Entschließungsantrag - B5-0764/2000Entschließungsantrag
B5-0764/2000

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

5. September 2000

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Johannes Blokland
im Namen der EDD-Fraktion
zu der britischen Entscheidung über das Klonen menschlicher Embryonen für therapeutische Zwecke

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B5-0710/2000

B5‑0764/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der britischen Entscheidung über das Klonen menschlicher Embryonen für therapeutische Zwecke

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der britischen Regierung über das Klonen menschlicher Embryonen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. Oktober 1993 zur Klonierung des menschlichen Embryos[1], vom 12. März 1997 zum Klonen[2] und vom 15. Januar 1998 zum Klonen von Menschen[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. März 2000 zu dem Beschluss des Europäischen Patentamts bezüglich des am 8. Dezember 1999 erteilten Patents Nr. EP 695 351[4],

–  unter Hinweis auf die Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin – Konvention über Menschenrechte und Biomedizin – und seiner Entschließung vom 20. September 1996 zu diesem Thema,

–  unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 15. Dezember 1998[5] und die anschließende Entscheidung des Rates 1999/167/EG vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ (1998-2002)[6],

A.  in der Erwägung, dass die Menschenwürde und der daraus abgeleitete Wert jedes Menschen die Hauptziele der Mitgliedstaaten sind, wie dies in vielen modernen Verfassungen verankert ist,

B.  in der Erwägung, dass menschliches Leben mit der autonomen Entwicklung der neu geschaffenen Identität beginnt, somit zum Zeitpunkt der Empfängnis, dem Zeitpunkt der Befruchtung,

C.  in der Erwägung, dass die britische Entscheidung über das Klonen menschlicher Embryonen Anlass zu großer Besorgnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegeben hat,

D.  in der Erwägung, dass das Klonen menschlicher Embryonen, wie es in Großbritannien geplant wird, in jedem Fall die Vernichtung des geklonten Embryos und des Ergebnisses des Klonens bedeutet,

E.  in der Erwägung, dass in der obengenannten Entscheidung des Rates 1999/167/EG vom 25. Januar 1999 erklärt wird: „Auch werden keine Forschungstätigkeiten im Bereich der Klonierung unterstützt, die darauf abzielen, den Zellkern einer Keimzelle oder einer embryonalen Zelle durch den Zellkern eines anderen Individuums zu ersetzen, der im embryonalen Stadium oder zu einem späteren Zeitpunkt der menschlichen Entwicklung entnommen wurde“,

F.  in der Erwägung, dass es andere Methoden zur Heilung ernsthafter Erkrankungen als das Klonen von Embryonen gibt, beispielsweise die Entnahme von Stammzellen von Erwachsenen oder aus der Nabelschnur Neugeborener,

1.  ist der Überzeugung, dass die Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde ab dem Augenblick der Empfängnis beständiges Ziel der politischen Legislativtätigkeit sein müssen und dass sie im Zweifelsfall im Sinne einer Ausweitung des Schutzes und nicht dessen Begrenzung ausgelegt werden müssen;

2.  fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, ihre Position zum Klonen menschlicher Embryonen zu überprüfen, und fordert das britische Parlament auf, dies nicht zu gestatten;

3.  wiederholt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die EU und die VN, die notwendigen Schritte zum Verbot aller Formen von Forschungen über menschliches Klonen einzuleiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße vorzusehen;

4.  hält die Unterscheidung zwischen Embryonen und Prä-Embryonen, als ob es sich um unterschiedliche Wesen handelte (erstere menschlich und letztere nicht), für inakzeptabel;

5.  hält die Unterscheidung zwischen reproduktivem Klonen und nicht-reproduktivem Klonen für inakzeptabel, da der Embryo auf jeden Fall ein „reproduziertes“ menschliches Wesen ist;

6.  fordert weitestgehende politische legislative, wissenschaftliche und wirtschaftliche Bemühungen mit dem Ziel von Therapien, die Stammzellen von Erwachsenen benutzen oder die auf jeden Fall keine Vernichtung menschlicher Embryonen bedeuten;

7.  ist der Auffassung, dass zerstörerische Experimente mit menschlichen Embryonen nicht erlaubt sein dürfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Experimente nicht zu genehmigen;

8.  fordert die Kommission auf, die volle Einhaltung der obengenannten Entscheidung des Rates 1999/167/EG vom 25. Januar 1999 zu gewährleisten, und erinnert an seine nachdrückliche Forderung, dass keine Gemeinschaftsmittel mittelbar oder unmittelbar für Forschungsprogramme verwendet werden dürfen, die das Klonen von Menschen beinhalten, und fordert die Bekräftigung, dass dieses Verbot in vollem Umfang angewandt wird;

9.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.