BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

31.1.2014 - (2013/2004(INL))

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Antonyia Parvanova
(Initiative gemäß Artikel 42 der Geschäftsordnung)
PR_INI_art42


Verfahren : 2013/2004(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0075/2014
Eingereichte Texte :
A7-0075/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

(2013/2004(INL))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (VEU),

–   gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 23, 24 und 25,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union[1] und seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Ausmerzung der Genitalverstümmelung[2],

–   unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2009 zu der Kampagne „Sagen Sie Nein zu Gewalt gegen Frauen“[3],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen[4],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen[5],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“[6],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminizide) in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens[7],

–   in Kenntnis der Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (20102015), die am 21. September 2010 vorgelegt wurde,

–   unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms (COM(2010) 0171),

–   unter Hinweis auf das Programm „Gleichstellung, Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des EPSCO-Rates vom 8. März 2010 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates[8],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 zur „Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen”[9],

–   in Kenntnis der Leitlinien der EU zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,

–   in Kenntnis des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–   in Kenntnis des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–   in Kenntnis der Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie z. B. der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–   in Kenntnis der anderen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, wie z. B der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien vom 25. Juni 1993, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte (A/CONF. 157/23) angenommen wurden, und der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993 (A/RES/48/104),

–   in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 1997 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/52/86), vom 18. Dezember 2002 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre (A/RES/57/179), vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen (A/RES/58/147) und vom 5. März 2013 mit dem Titel „Verstärkung der weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen“ (A/RES/67/146),

–   in Kenntnis der Berichte der Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Gewalt gegen Frauen und der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (11. Tagung, 1992),

–   in Kenntnis der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking[10] und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10)[11] und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter[12],

–   in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2006 zur Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen (A/RES/61/143) und der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 57. Sitzung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau über die Abschaffung und Verhinderung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und Konsequenzen, Rashida Manjoo, vom 16. Mai 2012,

–   unter Hinweis auf Artikel 5 des Internationalen Aktionsplans gegen das Altern von Madrid,

–   unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts[13],

–   gestützt auf Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0075/2014),

A. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2012/29/EU[14] über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten geschlechtsbezogene Gewalt als „Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet, oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft“ definiert wird; in der Erwägung, dass sie zu physischer, sexueller, emotionaler oder psychologischer Schädigung oder wirtschaftlichen Verlusten für das Opfer führt und als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers gilt und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung und sogenannte „Ehrenverbrechen“ einschließt;

B.  in der Erwägung, dass Opfer und Täter geschlechtsbezogener Gewalt in allen Altersgruppen, Bildungsschichten sowie allen Einkommensklassen und sozialen Schichten anzutreffen sind und dass geschlechtsbezogene Gewalt mit der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft verknüpft ist sowie mit Denkweisen und Verhalten in Stereotypen in unserer Gesellschaft, die von Beginn an bekämpft werden müssen, um eine Änderung der Einstellungen zu bewerkstelligen;

C. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen vermehrt von Ehegatten, Lebenspartnern, Ex-Ehegatten und früheren Partnern verübt wird; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Zahl der Opfer stark angestiegen ist und es dabei zu immer schwerwiegenderen Folgen bis hin zum Tod kommt, und dass es statistische Hinweise darauf gibt, dass sich die Zahl der weiblichen Opfer von Tötungsdelikten insgesamt erhöht hat;

D. in der Erwägung, dass es in einigen Ländern statistische Hinweise darauf gibt, dass sich die Zahl der Tötungsdelikte zwar nicht erhöht hat, jedoch die Zahl der weiblichen Opfer von Tötungsdelikten, was ein Beleg für ein Ansteigen der Gewalt gegen Frauen ist;

E.  in der Erwägung, dass durch extreme Armut die Gefahr der Gewalt und anderer Formen der Ausbeutung, die einer uneingeschränkten Beteiligung der Frauen in allen Lebensbereichen sowie der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, vergrößert wird;

F.  in der Erwägung, dass durch eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Unabhängigkeit von Frauen ihre Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt verringert werden kann;

G. in der Erwägung, dass in jüngster Zeit mit der zunehmenden Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet neue Stereotype und Formen von Gewalt und Diskriminierung zutage getreten sind, wie beispielsweise missbräuchliche Grooming-Praktiken (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs), die vor allem auf Teenager abzielen;

H. in der Erwägung, dass sexistische Einstellungen in Bezug auf Geschlechterrollen bei der jungen Generation weiterhin verbreitet sind; in der Erwägung, dass jungen Frauen, die Opfer von Gewalt werden, immer noch dafür die Schuld gegeben wird und sie von ihren Altersgenossen und der übrigen Gesellschaft stigmatisiert werden;

I.   in der Erwägung, dass Gewalt für jeden Mann, jede Frau und jedes Kind eine traumatische Erfahrung darstellt, geschlechtsbezogene Gewalt jedoch öfter von Männern gegen Frauen und Mädchen ausgeübt wird, dass sie die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen widerspiegelt und verstärkt und die Gesundheit, Würde, Sicherheit und Willensfreiheit der Opfer gefährdet,

J.   in der Erwägung, dass Kinder, die Zeuge von Gewalt gegen einen nahe stehenden Angehörigen geworden sind, berücksichtigt werden müssen und man sich mit angemessener psychologischer und sozialer Betreuung um sie kümmern muss; ferner in der Erwägung, dass bei Kindern, die Zeuge von Gewalt geworden sind, emotionale Störungen und Verhaltensauffälligkeiten auftreten können;

K. in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz brauchen wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung;

L.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder, die Gewalt erfahren, besondere Frauenhäuser brauchen, in denen ihnen angemessene Gesundheitsdienste, juristische Unterstützung sowie psychologische Beratung und Therapie angeboten werden; in der Erwägung, dass Frauenhäuser von den Mitgliedstaaten angemessen finanziert werden müssen;

M. in der Erwägung, dass männliche Gewalt gegen Frauen den Platz der Frauen in der Gesellschaft verändert und sich auf ihre Selbstbestimmung auswirkt, dies betrifft ihre Gesundheit, ihren Zugang zu Beschäftigung und Bildung, ihre Beteiligung an sozialen und kulturellen Aktivitäten, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit, die Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben und an Entscheidungsprozessen sowie ihre Beziehungen zu Männern und das Erlangen von Selbstvertrauen;;

N. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen zu heftigen körperlichen und psychologischen Traumata, allgemeinen Gesundheitsschäden bei Frauen und Mädchen, einschließlich ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit, und in einigen Fällen zum Tode (auch „Feminizid“ genannt) führen kann;

O. in der Erwägung, dass Bildung und Ausbildung von frühester Kindheit an für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt im Allgemeinen von wesentlicher Bedeutung sind, da durch sie jungen Leuten vermittelt wird, wie sie ihre Partner ungeachtet ihres Geschlechts respektvoll zu behandeln haben und sie für die Grundsätze der Gleichstellung sensibilisiert werden;

P.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen immer unannehmbarere Formen annimmt, unter anderem die Zugehörigkeit von Frauen zu Gruppen, die Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung organisieren;

Q. in der Erwägung, dass Studien zu Gewalt gegen Frauen zu der Einschätzung kommen, dass etwa ein Fünftel bis ein Viertel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten waren und mehr als ein Zehntel Opfer sexueller Gewalt unter Anwendung von Zwang waren[15]4;

R.  in der Erwägung, dass sich laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts die jährlichen Kosten geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen in der EU im Jahr 2011 auf schätzungsweise 228 Mrd. EUR (d. h. 1,8 % des EU-BIP) beliefen, wovon 45 Mrd. EUR jährlich in öffentliche und staatliche Dienste fließen und 24 Mrd. EUR Verluste in der gesamtwirtschaftlichen Leistung darstellen;

S.  in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte im März 2013 vorläufige Ergebnisse ihrer europaweiten Untersuchung über Gewalt gegen Frauen veröffentlicht hat, die unter anderem Folgendes ergeben haben: vier von fünf Frauen wenden sich im Anschluss an schwerstwiegende Gewalttaten, die nicht von ihren Partnern verübt wurden, an keine Stelle wie Gesundheits- oder Sozialdienste bzw. Anlaufstellen für Opfer; Frauen, die um Hilfe ersuchen, wenden sich in den meisten Fällen an Gesundheitsdienste , wodurch deutlich wird, dass sichergestellt werden muss, dass Fachkräfte des Gesundheitswesens in der Lage sind, auf die Bedürfnisse von Gewaltopfern einzugehen; zwei von fünf Frauen haben keine Kenntnisse über Gesetze oder politische Initiativen zu ihrem Schutz in Fällen von häuslicher Gewalt, und die Hälfte von ihnen hat keine Kenntnisse über Gesetze oder Initiativen zum Zwecke der Prävention;

T.  in der Erwägung, dass, wie die Kommission in ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter (2010-2015) festgestellt hat, geschlechtsbezogene Gewalt eines der zentralen Probleme ist, die es zu lösen gilt, um eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen;

U. in der Erwägung, dass der im Vertrag von Lissabon festgelegte Rechtsrahmen neue Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit in Strafsachen auf Unionsebene bietet, wodurch die Organe und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, auf einer sicheren Basis zusammenzuarbeiten und bei der Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen eine gemeinsame EU-Rechtskultur zu schaffen, die die nationalen Rechtssysteme und –traditionen achtet, diese aber nicht ersetzt;

V. in der Erwägung, dass Aufklärungs- und Mobilisierungsmaßnahmen unter anderem über die Medien und die sozialen Medien ein wichtiger Bestandteil einer wirksamen Präventionsstrategie sind;

W. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen nicht durch Einzelmaßnahmen beseitigt werden kann, sondern dass nur eine Kombination aus Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Recht, Justiz, Strafverfolgung, Kultur, Bildung, Sozialfürsorge, Gesundheitswesen und anderen Dienstleistungen das öffentliche Bewusstsein schärfen und die Gewalt und ihre Folgen spürbar reduzieren kann;

X. in der Erwägung, dass die sechs Ziele, die untrennbar mit allen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verbunden sind, Politik, Vorbeugung, Schutz, Strafverfolgung, Vorsorge und Partnerschaft sind;

Y. in der Erwägung, dass die Maßnahmen gegen die Industrie, die junge Mädchen und Frauen als Sexualobjekte betrachtet, intensiviert werden müssen;

Z.  in der Erwägung, dass Frauen in der Union wegen unterschiedlicher politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße gegen männliche Gewalt geschützt sind, unter anderem was die Definition von Straftaten und den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften betrifft, und daher in dieser Hinsicht gefährdet sind;

AA. in der Erwägung, dass Frauen aufgrund von Faktoren wie Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Glauben, Gesundheit, Personenstand, Wohnsituation, Migrationsstatus, Alter, Behinderung, soziale Schicht, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität besondere Bedürfnisse haben können und verstärkt Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind;

AB. in der Erwägung, dass Frauen die gegen sie gerichtete geschlechtsbezogene Gewalt aus komplexen und vielfältigen psychologischen, finanziellen, sozialen und kulturellen Gründen und manchmal auch aufgrund mangelnden Vertrauens in die Fähigkeit von Polizei, Justizwesen und sozialen und medizinischen Diensten, ihnen konkret helfen zu können, oft nicht anzeigen; in der Erwägung, dass die Behörden diese Art von Gewalt oftmals als familieninternes Problem ansehen, das folglich in der Familie zu lösen ist;

AC. in der Erwägung, dass die Politik der reproduktiven Gesundheit im Mittelpunkt dieser Debatte stehen sollte;

AD. in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, vergleichbare, nach Merkmalen aufgeschlüsselte qualitative und quantitative Daten zu erheben, die sämtliche Aspekte des Problems abdecken, um das wahre Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in der Union und deren Auswirkungen zu erkennen, sodass wirksame politische Maßnahmen entwickelt werden können;

AE. in der Erwägung, dass die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität[16] durch das Europäische Parlament am 12. Dezember 2012 die Notwendigkeit eines neuen Vorschlags für eine EU-Rechtsvorschrift bekräftigt, mit der ein kohärentes System für die Erhebung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten eingeführt wird; und in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 dazu aufruft, die Erhebung und Veröffentlichung vergleichbarer, zuverlässiger und regelmäßig aktualisierter Daten über alle Formen von Gewalt gegen Frauen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu verbessern;

