BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik

10.1.2013 - (COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Ulrike Rodust


Verfahren : 2011/0195(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0008/2013
Eingereichte Texte :
A7-0008/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik

(COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0425),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0198/2011),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012[2],

–   gestützt auf Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschuss für regionale Entwicklung (A7-0008/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  verweist auf seine „Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa[3]; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden könnten;

3.  weist darauf hin, dass die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Legislativvorschlags lediglich einen Hinweis für den Gesetzgeber darstellen und nicht festgelegt werden können, solange eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 aussteht;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag für eine Verordnung

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Meeresschätze. Außerdem fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele, lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und die Bewirtschaftung von auf diese ausgerichteten Fischereien. Außerdem fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele, Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

(3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit unterstützen. Sie sollte Regeln zu Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in die Union eingeführten Erzeugnisse, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, Ernährungssicherheit und stabilen Märkten umfassen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und sie hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert. Außerdem hat sie das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsübereinkommen) angenommen. Diese internationalen Instrumente regeln vorrangig Bestandserhaltungspflichten, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten können, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, wenn Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit vorkommen, und anderen Formen der Meeresnutzung gebührend Rechnung zu tragen. Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte dazu beitragen, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente angemessen nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so achten auch sie darauf, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

(4) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und sie hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert. Außerdem hat sie das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsübereinkommen) angenommen. Diese internationalen Instrumente regeln vorrangig Bestandserhaltungspflichten, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten können, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, wenn Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit vorkommen, und anderen Formen der Meeresnutzung gebührend Rechnung zu tragen. Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte dazu beitragen, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente angemessen nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so achten auch sie darauf, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015 die Nutzung der biologischen Meeresschätze auf ein Niveau zurückgeführt und auf diesem Niveau gehalten wird, das es ermöglicht, den Populationen fischereilich genutzter Bestände den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden.

(5) Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass bis 2015 Werte der fischereilichen Sterblichkeit so festgesetzt werden, dass spätestens bis 2020 die Wiederauffüllung der Fischbestände über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht werden kann und dass alle wiederaufgefüllten Bestände auf diesem Niveau gehalten werden können. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Das im Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen verankerte Konzept des höchstmöglichen Dauerertrags ist seit seiner Ratifizierung im Jahr 1998 für die Union ein rechtlich bindendes Ziel bei der Bewirtschaftung der Fischereibestände.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Mehrjahrespläne sollten das Hauptinstrument dafür sein, dass bis 2015 die Werte der fischereilichen Sterblichkeit so festgesetzt werden, dass spätestens bis 2020 die Wiederauffüllung der Fischbestände über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht werden kann und dass alle wiederaufgefüllten Bestände auf diesem Niveau gehalten werden können. Nur mit einer eindeutigen und bindenden Verpflichtung auf diese Fristen kann sichergestellt werden, dass unmittelbare Maßnahmen eingeleitet werden und der Prozess der Wiederauffüllung sich nicht weiter verzögert. Für die Bestände, für die noch kein Mehrjahresplan verabschiedet wurde, muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Rat den Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände uneingeschränkt folgt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) Mehrjahrespläne sollten auch Bestimmungen zur Begrenzung der jährlichen Schwankungen der TAC bei wiederaufgefüllten Beständen enthalten können, um stabilere Bedingungen für den Fischereisektor zu schaffen. Die genauen Grenzen dieser Schwankungen sollten in den Mehrjahresplänen festgelegt sein.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d) Bei Bewirtschaftungsentscheidungen betreffend den höchstmöglichen Dauerertrag in gemischten Fischereien ist der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, alle Bestände in einer gemischten Fischerei zur gleichen Zeit mit einem höchstmöglichen Dauerertrag zu befischen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass eine stärkere Selektivität bei den verwendeten Fanggeräten zur Vermeidung der Ausrottung von Arten sehr schwer zu erreichen ist. Der ICES und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) sollten aufgefordert werden, unter solchen Umständen eine Empfehlung zum angemessenen Umfang der fischereilichen Sterblichkeit abzugeben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5e) Müssen die Fangmöglichkeiten während eines Übergangszeitraums drastisch verringert werden, um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erzielen, sorgen die Union und die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene soziale und finanzielle Maßnahmen ergriffen werden, damit über die gesamte Produktionskette hinweg genügend Unternehmen erhalten bleiben, um ein Gleichgewicht zwischen Flottenkapazität und verfügbaren Ressourcen herzustellen, wenn der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“, insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015.

(6) Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission "Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020", insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das in Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannt ist.

(7) Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich stets auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das in Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannt ist, und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zum Schutz und zur Erhaltung einer Meeresumwelt beitragen, die dem Ziel eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) entspricht.

(8) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zum Schutz und zur Erhaltung einer Meeresumwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten beitragen, die dem Ziel eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) entspricht.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Gemeinsame Fischereipolitik muss ferner zur Versorgung des EU-Markts mit Nahrungsmitteln von hohem Nährwert beitragen und die Nahrungsmittelabhängigkeit des Binnenmarktes verringern, damit direkt und indirekt Arbeitsplätze geschaffen werden und die Küstenregionen sich wirtschaftlich entwickeln.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, die Folgen der Fischerei für die Umwelt sollten begrenzt und unerwünschte Fänge sollten auf ein Mindestmaß reduziert und schrittweise ganz eingestellt werden.

(9) Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, um dazu beizutragen, dass die menschlichen Tätigkeiten eine äußerst begrenzte Auswirkung auf das Meeresökosystem haben und sicherzustellen, dass es zu keinen unerwünschten Fängen kommt, diese auf ein Mindestmaß reduziert und möglichst eingestellt werden und dass schrittweise eine Situation erreicht wird, in der alle Fänge angelandet werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Fischereipolitik nach den Grundsätzen einer guten Regierungsführung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit von und Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen EU-Politikfeldern geklärt sein.

(10) Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Fischereipolitik nach den Grundsätzen einer guten Regierungsführung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage von genauen und aktuellen wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf EU-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit von und Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen EU-Politikfeldern geklärt sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte Interaktionen mit anderen maritimen Angelegenheiten im Sinne einer integrierten Meerespolitik24 Rechnung getragen und damit anerkannt werden, dass alle Angelegenheiten, die Europas Ozeane und Meere betreffen, die maritime Raumordnung eingeschlossen, eng miteinander verbunden sind. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

(12) Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte Interaktionen mit anderen maritimen Angelegenheiten Rechnung getragen, für eine allgemeine Übereinstimmung mit den übrigen Politikbereichen der Union gesorgt und damit anerkannt werden, dass alle Angelegenheiten, die Europas Ozeane und Meere betreffen, die maritime Raumordnung eingeschlossen, eng miteinander verbunden sind. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union, KOM(2007)575endg.

 

Begründung

Die GFP sollte mit sämtlichen Politikbereichen der Union im Einklang stehen, ohne dass sie einem bestimmten Politikbereich untergeordnet ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der EU beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Küstengemeinden eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten.

(14) Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der EU beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Küstengemeinden eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten und gegebenenfalls erweitert werden, um kleine Fischerei betreibenden, handwerklichen Fischern oder Küstenfischern einen bevorzugten Zugang einzuräumen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Definition der Kleinfischerei muss ausgeweitet werden, um neben dem Kriterium der Schiffsgröße zusätzlich ein Bündel weiterer Kriterien zu berücksichtigen und unter anderem die vorherrschenden Wetterbedingungen, die Auswirkungen des Fanggeräts auf die maritimen Ökosysteme, die Verweildauer auf See und die Merkmale der die Ressourcen ausbeutenden Wirtschaftseinheit einschließen. Kleine küstennahe Inseln, die von der Fischerei abhängig sind, sollten als Sonderfall betrachtet und sowohl finanziell als auch mit zusätzlichen Ressourcen unterstützt werden, um ihr künftiges Überleben und ihren künftigen wirtschaftlichen Erfolg zu sichern.

Begründung

Ein typisches Szenario zur Verdeutlichung der Gefahr durch das Prinzip „one size fits all”. Küstennahe Inseln sind mit ihren meist kleinen Schiffen vom Wetter im Atlantik abhängig. Dies ist ein einzigartiger und wichtiger Teil unseres gemeinsamen europäischen Erbes, den zu verlieren ein großer Verlust wäre. Es ist also nicht zweckmäßig, in diesem Fall eine Schiffskategorie von 12 Metern anzusetzen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind.

(16) Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die mit den Behörden und den regionalen Beiräten eng zusammenarbeiten, auch auf lokaler Ebene die Bedingungen für Nachhaltigkeit schaffen, indem sie vorrangige Mehrjahrespläne erstellen, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind. Die kann durch gemeinsame Maßnahmen auf regionaler Ebene und durch stärker verpflichtende Verfahren der Entscheidungsfindung für die Ausarbeitung der Mehrjahrespläne verwirklicht werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Mehrjährige Pläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten die Grundlage zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und bezifferter Vorgaben für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen.

(17) Mehrjährige Pläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten die Grundlage zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und bezifferter Vorgaben für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen. Die Mehrjahrespläne müssen außerdem genau festgelegten Bewirtschaftungszielen unterliegen, um zur nachhaltigen Nutzung der jeweiligen Bestände und marinen Ökosysteme beizutragen. Haben die Bewirtschaftungsszenarios möglicherweise sozioökonomische Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete, werden diese Pläne in Abstimmung mit Akteuren des Fischereisektors, Wissenschaftlern und institutionellen Partnern ausgearbeitet.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und diese Praxis einzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind.

(18) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und Rückwürfe schrittweise einzustellen. Leider waren die Fischer aufgrund früherer Rechtsvorschriften oft verpflichtet, wertvolle Ressourcen ins Meer zurückzuwerfen. Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind. Vorrangig sollten Maßnahmen und Anreize entwickelt, gefördert und unterstützt werden, die vor allem darauf abzielen, unerwünschte Fänge zu reduzieren.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Pflicht zur Anlandung aller Fänge sollte in den einzelnen Fischereien eingeführt werden. Den Fischern sollte es möglich sein, weiterhin Arten zurückzuwerfen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine hohe Überlebensrate haben, nachdem sie unter für eine bestimmte Fischerei festgelegten Bedingungen ins Meer zurückgeworfen wurden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Damit die Pflicht zur Anlandung aller Fänge praktikabel ist und zur Abmilderung der Auswirkungen der sich ändernden jährlichen Fangzusammensetzungen sollte den Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Prozentsatz jahresübergreifende Übertragungen von Quoten erlaubt sein.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Mit den Anlandungen unerwünschter Fänge sollten die Betreiber keinen uneingeschränkten wirtschaftlichen Gewinn erzielen können. Bei Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sollten die Bestimmungszwecke begrenzt und diese Fänge vom Verkauf für den menschlichen Verzehr ausgenommen werden.

(19) Mit den Anlandungen unerwünschter Fänge sollten die Betreiber keinen uneingeschränkten wirtschaftlichen Gewinn erzielen können. Bei Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sollten die Bestimmungszwecke begrenzt und diese Fänge vom Verkauf für den menschlichen Verzehr ausgenommen werden. Jeder Mitgliedstaat sollte entscheiden können, ob er die kostenlose Verteilung des angelandeten Fischs für wohltätige oder karitative Zwecke erlauben möchte.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Im Interesse der Bestandserhaltung sind für bestimmte technische Maßnahmen klare Ziele zu setzen.

(20) Im Interesse der Bestandserhaltung sind für bestimmte technische Maßnahmen und der Anpassungsfähigkeit der Flotten und der Fischereien klare Ziele zu setzen und die Entscheidungsebenen an den Verwaltungsbedarf anzupassen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Für Bestände, für die kein mehrjähriger Plan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen erreicht werden.

(21) Für Bestände, für die kein mehrjähriger Plan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen erreicht werden. Gibt es keine ausreichenden Daten, sollten die Fischereien auf der Grundlage von Standards für Ersatzgrößen bewirtschaftet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Union sollte ihre Bemühungen verstärken, eine wirkungsvolle internationale Zusammenarbeit und Bewirtschaftung der Bestände in Meeresgewässern zu erreichen, deren Anrainerstaaten sowohl Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten sind, wobei, soweit erforderlich, für diese Gebiete die Schaffung einer regionalen Fischereiorganisation vorzusehen ist. Die Union sollte insbesondere für die Schaffung einer regionalen Fischereiorganisation für das Schwarze Meer eintreten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage eines Teils der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Kommission sollte vorübergehende Maßnahmen erlassen können, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert.

(25) Die Kommission sollte im Einvernehmen mit den zuständigen Beiräten und den betroffenen Mitgliedstaaten vorübergehende Maßnahmen erlassen können, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert. Diese Maßnahmen sollten an feste Fristen gebunden sein und für einen festgelegten Zeitraum gelten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Mitgliedstaaten sollten Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschieden können, um die Politik besser an die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Fischereien anzupassen und die Akzeptanz dieser Politik sowie die Einhaltung ihrer Vorschriften zu verbessern.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten nach umfassender Berücksichtigung der Ansichten der entsprechenden Beiräte und Akteure Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschieden können, um die Politik besser an die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner einzelner Meeresräume und Fischereien anzupassen und die Akzeptanz dieser Politik sowie die Einhaltung ihrer Vorschriften zu verbessern.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Die Mitgliedstaaten sollten zu einer Zusammenarbeit auf regionaler Ebene aufgefordert werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe bis zu 12 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

entfällt

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die Kommission sollte eine Beurteilung der Flotte vornehmen, um glaubwürdige Ergebnisse in Bezug auf die genauen Umfang des Kapazitätsüberhangs auf Unionsebene zu erhalten und so angemessene und zielgerichtete Instrumente zu dessen Abbau vorschlagen zu können.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Fischereibefugnisse sollten übertragbar und verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angewiesen sind.

entfällt

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Beschränkung des obligatorischen Systems übertragbarer Fischereibefugnisse auf große Schiffe. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

entfällt

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte ein Aufteilungssystem nicht auf EU-Ebene durchgesetzt werden, sondern jeder Mitgliedstaat selbst über das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten entscheiden können. Dadurch steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einzurichten.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31b) Es sollte ein verbindliches System zur Bewertung der Flottenregister und zur Überprüfung der Kapazitätsobergrenzen eingeführt werden, um dafür zu sorgen, dass jeder Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Kapazitätsobergrenzen einhält, und um die Fischereikontrollregelung zu stärken, damit die Fangkapazität an den verfügbaren Ressourcen ausgerichtet wird.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Für Fischereifahrzeuge der EU, die nicht im Rahmen eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse tätig sind, sollten spezifische Maßnahmen zur Anpassung der Zahl der Fischereifahrzeuge der EU an die verfügbaren Ressourcen getroffen werden. Solche Maßnahmen sollten obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität vorsehen und in Verbindung mit Stilllegungszuschüssen, die aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme vorschreiben.

(32) In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten noch spezifische Maßnahmen treffen, um ihre Fangkapazität an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. Deshalb sollte die Kapazität für die einzelnen Bestände und Meeresräume in der Union bewertet werden. Diese Bewertung sollte sich auf gemeinsame Leitlinien stützen. Jeder Mitgliedstaat sollte die Maßnahmen und Instrumente auswählen können, mit denen er die übermäßige Fangkapazität verringern will.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Ein Fischereimanagement auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Survey-Informationen zu Fischbeständen und den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem.

(34) Ein Fischereimanagement auf der Grundlage der vollständigen und präzisen wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Survey-Informationen zu Fischbeständen und den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem. Die Kommission sollte die Bedingungen für die Angleichung der Daten schaffen, so dass eine ökosystembasierte Interpretation der Daten gefördert wird.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die Datenerhebung sollten Daten einschließen, die die wirtschaftliche Bewertung der Unternehmen, die im Fischereisektor, in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, und die Beschäftigungstrends in diesen Industrien erleichtern.

(35) Die Datenerhebung sollten Daten einschließen, die die wirtschaftliche Bewertung aller Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe –, die im Fischereisektor, in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, und der Beschäftigungstrends in diesen Industrien erleichtern, sowie Daten über die Auswirkungen in den von der Fischerei abhängigen Gemeinden erleichtern.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum zusammenarbeiten.

(36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen sowie die einschlägigen Ergebnisse den Interessengruppen übermitteln. Die Mitwirkung der regionalen Verwaltungen an der Datenerhebung sollte verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum gemäß den einschlägigen internationalen Regelungen und internationalen Übereinkommen und insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zusammenarbeiten, wenn möglich im Rahmen einer zu diesem Zweck geschaffenen regionalen Stelle

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und mit anderen Mitgliedstaaten koordiniert werden, und durch das Rahmeninstrumentarium der EU für Forschung und Innovation unterstützt werden.

(37) Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungsprogramme und unabhängige fischereiwissenschaftliche Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und mit anderen Mitgliedstaaten koordiniert werden, und durch das Rahmeninstrumentarium der EU für Forschung und Innovation sowie der Harmonisierung und Systematisierung von Daten, die von der Kommission vorzunehmen ist, unterstützt werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten erreicht und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

(38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz erreicht, die zuverlässige Mitwirkung aller Beteiligten sichergestellt und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten.

(39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und unter Beachtung des im UNCLOS verankerten Überschussgrundsatzes eine nachhaltige Nutzung und den Erhalt der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten den Aufbau eines gut funktionierenden wissenschaftlichen Systems zur Datenerhebung und gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a) Unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Problems der Piraterie, von dem EU-Schiffe betroffen sind, die im Rahmen von bilateralen und multilateralen Abkommen in Drittländern fischen, und der besonderen Gefährdung dieser Schiffe durch Piraterie sollten die Mittel und Maßnahmen zu deren Schutz verstärkt werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln auf einer nachhaltigen Grundlage EU-weit zu erhalten, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern so langfristige Ernährungssicherheit zu bieten und die wachsende Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können.

(42) Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln auf einer nachhaltigen Grundlage EU-weit zu erhalten, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern so langfristig Ernährungssicherheit, Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung zu bieten und die wachsende Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a) Angesichts der Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere ihrer Abgelegenheit und der Bedeutung der Fischerei für ihre Wirtschaft sollte ein Beirat für die Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet werden, der sich aus drei Unterbeiräten (Südwestliche Gewässer, Südwestlicher Indischer Ozean, Meeresraum Französische Antillen und Französisch-Guayana) zusammensetzt. Eines der Ziele dieses Beirats sollte darin bestehen, zur weltweiten Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beizutragen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Europäischen Union muss gestärkt und die geltenden Regeln müssen zur Optimierung von Verarbeitung und Vermarktung vereinfacht werden; die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und dass Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden.

(47) Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Europäischen Union muss gestärkt und die geltenden Regeln müssen zur Optimierung von Verarbeitung und Vermarktung vereinfacht werden, wobei die Gegenseitigkeit im Handel mit Drittländern sicherzustellen ist, damit auf dem Markt der Union gleiche Bedingungen nicht nur im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Fischerei, sondern auch im Hinblick auf die Gesundheitskontrolle geschaffen werden; die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union unabhängig davon, ob sie aus der Europäischen Union oder aus Drittländern stammen, dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen und der Rückverfolgbarkeit treffen können, dass ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und dass Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden. In dieser Verordnung sollten im Kapitel über die gemeinsame Marktorganisation die Bestimmungen für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen von der Einhaltung der international anerkannten Sozial- und Umweltnormen abhängig gemacht werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union durchgeführt werden, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation. Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert eine wirksame Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten. Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte über eine Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union gewährleistet werden.

(48) Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union durchgeführt werden, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation. Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert eine wirksame Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten. Die bereits bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich sollten wirksam umgesetzt werden, und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte über eine Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union gewährleistet werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Im Rahmen dieser EU-Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung sollte der Einsatz moderner Technologien gefördert werden. Mitgliedstaaten und Kommission sollten die Möglichkeit haben, Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen durchzuführen.

(49) Im Rahmen dieser EU-Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung sollte der Einsatz moderner und wirksamer Technologien gefördert werden. Mitgliedstaaten und Kommission sollten die Möglichkeit haben, Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen durchzuführen.

Begründung

Die Technologie muss nicht nur modern sein, sondern nachgewiesenermaßen auch wirksam.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Angesichts der Probleme bei der Entwicklung der Fangindustrie und ihrem Management sowie der begrenzten Finanzmittel der Mitgliedstaaten können die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Daher sollte über eine mehrjährige EU-Finanzhilfe, die auf die Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgerichtet ist, dazu beigetragen werden, diese Ziele zu erreichen.

(51) Angesichts der Probleme bei der Entwicklung der Fangindustrie und ihrem Management sowie der begrenzten Finanzmittel der Mitgliedstaaten können die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Daher sollte über eine mehrjährige EU-Finanzhilfe, die auf die Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgerichtet und an die Besonderheiten des Sektors in jedem Mitgliedstaat angepasst ist, dazu beigetragen werden, diese Ziele zu erreichen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Die Finanzhilfe der Europäischen Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich Mitgliedstaaten und Betreiber an die Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik halten. Sollten die Mitgliedstaaten die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachten oder Betreiber ernsthaft gegen diese Regeln verstoßen, sollte diese finanzielle Unterstützung unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden.

(52) Die Finanzhilfe der Europäischen Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich Mitgliedstaaten und Betreiber, einschließlich der Schiffseigner, an die Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik halten. Sollten die Mitgliedstaaten die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachten oder Betreiber ernsthaft gegen diese Regeln verstoßen, sollte diese finanzielle Unterstützung unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Der Dialog mit Interessengruppen hat sich als wesentlich für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erwiesen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den einzelnen EU-Gewässern und der stärkeren Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten das Wissen und die Erfahrung aller Beteiligten dieser Politik im Rahmen von Beiräten zugute kommen.

(53) Der Dialog mit Interessengruppen hat sich als wesentlich für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erwiesen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den einzelnen EU-Gewässern und der stärkeren Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten das Wissen und die Erfahrung aller Beteiligten dieser Politik im Rahmen von Beiräten zugute kommen, insbesondere bei der Ausarbeitung der Mehrjahrespläne.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres, die Kommission zu ermächtigen, über delegierte Rechtsakte einen neuen Beirat einzusetzen und die Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern.

(54) In Anbetracht der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, der Aquakultur, der Binnenfischerei und des Schwarzen Meeres erscheint es angezeigt, für sie jeweils einen neuen Beirat einzusetzen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten, etwaigen Anpassungen der vorgeschriebenen Anlandung aller Fänge im Zuge internationaler Verpflichtungen der Europäischen Union, Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen mehrjähriger Pläne oder technischer Maßnahmen anstelle der Mitgliedstaaten, der Neuberechnung von Flottenkapazitätsobergrenzen, den verlangten Angaben zu technischen Merkmalen und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge, Vorschriften zur Durchführung von Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen, Änderungen von Anhang III in Bezug auf die Zuständigkeitsbereiche der Beiräte sowie deren Zusammensetzung und Arbeitsweise übertragen werden.

(55) Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV für Maßnahmen im Zusammenhang mit der aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlichen Minderung einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, etwaigen Anpassungen der vorgeschriebenen Anlandung aller Fänge im Zuge internationaler Verpflichtungen der Europäischen Union, Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen mehrjähriger Pläne oder technischer Maßnahmen anstelle der Mitgliedstaaten, den verlangten Angaben zu technischen Merkmalen und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge, Vorschriften zur Durchführung von Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Beiräte übertragen werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Zur Verwirklichung des Hauptziels der Gemeinsamen Fischereipolitik, nämlich Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten und zum Angebot an Nahrungsmitteln beizutragen, ist es angezeigt, Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze festzulegen.

(59) Zur Verwirklichung des Hauptziels der Gemeinsamen Fischereipolitik, nämlich Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten und zum Angebot an Nahrungsmitteln beizutragen, ist es angezeigt, Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze sowie gegebenenfalls Standards festzulegen, die die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit des Fischerei- und Meeresfrüchtesektors der Europäischen Union gewährleisten, indem hinreichende Finanzmittel bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und zur Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte aufgehoben werden, aber weiterhin für die nationalen Programme gelten, die für die Erhebung und Verwaltung von Daten für die Jahr 2011-2013 verabschiedet wurden.

entfällt

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf

(a) die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung biologischer Meeresschätze und

(a) die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von auf solche Ressourcen ausgerichteten Fischereien

(b) lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in Verbindung mit marktbezogenen und finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(b) lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in Verbindung mit marktbezogenen und finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Strukturmaßnahmen und die Verwaltung der Flottenkapazität.

 

(ba) die soziale und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Fangtätigkeiten, die Förderung der Beschäftigung in den und die Entwicklung der Küstengemeinden und die besonderen Probleme der kleinen und handwerklichen Fischerei und der Aquakultur.

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

(a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder

(a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder

(b) in EU-Gewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, oder

(b) in EU-Gewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, oder

(c) durch EU-Fischereifahrzeuge außerhalb der EU-Gewässer oder

(c) durch EU-Fischereifahrzeuge außerhalb der EU-Gewässer oder

(d) durch Angehörige der Mitgliedstaaten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats.

(d) durch Angehörige der Mitgliedstaaten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Ziele

Allgemeine Ziele

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot und zur Verfügbarkeit von Freizeitfischereimöglichkeiten sind sowie der Ermöglichung von verarbeitender Industrie und unmittelbar mit Fangtätigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten an Land, vereinbar sind, wobei den Interessen von Verbrauchern und Erzeugern Rechnung zu tragen ist.

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und stellt sicher, dass bis 2015 die Werte der fischereilichen Sterblichkeit so festgesetzt werden, dass spätestens bis 2020 eine Wiederauffüllung der Fischbestände über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht werden kann und dass alle wiederaufgefüllten Bestände auf diesem Niveau gehalten werden können.

3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement und der Aquakultur sicher, dass Fischerei und Aquakultur zu dem Ziel beitragen, dass die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Minimum begrenzt bleiben und nicht zur Verschlechterung der Meeresumwelt beitragen und wirksam auf die einzelnen Fischereien und Regionen zugeschnitten sind.

 

3a. Die Gemeinsame Fischereipolitik fördert die nachhaltige Entwicklung und den Wohlstand der Küstengemeinden, die Beschäftigung sowie die Arbeits- und Sicherheitsbedingungen der im Fischereisektor Beschäftigten.

4. Die Gemeinsame Fischereipolitik wird den Anforderungen des EU-Umweltrechts gerecht.

4. Die Gemeinsame Fischereipolitik steht im Einklang mit dem EU-Umweltrecht und anderen Politikfeldern der EU.

 

4a. Mit der Gemeinsamen Fischereipolitik wird gewährleistet, dass die Fangkapazität der Flotten an den Grad der Befischung gemäß Absatz 2 angepasst wird.

 

4b. Die Gemeinsame Fischereipolitik trägt zur Erhebung umfassender und glaubwürdiger wissenschaftlicher Daten bei.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Beseitigung unerwünschter Fänge von kommerziell genutzten Beständen und schrittweise Sicherstellung, dass alle Fänge aus solchen Beständen angelandet werden;

(a) Verhinderung, Minimierung und weitestgehende Beseitigung unerwünschter Fänge;

 

(aa) Gewährleistung, dass alle Fänge aus fischereilich genutzten und regulierten Beständen angelandet werden, und zwar unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten, und Vermeidung der Schaffung neuer Märkte oder der Ausdehnung bestehender Märkte;

(b) Schaffung der Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;

(b) Schaffung der Voraussetzungen für effiziente umweltverträgliche Fangtätigkeiten in der Union zur Wiederherstellung einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft unter Gewährleistung gerechter Bedingungen auf dem Binnenmarkt;

(c) Förderung der Aquakultur in der Europäischen Union, um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

(c) Förderung der Aquakultur, der daraus abgeleiteten Industrien und Sicherstellung ihrer Umweltverträglichkeit, um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

(d) Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen;

(d) Förderung einer gerechten Verteilung der Meeresressourcen, um zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, beizutragen;

(e) Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;

(e) Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;

(f) Sicherstellung einer systematischen und vereinheitlichten Datenerhebung und -verwaltung.

(f) Sicherstellung einer systematischen, vereinheitlichten, regelmäßigen und verlässlichen Datenerhebung sowie Lösung der Probleme, die sich aus einer fehlerhaften Erfassung der bewirtschafteten Bestände ergeben;

 

(fa) Förderung der kleinen Küstenfischerei.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf den nachstehenden Grundsätzen guter Entscheidungsfindung:

Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet die nachstehenden Grundsätze guter Entscheidungsfindung an:

(a) klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

(a) klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;

 

(aa) Notwendigkeit eines dezentralen und regionalisierten Ansatzes im Fischereimanagement;

(b) Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(b) Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(c) langfristige Perspektiven;

(c) langfristige Perspektiven;

 

(ca) Senkung der Verwaltungskosten;

(d) umfassende Beteiligung aller Interessengruppen in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

(d) Angemessene Beteiligung aller Interessengruppen, insbesondere der Beiräte und sozialen Partner, in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen, wodurch sichergestellt wird, dass die regionalen Besonderheiten durch einen regionalisierten Ansatz erhalten werden;

(e) vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

(e) vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

(f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union.

(f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union;

 

(fa) Notwendigkeit der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Folgenabschätzungen;

 

(fb) Gleichheit zwischen interner und externer Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik, sodass innerhalb der Union angewandte Standards und Durchsetzungsmechanismen gegebenenfalls auch extern angewandt werden;

 

(fc) transparente Datenverarbeitung und Beschlussfassung im Einklang mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („das Übereinkommen von Aarhus“), das im Namen der Union mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft1 angenommen wurde.

 

______________________

 

1 ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„EU-Gewässer“ sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

„EU-Gewässer“ sind die Gewässer und Meeresböden unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen, die an die in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete grenzen;

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es, sessile Arten einzubeziehen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Fischer“ sind Personen, die als vom Mitgliedstaat anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben oder Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Flottenzugang“ ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann;

„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist der höchstmögliche theoretische auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen (durchschnittlichen) Umweltbedingungen auf Dauer (im Durchschnitt) entnommen werden kann, ohne den Fortpflanzungsprozess erheblich zu beeinträchtigen;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „fischereilich genutzte Arten” sind die Arten, die fischereilichem Druck/fischereilicher Nutzung ausgesetzt sind, einschließlich von Arten, die nicht angelandet werden, sondern Beifänge darstellen oder von Auswirkungen einer Fischerei betroffen sind;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände, bedeutet dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme gering sind und das künftige Funktionieren, die Diversität und die Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen;

„ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet einen Ansatz, der auf Leitlinien beruht, damit die Ökosysteme, deren natürliche Ressourcen über die Fischerei dazu beitragen, die menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen, ihre biologische Vielfalt und die Zusammensetzung, die Struktur und Funktionsweise der betroffenen Lebensräume erhalten können;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„fischereiliche Sterblichkeit“ bedeutet die Fänge aus einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum als Anteil des durchschnittlich verfügbaren und fischereilich nutzbaren Bestands im selben Zeitraum;

„fischereiliche Sterblichkeit“ bedeutet den Prozentsatz, mit dem Biomasse oder einzelne Fische dem Bestand durch Fischfang entnommen werden;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „FMSY” ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der mit der Erzielung des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar ist;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bestand“ ist eine biologische Ressource mit charakteristischen Merkmalen, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

„Bestand“ ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

„Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „unerwünschte Fänge“ bedeutet Fänge von Arten unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder Anlandungsmindestgröße, oder von verbotenen oder geschützten Arten, oder von nicht vermarktbaren Arten oder von einzelnen vermarktbaren Fischen, die den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über technische Maßnahmen, Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen im Bereich Fischerei nicht entsprechen;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement z. B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines Ertrags verwendet werden;

„Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse (B), Biomasse des Laicherbestands (SSB) oder fischereiliche Sterblichkeit (F), die im Fischereimanagement z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines Ertrags verwendet werden;

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Grenzreferenzgröße“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement verwendet werden, um eine Schwelle festzulegen, über oder unterhalb der das Fischereimanagement mit einem Managementziel, wie z. B. die vertretbare Höhe eines biologischen Risikos oder der erwünschten Umfang eines Ertrags, vereinbar ist;

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Bestand innerhalb biologisch sicherer Grenzen“ bedeutet einen Bestand, bei dem am Ende des letzten Jahres die veranschlagte Biomasse des Laicherbestands höchstwahrscheinlich über dem unterer Grenzwert für die Bestandsgröße (Blim) liegt und die für das letzte Jahr je Fischerei veranschlagte fischereiliche Sterblichkeit unter dem oberen Grenzwert (Flim) liegt.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– „Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu verhindern, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

„technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten oder deren Funktionieren durch Vorgaben für den Einsatz und die Merkmale von Fanggeräten sowie die Einführung von zeitlichen oder räumlichen Begrenzungen des Zugangs zu Fanggebieten;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „wichtige Lebensräume für Fische” sind gefährdete Meereslebensräume, einschließlich von Laich,- Brut- und Futtergebieten, die aufgrund ihrer wichtigen Funktion bei der Erfüllung der ökologischen und biologischen Bedürfnisse der Fischarten geschützt werden müssen;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Fangschutzzone" ist ein geografisch abgegrenztes Meeresgebiet, in dem alle oder bestimmte Fangtätigkeiten vorübergehend oder ständig untersagt oder eingeschränkt sind, um so die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen oder den Schutz der marinen Lebensräume zu verbessern;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Fangmöglichkeit“ ist der quantifizierte rechtliche Anspruch zu fischen, ausgedrückt als Fangmenge und/oder Fischereiaufwand sowie funktionell damit verbundene Bedingungen, die zur Festsetzung der Mengen oder des Aufwands in bestimmter Höhe erforderlich sind;

„Fangmöglichkeit“ ist der quantifizierte rechtliche Anspruch auf das Befischen eines bestimmten Fischbestandes, ausgedrückt in Höchstfangmengen oder höchstzulässigem Fischereiaufwand für eine bestimmte Bewirtschaftungszone;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– „übertragbare Fischereibefugnisse“ sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/200634 beschlossenen Bewirtschaftungsplan festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber anderen anspruchsberechtigten Inhabern solcher übertragbaren Fischereibefugnisse übertragen kann;

entfällt

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– „individuelle Fangmöglichkeiten“ sind die jährlichen Fangmöglichkeiten, die den Inhabern von übertragbaren Fischereibefugnissen in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Anteils dieses Mitgliedstaats an den Fangmöglichkeiten zugewiesen werden;

entfällt

Begründung

Nach einer Streichung der Artikel 27 und 33 dieser Verordnung würde diese Begriffsbestimmung nicht mehr benötigt. Artikel 5 sollte dann mit dieser Streichung in Einklang gebracht werden.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Fangkapazität“ sind die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates;

„Fangkapazität“ ist das Fangpotenzial eines Schiffs, gemessen an den Merkmalen eines Schiffs, einschließlich der Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl), seiner Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates, sowie den Eigenschaften und der Größe seines Fanggerätes und anderen Parametern, die Einfluss auf das Fangpotenzial des Schiffs haben;

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Logis“ sind die Räumlichkeiten an Bord (als räumliche Kapazität), die ausschließlich als Wohn- und Ruheräume für die Besatzung vorgesehen sind;

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

„Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus;

Begründung

Diese Tätigkeit kann nicht durch Eigentümerschaft definiert werden. Außerdem schließt die frühere Begriffsbestimmung die Wiederauffüllung der Bestände oder offene Zuchtanlagen aus.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Betreiber“ sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und dem Vertrieb einschließlich Großhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

„Betreiber“ sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und dem Vertrieb einschließlich Großhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen, oder alle sonstigen Vertretungsorganisationen der Berufsfischer, die rechtlich anerkannt und für die Verwaltung des Zugangs zu den Fischereiressourcen sowie für die Berufsfischerei und die Aquakultur zuständig sind;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ ist eine Einrichtung mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

„Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ ist eine Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung mit einem Interesse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Überschuss der zulässigen Fangmenge“ ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat aufgrund fehlender Kapazitäten nicht eingebracht werden kann;

„Überschuss der zulässigen Fangmenge“ ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat aufgrund fehlender Kapazitäten während eines bestimmten Zeitraums nicht gefischt werden kann, wobei die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, der eine eigenständige Wiederauffüllung des jeweiligen Bestandes ermöglicht, und die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;

Begründung

Bei der Definition von Überschuss ist zu gewährleisten, dass eine Überfischung in den Gewässern von Drittländern vermieden wird.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Biomasse des Laicherbestands“ ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, einschließlich lebendgebärender Fische, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt;

„Biomasse des Laicherbestands“ ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, die ausgewachsen genug ist, um sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortzupflanzen;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„gemischte Fischereien“ sind Fischereien, bei denen in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten Fanggerät gefangen werden können;

„gemischte Fischereien“ sind Fischereien, bei denen in einer Zone mehr als eine Art vorkommt und die in einem Fang gefangen werden können;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten.

