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Verfahren : 2007/0022(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0154/2008

Eingereichte Texte :

A6-0154/2008

Aussprachen :

PV 19/05/2008 - 20
CRE 19/05/2008 - 20

Abstimmungen :

PV 21/05/2008 - 5.3
CRE 21/05/2008 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0215

Ausführliche Sitzungsberichte
Montag, 19. Mai 2008 - Straßburg Ausgabe im ABl.

20. Strafrechtlicher Schutz der Umwelt (Aussprache)
Protokoll
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  Der Präsident. − Als nächster Punkt folgt der Bericht von Hartmut Nassauer im Namen des Rechtsausschusses über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD)) (A6-0154/2008).

 
  
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  Hartmut Nassauer, Berichterstatter. − Herr Präsident! Die Europäische Union greift zum Mittel des Strafrechts. Es sollen also namens der Europäischen Union künftig auch Strafen ausgesprochen werden, und zwar zunächst wegen Verstößen gegen das Umweltrecht. Das ist ein weit reichender und bemerkenswerter Schritt, denn das Strafrecht ist der Europäischen Union eigentlich entzogen. Es gehört sogar zum Kernbereich der mitgliedstaatlichen nationalen Souveränität.

Deswegen musste der Weg zu dieser Richtlinie auch erst über zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs eröffnet werden. Kurios genug, denn sowohl Rat als auch Kommission und Parlament sind sich seit langem darüber einig, dass Umweltrecht auch mit Hilfe von Strafmaßnahmen umgesetzt werden darf: Es hat einiger Jahre bedurft, ehe geklärt war, wer hier tätig werden darf – die Mitgliedstaaten im Rahmen von Rahmenbeschlüssen oder die Gemeinschaft in Gestalt der Richtlinie.

Der Europäische Gerichtshof hat sich – was nicht überrascht – der Haltung der Kommission angeschlossen. Im Übrigen ist der Streit sicherlich auch für die Zukunft entschärft, da der neue Vertrag von Lissabon diese Problematik aufnimmt und zugunsten der Gemeinschaft noch weitergehender löst, als das durch die Entscheidungen des EuGH schon einmal geschehen ist.

Hier liegt auch der Grund dafür, dass wir ein first reading agreement abgeschlossen haben. Wir wollten nämlich vermeiden, dass das Verfahren von neuem beginnen muss, wenn in diesem Jahr keine Lösung zustande kommt. Mit Rücksicht auf geänderte materielle Rechtsgrundlagen und im Hinblick auf die anstehenden Europa-Wahlen hätte zweifellos beträchtliche Zeit vergehen können, bis ein entsprechendes Gesetz hätte geschaffen werden können. Deswegen waren wir einmütig der Meinung, dass wir alles daransetzen müssen, um eine Lösung in erster Lesung zu erzielen. Mit „wir“ meine ich die slowenische Ratspräsidentschaft – ich bedauere außerordentlich, dass sie hier heute nicht vertreten ist, zumal ich gerade aus diesem Anlass eine dezente Krawatte angelegt habe –, die Kommission und – und das möchte ich besonders hervorheben – die Kolleginnen und Kollegen Schattenberichterstatter, die sehr kollegial und kooperativ waren und sehr sachlich mitgearbeitet haben. Die Arbeit war eine reine Freude.

Das neue Gesetz enthält drei Säulen, die ich wenigstens kurz zitieren möchte. Erstens haben wir nicht nur tatbestandsmäßige Handlungen definiert, die künftig unter Strafe stehen sollen, sondern auch in einem Anhang festgelegt, welche Vorschriften im Einzelnen als Grundlage für ein strafbares Handeln herangezogen werden können. Das folgt dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Nicht irgendein Umweltverstoß, sondern der Verstoß gegen präzise in einem Anhang festgelegte Gesetze begründet eine mögliche Strafbarkeit. Es war wichtig, dass dies hier verankert worden ist.

Der zweite Punkt ist gewissermaßen die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Keule des Strafrechts kann nicht gegen jeden auch noch so lächerlichen Verstoß geschwungen werden, sondern er muss von einigem Gewicht sein. Deswegen ist Bagatellunrecht aus der Strafbarkeit ausgeschlossen worden.

