BERICHT über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union

23.1.2006 - (2005/2057(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Vittorio Agnoletto


Verfahren : 2005/2057(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0004/2006
Eingereichte Texte :
A6-0004/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union

(2005/2057(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 3, 6, 11 und 19 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 177, 300 und 310 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2004 zu der Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlaments: Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (KOM(2001)0252)[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 1996 zu der Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM(1995)0216)[3],

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt vom 28. April 2005[4], 22. April 2004[5], 4. September 2003[6], 25. April 2002[7], 5. Juli 2001[8], 16. März 2000[9], 17. Dezember 1998[10], 12. Dezember 1996[11], 26. April 1995[12], 12. März 1993[13], 12. September 1991[14], 18. Januar 1989[15], 12. März 1987[16], 22. Oktober 1985[17], 22. Mai 1984[18] und 17. Mai 1983[19],

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg,

–  unter Hinweis auf die am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündete Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (KOM(2005)0280),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und andere Instrumente der UNO im Bereich der Menschenrechte, insbesondere die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (1966) und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), das Übereinkommen gegen Folter (1985), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), die Wiener Schlusserklärung und das Aktionsprogramm der Weltkonferenz über Menschenrechte (1993) und die UNO-Erklärung zu den Menschenrechtsverteidigern (1998),

–  unter Hinweis auf die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ausgearbeiteten Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf die UN-Normen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte von 2003, in denen diese Standards mit der speziellen Verantwortung von Unternehmen für die Menschenrechte in Beziehung gesetzt werden,

–  unter Hinweis auf alle Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses (A6‑0004/2006),

A. in der Erwägung, dass es notwendig ist, den universellen Charakter, die Individualität und die Unteilbarkeit der Menschenrechte in ihrer Bedeutung als bürgerliche und politische, aber auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu erhalten und zu fördern, und dass sich die Europäische Union zu diesem Zweck weiterhin kohärente Instrumente geben muss,

B.  in der Erwägung, dass die Entwicklung und Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein Leitziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik darstellen und fester Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union sein müssen,

C. in der Erwägung, dass Bemühungen, die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie als grundlegende Ziele der EU-Außenpolitik zu fördern, fehlschlagen werden, wenn den inhärenten Grundsätzen im Vergleich zu den sicherheitsbezogenen, wirtschaftlichen und politischen Interessen nicht die gebührende Priorität eingeräumt wird,

D. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union in der Lage sein muss, auf schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie rasch und wirksam zu reagieren, und dass dies in vielen Fällen unabhängig von objektiven Bewertungen der Lage der Menschenrechte und der Demokratie in den Drittländern nicht geschehen ist,

E.  in der Erwägung, dass der rechtsverbindliche Wert der Menschenrechts- und Demokratieklausel diese zu einem wichtigen Instrument in der europäischen Politik zur Förderung der Grundrechte machen sollte und dass nun zehn Jahre nach ihrer ersten Formulierung geprüft werden muss, auf welche Weise sie angewandt wurde und wie sie verbessert werden kann,

F.  in der Erwägung, dass die Klausel inzwischen in über 50 Abkommen aufgenommen wurde und für über 120 Länder gilt; unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass die Klausel nicht das einzige Mittel ist, über das die EU verfügt, um die Grundrechte zu fördern, und dass die gesamte europäische Außenpolitik in ihrer politischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Dimension auf der Förderung der Grundprinzipien der Demokratie beruhen sollte,

G. unter Hinweis auf die Bedeutung des im Juni 2000 mit den AKP-Staaten geschlossenen Abkommens von Cotonou, mit dem die Demokratieklausel, die von der Europäischen Gemeinschaft als „wesentlicher Bestandteil“ aller ihrer Abkommen mit Drittstaaten eingeführt wurde und die sich nunmehr auf die Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie auf die „verantwortungsvolle Staatsführung“ stützt hervorgehoben wurde,

H. in der Erwägung, dass viele Abkommen mit entwickelten Staaten und sektorale Abkommen, beispielsweise in den Bereichen Textilwaren, Landwirtschaft und Fischerei, noch keine solche Klausel enthalten,

I.   in der Erwägung, dass die Menschenrechte ein wichtiger Bestandteil des Verhandlungsauftrags für Außenabkommen sein müssen, den der Rat der Kommission erteilt, und dass das Verfahren zur Festlegung dieses Verhandlungsauftrags transparenter sein sollte,

J.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament vor dem Inkrafttreten eines Abkommens seine Zustimmung erteilen muss, nicht aber vor der Aufnahme von Konsultationen oder der teilweisen Aussetzung eines Abkommens, und dass dies seine politische und institutionelle Rolle schwächt,

K. unter Hinweis darauf, dass die Bürgergesellschaft und das internationale System der nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen zu dem gesamten Bereich der Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung der Demokratieklausel zwischen der EU und Drittstaaten viel beizutragen haben,

L.  in der Überzeugung, dass die Europäische Union neue Verfahren und neue Kriterien für die Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel ausarbeiten muss, die ohne jede Unterscheidung zwischen einzelnen Staaten oder zwischen deren Entwicklungsständen anzuwenden sind,

M. in der Erwägung, dass die Menschenrechtsklausel sowohl für die Europäische Union als auch für das Drittland gilt, dass aber die Dimension der Gegenseitigkeit der Klausel selbst nicht uneingeschränkt genutzt worden ist,

N. bekräftigend, dass die humanitäre Soforthilfe im Namen des Grundsatzes der Solidarität unter den Völkern weiterhin von jeder eventuellen Anwendung der Menschenrechtsklausel im negativen Sinne ausgeschlossen bleiben muss,

1.  begrüßt die von der Europäischen Gemeinschaft seit 1992 angewandte allgemeine Praxis, in ihre internationalen Abkommen Menschenrechts- und Demokratieklauseln – die so genannten Klauseln über „wesentliche Bestandteile“ und „Nichterfüllungsklauseln“ – einzufügen;

2.  fordert, bei der Umsetzung der Demokratieklausel – einem Schlüsselelement in der Außenpolitik der EU – die Transparenz zu erweitern und das Europäische Parlament stärker einzubeziehen; weist darauf hin, dass die möglichen Sanktionen nicht danach verhängt werden dürfen, in welchen Ländern Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden, sondern nach der Menschenrechtsverletzung selbst;

3.  hält es für die Verantwortung der Union, bei der Unterzeichnung eines internationalen Abkommens mit einem Drittland, das eine Menschenrechtsklausel enthält, darauf zu achten, dass das fragliche Drittland bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die internationalen Menschenrechtsnormen einhält;

4.  unterstreicht, dass die Anwendung der Klausel unter anderem durch ihre oberflächliche Formulierung aufs Spiel gesetzt wurde, da diese keine genauen Modalitäten für Maßnahmen im positiven wie auch im negativen Sinne in der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten enthält, so dass das Feld der allgemeineren Fragen der Menschenrechte dem Ermessen des Rates und den inländischen Erfordernissen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

5.  begrüßt hingegen die Erfahrungen, die bisher mit der in den Artikeln 9 und 96 der Cotonou-Abkommen mit den AKP-Staaten enthaltenen Demokratieklausel gemacht wurden, die auch zur zeitweiligen Aussetzung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit mit einigen AKP-Staaten aufgrund schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen geführt hat, wodurch die Entschlossenheit und die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union gestärkt wurden; spricht sich dafür aus, diese Erfahrung zu nutzen und dieses Vorgehen in den Verträgen zwischen der EU und Drittstaaten zu verallgemeinern;

6.  unterstreicht, dass in den Cotonou-Abkommen die politischen und rechtlichen Inhalte der Demokratieklausel wirksam präzisiert und die Mechanismen für die Konsultation und den gegenseitigen Informationsaustausch vor der zeitweiligen Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit ausgeführt werden;

