BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

2.5.2012 - (2009/2170(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Cecilia Wikström
(Initiative gemäß Artikel 42 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2009/2170(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0152/2012
Eingereichte Texte :
A7-0152/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

(2009/2170(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Absatz 2 Buchstabe c,

–   gestützt auf die Artikel 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf die Artikel 7 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf den bevorstehenden Beitritt der Union zu dieser Konvention gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[1], insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3, und auf den Vorschlag für eine Neufassung dieser Verordnung (COM(2010)0748),

–   in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 7 März 1995 in der Rechtssache C-68/93 Shevill, Slg. 1995, I-415,

–   in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 eDate Advertising GmbH[2] ,

–   in Kenntnis des Schlussantrags von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache C-352/85 Bond van Adverteerders u.a. gegen die Niederlande, Slg. 1988, 2085, des Urteils in der Rechtssache C 260/89 Elliniki Radiofonia Tileorasi (ERT-AE), Slg. 1991, I-2925, des Urteils und des Schlussantrags von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-159/90 Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd, Slg. 1991, I-4685 und des Schlussantrags von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-168/91 Christos Konstantinidis, Slg. 1993, I-1191;

–   in Kenntnis des ursprünglichen Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (COM(2003)0427),

–   unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 6. Juli 2005 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)[3],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)[4], insbesondere Artikel 30 Absatz 2[5],

–   unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Untersuchung zur Situation in den 27 Mitgliedstaaten im Hinblick auf das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte anzuwendende Recht[6],

–   unter Hinweis auf das Phänomen des „Klagetourismus“[7],

–   unter Hinweis auf das im VK geltende „Defamation Bill“ (Gesetz über Verleumdung)[8],

–   unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung vom 28. Januar 2010[9],

–   unter Hinweis auf die von der Berichterstatterin des Rechtsausschusses ausgearbeiteten Arbeitsdokumente und die zahlreichen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu diesem Thema[10],

–   gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0152/2012),

A. in der Erwägung, dass der Gerichtshof im Anschluss an sein Urteil in der Rechtssache Shevill im Zusammenhang mit der Rechtssache eDate Advertising befunden hat, dass Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 so auszulegen ist, dass bei einer Klage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch einen auf einer Website im Internet veröffentlichten Inhalt die Person, die der Auffassung ist, dass ihre Rechte verletzt worden sind, eine Klage auf Ersatz sämtlicher entstandener Schäden entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Herausgeber des fraglichen Inhalts niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, erheben kann; in der Erwägung, dass diese Person anstelle einer Klage auf Ersatz sämtlicher entstandener Schäden auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der online veröffentlichte Inhalt zugänglich ist oder war, Klage erheben kann; in der Erwägung, dass diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig sind, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind;

B.  in der Erwägung, dass in der Verordnung Rom II eine Bestimmung zur Festlegung des auf Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte anzuwendenden Rechts fehlt;

C. in der Erwägung, dass die Überlegungen im Hinblick auf eine geeignete Regelung beeinflusst waren von der Kontroverse über den so genannten „Klagetourismus“, eine Form des „Forum Shopping“, bei der ein Kläger bzw. eine Klägerin beschließt, eine Klage wegen Verleumdung bei den Gerichten des Landes zu erheben, von denen mit der größten Wahrscheinlichkeit ein günstiges Ergebnis zu erwarten ist – im allgemeinen Gerichte in England oder Wales, die als die klägerfreundlichsten Gerichte der Welt gelten; in der Erwägung, dass dieses Problem jedoch nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in Gerichtsständen anderer Länder auftritt;

D. in der Erwägung, dass die mit Gerichtsverfahren in diesen Ländern verbundenen hohen Kosten und die potenziell hohen Schadensersatzzahlungen, die im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zuerkannt werden, angeblich eine einschüchternde Wirkung auf die Ausübung der Meinungsfreiheit haben; in der Erwägung, dass Herausgeber bei hohen Gerichtskosten zu einem Vergleich gezwungen sein könnten, auch wenn sie überzeugt sind, eine gute Verteidigung zu haben;