Drittens haben wir auch festgelegt, dass nur rechtswidriges Verhalten Grundlage für Strafbarkeit sein kann. Diese drei Grundsätze haben wir übereinstimmend in dem Entwurf verankert. Ansonsten haben wir auch durchaus die Definitionen verbessert. Ich bin nun sehr gespannt auf die Debatte. Ich bedanke mich nochmals bei allen Kolleginnen und Kollegen, die diesen Kompromiss möglich gemacht haben.

 
  
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  Der Präsident. − Vielen Dank, Herr Nassauer! Sie hatten die besondere Qualität Ihrer Krawatte angesprochen. Das war auch mir aufgefallen, aber ich habe nicht gewagt, dazu eine Bemerkung zu machen. Aber nachdem Sie es selbst getan haben, möchte ich Ihnen doch gerne bestätigen, dass mir das auch aufgefallen ist.

 
  
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  Jacques Barrot, Vizepräsident der Kommission. − (FR) Herr Präsident! Auch wenn Herr Nassauer und ich nicht ganz die gleiche Krawatte tragen mögen, unterstütze ich dennoch seine ausgezeichnete Arbeit voll und ganz und danke ihm herzlich dafür.

Die Kommission begrüßt das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Parlament und dem Rat sowie die Tatsache, dass eine Einigung in erster Lesung möglich scheint. Dies ist ein weiterer Erfolg für die drei Organe und zeigt, Herr Präsident, dass das Verfahren der Mitentscheidung selbst bei verzwickten und schwierigen Themen sehr effizient ist. Ich muss sagen, dass Herr Nassauer als Berichterstatter im Namen des Rechtsausschusses, der Verfasser der Stellungnahme des mitberatenden Umweltausschusses und die Schattenberichterstatter hart und konstruktiv mit dem Ratsvorsitz und der Kommission zusammengearbeitet haben, um im Rahmen des informellen Trilogs diesen Kompromiss zu erzielen, der Ihnen heute vorliegt.

Da Herr Nassauer bereits alles sehr gut erläutert hat, werde ich mich kurz fassen. Tatsächlich hängt ein effizienter Umweltschutz von der wirksamen und vollständigen Umsetzung der Gemeinschaftspolitik ab. Das Strafrecht ist dabei ein unverzichtbares Instrument. Bei den schwerwiegendsten Straftaten ist nur mit scharfen strafrechtlichen Sanktionen eine wirklich abschreckende Wirkung zu erzielen, wobei natürlich stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist, wie Sie sehr richtig bemerkt haben.

Die Kommission hätte sich zwar eine Angleichung des Strafmaßes gewünscht, allerdings ist dies nach dem Urteil des Gerichtshofes vom Oktober 2007 auf der Rechtsgrundlage des Vertrags nicht möglich, und das Urteil des Gerichtshofes muss respektiert werden. Doch auch ohne diese Angleichung des Strafmaßes wird die Richtlinie entscheidend zu einem wirksameren Umweltschutz beitragen, nicht zuletzt durch ihre abschreckende Wirkung. Die Mitgliedstaaten werden sich über die Definition von die Umwelt schädigenden Straftaten, über den Haftungsumfang von Unternehmen bei derartigen Vergehen und über die Notwendigkeit von wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen einigen.

Deshalb hoffen und vertrauen wir darauf, dass dies angesichts der bereits erzielten Ergebnisse erfolgreich gemeistert werden kann. Das Übereinkommen des Europarates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht wurde vor zehn Jahren hier in Straßburg unterzeichnet und ist noch immer nicht in Kraft getreten! Daher ist es höchste Zeit, ein wirksames europäisches Rechtsinstrument zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu schaffen. Damit dieses Ziel baldmöglichst erreicht werden kann, zähle ich auf die Unterstützung des Parlaments und möchte dem Berichterstatter nochmals danken.

Zum Schluss noch Folgendes: Die Kommission ist verpflichtet, bestimmte Erklärungen abzugeben, die Bestandteil des mit den gesetzgebenden Organen vereinbarten Kompromisses sind. Herr Präsident, ich werde diese Erklärungen jetzt verlesen.

