Regelungen für die Personalausstattung: Parlamentarische Assistenten
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments können im Rahmen der vom Parlament festgesetzten Haushaltsmittel ihre eigenen Mitarbeiter auswählen. Im Jahr 2022 beläuft sich der monatliche Höchstbetrag, der jedem einzelnen Mitglied des Europäischen Parlaments für alle hiermit verbundenen Kosten zur Verfügung steht, auf €26.734. Diese Gelder werden nicht an die Mitglieder selbst ausgezahlt.
Die Abgeordneten können ihre Assistenten nach unterschiedlichen Regeln beschäftigen:
- Akkreditierte Assistenten mit Standort in Brüssel (oder Luxemburg/Straßburg) unterstehen gemäß den Beschäftigungsbedingungen für befristet beschäftigtes EU-Personal unmittelbar der Verwaltung des Parlaments. Die Abgeordneten können bis zu drei akkreditierte Assistenten einstellen (unter bestimmten Bedingungen auch vier). Mindestens ein Viertel des Gesamtbudgets für Parlamentarische Assistenten muss für akkreditierte Assistenten verwendet werden.
- Die Abgeordneten können auch „lokale“ Assistenten einstellen, d. h. Assistenten mit Standort im jeweiligen Heimatmitgliedstaat der Abgeordneten. Deren Arbeitsverhältnis wird von entsprechend befugten Zahlstellen verwaltet, die für die Einhaltung der Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften Sorge tragen. Höchstens 75 % des Gesamtbudgets für Parlamentarische Assistenten kann für diese lokalen Assistenten aufgewendet werden.
Neben der Beschäftigung von akkreditierten und lokalen Assistenten kann das Mitglied bis zu einem Viertel der Mittel für Dienstleistungen ausgewählter Anbieter verwenden, beispielsweise für die Erstellung von Sachverständigengutachten.
Die Assistenten dürfen keine Nebenaktivitäten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Seit 2009 dürfen die Abgeordneten keine engen Verwandten mehr beschäftigen.
Die Namen bzw. Unternehmensbezeichnungen aller Assistenten werden während der jeweiligen Vertragslaufzeit auf der Website des Parlaments veröffentlicht, außer wenn im Interesse der Sicherheit eines Assistenten eine entsprechend begründete Ausnahme erwirkt worden ist.