7.  spricht sich für die Ausarbeitung eines neuen Wortlauts einer Musterklausel aus, welche die derzeitige Formulierung des so genannten „Artikels 2“ vervollkommnen soll, um einen schlüssigeren, wirksameren und transparenteren Ansatz zur europäischen Menschenrechtspolitik in den Abkommen mit Drittstaaten zu gewährleisten; in dem Text sollten folgende Grundsätze Berücksichtigung finden:

     a) die Förderung der Demokratie, der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung bildet einen Grundpfeiler der multilateralen Zusammenarbeit; dies gilt für Abkommen sowohl mit Entwicklungsländern als auch mit Industrieländern;

     b) hinsichtlich der rechtlichen Formulierung dieser Rechte stützen sich die Vertragsparteien insbesondere auf ihre bereits ratifizierten internationalen Verpflichtungen und Zusagen, und es muss feststehen, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, die Vorschriften, die einen „wesentlichen Bestandteil“ des Abkommens darstellen, einzuhalten; insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Grundrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948 sowie in den beiden Pakten der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte formuliert sind, sowie die international anerkannten Pakte und Rechtsnormen des zwingenden Rechts (jus cogens) zu fördern;

weist darauf hin, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten und im Zusammenhang mit der Förderung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte mittels der Demokratieklausel gehalten ist, der Umsetzung ihrer Politik für die Gleichstellung der Geschlechter und ihrer Politik für die Rechte der Frau besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

     betont, dass sich die EU gemäß den europäischen Verträgen in ihren Beziehungen zu Drittstaaten und im Zusammenhang mit der Förderung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte mittels der Demokratieklausel auch gegen jede Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder bezüglich der Rechte von Behinderten engagiert;

     c) die Vertragsparteien stützen sich bei der Festlegung der sektoralen Rechte, die durch die Zusammenarbeit gefördert werden sollen, auf die für sie verbindlichen Übereinkommen der UNO und die Übereinkommen ihrer Sonderorganisationen, insbesondere der IAO, die einen weltweit anerkannten Bestand an Rechtsvorschriften über die Grundrechte geschaffen hat;

     d) die Klausel enthält ein Verfahren der Konsultation zwischen den Vertragsparteien, in dem die politischen und rechtlichen Mechanismen für den Fall eines Antrags auf Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit wegen wiederholter und/oder systematischer Menschenrechtsverletzungen unter Verstoß gegen das Völkerrecht festgelegt werden; selbstverständlich ist die Aussetzung nur ein letztes Mittel in den Beziehungen zwischen der EU und Drittstaaten, daher sollte ein eindeutiges System von Sanktionen entwickelt werden, um ein alternatives Vorgehen anzubieten, aber der begrüßenswerte und notwendige „positive Ansatz“ zu den Menschenrechten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei einem Verstoß gegen die Menschenrechts- und Demokratieklausel auf eine zeitweilige Aussetzung der Zusammenarbeit zurückgegriffen werden kann;

     e) die Klausel sollte auch Einzelheiten eines Mechanismus enthalten, der die zeitweilige Aussetzung eines Kooperationsabkommens sowie einen „Warnmechanismus“ als Reaktion auf einen Verstoß gegen die Menschenrechts- und Demokratieklausel ermöglicht;

f) die Klausel beruht auf Gegenseitigkeit, was das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und das des Drittstaats angeht;

8.  hält es für notwendig, die Menschenrechts- und Demokratieklauseln auf sämtliche neue Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten – unabhängig davon, ob es sich um Industrieländer oder Entwicklungsländer handelt – auszuweiten, was auch sektorale Abkommen, den Handel oder technische oder finanzielle Hilfe betrifft, wie es in Bezug auf die AKP-Staaten geschehen ist;

9.  fordert die Ausweitung der positiven Dimension der Menschenrechtsklausel, welche die Notwendigkeit mit sich bringt, innerhalb und seitens der jeweiligen Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zu treffen, um zur Wahrnehmung der Menschenrechts beizutragen, eine laufende Bewertung und Beobachtung der Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Wahrnehmung der Menschenrechte einzubeziehen und bei der Umsetzung aller Aspekte des Abkommens einen an den Menschenrechten ausgerichteten Ansatz zu verfolgen;

10. betont, dass es nicht länger bereit ist, neuen internationalen Vereinbarungen, die keine Menschenrechts- und Demokratieklausel enthalten, seine Zustimmung zu erteilen;

11. geht davon aus, dass es an der Festlegung des Verhandlungsauftrags für ein neues Abkommen mit einem Drittstaat, vor allem an der Formulierung seiner politischen und die Förderung der Menschenrechte betreffenden Ziele, teilhaben muss; hält es zu diesem Zweck für notwendig, dass die Kommission und der Rat das Europäische Parlament mittels seiner zuständigen Ausschüsse stärker in die Formulierung des Verhandlungsauftrags für Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten einbinden; fordert diesbezüglich mit Nachdruck eine Verbesserung des interinstitutionellen Informationsaustauschs und den Zugang zu der Datenbank der Kommission und des Rates;

12. im Hinblick auf die Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus zur Kontrolle der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie durch die Vertragspartner:

     a) fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen dieser regelmäßigen Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der Partner im Bereich der Menschenrechte Verfahren für einen strukturierten Dialog einzuleiten; geht davon aus, dass die systematische Einbeziehung der Menschenrechtsfragen in die Tagesordnungen des Assoziationsrats ein Teil dieses Dialogs sein muss;

     b) empfiehlt, die Leiter der Delegationen der Kommission in den Drittländern stärker einzubeziehen; fordert, unter der Leitung der Delegationsleiter „länderspezifische Mehrjahresstrategiepapiere“ ausarbeiten zu lassen und in den Länderstrategiepapieren der Lage der Menschenrechte mehr Beachtung zu schenken, die Schwerpunkte festzulegen und die Mittel und Instrumente zu nennen, die von der EU eingesetzt werden, um für die Einhaltung der Demokratieklausel zu sorgen und den Grad der Einhaltung der Grundrechte zu verbessern; fordert ferner, die Ausarbeitung dieser Strategien regelmäßig auch mit dem Europäischen Parlament zu erörtern und zum Gegenstand von Aussprachen in seinen zuständigen Delegationen und im Plenum, insbesondere hinsichtlich ihrer Umsetzung, zu machen; empfiehlt, in die Länderstrategiepapiere und Aktionspläne der Kommission eindeutige Maßstäbe für den Fortschritt im Bereich der Menschenrechte und einen Zeitrahmen, innerhalb dessen Veränderungen erreicht werden sollten, aufzunehmen;

     c) wenn eine der zuständigen Regierungen, das Europäische Parlament oder die zuständigen einzelstaatlichen Parlamente unter Berufung auf die Demokratieklausel die Aussetzung eines bilateralen Abkommens oder die Anwendung anderer „geeigneter Maßnahmen“ verlangen, sollte der Assoziationsrat die Erörterung dieses Themas automatisch auf seine Tagesordnung setzen; stellt fest, dass sich das Europäische Parlament in einigen Fällen offiziell in diesem Sinne geäußert, der Assoziationsrat diese Forderung aber schlichtweg ignoriert hat;

     d) empfiehlt die Einführung eines strukturierten Dialogs zwischen dem Assoziationsrat und/oder seinem „Unterausschuss für Menschenrechte“, dem Europäischen Parlament und den NRO und/oder unabhängigen nichtstaatlichen Akteuren bei Erörterungen von Verletzungen der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union, wozu auch Vorschläge für eine verbesserte Anwendung der Klausel (ohne irgendwelche Ausschlüsse) gehören;

e) bedauert, dass das Europäische Parlament nicht am Entscheidungsprozess über die Einleitung einer Konsultation oder die Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; beharrt daher nachdrücklich auf der Notwendigkeit, zusammen mit der Kommission und dem Rat über diesen Bereich sowie über die Aussetzung eventueller gegen ein Land verhängter „geeigneter Maßnahmen“ mitzuentscheiden („Aussetzung der Aussetzung“);

f) schlägt vor, dass die Kommission zusammen mit den Unterausschüssen für Menschenrechte einen Jahresbericht über die Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in geltenden internationalen Abkommen ausarbeitet, der im Europäischen Parlament erörtert wird und eine am Einzelfall orientierte Analyse jedes Konsultationsprozesses und anderer in dem jeweiligen Jahr vom Rat eingeleiteter bzw. abgelehnter geeigneter Maßnahmen enthält und mit ausführlichen Empfehlungen und einer Bewertung der Wirksamkeit und Kohärenz der getroffenen Maßnahmen einhergeht;

