Entschließungsantrag - B7-0061/2012Entschließungsantrag
B7-0061/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2012/2519(RSP))

10.2.2012

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0036/2012
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira im Namen des Ausschusses für internationalen Handel


Verfahren : 2012/2519(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0061/2012
Eingereichte Texte :
B7-0061/2012
Angenommene Texte :

B7‑0061/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2012/2519(RSP))

Das Europäische Parlament,

–    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2005 mit dem Titel „Der Barcelona-Prozess – neu aufgelegt“[1] und seine Entschließung vom 25. November 2009 zur Wirtschafts- und Handelspartnerschaft Europa-Mittelmeer im Vorfeld der Achten Euromed-Handelsministerkonferenz[2],

–    unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995, mit der die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Ländern im südlichen und östlichen Mittelmeerraum ins Leben gerufen wurde, sowie das auf dieser Konferenz beschlossene Arbeitsprogramm,

–    unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“, (COM(2011) 200 endg.),

–    unter Hinweis auf den Europa-Mittelmeer-Fahrplan für den Handel bis 2010 und darüber hinaus, der 2009 auf der achten Tagung der Handelsminister der Union für das Mittelmeer angenommen wurde,

–    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011) 303 endg.),

–    unter Hinweis auf die Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien[3], Israel[4], Marokko[5], Jordanien[6], Ägypten[7], dem Libanon[8] und Algerien[9] andererseits sowie das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (zugunsten der Palästinensischen Autonomiebehörde)[10],

–    unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Schlussphase der Zollunion (96/142/EG),

–    unter Hinweis auf die vom Institut für Entwicklungspolitik und -management der Universität Manchester durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfung zu den Folgen der Freihandelszone Europa-Mittelmeer,

–    unter Hinweis auf seinen Bericht vom 21. Dezember 2006 zur Errichtung der Freihandelszone Europa-Mittelmeer (2006/2173(INI)) und die darin genannten relevanten Erwägungen,

–    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenzen und sektoralen Ministerkonferenzen, die seit der Einleitung des Barcelona-Prozesses abgehalten wurden, insbesondere die Schlussfolgerungen der neunten Europa-Mittelmeer-Handelsministerkonferenz, die am 11. November 2010 stattfand,

–    unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 in der Rechtssache C-386/08 Brita GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen,

–    unter Hinweis auf die Erklärung der EU im Anschluss an die vierte Tagung des Assoziationsrates EU-Israel, die am 17. und 18. November 2003 in Brüssel abgehalten wurde,

–    unter Hinweis auf die technische Vereinbarung EU-Israel zum Protokoll Nr. 4 des Assoziierungsabkommens EU-Israel und den Hinweis der Kommission an die Einführer zu „Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft“[11],

–    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Nahost-Friedensprozess, die auf der 2985. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ am 8. Dezember 2009 in Brüssel angenommen wurden,

–    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen[12],

    unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits[13],

–    gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone der diagonalen Ursprungskumulierung auf einer Vielzahl von bilateralen Protokollen über die Ursprungsregeln beruht, die zu komplex ist, als dass die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, und die Länder Nutzen daraus ziehen können;

B.   in der Erwägung, dass auf der Euromed-Handelsministerkonferenz im Oktober 2007 in Lissabon grünes Licht für den Entwurf eines Übereinkommens gegeben wurde, das alle Protokolle für den Pan-Europa-Mittelmeerraum in einem einzigen, vereinfachten Instrument zusammenfasst, womit die Anwendung der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung erleichtert wird; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen auf der neunten Konferenz der Handelsminister der Mittelmeerunion am 11. November 2010 gebilligt wurde;

C.  in der Erwägung, dass die geografische Reichweite dieses Übereinkommens erweitert wurde, um auch die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses einzubeziehen, womit der Nutzen der Pan-Euromed-Ursprungskumulierung vervielfacht wird;

D.  in der Erwägung, dass dies zwar positiv zu bewerten ist, jeglicher Missbrauch oder jegliche Umgehung der Ursprungskumulierungsregeln damit jedoch ebenfalls ein größeres geografisches Ausmaß annimmt;

