Die Institutionen der Wirtschafts- und Währungsunion

Die Institutionen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) tragen die Hauptverantwortung für die Festlegung der europäischen Geldpolitik, die Entscheidungen über die Ausgabe des Euro und die Preisstabilität in der EU. Bei diesen Institutionen handelt es sich um die Europäische Zentralbank (EZB), das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), den Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Euro-Gruppe und den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Economic and Financial Affairs Council, ECOFIN).

Rechtsgrundlage

  • Artikel 119-144, 219 und 282-284 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
  • Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union (EUV): Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe.

Ziele

Die Hauptziele (2.6.1) der Institutionen der WWU sind:

  • Die Vollendung des Binnenmarktes durch die Beseitigung von Wechselkursschwankungen und den Wegfall der Transaktionskosten bei Devisengeschäften sowie der Kosten für die Absicherung gegen Kursschwankungen,
  • die Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Kosten und Preise in der Union, was den Verbrauchern hilft, den innergemeinschaftlichen Handel belebt und die Unternehmenstätigkeit erleichtert,
  • die Stärkung der Währungsstabilität und der Finanzkraft Europas, indem
    • jede Möglichkeit der Spekulation mit den Währungen der Union per definitionem beendet wird,
    • die Sicherstellung, dass die neue Währung weniger anfällig für internationale Spekulationen ist durch die wirtschaftliche Dimension der WWU,
    • die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Euro sich zu einer bedeutenden Reserve- und Zahlungswährung entwickelt.

Ergebnisse

A. Die Institutionen der ersten Stufe der WWU (1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1993)

In der ersten Stufe der WWU wurden keine Währungsinstitutionen gegründet.

B. Die Institutionen der zweiten Stufe der WWU (1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1998)

1. Das Europäische Währungsinstitut (EWI)

Das EWI wurde gemäß Artikel 17 EG-Vertrag zu Beginn der zweiten Stufe der WWU etabliert und übernahm die Aufgaben des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten und des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ). Es hatte keinen Einfluss auf die geldpolitischen Maßnahmen, die den nationalen Behörden vorbehalten blieben. Zu den Hauptaufgaben des EWI bei der Umsetzung der zweiten Stufe der WWU gehörte die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken und die Koordinierung der Geldpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten, um Preisstabilität zu gewährleisten. Gemäß Artikel 123 Absatz 2 des EG-Vertrags wurde das EWI nach der Errichtung der EZB (1. Juni 1998), für die es den Weg geebnet hatte, aufgelöst.

2. Der Währungsausschuss

Die Mitglieder des Ausschusses wurden zur Hälfte von der Kommission und zur Hälfte von den Mitgliedstaaten ernannt. Der Ausschuss wurde eingesetzt, um die Koordinierung der Politik der einzelnen Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern (Artikel 114 EGV), und hatte zudem eine beratende Funktion. Der Ausschuss wurde mit Beginn der dritten Stufe aufgelöst; seine Aufgaben wurden vom Wirtschafts- und Finanzausschuss (Artikel 134 AEUV) übernommen.

C. Die Institutionen der dritten Stufe (ab 1. Januar 1999)

1. Die Europäische Zentralbank (EZB) (1.3.11)

a. Organisation

Die Europäische Zentralbank wurde am 1. Juni 1998 gegründet und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie wird von zwei von den Organen der Union und den nationalen Behörden unabhängigen Beschlussorganen (dem EZB-Rat und dem Direktorium) sowie – bei bestimmten Aufgaben – vom Erweiterten Rat geleitet, der selbst kein Beschlussorgan des ESZB (siehe Unterabschnitt 2) ist. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die EZB als Institution der EU eingeführt (Artikel 13 Absatz 1 EUV, Artikel 282-284 AEUV). Vorher hatte sie gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags keinerlei Status, besaß jedoch Rechtspersönlichkeit.

i. Der EZB-Rat

Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Länder, die den Euro eingeführt haben (Artikel 283 AEUV und Artikel 10 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, im Folgenden „die Satzung“). Als höchstes Leitungsorgan der EZB erlässt er die notwendigen Leitlinien und Entscheidungen, um die Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, legt die Geldpolitik der Union fest (etwa Entscheidungen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB) und erlässt die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien (Artikel 12 der Satzung). Der Vertrag von Lissabon legt darüber hinaus fest, dass die Mitglieder des EZB-Direktoriums vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 283 AEUV), und nicht, wie im EG-Vertrag vorgesehen, einvernehmlich ausgewählt und ernannt werden.