13. fordert unter Hinweis darauf, dass die Assoziationsräte die Beziehungen zwischen der EU und Drittstaaten im Allgemeinen regeln, die generelle Einführung von Unterausschüssen für Menschenrechte bei Assoziationsabkommen, denen die Aufgabe zukommt, die Einhaltung und Anwendung der Demokratieklausel zu prüfen sowie konkrete positive Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Demokratie und der Menschenrechte vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass solche Unterausschüsse regelmäßig (und auf jeden Fall bei jeder Tagung des Assoziationsrates) zusammentreten sollten und dass ihnen Vertreter der Parlamente und der Organisationen der Bürgergesellschaft angehören sollten; hält in diesem Zusammenhang eine am Einzelfall orientierte Politik nicht für den am besten geeigneten Ansatz, nach dem mit Blick auf die Einrichtung von Unterausschüssen für Menschenrechte und die Festlegung ihres Auftrags mit den Partnerstaaten verfahren werden sollte; betont erneut, dass Einzelfälle innerhalb dieser Unterausschüsse behandelt werden müssen:

14. fordert, dass das Europäische Parlament an den Assoziationsräten und an den Unterausschüssen für Menschenrechte beteiligt wird und dass die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments diesbezüglich verstärkt in Erscheinung treten, indem sie bei ihren Besuchsreisen stets Aussprachen über die Klausel in ihr Besuchsprogramm einbeziehen;

15. betont, dass die Kriterien für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens oder die Verhängung geeigneter Maßnahmen objektiv und transparent sein müssen;

16. betont, dass keine Maßnahme aufgehoben werden darf, ehe die Gründe für ihre Verhängung entfallen sind, und fordert die Einführung zusätzlicher Maßnahmen für den Fall, dass die bestehenden Maßnahmen nach beträchtlicher Zeit keine Ergebnisse nach sich gezogen haben;

17. fordert in der Erkenntnis, dass die Anwendung der Klausel durch die notwendige Einstimmigkeit im Rat erschwert worden ist, die Abschaffung dieses Grundsatzes der Einstimmigkeit im Hinblick auf die Einleitung eines Konsultationsverfahrens und die Änderung von Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags, der die Mitwirkung des Europäischen Parlaments in diesen Fällen einschränkt;

18. betont, dass die Öffentlichkeit in den einzelnen Ländern darauf hingewiesen werden sollte, dass diese Menschenrechtsklausel in den Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten enthalten ist;

19. hält es im besonderen Fall der Staaten, mit denen die EU gemeinsame Grundwerte und gemeinsame langfristige politische Strategien verbinden, beispielsweise bei den von der neuen Nachbarschaftspolitik erfassten Staaten, für denkbar, den Abschluss von über die Demokratieklausel hinausgehenden Abkommen vorzusehen, die sich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen zur Förderung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte nach dem Vorbild des Europarats und/oder anderer regionaler Übereinkünfte gründen;

20. fordert insbesondere in Bezug auf die von der europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Länder, mit denen die Europäische Union mittels Assoziationsabkommen besonders enge Beziehungen unterhält, in der Klausel auszuführen, dass die Unterzeichner dieser Abkommen einander – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – das Recht zur Beobachtung ihrer Parlaments- und Präsidentschaftswahlen einräumen sollten; fordert den Rat und die Kommission auf, die betreffenden Staaten stärker dazu anzuspornen, im Interesse der Transparenz bei ihren Wahlen internationale Beobachter zuzulassen;

21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 656.
  • [2]  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
  • [3]  ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 261.
  • [4]  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.
  • [5]  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1048.
  • [6]  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 386.
  • [7]  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 138.
  • [8]  ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 336.
  • [9]  ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 336.
  • [10]  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 267.
  • [11]  ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 161.
  • [12]  ABl. C 126 vom 22.5.1995, S. 15.
  • [13]  ABl. C 115 vom 26.4.1993, S. 214.
  • [14]  ABl. C 267 vom 14.10.1991, S. 165.
  • [15]  ABl. C 47 vom 27.2.1989, S. 61.
  • [16]  ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 157.
  • [17]  ABl. C 343 vom 31.12.1985, S. 29.
  • [18]  ABl. C 172 vom 2.7.1984, S. 36.
  • [19]  ABl. C 161 vom 10.6.1983, S. 58.

BEGRÜNDUNG

1. Struktur und Inhalt der Menschenrechtsklausel

Seit den frühen 1990er-Jahren bezieht die Europäische Gemeinschaft in alle Rahmenabkommen, die mit Drittstaaten geschlossen werden, von Handels- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen wie den Europa-Abkommen über die Mittelmeer-Abkommen bis hin zum Abkommen von Cotonou eine so genannte Menschenrechtsklausel ein. Ausnahmen bilden Abkommen über Landwirtschaft, Textilien und Fischerei. Über 50 solcher Abkommen sind bereits unterzeichnet worden, und die Menschenrechtsklausel gilt derzeit für über 120 Länder.

Die Klausel hat sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt und ist nicht in allen Abkommen dieselbe. In der ersten Fassung, die 1995 durch eine Mitteilung der Kommission ins Leben gerufen wurde, ist sie in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält in den ersten Bestimmungen des Abkommens eine Klausel des „wesentlichen Bestandteils“, die Folgendes vorsieht:

„Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in (der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)/(der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa) niedergelegt sind, von denen sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch (das betreffende Land oder die betreffende Gruppe von Ländern) in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil des Abkommens.“[1]

Der zweite Teil ist in den Schlussbestimmungen des Abkommens enthalten und schafft die Möglichkeit, im Fall des Verstoßes gegen einen wesentlichen Bestandteil „geeignete Maßnahmen“ zu treffen. Diese Bestimmung, die „Nichterfüllungsklausel“ genannt wird, bezieht sich erneut auf die wesentlichen Bestandteile des Abkommens. Dieser Hinweis ermöglicht es den Vertragsparteien, das Abkommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge auszusetzen[2]. Die so genannte Nichterfüllungsklausel lautet wie folgt:

„Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Außer in besonders dringenden Fällen stellt sie dem Assoziationsrat zuvor alle erforderlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.“[3]

Häufig wird am Ende des Abkommens eine Erklärung zur Auslegung angefügt. Darin heißt es, „besonders dringliche Fälle“ seien „Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien“, und eine erhebliche Verletzung bestehe in einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Dass die Klausel nicht bloß in die Präambel oder als besonderer Hinweis, sondern in den Hauptteil der Abkommen aufgenommen und so zu einem rechtsverbindlichen Instrument wird, ist neu. Nach Angaben der Kommission in ihrer Mitteilung von 1995 gehört die Europäische Gemeinschaft damit zur Avantgarde der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft in diesem Bereich. Leider hat der Optimismus nach zehn Jahren praktischer Anwendung nachgelassen.

2. Ursprung und Entwicklung der Menschenrechtsklausel

Zum ersten Mal wurde die Menschenrechtsklausel in das Lomé-IV-Abkommen von 1989 und als nächstes in das 1990 in Kraft getretene Kooperationsabkommen mit Argentinien aufgenommen.