Abkommen über nachhaltige Fischerei“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union, die der Unterstützung der lokalen Fischerei dient, Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen, wobei besonderer Wert auf die Erhebung wissenschaftlicher Daten, die Überwachung und die Kontrolle gelegt wird, oder zu dem Zweck, sich durch den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen der Union und den Drittstaaten gegenseitigen Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu gewähren;

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Kleinfischerei und handwerkliche Fischerei“ sind Fangtätigkeiten von Schiffen mit einer Gesamtlänge bis 15 Metern und/oder Schiffen, die weniger als 24 Stunden auf See verbringen und ihren Fang frisch verkaufen, außer Schiffe mit Schleppfanggerät;

Begründung

Dieses Konzept muss definiert werden, weil es im ganzen Bericht verwendet werden wird.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Beifang“ sind alle gefangenen Nichtzielorganismen unabhängig davon, ob sie an Bord behalten und angelandet oder zurückgeworfen werden;

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 32 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Fang“ sind alle biologischen Meeresschätze, die durch Fischerei gefangen werden;

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 32 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „schonender Fischfang“ bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen und niedrige Treibstoffemissionen verursachen;

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Spiegelstrich 32 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „selektiver Fischfang“ bedeutet, dass mit Fangmethoden oder Fanggeräten beim Fischfang zielgerichtet Organismen nach Größe und Art gefangen werden und Nichtzielarten verschont oder unverletzt wieder freigelassen werden können;

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Teil II – Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der Zustand der biologisch empfindlichen Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 wird in seiner derzeitigen Form erhalten.

Begründung

Die biologisch empfindlichen Gebiete sind bei der Bewirtschaftung der Fischbestände in westlichen Gewässern außerordentlich wichtig und müssen weiter wie bisher und ähnlich wie die Seegebiete rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln behandelt werden.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE

MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel -7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -7a

 

Allgemeine Bestimmungen über Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

1. Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 ergreift die Union Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze im Sinne von Artikel 7 und 8. Sie werden insbesondere in Form von Mehrjahresplänen im Einklang mit Artikel 9, 10 und 11 dieser Verordnung verabschiedet.

 

2. Solche Maßnahmen sind vereinbar mit den in Artikel 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Zielen und werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der Stellungnahmen der betreffenden Beiräte erlassen.

 

3. Die Mitgliedstaaten sind befugt, Bestandserhaltungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 17 bis 24 und anderen maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung zu erlassen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze können Folgendes einschließen:

Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können Folgendes einschließen:

(a) die Verabschiedung mehrjähriger Pläne gemäß Artikel 9 - 11;

(a) die Verabschiedung mehrjähriger Pläne gemäß Artikel 9 - 11;

(b) die Vorgabe von Zielgrößen für eine nachhaltige Bestandsnutzung;

(b) die Vorgabe von Zielgrößen für eine nachhaltige Bestandsnutzung und -erhaltung und den Schutz der Meeresumwelt vor den Folgen des Fischfangs

(c) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Anpassung der Anzahl Fischereifahrzeuge und/oder Arten von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

(c) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Anpassung der Anzahl Fischereifahrzeuge und/oder Arten von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten

(d) die Schaffung von Anreizen einschließlich wirtschaftlichen Anreizen zur Förderung eines selektiveren oder folgenärmeren Fischfangs;

(d) die Schaffung von Anreizen zur Förderung eines selektiveren Fischfangs und von Fangmethoden mit geringeren Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen, einschließlich eines bevorzugten Zugangs zu nationalen Fangmöglichkeiten und von wirtschaftlichen Anreizen,

(e) die Festsetzung von Fangmöglichkeiten;

(e) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Sinne von Artikel 16,

(f) die Verabschiedung technischer Maßnahmen gemäß Artikel 14;

(f) die Verabschiedung technischer Maßnahmen gemäß Artikel 8 und 14;

(g) die Verabschiedung von Maßnahmen im Rahmen der Verpflichtung, alle Fänge anzulanden;

(g) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verfolgung der in Artikel 15 dieser Verordnung festgelegten Ziele,

(h) die Durchführung von Pilotvorhaben zu alternativen Formen von Fischfang und Management.

(h) die Durchführung von Pilotvorhaben zu alternativen Formen von Fischfang und Management sowie Gerät zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Meeresumwelt,

 

(ha) die Verabschiedung von Maßnahmen, damit die Mitgliedstaaten den Anforderungen der Umweltschutzvorschriften nachkommen können;

 

(hb) die Verabschiedung weiterer Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 2 und 3 beitragen.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten

 

1. Zur Sicherstellung der Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen und der Meeresökosysteme sowie als Teil des Vorsorgeansatzes richten die Mitgliedstaaten ein einheitliches Netz von Bestandsauffüllungsgebieten ein, in denen jeglicher Fischfang verboten ist, insbesondere einschließlich von für die Fortpflanzung der Fische wichtigen Gebieten.

 

2. Die Mitgliedstaaten erfassen und weisen die Gebiete aus, die für die Einrichtung eines einheitlichen Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten erforderlich sind.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Technische Maßnahmen können Folgendes einschließen:

Technische Maßnahmen können Folgendes einschließen:

(a) Maschenöffnungen und Vorschriften über den Einsatz von Fanggerät;

(a) Definitionen der Merkmale von Fanggerät und Vorschriften über seinen Einsatz

(b) Einschränkungen der Fanggerätkonstruktion einschließlich

(b) Spezifizierungen der Fanggerätkonstruktion einschließlich:

i) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der Auswirkungen auf den benthischen Bereich;

(i) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

ii) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten und geschützten Arten;

(ii) Änderungen der zusätzlichen Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten und geschützten Arten sowie von sonstigen unerwünschten Fängen;

(c) Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

(c) Verbot oder Einschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte oder von sonstiger technischer Ausrüstung;

(d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten und/oder zu bestimmten Zeiten;

(d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

(e) Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um eine vorübergehende Ansammlung einer empfindlichen Meeresressource zu schützen;

(e) Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem bestimmten Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um wichtige Lebensräume für Fische, vorübergehende Ansammlungen einer empfindlichen Meeresressource, von gefährdeten Arten, Laichbeständen oder Jungfischen zu schützen;

(f) spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf Meeresökosysteme und Nichtzielarten;

(f) spezifische Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme, einschließlich von Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und weitestgehenden Einstellung unerwünschter Fänge;

(g) weitere technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresbiodiversität.

 

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten.

1. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorrangig und spätestens bis …* Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten des STEFC und des ICES an, die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen enthalten, die über dem Niveau liegen, das den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Mehrjahrespläne ermöglichen auch die Erreichung weiterer Zielsetzungen gemäß Artikel 2 und 3 dieser Verordnung.

2. Die Mehrjahrespläne enthalten

2. Die Mehrjahrespläne enthalten

(a) grundsätzliche Vorgaben zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände anhand festgelegter Referenzgrößen für die Bestandserhaltung und

(a) grundsätzliche Vorgaben zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände anhand festgelegter Referenzgrößen für die Bestandserhaltung und/oder Grenzreferenzgrößen im Einklang mit den in Artikel 2 festgelegten Zielen und unter Beachtung wissenschaftlicher Gutachten,

(b) geeignete Maßnahmen, um wirksam zu verhindern, dass die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung überschritten werden.

(b) geeignete Maßnahmen, um wirksam zu verhindern, dass die Grenzreferenzgrößen überschritten werden, und die darauf abzielen, Referenzgrößen für die Bestandserhaltung zu erreichen,

3. Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien angemessen Rechnung.

3. Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen, Fischereien und den Meeresökosystemen angemessen Rechnung.

4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden, einschließlich der Abschätzung von Beständen mit unzureichender Datenlage, sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

 

___________________

 

* ABl.: Bitte das Datum vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

1. Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit, so dass bis 2015 die Werte der fischereilichen Sterblichkeit so festgesetzt werden, dass spätestens bis 2020 die Wiederauffüllung der Fischbestände über das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht werden kann und dass alle wiederaufgefüllten Bestände auf diesem Niveau gehalten werden können.

2. Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten.

2. Ist es nicht möglich, den in Absatz 1 festgesetzten Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, wenden die Mehrjahrespläne den Vorsorgeansatz auf das Fischereimanagement an und legen Standards für Ersatzgrößen und Maßnahmen fest, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleisten.

 

2a. Unbeschadet von Absatz 1 und 2 stehen die Maßnahmen im Rahmen der Mehrjahrespläne und der Zeitplan für ihre Umsetzung im Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen. Bevor die Maßnahmen in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden, werden ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen berücksichtigt. Sie werden, außer in dringenden Fällen, schrittweise durchgeführt.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mehrjahrespläne können auf die spezifischen Probleme der gemischten Fischereien ausgerichtete Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Wiederauffüllung der Bestände über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags enthalten, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass eine Verbesserung der Selektivität zur Vermeidung der Ausrottung von Fischarten nicht erreicht werden kann.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In einem Mehrjahresplan festgelegt sind:

1. In einem Mehrjahresplan festgelegt sind:

(a) der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Meeresökosystem, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

(a) der Geltungsbereich, das heißt das geografische Gebiet, die Bestände, die Fischereien und die Meeresökosysteme, für das bzw. die der Mehrjahresplan gilt;

(b) die Ziele im Einklang mit den Zielen der Artikel 2 und 3;

(b) die Ziele, die im Einklang mit den Zielen der Artikel 2 und 3 und mit den maßgeblichen Bestimmungen in Artikel 7a, 9 und 10 stehen;

 

(ba) eine Bewertung der Flottenkapazität und, falls es kein effektives Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten gibt, ein Plan zum Kapazitätsabbau einschließlich eines Zeitplans und der von jedem betroffenen Mitgliedstaat zu ergreifenden spezifischen Maßnahmen, die zu einer Anpassung solcher Fangkapazitäten an die verfügbaren Fangmöglichkeiten innerhalb eines verbindlichen Zeitplans führen; unbeschadet der in Artikel 34 festgelegten Verpflichtungen, sollte eine solche Bewertung eine Beurteilung der sozioökonomischen Dimension der überprüften Flotte enthalten;

 

(bb) eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der im Rahmen des Mehrjahresplans ergriffenen Maßnahmen;

(c) bezifferbare Vorgaben für

(c) bezifferbare Vorgaben für

i) die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

i) die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

ii) die Biomasse des Laicherbestands und

ii) die Biomasse des Laicherbestands und

 

iia) Obergrenzen des prozentualen Anteils unerwünschter und nicht genehmigter Fänge und

 

iib) maximale jährliche Änderungen der Fangmöglichkeiten;

iii) stabile Fangmengen;

 

(d) klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

(d) klare Zeitrahmen für die Verwirklichung aller bezifferbaren Vorgaben

(e) technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschter Fänge;

(e) erforderliche Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 15 festgelegten Vorgaben und Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Beseitigung unerwünschter Fänge

(f) bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

(f) bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans und seiner sozioökonomischen Auswirkungen

(g) spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

(g) gegebenenfalls spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

(h) größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(h) Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(i) Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen;

(i) Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen;

 

(ia) Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Mehrjahresplans eingehalten werden.

(j) gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen.

(j) gegebenenfalls weitere angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen.

 

1a. In den Mehrjahresplänen ist ihre regelmäßige Überprüfung zur Bewertung der bei der Erreichung ihrer Ziele gemachten Fortschritte vorgesehen. Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen werden vor allem neue Elemente, wie z.B. Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, berücksichtigt, um jegliche erforderlichen zwischenzeitlichen Anpassungen zu ermöglichen.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einhaltung der Verpflichtungen nach dem EU-Umweltrecht

Einhaltung der Verpflichtungen nach dem EU-Umweltrecht bezüglich der Schutzgebiete

1. In besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG üben die Mitgliedstaaten Fangtätigkeiten so aus, dass die Auswirkungen des Fischfangs in diesen Gebieten gemindert werden.

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik und alle von den Mitgliedstaaten beschlossenen Folgemaßnahmen bezüglich von besonderen Schutzgebieten entsprechen in vollem Umfang Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 2009/147/EG und Richtlinie 2008/56/EG. Hat ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Gebieten ausgewiesen, regelt er die Fangtätigkeiten in Abstimmung mit der Kommission, den Beiräten und anderen einschlägigen Interessenträgern auf eine völlig mit den Zielen dieser Richtlinien übereinstimmenden Art und Weise.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit Maßnahmen zu erlassen, die notwendig sind, um ihren Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Meeresumwelt nachzukommen. Solche Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die bestehenden Rechtsvorschriften der Union.

Begründung

Mit diesem Artikel soll dafür Sorge getragen werden, dass die GFP umfassend mit den Umweltschutzvorschriften der Union im Einklang steht. Er sieht zwei Möglichkeiten für die besondere Situation vor, in der Mitgliedstaaten Zugang zu den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats haben, und stellt darauf ab, damit verbundene etwaige nachteilige sozioökonomische Auswirkungen auf die Fischer auszugleichen.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Mitgliedstaaten, die ein direktes Fischereiinteresse an den Gebieten haben, die von den Maßnahmen in Absatz 1 betroffen sind, kooperieren untereinander gemäß Artikel 21 Absatz 1a. Jeder dieser Mitgliedstaaten kann beantragen, dass die Kommission die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erlässt.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Kommt die Kommission dem Antrag gemäß Absatz 1b nach, erhält sie von dem antragstellenden Mitgliedstaat bzw. den antragstellenden Mitgliedstaaten sämtliche einschlägigen Informationen bezüglich der beantragten Maßnahmen, einschließlich einer Begründung des Antrags, wissenschaftlicher Daten und Einzelheiten zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen. Beim Erlass der Maßnahmen berücksichtigt die Kommission sämtliche einschlägige wissenschaftliche Gutachten, die ihr diesbezüglich vorliegen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 12 – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Die Union ergreift Maßnahmen, damit die möglichen nachteiligen sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Verabschiedung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 verringert werden.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung fischereibezogener Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten zu erlassen.

entfällt

Begründung

Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen machen nationale Rechtsvorschriften erforderlich, weshalb keine delegierten Rechtsakte zur Anwendung kommen dürfen.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus befristete Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahr beschließen.

1. Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems auf der Grundlage verlässlicher wissenschaftlicher Daten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Minderung dieser Gefahr zu erlassen.

 

Diese delegierten Rechtsakte werden nur aus Gründen äußerster Dringlichkeit erlassen und das in Artikel 55a vorgesehen Verfahren findet Anwendung.

2. Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.

 

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

 

1. Falls eine ernste und unvorhergesehene Gefahr für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachgewiesen wird und falls eine unnötige Verzögerung nur schwer wieder gutzumachende Schäden zur Folge hätte, kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen.

 

2. Mitgliedstaaten, die Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, teilen dies der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beiräten vor deren Erlass mit, indem sie einen Entwurf dieser Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übermitteln.

 

3. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen Beiräte können der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung übermitteln. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der Maßnahme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

 

In ausreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsten unvorhersehbaren Bedrohung für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder für das Meeresökosystem infolge von Fangtätigkeiten erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach Maßgabe des in Artikel 56 Absatz 3 genannten Verfahrens.

Begründung

Während in Artikel 13 Absatz 1 der Kommission Befugnisse übertragen werden, werden die Mitgliedstaaten in diesem Artikel mit den erforderlichen Befugnissen für Sofortmaßnahmen ausgestattet. Der Text stellt eine Wiedereinsetzung von Artikel 8 der früheren GFP-Verordnung dar, der entsprechend den Empfehlungen des Juristischen Dienstes des Parlaments leicht abgeändert wurde.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und die Reduzierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Fischbestände und die Meeresökosysteme zu gewährleisten, werden technische Rahmenregelungen verabschiedet. Die technischen Rahmenregelungen

Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und die Reduzierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Fischbestände und andere Arten zu gewährleisten, werden technische Rahmenregelungen verabschiedet. Die technischen Rahmenregelungen

(a) tragen durch Verbesserung der Größenselektion und gegebenenfalls der Artenselektion dazu bei, Fischbestände in einem Umfang zu erhalten oder wiederherzustellen, bei dem der größtmögliche Dauerertrag erbracht werden kann;

(a) tragen durch Verbesserung der Artenselektivität und der Größenselektivität dazu bei, Fischbestände in einem Umfang zu erhalten oder wiederherzustellen, der über dem Niveau liegt, bei dem der größtmögliche Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 erbracht werden kann;

(b) reduzieren Fänge untermaßiger Fische aus den Beständen;

(b) vermeiden, minimieren und, sofern möglich, unterbinden Fänge untermaßiger Fische aus den Beständen;

(c) reduzieren Fänge unerwünschter Meeresorganismen;

(c) verhindern, minimieren und, sofern möglich, unterbinden unerwünschte Fänge von Meeresorganismen und Seevögeln;

(d) mildern die Auswirkungen von Fanggerät auf das Ökosystem und die Umwelt, wobei dem Schutz biologisch empfindlicher Bestände und Habitate besondere Beachtung geschenkt wird.

(d) minimieren die Auswirkungen von Fanggerät auf das Ökosystem und die Meeresumwelt, wobei dem Schutz biologisch empfindlicher Bestände und Habitate besondere Beachtung geschenkt wird.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge

 

1. Vor der Einführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in der jeweiligen Fischerei gemäß Artikel 15 führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen regionalen Beiräte gegebenenfalls Pilotprojekte durch, damit alle praktikablen Methoden für die Vermeidung, Minimierung und Einstellung unerwünschter Fänge in einer Fischerei vollständig erforscht werden. Diese Pilotprojekte werden gegebenenfalls von Erzeugerorganisationen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Pilotprojekte fließen in Form von zusätzlichen Anreizen zur Verwendung der selektivsten verfügbaren Fanggeräte und Fangmethoden in den langfristigen Bewirtschaftungsplan jeder Fischerei ein. Die Mitgliedstaaten erstellen auch einen Atlas zu den Rückwürfen (discard atlas), aus dem der Umfang der Rückwürfe in jeder der unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Fischereien hervorgeht. Dieser Atlas stützt sich auf objektive und repräsentative Daten.

 

2. Die Union stellt finanzielle Unterstützung für die Ausarbeitung und Durchführung von gemäß Absatz 1 eingeführten Pilotprojekten und für die Verwendung von selektiven Fanggeräten zur Verfügung, um unerwünschte und nicht genehmigte Fänge zu verringern. Beim Erlass der finanziellen Stützungsmaßnahmen werden Fischer, die von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge betroffen sind und die in einer gemischten Fischerei tätig sind, besonders berücksichtigt.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflicht zur Anlandung aller Fänge

Pflicht zur Anlandung und Aufzeichnung aller Fänge fischereilich genutzter und regulierter Arten

1. Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge aus den folgenden Fischbeständen, für die Fangbeschränkungen gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet:

1. Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge aus fischereilich genutzten und regulierten Arten in folgenden Fischereien werden ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet:

(a) spätestens ab 1 Januar 2014:

(a) spätestens ab 1. Januar 2014

– Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardinelle, Lodde;

Fischerei auf kleine pelagische Arten, d.h. Fischerei auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine, Sprotte;

Roter Thun, Schwertfisch, Weißer Thun, Großaugenthun, andere Fächerfische;

Fischerei auf große pelagische Arten, d.h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun, andere Fächerfische;

 

– Industriefischerei, u.a. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch;

 

– Lachs in der Ostsee.

(b) spätestens ab 1 Januar 2015: Kabeljau, Seehecht, Seezunge;

(b) spätestens ab 1. Januar 2016:

 

– die folgenden Fischereien in den EU-Gewässern des Nordatlantik:

 

Nordsee

 

– Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs;

 

– Fischerei auf Kaisergranat;

 

– Fischerei auf Seezunge und Scholle;

 

– Fischerei auf Seehecht;

 

– Fischerei auf Tiefseegarnele

 

– sonstige noch weiter zu analysierende Fischereien

 

– Fischereien in der Ostsee außer Lachs;

 

Nordwestliche Gewässer

 

– Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs;

 

– Fischerei auf Kaisergranat;

 

– Fischerei auf Seezunge und Scholle;

 

– Fischerei auf Seehecht;

 

– sonstige noch weiter zu analysierende Fischereien

 

Südwestliche Gewässer

 

– Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs;

 

– Fischerei auf Kaisergranat;

 

– Fischerei auf Seezunge und Scholle;

 

– Fischerei auf Seehecht;

 

– sonstige noch weiter zu analysierende Fischereien

(c) spätestens ab 1. Januar 2016: Schellfisch, Wittling, Flügelbutt, Seeteufel, Scholle, Leng, Seelachs, Pollack, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Blauleng, Schwarzer Degenfisch, Grenadierfisch, Granatbarsch, Schwarzer Heilbutt, Lumb, Rotbarsch und die Grundfischbestände des Mittelmeers.

(c) spätestens ab 1 Januar 2017:

 

– nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallende Fischereien in EU-Gewässern und außerhalb von EU-Gewässern.

 

1a. Sobald eine Pflicht zur Anlandung aller Fänge in einer Fischerei eingeführt ist, werden alle Fänge von Arten, für diese Verpflichtung gilt, aufgezeichnet und gegebenenfalls von der Quote des betreffenden Fischers, der betreffenden Erzeugerorganisation oder des betreffenden kollektiven Verwaltungspools abgezogen, mit Ausnahme der Arten, die gemäß Absatz 1b ins Meer zurückgeworfen werden können;

 

1b. Folgende Arten sind von der in Absatz 1 festgelegten Pflicht zur Anlandung ausgenommen:

 

– Arten, die gefangen werden, um als Lebendköder Verwendung zu finden;

 

– Arten, in Bezug auf welche die verfügbaren wissenschaftlichen Daten hohe Überlebensraten nach dem Fang erkennen lassen, wobei die Eigenschaften der verschiedenen Fanggeräte, die Fangmethoden und der Zustand des Fanggebiets berücksichtigt werden;

 

1c. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge und zur Vermeidung unangemessener Störungen der Zielfischereien und zur Verringerung der Zahl unerwünschter Fänge wird in Mehrjahresplänen gemäß Artikel 9 oder spezifischen Verordnungen der Union über die Verpflichtung zur Anlandung oder anderen von der Union verabschiedeten Rechtsakten ggf. Folgendes festgelegt:

 

(a) eine Liste der Nichtzielarten mit geringer natürlicher Bestandsdichte, die auf die Quote der Zielart dieser Fischerei angerechnet werden können, sofern

 

– die einzelstaatliche jährliche Quote für diese Nichtzielart völlig ausgeschöpft ist,

 

– die insgesamt getätigten Fänge der Nichtzielart nicht 3 % des Gesamtfangs der Zielart übersteigen und

 

– der Bestand der Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt;

 

(b) Bestimmungen für De-minimis-Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, durch die es den Fischern möglich sein könnte, bis zu 5 % ihrer jährlichen Gesamtfangmenge zurückzuwerfen, während gleichzeitig gewährleistet wird, dass die insgesamt getätigten Rückwürfe bei jedem Bestand 5 % der jährlichen EU-Gesamtfangmenge dieses Bestands nicht übersteigen, unter der Bedingung, dass solche Ausnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen verhindern und nur eingeräumt werden, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine Verbesserung der Selektivität sehr schwer zu erreichen ist.

 

(c) Regeln für Anreize zur Verhinderung des Fangs von Jungfischen, einschließlich höherer Quotenanteile, die beim Fang von Jungfischen von der Quote eines Fischers abzuziehen sind;

2. Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt. Fänge aus solchen Beständen unterhalb der jeweiligen Referenzmindestgröße werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl oder Tierfutter verkauft.

2. Auf der Grundlage der besten verfügbaren genauen und aktuellen wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls zum Schutz von Jungfischen durch abschreckende Maßnahmen gegen ihre absichtliche Befischung werden Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung anhand des Alters und der Größe für die erste Fortpflanzung für die Fischbestände festgelegt, für die die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge gemäß Absatz 1 gilt. Fänge solcher Fische unterhalb der Referenzmindestgröße werden ausschließlich zur Verwendung als Nichtlebensmittel, wie z.B. Fischmehl, Fischöl, Tierfutter oder Köder oder zum Zweck genutzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann auch erlauben, dass solche Fische für gemeinnützige oder karitative Zwecke gespendet werden.

3. Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt.

3. Für unter die Verpflichtung zur Anlandung fallende Bestände können die Mitgliedstaaten eine jährliche Flexibilitätsrate von bis zu 5% ihrer erlaubten Anlandungen, unbeschadet von in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten höheren Flexibilitätsraten, nutzen. Vermarktungsnormen und Vermarktungsvorschriften für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, können in Einklang mit Artikel 39 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt werden.

 

3a. Die Einnahmen aus den Verkäufen sämtlicher Anlandungen gemäß Absatz 1 werden in einen von dem Mitgliedstaat, in dem der Fang angelandet wird, verwalteten Fonds eingezahlt und für Zwecke der Kontrolle, Überwachung und Erfassung wissenschaftlicher und fischereibezogener Daten in Anspruch genommen.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge kontrolliert werden kann.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge kontrolliert werden kann. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit.

5. Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen unberührt.

5. Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen unberührt.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Maßnahmen so anzupassen, dass den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union entsprochen wird.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen so festgelegt werden, dass den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union entsprochen wird.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

1. Bei der Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten handelt der Rat gemäß Artikel 2, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 11 dieser Verordnung, verfolgt einen langfristigen Ansatz und richtet sich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem von ihnen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten für jeden Bestand oder jede Fischerei garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

 

Der Rat legt die Fangmöglichkeiten fest, die Drittländern in EU-Gewässern eingeräumt werden, und teilt diesen Drittländern die entsprechenden Möglichkeiten zu.

 

Die Zuteilung von Fangmöglichkeiten für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland setzt voraus, dass er bzw. es die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhält.

2. Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

2. Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

3. Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten.

3. Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h in den Mehrjahresplänen festgesetzten bezifferbaren Fangvorgaben, -zeitrahmen und -margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten. Ist kein entsprechender Mehrjahresplan für einen kommerziell genutzten Fischbestand verabschiedet worden, stellt der Rat sicher, dass bis 2015 die TAC so festgesetzt werden, dass spätestens bis 2020 eine Wiederauffüllung der Fischbestände über das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht werden kann und dass alle wiederaufgefüllten Bestände auf diesem Niveau gehalten werden können.

 

3a. Delegationen des Europäischen Parlaments und der Beiräte sind anwesend, wenn der Rat Beschlüsse zu der Festlegung von Fangmöglichkeiten fasst.

 

3b. Bei bestimmten Beständen, bei denen es wegen Datenmangels nicht möglich ist, Befischungsraten festzulegen, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag vereinbar sind,

 

i) wird der Vorsorgeansatz auf das Fischereimanagement angewandt;

 

ii) werden auf der Grundlage der in Nummer 3.1 und 3.2 von Teil B des Anhangs zum Beschluss 2010/477/EU1 festgelegten Methoden Standards für Ersatzgrößen angenommen und wird die fischereiliche Sterblichkeit gemäß dem Vorsorgeprinzip oder in den Fällen, in denen es Hinweise dafür gibt, dass die Bestandslage ausreichend gut ist und eine stabile Entwicklung aufweist, weiter gesenkt;

 

iii) bewerten die Kommission und die Mitgliedstaten Hemmnisse für Forschung und Wissenserwerb und ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zusätzliche Informationen zu den Beständen und den Ökosystemen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

 

3c. Jeder Mitgliedstaat beschließt im Einklang mit dem Unionsrecht für die Schiffe unter seiner Flagge ein Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten. Er unterrichtet die Kommission über diese Aufteilungsmethode.

4. Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

4. Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

 

4a. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, in dem bewertet wird, ob sich die gegenwärtigen Fangmöglichkeiten als wirksam erweisen, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem größeren Umfang wiederaufzufüllen und zu erhalten als dem, der die Verwirklichung des Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht.

 

____________________

 

1 ABl. L 232 vom 2.9.2010., S. 14.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

1. Die Mitgliedstaaten, die sich die betreffende Fischerei teilen, werden nach den in diesem Artikel aufgeführten Verfahren in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

(a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind

(a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 und den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung im Sinne von Artikel 4 vereinbar sind;

(b) mit dem Geltungsbereich und den Zielen des Mehrjahresplans vereinbar sind;

(b) mit dem Geltungsbereich und den Zielen des Mehrjahresplans vereinbar sind;

(c) die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam umsetzen und

(c) die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam und innerhalb des festgelegten Zeitrahmens umsetzen und

(d) nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

(d) nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

2a. die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, damit miteinander vereinbare Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die in den Mehrjahresplänen festgelegten Ziele erreicht werden, und sie stimmen diese Maßnahmen miteinander ab. Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, bestehende regionale Strukturen und Mechanismen für die institutionelle Zusammenarbeit, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der für das betreffende Gebiet oder die betreffende Fischerei geltenden regionalen Meeresübereinkommen bereits existieren.

 

Die Bemühungen um eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, die sich eine Fischerei teilen, sind im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß den Bestimmungen Verordnung (EU) Nr. XX/2013 [über den Europäischen Fischereifonds] förderfähig.

 

2b. Die Mitgliedstaaten konsultieren die einschlägigen Beiräte und den ICES und/oder den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF), indem sie ihnen einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen einschließlich Begründung übermitteln. Gleichzeitig werden die Kommission und andere Mitgliedstaaten, die an dieser Fischerei beteiligt sind, von einem solchen Entwurf benachrichtigt. Die Mitgliedstaaten tun ihr Möglichstes, um andere wichtige, von dieser Fischerei betroffene Interessenträger zu einem frühen Zeitpunkt und auf offene und transparente Weise in diese Anhörung einzubeziehen, um die Ansichten und Vorschläge aller betroffenen Parteien in der Phase der Vorbereitung der erwogenen Maßnahmen zu ermitteln.

 

Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Zusammenfassungen der Entwürfe der Bestandserhaltungsmaßnahmen, die als zu erlassende Maßnahmen vorgeschlagen werden, zugänglich.

 

2c. Die Mitgliedstaaten tragen den Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte, des ICES und/oder des STECF gebührend Rechnung und liefern, falls die erlassenen endgültigen Maßnahmen von diesen Stellungnahmen abweichen, eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

 

2d. Wenn die Mitgliedstaaten die erlassenen Maßnahmen ändern wollen, gelten auch die Absätze 2 bis 2c.

 

2e. Die Kommission erlässt Leitlinien, in denen das Verfahren für die Anwendung der Absätze 2a bis 2c im Einzelnen dargelegt wird, um sicherzustellen, dass die erlassenen Maßnahmen kohärent sind, auf regionaler Ebene koordiniert werden und in Einklang mit den festgelegten Mehrjahresplänen stehen. Mit diesen Leitlinien können auch Verwaltungsrahmen ermittelt oder festgelegt werden, wie z. B. die regionalen Arbeitsgruppen für Fischerei, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf die Förderung und Erleichterung der Verabschiedung von Maßnahmen durch jeden der Mitgliedstaaten, in der Praxis zu organisieren.

 

2f. Mitgliedstaaten, die sich eine Fischerei teilen, können sich einigen und zusammenarbeiten, um entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 25 gemeinsame Maßnahmen im Zusammenhang mit den vor 2014 erlassenen langfristigen Bewirtschaftungsplänen umzusetzen.