ii. Das Direktorium

Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums einvernehmlich für eine nicht verlängerbare Amtszeit von acht Jahren ernannt werden (Artikel 283 AEUV). Es führt die Geldpolitik aus und erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner obliegt dem Direktorium die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates, und es führt die laufenden Geschäfte der EZB (Artikel 11 und 12 der Satzung).

iii. Der Erweiterte Rat

Der Erweiterte Rat (Artikel 44 der Satzung) besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Er trägt zur Erhebung statistischer Daten bei, koordiniert die Geldpolitik der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, und überwacht das Funktionieren des Europäischen Wechselkursmechanismus.

b. Rolle

Zwar sind formell sowohl die EZB als auch die nationalen Zentralbanken berechtigt, im Euroraum Banknoten auszugeben, doch genehmigt werden kann eine solche Ausgabe nur von der EZB. Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf (Artikel 128 AEUV). Die EZB erlässt Entscheidungen, die erforderlich sind, damit das ESZB die ihm mit der Satzung und dem Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann (Artikel 132 AEUV). Mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken holt die EZB die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein (Artikel 5 der Satzung). Die EZB wird zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der EZB gehört, ebenso von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB (Artikel 127 Absatz 4 AEUV). Sie ist für das reibungslose Funktionieren des transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystems (TARGET2) zuständig, einem Euro-Zahlungssystem, das die nationalen Zahlungssysteme und den Zahlungsmechanismus der EZB miteinander verbindet. Die EZB trifft die entsprechenden Vorkehrungen zur Integration der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsraum beitreten, in das ESZB.

Die EZB kann besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute wahrnehmen (Artikel 127 Absatz 6 AEUV und Artikel 25 Absatz 2. der Satzung). Der EZB wurden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) weitere Aufgaben in Bezug auf die direkte Aufsicht über die als „bedeutend“ geltenden Banken des Euroraums und in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugewiesen. Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten überwachen weiterhin in Zusammenarbeit mit der EZB jene Banken, die als „weniger bedeutend“ gelten. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union wird durch die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) sichergestellt: die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Dieses Überwachungssystem wird durch eine neue, für die Makroaufsicht zuständige Institution ergänzt, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB).

2. Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und das Eurosystem

a. Organisation

Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten der EU (Artikel 282 Absatz 1 AEUV und Artikel 1 der Satzung). Es wird von denselben Beschlussorganen wie die EZB geleitet (Artikel 282 Absatz 2 AEUV). Das Eurosystem besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums.

b. Rolle

Die vorrangige Aufgabe des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten (Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 AEUV sowie Artikel 2 der Satzung). Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik und leistet damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union. Hierzu nimmt das ESZB folgende Aufgaben wahr (Artikel 127 Absatz 2 AEUV und Artikel 3 der Satzung):

  • Festlegen und Umsetzen der Geldpolitik der Gemeinschaft,
  • Durchführung von Devisengeschäften im Einklang mit Artikel 219 AEUV,
  • Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten,
  • Fördern des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme sowie
  • Unterstützung der reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen (Artikel 127 Absatz 5 AEUV und Artikel 3 Absatz 3 der Satzung).

3. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses (Artikel 134 Absatz 2 AEUV). Seine Pflichten decken sich mit denen des Währungsausschusses, den er zum 1. Januar 1999 abgelöst hat, mit einer wichtigen Änderung: Die Unterrichtung der Kommission und des Rates über die Entwicklung der Währungssituation obliegt nun der EZB.

4. Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN)

Der ECOFIN, dem die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten angehören, ist das Beschlussorgan auf europäischer Ebene. Nach Anhörung der EZB fasst er im Einklang mit dem Ziel der Preisstabilität Beschlüsse in Bezug auf die Wechselkurspolitik gegenüber Nicht-EU-Währungen.

