Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch

Nachhaltiges Wachstum ist eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union. Angesichts der weltweiten Verknappung der natürlichen Ressourcen ist das Motto „mit weniger mehr erreichen“ zur größten Herausforderung für Erzeuger und Verbraucher geworden. Um diese Herausforderung in einer Zeit zu bewältigen, in der der Klimawandel rasch voranschreitet und der Bedarf an Energie und Ressourcen zunimmt, hat die EU eine Vielzahl an Maßnahmen und Initiativen ausgearbeitet, mit denen Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch erreicht werden soll. Im Einzelnen sollen die Gesamtumweltleistung eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus verbessert, die Nachfrage nach hochwertigeren Produkten und Produktionstechnologien erhöht und die Verbraucher dabei unterstützt werden, informierte Entscheidungen zu treffen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals und insbesondere des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft wurde eine Gesetzgebungsinitiative für eine nachhaltige Produktpolitik angekündigt, die darauf abzielt, Produkte für eine klimaneutrale und ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft geeignet zu machen.

Rechtsgrundlage

Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Bisherige Erfolge

A. Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch

Im Juli 2008 schlug die Kommission ein Paket von Maßnahmen und Vorschlägen für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik (KOM(2008) 397) vor, das darauf abzielte, die Umweltleistung von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern, das Bewusstsein der Verbraucher für nachhaltige Produkte und Produktionstechnologien sowie die Nachfrage danach zu erhöhen, Innovation in der EU-Industrie zu fördern und auf internationale Aspekte einzugehen. Der Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch zog folgende Initiativen nach sich: Ausweitung der Ökodesign-Richtlinie, Überarbeitung der Umweltzeichenverordnung, Überarbeitung der Verordnung über das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, Rechtsvorschriften über eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und den Aktionsplan für Öko-Innovationen. Diese Instrumente sind wesentlicher Bestandteil der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, mit deren Überarbeitung von 2009 die langjährigen Anstrengungen der EU, die Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu bewältigen, verstärkt wurden und der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU Rechnung getragen wurde, etwa durch den Marrakesch-Prozess der Vereinten Nationen.

B. Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa

Ausgehend von der Leitinitiative der Strategie Europa 2020 zum Thema „Ressourcenschonendes Europa“, in deren Rahmen eine Strategie zur Festlegung mittel- und langfristiger Ziele für Ressourceneffizienz und der Maßnahmen, um diese zu erreichen, gefordert werden, wurde im Jahr 2011 der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa auf den Weg gebracht. Darin werden Möglichkeiten zur Steigerung der Ressourcenproduktivität und zur Abkopplung des Wirtschaftswachstums von der Ressourcennutzung sowie den damit einhergehenden Umweltauswirkungen vorgeschlagen (siehe auch die Kurzdarstellung 2.5.6 zu Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft).

C. Umweltzeichen und Energieeffizienzkennzeichnung

Umweltzeichen und Energieeffizienzkennzeichnungen enthalten wesentliche Informationen, anhand derer die Verbraucher informierte Entscheidungen treffen können. Das 1992 eingeführte freiwillige europäische Umweltzeichen soll die Unternehmen dazu anregen, Produkte und Dienstleistungen in Verkehr zu bringen, die bestimmte Umweltkriterien erfüllen. Diese Kriterien werden vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU), der auch für die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen zuständig ist, festgelegt und überprüft. Produkte und Dienstleistungen, denen das Umweltzeichen verliehen wurde, tragen das Blumen-Emblem, sodass die Verbraucher, einschließlich öffentlicher und privater Käufer, diese leicht erkennen können. Bislang wurde die Kennzeichnung Reinigungsmitteln, Geräten, Papiererzeugnissen, Kleidung, Haushalts- und Gartenbauartikeln, Schmiermitteln und Dienstleistungen wie der Gästebeherbergung verliehen. Die Kriterien für das Umweltzeichen beruhen nicht auf einem einzigen Faktor, sondern auf Untersuchungen, in denen die Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Dienstleistung während des gesamten Lebenszyklus analysiert werden. Mit der im Jahr 2008 überarbeiteten Umweltzeichenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 66/2010) sollte die Verwendung des freiwilligen Umweltzeichensystems gefördert werden, indem die Anwendung der Vorschriften kostengünstiger gestaltet und der damit verbundene bürokratische Aufwand verringert wurde. Am 30. Juni 2017 legte die Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung (der sogenannten Eignungsprüfung) der Umweltzeichenverordnung vor. Sie kam zu dem Schluss, dass die Verordnung relevant und weitgehend kohärent ist und für die EU einen Mehrwert erbringt. Jedoch kam sie auch zu dem Schluss, dass die Verordnung nur teilweise wirksam ist (da sie für die Produkte, die das Umweltzeichen tragen, zwar eine bessere Umweltleistung ermöglicht, die Kriterien jedoch möglicherweise nicht angemessen sind und die Akzeptanz bei einigen Produktarten nach wie vor niedrig ist) und dass die Verordnung nur teilweise effizient ist (da die Befolgungskosten in einigen Fällen möglicherweise ein Hindernis darstellen, sich an der Kennzeichnung zu beteiligen).