„Erklärung Nr. 1 : Die Europäische Kommission nimmt den folgenden, vom Rechtsausschuss des Parlaments angenommenen Änderungsantrag zur Kenntnis: „Erweist es sich, dass eine Dauertätigkeit nach einer gewissen Zeit zu Umweltschäden führt, die ihrerseits eine strafrechtliche Haftung gemäß dieser Richtlinie nach sich ziehen können, dann sollte die Frage, ob der Schadensverursacher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder nicht in Bezug auf den Zeitpunkt entschieden werden, zu dem der Schadensverursacher von dem Straftatbestand Kenntnis erlangte oder erlangt haben sollte, und nicht in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Schadensverursacher seine Tätigkeit aufgenommen hat. Es sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die vorherige Erteilung einer amtlichen Genehmigung, Lizenz oder Konzession unter solchen Umständen keinen Rechtfertigungsgrund darstellen sollte.“ Die Kommission versteht die in diesem Änderungsantrag geäußerten Bedenken voll und ganz. Diese Belange gehören in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und wir sind zuversichtlich, dass diese wichtigen Fragen von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.“

„Erklärung Nr. 2 der Europäischen Kommission: Der in Anhang B der vorliegenden Richtlinie über die Sicherheit und Gesundheit zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen genannte abgeleitete Rechtsakt wurde auf der Grundlage des Euratom-Vertrages verabschiedet. Somit erstrecken sich die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, in Anwendung der Richtlinie strafrechtliche Sanktionen einzuführen, auch auf rechtswidrige Handlungen unter Verletzung der Bestimmungen des auf der Grundlage des Euratom-Vertrages verabschiedeten Rechtsaktes und sind mit Bezug auf diesen Rechtsakt zu definieren.“

Verzeihen Sie mir, dass ich diese beiden Texte vorlesen musste, aber dazu war ich verpflichtet. Nachdem das erledigt ist, Herr Präsident, werde ich die Aussprache mit größter Aufmerksamkeit verfolgen.

 
  
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  Dan Jørgensen, Verfasser der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit. (DA) Herr Präsident! Ich möchte zunächst bemerken, dass es nicht nur Grund gibt, Herrn Nassauers Krawatte zu loben. Es gibt auch Grund, seinen bedeutenden Beitrag bei der Suche nach einem Kompromiss in dieser schwierigen Angelegenheit herauszustellen. Die Entscheidung, die wir jetzt treffen, ist außerordentlich wichtig. Eines der Hauptprobleme bei der Umweltpolitik der EU besteht darin, dass sie in den einzelnen Staaten leider nicht einheitlich durchgesetzt und insbesondere auch nicht einheitlich durchgeführt wird. Darin besteht also das Problem, das wir jetzt durch diesen großen Schritt nach vorn zu lösen versuchen. Künftig werden wir dafür sorgen, dass der gleiche Verstoß in allen Mitgliedstaaten, ganz gleich wo er verübt wird, auf die gleiche Weise geahndet wird. Ich stelle auch erfreut fest, dass uns jetzt einige Definitionen vorliegen, worin derartige Verstöße bestehen. Wir haben jetzt einen klaren Katalog, der, wie wir betonen, nicht statisch, sondern dynamisch sein muss, und der zeigt, wann gegen die grundlegenden Prinzipien der Umweltpolitik verstoßen wird. Im Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit waren wir sehr darum besorgt zu gewährleisten, dass insbesondere die natürlichen Lebensräume geschützt werden, und wir freuen uns, dass dieser Aspekt in den Bericht aufgenommen wurde. Wir hätten auch gerne mehr Details zum Strafmaß gehabt. Dies war leider auf der Basis der aktuellen Verträge nicht möglich, aber insgesamt sind wir mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Es stellt für den Umweltschutz einen großen Schritt nach vorn dar.

