BERICHT über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich

19.7.2012 - (2012/2032(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Kyriacos Triantaphyllides

Verfahren : 2012/2032(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0248/2012
Eingereichte Texte :
A7-0248/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich

(2012/2032(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2, 78 und 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich – Eine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen (COM(2011)0835),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm[1],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (COM(2005)0123),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 8. März 2012 in Bezug auf einen gemeinsamen Rahmen für wahre und praktische Solidarität gegenüber Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme besonderem Druck, einschließlich durch gemischte Migrationsströme, ausgesetzt sind, auf der 3151. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“,

–   in Kenntnis der Menschenrechtsmaßnahmen auf internationaler und europäischer Ebene, darunter insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“ genannt),

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 6. Juni 2007 über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem (COM(2007)0301),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2008: Künftige Asylstrategie – Ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz (COM(2008)0360),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten[2],

–   gestützt auf das von den polnischen, dänischen und zyprischen Ratspräsidentschaften erstellte 18-Monats-Programm des Rates vom 17. Juni 2011,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 15. November 2011 für eine Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2011)0751),

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0248/2012),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union plant, den Aufbau des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Jahre 2012 zu vollenden;

B.  in der Erwägung, dass die Solidarität von Anfang an als wesentlicher Bestandteil und Leitbild des GEAS anerkannt wurde und ein Grundprinzip des EU-Rechts darstellt, wonach die Mitgliedstaaten sowohl die Vorteile als auch die Lasten in gleicher und fairer Weise teilen sollten;

C. in der Erwägung, dass Solidarität mit Verantwortung einhergehen muss, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Asylsysteme in der Lage sind, die im internationalen und europäischen Recht festgelegten Vorschriften zu erfüllen, insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Zusatzprotokoll von 1967, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

D. in der Erwägung, dass die Unterstützungsleistung bei der Durchführung von Asylverfahren im Sinne von wirksamer Solidarität und geteilter Verantwortung als Hilfsmittel für die Mitgliedstaaten anzusehen ist, damit sie ihrer Verpflichtung nachkommen, Bedürftigen Schutz zu gewähren und Unterstützung für jene Drittländer bereitzustellen, die die meisten Flüchtlinge aufgenommen haben, um den gemeinsamen Raum des Schutzes insgesamt zu stärken;

E.  in der Erwägung, dass trotz der Auflage, einzelne Asylanträge von Fall zu Fall zu prüfen, es bei gemeinsamen Bearbeitungen, die zu gemeinsamen Entscheidungen führen, erforderlich ist, das gemeinschaftliche EU-Konzept sicherer Herkunftsländer und Drittstaaten entsprechend zu beachten, wobei den Bestimmungen und Schutzklauseln der Position des Parlaments aus der ersten Lesung vom 6. April 2011 zum Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Asylverfahren-Richtlinie Rechnung getragen werden muss;

Einleitung

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich, in der dazu aufgerufen wird, Solidarität und Teilung der Verantwortung in konkrete Maßnahmen umzusetzen, sowie den Aufruf an die Mitgliedstaaten, ihre Verantwortung für die Einhaltung internationaler und europäischer Standards bei ihren eigenen Asylverfahren zu erfüllen;

2.  betont, dass der horizontale Effekt der Solidarität und der geteilten Verantwortung bei der Einführung des GEAS eine zentrale Rolle spielt; wiederholt die Notwendigkeit einer effizienten und einheitlichen Anwendung des Europäischen Asylrechts sowie der Rechtsvorschriften, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten;

3.  erinnert daran, dass das Recht auf internationalen Schutz als Grundrecht im Völker- und Unionsrecht verankert ist, das durch eine Reihe zusätzlicher Rechte und Grundsätze ergänzt wird, darunter den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung, das Recht auf Würde, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, den Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt und Diskriminierung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf Privat- und Familienleben;

4.  unterstreicht, dass das Prinzip der Solidarität und der geteilten Verantwortung vertraglich verankert ist und dass ein effektiver Solidaritätsrahmen als Mindestanforderung auch die Pflicht seitens der EU-Organe, der Agenturen und Mitgliedstaaten umfasst, in Zusammenarbeit Wege zu finden, um dieses Prinzip umzusetzen; macht geltend, dass Solidarität sich nicht auf die Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander beschränkt, sondern auch an Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz genießen, gerichtet ist;

5.  verweist auf die Tatsache, dass die Zahl der Asylsuchenden 2011 wieder zugenommen hat, dass im vergangenen Jahrzehnt aber insgesamt eine stark rückläufige Anzahl von Asylanträgen in der EU zu verzeichnen war; verweist auf die Tatsache, dass die Zahl der Asylsuchenden 2011 wieder zugenommen hat, dass im vergangenen Jahrzehnt aber insgesamt eine stark rückläufige Anzahl von Asylanträgen in der EU zu verzeichnen war; erinnert daran, dass 2011 zehn Mitgliedstaaten für mehr als 90 % der Asylanträge verantwortlich waren, dass bis zum Sommer 2011 nur 227 Personen mit internationalem Schutzstatus von Malta in sechs andere Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden und dass 2011 in der gesamten EU nur 4125 Flüchtlinge in gerade einmal 10 Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden, was ungefähr einem Anteil von 6,6 % aller umgesiedelten Personen in diesem Zeitraum entspricht; hebt hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, diese Ungleichheiten zu erkennen, indem beispielsweise die absoluten Zahlen und Kapazitätskennziffern einander gegenübergestellt werden, und dass die Mitgliedstaaten, in denen die meisten Asylanträge gestellt werden, in administrativer und finanzieller Hinsicht größere Hilfe durch die EU erfahren müssen;

