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Parlamentarische Anfrage - E-003148/2011(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-003148/2011(ASW)

Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission

Der Bericht in der niederländischen Zeitung „NRC Handelsblad“ ist der Kommission bekannt. Über eine bilaterale Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten wurde sie nie informiert. Sie hat auch keine Kenntnis von bilateralen Abkommen zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten zwischen anderen Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten (US).

In dem Bericht im „NRC Handelsblad“ werden allerdings die Bestimmungen eines Abkommens über gegenseitige Rechtshilfe zwischen den USA und den Niederlanden erwähnt. Dazu ist festzustellen, dass das EU‑US‑TFTP‑Abkommen gemäß seinem Artikel 20 Absatz 2 nicht von dem Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und den damit verbundenen bilateralen Rechtshilfeübereinkünften zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten abweicht.

In seiner Reaktion auf diesen Bericht hat das niederländische Justizministerium ferner klargestellt, dass das bilaterale Abkommen keine Bestimmung zur Anforderung von Bankangaben enthält, sondern dass sich diese Bestimmung auf einzelne Strafsachen — und keineswegs auf Terrorismus — beschränkt. Das Ministerium präzisierte dazu, dass ein konkreter Verdacht auf Beteiligung an einer kriminellen Handlung vorliegen müsse. Außerdem erklärte es, dass gemäß dem Vertrag über die gegenseitige Rechtshilfe nur spezifische Informationen — und keine großen Datenmengen wie im Fall von SWIFT — angefordert werden können und Anfragen für derartige Informationen von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend den Bestimmungen des Strafprozessrechts bearbeitet werden. Schließlich gab das Ministerium bekannt, dass nur ein paar Dutzend solcher Anforderungen pro Jahr bearbeitet werden.

SWIFT hat seinerseits zu dem Bericht Stellung genommen und unmissverständlich erklärt, dass es den US‑Behörden nur auf der Grundlage des TFTP‑Abkommens zwischen der EU und den USA, und nicht auf der Grundlage des Vertrags über die gegenseitige Rechtshilfe, Daten übermittelt.

ABl. C 309 E vom 21/10/2011