BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

10.12.2013 - (COM(2012)0124 – C7‑0084/2012 – 2012/0060(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Daniel Caspary
Verfasser der Stellungnahme (*):
Frank Engel, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2012/0060(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0454/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

(COM(2012)0124 – C7‑0084/2012 – 2012/0060(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0124),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0084/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Rechtsausschusses (A7-0454/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Trilogverhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– unter Hinweis auf die überarbeiteten Richtlinien 2011/0438(COD), 2011/0439(COD) und 2011/0437(COD) über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– unter Hinweis auf das überarbeitete plurilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA),

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren und die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Trilogverhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Öffentliche Aufträge machen einen großen Teil des Bruttoinlandsprodukts der EU aus und sollten aus diesem Grund für die Stärkung des Potenzials der EU im Bereich der Innovation und der industriellen Fertigung genutzt werden. Im Hinblick auf eine nachhaltige industriepolitische Strategie in der Union sollten deshalb unfaire Angebote in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittstaaten außerhalb der Union ausgeschlossen werden. Gleichzeitig sollte für Reziprozität und faire Marktzugangsbedingungen für die Unternehmen der Union Sorge getragen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Handelspolitik der Union sollte zu einer Reduzierung der Armut weltweit beitragen, indem durch diese Politik die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Grundrechte gefördert werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Viele Drittländer zögern, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Beschaffungspraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

(6) Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Trilogverhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein.

(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern und der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. Die Kommission sollte Anleitungen zur Anwendung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union hinsichtlich des Marktzugangs herausgeben. Diese Anleitungen sollten regelmäßig aktualisiert werden und leicht nutzbare Informationen enthalten.

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern und der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. Die Kommission sollte Anleitungen zur Anwendung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union hinsichtlich des Marktzugangs herausgeben. Diese Anleitungen sollten regelmäßig aktualisiert werden und leicht nutzbare Informationen enthalten.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über Konzessionen müssen die in dieser Verordnung und die in der Verordnung über Konzessionen verwendeten Begriffe aufeinander abgestimmt werden, da diese Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch von Konzessionen gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in dieser Verordnung Rechnung getragen werden. Auf internationaler Ebene sind gegenwärtig nur die Baukonzessionen reguliert.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass sie keine Programme finanziert, in deren Rahmen die Vergabe oder Ausführung internationaler öffentlicher Aufträge und von internationalen Konzessionen gegen die Grundsätze der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (2011/0438(COD), 2011/0439(COD) und 2011/0437(COD)) erfolgt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bestimmter Drittländer, die durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts ist es erforderlich, die Behandlung von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen, in der gesamten Europäischen Union zu harmonisieren.

(10) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der EU zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer, die durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des EU-Binnenmarkts ist es erforderlich, die Behandlung von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen, in der gesamten Europäischen Union zu harmonisieren.

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Trilogverhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Dazu sollten Herkunftsregeln festgelegt werden, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen feststellen können, ob Waren und Dienstleistungen von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind. Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft12 bestimmt werden. Nach dieser Verordnung sollten Waren dann als Waren aus der Union angesehen werden, wenn sie vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt wurden. Eine Ware, an deren Herstellung eines oder mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Die Anleitungen gemäß Erwägungsgrund 9 sollten Hinweise zur praktischen Anwendung der Herkunftsregeln enthalten.

(11) Dazu sollten Herkunftsregeln festgelegt werden, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen feststellen können, ob Waren und Dienstleistungen von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind. Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den gemäß Artikel 65 anzunehmenden ergänzenden Vorschriften bestimmt werden. Nach dieser Verordnung sollten Waren dann als Waren aus der Union angesehen werden, wenn sie vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt wurden. Eine Ware, an deren Herstellung eines oder mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Die Bestimmung der Herkunft einer Dienstleistung sollte in Anlehnung an die Grundsätze des Allgemeinen Übereinkommens der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erfolgen. Durch die Vorschriften zur Festlegung der Herkunft einer Dienstleistung sollte ausgeschlossen werden, dass die Beschränkungen des Zugangs zum EU-Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen durch die Eröffnung von Briefkastenfirmen umgangen werden können. Die Anleitungen gemäß Erwägungsgrund 9 sollten Hinweise zur praktischen Anwendung der Herkunftsregeln enthalten.

_____________

 

12ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

 

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter darauf hinweisen, dass einer Umgehung der Marktbeschränkungen durch Briefkastenfirmen (insbesondere im Hinblick auf Artikel 3) vorgebeugt werden muss.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [.] über die Konzessionsvergabe13] gestattet, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen.

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [.…]....] über die Konzessionsvergabe13] gestattet, bei Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht von den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Auftrags- oder Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Wie in den einschlägigen Herkunftsregeln festgelegt, gilt dies nicht für Vergabeverfahren für Waren und Dienstleistungen aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Ebenso wenig gilt dies für Vergabeverfahren für Waren und Dienstleistungen aus Ländern, die in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ kommen und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates13a aufgeführt sind, sowie für Vergabeverfahren für Waren und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten, wie in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt.

________________

________________

13 ABl. L….

13 ABl. L….

 

13a Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter deutlich machen, für welche Drittländer diese Verordnung nicht gilt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten.

(13) Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von Auftrags- oder Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen müssen die in dieser Verordnung und die in der Verordnung über Konzessionen verwendeten Begriffe aufeinander abgestimmt werden, da diese Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch für Konzessionen gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen.

(15) Bei Aufträgen und Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Auftrags- oder Konzessionsvergabepraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Maßnahmen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen, bzw. wenn die Nichteinhaltung der in Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe [...] 2013 und in Anhang XIV der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste [...] 2013 genannten internationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch öffentliche Stellen dazu geführt hat, dass EU-Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen sind und der Kommission darüber berichtet haben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die in Artikel 6 und Artikel 8 genannten Verfahren enger miteinander verknüpfen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität mangelt, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen gewährleisten und inwieweit darin eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen, bzw. inwieweit die Nichteinhaltung der in Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe [...] 2013 und in Anhang XIV der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste [...] 2013 genannten internationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch öffentliche Stellen dazu geführt hat, dass EU-Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen sind und der Kommission darüber berichtet haben.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Bei der Prüfung von Angeboten, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, sollten die öffentlichen Auftraggeber und die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Kriterien für den fairen Handel und die in Artikel 15 Absatz 2 und Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe [...] (2013) XXX festgelegten arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Umweltnormen eingehalten werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Kommission sollte in der Lage sein, mögliche negative Auswirkungen eines beabsichtigten Ausschlusses auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land zu verhindern. Daher sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land von Vergabeverfahren für einen Zeitraum von einem Jahr zu untersagen, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufnimmt und nach Ansicht der Kommission begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher Zukunft beendet werden.

(17) Die Kommission sollte in der Lage sein, mögliche negative Auswirkungen eines beabsichtigten Ausschlusses auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land zu verhindern. Daher sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land von Vergabeverfahren für einen Zeitraum von einem Jahr zu untersagen, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder von Konzessionen aufnimmt und nach Ansicht der Kommission begründete Aussicht besteht, dass restriktive Auftrags- und/oder Konzessionsvergabepraktiken in naher Zukunft beendet werden.

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Trilogverhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Da der Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren Vergabeverfahren nicht durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beschränken können.

(18) Da der Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren Vergabeverfahren ausschließlich durch die in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU vorgesehenen Maßnahmen beschränken können.

Begründung

Es ist noch nicht abzusehen, welche Bestimmungen in der zukünftigen Verordnung enthalten sein werden. Aus diesem Grund kann noch nicht entschieden werden, ob die Verordnung als einzige rechtliche Grundlage für die Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge der EU herangezogen werden soll. Durch die Bezugnahme auf das Unionsrecht können vor allem die Bestimmungen der Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG aufgenommen und nationale, nicht mit dem Unionsrecht vereinbare Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich von ihrer Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen.

(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können unter Umständen auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Voraussetzungen oder Praktiken beruhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13a und Artikel 79 der Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13b hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich über ihre Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung angeben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem Markt für öffentliche Aufträge der EU führen.

 

_________________

 

13a Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. XXX) (2011/0438(COD)).

 

13b Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. XXX) (2011/0439(COD)).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu behaupteten restriktiven Beschaffungspraktiken eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln14, durchgeführt werden.

(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu mutmaßlich restriktiven Auftrags- und Konzessionsvergabepraktiken eines Drittlands einzuleiten. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln14, durchgeführt werden.

________________

________________

14 ABl. L 349 vom 31.12.1994.

14 ABl. L 349 vom 31.12.1994.

Begründung

Es handelt sich um eine Anpassung an die Bestimmungen zur engeren Verknüpfung der in den Artikeln 6 und 8 genannten Verfahren.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

(21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Auftrags- oder Konzessionsvergabepraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen dieses Landes zu verbessern.

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Trilogverhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der EU zum Beschaffungsmarkt des Landes, sollte die Kommission geeignete restriktive Maßnahmen ergreifen.

(22) Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der EU zum Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen des Landes oder werden die von dem betreffenden Drittland eingeleiteten Gegen‑/Korrekturmaßnahmen als nicht zufriedenstellend erachtet, sollte die Kommission geeignete restriktive Maßnahmen ergreifen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter endlosen Konsultationsverfahren entgegenwirken, indem die Erwägung mit der Streichung von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Einklang gebracht wird.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von öffentlichen Vergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten.

(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Vergabepraktiken stehen, gegen die sie sich richten, und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewendet werden, der um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die Dauer des obligatorischen Ausschlusses bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern auf höchstens fünf Jahre beschränken.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Im Interesse einer angemessenen Berücksichtigung von umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Auflagen sollten die öffentlichen Auftraggeber einschlägige Maßnahmen ergreifen, um so für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen, die im Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, festgelegt sind und aus internationalen Verpflichtungen, Rechtsvorschriften, Verordnungen, Dekreten und Beschlüssen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie aus Tarifverträgen hervorgehen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Politik der Union gegenüber den am wenigsten entwickelten Länder, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 verankert ist, gebietet es, Waren und Dienstleistungen aus diesen Ländern genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

(26) Im Interesse des allgemeinen politischen Ziels der Union, das Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern und ihre Integration in die globale Wertschöpfungskette zu unterstützen, was die Grundvoraussetzung für die Einrichtung eines Allgemeinen Präferenzsystems nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Union darstellt, ist es geboten, Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ kommen, sowie Waren und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten – wie jeweils in den Anhängen IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt –, genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die am wenigsten entwickelten Länder und potenziell APS+-begünstigte Länder aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Nach Erlass dieser Verordnung eingegangene internationale Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sollten sich in der Rechtsordnung der Europäischen Union widerspiegeln; daher sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses internationaler Vereinbarungen im Anhang dieser Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, insbesondere auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(27) Nach Erlass dieser Verordnung eingegangene internationale Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen sollten sich in der Rechtsordnung der Europäischen Union widerspiegeln; daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses internationaler Vereinbarungen im Anhang dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen müssen die in dieser Verordnung und die in der Verordnung über Konzessionen verwendeten Begriffe aufeinander abgestimmt werden, da diese Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch für Konzessionen gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung berichten.

(30) Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung berichten. In dem Bericht sollte die Kommission sowohl die Anwendung der Verordnung als auch die Fortschritte bewerten, die bei der Herstellung von Reziprozität bei der Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge erzielt wurden. Zeitgleich mit der Vorlage des zweiten Berichts über die Anwendung dieser Verordnung, die spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen muss, sollte die Kommission entweder einen Vorschlag zur Verbesserung der Verordnung vorlegen oder begründen, warum aus ihrer Sicht keine Änderungen der Verordnung erforderlich sind. Falls die Kommission weder einen Vorschlag vorlegt noch die Gründe dafür darlegt, die Verordnung nicht zu ändern, sollte diese Verordnung außer Kraft treten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter eine Überprüfungsklausel aufnehmen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, Bestimmungen über die Behandlung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union unterliegen. Diese Verordnung über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union –

(31) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, Bestimmungen über die Behandlung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union unterliegen. Diese Verordnung über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern geht nicht über das für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union –

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen müssen die in dieser Verordnung und die in der Verordnung über Konzessionen verwendete Begriffe aufeinander abgestimmt werden, da diese Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch für Konzessionen gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern vor.

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen von Drittländern vor. Die Mitgliedstaaten oder ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen können den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren öffentlichen Vergabeverfahren nur durch in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU aufgeführte Maßnahmen einschränken.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen erworben werden.

Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erworben werden, und für die Vergabe von Konzessionen, in deren Rahmen Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erbracht werden, und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen müssen die in dieser Verordnung und die in der Verordnung über Konzessionen verwendeten Begriffe aufeinander abgestimmt werden, da diese Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch für Konzessionen gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in dieser Verordnung Rechnung getragen werden. Konzessionen für die Lieferung von Waren gibt es nicht.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Waren auf dem Markt anbietet;

(a) Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, öffentliche Stelle oder Gruppe solcher Personen und/oder Stellen, die die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbietet;

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die Errichtung eines Bauwerks, die Ausführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbietet;

(b) Bieter“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat;

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) „erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht (Anhang I dieser Verordnung enthält ein Verzeichnis der einschlägigen Abkommen);

(d) „erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht (Anhang I dieser Verordnung enthält ein Verzeichnis der einschlägigen Abkommen);

 

(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext (der Bezug auf Konzessionen muss immer dann hinzugefügt werden, wenn die Vergabe öffentlicher Aufträge genannt ist); bei Annahme der Verordnung werden im gesamten Text technische Änderungen notwendig.)

 

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen müssen die in dieser Verordnung und die in der Verordnung über Konzessionen verwendeten Begriffe aufeinander abgestimmt werden, da diese Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge als auch für Konzessionen gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Lieferanten als auch Dienstleister;

entfällt

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet;

entfällt

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) „obligatorischer Preisaufschlag“ bedeutet, dass auf die Verpflichtung von Auftraggebern, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren aus bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

(e) „obligatorischer Preisaufschlag“ bedeutet die Verpflichtung von Auftraggebern, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren aus bestimmten Drittländern, die in einem Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

 

(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext (Ergänzung um den Bezug auf „Verfahren für die Vergabe von Konzessionen“, wenn auf „Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge“ Bezug genommen wird, im Singular wie im Plural); durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die Vergabe öffentlicher Aufträge („public procurement“) als auch von Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1 Absatz 2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; den Unterschieden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ga) „Mangel an substanzieller Reziprozität“ bezeichnet das Bestehen rechtlicher, regulatorischer oder verwaltungstechnischer Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken, die von öffentlichen Auftraggebern oder einzelnen Vergabestellen in einem Drittland ergriffen oder angewandt werden und die den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen insbesondere durch einen Mangel an Transparenz gegenüber internationalen Standards, durch diskriminierende Rechtsvorschriften und durch die Verwaltungspraxis einschränken und somit zu einer schwerwiegenden und wiederholten Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union führen.

 

Von einem Mangel an substantieller Reziprozität ist auch auszugehen, wenn die Nichteinhaltung der in Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe [...] 2013 und in Anhang XIV der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste [...] (2013) genannten internationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch öffentliche Stellen dazu geführt hat, dass EU-Unternehmen bei der Bewerbung um Aufträge und Konzessionen in Drittländern auf Schwierigkeiten gestoßen sind und der Kommission darüber berichtet haben.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Herkunft von Waren wird gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft18 bestimmt.

1. Die Herkunft von Waren wird gemäß den Artikeln 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung anzunehmenden ergänzenden Vorschriften bestimmt.

__________________

 

18 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

 

Begründung

Die Arbeit an der Verordnung 2012/0027(COD) zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung) wird derzeit abgeschlossen; die Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 aufheben und ersetzen. Über die neue Verordnung sollte bei der Plenartagung im September abgestimmt werden; sie sollte am 1.11.2013 in Kraft treten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt

Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des die Dienstleistung erbringenden Wirtschaftsteilnehmers gilt

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen bzw. bei der Vergabe von Konzessionen für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlament und des Rates aufgeführt sind, oder aus Entwicklungsländern, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge und in die Weltwirtschaft gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als gefährdet gelten, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die am wenigsten entwickelten Länder und potenziell APS+-begünstigte Länder aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) prüft die Kommission auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen, ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden.

1. Leitet die Kommission eine Untersuchung des Marktes für öffentliche Aufträge und für Konzessionen nach Artikel 8 ein, prüft sie bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen und nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung im Amtsblatt der Union, ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die in Artikel 6 und Artikel 8 genannten Verfahren enger miteinander verknüpfen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG oder Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG bzw. Artikel 26 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an.

Wenn öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies unmissverständlich in der Einleitung der „technischen Spezifikationen“ oder der „beschreibenden Unterlagen“ gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinien [2014/…/EU] über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie [2014/…/EU] über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste oder in der Einleitung der „technischen und funktionellen Anforderungen“ gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Richtlinie [2014/…/EU] über die Konzessionsvergabe an.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen.

Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission innerhalb von acht Kalendertagen mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,

(b) Beschreibung des Auftrags- oder Konzessionsgegenstands,

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(da) gegebenenfalls jede andere von der Kommission für sinnvoll erachtete Angabe.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle weitere Informationen anfordern.

entfällt

Begründung

Da die Untersuchung nach Artikel 8 durchgeführt wird, sollten auch die diesbezüglichen Fristen in jenem Artikel festgelegt werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Informationen sind innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen zu übermitteln, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung beginnt. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keine weiteren Informationen, wird die in Absatz 3 festgelegte Frist so lange ausgesetzt, bis die Kommission die angeforderten Informationen erhält.

Diese Informationen sind innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen zu übermitteln, die am ersten Kalendertag nach Eingang der Anforderung beginnt. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keine weiteren Informationen, wird die in Absatz 3 festgelegte Frist so lange ausgesetzt, bis die Kommission die angeforderten Informationen erhält.

Begründung

Der Berichterstatter möchte sicherstellen, dass der Begriff „Kalendertage“ durchgängig im gesamten Vorschlag benutzt wird und nicht mal von „Tagen“, mal von „Kalendertagen“ und mal von „Arbeitstagen“ die Rede ist.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle der in Absatz 1 genannten Aufträge erlässt die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung beginnt, einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Genehmigung des beabsichtigten Ausschlusses. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmal um höchstens zwei Monate verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt.

3. Stellt die Kommission bei Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, einen Mangel an substanzieller Reziprozität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ga fest, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung des Ausschlusses der von der Untersuchung betroffenen Angebote gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren. Solche Durchführungsrechtsakte werden innerhalb eines Monats ab dem ersten Kalendertag nach Einreichung eines gemäß Absatz 1 gestellten Antrags erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmal um höchstens einen Monat verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser einmonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt.

 

Der Ausschluss gilt so lange als vorübergehend, bis die nach Artikel 8 eingeleitete Untersuchung abgeschlossen ist, die Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 9 vorliegen und, falls notwendig, Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum EU-Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Artikel 10 getroffen wurden.

Begründung

Der Berichterstatter möchte sicherstellen, dass der Begriff „Kalendertage“ durchgängig im gesamten Vorschlag benutzt wird und nicht mal von „Tagen“, mal von „Kalendertagen“ und mal von „Arbeitstagen“ die Rede ist. Außerdem möchte der Berichterstatter die Dauer der in dem Vorschlag vorgesehenen Verfahren abkürzen, sodass der Schutz zügiger gewährt wird.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führen, insbesondere, wenn diese restriktiven Maßnahmen der Industriepolitik der EU abträglich sind.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union führen.

entfällt

Begründung

Dieser Absatz wird durch den neuen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e a ersetzt.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität berücksichtigt die Kommission,

entfällt

(a) inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land im Einklang mit internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen;

 

(b) inwieweit öffentliche Stellen und/oder einzelne Vergabestellen diskriminierende Praktiken gegenüber Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union einführen oder anwenden.

 

Begründung

Dieser Absatz wird durch den neuen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e a ersetzt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben, geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

entfällt

Begründung

Es soll eine Anpassung an das neue, in Artikel 6 festgelegte Verfahren erfolgen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 substanzielle Verhandlungen mit der Union führt.

8. Absatz 1 darf keine Anwendung finden, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 Verhandlungen mit der Union führt. Die Kommission begründet ihren diesbezüglichen Beschluss hinlänglich gegenüber der Vergabestelle, die den Antrag eingereicht hat.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an.

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die in den Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder den in Anhang XI der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe [...] 2013 aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen brauchen Informationen nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Nachdem sie von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle über seine/ihre Absicht, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, unterrichtet worden sind, wird den anderen Bietern die Möglichkeit eingeräumt, dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle innerhalb einer angemessenen Frist sachdienliche Informationen zu übermitteln, damit der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Entscheidung über die Zulassung in umfassender Kenntnis der potenziellen Faktoren, die sich auf die Bewertung der ungewöhnlich niedrigen Höhe des Preises oder der berechneten Kosten auswirken könnten, treffen kann.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich behaupteter restriktiver Beschaffungsmaßnahmen eines Drittlands einleiten, wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt.

Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten, eines öffentlichen Auftraggebers/einer Vergabestelle oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich mutmaßlich restriktiver Beschaffungsmaßnahmen eines Drittlands einleiten. Bei ihrer Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung berücksichtigt die Kommission die von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen oder Mitgliedstaaten eingereichte Zahl der Anträge. Lehnt die Kommission es ab, eine Untersuchung einzuleiten, begründet sie ihre Entscheidung hinlänglich gegenüber dem Mitgliedstaat, dem Beteiligten, dem öffentlichen Auftraggeber oder der Vergabestelle, der bzw. die den Antrag gestellt hat.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie berücksichtigt dabei insbesondere etwaige bereits gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigte Ausschlüsse.

entfällt

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 6 festgelegten Kriterien.

2. Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 2 Buchstabe ga festgelegten Kriterien.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen neun Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Maßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung oder ihren regelmäßigen Berichten über Handelshemmnisse in Drittländern festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen drei Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

 

Bei der Prüfung berücksichtigt die Kommission die von den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen nach Artikel 6 Absatz 1 im Anschluss an die Eröffnung des in diesem Artikel genannten Verfahrens gestellten Anträge auf die Einleitung einer Untersuchung.

Begründung

Der Berichterstatter möchte die Dauer der in dem Vorschlag festgelegten Verfahren abkürzen, sodass der Schutz zügiger gewährt wird.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergreift das betreffende Land nach der Einleitung von Konsultationen zufriedenstellende Gegen/Korrekturmaßnahmen, ohne jedoch neue Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs einzugehen, kann die Kommission die Konsultationen aussetzen oder beenden.

Ergreift das betreffende Land nach der Einleitung von Konsultationen zufriedenstellende Gegen/Korrekturmaßnahmen, ohne jedoch neue Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs einzugehen, kann die Kommission die Konsultationen aussetzen, beenden oder das betreffende Land auffordern, in Verhandlungen nach Artikel 9 Absatz 4 einzutreten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Kommission

Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 10 und beschränkt so den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland.

Begründung

Mit dieser Änderung möchte der Berichterstatter einem endlosen Konsultationsverfahren entgegenwirken.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland wieder aufnehmen oder neu einleiten und/oder

entfällt

Begründung

Mit dieser Änderung möchte der Berichterstatter einem endlosen Konsultationsverfahren entgegenwirken.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) gemäß Artikel 10 Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland zu beschränken.

entfällt

Begründung

Mit dieser Änderung möchte der Berichterstatter einem endlosen Konsultationsverfahren entgegenwirken.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Beschaffungspraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land substanzielle Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufgenommen hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen.

4. Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Vergabepraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen aufgenommen hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen. Die Kommission begründet ihren Beschluss hinlänglich gegenüber dem Mitgliedstaat, dem Beteiligten oder der Vergabestelle, die den Antrag eingereicht hat.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann die Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land in einem der folgenden Rahmen mit der Union internationale Verpflichtungen vereinbart:

Die Kommission kann die Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land mit der Union oder auf internationaler Ebene folgende Maßnahmen vereinbart hat:

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(a) mit der Europäischen Union vereinbarte internationale Verpflichtungen in einem der folgenden Rahmen:

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii) Ausweitung seiner im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder eines bilateralen Abkommens mit der Union eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs.

(iii) Ausweitung seiner im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder eines bilateralen Abkommens mit der Union eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, und

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) Erlass von Korrekturmaßnahmen durch das betreffende Land.

 

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland.

6. Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Kalendertag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland.

Begründung

Der Berichterstatter möchte die Dauer der in dem Vorschlag festgelegten Verfahren abkürzen, sodass der Schutz zügiger gewährt wird.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 6 führen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass ein Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe ga vorliegt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, der um weitere fünf Jahre verlängert werden kann, vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die Dauer des obligatorischen Ausschlusses bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern auf höchstens fünf Jahre beschränken.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahmen können sich insbesondere beschränken auf

Die Kommission stimmt einem beabsichtigten Ausschluss nicht zu, wenn damit Marktzugangsverpflichtungen verletzt würden, an die die Union durch internationale Vereinbarungen gebunden ist. Gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahmen können sich insbesondere beschränken auf

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wurden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 getroffenen Maßnahmen nicht zwischenzeitlich aufgehoben oder ausgesetzt, endet ihre Gültigkeit fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter die Dauer des obligatorischen Ausschlusses bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern auf höchstens fünf Jahre beschränken.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen können beschließen, Maßnahmen gemäß Artikel 10 bei einem Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn

1. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen können die Kommission auffordern, Maßnahmen gemäß Artikel 10 bei einem Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn

Begründung

Diese Änderung ist aufgrund der engeren Verknüpfung der Artikel 6 und 8 und ihrer jeweiligen Neufassung erforderlich.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die Kommission nach Ablauf einer Frist von 15 Kalendertagen keinen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung einer solchen Aufforderung gefasst, so gilt diese als von der Kommission abgelehnt. In Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens weitere fünf Kalendertage verlängert werden.