Offenkundige Menschenrechtsverletzungen in Ländern, die durch ein Abkommen mit der EWG verbunden waren, hatten seit den späten 1970er-Jahren ernsthafte Sorgen bereitet. So wurde beispielsweise die Hilfe für Uganda als Antwort auf die von der Regierung Idi Amin begangenen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, nachdem der Rat eine Erklärung abgegeben hatte, die später als Uganda-Leitlinien bezeichnet wurde. Sie bestand aus einer öffentlichen Verurteilung der Lage und der Drohung, dass im Rahmen des Abkommens Schritte unternommen werden könnten, entbehrte aber jedes Hinweises auf eine Rechtsgrundlage für solche Schritte.

Nach einem Jahrzehnt von Versuchen seitens der EWG akzeptierten die AKP-Staaten die Aufnahme einer Menschenrechtsklausel in den Hauptteil des Lomé-Abkommens. Damit war ein Präzedenzfall geschaffen worden.

Die frühen 1990er-Jahren brachten einen Bedarf an Festigung der Demokratie in den mittel- und osteuropäischen Staaten sowie die Aussicht auf eine Demokratisierung eines großen Teils Lateinamerikas und Afrikas; dies erzeugte neuen politischen Schwung, den die Kommission zum Anlass nahm, hierzu eine weit reichende Initiative zu starten. Am 25. März 1991 nahm sie eine Mitteilung über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklungszusammenarbeit[4] an, auf die bald zwei Entschließlungen des Rates folgten; in der ersten von ihnen wurde die Mitteilung begrüßt, und in der zweiten erteilte der Rat dann im November 1991 ein spezifisches Mandat für die Einbeziehung einer Menschenrechtsklausel in Abkommen mit Drittstaaten[5].

In der Entschließung wurde betont, einem konkreten Ansatz zu den Menschenrechten solle Vorrang eingeräumt werden, es solle ein systematischer Dialog stattfinden, und Aussetzung und negative Maßnahmen im Rahmen der Klausel sollten nur als letzte Rettung zum Einsatz kommen.

Ein Jahr danach, am 11. Mai 1992, erklärte der Rat die Wahrung der Grundsätze der Demokratie zu einem wesentlichen Teil der Abkommen zwischen der EG und den Ländern der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Nach dieser Erklärung wiesen EG-Abkommen, die 1992 mit den baltischen Staaten und Albanien geschlossen wurden, eine Klausel, die so genannte „Baltische Klausel", auf, die im Fall einer Menschenrechtsverletzung eine sofortige Aussetzung ermöglichte. Sie wurde bald durch die „Bulgarien-Klausel“ abgelöst, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs und Optionen für Maßnahmen enthielt, wobei anstelle einer sofortigen Aussetzung des Abkommens eine Aufrechterhaltung des politischen Dialogs und ein Schlichtungsmechanismus vorgesehen waren.

Mit der Annahme der vorstehend genannten Mitteilung über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vom 23. Mai 1995 und der Kenntnisnahme davon durch den Rat am 29. Mai wurden die Klauseln systematisch in neue Abkommen aufgenommen.

In Anhang 2 der Mitteilung wurde auch ein Spektrum von Maßnahmen aufgeführt, die im Verstoßfall in Erwägung zu ziehen seien, beispielsweise

– inhaltliche Änderung verwendeter Kooperationsprogramme oder –kanäle,

– Kürzung von Programmen zur kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit,

– Verschiebung einer Sitzung eines gemischten Ausschusses,

– Aussetzung bilateraler Kontakte auf hoher Ebene,

– Aufschiebung neuer Vorhaben,

–Weigerung, Initiativen der Partner zu berücksichtigen,

– Handelsembargos,

– Aussetzung von Waffenverkäufen,

– Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit,

– Aussetzung der Zusammenarbeit.

Das in der Mitteilung lancierte Modell wurde danach zum Muster für die Klausel, die in nach 1995 ausgehandelte Abkommen aufgenommen wurde, wurde aber im Cotonou-Abkommen, das 2000 mit den AKP-Ländern geschlossen wurde, weiterentwickelt.

Die Menschenrechtsklausel wurde seit 1995 in 12 Fällen als Grundlage für Konsultationen, die Aussetzung von Hilfe oder andere Maßnahmen herangezogen, woran 10 AKP-Staaten beteiligt waren: Niger, Guinea-Bissau, die Zentralafrikanische Republik, Togo, Haiti, die Komoren, Côte d’Ivoire, Fidschi, Liberia und Simbabwe[6].

Ferner verhinderte die Menschenrechtsklausel den Abschluss bilateraler Abkommen mit Australien und Neuseeland, wo stattdessen 1997 bzw. 1999 unverbindlichere Gemeinsame Erklärungen vereinbart wurden. Das 1995 ausgehandelte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Belarus trat nie in Kraft, da es aufgrund des Einschwenkens von Präsident Lukaschenko auf eine autoritäre Regierungsform nie ratifiziert wurde.

3. Die Standpunkte des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtsklausel

Das Europäische Parlament ist in Bezug auf die Menschenrechtsklausel im Laufe der Jahre sehr aktiv gewesen, wobei es sein Augenmerk insbesondere auf die Überwachung und Anwendung der Klausel sowie auf die Rolle des Parlaments und der Bürgergesellschaft richtete.

Am 20. September 1996 nahm das Parlament den Bericht von Carlos Carnero González[7] zu der Mitteilung der Kommission von 1995 an, in dem es die Kommission aufforderte, für ihre Anwendung in Fällen offenkundiger Verstöße gegen Menschenrechte und soziale Rechte eine objektive Methode auszuarbeiten und „Kriterien, Verfahren, Formen von Sanktionen und ihre Anwendungsverfahren“ zu formulieren.

Einer der wichtigsten Punkte im Bericht von Rosa Díez González über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern[8] ist die Forderung nach einem eindeutigen Verhaltenskodex für die Anwendung der Menschenrechtsklausel.

Dem Bericht zufolge braucht die EU daneben neue Kontrollmechanismen, durch die die bereits bestehenden Systeme so ergänzt werden, dass eine Prüfung der Einhaltung der Menschenrechte und der Demokratisierung seitens aller politischen oder wirtschaftlichen Partner möglich ist.

Auf seine Forderungen nach einem objektiven Verfahren und einem eindeutigen Verhaltenskodex für die Anwendung der Menschenrechtsklausel hat das Parlament keine zufrieden stellende Antwort erhalten; sie müssen daher erneuert werden.

Auch in den Jahresberichten über die Menschenrechte in der Welt hat das Parlament vielfach seinen Standpunkt zu den Menschenrechtsklauseln geäußert, so beispielsweise in dem Jahresbericht 2002 von Bob van den Bos, in dem zu den wichtigsten Kritikpunkten das Fehlen eines eindeutigen Umsetzungsmechanismus gehörte:

"9. „fordert die Kommission auf, den notwendigen Vorschlag für einen Mechanismus zur Umsetzung der Menschenrechtsklausel vorzulegen, damit der ausdrückliche Druck aufrechterhalten bleibt, erhebliche Verbesserungen der Menschenrechtslage in den betreffenden Ländern zu erzielen, und um Teile der Gesellschaft, die für die Förderung der Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte eintreten, anzuspornen“[9].

In dem Bericht fordert das Parlament auch eindeutige Bezugsnormen für Anreiz- und restriktive Maßnahmen, strukturierte Dialogverfahren sowie spezielle Unterausschüsse zu Menschenrechtsfragen in den Assoziations- und Kooperationsräten und bedauert, dass das Parlament nicht am Entscheidungsprozess zur Einleitung von Konsultationen oder zur Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist.

Im Jahresbericht 2003 von Véronique De Keyser begrüßt das Parlament das Inkrafttreten des Cotonou-Abkommens und sieht dessen Umsetzungsmechanismus mit der Einleitung eines Dialogs zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft als Modell für weitere Verhandlungen.

