Förderung eines grünen Finanzwesens: die EU-Nachhaltigkeitstaxonomie

Um den Wandel hin zu umweltfreundlichen Investitionen zu fördern, hat die EU Regeln eingeführt, mit denen definiert wird, was als grüne oder nachhaltige Aktivitäten gilt.

Elektrische Autos an der Ladestation in einer Pariser Strasse © Georgii Timakov/AdobeStock
Die EU führt ein Klassifikationssystem für nachhaltige Investitionen (Taxonomie) ein © Georgii Timakov/AdobeStock

Warum die EU eine gemeinsame Definition für nachhaltige Investitionen benötigt

Nachhaltige Entwicklung erfordert die Erhaltung natürlicher Ressourcen und die Achtung von Menschen- und Sozialrechten. Klimaschutzmaßnahmen spielen dabei eine wichtige Rolle, da es immer dringlicher wird, die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen und auszugleichen.

Die EU hat sich dazu verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen schrittweise zu senken. In den Leitinitiative der EU für den Klimaschutz, dem Europäischen Grünen Deal, ist das Ziel festgelegt, die Emissionen bis 2050 auf netto null zu bringen.

Um dieses ehrgeizige Ziel zu verwirklichen, muss die EU in neue Technologien investieren.

Da öffentliche Investitionen nicht ausreichen werden, müssen private Investoren zur Finanzierung klimafreundlicher Projekte beitragen. In der Folge sind klare Kriterien dafür notwendig, was genau nachhaltig und „grün“ ist. Gleichzeitig soll der Vermarktung „umweltfreundlicher“ Anlageprodukte, die grundlegenden Umweltstandards nicht entsprechen – eine Praxis, die auch als „Grünfärberei“ oder „Greenwashing“ bekannt ist – entgegengewirkt werden.

Einige EU-Mitgliedstaaten hatten bereits mit der Entwicklung von Klassifikationssystemen begonnen. Sowohl Unternehmen, die Finanzmittel benötigen, als auch Investoren, die an der Unterstützung nachhaltiger Projekte interessiert sind, sollen nun von gemeinsamen EU-Standards profitieren.

Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten gelten als „nachhaltig“?

Im Juni 2020 verabschiedeten die Abgeordneten die Taxonomie-Verordnung – einen Rahmen, der festlegt, welche Aktivitäten als nachhaltig angesehen werden können. Dadurch wird ein gemeinsames Klassifizierungssystem in der gesamten EU eingeführt. Das schafft Klarheit für Unternehmen und Investoren und eine Aufstockung der Mittel des Privatsektors für den Übergang zur Klimaneutralität wird gefördert.

In der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umweltziele festgelegt. Eine Wirtschaftstätigkeit kann laut Verordnung als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines festgelegten Umweltziels leistet, ohne andere Ziele erheblich zu beeinträchtigen.

Der Grundsatz der Schadensvermeidung („Do No Harm“-Prinzip), der von der Europäischen Kommission noch näher definiert werden wird, stellt sicher, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die mehr Umweltschäden verursacht als Vorteile bringt, nicht als nachhaltig gelten kann. Die Einhaltung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten ist eine weitere Bedingung, dass Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können.

Recyclingstation ©Romaset/AdobeStock
Die "grüne Liste" soll den Übergang zu einer klimaneutralen und umweltfreundlichen Wirtschaft erleichtern ©Romaset/AdobeStock

Die sechs Umweltziele lauten:

(a) Klimaschutz (Vermeidung / Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Stärkung der Speicherung von Treibhausgasen)

(b) Anpassung an den Klimawandel (Verringerung oder Vermeidung negativer Auswirkungen auf das gegenwärtige oder erwartete künftige Klima; oder Verringerung des Risikos nachteiliger Auswirkungen)

(c) Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen

(d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (mit Schwerpunkt auf Wiederverwendung und Recycling von Ressourcen)

(e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(f) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Regeln

Die Taxonomie-Verordnung, die im Juli 2020 in Kraft trat, legt den allgemeinen Rahmen für die Klassifizierung nachhaltiger Aktivitäten fest, überlässt es jedoch der Europäischen Kommission, die technischen Kriterien auszuarbeiten, die bestimmen würden, ob Projekte zu einigen der Umweltziele beitragen.

Die Kommission legte im April 2021 einen ersten Kriterienkatalog vor, der im Dezember 2021 in Kraft trat.

Ein weiteres Regelwerk, das im Februar 2022 vorgeschlagen wurde, erlaubte unter bestimmten Bedingungen die Einbeziehung von Kernkraft und Gas als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Das Parlament debattierte über den Rechtsakt der Kommission und beschloss im Juli 2022, keine Einwände dagegen zu erheben.

Verwandte Artikel