Nach der Europawahl 

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Nach der Wahl haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten damit begonnen, dem Europäischen Parlament die Namen der gewählten Abgeordneten mitzuteilen, nachdem sie überprüft haben, dass diese keine Mandate oder Funktionen innehaben, die nicht mit einem Sitz im Euroäischen Parlament vereinbar sind.

 

  • Die Mandate der neu gewählten Abgeordneten werden geprüft, um sicherzustellen, dass sie kein anderes Amt innehaben, das mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist (Artikel 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments). Zu den unvereinbaren Ämtern gehören die Mitgliedschaft in der Regierung oder im Parlament eines EU-Mitgliedstaates, in der Europäischen Kommission, im Europäischen Gerichtshof, im Direktorium der Europäischen Zentralbank, im Rechnungshof oder in der Europäischen Investitionsbank. Aktive Beamte, die für die EU-Institutionen oder für Einrichtungen arbeiten, die gemäß den EU-Verträgen zur Verwaltung von EU-Mitteln eingerichtet wurden, dürfen ebenfalls keine Abgeordneten sein.

    Sobald die Wahlergebnisse offiziell sind, teilen die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament die Namen derjenigen mit, die einen Sitz erhalten haben, und fordern sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Unvereinbarkeit der Ämter zu vermeiden.

    Bevor die neuen Abgeordneten, deren Wahl dem Parlament mitgeteilt wurde, ihr Mandat antreten, müssen sie schriftlich erklären, dass sie kein Amt innehaben, das mit dem eines Abgeordneten unvereinbar ist. Diese Erklärung muss spätestens sechs Tage vor der konstituierenden Sitzung des Parlaments abgegeben werden.

    Die Mandate werden im Nachhinein vom Rechtsausschuss des Parlaments geprüft, der auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Beschluss fasst. Diese Entscheidung wird dann dem Präsidenten übermittelt, der das Plenum in der nächsten Sitzung unterrichtet. Neben der Prüfung der Mandate entscheidet das Parlament auch über etwaige Unvereinbarkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Ämtern (gemäß dem Akt vom 20. September 1976), mit Ausnahme derjenigen, die sich aus den nationalen Wahlgesetzen ergeben.

    Wird festgestellt, dass ein Abgeordneter ein unvereinbares Amt innehat, stellt das Parlament "das Freiwerden des Sitzes" fest.

  • Nach der Europawahl begannen die Verhandlungen über die Bildung der Fraktionen, die zur Entstehung von acht Fraktionen führten (eine mehr als in der vorherigen Wahlperiode). Eine Fraktion muss gemäß Artikel 33 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aus mindestens 23 Abgeordneten bestehen, die in mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten gewählt wurden – also in mindestens sieben EU-Staaten.

  • Die neue Legislaturperiode begann offiziell am Dienstag, dem 16. Juli 2024. An diesem Tag und bis Freitag, dem 19. Juli, trafen sich die neu gewählten Abgeordneten am Sitz des Parlaments in Straßburg, um ihren Präsidenten bzw. ihre Präsidentin und ihre 14 Vizepräsidenten und fünf Quästoren zu wählen, wie in den Artikeln 16, 17 und 18 der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt.

    Das Europäische Parlament wählt seinen Präsidenten bzw. seine Präsidentin aus den eigenen Reihen für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren, die verlängert werden kann.

    Roberta Metsola (EVP, Malta), seit Januar 2022 Präsidentin des Europäischen Parlaments, wurde mit 562 Stimmen im ersten Wahlgang bis 2027 wiedergewählt.

    Weitere Informationen über die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren des Europäischen Parlaments finden Sie in diesem Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments.

    Die Abgeordneten bestätigten auch die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse und Unterausschüsse des Parlaments sowie der parlamentarischen Delegationen. Die Entscheidung darüber, welche Abgeordneten in den einzelnen Ausschüssen sitzen, wurde von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern getroffen (Artikel 212 und 216 der Geschäftsordnung) und im Plenum bekannt gegeben.

  • Am 18. Juli unterstützte das Parlament Ursula von der Leyen für eine zweite Amtszeit als Präsidentin der Europäischen Kommission mit 401 Ja-Stimmen in einer geheimen Abstimmung. Vor der Abstimmung stellte Ursula von der Leyen in einer Debatte mit Abgeordneten ihre politischen Prioritäten für die nächsten fünf Jahre vor.

    Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass das Europäische Parlament den Präsidenten der Kommission wählt. In der Praxis legt der vom Europäischen Rat vorgeschlagene Kandidat dem Parlament auf der Grundlage von Artikel 128 der Geschäftsordnung seine politischen Leitlinien vor, gefolgt von einer Debatte.

  • Die Ausschüsse und Unterausschüsse des Parlaments hielten am 23. Juli in Brüssel ihre ersten Sitzungen zur Wahl ihrer jeweiligen Vorstände (zu denen ein Vorsitzender und bis zu vier stellvertretende Vorsitzende gehören) ab.

    Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und Unterausschüsse werden aus den Reihen der Mitglieder gewählt, die in den jeweiligen Ausschüssen und Unterausschüssen sitzen. Die Liste aller Mitglieder der Ausschüsse und Unterausschüsse des Parlaments wurde am 19. Juli im Plenum bekannt gegeben.

