Wie werden der Präsident der Kommission und ihre Mitglieder ernannt? 

Der Präsident oder die Präsidentin der Kommission

Nach den Europawahlen besteht eine der ersten Aufgaben der neuen MdEP darin, den nächsten Präsidenten oder die nächste Präsidentin der Europäischen Kommission (d. h. das Exekutivorgan der EU) zu wählen.

Die Mitgliedstaaten nominieren einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Amt, müssen dabei aber die Ergebnisse der Europawahlen berücksichtigen. Zudem muss das Parlament den neuen Präsidenten oder die neue Präsidentin der Kommission mit absoluter Mehrheit bestätigen (d. h. mit einer Stimme mehr, als die Hälfte der Sitze ausmacht). Wenn der Kandidat oder die Kandidatin die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, müssen die Mitgliedstaaten durch einen Ratsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats einen anderen Kandidaten oder eine andere Kandidatin vorschlagen. Vor der Wahl 2014 führte das Parlament das Prinzip des Spitzenkandidaten ein. Demzufolge erhält die größte europäische politische Partei nach der Wahl das Recht, im Namen des Parlaments einen Kandidaten oder eine Kandidatin für die Kommissionspräsidentschaft vorzuschlagen.

Kommissionsmitglieder

Die Kandidaten für die Posten eines Kommissionsmitglieds werden vom Europäischen Parlament streng geprüft.

Der Europäische Rat nimmt im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission eine Liste der designierten Kommissionsmitglieder an, wobei auf jeden Mitgliedstaat ein Kommissionsmitglied entfällt. Diese designierten Kommissionsmitglieder erscheinen zu Anhörungen vor dem für ihren jeweiligen voraussichtlichen Geschäftsbereich zuständigen Parlamentsausschuss. Jeder Ausschuss bewertet dann das Fachwissen des Kandidaten und übermittelt das Ergebnis dem Präsidenten des Parlaments. Eine negative Bewertung kann dazu führen, dass sich Kandidaten aus dem Verfahren zurückziehen, wie es in der Vergangenheit schon geschehen ist. Schließlich muss die gesamte Kommission – einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kommission und der Hohen Vertreterin bzw. des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik – durch das Parlament in einem einzigen Zustimmungsvotum bestätigt werden.

Wenn das Parlament das Kollegium der Kommissionsmitglieder bestätigt, werden sie vom Europäischen Rat in einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit formell ernannt. Im Falle einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während ihrer Amtszeit, der Besetzung eines frei gewordenen Postens oder der Ernennung eines neuen Kommissionsmitglieds nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates müssen sich die jeweiligen Kommissionsmitglieder erneut einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen unterziehen.