 

2g. Für die Fischereien, die ausschließlich in Gewässern betrieben werden, die der Hoheit und Gerichtsbarkeit eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen, richtet der betreffende Mitgliedstaat mindestens einen Mitverwaltungsausschuss ein, in dem alle einschlägigen Interessenträger einbezogen sind, die hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen konsultiert werden müssen. Falls ein Mitgliedstaat in keiner Weise den Empfehlungen dieses Ausschusses folgen möchte, veröffentlicht er eine Bewertung, in der er die Gründe für die Abweichung von den Empfehlungen ausführlich darlegt.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen, teilen diese Maßnahmen der Kommission, anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen, veröffentlichen diese Maßnahmen und teilen sie der Kommission, anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bewerten.

1. Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von Mitgliedstaaten nach Artikel 17 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bewerten und erstellt in jedem Fall mindestens einmal alle drei Jahre oder entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Mehrjahresplans eine Bewertung und einen Bericht zu diesen Maßnahmen. Die Bewertung stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.

 

Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)1 gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission, damit diese ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik wahrnehmen kann, Zugangs- und Nutzungsrechte für die in Verbindung mit der Aufstellung und Verabschiedung nach Artikel 17 erlassener nationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen erstellten Unterlagen und genutzten Daten.

 

Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten die Richtlinie 2003/4/EG2 und die Verordnungen 1049/2001/EG3 und 1367/2006/EG4.

 

1 ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

 

2 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

 

3 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

 

4 ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission veröffentlicht alle gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen und macht die betreffenden Informationen öffentlich zugänglich, indem sie sie auf entsprechenden Websites veröffentlicht oder den Zugang zu diesen Informationen über einen direkten Hyperlink ermöglicht. Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten die Verordnungen 1049/2001/EG und 1367/2006/EG.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Artikel 17 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Mehrjahresplans mitteilen.

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Artikel 17 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht innerhalb des im Mehrjahresplan vorgesehenen Zeitraums oder in Ermangelung eines solchen Zeitraums binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Mehrjahresplans mitteilen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn

2. Ist die Kommission der Auffassung, dass

(a) die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung als unvereinbar mit den Zielen des Mehrjahresplans angesehen werden oder

(a) die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung unvereinbar mit den Zielen des Mehrjahresplans sind oder

(b) die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung als ungeeignet angesehen werden, die Ziele und bezifferbaren Vorgaben in den Mehrjahresplänen wirksam umzusetzen, oder

(b) die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung ungeeignet sind, die Ziele und bezifferbaren Vorgaben in den Mehrjahresplänen wirksam umzusetzen, oder

(c) nach Artikel 11 Buchstabe i vorgesehene Schutzmechanismen ausgelöst werden.

(c) nach Artikel 11 Buchstabe i vorgesehene Schutzmechanismen ausgelöst werden,

 

setzt sie die betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe davon in Kenntnis. .

 

2a. Wenn die Kommission nach Absatz 2 eine Stellungnahme abgibt, hat der betreffende Mitgliedstaat drei Monate Zeit, um seine Maßnahmen so zu ändern, dass sie mit den Zielen des Mehrjahresplans vereinbar sind und diesen gerecht werden.

 

2b. Wenn ein Mitgliedstaat seine Maßnahmen nicht nach Absatz 2a ändert, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, in denen Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereitätigkeiten festgelegt werden, für die der Mehrjahresplan gilt.

3. Zweck der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ist es, die Einhaltung der im Mehrjahresplan genannten Ziele und Vorgaben zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

3. Zweck der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ist es, die Einhaltung der im Mehrjahresplan genannten Ziele und Vorgaben zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

 

3a. Bevor die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte erlässt, konsultiert sie die einschlägigen Beiräte und den ICES und/oder den STECF zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

Die Mitgliedstaaten können in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten werden in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

(a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind

(a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind

(b) mit den Zielen der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen vereinbar sind;

(b) mit den Zielen der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen vereinbar sind;

(c) die Ziele der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen wirksam umsetzen und

(c) die Ziele der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen wirksam umsetzen und

(d) nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

(d) nicht in Widerspruch zu den entsprechenden Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geraten und nicht weniger streng als diese sind.

 

1a. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, damit miteinander vereinbare Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die in den technischen Rahmenregelungen festgelegten Ziele erreicht werden können, und sie stimmen diese Maßnahmen miteinander ab. Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, bestehende regionale Strukturen und Mechanismen für die institutionelle Zusammenarbeit, einschließlich der im Rahmen der für das betreffende Gebiet oder die betreffende Fischerei geltenden regionalen Meeresübereinkommen.

 

1b. Die Mitgliedstaaten konsultieren die einschlägigen Beiräte, den ICES und/oder den STECF zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung. Gleichzeitig werden die Kommission und andere Mitgliedstaaten, die sich die Fischerei teilen, von einem solchen Entwurf benachrichtigt. Die Mitgliedstaaten tun ihr Möglichstes, um andere wichtige, von dieser Fischerei betroffene Interessenträger zu einem frühen Zeitpunkt und auf offene und transparente Weise in diese Anhörung einzubeziehen, um die Ansichten und Vorschläge aller betroffenen Parteien in der Phase der Vorbereitung der erwogenen Maßnahmen zu ermitteln.

 

1c. Die Mitgliedstaaten tragen den Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und des ICES und/oder des STECF gebührend Rechnung und liefern, falls die erlassenen endgültigen Maßnahmen von diesen Stellungnahmen abweichen, eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

 

1d. Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Änderungen an den erlassenen Maßnahmen vorzunehmen, gelten die Absätze 1a bis 1c ebenfalls.

 

1e. Die Kommission erlässt Leitlinien, in denen das Verfahren für die Anwendung der Absätze 1a bis 1c im Einzelnen dargelegt wird, um sicherzustellen, dass die erlassenen Maßnahmen kohärent sind, einer Koordinierung auf regionaler Ebene unterliegen und der bestehenden technischen Rahmenregelung entsprechen. Mit diesen Leitlinien können auch Verwaltungsrahmen ermittelt oder festgelegt werden, wie z. B. die regionalen Arbeitsgruppen für Fischerei, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf die Förderung und Erleichterung der Verabschiedung von Maßnahmen durch jeden der Mitgliedstaaten, praktisch zu organisieren.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 technische Maßnahmen erlassen, teilen diese Maßnahmen der Kommission, anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 technische Maßnahmen erlassen, veröffentlichen diese Maßnahmen und teilen sie der Kommission, anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von Mitgliedstaaten nach Artikel 21 erlassenen technischen Maßnahmen bewerten.

1. Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von Mitgliedstaaten nach Artikel 21 erlassenen technischen Maßnahmen bewerten und erstellt in jedem Fall mindestens einmal alle drei Jahre oder entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Rahmenregelung für technische Maßnahmen eine Bewertung und einen Bericht zu diesen Maßnahmen.

 

1a. Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission, damit diese ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik wahrnehmen kann, Zugangs- und Nutzungsrechte für die in Verbindung mit der Aufstellung und Verabschiedung technischer Maßnahmen nach Artikel 21 erstellten Unterlagen und genutzten Daten.

 

Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten die Richtlinie 2003/4/EG und die Verordnungen 1049/2001/EG und 1367/2006/EG.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 23 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Kommission veröffentlicht alle gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen und macht die betreffenden Informationen öffentlich zugänglich, indem sie sie auf entsprechenden Websites veröffentlicht oder den Zugang zu diesen Informationen über einen direkten Hyperlink ermöglicht. Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten die Verordnungen 1049/2001/EG und 1367/2006/EG.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht innerhalb des in der technischen Rahmenregelung vorgesehenen Zeitraums oder in Ermangelung eines solchen Zeitraums binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung technischer Maßnahmen zu erlassen, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung nach Artikel 23

2. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen

(a) als unvereinbar mit den Zielen der technischen Rahmenregelung angesehen werden oder

(a) mit den Zielen der technischen Rahmenregelung unvereinbar sind oder

(b) Als ungeeignet angesehen werden, die Ziele der technischen Rahmenregelung wirksam umzusetzen.

(b) ungeeignet sind, die Ziele der technischen Rahmenregelung wirksam umzusetzen,

 

setzt sie die betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe davon in Kenntnis.

 

2a. Wenn die Kommission nach Absatz 2 eine Stellungnahme abgibt, erhält der betreffende Mitgliedstaat drei Monate Zeit, um seine Maßnahmen so zu ändern, dass sie mit den Zielen der technischen Rahmenregelung vereinbar sind und diesen gerecht werden.

 

2b. Wenn ein Mitgliedstaat seine Maßnahmen nicht nach Absatz 2a ändert, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die nach der technischen Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen festzulegen.

3. Zweck der von der Kommission erlassenen technischen Maßnahmen ist es, die Einhaltung der in der technischen Rahmenregelung genannten Ziele zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

3. Zweck der von der Kommission erlassenen technischen Maßnahmen ist es, die Einhaltung der in der technischen Rahmenregelung genannten Ziele zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

 

3a. Bevor die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte erlässt, konsultiert sie zu dem Entwurf der Maßnahmen, dem auch eine Begründung beiliegt, die einschlägigen Beiräte, den ICES und den STECF.

Änderungsantrag 131

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw. bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen gelten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind,

(a) für alle Fischereifahrzeuge für Bestände in ihren Gewässern gelten, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden;

Begründung

In Küstengewässern müssen die Vorschriften des Mitgliedstaates für alle Fischereifahrzeuge unabhängig von ihrer Nationalität gelten. Kein anderes Vorgehen kann als gerecht für alle angesehen werden.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 25 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten machen die Informationen im Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Einschränkung der Folgen des Fischfangs für die Erhaltung der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs erlassen hat. Die einzelstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Anforderungen in bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

1. Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erreichung der Ziele für andere lebende aquatische Ressourcen und die Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs oder speziell für das von dem jeweiligen Mitgliedstaat ermittelte Problem erlassen hat. Die einzelstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Anforderungen in bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Änderungsantrag 135

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung konsultiert.

2. Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor ihrer Verabschiedung über die Maßnahmen einschließlich Begründung benachrichtigt; daraus geht auch hervor, dass diese Maßnahmen nicht diskriminierend sind.

Begründung

Im Interesse der Bestandserhaltung und zur Förderung der Gerechtigkeit zwischen allen Fischereifahrzeugen muss die Rolle der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gestärkt werden.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten machen die Informationen im Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Teil IV entfällt

Begründung

Die Streichung übertragbarer Fischereibefugnisse geht einher mit der Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 16, der es im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip jedem Mitgliedstaat ermöglicht, selbst über das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können dann ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Teil V – Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten treffen, falls nötig, Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen ihrer Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

 

1a. Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels führen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Mai jeden Jahres jährliche Kapazitätsbewertungen durch und übermitteln der Kommission die Ergebnisse. Die Kapazitätsbewertungen umfassen u. a. eine Analyse der gesamten Flottenkapazität pro Fischerei und Flottensegment zum Zeitpunkt der Bewertung und ihre Auswirkungen auf die Bestände und das weitere Meeresökosystem. Sie enthalten auch eine Analyse der langfristigen Rentabilität der Flotte. Zur Gewährleistung eines gemeinsamen Konzepts für solche Bewertungen in allen Mitgliedstaaten werden die Bewertungen entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Analyse des Gleichgewichts zwischen der Flottenkapazität und den Fangmöglichkeiten durchgeführt und es wird dabei auch die Rentabilität der Flotte berücksichtigt. Die Bewertungen werden veröffentlicht.

 

1b. Geht aus der Bewertung eine Diskrepanz zwischen ihrer Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten hervor, beschließen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres ein detailliertes Programm mit einem verbindlichen Zeitplan für jede notwendige Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten bezüglich der Anzahl und der Merkmale der Fischereifahrzeuge mit dem Ziel, ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen ihrer Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen. Sie übermitteln dieses Programm, dem Europäischen Parlament, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

 

1c. Wird keine solche Bewertung vorgelegt, oder wird von einem Mitgliedstaat verlangt, ein Programm zum Kapazitätsabbau zu beschließen, und er tut dies nicht, oder setzt der Mitgliedstaat dieses Programm nicht um, führt dies zur Unterbrechung der finanziellen Unterstützung der Union für diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.

 

Als letztes Mittel und nur wenn sich eine dieser Maßnahmen um zwei Jahre oder länger verzögert, kann die Kommission die Fangmöglichkeiten der betreffenden Flottensegmente aussetzen.

2. Flottenabgänge, für die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 öffentliche Zuschüsse aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse einzogen wurden.

2. Flottenabgänge, für die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 öffentliche Zuschüsse aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden.

3. Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

3. Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fangkapazität ihrer Flotte ab 1. Januar 2013 zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Artikel 35 übersteigt.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fangkapazität ihrer Flotte ab 1. Januar 2013 zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Artikel 35 übersteigt.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Teil V – Artikel 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34a

 

Zugangs-/Abgangsregelung

 

Die Mitgliedstaaten verwalten ihre Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Teil V – Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die in Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen.

1. Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten zwingend die in Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen.

2. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass Fischereifahrzeuge, für die ein System übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 gilt, von den Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Absatz 1 ausgenommen werden. In diesem Fall werden die Fangkapazitätsobergrenzen zur Berücksichtigung der Fischereifahrzeuge, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse gilt, neu berechnet.

2. Bis 30. Dezember …* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II dieser Verordnung und von Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Kapazität im Hinblick auf alle messbaren Parameter des Schiffes vor, die Einfluss auf sein Fangpotenzial haben können.

 

Bei dieser neuen Definition wird sozialen und wirtschaftlichen Kriterien sowie den Kontrollanstrengungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen. In diesem Vorschlag wird die Flottenkapazität der einzelnen Mitgliedstaaten nach Flottensegmenten aufgeschlüsselt, einschließlich einer spezifischen Aufteilung für die Fischereifahrzeuge, die in den Gebieten in äußerster Randlage tätig sind, und für die Fischereifahrzeuge, die ausschließlich außerhalb der Gewässer der Union tätig sind.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen.

 

 

______________

 

* Abl. Bitte das Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Teil V – Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über technische Daten und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

1. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Besitzverhältnisse, die technischen Daten der Schiffe und Geräte und über die Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, und veröffentlichen diese Informationen unter Sicherstellung, dass personenbezogene Daten angemessen geschützt werden.

2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zugänglich.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1.

3. Die Kommission erstellt ein EU-Fischereiflottenregister mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden.

3. Die Kommission erstellt ein EU-Fischereiflottenregister mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden.

4. Die Angaben im EU-Fischereiflottenregister werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen festzulegen.

4. Die Angaben im EU-Fischereiflottenregister werden allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zugänglich gemacht. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen festzulegen.

5. Die Kommission schreibt die Modalitäten vor, nach denen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln sind. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 56 erlassen.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln sind. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 56 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für ein ökosystembasiertes Fischereimanagement erforderlichen biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zugänglich, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

1. Die Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze müssen sich auf die besten verfügbaren Informationen stützen. Zu diesem Zweck erheben und verwalten die Mitgliedstaaten die für eine ökosystembasierte Fischerei erforderlichen biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zugänglich, einschließlich der von der Kommission bezeichneten Gremien. Die Union leistet über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds einen ausreichenden finanziellen Beitrag zur Erhebung der betreffenden Daten. Anhand der Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

(a) den derzeitigen Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI6 – Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie in und außerhalb der EU-Gewässer.

(c) die derzeitige sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie in und außerhalb der EU-Gewässer.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) tragen für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der gesammelten Daten Sorge;

(a) tragen für die rechtzeitige Datenerhebung und die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der gesammelten Daten Sorge sowie dafür, dass sie in allen Mitgliedstaaten auf einheitliche Art und Weise gesammelt werden;

Begründung

Für gute Managemententscheidungen ist es äußerst wichtig, dass die Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) tragen dafür Sorge, dass die wissenschaftlichen Daten und Methoden bei der Datenerhebung Faktoren wie z. B. Versauerung und Meerestemperaturen berücksichtigen und somit gewährleistet ist, dass Daten im Verlauf des Jahres aus verschiedenen Regionen gesammelt werden;

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) vermeiden doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken;

(b) richten Koordinierungsmechanismen ein, um doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken zu vermeiden;

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) gewährleisten die sichere Aufbewahrung und gegebenenfalls den geeigneten Schutz und die Vertraulichkeit der gesammelten Daten;

(c) gewährleisten die sichere Aufbewahrung der gesammelten Daten und machen sie öffentlich zugänglich, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen ihr geeigneter Schutz und ihre Vertraulichkeit erforderlich sind und die Gründe für solche Einschränkungen angegeben werden;

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) tragen dafür Sorge, dass die Kommission oder von ihr bezeichnete Gremien zur Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten Zugang zu den nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen haben.

(d) tragen dafür Sorge, dass die Kommission oder von ihr bezeichnete Gremien zur Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten Zugang zu allen nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen haben.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) machen die einschlägigen Daten und die entsprechenden Erhebungsmethoden den Interessengruppen zugänglich und berücksichtigen auch weitere ergänzende Daten, die von diesen geliefert werden können.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht vor, in dem die Fischereien aufgeführt sind, für die Daten gesammelt werden müssen, und geben dabei in jedem Fall und für jede Kategorie an, ob die Anforderung erfüllt worden ist. Der zusammenfassende Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

Begründung

Trotz der Pflicht der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Daten über ihre Fischereien zur Verfügung zu stellen, haben viele Mitgliedstaaten dies nicht getan. Die Mitgliedstaaten, die dieser Pflicht nicht nachkommen, sollten angeben, welche Fischereien sie nicht analysiert haben.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen und sozioökonomischen Daten für das Fischereimanagement. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Das Europäische Parlament und die Kommission werden über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen.

4. Die Mitgliedstaaten koordinieren – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission – ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um für das Mehrjahresprogramm gemäß Absatz 5 den Grad der Genauigkeit der zu erhebenden Daten sowie die Aggregationsebenen für die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung festzulegen.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um für das Mehrjahresprogramm gemäß Absatz 5 den Grad der Genauigkeit der zu erhebenden Daten sowie die Aggregationsebenen für die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung festzulegen und für die Koordinierung der Datenerhebung und ihrer Darstellung zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Erfüllt ein Mitgliedstaat die Anforderungen in Bezug auf die Datenerhebung nicht, führt dies zum Entzug der öffentlichen Zuschüsse und zur anschließenden Verhängung weiterer Sanktionen durch die Kommission.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

 

Konsultation wissenschaftlicher Gremien

 

Die Kommission konsultiert die zuständigen wissenschaftlichen Gremien in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen und trägt dabei der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel mit dem Ziel Rechnung, Doppelarbeit verschiedener wissenschaftlichen Gremien zu vermeiden.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Programme für die fischereiwissenschaftliche Datenerhebung, für Forschung und für Innovation. Sie koordinieren ihre Maßnahmen der Fischereidatenerhebung, Forschung und Innovation mit den Forschungs- und Innovationsrahmenwerken der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

1. Die Mitgliedstaaten verabschieden im Bereich der Fischerei und der Aquakultur nationale Programme für die wissenschaftliche Datenerhebung, für Forschung und für Innovation. Sie koordinieren ihre Maßnahmen der Fischereidatenerhebung, Forschung und Innovation mit den anderen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission auf der Grundlage der Forschungs- und Innovationsrahmenwerke der Europäischen Union, gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Beiräte.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess, unter Beteiligung der maßgeblichen wissenschaftlichen Fachkreise.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Jahresberichte über die Fortschritte bei der Durchführung der nationalen fischereiwissenschaftlichen Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme vor.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VI – Artikel 38 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Programme werden der gesamten europäischen Wissenschaftsgemeinschaft zugänglich gemacht.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

1. Die Europäische Union wirkt nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in Artikel 2 und 3 genannten Zielen in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich regionalen Fischereiorganisationen (RFO) mit.

1. Im Hinblick auf die Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze fördert die Europäische Union die wirksame Umsetzung der internationalen Fischereiinstrumente und -regelungen, beteiligt sich an den Maßnahmen mit Fischerei befasster internationaler Organisationen einschließlich regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und unterstützt diese. Dabei handelt die Union im Einklang mit internationalen Zusagen, Verpflichtungen und Politikvorgaben und entsprechend den in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung genannten sowie in anderen Politikfeldern geltenden Zielen.

2. Die jeweilige Position der EU in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen und RFO richtet sich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2. Die EU soll insbesondere

 

(a) die Entwicklung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse aktiv unterstützen, fördern und dazu beitragen;

 

(b) Maßnahmen fördern, um dafür zu sorgen, dass die Fischereiressourcen auch weiterhin im Einklang mit den Zielen von Artikel 2 und insbesondere der Absätze 2 und 4b stehen;

 

(c) die Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen der RFO, regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen und angemessenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich abschreckender und effektiver Sanktionen, die in transparenter und nicht-diskriminierender Weise angewandt werden müssen, fördern;

 

(d) die politische Kohärenz der Initiativen der EU verbessern, insbesondere im Hinblick auf Umwelt-, Entwicklungs- und Handelstätigkeiten;

 

(e) in allen internationalen Bereichen die Maßnahmen fördern und unterstützen, die zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU)-Fischerei notwendig sind, und in diesem Sinne dafür sorgen, dass keine aus der IUU-Fischerei stammenden Produkte auf den Markt der Union gelangen, wodurch sie zu nachhaltigen rentablen Fangtätigkeiten beiträgt, die Beschäftigung innerhalb der EU fördern;

 

(f) sich aktiv an den internationalen gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Hochsee-Piraterie beteiligen und diese unterstützen, um die Sicherheit von Menschenleben zu garantieren und Unterbrechungen der Fangtätigkeit in Meeresgewässern zu vermeiden;

 

(g) die wirksame Umsetzung der internationalen Fischereiinstrumente und –regelungen fördern;

 

(h) dafür Sorge tragen, dass sich die Fangtätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer auf die gleichen Grundsätze und Standards stützen, die in den EU-Gewässern gelten, und gleichzeitig die Anwendung der gleichen Grundsätze und Standards, die für die EU-Gewässer gelten, im Rahmen der RFO zu fördern.

 

2a. Die Union unterstützt aktiv die Entwicklung gerechter und transparenter Zuteilungsmechanismen für Fangmöglichkeiten.

3. Die Europäische Union trägt aktiv dazu bei und unterstützt die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten in RFO und internationalen Organisationen.

 

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 39 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Union stärkt die Zusammenarbeit zwischen den RFO, um den multilateralen Aktionsrahmen anzupassen, zu harmonisieren und zu erweitern, und unterstützt die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten in RFO und internationalen Organisationen und hält sich an die daraus resultierenden Empfehlungen.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Europäische Union arbeitet mit Drittländern und internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich RFO zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen solcher internationalen Organisationen zu optimieren.

Die Europäische Union arbeitet mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur mit Drittländern und internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich RFO zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen solcher internationalen Organisationen und besonders derjenigen, die auf die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) gerichtet sind, zu optimieren, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen streng eingehalten werden.

 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Wirtschaftsbeteiligten die im ersten Absatz genannten Maßnahmen einhalten.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern.

1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern im Einklang mit einschlägigen Maßnahmen, die von internationalen Organisationen – einschließlich regionaler Fischereiorganisationen – getroffen werden. Dies kann Folgendes umfassen:

 

(a) Entwicklung und Unterstützung der notwendigen wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen;

 

(b) Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und

 

(c) weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des jeweiligen Drittlandes.

 

Sie gewährleisten darüber hinaus, dass die Fangtätigkeiten unter Bedingungen der Rechtssicherheit ausgeübt werden.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu gewährleisten, lässt sich die Union von dem Grundsatz leiten, dass die Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern zum gegenseitigen Nutzen beider Seiten geschlossen werden und zur Fortführung der Aktivität der Fischereiflotten der Union beitragen, indem entsprechend den Interessen der europäischen Flotten ein Teil der Überschüsse der betroffenen Drittländer zur Verfügung gestellt wird.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der in klarer und transparenter Weise auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand aller Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Nachhaltige Fischereiabkommen und Abkommen über gegenseitigen Zugang beinhalten:

 

(a) eine Vorschrift über die Einhaltung des Grundsatzes der Beschränkung des Zugangs zu Ressourcen, die wissenschaftlich als Überschuss für den Küstenstaat gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (UNCLOS) belegt sind;

 

(b) eine Klausel, mit der verboten wird, dass für die verschiedenen Flotten, die in diesen Gewässern Fischfang betreiben, günstigere Bedingungen als für Wirtschaftsakteure der EU gelten, was die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen betrifft oder die finanziellen Vereinbarungen, Gebühren und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen;

 

(c) eine Konditionalitätsklausel, mit der das Abkommen an die Achtung der Menschenrechte im Einklang mit internationalen Menschenrechtsabkommen gebunden wird; und

 

(d) eine Ausschließlichkeitsklausel.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Im Rahmen von nachhaltigen Fischereiabkommen und Abkommen über gegenseitigen Zugang dürfen Fischereifahrzeuge der Union nur dann in den Gewässern des Drittlandes, mit dem ein Abkommen geschlossen wurde, Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fangerlaubnis sind, die gemäß einem von beiden Parteien des Abkommens vereinbarten Verfahren erteilt wurde.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Schiffen unter EU-Flagge, die sich vorübergehend aus dem Register eines Mitgliedstaats löschen lassen, um andernorts Fangmöglichkeiten zu nutzen, wird der Zugang zu Fangmöglichkeiten im Rahmen eines nachhaltigen Fischereiabkommen und der zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register bereits geltenden Protokolle für einen Zeitraum von 24 Monaten verweigert, wenn sie sich später wieder unter einer EU-Flagge registrieren lassen; dies gilt auch für eine vorübergehende Neubeflaggung, während unter RFO gefischt wird.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Nachhaltige Fischereiabkommen sehen vor, dass Fanggenehmigungen jeglicher Art nur für neue Fischereifahrzeuge und die Fischereifahrzeuge erteilt werden, die mindestens 24 Monate vor der Beantragung einer Fanggenehmigung bereits unter einer EU-Flagge fuhren und Arten befischen wollen, die unter das nachhaltige Fischereiabkommen fallen.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2e. Bei Abkommen über gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände werden bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten die auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen und die von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2f. Auf der Ebene der Union werden Bemühungen unternommen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandsgewässern außerhalb des Rahmens von nachhaltigen Fischereiabkommen zu überwachen. Solche Fischereifahrzeuge sollten dieselben Leitgrundsätze achten, die auf die in der Union ihrer Fangtätigkeit nachgehenden Fischereifahrzeuge Anwendung finden.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2g. Außerhalb der Unionsgewässer tätige EU-Fischereifahrzeuge werden mit Überwachungskameras oder vergleichbaren Geräten ausgestattet, um eine vollständige Dokumentation der Fangmethoden und Fänge zu ermöglichen.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 41 – Absatz 2 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2h. Vor Erteilung eines Verhandlungsmandats an die Kommission für die nachfolgenden Protokolle wird eine unabhängige Bewertung der Auswirkung jedes Protokolls vorgenommen; die Bewertung enthält Informationen über die Fänge und die Fangtätigkeit. Diese Bewertungen werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Damit mit Nachbarländern gemeinsam genutzte Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden, müssen sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Begründung

Die nördlichen Fischereiabkommen sind in dem Vorschlag nicht vorgesehen. Dieser Änderungsantrag bezieht sie in den Vorschlag ein.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die notwendigen Entscheidungsfindungsstrukturen und die Infrastruktur für den Ausbau einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlands geschaffen werden können, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollkapazitäten und anderer kapazitätsbildender Strukturen. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht.

(b) die notwendigen Entscheidungsfindungsstrukturen und die Infrastruktur für den Ausbau einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlands geschaffen werden können, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollkapazitäten, Transparenz, Teilnahme und Mechanismen für die Rechenschaftslegung und anderer kapazitätsbildender Strukturen. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse sozioökonomischer und ökologischer Natur abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland eingeführten Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VIII – Artikel 43 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderung der Aquakultur

Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VIII – Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit, Wachstum und Beschäftigung entwickelt die Kommission bis 2013 unverbindliche strategische Leitlinien der EU über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung der Aquakultur. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

1. Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung entwickelt die Kommission bis 2013 unverbindliche strategische Leitlinien der EU über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur. Diese strategischen Leitlinien unterscheiden zwischen der Aquakultur in kleinem bis mittlerem Maßstab einerseits und der industriellen Aquakultur andererseits, tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VIII – Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstaben a, b, c, d und Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

(a) Vereinfachung von Rechtsvorschriften in dem Sektor und Verringerung von Verwaltungslasten auf europäischer Ebene;

(b) Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

(b) Einbindung von Aktivitäten im Rahmen der Aquakultur in andere politische Maßnahmen, z. B. Maßnahmen für Küstenzonen, Meeresstrategien und Leitlinien für maritime Raumplanung, Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 (Wasserrahmenrichtlinie) und der Umweltpolitik.

(c) Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten;

 

(d) gleiche Voraussetzungen für Aquakulturbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu Gewässern und Flächen.

 

2. Die Mitgliedstaaten erstellen einen mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur in ihrem Hoheitsgebiet bis 2014.

2. Die Union fördert die Erzeugung und den Verbrauch nachhaltiger europäischer Aquakulturerzeugnisse durch:

 

(a) Aufstellung transparenter und allgemeiner Qualitätskriterien für die Aquakultur bis 2014 zur Bewertung und Minimierung der ökologischen Auswirkungen der Aquakultur und Fischzucht;

 

(b) Gewährleistung der Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen;

 

(c) Festlegung von Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität europäischer und eingeführte Aquakulturerzeugnisse durch angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur2;

 

__________________

 

1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

 

2 ABl. L …

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VIII – Artikel 43 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.

3. Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die erforderlichen Maßnahmen und Fristen zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VIII – Artikel 43 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:

4. Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne befassen sich speziell mit Folgendem:

(a) Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der Lizenzvergabe;

(a) Verminderung des bürokroatischen Aufwands und Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der Lizenzvergabe

(b) Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

(b) Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt, im Einklang mit der EU-Politik für das Küstenzonenmanagement und die maritime Raumplanung;

(c) Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

(c) Indikatoren für Qualität und ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

 

(ca) Maßnahmen, damit die Aquakultur voll und ganz mit den geltenden Umweltschutzvorschriften der Union übereinstimmt;

(d) Einschätzung etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf Nachbarmitgliedstaaten.

(d) Einschätzung etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme und auf Nachbarmitgliedstaaten;

 

(da) Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Forschung und dem Aquakultursektor;

 

(db) Lebensmittelsicherheit; ;

 

(dc) Tiergesundheit und Tierschutz;

 

(dd) ökologische Nachhaltigkeit.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VIII – Artikel 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach dem Verfahren des Artikels 53 wird ein Beirat für Aquakultur eingesetzt.

Nach dem Verfahren des Artikels 52 wird ein Beirat für Aquakultur und Binnenfischerei eingesetzt.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IX – Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der Aquakultur und besonders der Erzeuger in der Europäischen Union zu stärken;

(c) die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union und die Qualitätspolitik des Sektors mit Hilfe von Erzeugungs- und Vermarktungsplänen zu stärken, wobei den Erzeugern besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IX – Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Markttransparenz zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette und das Verbraucherbewusstsein anbelangt;

(d) die Markttransparenz und -stabilität zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette anbelangt, die faire Verteilung des Mehrwerts in der Wertschöpfungskette des Sektors sowie die Information und das Bewusstsein der Verbraucher, vor allem durch eine Kennzeichnung und/oder Etikettierung mit verständlichen Informationen;

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IX – Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der EU vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.

(e) durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der EU vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten, einschließlich gleicher Gesundheits-, Sozial- und Umweltschutzvorschriften.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IX – Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstaben e a und e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) sicherzustellen, dass aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse aus Fischereien und Betrieben stammen, die denselben ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und sanitären Anforderungen unterliegen wie die Fangflotten und Betriebe in der Union, und dass die Erzeugnisse aus einer legalen, gemeldeten und regulierten Fischerei hervorgehen, die dieselben Standards befolgt wie Fischereifahrzeuge in der Union.

 

(eb) die Rückverfolgbarkeit aller Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse über die gesamte Lieferkette zu gewährleisten, überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung bereitzustellen und das Erzeugnis dementsprechend zu kennzeichnen, wobei der Schwerpunkt auf einem zuverlässigen Umwelt-Siegel liegt;

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IX – Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) gemeinsame Vermarktungsnormen.

(b) gemeinsame Vermarktungsnormen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinden vor Ort.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IX – Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstaben b a, b b und b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) gemeinsame Normen für die Einführung eines Umweltsiegels für Aquakultur- und Fischereierzeugnisse aus der EU;

 

(bb) Verbraucherinformationen;

 

(bc) die Ergreifung von Handelsmaßnahmen gegen Drittstaaten, die keine nachhaltigen Fangmethoden anwenden.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den Einsatz moderner Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;

(b) eine effizientere Nutzung der an Bord der Fischereifahrzeuge bereits vorhandenen Systeme und erforderlichenfalls den Einsatz wirksamer Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei‑ und Aquakulturdaten;

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) eine unionsweite Harmonisierung der Kontroll- und Sanktionsvorschriften;

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) die Komplementarität der Kontrollen auf See und an Land;

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue unter Betreibern;

(d) die Entwicklung einer Kultur der gemeinsamen Verantwortlichkeit, Rechtstreue und Zusammenarbeit unter allen Betreibern von Fischereifahrzeugen, Schiffseignern und Fischern;

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) eine standardisierte Regelung für die Einhaltung und Durchsetzung für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

Begründung

Da die Fanggründe gemeinsam genutzt werden, muss es EU-weit eine einheitliche Regelung für Einhaltung und Durchsetzung geben. Außerdem kommen in manchen Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen zur Anwendung, während in anderen Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen verhängt werden.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Strafen.

entfällt

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 46 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Strafen, einschließlich des Einfrierens von Mitteln aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Teil X – Artikel 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die ihre Flagge führen, verpflichten, sich anteilig an den Kosten der Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung zu beteiligen.

Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung und Datenerhebung zu beteiligen.

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XI – Artikel 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden.

Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele der langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit kann eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden. Mit der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union werden keine Tätigkeiten unterstützt, die die Nachhaltigkeit und die Erhaltung biologischer Meeresschätze, die Artenvielfalt, die Lebensräume und die Ökosysteme gefährden.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XI – Artikel 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

1. Eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

1. Eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten hat transparent zu sein und wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten und das Vorsorgeprinzip anwenden.