 
  
  

VORSITZ: MANUEL ANTÓNIO DOS SANTOS
Vizepräsident

 
  
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  Georgios Papastamkos, im Namen der PPE-DE-Fraktion. – (EL) Herr Präsident! Im letzten Sommer wurde Griechenland von einer der schlimmsten Katastrophen seiner jüngeren Geschichte heimgesucht. Mehr als 60 Menschen sind ums Leben gekommen, es gab viele Verletzte, und tausende Hektar Land gingen in Flammen auf. Dies ist die tragische Bilanz der Feuersbrünste auf der westlichen Peloponnes, in Attika und auf Euböa. Von ähnlichen Katastrophen waren in den vergangenen Jahren auch andere EU-Mitgliedstaaten in Mittelmeerraum wie Spanien, Italien oder Portugal betroffen.

Brandstiftung im Wald zählt, zumal wenn sie Menschenleben und den Naturreichtum einer Region in Gefahr bringt, ohne jeden Zweifel zu den schwersten und abscheulichsten Verbrechen unserer Tage.

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt nicht den Ausgang des einschlägigen Rechtsetzungsprozesses, der mehr von formaljuristischen Differenzen als von substanziellen Fragen abhängig sein wird. Dennoch wird hier ein Schritt in die richtige Richtung unternommen; die Richtlinie wird in den kommenden Jahren ein bedeutendes Instrument für einen wirksameren Umweltschutz darstellen.

Ich möchte dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Herrn Nassauer, persönlich für sein Feingefühl danken, hat er doch in einen auf Ausgleich bedachten Änderungsantrag eine Bestimmung eingefügt, wonach vorsätzliche Brandstiftung als Straftatbestand einzustufen ist. Ich möchte zudem den Mitgliedern der spanischen Delegation in der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten danken, die meinen Änderungsantrag unterstützt haben.

 
  
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  Manuel Medina Ortega, im Namen der PSE-Fraktion.(ES) Herr Präsident! Ich glaube, diese Sitzung des Europäischen Parlaments wird in einigen Jahren als der Zeitpunkt betrachtet werden, an dem ein wichtiger Präzedenzfall in der Entwicklung des Rechts der Europäischen Union gesetzt wurde.

Im Prinzip hat die Europäische Union keine Kompetenz in Sachen Strafrecht, da es den Mitgliedstaaten obliegt. Wie der Berichterstatter bemerkte, haben die beiden Urteile des Gerichtshofs den Weg für eine gewisse, wenn auch begrenzte Zuständigkeit der Gemeinschaft im Strafrecht geöffnet.

Herr Jørgensen erklärte, dass es hier nicht um Harmonisierung geht, sondern um die Annäherung der Rechtsvorschriften, und in dieser Hinsicht haben meiner Meinung nach das Parlament, durch seinen Berichterstatter, Herrn Nassauer, der Rat und die Kommission, die slowenische Präsidentschaft und Kommissar Barrot dazu beigetragen, eine für alle akzeptable Vereinbarung auf den Weg zu bringen.

Wie ich sagte, sprechen wir über Harmonisierung und nicht über die Annäherung der Rechtsvorschriften. Wir werden die Kategorien der Straftaten harmonisieren, das ist die Grundlage des Strafrechts, und wie Herr Nassauer bemerkte, mit juristischer Präzision, die strafrechtliche Einordnung darf keinen allgemeinen oder willkürlichen Charakter haben.

Wir respektieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem wir Mindeststrafen ausschließen, und wir legen das Prinzip fest, dass man keine Handlung verfolgen kann, wenn dafür keine Strafe vorgesehen ist.

Ich glaube, dass die Erklärung der Kommission, insbesondere zur Nachlässigkeit und Festlegung der Haftung, uns helfen wird, in dieser Frage voranzukommen. Im Moment können wir nicht weiter gehen, und meines Erachtens werden wir dazu erst in der Lage sein, nachdem substanzielle Änderungen im Unionsrecht vorgenommen werden, mit neuen Verfassungsbestimmungen. Doch das Parlament unternimmt gemeinsam mit dem Rat und der Kommission alles, was in seinen Kräften steht, um die Umweltschutzgesetze und die entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen zu stärken, in Übereinstimmung mit der alten Konvention des Europarats, in der die Festlegung einer strafrechtlichen Haftung für Verstöße gegen die Umweltgesetze vorgesehen war. Vielen Dank.

