Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft

Vergangene und gegenwärtige Ressourcennutzungsmuster haben zu einem hohen Grad der Verschmutzung, zu Umweltschäden und zur Erschöpfung der natürlichen Ressourcen geführt. Die EU-Abfallpolitik ist traditionell auf eine ökologisch nachhaltige Abfallbewirtschaftung ausgerichtet. Mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem Paket zur Kreislaufwirtschaft wurde der Grundstein für den Wandel der EU-Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 gelegt. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals bietet der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft eine zukunftsorientierte Agenda für eine sauberere und wettbewerbsfähigere EU.

Rechtsgrundlage

Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Hintergrund

Laut Definition des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) ist unter Ressourceneffizienz zu verstehen, dass das Wohlbefinden verbessert wird, während gleichzeitig die Nutzung von Ressourcen, Emissionen und das Abfallaufkommen pro Produkt- oder Dienstleistungseinheit verringert werden.

Ressourceneffizienz ist für die Nachhaltigkeit und Souveränität der EU-Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur (EUA) verbraucht jeder EU-Bürger jährlich 14,1 Tonnen Material und erzeugt fünf Tonnen Abfall. Obwohl die Ressourceneffizienz in der EU 2,5-mal höher als der weltweite Durchschnitt ist, übersteigt dieser Verbrauch die Grenzen für einen nachhaltigen Umgang mit dem Planeten und gehört zu den höchsten weltweit. Dieses Problem wird durch die Abhängigkeit der EU von Einfuhren im Hinblick auf den Zugang zu natürlichen Ressourcen noch verschärft: Im Jahr 2024 machten die Einfuhren 74,9 % des Verbrauchs fossiler Energie in der EU und 49,0 % ihres Verbrauchs an Metallerzen aus (Eurostat-Statistiken über Ein- und Ausfuhren in der EU).

Mit einem stärker kreislauforientierten Wirtschaftsmodell sollen beide Aspekte angegangen werden, und zwar indem Produkte gemeinsam genutzt, geleast, wiederverwendet, repariert, wiederaufbereitet und recycelt werden, wodurch ihr Lebenszyklus verlängert und Restabfall minimiert wird. Schätzungen der EUA zufolge stammten im Jahr 2023 11,8 % der von der EU-Wirtschaft verwendeten Rohstoffe aus Recyclingmaterial.

Ziele

A. Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa aus dem Jahr 2011

Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa aus dem Jahr 2011 war Teil der Leitinitiative für Ressourceneffizienz der Strategie Europa 2020. Er unterstützte den Übergang zu nachhaltigem Wachstum durch eine ressourceneffiziente, CO2-arme Wirtschaft und enthielt eine Darstellung der bis 2050 erforderlichen strukturellen und technologischen Änderungen, einschließlich der bis 2020 zu erreichenden Etappenziele. In dem Fahrplan wurden Möglichkeiten zur Steigerung der Ressourcenproduktivität und zur Abkopplung des Wirtschaftswachstums von der Ressourcennutzung sowie den damit einhergehenden Umweltauswirkungen aufgeführt.

B. Paket zur Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2015

Im Dezember 2015 legte die Kommission einen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor, in dem 54 Maßnahmen dargelegt werden, die den gesamten Lebenszyklus von Produkten von der Produktion bis zum Recycling im Rahmen des Verbrauchs und der Abfallbewirtschaftung abdecken. Der Aktionsplan wurde durch vier Legislativvorschläge zur Änderung folgender Rechtsakte umgesetzt: a) der Abfallrahmenrichtlinie, b) der Abfalldeponierichtlinie, c) der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle und d) der Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG). In diesen Richtlinien, die im Mai 2018 angenommen wurden, wurden folgende Ziele festgelegt:

  • Bei Siedlungsabfällen soll in der EU bis 2035 eine Recyclingrate von 65 % (55 % bis 2025 und 60 % bis 2030) als gemeinsames Ziel erreicht werden.
  • Bei Verpackungsabfällen soll in der EU bis 2030 eine Recyclingrate von 70 % als gemeinsames Ziel erreicht werden.
  • Als verbindliches Ziel dürfen bis 2035 nur noch höchstens 10 % der Siedlungsabfälle deponiert werden.
  • Verboten werden soll die Ablagerung von getrennt gesammeltem Abfall auf Deponien, was eine getrennte Sammlung von Bioabfällen bis 2023 sowie von Textilabfällen und gefährlichen Haushaltsabfällen bis 2025 erfordert.

