Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0562/2012Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0562/2012

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo

12.12.2012 - (2012/2907(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B7‑0562/2012)
EFD (B7‑0563/2012)
PPE (B7‑0570/2012)
S&D (B7‑0572/2012)
Verts/ALE (B7‑0573/2012)
ALDE (B7‑0579/2012)
GUE/NGL (B7‑0580/2012)

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Mariya Gabriel, Jean Roatta, Elmar Brok, Cristian Dan Preda, Filip Kaczmarek, Bernd Posselt, Roberta Angelilli, Mario Mauro, Eija-Riitta Korhola, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Zuzana Roithová, Monica Luisa Macovei, Sari Essayah, Giovanni La Via, Laima Liucija Andrikienė, Philippe Boulland, Eduard Kukan, Tunne Kelam, Michèle Striffler, Edit Bauer, Anne Delvaux, Martin Kastler im Namen der PPE-Fraktion
Ana Gomes, Ricardo Cortés Lastra, Richard Howitt, Corina Creţu, Liisa Jaakonsaari, María Muñiz De Urquiza, Minodora Cliveti, Mitro Repo im Namen der S&D-Fraktion
Louis Michel, Marietje Schaake, Sarah Ludford, Charles Goerens, Nathalie Griesbeck, Robert Rochefort, Ramon Tremosa i Balcells, Marielle de Sarnez, Graham Watson, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Izaskun Bilbao Barandica, Sonia Alfano, Kristiina Ojuland, Johannes Cornelis van Baalen im Namen der ALDE-Fraktion
Isabelle Durant, Judith Sargentini, Barbara Lochbihler, Bart Staes, Raül Romeva i Rueda, Jean-Jacob Bicep, Jean Lambert, Malika Benarab-Attou, Rui Tavares im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock, Jan Zahradil, Oldřich Vlasák, Ryszard Czarnecki im Namen der ECR-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Younous Omarjee im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Fiorello Provera im Namen der EFD-Fraktion

Verfahren : 2012/2907(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0562/2012
Eingereichte Texte :
RC-B7-0562/2012
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(2012/2907(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966),

–   unter Hinweis auf Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 und das entsprechende Protokoll II, in dem Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in dem insbesondere die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten untersagt wird,

–   unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von den Ländern in der Region der Großen Seen ratifiziert wurde,

–   unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolutionen 2076 (2012), 2053 (2012), 1925 (2010) und 1856 (2008) zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, in denen das Mandat für die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) erteilt wird, sowie die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. August 2012 und die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu dem Thema,

–   unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–   unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005 und insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der Demokratischen Republik Kongo ratifiziert wurde,

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 19. September 2012 über die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 25. Juni und 19. November 2012 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 2012,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Margot Wallström, ehemalige Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Thema sexuelle Gewalt in Konflikten, vom 23. Juni 2011,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Herman Van Rompuy, Präsident des Europäischen Rates, vom 27. September 2012,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vom 7. Juni, 12. Juni, 10. Juli und 23. November 2012,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo vom 10. Dezember 2012,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Andris Piebalgs, für Entwicklung zuständiges Mitglied der Kommission, vom 22. Februar 2011 mit dem Titel „Demokratische Republik Kongo: Der Straffreiheit ein Ende bereiten“ (République Démocratique du Congo: „Un pas vers la fin de l’impunité“),

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Kristalina Georgieva, für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, vom 26. Juni 2012 zur Verschlechterung der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Staats- und der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR) im Hinblick auf die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Erklärung vom 24. November 2012,

–   unter Hinweis auf die Resolution der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die auf dem 14. Gipfel der Frankophonie am 13. und 14. Oktober 2012 in Kinshasa angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf das vom Vorsitzenden des Ausschusses des VN-Sicherheitsrates nach Resolution 1533 (2004) am 21. Juni 2012 aufgesetzte Schreiben an den Präsidenten des Sicherheitsrates betreffend die Demokratische Republik Kongo, mit dem der Zwischenbericht der Sachverständigengruppe zur Demokratischen Republik Kongo und die dazugehörigen Anlagen übermittelt und die Veröffentlichung als offizielles Dokument des Sicherheitsrates (S/2012/348) beantragt wurden,