Im von Simon Coveney verfassten Bericht 2004 wird „die Schaffung eines Unterausschusses Menschenrechte im Rahmen der Assoziierungsabkommen“ gefordert; ferner solle die Kommission „einen Fortschrittsbericht über die Menschenrechtslage in den ENP-Ländern“ erstellen.

Abgesehen davon war die Menschenrechtsklausel und die Menschenrechtslage im Allgemeinen ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens, mit dem das Europäische Parlament seine Zustimmung zu verschiedenen Abkommen mit Drittstaaten gegeben hat, etwa beim Assoziationsabkommen mit Ägypten, Pakistan oder in laufenden Verfahren bezüglich des Vorschlags eines Abkommens mit Syrien.

4. Die Zukunft der Menschenrechtsklausel

Zehn Jahre nach der Mitteilung, mit der das offizielle Mandat und die Struktur der Menschenrechtsklausel festgelegt wurde, ist es an der Zeit auszuwerten, wie sie umgesetzt wird und wie sie verbessert werden kann, und zwar vom Verhandlungsstadium eines Abkommens und der spezifischen Formulierung der Klausel bis hin zur Überwachung und Umsetzung unter Berücksichtigung sowohl positiver als auch negativer Maßnahmen.

4.1. Wie kann das Verhandlungsstadium verbessert werden?

1. Ein offeneres Verfahren unter Einbeziehung des EP und der Bürgergesellschaft

Das Mandat für die Aushandlung eines neuen Abkommens mit einem Drittstaat liegt bisher ausschließlich in den Händen des Rates. Es ist aber nicht wirklich eindeutig oder transparent, worauf sich das Mandat gründet, und mit einem offeneren Verfahren ließe sich vieles erreichen. Indem man das Verhandlungsverfahren transparenter gestaltet und das Europäische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente sowie die Bürgergesellschaft in das Verfahren zur Festlegung der Menschenrechtsklausel einbezieht, würden auch der Dialog und die Umsetzung nach Inkrafttreten des Abkommens erleichtert.

Tatsächlich besitzt das Europäische Parlament eine Funktion, da es seine Zustimmung erteilen muss, ehe ein Abkommen in Kraft tritt; am Verfahren zur Einleitung von Verhandlungen oder zur teilweisen Aussetzung eines Abkommens jedoch ist es nicht beteiligt. Der Bürgergesellschaft kommt in dem gesamten Verfahren der Menschenrechtsklausel nur eine sehr geringe Bedeutung zu.

Demgegenüber sei auf das Cotonou-Abkommen hingewiesen, in dem die nichtstaatlichen Akteure ausdrücklich als Akteure der Partnerschaft genannt sind und in dem in Artikel 8 Absatz 7, wo es um den regelmäßigen politischen Dialog geht, die Funktion der Bürgergesellschaft eindeutig festgelegt ist, denn dort heißt es: „Regionale und subregionale Organisationen sowie Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft werden an diesem Dialog beteiligt.“

Dieser politische Dialog unterliegt auch einer Weiterentwicklung, denn es wurden Leitlinien angenommen, und ein Anhang zu dem Abkommen, in dem die Abläufe und Mechanismen für den Dialog ausgeführt werden, wird gerade erstellt.

2. Die Klausel auf alle Bereiche und Länder ausweiten

Selbst wenn die Politik der Einbeziehung von Menschenrechtsklauseln in Abkommen sehr konsequent verfolgt worden ist, gibt es immer noch verschiedene Bereiche, in denen sie fehlt, vor allem in sektorspezifischen Abkommen und in Abkommen mit entwickelten Ländern. Letzteres ist manchmal darauf zurückzuführen, dass Kooperationsverträge mit diesen Ländern älter sind als diese Politik der Union; für das EWR-Abkommen trifft dies allerdings nicht zu. Folglich sollte die Klausel auf alle Abkommen – mit entwickelten Ländern wie mit Entwicklungsländern – ausgeweitet werden.

Das Gleiche gilt für sektorspezifische Abkommen über Handel, Textilien und Fischerei. Diese Abkommen sind vielfach mit erheblichen Finanzrahmen ausgestattet, und die Kohärenz der Politik erfordert es, dass auch sie eine Klausel über die Wahrung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie enthalten.

4.2. Wie lassen sich die Überwachung und die Umsetzung verbessern?

3. Es bedarf besserer Überwachung mit einer nachdrücklichen Menschenrechtsdimension

Die Notwendigkeit eines wirksamen und transparenten Überwachungs- und Umsetzungsprozesses war dem Parlament von Anfang an ein wichtiges Anliegen. Auch wenn sicherlich einiges erreicht worden ist, bleibt immer noch Raum für Verbesserungen.

Die seit 2004 bestehende Pflicht, Kurzdarstellungen zu den Menschenrechten auszuarbeiten – eine Aufgabe, die jeweils dem Missionsleiter in den Delegationen der EU-Kommission obliegt –, und die Berücksichtigung angenommener Leitlinien wie der Leitlinien zur Folter (2001 angenommen) tragen sicherlich zu einer besseren Kenntnis der Menschenrechtslage in jedem Land bei. Allerdings sind diese Kurzdarstellungen zu den Menschenrechten nicht öffentlich. Daher sollte eine Art Jahresbericht in Erwägung gezogen werden, wie es im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik gefordert worden ist, der sich jedoch nicht unbedingt genau auf diese Länder beschränken muss, sondern alle Länder umfassen sollte, mit denen ein Abkommen geschlossen worden ist, das eine Klausel enthält. Es besteht weiterhin Bedarf an eindeutigen Bezugsnormen für anzuwendende Anreiz- und restriktive Maßnahmen.

Das Beitrittsverfahren mit den eindeutig festgelegten Kopenhagener Kriterien könnte als Beispiel für solche Bezugsnormen dienen. In diesem Sinne ergibt sich womöglich durch die neuen Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine neue Gelegenheit, sich mehr operationelle Ziele zu setzen. Ferner müssen die Länderstrategiepapiere im Hinblick auf die Menschenrechtslage gezielter und strategischer formuliert sein.

Die systematische Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in die Tagesordnungen der Tagungen der Assoziationsräte muss durch Unterausschüsse zu den Menschenrechten, ein weiteres wichtiges Hilfsmittel zur Beobachtung der Lage in den betreffenden Ländern, ergänzt werden. Derartige Arbeitsgruppen wurden in Bezug auf Bangladesch, Vietnam sowie Marokko und Jordanien eingerichtet.

In diesem Zusammenhang muss auch die Überwachungsfunktion der Bürgergesellschaft betont werden, und es gilt, Wege zu finden, wie nichtstaatliche Akteure und Experten die Umsetzung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie im Rahmen des Abkommens – d. h. durch mit dem Assoziationsrat verbundene Arbeitsgruppen oder durch ihre Teilnahme an den genannten Unterausschüssen – überwachen und darüber Bericht erstatten können.

Im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte heißt es in Artikel 3 Absatz 4:

„4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.“

Selbst wenn im Parlament die Diskussion über die Zuständigkeitsbereich der Agentur nicht abgeschlossen ist, könnte ihr im Prozess der Beobachtung von Abkommen mit Drittstaaten eine Aufgabe zukommen.

4. Die Schaffung eines eindeutigen Umsetzungsmechanismus für alle Abkommen mit einer Klausel bleibt eine der Aufgaben, die am dringendsten einer Lösung bedürfen.

