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Ausführliche Sitzungsberichte
Donnerstag, 16. Mai 2002 - StraßburgAusgabe im ABl.
 ANLAGE
ANFRAGEN AN DEN RAT
ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION

ANFRAGEN AN DEN RAT
Anfrage Nr. 18 von Konstantinos Alyssandrakis (H-0316/02)
 Betrifft: Erklärung von Javier Solana bezüglich eines EU-Beitritts nur des griechischen Teils der Insel Zypern
 

Der Hohe Vertreter der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, hat in einem Interview mit der griechischen Zeitung "To Vima tis Kyriakis" in Bezug auf die Erweiterung der EU erklärt, wenn es keine Einigung (zur Lösung des politischen Konflikts in Zypern) gebe, werde nur der griechische Teil der Insel in die EU aufgenommen. Ferner erkannte er die besetzten Gebiete als politische Einheit an, indem er unterstrich, dass der nördliche Teil der Insel in keiner Weise mit der EU verhandelt habe und folglich die Beitrittskriterien auch nicht erfülle .

Kann der Rat mitteilen, inwieweit diese Äußerungen von Javier Solana sich mit seiner Position decken und inwieweit sie mit dem Beschluss von Helsinki betreffend den Beitritt " ganz Zyperns" und nicht nur eines Teils sowie mit dem Völkerrecht und mit den Entschließungen der UNO und der EU-Mitgliedstaaten in Einklang stehen, wonach diese nur eine Regierung Zyperns und folglich auch nur einen Gesprächspartner anerkennen? Betrifft die Schlussfolgerung von Helsinki, wonach eine Beilegung des Zypernkonflikts keine Voraussetzung für den Beitritt darstelle, vielleicht auch nur den nicht besetzten Teil Zyperns, wodurch die endgültige Zweiteilung der Insel quasi besiegelt würde?

 
  
 

In dem von Ihnen angesprochenen Interview wurde der Generalsekretär/Hohe Vertreter Solana falsch interpretiert. Er äußerte darin seine Besorgnis über einen möglicherweise nicht zufrieden stellenden Ausgang der Gespräche mit Zypern vor dem Ablauf der Beitrittsverhandlungen Zyperns mit der EU. In diesem Fall könnte der Besitzstand der Gemeinschaft nicht für den Teil der Insel gelten, der nicht unter der wirksamen Kontrolle der Regierung Zyperns steht.

Die Position des Rates zum EU-Beitritt Zyperns, wie sie vom Europäischen Rat in Helsinki festgelegt wurde, hat sich nicht geändert.

 

Anfrage Nr. 19 von Michael Gahler (H-0317/02)
 Betrifft: Ausweitung der EU-Sanktionen gegenüber Simbabwe
 

Der Allgemeine Rat vom 15.4.2002 hat weitere Entscheidungen über zusätzliche gezielte Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes auf Mai vertagt, obwohl sich seit den Wahlen im März die innere Lage zusehends verschlechtert. Länder wie die USA oder Neuseeland haben inzwischen ihre Listen erweitert. Welche Zwischenbilanz zieht der Rat mit Blick auf die bisherigen Sanktionen? In wie vielen Fällen wurden von den Botschaften der 15 Visaanträge abschlägig beschieden? Werden hinsichtlich des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen von den 15 die gleichen Maßstäbe angelegt? Mit welcher Begründung verhindern oder verschleppen bestimmte Mitgliedstaaten die Ausweitung der gezielten Sanktionen? Befürchten diese Mitgliedstaaten, dass gleiche Maßstäbe in ihren afrikanischen Einflusszonen angelegt werden könnten und sie dadurch selbst unter politischen Erklärungsdruck geraten? Ist der Rat bereit, auf seiner Mai-Sitzung entsprechend der Praxis einzelner EU- und weiterer Staaten und aufgrund von Vorschlägen aus dem Europäischen Parlament die derzeitige Liste von 20 Personen auszuweiten?

 
  
 

Der Rat bestätigt, dass er am 15. April beschlossen hat, die Prüfung neuer gezielter Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes auf seine Mai-Tagung zu vertagen. Falls es diesbezüglich eine Debatte gibt, wird diese selbstverständlich auch eine vorläufige Bewertung der Sanktionen beinhalten.

Die Ausstellung von Visa fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Dem Rat liegen keine Informationen über die Anzahl der ausgestellten Visa vor und er hat keinerlei Grund anzunehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht die gleichen Maßstäbe bei den restriktiven Maßnahmen anlegen. Dem Rat ist auch nicht bekannt, dass Mitgliedstaaten eine etwaige Ausweitung der gezielten Sanktionen verhindern oder verzögern.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März beschlossen, in Kürze eine hochrangige Mission der EU-Troika zu entsenden, um die Lage in Simbabwe und die Besorgnisse der EU mit den Ländern der SADC-Region zu erörtern. Als der Rat im April die Vertagung der Debatte auf Mai beschlossen hat, ging er davon aus, dass sich die Troika vor dem 13. Mai konstituiert hätte. Schließlich beendete die Troika ihre Mission am 20. und 22. Mai unter der Führung des spanischen Staatssekretärs für auswärtige Angelegenheiten. Der Rat konnte daher die Simbabwe-Frage nicht auf seiner Mai-Tagung beraten.

 

Anfrage Nr. 20 von John Bowis (H-0323/02)
 Betrifft: Unabhängigkeitstag in Osttimor
 

Wer wird den Rat bei den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten in Osttimor am 20. Mai 2002 vertreten, und in welcher Form hat die Europäische Union den neugewählten Präsidenten Xanana Gusmão der weiteren Unterstützung seines Landes durch die Union versichert?

 
  
 

Der Ratspräsident wird bei den Feierlichkeiten von der spanischen Senatspräsidentin Esperanza Aguirre vertreten werden. Sie wird Präsident Xanana Gusmão die fortdauernde Unterstützung der Union für Osttimor mit dem pro Kopf umfangreichsten Hilfsprogramm der Gemeinschaft in Asien zusichern. Ebenso wird sie die Genugtuung des Rates darüber zum Ausdruck bringen, dass Osttimor nun endlich den ihm zustehenden Platz in der Familie der unabhängigen, demokratischen Nationen eingenommen hat. Der Rat hat lange auf diesen Tag gewartet. Der Rat benutzt diesen Anlass, um die unschätzbare Rolle hervorzuheben, die Sie als Leiter der EU-Beobachtergruppe bei den Wahlen gespielt haben. Bei dieser Gelegenheit möchte der Rat auch der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor (UNTAET) sowie dem Volk von Osttimor Anerkennung zollen, denn es hat seinen Traum von der Unabhängigkeit des Landes wahr gemacht.

 

Anfrage Nr. 21 von Concepció Ferrer (H-0336/02)
 Betrifft: Die Menschenrechte in Guinea
 

Herr Aznar hat während der Weltkonferenz über das Altern in Madrid mit Teodoro Obiang, dem Präsidenten/Diktator von Äquatorialguinea, gesprochen und ihm anscheinend versprochen, Äquatorialguinea weiterhin Hilfe zukommen zu lassen.

Wenn auch nach dem letzten Bericht der Vereinten Nationen über die Menschenrechte eine Besserung der Menschenrechtslage in Guinea festzustellen ist, muss doch betont werden, dass die Menschenrechte in Guinea weiterhin verletzt werden. In diesem Zusammenhang sei auf die letzte Welle willkürlicher Festnahmen (mehr als 100 Fälle) hingewiesen, nach der der Sonderbeauftragte der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen für Guinea, Herr Gustavo Gallón, bestätigt hat, dass „die Bevölkerung Guineas unter einer absoluten Rechtsunsicherheit leidet“.

Kann der Rat bestätigen, dass die Europäische Union ihre Politik gegenüber Äquatorialguinea nicht ändert, solange in diesem afrikanischen Land die fundamentalsten Rechte systematisch verletzt werden, und kann er angeben, welche Maßnahmen er zu ergreifen gedenkt um sicherzustellen, dass alle in den letzten Wochen in Guinea verhafteten Personen ein faires Verfahren erhalten?

 
  
 

Der Rat weiß um die jüngsten Verhaftungen von Oppositionspolitikern in Äquatorialguinea sowie um die fragwürdigen Umstände, unter denen es dazu kam. Aufgrund der über die internationale Presse durchgesickerten Informationen hat die Europäische Union die EU-Missionschefs um ausführlichere Informationen über die politische Lage im Land unter besonderer Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen gebeten; dies in der Hoffnung, sich ein klareres Bild von der gegenwärtigen Situation sowie vom Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen als Grundlage für die Diskussion über die künftigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Äquatorialguinea zu verschaffen.

Der eingegangene Bericht datiert vom 10. Mai, und aufgrund der darin enthaltenen Schlussfolgerungen sollen auf Ebene der Troika in Malabo Schritte unternommen werden, um die tiefe Besorgnis der Europäischen Union über die Menschenrechtslage zum Ausdruck zu bringen und die Regierung von Äquatorialguinea aufzufordern, Transparenz, eine humanitäre Behandlung und faire, öffentliche Verfahren für die Verhafteten zu gewährleisten; ebenso soll sie an ihre Verpflichtung zur Weiterführung der gegenwärtigen Verwaltungs- und Justizreform im Sinne der Achtung der bürgerlichen und politischen Rechte erinnert werden.

Der Rat kann Ihnen versichern, dass die EU ihre Politik gegenüber Äquatorialguinea nicht ändern wird, solange die Regierung dieses Landes keine kontinuierlichen Anstrengungen zur Verbesserung der Menschenrechtlage unternimmt.

 

Anfrage Nr. 22 von Pedro Marset Campos (H-0338/02)
 Betrifft: Lage in Palästina
 

Die EU hat Jasser Arafat gebeten, die Proklamation des palästinensischen Staates aufzuschieben. Eine perverse Folge davon war die dramatische Verschlechterung der Situation und die anhaltende Aggression Israels gegen Palästina, die Palästinensische Autonomiebehörde und ihren Präsidenten Jasser Arafat.

Dieses falsche Verhalten der EU hatte die Fortsetzung der militärischen Besetzung und den Ausbau der illegalen Siedlungen in Palästina zur Folge.

Ist der Rat nicht der Auffassung, das er sich dringlich mit dem Vorschlag der Anerkennung des Staates Palästina befassen sollte, damit ein solcher Staat Palästina in den Genuss der Garantien, des Schutzes und der Rechte, die das Völkerrecht vorsieht, wie Entsendung einer Pufferstreitkraft, Wiederaufnahme des Dialogs von gleich zu gleich etc., kommt?

Ist er nicht der Auffassung, dass das Assoziationsabkommen zwischen der EU und dem Staat Israel ausgesetzt werden sollte, um die Einhaltung des Völkerrechts, der internationalen Abkommen und der UNO-Resolutionen durch Israel gegenüber Palästina durchzusetzen?

 
  
 

Ihre Sorge, dass die Aufschiebung der Proklamation des palästinensischen Staates die Gewalt der letzten Monate hervorgerufen bzw. zum rechtswidrigen Aufbau israelischer Siedlungen geführt habe, wird vom Rat nicht geteilt, auch wenn diese Ereignisse noch so besorgniserregend sind. Ebenso wenig glaubt der Rat, dass im Augenblick die Proklamation und Anerkennung eines palästinensischen Staates zu einer Lösung des gegenwärtigen Problems beitragen könnten. Wohl aber glaubt der Rat an die Vision, die von anderen Mitgliedern des Quartetts geteilt und in der Resolution 1397(2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen folgendermaßen formuliert wird: „Zwei Staaten, Israel und Palästina, Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen“.

Der Rat setzt Sie davon in Kenntnis, dass er nicht beabsichtigt, das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit Israel auszusetzen.

 

Anfrage Nr. 23 von Raimon Obiols i Germà (H-0344/02)
 Betrifft: Aufhebung der Sperre für internationale Adoptionen in Rumänien
 

Auf der letzten Plenartagung in Straßburg hat sich der Vertreter des Rates persönlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Institution, die er vertritt, neue Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen wird, die Sperre bei Adoptionsgenehmigungen aufzuheben.

Kann der Rat darüber Auskunft erteilen, welche neuen Initiativen er in dieser Hinsicht unternommen hat?

 
  
 

Der Rat ist sich der heiklen Natur und der menschlichen Tragweite dieser Frage, die in diesem Hause bereits mehrfach erörtert wurde, bewusst. Bei der letzten Debatte über dieses Thema stellte die Ratspräsidentschaft im Grunde klar, dass die Europäische Union die Lage weiterhin aufmerksam verfolgt und sie in den Organen behandelt, die im Rahmen des Europa-Abkommens geschaffen wurden, so zuletzt im Assoziationsrat EU-Rumänien am 12. März 2002 sowie in den bilateralen Kontakten mit den rumänischen Behörden. Die Präsidentschaft hat überdies zugesagt, erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.

Gleichzeitig erinnerte die Präsidentschaft daran, dass bei der Prüfung der vom Rat am 28. Januar 2002 beschlossenen Beitrittspartnerschaft in den Prioritäten und Zwischenzielen für Rumänien auch folgendes festgelegt ist: „Aufrechterhaltung des Moratoriums für die internationale Adoption, bis neue Bestimmungen verabschiedet sind, die die Interessen des Kindes in den Vordergrund stellen und mit den internationalen Verpflichtungen Rumäniens im Einklang stehen, und bis die für die Umsetzung der neuen Vorschriften erforderlichen Verwaltungskapazitäten vorhanden sind“. Die rumänische Regierung hält an dem Moratorium fest; sie hat jedoch im Dezember 2001 Maßnahmen zur Abwicklung derjenigen Adoptionsfälle veranlasst, bei denen zum Zeitpunkt der Aussetzung der internationalen Adoptionen bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war. Darüber hinaus existieren Verfahren zur Abwicklung unerledigter Fälle, die als Ausnahmefälle eingestuft werden können.

Was die jüngste Entwicklung betrifft, so hat eine unabhängige Gruppe der rumänischen Regierung im April 2002 einen Bericht über die internationalen Adoptionen vorgelegt. Premierminister Nastase hat den Bericht als Grundlage für die künftige Politik im Hinblick auf die internationalen Adoptionen dankbar entgegengenommen und versichert, dass er das bestehende Moratorium nicht aufheben wird, solange keine ausreichenden Verwaltungskapazitäten zur Anwendung der überarbeiteten Gesetze geschaffen sind. Nach seinen Aussagen wird das von der unabhängigen Gruppe vorgeschlagene Gesetzespaket gegen Ende des Jahres 2002 verabschiedet; bis dahin sollen Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungskapazitäten ergriffen werden, um die bestehenden Gesetze anzuwenden. All dies deutet auf einen Fortschritt in der richtigen Richtung hin.

 

Anfrage Nr. 24 von John Walls Cushnahan (H-0345/02)
 Betrifft: Rowdytum im Fußball
 

Wird der Rat im Anschluss an die vor kurzem erfolgte Annahme des Berichts Deprez über Rowdytum im Fußball durch das Europäische Parlament (A5-0047/2002T5-0148/2002) die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und den Behörden in Südkorea und Japan mit dem Ziel fördern, „nationale Informationsstellen“ zu errichten, um zu verhindern, dass Fußballrowdys die Weltmeisterschaft beeinträchtigen?

 
  
 

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zum Fußballrowdytum nahm der Rat am 25. April 2002 einen Beschluss über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (Ratsdokument 8131/02 ENFOPOL 55, im Amtsblatt noch nicht veröffentlicht) an: Jeder Mitgliedstaat benennt bzw. richtet eine ständige nationale Fußballinformationsstelle der Polizei ein. Zwischen diesen Stellen sollen Informationen der Polizei ausgetauscht werden, damit Fußballrowdytum verhindert und bekämpft werden kann und sich die zuständigen Behörden auf mögliche Gefahren ausreichend vorbereiten und angemessen reagieren können.

2001 organisierte die belgische Regierung im Zuge der Vorbereitung ihrer Initiative für den obigen Ratsbeschluss ein Internationales Seminar über Fußballrowdytum, an dem nicht nur Fachleute aus den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch zahlreiche Experten aus Südkorea und Japan – in Anbetracht dessen, dass die Fußballweltmeisterschaft 2002 ja in diesen Ländern stattfindet – teilnahmen. Während des Seminars sind Kontakte für die künftige Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Behörden in Südkorea bzw. Japan geknüpft worden.

Der Ratsbeschluss vom 25. April 2002 ist ein wichtiger Beitrag zu den Bemühungen um internationale Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen.

 

Anfrage Nr. 25 von Eija-Riitta Anneli Korhola (H-0346/02)
 Betrifft: Fiskalische Auswirkungen des Handels mit Emissionsrechten in der EU
 

Die EU beabsichtigt konsequent, die Emission von Treibhausgasen entsprechend den in Kyoto vereinbarten Zielen zu verringern. Ein bedeutendes Instrument dabei ist die Aufnahme des Handels mit Emissionsrechten in der EU. Ein wesentlicher Teil des Handels mit Emissionsrechten besteht darin, dass dieser die Energiesteuer ersetzt, damit die Akteure nicht doppelt belastet werden. So werden die "schlechten" Unternehmen der Wirtschaftsbereiche gezwungen Einnahmen an "gute" Unternehmen weiterzugeben. Andererseits werden die früher durch die Unternehmen an den Staat entrichteten Steuern und Abgaben geringer, was eine spürbare Auswirkung auf zwei weitere Bereiche der nachhaltigen Entwicklung, auf die soziale und auf die wirtschaftliche Entwicklung, haben kann. Es sind auch diese negativen Nebenwirkungen, die den großen Unterschied des Handels mit Emissionsrechten beispielsweise gegenüber den Umweltsteuern ausmachen, für die es in der EU bisher noch nicht gelungen ist, eine Lösung zu finden, obwohl diese bezogen auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen ebenso wirksam sein könnten.

Ist dieses Problem im Rat erörtert worden? Welche Lösungsmodelle können nach Auffassung des Vorsitzes möglicherweise umgesetzt werden?

 
  
 

Es wird davon ausgegangen, dass der Handel mit Emissionsrechten ein rentables, wirksames und hilfreiches Mittel für die EU sein kann, um ihren im Kyoto-Protokoll übernommenen Verpflichtungen nachzukommen. Soziale und wirtschaftliche Überlegungen gehören zu den wichtigsten Themen des Sechsten Umweltaktionsprogramms. Der Rat weist sehr klar auf die Bedeutung einer Befassung mit den Fragen der nachhaltigen Entwicklung und deren Einbeziehung in seine Arbeit hin.

Der Rat hat die Prüfung des Vorschlags der Kommission, ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsrechten einzurichten, noch nicht abgeschlossen, so dass ein Urteil über das Ergebnis seiner Diskussionen verfrüht wäre. Dennoch bin ich davon überzeugt, dass er die von Ihnen angesprochenen wirtschaftlichen und sozialen Anliegen gebührend berücksichtigen wird.

 

Anfrage Nr. 26 von Hans-Peter Martin (H-0353/02)
 Betrifft: Rechtsaußen in Europa
 

In immer mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union nimmt der Anteil jener Wähler zu, die für Parteien am rechten Rand des politischen Spektrums stimmen. In immer mehr Staaten gelangen diese Parteien sogar in Regierungsverantwortung.

Wie beurteilt der Rat diese Entwicklung, zumal diese Parteien meist offen antieuropäische Positionen beziehen und oft auch offen gegen den bisherigen europäischen Wertekonsens auftreten?

 
  
 

Der Rat hat über dieses Thema nicht beraten und kann Ihre Anfrage daher nicht beantworten.

