EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-geräten
(11356/1/2001 – C5‑0637/2001 – 2000/0159(COD))

22. März 2002 - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik
Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz

Verfahren : 2000/0159(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0097/2002
Eingereichte Texte :
A5-0097/2002
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 15. Mai 2001 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (KOM(2000) 347 - 2000/0159 (COD)) angenommen.

In der Sitzung vom 13. Dezember 2001 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik überwiesen hat (11356/1/2001 - C5-0637/2001).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 19. Juni 2000 Karl-Heinz Florenz als Berichterstatter benannt.

Der Ausschuss prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seinen Sitzungen vom 19. Februar 2001 und 21. März 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Caroline F. Jackson, Vorsitzende; Karl-Heinz Florenz, Berichterstatter; Per-Arne Arvidsson, Hans Blokland, David Robert Bowe, Dorette Corbey, Chris Davies, Marianne Eriksson (in Vertretung d. Abg. Jonas Sjöstedt), Anne Ferreira, Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez Cortines,Daniel J. Hannan (in Vertretung d. Abg. Martin Callanan), Anneli Hulthén, Piia-Noora Kauppi (in Vertretung d. Abg. María del Pilar Ayuso González), Eija-Riitta Anneli Korhola, Bernd Lange, Peter Liese, Torben Lund, Jules Maaten, Minerva Melpomeni Malliori, Erik Meijer (in Vertretung d. Abg. Mihail Papayannakis), Jorge Moreira da Silva, Riitta Myller, Giuseppe Nisticò, Mauro Nobilia, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Marit Paulsen, Fernando Pérez Royo (in Vertretung d. Abg. Rosemarie Müller), Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Ursula Schleicher (in Vertretung d. Abg. Emilia Franziska Müller), Peter William Skinner (in Vertretung d. Abg. Catherine Stihler), Renate Sommer (in Vertretung d. Abg. Carlos Costa Neves), María Sornosa Martínez, Bart Staes (in Vertretung d. Abg. Hiltrud Breyer), Dirk Sterckx (in Vertretung d. Abg. Astrid Thors), The Earl of Stockton (in Vertretung d. Abg. John Bowis), Robert William Sturdy (in Vertretung d. Abg. Avril Doyle), Charles Tannock (in Vertretung d. Abg. Marialiese Flemming), Antonios Trakatellis, Kathleen Van Brempt, Phillip Whitehead, Eurig Wyn (in Vertretung d. Abg. Alexander de Roo).

Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am 22. März 2002 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Gemeinsamen Standpunkt wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf derdie Empfehlung geprüft wird.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (11356/1/2001 – C5‑0637/2001 – 2000/0159(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11356/1/2001 – C5‑0637/2001),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag[2] der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 347),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM/2001) 316)[3],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5‑0097/2002),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 9 a (neu)
 

(9 a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Sammlung und Aufbereitung von Abfall beschäftigt sind, sind einer besonders großen Vielfalt an gesundheitsbelastenden Faktoren ausgesetzt. Um Gesundheits- und Sicherheitsprobleme für diese Personen zu vermeiden, soll anlässlich von Umsetzungsmaßnahmen auch den Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1) entsprochen werden. Stoffe, die in der Abfallbehandlung zu gefährlichen Arbeitsstoffen werden, sollen möglichst schon bei der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten vermieden werden.

Begründung

Wiedereinsetzung von Abänderung 3 aus erster Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag 2
Erwägung 11 a (neu)
 

(11 a) Da die Wiederverwendung, die Wiederherstellung und die Verlängerung der Lebenszeit von Produkten mit Vorteilen verbunden sind, müssen Ersatzteile erhältlich sein.

Wiedereinsetzung von Abänderung 7 aus erster Lesung.

Begründung

Wiedereinsetzung von Abänderung 7 aus erster Lesung. Zur weiteren Begründung vergleiche Änderungsantrag 47.

Änderungsantrag 3
Artikel 2 Absatz 2 a (neu)
 

2a.   Diese Richtlinie gilt nicht für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten oder ihrer Bestandteile, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Datum in Verkehr gebracht wurden. Dies umfasst die Wiederverwendung dieser Bestandteile in neuen, in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Widerspruch zwischen der RoHS-Richtlinie und der WEEE-Richtlinie mit Blick auf die Wiederverwendung von Elektronik- und Elektro-Altgeräten gelöst werden. Eine der Prioritäten der WEEE-Richtlinie (und der europäischen Abfallhierarchie) ist die Wiederverwendung von Geräten oder Bestandteilen von Geräten (siehe Artikel 1, 4, 6 der WEEE-Richtlinie). Die Wiederverwendung von Bestandteilen von Geräten, die vor Inkrafttreten des Verbots bestimmter gefährlicher Stoffe in Verkehr gebracht wurden, könnte behindert werden, wenn es keine eindeutige Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie gibt.