Begründung

Diese Änderung ist aufgrund der engeren Verknüpfung der Artikel 6 und 8 und ihrer jeweiligen Neufassung erforderlich.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle, nach Artikel 10 erlassene oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte restriktive Maßnahmen nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Zudem teilt er/sie dies die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit.

Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle, nach Artikel 10 erlassene oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte restriktive Maßnahmen nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an.

Begründung

Diese Änderung ist aufgrund der engeren Verknüpfung der Artikel 6 und 8 und ihrer jeweiligen Neufassung erforderlich.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen und Mitteilungen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren.

 

Begründung

Diese Änderung ist aufgrund der engeren Verknüpfung der Artikel 6 und 8 und ihrer jeweiligen Neufassung erforderlich.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

entfällt

(a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers/der Vergabestelle,

 

(b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,

 

(c) Angaben zur Herkunft der zuzulassenden Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen,

 

(d) Grundlage für die Entscheidung, die restriktiven Maßnahmen nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

 

(e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.

 

Begründung

Diese Änderung ist aufgrund der engeren Verknüpfung der Artikel 6 und 8 und ihrer jeweiligen Neufassung erforderlich.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Kalendertag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Der Berichterstatter möchte sicherstellen, dass der Begriff „Kalendertage“ durchgängig im gesamten Vorschlag benutzt wird und nicht mal von „Tagen“, mal von „Kalendertagen“ und mal von „Arbeitstagen“ die Rede ist.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen im Rahmen von durch die Union in Drittländern finanzierten Programmen

 

Bei öffentlichen Aufträgen und bei Konzessionen, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten finanziert werden, stellt die Kommission sicher, dass ein verbindlicher Regelungsrahmen für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und von Konzessionen geschaffen wird. In diesem Zusammenhang erlässt die Union einheitliche Regeln, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union und aus Drittländern zu sorgen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht bekannt, außer wenn der Auskunftgeber dies ausdrücklich gestattet.

entfällt

Begründung

Dieser Absatz wird durch Artikel 18 Absatz 4a (neu) ersetzt.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Gemäß dieser Verordnung empfangene und vom Auskunftgeber als vertraulich deklarierte Informationen dürfen unter keinen Umständen offengelegt werden, sofern dies vom Auskunftgeber nicht ausdrücklich gestattet wird.

 

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. Bei der Vorlage des zweiten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Legislativvorschlag für eine geänderte Verordnung bzw. eine Begründung dafür vor, warum aus ihrer Sicht keine Änderungen erforderlich sind. Kommt die Kommission dieser Verpflichtung nicht nach, tritt die Verordnung mit Ablauf des zweiten Jahres nach Vorlage des zweiten Berichts außer Kraft.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag möchte der Berichterstatter eine Überprüfungsklausel aufnehmen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Die Kommission prüft, ob Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG beibehalten werden sollen. In Anbetracht der Ergebnisse der Prüfung legt die Kommission einen Legislativvorschlag vor, mit dem die genannten Artikel mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben werden.

Begründung

Da das Ergebnis der Verhandlungen über diese Verordnung noch nicht bekannt ist, wurden die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) in dem überarbeiteten Vorschlag für die Sektorenrichtlinie beibehalten. Diese Artikel sollten nicht automatisch aufgehoben werden, da sonst eine Rechtslücke entstehen könnte. Die Kommission sollte zur Prüfung der Frage befugt sein, ob eine Aufhebung dieser Artikel sachdienlich ist. Die Entscheidung wird je nach Ausgang dieser Prüfung getroffen. Ein Beschluss über die Aufhebung von Artikeln einer anderen Rechtsvorschrift ist wohl mit dem Begriff des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU nicht vereinbar, da sich delegierte Rechtsakte nur auf nicht wesentliche Bestimmungen einer Rechtsvorschrift beziehen sollten und Änderungen der in Prüfung befindlichen und nicht einer anderen Rechtsvorschrift (Querverweis) betreffen. Das Europäische Parlament muss an diesem Beschluss beteiligt sein. Wenn somit aus rechtlichen Gründen nicht auf delegierte Rechtsakte zurückgegriffen werden kann, sollten die Artikel 58 und 59 mittels eines Legislativvorschlags aufgehoben werden.

BEGRÜNDUNG

Am 21. März 2012 brachte die Kommission die sogenannte Initiative zur internationalen Auftragsvergabe ein: einen Vorschlag für eine Verordnung zur Beschränkung des Zugangs von Drittländern, die keine Reziprozität beim Zugang zu ihren Märkten gewähren, zum Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der EU. Ziel der Kommission ist eine stärkere Position bei bilateralen Handelsverhandlungen mit Drittländern über die Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen. Artikel III:8 des GATT und Artikel XIII des GATS schließen die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen von den zentralen multilateralen Disziplinen der WTO aus. Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen überhaupt oder weiter als bislang für den internationalen Wettbewerb zu öffnen. Somit stehen die Wirtschaftsteilnehmer aus der EU in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber.

Zusätzlich zu den laufenden Handelsverhandlungen mit wichtigen Handelspartnern (wie den USA, Kanada, Japan oder Indien) und den von 15 Parteien im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)[1] – das überprüft wurde und noch vom Rat und vom Parlament gebilligt werden muss – eingegangenen Verpflichtungen sollen mit der vorgeschlagenen Verordnung die laufenden Bemühungen der EU um eine Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen von Drittländern für Unternehmen aus der EU ergänzt werden.

Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen

Das Missverhältnis zwischen der durch Rechtsvorschriften geregelten Zugänglichkeit der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der EU sowie den Zielen und Interessen der EU in diesem Bereich einerseits und den von wichtigen Handelspartnern ergriffenen restriktiven Praktiken andererseits scheint immer größer zu werden.

Der Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der EU steht von Rechts wegen internationalen Wettbewerbern weitestgehend offen, was das Engagement der EU für den freien Handel widerspiegelt. Nach Angaben der Kommission[2] beläuft sich der Anteil der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen in der EU Schätzungen zufolge auf 15 bis 20 % des BIP der EU, wobei 85 % der EU-Märkte – entsprechend einem Betrag von 352 Mrd. EUR – zugänglich sind, gegenüber 32 % (178 Mrd. EUR) in den USA und 28 % (27 Mrd. EUR) in Japan. Wie jedoch in der detaillierten Bewertung der Folgenabschätzung der Kommission durch das Parlament[3] deutlich wird, weisen einige Sachverständige darauf hin, dass die Kommission die relative Zugänglichkeit zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der EU in ihrer Folgenabschätzung des Vorschlags falsch berechnet haben könnte. Ihrer Auffassung nach hätte der Schwerpunkt auf der tatsächlichen Zugänglichkeit liegen müssen, die anhand der Durchdringungsrate ermittelt wird. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass die Durchdringungsrate von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, wozu beispielsweise die Größe des Marktes, Sprachbarrieren, Technologie (einschließlich Spezialisierung) und andere Determinanten komparativer Vorteile, durch die die Durchdringung der Einfuhrmärkte beeinflusst wird, gehören, aber auch die Art und Weise, in der Unternehmen aus Drittländern am Markt für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der EU teilhaben, insbesondere durch die Beteiligung von Auslandsunternehmenseinheiten an den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen. Dieser Anteil ist in der EU relativ hoch (indirekte Durchdringung).

Im Allgemeinen sind die Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen bei Handelsverhandlungen der EU mit Drittstaaten von allergrößter Bedeutung, da viele in der EU ansässige Unternehmen in mehreren Bereichen äußerst wettbewerbsfähig sind.

Es hat sich gezeigt, dass viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen für Unternehmen aus der EU zu öffnen. Außerdem hat die Kommission in den letzten Jahren eine Zunahme der von Drittländern ergriffenen protektionistischen Maßnahmen beobachtet, die den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen tatsächlich oder rechtlich einschränken. Diese Maßnahmen umfassen protektionistische Anforderungen wie beispielsweise die Verpflichtung zum Technologietransfer als Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen oder Anforderungen in Bezug auf einen inländischen Fertigungsanteil.

Bislang ist es der EU nur begrenzt gelungen, Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen durch den Abschluss von Handelsabkommen zu öffnen. Das GPA haben nur wenige Länder unterzeichnet, und große Schwellenländer wie Indien, Brasilien und China lassen für die nahe Zukunft kein großes Interesse an einem Beitritt erkennen. Trotz der Überprüfung des GPA enthält das Übereinkommen nach wie vor zahlreiche Ausnahmeregelungen und bindet nicht alle staatlichen Ebenen systematisch ein. Auch bilaterale Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Drittländern enthalten häufig Ausnahmen, die den Zugang europäischer Unternehmen zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen einschränken. Da die Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen der EU Bietern aus Drittländern weitestgehend offenstehen, hat es sich für die Kommission als schwierig erwiesen, Drittländer in Handelsverhandlungen zu Zusagen in diesem Bereich zu bewegen.

Muss die EU handeln?

Die Möglichkeit einer Beschränkung des Marktzugangs von Drittländern, die nicht in Handelsverhandlungen mit der EU stehen, soll der EU eine stärkere Position bei Handelsverhandlungen mit Drittländern über die Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen dieser Länder verschaffen. Dies steht uneingeschränkt in Einklang mit den Rechtsvorschriften der WTO, da die multilateralen Abkommen der WTO nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen gelten. Die Möglichkeit der EU, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen vorübergehend und teilweise für Unternehmen aus Drittländern, die restriktive Vergabemaßnahmen anwenden, zu schließen, könnte nach Ansicht der Kommission einen Anreiz für Drittländer darstellen, in Verhandlungen mit der EU über dieses Thema einzutreten.

Die Regelung des Zugangs von Unternehmen aus Drittländern zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen ist Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Derzeit gibt es nur zwei konkrete Fälle, in denen die EU diesen Zugang dadurch eingeschränkt hat, dass sie den Mitgliedstaaten (bzw. ihren öffentlichen Auftraggebern) die Möglichkeit eingeräumt hat, Angebote aus Drittländern zurückzuweisen: Im Versorgungssektor (beispielsweise Telekommunikations- und Postdienstleistungen, Wasser, Energie) wird durch die Richtlinie 2004/17/EG öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, Waren aus Drittländern, die nicht durch ein internationales Übereinkommen der EU abgedeckt sind, von den Vergabeverfahren auszuschließen oder – im Falle von gleichwertigen Angeboten – europäischen und von internationalen Verpflichtungen der EU abgedeckten Angeboten den Vorzug zu geben. Im Verteidigungsbereich wird durch eine Erwägung in der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern (2009/81/EG) bestätigt, dass die Entscheidung, ob die öffentlichen Auftraggeber Angebote aus Drittländern berücksichtigen, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.

Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die den Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen erheblich einschränken oder an Bedingungen knüpfen und somit keine Reziprozität gewährleisten, unterbreiten zunehmend Angebote im Rahmen von Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen in der EU. Dies hat dazu geführt, dass einige Mitgliedstaaten den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, mit denen die EU keine Marktzugangszusagen vereinbart hat, durch unilaterale Maßnahmen eingeschränkt haben. Nationale oder regionale Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen infolge von Maßnahmen von Drittländern dürften den Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik verletzen und der ausschließlichen Zuständigkeit der Union in diesem Bereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV zuwiderlaufen.

Ferner hat die EU im Rahmen einer Reihe von Handelsabkommen ausdrücklichen Marktzugangsvorbehalten der EU für Drittländer zugestimmt. Die Kommission fordert, dass diese Vorbehalte im Interesse der Rechtsklarheit und Transparenz in EU-Recht umgesetzt werden. Jegliche Einschränkung sollte von den öffentlichen Auftraggebern eindeutig festgelegt werden, worauf sie im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik und ihrer Anwendung von der EU-Kommission gebilligt werden muss. Mit dem Instrument wird eine rechtliche Grundlage für die Annahme von Durchführungsrechtsakten geschaffen, mit denen diese Marktbeschränkungen umgesetzt werden und somit die Transparenz der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen gestärkt wird.

Verbesserungen der vorgeschlagenen Verordnung

Der Vorschlag wurde gemeinsam von den Mitgliedern der Kommission Barnier und de Gucht eingebracht, die beide ihre feste Überzeugung zum Ausdruck gebracht haben, dass die Union ein Instrument dieser Art benötigt.