E.  in der Erwägung, dass das Gesetz über Verleumdung, das dem Parlament des VK derzeit zur Beratung vorliegt, als ein vielversprechendes Mittel zur Beseitigung dieser angeblichen einschüchternden Wirkung auf Herausgeber erscheint, es aber unwahrscheinlich ist, dass damit auch das Problem der hohen Gerichtskosten gelöst wird;

F.  in der Erwägung, dass das Internet als zusätzliche Komplikation die virtuelle weltweite Zugänglichkeit in Verbindung mit der Dauerhaftigkeit der Einträge und neuen Phänomenen wie Blogs und anonymen Einträgen ins Spiel gebracht hat;

G. in der Erwägung, dass die Presse- und Medienfreiheit Grundwerte einer demokratischen Gesellschaft sind;

H. in der Erwägung, dass Rechtsmittel verfügbar sein müssen, wenn diese Freiheiten missbraucht werden, besonders, wo dies zur Verletzung der Privatsphäre und Schädigung des Rufs einer Person führt[11]; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat gewährleisten sollte, dass derartige Rechtsmittel vorhanden und im Falle einer Verletzung dieser Rechte wirksam sind; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten bemüht sein sollten zu gewährleisten, dass einem Kläger nicht aufgrund von unangemessen hohen Gerichtskosten in der Praxis die Möglichkeit verwehrt ist, Rechtsmittel einzulegen; in der Erwägung, dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens auch für die Medien ruinös sein können;

I.   in der Erwägung, dass jeder Staat selbst ein Gleichgewicht zwischen dem durch Artikel 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK finden muss, das er für angemessen hält;

J.   in der Erwägung, dass die Union ungeachtet dessen im Zuge ihres Beitritts zur EMRK über kurz oder lang eine einheitliche Messlatte für grenzüberschreitende Streitsachen finden muss, die das Recht auf die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen betreffen, und zwar als Ergebnis einer „dialektischen Entwicklung“, wie sie laut den Bemerkungen von Generalanwalt Mancini zu der Rechtssache Bond van Adverteerders zu erwarten ist, auch im Hinblick auf die Urteile in den Rechtssachen Elliniki Radiofonia Tileorasi und Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd sowie die Stellungnahme von Generalanwalt Jacob in der Rechtssache Christos Konstantinidis; in der Erwägung, dass Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd[12] die Frage stellte, ob man „von einer nationalen Regelung, die sich, um mit dem [Unions]recht vereinbar zu bleiben, auf Rechtsbegriffe berufen muss wie zwingende Gründe des Allgemeininteresses oder öffentliche Ordnung“ nicht annehmen müsse, dass „sie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts liegt“, was damit zu begründen sei, dass diese Begriffe zwar in erheblichem Ausmaß von den Mitgliedstaaten definiert werden, ihr Geltungsbereich im Fall von Maßnahmen, die dem Geltungsbereich des Unionsrechts unterliegen, dennoch der Kontrolle durch die Union unterliegt und „die Rechtfertigung und die Abgrenzung dieser Begriffe in einer für die gesamte [Union] einheitlichen Art und Weise nach [Unions]recht zu erfolgen hat und damit auch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Grundrechte und Grundfreiheiten“;

K. in der Erwägung, dass es dennoch, besonders in Anbetracht der Klausel über die öffentliche Ordnung („ordre public“) in Artikel 26 der Verordnung Rom II nicht angemessen wäre, Bestimmungen des internationalen Privatrechts zur Festlegung des anzuwendenden Rechts zu erlassen, die so gestaltet sind, dass sie dem Schutz eines Rechts den Vorzug vor dem Schutz eines anderen geben oder den Geltungsbereich des Rechts eines bestimmten Mitgliedstaats beschränken; in der Erwägung, dass es deshalb besonders wichtig ist, die Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ordre public in der Verordnung Brüssel I beizubehalten;