AF. in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen international als Verstoß gegen die Menschenrechte und als eine Form der Folter von Mädchen und Frauen anerkannt sowie Ausdruck der tief verwurzelten Ungleichheit der Geschlechter ist; in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine extreme Form der Diskriminierung der Frau ist, die fast immer an Minderjährigen vorgenommen wird und die einen Verstoß gegen die Rechte der Kinder darstellt;

AG. in der Erwägung, dass Prostitution wegen ihrer Folgen für die körperliche und geistige Gesundheit von Frauen als eine Form von Gewalt gegen Frauen angesehen werden kann, insbesondere wenn es sich um Fälle von Zwangsprostitution und um Frauenhandel zum Zwecke der Prostitution handelt;

AH. in der Erwägung, dass Ehrenmorde eine gefährliche und immer häufiger zu beobachtende Erscheinung innerhalb der Grenzen der Union sind, von der vornehmlich junge Mädchen betroffen sind;

AI.  in der Erwägung, dass die Misshandlung von älteren Menschen international als Verstoß gegen die Menschenrechte von älteren Frauen betrachtet wird, sowie in Erwägung der Notwendigkeit, die Misshandlung von älteren Menschen in der EU zu verhindern und zu bekämpfen;

AJ.  in der Erwägung, dass die Annahme der „EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen“ sowie das spezifische Kapitel zum Schutz von Frauen vor geschlechtsbezogener Gewalt im Strategischen Rahmen und dem Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie der EU den klaren politischen Willen der EU verdeutlichen, das Thema der Rechte der Frau vorrangig zu behandeln und auf diesem Gebiet langfristige Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass sich hinsichtlich der Kohärenz zwischen den internen und externen Dimensionen der Menschenrechtspolitik bisweilen eine Lücke zwischen Rhetorik und Handeln auftun kann;

AK. in der Erwägung, dass laut Berichten der Kommission und von Amnesty International Hunderttausende Frauen und Mädchen in Europa von Genitalverstümmelung betroffen sind und dass allgemein von 500 000 Opfern die Rede ist; in der Erwägung, dass Ungleichheiten zwischen den rechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zum Phänomen des sogenannten grenzüberschreitenden „Genitalverstümmelungstourismus“ innerhalb der EU führen;

AL. in der Erwägung, dass die EU weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten muss, um die gewalttätige Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu beseitigen; in der Erwägung, dass diejenigen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zum Straftatbestand erklärt wurde, entsprechend diesen Rechtsvorschriften handeln müssen;

1.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2014 auf Grundlage von Artikel 84 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, mit dem Maßnahmen eingeführt werden, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu fördern und zu unterstützen und dabei die ausführlichen Empfehlungen im Anhang zum vorliegenden Bericht zu befolgen;

2.  fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken zu unterbreiten, der auf Gewaltverbrechen jeglicher Form, die an Frauen verübt werden, abzielt und unter anderem ein kohärentes System für die Erhebung statistischer Daten über geschlechtsspezifische Gewalt in den Mitgliedstaaten umfasst;

3.  fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen der geschlechtsbezogenen Gewalt) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert;

4.  fordert die Kommission auf, die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten zu fördern und ein Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuleiten, nachdem sie die möglichen Auswirkungen und den Mehrwert von letzterem geprüft hat;

5.  fordert die Kommission auf, wie 2010 im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms vorgesehen, eine EU-weite Strategie und einen Aktionsplan für die Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen vorzulegen, damit die Integrität, die Gleichstellung (Artikel 2 VEU) und das Wohlergehen (Artikel 3 Absatz 1 VEU) der Frauen in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts konkret und wirksam geschützt werden können, wobei der Schwerpunkt vor allem auf die Prävention bei den Frauen gelegt wird, indem sie auf ihre Rechte hingewiesen werden und indem auch Männer und Jungen von Kindheit an für die Achtung der körperlichen und seelischen Integrität von Frauen sensibilisiert werden sowie indem auf angemessene Schulungen für Polizei und Justiz unter Berücksichtigung der Besonderheit geschlechtsbezogener Gewalt bestanden wird; ist der Auffassung, dass in einer solchen Strategie vor allem schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und lesbische, schwule, Transgender- und bisexuelle Personen besonders berücksichtigt werden müssen; ferner sollte die Strategie Maßnahmen umfassen, mit denen es ermöglicht wird, Kinder zu schützen, die Zeuge von Gewalt geworden sind, und diese Kinder als Opfer von Verbrechen anzuerkennen;

6.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Frauenorganisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer wirksamen Strategie zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zu fördern;

7.  legt der Kommission nahe, die ersten Schritte auf dem Weg zur Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf der Basis bestehender institutioneller Strukturen (Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)) unter der Leitung eines für Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuständigen EU-Koordinators zu unternehmen;

8.  fordert die Kommission dringend auf, in den nächsten drei Jahren ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen auszurufen, um sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch alle Politiker und Politikerinnen für dieses weit verbreitete Problem zu sensibilisieren, das alle Mitgliedstaaten betrifft, mit dem Ziel, einen klaren Aktionsplan vorzulegen, um der Gewalt gegen Frauen ein Ende zu setzen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Straffreiheit bei Feminizid und bei jeglicher Gewalt gegen Frauen beendet wird, indem Frauen der Zugang zu den Gerichten erleichtert und die Straflosigkeit, die die Täter genießen, abgeschafft wird sowie erhobene Daten nach bestimmten Merkmalen aufgeschlüsselt und die Kapazitäten und Unterstützungsmaßnahmen der Einzelstaaten gefördert werden;

10. legt den Mitgliedstaaten nahe, das Übereinkommen von Istanbul so bald wie möglich zu ratifizieren, das eines der komplexesten internationalen Instrumente darstellt, wenn es darum geht, die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsbezogene Tötung von Frauen rechtlich als Feminizid einzustufen und einen Rechtsrahmen zu dessen Beseitigung zu entwickeln;

12. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Rechtsvorschriften, die jegliche Form von Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, umzusetzen und auch tatsächlich anzuwenden;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Ehrenmorde vorzugehen, indem potenzielle Opfer Zugang zu Bildung und Frauenhäusern erhalten sowie Aufklärungskampagnen über extreme Formen von Menschenrechtsverletzungen und über die Zahl der tragischen Ehrenmorde gestartet werden;

14. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Richtlinien 2012/29/EU, 2011/99/EU[17] und 2011/36/EU[18] umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Richtlinien sorgfältig zu überwachen;

15. ersucht die Mitgliedstaaten und die Akteure, die mit der Kommission zusammenarbeiten, zur Verbreitung von Informationen über die Programme der Europäischen Union und die Finanzierungsmöglichkeiten, die diese auf dem Gebiet der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bieten, beizutragen;

16. weist darauf hin, dass die Gewalt, die Frauen angetan wird, nicht an den Grenzen Europas Halt macht; verurteilt nachdrücklich, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen immer noch als Kriegswaffe eingesetzt wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen ihrer Programme für Entwicklungszusammenarbeit mit dem Problem der Gewalt gegen Frauen auseinanderzusetzen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass mehr unternommen werden muss, damit gewährleistet ist, dass das Völkerrecht geachtet wird, Frauen und Mädchen, die in Konflikten missbraucht worden sind, Zugang zu angemessener Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung erhalten und die Opfer geschützt werden;

17. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, einen ausführlichen Aktionsplan zur Beseitigung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen auszuarbeiten; fordert den EAD auf, mit Drittstaaten bei der Bekämpfung von geschlechtsbezogenen Tötungen von Frauen oder Feminizid zusammenzuarbeiten;

18. fordert die EU mit Nachdruck auf, durch Auflagen für die Entwicklungshilfe sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen in Drittländern vor jeder Arten von Gewalt geschützt werden; fordert den Rat auf, Hilfsleistungen für Länder auszusetzen, die Gewalt gegen Frauen und Mädchen ausüben, und die Hilfsleistungen stattdessen den Opfern zukommen zu lassen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass sämtliche neuen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten mit strikten Auflagen versehen sind, durch die Frauen und Mädchen geschützt werden;

19. fordert die EU auf, bei ihren mit Drittstaaten geführten Menschenrechtsdialogen die Prävention, Untersuchung und Strafverfolgung von jeglicher Gewalt gegen Frauen zu fördern, insbesondere jener Gewalt, die gegen Lesben, Schwule, Trans- und Bisexuelle verübt wird, da Angehörige dieser Gruppe in besonderer Gefahr sind, Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zu werden;

20. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;

21. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags aus Mitteln aus Einzelplan III des Unionshaushaltsplans gedeckt werden sollten (unter Gewährleistung der umfassenden Komplementarität mit der bestehenden Haushaltslinie mit Bezug auf den Gegenstand des Vorschlags);

22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europarat und dem EIGE zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1: Ziel und Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung

Das Ziel der Verordnung sollte in der Einführung von Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von geschlechtsbezogener Gewalt liegen.

Geschlechtsbezogene Gewalt sollte (wie bereits in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dargelegt) als „Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft“ betrachtet werden. Sie kann zu physischer, sexueller, emotionaler oder psychologischer Schädigung oder wirtschaftlichen Verlusten für das Opfer führen und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung und sogenannte „Ehrenverbrechen“ einschließen.

Empfehlung 2: Präventions- und Gegenmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten eine Reihe von Maßnahmen entwickeln, um geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen und Mädchen vorzubeugen und sie zu bekämpfen. Insbesondere sollten sie:

–   auf jährlicher Basis umfassende Strategien und Programme entwickeln, umsetzen und evaluieren, einschließlich öffentlicher Bildungsprogramme und Schulungen für Lehrer und Fachpersonal in Freizeiteinrichtungen, mit denen die Hindernisse, die Frauen und Mädchen daran hindern, ihre vollen Rechte und Freiheiten frei von Gewalt zu genießen, beseitigt werden sollen und eine tiefgreifende Änderung der soziokulturellen Verhaltensweisen bewirkt werden soll;

–   einschlägige Studien über geschlechtsbezogene Gewalt durchführen, einschließlich der Ursachen und Motive von Gewalt sowie der Erhebung und Analyse von Daten, und sich weiterhin bemühen, die Kriterien für die Registrierung geschlechtsbezogener Gewalt zu standardisieren, sodass die gesammelten Daten verglichen werden können;

–   Schulungen für Beamte und Fachpersonal organisieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Fällen geschlechtsbezogener Gewalt in Berührung kommen – einschließlich des Personals der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, der Sozial- und Gesundheitsfürsorge (Opfer oder Zeugen von Gewalt) sowie des Personals in Notfalleinrichtungen –, damit diese solche Fälle aufdecken, erkennen und angemessen mit ihnen umgehen können, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse und Rechte von Opfern gelegt werden sollte;

–   Fachkenntnisse, Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahren über das Europäische Netz für Kriminalprävention (ENKP) austauschen;

–   Sensibilisierungskampagnen (einschließlich Kampagnen, die sich spezifisch an Männer richten) auflegen, nach Beratung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, den Medien und anderen Akteuren;

–   wenn nicht bereits vorhanden – nationale und kostenfreie Notrufnummern mit geschultem Personal einrichten und unterstützen;

–   dafür sorgen, dass spezielle Zufluchtsorte (die sowohl als erste Kontaktstelle zur Unterstützung als auch als sichere Orte konzipiert werden, an denen Frauen ihre Rechte wahrnehmen können) zur Verfügung stehen und dass diese mit Einrichtungen und fachlich geschultem Personal ausgestattet werden, sodass pro 10 000 Einwohner Platz für mindestens eine Frau angeboten werden kann;

–   Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen von Frauen und die Zivilgesellschaft sicherstellen, die darauf hinarbeiten, geschlechtsbasierte Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhindern;

–   Mechanismen zur Erleichterung des Zugangs zu kostenlosem Rechtsbeistand einrichten, damit die Opfer ihre Rechte in der gesamten Union geltend machen können;

–   rechtzeitige und angemessene Informationen der Opfer über die Schutz- und Hilfsmöglichkeiten sowie die bestehenden rechtlichen Maßnahmen bereitstellen, nicht zuletzt, um zu erreichen, dass die Opfer bereit sind, als Zeugen auszusagen;

–   Gerichte, die sich spezifisch mit geschlechtsbezogener Gewalt befassen, einsetzen oder deren Zahl erhöhen; mehr Mittel und Schulungsmaterial über geschlechtsbezogene Gewalt für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte bereitstellen; die Sondereinheiten der Strafverfolgungsbehörden ausbauen, indem das Personal aufgestockt sowie die Schulungen und die Ausrüstung verbessert werden;