2. Halten die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ein, so kann es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik kommen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

2. Halten die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ein, so kommt es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

Begründung

Strenge Anreize sind erforderlich, um die Einhaltung der GFP zu verbessern.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XI – Artikel 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Betreibern wird eine finanzielle Unterstützung der EU nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betreiber die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

1. Betreibern wird eine finanzielle Unterstützung der EU nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betreiber die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in Artikel 12 genannten Umwelt-Richtlinien einhalten. Finanzielle Unterstützung wird nicht für Tätigkeiten gewährt, die die Nachhaltigkeit und die Erhaltung biologischer Meeresschätze, die Artenvielfalt, Lebensräume oder Ökosysteme gefährden.

2. Schwere Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung der EU und/oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

2. Schwere Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und gegen die in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften führen zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung der EU und/oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende von den Mitgliedstaaten ergriffene abschreckende und wirksame Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine finanzielle Unterstützung der EU nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in dem Jahr vor Beantragung der EU-Unterstützung keine Strafen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine finanzielle Unterstützung der EU nur dann gewährt wird, wenn der betreffende Betreiber in mindestens drei Jahren vor Beantragung der EU-Unterstützung keine schweren Verstöße begangen hat.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Akteure, wird für jeden in Anhang III aufgeführten Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

1. Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Akteure gemäß Artikel 54 Absatz 1, wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder jeden Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

 

1a. Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:

 

(a) ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean

 

(b) ein Beirat für Aquakultur und Binnenfischerei

 

(c) ein Beirat für Märkte

 

(d) ein Beirat für das Schwarze Meer

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu Änderungen des genannten Anhangs zu erlassen, um die Zuständigkeitsbereiche der Beiräte zu ändern, neue Zuständigkeitsbereiche zu schaffen oder neue Beirate einzusetzen.

 

3. Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Vor Abschluss ihrer internen Verfahren für die Vorlage eines Legislativvorschlags auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, wie die Mehrjahrespläne oder technischen Rahmenregelungen, oder für den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 55 holt die Kommission die Stellungnahme der betreffenden Beiräte ein. Diese Konsultation wird unbeschadet der Anhörung des ICES oder anderer geeigneter wissenschaftlicher Gremien durchgeführt.

1. Die Beiräte können

1. Die Beiräte können

(a) der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements und der Aquakultur unterbreiten;

(a) der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur unterbreiten;

(b) die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement und der Aquakultur in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten;

(b) die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und gegebenenfalls der Aquakultur in ihrem Zuständigkeitsbereich oder –rahmen unterrichten und Lösungen zur Überwindung dieser Probleme vorschlagen;

(c) in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

(c) in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

 

(ca) Stellungnahmen zu den Entwürfen von Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und den Entwürfen technischer Maßnahmen gemäß Artikel 21 abgeben und sie der Kommission und denjenigen Mitgliedstaaten übermitteln, die die jeweilige Fischerei oder die jeweilige Zone unmittelbar betrifft;

2. Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1.

2. Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat tragen den gemäß Absatz -1 und 1 eingegangenen Stellungnahmen, Empfehlungen, Anregungen und Informationen der Beiräte gebührend Rechnung und reagieren darauf innerhalb von höchstens 30 Werktagen und in jedem Fall vor der Annahme endgültiger Maßnahmen. Weichen die endgültigen Maßnahmen von den gemäß Absatz -1 und 1 eingegangenen Stellungnahmen, Empfehlungen und Anregungen der Beiräte ab, liefert die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen.

1. Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen:

 

(a) aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen und gegebenenfalls die Aquakulturunternehmen vertreten;

 

(b) aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, z. B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen.

 

Bezüglich Buchstabe a sollten Arbeitgeber, selbständige Fischer und Angestellte sowie verschiedene Metiers der Fischerei angemessen vertreten sein.

 

Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in der betreffenden Zone Fischereiinteressen haben, und Forscher von Wissenschafts- und Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten und von den internationalen Wissenschaftsinstitutionen, die die Kommission beraten, dürfen als Beobachter teilnehmen.

 

1a. Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission können an den Sitzungen der Beiräte als Beobachter teilnehmen. Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, für die ein Beirat zuständig ist, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses Beirats als Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

2. Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss und verabschiedet die für seine Arbeit erforderlichen Maßnahmen unter Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen.

2. Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss und verabschiedet die für seine Arbeit erforderlichen Maßnahmen unter Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen.

3. Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen.

3. Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte zu erlassen.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte unbeschadet von Absatz 1 und 1a zu erlassen.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIII – Artikel 55 – Absätze 2 bis 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Übertragung der Befugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erfolgt auf unbegrenzte Zeit ab 1. Januar 2013.

2. Die Übertragung der Befugnisse gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erfolgt auf unbegrenzte Zeit ab 1. Januar 2013.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Befugnisübertragung erfolgt durch einen Beschluss, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte nicht.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte nicht.

4. Sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, setzt die Kommission hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis.

4. Sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, setzt die Kommission hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis.

5. Ein gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

5. Ein gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIII – Artikel 55 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 55a

 

Dringlichkeitsverfahren

 

1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind gemäß Absatz 2 für einen Zeitraum von sechs Monaten anwendbar. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

 

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 55 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIII – Artikel 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird bei der Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Fischerei- und Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei Bezugnahmen auf den vorliegenden Artikel findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

1. Die Kommission wird bei der Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Fischerei- und Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Begründung

Diese Änderungen sind technischer Art und dienen der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIV – Artikel 57 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 4 erlassenen Vorschriften aufgehoben.

2. Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 54 Absatz 4 erlassenen Vorschriften aufgehoben.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIV – Artikel 57 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird aufgehoben.

entfällt

Begründung

Die Richtlinie über die Datenerhebung sollte nicht aufgehoben werden. Erforderliche Änderungen sollten im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIV – Artikel 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet Artikel 57 Absatz 4 gilt die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 weiterhin für die für die Jahre 2011-2013 verabschiedeten nationalen Datenerhebungs- und Datenverwaltungsprogramme.

entfällt

Begründung

Die Richtlinie über die Datenerhebung sollte nicht aufgehoben werden. Erforderliche Änderungen sollten im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIV – Artikel 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 58a

 

Überarbeitung

 

1. Alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Bestimmungen von Teil I und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für die Einbeziehung von Fortschritten und bewährten Verfahren in die Bestandsbewirtschaftung vor.

 

2. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2022 Bericht über die Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XIV – Artikel 58 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 58b

 

Jahresbericht

 

Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Fischerei in der EU, einschließlich Informationen über den Umfang der Biomasse der Fischbestände, die Nachhaltigkeit der Nutzung und die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Daten.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

BEIRÄTE

BEIRÄTE

Name des Beirats

Zuständigkeits-bereich

Name des Beirats

Zuständigkeits-bereich

Ostsee

ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId

Ostsee

ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId

Mittelmeer

Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36' West

Mittelmeer

Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36' West

Nordsee

ICES-Gebiete IV und IIIa

Nordsee

ICES-Gebiete IV und IIIa

Nordwestliche Gewässer

ICES-Gebiete V (außer Va und nur EU-Gewässer von Vb), VI und VII

Nordwestliche Gewässer

ICES-Gebiete V (außer Va und nur EU-Gewässer von Vb), VI und VII

Südwestliche Gewässer

ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Südwestliche Gewässer

ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering)

Zuständigkeit für alle Gebiete (ausgenommen Ostsee, Mittelmeer und Aquakultur)

Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering)

Zuständigkeit für alle Gebiete (ausgenommen Ostsee, Mittelmeer und Aquakultur)

Hohe See/Fernflotte

Alle Nicht-EU-Gewässer

Hohe See/Fernflotte

Alle Nicht-EU-Gewässer

Aquakultur

Aquakultur im Sinne der Begriffsbe-stimmung in Artikel 5

Aquakultur und Binnenfischerei

Aquakultur im Sinne der Begriffsbe-stimmung in Artikel 5 und alle Binnengewässer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

 

Gebiete in äußerster Randlage, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik, Indischer Ozean

Alle ICES-Gebiete in den Gewässern um die Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere die Meeresgewässer Guadeloupes, Martiniques und Französisch-Guayanas, der Kanarischen Inseln, der Azoren, Madeiras und von Réunion

 

 

Schwarzmeer-Rat

Das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet

 

 

Beirat für Märkte

Alle Marktbereiche

BEGRÜNDUNG

Begründung

Die derzeitige Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) ist weitgehend gescheitert. Es hat sich als unmöglich herausgestellt, die seit langem bestehenden Probleme (Überfischung, Überkapazitäten, schlechte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen im Fischereisektor, soziale Probleme durch den Rückgang der Fischerei in vielen Küstenregionen) zu lösen. Die neue Grundverordnung muss eine ambitionierte Basis bilden, um den anhaltenden negativen Trend umzukehren und eine nachhaltige und erfolgreiche Fischerei in Europa aufzubauen.

Der Berichtsentwurf der Berichterstatterin basiert in den wesentlichen Punkten auf ihren Arbeitsdokumenten zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (PE 480.830, PE 491.603 und PE 480.832), wobei die zahlreichen konstruktiven Kommentare aus Parlament, Rat, Kommission und Öffentlichkeit zu diesen Arbeitsdokumenten sehr nützlich waren, um die Ideen im Berichtsentwurf weiter auszuarbeiten.

An dieser Stelle sollen kurz die wichtigsten Punkte des Berichtsentwurfs umrissen werden:

Höchstmöglicher Dauerertrag (MSY)

Die Kommission schlägt als Ziel der Verordnung vor, bis 2015 alle Bestände auf MSY-Niveau zu bringen. Die Berichterstatterin unterstützt dieses Ziel. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die EU anstreben, die in 2002 in Johannesburg eingegangene Selbstverpflichtung so weit wie möglich einzuhalten.

Eine grundsätzliche Feststellung des Ziels in Art. 2 wird aber nicht ausreichen. Darüber hinaus muss der Rat rechtsverbindlich verpflichtet werden, die fischereiliche Sterblichkeit bis 2015 auf ein MSY-kompatibles Niveau (Fmsy) abzusenken. Für stark überfischte Bestände muss die fischereiliche Sterblichkeit übergangsweise sogar noch stärker abgesenkt werden, um ein Wachstum des Bestandes zu erlauben.

Pflicht zur Anlandung aller Fänge / Rückwurfverbot

Das vorgeschlagene Anlandegebot sollte beibehalten werden. das so ein deutlicher Anreiz für mehr Selektivität und damit für die Vermeidung unerwünschten Beifangs geschaffen wird. Intelligent umgesetzt, führt diese Maßnahme langfristig zu höheren Anlandungen.

Damit das Anlandegebot zum gewünschten Erfolg wird, sind jedoch einige Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag notwendig. Diese umfassen u. a.

- eine Verpflichtung für Mitgliedsstaaten Pilotprojekte zur Erhöhung der Selektivität durchzuführen, um die Fischer auf das Anlandegebot vorzubereiten und ihnen bei der Beifangreduzierung zu helfen

- eine Ausrichtung der finanziellen Unterstützung für mehr Selektivität auf diejenigen Fischereien, in denen ein Anlandegebot besonders schwierig umzusetzen ist

- ein schrittweises und fischereibasiertes (und nicht artenbasiertes) Vorgehen, so dass vor Inkrafttreten des Anlandegebots Detailregeln in Mehrjahresplänen erarbeitet werden können

- Regeln, die die Einführung des Anlandegebots für die Fischer erleichtern. Diese umfassen u.a. de-minmis-Ausnahmen für kleine Mengen Beifang, wenn diese an Land nicht verarbeitet werden können, sowie eine Ausnahme für Beifänge, die bei Rückwurf ins Meer eine hohe Überlebenswahrscheinlichkeit aufweisen.

Ein transparentes System von individuellen und kollektiven Fischereibefugnissen

Die Kritik an den von der Kommission vorgeschlagenen "Übertragbaren Fischereibefugnissen" (TFC) entzündet sich in erster Linie an ihrer Handelbarkeit und der damit verbundenen Monetarisierung.

Die Berichterstatterin möchte auf einen weiteren Aspekt der Fischereibefugnisse hinweisen: Diese stellen für den Fischer nicht nur einen finanziellen Wert, sondern auch ein garantiertes Fischereirecht dar. Der Fischer weiß für eine bestimmte Laufzeit, dass er das Recht bekommt, einen bestimmten Teil der nationalen Quote zu fischen. Dies erhöht seine Planungssicherheit. Diese Planungssicherheit ist auch gut für die Umwelt, denn der betroffene Fischer hat das ganze Jahr Zeit, seine Quote zu fischen und muss nicht versuchen, so schnell wie möglich so viel wie möglich zu fischen.

Um diese Vorteile zu nutzen, ohne die Fangrechte zu monetarieren, schlägt die Berichterstatterin deshalb vor, in Artikel 27 das Wort "übertragbar" zu streichen. Aus TFC werden so FC. Fischereibefugnisse sind und bleiben dabei Eigentum des Mitgliedsstaates und werden den Fischern nur zeitlich begrenzt übertragen.

Der Vorschlag erlaubt ein "Pooling" der Fischereibefugnisse auf freiwilliger Basis, um traditionelles kollektives Management oder Management durch Erzeugerorganisationen zu erlauben.

Eine äußerst wichtige Frage ist natürlich, wer diese Fischereibefugnisse erhält. Die Mitgliedsstaaten sollten soziale und ökologische Kriterien berücksichtigen müssen, damit die ortsnahe Kleinfischerei und selektive Fangpraktiken gestärkt werden.

Abbau von Überkapazitäten

Die Berichterstatterin ist überzeugt, dass in vielen Europäischen Fischereien Überkapazitäten ein dringend zu lösendes Problem darstellen. TFC sind aufgrund der wirtschaftlichen Konzentration ein Mittel, um Überkapazitäten abzubauen. Dies ist allerdings nur für Flotten der Fall, die diejenigen Arten befischen, die durch TACs und Quoten reguliert werden. Fischereiaufwandsbasierte Fischereibegrenzungen, wie sie z.B. die Mittelmeerverordnung 1967/2006 vorsieht, scheinen nicht für die Handelbarkeit geeignet zu sein.

Der Vorschlag gibt den betroffenen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, alternative Mittel zu nutzen, um die Fangkapazitäten mit den vorhandenen Fangmöglichkeiten in Einklang zu bringen. Erst wenn dies innerhalb von 6 Jahren nicht gelungen ist, müssen in den betroffenen Fischereien die Fischereibefugnisse handelbar gemacht werden.

Die Anpassung der Kapazität soll dabei vorzugsweise zwischen den Mitgliedsstaaten koordiniert werden - dafür können und sollten Mehrjahrespläne genutzt werden.

Der Vorschlag macht außerdem deutlich, dass Mitgliedsstaaten die Handelbarkeit von Fischereibefugnissen beschränken dürfen, z.B. indem der Handel von Befugnissen über die Grenzen bestimmter Flottensegmente untersagt wird.

Regionalisierung / Konsultation der Interessengruppen

Der Vorschlag der Berichterstatterin zielt darauf ab, eine verbesserte Koordinierung zwischen den Mitgliedsstaaten zu erreichen, so dass bei einer Delegierung von Kompetenzen an die Mitgliedsstaaten im Rahmen eines Mehrjahresplans oder einer technischen Rahmenverordnung die Entstehung eines "Flickenteppichs" an unterschiedlichen nationalen Maßnahmen verhindert wird.

Im Berichtsentwurf werden deshalb die Mitgliedsstaaten zur Kooperation bei der Verabschiedung nationaler ("regionalisierter") Maßnahmen aufgefordert.

Gleichzeitig werden die Beiräte (die vormaligen "RACs") gestärkt, indem sie sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedsstaaten vor Ergreifen einer Maßnahme konsultiert werden müssen. Kommission und Mitgliedsstaaten müssen stichhaltige Begründungen vorlegen, wenn sie von den Empfehlungen abweichen. Die Beiräte haben somit das Potenzial, die Kohärenz der von den Mitgliedsstaaten verabschiedeten Maßnahmen sicherzustellen. Des Weiteren erhöht ihre Beteiligung die Akzeptanz der getroffenen Regelungen im Fischereisektor und in der Zivilgesellschaft.

Als weitere Maßnahme zur Erhöhung der Kohärenz und zur Sicherstellung der Umsetzung der Ziele der GFP, muss eine regelmäßige Auswertung der national getroffenen Maßnahmen durch die Kommission erfolgen.

Die Beiräte sollten auch bei der Einführung des Anlandegebots gehört werden und vor seinem Inkrafttreten Vorschläge zur Durchführung der voll dokumentierten Fischerei vorlegen. Sie sollen außerdem Vorschläge für die Ausnahmeregelungen für Fische mit hoher Überlebenswahrscheinlichkeit erarbeiten. Diese müssen anschließend natürlich noch wissenschaftlich überprüft werden.

Zusätzliche Maßnahmen zum Wiederaufbau der Fischbestände

Der Berichtsentwurf geht über die Vorschläge der Kommission hinaus, indem er in Artikel 7a (neu) als eine zusätzliche Maßnahme vorschlägt, die Mitgliedsstaaten zu verpflichten, innerhalb von 3 Jahren 10 - 20 Prozent ihrer Gewässer für die Fischerei zu schließen. Dieses Mittel kann einerseits genutzt werden um empfindliche Habitate zu schützen, andererseits aber auch helfen, die Nachwuchsproduktivität der Fischbestände zu erhöhen, wenn beispielsweise Laichgebiete für die Fischerei geschlossen werden. Besonders wirkungsvoll ist dieses Mittel in Gebieten, in denen bisher unzureichendes Bestandsmanagement durchgeführt wird und in denen die Datenlage unzureichend ist.

Übergangsmaßnahme für das Mittelmeer

Die EU setzt zurzeit keine Fangbeschränkungen für Mittelmeerbestände fest. Auch wenn es lobenswerte nationale Initiativen gibt und durch die Umsetzung der Mittelmeerverordnung 1967/2006 Bewegung in das mediterrane Fischereimanagement gekommen ist, ist die Lage weiterhin unzureichend: Die Zahl der überfischten Bestände ist im Mittelmeer besonders hoch, die Datenlage besonders schlecht. Kontrollmaßnahmen sind angesichts der kleinteiligen Struktur der Flotten schwer durchzusetzen.

Eines der größten Probleme im Mittelmeer ist die Kontrolle über die Durchführung der Verordnung 1967/2006 und die Kontrolle der Anlandungen, da es sehr viele verschiedene kleine Häfen und Anlandemöglichkeiten gibt. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, im Mittelmeer ein System von raumbasierten Fischereirechten (TURFs) einzuführen. Hierbei wird einer Gruppe von Fischern ein bestimmtes Gebiet zugeteilt, in welchem sie fischen dürfen. Dieses rechtebasierte Instrument erhöht das Verantwortungsgefühl der Fischer. Sie ermöglicht Formen der Selbstkontrolle bzw. der gegenseitigen Kontrolle durch die Fischer selbst, denn diese haben ein Interesse daran, dass niemand illegal in ihrem Gebiet fischt.

Die Mitgliedsstaaten sollten bei der geographischen Festlegung der TURFs die Lage der für die Fischerei geschlossene Gebieten berücksichtigen, um diese beiden Managementinstrumente miteinander zu kombinieren.

Die Mitgliedsstaaten müssen dafür sorgen, dass die fischereiliche Sterblichkeit in den TURFs so begrenzt wird, dass die Ziele der Verordnung, insbesondere das MSY-Ziel, erreicht werden. Diese Begrenzungen, die die Form von Fang- oder Fischereiaufwandsbegrenzungen annehmen können, müssen natürlich zwischen denjenigen TURFs, in denen dieselbe Spezies gefangen wird, koordiniert werden. Wenn sich im Laufe der Zeit die Datenlage verbessert, kann langfristig möglicherweise der Rat für einige Bestände Fang- oder Aufwandsbeschränkungen erlassen.

Partnerschaften mit Drittländern zum Gemeinsamen Fischereimanagement

In Meeresbecken, in denen die EU Fischbestände mit Nicht-EU Staaten teilt, sollte die EU anstreben, ein verbessertes gemeinsames Fischereimanagement zu erreichen. Zu diesem Zwecke sollte nicht nur die Zusammenarbeit innerhalb der Regionalen Fischereiorganisationen verbessert werden sondern außerdem bilaterale oder, wo angebracht, multilaterale Kooperationsabkommen abgeschlossen werden. Die EU könnte im Rahmen dieser Abkommen finanzielle Mittel und technische Hilfe zur Verfügung stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich das Partnerland auf ein effektives Fischereimanagement, das mit demjenigen der EU kompatibel ist.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Gabriel Mato Adrover

Vorsitzender

Fischereiausschuss

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der eventuellen Hinzufügung einer Rechtsgrundlage zu dem genannten Vorschlag für eine Verordnung beauftragt.

Bei der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage handelt es sich um Artikel 43 Absatz 2 AEUV, unter Titel III über „Landwirtschaft und Fischerei“ im Dritten Teil des AEUV („Die internen Politiken und Maßnahmen der Union“).

Die Rechtsgrundlage, die zur Hinzufügung vorgeschlagen wird, ist Artikel 349 AEUV im Siebten Teil („Allgemeine und Schlussbestimmungen“) des AEUV, der das Verfahren zum Beschluss spezifischer Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die Regionen in äußerster Randlage der Union festzulegen, vorsieht.

In Ihrem Brief fragen Sie gezielt, ob Artikel 43 Absatz 2 AEUV die alleinige geeignete Rechtsgrundlage für diesen konkreten Vorschlag darstellt und ob die Artikel 43 Absatz 2 und 349 AEUV als gemeinsame Rechtsgrundlage für einen bestimmten Legislativvorschlag festgesetzt werden können, da sie die Anwendung unterschiedlicher Gesetzgebungsverfahren vorsehen.

I - Hintergrund

Im Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)[1]kam man zu der Schlussfolgerung, dass die Ziele, die im Hinblick auf eine in allen Bereichen (ökologisch, wirtschaftlich, sozial) nachhaltige Fischerei festgelegt wurden, nicht verwirklicht worden sind; außerdem wurden eine Reihe struktureller Schwächen der gegenwärtigen GFP aufgezeigt. Die Kommission schlussfolgerte daher, dass die GFP einer grundlegenden Reform zu unterziehen ist, und schlägt mit dem aktuellen Vorschlag vor, die aktuelle Verordnung des Rates[2]aufzuheben und durch eine neue vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedeten GFP zu ersetzen.

Insgesamt soll sichergestellt werden, dass Fischfang und Aquakultur langfristig zu nachhaltigen ökologischen Bedingungen und zur Sicherung des Angebots an Nahrungsmitteln beitragen. Ziel der GFP ist die Nutzung der biologischen Meeresschätze, mit der Fischereibestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der einen höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und die Einführung des Vorsorge- und Ökosystemansatz im Fischereimanagement.

Die Kommission hat außerdem erklärt, dass sie zusammen mit diesem Vorschlag zusätzlich eine generelle Mitteilung über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik, einen Vorschlag für eine Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, eine Mitteilung zur externen Dimension der GFP und einen Bericht über die Anwendung bestimmter Teile der oben genannten Verordnung des Rates annehmen will.

II – Die einschlägigen Artikel des AEUV

Die folgenden Artikel werden in dem Vorschlag der Kommission als Rechtsgrundlage präsentiert (die Hervorhebungen kennzeichnen die operativen Bestimmungen):

Artikel 43

(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.

Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.

(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(4) Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,

a) wenn diese den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den Lebensstandard der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und

b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Union Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.

(5) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Union eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Folgender Artikel soll zu der Rechtsgrundlage hinzugefügt werden:

Artikel 349

Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Werden die betreffenden spezifischen Maßnahmen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes betreffen insbesondere Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen.

Der Rat beschließt die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen.

III – Vorgeschlagene Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist die allgemeine Rechtsgrundlage für die gemeinsame Fischereipolitik, wonach das Parlament und der Rat die für die Erreichung ihrer Ziele erforderlichen Bestimmungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu erlassen haben.

Artikel 349 AEUV ist die Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Bedingungen der Anwendung der Verträge auf die Regionen in äußerster Randlage, einschließlich gemeinsamer Politiken, wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen für diese Gebiete festlegt. Gemäß diesem Artikel nimmt der Rat allein Maßnahmen an und das Parlament wird lediglich konsultiert. Allerdings ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Rat gemäß Artikel 16 Absatz 3 EUV mit qualifizierter Mehrheit beschließt, da Artikel 349 AEUV nichts anderes vorsieht.

IV – Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“.[3]. Die Wahl einer nicht korrekten Rechtsgrundlage kann daher die Annullierung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigen.

In diesem Fall ist daher festzulegen, ob der Vorschlag

1. entweder zwei Ziele verfolgt bzw. zwei Komponenten umfasst, wobei die eine klar als hauptsächliche oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente erkennbar ist, während die andere nur eine untergeordnete Bedeutung hat;

2. oder gleichzeitig eine Reihe von Zielen verfolgt bzw. mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verknüpft sind, ohne dass dabei ein Ziel dem anderen nachgeordnet oder nur Mittel zur Verfolgung des anderen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss der Rechtsakt im ersten Fall nur auf einer einzigen Rechtsgrundlage beruhen, und zwar auf derjenigen, die die hauptsächliche oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente verlangt, wobei er im zweiten Fall auf den verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beruhen hat.[4]

Die Inanspruchnahme einer doppelten Rechtsgrundlage würde jedoch nicht von vornherein nur deshalb ausgeschlossen, weil die für jede Rechtsgrundlage festgelegten Verfahren nicht miteinander vereinbar sind.[5]. Die Verwendung einer doppelten Rechtsgrundlage wurde für zulässig erachtet, wenn sie nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Europäischen Parlaments führt. In diesem Fall sieht Artikel 43 Absatz 2 AEUV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, während Artikel 349 AEUV nur die Anhörung des Parlaments vorsieht. Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich in einem solchen Fall das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchsetzt, da es eine intensivere Beteiligung des Parlaments vorsieht.[6].

V. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung

Laut Ansicht der Kommission „soll generell sichergestellt werden, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig ökologischen Bedingungen betrieben werden und zur Sicherung des Angebots an Nahrungsmitteln beitragen.“[7].

Die wichtigsten konkreten Ziele des Vorschlags werden in der Begründung genannt wie die Inangriffnahme der notwendigen Präzisierung der Ziele der GFP; die politischen Initiativen, die in den Anwendungsbereich der GFP fallen, müssen stärker aufeinander abgestimmt werden; die biologischen Meeresschätze müssen besser geschützt und erhalten werden, insbesondere über mehrjährige Pläne für das Fischereimanagement, und die Rückwurfpraxis muss beendet werden; im Rahmen der GFP müssen ökosystembasierte und umweltpolitische Maßnahmen getroffen werden; Maßnahmen zur Bestandserhaltung müssen für einzelne Meeresräume regionalisiert werden; die Sammlung von Daten und die Vorlage wissenschaftlicher Gutachten als Grundlage für die Bestandserhaltungspolitik müssen optimiert werden; die GFP-Grundsätze müssen uneingeschränkt für die externe Dimension dieser Politik gelten; die Entwicklung der Aquakultur muss gefördert werden; die Marktpolitik der GFP muss überarbeitet werden; es muss eine Rechtsgrundlage für ein neues Finanzinstrument 2014 zur Förderung der Ziele der GFP und der Agenda von Europa 2020 geschaffen werden; die Einbindung aller Interessengruppen muss verstärkt und erleichtert werden; und die unlängst verabschiedete neue Kontrollregelung muss in der GFP verankert werden.

Der Berichtsentwurf des Fischereiausschusses führt dies weiter aus, indem er in seiner Begründung damit argumentiert, dass die derzeitige GFP ihr Ziel weitestgehend nicht erreicht hat und dass sie nachweislich nicht in der Lage ist, die seit langem bestehenden Probleme (Überfischung, Überkapazitäten, schlechte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen im Fischereisektor, soziale Probleme durch den Rückgang der Fischerei in vielen Küstenregionen) zu lösen. In der Schlussfolgerung heißt es, dass „die neue Grundverordnung ehrgeizige Ziele im Hinblick auf die Schaffung von Grundlagen für eine Umkehr des anhaltenden negativen Trends und für die Entwicklung einer nachhaltigen, erfolgreichen Fischerei in Europa beinhalten muss“.

Von den Bestimmungen des Vorschlags bezieht sich nur Artikel 6 Absatz 3 ausdrücklich auf die Gebiete in äußerster Randlage. Er ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Fischfang auf die in den Häfen der Azoren, von Madeira und den Kanarischen Inseln registrierten Schiffe zu beschränken. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Fangkapazitätsobergrenzen, denen die Mitgliedstaaten, nach Artikel 35 des Vorschlags, unterworfen werden, in Anhang II der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt werden, wobei die Obergrenzen für die einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Anhang nicht nur ausdrücklich einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage gelten, sondern dort auch konkrete Obergrenzen für die Gebiete in äußerster Randlage genannt werden. Artikel 35 Absatz 2 ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zur Neuberechnung der Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen. Es sei darauf hingewiesen, dass der derzeitige Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, keine konkreten Überschriften für die Gebiete in äußerster Randlage enthält.

Der Berichtsentwurf des Fischereiausschuss umfasst 227 Änderungen zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Text. Davon werden nur in einer Änderung (Änderungsantrag 23 zu Erwägungsgrund 54) die Gebiete in äußerster Randlage erwähnt.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres, die Kommission zu ermächtigen, über delegierte Rechtsakte einen neuen Beirat einzusetzen und die Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern.

(54) Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres und der Gebiete in äußerster Randlage, die Kommission zu ermächtigen, über delegierte Rechtsakte einen neuen Beirat einzusetzen und die Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf die Beiräte, die gemäß den Artikeln 52 bis 54 des Vorschlags gebildet werden sollen, wobei deren Mitgliederzahl und Kompetenzen von der Kommission in delegierten Rechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 55 des Vorschlags beschriebenen Verfahrens erlassen werden.

Weitere 2322 Änderungsanträge wurden in die Liste des Berichtsentwurfs eingetragen. Einige dieser Änderungsanträge gehen auf die Gebiete in äußerster Randlage ein, insbesondere Änderungsanträge 228 und 1780, die darauf abzielen, Artikel 349 AEUV als Rechtsgrundlage und einen neuen Artikel zur Einsetzung eines Beirats für die Gebiete in äußerster Randlage, im Gegensatz zu einem anderen Beirat, der für Binnengewässer gebildet werden soll, einzubinden:

Änderungsantrag 228

Alain Cadec

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 3 a (neu)

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Änderungsantrag  1780

Alain Cadec

Vorschlag für eine Verordnung

Teil 3 – Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Konsultation von Beiräten

 

1. Nach dem Verfahren des Artikels 53 wird ein Beirat für die Gebiete in äußerster Randlage eingesetzt.

 

2. Nach dem Verfahren des Artikels 53 wird ein Beirat für die Binnenfischerei eingesetzt.

Änderung 320 (welche identisch mit Änderung 321 ist) und Änderung 2036 nehmen ebenfalls Bezug auf Artikel 349 AEUV und weisen auf die Problematik der besonderen Lage und Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage hin.

Änderung 320

Estelle Grelier, Patrice Tirolien

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Es ist notwendig, den Ausbau der zukunftsträchtigen Sektoren zu fördern, in denen die Gebiete in äußerster Randlage Spezialisierungspotenzial und große Wettbewerbsvorteile haben, beispielsweise im Sektor Fischerei und Aquakultur. Zur Umsetzung einer regionalisierten Gemeinsamen Fischereipolitik bedarf es einer Anerkennung ihres Sonderstatus und der Anwendung von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV.

Änderung 2036

Luís Paulo Alves

Vorschlag für eine Verordnung

Teil 5 – Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ohne Steigerung des Fischereiaufwands können die Flotten der Gebiete in äußerster Randlage angesichts ihrer Besonderheiten und gemäß Artikel 349 AEUV die besonderen Beihilfen für ihre Modernisierung mit dem Ziel behalten, die Sicherheit und die Betriebsbedingungen für ihre Tätigkeit zu verbessern.

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass das Parlament am 18. April 2012 eine Entschließung über die Rolle der Kohäsionspolitik in den Gebieten in äußerster Randlage verabschiedet hat, in der Folgendes zu lesen ist (Hervorhebungen wurden hinzugefügt):

bedauert, dass die Lage und die Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Vorschlag für die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ausreichend berücksichtigt werden; betont in Anbetracht der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl die maritime Dimension der Gebiete in äußerster Randlage als auch die Bedeutsamkeit der Fischereiaktivitäten bei der Raumordnung und für die Beschäftigung der Bevölkerung, deren Potenzial durch konkrete und konsequente Maßnahmen für eine echte Meereswirtschaft genutzt und in das Programm der integrierten Meerespolitik der EU aufgenommen werden sollte; erinnert an das wachsende wirtschaftliche Interesse am enormen biogenetischen und mineralischen Reichtum der Meeresböden in den Gebieten in äußerster Randlage, der mit Blick auf die Entwicklung eines auf dem Meer beruhenden wissensbasierten Wirtschaftsraums in die „Neue Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage“ integriert werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage im Mittelpunkt der Meerespolitik der Union stehen müssen, und weist dabei nachdrücklich auf die Rolle hin, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der Meere und Küstengebiete sowie bei der internationalen maritimen Governance spielen können, und erinnert daran, dass die im Atlantik liegenden Gebiete in äußerster Randlage in die derzeit in Ausarbeitung befindliche Strategie für den Atlantik aufgenommen werden sollen.[8]

Außerdem machte der französische Senat als Reaktion darauf folgende Eingabe im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprüfungsverfahren gemäß Protokoll Nr. 2 der AEUV:

Ist ebenso wie das Europäische Parlament der Auffassung, dass Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welcher den Regionen in äußerster Randlage den Erlass besonderer Vorschriften zugesteht, damit ihren Nachteilen Rechnung getragen werden kann, nicht in ausreichender Weise angewandt wird, und fordert daher die Europäische Kommission auf, besondere Bestimmungen für die Regionen in äußerster Randlage in die Verordnungen über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds einzuarbeiten.[9]

VI – Entscheidung über die angemessene Rechtsgrundlage

Um die geeignete Rechtsgrundlage in diesem Fall zu bestimmen, muss berücksichtigt werden, ob der Hauptzweck oder das vorherrschende Anliegen des Vorschlags darin liegt, die Bestimmungen festzulegen, die für die Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich, oder ob das Ziel für die Annahme besonderer Maßnahmen im Bereich der Fischerei für die Gebiete in äußerster Randlage untrennbar mit ihm verknüpft ist, ohne jedoch zweitrangig und mittelbar zu sein.

