Neues EU-System zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen 

Pressemitteilung 
 
 

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  • Drittstaatsangehörige mit einem Rückführungsbescheid müssen mit den Behörden kooperieren und die EU verlassen. 
  • Mögliche Inhaftierung, um Flucht zu verhindern 
  • Eine Abschiebung in nicht EU-Gebiete, einschließlich in „Rückführungszentren“, ist auf Grundlage eines Abkommens mit einem Drittstaat möglich 
  • Strengere Vorschriften für Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen 

Am Mittwoch haben die Abgeordneten Änderungen an der EU-Politik zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, gebilligt.

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei die Grundrechte und das Völkerrecht einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Kollektivausweisungen, uneingeschränkt gewahrt werden. Gleichzeitig sollen unerlaubte Bewegungen und Betrug innerhalb der EU verhindert werden. Die am 1. Juni mit dem Rat erzielte informelle Einigung wurde im Plenum mit 418 Ja-Stimmen, 218 Nein-Stimmen und 30 Enthaltungen angenommen.

Nach den neuen Regeln ist eine Rückführungsentscheidung, die von den zuständigen nationalen Behörden gegen einen Nicht-EU-Bürger erlassen wird, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält, mit der Verpflichtung verbunden, das betreffende EU-Land unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen.

Pflicht zur Zusammenarbeit und mögliche Inhaftierung

Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsbescheid vorliegt, sind dazu verpflichtet mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Zur Vorbereitung ihrer Rückführung können sie nach einer Einzelfallprüfung in Gewahrsam genommen werden, beispielsweise wenn sie nicht kooperieren, Fluchtgefahr besteht oder sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Inhaftierung muss von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet werden und kann bis zu 24 Monate dauern. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, wenn neue Umstände auftreten, neue Informationen vorliegen oder sich die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat verbessert.

Zieht ein Drittstaatsangehöriger in einen anderen Mitgliedstaat um, kann eine neue Haftdauer gelten. Die Mitgliedstaaten können zudem regelmäßige Meldungen oder die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort verlangen. Auch Alternativen zur Inhaftierung, etwa das Verlangen einer finanziellen Sicherheit oder elektronische Überwachung, können angeordnet werden.

Ermittlungsmaßnahmen

Die nationalen Behörden können spezifische Ermittlungsmaßnahmen durchführen, um eine wirksame Rückführung vorzubereiten oder sicherzustellen. Dazu könnten Durchsuchungen der betroffenen Personen, ihrer Wohnungen oder anderer relevanter Räumlichkeiten gehören. Dies bedarf einer gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung. Zusätzlich können persönliche Gegenstände und elektronischen Geräte durchsucht und beschlagnahmt werden. Alle Maßnahmen müssen die Grundrechte wahren und unterliegen EU- und nationalem Recht.

Abkommen mit Ländern außerhalb der EU über die Aufnahme von Migranten

Es wird möglich sein, Migranten mit einer Rückführungsentscheidung – mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger – auf der Grundlage eines von einem EU-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens in „Rückführungszentren“ auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes zu überstellen, das sich bereit erklärt, diese aufzunehmen. Diese Abkommen dürfen nur mit Drittländern geschlossen werden, die die Menschenrechte, das Völkerrecht und den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten. Die nationalen Behörden müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Abkommen informieren.

Zitat

Der Berichterstatter Malik Azmani (Renew, Niederlande) erklärte: „Heute hat Europa seine Versprechen eingehalten. Die Menschen erwarten zu Recht, dass diejenigen, die kein Aufenthaltsrecht haben, in ihr Herkunftsland zurückkehren. Deshalb ist unsere klare Priorität: wirksame, realistische Rückführungsmaßnahmen. Nach fast zwanzig Jahren Stillstand, sind diese Maßnahmen nun endlich möglich. Die Rückführung ist das letzte fehlende Element des europäischen Migrationssystems und ich bin sehr stolz darauf, dass sie nun umgesetzt wird.“


Nächste Schritte

Nach der Zustimmung des Parlaments muss der Text nun auch vom Rat förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor er in Kraft treten kann. Einige Bestimmungen, darunter solche zu Rückführungszentren, zur Altersfeststellung bei Minderjährigen und zur externen Dimension der Rückführung, treten sofort in Kraft. Andere Bestimmungen, die vorbereitende Maßnahmen erfordern, treten 12 Monate nach Gültigkeit der Rechtsvorschrift in Kraft.