Gründe für das Einreichen einer Petition beim Europäischen Parlament
Das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament ist in Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt. Es besagt, dass jeder Bürger der Union sowie jede Person mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jederzeit allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten kann. Das Petitionsrecht kann auch von jeder juristischen Person (beispielsweise einem Unternehmen, einer Organisation, einem Verband oder einer Vereinigung) mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union ausgeübt werden.
Eine Petition kann in Form einer Beschwerde, eines Ersuchens oder einer Bemerkung in Bezug auf Probleme bei der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften oder aber einer Aufforderung an das Europäische Parlament, zu einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, eingereicht werden. Daher kann eine Petition dem Europäischen Parlament die Gelegenheit bieten, auf einen Verstoß gegen die Rechte eines EU-Bürgers aufmerksam zu machen, der von einem Mitgliedstaat, kommunalen Stellen oder anderen Einrichtungen begangen wurde.