6.  betont, dass ein hohes Schutzniveau für Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz genießen, sich nur dann erreichen lässt und richtige Entscheidungen in Asylfragen nur getroffen werden können, wenn man das Missverhältnis zwischen der Zahl von Asylanträgen in Bezug auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Mitgliedstaaten und der technischen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen beseitigt sowie sicherstellt, dass die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, die schwankenden Zahlen eingehender Asylanträge zu bearbeiten;

7.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass gerechte und wirksame Asylsysteme eingeführt werden, um den schwankenden Zustrom von Asylsuchenden zu bewältigen; vertritt die Ansicht, dass trotz der schwankenden Zahl eingehender Asylanträge hinlängliche Beweise für bestimmte Eingangsstellen an den EU-Außengrenzen bestehen, die Schlupflöcher bieten, bei denen die Wahrscheinlichkeit hoher Zahlen von Asylbewerbungen vorhersehbar ist; fordert als Zeichen der praktischen Solidarität Maßnahmen, die die Asylsysteme der Mitgliedstaaten an den Haupteingangsstellen der EU besser vorbereiten;

8.  betont, dass alle Mitgliedstaaten die Pflicht haben, EU-Recht sowie internationale Auflagen im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vollständig umzusetzen; stellt fest, dass im Gegensatz zu Mitgliedstaaten ohne Außengrenzen für jene an den Außengrenzen der Union andere Herausforderungen gemäß GEAS gelten und diese daher zur Ausführung dieser Aufgaben auch eine andere Unterstützung benötigen; macht deutlich, dass die Heranziehung vorhandener Maßnahmen als auch die Entwicklung neuer Maßnahmen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten im Bedarfsfall gemäß Artikel 80 AEUV vorgesehen ist;

9.  fordert die Optimierung der Anwendung der bestehenden Maßnahmen sowie die Entwicklung neuer, zielgerichteter Maßnahmen und Instrumente, um flexibel und effektiv auf die sich ständig wandelnden Herausforderungen reagieren zu können; ist der Ansicht, dass eine solche Optimierung besonders zeitkritisch ist, da die Mitgliedstaaten aufgrund der akuten Finanzkrise zusätzlich unter dem Druck stehen, ihre Asylverfahren effizient zu gestalten, insbesondere dann, wenn diese Länder eine übermäßig hohe Anzahl an Asylsuchenden zu bewältigen haben;

10. stellt fest, dass angesichts der wachsenden Anforderungen im Hinblick auf die weltweiten Flüchtlingsbewegungen die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Umwelt und Entwicklungspolitik eine entscheidende Rolle für den Aufbau von Beziehungen spielen kann, die von dem Gedanken der Solidarität getragen sind;

11. unterstreicht die Bedeutung der Sammlung, Analyse und perspektivischen Bewertung verlässlicher, genauer, umfassender, vergleichbarer und aktueller quantitativer und qualitativer Daten für die Überwachung und Bewertung von Maßnahmen und die Erlangung eines soliden Einblicks in asylbezogene Fragen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, dem EASO und der Kommission neben den Daten, die in der Verordnung über Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Migration und der Verordnung über das EASO vorgesehen sind, weitere zweckdienliche Informationen zu Asylfragen bereitzustellen; ist der Ansicht, dass alle Statistiken wenn möglich nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden sollten;

12. bedauert die mit der sozioökonomischen Unsicherheit in der EU einhergehende Zunahme von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie negativer und auf falschen Annahmen basierender Vermutungen über Asylsuchende und Flüchtlinge; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Sensibilisierungskampagnen zu der aktuellen Lage der Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, auf den Weg zu bringen;

Praktische Zusammenarbeit und technische Hilfe

13. betont, dass durch die Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) eine engere praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert und somit zum Abbau erheblicher Unterschiede in den asylpolitischen Ansätzen sowie zur Schaffung besserer und gerechterer Asylsysteme in der EU beigetragen werden kann; vertritt die Auffassung, dass diese aktive praktische Zusammenarbeit mit einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der europäischen Asylpolitik einhergehen muss;

14. verweist auf die Notwendigkeit, dass das EASO, wenn es um die Umsetzung der Asylgesetzgebung geht, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und dem UNHCR technische Hilfe und spezifisches Fachwissen bereitstellt; unterstreicht, dass die Kommission unbedingt die Informationen der EASO nutzen sollte, um mögliche Unzulänglichkeiten in den Asylsystemen der Mitgliedstaaten zu erkennen, wobei solche vom EASO gemäß Verordnung (EU) 439/2010 erfassten Informationen auch für Mechanismen hinsichtlich Frühwarnung, Bereitschaft und Krisenmanagement, die in die geänderte Dublin-Verordnung aufgenommen werden sollen, angemessen sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung regelmäßig zu erstellender Berichte und Aktionspläne zur Förderung zielgerichteter Lösungen und Empfehlungen zur Verbesserung des GEAS und zur Abhilfe möglicher Defizite; stellt insbesondere fest, dass der Agentur bei der Koordinierung und Förderung des gemeinsamen Handelns eine besondere Rolle zukommt, um den Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme und Aufnahmeeinrichtungen besonderem Druck ausgesetzt sind, Unterstützung in Form von geeigneten Maßnahmen anzubieten, einschließlich der Entsendung von Beamten in die betreffenden Mitgliedstaaten und der Stationierung von Asylexpertenteams, Sozialarbeitern und Dolmetschern, auf die in Krisensituationen schnell zurückgegriffen werden kann; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit des EASO davon abhängt, ob die Mitgliedstaaten bereit sind, dessen Möglichkeiten umfassend zu nutzen;

