Die Grundrechtecharta
Die Grundrechtecharta der Union definiert in klarer und übersichtlicher Form die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben.
Diese Rechte sind von den Organen und Institutionen der Union ebenso wie von den Mitgliedsstaaten, wenn sie EU-Recht umsetzen, zu achten und zu garantieren. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde von der Präsidentin des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Kommission anlässlich des Europäischen Rates von Nizza am 7. Dezember 2000 unterzeichnet und feierlich verkündet.
Die Inhalte
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union in einem einzigen Text die Gesamtheit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie aller im Hoheitsgebiet der Union lebenden Personen zusammengefasst.
Diese Rechte sind in sechs große Kapitel unterteilt:
- Würde des Menschen
- Freiheiten
- Gleichheit
- Solidarität
- Bürgerrechte
- Justizielle Rechte.
Sie beruhen insbesondere auf den in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechten und Grundfreiheiten, den Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Sozialcharta des Europarates und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie anderen internationalen Übereinkommen, denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedsstaaten angehören.
Die Grundrechtecharta geht in einigen Punkten über andere Grundrechtskataloge hinaus. Beispielsweise garantiert die Charta den Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf eine gute Verwaltung. Das heißt: Sie haben einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Ferner hat jede Person das Recht, gehört zu werden und die sie betreffenden Akten einsehen zu dürfen. Die Verwaltung muss ihre Entscheidungen begründen. Sie muss einen Schaden, der einem Bürger oder einer Bürgerin durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurde, ersetzen.
Den vollständigen Text der Charta finden Sie hier:
Die Entstehung
Die Grundrechtecharta ist das Ergebnis eines eigens dafür eingeführten - und in der Geschichte der Europäischen Union beispiellosen - Verfahrens, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:
- Der Europäische Rat von Köln (3./
4. Juni 1999) beauftragte einen Konvent mit der Ausarbeitung eines Entwurfs. - Dieser Konvent konstituierte sich im Dezember 1999 (die Zusammensetzung des Konvents finden Sie hier) und nahm den Entwurf am 2. Oktober 2000 an.
- Der Europäische Rat von Biarritz (13./ 14. Oktober 2000) stimmte diesem Entwurf einstimmig zu und übermittelte ihn dem Europäischen Parlament und der Kommission.
- Das Europäische Parlament billigte den Entwurf am 14. November 2000, die Kommission am 6. Dezember 2000.
Der rechtliche Status
Die Frage des rechtlichen Status - das heißt die Rechtsverbindlichkeit der Charta durch ihre Einbeziehung in die Verträge - wurde bereits durch den Europäischen Rat von Köln, der das Vorhaben in die Wege geleitet hat, aufgeworfen. Der Verfassungskonvent arbeitete den Entwurf der Charta mit Blick auf eine etwaige Einbeziehung in die Verträge aus. Das Europäische Parlament plädierte ebenfalls für eine Aufnahme in die Rechtsschriften der EU. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 erhielt die Charta der Grundrechte Rechtsverbindlichkeit. Damit wurden die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger deutlich gestärkt, denn sie können ihre Grundrechte nun auf dem Rechtsweg einklagen.
Die Grundrechtscharta soll nicht in Konkurrenz zu nationalen Grundrechten stehen. Wo einige nationale Verfassungen weitgehende Grundrechte garantieren, werden diese nicht berührt. Für Polen gibt es außerdem ein "Opt-out", das bedeutet, dass in diesem Land besondere Bestimmungen über Ausnahmen im Hinblick auf die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs und nationaler Gerichte für den Schutz der in der Charta anerkannten Rechte gelten werden.
Bereits jetzt entfaltet jedoch der Grundrechtekatalog der Charta eine Wirkung auf die Arbeit der EU. Die Kommission prüft alle Gesetzesvorschläge, die in irgendeinem Bezug zu den Grundrechten stehen, auf die Vereinbarkeit mit der Charta. In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof wird auf die Charta Bezug genommen, um EU-Recht zu interpretieren. Das Parlament prüft jährlich die Einhaltung der Grundrechte durch die Union und ihre Mitgliedstaaten und verabschiedet einen entsprechenden Bericht mit Empfehlungen zur Verbesserung des Grundrechtsschutzes in der Union. Zudem wurde auf Initiative des Parlaments im Jahr 2002 ein Netz von namhaften Menschenrechtsexpertinnen und -experten für die Durchführung einer Evaluierung der Umsetzung aller in der Charta verkündeten Rechte eingerichtet. Das Netzwerk erstellt Berichte und richtet Empfehlungen an die Institutionen der Gemeinschaft und an die Mitgliedstaaten.