Die Reaktionen im Rat waren jedoch gespalten: Ein Teil der Mitgliedstaaten unterstützte den Vorschlag, ein ebenso großer Teil der Mitgliedstaaten befand ein Eingreifen für nicht notwendig und stellte sich gegen den Vorschlag, da sie das Instrument als protektionistische Maßnahme ansehen, die zu negativen Auswirkungen auf den weltweiten Handel (vor allem durch etwaige Retorsionsmaßnahmen bedeutender Drittländer) führen könnte. Bedauerlicherweise war der Rat nicht in der Lage, diese Blockade aufzubrechen und die Debatten über den Inhalt des Vorschlags fortzuführen. Der Berichterstatter möchte einige wenige Änderungen vorschlagen, die zur Überbrückung der Kluft zwischen entschlossenen Gegnern und begeisterten Befürwortern des Vorschlags beitragen können:

Bewertung der Folgen und Überprüfung des Instruments: Nach Auffassung des Berichterstatters wurde keine fundierte Antwort auf die Frage gegeben, ob die Verordnung zu einer weiteren Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen beitragen oder aber ein protektionistisches Instrument sein wird. Es wäre jedoch bedenklich, deshalb die gesamte Verordnung abzulehnen. Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter die Aufnahme einer Überprüfungsklausel vor, sodass die Kommission einige wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung ihre Auswirkungen beurteilen und eine entsprechende Überprüfung vornehmen muss. Aus dem gleichen Grund schlägt der Berichterstatter vor, die Anwendungsdauer jeglicher mittels eines Durchführungsrechtsaktes ergriffener restriktiver Maßnahmen auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu begrenzen (ähnlich den Bestimmungen in den Verordnungen der EU zum Schutz des Handels), damit diese Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Schließung des Marktes führen.

Schutz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik: Wie bereits vorstehend erwähnt, räumen die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG die Möglichkeit ein, Anbieter bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen auszuschließen. Diese Bestimmungen sollten bei Inkrafttreten der Verordnung ihre Gültigkeit verlieren. Außerdem gibt es in zahlreichen Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Bestimmungen. Damit der Binnenmarkt nicht gestört wird und gleichzeitig für eine starke Position der gemeinsamen Handelspolitik gesorgt wird, sollte in der Verordnung eindeutig festgelegt sein, dass die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber nur anhand der in dieser Verordnung festgeschriebenen Maßnahmen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern einschränken dürfen.

Keine Fragmentierung des Binnenmarktes: Artikel 6 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung birgt die Gefahr, dass es zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts kommt, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedsstaats auf der Grundlage dieses Artikels den Ausschluss eines bestimmten Anbieters aus einem Drittland beantragt, während sich der gleiche Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat mit anderen Unternehmen um ein ähnliches Vorhaben bewerben kann. Aus diesem Grund sollte deutlich gemacht werden, dass die öffentlichen Auftraggeber nur dann Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs bestimmter Drittländer zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen beantragen können, wenn die Kommission die Einleitung einer Untersuchung über den Mangel an substanzieller Reziprozität mit dem betreffenden Drittland beschlossen hat. Aus dem gleichen Grund dürfen die öffentlichen Auftraggeber von den in Artikel 13 vorgesehenen Ausnahmen zur Nichtanwendung der von der Union ergriffenen Maßnahmen nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass eine konsequente Überwachung durch die Kommission erfolgt. Es muss ein Mechanismus geschaffen werden, durch den die Kommission einem öffentlichen Auftraggeber untersagen kann, sich auf die Ausnahmeregelung zu berufen, wenn sie nicht angemessen begründet ist.

Wahrung der Interessen von Entwicklungsländern: Es besteht die Gefahr, dass Entwicklungsländer zu unbeabsichtigten Opfern dieses Instruments werden, da einige von ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage außerstande sind, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen zu öffnen. Die am wenigsten entwickelten Länder sind bereits aus dem Geltungsbereich des Vorschlags ausgenommen. Der Berichterstatter schlägt vor, zusätzlich weitere Entwicklungsländer auszunehmen. Im Interesse der Kohärenz mit der allgemeinen Handelspolitik der EU sollten die Handelsvorschriften der EU als Grundlage für die Festlegung der Handelsbeziehungen der EU mit diesen Ländern herangezogen werden. Zu diesem Zweck bietet die APS-Verordnung einen umfassenden und abgestuften Rahmen[4]. Alle Länder, die (noch) keine Industrieländer sind, vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, würde dem Ziel des Vorschlags entgegenstehen, weshalb stärker differenziert werden muss: Entwicklungsländer, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten, sollten aber vom Geltungsbereich dieses Instruments ausgenommen werden.

  • [1]  Armenien, die EU mit ihren 28 Mitgliedstaaten, Hongkong, Island, Israel, Japan, Kanada, Korea, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Singapur, Taiwan, Vereinigte Staaten, Niederlande in Bezug auf Aruba.
  • [2]  Quelle: Pressemitteilung der Kommission: Initiative zur internationalen Auftragsvergabe – Häufig gestellte Fragen, 21. März 2012.
  • [3]  Quelle: Third countries' reciprocal access to EU public procurement - detailed appraisal by the EP Impact Assessment Unit of the European Commission's Impact Assessment, June 2013 (Von Drittländern gewährte Reziprozität beim Zugang zu der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen in der EU – detaillierte Bewertung der Folgenabschätzung der Kommission durch das Referat Folgenabschätzung des EP, Juni 2013).
  • [4]  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ(*) (22.10.2013)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
(COM(2012)0124 – C7‑0084/2012 – 2012/0060(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Frank Engel(*)       Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags

Im März 2012 nahm die Kommission den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung an, der den ersten Versuch darstellt, eine umfassende Außenpolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe für die Europäische Union einzuführen.

In rechtlicher Hinsicht besteht das Hauptziel des Vorschlags darin, die Position der Europäischen Union bei internationalen Handelsverhandlungen in der Absicht zu stärken, bessere Marktzugangsmöglichkeiten für europäische Wirtschaftsteilnehmer auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern zu erzielen. Politisch gesehen ist dies eine wichtige Chance für die Europäische Union, ihre Entschlossenheit zu vermitteln, die Gleichbehandlung zu gewährleisten und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen in einem Bereich zu schaffen, in dem ihre Interessen stärker und vielfältiger sind als die irgendeines sonstigen Akteurs im heutigen Welthandel.

Diese Botschaft ist insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise, während der sich die Europäische Union beharrlich gegen die Einführung protektionistischer Maßnahmen sowie gegen jede Rücknahme internationaler Verpflichtungen gewehrt hat, von besonderer Bedeutung. In Übereinstimmung mit diesem Konzept wird in dem Vorschlag ein offensichtlicher Sachverhalt festgehalten: Die EU ist zwar mit zunehmendem und härterem – teilweisen sogar unlauterem – Wettbewerb durch ihre Handelspartner konfrontiert, aber anstatt ihren öffentlichen Beschaffungsmarkt für Marktteilnehmer aus Drittländern zu schließen, fordert sie gleiche Marktzugangsmöglichkeiten für ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer und Waren im Ausland.

Im Vorschlag für eine Verordnung ist eine Reihe von Mechanismen vorgesehen, zu denen auch Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat zählen, die es ermöglichen sollen, die Probleme im Zusammenhang mit restriktiven Beschaffungspraktiken zu beheben. Erst wenn der Versuch, das Problem durch diese Mechanismen zu lösen, gescheitert ist, kommen die im Vorschlag vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zum Tragen.

Binnenmarktaspekte

Bislang verfügen die öffentlichen Auftraggeber über keinen klaren Rechtsrahmen, auf den sie sich bei der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe stützen können. Mit dem Vorschlag wird das zersplitterte Konzept geändert, das von verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgt wird und nach dem Einzelentscheidungen getroffen werden, um den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum nationalen Markt für öffentliche Aufträge zu beschränken. Das zentrale System hingegen gewährleistet die einheitliche Behandlung von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern.

Dem IMCO-Ausschuss wurden bei der Ausarbeitung der Verordnung nur sehr wenige Zuständigkeiten eingeräumt. Folglich beschränkt sich die vorliegende Stellungnahme hauptsächlich auf nicht wesentliche Bestimmungen.

So fallen die folgenden Artikel in die ausschließliche Zuständigkeit des IMCO-Ausschusses:

Artikel 6 Absatz 7 – Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen: Veröffentlichung von Fällen des Ausschlusses von Angeboten und Festlegung von Standardformularen für Bekanntmachungen.

Artikel 17 Absatz 3 – Ausschussverfahren: - Zuständigkeit des Beratenden Ausschusses gemäß Beschluss 71/306/EWG des Rates

Artikel 20 – Aufhebung: Aufhebung der Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG

Bei folgenden Artikeln teilt sich der IMCO-Ausschuss die Zuständigkeit mit dem INTA-Ausschuss:

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Artikel 7: Ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 17 Absatz 1: Ausschussverfahren

Artikel 18: Vertraulichkeit

Artikel 19: Berichterstattung

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

Unter anderem schlägt der Verfasser der Stellungnahme eine Reihe von Änderungen bei den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 vor. Die vorliegenden Änderungsanträge zielen darauf ab, die Begriffsbestimmungen des Vorschlags mit den Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, die vom IMCO-Ausschuss in seinem Standpunkt im Vorfeld der Verhandlungen über die Richtlinie über die herkömmliche öffentliche Auftragsvergabe (A7-0007/2013) festgelegt wurden.

Ferner schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Artikel 7 Absatz 1 und der damit zusammenhängenden Erwägung 19 zu verbessern, die die Möglichkeit für andere Bieter vorsehen, im Falle der beabsichtigten Zulassung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zusätzliche Informationen einzureichen.

Zudem empfiehlt der Verfasser der Stellungnahme, die erste Berichtspflicht der Kommission an das in der Zukunft liegende Datum des Inkrafttretens der Verordnung zu knüpfen, anstatt auf ein festes – aber möglicherweise zu früh oder zu spät liegendes – Datum (1. Januar 2017) zu verweisen, wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und für Konzessionen und über die Einrichtung von Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren und die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge und Konzessionen der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Nur die Baukonzessionen sind gegenwärtig auf internationaler Ebene reguliert.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Viele Drittländer zögern, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Beschaffungspraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

(6) Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Beschaffungs- und Konzessionspraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein.

(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Konzessionen nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern und der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. Die Kommission sollte Anleitungen zur Anwendung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union hinsichtlich des Marktzugangs herausgeben. Diese Anleitungen sollten regelmäßig aktualisiert werden und leicht nutzbare Informationen enthalten.

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern und der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Konzessionen eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. Die Kommission sollte Anleitungen zur Anwendung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union hinsichtlich des Marktzugangs herausgeben. Diese Anleitungen sollten regelmäßig aktualisiert werden und leicht nutzbare Informationen enthalten.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Nur die Baukonzessionen sind gegenwärtig auf internationaler Ebene reguliert.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bestimmter Drittländer, die durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts ist es erforderlich, die Behandlung von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen, in der gesamten Europäischen Union zu harmonisieren.

(10) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen bestimmter Drittländer, die durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts ist es erforderlich, den Umgang mit Lieferungen und Dienstleistungen, die nicht in den internationalen Verpflichtungen der Union erfasst sind, aus Drittländern in der gesamten Union zu vereinheitlichen.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Dazu sollten Herkunftsregeln festgelegt werden, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen feststellen können, ob Waren und Dienstleistungen von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind. Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft2 bestimmt werden. Nach dieser Verordnung sollten Waren dann als Waren aus der Union angesehen werden, wenn sie vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt wurden. Eine Ware, an deren Herstellung eines oder mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Die Anleitungen gemäß Erwägungsgrund 9 sollten Hinweise zur praktischen Anwendung der Herkunftsregeln enthalten.

(11) Dazu sollten Herkunftsregeln festgelegt werden, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen feststellen können, ob Waren und Dienstleistungen von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind. Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 52 bis 55 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2a und den gemäß Artikel 55 anzunehmenden ergänzenden Bestimmungen bestimmt werden. Nach dieser Verordnung sollten Waren dann als Waren aus der Union angesehen werden, wenn sie vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt wurden. Eine Ware, an deren Herstellung eines oder mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Die Anleitungen gemäß Erwägungsgrund 9 sollten Hinweise zur praktischen Anwendung der Herkunftsregeln enthalten.

_______________

______________

2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

2a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe] gestattet, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen.

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe] gestattet, bei Aufträgen und Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht von den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Auftragsvergabeverfahren oder Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten.

(13) Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von Auftragsvergabeverfahren oder Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen.