 

ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION
Anfrage Nr. 39 von Astrid Thors (H-0308/02)
 Betrifft: Rechte des Kindes in den Bewerberländern
 

In welchem Umfang wird die Kommission in ihrem Fortschrittsbericht über die Erweiterung berücksichtigen, wie die Bewerberländer ihren Verpflichtungen aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes nachgekommen sind, und inwieweit wird sie die Berichte berücksichtigen, die das UN-Komitee für die Rechte des Kindes gemäß dieser Konvention erhält?

In ihrer Antwort auf die Anfrage H-0915/97(1) hat die Kommission zugesagt, in die Jahresberichte über das Programm Phare die Beträge aufzunehmen, die für nationale Programme zur Verbesserung der Lage der Kinder in den Bewerberländern vorgesehen sind. Inwieweit ist dies geschehen?

 
  
 

Die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, ist ein zentrales Element der auf der Tagung des Europäischen Rates 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Beitrittskriterien. Die Kommission nimmt in ihren Regelmäßigen Berichten eine umfassende Einschätzung der von jedem beitrittswilligen Land bei der Umsetzung der Kopenhagener Kriterien erzielten Fortschritte vor. Dabei stützt sie sich auf alle verfügbaren Informationsquellen, darunter auch auf die Berichte des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes bzw. anderer kompetenter Gremien sowie Nichtregierungsorganisationen, um die von den beitrittswilligen Ländern auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte zu prüfen.

Die Kommission misst Projekten einen hohen Stellenwert bei, die darauf abzielen, die Lage der Kinder in den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas zu verbessern. Von 1997 bis 2001 wurden rund 70 Mio. Euro für diesen Zweck bereitgestellt, das waren im Jahresdurchschnitt 14 Mio. Euro. Die über die nationalen Phare-Programme finanzierten Maßnahmen zielen unter anderem auf die Reform der Jugendfürsorge und Erziehung bzw. Ausbildung ab. In einigen Fällen sind Kinder aus benachteiligten Gruppen, wie z. B. die Roma, die Zielgruppen von Projekten. Darüber hinaus finanzierte und finanziert die Kommission auch weiterhin über ihre Delegationen in den Kandidatenländern die verschiedensten Kleinprojekte zugunsten von Kindern über das Programm LIEN, das Demokratieprogramm, das Programm Access und das Kleinprojekte-Programm sowie im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte.

In der Türkei steuert die Kommission innerhalb von fünf Jahren unter anderem 100 Mio. Euro zu einem Programm für die Reform der allgemeinen Grundbildung bei.

Die Kommission wendet in ihrer Berichterstattung über das Phare-Programm eine für die Außenhilfe geltende Standardklassifizierung der Förderbereiche an. Die Projekte zugunsten von Kindern fallen unter mehrere Oberbereiche; die wichtigsten davon sind: „Allgemeine und berufliche Bildung sowie Forschung“, „Soziale Entwicklung und Beschäftigung“, „Zivilgesellschaft und Demokratisierung“. Um konkrete Informationen über Projekte für Kinder zu liefern, ist eine Ad-hoc-Recherche durch unsere Delegationen in den beitrittswilligen Ländern erforderlich, die zur Beantwortung dieser Frage durchgeführt wird. Aufgrund dieser methodischen Schwierigkeiten hat die Kommission bisher nicht systematisch über Projekte für Kinder berichtet. Sie wird sich jedoch näher mit dieser Frage befassen, um ad hoc einen Abschnitt über Kinder in den Jahresbericht 2001 über das Programm Phare aufnehmen zu können.

 
 

(1) Schriftliche Anfrage vom 16.12.1997.

 

Anfrage Nr. 40 von Gary Titley (H-0313/02)
 Betrifft: Kernkraftwerk Ignalina
 

In ihrem Bericht über die Finanzielle Vorausschau für die Erweiterung hält die Kommission die Unterstützung für die Schließung des Kernkraftwerks Ignalina noch jahrzehntelang für erforderlich. Der Rat ist jedoch nicht bereit, über den 2006 auslaufenden derzeitigen Finanzrahmen hinaus Zusagen zu machen. Die Litauer zögern, sich zur Schließung des zweiten Reaktors zu verpflichten, ohne einen klaren Hinweis auf künftige Unterstützung zu erhalten.

Wie gedenkt die Kommission diese widersprüchlichen Haltungen miteinander in Einklang zu bringen, damit das Energiekapitel für den möglichen Beitritt Litauens im Jahr 2004 rechtzeitig geschlossen werden kann?

 
  
 

Zunächst sei hier an den Standpunkt der Union zur Schließung des Kernkraftwerks Ignalina erinnert.

Was die Schließung des Kraftwerks betrifft, so fordert die Union eine eindeutige und bindende Bestätigung der Verpflichtung Litauens zur endgültigen Schließung von Block 1 bis 2005 sowie eine eindeutige und bindende Verpflichtung Litauens, den Block 2 spätestens 2009 stillzulegen.

In Bezug auf die finanzielle Außenhilfe für die Schließung und Stilllegung möchte die Kommission an die – vor allem im Rahmen des Programms Phare – bereits geleistete beträchtliche Hilfe der Union erinnern. Des Weiteren hat die Union ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, mit Litauen Sondierungsgespräche über weitere finanzielle Unterstützung zu führen. Außerdem ist die Kommission sehr stark durch die Mitgliedstaaten bestärkt worden, welche die im Januar 2002 im Kommissionspapier über den Gemeinsamen Finanzrahmen dazu vorgelegten Vorschläge im Allgemeinen begrüßt haben. Die Kommission ist in der Tat der Auffassung, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina angesichts seiner wirtschaftlichen Bedeutung im Verhältnis zur Größe des Landes eine außerordentliche Belastung für Litauen ist und dass in dieser Situation zusätzliche Hilfe benötigt wird, die, wie der Herr Abgeordnete bereits angedeutet hat, auch in den nächsten Jahrzehnten weiter erfolgen muss.

Generell ist insbesondere hervorzuheben, dass Kernreaktoren des Typs RBMK(1), zu denen auch die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks (KKW) Ignalina gehören, grundsätzliche Konstruktionsmängel aufweisen, die es – ungeachtet aller kurzfristigen sicherheitstechnischen Verbesserungen – im Grunde ausschließen, sie so aufzurüsten, dass sie ein international annehmbares hohes Sicherheitsniveau erreichen. Die Kommission erinnert daran, dass die Entscheidung über den Bau eines solchen KKW in Litauen unter besonderen geschichtlichen Umständen getroffen wurde.

Die Kommission wird ferner durch den Fortgang der Arbeit in Litauen zur Vorbereitung der notwendigen Entscheidungen bestärkt. Die höchsten politischen Ebenen, einschließlich Präsident, Regierung und Parlament, sind allesamt in diesen sehr schwierigen, doch wichtigen Prozess eingebunden.

Litauen ist sich voll und ganz darüber im Klaren, dass die Beitrittsverhandlungen auf dem gegenwärtigen Besitzstand aufbauen, der auch die Grenzen einschließt, die durch die aktuelle Finanzielle Vorausschau gesetzt sind.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Kommission zuversichtlich, dass alle Beteiligten rechtzeitig eine angemessene und gut ausgewogene Lösung finden werden, die auf der Solidarität der Gemeinschaft und gegenseitigem Vertrauen beruht. Dass das Europäische Parlament als Haushaltsbehörde dieser Angelegenheit weiterhin große Bedeutung beimisst, verstärkt noch die diesbezüglich vorhandene Zuversicht.

 
 

(1) Graphitmoderierter wassergekühlter Kernreaktortyp russischer Bauart.

 

Anfrage Nr. 41 von John Joseph McCartin (H-0314/02)
 Betrifft: Verletzung der bürgerlichen Rechte
 

Weiß die Europäische Kommission von Beschwerden seitens Amnesty International über die Verletzung von bürgerlichen Rechten in der Türkei und die unmenschliche Behandlung von weiblichen Häftlingen (Informationen über spezifische Fälle aus jüngster Zeit wurden unmittelbar dem für auswärtige Beziehungen zuständigen Kommissionsmitglied weitergeleitet), und hat die Kommission diese Fragen bei der türkischen Regierung zur Sprache gebracht? Hat die türkische Regierung zur Zufriedenheit der Kommission die Bedingungen erfüllt, die ihr für die Bewerbung zur Europäischen Union insbesondere im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte aufgestellt wurden, und erfüllt sie sie?

 
  
 

Die Kommission verfolgt Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Folter in der Türkei sehr genau und teilt die Bedenken des Herrn Abgeordneten zu den Haftbedingungen und insbesondere zur Behandlung weiblicher Häftlinge. Die Kommission kennt die von den verschiedenen Menschenrechtsorganisationen, darunter auch Amnesty International, verfassten Berichte und steht zu diesen Fragen sowohl mit Nichtregierungsorganisationen als auch mit den türkischen Behörden in ständigem Kontakt.

Die Kommission ist über Fälle sexuellen Missbrauchs weiblicher Häftlinge in den letzten Jahren direkt informiert worden. Da jedoch viele Frauen aus Angst nicht über solche Missbrauchsfälle berichten, schätzt man, dass die wirklichen Zahlen weit über den belegten Angaben liegen.

Es sind mehrere Klagen gegen die Urheber solcher Menschenrechtsverletzungen gerichtsanhängig. Dabei handelt es sich gegenwärtig um 52 Klagen bei den entsprechenden Gerichten in der Türkei und um 25 Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Fälle keinen positiven Beitrag zur Vorbereitung der Türkei auf den Beitritt zur Union darstellen. Die Verbesserung der Haftbedingungen und die Verhinderung von Folterungen in der Türkei gehören zu den kurz- und mittelfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft der Union mit der Türkei.

Die Kommission wird diese Fragen weiter mit den türkischen Behörden erörtern.

In ihrem Regelmäßigen Bericht vom November 2001 hat die Kommission ausführlich dargelegt, wie die Türkei die Kopenhagener Beitrittskriterien erfüllte. Der neue Bericht wird im Oktober 2002 veröffentlicht, wobei den Entwicklungen in der Türkei in Bezug auf die politischen Kriterien von Kopenhagen besondere Aufmerksamkeit gelten wird.

 

Anfrage Nr. 42 von Eija-Riitta Anneli Korhola (H-0347/02)
 Betrifft: Unterstützung europäischer Berufsverbände in Zusammenhang mit der Erweiterung
 

Europaweit sind bedeutende Berufsverbände aktiv, die ihren Mitgliedern zentral die besten Kenntnisse, gute Modelle sowie die ethische Kultur des Berufs vermitteln. Im Rahmen der Erweiterung ist dies von großer Bedeutung, wenn die Berufsgruppen der ehemaligen osteuropäischen Länder ihre Berufskultur aufbauen wollen und ihre Kenntnisse denen der entsprechenden Berufsgruppen in den EU-Mitgliedstaaten angleichen wollen. Ferner sind sie in ihren Bereichen ein wichtiges Element bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes.

Einen Teil der spezialisierten Berufe konzentriert sich jedoch auf kleine und mittlere Unternehmen und deren europaweite Organisationen sind wirtschaftlich nicht stark, obwohl sie für die verschiedensten Kenntnisse und Fähigkeiten wichtig sind. Beispielsweise kann der Berufsverband der Schlosser die allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sicherheitsbereich in der Gesellschaft vertiefen.

Die Unternehmen in den neuen Mitgliedstaaten verfügen derzeit nur begrenzt über Ressourcen, um sich an der Arbeit dieser Verbände zu beteiligen, obwohl sie gerade diese Kontakte brauchen. Auch haben die Verbände kleiner Unternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, um die Teilnahme ihrer neuen Mitglieder zu unterstützen.

Unterstützt die EU die Bestrebungen kleiner Berufsverbände zur Erleichterung der Beteiligung von Unternehmen aus Bewerberländern? Informiert die Kommission gegebenenfalls angemessen über beabsichtigte oder gebilligte Beihilfen?

 
  
 

Die Union hat die Arbeit von Organisationen, die mittelständische Unternehmen in den Bewerberländern vertreten, bisher durch das Phare-Unternehmensförderungsprogramm unterstützt und beabsichtigt, dies auch weiterhin zu tun.

Das für eine Reihe von Begünstigten ausgelegte Phare-Unternehmensförderungsprogramm soll die Unternehmensumstrukturierung in den Bewerberländern fördern und die dortigen Unternehmensverbände mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vertraut machen. Es baut auf typische Maßnahmen zum Verwaltungsaufbau wie z. B. Aus- und Weiterbildung sowie Praktika auf, die von gleichgelagerten Unternehmensverbänden in der Union organisiert werden.

Das bestehende Unternehmensförderungsprogramm (BSP)–Phase 1 (20,9 Mio. Euro) ist darauf ausgerichtet, die Mittelstandsorganisationen in den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) zu stärken und sie besser mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vertraut zu machen.

In dem neuen Beschluss der Kommission zum Unternehmensförderungsprogramm–Phase 2 (15 Mio. Euro) sind sowohl horizontale als auch sektorale Verbände in den MOEL berücksichtigt worden; ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen soll demnächst veröffentlicht werden.

Die Phase 2 des BSP wird auf die folgenden Ziele ausgerichtet sein: die angezielten Mittelstandsorganisationen vollständig mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand und seinen Auswirkungen auf die ihnen angehörenden Mitgliedsunternehmen bekannt zu machen; Stärkung der angezielten Mittelstandsorganisationen in den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas.

Was die Kleinunternehmensverbände der Union betrifft, ist die Kommission bemüht, einen laufenden Dialogs mit ihnen zu führen. Die Beachtung der besonderen Belange von Kleinunternehmen und die Berücksichtigung ihrer Meinungen gehören zu den wichtigsten Zielen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen.

In diesem Zusammenhang ernannte die Kommission im Dezember 2001 einen „KMU-Beauftragten“, der dafür sorgen soll, dass die Bedürfnisse der Kleinunternehmen auch wirklich von der Kommission berücksichtigt werden, und der als einheitlicher Anlaufpunkt für die Dienststellen der Kommission fungiert. Die Kommission intensiviert weiterhin die Kontakte zu den horizontalen Organisationen der Kleinunternehmen und führt ihre regelmäßigen Informations- und Konsultationstreffen mit ihnen noch häufiger durch.

 

Anfrage Nr. 43 von Jan Andersson (H-0349/02)
 Betrifft: Zeitplan für die Erweiterung
 

Für die meisten Bewerberländer nähert sich das Beitrittsverfahren nun seinem Ende. Ziel ist es, bis Jahresende mit zehn Ländern die Verhandlungen abgeschlossen zu haben.

Wie viele Länder werden nach Ansicht der Kommission bis zum Ende diesen Jahres die Beitrittsverhandlungen abschließen können? Für wie realistisch hält die Kommission die Zielsetzung, für alle zehn Länder die abschließende Verhandlungsphase tatsächlich zu erreichen?

 
  
 

Auf seiner Tagung in Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 bekräftigte der Europäische Rat seine Entschlossenheit, das von ihm in Göteborg anvisierte Ziel zu erreichen, d. h. bis Ende 2002 die Verhandlungen mit den Bewerberländern, die dazu bereit sind, erfolgreich abzuschließen, sodass diese Länder an den Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 als Mitglieder teilnehmen können.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Laeken wurden auch die Länder aufgelistet, die bereit sein könnten, das in Göteborg gesetzte Ziel zu erreichen – vorausgesetzt, das gegenwärtige Tempo des Voranschreitens der Verhandlungen und der Reformen in den Bewerberländern wird beibehalten. Diese Liste umfasst Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Die Regelmäßigen Berichte für 2002 sollen die Grundlage schaffen, auf der die Kommission in der Lage sein wird, Empfehlungen zu den Ländern abzugeben, die für den Beitritt im Jahr 2004 bereit sind. Die Kommission beabsichtigt, diese Berichte und das diese flankierende Strategiepapier rechtzeitig zu der für Ende Oktober 2002 in Brüssel vorgesehenen Halbzeittagung des Europäischen Rates unter der dänischen Präsidentschaft vorzulegen. Das geplante Datum für ihre Annahme ist der 16. Oktober 2002.

 

Anfrage Nr. 44 von Daniela Raschhofer (H-0352/02)
 Betrifft: Vereinbarkeit des tschechischen Straffreistellungsgesetzes 1946 mit EU-Recht
 

Gemäss Artikel 49 VEU kann ein Europäischer Staat, der die in Artikel 6 VEU verankerten Grundsätze achtet, Mitglied der Europäischen Union werden.

Erachtet die Kommission Bestimmungen, wie jene des Straffreistellungsgesetzes aus dem Jahre 1946, welches Vergeltungsakte für die Taten der Okkupanten und ihrer Helfer - im schlimmsten Falle Angriffe gegen Leib und Leben - für Rechtens erklärt, für vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union (Artikel 6 VEU sowie Artikel 49 VEU)?

 
  
 

Wie die Frau Abgeordnete ausgeführt hat, heißt es in Artikel 49 EU-Vertrag : « Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden ». Es wird gebeten, den Gebrauch des Präsenz « achtet » zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union (einschließlich des Parlaments und der Kommission) müssen Beitrittskandidaten somit nach ihren jetzigen Leistungen im Bereich Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit bewerten. Über die Vergangenheit muss nicht geurteilt werden.

Zugleich werden jedoch alle Rechtsakte, die zum Zeitpunkt des Beitritts zur Union tatsächlich zur Rechtsordnung eines Kandidatenlandes gehören und nach dem Beitritt neue Rechtswirkungen entfalten können, unweigerlich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüft.

Die Kommission ist sich bewusst, dass das tschechoslowakische Straffreistellungsgesetz von 1946 unter den tschechoslowakischen Präsidialdekreten und den anderen unmittelbar nach Kriegsende erlassenen Rechtsakten besonders umstritten ist. Diese Rechtsakte wurden in der letzten Zeit intensiv erörtert. Die Kommission hat sich bemüht, in diese Debatte klärend einzugreifen. Dabei ging es ihr nicht darum, legitimen Fragen auszuweichen, sondern sicherzustellen, dass sie in ruhiger und sachlicher Weise diskutiert werden. Am 11. April 2002 gab das für Erweiterung zuständige Mitglied der Kommission diesbezüglich eine gemeinsame Presseerklärung mit dem tschechischen Ministerpräsidenten Zeman ab. In dieser Erklärung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass bei einigen tschechoslowakischen Nachkriegsgesetzen noch bestimmte Aspekte zu klären sind. Daran wird derzeit mit voller Unterstützung durch die tschechische Seite gearbeitet. Das in der Frage angesprochene Gesetz gehört dazu. Die Prüfung ist nicht abgeschlossen. Die Kommission kann deshalb heute noch keine endgültige Bewertung abgeben, möchte aber aufmerksam machen auf eine Passage in der deutsch-tschechischen Erklärung von 1997, wonach die tschechische Seite Exzesse im Zusammenhang mit der Vertreibung der Sudetendeutschen ausdrücklich bedauert und es außerdem bedauert, dass es aufgrund des Gesetzes Nr. 115 vom 8. Mai 1946 ermöglicht wurde, diese Exzesse als nicht widerrechtlich anzusehen, und dass infolgedessen diese Taten nicht bestraft wurden.