    Gemäß Artikel 219 der Geschäftsordnung des Parlaments muss die Vielfalt des Parlamentsin der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen.

  • Gemäß Artikel 129 der Geschäftsordnung schlägt der Rat zusammen mit dem gewählten Kommissionspräsidenten die designierten Kommissionsmitglieder vor. Jedem designierten Kommissionsmitglied wird von der gewählten Kommissionspräsidentin gemäß den von ihr festgelegten politischen Leitlinien die Verantwortung für einen bestimmten Politikbereich (Portfolio) übertragen. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments bewerten jedes der designierten Kommissionsmitglieder, bevor im Plenum über die Ernennung des gesamten Kollegiums abgestimmt wird.

    Prüfung der Interessenerklärungen durch den Rechtsausschuss

    Der Rechtsausschuss führt vor den Anhörungen im Ausschuss eine umfassende Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder durch, um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie mögliche Interessenskonflikte zu beurteilen.

    Bei Zweifeln kann der Rechtsausschuss zusätzliche Informationen anfordern oder das designierte Kommissionsmitglied zu einem Gespräch einladen. Er kann auch Empfehlungen zur Lösung eines Interessenkonflikts aussprechen.

    Bevor die Bestätigungsanhörungen durch die zuständigen Ausschüsse stattfinden können, muss der Rechtsausschuss schriftlich bestätigen, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Wenn keine Lösung für einen bestimmten Interessenkonflikt gefunden wird, kommt der Rechtsausschuss zu dem Schluss, dass der designierte Kommissar nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.

    Schriftliches Verfahren: Fragen der Abgeordneten

    Der designierte Kommissar muss mehrere Fragen schriftlich beantworten, darunter auch einige von Abgeordneten der Ausschüsse, die für das ihm zugewiesene Ressort zuständig sind. Ein erster Fragenblock dreht sich um seine allgemeine Kompetenz, sein europäisches Engagement und seine persönliche Unabhängigkeit, die Verwaltung des Ressorts und die geplante Zusammenarbeit mit dem Parlament. Die Fachausschüsse bereiten eine Reihe spezifischer Fragen zum Ressort vor.

    Die Lebensläufe aller designierten Kommissionsmitglieder und ihre Antworten auf die schriftlichen Fragen werden vor den Anhörungen auf der Website des EP veröffentlicht.

    Bestätigungsanhörungen in den zuständigen Ausschüssen

    Das designierte Kommissionsmitglied wird zu einer dreistündigen Anhörung vor den für sein Ressort zuständigen Ausschüssen des EP eingeladen, die live übertragen wird. Der Kandidat gibt zu Beginn eine Erklärung von maximal 15 Minuten ab und beantwortet anschließend die Fragen der Abgeordneten.

    In Ausnahmefällen kann eine Bestätigungsanhörung in einem anderen Format durchgeführt werden, wenn die Zuständigkeiten eines designierten Kommissionsmitglieds in den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, ohne dass einer von ihnen als in der Hauptsache zuständig befunden wird. Das designierte Kommissionsmitglied wird dann auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitzenden von diesen Ausschüssen gemeinsam bis zu vier Stunden lang angehört.

    Die Anhörungen zur Bestätigung sind öffentlich und werden per Webstream übertragen.

    Bewertung nach der Anhörung im Ausschuss

    Die Vorsitzenden und Koordinatoren des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse müssen ihre Bewertung eines designierten Kommissionsmitglieds innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung abschließen und sollten sich zu diesem Zweck „unverzüglich“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit (hinter verschlossenen Türen) treffen. Der/die für die Anhörung zuständige(n) Ausschuss/Ausschüsse kann/können das designierte Kommissionsmitglied auch um weitere schriftliche Informationen bitten oder eine kürzere zusätzliche Anhörung organisieren.

    Die Koordinatoren der Fraktionen erstellen für jeden Kandidaten ein Bewertungsschreiben, in dem angegeben wird, ob ein Kandidat sowohl

    • für die Position als „Mitglied des Kollegiums“ (der Europäischen Kommission) als auch
    • für die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben

    qualifiziert ist. Dieses Schreiben wird dann innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Bewertung zur Prüfung an die Konferenz der Ausschussvorsitzenden weitergeleitet.

    Abschluss des Anhörungsverfahrens

    Nach einem Gedankenaustausch und sofern sie nicht beschließt, weitere Informationen anzufordern, erklärt die Konferenz der Präsidenten die Anhörungen zur Bestätigung für beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt können die Bewertungsschreiben veröffentlicht und Kommentare zur Bewertung abgegeben werden.

    Vorstellung des Kollegiums und Abstimmung im Plenum über die Einsetzung der neuen Kommission

    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörungen sowie der Konsultationen mit den Fraktionen des Parlaments stellt die gewählte Kommissionspräsidentin das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor.

    Nach einer Debatte entscheiden die Abgeordneten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob sie das neue Kollegium der Kommissionsmitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren einsetzen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung vertagen.

    Das Verfahren zur Genehmigung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder durch das Parlament ist in Anlage VII der Geschäftsordnung ausführlich beschrieben.