Im März 2019 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung des Aktionsplans, in dem sie beleuchtete, wie der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft dadurch beschleunigt wurde.

C. Neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2020

Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa wurde am 11. März 2020 veröffentlicht und bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals, der Agenda der EU für nachhaltiges Wachstum. Mit ihm wurden Maßnahmen angekündigt, die sich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten erstrecken und sich beispielsweise auf deren Gestaltung konzentrieren, Kreislaufwirtschaftsprozesse und einen nachhaltigen Verbrauch fördern und sicherstellen sollen, dass die genutzten Ressourcen so lange wie möglich in der EU-Wirtschaft verbleiben.

D. EU-Strategien für kreislauffähige Kunststoffe und Textilien

Am 16. Januar 2018 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung, in der sie eine Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft darlegte und ein umfangreiches Spektrum an Maßnahmen mit Schwerpunkt auf vier Bereiche vorstellte: 1) Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Qualität des Kunststoffrecyclings, 2) Eindämmung der Vermüllung durch Kunststoffabfälle, 3) Impulse für Investitionen und Innovationen in der Kunststoffwertschöpfungskette sowie 4) Unterstützung von Maßnahmen auf globaler Ebene.

Der Textilkonsum in Europa steht nach Lebensmitteln, Wohnungsbau und Mobilität an vierter Stelle, was die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel angeht. Am 30. März 2022 veröffentlichte die Kommission die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien, in der konkrete Maßnahmen dargelegt werden, um sicherzustellen, dass Textilerzeugnisse, die in der EU in Verkehr gebracht werden, bis 2030 nachhaltig und recycelbar sind, keine gefährlichen Stoffe enthalten und unter Einhaltung bestimmter sozialer Standards und Umweltstandards hergestellt werden.

E. 10. Wahlperiode des Europäischen Parlaments (2024-2029)

Die Kommission hat im Jahr 2025 einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft für das Jahr 2026 angekündigt. Damit soll sichergestellt werden, dass bis 2030 24 % der Materialien kreislauforientiert sind.

Erfolge

A. EU-Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung

1. Abfallrahmenrichtlinie

Die Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2008 enthielt grundlegende Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung, wobei der Schwerpunkt auf der Abfallvermeidung lag. Sie wurde 2018 geändert, um Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft herauszustellen und gemeinsame Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte einzuführen. Im Februar 2025 haben sich das Parlament und der Rat auf weitere Änderungen geeinigt, die auf Lebensmittel- und Textilabfälle abzielen. Die neuen Vorschriften umfassen verbindliche Ziele im Hinblick auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen und ein neues System der Herstellerverantwortung, wodurch Textilhersteller dazu verpflichtet werden, die Kosten für die Sammlung, das Sortieren und das Recycling von Textilabfällen zu tragen.

2. Abfallverbringung

In der Abfallverbringungsverordnung aus dem Jahr 2006 wurden Vorschriften für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie zwischen der EU und Drittländern festgelegt; dabei ging es insbesondere um den Umweltschutz. Die Verordnung erfasste praktisch die Verbringung aller Arten von Abfällen (mit Ausnahme von radioaktivem Material) über Straße, Schiene, Wasserwege und Lufttransport.

