Fragen & Antworten: Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in der EU

Obwohl der Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) nur nach gründlicher Risikoeinschätzung erlaubt ist, forderten EU-Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten ihn einzuschränken. Nach drei Jahren hat der Ministerrat einem Vorschlag zugestimmt, der den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität beim Anbau von gentechnisch verändertem Saatgut auf ihrem Gebiet gibt. Das Plenum debattiert den Vorschlag am Dienstag (13.1.) und stimmt darüber ab. Verfolgen Sie die Debatte und Abstimmung im Live-Stream.

Corn in a field. ©BELGA_ AFP_P.HUGUEN
Parlament und Ministerrat diskutieren über Regeln zum Anbau von gentechnisch verändertem Saatgut ©BELGA_ AFP_P.HUGUEN

Darf gentechnisch verändertes Saatgut in der EU angebaut werden?


Ist ein Saatgut auf europäischer Ebene autorisiert, darf es angebaut werden. Die Autorisierung erfolgt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Sie schätzt das Risiko ein, dass durch den Anbau entsteht.


Nach der Autorisierung können EU-Mitgliedstaaten den Anbau des gentechnisch veränderten Produktes auf ihrem Gebiet nur mit einer sogenannten Schutzklausel verbieten. Sie müssen diese Entscheidung begründen und zeigen, dass die GVO Menschen oder der Umwelt schaden.


Werden bereits GVOs in der EU angebaut?


Zurzeit wird nur ein genetisch verändertes Saatgut angebaut - der insektenresistente Mais MON 810 von Monsanto.


Österreich, Deutschland, Bulgarien, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg und Polen haben jedoch die Schutzklausel angewendet, so dass der Anbau dieses Maises auf ihrem Gebiet verboten ist.


Warum möchte die EU das aktuelle System, um genetisch veränderte Produkte zu autorisieren, verändern?


Einige Mitgliedstaaten haben um mehr Freiheit und Flexibilität gebeten, um den Anbau von GVOs auf ihrem Gebiet einzuschränken oder zu verbieten. Das Plenum stimmt am Dienstag endgültig über eine Empfehlung ab, mit der die bestehende Richtlinie dazu geändert werden soll.


Mit den Änderungen könnten Mitgliedstaaten den Anbau von GVOs aus Gründen wie umweltpolitischen oder agrarpolitischen Zielen, öffentliches Interesse, sozioökonomische Auswirkungen, fortbestehende wissenschaftliche Unsicherheiten, Stadt- und Raumplanung, Vermeidung des Vorkommens von GVO in anderen Erzeugnissen oder Bodennutzung einschränken oder verbieten.


In jedem Fall müssen die EU-Länder sicherstellen, dass der GVO-Anbau keine anderen Erzeugnisse verunreinigt sowie besonders in Grenzregionen.


Wann werden die neuen Regeln in Kraft treten?


Nachdem Parlament und Ministerrat sich im Dezember 2014 auf einen Vorschlag geeinigt haben, stimmt das Plenum am Dienstag endgültig darüber ab.


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