beitragen, das EU-Ziel zu erreichen, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 % zu reduzieren. Kunststoffgranulat ist der industrielle Rohstoff, der für die Herstellung von Kunststoffprodukten verwendet wird. Dabei handelt es sich um eine der größten Ursachen unbeabsichtigter Verschmutzung durch Mikroplastik.

Die Kommission hat im Jahr 2025 einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft für das Jahr 2026 angekündigt. Damit soll sichergestellt werden, dass bis 2030 24 % der Materialien kreislauforientiert sind.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat wiederholt gefordert, im Interesse des künftigen Wachstums in Europa eine neue Agenda mit dem Kernelement Ressourceneffizienz aufzustellen, was einige radikale Änderungen in Bezug auf unsere Produktions- und Verbrauchsmuster erfordern würde. Im Anschluss an die Strategie der Kommission für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft vom Januar 2018 nahm das Parlament im September 2018 eine Entschließung zu dieser Strategie an, in der die Kommission unter anderem aufgefordert wurde, die Einführung von Anforderungen in Erwägung zu ziehen, die den Mindestgehalt an Recyclingmaterial für bestimmte, in der EU in Verkehr gebrachte Kunststoffprodukte betreffen. Es wurde die Schaffung eines echten Binnenmarktes für recycelte Kunststoffe angeregt, und es wurden Maßnahmen zur Reduzierung der Abfälle im Meer vorgeschlagen. Außerdem wurde bis 2020 ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetika und Reinigungsmitteln gefordert.

In seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ hat das Parlament einen ehrgeizigen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft gefordert, um den ökologischen Fußabdruck und den Ressourcenverbrauch der Produktion und des Verbrauchs in der EU insgesamt zu verringern und gleichzeitig starke Anreize für Innovationen, nachhaltige Unternehmen und Märkte für klimaneutrale und kreislauforientierte schadstofffreie Produkte zu schaffen. Es hob die starken Synergien zwischen Klimaschutzmaßnahmen und der Kreislaufwirtschaft hervor und forderte die Festlegung eines Ziels für die Ressourceneffizienz auf EU-Ebene.

In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft gab das Parlament mehr als 130 politische Empfehlungen ab. Unter anderem wurde Folgendes gefordert:

  • wissenschaftlich fundierte, bindende Ziele der EU für die Senkung des Verbrauchs von Primärrohstoffen und die Verringerung der Umweltauswirkungen;
  • bindende Ziele für alle im Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produktkategorien in Bezug auf den Materialfußabdruck und den ökologischen Fußabdruck;
  • produkt- bzw. branchenspezifische bindende Ziele für den Rezyklatanteil.

Am 23. April 2024 nahm das Parlament seine Verhandlungsposition zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik aufgrund der Freisetzung von Kunststoffgranulat an. Nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 und der Festlegung des Standpunkts des Rates (allgemeine Ausrichtung) zur Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat im Dezember 2024 haben im Januar 2025 die Verhandlungen zwischen dem Parlament und den Mitgliedstaaten begonnen. Durch den Standpunkt des Parlaments wird der Entwurf des Rechtsakts um neue Elemente ergänzt, und zwar um eine erweiterte Definition des Begriffs „Kunststoffgranulat“, die Einbeziehung aller Transportarten und Anforderungen im Hinblick auf Risikobewertungen und Beschriftung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des ENVI-Ausschusses.

 

Anne Ploeger