Durch die Richtlinie 92/75/EWG wurde ein EU-weites System für die Energieeffizienzkennzeichnung von Haushaltsgeräten (weiße Ware) eingeführt, um sicherzustellen, dass potenzielle Verbraucher den Energieverbrauch für alle erhältlichen Modelle den Etiketten und Informationen in Produktbroschüren entnehmen können. Seit seiner Einführung im Jahr 1995 hat sich das EU-Energieeffizienzkennzeichen als Indikator für Hersteller und Verbraucher etabliert. Im Juni 2010 wurde die Richtlinie über die Energieeffizienzkennzeichnung (Richtlinie 2010/30/EG) überarbeitet und auf eine breite Palette von Produkten ausgeweitet; somit umfasst sie auch energiebetriebene und andere energieverbrauchsrelevante Produkte. Am 15. Juli 2015 schlug die Kommission vor, bei der Energieeffizienzkennzeichnung wieder zu einer Skala von A bis G zurückzukehren. Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU wurden für einzelne Produktgruppen neue Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung eingeführt. Konkret wird ab 2021 für fünf Produktgruppen (Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Lampen) eine neue Skala gelten: So werden beispielsweise Produkte, die derzeit der Energieeffizienzklasse A+++ angehören, nach der Neuskalierung die Energieeffizienzkennzeichnung „B“ tragen, ohne dass sich ihr Energieverbrauch ändert. Die Energieeffizienzklasse A wird vorerst freigelassen, um Raum für die Entwicklung energieeffizienterer Modelle zu geben. Dadurch können die Verbraucher noch einfacher zwischen den energieeffizientesten Produkten unterscheiden.

D. Ökodesign

Mit der Ökodesign-Richtlinie wird für die technische Verbesserung von Produkten gesorgt. Mit der 2009 vorgenommenen Überarbeitung (Richtlinie 2009/125/EG) der Richtlinie 2005/32/EG wurde deren Geltungsbereich auf energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter energiebetriebene Produkte fallen, ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um Produkte, die zwar während der Verwendung keine Energie verbrauchen, sich aber indirekt auf den Energieverbrauch auswirken, wie z. B. den Wasserverbrauch beeinflussende Geräte, Fenster und Dämmmaterialien. 2012 veröffentlichte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 2009/125/EG, die die Schlussfolgerung enthielt, dass kein unmittelbarer Bedarf nach einer Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie bzw. nach einer Ausweitung des Geltungsbereichs derselben auf nicht energieverbrauchsrelevante Produkte besteht.

E. System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Das EMAS ist ein freiwilliges Managementinstrument, mit dem Unternehmen und andere Organisationen ihre Umweltleistung bewerten und verbessern sowie darüber Bericht erstatten können. Das System steht Unternehmen seit 1995 zur Verfügung, war aber ursprünglich auf Unternehmen in Industriezweigen beschränkt. Seit 2001 steht das EMAS jedoch allen Wirtschaftszweigen offen, darunter auch dem öffentlichen und dem privaten Dienstleistungssektor. 2009 wurde die EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) überarbeitet und geändert, um Unternehmen verstärkt zur Registrierung im EMAS zu ermutigen. Mit der Überarbeitung der EMAS-Verordnung wurden die Nutzbarkeit und Glaubwürdigkeit des Systems sowie dessen Sichtbarkeit und Reichweite verbessert. 2017 wurden die Anhänge I, II und III der EMAS-Verordnung dahingehend geändert, dass sie auch die Änderungen, die sich aus der Überarbeitung der Norm ISO 14001:2015 ergaben, umfassen. Die Verordnung (EU) 2017/1505, mit der diese Anhänge geändert wurden, trat am 18. September 2017 in Kraft.

F. Umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge (Green Public Procurement – GPP)

Bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme, mit der öffentliche Stellen beim Erwerb von Produkten, Dienstleistungen und Bauleistungen mit verringerten ökologischen Auswirkungen unterstützt werden. Das Konzept der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge hat sich in den vergangenen Jahren als nützliches Instrument zur Ankurbelung des Marktes für umweltgerechtere Produkte und Dienstleistungen und zur Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Tätigkeiten von öffentlichen Stellen etabliert. Die Mitgliedstaaten setzen die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge in Form von nationalen Aktionsplänen um. Die im Jahr 2004 angenommenen Richtlinien 2004/18/EG sowie 2004/17/EG, die die Vergabe öffentlicher Aufträge zum Gegenstand haben, waren die ersten Richtlinien, in denen konkret auf die Möglichkeit Bezug genommen wird, Erwägungen zur Umweltverträglichkeit in das Auftragsvergabeverfahren einzubeziehen, etwa durch die Aufnahme von Umweltauflagen in technische Spezifikationen, die Verwendung von Umweltzeichen oder die Anwendung von Vergabekriterien auf der Grundlage von Umweltaspekten. Mit den drei im Februar 2014 im Rahmen der Reform der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Binnenmarktakte angenommenen Richtlinien – der Richtlinie 2014/24/EU („klassische“ Richtlinie), der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie) und der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) – werden die entsprechenden Verfahren vereinfacht, indem die Bedingungen für Unternehmen, Innovationen zu schaffen, verbessert werden und die verstärkte Nutzung der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert wird. Damit wird ein Wandel hin zu einer ressourcenschonenden, CO2-armen Wirtschaft begünstigt.

2008 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“ (KOM(2008) 400), in der eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Mitgliedstaaten und die einzelnen öffentlichen Auftraggeber festgelegt wird. In der Folge wurden EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge als Teil des entsprechenden freiwilligen Ansatzes ausgearbeitet. Bislang sind 21 Gruppen von Kriterien für ausgewählte Bereiche wie Verkehrswesen, IT-Büroausstattung, Reinigungsmittel und -dienstleistungen, Baustellen, Wärmedämmung, Gartenbauartikel und Gartenbaudienstleistungen veröffentlicht worden.

G. Aktionsplan für Öko-Innovationen (Öko-Innovationsplan)

Der von der Kommission im Dezember 2011 auf den Weg gebrachte Öko-Innovationsplan folgte auf den Aktionsplan für Umwelttechnologie (ETAP) (KOM(2004) 38) und baut auf dessen Erfahrungswerten auf. Mit dem ETAP sollten die Entwicklung und der Einsatz von Umwelttechnologien gefördert und die europäische Wettbewerbsfähigkeit auf diesem Gebiet verbessert werden.

Der Öko-Innovationsplan ist hauptsächlich an die Leitinitiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020 geknüpft. Ziel des Aktionsplans ist es, den Schwerpunkt der Innovationspolitik auf umweltfreundliche Technologien und Öko-Innovationen auszuweiten und die Rolle der Umweltpolitik als Faktor für Wirtschaftswachstum hervorzuheben. Zudem sollen damit bestimmte Hindernisse und Möglichkeiten der Öko-Innovation in Angriff genommen werden – insbesondere diejenigen, die nicht von allgemeineren Maßnahmen im Bereich der Innovationspolitik abgedeckt werden.

Bei dem Öko-Innovationsplan handelt es sich um einen breit angelegten politischen Rahmen, der aus verschiedenen Quellen finanziert werden kann. Von 2014 bis 2020 ist die Hauptfinanzierungsquelle Horizont 2020. Zu den weiteren Quellen zählen europäische Struktur- und Investitionsfonds wie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das COSME-Programm sowie die Gemeinsame Agrarpolitik. Ein wesentlicher Teil der verfügbaren Finanzierungsmittel für öko-innovative Unternehmen wird über die neuen Finanzierungsinstrumente bereitgestellt, die von der Kommission entwickelt wurden, um diesen Unternehmen Kredit- und Eigenkapitalfazilitäten anzubieten.

