Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch
In diesem Informationsblatt wird erläutert, was Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch ist, und es werden die Maßnahmen der EU zur Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele dargelegt. In einer Zeit des raschen Klimawandels und der steigenden Nachfrage nach Energie und Ressourcen hat die EU eine Reihe von politischen Maßnahmen und Initiativen eingeführt, mit denen die Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch verwirklicht werden soll. Die jüngsten Initiativen, darunter der europäische Grüne Deal, der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der Deal für eine saubere Industrie, zielen darauf ab, Produkte an eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und kreislauforientierte Wirtschaft anzupassen.
Rechtsgrundlage
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): In Artikel 11 heißt es, dass der Umweltschutz in die Politik der EU einbezogen werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. In den Artikeln 191 und 192 sind die Ziele der Umweltpolitik der EU und die zu ihrer Verwirklichung angewandten Beschlussfassungsverfahren festgelegt. Gemäß Artikel 193 können die Mitgliedstaaten strengere Umweltschutzmaßnahmen einführen, sofern diese mit den Verträgen im Einklang stehen.
- den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, der darauf abzielt, die Umweltverträglichkeit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern, das Bewusstsein der Verbraucher und die Nachfrage nach nachhaltigen Gütern und Produktionstechnologien zu steigern, Innovationen in der EU-Industrie zu fördern und internationale Aspekte wie Handel und Normen zu berücksichtigen;
- den europäischen Grünen Deal von 2019 und insbesondere den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft von 2020 und seinem Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik. Zwei seiner wichtigsten Ziele bestehen darin, nachhaltige Produkte in der EU zur Norm zu machen und Verbraucher und öffentliche Auftraggeber in die Lage zu versetzen, einem nachhaltigen Verbrauch Vorrang einzuräumen. Weitere Informationen über EU-Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft finden Sie unter 2.4.6;
- den Deal für eine saubere Industrie von 2025, mit dem Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen einer übergreifenden Wachstumsstrategie zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören insbesondere die Verwirklichung einer vollständig dekarbonisierten EU-Wirtschaft bis 2050 (mit dem Zwischenziel einer Nettoreduktion der Treibhausgasemissionen um 90 % bis 2040) und die Mobilisierung von mehr als 100 Mrd. EUR zur Unterstützung einer sauberen Fertigung in der EU.
- Dafür investiert sie beispielsweise im Rahmen der Programme NextGenerationEU und REPowerEU 275 Mrd. EUR in Projekte für saubere Energie.
- Die Kommission hat die Verordnung zur industriellen Beschleunigung vorgeschlagen, in deren Zuge die Kriterien für geringe CO₂-Emissionen und „Made in Europe“-Anforderungen für CO₂-intensive Produkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie schnellere Genehmigungsverfahren für Dekarbonisierungsprojekte eingeführt würden. Sie sollte so durchgeführt werden, dass der Verwaltungsaufwand begrenzt wird und KMU berücksichtigt werden.
- Die Kommission hat einen Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie angenommen, um die Dekarbonisierung der Industrie zu erleichtern und den Ausbau sauberer Energie zu beschleunigen.
- die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe,
- die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und
- die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe.
- die Europäische Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft,
- das hochrangige Forum für das Baugewerbe,
- der Plan für den Übergangspfad für den Tourismus,
- die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung,
- der EU-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Unternehmens- und Marketingpraktiken in der Lebensmittelversorgung.
- In seiner Entschließung zu dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (4. Juli 2017 ) forderte das Parlament die Kommission auf, die Informationen über die Lebensdauer von Produkten zu verbessern und zu diesem Zweck die Einführung eines freiwilligen europäischen Gütezeichens zu prüfen, das insbesondere Angaben zur Lebensdauer, zum Ökodesign, zur Nachrüstbarkeit entsprechend dem technischen Fortschritt und zur Reparierbarkeit umfassen würde.
- In seiner Entschließung zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) (31. Mai 2018) forderte das Parlament die Kommission auf, in Anbetracht der erheblichen Vorteile, die die Rechtsvorschriften der EU bieten, genügend Ressourcen für das Ökodesign-Verfahren bereitzustellen. Zudem forderte es die Kommission auf, zu bewerten, ob die derzeitige Ökodesign-Methode zusätzlich zu energieverbrauchsrelevanten Produkten auf weitere Produktkategorien angewandt werden könnte, und Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen.
- In seiner Entschließung zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (10. Februar 2021) betonte das Parlament unter anderem, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und schadstofffreie Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt nicht die Ausnahme sein, sondern zur Regel werden und als für alle Verbraucher attraktive, erschwingliche und erhältliche Standardoption gelten sollten.