Vorrangiges Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, die Aktivitäten in den Bereichen Fischerei- und Aquakultur zu gewährleisten, die langfristig für ökologische Bedingungen sorgen und zur Sicherung des Nahrungsmittelangebots beitragen, während der Berichtsentwurf des Fischereiausschusses unterstreicht, dass die vorgeschlagene Verordnung Grundlagen für eine Umkehr des anhaltenden negativen Trends der Probleme im Fischereisektor und für die Entwicklung einer nachhaltigen, erfolgreichen Fischerei in Europa schaffen muss.

Vor diesem Hintergrund sind die derzeitigen Bestimmungen des Vorschlags, die konkrete Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage ermöglichen, in Artikel 6 Absatz 3 über registrierte Fischereifahrzeuge und Artikel 35 über Fangkapazitätsobergrenzen, ihrem Umfang nach beschränkt und spielen daher lediglich eine untergeordnete Rolle im Hinblick auf das vorrangige Ziel, die Grundregeln für eine Gemeinsame Fischereipolitik zu bestimmen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Analyse eventuell überarbeitet werden muss, wenn eine oder mehrere der oben genannten Änderungsanträge, deren Ziel es ist, konkrete Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage einzuführen, zum Beispiel diejenigen, die auf die Schaffung eines Beirats für die Gebiete in äußerster Randlage abzielen, angenommen werden, denn dies würde die bisher vorgenommene Einschätzung beeinflussen und derartige Maßnahmen wären dann im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht mehr nur zweitrangig und mittelbar. Unterstützt wird diese Schlussfolgerung außerdem von der oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments zur Rolle der Kohäsionspolitik in den Gebieten in äußerster Randlage und dem Beitrag zum Thema Subsidiarität des Französischen Senats, die beide konkrete Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage in der vorgeschlagenen Verordnung fordern.

Sollten das anschließende Gesetzgebungsverfahren und die möglichen Verhandlungen über eine Einigung in zweiter Lesung zu weiteren Änderungsanträgen an dem Vorschlag führen, in denen derartige Zusatzbestimmungen eingeführt werden, die konkrete Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage entweder direkt oder über den Umweg der Übertragung legislativer Befugnisse einführen, dann sollte der Rechtsausschuss die rechtliche Grundlage erneut überprüfen, um festzustellen, ob diese Bestimmungen lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gemeinsamen Fischereipolitik spielen oder ob sie ein Ziel entstehen lassen, das nicht nur zweitrangig und mittelbar ist, sodass Artikel 349 AEUV unbedingt zur Rechtsgrundlage hinzuzufügen wäre.

Im Hinblick auf die zweite Frage des Fischereiausschusses ist anzumerken, dass, obwohl Artikel 349 AEUV im Gegensatz zu Artikel 43 Absatz 2 AEUV nicht die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorsieht, er doch die Funktion des Rates mit qualifizierter Mehrheit vorsieht. Infolgedessen sind diese Artikel verfahrenstechnisch miteinander vereinbar.

VII – Schlussfolgerungen und Empfehlung

In Anbetracht der vorstehenden Analyse sollten die Fragen des Fischereiausschusses wie folgt beantwortet werden:

1. Artikel 43 Absatz 2 AEUV stellt zwar die einzige angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag dar, so wie er derzeit vorliegt; sollte jedoch der Vorschlag dahingehend geändert werden, das er zusätzliche Bestimmungen umfasst, die konkrete Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage ermöglichen, müsste erneut geprüft werden, ob diese Bestimmungen einem Ziel entsprechen, das für die Gemeinsame Fischereipolitik lediglich eine Nebenerscheinung darstellt, so dass die Hinzufügung von Artikel 349 AEUV erforderlich würde.

2. Artikel 43 Absatz 2 und 349 AEUV können als gemeinsame Rechtsgrundlage festgesetzt werden, obwohl sie die Anwendung unterschiedlicher Gesetzgebungsverfahren vorsehen.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 17. September 2012 einstimmig beschlossen[10], die folgende Empfehlung an Sie zu richten: Artikel 43 Absatz 2 AEUV stellt die einzige angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag, so wie er derzeit vorliegt, dar.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner Lehne

  • [1] KOM(2009) 0163.
  • [2] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59)
  • [3] Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat („Allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, 1439, Randnummer 5;Rechtssache C-440/05, Kommission gegen Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament, Rat (8. September 2009) (ABl. C 267 vom 07.11.2009, S. 8).
  • [4] Siehe die oben genannte Rechtssache C-411/06, Randnummern 46-47.
  • [5] Rechtssache C-178/03, Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2006, I-107, Randnummer 57; Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Randnummern 17-25.
  • [6] Rechtssache C-155/07, Europäisches Parlament/Rat, Slg. 2008, I-8103, Randnummern 75-79.
  • [7] Siehe KOM(2011)0425, S. 2.
  • [8]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 über die Rolle der Kohäsionspolitik in den Gebieten in äußerster Randlage im Kontext von Europa 2020, P7_TA(2012)0125, Absatz 17.
  • [9]  Europäische Entschließung vom 3. Juli 2012, um eine Berücksichtigung des Zustands der Fischerei in den französischen Regionen in äußerster Randlage seitens der Europäischen Union zu erwirken.
  • [10] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Edit Bauer (gemäß Regel 187 Absatz 2), Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Piotr Borys, Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Christian Engström, Marielle Gallo, Eva Lichtenberger (Berichterstatterin), Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Dagmar Roth-Behrendt, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka, Charalampos Angourakis (gemäß Regel 187 Absatz 2).

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (20.6.2012)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik
(COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Isabella Lövin

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der EU ist derzeit Gegenstand einer Reform. Da die GFP eine weltweite Dimension hat (die EU führt über 70 % ihres Fischkonsums ein, und ihre Fangflotten sind überall in der Welt tätig), ist es wichtig, dass die Ziele und Maßnahmen der GFP innerhalb und außerhalb der EU selbst – insbesondere was ihre Beziehungen zu Entwicklungsländern angeht – in sich schlüssig sind. Die beste Art und Weise, die externe Wirkung der GFP auf ein Minimum zu beschränken, besteht darin, zu gewährleisten, dass im Zuge der Fischereibewirtschaftungspolitik der EU Grundsätze der langfristigen ökologischen Nachhaltigkeit angewandt werden, um unsere Abhängigkeit von Fischbeständen außerhalb der Union zu verringern.

In der Regel wird davon ausgegangen, dass sich die externe Dimension auf bilaterale Fischereiabkommen der EU mit Drittländern (derzeit als Fischereipartnerschaftsabkommen bezeichnet, die die Kommission in „nachhaltige Fischereiabkommen“ umbenennen will) und regionalen Fischereiorganisationen beschränkt. Doch die Fischereiinteressen der EU umfassen private Vereinbarungen zwischen in der EU ansässigen Schiffseignern und Drittländern, Joint Ventures und andere Investitionsformen. Soweit dies nach EU-Recht möglich ist, sollten solche Aktivitäten und Beziehungen auch den Zielvorgaben der GFP entsprechen.

Erstmals schlägt die Kommission vor, in die Grundverordnung für die GFP Vorschriften betreffend ihre externe Dimension einzubeziehen, auch wenn der Vorschlag lediglich Artikel zu bilateralen Abkommen und zu regionalen Fischereiorganisationen enthält.

Die vorgeschlagenen wichtigsten Grundsätze sind Folgende:

· Die EU sollte die Fischereibewirtschaftung fördern, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wiederaufgefüllt werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (Artikel 39 Absatz 2);

· Fischereiabkommen sollten nur für den Zugang zu Fischbeständen ausgehandelt werden, bei denen nach Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten des Küstenstaates ein Überschuss verfügbar ist (Artikel 41 Absatz 2);

· ein finanzieller Ausgleich für den Zugang zu Fischbeständen sollte von den Finanzmitteln abgekoppelt werden, die zur Förderung der sektoralen Entwicklung in dem betreffenden Drittland eingesetzt werden (Artikel 42).

Diese Vorschläge sollten vom Entwicklungsausschuss uneingeschränkt unterstützt werden.

Kontroverser ist die Tatsache, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu verpflichten will, ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einzurichten; nach diesem System würden Einzelpersonen oder Unternehmen langfristige Fangrechte zugewiesen, mit denen sie anschließend untereinander handeln könnten. Dieser Prozess führt allzu häufig zu einer Konzentration von Fangrechten und kann sogar eine Spekulation mit Fangmöglichkeiten bewirken. Die Kommission schlägt vor, im Rahmen bilateraler Abkommen erworbene Fischfangmöglichkeiten auszuschließen, sie lässt jedoch die Fangmöglichkeiten in den Gewässern von Ländern, mit denen die EU kein bilaterales Fischereiabkommen abgeschlossen hat, und in internationalen Gewässern offen für ein derartiges marktorientiertes System. Es ist dringend notwendig, dass ein solches System nicht außerhalb der EU-Gewässer Anwendung findet. In diesem Sinne wurde ein entsprechender Änderungsantrag formuliert.

Andere Vorschriften, die die externe Dimension der GFP betreffen (dieser Teil ist besonders wichtig im Hinblick auf die Entwicklungsländer), müssen der Grundverordnung hinzugefügt werden, und zu diesem Zweck enthält der Text eine Reihe von entsprechenden Änderungsanträgen.

Zahlreiche Aspekte der Fischereiaußenpolitik sind eher vage, und die Öffentlichkeit erhält nur unzureichende Informationen über die Fänge, den Umfang der Fischereitätigkeit unter EU-Flagge, die Auswirkungen der Tätigkeit der EU-Flotte und anderen Flotten etc. Es werden mehrere Änderungsanträge vorgelegt, um die Transparenz zu verbessern.

Die Fischereiabkommen sind über viele Jahre hinweg heftig kritisiert worden, bisweilen mit Recht. Allerdings haben fair ausgehandelte und angemessen umgesetzte bilaterale Abkommen der EU das Potenzial, einen größeren Beitrag zu einer nachhaltigen Nutzung der Meeresschätze zu leisten als eine Beendigung dieser Abkommen, da die Tätigkeit der EU unter anderer Bezeichnung fortgesetzt würde, wozu auch private Vereinbarungen gehören, die sich jeder Art von demokratischer Kontrolle entziehen würden.

Was bilaterale Fischereiabkommen selbst betrifft, wird eine Reihe von zusätzlichen Vorschriften vorgeschlagen, einschließlich einer Klausel, die sich auf die Achtung der Menschenrechte und der internationalen Arbeitsrechtsstandards bezieht.

In die jüngsten Fischereiabkommen wurde eine „Ausschließlichkeitsklausel“ aufgenommen, der zufolge Fischereifahrzeuge nur in den Gewässern von Drittländern auf Fang gehen dürfen, mit denen die EU ein Abkommen abgeschlossen hat, wenn sie in den Vorschriften des Abkommens genannt werden. Eine solche Klausel sollte in der Grundverordnung zusammen mit einer Bestimmung verankert werden, die Fischereifahrzeuge daran hindert, ihre Flagge häufig zu wechseln, um Nutzen aus der Flagge mehrerer Länder zu ziehen. Eine derartige Praxis des ständigen Flaggenwechsels sollte nicht zugelassen werden, wenn das Fischereifahrzeug seiner Fangtätigkeit im Rahmen von bilateralen Abkommen der EU nachgehen will.

Das Ziel der EU, sich in internationalen, für die Fischereiwirtschaft zuständigen Organisationen zu engagieren, um weltweit eine nachhaltige Fischerei zu fördern, ist lobenswert. Eine gut bewirtschaftete weltweite Fischerei würde zu entwicklungspolitischen Zielen – z. B. der Nahrungsmittelsicherheit für gegenwärtige und künftige Generationen – beitragen. Damit die EU jedoch erfolgreich ist, ist es wichtig, dass die Arbeit mit der Entwicklungspolitik der EU koordiniert und von dieser unterstützt wird. Es besteht eine beträchtliche Notwendigkeit des Aufbaus von Kapazitäten in den Bereichen Beobachtung, Kontrolle und Überwachung, Bestandsbewertung und Fischereimanagement in den in der Entwicklung begriffenen Regionen der Welt. Falls sich die EU nicht ganzheitlich für diesen Aufbau von Kapazitäten engagiert und dazu ihre gesamten Politikbereiche auf koordinierte Weise einsetzt, läuft sie Gefahr, dass sie den Eindruck vermittelt, von den Entwicklungsländern im Bereich des Fischereimanagements Unmögliches zu verlangen, und damit würde sie jede Chance untergaben, ihre Vision erfolgreich umzusetzen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Union stehen und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union.

(f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union sowie die von der Union und ihren Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Transparenz und Zugang zu Informationen gemäß dem Übereinkommen von Aarhus, einschließlich der externen Dimension.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Ein solches System findet außerhalb der Gewässer der Union keine Anwendung.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse

Zuteilung der Fangmöglichkeiten

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat erteilt für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen eingeräumt werden.

2. Jeder Mitgliedstaat kann für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse erteilen, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen eingeräumt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII – Titel -1 – Artikel 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel -1:

 

ALLGEMEINE ZIELE

 

Artikel 38a

 

Die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik steht im Einklang mit der Umwelt-, Entwicklungs- und Handelspolitik der Union. Bei ihr wird versucht, dieselben Zielvorgaben zu verwirklichen und dieselben Standards für das Fischereimanagement zu fördern wie in den Gewässern der Union.

 

Die Europäische Union koordiniert aktiv ihre Politik der Entwicklungszusammenarbeit mit ihrer externen Fischereipolitik, um die Entwicklungsländer effektiv bei der Umsetzung einer nachhaltigen weltweiten fischereipolitischen Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Wirtschaftsbeteiligten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen einhalten. Im Falle der Nichteinhaltung kann die Kommission Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern.

1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern. Die Abkommen tragen zur nachhaltigen Entwicklung in Drittländern sowie zu einer verantwortungsbewussten Fischerei auf weltweiter Ebene bei.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand sämtlicher Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Nachhaltige Fischereiabkommen sehen vor, dass eine Fangerlaubnis für Bestände in dem Drittland nur Fischereifahrzeugen gewährt wird, die während der 24 Monate vor Beantragung einer Fischereierlaubnis unter der Flagge der Union gefahren sind. Kein Fischereifahrzeug der Union darf in einem Drittland, mit dem die Europäische Union ein nachhaltiges Fischereiabkommen abgeschlossen hat, außerhalb der Vorschriften dieses Abkommens tätig werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Auf der Ebene der Union werden Bemühungen unternommen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandsgewässern außerhalb des Rahmens der nachhaltigen Fischereiabkommen zu überwachen. Solche Fischereifahrzeuge sollten dieselben Leitgrundsätze achten, die auf die in der Union ihrer Fangtätigkeit nachgehenden Fischereifahrzeuge Anwendung finden,

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Die Achtung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtspakten niedergelegt sind, sowie des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sind wesentliche Elemente nachhaltiger Fischereiabkommen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Vor Aufnahme der Verhandlungen über das nachfolgende Protokoll wird eine unabhängige Bewertung der Auswirkung jedes Protokolls vorgenommen; die Bewertung enthält Informationen über die Fänge und die Fangtätigkeit. Solche Bewertungen werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird;

(a) ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird, wobei die Begünstigten des Zugangs zur Fischerei stufenweise einen immer größeren Anteil der Kosten tragen;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die notwendigen Entscheidungsfindungsstrukturen und die Infrastruktur für den Ausbau einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlands geschaffen werden können, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollkapazitäten und anderer kapazitätsbildender Strukturen. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht.

(b) die notwendigen Entscheidungsfindungsstrukturen und die Infrastruktur für den Ausbau einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlands geschaffen werden können, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollkapazitäten, Transparenz, Teilnahme und Mechanismen für die Rechenschaftslegung und anderer kapazitätsbildender Strukturen. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland durchgeführte Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Unbeschadet der den gemeinsamen Ausschüssen, die in den nachhaltigen Fischereiabkommen mit Drittländern vorgesehen sind, zugewiesenen Kontrollbefugnisse ist eine solche Unterstützung Gegenstand eines offenen und kontrollierbaren Überprüfungsmechanismus, der öffentlich verfügbar ist und von der Kommission in Auftrag gegebene Finanzaudits und unabhängige Bewertungen der mit der finanziellen Unterstützung erzielten Ergebnisse enthält.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Fischereipolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0425 – C7-0198/2011 – 2011/0195(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.9.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

13.9.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Isabella Lövin

29.8.2011

Prüfung im Ausschuss

23.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

19.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Catherine Grèze, Filip Kaczmarek, Michał Tomasz Kamiński, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Keith Taylor, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Gesine Meissner, Csaba Őry, Judith Sargentini, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ioan Enciu, Gabriele Zimmer

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.6.2012)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik
(COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD))

Verfasser der Stellungnahme: François Alfonsi

KURZE BEGRÜNDUNG

Zur Verwirklichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in jeder Hinsicht, nämlich in Bezug auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft, ist eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Union unerlässlich. Bisher hat die Gemeinsame Fischereipolitik nicht die gewünschten Ergebnisse geliefert, und die Kommission befürwortet eine reformierte GFP, um einer anhaltenden ernsthaften Erschöpfung der Fischereibestände, einer Flottenüberkapazität und einer geringen Rentabilität sowie der wirtschaftlichen Anfälligkeit einer erheblichen Anzahl von Flotten vorzubeugen. Daher müssen einige Aspekte reformiert werden, damit das übergeordnete Ziel erreicht wird, Aktivitäten in den Bereichen Fischerei und Aquakultur zu gewährleisten, die langfristig nachhaltige Umweltbedingungen schaffen und zur Verfügbarkeit von Lebensmitteln beitragen.

Eine erneuerte Maßnahme sollte darauf abzielen, eine Nutzung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten, mit der Fischereibestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das einen höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ein derartiges System sollte so bald wie möglich eingeführt werden, da dies dazu führen würde, dass die Bestandslage ebenso wie die wirtschaftliche und die soziale Situation deutlich verbessert würden. Andererseits würden die Einschränkung unerwünschter Fänge, die Beendigung der Rückwurfpraxis und die Reduzierung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, unter anderem durch die Entwicklung von selektiven Fanggeräten, einen guten ökologischen Zustand der Meere fördern.

Ein gleichberechtigter Zugang zu den Gewässern sollte ebenfalls nach wie vor ein wesentlicher Grundsatz der GFP sein, ebenso wie die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, die ein Eckpfeiler zur Verwirklichung der Ziele der GFP bleiben muss. Insbesondere mehrjährige Bewirtschaftungspläne für eine nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen sind für die Erhaltung von ausschlaggebender Bedeutung. Darüber hinaus sind auch grundlegende Vorgaben für das Flottenmanagement mit detaillierten Kapazitätsobergrenzen für jeden Mitgliedstaat nach wie vor erforderlich.

Die GFP sollte eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der nachhaltigen Aquakultur fördern. Eine nachhaltige Aquakultur bietet die Möglichkeit, zur Ernährungssicherheit und zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den Küstenregionen und in den ländlichen Gebieten beizutragen, sofern es eine sinnvolle Bewirtschaftung der Fischereien gibt, damit Umweltschäden möglichst vermieden werden. Erhebliche Fortschritte sind möglich, wenn die Mitgliedstaaten auf der Grundlage strategischer Leitlinien der EU nationale Strategiepläne entwickeln, die einer nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur in Bezug auf Sicherheit für die Wirtschaft und Zugang zu Gewässern und Flächen Vorschub leisten. Eine Unterstützung des marinen Netzes der Schutzgebiete im Rahmen von Natura 2000 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Investition. Die EU-Dimension der Aquakulturentwicklung ist unverkennbar: Strategische Entscheidungen, die auf nationaler Ebene getroffen werden, sind häufig nicht ohne Einfluss auf die Situation in benachbarten Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen sich für die eigene Planung darüber informieren können, wie die künftige Entwicklung der Aquakultur in anderen Mitgliedstaaten aussieht.

Der gesamte Betrag, der für die GFP vorgesehen ist (aus dem Fischereifonds finanziert), beträgt für den nächsten Finanzzeitraum 6,68 Mrd. EUR.

Der Verfasser schließt sich den allgemeinen Leitlinien der vorgeschlagenen Reform an.

******

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss vorzuschlagen, dass das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung annimmt und sich den allgemeinen Leitlinien des Kommissionsvorschlags anschließt.

Der Haushaltsausschuss wird eine detaillierte Bewertung der Haushaltsaspekte in seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufnehmen. Ein Punkt in diesem Zusammenhang wird die spezifische Subventionierung der handwerklichen Fischerei sein.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag Nr.

 

1a. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1; bekräftigt, dass ausreichende zusätzliche Mittel im nächsten MFR erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; fordert den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden könnten;

 

______________

 

1Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag

 

1b. weist darauf hin, dass die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Legislativvorschlags lediglich einen Hinweis für den Gesetzgeber darstellen und erst festgelegt werden können, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Fischereipolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0425 – C7-0198/2011 – 2011/0195(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.9.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.9.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

François Alfonsi

8.9.2011

Datum der Annahme

20.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Andrea Cozzolino, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Giovanni La Via, Barbara Matera, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Jürgen Klute, Jan Mulder, María Muñiz De Urquiza, Theodor Dumitru Stolojan

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (14.5.2012)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik
(COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Chris Davies

KURZE BEGRÜNDUNG

Die dringende Notwendigkeit einer Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist überdeutlich. Die Fischbestände in den europäischen Gewässern sind in den letzten Jahrzehnten dramatisch zurückgegangen und es besteht die Gefahr, dass einige völlig erschöpft sein könnten. Jeder vierte Fisch wird völlig umsonst gefangen, da er tot ins Meer zurückgeworfen wird, dagegen werden mehr als 60% des heutzutage in Europa konsumierten Fisches importiert. Im Verhältnis zu den vielen Fischereifahrzeuge sind die Fischressourcen zu gering, aber die Kapazität der europäischen Flotte steigt immer noch jedes Jahr um 3%. Die Fischwirtschaft ist kaum profitable und wird in vielen Fällen nur mit Subventionen am Leben gehalten; die akuten finanziellen Schwierigkeiten fördern ein kurzfristiges Denken und nicht nachhaltige schlechte Praktiken, die der Meeresumwelt ernsten Schaden zugefügt haben.

So kann es nicht weitergehen.

Die Fischbestände nahmen bereits lange vor der Einführung der GFP im Jahr 1983 ab. Ein Blick in die Vergangenheit legt nahe, dass in einigen Fällen die aus Holz gebauten Fischereiflotten von vor 100 Jahren, die mit Segeln und Wind fuhren, eine größere Fischtonnage als die High-tech-Fischereifahrzeuge von heute anlandeten, und im Durchschnitt waren die Fische auch viel größer.

Überfischung gibt es schon lange, aber die GFP hat wenig getan, um sie einzudämmen. Der Fehler liegt nicht in der Idee von gemeinsamen Regeln für die EU, sondern in der Politik und vor allem in ihrer Anwendung. Das kurzfristige Denken hat triumphiert. Die jährlich auf den Ministertagungen festgesetzten Quoten sollen die wissenschaftlichen Empfehlungen um bis zu 48% überschritten haben. In der Folge sind die Fischbestände zurückgegangen und die Größe der gefangenen Fische hat abgenommen. Die derzeitigen Methoden können keine nachhaltige Versorgung mit Nahrungsmitteln aus dem Meer sicherstellen.

Glücklicherweise können in unseren Gewässern viel mehr Fische gedeihen, als dies bisher der Fall ist, und nicht jede politische Entscheidung hat sich als falsch erwiesen. Der Rückgang bei einigen Fischbeständen wurde wieder umgekehrt. In einer kleinen, aber wachsenden Zahl von Fällen gelingt es der EU-Politik, eine Auffüllung der Fischbestände auf ein höheres Niveau als das herbeizuführen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Dies muss wir für alle Bestände angestrebt werden.

Die Kommission schlägt weitreichende Reformen vor, zu denen u.a. folgende Schlüsselelemente gehören:

· Festlegung langfristiger Bewirtschaftungspläne für alle Bestände zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015;

· jährliche Festlegung der Fangmöglichkeiten, die sich fest auf wissenschaftliche Gutachten oder stattdessen auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips stützt;

· ein Verbot des Rückwurfs toter Fische bei kommerziell genutzten Fischarten;

· die europaweite Einführung einer auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung (übertragbare Fischereibefugnisse (TFC)), mit der die Fischer einen kommerziellen Anreiz bekommen, nachhaltigen Fischfang zu betreiben, und dem Problem der Überkapazität begegnet wird;

· Beendigung des Mikromanagements von Brüssel mit Dezentralisierung der täglich zu treffenden Entscheidungen, die regionalen Stellen übertragen werden, welche lokalen Umständen Rechnung tragen können;

· Verpflichtung der europäischen Fangflotte, beim Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer hohe Standards einzuhalten;

· Förderung der Entwicklung der Aquakultur europaweit.

Die Kommission hat die Initiative ergriffen und einen Wandel gefordert und der Verfasser der Stellungnahme begrüßt und unterstützt ihre Vorschläge in ihrem vorliegenden Verordnungsentwurf. Aber in dem Text wird nicht immer deutlich, wie die vorgeschlagenen Regelungen in der Praxis funktionieren werden. Es bedarf zusätzlicher Garantien, damit die Zielsetzungen erreicht und die Nachhaltigkeit gefördert wird, sowie weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit.

Mit seinen Änderungsanträgen will der Verfasser der Stellungnahme Folgendes erreichen:

· Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Fischbestände fördern;

· dem Vorrang langfristiger Bewirtschaftungspläne stärker Geltung verschaffen und die Möglichkeit der Regierungen einschränken, wissenschaftliche Gutachten bei der Festsetzung der Jahresquoten zu missachten;

· den Weg für die Ausweitung eines Rückwurfverbots auf alle Fischarten ebnen;

· die Meeresumwelt besser schützen;

· nachweisen, dass Systeme, die auf einer auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung (TFC) beruhen, von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden können, dass sie den nationalen Prioritäten entsprechen und spezifische Interessen schützen;

· mehr Möglichkeiten für handwerkliche und schonende Fangmethoden schaffen;

· die Standards erhöhen die die Fischereifahrzeuge der EU einhalten müssen, wenn sie in ausländischen Gewässern fischen;

· Anliegen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Aquakultur ansprechen;

· hervorheben, dass die Fischereipolitik transparent und öffentlich überprüfbar sein muss.

Bei der Ausarbeitung der Änderungsanträge ließ der Verfasser der Stellungnahme Anregungen von Vertretern folgender Einrichtungen und Institutionen einfließen: Kommission; Regierungen Dänemarks, Frankreichs, Islands, Norwegens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs; Aquaculture Stewardship Council; BalticSea2020; Birdlife; Client Earth; Greenpeace; New Under Ten Fishermen's Association; Ocean 2012; Oceana; Pew Environment Group, FAO der VN; WWF.

Allerdings ist ausschließlich er für die vorliegenden Vorschläge verantwortlich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Meeresschätze. Außerdem fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele, lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und die Minimierung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Außerdem fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele, lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

(3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Stabilität unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, zur Gewährleistung von Ernährungssicherheit, zu einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, würdigen Arbeitsbedingungen für die in diesem Sektor Beschäftigten und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

Begründung

Dies ist eine sprachliche Änderung – es ist nicht klar, was „Gegebenheiten unterstützen“ bedeutet. Die Sicherstellung langfristig nachhaltiger ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Stabilität sollte ein Kernziel der GFP sein. Derzeit werden 60% des in der EU konsumierten Fisches importiert. Im Rahmen der GFP sollten die Meeresschätze bewirtschaftet werden, um die Fischbestände auf ein Niveau wiederaufzufüllen, durch das in Europa Ernährungssicherheit erreicht wird. Viele Arbeitnehmer, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt – insbesondere diejenigen, die „offshore“ arbeiten - fallen nicht unter den Schutz der Sozialgesetzgebung der EU.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Vertrag sollte kein Hindernis für die Verpflichtung der Union darstellen, die Nutzung der Meeresschätze nachhaltig zu bewirtschaften.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015 die Nutzung der biologischen Meeresschätze auf ein Niveau zurückgeführt und auf diesem Niveau gehalten wird, das es ermöglicht, den Populationen fischereilich genutzter Bestände den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden.

(5) Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015 die Populationen fischereilich genutzter Bestände auf ein Niveau zurückgeführt und auf diesem Niveau gehalten werden, das über dem liegt, das es ermöglicht, den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, sollte der Vorsorgeansatz gelten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das in Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannt ist.

(7) Eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das in Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannt ist. Das Vorsorgeprinzip findet Anwendung, wenn die wissenschaftlichen Beweise nicht ausreichen, keine eindeutigen Schlüsse zulassen oder unklar sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zum Schutz und zur Erhaltung einer Meeresumwelt beitragen, die dem Ziel eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) entspricht.

(8) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zum Schutz und zur Erhaltung einer Meeresumwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten beitragen, die dem Ziel eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) entspricht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, die Folgen der Fischerei für die Umwelt sollten begrenzt und unerwünschte Fänge sollten auf ein Mindestmaß reduziert und schrittweise ganz eingestellt werden.

(9) Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, um die ökologischen Folgen der Fischerei für die Fischbestände, Nichtzielarten, Lebensräume und den Meeresboden zu begrenzen und unerwünschte Fänge sollten auf ein Mindestmaß reduziert und schrittweise ganz eingestellt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Mehrjährige Pläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten die Grundlage zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und bezifferter Vorgaben für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen.

(17) Mehrjährige Pläne sollten möglichst entweder für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen gelten. Die Mehrjahrespläne sollten die Grundlage zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, bezifferter Vorgaben für die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen. Die mehrjährigen Pläne sollten eine Bewertung des Gleichgewichts zwischen der Flottenkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten enthalten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Für Bestände, für die kein mehrjähriger Plan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen erreicht werden.

(21) Für Bestände, für die kein mehrjähriger Plan erstellt wurde, sollten Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen festgelegt werden, damit die Befischungsraten nicht das Ziel gefährden, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wiederaufzufüllen und zu erhalten, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag erbringt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss die relative Stabilität der meeresbezogenen Tätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, der Kommission begründete Anträge zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzulegen, die die Mitgliedstaaten als notwendig erachten, um den Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten, der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der geschützten Meeresgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) gerecht werden zu können.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten die Fangtätigkeiten, die negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand ausgewiesener Gebiete in ihren Gewässern haben dergestalt regeln, dass sie den Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten, der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der geschützten Meeresgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) gerecht werden können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe bis zu 12 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

(29) Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik kann ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schiffstypen auf der Grundlage gerechter, ausgewogener und transparenter Kriterien von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.  

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Fischereibefugnisse sollten übertragbar und verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angewiesen sind.

(30) Fischereibefugnisse können übertragbar und verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angewiesen sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Beschränkung des obligatorischen Systems übertragbarer Fischereibefugnisse auf große Schiffe. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

(31) Ein System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum zusammenarbeiten.

(36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum gemäß den einschlägigen internationalen Regelungen und internationalen Übereinkommen und insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten erreicht und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

(38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten erreicht und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten.

(39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten die Erhebung von Daten über Bestände und den derzeitigen fischereilichen Druck und den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln auf einer nachhaltigen Grundlage EU-weit zu erhalten, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern so langfristige Ernährungssicherheit zu bieten und die wachsende Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können.

(42) Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln auf einer nachhaltigen Grundlage EU-weit zu erhalten, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern so langfristige Ernährungssicherheit zu bieten und die wachsende Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können. Durch die Aquakultur sollte der fischereiliche Druck auf die wildlebenden Bestände nicht erhöht werden und sie sollte vor einer Ausdehnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung biologischer Meeresschätze und

a) die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung biologischer Meeresschätze und

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur eine langfristige Umweltverträglichkeit fördern, die eine Grundvoraussetzung für wirtschaftliche und soziale Stabilität ist und zum Nahrungsmittelangebot beiträgt.

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und gewährleistet, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder hergestellt und erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und setzt sich das Ziel, dass diese Populationen bis 2020 ein Niveau erreichen, bei dem der wirtschaftliche Höchstertrag erbracht werden kann.

 

2a. Die Gemeinsame Fischereipolitik trägt zur Erreichung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustandes bis spätestens 2020 im Einklang mit den Erfordernissen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG bei.

3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Minimum begrenzt bleiben und seine Unversehrtheit und sein Funktionieren nicht beeinträchtigen.

4. Die Gemeinsame Fischereipolitik wird den Anforderungen des EU-Umweltrechts gerecht.

4. Die Gemeinsame Fischereipolitik erfüllt gemäß Artikel 11 des Vertrages in vollem Umfang das EU-Umweltrecht.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Gemeinsame Fischereipolitik trägt zur Erhebung umfassender und fundierter wissenschaftlicher Daten bei.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

 

(-a) Festsetzung der Fangmöglichkeiten bis 2015 entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten auf einem Niveau, mit dem sichergestellt ist, dass die Populationen aller Bestände fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederaufgefüllt und erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;

 

(-aa) Gewährleistung der Bewirtschaftung und Nutzung der Fischbestände im Rahmen von Mehrjahresplänen, die jede Fischerei umfassen;

(a) Beseitigung unerwünschter Fänge von kommerziell genutzten Beständen und schrittweise Sicherstellung, dass alle Fänge aus solchen Beständen angelandet werden;

(a) Beseitigung unerwünschter Fänge durch die Entwicklung und die Verwendung von selektivem Fanggerät und sonstigen Mitteln, angefangen bei kommerziell genutzten Beständen und schrittweise Sicherstellung, dass jeglicher gefangene Fisch angelandet wird, außer den ausdrücklich von der Kommission ausgenommenen Arten, die von ihr als Arten aufgelistet sind, die den Rückwurf überleben können;

(b) Schaffung der Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;

(b) Schaffung und Förderung der Voraussetzungen für effiziente, nachhaltige und schonende Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft, wobei der Zugang zu den Ressourcen auf der Grundlage gerechter und transparenter Kriterien erfolgt;

(c) Förderung der Aquakultur in der Europäischen Union, um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

(c) Förderung einer umweltverträglichen und ökosystembasierten Aquakultur in der Europäischen Union, um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

(d) Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen;

(d) Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen in den Küstengemeinden und derjenigen, die vom Fischfang abhängen;

(e) Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;

(e) Schutz der Verbraucherinteressen dadurch dass die Kennzeichnung verständlich, detailliert und genau ist und dass die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen über die gesamte Nahrungsmittelkette gewährleistet ist;

(f) Sicherstellung einer systematischen und vereinheitlichten Datenerhebung und -verwaltung.