–   unter Hinweis auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die schweren, im Osten der Demokratischen Republik Kongo begangenen Menschenrechtsverletzungen,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) zwischen der EU und der Demokratischen Republik Kongo, das im September 2010 in Kraft trat,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zur Wahlbeobachtung in der Demokratischen Republik Kongo[1],

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass seit April 2012 Teile der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (Forces Armées de la République Démocratique du Congo – FARDC) im Osten des Landes, genauer in der Provinz Nord-Kivu, gemeutert haben, und in der Erwägung, dass diese Meuterei sich rasch zu einem bewaffneten Aufstand unter dem Namen „Bewegung 23. März“ (M23) entwickelte, die die Umsetzung des Friedensabkommens fordert, das am 23. März 2009 von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der als Nationalkongress zur Verteidigung des Volkes (Congrès national pour la défense du peuple – CNDP) bekannten, bewaffneten Gruppe in Goma unterzeichnet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die M23-Rebellen nur eine der vielen bewaffneten Gruppen – auf der einen Seite z. B. die Mai-Mai-Miliz, die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) und ruandische Hutu-Rebellen und auf der anderen Seite die FARDC – sind, die einander in dieser rohstoffreichen Region bekämpfen;

C. in der Erwägung, dass die M23-Rebellengruppe seit beinahe sieben Monaten einen großen Teil der Provinz Nord-Kivu besetzt hält, in der Erwägung, dass sie ihre eigenen Verwaltungsstrukturen errichtet hat, und in der Erwägung, dass dieser Teil der Provinz daher vollständig der Kontrolle der Staatsmacht der Demokratischen Republik Kongo entzogen ist, was eine beständige Instabilität und Unsicherheit zur Folge hat;

D. in der Erwägung, dass sich die M23 elf Tage, nachdem sie die strategisch wichtige Stadt Goma eingenommen und die von VN-Friedenstruppen unterstützten Regierungstruppen vertrieben hatte, im Rahmen eines regional vermittelten Abkommens aus der Stadt zurückgezogen hat;

E.  in der Erwägung, dass am 6. Dezember 2012 in Kampala (Uganda) Verhandlungen zwischen den Rebellengruppen und der kongolesischen Regierung aufgenommen wurden und beide Parteien in einen Dialog traten;

F.  in der Erwägung, dass die jüngsten Überfälle bewaffneter Gruppen auf das Lager Mugunga III verdeutlichen, dass die Sicherheit in Einrichtungen für Binnenvertriebene vorrangig behandelt und ein verbesserter Zugang für humanitäre Hilfe gewährleistet werden muss;

G. in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen nachweisen konnte, dass Ruanda die M23-Rebellen militärisch, auch mit Waffen- und Munitionslieferungen, Ausbildungsmaßnahmen und Soldaten, unterstützt;

H. in der Erwägung, dass die Regierungen von Uganda und Ruanda die Anschuldigungen einer Expertengruppe der Vereinten Nationen, die M23-Rebellen und die Einnahme der Stadt Goma im Osten der Demokratischen Republik Kongo unterstützt zu haben, zurückgewiesen haben;

I.   in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Deutschland, die Niederlande, Schweden und die EU angesichts des Berichts der Vereinten Nationen ihre Hilfeleistungen an Ruanda teilweise ausgesetzt haben;

J.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der ICGLR, die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und die EU Bemühungen um eine konstruktive politische Lösung für den Konflikt im Osten der Demokratischen Republik Kongo unternommen haben;

K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der ICGLR einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus geschaffen haben, um Truppenbewegungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu beobachten, und den Einsatz einer neutralen internationalen Einheit beschlossen haben;

L.  in der Erwägung, dass das Mandat der Mission MONUSCO gemäß der Resolution 2053 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bis zum 30. Juni 2013 verlängert wurde;

M. in der Erwägung, dass die Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo immer wieder unter Gräueltaten zu leiden haben, die als Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen einzustufen sind, darunter Massenvergewaltigungen, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, Folter, Tötung von Zivilpersonen sowie allgemeine Rekrutierung von Kindersoldaten;