–   gewährleisten, dass die Straftäter entsprechend der Schwere der Straftat bestraft werden;

–   die sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen schaffen, damit die Frauen, die Opfer von Gewalt sind, ihre Selbständigkeit und Selbstvertrauen genießen können;

–   eine spezialisierte Gesundheitsversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gewährleisten;

–   in sämtlichen durchgeführten Programmen, Maßnahmen und Aktionen den Merkmalen von Opfern mit speziellen Bedürfnissen, etwa Minderjährige, Frauen mit Behinderungen, Einwanderinnen, Frauen, die Minderheiten angehören, ältere Frauen, Frauen, die über keine oder geringe Qualifikationen verfügen oder der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, gebührend Rechnung tragen;

–   sicherstellen, dass die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt vorrangigen Zugang zu Sozialwohnungen erhalten;

Empfehlung 3: nationalen Berichterstatter oder Einführung gleichwertiger Mechanismen

Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen einzuführen. Der Aufgabenbereich solcher Mechanismen sollte die Durchführung von Trendbewertungen in Bezug auf geschlechtsbezogene Gewalt, die Messung der Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt auf nationaler und lokaler Ebene, die Erstellung von Statistiken und die jährliche Berichterstattung an die Kommission und die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments umfassen.

Empfehlung 4: Koordinierung der Unionsstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

Um zu einer koordinierten und konsolidierten Unionsstrategie zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die in Empfehlung 3 genannten Informationen übermitteln.

Empfehlung 5: Berichterstattung

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um diese Verordnung einzuhalten.

In diesem Bericht werden alle ergriffenen Maßnahmen aufgelistet sowie bewährte Praktiken hervorgehoben.

Empfehlung 6: Einrichtung eines Forums der Zivilgesellschaft

Die Kommission führt einen ständigen intensiven Dialog mit wichtigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Gremien, die auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der geschlechtsbezogenen Gewalt tätig sind, und richtet zu diesem Zweck ein Forum der Zivilgesellschaft ein.

Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Es sorgt für einen intensiven Dialog zwischen den Organen der Union und relevanten Akteuren.

Das Forum steht gemäß Absatz 1 allen wichtigen Akteuren offen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Empfehlung 7: finanzielle Unterstützung

Mit der Verordnung sollte die Quelle für die finanzielle Unterstützung der in Empfehlung 3 genannten Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplans der Union (Einzelplan III) festgelegt werden.

  • [1]       ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 52.
  • [2]       ABl. C 332 E vom 15.11.13, S. 87.
  • [3]       ABl. C 184 E vom 8.7.10, S. 131.
  • [4]       ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.
  • [5]       ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
  • [6]       Angenommene Texte, P7_TA(2013)0045.
  • [7]       ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 140.
  • [8]       ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
  • [9]       ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 21.
  • [10]     ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.
  • [11]     ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.
  • [12]     ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.
  • [13]     PE 504.467.
  • [14]     Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
  • [15]     Abschließender Tätigkeitsbericht des Arbeitsausschusses des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen einschließlich häuslicher Gewalt (EG-TFV) vom September 2008.
  • [16]     Angenommene Texte, P7_TA(2012)0494.
  • [17]     Richtlinie 2011/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.
  • [18]     Siehe Artikel 21 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, (ABl. L 101 vom 15.4.2001, S. 1).

BEGRÜNDUNG

Gewalt gegen Frauen stellt eine weit verbreitete Verletzung der Menschenrechte und eine Form von geschlechtsbezogener Diskriminierung dar. Sie ist die grundlegende Ursache für die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und hindert Frauen daran, umfassend am wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen. Frauen, die Opfer von Gewalt sind, haben mit langfristigen und schwerwiegenden psychischen und physischen Traumata zu kämpfen. Darüber hinaus führt geschlechtsbezogene Gewalt zu erheblicher wirtschaftlicher Belastung in Form von Kosten der Gesundheitsfürsorge, Kosten für Polizei und Justiz, Produktivitätseinbußen und Löhnen.

Etwa 20 % bis 25 % aller Frauen in Europa waren mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten, und mehr als 10 % Opfer haben sexuelle Gewalt unter Anwendung von Zwang erfahren. Immerhin 45 % aller Frauen waren Opfer von irgendeiner Form von Gewalt; 12 % bis 15 % der Frauen in Europa sind Opfer häuslicher Gewalt, und täglich sterben sieben Frauen in der Europäischen Union an den Folgen dieser Gewalt (PE 504.467).

Als Folge der Haushaltskürzungen im Zuge der Wirtschaftskrise lautet das häufigste Argument, dass die Länder nicht mehr Mittel für die Bekämpfung und Prävention von geschlechtsbezogener Gewalt aufbringen können. Laut den Studien beliefen sich die wirtschaftlichen Kosten von Gewalt gegen Frauen in der EU im Jahr 2011 auf jährlich schätzungsweise 228 Mrd. EUR, darunter 45 Mrd. EUR für Dienstleistungen, 24 Mrd. EUR in Form von ausgebliebener Wirtschaftsleistung und 159 Mrd. EUR für Schmerzen und Leid. Die Kosten für die Präventivmaßnahmen liegen beträchtlich unter den Kosten der Gewalt (PE 504.467).

Die Notwendigkeit eines EU-Rechtsaktes, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen zu fördern und zu unterstützen

Derzeit gibt es in der EU weder einen Rechtsakt zur Einführung von Maßnahmen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen zu fördern und zu unterstützen, noch eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.

In der Tat drängt das Europäische Parlament bereits seit Jahren auf einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Im Jahr 2010 hatte die Veranstaltung zum Internationalen Frauentag im EP Gewalt gegen Frauen zum Thema. Im Bericht von Eva-Britt Svensson über „Prioritäten und Grundzüge einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ (2010/2209(INI)), der am 5. April 2011 angenommen wurde, wird eine „neue umfassende politische Strategie gegen geschlechtsbezogene Gewalt“ vorgeschlagen, die ein „strafrechtliches Instrument in Form einer Richtlinie gegen geschlechtsbezogene Gewalt“ einschließt. Im Jahr 2012 rief das Europäische Parlament im Bericht von Sophie In't Veld über „Die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011“ (2011/2244(INI)) erneut zum Handeln auf. In dem am 13. März 2012 angenommenen Bericht betonte das Europäische Parlament erneut, „dass die Kommission eine EU-weite Strategie zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich eines strafrechtlichen Instruments zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, vorlegen muss, wie das Parlament dies in verschiedenen Entschließungen gefordert hat“.