E.   in der Erwägung, dass die EU sowohl mit Israel als auch mit Palästina Assoziierungsabkommen geschlossen hat, die beide ein Freihandelsabkommen mit jeweils unterschiedlichen Bestimmungen für Handelsvergünstigungen enthalten;

F.   in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten bekräftigt, dass „Siedlungen […] gegen das Völkerrecht verstoßen, ein Friedenshindernis darstellen und eine Zweistaatenlösung unmöglich machen könnten“;

G.  in der Erwägung, dass Erzeugnisse aus Gebieten, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, aus Sicht der EU nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem EU-Israel-Assoziierungsabkommen fallen;

H.  in der Erwägung, dass das Vorgehen Israels, das EU-Israel-Assoziierungsabkommen auf die besetzten Gebiete anzuwenden, zu einer unzureichenden Umsetzung des EU-Rechts geführt hat, gemäß dem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, eine Vorzugsbehandlung nach dem EU-Israel-Assoziierungsabkommen auf Erzeugnisse aus den israelisch besetzten Gebieten zu gewähren, was vom Gerichtshof in der Rechtssache Brita GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen bestätigt wurde;

I.    in der Erwägung, dass die europäischen Bürger klar ihren Willen bezüglich der Erzeugnisse, die aus den besetzten palästinensischen Gebieten stammen, zum Ausdruck gebracht haben;

J.    in der Erwägung, dass die EU bei der Durchsetzung der Ursprungsregeln in Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Siedlungen in den besetzten Gebieten immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen ist; in der Erwägung, dass die EU in ihrer Erklärung zum vierten Treffen des EU-Israel-Assoziierungsrats 2003 auf die Notwendigkeit hinweist, zunächst die bilaterale Frage der Ursprungsregeln zu lösen, bevor das Ursprungsprotokoll geändert werden kann, um die Pan-Euromed-Ursprungskumulierung anwenden zu können; in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in Ermangelung einer solchen Möglichkeit diese Probleme mithilfe einer rechtlich unverbindlichen bilateralen technischen Vereinbarung mit Israel zu lösen versucht hat, nach der Israel auf jedem Ursprungsnachweis die Postleitzahlen der Orte angibt, an dem das jeweilige Produkt hergestellt wurde, sodass die Zollbehörden der EU sofort auf die Waren, die in israelischen Siedlungen hergestellt wurden, die nichtpräferentiellen Zollsätze anwenden können;

K. in der Erwägung, dass diese technische Vereinbarung zum einen zwischen der EU und Israel und zum anderen zwischen den EFTA-Staaten und Israel existiert; sowie in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Übereinkommen diese Vereinbarung in keiner Weise auf das vom ihm abgedeckte Gebiet ausweitet oder die anderen Parteien verpflichtet;

L.   in der Erwägung, dass Israel und israelische Exporteure gemäß der technischen Vereinbarung bereits verpflichtet sind, die Unterscheidung zwischen Produktionsschritten, die in Gebieten stattfinden, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, und der Produktion, die auf dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet stattfindet, vorzunehmen;

M.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen in seiner derzeitigen Form der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Rechtsbehelfe bietet, wenn Kumulierungsregeln scheinbar nicht eingehalten wurden;

N.  in der Erwägung, dass es den Zollbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten obliegt, die Richtigkeit der Angaben über den Präferenzursprung der in die EU eingeführten Waren zu prüfen; ferner in der Erwägung, dass die Zollbehörden trotz größter Bemühungen nicht jeden einzelnen Ursprungsnachweis und jede einzelne Sendung überprüfen können, die im Rahmen der Präferenzregelung aus Israel in die EU importiert wird; außerdem in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen diese logistische Herausforderung noch größer werden kann, da die Zahl der Partnerländer, die die Be- oder Verarbeitung von aus Israel ausgeführten Vormaterialien bei der Ausfuhr von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Abkommen mit der EU kumulieren, erhöht wird;

O.  in der Erwägung, dass das Problem der Bestimmung des tatsächlichen Ursprungs der von Israel ausgeführten Produkte zwar angemessener angegangen werden muss, dies aber nicht zu Lasten der sozialen und wirtschaftlichen Integration der Region insgesamt gehen darf;