(15) Bei Aufträgen und Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge oder Konzessionen für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungs- oder Konzessionsvergabepraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungs- oder Konzessionsvergabemaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Der Begriff der substanziellen Reziprozität ist für die Anwendung dieser Verordnung ein zentraler Begriff und sollte daher klar definiert werden. Von ihrem Fehlen ist dann auszugehen, wenn das Drittland weder in einem bilateralen noch in einem multilateralen Rahmen eine Verpflichtung eingegangen ist, Wirtschafteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union Zugang zu seinen Märkten für öffentliche Aufträge oder zur Konzessionsvergabe zu gewähren und dabei eine transparente Gleichbehandlung für die Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu gewährleisten und jede Form ihrer Diskriminierung zu verbieten. Ein Fehlen ist zudem dann anzunehmen, wenn die Gesetze, Vorschriften oder Praktiken des Drittlandes eine Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union rechtlich oder faktisch zulassen.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität mangelt, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe oder Konzessionen in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und der Konzessionen gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Nur die Baukonzessionen sind gegenwärtig auf internationaler Ebene reguliert.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Kommission sollte in der Lage sein, mögliche negative Auswirkungen eines beabsichtigten Ausschlusses auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land zu verhindern. Daher sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land von Vergabeverfahren für einen Zeitraum von einem Jahr zu untersagen, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufnimmt und nach Ansicht der Kommission begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher Zukunft beendet werden.

(17) Die Kommission sollte in der Lage sein, mögliche negative Auswirkungen eines beabsichtigten Ausschlusses auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land zu verhindern. Daher sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land von Auftragsvergabeverfahren oder Konzessionsvergabeverfahren für einen Zeitraum von einem Jahr zu untersagen, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe oder der Konzessionen aufnimmt und nach Ansicht der Kommission begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungs- oder Konzessionsvergabepraktiken in naher Zukunft beendet werden.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Da der Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren Vergabeverfahren nicht durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beschränken können.

(18) Da der Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge und Konzessionen der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren Vergabeverfahren nicht durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beschränken können.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich von ihrer Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen.

(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13a und Artikel 79 der Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13b hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich über ihre Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen.

 

_________________

 

13a Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. XXX) (2011/0438(COD)).

 

13b Richtlinie 20XX/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. XXX) (2011/0439(COD)).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu behaupteten restriktiven Beschaffungspraktiken eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln, durchgeführt werden.

(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu mutmaßlichen restriktiven Beschaffungs- und Konzessionsvergabepraktiken eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln, durchgeführt werden.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

(21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungs- oder Konzessionsvergabepraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von öffentlichen Vergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten.

(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von öffentlichen Auftragsvergabeverfahren oder Konzessionsvergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Politik der Union gegenüber den am wenigsten entwickelten Länder, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 verankert ist, gebietet es, Waren und Dienstleistungen aus diesen Ländern genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

(26) Die Politik der Union gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 verankert ist, gebietet es, Waren und Dienstleistungen aus diesen Ländern genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union, damit sie die wirtschaftlichen Möglichkeiten erhalten, die für eine bessere Integration ihrer Märkte in die Weltwirtschaft erforderlich sind.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Nach Erlass dieser Verordnung eingegangene internationale Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sollten sich in der Rechtsordnung der Europäischen Union widerspiegeln; daher sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses internationaler Vereinbarungen im Anhang dieser Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, insbesondere auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(27) Nach Erlass dieser Verordnung eingegangene internationale Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und der Konzessionen sollten sich in der Rechtsordnung der Europäischen Union widerspiegeln; daher sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses internationaler Vereinbarungen im Anhang dieser Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, insbesondere auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, Bestimmungen über die Behandlung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union unterliegen. Diese Verordnung über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union –

(31) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Konzessionen zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, Bestimmungen über die Behandlung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union unterliegen. Diese Verordnung über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union –

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern vor.

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen für – je nach Art des betreffenden Vertrags – die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern vor.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Konzessionen für Lieferungen gibt es nicht, daher wird der Einschub „je nach Art des betreffenden Vertrags“ hinzugefügt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen erworben werden.

Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erworben werden, und für die Vergabe von Konzessionen, in deren Rahmen Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erbracht werden, und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Konzessionen für die Lieferung von Waren gibt es nicht.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. Ebenso wenig berührt diese Verordnung die Entscheidung der öffentlichen Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie gemäß Artikel 14 AEUV und Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse öffentliche Aufgaben selbst wahrnehmen wollen. Dies gilt auch für die Maßnahmen der Union gegenüber Drittländern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Stelle oder Gruppe solcher Personen und/oder Stellen, einschließlich zeitweiliger Zusammenschlüsse von Unternehmen, die die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen am Markt anbietet;

Begründung

Anpassung an die Entwicklungen in den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Waren auf dem Markt anbietet;

entfällt

Begründung

Angleichung an den Standpunkt des Ausschusses bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die Errichtung eines Bauwerks, die Ausführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbietet;

entfällt

Begründung

Angleichung an den Standpunkt des Ausschusses bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) "Bieter" bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat;

Begründung

Angleichung an den Standpunkt des Ausschusses bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) „erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht (Anhang I dieser Verordnung enthält ein Verzeichnis der einschlägigen Abkommen);

(d) „erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Konzessionen unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht (Anhang I dieser Verordnung enthält ein Verzeichnis der einschlägigen Abkommen);

 

(Diese Änderung gilt im gesamten zur Prüfung vorliegenden Legislativtext (Ergänzung um den Bezug auf Konzessionen, wenn auf öffentliche Aufträge Bezug genommen wird); durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) „Mangel an substanzieller Reziprozität“ bezeichnet das Bestehen rechtlicher oder verwaltungstechnischer Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken, die von öffentlichen Auftraggebern oder einzelnen Vergabestellen in einem Drittland ergriffen bzw. angewandt werden und den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen einschränken und somit zu einer schwerwiegenden und wiederholten Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union führen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb) „zufriedenstellende Gegen-/Korrekturmaßnahmen“ bezeichnet die Beseitigung restriktiver Maßnahmen, die von der Kommission bei ihren Untersuchungen ermittelt wurden;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Lieferanten als auch Dienstleister;

entfällt

Begründung

Angleichung an den Standpunkt des Ausschusses bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet;

entfällt

Begründung

Angleichung an den Standpunkt des Ausschusses bei den Verhandlungen über die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) „obligatorischer Preisaufschlag“ bedeutet, dass auf die Verpflichtung von Auftraggebern, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren aus bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

(e) „obligatorischer Preisaufschlag“ bedeutet, dass auf die Verpflichtung von Auftraggebern, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren aus bestimmten Drittländern, die in einem Auftragsvergabeverfahren oder Konzessionsvergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

 

(Diese Änderung gilt im gesamten zur Prüfung Legislativtext (Ergänzung um den Bezug auf „Konzessionsvergabeverfahren“, wenn auf „Auftragsvergabeverfahren“ Bezug genommen wird, im Singular wie im Plural); durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Herkunft von Waren wird gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft18 bestimmt.

1. Die Herkunft von Waren wird gemäß Artikel 52 bis 55 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den gemäß Artikel 55 der vorgenannten Verordnung anzunehmenden delegierten Rechtsakten bestimmt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt

Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des die Dienstleistung erbringenden Wirtschaftsteilnehmers gilt

Begründung

Diese Änderung wird aufgrund der Änderungen in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) erforderlich.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen bzw. bei der Vergabe von Konzessionen für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Konzessionen für die Lieferung von Waren gibt es nicht.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,

(b) Beschreibung des Auftragsgegenstands oder des Gegenstands der Konzession,

 

(Diese Änderung gilt im gesamten zur Prüfung vorliegenden Legislativtext (Ergänzung des Begriffs „Auftrag“ um den Begriff „Konzession“, im Singular wie im Plural); durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungs- oder Konzessionsvergabemaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

 

(Diese Änderung gilt im gesamten zur Prüfung vorliegenden Legislativtext (Ergänzung um den Bezug auf „Konzessionsvergabe“, wenn auf „Auftragsvergabe/Beschaffung“ Bezug genommen wird); durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Begründung

Im Anschluss an die Verhandlungen über die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen muss das in der Verordnung verwendete Vokabular auf das konzessionsspezifische Vokabular abgestimmt werden, da die Verordnung sowohl für die öffentliche Auftragsvergabe („public procurement“) als auch für Konzessionen („concessions“) gilt (Artikel 1.2). Für die beiden Vertragsarten bestehen jeweils gesonderte Rechtsinstrumente; dem Unterschied zwischen beiden muss in der Verordnung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union führen.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag hängt mit der neuen Definition des Begriffs „Mangel an substanzieller Reziprozität“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g a) und den Elementen, die die Kommission bei ihrer Prüfung auf „Mangel an substanzieller Reziprozität“ (Artikel 6 Absatz 5) berücksichtigen muss, zusammen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land im Einklang mit internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen;

(a) inwieweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe oder der Konzessionen in dem betreffenden Land im Einklang mit den internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen;

Begründung

Es geht darum, den Anwendungsbereich des Absatzes über die reinen Rechtsvorschriften hinaus auf die Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Aufträge/Konzessionen auszuweiten, die von der Kommission bei ihrer Prüfung auf „Mangel an substanzieller Reziprozität“ ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben, geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

7. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben, geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung unter Nennung der Gründe für den Ausschluss an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an.

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die vom betreffenden Bieter genannten Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an.

 

Nachdem sie von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle über seine/ihre Absicht, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, unterrichtet worden sind, müssen die anderen Bieter die Möglichkeit haben, dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle innerhalb einer angemessenen Frist einschlägige Informationen zu übermitteln, damit der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Entscheidung über die Zulassung in voller Kenntnis der möglichen Faktoren, die Einfluss auf die Bewertung der ungewöhnlich niedrigen Höhe des Preises oder der berechneten Kosten haben könnten, treffen kann.

Begründung

In dem Artikel sollte deutlich gemacht werden, dass die anderen Bieter, die über die Absicht des öffentlichen Auftraggebers/der Vergabestelle unterrichtet wurden, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die Möglichkeit haben, weitere Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsentscheidung auf der Grundlage größtmöglicher Sachkenntnis erfolgt.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Einleitung einer Untersuchung veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auffordert, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu übermitteln.

Bei Einleitung einer Untersuchung veranlasst die Kommission die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auffordert, der Kommission innerhalb einer Frist von drei Monaten alle einschlägigen Informationen zu übermitteln.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen neun Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht bekannt, außer wenn der Auskunftgeber dies ausdrücklich gestattet.

entfällt

Begründung

Dieser Absatz wird durch Artikel 18 Absatz 4a (neu) ersetzt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Gemäß dieser Verordnung empfangene und vom Auskunftgeber als vertraulich deklarierte Informationen dürfen unter keinen Umständen offengelegt werden, sofern dies vom Auskunftgeber nicht ausdrücklich gestattet wird.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle drei Jahre über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Die Kommission prüft, ob Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG beibehalten werden. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Prüfung legt die Kommission einen Legislativvorschlag vor, mit dem die genannten Artikel mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben werden.

Begründung

Articles 58 and 59 of Directive 2004/17/EC (Utilities Directive) have been maintained by the European Parliament in the revised proposal for the Utilities Directive, given that the outcome of the negotiations on this Regulation is still unclear. To avoid any legal vacuum, there should not be an automatic repeal of those articles. The EC should be empowered to make an assessment to check whether if it is relevant to repeal those articles. Such decision will be taken depending on this assessment. A decision to repeal articles of another legislative text does not seem to be possible with the notion of delegated acts as defined in article 290 of the Treaty on the Functioning of the EU, as delegated acts should only refer to non-essential parts of a legislative text and concern modifications to be made on the legislative text being examined, not on another legislative text (cross-reference). The EP has to be associated with this decision. Therefore if legally speaking the use of delegated acts is not possible, the repeal of articles 58 and 59 should be made via a legislative proposal.

VERFAHREN

Titel

Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

20.4.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

20.4.2012

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

25.10.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Frank Engel

21.6.2012

Prüfung im Ausschuss

25.9.2012

21.3.2013

18.6.2013

26.9.2013

Datum der Annahme

17.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Preslav Borissov, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Eduard-Raul Hellvig, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Gino Trematerra, Emilie Turunen, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Raffaele Baldassarre, Regina Bastos, Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Morten Løkkegaard, Patricia van der Kammen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Takis Hadjigeorgiou, Linda McAvan, Patrizia Toia

STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (5.11.2013)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
(COM(2012)0124 – C7‑0084/2012 – 2012/0060(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Judith Sargentini

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Kommissionsvorschlag (COM(2012)0124) soll der Zugang von Drittländern zum öffentlichen Beschaffungswesen der EU eingeschränkt werden, sofern sie nicht der EU ebenfalls in gleichem Maße Zugang zu ihren Märkten verschaffen.