 

Anfrage Nr. 45 von Josu Ortuondo Larrea (H-0269/02)
 Betrifft: Bitte des baskischen Parlaments um Maßnahmen zur Förderung des Dialogs im Baskenland
 

Am 1. März 2002 billigte das baskische Parlament einen „Nichtgesetzesentwurf“, in dem es auf die verschiedenen Positionen verwies, die in den europäischen Organen zu internen politischen Konflikten in der EU vertreten wurden, so beispielsweise in den Berichten Reding (November 1996) und Watson (November 2001), beide vom Europäischen Parlament. Abschließend werden alle politischen Kräfte aufgerufen, sich unbeschadet der notwendigen Verfolgung aller Straftaten, bei denen Gewalt zur Erreichung politischer Ziele eingesetzt wird, auf folgende Entschließung zu einigen:

„Das baskische Parlament erklärt sich davon überzeugt, dass der politische Dialog für die Lösung von Konflikten erforderlich ist.

Es appelliert ferner an den Rat, die Kommission und den Vorsitz des Europäischen Parlaments, darauf hinzuwirken, dass die Europäische Union auf der Grundlage vorstehender Ausführungen sowie der von den verschiedenen politischen Kräften vertretenen Positionen ihre politischen Möglichkeiten zugunsten von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Entspannung im Baskenland nutzt“.

Welche Maßnahmen könnte die Kommission ergreifen, um einen Dialog in die Wege zu leiten, durch den sich der historische Konflikt im Baskenland beilegen ließe, zumal dieser Frankreich und Spanien betrifft und es sich damit um eine interne europäische Frage handelt?

 
  
 

Die Kommission ist nicht für Maßnahmen zur Einleitung eines Dialogs über eine Frage zuständig, die die Innenpolitik eines oder auch zweier Mitgliedstaaten betrifft.

 

Anfrage Nr. 46 von Alexandros Alavanos (H-0271/02)
 Betrifft: Beitrittsländer und Verordnung (EWG) 1408/71
 

Seit 1984 sind griechische Staatsangehörige, die während des griechischen Bürgerkriegs von 1945-1949 als politische Flüchtlinge nach Polen, Tschechien, Russland, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, in die Slowakei und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik sowie in andere Staaten geflohen waren, nach Griechenland zurückgekehrt. Diese Griechen haben nach ihrer Rückkehr nach Griechenland trotz des Abschlusses bilateraler Verträge mit den genannten Ländern mit Problemen bezüglich ihrer Sozialversicherungsansprüche zu kämpfen, da ihnen nur verkürzte Beitragszeiten anerkannt wurden und die Art der Arbeiten, die sie verrichteten (z. B. schwere gesundheitsgefährdende Arbeit) nicht berücksichtigt wurde. So müssen sie trotz ihres hohen Alters arbeiten, um ihren Lebensabend in Würde zu verbringen.

Die Verordnung (EWG) 1408/71(1) gewährleistet gleiche soziale Rechte für Wanderarbeiternehmer in der Europäischen Union. Kann die Kommission angesichts dieser Tatsache mitteilen, ob diese Verordnung auf die Griechen, die aus den genannten Beitrittsländern nach Griechenland zurückgekehrt sind, anzuwenden ist, und ob die Rentenansprüche, die sie in den Beitrittsländern erworben haben, in voller Höhe anerkannt werden? Wird dies auch auf diejenigen zutreffen, die bereits in Rente gegangen sind? Würde die Kommission dem griechischen Staat empfehlen, die Anträge auf Anerkennung von Rentenansprüchen dieser Menschen angesichts ihres hohen Alters unverzüglich erneut prüfen zu lassen?

 
  
 

Die Kommission teilt die Sorgen des Herrn Abgeordneten bezüglich der Rentenansprüche griechischer Staatsangehöriger, die in den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) gearbeitet haben und nach 1984 in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

Gemäß den bilateralen Verträgen zwischen Griechenland und diesen Ländern sieht das griechische Gesetz Nr. 1539/85 vor, dass unter bestimmten Bedingungen die Beschäftigungszeiten in diesen Ländern fiktiv als in Griechenland absolviert betrachtet werden können. Ziel dieser juristischen Fiktion ist es, bestimmte Personengruppen zu schützen, die anderenfalls ihre Sozialversicherungsansprüche vollständig verlieren würden. Diese Vergünstigung wird jedoch nur auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften und unter den dort vorgesehenen Bedingungen gewährt.

Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971(2) steht solchen, bereits vordem geschlossenen bilateralen Vereinbarungen, die zum Schutz eines Teils der Bevölkerung aus historischer Sicht gerechtfertigt sind, nicht entgegen.

 
 

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) ABl. L 149 vom 5.7.1971.

 

Anfrage Nr. 47 von Carlos Bautista Ojeda (H-0273/02)
 Betrifft: Volksbefragung in Campo de Gibraltar
 

Für die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien über die Auseinandersetzung über die Souveränität von Gibraltar wurden erste Vereinbarungen getroffen. Die Kommission hat öffentlich ihr Interesse an der Ko-Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur im Gebiet von Campo de Gibraltar mit Gemeinschaftsmitteln bekundet.

Glaubt die Kommission unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Besonderheiten des Grenzgebiets von Campo de Gibraltar, dass die Meinung der Bürger von Campo de Gibraltar zu berücksichtigen ist, wenn eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Infrastrukturmaßnahmen notwendig und vorrangig sind? Meint die Kommission, dass die lokalen Behörden über Projekte konsultiert werden sollten, die sie unmittelbar betreffen, da sie ja an der Durchführung der Projekte beteiligt sind, wenn auch der größte Teil der Strukturfonds in den Händen der regionalen Verwaltungen liegt?

 
  
 

Der Europäische Rat ersuchte auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona die Kommission, zu prüfen, wie die Union ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien zu Gibraltar unterstützen könnte. In ihrer Entschließung vom 20. März 2002 erklärte das Europäische Parlament seine Unterstützung für die Regierungen des Vereinigten Königreichs und Spaniens und ersuchte die Kommission, Möglichkeiten zu sondieren, wie die Union ein derartiges Abkommen unterstützen könnte.

Solange der genaue Charakter der Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen nicht bekannt ist, wäre es für die Kommission verfrüht, einen Vorschlag darüber vorzulegen, auf welche Weise diese durch die Union unterstützt werden könnte.

Doch für den Fall, dass sich die Union für ein Sonderprogramm, z. B. zur Unterstützung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen dem Gebiet Campo de Gibraltar und Gibraltar entscheidet, muss nach den Grundsätzen verantwortungsbewusster Staatsführung gehandelt werden. Sollte diese Unterstützung die Form einer Intervention im Rahmen der Strukturfonds annehmen, sind die partnerschaftsspezifischen Vorschriften einzuhalten, mit denen die vollständige Einbeziehung aller entsprechenden, von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften festgelegten Behörden und Gremien wie regionale und lokale Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Sozialpartner oder andere zuständige Organe gewährleistet wird.

 

Anfrage Nr. 48 von Camilo Nogueira Román (H-0274/02)
 Betrifft: Anbindung Galiciens an die Hochebene, Portugal und das Zentrum Europas durch Hochgeschwindigkeitszüge
 

Wegen der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Ankunft von Hochgeschwindigkeitszügen in Galicien, die sowohl bei den Trassen und der Streckenführung als auch bei der auf den verschiedenen Linien vorgesehenen Geschwindigkeit und der Bauzeit besteht, wird derzeit in Galicien eine Diskussion geführt, an der sich Wirtschafts- und Gesellschaftskreise sowie auch Gemeindebehörden beteiligen. Es werden gegensätzliche Alternativen vorgeschlagen, und man fordert in jedem Fall eine sofortige Festlegung durch die Behörden der autonomen Region, des Zentralstaats und Europas. Die Behörden in Madrid haben offensichtlich entschieden, für Hochgeschwindigkeit, d.h. 300 Stundenkilometer, nur die Strecke Ourense-Santiago auszubauen und auf den Strecken La Coruña-Vigo und Ourense-Vigo, die für interne Vernetzung Galiciens und für die Verbindung nach Portugal von ausschlaggebender Bedeutung sind, eine sehr viel geringere Geschwindigkeit vorzusehen. Deshalb fordern sozio-ökonomische und politische Kreise im Süden Galiciens eine Hochgeschwindigkeitslösung auf den Strecken Ourense-Vigo-Santiago-La Coruña, wodurch eine Verbindung zwischen der Hochebene und Ourense sowie zwischen Portugal und Vigo hergestellt würde. Die Unentschlossenheit der Behörden des spanischen Staates und Europas führen zu Konfrontationen, die die galicische Gesellschaft spalten und die Ankunft der Hochgeschwindigkeitszüge noch weiter verzögern könnten. Wie ist der Sachstand bei den Entscheidungen, die die Zugverbindungen zwischen Galicien und Portugal und dem Zentrum Europas über die Hochebene betreffen, soweit es um die Trassen, die vorgesehene Geschwindigkeit auf allen genannten Strecken und die Fristen für die Durchführung der Bauarbeiten geht?

 
  
 

Die Kommission hat am 2. Oktober 2001 einen Vorschlag für eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(1) angenommen.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Maßnahmen der Gemeinschaft auf eine begrenzte Anzahl neuer horizontaler Prioritäten und prioritärer Projekte zu konzentrieren, zu denen die auf den Europäischen Ratstagungen von Essen 1994 und Dublin 1996 angenommenen und bisher jedoch nicht vollendeten Projekten sowie acht neue Projekte gehören. Darin einbegriffen ist die Interoperabilität der Hochgeschwindigkeitseisenbahn der iberischen Halbinsel auf Grundlage nationaler Pläne Spaniens und Portugals für Hochgeschwindigkeitsverbindungen, zu denen auch die Hochgeschwindigkeitsstrecken in Galicien zählen.

Mit diesem Vorschlag sollen auch die Karten im Anhang I aktualisiert werden, in denen alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse, darunter die gemäß der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems geplanten Hochgeschwindigkeitsverbindungen ausgewiesen sind.

Das Parlament und der Rat haben mit der Prüfung dieses Vorschlags bereits begonnen. Der Europäische Rat von Barcelona (15.-16. März 2002) hatte beide Organe dazu aufgefordert, diese Änderung der Leitlinien, einschließlich der von der Kommission bis Dezember 2002 geplanten neuen prioritären Projekte anzunehmen.

 
 

(1) KOM(2001) 544.

 

Anfrage Nr. 49 von Catherine Stihler (H-0277/02)
 Betrifft: Beifänge von Schweinswalen und Delphinen
 

Die Beifänge von Schweinswalen und Delphinen (kleine Waltiere) gelten als akuteste Gefährdung der Populationen in europäischen Gewässern. Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG(1) des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) sind die Mitgliedstaaten gehalten, das unbeabsichtigte Fangen und Töten der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten, zu denen alle Waltiere gehören, zu überwachen. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass es keine signifikanten negativen Auswirkungen für die betreffenden Arten gibt.

Ist die Kommission davon überzeugt, dass geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Auflagen der Richtlinie im Hinblick auf diese wandernden Meerestiere in die revidierte Gemeinsame Fischereipolitik einbezogen werden, und zwar im Einklang mit der Verpflichtung zur Einbeziehung ökologischer Überlegungen in Politikbereiche wie die Fischereipolitik (Artikel 6 EU-Vertrag)?

 
  
 

Ohne die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Habitat-Richtlinie in der Frage der Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen und für die Festlegung geeigneter Erhaltungsmaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene in Frage zu stellen, ist die Kommission der Meinung, dass die Bemühungen stärker koordiniert werden müssen. Die Anwendung der Habitat-Richtlinie in Bezug auf die Meeresumwelt gestaltet sich schwieriger als erwartet, und es hat sich herausgestellt, dass vorbeugende Maßnahmen sowie die Überwachung gegebenenfalls durch zusätzliche Rechtsvorschriften ergänzt werden müssen. Da die Beifangprobleme durch Maßnahmen des Fischereimanagements gelöst werden müssen, ist es zweckmäßiger, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) als Rechtsrahmen zu nutzen. Dadurch wird vor allem die Effektivität von Fischereimanagement-Maßnahmen gewährleistet.

Mit ihren Vorschlägen zur Reform der GFP und insbesondere im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Umweltaspekten beabsichtigt die Kommission, sowohl die Rechtsgrundlage zu festigen als auch die Palette der Managementinstrumente zu verstärken, damit zusätzliche Überwachungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden. Außerdem will die Kommission konkrete Maßnahmen zur Lösung des Problems der Beifänge von Walen noch vor Ende 2002 auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen und technischen Informationen vorlegen, die aller Wahrscheinlichkeit nach in Kürze zur Verfügung stehen werden.

 
 

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

 

Anfrage Nr. 50 von Andrew Nicholas Duff (H-0279/02)
 Betrifft: Amt für Personalauswahl der EU
 

Der Entwurf eines Beschlusses über die Errichtung, die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der EU scheint gegen die Charta der Grundrechte zu verstoßen.

In Artikel 21 der Charta werden Diskriminierungen aufgrund des Alters ausdrücklich verboten. Nach Artikel 51 gelten die Bestimmungen der Charta für die Organe der Europäischen Union.

Der Entwurf eines Beschlusses räumt den Organen im Rahmen ihrer Personaleinstellung aber die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters ein. Rat, Kommission und Parlament haben die Charta der Grundrechte feierlich proklamiert.

Außerdem hat die Kommission offiziell ihre Absicht bekundet, die Charta einzuhalten und umzusetzen. Kommissar Vitorino hat sogar erklärt, dass die internen Vorschriften und Verfahren der Kommission geändert würden, um der Charta Folge zu leisten.

Wie lässt sich daher nach Auffassung der Kommission die Proklamation der Charta mit ihrer Einstellungspolitik vereinbaren? Gedenkt die Kommission die Charta nur dann anzuwenden, wenn sie es für zweckmäßig hält?

 
  
 

Im Januar 1998 machte die Kommission ihre politische Haltung zur Diskriminierung aufgrund des Alters mit der Verkündung ihres Beschlusses deutlich, die Verwendung von Altersgrenzen bei ihren Einstellungsausschreibungen vom Grundsatz her abzuschaffen. Im Einklang mit der Umsetzung der gegenwärtigen Reformstrategie kann die Kommission erklären, dass in den Ausschreibungen der Kommission, die nach dem 10. April 2002 bekannt gegeben werden, keine Altersobergrenzen mehr angewendet werden.

Die Errichtung des neuen interinstitutionellen Europäischen Amtes für Personalauswahl, das auch in dem im März 2000 erschienenen Weißbuch „Die Reform der Kommission“ erwähnt worden war, soll den Rahmen schaffen, in dem die Einstellungspolitik für alle Einrichtungen der Union harmonisiert werden kann. Die Annahme einer gemeinsamen Alterspolitik wird zu den obersten Prioritäten für das Amt gehören. Auch wenn in dieser Politik alle konkreten Umstände Berücksichtigung finden müssen, unter denen das Alter eine legitime und objektiv gerechtfertigte Erwägung im Personalauswahlverfahren darstellen kann, bleibt die Kommission der Charta der Grundrechte und insbesondere den Bestimmungen von Artikel 21 voll und ganz verpflichtet.

 

Anfrage Nr. 51 von Jonas Sjöstedt (H-0282/02)
 Betrifft: Neue dänische Einwanderungsgesetze
 

Die dänische Regierung hat eine Reihe von Vorschlägen zur Verschärfung der nationalen Einwanderungsgesetze vorgelegt.

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang gehört eine Anhebung des Mindestalters für die Familienzusammenführung von Ehepartnern auf 24 Jahre, was bedeutet, dass dänische Staatsangehörige unter 24 Jahren, deren Ehepartner aus einem anderen Land stammt, sich nicht mit diesem in Dänemark niederlassen können. Ferner sollen auch dänische Staatsangehörige über 24 Jahre Beschränkungen unterworfen sein, wenn ihr Ehepartner nicht aus einem der nordischen Länder stammt.

Inwieweit ist die Kommission der Auffassung, dass diese Gesetzesvorschläge eine Beschränkung der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union darstellen und somit nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind?

 
  
 

Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten für die von ihm übermittelten Informationen über die neuen Gesetzesvorschläge danken, die die dänische Regierung bezüglich der Einwanderung vorgelegt hat.

Die Kommission hat diese neuen Vorschläge zur Kenntnis genommen und möchte in Beantwortung der Anfrage folgende Gesichtspunkte darlegen.

Im Bereich der Familienzusammenführung betreffen diese Vorschläge in Dänemark lebende Drittstaatsangehörige und nicht die dort lebenden Unionsbürger. Für diese gelten die im Gemeinschaftsrecht verankerten Bestimmungen zum freien Personenverkehr. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Dänen, deren Familienangehörige aus Drittstaaten stammen und ihr Recht auf freien Personenverkehr nicht in Anspruch genommen haben. Für sie gelten die nationalen Einwanderungsgesetze.

Zwar fallen die Einwanderungspolitiken seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in die neuen Zuständigkeiten der Gemeinschaft (Artikel 63 EG-Vertrag), doch beteiligt sich Dänemark gemäß dem Protokoll im Anhang zum Vertrag nicht an dieser gemeinsamen Einwanderungspolitik. Daher muss Dänemark auch nicht die von der Kommission im Jahr 1999 vorgeschlagene Richtlinie, zu der diese nach Aufforderung durch den Europäischen Rat von Laeken am 2. Mai einen veränderten Vorschlag eingereicht hat, nach ihrer Annahme durch den Rat umsetzen.

 

Anfrage Nr. 52 von Philip Bushill-Matthews (H-0283/02)
 Betrifft: Pressebüro der Europäischen Kommission
 

Könnte die Kommission angeben, wie viele Personen für das Pressebüro der Kommission in Brüssel arbeiten und wie viele von ihnen aus Mitgliedstaaten abgeordnet sind? Wie viele davon sind speziell aus dem Vereinigten Königreich abgeordnet, und hat sich ihre Zahl in den letzten sechs Jahren wesentlich erhöht?

 
  
 

Die Gruppe der Sprecher und Mitarbeiter(innen) (GD PRESS 0/1) umfasst 65 ständige Beamte und andere Bedienstete, von denen 27 Sprecher sind. Die Gruppe ist dem Generaldirektor und Sprecher der Kommission direkt unterstellt. Keines ihrer Mitglieder ist aus einem Mitgliedstaat abgeordnet.

 

Anfrage Nr. 53 von María Sornosa Martínez (H-0287/02)
 Betrifft: Kernenergie und Kyoto-Protokoll
 

Im Kyoto-Protokoll, das von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Zeit ratifiziert wird, wird u.a. vorgeschlagen, man solle sich für nachhaltige, nicht umweltschädliche Technologien und Systeme entscheiden und zur Entwicklung der weniger entwickelten Länder mit sogenannten sauberen Technologien beitragen (gemäß Artikel 2iv und Artikel 10c des Protokolls). Das für Energie und Verkehr zuständige Kommissionsmitglied hat sich verschiedentlich für die Kernenergie als vermutlich geeignete Alternative bei der Bekämpfung der Treibhausgasemissionen ausgesprochen.

Kann die Kommission ihre Politik im Bereich der Kernenergie erläutern, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in Bezug auf die Länder, mit denen die Europäische Union Beziehungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unterhält?

Welche Rolle sollte die Kernenergie nach Ansicht der Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des Kyoto-Protokolls faktisch spielen?

 
  
 

Was den möglichen Beitrag der Kernenergie zur Bekämpfung der Klimaveränderung betrifft, so hat die Kommission ihren Standpunkt dazu im Grünbuch zur Energieversorgungssicherheit(1) dargelegt.