Die frühzeitige Aussonderung und Zerstörung von technisch durchaus wiederverwendbaren EE-Geräten und Bestandteilen davon wird zu einer unnötigen und vermeidbaren Umweltbelastung führen, deren Auswirkungen auch in den Jahren nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Datum spürbar sein werden. Zur Ersetzung ausgesonderter wiederverwendbarer EE-Geräte und Bestandteile müssen neue Bestandteile und Geräte hergestellt werden, was ebenfalls mit einer – vermeidbaren – Umweltbelastung verbunden sein wird.

Änderungsantrag 4
Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii

ii)   Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft oder

ii)   Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Name des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint, oder

Begründung

Der Änderungsantrag trägt der Problematik des 'Dual-Branding' Rechnung, indem er sicherstellt, dass Firmen, die ihren eigenen Markennamen neben dem Namen des eigentlichen Produzenten auf einem Produkt aufführen, jedoch keinerlei Einfluss auf das Produktdesign haben, von der Definition des Begriffes 'Hersteller' und den damit verbundenen Verpflichtungen ausgenommen sind.

Änderungsantrag 5
Artikel 4 Absatz 1

1.   Spätestens zum 1. Januar 2007 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, keine polybromierten Biphenyle (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab 1. Januar 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten.

 

Die Mitgliedstaaten können bestehende Verbote der genannten Stoffe beibehalten oder solche Verbote vor dem 1. Januar 2006 einführen.

Begründung

Absatz 1 (erster Teil): Wiedereinsetzung von Abänderung 22 aus erster Lesung. Das Verbot sollte bereits ab dem Jahr 2006 und nicht erst ab dem Jahr 2007 gelten.

Absatz 1 (zweiter Teil): Der Rat hat Flexibilität für die Mitgliedstaaten eingeführt, damit sie die Beschränkungen zu einem früheren Zeitpunkt einführen können. Diese Flexibilität sollte ausdrücklich genannt werden.

Änderungsantrag 6
Artikel 4 Absatz 2

2.   Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke.

2.   Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom gemäß dem Anhang.

Begründung

Wiedereinsetzung des ursprünglichen Wortlauts des Kommissionstextes. Die von den Vorschriften ausgenommenen Verwendungen sollten nur diese Stoffe betreffen. Die mögliche Ausnahmeregelung für Octa- und Deca-PDE zu einem späteren Zeitpunkt sowie die Ausnahme für Glühlampen wird abgelehnt. Wenn Octa- und Deca-PDE ausgenommen werden, so wird ein Verbot von PBB und PBDE überflüssig, da PBB und 5-PDE überall verboten werden.

Änderungsantrag 7
Artikel 4 Absatz 2a (neu)
 

2a.   Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien für Geräte und die Reparatur von Geräten, die vor dem 1. Januar 2006 auf den Markt gebracht werden.

Wiedereinsetzung des vom Rat nicht übernommenen Teils der Abänderung 9 aus erster Lesung

Begründung

Wiedereinsetzung des vom Rat nicht übernommenen Teils der Abänderung 9 aus erster Lesung (Wiedereinsetzung an der im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehener Stelle).

Ersatzteile für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die vor dem Inkrafttreten des Stoffverbotes auf den Markt gekommen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, um zu verhindern, dass Geräte im Abfallstrom landen, weil die für die weitere Nutzung erforderlichen Ersatzteile nicht mehr hergestellt werden dürfen.

Änderungsantrag 8
Artikel 4 Absatz 2b (neu)
 

2b.   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen, sobald die erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, und unbeschadet der Befugnisse der Kommission, andere gefährliche Stoffe zu verbieten und durch umweltfreundlichere alternative Stoffe zu ersetzen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten.

Begründung

Teilweise Wiedereinsetzung von Abänderung 10 aus erster Lesung. Um irgendwelche Missverständnisse zu vermeiden, sollte es deutlich sein, dass weitere Verbote ausschließlich im Mitentscheidungsverfahren und nicht im Komitologieverfahren festgelegt werden.

Änderungsantrag 9
Artikel 5

1.   Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes:

1.   Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen; diese betreffen Folgendes:

a)   erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro‑ und Elektronikgeräten toleriert werden;

a)   erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro‑ und Elektronikgeräten toleriert werden;

b)   Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn die Verwendung der dort genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen technisch oder wissenschaftlich unvermeidbar ist oder wenn die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit überwiegen könnte;

b)   Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn deren Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der darin genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch und wissenschaftlich undurchführbar ist oder wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte;

c)   Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Gegenstand auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in diesen Werkstoffen und Bauteilen vermeidbar ist, sofern die umweltschädigende und/oder gesundheitsschädigende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt und/oder die Gesundheit nicht überwiegt.

c)   Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Gegenstand auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn deren Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich undurchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt.

2.   Vor der Änderung des Anhangs gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände. Die Stellungnahmen sind dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss zuzuleiten.

2.   Vor der Änderung des Anhangs gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände. Die Stellungnahmen sind dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss zuzuleiten. Die Kommission erstattet über die bei ihr eingegangenen Informationen Bericht.

Begründung

Teilweise Wiedereinsetzung der Abänderungen 11 und 33 sowie eines Teils von Abänderung 12.

