BERICHT zur Landwirtschaft in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen: eine gesonderte überprüfung

23.3.2010 - (2009/2156(INI))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Herbert Dorfmann

Verfahren : 2009/2156(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0056/2010
Eingereichte Texte :
A7-0056/2010
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Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Landwirtschaft in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen: eine gesonderte überprüfung

(2009/2156(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine bessere Ausrichtung der Beihilfen für Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen (KOM(2009)0161,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Dezember 2009 zu der Mitteilung der Kommission,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7‑0056/2010),

A. in der Erwägung, dass mit 54 % mehr als die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU als benachteiligtes Gebiet eingestuft wird,

B.  in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat benachteiligte Gebiete ausgewiesen hat, allerdings in unterschiedlichem Umfang,

C. in der Erwägung, dass Bergregionen (einschließlich der arktischen Regionen nördlich des 62. Breitengrads, die den Bergregionen gleichgestellt werden) etwa 16 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmachen, über 35 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche allerdings als sogenannte „benachteiligte Zwischengebiete“ eingestuft werden,

D. in der Erwägung, dass diese „benachteiligten Zwischengebiete“ von den Mitgliedstaaten anhand einer Vielzahl unterschiedlicher Kriterien eingestuft wurden, was nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofes[1] zu einer Ungleichbehandlung führen kann,

E.  in der Erwägung, dass nur ein geringer Teil der Betriebe in diesen Gebieten eine Ausgleichszahlung erhält und dass die Höhe dieser Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich schwankt,[2]

F.  in der Erwägung, dass für Berggebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen, die nach Artikel 50 Absatz 2 (Berggebiete) bzw. Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) definiert werden, klare und unstrittige Kriterien vorliegen, sodass die Klassifizierung dieser Gebiete weder Gegenstand der Kritik des Europäischen Rechnungshofs war noch von der vorliegenden Mitteilung der Kommission betroffen ist,

G. in der Erwägung, dass die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage spezielle Vorgehensweisen erfordert,

H. in der Erwägung, dass die Förderung der benachteiligten Gebiete ein wesentlicher Bestandteil der sogenannten zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik ist, d. h. der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, und dass somit weder regionalpolitische Ziele noch die Frage der Umverteilung von Mitteln des ELER im Zentrum der Erörterung stehen sollten,

I.   in der Erwägung, dass mit der Reform der Gesetzgebung zur Förderung der benachteiligten Gebiete und der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die vorher bestehende Kategorie der „benachteiligten Zwischengebiete“ abgeschafft wurde und die förderfähigen Gebiete definiert wurden als Gebiete, die von „naturbedingten Nachteilen betroffen“ sind,

J.   in der Erwägung, dass die vor der Reform von 2005 von einigen Mitgliedstaaten herangezogenen sozioökonomischen Kriterien zwar seitdem nicht mehr als Hauptkriterium für die Abgrenzung von Gebieten mit „naturbedingten Nachteilen“ benutzt werden dürfen, dass diese Kriterien aber für die Definition von Gebieten mit „spezifischen Nachteilen“, die nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert werden, weiterhin Anwendung finden können,

K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer nationalen und regionalen Programme für die ländliche Entwicklung umfangreiche Gestaltungsspielräume haben, um ein ausgewogenes und ihrer spezifischen regionalen Situation angepasstes Maßnahmenbündel vorzulegen, und dass es den Mitgliedstaaten obliegt, in ihren Programmen ein angemessenes Angebot für ihre benachteiligten Regionen vorzulegen,

L.  in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen acht biophysikalischen Kriterien sich möglicherweise als nicht ausreichend erweisen und sich der vorgeschlagene Schwellenwert von 66 % der Fläche möglicherweise nicht in allen Fällen als geeignet erweist, um eine tatsächliche Benachteiligung so zu ermitteln, dass der großen Vielfalt der ländlichen Gebiete der EU Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass neben anderen auch die angebaute Kultur, die Kombination der Bodenarten, die Bodenfeuchte und das Klima Faktoren darstellen, die für die Ermittlung der tatsächlichen Nachteile in einem Gebiet von Belang sind,