In diesem Grünbuch wird die allgemeine Feststellung getroffen, dass „die Besorgnis über die globale Erwärmung die Wahrnehmung der Zwänge bei der Energieversorgung verändert hat“ und dass sich diese Frage „insbesondere für die Kernenergie stellt“, weil ihr Einsatz bei der Stromgewinnung die Möglichkeit schafft, Treibhausgasemissionen, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen, zu vermeiden. Das Grünbuch konstatiert, dass dank der Kernenergie ein Ausstoß von rund 300 Mio. t CO2 jährlich vermieden werden kann. Eine solche Minderung entspricht der Stilllegung von 100 Mio. Personenkraftwagen in der EU.

Dies berührt jedoch in keiner Weise die souveränen Entscheidungen der Länder, die sich für ein Auslaufen der Kernkraftwerke bzw. einen Investitionsstopp in diesem Bereich entschieden haben. Die Ausstiegsentscheidungen beeinträchtigen nicht die Fähigkeit der Gemeinschaft, die Ziele von Kyoto bis 2012 zu erfüllen, insofern sie erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik würde ein Ausstieg aus der Kernenergie bedeuten, dass künftig 35 % des erzeugten Stroms aus konventionellen und erneuerbaren Energieträgern erzeugt werden müssten.

Zudem sind die oben genannten Zahlen über die Vermeidung von Treibhausgasemissionen durch Kernenergie in der EU auch im Zusammenhang mit dem Potenzial einer breit gefächerten Palette weiterer Maßnahmen zur Emissionsverringerung zu sehen. Im Rahmen ihres Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) legte die Kommission ein Paket von Maßnahmen fest, die ein Emissionsminderungspotenzial von etwa 122 bis 178 Mio. t CO2-Äquivalent darstellen(2).

 
 

(1) Dokument KOM(2000)769 endg. vom 29.11.2000.
(2) Dokument KOM(2001)580 endg. vom 23.10.2001.

 

Anfrage Nr. 54 von Marialiese Flemming (H-0288/02)
 Betrifft: Unfälle durch Kernenergie und ionisierende Strahlen
 

Trotz des hohen Risiko- und Gefährdungspotentials für Mensch und Umwelt können unerlaubte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nuklearstoffen in der Europäischen Union nicht bestraft werden. Es gibt dafür noch keine Richtlinie.

Ist die Kommission bereit, einen Vorschlag für eine Richtlinie zu erstellen, der Tatbestände wie "Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen", "Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie" oder "Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiver Stoffe" enthält?

 
  
 

Die Bekämpfung illegaler Tätigkeiten in Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen unter-liegt der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt somit gegebenenfalls nach nationalem Strafrecht.

Wenn es auch keine Richtlinie der Gemeinschaft mit strafrechtlichen Konsequenzen möglicher illegaler Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Einsatz radioaktiver Stoffe gibt, bietet doch die gemeinschaftliche Regelung einen Regelungsrahmen, der vorbeugende Maßnahmen ermöglicht. So sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/29(1) insbesondere verpflichtet, eine vorherige Melde- oder Genehmigungspflicht für diese Art von Tätigkeiten einzuführen, wobei diejenigen zu untersagen sind, die nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit als gerechtfertigt erscheinen. Außerdem haben sie mittels angemessener Aufsichtssysteme die Einhaltung der Strahlenschutznormen zu überprüfen.

Des weiteren hat die Kommission vor kurzem einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Kontrolle hochradioaktiver umschlossener Strahlenquellen(2) angenommen, durch den es künftig möglich sein wird, die Kontrollen der zuständigen nationalen Behörden im Bereich umschlossener Strahlenquellen, die das höchste Risiko darstellen, zu verschärfen und die Pflichten der Besitzer solcher Quellen auszuweiten. In dem Richtlinienvorschlag ist vor allem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen beschließen.

Am 15. März 2001(3) hat die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorgelegt, nach dem vorgesehen ist, dass Umweltstraftaten auf nationaler Ebene durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, gegebenenfalls strafrechtlicher Art, in allen Mitgliedstaaten geahndet werden. Dieser Richtlinienvorschlag war Gegenstand einer befürwortenden ersten Lesung des Parlaments in seiner Plenarsitzung vom 9. April 2002. Dieser Vorschlag gilt wegen seiner Rechtsgrundlage (Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag) nicht für illegale Tätigkeiten unter Verwendung radioaktiver Stoffe, aber die Kommission schließt nicht aus, dass sie prüfen wird, ob ein angemessener Vorschlag auf der Grundlage der Bestimmungen des Euratom-Vertrags vorgelegt werden sollte.

Schließlich sind Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung von Nuklearwaffen zu terroristischen Zwecken in dem Entwurf für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung unter Strafe gestellt, über den am 6. Dezember 2001 auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission vom 19. September 2001(4) eine politische Einigung erzielt wurde.

 
 

(1) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996).
(2) KOM(2002) 130.
(3) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. C 180 E vom 26.6.2001).
(4) Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung, vorgelegt von der Kommission am 19. September 2001 (KOM(2001) 521; ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 300).

 

Anfrage Nr. 55 von Esko Olavi Seppänen (H-0290/02)
 Betrifft: Charakter und Finanzierung von Galileo
 

Das Projekt Galileo soll jetzt anlaufen. Das darin eingebundene Satellitensystem wird zweifelsohne auch für den Ausgleich der Defizite genutzt werden, die in der europäischen militärischen Aufklärung und im Geheimdienst bestehen. Welche Finanzierungsbeschlüsse sind gefasst worden und wie wird der mögliche militärische Anteil am System finanziert?

 
  
 

Das Galileo-Programm umfasst drei Phasen, und zwar die Entwicklungsphase (2002-2005), die Errichtungsphase (2006-2007) und die Betriebsphase (ab 2008).

Die Kosten der Entwicklungsphase belaufen sich auf 1,1 Mrd. € und werden je zur Hälfte von der Union im Rahmen der transeuropäischen Netze und der Europäischen Weltraumorganisation getragen.

Die auf 2 bis 2,1 Mrd. € veranschlagten Kosten der Errichtungsphase werden durch Bündelung privater und öffentlicher Geldmittel gedeckt. Für die Beschaffung der zur Finanzierung dieser Phase notwendigen öffentlichen Mittel wird die Kommission entsprechende Vorschläge vorlegen, sobald die Ergebnisse der Ausschreibungen zur Auswahl des zukünftigen Konzessionärs vorliegen und somit die Höhe des notwendigen Betrages feststeht. Den größten Teil der Kosten, der ca. 70 % des Gesamthaushalts, d.h. 1,45 Mrd. €, ausmachen wird, wird der Galileo-Konzessionär tragen.

Ein eventueller Einsatz öffentlicher Geldmittel in der kommerziellen Betriebsphase kann ebenfalls erst dann genau eingeschätzt werden, sobald der Betreiber gefunden und die von ihm ab 2008 erzielten Einnahmebeträge bekannt sind. Eine Möglichkeit der öffentlichen Finanzierung dieser Phase könnte in einer Gebühr in Höhe von ca. 2 € pro Empfangsanlage zugunsten des Gemeinschaftshaushalts bis maximal zum Jahr 2015 bestehen.

Da zurzeit kein militärischer Bereich innerhalb des Galileo-Programms geplant ist, stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine diesbezügliche Finanzierungsfrage.

 

Anfrage Nr. 56 von Lennart Sacrédeus (H-0292/02)
 Betrifft: Kosten der Erweiterung
 

Gemäß dem Vorschlag der Kommission betreffend die Beihilfen für Kandidatenländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollen diese erst ab 2013 Beihilfen unter denselben Bedingungen wie die jetzigen Mitgliedstaaten erhalten.

Viele Vertreter von Kandidatenländern haben Unzufriedenheit mit diesem Vorschlag geäußert. Es gibt aber Hinweise darauf, dass diese Länder bereit sind, am Anfang eine geringere Unterstützungsrate zu akzeptieren, sofern ihnen zugesichert wird, dass sie danach früher in den Genuss derselben Bedingungen gelangen wie die Landwirte der Mitgliedstaaten. Teilt die Kommission diese Auffassung, und wenn ja, bedeutet dies nicht, dass die Notwendigkeit einer raschen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik immer deutlicher wird?

 
  
 

Die Kommission hat vorgeschlagen, die Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten schrittweise, ausgehend von einem Niveau von 25 % einzuführen, bis diese im Jahr 2013 das dann geltende Beihilfeniveau erreichen werden. Diese schrittweise Einführung ist erforderlich, um eine reibungslose Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in die Gemeinsame Agrarpolitik zu gewährleisten und diesen die Umstrukturierung ihres Agrarsektors zu ermöglichen. Die Dauer dieser Übergangsperiode entspricht der Notwendigkeit, während eines maßgeblichen Zeitraums nach dem Beitritt ausreichende Anreize für eine Umstrukturierung beizubehalten. Im Zuge dieses Umstrukturierungsprozesses müssen die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarbetriebe sowie des verarbeitenden Sektors erhöht, alternative Arbeitsplätze außerhalb der Landwirtschaft geschaffen und der Markt für Nebenerwerbsbetriebe geöffnet werden. Das wird längere Zeit in Anspruch nehmen. Ob die Kandidatenländer akzeptieren werden, Direktzahlungen in der vorgeschlagenen Höhe unter der Bedingung zu erhalten, dass die Länge der vorgeschlagenen Übergangsperiode verkürzt wird, ist eine Frage, die in den Beitrittsverhandlungen geklärt werden muss.

Die Kommission ist zudem der Meinung, dass diese Beitrittsverhandlungen im Bereich der Landwirtschaft auf der Grundlage des vorhandenen gemeinschaftlichen Besitzstandes und im Rahmen der Finanziellen Vorausschau von Berlin, unabhängig von der für die Gemeinsame Agrarpolitik ins Auge gefassten so genannten Halbzeitevaluierung, geführt werden müssen.

 

Anfrage Nr. 57 von Dirk Sterckx (H-0293/02)
 Betrifft: Griechische Steuer für ausländische Segelyachten, die zum ersten Mal einen griechischen Hafen anlaufen
 

Wie verlautet erheben die griechischen Behörden eine Steuer auf jede nichtgriechische Yacht, die zum ersten Mal einen griechischen Hafen anläuft. Diese Abgabe soll sich auf € 5,85 pro Meter Länge der Segelyacht belaufen. Verlässt die Yacht die griechischen Gewässer innerhalb von 30 Tagen und läuft anschließend erneut in griechische Gewässer ein, sind angeblich € 44,02 pro Meter Länge der Yacht zu entrichten.

Gerne möchte ich von der Kommission erfahren, ob Griechenland eine solche diskriminierende Abgabe für nichtgriechische Schiffe aufrechterhalten kann. Verstößt diese Abgabe nicht gegen die Freizügigkeit und den freien Warenverkehr? Falls ja, was wird die Kommission gegen diesen Verstoß unternehmen?

 
  
 

Die vom Herrn Abgeordneten angeführte Verkehrsabgabe wird jedes Mal fällig, wenn ein privates Sportboot mit einer Länge von mehr als sieben Metern in die Hoheitsgewässer das Land einfährt und griechische Häfen oder Küsten anläuft; dies gilt auch für unter griechischer Flagge fahrende Boote, jedoch nicht für Boote, die ständig in den griechischen Häfen ankern. Bei der Erhebung dieser Abgabe gelten als ständig in griechischen Häfen ankernde Sportboote jene, die sich weniger als 30 Tage im Jahr außerhalb der griechischen Hoheitsgewässer befinden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Verkehrsabgabe nicht mit den Bestimmungen der Artikel 23, 25 und 133 des EG-Vertrags vereinbar ist, denen zufolge Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung im Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und bei der Direkteinfuhr aus dritten Ländern verboten sind.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2932/2001 wurde eine Abgabe in Höhe von 44,02 € pro Meter Gesamtlänge des Bootes erhoben, wenn das betreffende Sportboot innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Einlaufen erneut griechische Häfen oder Küsten anlief. Diese, ebenfalls mit den Artikeln 23, 25 und 133 des EG-Vertrags unvereinbare Sonderabgabe bei einem in kurzer Zeit folgenden zweiten Einlaufen wurde inzwischen zurückgenommen.

Nachdem die Kommission bereits am 12. September 2000 ein Fristsetzungsschreiben bezüglich der mit Artikel 11 des griechischen Gesetzes Nr. 2743/99 eingeführten Verkehrsabgabe auf Sportboote versandt hatte, richtete sie in dieser Angelegenheit am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die griechischen Behörden.

Am 18. Oktober 2001 erhielt die Kommission die Antwort der griechischen Behörden auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme.

Die Prüfung der Antwort ergab, dass die griechischen Behörden der mit Gründen versehenen Stellungnahme trotz Rücknahme der oben genannten Sonderabgabe und Einführung verschiedener Ausnahmeregelungen für die Erhebung der Verkehrsabgabe (Sportboote, die an Wettfahrten, an von Jachtclubs oder Seefahrtsschulen organisierten Ausbildungsfahrten oder an Bildungsprogrammen ausländischer Ministerien teilnehmen sind nach Genehmigung durch den Minister für die Handelsmarine von der Verkehrsabgabe befreit) nicht nachgekommen sind.

Die Vertragsverletzung seitens der griechischen Behörden hat sich in einem Punkt sogar verschärft, da die Verkehrsabgabe nunmehr auch auf gewerblich genutzte Boote erhoben wird, für die sie bisher nicht verlangt wurde (Boote in Vollcharter mit einer maximalen Beförderungskapazität von 49 Passagieren, die außer den Schlafräumen für die Besatzung über weitere Schlafräume verfügen und ausschließlich für Erholungs- und/oder Exkursionsreisen dienen).

Die Kommission prüft derzeit die im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens weiteren möglichen Maßnahmen.

 

Anfrage Nr. 58 von María Izquierdo Rojo (H-0294/02)
 Betrifft: Fehler, mangelnde Koordinierung und „Vorlieben" bei der Einstellung von Einwanderern
 

Im Monat März verdrängten bei der Erdbeerernte in Huelva 4.000 polnische und rumänische Saisonarbeiter, die ursprünglich von Unternehmern eingestellt worden waren, 1.200 Magrebiner, die im Jahr zuvor die Arbeitserlaubnis für die Erdbeerernte erhalten hatten, wodurch diese mittellos dastanden. Dies führte in der Region zu einer sozial explosiven Lage, und die Einwanderer mussten zeitweise unter unmenschlichen Bedingungen leben. Dieser kritische Zustand wurde noch dadurch verschärft, dass es in der Region weitere 5.000 arbeitslose Einwanderer gab.

Angesichts dieser schwerwiegenden Situation und dem Vorhandensein diskriminierender „Vorlieben“ in Bezug auf die Einwanderer wird das für Justiz und Inneres zuständige Kommissionsmitglied um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: Wie steht es zu dieser mangelnden Koordinierung und „Präferenzbehandlung“ der Einwanderer aus Ost- und Mitteleuropa im Vergleich zu den Magrebinern? Ist dies das „Erweiterungsmodell“, auf das die Europäische Union zugeht? Wie verhindern wir künftig, dass der Vertreter der Regierung von Andalusien das Problem für "gelöst“ erklärt und als Selbstverständlichkeit betrachtet, wenn er darauf hinweist, dass das Problem dadurch entstanden ist, dass es mehr legale Einwanderer gab als für die Arbeit notwendig war? Könnte die Kommission diese Form der Einstellungen nicht überwachen, um im Bereich der Einwanderung diese Konfrontation zwischen Ost und Süd zu verhindern?

 
  
 

Die Frau Abgeordnete wirft die Frage auf, ob die gegenwärtig in Spanien übliche Praxis, marokkanische Saisonarbeiter durch Saisonarbeiter aus Bewerberländern zu ersetzen, mit dem Gemeinschaftsrecht und der Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.

Es gibt zurzeit noch keine gemeinsamen rechtsverbindlichen europäischen Regelungen betreffend die Ausstellung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für Saisonarbeiter aus Drittstaaten. Diese Situation wird sich sicherlich dann ändern, wenn der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (KOM/2001/0386) vom 11. Juli 2001(1)) angenommen sein wird, was aber vielleicht noch mehrere Jahre dauern kann. Das bedeutet, dass es Spanien zurzeit freigestellt ist, die Vorschriften über die Zulassung von Saisonarbeitern auf seinem Hoheitsgebiet selbst festzulegen, was auch das Setzen von Prioritäten entsprechend dem Herkunftsland der betreffenden Arbeitnehmer aus Drittstaaten einschließt.

Laut dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich Kapitel 2 zum freien Personenverkehr und den jetzt vorläufig abgeschlossenen Verhandlungen mit den Kandidatenländern sind die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer bestrebt, im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten untereinander für ihre Staatsangehörigen noch vor dem Beitritt zu liberalisieren. Für die neuen Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Migration galt es, diese politische Verpflichtung der Union zu berücksichtigen, um Bürgern der Bewerberländer bevorzugt Zugang zu gewähren, und Artikel 6 des oben erwähnten Vorschlags der Kommission – KOM(2001)386 vom 11. Juli 2001 – enthält Bestimmungen, die gewährleisten, dass Bewerbungen von Arbeitnehmern aus den Kandidatenländern bevorzugt behandelt werden. Mit dem Beitritt werden die Bürger der neuen Mitgliedstaaten ohnehin Unionsbürger, und dann gilt für sie uneingeschränkt der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, wie er im Artikel 6 dieses Vorschlags dargelegt ist.

Die Beziehungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu Marokko werden durch das im Februar 1996 von den Vertragspartnern unterzeichnete und im März 2000(2) in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen geregelt. Titel VI dieses Abkommens enthält eine Reihe von Bestimmungen für den Sozialbereich. Insbesondere Artikel 64 sieht vor, dass Staatsangehörige Marokkos, die in den Mitgliedstaaten beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen gleich zu behandeln sind. In dem Abkommen sind jedoch keine Bestimmungen bzw. politische Verpflichtungen über den Zugang von marokkanischen Staatsbürgern zu Beschäftigung enthalten. Diese Frage bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.

Daraus ergibt sich, dass sich die gegenwärtig in Spanien übliche Praxis des Ersetzens marokkanischer Saisonarbeiter durch Saisonarbeiter aus Bewerberländern im Einklang mit der von der Union eingegangenen besonderen politischen Verpflichtung befindet, Bürgern ihrer künftigen Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben. Es sei betont, dass diese Prioritätensetzung nicht als gegen Marokkaner gerichtete negative Diskriminierung ausgelegt werden darf, worunter der Geist der Zusammenarbeit und der Partnerschaft zwischen der Union und Marokko leiden würde, sondern vielmehr als eine positive Maßnahme zugunsten der neuen Mitgliedstaaten der Union.

Es sei noch erwähnt, dass auf der Grundlage von Artikel 73 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko eine Arbeitsgruppe für soziale Angelegenheiten und Migration eingerichtet worden ist. Diese Arbeitsgruppe ist für die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit im sozialen Bereich zuständig und eröffnet damit die Möglichkeit, den marokkanischen Behörden den bestehenden Rechtsrahmen und die Regelungen zur Zulassung von Saisonarbeitern zu erläutern und mit ihnen zu erörtern.

 
 

(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 248.
(2) ABl. L70 vom 18.3.2000.

