Parlamentarische Anfrage - E-001284/2011(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-001284/2011(ASW)

Antwort von Herrn Potočnik im Namen der Kommission
Schriftliche Anfragen : E-001284/11 , E-002875/11 , E-004273/11

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Frau Abgeordneten beschriebene „geplante Obsolenz“ negative Auswirkungen auf die Interessen der Verbraucher, die Umwelt und den fairen Wettbewerb haben kann.

In der EU‑Gesetzgebung sind Mittel zur Bekämpfung solcher Praktiken vorgesehen.

Erstens werden den Verbrauchern in der Richtlinie 1999/44/EG[1] über den Verkauf von Verbrauchsgütern und Garantien für Verbrauchsgüter Mindestrechte gegenüber Verkäufern fehlerhafter Erzeugnisse eingeräumt, d. h. von Erzeugnissen, die Qualität und Leistung aufweisen, die bei Waren der gleichen Art nicht üblich sind und der Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten kann. Diese Rechte umfassen den Anspruch auf die kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie — unter bestimmten Umständen — die Erstattung oder Minderung des Kaufpreises innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung des Erzeugnisses. Die Mitgliedstaaten können in ihre nationale Gesetzgebung strengere Bestimmungen aufnehmen, d. h. längere Gewährleistungsfristen.

Zweitens könnte die Tatsache, dass ein Händler den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setzt, wenn ein Erzeugnis so entwickelt wurde, dass es über eine begrenzte Lebensdauer verfügt, als unlautere Geschäftspraktik gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG[2] angesehen werden. Aus diesem Grund könnte der Händler verfolgt und bestraft werden.

In beiden Fällen sind die Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Gesetzgebung verantwortlich.

Drittens könnte eine Vereinbarung zwischen Unternehmen mit dem Ziel, die Lebensdauer ihrer Erzeugnisse zu verringern, als Verstoß gegen die europäischen Rechtsvorschriften über den unverfälschten Wettbewerb (Artikel 101 AEUV) betrachtet werden, wenn sie den Wettbewerb behindert, z. B. indem durch sie die technische Entwicklung der Erzeugnisse künstlich eingeschränkt wird, und nicht den Anforderungen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV entspricht. Des Weiteren könnte ein marktbeherrschendes Unternehmen bei ähnlichem Verhalten für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung haften (Artikel 102 AEUV), falls das Verhalten nicht objektiv zu rechtfertigen ist.

Geplante Obsolenz steht eindeutig im Widerspruch zu den Zielen, die die Kommission in ihrer Strategie Europa 2020 gesteckt hat, um ein ressourcenschonendes Wachstum zu erreichen. Ein wichtiges Element der Ressourceneffizienz ist das nachhaltige Materialmanagement. Die Europäische Kommission prüft gegenwärtig den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik (SCP/SIP) und insbesondere die verschiedenen Maßnahmen zur Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen. Die Frage der Nachhaltigkeit von Erzeugnissen, die auf der Grundlage des Lebenszyklus angegangen werden muss, wird bei der Überarbeitung des Aktionsplans berücksichtigt werden.

ABl. C 309 E vom 21/10/2011