In den letzten Jahren sind viele der Ziele des Öko-Innovationsplans im Rahmen des Konzepts der Kreislaufwirtschaft zusammengefasst worden – hierbei wird nach dem Vorbild der Natur darauf abgezielt, keine Abfälle zu produzieren. Öko-Innovationen tragen wesentlich zur Verwirklichung vieler Aspekte der Kreislaufwirtschaft bei. Hierzu zählen u. a. Industriesymbiosen und industrielle Ökologie, das Cradle-to-Cradle-Konzept sowie neue, innovative Geschäftsmodelle (siehe auch die Kurzdarstellung 2.5.6 zu Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft).

H. Gesetzgebungsinitiative für eine nachhaltige Produktpolitik

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals legte die Kommission im März 2020 einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor, in dem sie eine Gesetzgebungsinitiative für eine nachhaltige Produktpolitik ankündigte, die darauf abzielt, Produkte für eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und kreislauforientierte Wirtschaft geeignet zu machen‚ Abfälle zu verringern und sicherzustellen, dass die Nachhaltigkeitsleistung von Vorreitern schrittweise zur Norm wird. Die für das vierte Quartal 2021 erwartete Gesetzgebungsinitiative wird eine Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie dahingehend umfassen, deren Geltungsbereich über energieverbrauchsrelevante Produkte hinaus zu erweitern. Zudem werden im Rahmen der Gesetzgebungsinitiative zusätzliche legislative Maßnahmen vorgeschlagen. Auch wird in ihrem Rahmen das Vorkommen schädlicher Chemikalien in Produkten wie elektronischen und IKT-Geräten, Textilien, Möbeln, Stahl, Zement und Chemikalien angegangen. Diese Initiative wird in enger Abstimmung mit weiteren im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigten Initiativen entwickelt, insbesondere jener zur Stärkung der Position der Verbraucher beim ökologischen Wandel und jener zur Verpflichtung, Umweltangaben anhand von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen zu belegen. Mit diesen Initiativen wird ein kohärenter politischer Rahmen angestrebt, in dem nachhaltige Waren, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zur Norm und die Gewohnheiten der Verbraucher nachhaltiger werden.

Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat seine Unterstützung für den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und seine einzelnen Bestandteile bei zahlreichen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht. Im Zuge der Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie im Jahr 2009 stärkte das Parlament erfolgreich das Konzept der Lebenszyklusanalyse und insbesondere die Idee der Ressourcen- und Materialeffizienz. Zudem gelang es dem Parlament, ausführliche Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen sowie über Verbraucherinformationen einzuführen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf energieverbrauchsrelevante Produkte wurde vom Parlament ebenfalls nachdrücklich unterstützt.

Eine maßgebliche Rolle hat das Parlament auch bei der schrittweisen Aufnahme von verstärkt umweltorientierten Vorschriften in die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge gespielt. Bei der letzten Überarbeitung dieser Richtlinien, die 2014 angenommen wurde, unterstützte das Parlament unter anderem die Aufnahme des neuen Kriteriums des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ in das Vergabeverfahren. Dadurch wird es öffentlichen Stellen ermöglicht, ein stärkeres Gewicht auf Qualität, Erwägungen zur Umweltverträglichkeit, soziale Aspekte und Innovation zu legen und dabei weiterhin dem Preis und den Lebenszykluskosten des betreffenden Produktes bzw. der betreffenden Dienstleistung Rechnung zu tragen.