1.  unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Ausgleichszahlung für die benachteiligten Gebiete als unverzichtbares Instrument zur Sicherung der Bereitstellung öffentlicher Güter von hohem Wert wie zum Erhalt der Landbewirtschaftung und der Kulturlandschaft in diesen Regionen; betont, dass gerade die benachteiligten Gebiete oft von hohem Wert sind, was Kulturlandschaft, Erhaltung der Artenvielfalt und Nutzen für die Umwelt sowie für die Beschäftigung im ländlichen Raum und für dessen Lebensfähigkeit anbelangt;

2.  erkennt an, dass benachteiligten Gebieten aufgrund ihrer Einzigartigkeit eine wichtige Rolle im Sinne positiver Auswirkungen auf die Umwelt und der Erhaltung der Landschaft zukommt, und betont, dass Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme dem Erreichen dieser Ziele dienen sollten;

3.  unterstreicht, dass Artikel 158 EGV über die Kohäsionspolitik in der neuen Fassung von Lissabon den Gebieten mit naturbedingten Nachteilen ein besonderes Augenmerk schenkt; fordert die Kommission auf, eine globale Strategie zu entwerfen und die zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Ungleichbehandlung dieser Gebiete abzustellen sowie eine integrierte Strategie zu fördern, die nationale und regionale Besonderheiten berücksichtigt;

4.  betont, dass die Förderung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen insbesondere darauf abzielt, flächendeckend eine funktionsfähige und multifunktional ausgerichtete Landbewirtschaftung nachhaltig zu sichern und somit die ländlichen Räume als vitalen Wirtschafts- und Lebensraumes zu erhalten;

5.  unterstreicht die Notwendigkeit der Bewirtschaftung dieser benachteiligten Gebiete nicht nur im Hinblick auf die Erzeugung von hochwertigen Nahrungsmitteln, sondern auch als Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, zur Verbesserung der Lebensqualität sowie zur demografischen und sozialen Stabilität in diesen Gebieten;

6.  fordert die Kommission in diesem Sinne auf, auch die sozialen Auswirkungen der neuen Klassifizierung für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen zu berücksichtigen;

7.  weist darauf hin, dass die Ausgleichszahlungen für benachteiligte Regionen, im Gegensatz zu den Agrarumweltmaßnahmen, keinen zusätzlichen spezifischen Auflagen an die Methode der Landbewirtschaftung unterliegen dürfen, die über die Auflagenbindung hinausgehen; erinnert daran, dass die Ausgleichsregelung für benachteiligte Gebiete im Prinzip einen Ausgleich für Landwirte bieten muss, die auch Bewirtschafter von Land mit erheblichen naturbedingten Nachteilen sind, die der Markt als solcher nicht kompensiert;

8.  betont jedoch, dass Zahlungen für benachteiligte Gebiete an eine aktive Bewirtschaftung der Fläche, d. h. die Erzeugung von Nahrungsmitteln oder unmittelbar mit der Erzeugung von Nahrungsmitteln im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, gebunden sein müssen;

9.  ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagenen acht biophysikalischen Kriterien in gewissem Grade zur Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen grundsätzlich geeignet sein könnten; unterstreicht aber, dass die Kriterien in nicht allen Fällen zur objektiven Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen herangezogen werden können;

10. erkennt jedoch an, dass strenge und rein biophysikalische Kriterien möglicherweise nicht für alle Gebiete Europas geeignet sind und hinsichtlich der in Frage kommenden Gebiete unbeabsichtigte Folgen nach sich ziehen können; empfiehlt daher, dass sozioökonomische Kriterien wie z. B. Entfernung von Absatzmärkten, Mangel an Dienstleistungen und Entvölkerung auf rein objektiver Basis neu geprüft werden;

11. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle Standpunkte zu berücksichtigen, die während der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Landwirtschaftsverbänden bezüglich der Definition für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen geäußert wurden;

12. insbesondere die Aufnahme des geografischen Kriteriums „isolierte Lage“ würde auf den spezifischen naturbedingten Nachteil aufgrund der Marktentfernung, Abgelegenheit und des beschränkten Zugangs zu Dienstleistungen eingehen;