(f) Sicherstellung einer systematischen, zeitnahen und vereinheitlichten Datenerhebung von zuverlässigen biologischen, technischen und ökologischen Daten, die zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Beitrag zur Erreichung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustandes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie);

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Begrenzung der Anzahl und der Art der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge im Sinne des Ziels der Wiederauffüllung und Erhaltung der Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um eine Konzentration von Fangkapazitäten zu vermeiden und das Potential der handwerklichen Fischerei anzuerkennen, Küstengemeinden zu unterstützen und zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands beizutragen;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Sicherstellung der Einrichtung von Fischschongebieten;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Förderung des Einsatzes von umweltschonenden Fanggeräten und -methoden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf den nachstehenden Grundsätzen guter Entscheidungsfindung:

Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet die nachstehenden Grundsätze guter Entscheidungsfindung an:

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Verlagerung der zur Umsetzung der auf Unionsebene festgelegten allgemeinen Ziele und Leitlinien erforderlichen Beschlussfassung auf die dezentrale nationale, regionale und lokale Ebene;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(b) Verabschiedung von Maßnahmen, die den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten entsprechen, mit ihnen übereinstimmen und sie einhalten, in dem Bewusstsein, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür dienen darf, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen;

Begründung

Ein Kardinalfehler der GFP war die jährliche Festlegung von TAC und Quoten, die häufig weit über den wissenschaftlichen Empfehlungen lagen. Die künftige Politik muss wissenschaftlich fundiert sein und die Einflussmöglichkeiten der Minister stark beschneiden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Senkung der Verwaltungskosten,

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) anpassungsfähiges Echtzeit-Management;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union.

(f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union, insbesondere auf geltende Umweltschutzvorschriften der Union und rechtsverbindliche internationale Abkommen unter Gewährleistung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 - Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß dem Übereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, einschließlich der externen Dimension;

Begründung

Bekräftigung eines vom Europäischen Parlament seit langem vertretenen Grundsatzes.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Anwendung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Folgenabschätzungen.

Begründung

Dabei handelt es sich um bewährte Grundsätze im EU-Recht, die zu einer guten Entscheidungsfindung gehören.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) Dezentralisierung und Regionalisierung der alltäglichen Entscheidungen, die zur Erreichung der Ziele und Anforderungen der Mehrjahrespläne erforderlich sind.

Begründung

Unterstützung des weit verbreiteten Wunsches, das Mikromanagement von Brüssel zu reduzieren.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc) Gleichheit zwischen interner und externer Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik, damit in der Union angewandte Standards und Durchsetzungsmechanismen gegebenenfalls auch extern angewandt werden.

Begründung

Für die Fischfangflotte der EU sollten gemeinsame Standards gelten unabhängig davon, wo die Fischereifahrzeuge möglicherweise im Einsatz sind.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Spiegelstriche 6, 7, 8 und 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann;

– „höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale durchschnittliche Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann und die eine Wiederauffüllung der Bestände auf die unter den derzeitigen Umweltbedingungen höchstmögliche Bestandsdichte ermöglicht;

„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

– „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet gemäß der Definition von Artikel 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1995 über Fischbestände, dass, sollten die wissenschaftlichen Angaben ungenau, unzuverlässig oder nicht ausreichend sein, die Notwendigkeit besteht, achtsamer zu sein, und dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung oder zur Verhinderung der Schädigung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

„ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme gering sind und das künftige Funktionieren, die Diversität und die Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen;

– „ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass jeglicher Druck auf die biologischen Meeresschätze berücksichtigt wird und trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme minimiert und möglichst verhindert werden und das künftige Funktionieren, die Diversität und die Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen;

 

- „wirtschaftlicher Höchstertrag” bedeutet die maximale Fangmenge, die nachhaltig befischt werden kann, um das größtmögliche Einkommen zu erzielen;

„Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

- „Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- „fischereilich genutzte Arten” sind die Arten, die fischereilichem Druck/fischereilicher Nutzung ausgesetzt sind, einschließlich von Arten, die nicht angelandet werden, sondern Beifänge darstellen oder von Auswirkungen einer Fischerei betroffen sind;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- „nachhaltige Nutzung” bedeutet die Nutzung eines Bestandes oder einer Fischbestandsgruppe dergestalt, dass er/sie in einem Umfang wiederaufgefüllt oder erhalten wird, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, er/sie eine gesunde Alters- und Größenverteilung der Population aufweist und es keine negativen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme gibt;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement z. B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines Ertrags verwendet werden;

– „Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement, z. B zur Feststellung des höchstmöglichen Dauerertrags oder der ihm am besten entsprechenden Ersatzgröße, verwendet werden und eine gesunde Alters- und Größenverteilung der Population widerspiegeln, der Wert fischereilicher Sterblichkeit, der zum höchstmöglichen Dauerertrag führt, sollte als Mindeststandard für Grenzreferenzwerte gemäß dem Übereinkommen der VN von 1995 über Fischbestände angesehen werden;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu verhindern, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

„Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu verhindern dass die biologischen Meeresschätze über ein nachhaltiges Niveau hinaus genutzt werden, einschließlich von Referenzwerten für die Bestandserhaltung, oder dass es dadurch negative Auswirkungen auf das Meeresökosystem gibt;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- „Vorsorgemaßnahme” ist eine Maßnahme auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips im Sinne von Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages, die Folgendes umfasst, aber nicht darauf beschränkt ist: Bestandserhaltungsmaßnahmen, technische Maßnahmen und Maßnahmen bezüglich der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und in Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 6 des Übereinkommens der VN von 1995 über Fischbestände, dass, sollten die wissenschaftlichen Angaben ungenau, unzuverlässig oder nicht ausreichend sein, die Notwendigkeit besteht, achtsamer zu sein, und dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

– „technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten oder das Funktionieren der Ökosysteme durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Fischschongebiet” ist ein eindeutig festgelegter geografischer Raum innerhalb der territorialen Küstengewässer eines Mitgliedstaates, in dem jegliche Fangtätigkeit verboten ist;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Fangkapazität“ sind die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates;

„Fangkapazität“ ist das Fangpotenzial eines Schiffs; Indikatoren, die zur Bezifferung der Fangkapazität herangezogen werden können, sind die Merkmale des Schiffs, einschließlich seiner Tonnage in BRZ (Bruttoraumzahl) und seiner Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates, die verwendeten Fanggeräte und -techniken und die Anzahl der Fangtage;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten.

„nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union, die zur Unterstützung des lokalen Fischereisektors dienen wird, Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen, und besonderen Wert auf die Erhebung wissenschaftlicher Daten, die Überwachung und Kontrolle legen;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- „wichtige Lebensräume für die Fische” sind gefährdete und wichtige Meereslebensräume, die aufgrund ihrer Funktion bei der Erfüllung der ökologischen und biologischen Bedürfnisse der Fischarten geschützt werden müssen, einschließlich von Laich‑, Brut- und Futtergebieten.

Begründung

Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- „nachhaltige Bewirtschaftung” ist die Nutzung einer Ressource dergestalt, dass die Widerstandsfähigkeit der Meeresressource gegen vom Menschen verursachte Veränderungen nicht beeinträchtig wird und gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von maritimen Gütern und Dienstleistungen durch gegenwärtige und künftige Generationen ermöglicht wird.

Begründung

Einführung des Grundsatzes der nachhaltigen Bewirtschaftung.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 32 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Referenzgröße für die Bestandserhaltung” bedeutet alle Maße, die für die befischten biologischen Meeresschätze festgelegt sind, und alle in den geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich von Artikel 15 und Anhang III der Verordnung(EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Maße und Größen;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 32 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „schonender Fischfang” bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen und niedrige Treibstoffemissionen verursachen;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 32 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „selektiver Fischfang” bedeutet, dass mit einer Fangmethode oder einem Fanggerät beim Fischfang zielgerichtet Organismen nach Größe und Art gefangen werden können und es möglich ist, Nichtzielarten zu verschonen oder unverletzt wieder freizulassen;

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der naheliegenden Küste aus fischen, unbeschadet der Regelungen für EU-Fischereifahrzeuge unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

2. Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der naheliegenden Küste aus fischen und der handwerklichen Fischerei mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt und einem hohen kulturellen und wirtschaftlichen Mehrwert für die Küstengemeinden vorrangig Zugang zu gewähren, unbeschadet der Regelungen für EU-Fischereifahrzeuge unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In von der Union oder den Mitgliedstaaten geschützten Gebieten, einschließlich, aber nicht ausschließlich von Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG und ausgewiesenen Gebieten im Rahmen der Regionalen Meeresübereinkünfte, ist der Fischfang verboten, es sei denn, es kann durch eine vorherige Prüfung nachgewiesen werden, dass spezifische Fischereitätigkeiten sich nicht schädlich auf den Erhaltungsstatus des betreffenden Gebiets auswirken, und erst nachdem der Mitgliedstaat oder die Organe der Union, unter dessen/deren Gerichtsbarkeit das Gebiet geschützt wurde, einen Bewirtschaftungsplan angenommen hat bzw. haben, in dem geregelt ist, was zugelassene Fischereitätigkeiten sind;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß ausgewiesenen Gebieten innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Zonen spezielle Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen, um die biologischen Meeresschätze vor den negativen Folgen bestimmter Fangtätigkeiten zu schützen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze können Folgendes einschließen:

Maßnahmen zur Erhaltung, nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung biologischer Meeresschätze schließen Folgendes teilweise oder insgesamt ein:

(a) die Verabschiedung mehrjähriger Pläne gemäß Artikel 9 - 11;

(a) die Verabschiedung mehrjähriger Pläne gemäß Artikel 9 - 11;

(b) die Vorgabe von Zielgrößen für eine nachhaltige Bestandsnutzung;

(b) die Vorgabe von Zielgrößen für eine nachhaltige Bestandsnutzung;

 

(ba) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes bis spätestens 2020 im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG;

 

(bb) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG;

 

(bc) die Einrichtung von Meeres- und Fischschutzgebieten.

(c) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Anpassung der Anzahl Fischereifahrzeuge und/oder Arten von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

(c) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Anpassung der Anzahl der Fischereifahrzeuge und/oder der Menge an eingesetztem Gerät und/oder der Arten von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

 

(ca) den Erlass von Maßnahmen, mit denen bestimmte Fangtätigkeiten beschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden;

(d) die Schaffung von Anreizen einschließlich wirtschaftlichen Anreizen zur Förderung eines selektiveren oder folgenärmeren Fischfangs;

d) die Schaffung von Anreizen einschließlich von wirtschaftlichen Anreizen und in Form des Zugangs zu Fangmöglichkeiten zur Förderung eines selektiveren oder folgenärmeren Fischfangs, umweltverträglicherer Fangmethoden oder zur Verbesserung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

(e) die Festsetzung von Fangmöglichkeiten;

(e) die Festsetzung von Fangmöglichkeiten;

 

(ea) die Einführung von Referenzgrößen für die Bestandserhaltung;

(f) die Verabschiedung technischer Maßnahmen gemäß Artikel 14;

(f) die Verabschiedung technischer Maßnahmen gemäß Artikel 14;

(g) die Verabschiedung von Maßnahmen im Rahmen der Verpflichtung, alle Fänge anzulanden;

g) die Verabschiedung von Maßnahmen im Rahmen der Verpflichtung, alle Fänge anzulanden, und von Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Beifängen;

(h) die Durchführung von Pilotvorhaben zu alternativen Formen von Fischfang und Management.

(h) die Durchführung von Pilotvorhaben zu alternativen Formen von Fischfang und Management;

 

(ha) die Festsetzung von Zielen und die Schaffung von Anreizen für Maßnahmen zur Verbesserung der Meeresumwelt und der Gesundheit der Fischbestände.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) die Einführung von Auflagen bezüglich der Erhebung von Daten, einschließlich der Erhebung von Daten über den Zustand der biologischen Meeresschätze und des Meeresökosystems und die Auswirkungen, die für sie mit der Fischereitätigkeit und der Aquakultur verbunden sind;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(i) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen, die vom Mitgliedstaat vorgeschlagen und von der Kommission gebilligt werden.

Begründung

Dadurch wird Flexibilität gewährleistet.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bleibt ein Mitgliedstaat hinter den Ergebnissen zurück, die durch die gemäß diesem Artikel eingeführten Maßnahmen erreicht werden sollen, führt dies zur Aussetzung der finanziellen Unterstützung, die dieser Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erhält. Dies erfolgt in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7 a

 

Einrichtung von Fischschongebieten

 

1. Um den Zusammenbruch der Fischbestände rückgängig zu machen, die Produktivität der Fischbestände im Meer zu steigern, die Fischbestände zu bewahren, zu erhalten und zu bewirtschaften, lebende aquatische Ressourcen und Meeresökosysteme zu schützen und als Teil eines Vorsorgeansatzes richten die Mitgliedstaaten ein einheitliches Netz von Fischschongebieten zum Zwecke der Erhaltung der Fischbestände, einschließlich von wichtigen Lebensräumen für die Fische, insbesondere Laich-, Brut- und Futtergebiete für die Fischbestände, ein.

 

2. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfassen und weisen die Mitgliedstaaten so viele Gebiete wie notwendig aus, um das einheitliche Netz der Fischschongebiete im Sinne des oben stehenden Absatzes 1 in Gewässern einzurichten, die der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegen und mindestens 20% der territorialen Küstengewässer in jedem Mitgliedstaat ausmachen, und informieren die Kommission über diese Gebiete.

 

3. Auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Informationen können die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer nach dem 1. Januar 2016 die bestehenden ausgewiesenen Gebiete ausdehnen oder zusätzliche Fischschongebiete ausweisen;

 

4. Die Maßnahmen und Beschlüsse im Sinne der Absätze 2 und 3 werden der Kommission zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen, technischen, sozialen und rechtlichen Gründen mitgeteilt und öffentlich zugänglich gemacht.

 

5. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden, ob die im Rahmen der Absätze 1 bis 3 ausgewiesenen Fischschongebiete von einer Zone oder von Zonen umgeben werden, in der bzw. denen Fischereitätigkeiten eingeschränkt werden, und entscheiden nach Benachrichtigung der Kommission über die Fanggeräte, die in diesen Zonen verwendet werden dürfen, sowie über die geeigneten Bewirtschaftungsmaßnahmen und in diesen Zonen geltenden technischen Vorschriften, die nicht weniger streng sein dürfen als die Rechtsvorschriften der Union. Diese Informationen werden öffentlich zugänglich gemacht.

 

6. Durchfährt ein Fischereifahrzeug ein Fischschongebiet ist sämtliches Fanggerät an Bord während der Durchfahrt zu verzurren und zu verstauen, insbesondere:

 

- Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;

 

- Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;

 

- Langleinen sind unter Deck verstaut.

 

7. Gibt es innerhalb eines Jahres ab der Einrichtung eines Fischschongebietes oder eines Netzes von Fischschongebieten Belege für eine Verlagerung, trifft der zuständige Mitgliedstaat Maßnahmen, damit die Ziele des Fischschongebietes gemäß Absatz 1 erreicht werden und um die positiven Auswirkungen der Fischschongebiete auf die außerhalb der Sperrgebiete gelegenen Gebiete sicherzustellen und zu bewahren, und unterrichtet die Kommission von diesen Maßnahmen. Diese Informationen werden öffentlich zugänglich gemacht.

 

8. Hält die Kommission die ausgewiesenen Fischschongebiete nicht für ausreichend, um ein hohes Schutzniveau für die betroffenen Fischbestände und biologischen Meeresökosysteme zu gewährleisten, verabschiedet sie mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu diesem Zweck zusätzliche Maßnahmen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Technische Maßnahmen können Folgendes einschließen:

Technische Maßnahmen schließen Folgendes teilweise oder insgesamt ein:

(a) Maschenöffnungen und Vorschriften über den Einsatz von Fanggerät;

(a) Maschenöffnungen und Vorschriften über den Einsatz von Fanggerät oder zusätzlicher Vorrichtungen;

(b) Einschränkungen der Fanggerätkonstruktion einschließlich

(b) Einschränkungen der Fanggerätkonstruktion einschließlich

i) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der Auswirkungen auf den benthischen Bereich;

i) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der Auswirkungen auf den benthischen Bereich;

ii) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten und geschützten Arten;

ii) Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten und geschützten Arten;

(c) Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

(c) Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte, technischer Ausrüstungsgegenstände oder bestimmter Arten von Fischereifahrzeugen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

(d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten und/oder zu bestimmten Zeiten;

(d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten und/oder zu bestimmten Zeiten;

 

(da) Maßnahmen zur Minimierung und gegebenenfalls Vermeidung von Beifängen und zum Schutz des benthischen Bereichs und des Meeresbodens;

(e) Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um eine vorübergehende Ansammlung einer empfindlichen Meeresressource zu schützen;

(e) Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um eine vorübergehende Ansammlung einer empfindlichen Meeresressource zu schützen;

(f) spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf Meeresökosysteme und Nichtzielarten;

(f) spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf Meeresökosysteme und Nichtzielarten und zur Verringerung des Über-Bord-Werfens von Fanggerät und bei der grundlegenden Fischverarbeitung anfallenden Abfällen sowie sonstiger Formen der Verschmutzung;

(g) weitere technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresbiodiversität.

(g) weitere technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen fristgemäß ergriffen werden. Werden die Maßnahmen ungebührend verzögert oder tragen sie nicht hinreichend zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze oder Meeresökosysteme bei, verabschiedet sie mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 55 solche Maßnahmen

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bleibt ein Mitgliedstaat hinter den Ergebnissen zurück, die durch die gemäß diesem Artikel eingeführten Maßnahmen erreicht werden sollen, führt dies zur Unterbrechung oder Aussetzung der finanziellen Unterstützung, die dieser Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erhält. Dies erfolgt in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten.

1. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Mehrjahrespläne für alle fischereilich genutzten Arten mit Maßnahmen zur Bestandserhaltung und weiteren Instrumenten zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik an, und insbesondere zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände in einem Umfang, der über dem Niveau liegt, das den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und dies innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

 

1a. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Mehrjahresplan vorschlägt, wird bis zur seiner Verabschiedung keine Erhöhung der Fangmöglichkeiten für die betroffenen Fischereien beschlossen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Kann trotz gezielter Maßnahmen zur Erholung der Bestände das Ziel der Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände bis 2015 in einem Umfang, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, für einen Bestand oder für mehrere Bestände nicht erreicht werden:

 

(a) und dies auf unvollständige Daten zurückzuführen ist, können Standards für Ersatzgrößen gemäß dem Beschluss der Kommission 2010/477/EU vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern für die Richtlinie 2008/56/EG angenommen werden und die fischereiliche Sterblichkeit wird vorsorglich weiter verringert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission bewerten Hemmnisse für die Forschung und den Zugang zu Wissen und befassen sich damit, um sicherzustellen, dass so bald als möglich zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen.

 

(b) und dies auf eine massive Erschöpfung des Bestandes zurückzuführen ist, werden zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Mehrjahrespläne eingeführt, einschließlich, aber nicht ausschließlich einer weiteren Senkung der fischereilichen Sterblichkeit, von Schutzzonen und Schonzeiten, um so schnell als biologisch möglich und spätestens bis 2020 die Population in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

 

(c) und dies auf den gemischten Charakter der Fischerei zurückzuführen ist, stützt sich die Bewirtschaftung auf wissenschaftliche Gutachten zu den am meisten gefährdeten Zielarten in Bezug auf die Biomasse ihres Laicherbestands, ihre Alters- und Größenverteilung und andere relevante Deskriptoren.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstaben b a und b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Maßnahmen zur Gewährleistung einer für genaue wissenschaftliche Bestandsabschätzungen der fischereilich genutzten Arten ausreichenden Datenerhebung;

 

(bb) Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien angemessen Rechnung.

3. Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien und der Meeresumwelt im Allgemeinen angemessen Rechnung.

 

3a. Bei gemischten Fischereien wird wissenschaftliche Gutachten zu den am meisten gefährdeten Arten besonders Rechnung getragen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen und das Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Daten darf nicht als Rechtfertigung für eine verzögerte Einführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen benutzt werden, die erforderlich sein können, um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen.

 

4a. In Ermangelung von Daten können in wissenschaftlich fundierter Weise und gemäß dem Beschluss der Kommission 2010/477/EU Standards für Ersatzgrößen angenommen werden.

 

4b. Mehrjahrespläne werden alle drei Jahre in Absprache mit den Interessengruppen überprüft, um die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele zu beurteilen;

 

4c. Falls begründeter Anlass zur Besorgnis über eine Verzögerung bei der Erreichung der Ziele besteht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Einführung derartiger gegebenenfalls erforderlicher Bestandserhaltungsmaßnahmen und technischer Maßnahmen zu erlassen.

 

4d. Ist es möglich, einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten dafür verantwortlich zu machen, dass keine Fortschritte bei der Erreichung der Ziele eines Mehrjahresplanes erzielt werden, ist die Kommission befugt, die finanzielle Unterstützung für diese Mitgliedstaaten auszusetzen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4e. In der Zeit vor der Annahme oder Verlängerung von Mehrjahresplänen halten sich alle Parteien an die Zielsetzungen und Grundsätze dieses Artikels und von Artikel 10.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

1. Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und falls biologisch möglich bis 2020 in einem Umfang, der über dem Niveau liegt, das den wirtschaftlichen Höchstertrag ermöglicht;

 

1a. Zulässige Gesamtfangmengen und Quoten für eine Art in einem Jahr oder Teil eines Jahres dürfen nicht über den Wert hinausgehen, der zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels notwendig ist.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mehrjahrespläne zielen auf die Vermeidung unerwünschter und nicht genehmigter Fänge von kommerziell und nicht kommerziell genutzten Beständen ab.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten.

2. Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit im Einklang mit Absatz 1 zu bestimmen, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten, und legen den anzustrebenden biologisch frühestmöglichen Zeitpunkt für die Erreichung eines Niveaus bei den Beständen fest, das über dem höchstmöglichen Dauerertrag liegt.

 

2a. In den Mehrjahresplänen wird den rechtlichen Anforderungen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresökosystems in vollem Umfang Rechnung getragen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Buchstabe c bis Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) bezifferbare Vorgaben für

(c) bezifferbare Vorgaben für

i) die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

i) die fischereiliche Sterblichkeit und

ii) die Biomasse des Laicherbestands und

ii) die Biomasse des Laicherbestands

 

(iia) Alters- und Größenverteilung; und

iii) stabile Fangmengen;

iii) stabile Fangmengen;

(d) klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

(d) klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

(e) technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschter Fänge;

(e) technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschter Fänge;

 

(ea) Maßnahmen zum Schutz der in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG genannten Arten vor den Auswirkungen der Fangtätigkeiten;

(f) bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

(f) bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

(g) spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

(g) spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

 

(ga) Ziele für andere lebende aquatische Ressourcen und die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands von Meeresökosystemen;

(h) größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(h) größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(i) Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen;

(i) Schutzmechanismen, Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen und jährliche Berichterstattung über ihre Auslösung mit Einzelheiten über die ergriffenen vorsorglichen Maßnahmen sowie Bewertungen ihrer Wirksamkeit;

 

(ia) Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Funktionierens von Nahrungsnetzen, die durch die Fangtätigkeiten geschädigt werden;

 

(ib) eine Bewertung der Flottenkapazität und der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Umwelt, einschließlich aller Folgen für die biologische Vielfalt und die Meeresumwelt, und, sollten sich aus dieser Bewertung negative Auswirkungen ergeben, ein Plan zur Bewältigung dieser negativen Auswirkungen und zur Minimierung solcher Folgen;

(j) gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen.

(j) gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen;

 

(ja) Sanktionsverfahren bei Zuwiderhandlungen, die verhältnismäßig, abschreckend und wirkungsvoll sind.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Einklang mit Artikel 4 Buchstabe b stützen sich die in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten quantifizierbaren Vorgaben auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechen ihnen oder beruhen in Ermangelung solcher Gutachten auf dem Vorsorgeansatz und halten sich an die Grenzen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes als geeignet für die Wiederauffüllung und Erhaltung der Bestände in einem Umfang angesehen werden können, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 ermöglicht.

Begründung

Der Änderungsantrag wurde mit Unterstützung des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments ausgearbeitet. Damit wird bezweckt, dass die Mehrjahrespläne als Grundlage für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dienen und die in ihnen enthaltenen Anforderungen vom Rat auf seiner jährlichen Tagung zur Festsetzung der TAC und Quoten nur geringfügig geändert werden dürfen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 und 1a, 1b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG üben die Mitgliedstaaten Fangtätigkeiten so aus, dass die Auswirkungen des Fischfangs in diesen Gebieten gemindert werden.

1. In Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG üben die Mitgliedstaaten Fangtätigkeiten so aus, dass die Auswirkungen des Fischfangs in diesen Gebieten gemindert werden, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und die Störung der Arten zu verhindern, für die die Gebiete ausgewiesen wurden, mit dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen;

 

1a. Die Mitgliedstaaten ergreifen nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 und müssen die Kommission, andere Mitgliedstaaten und die Regionalen Beiräte vor dem Inkrafttreten solcher Maßnahmen benachrichtigen.

 

1b. Alle Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik stehen voll und ganz im Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung fischereibezogener Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten zu erlassen.

2. Vorbehaltlich jeglichen Rechts eines Mitgliedstaats auf Gewährleistung der Anwendung von Richtlinie 1992/43/EWG, Richtlinie 2009/147/EG und Richtlinie 2008/56/EG und in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 geforderten Maßnahmen nicht ergreifen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung fischereibezogener Maßnahmen zur Vorbeugung vor jeglicher erheblichen Auswirkung des Fischfangs in den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Schutzgebieten auch im Falle, dass der zuständige Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 1a meldet, und im Falle von Anzeichen für eine Verschlechterung oder einen dauerhaft schlechten Erhaltungszustand des Gebiets infolge des Fischfangs zu erlassen.

Begründung

Die Kommission wird ermächtigt sein, Maßnahmen zu erlassen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht tätig wird und falls eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vorliegt, aus der die drohende Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Gebiets hervorgeht. Dies steht im Einklang mit anderen Vorschlägen im Kommissionsvorschlag, wie .B. in Artikel 20 Absatz 1.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus befristete Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahr beschließen.

1. Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, erlässt die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung befristeter Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr. Solche Maßnahmen gelten unmittelbar.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt eine auf das notwendige Minimum beschränkte Laufzeit von auf jeden Fall höchstens sechs Monaten. Besteht die ernste Bedrohung weiter, kann die Kommission die Maßnahmen im Einvernehmen mit den Interessengruppen für jeweils höchstens sechs Monate verlängern.

Begründung

Zur Klarstellung der Bedeutung von „befristet“.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Macht unbeschadet von Absatz 2a die anhaltende ernste Bedrohung der biologischen Meeresschätze dauerhafte Maßnahmen erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher dauerhafter Maßnahmen.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 56 erlassen.

Begründung

Klärt das Verfahren im Falle einer anhaltenden ernsten Bedrohung ab.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

 

1. Falls eine ernste und unvorhergesehene Gefahr für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachgewiesen wird und falls eine unnötige Verzögerung nur schwer wieder gutzumachende Schäden zur Folge hätte, kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen.

 

2. Mitgliedstaaten, die Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, teilen dies der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beiräten mit, indem sie vor der Verabschiedung einen Entwurf dieser Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übersenden.

 

3. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen Beiräte können der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung übermitteln. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der Maßnahme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 56 genannten Prüfverfahrens erlassen.

 

In ausreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsten unvorhersehbaren Bedrohung für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder für das Meeresökosystem infolge von Fangtätigkeiten erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach Maßgabe des in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahrens.

 

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Begründung

Während in Artikel 13 Absatz 1 der Kommission Befugnisse übertragen werden, werden die Mitgliedstaaten in diesem Artikel mit den erforderlichen Befugnissen für Sofortmaßnahmen ausgestattet. Der Text stellt eine Wiedereinsetzung von Artikel 8 der früheren GFP-Verordnung dar, der entsprechend den Empfehlungen des Juristischen Dienstes des Parlaments leicht abgeändert wurde.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und die Reduzierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Fischbestände und die Meeresökosysteme zu gewährleisten, werden technische Rahmenregelungen verabschiedet. Die technischen Rahmenregelungen

Um in EU-Gewässern und für EU-Fischereifahrzeuge, die außerhalb der EU-Gewässer Fischfang betreiben, den Schutz der biologischen Meeresschätze und die Reduzierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Fischbestände und die Meeresökosysteme zu gewährleisten, werden technische Rahmenregelungen verabschiedet. Die technischen Rahmenregelungen

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 –Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) reduzieren Fänge unerwünschter Meeresorganismen;

(c) minimieren und schließen wenn möglich unerwünschte Fänge von Meeresorganismen, gefährdeten und geschützten Arten und von Seevögeln aus;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 –Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) mildern die Auswirkungen von Fanggerät auf das Ökosystem und die Umwelt, wobei dem Schutz biologisch empfindlicher Bestände und Habitate besondere Beachtung geschenkt wird.

(d) minimieren die Auswirkungen von technischen Ausrüstungsgegenständen, einschließlich von Fanggerät auf das Ökosystem und die Umwelt, wobei dem Schutz biologisch empfindlicher Bestände und Habitate, vor allem dem Meeresboden, besondere Beachtung geschenkt wird.

Begründung

Der Meeresboden weist eine reiche biologische Vielfalt auf, ist aber auch äußerst anfällig für Schäden durch bestimmte Fangpraktiken.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 –Buchstabe d a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) tragen zur Verwirklichung eines guten Umweltzustands bis spätestens 2020 gemäß der Richtlinie 2008/56/EG bei.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bleibt ein Mitgliedstaat hinter den Ergebnissen zurück, die durch die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen erreicht werden sollen, führt dies zur Unterbrechung oder Aussetzung der finanziellen Unterstützung der Union für einen solchen Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge aus den folgenden Fischbeständen, für die Fangbeschränkungen gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet:

1. Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge fischereilich genutzter Arten werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden gemäß den in Mehrjahresplänen festzulegenden Anforderungen oder in Ermangelung solcher Pläne ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und in Häfen der Union oder in bezeichneten Häfen von Drittstaaten angelandet:

(a) spätestens ab 1. Januar 2014:

(a) spätestens ab 1. Januar 2014: Bestände in der Nordsee und Bestände in der Ostsee;

– Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardinelle, Lodde;

 

– Roter Thun, Schwertfisch, Weißer Thun, Großaugenthun, andere Fächerfische;

 

(b) spätestens ab 1. Januar 2015: Kabeljau, Seehecht, Seezunge;

(b) spätestens ab 1. Januar 2015: Bestände im Atlantik und Tiefseebestände;

(c) spätestens ab 1. Januar 2016: Schellfisch, Wittling, Flügelbutt, Seeteufel, Scholle, Leng, Seelachs, Pollack, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Blauleng, Schwarzer Degenfisch, Grenadierfisch, Granatbarsch, Schwarzer Heilbutt, Lumb, Rotbarsch und die Grundfischbestände des Mittelmeers.

(c) spätestens ab 1. Januar 2016: Bestände des Mittelmeers und alle anderen Bestände.

 

1a. Fischereifahrzeuge der Union führen Buch über alle ab dem 1. Januar 2014 gefangenen sowie angelandeten und zurückgeworfenen Fischarten; solche Aufzeichnungen werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht.

 

1b. Alle in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer gefangenen Fischarten werden ab dem 1. Januar 2016 in Häfen der Union oder in bezeichneten Häfen von Drittstaaten angelandet, es sei denn, ihr Rückwurf ist in den Mehrjahresplänen oder in einem Register eigens vorgesehen, das von der Kommission geführt und veröffentlicht wird.

 

1c. Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 a, Absatz 1 b und Absatz 1 c festgelegten Vorschriften setzen die Mitgliedstaaten die Zuteilung der Fangmöglichkeiten für das betreffende Fischereifahrzeug für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren aus.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In den Mehrjahresplänen für Fischereien auf die in Absatz 1 genannten Arten sind umfassende technische und andere Maßnahmen zur Verhinderung von Fängen untermaßiger Zielfischarten und unerwünschter und/oder nicht genehmigter Arten enthalten.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt. Fänge aus solchen Beständen unterhalb der jeweiligen Referenzmindestgröße werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl oder Tierfutter verkauft.

2. Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pflicht zur Anlandung aller Fänge auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt. Der Verkauf oder die Lieferung solcher Bestände unterhalb der jeweiligen Referenzmindestgröße ist verboten, außer an Vertriebshändler, die eine Genehmigung ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu kommerziell genutztem Fischmehl und –öl oder Tierfutter haben. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Anforderungen und sehen wirkungsvolle, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vor.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt.

3. Vermarktungsvorschriften für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus und unterhalb der Referenzmindestgröße getätigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Einnahmen aus dem in Absatz 2 genannten Verkauf werden an die für das Fischereimanagement zuständigen Behörden abgeführt und für Forschungs‑, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen verwendet.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge kontrolliert werden kann.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge kontrolliert werden kann. Die Mitgliedstaaten machen die Aufzeichnungen aller Fänge öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 29 sehen die Mitgliedstaaten Anreize für Fischereifahrzeuge vor, selektives Fanggerät einzusetzen, um unerwünschte Fänge zu verringern.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV über die Fangmöglichkeiten und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten. Der Vorschlag der Kommission und die Entscheidung des Rates entsprechen in vollem Umfang Artikel 4 Buchstabe b.