N. in der Erwägung, dass der Einsatz sexueller Gewalt und der noch weiter verbreitete Rückgriff auf Vergewaltigungen weitreichende Folgen, z. B. die Zerstörung der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer, haben und als Kriegsverbrechen anzusehen sind;

O. in der Erwägung, dass die kongolesische Armee (FARDC) ebenfalls für zahlreiche Rechtsüberschreitungen in den Kriegsgebieten verantwortlich ist;

P.  in der Erwägung, dass die ausbleibende strafrechtliche Verfolgung der für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen Verantwortlichen das Klima der Straffreiheit begünstigt und die Verübung neuer Verbrechen befördert;

Q. in der Erwägung, dass mehr als 2,4 Millionen Kongolesen, die in den durch die Kampfhandlungen betroffenen Gebieten leben, zu Binnenvertriebenen geworden und 420 000 Menschen in die Nachbarländer geflüchtet sind, und in der Erwägung, dass sie unter menschenunwürdigen Bedingungen leben;

R.  in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo, und insbesondere die derzeit unter der Kontrolle bewaffneter paramilitärischer Gruppen stehenden Regionen im Osten, reich an natürlichen Ressourcen wie Gold, Zinn und Coltan sind, deren illegaler Abbau dazu beiträgt, den Konflikt zu finanzieren und am Leben zu erhalten;

S.  in der Erwägung, dass der Nationalpark Virunga wegen seiner einzigartigen biologischen Vielfalt 1979 zum Welterbe der UNESCO erklärt wurde;

T.  in der Erwägung, dass die Vergabe von Öl-Konzessionen im Nationalpark Virunga inakzeptabel ist, da sie einen Verstoß gegen das am 16. November 1972 in Paris verabschiedete UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt darstellt;

U. in der Erwägung, dass die im Nationalpark Virunga vergebenen Öl-Konzessionen diesem Übereinkommen, das die Demokratische Republik Kongo und die UNESCO verbindet, sowie der Verfassung und den Rechtsvorschriften der Demokratischen Republik Kongo widersprechen und dass diese Konzessionen daher aufgehoben werden sollten;

V. in der Erwägung, dass die zunehmende Arbeitslosigkeit, die soziale Krise, die Nahrungsmittelkrise, die unzureichende Bereitstellung einer Grundversorgung, die Verarmung der Bevölkerung und die Umweltschäden ebenfalls zur Instabilität in der Region beitragen; in der Erwägung, dass diese Probleme einen umfassenden Entwicklungsplan und eine weitreichende Strategie erfordern;

W. in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Folgen des Konflikts anzugehen, insbesondere durch die Entmilitarisierung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die Rückführung von Flüchtlingen, die Umsiedlung von Binnenvertriebenen und die Durchführung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

X. in der Erwägung, dass das indigene Volk der Batwa, das im Osten der Demokratischen Republik Kongo lebt und 90 000 Angehörige zählt, dennoch Opfer von systematischem Rassismus, gesellschaftlicher und politischer Ausgrenzung und Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo und in anderen Ländern in der Region der Großen Seen ist;

Y. in der Erwägung, dass die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der Demokratischen Republik Kongo zugenommen hat und dass sie willkürlich verhaftet und eingeschüchtert werden; in der Erwägung, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um die Täter vor Gericht zu stellen;

1.  äußert sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung der allgemeinen Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die schwerwiegende politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, humanitäre und sicherheitspolitische Folgen in der Demokratischen Republik Kongo und in der gesamten Region nach sich zieht;

2.  verurteilt nachdrücklich die Angriffe der M23 und aller anderen negativen Kräfte im Osten der Demokratischen Republik Kongo in den letzten Monaten; lehnt jedes Eingreifen von außen in den Konflikt ab und betont, dass der Tätigkeit von mit ausländischer Beteiligung bewaffneten Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein Ende gesetzt werden muss;

3.  fordert speziell die Regierungen sowohl von Ruanda als auch von Uganda auf, davon abzulassen, die Rebellengruppe M23 zu unterstützen, da sich dies destabilisierend auf die Region der Großen Seen auswirkt;