 
  
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  Diana Wallis, im Namen der ALDE-Fraktion. – (EN) Herr Präsident! Wie bereits festgestellt wurde, sollten wir Herrn Nassauer für seine Zuarbeit zur Einigung in erster Lesung danken. Besonderer Dank gebührt ferner der Kommission, mit deren Hilfe wir schließlich ans Ziel gelangen konnten.

Wie Herr Medina eben sagte, ist es und wird es eine bemerkenswerte Einigung in erster Lesung sein. Hinsichtlich der Entwicklung des Mitentscheidungsverfahrens ist gerade die Mitwirkung dieses Hauses an der Festsetzung von strafrechtlichen Sanktionen beachtlich. Das ist wirklich eine bemerkenswerte Entwicklung. Diese Richtlinie wird endlich in einem Bereich für Rechtssicherheit sorgen, der in der Vergangenheit von einem sehr unwürdigen Hin und Her zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den verschiedenen Armen des europäischen Gesetzgebers gekennzeichnet war. Jetzt verfügen wir über ein gewisses Maß an Sicherheit und Klarheit.

Vor allem ist das ein großes Plus für die Umwelt. Als Mitglied des Petitionsausschusses habe ich im Verlaufe der Jahre festgestellt, dass sich unsere Bürger aufgrund von Umweltschäden am häufigsten veranlasst sehen, uns um Unterstützung bei der Umsetzung von Vorschriften zu ersuchen, bei denen es sich ihrer Ansicht nach um europäisches Recht handeln sollte. Jetzt endlich sind wir in der Lage zu sagen, dass wir über wirksame Mittel verfügen – oder verfügen sollten –, um dafür Sorge zu tragen, dass das Umweltrecht tatsächlich so konsequent durchgesetzt wird, wie es unsere Bürger unionsweit erwarten.

Doch nicht nur das – das Parlament kann einen weiteren Erfolg verbuchen. So haben wir bei dieser Einigung u. a. auf der Einführung so genannter Entsprechungstabellen bestanden. Mithilfe dieser Tabellen wäre es uns möglich, im Rahmen dieses sehr komplexen Rechtsaktes festzustellen, an exakt welcher Stelle die Mitgliedstaaten europäische Rechtsvorschriften in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften einfügen. Diesen Punkt nehmen wir als Parlament sehr ernst, und jetzt endlich wurde unser Standpunkt aufgegriffen. Meines Erachtens ist das ein deutlicher Beweis unserer Kompetenz und wachsenden Effektivität als Gesetzgeber und ein gutes Zeichen für das bevorstehende Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon.

 
  
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  Monica Frassoni, im Namen der Verts/ALE-Fraktion.(IT) Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Normalerweise mag meine Fraktion keine Einigungen in erster Lesung, weil die Qualität der Rechtsvorschriften oft unter dem Druck, schnell zu einer Übereinkunft zu gelangen, beeinträchtigt wird. Ich muss zugeben, Herr Nassauer, wenn Sie mich vor einem Jahr gefragt hätten, ob ich mir vorstellen könnte, wir würden mit Herrn Nassauer als Berichterstatter in erster Lesung zu einer fraktionsübergreifenden Einigung zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt kommen, hätte ich das wahrscheinlich nicht für möglich gehalten. Und doch ist es passiert, dank der hervorragenden Teamarbeit, die durch die strikte Einhaltung der informellen Dialogverfahren mit Kommission und Rat ermöglicht wurde, in die sowohl der Berichterstatter, aber auch die Schattenberichterstatter so weit wie möglich einbezogen wurden, aber selbstverständlich auch dank der wertvollen Arbeit des Umweltausschusses. Auch ich möchte deshalb dem Berichterstatter und seinen Kollegen von ganzem Herzen danken, denn das ist, wie bereits alle anderen Redner sagten, ein bedeutsames Ergebnis.