5. Die Euro-Gruppe

Der Name der vormals als „Euro-11-Gruppe“ bezeichneten Zusammenkunft der Wirtschafts- und Finanzminister des Euro-Währungsraums wurde 1997 in „Euro-Gruppe“ geändert. Dieses informelle beratende Gremium tritt regelmäßig zusammen, um alle Angelegenheiten in Verbindung mit dem reibungslosen Funktionieren des Euro-Währungsraums und der WWU zu erörtern. Zu diesen Treffen werden Vertreter der Kommission und, sofern nötig, der EZB eingeladen (Artikel 1 des Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe). Durch den Vertrag von Lissabon wurde die Euro-Gruppe gestärkt. Ziel war es, eine intensivere Abstimmung der Länder im Euro-Währungsraum zu erreichen. Erstmals wird in diesem Vertrag auch der Begriff „Euro-Gruppe“ erwähnt (Artikel 137 AEUV). Zu den formellen Neuerungen zählt die Wahl eines Präsidenten der Euro-Gruppe für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren mit der Mehrheit der in der Euro-Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten (Artikel 2 des Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe). Auf der informellen Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ am 10. September 2004 in Scheveningen wurde der luxemburgische Premierminister und Finanzminister Jean-Claude Juncker zum Präsidenten der Euro-Gruppe gewählt. Er wurde somit der erste gewählte ständige Präsident der Euro-Gruppe; seine Amtszeit begann am 1. Januar 2005. Seit dem 13. Juli 2020 ist Paschal Donohoe, irischer Minister der Finanzen, Präsident der Euro-Gruppe. Er wurde am 9. Juli 2020 gewählt.

Rolle des Europäischen Parlaments

A. Legislative Rolle

1. Das Europäische Parlament übernimmt zusammen mit dem Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Einzelheiten der Verfahren zur multilateralen Überwachung (Artikel 121 Absatz 6 AEUV),
  • Änderung bestimmter Artikel der Satzung der EZB (Artikel 129 Absatz 3 AEUV) sowie
  • Festlegung der Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind (Artikel 133 AEUV).

2. Das Europäische Parlament wird zu folgenden Fragen konsultiert:

  • Regelungen für die Einführung von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 128 Absatz 2 AEUV),
  • Vereinbarungen über die Wechselkurse zwischen dem Euro und den Nicht-EU-Währungen (Artikel 219 Absatz 1 AEUV),
  • Auswahl der Länder, die die Voraussetzungen für die Einführung der gemeinsamen Währung im Jahr 1999 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen,
  • Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder des Direktoriums der EZB (Artikel 283 Absatz 2 AEUV und Artikel 11 Absatz 2 der Satzung),
  • jegliche Veränderungen an den Abstimmungsmodalitäten innerhalb des EZB-Rates (Artikel 10 Absatz 2 der Satzung),
  • Rechtsvorschriften zur Durchführung des Verfahrens, das gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt bei einem übermäßigen Defizit einzuleiten ist,
  • sämtliche Änderungen der Befugnisse der EZB zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten (Artikel 127 Absatz 6 AEUV),
  • und Änderung bestimmter Artikel der Satzung der EZB (Artikel 129 Absatz 4 AEUV).

3. Das Europäische Parlament wird über die Einzelheiten bezüglich der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrichtet (Artikel 134 Absatz 3 AEUV).

B. Kontrollaufgaben

1. Im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die EZB unterbreitet dem Parlament, dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Anschließend legt der Präsident der EZB den Bericht dem Rat und dem Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann (Artikel 284 Absatz 3 AEUV und Artikel 15 Absatz 3 der Satzung). Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden (Artikel 284 Absatz 3 Unterabsatz 2).

2. Die Rolle des Parlaments

Das Parlament hat gefordert, dass die beträchtlichen Befugnisse, die die EZB gemäß dem Vertrag innehat, also die Entscheidungsfreiheit in währungs- und geldpolitischen Fragen, durch eine demokratische Kontrolle ausgeglichen werden (Entschließung vom 18. Juni 1996). Zu diesem Zweck hat es den „Währungspolitischen Dialog“ ins Leben gerufen. Der Präsident der EZB oder ein anderes Mitglied des EZB-Rates tritt mindestens einmal im Quartal vor den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, um Fragen zu den Konjunkturaussichten zu beantworten und die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet zu begründen. Darüber hinaus nimmt das Europäische Parlament regelmäßig im Rahmen eines Initiativberichts zum Jahresbericht der EZB Stellung.

Die neuen Aufsichtsbefugnisse der EZB gehen mit zusätzlichen Rechenschaftspflichten gemäß der SSM-Rahmenverordnung einher. Die entsprechenden praktischen Vorkehrungen sind in einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Parlament und der EZB geregelt. In den Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht ist auch vorgesehen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums dem zuständigen Ausschuss beiwohnt, dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung, die Fragen des Parlaments beantwortet, und dass auf Antrag vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses stattfinden. Darüber hinaus verfasst die EZB einen jährlichen Aufsichtsbericht, den der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums dem Parlament vorstellt.

 

Jost Angerer / Dražen Rakić