- In seiner Entschließung zu dem Deal für eine saubere Industrie (19. Juni 2025) betonte das Parlament, wie wichtig es ist, die Investitionen in die Herstellung sauberer Technologien zu erhöhen, und betonte, dass die Nachfrage nach sauberen Produkten durch die Vergabe öffentlicher und privater Aufträge angeregt werden muss, unter anderem durch Einführung freiwilliger Kennzeichnungen für die CO2-Intensität von Industrieprodukten. In der Entschließung wird die Kommission ferner aufgefordert, andere Anforderungen zu prüfen, um die Nachfrage nach sauberen in der EU hergestellten Produkten sicherzustellen.
- eine Verringerung des Treibhausgasausstoßes bis 2029 um mindestens 55 % (gegenüber 2006),
- eine Senkung des Energieverbrauchs um 55 % (gegenüber 2012),
- eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch auf 80 %,
- eine Senkung des Papierverbrauchs um 85 % (gegenüber 2012),
- eine Verbesserung der biologischen Vielfalt durch Überwachung und Förderung von Grünflächen, Recycling und lokalen Pflanzenarten.
Ziele
Das übergeordnete Ziel der EU-Politik für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch besteht darin, nachhaltige Produktions- und Konsummuster durch Waren und Dienstleistungen zu fördern, die umweltfreundlich, ressourcen- und energieeffizient, wirtschaftlich tragfähig sowie sicher für Arbeitnehmer, Verbraucher und Gemeinschaften sind.
Das Ziel, nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster zu gewährleisten, ist in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere in Ziel Nr. 12, verankert, da es für die Erhaltung des Wohlergehens der heutigen und der künftigen Generationen von entscheidender Bedeutung ist. Die EU setzt sich für die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung ein und hat nachhaltiges Wachstum zu einem ihrer wichtigsten Ziele erklärt. Im Jahr 2023 erstellte die Kommission eine freiwillige Überprüfung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele durch die EU.
Die EU hat eine Reihe von Strategien zur Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch eingeführt, darunter die folgenden:
Errungenschaften
A. Dekarbonisierung der Wirtschaft der EU
Im Einklang mit den im Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielen der Klimaneutralität zielen die politischen Maßnahmen der EU darauf ab, die Industrieproduktion der EU zu dekarbonisieren. Weitere Informationen über die EU-Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels finden Sie auch unter 2.4.2.
Das Emissionshandelssystem (EHS) der EU ist seit 2005 der Eckpfeiler der Dekarbonisierungsmaßnahmen der EU. Es handelt sich um ein Handelssystem mit festen Emissionsobergrenzen, in dessen Rahmen Anlagen, die in den Anwendungsbereich fallen, begrenzte Treibhausgasemissionszertifikate erwerben oder erhalten und nicht genutzte Zertifikate untereinander handeln können. Das EHS gilt derzeit für mehrere CO2-intensive Industriezweige, insbesondere Energie, Stahl, Aluminium, Chemikalien und Papier. Bis 2023 hat das EHS der EU dazu beigetragen, die Emissionen europäischer Kraftwerke und Industrieanlagen gegenüber dem Stand von 2005 um rund 47 % zu senken.
Das EHS wird durch das 2023 eingeführte CO (CBAM) ergänzt, mit dem Umweltdumping verhindert und eine nachhaltige Produktion weltweit gefördert werden soll. Im Rahmen des CBAM müssen Einführer CO2-intensiver Produkte einen zusätzlichen „CO2-Preis“ zahlen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller aus der EU und Hersteller von außerhalb der EU, die weniger strengen Umweltstandards unterliegen, herrschen. Nach einem Übergangszeitraum zwischen 2023 und 2025 trat das CBAM am 1. Januar 2026 in vollem Umfang in Kraft und wird Einnahmen für den EU-Haushalt generieren.
Darüber hinaus fördert die EU ein günstiges Umfeld für die Herstellung und den Einsatz von Netto-Null-Technologien (oder „sauberen“ Technologien). Mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1735) wird ein gestraffter Rahmen geschaffen, um den Zugang zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien zu gewährleisten, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten der EU zur Herstellung derartiger Technologien.
Die EU will die Nachfrage nach sauberen Technologien durch eine Reihe von Initiativen ankurbeln.