Zu diesem Vorschlag für eine Verordnung sind aus Sicht der Verfasserin der Stellungnahme zwei erhebliche Kritikpunkte zu äußern:

Erstens laufen die Entwicklungsländer Gefahr, durch dieses Instrument unwissentlich in Mitleidenschaft gezogen zu werden, weil sie davon abgehalten werden, das öffentliche Beschaffungswesen für die Entwicklung ihrer einheimischen Industrie einzusetzen. Die Furcht der EU vor übermäßiger Marktdurchdringung seitens staatlich subventionierter Wettbewerber aus einigen Schwellenländern sollte nicht dazu führen, allen Entwicklungsländern dieses Recht vorzuenthalten.

Zweitens darf bezweifelt werden, dass mit dieser Verordnung das angestrebte Ziel erreicht wird.

Behandlung von Entwicklungsländern

Obschon der Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen als solcher keine Frage des Handels ist, stellt er bei den Verhandlungen über den Handel mit Drittländern doch ein starkes offensives Interesse der EU dar, zumal viele EU-Unternehmen sehr wettbewerbsfähig sind und in vielen Bereichen komparative Vorteile haben. Zwar sind die am wenigsten entwickelten Länder ausdrücklich vom Geltungsbereich des Vorschlags ausgenommen, aber er gilt gleichwohl für die Entwicklungsländer mit mittleren Einkommen, die auf der DAC-Liste der OECD stehen.

Besorgniserregend ist besonders die Tatsache, dass jeglicher Bezug auf eine mögliche Ausnahmeregelung für Maßnahmen zur Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) oder auf zeitlich befristete Ausnahmen für andere explizite Entwicklungsmaßnahmen fehlt, zumal ja die Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen der EU durchaus Bestimmungen enthalten, die europäische KMU begünstigen. Das sollte dann auch für Entwicklungsländer gelten, in denen die KMU ebenfalls das Rückgrat ihrer wirtschaftlichen Entwicklung bilden.

Multilateralismus als Prinzip wird durch die enger gefasste Definition der Gegenseitigkeit ausgehöhlt

Bislang hat sich die Handelspolitik der EU zwar auf die breitgefasste Definition der Gegenseitigkeit – verstanden als „breites Gleichgewicht der Vorteile“ (entsprechend der GATT/WTO-Praxis) – gestützt, aber im Vorschlag für eine Verordnung soll die Definition nunmehr enger gefasst werden (Gegenseitigkeit im jeweiligen Sektor). „Volle Gegenseitigkeit“ erfordert in diesem Fall, dass beide Länder den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten in identischem Maße ermöglichen. Dadurch weicht die EU von dem Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung von Entwicklungsländern bzw. vom multilateralen Ansatz ab, bei dem die Interessen der Entwicklungsländer stärker berücksichtigt werden. Im Gegenzug dürfte sich die Gefahr, dass große Handelsmächte zu Vergeltungsmaßnahmen greifen, perpetuieren und schließlich dazu führen, dass die multilateralen Verhandlungen zum Stillstand kommen.

Die Entwicklungsländer haben sich geweigert, das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) sowie das überarbeitete GPA vom März 2012 zu unterzeichnen.

Bislang ist es der EU nur in begrenztem Umfang gelungen, öffentliche Beschaffungsmärkte durch den Abschluss von Handelsabkommen zu öffnen. Große Schwellenländer wie Indien, Brasilien und China zeigen keinerlei Bereitschaft, dem GPA in naher Zukunft beizutreten. Insofern reduziert sich diese Verordnung auf eine offensive „Marktöffnungsstrategie“, mit der den Entwicklungsländern etwas vorgeschrieben werden soll, das zu akzeptieren sie sich im Rahmen der WTO geweigert haben (es handelt hierbei sich um die so genannten „Singapur-Themen“ von 1996).

Durch die Liberalisierung der Beschaffungsmärkte in Entwicklungsländern dürfte ein erheblicher Anteil der knappen einheimischen Ressourcen für Importe aufgewendet werden, anstatt damit im Inland hergestellte Güter zu kaufen. Es kommt also wesentlich darauf an, dass die Regierungen der Entwicklungsländer – und nicht die ausländischen Akteure – bei der Gestaltung des öffentlichen Beschaffungswesens das Heft in die Hand nehmen, um so die Entwicklung wirksam vorantreiben zu können.

Nach Ansicht der Verfasserin sind die Forderungen der Entwicklungsländer in Bezug auf Niederlassung vor Ort, Technologietransfer und Anforderungen an die im Land erbrachte Leistung als Bedingung für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht als diskriminierende Praxis aufzufassen, sondern als legitimes Instrument ihrer Entwicklungsstrategie zu betrachten.

Die Gegenseitigkeitsregel im öffentlichen Beschaffungswesen entspricht nicht dem, wozu die EU sich im Hinblick auf die Wirksamkeit der Hilfe verpflichtet hat, nämlich dazu, das öffentliche Beschaffungswesen des jeweiligen Landes als Standardoption zu handhaben

Die Koppelung der Hilfe an bestimmte Auflagen war im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen stets üblich. Um die von den Geberländern offiziell und inoffiziell geübte Praxis der Koppelung der Hilfe an bestimmte Bedingungen ein für alle Mal zu beenden, wurde in der Erklärung von Paris (2005), der Agenda von Accra (2008) und der Erklärung von Busan (2011) zur Wirksamkeit der Hilfe jedes Mal mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Hilfsprogramme zur Unterstützung von Tätigkeiten unter Federführung des öffentlichen Sektors standardmäßig in das jeweilige Beschaffungswesen des Empfängerlandes fließen.

Wird das jeweilige Beschaffungswesen als Instrument genutzt, hat dies den Vorteil, dass das Empfängerland sich die Hilfe zu eigen macht und im Lande rechenschaftspflichtig ist, wobei gleichzeitig auch die Chancen einheimischer Unternehmen, Aufträge zu erhalten, verbessert werden. Bevorzugt müsste also das lokale und regionale Beschaffungswesen Nutznießer sein, zumal es ein intelligentes Instrument der Entwicklung darstellt.

Die Geberländer sind bereits arg in Verzug geraten, was die Hebelwirkung des Beschaffungswesens im Empfängerland betrifft, aber durch den Vorschlag für eine Verordnung dürften die Zusagen, die die EU in Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Hilfe gegeben hat, noch weiter beeinträchtigt werden.

Außerdem kann man die Vorzüge der so genannten internationalen Initiative in Sachen Beschaffungswesen aus folgendem Grund durchaus in Frage stellen:

„De jure“-Öffnung darf nicht mit „de facto“-Öffnung verwechselt werden.

Der Vorschlag geht von der Annahme aus, dass andere Länder weniger offen sind als die EU und sich in den GPA nicht im selben Umfang zur Öffnung ihrer Märkte für das Beschaffungswesen verpflichtet haben. Während der EU-Markt für das öffentliche Beschaffungswesen de jure dem internationalen Wettbewerb weitgehend offensteht, wird in der vom Parlament[1] durchgeführten gründlichen Prüfung der Folgenabschätzung der Kommission dargelegt, das die Öffnung de facto doch nicht so groß ist. 2011 hat eine Überprüfung von Verträgen, die an Wirtschaftsteilnehmer aus Drittändern vergeben wurden und oberhalb des Schwellenwertes liegen, ergeben, dass diese Unternehmen direkt – d. h. über Niederlassungen oder Vertragshändler – nur in einer sehr begrenzten Anzahl den Zuschlag erhalten hatten (0,2% der Gesamtmenge). Selbst wenn mit einer EU-Regelung die de jure-Präferenzen wirksam bekämpft werden könnten, würde sie doch in Bezug auf die de facto-Präferenzen weitaus weniger Wirkung zeigen.

In der Praxis lassen sich de facto-Präferenzen für lokale Lieferanten dadurch erzielen, dass die Aufträge gestückelt werden, damit sie unterhalb des Schwellenwerts bleiben. Außerdem hängt die Beseitigung der de facto-Hindernisse von der Bereitschaft des Drittlandes ab, (zur Bekämpfung der Korruption) sowohl Transparenz walten zu lassen als auch gleichzeitig Großunternehmen des eigenen Landes nicht automatisch den Vorzug zu geben. Es ist also fraglich, ob die EU durch diese Verordnung bei den Verhandlungen über eine echte Öffnung der Märkte für das Beschaffungswesen in Ländern wie China oder Indien als die Adressaten dieses Vorschlags in ihrer Verhandlungsposition tatsächlich gestärkt wird.

Auswirkungen auf KMU

Die unmittelbaren Vorteile für europäische KMU dürften, wenn überhaupt, gering ausfallen. Europäische KMU beteiligen sich an Ausschreibungen weit unterhalb des Schwellenwertes von 5  Mio. Euro. Auch die Beteiligung von KMU an der grenzüberschreitenden Beschaffung ist dürftig. Werden die Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen künftig geöffnet, dürften sich potenzielle Vorteile für KMU nur durch Untervergabe und Vorteile bei der Lieferkette ergeben, wobei dies aber Bereiche sind, die Drittländer – als Vergeltungsmaßnahme – faktisch leicht durch protektionistische Maßnahmen abriegeln können.

Die weitere Öffnung der Märkte ist für das öffentliche Beschaffungswesen nur von eingeschränkter Wirkung

Der für das öffentliche Beschaffungswesen geltende Rechtsrahmen der EU enthält bereits Bestimmungen für Drittländer, in der Richtlinie über Versorgungsunternehmen (2004/17/EG), sowie Bestimmungen für außerordentlich niedrige Gebote. Es gibt folglich bereits die Möglichkeit, solche Gebote anhand von Bedenken auf Gegenseitigkeit zurückzuweisen (obgleich von dieser Möglichkeit kaum jemals Gebrauch gemacht wurde).

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die vorgeschlagene Verordnung überhaupt einen Mehrwert darstellt.

******

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe13] gestattet, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen.

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe13] gestattet, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen. Dies sollte aber weder für Verfahren für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen aus Ländern gelten, die Begünstigte der „Alles außer Waffen“-Regelung gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen14 sind, noch für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern entsprechend der Definition in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012.

__________________

__________________

13 ABl. L….

13 ABl. L….

 

14 ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Politik der Union gegenüber den am wenigsten entwickelten Länder, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 verankert ist, gebietet es, Waren und Dienstleistungen aus diesen Ländern genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

(26) Im Interesse des allgemeinen politischen Zieles der Union, das Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern und ihre Integration in die Weltwirtschaft zu unterstützen, was die Grundvoraussetzung für die Einrichtung eines Allgemeinen Präferenzsystems nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Union darstellt, ist es geboten, Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in den Genuss der „Alles außer Waffen“-Regelung kommen, sowie Waren und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in die Weltwirtschaft zu den besonders schwachen Ländern gehören – wie jeweils in den Anhängen IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt –, genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

Begründung

Für die am wenigsten entwickelten Länder und die besonders schwachen Entwicklungsländer ist im Rahmen dieser Verordnung eine eigene Regelung vorzusehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlament und des Rates aufgeführt sind, oder aus Entwicklungsländern, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in die Weltwirtschaft gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als besonders schwach gelten, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. Bei der Vorlage des zweiten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Legislativvorschlag für eine geänderte Verordnung bzw. eine Begründung dafür vor, warum aus ihrer Sicht keine Änderungen erforderlich sind.

VERFAHREN

Titel

Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

20.4.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

20.4.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Judith Sargentini

25.9.2012

Prüfung im Ausschuss

14.10.2013

5.11.2013

 

 

Datum der Annahme

5.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Corina Creţu, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Mikael Gustafsson, Eva Joly, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Bill Newton Dunn, Andreas Pitsillides, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Alf Svensson, Ivo Vajgl, Daniël van der Stoep, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eduard Kukan, Isabella Lövin, Cristian Dan Preda, Judith Sargentini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

María Muñiz De Urquiza, Bogusław Sonik

  • [1]  Quelle: Von Drittländern gewährte Reziprozität beim Zugang zu der öffentlichen Beschaffung in der EU – detaillierte Bewertung der Folgenabschätzung der Kommission durch das Referat Folgenabschätzung des EP, Juni 2013.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (24.6.2013)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
(COM(2012)0124 – C7‑0084/2012 – 2012/0060(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Tamás Deutsch

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse; der gleiche Artikel besagt, dass die Union Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts fördern sollte; die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Beziehungen sollte dazu dienen, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Handelspolitik der Europäischen Union soll die Reduzierung der Armut weltweit fördern, indem sie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Grundrechte fördert.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die EU sollte keinen Druck auf Drittstaaten ausüben, um sie zu drängen, öffentliche Dienstleistungen zu privatisieren. Die Behörden auf allen Ebenen sollten das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang sie selbst öffentliche Dienstleistungen erbringen wollen.

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die an einer kriminellen Vereinigung, an Menschenhandel oder der Ausbeutung von Kinderarbeit beteiligt waren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Ein solcher Ausschluss soll nicht aufgrund der Einführung von nachhaltigen Entwicklungszielen durch Drittstaaten in ihrer Auftragsvergabe stattfinden. Solche Ziele sollten gefördert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen.