13. hält eine Überarbeitung der Definition des Kriteriums der Bodenwasserbilanz für erforderlich, um den unterschiedlichen landwirtschaftlichen und klimatischen Verhältnissen in den einzelnen EU-Ländern Rechnung zu tragen;

14. zur Feststellung der beschränkten Nutzungsmöglichkeit feuchter nicht bearbeitbarer Böden würde es die Aufnahme eines Kriteriums Bodenbearbeitbarkeitstage („field capacity days“) ermöglichen, der Wechselwirkung zwischen Bodentypen und Klima Rechnung zu tragen (zum Beispiel, um die Probleme des Meeresklimas angemessen widerzuspiegeln);

15. ersucht daher die Kommission, ihre Forschungsanstrengungen und Analysen darauf zu richten, mögliche zusätzliche Kriterien in die neue Ausgleichsregelung für benachteiligte Gebiete aufzunehmen, so dass ihre Vorschläge weiter an die praktischen Schwierigkeiten der Landwirte angepasst werden und ein robustes Paket von Kriterien aufgebaut wird, das langfristig tauglich bleibt;

16. unterstreicht jedoch, dass es für eine Anwendung dieser Kriterien und die Festlegung von realistischen Schwellenwerten in der Praxis unerlässlich ist, dass den Mitgliedstaaten und Regionen die notwendigen biophysikalischen Daten in einer ausreichenden naturräumlichen Genauigkeit vorliegen; unterstützt deshalb den von der Kommission eingeleiteten Praxistest der vorgeschlagenen Kriterien; fordert, dass die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden detaillierten Karten gegebenenfalls dazu genutzt werden, die Grenzwerte für die Kriterien zur Abgrenzung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen sowie den vorgeschlagenen Schwellenwert von 66 % auf nationaler oder regionaler Ebene an die naturräumlichen Wirklichkeiten anzupassen;

17. betont insbesondere, dass sich eine kumulative Verwendung der angenommenen Kriterien als notwendig erweisen könnte, um die Wechselwirkungen zwischen mehreren Einflussfaktoren praktisch anzugehen; damit wäre es möglich, jene benachteiligten Gebiete, die zwei oder mehr naturbedingte Nachteile aufweisen, als benachteiligte Gebiete einzustufen, auch wenn einzelne Kriterien nicht zu dieser Einstufung führen würden;

18. betont, dass eine endgültige Stellungnahme zur gewählten territorialen Basiseinheit und zu den von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien und Schwellenwerten erst erfolgen kann, wenn die von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten detaillierten Karten vorliegen; unterstreicht, dass in Ermangelung derartiger Simulationsergebnisse der vorgeschlagene Schwellenwert von 66 % sowie die Schwellenwerte, die die Kriterien selbst definieren, mit großer Vorsicht zu betrachten sind und erst dann objektiv und angemessen angepasst werden können, wenn die nationalen Karten vorliegen; fordert deshalb die Kommission auf, die Ergebnisse der Kartierung zeitnah zu prüfen und auf dieser Basis so bald wie möglich eine detaillierte Mitteilung zur Abgrenzung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen für das Europäische Parlament und den Rat zu erstellen;

19. betont, dass bei der Erstellung der endgültigen Karte der benachteiligten Zwischengebiete auch objektiven nationalen Kriterien Rechnung getragen werden sollte, um die Anpassung der Festlegung der Gebiete an verschiedene spezifische Bedingungen in den einzelnen Ländern zu ermöglichen; vertritt die Auffassung, dass diese Anpassung transparent erfolgen sollte;