 

Im Rahmen dieser Fangmöglichkeiten darf die Fangmenge einer Art in einem Jahr oder Teil eines Jahres nicht den Wert übersteigen, der zur Erreichung des in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Ziels notwendig ist.

1. Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

1. Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden im Kontext der Erreichung des in Artikel 2 und 3 dargelegten Ziels und der Anwendung der Prinzipien der guten Entscheidungsfindung im Sinne von Artikel 4 die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

2. Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

2. Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

3. Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten.

3. Bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten wird das in den wissenschaftlichen Gutachten festgelegte Niveau nicht überschritten und es werden die in Artikel 2 und 3 dargelegten Ziele und die Prinzipien der guten Entscheidungsfindung im Sinne von Artikel 4 sowie die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten.

 

3a. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten auf die verschiedenen Segmente ihrer Fischereiflotten umzulegen und bei der Festlegung von Prioritäten können die Mitgliedstaaten soziale und ökologische Faktoren berücksichtigen, einschließlich der möglichen Vorteile, die sich aus der Erhöhung des Anteils ergeben, der auf die handwerkliche und schonende Fischerei entfällt.

4. Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

4. Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Der Rat weicht von diesen Vorgaben, Zeitrahmen und Margen nur auf der Grundlage der neuesten validierten wissenschaftlichen Gutachten eines etablierten wissenschaftlichen Ausschusses oder Gremiums und im Einklang mit Artikel 4 Buchstabe b ab.

Begründung

Dadurch hat der Rat Spielraum für die Anpassung der Fangmöglichkeiten, wenn aus aktuellen wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Höchstgrenzen in dem Mehrjahresplan nicht länger dem Ziel der Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags entsprechen.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, in dem beurteilt wird, ob sich die aktuellen Fangmöglichkeiten als wirksam erweisen, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem größeren Umfang wieder aufzufüllen und zu erhalten als dem, der die Erzielung des höchstmöglichen Dauerertrags ermöglicht.

Begründung

Die Fangmöglichkeiten werden vom Rat festgelegt. Das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit müssen die Möglichkeit haben zu beurteilen, ob sie zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags beitragen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

1. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen eines nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden, sowie für alle Schiffe, die in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaates Fischfang betreiben.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind

(a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 und den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung im Sinne von Artikel 4 vereinbar sind;

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) in Form eines kohärenten Plans unter Einbeziehung von nach Artikel 21 erlassenen Maßnahmen umgesetzt werden;

Begründung

Bei den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften des Mehrjahresplans handelt es sich nicht nur um eine Reihe von Einzelmaßnahmen, sondern sie sind Teil eines kohärenten Plans. Sie sollten alle in der Rahmenregelung für technische Maßnahmen festgelegten Maßnahmen umfassen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam umsetzen und

(c) die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam mit hoher Wahrscheinlichkeit und in dem festgelegten Zeitrahmen umsetzen und

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mitgliedstaaten, die sich eine Fischerei teilen, für die ein Mehrjahrsplan gilt, stimmen sich ab und arbeiten zusammen, damit die ergriffenen Maßnahmen mit den Anforderungen von Absatz 2 vereinbar sind.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Mitgliedstaat mit dem größten Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge oder dem zulässigen Gesamtfischereiaufwand eines Bestandes ist für die Koordinierung der Zusammenarbeit zuständig.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten ziehen Informationen, Stellungnahmen und Gutachten von Beiräten, Interessengruppen der betroffenen Fischerei und wissenschaftlichen Einrichtungen in Erwägung.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bleibt ein Mitgliedstaat hinter den Ergebnissen zurück, die durch die Maßnahmen gemäß diesem Artikel erreicht werden sollen, führt dies zur Unterbrechung oder Aussetzung der finanziellen Unterstützung der Union, die diese Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erhalten.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten werden in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Mitgliedstaaten, die sich eine Fischerei teilen, stimmen sich ab und arbeiten zusammen, damit die ergriffenen Maßnahmen mit den Anforderungen von Absatz 1 vereinbar sind.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Bleibt ein Mitgliedstaat hinter den Ergebnissen zurück, die durch die gemäß diesem Artikel eingeführten Maßnahmen erreicht werden sollen, führt dies zur Unterbrechung oder Aussetzung der finanziellen Unterstützung der Union, die diese Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erhalten.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

1. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen, wenn die Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, solche Maßnahmen nach Artikel 21 zu verabschieden, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw. bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen gelten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind,

(a) für alle Fischereifahrzeuge für Bestände in ihren Gewässern gelten, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden;

Begründung

In Küstengewässern müssen die Vorschriften des Mitgliedstaates für alle Fischereifahrzeuge unabhängig von ihrer Nationalität gelten. Kein anderes Vorgehen kann als gerecht für alle angesehen werden.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung konsultiert.

2. Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen einschließlich Begründung benachrichtigt, aus der auch hervorgeht, dass diese Maßnahmen nicht diskriminierend sind.

Begründung

Im Interesse der Bestandserhaltung und zur Förderung der Gerechtigkeit zwischen allen Fischereifahrzeugen muss die Rolle der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gestärkt werden.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26a

 

Einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Umweltrechts

 

1. Ein Mitgliedstaat kann in besonderen Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 der Richtlinie 2009/147/EG und des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG sowie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG in Geschützten Meeresgebieten im Rahmen von Regionalen Meeresübereinkünften und in Gefährdeten Meeresökosystemen gemäß den von der Union unterzeichneten Globalen Übereinkommen und in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats nichtdiskriminierende Fischereimaßnahmen treffen. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den Zielen in Artikel 2 und 3 dieser Verordnung vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden Vorschriften der Union.

 

2. Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung konsultiert. Eine solche Begründung enthält:

 

(a) die wissenschaftliche Argumentation für die vorgeschlagene Maßnahme;

 

(b) die Flottentätigkeit in dem Gebiet, aufgeschlüsselt nach Nation, Gerät und Zielart;

 

(c) sonstige für dieses Gebiet geltende Bestandserhaltungsmaßnahmen;

 

(d) von dem Mitgliedstaat in dem Gebiet vorgesehene Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.

 

3. Die betreffenden Mitgliedstaaten und regionalen Beiräte können der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen binnen 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung übermitteln.

 

4. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die vorgeschlagene Maßnahme binnen 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung zu bestätigen, zu annullieren oder zu ändern.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen über eine rasche und faire Methode verfügen, um die Fischereimaßnahmen in ihrem geschützten Meeresgebiet auch außerhalb der 12 Seemeilen umzusetzen. Dieser Text entspricht weitgehend dem vorgeschlagenen und beinahe verabschiedeten Text in der geänderten Verordnung über technische Maßnahmen aus dem Jahr 2008.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Jeder Mitgliedstaat bewertet seine Fangkapazität und führt Maßnahmen zur Verringerung der Kapazität ein, wenn eine Überkapazität gemäß Artikel 34 nachgewiesen wird.

1. Jeder Mitgliedstaat richtet bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse ein für

1. Jeder Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge auf der Grundlage gerechter, ausgewogener und transparenter Kriterien ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten oder andere auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente beschließen.

(a) alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und

 

(b) alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die geschlepptes Fanggerät einsetzen.

 

2. Die Mitgliedstaaten können das System übertragbarer Fischereibefugnisse auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, ausweiten und unterrichten die Kommission entsprechend.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeglichen Beschluss zur Einrichtung eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse oder auf Nutzungsrechten basierender Bewirtschaftung und machen alle diesbezüglichen Informationen öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absätze 3 a bis 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Übertragbare Fischereibefugnisse bleiben Eigentum des für ihre Erteilung zuständigen Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat kann einem Inhaber seine übertragbaren Fischereibefugnisse entziehen, wenn die Ziele oder Anforderungen seiner Zuteilungspolitik nicht erfüllt werden und wenn der Inhaber den berechtigten Forderungen dieses Mitgliedstaats nach deren Einhaltung nicht nachgekommen ist.

 

3b. Bei der Entwicklung eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vor seiner möglichen Verabschiedung soziale, wirtschaftliche und ökologische Kriterien und sie können

 

(a) den Anteil der Fischereibefugnisse beschränken, der einem Inhaber zugeteilt werden soll;

 

(b) die Zahl der übertragbaren Fischereibefugnisse beschränken, die auf ein einziges Fischereifahrzeug eingetragen werden können;

 

(c) die Übertragung von übertragbaren Fischereibefugnissen zwischen spezifischen Segmenten der Fischereiflotte beschränken oder verbieten;

 

(d) die Übertragung von übertragbaren Fischereibefugnissen zwischen festgelegten geographischen Gebieten zum Schutz der Küstengemeinden beschränken oder verbieten;

 

(e) die Verpachtung von jährlichen Fangmöglichkeiten beschränken oder verbieten, damit die Inhaber ein direktes langfristiges Interesse an der Fischerei haben;

 

(f) den Grad der Teilbarkeit übertragbarer Fischereibefugnisse beschränken und von den Fischereifahrzeugen eine Mindestanzahl dieser Befugnisse für eine Fangerlaubnis verlangen;

 

(g) die Übertragung übertragbarer Fischereibefugnisse auf Parteien mit einer nachweislich direkten wirtschaftlichen Verbindung zur Fischerei beschränken;

 

(h) das Abwracken eines Schiffes verlangen, das infolge von Veräußerungen über weniger als ein vorgeschriebenes Minimum an übertragbaren Fischereibefugnisse verfügt;

 

(i) einen Teil der Fangmöglichkeiten der Verteilung an Neueinsteiger vorbehalten;

 

3c. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Absicht, solche Systeme einzurichten, und machen alle diesbezüglichen Informationen öffentlich zugänglich.

 

3d. Die Kommission kann delegierte Rechtsakte nach Artikel 55 erlassen und die Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Systems übertragbarer Fischereibefugnisse ablehnen, wenn sie der Ansicht ist, dass dieses System nicht in der Lage ist, zum Kapazitätsabbau beizutragen, der zur Erreichung des in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Ziels notwendig ist, und in solchen Fällen kann die Kommission die in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Geldstrafen verhängen, wenn keine zufriedenstellenden Anpassungen vorgenommen werden.

 

3e. Vor einer Zuweisung übertragbarer Fischereibefugnisse veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Grundsatzerklärung, nennen dabei ihren Zweck, legen dar, wie der Handel mit übertragbaren Fischereibefugnissen vonstatten gehen wird, erläutern im Einzelnen die geltenden Vorschriften und Regelungen und legen dar, wie die Befugnisse aufgekündigt werden können.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat erteilt für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen eingeräumt werden.

2. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einzurichten, erteilt für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach ausgewogenen und transparenten ökologischen und sozialen Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die außerhalb der EU-Gewässer eingeräumt werden. Die transparenten Kriterien für die Zuteilung übertragbarer Fischereibefugnisse werden vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht und umfassen, wenn auch nicht ausschließlich:

 

(a) den Einsatz von selektiveren Fangmethoden, -geräten und -praktiken mit geringen Beifängen und geringen Auswirkungen auf das Meeresökosystem;

 

(b) den Nachweis für eine zufriedenstellende Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und der aufgrund wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fang- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen;

 

(c) die Gewährleistung von mehr hochwertiger Beschäftigung, vorausgesetzt, dies hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt;

 

(d) die Verwendung von Schiffen und Fangmethoden mit niedrigen Treibstoffemissionen und hoher Energieeffizienz;

 

(e) den Einsatz von Videoüberwachung oder einer entsprechenden elektronischen Überwachungsausrüstung;

 

(f) die Gewährleistung von Arbeitsbedingungen, die den maßgeblichen internationalen Standards entsprechen, insbesondere dem IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor aus dem Jahr 2007;

 

(g) Angaben zur Produktion während eines Zeitraums von mindestens drei vorangegangenen Jahren.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ein Mitgliedstaat kann übertragbare Fischereibefugnisse nur dem Eigner eines Fischereifahrzeugs zuteilen, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, oder juristischen oder natürlichen Personen in der Absicht, sie auf einem solchen Schiff zu nutzen. Übertragbare Fischereibefugnisse können zusammengefasst werden, um von natürlichen oder juristischen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen gemeinsam verwaltet zu werden. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien einschränken.

4. Ein Mitgliedstaat kann übertragbare Fischereibefugnisse nur dem Eigner eines aktiv Fischfang betreibenden Fischereifahrzeugs zuteilen, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, oder aktiv Fischfang betreibenden juristischen oder natürlichen Personen in der Absicht, sie auf einem solchen Schiff zu nutzen. Übertragbare Fischereibefugnisse können zusammengefasst werden, um von direkt in der Fischwirtschaft tätigen natürlichen oder juristischen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen oder ähnlichen Einrichtungen gemeinsam verwaltet zu werden. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien einschränken.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer übertragbarer Fischereibefugnisse auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beschränken, um sie anschließend neu zuzuteilen. Haben die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der übertragbaren Fischereibefugnisse nicht beschränkt, können sie die Befugnisse mit einer Rückforderungsfrist von mindestens 15 Jahren zurückfordern.

5. Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer übertragbarer Fischereibefugnisse auf einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren beschränken, um sie anschließend neu zuzuteilen. Haben die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der übertragbaren Fischereibefugnisse nicht beschränkt, können sie die Befugnisse mit einer Rückforderungsfrist von mindestens sieben Jahren zurückfordern.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliedstaaten können übertragbare Fischereibefugnisse gebührenfrei erteilen oder eine Gebühr erheben oder sie können solche Befugnisse an Inhaber versteigern, die alle sonstigen Anforderungen erfüllen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Unbeschadet der Absätze 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat übertragbare Fischereibefugnisse zurückfordern, die für ein Fischereifahrzeug über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren nicht genutzt wurden.

7. Unbeschadet der Absätze 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat übertragbare Fischereibefugnisse zurückfordern und neu zuteilen, die für ein Fischereifahrzeug über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nicht genutzt wurden.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Bei der Einführung eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse sollten die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften anpassen, um die Interessen der Küstenfischerei zu wahren und vor negativen Aspekten des Systems zu schützen, wie etwa übermäßiger Konzentration oder Spekulation.

Begründung

Konzentration und Spekulation bei den Fischereibefugnissen und eine Missachtung der Interessen der Küstenfischerei stellen eine echte Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems übertragbarer Fischereibefugnisse dar.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten weisen den Inhabern übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten, die ihnen zugeteilt werden oder in nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Managementplänen festgesetzt sind, individuelle Fangmöglichkeiten zu.

1. Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat beschlossen hat, übertragbare Fischereibefugnisse einzuführen, weisen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 und den in Artikel 28 Absatz 2 genannten transparenten Kriterien den Inhabern übertragbarer Fischereibefugnisse auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten, die ihnen zugeteilt werden oder in nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Managementplänen festgesetzt sind, individuelle Fangmöglichkeiten zu.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Rahmen dieser Fangmöglichkeiten darf die Fangmenge für eine Art in einem Jahr oder Teil eines Jahres nicht den Wert übersteigen, der zur Erreichung des Ziels von Artikel 10 Absatz 1 notwendig ist.

Begründung

Die Fischbestände wurden durch kurzfristiges Denken und durch die Missachtung wissenschaftlicher Gutachten durch die Regierungen vernichtet. Die Wiederauffüllung der Bestände in einem größeren Umfang als dem, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, muss vorrangig angestrebt werden.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten können bis zu 5 % der Fangmöglichkeiten einbehalten. Sie legen Ziele und transparente Kriterien für die Zuteilung dieser einbehaltenen Fangmöglichkeiten fest. Diese Fangmöglichkeiten dürfen nur an zuteilungsberechtigte Inhaber von übertragbaren Fischereibefugnissen gemäß Artikel 28 Absatz 4 vergeben werden.

4. Die Mitgliedstaaten können bis zu 20 % der Fangmöglichkeiten einbehalten. Sie legen Ziele und transparente Kriterien für die Zuteilung dieser einbehaltenen Fangmöglichkeiten fest.

Begründung

Die Einbehaltung einer Reserve ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den nachhaltiger tätigen Betreibern Zugang zu Fangmöglichkeiten zu gewähren.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bei der Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 und der Zuweisung von Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Anreize für Fischereifahrzeuge bieten, die selektives Fanggerät einsetzen, mit dem es nicht zu unerwünschten Beifänge im Rahmen der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten kommt.

5. Bei der Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 und der Zuweisung von Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Anreize für Fischereifahrzeuge bieten, die sich schonender Fangmethoden bedienen und/oder selektive Fanggeräte und -praktiken einsetzen, mit denen es nicht zu unerwünschten Fängen und anderen negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt kommt.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Register und die Einzelheiten der Auflagen, in deren Rahmen übertragbare Fischereibefugnisse und Fangmöglichkeiten zugeteilt worden sind, öffentlich zugänglich gemacht werden.

Begründung

Es kann nicht hingenommen werden, dass die Identität der Inhaber von Zuteilungen und die Bedingungen, die sie zu erfüllen haben, nicht öffentlich feststellbar sein sollten.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung übertragbarer Fischereibefugnisse in oder aus anderen Mitgliedstaaten gestatten.

2. Ein Mitgliedstaat darf die Übertragung übertragbarer Fischereibefugnisse in oder aus anderen Mitgliedstaaten nicht gestatten.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung der Übertragung davon abhängig machen, dass das Fischereifahrzeug, das seine Fangrechte veräußert, ausgemustert und abgewrackt wird.

Begründung

Es muss ein Kapazitätsabbau der Fischereiflotten Europas stattfinden. Derartige Übertragungen verschaffen den Schiffseignern erhebliche finanzielle Gewinne, während auch das Abwracken von Schiffen profitabel sein kann.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm gemäß Artikel 16 zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden. Er unterrichtet die Kommission über diese Aufteilungsmethode.

1. Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm gemäß Artikel 16 zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, einschließlich von handwerklichen Fischereifahrzeugen, auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien im Einklang mit den in Artikel 28 Absatz 2 dargelegten Kriterien, die öffentlich zugänglich gemacht werden, aufgeteilt werden. Er unterrichtet die Kommission über diese Aufteilungsmethode.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33a

 

Messung der Fangkapazität

 

Die Fangflotten der Mitgliedstaaten werden an ihrem Fangpotenzial gemessen. Hierfür legt die Kommission bis 31. Juli 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG)Nr. 2930/1986 des Rates zur Definition von Kapazität gemäß den folgenden Angaben vor:

 

(a) Länge über alles;

 

(b) Breite;

 

(c) Bruttotonnengehalt;

 

(d) Maschinenleistung;

 

(e) Art des Fanggeräts;

 

(f) Größenordnung des Fanggeräts (einschließlich der Zahl der eingesetzten Einheiten);

 

(g) alle sonstigen messbaren Merkmale, die das Fangpotenzial eines Schiffes betreffen.

 

Bis 31. Dezember 2013 veröffentlicht die Kommission eine detaillierte Bestandsaufnahme der Kapazität der derzeitigen Fangflotten jedes Mitgliedstaates zusammen mit einer Bewertung der angemessenen Kapazität jeder Flotte in Anbetracht der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Kommission stützt dieses Dokument auf Informationen der Mitgliedstaaten sowie sonstige ihr vorliegende Informationen, so unter anderem die von wissenschaftlichen Instituten, regionalen Fischereiorganisationen und anderen.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten treffen bis 2015 Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 bis spätestens 2015 herzustellen. Diese Maßnahmen stützen sich auf eine Bewertung der Flottenkapazität im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 11, die im Rahmen der Mehrjahrespläne abgegeben wird. In Ermangelung eines Mehrjahresplans werden solche Maßnahmen vorrangig, jedoch spätestens [2015] festgelegt. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die erzielten Fortschritte.

Begründung

Die Bewertung der Flottenkapazität ist eine Vorbedingung für ein effektives Flottenmanagement und es müssen klare Fristen für das Tätigwerden der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die in Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen.

1. Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die Fangkapazitätsobergrenzen auf der Grundlage der gemäß Artikel 33a Unterabsatz 2 gemachten Angaben.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Kommission erstattet jährlich Bericht darüber, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach Artikel 33a, 35 und diesem Artikel nachgekommen sind.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Angaben im EU-Fischereiflottenregister werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen festzulegen.

4. Die Angaben im EU-Fischereiflottenregister werden allen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen festzulegen.

Begründung

Offenheit und Transparenz,

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für ein ökosystembasiertes Fischereimanagement erforderlichen biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zugänglich, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

1. Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für ein ökosystembasiertes Fischerei- und Aquakulturmanagement erforderlichen biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten, machen sie öffentlich zugänglich und stellen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien auf Wunsch zur Verfügung. Diese Daten werden mindestens alle zwei Jahre für Bestände erhoben, die unter dem Niveau liegen, das einen höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

Begründung

Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit diese Daten die derzeitige Situation wiedergeben. Es sollte generell davon ausgegangen werden, dass die Daten öffentlich zugänglich sind, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Daten sind notwendig, um festzustellen, dass das Aquakulturmanagement sich nicht als nachteilig für die Meeresumwelt erweist.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

(a) den derzeitigen Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den fischereilichen Druck und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie

(b) den derzeitigen fischereilichen Druck, einschließlich Beifänge, und die Auswirkungen des Fischfangs und der Aquakultur auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie die Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG und

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie in und außerhalb der EU-Gewässer.

(c) die derzeitige sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie in und außerhalb der EU-Gewässer.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) tragen für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der gesammelten Daten Sorge;

(d) tragen für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der gesammelten Daten Sorge;

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) tragen dafür Sorge, dass die wissenschaftlichen Daten und Methoden bei der Datenerhebung Faktoren wie z. B. Versauerung und Meerestemperaturen berücksichtigen und somit gewährleistet ist, dass Daten im Verlauf des Jahres aus verschiedenen Regionen gesammelt werden;

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) machen die Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse davon abhängig, dass die Inhaber den Mitgliedstaaten jährlich die erforderlichen wirtschaftlichen und sozialen Daten gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorlegen;

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) gewährleisten die sichere Aufbewahrung und gegebenenfalls den geeigneten Schutz und die Vertraulichkeit der gesammelten Daten;

(f) gewährleisten die sichere Aufbewahrung der gesammelten Daten und machen sie öffentlich zugänglich, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen ein angemessener Schutz und eine angemessene Vertraulichkeit erforderlich sein können, und wenn die Gründe für solche Einschränkungen angegeben werden;

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) tragen dafür Sorge, dass die Kommission oder von ihr bezeichnete Gremien zur Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten Zugang zu den nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen haben.

(g) tragen dafür Sorge, dass die Kommission oder von ihr bezeichnete Gremien zur Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten Zugang zu allen nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen haben.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Datenerhebung, Datenverwaltung und Datennutzung erfolgt ab 2014 im Rahmen eines mehrjährigen Programms. Ein solches Mehrjahresprogramm enthält Vorgaben für die Genauigkeit der zu erhebenden Daten und die Aggregationsebenen für die Sammlung, Verwaltung und Nutzung dieser Daten.

5. Die Datenerhebung, Datenverwaltung und Datennutzung erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik1, die überprüft und/oder geändert oder gegebenenfalls durch eine zumindest gleichwertige Rahmenregelung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels ersetzt wird. Ein neues mehrjähriges Programm regelt ab 2014 die Datenerhebung, Datenverwaltung und Datennutzung, die den Bestimmungen dieses Artikels und der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 unterliegen. Ein solches Mehrjahresprogramm enthält Vorgaben für die Genauigkeit der zu erhebenden Daten und die Aggregationsebenen für die Sammlung, Verwaltung und Nutzung dieser Daten.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 gilt weiterhin für die nationalen Programme, die für die Erhebung und Verwaltung von Daten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 verabschiedet wurden.

 

_____________

 

1 ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um für das Mehrjahresprogramm gemäß Absatz 5 den Grad der Genauigkeit der zu erhebenden Daten sowie die Aggregationsebenen für die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung festzulegen.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um für das Mehrjahresprogramm gemäß Absatz 5 den Grad der Genauigkeit der zu erhebenden Daten sowie die Aggregationsebenen für die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung festzulegen und für die Koordinierung der Datenerhebung und ihrer Darstellung zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Gemäß Artikel 50 behält die Kommission die finanzielle Unterstützung ein, wenn ein Mitgliedstaat die wissenschaftlichen Daten nicht vorlegt, für deren Erhebung er zuständig ist, und den berechtigten Forderungen nach ihrer Vorlage nicht nachkommt.

Begründung

Es ist seit vielen Jahren vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten wissenschaftliche Daten erheben, aber einige haben dies nicht getan. Da wissenschaftliche Nachweise äußerst wichtig für das effiziente Funktionieren der Verordnung sind, müssen der Kommission Sanktionen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Europäische Union wirkt nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in Artikel 2 und 3 genannten Zielen in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich regionalen Fischereiorganisationen (RFO) mit.

1. Die Europäische Union trägt nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen, Zusagen und Politikvorgaben und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Union und ihren im Bereich Fischerei, Umwelt und Entwicklung geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele, aktiv zu den Tätigkeiten internationaler mit Fischerei befasster Organisationen einschließlich regionaler Fischereiorganisationen (RFO) bei und unterstützt sie.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die jeweilige Position der EU in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen und RFO richtet sich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2. Die jeweilige Position der EU in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen und RFO ist vereinbar mit den Grundsätzen und Zielen der Union im Rahmen der Rechtsvorschriften im Bereich Fischerei, Umwelt und Entwicklung, einschließlich der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten. Sie richtet sich ferner nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen bis 2015 in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

Begründung

Die Position der EU in internationalen Gremien, wie z.B. RFO, sollte nicht ihren Zielen und Verpflichtungen in anderen Politikfeldern, wie Umwelt- und Entwicklungspolitik, widersprechen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Europäische Union trägt aktiv dazu bei und unterstützt die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten in RFO und internationalen Organisationen.

3. Die Europäische Union trägt aktiv dazu bei und unterstützt die Weiterentwicklung von guter Entscheidungsfindung, Transparenz und Durchsetzungsmaßnahmen sowie der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten in RFO und anderen internationalen Organisationen.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Europäische Union arbeitet mit Drittländern und internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich RFO zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen solcher internationalen Organisationen zu optimieren.

Die Europäische Union arbeitet mit Drittländern und internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich RFO zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen solcher internationalen Organisationen zu optimieren. In diesem Zusammenhang muss die Union ihre Anstrengungen im Hinblick darauf verstärken, dass Drittländer die Bestimmungen der internationalen Übereinkommen – und insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) – einhalten.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern.

1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter einer EU-Flagge und/oder mit einem aus der EU stammenden Eigner in Drittlandgewässern. Nachhaltige Fischereiabkommen müssen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben stehen und vereinbar mit Artikel 2, 3 und 4 sein.

Begründung

Dadurch wird gewährleistet, dass die EU-Fischereifahrzeuge überall, wo sie Fischfang betreiben, die gleichen Anforderungen erfüllen müssen.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In den nachhaltigen Fischereiabkommen wird auch angestrebt, einen Regulierungsrahmen für die Flotte der Union festzulegen, die in Drittlandsgewässern Fischfang betreibt, der mindestens so streng wie die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Fischereimanagement, Umweltschutz und Sozialpolitik ist.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absätze 2 und 2 a bis 2 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht und das Ausmaß der Fangtätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge die Fangmöglichkeiten der lokalen Fischer in Drittländern nicht einschränkt.

 

2a. Zur Feststellung des in Absatz 2 genannten Überschusses der zulässigen Fangmenge sehen die nachhaltigen Fischereiabkommen Transparenz und Austausch aller relevanten Informationen zwischen der Union und dem Drittland im Zusammenhang mit dem Gesamtfischereiaufwand nationaler und gegebenenfalls ausländischer Fischereifahrzeuge bei den betreffenden Beständen vor.

 

2b. Im Rahmen von nachhaltigen Fischereiabkommen dürfen Fischereifahrzeuge der Union nur dann in den Gewässern des Drittlandes Fischfang betreiben, mit dem ein Abkommen geschlossen wurde, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die gemäß einem von beiden Parteien des Abkommens vereinbarten Verfahren erteilt wurde.

 

2c. Nachhaltige Fischereiabkommen sehen vor, dass Fanggenehmigungen jeglicher Art nur für neue Fischereifahrzeuge und die Fischereifahrzeuge erteilt werden, die mindestens 24 Monate vor der Beantragung einer Fanggenehmigung bereits unter einer EU-Flagge fuhren und Arten befischen wollen, die unter das nachhaltige Fischereiabkommen fallen.

 

2d. Die Wahrung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stellt ein Kernelement der nachhaltigen Fischereiabkommen dar, die spezifische Menschenrechtsklauseln enthalten.

 

2e. Ab 1. Januar 2015 betreiben die Fischereifahrzeuge der Union nur im Einklang mit den Bestimmungen eines nachhaltigen Fischereiabkommens Fischfang in Drittlandsgewässern.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird;

(a) ein immer geringerer Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird, die nach und nach von den Schiffseignern getragen werden und deren Übernahme allmählich eingestellt wird, wobei die gesamten Kosten für den Zugang spätestens bis 2020 von den Fischereiunternehmen getragen werden;

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Finanzielle Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen sind Gegenstand eines offenen und kontrollierbaren Überprüfungsmechanismus, einschließlich öffentlich verfügbarer und von der Union in Auftrag gegebener Finanzaudits und unabhängiger Bewertungen der mit der finanziellen Unterstützung erzielten Ergebnisse.

Begründung

Die EU stellt Drittländern erhebliche Mittel zur Entwicklung der Fischerei zur Verfügung, ohne Transparenz jedoch gibt es nur wenige Möglichkeiten für die Bürger vor Ort, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen, und das Potential für eine Überwachung der Durchführung der Projekte ist minimal. Eine Verbesserung der Transparenz ist deshalb von grundlegender Bedeutung, um die Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung zu verstärken und die Gefahr von Verschwendung und Korruption zu bannen. Es gibt mehrere Fälle, in denen in der Vergangenheit die finanzielle Unterstützung der EU im Fischereisektor durch Korruption in Drittländern wirkungslos war.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderung der Aquakultur

Gewährleistung einer nachhaltigen Aquakultur

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit, Wachstum und Beschäftigung entwickelt die Kommission bis 2013 unverbindliche strategische Leitlinien der EU über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung der Aquakultur. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

1. Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit, Wachstum und Beschäftigung entwickelt die Kommission bis 2013 unverbindliche strategische Leitlinien der EU über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung der Aquakultur. Diese strategischen Leitlinien sind so angelegt, dass sie die Umweltverträglichkeit der Aquakultur gewährleisten und zur Herstellung eines guten ökologischen Zustands beitragen. Sie tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

(a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

(a) Verbesserung der Qualität, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

 

(aa) Verhinderung der Verschlechterung der Meeresumwelt;

 

(ab) Gewährleistung der Vereinbarkeit der Aquakultur mit Artikel 2 und 3;

(b) Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

(b) Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

(c) Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten;

(c) Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten;

(d) gleiche Voraussetzungen für Aquakulturbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu Gewässern und Flächen.

(d) gleiche Voraussetzungen für Aquakulturbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu Gewässern und Flächen;

 

(da) Begrenzung der Mengen an aus Fischen aus Wildfang gewonnenen Futtermitteln für die Aquakultur auf ein Maß, das die Einhaltung der in Artikel 10 festgelegten Ziele nicht gefährdet;

 

(db) Gewährleistung der Vereinbarkeit der Aquakulturtätigkeiten mit den Zielen der Richtlinie 2008/56/EG;

 

(dc) Vermeidung negativer Veränderungen für damit zusammenhängende Ökosysteme.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dd) Sicherstellung gesunder und sicherer Erzeugnisse.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:

4. Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne befassen sich speziell mit Folgendem:

(a) Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der Lizenzvergabe;

(a) Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der Lizenzvergabe;

(b) Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

(b) Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

(c) Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

(c) Indikatoren für Qualität und ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

 

(ca) Maßnahmen, damit die Aquakultur voll und ganz mit den geltenden Umweltschutzvorschriften der Union übereinstimmt;

 

(cb) Sicherstellung der Verwendung von Futtermitteln aus nachhaltiger Erzeugung;

(d) Einschätzung etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf Nachbarmitgliedstaaten.

(d) Einschätzung etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme und auf Nachbarmitgliedstaaten.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) die Rückverfolgbarkeit aller Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse über die gesamte Lieferkette zu gewährleisten, überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung zu erhalten und das Erzeugnis dementsprechend zu kennzeichnen, wobei der Schwerpunkt auf einem zuverlässigen Umwelt-Siegel liegt;

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die ihre Flagge führen, verpflichten, sich anteilig an den Kosten der Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung zu beteiligen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten Inhaber von Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die ihre Flagge führen, sich anteilig an den Kosten der Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung und Datenerhebung zu beteiligen.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden.

Eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union wird nur für Maßnahmen und Initiativen gewährt, die vereinbar mit den in Artikel 2 und 3 genannten Zielen sind.