15. fordert das EASO unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen einerseits und seiner begrenzten Mittel, Ressourcen und Erfahrungen andererseits zur Optimierung seiner verfügbaren Ressourcen auf, indem es einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft mit dem Ziel aufnimmt, Informationen auszutauschen und Wissen auf den Gebieten Asyl, Sammlung von Daten, Austausch von bewährten Praktiken, Entwicklung von umfassenden Leitlinien zu geschlechterspezifischen Themen im Zusammenhang mit Asyl, Entwicklung der Ausbildung und Bildung von Pools mit Sachverständigen, Sachbearbeitern und Dolmetschern, die kurzfristig zur Unterstützung herangezogen werden könnten, zu bündeln; empfiehlt dem EASO außerdem, eine breit gefächerte Vertretung von Organisationen sicherzustellen, die am beratenden Forum teilnehmen;

16. betont, dass die Aktivitäten des EASO sich sowohl auf langfristige Präventivmaßnahmen als auch auf kurzfristig zu ergreifende Gegenmaßnahmen konzentrieren sollten, um angemessen auf verschiedene Situationen reagieren zu können; hält es daher für angebracht, dass das EASO neben Maßnahmen zum Aufbau von unterentwickelten oder nicht funktionsfähigen Asylsystemen vornehmlich in Notlagen tätig werden und solche Mitgliedstaaten unterstützen sollte, die besonderen oder unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der Asylexpertenteams für die Hilfe bei hohen Fallzahlen und Arbeitsrückständen, im Projektmanagement, bei der Beratung und Empfehlung konkreter Maßnahmen sowie bei der Überprüfung und Umsetzung von Folgemaßnahmen;

17. nimmt zur Kenntnis, dass ein Maßnahmenplan existiert, um das griechische Asylsystem zu unterstützen und die Situation von Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, in Griechenland zu verbessern; unterstreicht, dass zwar einige Fortschritte erzielt wurden, dass aber zusätzliche Anstrengungen seitens der EU und der griechischen Behörden notwendig sind, um das Asylsystem zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Rechte der Asylsuchenden vollumfänglich eingehalten werden; erinnert daran, dass Maßnahmen zur Senkung des Haushaltsdefizits die Zuweisung nationaler Mittel zur Einstellung von zusätzlichen Beamten verhindern, und empfiehlt, dieses Problem anzugehen, da eine gut funktionierende Asylbehörde erforderlich ist, um Griechenland in die Lage zu versetzen, seinen Verpflichtungen aus internationalem und EU-Recht nachzukommen;

18. nimmt die Empfehlung der Kommission und des Rates hinsichtlich der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen EASO und Frontex zur Kenntnis und betont, dass die vollständige und umgehende Umsetzung der Grundrechtestrategie von Frontex eine unabdingbare Voraussetzung für jegliche Zusammenarbeit im Zusammenhang mit internationalem Schutz darstellt, was auch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten, die Einrichtung eines beratenden Forums unter Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie die Einladung an internationale Organisationen, als Beobachter in Menschenrechtsfragen an den Aktivitäten teilzunehmen, umfasst; unterstreicht, dass eine solche Zusammenarbeit stets im Kontext der europäischen und internationalen Standards zu sehen ist, mit denen in der Praxis die Schutznormen für Asylsuchende verbessert werden; fordert das EASO deshalb auf, Frontex im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen in Bezug auf internationalen Schutz zu unterstützen, insbesondere beim Grundsatz der Nicht-Zurückweisung; betont, dass bei der Anwendung von Grenzmaßnahmen der Schutzaspekt zu berücksichtigen ist;

19. erkennt an, dass es erforderlich ist, das EASO-Mandat regelmäßig zu überprüfen, um eine angemessene Reaktionsfähigkeit auf die verschiedenen Herausforderungen an die Asylsysteme zu gewährleisten; schlägt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche Handlungen des EASO vom guten Willen der Mitgliedstaaten abhängig sind, vor, die Möglichkeit der Aufnahme von strukturellen Schutzmaßnahmen in das Mandat der EASO zu erwägen, um somit sicherzustellen, dass praktische Zusammenarbeit und technische Hilfestellung im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden;

Finanzielle Solidarität

20. legt den Mitgliedstaaten nahe, die im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) verfügbaren Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen, um zielgerichtete Maßnahmen zur Verbesserung der Asylsysteme durchzuführen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen schwerfällige, bürokratische Verfahren, Verzögerungen bei der Aufnahme und Liquiditätsprobleme ergreifen, um für eine effektive und rasche Mittelverteilung zu sorgen;

21. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollen, dass die vom Europäischen Flüchtlingsfonds gebotenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, und sicherstellen müssen, dass alle gewährten Kredite ausgegeben werden können, damit die Projektträger bei der Ausführung der finanzierten Projekte nicht in Schwierigkeiten geraten;

22. begrüßt die Einrichtung eines einfacheren und flexibleren Asyl- und Migrationsfonds (AMF) ab 2014, der den Europäischen Flüchtlingsfond, den Europäischen Fond für die Integration von Drittstaatsangehörigen sowie den Europäischen Rückkehrfond ablöst, und unterstreicht die Notwendigkeit, für die Unterstützung des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz genießen, und Asylsuchenden Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Aufnahme von Garantien im AMF, um übermäßige Zuweisungen von Mitteln an nur einen Politikbereich auf Kosten des GEAS insgesamt zu vermeiden; hält es für erforderlich, für den Bereich Inneres im Kontext der Reform der Mittelzuweisung anlässlich des MFR 2014 – 2020 auch für den Grenzschutz ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch dort die Solidarität zu erhöhen; erinnert daran, dass immer ausreichend Mittel zur Verfügung stehen sollten, um den internationalen Schutz sowie Maßnahmen zur Solidarität unter den Mitgliedstaaten zu finanzieren;