Es mangelt den nationalen Rechtsvorschriften in der Tat an einem gemeinsamen Verständnis, einer gemeinsamen Definition und Regelung beim Thema Gewalt gegen Frauen.

Dementsprechend bestehen innerhalb der 28 EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede in den Resultaten von und dem Maß an Schutz von Mädchen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt. Um die Opfer von Gewalt zu schützen und Gewalt vorzubeugen, sollte auf EU-Ebene früher oder später ein Minimum an Harmonisierung durchgeführt werden, zumindest in Bezug auf ein gemeinsames und übergreifendes Verständnis dieses Phänomens.

Gewalt gegen Frauen ist ein Problem mit grenzüberschreitenden Ausmaßen und muss auf EU-Ebene bekämpft werden. Angesichts der Mobilität der Bürger in Europa müssen Opfer beschützt werden, ganz gleich, wo in der EU sie sich befinden, z. B. Frauen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat kommen, in einem anderen EU-Land leben und in einem weiteren EU-Staat arbeiten. Es besteht Bedarf an Mindeststandards und gemeinsamen Definitionen sowie an gemeinsamem Handeln, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass über die Hälfte der EU-Bevölkerung umfassend von den Vorteilen des Rechts auf Freizügigkeit in der EU profitieren kann.

Der Rechtsakt muss der Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Gewalt (d. h. in Bezug auf Erhebung und Austausch von Informationen, Schulung der beteiligten Beamten, Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Sensibilisierung und Finanzierung) dienen.

Die EU sollte daher eine führende internationale Rolle bei der Vorbeugung von geschlechtsbezogener Gewalt einnehmen und als erfolgreiches Beispiel für jene auf der Welt dienen, die (rechtlich, kulturell und politisch) für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und gegen geschlechtsbezogene Diskriminierung kämpfen.

Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Verordnung das beste Mittel zur Erreichung eines solchen Ziels ist, da sie ein unmittelbar anwendbares Instrument darstellt, keine Durchführungsmaßnahmen erfordert und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist.

Probleme bei der Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen

Derzeit besteht auf EU-Ebene ein eindeutiger Mangel an verfügbaren und systematisch erhobenen Daten über Gewalt gegen Frauen. Zum einen ist es sehr schwierig, die wahren Ausmaße von Gewalt gegen Frauen zu messen, weil die meisten Vorfälle häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe nicht angezeigt werden. Zum anderen ist es schwierig, vergleichbare Analysen zur Verfügung zu stellen, da keine vereinbarte gemeinsame Methodik für die Erfassung von Verwaltungsdaten besteht.

Das Parlament hat die Mitgliedstaaten in mehreren Entschließungen aufgefordert, Daten über Gewalt gegen Frauen zur Verfügung zu stellen, und im November 2011 die Agentur für Grundrechte ersucht, vergleichbare Daten über Gewalt gegen Frauen zu erheben[1]. Darüber hinaus rief der Rat in seiner Schlussfolgerung vom Dezember 2012 dazu auf, die Erhebung und Veröffentlichung vergleichbarer, zuverlässiger und regelmäßig aktualisierter Daten über alle Formen der Gewalt gegen Frauen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu verbessern.

Daher ist noch immer ein neuer Vorschlag für eine EU-Rechtsvorschrift notwendig, mit der ein kohärentes System für die Erhebung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten geschaffen wird. Darüber hinaus kann die Komplexität der Regierungssysteme in einigen Mitgliedstaaten Auswirkungen darauf haben, wie Straftaten in der Gesetzgebung definiert werden, wie die Erhebung von Daten organisiert wird oder wie die Schutz- und Präventionsmaßnahmen aussehen. Die Berichterstatterin besteht darauf, dass eine gemeinsame Methodik für die Erfassung von Daten über Gewalt gegen Frauen notwendig ist, und fordert die Kommission dringend auf, unter Berücksichtigung der Arbeit der Agentur für Grundrechte bei der Erfassung von vergleichbaren Daten durch ihre EU-weite Studie, einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken vorzulegen, in der auch ein kohärentes System zur Erhebung von statistischen Daten über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten enthalten ist.

Überleitungsklausel

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der geschlechtsbezogene Gewalt (einschließlich Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 definiert.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der EU die Möglichkeit gegeben, gemeinsame Bestimmungen im Bereich des Strafrechts mit dem Ziel einer Harmonisierung einzuführen. Darüber hinaus kann die EU die Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten eine grenzüberschreitende Dimension haben. Diese Befugnis findet auch in Fällen Anwendung, in denen es besonders notwendig ist, einen Konsens darüber zu erreichen, wie Kriminalität bekämpft werden soll. Im Vertragstext werden insbesondere Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern genannt. Bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension können das Europäische Parlament und der Rat gemeinsame Mindestvorschriften festlegen.

Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen

Genitalverstümmelung ist international als Verstoß gegen die Menschenrechte von Mädchen und Frauen anerkannt. Sie ist Ausdruck der tief verwurzelten Ungleichheit der Geschlechter und ist eine extreme Form der Diskriminierung der Frau. Sie wird fast immer an Minderjährigen vorgenommen und ist ein Verstoß gegen die Rechte der Kinder. Es handelt sich zweifellos um eine der grausamsten Formen der Gewalt gegen Frauen. Die Praktiken haben ernsthafte kurz- und langfristige physische und psychische Folgen für die Opfer.

Die Kommission startete in diesem Jahr eine öffentliche Anhörung zur Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen und analysiert derzeit die 68 Antworten. Die Ergebnisse sowie der Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen zur Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen werden in weitere politische Initiativen eingehen, die sich mit internen und externen Problemstellungen befassen. Diese Initiativen können um den Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen gestartet werden (25. November), aber das genaue Format und der Inhalt müssen noch beschlossen werden.

Die Berichterstatterin fordert die Kommission dringend auf, einen Aktionsplan der EU zur Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen vorzuschlagen, der sich mit verschiedenen Themen wie Prävention und Schutz befasst.