B. Umweltzeichen und Energieeffizienzkennzeichnung
Das europäische Umweltzeichen ist ein freiwilliges System, mit dem Produkte und Dienstleistungen anerkannt werden, die bestimmte Umweltnormen erfüllen. Es wurde 1992 eingeführt und hat eine Blume als Logo. Das Umweltzeichen soll den Verbrauchern helfen, umweltfreundliche Produkte leicht zu erkennen. Beim Umweltzeichen wird der gesamte Lebenszyklus eines Produkts berücksichtigt. Vergeben wurde es bislang für Reinigungsmittel, Haushaltsgeräte, Papierprodukte, Kleidung, Haus- und Gartenprodukte, Schmiermittel, Körper- und Tierpflegeprodukte sowie Dienstleistungen wie Beherbergungsbetriebe. Die 2009 erfolgte Überarbeitung der Verordnung über das EU-Umweltzeichen (Verordnung (EG) Nr. 66/2010) über das EU-Umweltzeichen zielte darauf ab, mit der Verwendung des Umweltzeichens verbundene Kosten und Bürokratie zu verringern. Die Kommission bewertete die Regelung im Jahr 2017 und stellte fest, dass die Verordnung relevant und kohärent sei, wies jedoch nachdrücklich auf die geringe Inanspruchnahme in einigen Branchen und potenzielle Hindernisse aufgrund von Befolgungskosten hin.
2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie mit neuen Vorschriften über die Begründung von Umweltaussagen an, mit der gegen irreführende Umweltaussagen und die Ausbreitung öffentlicher und privater Umweltzeichen vorgegangen werden sollte. Zusammen mit der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Richtlinie (EU) 2024/825) soll eine Regelung für Umweltaussagen und Umweltzeichen zur Bekämpfung der Grünfärberei („Greenwashing“) eingeführt werden.
Mit der Richtlinie 92/75/EWG über die Energieverbrauchskennzeichnung wurde ein System zur Energieverbrauchskennzeichnung für Haushaltsgeräte eingeführt. Das EU-Energieetikett hat sich inzwischen als Indikator für Hersteller und Verbraucher etabliert. Es wurde 2010 überarbeitet, um seinen Anwendungsbereich auf ein breiteres Spektrum von Produkten auszuweiten, und 2017 im Zuge der Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung ersetzt, mit der neue Anforderungen festgelegt wurden. 2021 wurden fünf Produktgruppen (Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Beleuchtung) auf eine neue Energieeffizienzskala umgestellt, wobei zunächst kein Gerät in die höchste Energieeffizienzklasse „A“ eingestuft wurde, um die Entwicklung noch energieeffizienterer Modelle anzuregen. Dank dieser Änderung können Verbraucher noch einfacher zwischen den energieeffizientesten Produkten unterscheiden.
C. Strategien in den Bereichen Ökodesign und nachhaltige Produkte
Mit den Ökodesign-Anforderungen der EU sollen technische Verbesserungen an nachhaltigen Produkten sichergestellt werden. Im Jahr 2024 trat im Anschluss an den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und im Rahmen des europäischen Grünen Deals die Verordnung über Öko-Design und nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) in Kraft, die an die Stelle der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG von 2009 trat. Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte stellte gegenüber ihrer Vorgängerin eine Verbesserung dar, da sie (mit wenigen Ausnahmen) für alle physischen Produkte gilt und darin neue Leistungs- und Informationsvorschriften festgelegt wurden. Neue Merkmale der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sind unter anderem der „digitale Produktpass“, ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe sowie die obligatorische umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für bestimmte Produkte.
Darüber hinaus ist das „Recht auf Reparatur“ ein Kernelement der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (Richtlinie (EU) 2024/1799), die am 30. Juli 2024 in Kraft trat. Darin werden Hersteller verpflichtet, zeitnahe und kosteneffiziente Reparaturdienstleistungen zu erbringen und die Verbraucher über ihr Recht auf Reparatur fehlerhafter Waren zu informieren, anstatt sie zu ersetzen.
D. System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
Das EMAS ist ein freiwilliges Managementinstrument, mit dem Unternehmen und andere Organisationen ihre Umweltleistung bewerten und verbessern sowie darüber Bericht erstatten können. Im Jahr 2009 erfuhr das EMAS mit der Verabschiedung einer neuen EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) eine wesentliche Änderung, die darauf abzielte, Organisationen zur Eintragung in das EMAS zu bewegen. Mit der Überarbeitung der EMAS-Verordnung wurden die Nutzbarkeit und Verlässlichkeit des Systems sowie dessen Sichtbarkeit und Reichweite verbessert.
E. Umweltorientierte Auftragsvergabe
Die umweltorientierte Auftragsvergabe ist eine freiwillige Maßnahme, die Behörden bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit geringeren Umweltauswirkungen unterstützt. Damit soll der Markt für umweltgerechtere Produkte und Dienstleistungen angekurbelt und zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten öffentlicher Stellen beigetragen werden. Seit 2014 wurden die einschlägigen Verfahren durch den EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge vereinfacht und eine breitere Nutzung der umweltorientierten Auftragsvergabe gefördert, um den Übergang zu einer ressourceneffizienten und CO2-armen Wirtschaft zu unterstützen. Der EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst
Umgesetzt wird die umweltorientierte Auftragsvergabe von den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Aktionspläne. 2008 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“, in der eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des umweltorientierten Auftragsvergabe durch die Mitgliedstaaten und die einzelnen öffentlichen Auftraggeber festgelegt wird. In der Folge wurden EU-Kriterien für die umweltorientierte Auftragsvergabe als Teil des entsprechenden freiwilligen Ansatzes ausgearbeitet. Bislang wurden 14 Gruppen von Kriterien für ausgewählte Bereiche wie Verkehrswesen, IT-Büroausstattung, Reinigungsmittel und -dienstleistungen, Baustellen, Wärmedämmung, Gartenbauartikel und Gartenbaudienstleistungen veröffentlicht.