4.  bestätigt das unveräußerliche Recht der Demokratischen Republik Kongo auf Achtung ihrer Souveränität und ihrer territorialen Unversehrtheit;

5.  fordert alle betroffenen Parteien in der Region auf, auf Treu und Glauben zu einer friedlichen Lösung beizutragen; fordert ferner die unverzügliche Umsetzung des Plans zur Beilegung der Krise, der am 24. November 2012 in Kampala angenommen wurde;

6.  begrüßt die Anstrengungen und Initiativen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR), der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen bei der Suche nach einer dauerhaften und friedlichen politischen Lösung der Krise; betont, dass eine militärische Lösung die Krise nicht beilegen wird; fordert daher einen politischen Friedensprozess, der bei der Entwaffnung der Rebellen und an den Wurzeln des Konflikts ansetzt;

7.  betont, wie wichtig es ist, dass der Gemeinsame Überwachungsmechanismus wirksam funktioniert und die geplante neutrale internationale Einheit geschaffen und wirksam eingesetzt wird;

8.  fordert einen Standpunkt der EU zu allen Einzelpersonen, die gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen den Kongo verstoßen haben;

9.  fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Nachbarländer auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu einer strukturellen Lösung zu gelangen, die über Zusammenarbeit, einen ständigen Dialog, vertrauensbildende Maßnahmen und Aussöhnung der Region dauerhaften Frieden, Sicherheit, Stabilität, wirtschaftliche Entwicklung und Achtung der Menschenrechte bringt; bekräftigt sein Engagement, zur Erreichung dieses Ziels mit der Demokratischen Republik Kongo und der Region der Großen Seen zusammenzuarbeiten;

10. verurteilt alle Akte der Gewalt und alle Menschenrechtsverletzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo und in der Region der Großen Seen und bringt seine Solidarität mit den vom Krieg betroffenen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck; fordert alle an den Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligten Kräfte auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, alle Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder, einzustellen und humanitären Einrichtungen, die der leidenden Zivilbevölkerung zu Hilfe kommen, Zugang und Schutz zu gewähren;

11. verurteilt nachdrücklich die Akte sexueller Gewalt, die in der Demokratischen Republik Kongo massiv begangen worden sind, insbesondere die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen, und die Rekrutierung von Kindern; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die internationale Gemeinschaft auf, allen Personen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die dessen bedürfen, eine entsprechende medizinische Versorgung einschließlich posttraumatischer und psychologischer Betreuung zur Verfügung zu stellen;

12. verurteilt den Mordversuch an Dr. Mukwege und fordert eine unabhängige gerichtliche Untersuchung zur Aufklärung dieses Anschlags, bei dem sein Leibwächter ums Leben kam;

13. misst einer unparteiischen, eingehenden Untersuchung aller früheren wie auch aktuellen Fälle von Verstößen gegen die Menschenrechte größte Bedeutung bei und fordert alle Staaten in der Region der Großen Seen auf, Anstrengungen, der Straffreiheit ein Ende zu setzen, in den Mittelpunkt des Prozesses zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit zu stellen;

14. fordert insbesondere, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, vor Gericht gestellt und gemäß dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden; betont, dass ungeachtet dessen, wer die Täter sein mögen, Straffreiheit nicht geduldet werden kann;

15. fordert die kongolesische Regierung auf, die volle Verantwortung zu übernehmen und der Straffreiheit ein Ende zu setzen, auch bei Rechtsüberschreitungen durch die kongolesische Armee (FARDC);

16. fordert die Demokratische Republik Kongo auf, eine wirksame Reform des nationalen Sicherheitssektors mit starken, unabhängigen Einrichtungen einzuleiten, die gegenüber dem Staat und seiner Bevölkerung rechenschaftspflichtig und in der Lage sind, Verbrechen und Fälle von Korruption zu bekämpfen und gesetzlich zu verfolgen;

17. fordert die internationale Gemeinschaft, vor allem die EU, die AU und die VN, auf, auch weiterhin jede mögliche Maßnahme zu ergreifen, um den Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo koordiniertere und wirksamere Hilfe zukommen zu lassen, und sich an Bemühungen zur Bewältigung der humanitären Katastrophe zu beteiligen;

18. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die internationale Gemeinschaft auf, allen Personen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die dessen bedürfen, eine entsprechende medizinische Versorgung einschließlich posttraumatischer und psychologischer Betreuung zur Verfügung zu stellen;

19. fordert die AU und die Länder in der Region der Großen Seen auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen – einer der Gründe für die Verbreitung und den Schmuggel von Waffen, die wesentlich dazu beitragen, Konflikte in der Region der Großen Seen zu schüren und zu verschärfen – zu bekämpfen;

20. ist der Auffassung, dass ein transparenter Zugang zu den natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und deren kontrollierte Nutzung für die nachhaltige Entwicklung des Landes unerlässlich sind;

21. fordert schärfere rechtliche Maßnahmen, um für eine bessere Rückverfolgbarkeit illegal geschürfter Erze zu sorgen, mit einem internationalen Instrument zur Kontrolle des Marktes für natürliche Ressourcen, das sich an den vom amerikanischen Kongress verabschiedeten „Dodd-Frank Act“ anlehnt;

22. fordert die kongolesische Regierung eindringlich auf, rasch und entschlossen zu handeln, um eine irreversible Schädigung des Nationalparks Virunga durch die Suche nach ÖL und dessen Förderung oder durch andere illegale Tätigkeiten zu verhindern;

23. fordert die kongolesische Regierung auf, im Einklang mit der ausdrücklichen Forderung der UNESCO keinerlei Genehmigungen für die Förderung von Öl zu erteilen;

24. fordert, dass sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um die Autorität des Staates und die Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten, vor allem in den Bereichen Politikgestaltung und Sicherheit, auch in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Europäischen Union zur militärischen Unterstützung (EUSEC) und der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL), die fortgesetzt werden sollten, um sowohl in der Demokratischen Republik Kongo als auch in der Region der Großen Seen Frieden und Sicherheit zu konsolidieren;

25. fordert die Staats- und Regierungschefs der Region der Großen Seen auf, darauf hinzuarbeiten, dass die bestehenden regionalen Instrumente für Frieden und Entwicklung tatsächlich umgesetzt werden, und fordert alle Staaten, die den Pakt für Sicherheit, Stabilität und Entwicklung in der Region der Großen Seen unterzeichnet haben, auf, ihn uneingeschränkt umzusetzen, um die für Frieden und Sicherheit in der Region erforderliche Basis zu schaffen und zu konsolidieren; fordert die VN, die EU und die AU sowie die Freunde der Region der Großen Seen auf, Bemühungen, den Pakt umzusetzen, nachdrücklich und aktiv zu unterstützen;

26. fordert alle Länder in der Region und alle internationalen Gremien auf, aktiv mit den Staatsorganen der Demokratischen Republik Kongo zusammenzuarbeiten, um alle bewaffneten Gruppen zu zerschlagen und aufzulösen und im Osten der Demokratischen Republik Kongo dauerhaft Frieden zu schaffen;

27. fordert die Stabilisierungsmission MONUSCO in der Demokratischen Republik Kongo eindringlich auf, ihr Mandat wirksamer auszuüben, um die Sicherheit der kongolesischen Zivilbevölkerung zu gewährleisten; empfiehlt, dass MONUSCO und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Gründung lokaler Friedensinitiativen fördern und erleichtern, vor allem in Gebieten, in denen starke ethnische Spannungen herrschen, um die Lage dauerhaft zu stabilisieren;

28. ermutigt die führenden Persönlichkeiten der Demokratischen Republik Kongo, alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um die Demokratie zu konsolidieren und zu gewährleisten, dass alle aktiven Kräfte der Menschen im Kongo auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen und der rechtlichen Bestimmungen an der politischen Gestaltung des Landes mitwirken;

29. begrüßt, dass das Parlament der Demokratischen Republik Kongo am 6. Dezember 2012, wie in der Verfassung festgeschrieben, die Nationale Menschenrechtskommission eingesetzt hat, die eine Vorbedingung zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz von Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie von Menschenrechtsaktivisten, Entwicklungshelfern und Journalisten darstellt;

30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.