Die Möglichkeit der Substitution (oder das Fehlen dieser Möglichkeit) als Grund für Streichungen (oder Ergänzungen) im Anhang sollte breiter gefasst sein und sich nicht nur auf spezifische Verwendungen von Stoffen in spezifischen Werkstoffen von Bauteilen beziehen. Der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut ermöglicht Ausnahmen für Werkstoffe und Bauteile, deren Konzeption in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Werkstoffe oder Bauteile erfordert, wogegen durch eine andere Konzeption oder die Verwendung anderer Werkstoffe und Bauteile die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe oder Werkstoffe tatsächlich ersetzt würde.
Gesundheitliche Auswirkungen sollten nicht nur aus negativer Sicht, sondern auch aus positiver Sicht betrachtet werden, und auch die Aspekte des Verbraucherschutzes sind zu berücksichtigen.
Die von den verschiedenen Beteiligten übermittelten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein.

Änderungsantrag 10
Artikel 6

Vor dem …….. *[4] überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Vor dem …….. *[5] überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der Richtlinie 2001/ /EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der Richtlinie 2001/ /EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Die Kommission prüft ferner, ob die Auflistung der Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angepasst werden muss, und legt gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen vor.

Die Kommission prüft ferner, ob die Auflistung der Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angepasst werden muss, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen vor.

 

Bei der Überprüfung wird insbesondere den Auswirkungen anderer in elektronischen und elektrischen Geräten enthaltener Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Rechnung getragen. Die Kommission prüft die Möglichkeit, solche Stoffe zu substituieren, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Ausweitung der Anforderungen gemäß Artikel 4.

  • * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
  • * Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Wiedereinsetzung von Teilen der Abänderungen 35, 34 und 15 aus erster Lesung.

Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, sollte es deutlich sein, dass die Festlegung der Liste von Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Mitentscheidungsverfahren und nicht im Komitologieverfahren erfolgt.

Änderungsantrag 11
Anhang Ziffer 7 Spiegelstrich 1

–   Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei)

–   Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt

Begründung

Jegliche Definition von Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt sollte dem Komitologieverfahren im Rahmen der RoHS und dem in Artikel 7 genannten Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt überlassen bleiben. Durch Festlegung eines Schwellenwertes wird per definitionem der Anreiz zur Innovation unterdrückt, umweltfreundlichere elektrische und elektronische Geräte herzustellen. Der Markt für Elektro- und Elektronikgeräte verlangt heute umweltfreundlichere Produkte. Es geht dabei nicht nur um eine Wettbewerbsfrage, sondern auch darum, mit der Einführung jeder Generation neuer Technologie schnellstmöglich Umweltverbesserungen bei den Produkten zu erreichen.

(Siehe auch Begründung zum Änderungsantrag zum Anhang Ziffer 7 Spiegelstrich 2).

Änderungsantrag 12
Anhang Ziffer Spiegelstrich 2

–   Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung bis 2010)

–   Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme

Begründung

Es sollte dem Komitologieverfahren im Rahmen der RoHS und dem in Artikel 7 genannten Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt überlassen bleiben, die Ausnahmeregelungen auf Einzelfallbasis und bei neuen technologischen Entwicklungen zu überprüfen. Ein willkürlich auf das Jahr 2010 festgelegtes Datum für Server und Speichersysteme, wie es der Rat vorsieht, wird wahrscheinlich zu einer Situation führen, in der die Hersteller weniger verlässliche Technologie einsetzen müssen, da es gegenwärtig keine verlässlichen Alternativen zu Blei für die Verwendung in hochentwickelter Ausrüstung wie beispielsweise Server gibt.

In der Richtlinie über Altfahrzeuge wird kein Schwellenwert für Lötblei festgelegt, die Richtlinie gibt dem genannten Ausschuss vielmehr den Auftrag, die technologischen Entwicklungen zu bewerten und Daten und Schwellenwerte festzulegen.

  • [1] Angenommene Texte vom 15.5.2001, Punkt 13
  • [2] ABl. C 365 vom 19.12.2000, S. 195
  • [3] ABl. C 240 vom 28.8.2001, S. 303
  • [4] *   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
  • [5] *   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

BEGRÜNDUNG

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt elf der 23 Abänderungen des Europäischen Parlaments aus erster Lesung ganz, teilweise oder dem Grundsatz nach übernommen.

In zwei wichtigen Bereichen ist der Rat nicht oder nur unzureichend auf die Abänderungen des Europäischen Parlaments eingegangen:

-   dem einheitlichen Inkrafttreten des Stoffverbots bereits am 1. Januar 2006 sowie

-   der Ausnahme vom Stoffverbot für Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien für Geräte, die vor dem Inkrafttreten des Stoffverbots in Verkehr gebracht werden.

Daher betreffen drei der vier Änderungsanträge (1, 3 und 4) des Berichterstatters die Wiedereinsetzung bzw. sinngemäße Wiedereinsetzung der entsprechenden Abänderungen aus erster Lesung.

Ein Änderungsantrag (2) nimmt eine nähere Definition des Ausdrucks "Hersteller" vor.