20. hält eine gewisse freiwillige nationale Feinabstimmung der Kriterien für die Förderung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen für erforderlich, um auf besondere geografische Situationen reagieren zu können, bei denen die naturbedingten Nachteile durch menschliches Eingreifen ausgeglichen wurden; betont jedoch, dass nach einer Verbesserung der Bodenqualität die Belastung durch laufende Unterhaltskosten zum Beispiel für Be- und Entwässerung berücksichtigt werden muss; schlägt vor, dass hierzu auch betriebswirtschaftliche Daten (wie das Betriebseinkommen und die Bodenproduktivität) herangezogen werden; betont allerdings, dass die Entscheidung über die zur Feinabstimmung einzusetzenden Kriterien bei den Mitgliedstaaten liegen muss, da viele Mitgliedstaaten bereits ein sachgerechtes und gut geeignetes System, der Differenzierung entwickelt haben, welches beibehalten werden sollte;

21. ist der Ansicht, dass durch die neuen Kriterien bestimmte Gebiete mit naturbedingten Nachteilen ausgeschlossen werden könnten, die derzeit förderfähig sind; weist darauf hin, dass eine angemessene Übergangsfrist festgelegt werden sollte, damit sich die betreffenden Regionen an die neue Situation anpassen können;

22. unterstreicht, dass die Gebiete, in denen die naturbedingten Nachteile der Flächen durch Anbaumethoden überwunden wurden, nicht endgültig ausgeschlossen werden sollten, zumal wenn das Einkommen der Landwirte nach wie vor niedrig ist oder nur sehr wenige Alternativen der Erzeugung vorhanden sind, und fordert die Kommission auf, für diese Gebiete einen reibungslosen Übergang sicherzustellen;

23. fordert, dass bei technischen Verfahren, mit denen naturbedingte Nachteile ausgeglichen werden sollten, nicht nur die kurzfristigen Vorteile maßgeblich sein dürfen, sondern dass diese Verfahren auch einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden sollten;

24. betont die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der objektiven Ausweisung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen sowie bei der Ausgestaltung von ausgewogenen Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes; unterstreicht die Notwendigkeit der Beteiligung der regionalen und lokalen Behörden an diesem Prozess; unterstreicht gleichzeitig die Notwendigkeit einer Notifizierung bzw. Genehmigung dieser nationalen bzw. regionalen Entscheidungen durch die Europäische Kommission;

25. unterstreicht, dass die Reform im Bereich der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen ein wesentlicher Bestandteil der künftigen Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union ist;

26. fordert die Kommission auf, binnen eines Jahres einen gesonderten Gesetzgebungstext zur Landwirtschaft in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen zu erstellen;

27. fordert, dass die Überprüfung der Ausgleichsregelung für benachteiligte Gebiete mit Diskussionen über die GAP-Reform insgesamt einhergeht, damit bei der Konzeption neuer Stützungssysteme für Landwirte, vor allem in Bezug auf die neue Betriebsprämienregelung, für Kohärenz gesorgt ist;

28. ist sich der Tragweite bewusst, die eine Neueinstufung der benachteiligten Zwischengebiete für den künftigen Zuschnitt der GAP-Beihilfen haben könnte, und fordert daher die Kommission auf, alle bei der öffentlichen Konsultation vorgebrachten Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen;

29. fordert den Schutz des Gemeinschaftshaushalts für die Entwicklung des ländlichen Raums und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kofinanzierungsmöglichkeiten bei der Ausgleichsregelung für benachteiligte Gebiete voll auszuschöpfen, da es sich um eine der wirksamsten und wichtigsten Regelungen für die Entwicklung des ländlichen Raums handelt;

30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

  • [1]  Europäischer Rechnungshof: Sonderbericht Nr. 4/2003, ABl. C151 vom 27.6.2003
  • [2]  von 16 EUR/ha in Spanien bis 250 EUR/ha in Malta

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Die Förderung benachteiligter Regionen im ländlichen Raum ist ein wesentlicher Bestandteil der so genannten zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume. Über die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche wurde von den Mitgliedstaaten als benachteiligtes Gebiet eingestuft. Dabei machen die Bergregionen (einschließlich der arktischen Regionen oberhalb des 62. Breitengrades, die den Bergregionen aufgrund ihrer klimatischen Bedingungen gleichgestellt sind) ca. 16 Prozent der Fläche aus. Der größte Anteil entfällt jedoch mit über 35 Prozent auf die Regionen mit anderen, zumeist naturbedingten Nachteilen.