Für Frauen und Mädchen, die wegen Genitalverstümmelung Asyl beantragen, sollte eine gemeinsame EU-Politik festgelegt werden, die international anerkannte Standards berücksichtigt, und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) könnte die Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen als Thema in seine Arbeiten mit Schulungen und der Verbreitung von Informationen aufnehmen. Die EU sollte außerdem die Frage der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen in ihrem politischen Dialog mit Nichtmitgliedstaaten aktiv ansprechen.

Das Übereinkommen von Istanbul

Die Berichterstatterin ersucht diejenigen Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, nachdrücklich, das Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu ratifizieren, und fordert die Kommission auf, das Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuleiten, nachdem sie die möglichen Auswirkungen geprüft hat.

Bisher ist das Übereinkommen von Istanbul das weitreichendste Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, und es verfügt über das Potenzial, Gewalt gegen Frauen in Europa und darüber hinaus wirksam zu verhindern und zu bekämpfen. Entschiedenes Handeln ist in Bezug auf die Unterzeichnung und Ratifizierung sowie insbesondere die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt in einzelnen Staaten und der Europäischen Union vonnöten. In dem Übereinkommen werden Maßnahmen in den Bereichen Politik, Vorbeugung, Schutz, Strafverfolgung, Vorsorge und Partnerschaft (die sogenannten „Sechs P“: policy, prevention, protection, prosecution, provision, partnership) verlangt, die das Parlament bereits mehrmals gefordert hat, und es wird die Einbeziehung aller einschlägigen staatlichen Agenturen und Dienste gefordert, damit Gewalt auf koordinierte Art und Weise bekämpft wird.

Zusätzlich zur Rechtswirkung wäre der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul eine bedeutende politische Botschaft.

Eine Europäische Beobachtungsstelle für Gewalt

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Befugnisse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen auszuweiten, damit es sich zunehmend zu einer Europäischen Beobachtungsstelle für Gewalt entwickelt. Die Berichterstatterin hält es für angemessener, die Beobachtungsstelle in den Verantwortungsbereich des EIGE einzubetten. Die Berichterstatterin hat beschlossen, die Sache nicht an den Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels weiterzuleiten, da sie dadurch nur als grenzüberschreitende sowie als interne Angelegenheit erachtet würde und nicht als Angelegenheit im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Menschenrechte. Es ist wichtig, dass das Mandat im Zusammenhang mit Geschlechtergleichstellung und Grundrechten erteilt wird.

EU-Jahr zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen

Die Berichterstatterin legt der Kommission nahe, in den nächsten drei Jahren ein EU-Jahr zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen auszurufen, um die Bürgerinnen und Bürger für dieses Thema zu sensibilisieren.

  • [1]  Die Agentur für Grundrechte führt derzeit eine Studie über geschlechtsbezogene Gewalt in 20 EU-Mitgliedstaaten durch. Die Ergebnisse dieser Studie werden im Laufe des Jahres 2014 veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (14.1.2014)

für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
(2013/2004(INL))

Verfasserin der Stellungnahme: Roberta Angelilli

(Initiative gemäß Artikel 42 der Geschäftsordnung)

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern gemäß Artikel 3 Absatz 2 VEU einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf unter anderem die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist;

2.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 VEU gründet, die Achtung der Menschenwürde, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sind sowie die Achtung der Menschenrechte von Personen in einer Gesellschaft, in der die Gleichstellung von Männern und Frauen ebenso gilt wie das Wohlergehen der Völker (Artikel 3 Absatz 1 VEU);

3.   stellt fest, dass der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ verwendet wird, um Gewalttaten zu beschreiben, die gegen Frauen gerichtet sind, wobei das Geschlecht des Opfers ein vorrangiges Motiv ist; weist darauf hin, dass Gewalttaten gegen Frauen Gewalt durch nahestehende Personen, Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift, Genitalverstümmelung von Frauen, Säureanschläge, Zwangsverheiratung, sexuellen Missbrauch, Zwangsprostitution und Pornographie, Frauenhandel und Nötigung zum Selbstmord umfassen können, aber nicht darauf beschränkt sind; hält Gewalt gegen Frauen für eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte, die niemals aus religiösen, kulturellen oder traditionellen Gründen gerechtfertigt werden darf;

4.   weist darauf hin, dass der im Vertrag von Lissabon festgelegte Rechtsrahmen neue Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit in Strafsachen auf Unionsebene bietet, wodurch die Organe und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, auf einer sicheren Basis zusammenzuarbeiten und bei der Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen eine gemeinsame Rechtskultur zu schaffen, die die nationalen Rechtssysteme und –traditionen achtet, diese aber nicht ersetzt;

5.   bedauert, dass nur drei Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ratifiziert haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen rasch zu ratifizieren, und die Kommission, das Verfahren für den Beitritt der EU einzuleiten;

6.   weist darauf hin, dass die drei Ziele, die mit der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen untrennbar verbunden sind, Verhütung, Schutz und Unterstützung der Opfer und die strafrechtliche Verfolgung der Täter sind;

7.   fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Rechtsvorschriften, die jegliche Form von Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, umzusetzen und auch tatsächlich anzuwenden, und fordert die Kommission auf, einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 84 AEUV zu erlassen, damit die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt unterstützt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bekämpfung und Beseitigung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen, wie 2010 im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms vorgesehen eine umfassende und bereichsübergreifende europäische Strategie erfordert (einschließlich sozialer, politischer und rechtlicher Maßnahmen), damit die Integrität, die Gleichstellung (Artikel 2 VEU) und das Wohlergehen (Artikel 3 Absatz 1 VEU) der Frauen in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts konkret und wirksam geschützt werden können; ist der Auffassung, dass in einer solchen Strategie vor allem schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und Menschen, die unter den Begriff LGTB fallen, besonders berücksichtigt werden müssen; ferner sollte die Strategie Maßnahmen umfassen, mit denen es ermöglicht wird, Kinder zu schützen, die Zeuge von Gewalt geworden sind, und diese Kinder als Opfer von Verbrechen anzuerkennen;