 

Anfrage Nr. 59 von Francesco Enrico Speroni (H-0299/02)
 Betrifft: Ungenaue Angaben zur Entwicklung des Euro
 

Bezugnehmend auf die Antwort auf meine schriftliche Anfrage P-0027/02 möchte ich betonen, dass Kommissionspräsident Prodi vergessen hat, dass der Euro nicht zum 1. Januar 2002 eingeführt wurde, sondern dass dieses Datum den Euro-Papiergeldumlauf bezeichnet. Außerdem beziehe ich mich auf den 11.9.2001, ein Datum, dass eindeutig vor dem 1. Januar 2002 liegt. Da der Euro zum 1. Januar 1999 auf den Markt gekommen ist und seither gegenüber dem amerikanischen Dollar, dem britischen Pfund und dem Schweizer Franken stark an Wert verloren hat, auch wenn in Euroland Preisstabilität herrscht, kann man zweifellos schlussfolgern, dass der Euro sich eindeutig nach unten bewegt hat.

Könnte die Kommission deshalb mitteilen, ob es den Tatsachen entspricht, wenn Präsident Prodi die Stabilität des Euro lobt und wenn ja, ob sie der Auffassung ist, dass diese Behauptung angesichts der Schwankung dieser Währung, nicht im Verhältnis zu den Euroländern, aber zu den Währung anderer Länder, der Wirklichkeit entspricht?

 
  
 

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf seine schriftliche Anfrage P-0027/02 verwiesen.

 

Anfrage Nr. 60 von Marie-Thérèse Hermange (H-0300/02)
 Betrifft: Jugendkriminalität
 

Auf Initiative der französischen und der schwedischen Regierung hat der Rat am 28. Mai 2001 beschlossen, ein europäisches Netz zur Kriminalprävention zu schaffen, das insbesondere auf Jugendkriminalität, Kriminalität in den Städten oder Drogenhandel ausgerichtet ist.

Auf der Internet-Seite der GD Justiz und innere Angelegenheiten sind nur die Informationen zu finden, die nach der ersten Sitzung im Juni 2001 verfügbar waren.

Ist die Kommission in der Lage, mehr Informationen darüber zu liefern, was mit Hilfe dieses Netzes seitdem unternommen wurde, zumal Jugend- und Drogenkriminalität und die Kriminalität in den Städten zu den politischen Prioritäten der Bürger Europas gehören? Oder reicht das für dieses Netz bereitgestellte Personal (1 Person) nicht aus, um den per Beschluss des Rates festgelegten Aufgaben gerecht zu werden, nämlich eindeutige und konkrete Ergebnisse zu veröffentlichen und im Laufe des Jahres 2002 für die Sichtbarkeit des Netzes zu sorgen?

 
  
 

Das Europäische Netz für Kriminalprävention (EUCPN) nahm im Frühjahr 2001 seine Tätigkeit auf. Der Informationsaustausch gehört zu den Hauptaufgaben des Netzes. Dem EUCPN gehören folglich von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmte nationale Beauftragte an. Die nationalen Beauftragten kommen mindestens einmal in sechs Monaten auf Einladung des jeweiligen Ratsvorsitzes zusammen und beschließen das Jahresprogramm, einschließlich der Schwerpunktbereiche und wichtigsten konkreten Maßnahmen.

Unmittelbar nach Annahme des Beschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (EUCPN) nahm die Kommission die notwendigen Maßnahmen mit der Absicht in Angriff, ihren im Beschluss des Rates festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Die Kommission stellt nämlich das Sekretariat für das Europäische Netz EUCPN. Außerdem regt sie zusammen mit dem Ratsvorsitz die Arbeit des Netzes an.

Zwar befindet sich das EUCPN erst am Anfang seines Bestehens, doch hat es bis Ende 2001 bereits Maßnahmen ergriffen, die es zu einem wertvollen Hilfsmittel auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung werden lassen. Es wurden erste Schritte unternommen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und mit Europol aufzubauen. In Gang gebracht worden ist auch die Diskussion darüber, wie die Möglichkeit des Vergleichs von Verbrechens- und Strafverfolgungsstatistiken zwischen den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden kann. Im ersten Jahr seiner Tätigkeit widmete das Netz der Ermittlung beispielhafter Verfahren auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung, und zwar vor allem bezüglich der Kriminalität in den Städten sowie zur Jugend- und Beschaffungskriminalität, besondere Aufmerksamkeit. Eine im Rahmen des Programms Hippokrates(1) kofinanzierte Konferenz, die im Oktober 2002 in Dänemark durchgeführt wird, soll zur weiteren Analyse der besten Verfahren zur Verhütung von Verbrechen in den Schwerpunktbereichen Städte-, Jugend- und Beschaffungskriminalität und zur Verbreitung dieser Verfahren in der Union beitragen. Nach Ansicht der Kommission muss das Netz diese Konferenz in den Folgejahren mit einer Reihe ähnlicher Konferenzen nachbereiten.

Außerdem erinnert die Kommission daran, dass die Einrichtung der Website des Netzes im Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 eine der wichtigsten Prioritäten für das Netz darstellt. Auf der Website werden ausführliche Informationen zur allgemeinen Verbrechensverhütung, zur Rolle des Netzes und den Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kriminalprävention gegeben. Letztere sollen einen wichtigen Teil der Website bilden, vor allem was die „beispielhaften Verfahrensweisen“ angeht. Die erforderliche Vorbereitungsarbeit ist seit dem Sommer 2001 geleistet worden, und die Website soll im Juli 2002 einsatzbereit sein.

Das Netz hat soeben seinen ersten Jahresbericht veröffentlicht, der natürlich auf der Website des EUCPN abgerufen werden kann. Die Kommission wird der Frau Abgeordneten umgehend ein Exemplar des Berichts zusenden.

 
 

(1) Beschluss des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention, ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11-13.

 

Anfrage Nr. 61 von Neil MacCormick (H-0302/02)
 Betrifft: Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit
 

Am 30. Mai 2002 jährt sich zum 13. Mal das erste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Rechte ausländischer Lektoren an italienischen Universitäten, in der Rechtssache Pilar Allué und Carmel Coonan gegen die Università degli Studi di Venezia vom 30. Mai 1989 (C-33/88). Die jüngste der diesbezüglichen Rechtssachen, die Kommission gegen Italien, liegt nun bereits ein Jahr zurück, und immer noch verweigern italienische Universitäten ausländischen Lektoren öffentlich ihre gerichtlich anerkannten Rechte.

Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um etwas gegen diesen eklatanten und skandalösen Verstoß gegen grundlegende europäische Rechtsvorschriften zu unternehmen? Erwägt sie jetzt, sich auf Artikel 6 und 7 des Vertrags zu berufen gegen einen Staat, der Bürgern der Union hartnäckig ihre gerichtlich anerkannten Rechte verweigert?

 
  
 

Im Januar 2002 übermittelte die Kommission den italienischen Behörden ein Mahnschreiben und bat um Auskunft über die von Italien ergriffenen Maßnahmen, mit denen das Land dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) nachkommt. Im April 2002 ging bei der Kommission das Antwortschreiben der italienischen Behörden ein. Derzeit wird von der Kommission eingeschätzt, ob die von Italien ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um dem Urteil zu entsprechen.

Falls die Kommission der Meinung ist, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden stellend bzw. unzureichend sind, kann die Kommission gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.

Falls Italien die notwendigen Maßnahmen nicht ergreift, um dem Urteil in der von der Kommission festgelegten Frist zu entsprechen, kann die Kommission die Rechtssache erneut beim Gerichtshof anhängig machen.

Unabhängig von der bestehenden Sachlage bezweifelt die Kommission, ob die von dem Herrn Abgeordneten genannten Artikel des Unionsvertrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder überhaupt im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens herangezogen werden können.

 

Anfrage Nr. 62 von John Walls Cushnahan (H-0305/02)
 Betrifft: Wettbewerb auf dem Sektor der Kfz-Versicherungen in Irland
 

Ist der Kommission bekannt, dass in dem jüngsten Bericht des beratenden Gremiums der Kfz-Versicherungen festgestellt wird, dass die Gewinne irischer Kfz-Versicherungen bis 1999 über einen Zeitraum von 17 Jahren hinweg bis zu zehnmal höher lagen als die Gewinne entsprechender britischer Unternehmen.

In dem Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass die Zahl der Unternehmen, die Kfz-Versicherungen anbieten, seit 1993 von 17 auf 5 gesunken ist, was dazu führte, dass praktisch kein Wettbewerb mehr existiert und insbesondere junge Fahrer benachteiligt werden. Wird sich die Kommission angesichts dessen mit der irischen Regierung ins Benehmen setzen, um diese Angelegenheit zu prüfen und festzustellen, ob hier ein Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln vorliegt?

 
  
 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags sind die Artikel 81 und 82, in denen die für Absprachen zwischen Unternehmen sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verankert sind. Es sei betont, dass die Wettbewerbsregeln, deren Durchsetzung die irische Wettbewerbsbehörde anstrebt, die in den Artikeln 81 und 82 EGV verankerten Regeln widerspiegeln, mit Ausnahme der Tatsache, dass die irischen Regeln anwendbar sind, ohne dass eine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nachgewiesen werden muss.

Es scheint also, dass die wichtigsten Auswirkungen der angeblichen Absprachen und Vereinbarungen im Wesentlichen auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt sind.

Die Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb stehen in Kontakt mit ihren Kollegen von der irischen Wettbewerbsbehörde. Die irischen Wettbewerbsbehörden prüfen den Bericht und werden über geeignete Folgemaßnahmen entscheiden. Die Generaldirektion Wettbewerb hält weiterhin engen Kontakt mit der irischen Wettbewerbsbehörde.

Alle künftigen Fusionen von Unternehmen in diesem Sektor sollen genauen Prüfungen entweder nach den einzelstaatlichen oder den gemeinschaftlichen Fusionskontrollvorschriften unterzogen werden. Bei jeder Überprüfung wird der Bericht des beratenden Gremiums der Kfz-Versicherungen Berücksichtigung finden.

Deshalb kann die Kommission den Herrn Abgeordneten zum gegenwärtigen Zeitpunkt darüber in Kenntnis setzen, dass kein ausreichendes gemeinschaftliches Interesse dafür vorliegt, dass eine Untersuchung auf der Grundlage der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft rechtfertigen würde, die Generaldirektion Wettbewerb diese Angelegenheit aber weiter im Auge behalten wird.

 

Anfrage Nr. 63 von Richard Howitt (H-0307/02)
 Betrifft: Transatlantischer Dialog in Verbindung mit der sozialen Verantwortung von Unternehmen
 

Plant die Kommission, im Anschluss an die erfolgreichen Treffen von Brüssel und Washington 1998/1999 und auf der Grundlage ihres derzeitigen Grünbuchs weitere Gespräche über die soziale Verantwortung von Unternehmen im Rahmen des Transatlantischen Dialogs zu führen?

Kann die Kommission dazu im Zusammenhang mit den jüngsten Behauptungen über Maßnahmen des französischen Konzerns PPR zur Zerschlagung von Gewerkschaften in dessen Tochtergesellschaft in den USA Stellung nehmen?

 
  
 

Die Kommission verfolgt das Ziel, die soziale Verantwortung von Unternehmen insbesondere über die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), über ihre demnächst zu erwartende und sich an ihr Grünbuch anschließende diesbezügliche Mitteilung, über ihre Außenbeziehungen und ihre Beziehungen zu den Regierungen der Drittstaaten aber auch über die Zivilgesellschaft und die Geschäftswelt zu fördern.

Hinsichtlich des konkret angesprochenen Transatlantischen Dialogs und der Beziehungen zu den Vereinigten Staaten beabsichtigt die Kommission, in jeder ihrer Delegationen einen „Beauftragten“(1) für die OECD-Leitsätze und die soziale Verantwortung von Unternehmen zu benennen. In diesem Zusammenhang wird die Washingtoner Delegation mit dieser Thematik vertraut gemacht und dazu aufgefordert werden, bei ihren Kontakten und Zusammentreffen mit den amerikanischen Geschäftskreisen die soziale Verantwortung der Unternehmen zu befördern. Die Tätigkeit der Delegationen in diesem Bereich erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen der Kommission in Brüssel.

Im Rahmen der breiten öffentlichen Konsultation zum Grünbuch waren auch die Vereinigten Staaten in die Konzertierung mit allen betroffenen Parteien einbezogen. So haben auch amerikanische Berufsvereinigungen wie Business for Social Responsibility (BSR), American Chamber of Commerce (AMcham), US Council for international business (USCIB) und American Engineering Association (AEA) sowie einzelne Unternehmen wie Agilent, Chiquita, Levi’s, NIKE, Ford usw. Kommentare zum Inhalt des Grünbuchs abgegeben. Diese sind auf der Internetseite der Direktion Handel verfügbar(2).

Die Kommission hofft, dass sich dieser Dialog auch außerhalb des festen Rahmens des „Transatlantischen Dialogs“ in Zukunft fortsetzen wird.

 
 

(1) Der Begriff „Kontaktpunkt“ bzw. „Nationaler Kontaktpunkt“ ist den OECD-Mitgliedsstaaten bzw. den Unterzeichnern der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vorbehalten. Obgleich die Kommission sowohl innerhalb der OECD als auch bei der Umsetzung der Leitsätze eine zentrale Rolle spielt, stellt sie keinen „Nationalen Kontaktpunkt“ im eigentlichen Sinne dar; zutreffender ist in diesem Fall daher der Begriff „Beauftragter“.
(2) (vgl.: http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/csr_responses.htm).

 

Anfrage Nr. 64 von Nuala Ahern (H-0309/02)
 Betrifft: Radioaktive Einleitungen aus der Anlage Sellafield
 

Auf der Nordsee-Konferenz der europäischen Minister vom 20. bis 21. März 2002 in Norwegen teilte der britische Umweltminister Michael Meacher seinen Ministerkollegen mit, dass die britische Regierung – obgleich die radioaktiven Einleitungen aus der Anlage Sellafield in die Irische See in den vergangenen 25 Jahren um 99% reduziert wurden – nach Wegen suchten, um die Einleitungen noch weiter zu verringern. Seiner Ansicht nach sei die Besorgnis der Minister über dieses Problem durchaus berechtigt, und er fügte hinzu, dass Norwegen über eine etwaige radioaktive Verseuchung der Fische besorgt sei, wenngleich aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgehe, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit äußerst geringfügig sei.

Ist die Kommission ebenso der Ansicht, dass die Besorgnis der Minister berechtigt ist? Wie steht die Kommission zu dem Ausmaß radioaktiver Einleitungen aus der Anlage Sellafield?

 
  
 

Der Kommission sind die Bedenken Norwegens und anderer bezüglich der Folgen einer radioaktiven Verseuchung der Fische durch die radioaktiven Einleitungen aus Sellafield bekannt. Diese Fragen waren Gegenstand der Diskussionen auf der Fünften Nordsee-Ministerkonferenz in Bergen am 20. und 21. März und auf dem Treffen der OSPAR-Kommission(1).

Die Kommission bringt sich aktiv in diese Diskussionen ein. Um ein umfassenderes Bild über die Folgen aller Einleitungen in die Meeresumwelt Nordeuropas zu erhalten, nahm die Kommission im Jahr 2000 die so genannte Marina-II-Studie in Angriff. Der Abschlussbericht soll der Kommission in Kürze zugehen. Die Studie wird umfassende Zusatzinformationen über radioaktive Einleitungen, Konzentrationen in der Meeresumwelt sowie eine Bewertung ihrer Bedeutung für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt liefern.

Wie der Kommission bereits bekannt ist, wird die Studie zwar beträchtliche Schwankungen in der Konzentration von Radionukliden in der Flora und Fauna des Meeres, Fische eingeschlossen, von einer Stelle zur anderen (die in der Irischen See im Allgemeinen viel höher als in Norwegen ist) erkennen lassen, aber aller Wahrscheinlichkeit nach wird nichts darauf hindeuten, dass die absoluten Konzentrationen für die menschliche Gesundheit wie auch für die der Fische von radiologischer Bedeutung sind.

Die Kommission hat zudem veranlasst, dass die Ergebnisse dieses Berichts auf einer Sondersitzung der für den Zeitraum 1.-5. September 2002 in Monaco anberaumten Internationalen Konferenz zur Radioaktivität in der Umwelt vorgelegt werden. Die Ergebnisse sollen auch auf der nächsten Tagung des OSPAR-Radioaktivitätskomitees im Jahr 2003 vorgestellt werden.

Auch wenn die Kommission gegenwärtig der Meinung ist, dass die Einleitungen aus Sellafield aus radiologischer Sicht nicht signifikant sind, wird sie die Ergebnisse dieser ausführlichen und umfassenden Studie und die auf der Konferenz in Monaco bzw. in den OSPAR-Ausschüssen bei der Überprüfung dieser Stellungnahme abgegebenen Meinungen berücksichtigen.

 
 

(1) Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (gemeinsames Treffen der Oslo- und der Paris-Kommission).

 

Anfrage Nr. 65 von Ioannis Souladakis (H-0310/02)
 Betrifft: Kürzung von Zuschüssen für die Schaf- und Ziegenzucht
 

Im EU-Haushaltsplan 2002 sind bei den landwirtschaftlichen Ausgleichszahlungen Kürzungen für Schaf- und Ziegenfleisch von 970 Millionen Euro auf 672 Millionen Euro vorgesehen mit der Begründung, die Preise seien wegen BSE und der Krise, die diese Seuche auf dem Fleischmarkt in Europa hervorgerufen habe (spektakulärer Einbruch beim Verbrauch von Rindfleisch und entsprechender Zunahme des Verbrauchs anderer Fleischsorten wie Schaffleisch usw.), gestiegen. Wegen der unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten in Süd- und Mittelmeer-Europa ist der Verbrauch von Schaffleisch in Griechenland stets hoch, so dass der Anstieg seines Handelswertes aufgrund größerer Nachfrage gering ist und nicht vergleichbar mit dem Preisanstieg bei der gleichen Fleischsorte in Nordeuropa. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die vorgesehenen Ausgleichszahlungen für Schaffleisch unabhängig von den tatsächlichen Marktpreisen die gleichen sind, entstehen Probleme für die Schafzüchter in Südeuropa und vor allem in Griechenland.

Hat die Kommission die Besonderheiten der griechischen Schaf- und Ziegenzüchter berücksichtigt, als sie die oben genannten Kürzungen vorgeschlagen hat, und welche Maßnahmen gedenkt sie zu treffen, damit diesen wieder Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe gezahlt werden?

 
  
 

Die Marktlage erwies sich im Verlauf des gesamten Jahres 2001 als sehr gut, und so stiegen die Preise für Schaffleisch unionsweit um 15,2 % und in Griechenland um 8,6 % (in nationaler Währung).

Der sich im Vergleich zu dem in der Union geltenden Grundpreis ergebende „Einkommensverlust“ war insgesamt weitaus geringer als in den vorangegangenen Jahren, woraus sich erklärt, dass angesichts des hohen Preisniveaus das Ergebnis der Prämienberechnung eher bescheiden ist (9,086 € pro Fleischschaf im Jahr 2001).

Insgesamt dürfte sich die Situation der Tierhalter in der Union im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren kaum verändert haben, da das Einkommen im Jahr 2001 zu einem größeren Teil über den Preis als über Prämien erzielt wurde. Für die griechischen Erzeuger fiel die Preissteigerung im Jahr 2001 geringer aus als für die Erzeuger in einigen anderen Mitgliedstaaten (in anderen Jahren war sie größer). Es ist jedoch nicht möglich, den griechischen Erzeugern einen zusätzlichen Ausgleich zu gewähren, da dies mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre.