Die Abfallverbringungsverordnung wird zwischen 2025 und 2027 schrittweise durch eine neue Verordnung über die Verbringung von Abfällen ersetzt. Diese Verordnung wurde im Jahr 2024 angesichts der steigenden Menge an Abfällen, die aus der EU in Drittländer verbracht werden, und als Reaktion auf das Ziel des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, die illegale Verbringung von Abfällen weiter zu bekämpfen, erlassen. Im Einklang mit diesem neuen Rechtsrahmen wird die Verbringung von Abfällen in Vertragsstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) überwacht und sie kann ausgesetzt werden, wenn sie zu schwerwiegenden Umweltproblemen im Bestimmungsland führt. Die Ausfuhr von Abfällen in Nicht-OECD-Länder wird grundsätzlich verboten und nur zulässig sein, wenn die betreffenden Länder in der Lage sind, sie nachhaltig zu bewirtschaften.

3. Abfallentsorgung

Mit der Abfalldeponierichtlinie aus dem Jahr 1999, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geändert wurde, sollen durch die Deponierung von Abfällen bedingte Umweltschäden, vor allem Auswirkungen auf Oberflächengewässer, Grundwasser, Boden und Luft sowie die menschliche Gesundheit, verhindert oder gemindert werden.

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, die zuletzt im Jahr 2024 durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geändert wurde, enthält Vorschriften für die integrierte Vermeidung und Überwachung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten, einschließlich der Entstehung von Abfällen, sowie Sonderbestimmungen für Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Nach der jüngsten Überarbeitung erfasst der Anwendungsbereich auch Abfalldeponien.

4. Spezifische Rechtsvorschriften für Produktionsabläufe und Abfallströme

a. Verpackungen und Verpackungsabfälle

Die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) aus dem Jahr 1994 gilt für alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle. Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2004/12/EG geändert, wodurch Kriterien festgelegt und die Definition des Begriffs „Verpackung“ präzisiert wurden. Außerdem wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/720 die Verpackungsrichtlinie geändert, um den Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, die oft nicht den Abfallbewirtschaftungsströmen zugeführt werden und sich in der Umwelt anhäufen, insbesondere in Form von Abfällen im Meer.

Die Verpackungsrichtlinie wird zwischen 2026 und 2029 schrittweise durch die neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt. Mit dieser neuen Verordnung, die im Jahr 2024 erlassen wurde, sollen Verpackungsabfälle reduziert werden, indem

  • verbindliche Zielvorgaben für den Anteil an wiederverwendbaren und recycelten Materialien festgelegt werden,
  • die Verwendung bestimmter Arten von Einwegverpackungen beschränkt wird,
  • die Verwendung von Verpackungen minimiert werden muss.

b. Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG)

Die 2018 und 2024 geänderte Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG-Richtlinie) zielt darauf ab, die Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wie Mobiltelefonen, Computern, Haushaltsgeräten, Lampen, Medizinprodukten und Solarpaneelen zu verbessern.

Zudem sollen mit der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) die Umwelt und die menschliche Gesundheit geschützt werden, indem die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium, Chrom und bromierten Flammschutzmitteln in solchen Geräten eingeschränkt wird.

Die Umsetzung der EEAG- und der RoHS-Richtlinien in den Mitgliedstaaten gestaltete sich jedoch schwierig: Nur ein Drittel aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde gesammelt und sachgemäß behandelt. Am 6. Oktober 2023 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zur Erhöhung der Rückgabequote von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, insbesondere Laptops, Mobiltelefone und Tablets.

c. Batterien

Das Ziel der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, die zuletzt im Jahr 2018 geändert wurde, besteht darin, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltbilanz solcher Produkte mit entsprechenden Vorschriften für Sammlung, Recycling, Behandlung und Entsorgung zu verbessern. In der Richtlinie wurden auch Grenzwerte für bestimmte gefährliche Stoffe (insbesondere Quecksilber und Kadmium) in Batterien und Akkumulatoren festgelegt.

