Petition Nr. 0712/2022, eingereicht von Erich Mähnert, österreichischer Staatsangehörigkeit, zur Verlängerung der Übergangsfrist der Pigmente P.B.15 und P.G.7 und einer realistischen Anpassung der Grenzwerte in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

1990 Unterstützer
Status: Abgeschlossen

Angaben zur Petition

0712/2022
Kurztitel: Petition Nr. 0712/2022, eingereicht von Erich Mähnert, österreichischer Staatsangehörigkeit, zur Verlängerung der Übergangsfrist der Pigmente P.B.15 und P.G.7 und einer realistischen Anpassung der Grenzwerte in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Nummer der Petition: 0712/2022
Themenbereiche: Wettbewerb,  Gesundheit,  Verbraucherrechte,  Binnenmarkt – Waren- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit,  Kultur und Kulturerbe
Land: Österreich,  Dänemark,  Frankreich,  Alle EU-Mitgliedstaaten,  Deutschland,  Belgien

Angaben zum Petenten

Name: Erich Mähnert

Zusammenfassung der Petition

Der Petent fordert von der Kommission die Verlängerung der Übergangsfrist für die beiden Pigmente P.B.15 und P.G.7 bis Januar 2026 und eine realistische Anpassung der Grenzwerte im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Der Petent trägt vor, dass die europäische Tattooindustrie nach Einführung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung vor der großen Herausforderung stehe, weil die Verfügbarkeit von REACH-konformen Gemischen zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent Make-up stark begrenzt sei. Er führt an, dass es keinen adäquaten Ersatz für das Pigment P.B.15 gebe und keine kritischen Auswirkungen des Pigmentes P.B.15 in Tattoofarben nachgewiesen seien. Eine Verlängerung der Übergangszeit für die Pigmente P.B.15 und P.G.7 im Anhang XVII der REACH-Verordnung bis Januar 2026 würde den Herstellern ausreichend Zeit für Analytik geben. Außerdem hat die Heterogenität des behördlichen Vollzugs zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nach Ansicht des Petenten Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Der Petent fordert für die Hersteller Harmonisierungsmaßnahmen für eine einheitliche REACH-Umsetzung in den Mitgliedstaaten, z. B. durch Leitlinien zur Produktkennzeichnung und Grenzwert-Analytik, sowie Kennzeichnungskontrollen durch die Vollzugsbehörden.