23. erklärt, dass der Asyl- und Migrationsfonds (AMF) flexibel sowie leicht zu mobilisieren und problemlos zugänglich sein muss, damit schnell und angemessen auf unerwarteten Druck und Krisensituationen reagiert werden kann, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, gegebenenfalls einen bestimmten Prozentsatz der im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bereitgestellten AMF-Mittel für Maßnahmen zu reservieren, die den Mitgliedstaaten dazu dienen, das vorhandene europäische Asylrecht anzuwenden und allen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen;

24. begrüßt die Dialoge auf innenpolitischer Ebene mit verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf deren Mittelverwendung, die der mehrjährigen Haushaltsplanung vorangeht; betont die Bedeutung eines partizipatorischen Ansatzes zur Erreichung optimaler Ergebnisse und empfiehlt eine Verstärkung des Partnerschaftsprinzips durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, lokaler und regionaler Behörden sowie maßgeblicher Akteure, da deren Erfahrungen vor Ort für realistische Prioritäten, die Entwicklung nachhaltiger Programme sowie für die Überwachung von erheblicher Bedeutung sind; weist deshalb darauf hin, dass ihr Beitrag zur Entwicklung, Kontrolle und Bewertung von Zielen und Programmen von zentraler Bedeutung ist und von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte;

25. verweist auf die Bedeutung einer anteiligen finanziellen Verantwortung im Bereich der Asylpolitik und begrüßt die Schaffung eines gut ausgestatteten Mechanismus für ein höheres Aufkommen an Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, sowie zur Unterstützung der Staaten mit weniger weit entwickelten Asylsystemen; vertritt die Auffassung, dass zur Benennung und Bezifferung der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung und die Bearbeitung von Asylanträgen weitere Untersuchungen notwendig sind; ruft daher die Kommission dazu auf, eine Studie erstellen zu lassen, um die Mittel zu bewerten, die den jeweiligen Mitgliedstaaten gemäß ihrer Verantwortung zuzuteilen sind, und zwar auf Grundlage der folgenden Indikatoren: die Anzahl der Erstanträge auf Asyl, die Anzahl der Entscheidungen auf Anerkennung als Flüchtling oder auf Zuerkennung von subsidiärem Schutzstatus, die Anzahl der über- und umgesiedelten Flüchtlinge, die Anzahl der Rückführungsentscheidungen und -maßnahmen sowie die Anzahl der erfassten irregulären Migranten;

26. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten von den ihnen über den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) für Umsiedlungsmaßnahmen bereitstehenden Fördergeldern Gebrauch machen, und erkennt dabei an, dass die finanzielle Unterstützung durch den Fond sowie die technische Unterstützung durch das EASO wichtig sind; schlägt die Einrichtung von Prioritätsbereichen vor, um auf Notlagen zu reagieren und Mitgliedstaaten, die sich an Umsiedlungsinitiativen beteiligen möchten, eine umfangreichere finanzielle Unterstützung zu bieten und die damit verbundenen Kosten zu lindern;

27. vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung eines eindeutigeren und wirksameren Systems finanzieller Anreize für Mitgliedstaaten, die sich an Umsiedlungsmaßnahmen und proaktiven Strategien beteiligen, welche auf die Verbesserung der Infrastruktur der einzelstaatlichen Asylsysteme abzielen, langfristig eine positive Wirkung auf die Annäherung der Normen in der EU und die Qualität des CEAS haben werden;

28. begrüßt die Möglichkeiten, die Beiträge der Kommission auf bis zu 90 % der zuschussfähigen Ausgaben für Projekte, die ansonsten nicht umgesetzt werden können, zu erhöhen; hält es für erforderlich, dass durch Projekte, die von der Kommission finanziert werden, ein deutlicher Mehrwert erzielt wird; betont, dass die Finanzmittel der EU auf keinen Fall nationale für die Asylpolitik verwendete Finanzmittel ersetzen dürfen;

29. verweist auf die derzeit mit der Finanzierung der Aktivitäten zusammenhängenden Probleme, nämlich Hindernisse bei der Erlangung präziser Informationen und Finanzierung, der Aufstellung realistischer und maßgeschneiderter Ziele und der Umsetzung wirksamer Nachfolgemaßnahmen; schlägt die Einführung von Schutzmaßnahmen vor, um Doppelungen zu vermeiden und eine klare Zuweisung von Mitteln sowie eine sorgfältige Prüfung des durch die Aktivitäten erzielten Mehrwerts und der erzielten Ergebnisse sicherzustellen;

30. unterstreicht die Bedeutung einer strikten Aufsicht über die Verwendung und Verwaltung der Fondsmittel anhand spezifischer Kriterien und quantitativer und qualitativer Indikatoren, um Fehlallokationen von menschlichen und finanziellen Ressourcen zu vermeiden und die Erfüllung der festgelegten Ziele sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungs- und Überwachungssystems;

31. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission bei weiteren Finanzinstrumenten, wie etwa dem Europäischen Sozialfonds und anderen Strukturfonds, eine volle Ausschöpfung der vorhandenen komplementären Maßnahmen zu gewährleisten, um im Hinblick auf die Asylpolitik für einen ganzheitlichen Finanzierungsansatz zu sorgen;

Aufteilung der Zuständigkeiten

32. begrüßt die Absicht der Kommission, 2014 eine umfassende Bewertung des Dubliner Systems durchzuführen und seine Auswirkungen hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte sowie der Menschenrechte, einschließlich seiner Auswirkungen auf die Situation der Asylbewerberinnen, zu überprüfen; ist der Auffassung, dass weitere Überlegungen zur Entwicklung eines angemessenen Mechanismus zur Zuständigkeitsteilung angestellt werden müssen, um festzulegen, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig sein soll, wodurch den Mitgliedstaaten in Notsituationen und bei unverhältnismäßig hoher Beanspruchung schnell und wirksam geholfen wird;