Herr Präsident, das Urteil des Gerichtshofs hat uns ganz klar daran gehindert, Sanktionen festzulegen, und das hat uns ein wenig die Flügel gestutzt, doch auch aus diesem Grund hoffe ich, dass wir gemeinsam, die Europäische Union, nach dieser Abstimmung das Problem nicht vergessen werden. Ich denke, wir sollten uns dem Thema ernsthaft wieder zuwenden, wenn der Vertrag von Lissabon ratifiziert ist.

Wie alles im Leben ist selbstverständlich auch diese Richtlinie nicht perfekt. Wir zum Beispiel sind nicht besonders glücklich über den komplizierten Anhang, der eine lange, gleichwohl komplette Liste der Richtlinien enthält, auf die dieser neue Rechtsakt angewendet werden muss. Uns wäre ein von der Kommission vorgeschlagenes und vom Umweltausschuss gebilligtes System, aus dem klar hervorgeht, dass über die fraglichen Richtlinien hinaus eine ganze Reihe von Delikten automatisch als strafwürdig betrachtet werden, lieber gewesen.

Noch gefällt uns besonders, dass die Übergansfrist auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Das hätte man unseres Erachtens besser machen können, und, wie Frau Wallis bereits sagte, sind wir sehr zufrieden, dass den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt wurde, Tabellen der Entsprechungen vorzulegen, mit anderen Worten, die Mitgliedstaaten müssen uns umgehend mitteilen, wie sie die Rechtsvorschriften umsetzen, was sie oft unterlassen haben.

Jedenfalls findet es unsere uneingeschränkte Unterstützung, dass für eine Reihe von Verstößen nun keine Straffreiheit mehr gewährt wird. Ich komme aus einem Land, Italien, wo die Versuchung hierzu bestand und ihr auch nachgegeben wurde, und ich bin froh, dass die vorliegende Richtlinie diese Möglichkeit ausschließt und die Zerstörung natürlicher Lebensräume, Vandalismus und andere derartige Vergehen nicht länger straflos bleiben.

 
  
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  Jens Holm, im Namen der GUE/NGL-Fraktion. – (SV) Jeder, der gegen das Umweltrecht verstößt, ist natürlich zu bestrafen, wobei die Strafen fühlbar sein und abschreckend wirken müssen, um Wiederholungen auszuschließen. Aber sollten wir die strafrechtlichen Bestimmungen harmonisieren? Soll die EU festlegen, wie Umweltkriminalität zu ahnden ist, d. h. mit Haftstrafen, Geldstrafen oder anderen Sanktionen? Nein, die Entscheidung in diesen Dingen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Die Gefahr einer Harmonisierung von Rechtsvorschriften besteht darin, dass progressive Länder gezwungen sein könnten, ihre Bestimmungen zu entschärfen. Das ist unannehmbar. Wenn wir die Entscheidungsbefugnis auf diesem Gebiet der EU überlassen, was kommt dann als Nächstes? Natürlich muss die EU auf die Verbesserung des Umweltrechts in den Mitgliedstaaten hinwirken. Wir können und müssen gute Beispiele verbreiten und diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die aus verschiedenen Gründen hinterherhinken. Ein ausgezeichnetes Mittel ist die Erstellung von Tabellen mit konkreten Indikatoren, anhand deren die Mitgliedstaaten verglichen werden können. Damit schaffen wir ein System mit einem hohen Grad an Legitimität und demokratischer Verankerung. Außerdem erweisen wir so der Umwelt den besten Dienst.

 
  
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  Aloyzas Sakalas (PSE).(EN) Herr Präsident! Ich möchte dem Berichterstatter für seine wohl überlegte Zusammenarbeit danken und feststellen, wie sehr es mich freut, dass es uns im Rahmen unserer Diskussionen gelungen ist, eine Lösung zu finden, die alle Beteiligten akzeptieren können. Dennoch möchte ich drei Punkte ansprechen.

Erstens befürworte ich uneingeschränkt den Vorschlag, dass dieser Bericht vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen werden sollte. Das bedeutet, dass sämtliche Mitgliedstaaten schon sehr bald strafrechtliche Sanktionen gemäß der neuen Richtlinie anzuwenden haben werden. Die Waldbrände in Griechenland sollten uns allen eine große Lehre sein.