8.   weist darauf hin, dass die kulturelle Vielfalt Europas zwar eine Quelle der Bereicherung ist, die Zugehörigkeit zu einer Kultur jedoch niemals Gewalt rechtfertigen darf; ist besonders besorgt darüber, dass Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit, vor allem einer ethnischen Minderheit, Frauen mit Behinderung, lesbische, bisexuelle, Transgender- oder intersexuelle Frauen, Frauen, die einer religiösen Minderheit angehören und Frauen, die aufgrund ihrer Jugend oder ihres fortgeschrittenen Alters schutzbedürftig sind, diskriminiert werden oder ihnen Gewalt angetan wird; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, der Mehrfachdiskriminierung bei all ihren Maßnahmen Rechnung zu tragen;

9.   erinnert daran, dass die Gewalt, die Frauen angetan wird, nicht an den Grenzen Europas Halt macht; verurteilt nachdrücklich, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen immer noch als Kriegswaffe eingesetzt wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen ihrer Programme für Entwicklungszusammenarbeit mit dem Problem der Gewalt gegen Frauen auseinanderzusetzen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass mehr unternommen werden muss, damit gewährleistet ist, dass das Völkerrecht geachtet wird, Frauen und Mädchen, die in Konflikten missbraucht worden sind, Zugang zu angemessener Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung erhalten und die Opfer geschützt werden;

10. ist der Auffassung, dass die Politik im Bereich der reproduktiven Gesundheit im Mittelpunkt dieser Debatte stehen muss;

11. fordert den Rat auf, Gewalt gegen Frauen in die Liste der Formen der besonders schweren Kriminalität im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufzunehmen, zumal es dringend notwendig ist, gemeinsam gegen diesen Straftatbestand vorzugehen und so Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Sanktionen zu erlassen, damit in den Vorschlägen über die Bestimmungen des materiellen Strafrechts der Union die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang beachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diejenigen, die für die Verübung von Gewalttaten an Frauen verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen;

12. fordert die Mitgliedstaaten auf, eigene Maßnahmen einzuführen, um die Kinder zu unterstützen, die geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese Form der Gewalt auf Kinder, die vielleicht unfreiwillig Zeugen dieser Gewalt waren, erhebliche und lang anhaltende verhaltensbezogene, emotionale und physische Auswirkungen, haben kann, wenn keine entsprechenden Schritte unternommen werden;

13. hält es für notwendig, geschlechtsbezogene Diskriminierung im Rahmen der Mehrfachdiskriminierung zu bekämpfen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Hassparolen und Hassverbrechen gegen Frauen Ermittlungen durchgeführt werden, die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts als Feminizid anzuerkennen, strafrechtliche Vorschriften zu erlassen, mit denen jegliche Aufstachelung zum Hass, auch aus Gründen des sozialen oder biologischen Geschlechts, untersagt wird, und die Rechte der Opfer von Hassverbrechen gegen Frauen zu gewährleisten;

14. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Opfer, deren Aufenthaltsstatus von dem nach innerstaatlichem Recht anerkannten Status ihres Partners oder Ehepartners abhängt, eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhalten;

15. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Richtlinien 2012/29/EU, 2011/99/EU, 2011/92/EU und 2011/36/EU umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Richtlinien sorgfältig zu überwachen;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Opfer rechtzeitig und angemessen darüber zu informieren, welche Schutz- und Hilfsmöglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen und welche rechtlichen Maßnahmen es gibt, wozu auch Maßnahmen und geltende Leitlinien zum Schutz von Kindern gehören, damit die Frauen ihr Schweigen brechen, der Einsamkeit entkommen und den Teufelskreis von Schuld und Angst durchbrechen können; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justizbehörden und anderen öffentlichen Behörden und der Organisationen der Bürgergesellschaft, die geschlechtsspezifische Gewalt aktiv bekämpfen, wichtig ist, damit Frauen ermutigt werden, Gewalt zu denunzieren und als Zeugen auszusagen;

17. glaubt, dass sich die Einstellung gegenüber Frauen und Mädchen in der Gesellschaft ändern muss, wenn Gewalt gegen Frauen wirksam bekämpft werden soll, da Frauen allzu oft als unterlegen dargestellt werden und Gewalt gegen sie allzu häufig toleriert oder unterminiert wird; ist der Überzeugung, dass das Bildungssystem maßgeblich dazu beitragen kann, Änderungen im soziokulturellen Verhalten von Frauen und Männern herbeizuführen, um Vorurteile, Gepflogenheiten, Traditionen und andere Praktiken, die sich auf Diskriminierung oder auf stereotype Rollenbilder von Männern und Frauen stützen, zu beseitigen;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, bei denen die Verantwortung und die entscheidende Rolle der Männer und Jungen hervorgehoben wird, wenn es darum geht, die Gewalt gegen Frauen zu beseitigen; hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, Sensibilisierungsmaßnahmen und ‑kampagnen zu fördern und zu unterstützen, die insbesondere auf Männer und Jungen zugeschnitten sind;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission bewährte Verfahren in den Bereichen nationale Strategien, Ressourcen für deren Durchführung, Partnerschaften, spezifische Projekte, Informationskampagnen für die Opfer und für das Fachpersonal und erzielte Ergebnisse auszutauschen;

20. hält die Erhebung vergleichbarer und regelmäßig aktualisierter aufgeschlüsselter, qualitativer und quantitativer Daten für unerlässlich, um die wahre Tragweite der Gewalt gegen Frauen und die Auswirkungen dieser Gewalt zu verstehen und somit wirksame politische Maßnahmen, Strategien und Aktionen auszuarbeiten;

21. begrüßt das Programm „Gleichstellung, Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020, zu dessen Zielen die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Frauen und andere schutzbedürftige Gruppen sowie der Schutz der Opfer solcher Gewalt gehören.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Baroness Sarah Ludford, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Stanimir Ilchev, Ulrike Lunacek, Hubert Pirker, Zuzana Roithová, Joanna Senyszyn, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici, Christian Engström, Enrique Guerrero Salom, Nadja Hirsch, Olle Ludvigsson

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Marije Cornelissen, Edite Estrela, Iratxe García Pérez, Zita Gurmai, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Constance Le Grip, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Krisztina Morvai, Angelika Niebler, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Joanna Senyszyn, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Marina Yannakoudakis, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Anne Delvaux, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, Nicole Kiil-Nielsen, Christa Klaß, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Elisabetta Gardini, Anna Hedh