33. vertritt die Auffassung, dass das Dubliner Übereinkommen, das über die gesamte Aufteilung von Zuständigkeiten bei Asylanträgen herrscht, den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit gibt, die Zuständigkeiten für Asylangelegenheiten auf gerechte Weise unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen, und dass es den Mitgliedstaaten, die Ein- und Ausgänge der EU darstellen, eine unverhältnismäßig große Last aufbürdet; stellt fest, dass das Dubliner System, so wie es im Kontext sehr verschiedenartiger Asylsysteme und einer unzureichenden Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften angewandt wurde, zu ungleicher Behandlung von Asylsuchenden geführt und sich negativ auf die Familienzusammenführung und Integration ausgewirkt hat; betont darüber hinaus seine Unzulänglichkeiten in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Kosteneffizienz, da über die Hälfte der abgesprochenen Überstellungen nie stattfinden und weiterhin eine beträchtliche Anzahl an Mehrfachanträgen vorkommen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung in einen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, nicht aus dem Grund, dass sie Dublin-II-Rückkehrer sind, diskriminiert werden;

34. betont, dass die entsprechende Rechtsprechung bereits die Grundlage des Dubliner Systems aushöhlt; vertritt die Auffassung, dass mit dieser Rechtsprechung zwar Einzelfälle entschieden werden können, diese jedoch nicht geeignet ist, bestehende Defizite bei der Umsetzung des gemeinsamen Asylrechts zu beseitigen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre Asylsysteme europäischen und internationalen Normen entsprechen; begrüßt deshalb den Versuch, zusätzliche Kriterien im II. Dubliner Übereinkommen zur Abmilderung von unerwünschten Nebenwirkungen des Systems einzuführen; ist der Ansicht, dass bei Gesprächen über die Festlegung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss, dass auf einigen Mitgliedstaaten bereits ein zu hoher Druck lastet und einige Asylsysteme teilweise oder vollständig versagen;

Gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen

35. erachtet es für grundlegend, den Dialog in Anbetracht der Zuständigkeitsteilung in Richtung auf die Asylsuchenden und den Begünstigten von internationalem Schutz auszuweiten, unter der Nutzung von Werkzeugen, wie beispielsweise der gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen (im Folgenden „gemeinsame Bearbeitung“ genannt) und Umsiedlungsplänen;

36. vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Bearbeitung in vielen Fällen ein nützliches Werkzeug für Solidarität und Zuständigkeitsteilung darstellen könnte, vor allem wenn Mitgliedstaaten einen erheblichen oder plötzlichen Zustrom an Asylsuchenden verzeichnen oder wenn ein beträchtlicher Rückstand bei der Bearbeitung der Asylanträge auftritt, der das Asylverfahren zulasten der Asylsuchenden verzögert und unterminiert; ist der Ansicht, dass eine gemeinsame Bearbeitung Kapazitätsprobleme verhindern, die mit Asylverfahren zusammenhängenden Lasten und Kosten vermindern und eine gleichmäßigere Verteilung der Zuständigkeiten für Asylanträge sicherstellen könnte; hebt hervor, dass den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten bei der gemeinsamen Bearbeitung eindeutig zugewiesen werden müssen, um eine Zuständigkeitsverlagerung zu vermeiden, und dass Entscheidungen in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben müssen; weist darauf hin, dass dies durch ein System ergänzt werden muss, das für eine gerechtere Zuständigkeitsteilung sorgt, sobald die Anträge bearbeitet werden;

37. begrüßt die Machbarkeitsstudie, die von der Kommission gestartet wurde, um rechtliche und praktische Auswirkungen von gemeinsamer Bearbeitung innerhalb des Hoheitsgebietes der Union zu erforschen, da eine ganze Reihe von Angelegenheiten zu klären wären;

38. stellt fest, dass gemeinsame Bearbeitung nicht unbedingt eine gemeinsame Entscheidung mit sich bringen muss, sondern Unterstützung und gemeinschaftliches Bearbeiten in Bezug auf andere Aspekte des Asylverfahrens, wie beispielsweise die Identifizierung, Vorbereitung der Verfahren in erster Instanz, Bewerbungsgespräche oder Beurteilung der politischen Situation im Herkunftsland bedeuten sollte;

39. hebt hervor, dass eine gemeinsame Bearbeitung einen Mehrwert hinsichtlich der Qualität des Entscheidungsverfahrens bringen und dabei gerechte, wirksame und schnelle Verfahren gewährleisten und erleichtern sollte; unterstreicht die Tatsache, dass eine Verbesserung der Asylverfahren von Anfang an (Frontloading) Dauer und Kosten der Verfahren verringern könnte und daher sowohl für Asylsuchende als auch für die Mitgliedstaaten von Vorteil sein kann;

40. betont, dass das Programm der gemeinsamen Bearbeitung gänzlich die Rechte des Antragstellers bewahren und für diesen Zweck eine hohe Gewährleistung enthalten sollte; besteht darauf, dass gemeinsame Bearbeitung auf keinen Fall dazu benutzt werden darf, das Asylverfahren auf Kosten seiner Qualität zu beschleunigen; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Bearbeitung auch zum Vorteil der Asylsuchenden zu effizienteren Asylverfahren führen könnte, da aufgrund der erhöhten Verwaltungskapazitäten der Schutzbedarf eines Asylsuchenden zeitiger erkannt werden könnte;

41. vertritt die Ansicht, dass sich die Rolle der EASO bei Aufstellung, Schulung und Koordinierung von Asylunterstützungsteams als wertvoll erweisen könnte, die wiederum Unterstützung, Auskünfte und Empfehlungen für Verfahren in erster Instanz anbieten würden;

42. empfiehlt, dass die Priorität der angedachten Programme für die gemeinsame Bearbeitung lieber bei dem Einsatz und der Beteiligung der entsprechenden Behörden als bei der Überstellung von Asylsuchenden liegen sollte;