Diese Unterscheidung ergibt sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen: Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER ermöglicht den Mitgliedstaaten im Rahmen des Schwerpunkts 2 (Verbesserung der Umwelt und der Landschaft) „Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten“. Diese sollen „zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen“.

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht „Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen“ vor, insbesondere:

„i) Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

ii) Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind (…).“

Artikel 37 präzisiert, dass „die Zahlungen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste der Landwirte im Zusammenhang mit den Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet“ dienen und an die Verpflichtung der Landwirte gebunden sind, „ihre landwirtschaftliche Tätigkeit noch mindestens fünf Jahre lang auszuüben“.

In Artikel 50 der Verordnung werden die Kriterien für die beihilfefähigen Gebiete näher bestimmt. Berggebiete werden gekennzeichnet durch „eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Kosten für seine Bearbeitung“ aus folgenden Gründen:

a)  verkürzte Vegetationszeit aufgrund der Höhenlage

b)  starke Hangneigung der betreffenden Flächen

c)  geographische Lage nördlich des 62. Breitengrads

Laut Artikel 50 Absatz 3 müssen die anderen benachteiligten Gebiete

a) von anderen naturbedingten Nachteilen betroffen sein, insbesondere einer geringen Bodenproduktivität oder von schwierigen klimatischen Verhältnissen, und in denen die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft wichtig für die Landbewirtschaftung ist, oder

b) von spezifischen Nachteilen betroffen sein und Gebiete sein, in denen die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Mit der Reform der Gesetzgebung zur Förderung der benachteiligten Gebiete und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurden die vorher bestehenden und vom Rechnungshof kritisierten „benachteiligten Zwischengebiete“ abgeschafft. Die vor der Reform von 2005 von einigen Mitgliedstaaten herangezogenen sozioökonomischen Kriterien können zwar seitdem nicht mehr für die Abgrenzung von Gebieten mit „naturbedingten Nachteilen“ benutzt werden, finden aber für die Ausweisung von Gebieten mit „spezifischen Nachteilen“ weiterhin Anwendung.

Der Rat konnte sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung nicht auf die Festlegung von genaueren Kriterien für die „naturbedingten Nachteile“ einigen und beauftragte die Kommission, einen Vorschlag für ein künftiges Ausweisungssystem der förderfähigen Gebiete zu erarbeiten.

Die vorliegende Mitteilung der Kommission betrifft daher ausschließlich die „anderen benachteiligten Gebiete mit naturbedingten Nachteilen“ gemäß Artikel 50 Absatz 3a. Berggebiete und Inseln sind demnach nicht Gegenstand der Erörterung.

2. Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs

Der Europäische Rechnungshof veröffentlichte im Jahr 2003 einen Sonderbericht über die Förderung der benachteiligten Gebiete. Darin stellte der Rechnungshof unter anderem fest, dass die „benachteiligten Zwischengebiete“ von den Mitgliedstaaten anhand einer Vielzahl unterschiedlicher Kriterien eingestuft wurden, und kritisierte, dass diese Unterschiede in der Ausweisung förderfähiger Gebiete „zu einer Ungleichbehandlung führen kann“.

Darüber hinaus kritisierte der Rechnungshof, dass nur ein geringer Teil der Betriebe in diesen Gebieten eine Ausgleichszahlung erhält, dass die Höhe dieser Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich schwankt (von 16 EUR/ha in Spanien bis zu 250 EUR/ha in Malta). Der Rechnungshof sah daher eine „Gefahr von Überkompensationen“ und forderte die Kommission auf, „in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein besser geeignetes Instrumentarium an Indikatoren zur Ermittlung der benachteiligten Gebiete auszuarbeiten, das eine kohärente Vorgehensweise und eine einheitliche Behandlung der Begünstigten garantiert“.

3. Mitteilung der Kommission

In der Folge des Sonderberichts des Rechnungshofs sowie der Neufassung der Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums von 2005 unternahm die Kommission eine Vielzahl von Aktivitäten zur Evaluierung der bisherigen Abgrenzungskriterien sowie zur näheren Definition der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen.