Den Vorausschätzungen für den weiteren Verlauf des Jahres 2002 zufolge wird das Preisniveau weiterhin hoch bleiben. Zusätzlich zu dem aus den hohen Preisen erzielten Einkommen wird ein Zuschuss in Höhe von 21 € pro Fleischschaf für die Jahre ab 2002 gewährt (plus 7 € für benachteiligte Gebiete und ein Aufschlag um ca. 1 € aus dem nationalen Finanzrahmen), wodurch sich die Situation der griechischen Erzeuger beträchtlich verbessern dürfte.

Haushaltsaspekte

Im Haushaltsplanvorentwurf (HVE) für 2002 war gemäß dem Saldo aus dem Wirtschaftsjahr 2001 ein Betrag von 970 Mio. € vorgesehen, wobei von einem hypothetischen Marktpreis von 370 € pro 100 Kilogramm ausgegangen wurde.

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtigungsschreibens zum Haushaltsplanvorentwurf (BS/HVE) für 2002 wurde der Marktpreis nach oben korrigiert (4000 €/Tonne), woraus eine Mittelzuweisung in Höhe von 672 Mio. € resultierte.

Dieser Betrag dient, wie oben erwähnt, einzig und allein der Finanzierung der den Tierhaltern für das Wirtschaftsjahr 2001, d. h. nach bisherigem System noch zu zahlenden restlichen Beihilfen. Gemäß der im Dezember 2001 beschlossenen Reform und der Einführung von Festprämien für die Halter wurde das Auszahlungsdatum dieser Beihilfen geändert, so dass die Ausgaben für das Wirtschaftsjahr 2002 erst nach dem 15. Oktober 2002 und somit nach Beginn des Haushaltsjahrs 2003 des EAGFL-Garantie fällig werden. Deshalb wird das Einkommen der griechischen Erzeuger im Jahr 2002 infolge größerer Haushaltszuweisungen bedeutend höher sein. Dieser Prämienanstieg wird jedoch erst im Haushalt 2003 ausgewiesen.

 

Anfrage Nr. 66 von María Rodríguez Ramos (H-0312/02)
 Betrifft: Schließung der Fabrik Fontaneda durch United Biscuits
 

Das multinationale Unternehmen United Biscuits, Eigentümer der Keksfabrik Fontaneda in Aguilar de Campo, gab am 4. April die Schließung dieser Fabrik ohne vorherige Unterrichtung der dort Beschäftigten bekannt, die diese Nachricht aus der Presse erfahren mussten. Diese Fabrik stellt seit mehr als einem Jahrhundert eine in Spanien traditionsreiche und untrennbar mit der Region Aguilar verbundene Kekssorte her. Sie ist auch die für die Entwicklung dieser als Ziel 1- Gebiet im Rahmen der Strukturfonds eingestuften Region einzige wirtschaftliche Option. Das multinationale Unternehmen hat mit seiner Entscheidung und der Art und Weise ihrer Bekanntgabe gezeigt, dass es mit dem Erwerb dieser Fabrik im Jahre 2000 nur die Marke Fontaneda übernehmen und Marktanteile gewinnen und sie dann schließen wollte.

Welche Initiativen gedenkt die Kommission zu ergreifen um zu verhindern, dass zweifelhafte Unternehmenspraktiken das Überleben dieser Region mit ihren 8.000 Einwohnern gefährden?

 
  
 

Die Frau Abgeordnete muss wissen, dass ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen vorzunehmen gedenkt, gemäß Richtlinie 98/59/EG des Rates über Massenentlassungen (die zwei frühere Richtlinien zu dieser Frage in sich vereinigt) verpflichtet ist, rechtzeitig Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern aufzunehmen. Diese Konsultationen erstrecken sich sowohl auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken als auch auf die Möglichkeit, ihre Folgen zu lindern. Solange aber die Kommission über keine konkreten Informationen zu den Umständen des von der Frau Abgeordneten angeführten Falls verfügt, obliegt jede angebliche Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über Massenentlassungen der Verfolgung auf einzelstaatlicher Ebene.

Die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung sollen nach der Annahme der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(1) generell verbessert werden. Die Richtlinie, die für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten gilt, gibt den Arbeitnehmern grundsätzlich das Recht, zu Fragen unterrichtet und angehört zu werden, die sich auf die Beschäftigung, die Arbeitsorganisation sowie die Entwicklung und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens auswirken.

Ungeachtet dieser rechtlichen Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung hat die Kommission weiter ein Interesse daran, dass Unternehmensumstrukturierungen unter gebührender Beachtung ihrer sozialen Folgen vorgenommen werden. Deshalb leitete die Kommission im Januar dieses Jahres für die Sozialpartner eine erste Konsultationsphase zu sozialen Aspekten von Unternehmensumstrukturierungen ein. Es ist beabsichtigt, auf europäischer Ebene Grundsätze zu entwickeln, nach denen bei anstehenden Umstrukturierungen verfahren werden soll.

 
 

(1) ABl. L 80 vom 23.3.2002.

 

Anfrage Nr. 67 von Miguel Angel Martínez Martínez (H-0315/02)
 Betrifft: Nichtexistenz von Kuba gemäß der Internetseite der Kommission für Außenbeziehungen
 

Am 23. April konsultierte ich letztmalig die öffentliche Internetseite der Generaldirektion der Kommission für Außenbeziehungen (), die nur in englischer Sprache verfügbar ist. Es erscheint normal, dass sich im Menü „Delegations“ kein Hinweis auf Kuba findet, da die Kommission keine Delegation in Havanna unterhält. Fragwürdiger ist die Tatsache, dass im Menü „Regions“ derselben Seite Kuba nicht unter „Afrika, Karibik und Pazifik“ verzeichnet ist, da das Land als Vollmitglied seitens der AKP akzeptiert wurde. Auch unter „Lateinamerika“ finden sich keine Hinweise auf Kuba. Wirklich erstaunlich ist aber, dass im Menü „Countries“, in dem die Länder alphabetisch aufgeführt werden, so verschiedene Länder und Gebiete, ich zitiere jetzt Beispiele aus jeder alphabetischen Gruppe, wie Bhutan, Hongkong SAR, Macao SAR und Taiwan aufgeführt werden, Kuba jedoch überhaupt nicht auftaucht. Auch auf einer weiteren Seite „The European Union in the World“ wird Kuba im Länder-Menü überhaupt nicht genannt. Ich bin überrascht, weil die Kommission der Öffentlichkeit eine selektive Sicht der Welt bietet, und möchte ihr deshalb folgende Fragen stellen:

Glaubt die Kommission, dass Kuba existiert? Falls die Frage bejaht wird, wovon ich ausgehe, obwohl ihre Internetseite das Gegenteil anzudeuten scheint, in welchem Menü der von der Kommission auf ihrer Internetseite angebotenen würde sie dieses Land dann verzeichnen? Aus welchen Gründen werden die Angaben über die Beziehungen und Aktivitäten der Kommission in Bezug auf Kuba nicht veröffentlicht?

 
  
 

Das in der Karibik gelegene Kuba ist nicht auf der Website der GD Außenbeziehungen, sondern auf der Website der GD Entwicklung zu finden. Diese wird gegenwärtig, d. h. rechtzeitig zum bevorstehenden Gipfeltreffen Europäische Union/Lateinamerika-Karibik in Madrid mit Informationen zu allen Karibikländern aktualisiert. Für dieses Ereignis wird auch eine Neuauflage der Broschüre Union-Karibik vorbereitet.

Der Herr Abgeordnete wird schon bald Zugriff zu der Seite über Kuba und über andere Karibikländer auf der Website der GD Entwicklung erhalten.

Schließlich sei der Herr Abgeordnete darauf aufmerksam gemacht, dass von sechs Dienststellen für Außenbeziehungen der Kommission ein gemeinsames Portal auf der Europasite mit dem Titel „Die Europäische Union in der Welt“ eingerichtet worden ist. Dieses Portal liefert Informationen zu allen geografischen Regionen. Das Material über Kuba auf dieser Website war zwischenzeitlich herausgenommen worden, ist aber inzwischen wieder abrufbar.

 

Anfrage Nr. 68 von John Bowis (H-0318/02)
 Betrifft: Entschließung zu den Menschenrechten in Eritrea (am 7. Februar 2002 im Plenum angenommen)
 

Wird die Kommission im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 7. Februar 2002 (P5_TAPROV(2002)0070) über die aktuelle Situation in Eritrea informieren, unter besonderer Berücksichtigung der Verschiebung des Wahltermins, der Pressefreiheit, der Gerichtsverfahren gegen Politiker und Parteien und der Beziehungen zur Europäischen Union und zu den
EU-Mitgliedstaaten?

 
  
 

Die Kommission beobachtet die Entwicklungen in Eritrea, insbesondere die Lage nach der endgültigen Entscheidung der Grenzkommission am 13. April, sehr genau. Eritrea hat ebenso wie Äthiopien die Entscheidung über den Verlauf seiner südlichen Grenze voll und ganz akzeptiert. Es bleibt zu hoffen, dass die Festlegung des Grenzverlaufs und die neue Etappe im Friedensprozess neue Impulse liefern werden, um die verfassungsmäßige Entwicklung in Eritrea wieder in die richtigen Bahnen zu lenken. Die zur Vorbereitung der Wahlen in Eritrea ins Leben gerufene Kommission soll demnächst zusammenkommen, und der zur Beobachtung der Presse geschaffene Ausschuss hat empfohlen, das Verbot schon bald aufzuheben.

Inzwischen haben die eritreischen Behörden größere Bereitschaft zur Wiederaufnahme des politischen Dialogs mit der Union gezeigt. Geplant ist auch, eine hochrangige Troika nach Asmara zu entsenden, um die innere Lage in Eritrea, politische Freiheiten und die festgefahrenen Beziehungen zwischen der Union und Eritrea anzusprechen.

 

Anfrage Nr. 69 von Anneli Hulthén (H-0319/02)
 Betrifft: Akrylamid in Lebensmitteln
 

Forscher der Universität Stockholm haben herausgefunden, dass das Umweltgift Akrylamid in gewissen Lebensmitteln in hohen Konzentrationen vorkommt. Es handelt sich vor allem um Kohlenhydrate enthaltende Rohstoffe, die bei Erhitzung wie zum Beispiel Frittieren, Braten oder Grillen hohe Konzentrationen dieses Stoffes bilden; so findet er sich beispielsweise in frittierten Kartoffeln wie Chips und Pommes frites.

Es ist schon lange bekannt, dass Menschen, die über längere Zeit den Stoff Akrylamid aufnehmen, als Folge an Nervenschädigungen, Krebs und dauerhaften genetischen Schäden leiden können.

Diese Angelegenheit muss auf internationaler Ebene diskutiert werden, um zu gemeinsamen Grenzwerten zum Schutz der Verbraucher zu gelangen. Auch muss die Forschung in diesem Bereich und die Zusammenarbeit zwischen Nahrungsmittelherstellern, Handel und Forschungsinstituten intensiviert und die Information der Verbraucher über die Zubereitung der Nahrungsmittel verbessert werden.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission vor dem Hintergrund dieser neuen Forschungsergebnisse zu ergreifen?

 
 

Anfrage Nr. 70 von Marit Paulsen (H-0333/02)
 Betrifft: Akrylamid in Lebensmitteln
 

Nach neueren Forschungsergebnissen der Universität Stockholm, Schweden, können stark erhitzte kohlehydratreiche Lebensmittel große Mengen von Akrylamid, einem krebserregenden Stoff, enthalten.

Die Ergebnisse der Analysen der schwedischen Lebensmittelbehörde bestätigen den Befund der Forschergruppe. Oft handelt es sich dabei um Lebensmittel, die in großen Mengen verzehrt werden, vor allem Pommes frites, geröstete Kartoffeln, Kuchen und Brot, aber auch Chips. Diese Produkte werden bekanntlich in ganz Europa gegessen.

Was gedenkt die Kommission angesichts der neuen Erkenntnisse zu unternehmen?

 
  
 

Die Schwedische Lebensmittelbehörde hat am 24. April 2002 neue Erkenntnisse über Akrylamid in Lebensmitteln veröffentlicht. Man entdeckte dabei hohe Konzentrationen in Lebensmitteln, die reich an Kohlenhydraten sind und bei hohen Temperaturen, vor allem durch Braten und Backen, zubereitet wurden.

Akrylamid ist eine Chemikalie, von der bekannt ist, dass sie möglicherweise Krebs erregt. Vor dieser Studie ist auf ihre Bildung in Lebensmitteln nicht hingewiesen worden. Verbesserungen und neue Entwicklungen in den Analyseverfahren haben zu der Erkenntnis geführt, dass einige Zubereitungsverfahren die Bildung von Akrylamid in Lebensmitteln auslösen könnten. Unklar ist bislang, welcher Mechanismus dies bewirkt.

Wie stets bei neuen Entwicklungen in der Forschung ist das neue Verfahren zu validieren und sind die Angaben zu bestätigen. Die schwedischen Erkenntnisse beruhen auf einem nicht validierten Verfahren. Außerdem ist die begrenzte Anzahl von getesteten Proben möglicherweise nicht für Lebensmittel und Zubereitungsverfahren in allen Mitgliedstaaten repräsentativ. Diese Frage muss noch umfassender untersucht werden.

Die Kommission hat Schweden um weitere Informationen zu diesen neuen Erkenntnissen gebeten. Die Mitgliedstaaten und Vertreter der Branche sind ebenfalls gebeten worden, zu dieser Frage vorhandene Informationen zu liefern. Parallel dazu hat die Kommission Maßnahmen ergriffen, um zu den wissenschaftlichen Aspekten dieses Problems den Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ zu konsultieren.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die vorhandenen Informationen begrenzt. Eine vorläufige Beurteilung soll dazu beitragen, das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln, die durch dieses neu entdeckte Problem entstehen könnten. Sie soll auch der Klärung der Frage dienen, welche Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher erforderlich sein könnten.

Im gegenwärtigen Forschungsrahmenprogramm gibt es zu Akrylamid in Lebensmitteln keine Projekte im Rahmen der europäischen Verbundforschung. In dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für das neue Forschungsrahmenprogramm könnten gegebenenfalls Studien zu diesem Thema vorgesehen werden.

 

Anfrage Nr. 71 von Mark Francis Watts (H-0320/02)
 Betrifft: Freier Frachtverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich
 

Die Kommission hat es akzeptiert, dass die französischen Behörden gegen EU-Recht verstoßen, indem sie den freien Frachtverkehr durch den Ärmelkanaltunnel nicht gewährleisten. Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass die durch diesen Verstoß Betroffenen bzw. Benachteiligten Anspruch auf Entschädigung haben? Wird die Kommission ferner mitteilen, welche Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass solche finanziellen Entschädigungen gezahlt werden?

 
  
 

Die Kommission ist wegen der Verringerung des Schienfrachtverkehrs aufgrund der Sicherheitsprobleme im Terminal der SNCF in Fréthun besorgt.

Im Hinblick auf Entschädigungen sei betont, dass, wie bei jedem Vertrag, die Haftung des Verkehrsunternehmers in Anspruch genommen werden kann. Man muss dabei jedoch die Tatsache im Auge behalten, dass Verkehrsstörungen durch außerhalb ihrer Macht stehende Faktoren verursacht werden.

Was die Mitgliedstaaten anlangt, so müssen sie alle Personen für Schäden, die diesen aus einer Verletzung von Gemeinschaftsvorschriften entstanden sind, entschädigen. In dieser konkreten Situation läst sich nur schwer ermitteln, ob das der Fall ist.

Gemäß der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 kommen die Mitgliedstaaten überein, dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Person, die infolge einer durch eine Behinderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2679/98(1) verursachten Vertragsverletzung Schaden erlitten hat oder zu erleiden droht, rasche und wirksame Überprüfungsverfahren zu Gebote stehen. Sie verpflichten sich, alle angemessenen und vertretbaren Schritte zu unternehmen, damit von einer derartigen Vertragsverletzung betroffene Personen über das Bestehen dieser Rechtsmittel und das dabei zu befolgende Verfahren unterrichtet werden.

Über mögliche Anträge auf Entschädigung werden gemäß geltendem Gemeinschaftsrecht auf jeden Fall die zuständigen einzelstaatlichen Gerichte zu entscheiden haben.

 
 

(1) ABl. L 337 vom 12.12.1998.

 

Anfrage Nr. 72 von Hans Karlsson (H-0321/02)
 Betrifft: Erweiterung und Strukturfonds
 

Die Diskussion darüber, wie der Reifenhersteller Continental EU-Strukturfonds dazu benutzt hat, das Werk Gislaved in Schweden stillzulegen und es nach Portugal zu transferieren, hat kürzlich hohe Wellen geschlagen. In wenigen Jahren wird die EU aus 25 Mitgliedstaaten bestehen. In vielen dieser Länder sind die Löhne niedriger als in Portugal und die Arbeitsbedingungen auf einem derartigen Niveau, dass die Stundenlöhne weit unter denjenigen in den Ländern der jetzigen Union liegen.

Kann die Kommission angeben, welche Rolle die Strukturfonds in den laufenden Verhandlungen spielen, und inwieweit im Rahmen dieser Verhandlungen die Bereitschaft besteht, ein Regelwerk aufzubauen, mit dem verhindert wird, dass Unternehmen Fondsmittel für missbräuchliche Zwecke verwenden können, wie dies im Falle von Gislaved passiert ist?

 
  
 

Entscheidungen über die Standortwahl eines Unternehmens sind von der jeweiligen Unternehmensleitung zu treffen. Derlei Entscheidungen werden von vielen Faktoren beeinflusst, und nicht allein nur von der Möglichkeit, staatliche finanzielle Unterstützung zur Durchführung neuer Investitionen zu erhalten. In jedem Fall sind bei der Gewährung derartiger öffentlicher Unterstützungen, ganz gleich ob sie nationaler oder gemeinschaftlicher Natur sind, die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzuhalten.

Bezüglich der Strukturfonds sind in den Gemeinschaftsvorschriften zwei Maßnahmen vorgesehen, um mögliche Auswirkungen etwaiger Standortverlagerungen einzudämmen. Zum einen hat die Kommission in ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(1) Bestimmungen verankert, die den Empfänger von Strukturbeihilfen dazu verpflichten, die Investition und die neu geschaffenen Arbeitsplätze während einer Mindestdauer von 5 Jahren aufrechtzuerhalten. Mit gleicher Zielsetzung sieht die Verordnung über die Strukturfonds weiterhin vor, dass die Beteiligung der Fonds an der Produktionstätigkeit nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung beschlossen wurde, der Standort der Tätigkeit nicht verändert wird(2). Diese Bestimmungen gelten für die Bewerberländer, sobald sie der Union beigetreten sind.

 
 

(1) ABl. C 74 vom 10.3.1998.
(2) Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates.

 

Anfrage Nr. 73 von Ioannis Marinos (H-0322/02)
 Betrifft: Maßnahmen der EU gegen die USA
 

Die vor kurzem erfolgte einseitige Verhängung von Zöllen durch die USA, die vor allem zu Lasten der europäischen Stahlproduktion gehen, hat erhebliche Verärgerung bei der Europäischen Kommission und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten ausgelöst. Unverzüglich wurde die Möglichkeit erörtert, Gegenmaßnahmen durch die Union zu beschließen, damit sich die amerikanische Seite die Folgen eines möglichen Handelskonflikts bewusst macht und diese Maßnahmen aufhebt, die zum Verlust von Arbeitsplätzen in Europa führen und den freien Wettbewerb behindern. Als mögliche Reaktion der Union wurde in der europäischen Presse die Verhängung von Zöllen auf den Import von Stoffen, Fruchtsäften, Frischobst, Metall- und Stahlerzeugnissen, Motorrädern u. a. aus den USA genannt. Warum hat die Union letztlich nachgegeben und keine Zölle auf die Einfuhr bestimmter US-amerikanischer Erzeugnisse verhängt? Hat sie Zusicherungen erhalten, dass die von US-Seite ergriffenen Maßnahmen unverzüglich aufgehoben werden?