Zwischen 2025 und 2027 wird die genannte Richtlinie schrittweise durch die neue Batterie-Verordnung ersetzt, die am 12. Juli 2023 angenommen wurde. Damit werden die Umweltauswirkungen des Batteriesektors minimiert, der vor dem Hintergrund neuer sozioökonomischer Bedingungen, technologischer Entwicklungen, Märkte und Batterienutzungen ein exponentielles Wachstum erfährt. Diese Verordnung wurde 2025 geändert, um die Anwendung einiger darin enthaltener Sorgfaltspflichten auf 2026 oder 2027 zu verschieben.

d. Altfahrzeuge

Die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge zielte darauf ab, Abfälle aus Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu verringern. Außerdem wurden Hersteller und Importeure aufgefordert, die Verwendung gefährlicher Stoffe zu begrenzen und stärker auf Recyclingmaterial zurückzugreifen.

Im Juli 2023 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Aufhebung der Richtlinie über Altfahrzeuge vor, um die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit zu erhöhen.

e. Abwasser

Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser aus dem Jahr 1991 zielt darauf ab, die Sammlung und Behandlung von Abwasser zu verbessern. Sie wird ab dem 1. August 2027 durch die neue Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ersetzt, die Teil des Null-Schadstoff-Aktionsplans der EU und der Ziele des europäischen Grünen Deals ist. Mit den neuen Vorschriften werden die Anforderungen an die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit verschärft.

Die Mitgliedstaaten müssen auch die sichere Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser für alle Zwecke – insbesondere in Gebieten mit Wasserknappheit – fördern. Diese Vorschriften ergänzen die Verordnung über die Wasserwiederverwendung, in der Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Wasser festgelegt sind, die sowohl für die Umwelt als auch für die menschliche Gesundheit sicher sind.

f. Schiffe

Im Kern sollen mit der Verordnung über das Recycling von Schiffen, die zuletzt im Jahr 2024 geändert wurde, durch das Recycling und die Behandlung von EU-Schiffen bedingte Unfälle, Verletzungen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Umweltschäden vermieden, reduziert und beseitigt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle des Schiffsrecyclings umweltgerecht behandelt werden.

g. Radioaktive Abfälle

Nach der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates über radioaktiven Abfall und radioaktive Stoffe müssen Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden sind, in allen Mitgliedstaaten meldepflichtig werden. Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist durch die Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates und die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates geregelt.

h. Bergbauabfall

Ziel der Bergbauabfallrichtlinie, die zuletzt im Jahr 2009 geändert wurde, ist die Verringerung der beträchtlichen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die mit dem Aufkommen und dem Verschmutzungspotenzial alter und aktueller Bergbauabfälle verbunden sind.

B. Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft

Als Teil der EU-Kunststoffstrategie einigten sich der Rat und das Parlament darauf, die Verschmutzung durch Kunststoff durch die Festlegung strenger neuer Beschränkungen für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff zu verringern (Richtlinie (EU) 2019/904). Zu den Produkten, die in der EU verboten sind, gehören Plastikbesteck, Kunststoffteller und Trinkhalme, Speisen- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol sowie Wattestäbchen aus Kunststoff. Ab 2025 gilt für die Mitgliedstaaten das verbindliche Ziel, dass alle PET-Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen müssen. Bis 2030 müssen alle Kunststoffflaschen zu mindestens 30 % aus recycelten Stoffen hergestellt werden.

Kunststoffgranulat ist der industrielle Rohstoff, der für die Herstellung von Kunststoffprodukten verwendet wird. Dabei handelt es sich um eine der größten Ursachen unbeabsichtigter Verschmutzung durch Mikroplastik. Am 16. Oktober 2023 schlug die Kommission eine Verordnung über die Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik aufgrund der Freisetzung von Kunststoffgranulat vor. Dieser Vorschlag soll dazu beitragen, das EU-Ziel zu erreichen, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 % zu reduzieren. Der Rechtsakt wurde im Oktober 2025 vom Parlament und dem Rat offiziell angenommen.