Begründung

Eine finanzielle Unterstützung der Union muss von der Vereinbarkeit mit den Zielen der Verordnung abhängig gemacht werden.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Halten die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ein, so kann es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik kommen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

2. Halten die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ein, so kommt es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen und zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

 

2a. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Mitgliedstaaten erfolgt transparent und kontrollierbar mit detaillierten und aktuellen Informationen über die Ziele und die Verwaltung der finanziellen Unterstützung, einschließlich der einschlägigen Haushalte und Beurteilungen, die von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

2b. Die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen im Zusammenhang mit Schiffen oder Gerät wird von den Bemühungen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht, ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 herzustellen.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Betreibern wird eine finanzielle Unterstützung der EU nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betreiber die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

1. Betreibern wird eine finanzielle Unterstützung der EU nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betreiber die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Schwere Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung der EU und/oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

2. Schwere Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in den drei Jahren im Anschluss an die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union führen zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung der EU, zu Geldstrafen und zur Rückzahlung der gesamten zuvor von der Union gewährten finanziellen Unterstützung oder eines Teils davon. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

Begründung

Öffentliche Zuschüsse sollten nicht an Betreiber vergeben werden, die die Vorschriften der GFP ernsthaft verletzen.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine finanzielle Unterstützung der EU nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in dem Jahr vor Beantragung der EU-Unterstützung keine Strafen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine finanzielle Unterstützung der EU nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in den fünf Jahren vor Beantragung der EU-Unterstützung keine Strafen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 3a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Unterstützung für die Modernisierung der Fischereifahrzeuge oder ihrer Fanggeräte wird von den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 abhängig gemacht.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Werden von einem Mitgliedstaat oder der Kommission Beihilfen für die Stilllegung eines Fischereifahrzeugs gezahlt, wird jegliche innerhalb der vorangegangenen drei Jahre für die Modernisierung oder Sanierung dieses Fischereifahrzeugs gewährte finanzielle Unterstützung der Union zurückgezahlt.

Begründung

Die Kommission schlägt vor, dass keine Beihilfen für die Stilllegung mehr gezahlt werden sollten, und wird dies beschlossen, wird der Änderungsantrag hinfällig. Wenn nicht, wird mit ihm sichergestellt, dass die öffentlichen Mittel nicht verschwendet werden.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Akteure, wird für jeden in Anhang III aufgeführten Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

1. Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Akteure, einschließlich von Vertretern des Fischereisektors, der verarbeitenden Industrie, der Wissenschaftler, der lokalen Gebietskörperschaften, der nichtstaatlichen Organisationen, der Aufsichtsagenturen und der Zivilgesellschaft, wird für jeden in Anhang III aufgeführten Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen.

1. Die Beiräte wirken auf eine breitgefächerte Beteiligung hin und setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, einschließlich von Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Aufsichtsagenturen und lokalen Gebietskörperschaften, zusammen.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihr Vorschlag [gemäß Artikel 43Absatz 3 AEUV] für die zulässigen Gesamtfangmengen und der diesbezügliche Beschluss des Rates zur Erreichung des Ziels der Union beitragen, das darin besteht, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wiederaufzufüllen und zu erhalten, der über dem Niveau liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Begründung

In der Vergangenheit ist es dem Rat nicht gelungen, Fangbeschränkungen festzusetzen, die den Empfehlungen in den wissenschaftlichen Gutachten entsprachen. Es ist von grundlegender Bedeutung, die Entscheidungsträger stärker rechenschaftspflichtig zu machen und Berichte darüber zu verlangen, wie die Entscheidungen zu den vereinbarten Zielen beitragen.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet Artikel 57 Absatz 4 gilt die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 weiterhin für die für die Jahre 2011-2013 verabschiedeten nationalen Datenerhebungs- und Datenverwaltungsprogramme.

Unbeschadet Artikel 57 Absatz 4 gilt die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 weiterhin für die verabschiedeten nationalen Datenerhebungs- und Datenverwaltungsprogramme bis zum Inkrafttreten neuer Maßnahmen zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 3 – Tabelle – neuer Eintrag

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Name des Beirats: Schwarzes Meer

 

Zuständigkeitsbereich: Schwarzmeerraum

Begründung

Da die Beiräte als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen können und da der nächste Programmplanungszeitraum 2014 beginnt, ist es gerechter und angemessener, dass bis 2014 bereits alle Beiräte eingesetzt sind und ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich bereits geändert wurde.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Fischereipolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0425 – C7-0198/2011 – 2011/0195(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

13.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Chris Davies

3.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.2.2012

 

 

 

Datum der Annahme

8.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

0

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Lajos Bokros, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nikos Chrysogelos, João Ferreira, Filip Kaczmarek, Toine Manders, James Nicholson, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle, Michèle Rivasi, Christel Schaldemose, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (20.9.2012)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik
(COM(2011)0425 – C7‑0198/2011 – 2011/0195(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Younous Omarjee

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Fischereisektor produziert jährlich etwas 6,4 Millionen Tonnen Fisch. In der Fischerei oder im weiterverarbeitenden Gewerbe sind mehr als 350 000 Personen beschäftigt. Das zeigt, dass dieser Sektor einen wichtigen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Wohl dieser Regionen leistet.

Einige der im Rahmen der neuen Regelungen vorgeschlagenen Maßnahmen für die GFP, einschließlich des EMFF, führen zu dem Risiko, dass die Fischer und die Entwicklung der europäischen Küsten- und Meerregionen geschädigt werden. Unser Ausschuss muss ferner darauf achten, dass die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage, die von diesen Regelungen stark betroffen sind, ausreichend berücksichtigt werden.

1. Elemente der Reform, die der Entwicklung der betroffenen Regionen schaden könnten

In erster Linie muss die neue Reform der GFP eine ortsnahe Bewirtschaftung garantieren, die sich auch tatsächlich auf regionaler Ebene vollzieht und die der Verschiedenartigkeit der Fangflotten, Fanggeräte und Fischbestände in den einzelnen Ländern und Fangzonen Rechnung trägt.

Die GFP muss auch das Recht der Mitgliedstaaten über ihre Hoheitsgewässer, EEZ sowie Meeresböden achten. Es wäre verheerend, wenn die ZEE im Namen eines gleichberechtigten Zugangs zu den ausschließlichen Fischereizonen für alle Fangflotten der Gemeinschaft und aus Drittstaaten geöffnet würden. Dadurch würde das maritime Ökosystem zerstört und wäre nicht mehr in der Lage, das wirtschaftliche Überleben der Gemeinschaften der lokalen Fischer zu sichern.

Es ist außerdem von Bedeutung, dass die neue GFP auf lange Sicht die Interessen der Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei schützt und damit sicherstellt, dass die verfügbaren Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten bewirtschaftet werden.

Es muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass die europäischen maritimen Regionen in ihrer Gesamtheit mittel- und langfristig eine wirtschaftlich gesunde Zukunft für ihren Fischereisektor sicherstellen können und Anstrengungen zur notwendigen Wiederauffüllung ihrer Fischbestände unternehmen. Dabei sind jedoch in der Nordsee ganz andere Schritte notwendig als in der Karibik, im Mittelmeer oder im Indischen Ozean. Wenn die Kommission keine gezielte Strategie unternimmt, die sich an den Besonderheiten der verschiedenen Gewässer orientiert, wird künftig die gesamte Fischerei darunter leiden. Der Berichterstatter unterstützt die Ziele einer nachhaltigen Fischerei für Schutz und Wiederauffüllung der Bestände voll und ganz, denn wenn mit der aktuellen Überfischung unvermindert fortgefahren wird, wird bis 2050 von den heute bekannten Fischen und Krebsen kein einiger mehr wirtschaftlich gefangen werden können.

Diese Überfischung ist sicherlich eine Folge der unzureichenden Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, doch auch den öffentlichen Behörden ist eine gewisse Mitschuld anzulasten. Die Bemühungen um eine Wiederauffüllung der Bestände dürfen also nicht ausschließlich zu Lasten der Fischer oder der Entwicklung der maritimen Regionen gehen. Sie müssen kollektiv unternommen werden. Es sollten also Kompensationsmechanismen für die Beschäftigten dieses Sektors eingeführt werden, mit denen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Wiederauffüllungsmaßnahmen, der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme abgemildert werden.

Der Berichterstatter wendet sich gegen Versuche, die darauf abzielen, im Rahmen des Systems übertragbarer Fischereibefugnisse Eigentumsrechte auf Fischbestände anzuerkennen. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Privatisierung der Meere wären verheerend.

2. Berücksichtigung der Besonderheiten der Fischereien in den Regionen in äußerster Randlage

Es liegt auf der Hand, dass die Prinzipien und Regeln der GFP für die spezifischen Bedingungen in den Regionen in äußerster Randlage nicht zweckmäßig sind. Artikel AEUV, dessen Bestimmungen im europäischen Regelwerk nur unzureichend beachtet werden, muss in allen Vorschriften zur Fischerei ausdrücklich erwähnt und angewandt werden. Dies ist insbesondere erforderlich, um die Kohärenz der europäischen Politik in jeder Region in äußerster Randlage entsprechend sicherzustellen. Die Kommission darf nicht vergessen, dass wir uns einerseits in maritimen Regionen befinden, die sich die Mitgliedstaaten der Union untereinander teilen, und andererseits, im Falle der Regionen in äußerster Randlage, in maritimen Regionen, die mit AKP-Ländern geteilt werden und in denen andere Fischarten und Bestände vorkommen, weshalb auch unterschiedliche Fischereimethoden angewandt werden müssen. Es muss ein differenzierender Ansatz bei den Fischereimethoden gewählt werden, je nachdem ob man sich in nördlichen oder südlichen Regionen bewegt.

Ferner sollte ein in Abhängigkeit der geographischen Gebiete aus drei Untergremien bestehendes Beratungsgremium für die Regionen in äußerster Randlage geschaffen werden. Es ist diskriminierend, dass die Kommission seit der Schaffung der regionalen Beratungsgremien die Regionen in äußerster Randlage des Indischen Ozeans und der Karibik nicht berücksichtigt. In diesem neuen regionalen Beratungsgremium für die Regionen in äußerster Randlage muss für die Küstenstaaten und europäischen Fischer, die in den betreffenden Gebieten tätig sind, die Möglichkeit zur Mitarbeit gegeben sein. Dieses Gremium gestattet es der EU, ihrer Rolle bei der Schaffung einer internationalen fischereipolitischen Entscheidungsfindung gerecht zu werden, was vor allem angesichts der Tatsache von Bedeutung ist, dass die EU wegen seiner Regionen in äußerster Randlage und überseeischen Länder und Gebiete weltweit den größten maritimen Raum einnimmt.

Es ist notwendig, im Zuge der Reform der GFP auch die spezifischen Regelungen für überseeische Fangflotten aufrecht zu erhalten und in Abhängigkeit der betroffenen Küstengebiete Hilfen für die Erneuerung und Modernisierung Küstenfangflotten in den Gebieten zu ermöglichen, in denen die Fischreserven ein Wachstum des Sektors ermöglichen könnten.

Die Reform der GFP muss ebenfalls sicherstellen, dass die Finanzmittel für die POSEI-Fischerei im Wesentlichen auch weiterhin bereitstehen und eine intelligente Vernetzung des EMFF mit der POSEI-Fischerei gewährleistet wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

– gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

(3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, zur Gewährleistung eines würdigen Einkommens für die Fischer und zu stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die geographische Situation dieser Regionen in äußerster Randlage und die Besonderheit des Fischereisektors in diesen Regionen erfordert, dass die Gemeinsame Fischereipolitik und die hiermit verbundenen finanziellen Mittel an die Besonderheiten, Schwierigkeiten, Mehrkosten sowie an die Gegebenheiten dieser Regionen, die sich grundsätzlich vom Rest der Europäischen Union unterscheiden, angepasst werden können und angepasst werden. Artikel 349 sollte in diesem Sinne zur Verfolgung der Ziele dieser Regionen und der Entwicklung ihrer Fischereibranche mit dem Ziel der Nachhaltigkeit angewandt werden, da die Regelung nicht an eine oder mehrere dieser Regionen angepasst ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und sie hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert. Außerdem hat sie das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsübereinkommen) angenommen. Diese internationalen Instrumente regeln vorrangig Bestandserhaltungspflichten, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten können, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, wenn Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit vorkommen, und anderen Formen der Meeresnutzung gebührend Rechnung zu tragen. Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte dazu beitragen, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente angemessen nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so achten auch sie darauf, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

(4) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und sie hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert. Außerdem hat sie das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsübereinkommen) angenommen. Diese internationalen Instrumente regeln vorrangig Bestandserhaltungspflichten, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten können, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, wenn Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit vorkommen, und anderen Formen der Meeresnutzung gebührend Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang könnte durch die Einrichtung eines Regionalen Beirats für die Regionen in äußerster Randlage, der sich aus drei Unterausschüssen zusammensetzt (Südwestliche Gewässer, Südwestlicher Indischer Ozean, Gewässer Antillen-Guyana), ebenfalls ein positiver Beitrag zu diesen Zielen geleistet werden, vor allem was die internationalen Gewässer anbelangt, in denen die Überfischung und die illegale Fischerei weltweit ein reales Problem darstellen. Teil V Artikel 66 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen verpflichtet die Mitgliedstaaten auch, dessen Vorschriften zum Erhalt der Lebensfähigkeit anadromer Bestände einzuhalten. Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte dazu beitragen, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente angemessen nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so achten auch sie darauf, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Auf der Weltkonferenz zur biologischen Vielfalt 2010 in Nagoya verpflichteten sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, gegen den Verlust der biologischen Vielfalt vorzugehen. Es wurde ein strategisches Zehnjahresprogramm zum Schutz der weltweiten biologischen Vielfalt angenommen, das im Hinblick auf den Fischereisektor folgende Ziele vorsieht: (1) ein nachhaltiges Management und eine nachhaltige Nutzung der Fische und Wirbellosen, unter Anwendung eines Ökosystemansatzes zur Vermeidung von Überfischung, wobei Maßnahmen zur Erholung aller erschöpften oder bedrohten Arten durchgeführt und die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die gefährdeten Meeresökosysteme vermieden werden; (2) ein nachhaltiges Management der Standorte, an denen Aquakultur betrieben wird; (3) der Erhalt der genetischen Vielfalt von Kulturpflanzen, Nutz- und Haustieren und ihrer wilden Arten, indem ihre genetische Erosion auf ein Minimum reduziert wird; (4) der Schutz von mindestens 10 % der Küsten- und Meeresgebiete bis 2020.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“, insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015.

(6) Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden, sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“, insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Fischereipolitik nach den Grundsätzen einer guten Regierungsführung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit von und Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen EU-Politikfeldern geklärt sein.

(10) Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Fischereipolitik nach den Grundsätzen einer guten Regierungsführung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Einbeziehung der Vertretungsgremien an der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung dieser Politik sowie eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit von und Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen EU-Politikfeldern geklärt sein.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte den Erfordernissen der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen.

(11) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte den Erfordernissen der Tiergesundheit und der guten Behandlung der Tiere, des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte Interaktionen mit anderen maritimen Angelegenheiten im Sinne einer integrierten Meerespolitik Rechnung getragen und damit anerkannt werden, dass alle Angelegenheiten, die Europas Ozeane und Meere betreffen, die maritime Raumordnung eingeschlossen, eng miteinander verbunden sind. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

(12) Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte Interaktionen mit anderen maritimen Angelegenheiten im Sinne einer integrierten Meerespolitik Rechnung getragen und damit anerkannt werden, dass alle Angelegenheiten, die an EU-Gebiet grenzende Ozeane und Meere betreffen, die maritime Raumordnung eingeschlossen, eng miteinander verbunden sind. In den verschiedenen Meeresräumen von Atlantischem Ozean, Indischem Ozean, Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Im Rahmen der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik muss den besonderen Merkmalen der Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen werden, insbesondere derjenigen, die keinen Festlandsockel haben und deren Ressourcen sich vor allem in den Fischereibänken und Seamounts („Seeberge“) befinden. Diese sensiblen biogeografischen Gebiete und der Zugang dazu müssen geschützt werden, wobei die Nutzung entsprechend den dort verfügbaren Ressourcen erfolgen muss.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Biologische Meeresschätze rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sollten auch weiterhin besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Inseln zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beitragen. Die Beschränkung bestimmter Fangtätigkeiten in diesen Gewässern auf Fischereifahrzeuge, die in den Häfen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln registriert sind, sollte daher beibehalten werden.

(15) Biologische Meeresschätze rund um die Regionen in äußerster Randlage sollten auch weiterhin besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Inseln zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beitragen. Die Beschränkung bestimmter Fangtätigkeiten in diesen Gewässern auf Fischereifahrzeuge, die in den Häfen der Regionen in äußerster Randlage registriert sind, sollte daher im Sinne der Artikel 349 und 355.1 AEUV beibehalten werden. Die Regionen in äußerster Randlage, die dies wünschen, verfügen auch weiterhin über die Möglichkeit, im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen Schiffen aus benachbarten Drittländern Fangtätigkeiten in diesen Hoheitsgewässern unter der Voraussetzung zu gestatten, dass sämtliche Fänge in ihren Häfen angelandet werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz der Wildlachsbestände in der Ostsee gewidmet werden. Nach Ansicht des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) befinden sich die Wildlachsbestände in der Ostsee nicht auf einem nachhaltigen Niveau. Nach Ansicht des ICES sollte die Bewirtschaftung der Lachsbestände auf Grundlage der Bewertung des Bestandes je nach Fluss erfolgen, wobei der ICES festgestellt hat, dass der Mischpopulationsfang von Lachsen die Wanderung der Lachse zurück in die Laichflüsse erheblich erschweren. Die Wiederherstellung starker Wildlachsbestände ist für die nördlichen und dünn besiedelten Gebiete Europas auch deshalb von erheblicher Bedeutung, weil Wildlachs für die Bewohner der nördlichen Flussgebiete und für die regionale Wirtschaft äußerst wichtig ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind.

(16) Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, die auf die Besonderheiten der einzelnen Meeresräume und verschiedener Fischereien abgestimmt sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und diese Praxis einzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind.

(18) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um mit Hilfe von Sensibilisierungsaktionen vorzubeugen und die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen so weit wie möglich zu reduzieren. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach sowie planmäßig für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind.

Begründung

Die Beendigung der Rückwurfpraxis, bei der die Besonderheiten der einzelnen Fischereien berücksichtigt werden müssen, sollte nach und nach, planmäßig sowie innerhalb einer ausreichenden Frist erfolgen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit vieler Küsten- und Inselgemeinden vom Fischfang muss das Konzept der relativen Stabilität überprüft und die Stabilität der Fangtätigkeiten sowie die sozioökonomische Tragfähigkeit der Fangindustrie und der von ihr abhängigen Regionen sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt und die geschätzte Fangkapazität der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Mitgliedstaaten sollten Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschieden können, um die Politik besser an die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Fischereien anzupassen und die Akzeptanz dieser Politik sowie die Einhaltung ihrer Vorschriften zu verbessern.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschieden können, um die Politik besser an die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Meeresräume und Fischereien anzupassen und die Akzeptanz dieser Politik sowie die Einhaltung ihrer Vorschriften zu verbessern.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe bis zu 12 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

(29) Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das auf freiwilliger Basis in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wird und für alle Schiffe mit einer Länge von 15 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe bis zu 15 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zur Anpassung der Flottenkapazität, falls Überfischung festgestellt wird, und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Fischereibefugnisse sollten übertragbar und verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angewiesen sind.

(30) Fischereibefugnisse sollten im Einklang mit einem in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten System und im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik übertragbar und verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen angewiesen sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Beschränkung des obligatorischen Systems übertragbarer Fischereibefugnisse auf große Schiffe. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

(31) Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Anwendung auf freiwilliger Basis des Systems übertragbarer Fischereibefugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Angesichts der Tatsache, dass in den Regionen in äußerster Randlage hauptsächlich handwerkliche Fischerei betrieben wird, sollte es den zuständigen regionalen Stellen überlassen bleiben, das geeignete Bewirtschaftungssystem für die in den Häfen dieser Regionen registrierten Fischereifahrzeuge vorzusehen.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum zusammenarbeiten.

(36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum zusammenarbeiten, wenn möglich im Rahmen einer zu diesem Zweck geschaffenen regionalen Stelle.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und mit anderen Mitgliedstaaten koordiniert werden, und durch das Rahmeninstrumentarium der EU für Forschung und Innovation unterstützt werden.

(37) Fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und mit anderen Mitgliedstaaten koordiniert werden, und durch das Rahmeninstrumentarium für Forschung und Innovation sowie mittels einer Stärkung der für Fachberatung und finanzielle Unterstützung eingesetzten personellen Ressourcen der Union unterstützt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten erreicht und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

(38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz erreicht, die zuverlässige Mitwirkung aller Beteiligten gewährleistet und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten.

(39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten. Die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union sollten im Rahmen dieser Abkommen weder zum Rückgang der Fangtätigkeiten der Fischer der Länder führen, die diese Abkommen unterzeichnet haben, noch zu einer Verarmung Letzterer.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Wenn die Union nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schließt, die sich einen Meeresraum mit einer Region in Randlage teilen, sollte sie für eine gerechte Aufteilung der Ressourcen, welche die Entwicklung des Fischereisektors in diesen Regionen fördert, Sorge tragen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a) Es sollte ein transparenter Rahmen geschaffen werden für alle Konsultationen auf dem Gebiet der Fischerei, die zwischen der Union und Drittländern in ihrer Nachbarschaft zum Zwecke des Austauschs und der Aufteilung von Fangmöglichkeiten sowie der Gewährung des Zugangs zu den Gewässern der jeweils anderen Seite für die Fischereifahrzeuge beider Seiten stattfinden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Europäischen Union muss gestärkt und die geltenden Regeln müssen zur Optimierung von Verarbeitung und Vermarktung vereinfacht werden; die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und dass Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden.

(47) Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Europäischen Union muss gestärkt und die geltenden Regeln müssen zur Optimierung von Verarbeitung und Vermarktung vereinfacht werden, wobei die Gegenseitigkeit im Handel mit Drittländern sichergestellt werden muss, damit auf dem Markt der Europäischen Union gleiche Bedingungen nicht nur im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Fischerei, sondern auch im Hinblick auf die Gesundheitskontrolle gelten; die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse – ob sie aus der Europäischen Union oder aus Drittländern stammen – dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und dass Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden. Die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollten die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen von der Einhaltung der international anerkannten Sozial- und Umweltnormen abhängig machen.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union durchgeführt werden, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation. Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert eine wirksame Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten. Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte über eine Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union gewährleistet werden.

(48) Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert eine wirksame Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten. Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte über eine Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union gewährleistet werden.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres, die Kommission zu ermächtigen, über delegierte Rechtsakte einen neuen Beirat einzusetzen und die Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern.

(54) Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres und der Gebiete in äußerster Randlage, die Kommission zu ermächtigen, über delegierte Rechtsakte neue Beiräte einzusetzen und die Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern. Sämtliche Gewässer sollten von Beiräten abgedeckt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum sozialen Schutz, zum Erhalt von Arbeitsplätzen, zur Sicherung der Lebensqualität der Fischer, zum Fortbestand der Fischereigemeinden in den verschiedenen Regionen der Union, zur Wettbewerbsfähigkeit von Fischerei und Aquakultur sowie zur Sicherung und Qualität des Nahrungsmittelangebots beitragen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I - Artikel 2 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2017 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement als Grundprinzip sicher, dass eine nachhaltige Fischerei entsprechend den verfügbaren Ressourcen in einem Rahmen der Chancengleichheit betrieben wird, der nachhaltige Erhalt der biologischen Vielfalt im Meer und die Umweltverträglichkeit gewährleistet werden und dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Es muss möglich sein, aus der in den Fanggebieten gesammelten fachlichen Erfahrung und den dortigen Traditionen zu schöpfen, um im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität in diesen Gebieten neue Spezialisierungen zu schaffen und die Jugend für diesen Wirtschaftszweig zu gewinnen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Gemeinsame Fischereipolitik steht für eine regionalisierte Politik, damit die Mitgliedstaaten Bewirtschaftungspläne entwickeln und umsetzen können.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Schaffung der Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;

(b) Schaffung der Voraussetzungen für nachhaltige und effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen sowie rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft, wobei für ausgewogene Wettbewerbsbedingungen beim Handel mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Drittländern Sorge getragen wird;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen;

(d) Beitrag zum Lebensunterhalt und würdigen Einkommen derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich aus wirtschaftlichen, sozialen und geografischen Faktoren wie Insellage oder äußerste Randlage ergeben;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Anerkennung der Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und des Meeresfrüchtesektors für den Verbleib der Bevölkerung, die Schaffung von Wohlstand und die Konsolidierung eines nachhaltigen Bewirtschaftungsmodells.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I - Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

(a) klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU, nationaler, regionaler und lokaler Ebene; um eine dezentralisierte ortsnahe Bewirtschaftung zu garantieren, die die Realität und die Besonderheiten jedes Landes, jeder Fischereizone, jeder Flotte und jedes Fischbestandes berücksichtigt; hierbei soll sichergestellt werden, dass stets die vertikale, mehrstufige Politikgestaltung angestrebt wird;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(b) Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, wobei gegebenenfalls Stufenmodelle sowie Übergangsfristen vorgesehen werden sollten;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) umfassende Beteiligung aller Interessengruppen in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

(d) umfassende Beteiligung aller Interessengruppen – insbesondere über die Beiräte – in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„EU-Gewässer“ sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I – Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „kleine Küstenfischerei“ ist die von Schiffen unter 15 m Länge oder von Schiffen, deren Fangreisen weniger als 24 Stunden dauern, betriebene Fischerei;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Teil I - Artikel 6 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. EU-Fischereifahrzeuge haben in allen EU-Gewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer vorbehaltlich der Maßnahmen gemäß Teil III gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen.

1. EU-Fischereifahrzeuge haben in allen EU-Gewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer vorbehaltlich der Maßnahmen gemäß Teil III gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen sowie zu anderen Gewässern, wie den Gewässern der Regionen in äußerster Randlage gemäß der Definition in Artikel 349 des Vertrags.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Teil II – Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln können die betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Inseln registriert sind. Solche Beschränkungen gelten nicht für EU-Schiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, da diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

3. In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien und in den Gewässern mit den Fischereibänken und Seamounts über 100 Seemeilen von allen Regionen in äußerster Randlage der Union hinaus können die betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Regionen registriert sind. Die Beibehaltung des Zugangs für EU-Schiffe, die nachweisen können, dass sie traditionell in diesen Gewässern fischen, ist abhängig von der Nachhaltigkeit der Fischbestände. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 9 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten.

1. Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten. Diese Pläne berücksichtigen die sozioökonomischen Aspekte, die die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung mit sich bringen und sehen Entschädigungen für die Fischer und die Wirtschaft vor Ort vor, um der Entwicklung der Küsten- und Meeresregionen nicht zu schaden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und wenden den Vorsorgeansatz in wissenschaftlich fundierter Weise im Falle von etwaigen Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie aller unsicheren quantifizierten Quellen an.

Begründung

Die Mehrjahrespläne sollten nur dann auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, wenn keine besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten vorliegen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Bei der Durchführung und Ausarbeitung der Mehrjahrespläne wird berücksichtigt, dass schrittweise die geeigneten Anpassungen vorzunehmen sind, wobei außer in Notfällen allzu kurze Fristen vermieden werden sollten und im Vorfeld eine Studie über die sozioökonomischen Auswirkungen, in die auch Beiträge der betroffenen Akteure einfließen können, durchgeführt werden muss.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

(d) klare und realistische Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

(g) spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben; spezifische Maßnahmen zur Festlegung nachhaltiger Fangtätigkeiten betreffend anadrome Arten, und zwar für jeden einzelnen Bestand;

Begründung

Die Fischerei auf gemischte Bestände anadromer Arten ist nicht selektiv, weshalb einer Beschränkung dieser Fischerei sowie Maßnahmen, mit denen die GFP die Lebensfähigkeit der einzelnen Bestände sicherstellt, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) Maßnahmen zur Milderung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen in seinem Anwendungsbereich.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) ein Reaktionsmechanismus für unerwartete Situationen.

Begründung

Die Bewirtschaftung biologischer Ressourcen einer Region kann sich in relativ kurzer Zeit zum Besseren oder Schlechteren verändern. Dies wird durch die bisherigen Erfahrungen der Regionen mit den Mehrjahresplänen, die aufgrund der derzeitigen unflexiblen Regeln nicht an den Zustand der Ressourcen und die Möglichkeiten ihrer Nutzung angepasst sind, bestätigt.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) berücksichtigen die sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel I – Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

Auf regionaler Ebene entwickelte Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel I – Artikel 17 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

1. Die Mitgliedstaaten werden nach der Konsultation regionaler Fischereiorganisationen in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Beiräten Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern auszuarbeiten, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel I – Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Vorschläge der regionalen Beiräte berücksichtigen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel I – Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Artikel 17 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Mehrjahresplans mitteilen.

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Vorschläge der regionalen Beiräte die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Artikel 17 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht innerhalb einer in jedem Mehrjahresplan festzulegenden Frist mitteilen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel I – Artikel 20 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Vorschläge der regionalen Beiräte die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel I - Artikel 20 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zweck der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ist es, die Einhaltung der im Mehrjahresplan genannten Ziele und Vorgaben zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

3. Zweck der von der Kommission nach der Konsultation regionaler Fischereiorganisationen erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ist es, die Einhaltung der im Mehrjahresplan genannten Ziele und Vorgaben zu gewährleisten Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen, die nicht mit der Realisierung der Ziele kompatibel bzw. hierfür nicht geeignet sind, ihre Gültigkeit.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel II – Artikel 21 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten werden in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 nach der Konsultation regionaler Fischereiorganisationen ermächtigt, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel II – Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Vorschläge der regionalen Beiräte berücksichtigen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel II – Artikel 24 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

1. Die Kommission wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Vorschläge der regionalen Beiräte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel II – Artikel 24 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung technischer Maßnahmen zu erlassen, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung nach Artikel 23

2. Die Kommission wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Vorschläge der regionalen Beiräte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung technischer Maßnahmen zu erlassen, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung nach Artikel 23

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel III – Kapitel II – Artikel 24 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zweck der von der Kommission erlassenen technischen Maßnahmen ist es, die Einhaltung der in der technischen Rahmenregelung genannten Ziele zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

3. Zweck der von der Kommission nach der Konsultation regionaler Fischereiorganisationen erlassenen technischen Maßnahmen ist es, die Einhaltung der in der technischen Rahmenregelung genannten Ziele zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen, die nicht mit der Realisierung der Ziele kompatibel bzw. hierfür nicht geeignet sind, ihre Gültigkeit.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel IV – Artikel 26 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone

Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone und innerhalb der 100-Seemeilen-Zone um die Regionen in äußerster Randlage

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel IV – Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Einschränkung der Folgen des Fischfangs für die Erhaltung der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs erlassen hat. Die einzelstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Anforderungen in bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

1. Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien und innerhalb von 100 Seemeilen um die Regionen in äußerster Randlage herum in den Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone dieser Regionen nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Einschränkung der Folgen des Fischfangs für die Erhaltung der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs erlassen hat. Die einzelstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Anforderungen in bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Die Streichung übertragbarer Fischereibefugnisse geht einher mit der Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 16, der es im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip jedem Mitgliedstaat ermöglicht, selbst über das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können dann ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Teil V - Artikel 34 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten treffen, falls und wo dies notwendig sein sollte, Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IV – Artikel 34 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

entfällt

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Teil V – Artikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII - Titel I - Artikel 39 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die jeweilige Position der EU in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen und RFO richtet sich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2. Die jeweilige Position der EU in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen und RFO richtet sich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie nach der Stellungnahme der Regionen, der Beiräte und der regionalen Fischereiorganisationen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht und dass die Positionen, die durch die Regionen, die Beiräte und die regionalen Fischereiorganisationen zum Ausdruck gebracht wurden, gebührend berücksichtigt und vertreten werden.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Teil VII - Titel II - Artikel 41 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und damit den Fischern oder den von diesen Übereinkommen betroffenen Drittländern garantiert wird, dass ihre Fangkapazitäten nicht reduziert werden.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 52 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der für die Regionen in äußerster Randlage eingesetzte Beirat wird in drei Sektionen unterteilt: die Sektion „Großraum Karibik“ mit Guadeloupe, Martinique und Französisch-Guayana; die Sektion „Südwestlicher Indischer Ozean“ mit Réunion und Mayotte sowie die Sektion „Makaronesien“ mit den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 52 – Artikel 53 - Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) im Hinblick auf die Positionen, die die Kommission bei den RFO vertreten soll, Übermittlung von Empfehlungen und Vorschlägen an die Kommission.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 53 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1.

2. Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1 und berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Empfehlungen der regionalen Beiräte.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 53 - Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission fordert vorab die Stellungnahme eines Beirats an, falls sie diesen betreffend neue Maßnahmen zu ergreifen oder das Fischereigebiet dieses Beirats zu regulieren beabsichtigt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Teil XII – Artikel 54 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen.

1. Die Beiräte setzen sich mehrheitlich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, Organisationen zum Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen sowie Interessenverbänden für an Flüssen lebende Menschen zusammen und können Drittländer sowie Organisationen, die die Fischerei der Drittländer in den betroffenen Gewässern vertreten, als Beobachter akzeptieren.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Spalte 1 – Zeile 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Südwestliche Gewässer

Südwestliche Gewässer, Südwestlicher Indischer Ozean, Gewässer Antillen-Guyana

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Spalte 2 – Zeile 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln), Südwestlicher Indischer Ozean, Gewässer Antillen-Guyana

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Fischereipolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0425 – C7-0198/2011 – 2011/0195(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.9.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

13.9.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Younous Omarjee

4.1.2012

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

Elie Hoarau

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Victor Boştinaru, John Bufton, Alain Cadec, Ryszard Czarnecki, Francesco De Angelis, Rosa Estaràs Ferragut, Brice Hortefeux, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Ana Miranda, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Younous Omarjee, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Csanád Szegedi, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivars Godmanis, Karin Kadenbach, Andrey Kovatchev, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Derek Vaughan

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Fischereipolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0425 – C7-0198/2011 – 2011/0195(COD)

Datum der Konsultation des EP

13.7.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

13.9.2011

BUDG

13.9.2011

ENVI

13.9.2011

REGI

13.9.2011

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ulrike Rodust

26.9.2011

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

17.9.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.11.2011

12.12.2011

20.12.2011

26.1.2012

 

27.2.2012

21.3.2012

24.4.2012

6.9.2012

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

10

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, Nigel Farage, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ole Christensen, Diane Dodds, Julie Girling, Gesine Meissner, Jens Nilsson, Anna Rosbach, Antolín Sánchez Presedo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

William (The Earl of) Dartmouth, Salvatore Iacolino, Peter Simon, Sabine Wils, Inês Cristina Zuber

Datum der Einreichung

10.1.2013