 
  
 

Die am 5. März verkündeten US-amerikanischen Maßnahmen zum Schutz der Stahlindustrie gefährden den gesamten Weltmarkt für Stahlerzeugnisse. Direkt davon betroffen sind europäische Exporte in Höhe von mehr als 2 Mrd. $, denen der Zugang zum amerikanischen Markt verwehrt wird.

Die Union beantwortet die US-amerikanischen Schutzmaßnahmen mit einer Dreikomponentenstrategie.

Zum einen hat sie sich an die Welthandelsorganisation (WTO) gewandt und bereits am 7. März Konsultationen zu den amerikanischen Stahlschutzmaßnahmen und am 7. Mai die Einrichtung eines Streitbeilegungspanels beantragt.

Diese US-amerikanischen Maßnahmen verstoßen genauso offenkundig gegen die WTO-Regeln und sind mit den gleichen Fehlern behaftet, wie die amerikanischen Schutzmaßnahmen in jenen sechs Fällen, in denen ein Verstoß der USA bereits seitens der WTO festgestellt wurde.

Da es jedoch vor Ablauf dieses Jahres nicht mehr zu einer Verurteilung der US-amerikanischen Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse durch die WTO kommen wird, hat die Union zum zweiten am 27. März vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass der EU-Markt von aufgrund der US-amerikanischen Schutzmaßnahmen umgelenkten Stahlerzeugnissen überschwemmt wird.

Drittens sind die Vereinigten Staaten zum Ausgleich der negativen Auswirkungen ihrer Schutzmaßnahmen verpflichtet. Da es keine Übereinkunft über angemessene Handelskompensationen gab, hat die Union den WTO-Regeln zufolge das Recht, Handelszugeständnisse in gleicher Höhe gegenüber den USA auszusetzen, um so die negativen Auswirkungen der US-amerikanischen Maßnahmen auszugleichen.

Obgleich die Gespräche zur Festlegung angemessener Kompensationen noch nicht abgeschlossen sind, ist die Union entschlossen, auf ihrem Recht auf Ausgleichsmaßnahmen zu bestehen. Um dies zu erreichen muss bei der WTO bis zum 17. Mai ein Antrag auf Aussetzung von Handelszugeständnissen zum Ausgleich der negativen Auswirkungen der US-amerikanischen Maßnahmen gestellt werden und der Rat muss bis zum 18. Juni eine entsprechende Verordnung annehmen.

In diesem Zusammenhang wird eine Erhöhung der Zölle auf die Einfuhr verschiedener Erzeugnisse aus den Vereinigten Staaten erwogen. Die betreffenden Produkte sind jedoch sehr sorgfältig auszuwählen, um nicht die europäische Industrie bzw. die europäischen Verbraucher zu benachteiligen, die diese Erzeugnisse nutzen oder konsumieren.

 

Anfrage Nr. 74 von María Antonia Avilés Perea (H-0325/02)
 Betrifft: Verwendung der Mittel der Haushaltslinie A-3046
 

Nach zahlreichen Beschwerden von Frauenorganisationen, die aus verschiedenen Gründen nicht der Europäischen Frauenlobby angehören, hat das Europäische Parlament im Haushaltsplan der Union für 2002 eine neue Haushaltslinie A-3046 geschaffen, die mit 300.000 Euro dotiert ist.

Hauptziel der neuen Linie ist es, Frauenorganisationen, die nicht der Frauenlobby angehören, in ihrer Arbeit zu unterstützen, da die ihr bereits angehörenden Organisationen bisher durch die ausschließlich ihnen vorbehaltene Haushaltslinie A-3037 gefördert wurden.

Kann die Kommission mitteilen, wie die Mittel der neuen Linie derzeit verwendet werden und welche Organisationen bisher damit unterstützt wurden?

Die Linie wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen. Kann die Kommission die Gründe für diese Verzögerung erklären?

 
  
 

Was die Zuweisung der Mittel der Haushaltslinie A-3046 anlangt, so soll in den nächsten Wochen im Amtsblatt eine Vorinformation zur bevorstehenden Ausschreibung veröffentlicht werden. Die eigentliche Ausschreibung soll kurz danach erfolgen. Noch vor Jahresende soll ein Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter abgeschlossen werden. Die Ausschreibung wird sich auf Aktivitäten von Gruppen (in erster Linie Nichtregierungs- und Wohltätigkeitsorganisationen) konzentrieren, die sich aktiv für die Unterstützung weiblicher Opfer von Menschenhändlern engagieren. Bis jetzt werden diese Gruppen schlecht und nur sporadisch finanziert, und sie agieren meist vor Ort und isoliert voneinander, so dass es bisher nicht möglich gewesen ist, aufeinander abgestimmte Konzepte zu erarbeiten bzw. Erfahrungen auszutauschen. Die Kommission ist zuversichtlich, dass diese Akteure dank ihrer Finanzhilfe zusammengebracht werden können, sie auf diese Weise besser zusammenarbeiten und Aktionen stärker koordinieren können, mit denen sie weiblichen Opfer von Menschenhändlern helfen, ihre missliche Lage zu überwinden und wieder in die Gesellschaft eingegliedert zu werden.

 

Anfrage Nr. 75 von David Robert Bowe (H-0327/02)
 Betrifft: Arbeit der Europäischen Gruppe für Ethik
 

Für wie wichtig hält die Kommission die Rolle der Europäischen Gruppe für Ethik bei der Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien 98/44/EG(1) und 2001/18/EG(2)? Wird die betreffende Tätigkeit ein zentraler Bestandteil des Arbeitsplans sein, falls nicht, warum nicht?

 
 
 

(1) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

 

Anfrage Nr. 76 von Glyn Ford (H-0328/02)
 Betrifft: Arbeit der Europäischen Gruppe für Ethik
 

Wie rasch wird die Europäische Gruppe für Ethik nach der Ernennung eines neuen Vorsitzenden einen neuen Arbeitsplan vorlegen?

 
 

Anfrage Nr. 77 von Eryl Margaret McNally (H-0329/02)
 Betrifft: Arbeit der Europäischen Gruppe für Ethik
 

Kann die Kommission bestätigen, dass der neue Vorsitzende der Europäischen Gruppe für Ethik, wer er auch sein mag, in einem transparenten Auswahlverfahren sowohl auf der Grundlage seiner Fachkenntnis als auch seiner unabhängigen Geisteshaltung ernannt werden wird?

 
 

Anfrage Nr. 78 von Neena Gill (H-0331/02)
 Betrifft: Arbeit der Europäischen Gruppe für Ethik
 

Kann die Kommission nach dem Rücktritt von Frau Noëlle Lenoir von ihrem Amt als Präsidentin der Europäischen Gruppe für Ethik bestätigen, dass sie sich rasch darum bemühen wird, dass so bald wie möglich ein(e) Präsident(in) ernannt wird, und, falls ja, wann?

 
  
 

Nach dem Ausscheiden der Vorsitzenden der Europäischen Gruppe für Ethik (EGE), Frau Noëlle Lenoir, und des Mitglieds der Gruppe, Herrn Spiros Simitis, wird die Kommission zwei neue Mitglieder benennen, um damit sicherzustellen, dass die Gruppe unabhängig, multidisziplinär und pluralistisch bleibt und sich weiter durch ein hohes Maß an Sachverstand in mehreren Wissensgebieten auszeichnet.

Sobald diese Ernennungen durch den Präsidenten der Kommission im Einvernehmen mit dem Kollegium vorgenommen sein werden, wählen dann die zwölf Mitglieder der EGE ihren Vorsitzenden gemäß dem von der Kommission am 24. April 2001 angenommenen Auftrag der Gruppe.

Ihren Arbeitsplan für die kommenden Monate hat die Gruppe bereits aufgestellt. Nach der endgültigen Festlegung ihrer Stellungnahme Nr. 16 zu den ethischen Aspekten der Patentierung von Erfindungen, die menschliche Stammzellen betreffen, wird die Gruppe die Lösung folgender Fragen in Angriff nehmen:

- ethische Aspekte klinischer Versuche in Entwicklungsländern

- ethische Aspekte von Nabelschnurblutbanken

- ethische Aspekte von Gentests am Arbeitsplatz.

Die EGE hat die Aufgabe, für die Kommission Stellungnahmen zu ethischen Aspekten der neuen Technologien abzugeben. In den Richtlinien 98/44/EG(1) und 2001/18/EG(2) ist festgelegt, dass die Kommission die Möglichkeit hat, die Gruppe zu ethischen Fragen zu konsultieren. Im Falle der Richtlinie 2001/18/EG ist diese Konsultation möglich, um die Gruppe zu den ethischen Folgen der Biotechnologie bzw. allgemeinen ethischen Fragen zu hören.

Die im Oktober 2000 von Präsident Prodi an die Gruppe herangetragene Bitte, im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 98/44/EG eine Stellungnahme zu den ethischen Aspekten der Patentierung menschlicher Stammzellen abzugeben, ist ein Beispiel dafür, welche Bedeutung der Rolle der Gruppe beigemessen wird.

 
 

(1) ABl. L 213 vom 30.7.1998.
(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001.

 

Anfrage Nr. 79 von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (H-0332/02)
 Betrifft: Funktionieren der Berufsbildungszentren in Griechenland
 

Jüngsten Berichten in der griechischen Presse zufolge wird ein Großteil (35%) der gemeinschaftlichen Bildungs- und Ausbildungsprogramme in Griechenland von nur 4% der Berufsbildungszentren durchgeführt, die vom zuständigen Ministerium die Genehmigung für die Durchführung von vom Europäischen Sozialfonds finanzierten Aktionen erhalten haben, während es Befürchtungen über das mangelnde Funktionieren der übrigen Berufsbildungszentren gibt, was Auswirkungen auf die Qualität der angebotenen Dienste hat.

Die Kommission wird gemäß der Verordnung (EG) 1260/1999(1) jährlich informiert. Wurde sie über dieses Problem informiert? Beabsichtigt sie, Kontrollen durchzuführen oder beim betreffenden Mitgliedstaat vorstellig zu werden? Wie wird die Qualität und die absolute Effizienz der Dienstleistungen in allen Berufsbildungszentren sichergestellt?

 
  
 

Die von der Frau Abgeordneten erwähnten Artikel in der griechischen Presse beziehen sich auf die Auswahl von Vorschlägen zu Maßnahmen der beruflichen Bildung für Arbeitslose nach einer offenen Ausschreibung. Diese Ausschreibung wurde im Zuge des Operationellen Programms „Beschäftigung und berufliche Bildung“ gestartet und sah eine Mittelausstattung von 100 Mio. EUR für diese Maßnahmen vor. 100 Mio. EUR machen ungefähr 4 % der für das Operationelle Programm vorgesehenen Gesamtsumme aus. Das Operationelle Programm ist nur ein Teil der gemeinschaftlichen Bildungs- und Ausbildungsprogramme in Griechenland, die mit mehr als 4 Mrd. EUR finanziert werden.

Nach diesem ersten technischen Schritt – der Auswahl – hatten offenbar u. a. die 15 größten Bildungszentren in Griechenland - die rund 7 % aller Bildungszentren sowie 33 % der Gesamtkapazität repräsentieren - ihre Angebote eingereicht und wurden ausgewählt. Gemäß der laufenden Auswahl könnten sie rund 35 % der für diese spezielle Ausschreibung zur Verfügung gestellten Mittelausstattung erhalten. Der Betrag, den sie für diese konkrete Maßnahme erhalten dürften, wird jedoch weniger als 1 % der für die gemeinschaftlichen Bildungs- und Ausbildungsprogramme vorgesehenen Finanzmittel ausmachen.

Die griechische Initiative zur Einführung wettbewerbsorientierter Vergabeverfahren auf dem Gebiet der beruflichen Fortbildung steht im Einklang mit der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Die griechischen Behörden haben angekündigt, dass sie in allen Fällen, in denen es sich um Maßnahmen zur beruflichen Bildung für Arbeitslose handelt, die von zertifizierten Ausbildungszentren durchgeführt werden, offene Verfahren wählen werden.

Der Mitgliedstaat hat die Kommission umfassend über die offene Ausschreibung in Kenntnis gesetzt, die im Rahmen der Partnerschaft als Bestandteil des Operationellen Programms „Beschäftigung und berufliche Bildung“ auf den Weg gebracht worden ist.

Außerdem wird der Jahresbericht 2001 für das operationelle Programm laut der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 von den einzelstaatlichen Behörden Ende Juni 2002 angenommen und dann der Kommission vorgelegt. Schließlich wird der Inhalt des Berichts in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung auf dem offiziellen jährlichen Überprüfungstreffen zwischen der Verwaltungsbehörde und der Kommission, das Ende dieses Jahres stattfinden soll, ausführlich erörtert werden.

 
 

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

 

Anfrage Nr. 80 von Robert J.E. Evans (H-0334/02)
 Betrifft: Umweltverträglichkeitsprüfungen
 

In der Antwort der Kommission auf die Anfrage E-4152/00(1) hieß es: „Der Kommission ist nicht bekannt, dass sich eines ihrer Projekte nachteilig auf den Schutz der Menschenaffen auswirkt.“

Kann die Kommission alle größeren Vorhaben darlegen, die die Schaffung neuer Infrastrukturen oder die Abholzung betreffen und die von ihr über Entwicklungsprojekte in der Demokratischen Republik Kongo, Kongo-Brazzaville, Gabun, der Zentralafrikanischen Republik und Kamerun finanziert wurden?

Kann die Kommission ferner mitteilen, ob bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen, die vor der Genehmigung aller Entwicklungsprojekte durchgeführt werden müssen, auch die verheerenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, die die Projekte dadurch haben können, dass sie dem Handel mit dem Fleisch wildlebender Tiere Vorschub leisten, bei dem es sich um die widerrechtliche Tötung von Gorillas, Schimpansen, Bonobos und anderer seltener Arten und den illegalen Handel mit dem Fleisch dieser Tiere handelt?

Kann die Kommission alle diese Umweltverträglichkeitsprüfungen an das Parlament zur weiteren Prüfung weiterleiten?

 
  
 

Die Kommission ist sich der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen bewusst, um negative Auswirkungen von Infrastrukturprojekten auf die biologische Vielfalt der Wälder und insbesondere seltener wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu verhindern.

Im Rahmen von Kooperationsprogrammen mit den verschiedenen zentralafrikanischen Ländern unterstützt die Kommission die Umsetzung einer sektoralen Verkehrspolitik, die vor allem den international anerkannten Umweltschutzkriterien entspricht.

Innerhalb dieses sektorpolitischen Gesamtrahmens hat die Kommission keinerlei Vorhaben zur Schaffung von Straßeninfrastrukturen finanziert, die eine neue Streckenführung oder die Abholzung tropischer Waldgebiete in den genannten Ländern nach sich ziehen, und sie hat auch nicht die Absicht, dies in Zukunft zu tun.

In den Ländern, in denen die sozioökonomische Situation und die Sicherheitslage dies zulassen, hat die Kommission Projekte zur Wiederherstellung bzw. laufenden und regelmäßigen Wartung des bestehenden nationalen bzw. regionalen Hauptstraßennetzes finanziert bzw. finanziert diese noch.

Folgende Projekte hat die Kommission in der letzen Zeit in der Region finanziert:

Ausbau und Instandsetzung der Straße Ngaoundéré-Toubourou-Moundou. Diese Straße, die nicht durch Waldgebiete führt, ist Teil des regionalen Infrastrukturnetzes und stellt die Verbindung des Tschad zur Eisenbahnlinie und zum Hafen von Douala und somit einen Zugang zum Meer für eines der ärmsten Länder der Welt her.

Ausbau und Instandsetzung der Straße Bertoua-Garoua-Boulaï in Kamerun. Diese Straße, die nicht durch Waldgebiete führt, ist Teil des regionalen Infrastrukturnetzes und verbindet die Zentralafrikanische Republik mit dem Hafen von Douala.

Unterstützung bei der Umstrukturierung der Straßenwartung mit besonderem Schwerpunkt auf der institutionellen Unterstützung und der Wartung des prioritären nationalen Verkehrsnetzes in Kamerun. In das Projekt wurden spezifische Maßnahmen zur Berücksichtigung des Umweltschutzes bei den Wartungsarbeiten integriert.

Wartung und Instandsetzung der großen Hauptverkehrsachsen der Zentralafrikanischen Republik und im Kongo (Brazzaville).

Ausbau der Straße Lalara-Mitzic (57 Kilometer) auf der Strecke Libreville-Douala (Gabun-Kamerun).

Bau zweier Brücken im Dreiländereck Gabun-Kamerun-Äquatorial-Guinea zur Ergänzung der durch die Afrikanische Entwicklungsbank (AfEB) und die Französische Entwicklungsagentur durchgeführten Ausbaumaßnahmen in der Region.

Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien zu diesen Projekten fanden fundierte Umweltverträglichkeitsprüfungen statt, mit denen die potenziellen Umweltrisiken aufgezeigt und entsprechende Korrekturmaßnahmen vorgeschlagen wurden. Diese Maßnahmen wurden durchgängig in die Finanzierungsvorschläge einbezogen und bei der Durchführung dieser Projekte berücksichtigt. Im Übrigen sind die von der Kommission finanzierten Projekte nicht in der Regenwaldzone angesiedelt, in der die in der mündlichen Anfrage genannten Menschenaffenarten leben.

Die Kommission steht jederzeit für Auskünfte, zusätzliche Informationen und Konsultationen zu den Umweltverträglichkeitsprüfungen zur Verfügung, sofern dies seitens des Parlaments gewünscht wird.

 
 

(1) ABl. C 235 E vom 21.8.2001, S. 81.

 

Anfrage Nr. 81 von Concepció Ferrer (H-0335/02)
 Betrifft: "Freiwillige" Repatriierung in Burundi
 

Bezüglich der etwa 400.000 Burundier, die in Flüchtlingslagern in Tansania leben, sind die Regierungen Burundis und Tansanias übereingekommen, eine freiwillige Repatriierung in organisierter Form derjenigen Menschen durchzuführen, die dies wünschen. Bis heute haben fast 50.000 Flüchtlinge einen Antrag auf freiwillige Repatriierung gestellt.

Das UNHCR hat allerdings erklärt, dass es der Auffassung sei, dass die Lage in Burundi nicht unbedingt für eine Repatriierung zu diesem Zeitpunkt spreche. Die Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen hat ihrerseits darauf hingewiesen, dass die Regionen, die für die Flüchtlinge bestimmt sind (Makamba, Ruyigi und Muyinga) als Risikozonen zu betrachten sind. Außerdem beklagen verschiedene NRO, dass die Repatriierung nicht gerade freiwillig sei, denn es wurde starker Druck seitens der Regierungen, insbesondere der Regierung Tansanias, festgestellt.

Außerdem hat der Präsident Burundis, Pierre Buyoya, in Gesprächen mit dem Präsidenten Ugandas, Yoweri Museveni, vor kurzem bestätigt, dass die Gewalt den Friedensprozess in Burundi bedrohe.

Hat die Europäische Kommission angesichts dieser Sachlage Informationen über die Stimmen, die über starken Druck klagen, der auf die Flüchtlinge ausgeübt werde? Hat sie in dieser Angelegenheit eine Entscheidung getroffen bzw. gedenkt sie, eine Entscheidung zu treffen?