Auf internationaler Ebene hat die EU nach der Annahme einer Resolution durch die Umweltversammlung der Vereinten Nationen im März 2022 Verhandlungen über ein neues internationales sowie rechtsverbindliches Instrument zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe aufgenommen. Die EU trat im November 2022 der Koalition der hohen Ambitionen zur Beendigung der Plastikverschmutzung bei. Die Verhandlungen fanden im Rahmen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über die Verschmutzung durch Kunststoffe statt und wurden am 15. August 2025 ohne Einigung abgeschlossen. Die Teilnehmer kamen jedoch überein, die Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

C. Kritische Rohstoffe in der Kreislaufwirtschaft

Um eine sichere, widerstandsfähige und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung zu kritischen Rohstoffen aus dem Jahr 2024 verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft in nationalen Programmen umzusetzen. Außerdem wird mit dieser Verordnung ein Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe mit einer ständigen Untergruppe eingerichtet, der über Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Substitution kritischer Rohstoffe beraten soll.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat wiederholt gefordert, im Interesse des künftigen Wachstums in Europa eine neue Agenda mit dem Kernelement Ressourceneffizienz aufzustellen, was einige radikale Änderungen in Bezug auf unsere Produktions- und Verbrauchsmuster erfordern würde.

In seiner Entschließung zur Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (13. September 2018) empfahl das Parlament die Einführung von Anforderungen, die den Mindestgehalt an Recyclingmaterial für bestimmte, in der EU in Verkehr gebrachte Kunststoffprodukte betreffen, die Schaffung eines echten Binnenmarktes für recycelte Kunststoffe, die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung von Abfällen im Meer und das Verbot von Mikroplastik in Kosmetika und Reinigungsmitteln bis 2020.

In seiner Entschließung zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (15. Januar 2020) hat das Parlament einen ehrgeizigen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft gefordert, um den ökologischen Fußabdruck und den Ressourcenverbrauch der Produktion und des Verbrauchs in der EU insgesamt zu verringern und gleichzeitig starke Anreize für Innovationen, nachhaltige Unternehmen und Märkte für klimaneutrale und kreislauforientierte schadstofffreie Produkte zu schaffen. Es hob die starken Synergien zwischen Klimaschutzmaßnahmen und der Kreislaufwirtschaft hervor und forderte die Festlegung eines Ziels für die Ressourceneffizienz auf EU-Ebene.

In seiner Entschließung zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (10. Februar 2021) gab das Parlament mehr als 130 politische Empfehlungen ab. Unter anderem wurde Folgendes gefordert:

  • wissenschaftlich fundierte, bindende Ziele der EU für die Senkung des Verbrauchs von Primärrohstoffen und die Verringerung der Umweltauswirkungen;
  • bindende Ziele für alle im Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produktkategorien in Bezug auf den Materialfußabdruck und den ökologischen Fußabdruck;
  • produkt- bzw. branchenspezifische bindende Ziele für den Rezyklatanteil.

Am 23. April 2024 nahm das Parlament seine Verhandlungsposition zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt über die Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik durch Freisetzung von Kunststoffgranulat an. Nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 und der Festlegung des Standpunkts des Rates (allgemeine Ausrichtung) zur Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat im Dezember 2024 haben im Januar 2025 die Verhandlungen zwischen dem Parlament und den Mitgliedstaaten begonnen. Durch den Standpunkt des Parlaments wurde der Entwurf des Rechtsakts um neue Elemente ergänzt, und zwar um eine erweiterte Definition des Begriffs „Kunststoffgranulat“, die Einbeziehung aller Transportarten und Anforderungen im Hinblick auf Risikobewertungen und Kennzeichnung.

In seiner Entschließung zu energieintensiven Industriezweigen (3. April 2025) forderte das Parlament, dass mit dem anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft die Ressourceneffizienz durch eine bessere Abfallbewirtschaftung sowie die Ankurbelung der Nachfrage nach Sekundärrohstoffen und den Ausbau ihrer Verfügbarkeit verbessert werden sollte. Zudem wurde die Einführung eines Leitmarkts für kreislauforientierte Produkte empfohlen, etwa durch wirksame Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Schaffung freiwilliger Kennzeichnungssysteme und die Einführung von Anforderungen an den Mindestanteil von Komponenten aus der EU.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit (ENVI).

 

Axel GRISLIN