43. empfiehlt, dass das EASO den Informationsaustausch und die anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Bearbeitung fördert, vereinfacht und koordiniert;

Übersiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes und Asylsuchenden

44. unterstreicht, dass sich die beiden Maßnahmen EU-Umsiedlungen und EU-interne Übersiedlungsprogramme gegenseitig ergänzen und beide auf den verstärkten Schutz der Asylsuchenden und Begünstigten des internationalen Schutzes abzielen und zugleich innerhalb und außerhalb der EU Solidarität beweisen;

45. betont, dass unter bestimmten Bedingungen die physische Übersiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes und Asylsuchenden eine der konkretesten Formen der Solidarität darstellt und zu einem gerechteren GEAS beitragen kann; hebt hervor, dass, obwohl dies auch als ein fester Ausdruck der Wahrung des internationalen Schutzes und der Förderung von Menschenrechten gesehen wird, bislang nur wenige Mitgliedstaaten an Übersiedlungsinitiativen teilgenommen haben;

46. betont die Bedeutung von Projekten, wie z. B. das Übersiedlungsprojekt der Europäischen Union für Malta (EUREMA) und dessen Verlängerung, in dessen Rahmen Begünstigte des internationalen Schutzes von Malta in andere Mitgliedstaaten übersiedelt wurden und übersiedelt werden, und befürwortet, mehr Initiativen dieser Art zu entwickeln; bedauert, dass dieses Projekt nicht so erfolgreich war, wie angenommen wurde, da die Teilnahme der Mitgliedstaaten eher zurückhaltend war; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv und aus solidarischen Beweggründen am EUREMA-Projekt teilzunehmen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, eine Bewertung des EUREMA-Projektes durchzuführen und einen Vorschlag für einen dauerhaften EU-Übersiedlungsmechanismus einzuführen;

47. fordert die Kommission auf, in ihrem Legislativvorschlag über einen dauerhaften und wirksamen EU-internen Übersiedlungsmechanismus die Nutzung eines EU-Verteilungsschlüssels für die Übersiedlung von Personen unter internationalem Schutz zu prüfen, wobei objektiv nachvollziehbare Kriterien berücksichtigt werden, wie z. B. das BIP der Mitgliedstaaten, deren Bevölkerungszahl und Fläche sowie die Belange und die Integrationsaussichten der Asylssuchenden; weist darauf hin, dass dieser EU-Verteilungsschlüssels auch im Falle von Mitgliedstaaten, deren nationale Asylsysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, oder in Notsituationen Anwendung finden könnte; unterstreicht, dass für Übersiedlungen immer das Einverständnis der Personen unter internationalem Schutz erforderlich ist und dass die Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten, den vorhandenen Besitzstand der EU im Bereich Asyl hinsichtlich der Qualifizierung für den Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Verfahrensgarantien vollumfänglich umzusetzen und anzuwenden und allen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen, von der Einführung eines europäischen Verteilungschlüssels unbeschadet bliebe;

48. appelliert an die Kommission, in ihrem Vorschlag starke Verfahrensschutzmaßnahmen und klare Kriterien für ein ständiges EU-Übersiedlungsprogramm aufzunehmen, um die höchsten Interessen der möglichen Begünstigten zu gewährleisten und den Migrationsdruck auf die von den Migrationsströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten zu mindern; empfiehlt, die Gastgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und die örtlichen Behörden von Anfang an in die Übersiedlungsinitiative mit einzubinden;

49. unterstreicht, dass, auch wenn eine Übersiedlung sowohl eine dauerhafte Lösungen für die Begünstigten des internationalen Schutzes, als auch eine Erleichterung für das Asylsystem des Mitgliedstaates bietet, es auf keinen Fall zu Zuständigkeitsabschiebungen kommen darf; besteht darauf, dass eine Übersiedlung hohe Verpflichtungen für den Mitgliedstaat mit sich bringen sollte, der sich dieser Möglichkeit bedient, um tatsächlich Schutzlücken in seinem Asylsystem zu schließen und um ein hohes Schutzniveau bei den Aufnahmebedingungen, den Asylverfahren und der Integration für diejenigen zu gewährleisten, die in den entsendenden Mitgliedstaaten verbleiben;

50. begrüßt die Finanzierungsmöglichkeiten, die von dem AMF zur Übersiedlung von Asylsuchenden bereitgestellt werden, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, an freiwillige Initiativen anzuknüpfen, soweit die Rechte der Asylsuchenden und die Notwendigkeit ihrer Zustimmung vollständig respektiert werden; appelliert an die Kommission, die Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines EU-Systems zur Übersiedlung von Asylsuchenden durchzuführen und zu prüfen, ob es möglich ist, dieses auf einem EU-Verteilungsschlüssel zu basieren, der objektiv nachvollziehbare Kriterien berücksichtigt, wie z. B. das BIP der Mitgliedstaaten, deren Bevölkerungszahl und Fläche sowie die Belange und die Integrationsaussichten der Asylssuchenden; ein derartiges Programm könnte als Solidaritätsmaßnahme eingesetzt werden, wenn die Anzahl der Asylsuchenden im Verhältnis zur Kapazität des Asylsystems eines Mitgliedstaates übermäßig hoch liegt oder ein Notstand vorliegt;

51. erinnert an das Mandat der EASO hinsichtlich der Förderung der Umsiedlung der Begünstigten des internationalen Schutzes unter den Mitgliedstaaten und fordert die Behörde auf, ihre Kapazitäten auszubauen, um die Umsiedlungsprogramme und Umsiedlungsaktivitäten in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR aktiv über den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und über Koordinierungs- und Zusammenarbeitsaktivitäten zu unterstützen;