Es wurde früh deutlich, dass eine enge technische Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um objektive, wissenschaftlich fundierte Abgrenzungskriterien festzulegen.

Zunächst betrauten die Kommissionsdienststellen die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) mit der Aufgabe, eine Reihe von Boden- und Klimakriterien auszuwählen, die als Grundlage für ein neues System zur Abgrenzung der benachteiligten Zwischengebiete dienen könnten. Zu diesem Zweck wurde eine Gruppe von hochrangigen Bewertungssachverständigen für Boden, Klima und Topografie eingesetzt, deren Arbeiten von der GFS koordiniert wurden.

Die Sachverständigengruppe ermittelte acht Boden- und Klimakriterien, die bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte auf große Beschränkungen für die Landwirtschaft in Europa hinweisen: Klimatische Kriterien (langfristig niedrige Temperatur oder Hitzestress), bodenphysikalische Kriterien (Schlecht drainierte Böden; steinige, sandige oder lehmige Böden; geringer Wurzelraum; salzige Böden) sowie Standorte mit sehr ungünstiger Feuchtigkeitsbalance oder starker Neigung des Terrains.

(Eine genauere Beschreibung der acht biophysikalischen Kriterien findet sich im Anhang der Mitteilung[1]).

Ein Gebiet gilt als von ausgeprägten naturbedingten Nachteilen betroffen, wenn ein Großteil seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche (mindestens 66 %) mindestens einem Kriterium mit dem vorgegebenen Schwellenwert entspricht. Die biophysikalischen Kriterien sind daher, laut dem vorliegenden Vorschlag, nicht kumulativ. Jeder einzelne Indikator reicht für die Einstufung als Fördergebiet aus, sofern die mit dem betreffenden Kriterium verbundenen Merkmale eingehalten und in dem Gebiet zu dem entsprechenden Schwellenwert gemessen werden.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung biophysikalischen Kriterien in ihrem Hoheitsgebiet zu simulieren und detaillierte Karten der aus diesen Simulationen hervorgehenden Fördergebiete zu erstellen.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Feinabstimmung vorschlagen, um Gebiete auszuschließen, in denen die naturbedingten Nachteile bereits überwunden wurden (z. B. trockene, aber bewässerte Böden).

Ursprünglich sollten die Mitgliedstaaten dieses mapping innerhalb von 6 Monaten abschließen (d. h. bis Ende Oktober 2009). Aufgrund der Komplexität der Simulation haben jedoch mehrere Mitgliedstaaten bereits angekündigt, mehr Zeit zu benötigen, und um eine Fristverlängerung gebeten.

4. Position des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der im Jahre 2005 begonnene Prozess der Überprüfung der Kriterien zur Einstufung von benachteiligten Gebieten, insbesondere der von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführte Konsultationsprozess, ergebnisoffen und unter Beteiligung der Fachleute aus den Mitgliedstaaten erfolgreich und partizipatorisch durchgeführt wurde.

Das Resultat dieses Konsultationsprozesses besteht im Wesentlichen in den von der Kommission vorgeschlagenen acht biophysikalischen Kriterien zur Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen.

Obwohl diese Kriterien nach erstem Augenschein durchaus zur Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen geeignet sein können, hält es der Berichterstatter für dringend erforderlich, dass sie in der Praxis von den Mitgliedstaaten getestet werden. Es steht bisher nicht fest, ob den Mitgliedstaaten die notwendigen biophysikalischen Daten in einer ausreichenden naturräumlichen Genauigkeit vorliegen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung für den eventuellen zukünftigen Einsatz der acht biophysikalischen Parameter, dass sie den Praxistest, das mapping“, in den Mitgliedstaaten durchlaufen. Zum Zeitpunkt der Redaktion des vorliegenden Berichts liegen noch sehr wenige Antworten von den Mitgliedstaaten vor: Die meisten Mitgliedstaaten haben um mehr Zeit für die Erstellung der Karten gebeten, und die Kommission hat den vorgesehenen Zeitplan revidiert.