Zweitens möchte ich auf den sehr positiven Charakter des neuen Wortlauts von Artikel 3 Buchstabe h in Bezug auf Aktionen verweisen, die „die erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets“ bewirken. Das stellt eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zu dem ursprünglich vom Berichterstatter vorgeschlagenen enger gefassten Wortlaut dar.

Drittens wurden die Anhänge am kontroversesten diskutiert. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass der Umfang der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Artikel 176 EG-Vertrag dadurch nicht eingeschränkt wird. Außerdem wird eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Rechtssicherheit sorgen, die im Rahmen des Strafrechts erforderlich ist. Damit erübrigt sich auch die Definition bestimmter Begriffe in der Richtlinie wie Wasser oder Abfall. Ich befürworte die Aufnahme der beiden Anhänge in die Richtlinie.

Das von Herrn Nassauer vorgeschlagene Dokument hat meine volle Unterstützung.

 
  
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  Mojca Drčar Murko (ALDE). (SL) Im Umweltausschuss haben wir erwartet, dass die Schaffung gemeinsamer Standards für die strafrechtliche Verfolgung bei Umweltdelikten über diesen Kompromiss hinausgeht und neben dem Gemeinschaftsrecht auch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten umfasst. Es hat sich aber gezeigt, dass der erzielte Kompromiss derzeit das ist, was annehmbar ist. Gleichwohl ist das für den Umweltschutz ein großer Schritt nach vorn, da bei schweren Umweltstraftaten, wie sie im Anhang aufgeführt sind, eine koordinierte Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Strafrechtspolitik der Staaten, die sich auf dieser Grundlage entwickeln wird, möchten wir auf die Regel des modernen Strafrechts aufmerksam machen, wonach die Höhe der angedrohten Strafen nicht so entscheidend ist wie die Zuverlässigkeit der Strafverfolgung. Die Täter sollen ruhig wissen, dass sie nirgends in Europa einen sichereren Zufluchtsort haben werden.

 
  
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  Hiltrud Breyer (Verts/ALE). – Herr Präsident! Es ist in der Tat sehr zu begrüßen, dass sich die Kommission von den EU-Mitgliedstaaten nicht hat bangemachen lassen und einen Vorschlag zur Bestrafung von Umweltsünden vorgelegt hat. Es wäre wünschenswert, wenn es eine Einigung in erster Lesung gäbe, denn es darf nicht länger sein, dass Verstöße gegen die Umwelt als Kavaliersdelikt betrachtet werden. Es ist auch positiv, dass gerade heute, da die UN-Konferenz zum Artenschutz begonnen hat, Naturschutzgebiete im Gesetzesvorschlag besser und klarer definiert werden und dass klarer wird, was ein Verstoß ist.

Allerdings ist es bedauerlich, dass es keine Sanktionen gibt und dass ein Verstoß nicht generell als strafbare Handlung betrachtet wird. Das schafft leider Schlupflöcher, gerade beim Schutz von Fauna und Flora, wo Verstöße nicht generell geahndet werden und viele sich hinter ihrem Nichtwissen verstecken können. Von daher wäre es folgerichtig auch gut gewesen, wenn die Gentechnik unter diese Richtlinie fallen würde. Kriminelles Vorgehen im Umweltbereich muss bestraft werden und ich hoffe, dass wir damit einen Meilenstein setzen können, um deutlich zu machen, dass die Umwelt ein schützenswertes Gut ist und wir alles tun müssen, damit Verstöße gegen Umweltbestimmungen geahndet werden.

 
  
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  Jacques Barrot, Vizepräsident der Kommission. − (FR) Herr Präsident! Diese Aussprache hat tatsächlich gezeigt, dass wir an der Schwelle zu einer neuen Etappe stehen. Vielleicht sollte ich sagen, dass wir diese Schwelle überschreiten werden, wenn dieser Text – und ich möchte Herrn Nassauer nochmals für seinen Anteil an der Erarbeitung danken – hoffentlich deutlich macht, dass bei „Verstößen nun keine Straffreiheit mehr gewährt wird“, wie Frau Frassoni gesagt hat. Genau das zählt meiner Meinung nach. Dies ist ein echter Schritt nach vorn. Ich möchte hinzufügen, dass die Kommission anfangs gegen Anhänge war; doch auch wenn sie einen solchen Anhang immer noch für verzichtbar hält, muss er akzeptiert werden, wenn dies dem Wunsch der Mehrheit der Mitgliedstaaten entspricht. Der nun zur Abstimmung stehende Anhang ist umfangreich und enthält alle wichtigen Instrumente des Umweltrechts, die für die in der Richtlinie definierten Verstöße von Bedeutung sein können.