52. weist darauf hin, dass die Kommission zu erkennen gegeben hat, stets in Betracht zu ziehen, auf den Mechanismus der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz zurückzugreifen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind, vor allem im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen, die nicht unter sicheren und anhaltenden Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückkehren können; fordert die Kommission auf, zu ermöglichen, dass diese Richtlinie auch bei Fällen Anwendung findet, bei denen sich ein Zustrom in mindestens einem Mitgliedstaat in Form eines Massenzustroms äußert, und nicht nur bei Zuströmen, die sich auf die EU in ihrer Gesamtheit auswirken;

Gegenseitiges Vertrauen innerhalb eines erneuerten Verwaltungssystems

53. besteht darauf, dass gegenseitiges Vertrauen auf einem gemeinsamen Verständnis von Zuständigkeiten beruht; betont, dass die Einhaltung des EU-Rechts ein unerlässlicher Bestandteil für das Vertrauen unter den Mitgliedstaaten ist;

54. betont, dass, wenn Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Menschenrechtsverpflichtungen erfüllen, sowohl das Vertrauen als auch die Solidarität gestärkt werden;

55. betont die Bedeutung dessen, solide Grundlagen für das gegenseitige Vertrauen von Mitgliedstaaten zu legen, da dies ganz wesentlich mit der Entwicklung des GEAS und tatsächlicher und praktischer Solidarität in Zusammenhang steht;

56. bestätigt, dass, obwohl die Einhaltung des internationalen Schutzes gegenseitiges Vertrauen mit sich bringt, dies nicht unbedingt bedeutet, dass die Regeln gleichermaßen angewendet werden, da die Deutung und Anwendung von internationalem und EU-Asylrecht bei den Mitgliedstaaten noch immer sehr unterschiedlich ist, was ganz klar an den aktuellen Rechtsprechung zum Dubliner Übereinkommen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union erkennbar ist; hebt hervor, dass es in den Zuständigkeitsbereich der Kommission und der Gerichte fällt, zu überwachen und zu bewerten, ob die Anwendung der Asylregeln im Einklang mit internationalem Recht und EU-Recht steht;

57. ist der Auffassung, dass ein Frühwarnmechanismus, der eingeführt wird, um aufkommende Probleme zu erkennen und noch zu behandeln, bevor sie zu Krisensituationen führen, ein wertvolles Instrument darstellen kann; ist jedoch der Auffassung, dass ergänzende Lösungen auch in Betracht gezogen werden sollten, um Verstöße gegen Grundrechte zu vermeiden und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Asylsysteme zu gewährleisten;

58. betont, dass, auch wenn Vertragsverletzungsverfahren öfter herangezogen werden sollten, um den Mitgliedstaaten ihre Verantwortungen und ihr Versagen bei der Einhaltung des bestehenden Asylrechts vor Augen zu führen, sie von vorbeugenden Maßnahmen, Einsatzplänen und Aufsichtsmechanismen begleitet werden sollten, damit sie Ergebnisse erzielen; unterstreicht die Notwendigkeit der regelmäßigen Bewertungen, konstruktiven Dialoge und Gelegenheiten zum Austausch von bewährten Verfahren als entscheidende Elemente, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zu positiven Entwicklungen bei Asylsystemen führen, bei denen Defizite festgestellt wurden; auf diese Weise können verschiedene Formen finanzieller und praktischer Unterstützung bereitgestellt werden, um eine vollständige und richtige Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Asylbereich zu erreichen;

59. stellt fest, dass das Dubliner System auf gegenseitigem Vertrauen beruht und dass seine Anwendung zu einer gegenseitigen Anerkennung von Ablehnungsentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten führt, weil der Anspruch auf Asyl in der EU nur einmal geltend gemacht werden kann; appelliert an die Kommission, eine Erklärung über die Grundlagen zur Schutzüberstellung von Begünstigten des internationalen Schutzes und gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen bis 2014 vorzulegen, wie es der Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms vorsieht;

60. unterstreicht, dass eine Migrationssteuerung gegenseitiges Vertrauen und solidarische Maßnahmen nur verstärken kann, wenn sie zusammen mit schutzbedarfsgerechter Annäherung geschieht und wenn Grenzmaßnahmen ohne Vorurteile in Bezug auf die Rechte von Flüchtlingen und Personen, die um internationalen Schutz bitten, durchgeführt werden;

61. betont, dass über Visapflichten eine Vielzahl von Ein- und Ausreisegenehmigungen geregelt werden und dass diese Ein- und Ausreisebestimmungen in keiner Weise die rechtlichen Verpflichtungen zur Asylgewährung einschränken;

62. erinnert an die Verpflichtung der Kommission, die ordnungsgemäße Ankunft von schutzbedürftigen Personen in der EU zu erleichtern, und fordert die Kommission auf, neue Ansätze bezüglich des Zugangs zu Asylverfahren zu beleuchten; begrüßt diesbezüglich die Absicht der Kommission, eine neue Konzepte für den Zugang zu Asylverfahren mit Blick auf die wichtigsten Transitländer bis 2013 anzunehmen;

63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.
  • [2]  ABl. L 212 vom 7.8.2011, S. 12.

BEGRÜNDUNG

2012 ist das Jahr, zu dem sich die Europäische Union verpflichtet hat, das Gemeinsame Europäisches Asylsystem (GEAS) abzuschließen, wobei der gemeinsame Bereich für Schutz und Solidarität aufgrund eines gemeinsamen Asylverfahrens und einem einheitlichen Status für Menschen, denen internationaler Schutz zugestanden wurde, eingerichtet wird. Das GEAS beruht auf drei Säulen: Abstimmung von Schutznormen durch weitere Ausrichtung der Asylgesetzgebung der Mitgliedstaaten; effektive und gut unterstütze praktische Zusammenarbeit; sowie erhöhte Solidarität und größeres Verantwortungsbewusstsein, nicht nur innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, sondern auch zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern.