F. Einbeziehung der Interessenträger
Die EU verfolgt einen kooperativen Ansatz zur Förderung des Übergangs zu nachhaltigeren Produktionsmustern, wobei das Ziel darin besteht, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und Herausforderungen in bestimmten Wirtschaftszweigen anzugehen. Zu diesen Initiativen zur Einbeziehung der Interessenträger gehören
Rolle des Europäischen Parlaments
A. Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch
Das Parlament hat seit 2008 in einer Reihe von Entschließungen immer wieder bekräftigt, dass es Initiativen für eine nachhaltige Produktion und einen nachhaltigen Verbrauch unterstützt.
Darüber hinaus hat das Parlament eine maßgebliche Rolle bei der schrittweisen Aufnahme von verstärkt umweltorientierten Bestimmungen in die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge gespielt. Bei der Überarbeitung dieser Richtlinien, die 2014 stattfand, sprach sich das Parlament neben weiteren Maßnahmen auch für die Aufnahme des neuen Kriteriums des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ in das Vergabeverfahren aus. Dadurch wird es öffentlichen Stellen ermöglicht, ein stärkeres Gewicht auf Qualität, Erwägungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit, soziale Aspekte und Innovation zu legen und dabei weiterhin dem Preis und den Lebenszykluskosten des betreffenden Produktes bzw. der betreffenden Dienstleistung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus nahm das Parlament im September 2025 eine Entschließung zur bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge an. Darin stellt es fest, dass die umweltorientierte Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße umgesetzt wird, und es fordert, dass der EU-Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt wurde, mit dem nachhaltige Waren und Dienstleistungen gefördert werden.
B. Beitrag des Parlaments zur Nachhaltigkeit
Das Parlament selbst strebt danach, nachhaltigere Verbrauchs- und Beschaffungsmuster anzunehmen. Im Jahr 2004 richtete das Parlament ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit dem EMAS ein. Das System erhielt 2007 die Zertifizierung nach der Norm ISO 14001:2004 und die EMAS-Registrierung. Im Jahr 2019 legte das Parlament das Ziel fest, seine Treibhausgasemissionen pro Person bis 2024 gegenüber 2006 um mindestens 40 % zu senken und weitere Klimaleistungsindikatoren wie Emissionen aus dem Personenverkehr, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Energieverbrauch zu überwachen. Aus der EMAS-Umwelterklärung des Parlaments von 2025 geht hervor, dass das Parlament zwischen 2006 und 2024 seine Treibhausgasemissionen pro Person bereits um 48,29 % reduziert hat.
Im November 2024 beschloss das Parlament, zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung seiner Umweltpolitik zu ergreifen und neue Ziele für 2024-2029 festzulegen, darunter
Obwohl das Parlament im Rahmen des EMAS bereits seit 2016 all seine nicht verringerbaren CO2-Emissionen kompensiert und damit das einzige vollständig CO2-neutrale Organ der EU ist, erklärt es in seiner Entschließung vom 14. Mai 2020, dass es mit gutem Beispiel vorangehen wird, und beauftragt sein Präsidium, eine Strategie zu entwickeln, um dank interner Maßnahmen (ohne Kompensation) bis 2030 CO2-neutral zu werden. In der im September 2020 veröffentlichten Studie des Parlaments zur CO werden kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen dargelegt, mit denen das Parlament seinen CO2-Fußabdruck drastisch verringern könnte, um bis 2030 CO2-Neutralität zu erreichen.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgt das Parlament zudem eine Strategie der umweltgerechten Vergabe. Im Juni 2017 veröffentlichte das Parlament eine Studie über die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge als Reaktion auf den EU-Aktionsplan der Kommission für die Kreislaufwirtschaft, in der deren derzeitige Nutzung und deren Möglichkeiten in der EU untersucht werden. In der Studie wurden ein ökologischer Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger sowie ein Nutzen in Bezug auf die Beschäftigung und auf die Wirtschaft insgesamt auf der Ebene der EU festgestellt.
Diese Kurzdarstellung wurde von der Fachabteilung Transformation, Innovation und Gesundheit des Europäischen Parlaments erstellt. Weiterführende Informationen zu diesem Thema sind auf der Website des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) zu finden.
Axel GRISLIN