Gleichzeitig lässt sich natürlich nicht behaupten, dass wir eine erschöpfende Liste erstellt haben, und es wäre auch riskant gewesen, Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Andererseits bin ich nunmehr der Überzeugung – und ich möchte die Abgeordneten ganz einfach nur daran erinnern –, dass die Mitgliedstaaten nach der Verabschiedung der Richtlinie achtzehn Monate Zeit haben, um deren Inhalt in einzelstaatliches Recht umzusetzen, und diesen Umsetzungsprozess wird die Kommission natürlich aufmerksam verfolgen. Im Lichte des Rechtsrahmens wird sie prüfen, ob zusätzliche Rechtsinstrumente gebraucht werden.

Aus meiner Sicht wird eine ganz besonders gründliche Prüfung erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Umsetzung auch tatsächlich im Sinne dessen erfolgt, was das Europäische Parlament mit diesen Rechtsvorschriften erreichen wollte. Ich höre gerade, dass die Frist für die Umsetzung 24 Monate beträgt. Ja, das ist richtig, es sind tatsächlich 24 Monate. Ich war hier wohl etwas ambitionierter. Allerdings kann Ihnen die Kommission heute versichern, dass sie die Umsetzung dieses Textes, der ein bedeutender Fortschritt für den Umweltschutz in Europa ist, fest im Blick behalten wird.

 
  
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  Hartmut Nassauer, Berichterstatter. − Herr Präsident! Um mit dem letzten Punkt, der Umsetzungsfrist, zu beginnen: Dies hier ist ein Präzedenzfall. Kollege Medina hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nun alle Umweltrechte der Gemeinschaft durchforstet werden müssen und sich im Hinblick auf die neuen Tatbestände sozusagen strafrechtlich bewähren müssen. Das geschieht zum ersten Mal und ist sehr umfänglich. Deswegen hat es Sinn, wenn wir hier den Mitgliedstaaten nicht nur 18 Monate Zeit lassen, sondern 24.

Im Übrigen will ich mich jetzt nur noch einmal an die Kommission wenden. Herr Kommissar Barrot, vielleicht ist das derzeit nicht unbedingt Ihr Zuständigkeitsbereich, aber in Zukunft doch. Die Kommission hat jetzt eine neue Möglichkeit, sie verfügt über ein neues Instrumentarium, das wie gesagt im Kern und grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist. Ich glaube, dass die Kommission gut beraten ist, wenn sie von diesen Möglichkeiten mit Vorsicht Gebrauch macht. Die strafrechtliche Bewährung von Gemeinschaftsrecht ist ja nicht auf das Umweltrecht beschränkt, sondern kann im Prinzip auf alle anderen Gemeinschaftsfelder übertragen werden. Deswegen glaube ich, dass die Kommission gut beraten ist, wenn sie dies hier sehr sorgfältig überlegt. Denn das Strafrecht ist das letzte Mittel, um einem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, und kein Mittel, was man jeden Tag einsetzt. Die Mitgliedstaaten werden von alledem nicht furchtbar begeistert sein. Übrigens sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofs –um es ganz vorsichtig zu umschreiben – in der Rechtslehre und der Rechtswissenschaft mit größter Zurückhaltung aufgenommen worden.

Deshalb mein Rat an die Kommission: Machen Sie vorsichtigen Gebrauch von diesen Mitteln. Umso wirksamer wird es sein, wenn es nachher konkret umgesetzt wird.

 
  
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  Der Präsident. − Die Aussprache ist geschlossen.

Die Abstimmung findet am Mittwoch, dem 21. Mai 2008, statt.

 
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