P.   in der Erwägung, dass durch den Arabischen Frühling deutlich geworden ist, dass faire und gerechte Regelungen nötig sind, damit die Menschen in allen Staaten und Ländern im Mittelmeerraum die Früchte ihrer eigenen wirtschaftlichen Anstrengungen in vollem Umfang ernten können, und dass die EU diese Bemühungen ausdrücklich unterstützen muss; in der Erwägung, dass die EU im Zuge des Arabischen Frühlings mehrfach bekräftigt hat, engere Handelsbeziehungen mit den arabischen Ländern aufbauen zu wollen;

Q.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrer Gemeinsamen Mitteilung vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ die Annahme des Übereinkommens als eins der Instrumente aufführt, das die Wirkung von Handel und Investitionen in der Region maximiert;

R.   in der Erwägung, dass die Europa-Mittelmeer-Freihandelszone 2010 nicht verwirklicht werden konnte; in der Erwägung, dass einer der Hauptgründe für dieses Scheitern die fehlende Süd-Süd-Integration der Länder im südlichen Mittelmeerraum in den Bereichen Soziales, Handel und Wirtschaft ist;

S.   in der Erwägung, dass dieses Abkommen erhebliche Auswirkungen auf die Länder und die Region haben könnte;

1.   ist der Auffassung, dass der internationale Handel ein Instrument für wirtschaftliches Wachstum, wirtschaftliche Diversifizierung und Armutsbekämpfung – alles grundlegende Kriterien für die Demokratisierung der Mittelmeerregion – sein kann; unterstützt die Bemühungen der Europäischen Kommission, für Waren, die in der Mittelmeerregion produziert und kumuliert wurden, einen präferentiellen Zugang zum EU-Binnenmarkt zu gewähren;

2.   begrüßt die Initiative, die Anwendung des Systems der Ursprungskumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zu vereinfachen; ist der Ansicht, dass das regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ein bedeutender Schritt in Richtung Erleichterung des Handels und soziale und wirtschaftliche Integration in den südlichen Nachbarstaaten ist;

3.   zeigt sich besorgt über den derzeitigen Stand bei der Schaffung der Euromed-Freihandelszone, die bereits 2010 errichtet werden sollte, bisher jedoch nicht verwirklicht werden konnte; bedauert, dass die verschiedenen Akteure keine echten Fortschritte erzielt haben, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; ermutigt zur Entwicklung einer verstärkten bilateralen und multilateralen Süd-Süd-Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet, die konkrete Vorteile für die Bürger der betroffenen Länder mit sich bringen und das politische Klima in der Region verbessern würde; räumt ein, dass mangelnder intraregionaler Handel zwischen den Ländern im südlichen Mittelmeerraum ein wesentlicher Stolperstein für dieses Projekt war; hält es für unbedingt erforderlich, dass die EU und ihre südlichen Partner weiterhin die Errichtung der Europa-Mittelmeer-Freihandelszone anstreben; hält dieses Übereinkommen für einen bedeutenden Fortschritt auf dem Weg zur Freihandelszone und für einen möglichen Anreiz für den Süd-Süd-Handel;

4.   hofft, dass die neuen Demokratien, die im Zuge des Arabischen Frühlings entstehen, die Menschen- und Sozialrechte fördern und den politischen Dialog vertiefen werden, was ein günstigeres Klima für den intraregionalen Handel schaffen sollte, denn es lag unter anderem an der jeweiligen Politik in den ehemaligen Diktaturen, dass dieser Handel bisher nicht zustande kam; regt an, dass diese neuen Demokratien eng innerhalb der Agadir-Gruppe zusammenarbeiten, um den größtmöglichen Nutzen aus diesem Übereinkommen zu ziehen; ersucht die Europäische Kommission, diesen neuen Demokratien technische Unterstützung zukommen zu lassen, sodass sie den größtmöglichen Nutzen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Handelsinstrumenten einschließlich dieses Übereinkommens ziehen können;

5.   begrüßt das Übereinkommen als ein einheitliches Instrument, das nicht nur den nötigen Rechtsrahmen für die diagonale Kumulierung zwischen den traditionellen Partnern im südlichen Mittelmeerraum schafft, sondern auch die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess und die EFTA einbindet und somit den geografischen Anwendungsbereich der Kumulierung erweitert und einen größeren Markt für kumulierte Exporte schafft;