L. in der Erwägung, dass für das Recht auf Gegendarstellung das Kriterium der engsten Verbindung gelten sollte, da solche Rechtsbehelfe rasch gewährt werden sollten und vorläufigen Charakter haben; in der Erwägung, dass diese Vorschrift auch die Parteiautonomie gewährleisten und für den Geschädigten die Option bieten sollte, sich für die Anwendung des Rechts des Gerichtsorts zu entscheiden, wenn er vor dem Gericht im Wohnsitzstaat der Medien wegen Verletzung von Rechten in mehr als einem Mitgliedstaat klagt;

M. in der Erwägung, dass die Kommission zur Förderung des Gemeinwohls im Sinne einer Verringerung von Rechtsstreitigkeiten, Förderung des Zugangs zur Justiz, Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes und eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Privatleben eingehende Konsultationen mit den Beteiligten, einschließlich Journalisten, Medien, spezialisierten Rechtsanwälten und Richtern, durchführen sollte mit dem Ziel, die Schaffung eines Zentrums für die freiwillige Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, durch alternative Streitbeilegungsverfahren (alternative dispute resolution - ADR) vorzuschlagen; in der Erwägung, dass dies eine sehr viel fortschrittlichere und dem 21. Jahrhundert angemessenere Art der Beilegung solcher Streitigkeiten darstellen und den Weg zu einer moderneren und mediationsfreundlicheren Rechtskultur freimachen würde;

N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung eines zukünftigen ADR-Zentrums unterstützen und fördern sollten, auch indem die Möglichkeit geschaffen wird, die Nichtinanspruchnahme des Zentrums bei den Urteilen zur Kostenübernahme zu berücksichtigen;

O. in der Erwägung, dass das Zentrum sich, langfristig gesehen, selbst finanzieren könnte;

1.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Zusatzbestimmung zur Verordnung Rom II vorzulegen, die das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, anwendbare Recht regelt, und sich dabei auf die detaillierten Empfehlungen im Anhang zu dieser Verordnung zu stützen;

2.  fordert die Kommission ferner auf, auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für die Schaffung eines Zentrums für die freiwillige Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, durch alternative Streitbeilegungsverfahren vorzulegen;