 
  
 

Der Kommission ist die Lage von ca. 500 000 burundischen Flüchtlingen in Tansania durchaus bekannt und sie unterstützt das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen mit einem Betrag von 25 Mio. €. Mit diesem Programm wird jedoch nur die freiwillige Repatriierung nach Burundi unterstützt, da die Sicherheitslage in diesem Land eine massive und organisierte Rückkehr noch nicht zulässt.

Der Kommission sind auch die Bemühungen bekannt, die Tansania angesichts dieser Situation in den letzten Jahren unternommen hat. Sie hat auch Kenntnis von verschiedenen Gerüchten, denen zufolge Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt worden sei. Sie wird versuchen, diesbezüglich weitere zuverlässige Informationen zu erhalten, bekräftigt jedoch gleichzeitig ihren Willen, Tansania bei der Betreuung burundischer Flüchtlinge zu unterstützen.

Andererseits unterstützt die Kommission mit ihrem Kooperationsprogramm Burundi bei der Schaffung eines Klimas, das die massive und endgültige Rückkehr der Flüchtlinge in das Land ermöglicht.

 

Anfrage Nr. 82 von Pedro Marset Campos (H-0339/02)
 Betrifft: Lage in Palästina
 

Eine der Ursachen für den Konflikt zwischen Israel und Palästina liegt in der Entschlossenheit Israels, Palästina zu besetzen und zu annektieren, weshalb es eine illegale Kolonialisierungs- und Siedlungspolitik in den wohlhabendsten und fruchtbarsten Gebieten Palästinas betreibt, die das palästinensische Volk ins Elend stürzt.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass sie dafür sorgen muss, dass keine Erzeugnisse aus den illegalen Kolonien und Siedlungen Israels in Palästina in die EU gelangen? Hat die Kommission die Einhaltung dieser Bedingung überprüft? Welche Menge an Erzeugnissen aus den illegalen Kolonien versucht Israel zu exportieren?

 
  
 

Die Kommission ist der Meinung, dass im Rahmen des Völkerrechts, wie es von der Gemeinschaft angewandt wird, Ausfuhren aus den Siedlungen keinen Anspruch auf die Vorteile haben, die gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Israel aus dem präferenziellen Zugang zum Markt der Union erwachsen. Dies kam in dem 1997 von der Kommission veröffentlichten Hinweis an die Einführer zum Ausdruck, in dem diese gewarnt wurden, dass derartige Einfuhren mit Einfuhrzöllen belegt werden könnten. 1998 ließ dann die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Mitteilung zu dieser Frage zukommen, in der sie ihren Standpunkt klar und deutlich darlegte.

Nachdem von den Behörden der Mitgliedstaaten die Situation mehrere Jahre in dem Bemühen überwacht worden war, festzustellen, welche Waren aus Israel und welche aus den Siedlungen stammen, wurde die Frage im Juli 2001 im Ausschuss für Zollzusammenarbeit zwischen der Union und Israel erörtert. Auf dieser Tagung musste registriert werden, dass es unterschiedliche Auslegungen des Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Israel gibt. Kommission und Rat brachten diese Frage deshalb im November 2001 vor dem Assoziationsrat zur Sprache. Die Kommission veröffentlichte am 23. November 2001 einen erneuten Hinweis an die Einführer, in dem ihre Auslegung des Abkommens noch genauer beschrieben und diese gewarnt wurden, dass sie für die Zukunft mit einer Steuerschuld rechnen müssten. Die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten haben danach die israelischen Behörden regelmäßig darum gebeten, den Ursprung bestimmter Einfuhren zu klären, und sie verlangen jetzt auch Sicherheitseinlagen, die den möglichen Einfuhrzöllen für Waren mit Ursprung in den Siedlungen entsprechen.

Die Kommission hat gegenüber den israelischen Behörden wiederholt festgestellt, dass sie bereit ist, jedwede technische Lösung für dieses Problem zu untersuchen, die sich mit unserer rechtlichen Auslegung des Abkommens im Einklang befindet. Bedauerlicherweise hat dies bislang noch zu keinerlei konkreten Vorschlägen für ein Vorankommen geführt.

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig, genaue Zahlenangaben vorzulegen. Der israelische Botschafter bei der Union hat die Zahl von 140 Mio. USD genannt. Mitglieder der israelischen Regierung sprechen von einem finanziellen Verlust in Höhe von rund 8 Mio. USD, wenn sie Einfuhrzölle ohne den bevorzugten Marktzugang für Erzeugnisse zahlen müssen, die aus den Siedlungen stammen.

Angesichts des Ausmaßes der Unsicherheit der Angaben zieht es die Kommission vor, selbst keinerlei Schätzungen zu wagen. Die einfachste Möglichkeit, um Klarheit zu erzielen und diese Angelegenheit tatsächlich ein für alle Male zu regeln, bestünde für die israelischen Behörden darin, der Gemeinschaft zu helfen, den Ursprung der israelischen Ausfuhren genauer zu ermitteln und sich nach einer machbaren technischen Lösung für das Problem umzusehen. Israel muss diesbezüglich konkrete Vorschlägen vorlegen, um die wir sie auf der Tagung des Assoziationsrats im November 2001 ersucht haben.

 

Anfrage Nr. 83 von Kathleen Van Brempt (H-0340/02)
 Betrifft: Europäische Verordnung zur Kontrolle des Diamantenhandels
 

Die Kommission arbeitet am Entwurf einer Verordnung (Artikel 133) betreffend die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Diamanten. Seit dem Zweiten Weltkrieg hat Belgien in Absprache mit diesem Sektor ein effizientes Kontrollsystem entwickelt. Dadurch werden sowohl die Qualität des Handels gefördert als auch gegebenenfalls betrügerischer oder illegaler Handel oder Handel mit Konfliktdiamanten aufgedeckt und bestraft. Die Verordnung würde weniger streng sein, hauptsächlich auf Zertifizierung beruhen, keine physische Inspektion der Waren beinhalten und den möglichen Gebrauch von elektronischem Datenverkehr zwischen Export- und Importland nicht vorsehen. Dies ist eine Aushöhlung der in Belgien bestehenden Regelung und weniger effizient bei der Bekämpfung von Betrug und Missbräuchen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen können. Inwieweit werden die bestehenden Kontrollsysteme berücksichtigt? Welche Behörden und Organisationen wurden von der Europäischen Kommission konsultiert oder haben ihre Standpunkte geäußert? Welches ist der genaue Zeitpunkt der Arbeiten in der Kommission?

 
  
 

Im so genannten Kimberley-Prozess ist auf Initiative Südafrikas und einiger der größten Förderländer von Rohdiamanten ein System für ein internationales Herkunftszertifikat für Rohdiamanten entwickelt worden. Das System soll so bald wie möglich im Laufe des Jahres 2002 umgesetzt werden. Durch das im Kimberley-Prozess erarbeitete System zur Herkunftszertifizierung sollen das Schüren bewaffneter Konflikte mit Konfliktdiamanten verhindert und der legale Diamantenhandel vor der Einspeisung von Konfliktdiamanten geschützt werden.

Die Kommission ist gegenwärtig dabei, den Entwurf eines Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Umsetzung des im Kimberley-Prozess erarbeiteten Systems zur Herkunftszertifizierung auszuarbeiten. Der Vorschlag der Kommission wird die Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft für Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten enthalten. Die Kommission strebt ein System von Kontrollen an, die in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kimberley-Prozesses stehen und über diese hinausgehen, wenn dies als notwendig bzw. wünschenswert erachtet wird. Die Kommission wird kein System vorschlagen, das bei der Erreichung der Zielvorgaben des Kimberley-Prozesses weniger wirksam ist als die gegenwärtigen Ein- und Ausfuhrkontrollen in der Gemeinschaft.

Die Kommission hat informell bereits die meisten interessierten Seiten - Regierungen sowie die Branche - konsultiert und wird dies auch weiterhin tun. Erst danach wird sie einen Vorschlag vorlegen. Die in der Gemeinschaft gesammelten Erfahrungen werden in den Vorschlag einfließen.

Die Kommission erwartet, dass sie ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates im Juni wird vorlegen können, so dass der Rat die Verordnung rechtzeitig zum In-Kraft-Treten des Kimberley-Zertifizierungsregimes, über das im November entschieden wird, annehmen kann.

 

Anfrage Nr. 84 von Antonios Trakatellis (H-0341/02)
 Betrifft: Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und des kulturellen Erbes: Antrag auf Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Verwendung von Schweröl in Griechenland
 

Anfang Dezember 2001 beantragten die griechischen Behörden eine Ausnahmeregelung, wonach die Verwendung von Schweröl mit einem maximalen Schwefelgehalt von 3 % in Griechenland, mit Ausnahme von Attika, zugelassen werden soll, obwohl die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 99/32/EG(1) über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe zu gewährleisten haben, dass Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteil überschreitet, nicht verwendet werden. Nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Umweltagentur leiden immer mehr Menschen unter Krankheiten, die auf Umweltfaktoren zurückzuführen sind. Dies betrifft insbesondere Kinder, bei denen der Anteil der Erkrankungen (Asthma usw.) beträchtlich ist.

Die Schwefeldioxidemissionen in Griechenland, die sich gegenwärtig auf 500 000 Tonnen belaufen, belasten nicht nur Nachbarländer wie Italien, wo die Grenzwerte ohnehin bereits um 5 % überschritten werden und Versauerungserscheinungen auftreten, sondern auch die Ökosysteme auf dem griechischen Staatsgebiet. Wie hat der beratende Ausschuss angesichts dessen den Antrag Griechenlands auf eine Ausnahmeregelung beschieden? Wie will die Kommission erreichen, dass der Schwefelgehalt in flüssigen Kraft- und Brennstoffen sowie in Schweröl in Griechenland gesenkt wird, zumal bekannt ist, dass Schwefeldioxidemissionen eine Ursache für den sauren Regen sind, unmittelbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt haben und darüber hinaus zur Zerstörung von Kulturdenkmälern, insbesondere solchen aus Marmor, in ganz Griechenland führen?

 
  
 

Der laut Artikel 9 der Richtlinie 99/32/EG(2) über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe tätige Beratende Ausschuss beschloss mit einfacher Mehrheit von neun Mitgliedstaaten, der Kommission anzuraten, den Antrag Griechenlands, im dem es um die Erlaubnis gebeten hatte, auch nach dem 1. Januar 2003 Schweröle mit einem Schwefelgehalt von maximal 3,0 % anstatt mit den in der Richtlinie geforderten 1,0 Massenhundertteilen zu verwenden, abzulehnen. Die Kommission prüft nun die Empfehlung des Ausschusses und weitere sachdienliche Informationen, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft.

Was die Maßnahmen zur Verringerung der Schwefeldioxidemissionen in Griechenland betrifft, so ist die Kommission der Meinung, dass eine Reihe von Rechtsetzungsakten der Gemeinschaft wie etwa die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(3) sowie die erst kürzlich angenommene Richtlinie betreffend Großfeuerungsanlagen(4) bereits zur Emissionsreduktion beitragen, wenn sie im Jahr 2007 bzw. 2008 in Kraft getreten sein werden.

Ferner beabsichtigt die Kommission, in Kürze Vorschläge zur Verringerung der von Schiffen ausgehenden Schwefeldioxidemissionen vorzulegen. Das laufende Programm „Saubere Luft für Europa“ ist der Untersuchung weiterer Folgen von Schwefeldioxidemissionen für die Umwelt gewidmet, so z. B. der Untersuchung ihres Beitrags zur Belastung der Umgebungsluft durch Partikelbestandteile und der Auswirkungen auf Materialien. In Bezug auf die Notwendigkeit weiterer Reduktionen der Schwefeldioxidemissionen und auf die geografische Verteilung dieser Reduktionen wird sich die Kommission von den Ergebnissen dieser Arbeit leiten lassen.

 
 

(1) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.
(2) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.
(3) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
(4) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

 

Anfrage Nr. 86 von Karin Riis-Jørgensen (H-0351/02)
 Betrifft: In Deutschland erhobene Gebühren für dänische Bauexporte
 

Dänische Bauunternehmen und Handwerksmeister, die in Deutschland Arbeiten ausführen, müssen an die lokale Handwerkskammer in Deutschland Gebühren sowie einen Jahresbeitrag zahlen, um die Genehmigung zur Ausführung von Bauarbeiten zu erhalten.

Diese Forderung wird von deutscher Seite aufrechterhalten, obwohl der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 3. Oktober 2000 entschieden hat, dass die Genehmigung zur Aufnahme in eine Handwerkskammer „weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen“ darf. Der Gerichtshof kommt in diesem Urteil zu dem Schluss, dass diese Vorschriften gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die weiterhin geltende Praxis der Erhebung von Gebühren und eines Jahresbeitrags nach wie vor gegen die Vorschriften betreffend den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen? Falls ja, was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um den freien Dienstleistungsverkehr wiederherzustellen?

 
  
 

In dem Urteil, auf das sich die Frau Abgeordnete bezieht, hat der Gerichtshof in der Tat entschieden, dass die einem Dienstleistenden, der zeitweilig eine handwerkliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will, auferlegte Verpflichtung einer Eintragung in die Handwerksrolle „weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen“ darf.

Die Kommission ist entsprechend dieser Auslegung des Gerichtshofs der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung von Gebühren und Jahresbeiträgen gegen die Bestimmungen zum freien Dienstleistungsverkehr verstößt.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 wandten sich die Dienststellen der Kommission mit der Frage an die deutschen Behörden, welche Maßnahmen sie zu ergreifen erdenken, um gemäß der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil „Corsten“ Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht herzustellen. Diese antworteten mit Schreiben vom 30. November 2001, dass die Änderung dieser Vorschrift im Gange sei und dass die zuständigen Behörden noch vor Inkrafttreten der geänderten Vorschrift die Anwendung der dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehenden Bestimmungen aussetzen würden. Bis heute ist bei der Kommission auch keine diesbezügliche Beschwerde eingegangen.

 

Anfrage Nr. 87 von Hans-Peter Martin (H-0354/02)
 Betrifft: Rechtsaußen-Mitarbeiter in der Kommission
 

In immer mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union steigt der Anteil der Wähler, die für äußerst rechtsgerichtete Parteien stimmen.

Kann die Kommission beobachten, dass in Reihen ihrer verbeamteten – und nicht verbeamteten –Mitarbeiter zunehmend politische Positionen vertreten werden, die dem Anwachsen von Rechtsaußen-Positionen in der Europäischen Union entsprechen und bisweilen sogar offen antieuropäische Züge tragen?

Wenn die Kommission eine solche Entwicklung bisher nicht beobachten kann, inwiefern ist sie dann wachsam?

Wenn eine solche Entwicklung zu beobachten ist, welche Konsequenzen zieht die Kommission daraus?

 
  
 

Die Kommission will und darf nicht wissen, welche politischen Ansichten ihre Mitarbeiter vertreten. Es sei darauf hingewiesen, dass sich in Artikel 27 des Statuts unter anderem folgende Bestimmung findet: „Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung … ausgewählt“. Selbstverständlich hält sich die Kommission an diese Bestimmung.

Allerdings können die Kommissionsmitarbeiter auf der Grundlage ihrer Handlungen oder Verhaltensweisen beurteilt werden. So ist in Artikel 12 Absatz 1 des Statuts folgendes bestimmt: „Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.“ Durch diese Vorschrift werden Grenzen hinsichtlich öffentlicher inakzeptabler oder beleidigender Handlungen oder Äußerungen von Beamten festgelegt, die stets zu beachten sind. Selbstverständlich ist die Kommission unter Achtung von Artikel 13 des Vertrags aktiv bemüht, die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze zu wahren, und berücksichtigt deshalb diese Grundsätze bei der Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber.

Es mag für das ehrenwerte Mitglied von Interesse sein, dass es in den von der Kommission im Rahmen der laufenden Reformstrategie vorgelegten Vorschlägen eine Bestimmung für ein neues System gibt, das in Fällen seelischer Belästigung zur Anwendung kommen soll. Die Kommission ist so bemüht, weitere Mittel an die Hand zu bekommen, um Personen, die sich einer seelischen Belästigung anderer durch die Äußerung extremistischer Ansichten oder durch aus solchen Ansichten hervorgehende Handlungen schuldig gemacht haben, an einem derartigen Verhalten zu hindern oder erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.

 

Anfrage Nr. 88 von Efstratios Korakas (H-0355/02)
 Betrifft: Ausbeutung rumänischer Arbeiter in Spanien
 

Unter Berufung auf Veröffentlichungen in den größten rumänischen Tageszeitungen beklagt eine gemeinnützige Organisation die zwischen spanischen und rumänischen Unternehmen geschlossenen Verträge zur Beschäftigung von Saisonarbeitern und die tatsächlichen Bedingungen, unter denen Tausende rumänische Arbeiter in Spanien leben. Nach Angaben von Arbeitern wurden im vergangenen Monat Hunderte von Rumänen nach Spanien gebracht, um in der Erdbeerernte zu arbeiten.

Entgegen den vertraglichen Verpflichtungen, die die spanischen Firmen eingegangen sind, wurden die Arbeiter in Spanien in elenden Baracken zusammengepfercht. Zum Waschen sind nur Wassereimer vorhanden und wegen der schlechten Ausstattung kann nicht gekocht werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 16 Stunden blieben den Arbeitern nur 50 Euro im Monat, da von den 300 Euro, die sie anstelle der in den Verträgen vorgesehenen 500 Euro erhielten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung abgezogen wurden. Und als ob dies noch nicht schlimm genug wäre, konnten die meisten von ihnen nicht nach Hause zurückkehren, denn sie hatten sich bereits verschuldet, um überhaupt nach Spanien zu gelangen. Diese Zustände sind empörend und unannehmbar.

Wie rechtfertigt die Kommission die Tatsache, dass innerhalb der EU eine solche unhaltbare Ausbeutung stattfindet, und welche Maßnahmen beabsichtigt sie zu ergreifen, damit diese Situation so schnell wie möglich beendet wird?

 
  
 

Die Kommission hat zu den von dem Herrn Abgeordneten geschilderten Arbeits- und Lebensbedingungen rumänischer Arbeiter in Spanien keine konkreten Informationen.

Es gibt jedoch Mindestvorschriften und Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen, die im Gemeinschaftsrecht verankert sind, um einen angemessene Schutz für die Arbeitnehmer zu gewährleisten. So treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Arbeitszeitrichtlinie(1) zum Beispiel die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird und die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten haben auch dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die für ihren Arbeitsvertrag oder ihr Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen erfüllen.(2) Außerdem sind in der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie(3) bestimmte Beschäftigungsbedingungen festgelegt worden, zu denen Mindestlohnsätze, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz gehören. Diese sind in den Mitgliedstaaten einzuhalten, in denen der entsandte Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. In der Richtlinie heißt es auch, dass Unternehmen mit Sitz in einem Drittland keine günstigere Behandlung zuteil werden darf als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

Jede vorgebliche Verletzung der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in einem speziellen Mitgliedstaat ist eine Angelegenheit, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen ist.

Ein Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 38 des Europa-Abkommens zwischen der Union und Rumänien auch verpflichtet, den Arbeitnehmern rumänischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung zu gewähren, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung keine Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

 
 

(1) Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – ABl. L 307 vom 13.12.1993.
(2) Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen – ABl. L 288 vom 18.10.1991.
(3) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – ABl. L 18 vom 21.1.1997.

 
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