(15) Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen oder vorrangige wirtschaftliche Interessen der Union auf dem Spiel stehen, beispielsweise im Bereich der Industrie. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen im Bereich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, der Gewerkschaftsrechte und des Völkerrechts, einschließlich grundlegender internationaler Übereinkommen im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts, beispielsweise ILO-Übereinkommen Nr. 94 zu Arbeitsklauseln beim öffentlichen Beschaffungswesen, sollte die Kommission gleichermaßen eine Einschränkung des Marktzugangs für die betreffenden Güter und/oder Dienstleistungen in Erwägung ziehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität mangelt, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen oder die wirtschaftlichen Interessen der Union beispielsweise im Bereich der Industrie gefährden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Einhaltung von Sozial-, Arbeits- und Umweltgesetzen, die für den Arbeitsort in einem Drittland gelten, einschließlich der Einhaltung grundlegender internationaler Übereinkommen wie des ILO-Übereinkommens Nr. 94, sollte nicht als diskriminierende Praxis angesehen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Maßnahmen, durch die der Marktzugang von Drittländern eingeschränkt wird, sollten keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die soziale Lage und die Beschäftigungssituation im betreffenden Land haben, insbesondere im Fall von Entwicklungsländern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich von ihrer Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen.

(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich von ihrer Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Die Einhaltung des internationalen Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts, einschließlich grundlegender internationaler Übereinkommen wie des ILO-Übereinkommens Nr. 94, sollte besonders beachtet werden. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

(21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet oder beständig gegen die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und das Völkerrecht, einschließlich grundlegender internationaler Übereinkommen im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts, darunter das ILO-Übereinkommen Nr. 94, verstößt, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis oder der oben genannten Verstöße in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von öffentlichen Vergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten.

(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von öffentlichen Vergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten. Dabei sollten insbesondere die möglichen negativen Auswirkungen auf die soziale Lage und die Beschäftigungs- und Umweltsituation im betreffenden Land berücksichtigt werden, insbesondere im Fall von Entwicklungsländern.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung von Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahmen mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

(24) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung von Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, einschließlich der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahmen mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kriterien zur nachhaltigen Entwicklung sowie umweltpolitische und soziale Kriterien, die die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Gleichbehandlung unterstützen, sollen auch bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags berücksichtigt werden. Solche Kriterien sollten begünstigt werden und keinesfalls als Grund eines Ausschlusses gelten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen verpflichten die Bieter, Angaben zur Herkunft der angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen und zu ihrem Wert zu machen. Sie akzeptieren Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis dafür, dass Bieter nicht gemäß Absatz 1 ausgeschlossen werden können. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Standardformulare für Erklärungen über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen verpflichten die Bieter, Angaben zur Herkunft der angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen und zu ihrem Wert zu machen. Berücksichtigt werden auch Kriterien in Bezug auf grundlegende Arbeitnehmerrechte und das Völkerrecht, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts. Sie akzeptieren Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis dafür, dass Bieter nicht gemäß Absatz 1 ausgeschlossen werden können. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Standardformulare für Erklärungen über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) wichtigste Gründe für den Ausschluss von Waren und/oder Dienstleistungen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führen, insbesondere wenn diese restriktiven Maßnahmen für die wirtschaftlichen Interessen der Union, beispielsweise für ihre Industrie, schädlich sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) wenn es Hinweise auf schwerwiegende und wiederholte Verstöße im Bereich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts, einschließlich international anerkannter internationaler Übereinkommen gibt. Die Einhaltung von Sozial-, Arbeits- und Umweltgesetzen, die für den Arbeitsort im betreffenden Land gelten, wird nicht als einschränkende Beschaffungsmaßnahme angesehen, die zu schwerwiegenden und wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen der Union führt.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf schwerwiegende und wiederholte Verstöße im Bereich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts, einschließlich international anerkannter internationaler Übereinkommen, prüft die Kommission, inwieweit:

 

(a) das Recht und die Praktiken im betreffenden Land die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts sicherstellen;

 

(b) öffentliche Stellen und/oder einzelne Vergabestellen Praktiken des Sozialdumpings für die betreffenden Waren und Dienstleistungen anwenden oder einführen.

Änderungsantrag   20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Auswirkungen von Handelsverhandlungen auf Sozial-, Umwelt- und Menschenrechte werden regelmäßig beurteilt, wobei der Förderung von menschenwürdiger Arbeit und der Bekämpfung von struktureller Arbeitslosigkeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen werden umweltpolitische sowie sozialpolitische Aspekte berücksichtigt, und das Auswahlkriterium ist nicht der günstigste Preis, sondern das nachhaltigste Angebot.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an.

1. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an, wobei er/sie insbesondere auf die Beachtung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts verweist, insbesondere, um Sozial-, Umwelt- oder Steuerdumping zu vermeiden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Auch bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten sind insbesondere die Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Arbeitsbedingungen und die Tarifverträge einzuhalten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Kommission soll nicht die Drittstaaten sanktionieren, die in ihren Vergabekriterien nachhaltige Entwicklungsziele einführen; diese Maßnahmen sollen im Gegenteil gefördert werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, lädt sie dieses Drittland – sofern dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt – zu Konsultationen ein, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union an öffentlichen Vergabeverfahren in diesem Land unter denselben Bedingungen teilnehmen können wie Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land, und um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet oder die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und das Völkerrecht, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen, im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts nicht beachtet, lädt sie dieses Drittland – sofern dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt – zu Konsultationen ein, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union an öffentlichen Vergabeverfahren in diesem Land unter denselben Bedingungen teilnehmen können wie Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land, und um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Beachtung international anerkannter Sozial- und Arbeitsnormen und/oder ‑gesetze und Umweltgesetze;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) Beachtung international anerkannter Menschenrechte.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Kommission kann die Konsultationen auch beenden, wenn das betreffende Land die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und das Völkerrecht, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts beachtet.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 6 führen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland oder zur Nichtbeachtung grundlegender Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen, im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts im Sinne des Artikels 6 führen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) den Ausschluss von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen aus Ländern entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden, und/oder

(a) den Ausschluss von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen aus Ländern entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden, und/oder von der Nichtbeachtung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts betroffen sind, und/oder

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einen obligatorischen Preisaufschlag auf den Teil des Angebots, der auf nicht erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden.

(b) einen obligatorischen Preisaufschlag auf den Teil des Angebots, der auf nicht erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden und/oder von der Nichtbeachtung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte und des Völkerrechts, einschließlich grundlegender international anerkannter internationaler Übereinkommen, im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts betroffen sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Maßnahmen, durch die der Marktzugang von Drittländern eingeschränkt wird, sollten angemessen sein und keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf das betreffende Land haben, insbesondere im Fall von Entwicklungsländern, sondern stattdessen so konzipiert sein, dass sie die soziale Lage und die Beschäftigungssituation vor Ort fördern.

VERFAHREN

Titel

Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

20.4.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

20.4.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Tamás Deutsch

24.5.2013

Prüfung im Ausschuss

20.3.2013

29.5.2013

19.6.2013

 

Datum der Annahme

20.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

7

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Marije Cornelissen, Emer Costello, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Roger Helmer, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Martin Kastler, Jean Lambert, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Csaba Őry, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Kinga Göncz, Sergio Gutiérrez Prieto, Jelko Kacin, Jan Kozłowski, Ria Oomen-Ruijten, Birgit Sippel

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jorgo Chatzimarkakis, Jürgen Klute

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (20.9.2013)

für den Ausschuss für internationalen Handel

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
(COM(2012)0124 – C7‑0084/2012 – 2012/0060(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Raffaele Baldassarre

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

1.1 – Allgemeines

Bei den Verhandlungen über die Überarbeitung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO sowie im Rahmen von Freihandelsverhandlungen ist die EU stets für eine Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte auf Basis der Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Reziprozität eingetreten[1]. Die meisten Drittländer teilen jedoch nicht das Maß an Offenheit, wie es von Europa vertreten wird. Im Gegenteil, die Verschärfung der Wirtschaftskrise hat dazu geführt, das viele Länder zu protektionistischen Maßnahmen übergegangen sind, die darauf abzielen, die nationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte gegenüber externen Bietern zu schließen[2].

Die von der Kommission festgestellte Asymmetrie auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten führt für europäische Unternehmen zu einem Verlust von ca. 12 Milliarden EUR, und zwar vor allem in Sektoren, in denen sie besonders stark sind[3]. Wären die öffentlichen Beschaffungsmärkte hingegen für EU-Unternehmen auf einer gerechten Grundlage zugänglich, könnten dadurch ca. 180 000 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Daher stimmt der Verfasser der Stellungnahme dem allgemeinen Ziel des Vorschlags zu, die Verhandlungsposition der EU hinsichtlich des Zugangs europäischer Waren und Dienstleistungen zu Märkten von Drittländern zu stärken. Die Bedeutung des Grundsatzes der Reziprozität wurde außerdem mehrfach sowohl bei Tagungen des Europäischen Rates[4] als auch durch das Europäische Parlament[5] bekräftigt.

1.2 Wichtigste Änderungen

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass einige Bestimmungen in Fällen, in denen es zu Mehrdeutigkeiten bei der Auslegung kommen könnte, stringenter gehalten werden sollten und der Textinhalt vereinfacht werden sollte, um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.

Die wesentlichen von dem Entwurf einer Stellungnahme eingeführten Änderungen betreffen die Behandlung nicht erfasster Waren und Dienstleistungen (Artikel 6 des Vorschlags für eine Verordnung). Diesbezüglich ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass einerseits die Verfahren gestrafft werden sollten und andererseits der Anwendungsbereich, der zurzeit auf Verträge über dem vorgesehenen Schwellenwert beschränkt ist, erweitert werden sollte.

Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt, das Verfahren in zwei Sachverhalte zu unterteilen, mit denen nach den verschiedenen anwendbaren Schwellenwerten unterschieden wird.

•   Im ersten Fall haben öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen die Befugnis, Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, von den Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet[6].

•   Der zweite Sachverhalt sieht hingegen vor, dass, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von mindestens 5 000 000 EUR, die Kommission den Vorschlag zum Ausschluss von Bietern aus Drittländern seitens der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen prüft und genehmigt.

Hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote bedauert der Verfasser der Stellungnahme, dass die Kommission keine spezifischen oder ehrgeizigen Maßnahmen vorgeschlagen hat, wie im Übrigen vom Parlament gefordert[7]. Angesichts dessen ist es nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme erforderlich, vorzusehen, dass die zuständigen Vergabestellen, die beabsichtigen, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich hierüber informieren müssen.

Zusätzlich zu den erläuterten Hauptänderungen dienen andere Änderungen dazu, die Bestimmungen stringenter, automatisierter und schneller in der Durchführung zu gestalten. Dieses betrifft insbesondere die Möglichkeit von Konsultationen mit Drittländern (Artikel 9) und den Erlass restriktiver Maßnahmen seitens der Kommission gemäß Artikel 10. In diesem Zusammenhang ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass die Nichtanwendung eventueller Ausschlüsse von Bietern aus Drittländern nur erfolgen dürfte, nachdem das betreffende Drittland den Zugang zum eigenen öffentlichen Beschaffungsmarkt für Bieter aus der EU wesentlich erweitert und vereinfacht hat. Gleichzeitig sollte die Verhängung vorübergehender restriktiver Maßnahmen durch die Kommission automatisch[8] erfolgen, wenn die Kommission bei einer Untersuchung und nach einer Konsultation mit dem betreffenden Drittland einen Mangel an substanzieller Reziprozität zwischen der Union und dem Drittland hinsichtlich der Marktöffnung feststellt.

Schließlich ist es nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme zur Vermeidung eventueller „Schlupflöcher bei der Auslegung“ erforderlich, die in Artikel 13 vorgesehenen Ausnahmen zu beschränken. Dementsprechend entfällt durch eine Änderung die Möglichkeit, dass die Vergabestellen die in Artikel 10 genannten restriktiven Maßnahmen nicht anwenden, wenn die restriktiven Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises und der Kosten des Auftrags führen würden. Im Sinne der Ausführungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass Qualität und Nachhaltigkeit einen gerechtfertigten Preis haben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gemäß Artikel 206 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union durch die Schaffung einer Zollunion im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

(2) Gemäß Artikel 206 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union durch die Schaffung einer Zollunion im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben und unter Beachtung von Artikel 32 AEUV wird die Union von der Notwendigkeit geleitet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität, der Transparenz, der Gleichbehandlung und des gegenseitigen Nutzens aus.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Viele Drittländer zögern, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Beschaffungspraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

(6) Viele Drittländer zögern, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Dieses Widerstreben wurde durch die aktuelle Wirtschaftskrise verschärft, die verschiedene Drittländer dazu veranlasst hat, eine protektionistische Politik zulasten ausländischer Wirtschaftsteilnehmer einzuführen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Infolge der Schließung der Märkte von Drittländern stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Beschaffungspraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein, insbesondere im Eisenbahn-, Bau-, Textil- und Hochtechnologiesektor.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Richtlinien 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge enthalten nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, namentlich die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG. Der Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmungen ist jedoch begrenzt, und in Ermangelung einer Anleitung werden sie von den Vergabestellen nicht häufig angewandt.

