Die Europäische Union
Die Europäische Union (EU) ist eine in der Welt einmalige Konstruktion: Sie ist ein Zusammenschluss demokratischer europäischer Staaten, die sich die Wahrung des Friedens und das Streben nach Wohlstand als oberstes Ziel gesetzt haben.
Sie ist kein Staat, der an die Stelle bestehender Staaten tritt. Sie ist aber auch mehr als andere internationale Organisationen. Die Union ist ein bewegliches Gebilde, ihre Geschichte ist von Prozessen der Vertiefung und Erweiterung gekennzeichnet. Seit der Gründung der ersten europäischen Gemeinschaft 1951 haben sich Strukturen, Aufgaben und Mitgliederzahl kontinuierlich verändert.
Gemeinsame Organe, gemeinsame Rechte
Die Mitgliedsstaaten der EU haben gemeinsame Organe und Institutionen geschaffen. Teile ihrer einzelstaatlichen Souveränität haben sie diesen Organen übertragen, damit in bestimmten Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene demokratische Entscheidungen getroffen werden können. Zentrale Grundlage des Verhältnisses zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Union und ihren Organen sind die Grund- und Bürgerrechte. Seit 1993 gibt es die Unionsbürgerschaft , die die Staatsbürgerschaft der Mitgliedsstaaten ergänzt und eine Reihe von grenzüberschreitenden Rechten garantiert. Die Charta der Grundrechte von 2000 legt die grundlegenden Rechte aller Menschen in der Union fest.
Wer macht was? Das Grundprinzip der Subsidiarität
Die Europäische Union basiert auf dem Grundsatz der Subsidiarität: Subsidiarität ist ein politisches und gesellschaftliches Prinzip, nachdem Aufgaben und Entscheidungen auf die niedrigstmögliche administrative und politische Ebene verlagert werden sollen. In der EU ist das Prinzip der Subsidiarität von entscheidender Bedeutung, um die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu bestimmen und dabei eine möglichst bürgernahe Politikgestaltung zu gewährleisten. Gesetze und Regeln dürfen nur dann auf europäischer Ebene erlassen werden, wenn die damit verbundenen Ziele nicht von den Mitgliedsstaaten allein in ausreichendem Maße erreicht werden können und ein gemeinsames Handeln nachweislich bessere Ergebnisse verspricht.
Aufgabenverteilung und Kooperation nach Maß
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip unterscheiden sich je nach Politikfeld die Verteilung der Zuständigkeit und damit die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU. Darüber hinaus spielt bei der Aufgabenverteilung auch eine Rolle, wie weit die Staaten bereit sind, ihre nationalen Souveränitätsrechte zu teilen. Alle Aufgaben und Verfahren der EU sind in Verträgen festgelegt, die von den Mitgliedsstaaten freiwillig und demokratisch vereinbart wurden. Aus den Verträgen leitet sich ab, in welchen Politikfeldern die Organe der Gemeinschaft allein tätig werden können, in welchen die Gemeinschaft und die Regierungen der Mitgliedsstaaten gemeinsam zuständig sind und in welchen die Staaten nach wie vor für sich allein Politik machen oder nur auf Regierungsebene zusammenarbeiten:
- In einigen Bereichen (wie z.B. Agrarpolitik, Außenhandel, Zollpolitik) sind die Organe der EU ganz oder weitgehend allein zuständig. Sie erlassen Gesetze, die in allen Mitgliedsstaaten gelten. Die Mitgliedsstaaten können allein nicht mehr tätig werden.
- In anderen Politikbereichen (wie z.B. Umwelt, Verbraucherschutz, Entwicklungspolitik) liegt die Zuständigkeit zu Teilen bei der Union, zu Teilen bei den Mitgliedsstaaten. Die Organe der EU fassen nur dann Beschlüsse, so weit das Prinzip der Subsidiarität es erlaubt. Die Mitgliedsstaaten können weiterhin viele Gesetze unabhängig von der Union annehmen und die Politik selbst gestalten.
- In einigen Politikbereichen (wie Wirtschaftspolitik und Beschäftigungspolitik) handeln die Mitgliedsstaaten in der Regel allein für sich, stimmen sich aber gegenseitig ab, koordinieren also ihre Politik untereinander. Die EU kann in einigen dieser Bereiche verbindliche Leitlinien vorgeben oder ergänzende Maßnahmen beschließen.
- In der Außenpolitik, bei denen die EU-Staaten ihre Hoheitsrechte nicht teilen möchten, arbeiten primär die Regierungen der Mitgliedsstaaten zusammen. Die Gemeinschaftsorgane Parlament und Kommission haben hier weniger Einfluss. Man nennt diese Zusammenarbeit der Regierungen auch intergouvernementale Zusammenarbeit.
Der Aufbau der Union
Die Europäische Union basiert auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Das Handeln der Union leitet sich aus Verträgen ab, die von allen Mitgliedsstaaten verhandelt und verabschiedet werden. Die Weiterentwicklung der europäischen Union wurde durch die kontinuierliche Anpassung der Verträge und die Erweiterung um neue Verträge begleitet.
Die letzte Änderung der Grundverträge hat mit dem Vertrag von Lissabon stattgefunden, der die bisherige Vertragsstruktur der Europäischen Union reformiert. Zuvor beruhte die EU auf verschiedenen Vertragswerken, deren Beschaffenheit mit der sog. "Säulenkonstruktion" veranschaulicht wurde.
Aufhebung der Säulenkonstruktion der Europäischen Union
Am 13. Dezember 2007 wurde der Vertrag von Lissabon von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten unterzeichnet, nachfolgend von den damals 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert und ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Der Reformvertrag überarbeitete die bestehenden EU-Verträge, nämlich den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Der in Teilen reformierte EUV führt nun die grundlegenden Bestimmungen der EU auf. Der bisherige EGV wurde in den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) umbenannt. Im EUAV wird nun die Arbeitsweise der Union geregelt sowie die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten festgelegt.
Das neue Vertragswerk löst den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (PJZS) - die bisherige "dritte Säule", die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verträge beruhte - aus dem EUV heraus und integriert ihn in den AEUV. Die Grundrechtecharta besteht weiterhin als eigenständiges Regelwerk, wird aber mit dem Vertrag von Lissabon verbindlicher Teil des Primärrechts der EU.
Darüber hinaus wurde der Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) reformiert.
Ziel dieser Neustrukturierungen war es, das Integrationssystem zu vereinfachen und die Europäische Union effizienter, demokratischer und transparenter zu gestalten.