Der Berichterstatter behält sich daher vor, zu einem späteren Zeitpunkt des parlamentarischen Verfahrens ergänzende Kommentare vorzulegen, um die Ergebnisse des mappings in die Entschließung des Europäischen Parlaments einfließen zu lassen.

Besonderes Augenmerk verdient in diesem Zusammenhang die Frage, ob der vorgeschlagene willkürliche Schwellenwert von 66 % der betroffenen Fläche nach dem Praxistest in den Mitgliedstaaten nach unten korrigiert werden muss, um die naturräumliche Wirklichkeit in den betroffenen Gebieten widerzuspiegeln.

Gegebenenfalls sollte auch ein Spielraum zur Kumulation verschiedener komplementärer Kriterien gegeben werden, wobei ein niedrigerer Schwellenwert für einzelne Kriterien Anwendung finden sollte.

Schon jetzt lässt sich jedoch festhalten, dass eine Feinabstimmung der Kriterien für die Förderung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen vorgenommen werden sollte, um die effektiv bestehenden Standortnachteile gerecht darstellen zu können. So ist es beispielsweise offensichtlich, dass einige Kulturen wie etwa Wein oder Oliven auf Böden, welche für Ackerbau benachteiligt sind, besonders gute und betriebswirtschaftlich interessante Ergebnisse bringen können Daher soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, eine Feinabstimmung vornehmen, zu der auch betriebswirtschaftliche Daten (wie das Betriebseinkommen) herangezogen werden sollten.

Insgesamt ist dem Berichterstatter daran gelegen, eine Debatte zu führen, die nicht von regionalen oder nationalen Interessen an einer Umverteilung der Fördermittel des ELER geprägt ist, die hier an dieser Stelle gar nicht zur Disposition steht. Im Gegenteil, es sollte den Mitgliedstaaten ein pragmatisches Herangehen innerhalb eines gemeinschaftlichen Rahmens ermöglicht werden, das es ihnen ermöglicht, die objektiven biophysikalischen Kriterien entsprechend des Subsidiaritätsprinzips für ihre naturräumlichen Gegebenheiten anzuwenden. Damit sollten sie ihrer Verantwortung gerecht werden können, die Gebiete mit naturbedingten Nachteilen objektiv auszuweisen und so auch zu einer ausgewogenen Gestaltung ihrer regionalen oder nationalen Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums zu gelangen. Durch die Genehmigung dieser Programme durch die Kommission wird gewährleistet, dass der gemeinschaftlich gesetzte Rahmen gewahrt bleibt.

  • [1]  http://ec.europa.eu/agriculture/rurdev/lfa/comm/com2009_161_annex_en.pdf

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (24.2.2010)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zur Landwirtschaft in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen: eine gesonderte Überprüfung
(2009/2156(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Rosa Estaràs Ferragut

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  fordert die Kommission auf, eine auf die lokalen Bedürfnisse abgestimmte, umfassende Strategie für die benachteiligten Gebiete auszuarbeiten, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Unterstützung dieser Gebiete zu verringern sowie eine konkrete Definition der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen insbesondere hinsichtlich der Übergangsfristen auszuarbeiten; schlägt vor, die Landwirte in den benachteiligten Gebieten zu ermutigen, sich in Vereinigungen zu organisieren, um geeignete Mittel für die Bewirtschaftung ihres Bodens zu erhalten und den Ertrag der landwirtschaftlichen Erzeugung zu steigern;

2.  hält es für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Feinabstimmung, die für die Vorbereitung der Karte der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen erforderlich ist, nicht nur biophysikalischen, sondern auch bestimmten sozioökonomischen Kriterien sowie dem Kriterium der Entvölkerung Rechnung tragen, da sich die naturbedingten Nachteile landwirtschaftlicher Flächen durch eine zunehmende Entvölkerung verschärfen und sich die agronomischen Nachteile dieser Gebiete dadurch verschlimmern; unterstützt zudem die Berücksichtigung von Insellagen im Rahmen der nationalen Kriterien für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen;