Die Kommission legt Wert auf die Feststellung, dass die Klauseln des „wesentlichen Bestandteils“ oder die Menschenrechtsklauseln nicht notwendigerweise einen negativen oder strafenden Ansatz nahe legen, sondern eher ein positives Instrument sind, das genutzt werden kann, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu fördern, indem sie zu gemeinsamen Aktionen für Demokratisierung und Menschenrechte einschließlich der wirksamen Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente und der Vorbeugung gegen Krisen durch Aufbau einer stabilen und langfristigen kooperativen Beziehung anregen. Diesem Standpunkt pflichtet auch das Parlament bei, das der Ausgangspunkt vieler der Ideen gewesen ist, die nun praktiziert werden. Selbst in der Formulierung der Klausel heißt es, die Aussetzung sei ein letztes Mittel. Dass die Klausel sehr selten zur Anwendung gelangt, bedeutet nicht automatisch, dass sie ineffizient ist. Allerdings ist auch klar, dass der Mangel an einem eindeutigen Umsetzungsmechanismus die Wirksamkeit der Klausel behindert. Selbst wenn es verschiedene Gründe dafür gibt, dass die Klausel am ausgiebigsten im Rahmen des Cotonou-Abkommens eingesetzt wurde und nicht in all den anderen Abkommen, in denen sie ebenfalls enthalten ist, hat doch ein besser ausgefeiltes Verfahren für Konsultation, Aussetzung und Beteiligung höchstwahrscheinlich auch dazu beigetragen.

Die Kommission hat geäußert, sie wolle keine „mechanistische Anwendung“. Der Rat wiederum hat Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU angenommen, die jedoch keine Aussetzung oder Kündigung bilateraler Abkommen und Aussetzung oder Kündigung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten beinhalten. Dies sollte irgendwie korrigiert werden.

Die Art und Weise, wie die Klausel verwendet bzw. nicht verwendet wurde, lässt auch Raum für die Frage, ob die Kriterien für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens oder die Anwendung restriktiver Maßnahmen objektiv sind oder eher von politischen oder Handelsinteressen abhängen. Ein genauer festgelegtes Verfahren würde hoffentlich eine objektive Anwendung erleichtern.

Bei diesem Verfahren sollte natürlich auch das Europäische Parlament in den Entscheidungsprozess über die Einleitung von Konsultationen oder die Aussetzung eines Abkommens einbezogen und die Bürgergesellschaft beteiligt werden.

Die Möglichkeit, dass sich unabhängige nichtstaatliche Akteure oder sogar Einzelpersonen auf die Klausel berufen, sollte ebenfalls in Erwägung gezogen werden, beispielsweise durch einen Mechanismus, der dazu führt, dass die Kommission die Agentur für Grundrechte ersucht, einen Bericht über angebliche Rechtsverstöße in den EU-Staaten oder EU-Maßnahmen, die zu Rechtsverstößen in einem Drittstaat beitragen, vorzulegen.

Während ein ausführlicheres Konsultationsverfahren ausgearbeitet wird, sollte gleichzeitig für alle Abkommen ein strafferes Verfahren angestrebt werden. Dazu gehört die Einführung von Nichterfüllungsklauseln dort, wo sie nicht vorhanden sind, Definitionen von „besonders dringlichen Fällen“ und Vorschriften für verbindliche Beilegung von Streitigkeiten, wo, falls eine Lösung innerhalb des Verwaltungsorgans nicht zustande kommt, eine verbindliche Schlichtung das letzte Mittel sein wird.

Gleichzeitig müssen Verstöße gegen soziale Rechte wie etwa grundlegende Arbeitsnormen stärkere Beachtung finden. Wenn die Klausel angewandt wurde, gaben im Allgemeinen Verletzungen politischer Rechte wie fragwürdige Wahlprozesse oder ein Putsch den Anlass.

4.3. Wie steht es um die Gegenseitigkeit der Klausel?

4. Es müssen Wege und Mittel gefunden werden, um die Gegenseitigkeit der Klausel zu verbessern.

Die spezifischen Menschenrechtsdialoge wie der Dialog mit China, Iran oder Russland beinhalten eindeutig eine Kommunikation in zwei Richtungen, bei der sowohl die EU als auch das Land, mit dem der Dialog geführt wird, Besorgnis erregende Themen aufs Tapet bringen kann. Die Klausel besitzt auch eine umgekehrte Dimension, die bisher nicht in vollem Umfang genutzt wird. Schließlich ist darin die Rede von der „Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, […] von denen sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch [das betreffende Land] in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen“. Dennoch ist die Klausel nie verwendet worden, um die Art und Weise, wie die EU oder ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommen, in Frage zu stellen. Die Rechte von Minderheiten, Einwanderungs- und Asylrecht sind Bereiche, in denen sich Diskussionen als wertvoll erweisen könnten.

4.4. Notwendigkeit einer neuen Musterklausel

Deshalb sollte eine neue Formulierung der Klausel in Betracht gezogen werden, in der folgende Grundsätze Beachtung finden:

a)      Die Förderung und der Schutz der Menschenrechte sollten zu den Zielen des Abkommens gehören;

b)     es muss feststehen, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, die Vorschriften, die zu einem „wesentlichen Bestandteil“ der Klausel erklärt worden sind, einzuhalten;

c)      über die anzuwendenden Standards sollte Klarheit herrschen; dies lässt sich mittels eines allgemeineren Hinweises auf die Menschenrechte oder mittels der Erwähnung eines konkreten grundlegenden Menschenrechtsinstruments, dem die Vertragsparteien beigetreten sind, erreichen;

d)     die Klausel sollte einen politischen Dialog mit Einbeziehung der Parlamente und der Vertreter der Bürgergesellschaft vorsehen;

e)      sie sollte ein detailliertes Konsultationsverfahren vorsehen, in dem den Parlamenten eine spezifische Rolle zukommt;

f)      sie sollte eine obligatorische Überprüfung der getroffenen geeigneten Maßnahmen, eine Klausel zur „Aussetzung der Aussetzung“, enthalten;

g)      man sollte für das Konzept der Inanspruchnahme von bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten durch Dritte in Fällen, die geeignete Maßnahmen beinhalten, eintreten.

Ein Vorschlag zur Formulierung der Klausel könnte dann lauten:

(A) Ziele [dieses Abkommens/dieser Assoziation] sind: [...] die Förderung und der Schutz der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, und zwar sowohl der bürgerlichen und politischen als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

(B) Die Vertragsparteien wahren in ihrer Innen- und Außenpolitik die [in [Rechtsinstrument] ausgeführten] rechtsverbindlichen Grundsätze der Demokratie und achten die Menschenrechte.

(C) Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere […] und die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Artikel B.

An diesem Dialog nehmen das Europäische Parlament, das [nationale] Parlament und Vertreter regionaler und subregionaler Organisationen sowie Vertreter der Bürgergesellschaft teil.

(D) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Artikel B nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, dem [Gemischten Rat] die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen liegt.

An diesen Konsultationen nehmen das Europäische Parlament, das [nationale] Parlament und Vertreter der Bürgergesellschaft teil.

Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens [X] Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der Art und Schwere der Verletzung abhängt. Die Konsultationen dauern jedoch nicht länger als [Y] Tage.

Während der Konsultationen entwickeln und vereinbaren die Vertragsparteien spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel B unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betreffenden Vertragspartei. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung.

Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Die geeigneten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung und mit dem Völkerrecht im Einklang stehen.

Die geeigneten Maßnahmen müssen im [Gemischten Rat] alle [X] Monate überprüft werden. Sie werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.

Ein „besonders dringender Fall“ ist ein außergewöhnlicher Fall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung des Artikels B, der eine sofortige Reaktion erfordert. Werden in besonders dringenden Fällen Maßnahmen getroffen, so werden sie sofort dem [Gemischten Rat] notifiziert. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei können dann Konsultationen nach diesem Artikel eingeleitet werden.

In reinen Gemeinschaftsabkommen

[Artikel E] Vertragsparteien

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft gemäß ihren Befugnissen einerseits und [die andere Vertragspartei] andererseits.

