Zehn weitere Jahre Roaming ohne zusätzliche Kosten 

Pressemitteilung 
 
 

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  • Die Regelung zur Abschaffung der Roamingzuschläge sollte am 30. Juni 2022 auslaufen 
  • Gleiche Kosten, Qualität und Geschwindigkeit der Mobilfunkverbindung im Ausland wie im Inland 
  • Kommission wird Problem der Aufschläge für Anrufe innerhalb der EU überprüfen 
Die Verbraucher werden ihr Mobiltelefon auf Reisen im EU-Ausland weiterhin ohne zusätzliche Gebühren nutzen können © BullRun/Adobe Stock  

Die EU wird die Regelung „Roaming zu Inlandspreisen“ um weitere zehn Jahre verlängern. Das sieht der Vorschlag vor, den das Parlament am Donnerstag angenommen hat.

Die neuen Regeln, die auf die Abschaffung der Roamingaufschläge im Jahr 2017 folgt und auf die sich Parlament und Rat im Dezember geeinigt haben, bedeutet, dass Handynutzer weiterhin im EU-Ausland telefonieren können werden, ohne dass zusätzliche Gebühren zu den bereits im eigenen Land gezahlten anfallen.

Außerdem haben sie im Ausland Anspruch auf die gleiche Qualität und Geschwindigkeit der Mobilfunkverbindung wie im Inland. Die Roaminganbieter werden verpflichtet sein, die gleiche Roamingqualität wie im Wohnsitzland anzubieten, wenn dies im Netz des besuchten Landes möglich ist. In den Verhandlungen mit dem Rat setzten die Abgeordneten eine Bestimmung in den neuen Vorschriften durch, die Praktiken verbietet, die die Qualität der Roamingdienste verringern (z.B. durch Umschalten der Verbindung von 4G auf 3G).

Freier Zugang zu Notdiensten

Reisende und Menschen mit Behinderungen werden ohne zusätzliche Gebühren Zugang zu Notdiensten haben - sei es per Anruf oder per SMS, einschließlich der Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort. Die Betreiber werden auch Informationen über die europäische Notrufnummer 112 bereitstellen müssen.

Forderung nach Abschaffung der Aufschläge für Anrufe innerhalb der EU

Während der Gespräche mit den Vertretern der Mitgliedstaaten drängten die Abgeordneten auf ein Ende der Aufschläge für Anrufe innerhalb der EU (z.B. bei Anrufen von Belgien nach Italien), da der Unterschied zwischen Roaming-Anrufen und Anrufen innerhalb der EU für viele Verbraucher immer noch verwirrend ist. Die Kosten für Anrufe innerhalb der EU sind derzeit auf 19 Cent pro Minute begrenzt. Die Einigung sieht vor, dass die Kommission dies prüft und bewertet, ob eine weitere Senkung dieser Obergrenze erforderlich ist.

Die Roamingvorleistungsentgelte - der Preis, den sich die Betreiber gegenseitig in Rechnung stellen, wenn ihre Kunden andere Netze nutzen - werden ab 2022 auf 2 Euro pro Gigabyte gedeckelt und schrittweise auf 1 Euro im Jahr 2027 gesenkt. Wenn die Verbraucher beim Roaming ihre vertraglich festgelegten Grenzen überschreiten, dürfen die zusätzlichen Entgelte nicht höher sein als die Obergrenzen für Vorleistungs-Roamingentgelte.

Zitat

Berichterstatterin Angelika Winzig (EVP, AT): „‘Roaming zu Inlandspreisen‘ ist eine beispiellose europäische Erfolgsgeschichte. Sie zeigt, wie wir alle unmittelbar vom EU-Binnenmarkt profitieren. Es ist uns gelungen, die Kosten weiter zu senken und die Qualität der Dienste für alle europäischen Bürger und Unternehmen zu verbessern. Beim Roaming werden wir nun die gleiche Dienstqualität und Datengeschwindigkeit wie zu Hause genießen. Eine absichtliche Verlangsamung der Datengeschwindigkeit wird nicht mehr erlaubt sein. Gleichzeitig schaffen wir durch die deutliche Senkung der Obergrenzen für Großkunden mehr Fairness und Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Mit dieser Verordnung machen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einem echten europäischen digitalen Binnenmarkt, für eine erfolgreiche, starke und wirkungsvolle Europäische Union der Zukunft."

Nächste Schritte

Das Gesetz, das mit 581 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen angenommen wurde, muss nun vom Rat formell gebilligt werden, um in Kraft zu treten.

Hintergrund

Mit der Roamingverordnung wurde die Regelung „Roaming zu Inlandspreisen“ eingeführt, die das Ende der Endkunden-Roamingaufschläge in der EU zum 15. Juni 2017 vorschreibt. Die Verordnung ist derzeit bis zum 30. Juni 2022 in Kraft. Fünf Jahre nach der Verabschiedung der Verordnung im Jahr 2015 überprüfte die Kommission die Regelung, um ihre Auswirkungen und die Notwendigkeit ihrer Verlängerung zu bewerten, wie sie in ihrer Folgenabschätzung erläuterte.