(7) Die Richtlinien 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge enthalten nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, namentlich die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG. Diese Artikel gelten jedoch nur für Aufträge von Versorgungseinrichtungen und haben aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs keinen nennenswerten Einfluss auf Marktzugangsverhandlungen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein.

(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein. In diesem Zusammenhang sollte die Union ihre eigene Verhandlungsposition stärken, um auf Grundlage des eigenen Primär- und Sekundärrechts den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten der Drittländer zu verbessern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe] gestattet, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen.

(12) Öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen sollten im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe] Angebote, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen und in denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, von Vergabeverfahren ausschließen können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten.

entfällt

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Damit die Kommission einen Beschluss über den Ausschluss von aus einem Drittland stammenden und nicht von internationalen Verpflichtungen der Union erfassten Waren und Dienstleistungen erlassen kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die Kommission unter Verwendung eines Standardformulars über den beabsichtigten Ausschluss solcher Waren und Dienstleistungen unterrichten und darin die von der Kommission für ihren Beschluss benötigten Informationen angeben.

(14) Damit die Kommission den Ausschluss von aus einem Drittland stammenden und nicht von internationalen Verpflichtungen der Union erfassten Waren und Dienstleistungen prüfen kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die Kommission unter Verwendung eines Standardformulars über den beabsichtigten Ausschluss solcher Waren und Dienstleistungen unterrichten und darin die von der Kommission für ihren Beschluss benötigten Informationen angeben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen.

[Betrifft nicht die deutsche Fassung]

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität mangelt, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Da der Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren Vergabeverfahren nicht durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beschränken können.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu behaupteten restriktiven Beschaffungspraktiken eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln, durchgeführt werden.

(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu behaupteten restriktiven Beschaffungspraktiken eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln, durchgeführt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung von Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahmen mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

(24) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung von Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Behandlung erfasster und nicht erfasster Waren und Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote

Behandlung erfasster und nicht erfasster Waren und Dienstleistungen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Allgemeine Bestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

1. Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

Waren und Dienstleistungen aus den folgenden Kategorien von Drittländern, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt:

 

(a) am wenigsten entwickelte Länder, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind;

 

(b) Länder, die von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren als Länder mit niedrigem Einkommen eingestuft wurden.

 

2. Mitgliedstaaten oder deren öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen dürfen nicht den Zugang von nicht erfassten Waren und Dienstleistungen zu ihren Vergabeverfahren durch Maßnahmen beschränken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind.

 

3. Nicht erfasste Waren und Dienstleistungen können restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, die die Kommission gemäß den Regelungen in den Artikeln 10 und 11 ergreift.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen

 

Nicht erfasste Waren und Dienstleistungen können restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, die die Kommission

 

a) auf Antrag einzelner öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen gemäß Artikel 6 oder

 

b) gemäß den Artikeln 10 und 11 verhängt.

 

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 –Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) prüft die Kommission auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen, ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden.

Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen können Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG oder Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG bzw. Artikel 26 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an.

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen.

3. Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission innerhalb einer Woche mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben, geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 substanzielle Verhandlungen mit der Union führt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle der in Absatz 1 genannten Aufträge erlässt die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung beginnt, einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Genehmigung des beabsichtigten Ausschlusses. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmal um höchstens zwei Monate verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt.

entfällt

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission genehmigt den beabsichtigten Ausschluss mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3,

entfällt

(a) wenn die internationale Vereinbarung über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union für die Waren und/oder Dienstleistungen vorsieht, die dem Ausschluss unterliegen sollen;

 

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

 

Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union führen.

 

Die Kommission lehnt den beabsichtigten Ausschluss mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 ab, wenn dies gegen international vereinbarte Verpflichtungen der Union hinsichtlich des Marktzugangs verstoßen würde.

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität berücksichtigt die Kommission,

entfällt

(a) inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land im Einklang mit internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen;

 

(b) inwieweit öffentliche Stellen und/oder einzelne Vergabestellen diskriminierende Praktiken gegenüber Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union einführen oder anwenden.

 

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 3 hört die Kommission den/die betreffenden Bieter an.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben, geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 substanzielle Verhandlungen mit der Union führt.

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6 a

 

Prüfung des Ausschlusses von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

 

1. Die Kommission prüft den Beschluss der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen, Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, gemäß Artikel 6 Absatz 1 von Vergabeverfahren auszuschließen.

 

Für die Zwecke der Prüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere,

 

(a) ob die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kriterien korrekt ausgelegt haben;

 

(b) ob der Ausschluss gegen international vereinbarte Verpflichtungen der Union hinsichtlich des Marktzugangs verstößt.

 

2. In dem Fall, dass die Kommission dem Ausschluss nicht zustimmt, informiert sie die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen innerhalb einer Frist von drei Wochen, die am ersten Werktag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 beginnt, über ihre unterschiedliche Auffassung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6 b

 

Genehmigung des Ausschlusses von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR

 

Die Kommission prüft den Beschluss der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen, Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR gemäß Artikel 6 Absatz 1 von Vergabeverfahren auszuschließen.

 

Die Kommission genehmigt den beabsichtigten Ausschluss in den folgenden Fällen:

 

(a) wenn die internationale Vereinbarung über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union für die Waren und/oder Dienstleistungen vorsieht, die dem Ausschluss unterliegen sollen;

 

(b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

 

Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union führen.

 

Die Kommission lehnt den beabsichtigten Ausschluss ab, wenn dieser gegen international vereinbarte Verpflichtungen der Union hinsichtlich des Marktzugangs verstoßen würde.

 

3. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität berücksichtigt die Kommission,

 

(a) inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land im Einklang mit internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen;

 

(b) inwieweit öffentliche Stellen und/oder einzelne Vergabestellen diskriminierende Praktiken gegenüber Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union einführen oder anwenden.

 

4. Die Kommission erlässt innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die am ersten Werktag nach Eingang der Mitteilung beginnt, einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Genehmigung oder die Ablehnung des beabsichtigten Ausschlusses. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt.

 

5. Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 4 hört die Kommission den/die betreffenden Bieter oder die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen an.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen brauchen Informationen nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie berücksichtigt dabei insbesondere etwaige bereits gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigte Ausschlüsse.

Sie berücksichtigt dabei insbesondere etwaige bereits gemäß Artikel 6a Absatz 4 genehmigte Ausschlüsse.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 6 festgelegten Kriterien.

2. Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 6b Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen neun Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

3. Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen neun Monaten nach ihrer Einleitung ab.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass das betreffende Drittland die behaupteten restriktiven Beschaffungsmaßnahmen nicht anwendet, erlässt sie einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass das betreffende Drittland die behaupteten restriktiven Beschaffungsmaßnahmen nicht anwendet, erlässt sie einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, lädt sie dieses Drittland – sofern dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt – zu Konsultationen ein, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union an öffentlichen Vergabeverfahren in diesem Land unter denselben Bedingungen teilnehmen können wie Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land, und um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, lädt sie dieses Drittland zu Konsultationen ein, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union an öffentlichen Vergabeverfahren in diesem Land unter denselben Bedingungen teilnehmen können wie Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land, und um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Kommission

Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, muss die Kommission

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Beschaffungspraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land substanzielle Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufgenommen hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen.

4. Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Beschaffungspraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land den Zugang zum eigenen Markt im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe für Bieter aus der EU substanziell erweitert und erleichtert hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission kann die Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land in einem der folgenden Rahmen mit der Union internationale Verpflichtungen vereinbart:

entfällt

(a) Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,

 

(b) Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU, das Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorsieht, oder

 

(c) Ausweitung seiner im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder eines bilateralen Abkommens mit der Union eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs.

 

Die Konsultationen können auch beendet werden, wenn die restriktiven Beschaffungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Verpflichtungen noch angewandt werden, sofern die Vereinbarung detaillierte Bestimmungen über die Beendigung dieser Praktiken vorsieht.

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland.

6. Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 6 führen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 6b Absatz 3 führen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

Verlängerung, Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

Begründung

Es muss ein Überprüfungsverfahren hinzugefügt werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist die Kommission der Ansicht, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 getroffenen Maßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind, kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um

Hat die Kommission festgestellt, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 getroffenen Maßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, um

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gemäß ihrem Beschluss nach Artikel 10 Absatz 1 überprüft die Kommission regelmäßig die Situation im Drittland und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich darüber, ob Gegen-/Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.

Begründung

Damit wird eine jährliche Überprüfung der Situation im Drittland ermöglicht.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe, die die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 erlassenen Maßnahmen rechtfertigen, nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitraum weiterhin vorliegen, kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu verlängern, der anschließend alle fünf Jahre verlängert wird.

Begründung

Damit wird ein Verfahren zur Verlängerung der nach Artikel 9 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen vorgesehen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

entfällt

VERFAHREN

Titel

Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

20.4.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

20.4.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Raffaele Baldassarre

25.4.2012

Prüfung im Ausschuss

21.2.2013

29.5.2013

20.6.2013

 

Datum der Annahme

17.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Olle Schmidt

  • [1]  Für weitere Informationen siehe: Europäisches Parlament, GD Expo (2012): Public procurement in international trade, S. 10-11.
  • [2]  So wurden in China zum Beispiel „buy local“-Klauseln in Artikel 10 des 2003 erlassenen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Law) eingeführt. Diese protektionistische Politik wurde von der Regierung in Peking 2007 mit der Einführung von zwei Dekreten weiter verschärft, die die Möglichkeit der Auftragsvergabe für ausländische Waren beschränken. In den USA dagegen wurden protektionistische Maßnahmen durch den American Recovery and Reinvestment Act im Sinne der „Buy American“-Vorgaben, die vor 70 Jahren infolge der sogenannten „great depression“ eingeführt wurden, weiter verschärft. Die brasilianische Regierung hat das Gesetz über das Beschaffungswesen 2010 geändert, um es den Vergabebehörden zu ermöglichen, einen Anteil von 25 % für Waren und Dienstleistungen zu reservieren, die ganz oder teilweise aus Brasilien stammen. Siehe: Europäisches Parlament, GD Expo (2012): Public procurement in international trade, S. 22-30. Siehe auch: Europäische Kommission (2012): Folgenabschätzung zu dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung, S. 10-14.
  • [3]  Betroffen sind insbesondere der Eisenbahn- und der Bausektor. Siehe Folgenabschätzung der Kommission. SWD(2012) 0057 final.
  • [4]  Siehe die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. September 2010 und vom 29. Juni 2012,
  • [5]  Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments zum gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Märkten in der EU und in Drittstaaten und zur Überprüfung des Rechtsrahmens für öffentliche Aufträge, einschließlich Konzessionen vom 4. Mai 2011 (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+B7-2011-0284+0+DOC+XML+V0//DE).
  • [6]  In einem solchen Fall prüft die Kommission den Ausschluss und übermittelt, falls sie die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden nicht teilt, ihre unterschiedliche Auffassung innerhalb von drei Wochen.
  • [7]  Absatz 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2011 zum „gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Märkten in der EU und in Drittstaaten und zur Überprüfung des Rechtsrahmens für öffentliche Aufträge, einschließlich Konzessionen“ lautet: „fordert (…) die Kommission auf, die mit außerordentlich niedrigen Angeboten verbundenen Probleme zu bewerten und angemessene Lösungen vorzuschlagen".
  • [8]  Aus Gründen der Rechtskohärenz ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass die Aufhebung oder Aussetzung restriktiver Maßnahmen, deren Anwendung zurückgenommen werden muss, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die Gründe, die die Annahme der Maßnahme rechtfertigten, nicht mehr bestehen (Mangel an substantieller Reziprozität), ebenso automatisiert erfolgen sollte.

VERFAHREN

Titel

Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

21.3.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

20.4.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

20.4.2012

EMPL

20.4.2012

ITRE

20.4.2012

IMCO

20.4.2012

 

JURI

20.4.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

23.4.2012

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

25.10.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Daniel Caspary

25.4.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.11.2012

23.1.2013

20.3.2013

28.5.2013

 

17.6.2013

17.9.2013

5.11.2013

 

Datum der Annahme

28.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

10

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Henri Weber, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Phil Bennion, Jutta Haug, Anthea McIntyre, Katarína Neveďalová, Marc Tarabella, Nikola Vuljanić, Roberts Zīle

Datum der Einreichung

10.12.2013