3.  ist der Ansicht, dass die Gebiete, in denen die acht biophysikalischen Kriterien nicht erfüllt werden und alle Kriterien zwar nur leicht unter dem Schwellenwert liegen, kumuliert jedoch eine substanzielle Benachteiligung ergeben, auch als Gebiete mit naturbedingten Nachteilen anerkannt werden sollten;

4.  ist der Ansicht, dass die Karte der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen auf der Grundlage der acht biophysikalischen Kriterien der Gemeinschaft und einiger objektiver nationaler Kriterien, mit denen den nationalen und regionalen Gegebenheiten des jeweiligen Landes Rechnung getragen wird, erstellt werden könnte;

5.  vertritt die Auffassung, dass mit der neuen Regelung die Übertragung von Beihilfen für bestimmte Gebiete auf andere Gebiete – eng gekoppelt an die lokalen Bedürfnisse – ermöglicht werden sollte; fordert daher, dass die Gebiete, die mit der neuen Regelung den Status „Gebiet mit naturbedingten Nachteilen“ verlieren oder in denen eine unverhältnismäßige Verschiebung stattfindet, eine hinreichend lange Übergangsfrist erhalten, um sich an die neue Sachlage anzupassen; ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagenen biophysikalischen Kriterien während dieser Frist auf ihre Aussagekraft hinsichtlich der verschiedenen Ökosysteme und Klimazonen in der Europäischen Union geprüft werden sollten;

6.  fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen alle von den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie den betroffenen landwirtschaftlichen Vereinigungen bei der öffentlichen Konsultation vorgebrachten Standpunkte zu berücksichtigen;

7.  spricht sich dafür aus, dass bei der Erstellung der Karte der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen objektive nationale Kriterien beachtet werden sollten, anhand derer die Gebiete unter Beachtung der nationalen und regionalen Gegebenheiten des jeweiligen Landes im Rahmen einer umfassenden Strategie der EU-Kommission, in enger Abstimmung auf die lokalen Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums, festgelegt werden können;

8.  fordert, dass bei der genauen Abgrenzung diejenigen Gebiete, in denen die bestehenden naturbedingten Nachteile mithilfe agronomischer Verfahren überwunden wurden, insbesondere Gebiete mit niedrigem Agrareinkommen oder kaum vorhandenen Anbaualternativen, erst ausgeschlossen werden, wenn die Ergebnisse der Studien zur Abschätzung der langfristigen Folgen vorliegen;

9.  fordert die Kommission auf, auch die Überarbeitung der Regelung für Gebiete mit spezifischen Nachteilen in Angriff zu nehmen, zumal in der gegenwärtigen Definition bestimmte naturbedingte Nachteile nicht berücksichtigt werden, die die Tätigkeit der Landwirte erschweren, beispielsweise die Insellage, Randlage oder Abgelegenheit einiger Gebiete der Europäischen Union;

10. fordert, dass bei technischen Verfahren, mit denen naturbedingte Nachteile ausgeglichen werden sollten, nicht nur die kurzfristigen Vorteile maßgeblich sein dürfen, sondern dass diese Verfahren auch einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden sollten;

11. betont, dass die Koordinierung in den einzelnen Politikbereichen der Union, insbesondere in der Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik, im Interesse einer größeren Kohärenz der einzelnen Politikbereiche und einer harmonischeren Entwicklung der benachteiligten Gebiete verbessert werden muss.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, Jean-Paul Besset, Zuzana Brzobohatá, Alain Cadec, Ricardo Cortés Lastra, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Seán Kelly, Constanze Angela Krehl, Ramona Nicole Mănescu, Iosif Matula, Miroslav Mikolášik, Franz Obermayr, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Nuno Teixeira, Michael Theurer, Michail Tremopoulos, Viktor Uspaskich, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vasilica Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Heide Rühle, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Richard Seeber, Peter Simon, László Surján, Evžen Tošenovský, Sabine Verheyen

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Richard Ashworth, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Giovanni La Via, Stéphane Le Foll, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scotta’, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luís Paulo Alves, Spyros Danellis, Jean-Paul Gauzès, Astrid Lulling, Véronique Mathieu, Jacek Włosowicz