  • [1]  Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM(95) 216 vom 23. Mai 1995).
  • [2]  In Artikel 60 Absätze 1 und 3 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens heißt es: „Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen.“ Eine „erhebliche Verletzung“ wird definiert als eine nach dem Wiener Übereinkommen nicht zulässige Ablehnung des Vertrags oder die „Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung“.
  • [3]  KOM(95) 216 vom 23. Mai 1995.
  • [4]  SEK(61) 91.
  • [5]  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten zu Menschenrechten, Demokratie und Entwicklung, 28. November 1991, Bulletin der EWG 11/1991, 122-3.
  • [6]  Mitteilung der Kommission über Governance in Entwicklungsländern, 20. Oktober 2003, KOM(2003) 615.
  • [7]  A4‑0212/1996 – T4-0499/1996 – Bericht über die Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung und der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM(95)0216 – C4‑0197/95).
  • [8]  Bericht A5-0084/2002 über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (KOM(2001)0252 – C5-0653/2001 – 2001/2276(COS)).
  • [9] A5-0274/2003P5_TA(2003)0375: Jahresbericht über die Menschenrechte im Jahr 2002 weltweit und die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (27.9.2005)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union
2005/2057(INI)

Verfasser der Stellungnahme: Fernando Fernández Martín

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind und zwischen Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung eine wechselseitige Abhängigkeit besteht;

2.  weist darauf hin, dass der Kampf gegen die Armut ohne einen umfassenden Ansatz, der auch den Schutz der Menschenrechte und die Achtung der demokratischen Werte und Grundsätze beinhaltet, nicht möglich sein wird;

3.  betont, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte freie und faire Wahlen Grundrechte verankert sind, die es der Bevölkerung ermöglichen, ihrem freien Willen Ausdruck zu verleihen;

4.  vertritt die Ansicht, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit als demokratisch, frei und fair gelten können: Achtung der politischen und bürgerlichen Rechte, Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, gleichberechtigter Zugang zu den öffentlichen Kommunikationsmedien und Achtung eines politischen Pluralismus, der den Wählern eine echte Auswahl ermöglicht;

5.  weist darauf hin, dass die Menschenrechte fester Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union sind und dass die Menschenrechts- und Demokratieklausel ein unverzichtbarer Bestandteil der Abkommen mit Drittstaaten – Entwicklungsländern ebenso wie Industrieländern – ist, und fordert eine wirksame Anwendung dieser Klausel;

6.  geht davon aus, dass die Unterstützung der europäischen Bürger für die finanziellen Anstrengungen für die öffentliche Entwicklungshilfe auch von der Fähigkeit der führenden europäischen Politiker abhängt, keine politischen Systeme zu unterstützen, die für schwerwiegende und anhaltende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament über eigene Mechanismen verfügt, um solche Missbräuche einzeln anzuprangern;

7.  beharrt auf der Notwendigkeit, die Hilfe für die Empfängerländer auf zweierlei Weise zu konditionieren, indem im positiven Sinne verstärkt Länder unterstützt werden, die im Bereich der Menschenrechte Fortschritte erzielen, und im negativen Sinne Länder, in denen gegen die Menschenrechte und die Grundsätze der Demokratie in erheblichem Maße und anhaltend verstoßen wird, davon ausgeschlossen bleiben;

8.  fordert den Rat und die Kommission auf, konkrete, kohärente und transparente Kriterien für die Bewertung des Demokratisierungsprozesses in Drittländern einschließlich demokratischer Wahlen unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratisierung der Gesellschaft allgemein aufzustellen;

9.  fordert ein offeneres Verfahren in der Phase der Verhandlungen über die Abkommen, das eine stärkere Beteiligung des Europäischen Parlaments und der Zivilgesellschaft vorsieht;

10.  fordert, dass sich die Klausel auf einen Text stützt, der in der Rechtsnormenhierarchie des Unterzeichnerstaats eine vorrangige Stellung einnimmt; dies sollte vor Unterzeichnung der Abkommen vereinbart werden;

11.  empfiehlt, dass im Text der Klausel auf spezifische Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, verwiesen wird;

12.  weist darauf hin, dass die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele ein umfassendes Engagement aller internationalen Akteure erfordert; begrüßt diesbezüglich den Beschluss der G‑8, den 18 ärmsten und am stärksten verschuldeten Nationen der Welt die Schulden zu erlassen, und die jüngste Zusage der EU, die Hilfe der Gemeinschaft bis 2010 auf 0,56 % des BNE zu erhöhen, um 2015 die Quote von 0,7 % zu erreichen und die Millenniums-Entwicklungsziele zu stützen;

13.  fordert die regionalen Organisationen und die Entwicklungsländer sowie andere Drittstaaten, mit denen die EU Abkommen geschlossen hat, auf, sich vorbehaltlos für verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz und Korruptionsbekämpfung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Fortschritt einzusetzen, die für den Erfolg der zur Ausmerzung der Armut ergriffenen Maßnahmen unentbehrlich sind;

14.  betont die dringende Notwendigkeit, die Stabilisierungsbemühungen von Ländern in Nachkriegssituationen zu unterstützen;

15.  unterstreicht die Notwendigkeit, bei Sanktionen die jeweilige Bevölkerung möglichst wenig in Mitleidenschaft zu ziehen, sondern zu versuchen, im Rahmen des Möglichen eine unmittelbar der Bevölkerung zugute kommende Hilfe zu entwickeln, nötigenfalls über die UNO und nichtstaatliche Organisationen; weist darauf hin, dass in jedem Fall die humanitäre Hilfe politisch neutral ist und dass es möglich sein muss, sie immer dann zu leisten, wenn ihre Notwendigkeit spürbar wird;

16.  unterstreicht den exemplarischen Wert des Abkommens von Cotonou, das vor allem folgende Verdienste aufweist:

- den ausdrücklichen Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen im Bereich der Achtung der Menschenrechte als unverzichtbare Bestandteile des Abkommens und die Aufnahme einer Vorbehaltsklausel, wonach das Abkommen in Verstoßfällen nach einem Konsultationsverfahren (Artikel 96), bei dem jede der Parteien ihren Standpunkt zur Geltung bringen und versuchen kann, anstelle von Sanktionen zu einer anderen Lösung zu gelangen, ausgesetzt werden kann,

- seine Geltung für 78Länder und somit für den größten Teil der Drittstaaten, mit denen die EU Abkommen geschlossen hat,

- die Tatsache, dass es als einziges Abkommen Sanktionen nach sich gezogen und einigermaßen funktioniert hat;

17.  beharrt darauf, dass Transparenz einer der Grundsätze ist, auf denen jedes Sanktionsverfahren beruhen muss, und fordert eine stärkere Einbindung des Europäischen Parlaments in diese Prozesse; fordert die Kommission und den Rat auf, transparente und konsequente Sanktionen, die auf eindeutigen Kriterien beruhen, gegen alle Drittländer zu verhängen, wenn die Menschenrechtsklauseln nicht eingehalten werden, um zu vermeiden, dass in dieser Frage mit zweierlei Maß gemessen wird;

18.  begrüßt diesbezüglich die am 24. Juni in Luxemburg unterzeichnete Änderung, wonach in das Cotonou-Abkommen ein neuer Anhang aufgenommen werden soll, in dem die Modalitäten des politischen Dialogs über die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit festgelegt werden;

19.  fordert die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf, in ihrem Vorgehen fortzufahren, um zu einem vollwertigen Akteur des politischen Dialogs über die Menschenrechte zu werden;

20.  geht davon aus, dass die AKP-Staaten wachsam bleiben müssen, um Fälle von Menschenrechtsverletzungen schon im Vorfeld aufzudecken; vertritt ferner die Auffassung, dass diese Staaten geeignete Initiativen ergreifen müssen, um Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln und dagegen Sanktionen zu verhängen;

21.  bedauert, dass die Verhängung bzw. Aufhebung von Sanktionen nicht immer objektiven Kriterien gehorcht, wie die teilweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit dem Sudan im Januar 2005 trotz anhaltender schwerster Menschenrechtsverletzungen in der Region Darfur belegt;

22.  empfiehlt den jährlichen Austausch von Berichten über die Menschenrechtssituation zwischen der EU und dem jeweiligen Unterzeichnerstaat des Abkommens, wobei auch ein Verfahren zur Konsultation der nichtstaatlichen Organisationen vorgesehen werden sollte;

23.  fordert, dass in jedem Land, mit dem ein Abkommen unterzeichnet wurde, das die Klausel enthält, ein Mitglied der Delegation der Kommission mit der Aufgabe betraut wird, über ihre Einhaltung zu wachen;

24.  fordert den Rat und die Kommission auf, sich im Hinblick auf die Sanktionspolitik mit den anderen internationalen Organisationen abzusprechen, um die Wirksamkeit der Sanktionen zu verstärken.