Am 19. April 2004 beschloss das Parlament, ein Umweltmanagementsystem (UMS) in Übereinstimmung mit dem EMAS einzurichten. Am 24. Januar 2006 unterzeichnete das Parlament eine EMAS-Erklärung, in der es sein Bestreben bekräftigte, dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeiten den aktuellen bewährten Verfahren im Umweltmanagement entsprechen. Im Jahr 2007 erlangte das Parlament die Zertifizierung nach ISO 14001.2004 und die EMAS-Eintragung. Im Rahmen des EMAS beschloss das Parlament am 16. Dezember 2019, seine Treibhausgasemissionen pro Person bis 2024 gegenüber dem Jahr 2006 um mindestens 40 % zu reduzieren und weitere Indikatoren für die Klimaleistung einzuführen, etwa für Treibhausgasemissionen aus dem Personenverkehr, die Nutzung von erneuerbaren Energien, Gas und Heizöl, den Stromverbrauch usw. Aus Daten des EMAS von 2019 geht hervor, dass das Parlament seine Treibhausgasemissionen pro Person bereits um 37,7 % reduziert hat.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgt das Parlament zudem die Strategie der umweltgerechten Vergabe. Im Juni 2017 veröffentlichte das Parlament in Reaktion auf den EU-Aktionsplan der Kommission für die Kreislaufwirtschaft eine Studie über die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, in der deren derzeitige Nutzung und deren Möglichkeiten in der EU untersucht werden. In der Studie wurden ein ökologischer Nutzen für die Bürger sowie ein Nutzen in Bezug auf die Beschäftigung und auf die Wirtschaft insgesamt auf der Ebene der EU festgestellt.

Der Öko-Innovationsplan wurde vom Parlament in seiner Entschließung vom 17. Oktober 2013 begrüßt. Darin hob das Parlament die möglichen Synergieeffekte von Öko-Innovationen für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, den Umweltschutz und die Verringerung der wirtschaftlichen Abhängigkeit hervor. Zudem wurden in der Entschließung der bereichsübergreifende Charakter von Öko-Innovationen und das Erfordernis, Öko-Innovation in alle Politikbereiche einzubinden, hervorgehoben. In diesem Zusammenhang begrüßte das Parlament die Finanzierungsmöglichkeiten für Öko-Innovationen im Rahmen von Horizont 2020, COSME, LIFE und der Gemeinsamen Agrarpolitik und hob die Rolle neuer EU-Finanzierungsinstrumente für die Finanzierung der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“ der Strategie Europa 2020 hervor.

Im Zuge der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 forderte das Parlament angesichts der in der Strategie Europa 2020 für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung festgelegten ehrgeizigen Ziele eine Erhöhung des langfristigen EU-Haushalts für diesen Zeitraum. Bei den Verhandlungen über spezifische Programme erreichte das Parlament die Aufnahme von Öko-Innovationen in die Investitionsprioritäten, die für eine Finanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung infrage kommen.

Zudem hat das Parlament am 13. Juni 2017 seine legislative Entschließung zur Vereinfachung der Energieeffizienzkennzeichnung von Haushaltsgeräten auf einer Skala von A bis G angenommen, die es den Verbrauchern ermöglichen soll, Produkte zu wählen, die den Energieverbrauch und die Energiekosten senken.

In seiner Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ forderte das Parlament die Kommission auf, die Informationen über die Lebensdauer von Produkten zu verbessern und zu diesem Zweck die Einführung eines freiwilligen europäischen Gütezeichens zu prüfen, das insbesondere Angaben zur Lebensdauer, zum Ökodesign, zur Nachrüstbarkeit entsprechend dem technischen Fortschritt und zur Reparierbarkeit umfassen würde.

In seiner Entschließung vom 31. Mai 2018 über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) forderte das Parlament die Kommission auf, in Anbetracht des erheblichen EU-Mehrwerts der Bestimmungen genügend Ressourcen für den Ökodesign-Prozess bereitzustellen Zudem forderte es die Kommission auf, zu bewerten, ob der derzeitige Ökodesign-Prozess für weitere Produktkategorien zusätzlich zu energieverbrauchsrelevanten Produkten verwendet werden könnte, und Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen.

Obwohl das Parlament im Rahmen des EMAS bereits seit 2016 geltend macht, dass es seine nicht verringerbaren CO2-Emissionen vollständig kompensiert und daher CO2-neutral ist, hat es in seiner Entschließung vom 14. Mai 2020 erklärt, dass es mit gutem Beispiel vorangehen wird, und sein Präsidium beauftragt, eine Strategie zu entwickeln, um dank interner Maßnahmen (ohne Kompensation) bis 2030 CO2-neutral zu werden. In der im September 2020 veröffentlichten Studie des Parlaments zur CO2-Neutralität werden kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen dargelegt, mit denen das Parlament mit dem Ziel, bis 2030 CO2-Neutralität zu erreichen, seinen CO2-Fußabdruck erheblich verringern könnte.

 

Georgios Amanatidis