6.   bedauert, dass das Übereinkommen keinen Streitbeilegungsmechanismus enthält, um Unstimmigkeiten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise auszuräumen; ist der Ansicht, dass der vom Übereinkommen vorgesehene Gemischte Ausschuss kein geeignetes Instrument für die Beilegung solcher Fälle darstellt; weist darauf hin, dass daher solche Fälle mithilfe von bilateralen Streitbeilegungsmechanismen, wo solche existieren, gelöst werden müssen;

7.   ist der Ansicht, dass das Übereinkommen mit einem einheitlichen, wirksamen Streitbeilegungsmechanismus, der eine zügige und zufriedenstellende Lösung jeglicher Unstimmigkeiten bezüglich des Ursprungs und der Kumulierung der Produkte ermöglicht, deutlich gestärkt worden wäre; regt die Kommission an, die Möglichkeit zu prüfen, einen solchen Mechanismus bei künftigen Überarbeitungen des Übereinkommens zu integrieren;

8.   bedauert, dass der Text des Übereinkommens keine künftige Überprüfung oder Überarbeitung vorsieht; ist der Ansicht, dass ein solch komplexes und weitreichendes Instrument wie dieses Übereinkommen nach einer angemessenen Zeit überarbeitet werden sollte; ersucht die Kommission daher, die Aufnahme einer Überprüfungsklausel in Betracht zu ziehen;

9.   erachtet es als wichtig, dass nach Abschluss des Übereinkommens so bald wie möglich eine Überprüfung der für die Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfolgt, und dass diese Überprüfung in einer Weise vorgenommen wird, dass die Ursprungsregeln für die Länder des südlichen Mittelmeerraums mit den für die neue Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem (APS) vorgeschlagenen Ursprungsregeln in Einklang gebracht werden; ist der Ansicht, dass weniger günstige Ursprungsregeln die Möglichkeiten, die das Übereinkommen insgesamt bietet, mindern und die Länder in der südlichen Nachbarschaft benachteiligen würden;

10. erklärt sich ernsthaft besorgt über die Praxis einiger Unternehmen, die die Bestimmungen des Assoziationsabkommens EU-Israel missbrauchen, indem sie nach wie vor Produkte aus den besetzten Gebieten exportieren; verurteilt diese Praxis und ist der Ansicht, dass sie nicht mit der Außenpolitik der EU vereinbar ist und einen Missbrauch der umfassenden Möglichkeiten für einen berechtigten präferenziellen Zugang zum Binnenmarkt der EU darstellt; fordert die Kommission daher auf, eine schwarze Liste von Unternehmen zu erstellen, die diese Praxis fortführen, und die Mitgliedstaaten zu informieren;

11. weist auf des Urteil in der Rechtssache Brita GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen hin, in dem der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass die Zollbehörden der importierenden Mitgliedstaaten die Präferenzbehandlung gemäß dem Assoziationsabkommen EU-Israel für Produkte, die in die EU exportiert werden sollen, ablehnen müssen, wenn sie aus den von Israel besetzten Gebieten stammen und die israelischen Behörden keine ausreichenden Ursprungsnachweise liefern können;

12. ist der Ansicht, dass durch die Umsetzung des Übereinkommens keine Situation entstehen oder verfestigt werden sollte, in der solch ein Missbrauch der Regelungen erleichtert oder gar gefördert wird; betont, dass das Übereinkommen, wie in seiner Präambel erklärt wird, nicht zu einer insgesamt ungünstigeren Situation führen sollte als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die diagonale Kumulierung anwenden; ersucht die Europäische Kommission, mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten, um mit ihrem politischen Willen und ihrem politischen Gewicht gemeinsam darauf hinzuwirken, dass eine Lösung für diesen Missbrauch der Binnenmarktvorschriften gefunden wird; regt die Europäische Kommission dazu an, neue Vorschläge zu einer hieb- und stichfesteren Lösung dieses Problems vorzulegen;

13. weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten der EFTA eine technische Vereinbarung mit Israel getroffen haben, in der es um die Frage des Staatsgebiets geht und die bis zu einem gewissen Grad einige Lösungen bietet; ist der Ansicht, dass die Lösungen, die diese technischen Vereinbarungen bieten, nicht zufriedenstellend sind; hebt darüber hinaus hervor, dass diese technischen Vereinbarungen für die anderen Parteien des Regionalen Übereinkommens nicht verpflichtend sind; äußert sich daher besorgt darüber, dass das Regionale Übereinkommen zu einer starken Zunahme von Situationen führen könnte, in denen andere Vertragsparteien bei der Be- oder Weiterverarbeitung auf eigenem Territorium von Produkten, die sie gemäß ihren Abkommen mit Israel aus Israel importiert haben, auf Schwierigkeiten stoßen, ihre eigene Kumulierung gemäß ihren Übereinkommen mit der EU sicherzustellen;

14. fordert die Europäische Kommission auf, die technische Vereinbarung zu überarbeiten und erforderlichenfalls neu auszuhandeln, um sie wirksamer und einfacher zu gestalten; ersucht die Kommission, nach einer Lösung zu suchen, die auch auf Waren anwendbar wäre, die aus Drittländern importiert werden, welche die Be- oder Verarbeitung mit im Rahmen ihrer Abkommen mit Israel eingeführten Vormaterialien kumuliert haben; ersucht die Kommission ferner, bei künftigen Überarbeitungen des Regionalen Übereinkommens auf die Einbeziehung von Bestimmungen hinzuwirken, die der einheitlichen Anwendung des Territorialitätsprinzips durch alle Vertragsparteien förderlich sind;

15. weist darauf hin, dass die israelischen Zollbehörden und Exporteure gemäß den Verfahren, die in der derzeit geltenden technischen Vereinbarung zwischen der EU und Israel einerseits und der EFTA und Israel andererseits vorgesehen sind, die Unterscheidung zwischen Produktionsschritten, die in israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten stattfinden, und der Produktion, die auf dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet stattfindet, bereits vornehmen; nimmt zur Kenntnis, dass in diesen Verfahren keine Benachrichtigung über die Unterscheidungen vorgesehen ist, die die israelischen Behörden und Exporteure vorgenommen haben, damit die Zollbehörden der EU korrekt, einfach und effizient die gleichen Unterscheidungen treffen können; ruft die Europäische Kommission dazu auf, mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine Lösung dahingehend zu finden, dass diese technische Vereinbarung zu einem einfachen, wirksamen und zuverlässigen Mechanismus wird;

16. ist der Auffassung, dass ein einfacher, wirksamer und zuverlässiger Mechanismus mit Israel vereinbart werden sollte, der die derzeitige technische Vereinbarung ersetzt, und gemäß dem israelische Exporteure und Zollbehörden dieselben Unterscheidungen vornehmen und klare entsprechende Angaben auf Produkten machen, denen sie aufgrund von Produktionsschritten, die in den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten ausgeführt wurden, die Ursprungseigenschaft zugewiesen haben;

17. Fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Zollbehörden die technische Vereinbarung wirksam umsetzen und im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu israelischen kumulierten Produkten, die gemäß der im regionalen Übereinkommen vorgesehenen diagonalen Kumulierung in die EU gelangen, handeln; ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission die Führung bei der Koordinierung solch EU-weiter Bemühungen übernehmen und außerdem Schritte unternehmen sollte, um in den Zollbehörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie die technische Vereinbarung auf israelische kumulierte Produkte anzuwenden ist; ist der Auffassung, dass die Zollbehörden der EU die Anwendung der technischen Vereinbarung wirksamer überprüfen sollte, um einen Missbrauch des Präferenzsystems zu vermeiden;

18. ersucht die Kommission angesichts des Fehlens einer entsprechenden Klausel im Übereinkommen, nach drei Jahren eine Bewertung der Auswirkungen vorzunehmen, um unter anderem den Nutzen aus der Annahme des Übereinkommens und die Auswirkungen der Kumulierung, die durch das Übereinkommen entstehen, auf die Praktiken einiger der zuvor genannten Unternehmen zu bewerten;

19. hält es für erforderlich, insbesondere in den Unternehmen der Länder des südlichen Mittelmeerraums das Bewusstsein für die Möglichkeiten zu stärken, die die durch das neue Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen vereinfachte Kumulierung bietet; unterstützt die Europäische Kommission bei Initiativen, die auf eine solche Bewusstseinsbildung abzielen;

20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (UFM) zu übermitteln.