Die Abstimmung der Schutznormen passiert durch die Änderung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten und die praktische Zusammenarbeit wird durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) unterstützt; es ist nun wichtig, sich an die dritte Säule des GEAS heranzuwagen, indem der Vorstellung von Solidarität und Zuständigkeitsteilung eine Basis gegeben wird, wie im Artikel 80 des AEUV, der ein Grundbestandteil des GEAS darstellt, verankert wurde.

Der Berichterstatter ist der Meinung, dass Schaffung von Solidaritätsgrundlagen die Mitgliedstaaten nicht davon befreien wird, ihren internationalen Verpflichtungen, sowie die der EU in Bezug auf Asyl nachzukommen, aber es wird das GEAS mit speziellen Instrumenten und Verfahren ausstatten, um Mitgliedstaaten, die durch ihre geografische oder demografische Lage einem unverhältnismäßig großen Druck und Kosten im Bereich des Asyls ausgesetzt sind, zu unterstützen und zu helfen. In anderen Worten, umfassende Solidaritätsgrundlagen, in denen die Mitgliedstaaten darin unterstützt werden, die Qualität ihres Asylsystems zu verbessern, um in vollem Umfang die Rechte der Asylsuchenden sicherzustellen, würde aus dem gleichen Grund eine ordnungsgemäße Umsetzung der Asylvorschriften und somit die richtige Funktionsweise des GEAS gewährleisten.

Eine gute Funktionsweise des GEAS sicherzustellen, ist vor allem in Zeiten wichtig, in der Migrationsströme meist gemischt sind, und Migranten, Asylsuchende, Flüchtlinge und schutzlose Menschen, wie Minderjährige ohne Begleitung einschließen. Der Berichterstatter möchte betonen, dass Asyl- und Migrationsströme jeweils unterschiedliche Besonderheiten aufweisen, die unter keinen Umständen vernachlässigt oder vermischt werden sollten. Er erinnert mit Bedauern an die beispiellos hohe Zahl von Menschen, die 2011 bei dem Versuch in die EU zu gelangen im Mittelmeer ertrunken sind.

Der Berichterstatter legt Wert darauf, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten, die durch das Dubliner Übereinkommen festgelegt ist, unverhältnismäßig hohe Erwartungen an jene Mitgliedstaaten stellt, die Ein- und Ausgänge der EU darstellen und deshalb das gesamte GEAS schwächt. Wenn Mitgliedstaaten nicht angemessen mit Asylanträgen an ihr Hoheitsgebiet umgehen können, schlägt der Berichterstatter eine Reihe von für die EU ganzheitlichen Vorgehensweisen zum Umgang mit Herausforderungen im Bereich des Asyls vor. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über innereuropäische Solidarität im Asylbereich - eine EU-Agenda für bessere Zuständigkeitsteilung und gegenseitiges Vertrauen, teilt der Berichterstatter seine Bemerkungen, Vorschläge und Empfehlungen in vier Hauptpunkte auf, (a) die praktische Zusammenarbeit und technische Hilfe; (b) finanzielle Solidarität; (c) Aufteilung der Zuständigkeiten; und (d) gegenseitiges Vertrauen innerhalb eines erneuerten Verwaltungssystems.

Die Auffassung des Berichterstatters von einem effizienten GEAS ist wie folgt:

– Mitgliedstaaten, örtliche Behörden und die Zivilgesellschaft sollten über die verschiedenen EU-Zuschüsse, die für Asylangelegenheiten genutzt werden können, und über die möglichen Kriterien und Antragsformalien informiert werden;

– Asylsysteme von Mitgliedstaaten sollten regelmäßig und häufig bewertet werden, um sowohl bewährte Vorgehensweisen als auch Unzulänglichkeiten aufzuspüren, und die Ausarbeitung von zielorientierten und situationsbedingten Lösungen zu erleichtern;

– Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig solidarisch zeigen und Zuständigkeiten teilen, auch durch Maßnahmen wie gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen und der Übersiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes.

In diesem Zusammenhang betont der Berichterstatter die entscheidende Rolle des EASO, sowohl bei der Erkennung von Unzulänglichkeiten in Asylsystemen von Mitgliedstaaten als auch bei der Koordination, Überwachung und Verfolgung von praktischer Hilfe, die den Mitgliedstaaten unter Betonung des Nützlichkeit des Einsatzes von Asylexpertenteams zur Verfügung gestellt werden sollte.

Die hervorragende Anwendung von flankierenden Maßnahmen zwischen den verschiedenen EU-Zuschüssen ist eine weitere Grundlage, um Solidarität in konkrete Aktionen umzusetzen. Die Einführung von finanziellen Anreizen zur Übersiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig.

Jeder Vorschlag und jede Empfehlung enthält dabei das Ziel, einen echten Schutzraum durchzusetzen, damit die Rechte von Asylsuchenden und Begünstigten des internationalen Schutzes ordnungsgemäß respektiert und unterstützt werden. Deshalb behandeln einige Vorschläge auch gleichzeitig andere Bereiche der EU-Politik, wie beispielsweise Grenz- oder Visapolitik, da jegliche EU-Politik auf eine schutzbedarfsgerechte Weise angewandt werden sollte.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.7.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Mario Borghezio, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Monika Flašíková Beňová, Hélène Flautre, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu, Anthea McIntyre, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Renate Sommer, Nils Torvalds, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp, Axel Voss, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elena Oana Antonescu, Michael Cashman, Leonidas Donskis, Dimitrios Droutsas, Lorenzo Fontana, Monika Hohlmeier, Stanimir Ilchev, Hubert Pirker, Raül Romeva i Rueda, Salvador Sedó i Alabart, Bogusław Sonik, Michèle Striffler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Nadja Hirsch