3.  stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

4.  vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
  • [2]  Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.
  • [3]  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 370.
  • [4]  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.
  • [5]  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 31. Dezember 2008 eine Untersuchung zum Bereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte anzuwendenden Rechts vor, wobei die Regeln für Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien sowie die kollisionsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu berücksichtigen sind.
  • [6]  JLS/2007/C4/028, Endgültiger Bericht.
  • [7]  Siehe den Fünften Beitrag im Rahmen der "Dame Ann Ebsworth Memorial Public Lectures" von Rt. Hon. The Lord Hoffmann vom 2. Februar 2010 und Trevor C. Hartley, 'Libel Tourism and Conflict of Laws' ('Klagetourismus und Kollisionsnormen'), ICLQ Band 59, S. 25, Januar 2010.
  • [8]  Veröffentlicht als Konsultationspapier auf http://www.justice.gov.uk/consultations/docs/draft-defamation-bill-consultation.pdf; siehe auch den ersten Bericht des gemeinsamen Ausschusses des Parlaments des VK unter http://www.publications.parliament.uk/pa/jt201012/jtselect/jtdefam/203/20302.htm.
  • [9]  Anhörung zu Persönlichkeitsrechten, vor allem in Zusammenhang mit Verleumdung, im Kontext des internationalen Privatrechts, insbesondere der „Rom II“-Verordnung. Zu den Redebeiträgen siehe http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/eventsCom.do?page=2&product=CHE&language=EN&body=JURI.
  • [10]  DT\820547EN.doc und DT\836983EN.doc.; siehe besonders die Veröffentlichungen im Rahmen des Online-Symposiums zu Rom II und Verleumdung vom Juli 2010: http://conflictoflaws.net/2010/rome-ii-and-defamation-online-symposium von Jan von Hein, Professor für Zivilrecht, internationales Privatrecht und vergleichendes Recht an der Universität Trier, Deutschland (dem die Berichterstatterin für den in diesem Bericht vorgelegten Vorschlag zu besonderem Dank verpflichtet ist); Trevor Hartley, emeritierter Professor an der London School of Economics, Andrew Dickinson, Gastdozent am British Institute of International and Comparative Law und Gastprofessor an der University of Sydney, Olivera Boskovic, Professorin für Recht an der University of Orléans, Bettina Heiderhoff, Professorin für Recht an der Universität Hamburg, Nerea Magallón, ehemalige Professorin für Recht an der Universität des Baskenlandes,, zur Zeit Dozentin für Internationales Privatrecht in Santiago de Compostela, Louis Perreau-Saussine, Professor für Recht an der Universität Nancy, und Angela Mills Wade, Executivdirektorin, European Publishers Council. Siehe auch Jan-Jaap Kuipers, Towards a European Approach in the Cross-Border Infringement of Personality Rights, 12 German Law Journal 1681-1706 (2011), verfügbar unter http://www.germanlawjournal.com/index.php?pageID=11&artID=1379. Zur EU und den Grundrechten siehe Darcy S. Binder, The European Court of Justice and the Protection of Fundamental Rights in the European Community: New Developments and Future Possibilities in Expanding Fundamental Rights Review to Member State Action, Jean Monnet Working Paper No 4/95, auf http://centers.law.nyu.edu/jeanmonnet/papers/95/9504ind.html.
  • [11]  Der Ruf einer Person gilt heute, als Teil des Privatlebens, als durch die EMRK geschützt (siehe N. gegen Schweden, Nr. 11366/85).
  • [12]  Randnummer 31

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) die folgende Erwägung 32a und der folgende Artikel 5a hinzugefügt werden sollten:

Erwägung 32a

Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht an der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien gehindert. Insbesondere kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge haben würde, dass es zu einer unangemessenen Einschränkung dieser Verfassungsvorschriften kommt, je nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts als mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) dieses Staates unvereinbar angesehen werden.

Artikel 5a

Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte

1.        Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht.

2.        Dagegen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der bzw. die Beklagte seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er bzw. sie erhebliche Folgen seiner bzw. ihrer Handlung in dem in Absatz 1 bestimmten Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.

3.        Sollten die Rechte aufgrund einer schriftlichen Veröffentlichung oder einer ausgestrahlten Sendung verletzt werden, ist entweder das Recht des Staats anzuwenden, in dem das wichtigste Element oder die wichtigsten Elemente des Schadens auftreten oder auftreten könnten, da es als das Land angesehen wird, auf das die Veröffentlichung oder Sendung hauptsächlich gerichtet ist, oder, sollte dies nicht eindeutig der Fall sein, in dem Land, in dem die redaktionelle Kontrolle erfolgt. Das Land, auf das die Veröffentlichung oder Sendung gerichtet ist, ist vor allem anhand der Sprache der Veröffentlichung oder Sendung, anhand der Verkaufszahlen oder Leser-/Zuhörerzahl im Verhältnis zu den gesamten Verkaufszahlen oder der gesamten Leser-/Zuhörerzahl in dem entsprechenden Land oder anhand einer Kombination dieser Faktoren zu bestimmen.

4.        Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen und auf Vorbeugungsmaßnahmen oder Unterlassungsklagen gegen einen Verlag oder eine Sendeanstalt hinsichtlich des Inhalts einer Veröffentlichung oder Sendung und hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, die auf den Umgang mit persönlichen Daten zurückzuführen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verlags, der Sendeanstalt oder des Nutzers dieser Daten befindet.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.4.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Karin Kadenbach