VERFAHREN

Titel

Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2005/2057(INI)

Federführender Ausschuss

AFET

Mitberatender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.5.2005

Verstärkte Zusammenarbeit

nein

Verfasser(in) der Stellungnahme
Datum der Benennung

Fernando Fernández Martín

24.5.2005

Prüfung im Ausschuss

29.8.2005

26.9.2005

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

26.9.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

26

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Alessandro Battilocchio, Margrietus van den Berg, Danutė Budreikaitė, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Koenraad Dillen, Alexandra Dobolyi, Fernando Fernández Martín, Michael Gahler, Hélène Goudin, Filip Andrzej Kaczmarek, Maria Martens, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Luisa Morgantini, José Javier Pomés Ruiz, Pierre Schapira, Jürgen Schröder, Feleknas Uca, Anna Záborská, Jürgen Zimmerling

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marie-Hélène Aubert, John Bowis, Linda McAvan, Karin Scheele, Anne Van Lancker, Anders Wijkman, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (12.10.2005)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu der Klausel über Menschenrechte und Demokratie in den Abkommen der Europäischen Union(2005/2057(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Glyn Ford

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die allgemeine Praxis der Europäischen Gemeinschaft, seit 1992 Klauseln über Menschenrechte und Demokratie als so genanntes wesentliches Element bzw. Nichtausführungsklausel in seine internationalen Abkommen aufzunehmen, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass diese Klausel in manchen Fällen selektiv angewandt wird;

2.  fordert die Kommission auf, in all ihren künftigen internationalen Abkommen eine standardisierte Menschenrechtsklausel aufzunehmen, auch in sektorspezifischen Handelsabkommen mit Drittländern und bei Drittländern, denen autonome Handelsmaßnahmen zugestanden werden; fordert die Kommission ferner auf, bei der Beurteilung der Einhaltung der Klausel durch die Länder spezifische Prioritäten für das jeweilige Land festzulegen;

3.  empfiehlt die Einführung spezifischer Richtwerte im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie auf der Grundlage eines politischen Dialogs und unter Bezug auf die einschlägigen internationalen Normen und auf die internationalen Verträge;

4.  fordert die Kommission auf, einen Überwachungsmechanismus einzuführen, der die Umsetzung und die befristete Aussetzung von Handelsabkommen und autonomen Handelsmaßnahmen daran knüpft, ob das betreffende Empfängerland die grundlegenden demokratischen Standards einhält und die Menschenrechte und die Minderheitenrechte achtet, wie im Jahresbericht des Europäischen Parlaments über die Menschenrechte in der Welt dargelegt;

5.  fordert die Kommission diesbezüglich auf, das Parlament uneingeschränkt in die Bewertung der Anwendung der Menschenrechtsklauseln oder ähnlicher Bestimmungen in derartigen Abkommen, die die Einhaltung grundlegender demokratischer Normen sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte vorschreiben, mit einzubeziehen, und betont, dass die Bürgergesellschaft zu diesem Bewertungsprozess konsultiert werden muss, um die Überwachung der Lage in Bezug auf die Menschenrechte zu verbessern;

6.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine befristete Aussetzung von Handelsabkommen und autonomen Handelsmaßnahmen nach objektiven und transparenten, für jedes Land gleichen Kriterien vorgenommen werden und in jedem internationalen Abkommen durch eine eindeutige Frist geregelt sein sollte, so dass sich die Drittstaaten spätestens bei Ablauf der Aussetzungsfrist an die Achtung der Menschenrechte halten;

7.  empfiehlt der Kommission, eine objektive und transparente Methodik zu entwickeln, mit der der genaue Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Menschenrechtsstandards durch Drittländer und der entsprechenden Reaktion der Kommission dargelegt wird;

8.  ist der Auffassung, dass die Einrichtung von ständigen Untergruppen oder Unterausschüssen für Menschenrechte im Rahmen internationaler Abkommen, einschließlich sektorspezifischer Handelsabkommen, eindeutig dazu beitragen würde, einen strukturierten Dialog über Menschenrechte und demokratische Grundsätze weiter auszubauen;

9.  fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament umfassend an der Entwicklung einer solchen Regelung zu beteiligen;

10. fordert die Kommission auf, die Kenntnisse, die die Bürgergesellschaft über Situationen in Bezug auf die Menschenrechte vor Ort besitzt, besser zu nutzen, da derartiges Fachwissen in den derzeitigen Strategiepapieren unzureichend ausgeschöpft wird;

11. fordert diejenigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die an Reisen in entsprechende Länder teilnehmen, auf, die Lage in Bezug auf die Menschenrechte vor Ort zu bewerten und in ihren Abschlussberichten auf die diesbezüglichen Ergebnisse einzugehen; fordert die Kommission auf, diesen Ergebnissen in ihrer Politik Rechnung zu tragen.

VERFAHREN

Titel

Klausel über Menschenrechte und Demokratie in den Abkommen der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2005/2057(INI)

Federführender Ausschuss

AFET

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA
13.6.2005

DEVE

24.5.2005

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

ja

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Glyn Ford
30.8.2005

Prüfung im Ausschuss

30.8.2005

12.9.2005

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

11.10.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

20

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Enrique Barón Crespo, Jean-Louis Bourlanges, Nigel Farage, Béla Glattfelder, Jacky Henin, Alain Lipietz, Erika Mann, Helmuth Markov, David Martin, Javier Moreno Sánchez, Georgios Papastamkos, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Johan Van Hecke, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Panagiotis Beglitis, Danutė Budreikaitė, Elisa Ferreira, Filip Andrzej Kaczmarek, Jörg Leichtfried, Antolín Sánchez Presedo, Mauro Zani

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Syed Kamall

VERFAHREN

Titel

Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2005/2057(INI)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 45

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

AFET
12.5.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

12.5.2005

DEVE

12.5.2005

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

-

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

-

 

 

 

 

In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge

-

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Vittorio Agnoletto

1.2.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2005

21.11.2005

22.11.2005

 

 

Datum der Annahme

23.11.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

56

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vittorio Agnoletto, Angelika Beer, André Brie, Elmar Brok, Simon Coveney, Ryszard Czarnecki, Véronique De Keyser, Giorgos Dimitrakopoulos, Camiel Eurlings, Alfred Gomolka, Klaus Hänsch, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Toomas Hendrik Ilves, Jelko Kacin, Helmut Kuhne, Joost Lagendijk, Vytautas Landsbergis, Cecilia Malmström, Francisco José Millán Mon, Pierre Moscovici, Pasqualina Napoletano, Baroness Nicholson of Winterbourne, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle, Tobias Pflüger, João de Deus Pinheiro, Paweł Bartłomiej Piskorski, Michel Rocard, Raül Romeva i Rueda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Emil Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Antonio Tajani, Paavo Väyrynen, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Ari Vatanen, Luis Yañez-Barnuevo García, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Árpád Duka-Zólyomi, Kinga Gál, Marie Anne Isler Béguin, Tunne Kelam, Jaromír Kohlíček, Janusz Onyszkiewicz, Doris Pack, Aloyzas Sakalas, Csaba Sándor Tabajdi, María Elena Valenciano Martínez-Orozco, Marcello Vernola

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Thomas Wise, Sylwester Chruszcz

Datum der Einreichung – A6

23.1.2006

A6‑0004/2006